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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE KRAFTFAHRZEUG-
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AKHB2012)
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 2 Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen
und unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem
Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei?
Artikel 3 Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 5 Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?
Artikel 6 Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen)
Artikel 7 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt
der Versicherungsschutz im allgemeinen und was versteht man unter einer
vorläufigen Deckung?
Artikel 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 9 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
(Obliegenheiten)
Artikel 10 Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen?
Artikel 11 Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer
Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt?
Artikel 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung)
Artikel 13 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom
Versicherer verwendeter Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge
angewendet werden?
Artikel 14 Wann und unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf
bereits bestehende Verträge geändert werden?
Artikel 15 Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? (Bonus/Malus)
Artikel 16 Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche
abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 17 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer
kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des
versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges?
Artikel 18 Wann ruht der Vertrag?
Artikel 19 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht
werden? (Gerichtsstand)
Artikel 20 Was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu geschehen?
Artikel 21 Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen
gibt es?
Artikel 22 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Artikel 23 Welches Recht ist anzuwenden?
Artikel 1
Was ist Gegenstand der Versicherung?
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche,
die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte
Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder
getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensschaden
verursacht wird, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden).
Artikel 2
Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen
und unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem
Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei?
1. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters
bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den
Lenker einweisen.
2. Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen. Die
mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen.
3. Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei, so
gilt dies gegenüber einer mitversicherten Person nur, wenn die Umstände, die die Leistungsfreiheit
des Versicherers begründen, in der Person dieses Versicherten eingetreten sind.
Artikel 3
Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei Vermögensschäden eine
Handlung oder Unterlassung, aus denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine
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mitversicherte Person entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus
derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall.
Artikel 4
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich - soweit nichts anderes vereinbart ist - auf Europa im
geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den
nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen
assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr.L 192 vom 31. Juli 2003, S.23 unterzeichnet haben
(siehe Anlage).
2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die
Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des
örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges.
Artikel 5
Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?
1. Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgestellt
oder auf deren Vorlage durch das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der
Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002,
verzichtet worden ist, erstreckt sich die Versicherung jedenfalls auf den in dem betreffenden Staat
für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im
Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang.
2. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des Versicherungsvertrages auch dann, wenn in der
Internationalen Versicherungskarte eine darüber hinausgehende Dauer ausgewiesen ist.
3. Wenn der Versicherer nach dem Recht des besuchten Staates unter Berücksichtigung der zwischen
Versicherern und Verbänden von Versicherern bestehenden Verträgen zur Leistung verpflichtet ist, nach
dem Versicherungsvertrag aber gegenüber dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht
haftet, von der Verpflichtung zur Leistung frei ist oder der Versicherungsschutz wegen Beendigung des
Versicherungsvertrages erloschen ist, so ist der Versicherer berechtigt, Ersatz für seine sich aus
dieser Verpflichtung ergebenden Aufwendungen zu fordern.
Artikel 6
Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen)
1. Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen unbeschadet einer darüber
hinausgehenden Vereinbarung (Pkt. 2) in jedem Versicherungsfall für alle Personen- und Sachschäden bis
zu der dafür vorgesehenen gesetzlichen Versicherungssumme im Sinne des § 9 KHVG
(Pauschalversicherungssumme). Zusätzlich zu dieser Pauschalversicherungssumme haftet der Versicherer
für bloße Vermögensschäden bis zur dafür vorgesehenen gesetzlichen Versicherungssumme (§ 9 KHVG).
2. Bei Abschluss einer freiwilligen Höherversicherung haftet der Versicherer in jedem
Versicherungsfall für alle Personen-, Sach- und bloße Vermögensschäden -; für letztere jedoch nur bis
zu der dafür nach Maßgabe des § 9 KHVG vorgesehenen gesetzlichen Versicherungssumme - insgesamt bis
zur jeweils vereinbarten Versicherungssumme (Pauschalversicherungssumme).
3. Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen werden auf diese die nach
Maßgabe von Pkt. 1 und 2 vereinbarten Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen, hat der Versicherer die Kosten eines nicht
auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur
Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen.
4. Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
oder den nach Abzug allfälliger sonstiger Leistungen aus dem selben Versicherungsfall noch
verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die Rente nur im Verhältnis der
Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente geleistet. Der Ermittlung des
Kapitalwertes der Rente ist die Allgemeine Sterbetafel für Österreich und ein Zinsfuß von 3% zugrunde
zu legen.
Artikel 7
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt
der Versicherungsschutz im allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen
Deckung?
