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KH917
Allgemeine Bedingungen
für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 2013)
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 2 Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherer
ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei?
Artikel 3 Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 5 Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?
Artikel 6 Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen)
Artikel 7 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im allgemeinen und was versteht man
unter einer vorläufigen Deckung?
Artikel 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 9 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
Artikel 10 Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen?
Artikel 11 Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt?
Artikel 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung)
Artikel 13 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit Wirksamkeit auf bereits
bestehende Verträge angewendet werden?
Artikel 14 Unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge geändert werden?
Artikel 15 Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei der Vereinbarung eines Bonus-Malus-Systems?
Artikel 16 Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 17 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann nach Ein tritt des Versicherungsfalles kündigen?
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges?
Artikel 18 Wann ruht der Vertrag?
Artikel 19 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
Artikel 20 Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
Artikel 21 Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?
Artikel 22 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Artikel 23 Welches Recht ist anzuwenden?
Artikel 1
Was ist Gegenstand der Versicherung? 2 Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht
unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des
unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit
Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Beendigung des Beladevorganges.
Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten
Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder Artikel 5
zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensschaden verursacht Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?
wird, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden).
1 Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte
Artikel 2 (Grüne Karte) ausgestellt oder auf deren Vorlage durch das Übereinkommen
Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des
machen und unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30.
gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers Mai 2002, verzichtet worden ist, erstreckt sich die Versicherung jedenfalls auf
leistungsfrei? den in dem betreffenden Staat für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag
1 Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die vereinbarten Umfang.
mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind oder mit
dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen. 2 Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des Versicherungsvertrages
auch dann, wenn in der Internationalen Versicherungskarte eine darüber
2 Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung hinausgehende Dauer ausgewiesen ist.
geschlossen. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche
selbständig geltend machen. 3 Wenn der Versicherer nach dem Recht des besuchten Staates unter
Berücksichtigung der zwischen Versicherern und Verbänden von Versicherern
3 Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der bestehenden Verträgen zur Leistung verpflichtet ist, nach dem
Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies gegenüber einer mitversicherten Versicherungsvertrag aber gegenüber dem Versicherungsnehmer oder
Person nur, wenn die Umstände, die die Leistungsfreiheit des Versicherers mitversicherten Personen nicht haftet, von der Verpflichtung zur Leistung frei
begründen, in der Person dieses Versicherten eingetreten sind. ist oder der Versicherungsschutz wegen Beendigung des
Versicherungsvertrages erloschen ist, so ist der Versicherer berechtigt, Ersatz
Artikel 3 für seine sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Aufwendung zu fordern.
Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 6
Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen)
Vermögensschäden eine Handlung oder Unterlassung, aus denen
Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte 1 Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen in
Person entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende jedem Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zu
Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall. den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den
vereinbarten Versicherungssummen. Kosten, Zinsen und sonstige wie immer
Artikel 4 Namen habende Nebenleistungen werden auf diese angerechnet.
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
2 Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen, hat der
1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, Versicherer die Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten
jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe
zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des der Ansprüche zu tragen.
Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30.
Mai 2002, Abl. Nr.L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23 unterzeichnet haben (siehe 3 Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
Anlage). Versicherungssumme oder den nach Abzug allfälliger sonstiger Leistungen
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aus dem selben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
Versicherungssumme, so wird die Rente nur im Verhältnis der 1.2 mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl
Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von Personen zu befördern;
geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwertes der Rente ist die Allgemeine
Sterbetafel für Österreich und ein Zinsfuß von 3%, zugrunde zu legen. 1.3 im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug
zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.
Artikel 7
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann Bei Verletzung der Obliegenheiten gemäß Pkt. 1.2 umfasst die Leistungsfreiheit
beginnt der Versicherungsschutz im allgemeinen und was versteht man höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Un-
unter einer vorläufigen Deckung? recht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen
entspricht.
