Volltext der Bedingungen
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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung (AKHB 2017/1)
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VERSICHERUNG auf Gegenseitigkeit Fax 05574/412-99 FN 60016i, LG Feldkirch
Allgemeine Bedingungen für die
Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung
(AKHB 2017/1)
Inhaltsverzeichnis bestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte
Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten
Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung? Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt
Artikel 2 Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre An- oder zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensscha-
sprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen den verursacht wird, der weder Personen‑ noch Sachschaden ist (bloßer
ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten Vermögensschaden).
des Versicherungsnehmers leistungsfrei?
Artikel 3 Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Artikel 2
Artikel 5 Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt? Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre
Artikel 6 Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungs- Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraus-
summen) setzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem
Artikel 7 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist der Beitrag zu be- Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei?
zahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im allgemeinen
und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung? 1. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Perso-
Artikel 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) nen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges
tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker
Artikel 9 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zube-
einweisen.
achten? (Obliegenheiten)
Artikel 10 Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen? 2. Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung
Artikel 11 Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Ver- geschlossen. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche
letzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr selbständig geltend machen.
beschränkt? 3. Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der
Artikel 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies gegenüber einer mitversi-
Beitrag? (Beitragsanpassung) cherten Person nur, wenn die Umstände, die die Leistungsfreiheit des
Artikel 13 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Ände- Versicherers begründen, in der Person dieses Versicherten eingetreten
rungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit sind.
Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet
werden?
Artikel 14 Unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen Artikel 3
mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge geändert
Was gilt als Versicherungsfall?
werden?
Artikel 15 Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf den Bei- Versicherungsfall ist bei Personen‑ und Sachschäden ein Schadener-
trag? (Bonus/Malus) eignis, bei Vermögensschäden eine Handlung oder Unterlassung, aus
Artikel 16 Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Ver denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine
sicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? mitversicherte Person entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich
zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein
Artikel 17 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsver-
Versicherungsfall.
trag gekündigt werden? Wer kann nach Eintritt des Versiche-
rungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten
Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeu-
ges?
Artikel 4
Artikel 18 Wann ruht der Vertrag? Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 19 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ge
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ‑ soweit nichts anderes ver-
richtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
einbart ist ‑ auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf
Artikel 20 Was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu ge das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den
schehen? nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen
Artikel 21 Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahr Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002,
zeugen und Kennzeichen gibt es? Abl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23 unterzeichnet haben (siehe
Artikel 22 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Anhang).
Artikel 23 Welches Recht ist anzuwenden? 2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungs
schutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des
örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort
Artikel 1 außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versich
erungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges.
Was ist Gegenstand der Versicherung?
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr
unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflicht-
3541 2016/10 (5AKH)
1
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Artikel 5 5. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit dem vereinbarten
Versicherungsbeginn in Kraft. Wird die Polizze erst danach ausge-
Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt? händigt, dann aber der Beitrag binnen 14 Tagen oder danach ohne
1. Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem
(Grüne Karte) ausgestellt oder auf deren Vorlage durch das Überein- vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
kommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitglieds- 6. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze begin-
staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten nen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen
Staaten vom 30. Mai 2002, verzichtet worden ist, erstreckt sich die Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung der Versi-
Versicherung jedenfalls auf den in dem betreffenden Staat für Fahr- cherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 KFG bewirkt die Übernahme
zeuge mit ausländischem Kennzeichen vorgeschriebenen, mindestens einer vorläufigen Deckung.
jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang.
Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlö-
2. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des Versicher sung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert ange-
ungsvertrages auch dann, wenn in der Internationalen Versicher nommen wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des ers-
ungskarte eine darüber hinausgehende Dauer ausgewiesen ist. ten oder des einmaligen Beitrages schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3).
3. Wenn der Versicherer nach dem Recht des besuchten Staates unter Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von
Berücksichtigung der zwischen Versicherern und Verbänden von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall
Versicherern bestehenden Verträgen zur Leistung verpflichtet ist, nach die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallenden anteiligen
dem Versicherungsvertrag aber gegenüber dem Versicherungsnehmer Beiträge.
oder mitversicherten Personen nicht haftet, von der Verpflichtung zur
Leistung frei ist oder der Versicherungsschutz wegen Beendigung des
Versicherungsvertrages erloschen ist, so ist der Versicherer berechtigt, Artikel 8
Ersatz für seine sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Aufwendung
zu fordern. Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Der Versicherungsschutz umfasst nicht
Artikel 6 1. Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und ‑ bei Vermietung
des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers ‑ des Mieters und
Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mit-
(Versicherungssummen) versicherte Personen wegen Sach‑ oder bloßer Vermögensschäden;
1. Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen in 2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhanden
jedem Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden kommens des versicherten Fahrzeuges und von mit dem versicherten
bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des
bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. Kosten, Zinsen und Halters beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern
sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen werden auf die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegen-
diese angerechnet. stände des persönlichen Bedarfes mit sich führen; dies gilt nicht für
2. Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen, hat der das nichtgewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge
Versicherer die Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten im Rahmen üblicher Hilfeleistung;
Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Ge- 3. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges
samthöhe der Ansprüche zu tragen. als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken;
3. Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert 4. Ersatzansprüche aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer
der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug allfälliger kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer
sonstiger Leistungen aus dem selben Versicherungsfall noch verblei- Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten;
benden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die Rente nur
im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum 5. Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung
Kapitalwert der Rente geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwertes der für Nuklearschäden unterliegen.
Rente ist die Allgemeine Sterbetafel für Österreich und ein Zinsfuß
von 3 % zugrunde zu legen.
Artikel 9
Artikel 7 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu
beachten? (Obliegenheiten)
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist der Beitrag
1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungs-
zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im
falles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung
allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs.1 und
Deckung? Abs.1a VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt,
1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für 1.1 Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges ein
kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres und zwar zuhalten;
auch dann, wenn der Jahresbeitrag vertragsgemäß in Teilbeträgen zu
entrichten ist. 1.2 mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchst
anzahl von Personen zu befördern;
2. Der erste oder der einmalige Beitrag einschließlich Gebühren und
Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Aushän- 1.3 im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das
digung der Polizze und Aufforderung zur Beitragszahlung zu zahlen Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils
(Einlösung der Polizze). Der Folgebeitrag einschließlich Gebühren angebracht sind.
und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der Polizze an-
Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 1.2 umfasst die Leistungs-
geführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den
freiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der
jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt
3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. beförderten Personen entspricht.
Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind
2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Ge-
gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG).
fahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer
4. Solange der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten gemäß gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des
§ 24 Abs. 2 KHVG zur Leistung verpflichtet bleibt, hat er Anspruch auf Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung
den anteilige Beitrag bis zum Ablauf der dort angeführten Frist. zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des
§ 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt,
2
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2.1 dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich zeugs die Verkehrssicherheit gefährdet, sofern das Fortbestehen dieser
berechtigt ist; Umstände auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift
beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften
befindet;
Artikel 11
2.3 mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Ver
befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig letzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr
ist. beschränkt?
Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkte. 2.1 und 2.2 1. Die Leistungsfreiheit des Versicherers beträgt wegen Verletzung einer
gegenüber dem Versicherungsnehmer und anderen mitversicherten Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr je EUR 11.000,‑‑, für
Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegen- jeden Versicherungsfall insgesamt maximal EUR 22.000,‑‑.
heitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war. 2. Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Pkt. 1. entfällt,
Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.2 liegt nur vor, wenn 2.1 wenn die Obliegenheit, in der Absicht verletzt wurde, sich oder
im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungs einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen;
behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass
das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten 2.2 bei Verletzung einer der in Artikel 9.3.5 oder 9.3.7 genannten
Zustand gelenkt wurde. Obliegenheiten.
Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.3 umfasst die Leist Im Falle des Pktes. 2.1 ist der Versicherer über die in Pkt. 1. festgelegte
ungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Ver Beschränkung hinaus bis zum Umfang des verschafften Vermögens-
hältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl vorteiles, im Falle des Pktes. 2.2 bis zum Ausmaß des dem Versicherer
der insgesamt beförderten Personen entspricht. dadurch entstandenen Vermögensnachteiles leistungsfrei.
3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungs-
falles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung
gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3
Artikel 12
VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt, Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich der
3.1 im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder, Beitrag? (Beitragsanpassung)
falls die hierzu Verpflichteten dazu nicht fähig sind, unverzüglich 1. Der Beitrag unterliegt gemäß § 14b KHVG einer vertraglich verein-
für fremde Hilfe zu sorgen; barten jährlichen Anpassung zur Hauptfälligkeit entsprechend der
3.2 bei Personenschäden die nächste Polizei‑ oder Gendarmerie Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten
dienststelle sofort zu verständigen; Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI)
2010 bzw. bei dessen Entfall des an seine Stelle tretenden Index.
3.3 dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
Basis für die erstmalige Beitragsanpassung bildet die endgültige In-
3.3.1 den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des
dexzahl, die für den 4 Monate vor dem Monat des Vertragsbeginnes
Sachverhaltes,
gelegenen Monat von der Statistik Austria veröffentlicht und dem
3.3.2 die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten, Versicherungsnehmer auf der Polizze bekannt gegeben wird. Für
alle weiteren Beitragsanpassungen bildet die endgültige Indexzahl,
3.3.3 die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden die für die jeweils letzte Beitragsanpassung herangezogen wurde, die
verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens Ausgangsbasis.
schriftlich anzuzeigen. Der Beitrag vermindert oder erhöht sich dabei in dem Ausmaß, in dem
Die Pkte. 3.3.1 und 3.3.2 gelten nicht, soweit der Versicherungs sich die jeweils für den vier Monate vor dem Monat der Hauptfälligkeit
nehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt. gelegenen Monat veröffentlichte Indexzahl gegenüber der für die Bei-
tragsanpassung nach Maßgabe dieser Regelung heranzuziehenden
3.4 nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
Ausgangsbasis verändert hat.
3.5 außer im Falle des Pktes. 3.8 ohne Einwilligung des Versicherers
Maßgebend ist der auf 2 Kommastellen kaufmännisch gerundete
die Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten nicht
Prozentsatz der Veränderung.
anzuerkennen;
Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Ände-
3.6 außer im Falle des Pktes. 3.8. ohne Einwilligung des Versicherers
rung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.
einen bedingten Zahlungsbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen
zu lassen; 2. Beitragserhöhungen aufgrund des Pktes 1. können frühestens nach
einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren
3.7 dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Verpflich-
als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühes-
tung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreits über den Er-
tens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers
satzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten
durch den Versicherer wirksam.
Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen und jede von diesem
verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben. 3. Wird der Beitrag auf Grund der Bestimmungen des Pkt. 1 erhöht,
kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen
3.8 Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach
eines Monats, nachdem der Versicherer ihm den erhöhten Beitrag
Eintritt des Versicherungsfalles eine Leistung zur Abdeckung des
und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung
Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers
wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem
wegen Verletzung einer Obliegenheit gemäß Pkt. 3.3 nicht ein,
Wirksamwerden der Beitragserhöhung.
wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Mona-
ten nach Eintritt des Versicherungsfalles nachgeholt wird. Die 4. Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Ver-
Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens gemäß ständigung über die Prämienerhöhung ausdrücklich hinzuweisen.
Pkt. 3.3.3 wird hierdurch nicht berührt.
Artikel 13
Artikel 10
Wann und unter welchen Voraussetzungen können Ände-
Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen? rungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit
Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 Abs. 1 VersVG Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet
sind alle Umstände anzusehen, derentwegen das Fahrzeug dem KFG werden?
oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen 1. Der Versicherer ist berechtigt bzw. verpflichtet, bei einer wesentlichen
nicht entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahr- Veränderung des Risikos durch
3
[Seite 4]
- Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsnormen 3. Berücksichtigung von Versicherungsfällen
sowie nachhaltiger Änderung der Rechtsprechung, sofern sie auf
die vom Versicherer getragene Gefahr Einfluss haben; 3.1 Für jeden gemäß Pkt. 3.2 für den Schadenverlauf zu berück
sichtigenden Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungs
- Änderungen der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen zeitraumes wird der Beitrag zum nächsten Hauptfälligkeitszeit
Akt festgesetzten Ersatzleistungen, punkt ab dem, dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner,
um drei Beitragsstufen höher als zuvor bemessen.
seinen allgemein verwendeten Tarif mit Wirksamkeit auf bestehende
Verträge anzupassen. 3.2 Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf berücksichtigt,
wenn der Versicherer hierfür eine Entschädigungsleistung zu
2. Beitragserhöhungen aufgrund des Pktes 1. können frühestens nach seinen Lasten erbracht oder hierfür eine Rückstellung gebildet
einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren hat. Innerbetriebliche Kosten des Versicherers werden hier
als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühes- bei nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden
tens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers Entschädigungsleistungen und Rückstellungen, die vom Versi
durch den Versicherer wirksam. cherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen, nach dem er von
3. Wird der Tarif auf Grund der Bestimmung des Pkt. 1. erhöht, kann der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder dem Umstand,
der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines dass für eine Entschädigungsleistung eine Rückstellung gebildet
Monates, nachdem der Versicherer ihm den erhöhten Beitrag und wurde, Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer erstattet wurden.
den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. 3.3 Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf des Versi
Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens cherungsverhältnisses nicht berücksichtigt, wenn Leistungen
jedoch mit dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung. ausschließlich auf Grund des Teilungsabkommens von Versi
cherern untereinander oder zwischen Versicherern und Sozial
Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Ver versicherungsträgern erbracht wurden.
ständigung über die Beitragserhöhung ausdrücklich hinzuweisen.
3.4 Die Höhe einer vom Versicherer erbrachten Entschädigungsleis
tung oder der Umstand, dass für eine Entschädigungsleistung
Artikel 14 eine Rückstellung gebildet worden ist, wird dem Versicherungs
nehmer vom Versicherer mitgeteilt und auf die Möglichkeit der
Unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen Erstattung hingewiesen. Hat der Versicherungsnehmer die Ent
mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge geändert schädigungsleistung erstattet oder dem Versicherer einen der
werden? Rückstellung entsprechenden Betrag bezahlt und führt derselbe
Versicherungsfall zu weiteren Entschädigungsleistungen oder
1. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer eine Ände- Rückstellungen, so steht dem Versicherungsnehmer frei, auch
rung der Bedingungen vorzuschlagen. diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten oder
den bisher erstatteten Betrag mit der Wirkung zurückzufordern,
2. Die Änderung ist dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen
dass der Versicherungsfall für den Schadenverlauf des Versi
und gilt als genehmigt, soferne der Versicherungsnehmer nicht binnen
cherungsverhältnisses berücksichtigt wird.
eines Monats ab Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht.
4. Übergang der Einstufung
3. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolgen 4.1 Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft
eines unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen. darauf auf eine andere Person über, wird der bisherige Scha
Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in der Mitteilung ge- denverlauf des Versicherungsverhältnisses nur dann berücksich
nannten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit Ablauf der Wider- tigt, wenn im Zuge des Übergangs oder innerhalb eines Jahres
spruchsfrist. nach dem Übergang
- ein naher Angehöriger des Versicherungsnehmers das Ei
gentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt oder
Artikel 15
- ein Leasingnehmer oder Mieter, dem das Fahrzeug während
Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf den Bei- mindestens eines Jahres überlassen war, das Eigentum an ihm
trag? (Bonus/Malus) erwirbt, oder
Bei Personen‑ und Kombinationskraftwagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. - ein Dienstnehmer, der das Fahrzeug während mindestens eines
5 und 6 KFG 1967 sowie Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis 3 Tonnen Jahres regelmäßig benützt hat, von seinem Dienstgeber das
(ausgenommen gewerbliche Güterbeförderung) wird der Beitrag, unter Eigentum an ihm oder die Anwartschaft darauf erwirbt.
Zugrundelegung der in Pkt. 6. ersichtlichen Tabelle, nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen nach dem Schadenverlauf bemessen. Bei einem solchen Übergang wird der bisherige Schadenverlauf
jedoch nicht berücksichtigt, wenn der frühere Versicherungsneh
1. Grundstufe mer im Sinne des Pktes. 4.3 ein Ersatzfahrzeug erwirbt.
Wird auf einen Versicherungsvertrag nicht gemäß Pkt. 4. der Scha 4.2 Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in
denverlauf eines früheren Versicherungsverhältnisses angerechnet, gerader auf‑ und absteigender Linie und die im gemeinsamen
wird der erste Beitrag nach der Beitragsstufe 9 der in Pkt. 6. ersicht Haushalt lebenden Geschwister. Hierbei sind den Kindern und
lichen Tabelle berechnet. Eltern Wahl‑ oder Pflegekinder und ‑eltern und der ehelichen
Gemeinschaft eine eheähnliche gleichzuhalten.
2. Schadenfreiheit
4.3 Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines veräußerten
2.1 Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober
Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, für das versicherte Interesse
bis zum 30. September des folgenden Jahres (Beobachtungs
weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die Be-
zeitraum) wird der Beitrag zum jeweils nächsten Hauptfälligkeits
messung des Beitrags nach dem Schadenverlauf vorsieht, wird
zeitpunkt ab dem, dem Beobachtungszeitraum folgenden 1.
auf ein für dieses Fahrzeug begründetes Versicherungsverhältnis
Jänner, nach der nächst niedrigeren Beitragsstufe bemessen.
der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses
2.2 Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn angerechnet. Ein Fahrzeug gilt an Stelle eines anderen erworben,
kein nach Pkt. 3.2 zu berücksichtigender Versicherungsfall ein wenn der Erwerb längstens sechs Monate vor oder innerhalb eines
getreten ist und das Versicherungsverhältnis mindestens neun Jahres nach der Veräußerung oder dem Wegfall des versicherten
Monate bestanden hat. Wenn jedoch der während des Beob Interesses erfolgt.
achtungszeitraumes fällige Beitrag im Sinn des Pkt. 1. nach der
4.4 Endet das Versicherungsverhältnis und wird für dasselbe Fahr
Beitragsstufe 9 bemessen war, muss das Versicherungsverhältnis
zeug vom selben Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres
mindestens sechs Monate bestanden haben.
nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein neuer
4
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Versicherungsvertrag geschlossen, wird der Schadenverlauf des Der dauernde Wegfall des versicherten Interesses wird gegenüber
früheren Versicherungsverhältnisses auf das neue Versicherungs dem Versicherer nur wirksam, wenn die Zulassung auf Grund einer
verhältnis angerechnet. Abmeldung erloschen, aufgehoben oder infolge Zeitablaufes erloschen
und dem Versicherer der Typenschein oder der Bescheid über die
5. Berichtigung der Einstufung Einzelgenehmigung überlassen worden ist.
5.1 Wurde ein Versicherungsfall gemäß Pkt. 3. berücksichtigt und Dem Versicherer gebührt jeweils der Beitrag für die bis zur Auflösung
ergibt sich, dass keine Entschädigungsleistung zu erbringen ist, des Vertrages verstrichene Vertragslaufzeit.
wird die Einstufung berichtigt und dem Versicherungsnehmer, der
auf Grund des Schadenfalles einen höheren Beitrag bezahlt hat,
der Unterschiedsbetrag zurückerstattet. Artikel 18
5.2 Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei verlaufen Wann ruht der Vertrag?
behandelt und ergibt sich, dass eine Entschädigungsleistung zu
erbringen ist, wird, vorbehaltlich des Pkt. 3.2, letzter Satz, die Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens sechs
Einstufung berichtigt. Der Versicherungsnehmer hat dem Versi- Monaten Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das
cherer den Unterschiedsbetrag zum Mehrbeitrag zu entrichten. Fahrzeug gemäß § 43 KFG abgemeldet oder den Zulassungsschein und
die Kennzeichentafeln gemäß § 52 KFG hinterlegt hat.
6. Beitragsstufe Prozent des Tarifbeitrages
0 50
1 50 Artikel 19
2 60 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ge-
richtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
3 60
Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können
4 70
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten gel-
5 70 tend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben.
6 80
7 80
8 100 Artikel 20
9 100 Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu gesche-
hen?
10 120
11 120 Sofern der geschädigte Dritte und der Versicherungsnehmer beim selben
Versicherer haftpflichtversichert sind, finden die Bestimmungen der Artikel
12 140 9.3.7 und Artikel 16.1 keine Anwendung.
13 140 Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person kann sich in
14 170 diesem Fall in einem vom geschädigten Dritten angestrengten Rechts-
streit auf Kosten des Versicherers (§ 150 Abs. 1 VersVG) von einem
15 170 Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen, der im Sprengel des für das
16 200 Verfahren zuständigen Gerichtes seinen Sitz hat.
17 200
7. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag Artikel 21
eine Bescheinigung des Schadenverlaufs (gemäß § 16 KHVG) aus-
Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahr-
zustellen.
zeugen und Kennzeichen gibt es?
1. Motorfahrräder
Artikel 16
Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im Zeitpunkt
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Ver des Schadenereignisses die gesetzlichen Voraussetzungen als Mo-
sicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? torfahrrad nicht oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu einem
anderen als dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zweck im Sinn
1. Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur des Artikel 9.1.1.
Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur Befriedigung oder zur Abwehr
der Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten zweckmäßig 2. Anhänger
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und 2.1 Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der
der mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme Bestimmungen des Pktes. 2.2 nur die Versicherungsfälle, die
und der übernommenen Gefahr abzugeben. nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug
2. Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung zusammenhängen. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer
ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten und derjenige, der mit Willen des Eigentümers den Anhänger
noch verpfändet werden. verwendet.
