Volltext der Bedingungen
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Volltext aufklappen: KH01 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB)
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KH01-Allgemeine Bedingungen
für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB)
(gültig ab 23.12.2023)
Der Finanzmarktaufsichtsbehörde mitgeteilt am 21.12.2023. Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung 12/2023 des muki Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit weichen im Artikel 12 von den
unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen ab. Zusätzlich können Ergänzende
Bedingungen vereinbart sein.
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 2 Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen
und unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem
Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei?
Artikel 3 Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 5 Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?
Artikel 6 Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen)
Artikel 7 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der
Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung?
Artikel 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 9 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
Artikel 10 Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen?
Artikel 11 Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit
oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt?
Artikel 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie?
(Prämienanpassung)
Artikel 13 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom
Versicherer verwendeter Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge
angewendet werden?
Artikel 14 Unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits
bestehende Verträge geändert werden?
Artikel 15 Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei der Vereinbarung eines Bonus-
Malus-Systems?
Artikel 16 Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche
abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 17 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden?
Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des
versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges?
Artikel 18 Wann ruht der Vertrag?
Artikel 19 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht
werden? (Gerichtsstand)
Artikel 20 Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
Artikel 21 Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?
12/2023
Artikel 22 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Artikel 23 Welches Recht ist anzuwenden?
muki versicherungsverein auf gegenseitigkeit, a-4820 bad ischl, wirerstraße 10, tel +43 (0)5 0665 - 1000, fax dw - 4401,
kfz@muki.com, www.muki.com, dvr 2110857, fn 251897m
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Artikel 1 rungskarte eine darüber hinausgehende Dauer ausgewiesen ist.
Was ist Gegenstand der Versicherung? 3. Wenn der Versicherer nach dem Recht des besuchten
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und Staates unter Berücksichtigung der zwischen Versicherern
die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund und Verbänden von Versicherern bestehenden Verträgen zur
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versiche- Leistung verpflichtet ist, nach dem Versicherungsvertrag aber
rungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, gegenüber dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten
wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen nicht haftet, von der Verpflichtung zur Leistung frei
Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt ist oder der Versicherungsschutz wegen Beendigung des
oder zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Ver- Versicherungsvertrages erloschen ist, so ist der Versicherer
mögensschaden verursacht wird, der weder Personen- noch berechtigt, Ersatz für seine sich aus dieser Verpflichtung er-
Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). gebenden Aufwendung zu fordern.
Artikel 2 Artikel 6
Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer?
Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraus- (Versicherungssummen)
setzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem
Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei? 1. Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbe-
dingungen in jedem Versicherungsfall für Personen-, Sach- und
1. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Vermögensschäden bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei frei-
Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung williger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versiche-
des Fahrzeuges tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert rungssummen. Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen
werden oder die den Lenker einweisen. habende Nebenleistungen werden auf diese angerechnet.
2. Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde 2. Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen,
Rechnung geschlossen. Die mitversicherten Personen kön- hat der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine Veranlas-
nen ihre Ansprüche selbständig geltend machen. sung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versiche-
3. Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von rungssummen zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen.
der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies gegenüber ei- 3. Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapital-
ner mitversicherten Person nur, wenn die Umstände, die die wert der Rente die Versicherungssumme oder den nach
Leistungsfreiheit des Versicherers begründen, in der Person Abzug allfälliger sonstiger Leistungen aus dem selben Ver-
dieses Versicherten eingetreten sind. sicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versiche-
rungssumme, so wird die Rente nur im Verhältnis der Ver-
Artikel 3 sicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert
Was gilt als Versicherungsfall? der Rente geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwertes der
Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Scha- Rente ist die Allgemeine Sterbetafel für Österreich und ein
denereignis, bei Vermögensschäden eine Handlung oder Unter- Zinsfuß von 3% zugrunde zu legen.
lassung, aus denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungs-
nehmer oder eine mitversicherte Person entstehen könnten. Artikel 7
Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu be-
derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall. zahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemei-
nen und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung?
Artikel 4
1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich - soweit nichts anderes Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertrags-
vereinbart ist - auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls gemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen
2. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren
zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitglieds-
und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer ge-
staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen as-
gen Aushändigung der Polizze und Aufforderung zur Prämien-
soziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31.
zahlung zu zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien
Juli 2003, S. 23 unterzeichnet haben (siehe Anlage).
einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum
2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicher- vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitster-
ungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb min, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten
des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestim- Fälligkeitsterminen zu entrichten.
mungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet
3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers
der Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges.
führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs-
freiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 u. 39a VersVG).
Artikel 5
Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt? 4. Solange der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten
1. Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicher- gemäß § 24 Abs. 2 KHVG zur Leistung verpflichtet bleibt, hat
ungskarte (Grüne Karte) ausgestellt oder auf deren Vorlage er Anspruch auf die anteilige Prämie bis zum Ablauf der dort
durch das Übereinkommen zwischen den nationalen Versi- angeführten Frist.
cherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirt- 5. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit dem verein-
schaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai barten Versicherungsbeginn in Kraft. Wird die Polizze erst
2002, verzichtet worden ist, erstreckt sich die Versicherung danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen
jedenfalls auf den in dem betreffenden Staat für Fahrzeuge mit oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Ver-
ausländischem Kennzeichen vorgeschriebenen, mindestens sicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang. gegeben.
2. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des Versicher- 6. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Pol-
ungsvertrages auch dann, wenn in der Internationalen Versiche- izze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche
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Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer er- dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen
forderlich. Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.
gemäß § 61 Abs. 1 KFG bewirkt die Übernahme einer vor-
2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der
läufigen Deckung.
Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem
Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung
der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der An- im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versi-
trag unverändert angenommen wird und der Versicherungs- cherers von der Verpflichtung zur Leistung gem. den Voraus-
nehmer mit der Zahlung der ersten oder der einmaligen Prä- setzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe
mie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3). Anlage) bewirkt, werden bestimmt,
Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit 2.1. dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrecht-
der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer lich berechtigt ist;
gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungs- 2.2. dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Sucht-
schutzes entfallende anteilige Prämie. gift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrs
vorschriften befindet;
Artikel 8 2.3. mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften
zulässig ist.
Der Versicherungsschutz umfasst nicht Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkte.
2.1. und 2.2. gegenüber dem Versicherungsnehmer und an-
1. Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und – bei
deren mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen,
Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers
sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschul-
– des Mieters und der Personen, denen der Mieter das
den nicht erkennbar war.
Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen wegen
Sach- oder bloßer Vermögensschäden; Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.2. liegt nur vor,
wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen
2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Ab-
verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung
handenkommens des versicherten Fahrzeuges und von mit
festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol
dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Aus-
oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
nahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen
üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwie- Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.3. umfasst die
gend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der
persönlichen Bedarfes mit sich führen; dies gilt nicht für das dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen
nichtgewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahr- zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.
zeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung; 3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Ver-
3. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten sicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflich-
Fahrzeugs, wenn diese Verwendung im Unfallzeitpunkt nicht tung zur Leistung gem. den Voraussetzungen und Begrenzungen
seiner Funktion als Beförderungsmittel entspricht, unabhän- des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, werden bestimmt,
gig von den Merkmalen des Fahrzeugs und unabhängig von 3.1. im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten
dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird, und oder, falls die hiezu Verpflichteten dazu nicht fähig sind, un-
der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht; verzüglich für fremde Hilfe zu sorgen;
3.2. bei Personenschäden die nächste Polizeidienststelle sofort
4. Ersatzansprüche aus der Verwendung eines Fahrzeugs bei
zu verständigen;
einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainings-
3.3. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
fahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße,
3.3.1. den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe
für die Dauer einer solchen Veranstaltung (§ 1 Abs. 2 lit. c
des Sachverhaltes,
KFG 1967) oder in den Fällen des § 6 Abs. 4 Z 2 VOEG;
3.3.2. die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
5. Ersatzansprüche aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges 3.3.3. die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden
bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens an-
die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder zuzeigen.
ihren Trainingsfahrten;
Die Pkte. 3.3.1. und 3.3.2. gelten nicht, soweit der Versiche-
6. Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die rungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt;
Haftung für Nuklearschäden unterliegen. 3.4. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizu-
tragen;
Artikel 9 3.5. außer im Falle des Pktes. 3.8. ohne Einwilligung des Ver-
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu sicherers die Entschädigungsansprüche des geschädigten
beachten? (Obliegenheiten) Dritten nicht anzuerkennen;
3.6. außer im Falle des Pktes. 3.8. ohne Einwilligung des Ver-
1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Ver- sicherers einen bedingten Zahlungsbefehl nicht in Rechts-
sicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Ver- kraft erwachsen zu lassen;
pflichtung zur Leistung gem. den Voraussetzungen und Be- 3.7. dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Verpflicht-
grenzungen des § 6 Abs. 1 und Abs. 1a VersVG (siehe Anla- ung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreits über den Er-
ge) bewirkt, werden bestimmt, satzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten
1.1. Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges ein- Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen und jede von die-
zuhalten; sem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben.
1.2. mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte 3.8. Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen
Höchstanzahl von Personen zu befördern; nach Eintritt des Versicherungsfalles eine Leistung zur Ab-
1.3. im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das deckung des Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfrei-
Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln je- heit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit
weils angebracht sind. gemäß Pkt. 3.3. nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegen-
Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 1.2. umfasst die heit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versiche-
Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der rungsfalles nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige
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eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Pkt. 3.3.3. wird hie- erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat,
durch nicht berührt. kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirk-
sam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prä-
Artikel 10 mienerhöhung.
Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen? 4. Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsneh-
Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 mer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern.
Abs. 1 VersVG sind alle Umstände anzusehen, derentwe-
gen das Fahrzeug dem KFG oder den aufgrund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht ent- Artikel 13
spricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Wann und unter welchen Voraussetzungen können Ände-
Fahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet, sofern das rungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit
Fortbestehen dieser Umstände auf grobe Fahrlässigkeit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet
zurückzuführen ist. werden?
1. Der Versicherer ist berechtigt bzw. verpflichtet, bei einer
Artikel 11
wesentlichen Veränderung des Risikos durch
Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei
- Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechts-
Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der
normen sowie nachhaltiger Änderung der Rechtsprechung,
Gefahr beschränkt?
sofern sie auf die vom Versicherer getragene Gefahr Ein-
1. Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer fluss haben;
Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt je - Änderungen der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen be-
11.000 Euro, für jeden Versicherungsfall insges. max. 22.000 hördlichen Akt festgesetzten Ersatzleistungen, seinen all-
Euro. gemein verwendeten Tarif mit Wirksamkeit auf bestehende
2. Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Pkt. 1. entfällt, Verträge anzupassen.
2.1. wenn die Obliegenheit, in der Absicht verletzt wurde, sich oder 2. Prämienerhöhungen aufgrund des Punktes 1. können frühes-
einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen; tens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der
Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenom-
2.2. bei Verletzung einer der in Artikel 9.3.5. oder 9.3.7. genannten
men werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der
Obliegenheiten.
Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versi-
Im Falle des Pktes. 2.1. ist der Versicherer über die in Pkt. 1. cherer wirksam.
festgelegte Beschränkung hinaus bis zum Umfang des ver-
3. Wird der Tarif auf Grund der Bestimmung des Pkt. 1. erhöht,
schafften Vermögensvorteils, im Falle des Pktes. 2.2. bis zum
kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag bin-
Ausmaß des dem Versicherer dadurch entstandenen Vermö-
nen eines Monates, nachdem der Versicherer ihm die erhöhte
gensnachteiles leistungsfrei.
Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen.
Artikel 12 Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühe-
Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die stens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.
Prämie? (Wertanpassung) Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei
der Verständigung über die Prämienerhöhung ausdrücklich
1. Dem Vertrag liegt folgende Vereinbarung der Prämienan-
hinzuweisen.
passung zugrunde:
Eine Anpassung (Erhöhung bzw. Verminderung) der Prämie Artikel 14
erfolgt gemäß dem von der Bundesanstalt Statistik Austria ver- Unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen
lautbarten „Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungs- mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge geändert
preisindex 2010“ (KVLPI 2010). werden?
Eine Anpassung der Prämie (Erhöhung bzw. Verminderung) 1. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer eine
erfolgt jährlich zur Hauptfälligkeit des Versicherungsver- Änderung der Bedingungen vorzuschlagen.
trages. Die Veränderung der Prämie entspricht dem Ausmaß
2. Die Änderung ist dem Versicherungsnehmer mitzuteilen
der Veränderung der Indexzahlen des Kraftfahrzeughaft-
und gilt als genehmigt, sofern der Versicherungsnehmer nicht
pflicht-Versicherungsleistungspreisindex 2010 (KVLPI 2010).
binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung widerspricht.
Zur Berechnung des Prozentsatzes wird die für den vierten
Monat vor der Prämienhauptfälligkeit bekanntgegebene end- 3. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungs-
gültige Monatsindexzahl und jene desselben Monats des vo- nehmer auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist
rangegangenen Kalenderjahres herangezogen und die pro- und die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs be-
zentuelle Änderung ermittelt. Die Prämienanpassung erfolgt sonders hinzuweisen.
entsprechend dieser prozentuellen Veränderung als Prämie- Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in der Mittei-
nerhöhung oder Prämienverminderung. lung genannten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit
Bei Entfall (Auflassung) tritt an die Stelle des Kraftfahrzeug- Ablauf der Widerspruchsfrist.
haftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex 2010 (KVLPI
2010) der entsprechende Nachfolgeindex. Allgemeine Vor- Artikel 15
schriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei der
des Entgeltes vorsehen, bleiben unberührt. Vereinbarung eines Bonus-Malus-Systems?
2. Prämienerhöhungen aufgrund des Punktes 1. können 1. Sofern für den Versicherungsvertrag die Bemessung der
frühestens ein Jahr nach Vertragsabschluss und nicht in Prämie nach dem Schadenverlauf vereinbart wird, ist der
kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung
sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung über die Funktion des angewendeten Bonus-Malus-Systems
des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam. zu informieren.
3. Wird die Prämie aufgrund der Bestimmung des Punktes 1. er- 2. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen
höht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsver- Antrag eine Bescheinigung des Schadenverlaufs (§ 16
trag binnen eines Monates, nachdem der Versicherer ihm die KHVG) auszustellen.
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Artikel 16 Artikel 21
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Ver- Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahr-
sicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? zeugen und Kennzeichen gibt es?
1. Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Ver- 1. Motorfahrräder
pflichtung zur Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur Befriedi- Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im
gung oder zur Abwehr der Entschädigungsansprüche des Zeitpunkt des Schadenereignisses die gesetzlichen Vo-
geschädigten Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklä- raussetzungen als Motorfahrrad nicht oder nicht mehr, so
rungen im Namen des Versicherungsnehmers und der mit ver- gilt dies als Verwendung zu einem anderen als dem im Ver-
sicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme sicherungsvertrag vereinbarten Zweck im Sinn des Artikels
und der übernommenen Gefahr abzugeben. 9.1.1.
2. Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Fest- 2. Anhänger
stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers 2.1. Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der
weder abgetreten noch verpfändet werden. Bestimmungen des Pktes. 2.2. nur die Versicherungsfälle,
die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahr-
Artikel 17 zeug zusammenhängen. Mitversicherte Personen sind der
Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungs- Eigentümer und derjenige, der mit Willen des Eigentümers
vertrag gekündigt werden? den Anhänger verwendet.
Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? 2.2. Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicher-
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei ungsfälle, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zug-
Veräußerung des versicherten Fahrzeuges? fahrzeug zusammenhängen und zwar
1. Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt § 14 KHVG, 2.2.1. hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines
für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles § Omnibusanhängers;
158 VersVG. 2.2.2. hinsichtlich der Schäden durch das mit dem Anhänger zur
Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut,
2. Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68 VersVG, bei
insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die
Veräußerung des versicherten Fahrzeuges § 158 h VersVG.
Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt;
Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur In diesen Fällen sind die durch den Versicherungsvertrag
Auflösung des Vertrages verstrichene Vertragslaufzeit. über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert.
2.2.3. bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das
Artikel 18 Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges führen (§ 83
Wann ruht der Vertrag? KFG), sind alle Versicherungsfälle in die Versicherung des
Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens Zugfahrzeuges eingeschlossen.
sechs Monaten Ruhen des Versicherungsvertrages verlan-
gen, wenn er das Fahrzeug gemäß § 43 KFG abgemeldet 3. Probefahrtkennzeichen
oder den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln ge- Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkenn-
mäß § 52 KFG hinterlegt hat. zeichen, so besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug,
an dem jeweils die Kennzeichentafeln mit dem Probefahrt-
Artikel 19 kennzeichen angebracht sind. Auf Probefahrten ist Artikel
Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ge- 9.1.1. sinngemäß, hingegen nicht Artikel 10 anzuwenden.
richtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen Artikel 22
können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungs-
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im nehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form er-
Inland haben. forderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit
gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
Artikel 20 Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen? Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklä-
Sofern der geschädigte Dritte und der Versicherungsnehmer renden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-mail).
beim selben Versicherer haftpflichtversichert sind, finden die Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das
Bestimmungen der Artikel 9.3.7. und Artikel 16.1. keine An- Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Er-
wendung. klärenden zugehen muss.
Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person
Rücktrittserklärungen nach §§ 3 und 3a KSchG sind an kei-
kann sich in diesem Fall in einem vom geschädigten Dritten
ne bestimmte Form gebunden.
angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers (§
150 Abs. 1 VersVG) von einem Rechtsanwalt seiner Wahl
Artikel 23
vertreten lassen, der im Sprengel des für das Verfahren zu-
Welches Recht ist anzuwenden?
ständigen Gerichtes seinen Sitz hat.
Es gilt österreichisches Recht.
ANLAGE
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkom-
mens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben:
(Stand Jänner 2012)
Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island,
Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,
Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern
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Anhang zu den AKHB (Fassung 12/2023)
Wiedergabe der in den AVB erwähnten Gesetzesbestimmungen
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958
(VersVG - BGBI. Nr. 2/1959 idF. 07/2009)
§6 § 38
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem
vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur
erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung
soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rück-
eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag in- tritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate
nerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass
die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versi- (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungs-
cherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte falls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der
Leistungsfreiheit nicht berufen. Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der
Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsver- Verschulden verhindert war.
trag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrecht-
erhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorge-
Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko ta- sehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsneh-
rifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Ob- mer dabei auf diese hingewiesen hat.
liegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen
Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der
tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt Abs. 1 und 2 nicht aus.
worden ist.
§ 39
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer
Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungs-
der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwend- frist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung ge-
barkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die nügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die
vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vor-
Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ge- schriften, ist unwirksam.
habt hat.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folge-
verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versi- prämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Lei-
cherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht stung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzei-
ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- tigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
keit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die
Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungs-
solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungs- verhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Ver-
pflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur sicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden,
des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in
dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versiche-
rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsneh-
Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. mer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kün-
digung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbar- Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern
ten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm
eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mit- (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der
geteilt wird. Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 23 § 39a
(1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprä-
Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vorneh- mie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39
men noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von § 68
ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung
Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen
Anzeige zu machen. oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht
zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung
§ 27 zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Ge-
(1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des schäftsgebühr verlangen.
Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versi-
cherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg,
Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an aus- die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in wel-
geübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kennt- chem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
nis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
Erhöhung bestanden hat. (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Anlass eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unver-
Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. meidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil
der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
(3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verur-
sacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer ein- (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer
wirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen.
das Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr
und ist Abs. 2 nicht anzuwenden. (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 509/1994)
6
[Seite 7]
§ 150 2. Ummeldung auf ein Wechselkennzeichen
(1) Die Versicherung umfasst die gerichtlichen und außergerichtlichen 3. Zuweisung eines Wunschkennzeichens
Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend an freizuhalten und dem Antragsteller für ein Fahrzeug zuzuweisen, wenn
gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den er dies vor Ablauf von sechs Monaten beantragt.
Umständen nach geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der An-
spruch als unbegründet erweist. Die Versicherung umfasst auch die Ko- (4) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn
sten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat ein-
geleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers a) das Fahrzeug nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem
einem Dritten gegenüber zur Folge haben könnte, sofern diese Kosten Verkehr bestimmt ist,
auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden. Der Versicherer hat
die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. b) er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungs-
bereich einer anderen Behörde verlegt hat,
§ 158
(1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Ver- c) er nicht der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zu-
pflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer lassungsbesitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des
gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung ver- Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2), nicht mehr der Inhaber des Fahrzeuges
weigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kün- ist; die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbe-
digen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer sitzern, die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben und keine Zustim-
die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit mungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung
kommen zu lassen. abgegeben haben (§ 37 Abs. 2 lit. f), oder
(2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung d) die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das
der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die
oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten er- vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.
gangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von
einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen (5) Wenn der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, das er auf Grund
späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37
kündigen. Abs. 2) oder das er als Bestandnehmer innehatte, nicht mehr Inhaber des
Fahrzeuges ist und dieses nicht gemäß Abs. 4 lit. c abgemeldet hat, darf
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 509/1994) auch der jeweilige Besitzer das Fahrzeug abmelden, sofern er glaubhaft
macht, dass er der rechtmäßige Besitzer ist.
§ 158h
Die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache gelten (6) Ist der Zulassungsbesitzer gestorben, so hat der zur Vertretung des
sinngemäß. Nachlasses Berufene die Behörde vom Tode des Zulassungsbesitzers
zu verständigen.
Auszug aus dem Kraftfahrgesetz 1967 (7) Ist der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personenge-
(KFG – BGBl. 267/1967 idF. 07/2009) sellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft, die aufgelöst
oder beendigt worden ist, so haben die Abwickler die Behörde von der
§ 43. Abmeldung Auflösung oder Beendigung zu verständigen.
(1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der
Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in de- (8) Bei Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgrün-
ren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren dungen, die nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991,
örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung abgewickelt werden, ist keine Ab- und Neuanmeldung der auf die jewei-
sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Die Ab- ligen Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge vorzunehmen, sondern die
lieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Bei Fahrzeugen, Zulassungsstellen haben auf Antrag eine Korrektur der Datensätze in der
die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbs- Zulassungsevidenz durchzuführen und einen neuen Zulassungsschein
mäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 auszustellen, wenn sich dadurch keine Änderung der örtlichen Zustän-
lit. c Z 22 GewO 1973 bestimmt waren, hat die Behörde die zuständige digkeit ergibt.
gesetzliche Interessenvertretung von der Abmeldung zu verständigen.
