Volltext der Bedingungen
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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahlversicherung (AEB 2002)
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Allgemeine Zürich Bedingungen für
die Einbruchdiebstahlversicherung
(AEB 2002)
Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.
Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 2 Nicht versicherte Schäden
Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten
Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel 7 Versicherungswert
Artikel 8 Entschädigung
Artikel 9 Unterversicherung; Bruchteilversicherung
Artikel 10 Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
Artikel 11 Sachverständigenverfahren
Artikel 12 Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall
Artikel 1 2.6. gelangt und während der Anwesenheit von Personen
Versicherte Gefahren und in versperrte Räume gemäß Punkt 2.1. bis 2.5. einbricht.
Schäden 3. Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Behältnis liegt vor,
1. Versichert sind Sachschäden, die durch einen vollbrach- wenn ein Täter
ten oder versuchten Einbruchdiebstahl entstehen 3.1. gemäß Punkt 2 einbricht und ein Behältnis aufbricht oder
(Schadenereignis). mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel öffnet;
Versichert sind auch Sachschäden, die als unvermeidliche 3.2. ein Behältnis mit richtigen Schlüsseln öffnet, die er durch
Folge eines Schadenereignisses eintreten. Einbruchdiebstahl in ein gleich sicheres Behältnis an sich
2. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die Versi- gebracht hat.
cherungsräumlichkeiten Nur aufgrund besonderer Vereinbarung gilt das Öffnen von
2.1. durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern Behältnissen mit dem richtigen Schlüssel als Schadenereig-
oder anderen Gebäudeteilen einbricht; nis, wenn ein Täter diesen durch Einbruchdiebstahl gemäß
Punkt 2 in andere Räumlichkeiten als die Versicherungs-
2.2. unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch räumlichkeiten oder durch Beraubung an sich gebracht hat;
Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt;
3.3. während der Anwesenheit von Personen in die Versi-
2.3. einschleicht und aus den versperrten Versicherungsräum- cherungsräumlichkeiten gelangt und dort befindliche ver-
lichkeiten Sachen wegbringt; sperrte Behältnisse aufbricht oder mittels Werkzeugen oder
falscher Schlüssel öffnet.
2.4. durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder
falscher Schlüssel eindringt.
Artikel 2
Falsche Schlüssel sind Schlüssel, die widerrechtlich angefer-
tigt werden;
Nicht versicherte Schäden
2.5. mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er durch Einbruch- Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines
diebstahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungs- Schadenereignisses:
räumlichkeiten oder durch Beraubung an sich gebracht hat. 1. Schäden durch Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung);
Beraubung ist die Wegnahme oder erzwungene Herausga- 2. Diebstahl oder Abhandenkommen von Sachen, ohne dass
be von Sachen unter Anwendung oder Androhung tätlicher ein Einbruchdiebstahl gemäß Artikel 1 vorliegt;
Gewalt gegen Personen;
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3. Schäden durch Entnahme von Waren oder Bargeld aus Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben oder ihm ver-
Automaten unter Verwendung falscher oder nicht wertent- pfändet wurden.
sprechender Münzen, manipulierter Karten und derglei-
1.2. Fremde Sachen sind nur aufgrund besonderer Vereinba-
chen;
rung, und nur soweit nicht aus einem anderen Versiche-
4. Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen rungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, versi-
herbeigeführt werden, die mit dem Versicherungsnehmer in chert.
häuslicher Gemeinschaft leben;
Bei der Versicherung fremder Sachen ist für den Versiche-
5. Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen rungswert das Interesse des Eigentümers maßgebend, so-
herbeigeführt werden, die für den Versicherungsnehmer tä- weit nichts anderes vereinbart ist.
tig sind und Zugang zu den Versicherungsräumlichkeiten
1.3. Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Wertpapiere, Urkun-
haben, es sei denn, dass der Einbruchdiebstahl zu einer Zeit
den, Schmuck-, Gold- und Platinsachen, Edelsteine, Edelme-
begangen wird, während der die Versicherungsräumlichkei-
talle und echte Perlen sowie Münzen- und Brief-
ten für sie verschlossen sind und von diesen Personen we-
markensammlungen sind nur in den in der Polizze bezeich-
der richtige noch falsche Schlüssel verwendet werden;
neten versperrten Behältnissen versichert.
6. Schäden durch Beraubung am Versicherungsort;
1.4. Für Sammlungen sind gesondert aufbewahrte Verzeichnisse
7. Schäden durch Beraubung auf Transportwegen (Botenbe- dann zu führen, wenn diese den Wert von Euro 5.000,-
raubung); überschreiten.
8. Schäden durch Brand, Explosion oder Austreten von Lei- 2. Versicherte Kosten
tungswasser.
Versichert sind
Schäden, die durch die Anwendung von Sprengmitteln bei
2.1. Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versi-
einem Einbruchdiebstahl verursacht werden, sind hingegen
cherungsnehmer bei einem Schadenereignis zur Abwen-
versichert, soweit nicht aus einem anderen Versicherungs-
dung oder Minderung des Schadens für notwendig halten
vertrag Entschädigung erlangt werden kann;
durfte, das sind insbesondere Kosten für kurzfristig not-
9. Schäden durch entgangenen Gewinn und mittelbare Schä- wendige Sicherungsmaßnahmen (Bewachung, Notverscha-
den; lung etc.).
10. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung 2.2. Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbe-
von schaffung entwendeter Baubestandteile oder Adaptierun-
gen der Versicherungsräumlichkeiten.
10.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklä-
rung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten 2.3. Kosten für notwendige Schlossänderungen der Versiche-
und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristi- rungsräumlichkeiten bis Euro 1.500,00, wenn die Schlüssel
scher Organisationen; bei einem Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung abhan-
den kommen.
10.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion,
Aufruhr, Aufstand; Der Ersatz der Kosten gemäß Punkt 2.1. bis 2.3. und die
Entschädigung für die versicherten Sachen betragen zu-
10.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 10.1. und
sammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt je-
10.2.) verbundenen militärischen oder behördlichen
doch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versiche-
Maßnahmen;
rers erfolgt sind.
10.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereig-
2.4. nur aufgrund besonderer Vereinbarung:
nissen;
2.4.1. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die
10.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender
dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstel-
Strahlung.
lung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere
Zu Punkt 10. gilt: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müs-
Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, sen; insbesondere sind das Kosten für De- und Remonta-
dass der Schaden mit den in den Punkten 10.1. bis 10.5. ge- ge von Maschinen oder Einrichtungen sowie für Durch-
nannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittel- bruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen.
bar noch mittelbar im Zusammenhang steht.
