Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Bedingungen Modul Sach-Betriebsunterbrechung Österreich
[Seite 1]
Sach-Betriebsunterbrechung/
Mehrkostenversicherung by Hiscox
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich
[Seite 2]
Sach-Betriebsunterbrechung/
Mehrkostenversicherung by Hiscox
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich
Index Abschnitt A – Was ist versichert? 3
I. Versicherte Risiken/Versicherungsfall 3
II. Risikoausschlüsse 3
III. Leistungen des Versicherers 3
IV. Selbstbehalt 4
Abschnitt B – Allgemeine Regelungen 5
I. Repräsentanten 5
II. Versicherung für fremde Rechnung 5
III. Gefahrerhöhung 5
IV. Obliegenheiten 6
V. Subsidiarität 8
VI. Sachverständigenverfahren 8
VII. Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles 9
2
[Seite 3]
Abschnitt A – Was ist versichert?
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich
I. Versicherte Der Versicherer ersetzt den unmittelbar durch eine versicherte Betriebsunterbrechung
Risiken/Ver- verursachten Ertragsausfallschaden des Versicherungsnehmers.
sicherungsfall
Eine versicherte Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn und soweit die Erbringung von
Dienstleistungen durch den Versicherungsnehmer am Versicherungsort vollständig oder teil-
weise unterbrochen ist und wenn diese Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich durch
versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox,
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich verursacht wird (Versicherungsfall).
II. Risikoausschlüsse Kein Versicherungsschutz wird – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – gewährt für:
1. nicht erhebliche Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche
Aufwendungen wieder einholen lassen;
2. Schadenfälle, die verursacht oder erheblich vergrößert werden durch:
2.1. außergewöhnliche Ereignisse, die während der Unterbrechung eintreten;
2.2. öffentlich-rechtliche Verfügungen, z.B. im Zusammenhang mit Wieder-
aufbau- und Betriebsbeschränkungen;
2.3. Kapitalmangel.
III. Leistungen des 1. Der Ertragsausfallschaden berechnet sich aus den fortlaufenden Kosten und dem
Versicherers Betriebsgewinn, soweit der Versicherungsnehmer diese fortlaufenden Kosten und den
Betriebsgewinn ausschließlich infolge und während der Betriebsunterbrechung nicht
erwirtschaften kann.
Bei der Berechnung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen,
die das Geschäftsergebnis des Versicherungsnehmers günstig oder ungünstig beein-
flusst hätten, wenn die Betriebsunterbrechung oder das schädigende Ereignis ins-
gesamt nicht eingetreten wären. Wirtschaftliche Vorteile, die nach dem Zeitpunkt, ab
dem eine Betriebsunterbrechung nicht mehr besteht, als Folge der Unterbrechung
oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit entstehen, sind angemessen zu berück-
sichtigen.
2. Nicht versichert sind:
2.1. Abschreibungen auf Gerätschaften und Einrichtung. Diese sind nur zu berück-
sichtigen, soweit die Sachen in Folge des Sachschadens eingesetzt werden.
2.2. Umsatz- und Verbrauchssteuern;
2.3. umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;
2.4. umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
2.5. entgangene Gewinne und Kosten, die mit dem Betrieb nicht zusammenhängen,
z.B. aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.
3. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen.
4. Wird der Betrieb nach der versicherten Betriebsunterbrechung nicht wieder aufge-
nommen, ersetzt der Versicherer nur die fortlaufenden Kosten, sofern diese ohne
Betriebsunterbrechung erwirtschaftet worden wären. Der Versicherungsnehmer hat
die Höhe des Schadens nachzuweisen.
5. Der Versicherer ersetzt den seit Eintritt des versicherten Sachschadens bis zum Ende
der versicherten Betriebsunterbrechung entstehenden Ertragsausfallschaden (Haftzeit).
Die Haftzeit beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Versicherungsschein
maximal 12 Monate.
3
[Seite 4]
Abschnitt A – Was ist versichert?
