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Versicherungsmakler / Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko) / Bedingungsarchiv

ERGO Kfz-Versicherung: die Bedingungen im Volltext

Kasko der ERGO nach den AKKB 2021 mit Tieren aller Art, Glas samt Scheinwerfern und Spiegeln, Parkschaden, Schlüsseldiebstahl und Kasko-Erweiterungspaket mit Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit, Tierbiss samt Folgeschäden, Kurzschluss und Sonderausstattung bis 10.000 Euro; Haftpflichtbedingungen nicht als Text.

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Ich ermächtige ERGO, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von ERGO auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt ERGO mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei ERGO einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif ERGO Kfz-Versicherung von ERGO (Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko)) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an ERGO weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 83 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief)ja„Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust abhängig von der Fahrzeugart und von dem gewählten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungsumfang.“Artikel 1.1, Seite 1
Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte)ja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich ... auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten“Artikel 3.1, Seite 1
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB)nicht geregelt
Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfülltnicht geregelt
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistungja, bis zur Versicherungssumme„grundsätzlicher Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit (auch als Einzelbaustein versicherbar).“Artikel 1.1 j, Seite 2
Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamenteja„Schäden, bei denen der Lenker alkoholisiert oder durch Drogen oder missbräuchliche Verwendung von Medikamenten beeinträchtigt war“Artikel 1.1 j, Seite 1
Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug)ja„Schäden durch Diebstahl und unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen“Artikel 1.1 j, Seite 2

Kfz-Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme je Schadenfall (pauschal)nicht geregelt
Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person)nicht geregelt
Deckungssumme für Sachschädennicht geregelt
Deckungssumme für reine Vermögensschädennicht geregelt
Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssummenicht geregelt
Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursachtnicht geregelt
Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeugnicht geregelt
Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagennicht geregelt
Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños)nicht geregelt

Teilkasko: Diebstahl, Feuer, Glas, Kurzschluss

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Teilkaskoja, bis zur Versicherungssumme„gilt eine Selbstbeteiligung für jedes Fahrzeug und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag.“Artikel 8, Seite 4
Brand und Explosionja, bis zur Versicherungssumme„Brand oder Explosion;“Artikel 1.1 b, Seite 1
Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugsja, bis zur Versicherungssumme„Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen;“Artikel 1.1 c, Seite 1
Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind“Artikel 1.1, Seite 1
Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser)ja, bis zur Versicherungssumme„Diebstahl/Raub der Autoschlüssel“Artikel 1.1 n, Seite 1
Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach)ja, bis zur Versicherungssumme„Bruchschäden an der Hauptverglasung (an Windschutz-/Front-, Seiten- und Heckscheibe sowie an Glasdächern) unabhängig von der Schadenursache“Artikel 1.1 g, Seite 1
Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligungnicht geregelt
Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand)ja, bis zur Versicherungssumme„Kurzschluss- und Schmorschäden an der Verkabelung und an elektrischen Bauteilen“Artikel 1.1 j, Seite 2
Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag)ja, bis zur Versicherungssumme„Kurzschluss- und Schmorschäden an der Verkabelung und an elektrischen Bauteilen“Artikel 1.1 j, Seite 2

Teilkasko: Naturgefahren und Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sturm, Hagel, Blitzschlagja, bis zur Versicherungssumme„Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h)“Artikel 1.1 a, Seite 1
Überschwemmung, Starkregen, Hochwasserja, bis zur Versicherungssumme„Hochwasser, Überschwemmungen, Muren und Sturm“Artikel 1.1 a, Seite 1
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt
Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbebenja, bis zur Versicherungssumme„unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck“Artikel 1.1 a, Seite 1
Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fälltja, bis zur Versicherungssumme„Dachlawinen“Artikel 1.1 j, Seite 2
Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild)ja, bis zur Versicherungssumme„Kollision des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren aller Art auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;“Artikel 1.1 d, Seite 1
Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten)nicht geregelt
Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmungja, bis zur Versicherungssumme„Tierbisse an Schläuchen, Kabeln, Verkleidungs- und Dämmmaterialien, ausgenommen Tierbisse von im Fahrzeug mitgeführten Tieren“Artikel 1.1 j, Seite 2
Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetragja, bis zur Versicherungssumme„Folgeschäden in Folge von im Kasko- Erweiterungspaket angeführten Tierverbiss“Artikel 1.1 k, Seite 2

