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Versicherungsmakler / Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko) / Bedingungsarchiv

Oberösterreichische InFahrt: die Bedingungen im Volltext

Kfz-Haftpflicht der Oberösterreichischen nach den AKHB 2012 mit gesetzlichem Umfang, Europa als Geltungsbereich, Regress bis 11.000 Euro und Ruhen bei Abmeldung. Fassung ab 1.7.2012, Aktualität offen.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Oberösterreichische einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Oberösterreichische Kfz-Versicherung InFahrt von Oberösterreichische (Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko)) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Oberösterreichische weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 83 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief)ja„Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche“Artikel 1, Seite 1
Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte)ja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich ... auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten“Artikel 4.1, Seite 1
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB)nicht geregelt
Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfülltnicht geregelt
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistungnicht geregelt
Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamentenicht geregelt
Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug)nicht geregelt

Kfz-Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme je Schadenfall (pauschal)ja, bis zur Versicherungssumme„für alle Personen- und Sachschäden bis zu der dafür vorgesehenen gesetzlichen Versicherungssumme im Sinne des § 9 KHVG (Pauschalversicherungssumme)“Artikel 6.1, Seite 2
Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person)nicht geregelt
Deckungssumme für Sachschädennicht geregelt
Deckungssumme für reine Vermögensschädenja, bis zur Versicherungssumme„Zusätzlich zu dieser Pauschalversicherungssumme haftet der Versicherer für bloße Vermögensschäden bis zur dafür vorgesehenen gesetzlichen Versicherungssumme“Artikel 6.1, Seite 2
Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssummenicht geregelt
Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursachtnicht geregelt
Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeugnein„Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und ... des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen“Artikel 8.1, Seite 3
Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagenja„Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen ... nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen“Artikel 21.2.1, Seite 7
Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños)nicht geregelt

Teilkasko: Diebstahl, Feuer, Glas, Kurzschluss

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Teilkaskonicht geregelt
Brand und Explosionnicht geregelt
Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugsnicht geregelt
Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden)nicht geregelt
Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser)nicht geregelt
Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach)nicht geregelt
Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligungnicht geregelt
Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand)nicht geregelt
Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag)nicht geregelt

Teilkasko: Naturgefahren und Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sturm, Hagel, Blitzschlagnicht geregelt
Überschwemmung, Starkregen, Hochwassernicht geregelt
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt
Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbebennicht geregelt
Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fälltnicht geregelt
Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild)nicht geregelt
Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten)nicht geregelt
Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmungnicht geregelt
Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetragnicht geregelt

Vollkasko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Vollkaskonicht geregelt
Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios)nicht geregelt
Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus)nicht geregelt
Betriebs-, Brems- und reine Bruchschädennicht geregelt
Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeugnicht geregelt
Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagennicht geregelt
Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten)nein„Ersatzansprüche aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung“Artikel 8.4, Seite 3

Entschädigung und Werkstatt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung)nicht geregelt
Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf)nicht geregelt
Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für altnicht geregelt
GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwertnicht geregelt
Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber)nicht geregelt
Sachverständigenkosten in der Kaskonicht geregelt
Abschlepp- und Bergungskosten in der Kaskonicht geregelt
Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag)nicht geregelt
Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherersnicht geregelt

Schutzbrief und Pannenhilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe am Schadenortnicht geregelt
Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernungnicht geregelt
Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke)nicht geregelt
Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz)nicht geregelt
Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Auslandnicht geregelt
Übernachtungskosten nach Panne oder Unfallnicht geregelt
Weiter- oder Rückfahrt der Insassennicht geregelt
Krankenrücktransport der Insassennicht geregelt
Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfälltnicht geregelt

