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Volltext aufklappen: GHS Vertragsgrundlagen für die Haushaltsversicherung Standard
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GHS
Vertragsgrundlagen
für die Haushaltsversicherung Standard
(GHS – Fassung 10/2026)
INHALTSVERZEICHNIS
Abschnitt A Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
Abschnitt B Haushaltsversicherung
Abschnitt C Grobe Fahrlässigkeit
Abschnitt D Naturkatastrophen
Abschnitt E Ständig bewohnte Gebäude
Abschnitt F Wertanpassung
Abschnitt G Unterversicherung
Abschnitt H Einrichtungen
10/2026
muki versicherungsverein auf gegenseitigkeit, a-4820 bad ischl, wirerstraße 10, tel +43 (0)5 0665 - 1000, fax dw - 4400,
elementar-kfz@muki.com, www.muki.com, dvr 2110857, fn 251897m
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INHALTSVER ZEICHNIS
A Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
Artikel 1 Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss 04
Artikel 2 Erhöhung der Gefahr 04
Artikel 3 Sicherheitsvorschriften 04
Artikel 4 Versicherungsperiode, Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 04
Artikel 5 Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens 05
Artikel 6 Mehrfache Versicherung, vereinbarter Selbstbehalt 05
Artikel 7 Überversicherung, Doppelversicherung 05
Artikel 8 Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung 05
Artikel 9 Sachverständigenverfahren 05
Artikel 10 Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles, Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt 05
Artikel 11 Zahlung der Entschädigung, Klagefrist, Verjährung 05
Artikel 12 Arglistige Täuschung 06
Artikel 13 Form der Erklärungen 06
Artikel 14 Vertragsdauer 06
B Haushaltsversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH)
I. Sachversicherung
Artikel 15 Versicherte Sachen und Kosten 07
Artikel 16 Versicherte Gefahren und Schäden 08
Artikel 17 Örtliche Geltung der Versicherung 09
Artikel 18 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall 10
Artikel 19 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall 10
Artikel 20 Versicherungswert 10
Artikel 21 Entschädigung 11
Artikel 22 Unterversicherung 11
Artikel 23 Zahlung der Entschädigung, Wiederbeschaffung 11
Artikel 24 Sachverständigenverfahren 11
II. Haftpflichtversicherung
Artikel 25 Versicherungsfall und Versicherungsschutz 11
Artikel 26 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 12
Artikel 27 Versicherte Personen 12
Artikel 28 Örtliche Geltung der Versicherung 12
Artikel 29 Zeitliche Geltung der Versicherung 12
Artikel 30 Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes 12
Artikel 31 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz 13
Artikel 32 Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers 13
Artikel 33 Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung 14
III. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 34 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall 14
Artikel 35 Terror-Ausschluss 14
Artikel 36 Besondere Bedingungen für muki Haushaltsversicherung 15
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INHALTSVER ZEICHNIS
C GROBE FAHRLÄSSIGKEIT
Artikel 37 Versicherungsschutz grobe Fahrlässigkeit Haushalt 19
D NATURKATASTROPHEN
Artikel 38 Naturkatastrophen 20
E Ständig bewohnte Gebäude
Artikel 39 Haushaltsversicherung in ständig bewohnten Gebäuden 21
F Wertanpassung
Artikel 40 Wertanpassung 22
G Unterversicherung
Artikel 41 Unterversicherungsverzicht 23
H EINRICHTUNGEN
Versicherungsschutz für Einrichtungen
Artikel 42 Einrichtungen von Büros 24
Artikel 43 Einrichtungen von ärztlichen Ordinationsräumen und zahnärztlichen bzw.
zahntechnischen Ateliers 24
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A Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
Artikel 1 2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Ver-
letzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versiche-
1. Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages rungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt
alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt
Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den
vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem der Versi- Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des
cherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht er-
als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann folgt war.
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und wird diesfalls
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Ver- 3. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Erhö-
pflichtung zur Leistung frei sein. hung der Gefahr verbunden, finden die Bestimmungen über die
Erhöhung der Gefahr Anwendung.