Vollkasko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Vollkaskoja, bis zur Versicherungssumme„gilt eine Selbstbeteiligung für jedes Fahrzeug und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag.“Artikel 8, Seite 4
Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios)ja, bis zur Versicherungssumme„Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.“Artikel 1.1 e, Seite 1
Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus)ja, bis zur Versicherungssumme„mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen (Vandalismusschaden);“Artikel 1.1 f, Seite 1
Betriebs-, Brems- und reine Bruchschädennein„Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht versichert“Artikel 1.1 e, Seite 1
Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeugnicht geregelt
Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagenja, bis zur Versicherungssumme„Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen.“Artikel 3.2, Seite 2
Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten)nein„die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten, entstehen“Artikel 6.2, Seite 3

Entschädigung und Werkstatt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung)nicht geregelt
Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf)nicht geregelt
Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für altja„Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert).“Artikel 5.1.2, Seite 2
GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwertnicht geregelt
Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber)nicht geregelt
Sachverständigenkosten in der Kaskonicht geregelt
Abschlepp- und Bergungskosten in der Kaskoja, bis zur Versicherungssumme„die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte“Artikel 5.2.1, Seite 3
Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag)ja, bis 10.000 €„prämienfreie Mitversicherung von Sonderausstattung bis EUR 10.000“Artikel 1.1 j, Seite 2
Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherersnicht geregelt

Schutzbrief und Pannenhilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe am Schadenortnicht geregelt
Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernungnicht geregelt
Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke)nicht geregelt
Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz)nein„Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt der Versicherer nicht.“Artikel 5.2.3, Seite 3
Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Auslandnicht geregelt
Übernachtungskosten nach Panne oder Unfallnicht geregelt
Weiter- oder Rückfahrt der Insassennicht geregelt
Krankenrücktransport der Insassennicht geregelt
Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfälltnicht geregelt

Fahrer, Rabatt und Nutzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfallnicht geregelt
Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schadennicht geregelt
Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklassenicht geregelt
Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie)nicht geregelt
Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrernicht geregelt
Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfängernicht geregelt
Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung)nicht geregelt
Jahreskilometer und Folge einer Überschreitungnicht geregelt
Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saisonnicht geregelt
Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste)ja„Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten“Artikel 7.1, Seite 4

Elektro- und Hybridfahrzeuge

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschlussnicht geregelt
Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren)nicht geregelt
Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschädennicht geregelt
Überspannung und Kurzschluss beim Ladennicht geregelt
Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss)nicht geregelt
Wallbox (Ladestation am Wohnort)nicht geregelt
Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel)nicht geregelt
Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäulenicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck)ja„dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt“Artikel 7.2.1, Seite 4
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht)ja„dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis“Artikel 7.3.1, Seite 4
Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag)nicht geregelt
Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung)ja„gilt das Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit von einem der Vertragspartner in geschriebener Form gekündigt worden ist.“Artikel 12.1, Seite 5
Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme)ja„die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, terroristischen Straftaten (§ 278c Abs. 1 StGB), Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben ursächlich zusammenhängen“Artikel 6.3, Seite 3

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
ERGO Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt
  • AKKB Ergo 2021 Fassung: AKKB 2021 Kopie bei einem Vermittler, nicht beim Versicherer selbst

