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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB) 2022
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Allgemeine Bedingungen der VAV für die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(AKHB 2022/A)
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 2 Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter
welchen Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des
Versicherungsnehmers leistungsfrei?
Artikel 3 Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 5 Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?
Artikel 6 Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen)
Artikel 7 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der
Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung?
Artikel 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 9 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
Artikel 10 Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen?
Artikel 11 Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer
Erhöhung der Gefahr beschränkt?
Artikel 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung)
Artikel 13 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer
verwendeter Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?
Artikel 14 Unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende
Verträge geändert werden?
Artikel 15 Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei der Vereinbarung eines Bonus-Malus-Systems?
Artikel 16 Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder
verpfändet werden?
Artikel 17 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann
nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges?
Artikel 18 Wann ruht der Vertrag?
Artikel 19 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden?
(Gerichtsstand)
Artikel 20 Was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu geschehen?
Artikel 21 Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?
Artikel 22 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Artikel 23 Welches Recht ist anzuwenden?
Artikel 24 Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? (Bonus/Malus)
Anhang Wiedergabe der in den AKHB erwähnten Gesetzesbestimmungen
Wichtiger Hinweis:
Artikel 8, 11, 12, 13, 18 und 24 ergänzen bzw. ändern die unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes der
Versicherungsunternehmen Österreichs und sind fett dargestellt.
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Artikel 1 Artikel 5
Was ist Gegenstand der Versicherung? Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland
geregelt?
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter
und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf 1. Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale
Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgestellt oder
Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen auf deren Vorlage durch das Übereinkommen
erhoben werden, wenn durch die Verwendung des zwischen den nationalen Versicherungsbüros der
versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums
werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002,
abhanden kommen oder ein Vermögensschaden verzichtet worden ist, erstreckt sich die Versicherung
verursacht wird, der weder Personen- noch Sachschaden jedenfalls auf den in dem betreffenden Staat für
ist (bloßer Vermögensschaden). Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im
Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang.
Artikel 2
Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese 2. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des
ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Versicherungsvertrages auch dann, wenn in der
Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber Internationalen Versicherungskarte eine darüber
bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers hinausgehende Dauer ausgewiesen ist.
leistungsfrei? 3. Wenn der Versicherer nach dem Recht des
1. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der besuchten Staates unter Berücksichtigung der
Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei zwischen Versicherern und Verbänden von
der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind oder mit Versicherern bestehenden Verträgen zur Leistung
dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker verpflichtet ist, nach dem Versicherungsvertrag aber
einweisen. gegenüber dem Versicherungsnehmer oder
mitversicherten Personen nicht haftet, von der
2. Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung auf Verpflichtung zur Leistung frei ist oder der
fremde Rechnung geschlossen. Die mitversicherten Versicherungsschutz wegen Beendigung des
Personen können ihre Ansprüche selbständig Versicherungsvertrages erloschen ist, so ist der
geltend machen. Versicherer berechtigt, Ersatz für seine sich aus
dieser Verpflichtung ergebenden Aufwendung zu
3. Ist der Versicherer gegenüber dem fordern.
Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, so gilt dies gegenüber einer
mitversicherten Person nur, wenn die Umstände, die Artikel 6
die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen, in Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer?
der Person dieses Versicherten eingetreten sind. (Versicherungssummen)
1. Der Versicherer haftet im Rahmen dieser
Artikel 3 Versicherungsbedingungen in jedem
Was gilt als Versicherungsfall? Versicherungsfall für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden bis zu den vorgeschriebenen
Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den
Schadenereignis, bei Vermögensschäden eine Handlung vereinbarten Versicherungssummen. Kosten, Zinsen
oder Unterlassung, aus denen Ersatzansprüche gegen und sonstige wie immer Namen habende
den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person Nebenleistungen werden auf diese angerechnet.
entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich
zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache 2. Übersteigen die Ersatzansprüche die
gelten als ein Versicherungsfall. Versicherungssummen, hat der Versicherer die
Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten
Rechtsstreites nur im Verhältnis der
Artikel 4 Versicherungssummen zur Gesamthöhe der
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Ansprüche zu tragen.
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa 3. Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen den nach Abzug allfälliger sonstiger Leistungen aus
zwischen den nationalen Versicherungsbüros der demselben Versicherungsfall noch verbleibenden
Mitgliedsstaaten des Europäischen Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die
Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme
vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente
S.23 unterzeichnet haben (siehe Anlage). geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwertes ist die
Allgemeine Sterbetafel für Österreich und ein
2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Zinsfuß von 3 % zugrunde zu legen.
Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die
Verladeorte innerhalb des örtlichen
Geltungsbereiches liegen. Sofern der Artikel 7
Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die
Geltungsbereiches liegt, endet der Prämie zu bezahlen, wann beginnt der
Versicherungsschutz mit Beendigung des Versicherungsschutz im Allgemeinen und was
Beladevorganges. versteht man unter einer vorläufigen Deckung?