Fahrer, Rabatt und Nutzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfallnicht geregelt
Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schadennein„um drei Prämienstufen höher als zuvor bemessen“Artikel 15, Seite 6
Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklassenicht geregelt
Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie)ja„ein naher Angehöriger des Versicherungsnehmers das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt“Artikel 15, Seite 6
Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrerja„Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind“Artikel 2.1, Seite 1
Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfängernicht geregelt
Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung)nicht geregelt
Jahreskilometer und Folge einer Überschreitungnicht geregelt
Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saisonja„Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens sechs Monaten Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen“Artikel 18, Seite 7
Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste)ja„Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten“Artikel 9.1.1, Seite 3

Elektro- und Hybridfahrzeuge

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschlussnicht geregelt
Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren)nicht geregelt
Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschädennicht geregelt
Überspannung und Kurzschluss beim Ladennicht geregelt
Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss)nicht geregelt
Wallbox (Ladestation am Wohnort)nicht geregelt
Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel)nicht geregelt
Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäulenicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck)ja„dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist“Artikel 9.2.1, Seite 3
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht)ja„dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis“Artikel 9.3.3, Seite 3
Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag)ja, bis 11.000 €„Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt EUR 11.000“Artikel 11.1, Seite 4
Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung)ja„Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt § 14 KHVG, für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles § 158 VersVG.“Artikel 17.1, Seite 7
Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme)ja„Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen.“Artikel 8.5, Seite 3