2. Die näheren Bestimmungen über die Anzeige von Gefahren-
umständen bei Vertragsabschluss sind in den §§ 16 bis 21 Artikel 4
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) enthalten. Versicherungsperiode, Prämie, Beginn und
Ende des Versicherungsschutzes
Artikel 2
Erhöhung der Gefahr 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsver-
trag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum
1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie ver-
Einwilligung des Versicherers keine Erhöhung der Gefahr vor- tragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass eine 2. Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie
Erhöhung der Gefahr ohne sein Wissen oder ohne seinen Wil- einschließlich Nebengebühren und Steuern gegen Aushän-
len eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich schrift- digung der Polizze zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die
liche Anzeige zu erstatten. Folgeprämie einschließlich Nebengebühren und Steuern sind
an den in der Polizze festgesetzten Zahlungsterminen zu ent-
2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Erhöhung der Gefahr richten.
ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungs-
nehmer eine der in Pkt. 1 genannten Pflichten, ist der Versiche- 3. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Po-
rer außerdem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen lizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Prä-
mie binnen 14 Tagen gezahlt, ist Versicherungsschutz ab dem
3. Die Bestimmungen der vorstehenden Punkte finden auch vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und An-
nahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der 4. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die
Gefahr, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages §§ 38, 39, 39a bzw. 91 VersVG. Die gerichtliche Geltendma-
nicht bekannt ist. chung des Anspruches auf rückständige Folgeprämien kann
nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der nach §§ 39 bzw. 91
4. Die näheren Bestimmungen über die Erhöhung der Gefahr VersVG gesetzten Zahlungsfristen erfolgen.
sind in den §§ 23 bis 31 VersVG enthalten.
5. Wird der Versicherungsvertrag vorzeitig gelöst, so gebührt
Artikel 3 dem Versicherer die Prämie nur für die bis dahin verstrichene
Sicherheitsvorschriften Vertragslaufzeit. Endet er jedoch vor Ablauf der Vertragszeit
wegen Wegfall des Interesses, gebührt dem Versicherer die
1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur
oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der
Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nach- Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
dem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versiche- Tritt der Versicherer nach § 38 (1) VersVG zurück, weil die erste
rung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er eine Geschäfts-
erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der gebühr in Höhe der dem Versicherer im Zusammenhang mit
Verletzung bestanden hat. dem Vertrag erwachsenden Kosten verlangen.
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6. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertrags- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen
zeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, kann er bei einer vor- der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
zeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betra- a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen.
ges fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von
wenn der Vertrag nur für den Zeitraum abgeschlossen worden ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten
wäre, währenddessen er tatsächlich bestanden hat. Wird der Sachverständigen schriftlich auffordern.
Versicherungsvertrag nach Eintritt eines Schadenfalles durch Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp-
den Versicherer gekündigt, kann eine solche Nachzahlung nicht fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver-
gefordert werden. tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den
Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor-
Artikel 5 derung ist auf diese Folge hinzuweisen.
Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs-
verfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht,
Der Versicherer kann nach Eröffnung des Konkurses oder des wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei-
Ausgleichsverfahrens über das Vermögen bzw. der Anordnung der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige
der Zwangsverwaltung über die Liegenschaften des Versiche- Bezirksgericht ernannt.
rungsnehmers den Vertrag mit einer Frist von einem Monat
kündigen. b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig
dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen
Artikel 6 die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie
Mehrfache Versicherung, vereinbarter Selbstbehalt unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig
gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun-
1. Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versi- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer
cherer für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen und dem Versicherungsnehmer ein.
dieselben Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den c) Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen;
anderen Versicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen. die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte.
Der Versicherer kann innerhalb eines Monats, nachdem er von
der anderen Versicherung Kenntnis erlangt hat, seine Versiche- 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des
rung mit einmonatiger Wirksamkeit kündigen. Obmannes wird die Entschädigung berechnet.
2. Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten
Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter Selbstbehalt), des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
darf er für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen.
Andernfalls wird die Entschädigung so ermäßigt, dass der Artikel 10
Versicherungsnehmer den vereinbarten Teil des Schadens Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles;
selbst trägt. Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt
Artikel 7 1. Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender
Überversicherung, Doppelversicherung Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen
den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführen,
1. Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von
übersteigt (Überversicherung), hat der Versicherer nicht mehr jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei.
als die bedingungsgemäße Ersatzleistung zu erbringen. Werden von den genannten Personen nach Eintritt des Scha-
denfalles zu erfüllende Obliegenheiten verletzt oder ein für
2. Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert die Feststellung der Leistungspflicht oder für die Ermittlung
erheblich, können der Versicherungsnehmer und der Versiche- der Entschädigung erheblicher Umstand verschwiegen, tritt
rer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versicherungs- Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Pkt. 3 VersVG ein.
summe und der Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte
Mindestprämie bleibt unberührt. 2. Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung
für die Betriebsführung verantwortlichen Personen wegen der
3. Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 Herbeiführung des Schadens oder wegen eines bei der Fest-
VersVG. stellung der Leistungspflicht oder für die Ermittlung der Ent-
schädigung begangenen Betruges oder Betrugsversuches
Artikel 8 rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die Leistungs-
Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung freiheit als festgestellt.
