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Volltext aufklappen: 1015A DONAU Allgemeine Bedingungen Kfz Haftpflichtversicherung 17062025
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1015A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Der Finanzmarktaufsicht (FMA) mitgeteilt am 31.08.2020, 07.12.2023, 17.06.2025.
Die Allgemeinen Bedingungen Kfz-Haftpflichtversicherung der DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group weichen in Artikel 7,
9, 12, 18 und 22 von den unverbindlichen Musterbedingungen des Verbands der Versicherungsunternehmen ab. Zusätzlich können
Ergänzende Bedingungen vereinbart sein.
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 2 Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen
ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei?
Artikel 3 Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 5 Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?
Artikel 6 Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen)
Artikel 7 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im
Allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung?
Artikel 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 9 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
Artikel 10 Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen?
Artikel 11 Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr
beschränkt?
Artikel 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung)
Artikel 13 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit
Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?
Artikel 14 Wann und unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge
geändert werden?
Artikel 15 Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei der Vereinbarung eines Bonus-/Malus Systems?
Artikel 16 Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 17 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden?
Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeugs?
Artikel 18 Wann ruht der Vertrag?
Artikel 19 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
Artikel 20 Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
Artikel 21 Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?
Artikel 22 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Artikel 23 Welches Recht ist anzuwenden?
Anlage
ARTIKEL 1
Was ist Gegenstand der Versicherung?
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die
Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder
abhandenkommen oder ein Vermögensschaden verursacht wird, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer
Vermögensschaden).
ARTIKEL 2
Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen
ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei?
1. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung
des Fahrzeuges tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen.
2. Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen. Die mitversicherten Personen
können ihre Ansprüche selbstständig geltend machen.
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3. Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies gegenüber
einer mitversicherten Person nur, wenn die Umstände, die die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen, in der
Person dieses Versicherten eingetreten sind.
ARTIKEL 3
Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadensereignis, bei Vermögensschäden eine Handlung oder
Unterlassung, aus denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen könnten.
Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall.
ARTIKEL 4
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geografischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten,
die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23
unterzeichnet haben. (Siehe Anlage)
2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte
innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches
liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges.
ARTIKEL 5
Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?
1. Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgestellt oder auf deren Vorlage
durch das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 verzichtet worden ist, erstreckt sich die
Versicherung jedenfalls auf den in dem betreffenden Staat für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang.
2. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des Versicherungsvertrages auch dann, wenn in der Internationalen
Versicherungskarte eine darüberhinausgehende Dauer ausgewiesen ist.
3. Wenn der Versicherer nach dem Recht des besuchten Staats unter Berücksichtigung der zwischen Versicherern und
Verbänden von Versicherern bestehenden Verträgen zur Leistung verpflichtet ist, nach dem Versicherungsvertrag aber
gegenüber dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht haftet, von der Verpflichtung zur Leistung frei
ist oder der Versicherungsschutz wegen Beendigung des Versicherungsvertrags erloschen ist, so ist der Versicherer
berechtigt, Ersatz für seine sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Aufwendung zu fordern.
ARTIKEL 6
Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen)
1. Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen in jedem Versicherungsfall für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten
Versicherungssummen. Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen werden auf diese
angerechnet.
2. Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen, hat der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine
Veranlassung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe der Ansprüche zu
tragen.
3. Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug
allfälliger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
Versicherungssumme, so wird die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum
Kapitalwert der Rente geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwertes der Rente sind die Allgemeine Sterbetafel für Österreich
und ein Zinsfuß von 3 % zugrunde zu legen.
ARTIKEL 7
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen
und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung?
1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines
Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
2. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer
gegen Aushändigung der Polizze und Aufforderung zur Prämienzahlung zu zahlen (Einlösung der Polizze). Die
Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten
Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der
Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG). (Siehe Anhang)
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4. Solange der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten gemäß § 24 Abs. 2 KHVG zur Leistung verpflichtet bleibt,
hat er Anspruch auf die anteilige Prämie bis zum Ablauf der dort angeführten Frist. (Siehe Anhang)
5. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn in Kraft. Wird die Polizze erst
danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der
Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
6. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche
Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung
gemäß § 61 Abs. 1 Kraftfahrgesetz bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung. (Siehe Anhang)
Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrags mit Zustandekommen des endgültigen Vertrags.
Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem
Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie.