1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der
Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit
abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und
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zwar auch dann, wenn die Jahresprämie 3. Ersatzansprüche aus der Verwendung des
vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene
Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken;
2. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich
Gebühren und Versicherungssteuer ist vom 4. Ersatzansprüche aus der Verwendung des
Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrtsportlichen
Polizze und Aufforderung zur Prämienzahlung zu Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer
zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren
einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer Trainingsfahrten;
sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten
Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung 5. Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen
zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen.
entrichten.
3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Artikel 9
Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Was ist vor bzw. nach Eintritt des
Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG).
1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt
4. Solange der Versicherer in Ansehung des des Versicherungsfalles die Freiheit des
geschädigten Dritten gemäß § 24 Abs. 2 KHVG zur Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung
Leistung verpflichtet bleibt, hat er Anspruch auf die gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen
anteilige Prämie bis zum Ablauf der dort angeführten des § 6 Abs. 1 und Abs. 1a VersVG (siehe Anlage)
Frist. bewirkt, werden bestimmt,
5. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit dem 1.1. Vereinbarungen über die Verwendung des
vereinbarten Versicherungsbeginn in Kraft. Wird die Fahrzeuges einzuhalten;
Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die
Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne 1.2. mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die
schuldhaften Verzug gezahlt, ist der vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu
Versicherungsschutz ab dem vereinbarten befördern;
Versicherungsbeginn gegeben. 1.3. im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens
6. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die
der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.
ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 1.2.
durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der
der Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der
KFG bewirkt die Übernahme einer vorläufigen zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der
Deckung. insgesamt beförderten Personen entspricht.
Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des 2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der
Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer
außer Kraft, wenn der Antrag unverändert Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu
angenommen wird und der Versicherungsnehmer erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des
mit der Zahlung der ersten oder der einmaligen Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers
Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3). von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den
Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2
Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu VersVG (siehe Anlage) bewirkt, werden bestimmt,
kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall 2.1. dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges
die auf die Zeit des Versicherungsschutzes kraftfahrtrechtlich berechtigt ist;
entfallende anteilige Prämie.
2.2. dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol
oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne der
Artikel 8 Straßenverkehrsvorschriften befindet;
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
2.3. mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von
Von der Versicherung sind ausgeschlossen Personen zu befördern, als nach den
kraftfahrtrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
1. Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und
– bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen
eines Lenkers – des Mieters und der Personen, der Punkte 2.1. und 2.2. gegenüber dem
denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen Versicherungsnehmer und anderen mitversicherten
mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese
Vermögensschäden; die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht
erkennbar war.
2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung
oder Abhandenkommens des versicherten Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.2.
Fahrzeuges und von mit dem versicherten Fahrzeug liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der
beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Begründung einer rechtskräftigen
Willen des Halters beförderte Personen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen
üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in
überwiegend der Personenbeförderung dient, als einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten
Gegenstände des persönlichen Bedarfes mit sich Zustand gelenkt wurde.
führen; dies gilt nicht für das nichtgewerbsmäßige Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.3.
Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der
Rahmen üblicher Hilfeleistung; Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der
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zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der Artikel 11
insgesamt beförderten Personen entspricht. Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei
Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der
3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt Gefahr beschränkt?
des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung Vereinbarungsgemäß
gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen §
6 Abs. 3 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, werden 1. beträgt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen
bestimmt, Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung
der Gefahr je 11.000 Euro, für jeden
3.1. im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu Versicherungsfall insgesamt maximal 22.000 Euro;
leisten oder, falls die hierzu Verpflichteten dazu nicht
fähig sind, unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen; 2. entfällt die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß
Pkt. 1.,
3.2. bei Personenschäden die nächste Polizeidienststelle
sofort zu verständigen; 2.1. wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde,
sich oder einem Dritten rechtswidrig einen
3.3. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche Vermögensvorteil zu verschaffen;
ab Kenntnis
2.2. bei Verletzung einer der in Artikel 9.3.5. oder 9.3.7.
3.3.1. den Versicherungsfall unter möglichst genauer genannten Obliegenheiten.
Angabe des Sachverhaltes,
Im Falle des Punktes 2.1. ist der Versicherer über
3.3.2. die Anspruchserhebung durch den geschädigten die in Pkt. 1. festgelegte Beschränkung hinaus bis
Dritten, zum Umfang des verschafften Vermögensvorteiles,
im Falle des Punktes 2.2. bis zum Ausmaß des dem
3.3.3. die Einleitung eines damit im Zusammenhang Versicherer dadurch entstandenen
stehenden verwaltungsbehördlichen oder Vermögensnachteiles leistungsfrei.
gerichtlichen Verfahrens anzuzeigen.
Die Punkte 3.3.1. und 3.3.2. gelten nicht, soweit der
Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Artikel 12
Schaden selbst ersetzt; Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich
die Prämie? (Prämienanpassung)
3.4. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes
beizutragen; 1. Eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung)
der Prämie erfolgt gemäß dem von der
3.5. außer im Falle des Punktes 3.8. ohne Einwilligung Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten
des Versicherers die Entschädigungsansprüche des Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungs-
geschädigten Dritten nicht anzuerkennen; Leistungspreisindex (KVLPI) 2010.