1. Die in der Polizze angeführte Versicherungssumme bildet die Artikel 11
Grenze für die Ersatzleistung des Versicherers. Zahlung der Entschädigung, Klagefrist, Verjährung
2. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs- 1. Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur
wert (Unterversicherung), wird der Schaden nur nach dem Feststellung des Schadenfalles und des Umfanges der Lei-
Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert stung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit
ersetzt. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede Position der tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsneh-
Polizze gesondert festzustellen. mer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer
Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus
Artikel 9 welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden
Sachverständigenverfahren konnten und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen
eines Monats entspricht.
1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und
Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- 2. Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der
den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen Anzeige des Schadenfalles nicht beendet, so kann der Ver-
ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- sicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung
gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage Abschlagszahlung in Höhe des Betrages verlangen, die der
erheblich abweichen. Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat;
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der
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Erhebungen in Folge eines Verschuldens des Versicherungs- Artikel 12
nehmers gehindert ist. Arglistige Täuschung
3. Der Versicherer ist berechtigt die Zahlung aufzuschieben, Hat der Versicherungsnehmer oder eine in leitender Stellung
für die Betriebsführung verantwortliche Person einen Entschä-
a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungsneh- digungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer be-
mers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Beibringung des rechtigt, nach Ablehnung des Entschädigungsanspruches mit
erforderlichen Nachweises; sofortiger Wirkung zu kündigen.
b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung
aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsnehmer Artikel 13
eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser Untersuchung. Form der Erklärungen
4. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, Soweit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jah- die jeweilige Sachversicherungssparte nichts Abweichendes
res gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, bestimmt ist, haben sämtliche Anzeigen und Erklärungen des
nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegen- Versicherungsnehmers schriftlich zu erfolgen.
über den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem
Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; die Artikel 14
Ablehnung ist mit der Anführung einer ihr zugrunde gelegten Vertragsdauer
Tatsache sowie einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestim-
Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte
mung zu begründen. Die Frist ist für die Dauer von Vergleichs-
Dauer. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein
verhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit,
Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er
in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der
nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Bei Versiche-
rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs
rungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines
gehindert ist, gehemmt.
Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbrau-
cherverträge), wird der Versicherer den Versicherungsnehmer
5. Im Übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG.
vor Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Ver-
tragsverlängerung bei unterlassener Kündigung so rechtzeitig
hinweisen, dass dieser zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklä-
rung eine angemessene Frist hat.
Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Ver-
trag ohne Kündigung.
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B Haushaltsversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH)
Besondere Bedingungen für muki Haushaltsversicherung
I. Sachversicherung Versicherungsnehmer angebracht hat – sofern keine Gebäu-
deversicherung besteht (subsidiär).
Artikel 15 2. Versicherte Kosten
Versicherte Sachen und Kosten 2.1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose,
die der Versicherungsnehmer bei einem Schadenereignis zur
1. Versicherte Sachen Abwendung oder Minderung des Schadens für notwendig hal-
1.1. Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt ten durfte.
1.1.1. im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/ Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versi-
Lebensgefährten, der Kinder und anderer Verwandter, die im cherten Sachen betragen zusammen höchstens die Versiche-
gemeinsamen Haushalt leben, sowie rungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf
1.1.2. fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter, Untermieter Weisung des Versicherers erfolgt sind.
und der gegen Entgelt beherbergten Gäste - soweit nicht aus 2.2. Folgende Kosten sind versichert:
einer anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden kann. 2.2.1. Feuerlöschkosten, das sind Kosten für die Brandbekämpfung,
Fremde Sachen sind nur innerhalb der Wohnung mitversi- ausgenommen Kosten gemäß Pkt. 2.3.
chert und nur, wenn sie ihrer Art nach zu den versicherten 2.2.2. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch
Sachen gehören und dem Versicherungsnehmer oder den mit entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wie-
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zur Be- derbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt,
nützung oder Verwahrung in Obhut gegeben wurden. verändert oder geschützt werden müssen.