1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen
ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in
Teilbeträgen zu entrichten ist.
2. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom
Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze und Aufforderung zur Prämienzahlung zu zahlen
(Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum
vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den
jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und
Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG).
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4. Solange der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten gemäß § 24 Abs. 2 KHVG zur Leistung
verpflichtet bleibt, hat er Anspruch auf die anteilige Prämie bis zum Ablauf der dort angeführten
Frist.
5. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn in Kraft.
Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne
schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
gegeben.
6. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist
die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung
der Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 KFG bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung.
Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer
Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
ersten oder der einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3).
Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem
Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige
Prämie.
Artikel 8
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Der Versicherungsschutz umfasst nicht
1. Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und - bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung
eines Lenkers - des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen
mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer Vermögensschäden;
2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges
und von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des
Halters beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der
Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfes mit sich führen; dies gilt nicht
für das nichtgewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung;
3. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder
zu ähnlichen Zwecken;
4. Ersatzansprüche aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen
Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren
Trainingsfahrten;
5. Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen.
Artikel 9
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
(Obliegenheiten)
1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6
Abs. 1 und Abs. 1 a VersVG (siehe Anlage) bewirkt, werden bestimmt,
1.1. Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;
1.2. mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern;
1.3. im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die
Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.
Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 1.2. umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der
Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der
insgesamt beförderten Personen entspricht.
2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung
der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des
Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, werden bestimmt,
2.1. dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist;
2.2. dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im
Sinne der Straßenverkehrsvorschriften befindet;
2.3. mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den
kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkte. 2.1. und 2.2. gegenüber dem
Versicherungsnehmer und anderen mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die
Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.
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Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.2. liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der
Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt
wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.3. umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der
Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der
insgesamt beförderten Personen entspricht.
3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6
Abs. 3 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, werden bestimmt,
3.1. im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder, falls die hiezu Verpflichteten
dazu nicht fähig sind, unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen;
3.2. bei Personenschäden die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen;
3.3. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
3.3.1. den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes,
3.3.2. die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
3.3.3. die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder
gerichtlichen Verfahrens
anzuzeigen.
Die Punkte 3.3.1. und 3.3.2. gelten nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den
Schaden selbst ersetzt;
3.4. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
3.5. außer im Fall des Punktes 3.8. ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche
des geschädigten Dritten nicht anzuerkennen;
3.6. außer im Fall des Punktes 3.8. ohne Einwilligung des Versicherers einen bedingten Zahlungsbefehl
nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen;
3.7. dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung des
Rechtsstreites über den Ersatzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt
Prozessvollmacht zu erteilen und jede von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben.
3.8. Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles eine
Leistung zur Abdeckung des Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen
Verletzung einer Obliegenheit gemäß Pkt. 3.3. nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb
von sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige
eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Pkt. 3.3.3. wird hiedurch nicht berührt.
Artikel 10
Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen?
Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 Abs. 1 VersVG sind alle Umstände anzusehen,
derentwegen das Fahrzeug dem KFG oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
nicht entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit
gefährdet, sofern das Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
Artikel 11
Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer
Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt?
1. Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der
Gefahr beträgt EUR 11.000,--, für jeden Versicherungsfall insgesamt höchstens EUR 22.000,--.
2. Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Pkt. 1. entfällt,
2.1. wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen
Vermögensvorteil zu verschaffen;
2.2. bei Verletzung einer der in Artikel 9.3.5. oder 9.3.6. genannten Obliegenheiten.
Im Falle des Punktes 2.1. ist der Versicherer über die in Pkt. 1. festgelegte Beschränkung hinaus bis
zum Umfang des verschafften Vermögensvorteiles, im Falle des Punktes 2.2. bis zum Ausmaß des dem
Versicherer dadurch entstandenen Vermögensnachteiles leistungsfrei.
Artikel 12
Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung)
1. Der Versicherer ist berechtigt, die entsprechend dem jeweiligen Tarif bei Vertragsabschluss
vereinbarte Prämie nach Maßgabe der nachstehenden ausdrücklich vereinbarten Prämienanpassungsklausel
i.S.d. §14b KHVG anzupassen.
Unter einer Anpassung im Sinne dieser Regelung ist je nach Auswirkung der Veränderung des Index
sowohl eine Senkung als auch eine Erhöhung der Prämie zu verstehen.
2. Als Maßstab wird der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex
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2000 oder der an dessen Stelle tretende Index herangezogen.