3.6. außer im Falle des Punktes 3.8. ohne Einwilligung Eine Anpassung der Prämie (Erhöhung bzw.
des Versicherers einen bedingten Zahlungsbefehl Absenkung) erfolgt einmal jährlich zur
nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen; Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages.
3.7. dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Die Veränderung der Prämie entspricht dem
Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Ausmaß der Veränderung der Monats-
Rechtsstreits über den Ersatzanspruch zu Indexzahlen des KVLPI 2010 (endgültige
überlassen, dem vom Versicherer bestellten Monatswerte).
Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen und jede
von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu Zur Berechnung des Prozentsatzes wird die für
geben. den vierten Monat vor der Prämienhauptfälligkeit
bekannt gegebene Monats-Indexzahl und jene
3.8. Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier desselben Monats des vorangegangenen
Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles eine Kalenderjahres herangezogen. Ist diese noch
Leistung zur Abdeckung des Schadens erbracht, so nicht veröffentlicht, wird die zuletzt
tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen veröffentlichte Indexzahl herangezogen.
Verletzung einer Obliegenheit gemäß Pkt. 3.3. nicht
ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb Bei Entfall (Auflassung) tritt an Stelle des KVLPI
von sechs Monaten nach Eintritt des 2010 der entsprechende Nachfolgeindex.
Versicherungsfalles nachgeholt wird. Die Allgemeine Vorschriften über
Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des
Verfahrens gemäß Pkt. 3.3.3. wird hierdurch nicht Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.
berührt.
2. Prämienanpassungen aufgrund des Punktes 1.
können frühestens nach einem Jahr ab
Artikel 10 Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in
Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen
anzusehen? werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der
Verständigung des Versicherungsnehmers durch
Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 den Versicherer wirksam. § 6 Abs. 2, Ziff. 4 KSCHG
Abs. 1 VersVG sind alle Umstände anzusehen, findet Anwendung.
derentwegen das Fahrzeug dem KFG oder den auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht 3. Wird die Prämie auf Grund der Bestimmungen des
entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Punktes 1. erhöht, kann der Versicherungsnehmer
Fahrzeugs die Verkehrssicherheit gefährdet, sofern das den Versicherungsvertrag binnen eines Monates,
Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie
zurückzuführen ist. und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat,
kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines
Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem
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Wirksamwerden der Prämienerhöhung. Artikel 15
Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei der
4. Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Vereinbarung eines Bonus-Malus-Systems?
Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar
und verständlich zu erläutern. Zudem hat er den 1. Sofern für den Versicherungsvertrag die Bemessung
Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht der Prämie nach dem Schadenverlauf vereinbart
hinzuweisen, sofern er die Prämienerhöhung nicht wird, ist der Versicherungsnehmer vor Abgabe
bloß auf die Entwicklung eines von der Statistik seiner Vertragserklärung über die Funktion des
Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex stützt. angewendeten Bonus-Malus-Systems zu
informieren.
Artikel 13 2. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf
Wann und unter welchen Voraussetzungen können dessen Antrag eine Bescheinigung des
Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Schadenverlaufes (§16 KHVG) auszustellen.
Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende
Verträge angewendet werden?
Artikel 16
1. Der Versicherer ist berechtigt bzw. verpflichtet, bei Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann
einer wesentlichen Veränderung des Risikos durch können Versicherungsansprüche abgetreten oder
verpfändet
– Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer werden?
Rechtsnormen sowie nachhaltiger Änderung der
Rechtsprechung, sofern sie auf die vom 1. Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von
Versicherer getragene Gefahr Einfluss haben; der Verpflichtung zur Leistung, bevollmächtigt, die
ihm zur Befriedigung oder zur Abwehr der
– Änderungen der durch Gesetz, Verordnung, Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten
sonstigen behördlichen Akt festgesetzten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen
Ersatzleistungen, des Versicherungsnehmers und der mitversicherten
seinen allgemein verwendeten Tarif mit Wirksamkeit Personen im Rahmen der Versicherungssumme und
auf bestehende Verträge anzupassen. der übernommenen Gefahr abzugeben.
2. Prämienanpassungen auf Grund der Bestimmung 2. Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer
des Pkt. 1. können frühestens nach einem Jahr ab endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in Zustimmung des Versicherers weder abgetreten
kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen noch verpfändet werden.
werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der
Verständigung des Versicherungsnehmers durch
den Versicherer wirksam. § 6 Abs. 2 Ziff. 4 KSchG Artikel 17
findet Anwendung. Unter welchen Voraussetzungen kann der
Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann
3. Wird der Tarif auf Grund der Bestimmung des Pkt. 1. nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was
erhöht, kann der Versicherungsnehmer den gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei
Versicherungsvertrag binnen eines Monates, Veräußerung des versicherten Fahrzeuges?
nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie
und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, 1. Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt §
kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines 14 KHVG, für die Kündigung nach Eintritt des
Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Versicherungsfalles § 158 VersVG.