ARTIKEL 8
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Der Versicherungsschutz umfasst nicht
1. Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und – bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers –
des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach-
oder bloßer Vermögensschäden;
2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges und von mit
dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen
üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des
persönlichen Bedarfs mit sich führen; dies gilt nicht für das nichtgewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger
Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung;
3. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeugs, wenn diese Verwendung im Unfallzeitpunkt nicht
seiner Funktion als Beförderungsmittel entspricht, unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs und unabhängig von
dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird, und der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht;
4. Ersatzansprüche aus der Verwendung eines Fahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren
Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße, für die Dauer einer solchen Veranstaltung (§ 1 Abs.
2 lit. c KFG 1967) oder in den Fällen des § 6 Abs. 4 Z 2 VOEG;
5. Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen.
ARTIKEL 9
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der
Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt,
1.1 Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;
1.2 mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern;
1.3 im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln
jeweils angebracht sind.
Leistungsfreiheit tritt nur in demjenigen Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das tatsächlich höhere Risiko tarifmäßig
vorgesehene Prämie zurückbleibt. Ist im Tarif für das tatsächlich höhere Risiko keine bestimmte Prämie vorgesehen, tritt
Leistungsfreiheit zur Gänze ein. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich
auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht bestehen nicht, wenn die Verletzung als
eine unverschuldete anzusehen ist.
Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Punkt 1.2 umfasst die Leistungsfreiheit überdies höchstens den Teil der Entschädigung, der
dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.
2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem
Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt,
2.1 dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist;
2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der
Straßenverkehrsvorschriften befindet;
2.3 mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften
zulässig ist.
Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Punkte 2.1 und 2.2 gegenüber dem Versicherungsnehmer und anderen
mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar
war. Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Punkt 2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen
verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift
beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
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Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Punkt 2.3 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem
Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.
Der Versicherer kann sich auf Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des
Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Im
Übrigen gilt Punkt 1.3 Abs. 2 sinngemäß.
3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der
Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt,
3.1 im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder, falls die hierzu Verpflichteten dazu nicht fähig sind,
unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen;
3.2 bei Personenschäden die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen;
3.3 dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
3.3.1 den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes,
3.3.2 die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
3.3.3 die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens
anzuzeigen.
Die Punkte 3.3.1 und 3.3.2 gelten nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt;
3.4 nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
3.5 außer im Falle von Punkt 3.8 ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten
nicht anzuerkennen;
3.6 außer im Falle von Punkt 3.8. ohne Einwilligung des Versicherers einen bedingten Zahlungsbefehl vollstreckbar werden zu
lassen;
3.7 dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreits über den
Ersatzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen und jede von
diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben.
3.8 Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles eine Leistung zur
Abdeckung des Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit
gemäß Punkt 3.3. nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des
Versicherungsfalles nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Punkt 3.3.3.
wird hierdurch nicht berührt. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu
beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des
Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die
Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung Einfluss gehabt hat.
4. Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem
Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die
Obliegenheit mitgeteilt wird.
ARTIKEL 10
Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen?
Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 Abs. 1 VersVG sind alle Umstände anzusehen, derentwegen das Fahrzeug
dem Kraftfahrgesetz oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und derentwegen eine
weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet, sofern das Fortbestehen dieser Umstände zumindest auf
grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
ARTIKEL 11
Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr
beschränkt?
1. Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr ist mit je
EUR 11.000,–, für jeden Versicherungsfall insgesamt maximal EUR 22.000,– beschränkt.
2. Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Punkt 1 entfällt,
2.1 wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu
verschaffen;
2.2 bei Verletzung einer der in Artikel 9.3.5 oder 9.3.7 genannten Obliegenheiten.
Im Falle von Punkt 2.1 ist der Versicherer über die in Punkt 1 festgelegte Beschränkung hinaus bis zum Umfang des verschafften
Vermögensvorteiles, im Falle von Punkt 2.2 bis zum Ausmaß des dem Versicherer dadurch entstandenen Vermögensnachteiles
leistungsfrei.
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ARTIKEL 12
Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung)
1. Dem Vertrag liegt folgende Vereinbarung der Prämienanpassung zugrunde:
Als Ausgangswert wird einem Vertrag der für den vierten Monat vor dem Monat des Vertragsbeginns veröffentlichte
Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI) 2010 bzw. der von der Statistik Austria als
Nachfolgeindex verlautbarte Index zugrunde gelegt.
