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Versicherungsmakler / Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko) / Bedingungsarchiv

NV Kfz-Versicherung: die Bedingungen im Volltext

Kfz-Haftpflicht der Niederösterreichischen Versicherung nach den AKHB 2013 mit gesetzlichem Umfang, Europa als Geltungsbereich, Regress bis 11.000 Euro und Ruhen bei Abmeldung. Fassung von 2013, Aktualität offen.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei NV einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif NV Kfz-Versicherung von NV (Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko)) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an NV weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 83 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief)ja„Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche“Artikel 1, Seite 1
Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte)ja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich ... auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten“Artikel 4.1, Seite 1
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB)nicht geregelt
Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfülltnicht geregelt
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistungnicht geregelt
Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamentenicht geregelt
Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug)nicht geregelt

Kfz-Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme je Schadenfall (pauschal)ja, bis zur Versicherungssumme„bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen“Artikel 6.1, Seite 1
Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person)ja, bis zur Versicherungssumme„bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 5.800.000 Euro“Anhang, § 9 KHVG, Seite 6
Deckungssumme für Sachschädennicht geregelt
Deckungssumme für reine Vermögensschädenja, bis 70.000 €„Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögensschäden 70.000 Euro.“Anhang, § 9 KHVG, Seite 6
Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssummenicht geregelt
Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursachtnicht geregelt
Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeugnein„Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und ... des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen“Artikel 8.1, Seite 2
Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagenja„Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen ... nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen“Artikel 21.2.1, Seite 4
Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños)nicht geregelt

Teilkasko: Diebstahl, Feuer, Glas, Kurzschluss

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Teilkaskonicht geregelt
Brand und Explosionnicht geregelt
Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugsnicht geregelt
Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden)nicht geregelt
Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser)nicht geregelt
Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach)nicht geregelt
Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligungnicht geregelt
Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand)nicht geregelt
Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag)nicht geregelt

Teilkasko: Naturgefahren und Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sturm, Hagel, Blitzschlagnicht geregelt
Überschwemmung, Starkregen, Hochwassernicht geregelt
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt
Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbebennicht geregelt
Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fälltnicht geregelt
Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild)nicht geregelt
Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten)nicht geregelt
Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmungnicht geregelt
Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetragnicht geregelt

Vollkasko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Vollkaskonicht geregelt
Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios)nicht geregelt
Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus)nicht geregelt
Betriebs-, Brems- und reine Bruchschädennicht geregelt
Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeugnicht geregelt
Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagennicht geregelt
Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten)nein„Ersatzansprüche aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt“Artikel 8.4, Seite 2

Entschädigung und Werkstatt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung)nicht geregelt
Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf)nicht geregelt
Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für altnicht geregelt
GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwertnicht geregelt
Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber)nicht geregelt
Sachverständigenkosten in der Kaskonicht geregelt
Abschlepp- und Bergungskosten in der Kaskonicht geregelt
Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag)nicht geregelt
Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherersnicht geregelt

Schutzbrief und Pannenhilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe am Schadenortnicht geregelt
Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernungnicht geregelt
Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke)nicht geregelt
Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz)nicht geregelt
Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Auslandnicht geregelt
Übernachtungskosten nach Panne oder Unfallnicht geregelt
Weiter- oder Rückfahrt der Insassennicht geregelt
Krankenrücktransport der Insassennicht geregelt
Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfälltnicht geregelt

Fahrer, Rabatt und Nutzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfallnicht geregelt
Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schadennein„um drei Prämienstufen höher als zuvor“Artikel 15, Seite 3
Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklassenicht geregelt
Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie)ja„ein naher Angehöriger des früheren Versicherungsnehmers das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt“Artikel 15, Seite 4
Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrerja„Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind“Artikel 2.1, Seite 1
Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfängernicht geregelt
Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung)nicht geregelt
Jahreskilometer und Folge einer Überschreitungnicht geregelt
Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saisonja„Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens sechs Monaten Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen“Artikel 18, Seite 4
Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste)ja„Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten“Artikel 9.1.1, Seite 2

Elektro- und Hybridfahrzeuge

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschlussnicht geregelt
Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren)nicht geregelt
Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschädennicht geregelt
Überspannung und Kurzschluss beim Ladennicht geregelt
Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss)nicht geregelt
Wallbox (Ladestation am Wohnort)nicht geregelt
Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel)nicht geregelt
Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäulenicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck)ja„dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist“Artikel 9.2.1, Seite 2
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht)ja„dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis“Artikel 9.3.3, Seite 2
Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag)ja, bis 11.000 €„Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt je 11.000 Euro, für jeden Versicherungsfall insgesamt maximal 22.000 Euro.“Artikel 11.1, Seite 2
Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung)ja„Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist.“Anhang, § 14 KHVG, Seite 6
Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme)ja„Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen.“Artikel 8.5, Seite 2

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Niederösterreichische Versicherung AG
Vertrieb
über eigene Vertreter
  • AKHB Noev 2013 Fassung: AKHB 2013 (KH917) Kopie bei einem Vermittler, nicht beim Versicherer selbst

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: AKHB Noev 2013
[Seite 1] KH917 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 2013) INHALTSVERZEICHNIS Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung? Artikel 2 Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei? Artikel 3 Was gilt als Versicherungsfall? Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Artikel 5 Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt? Artikel 6 Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen) Artikel 7 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung? Artikel 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Artikel 9 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) Artikel 10 Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen? Artikel 11 Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt? Artikel 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung) Artikel 13 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden? Artikel 14 Unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge geändert werden? Artikel 15 Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei der Vereinbarung eines Bonus-Malus-Systems? Artikel 16 Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? Artikel 17 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann nach Ein tritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges? Artikel 18 Wann ruht der Vertrag? Artikel 19 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand) Artikel 20 Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen? Artikel 21 Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es? Artikel 22 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Artikel 23 Welches Recht ist anzuwenden? Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung? 2 Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Beendigung des Beladevorganges. Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder Artikel 5 zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensschaden verursacht Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt? wird, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). 1 Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte Artikel 2 (Grüne Karte) ausgestellt oder auf deren Vorlage durch das Übereinkommen Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des machen und unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers Mai 2002, verzichtet worden ist, erstreckt sich die Versicherung jedenfalls auf leistungsfrei? den in dem betreffenden Staat für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag 1 Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die vereinbarten Umfang. mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen. 2 Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des Versicherungsvertrages auch dann, wenn in der Internationalen Versicherungskarte eine darüber 2 Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung hinausgehende Dauer ausgewiesen ist. geschlossen. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen. 3 Wenn der Versicherer nach dem Recht des besuchten Staates unter Berücksichtigung der zwischen Versicherern und Verbänden von Versicherern 3 Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der bestehenden Verträgen zur Leistung verpflichtet ist, nach dem Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies gegenüber einer mitversicherten Versicherungsvertrag aber gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Person nur, wenn die Umstände, die die Leistungsfreiheit des Versicherers mitversicherten Personen nicht haftet, von der Verpflichtung zur Leistung frei begründen, in der Person dieses Versicherten eingetreten sind. ist oder der Versicherungsschutz wegen Beendigung des Versicherungsvertrages erloschen ist, so ist der Versicherer berechtigt, Ersatz Artikel 3 für seine sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Aufwendung zu fordern. Was gilt als Versicherungsfall? Artikel 6 Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen) Vermögensschäden eine Handlung oder Unterlassung, aus denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte 1 Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen in Person entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende jedem Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zu Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall. den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Artikel 4 Namen habende Nebenleistungen werden auf diese angerechnet. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 2 Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen, hat der 1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, Versicherer die Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des der Ansprüche zu tragen. Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr.L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23 unterzeichnet haben (siehe 3 Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Anlage). Versicherungssumme oder den nach Abzug allfälliger sonstiger Leistungen [Seite 2] aus dem selben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die Rente nur im Verhältnis der 1.2 mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von Personen zu befördern; geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwertes der Rente ist die Allgemeine Sterbetafel für Österreich und ein Zinsfuß von 3%, zugrunde zu legen. 1.3 im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind. Artikel 7 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann Bei Verletzung der Obliegenheiten gemäß Pkt. 1.2 umfasst die Leistungsfreiheit beginnt der Versicherungsschutz im allgemeinen und was versteht man höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Un- unter einer vorläufigen Deckung? recht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht. 1 Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch 2 Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit 2 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) Polizze und Aufforderung zur Prämienzahlung zu zahlen (Einlösung der bewirkt, werden bestimmt, Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei 2.1 dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu berechtigt ist; entrichten. 2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift 3 Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich befindet; geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG). 2.3 mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, 4 Solange der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten gemäß § 24 als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Abs. 2 KHVG zur Leistung verpflichtet bleibt, hat er Anspruch auf die anteilige Prämie bis zum Ablauf der dort angeführten Frist. Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Punkte 2.1 und 2.2 gegenüber dem Versicherungsnehmer und anderen mitversicherten Personen als 5 Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit dem vereinbarten dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Versicherungsbeginn in Kraft. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, Verschulden nicht erkennbar war. dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch Versicherungsbeginn gegeben. oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch 6 Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde. (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung der Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.3 umfasst die Leistungsfreiheit Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 KFG bewirkt die Übernahme höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu einer vorläufigen Deckung. Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht. Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und 3 Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der einmaligen Prämie die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3). Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt, Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des 3.1 im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder, falls die Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie. hiezu Verpflichteten dazu nicht fähig sind, unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen; Artikel 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) 3.2 bei Personenschäden die nächste Polizedienststelle sofort zu verständigen; Der Versicherungsschutz umfasst nicht 1 Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und - bei Vermietung des 3.3 dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers - des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen 3.3.1 den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des wegen Sach- oder bloßer Vermögensschäden; Sachverhaltes, 2 Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens 3.3.2 die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten, des versicherten Fahrzeuges und von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters 3.3.3 die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des anzuzeigen. persönlichen Bedarfes mit sich führen; dies gilt nicht für das nichtgewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen Die Punkte 3.3.1 und 3.3.2 gelten nicht, soweit der Versicherungsnehmer üblicher Hilfeleistung; dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt; 3 Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als 3.4 nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen; ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken; 3.5 außer im Falle des Punktes 3.8 ohne Einwilligung des Versicherers die 4 Ersatzansprüche aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten nicht anzuerkennen. kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten; 3.6 außer im Falle des Punktes 3.8 ohne Einwilligung des Versicherers einen bedingten Zahlungsbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen; 5 Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen. 3.7 dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreits über den Ersatzanspruch zu Artikel 9 überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? Prozessvollmacht zu erteilen und jede von diesem verlangte (Obliegenheiten) sachdienliche Aufklärung zu geben. 