1 Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für
kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch 2 Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der
dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen
sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit
2 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den
Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang)
Polizze und Aufforderung zur Prämienzahlung zu zahlen (Einlösung der bewirkt, werden bestimmt,
Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer
sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei 2.1 dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich
vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu berechtigt ist;
entrichten.
2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift
3 Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften
Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich befindet;
geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG).
2.3 mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern,
4 Solange der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten gemäß § 24 als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Abs. 2 KHVG zur Leistung verpflichtet bleibt, hat er Anspruch auf die anteilige
Prämie bis zum Ablauf der dort angeführten Frist. Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Punkte 2.1 und 2.2
gegenüber dem Versicherungsnehmer und anderen mitversicherten Personen als
5 Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit dem vereinbarten dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne
Versicherungsbeginn in Kraft. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, Verschulden nicht erkennbar war.
dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften
Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch
Versicherungsbeginn gegeben. oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder
gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch
6 Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
(vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung
durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung der Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.3 umfasst die Leistungsfreiheit
Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 KFG bewirkt die Übernahme höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu
einer vorläufigen Deckung. Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen
entspricht.
Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der
Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und 3 Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles
der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der einmaligen Prämie die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den
schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3). Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang)
bewirkt, werden bestimmt,
Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei
Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des 3.1 im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder, falls die
Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie. hiezu Verpflichteten dazu nicht fähig sind, unverzüglich für fremde Hilfe
zu sorgen;
Artikel 8
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) 3.2 bei Personenschäden die nächste Polizedienststelle sofort zu
verständigen;
Der Versicherungsschutz umfasst nicht
1 Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und - bei Vermietung des 3.3 dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers - des Mieters und der Personen,
denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen 3.3.1 den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des
wegen Sach- oder bloßer Vermögensschäden; Sachverhaltes,
2 Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens 3.3.2 die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
des versicherten Fahrzeuges und von mit dem versicherten Fahrzeug
beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters 3.3.3 die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden
beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens
überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des anzuzeigen.
persönlichen Bedarfes mit sich führen; dies gilt nicht für das
nichtgewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen Die Punkte 3.3.1 und 3.3.2 gelten nicht, soweit der Versicherungsnehmer
üblicher Hilfeleistung; dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt;
3 Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als 3.4 nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken;
3.5 außer im Falle des Punktes 3.8 ohne Einwilligung des Versicherers die
4 Ersatzansprüche aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten nicht anzuerkennen.
kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten; 3.6 außer im Falle des Punktes 3.8 ohne Einwilligung des Versicherers einen
bedingten Zahlungsbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen;
5 Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für
Nuklearschäden unterliegen. 3.7 dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur
Leistung, die Führung des Rechtsstreits über den Ersatzanspruch zu
Artikel 9 überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? Prozessvollmacht zu erteilen und jede von diesem verlangte
(Obliegenheiten) sachdienliche Aufklärung zu geben.
1 Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles 3.8 Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt
die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den des Versicherungsfalles eine Leistung zur Abdeckung des Schadens
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 1 und Abs. 1 a VersVG erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung
(siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt, einer Obliegenheit gemäß Pkt. 3.3 nicht ein, wenn die Erfüllung der
Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des
1.1 Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; Versicherungsfalles nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines
gerichtlichen Verfahrens gemäß Pkt. 3.3.3 wird hiedurch nicht berührt.
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seinen allgemein verwendeten Tarif mit Wirksamkeit auf bestehende Verträge
Artikel 10 anzupassen.
Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen?
2 Prämienerhöhungen aufgrund der Bestimmung des Punktes 1. können
Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 Abs. 1 VersVG sind alle frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in
Umstände anzusehen, derentwegen das Fahrzeug dem KFG oder den aufgrund kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers
derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit durch den Versicherer wirksam.
gefährdet, sofern das Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit
zurückzuführen ist. 3 Wird der Tarif aufgrund der Bestimmung des Pkt. 1 erhöht, kann der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monates,
Artikel 11 nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der
Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines
Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt? Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der
Prämienerhöhung.