Die Prämienanpassung erfolgt zur Hauptfälligkeit des Vertrags. Die Höhe der Prämienanpassung entspricht der
prozentuellen Veränderung des endgültigen KVLPI für den vierten Monat vor dem Monat der Hauptfälligkeit zu
demjenigen Monatswert des endgültigen KVLPI, der dem Vertrag bei Vertragsabschluss bzw. bei der zuletzt erfolgten
Prämienanpassung zugrunde gelegt wurde.
Die angepasste Prämie errechnet sich durch Multiplikation der bestehenden Prämie mit dem Anpassungsfaktor. Der
Anpassungsfaktor ergibt sich aus der Division des zeitlich jüngeren durch den zeitlich älteren Monatswert. Der aktuelle
Indexwert und das Ausmaß der Anpassung werden dem Kunden auf der Information über die Prämienanpassung
mitgeteilt.
Ist die so errechnete Erhöhung oder Senkung der Prämie weniger oder gleich +/–0,5 %, so wird diese Veränderung im
Folgejahr berücksichtigt. Eine Senkung von mehr als –0,5 % ist jedenfalls zur nächsten Hauptfälligkeit zu berücksichtigen,
sofern der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat. Entfällt im Falle einer Erhöhung von mehr als +0,5 % eine
Anpassung teilweise oder zur Gänze, so kann diese seitens des Versicherers in den Folgejahren berücksichtigt werden.
Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.
2. Prämienerhöhungen infolge von Punkt 1 können frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge
nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der
Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam.
3. Wird die Prämie aufgrund der Bestimmung in Punkt 1 erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
binnen eines Monats, nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat,
kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der
Prämienerhöhung.
4. Nach § 14 a Abs. 2 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz – in der geltenden Fassung – hat der Versicherer in der
Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern sowie auf dessen
Kündigungsrecht hinzuweisen. (Siehe Anhang)
ARTIKEL 13
Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit
Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?
1. Der Versicherer ist berechtigt bzw. verpflichtet, bei einer wesentlichen Veränderung des Risikos durch
1.1 Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsnormen sowie nachhaltiger Änderung der Rechtsprechung, sofern
sie auf die vom Versicherer getragene Gefahr Einfluss haben;
1.2 Änderungen der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt festgesetzten Ersatzleistungen
seinen allgemein verwendeten Tarif mit Wirksamkeit auf bestehende Verträge anzupassen.
2. Prämienerhöhungen infolge von Punkt 1 können frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge
nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der
Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam.
3. Wird der Tarif aufgrund der Bestimmung in Punkt 1 erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
binnen eines Monats, nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat,
kündigen.
Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.
Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Verständigung über die Prämienerhöhung ausdrücklich
hinzuweisen.
ARTIKEL 14
Wann und unter welchen Voraussetzungen können Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge geändert
werden?
1. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer eine Änderung der Bedingungen vorzuschlagen.
2. Die Änderung ist dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen und gilt als genehmigt, sofern der
Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung widerspricht.
3. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die
Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen.
Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit Ablauf
der Widerspruchsfrist.
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ARTIKEL 15
Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei der Vereinbarung eines Bonus-Malus-Systems?
1. Sofern für den Versicherungsvertrag die Bemessung der Prämie nach dem Schadensverlauf vereinbart wird, ist der
Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die Funktion des angewendeten Bonus-Malus-Systems
zu informieren.
2. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag eine Bescheinigung des Schadensverlaufs (§ 16
KHVG) auszustellen. (Siehe Anhang)
ARTIKEL 16
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
1. Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur Befriedigung
oder zur Abwehr der Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
Namen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme und der
übernommenen Gefahr abzugeben.
2. Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden.
ARTIKEL 17
Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann nach Eintritt des
Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten
Fahrzeugs?
1. Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrags gilt § 14 KHVG, für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles § 158
VersVG.
2. Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten Fahrzeugs § 158h VersVG.
(Siehe Anhang)
Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Auflösung des Vertrags verstrichene Vertragslaufzeit.
ARTIKEL 18
Wann ruht der Vertrag?
Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens 45 Tagen das Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das
Fahrzeug gemäß § 43 Kraftfahrgesetz abgemeldet oder den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln gemäß § 52
Kraftfahrgesetz hinterlegt hat. (Siehe Anhang)
ARTIKEL 19
Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den
Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben.
ARTIKEL 20
Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
Sofern der geschädigte Dritte und der Versicherungsnehmer beim selben Versicherer haftpflichtversichert sind, finden die
Bestimmungen der Artikel 9.3.7 und Artikel 16.1 keine Anwendung.
Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person kann sich in diesem Fall in einem vom geschädigten Dritten angestrengten
Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers (§ 150 Abs. 1 VersVG) von einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen, der im
Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichts seinen Sitz hat. (Siehe Anhang)
ARTIKEL 21
Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?
1. Motorfahrräder
Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Schadensereignisses die gesetzlichen
Voraussetzungen als Motorfahrrad nicht oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu einem anderen als dem im
Versicherungsvertrag vereinbarten Zweck im Sinne von Artikel 9.1.1.
2. Anhänger
2.1 Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen in Punkt 2.2 nur die Versicherungsfälle, die
nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen. Mitversicherte Personen sind der
Eigentümer und derjenige, der mit Willen des Eigentümers den Anhänger verwendet.
2.2 Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungsfälle, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das
Zugfahrzeug zusammenhängen und zwar
2.2.1 hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers;
23.07.2025 Allgemeine Bedingungen Kfz-Haftpflicht zu Polizze Nr. Seite 6 von 12
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2.2.2 hinsichtlich der Schäden durch das mit dem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut,
insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt; In diesen
Fällen sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert.
2.2.3 bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeugs führen (§ 83
Kraftfahrgesetz), sind alle Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeugs eingeschlossen. (Siehe Anhang)
3. Probefahrtkennzeichen
Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkennzeichen, so besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, an
dem jeweils die Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen angebracht sind. Auf Probefahrten ist Artikel 9.1.1
sinngemäß, hingegen nicht Artikel 10 anzuwenden.
ARTIKEL 22
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich,
sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang
eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z. B. Telefax oder E-Mail). Schriftform
bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden oder mit
qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 4 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz zugeht. Für Rücktrittserklärungen nach § 5c
VersVG und § 8 FernFinG genügt es, wenn sie in geschriebener Form erfolgen und zugehen. (Siehe Anhang)
ARTIKEL 23
Welches Recht ist anzuwenden?
Es gilt österreichisches Recht.
ANLAGE
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des
europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben (Stand Jänner
2015):
Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (inkl. Monaco), Griechenland, Großbritannien,
Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen,
Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz (inkl. Liechtenstein), Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
ANHANG
§ 38 VersVG
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages und nach
der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier
Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs.1 noch
nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer
an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs.1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den
Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs.1 und 2 nicht aus.
§ 39 VersVG
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der
eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs.2 und 3 mit dem Ablauf der Frist
verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der
Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der
Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung
der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam
zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der
Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem
Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs.1 bis 3 nicht aus.
§ 39a VersVG
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im
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§ 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§ 24 KHVG
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so
bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in
Ansehung des Dritten erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand gemäß § 61 Abs. 4
Kraftfahrgesetz 1967 angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf
der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
(3) Die Leistungspflicht des Versicherers beschränkt sich auf den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden
Umfang. Sie besteht nicht, insoweit ein anderer Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist.
(4) Soweit der Versicherer den Dritten auf Grund des Abs.1 oder 2 befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den
Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.
(5) Die §§ 158c und 158f des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht anzuwenden.
§ 61 Kraftfahrgesetz
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der Übernahme der Verpflichtung
aus einer vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) eine Bestätigung über die Übernahme dieser
Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung, kostenlos elektronisch oder in Papierform auszustellen.
(1a) Die Versicherungsbestätigung hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
1. Name des ausstellenden Versicherers,
2. Nummer der Versicherungsbestätigung,
3. Hinweis auf die Anwendung österreichischen Rechts,
4. Gültigkeitsbeginn und
5. Ausstellungsdatum.
Eine in die zentrale Deckungsevidenz aufgenommene Versicherungsbestätigung ist nur zu berücksichtigen, sofern im
Zeitpunkt der nach Einlangen und Gültigkeitsbeginn erfolgten Reihung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Liegt der
Gültigkeitsbeginn jedoch vor dem Ausstellungsdatum, so läuft diese Frist ab dem Ausstellungsdatum. § 20 Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 bleibt unberührt.