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich
6. Im Rahmen der Versicherungssumme sind auch angemessene Mehrkosten vom Ver-
sicherungsschutz umfasst. Mehrkosten sind Kosten, die zusätzlich zu den gewöhn-
lichen Kosten der Fortführung des versicherten Betriebes aufgewandt werden
müssen, um nach einem am Versicherungsort eingetretenen Sachschaden gemäß
Sach-Inhalt by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich (Abschnitt
A, Ziffer I.) eine versicherte Betriebsunterbrechung zu verhindern oder zu verkürzen.
Angemessen sind Mehrkosten, wenn sie sich im Verhältnis zu der versicherten
Betriebsunterbrechung als erheblich günstiger darstellen.
7. Die Versicherungsleistung für den Ertragsausfall und für die Mehrkosten ist je
Versicherungsfall insgesamt auf die im Versicherungsschein angegebene Ver-
sicherungssumme begrenzt.
8. Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet.
9. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Ver-
sicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Versicherungsfall Ver-
sicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge der Hiscox Gruppe oder
mehrere Module dieses Versicherungsvertrages besteht. Eine Kumulierung der
Versicherungssummen findet nicht statt.
IV. Selbstbehalt Von dem aufgrund des Versicherungsfalles zu leistenden Ersatz ist der im Versicherungs-
schein vereinbarte Selbstbehalt in Abzug zu bringen.
4
[Seite 5]
Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich
I. Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
II. Versicherung für 1. Rechte aus dem Vertrag
fremde Rechnung Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag auch im eigenen Namen
für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus
diesem Vertrag steht auch insoweit nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den
Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Ver-
sicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs-
nehmers verlangen.
3. Kenntnis und Verhalten
3.1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
Bedeutung sind, kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die
Kenntnis und das Verhalten des Versicherten in Betracht. Soweit der Vertrag
Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich
der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Ver-
sicherungsnehmers ist.
3.2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein
Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers nicht tunlich war. Unabhängig davon, ob der Vertrag mit
Wissen des Versicherten geschlossen wurde, kommt es auf die Kenntnis des
Versicherten an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des
Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
III. Gefahrerhöhung
1. Der Versicherungsnehmer darf nach Abschluss des Vertrages ohne Einwilligung des
Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch
einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch
eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Än-
derung die Gefahr erhöht ist, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer un-
verzüglich Anzeige zu machen.
2. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers vorhandenen gefahrerheblichen Umstände so ändern, dass
dadurch der Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens
wahrscheinlicher wird.
Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn
2.1. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer (z.B. im Angebotsfragebogen)
gefragt hat;
2.2. vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden oder in nicht
gebrauchsfähigem Zustand sind;
3. Nimmt der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrer-
höhung vor oder gestattet der Versicherungsnehmer dies einem Dritten, so kann der
Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungs-
5
[Seite 6]
Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich
nehmers, so muss der Versicherungsnehmer die Kündigung erst mit dem Ablauf
eines Monates gegen sich gelten lassen.
4. Tritt der Versicherungsfall nach einer vom Versicherungsnehmer vorgenommenen
oder gestatteten Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung
nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist
jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn ihm der Ver-
sicherungsnehmer eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene oder gestattete
Gefahrerhöhung nicht unverzüglich nach Kenntnis anzeigt und der Versicherungsfall
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Ver-
sicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass dem Versicherer in diesem Zeit-
punkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war. Die Verpflichtung des Versicherers zur
Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Ver-
sicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Ver-
sicherers gehabt hat.
5. Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungs-
nehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen, sobald er von der Erhöhung der
Gefahr Kenntnis erlangt hat. Wird die Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später
als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer
hätte zugehen müssen. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn
dem Versicherer die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem
ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den
Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der
Leistung des Versicherers gehabt hat.
IV. Obliegenheiten 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat
1.1. sämtliche gemäß Abschnitt B 1. Sach-Inhalt by Hiscox, Bedingungen 01/2019 für
Bürobetriebe für Österreich vereinbarten Obliegenheiten zu beachten;
1.2. Bücher zu führen. Inventurlisten, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.
2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles
2.1. (Teilweise) Kündigung
Die Möglichkeit des Versicherers, den Vertrag im Falle einer Obliegenheitsver-
letzung vor Eintritt des Versicherungsfalles (teilweise) zu kündigen, bestimmt sich
nach Ziffer V. 2. der Allgemeinen Regelungen, Bedingungen 01/2019.
