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Versicherungsmakler / Betriebsinhaltsversicherung / Bedingungsarchiv

Hiscox Modulprodukt Bürobetriebe Österreich: die Bedingungen im Volltext

Modulprodukt für Bürobetriebe, in dem Sach-Inhalt als Allgefahrendeckung mit Sach-Betriebsunterbrechung samt Mehrkosten, Haftpflicht- und Cybermodulen kombiniert wird.

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Ich ermächtige Hiscox, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Hiscox auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Hiscox mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Hiscox einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Hiscox Modulprodukt Bürobetriebe Österreich von Hiscox (Betriebsinhaltsversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Hiscox weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 68 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme für den Betriebsinhalt (Einrichtung, Waren und Vorräte)laut Polizze„Die Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen sind im Versicherungsschein und/oder in den Versicherungsbedingungen ausgewiesen.“4 d), Seite 4
Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)ja„Modul Sach-Inhalts-Versicherung: Sach-Inhalt Allgefahren by Hiscox Bedingungen 07/2020 für Österreich“4 c), Seite 4
Vertragsform: eigene Inhaltsversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertragsnein„Versicherungsschutz kann für die Zusammenstellung verschiedener rechtlich selbständiger Module gewährt werden.“4 a), Seite 2
Entschädigung zum Neuwert für Einrichtung und Maschinennicht geregelt
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungnicht geregelt
Vorsorge oder Summenanpassung für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen im Lauf des Jahresnicht geregelt
Saisonbedingte Erhöhung der Versicherungssumme für Waren und Vorrätenicht geregelt
Mehrere Betriebsstellen oder Versicherungsorte in einem Vertrag; Umzug in neue Räume mitversichertnicht geregelt

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugsja„insbesondere durch Schäden aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus“4 b), Seite 3
Überspannung durch Blitz an elektrischen und elektronischen Gerätennicht geregelt
Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brandnicht geregelt
Einbruchdiebstahl, auch mit falschen Schlüsseln oder durch Einsteigenja„insbesondere durch Schäden aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus“4 b), Seite 3
Raub innerhalb des Versicherungsortsnicht geregelt
Vandalismus nach einem Einbruchja, bis zur Versicherungssumme„insbesondere durch Schäden aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus“4 b), Seite 3
Böswillige Beschädigung durch Dritte ohne Einbruch (auch Graffiti)nicht geregelt
Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren (Ladendiebstahl, Diebstahl aus offenen Räumen)nicht geregelt
Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungenja„insbesondere durch Schäden aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus“4 b), Seite 3
Sprinkler-Leckagenicht geregelt
Sturm und Hagel (Windstärke laut Werk)ja„insbesondere durch Schäden aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus“4 b), Seite 3
Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinennicht geregelt
Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse)nicht geregelt
Anprall von Fahrzeugen, Rauch und Ruß, Überschalldrucknicht geregelt
Innere Unruhen, Streik und Aussperrungnicht geregelt
Glasbruch an Schaufenstern, Vitrinen, Theken und Werbeanlagennicht geregelt
Terrorschäden mitversichertnicht geregelt

Versicherte Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Waren und Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, Handelsware)ja„In der Sach-Inhaltsversicherung gewährt der Versicherer dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz für die beweglichen Sachen des Büro-/Gewerbebetriebs“4 b), Seite 3
Fremdes Eigentum: Sachen von Kunden in Obhut, Bearbeitung oder Reparaturnicht geregelt
Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchernnicht geregelt
Mietereinbauten und vom Mieter angeschaffte Gebäudebestandteilenicht geregelt
Außen angebrachte Sachen: Schilder, Markisen, Leuchtreklame, Automatennicht geregelt
Bargeld und Wertsachen in verschlossenen Behältnissennicht geregelt
Raub auf Transportwegen (Botenberaubung, Weg zur Bank)nicht geregelt
Außenversicherung: Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts (Baustelle, Messe, beim Kunden)nicht geregelt
Sachen in Kraftfahrzeugen (Werkzeug, Ware im Firmenwagen)nicht geregelt
Verderb von Kühlgut durch Ausfall der Kühlanlagenicht geregelt
Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen, Akten und Plänennicht geregelt
Wiederherstellung von Daten und Programmen nach einem versicherten Sachschadennicht geregelt
Elektronische Geräte über die Gefahren Feuer, Einbruch, Wasser und Sturm hinaus (Bedienungsfehler, Kurzschluss)nicht geregelt

Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskostennicht geregelt
Bewegungs- und Schutzkostennicht geregelt
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkostennicht geregelt
Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust oder Einbruchnicht geregelt