(2) Die Behörde hat den Versicherer, dessen Versicherungsbestätigung (Abs.1) ihr vorgelegt worden ist, unter Angabe des
zugewiesenen Kennzeichens, zu verständigen von
a) der Zulassung des Fahrzeugs,
b) der Zuweisung eines anderen Kennzeichens,
c) der Abmeldung des Fahrzeugs oder der Aufhebung der Zulassung, sofern der Versicherer nicht eine Anzeige gemäß
Abs.4 erstattet hat. In der Verständigung sind die Merkmale der Versicherungsbestätigung sowie im Falle der lit. a die
in ihr enthaltenen Daten mit dem in den Zulassungsschein eingetragenen Wortlaut anzuführen.
Im Falle der Zulassung durch Zulassungsstellen (§§ 40a und 40b) trifft diese Verpflichtung die Zulassungsstellen, entfällt
jedoch bei Tätigwerden für ihre eigenen Versicherungsnehmer.
(3) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie
(§ 38 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1959) nicht rechtzeitig gezahlt hat oder weil der
Versicherungsnehmer nach Ablauf einer ihm gemäß § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes bestimmten
Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung oder geschuldeter Zinsen oder Kosten im Verzug ist, so kann er dies der
Gemeinschaftseinrichtung unter Angabe des Kennzeichens anzeigen. Diese hat die Anzeige zu erfassen (§ 47 Abs. 4b)
und im Namen der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, den Zulassungsbesitzer
über die drohende Aufhebung der Zulassung zu informieren.
(4) Der Versicherer hat jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer mitzuteilen. Diese hat diesen Umstand, sofern nicht ein anderer
haftender Versicherer in der zentralen Deckungsevidenz (§ 47 Abs. 4b) gespeichert ist, der Behörde, in deren örtlichem
Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. Diese Anzeige löst die in §
24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführte Frist von drei Monaten aus. Das gleiche
gilt, wenn die Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen. Die Anzeige ist jedoch nicht
erforderlich, wenn die Behörde den Versicherer von der Abmeldung des Fahrzeugs oder von der Aufhebung der
Zulassung verständigt hat (Abs. 2). Die Verständigung des Versicherers durch die Behörde ersetzt die Anzeige des
Versicherers hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Beginn der im § 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführten Frist von drei Monaten.
(5) Ist zu erwarten, dass der Versicherer in Ansehung des Dritten von der Verpflichtung zur Leistung frei wird (§ 24 Abs. 2 des
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994), so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des
§ 44 Abs. 1 lit. c über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich
abzunehmen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten
(§§ 45 und 46) sinngemäß.
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§ 14 KHVG
(1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er
1. mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,
2. zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres,
es sei denn, es wurde eine kürzere Laufzeit als ein Jahr vereinbart.
(2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich
gekündigt worden ist. Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
§ 14 a KHVG
(1) Übt der Versicherer ein Recht zur einseitigen Erhöhung der vereinbarten Prämie aus, so kann der Versicherungsnehmer
den Versicherungsvertrag binnen eines Monats kündigen. Die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts beginnt zu
laufen, sobald der Versicherer dem Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat.
Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.
(2) Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu
erläutern. Zudem hat er den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die
Prämienerhöhung nicht bloß auf die Entwicklung eines von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten
Verbraucherpreisindex (§ 14b Abs. 1) stützt.
§ 150 VersVG
(1) Die Versicherung umfasst die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von
einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten
ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet erweist. Die Versicherung umfasst auch die Kosten der
Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des
Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des
Versicherers aufgewendet wurden. Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers
vorzuschießen.
(2) Ist eine Versicherungssumme bestimmt, so hat der Versicherer Kosten, die in einem auf seine Veranlassung geführten
Rechtsstreit entstehen, und Kosten der Verteidigung nach Abs. 1 Satz 3 auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit
der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Das gleiche gilt von Zinsen, die der
Versicherungsnehmer infolge einer vom Versicherer veranlassten Verzögerung der Befriedigung des Dritten diesem zu
entrichten hat.
(3) Ist dem Versicherungsnehmer vorbehalten, die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung abzuwenden, so hat auf sein Verlangen der Versicherer die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung zu
bewirken. Diese Verpflichtung besteht nicht über den Betrag der Versicherungssumme hinaus; haftet der Versicherer nach
Abs. 2 für einen höheren Betrag, so tritt zur Versicherungssumme der Mehrbetrag hinzu. Der Versicherer ist von der
Verpflichtung frei, wenn er den Anspruch des Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber als begründet anerkennt.
§ 16 KHVG
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jederzeit innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über die
innerhalb der letzten fünf Jahre der Vertragslaufzeit gedeckten Ansprüche von Geschädigten oder die Schadenfreiheit in diesem
Zeitraum auszustellen.
