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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen der Allianz Business Versicherung für Sach- und Betriebsunterbrechungsrisken (ASBB 2014)
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Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft AC
Allgemeine Bedingungen der Allianz Business Versicherung für
Sach- und Betriebsunterbrechungsrisken (ASBB 2014)
Allgemeiner Teil
Auf die Sachversicherung und die Betriebsunterbrechungsversicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die
Sachversicherung (ABS) Anwendung.
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen Bedingungen angeführt werden, sind im Anhang in
vollem Wortlaut wiedergegeben.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer, Mieter) gilt die gewählte Bezeichnung für beide
Geschlechter.
Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis
ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG
Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden - Nicht versicherte Schäden
Teil A - Feuerversicherung (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
Teil B - Sturmversicherung (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
Teil C - Leitungswasserversicherung (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
Teil D - Einbruchdiebstahlversicherung (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
Teil E - Glasversicherung (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
Teil F - Versicherung Zusätzlicher Gefahren - BENANNTE GEFAHREN (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
Teil G - Versicherung Zusätzlicher Gefahren - UNBENANNTE GEFAHREN (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
Teil H - Versicherung Technischer Gefahren (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
Artikel 2 Versicherte Sachen und Kosten
Artikel 3 Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel 4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel 6 Versicherungswert
Artikel 7 Entschädigung
Artikel 8 Unterversicherung
Artikel 9 Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung; Realgläubiger
Artikel 10 Sachverständigenverfahren
Artikel 11 Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall
Artikel 12 Entschädigungsgrenzen; Selbstbeteiligungen; zusammenhängende Schadenereignisse
ABSCHNITT II - BETRIEBSUNTERBRECHUNGSVERSICHERUNG
Artikel 1 Versicherter Betrieb
Artikel 2 Gegenstand der Versicherung
Artikel 3 Versicherte Gefahren
Der Versicherungsumfang, die Ausschlussbedingungen, sonstige Regelungen und Obliegenheiten hinsichtlich der nachfolgenden Gefahren
gelten gemäß ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG
1. Gefahren der Feuerversicherung lt. TEIL A (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
2. Gefahren der Sturmversicherung lt. TEIL B (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
3. Gefahren der Leitungswasserversicherung lt. Teil C (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
4. Gefahren der Einbruchdiebstahlversicherung lt.Teil D (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
5. Zusätzliche Gefahren - BENANNTE GEFAHREN lt. Teil F (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
6. Zusätzliche Gefahren - UNBENANNTE GEFAHREN lt. Teil G (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
7. Gefahren der Technischen Versicherung lt. Teil H (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
Artikel 4 Sachschäden
Artikel 5 Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel 6 Betriebsunterbrechung
Artikel 7 Deckungsbeitrag
Artikel 8 Versicherungswert; Haftungszeit; Haftungssumme
Artikel 9 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Artikel 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel 11 Unterbrechungsschaden; Entschädigung
Artikel 12 Schadenminderungskosten
Artikel 13 Unterversicherung
Artikel 14 Entschädigungsgrenzen; Selbstbeteiligungen; zusammenhängende Schadenereignisse
Artikel 15 Zahlung der Entschädigung
Artikel 16 Sachverständigenverfahren
Artikel 17 Regress; Versicherungssumme und Haftungssumme nach dem Schadenfall
Artikel 18 Veräußerung des versicherten Betriebes
Artikel 19 Schließung des versicherten Betriebes
Anhang
Wiedergabe der in den ASBB erwähnten Gesetzesbestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG)
FormNr: ABSB001 (12.13) Seite 1
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565
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ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG
Artikel 1
Versicherte Gefahren und Schäden - Nicht versicherte Schäden
Teil A - Feuerversicherung (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
1. Versicherte Gefahren
1.1 Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus eigener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer).
1.2 Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf Sachen (direkter Blitzschlag).
1.3 Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen
beruht.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen u.a.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen
wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein dadurch an dem Behälter
entstehender Schaden auch dann zu ersetzen, wenn seine Wandung nicht zerrissen ist.
1.4 Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung.
2. Versicherte Schäden
Versichert sind Sachschäden, die
2.1 durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten.
2.2 als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten.
2.3 bei einem Schadenereignis durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen verursacht werden.
2.4 durch Abhandenkommen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Schadenereignis eintreten.
3. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind:
3.1 Schäden an Sachen, während diese Sachen bestimmungsgemäß einem Nutzfeuer, der Wärme oder dem Rauch ausgesetzt
werden.
3.2 Schäden an Sachen, die in ein Nutzfeuer fallen oder geworfen werden.
3.3 Sengschäden.
3.4 Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stromes (z.B. Steigerung der Stromstärke, Überspan-
nung, Isolationsfehler, Kurzschluss, Erdschluss, Kontaktfehler, Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Über-
schlag, Überlastung).
Solche Schäden sind auch dann nicht versichert, wenn dabei Licht-, Wärme- oder explosionsartige Erscheinungen auftreten.
3.5 Schäden an elektrischen Einrichtungen durch Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder anderer atmosphäri-
scher Entladungen (indirekter Blitzschlag).
3.6 Schäden durch mechanische Betriebsauswirkungen und Schäden an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum
auftretenden Explosionen.
3.7 Schäden durch Projektile aus Schusswaffen.
3.8 Schäden durch Unterdruck (Implosion).
Zu den Punkten 3.1 bis 3.8 gilt: wenn solche Schäden zu einem Brand oder zu einer Explosion führen, ist der dadurch entstehende
Schaden versichert.
Zu den Punkten 3.2, 3.3, 3.4, 3.6, 3.7, und 3.8 gilt: solche Schäden sind versichert, wenn sie als unvermeidliche Folge eines
Schadenereignisses eintreten.
3.9 Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
3.9.1 Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten.
3.9.2 Inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand.
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3.9.3 allen mit den genannten Ereignissen (Pkt. 3.9.1 und 3.9.2) verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen.
3.9.4 Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen.
3.9.5 Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
3.10 Nicht versichert sind - sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind - ohne Rücksicht auf andere mitwirkende
Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abweichenden Reihenfolge stattfinden, jegliche Art von
Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im
Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch - sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind -
jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus
oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen
werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser,
ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu
verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden
mit den in den in den Punkten 3.9.1 bis 3.9.5 und 3.10. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch
mittelbar im Zusammenhang steht.
Teil B - Sturmversicherung (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
1. Versicherte Gefahren
1.1 Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde
beträgt.
Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
maßgebend.
1.2 Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.
1.3 Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen.
1.4 Felssturz/Steinschlag; Felssturz/Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände.
1.5 Erdrutsch; Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche
liegenden Gleitbahn.
2. Versicherte Schäden
Versichert sind Sachschäden, die
2.1 durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten; eine unmittelbare Einwirkung liegt auch
dann vor, wenn Gebäudeteile, Bäume, Maste oder ähnliche Gegenstände gegen versicherte Sachen geworfen werden
2.2 als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten.
2.3 durch Abhandenkommen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Schadenereignis eintreten.
3. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses:
3.1 Schäden an Verglasungen und Kunststoffverglasungen aller Art, auch Lichtkuppeln.
3.2 Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz.
3.3 Schäden durch Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung und Vermurung.
3.4 Schäden durch Sog- und Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen.
3.5 Schäden durch Wasser und dadurch verursachten Rückstau.
Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt,
dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadenereignis beschädigt
oder zerstört wurden.
3.6 Schäden durch Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch Bautätigkeiten oder bergmännische
Tätigkeiten verursacht wurde.
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3.7 Schäden durch Bodensenkung.
3.8 Schäden durch dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse.
3.9 Beeinträchtigungen ohne Auswirkungen auf die Brauchbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Nutzungsdauer der Sachen.
3.10 Schäden, die dadurch entstanden sind,
- dass sich versicherte Bauwerke oder Teile davon in einem baufälligen Zustand befunden haben.
- dass im Zuge von Neu-, Zu- oder Umbauten versicherter Bauwerke Baubestandteile nicht oder noch nicht entsprechend fest mit
dem sonstigen Bauwerk verbunden waren oder Baubestandteile aus der üblichen Verbindung mit dem Bauwerk gelöst wurden.
3.11 Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
3.11.1 Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten.
3.11.2 Inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand.
3.11.3 allen mit den genannten Ereignissen (Pkt. 3.11.1 und 3.11.2) verbundenen militärischen und behördlichen Maßnahmen.
3.11.4 Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen.
3.11.5 Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
3.12 Nicht versichert sind - sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind - ohne Rücksicht auf andere mitwirkende
Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abweichenden Reihenfolge stattfinden, jegliche Art von
Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im
Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch - sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind -
jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus
oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen
werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser,
ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu
verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden
mit den in den in den Punkten 3.11.1 bis 3.11.5 und 3.12. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar
noch mittelbar im Zusammenhang steht.
Teil C - Leitungswasserversicherung (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Versichert sind Sachschäden, die
1.1 durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder
angeschlossenen Einrichtungen austritt (Schadenereignis).
1.2 als unvermeidliche Folge dieses Schadenereignisses eintreten.
1.3 durch Abhandenkommen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Schadenereignis eintreten.
1.4 Nur bei der Versicherung von Gebäuden gelten zusätzlich als Schadenereignis:
1.4.1 Frostschäden an wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen.
1.4.2 Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen.
2. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses:
2.1 Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn des Versicherungsschutzes
in Erscheinung treten.
2.2 Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen durch Korrosion, Verschleiß oder Abnützung.
2.3 Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen außerhalb von Gebäuden.
2.4 Bruchschäden an Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen.
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2.5 Frostschäden an wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen außerhalb von Gebäuden.
2.6 Schäden an Anlagen, die ausschließlich Witterungsniederschläge ableiten.
2.7 Schäden am oder durch das Wärmeabgabesystem einer Fußbodenheizung.
2.8 Schäden an oder durch wasserführende Solaranlagen.
2.9 Schäden an oder durch wasserführende Klimaanlagen bzw. Wasserbehälter über 1000 Liter Fassungsvermögen.
2.10 Schäden an oder durch Sprinkleranlagen.
2.11 Schäden durch Austreten von Wasser aus Schwimmbecken.
2.12 Schäden an unter Erdniveau befindlichen Waren, die nicht mindestens 12 cm über dem Fußboden lagern.
2.13 Behebung von Verstopfungen jeder Art.
2.14 Wasserverlust, Mietverlust oder andere mittelbare Schäden.
2.15 Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Wasser aus Witterungsniederschlägen und dadurch
verursachten Rückstau.
2.16 Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung.
2.17 Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz.
2.18 Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
2.18.1 Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten.
2.18.2 Inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand.
2.18.3 allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 2.18.1 und 2.18.2) verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen.
2.18.4 Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen.
2.18.5 Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
2.19 Nicht versichert sind - sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind - ohne Rücksicht auf andere mitwirkende
Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abweichenden Reihenfolge stattfinden, jegliche Art von
Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im
Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch - sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind -
jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus
oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen
werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser,
ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu
verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden
mit den in den in den Punkten 2.18.1 bis 2.18.5 und 2.19. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar
noch mittelbar im Zusammenhang steht.
Teil D - Einbruchdiebstahlversicherung (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
1. Versicherte Gefahren und Schäden
1.1 Versichert sind Sachschäden, die durch einen vollbrachten oder versuchten Einbruchdiebstahl entstehen (Schadenereignis).
Versichert sind auch Sachschäden, die als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten.
1.2 Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die Versicherungsräumlichkeiten
1.2.1 durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht;
1.2.2 unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt;
1.2.3 einschleicht und aus den versperrten Versicherungsräumlichkeiten Sachen wegbringt;
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1.2.4 durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel eindringt.
Falsche Schlüssel sind Schlüssel, die widerrechtlich angefertigt werden;
1.2.5 mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er durch Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkei-
ten oder durch Beraubung an sich gebracht hat.