§ 52. Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln
(1a) Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und dreirädrige Kraftfahrzeuge
unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern, die endgültig aus dem (1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kenn-
Verkehr gezogen werden, dürfen nur abgemeldet werden, wenn für sie zeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht über-
ein Verwertungsnachweis, der einer Verordnung über die Abfallvermei- schreitende Zeit bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich
dung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 das Fahrzeug zugelassen ist, hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird
des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, entspricht, die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht berührt; sie
bei der Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt wurde. Dabei ist das erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines
Fahrzeug-Genehmigungsdokument mit abzugeben und von der Behör- Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulas-
de oder Zulassungsstelle zu vernichten oder zu entwerten und wieder sungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre
auszufolgen. Der Antragsteller hat der Behörde oder Zulassungsstelle zu Hinterlegung verfügt hat.
erklären, ob das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird. Die
Vernichtung oder Entwertung des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes (2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer
ist in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Hinterlegung (Abs. 1) erst wieder ausgefolgt werden, wenn eine Versi-
cherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 vorgelegt wurde.
(1b) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haft-
pflichtversicherung berechtigten Versicherer hat dem Bundesminister § 61. Überwachung der Versicherung
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in elektro-
nischer Form halbjährlich Daten der Abmeldung derjenigen Kraftfahr- (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen
zeuge der Klasse M1 oder N1 und der dreirädrigen Kraftfahrzeuge unter fünf Tagen nach der Übernahme der Verpflichtung aus einer vorgeschrie-
Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern zu übermitteln, die innerhalb benen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) eine Bestätigung
von sechs Monaten nicht wieder zugelassen wurden. über die Übernahme dieser Verpflichtungen, die Versicherungsbestä-
tigung, kostenlos auszustellen. Auf der Versicherungsbestätigung ist
(2) Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die anzugeben, dass auf den Versicherungsvertrag österreichisches Recht
Kennzeichentafeln abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang anzuwenden ist.
glaubhaft gemacht, so ist der Behörde, sofern nicht zwingende entge-
genstehende Gründe glaubhaft gemacht werden, das Fahrzeug-Geneh- (2) Die Behörde hat den Versicherer, dessen Versicherungsbestätigung
migungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf (Abs. 1) ihr vorgelegt worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kenn-
diesem die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag zeichens, zu verständigen von
der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und
der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang a) der Zulassung des Fahrzeuges,
glaubhaft gemacht wurde. Außer in den Fällen des Abs. 1a, § 44 Abs. 1
lit. a und lit. d, § 44 Abs. 2 lit. a und lit. e und wenn bei Leasingfahrzeugen b) der Zuweisung eines anderen Kennzeichens,
das Fahrzeug-Genehmigungsdokument nicht vorgelegt wird, ist die Ab-
meldung oder die Aufhebung der Zulassung auf dem Zulassungsschein c) der Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung der Zulassung,
zu vermerken und der Zulassungsschein dem Antragsteller wieder auszu- sofern der Versicherer nicht eine Anzeige gemäß Abs. 4 erstattet hat.
folgen; dies ist nicht erforderlich, wenn die Abmeldung und die neuerliche In der Verständigung sind die Merkmale der Versicherungsbestätigung
Zulassung des Fahrzeuges im Zuge der gleichen Amtshandlung erfolgen. sowie im Falle der lit. a die in ihr enthaltenen Daten mit dem in den Zulas-
sungsschein eingetragenen Wortlaut anzuführen.
(3) Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens Im Falle der Zulassung durch Zulassungsstellen (§§ 40a und 40b) trifft
sechs Monate, gerechnet vom Tage der diese Verpflichtung die Zulassungsstellen, entfällt jedoch bei Tätigwer-
1. Abmeldung oder den für ihre eigenen Versicherungsnehmer.
7
[Seite 8]
(3) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Ver- Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne dass
sicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie (§ 38 Abs. 1 des Ver- es einer Kündigung bedarf.
sicherungsvertragsgesetzes 1958) nicht rechtzeitig gezahlt hat oder weil
der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer ihm gemäß § 39 Abs. 1 des § 16
Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmten Zahlungsfrist mit der (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jeder-
Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraft- zeit innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über die innerhalb
fahrzeug-Haftpflichtversicherung oder geschuldeter Zinsen oder Kosten der letzten fünf Jahre der Vertragslaufzeit gedeckten Ansprüche von Ge-
im Verzug ist, so hat er dies der Behörde, in deren örtlichem Wirkungskreis schädigten oder die Schadenfreiheit in diesem Zeitraum auszustellen
das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. (Bescheinigung des Schadenverlaufs). Er hat hiefür das Muster für die
Der Versicherer hat gleichzeitig auch den Versicherungsnehmer von dieser Bescheinigungen des Schadenverlaufs zu verwenden, das durch die auf
Anzeige zu verständigen. Hat der Versicherungsnehmer die Zahlung nach- Grundlage von Art. 16 der Richtlinie 2009/103/EG erlassenen Durch-
geholt, so hat der Versicherer die Behörde unverzüglich davon zu verstän- führungsrechtsakte der Europäischen Kommission festgelegt wird.
digen, dass die Verpflichtung zur Leistung wieder besteht.
(2) Der Versicherer darf Versicherungsnehmer bei der Berücksichtigung
(4) Der Versicherer hat jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Be- von Bescheinigungen des Schadenverlaufs, die von einem anderen Ver-
endigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haft- sicherungsunternehmen gemäß Art. 1 Z 6 der Richtlinie 2009/103/EG
pflichtversicherung zur Folge hat, der Behörde, in deren örtlichem Wir- oder einer anderen Stelle gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009/
kungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzei- 103/EG ausgestellt wurden, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit
chens in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen; das gleiche gilt, wenn die oder allein aufgrund ihres früheren Wohnsitzmitgliedstaats in diskrimi-
Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht er- nierender Weise behandeln oder einen Prämienaufschlag verlangen.
reichen. Die Anzeige ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde den
Versicherer von der Abmeldung des Fahrzeuges oder von der Aufhebung (3) Ein Versicherer, der bei der Festsetzung der Prämien Bescheinigungen
der Zulassung verständigt hat (Abs. 2). Die Verständigung des Versiche- des Schadenverlaufs berücksichtigt, hat die in anderen EWR-Vertrags-
rers durch die Behörde ersetzt die Anzeige des Versicherers hinsichtlich staaten ausgestellten Bescheinigungen genauso zu behandeln wie die-
ihrer Wirkung auf den Beginn der im § 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haft- jenigen, die von einem Versicherer im Inland ausgestellt wurden, und
pflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführten Frist von drei Monaten. zwar auch bei der Anwendung etwaiger Rabatte.
(5) Ist zu erwarten, dass der Versicherer in Ansehung des Dritten von der (4) Versicherer haben auf ihrer Website eine allgemeine Übersicht über ihre
Verpflichtung zur Leistung frei wird (§ 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug- Politik für die Berücksichtigung der Bescheinigungen des
Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994), so sind bei Gefahr im Verzug, Schadenverlaufs bei der Berechnung der Prämien zu veröffentlichen.
unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. c über die Aufhe- Auf Anfrage haben Versicherer die Übersicht auf Papier zu übermitteln.
bung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
unverzüglich abzunehmen. (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 16 Abs. 2, 3 und 4 sind in der Fassung
des KraftVerÄG 2023 anzuwenden ab dem 23. April 2024 oder dem Tag der
(6) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die Bewilligung zur Anwendung der in Art. 16 Abs. 6 der Richtlinie 2009/103/EG genannten
Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, je nachdem, wel-
sinngemäß. cher Zeitpunkt später eintritt.)
§ 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen § 24
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungs-
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen nehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine
mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hin- Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
ten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das aus-
ländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hie- (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicher-
durch werden die Vorschriften des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, ungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst nach
nicht berührt. Ablauf von drei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand ge-
mäß § 61 Abs. 4 KFG 1967 angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das
Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist begin-
nt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Auszug aus dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
(KHVG – BGBl. 651/1994 idF. 12/2023) (3) Die Leistungspflicht des Versicherers beschränkt sich auf den den Vor-
schriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang. Sie besteht
§ 14 nicht, insoweit ein anderer Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet
(1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er ist.
1. mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem
Zeitpunkt, (4) Soweit der Versicherer den Dritten auf Grund des Abs. 1 oder 2 be-
2. zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden friedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer
Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres, auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend
es sei denn, es wurde eine kürzere Laufzeit als ein Jahr vereinbart. gemacht werden.
(2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er (5) Die §§ 158c und 158f des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind
nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist. nicht anzuwenden.
Satz- und Druckfehler vorbehalten.
8
Volltext aufklappen: KK01 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Vollkaskoversicherung (Kollisionskasko, AKKB)
[Seite 1]
KK01-Allgemeine Bedingungen
für die Kfz-Vollkaskoversicherung (Kollisionskasko – AKKB)
(gültig ab 01/2026)
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 Was ist versichert?
Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 4 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, was gilt bei
Zahlungsverzug, wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man
unter einer vorläufigen Deckung?
Artikel 5 Welche Leistung erbringt die Versicherung?
Artikel 6 Selbstbeteiligung
Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 8 Was ist vor, bei bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
Artikel 9 Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung ausbezahlt
und wann verjährt sie? (Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung)
Artikel 10 Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert
werden? (Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers)
Artikel 11 Wie wird die Prämie ermittelt?
Artikel 12 Wann ändert sich die Prämie? (Wertanpassung)
Artikel 13 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Welche Prämie gebührt dem Versicherer bei vorzeitiger
Vertragsauflösung? Wer kann nach Eintritt des Schadenfalles kündigen?
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des Fahrzeuges?
Erweitertes Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Artikel 14 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 15 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend
gemacht werden? (Gerichtsstand)
Artikel 16 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu?
Artikel 17 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Artikel 18 Welches Recht ist anzuwenden?
01/2026
muki versicherungsverein auf gegenseitigkeit, a-4820 bad ischl, wirerstraße 10, tel +43 (0)5 0665 - 1000, fax dw - 4401,
kfz@muki.com, www.muki.com, dvr 2110857, fn 251897m, lei-code (rechtsträger-kennung) 529900TDV3M737GX7846
1
[Seite 2]
Artikel 1 Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person (z.B.
Was ist versichert? juristische Person), so erstreckt sich der Versicherungsschutz
nach Punkt 1.6. nur auf Gegenstände des privaten Bedarfs
1. Versichert sind das Fahrzeug und die Fahrzeugbestandteile in des berechtigten Lenkers.
der im Antrag bezeichneten Ausführung, sowie solche 1.7. Schmorschäden an Fahrzeugkabeln durch Kurzschluss
Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder als Sonder- (Zersetzungsprozess infolge Einwirkung einer Wärmequelle
ausstattung bzw. Zubehör am Fahrzeug befestigt sind, gegen ohne das Vorliegen einer Flammenbildung);
Beschädigung, Zerstörung und Verlust.
