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Versicherungsmakler / Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko) / Bedingungsarchiv

VAV Kfz-Versicherung: die Bedingungen im Volltext

Kfz-Haftpflicht der VAV nach den AKHB 2022 mit gesetzlichem Umfang, Regress bis 11.000 Euro und Ruhen ab sechs Monaten.

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Ich ermächtige VAV, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von VAV auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt VAV mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei VAV einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif VAV Kfz-Versicherung von VAV (Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko)) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an VAV weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 83 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief)ja„Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche,“Artikel 1, Seite 2
Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte)ja„auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen“Artikel 4.1, Seite 2
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB)nicht geregelt
Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfülltnicht geregelt
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistungnicht geregelt
Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamentenicht geregelt
Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug)nicht geregelt

Kfz-Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme je Schadenfall (pauschal)ja, bis zur Versicherungssumme„bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen.“Artikel 6.1, Seite 2
Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person)ja, bis zur Versicherungssumme„bei allen anderen Fahrzeugen bis zu EUR 6,300.000,00“Anhang, § 9 KHVG, Seite 11
Deckungssumme für Sachschädenja, bis zur Versicherungssumme„alle Sachschäden bis zu EUR 1,200.000,00 voll“Anhang, § 9 KHVG, Seite 11
Deckungssumme für reine Vermögensschädenja, bis 80.000 €„für bloße Vermögensschäden EUR 80.000,00.“Anhang, § 9 KHVG, Seite 11
Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssummenicht geregelt
Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursachtnicht geregelt
Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeugnein„Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und ... des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer Vermögensschäden;“Artikel 8.1, Seite 3
Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagenja„Die Versicherung von Anhängern umfasst“Artikel 21.2.1, Seite 6
Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños)nicht geregelt

Teilkasko: Diebstahl, Feuer, Glas, Kurzschluss

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Teilkaskonicht geregelt
Brand und Explosionnicht geregelt
Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugsnicht geregelt
Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden)nicht geregelt
Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser)nicht geregelt
Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach)nicht geregelt
Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligungnicht geregelt
Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand)nicht geregelt
Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag)nicht geregelt

Teilkasko: Naturgefahren und Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sturm, Hagel, Blitzschlagnicht geregelt
Überschwemmung, Starkregen, Hochwassernicht geregelt
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt
Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbebennicht geregelt
Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fälltnicht geregelt
Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild)nicht geregelt
Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten)nicht geregelt
Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmungnicht geregelt
Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetragnicht geregelt

Vollkasko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Vollkaskonicht geregelt
Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios)nicht geregelt
Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus)nicht geregelt
Betriebs-, Brems- und reine Bruchschädennicht geregelt
Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeugnicht geregelt
Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagennicht geregelt
Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten)nein„Ersatzansprüche aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrtsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer“Artikel 8, Seite 3

Entschädigung und Werkstatt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung)nicht geregelt
Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf)nicht geregelt
Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für altnicht geregelt
GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwertnicht geregelt
Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber)nicht geregelt
Sachverständigenkosten in der Kaskonicht geregelt
Abschlepp- und Bergungskosten in der Kaskonicht geregelt
Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag)nicht geregelt
Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherersnicht geregelt

Schutzbrief und Pannenhilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe am Schadenortnicht geregelt
Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernungnicht geregelt
Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke)nicht geregelt
Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz)nicht geregelt
Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Auslandnicht geregelt
Übernachtungskosten nach Panne oder Unfallnicht geregelt
Weiter- oder Rückfahrt der Insassennicht geregelt
Krankenrücktransport der Insassennicht geregelt
Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfälltnicht geregelt

Fahrer, Rabatt und Nutzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfallnicht geregelt
Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schadennicht geregelt
Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklassenicht geregelt
Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie)ja„ein naher Angehöriger des“Bonus-Malus, Übergang der Einstufung, Seite 7
Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrerja„Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind“Artikel 2.1, Seite 2
Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfängernicht geregelt
Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung)nicht geregelt
Jahreskilometer und Folge einer Überschreitungnicht geregelt
Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saisonja„Vereinbarungsgemäß kann der Versicherungsnehmer für die Zeit von mindestens sechs Monaten Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen,“Artikel 18, Seite 5
Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste)ja„Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;“Artikel 9.1.1, Seite 3

Elektro- und Hybridfahrzeuge

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschlussnicht geregelt
Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren)nicht geregelt
Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschädennicht geregelt
Überspannung und Kurzschluss beim Ladennicht geregelt
Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss)nicht geregelt
Wallbox (Ladestation am Wohnort)nicht geregelt
Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel)nicht geregelt
Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäulenicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck)ja„dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrtrechtlich berechtigt ist;“Artikel 9.2.1, Seite 3
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht)ja„dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis“Artikel 9.3.3, Seite 4
Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag)ja, bis 11.000 €„beträgt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen ... Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr ... 11.000 Euro, für jeden Versicherungsfall insgesamt maximal 22.000 Euro;“Artikel 11.1, Seite 4
Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung)ja„Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist.“Anhang, § 14 KHVG, Seite 11
Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme)ja„Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen.“Artikel 8, Seite 3