2.2. (Teilweise) Leistungsfreiheit
Im Falle einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die
Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann sich
auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn er nicht innerhalb eines
Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, kündigt.
Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zu-
grundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll,
tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem
die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie
6
[Seite 7]
Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich
zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen
Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos
durch den Versicherer haben, tritt die Leistungsfreiheit nur ein, wenn die
Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der
Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem
Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die verein-
barte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den
Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten
Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die
Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der
die Obliegenheit mitgeteilt wird.
3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles
3.1. den Versicherer unverzüglich zu informieren, nachdem der Versicherungsnehmer
vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis erlangt hat;
3.2. Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung und -abwendung – soweit
die Umstände es gestatten – einzuholen und zu beachten;
3.3. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der
zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen;
3.4. dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein
Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
3.5. die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie vom Ver-
sicherer freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, hat der Ver-
sicherungsnehmer das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B.
durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den
Versicherer aufzubewahren;
3.6. dem Versicherer – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe
des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten
sowie jede Auskunft dazu vollständig und wahrheitsgemäß – auf Verlangen
schriftlich – zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen;
3.7. jede Auskunft zur Aufklärung etwaiger Regressansprüche – soweit die Umstände
es gestatten – zu erteilen;
3.8. den Versicherer bei Wiederauffindung versicherter Sachen unverzüglich zu
informieren.
4. Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er nach
Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Ver-
letzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der
Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer
gewesen wäre.
Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Ver-
sicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen,
die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der
Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung
des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
7
[Seite 8]
Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich
Aus der fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer,
die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,
kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die
Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die
Obliegenheit mitgeteilt wird.
V. Subsidiarität Ist der versicherte Ertragsausfallschaden ganz oder teilweise auch bei anderen Ver-
sicherern versichert, besteht kein Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag
(qualifizierte Subsidiarität). Der vorliegende Vertrag gewährt jedoch insoweit Versicherungs-
schutz, als ein Ertragsausfallschaden aufgrund des Umfangs oder der Höhe der verein-
barten Versicherungssummen über den anderen Versicherungsvertrag nicht versichert ist.
Bestreitet der Versicherer des anderen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz
oder teilweise, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die
Rechte des Versicherungsnehmers vor. In diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegen-
heiten nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend. Ist der Versicherer des anderen
Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der Hiscox Gruppe, beschränkt sich die maximale
Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere der vereinbarten Leistungen.
VI. Sachverständi- 1. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können nach Eintritt des Versicherungs-
genverfahren falles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt
wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsäch-
liche Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung sowie der Höhe des
Schadens ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigen-
verfahren zur Feststellung der Höhe des Schadens auch durch einseitige Erklärung
dem Versicherer gegenüber verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
2.1. Jede Partei benennt in geschriebener Form einen Sachverständigen und kann
dann die andere Partei unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen
in geschriebener Form auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen.
Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der
Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den
Schadensort zuständige Bezirksgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist
auf diese Folge hinzuweisen.
2.2. Beide Sachverständige benennen in geschriebener Form vor Beginn des Fest-
stellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Vorsitzenden. Einigen
sie sich nicht, so wird der Vorsitzende auf Antrag einer Partei durch das für den
Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
2.3. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Personen benennen, die Mit-
bewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäfts-
verbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
partnern angestellt sind oder in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Vorsitzenden durch die Sach-
verständigen.
3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
3.1. die Versicherungssumme;
3.2. den Umfang und die Dauer der Betriebsunterbrechung;
3.3. die Höhe des innerhalb der Haftzeit eintretenden Unterbrechungsschadens.
4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen.
Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem
8
[Seite 9]
Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich
Vorsitzenden. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der
durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Vorsitzenden
tragen beide Parteien je zur Hälfte.
6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Vorsitzenden sind verbindlich, wenn
nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweichen.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen oder wenn die Sachverständigen eine Fest-
stellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern, erfolgt die Feststellung –
vorbehaltlich einer einvernehmlichen Einigung der Parteien – durch gerichtliche
Entscheidung.