Wirksamwerden der Prämienerhöhung. 2. Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68
Auf sein Kündigungsrecht ist der VersVG, bei Veräußerung des versicherten
Versicherungsnehmer bei der Verständigung über Fahrzeuges § 158 h VersVG.
die Prämienerhöhung ausdrücklich hinzuweisen. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die
bis zur Auflösung des Vertrages verstrichene
Vertragslaufzeit.
Artikel 14
Unter welchen Voraussetzungen können die
Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Artikel 18
Verträge geändert werden? Wann ruht der Vertrag?
1. Der Versicherer ist berechtigt, dem Vereinbarungsgemäß kann der Versicherungsnehmer für
Versicherungsnehmer eine Änderung der die Zeit von mindestens sechs Monaten Ruhen des
Bedingungen vorzuschlagen. Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das Fahrzeug
2. Die Änderung ist dem Versicherungsnehmer gemäß § 43 KFG abgemeldet oder den Zulassungsschein
mitzuteilen und gilt als genehmigt, soferne der und die Kennzeichentafeln gemäß § 52 KFG hinterlegt hat.
Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats ab
Zugang der Mitteilung widerspricht.
Artikel 19
3. In der Mitteilung hat der Versicherer den Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
Versicherungsnehmer auf das Widerspruchsrecht, gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolgen eines
unterlassenen Widerspruchs besonders Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten
hinzuweisen. Personen können Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend
Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in der machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder
Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam, frühestens gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben.
jedoch mit Ablauf der Widerspruchsfrist.
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Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die
Artikel 20 geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die
Was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung
geschehen? vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch
Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus
Sofern der geschädigte Dritte und der dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax
Versicherungsnehmer beim selben Versicherer oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem
haftpflichtversichert sind, finden die Bestimmungen der Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit
Artikel 9.3.7. und Artikel 16.1. keine Anwendung. eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen
Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person muss. Rücktrittserklärungen nach §§ 3 und 3a KschG sind
kann sich in diesem Fall in einem vom geschädigten an keine bestimmte Form gebunden.
Dritten angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des
Versicherers (§ 150 Abs. 1 VersVG) von einem
Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen, der im Artikel 23
Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichtes Welches Recht ist anzuwenden?
seinen Sitz hat.
Es gilt österreichisches Recht.
Artikel 21
Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Artikel 24
Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es? Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die
Prämie?
1. Motorfahrräder (Bonus-Malus)
Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes In Erweiterung von Art. 15 wird bei Personen- und
Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Schadenereignisses Kombinationskraftwagen (auch historische
die gesetzlichen Voraussetzungen als Motorfahrrad Kraftfahrzeuge), die zu keiner besonderen
nicht oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu Verwendung oder zu einer besonderen Verwendung
einem anderen als dem im Versicherungsvertrag bestimmt sind, sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
vereinbarten Zweck im Sinn des Artikel 9.1.1. und Wohnmobile bis zu einem höchstzulässigen
2. Anhänger Gesamtgewicht von 3500 kg im Sinne des § 2 Abs.1,
Ziff. 4b, 4c, 5 und 6 sowie 22a KFG 1967 die Prämie,
2.1. Die Versicherung von Anhängern umfasst unter Zugrundelegung der in Pkt. 6 ersichtlichen
unbeschadet der Bestimmungen des Punktes. 2.2. Tabelle, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen nach dem Schadenverlauf bemessen.
des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug
zusammenhängen. Mitversicherte Personen sind der 1. Grundstufe
Eigentümer und derjenige, der mit Willen des Wird auf einen Versicherungsvertrag nicht
Eigentümers den Anhänger verwendet. gemäß Pkt. 4. der Schadenverlauf eines früheren
2.2. Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungsverhältnisses angerechnet, wird
Versicherungsfälle, die mit dem Ziehen des die erste Prämie nach der Prämienstufe 9 der in
Anhängers durch das Zugfahrzeug Pkt. 6. ersichtlichen Tabelle berechnet.
zusammenhängen, und zwar 2. Schadenfreiheit
2.2.1. hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines 2.1. Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes
Omnibusanhängers; vom 1. Oktober bis zum 30. September des
2.2.2. hinsichtlich der Schäden durch das mit dem folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) wird
Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter die Prämie zum jeweils nächsten
beförderte gefährliche Gut, insoweit die Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem
Versicherungssumme für den Anhänger die Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach
Versicherungssumme für das Zugfahrzeug der nächst niedrigeren Prämienstufe bemessen.
übersteigt; 2.2. Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei
In diesen Fällen sind die durch den verlaufen, wenn kein nach Pkt. 3.2. zu
Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug berücksichtigender Versicherungsfall
versicherten Personen mitversichert. eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis
mindestens neun Monate bestanden hat. Wenn
2.2.3. bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die jedoch die während des
das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges Beobachtungszeitraumes fällige Prämie im Sinn
führen (§ 83 KFG), sind alle Versicherungsfälle in die des Pkt. 1. nach der Prämienstufe 9 bemessen
Versicherung des Zugfahrzeuges eingeschlossen. war, muss das Versicherungsverhältnis
mindestens sechs Monate bestanden haben.