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB) 2022
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen der VAV für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 2022/A) Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung? Artikel 2 Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei? Artikel 3 Was gilt als Versicherungsfall? Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Artikel 5 Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt? Artikel 6 Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen) Artikel 7 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung? Artikel 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Artikel 9 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) Artikel 10 Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen? Artikel 11 Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt? Artikel 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung) Artikel 13 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden? Artikel 14 Unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge geändert werden? Artikel 15 Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei der Vereinbarung eines Bonus-Malus-Systems? Artikel 16 Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? Artikel 17 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges? Artikel 18 Wann ruht der Vertrag? Artikel 19 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand) Artikel 20 Was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu geschehen? Artikel 21 Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es? Artikel 22 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Artikel 23 Welches Recht ist anzuwenden? Artikel 24 Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? (Bonus/Malus) Anhang Wiedergabe der in den AKHB erwähnten Gesetzesbestimmungen Wichtiger Hinweis: Artikel 8, 11, 12, 13, 18 und 24 ergänzen bzw. ändern die unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs und sind fett dargestellt. AKHB 2022 A/ Seite 1 von 13 [Seite 2] Artikel 1 Artikel 5 Was ist Gegenstand der Versicherung? Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt? Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf 1. Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgestellt oder Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen auf deren Vorlage durch das Übereinkommen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des zwischen den nationalen Versicherungsbüros der versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, abhanden kommen oder ein Vermögensschaden verzichtet worden ist, erstreckt sich die Versicherung verursacht wird, der weder Personen- noch Sachschaden jedenfalls auf den in dem betreffenden Staat für ist (bloßer Vermögensschaden). Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang. Artikel 2 Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese 2. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Versicherungsvertrages auch dann, wenn in der Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber Internationalen Versicherungskarte eine darüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers hinausgehende Dauer ausgewiesen ist. leistungsfrei? 3. Wenn der Versicherer nach dem Recht des 1. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der besuchten Staates unter Berücksichtigung der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei zwischen Versicherern und Verbänden von der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind oder mit Versicherern bestehenden Verträgen zur Leistung dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker verpflichtet ist, nach dem Versicherungsvertrag aber einweisen. gegenüber dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht haftet, von der 2. Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung auf Verpflichtung zur Leistung frei ist oder der fremde Rechnung geschlossen. Die mitversicherten Versicherungsschutz wegen Beendigung des Personen können ihre Ansprüche selbständig Versicherungsvertrages erloschen ist, so ist der geltend machen. Versicherer berechtigt, Ersatz für seine sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Aufwendung zu 3. Ist der Versicherer gegenüber dem fordern. Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies gegenüber einer mitversicherten Person nur, wenn die Umstände, die Artikel 6 die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen, in Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? der Person dieses Versicherten eingetreten sind. (Versicherungssummen) 1. Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Artikel 3 Versicherungsbedingungen in jedem Was gilt als Versicherungsfall? Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zu den vorgeschriebenen Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den Schadenereignis, bei Vermögensschäden eine Handlung vereinbarten Versicherungssummen. Kosten, Zinsen oder Unterlassung, aus denen Ersatzansprüche gegen und sonstige wie immer Namen habende den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person Nebenleistungen werden auf diese angerechnet. entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache 2. Übersteigen die Ersatzansprüche die gelten als ein Versicherungsfall. Versicherungssummen, hat der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Artikel 4 Versicherungssummen zur Gesamthöhe der Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Ansprüche zu tragen. 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa 3. Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen den nach Abzug allfälliger sonstiger Leistungen aus zwischen den nationalen Versicherungsbüros der demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Mitgliedsstaaten des Europäischen Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente S.23 unterzeichnet haben (siehe Anlage). geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwertes ist die Allgemeine Sterbetafel für Österreich und ein 2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Zinsfuß von 3 % zugrunde zu legen. Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Artikel 7 Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Geltungsbereiches liegt, endet der Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz mit Beendigung des Versicherungsschutz im Allgemeinen und was Beladevorganges. versteht man unter einer vorläufigen Deckung? 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und AKHB 2022 A / Seite 2 von 13 [Seite 3] zwar auch dann, wenn die Jahresprämie 3. Ersatzansprüche aus der Verwendung des vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken; 2. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom 4. Ersatzansprüche aus der Verwendung des Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrtsportlichen Polizze und Aufforderung zur Prämienzahlung zu Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer Trainingsfahrten; sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung 5. Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen. entrichten. 3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Artikel 9 Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Was ist vor bzw. nach Eintritt des Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG). 1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt 4. Solange der Versicherer in Ansehung des des Versicherungsfalles die Freiheit des geschädigten Dritten gemäß § 24 Abs. 2 KHVG zur Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung Leistung verpflichtet bleibt, hat er Anspruch auf die gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen anteilige Prämie bis zum Ablauf der dort angeführten des § 6 Abs. 1 und Abs. 1a VersVG (siehe Anlage) Frist. bewirkt, werden bestimmt, 5. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit dem 1.1. Vereinbarungen über die Verwendung des vereinbarten Versicherungsbeginn in Kraft. Wird die Fahrzeuges einzuhalten; Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne 1.2. mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die schuldhaften Verzug gezahlt, ist der vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu Versicherungsschutz ab dem vereinbarten befördern; Versicherungsbeginn gegeben. 1.3. im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens 6. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind. ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 1.2. durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der der Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der KFG bewirkt die Übernahme einer vorläufigen zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der Deckung. insgesamt beförderten Personen entspricht. Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des 2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer außer Kraft, wenn der Antrag unverändert Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu angenommen wird und der Versicherungsnehmer erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des mit der Zahlung der ersten oder der einmaligen Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3). von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu VersVG (siehe Anlage) bewirkt, werden bestimmt, kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall 2.1. dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges die auf die Zeit des Versicherungsschutzes kraftfahrtrechtlich berechtigt ist; entfallende anteilige Prämie. 2.2. dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne der Artikel 8 Straßenverkehrsvorschriften befindet; Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) 2.3. mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Von der Versicherung sind ausgeschlossen Personen zu befördern, als nach den kraftfahrtrechtlichen Vorschriften zulässig ist. 1. Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und – bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen eines Lenkers – des Mieters und der Personen, der Punkte 2.1. und 2.2. gegenüber dem denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen Versicherungsnehmer und anderen mitversicherten mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese Vermögensschäden; die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war. 2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.2. Fahrzeuges und von mit dem versicherten Fahrzeug liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Begründung einer rechtskräftigen Willen des Halters beförderte Personen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in überwiegend der Personenbeförderung dient, als einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Gegenstände des persönlichen Bedarfes mit sich Zustand gelenkt wurde. führen; dies gilt nicht für das nichtgewerbsmäßige Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.3. Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Rahmen üblicher Hilfeleistung; Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der AKHB 2022 A / Seite 3 von 13 [Seite 4] zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der Artikel 11 insgesamt beförderten Personen entspricht. Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der 3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt Gefahr beschränkt? des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung Vereinbarungsgemäß gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, werden 1. beträgt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen bestimmt, Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr je 11.000 Euro, für jeden 3.1. im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu Versicherungsfall insgesamt maximal 22.000 Euro; leisten oder, falls die hierzu Verpflichteten dazu nicht fähig sind, unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen; 2. entfällt die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Pkt. 1., 3.2. bei Personenschäden die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen; 2.1. wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen 3.3. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche Vermögensvorteil zu verschaffen; ab Kenntnis 2.2. bei Verletzung einer der in Artikel 9.3.5. oder 9.3.7. 3.3.1. den Versicherungsfall unter möglichst genauer genannten Obliegenheiten. Angabe des Sachverhaltes, Im Falle des Punktes 2.1. ist der Versicherer über 3.3.2. die Anspruchserhebung durch den geschädigten die in Pkt. 1. festgelegte Beschränkung hinaus bis Dritten, zum Umfang des verschafften Vermögensvorteiles, im Falle des Punktes 2.2. bis zum Ausmaß des dem 3.3.3. die Einleitung eines damit im Zusammenhang Versicherer dadurch entstandenen stehenden verwaltungsbehördlichen oder Vermögensnachteiles leistungsfrei. gerichtlichen Verfahrens anzuzeigen. Die Punkte 3.3.1. und 3.3.2. gelten nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Artikel 12 Schaden selbst ersetzt; Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung) 3.4. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen; 1. Eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) der Prämie erfolgt gemäß dem von der 3.5. außer im Falle des Punktes 3.8. ohne Einwilligung Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten des Versicherers die Entschädigungsansprüche des Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungs- geschädigten Dritten nicht anzuerkennen; Leistungspreisindex (KVLPI) 2010. 