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Versicherungsmakler / Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko) / Bedingungsarchiv

DONAU Kfz-Versicherung: die Bedingungen im Volltext

Kfz-Haftpflicht der DONAU nach den AKHB 1015A (Fassung 17.06.2025) mit gesetzlichem Umfang, Europa als Geltungsbereich, Regress bis 11.000 Euro und Ruhen bei Abmeldung.

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Ich ermächtige DONAU, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von DONAU auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt DONAU mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei DONAU einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif DONAU Kfz-Versicherung von DONAU (Kfz-Versicherung (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko)) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an DONAU weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 83 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Bausteine (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Schutzbrief)ja„Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche“Artikel 1, Seite 1
Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Grüne Karte)ja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich ... auf Europa im geografischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten“Artikel 4.1, Seite 1
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AKB)nicht geregelt
Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfülltnicht geregelt
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Kaskoleistungnicht geregelt
Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Alkohol, Drogen, Medikamentenicht geregelt
Ausnahme vom Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit: Diebstahl (Schlüssel im oder am Fahrzeug)nicht geregelt

Kfz-Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme je Schadenfall (pauschal)ja, bis zur Versicherungssumme„bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen“Artikel 6.1, Seite 2
Höchstleistung für Personenschäden (je geschädigte Person)nicht geregelt
Deckungssumme für Sachschädennicht geregelt
Deckungssumme für reine Vermögensschädenja, bis zur Versicherungssumme„für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen“Artikel 6.1, Seite 2
Mallorca-Police: Haftpflicht für gemietete Fahrzeuge im Ausland bis zur eigenen Deckungssummenicht geregelt
Auslandsschadenschutz: Ersatz, wenn ein ausländisches Fahrzeug im Ausland den Schaden verursachtnicht geregelt
Eigenschäden: Schäden am eigenen Zweitfahrzeug oder Haus, verursacht mit dem versicherten Fahrzeugnein„Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und ... des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen“Artikel 8.1, Seite 3
Anhänger und Gespann: Haftpflicht für gezogene Anhänger und Wohnwagenja„Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen ... nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen“Artikel 21.2.1, Seite 6
Rechtsschutz im Vertrag (Defensa jurídica und Reclamación de daños)nicht geregelt

Teilkasko: Diebstahl, Feuer, Glas, Kurzschluss

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Teilkaskonicht geregelt
Brand und Explosionnicht geregelt
Entwendung: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch des ganzen Fahrzeugsnicht geregelt
Diebstahl von Fahrzeugteilen und Zubehör (auch Aufbruchschäden)nicht geregelt
Verlust oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel (Austausch der Schlösser)nicht geregelt
Glasbruch (Scheiben, Scheinwerfer, Glasdach)nicht geregelt
Reparatur eines Steinschlags ohne Selbstbeteiligungnicht geregelt
Kurzschluss an der Verkabelung (Kabelbrand)nicht geregelt
Folgeschäden eines Kurzschlusses an angeschlossenen Aggregaten (Höchstbetrag)nicht geregelt

Teilkasko: Naturgefahren und Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sturm, Hagel, Blitzschlagnicht geregelt
Überschwemmung, Starkregen, Hochwassernicht geregelt
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt
Lawine, Erdrutsch, Steinschlag, Mure, Erdbebennicht geregelt
Dachlawine: Schnee und Eis, das von einem Dach auf das Fahrzeug fälltnicht geregelt
Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild)nicht geregelt
Ausweichen vor einem Tier ohne Zusammenstoß (Rettungskosten)nicht geregelt
Tierbiss (Marder) an Kabeln, Schläuchen und Dämmungnicht geregelt
Folgeschäden nach Tierbiss (zum Beispiel Motorschaden), Höchstbetragnicht geregelt

Vollkasko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Vollkaskonicht geregelt
Unfall am eigenen Fahrzeug, auch bei eigenem Verschulden (Daños propios)nicht geregelt
Mut- oder böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus)nicht geregelt
Betriebs-, Brems- und reine Bruchschädennicht geregelt
Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeugnicht geregelt
Schäden beim Transport auf Fähre, Autozug oder Abschleppwagennicht geregelt
Fahrsicherheitstraining und Fahrten auf Rennstrecken (Touristenfahrten)nein„Ersatzansprüche aus der Verwendung eines Fahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße“Artikel 8.4, Seite 3

Entschädigung und Werkstatt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Verlust (bis zu wie vielen Monaten nach Erstzulassung)nicht geregelt
Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen (Monate nach dem Kauf)nicht geregelt
Wiederbeschaffungswert, Restwert und Abzug neu für altnicht geregelt
GAP-Deckung: Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasing- oder Kreditrestwertnicht geregelt
Leasing- und finanzierte Fahrzeuge (Sicherungsschein, Zahlung an den Leasinggeber)nicht geregelt
Sachverständigenkosten in der Kaskonicht geregelt
Abschlepp- und Bergungskosten in der Kaskonicht geregelt
Mitversichertes Zubehör und Sonderausstattung ohne Mehrbeitrag (Höchstbetrag)nicht geregelt
Werkstattbindung: Reparatur nur in einer Partnerwerkstatt des Versicherersnicht geregelt