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungs-
nehmers nicht berührt.
VII. Kündigung nach Die Möglichkeit der Parteien, den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles (teilweise)
Eintritt eines Ver- zu kündigen, bestimmt sich nach Ziffer V. 3. der Allgemeinen Regelungen,
sicherungsfalles Bedingungen 01/2019.
9
Volltext aufklappen: Versicherungsinformationen Modulprodukt Österreich
[Seite 1]
Allgemeine Versicherungsinformationen
Modulprodukt für Österreich, Version 10/2020
1. Versicherer Hiscox SA
35 Avenue Monterey, L-2163 Luxemburg
eingetragen im „Registre du Commerce et des Sociétiés“ (RCS)
des Großherzogtums Luxemburg, unter der Nummer B217018
Der vorliegende Versicherungsvertrag wird abgeschlossen über folgende Niederlassung:
Hiscox SA,
Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland
Bernhard-Wicki-Straße 3, 80636 München
eingetragen im Handelsregister (HRB)
des Amtsgerichts München unter der HRB 238125
Hauptbevollmächtigter der Hiscox SA,
Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland: Markus Niederreiner
Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und des Hauptbevollmächtigten:
Bernhard-Wicki-Straße 3, 80636 München
Hauptgeschäftstätigkeiten der Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland,
sind Versicherungen für hochwertige Gebäude und Hausrat, für Kunst- und Wertgegenstände,
für Oldtimer, Sammler- und Liebhaberfahrzeuge, sowie gewerbliche Inhalts-, Gebäude- und
Betriebsunterbrechungsversicherungen, Cyber-, Vermögensschadenhaftpflicht- und D&O
Versicherungen.
Die Mitarbeiter der Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, erhalten
im Zusammenhang mit dem Vertrieb des konkreten Versicherungsvertrages keine Vergütung.
Für Ihre Tätigkeit für die Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, im
Allgemeinen erhalten die Mitarbeiter die jeweils vertraglich vereinbarte Arbeitnehmerver-
gütung. Diese kann auch erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile enthalten.
Die Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, bietet im Rahmen des
Direkt-Vertriebs ihrer Versicherungsprodukte eine Beratung zu den angebotenen Ver-
sicherungsprodukten gemäß den gesetzlichen Vorgaben an.
2. Aufsichtsbehörde Zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde für die Hiscox SA:
Commissariat aux Assurances
11 Rue Robert Stumper,
L-2557 Luxemburg
Großherzogtum Luxembourg
Tel.: +35222 / 6911 - 1
Fax: +35222 / 6910
E-Mail: caa@caa.lu
Zusätzliche Versicherungsaufsichtsbehörde für die deutsche Niederlassung der Hiscox SA:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Tel.: 0228 / 4108 - 1394
Fax: 0228 / 4108 - 1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
Zusätzliche Versicherungsaufsicht für das österreichische Geschäft der Hiscox SA:
Finanzmarktaufsicht
Otto-Wagner-Platz 5
1090 Wien
Tel.: +431 / 24959 - 0
Fax.: +431 / 24959 - 5499
1
[Seite 2]
Allgemeine Versicherungsinformationen
Modulprodukt für Österreich, Version 10/2020
3. Garantiefond Für luxemburgische Versicherungsgesellschaften besteht kein Garantiefonds.
4. Anwendbare Ver- a)
Versicherungsschutz kann für die Zusammenstellung verschiedener rechtlich
Versicherungsbe-
selbständiger Module gewährt werden. Welche Module Sie abgeschlossen haben,
dingungen und
können Sie dem Teil „Versicherte Risiken“ Ihres Versicherungsscheines entnehmen.
wesentliche Merk-
Auf sämtliche Module finden die Allgemeinen Versicherungsinformationen nach
male der Ver-
§ 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
sicherungsleistung
(VVG-InfoV) Anwendung. Welche Besonderen Bedingungen auf Ihre jeweils gewählten
Module Anwendung finden, entnehmen Sie bitte ebenfalls Ihrem Versicherungsschein.