3.6. außer im Falle des Punktes 3.8. ohne Einwilligung Eine Anpassung der Prämie (Erhöhung bzw. des Versicherers einen bedingten Zahlungsbefehl Absenkung) erfolgt einmal jährlich zur nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen; Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages. 3.7. dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Die Veränderung der Prämie entspricht dem Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Ausmaß der Veränderung der Monats- Rechtsstreits über den Ersatzanspruch zu Indexzahlen des KVLPI 2010 (endgültige überlassen, dem vom Versicherer bestellten Monatswerte). Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen und jede von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu Zur Berechnung des Prozentsatzes wird die für geben. den vierten Monat vor der Prämienhauptfälligkeit bekannt gegebene Monats-Indexzahl und jene 3.8. Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier desselben Monats des vorangegangenen Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles eine Kalenderjahres herangezogen. Ist diese noch Leistung zur Abdeckung des Schadens erbracht, so nicht veröffentlicht, wird die zuletzt tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen veröffentlichte Indexzahl herangezogen. Verletzung einer Obliegenheit gemäß Pkt. 3.3. nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb Bei Entfall (Auflassung) tritt an Stelle des KVLPI von sechs Monaten nach Eintritt des 2010 der entsprechende Nachfolgeindex. Versicherungsfalles nachgeholt wird. Die Allgemeine Vorschriften über Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Verfahrens gemäß Pkt. 3.3.3. wird hierdurch nicht Entgelts vorsehen, bleiben unberührt. berührt. 2. Prämienanpassungen aufgrund des Punktes 1. können frühestens nach einem Jahr ab Artikel 10 Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen anzusehen? werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 den Versicherer wirksam. § 6 Abs. 2, Ziff. 4 KSCHG Abs. 1 VersVG sind alle Umstände anzusehen, findet Anwendung. derentwegen das Fahrzeug dem KFG oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht 3. Wird die Prämie auf Grund der Bestimmungen des entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Punktes 1. erhöht, kann der Versicherungsnehmer Fahrzeugs die Verkehrssicherheit gefährdet, sofern das den Versicherungsvertrag binnen eines Monates, Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie zurückzuführen ist. und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem AKHB 2022 A / Seite 4 von 13 [Seite 5] Wirksamwerden der Prämienerhöhung. Artikel 15 Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei der 4. Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Vereinbarung eines Bonus-Malus-Systems? Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern. Zudem hat er den 1. Sofern für den Versicherungsvertrag die Bemessung Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht der Prämie nach dem Schadenverlauf vereinbart hinzuweisen, sofern er die Prämienerhöhung nicht wird, ist der Versicherungsnehmer vor Abgabe bloß auf die Entwicklung eines von der Statistik seiner Vertragserklärung über die Funktion des Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex stützt. angewendeten Bonus-Malus-Systems zu informieren. Artikel 13 2. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Wann und unter welchen Voraussetzungen können dessen Antrag eine Bescheinigung des Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Schadenverlaufes (§16 KHVG) auszustellen. Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden? Artikel 16 1. Der Versicherer ist berechtigt bzw. verpflichtet, bei Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann einer wesentlichen Veränderung des Risikos durch können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer werden? Rechtsnormen sowie nachhaltiger Änderung der Rechtsprechung, sofern sie auf die vom 1. Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von Versicherer getragene Gefahr Einfluss haben; der Verpflichtung zur Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur Befriedigung oder zur Abwehr der – Änderungen der durch Gesetz, Verordnung, Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten sonstigen behördlichen Akt festgesetzten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen Ersatzleistungen, des Versicherungsnehmers und der mitversicherten seinen allgemein verwendeten Tarif mit Wirksamkeit Personen im Rahmen der Versicherungssumme und auf bestehende Verträge anzupassen. der übernommenen Gefahr abzugeben. 2. Prämienanpassungen auf Grund der Bestimmung 2. Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer des Pkt. 1. können frühestens nach einem Jahr ab endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in Zustimmung des Versicherers weder abgetreten kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen noch verpfändet werden. werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam. § 6 Abs. 2 Ziff. 4 KSchG Artikel 17 findet Anwendung. Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann 3. Wird der Tarif auf Grund der Bestimmung des Pkt. 1. nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was erhöht, kann der Versicherungsnehmer den gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Versicherungsvertrag binnen eines Monates, Veräußerung des versicherten Fahrzeuges? nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, 1. Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt § kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines 14 KHVG, für die Kündigung nach Eintritt des Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Versicherungsfalles § 158 VersVG. Wirksamwerden der Prämienerhöhung. 2. Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68 Auf sein Kündigungsrecht ist der VersVG, bei Veräußerung des versicherten Versicherungsnehmer bei der Verständigung über Fahrzeuges § 158 h VersVG. die Prämienerhöhung ausdrücklich hinzuweisen. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Auflösung des Vertrages verstrichene Vertragslaufzeit. Artikel 14 Unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Artikel 18 Verträge geändert werden? Wann ruht der Vertrag? 1. Der Versicherer ist berechtigt, dem Vereinbarungsgemäß kann der Versicherungsnehmer für Versicherungsnehmer eine Änderung der die Zeit von mindestens sechs Monaten Ruhen des Bedingungen vorzuschlagen. Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das Fahrzeug 2. Die Änderung ist dem Versicherungsnehmer gemäß § 43 KFG abgemeldet oder den Zulassungsschein mitzuteilen und gilt als genehmigt, soferne der und die Kennzeichentafeln gemäß § 52 KFG hinterlegt hat. Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung widerspricht. Artikel 19 3. In der Mitteilung hat der Versicherer den Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsnehmer auf das Widerspruchsrecht, gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand) die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs besonders Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten hinzuweisen. Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in der machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam, frühestens gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben. jedoch mit Ablauf der Widerspruchsfrist. AKHB 2022 A / Seite 5 von 13 [Seite 6] Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die Artikel 20 geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung geschehen? vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus Sofern der geschädigte Dritte und der dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax Versicherungsnehmer beim selben Versicherer oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem haftpflichtversichert sind, finden die Bestimmungen der Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit Artikel 9.3.7. und Artikel 16.1. keine Anwendung. eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person muss. Rücktrittserklärungen nach §§ 3 und 3a KschG sind kann sich in diesem Fall in einem vom geschädigten an keine bestimmte Form gebunden. Dritten angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers (§ 150 Abs. 1 VersVG) von einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen, der im Artikel 23 Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichtes Welches Recht ist anzuwenden? seinen Sitz hat. Es gilt österreichisches Recht. Artikel 21 Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Artikel 24 Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es? Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? 1. Motorfahrräder (Bonus-Malus) Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes In Erweiterung von Art. 15 wird bei Personen- und Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Schadenereignisses Kombinationskraftwagen (auch historische die gesetzlichen Voraussetzungen als Motorfahrrad Kraftfahrzeuge), die zu keiner besonderen nicht oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu Verwendung oder zu einer besonderen Verwendung einem anderen als dem im Versicherungsvertrag bestimmt sind, sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge vereinbarten Zweck im Sinn des Artikel 9.1.1. und Wohnmobile bis zu einem höchstzulässigen 2. Anhänger Gesamtgewicht von 3500 kg im Sinne des § 2 Abs.1, Ziff. 4b, 4c, 5 und 6 sowie 22a KFG 1967 die Prämie, 2.1. Die Versicherung von Anhängern umfasst unter Zugrundelegung der in Pkt. 6 ersichtlichen unbeschadet der Bestimmungen des Punktes. 2.2. Tabelle, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen nach dem Schadenverlauf bemessen. des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen. Mitversicherte Personen sind der 1. Grundstufe Eigentümer und derjenige, der mit Willen des Wird auf einen Versicherungsvertrag nicht Eigentümers den Anhänger verwendet. gemäß Pkt. 4. der Schadenverlauf eines früheren 2.2. Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungsverhältnisses angerechnet, wird Versicherungsfälle, die mit dem Ziehen des die erste Prämie nach der Prämienstufe 9 der in Anhängers durch das Zugfahrzeug Pkt. 6. ersichtlichen Tabelle berechnet. zusammenhängen, und zwar 2. Schadenfreiheit 2.2.1. hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines 2.1. Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes Omnibusanhängers; vom 1. Oktober bis zum 30. September des 2.2.2. hinsichtlich der Schäden durch das mit dem folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) wird Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter die Prämie zum jeweils nächsten beförderte gefährliche Gut, insoweit die Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem Versicherungssumme für den Anhänger die Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach Versicherungssumme für das Zugfahrzeug der nächst niedrigeren Prämienstufe bemessen. übersteigt; 2.2. Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei In diesen Fällen sind die durch den verlaufen, wenn kein nach Pkt. 3.2. zu Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug berücksichtigender Versicherungsfall versicherten Personen mitversichert. eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis mindestens neun Monate bestanden hat. Wenn 2.2.3. bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die jedoch die während des das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges Beobachtungszeitraumes fällige Prämie im Sinn führen (§ 83 KFG), sind alle Versicherungsfälle in die des Pkt. 1. nach der Prämienstufe 9 bemessen Versicherung des Zugfahrzeuges eingeschlossen. war, muss das Versicherungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben. 3. Probefahrtkennzeichen Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf 3. Berücksichtigung von Versicherungsfällen Probefahrtkennzeichen, so besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, an dem 3.1. Für jeden gemäß Pkt. 3.2. für den Schadenverlauf jeweils die Kennzeichentafeln mit dem zu berücksichtigenden Versicherungsfall Probefahrtkennzeichen angebracht sind. Auf innerhalb eines Beobachtungszeitraumes wird Probefahrten ist Artikel 9.1.1. sinngemäß, hingegen die Prämie zum nächsten nicht Artikel 10 anzuwenden. Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um drei Prämienstufen höher als zuvor bemessen. Artikel 22 3.2. Ein Versicherungsfall wird für den In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Schadenverlauf berücksichtigt, wenn der Versicherer hierfür eine Entschädigungsleistung Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des AKHB 2022 A / Seite 6 von 13 [Seite 7] zu seinen Lasten erbracht oder hierfür eine veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, Rückstellung gebildet hat. Innerbetriebliche für das das versicherte Interesse weggefallen ist, Kosten des Versicherers werden hierbei nicht ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt Bemessung der Prämie nach dem Schadenverlauf werden Entschädigungsleistungen und vorsieht, wird auf ein für dieses Fahrzeug Rückstellungen, die vom Versicherungsnehmer begründetes Versicherungsverhältnis der innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von Schadenverlauf des früheren der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder Versicherungsverhältnisses angerechnet. Ein dem Umstand, dass für eine Fahrzeug gilt als an Stelle eines anderen Entschädigungsleistung eine Rückstellung erworben, wenn der Erwerb längstens sechs gebildet wurde, Kenntnis erlangt hat, dem Monate vor oder innerhalb eines Jahres nach der Versicherer erstattet wurden. Veräußerung oder dem Wegfall des versicherten Interesses erfolgt. 