2.4.2. Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für
Tätigkeiten am Versicherungsort und soweit sie versicher-
Artikel 3 te Sachen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch
Versicherte Sachen und Kosten stehengebliebener, vom Schaden betroffener Teile sowie
für das Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und
1. Versicherte Sachen Abfälle. Darunter fallen nicht Entsorgungskosten nach
1.1. Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Sachen, die Punkt 2.4.3.
im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, ihm unter
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2.4.3. Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, - für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der ver-
Abfuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden be- sicherten Sachen zu sorgen;
troffener versicherter Sachen. - dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhal-
3. Nicht versichert sind: ten.
3.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der 1.2. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die
Rettungspflicht verursacht werden; Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, so-
weit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren
3.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf eingeleitet werden.
behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren
und anderen Verpflichteten. 2. Schadenmeldungspflicht
Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden
und der Sicherheitsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige bei
Artikel 4 der Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle abhandenge-
Örtliche Geltung der Versicherung kommenen Sachen anzugeben.
3. Schadenaufklärungspflicht
Bewegliche Sachen sind nur in den in der Polizze bezeichneten
Versicherungsräumlichkeiten (= Versicherungsort) versichert. 3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung
Werden sie von dort entfernt, ruht der Versicherungsschutz. über die Ursache und Höhe des Schadens und über den
Erfolgt die Entfernung auf Dauer, erlischt für diese Sachen der Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
Versicherungsvertrag.
3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken
und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Un-
Artikel 5 terlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem der Versicherungsnehmer.
Schadenfall 3.3. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solan-
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, wenn die Versi- ge der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des
cherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von al- Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine
len Personen verlassen werden, solche Veränderung zum Zweck der Schadenminderung
oder im öffentlichen Interesse notwendig ist.
1.1. die Türen, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der Versi-
cherungsräumlichkeiten stets ordnungsgemäß verschlossen 4. Leistungsfreiheit
zu halten, dazu sind vorhandene Schlösser zu versperren; Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden
1.2. Behältnisse ordnungsgemäß zu versperren; Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) - im Fall einer Verlet-
1.3. alle vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur zung der Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des §
Anwendung zu bringen. 62 VersVG - von der Verpflichtung zur Leistung frei.
2. Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig einge-
mauert sein (100mm Betonschicht mit der Betonfestigkeits- Artikel 7
klasse B 400). Versicherungswert
3. Registrierkassen sind nach Geschäftsschluss offen zu lassen. 1. Spezielle Bestimmungen zum Versicherungswert
4. Sind Sachen in ständig bewohnten Gebäuden versichert, so 1.1. Der Versicherungswert von Gebrauchsgegenständen und
darf die Unterbrechung des Bewohntseins insgesamt nicht Betriebseinrichtungen ist der Neuwert.
länger als 40 Tage im Jahr dauern.
Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung
5. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte von neuen Sachen gleicher Art und Güte.
Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verlet-
zung führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen 1.2. Als Versicherungswert von Waren und Vorräten gelten
zur Leistungsfreiheit des Versicherers. die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbe-
schaffung von Sachen gleicher Art und Güte.
Artikel 6 Ist bei Waren und Vorräten der erzielbare Verkaufspreis
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Scha- niedriger als die Kosten für die Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung, so gilt dieser als Versicherungswert.
denfall
1.3. Als Versicherungswert gelten bei
1. Schadenminderungspflicht
- Geld und Geldeswerten der Nennwert,
1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder
- Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des Gutha-
eingetretenen Schaden
bens,
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- Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des Kraftlos- Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen sind
erklärungsverfahrens, insbesondere dann dauernd entwertet, wenn sie dauernd
- Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte aus dem Betrieb ausgeschieden oder allgemein oder für ih-
amtliche Notierung, ren Betriebszweck nicht mehr verwendbar sind.
- sonstigen Wertpapieren der Marktpreis. 2. Für Waren und Vorräte (Artikel 7, Punkt 1.2.)
1.4. Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf 2.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versi-
befindlichen Programmen und Daten, Reproduktionshilfs- cherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignis-
mitteln, Urkunden, Mustern, Prototypen und dergleichen ses ersetzt;
gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbe-
2.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkos-
schaffung.
ten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses, höchstens
1.5. Als Versicherungswert behördlich zugelassener Straßen-, jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Wasser- und Luftfahrzeuge gilt der Verkehrswert. Schadenereignisses, ersetzt.
Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis für die 2.3. War der erzielbare Verkaufspreis abzüglich der ersparten
Sache. Kosten unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses nied-
riger als die Kosten der Wiederherstellung oder Wieder-
1.6. Als Versicherungswert sonstiger, in den Punkten 1.1. bis beschaffung, wird höchstens dieser niedrigere Wert ersetzt.
1.5. nicht genannter beweglicher Sachen gilt der Verkehrs-
wert. 3. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher und Wertpa-
piere (Artikel 7, Punkt 1.3.) werden die Kosten der Wieder-
2. Allgemeine Bestimmungen zum Versicherungswert beschaffung, höchstens jedoch der Versicherungswert un-
2.1. Unabhängig von den Bestimmungen der Punkte 1.1. bis mittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.
1.6. gilt als Versicherungswert jedenfalls der Verkehrs- 4. Für Datenträger und dergleichen (Artikel 7, Punkt 1.4.)
wert: werden die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbe-
2.1.1. bei Sachen von historischem oder künstlerischem schaffung ersetzt, soweit die Wiederherstellung oder Wie-
Wert, bei denen die Alterung im allgemeinen zu keiner derbeschaffung notwendig ist und innerhalb von zwei Jah-
Entwertung führt; ren ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsächlich er-
folgt; andernfalls wird nur der Materialwert ersetzt.
2.1.2. bei beweglichen Sachen, die gewerbsmäßig verlie-
hen werden, z.B. Leihbücher, Leihvideobänder, Leihma- 5. Für Fahrzeuge und sonstige bewegliche Sachen (Artikel
schinen und Leihgeräte; 7, Punkte 1.5., 1.6. und 2.)
2.2. Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein per- 5.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versiche-
sönlicher Liebhaberwert nicht berücksichtigt. rungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses
ersetzt;
Artikel 8 5.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkos-
Entschädigung ten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses, höchstens
jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
1. Für Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen Schadenereignisses, ersetzt.
(Artikel 7, Punkt 1.1.)
6. Für versicherte Kosten (Artikel 3, Punkt 2.) werden die
1.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versi- tatsächlich anfallenden Kosten ersetzt.
cherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignis-
ses ersetzt; 7. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung
1.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkos- 7.1. Wird durch die Reparatur einer Sache ihr Versicherungswert
ten zur Zeit des Eintritts des Schadenereignisses (Neuwert- gegenüber ihrem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt
schaden), höchstens jedoch der Versicherungswert unmit- des Schadenereignisses erhöht, werden die Reparaturkosten
telbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt. um den Betrag der Werterhöhung gekürzt.