3. Basis für die erstmalige Prämienanpassung bildet jene endgültige Indexziffer, die für den drei
Monate vor dem Monat des Vertragsbeginnes gelegenen Monat verlautbart wird und die dem
Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss auf der Polizze bekannt gegeben wird. Für alle weiteren
Prämienanpassungen bildet die Indexzahl, die für die jeweils letzte Prämienanpassung (siehe unten,
Punkt 5.) herangezogen wurde, die Ausgangsbasis.
4. Die erste Anpassung der Prämie kann frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der
Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden. Sie wird mit Zugang der
Information über die Indexanpassung an den Versicherungsnehmer, frühestens jedoch zu dem dem Vertrag
zu Grunde liegenden Hauptfälligkeitszeitpunkt, wirksam.
5. Die Prämie vermindert oder erhöht sich dabei in dem Ausmaß, in dem sich die jeweils für den drei
Monate vor dem Monat der Hauptfälligkeit gelegenen Monat verlautbarte endgültige Indexziffer gegenüber
der für die Prämienanpassung nach Maßgabe dieser Regelung heranzuziehenden Ausgangsbasis verändert
hat.
6. Eine Prämienanpassung findet erst dann statt, wenn die Veränderung der für die Wertanpassung
heranzuziehenden Indexziffern mehr als 0,5% (Schwankungsgrenze) beträgt.
Unterbleibt aus diesem Grund eine Wertanpassung, bleibt die zuletzt für eine Prämienanpassung
herangezogene Ausgangsbasis bis zum Überschreiten dieser Schwankungsgrenze unverändert.
7. Wird die Prämie nach Maßgabe dieser Bestimmungen erhöht, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag binnen eines Monates, nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den
Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam,
frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.
Artikel 13
Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer
verwendeter Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet
werden?
1. Der Versicherer ist berechtigt bzw. verpflichtet, bei einer wesentlichen Veränderung des Risikos
durch
- Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsnormen sowie nachhaltiger Änderung der
Rechtsprechung, sofern sie auf die vom Versicherer getragene Gefahr Einfluss haben,
- Änderungen der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt festgesetzten Ersatzleistungen,
seinen allgemein verwendeten Tarif, mit Wirksamkeit auf bestehende Verträge anzupassen.
2. Prämienerhöhungen auf Grund der Bestimmungen des Pkt. 1. können frühestens nach einem Jahr ab
Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden;
sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch den
Versicherer, wirksam.
3. Wird der Tarif aufgrund der Bestimmung des Pkt. 1. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag binnen eines Monates, nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den
Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen.
Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der
Prämienerhöhung.
Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Verständigung über die Prämienerhöhung
ausdrücklich hinzuweisen.
Artikel 14
Wann und unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf
bereits bestehende Verträge geändert werden?
1. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer eine Änderung der Bedingungen
vorzuschlagen.
2. Die Änderung ist dem Versicherungsnehmer mitzuteilen und gilt als genehmigt, soferne der
Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung widerspricht.
3. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf das Widerspruchsrecht, die
Widerspruchsfrist und die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen.
Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam, frühestens
jedoch mit Ablauf der Widerspruchsfrist.
Artikel 15
Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? (Bonus/Malus)
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Bei Personen- und Kombinationskraftwagen im Sinne des § 2 Ziff. 5 und 6 KFG wird die Prämie unter
Zugrundelegung der in Pkt. 6. ersichtlichen Tabelle nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach dem
Schadenverlauf bemessen.
1. Grundstufe
Wird auf einen Versicherungsvertrag nicht gemäß Pkt. 4. der Schadenverlauf eines früheren
Versicherungsverhältnisses angerechnet, wird die erste Prämie nach der Prämienstufe 9 der in Pkt. 6.
ersichtlichen Tabelle berechnet.
2. Schadenfreiheit
2.1. Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden
Jahres (Beobachtungszeitraum) wird die Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem
dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach der nächst niedrigeren Prämienstufe bemessen.
2.2. Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach Pkt. 3.2. zu
berücksichtigender Versicherungsfall eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis mindestens neun
Monate bestanden hat. Wenn jedoch die während des Beobachtungszeitraumes fällige Prämie im Sinn des
Pkt. 1. nach der Prämienstufe 9 zu bemessen war, muss das Versicherungsverhältnis mindestens sechs
Monate bestanden haben.