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: akhb2012 (versich.at)
[Seite 1] 1 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE KRAFTFAHRZEUG- HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AKHB2012) INHALTSVERZEICHNIS Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung? Artikel 2 Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei? Artikel 3 Was gilt als Versicherungsfall? Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Artikel 5 Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt? Artikel 6 Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen) Artikel 7 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung? Artikel 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Artikel 9 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) Artikel 10 Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen? Artikel 11 Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt? Artikel 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung) Artikel 13 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden? Artikel 14 Wann und unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge geändert werden? Artikel 15 Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? (Bonus/Malus) Artikel 16 Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? Artikel 17 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges? Artikel 18 Wann ruht der Vertrag? Artikel 19 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand) Artikel 20 Was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu geschehen? Artikel 21 Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es? Artikel 22 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Artikel 23 Welches Recht ist anzuwenden? Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung? Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensschaden verursacht wird, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). Artikel 2 Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei? 1. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen. 2. Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen. 3. Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies gegenüber einer mitversicherten Person nur, wenn die Umstände, die die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen, in der Person dieses Versicherten eingetreten sind. Artikel 3 Was gilt als Versicherungsfall? Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei Vermögensschäden eine Handlung oder Unterlassung, aus denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine -1- [Seite 2] mitversicherte Person entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall. Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich - soweit nichts anderes vereinbart ist - auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr.L 192 vom 31. Juli 2003, S.23 unterzeichnet haben (siehe Anlage). 2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges. Artikel 5 Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt? 1. Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgestellt oder auf deren Vorlage durch das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, verzichtet worden ist, erstreckt sich die Versicherung jedenfalls auf den in dem betreffenden Staat für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang. 2. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des Versicherungsvertrages auch dann, wenn in der Internationalen Versicherungskarte eine darüber hinausgehende Dauer ausgewiesen ist. 3. Wenn der Versicherer nach dem Recht des besuchten Staates unter Berücksichtigung der zwischen Versicherern und Verbänden von Versicherern bestehenden Verträgen zur Leistung verpflichtet ist, nach dem Versicherungsvertrag aber gegenüber dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht haftet, von der Verpflichtung zur Leistung frei ist oder der Versicherungsschutz wegen Beendigung des Versicherungsvertrages erloschen ist, so ist der Versicherer berechtigt, Ersatz für seine sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Aufwendungen zu fordern. Artikel 6 Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen) 1. Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung (Pkt. 2) in jedem Versicherungsfall für alle Personen- und Sachschäden bis zu der dafür vorgesehenen gesetzlichen Versicherungssumme im Sinne des § 9 KHVG (Pauschalversicherungssumme). Zusätzlich zu dieser Pauschalversicherungssumme haftet der Versicherer für bloße Vermögensschäden bis zur dafür vorgesehenen gesetzlichen Versicherungssumme (§ 9 KHVG). 2. Bei Abschluss einer freiwilligen Höherversicherung haftet der Versicherer in jedem Versicherungsfall für alle Personen-, Sach- und bloße Vermögensschäden -; für letztere jedoch nur bis zu der dafür nach Maßgabe des § 9 KHVG vorgesehenen gesetzlichen Versicherungssumme - insgesamt bis zur jeweils vereinbarten Versicherungssumme (Pauschalversicherungssumme). 3. Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen werden auf diese die nach Maßgabe von Pkt. 1 und 2 vereinbarten Versicherungssummen angerechnet. Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen, hat der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. 4. Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug allfälliger sonstiger Leistungen aus dem selben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwertes der Rente ist die Allgemeine Sterbetafel für Österreich und ein Zinsfuß von 3% zugrunde zu legen. Artikel 7 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung? 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. 2. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze und Aufforderung zur Prämienzahlung zu zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. 3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG). -2- [Seite 3] 3 4. Solange der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten gemäß § 24 Abs. 2 KHVG zur Leistung verpflichtet bleibt, hat er Anspruch auf die anteilige Prämie bis zum Ablauf der dort angeführten Frist. 5. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn in Kraft. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. 6. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 KFG bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung. Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie. Artikel 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Der Versicherungsschutz umfasst nicht 1. Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und - bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers - des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer Vermögensschäden; 2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges und von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfes mit sich führen; dies gilt nicht für das nichtgewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung; 3. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken; 4. Ersatzansprüche aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten; 5. Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen. Artikel 9 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) 1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 1 und Abs. 1 a VersVG (siehe Anlage) bewirkt, werden bestimmt, 1.1. Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; 1.2. mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern; 1.3. im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind. Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 1.2. umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht. 2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, werden bestimmt, 2.1. dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist; 2.2. dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften befindet; 2.3. mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkte. 2.1. und 2.2. gegenüber dem Versicherungsnehmer und anderen mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war. -3- [Seite 4] Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.2. liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde. Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.3. umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht. 3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, werden bestimmt, 3.1. im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder, falls die hiezu Verpflichteten dazu nicht fähig sind, unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen; 3.2. bei Personenschäden die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen; 3.3. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis 3.3.1. den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes, 3.3.2. die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten, 3.3.3. die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens anzuzeigen. Die Punkte 3.3.1. und 3.3.2. gelten nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt; 3.4. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen; 3.5. außer im Fall des Punktes 3.8. ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten nicht anzuerkennen; 3.6. außer im Fall des Punktes 3.8. ohne Einwilligung des Versicherers einen bedingten Zahlungsbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen; 3.7. dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreites über den Ersatzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen und jede von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben. 3.8. Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles eine Leistung zur Abdeckung des Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit gemäß Pkt. 3.3. nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Pkt. 3.3.3. wird hiedurch nicht berührt. Artikel 10 Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen? Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 Abs. 1 VersVG sind alle Umstände anzusehen, derentwegen das Fahrzeug dem KFG oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet, sofern das Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Artikel 11 Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt? 1. Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt EUR 11.000,--, für jeden Versicherungsfall insgesamt höchstens EUR 22.000,--. 2. Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Pkt. 1. entfällt, 2.1. wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen; 2.2. bei Verletzung einer der in Artikel 9.3.5. oder 9.3.6. genannten Obliegenheiten. Im Falle des Punktes 2.1. ist der Versicherer über die in Pkt. 1. festgelegte Beschränkung hinaus bis zum Umfang des verschafften Vermögensvorteiles, im Falle des Punktes 2.2. bis zum Ausmaß des dem Versicherer dadurch entstandenen Vermögensnachteiles leistungsfrei. Artikel 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung) 1. Der Versicherer ist berechtigt, die entsprechend dem jeweiligen Tarif bei Vertragsabschluss vereinbarte Prämie nach Maßgabe der nachstehenden ausdrücklich vereinbarten Prämienanpassungsklausel i.S.d. §14b KHVG anzupassen. Unter einer Anpassung im Sinne dieser Regelung ist je nach Auswirkung der Veränderung des Index sowohl eine Senkung als auch eine Erhöhung der Prämie zu verstehen. 2. Als Maßstab wird der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex -4- [Seite 5] 5 2000 oder der an dessen Stelle tretende Index herangezogen. 3. Basis für die erstmalige Prämienanpassung bildet jene endgültige Indexziffer, die für den drei Monate vor dem Monat des Vertragsbeginnes gelegenen Monat verlautbart wird und die dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss auf der Polizze bekannt gegeben wird. Für alle weiteren Prämienanpassungen bildet die Indexzahl, die für die jeweils letzte Prämienanpassung (siehe unten, Punkt 5.) herangezogen wurde, die Ausgangsbasis. 4. Die erste Anpassung der Prämie kann frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden. Sie wird mit Zugang der Information über die Indexanpassung an den Versicherungsnehmer, frühestens jedoch zu dem dem Vertrag zu Grunde liegenden Hauptfälligkeitszeitpunkt, wirksam. 5. Die Prämie vermindert oder erhöht sich dabei in dem Ausmaß, in dem sich die jeweils für den drei Monate vor dem Monat der Hauptfälligkeit gelegenen Monat verlautbarte endgültige Indexziffer gegenüber der für die Prämienanpassung nach Maßgabe dieser Regelung heranzuziehenden Ausgangsbasis verändert hat. 6. Eine Prämienanpassung findet erst dann statt, wenn die Veränderung der für die Wertanpassung heranzuziehenden Indexziffern mehr als 0,5% (Schwankungsgrenze) beträgt. Unterbleibt aus diesem Grund eine Wertanpassung, bleibt die zuletzt für eine Prämienanpassung herangezogene Ausgangsbasis bis zum Überschreiten dieser Schwankungsgrenze unverändert. 