1 Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles 3.8 Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den des Versicherungsfalles eine Leistung zur Abdeckung des Schadens Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 1 und Abs. 1 a VersVG erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt, einer Obliegenheit gemäß Pkt. 3.3 nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des 1.1 Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; Versicherungsfalles nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Pkt. 3.3.3 wird hiedurch nicht berührt. [Seite 3] seinen allgemein verwendeten Tarif mit Wirksamkeit auf bestehende Verträge Artikel 10 anzupassen. Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen? 2 Prämienerhöhungen aufgrund der Bestimmung des Punktes 1. können Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 Abs. 1 VersVG sind alle frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in Umstände anzusehen, derentwegen das Fahrzeug dem KFG oder den aufgrund kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit durch den Versicherer wirksam. gefährdet, sofern das Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. 3 Wird der Tarif aufgrund der Bestimmung des Pkt. 1 erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monates, Artikel 11 nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt? Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung. 1 Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt je 11.000 Euro, für jeden Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Verständigung Versicherungsfall insgesamt maximal 22.000 Euro. über die Prämienerhöhung ausdrücklich hinzuweisen. 2 Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Punkt 1. entfällt Artikel 14 Unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit 2.1 wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem auf bereits bestehende Verträge geändert werden? Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen, 1 Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer eine Änderung der 2.2 bei Verletzung einer der in Artikel 9.3.5 oder 9.3.7 genannten Bedingungen vorzuschlagen. Obliegenheiten. 2 Die Änderung ist dem Versicherungsnehmer mitzuteilen und gilt als Im Falle des Punktes 2.1 ist der Versicherer über die in Punkt 1 festgelegte genehmigt, sofern der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats ab Beschränkung hinaus bis zum Umfang des verschafften Vermögensvorteiles, im Zugang der Mitteilung widerspricht. Falle des Punktes 2.2 bis zum Ausmaß des dem Versicherer dadurch entstandenen Vermögensnachteiles leistungsfrei. 3 In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolgen eines Artikel 12 unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung – Senkung oder Erhöhung der Prämie) Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit Ablauf der Widerspruchsfrist. 1 Als Anpassung im Sinne dieser Regelung ist je nach Veränderung des Index sowohl eine Senkung als auch eine Erhöhung der Prämie zu verstehen. Artikel 15 Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei der Vereinbarung eines 2 Die entsprechend dem jeweiligen Tarif bei Vertragsabschluss vereinbarte Bonus-Malus-Systems*) Prämie wird nach Maßgabe der nachstehenden ausdrücklich vereinbarten Prämienanpassungsklausel angepasst. Als Maßstab wird der von der 1 Grundstufe Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Kraftfahrzeughaftpflicht- 1.1 Bei den Fahrzeugen der Hauptgruppen II (Personen- und Versicherungsleistungspreisindex 2010, wenn dieser nicht mehr veröffentlicht Kombinationskraftwagen) und III (Personen- und wird, der entsprechende Nachfolgeindex herangezogen. Kombinationskraftwagen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen) ist die Prämie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 2.1 Zeitpunkt der Prämienanpassung: nach dem Schadenverlauf zu bemessen. Die Prämienanpassung wird jährlich zur Hauptfälligkeit der Prämie durchgeführt. Die erste Prämienanpassung erfolgt jedoch frühestens ein 1.2 Ist auf einen Versicherungsvertrag nicht gemäß Pkt. 4 der Jahr nach Vertragsbeginn. Schadenverlauf eines früheren Versicherungsverhältnisses anzurechnen, so ist die erste Prämie nach der Prämienstufe 9 der gemäß Pkt. 5.3 2.2 Berechnungsbasis: ersichtlichen Tabelle zu berechnen. Basis für die erstmalige Prämienanpassung bildet jene Indexzahl, die für den vier Monate vor dem Monat des Vertragsbeginnes gelegenen Monat 2 Schadenfreiheit endgültig verlautbart und dem Versicherungsnehmer bei Vertrags- 2.1 Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum abschluss auf der Polizze bekannt gegeben wird. 30. September des folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) ist die Basis für jede weitere Prämienanpassung bildet jene Indexzahl, die für Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem den 4 Monate vor dem Monat der letzten Vertragsanpassung gelegenen Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach der nächst niedrigeren Monat endgültig verlautbart wurde. Prämienstufe zu bemessen, sofern nicht bereits die niedrigste Prämienstufe erreicht ist. 2.3 Berechnungsmodus Der Ausgangswert des Index (Berechnungsbasis) wird mit der für den 2.2 Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach vierten Monat vor der jährlichen Hauptfälligkeit veröffentlichten Pkt. 3.2 zu berücksichtigender Versicherungsfall eingetreten ist und das endgültigen Indexzahl verglichen und die prozentuelle Veränderung Versicherungsverhältnis mindestens neun Monate bestanden hat. Wenn ermittelt. Die Prämie vermindert oder erhöht sich im gleichen Ausmaß, in jedoch die während des Beobachtungszeitraumes fällige Prämie im Sinn dem sich der Index prozentuell verändert hat. des Pkt. 1.2 nach der Prämienstufe 9 zu bemessen war, so muss das Versicherungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben. 2.4 Nachholung der Prämienanpassung: Ergibt die Berechnung gemäß Pkt. 2.3 eine Prämienerhöhung und wird 3 Berücksichtigung von Versicherungsfällen diese vom Versicherer nicht vorgenommen, so kann sie zu einer 3.1 Für jeden gemäß Pkt. 3.2 für den Schadenverlauf zu berücksichtigenden späteren Hauptfälligkeit ganz oder teilweise nachgeholt werden. Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes ist die Prämie zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem 3 Eine Prämienänderung wird frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um drei Prämienstufen des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam. höher als zuvor, jedoch nicht höher als nach der höchsten Prämienstufe zu bemessen. Artikel 13 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein 3.2 Ein Versicherungsfall ist für den Schadenverlauf zu berücksichtigen, vom Versicherer verwendeter Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende wenn der Versicherer hiefür eine Entschädigungsleistung zu seinen Verträge angewendet werden? Lasten erbracht oder hiefür eine Rückstellung gebildet hat. Innerbetriebliche Kosten des Versicherers sind hiebei nicht zu 1 Der Versicherer ist berechtigt bzw. verpflichtet, bei einer wesentlichen berücksichtigen. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Veränderung des Risikos durch Entschädigungsleistungen und Rückstellungen, die vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von der − Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsnormen sowie Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder der Rückstellung und ihrer nachhaltiger Änderung der Rechtssprechung, sofern sie auf die vom Höhe Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer erstattet wurden. Versicherer getragene Gefahr Einfluss haben; 3.3 Ein Versicherungsfall ist für den Schadenverlauf des − Änderungen der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt Versicherungsverhältnisses nicht zu berücksichtigen, wenn Leistungen festgesetzten Ersatzleistungen, ausschließlich auf Grund von Teilungsabkommen von Versicherern [Seite 4] untereinander oder zwischen Versicherern und 7 75 Sozialversicherungsträgern erbracht werden. 8 100 9 100 Grundprämie 3.4 Der Versicherer ist verpflichtet, die Höhe einer von ihm erbrachten 10 120 Entschädigungsleistung oder für eine Entschädigungsleistung gebildeten 11 120 Rückstellung dem Versicherungsnehmer mitzuteilen und ihn auf die 12 140 Möglichkeit der Erstattung hinzuweisen. Hat der Versicherungsnehmer 13 140 die Entschädigungsleistung erstattet oder dem Versicherer einen der 14 170 Malusstufen Rückstellung entsprechenden Betrag bezahlt und führt derselbe 15 170 Versicherungsfall zu weiteren Entschädigungsleistungen oder 16 200 Rückstellungen, so steht es dem Versicherungsnehmer frei, auch diese 17 200 weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten oder den bisher erstatteten Betrag mit der Wirkung zurückzufordern, dass der Artikel 16 Versicherungsfall für den Schadenverlauf des Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsverhältnisses zu berücksichtigen ist. Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? 4 Übergang der Einstufung 1 Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur 4.1 Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur Befriedigung oder zur Abwehr der eine andere Person über, so ist der bisherige Schadenverlauf des Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten zweckmäßig Versicherungsverhältnisses nur dann zu berücksichtigen, wenn im Zuge erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und der des Übergangs oder innerhalb eines Jahres nach dem Übergang mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme und der übernommenen Gefahr abzugeben. 4.1.1 ein naher Angehöriger des früheren Versicherungsnehmers das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt, 2 Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch 4.1.2 ein Leasingnehmer oder Mieter, dem das Fahrzeug während verpfändet werden. mindestens eines Jahres zum Gebrauch überlassen war, das Eigentum an ihm erwirbt, Artikel 17 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt 4.1.3 ein Dienstnehmer, der das Fahrzeug während mindestens eines werden? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt Jahres regelmäßig benützt hat, von seinem Dienstgeber das bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des Eigentum an ihm oder die Anwartschaft darauf erwirbt. versicherten Fahrzeuges? 4.2 Als nahe Angehörige gelten, der Ehegatte, die Verwandten in gerader 1 Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt § 14 KHVG, für die auf- und absteigender Linie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles § 158 VersVG. Geschwister. Hiebei sind den Kindern und Eltern Wahl- oder Pflegekinder und -eltern und der ehelichen Gemeinschaft eine 2 Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung eheähnliche gleichzuhalten. Beim Übergang auf einen nahen des versicherten Fahrzeuges § 158 h VersVG. Angehörigen ist der bisherige Schadenverlauf jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn der frühere Versicherungsnehmer im Sinn des Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Auflösung des Pkt. 4.3 ein Ersatzfahrzeug erwirbt. Vertrages verstrichene Vertragslaufzeit. 4.3 Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines veräußerten Artikel 18 Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, für das das versicherte Interesse Wann ruht der Vertrag? weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die Bemessung der Prämie nach dem Schadenverlauf vorsieht, so ist auf ein für dieses Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens sechs Monaten Fahrzeug begründetes Versicherungsverhältnis der Schadenverlauf des Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das Fahrzeug gemäß § 43 früheren Versicherungsverhältnisses anzurechnen. Ein Fahrzeug gilt als KFG abgemeldet oder den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln gemäß an Stelle eines anderen erworben, wenn der Erwerb längstens sechs § 52 KFG hinterlegt hat. Monate vor oder innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung oder dem Wegfall des versicherten Interesses erfolgt. Wird der Artikel 19 Versicherungsvertrag nicht mit demselben Versicherer geschlossen, so Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend hat der frühere Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen gemacht werden? (Gerichtsstand) Verlangen eine Bescheinigung über den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses auszustellen. Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren 4.4 Endet das Versicherungsverhältnis und wird für dasselbe Fahrzeug vom Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im selben Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung Innland haben. des Versicherungsverhältnisses ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, so ist der Schadenverlauf des früheren Artikel 20 Versicherungsverhältnisses auf das neue Versicherungsverhältnis Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen? anzurechnen. Sofern der geschädigte Dritte und der Versicherungsnehmer beim selben 5 Bescheinigung des Schadenverlaufes Versicherer haftpflichtversichert sind, finden die Bestimmungen der Artikel 9.3.7 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jederzeit und Artikel 16.1 keine Anwendung. innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über die innerhalb der letzten Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person kann sich in diesem Fall fünf Jahre der Vertragslaufzeit gedeckten Ansprüche von Geschädigten oder in einem vom geschädigten Dritten angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des die Schadenfreiheit in diesem Zeitraum auszustellen. Versicherers (§ 150 Abs. 1 VersVG) von einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen, der im Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichtes 6 Berichtigung der Einstufung seinen Sitz hat. 6.1 Wurde ein Versicherungsfall gemäß Pkt. 3 berücksichtigt und ergibt sich, dass der Versicherer keine Entschädigungsleistung zu erbringen hat, so Artikel 21 ist die Einstufung zu berichtigen und einem Versicherungsnehmer, der Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und auf Grund des Schadenfalles eine höhere Prämie bezahlt hat, der Kennzeichen gibt es? Unterschiedsbetrag zurückzuerstatten. 1 Motorfahrräder 6.2 Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei verlaufen behandelt und ergibt sich, dass der Versicherer eine Entschädigungsleistung zu Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des erbringen hat, so ist, vorbehaltlich des Pkt. 3.2 letzter Satz, die Schadenereignisses die gesetzlichen Voraussetzungen als Motorfahrrad nicht Einstufung zu berichtigen und dem Versicherer der Unterschiedsbetrag oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu einem anderen als dem im zur Mehrprämie zu entrichten. Versicherungsvertrag vereinbarten Zweck im Sinn des Artikel 9.1.1. 6.3 Prämienstufe Prozent der Tarifprämie 2 Anhänger 0 35 2.1 Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der 1 35 Bestimmungen des Punktes 2.2 nur die Versicherungsfälle, die nicht mit 2 50 dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen. 3 50 Mitversicherte Personen sind der Eigentümer und derjenige, der mit 4 65 Bonusstufen Willen des Eigentümers den Anhänger verwendet. 5 65 6 75 [Seite 5] 2.2 Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungsfälle, die Artikel 23 mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug Welches Recht ist anzuwenden? zusammenhängen und zwar 2.2.1 hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Es gilt österreichisches Recht. Omnibusanhängers; 2.2.2 hinsichtlich der Schäden durch das mit dem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug *) Wir weisen Sie gemäß § 18 (4) KHVG 1994 auf folgende Abweichung von den übersteigt; Musterbedingungen, erstellt vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, ausdrücklich hin: In diesen Fällen sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert. In Art. 12 wird die Prämienanpassungsklausel präzisiert, Art. 15 gibt umfassende Auskunft über das von der Niederösterreichischen Versicherung angewandte 2.2.3 bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das Bonus-Malus-System. Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges führen (Paragraph 83 KFG), sind alle Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeuges eingeschlossen. Anlage: 3 Probefahrtkennzeichen Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes und anderen Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkennzeichen, so besteht assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben: Versicherungsschutz für das Fahrzeug, an dem jeweils die Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen angebracht sind. Auf Probefahrten ist Art. 9.1.1. Andorra Belgien Bulgarien sinngemäß, hingegen nicht Art. 10 anzuwenden. Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Artikel 22 Großbritannien Irland Island In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Italien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Niederlande Norwegen Österreich Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform Polen Portugal Rumänien ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Schweden Schweiz Serbien Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Slowakei Slowenien Spanien Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform Tschechien Ungarn Zypern bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Die Bedingungen wurden der Finanzmarktaufsicht, Versicherungsaufsicht, am 21.02.2013 mitgeteilt. ANHANG Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 § 27 (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist § 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Ver- der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die verein- sicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zu- barte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzu- stand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. sehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist § 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Abschluss des Versicherungsvertrages und nach der Aufforderung zur Prämien- Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die zahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag geltend gemacht wird. zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen vorsätzlich verletzt worden ist. Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der hingewiesen hat. Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu 2 nicht aus. erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht § 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungs- dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von falls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nach- obliegenden Leistung gehabt hat. bildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbe- wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu stimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Ver- weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit sicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beein- Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, flussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Ver- für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer schulden verhindert war. zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis sicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn (5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungs- Obliegenheit mitgeteilt wird. nehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach § 23 (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Ver- Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch sicherungsfall bereits eingetreten ist. ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. [Seite 6] (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der 3 nicht aus. Versicherung Kenntnis erlangt hat. § 39 a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahres- (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so prämie, höchstens aber mit 58,14 € im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. diesen Fällen für die Prämie nicht. § 68 (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht § 71 (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Versicherer hätte zugehen müssen. (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Interesses Kenntnis erlangt. Leistung gehabt hat. Das Gleiche (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges Kündigung des Versicherers abgelaufen und die Kündigung nicht erfolgt ist. weg, oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welche der Dauer der Ge- § 150 (1) Die Versicherung umfasst die gerichtlichen und außergerichtlichen fahrtragung entspricht. Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend ge- machten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuer- nach geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet stattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen. erweist. Die Versicherung umfasst auch die Kosten der Verteidigung in einem § 69 (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verant- an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigen- wortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben tums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden. Versicherungsnehmers ein. Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungs- schießen. periode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. § 158 (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Ver- Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegen- sicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich über anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den anzuwenden. Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen. § 70 (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt der Rechtskraft es im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteiles zulässig. an ausübt in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die laufenden Versicherungsperiode kündigen. Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht er- lischt, wenn es nicht § 158 h Die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache gelten innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von sinngemäß. der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf Auszug aus dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG i. d. F. 2011) § 9 (1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Verein- befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, barung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus beträgt die gesetzliche Versicherungssumme den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche 1. für die Tötung oder Verletzung einer Person Versicherungssumme). 7.000.000 Euro, (2) Vorbehaltlich der Abs. 4 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine 2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 14.000.000 Euro, Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, und Sachschäden 3. für Sachschäden insgesamt 14.000.000 Euro, umfasst. 4. für bloße Vermögensschäden 70.000 Euro. (3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt § 14 (1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er 1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz - und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr 1. mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeit- als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 14.000.000 Euro, punkt, 2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere 2. zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monats- angefangene fünf Plätze zusätzlich 3.500.000 Euro, ersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres, es sei denn, es wurde eine kürzere 3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 7.000.000 Euro und für Laufzeit als ein Jahr vereinbart. je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3.500.000 Euro, (2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht 4. für alle anderen Fahrzeuge 7.000.000 Euro. spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist. Beträgt die (4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 1. alle Personenschäden § 14 a (1) Übt der Versicherer ein Recht zur einseitigen Erhöhung der vereinbarten a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) au- Prämie aus, so kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen ßer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch eines Monats kündigen. Die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts beginnt zu nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 12.800.000 laufen, sobald der Versicherer dem Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie und Euro, den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat. Die Kündigung wird mit Ablauf eines b) bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämiener- weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3.500.000 Euro, höhung. c) bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als 10 Plätzen bis zu 5.800.000 (2) Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu Erhöhung klar und verständlich zu erläutern. Zudem hat er den Versicherungs- 3.500.000 Euro, nehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die Prämienerhöhung d) bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 5.800.000 Euro nicht bloß auf die Entwicklung eines von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (§ 14b Abs. 1) stützt. 