Zu diesen möglicherweise versicherten Modulen gehören eine Vermögensschaden-
haftpflicht-, eine Betriebshaftpflicht- und eine Cyberversicherung sowie eine Sach-
Inhalts-, eine Sach-Gebäude- und eine Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung.
Welche Module Ihr Versicherungsvertrag beinhaltet, entnehmen Sie bitte dem
Versicherungsschein.
b) Nachfolgend werden die wesentlichen Merkmale der in den verschiedenen Modulen
versicherbaren Versicherungsleistungen dargestellt:
• In der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz
für die im Versicherungsschein genannten Tätigkeiten. Der Versicherer gewährt
dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungs-
schutz, wenn diese aufgrund von Haftpflichtbestimmungen für einen versicherten
Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.
• In der Betriebshaftpflichtversicherung (inklusive Umwelthaftpflicht- und Umwelt-
schadenversicherung) besteht Versicherungsschutz für die im Versicherungs-
schein genannten Tätigkeiten. Der Versicherer gewährt dem Versicherungs-
nehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese
aufgrund von Haftpflichtbestimmungen für einen Personen- oder Sachschaden
verantwortlich gemacht werden. Im Rahmen der Umweltschadenversicherung
gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten
Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffent-
lich-rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadengesetzes für die
Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden.
In der Cyberversicherung können für das im Versicherungsschein benannte Risiko
zwei Deckungsvarianten (Hiscox CyberClear Start oder Hiscox CyberClear) vereinbart
werden.
Bei Vereinbarung der Variante Hiscox CyberClear beinhaltet der Versicherungsschutz
folgende Komponenten:
• Soforthilfe im Notfall: Es besteht Versicherungsschutz für die unmittelbare
Notfall- und Krisenunterstützung bei (vermuteten) Netzwerksicherheitsver-
letzungen, Bedien- und Programmierfehlern, Datenrechtsverletzungen oder
Cyber-Erpressungen durch den Krisendienstleister.
• Cyber Eigenschaden: Es besteht Versicherungsschutz für die den Ver-
sicherten infolge von Netzwerksicherheitsverletzungen, Bedien- und Pro-
grammierfehlern, Datenrechtsverletzungen oder Cyber-Erpressungen ent-
stehenden Kosten.
• Cyber-Betriebsunterbrechung: Es besteht Versicherungsschutz für den
Ertragsausfallschaden der Versicherten für eine vollständige oder teilweise
Betriebsunterbrechung, die durch eine Netzwerksicherheitsverletzung, einen
Bedien- und Programmierfehler, eine Datenrechtsverletzung oder eine
Cyber-Erpressung verursacht wird.
• Cyber-Haftpflicht: Es besteht Versicherungsschutz für die Versicherten,
wenn diese aufgrund von Haftpflichtbestimmungen für einen versicherten
Vermögensschaden im Zusammenhang mit Netzwerksicherheitsverletz-
ungen, Bedien- und Programmierfehlern, Datenrechtsverletzungen oder
Cyber-Erpressungen verantwortlich gemacht werden. 2
[Seite 3]
Allgemeine Versicherungsinformationen
Modulprodukt für Österreich, Version 10/2020
• Werbe-Haftpflicht: Es besteht Versicherungsschutz für die Versicherten,
wenn diese wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit Veröffent-
lichungen zu Werbe- und Marketingzwecken für die eigenen Produkte und
Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
Bei Vereinbarung der Variante Hiscox CyberClear Start beinhaltet der
Versicherungsschutz folgende Komponenten:
• Soforthilfe im Notfall: Es besteht Versicherungsschutz für die unmittelbare
Notfall- und Krisenunterstützung bei (vermuteten) Netzwerksicherheitsver-
letzungen, Bedienfehlern, Datenrechtsverletzungen oder Cyber-Erpress-
ungen durch den Krisendienstleister.
• Cyber-Eigenschaden: Es besteht Versicherungsschutz für die dem Ver-
sicherungsnehmer oder einer mitversicherten Personen infolge von Netz-
werksicherheitsverletzungen, Bedien- und Programmierfehlern, Daten-
rechtsverletzungen oder Cyber-Erpressungen entstehenden Kosten.