Der Versicherungsschutz umfasst folgende Gefahren: 1.8. direkte Schäden durch Tierbisse an Schläuchen, Verkabelung,
Verkleidungs- und Dämmmaterialien sowie Antennen; ausge-
1.1. Naturgewalten: nommen sind Folgeschäden;
unmittelbare Einwirkung von
- Blitzschlag; 1.9. Schäden, welche durch Dachlawinen (Schneemassen, die
- Felssturz (Steinschlag): dies ist das naturbedingte Ablösen von Gebäuden auf das Fahrzeug stürzen), durch von Ge-
und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände; bäuden herabfallende Eiszapfen oder andere Eisgebilde
- Erdrutsch: dies ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung verursacht werden;
von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter der 1.10. Schäden, die durch Kollision des haltenden oder geparkten
Oberfläche liegenden Gleitbahn; Kraftfahrzeuges mit einem unbekannten Kraftfahrzeug ent-
- Lawinen; stehen (Parkschaden); die Anzeigebestätigung ist der Scha-
- Schneedruck; denmeldung beizufügen;
- Hagel; 1.11. Schäden durch Unfall, das ist ein auf das Fahrzeug unmit-
- Muren: dies sind Massenbewegungen von Erdreich, Wasser,
telbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwir-
Schlamm und anderen Bestandteilen, die durch naturbe-
kendes Ereignis; Brems-, Betriebs- (z.B. Reifenschäden
dingte Wassereinwirkungen ausgelöst werden;
durch reine Abnützung) und reine Bruchschäden sowie
- Hochwasser: dies ist eine durch außerordentliche Nieder-
Folgeschäden sind daher nicht versichert. Betriebsschäden
schläge, Schneeschmelze oder Sturm verursachte, die nor-
sind Schäden, die im Zusammenhang mit Betriebsvorgän-
male Höhe merklich übersteigende Wasserführung eines
gen durch normale Abnutzung, Material- oder Bedienungs-
fließenden oder stehenden Gewässers;
fehler an dem Fahrzeug oder an seinen Teilen entstehen;
- Überschwemmungen: dies sind Ansammlungen von erheb-
lichen Wassermengen aufgrund außerordentlicher Nieder- 1.12. Schäden am versicherten Fahrzeug, die durch Kollision mit
schläge, die die Kapazität der örtlichen Kanalisations- einem vom versicherten Fahrzeug gezogenen Anhänger ent-
systeme überschreiten oder sonst nicht abfließen können; standen sind.
- Sturm: dies ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mehr 2. Bei PKW, Kombi und LKW bis 1 Tonne Nutzlast sind auch
als 60 km/h. Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Schadensursache an
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht wer- Windschutz- (Front-), Seiten- und Heckscheiben sowie am
den, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder Panoramaglasdach / Glasschiebedach versichert. Vom Ver-
gegen das Fahrzeug geworfen werden; sicherungsschutz ausgeschlossen sind Kosten für Vignetten,
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Na- Plaketten und sonstige Aufkleber.
turgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzu- Ein vereinbarter Selbstbehalt gilt nicht, sofern die Reparatur
führen sind. des Bruchschadens ohne Austausch der Scheiben erfolgt.
1.2. Brand oder Explosion; die Anzeigebestätigung ist der Weiters sind auch Bruchschäden an Scheinwerfern, Heck-
Schadenmeldung beizufügen. leuchten, Nebelscheinwerfern, Blinkercellonen und Außen-
spiegeln (inklusive Gehäuse) versichert.
1.3. Totaldiebstahl, Teilediebstahl, Raub oder unbefugten Ge-
brauch durch betriebsfremde Personen;
3. Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung
die Anzeigebestätigung ist der Schadenmeldung beizufügen.
versichert; dies gilt auch für Sonderausstattung und Zubehör.
1.4. Kollision des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Bei fehlenden Angaben im Antrag gilt die serienmäßige Ausstat-
Tieren aller Art auf Straßen mit öffentlichem Verkehr; tung zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung als versichert.
die Anzeigebestätigung ist der Schadenmeldung beizufügen.
1.5. mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen 4. Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur
(Vandalismus); die Anzeigebestätigung ist der Schaden- ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig
meldung beizufügen. auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem
1.6. Entwendung von Gegenständen des persönlichen Bedarfs aus Fahrzeug verursacht hat.
dem versperrten Fahrzeug durch Einbruchdiebstahl. Die Ent-
schädigungssumme ist pro Schadenereignis mit einem Be- 5. Ausschlüsse siehe Art. 7.
trag von € 1.000,- begrenzt, wobei maximal € 500,- dieser
Summe für den Ersatz von elektronischen/technischen Gerä- Artikel 2
ten zur Verfügung stehen. Was gilt als Versicherungsfall?
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf: Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste
Bargeld über € 150,-, Bankomatkarten, Kreditkarten, Fahr- Schadenereignis.
zeugdokumente, Gutscheine, Kostbarkeiten, Schmuck, Uhren,
Wertpapiere, Schlüssel. Versichert sind elektronische/tech- Artikel 3
nische Geräte wie Mobiltelefone, Digitalkameras, mobile Wo gilt die Versicherung?
Navigationsgeräte, Laptops, Tablets und vergleichbare mo- (Örtlicher Geltungsbereich)
bile Computer oder ähnliche elektronische Geräte, jeweils
inklusive Zubehör, sofern sie nicht von außen sichtbar und 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich - soweit nicht anders
im versperrten Fahrzeug aufbewahrt waren. Eine Entschädi- vereinbart - auf Europa im geografischen Sinn, jedenfalls
gungsleistung erfolgt nach Vorlage der ursprünglichen An- aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen
kaufsrechnungen oder gleichwertiger Nachweise. zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitglieds-
Die Anzeigebestätigung ist der Schadenmeldung beizufügen. staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen
2
[Seite 3]
assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl.Nr. L 192 vom - das Fahrzeug zerstört worden ist oder
31. Juli 2003, S. 23 unterzeichnet haben (siehe Anlage). - in Verlust geraten ist und nicht innerhalb eines Monats nach
Mit eingeschlossen sind auch die Mittelmeeranrainerstaaten. Eingang der Schadenmeldung wieder zur Stelle gebracht
wird oder
2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicher- - die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zu-
ungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte in- züglich der Restwerte den sich gemäß dem Punkt 1.2. erge-
nerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der benden Betrag übersteigen (wirtschaftlicher Totalschaden).
Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches 1.2. Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungs-
liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des nehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Ab-
Beladevorganges in Europa. nützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte auf-
wenden müssen (Wiederbeschaffungswert), abzüglich eines
Artikel 4 allfällig vereinbarten Selbstbehaltes und abzüglich eines allfäl-
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu lig vereinbarten Wrackwertes bzw. Restwertes (siehe Pkt. 3.).
bezahlen, was gilt bei Zahlungsverzug, wann beginnt der
Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man 2. Versicherungsleistung bei Teilschaden
unter einer vorläufigen Deckung?
2.1. Liegt kein Totalschaden (Punkt 1.1.) vor, leistet der Versicherer
- die Kosten der Wiederherstellung und die notwendigen
1. Versicherungsperiode
einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten der Er-
Als Versicherungsperiode gilt der Zeitraum eines Jahres,
satzteile;
wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abge-
- die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des
schlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jahresprämie
Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte, die zur ordnungs-
vertragsgemäß in Teilbeträgen entrichtet wird.
gemäßen Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges in
der Lage ist.
2. Prämie
Bergungskosten werden bis zum Betrag von € 2.000,- pro
Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren und
Schadenereignis ersetzt; im Rahmen dieses Versicherungs-
Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer innerhalb
schutzes werden € 200,- aus dem Titel Abschleppkosten über-
von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver-
nommen. Der Versicherungsschutz ist subsidiär zu allfällig
trages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Annah-
anderweitig bestehendem Versicherungsschutz.
meerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung
zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien ein- 2.2. Die Versicherungsleistung gemäß Punkt 2.1. erfolgt unter
schließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehaltes.
vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. 2.3. Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen,
Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähig-
3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers keit, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und
führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Lei- Kosten die aus einer vertraglichen Bindung entstehen ersetzt
stungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und der Versicherer nicht.
39a VersVG).
3. Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem Versicherungs-
4. Beginn des Versicherungsschutzes nehmer. Ihr hierfür erzielbarer Wert (Wrackwert, Restwert)
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Poliz- wird bei der Ermittlung der Versicherungsleistung abgezo-
ze (Pkt. 2), jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird gen. Bei der Feststellung des Wertes der Altteile (auch des
die erste oder einmalige Prämie erst danach eingefordert, Wracks) sind alle Verwertungsmöglichkeiten, die dem Ver-
dann aber binnen 14 Tagen oder ohne weiteren schuldhaften sicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden können,
Verzug bezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem verein- zu berücksichtigen. Als zumutbar gilt in jedem Fall eine Wer-
barten Versicherungsbeginn gegeben. termittlung, bei der durch den Versicherer ein verbindliches
Angebot für den Versicherungsnehmer vermittelt wird, das
5. Vorläufige Deckung eine Abholung durch den Käufer vom Fahrzeugstandort ge-
Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze gen Barzahlung inkludiert.
beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage
der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. 4. Werden gestohlene oder geraubte Gegenstände nach Er-
Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit bringen der Versicherungsleistung wieder zur Stelle ge-
der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der An- bracht, werden sie Eigentum des Versicherers.
trag unverändert angenommen wird und der Versicherungs-
nehmer mit der Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie 5. Wird das Fahrzeug binnen einer Frist von einem Monat
schuldhaft in Verzug gerät (Punkt 3). ab Eingang der Schadenmeldung beim Versicherer auf-
Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit gefunden, werden die tatsächlich aufgewendeten Rückhol-
einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer kosten im Höchstausmaß von 2 % des Wiederbeschaffungs-
gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungs- wertes ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung
schutzes entfallende anteilige Prämie. vergütet.
Artikel 5 6. Für die Sonderausstattung sowie das Zubehör des ver-
Welche Leistung erbringt die Versicherung? sicherten Fahrzeuges und die Dinge des persönlichen Be-
darfs gilt Zeitwertentschädigung.
Die Versicherung leistet - unter Abzug einer allenfalls verein-
barten Selbstbeteiligung (Artikel 6) - jenen Betrag, der nach 7. Über den Rahmen der Punkte 1, 2 und 5 hinausgehende Ko-
folgenden Punkten berechnet wird: sten werden dann ersetzt, wenn sie über ausdrückliche Wei-
sung des Versicherers aufgewendet worden sind.
1. Versicherungsleistung bei Totalschaden
1.1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Ver- 8. Eine Entschädigungsleistung im Reparaturfall (bei Teilscha-
sicherung fallenden Ereignisses den) wird nur dann erbracht, wenn das Fahrzeug ordnungs-
3
[Seite 4]
gemäß repariert wurde. Es besteht kein Anspruch auf Re- 1.2.1. dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche
paratur-Ablösen. Ausnahme: Verkauf des Fahrzeuges im Berechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeuges auf
beschädigten Zustand. Diese Ablöse ist mit dem objektiven Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt
Minderwert begrenzt. auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffent-
lichem Verkehr gelenkt wird;
Artikel 6 1.2.2. dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol,
Selbstbeteiligung Suchtgift oder Medikamente beeinträchtigten Zustand im
Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug und für jeden Sinne der Straßenverkehrsvorschriften befindet. Eine Beein-
Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag. Der trächtigung durch Alkohol ist jedenfalls gegeben, wenn beim
jeweilige Selbstbehalt ist aus der Deckungsübersicht auf der Lenker im Zeitpunkt des Versicherungsfalles der Alkoholge-
Polizze zu entnehmen. halt des Blutes nicht weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder
Werden Gegenstände wieder zur Stelle gebracht, an denen der Alkoholgehalt der Atemluft nicht weniger als 0,25 mg/l
der Versicherer gemäß Artikel 5 Pkt. 4 Eigentum erworben beträgt. Die Verweigerung des Alkohol-Tests oder der Blut-
hat, so hat der Versicherer eine bei der Versicherungslei- abnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehalts wird einer
stung berücksichtigte Selbstbeteiligung bis zur Höhe des Beeinträchtigung gleichgestellt.
erzielten Verkaufserlöses zu erstatten. 1.2.3. dass mit dem Fahrzeug Personen nur unter Einhaltung der be-
treffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften befördert werden.