1 Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit
oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt je 11.000 Euro, für jeden Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Verständigung
Versicherungsfall insgesamt maximal 22.000 Euro. über die Prämienerhöhung ausdrücklich hinzuweisen.
2 Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Punkt 1. entfällt Artikel 14
Unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit
2.1 wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem auf bereits bestehende Verträge geändert werden?
Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen,
1 Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer eine Änderung der
2.2 bei Verletzung einer der in Artikel 9.3.5 oder 9.3.7 genannten Bedingungen vorzuschlagen.
Obliegenheiten.
2 Die Änderung ist dem Versicherungsnehmer mitzuteilen und gilt als
Im Falle des Punktes 2.1 ist der Versicherer über die in Punkt 1 festgelegte genehmigt, sofern der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats ab
Beschränkung hinaus bis zum Umfang des verschafften Vermögensvorteiles, im Zugang der Mitteilung widerspricht.
Falle des Punktes 2.2 bis zum Ausmaß des dem Versicherer dadurch
entstandenen Vermögensnachteiles leistungsfrei. 3 In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf das
Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolgen eines
Artikel 12 unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen
Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie?
(Prämienanpassung – Senkung oder Erhöhung der Prämie) Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in der Mitteilung genannten
Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit Ablauf der Widerspruchsfrist.
1 Als Anpassung im Sinne dieser Regelung ist je nach Veränderung des Index
sowohl eine Senkung als auch eine Erhöhung der Prämie zu verstehen. Artikel 15
Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei der Vereinbarung eines
2 Die entsprechend dem jeweiligen Tarif bei Vertragsabschluss vereinbarte Bonus-Malus-Systems*)
Prämie wird nach Maßgabe der nachstehenden ausdrücklich vereinbarten
Prämienanpassungsklausel angepasst. Als Maßstab wird der von der 1 Grundstufe
Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Kraftfahrzeughaftpflicht- 1.1 Bei den Fahrzeugen der Hauptgruppen II (Personen- und
Versicherungsleistungspreisindex 2010, wenn dieser nicht mehr veröffentlicht Kombinationskraftwagen) und III (Personen- und
wird, der entsprechende Nachfolgeindex herangezogen. Kombinationskraftwagen zur gewerbsmäßigen Beförderung von
Personen) ist die Prämie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
2.1 Zeitpunkt der Prämienanpassung: nach dem Schadenverlauf zu bemessen.
Die Prämienanpassung wird jährlich zur Hauptfälligkeit der Prämie
durchgeführt. Die erste Prämienanpassung erfolgt jedoch frühestens ein 1.2 Ist auf einen Versicherungsvertrag nicht gemäß Pkt. 4 der
Jahr nach Vertragsbeginn. Schadenverlauf eines früheren Versicherungsverhältnisses anzurechnen,
so ist die erste Prämie nach der Prämienstufe 9 der gemäß Pkt. 5.3
2.2 Berechnungsbasis: ersichtlichen Tabelle zu berechnen.
Basis für die erstmalige Prämienanpassung bildet jene Indexzahl, die für
den vier Monate vor dem Monat des Vertragsbeginnes gelegenen Monat 2 Schadenfreiheit
endgültig verlautbart und dem Versicherungsnehmer bei Vertrags- 2.1 Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum
abschluss auf der Polizze bekannt gegeben wird. 30. September des folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) ist die
Basis für jede weitere Prämienanpassung bildet jene Indexzahl, die für Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem
den 4 Monate vor dem Monat der letzten Vertragsanpassung gelegenen Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach der nächst niedrigeren
Monat endgültig verlautbart wurde. Prämienstufe zu bemessen, sofern nicht bereits die niedrigste
Prämienstufe erreicht ist.