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: AKKB Ergo 2021
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB 2021) Inhaltsverzeichnis Seite Artikel 1 Was ist versichert? 1 Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall? 2 Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 2 Artikel 4 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der 2 Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung? Artikel 5 Welche Leistung erbringt der Versicherer? 3 Artikel 6 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) 3 Artikel 7 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) 3 Artikel 8 Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung? 4 Artikel 9 Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung ausbezahlt 4 und wann verjährt sie? (Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung) Artikel 10 Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert 5 werden? (Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers) Artikel 11 Wann ändert sich die Prämie? (Wertanpassung) 5 Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Schadenfalles 5 kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des Fahrzeuges? Artikel 13 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? 5 Artikel 14 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht 5 werden? (Gerichtsstand) Artikel 15 Welche Rechte und Pflichten haben sonstige anspruchsberechtigte Personen? 6 Artikel 16 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? 6 Artikel 17 Wann und unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits 6 bestehende Verträge geändert werden Artikel 18 Welches Recht ist anzuwenden? 6 Artikel 1 Was ist versichert? Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: 1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust abhängig von der Fahrzeugart und von dem gewählten und in der Polizze ausgewiesenen Versicherungsumfang. 1.1. Folgende Schäden können versichert werden: a) Naturgewalten: unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Muren und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h). Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind; b) Brand oder Explosion; c) Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen; d) Kollision des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren aller Art auf Straßen mit öffentlichem Verkehr; e) Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht versichert, wie z. B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung, Abnutzung, Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs. Auch Verwindungsschäden und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen sind keine Unfallschäden. f) mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen (Vandalismusschaden); g) Bruchschäden an der Hauptverglasung (an Windschutz-/Front-, Seiten- und Heckscheibe sowie an Glasdächern) unabhängig von der Schadenursache, ausgenommen Abnützungsbruch bei Heckscheiben von Cabrios; AKKB 2021 -1- [Seite 2] h) Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Schadenursache an Scheinwerfer- und Blinkergläser, Rückleuchten und Außenspiegel; i) Parkschaden – Beschädigung des haltenden oder geparkten Fahrzeuges durch Berührung eines unbekannten Fahrzeuges j) im Zuge des Kasko-Erweiterungspakets • prämienfreie Mitversicherung von Sonderausstattung bis EUR 10.000,- • Kurzschluss- und Schmorschäden an der Verkabelung und an elektrischen Bauteilen • Tierbisse an Schläuchen, Kabeln, Verkleidungs- und Dämmmaterialien, ausgenommen Tierbisse von im Fahrzeug mitgeführten Tieren • Dachlawinen • Schäden durch herabfallende Eiszapfen • Verursacht der Versicherungsnehmer mit einem vom Versicherungsnehmer angemieteten Mietwagen oder CarSharing-Fahrzeug einen leistungspflichtigen Kollisionsschaden übernimmt ERGO den dafür vorgesehenen Selbstbehalt bis zu einer Höhe von 500 Euro je Schadenfall. Pro Versicherungsperiode sind maximal 3 Schadenfälle gedeckt. • grundsätzlicher Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit (auch als Einzelbaustein versicherbar). Davon ausgenommen sind - Schäden, bei denen der Lenker alkoholisiert oder durch Drogen oder missbräuchliche Verwendung von Medikamenten beeinträchtigt war - Schäden bei Lenken des versicherten Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung - Schäden infolge abgefahrener Reifen (Unterschreiten der vorgeschriebenen Mindestprofiltiefe) - Schäden durch Diebstahl und unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen k) Folgeschäden in Folge von im Kasko- Erweiterungspaket angeführten Tierverbiss l) Verlust von Dokumenten (Führerschein, Zulassungsschein und Kennzeichen/Wunschkennzeichen) aus dem Fahrzeug durch Einbruchdiebstahl/Raub oder Urkundenunterdrückung- gilt auch für Diebstahl/Raub oder Urkundenunterdrückung in öffentlichen Verkehrsmitteln in Österreich und im EU-Ausland. Der Einbruchdiebstahl / Diebstahl / Raub oder die Urkundenunterdrückung muss unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle angezeigt werden. m) Verlust von Gegenständen des privaten, persönlichen Bedarfs und von Sportgeräten bis EUR 2.000,- aus dem Fahrzeug durch Einbruchdiebstahl/Raub, ausgenommen • Geld, Kostbarkeiten, Wertpapiere und • technische/elektronische Geräte, sofern nicht fix montiert n) Diebstahl/Raub der Autoschlüssel 2. Schäden welche aufgrund des gewählten Versicherungsumfanges nicht in der Polizze ausgewiesen sind, gelten als nicht versichert. 3. Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung versichert; dies gilt auch für Sonderausstattung und Zubehör. Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall? Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste Schadenereignis. Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich - soweit nichts anderes vereinbart ist - auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen - zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23 unterzeichnet haben (siehe Anlage). 2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges. Artikel 4 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung? 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. 2. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze zu zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. 3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG). 4. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2.) in Kraft, jedoch nicht vor dem vereinbarten Ver- sicherungsbeginn. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. AKKB 2021 -2- [Seite 3] 5. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie. Artikel 5 Welche Leistung erbringt der Versicherer? Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: Der Versicherer leistet - unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Artikel 8) - jenen Betrag, der nach folgenden Punkten berechnet wird: 1. Versicherungsleistung bei Totalschaden 1.1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses • das Fahrzeug zerstört worden ist oder • in Verlust geraten ist und nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenmeldung wieder zur Stelle gebracht wird oder • die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich der Restwerte den sich gemäß Punkt 1.2. ergebenden Betrag übersteigen. 1.2. Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert). Liegt der Prämienberechnung ein unter dem Listenpreis liegender Fahrzeugpreis zugrunde, verringert sich die bedingungsgemäß ermittelte Ersatzleistung auf Basis der Wiederbeschaffungswerte bzw. die Ersatzleistung in Prozent des Kaufpreises im Verhältnis Listenpreis zu dem der Prämienberechnung zugrunde liegende Fahrzeugpreis. 2. Versicherungsleistung bei Teilschaden 2.1. Liegt kein Totalschaden (Punkt 1.1.) vor, leistet der Versicherer • die Kosten der vorgenommenen Reparatur und die notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten der Ersatzteile; • im Fall der Veräußerung des Fahrzeuges im beschädigten Zustand die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung; • die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges in der Lage ist. Liegt der Prämienberechnung ein unter dem Listenpreis liegender Fahrzeugpreis zugrunde, verringert sich die bedingungsgemäß ermittelte Ersatzleistung auf Basis der Wiederbeschaffungswerte bzw. die Ersatzleistung in Prozent des Kaufpreises im Verhältnis Listenpreis zu dem der Prämienberechnung zugrunde liegende Fahrzeugpreis. 2.2. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnützung entsprechender Abzug (neu für alt) gemacht, bis zum Ablauf des dritten Jahres ab erstmaliger Zulassung jedoch nur bei Bereifung, Batterie und Lackierung. Bei PKW, Kombi, Kleinbussen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, vierrädrigen Kraftfahrzeugen nach EU-Richtlinie, Wohnmobile bis 3.500 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht sowie LKW bis 3.500 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht und 1,5 Tonne Nutzlast unterbleibt ein solcher Abzug. 2.3. Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt der Versicherer nicht. 3. Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem Versicherungsnehmer. Ihr gemeiner Wert wird bei der Ermittlung der Versicherungsleistung abgezogen. Hierbei sind bei der Festlegung des gemeinen Wertes alle Verwertungsmöglichkeiten heranzuziehen, welche dem Versicherungsnehmer billigerweise zuzumuten sind. 4. Werden gestohlene oder geraubte Gegenstände erst nach Ablauf eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige wieder zur Stelle gebracht, werden sie Eigentum des Versicherers. 5. Wird das Fahrzeug aufgefunden, werden die tatsächlich aufgewendeten Rückholkosten im Höchstausmaß von 2 % des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung vergütet, höchstens jedoch EUR 2.500,-. 6. Die Punkte 1. bis 4. gelten sinngemäß für Sonderausstattung und Zubehör des versicherten Fahrzeuges. 7. Über den Rahmen der Punkte 1., 2. und 5. hinausgehende Kosten werden dann ersetzt, wenn sie über ausdrückliche Weisung des Versicherers aufgewendet worden sind. Artikel 6 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für Schadenereignisse, 1. die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versicherungsnehmer eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; 2. die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchst- geschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten, entstehen; 3. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, terroristischen Straftaten (§ 278c Abs. 1 StGB), Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben ursächlich zusammenhängen; AKKB 2021 -3- [Seite 4] 4. die durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juli 1969, BGBl.Nr. 227/69, in der jeweils geltenden Fassung entstehen. Artikel 7 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: 1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 1 a VersVG bewirkt, wird die Verpflichtung bestimmt, Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; 2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG bewirkt, werden bestimmt, 2.1. dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird; 2.2. dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften befindet. 