1.2. Zum Wohnungsinhalt gehören: 2.2.3. Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten
1.2.1. Alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder am Versicherungsort, und soweit sie versicherte Sachen be-
Verbrauch dienen. treffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehengebliebener,
Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Kraftfahrzeuge aller Art vom Schaden betroffener Teile sowie für das Aufräumen ein-
und deren Anhänger, Motorfahrräder, Motorboote und Segel- schließlich Sortieren der Reste und Abfälle.
boote samt Zubehör, Luftfahrzeuge, Handelswaren aller Art. 2.2.4. Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Ab-
1.2.2. Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine fuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener
und Edelmetalle, Briefmarken- und Münzensammlungen. Für versicherter Sachen.
die Gefahr Einbruchdiebstahl bestehen - entsprechend der 2.2.5. Reinigungskosten, das sind Kosten für die Reinigung der
Art der Aufbewahrung - Entschädigungsgrenzen (siehe Art. Versicherungsräumlichkeiten nach einem Schadenereignis.
16 Pkt. 3.2.3.). 2.2.6. Die Entschädigung für Kosten gemäß Pkt. 2.2.1. bis 2.2.5.
Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Geschäfts- und Sam- ist mit 5 % der Versicherungssumme begrenzt.
melgelder, Handelswaren. 2.2.7. Öko-Schutz (Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem
1.2.3. Folgende Baubestandteile und folgendes Gebäudezubehör, Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich)
soweit dafür keine Entschädigung aus einer Gebäude- Mehrkosten für die Behandlung von gefährlichem Abfall und/
versicherung verlangt werden kann: oder Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes
Malereien, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und BGBl. 325/90 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
Deckenverkleidungen, Heizungsanlagen, Bade- und Wasch- gültigen Fassung und/oder von kontaminiertem Erdreich sind,
einrichtungen, Klosetts und Armaturen. Diese gehören dann soweit sie im Rahmen versicherter Aufräumungskosten keine
nicht zum Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein- oder Deckung finden, bis zu der in der Polizze dokumentierten Ver-
Zweifamilienhaus befinden und der Wohnungsinhaber Eigen- sicherungssumme auf „Erstes Risiko“ mitversichert.
tümer dieses Gebäudes ist. Unter „Behandlung“ sind alle Maßnahmen zu verstehen, wel-
1.2.4. Gebäudeverglasungen bis zu einem Ausmaß von 5 m² pro che dazu dienen, gefährlichen Abfall, Problemstoffe und/oder
Einzelscheibe bzw. -element der Versicherungsräumlichkeiten, kontaminiertes Erdreich ohne feste Rückstände zu beseitigen,
sofern keine Gebäudeversicherung besteht (subsidiär). zu verwerten oder deponiefähig zu machen.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Der gefährliche Abfall, die Problemstoffe und/oder das
- Kunststoffverglasungen und kontaminierte Erdreich müssen am Versicherungsort im Zu-
- Gebäudeverglasungen in gemeinschaftlich genutzten Räu- sammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schadenereignis
men gemäß Art. 17 Pkt. 2.3. anfallen und Sachen betreffen, die im Eigentum des Versi-
1.2.5. Einrichtungen von Fremdenzimmern bei nicht gewerbsmäßiger cherungsnehmers stehen, ausgenommen jedoch gewerb-
Fremdenbeherbergung. lichen Zwecken dienende Gebäude, Einrichtungen, Waren
1.2.6. Antennenanlagen am Versicherungsort, auch im Freien. und Vorräte.
1.2.7. Fix montierte Gebäudebestandteile (z.B. Markisen) die der Unter „kontaminiertem Erdreich“ ist solches zu verstehen, des-
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sen geordnete Erfassung, Sicherung und/oder Behandlung Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die
wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenom- Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
men radioaktiven Sachen) aufgrund des Abfallwirtschaftsge- oder eines anderen befugten meteorologischen Dienstes maß-
setzes BGBl. 325/90 und/oder des Wasserrechtsgesetzes gebend.
1959, jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 2.2. Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form
gültigen Fassung, geboten ist. von Eiskörnern.