1.3. War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache un- 7.2. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet;
mittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses kleiner als behördliche Beschränkungen der Wiederherstellung oder
40 % des Neuwertes, wird höchstens der Zeitwert ersetzt. Wiederbeschaffung werden bei der Bewertung der Reste
nicht berücksichtigt.
Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem
Zustand der Sache, insbesondere ihres Alters und ihrer Ab- 7.3. Für abhandengekommene und später wiederherbeige-
nützung entsprechenden Betrages ermittelt. schaffte Sachen gilt vereinbart:
1.4. War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor 7.3.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser
Eintritt des Schadenereignisses dauernd entwertet, wird Sachen verpflichtet, soweit dies zumutbar ist.
höchstens der Verkehrswert ersetzt.
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7.3.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wie- 2. Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1 über-
derherbeigeschafft, hat der Versicherungsnehmer die er- steigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versiche-
haltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für ei- rungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Vo-
nen allfälligen Minderwert, zurückzugeben. Sachen, de- raussetzungen erfüllt sind:
ren Zurücknahme nicht zumutbar ist, sind dem Versiche-
2.1. es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wie-
rer zu übereignen.
derherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird.
7.4. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige
Sachen, die vor dem Eintritt des Schadenereignisses bereits
Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzel-
hergestellt, angeschafft oder bestellt waren, oder sich in
sachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Ab-
Herstellung befanden, gelten nicht als wiederhergestellt
handenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
bzw. wiederbeschafft;
Artikel 9 2.2. die wiederhergestellten bzw. wiederbeschafften Sachen
dienen dem gleichen Betriebs- bzw. Verwendungszweck;
Unterversicherung; Bruchteilversicherung
2.3. die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt
1. Gemäß Artikel 8 ermittelte Entschädigungen werden bei innerhalb von drei Jahren ab dem Eintritt des Schadener-
Vorliegen einer Unterversicherung nach den Bestimmungen eignisses.
der ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versicherung auf Ers-
tes Risiko vereinbart ist.
Artikel 11
2. Wird als Versicherungssumme nur ein Bruchteil der in der
Polizze angeführten Vollwertsumme vereinbart (Bruchteil-
Sachverständigenverfahren
versicherung), gilt: Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Best-
immungen der ABS vereinbart:
2.1. die Bruchteilversicherungssumme ist die Grenze der Ent-
schädigung; 1. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss auch
den Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Sa-
2.2. als Versicherungssumme im Sinne des Art. 8 ABS gilt die
chen unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses sowie
der Bruchteilversicherungssumme zugrundeliegende Voll-
den Wert der Reste enthalten.
wertsumme.
2. Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Fest-
Artikel 10 stellung des Versicherungswertes der versicherten, vom
Schaden nicht betroffenen Sachen erfolgen.
Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung,
Wiederbeschaffung Artikel 12
1. Bei Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtun- Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall
gen hat der Versicherungsnehmer vorerst nur Anspruch:
1. Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder
1.1. bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfällige Schaden-
Zeitwertes; ersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicher-
1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens. ten gegen Dritte auf den Versicherer über.
Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie 2. Die Versicherungssumme wird nicht dadurch vermindert,
der Zeitwert zum Neuwert. dass eine Entschädigung gezahlt wurde.
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Volltext aufklappen: Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (AFBUB 2002)
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Allgemeine Zürich Bedingungen für die
Betriebsunterbrechungsversicherung
(AFBUB 2002)
Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.
Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Versicherter Betrieb
Artikel 2 Versicherte Gefahren
Artikel 3 Sachschaden
Artikel 4 Betriebsunterbrechung
Artikel 5 Deckungsbeitrag
Artikel 6 Versicherungswert, Haftungszeit, Haftungssumme
Artikel 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Artikel 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel 9 Unterbrechungsschaden, Entschädigung
Artikel 10 Schadenminderungskosten
Artikel 11 Unterversicherung
Artikel 12 Zahlung der Entschädigung
Artikel 13 Sachverständigenverfahren
Artikel 14 Versicherungssumme und Haftungssumme nach dem Schadenfall
Artikel 15 Veräußerung des versicherten Betriebes
Artikel 1 Eine Explosion eines Behälters (Kes- 1.1. durch die unmittelbare Einwir-
Versicherter Betrieb sel, Rohrleitungen und dergleichen) kung einer versicherten Gefahr
liegt nur vor, wenn seine Wandung (Schadenereignis) eintreten;
Versichert ist der in der Polizze, auch in einem solchen Umfang zerrissen
örtlich (Versicherungsort), bezeichnete wird, dass ein plötzlicher Ausgleich 1.2. als unvermeidliche Folge eines
Betrieb. des Druckunterschiedes innerhalb Schadenereignisses eintreten;
und außerhalb des Behälters stattfin- 1.3. bei einem Schadenereignis durch
Artikel 2 det. Löschen, Niederreißen oder Aus-
Versicherte Gefahren Eine im Inneren eines Behälters durch räumen verursacht werden;
Als versicherte Gefahren gelten: chemische Umsetzung hervorgerufe- 1.4. durch Abhandenkommen bei ei-
ne Explosion gilt auch dann als Ex- nem Schadenereignis eintreten.
1. Brand; Brand ist ein Feuer, das sich plosion, wenn die Wandung des Be-
mit schädigender Wirkung und aus hälters nicht zerrissen ist. 2. Das Schadenereignis muss auf dem
eigener Kraft ausbreitet (Schaden- in der Polizze bezeichneten Versiche-
feuer). 4. Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz rungsort eintreten.
ist der Absturz oder Anprall von Luft-
2. Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmit- oder Raumfahrzeugen, deren Teile 3. Nicht als Sachschaden gelten:
telbare direkte Kraft- oder Wärme- oder Ladung. 3.1. Schäden an Sachen, die bestim-
einwirkung eines Blitzes auf Sachen mungsgemäß einem Nutzfeuer, der
(direkter Blitzschlag).
Artikel 3 Wärme oder dem Rauch ausgesetzt
3. Explosion; Explosion ist eine plötz- Sachschaden werden;
lich verlaufende Kraftäußerung, die 3.2. Schäden an Sachen, die in ein Nutz-
auf dem Ausdehnungsbestreben von 1. Als Sachschaden gelten Schäden an
feuer fallen oder geworfen werden;
Gasen oder Dämpfen beruht. einer dem versicherten Betrieb die-
nenden Sache, die 3.3. Sengschäden;
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3.4. Schäden an elektrischen Einrichtun- liche Folge eines Schadenereignisses ein- Das Beurteilungskriterium für die
gen durch die Energie des elektri- treten. Variabilität ist die Erhaltung der Be-
schen Stromes (z.B. Steigerung der triebsbereitschaft.