Artikel 7 1.2.4. dass versicherte Gegenstände des persönlichen Bedarfs,
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) deren Neuwert € 100,- übersteigt, im Fahrzeug so aufzube-
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Schadenereignisse, wahren sind, dass man sie von außen nicht sehen kann. Eine
1. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben Verwahrung in einer von außen sichtbaren Tasche erfüllt die-
(auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehö- se Voraussetzungen nicht.
renden Trainingsfahrten entstehen; dies gilt sinngemäß auch
für Perfektions- und Übungsfahrten, soweit nichts anderes 2. Bei Eintritt des Versicherungsfalles:
vereinbart wurde (z.B. L-17-Fahrten); 2.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des
Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung
2. die als Privatfahrten auf zugelassenen Rennstrecken entstehen; und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Wei-
sungen des Versicherers zu befolgen. Wenn es die Umstän-
3. die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich straf- de gestatten, hat er solche Weisungen einzuholen.
barer Handlungen durch den Versicherungsnehmer eintreten,
für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist oder bei welchen der 2.2. Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt,
Eintritt eines Schadenfalles mit Wahrscheinlichkeit erwartet ist der Versicherer nach Maßgabe des § 62 Abs. 2 VersVG
werden kann; sowie bei vorsätzlicher Herbeiführung eines von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Versicherungsfalles oder des entsprechenden Versuches;
3. Nach Eintritt des Versicherungsfalles:
4. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Ver- 3.1. Als Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, deren Ver-
fügungen von hoher Hand und Erdbeben unmittelbar oder letzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
mittelbar zusammenhängen; Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gem. den Voraus-
setzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe
5. die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben Anlage) bewirkt, werden bestimmt,
aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von ter- 3.1.1. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes
roristischen oder politischen Gewalthandlungen. Darüber beizutragen;
hinaus sind Schadenereignisse ausgeschlossen, die direkt 3.1.2. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab
oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder Kenntnis
im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindäm- - den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des
mung, Vorbeugung oder Unterdrückung von terroristischen Sachverhaltes sowie
oder politischen Gewalthandlungen ergriffen werden oder - die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden
sich in irgendeiner Weise darauf beziehen; verwaltungsbehördlichen od. gerichtlichen Verfahrens in ge-
schriebener Form (auch mittels Telefax od. E-mail) mitzuteilen;
6. die durch den Einfluss von ionisierenden Strahlen im Sinne 3.1.3. dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der Wieder-
des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juli 1969 (BGBI. Nr. instandsetzung bzw. vor Verfügung über das beschädigte
227/69) in der jeweils geltenden Fassung verursacht werden. Fahrzeug die Zustimmung des Versicherers einzuholen hat,
soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann.
Artikel 8 Der Versicherer ist berechtigt, hinsichtlich der Auswahl einer
Was ist vor, bei bzw. nach Eintritt des geeigneten Reparaturwerkstätte eine Weisung zu erteilen.
Versicherungsfalles zu beachten? 3.1.4. dass der Versicherungsnehmer oder Lenker einen Schaden,
1. Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles: der durch Brand, Explosion (Art 1, Pkt 1.2.), Diebstahl,
Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Per-
1.1. Als Obliegenheit, deren Verletzung im Zeitpunkt des Ver-
sonen (Art 1, Pkt 1.3./1.6.), Tiere (Art 1, Pkt 1.4.), Vandalis-
sicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Ver-
mus (Art 1, Pkt 1.5.), Kollision mit einem unbekannten Kraft-
pflichtung zur Leistung gem. den Voraussetzungen und Be-
fahrzeug – Parkschaden (versichert unter Art 1, Pkt 1.10.)
grenzungen des § 6 Abs. 1 u. 1a VersVG (siehe Anlage) be-
entsteht, bei der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich,
wirkt, wird die Verpflichtung bestimmt, Vereinbarungen über
nämlich am Tag der Kenntniserlangung, anzuzeigen hat.
die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;
Die Anzeigebestätigung ist der Schadenmeldung beizufügen.
1.2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der
Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Artikel 9
Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die
im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versi- Versicherungsleistung ausbezahlt und wann verjährt sie?
cherers von der Verpflichtung zur Leistung gem. den Voraus- (Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung)
setzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe 1.1. Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der
Anlage) bewirkt, werden bestimmt, zur Feststellung des Schadenfalles und des Umfanges der
4
[Seite 5]
Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Haftpflichtversicherung, höchstens jedoch der Prämienstufe
1.2. Bei Vorliegen eines Teilschadens ist Voraussetzung für die 09 zu berechnen (Ersteinstufung). Besteht keine Kfz-Haft-
die Beendigung der notwendigen Erhebungen jedenfalls pflichtversicherung, so ist die erste Prämie nach der Prämien-
die Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße stufe 09 festzusetzen.
Wiederherstellung bzw. eines Nachweises der Veräuße- Das gleiche gilt auch bei Fahrzeugwechsel; wo die zum Fahr-
rung in beschädigtem Zustand. zeugwechsel aktuelle Bonus/Malusstufe der Kfz-Haftpflicht-
versicherung maßgebend für die Einstufung ist.
Im Falle des Diebstahles oder des Raubes gelten
die notwendigen Erhebungen jedenfalls nicht vor Ablauf 2. Ein Versicherungsfall oder schadenfreie Zeiträume bewirken
eines Monats als abgeschlossen. keine Änderung der Prämienstufe der Ersteinstufung.
2. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der 3. Geht bei Veräußerung des Fahrzeuges der Versicherungs-
Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem vertrag auf den Erwerber über, wird die erfolgte Einstufung
Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versi- bei diesem nicht berücksichtigt.
cherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch
nicht beendet werden konnten, und der Versicherer diesem Artikel 12
Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht. Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die
Prämie? (Wertanpassung)
3. Sind die Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der 1. Dem Vertrag liegt folgende Vereinbarung der Prämienan-
Anzeige des Schadenfalles nicht beendet, so kann der Ver- passung zugrunde:
sicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Eine Anpassung (Erhöhung bzw. Verminderung) der Prämie
Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den erfolgt gemäß dem von der Bundesanstalt Statistik Austria ver-
der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen lautbarten „Teilindex Kfz-Sachschäden als Bestandteil des
hat; der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Beendi- Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex
gung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versi- 2010“ (KVLPI 2010). Eine Anpassung der Prämie (Erhöhung
cherungsnehmers gehindert ist. bzw. Verminderung) erfolgt jährlich zur Hauptfälligkeit des Ver-
sicherungsvertrages.
4. Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzuschieben, Die Veränderung der Prämie entspricht dem Ausmaß der Ver-
4.1. wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungs- änderung der Indexzahlen des Teilindex Kfz-Sachschäden
nehmers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Beibrin- als Bestandteil des Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungslei-
gung des erforderlichen Nachweises; stungspreisindex 2010 (KVLPI 2010). Zur Berechnung des
4.2. wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung Prozentsatzes wird die für den vierten Monat vor der Prämien-
aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsnehmer hauptfälligkeit bekanntgegebene endgültige Monatsindexzahl
eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser Untersuchung. und jene desselben Monats des vorangegangenen Kalender-
jahres herangezogen und die prozentuelle Änderung ermittelt. Die
5. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, Prämienanpassung erfolgt entsprechend dieser prozentuellen
wenn der Anspruch auf die Versicherungsleistung vom Ver- Veränderung als Prämienerhöhung oder Prämienabsenkung.
sicherungsnehmer nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich Bei Entfall (Auflassung) tritt an die Stelle des Verbraucherpreis-
geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der index 2010 (VPI 2010) der entsprechende Nachfolgeindex.
Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den er- Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine
hobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Änderung des Entgeltes vorsehen, bleiben unberührt.
Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; die Ablehnung
ist mit der Anführung einer ihr zugrunde gelegten Tatsache 2. Prämienerhöhungen aufgrund des Punktes 1. können früh-
sowie einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung zu estens 1 Jahr nach Vertragsabschluss und nicht in kürzeren
begründen. Die Frist ist für die Dauer von Vergleichsverhand- als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie
lungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des
der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam.
rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs
3. Wird die Prämie aufgrund der Bestimmung des Punktes 1. er-
gehindert ist, gehemmt.
höht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungs-
vertrag binnen eines Monates, nachdem der Versicherer ihm
6. Für die Verjährung gilt § 12 VersVG.
die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt
hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates
Artikel 10
wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungs-
Prämienerhöhung.
leistung zurückgefordert werden? (Einschränkung des Re-
gressrechtes des Versicherers) 4. Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsneh-
§ 67 VersVG findet gegenüber dem berechtigten Lenker mer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu
bzw. berechtigten Insassen nur dann Anwendung, wenn auch erläutern.
einem Versicherungsnehmer (als Fahrzeuglenker oder Insas-
se) bei gleichem Sachverhalt Leistungsfreiheit einzuwenden Artikel 13
gewesen wäre. Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
Als berechtigter Lenker bzw. berechtigter Insasse gelten Per- Welche Prämie gebührt dem Versicherer bei vorzeitiger Ver-
sonen, die mit Willen des Versicherungsnehmers oder des tragsauflösung? Wer kann nach Eintritt des Schadenfalles
über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
lenken oder damit befördert werden. Was gilt bei Veräußerung des Fahrzeuges?
Erweitertes Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Artikel 11 1. Vertragsdauer
Wie wird die Prämie ermittelt? (gilt nur für PKW/KOMBI) Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr,
1. Die Prämie ist nach der zum Zeitpunkt des Vertragsab- verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht
schlusses zur Kfz-Haftpflichtversicherung anzuwenden- einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. Bei Verbraucherver-
den Prämienstufe des Bonus/ Malus-Systems der Kfz- trägen ist der Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Beginn die-
5
[Seite 6]
2. ser Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Vertragsver- tung einer einmonatigen Kündigungsfrist mit jenem Datum
längerung bei unterlassener Kündigung hinzuweisen. Beträgt kündigen, zu dem gleichzeitig eine unter derselben Polizze
die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag bestehende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß §
ohne Kündigung. Wird der Versicherungsvertrag vorzeitig 14 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG
aufgelöst, so gebührt dem Versicherer die Prämie nur für die 1994) kündbar wäre.
bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit. Endet er jedoch vor
Artikel 14
Ablauf der Vertragslaufzeit wegen Wegfall des Risikos, gelten
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder
die Bestimmungen des § 68 VersVG. Im Falle der
verpfändet werden?
Veräußerung des Fahrzeuges gelten die §§ 69 ff VersVG.
Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Fest-
3. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann weder abgetreten noch verpfändet werden.
3.1. der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer
einen begründeten Anspruch auf die Versicherungsleistung Artikel 15
ablehnt oder seine Anerkennung verzögert. Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ge-
Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monates richtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
- nach Ablehnung des begründeten Anspruches auf die Ver- Für Klagen aus diesem Versicherungsvertrag gilt ausschließ-
sicherungsleistung; lich österreichische Gerichtsbarkeit als vereinbart.
- n ach Rechtskraft des Urteiles im Fall eines Rechtsstreites Artikel 16
vor Gericht; Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versiche-
- nach Zustellung der Entscheidung des Sachverständigen-
rungsvertrag zu?
ausschusses (Artikel 11);
- nach Fälligkeit der Versicherungsleistung (Artikel 9). 1. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende steht grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zu.
der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. 2. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestim-
3.2. der Versicherer kündigen, wenn er den Anspruch auf die mungen gelten sinngemäß auch für versicherte und jene
Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
Versicherungsleistung erbracht hat oder wenn der Versiche- geltend machen. Diese Personen sind neben dem Versiche-
rungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistung arg- rungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten sowie der
listig erhoben hat. Schadensminderungs- und Rettungspflicht verantwortlich.
Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monates
- nach Anerkennung dem Grunde nach; Artikel 17
- nach erbrachter Versicherungsleistung; In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
- nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versiche-
Versicherungsleistung. rungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene
Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich
Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit. und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
Rücktrittserklärungen nach den §§ 3 u. 3a KSchG sind an
4. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Ver- keine bestimmte Form gebunden.
tragslaufzeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, kann er bei
Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person die Person
Betrages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden
des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-mail).
wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum abgeschlossen
Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das
worden wäre, währenddessen er tatsächlich bestanden hat.
Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Er-
Wird der Versicherungsvertrag nach Eintritt eines Versicherungs-
falles durch den Versicherer gemäß Punkt 3 gekündigt, kann klärenden zugehen muss.
eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden. Artikel 18
Welches Recht ist anzuwenden?
5. Erweitertes Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers: Der
Es gilt österreichisches Recht.
Versicherungsnehmer kann die Kaskoversicherung unter Einhalt-
ANLAGE
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkom-
mens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben:
(Stand Jänner 2012)
Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island,
Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,
Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
6
[Seite 7]
ANHANG zu den AKKB und ATKB (jeweils Fassung 2009)
Wiedergabe der in den AKKB und ATKB erwähnten Gesetzesbestimmungen
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958
(VersVG - BGBI. Nr. 2/1959 idF. 07/2009)
§6 (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versiche-
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor rungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist
dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu er- der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass
füllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne
so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als sein Verschulden verhindert war.
eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag in-
nerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorge-
hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass sehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsneh-
die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versi- mer dabei auf diese hingewiesen hat.
cherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der
Abs. 1 und 2 nicht aus.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungs-
vertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie auf- § 39
rechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer
in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungs-
Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung frist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung ge-
von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die nügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die
keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der
haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vor-
verletzt worden ist. schriften, ist unwirksam.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der
Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folge-
der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwend- prämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Lei-
barkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die stung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzei-
vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen tigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen
Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ge- (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungs-
habt hat. verhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Ver-
sicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden,
verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versi- dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in
cherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versiche-
ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen.
keit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsneh-
Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung mer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kün-
solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungs- digung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines
pflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der
Abs. 1 bis 3 nicht aus.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer
Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. § 39a
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprä-
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten mie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39
Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vor- vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
her die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm
eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mit- § 62
geteilt wird. (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicher-
ungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha-
§ 12 dens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen;
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen.
Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben diese entgegenstehende
sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt- Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem
geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so pflichtgemäßen Ermessen zu handeln.
verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt, so ist
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer ange- der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass
meldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schrift- die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
lichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung in-
Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und soweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger
gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre.
Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
§ 67
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen
Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich gel- einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit
tend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang
Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht
Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den
der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so
von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem
die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert
ist, gehemmt. (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen
einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehöri-
§ 38 gen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur
Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung
nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rück- § 68
tritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung
vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen
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oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht
zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Ge- erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb aus-
schäftsgebühr verlangen. geübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis,
so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung
so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, Kenntnis erlangt hat.
wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre,
in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis er- (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften ge-
langt. kündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der
Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus § 71
Anlass eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unver- (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die
meidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstat-
der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht. tet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 509/1994) ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die
Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätz-
§ 69 lich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den
an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das glei-
Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte che gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für
und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
erfolgt ist.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Ver-
sicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur
ungeteilten Hand. Auszug aus dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
(KHVG – BGBl. 651/1994 idF. 07/2009)
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Ver-
sicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann § 14
gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vor- (1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er
schriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetz- 1. mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem
buches sind entsprechend anzuwenden. Zeitpunkt,
2. zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden
§ 70 Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres,
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsver- es sei denn, es wurde eine kürzere Laufzeit als ein Jahr vereinbart.
hältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines (2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er
Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräuße- nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist.
rung Kenntnis erlangt hat. Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne dass
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; es einer Kündigung bedarf.
Satz- und Druckfehler vorbehalten.
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Volltext aufklappen: TK01 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Teilkaskoversicherung (ATKB)
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TK01-Allgemeine Bedingungen
für die Kfz-Teilkaskoversicherung (ATKB)
(gültig ab 01/2026)
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 Was ist versichert?
Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 4 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, was gilt bei
Zahlungsverzug, wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man
unter einer vorläufigen Deckung?
Artikel 5 Welche Leistung erbringt die Versicherung?
Artikel 6 Selbstbeteiligung
Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 8 Was ist vor, bei bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
Artikel 9 Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung ausbezahlt
und wann verjährt sie? (Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung)
Artikel 10 Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert werden?
(Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers)
Artikel 11 Wie wird die Prämie ermittelt?
Artikel 12 Wann ändert sich die Prämie? (Wertanpassung)
Artikel 13 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Welche Prämie gebührt dem Versicherer bei vorzeitiger
Vertragsauflösung? Wer kann nach Eintritt des Schadenfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des
versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des Fahrzeuges? Erweitertes Kündigungsrecht des
Versicherungsnehmers
Artikel 14 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 15 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden?
(Gerichtsstand)
Artikel 16 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu?
Artikel 17 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Artikel 18 Welches Recht ist anzuwenden?
01/2026
muki versicherungsverein auf gegenseitigkeit, a-4820 bad ischl, wirerstraße 10, tel +43 (0)5 0665 - 1000, fax dw - 4401,
kfz@muki.com, www.muki.com, dvr 2110857, fn 251897m, lei-code (rechtsträger-kennung) 529900TDV3M737GX7846
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Artikel 1 spiegeln (inklusive Gehäuse) versichert.
Was ist versichert? 1.9. Kollision des haltenden oder geparkten Kraftfahrzeuges mit
einem unbekannten Kraftfahrzeug (Parkschaden);
1. Versichert sind das Fahrzeug und die Fahrzeugbestandteile in die Anzeigenbestätigung ist der Schadenmeldung beizufügen.
der im Antrag bezeichneten Ausführung, sowie solche Teile,
die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder als Sonderaus- 1.10. mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen
stattung bzw. Zubehör am Fahrzeug befestigt sind, gegen Be- (Vandalismus). Die Anzeigenbestätigung ist der Schaden-
schädigung, Zerstörung und Verlust. meldung beizufügen.
Der Versicherungsschutz umfasst folgende Gefahren: 1.11. Entwendung von Gegenständen des persönlichen Bedarfs
1.1. Naturgewalten: aus dem versperrten Fahrzeug durch Einbruchdiebstahl. Die
unmittelbare Einwirkung von Entschädigungssumme ist pro Schadenereignis mit einem
- Blitzschlag; Betrag von € 1.000,- begrenzt, wobei maximal € 500,- dieser
- Felssturz (Steinschlag): dies ist das naturbedingte Ablösen Summe für den Ersatz von elektronischen/technischen Gerä-
und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände; ten zur Verfügung stehen.
- Erdrutsch: dies ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf:
von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter der Ober- Bargeld über € 150,-, Bankomatkarten, Kreditkarten, Fahr-
fläche liegenden Gleitbahn; zeugdokumente, Gutscheine, Kostbarkeiten, Schmuck, Uh-
- Lawinen; ren, Wertpapiere, Schlüssel. Versichert sind elektronische/
- Schneedruck; technische Geräte wie Mobiltelefone, Digitalkameras, mobile
- Hagel; Navigationsgeräte, Laptops, Tablets und vergleichbare mo-
- Muren: dies sind Massenbewegungen von Erdreich, Wasser, bile Computer oder ähnliche elektronische Geräte, jeweils
Schlamm und anderen Bestandteilen, die durch naturbe- inklusive Zubehör, sofern sie nicht von außen sichtbar und
dingte Wassereinwirkungen ausgelöst werden; im versperrten Fahrzeug aufbewahrt waren. Eine Entschädi-
- Hochwasser: dies ist eine durch außerordentliche Nieder- gungsleistung erfolgt nach Vorlage der ursprünglichen An-
schläge, Schneeschmelze oder Sturm verursachte, die nor- kaufsrechnungen oder gleichwertiger Nachweise.
male Höhe merklich übersteigende Wasserführung eines
fließenden oder stehenden Gewässers; Die Anzeigenbestätigung ist der Schadenmeldung beizufügen.
- Überschwemmungen: dies sind Ansammlungen von erheb- Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person
lichen Wassermengen aufgrund außerordentlicher Nieder- (z.B. juristische Person), so erstreckt sich der Versicher-
schläge, die die Kapazität der örtlichen Kanalisations- ungsschutz nach Punkt 1.11. nur auf Gegenstände des
systeme überschreiten oder sonst nicht abfließen können; privaten Bedarfs des berechtigten Lenkers.
- Sturm: dies ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mehr
als 60 km/h. 2. Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung
versichert; dies gilt auch für Sonderausstattung und Zu-
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht wer- behör. Bei fehlenden Angaben im Antrag gilt die serienmä-
den, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder ßige Ausstattung zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung
gegen das Fahrzeug geworfen werden; als versichert
3. Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese
ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig
Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurück-
auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem
zuführen sind.
Fahrzeug verursacht hat.
1.2. Brand oder Explosion; die Anzeigenbestätigung ist der
Schadenmeldung beizufügen. 4. Ausschlüsse siehe Art 7.
1.3. Totaldiebstahl, Teilediebstahl, Raub oder unbefugten Ge-
brauch durch betriebsfremde Personen;
Artikel 2
die Anzeigebestätigung ist der Schadenmeldung beizufügen.
Was gilt als Versicherungsfall?
1.4. Schmorschäden an Fahrzeugkabeln durch Kurzschluss Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste
(Zersetzungsprozess infolge Einwirkung einer Wärmequelle Schadenereignis.
ohne das Vorliegen einer Flammenbildung);
1.5. Dachlawinen (d.s. Schneemassen, die von Gebäuden auf
das Fahrzeug stürzen) und durch von Gebäuden herabfal- Artikel 3
lende Eiszapfen oder andere Eisgebilde; Wo gilt die Versicherung?
(Örtlicher Geltungsbereich)
1.6. Kollision des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit
Tieren aller Art auf Straßen mit öffentlichem Verkehr; die An- 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich - soweit nicht anders
zeigenbestätigung ist der Schadenmeldung beizufügen. vereinbart - auf Europa im geografischen Sinn, jedenfalls
aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen
1.7. Direkte Schäden durch Tierbisse an Schläuchen, Verkabel-
zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitglieds-
ung, Verkleidungs- und Dämmmaterialien sowie Antennen;
staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen
ausgenommen sind Folgeschäden;
assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl.Nr. L 192 vom
1.8. Bei PKW, Kombi und LKW bis 1 Tonne Nutzlast sind auch 31. Juli 2003, S. 23 unterzeichnet haben (siehe Anlage).
Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Schadensursache an
Windschutz- (Front-), Seiten- und Heckscheiben sowie am Mit eingeschlossen sind auch die Mittelmeeranrainerstaaten.
Panoramaglasdach / Glasschiebedach versichert. Vom Ver-
sicherungsschutz ausgeschlossen sind Kosten für Vignetten, 2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicher-
Plaketten und sonstige Aufkleber. Ein vereinbarter Selbst- ungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte in-
behalt gilt nicht, sofern die Reparatur des Bruchschadens nerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der
ohne Austausch der Scheiben erfolgt. Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches
Weiters sind auch Bruchschäden an Scheinwerfern, Heck- liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des
leuchten, Nebelscheinwerfern, Blinkercellonen und Außen- Beladevorganges in Europa.
2
[Seite 3]
Artikel 4 2. Versicherungsleistung bei Teilschaden
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu 2.1. Liegt kein Totalschaden (Punkt 1.1.) vor, leistet der Versicherer
bezahlen, was gilt bei Zahlungsverzug, wann beginnt der - die Kosten der Wiederherstellung und die notwendigen
Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten der Er-
unter einer vorläufigen Deckung? satzteile;
- die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des
1. Versicherungsperiode Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte, die zur ordnungs-
Als Versicherungsperiode gilt der Zeitraum eines Jahres, gemäßen Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges in
wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abge- der Lage ist. Bergungskosten werden bis zum Betrag von €
schlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jahresprämie 2.000,- pro Schadenereignis ersetzt; im Rahmen dieses Ver-
vertragsgemäß in Teilbeträgen entrichtet wird. sicherungsschutzes werden € 200,- aus dem Titel Ab-
2. Prämie schleppkosten übernommen. Der Versicherungsschutz ist
Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren und subsidiär zu allfällig anderweitig bestehendem Versicher-
Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer innerhalb ungsschutz.
von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver- 2.2. Die Versicherungsleistung gemäß Punkt 2.1. erfolgt unter Be-
trages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Annah- rücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehaltes.
meerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung
2.3. Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen,
zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien ein-
Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähig-
schließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den
keit, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und
vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Kosten die aus einer vertraglichen Bindung entstehen ersetzt
3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers
der Versicherer nicht.
führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Lei-
stungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 3. Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem Versicherungs-
39a VersVG). nehmer. Ihr hierfür erzielbarer Wert (Wrackwert, Restwert)
wird bei der Ermittlung der Versicherungsleistung abge-
4. Beginn des Versicherungsschutzes zogen. Bei der Feststellung des Wertes der Altteile (auch
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Poliz- des Wracks) sind alle Verwertungsmöglichkeiten, die dem
ze (Pkt. 2), jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden
die erste oder einmalige Prämie erst danach eingefordert, können, zu berücksichtigen. Als zumutbar gilt in jedem
dann aber binnen 14 Tagen oder ohne weiteren schuldhaften Fall eine Wertermittlung, bei der durch den Versicherer
Verzug bezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem verein- ein verbindliches Angebot für den Versicherungsnehmer
barten Versicherungsbeginn gegeben. vermittelt wird, das eine Abholung durch den Käufer vom
Fahrzeugstandort gegen Barzahlung inkludiert.
5. Vorläufige Deckung
Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze 4. Werden gestohlene oder geraubte Gegenstände nach Er-
beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage bringen der Versicherungsleistung wieder zur Stelle gebracht,
der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. werden sie Eigentum des Versicherers.
Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit
der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der An- 5. Wird das Fahrzeug binnen einer Frist von einem Monat ab
trag unverändert angenommen wird und der Versicherungs- Eingang der Schadenmeldung beim Versicherer aufge-
nehmer mit der Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie funden, werden die tatsächlich aufgewendeten Rückholkosten
schuldhaft in Verzug gerät (Punkt 3). im Höchstausmaß von 2 % des Wiederbeschaffungswertes
Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung vergütet.
einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer
gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungs- 6. Für die Sonderausstattung sowie das Zubehör des ver-
schutzes entfallende anteilige Prämie. sicherten Fahrzeuges und die Dinge des persönlichen Bedarfs
gilt Zeitwertentschädigung.
Artikel 5
7. Über den Rahmen der Punkte 1, 2 und 5 hinausgehende
Welche Leistung erbringt die Versicherung?
Kosten werden dann ersetzt, wenn sie über ausdrückliche
Die Versicherung leistet - unter Abzug einer allenfalls verein-
Weisung des Versicherers aufgewendet worden sind.
barten Selbstbeteiligung (Artikel 6) - jenen Betrag, der nach
folgenden Punkten berechnet wird:
8. Eine Entschädigungsleistung im Reparaturfall (bei Teilschad-
en) wird nur dann erbracht, wenn das Fahrzeug ordnungs-
1. Versicherungsleistung bei Totalschaden gemäß repariert wurde. Es besteht kein Anspruch auf Re-
1.1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Ver- paratur-Ablösen. Ausnahme: Verkauf des Fahrzeuges im
sicherung fallenden Ereignisses beschädigten Zustand. Diese Ablöse ist mit dem objektiven
- das Fahrzeug zerstört worden ist oder Minderwert begrenzt.
- in Verlust geraten ist und nicht innerhalb eines Monats nach
Eingang der Schadenmeldung wieder zur Stelle gebracht Artikel 6
wird oder Selbstbeteiligung
- die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zu- Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug und für jeden
züglich der Restwerte den sich gemäß dem Punkt 1.2. erge- Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag. Der
benden Betrag übersteigen (wirtschaftlicher Totalschaden). jeweilige Selbstbehalt ist aus der Deckungsübersicht auf der
1.2. Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungs- Polizze zu entnehmen.
nehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Ab- Werden Gegenstände wieder zur Stelle gebracht, an denen
nützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte auf- der Versicherer gemäß Artikel 5 Pkt. 4 Eigentum erworben
wenden müssen (Wiederbeschaffungswert), abzüglich eines hat, so hat der Versicherer eine bei der Versicherungslei-
allfällig vereinbarten Selbstbehaltes und abzügl. eines allfällig stung berücksichtigte Selbstbeteiligung bis zur Höhe des
erzielbaren Wrackwertes bzw. Restwertes (siehe Pkt. 3.). erzielten Verkaufserlöses zu erstatten.
3
[Seite 4]
Artikel 7 1.2.3. dass mit dem Fahrzeug Personen nur unter Einhaltung der
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften befördert werden.
1.2.4. dass versicherte Gegenstände des persönlichen Bedarfs, deren
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Schadenereignisse, Neuwert € 100,- übersteigt, im Fahrzeug so aufzubewahren sind,
1. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben dass man sie von außen nicht sehen kann. Eine Verwahrung in einer
(auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehö- von außen sichtbaren Tasche erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
renden Trainingsfahrten entstehen; dies gilt sinngemäß auch
für Perfektions- und Übungsfahrten, soweit nichts anderes 2. Bei Eintritt des Versicherungsfalles:
vereinbart wurde (z.B. L-17-Fahrten); 2.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des
Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung
2. die als Privatfahrten auf zugelassenen Rennstrecken entstehen; und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Wei-
sungen des Versicherers zu befolgen. Wenn es die Umstän-
3. die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich straf- de gestatten, hat er solche Weisungen einzuholen.
barer Handlungen durch den Versicherungsnehmer eintreten,
für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist oder bei welchen der 2.2. Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen ver-
Eintritt eines Schadenfalles mit Wahrscheinlichkeit erwartet letzt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 62 Abs. 2
werden kann; sowie bei vorsätzlicher Herbeiführung eines VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Versicherungsfalles oder des entsprechenden Versuches;
3. Nach Eintritt des Versicherungsfalles:
4. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfüg- 3.1. Als Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, deren Ver-
ungen von hoher Hand und Erdbeben unmittelbar oder mittel- letzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
bar zusammenhängen; Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gem. den Voraus-
setzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe
5. die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben Anlage) bewirkt, werden bestimmt,
aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von ter- 3.1.1. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizu-
roristischen oder politischen Gewalthandlungen. Darüber tragen;
hinaus sind Schadenereignisse ausgeschlossen, die direkt 3.1.2. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder - den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe
im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindäm- des Sachverhaltes sowie
mung, Vorbeugung oder Unterdrückung von terroristischen - die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden
oder politischen Gewalthandlungen ergriffen werden oder verwaltungsbehördlichen od. gerichtlichen Verfahrens in
sich in irgendeiner Weise darauf beziehen; geschriebener Form (auch mittels Telefax oder E-Mail) mitzu-
teilen;
6. die durch den Einfluss von ionisierenden Strahlen im Sinne 3.1.3. dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der Wiederin-
des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juli 1969 (BGBI. Nr. standsetzung bzw. vor Verfügung über das beschädigte
227/69) in der jeweils geltenden Fassung verursacht werden. Fahrzeug die Zustimmung des Versicherers einzuholen hat,
soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann.
Artikel 8 Der Versicherer ist berechtigt, hinsichtlich der Auswahl einer
Was ist vor, bei bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles geeigneten Reparaturwerkstätte eine Weisung zu erteilen.
zu beachten? 3.1.4. dass der Versicherungsnehmer oder Lenker einen Schaden,
der durch Brand, Explosion (Art 1, Pkt 1.2.), Diebstahl,
1. Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles: Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Perso-
1.1. Als Obliegenheit, deren Verletzung im Zeitpunkt des Ver- nen (Art 1, Pkt 1.3./1.11.), Tiere (Art 1, Pkt 1.6.), Kollision
sicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Ver- mit einem unbekannten Kraftfahrzeug – Parkschaden (ver-
pflichtung zur Leistung gem. den Voraussetzungen und Be- sichert unter Art 1, Pkt. 1.9.), Vandalismus (Art 1, Pkt 1.10.),
grenzungen des § 6 Abs. 1 u. 1a VersVG (siehe Anlage) be- entsteht, bei der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich,
wirkt, wird die Verpflichtung bestimmt, Vereinbarungen über nämlich am Tag der Kenntniserlangung, anzuzeigen hat. Die
die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; Anzeigebestätigung ist der Schadenmeldung beizufügen.
1.2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Artikel 9
Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die
Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung Versicherungsleistung ausbezahlt und wann verjährt sie?
im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des (Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung)
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gem.
den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 1.1. Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der
2 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, werden bestimmt, zur Feststellung des Schadenfalles und des Umfanges der
1.2.1. dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Be- Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig.
rechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeuges auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt 1.2. Bei Vorliegen eines Teilschadens ist Voraussetzung für die
auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffent- Beendigung der notwendigen Erhebungen jedenfalls die Vor-
lichem Verkehr gelenkt wird; lage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Wiederher-
1.2.2. dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol, Sucht- stellung bzw. eines Nachweises der Veräußerung in beschä-
gift oder Medikamente beeinträchtigten Zustand im Sinne digtem Zustand.
der Straßenverkehrsvorschriften befindet. Im Falle des Diebstahles oder des Raubes gelten die not-
Eine Beeinträchtigung durch Alkohol ist jedenfalls gegeben, wendigen Erhebungen jedenfalls nicht vor Ablauf eines
wenn beim Lenker im Zeitpunkt des Versicherungsfalles der Monats als abgeschlossen.
Alkoholgehalt des Blutes nicht weniger als 0,5 g/l (0,5 Pro-
mille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht weniger als 2. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Ver-
0,25 mg/l beträgt. Die Verweigerung des Alkohol-Tests oder sicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Be-
der Blutabnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehalts gehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versiche-
wird einer Beeinträchtigung gleichgestellt. rers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch
4
[Seite 5]
nicht beendet werden konnten, und der Versicherer diesem Artikel 12
Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht. Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die
Prämie? (Wertanpassung)
3. Sind die Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der
Anzeige des Schadenfalles nicht beendet, so kann der Ver- 1. Dem Vertrag liegt folgende Vereinbarung der Prämienan-
sicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung passung zugrunde:
Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den Eine Anpassung (Erhöhung bzw. Verminderung) der Prämie
der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen erfolgt gemäß dem von der Bundesanstalt Statistik Austria
hat; der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Beendi- verlautbarten„Teilindex Kfz-Sachschäden als Bestandteil
gung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versi- des Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisin-
cherungsnehmers gehindert ist. dex 2010“ (KVLPI 2010).
Eine Anpassung der Prämie (Erhöhung bzw. Verminderung)
4. Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzuschieben, erfolgt jährlich zur Hauptfälligkeit des Versicherungsver-
trages.
4.1. wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungs-
Die Veränderung der Prämie entspricht dem Ausmaß der
nehmers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Beibrin-
Veränderung der Indexzahlendes Teilindex Kfz-Sachschäden
gung des erforderlichen Nachweises;
als Bestandteil des Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungs-
4.2. wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung leistungspreisindex 2010 (KVLPI 2010). Zur Berechnung
aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsneh- des Prozentsatzes wird die für den vierten Monat vor der
mer eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser Untersu- Prämienhauptfälligkeit bekanntgegebene endgültige Mona-
chung. tsindexzahl und jene desselben Monats des vorangegan-
genen Kalenderjahres herangezogen und die prozentuelle
5. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, Änderung ermittelt. Die Prämienanpassung erfolgt entspre-
wenn der Anspruch auf die Versicherungsleistung vom Ver- chend dieser prozentuellen Veränderung als Prämienerhö-
sicherungsnehmer nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich hung oder Prämienabsenkung.
geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Bei Entfall (Auflassung) tritt an die Stelle des Verbraucher-
Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den er- preisindex 2010 (VPI 2010) der entsprechende Nachfolge-
hobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der index. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen,
Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; die Ablehnung die eine Änderung des Entgeltes vorsehen, bleiben unbe-
ist mit der Anführung einer ihr zugrunde gelegten Tatsache rührt.
sowie einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung zu
begründen. Die Frist ist für die Dauer von Vergleichsverhand- 2. Prämienerhöhungen aufgrund des Punktes 1. können früh-
lungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in estens 1 Jahr nach Vertragsabschluss und nicht in kürzeren
der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden
rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Ver-
gehindert ist, gehemmt. sicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam.
6. Für die Verjährung gilt § 12 VersVG. 3. Wird die Prämie aufgrund der Bestimmung des Punktes 1. er-
höht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungs-
Artikel 10 vertrag binnen eines Monates, nachdem der Versicherer ihm
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungs- die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat,
leistung zurückgefordert werden? kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirk-
(Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers) sam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der
§ 67 VersVG findet gegenüber dem berechtigten Lenker Prämienerhöhung.
bzw. berechtigten Insassen nur dann Anwendung, wenn auch
einem Versicherungsnehmer (als Fahrzeuglenker oder Insas- 4. Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungs-
se) bei gleichem Sachverhalt Leistungsfreiheit einzuwenden nehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich
gewesen wäre. zu erläutern.
Als berechtigter Lenker bzw. berechtigter Insasse gelten Per-
sonen, die mit Willen des Versicherungsnehmers oder des Artikel 13
über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Welche Prämie
lenken oder damit befördert werden. gebührt dem Versicherer bei vorzeitiger Vertragsauflösung?
Artikel 11 Wer kann nach Eintritt des Schadenfalles kündigen?
Wie wird die Prämie ermittelt? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei
(gilt nur für PKW/KOMBI) Veräußerung des Fahrzeuges?
Erweitertes Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
1. Der Prämiennachlass wird entsprechend der zum Zeitpunkt 1. Vertragsdauer
des Vertragsabschlusses zur Kfz-Haftpflichtversicherung an- Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr,
zuwendenden Prämienstufe des Bonus/ Malus-Systems der verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht
Kfz-Haftpflichtversicherung berechnet. Das gleiche gilt auch einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. Bei Verbraucherver-
bei Fahrzeugwechsel; wo die zum Fahrzeugwechsel aktuelle trägen ist der Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Beginn
Bonus-/Malusstufe der Kfz-Haftpflichtversicherung maßge- dieser Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Vertragsver-
bend für den Prämiennachlass ist. längerung bei unterlassener Kündigung hinzuweisen. Beträgt
die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag
2. Ein Versicherungsfall oder schadenfreie Zeiträume bewirken ohne Kündigung.
keine Änderung des Prämiennachlasses.
2. Wird der Versicherungsvertrag vorzeitig aufgelöst, so ge-
3. Geht bei Veräußerung des Fahrzeuges der Versicherungs- bührt dem Versicherer die Prämie nur für die bis dahin ver-
vertrag auf den Erwerber über, wird der gewährte Prämien- strichene Vertragslaufzeit. Endet er jedoch vor Ablauf der
nachlass bei diesem nicht berücksichtigt. Vertragslaufzeit wegen Wegfall des Risikos, gelten die Be-
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stimmungen des § 68 VersVG. Im Falle der Veräußerung des § 14 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG
Fahrzeuges gelten die §§ 69 ff VersVG. 1994) kündbar wäre.
3. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles Artikel 14
Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann Wann können Versicherungsansprüche abgetreten
3.1. der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer oder verpfändet werden?
einen begründeten Anspruch auf die Versicherungsleistung Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Fest-
ablehnt oder seine Anerkennung verzögert. stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monates weder abgetreten noch verpfändet werden.
- nach Ablehnung des begründeten Anspruches auf die Ver-
sicherungsleistung; Artikel 15
- nach Rechtskraft des Urteiles im Fall eines Rechtsstreites Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
vor Gericht; gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
- nach Zustellung der Entscheidung des Sachverständigen- Für Klagen aus diesem Versicherungsvertrag gilt ausschließ-
ausschusses (Artikel 11); lich österreichische Gerichtsbarkeit als vereinbart.
- nach Fälligkeit der Versicherungsleistung (Artikel 9).
Artikel 16
Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende
Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versiche-
der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
rungsvertrag zu?
3.2. der Versicherer kündigen, wenn er den Anspruch auf die Ver-
1. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
sicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die
steht grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zu.
Versicherungsleistung erbracht hat oder wenn der Versiche-
rungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistung arg- 2. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen
listig erhoben hat. gelten sinngemäß auch für versicherte und jene Personen,
die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend ma-
Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monates
chen. Diese Personen sind neben dem Versicherungsnehmer
- nach Anerkennung dem Grunde nach;
für die Erfüllung der Obliegenheiten sowie der Schadensmin-
- nach erbrachter Versicherungsleistung;
derungs- und Rettungspflicht verantwortlich.
- nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf
Versicherungsleistung.
Artikel 17
Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit.
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungs-
4. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Ver- nehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form er-
tragslaufzeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, kann er forderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit
bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzah- gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
lung des Betrages fordern, um den die Prämie höher bemes-
sen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum Rücktrittserklärungen nach den §§ 3 u. 3a KSchG sind an
abgeschlossen worden wäre, währenddessen er tatsächlich keine bestimmte Form gebunden.
bestanden hat. Wird der Versicherungsvertrag nach Eintritt Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
eines Versicherungsfalles durch den Versicherer gemäß Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person die Person
Punkt 3 gekündigt, kann eine solche Nachzahlung nicht ge- des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail).
fordert werden. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das
Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Er-
5. Erweitertes Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers: klärenden zugehen muss.
Der Versicherungsnehmer kann die Kaskoversicherung unter
Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist mit jenem Da- Artikel 18
tum kündigen, zu dem gleichzeitig eine unter derselben Poliz- Welches Recht ist anzuwenden?
ze bestehende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Es gilt österreichisches Recht.
ANLAGE
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkom-
mens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben:
(Stand Jänner 2012)
Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island,
Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,
Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
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ANHANG zu den AKKB und ATKB (jeweils Fassung 2009)
Wiedergabe der in den AKKB und ATKB erwähnten Gesetzesbestimmungen
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958
(VersVG - BGBI. Nr. 2/1959 idF. 07/2009)
§6 (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versiche-
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor rungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist
dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu er- der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass
füllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne
so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als sein Verschulden verhindert war.
eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag in-
nerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorge-
hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass sehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsneh-
die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versi- mer dabei auf diese hingewiesen hat.
cherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der
Abs. 1 und 2 nicht aus.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungs-
vertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie auf- § 39
rechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer
in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungs-
Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung frist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung ge-
von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die nügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die
keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der
haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vor-
verletzt worden ist. schriften, ist unwirksam.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der
Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folge-
der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwend- prämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Lei-
barkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die stung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzei-
vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen tigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen
Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ge- (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungs-
habt hat. verhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Ver-
sicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden,
verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versi- dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in
cherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versiche-
ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen.
keit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsneh-
Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung mer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kün-
solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungs- digung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines
pflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der
Abs. 1 bis 3 nicht aus.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer
Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. § 39a
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprä-
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten mie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39
Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vor- vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
her die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm
eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mit- § 62
geteilt wird. (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicher-
ungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha-
§ 12 dens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen;
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen.
Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben diese entgegenstehende
sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt- Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem
geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so pflichtgemäßen Ermessen zu handeln.
verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt, so ist
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer ange- der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass
meldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schrift- die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
lichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung in-
Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und soweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger
gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre.
Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
§ 67
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen
Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich gel- einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit
tend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang
Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht
Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den
der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so
von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem
die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert
ist, gehemmt. (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen
einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehöri-
§ 38 gen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur
Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung § 68
nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rück- (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung
tritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen
vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
7
[Seite 8]
oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen;
zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Ge- der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht
schäftsgebühr verlangen. erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb aus-
geübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis,
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem
so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung
wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, Kenntnis erlangt hat.
in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis er-
langt. (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften ge-
kündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht.
durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus
Anlass eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unver- § 71
meidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die
der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht. Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstat-
tet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,
zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen. in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 509/1994) (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn
ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die
§ 69 Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt
an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der
Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn
und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung
des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Ver-
sicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur Auszug aus dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
ungeteilten Hand. (KHVG – BGBl. 651/1994 idF. 07/2009)
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Ver- § 14
sicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann (1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er
gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vor- 1. mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem
schriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetz- Zeitpunkt,
buches sind entsprechend anzuwenden. 2. zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden
Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres, es sei denn, es wurde
§ 70 eine kürzere Laufzeit als ein Jahr vereinbart.
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsver-
hältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das (2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er
Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist.
Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräuße- Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne dass
rung Kenntnis erlangt hat. es einer Kündigung bedarf.
Satz- und Druckfehler vorbehalten.
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Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.
Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO mit Sitz in Deutschland.
In Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.
Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.
Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.