3.3. Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses 4.4 Endet das Versicherungsverhältnis und wird für nicht berücksichtigt, wenn Leistungen dasselbe Fahrzeug vom selben ausschließlich aufgrund des Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres Teilungsabkommens von Versicherern nach Beendigung des untereinander oder zwischen Versicherern und Versicherungsverhältnisses ein neuer Sozialversicherungsträgern erbracht wurden. Versicherungsvertrag geschlossen, wird der Schadenverlauf des früheren 3.4. Die Höhe einer vom Versicherer erbrachten Versicherungsverhältnisses auf das neue Entschädigungsleistung oder der Umstand, dass Versicherungsverhältnis angerechnet. für eine Entschädigungsleistung eine Rückstellung gebildet worden ist, wird dem 5 Berichtigung der Einstufung Versicherungsnehmer vom Versicherer mitgeteilt und auf die Möglichkeit der Erstattung 5.1. Wurde ein Versicherungsfall gemäß Pkt. 3. hingewiesen. Hat der Versicherungsnehmer die berücksichtigt und ergibt sich, dass keine Entschädigungsleistung erstattet oder dem Entschädigungsleistung zu erbringen ist, wird Versicherer einen der Rückstellung die Einstufung berichtigt und dem entsprechenden Betrag bezahlt und führt Versicherungsnehmer, der aufgrund des derselbe Versicherungsfall zu weiteren Schadenfalles eine höhere Prämie bezahlt hat, Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen, der Unterschiedsbetrag zurückerstattet. so steht dem Versicherungsnehmer frei, auch 5.2. Wurde ein Beobachtungszeitraum als diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen schadenfrei verlaufen behandelt und ergibt sich, zu erstatten oder den bisher erstatteten Betrag dass eine Entschädigungsleistung zu erbringen mit der Wirkung zurückzufordern, dass der ist, wird, vorbehaltlich des Pkt. 3.2., letzter Satz, Versicherungsfall für den Schadenverlauf des die Einstufung berichtigt. Der Versicherungsverhältnisses berücksichtigt wird. Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den 4. Übergang der Einstufung Unterschiedsbetrag zur Mehrprämie zu entrichten. 4.1 Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf eine andere Person über, wird der bisherige Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nur dann berücksichtigt, wenn im Zuge des Übergangs oder innerhalb eines Jahres nach dem Übergang – ein naher Angehöriger des Versicherungsnehmers das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt oder – ein Leasingnehmer oder Mieter, dem das Fahrzeug während mindestens eines Jahres überlassen war, das Eigentum an ihm erwirbt, oder – ein Dienstnehmer, der das Fahrzeug während mindestens eines Jahres regelmäßig benützt hat, von seinem Dienstgeber das Eigentum an ihm oder die Anwartschaft darauf erwirbt. Bei einem solchen Übergang wird der bisherige Schadenverlauf jedoch nicht berücksichtigt, wenn der frühere Versicherungsnehmer im Sinne des Punktes 4.3. ein Ersatzfahrzeug erwirbt. 4.2 Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in gerader auf- und absteigender Linie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister. Hierbei sind den Kindern und Eltern Wahl- oder Pflegekinder und -eltern und der ehelichen Gemeinschaft eine eheähnliche gleichzuhalten. 4.3 Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines AKHB 2022 A / Seite 7 von 13 [Seite 8] 6 Prämienstufe PKW/Kombi, Klein PKW/Kombi mit LKW bis 1,5 t NL besonderer ohne besondere Verwendung, Verwendung vierrädrige Leicht- KFZ, Wohnmobile und historische KFZ Prämienstufe % der Prämie % der Prämie -2 37 - -1 45 - 0 46 45 1 49 45 2 53 60 3 55 60 4 60 70 5 70 70 6 75 80 7 80 80 8 92 100 9 98 100 10 110 120 11 120 120 12 130 140 13 140 140 14 170 170 15 190 190 16 210 210 17 230 230 Zuständige Behörde ist die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien auf Grund der österreichischen allgemeinen Sterbetafel OEM 1980/82 und eines Zinsfußes von jährlich 3% (Artikel 6.3.) Jahresbetrag der monatlich im voraus zahlbaren lebenslangen*) Rente für einen Kapitalsbetrag von EUR 1.000,- Jahresrente Jahresrente Jahresrente Jahresrente Alter*) Alter*) Alter*) Alter*) in EUR in EUR in EUR in EUR 0 34,95 1 34,60 21 39,37 41 50,57 61 83,39 2 34,74 22 39,70 42 51,50 62 86,40 3 34,90 23 40,04 43 52,48 63 89,65 4 35,07 24 40,40 44 53,50 64 93,17 5 35,26 25 40,78 45 54,58 65 96,97 6 35,45 26 41,18 46 55,72 66 101,07 7 35,65 27 41,60 47 56,92 67 105,49 8 35,86 28 42,04 48 58,18 68 110,25 9 36,06 29 42,50 49 59,51 69 115,35 10 36,32 30 42,99 50 60,91 70 120,86 11 36,56 31 43,51 51 62,40 71 126,78 12 36,81 32 44,06 52 53,96 72 133,18 13 37,08 33 44,64 53 65,62 73 140,07 14 37,35 34 45,26 54 67,37 74 147,44 15 37,63 35 45,91 55 69,24 75 155,31 16 37,93 36 46,59 56 71,22 76 163,71 17 38,20 37 47,31 57 73,34 77 172,68 18 38,48 38 48,06 58 75,60 78 182,27 19 38,76 39 48,86 59 78,01 79 192,58 20 39,06 40 49,69 60 80,60 80 203,62 *) Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf einen Kapitalsbetrag von EUR 1.000,- entfallenden Jahresrente aus denselben Rechnungsgrundlagen zu erstellen. Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginn des Rentenbezuges nächstgelegenen Geburtstag maßgebend. AKHB 2022 A / Seite 8 von 13 [Seite 9] ANHANG Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 § 23 §6 (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Versicherungs-nehmer ohne Einwilligung des Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur gestatten. Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als ei-ne unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann § 27 den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig Einhaltung einer Kündigungsfrist, kündigen, es sei vom Willen des Versicherungsnehmers eine denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter eines Monates nicht, so kann er sich auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. zu kündigen. (1 a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Erhöhung bestanden hat. Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und § 38 Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit Tagen nach dem Abschluss des vorsätzlich verletzt worden ist. Versicherungsvertrags und nach der Anforderung (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht von der Anwendbarkeit des Abs. 1 a – zu erfüllen ist, innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte gerichtlich geltend gemacht wird. Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungs- Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der falls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt Verschulden verhindert war. hat. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber diese hingewiesen hat. zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die § 39 Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so beeinträchtigen, die erkennbar für die kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, mindestens zwei Wochen bestimmen; zur soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der Versicherungsfalls noch auf die Feststellung o-der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die den Umfang der dem Versicherer obliegenden Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit Leistung Einfluss gehabt hat. dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt Vorschriften, ist unwirksam. berechtigt sein soll, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt zur Leistung frei, es sei denn, dass der worden sind oder eine andere Urkunde zugegangen Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. ohne sein Verschulden verhindert war. AKHB 2022 A / Seite 9 von 13 [Seite 10] (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Kündigungsfrist kündigen, wenn der Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs- kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss nehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt worden ist, innerhalb eines Monates nach dem hat. Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern (3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser Vor- nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. schriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haftet Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. in diesen Fällen für die Prämie nicht. § 39a § 71 (1) Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich 10 v.H. der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat § 68 nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von vorsätzlich unterlassen worden ist und die der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf verlangen. den Umfang der dem Versicherer obliegenden (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Leistung gehabt hat. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt Kündigung nicht erfolgt ist. worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. §150 (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine (1) Die Versicherung umfasst die gerichtlichen und behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung weg, oder ist der Wegfall des Interesses die gegen den von einem Dritten geltend gemachten unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer Kosten den Umständen nach geboten ist. Dies gilt der Gefahrtragung entspricht. auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem erweist. Die Versicherung umfasst auch die Kosten der Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen. Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber § 69 zur Folge haben könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden. Der (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers der Versicherungsnehmers vorzuschießen. Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden § 158 Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der anerkannt oder die Leistung der fälligen durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend zum Rechtsstreit kommen zu lassen. anzuwenden. (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der § 70 Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine AKHB 2022 A / Seite 10 von 13 [Seite 11] Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der § 158 h. Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Versicherungsperiode kündigen. Sache gelten sinngemäß. Auszug aus dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 §9 4. für bloße Vermögensschäden EUR 80.000,00. (1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber § 14 hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu (1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er dem sich aus den folgenden Bestimmungen 1. mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche ein Jahr nach diesem Zeitpunkt, Versicherungssumme). 2. zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit (2) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 ist die gesetzliche dem nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Versicherungssumme eine Pauschal- Ablauf eines Jahres, es sei denn, es wurde eine Versicherungssumme, die Personenschäden und kürzere Laufzeit als ein Jahr vereinbart. Sachschäden umfasst. (2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um (3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen 1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist. (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bedarf. EUR 15,200.000,00 2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr § 14 a als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3,800.000 Euro, (1) Übt der Versicherer ein Recht zur einseitigen 3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als 10 Erhöhung der vereinbarten Prämie aus, so kann Plätzen EUR 7,600.000,00 und für je weitere der Versicherungsnehmer den Versicherungs- angefangene fünf Plätze zusätzlich EUR vertrag binnen eines Monates kündigen. Die Frist 3,800.000,00, zur Ausübung des Kündigungsrechtes beginnt zu 4. für alle anderen Fahrzeuge EUR 7,600.000,00. laufen, sobald der Versicherer dem (4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie und jedenfalls den Grund der Er-höhung mitgeteilt hat. Die 1. alle Personenschäden Kündigung wird mit Ablauf eines Monates a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksam- (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz werden der Prämienerhöhung. sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch (2) Der Versicherer hat in der Mitteilung dem nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz Versicherungs-nehmer den Grund der Erhöhung bis zu EUR 13,900.000,00 klar und verständlich zu erläutern. Zudem hat er b) bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr den Versicherungsnehmer auf dessen als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die Plätze bis zu EUR 3,800.000,00, Prämienerhöhung nicht bloß auf die Entwicklung c) bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn eines von der Bundesanstalt Statistik Austria Plätzen bis zu EUR 6,300.000,00 und für je verlautbarten Verbraucherpreisindex (§14b Abs. weitere fünf Plätze zusätzlich bis zu EUR 1) stützt. 