Zu Punkt 3.9. gilt: Der Nachweis, dass
Stromstärke, Überspannung, Isolati-
der Sachschaden mit den in den Punkten Zu den variablen Kosten zählen auch
onsfehler, Kurzschluss, Erdschluss,
3.9.1. bis 3.9.5. genannten Ereignissen Abschreibungen verschleißabhängi-
Kontaktfehler, Versagen von Mess-,
oder deren Folgezuständen weder unmit- ger Teile der Betriebsanlage, die
Regel- und Sicherheitseinrichtungen,
telbar noch mittelbar im Zusammenhang während einer Betriebsunterbre-
Überschlag, Überlastung).
steht, obliegt dem Versicherungsnehmer. chung nicht genutzt werden.
Solche Schäden gelten auch dann
Personalkosten gelten grundsätzlich
nicht als Sachschäden, wenn dabei Artikel 4 nicht als variable Kosten.
Licht-, Wärme- oder explosionsartige
Erscheinungen auftreten; Betriebsunterbrechung 4. Bei der Ermittlung des Deckungsbei-
1. Als Betriebsunterbrechung gilt die trages bleiben außer Ansatz:
3.5. Schäden an elektrischen Einrichtun-
gen durch Überspannung oder durch völlige oder teilweise Unterbrechung Erträge und Kosten, die mit dem
Induktion infolge Blitzschlages oder des versicherten Betriebes durch ei- versicherten Betrieb nicht unmittel-
atmosphärischer Entladungen (indi- nen Sachschaden. bar zusammenhängen (z.B. Finanzer-
rekter Blitzschlag); 2. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des träge, außerordentliches Ergebnis,
Eintrittes des Sachschadens und en- Erträge oder Kosten, die betriebs-
3.6. Schäden durch mechanische Be-
det mit dem Zeitpunkt, zu dem der fremd oder periodenfremd sind).
triebsauswirkungen und Schäden an
Verbrennungskraftmaschinen durch Sachschaden soweit behoben ist,
die im Verbrennungsraum auftreten- dass diejenige Betriebsleistung er- Artikel 6
den Explosionen; bracht werden kann, die auch ohne Versicherungswert, Haftungszeit,
Betriebsunterbrechung erbracht
3.7. Schäden durch Projektile aus worden wäre. Haftungssumme
Schusswaffen;
3. Unterbrechungen, deren Folgen sich 1. Als Versicherungswert im Sinne
3.8. Schäden durch Unterdruck (Implosi- ohne erhebliche Aufwendungen des § 52 Versicherungsvertragsge-
on); wieder ausgleichen lassen, gelten setz (VersVG) gilt der Deckungsbei-
nicht als Betriebsunterbrechung. trag, der im versicherten Betrieb
3.9. Schäden durch die unmittelbare oder
während der auf den Zeitpunkt des
mittelbare Wirkung von
Eintrittes des Sachschadens folgen-
Artikel 5 den 12 Monate ohne Betriebsunter-
3.9.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit
oder ohne Kriegserklärung, ein- Deckungsbeitrag brechung erwirtschaftet worden wä-
schließlich aller Gewalthandlungen 1. Als Deckungsbeitrag im Sinne der re.
von Staaten und aller Gewalthand- Feuer-Betriebsunterbrechungs- 2. Die Haftungszeit beginnt mit dem
lungen politischer oder terroristi- Versicherung gilt die Differenz zwi- Zeitpunkt des Eintrittes des Sach-
scher Organisationen; schen den betrieblichen Erträgen und schadens und dauert 12 Monate.
3.9.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, den variablen Kosten des versicher-
ten Betriebes. Abweichende Haftungszeiten kön-
Revolution, Rebellion, Aufruhr,
nen vereinbart werden, ausgenom-
Aufstand; 2. Als betriebliche Erträge des versi- men bei Saisonbetrieben.
3.9.3. allen mit den genannten Ereignis- cherten Betriebes gelten
3. Die Haftungssumme verhält sich
sen (Punkte 3.9.1. und 3.9.2.) ver- - Umsatzerlöse, zur Versicherungssumme wie die
bundenen militärischen oder be-
- Bestandsveränderungen an unferti- Haftungszeit zum Zeitraum von 12
hördlichen Maßnahmen;
gen und fertigen eigenen Erzeug- Monaten.
3.9.4. Erdbeben oder anderen außerge- nissen,
wöhnlichen Naturereignissen; Artikel 7
- aktivierte Eigenleistungen,
3.9.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen - sonstige betriebliche Erträge Obliegenheiten des Versiche-
oder ionisierender Strahlung. rungsnehmers vor dem Schaden-
nach Abzug der Skonti und sonsti-
Zu den Punkten 3.1. bis 3.8. gilt: Wenn gen Erlösschmälerungen. fall
solche Schäden zu einem Brand oder zu
einer Explosion führen, gilt der dadurch 3. Als variable (nicht versicherte) Kos- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
entstehende Schaden als Sachschaden. ten gelten diejenigen Kosten, die als 1. ordnungsgemäße Bücher und Auf-
Folge einer Betriebsunterbrechung zeichnungen zu führen, Inventuren,
Zu den Punkten 3.2., 3.3., 3.4., 3.6., wegfallen oder vermindert werden.
3.7. und 3.8. gilt: Solche Schäden gelten Bilanzen und Gewinn- und Verlust-
als Sachschaden, wenn sie als unvermeid- rechnungen aufzustellen und diese
Unterlagen für das laufende Ge-
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schäftsjahr und die drei Vorjahre auf- Auskünfte vollständig und wahr- von Lieferungs- oder Fertig-
zubewahren. heitsgetreu zu erteilen sowie alle in stellungsfristen oder sonstigen über-
Artikel 7 genannten Unterlagen zur nommenen Verpflichtungen zur Last
2. Datenträger, Geschäftsbücher, Ak-
Verfügung zu stellen. fallen.
ten, Pläne und dergleichen gegen
Beschädigung, Zerstörung oder Ab- Die Kosten dafür trägt der Versiche- 2. Entschädigung
handenkommen gesichert aufzube- rungsnehmer.
2.1. Der Versicherer ersetzt:
wahren.
Der Versicherer und sein Sachver-
den längstens während der Haf-
Von Programmen und Daten der ständiger sind zur Verschwiegenheit
tungszeit eingetretenen Unterbre-
EDV sind in zweckmäßigen Abstän- über die ihnen bekanntgewordenen
chungsschaden, höchstens jedoch
den Sicherungskopien anzufertigen Tatsachen verpflichtet.
die Haftungssumme.
und auszulagern.