Beraubung ist die Wegnahme oder erzwungene Herausgabe von Sachen unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt
gegen Personen;
1.2.6 gelangt und während der Anwesenheit von Personen in versperrte Räume gemäß Punkt 1.2.1. bis 1.2.5. einbricht.
1.3 Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Behältnis liegt vor, wenn ein Täter
1.3.1 gemäß Punkt 1.2 einbricht und ein Behältnis aufbricht oder mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel öffnet;
1.3.2 ein Behältnis mit richtigen Schlüsseln öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl in ein gleich sicheres Behältnis an sich gebracht
hat.
Nur aufgrund besonderer Vereinbarung gilt das Öffnen von Behältnissen mit dem richtigen Schlüssel als Schadenereignis,
wenn ein Täter diesen durch Einbruchdiebstahl gemäß Punkt 1.2 in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkei-
ten oder durch Beraubung an sich gebracht hat;
1.3.3 während der Anwesenheit von Personen in die Versicherungsräumlichkeiten gelangt und dort befindliche versperrte Behältnis-
se aufbricht oder mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel öffnet.
2. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses:
2.1 Schäden durch Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung);
2.2 Diebstahl oder Abhandenkommen von Sachen, ohne dass ein Einbruchdiebstahl gemäß Pkt. 1.2. bzw. 1.3. vorliegt;
2.3 Schäden durch Entnahme von Waren oder Bargeld aus Automaten unter Verwendung falscher oder nicht wertentsprechender
Münzen, manipulierter Karten und dergleichen;
2.4 Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbeigeführt werden, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
Gemeinschaft leben;
2.5 Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbeigeführt werden, die für den Versicherungsnehmer tätig sind und
Zugang zu den Versicherungsräumlichkeiten haben, es sei denn, dass der Einbruchdiebstahl zu einer Zeit begangen wird, während
der die Versicherungsräumlichkeiten für sie versperrt sind und von diesen Personen weder richtige noch falsche Schlüssel
verwendet werden;
2.6 Schäden durch Beraubung am Versicherungsort;
2.7 Schäden durch Beraubung auf Transportwegen (Botenberaubung);
2.8 Schäden durch Brand, Explosion.
Schäden, die durch die Anwendung von Sprengmitteln bei einem Einbruchdiebstahl verursacht werden, sind hingegen versichert,
soweit nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann;
2.9 Schäden durch entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden;
2.10 Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
2.10.1 Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten.
2.10.2 Inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
2.10.3 allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 2.10.1. und 2.10.2.) verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnah-
men;
2.10.4 Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen;
2.10.5 Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
2.11 Nicht versichert sind - sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind - ohne Rücksicht auf andere mitwirkende
Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abweichenden Reihenfolge stattfinden, jegliche Art von
Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im
Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
FormNr: ABSB001 (12.13) Seite 6
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
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[Seite 7]
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch - sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind -
jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus
oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen
werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser,
ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu
verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden
mit den in den in den Punkten 2.10.1 bis 2.10.5 und 2.11. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar
noch mittelbar im Zusammenhang steht.
Teil E - Glasversicherung (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
1. Versicherte Gefahren und Schäden
1.1 Versichert sind die durch Bruch entstandenen Schäden an versicherten Gläsern.
2. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind:
2.1 Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf angebrach-
ten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch eines Spiegelbelages bestehen.
2.2 Schäden an Fassungen und Umrahmungen.
2.3 Folgeschäden.
2.4 Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz.
2.5 Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der Gläser entstehen.
2.6 Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen oder Umrahmungen entstehen.
Schäden durch Reinigungsarbeiten sind versichert.
2.7 Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
2.7.1 Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten.
2.7.2 Inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
2.7.3 allen mit den genannten Ereignissen (Punkt 2.7.1 und 2.7.2) verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen;
2.7.4 Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen;
2.7.5 Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung;
2.8 Nicht versichert sind - sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind - ohne Rücksicht auf andere mitwirkende
Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abweichenden Reihenfolge stattfinden, jegliche Art von
Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im
Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch - sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind -
jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus
oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen
werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser,
ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu
verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden
mit den in den in den Punkten 2.7.1 bis 2.7.5 und 2.8. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch
mittelbar im Zusammenhang steht.
Teil F - Versicherung Zusätzlicher Gefahren - BENANNTE GEFAHREN (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumen-
tiert)
Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Versicherung für BENANNTE GEFAHREN ist das gleichzeitige Bestehen von Verträgen
nach ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG
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eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565
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Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Teil A Feuerversicherung
- Teil B Sturmversicherung
- Teil C Leitungswasserversicherung
- Teil D Einbruchdiebstahlversicherung
für die selben versicherten Sachen bei der Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft.
Wird einer der zugehörigen Verträge bei der Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft rechtswirksam beendet
(z.B. durch Kündigung, Rücktritt, Zeitablauf, Wegfall des versicherten Interesses etc.), endet daher die Versicherung BENANNTE
GEFAHREN für die selben versicherten Sachen ebenfalls zum selben Stichtag automatisch.
1. Versicherte Gefahren
Jede der nachfolgenden Gefahren (Pkt. 1.1 bis 1.6) ist nur versichert, wenn dies vereinbart und in der Versicherungsurkunde
dokumentiert ist.
1.1 Innere Unruhen
Als Innere Unruhe gilt, wenn Teile des Volkes, die zahlenmäßig nicht als unerheblich zu gelten haben, in einer die öffentliche Ruhe
und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder versicherte Sachen verüben.
1.2 Böswillige Beschädigung
Als böswillige Beschädigung gilt jede vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung von versicherten Sachen durch eine oder
mehrere Personen.
Nicht versichert sind:
- Schäden, die vom Versicherungsnehmer selbst, von Betriebsangehörigen, von fremden im Betrieb tätigen Personen oder von
Bewohnern/Mietern der versicherten Gebäude verursacht werden.
- Schäden durch Beraubung, Einbruchdiebstahl oder Vandalismus im Zuge eines Einbruchdiebstahls.
1.3 Streik, Aussperrung
Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig
großen Zahl von Arbeitnehmern.
Als Aussperrung gilt die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von
Arbeitnehmern.
Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen durch Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im
Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung.
Nicht versichert sind:
Schäden an Sachen der Betriebsangehörigen.
1.4 Fahrzeuganprall
Als Schaden durch Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch Schienen-
oder Straßenfahrzeuge.
Nicht versichert sind:
- Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der versicherten Gebäude oder
deren Arbeitnehmern betrieben werden.
- Schäden an Wegen, Straßen, Brücken und an sonstigen Fahr- und Parkflächen.
- Schäden an Fahrzeugen.
1.5 Rauch
Als Schaden durch Rauch gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch Rauch, der plötzlich
bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch-, Trockenanlagen oder
sonstigen Erhitzungsanlagen austritt.
Nicht versichert sind:
- Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehen.
FormNr: ABSB001 (12.13) Seite 8
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565
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1.6 Überschalldruckwelle
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn diese durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze
durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
2. Versicherte Schäden
Versichert sind Sachschäden, die
2.1 durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr an versicherten Sachen am Versicherungsort eintreten (Schadenereig-
nis);
2.2 als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses an versicherten Sachen eintreten;
2.3 durch Abhandenkommen von versicherten Sachen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang bei einem Schadenereignis eintre-
ten (ausgenommen "Böswillige Beschädigung").
3. Nicht versicherte Schäden
3.1 Gefahren und Schäden, die nach den Bestimmungen für die Feuerversicherung (siehe Artikel 1 Teil A) und der in der Versiche-
rungsurkunde dokumentierten Besonderen Bedingungen der Feuerversicherung versichert sind.
3.2 Gefahren und Schäden, die nach den Bestimmungen für die Sturmversicherung (siehe Artikel 1 Teil B) und der in der Versiche-
rungsurkunde dokumentierten Besonderen Bedingungen der Sturmversicherung versichert sind.
3.3 Gefahren und Schäden, die nach den Bestimmungen für die Leitungswasserversicherung (siehe Artikel 1 Teil C) und der in der
Versicherungsurkunde dokumentierten Besonderen Bedingungen der Leitungswasserversicherung versichert sind.
3.4 Gefahren und Schäden, die nach den Bestimmungen für die Einbruchdiebstahlversicherung (siehe Artikel 1 Teil D) und der in der
Versicherungsurkunde dokumentierten Besonderen Bedingungen der Einbruchdiebstahlversicherung versichert sind.
3.5 Schäden durch unerhebliche Veränderungen an den versicherten Sachen bzw. Beeinträchtigungen ohne Auswirkungen auf die
Brauchbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Nutzungsdauer der versicherten Sachen (z.B. Zerkratzen, Verschrammen, Absplittern der
Oberfläche) gelten nicht als Schaden im Sinne dieser Bedingungen.
3.6 Schäden an Gebäuden die nicht bezugsfertig sind und die in diesen Gebäuden befindlichen beweglichen Sachen
3.7 Schäden an Sachen, die sich in Bau (Bauleistungen) befinden und noch nicht übernommen wurden oder gemäß ÖNORM B 2110
nicht als übernommen gelten. Eine bestimmungsgemäße Benutzung gilt jedenfalls als Übernahme;
3.8 Schäden an Sachen, die sich in Montage (Montageobjekte) befinden und noch nicht übernommen wurden oder der Probebetrieb
noch nicht abgeschlossen wurde. Eine Inbetriebnahme (commercial use) oder ein Probebetrieb (sei es mit oder ohne Unterbre-
chung) über einen Zeitraum von längstens 3 Monaten (wenn nichts anderes vereinbart ist) gilt jedenfalls als Übernahme.
3.9 Schäden an sämtlichen Gebäudeverglasungen, Portalverglasungen, Verglasungen die einen Gebäudebestandteil darstellen, Innen-
verglasungen (wie Möbel-, Bilderverglasungen, Steckschilder und Schilderverglasungen, Wandspiegel, Vitrinen, Pulte), Verglasun-
gen von Maschinen, Geräten und Sanitäreinrichtungen aus Glas.
Das gilt auch dann, wenn die angeführten Sachen aus glasähnlichen Kunststoffen (wie z.B. Plexi-, Acryl-Glas) gefertigt sind.
3.10 Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
3.10.1 Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten.
3.10.2 Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand.
Aufruhr und Aufstand unterscheiden sich von den Inneren Unruhen dadurch, dass eine politische gegen die Obrigkeit
(Regierung) gerichtete Tendenz vorliegt.
3.10.3 allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 3.10.1 und 3.10.2) verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen.
3.10.4 Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Lawinen und Lawinenluftdruck, Sturmflut, Eisstoß, Eisgang,
Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen.
3.10.5 Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
3.11 Nicht versichert sind - sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind - ohne Rücksicht auf andere mitwirkende
Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abweichenden Reihenfolge stattfinden, jegliche Art von
Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im
Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
FormNr: ABSB001 (12.13) Seite 9
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
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Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch - sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind -
jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus
oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen
werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser,
ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu
verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden
mit den in den in den Punkten 3.10.1 bis 3.10.5 und 3.11. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar
noch mittelbar im Zusammenhang steht.
Teil G - Versicherung Zusätzlicher Gefahren - UNBENANNTE GEFAHREN (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde
dokumentiert)
Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Versicherung für UNBENANNTE GEFAHREN ist das gleichzeitige Bestehen von Verträgen nach
ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG
- Teil A Feuerversicherung
- Teil B Sturmversicherung
- Teil C Leitungswasserversicherung
- Teil D Einbruchdiebstahlversicherung
- Teil F Versicherung Zusätzlicher Gefahren - BENANNTE GEFAHREN
für die selben versicherten Sachen bei der Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft.
Wird einer der zugehörigen Verträge bei der Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft rechtswirksam beendet (z.B. durch Kündi-
gung, Rücktritt, Zeitablauf, Wegfall des versicherten Interesses etc.), endet daher die Versicherung UNBENANNTE GEFAHREN für die selben
versicherten Sachen ebenfalls zum selben Stichtag automatisch.