• Cyber-Betriebsunterbrechung: Es besteht Versicherungsschutz für den
Ertragsausfallschaden des Versicherungsnehmers oder einer mitver-
sicherten Personen für eine vollständige oder teilweise Betriebsunter-
brechung, die durch eine Netzwerksicherheitsverletzung, einen Bedien-
und Programmierfehler, eine Datenrechtsverletzung oder eine Cyber-
Erpressung verursacht wird.
• In der Sach-Inhaltsversicherung gewährt der Versicherer dem im Versicherungs-
schein genannten Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Ver-
sicherungsschutz für die beweglichen Sachen des Büro-/Gewerbebetriebs, ins-
besondere durch Schäden aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungs-
wasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus.
• In der Sach-Gebäudeversicherung gewährt der Versicherer dem im Versicher-
ungsschein genannten Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die dort
bezeichneten und im Eigentum des Versicherungsnehmers stehenden Gebäude,
insbesondere durch Schäden aufgrund Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungs-
wasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus.
• In der Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung gewährt der Versicherer dem
im Versicherungsschein genannten Versicherungsnehmer Versicherungsschutz,
wenn diesem durch eine versicherte Betriebsunterbrechung Ertragsausfallschäden
entstehen.
c) Dem Vertrag liegen etwaige im Angebot sowie im Versicherungsschein aufgeführte
besondere Vereinbarungen und Klauseln, die Allgemeinen Regelungen Bedingungen
01/2019 für Österreich sowie je nachdem, welche Module in den jeweiligen Versiche-
rungsvertrag einbezogen sind, folgende Bedingungen zugrunde:
• Modul Vermögenschadenhaftpflichtversicherung:
• Professions by Hiscox Bedingungen 02/2019 für Österreich oder
• Consult by Hiscox Bedingungen 02/2019 für Österreich oder
• Marketing & Advertising by Hiscox Bedingungen 05/2019 für Österreich oder
• Media by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Österreich oder
• Net IT by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Österreich
• Smart Manufacturing by Hiscox Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 für Österreich
• Modul Betriebshaftpflichtversicherung (inklusive Umwelthaftpflicht- und
Umweltschadenversicherung):
• Betriebs-Haftpflicht by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Österreich
• Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung
für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 für Österreich
3
[Seite 4]
Allgemeine Versicherungsinformationen
Modulprodukt für Österreich, Version 10/2020
• Modul Cyberversicherung:
• Hiscox CyberClear Start, Bedingungen 01/2019 für Österreich oder
• Hiscox CyberClear, Bedingungen 10/2020 für Österreich
• Modul Sach-Inhalts-Versicherung:
• Sach-Inhalt Allgefahren by Hiscox Bedingungen 07/2020 für Österreich
• Modul Sach-Gebäude-Versicherung:
• Sach-Gebäude by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Gewerbe für Österreich
• Modul Sach-Betriebsunterbrechungs-Versicherung:
• Sach-Betriebsunterbrechung/Mehrkostenversicherung by Hiscox
Bedingungen 07/2020 für Österreich
d) Die Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen sind im Versicherungsschein
und/oder in den Versicherungsbedingungen ausgewiesen. Weitere Einzelheiten zur
Versicherungsleistung entnehmen Sie bitte den unter Absatz 4. c) aufgeführten Ver-
sicherungsbedingungen.
5. Gesamtpreis der Die Versicherungsprämie wird auf der Grundlage der uns überlassenen Risikoinformationen,
Versicherung insbesondere unter Berücksichtigung der Versicherungssummen und der Selbstbehalte,
berechnet. Die konkreten Prämien einschließlich der Versicherungssteuer werden im Angebot
sowie im Versicherungsschein nach den selbständigen Vertragsteilen Vermögensschaden-
haftpflicht, Betriebshaftpflicht, Cyber, Sach-Inhalt, Sach-Gebäude und Sach-Betriebsunter-
brechung einzeln aufgeschlüsselt. Bei Risiken im Ausland fallen die ausländischen Ver-
sicherungssteuern sowie ggf. zusätzliche Gebühren an.