4. Leistungsfreiheit
Diese Begrenzungen gelten jedoch
3. Die vorstehenden Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer nicht, wenn und soweit ihre Über-
gelten als vereinbarte Sicherheitsvor-
eine der vorstehenden Obliegenhei- schreitung durch Weisung des Versi-
schriften gemäß Artikel 3 ABS. Ihre
ten, ist der Versicherer nach Maßga- cherers verursacht wurde.
Verletzung führt nach Maßgabe der
be des § 6 VersVG - im Fall einer Ver-
gesetzlichen Bestimmungen zur Leis- 2.2. Der Versicherer leistet keinen Ersatz,
letzung der Schaden-
tungsfreiheit des Versicherers. soweit der Unterbrechungsschaden
minderungspflicht nach Maßgabe
vergrößert wird
des § 62 VersVG - von der Verpflich-
Artikel 8 tung zur Leistung frei. 2.2.1. durch außergewöhnliche, während
Obliegenheiten des Versiche- der Betriebsunterbrechung eintre-
rungsnehmers im Schadenfall Artikel 9 tende Ereignisse oder andauernde
Zustände, wozu auch die in Arti-
1. Schadenminderungspflicht Unterbrechungsschaden, Ent- kel 3, Punkt 3.9.1. bis 3.9.5. ange-
schädigung führten Ereignisse gehören;
Im Falle eines Sachschadens, der eine
Betriebsunterbrechung zur Folge ha- 1. Unterbrechungsschaden 2.2.2. durch Veränderungen der Be-
ben könnte, oder wenn ein Unter- triebsanlage oder durch Neuerun-
1.1. Als Unterbrechungsschaden gilt der
brechungsschaden bereits eingetre- gen im versicherten Betrieb, die im
durch die Betriebsunterbrechung tat-
ten ist, ist nach Möglichkeit für die Zuge der Behebung des Sachscha-
sächlich entgangene Deckungsbei-
Abwendung und Minderung des Un- dens durchgeführt werden;
trag, abzüglich der ersparten versi-
terbrechungsschadens zu sorgen.
cherten Kosten, zuzüglich Schaden- 2.2.3. durch behördliche Wiederaufbau-
Dazu ist Weisung des Versicherers minderungskosten nach den Best- oder Betriebsbeschränkungen;
einzuholen und einzuhalten. immungen des Artikel 10.
2.2.4. durch außergewöhnliche Verzöge-
2. Schadenmeldungspflicht 1.2. Bei der Ermittlung des entgangenen rungen bei der Behebung des
Deckungsbeitrages sind alle jene Sachschadens, z.B. durch Klärung
Jeder Sachschaden, der eine Be-
Umstände zu berücksichtigen, die von Eigentums-, Besitz- oder
triebsunterbrechung zur Folge haben
dessen Höhe auch ohne Betriebsun- Pachtverhältnissen, Abwicklung
könnte, ist unverzüglich dem Versi-
terbrechung beeinflusst hätten, z.B. von Erbschaften, Prozessen oder
cherer zu melden und der Sicher-
die technischen und wirtschaftlichen dergleichen;
heitsbehörde unverzüglich anzuzei-
Verhältnisse des versicherten Betrie-
gen. In der Anzeige bei der Sicher- 2.2.5. dadurch, dass der Versicherungs-
bes, vorgesehene Veränderungen im
heitsbehörde sind insbesondere alle nehmer für die Behebung des
versicherten Betrieb, die Marktlage,
abhandengekommenen, dem versi- Sachschaden nicht rechtzeitig vor-
Auswirkungen von höherer Gewalt,
cherten Betrieb dienenden Sachen sorgt oder ihm dafür nicht genü-
Streik, Aussperrung, Boykott, Kon-
anzugeben. gend Kapital zur Verfügung steht;
kurs oder Ausgleich des Versiche-
3. Schadenaufklärungspflicht rungsnehmers. 2.2.6. dadurch, dass bei zusammengehö-
1.3. Abschreibungen, die während der rigen Einzelsachen unbeschädigt
3.1. Dem Versicherer und dessen Sach-
Dauer der Betriebsunterbrechung gebliebene Einzelsachen im versi-
verständigen ist nach Möglichkeit je-
von den durch den Sachschaden zer- cherten Betrieb nicht mehr ver-
de Untersuchung über Ursache, Um-
störten Anlagen vorzunehmen gewe- wendet werden können.
fang und Dauer der Betriebsunter-
brechung sowie über die Höhe des sen wären, sind ersparte versicherte
Unterbrechungsschadens und der Kosten. Artikel 10
Entschädigungsleistung zu gestatten.
1.4. Nicht als Unterbrechungsschaden Schadenminderungskosten
3.2. Bei der Schadenermittlung ist unter- gelten: Vertragsstrafen oder Ent- 1. Als Schadenminderungskosten
stützend mitzuwirken. Auf Verlangen schädigungen, die dem Versiche- gelten Kosten für Maßnahmen, die
sind dem Versicherer alle dienlichen rungsnehmer infolge Nichteinhaltens der Versicherungsnehmer zur Ab-
AFBUB 2002 - 3 -
[Seite 4]
wendung oder Minderung des Un- Artikel 12 Artikel 13
terbrechungsschadens tätigt,
Zahlung der Entschädigung Sachverständigenverfahren
1.1. soweit durch diese Maßnahmen der
Unterbrechungsschaden insgesamt 1. Nach Möglichkeit ist die Entschädi- Für das Sachverständigenverfahren wird
verringert wird, oder gung für die ganze voraussichtliche ergänzend zu den Bestimmungen der ABS
Dauer der Betriebsunterbrechung im vereinbart:
1.2. soweit der Versicherungsnehmer vorhinein festzustellen, und zwar für
diese Maßnahmen für geboten hal- 1. Die Feststellung der Sachverständi-
jeden Monat der Betriebsunterbre-
ten durfte, wegen ihrer Dringlichkeit gen muss mindestens enthalten:
chung getrennt. Ergibt eine abschlie-
aber das Einverständnis des Versiche- ßende Feststellung der Entschädi- 1.1. den Versicherungswert,
rers vorher nicht einholen konnte. In gung eine Abweichung gegenüber
diesem Falle ist der Versicherer über der im vorhinein durchgeführten, so 1.2. den Umfang und die Dauer der
die eingeleiteten Maßnahmen unver- ist die im vorhinein durchgeführte Betriebsunterbrechung,
züglich zu verständigen. richtigzustellen. 1.3. den Betrag des innerhalb der Haf-
2. Als Maßnahmen zur Abwehr und Eine im vorhinein festgestellte Ent- tungszeit eintretenden Unterbre-
Minderung des Unterbrechungs- schädigung wird monatlich im Aus- chungsschadens.