§ 83 Kraftfahrgesetz
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an
ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel
verdeckt ist. Hierdurch werden die Vorschriften des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, nicht berührt.
§ 68 VersVG
(1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein
künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der
Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene
Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er
hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der
Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche
Maßnahme aus Anlass eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so
gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach
Kriegsende zu zahlen.
§ 158 VersVG
(1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem
Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil
berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
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(2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung
der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteiles zulässig. Der
Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen
späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
§ 158h VersVG
Die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache gelten sinngemäß.
§ 43 Kraftfahrgesetz
(1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der
Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem
Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
abzuliefern. Sollte bei einer Abmeldung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein,
so ist sie nach Erhalt unverzüglich entwerten zu lassen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne
Beistellung eines Lenkers bestimmt waren, hat die Behörde die zuständige gesetzliche Interessenvertretung von der
Abmeldung zu verständigen.
(1a) Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und dreirädrige Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern, die
endgültig aus dem Verkehr gezogen werden, dürfen nur abgemeldet werden, wenn für sie ein Verwertungsnachweis, der
einer Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 des
Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, entspricht, bei der Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt wurde.
Dabei ist das Fahrzeuggenehmigungsdokument mit abzugeben und von der Behörde oder Zulassungsstelle zu vernichten
oder zu entwerten und wieder auszufolgen. Der Antragsteller hat der Behörde oder Zulassungsstelle zu erklären, ob das
Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird. Die Vernichtung oder Entwertung des
Fahrzeuggenehmigungsdokumentes ist in die Genehmigungsdatenbank einzutragen.
(1b) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in elektronischer Form halbjährlich
Daten der Abmeldung derjenigen Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und der dreirädrigen Kraftfahrzeuge unter
Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern zu übermitteln, die innerhalb von sechs Monaten nicht wieder zugelassen
wurden.
(2) Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert (Abs. 1) oder ihr
Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so ist der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe
glaubhaft gemacht werden, das Fahrzeuggenehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf
diesem die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung
des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht
wurde. Außer in den Fällen des Abs. 1a, § 44 Abs. 1 lit. a und lit. d, § 44 Abs. 2 lit. a und lit. e und wenn bei
Leasingfahrzeugen das Fahrzeuggenehmigungsdokument nicht vorgelegt wird, ist die Abmeldung oder die Aufhebung der
Zulassung auf dem Zulassungsschein zu vermerken und der Zulassungsschein dem Antragsteller wieder auszufolgen;
dies ist nicht erforderlich, wenn die Abmeldung und die neuerliche Zulassung des Fahrzeuges im Zuge der gleichen
Amtshandlung erfolgen. Bei der Abmeldung eines Fahrzeuges mit Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I, wird diese
mittels Lochung entwertet. Auf der Zulassungsbescheinigung Teil II wird die Abmeldung bestätigt. Beide Teile sind dem
Antragsteller, außer in den oben genannten Fällen, wieder auszufolgen.
(2a) Ist für ein Fahrzeug eine besondere Überprüfung gemäß § 56 angeordnet, und wird dieses Fahrzeug abgemeldet, so ist
auf der Zulassungsbescheinigung Teil II der Vermerk anzubringen, dass bei einer neuerlichen Zulassung eine positive
Überprüfung gemäß § 56 vorgelegt werden muss.
(3) Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens sechs Monate, gerechnet vom Tage der
1. Abmeldung oder
2. Ummeldung auf ein Wechselkennzeichen
3. Zuweisung eines Wunschkennzeichens
an freizuhalten und dem Antragsteller für ein Fahrzeug zuzuweisen, wenn er dies vor Ablauf von sechs Monaten
beantragt.
(4) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn
a) das Fahrzeug nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist,
b) er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat,
c) er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund eines
Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die
Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben
und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben (§ 37 Abs.2
lit. f), oder
d) die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre
Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.
(5) Wenn der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, das er auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers
innehatte (§ 37 Abs. 2) oder das er als Bestandnehmer innehatte, nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist und dieses nicht
gemäß Abs. 4 lit. c abgemeldet hat, darf auch der jeweilige Besitzer das Fahrzeug abmelden, sofern er glaubhaft macht,
dass er der rechtmäßige Besitzer ist.