3. Berücksichtigung von Versicherungsfällen
3.1. Für jeden gemäß Pkt. 3.2. für den Schadenverlauf zu berücksichtigenden Versicherungsfall
innerhalb eines Beobachtungszeitraumes wird die Prämie zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem
dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um drei Prämienstufen höher als zuvor bemessen.
3.2. Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf berücksichtigt, wenn der Versicherer hiefür
eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder hiefür eine Rückstellung gebildet hat.
Innerbetriebliche Kosten des Versicherers werden hiebei nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht
berücksichtigt werden Entschädigungsleistungen und Rückstellungen, die vom Versicherungsnehmer
innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder dem Umstand,
dass für eine Entschädigungsleistung eine Rückstellung gebildet wurde, Kenntnis erlangt hat, dem
Versicherer erstattet wurden.
3.3. Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nicht
berücksichtigt, wenn Leistungen ausschließlich aufgrund des Teilungsabkommens von Versicherern
untereinander oder zwischen Versicherern und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden.
3.4. Die Höhe einer vom Versicherer erbrachten Entschädigungsleistung oder der Umstand, dass für eine
Entschädigungsleistung eine Rückstellung gebildet worden ist, wird dem Versicherungsnehmer vom
Versicherer mitgeteilt und auf die Möglichkeit der Erstattung hingewiesen. Hat der Versicherungsnehmer
die Entschädigungsleistung erstattet oder dem Versicherer einen der Rückstellung entsprechenden Betrag
bezahlt und führt derselbe Versicherungsfall zu weiteren Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen,
so steht dem Versicherungsnehmer frei, auch diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten
oder den bisher erstatteten Betrag mit der Wirkung zurückzufordern, dass der Versicherungsfall für den
Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses berücksichtigt wird.
4. Übergang der Einstufung
4.1. Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf eine andere Person über,
wird der bisherige Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nur dann berücksichtigt, wenn im Zuge
des Übergangs oder innerhalb eines Jahres nach dem Übergang
- ein naher Angehöriger des Versicherungsnehmers das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft
darauf erwirbt oder
- ein Leasingnehmer oder Mieter, dem das Fahrzeug während mindestens eines Jahres überlassen war, das
Eigentum an ihm erwirbt oder
- ein Dienstnehmer, der das Fahrzeug während mindestens eines Jahres regelmäßig benützt hat, von
seinem Dienstgeber das Eigentum an ihm oder die Anwartschaft darauf erwirbt.
Bei einem solchen Übergang wird der bisherige Schadenverlauf jedoch nicht berücksichtigt, wenn der
frühere Versicherungsnehmer im Sinne des Punktes 4.3. ein Ersatzfahrzeug erwirbt.
4.2. Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in gerader auf- und absteigender Linie
und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister. Hierbei sind den Kindern und Eltern Wahl- oder
Pflegekinder und -eltern und der ehelichen Gemeinschaft eine eheähnliche gleichzuhalten.
4.3. Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges,
für das das versicherte Interesse weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die
Bemessung der Prämie nach dem Schadenverlauf vorsieht, wird auf ein für dieses Fahrzeug begründetes
Versicherungsverhältnis der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses angerechnet. Ein
Fahrzeug gilt an Stelle eines anderen erworben, wenn der Erwerb längstens sechs Monate vor oder
innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung oder dem Wegfall des versicherten Interesses erfolgt.
4.4. Endet das Versicherungsverhältnis und wird für dasselbe Fahrzeug vom selben Versicherungsnehmer
innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein neuer Versicherungsvertrag
geschlossen, wird der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses auf das neue
Versicherungsverhältnis angerechnet.
5. Berichtigung der Einstufung
5.1. Wurde ein Versicherungsfall gemäß Pkt. 3. berücksichtigt und ergibt sich, dass keine
Entschädigungsleistung zu erbringen ist, wird die Einstufung berichtigt und dem Versicherungsnehmer,
der aufgrund des Schadenfalles eine höhere Prämie bezahlt hat, der Unterschiedsbetrag zurückerstattet.
5.2. Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei verlaufen behandelt und ergibt sich, dass eine
Entschädigungsleistung zu erbringen ist, wird, vorbehaltlich des Pkt. 3.2., letzter Satz, die
Einstufung berichtigt. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Unterschiedsbetrag zur
Mehrprämie zu entrichten.
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6. Prämienstufe Prozent der Tarifprämie
0 45
1 50
2 55
3 60
4 65
5 70
6 75
7 80
8 90
9 100
10 120
11 120
12 140
13 140
14 170
15 170
16 200
17 200
7. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag eine Bescheinigung des
Schadenverlaufes (§ 16 KHVG) auszustellen.