2.3. dass mit dem Fahrzeug Personen nur unter Einhaltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften befördert werden. 2.4. dass Gegenstände des persönlichen Bedarfs deren Neuwert EUR 100,- übersteigt so im Fahrzeug aufzubewahren sind, dass sie von außen nicht sichtbar sind. Durch Verwahrung in einer von außen sichtbaren Tasche oder durch Zudecken beispielsweise durch eine Jacke wird diese Obliegenheit nicht erfüllt. 2.5. dass sich das Fahrzeug gemäß §102 Abs 8a KFG in dem gesetzlich festgelegten Zeitraum in einem für winterliche Fahrbahnverhältnisse geeignetem Zustand befindet („Winterreifenpflicht“) Die Verpflichtung zur Leistung bleibt in den Fällen der Pkte. 2.1. und 2.2. gegenüber dem Versicherungsnehmer und sonstigen anspruchsberechtigten Personen bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war. 3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG bewirkt, werden bestimmt, 3.1. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis • den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes sowie • die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens schriftlich mitzuteilen; 3.2. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen; 3.3. dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der Wiederinstandsetzung bzw. vor Verfügung über das beschädigte Fahrzeug die Zustimmung des Versicherers einzuholen hat, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann; 3.4. dass ein Schaden, der durch Diebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Parkschaden, Brand, Explosion, Vandalismus oder Berührung mit Tieren entsteht, vom Versicherungsnehmer oder Lenker bei der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen ist. 3.5. dass ein Verkehrsunfall nur mit Sachschaden vom Versicherungsnehmer oder Lenker bei der nächste Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn am Verkehrsunfall beteiligte Lenker / Personen einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. In allen unter Pkt. 3 angeführten Fällen tritt Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein, insofern die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Artikel 8 Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung? Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Selbstbeteiligung für jedes Fahrzeug und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag. Erwirbt der Versicherer Eigentum gem. Artikel 5 Pkt.4, so hat der Versicherer eine bei der Versicherungsleistung berücksichtigte Selbstbeteiligung bis zur Höhe des erzielten Verkaufserlöses abzüglich aufgewendeter Rückholkosten zu erstatten, maximal jedoch bis zur Höhe der geleisteten Selbstbeteiligung. Artikel 9 Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung ausbezahlt und wann verjährt sie? (Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung) 1. Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der für ihre Feststellung notwendigen Erhebungen fällig. Bei Vorliegen eines Teilschadens tritt die Fälligkeit jedoch nicht vor Vorlage der Rechnung über die ordnungsgemäße Reparatur bzw. des Nachweises einer Veräußerung in beschädigtem Zustand ein. Bei Schäden durch Diebstahl oder Raub tritt die Fälligkeit frühestens einen Monat nach Eingang der Schadensmeldung beim Versicherer ein. AKKB 2021 -4- [Seite 5] 2. Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monates entspricht. 3. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt sich aber aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, die Höhe der Versicherungsleistung innerhalb eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige nicht feststellen, hat der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse zu leisten. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist. 4. Für die Verjährung gilt § 12 VersVG. Artikel 10 Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert werden? (Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers) § 67 VersVG findet gegenüber dem berechtigten Lenker nur dann Anwendung, wenn auch einem Versicherungsnehmer (als Fahrzeuglenker) bei gleichem Sachverhalt Leistungsfreiheit einzuwenden gewesen wäre. Als berechtigter Lenker gelten Personen, die mit Willen des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken. Artikel 11 Wann ändert sich die Prämie? (Wertanpassung) 1. Die Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) der Prämie erfolgt einmal jährlich zur Hauptfälligkeit entsprechend der Entwicklung des Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI) Kfz-Sachschäden 2016, bei dessen Entfall der entsprechende Nachfolgeindex. Herangezogen werden die von der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichten endgültigen Monatswerte. Bei Vertragsbeginn wird der Kaskoprämie die jeweils für den vierten Monat vor Vertragsbeginn veröffentlichte Indexzahl zugrunde gelegt, zur Hauptfälligkeit die jeweils für den vierten Monat vor Hauptfälligkeit veröffentlichte Indexzahl. Die Anpassung wird in jenem Verhältnis vorgenommen, in dem sich die für die Prämienvorschreibung zur Hauptfälligkeit heranzuziehende Indexzahl gegenüber der der Kaskoprämie bei Vertragsbeginn zugrunde gelegte Monatsindexzahl verändert hat. Jede weitere Anpassung wird in jenem Verhältnis vorgenommen, in dem sich die Prämienvorschreibung zur Hauptfälligkeit heranzuziehende Indexzahl gegenüber der der Kaskoprämie bei der letzten Anpassung zugrunde gelegte Monatsindexzahl verändert hat. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt. 2. Prämienerhöhungen auf Grund des Punktes 1. können rechtswirksam frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam. 3. Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern. Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Schadenfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des Fahrzeuges? 1. Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte Dauer. Beträgt diese mindestens ein Jahr, gilt das Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit von einem der Vertragspartner in geschriebener Form gekündigt worden ist. Die Kündigung wird erst mit Zugang beim anderen Vertragspartner wirksam und ist rechtzeitig, wenn sie spätestens ein Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages einlangt. Langt die Kündigung rechtzeitig ein, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung. 2. Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehören (sogenannte Verbraucherverträge im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG) gelten folgende Vereinbarungen: a) Wir verpflichten uns, Sie frühestens fünf und spätestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer darüber zu informieren, dass Sie den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen können. Weiters verpflichten wir uns, Sie über die mit der Kündigungsmöglichkeit verbundenen Rechtsfolgen zu informieren (siehe dazu die folgenden Punkte b und c). b) Sie haben ab Zugang der oben erwähnten Verständigung - aber auch schon davor – die Möglichkeit, ihren Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zu kündigen. Auch für diese Kündigung gelten die Bestimmungen von Punkt 1. c) Wenn Ihre Kündigung nicht spätestens ein Monat vor Ablauf der Vertragsdauer bei uns einlangt, verlängert sich der Versicherungsvertrag um ein weiteres Jahr. 3. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen • nach Anerkennung der Leistungspflicht durch den Versicherer dem Grunde nach; • nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils in einem Rechtsstreit über die Versicherungsleistung vor Gericht; • nach Verweigerung der fälligen Versicherungsleistung durch den Versicherer; Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen. Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen. 4. Bei Wegfall des versicherten Risikos gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges gelten die §§ 69 ff VersVG. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit. AKKB 2021 -5- [Seite 6] Artikel 13 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Unternehmer ist. Artikel 14 Wo und mit welcher Frist können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand) Der Versicherungsnehmer und sonstige anspruchsberechtigte Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben. Wird der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht innerhalb eines Jahres nach der schriftlichen Ablehnung durch den Versichere vom Versicherungsnehmer oder einer sonstigen anspruchsberechtigten Person gerichtlich geltend gemacht, ist der Versicherer nach der Bestimmung des § 12 Abs. 3 VersVG leistungsfrei. Artikel 15 Welche Rechte und Pflichten haben sonstige anspruchsberechtigte Personen? Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für jene Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Diese Personen sind neben dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten, Schadenminderungs- und Rettungspflicht verantwortlich. Artikel 16 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Die Rücktrittserklärung unterliegt ausschließlich den in der Rücktrittsrechtsbelehrung genannten Formvorschriften. Artikel 17 Wann und unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge geändert werden Der Versicherer ist berechtigt die Versicherungsbedingungen mit Zustimmung des Versicherungsnehmers zu ändern. Die Änderung ist dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung hat der Versicherer auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist, sowie auf die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Verständigung Widerspruch gegen die Änderung einzulegen. Der Widerspruch des Versicherungsnehmers hat ebenfalls in schriftlicher Form zu erfolgen. Widerspricht der Versicherungsnehmer innerhalb der Widerspruchsfrist nicht, erlangt die Änderung zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt Wirksamkeit, frühestens jedoch nach Ablauf der Widerspruchsfrist. Artikel 18 Welches Recht ist anzuwenden? Es gilt österreichisches Recht. Anlage Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben (Stand Jänner 2012): Andorra Frankreich (inkl. Monaco) Lettland Polen Slowenien Belgien Griechenland Litauen Portugal Spanien Bulgarien Großbritannien Luxemburg Rumänien Tschechien Dänemark Irland Malta Schweden Ungarn Deutschland Island Niederlande Schweiz (inkl. Liechtenstein) Zypern Estland Italien Norwegen Serbien Finnland Kroatien Österreich Slowakei AKKB 2021 -6-
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