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(6) Ist der Zulassungsbesitzer gestorben, so hat der zur Vertretung des Nachlasses Berufene die Behörde vom Tode des
Zulassungsbesitzers zu verständigen.
(7) Ist der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine
Genossenschaft, die aufgelöst oder beendigt worden ist, so haben die Abwickler die Behörde von der Auflösung oder
Beendigung zu verständigen.
(8) Bei Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen, die nach dem Umgründungssteuergesetz,
BGBl. Nr. 699/1991, abgewickelt werden, ist keine Ab- und Neuanmeldung der auf die jeweiligen Unternehmen
zugelassenen Fahrzeuge vorzunehmen, sondern die Zulassungsstellen haben auf Antrag eine Korrektur der Datensätze
in der Zulassungsevidenz durchzuführen und einen neuen Zulassungsschein auszustellen, wenn sich dadurch keine
Änderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt.
§ 52 Kraftfahrgesetz
(1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein
Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist,
hinterlegen. Sollte bei einer Hinterlegung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein,
kann vorerst durch Abgabe der befristeten Papierausfertigung sowie der Kennzeichentafeln hinterlegt werden. Nach Erhalt
der Chipkartenzulassungsbescheinigung hat der Zulassungsbesitzer diese jedoch unverzüglich ebenfalls zu hinterlegen.
Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der
Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des
Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.
(2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinterlegung (Abs. 1) wieder ausgefolgt werden, wenn
zu der zuletzt in der zentralen Zulassungsevidenz (§ 47 Abs. 4a) erfassten Versicherungsbestätigung kein Widerruf erfolgt
ist. In diesem Fall ist eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen.
§ 5c VersVG
(1) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb
von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
(2) Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande
gekommen ist und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist, jedoch nicht bevor der Versicherungsnehmer
folgende Informationen erhalten hat:
1. den Versicherungsschein (§ 3),
2. die Versicherungsbedingungen,
3. die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene
Änderungen der Prämie sowie
4. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Abs. 3).
(3) Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten:
1. Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn,
2. die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung,
3. einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6.
Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird.
(4) Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer zu erklären. § 45 Abs. 1 Z 2 bleibt unberührt. Die
Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
(5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer
Belehrung über das Rücktrittsrecht.
(6) Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm die der Dauer der Deckung entsprechende Prämie.
(7) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016.
§ 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz
(1) Der Verbraucher kann vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 genannten Fristen
zurücktreten.
(2) Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, bei Lebensversicherungen im Sinn der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die
Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335
vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, und bei
Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen aber 30 Tage. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn
der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften
Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird.
(3) Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Bei Lebensversicherungen (Abs. 2) beginnt die Frist mit
dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher über den Abschluss des Vertrags informiert wird.
(4) Hat aber der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so
beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen.
(5) Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers
begonnen werden.
23.07.2025 Allgemeine Bedingungen Kfz-Haftpflicht zu Polizze Nr. Seite 11 von 12
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§ 4 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz
(1) Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB.
Andere gesetzliche Formerfordernisse, insbesondere solche, die die Beiziehung eines Notars oder eines Rechtsanwalts
vorsehen, sowie vertragliche Vereinbarungen über die Form bleiben unberührt.
(2) Letztwillige Verfügungen können in elektronischer Form nicht wirksam errichtet werden. Folgende Willenserklärungen
können nur dann in elektronischer Form wirksam abgefasst werden, wenn das Dokument über die Erklärung die
Bestätigung eines Notars oder eines Rechtsanwalts enthält, dass er den Signator über die Rechtsfolgen seiner Signatur
aufgeklärt hat.
1. Willenserklärungen des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform oder ein strengeres Formerfordernis
gebunden sind;
2. eine Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen
oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird.
(3) Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern sind Vertragsbestimmungen, nach denen eine
qualifizierte elektronische Signatur nicht das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt, für Anzeigen oder
Erklärungen, die vom Verbraucher dem Unternehmer oder einem Dritten abgegeben werden, nicht verbindlich, es sei
denn, der Unternehmer beweist, dass die Vertragsbestimmungen im Einzelnen ausgehandelt worden sind oder mit dem
Verbraucher eine andere vergleichbar einfach verwendbare Art der elektronischen Authentifizierung vereinbart wurde.
§ 23 VersVG
(1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung
der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers
vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu
machen.
§ 27 VersVG
(1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr
ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt
wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt
ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich
Anzeige zu machen.
(3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter
Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht des
Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
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