7. Wird die Prämie nach Maßgabe dieser Bestimmungen erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monates, nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung. Artikel 13 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden? 1. Der Versicherer ist berechtigt bzw. verpflichtet, bei einer wesentlichen Veränderung des Risikos durch - Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsnormen sowie nachhaltiger Änderung der Rechtsprechung, sofern sie auf die vom Versicherer getragene Gefahr Einfluss haben, - Änderungen der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt festgesetzten Ersatzleistungen, seinen allgemein verwendeten Tarif, mit Wirksamkeit auf bestehende Verträge anzupassen. 2. Prämienerhöhungen auf Grund der Bestimmungen des Pkt. 1. können frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer, wirksam. 3. Wird der Tarif aufgrund der Bestimmung des Pkt. 1. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monates, nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung. Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Verständigung über die Prämienerhöhung ausdrücklich hinzuweisen. Artikel 14 Wann und unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge geändert werden? 1. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer eine Änderung der Bedingungen vorzuschlagen. 2. Die Änderung ist dem Versicherungsnehmer mitzuteilen und gilt als genehmigt, soferne der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung widerspricht. 3. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen. Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit Ablauf der Widerspruchsfrist. Artikel 15 Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? (Bonus/Malus) -5- [Seite 6] Bei Personen- und Kombinationskraftwagen im Sinne des § 2 Ziff. 5 und 6 KFG wird die Prämie unter Zugrundelegung der in Pkt. 6. ersichtlichen Tabelle nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach dem Schadenverlauf bemessen. 1. Grundstufe Wird auf einen Versicherungsvertrag nicht gemäß Pkt. 4. der Schadenverlauf eines früheren Versicherungsverhältnisses angerechnet, wird die erste Prämie nach der Prämienstufe 9 der in Pkt. 6. ersichtlichen Tabelle berechnet. 2. Schadenfreiheit 2.1. Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) wird die Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach der nächst niedrigeren Prämienstufe bemessen. 2.2. Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach Pkt. 3.2. zu berücksichtigender Versicherungsfall eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis mindestens neun Monate bestanden hat. Wenn jedoch die während des Beobachtungszeitraumes fällige Prämie im Sinn des Pkt. 1. nach der Prämienstufe 9 zu bemessen war, muss das Versicherungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben. 3. Berücksichtigung von Versicherungsfällen 3.1. Für jeden gemäß Pkt. 3.2. für den Schadenverlauf zu berücksichtigenden Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes wird die Prämie zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um drei Prämienstufen höher als zuvor bemessen. 3.2. Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf berücksichtigt, wenn der Versicherer hiefür eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder hiefür eine Rückstellung gebildet hat. Innerbetriebliche Kosten des Versicherers werden hiebei nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Entschädigungsleistungen und Rückstellungen, die vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder dem Umstand, dass für eine Entschädigungsleistung eine Rückstellung gebildet wurde, Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer erstattet wurden. 3.3. Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nicht berücksichtigt, wenn Leistungen ausschließlich aufgrund des Teilungsabkommens von Versicherern untereinander oder zwischen Versicherern und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden. 3.4. Die Höhe einer vom Versicherer erbrachten Entschädigungsleistung oder der Umstand, dass für eine Entschädigungsleistung eine Rückstellung gebildet worden ist, wird dem Versicherungsnehmer vom Versicherer mitgeteilt und auf die Möglichkeit der Erstattung hingewiesen. Hat der Versicherungsnehmer die Entschädigungsleistung erstattet oder dem Versicherer einen der Rückstellung entsprechenden Betrag bezahlt und führt derselbe Versicherungsfall zu weiteren Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen, so steht dem Versicherungsnehmer frei, auch diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten oder den bisher erstatteten Betrag mit der Wirkung zurückzufordern, dass der Versicherungsfall für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses berücksichtigt wird. 4. Übergang der Einstufung 4.1. Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf eine andere Person über, wird der bisherige Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nur dann berücksichtigt, wenn im Zuge des Übergangs oder innerhalb eines Jahres nach dem Übergang - ein naher Angehöriger des Versicherungsnehmers das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt oder - ein Leasingnehmer oder Mieter, dem das Fahrzeug während mindestens eines Jahres überlassen war, das Eigentum an ihm erwirbt oder - ein Dienstnehmer, der das Fahrzeug während mindestens eines Jahres regelmäßig benützt hat, von seinem Dienstgeber das Eigentum an ihm oder die Anwartschaft darauf erwirbt. Bei einem solchen Übergang wird der bisherige Schadenverlauf jedoch nicht berücksichtigt, wenn der frühere Versicherungsnehmer im Sinne des Punktes 4.3. ein Ersatzfahrzeug erwirbt. 4.2. Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in gerader auf- und absteigender Linie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister. Hierbei sind den Kindern und Eltern Wahl- oder Pflegekinder und -eltern und der ehelichen Gemeinschaft eine eheähnliche gleichzuhalten. 4.3. Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, für das das versicherte Interesse weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die Bemessung der Prämie nach dem Schadenverlauf vorsieht, wird auf ein für dieses Fahrzeug begründetes Versicherungsverhältnis der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses angerechnet. Ein Fahrzeug gilt an Stelle eines anderen erworben, wenn der Erwerb längstens sechs Monate vor oder innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung oder dem Wegfall des versicherten Interesses erfolgt. 4.4. Endet das Versicherungsverhältnis und wird für dasselbe Fahrzeug vom selben Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, wird der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses auf das neue Versicherungsverhältnis angerechnet. 5. Berichtigung der Einstufung 5.1. Wurde ein Versicherungsfall gemäß Pkt. 3. berücksichtigt und ergibt sich, dass keine Entschädigungsleistung zu erbringen ist, wird die Einstufung berichtigt und dem Versicherungsnehmer, der aufgrund des Schadenfalles eine höhere Prämie bezahlt hat, der Unterschiedsbetrag zurückerstattet. 5.2. Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei verlaufen behandelt und ergibt sich, dass eine Entschädigungsleistung zu erbringen ist, wird, vorbehaltlich des Pkt. 3.2., letzter Satz, die Einstufung berichtigt. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Unterschiedsbetrag zur Mehrprämie zu entrichten. -6- [Seite 7] 7 6. Prämienstufe Prozent der Tarifprämie 0 45 1 50 2 55 3 60 4 65 5 70 6 75 7 80 8 90 9 100 10 120 11 120 12 140 13 140 14 170 15 170 16 200 17 200 7. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag eine Bescheinigung des Schadenverlaufes (§ 16 KHVG) auszustellen. Artikel 16 Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? 1. Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur Befriedigung oder zur Abwehr der Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme und der übernommenen Gefahr abzugeben. 2. Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Artikel 17 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges? 1. Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt § 14 KHVG, für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles § 158 VersVG. 2. Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges § 158 h VersVG. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Auflösung des Vertrages verstrichene Vertragslaufzeit. Artikel 18 Wann ruht der Vertrag? Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens sechs Monaten Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das Fahrzeug gemäß § 43 KFG abgemeldet oder den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln gemäß § 52 KFG hinterlegt hat. Artikel 19 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand) Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben. Artikel 20 Was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu geschehen? Sofern der geschädigte Dritte und der Versicherungsnehmer beim selben Versicherer haftpflichtversichert sind, finden die Bestimmungen der Artikel 9.3.7. und Artikel 16.1. keine Anwendung. Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person kann sich in diesem Fall in einem vom -7- [Seite 8] geschädigten Dritten angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers (§ 150 Abs. 1 VersVG) von einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen, der im Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichtes seinen Sitz hat. Artikel 21 Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es? 1. Motorfahrräder Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Schadenereignisses die gesetzlichen Voraussetzungen als Motorfahrrad nicht oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu einem anderen als dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zweck im Sinn des Artikel 9.1.1. 2. Anhänger 2.1. Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen des Punktes 2.2. nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer und derjenige, der mit Willen des Eigentümers den Anhänger verwendet. 2.2. Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungsfälle, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug zusammenhängen und zwar 2.2.1. hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers; 2.2.2. hinsichtlich der Schäden durch das mit dem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt; In diesen Fällen sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert. 2.2.3. bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges führen (§ 83 KFG), sind alle Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeuges eingeschlossen. 3. Probefahrtkennzeichen Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkennzeichen, so besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, an dem jeweils die Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen angebracht sind. Auf Probefahrten ist Artikel 9.1.1. sinngemäß, hingegen nicht Artikel 10 anzuwenden. Artikel 22 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder Email). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Artikel 23 Welches Recht ist anzuwenden? Es gilt österreichisches Recht. Die gegenständlichen Versicherungsbedingungen wurden mit Vorstandsbeschluss der OBERÖSTERREICHISCHEN Versicherung AG festgesetzt. Sie wurden der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 1 KHVG am 22. Juni 2012 mitgeteilt und werden von der OBERÖSTERREICHISCHEN ab 1.7.2012 allgemein verwendet. Ihnen liegen die Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs für die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung zugrunde, wobei Artikel 6 hinsichtlich der freiwilligen Höherversicherung adaptiert, die Prämienanpassungsklausel gemäß Artikel 12 im Sinne von § 14 b KHVG konkretisiert und Artikel 15 um das Bonus/Malus-System der OBERÖSTERREICHISCHEN Versicherung AG ergänzt wurde. ANLAGE Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben: (Stand Juli 2012) Andorra Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Irland Island -8- [Seite 9] 9 Italien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Norwegen Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Schweiz Serbien Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Zypern Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) § 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf dem Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. - Seite 9 von 9 -
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