2.3 Berechnungsmodus
Der Ausgangswert des Index (Berechnungsbasis) wird mit der für den 2.2 Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach
vierten Monat vor der jährlichen Hauptfälligkeit veröffentlichten Pkt. 3.2 zu berücksichtigender Versicherungsfall eingetreten ist und das
endgültigen Indexzahl verglichen und die prozentuelle Veränderung Versicherungsverhältnis mindestens neun Monate bestanden hat. Wenn
ermittelt. Die Prämie vermindert oder erhöht sich im gleichen Ausmaß, in jedoch die während des Beobachtungszeitraumes fällige Prämie im Sinn
dem sich der Index prozentuell verändert hat. des Pkt. 1.2 nach der Prämienstufe 9 zu bemessen war, so muss das
Versicherungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben.
2.4 Nachholung der Prämienanpassung:
Ergibt die Berechnung gemäß Pkt. 2.3 eine Prämienerhöhung und wird 3 Berücksichtigung von Versicherungsfällen
diese vom Versicherer nicht vorgenommen, so kann sie zu einer 3.1 Für jeden gemäß Pkt. 3.2 für den Schadenverlauf zu berücksichtigenden
späteren Hauptfälligkeit ganz oder teilweise nachgeholt werden. Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes ist die
Prämie zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem
3 Eine Prämienänderung wird frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um drei Prämienstufen
des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam. höher als zuvor, jedoch nicht höher als nach der höchsten Prämienstufe
zu bemessen.
Artikel 13
Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein 3.2 Ein Versicherungsfall ist für den Schadenverlauf zu berücksichtigen,
vom Versicherer verwendeter Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende wenn der Versicherer hiefür eine Entschädigungsleistung zu seinen
Verträge angewendet werden? Lasten erbracht oder hiefür eine Rückstellung gebildet hat.
Innerbetriebliche Kosten des Versicherers sind hiebei nicht zu
1 Der Versicherer ist berechtigt bzw. verpflichtet, bei einer wesentlichen berücksichtigen. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind
Veränderung des Risikos durch Entschädigungsleistungen und Rückstellungen, die vom
Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von der
− Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsnormen sowie Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder der Rückstellung und ihrer
nachhaltiger Änderung der Rechtssprechung, sofern sie auf die vom Höhe Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer erstattet wurden.
Versicherer getragene Gefahr Einfluss haben;
3.3 Ein Versicherungsfall ist für den Schadenverlauf des
− Änderungen der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt Versicherungsverhältnisses nicht zu berücksichtigen, wenn Leistungen
festgesetzten Ersatzleistungen, ausschließlich auf Grund von Teilungsabkommen von Versicherern
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untereinander oder zwischen Versicherern und 7 75
Sozialversicherungsträgern erbracht werden. 8 100
9 100 Grundprämie
3.4 Der Versicherer ist verpflichtet, die Höhe einer von ihm erbrachten 10 120
Entschädigungsleistung oder für eine Entschädigungsleistung gebildeten 11 120
Rückstellung dem Versicherungsnehmer mitzuteilen und ihn auf die 12 140
Möglichkeit der Erstattung hinzuweisen. Hat der Versicherungsnehmer 13 140
die Entschädigungsleistung erstattet oder dem Versicherer einen der 14 170 Malusstufen
Rückstellung entsprechenden Betrag bezahlt und führt derselbe 15 170
Versicherungsfall zu weiteren Entschädigungsleistungen oder 16 200
Rückstellungen, so steht es dem Versicherungsnehmer frei, auch diese 17 200
weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten oder den bisher
erstatteten Betrag mit der Wirkung zurückzufordern, dass der Artikel 16
Versicherungsfall für den Schadenverlauf des Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können
Versicherungsverhältnisses zu berücksichtigen ist. Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
4 Übergang der Einstufung 1 Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur
4.1 Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur Befriedigung oder zur Abwehr der
eine andere Person über, so ist der bisherige Schadenverlauf des Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten zweckmäßig
Versicherungsverhältnisses nur dann zu berücksichtigen, wenn im Zuge erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und der
des Übergangs oder innerhalb eines Jahres nach dem Übergang mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme und der
übernommenen Gefahr abzugeben.