Gebäudeschäden durch Einbruch (Türen, Fenster, Rollläden), auch für Mieternicht geregelt
Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Bewachung)nicht geregelt
Dekontamination von Erdreich und Löschwassernicht geregelt
Mehrkosten durch behördliche Auflagen, Preissteigerung und Technologiefortschrittnicht geregelt
Kosten für Sachverständigenein„Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen.“B VI.5, Seite 9
Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust nach einem Leitungswasserschadennicht geregelt

Betriebsunterbrechung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden enthalten oder als Baustein wählbarja„Der Versicherer ersetzt den unmittelbar durch eine versicherte Betriebsunterbrechung verursachten Ertragsausfallschaden des Versicherungsnehmers.“A I., Seite 3
Umfang der Betriebsunterbrechung: Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinnja, bis zur Versicherungssumme„Der Ertragsausfallschaden berechnet sich aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn“A III.1, Seite 3
Haftzeit (Monate, für die der Ausfall bezahlt wird)ja„Die Haftzeit beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Versicherungsschein maximal 12 Monate.“A III.5, Seite 3
Zeitlicher Selbstbehalt in der Betriebsunterbrechungnicht geregelt
Unterbrechung durch behördliche Sperre oder Zugangsbehinderung nach einem Schaden in der Nachbarschaftnein„wenn diese Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich durch versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox“A I., Seite 3
Rückwirkungsschäden durch Sachschäden bei Zulieferern oder Abnehmernnein„wenn diese Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich durch versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox“A I., Seite 3
Unterbrechung durch Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser)nein„wenn diese Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich durch versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox“A I., Seite 3

Ausschlüsse und Kürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzungnicht geregelt
Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungennicht geregelt
Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftwarenicht geregelt
Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Betriebsstillstand oder Leerstand der Räumenicht geregelt
Begrenzung für Waren in Schaufenstern und Vitrinen außerhalb der Geschäftszeitnicht geregelt

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sicherungsvorschriften (Schlösser, Gitter, Alarmanlage, Tresor) als Voraussetzung der Leistungnicht geregelt
Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Betriebsruhenicht geregelt
Pflicht zur Buchführung, Inventur und Aufbewahrung getrennt von den versicherten Sachenja„Bücher zu führen. Inventurlisten, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.“B IV.1.2, Seite 6
Selbstbeteiligung je Schadenfallja, bis zur Versicherungssumme„Von dem aufgrund des Versicherungsfalles zu leistenden Ersatz ist der im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbehalt in Abzug zu bringen.“A IV., Seite 4
Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sindnicht geregelt
Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitragnicht geregelt
Vertragslaufzeit und Verlängerungja„Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt wird.“10., Seite 6
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„Daneben haben sowohl Sie als auch wir die Möglichkeit, nach Eintritt eines Versicherungsfalls in einem der vereinbarten Module dieses Modul gemäß der Allgemeinen Regelungen im Rahmen der Versicherungsbedingungen zu kündigen.“10., Seite 6

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Hiscox SA, Niederlassung für Deutschland (Geschäft in Österreich)
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Bedingungen Modul Sach-Betriebsunterbrechung Österreich
[Seite 1] Sach-Betriebsunterbrechung/ Mehrkostenversicherung by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich [Seite 2] Sach-Betriebsunterbrechung/ Mehrkostenversicherung by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich Index Abschnitt A – Was ist versichert? 3 I. Versicherte Risiken/Versicherungsfall 3 II. Risikoausschlüsse 3 III. Leistungen des Versicherers 3 IV. Selbstbehalt 4 Abschnitt B – Allgemeine Regelungen 5 I. Repräsentanten 5 II. Versicherung für fremde Rechnung 5 III. Gefahrerhöhung 5 IV. Obliegenheiten 6 V. Subsidiarität 8 VI. Sachverständigenverfahren 8 VII. Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles 9 2 [Seite 3] Abschnitt A – Was ist versichert? Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich I. Versicherte Der Versicherer ersetzt den unmittelbar durch eine versicherte Betriebsunterbrechung Risiken/Ver- verursachten Ertragsausfallschaden des Versicherungsnehmers. sicherungsfall Eine versicherte Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn und soweit die Erbringung von Dienstleistungen durch den Versicherungsnehmer am Versicherungsort vollständig oder teil- weise unterbrochen ist und wenn diese Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich durch versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox, Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich verursacht wird (Versicherungsfall). II. Risikoausschlüsse Kein Versicherungsschutz wird – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – gewährt für: 1. nicht erhebliche Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche Aufwendungen wieder einholen lassen; 2. Schadenfälle, die verursacht oder erheblich vergrößert werden durch: 2.1. außergewöhnliche Ereignisse, die während der Unterbrechung eintreten; 2.2. öffentlich-rechtliche Verfügungen, z.B. im Zusammenhang mit Wieder- aufbau- und Betriebsbeschränkungen; 2.3. Kapitalmangel. III. Leistungen des 1. Der Ertragsausfallschaden berechnet sich aus den fortlaufenden Kosten und dem Versicherers Betriebsgewinn, soweit der Versicherungsnehmer diese fortlaufenden Kosten und den Betriebsgewinn ausschließlich infolge und während der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaften kann. Bei der Berechnung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die das Geschäftsergebnis des Versicherungsnehmers günstig oder ungünstig beein- flusst hätten, wenn die Betriebsunterbrechung oder das schädigende Ereignis ins- gesamt nicht eingetreten wären. Wirtschaftliche Vorteile, die nach dem Zeitpunkt, ab dem eine Betriebsunterbrechung nicht mehr besteht, als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit entstehen, sind angemessen zu berück- sichtigen. 2. Nicht versichert sind: 2.1. Abschreibungen auf Gerätschaften und Einrichtung. Diese sind nur zu berück- sichtigen, soweit die Sachen in Folge des Sachschadens eingesetzt werden. 2.2. Umsatz- und Verbrauchssteuern; 2.3. umsatzabhängige Versicherungsbeiträge; 2.4. umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen; 2.5. entgangene Gewinne und Kosten, die mit dem Betrieb nicht zusammenhängen, z.B. aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften. 3. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen. 4. Wird der Betrieb nach der versicherten Betriebsunterbrechung nicht wieder aufge- nommen, ersetzt der Versicherer nur die fortlaufenden Kosten, sofern diese ohne Betriebsunterbrechung erwirtschaftet worden wären. Der Versicherungsnehmer hat die Höhe des Schadens nachzuweisen. 5. Der Versicherer ersetzt den seit Eintritt des versicherten Sachschadens bis zum Ende der versicherten Betriebsunterbrechung entstehenden Ertragsausfallschaden (Haftzeit). Die Haftzeit beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Versicherungsschein maximal 12 Monate. 3 [Seite 4] Abschnitt A – Was ist versichert? Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich 6. Im Rahmen der Versicherungssumme sind auch angemessene Mehrkosten vom Ver- sicherungsschutz umfasst. Mehrkosten sind Kosten, die zusätzlich zu den gewöhn- lichen Kosten der Fortführung des versicherten Betriebes aufgewandt werden müssen, um nach einem am Versicherungsort eingetretenen Sachschaden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich (Abschnitt A, Ziffer I.) eine versicherte Betriebsunterbrechung zu verhindern oder zu verkürzen. Angemessen sind Mehrkosten, wenn sie sich im Verhältnis zu der versicherten Betriebsunterbrechung als erheblich günstiger darstellen. 7. Die Versicherungsleistung für den Ertragsausfall und für die Mehrkosten ist je Versicherungsfall insgesamt auf die im Versicherungsschein angegebene Ver- sicherungssumme begrenzt. 8. Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet. 9. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Ver- sicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Versicherungsfall Ver- sicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge der Hiscox Gruppe oder mehrere Module dieses Versicherungsvertrages besteht. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. IV. Selbstbehalt Von dem aufgrund des Versicherungsfalles zu leistenden Ersatz ist der im Versicherungs- schein vereinbarte Selbstbehalt in Abzug zu bringen. 4 [Seite 5] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich I. Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. II. Versicherung für 1. Rechte aus dem Vertrag fremde Rechnung Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag auch im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht auch insoweit nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Ver- sicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs- nehmers verlangen. 3. Kenntnis und Verhalten 3.1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten in Betracht. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Ver- sicherungsnehmers ist. 3.2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war. Unabhängig davon, ob der Vertrag mit Wissen des Versicherten geschlossen wurde, kommt es auf die Kenntnis des Versicherten an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. III. Gefahrerhöhung 1. Der Versicherungsnehmer darf nach Abschluss des Vertrages ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Än- derung die Gefahr erhöht ist, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer un- verzüglich Anzeige zu machen. 2. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers vorhandenen gefahrerheblichen Umstände so ändern, dass dadurch der Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher wird. Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn 2.1. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer (z.B. im Angebotsfragebogen) gefragt hat; 2.2. vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind; 3. Nimmt der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrer- höhung vor oder gestattet der Versicherungsnehmer dies einem Dritten, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungs- 5 [Seite 6] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich nehmers, so muss der Versicherungsnehmer die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen. 4. Tritt der Versicherungsfall nach einer vom Versicherungsnehmer vorgenommenen oder gestatteten Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn ihm der Ver- sicherungsnehmer eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung nicht unverzüglich nach Kenntnis anzeigt und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Ver- sicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass dem Versicherer in diesem Zeit- punkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war. Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Ver- sicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Ver- sicherers gehabt hat. 5. Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungs- nehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat. Wird die Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn dem Versicherer die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. IV. Obliegenheiten 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherungsnehmer hat 1.1. sämtliche gemäß Abschnitt B 1. Sach-Inhalt by Hiscox, Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich vereinbarten Obliegenheiten zu beachten; 1.2. Bücher zu führen. Inventurlisten, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen. 2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles 2.1. (Teilweise) Kündigung Die Möglichkeit des Versicherers, den Vertrag im Falle einer Obliegenheitsver- letzung vor Eintritt des Versicherungsfalles (teilweise) zu kündigen, bestimmt sich nach Ziffer V. 2. der Allgemeinen Regelungen, Bedingungen 01/2019. 2.2. (Teilweise) Leistungsfreiheit Im Falle einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn er nicht innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, kündigt. Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zu- grundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie 6 [Seite 7] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt die Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die verein- barte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. 3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles 3.1. den Versicherer unverzüglich zu informieren, nachdem der Versicherungsnehmer vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis erlangt hat; 3.2. Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung und -abwendung – soweit die Umstände es gestatten – einzuholen und zu beachten; 3.3. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; 3.4. dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; 3.5. die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie vom Ver- sicherer freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, hat der Ver- sicherungsnehmer das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; 3.6. dem Versicherer – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu vollständig und wahrheitsgemäß – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen; 3.7. jede Auskunft zur Aufklärung etwaiger Regressansprüche – soweit die Umstände es gestatten – zu erteilen; 3.8. den Versicherer bei Wiederauffindung versicherter Sachen unverzüglich zu informieren. 4. Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Ver- letzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Ver- sicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. 7 [Seite 8] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich Aus der fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. V. Subsidiarität Ist der versicherte Ertragsausfallschaden ganz oder teilweise auch bei anderen Ver- sicherern versichert, besteht kein Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag (qualifizierte Subsidiarität). Der vorliegende Vertrag gewährt jedoch insoweit Versicherungs- schutz, als ein Ertragsausfallschaden aufgrund des Umfangs oder der Höhe der verein- barten Versicherungssummen über den anderen Versicherungsvertrag nicht versichert ist. Bestreitet der Versicherer des anderen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers vor. In diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegen- heiten nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend. Ist der Versicherer des anderen Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der Hiscox Gruppe, beschränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere der vereinbarten Leistungen. VI. Sachverständi- 1. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können nach Eintritt des Versicherungs- genverfahren falles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsäch- liche Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung sowie der Höhe des Schadens ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigen- verfahren zur Feststellung der Höhe des Schadens auch durch einseitige Erklärung dem Versicherer gegenüber verlangen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gilt: 2.1. Jede Partei benennt in geschriebener Form einen Sachverständigen und kann dann die andere Partei unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen in geschriebener Form auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. 2.2. Beide Sachverständige benennen in geschriebener Form vor Beginn des Fest- stellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Vorsitzenden. Einigen sie sich nicht, so wird der Vorsitzende auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. 2.3. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Personen benennen, die Mit- bewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäfts- verbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts- partnern angestellt sind oder in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Vorsitzenden durch die Sach- verständigen. 3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: 3.1. die Versicherungssumme; 3.2. den Umfang und die Dauer der Betriebsunterbrechung; 3.3. die Höhe des innerhalb der Haftzeit eintretenden Unterbrechungsschadens. 4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem 8 [Seite 9] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich Vorsitzenden. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. 5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Vorsitzenden tragen beide Parteien je zur Hälfte. 6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Vorsitzenden sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Falle unverbindlicher Feststellungen oder wenn die Sachverständigen eine Fest- stellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern, erfolgt die Feststellung – vorbehaltlich einer einvernehmlichen Einigung der Parteien – durch gerichtliche Entscheidung. 7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungs- nehmers nicht berührt. VII. Kündigung nach Die Möglichkeit der Parteien, den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles (teilweise) Eintritt eines Ver- zu kündigen, bestimmt sich nach Ziffer V. 3. der Allgemeinen Regelungen, sicherungsfalles Bedingungen 01/2019. 9
Volltext aufklappen: Versicherungsinformationen Modulprodukt Österreich
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsinformationen Modulprodukt für Österreich, Version 10/2020 1. Versicherer Hiscox SA 35 Avenue Monterey, L-2163 Luxemburg eingetragen im „Registre du Commerce et des Sociétiés“ (RCS) des Großherzogtums Luxemburg, unter der Nummer B217018 Der vorliegende Versicherungsvertrag wird abgeschlossen über folgende Niederlassung: Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland Bernhard-Wicki-Straße 3, 80636 München eingetragen im Handelsregister (HRB) des Amtsgerichts München unter der HRB 238125 Hauptbevollmächtigter der Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland: Markus Niederreiner Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und des Hauptbevollmächtigten: Bernhard-Wicki-Straße 3, 80636 München Hauptgeschäftstätigkeiten der Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, sind Versicherungen für hochwertige Gebäude und Hausrat, für Kunst- und Wertgegenstände, für Oldtimer, Sammler- und Liebhaberfahrzeuge, sowie gewerbliche Inhalts-, Gebäude- und Betriebsunterbrechungsversicherungen, Cyber-, Vermögensschadenhaftpflicht- und D&O Versicherungen. Die Mitarbeiter der Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, erhalten im Zusammenhang mit dem Vertrieb des konkreten Versicherungsvertrages keine Vergütung. Für Ihre Tätigkeit für die Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, im Allgemeinen erhalten die Mitarbeiter die jeweils vertraglich vereinbarte Arbeitnehmerver- gütung. Diese kann auch erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile enthalten. Die Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, bietet im Rahmen des Direkt-Vertriebs ihrer Versicherungsprodukte eine Beratung zu den angebotenen Ver- sicherungsprodukten gemäß den gesetzlichen Vorgaben an. 2. Aufsichtsbehörde Zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde für die Hiscox SA: Commissariat aux Assurances 11 Rue Robert Stumper, L-2557 Luxemburg Großherzogtum Luxembourg Tel.: +35222 / 6911 - 1 Fax: +35222 / 6910 E-Mail: caa@caa.lu Zusätzliche Versicherungsaufsichtsbehörde für die deutsche Niederlassung der Hiscox SA: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Tel.: 0228 / 4108 - 1394 Fax: 0228 / 4108 - 1550 E-Mail: poststelle@bafin.de Zusätzliche Versicherungsaufsicht für das österreichische Geschäft der Hiscox SA: Finanzmarktaufsicht Otto-Wagner-Platz 5 1090 Wien Tel.: +431 / 24959 - 0 Fax.: +431 / 24959 - 5499 1 [Seite 2] Allgemeine Versicherungsinformationen Modulprodukt für Österreich, Version 10/2020 3. Garantiefond Für luxemburgische Versicherungsgesellschaften besteht kein Garantiefonds. 