3. Probefahrtkennzeichen
Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf 3. Berücksichtigung von Versicherungsfällen
Probefahrtkennzeichen, so besteht
Versicherungsschutz für das Fahrzeug, an dem 3.1. Für jeden gemäß Pkt. 3.2. für den Schadenverlauf
jeweils die Kennzeichentafeln mit dem zu berücksichtigenden Versicherungsfall
Probefahrtkennzeichen angebracht sind. Auf innerhalb eines Beobachtungszeitraumes wird
Probefahrten ist Artikel 9.1.1. sinngemäß, hingegen die Prämie zum nächsten
nicht Artikel 10 anzuwenden. Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem
Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um
drei Prämienstufen höher als zuvor bemessen.
Artikel 22 3.2. Ein Versicherungsfall wird für den
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Schadenverlauf berücksichtigt, wenn der
Versicherer hierfür eine Entschädigungsleistung
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des
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zu seinen Lasten erbracht oder hierfür eine veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges,
Rückstellung gebildet hat. Innerbetriebliche für das das versicherte Interesse weggefallen ist,
Kosten des Versicherers werden hierbei nicht ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die
berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt Bemessung der Prämie nach dem Schadenverlauf
werden Entschädigungsleistungen und vorsieht, wird auf ein für dieses Fahrzeug
Rückstellungen, die vom Versicherungsnehmer begründetes Versicherungsverhältnis der
innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von Schadenverlauf des früheren
der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder Versicherungsverhältnisses angerechnet. Ein
dem Umstand, dass für eine Fahrzeug gilt als an Stelle eines anderen
Entschädigungsleistung eine Rückstellung erworben, wenn der Erwerb längstens sechs
gebildet wurde, Kenntnis erlangt hat, dem Monate vor oder innerhalb eines Jahres nach der
Versicherer erstattet wurden. Veräußerung oder dem Wegfall des versicherten
Interesses erfolgt.
3.3. Ein Versicherungsfall wird für den
Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses 4.4 Endet das Versicherungsverhältnis und wird für
nicht berücksichtigt, wenn Leistungen dasselbe Fahrzeug vom selben
ausschließlich aufgrund des Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres
Teilungsabkommens von Versicherern nach Beendigung des
untereinander oder zwischen Versicherern und Versicherungsverhältnisses ein neuer
Sozialversicherungsträgern erbracht wurden. Versicherungsvertrag geschlossen, wird der
Schadenverlauf des früheren
3.4. Die Höhe einer vom Versicherer erbrachten Versicherungsverhältnisses auf das neue
Entschädigungsleistung oder der Umstand, dass Versicherungsverhältnis angerechnet.
für eine Entschädigungsleistung eine
Rückstellung gebildet worden ist, wird dem 5 Berichtigung der Einstufung
Versicherungsnehmer vom Versicherer mitgeteilt
und auf die Möglichkeit der Erstattung 5.1. Wurde ein Versicherungsfall gemäß Pkt. 3.
hingewiesen. Hat der Versicherungsnehmer die berücksichtigt und ergibt sich, dass keine
Entschädigungsleistung erstattet oder dem Entschädigungsleistung zu erbringen ist, wird
Versicherer einen der Rückstellung die Einstufung berichtigt und dem
entsprechenden Betrag bezahlt und führt Versicherungsnehmer, der aufgrund des
derselbe Versicherungsfall zu weiteren Schadenfalles eine höhere Prämie bezahlt hat,
Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen, der Unterschiedsbetrag zurückerstattet.
so steht dem Versicherungsnehmer frei, auch 5.2. Wurde ein Beobachtungszeitraum als
diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen schadenfrei verlaufen behandelt und ergibt sich,
zu erstatten oder den bisher erstatteten Betrag dass eine Entschädigungsleistung zu erbringen
mit der Wirkung zurückzufordern, dass der ist, wird, vorbehaltlich des Pkt. 3.2., letzter Satz,
Versicherungsfall für den Schadenverlauf des die Einstufung berichtigt. Der
Versicherungsverhältnisses berücksichtigt wird. Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den
4. Übergang der Einstufung Unterschiedsbetrag zur Mehrprämie zu
entrichten.
4.1 Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die
Anwartschaft darauf auf eine andere Person über,
wird der bisherige Schadenverlauf des
Versicherungsverhältnisses nur dann
berücksichtigt, wenn im Zuge des Übergangs
oder innerhalb eines Jahres nach dem Übergang
– ein naher Angehöriger des
Versicherungsnehmers das Eigentum am
Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf
erwirbt oder
– ein Leasingnehmer oder Mieter, dem das
Fahrzeug während mindestens eines Jahres
überlassen war, das Eigentum an ihm
erwirbt, oder
– ein Dienstnehmer, der das Fahrzeug während
mindestens eines Jahres regelmäßig benützt
hat, von seinem Dienstgeber das Eigentum
an ihm oder die Anwartschaft darauf erwirbt.