2.2 Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungs-
fälle, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug
Artikel 17 zusammenhängen und zwar
Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungs- 2.2.1 hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Om-
vertrag gekündigt werden? Wer kann nach Eintritt des nibusanhängers;
Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des 2.2.2 hinsichtlich der Schäden durch das mit dem Anhänger zur
versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versi- Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut,
cherten Fahrzeuges? insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die
1. Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt § 14 KHVG, für die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt;
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles § 158 VersVG. In diesen Fällen sind die durch den Versicherungsvertrag
2. Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68 VersVG, bei Veräu- über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert.
ßerung des versicherten Fahrzeuges § 158 h VersVG.
5
[Seite 6]
2.2.3 bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das
Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges führen
(§ 83 KFG), sind alle Versicherungsfälle in die Versicherung
des Zugfahrzeuges eingeschlossen.
3. Probefahrtkennzeichen
Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkennzeichen, so
besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, an dem jeweils die
Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen angebracht sind.
Auf Probefahrten ist Artikel 9.1.1 sinngemäß, hingegen nicht Artikel
10 anzuwenden.
Artikel 22
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an
den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die
Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzei-
chen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht
(z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungs-
empfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift
des Erklärenden zugehen muss. Rücktrittserklärungen nach §§ 3 und
3a KschG sind an keine bestimmte Form gebunden.
Artikel 23
Welches Recht ist anzuwenden?
Es gilt österreichisches Recht.
Die Mitteilung dieser Versicherungsbedingungen an die Versicherungsaufsichtsbehörde gem. KHFG 1994, § 18 (3) erfolgte am 20.10.2016.
Diese Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung (AKHB 2017/1) weichen von den Musterbedingungen des Fachverbandes der Versiche-
rungsunternehmen (AKHB 2015) in nachstehenden Artikeln ab:
Artikel 12 ‑ Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich der Beitrag? (Beitragsanpassung).Beitragsanpassung gemäß Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungs-
leistungspreisindex, Definition und Berechnung.
Artikel 15 ‑ Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf den Beitrag? (Bonus/Malus) vollständige Darstellung der Auswirkungen des Schadenverlaufes auf den
Beitrag (Bonus/Malus).
Das Bonus/Malus-System der Vorarlberger Landes-Versicherung V.a.G. wird in die AKHB integriert.
Artikel 17 - Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei
Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges?
Erläuterung der Wirksamkeit eines dauernden Wegfalles des versicherten Interesses.
VLV-Bedingungskennzahl 81/5AKH/170101
6
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Anhang mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung
der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist;
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam
zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsneh-
(VersVG, Stand 1.1.2017) mer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit
§ 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem
dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte bereits eingetreten ist.
Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis
Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der 3 nicht aus.
Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,
§ 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH des Jahres
es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt
beitrages, höchstens aber mit EUR 60,-- im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39
der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte
vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
Leistungsfreiheit nicht berufen.
§ 68 (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag
gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein
zugrunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und Beitrag aufrechterhalten soll,
künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der
tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem
Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages frei; der
die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehener Beitrag
Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldun-
gen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so
Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich gebührt dem Versicherer den Beitrag, die er hätte erheben können, wenn die
verletzt worden ist. Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der
Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der
Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein
Versicherer gegenüber ‑ unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a ‑ zu Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges
erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges,
berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls so gebührt dem Versicherer nur der Teil des Beitrages, welcher der Dauer der
oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Gefahrtragung entspricht.
Leistung gehabt hat.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzu
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt erstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen.
wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber
§ 150 (1) Die Versicherung umfasst die gerichtlichen und außergerichtlichen Kos
zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung
ten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit
Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach
nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen
geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet erweist.
oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die
Die Versicherung umfasst auch die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren,
Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur
das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versi-
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Ver-
cherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben könnte, sofern diese
sicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden. Der Versicherer hat
obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Oblie-
§ 158 (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine
genheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil
Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der
Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch
die Obliegenheit mitgeteilt wird. des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
§ 23 (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Ein (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der
willigung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt
Vornahme durch einen Dritten gestatten. der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteiles zulässig.
Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Ver-
§ 27 (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des
sicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der
Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer be-
laufenden Versicherungsperiode kündigen.
rechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb § 158h Die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache gelten
eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der sinngemäß.
Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt
ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
§ 38 (1) Ist der erste oder einmalige Beitrag innerhalb von 14 Tagen nach dem Auszug aus dem Kraftfahrzeug‑Haftpflicht-
Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Beitrags
versicherungsgesetz (KHVG, Stand 1.1.2017)
zahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch § 14 Laufzeit
auf den Beitrag nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich
geltend gemacht wird. (1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er
(2) Ist der erste oder einmalige Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls 1. mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,
und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von 2. zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monats-
der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer ersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres,
an der rechtzeitigen Zahlung des Beitrages ohne sein Verschulden verhindert war.
es sei denn, es wurde eine kürzere Laufzeit als ein Jahr vereinbart.
(3) Die Aufforderung zur Beitragszahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen
(2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spä-
Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese
testens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist. Beträgt die Laufzeit
hingewiesen hat.
weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1
§ 14b Prämienanpassungsklauseln
und 2 nicht aus.
(1) In vertraglichen Prämienanpassungsklauseln kann als Maßstab für Prämienän-
§ 39 (1) Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer
derungen ein von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarter Verbraucherpreis-
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von
index herangezogen werden. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen,
mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung
die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.
der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach
Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne (2) Prämienerhöhungen aufgrund von vertraglichen Prämienanpassungsklauseln
Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. können rechtswirksam frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und
in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versiche
rungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung des Folgebeitrages im Verzug, (3) Die Erklärung einer rückwirkenden Erhöhung der Prämie ist unwirksam; die
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass Erklärung wirkt erst ab ihrem Zugang an den Versicherungsnehmer.
der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden
§ 16 Bescheinigung des Schadenverlaufs
verhindert war.
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jederzeit
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis
innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über die innerhalb der letzten
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer
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[Seite 8]
fünf Jahre der Vertragslaufzeit gedeckten Ansprüche von Geschädigten oder die des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft, die aufgelöst oder beendigt worden
Schadenfreiheit in diesem Zeitraum auszustellen. ist, so haben die Abwickler die Behörde von der Auflösung oder Beendigung zu
verständigen.
§ 24 Rechte des geschädigten Dritten
§ 52 Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versiche-
rungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst nach Ablauf (1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichenta-
von drei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand gemäß § 61 Abs. feln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei
4 KFG 1967 angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist,
durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des hinterlegen. Sollte bei einer Hinterlegung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung
Versicherungsverhältnisses. diese noch nicht zugestellt worden sein, kann vorerst durch Abgabe der befristeten
Papierausfertigung sowie der Kennzeichentafeln hinterlegt werden. Nach Erhalt
der Chipkartenzulassungsbescheinigung hat der Zulassungsbesitzer diese jedoch
Auszug aus dem Kraftfahrgesetz unverzüglich ebenfalls zu hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die Zulassung
(KFG, Stand 1.1.2017) des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der
Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag
§ 2 Begriffsbestimmungen auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.