4. Anwendbare Ver- a) Versicherungsschutz kann für die Zusammenstellung verschiedener rechtlich Versicherungsbe- selbständiger Module gewährt werden. Welche Module Sie abgeschlossen haben, dingungen und können Sie dem Teil „Versicherte Risiken“ Ihres Versicherungsscheines entnehmen. wesentliche Merk- Auf sämtliche Module finden die Allgemeinen Versicherungsinformationen nach male der Ver- § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung sicherungsleistung (VVG-InfoV) Anwendung. Welche Besonderen Bedingungen auf Ihre jeweils gewählten Module Anwendung finden, entnehmen Sie bitte ebenfalls Ihrem Versicherungsschein. Zu diesen möglicherweise versicherten Modulen gehören eine Vermögensschaden- haftpflicht-, eine Betriebshaftpflicht- und eine Cyberversicherung sowie eine Sach- Inhalts-, eine Sach-Gebäude- und eine Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung. Welche Module Ihr Versicherungsvertrag beinhaltet, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. b) Nachfolgend werden die wesentlichen Merkmale der in den verschiedenen Modulen versicherbaren Versicherungsleistungen dargestellt: • In der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein genannten Tätigkeiten. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungs- schutz, wenn diese aufgrund von Haftpflichtbestimmungen für einen versicherten Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden. • In der Betriebshaftpflichtversicherung (inklusive Umwelthaftpflicht- und Umwelt- schadenversicherung) besteht Versicherungsschutz für die im Versicherungs- schein genannten Tätigkeiten. Der Versicherer gewährt dem Versicherungs- nehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese aufgrund von Haftpflichtbestimmungen für einen Personen- oder Sachschaden verantwortlich gemacht werden. Im Rahmen der Umweltschadenversicherung gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffent- lich-rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadengesetzes für die Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden. In der Cyberversicherung können für das im Versicherungsschein benannte Risiko zwei Deckungsvarianten (Hiscox CyberClear Start oder Hiscox CyberClear) vereinbart werden. Bei Vereinbarung der Variante Hiscox CyberClear beinhaltet der Versicherungsschutz folgende Komponenten: • Soforthilfe im Notfall: Es besteht Versicherungsschutz für die unmittelbare Notfall- und Krisenunterstützung bei (vermuteten) Netzwerksicherheitsver- letzungen, Bedien- und Programmierfehlern, Datenrechtsverletzungen oder Cyber-Erpressungen durch den Krisendienstleister. • Cyber Eigenschaden: Es besteht Versicherungsschutz für die den Ver- sicherten infolge von Netzwerksicherheitsverletzungen, Bedien- und Pro- grammierfehlern, Datenrechtsverletzungen oder Cyber-Erpressungen ent- stehenden Kosten. • Cyber-Betriebsunterbrechung: Es besteht Versicherungsschutz für den Ertragsausfallschaden der Versicherten für eine vollständige oder teilweise Betriebsunterbrechung, die durch eine Netzwerksicherheitsverletzung, einen Bedien- und Programmierfehler, eine Datenrechtsverletzung oder eine Cyber-Erpressung verursacht wird. • Cyber-Haftpflicht: Es besteht Versicherungsschutz für die Versicherten, wenn diese aufgrund von Haftpflichtbestimmungen für einen versicherten Vermögensschaden im Zusammenhang mit Netzwerksicherheitsverletz- ungen, Bedien- und Programmierfehlern, Datenrechtsverletzungen oder Cyber-Erpressungen verantwortlich gemacht werden. 2 [Seite 3] Allgemeine Versicherungsinformationen Modulprodukt für Österreich, Version 10/2020 • Werbe-Haftpflicht: Es besteht Versicherungsschutz für die Versicherten, wenn diese wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit Veröffent- lichungen zu Werbe- und Marketingzwecken für die eigenen Produkte und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Bei Vereinbarung der Variante Hiscox CyberClear Start beinhaltet der Versicherungsschutz folgende Komponenten: • Soforthilfe im Notfall: Es besteht Versicherungsschutz für die unmittelbare Notfall- und Krisenunterstützung bei (vermuteten) Netzwerksicherheitsver- letzungen, Bedienfehlern, Datenrechtsverletzungen oder Cyber-Erpress- ungen durch den Krisendienstleister. • Cyber-Eigenschaden: Es besteht Versicherungsschutz für die dem Ver- sicherungsnehmer oder einer mitversicherten Personen infolge von Netz- werksicherheitsverletzungen, Bedien- und Programmierfehlern, Daten- rechtsverletzungen oder Cyber-Erpressungen entstehenden Kosten. • Cyber-Betriebsunterbrechung: Es besteht Versicherungsschutz für den Ertragsausfallschaden des Versicherungsnehmers oder einer mitver- sicherten Personen für eine vollständige oder teilweise Betriebsunter- brechung, die durch eine Netzwerksicherheitsverletzung, einen Bedien- und Programmierfehler, eine Datenrechtsverletzung oder eine Cyber- Erpressung verursacht wird. • In der Sach-Inhaltsversicherung gewährt der Versicherer dem im Versicherungs- schein genannten Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Ver- sicherungsschutz für die beweglichen Sachen des Büro-/Gewerbebetriebs, ins- besondere durch Schäden aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungs- wasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus. • In der Sach-Gebäudeversicherung gewährt der Versicherer dem im Versicher- ungsschein genannten Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die dort bezeichneten und im Eigentum des Versicherungsnehmers stehenden Gebäude, insbesondere durch Schäden