1. Versicherte Gefahren
Unbenannte Gefahren - als Unbenannte Gefahren gelten Gefahren, die plötzlich und unvorhergesehen auf versicherte Sachen von
außen einwirken.
2. Versicherte Schäden
Versichert sind Sachschäden, die
2.1 durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr an versicherten Sachen am Versicherungsort eintreten (Schadenereig-
nis);
2.2 als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses an versicherten Sachen eintreten;
2.3 durch Abhandenkommen von versicherten Sachen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang bei einem Schadenereignis eintre-
ten.
3. Nicht versicherte Schäden
3.1 Gefahren und Schäden, die nach den Bestimmungen für die Feuerversicherung (siehe Artikel 1 Teil A) und der in der Versiche-
rungsurkunde dokumentierten Besonderen Bedingungen der Feuerversicherung versichert sind.
3.2 Gefahren und Schäden, die nach den Bestimmungen für die Sturmversicherung (siehe Artikel 1 Teil B) und der in der Versiche-
rungsurkunde dokumentierten Besonderen Bedingungen der Sturmversicherung versichert sind.
3.3 Gefahren und Schäden, die nach den Bestimmungen für die Leitungswasserversicherung (siehe Artikel 1 Teil C) und der in der
Versicherungsurkunde dokumentierten Besonderen Bedingungen der Leitungswasserversicherung versichert sind.
3.4 Gefahren und Schäden, die nach den Bestimmungen für die Einbruchdiebstahlversicherung (siehe Artikel 1 Teil D) und der in der
Versicherungsurkunde dokumentierten Besonderen Bedingungen der Einbruchdiebstahlversicherung versichert sind.
3.5 Gefahren und Schäden, die nach den Bestimmungen für die Versicherung Zusätzlicher Gefahren - BENANNTE GEFAHREN (siehe
Artikel 1 Teil F) und der in der Versicherungsurkunde dokumentierten Besonderen Bedingungen versichert bzw. nicht versichert
sind.
3.6 Schäden durch unerhebliche Veränderungen an den versicherten Sachen bzw. Beeinträchtigungen ohne Auswirkungen auf die
Brauchbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Nutzungsdauer der versicherten Sachen (z.B. Zerkratzen, Verschrammen, Absplittern der
Oberfläche) gelten nicht als Schaden im Sinne dieser Bedingungen.
FormNr: ABSB001 (12.13) Seite 10
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
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3.7 Schäden durch Veruntreuung, Unterschlagung, Betrug, Erpressung, Einbruchdiebstahl oder Vandalismus im Zuge eines Einbruch-
diebstahls, Beraubung oder einfachen Diebstahl (auch Ladendiebstahl).
3.8 Verluste, die erst bei einer Bestandskontrolle festgestellt werden, Inventurdifferenzen
3.9 Verlieren, Vergessen, Stehen- oder Liegenlassen, Verlegen und sonstige ungeklärte Verluste.
3.10 Schäden durch Witterungs- oder sonstige Umwelteinflüsse (z.B. Hagel, Frost, Schnee, Regen, Staub und dgl.) und Umweltstörun-
gen
- an im Freien befindlichen Sachen
- an in offenen Gebäuden befindlichen Sachen sowie Sachen in Gebäuden, deren Öffnungen nicht ordnungsgemäß verschlossen
sind.
- an im Freien befindlichen Teilen von Gebäuden (wie z.B. Fassade, Dachhaut, Fenster, Türen) und an offenen Gebäuden sowie
an Gebäuden, deren Öffnungen nicht ordnungsgemäß verschlossen sind.
3.11 Schäden bei Benützung, Beförderung und durch Be- oder Verarbeitung jeder Art an Sachen, die unmittelbar Gegenstand der
Benützung, Beförderung, Be- oder Verarbeitung sind; dazu gehören z.B. auch Reinigung, Wartung, Reparatur, Umrüstung,
Instandsetzung, Bau- und Montagetätigkeiten sowie bestimmungswidriger Gebrauch.
3.12 Schäden durch allmähliche Einwirkungen bzw. allmähliche Auswirkungen wie z.B.
- durch natürliche Veränderungen wie normales Senken, normales Reißen, normales Schrumpfen oder Dehnen.
- durch Kontamination (z.B. Schimmel, Vergiftung, Verrußung, Beaufschlagung, Ablagerung und dgl.).
- durch Verseuchung, Verderb, Verfall, Pilze oder Mikroorganismen aller Art.
- durch klimatisch bedingte Temperaturschwankungen, Trockenheit oder Feuchtigkeit.
- durch Gewichtsverlust, Substanzverlust, Verfärbung, Veränderung von Geschmack, Farbe, Struktur oder Aussehen.
3.13 Schäden durch dauernde Einflüsse oder dauernde Einwirkungen wie z.B.
- chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art.
- durch Abnützung, Verschleiß oder Alterung (auch vorzeitige) oder durch Korrosion, Oxydation, Erosion, Rost, Schlamm,
Kesselstein.
- durch Ablagerungen aller Art.
Zu den Punkten 3.12 und 3.13 gilt: Solche Schäden sind jedoch dann versichert, wenn sie als unvermeidliche Folge eines ansonsten
gemäß Pkt. 1. bzw. Pkt. 2. versicherten Schadenereignisses eintreten.
3.14 Schäden durch Ausfall oder unzureichende Funktion von Klima-, Kühl- oder Heizungssystemen sowie von Mess-, Regel,
Sicherheits- und Steueranlagen.
3.15 Schäden durch Ausfall der Wasser-, Gas-, Elektrizitäts-, sonstigen Energie- oder Treibstoffversorgung.
3.16 Schäden durch Ausfall von EDV-Anlagen sowie durch Ausfall, Verlust, Manipulation oder Änderung gespeicherter Daten und
Informationen einschließlich Computerviren, ohne gleichzeitige Zerstörung oder Beschädigung des Datenträgermaterials.
3.17 Schäden durch Genmanipulationen, Genmutationen oder sonstige Genveränderungen.
3.18 Schäden durch Beschlagnahme, Enteignung oder Verfügung von hoher Hand.
3.19 Schäden durch mangelnde Bauausführung oder mangelnde Wartung.
3.20 Dichtungs- und Verstopfungsschäden an wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen und angeschlossenen Einrichtungen.
3.21 Sengschäden.
3.22 Schäden an Sachen, soweit diese Sachen maschinellen, elektrischen oder elektromechanischen Charakter besitzen, die ohne
äußere Einwirkung eintreten
und durch
3.22.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeit bei der Benützung.
3.22.2 Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, Material- und Herstellungsfehler.
3.22.3 Zerreißen infolge Fliehkraft.
3.22.4 Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel.
3.22.5 Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck.
3.22.6 Überdruck.
3.22.7 Versagen von Mess-, Regel-, Steuer- oder Sicherheitseinrichtungen.
FormNr: ABSB001 (12.13) Seite 11
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
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3.22.8 die Energie des elektrischen Stromes (z.B. Steigerung der Stromstärke, Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluss,
Erdschluss, Kontaktfehler, Überschlag, Überlastung).
Ebenso durch Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder atmosphärischer Entladung.
Solche Schäden sind auch dann nicht versichert, wenn dabei licht-, wärme- oder explosionsartige Erscheinungen auftreten.
3.22.9 andere innere Vorgänge ohne äußere Einwirkung (z.B. Brems-, Betriebs- oder Bruchschäden und dgl.).
Zum Punkten 3.22.1 bis 3.22.9.gilt: solche Schäden sind versichert, wenn sie als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses
gemäß Pkt. 1. bzw. Pkt. 2. eintreten.
3.23 Schäden an Fahrzeugen aller Art (auch behördlich zugelassene Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge), selbstfahrenden Arbeitsma-
schinen und Anhängern sowie fahrenden oder transportablen Baugeräten;
3.24 Schäden an und durch Pflanzen und Tiere aller Art;
3.25 Schäden an Straßen, Wegen, Tunneln, Brücken, Dämmen, Docks, Hafenbecken, Kaimauern, Staumauern,(Wehrmauern), Wasser-
fassungen (Einlaufanlagen), Fluss- und Bachbettbefestigungen, Böschungen von oberirdischen Gewässern, Pipelines, Brunnen,
Becken, Kanälen, Deponien, Bohrungen;
3.26 Schäden an Schwimmenden Anlagen (Off-shore-Anlagen) und darauf befindlichen Sachen;
3.27 Schäden an Geld und Geldeswerten, Sparbüchern, Wertpapieren, Gegenständen von historischem oder künstlerischem Wert;
3.28 Schäden an Sachen auf dem Transport;
3.29 Schäden an Automaten mit Geldeinwurf, Geldausgabeautomaten (Bankomaten u.ä.), Geldzählautomaten und Geldwechslern samt
Inhalt;
3.30 Schäden an Gebäuden die nicht bezugsfertig sind und die in diesen Gebäuden befindlichen beweglichen Sachen
3.31 Schäden an Sachen, die sich in Bau (Bauleistungen) befinden und noch nicht übernommen wurden oder gemäß ÖNORM B 2110
nicht als übernommen gelten. Eine bestimmungsgemäße Benutzung gilt jedenfalls als Übernahme;
3.32 Schäden an Sachen, die sich in Montage (Montageobjekte) befinden und noch nicht übernommen wurden oder der Probebetrieb
noch nicht abgeschlossen wurde. Eine Inbetriebnahme (commercial use) oder ein Probebetrieb (sei es mit oder ohne Unterbre-
chung) über einen Zeitraum von längstens 3 Monaten (wenn nichts anderes vereinbart ist) gilt jedenfalls als Übernahme.
3.33 Schäden an sämtlichen Gebäudeverglasungen, Portalverglasungen, Verglasungen die einen Gebäudebestandteil darstellen, Innen-
verglasungen (wie Möbel-, Bilderverglasungen, Steckschilder und Schilderverglasungen, Wandspiegel, Vitrinen, Pulte), Verglasun-
gen von Maschinen, Geräten und Sanitäreinrichtungen aus Glas.
Das gilt auch dann, wenn die angeführten Sachen aus glasähnlichen Kunststoffen (wie z.B. Plexi-, Acryl-Glas) gefertigt sind.
3.34 Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
3.34.1 Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten.
3.34.2 Innere Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand. (Regierung) gerichtete Tendenz vorliegt.
3.34.3 allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 3.34.1 und 3.34.2) verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen.
3.34.4 Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Lawinen und Lawinenluftdruck, Sturmflut, Eisstoß, Eisgang und
Erdbeben.
3.34.5 Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
3.35 Nicht versichert sind - sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind - ohne Rücksicht auf andere mitwirkende
Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abweichenden Reihenfolge stattfinden, jegliche Art von
Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im
Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch - sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind -
jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus
oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen
werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser,
ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu
verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
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eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565
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Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden
mit den in den in den Punkten 3.34.1 bis 3.34.5 und 3.35 genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar
noch mittelbar im Zusammenhang steht.
Teil H - Versicherung Technischer Gefahren (sofern vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert)
Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Versicherung für TECHNISCHE GEFAHREN ist das gleichzeitige Bestehen von Verträgen nach
ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG
- Teil A Feuerversicherung
- Teil B Sturmversicherung
- Teil C Leitungswasserversicherung
- Teil D Einbruchdiebstahlversicherung
- Teil F Versicherung Zusätzlicher Gefahren - BENANNTE GEFAHREN
- Teil G Versicherung Zusätzlicher Gefahren - UNBENANNTE GEFAHREN
für die selben versicherten Sachen bei der Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft.
Wird einer der zugehörigen Verträge bei der Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft rechtswirksam beendet (z.B. durch Kündi-
gung, Rücktritt, Zeitablauf, Wegfall des versicherten Interesses etc.), endet daher die "Versicherung Technischer Gefahren" für die selben
versicherten Sachen ebenfalls zum selben Stichtag automatisch.