6. Zahlung und Bei den Versicherungsprämien handelt es sich in der Regel um Jahresprämien. Diese gelten
Zahlungsweise jeweils für ein Jahr. Die einmalige oder erste Prämie ist unverzüglich nach Ablauf von
14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Die Folgeprämien sind
unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Prämienrechnung zu zahlen.
Die Prämie ist in der Regel an den in der Prämienrechnung ausgewiesenen Empfänger zu
zahlen. Eventuell vereinbarte Teilzahlungen, Fristen und Fälligkeiten entnehmen Sie bitte der
Rechnung. Mit Ihrer Zustimmung können wir die Versicherungsprämie auch direkt per Last-
schriftverfahren einziehen.
7. Gültigkeitsdauer Die Gültigkeitsdauer unseres Angebots beträgt zwei Monate ab Ausstellungsdatum.
des Angebots
8. Zustandekommen Der Versicherungsvertrag kann sowohl im Rahmen des so genannten Invitatio-Modells als
des Vertrages/Ver- auch im Rahmen des so genannten Antrags-Modells abgeschlossen werden.
sicherungsbeginn Im Rahmen des Invitatio-Modells unterbreiten wir Ihnen ein verbindliches Vertragsangebot.
Wenn Sie diesem Vertragsangebot zustimmen möchten, dann können Sie dies durch Über-
mittlung Ihrer Annahmeerklärung tun. Der Versicherungsvertrag kommt dann mit Eingang
Ihrer Annahmeerklärung bei uns oder bei dem von Ihnen bevollmächtigten Versicherungsver-
mittler zustande.
4
[Seite 5]
Allgemeine Versicherungsinformationen
Modulprodukt für Österreich, Version 10/2020
In der Regel liegt der Versicherungsbeginn des Vertrages frühestens an dem Tag des Aus-
stellungsdatums des Angebots und spätestens am Tag des Ablaufs der oben angegebenen
Gültigkeitsdauer des Angebots. Wenn nichts anderes vereinbart ist, fallen der Versicherungs-
beginn und der Beginn des Versicherungsschutzes auf denselben Tag.
Abweichend davon können Sie oder der von Ihnen bevollmächtigte Vermittler auch einen
anderen Versicherungsbeginn außerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebots wählen. Dies ist
jedoch nur möglich, wenn wir Ihnen diesen abweichenden Beginn in Textform bestätigen.
Wenn Sie mit uns einen Versicherungsvertrag im Rahmen des so genannten Antrags-Modells
schließen möchten, müssen Sie einen verbindlichen Antrag auf Abschluss einer Versicherung
unter Angabe eines von Ihnen gewünschten Versicherungsbeginns stellen, frühestens jedoch
an dem Tag Ihrer Angebotsabgabe.
In diesem Fall kommt der Vertrag mit Eingang unserer Annahmeerklärung und des Ver-
sicherungsscheines bei Ihnen zustande. Der Versicherungsbeginn und der Beginn des Ver-
sicherungsschutzes fallen auf denselben Tag.
In beiden oben genannten Verfahren ist die Gewährung des Versicherungsschutzes abhängig
von der rechtzeitigen Zahlung der Erst- oder Folgeprämien. Insoweit gelten die gesetzlichen
Bestimmungen und die jeweiligen Versicherungsbedingungen. Die Fälligkeit der Prämienzahl-
ung können Sie den jeweiligen Rechnungen entnehmen.
9. Belehrung nach Rücktrittsrecht
§ 5c VersVG Sofern Sie Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG) sind, können Sie vom Versicherungsvertrag
bzw. von Ihrer Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen in geschrie-
bener Form (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten. Die Frist beginnt an dem Tag, nach dem
Ihnen der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestim-
mungen über die Prämienfestsetzung oder –änderung, die im § 9a VAG sowie in
den §§ 137f Abs. 7 und 8 und 137g in Verbindung mit § 137h GewO 1994 vorgesehenen
Informationen und diese Belehrung zugegangen sind. Der Rücktritt kann sowohl an den
von Ihnen beauftragten Vermittler als auch direkt an uns, Hiscox SA Niederlassung für
die Bundesrepublik Deutschland, Bernhard-Wicki-Str. 3, 80636 München, gerichtet werden.