schadens kommen z.B. in Betracht: maß der auf die einzelnen Monate 2. Die im Sachverständigenverfahren
die Einrichtung eines Ersatz-, Not- der Betriebsunterbrechung entfallen- Beteiligten sind in gleicher Weise wie
oder Lohnbetriebes, die Einholung den Teilbeträge fällig. der Versicherer zur Verschwiegenheit
des entgangenen Deckungsbeitrages über die ihnen bekanntgewordenen
innerhalb angemessener Frist durch 2. Wenn eine Feststellung der Entschä-
digung im vorhinein nicht möglich Tatsachen verpflichtet.
verstärkte Betriebsleistung nach dem
Ende der Betriebsunterbrechung. sein sollte, es aber nach Ablauf eines
Monats seit Beginn der Betriebsun- Artikel 14
3. Nicht als Schadenminderungskosten terbrechung und nach Ablauf eines Versicherungssumme und Haf-
gelten Kosten für Maßnahmen, so- jeden weiteren Monats möglich ist,
weit durch diese den Betrag zu ermitteln, den der
tungssumme nach dem Schaden-
Versicherer für die verflossene Zeit fall
3.1. über die Dauer der Betriebsunterbre-
der Betriebsunterbrechung mindes-
chung hinaus für den Versicherungs- Die Versicherungssumme und die Haf-
tens zu ersetzen hat, so kann der
nehmer Nutzen entsteht, tungssumme werden nicht dadurch ver-
Versicherungsnehmer verlangen,
mindert, dass eine Entschädigung gezahlt
3.2. ein nicht versicherter Deckungsbei- dass ihm diese Beträge in Anrech-
wurde.
trag erwirtschaftet wird. nung auf die abschließend festge-
stellte Entschädigung gezahlt wer-
Artikel 11 den. Artikel 15
Unterversicherung 3. Solange die Entschädigung nicht
Veräußerung des versicherten
einvernehmlich oder durch ein Sach- Betriebes
Die gemäß Artikel 9 ermittelte Entschädi- verständigenverfahren festgestellt ist,
gung wird bei Vorliegen einer Unterversi- Bei einer Veräußerung des versicherten
kann eine Abtretung der Entschädi-
cherung nach den Bestimmungen der ABS Betriebes sind die §§ 69 bis 71 VersVG
gung gegen den Versicherer nicht
gekürzt. sinngemäß anzuwenden.
geltend gemacht werden.
AFBUB 2002 - 4 -
Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
[Seite 1]
Allgemeine Zurich Bedingungen für
die Sachversicherung
(ABS 2019)
Geltungsbereich:
Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen.
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
Artikel 2 Gefahrerhöhung
Artikel 3 Sicherheitsvorschriften
Artikel 4 Versicherungsperiode, Prämie und Zahlungsverzug,
Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
Artikel 5 Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens
Artikel 6 Mehrfache Versicherung
Artikel 7 Überversicherung; Doppelversicherung
Artikel 8 Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung
Artikel 9 Sachverständigenverfahren
Artikel 10 Schuldhafte Schadenherbeiführung ; betrügerisches Verhalten;
Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel 11 Zahlung der Entschädigung
Artikel 12 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
Artikel 13 Form der Erklärungen
Artikel 14 Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages
cherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Ge-
Artikel 1 fahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungs-
Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsneh-
mers eine Gefahrerhöhung ein, so hat er dem Versicherer
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten;
ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr er- dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die unabhängig vom
heblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig Willen des Versicherungsnehmers eintreten (ausgenommen
anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet solche, die durch allgemein bekannte Umstände verursacht
sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt werden, die nicht nur auf die Risiken bestimmter Versiche-
oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen rungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von
Einfluss auszuüben.Ein Umstand, nach welchem der Versicherer Rechtsvorschriften).
ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zwei-
fel als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten 2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung
kann der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begren- (Punkt 4.) ein und/oder verletzt der Versicherungsnehmer
zungen der §§ 16 bis 21 VersVG vom Vertrag zurücktreten und seine Anzeigepflicht gemäß Punkt 1., kann daraus entspre-
von der Verpflichtung zur Leistung frei werden. Das Recht des chend den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23
Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Ge- – 31 VersVG ein Kündigungsrecht des Versicherers und
fahrumstände anzufechten, bleibt unberührt (§ 22 VersVG). auch dessen Leistungsfreiheit resultieren.
3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch
Artikel 2 Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und An-
Gefahrerhöhung nahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrer-
1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne höhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antra-
Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung (Punkt ges nicht bekannt war.
4.) vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten 4. Gefahrerhöhungen im Sinne der vorstehenden Punkte sind
gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis da- solche, die erheblich sind oder solche, bei denen nach den
von, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versi- Umständen nicht als vereinbart anzusehen ist, dass das Ver-
sicherungsverhältnis durch diese Erhöhung der Gefahr nicht
ABS - 1 -
[Seite 2]
berührt werden solle. Eine erhebliche Gefahrerhöhung liegt Artikel 4
vor, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versi- Versicherungsperiode, Prämie und Zahlungsverzug, Beginn
cherungsfalles oder für einen erhöhten Schadenumfang des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
nicht bloß geringfügig erhöht wird. Eine Gefahrerhöhung,
bei der nach den Umständen als vereinbart anzunehmen ist, 1. Versicherungsperiode
dass das Versicherungsverhältnis durch diese nicht berührt
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag
werden solle, liegt vor, wenn
nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jah-
- eine umfassende Auslegung des konkreten Versiche- res; dies gilt auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in
rungsvertrages und der diesem zugrundliegenden Abre- Teilbeträgen zu entrichten ist.
den, oder
2. Prämie und Zahlungsverzug
- rein objektive Umstände – losgelöst vom konkreten Inhalt
des individuellen Versicherungsvertrages – im Hinblick auf 2.1. Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Versiche-
den das Versicherungsverhältnis prägenden Grundsatz rungssteuer ist vom Versicherungsnehmer/von der Versiche-
rungsnehmerin innerhalb von 14 Tagen nach
von Treu und Glauben, die allgemeine Verkehrsauffas-
sung und eine objektive Risikoverteilung - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze
oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und
ergeben, dass eine bestimmte Gefahrenerhöhung vom Ver-
sicherer ohne weitere Voraussetzung (eine solche Voraus- - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die
setzung wäre z.B. in der Verpflichtung zur Bezahlung einer Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1. und 2. VersVG (Rücktritts-
höheren Prämie gelegen) zu tragen sei. recht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erstprämi-
enverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen Voraus-
Artikel 3 setzungen) verweist
Sicherheitsvorschriften
zu bezahlen (Einlösung der Polizze).
1. Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft gesetzliche,
behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder 2.2. Die Folgeprämien einschließlich Versicherungssteuer sind
duldet er schuldhaft ihre Verletzung, kann der Versicherer zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfällig-
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung keitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils ver-
Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger einbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zu-
2.3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers
stand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestan-
und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen
den hat.
und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstiger
2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39, 39a
wenn der Schadenfall nach der Verletzung einer solchen Si- und 91 VersVG in der Beilage).
cherheitsvorschrift eintritt und deren Verletzung auf Vorsatz
3. Beginn des Versicherungsschutzes
oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers be-
ruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versiche-
die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schaden- rungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder ein-
falles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der malige Prämie einschließlich Versicherungssteuer
Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Scha- - innerhalb der 14-Tage-Frist des Punktes 2.1 oder
denfalles trotz Ablaufs der in Punkt 1. beschriebenen Frist
die Kündigung nicht erfolgt war. Im Übrigen gelten § 6 - nach Ablauf der in Punkt 2.1 angeführten 14-Tage- Frist
Abs. 1, 1a und 2 VersVG. ohne schuldhaften Verzug
3. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefah- bezahlt.
rerhöhung im Sinne des Artikel 2 Punkt 4. verbunden, kann
Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der Prämie samt
sich der Versicherer zur Begründung einer (allfälligen) Leis-
Versicherungssteuer besteht Versicherungsschutz ab dem Zeit-
tungsfreiheit nicht nur auf Artikel 3 stützen, sondern seine
punkt der Prämienzahlung. Bei Zahlungsverzug mit einem Teil
Leistungsfreiheit auch auf den Umstand der Gefahrerhö-
der Prämie sind zusätzlich die Bestimmungen des § 39a VersVG
hung gründen; für die Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhö-
maßgebend.
hung sind allein die gesetzlichen Bestimmungen über die
Gefahrerhöhung (§§ 23 – 31 VersVG) maßgebend. Beruft 4. Vorläufige Deckung
sich der Versicherer zur Begründung der Leistungsfreiheit
Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlösung der
sowohl auf die Verletzung einer gesetzlichen, behördlichen
Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zu-
oder vereinbarten Sicherheitsvorschrift als auch auf Gefah-
sage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich.
rerhöhung, so beurteilt sich die Leistungsfreiheit wegen
Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese, wenn sie
Verletzung der Sicherheitsvorschrift allein nach Artikel 4, die
nicht gemäß den in Punkt 4.1. oder 4.2. enthaltenen Regelungen
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung hingegen allein
bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet, jedenfalls und spätes-
nach §§ 23 – 31 VersVG.
tens mit Ablauf einer vereinbarten Befristung derselben außer
Kraft.
ABS - 2 -
[Seite 3]
4.1. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande, en- Artikel 7
det die Vorläufige Deckung: Überversicherung; Doppelversicherung
4.1.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der
1. Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen.
Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat
Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungs-
im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge-
wert im Zeitpunkt des Versicherungsfalles übersteigt (Über-
schriebene Form sowie eine Frist von mindestens 14 Ta-
versicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die verein-
gen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung
barte Ersatzleistung zu erbringen.
zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
4.1.2. mit vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste o- 2. Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert
der einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 2.1) oder danach erheblich, können der Versicherungsnehmer und der Versi-
ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen auch die cherer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versiche-
in Pkt. 4.1.2 angeführten Umstände nicht vor: rungssumme und der Prämie verlangen. Eine tariflich fest-
gelegte Mindestprämie bleibt unberührt.
4.1.3. mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des Versi-
cherungsvertrages und Zugang der Aufforderung zur Prä- 3. Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60
mienzahlung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung (Punkt VersVG.
2.1).
Artikel 8
4.2. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht zu- Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung
stande, endet die Vorläufige Deckung:
4.2.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der 1. Die Entschädigung des Versicherers ist (vorbehaltlich abwei-
Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat chender Vereinbarungen und unter Ausnahme jener Auf-
im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge- wendungen zur Schadenabwendung und Schadenminde-
schriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen zwischen rung gemäß §§ 62, 63 VersVG, die der VN über Weisung
Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist des Versicherers getätigt hat) mit der vereinbarten Versiche-
eine solche Kündigung nicht erfolgt: rungssumme begrenzt. Die Entschädigung für jene versi-
cherten Sachen oder Kosten, die bestimmten, mit gesonder-
4.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des Ver-
ten Versicherungssummen oder Entschädigungsgrenzen
tragsabschlusses durch eine der Parteien in geschriebener
versehenen Teilpositionen des Versicherungsvertrages zuzu-
Form; ist auch eine solche Ablehnung nicht erfolgt: je-
ordnen sind, ist durch die für die jeweilige Teilposition ver-
denfalls und spätestens
einbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze
4.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten begrenzt
Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein: mit
Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung 2. Unterversicherung liegt vor, wenn der Versicherungswert
nicht abgegeben, so endet die Vorläufige Deckung jeden- (zum Versicherungswert siehe die in den vereinbarten Allge-
falls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des An- meinen Versicherungsbedingungen der betreffenden Versi-
trags an den Erklärungsempfänger. cherungssparte getroffenen Regelungen sowie allenfalls ge-
troffene besondere Vereinbarungen) im Zeitpunkt des Scha-
4.3. Dem Versicherer gebührt im Falle einer Vorläufigen De- denereignisses höher ist, als die Versicherungssumme. Im
ckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfal- Falle der Unterversicherung wird – soweit kein Unterversi-
lende anteilige Prämie. cherungsverzicht vereinbart ist – der Schaden nur nach dem
Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert
Artikel 5 ersetzt (§ 56 VersVG). Ob und in welchem Ausmaß Unter-
Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens versicherung vorliegt, ist für jede Position der Polizze geson-
dert festzustellen.
Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung eines Insol-
venzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers o- Artikel 9
der von der Bewilligung der Zwangsverwaltung über die versi- Sachverständigenverfahren
cherte Liegenschaft des Versicherungsnehmers, kann er den Ver-
sicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung 1. Die Vertragspartner können in geschriebener Form verein-
mit einer Frist von einem Monat kündigen. § 25a Insolvenzord- baren, dass Ursache und Höhe des Schadens im Falle dies-
nung (IO) bleibt davon unberührt. bezüglicher Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ver-
tragsparteien durch ein Sachverständigenverfahren
Artikel 6 (Schiedsgutachter) festgestellt werden.