Artikel 16
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche
abgetreten oder verpfändet werden?
1. Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung,
bevollmächtigt, die ihm zur Befriedigung oder zur Abwehr der Entschädigungsansprüche des geschädigten
Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und der
mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme und der übernommenen Gefahr abzugeben.
2. Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Artikel 17
Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer
kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des
versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges?
1. Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt § 14 KHVG, für die Kündigung nach Eintritt des
Versicherungsfalles § 158 VersVG.
2. Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten
Fahrzeuges § 158 h VersVG.
Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Auflösung des Vertrages verstrichene
Vertragslaufzeit.
Artikel 18
Wann ruht der Vertrag?
Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens sechs Monaten Ruhen des
Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das Fahrzeug gemäß § 43 KFG abgemeldet oder den
Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln gemäß § 52 KFG hinterlegt hat.
Artikel 19
Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht
werden? (Gerichtsstand)
Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben.
Artikel 20
Was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu geschehen?
Sofern der geschädigte Dritte und der Versicherungsnehmer beim selben Versicherer
haftpflichtversichert sind, finden die Bestimmungen der Artikel 9.3.7. und Artikel 16.1. keine
Anwendung.
Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person kann sich in diesem Fall in einem vom
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geschädigten Dritten angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers (§ 150 Abs. 1 VersVG) von
einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen, der im Sprengel des für das Verfahren zuständigen
Gerichtes seinen Sitz hat.
Artikel 21
Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen
gibt es?
1. Motorfahrräder
Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Schadenereignisses die
gesetzlichen Voraussetzungen als Motorfahrrad nicht oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu
einem anderen als dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zweck im Sinn des Artikel 9.1.1.
2. Anhänger
2.1. Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen des Punktes 2.2. nur die
Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen.
Mitversicherte Personen sind der Eigentümer und derjenige, der mit Willen des Eigentümers den Anhänger
verwendet.
2.2. Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungsfälle, die mit dem Ziehen des Anhängers
durch das Zugfahrzeug zusammenhängen und zwar
2.2.1. hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers;
2.2.2. hinsichtlich der Schäden durch das mit dem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter
beförderte gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme
für das Zugfahrzeug übersteigt;
In diesen Fällen sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen
mitversichert.
2.2.3. bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das Kennzeichen des inländischen
Zugfahrzeuges führen (§ 83 KFG), sind alle Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeuges
eingeschlossen.
3. Probefahrtkennzeichen
Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkennzeichen, so besteht Versicherungsschutz für
das Fahrzeug, an dem jeweils die Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen angebracht sind. Auf
Probefahrten ist Artikel 9.1.1. sinngemäß, hingegen nicht Artikel 10 anzuwenden.
Artikel 22
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die
geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter
Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen
entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder Email). Schriftform
bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des
Erklärenden zugehen muss.
Artikel 23
Welches Recht ist anzuwenden?
Es gilt österreichisches Recht.
Die gegenständlichen Versicherungsbedingungen wurden mit Vorstandsbeschluss der OBERÖSTERREICHISCHEN
Versicherung AG festgesetzt.
Sie wurden der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 1 KHVG am 22. Juni 2012 mitgeteilt und
werden von der OBERÖSTERREICHISCHEN ab 1.7.2012 allgemein verwendet.
Ihnen liegen die Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs für die
Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung zugrunde, wobei Artikel 6 hinsichtlich der freiwilligen
Höherversicherung adaptiert, die Prämienanpassungsklausel gemäß Artikel 12 im Sinne von § 14 b KHVG
konkretisiert und Artikel 15 um das Bonus/Malus-System der OBERÖSTERREICHISCHEN Versicherung AG
ergänzt wurde.
ANLAGE
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des
Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002
unterzeichnet haben: (Stand Juli 2012)
Andorra Belgien Bulgarien
Dänemark Deutschland Estland
Finnland Frankreich Griechenland
Großbritannien Irland Island
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Italien Kroatien Lettland
Litauen Luxemburg Malta
Niederlande Norwegen Österreich
Polen Portugal Rumänien
Schweden Schweiz Serbien
Slowakei Slowenien Spanien
Tschechien Ungarn Zypern
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
§ 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als
eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn,
daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines
Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende
Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit
außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig
vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen
und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt
Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr
oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der
Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des
Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf dem Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach
dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des
Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar
für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt
berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur
ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder
ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
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