2. alle Sachschäden bis zu 1.200.000 Euro § 14 b (1) In vertraglichen Prämienanpassungsklauseln kann als Maßstab für voll zu decken. Prämienänderungen ein von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarter (5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Ver- Verbraucherpreisindex herangezogen werden. Allgemeine Vorschriften über sicherungssumme für bloße Vermögensschäden 70.000 Euro. Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unbe- (6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z. 1 des Ge- rührt. fahrengutbeförderungsgesetzes, BGBl I, Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften [Seite 7] (2) Prämienerhöhungen auf Grund von vertraglichen Prämienanpassungsklauseln drei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand gemäß § 61 Abs. 4 KFG können rechtswirksam frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in 1967 angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden. Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Ver- (3) Die Erklärung einer rückwirkenden Erhöhung der Prämie ist unwirksam; die sicherungsverhältnisses. Erklärung wirkt erst ab ihrem Zugang an den Versicherungsnehmer. (3) Die Leistungspflicht des Versicherers beschränkt sich auf den den Vorschriften § 18 (4) Weichen die vom Versicherungsunternehmen verwendeten Ver- dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang. Sie besteht nicht, insoweit ein sicherungsbedingungen von Musterbedingungen gemäß Art. 5 der Verordnung anderer Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist. (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (Amtsblatt der (4) Soweit der Versicherer den Dritten aufgrund des Abs. 1 oder 2 befriedigt, geht Europäischen Gemeinschaften Nr. L 398, Seite 7) ab, so ist in den dem die Forderung des Dritten gegen Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen auf diese Ab- den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil weichungen von den Musterbedingungen ausdrücklich hinzuweisen. des Dritten geltend gemacht werden. § 24 (1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Ver- (5) Die §§ 158c und 158f des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht sicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleich wohl seine anzuwenden. Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen. (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungs- verhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst nach Ablauf von Auszug aus dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) § 43 (1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers erlischt, wenn der sie erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zu- örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem lassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinter- Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zu- legung verfügt hat. lassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Bei- (2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinter- stellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 GewO 1973 bestimmt legung (Abs. 1) erst wieder ausgefolgt werden, wenn eine Versicherungs- waren, hat die Behörde die zuständige gesetzliche Interessensvertretung von der bestätigung gemäß § 61 Abs. 1 vorgelegt wurde. Abmeldung zu verständigen. § 61 (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der Übernahme der Verpflichtungen aus einer vorgeschriebenen § 52 (1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kenn- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§59) eine Bestätigung über die Übernahme zeichentafeln für sein dieser Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung, kostenlos auszustellen. Auf der Versicherungsbestätigung ist anzugeben, dass auf den Versicherungsvertrag Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, österreichisches Recht anzuwenden ist. in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§36) nicht berührt; Auszug aus dem Konsumentenschutzgesetz 1979 (KSchG 1979) § 6 (1) Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im 5. eine Pflicht des Unternehmer zum Ersatz eines Schaden an einer Sache, die Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen... er zur Bearbeitung übernommen hat, ausgeschlossen oder beschränkt wird; Ziffer 1 bis 15 6. Ansprüche des Verbrauchers aus § 908 ABGB eingeschränkt oder ausge- (2) Sofern der Unternehmer nicht beweist, dass sie im einzelnen ausgehandelt schlossen werden. (BGBl I 1997/6, ab 01.01.1997, s § 41a Abs 4 Z 2) worden sind, gilt das gleiche auch für Vertragsbestimmungen, nach denen § 28 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 1. der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei kann, verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche 2. dem Unternehmer das Recht eingeräumt wird, seine Pflichten oder den Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu über- geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche binden, der im Vertrag nicht namentlich genannt ist; Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist. 3. der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder (2) Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung beziehungsweise nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29 Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener und sachlich genannt ist; Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt. 4. dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht;
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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