4.1.1 ein naher Angehöriger des früheren Versicherungsnehmers das
Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt, 2 Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne
ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
4.1.2 ein Leasingnehmer oder Mieter, dem das Fahrzeug während verpfändet werden.
mindestens eines Jahres zum Gebrauch überlassen war, das
Eigentum an ihm erwirbt, Artikel 17
Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt
4.1.3 ein Dienstnehmer, der das Fahrzeug während mindestens eines werden? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt
Jahres regelmäßig benützt hat, von seinem Dienstgeber das bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des
Eigentum an ihm oder die Anwartschaft darauf erwirbt. versicherten Fahrzeuges?
4.2 Als nahe Angehörige gelten, der Ehegatte, die Verwandten in gerader 1 Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt § 14 KHVG, für die
auf- und absteigender Linie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles § 158 VersVG.
Geschwister. Hiebei sind den Kindern und Eltern Wahl- oder
Pflegekinder und -eltern und der ehelichen Gemeinschaft eine 2 Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung
eheähnliche gleichzuhalten. Beim Übergang auf einen nahen des versicherten Fahrzeuges § 158 h VersVG.
Angehörigen ist der bisherige Schadenverlauf jedoch nicht zu
berücksichtigen, wenn der frühere Versicherungsnehmer im Sinn des Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Auflösung des
Pkt. 4.3 ein Ersatzfahrzeug erwirbt. Vertrages verstrichene Vertragslaufzeit.
4.3 Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines veräußerten Artikel 18
Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, für das das versicherte Interesse Wann ruht der Vertrag?
weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die Bemessung
der Prämie nach dem Schadenverlauf vorsieht, so ist auf ein für dieses Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens sechs Monaten
Fahrzeug begründetes Versicherungsverhältnis der Schadenverlauf des Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das Fahrzeug gemäß § 43
früheren Versicherungsverhältnisses anzurechnen. Ein Fahrzeug gilt als KFG abgemeldet oder den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln gemäß
an Stelle eines anderen erworben, wenn der Erwerb längstens sechs § 52 KFG hinterlegt hat.
Monate vor oder innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung oder dem
Wegfall des versicherten Interesses erfolgt. Wird der Artikel 19
Versicherungsvertrag nicht mit demselben Versicherer geschlossen, so Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend
hat der frühere Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen gemacht werden? (Gerichtsstand)
Verlangen eine Bescheinigung über den Schadenverlauf des
Versicherungsverhältnisses auszustellen. Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche
aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren
4.4 Endet das Versicherungsverhältnis und wird für dasselbe Fahrzeug vom Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im
selben Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung Innland haben.
des Versicherungsverhältnisses ein neuer Versicherungsvertrag
geschlossen, so ist der Schadenverlauf des früheren Artikel 20
Versicherungsverhältnisses auf das neue Versicherungsverhältnis Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
anzurechnen.
Sofern der geschädigte Dritte und der Versicherungsnehmer beim selben
5 Bescheinigung des Schadenverlaufes Versicherer haftpflichtversichert sind, finden die Bestimmungen der Artikel 9.3.7
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jederzeit und Artikel 16.1 keine Anwendung.
innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über die innerhalb der letzten Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person kann sich in diesem Fall
fünf Jahre der Vertragslaufzeit gedeckten Ansprüche von Geschädigten oder in einem vom geschädigten Dritten angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des
die Schadenfreiheit in diesem Zeitraum auszustellen. Versicherers (§ 150 Abs. 1 VersVG) von einem Rechtsanwalt seiner Wahl
vertreten lassen, der im Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichtes
6 Berichtigung der Einstufung seinen Sitz hat.
6.1 Wurde ein Versicherungsfall gemäß Pkt. 3 berücksichtigt und ergibt sich,
dass der Versicherer keine Entschädigungsleistung zu erbringen hat, so Artikel 21
ist die Einstufung zu berichtigen und einem Versicherungsnehmer, der Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und
auf Grund des Schadenfalles eine höhere Prämie bezahlt hat, der Kennzeichen gibt es?