1. Versicherte Gefahren
Technische Gefahren - als versicherte Gefahren gelten plötzlich und unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen
an den in der Versicherungsurkunde angeführten und dokumentierten versicherten Sachen durch
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Fahrlässigkeit während der bestimmungsgemäßen Benützung;
- Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, Material- und Herstellungsfehler;
- Zerrreißen infolge Fliehkraft;
- Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
- Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck;
- Überdruck mit Ausnahme von Explosion;
- Versagen von Mess-, Regel-, Steuer- oder Sicherheitseinrichtungen;
- die Energie des elektrischen Stromes (z.B. Steigerung der Stromstärke, Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluss, Erdschluss,
Kontaktfehler, Überschlag, Überlastung). Ebenso durch Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder atmosphärischer
Entladungen (indirekter Blitzschlag). Resultieren daraus licht-, wärme- oder explosionsartige Erscheinungen, besteht Versicherungs-
schutz nur für die davon betroffenen elektrischen Einrichtungen;
- Frost oder Eisgang;
- andere innere Vorgänge ohne äußere Einwirkung (z.B. Brems-, Betriebs- oder Bruchschäden und dgl.).
2. Versicherte Schäden
Versichert sind Sachschäden, die
2.1 durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr an versicherten Sachen am Versicherungsort eintreten (Schadenereig-
nis);
2.2 als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses an versicherten Sachen eintreten. Abhandenkommen aller Art als unvermeidli-
che Folge eines Schadenereignisses gilt jedoch ausgeschlossen;
3. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses:
3.1 Versicherte Gefahren und versicherte bzw. nicht versicherte Schäden, die nach den Bestimmungen für die Feuerversicherung
(siehe Artikel 1 Teil A) gelten.
3.2 Versicherte Gefahren und versicherte bzw. nicht versicherte Schäden, die nach den Bestimmungen für die Sturmversicherung
(siehe Artikel 1 Teil B) gelten.
3.3 Versicherte Gefahren und versicherte bzw. nicht versicherte Schäden, die nach den Bestimmungen für die Leitungswasserversiche-
rung (siehe Artikel 1 Teil C) gelten.
3.4 Versicherte Gefahren und versicherte bzw. nicht versicherte Schäden, die nach den Bestimmungen für die Einbruchdiebstahlversi-
cherung (siehe Artikel 1 Teil D) gelten.
3.5 Versicherte Gefahren und versicherte bzw. nicht versicherte Schäden, die nach den Bestimmungen für die Versicherung
zusätzlicher Gefahren - BENANNTE GEFAHREN (siehe Artikel 1 Teil F) gelten.
FormNr: ABSB001 (12.13) Seite 13
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3.6 Versicherte Gefahren und versicherte bzw. nicht versicherte Schäden, die nach den Bestimmungen für die Versicherung
zusätzlicher Gefahren - UNBENANNTE GEFAHREN (siehe Artikel 1 Teil G) gelten.
3.7 Schäden an Waren und Vorräte aller Art.
3.8 Schäden an Sachen, soweit diese Sachen keinen maschinellen, elektrischen oder elektromechanischen Charakter besitzen.
Bei Gebäuden gilt dies sinngemäß auch für Gebäudebestandteile, soweit sie keinen maschinellen, elektrischen oder elektromecha-
nischen Charakter besitzen.
3.9 Schäden an Verglasungen aller Art (auch aus glasähnlichen Kunststoffen wie z.B. Plexi-, Acryl-Glas) von:
- Sachen, die keinen maschinellen, elektrischen oder elektromechanischen Charakter besitzen.
- Gebäuden und Gebäudebestandteilen
3.10 Schäden an Werkzeugen aller Art wie Bohrer, Brechwerkzeuge, Druckstöcke, Formen, Matrizen, Filme, Raster, Folien, Messer,
Musterwalzen, Sägeblätter, Schneidewerkzeuge, Siebe, Filter, Steine, Stempel und dgl. sowie Kugeln, Schlaghämmer und
Schlagplatten von Mühlen, Bär und Chabotte der Schmiedehämmer.
3.11 Schäden an Verschleißteilen aller Art wie Bereifungen, Raupenglieder, Leiträder und Laufrollen von Raupenfahrzeugen, Bürsten,
Gurten, Ketten, Riemen, Schläuche, Seile, Transportbänder, Gummi-, Textil- und Kunststoffbeläge, Walzenbeläge, Isolationen, und
dgl.
3.12 Schäden an Betriebsmitteln aller Art wie Brennstoffe, Chemikalien, Filtermassen, Katalysatoren, Kontaktmassen, Reinigungsmittel,
Schmiermittel, Maschinenöl, Kühlmittel, und dgl.
3.13 Schäden an sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt
werden müssen.
3.14 Schäden an Fundamenten und Einmauerungen versicherter Sachen.
Zu den Punkten 3.10. bis 3.14. gilt: Sind diese Sachen, als unvermeidliche Folge eines versicherten Schadenereignisses an einer
versicherten Sache selbst, ebenfalls vom Schaden betroffen, werden diese maximal zum Zeitwert vergütet. Voraussetzung hierfür ist,
dass diese Sachen in der Versicherungssumme der entsprechenden versicherten Sache (z.B. Betriebseinrichtung und/oder Gebäude)
enthalten sind. Andernfalls besteht für diese Sachen kein Versicherungsschutz.
3.15 Schäden an Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen versicherter Sachen.
3.16 Schäden an externen Datenträgern bzw. Wechsel-Datenträgern, Software und sonstige Daten.
3.17 Schäden an versicherten Sachen außerhalb des Versicherungsgrundstückes oder auf dem Transport (außer innerbetriebliche
Verlagerungen am selben Versicherungsort). Schäden an den versicherten Sachen im Zusammenhang mit der Durchführung von
Transporten außerhalb des Versicherungsortes fallen einschließlich der damit verbundenen Be- und Entladevorgänge nicht unter
die Versicherung, und zwar auch dann nicht, wenn der Schaden am Versicherungsort eingetreten ist. Es obliegt dem Versiche-
rungsnehmer (Versicherten) glaubhaft zu machen, dass ein Schaden nicht mit einem solchen Transportvorgang zusammenhängt.
3.18 Schäden an Fahrzeugen aller Art (ausgenommen die unter der versicherten Betriebseinrichtung angeführten Transportkarren,
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeuge ohne behördliche Zulassung, sofern die
angeführten Fahrzeuge ausschließlich am Versicherungsgrundstück verwendet werden und soweit diese nicht unter Kraftfahrzeuge-
Fuhrpark oder Kraftfahrzeuge-Waren fallen).
3.19 Schäden an den unter Pkt. 3.18 versicherten Fahrzeugen durch Zusammenstoß, Entgleisung, Erd- und Gewölbeeinbruch, Brücken-
und Bahnkörpereinsturz sowie Abrutsch, Absturz, Grubenraum-, Wasser- und Schwemmsandeinbruch, außer, wenn sie durch eine
in Punkt 1. genannte versicherte Gefahr am Versicherungsgrundstück verursacht wurden.
3.20 Schäden an schwimmenden Anlagen (Off-shore-Anlagen) und darauf befindlichen Sachen.
3.21 Schäden durch Witterungs- oder sonstige Umwelteinflüsse (z.B. Hagel, Schnee, Regen, Staub und dgl., ausgenommen Frost oder
Eisgang) und Umweltstörungen
- an im Freien befindlichen Sachen
- an in offenen Gebäuden befindlichen Sachen sowie Sachen in Gebäuden, deren Öffnungen nicht ordnungsgemäß verschlossen
sind
- an im Freien befindlichen Teilen von Gebäuden (wie z.B. Fassade, Dachhaut, Fenster, Türen) und an offenen Gebäuden sowie
an Gebäuden, deren Öffnungen nicht ordnungsgemäß verschlossen sind.
3.22 Schäden durch unerhebliche Veränderungen an den versicherten Sachen bzw. Beeinträchtigungen ohne Auswirkungen auf die
Brauchbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Nutzungsdauer der versicherten Sachen (z.B. Zerkratzen, Verschrammen, Absplittern der
Oberfläche). Derartige Schäden gelten nicht als Schaden im Sinne dieser Bedingungen.
3.23 Schäden durch Be- oder Verarbeitung jeder Art an Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung sind; dazu gehören z.B.
auch Reinigung, Wartung, Reparatur, Umrüstung, Instandsetzung, Bau- und Montagetätigkeiten sowie bestimmungswidriger Ge-
brauch
Dies gilt jedoch nicht für versicherte Sachen, solange diese an dem in der Versicherungsurkunde bezeichneten Versicherungsort
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- zur Reinigung, Überholung, Revision, Instandsetzung, oder
- zur innerbetrieblichen Verlagerung, oder
- aus Anlass eines ersatzpflichtigen Schadenereignisses
stillgelegt, demontiert, montiert oder befördert werden.
3.24 Schäden an Automaten mit Geldeinwurf, Geldausgabeautomaten (Bankomaten u.ä.), Geldzählautomaten und Geldwechslern samt
Inhalt.
3.25 Schäden an Gegenständen von historischem oder künstlerischem Wert.
3.26 Schäden oder Verluste durch Veruntreuung, Unterschlagung, Betrug, Erpressung, versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl
oder Vandalismus im Zuge eines Einbruchdiebstahls, Beraubung oder einfachen Diebstahl (auch Ladendiebstahl).
3.27 Schäden oder Verluste, die erst bei einer Bestandskontrolle festgestellt werden, Inventurdifferenzen.
3.28 Schäden oder Verluste durch Verlieren, Vergessen, Stehen- oder Liegenlassen, Verlegen oder sonstige ungeklärte Schäden bzw.
Verluste.
3.29 Schäden durch Aufgabe oder Verlust der versicherten Sachen.
3.30 Schäden an Sicherungselementen aller Art durch ihre bestimmungsgemäße Funktion.
3.31 Schäden durch allmähliche Einwirkungen bzw. allmähliche Auswirkungen wie z.B.
- durch natürliche Veränderungen wie normales Senken, normales Reißen, normales Schrumpfen oder Dehnen.
- durch Kontamination (z.B. Schimmel, Vergiftung, Verrußung, Beaufschlagung, Ablagerung und dgl.).
- durch Verseuchung, Verderb, Verfall, Pilze oder Mikroorganismen aller Art.
- durch klimatisch bedingte Temperaturschwankungen, Trockenheit oder Feuchtigkeit.
- durch Gewichtsverlust, Substanzverlust, Verfärbung, Veränderung von Geschmack, Farbe, Struktur oder Aussehen.
3.32 Schäden durch dauernde Einflüsse oder dauernde Einwirkungen wie z.B.
- durch chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art.
- durch Abnützung, Verschleiß oder Alterung (auch vorzeitige) oder durch Korrosion, Oxydation, Erosion, Rost, Schlamm oder
Kesselstein.
- durch Ablagerungen aller Art.
Zu den Punkten 3.31. und 3.32. gilt: Solche Schäden sind jedoch dann versichert, wenn sie als unvermeidliche Folge eines ansonsten
gemäß Pkt. 1. bzw. Pkt. 2 versicherten Schadenereignisses eintreten.
3.33 Schäden durch unmittelbaren oder mittelbaren sowie teilweisen oder völligen Ausfall eines Netzes oder Netzwerkes, wie z.B. eines
Internetanbieters, Telekommunikationsanbieters, Versorgungsunternehmens (Strom, Dampf, Wasser, Gas, Öl, etc.).
3.34 Schäden durch Ausfall oder unzureichende Funktion von versicherten Sachen sowie durch Ausfall, nachteilige Veränderungen oder
Verluste von gespeicherten Daten, Programmen und Informationen einschließlich Computerviren.