Bei einem Rücktritt per Telefax ist der Rücktritt an folgende Faxnummer zu richten:
+49(0)89 54 58 01 199.
Bei einem Rücktritt per E-Mail ist der Rücktritt an folgende E-Mail-Adresse zu senden:
hiscox.underwriting@hiscox.de
Rücktrittsfolgen
Im Falle eines wirksamen Rücktritts endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen
den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Rücktritts entfällt. Den Teil Ihres
Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Rücktritts entfällt, können wir einbehalten,
wenn wir Ihnen vorläufige Deckung gewährt haben. Beginnt der Versicherungsschutz
erst nach Ablauf der Rücktrittsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück-
zugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang
des Rücktritts.
Besondere Hinweise
Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als sechs
Monaten.
Ende der Widerrufsbelehrung
5
[Seite 6]
Allgemeine Versicherungsinformationen
Modulprodukt für Österreich, Version 10/2020
10. Laufzeit des Ver- Der Versicherungsvertrag wird in der Regel für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Diese
trages / Beendigung beträgt in der Regel 12 Monate, es sei denn wir haben ausdrücklich etwas anderes verein-
des Vertrages bart. In diesem Fall ist die Laufzeit dem Versicherungsschein zu entnehmen. Für eventuell
folgende Vertragsperioden gilt in der Regel ebenfalls eine Laufzeit von 12 Monaten.
Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von
einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt wird.
Daneben haben sowohl Sie als auch wir die Möglichkeit, nach Eintritt eines Versicherungsfalls
in einem der vereinbarten Module dieses Modul gemäß der Allgemeinen Regelungen im
Rahmen der Versicherungsbedingungen zu kündigen.
11. Anwendbares Recht Dem Vertrag – einschließlich der Verhandlungen vor Abschluss – liegt österreichisches Recht
/ Vertragssprache / zugrunde. Vertragssprache ist Deutsch. Ebenso erfolgt jede Kommunikation zwischen Ihnen
Gerichtsstand und uns in Deutsch.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig,
an dem Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben. Klagen gegen uns können Sie bei dem Gericht an Ihrem Wohnsitz oder Ihrem
gewöhnlichen Aufenthalt oder bei dem Gericht an unserem Geschäftssitz anhängig machen.
Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab-
kommens über den europäischen Wirtschaftsraum EWG ist, oder ist Ihr Wohnsitz oder Ihr
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht an
unserem Geschäftssitz zuständig.
12. Beschwerden Bei Beschwerden können Sie sich jederzeit unter folgender Adresse direkt an uns wenden:
Hiscox SA
Niederlassung für Deutschland
Bernhard-Wicki-Straße 3
80636 München
Tel.: +49(0)89 54 58 01 100
Fax: +49(0)89 54 58 01 199
E-Mail: hiscox.info@hiscox.de
Des Weiteren ist der Versicherer Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Damit
ist für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen
Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Entschei-
dung einmal nicht einverstanden sein sollte. Eine entsprechende Beschwerde müsste vom
Versicherungsnehmer an die nachstehend aufgeführte Adresse gerichtet werden. Das Ver-
fahren ist für den Versicherungsnehmer kostenfrei und das Recht zum Beschreiten des
ordentlichen Rechtswegs bleibt davon unberührt.
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Tel.: 0800 / 369 - 6000
+4930 / 206058 - 99 (aus dem Ausland)
Fax: 0800 / 369 - 9000
+4930 / 206058 - 98 (aus dem Ausland)
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
6
[Seite 7]
Allgemeine Versicherungsinformationen
Modulprodukt für Österreich, Version 10/2020
Verbrauchern steht zudem die Möglichkeit offen, Beschwerden auch in deutscher Sprache an
den Insurance Ombudsman in Luxemburg zu richten.
Insurance Ombudsman ACA
12, rue Erasme
1468 Luxembourg
Phone: +35244 / 2144 - 1
Fax: +35244 / 0289
E-Mail: mediateur@aca.lu
Schließlich können Sie Ihre Beschwerde auch an die beiden unter Ziffer 2 dieser
Informationen bezeichneten Aufsichtsbehörden richten.
7