(5) Personenkraftwagen ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Aus- (2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinterlegung
rüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt (Abs. 1) erst wieder ausgefolgt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß
ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist; § 61 Abs. 1 vorgelegt wurde.
(6) Kombinationskraftwagen ein Kraftwagen (Z. 3) der nach seiner Bauart und Aus- § 61 Überwachung der Versicherung
rüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen fünf
oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außerdem Tagen nach der Übernahme der Verpflichtung aus einer vorgeschriebenen
Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist; Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung (§ 59) eine Bestätigung über die Übernahme
§ 43 Abmeldung dieser Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung, kostenlos auszustellen. Auf
der Versicherungsbestätigung ist anzugeben, dass auf den Versicherungsvertrag
(1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulas- österreichisches Recht anzuwenden ist.
sungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem
Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungs- § 83 Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen
bereich er seinen Aufenthalt hat. Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inlän-
Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzulie- dischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kenn-
fern. Sollte bei einer Abmeldung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch zeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen
nicht zugestellt worden sein, so ist sie nach Erhalt unverzüglich entwerten zu lassen. durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hierdurch werden die Vorschriften des
Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Bei Fahrzeugen, Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, nicht berührt.
die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen
Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt waren, hat die Behörde die
zuständige gesetzliche Interessenvertretung von der Abmeldung zu verständigen. Auszug aus dem Konsumentenschutzgesetz
(2) Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kenn- (KSchG, Stand 1.1.2017)
zeichentafeln abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft
gemacht, so ist der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe § 3. (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer
glaubhaft gemacht werden, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument zur Einsicht- für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von
nahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so
Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt
Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt
oder Untergang glaubhaft gemacht wurde. Außer in den Fällen des Abs. 1a, § 44 werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumin-
Abs. 1 lit. a und lit. d, § 44 Abs. 2 lit. a und lit. e und wenn bei Leasingfahrzeugen dest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des
das Fahrzeug-Genehmigungsdokument nicht vorgelegt wird, ist die Abmeldung Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die
oder die Aufhebung der Zulassung auf dem Zulassungsschein zu vermerken und Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält,
der Zulassungsschein dem Antragsteller wieder auszufolgen; dies ist nicht erforder- an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei
lich, wenn die Abmeldung und die neuerliche Zulassung des Fahrzeuges im Zuge Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der
der gleichen Amtshandlung erfolgen. Bei der Abmeldung eines Fahrzeuges mit Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem
Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I, wird diese mittels Lochung entwertet. Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab
Auf der Zulassungsbescheinigung Teil II wird die Abmeldung bestätigt. Beide Teile Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die
sind dem Antragsteller, außer in den oben genannten Fällen, wieder auszufolgen. Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt,
so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der
(3) Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens sechs Verbraucher die Urkunde erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist
Monate, gerechnet vom Tage der spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
1. Abmeldung oder (2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm
2. Ummeldung auf ein Wechselkennzeichen zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer
Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individu-
3. Zuweisung eines Wunschkennzeichens
elles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen
an freizuhalten und dem Antragsteller für ein Fahrzeug zuzuweisen, wenn er dies Zwecke benützten Räume gebracht hat.
vor Ablauf von sechs Monaten beantragt.
(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
(4) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn
1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen
a) das Fahrzeug nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
bestimmt ist,
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen
b) er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
einer anderen Behörde verlegt hat,
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind,
c) er nicht der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbe- wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume
sitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers inne hatte geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das
(§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben
des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt.
gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer
4. bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder
beantragten Zulassung abgegeben haben (§ 37 Abs. 2 lit. f), oder
5. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des
d) die vorgeschriebene Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug
Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer
nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen
gedrängt worden ist.
Mindestsummen nicht erreichen.
(4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die
(5) Wenn der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, das er auf Grund eines Ab-
Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abge-
zahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2) oder das er
sendet wird.
als Bestandnehmer innehatte, nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist und dieses
nicht gemäß Abs. 4 lit. c abgemeldet hat, darf auch der jeweilige Besitzer das Fahr- (5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zu-
zeug abmelden, sofern er glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer ist. rücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über
das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54
(6) Ist der Zulassungsbesitzer gestorben, so hat der zur Vertretung des Nachlasses
GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen
Berufene die Behörde vom Tode des Zulassungsbesitzers zu verständigen.
(§ 57 GewO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von
(7) Ist der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft Privatpersonen (§ 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1,
8
[Seite 9]
Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden.
Dieses steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu.
§ 3a. (1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters
zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche
Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahr-
scheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.
(2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind
1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist,
damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet
werden kann,
2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
4. die Aussicht auf einen Kredit.
(3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu
laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß die in Abs. 1 genannten
Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine
schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht
erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des
Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit
einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem
Zustandekommen des Vertrags.
(4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn
1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wußte oder wissen mußte, daß
die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß
eintreten werden,
2. der Ausschluß des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist oder
3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit
erklärt.
(5) Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen
Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens
des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziier-
ten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben: (Stand
1.1.2017)
Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen,
Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumä-
nien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien,
Ungarn, Zypern.
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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKB 2023)
[Seite 1]
Vorarlberger Landes-Versicherung V.a.G.
Bahnhofstraße 35, 6900 Bregenz
T +43 5574/412-0, E-Mail: vlv@vlv.at
www.vlv.at/Datenschutzinformationen
Landes- als Handelsgericht Feldkirch
FN 60016 i, UID: AT U36 737 901
Allgemeine Bedingungen für die
Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKB 2023)
Inhalt Allgemeiner Teil
Allgemeiner Teil Artikel 1 - Was ist versichert?
Artikel 1 - Was ist versichert? 1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten
Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung,
Artikel 2 - Was gilt als Versicherungsfall?
Zerstörung und Verlust
Artikel 3 - Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
1.1 In der Elementarkaskoversicherung
Artikel 4 - Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist der Beitrag
zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im a) durch folgende Naturgewalten: unmittelbare Einwirkung
Allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen,
Deckung? Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen,
Artikel 5 - Was ist der Versicherungswert? Vermurungen und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von
mehr als 60 km/h).
Artikel 6 - Was ist eine Unterversicherung?
Artikel 7 - Welche Leistung erbringt der Versicherer? Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht wer-
den, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder
Artikel 8 - Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
gegen das Fahrzeug geworfen werden.
Artikel 9 - Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu
beachten? (Obliegenheiten) Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Natur-
gewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen
Artikel 10 - Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung?
sind;
Artikel 11 - Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Ver
sicherungsleistung ausbezahlt und wann verjährt sie? b) durch Brand oder Explosion;
(Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung) c) durch Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder unbefugten
Artikel 12 - Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungs- Gebrauch durch betriebsfremde Personen;
leistung zurückgefordert werden? (Einschränkung des d) durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges
Regressrechtes des Versicherers) mit Haarwild auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
Artikel 13 - Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich der
1.2 in der Kollisionskasko-Versicherung darüber hinaus
Beitrag? (Beitragsanpassung)
Artikel 14 - Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach e) durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit
Eintritt des Schadenfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Be-
des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des triebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht versichert;
Fahrzeuges? f) durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder
Artikel 15 - Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder Personen.
verpfändet werden? g) durch Kollision mit einem vom versicherten Fahrzeug gezo-
Artikel 16 - Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag genen Anhänger.
gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand) 2. Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung versichert;
Artikel 17 - Welche Rechte und Pflichten haben sonstige anspruchs- dies gilt auch für Sonderausstattung und Zubehör.
berechtigte Personen?