3.35 Schäden durch Genmanipulationen, Genmutationen oder sonstige Genveränderungen.
3.36 Schäden an und durch Pflanzen und Tieren aller Art.
3.37 Schäden durch Beschlagnahme, Enteignung oder Verfügung von hoher Hand.
3.38 Schäden durch Fehler oder Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer
(Versicherten) oder den in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen bekannt waren oder bekannt sein
mussten.
3.39 Schäden an Sachen, für die ein Dritter gesetzlich oder vertraglich (z.B. Gewährleistung oder Garantie) zu haften hat. Liegt eine der
versicherten Gefahren gemäß Pkt. 1 vor und bestreitet der Dritte seine Haftung, dann leistet der Versicherer dem Versicherungs-
nehmer Ersatz unter Eintritt in die Rechte gegenüber dem Dritten (§67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)). Lässt sich diese
Haftung des Dritten nur im Rechtswege feststellen, so ist der Versicherungsnehmer auf Verlangen und Kosten des Versicherers
zur Führung des Rechtsstreites verpflichtet. Ist der Versicherungsnehmer selbst Hersteller, Verkäufer oder Lieferant der versicher-
ten Sache, so leistet der Versicherer keinen Ersatz für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der Hersteller, Verkäufer
oder Lieferant einzutreten hätte.
3.40 Schäden an Sachen, die unter das Leistungsversprechen eines bestehenden Wartungsvertrages fallen. In diesem Fall geht der
Wartungsvertrag dem Versicherungsvertrag voran.
3.41 Schäden an Sachen durch mangelnde Bauausführung oder mangelnde Wartung.
3.42 Schäden an Sachen durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung und Gewähr-
leistung eines ordnungsgemäßen Betriebes.
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3.43 Schäden an Sachen durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder der
in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen.
3.44 Schäden an Straßen, Wegen, Tunneln, Brücken, Dämmen, Docks, Hafenbecken, Kaimauern, Staumauern (Wehrmauern), Wasser-
fassungen (Einlaufanlagen), Fluss- und Bachbettbefestigungen, Böschungen von oberirdischen Gewässern, Pipelines, Brunnen,
Becken, Kanälen, Deponien, Bohrungen.
3.45 Schäden, die dadurch entstanden sind,
- dass sich versicherte Bauwerke oder Teile davon in einem baufälligen Zustand befunden haben.
- dass im Zuge von Neu-, Zu- oder Umbauten versicherter Bauwerke Baubestandteile nicht oder noch nicht entsprechend fest mit
dem sonstigen Bauwerk verbunden waren oder Baubestandteile aus der üblichen Verbindung mit dem Bauwerk gelöst wurden
(mangelnde Bauausführung).
3.46 Schäden an Gebäuden die nicht bezugsfertig sind und die in diesen Gebäuden befindlichen beweglichen Sachen.
3.47 Schäden an Sachen, die sich in Bau (Bauleistungen) befinden und noch nicht übernommen wurden oder gemäß ÖNORM B 2110
nicht als übernommen gelten. Eine bestimmungsgemäße Benutzung gilt jedenfalls als Übernahme.
3.48 Schäden an Sachen, die sich in Montage (Montageobjekte) befinden und noch nicht übernommen wurden oder der Probebetrieb
noch nicht abgeschlossen wurde. Eine Inbetriebnahme (commercial use) oder ein Probebetrieb (sei es mit oder ohne Unterbre-
chung) über einen Zeitraum von längstens 3 Monaten (wenn nichts anderes vereinbart ist) gilt jedenfalls als Übernahme.
3.49 Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
3.49.1 Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten.
3.49.2 Inneren Unruhen, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Aufstand, Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution.
3.49.3 allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 3.49.1 und 3.49.2) verbundenen militärischen, behördlichen oder überstaatli-
chen Maßnahmen.
3.49.4 Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Lawinen und Lawinenluftdruck, Erdbeben, Eruption, Erdsen-
kung, Sturm oder Sturmflut, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch oder sonstigen Naturereignissen.
3.49.5 Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
3.50 Nicht versichert sind - sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind - ohne Rücksicht auf andere mitwirkende
Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abweichenden Reihenfolge stattfinden, jegliche Art von
Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im
Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch - sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind -
jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus
oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen
werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser,
ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu
verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden
mit den in den in den Punkten 3.49.1 bis 3.49.5 und 3.50. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar
noch mittelbar im Zusammenhang mit einem Terrorakt steht.
Artikel 2
Versicherte Sachen und Kosten
1. Versicherte Sachen:
Versichert sind die in der Versicherungsurkunde bezeichneten Sachen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen oder ihm
unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben oder ihm verpfändet wurden.
2. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung versicherte Sachen:
2.1 Fremde Sachen und nur soweit nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann.
Bei der Versicherung fremder Sachen ist für den Versicherungswert das Interesse des Eigentümers maßgebend, soweit nicht
etwas anderes vereinbart ist.
2.2 Bewegliche Sachen im Freien oder auf dem Transport.
2.3 Außenanlagen aller Art wie z.B. Firmenschilder und Werbeanlagen, Außenbeleuchtungen, Einfriedungen, Antennenanlagen, Solar-
anlagen, Markisen, Fahnenstangen u. dgl.
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2.4 Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck-, Gold- und Platinsachen, Edelsteine, Edelmetalle und echte
Perlen sowie Münzen- und Briefmarkensammlungen.
3. Versicherte Kosten:
Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei einem Schadenereignis zur Abwendung oder Minderung
des Schadens für notwendig halten durfte.
Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versicherten Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme;
dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind.
3.1 Zu Teil C Leitungswasserversicherung gilt zusätzlich:
Nur bei der Versicherung von Gebäuden sind versichert
3.1.1 Auftaukosten.
3.1.2 Suchkosten, das sind Kosten, die bei einem ersatzpflichtigen Schadenereignis für das Auffinden der Schadensstelle
einschließlich der Behebung der dabei verursachten Schäden anfallen.
3.2 Zu Teil D Einbruchdiebstahlversicherung gilt zusätzlich:
3.2.1 Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbeschaffung entwendeter Baubestandteile oder Adaptierungen der
Versicherungsräumlichkeiten nach Einbruchdiebstahl.
3.2.2 Kosten für notwendige Schlossänderungen der Versicherungsräumlichkeiten, wenn die Schlüssel bei einem Einbruchdiebstahl
oder durch Beraubung abhanden kommen.
4. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung versicherte Kosten:
4.1 Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbe-
schaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen; insbesondere sind das Kosten
für De- und Remontage von Maschinen oder Einrichtungen, sowie für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen.
4.2 Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort und soweit sie versicherte Sachen betreffen,
und zwar für den nötigen Abbruch stehengebliebener, vom Schaden betroffener Teile, sowie für das Aufräumen einschließlich
Sortieren der Reste und Abfälle.
Darunter fallen nicht Entsorgungskosten nach Punkt 4.3.
4.3 Entsorgungskosten, das sind die Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener
versicherter Sachen.
4.4 Zu Teil A Feuerversicherung gilt zusätzlich:
Feuerlöschkosten, das sind die durch Brandbekämpfung entstehenden Kosten, ausgenommen Kosten gemäß Punkt 5.
4.5 Zu Teil E Glasversicherung gilt zusätzlich:
Kosten für Notverglasungen, Notverschalungen und Überstundenzuschläge.
4.6 Zu Teil H Versicherung Technischer Gefahren gilt zusätzlich:
- Mehrkosten für Überstunden Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten sowie Eil- oder Expressfrachten.
- Luftfrachtkosten.
- Bergungskosten.
- Erd- und Bauarbeiten.
- Eichkosten.
5. Nicht versichert sind:
5.1 Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden.
5.2 Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und anderen
Verpflichteten.
Artikel 3
Örtliche Geltung der Versicherung
Bewegliche Sachen sind nur an dem in der Versicherungsurkunde bezeichneten Versicherungsort versichert. Werden sie von dort nur
vorübergehend entfernt, so ruht der Versicherungsschutz. Erfolgt die Entfernung auf Dauer, so erlischt insoweit der Versicherungsvertrag.
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Zu Teil H Versicherung Technischer Gefahren gilt zusätzlich:
Bewegliche Sachen gelten auch im Freien auf dem Versicherungsgrundstück versichert.
Artikel 4
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versicherten Sachen, ordnungsgemäß instand zu halten.
Für die Sturmversicherung lt. Abschnitt B gilt das zusätzlich bei Gebäuden für das Dachwerk.
Für die Leitungswasserversicherung lt. Abschnitt C gilt das zusätzlich für die wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen und ange-
schlossenen Einrichtungen
Für die Glasversicherung lt. Abschnitt E gilt das zusätzlich für die Umrahmungen und Fassungen der versicherten Gläser.
2. Zu Teil C Leitungswasserversicherung gilt zusätzlich:
2.1 Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete
Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.
2.2 Die Zuleitungen zu wasserführenden Schutzeinrichtungen (z.B. Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr) müssen
nicht abgesperrt werden; es sind jedoch geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.
3. Zu Teil D Einbruchdiebstahl gilt zusätzlich:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von allen Personen
verlassen werden,
3.1 die Türen, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten,
dazu sind vorhandene Schlösser vollständig zu versperren;
3.2 Behältnisse ordnungsgemäß zu versperren;
3.3 alle vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur Anwendung zu bringen.
3.4 Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemauert sein (100mm Betonschicht mit der Betonfestigkeitsklasse B 400).
3.5 Registrierkassen sind nach Geschäftsschluss offen zu lassen.
3.6 Sind Sachen in ständig bewohnten Gebäuden versichert, so darf die Unterbrechung des Bewohntseins insgesamt nicht länger als
40 Tage im Jahr dauern.
4. Zu Teil H Versicherung Technischer Gefahren gilt zusätzlich:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen oder sorgen zu lassen, dass die versicherten Sachen
- in technisch einwandfreiem betriebsfähigem Zustand sind,
- entsprechend den Herstellerempfehlungen betrieben und gewartet werden,
- nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer oder dessen Beauftragten jederzeit vollständigen Einblick in seinen Betrieb zu
gestatten.
5. Sofern elektronische Datenträger versichert sind, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
- von Programmen und Daten eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentlich) kontrollierte Datensicherung auf vom Hersteller
entsprechend deklarierten externen Datenträgern (zur Sicherung notwendige Datenspeicher) vorzunehmen.
- Duplikate der zur Sicherung verwendeten externen Datenträger anzufertigen und so aufzubewahren (z.B. in einem Datensafe, in
einem anderen Brandabschnitt, externe Auslagerungsstätten), dass sie nicht gleichzeitig mit den Originalen von ein und demselben
Schadenereignis betroffen sein können.
6. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Artikel 5
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
1. Schadenminderungspflicht:
1.1 Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden
- für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen zu sorgen,
- hierzu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.
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1.2 Bei Verlust von Einlagebüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, soweit möglich,
das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren (Aufgebotsverfahren) eingeleitet werden.
2. Schadenmeldungspflicht:
Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden.
Wenn versicherte Sachen durch Feuer lt. Abschnitt A, Einbruchdiebstahl bzw. Beraubung lt. Abschnitt D oder Zusätzliche Gefahren -
Benannte Gefahren lt. Abschnitt F beschädigt werden, ist der Schaden auch der Sicherheitsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind
insbesondere alle beschädigten Sachen anzugeben.
Wenn versicherte Sachen abhandengekommen sind, ist der Schaden der Sicherheitsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind
insbesondere die abhandengekommenen Sachen anzugeben.
3. Schadenaufklärungspflicht:
3.1 Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner
Entschädigungsleistung zu gestatten.
3.2 Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur
Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer.
3.3 Bei Gebäudeschäden ist auf Verlangen auf Kosten des Versicherungsnehmers ein beglaubigter Grundbuchauszug nach dem Stand
vom Tag des Schadenereignisses beizubringen.