aufgrund Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungs- wasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus. • In der Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung gewährt der Versicherer dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, wenn diesem durch eine versicherte Betriebsunterbrechung Ertragsausfallschäden entstehen. c) Dem Vertrag liegen etwaige im Angebot sowie im Versicherungsschein aufgeführte besondere Vereinbarungen und Klauseln, die Allgemeinen Regelungen Bedingungen 01/2019 für Österreich sowie je nachdem, welche Module in den jeweiligen Versiche- rungsvertrag einbezogen sind, folgende Bedingungen zugrunde: • Modul Vermögenschadenhaftpflichtversicherung: • Professions by Hiscox Bedingungen 02/2019 für Österreich oder • Consult by Hiscox Bedingungen 02/2019 für Österreich oder • Marketing & Advertising by Hiscox Bedingungen 05/2019 für Österreich oder • Media by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Österreich oder • Net IT by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Österreich • Smart Manufacturing by Hiscox Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 für Österreich • Modul Betriebshaftpflichtversicherung (inklusive Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung): • Betriebs-Haftpflicht by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Österreich • Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 für Österreich 3 [Seite 4] Allgemeine Versicherungsinformationen Modulprodukt für Österreich, Version 10/2020 • Modul Cyberversicherung: • Hiscox CyberClear Start, Bedingungen 01/2019 für Österreich oder • Hiscox CyberClear, Bedingungen 10/2020 für Österreich • Modul Sach-Inhalts-Versicherung: • Sach-Inhalt Allgefahren by Hiscox Bedingungen 07/2020 für Österreich • Modul Sach-Gebäude-Versicherung: • Sach-Gebäude by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Gewerbe für Österreich • Modul Sach-Betriebsunterbrechungs-Versicherung: • Sach-Betriebsunterbrechung/Mehrkostenversicherung by Hiscox Bedingungen 07/2020 für Österreich d) Die Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen sind im Versicherungsschein und/oder in den Versicherungsbedingungen ausgewiesen. Weitere Einzelheiten zur Versicherungsleistung entnehmen Sie bitte den unter Absatz 4. c) aufgeführten Ver- sicherungsbedingungen. 5. Gesamtpreis der Die Versicherungsprämie wird auf der Grundlage der uns überlassenen Risikoinformationen, Versicherung insbesondere unter Berücksichtigung der Versicherungssummen und der Selbstbehalte, berechnet. Die konkreten Prämien einschließlich der Versicherungssteuer werden im Angebot sowie im Versicherungsschein nach den selbständigen Vertragsteilen Vermögensschaden- haftpflicht, Betriebshaftpflicht, Cyber, Sach-Inhalt, Sach-Gebäude und Sach-Betriebsunter- brechung einzeln aufgeschlüsselt. Bei Risiken im Ausland fallen die ausländischen Ver- sicherungssteuern sowie ggf. zusätzliche Gebühren an. 6. Zahlung und Bei den Versicherungsprämien handelt es sich in der Regel um Jahresprämien. Diese gelten Zahlungsweise jeweils für ein Jahr. Die einmalige oder erste Prämie ist unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Die Folgeprämien sind unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Prämienrechnung zu zahlen. Die Prämie ist in der Regel an den in der Prämienrechnung ausgewiesenen Empfänger zu zahlen. Eventuell vereinbarte Teilzahlungen, Fristen und Fälligkeiten entnehmen Sie bitte der Rechnung. Mit Ihrer Zustimmung können wir die Versicherungsprämie auch direkt per Last- schriftverfahren einziehen. 7. Gültigkeitsdauer Die Gültigkeitsdauer unseres Angebots beträgt zwei Monate ab Ausstellungsdatum. des Angebots 8. Zustandekommen Der Versicherungsvertrag kann sowohl im Rahmen des so genannten Invitatio-Modells als des Vertrages/Ver- auch im Rahmen des so genannten Antrags-Modells abgeschlossen werden. sicherungsbeginn Im Rahmen des Invitatio-Modells unterbreiten wir Ihnen ein verbindliches Vertragsangebot. Wenn Sie diesem Vertragsangebot zustimmen möchten, dann können Sie dies durch Über- mittlung Ihrer Annahmeerklärung tun. Der Versicherungsvertrag kommt dann mit Eingang Ihrer Annahmeerklärung bei uns oder bei dem von Ihnen bevollmächtigten Versicherungsver- mittler zustande. 4 [Seite 5] Allgemeine Versicherungsinformationen Modulprodukt für Österreich, Version 10/2020 In der Regel liegt der Versicherungsbeginn des Vertrages frühestens an dem Tag des Aus- stellungsdatums des Angebots und spätestens am Tag des Ablaufs der oben angegebenen Gültigkeitsdauer des Angebots. Wenn nichts anderes vereinbart ist, fallen der Versicherungs- beginn und der Beginn des Versicherungsschutzes auf denselben Tag. Abweichend davon können Sie oder der von Ihnen bevollmächtigte Vermittler auch einen anderen Versicherungsbeginn außerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebots wählen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn wir Ihnen diesen abweichenden Beginn in Textform bestätigen. Wenn Sie mit uns einen Versicherungsvertrag im Rahmen des so genannten Antrags-Modells schließen möchten, müssen Sie einen verbindlichen Antrag auf Abschluss einer Versicherung unter Angabe eines von Ihnen gewünschten Versicherungsbeginns stellen, frühestens jedoch an dem Tag Ihrer Angebotsabgabe. In diesem Fall kommt der Vertrag mit Eingang unserer Annahmeerklärung und des Ver- sicherungsscheines bei Ihnen zustande. Der Versicherungsbeginn und der Beginn des Ver- sicherungsschutzes fallen auf denselben Tag. In beiden oben genannten Verfahren ist die Gewährung des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung der Erst- oder Folgeprämien. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die jeweiligen Versicherungsbedingungen. Die Fälligkeit der Prämienzahl- ung können Sie den jeweiligen Rechnungen entnehmen. 9. Belehrung nach Rücktrittsrecht § 5c VersVG Sofern Sie Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG) sind, können Sie vom Versicherungsvertrag bzw. von Ihrer Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen in geschrie- bener Form (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten. Die Frist beginnt an dem Tag, nach dem Ihnen der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestim- mungen über die Prämienfestsetzung oder –änderung, die im § 9a VAG sowie in den §§ 137f Abs. 7 und 8 und 137g in Verbindung mit § 137h GewO 1994 vorgesehenen Informationen und diese Belehrung zugegangen sind. Der Rücktritt kann sowohl an den von Ihnen beauftragten Vermittler als auch direkt an uns, Hiscox SA Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, Bernhard-Wicki-Str. 3, 80636 München, gerichtet werden. Bei einem Rücktritt per Telefax ist der Rücktritt an folgende Faxnummer zu richten: +49(0)89 54 58 01 199. Bei einem Rücktritt per E-Mail ist der Rücktritt an folgende E-Mail-Adresse zu senden: hiscox.underwriting@hiscox.de Rücktrittsfolgen Im Falle eines wirksamen Rücktritts endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Rücktritts entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Rücktritts entfällt, können wir einbehalten, wenn wir Ihnen vorläufige Deckung gewährt haben. Beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Rücktrittsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück- zugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Rücktritts. Besondere Hinweise Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten. Ende der Widerrufsbelehrung 5 [Seite 6] Allgemeine Versicherungsinformationen Modulprodukt für Österreich, Version 10/2020 10. Laufzeit des Ver- Der Versicherungsvertrag wird in der Regel für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Diese trages / Beendigung beträgt in der Regel 12 Monate, es sei denn wir haben ausdrücklich etwas anderes verein- des Vertrages bart. In diesem Fall ist die Laufzeit dem Versicherungsschein zu entnehmen. Für eventuell folgende Vertragsperioden gilt in der Regel ebenfalls eine Laufzeit von 12 Monaten. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt wird. Daneben haben sowohl Sie als auch wir die Möglichkeit, nach Eintritt eines Versicherungsfalls in einem der vereinbarten Module dieses Modul gemäß der Allgemeinen Regelungen im Rahmen der Versicherungsbedingungen zu kündigen. 11. Anwendbares Recht Dem Vertrag – einschließlich der Verhandlungen vor Abschluss – liegt österreichisches Recht / Vertragssprache / zugrunde. Vertragssprache ist Deutsch. Ebenso erfolgt jede Kommunikation zwischen Ihnen Gerichtsstand und uns in Deutsch. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Klagen gegen uns können Sie bei dem Gericht an Ihrem Wohnsitz oder Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt oder bei dem Gericht an unserem Geschäftssitz anhängig machen. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab- kommens über den europäischen Wirtschaftsraum EWG ist, oder ist Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig. 12. Beschwerden Bei Beschwerden können Sie sich jederzeit unter folgender Adresse direkt an uns wenden: Hiscox SA Niederlassung für Deutschland Bernhard-Wicki-Straße 3 80636 München Tel.: +49(0)89 54 58 01 100 Fax: +49(0)89 54 58 01 199 E-Mail: hiscox.info@hiscox.de Des Weiteren ist der Versicherer Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Damit ist für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Entschei- dung einmal nicht einverstanden sein sollte. Eine entsprechende Beschwerde müsste vom Versicherungsnehmer an die nachstehend aufgeführte Adresse gerichtet werden. Das Ver- fahren ist für den Versicherungsnehmer kostenfrei und das Recht zum Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs bleibt davon unberührt. Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Tel.: 0800 / 369 - 6000 +4930 / 206058 - 99 (aus dem Ausland) Fax: 0800 / 369 - 9000 +4930 / 206058 - 98 (aus dem Ausland) E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de 6 [Seite 7] Allgemeine Versicherungsinformationen Modulprodukt für Österreich, Version 10/2020 Verbrauchern steht zudem die Möglichkeit offen, Beschwerden auch in deutscher Sprache an den Insurance Ombudsman in Luxemburg zu richten. Insurance Ombudsman ACA 12, rue Erasme 1468 Luxembourg Phone: +35244 / 2144 - 1 Fax: +35244 / 0289 E-Mail: mediateur@aca.lu Schließlich können Sie Ihre Beschwerde auch an die beiden unter Ziffer 2 dieser Informationen bezeichneten Aufsichtsbehörden richten. 7
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