Bei einem solchen Übergang wird der bisherige
Schadenverlauf jedoch nicht berücksichtigt,
wenn der frühere Versicherungsnehmer im Sinne
des Punktes 4.3. ein Ersatzfahrzeug erwirbt.
4.2 Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, die
Verwandten in gerader auf- und absteigender
Linie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden
Geschwister. Hierbei sind den Kindern und Eltern
Wahl- oder Pflegekinder und -eltern und der
ehelichen Gemeinschaft eine eheähnliche
gleichzuhalten.
4.3 Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines
AKHB 2022 A / Seite 7 von 13
[Seite 8]
6 Prämienstufe
PKW/Kombi, Klein
PKW/Kombi mit
LKW bis 1,5 t NL
besonderer
ohne besondere
Verwendung,
Verwendung
vierrädrige Leicht-
KFZ, Wohnmobile
und historische KFZ
Prämienstufe % der Prämie % der Prämie
-2 37 -
-1 45 -
0 46 45
1 49 45
2 53 60
3 55 60
4 60 70
5 70 70
6 75 80
7 80 80
8 92 100
9 98 100
10 110 120
11 120 120
12 130 140
13 140 140
14 170 170
15 190 190
16 210 210
17 230 230
Zuständige Behörde ist die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien
auf Grund der österreichischen allgemeinen Sterbetafel OEM 1980/82 und eines Zinsfußes von jährlich 3% (Artikel 6.3.)
Jahresbetrag der monatlich im voraus zahlbaren lebenslangen*) Rente für einen Kapitalsbetrag von EUR 1.000,-
Jahresrente Jahresrente Jahresrente Jahresrente
Alter*) Alter*) Alter*) Alter*)
in EUR in EUR in EUR in EUR
0 34,95
1 34,60 21 39,37 41 50,57 61 83,39
2 34,74 22 39,70 42 51,50 62 86,40
3 34,90 23 40,04 43 52,48 63 89,65
4 35,07 24 40,40 44 53,50 64 93,17
5 35,26 25 40,78 45 54,58 65 96,97
6 35,45 26 41,18 46 55,72 66 101,07
7 35,65 27 41,60 47 56,92 67 105,49
8 35,86 28 42,04 48 58,18 68 110,25
9 36,06 29 42,50 49 59,51 69 115,35
10 36,32 30 42,99 50 60,91 70 120,86
11 36,56 31 43,51 51 62,40 71 126,78
12 36,81 32 44,06 52 53,96 72 133,18
13 37,08 33 44,64 53 65,62 73 140,07
14 37,35 34 45,26 54 67,37 74 147,44
15 37,63 35 45,91 55 69,24 75 155,31
16 37,93 36 46,59 56 71,22 76 163,71
17 38,20 37 47,31 57 73,34 77 172,68
18 38,48 38 48,06 58 75,60 78 182,27
19 38,76 39 48,86 59 78,01 79 192,58
20 39,06 40 49,69 60 80,60 80 203,62
*)
Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf einen Kapitalsbetrag von EUR 1.000,- entfallenden Jahresrente aus denselben
Rechnungsgrundlagen zu erstellen. Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginn des
Rentenbezuges nächstgelegenen Geburtstag maßgebend.
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ANHANG
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958
§ 23
§6
(1) Nach Abschluss des Vertrages darf der
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Versicherungs-nehmer ohne Einwilligung des
Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten
erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur gestatten.
Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte
Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als ei-ne
unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann § 27
den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig
Einhaltung einer Kündigungsfrist, kündigen, es sei vom Willen des Versicherungsnehmers eine
denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer
anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
eines Monates nicht, so kann er sich auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. zu kündigen.
(1 a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der
tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder
dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Erhöhung bestanden hat.
Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von
Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und § 38
Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung
des Risikos durch den Versicherer haben, tritt (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14
Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit Tagen nach dem Abschluss des
vorsätzlich verletzt worden ist. Versicherungsvertrags und nach der Anforderung
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der
Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als
Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht
von der Anwendbarkeit des Abs. 1 a – zu erfüllen ist, innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an
so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte gerichtlich geltend gemacht wird.
Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des
keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungs- Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der
falls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,
es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der
rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein
der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt Verschulden verhindert war.
hat. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn
eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber diese hingewiesen hat.
zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die
Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die § 39
Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen
oder die Feststellung solcher Umstände zu (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so
beeinträchtigen, die erkennbar für die kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von
so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, mindestens zwei Wochen bestimmen; zur
soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der
Versicherungsfalls noch auf die Feststellung o-der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die
den Umfang der dem Versicherer obliegenden Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit
Leistung Einfluss gehabt hat. dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser
Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt Vorschriften, ist unwirksam.
berechtigt sein soll, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des
Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im
nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt zur Leistung frei, es sei denn, dass der
worden sind oder eine andere Urkunde zugegangen Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung
ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. ohne sein Verschulden verhindert war.