Mehrfache Versicherung
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Fol-
Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer genden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestim-
für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen dieselben mungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen Ver- a) Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren
sicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen. hat mindestens zu enthalten:
- Art und Umfang der Fragestellungen an die
Schiedsgutachter
ABS - 3 -
[Seite 4]
- Namen der zu Schiedsgutachtern bestellten Sach- Artikel 11
verständigen; jeder Vertragspartner benennt sei- Zahlung der Entschädigung
nen Sachverständigen-Schiedsgutachter und be-
auftragt ihn, seine Feststellungen zu treffen. 1. Die Entschädigung ist mit Beendigung der zur Feststellung
des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungs-
b) Beide Schiedsgutachter wählen vor Beginn des Fest- pflicht des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig, je-
stellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als doch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens jener
Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Betrag als Teilzahlung verlangt werden, der nach Lage der
Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertrags- Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf der Monatsfrist ist
partner durch das für den Schadenort zuständige Be- gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versiche-
zirksgericht ernannt. rungsnehmers die Beendigung der notwendigen Erhebun-
gen gehindert ist. Es gilt § 11 VersVG.
c) Die Schiedsgutachter übergeben ihre Feststellung
2. Für die Zahlung der Entschädigung sind außerdem die in
gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungs- den Versicherungsbedingungen der betreffenden Sachversi-
nehmer. Weichen die Feststellungen voneinander ab, cherungssparte oder in sonstigen vertraglichen Vereinba-
übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Ob- rungen getroffenen speziellen Regelungen zu beachten
mann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen (z.B. Widerherstellungsklauseln bei Neuwertversicherun-
Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen, gen).
hat darüber ein Gutachten zu erstatten und übergibt
dieses Gutachten samt darin getroffene Feststellun- Artikel 12
gen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versiche- Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
rungsnehmer. Im Gutachten des Obmanns ist die ge-
troffene Entscheidung schriftlich zu begründen, wo- Sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der be-
bei sich die Begründung auch mit den im Anlassfall treffenden Sachversicherungssparte oder einer sonstigen vertrag-
lichen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen ist,
bereits vorliegenden Gutachten der beiden
gilt Folgendes:
Schiedsgutachter auseinanderzusetzen hat. Die Fest-
stellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen 1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können der Versiche-
ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der rungsnehmer und der Versicherer kündigen, wenn
Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, - der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Ent-
wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von schädigung anerkannt hat; oder
der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
- der Versicherer eine Entschädigungsleistung aus Anlass
3. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsfalls erbracht hat; oder
des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
- die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat;
oder
Artikel 10
Schuldhafte Schadenherbeiführung ; betrügerisches Ver- - über den Entschädigungsanspruch ein Rechtsstreit ge-
halten; Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles führt wurde.
1. Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender 2. Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monats ab
Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen - Anerkenntnis des Versicherers bezüglich seiner Verpflich-
den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist tung zur Leistung der Entschädigung;
der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von
jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall - Erbringung der Entschädigung (bei Leistung mehrerer
frei. Teilbeträge auch nach Erbringung jeder Teilzahlung);
2. Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stel- - Verweigerung der Leistung der fälligen Entschädigung;
lung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen we-
gen des herbeigeführten Schadens oder wegen eines bei - Rechtskraft des Urteils im Falle eines Rechtsstreits über
der Feststellung der Leistungspflicht oder bei der Ermittlung den Entschädigungsanspruch.
der Entschädigung begangenen Betruges oder Betrugsver-
3. Die Kündigung des Versicherers erfolgt unter Einhaltung ei-
suches rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die
ner einmonatigen Kündigungsfrist (Frist zwischen Zugang
Leistungsfreiheit als festgestellt.
und Wirksamkeit der Kündigung). Die Kündigung des Versi-
3. Als Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles, deren cherungsnehmers kann mit sofortiger Wirkung (Zeitpunkt
Verletzung vereinbarungsgemäß Leistungsfreiheit des Versi- des Zugangs der Kündigung) oder zum Schluss der laufen-
cherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen den Versicherungsperiode erfolgen.
des § 6 Abs.3 VersVG nach sich zieht, wird vereinbart, dass
dem Versicherer im Zuge der Schadenabwicklung alle Anga-
ben und Auskünfte (auch mündliche), die zur Feststellung
des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungs-
pflicht des Versicherers erforderlich sind, vollständig und
wahrheitsgemäß zu machen sind.
ABS - 4 -
[Seite 5]
Artikel 13 der vereinbarten Vertragsdauer von einem Vertragspartner
Form der Erklärungen gekündigt wird. Erfolgt die Kündigung rechtzeitig, endet
der Versicherungsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Ver-
Für sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Informationen des Ver- tragsdauer. Erfolgt jedoch keine fristgerechte Kündigung,
sicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form können in der Folge beide Vertragspartner den sodann auf
erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich und mit unbestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrag je-
gesonderter Erklärung vereinbart wurde. weils zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres (Punkt 3.)
Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kün-
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden digen. Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht
hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in zum Betrieb eines Unternehmens der Versicherungsneh-
der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun- mers gehört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der
gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per Versicherer den Versicherungsnehmer frühestens vier Mo-
Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden. nate, spätestens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbar-
ten Laufzeit darüber informieren wird, dass dieser den Ver-
Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi-
sicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertrags-
nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des Er-
dauer kündigen kann; dabei wird der Versicherer auch auf
klärenden zugehen muss; auch eine „qualifizierte elektronische
Signatur“ erfüllt das Schriftformerfordernis. Der Begriff die Rechtsfolgen der Vertragsverlängerung auf unbe-
„qualifizierte elektronische Signatur“ bestimmt sich gemäß Art. stimmte Zeit samt jährlicher Kündbarkeit zum Ablauf eines
3. Z. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen jeden Versicherungsjahres bei unterbliebener Kündigung
Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische sowie der Vertragsbeendigung zum Ablauf bei Vornahme
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische der Kündigung besonders hinweisen.
Transaktionen im Binnenmarkt (ABl L 257, Seite 73 vom 3. Versicherungsjahr im Sinne des Punktes 2. ist der Zeitraum
28.08.2014; siehe Abdruck im Anhang „Auszug sonstiger jeweils eines Jahres gerechnet ab dem vereinbarten Ablauf-
rechtlicher Bestimmungen“). datum des Versicherungsvertrages.
Artikel 14 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in unseren Texten die
Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertra- männliche Form verwendet. Selbstverständlich bezieht sich die
Ansprache auf Personen aller Geschlechter.
ges
1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr,
gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich
vereinbarte Dauer.
2. Danach verlängert sich der Versicherungsvertrag automa-
tisch auf unbestimmte Zeit, wird also zu einem Versiche-
rungsvertrag auf unbestimmte Zeit, wenn der Versiche-
rungsvertrag nicht spätestens einen Monat vor dem Ende
ABS - 5 -