Schutzbrief und Pannenhilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe am Schadenortnicht geregelt
Hilfe ab Wohnort (ab Kilometer 0) oder erst ab einer Entfernungnicht geregelt
Abschleppen des Fahrzeugs (Höchstbetrag oder Strecke)nicht geregelt
Mietwagen oder Ersatzfahrzeug (Tage und Tagessatz)nicht geregelt
Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Auslandnicht geregelt
Übernachtungskosten nach Panne oder Unfallnicht geregelt
Weiter- oder Rückfahrt der Insassennicht geregelt
Krankenrücktransport der Insassennicht geregelt
Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfälltnicht geregelt

Fahrer, Rabatt und Nutzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fahrerschutz: Personenschäden des eigenen Fahrers bei selbstverschuldetem Unfallnicht geregelt
Rabattschutz: keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schadennicht geregelt„Sofern für den Versicherungsvertrag die Bemessung der Prämie nach dem Schadensverlauf vereinbart wird, ist der Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die Funktion des angewendeten Bonus-Malus-Systems zu informieren.“Artikel 15.1, Seite 5
Rabattretter: ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung ab einer bestimmten Schadenfreiheitsklassenicht geregelt
Übernahme der Schadenfreiheitsklasse (Zweitwagen, Partner, Familie)nicht geregelt
Fahrerkreis: Einzelfahrer, Partner, beliebige Fahrer, gelegentliche Fahrerja„Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind“Artikel 2.1, Seite 1
Fahreralter: Mindestalter, junge Fahrer und Fahranfängernicht geregelt
Folge eines nicht gemeldeten Fahrers (Vertragsstrafe, Nachberechnung, Selbstbeteiligung)nicht geregelt
Jahreskilometer und Folge einer Überschreitungnicht geregelt
Saisonkennzeichen und Ruheversicherung außerhalb der Saisonja„Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens 45 Tagen das Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen“Artikel 18, Seite 6
Verwendungszweck (privat, beruflich, Vermietung, Carsharing, Fahrdienste)ja„Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten“Artikel 9.1.1, Seite 3

Elektro- und Hybridfahrzeuge

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Akku (Hochvoltbatterie) gegen alle Kaskogefahren, auch Bedienfehler und Kurzschlussnicht geregelt
Akku: Neuwert statt Zeitwert (bis zu wie vielen Jahren)nicht geregelt
Tierbiss am Akku und an Hochvoltleitungen, auch Folgeschädennicht geregelt
Überspannung und Kurzschluss beim Ladennicht geregelt
Ladekabel und mobile Ladestation (Diebstahl, Beschädigung, Tierbiss)nicht geregelt
Wallbox (Ladestation am Wohnort)nicht geregelt
Haftpflicht beim Laden (zum Beispiel Stolpern über das Ladekabel)nicht geregelt
Abschleppen bei leerem Akku zur nächsten Ladesäulenicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Obliegenheiten vor dem Schaden (Fahrerlaubnis, Trunkenheit, Verwendungszweck)ja„dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist“Artikel 9.2.1, Seite 3
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Wild und Diebstahl, Unfallflucht)ja„dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis“Artikel 9.3.3, Seite 4
Regress gegen den Fahrer nach Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht (Höchstbetrag)ja, bis 11.000 €„Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr ist mit je EUR 11.000“Artikel 11.1, Seite 4
Kündigung (Frist zum Ablauf, nach einem Schaden, bei Beitragserhöhung)ja„Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist.“Anhang, § 14 KHVG, Seite 8
Besondere Ausschlüsse (Rennen, Krieg, Kernenergie, Beschlagnahme)ja„Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen.“Artikel 8.5, Seite 3

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: 1015A DONAU Allgemeine Bedingungen Kfz Haftpflichtversicherung 17062025
[Seite 1] 1015A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG Der Finanzmarktaufsicht (FMA) mitgeteilt am 31.08.2020, 07.12.2023, 17.06.2025. Die Allgemeinen Bedingungen Kfz-Haftpflichtversicherung der DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group weichen in Artikel 7, 9, 12, 18 und 22 von den unverbindlichen Musterbedingungen des Verbands der Versicherungsunternehmen ab. Zusätzlich können Ergänzende Bedingungen vereinbart sein. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. INHALTSVERZEICHNIS Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung? Artikel 2 Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei? Artikel 3 Was gilt als Versicherungsfall? Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Artikel 5 Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt? Artikel 6 Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen) Artikel 7 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung? Artikel 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Artikel 9 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) Artikel 10 Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen? Artikel 11 Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt? Artikel 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung) Artikel 13 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden? Artikel 14 Wann und unter welchen Voraussetzungen können die Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge geändert werden? Artikel 15 Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei der Vereinbarung eines Bonus-/Malus Systems? Artikel 16 Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? Artikel 17 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeugs? Artikel 18 Wann ruht der Vertrag? Artikel 19 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand) Artikel 20 Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen? Artikel 21 Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es? Artikel 22 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Artikel 23 Welches Recht ist anzuwenden? Anlage ARTIKEL 1 Was ist Gegenstand der Versicherung? Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen oder ein Vermögensschaden verursacht wird, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). ARTIKEL 2 Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei? 1. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen. 2. Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbstständig geltend machen. 23.07.2025 Allgemeine Bedingungen Kfz-Haftpflicht zu Polizze Nr. Seite 1 von 12 [Seite 2] 3. Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies gegenüber einer mitversicherten Person nur, wenn die Umstände, die die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen, in der Person dieses Versicherten eingetreten sind. ARTIKEL 3 Was gilt als Versicherungsfall? Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadensereignis, bei Vermögensschäden eine Handlung oder Unterlassung, aus denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall. ARTIKEL 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geografischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23 unterzeichnet haben. (Siehe Anlage) 2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges. ARTIKEL 5 Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt? 1. Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgestellt oder auf deren Vorlage durch das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 verzichtet worden ist, erstreckt sich die Versicherung jedenfalls auf den in dem betreffenden Staat für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang. 2. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des Versicherungsvertrages auch dann, wenn in der Internationalen Versicherungskarte eine darüberhinausgehende Dauer ausgewiesen ist. 3. Wenn der Versicherer nach dem Recht des besuchten Staats unter Berücksichtigung der zwischen Versicherern und Verbänden von Versicherern bestehenden Verträgen zur Leistung verpflichtet ist, nach dem Versicherungsvertrag aber gegenüber dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht haftet, von der Verpflichtung zur Leistung frei ist oder der Versicherungsschutz wegen Beendigung des Versicherungsvertrags erloschen ist, so ist der Versicherer berechtigt, Ersatz für seine sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Aufwendung zu fordern. ARTIKEL 6 Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen) 1. Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen in jedem Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen werden auf diese angerechnet. 2. Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen, hat der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. 3. Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug allfälliger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwertes der Rente sind die Allgemeine Sterbetafel für Österreich und ein Zinsfuß von 3 % zugrunde zu legen. ARTIKEL 7 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung? 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. 2. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze und Aufforderung zur Prämienzahlung zu zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. 3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG). (Siehe Anhang) 23.07.2025 Allgemeine Bedingungen Kfz-Haftpflicht zu Polizze Nr. Seite 2 von 12 [Seite 3] 4. Solange der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten gemäß § 24 Abs. 2 KHVG zur Leistung verpflichtet bleibt, hat er Anspruch auf die anteilige Prämie bis zum Ablauf der dort angeführten Frist. (Siehe Anhang) 5. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn in Kraft. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. 6. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 Kraftfahrgesetz bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung. (Siehe Anhang) Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrags mit Zustandekommen des endgültigen Vertrags. Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie. ARTIKEL 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Der Versicherungsschutz umfasst nicht 1. Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und – bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers – des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer Vermögensschäden; 2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges und von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen; dies gilt nicht für das nichtgewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung; 3. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeugs, wenn diese Verwendung im Unfallzeitpunkt nicht seiner Funktion als Beförderungsmittel entspricht, unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs und unabhängig von dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird, und der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht; 4. Ersatzansprüche aus der Verwendung eines Fahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße, für die Dauer einer solchen Veranstaltung (§ 1 Abs. 2 lit. c KFG 1967) oder in den Fällen des § 6 Abs. 4 Z 2 VOEG; 5. Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen. ARTIKEL 9 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) 1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt, 1.1 Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; 1.2 mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern; 1.3 im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind. Leistungsfreiheit tritt nur in demjenigen Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das tatsächlich höhere Risiko tarifmäßig vorgesehene Prämie zurückbleibt. Ist im Tarif für das tatsächlich höhere Risiko keine bestimmte Prämie vorgesehen, tritt Leistungsfreiheit zur Gänze ein. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht bestehen nicht, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Punkt 1.2 umfasst die Leistungsfreiheit überdies höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht. 2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt, 2.1 dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist; 2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet; 2.3 mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Punkte 2.1 und 2.2 gegenüber dem Versicherungsnehmer und anderen mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war. Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Punkt 2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde. 23.07.2025 Allgemeine Bedingungen Kfz-Haftpflicht zu Polizze Nr. Seite 3 von 12 [Seite 4] Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Punkt 2.3 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht. Der Versicherer kann sich auf Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Im Übrigen gilt Punkt 1.3 Abs. 2 sinngemäß. 3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt, 3.1 im Fall der Verletzung von Personen diesen Hilfe zu leisten oder, falls die hierzu Verpflichteten dazu nicht fähig sind, unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen; 3.2 bei Personenschäden die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen; 3.3 dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis 3.3.1 den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes, 3.3.2 die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten, 3.3.3 die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens anzuzeigen. Die Punkte 3.3.1 und 3.3.2 gelten nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt; 3.4 nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen; 3.5 außer im Falle von Punkt 3.8 ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten nicht anzuerkennen; 3.6 außer im Falle von Punkt 3.8. ohne Einwilligung des Versicherers einen bedingten Zahlungsbefehl vollstreckbar werden zu lassen; 3.7 dem Versicherer, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreits über den Ersatzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen und jede von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben. 3.8 Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles eine Leistung zur Abdeckung des Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit gemäß Punkt 3.3. nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Punkt 3.3.3. wird hierdurch nicht berührt. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. 4. Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. ARTIKEL 10 Welche Umstände sind als Erhöhung der Gefahr anzusehen? Als Erhöhung der Gefahr im Sinn der §§ 23 Abs. 1 und 27 Abs. 1 VersVG sind alle Umstände anzusehen, derentwegen das Fahrzeug dem Kraftfahrgesetz oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet, sofern das Fortbestehen dieser Umstände zumindest auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. ARTIKEL 11 Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt? 1. Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr ist mit je EUR 11.000,–, für jeden Versicherungsfall insgesamt maximal EUR 22.000,– beschränkt. 2. Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Punkt 1 entfällt, 2.1 wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen; 2.2 bei Verletzung einer der in Artikel 9.3.5 oder 9.3.7 genannten Obliegenheiten. Im Falle von Punkt 2.1 ist der Versicherer über die in Punkt 1 festgelegte Beschränkung hinaus bis zum Umfang des verschafften Vermögensvorteiles, im Falle von Punkt 2.2 bis zum Ausmaß des dem Versicherer dadurch entstandenen Vermögensnachteiles leistungsfrei. 23.07.2025 Allgemeine Bedingungen Kfz-Haftpflicht zu Polizze Nr. Seite 4 von 12 [Seite 5] ARTIKEL 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung) 1. Dem Vertrag liegt folgende Vereinbarung der Prämienanpassung zugrunde: Als Ausgangswert wird einem Vertrag der für den vierten Monat vor dem Monat des Vertragsbeginns veröffentlichte Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI) 2010 bzw. der von der Statistik Austria als Nachfolgeindex verlautbarte Index zugrunde gelegt. Die Prämienanpassung erfolgt zur Hauptfälligkeit des Vertrags. Die Höhe der Prämienanpassung entspricht der prozentuellen Veränderung des endgültigen KVLPI für den vierten Monat vor dem Monat der Hauptfälligkeit zu demjenigen Monatswert des endgültigen KVLPI, der dem Vertrag bei Vertragsabschluss bzw. bei der zuletzt erfolgten Prämienanpassung zugrunde gelegt wurde. Die angepasste Prämie errechnet sich durch Multiplikation der bestehenden Prämie mit dem Anpassungsfaktor. Der Anpassungsfaktor ergibt sich aus der Division des zeitlich jüngeren durch den zeitlich älteren Monatswert. Der aktuelle Indexwert und das Ausmaß der Anpassung werden dem Kunden auf der Information über die Prämienanpassung mitgeteilt. Ist die so errechnete Erhöhung oder Senkung der Prämie weniger oder gleich +/–0,5 %, so wird diese Veränderung im Folgejahr berücksichtigt. Eine Senkung von mehr als –0,5 % ist jedenfalls zur nächsten Hauptfälligkeit zu berücksichtigen, sofern der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat. Entfällt im Falle einer Erhöhung von mehr als +0,5 % eine Anpassung teilweise oder zur Gänze, so kann diese seitens des Versicherers in den Folgejahren berücksichtigt werden. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt. 2. Prämienerhöhungen infolge von Punkt 1 können frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam. 3. Wird die Prämie aufgrund der Bestimmung in Punkt 1 erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monats, nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung. 4. Nach § 14 a Abs. 2 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz – in der geltenden Fassung – hat der Versicherer in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern sowie auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. (Siehe Anhang) ARTIKEL 13 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden? 1. Der Versicherer ist berechtigt bzw. verpflichtet, bei einer wesentlichen Veränderung des Risikos durch 1.1 Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsnormen sowie nachhaltiger Änderung der Rechtsprechung, sofern sie auf die vom Versicherer getragene Gefahr Einfluss haben; 1.2 Änderungen der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt festgesetzten Ersatzleistungen seinen allgemein verwendeten Tarif mit Wirksamkeit auf bestehende Verträge anzupassen. 