3,800.000,00, d) bei allen anderen Fahrzeugen bis zu EUR 6,300.000,00 § 14 b 2. alle Sachschäden bis zu EUR 1,200.000,00 voll zu decken. (1) In vertraglichen Prämienanpassungsklauseln (5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme kann als Maßstab für Prämienänderungen ein beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für von der Bundesanstalt Statistik Austria bloße Vermögensschäden EUR 80.000,00. verlautbarter Verbraucherpreisindex (6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter herangezogen werden. Allgemeine Vorschriften gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgut- über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung beförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, des Entgelts vor-sehen, bleiben unberührt. angeführten Vorschriften befördert werden und (2) Prämienerhöhungen auf Grund von vertraglichen die gemäß diesen Vorschriften befördert werden Prämienanpassungsklauseln können und die gemäß diesen Vorschriften zu rechtswirksam nicht in kürzeren als einjährigen kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Abständen vorgenommen werden. Versicherungssumme (3) Die Erklärung einer rückwirkenden Erhöhung der 1. für die Tötung oder Verletzung einer Person Prämie ist unwirksam; die Erklärung wirkt erst ab EUR 7,600.000,00, ihrem Zugang an den Versicherungsnehmer 2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen § 24 EUR 15,200.000,00, 3. für Sachschäden insgesamt EUR (1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur 15,200.000,00, Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber AKHB 2022 A / Seite 11 von 13 [Seite 12] ganz oder teilweise frei, so bleibt gleich wohl entsprechenden Umfang. Sie besteht nicht, seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten insoweit ein anderer Haftpflicht-versicherer zur bestehen. Leistung verpflichtet ist. (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die (4) Soweit der Versicherer den Dritten aufgrund des Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Abs. 1 oder 2 befriedigt, geht die Forderung des Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst nach Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn Ablauf von drei Monaten, nachdem der über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherer diesen Umstand gemäß § 61 Abs. 4 Dritten geltend gemacht werden. KFG 1967 angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn (5) Die §§ 158 c und 158 f des das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der anzuwenden. Beendigung des Versicherungsverhältnisses. (3) Die Leistungspflicht des Versicherers beschränkt sich auf den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Auszug aus dem Kraftfahrgesetz 1967 § 43 örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hinterlegen. Sollte bei einer (1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Hinterlegung mit Chipkartenzulassungs- Anhängers er-lischt, wenn der Zulassungsbesitzer bescheinigung diese noch nicht zugestellt worden das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in sein, kann vorerst durch Abgabe der befristeten deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug Papierausfertigung sowie der Kennzeichentafeln zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungs- hinterlegt werden. Nach Erhalt der Chipkarten- bereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Zulassungsbescheinigung hat der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Zulassungsbesitzer diese jedoch unverzüglich Kennzeichentafeln abzuliefern. Sollte bei einer ebenfalls zu hinterlegen. Durch die Hinterlegung Abmeldung mit Chipkartenzulassungs- wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§ bescheinigung diese noch nicht zugestellt worden 36) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der sein, so ist sie nach Erhalt unverzüglich entwerten Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres zu lassen. Die Ablieferung begründet keinen nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung Anspruch auf Entschädigung. Bei Fahrzeugen, die des Zulassungsscheines und der zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Hinterlegung verfügt hat. Beistellung eines Lenkers bestimmt waren, hat die (2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln Behörde die zuständige gesetzliche dürfen nach ihrer Hinterlegung (Abs. 1) erst wieder Interessenvertretung von der Abmeldung zu ausgefolgt werden, wenn eine Versicherungs- verständigen. bestätigung gemäß § 61 Abs. 1 vorgelegt wurde. (1a) Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und dreirädrige Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von § 61 dreirädrigen Krafträdern, die endgültig aus dem Verkehr gezogen werden, dürfen nur abgemeldet (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf werden, wenn für sie ein Verwertungsnachweis, der Verlangen binnen fünf Tagen nach der Übernahme einer Verordnung über die Abfallvermeidung, der Verpflichtungen aus einer vorgeschriebenen Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (§ 59) eine nach § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes Bestätigung über die Übernahme dieser 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, entspricht, bei der Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung, Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt wurde. kostenlos auszustellen. Auf der Dabei ist das Fahrzeug-Genehmigungsdokument Versicherungsbestätigung ist anzugeben, dass auf mit abzugeben und von der Behörde oder den Versicherungsvertrag österreichisches Recht Zulassungsstelle zu vernichten oder zu entwerten anzuwenden ist. und wieder auszufolgen. Der Antragsteller hat der Behörde oder Zulassungsstelle zu erklären, ob das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird. Die Vernichtung oder Entwertung des Fahrzeug- Genehmigungsdokumentes ist in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. (1b) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahr-zeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in elektronischer Form halbjährlich Daten der Abmeldung derjenigen Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und der dreirädrigen Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern zu übermitteln, die innerhalb von sechs Monaten nicht wieder zugelassen wurden. §52 (1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, in deren AKHB 2022 A / Seite 12 von 13 [Seite 13] Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben: (Stand Jänner 2012) Andorra Kroatien Serbien Belgien Lettland Slowakei Bulgarien Litauen Slowenien Dänemark Luxemburg Spanien Deutschland Malta Tschechien Estland Niederlande Ungarn Finnland Norwegen Zypern Frankreich Österreich Griechenland Polen Großbritannien Portugal Irland Rumänien Island Schweden Italien Schweiz AKHB 2022 A / Seite 13 von 13

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