3. In der Kollisionskasko-Versicherung sind bei PKW, Kombi und LKW
Artikel 18 - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? bis 1 Tonne Nutzlast Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Schadens-
Artikel 19 - Welches Recht ist anzuwenden? ursache an Windschutz-(Front-), Seiten und Heckscheiben versichert;
in der Elementarkaskoversicherung nur bei besonderer Vereinbarung.
Anhang
Artikel 2 - Was gilt als Versicherungsfall?
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste Schadener-
Präambel eignis.
Soweit in diesen Bedingungen personenbezogene Bezeichnungen ver-
wendet werden, umfassen sie alle Geschlechter gleichermaßen.
Artikel 3 - Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungs-
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes und des Signa- bereich)
tur- und Vertrauensdienstegesetz (VersVG und SVG), die in den AKB
angeführt werden, sind im Anhang zu den AKB im vollen Wortlaut 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geografi-
wiedergegeben. schen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das
Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der
Der Versicherer empfiehlt den Versicherungsnehmern und den versi- Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen
cherten Personen, sich die Gesetzesstellen gründlich durchzulesen. assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juli
2003, S. 23 unterzeichnet haben (siehe Anhang).
4466 2023/08 (7AKB)
1
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2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz 1.2 Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsneh-
nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen mer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnütz
Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des ungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden
örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit müssen (Wiederbeschaffungswert).
Beendigung des Beladevorganges.
2. Versicherungsleistung bei Teilschaden
2.1 Liegt kein Totalschaden (Punkt 1.1) vor, leistet der Versicherer
Artikel 4 - Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist der - die Kosten der vorgenommenen Reparatur nach Vorlage einer
Beitrag zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz Rechnung und die notwendigen einfachen Fracht- und sonsti-
im Allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufi- gen Transportkosten der Ersatzteile;
gen Deckung? - im Fall der Veräußerung des Fahrzeuges im beschädigten
1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für Zustand die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung;
kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres und zwar - die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahr-
auch dann, wenn der Jahresbeitrag vertragsgemäß in Teilbeträgen zeuges bis zur nächsten Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen
zu entrichten ist. Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges in der Lage ist.
2. Der erste oder der einmalige Beitrag einschließlich Gebühren und 2.2 Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein
Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Aushändi- dem Alter und der Abnützung entsprechender Abzug (neu für
gung der Polizze zu zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgebeiträge alt) gemacht, bis zum Ablauf des dritten Jahres ab erstmaliger
einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum den Zulassung jedoch nur bei Bereifung, Batterie und Lackierung.
vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei Bei PKW, Kombi und LKW bis 1 Tonne Nutzlast unterbleibt ein
vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitstermi- solcher Abzug.
nen zu entrichten.
2.3 Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Min-
3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. derung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit,
Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt der
gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG). Versicherer nicht.
4. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der 3. Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem Versicherungsnehmer.
Polizze (Pkt. 2.) in Kraft, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versi- Ihr gemeiner Wert wird bei der Ermittlung der Versicherungsleistung
cherungsbeginn. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann abgezogen.
aber der Beitrag binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften
Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten 4. Werden gestohlene, unterschlagene oder geraubte Gegenstände
Versicherungsbeginn gegeben. erst nach Ablauf eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige
wieder zur Stelle gebracht, werden sie Eigentum des Versicherers.
5. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze begin-
nen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen 5. Wird das Fahrzeug aufgefunden, werden die tatsächlich aufgewen-
Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die vorläufige Deckung deten Rückholkosten im Höchstausmaß von 2 % des Wiederbe
endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze. schaffungswertes ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung
vergütet.
Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird
und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder dem 6. Die Punkte 1. bis 4. gelten sinngemäß für Sonderausstattung und
einmaligen Beitrag schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3.). Zubehör des versicherten Fahrzeuges.
Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit einer Frist 7. Über den Rahmen der Punkte 1., 2. und 5. hinausgehende Kosten
von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem werden dann ersetzt, wenn sie über ausdrückliche Weisung des Ver
Fall den auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallenden anteiligen sicherers aufgewendet worden sind.
Beitrag.
Artikel 8 - Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 5 - Was ist der Versicherungswert? Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse,
Falls nicht anders vereinbart, gilt als Versicherungswert der Listenneu- 1. die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Hand-
preis des Fahrzeuges in Österreich inkl. der Mehrwertsteuer (MwSt) und lungen durch den Versicherungsnehmer eintreten, für die Vorsatz
der Normverbrauchsabgabe (NOVA). Tatbestandsmerkmal ist;
2. die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahr
Artikel 6 - Was ist eine Unterversicherung? sportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchst
geschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten, entstehen;
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert bei
Vertragsabschluss (Unterversicherung), so haftet der Versicherer für 3. die bei Fahrten auf geschlossenen Rundkursen entstehen;
den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu 4. die mit Aufruhr, Aufstand, inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution,
diesem Wert. Rebellion, Kriegsereignissen jeder Art mit oder ohne Kriegserklärung
sowie Gewalthandlungen terroristischer und politischer Organisatio-
nen, Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben ursächlich zusam-
Artikel 7 - Welche Leistung erbringt der Versicherer? menhängen;
Der Versicherer leistet - unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbst- 5. die durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlen
beteiligung (Artikel 10) - jenen Betrag, der nach folgenden Punkten schutzgesetzes vom 8. Juli 1969, BGBl. Nr. 227/69, in der jeweils
berechnet wird: geltenden Fassung entstehen.
1. Versicherungsleistung bei Totalschaden
1.1 Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Versiche- Artikel 9 - Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungs-
rung fallenden Ereignisses falles zu beachten? (Obliegenheiten)
- das Fahrzeug zerstört worden ist oder
1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungs-
- in Verlust geraten ist und nicht innerhalb eines Monats nach falles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung
Eingang der Schadenmeldung wieder zur Stelle gebracht wird gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 1 a
oder VersVG bewirkt, wird die Verpflichtung bestimmt, Vereinbarungen
über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten.
- die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich
der Restwerte den sich gemäß Punkt 1.2 ergebenden Betrag 2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr
übersteigen. oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer
gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des
2
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Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung bei gleichem Sachverhalt Leistungsfreiheit einzuwenden gewesen wäre.
zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des §
Als berechtigte Lenker gelten Personen, die mit Willen des Versiche-
6 Abs. 2 VersVG bewirkt, werden bestimmt,
rungsnehmers oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten
2.1 dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung das Fahrzeug lenken.
besitzt, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öf-
fentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn
das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt Artikel 13 - Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert
wird; sich der Beitrag? (Beitragsanpassung)
2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift 1. Der Beitrag unterliegt einer vertraglich vereinbarten Anpassung zur
beeinträchtigten Zustand befindet. Hauptfälligkeit entsprechend der Veränderung des von der Bundes-
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungs- anstalt Statistik Austria veröffentlichten Teilindex Kfz-Sachschäden
nehmer und sonstigen anspruchsberechtigten Personen bestehen, des Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI)
sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht 2010 bzw. bei dessen Entfall des an seine Stelle tretenden Index.
erkennbar war. Basis für die erstmalige Beitragsanpassung bildet die Indexzahl, die
3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versiche- für den 4 Monate vor dem Monat des Vertragsbeginnes gelegenen
rungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Monat von der Statistik Austria veröffentlicht und dem Versiche-
Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 rungsnehmer auf der Polizze bekannt gegeben wird. Für alle weiteren
Abs. 3 VersVG bewirkt, werden bestimmt, Beitragsanpassungen bildet die Indexzahl, die für die jeweils letzte
Beitragsanpassung herangezogen wurde, die Ausgangsbasis.