AKHB 2022 A / Seite 9 von 13
[Seite 10]
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines
Kündigungsfrist kündigen, wenn der Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er
Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der (2) Der Erwerber ist berechtigt, das
Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung
Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs- kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
nehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das
Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte
machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so
wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
Monates nach der Kündigung oder, falls die Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem
Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt
worden ist, innerhalb eines Monates nach dem hat.
Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern (3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser Vor-
nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. schriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haftet
Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. in diesen Fällen für die Prämie nicht.
§ 39a § 71
(1) Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich
10 v.H. der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der
Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn der Versicherungsfall später als einen Monat
§ 68 nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt
Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt
für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte
künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht
zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von vorsätzlich unterlassen worden ist und die
der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des
Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf
verlangen. den Umfang der dem Versicherer obliegenden
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Leistung gehabt hat. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit
Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt Kündigung nicht erfolgt ist.
worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall
des Interesses Kenntnis erlangt. §150
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine (1) Die Versicherung umfasst die gerichtlichen und
behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung
weg, oder ist der Wegfall des Interesses die gegen den von einem Dritten geltend gemachten
unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der
Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer Kosten den Umständen nach geboten ist. Dies gilt
der Gefahrtragung entspricht. auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem erweist. Die Versicherung umfasst auch die Kosten der
Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer
Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen. Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit
des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber
§ 69 zur Folge haben könnte, sofern diese Kosten auf
Weisung des Versicherers aufgewendet wurden. Der
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des
veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers der Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums
aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden § 158
Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der
laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der
Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der anerkannt oder die Leistung der fälligen
durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt,
begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche
zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten
Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
anzuwenden. (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der
§ 70 Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der
Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine
AKHB 2022 A / Seite 10 von 13
[Seite 11]
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der § 158 h.
Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren
Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten
Versicherungsperiode kündigen. Sache gelten sinngemäß.
Auszug aus dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§9 4. für bloße Vermögensschäden EUR 80.000,00.
(1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber § 14
hinausgehenden Vereinbarung, in jedem
Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu (1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er
dem sich aus den folgenden Bestimmungen 1. mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat,
ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,
Versicherungssumme). 2. zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit
(2) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 ist die gesetzliche dem nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach
Versicherungssumme eine Pauschal- Ablauf eines Jahres, es sei denn, es wurde eine
Versicherungssumme, die Personenschäden und kürzere Laufzeit als ein Jahr vereinbart.
Sachschäden umfasst. (2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um
(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen
1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist.
(Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so
sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung
nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bedarf.
EUR 15,200.000,00
2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr § 14 a
als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf
Plätze zusätzlich 3,800.000 Euro, (1) Übt der Versicherer ein Recht zur einseitigen
3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als 10 Erhöhung der vereinbarten Prämie aus, so kann
Plätzen EUR 7,600.000,00 und für je weitere der Versicherungsnehmer den Versicherungs-
angefangene fünf Plätze zusätzlich EUR vertrag binnen eines Monates kündigen. Die Frist
3,800.000,00, zur Ausübung des Kündigungsrechtes beginnt zu
4. für alle anderen Fahrzeuge EUR 7,600.000,00. laufen, sobald der Versicherer dem
(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie und
jedenfalls den Grund der Er-höhung mitgeteilt hat. Die
1. alle Personenschäden Kündigung wird mit Ablauf eines Monates
a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksam-
(Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz werden der Prämienerhöhung.
sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch (2) Der Versicherer hat in der Mitteilung dem
nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz Versicherungs-nehmer den Grund der Erhöhung
bis zu EUR 13,900.000,00 klar und verständlich zu erläutern. Zudem hat er
b) bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr den Versicherungsnehmer auf dessen
als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die
Plätze bis zu EUR 3,800.000,00, Prämienerhöhung nicht bloß auf die Entwicklung
c) bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn eines von der Bundesanstalt Statistik Austria
Plätzen bis zu EUR 6,300.000,00 und für je verlautbarten Verbraucherpreisindex (§14b Abs.
weitere fünf Plätze zusätzlich bis zu EUR 1) stützt.
3,800.000,00,
d) bei allen anderen Fahrzeugen bis zu
EUR 6,300.000,00 § 14 b
2. alle Sachschäden bis zu EUR 1,200.000,00 voll
zu decken. (1) In vertraglichen Prämienanpassungsklauseln
(5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme kann als Maßstab für Prämienänderungen ein
beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für von der Bundesanstalt Statistik Austria
bloße Vermögensschäden EUR 80.000,00. verlautbarter Verbraucherpreisindex
(6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter herangezogen werden. Allgemeine Vorschriften
gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgut- über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung
beförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, des Entgelts vor-sehen, bleiben unberührt.
angeführten Vorschriften befördert werden und (2) Prämienerhöhungen auf Grund von vertraglichen
die gemäß diesen Vorschriften befördert werden Prämienanpassungsklauseln können
und die gemäß diesen Vorschriften zu rechtswirksam nicht in kürzeren als einjährigen
kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Abständen vorgenommen werden.