2. Prämienerhöhungen infolge von Punkt 1 können frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam. 3. Wird der Tarif aufgrund der Bestimmung in Punkt 1 erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monats, nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung. Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Verständigung über die Prämienerhöhung ausdrücklich hinzuweisen. ARTIKEL 14 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge geändert werden? 1. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versicherungsnehmer eine Änderung der Bedingungen vorzuschlagen. 2. Die Änderung ist dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen und gilt als genehmigt, sofern der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung widerspricht. 3. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen. Die Änderung der Bedingungen wird mit dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit Ablauf der Widerspruchsfrist. 23.07.2025 Allgemeine Bedingungen Kfz-Haftpflicht zu Polizze Nr. Seite 5 von 12 [Seite 6] ARTIKEL 15 Welche Rechte hat der Versicherungsnehmer bei der Vereinbarung eines Bonus-Malus-Systems? 1. Sofern für den Versicherungsvertrag die Bemessung der Prämie nach dem Schadensverlauf vereinbart wird, ist der Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die Funktion des angewendeten Bonus-Malus-Systems zu informieren. 2. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag eine Bescheinigung des Schadensverlaufs (§ 16 KHVG) auszustellen. (Siehe Anhang) ARTIKEL 16 Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? 1. Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur Befriedigung oder zur Abwehr der Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme und der übernommenen Gefahr abzugeben. 2. Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. ARTIKEL 17 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeugs? 1. Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrags gilt § 14 KHVG, für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles § 158 VersVG. 2. Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten Fahrzeugs § 158h VersVG. (Siehe Anhang) Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Auflösung des Vertrags verstrichene Vertragslaufzeit. ARTIKEL 18 Wann ruht der Vertrag? Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von mindestens 45 Tagen das Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das Fahrzeug gemäß § 43 Kraftfahrgesetz abgemeldet oder den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln gemäß § 52 Kraftfahrgesetz hinterlegt hat. (Siehe Anhang) ARTIKEL 19 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand) Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben. ARTIKEL 20 Was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen? Sofern der geschädigte Dritte und der Versicherungsnehmer beim selben Versicherer haftpflichtversichert sind, finden die Bestimmungen der Artikel 9.3.7 und Artikel 16.1 keine Anwendung. Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person kann sich in diesem Fall in einem vom geschädigten Dritten angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers (§ 150 Abs. 1 VersVG) von einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen, der im Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichts seinen Sitz hat. (Siehe Anhang) ARTIKEL 21 Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es? 1. Motorfahrräder Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Schadensereignisses die gesetzlichen Voraussetzungen als Motorfahrrad nicht oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu einem anderen als dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zweck im Sinne von Artikel 9.1.1. 2. Anhänger 2.1 Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen in Punkt 2.2 nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer und derjenige, der mit Willen des Eigentümers den Anhänger verwendet. 2.2 Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungsfälle, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug zusammenhängen und zwar 2.2.1 hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers; 23.07.2025 Allgemeine Bedingungen Kfz-Haftpflicht zu Polizze Nr. Seite 6 von 12 [Seite 7] 2.2.2 hinsichtlich der Schäden durch das mit dem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt; In diesen Fällen sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert. 2.2.3 bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeugs führen (§ 83 Kraftfahrgesetz), sind alle Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeugs eingeschlossen. (Siehe Anhang) 3. Probefahrtkennzeichen Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkennzeichen, so besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, an dem jeweils die Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen angebracht sind. Auf Probefahrten ist Artikel 9.1.1 sinngemäß, hingegen nicht Artikel 10 anzuwenden. ARTIKEL 22 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z. B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden oder mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 4 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz zugeht. Für Rücktrittserklärungen nach § 5c VersVG und § 8 FernFinG genügt es, wenn sie in geschriebener Form erfolgen und zugehen. (Siehe Anhang) ARTIKEL 23 Welches Recht ist anzuwenden? Es gilt österreichisches Recht. ANLAGE Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben (Stand Jänner 2015): Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (inkl. Monaco), Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz (inkl. Liechtenstein), Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern. ANHANG § 38 VersVG (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs.1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs.1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs.1 und 2 nicht aus. § 39 VersVG (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs.2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs.1 bis 3 nicht aus. § 39a VersVG Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im 23.07.2025 Allgemeine Bedingungen Kfz-Haftpflicht zu Polizze Nr. Seite 7 von 12 [Seite 8] § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. § 24 KHVG (1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen. (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand gemäß § 61 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. (3) Die Leistungspflicht des Versicherers beschränkt sich auf den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang. Sie besteht nicht, insoweit ein anderer Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist. (4) Soweit der Versicherer den Dritten auf Grund des Abs.1 oder 2 befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden. (5) Die §§ 158c und 158f des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht anzuwenden. § 61 Kraftfahrgesetz (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der Übernahme der Verpflichtung aus einer vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) eine Bestätigung über die Übernahme dieser Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung, kostenlos elektronisch oder in Papierform auszustellen. (1a) Die Versicherungsbestätigung hat folgende Mindestangaben zu enthalten: 1. Name des ausstellenden Versicherers, 2. Nummer der Versicherungsbestätigung, 3. Hinweis auf die Anwendung österreichischen Rechts, 4. Gültigkeitsbeginn und 5. Ausstellungsdatum. Eine in die zentrale Deckungsevidenz aufgenommene Versicherungsbestätigung ist nur zu berücksichtigen, sofern im Zeitpunkt der nach Einlangen und Gültigkeitsbeginn erfolgten Reihung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Liegt der Gültigkeitsbeginn jedoch vor dem Ausstellungsdatum, so läuft diese Frist ab dem Ausstellungsdatum. § 20 Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 bleibt unberührt. (2) Die Behörde hat den Versicherer, dessen Versicherungsbestätigung (Abs.1) ihr vorgelegt worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens, zu verständigen von a) der Zulassung des Fahrzeugs, b) der Zuweisung eines anderen Kennzeichens, c) der Abmeldung des Fahrzeugs oder der Aufhebung der Zulassung, sofern der Versicherer nicht eine Anzeige gemäß Abs.4 erstattet hat. In der Verständigung sind die Merkmale der Versicherungsbestätigung sowie im Falle der lit. a die in ihr enthaltenen Daten mit dem in den Zulassungsschein eingetragenen Wortlaut anzuführen. Im Falle der Zulassung durch Zulassungsstellen (§§ 40a und 40b) trifft diese Verpflichtung die Zulassungsstellen, entfällt jedoch bei Tätigwerden für ihre eigenen Versicherungsnehmer. (3) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie (§ 38 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1959) nicht rechtzeitig gezahlt hat oder weil der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer ihm gemäß § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung oder geschuldeter Zinsen oder Kosten im Verzug ist, so kann er dies der Gemeinschaftseinrichtung unter Angabe des Kennzeichens anzeigen. Diese hat die Anzeige zu erfassen (§ 47 Abs. 4b) und im Namen der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, den Zulassungsbesitzer über die drohende Aufhebung der Zulassung zu informieren. (4) Der Versicherer hat jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer mitzuteilen. Diese hat diesen Umstand, sofern nicht ein anderer haftender Versicherer in der zentralen Deckungsevidenz (§ 47 Abs. 4b) gespeichert ist, der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. Diese Anzeige löst die in § 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführte Frist von drei Monaten aus. Das gleiche gilt, wenn die Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen. Die Anzeige ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde den Versicherer von der Abmeldung des Fahrzeugs oder von der Aufhebung der Zulassung verständigt hat (Abs. 2). Die Verständigung des Versicherers durch die Behörde ersetzt die Anzeige des Versicherers hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Beginn der im § 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführten Frist von drei Monaten. (5) Ist zu erwarten, dass der Versicherer in Ansehung des Dritten von der Verpflichtung zur Leistung frei wird (§ 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994), so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. c über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. (6) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) sinngemäß. 23.07.2025 Allgemeine Bedingungen Kfz-Haftpflicht zu Polizze Nr. Seite 8 von 12 [Seite 9] § 14 KHVG (1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er 1. mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt, 2. zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres, es sei denn, es wurde eine kürzere Laufzeit als ein Jahr vereinbart. (2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist. Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. § 14 a KHVG (1) Übt der Versicherer ein Recht zur einseitigen Erhöhung der vereinbarten Prämie aus, so kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monats kündigen. Die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts beginnt zu laufen, sobald der Versicherer dem Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung. (2) Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern. Zudem hat er den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die Prämienerhöhung nicht bloß auf die Entwicklung eines von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (§ 14b Abs. 1) stützt. § 150 VersVG (1) Die Versicherung umfasst die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet erweist. Die Versicherung umfasst auch die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden. Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. (2) Ist eine Versicherungssumme bestimmt, so hat der Versicherer Kosten, die in einem auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreit entstehen, und Kosten der Verteidigung nach Abs. 1 Satz 3 auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Das gleiche gilt von Zinsen, die der Versicherungsnehmer infolge einer vom Versicherer veranlassten Verzögerung der Befriedigung des Dritten diesem zu entrichten hat. (3) Ist dem Versicherungsnehmer vorbehalten, die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, so hat auf sein Verlangen der Versicherer die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung zu bewirken. Diese Verpflichtung besteht nicht über den Betrag der Versicherungssumme hinaus; haftet der Versicherer nach Abs. 2 für einen höheren Betrag, so tritt zur Versicherungssumme der Mehrbetrag hinzu. Der Versicherer ist von der Verpflichtung frei, wenn er den Anspruch des Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber als begründet anerkennt. § 16 KHVG Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jederzeit innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über die innerhalb der letzten fünf Jahre der Vertragslaufzeit gedeckten Ansprüche von Geschädigten oder die Schadenfreiheit in diesem Zeitraum auszustellen. § 83 Kraftfahrgesetz Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hierdurch werden die Vorschriften des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, nicht berührt. § 68 VersVG (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht. (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen. § 158 VersVG (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen. 23.07.2025 Allgemeine Bedingungen Kfz-Haftpflicht zu Polizze Nr. Seite 9 von 12 [Seite 10] (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. § 158h VersVG Die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache gelten sinngemäß. § 43 Kraftfahrgesetz (1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern. Sollte bei einer Abmeldung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein, so ist sie nach Erhalt unverzüglich entwerten zu lassen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt waren, hat die Behörde die zuständige gesetzliche Interessenvertretung von der Abmeldung zu verständigen. (1a) Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und dreirädrige Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern, die endgültig aus dem Verkehr gezogen werden, dürfen nur abgemeldet werden, wenn für sie ein Verwertungsnachweis, der einer Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen nach § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, entspricht, bei der Behörde oder Zulassungsstelle vorgelegt wurde. Dabei ist das Fahrzeuggenehmigungsdokument mit abzugeben und von der Behörde oder Zulassungsstelle zu vernichten oder zu entwerten und wieder auszufolgen. Der Antragsteller hat der Behörde oder Zulassungsstelle zu erklären, ob das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird. Die Vernichtung oder Entwertung des Fahrzeuggenehmigungsdokumentes ist in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. (1b) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in elektronischer Form halbjährlich Daten der Abmeldung derjenigen Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 und der dreirädrigen Kraftfahrzeuge unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern zu übermitteln, die innerhalb von sechs Monaten nicht wieder zugelassen wurden. (2) Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so ist der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft gemacht werden, das Fahrzeuggenehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht wurde. Außer in den Fällen des Abs. 1a, § 44 Abs. 1 lit. a und lit. d, § 44 Abs. 2 lit. a und lit. e und wenn bei Leasingfahrzeugen das Fahrzeuggenehmigungsdokument nicht vorgelegt wird, ist die Abmeldung oder die Aufhebung der Zulassung auf dem Zulassungsschein zu vermerken und der Zulassungsschein dem Antragsteller wieder auszufolgen; dies ist nicht erforderlich, wenn die Abmeldung und die neuerliche Zulassung des Fahrzeuges im Zuge der gleichen Amtshandlung erfolgen. Bei der Abmeldung eines Fahrzeuges mit Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I, wird diese mittels Lochung entwertet. Auf der Zulassungsbescheinigung Teil II wird die Abmeldung bestätigt. Beide Teile sind dem Antragsteller, außer in den oben genannten Fällen, wieder auszufolgen. (2a) Ist für ein Fahrzeug eine besondere Überprüfung gemäß § 56 angeordnet, und wird dieses Fahrzeug abgemeldet, so ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil II der Vermerk anzubringen, dass bei einer neuerlichen Zulassung eine positive Überprüfung gemäß § 56 vorgelegt werden muss. (3) Das Kennzeichen ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers längstens sechs Monate, gerechnet vom Tage der 1. Abmeldung oder 2. Ummeldung auf ein Wechselkennzeichen 3. Zuweisung eines Wunschkennzeichens an freizuhalten und dem Antragsteller für ein Fahrzeug zuzuweisen, wenn er dies vor Ablauf von sechs Monaten beantragt. (4) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn a) das Fahrzeug nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist, b) er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat, c) er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben (§ 37 Abs.2 lit. f), oder d) die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen. (5) Wenn der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, das er auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2) oder das er als Bestandnehmer innehatte, nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist und dieses nicht gemäß Abs. 4 lit. c abgemeldet hat, darf auch der jeweilige Besitzer das Fahrzeug abmelden, sofern er glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer ist. 23.07.2025 Allgemeine Bedingungen Kfz-Haftpflicht zu Polizze Nr. Seite 10 von 12 [Seite 11] (6) Ist der Zulassungsbesitzer gestorben, so hat der zur Vertretung des Nachlasses Berufene die Behörde vom Tode des Zulassungsbesitzers zu verständigen. (7) Ist der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft, die aufgelöst oder beendigt worden ist, so haben die Abwickler die Behörde von der Auflösung oder Beendigung zu verständigen. (8) Bei Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen, die nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, abgewickelt werden, ist keine Ab- und Neuanmeldung der auf die jeweiligen Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge vorzunehmen, sondern die Zulassungsstellen haben auf Antrag eine Korrektur der Datensätze in der Zulassungsevidenz durchzuführen und einen neuen Zulassungsschein auszustellen, wenn sich dadurch keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt. § 52 Kraftfahrgesetz (1) Der Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hinterlegen. Sollte bei einer Hinterlegung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein, kann vorerst durch Abgabe der befristeten Papierausfertigung sowie der Kennzeichentafeln hinterlegt werden. Nach Erhalt der Chipkartenzulassungsbescheinigung hat der Zulassungsbesitzer diese jedoch unverzüglich ebenfalls zu hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (§ 36) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat. (2) Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinterlegung (Abs. 1) wieder ausgefolgt werden, wenn zu der zuletzt in der zentralen Zulassungsevidenz (§ 47 Abs. 4a) erfassten Versicherungsbestätigung kein Widerruf erfolgt ist. In diesem Fall ist eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen. § 5c VersVG (1) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten. (2) Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist, jedoch nicht bevor der Versicherungsnehmer folgende Informationen erhalten hat: 1. den Versicherungsschein (§ 3), 2. die Versicherungsbedingungen, 3. die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie sowie 4. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Abs. 3). (3) Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten: 1. Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn, 2. die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung, 3. einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6. Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderungen, wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird. (4) Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer zu erklären. § 45 Abs. 1 Z 2 bleibt unberührt. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. (5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. (6) Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm die der Dauer der Deckung entsprechende Prämie. (7) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016. § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (1) Der Verbraucher kann vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 genannten Fristen zurücktreten. (2) Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, bei Lebensversicherungen im Sinn der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, und bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen aber 30 Tage. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird. (3) Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Bei Lebensversicherungen (Abs. 2) beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher über den Abschluss des Vertrags informiert wird. (4) Hat aber der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen. (5) Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden. 23.07.2025 Allgemeine Bedingungen Kfz-Haftpflicht zu Polizze Nr. Seite 11 von 12 [Seite 12] § 4 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (1) Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB. Andere gesetzliche Formerfordernisse, insbesondere solche, die die Beiziehung eines Notars oder eines Rechtsanwalts vorsehen, sowie vertragliche Vereinbarungen über die Form bleiben unberührt. (2) Letztwillige Verfügungen können in elektronischer Form nicht wirksam errichtet werden. Folgende Willenserklärungen können nur dann in elektronischer Form wirksam abgefasst werden, wenn das Dokument über die Erklärung die Bestätigung eines Notars oder eines Rechtsanwalts enthält, dass er den Signator über die Rechtsfolgen seiner Signatur aufgeklärt hat. 1. Willenserklärungen des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform oder ein strengeres Formerfordernis gebunden sind; 2. eine Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird. (3) Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern sind Vertragsbestimmungen, nach denen eine qualifizierte elektronische Signatur nicht das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt, für Anzeigen oder Erklärungen, die vom Verbraucher dem Unternehmer oder einem Dritten abgegeben werden, nicht verbindlich, es sei denn, der Unternehmer beweist, dass die Vertragsbestimmungen im Einzelnen ausgehandelt worden sind oder mit dem Verbraucher eine andere vergleichbar einfach verwendbare Art der elektronischen Authentifizierung vereinbart wurde. § 23 VersVG (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. § 27 VersVG (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden. 23.07.2025 Allgemeine Bedingungen Kfz-Haftpflicht zu Polizze Nr. Seite 12 von 12
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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