3.1 dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
Der Beitrag vermindert oder erhöht sich dabei in dem Ausmaß, in dem
- den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des sich die jeweils für den vier Monate vor dem Monat der Hauptfälligkeit
Sachverhaltes sowie gelegenen Monat veröffentlichte Indexzahl gegenüber der für die Bei-
- die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden ver- tragsanpassung nach Maßgabe dieser Regelung heranzuziehenden
waltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen; Ausgangsbasis verändert hat.
3.2 nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizu- Maßgebend ist der auf 2 Kommastellen kaufmännisch gerundete
tragen; Prozentsatz der Veränderung.
3.3 dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der Wiederinstand- 2. Beitragserhöhungen aufgrund des Pktes. 1. können frühestens nach
setzung bzw. vor Verfügung über das beschädigte Fahrzeug die einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren
Zustimmung des Versicherers einzuholen hat, soweit ihm dies als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühe-
billigerweise zugemutet werden kann; stens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers
durch den Versicherer wirksam.
3.4 dass ein Schaden, der durch Diebstahl, Raub, unbefugten Ge-
brauch durch betriebsfremde Personen, Brand, Explosion oder 3. Wird der Beitrag aufgrund der Bestimmungen des Punktes 1. erhöht,
Wild entsteht, vom Versicherungsnehmer oder Lenker bei der kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen
nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unverzüglich eines Monates kündigen. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald der
anzuzeigen ist. Versicherer dem Versicherungsnehmer den erhöhten Beitrag, den
Grund der Erhöhung und das Kündigungsrecht in geschriebener Form
mitgeteilt hat. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam,
Artikel 10 - Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung? frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung.
Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug und für jeden Versiche-
rungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag.
Artikel 14 - Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer
kann nach Eintritt des Schadenfalles kündigen? Was gilt bei
Artikel 11 - Wann und unter welchen Voraussetzungen wird Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung
die Versicherungsleistung ausbezahlt und wann verjährt des Fahrzeuges?
sie? (Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung) 1. Vertragsdauer
1. Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der für ihre Feststel- 1.1 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet
lung notwendigen Erhebungen fällig. Bei Schäden durch Diebstahl, der Vertrag ohne Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt.
Unterschlagung oder Raub tritt die Fälligkeit frühestens einen Monat
1.2 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt
nach Eingang der Schadensmeldung beim Versicherer ein.
der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich vereinbarte
2. Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Dauer. Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automa-
Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren tisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens
nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. Für den Zugang der
welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Vertragslaufzeit
und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monates unter Beachtung der vorerwähnten Frist von einem Monat zur
entspricht. Verfügung.
3. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt sich aber aus Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Be-
Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, die trieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört
Höhe der Versicherungsleistung innerhalb eines Monates nach Ein- (Verbraucherverträge), ist vereinbart, dass der Versicherer den
gang der Schadensanzeige nicht feststellen, hat der Versicherer auf Versicherungsnehmer frühestens sechs Monate, spätestens aber
Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse zu drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit darüber infor-
leisten. mieren wird, dass dieser den Versicherungsvertrag zum Ablauf
der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann; dabei wird der
Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebun-
Versicherer auch auf die Rechtsfolgen der Vertragsverlängerung
gen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert
bei unterbliebener Kündigung sowie der Vertragsbeendigung bei
ist.
Vornahme der Kündigung besonders hinweisen.
4. Für die Verjährung gilt § 12 VersVG. 1.3 Bei neuerlichem Ablauf des jeweils verlängerten Vertrages gelten
wiederum die Regelungen des Punktes 1.2.
2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können sowohl der Versicherer
Artikel 12 - Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versi-
als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündi-
cherungsleistung zurückgefordert werden? (Einschränkung gen.
des Regressrechtes des Versicherers)
Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Abschluss der Ver-
§ 67 VersVG findet gegenüber dem berechtigten Lenker nur dann An- handlungen über die Entschädigung vorzunehmen.
wendung, wenn auch einem Versicherungsnehmer (als Fahrzeuglenker)
3
[Seite 4]
Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende
der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat,
kann der Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen.
3. Bei Wegfall des versicherten Risikos gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung
des versicherten Fahrzeuges gelten die §§ 69 ff VersVG.
Dem Versicherer gebührt jeweils der Beitrag für die bis zur Vertragsauf-
lösung verstrichene Vertragslaufzeit.
Artikel 15 - Wann können Versicherungsansprüche abgetre-
ten oder verpfändet werden?
Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne
ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
verpfändet werden; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
Unternehmer ist.
Artikel 16 - Wo können Ansprüche aus dem Versicherungs-
vertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
Der Versicherungsnehmer und sonstige anspruchsberechtigte Perso-
nen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den
Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben.
Artikel 17 - Welche Rechte und Pflichten haben sonstige
anspruchsberechtigte Personen?
Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten
sinngemäß auch für jene Personen, die Ansprüche aus dem Versiche
rungsvertrag geltend machen. Diese Personen sind neben dem Versi-
cherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten, Schadenmin
derungs- und Rettungspflicht verantwortlich.
Artikel 18 - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers
an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht
die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart
wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden
hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem
Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger
Unterschrift oder mit qualifizierter elektronischer Signatur gem. § 4 Abs.
1 SVG des Erklärenden zugehen muss.
Artikel 19 - Welches Recht ist anzuwenden?
Es gilt österreichisches Recht.
VLV-Bedingungskennzahl 82/7AKB/230801
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[Seite 5]
Anhang
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 idF., BGBl. I Nr. 131/2004; BGBl. I Nr. 34/2012)
§ 1 (2) Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Prämie zu entrichten. Als § 17. (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über
Prämien im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die bei Versicherungsun- einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht ist.
ternehmungen auf Gegenseitigkeit zu entrichtenden Beiträge.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer
§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der unrichtig gemacht worden ist.
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte
Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. § 18. Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrenumstände an Hand vom
Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Versicherer in geschriebener Form gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der
Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht
es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger
der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Verschweigung zurücktreten.
Leistungsfreiheit nicht berufen.
§ 19. Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des
zu Grunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und Beitrag aufrechterhalten Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern
soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der
dem der vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige eines erheblichen
Beitrag zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen,
Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.
durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit
vorsätzlich verletzt worden ist. § 20. (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit
dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Kenntnis erlangt.
Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem
Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1 a - zu (2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im Falle des
erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht Rücktrittes sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung des Beitrages
berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen
oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des
Leistung gehabt hat. Empfanges an zu verzinsen.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt § 21. Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist,
wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand,
zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit des Versicherungsfalls oder soweit er keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung
nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen des Versicherers gehabt hat.
oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für
§ 23. (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne
die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer
Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch
zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm
ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Ob-
Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
liegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten
§ 24. (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so
kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kün-
Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die
digungsfrist kündigen.
Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der
die Obliegenheit mitgeteilt wird. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers,
so muss dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen sich
§ 12. (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. gelten lassen.
Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald
diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von
dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
erst nach zehn Jahren. der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor
der Erhöhung bestanden hat.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet
worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in geschriebener Form § 25. (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23
übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach
der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der Erhöhung der Gefahr eintritt.
gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt
jedoch die Verjährung jedenfalls ein. (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht
auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die im
auf Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der
Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem
den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass ihm in
Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war.
für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für
die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen (3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen,
gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches gehindert ist, gehemmt. wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung
des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die
§ 16. (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle ihm Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder
bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind,
auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den ver- § 26. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versi-
einbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, cherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers
nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der
hat, gilt im Zweifel als erheblich. Menschlichkeit veranlasst wird.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes un- § 27. (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des
terblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt, Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer
wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wieder
Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer
einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis
genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist.
(3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht,
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die nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa § 64. (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht
durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht des verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.
Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das Gleiche gilt, wenn die
Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
§ 28. (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich verzögern.
gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem § 68. (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht
die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für
ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages frei; der
Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
müssen. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die
Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so
erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des gebührt dem Versicherer der Beitrag, den er hätte erheben können, wenn die
Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der
des Versicherers gehabt hat. Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein
§ 29. Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Er-
Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges
höhung der Gefahr kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen
weg, oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges,
als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Erhöhung
so gebührt dem Versicherer nur der Teil des Beitrages, welcher der Dauer der
der Gefahr nicht berührt werden soll.
Gefahrtragung entspricht.
§ 30. Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurück-
Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der erstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen.
Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht
bekannt war. § 69. (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so
tritt an die Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines
§ 31. (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflich-
Vorschriften dieses Kapitels zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur ten des Versicherungsnehmers ein.
für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung
(2) Für den Beitrag, welcher auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versiche-
bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für
rungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer
den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte. (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versiche-
rungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten
(2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrittes oder der Kündigung zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396
für einen Teil der Gegenstände oder Personen Gebrauch, so ist der Versiche- des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
rungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den übrigen Teil zu
kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt als den § 70. (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis
Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt des unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
Versicherers oder seine Kündigung wirksam wird. erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt
an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Ver-
letzung der Vorschriften über die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die
Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
die Versicherung bezieht, so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung ent- Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
sprechend anzuwenden. innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von
der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf
§ 38. (1) Ist der erste oder einmalige Beitrag innerhalb von 14 Tagen nach dem eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der
Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Beitrags- Versicherung Kenntnis erlangt hat.
zahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
(3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so
berechtigt, vom Vertag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch
hat der Veräußerer dem Versicherer den Beitrag zu zahlen, der Erwerber haftet in
auf den Beitrag nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich
diesen Fällen für den Beitrag nicht.
geltend gemacht wird.
§ 71. (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die
(2) Ist der erste oder einmalige Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist
und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall
der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
der rechtzeitigen Zahlung des Beitrages ohne sein Verschulden verhindert war. Versicherer hätte zugehen müssen.
(3) Die Aufforderung zur Beitragszahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen (2) Die Verpflichtung des Versicherers zu Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die
Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte
hingewiesen hat. zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles
und 2 nicht aus. oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung gehabt hat.
§ 39. (1) Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung
der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach
Auszug aus dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz 2016 i.d.F.
Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne
Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. BGBl. I Nr. 27/2019
§ 4 (1) Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versi- Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB. Andere gesetzliche Formerfordernisse,
cherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung des Folgebeitrages in insbesondere solche, die die Beiziehung eines Notars oder eines Rechtsanwalts
Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, vorsehen, sowie vertragliche Vereinbarungen über die Form bleiben unberührt.
dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden
verhindert war.
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versiche-
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis rungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des europäischen
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai
mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung 2002 unterzeichnet haben: (Stand Jänner 2012)
der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich,
darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen,
machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumä-
innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der nien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien,
Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf Ungarn, Zypern.
der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits
eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1
bis 3 nicht aus.
§ 39a. (1) Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH des
Jahresbeitrages, höchstens aber mit EUR 60,-- im Verzug, so tritt eine im § 38
oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
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Besondere Bedingung für die Quattro-Elementar-
kaskoversicherung, Standard-Schutz (Fassung 2023)
1. In Erweiterung des Art. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKB) erstreckt
sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden
a) aus dem Verlust von im Fahrzeug befindlichen Gegenständen (ausgenommen Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere)
des persönlichen und beruflichen Bedarfs durch Einbruchdiebstahl bis zu einem Betrag von EUR 1.500,-- im
Rahmen der Versicherungssumme, wobei eine Unterversicherung nicht in Betracht kommt;
b) in Zusammenhang mit der Wiedererlangung infolge des Verlustes des Führerscheines des Versicherungsnehmers
und/oder Ehegatten bzw. Lebensgefährten, Zulassungsscheines und/oder Kfz Kennzeichens;
c) durch Kurzschlüsse und Verschmoren von Kabeln;
d) durch Dachlawinen (das sind Schneemassen, die von Gebäuden auf das Fahrzeug stürzen) und durch von
Gebäude herabfallende Eiszapfen und Eisgebilde;
e) durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren aller Art auf einer öffentlichen Straße.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Bruch der Windschutz- (Front-), Seiten- und/
oder Heckscheibe sowie des Dachschiebefensters/Panoramadachs des versicherten Fahrzeuges ohne Rücksicht
auf die Schadensursache; ein allenfalls vereinbarter Selbstbehalt entfällt, wenn die Reparatur ohne Austausch der
Scheibe(n) durchgeführt wird.
3. In Ergänzung zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKB) ist der
Versicherungsnehmer oder der Lenker verpflichtet, bei Schäden gemäß Punkt 1 a), b) und e) unverzüglich
Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle zu erstatten. Die Verletzung dieser Obliegenheit hat den Verlust
des Rechtes auf Leistung des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 des
Versicherungsvertragsgesetzes (siehe nachstehender Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz) zur Folge.
4. Die Entschädigungsleistung vermindert sich jeweils um den vereinbarten Selbstbehalt.
5. Bei einer Vollwertversicherung gilt als Versicherungswert gem. Art. 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraft-
fahrzeug-Kaskoversicherung (AKB) der Listenneupreis des Fahrzeuges in Österreich inkl. der Mehrwertsteuer
(MWSt.) und der Normverbrauchsabgabe (NOVA) zuzüglich dem Wert des Zubehörs und der Sonderausstattung.
Bei einer Teilwertversicherung gilt Zubehör und Sonderausstattung mitversichert, wobei eine Unterversicherung
nicht in Betracht kommt.
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 idF., BGBl. I Nr. 131/2004; BGBl. I Nr. 34/2012):
§6
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu er-
füllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine
unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer
innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechter-
halten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmä-
ßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss
auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der
Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die verein-
barte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf
den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versiche-
rer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher
Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung ver-
pflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer
vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
VLV-Bedingungskennzahl 82/3QEK/230801 4492 2023/10