Unterschiedsbetrag zurückzuerstatten.
1 Motorfahrräder
6.2 Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei verlaufen behandelt
und ergibt sich, dass der Versicherer eine Entschädigungsleistung zu Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des
erbringen hat, so ist, vorbehaltlich des Pkt. 3.2 letzter Satz, die Schadenereignisses die gesetzlichen Voraussetzungen als Motorfahrrad nicht
Einstufung zu berichtigen und dem Versicherer der Unterschiedsbetrag oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu einem anderen als dem im
zur Mehrprämie zu entrichten. Versicherungsvertrag vereinbarten Zweck im Sinn des Artikel 9.1.1.
6.3 Prämienstufe Prozent der Tarifprämie 2 Anhänger
0 35 2.1 Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der
1 35 Bestimmungen des Punktes 2.2 nur die Versicherungsfälle, die nicht mit
2 50 dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen.
3 50 Mitversicherte Personen sind der Eigentümer und derjenige, der mit
4 65 Bonusstufen Willen des Eigentümers den Anhänger verwendet.
5 65
6 75
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2.2 Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungsfälle, die Artikel 23
mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug Welches Recht ist anzuwenden?
zusammenhängen und zwar
2.2.1 hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Es gilt österreichisches Recht.
Omnibusanhängers;
2.2.2 hinsichtlich der Schäden durch das mit
dem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte
gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den
Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug *) Wir weisen Sie gemäß § 18 (4) KHVG 1994 auf folgende Abweichung von den
übersteigt; Musterbedingungen, erstellt vom Verband der Versicherungsunternehmen
Österreichs, ausdrücklich hin:
In diesen Fällen sind die durch den Versicherungsvertrag über das
Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert. In Art. 12 wird die Prämienanpassungsklausel präzisiert, Art. 15 gibt umfassende
Auskunft über das von der Niederösterreichischen Versicherung angewandte
2.2.3 bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das Bonus-Malus-System.
Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges führen (Paragraph
83 KFG), sind alle Versicherungsfälle in die Versicherung des
Zugfahrzeuges eingeschlossen. Anlage:
3 Probefahrtkennzeichen Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros
der Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes und anderen
Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkennzeichen, so besteht assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben:
Versicherungsschutz für das Fahrzeug, an dem jeweils die Kennzeichentafeln mit
dem Probefahrtkennzeichen angebracht sind. Auf Probefahrten ist Art. 9.1.1. Andorra Belgien Bulgarien
sinngemäß, hingegen nicht Art. 10 anzuwenden. Dänemark Deutschland Estland
Finnland Frankreich Griechenland
Artikel 22 Großbritannien Irland Island
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Italien Kroatien Lettland
Litauen Luxemburg Malta
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Niederlande Norwegen Österreich
Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform Polen Portugal Rumänien
ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Schweden Schweiz Serbien
Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Slowakei Slowenien Spanien
Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform Tschechien Ungarn Zypern
bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit
eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Die Bedingungen wurden der Finanzmarktaufsicht, Versicherungsaufsicht, am
21.02.2013 mitgeteilt.
ANHANG
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 § 27 (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des
Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer
berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
§ 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Ver-
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die verein- sicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zu-
barte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzu- stand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
sehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist § 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem
kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Abschluss des Versicherungsvertrages und nach der Aufforderung zur Prämien-
Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die zahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch
auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag geltend gemacht wird.
zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll,
tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von
zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an
Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen
vorsätzlich verletzt worden ist. Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der hingewiesen hat.
Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und
Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu 2 nicht aus.
erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht § 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer
berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungs- dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von
falls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nach-
obliegenden Leistung gehabt hat. bildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben,
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbe-
wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu stimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Ver-
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit sicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im
nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beein- Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
flussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Ver-
für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer schulden verhindert war.
zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis
sicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer
mit
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer
Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der
Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist;
Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam
Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungs-
Obliegenheit mitgeteilt wird. nehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung
mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach
§ 23 (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Ver-
Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch sicherungsfall bereits eingetreten ist.
ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
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(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der
3 nicht aus. Versicherung Kenntnis erlangt hat.
§ 39 a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahres- (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so
prämie, höchstens aber mit 58,14 € im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in
vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. diesen Fällen für die Prämie nicht.
§ 68 (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht § 71 (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die
oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist
ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall
der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die
Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte
zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist
Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder
Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Interesses Kenntnis erlangt. Leistung gehabt hat. Das Gleiche
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges Kündigung des Versicherers abgelaufen und die Kündigung nicht erfolgt ist.
weg, oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges,
so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welche der Dauer der Ge- § 150 (1) Die Versicherung umfasst die gerichtlichen und außergerichtlichen
fahrtragung entspricht. Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend ge-
machten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuer- nach geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet
stattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen. erweist. Die Versicherung umfasst auch die Kosten der Verteidigung in einem
§ 69 (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verant-
an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigen- wortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben
tums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden.
Versicherungsnehmers ein. Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu-
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungs- schießen.
periode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. § 158 (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Ver- Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegen-
sicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich über anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist
gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt,
bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den
anzuwenden. Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
§ 70 (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt
erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt der Rechtskraft es im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteiles zulässig.
an ausübt in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der
Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die
laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht er- lischt, wenn es nicht § 158 h Die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache gelten
innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von sinngemäß.
der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf
Auszug aus dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG i. d. F. 2011)
§ 9 (1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Verein- befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind,
barung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche 1. für die Tötung oder Verletzung einer Person
Versicherungssumme).
7.000.000 Euro,
(2) Vorbehaltlich der Abs. 4 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine
2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 14.000.000 Euro,
Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, und Sachschäden
3. für Sachschäden insgesamt 14.000.000 Euro,
umfasst.
4. für bloße Vermögensschäden 70.000 Euro.
(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt
§ 14 (1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er
1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz - und Stehplätzen) außer
dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr 1. mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeit-
als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 14.000.000 Euro, punkt,
2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere 2. zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monats-
angefangene fünf Plätze zusätzlich 3.500.000 Euro, ersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres, es sei denn, es wurde eine kürzere
3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 7.000.000 Euro und für Laufzeit als ein Jahr vereinbart.
je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3.500.000 Euro, (2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht
4. für alle anderen Fahrzeuge 7.000.000 Euro. spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist. Beträgt die
(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
1. alle Personenschäden
§ 14 a (1) Übt der Versicherer ein Recht zur einseitigen Erhöhung der vereinbarten
a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätze) au- Prämie aus, so kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen
ßer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch eines Monats kündigen. Die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts beginnt zu
nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 12.800.000 laufen, sobald der Versicherer dem Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie und
Euro, den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat. Die Kündigung wird mit Ablauf eines
b) bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämiener-
weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3.500.000 Euro, höhung.
c) bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als 10 Plätzen bis zu 5.800.000 (2) Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der
Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu Erhöhung klar und verständlich zu erläutern. Zudem hat er den Versicherungs-
3.500.000 Euro, nehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die Prämienerhöhung
d) bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 5.800.000 Euro nicht bloß auf die Entwicklung eines von der Bundesanstalt Statistik Austria
verlautbarten Verbraucherpreisindex (§ 14b Abs. 1) stützt.
2. alle Sachschäden bis zu 1.200.000 Euro
§ 14 b (1) In vertraglichen Prämienanpassungsklauseln kann als Maßstab für
voll zu decken.