Versicherungssumme (3) Die Erklärung einer rückwirkenden Erhöhung der
1. für die Tötung oder Verletzung einer Person Prämie ist unwirksam; die Erklärung wirkt erst ab
EUR 7,600.000,00, ihrem Zugang an den Versicherungsnehmer
2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer
Personen § 24
EUR 15,200.000,00,
3. für Sachschäden insgesamt EUR (1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
15,200.000,00, Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber
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[Seite 12]
ganz oder teilweise frei, so bleibt gleich wohl entsprechenden Umfang. Sie besteht nicht,
seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten insoweit ein anderer Haftpflicht-versicherer zur
bestehen. Leistung verpflichtet ist.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die (4) Soweit der Versicherer den Dritten aufgrund des
Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Abs. 1 oder 2 befriedigt, geht die Forderung des
Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst nach Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn
Ablauf von drei Monaten, nachdem der über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
Versicherer diesen Umstand gemäß § 61 Abs. 4 Dritten geltend gemacht werden.
KFG 1967 angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn (5) Die §§ 158 c und 158 f des
das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht
endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der anzuwenden.
Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
(3) Die Leistungspflicht des Versicherers beschränkt
sich auf den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
Auszug aus dem Kraftfahrgesetz 1967
§ 43 örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug
zugelassen ist, hinterlegen. Sollte bei einer
(1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Hinterlegung mit Chipkartenzulassungs-
Anhängers er-lischt, wenn der Zulassungsbesitzer bescheinigung diese noch nicht zugestellt worden
das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in sein, kann vorerst durch Abgabe der befristeten
deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug Papierausfertigung sowie der Kennzeichentafeln
zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungs- hinterlegt werden. Nach Erhalt der Chipkarten-
bereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Zulassungsbescheinigung hat der
Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Zulassungsbesitzer diese jedoch unverzüglich
Kennzeichentafeln abzuliefern. Sollte bei einer ebenfalls zu hinterlegen. Durch die Hinterlegung
Abmeldung mit Chipkartenzulassungs- wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§
bescheinigung diese noch nicht zugestellt worden 36) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der
sein, so ist sie nach Erhalt unverzüglich entwerten Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres
zu lassen. Die Ablieferung begründet keinen nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung
Anspruch auf Entschädigung. Bei Fahrzeugen, die des Zulassungsscheines und der
zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre
oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Hinterlegung verfügt hat.
Beistellung eines Lenkers bestimmt waren, hat die (2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
Behörde die zuständige gesetzliche dürfen nach ihrer Hinterlegung (Abs. 1) erst wieder
Interessenvertretung von der Abmeldung zu ausgefolgt werden, wenn eine Versicherungs-
verständigen. bestätigung gemäß § 61 Abs. 1 vorgelegt wurde.
(1a) Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und
dreirädrige Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von § 61
dreirädrigen Krafträdern, die endgültig aus dem
Verkehr gezogen werden, dürfen nur abgemeldet (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf
werden, wenn für sie ein Verwertungsnachweis, der Verlangen binnen fünf Tagen nach der Übernahme
einer Verordnung über die Abfallvermeidung, der Verpflichtungen aus einer vorgeschriebenen
Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (§ 59) eine
nach § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes Bestätigung über die Übernahme dieser
2002, BGBl. I Nr. 102/2002, entspricht, bei der Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung,
Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt wurde. kostenlos auszustellen. Auf der
Dabei ist das Fahrzeug-Genehmigungsdokument Versicherungsbestätigung ist anzugeben, dass auf
mit abzugeben und von der Behörde oder den Versicherungsvertrag österreichisches Recht
Zulassungsstelle zu vernichten oder zu entwerten anzuwenden ist.
und wieder auszufolgen. Der Antragsteller hat der
Behörde oder Zulassungsstelle zu erklären, ob das
Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird.
Die Vernichtung oder Entwertung des Fahrzeug-
Genehmigungsdokumentes ist in die
Genehmigungsdatenbank einzutragen.
(1b) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der
Kraftfahr-zeug-Haftpflichtversicherung berechtigten
Versicherer hat dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in
elektronischer Form halbjährlich Daten der
Abmeldung derjenigen Kraftfahrzeuge der Klasse
M1 oder N1 und der dreirädrigen Kraftfahrzeuge
unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern zu
übermitteln, die innerhalb von sechs Monaten nicht
wieder zugelassen wurden.
§52
(1) Der Zulassungsbesitzer kann den
Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für
sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht
überschreitende Zeit bei der Behörde, in deren
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Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der
Mitgliedsstaaten des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom
30. Mai 2002 unterzeichnet haben:
(Stand Jänner 2012)
Andorra Kroatien Serbien
Belgien Lettland Slowakei
Bulgarien Litauen Slowenien
Dänemark Luxemburg Spanien
Deutschland Malta Tschechien
Estland Niederlande Ungarn
Finnland Norwegen Zypern
Frankreich Österreich
Griechenland Polen
Großbritannien Portugal
Irland Rumänien
Island Schweden
Italien Schweiz
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