3.4 Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers
nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zwecke der Schadenminderung oder im öffentlichen
Interesse notwendig ist.
Zu Teil H Versicherung Technischer Gefahren gilt zusätzlich:
Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind jedoch dem Versicherer oder
dessen Beauftragten zwecks Besichtigung aufzubewahren und/oder zugänglich zu machen.
4. Leistungsfreiheit:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 VersVG - im Fall
einer Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG - von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Artikel 6
Versicherungswert
1. Spezielle Bestimmungen zum Versicherungswert:
1.1 Als Versicherungswert von Gebäuden kann vereinbart werden:
1.1.1 der Neuwert.
Als Neuwert eines Gebäudes gelten die ortsüblichen Kosten seiner Neuherstellung einschließlich der Konstruktions- und
Planungskosten.
1.1.2 der Zeitwert.
Der Zeitwert eines Gebäudes wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere seines
Alters und seiner Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt.
1.1.3 der Verkehrswert.
Der Verkehrswert eines Gebäudes ist der erzielbare Verkaufspreis, wobei der Wert des Grundstückes außer Ansatz bleibt.
1.2 Als Versicherungswert von Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen kann vereinbart werden:
1.2.1 der Neuwert.
Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte.
1.2.2 der Zeitwert.
Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der Sache, insbesondere ihres Alters und ihrer
Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt.
1.2.3 der Verkehrswert.
Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache.
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1.3 Als Versicherungswert von Waren und Vorräten gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen
gleicher Art und Güte.
Ist bei Waren und Vorräten der erzielbare Verkaufspreis niedriger als die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
fung, so gilt dieser als Versicherungswert.
1.4 Als Versicherungswert gelten bei
- Geld und Geldeswerten der Nennwert.
- Sparbüchern ohne Klausel der Betrag des Guthabens.
- Sparbüchern mit Klausel die Kosten des Aufgebotsverfahrens.
- Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtliche Notierung.
- sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
1.5 Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf befindlichen Programmen und Daten, Reproduktionshilfsmitteln, Urkunden,
Mustern, Prototypen u. dgl. gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
1.6 Als Versicherungswert von Gläsern gelten die ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung einschließlich
Herauslösen und Aufräumen der Bruchreste. Nicht zum Versicherungswert gehören die Kosten.
1.7 Der Versicherungswert behördlich zugelassener Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge, sowie sonstiger, in den Punkten 1.2 bis 1.6
nicht genannter beweglicher Sachen ist der Verkehrswert.
2. Allgemeine Bestimmungen zum Versicherungswert:
2.1 Unabhängig von den Bestimmungen der Punkte 1.1 bis 1.7 ist Versicherungswert jedenfalls der Verkehrswert:
2.1.1 bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im allgemeinen zu keiner Entwertung führt.
2.1.2 bei beweglichen Sachen, die gewerbsmäßig verliehen werden (wie z.B. Leihbücher, Leihvideobänder, Leihmaschinen und
Leihgeräte).
2.2 Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönlicher Liebhaberwert nicht berücksichtigt.
Artikel 7
Entschädigung
1. Für Gebäude, Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen (Artikel 6, Punkte 1.1 und 1.2):
1.1 Ist die Versicherung zum Neuwert gemäß Artikel 6 vereinbart,
1.1.1 wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
1.1.2 werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadenereignisses (Neuwertschaden),
höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.
Zu Teil H Versicherung Technischer Gefahren gilt, in teilweiser Abänderung von Pkt. 1.1., zusätzlich:
Ist die Versicherung zum Neuwert vereinbart, werden bei Beschädigung der versicherten Sache (Teile oder Konstruktionseinheiten)
die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses ersetzt (Neuwertschaden).
Konstruktionseinheiten wie Motore, Getriebe, Pumpen und dergleichen sind technische Einheiten einer versicherten Sache.
Erreicht oder überschreitet der Neuwertschaden den Zeitwert der beschädigten versicherten Sache oder Konstruktionseinheit
unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, liegt eine Zerstörung (Totalschaden) vor.
Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird maximal der Zeitwert vergütet.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beschädigten, zerstörten oder abhandengekommenen versicherten Sache oder
Konstruktionseinheit unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, reduziert um den Abzug für Alter, Abnützung und/oder andere
Ursachen. Der Wert des anfallenden Altmaterials (z.B. Austauschteile) und/oder der Restwert werden angerechnet.
War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses kleiner als 40% des
Neuwertes, so wird höchstens der Zeitwert ersetzt.
War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses dauernd entwertet, so wird höchstens der
Verkehrswert ersetzt.
Eine Sache ist insbesondere dann dauernd entwertet, wenn sie dauernd aus dem Betrieb ausgeschieden oder allgemein oder für
ihren Betriebszweck nicht mehr verwendbar ist.
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1.2 Ist die Versicherung zum Zeitwert gemäß Artikel 6 vereinbart,
1.2.1 wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
1.2.2 werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses, gekürzt im
Verhältnis Zeitwert zu Neuwert, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses,
ersetzt.
Zu Teil H Versicherung Technischer Gefahren gilt, in teilweiser Abänderung von Pkt. 1.2., zusätzlich:
Ist die Versicherung zum Zeitwert vereinbart, werden bei Beschädigung der versicherten Sache (Teile oder Konstruktionseinheiten)
die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses, gekürzt im Verhältnis Zeitwert zu Neuwert der
versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt (Zeitwertschaden).
Konstruktionseinheiten wie Motore, Getriebe, Pumpen und dergleichen sind technische Einheiten einer versicherten Sache.
Erreicht oder überschreitet der Zeitwertschaden den Zeitwert der beschädigten versicherten Sache oder Konstruktionseinheit
unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, liegt eine Zerstörung (Totalschaden) vor.
Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird maximal der Zeitwert vergütet.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beschädigten, zerstörten oder abhandengekommenen versicherten Sache oder
Konstruktionseinheit unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, reduziert um den Abzug für Alter, Abnützung und/oder andere
Ursachen. Der Wert des anfallenden Altmaterials (z.B. Austauschteile) und/oder der Restwert werden angerechnet.
War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses dauernd entwertet, so wird höchstens der
Verkehrswert ersetzt.
Eine Sache ist insbesondere dann dauernd entwertet, wenn sie dauernd aus dem Betrieb ausgeschieden oder allgemein oder für
Ihren Betriebszweck nicht mehr verwendbar ist.
1.3 Ist die Versicherung zum Verkehrswert gemäß Artikel 6 vereinbart,
1.3.1 wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
1.3.2 werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses, gekürzt im
Verhältnis Verkehrswert zu Neuwert, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignis-
ses, ersetzt.
Zu Teil H Versicherung Technischer Gefahren gilt, in teilweiser Abänderung von Pkt. 1.3., zusätzlich:
Ist die Versicherung zum Verkehrswert vereinbart, werden bei Beschädigung der versicherten Sache (Teile oder Konstruktionsein-
heiten) die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses, gekürzt im Verhältnis Verkehrswert zu
Neuwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt (Verkehrswertschaden).
Konstruktionseinheiten wie Motore, Getriebe, Pumpen und dergleichen sind technische Einheiten einer versicherten Sache.
Erreicht oder überschreitet der Verkehrswertschaden den Verkehrswert der beschädigten versicherten Sache oder Konstruktions-
einheit unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, liegt eine Zerstörung (Totalschaden) vor.
Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird maximal der Verkehrswert vergütet.
Der Verkehrswert ergibt sich aus dem erzielbaren Verkaufspreis der beschädigten, zerstörten oder abhandengekommenen
versicherten Sache oder Konstruktionseinheit unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses. Der Wert des anfallenden Altmateri-
als (z.B. Austauschteile) und/oder der Restwert werden angerechnet.
2. Für Waren und Vorräte (Artikel 6, Punkt 1.3):
2.1 wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
2.2 werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses, höchstens jedoch der
Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.
War der erzielbare Verkaufspreis abzüglich der ersparten Kosten unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses niedriger als die
Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, so wird höchstens dieser niedrigere Wert ersetzt.
3. Für Geld und Geldeswerte etc. (Artikel 6, Punkt 1.4) werden die Kosten der Wiederbeschaffung, höchstens der Versicherungswert
unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.
4. Für Datenträger etc. (Artikel 6, Punkt 1.5) werden die Kosten der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung ersetzt, soweit die
Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung notwendig ist und binnen 2 Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsächlich
erfolgt; andernfalls wird nur der Materialwert ersetzt.
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5. Für Fahrzeuge und die anderen zum Verkehrswert versicherten Sachen (Artikel 6, Punkte 1.7 und 2.1):
5.1 wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
5.2 werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses, höchstens jedoch der
Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.
Zu Teil H Versicherung Technischer Gefahren gilt, in teilweiser Abänderung von Pkt. 5., zusätzlich:
Ist die Versicherung zum Verkehrswert vereinbart, werden bei Beschädigung der versicherten Sache (Teile oder Konstruktionseinheiten)
die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses, gekürzt im Verhältnis Verkehrswert zu Neuwert der
versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt (Verkehrswertschaden).
Konstruktionseinheiten wie Motore, Getriebe, Pumpen und dergleichen sind technische Einheiten einer versicherten Sache.
Erreicht oder überschreitet der Verkehrswertschaden den Verkehrswert der beschädigten versicherten Sache oder Konstruktionseinheit
unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, liegt eine Zerstörung (Totalschaden) vor.
Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird maximal der Verkehrswert vergütet.
Der Verkehrswert ergibt sich aus dem erzielbaren Verkaufspreis der beschädigten, zerstörten oder abhandengekommenen versicherten
Sache oder Konstruktionseinheit unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses. Der Wert des anfallenden Altmaterials (z.B. Austausch-
teile) und/oder der Restwert werden angerechnet.
6. ür versicherte Kosten (Artikel 2, Punkt 3.) bzw. für auf Grund besonderer Vereinbarung versicherte Kosten (Artikel 2, Punkt 4.) werden
die tatsächlich anfallenden Kosten ersetzt.
7. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung:
7.1 Wird durch die Reparatur einer Sache ihr Versicherungswert gegenüber ihrem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Schadenereignisses erhöht, so werden die Reparaturkosten um den Betrag der Werterhöhung gekürzt.
7.2 Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet; behördliche Beschränkungen der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
fung werden bei der Bewertung der Reste nicht berücksichtigt.
7.3 Für abhandengekommene und später wiederherbeigeschaffte Sachen gilt vereinbart:
7.3.1 Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen verpflichtet, soweit dies zumutbar ist.
7.3.2 Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wieder herbeigeschafft, hat der Versicherungsnehmer die erhaltene
Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert, zurückzugeben.
Sachen, deren Zurücknahme nicht zumutbar ist, sind dem Versicherer zu übereignen.
7.4 Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die
Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
Zu Teil H Versicherung Technischer Gefahren gilt, in Abänderung von Pkt. 7.4., zusätzlich:
Bei zusammengehörigen Einzelsachen oder Konstruktionseinheiten wird die allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen
Einzelsachen oder Konstruktionseinheiten durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht
berücksichtigt. Konstruktionseinheiten wie Motore, Getriebe, Pumpen und dergleichen sind technische Einheiten einer versicherten
Sache.
8. Zu Teil C Leitungswasser gilt zusätzlich:
8.1 Bei Tapeten, Malereien sowie bei Wand- und Bodenbelägen aus textilen Materialien oder Kunststoff wird höchstens der Zeitwert
ersetzt.
8.2 Bei der Behebung eines Bruchschadens an wasserführenden Rohrleitungen (Artikel 1, Teil C Punkt 1.4.2) werden die Kosten für
den Austausch eines höchstens 2m langen Rohrstückes einschließlich der dafür notwendigen Nebenarbeiten ersetzt. Wird dieses
Ausmaß überschritten, werden die Kosten (einschließlich der Kosten für Nebenarbeiten) verhältnismäßig gekürzt.