Prämienänderungen ein von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarter
(5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Ver- Verbraucherpreisindex herangezogen werden. Allgemeine Vorschriften über
sicherungssumme für bloße Vermögensschäden 70.000 Euro. Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unbe-
(6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z. 1 des Ge- rührt.
fahrengutbeförderungsgesetzes, BGBl I, Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften
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(2) Prämienerhöhungen auf Grund von vertraglichen Prämienanpassungsklauseln drei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand gemäß § 61 Abs. 4 KFG
können rechtswirksam frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in 1967 angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch
der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden. Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Ver-
(3) Die Erklärung einer rückwirkenden Erhöhung der Prämie ist unwirksam; die sicherungsverhältnisses.
Erklärung wirkt erst ab ihrem Zugang an den Versicherungsnehmer. (3) Die Leistungspflicht des Versicherers beschränkt sich auf den den Vorschriften
§ 18 (4) Weichen die vom Versicherungsunternehmen verwendeten Ver- dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang. Sie besteht nicht, insoweit ein
sicherungsbedingungen von Musterbedingungen gemäß Art. 5 der Verordnung anderer Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist.
(EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (Amtsblatt der (4) Soweit der Versicherer den Dritten aufgrund des Abs. 1 oder 2 befriedigt, geht
Europäischen Gemeinschaften Nr. L 398, Seite 7) ab, so ist in den dem die Forderung des Dritten gegen
Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen auf diese Ab- den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil
weichungen von den Musterbedingungen ausdrücklich hinzuweisen. des Dritten geltend gemacht werden.
§ 24 (1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Ver- (5) Die §§ 158c und 158f des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht
sicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleich wohl seine anzuwenden.
Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungs-
verhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst nach Ablauf von
Auszug aus dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)
§ 43 (1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers erlischt, wenn der sie erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor
Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zu-
örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem lassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinter-
Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zu- legung verfügt hat.
lassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Die Ablieferung begründet
keinen Anspruch auf Entschädigung. Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur
gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Bei- (2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinter-
stellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 GewO 1973 bestimmt legung (Abs. 1) erst wieder ausgefolgt werden, wenn eine Versicherungs-
waren, hat die Behörde die zuständige gesetzliche Interessensvertretung von der bestätigung gemäß § 61 Abs. 1 vorgelegt wurde.
Abmeldung zu verständigen. § 61 (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen fünf
Tagen nach der Übernahme der Verpflichtungen aus einer vorgeschriebenen
§ 52 (1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kenn- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§59) eine Bestätigung über die Übernahme
zeichentafeln für sein dieser Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung, kostenlos auszustellen. Auf
der Versicherungsbestätigung ist anzugeben, dass auf den Versicherungsvertrag
Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, österreichisches Recht anzuwenden ist.
in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hinterlegen.
Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§36)
nicht berührt;
Auszug aus dem Konsumentenschutzgesetz 1979 (KSchG 1979)
§ 6 (1) Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im 5. eine Pflicht des Unternehmer zum Ersatz eines Schaden an einer Sache, die
Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen... er zur Bearbeitung übernommen hat, ausgeschlossen oder beschränkt wird;
Ziffer 1 bis 15 6. Ansprüche des Verbrauchers aus § 908 ABGB eingeschränkt oder ausge-
(2) Sofern der Unternehmer nicht beweist, dass sie im einzelnen ausgehandelt schlossen werden. (BGBl I 1997/6, ab 01.01.1997, s § 41a Abs 4 Z 2)
worden sind, gilt das gleiche auch für Vertragsbestimmungen, nach denen § 28 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
1. der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei
kann, verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein
gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche
2. dem Unternehmer das Recht eingeräumt wird, seine Pflichten oder den Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung
gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu über- geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche
binden, der im Vertrag nicht namentlich genannt ist; Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist.
3. der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder (2) Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht
von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung beziehungsweise nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29
Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener
und sachlich genannt ist; Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
4. dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten
nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung ein höheres als das
ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht;