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Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB 2021)
Inhaltsverzeichnis Seite
Artikel 1 Was ist versichert? 1
Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall? 2
Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 2
Artikel 4 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der 2
Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung?
Artikel 5 Welche Leistung erbringt der Versicherer? 3
Artikel 6 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) 3
Artikel 7 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) 3
Artikel 8 Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung? 4
Artikel 9 Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung ausbezahlt 4
und wann verjährt sie? (Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung)
Artikel 10 Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert 5
werden? (Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers)
Artikel 11 Wann ändert sich die Prämie? (Wertanpassung) 5
Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Schadenfalles 5
kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung
des Fahrzeuges?
Artikel 13 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? 5
Artikel 14 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht 5
werden? (Gerichtsstand)
Artikel 15 Welche Rechte und Pflichten haben sonstige anspruchsberechtigte Personen? 6
Artikel 16 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? 6
Artikel 17 Wann und unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits 6
bestehende Verträge geändert werden
Artikel 18 Welches Recht ist anzuwenden? 6
Artikel 1
Was ist versichert?
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung,
Zerstörung und Verlust abhängig von der Fahrzeugart und von dem gewählten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungsumfang.
1.1. Folgende Schäden können versichert werden:
a) Naturgewalten: unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel,
Hochwasser, Überschwemmungen, Muren und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h).
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das
Fahrzeug geworfen werden.
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind;
b) Brand oder Explosion;
c) Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen;
d) Kollision des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren aller Art auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;
e) Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.
Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht versichert, wie z. B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung,
Abnutzung, Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs. Auch Verwindungsschäden und Schäden zwischen
ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen sind keine Unfallschäden.
f) mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen (Vandalismusschaden);
g) Bruchschäden an der Hauptverglasung (an Windschutz-/Front-, Seiten- und Heckscheibe sowie an Glasdächern) unabhängig von der
Schadenursache, ausgenommen Abnützungsbruch bei Heckscheiben von Cabrios;
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h) Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Schadenursache an Scheinwerfer- und Blinkergläser, Rückleuchten und Außenspiegel;
i) Parkschaden – Beschädigung des haltenden oder geparkten Fahrzeuges durch Berührung eines unbekannten Fahrzeuges
j) im Zuge des Kasko-Erweiterungspakets
• prämienfreie Mitversicherung von Sonderausstattung bis EUR 10.000,-
• Kurzschluss- und Schmorschäden an der Verkabelung und an elektrischen Bauteilen
• Tierbisse an Schläuchen, Kabeln, Verkleidungs- und Dämmmaterialien, ausgenommen Tierbisse von im Fahrzeug mitgeführten
Tieren
• Dachlawinen
• Schäden durch herabfallende Eiszapfen
• Verursacht der Versicherungsnehmer mit einem vom Versicherungsnehmer angemieteten Mietwagen oder CarSharing-Fahrzeug
einen leistungspflichtigen Kollisionsschaden übernimmt ERGO den dafür vorgesehenen Selbstbehalt bis zu einer Höhe von 500
Euro je Schadenfall. Pro Versicherungsperiode sind maximal 3 Schadenfälle gedeckt.
• grundsätzlicher Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit (auch als Einzelbaustein versicherbar).
Davon ausgenommen sind
- Schäden, bei denen der Lenker alkoholisiert oder durch Drogen oder missbräuchliche Verwendung von Medikamenten
beeinträchtigt war
- Schäden bei Lenken des versicherten Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung
- Schäden infolge abgefahrener Reifen (Unterschreiten der vorgeschriebenen Mindestprofiltiefe)
- Schäden durch Diebstahl und unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen
k) Folgeschäden in Folge von im Kasko- Erweiterungspaket angeführten Tierverbiss
l) Verlust von Dokumenten (Führerschein, Zulassungsschein und Kennzeichen/Wunschkennzeichen) aus dem Fahrzeug durch
Einbruchdiebstahl/Raub oder Urkundenunterdrückung- gilt auch für Diebstahl/Raub oder Urkundenunterdrückung in öffentlichen
Verkehrsmitteln in Österreich und im EU-Ausland.
Der Einbruchdiebstahl / Diebstahl / Raub oder die Urkundenunterdrückung muss unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle
angezeigt werden.
m) Verlust von Gegenständen des privaten, persönlichen Bedarfs und von Sportgeräten bis EUR 2.000,- aus dem Fahrzeug durch
Einbruchdiebstahl/Raub, ausgenommen
• Geld, Kostbarkeiten, Wertpapiere und
• technische/elektronische Geräte, sofern nicht fix montiert
n) Diebstahl/Raub der Autoschlüssel
2. Schäden welche aufgrund des gewählten Versicherungsumfanges nicht in der Polizze ausgewiesen sind, gelten als nicht versichert.
3. Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung versichert; dies gilt auch für Sonderausstattung und Zubehör.
Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste Schadenereignis.
Artikel 3
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich - soweit nichts anderes vereinbart ist - auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das
Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen - zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23 unterzeichnet haben (siehe
Anlage).
2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen
Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit
Beendigung des Beladevorganges.
Artikel 4
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen und was
versteht man unter einer vorläufigen Deckung?
1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar
auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
2. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Aushändigung
der Polizze zu zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten,
in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind
gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG).
4. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2.) in Kraft, jedoch nicht vor dem vereinbarten Ver-
sicherungsbeginn. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften
Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
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5. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen
Deckung durch den Versicherer erforderlich.
Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert
angenommen wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt.
3). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem
Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie.
Artikel 5
Welche Leistung erbringt der Versicherer?
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: Der Versicherer leistet - unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Artikel 8) - jenen
Betrag, der nach folgenden Punkten berechnet wird:
1. Versicherungsleistung bei Totalschaden
1.1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses
• das Fahrzeug zerstört worden ist oder
• in Verlust geraten ist und nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenmeldung wieder zur Stelle gebracht wird oder
• die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich der Restwerte den sich gemäß Punkt 1.2. ergebenden Betrag übersteigen.
1.2. Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand
zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert). Liegt der Prämienberechnung ein unter dem
Listenpreis liegender Fahrzeugpreis zugrunde, verringert sich die bedingungsgemäß ermittelte Ersatzleistung auf Basis der
Wiederbeschaffungswerte bzw. die Ersatzleistung in Prozent des Kaufpreises im Verhältnis Listenpreis zu dem der Prämienberechnung
zugrunde liegende Fahrzeugpreis.
2. Versicherungsleistung bei Teilschaden
2.1. Liegt kein Totalschaden (Punkt 1.1.) vor, leistet der Versicherer
• die Kosten der vorgenommenen Reparatur und die notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten der Ersatzteile;
• im Fall der Veräußerung des Fahrzeuges im beschädigten Zustand die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung;
• die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges in der Lage ist.
Liegt der Prämienberechnung ein unter dem Listenpreis liegender Fahrzeugpreis zugrunde, verringert sich die bedingungsgemäß ermittelte
Ersatzleistung auf Basis der Wiederbeschaffungswerte bzw. die Ersatzleistung in Prozent des Kaufpreises im Verhältnis Listenpreis zu dem
der Prämienberechnung zugrunde liegende Fahrzeugpreis.
2.2. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnützung entsprechender Abzug (neu für alt) gemacht, bis
zum Ablauf des dritten Jahres ab erstmaliger Zulassung jedoch nur bei Bereifung, Batterie und Lackierung. Bei PKW, Kombi, Kleinbussen,
vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, vierrädrigen Kraftfahrzeugen nach EU-Richtlinie, Wohnmobile bis 3.500 kg höchstzulässigem
Gesamtgewicht sowie LKW bis 3.500 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht und 1,5 Tonne Nutzlast unterbleibt ein solcher Abzug.
2.3. Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Nutzungsausfall
oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt der Versicherer nicht.
3. Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem Versicherungsnehmer. Ihr gemeiner Wert wird bei der Ermittlung der Versicherungsleistung
abgezogen. Hierbei sind bei der Festlegung des gemeinen Wertes alle Verwertungsmöglichkeiten heranzuziehen, welche dem
Versicherungsnehmer billigerweise zuzumuten sind.
4. Werden gestohlene oder geraubte Gegenstände erst nach Ablauf eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige wieder zur Stelle
gebracht, werden sie Eigentum des Versicherers.
5. Wird das Fahrzeug aufgefunden, werden die tatsächlich aufgewendeten Rückholkosten im Höchstausmaß von 2 % des
Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung vergütet, höchstens jedoch EUR 2.500,-.
6. Die Punkte 1. bis 4. gelten sinngemäß für Sonderausstattung und Zubehör des versicherten Fahrzeuges.
7. Über den Rahmen der Punkte 1., 2. und 5. hinausgehende Kosten werden dann ersetzt, wenn sie über ausdrückliche Weisung des
Versicherers aufgewendet worden sind.
Artikel 6
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für Schadenereignisse,
1. die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versicherungsnehmer eintreten, für die Vorsatz
Tatbestandsmerkmal ist;
2. die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchst-
geschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten, entstehen;
3. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, terroristischen Straftaten (§ 278c Abs. 1 StGB), Verfügungen von hoher Hand und
Erdbeben ursächlich zusammenhängen;
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4. die durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juli 1969, BGBl.Nr. 227/69, in der jeweils
geltenden Fassung entstehen.
Artikel 7
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung
gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 1 a VersVG bewirkt, wird die Verpflichtung bestimmt, Vereinbarungen über
die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;
2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer
gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung
zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG bewirkt, werden bestimmt,
2.1. dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird;
2.2. dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften
befindet.
2.3. dass mit dem Fahrzeug Personen nur unter Einhaltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften befördert werden.
2.4. dass Gegenstände des persönlichen Bedarfs deren Neuwert EUR 100,- übersteigt so im Fahrzeug aufzubewahren sind, dass sie von
außen nicht sichtbar sind. Durch Verwahrung in einer von außen sichtbaren Tasche oder durch Zudecken beispielsweise durch eine Jacke
wird diese Obliegenheit nicht erfüllt.
2.5. dass sich das Fahrzeug gemäß §102 Abs 8a KFG in dem gesetzlich festgelegten Zeitraum in einem für winterliche Fahrbahnverhältnisse
geeignetem Zustand befindet („Winterreifenpflicht“)
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt in den Fällen der Pkte. 2.1. und 2.2. gegenüber dem Versicherungsnehmer und sonstigen
anspruchsberechtigten Personen bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.
3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung
gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG bewirkt, werden bestimmt,
3.1. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
• den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes sowie
• die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens
schriftlich mitzuteilen;
3.2. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
3.3. dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der Wiederinstandsetzung bzw. vor Verfügung über das beschädigte Fahrzeug die Zustimmung
des Versicherers einzuholen hat, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann;
3.4. dass ein Schaden, der durch Diebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Parkschaden, Brand, Explosion,
Vandalismus oder Berührung mit Tieren entsteht, vom Versicherungsnehmer oder Lenker bei der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich
anzuzeigen ist.
3.5. dass ein Verkehrsunfall nur mit Sachschaden vom Versicherungsnehmer oder Lenker bei der nächste Polizeidienststelle unverzüglich
anzuzeigen ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn am Verkehrsunfall beteiligte Lenker / Personen einander ihren
Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
In allen unter Pkt. 3 angeführten Fällen tritt Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein, insofern die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Artikel 8
Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung?
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Selbstbeteiligung für jedes Fahrzeug und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten
Betrag.
Erwirbt der Versicherer Eigentum gem. Artikel 5 Pkt.4, so hat der Versicherer eine bei der Versicherungsleistung berücksichtigte
Selbstbeteiligung bis zur Höhe des erzielten Verkaufserlöses abzüglich aufgewendeter Rückholkosten zu erstatten, maximal jedoch bis zur
Höhe der geleisteten Selbstbeteiligung.
Artikel 9
Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung ausbezahlt und wann verjährt sie? (Fälligkeit der
Versicherungsleistung und Verjährung)
1. Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der für ihre Feststellung notwendigen Erhebungen fällig.
Bei Vorliegen eines Teilschadens tritt die Fälligkeit jedoch nicht vor Vorlage der Rechnung über die ordnungsgemäße Reparatur bzw. des
Nachweises einer Veräußerung in beschädigtem Zustand ein.
Bei Schäden durch Diebstahl oder Raub tritt die Fälligkeit frühestens einen Monat nach Eingang der Schadensmeldung beim Versicherer
ein.
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2. Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem
Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet
werden konnten und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monates entspricht.
3. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt sich aber aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, die Höhe
der Versicherungsleistung innerhalb eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige nicht feststellen, hat der Versicherer auf Verlangen
des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse zu leisten. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen
infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
4. Für die Verjährung gilt § 12 VersVG.
Artikel 10
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert werden? (Einschränkung des Regressrechtes des
Versicherers)
§ 67 VersVG findet gegenüber dem berechtigten Lenker nur dann Anwendung, wenn auch einem Versicherungsnehmer (als Fahrzeuglenker)
bei gleichem Sachverhalt Leistungsfreiheit einzuwenden gewesen wäre. Als berechtigter Lenker gelten Personen, die mit Willen des
Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken.
Artikel 11
Wann ändert sich die Prämie? (Wertanpassung)
1. Die Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) der Prämie erfolgt einmal jährlich zur Hauptfälligkeit entsprechend der Entwicklung des
Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI) Kfz-Sachschäden 2016, bei dessen Entfall der entsprechende
Nachfolgeindex.
Herangezogen werden die von der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichten endgültigen Monatswerte.
Bei Vertragsbeginn wird der Kaskoprämie die jeweils für den vierten Monat vor Vertragsbeginn veröffentlichte Indexzahl zugrunde gelegt,
zur Hauptfälligkeit die jeweils für den vierten Monat vor Hauptfälligkeit veröffentlichte Indexzahl.
Die Anpassung wird in jenem Verhältnis vorgenommen, in dem sich die für die Prämienvorschreibung zur Hauptfälligkeit heranzuziehende
Indexzahl gegenüber der der Kaskoprämie bei Vertragsbeginn zugrunde gelegte Monatsindexzahl verändert hat. Jede weitere Anpassung
wird in jenem Verhältnis vorgenommen, in dem sich die Prämienvorschreibung zur Hauptfälligkeit heranzuziehende Indexzahl gegenüber
der der Kaskoprämie bei der letzten Anpassung zugrunde gelegte Monatsindexzahl verändert hat. Allgemeine Vorschriften über
Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.
2. Prämienerhöhungen auf Grund des Punktes 1. können rechtswirksam frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der
Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des
Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam.
3. Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern.
Artikel 12
Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Schadenfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten
Risikos? Was gilt bei Veräußerung des Fahrzeuges?
1. Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte Dauer. Beträgt diese mindestens ein Jahr, gilt das Versicherungsverhältnis
jedes Mal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit von einem der Vertragspartner in
geschriebener Form gekündigt worden ist. Die Kündigung wird erst mit Zugang beim anderen Vertragspartner wirksam und ist rechtzeitig,
wenn sie spätestens ein Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages einlangt.
Langt die Kündigung rechtzeitig ein, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.
Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.
2. Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehören (sogenannte
Verbraucherverträge im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG) gelten folgende Vereinbarungen:
a) Wir verpflichten uns, Sie frühestens fünf und spätestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer darüber zu informieren,
dass Sie den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen können. Weiters verpflichten wir uns, Sie über
die mit der Kündigungsmöglichkeit verbundenen Rechtsfolgen zu informieren (siehe dazu die folgenden Punkte b und c).
b) Sie haben ab Zugang der oben erwähnten Verständigung - aber auch schon davor – die Möglichkeit, ihren Versicherungsvertrag zum
Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zu kündigen. Auch für diese Kündigung gelten die Bestimmungen von Punkt 1.
c) Wenn Ihre Kündigung nicht spätestens ein Monat vor Ablauf der Vertragsdauer bei uns einlangt, verlängert sich der Versicherungsvertrag
um ein weiteres Jahr.
3. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
kündigen
• nach Anerkennung der Leistungspflicht durch den Versicherer dem Grunde nach;
• nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils in einem Rechtsstreit über die Versicherungsleistung vor Gericht;
• nach Verweigerung der fälligen Versicherungsleistung durch den Versicherer;
Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen. Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der
laufenden Versicherungsperiode kündigen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Falls der
Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen.
4. Bei Wegfall des versicherten Risikos gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges gelten die §§ 69 ff VersVG. Dem
Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit.
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Artikel 13
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
verpfändet werden; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Unternehmer ist.
Artikel 14
Wo und mit welcher Frist können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
Der Versicherungsnehmer und sonstige anspruchsberechtigte Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den
Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben.
Wird der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht innerhalb eines Jahres nach der schriftlichen Ablehnung durch den Versichere vom
Versicherungsnehmer oder einer sonstigen anspruchsberechtigten Person gerichtlich geltend gemacht, ist der Versicherer nach der
Bestimmung des § 12 Abs. 3 VersVG leistungsfrei.
Artikel 15
Welche Rechte und Pflichten haben sonstige anspruchsberechtigte Personen?
Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für jene Personen, die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag geltend machen. Diese Personen sind neben dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten,
Schadenminderungs- und Rettungspflicht verantwortlich.
Artikel 16
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die
Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem
Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.
Die Rücktrittserklärung unterliegt ausschließlich den in der Rücktrittsrechtsbelehrung genannten Formvorschriften.
Artikel 17
Wann und unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge geändert
werden
Der Versicherer ist berechtigt die Versicherungsbedingungen mit Zustimmung des Versicherungsnehmers zu ändern. Die Änderung ist dem
Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung hat der Versicherer auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist, sowie auf die
Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Verständigung Widerspruch gegen die
Änderung einzulegen. Der Widerspruch des Versicherungsnehmers hat ebenfalls in schriftlicher Form zu erfolgen.
Widerspricht der Versicherungsnehmer innerhalb der Widerspruchsfrist nicht, erlangt die Änderung zu dem in der Mitteilung genannten
Zeitpunkt Wirksamkeit, frühestens jedoch nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
Artikel 18
Welches Recht ist anzuwenden?
Es gilt österreichisches Recht.
Anlage
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Abkommens des
europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben (Stand Jänner 2012):
Andorra Frankreich (inkl. Monaco) Lettland Polen Slowenien
Belgien Griechenland Litauen Portugal Spanien
Bulgarien Großbritannien Luxemburg Rumänien Tschechien
Dänemark Irland Malta Schweden Ungarn
Deutschland Island Niederlande Schweiz (inkl. Liechtenstein) Zypern
Estland Italien Norwegen Serbien
Finnland Kroatien Österreich Slowakei
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