9. Zu Teil E Glas gilt zusätzlich:
9.1 Ersetzt werden die ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung für das vom Schaden betroffene versicherte
Glas einschließlich der Kosten für das Herauslösen und Aufräumen der Bruchreste (Reparaturkosten).
Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines Sofortdienstes entstehen, werden nicht ersetzt. Der Wert verbliebener Reste wird
angerechnet.
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9.2 War ein versichertes Glas vor dem Bruch bereits dauernd entwertet wird kein Ersatz geleistet.
Ein versichertes Glas ist insbesondere dann dauernd entwertet, wenn es allgemein oder für seinen Verwendungszweck nicht mehr
geeignet ist.
10. Besondere Bestimmungen zur Entschädigung zu Abschnitt H - Technische Versicherung
Nicht ersetzt werden:
- Kosten für eine vorläufige Reparartur.
- Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei einer Reparatur Änderungen, Verbesserungen, Überholungen oder Revisionen vorge-
nommen werden.
- Bereitstellungskosten (stand by-Pauschale).
Werden bei Wiederherstellung einer beschädigten, versicherten Sache
- Ultraschallköpfe
- Röhren jeglicher Art
- Beleuchtungs-, Bestrahlungs-, Beheizungskörper
- Heizelemente
- Brennerdüsen
- bei Verbrennungskraftmaschinen:
Zylinderköpfe, -büchsen, Kolben, -böden
- Öl-, Gasfüllungen
ersetzt, so ist bei Bemessung der Entschädigung für diese Teile die Wertminderung der ersetzten Teile auf Grund des Alters und der
Abnützung zu Grunde zu legen (Zeitwert).
Bei Röhren wird zur Ermittlung des Zeitwertes vom Neuwert eine Abschreibung von 3% pro Monat, gerechnet ab 12 Monaten nach dem
Zeitpunkt der fabrikneuen Röhre, maximiert mit 75% vorgenommen.
Bei Ultraschallköpfen wird zur Ermittlung des Zeitwertes vom Neuwert eine Abschreibung von 3% pro Monat, gerechnet vom Zeitpunkt
des fabrikneuen Ultraschallkopfes, maximiert mit 75% vorgenommen.
Artikel 8
Unterversicherung
Gemäß Artikel 7 ermittelte Entschädigungen werden bei Vorliegen einer Unterversicherung nach den Bestimmungen der ABS gekürzt; dies gilt
nicht, wenn Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart ist.
Artikel 9
Zahlung der Entschädigung;
Wiederherstellung, Wiederbeschaffung; Realgläubiger
1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
1.1 Bei Gebäuden
1.1.1 bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwertes, höchstens jedoch des Verkehrswertes.
1.1.2 bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des Verkehrswertschadens.
1.2 Bei Gebrauchsgegenständen und Betriebseinrichtungen
1.2.1 bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes.
1.2.2 bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.
Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert.
Der Verkehrswertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Verkehrswert zum Neuwert.
2. Den Anspruch auf den übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende
Voraussetzungen gegeben sind:
2.1 Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird.
Sachen, die vor dem Eintritt des Schadenereignisses bereits hergestellt, angeschafft oder bestellt waren, oder sich in Herstellung
befanden, gelten nicht als wiederhergestellt bzw. wiederbeschafft.
2.2 Die Wiederherstellung eines Gebäudes erfolgt an der bisherigen Stelle.
Ist die Wiederherstellung an dieser Stelle behördlich verboten, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb
Österreichs.
2.3 Die wiederhergestellten bzw. wiederbeschafften Sachen dienen dem gleichen Betriebs- bzw. Verwendungszweck.
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2.4 Die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt binnen drei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses.
3. Für Gebäude, die zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses mit Hypotheken, nach den Vorschriften der Exekutionsordnung
erworbenen Befriedigungsrechten, Reallasten oder Fruchtnießungsrechten belastet sind, wird die Entschädigung nur gezahlt, soweit ihre
Verwendung zur Wiederherstellung gesichert ist.
Die Zahlung wird vorbehaltlos geleistet, wenn die zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses eingetragenen Realgläubiger innerhalb
eines Monats, nachdem sie von der Absicht ohne Sicherung der bestimmungsmäßigen Verwendung des Geldes auszuzahlen,
verständigt wurden, nicht widersprochen haben.
Seitens der Realgläubiger, die ihr Pfandrecht beim Versicherer angemeldet haben, bedarf es zur vorbehaltlosen Auszahlung der
schriftlichen Zustimmung.
Artikel 10
Sachverständigenverfahren
Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestimmungen der ABS vereinbart:
Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss auch den Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Sachen unmittelbar vor
Eintritt des Schadenereignisses, sowie den Wert der Reste enthalten.
Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Feststellung des Versicherungswerts der versicherten und vom Schaden nicht
betroffenen Sachen, erfolgen.
Artikel 11
Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall
1. Nach Maßgabe des § 67 VersVG gehen, soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt,
allfällige Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf den Versicherer über.
2. Die Versicherungssumme wird nicht dadurch vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde.
Artikel 12
Entschädigungsgrenzen; Selbstbeteiligungen; zusammenhängende Schadenereignisse
1. Ist eine (Jahres-) Höchstentschädigung vereinbart, so gilt diese (Jahres-) Höchstentschädigung als Grenze für die Ersatzleistung
einschließlich Schadenminderungskosten.
Als Zeitraum für die Jahreshöchstentschädigung gilt, falls nicht anderes vereinbart, das Kalenderjahr.
2. Die gemäß Artikel 8 ermittelten Entschädigungen werden je Schadenereignis (Schadenfall) um die vereinbarte Selbstbeteiligung
(Selbstbehalt) gekürzt (nach Berücksichtigung der Unterversicherung).
Sofern in der Versicherungsurkunde für einzelne Positionen Selbstbeteiligungen vereinbart wurden, werden die je Position ermittelten
Entschädigungen je Schadenereignis um die je Position vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt (nach Berücksichtigung der Unterversiche-
rung).
3. Alle Schadenereignisse, die aus ein und derselben Ursache im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang innerhalb von 72 Stunden
eintreten, gelten im Sinne der Bestimmungen als ein Schadenereignis.
ABSCHNITT II - BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-VERSICHERUNG
Artikel 1
Versicherter Betrieb
Versichert ist der in der Versicherungsurkunde, auch örtlich (Versicherungsort) bezeichnete Betrieb.
Artikel 2
Gegenstand der Versicherung
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers (Versicherten) durch einen Sachschaden infolge einer der nachfolgenden und vereinbarten
Gefahren unterbrochen, so ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden.
Artikel 3
Versicherte Gefahren
Der Versicherungsumfang, die Ausschlussbestimmungen (nicht versicherte Schäden!), sonstige Regelungen und Obliegenheiten hinsichtlich
der nachfolgenden Gefahren gelten gemäß ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG.
1. Gefahren der Feuerversicherung lt. TEIL A (sofern vereinbart und auf der Versicherungsurkunde dokumentiert).
2. Gefahren der Sturmversicherung lt. TEIL B (sofern vereinbart und auf der Versicherungsurkunde dokumentiert).
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3. Gefahren der Leitungswasserversicherung lt. TEIL C (sofern vereinbart und auf der Versicherungsurkunde dokumentiert).
4. Gefahren der Einbruchdiebstahlversicherung lt. TEIL D (sofern vereinbart und auf der Versicherungsurkunde dokumentiert).
5. Zusätzliche Gefahren - BENANNTE GEFAHREN lt. TEIL F (sofern vereinbart und auf der Versicherungsurkunde dokumentiert).
Jede der nachfolgenden Gefahren ist nur versichert, wenn dies vereinbart und in der Versicherungsurkunde dokumentiert ist:
5.1 Innere Unruhen
5.2 Böswillige Beschädigung
5.3 Streik, Aussperrung
5.4 Fahrzeuganprall
5.5 Rauch
5.6 Überschalldruckwelle
6. Zusätzliche Gefahren - UNBENANNTE GEFAHREN lt. TEIL G (sofern vereinbart und auf der Versicherungsurkunde dokumentiert).
7. Gefahren der Technischen Versicherung lt. TEIL H (sofern vereinbart und auf der Versicherungsurkunde dokumentiert).
Artikel 4
Sachschäden
1. Als Sachschaden gelten Schäden an einer dem versicherten Betrieb dienenden Sache, die
1.1 durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr gemäß Artikel 3 (Schadenereignis) eintreten und gemäss Artikel 3 zu
ersetzen sind;
1.2 als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten;
1.3 durch Abhandenkommen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang bei einem Schadenereignis eintreten (ausgenommen "Böswil-
lige Beschädigung", "Unbenannte Gefahren" und "Gefahren der Technischen Versicherung".)
1.4 Nicht als Sachschaden gelten Schäden an Sachen die gemäss den einzelnen in Artikel 3 angeführten Gefahrendefinitionen nicht
versichert sind, auch dann nicht wenn sie dem versicherten Betrieb dienen.
In Ergänzung zu Pkt. 1 gilt bei Versicherung der Technischen Gefahren gemäß Artikel 3:
Nicht als Sachschaden gelten Schäden an Sachen, die nicht im TEIL H (Versicherung Technischer Gefahren) in der Versicherungsurkunde
angeführt sind, auch dann nicht, wenn diese vom Schaden betroffenen nicht versicherten Sachen dem versicherten Betrieb dienen.
Artikel 5
Örtliche Geltung der Versicherung
Das Schadenereignis muss grundsätzlich auf dem in der Versicherungsurkunde bezeichneten Versicherungsort eintreten.
Auswirkungen einer Betriebsunterbrechung in einem Betrieb bzw. Betriebsteil auf andere Betriebe bzw. Betriebsteile desselben Eigentümers -
gleichgültig, ob sie auf demselben oder auf verschiedenen, aber in der Versicherungsurkunde als Versicherungsorte bezeichneten Grundstük-
ken liegen - sind eingeschlossen (Wechselwirkungsschäden).
Artikel 6
Betriebsunterbrechung
1. Als Betriebsunterbrechung gilt die völlige oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes durch einen versicherten Sachscha-
den.
2. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Sachschadens und endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden
(Ertragsausfall) nicht mehr entsteht, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftungszeit.
3. Unterbrechungen, deren Folgen sich ohne erhebliche Aufwendungen wieder ausgleichen lassen, gelten nicht als Betriebsunterbrechung.
Artikel 7
Deckungsbeitrag
1. Als Deckungsbeitrag im Sinne der Betriebsunterbrechungsversicherung gilt die Differenz zwischen den betrieblichen Erträgen und den
variablen Kosten des versicherten Betriebes.
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2. Als betriebliche Erträge des versicherten Betriebes gelten:
- Umsatzerlöse,
- Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen eigenen Erzeugnissen,
- aktivierte Eigenleistungen,
- sonstige betriebliche Erträge
nach Abzug der Skonti und sonstigen Erlösschmälerungen.
3. Als variable (nicht versicherte) Kosten gelten diejenigen Kosten, die als Folge einer Betriebsunterbrechung wegfallen oder vermindert
werden.
Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung der Betriebsbereitschaft.
Zu den variablen Kosten zählen auch Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der Betriebsanlage, die während einer Betriebsunter-
brechung nicht genutzt werden.
Personalkosten gelten grundsätzlich nicht als variable Kosten.
4. Bei der Ermittlung des Deckungsbeitrages bleiben außer Ansatz:
Erträge und Kosten, die mit dem versicherten Betrieb nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. Finanzerträge, außerordentliche Erträge,
Erträge oder Kosten, die betriebsfremd oder periodenfremd sind).
Artikel 8
Versicherungswert, Haftungszeit, Haftungssumme
8.1 Als Versicherungswert im Sinne des § 52 Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) gilt der Deckungsbeitrag, der im versicherten
Betrieb während der auf den Zeitpunkt des Eintrittes des Sachschadens folgenden 12 Monate ohne Betriebsunterbrechung
erwirtschaftet worden wäre.
8.2 Die Haftungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Sachschadens und dauert 12 Monate.
8.3 Abweichende Haftungszeiten können vereinbart werden, ausgenommen bei Saisonbetrieben.
Die Haftungssumme verhält sich zur Versicherungssumme wie die Haftungszeit zum Zeitraum von 12 Monaten.
Artikel 9
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Ergänzend zu den Obliegenheiten lt. ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG Artikel 4 ist der Versicherungsnehmer zusätzlich verpflichtet,
- ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen zu führen, Inventuren, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aufzustellen, und diese
Unterlagen für das laufende Geschäftsjahr und die drei Vorjahre aufzubewahren.
- Datenträger, Geschäftsbücher, Akten, Pläne und dergleichen gegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen gesichert aufzube-
wahren.
Die Verletzung der vorstehenden Obliegenheiten führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Artikel 10
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Ergänzend zu den Obliegenheiten lt. ABSCHNITT I - SACHVERSICHERUNG Artikel 5 gilt zusätzlich:
1. Schadenminderungspflicht
Im Falle eines Sachschadens, der eine Betriebsunterbrechung zur Folge haben könnte, oder wenn ein Unterbrechungsschaden bereits
eingetreten ist, ist nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Unterbrechungsschadens zu sorgen.
Dazu ist die Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.
2. Schadenmeldungspflicht
Jeder Sachschaden, der eine Betriebsunterbrechung zur Folge haben könnte, ist unverzüglich dem Versicherer zu melden.
Für Sachschäden auf Grund von Feuer lt. Abschnitt A, Einbruchdiebstahl bzw. Beraubung lt. Abschnitt D oder Zusätzliche Gefahren -
Benannte Gefahren lt. Abschnitt F, sowie bei Abhandenkommen von Sachen ist auch eine Anzeige bei der Sicherheitsbehörde
erforderlich. In dieser Anzeige sind insbesondere alle abhanden gekommenen, dem versicherten Betrieb dienenden Sachen anzugeben.
Wenn durch ein sonstiges versichertes Ereignis versicherte Sachen abhandengekommen sind, ist der Schaden ebenfalls der Sicherheits-
behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind insbesondere die abhandengekommenen dem versicherten Betrieb dienenden Sachen
anzugeben.
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3. Schadenaufklärungspflicht
Dem Versicherer und dessen Sachverständigen ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über Ursache, Umfang und Dauer der
Betriebsunterbrechung, sowie über die Höhe des Unterbrechungsschadens und der Entschädigungsleistung zu gestatten.
4. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur
Verfügung zu stellen bzw. alle dienlichen Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.
Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer.
Der Versicherer und sein Sachverständiger sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
Zu den Punkten 1. bis 3. gilt:
Die Verletzung der vorstehenden Obliegenheiten führt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des
Versicherers.
Artikel 11
Unterbrechungsschaden, Entschädigung
1. Unterbrechungsschaden
1.1 Als Unterbrechungsschaden gilt der durch die Betriebsunterbrechung tatsächlich entgangene Deckungsbeitrag, abzüglich der
ersparten versicherten Kosten, zuzüglich Schadenminderungskostennach den Bestimmungen von Artikel 12.
1.2 Bei der Ermittlung des entgangenen Deckungsbeitrages sind alle jene Umstände zu berücksichtigen, die dessen Höhe auch ohne
Betriebsunterbrechung beeinflusst hätten, z.B. die technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse des versicherten Betriebes,
vorgesehene Veränderungen im versicherten Betrieb, die Marktlage, regionale und weltweite Konjunkturkrisen, Auswirkungen von
höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Boykott, Konkurs oder Ausgleich des Versicherungsnehmers.
1.3 Abschreibungen, die während der Dauer der Betriebsunterbrechung von den durch den Sachschaden zerstörten Anlagen
vorzunehmen gewesen wären sowie Lohnkosten, die während der Dauer der Betriebsunterbrechung eingespart werden, sind
ersparte versicherte Kosten.
1.4 Nicht als Unterbrechungsschaden gelten Vertragsstrafen (z.B. Pönale) oder Entschädigungen, die dem Versicherungsnehmer
infolge Nichteinhaltens von Lieferungs- oder Fertigstellungsfristen oder sonstigen übernommenen Verpflichtungen zur Last fallen.
2. Entschädigung
2.1 Der Versicherer ersetzt:den längstens während der Haftungszeit eingetretenen Unterbrechungsschaden, höchstens jedoch die
Haftungssumme.
Diese Begrenzungen gelten jedoch nicht, wenn und soweit ihre Überschreitung durch Weisung des Versicherers verursacht wurde.
2.2 Es gilt vereinbart, dass bei einem Wiederaufbau bzw. einer Wiederherstellung des Betriebes an einer anderen Stelle innerhalb
Österreichs die Entschädigungsleistung - unter Berücksichtigung der vereinbarten Haftungszeit - mit jenem Betrag begrenzt ist, der
sich bei Wiederaufbau bzw. Wiederherstellung an derselben Stelle und im gleichen Umfang ergeben würde. Die wegen der
Betriebsverlegung nicht mehr anfallenden Kosten sind von der Entschädigung in Abzug zu bringen.
2.3 Der Versicherer leistet keinen Ersatz, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird,
2.3.1 durch außergewöhnliche, während der Betriebsunterbrechung eintretende Ereignisse oder andauernde Zustände (es gilt nicht
als außergewöhnliches Ereignis, wenn die Wiederaufnahme des Betriebes dadurch verzögert wird, dass infolge einesersatz-
pflichtigen Sachschadens beschädigte oder zerstörte Maschinen, Einrichtungsgegenstände oder Rohstoffe auf dem Markt erst
nach langen Lieferfristen erhältlich sind),
2.3.2 durch Veränderungen, Verbesserungen oder Überholungen der versicherten Betriebsanlage oder durch Neuerungen im
versicherten Betrieb, die im Zuge der Behebung des Sachschadens durchgeführt werden,
2.3.3 durch behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen,
2.3.4 durch außergewöhnliche Verzögerungen bei der Behebung des Sachschadens, z.B. durch Klärung von Eigentums-, Besitz-
oder Pachtverhältnissen, Abwicklungen von Erbschaften, Prozessen oder dergleichen,
2.3.5 dadurch, dass der Versicherungsnehmer für die Behebung des Sachschadens nicht rechtzeitig vorsorgt oder ihm dafür nicht
genügend Kapital zur Verfügung steht,
2.3.6 dadurch, dass bei zusammengehörigen Einzelsachen unbeschädigt gebliebene Einzelsachen im versicherten Betrieb nicht
mehr verwendet werden können.
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Artikel 12
Schadenminderungskosten
1. Als Schadenminderungskosten gelten Kosten für Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des
Unterbrechungsschadens tätigt,
1.1 soweit durch diese Maßnahmen der Unterbrechungsschaden insgesamt verringert wird, oder
1.2 soweit der Versicherungsnehmer diese Maßnahmen für geboten halten durfte, wegen ihrer Dringlichkeit aber das Einverständnis
des Versicherers vorher nicht einholen konnte. In diesem Falle ist der Versicherer über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich
zu verständigen.
2. Als Maßnahmen zur Abwehr und Minderung des Unterbrechungsschadens kommen z.B. in Betracht: die Einrichtung eines Ersatz-, Not-
oder Lohnbetriebes, die Einholung des entgangenen Deckungsbeitrages innerhalb angemessener Frist durch verstärkte Betriebsleistung
nach dem Ende der Betriebsunterbrechung.
3. Nicht als Schadenminderungskosten gelten Kosten für Maßnahmen, soweit durch diese
3.1 über die Dauer der Betriebsunterbrechung hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht,
3.2 ein nicht versicherter Deckungsbeitrag erwirtschaftet wird.
Artikel 13
Unterversicherung
Die gemäß Artikel 11 ermittelte Entschädigung wird bei Vorliegen einer Unterversicherung nach den Bestimmungen der ABS gekürzt.
Artikel 14
Entschädigungsgrenzen; Selbstbeteiligungen; zusammenhängende Schadenereignisse
1. Ist eine (Jahres-) Höchstentschädigung vereinbart, so gilt diese (Jahres-) Höchstentschädigung als Grenze für die Ersatzleistung
einschließlich Schadenminderungskosten.
Als Zeitraum für die Jahreshöchstentschädigung gilt, falls nicht anderes vereinbart, das Kalenderjahr.
2. Die gemäß Artikle 11 ermittelten Entschädigungen werden je Schadenereignis um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt (nach
Berücksichtigung der Unterversicherung).
3. Alle Schadenereignisse, die aus ein und derselben Ursache im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang innerhalb von 72 Stunden
eintreten, gelten im Sinne der Bestimmungen als ein Schadenereignis.
Artikel 15
Zahlung der Entschädigung
1. Nach Möglichkeit ist die Entschädigung für die ganze voraussichtliche Dauer der Betriebsunterbrechung im vorhinein festzustellen, und
zwar für jeden Monat der Betriebsunterbrechung getrennt. Ergibt eine abschließende Feststellung der Entschädigung eine Abweichung
gegenüber der im vorhinein durchgeführten, so ist die im vorhinein durchgeführte richtigzustellen.
2. Solange die Entschädigung nicht einvernehmlich oder durch ein Sachverständigenverfahren festgestellt ist, kann eine Abtretung der
Entschädigung gegen den Versicherer nicht geltend gemacht werden.
Artikel 16
Sachverständigenverfahren
Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestimmungen der ABS vereinbart:
16.1 Die Feststellung der Sachverständigen muss mindestens enthalten:
16.1.1 den Versicherungswert,
16.1.2 Dauer der Betriebsunterbrechung,
16.1.3 den Betrag des innerhalb der Haftungszeit eintretenden Unterbrechungsschadens.
16.2 Die im Sachverständigenverfahren Beteiligten sind in gleicher Weise wie der Versicherer zur Verschwiegenheit über die ihnen
bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
Artikel 17
Regress; Versicherungssumme und Haftungssumme nach dem Schadenfall
1. Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfällige Schadenersatzansprüche des
Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf den Versicherer über.
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2. Die Versicherungssumme und die Haftungssumme werden nicht dadurch vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde (siehe
dazu aber auch Artikel 14 Punkt 1).
Artikel 18
Veräußerung des versicherten Betriebes
Bei einer Veräußerung des versicherten Betriebes sind die §§ 69 bis 71 VersVG sinngemäß anzuwenden.
Artikel 19
Schließung des versicherten Betriebes
Der Versicherer ersetzt den Unterbrechungsschaden gemäß Artikel 11.1 bis zum Zeitpunkt des Beschlusses der Betriebsschließung.
Anhang
Auszug aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VersVG), BGBl. 2/1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 12/2013.
§6
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber
zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der
Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschul-
dete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht
berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie
aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das
höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und
Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die
Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer
Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der
Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfal-
les oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem
Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf
grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen
oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so
bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungs-
nehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 52
Bezieht sich die Versicherung auf eine Sache, so gilt, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, der Wert der Sache als
Versicherungswert.
§ 62
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche
Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben diese entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der
Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur
Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen
wäre.
§ 67
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über,
soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches
dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte
Ersatz erlangen können.
FormNr: ABSB001 (12.13) Seite 29
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565
[Seite 30]
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehöri-
gen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht
hat.
§ 69
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der
Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber
zur ungeteilten Hand.
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann
gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
§ 70
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von
der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den
Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hat der Erwerber von der
Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem
der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu
zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht.
§ 71
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer
unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat
nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem
ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers
abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
FormNr: ABSB001 (12.13) Seite 30
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565