Entstehen Kosten für die Behandlung von Erdreich oder von 2.3. Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch na-
versicherten Sachen, die bereits vor Eintritt des Versiche- türlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen.
rungsfalles kontaminiert waren (Altlasten), werden nur jene 2.4. Felssturz/Steinschlag; Felssturz/Steinschlag ist das natur-
Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden bedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteinsmassen im
Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar Gelände.
ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den 2.5. Erdrutsch; Erdrutsch ist das Abgleiten größerer Erd- und
Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Gesteinsmassen natürlichen Ursprungs infolge zu geringer
Hinsichtlich der Mehrkosten aus der Behandlung von konta- innerer Haftreibung und daraus resultierendem Verlust der
miniertem Erdreich wird in jedem Schadenfall der als entschä- Stabilität entlang einer geneigten unterirdischen Gleitfuge.
digungspflichtig errechnete Betrag um den Selbstbehalt von 2.6. Nicht versichert sind, - soweit nichts anderes vereinbart ist -
25 % gekürzt. auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses,
Ersatzpflichtige Schadenereignisse sind Feuer, Einbruchdieb- Schäden durch:
stahl, Glasbruch, Leitungswasser und Sturm, wenn dafür nach - Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser,
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungs- Überschwemmung oder Vermurung;
schutz gegeben wäre, und zwar unabhängig davon, ob für das - Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen;
Schadenereignis selbst Versicherungsschutz besteht. - Wasser und dadurch verursachten Rückstau.
Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen, Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind
z.B. Wasser (inkl. Grundwasser) und Luft, werden nicht ersetzt, aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude
auch dann nicht, wenn sie mit versicherten Sachen vermischt eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß
werden. verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schade-
Der Öko-Schutz kann, unbeschadet der sonstigen Vertrags- nereignis beschädigt oder zerstört wurden;
bestimmungen, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat - Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese
jeweils zur Hauptfälligkeit eines jeden Jahres von beiden Ver- Bewegung durch Bautätigkeiten oder bergmännische Tätig-
tragspartnern gekündigt werden. keiten verursacht wurde;
2.2.8. Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung sind versichert: - Bodensenkung;
Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbe- - dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse.
schaffung entwendeter Baubestandteile oder Adaptierungen
der Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen gemein- 3. Einbruchdiebstahl (vollbracht oder versucht), einfacher Dieb-
schaftlich genutzte Räume gemäß Art. 17 Pkt. 2. 3. stahl, Beraubung und Vandalismus
2.3. Nicht versichert sind: 3.1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die versperrten
2.3.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei der Erfüllung der Versicherungsräumlichkeiten
Rettungspflicht verursacht werden; 3.1.1. durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder
2.3.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf anderen Gebäudeteilen einbricht;
behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren und 3.1.2. unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öff-
anderen Verpflichteten. nungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt;
3.1.3. einschleicht und aus den versperrten Versicherungsräumlich-
Artikel 16 keiten Sachen wegbringt;
Versicherte Gefahren und Schäden 3.1.4. durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher
Schlüssel eindringt. Falsche Schlüssel sind Schlüssel, die
Versicherte Gefahren widerrechtlich angefertigt werden;
3.1.5. mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er durch Einbruchdieb-
1. Feuergefahren stahl in andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlich-
1.1. Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung keiten oder unter Anwendung oder Androhung tätlicher Ge-
und aus eigener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer). walt gegen Personen (Schlüsselraub) an sich gebracht hat.
Nicht versichert sind: Schäden durch ein Nutzfeuer, Sengschä- 3.2. Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Behältnis liegt vor, wenn
den und Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die En- ein Täter
ergie des elektrischen Stromes. 3.2.1. gemäß Pkt. 3.1 einbricht und ein Behältnis aufbricht oder
1.2. Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärme- mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel öffnet;
einwirkung eines Blitzes auf Sachen (direkter Blitzschlag). 3.2.2. ein Behältnis mit richtigen Schlüsseln öffnet, die er durch
Mitversichert sind: Schäden durch indirekten Blitzschlag. Blitz- Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten als die Versi-
schlagschäden sind auch solche Schäden, die an versicherten cherungsräumlichkeiten oder durch Schlüsselraub an sich
elektrischen Geräten und Einrichtungen durch Überspannung gebracht hat.
bzw. Induktion infolge eines Blitzschlages entstanden sind. 3.2.3. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine
Diese Haftungserweiterung gilt nicht für elektrische Maschi- und Edelmetalle, Briefmarken- und Münzensammlungen gel-
nen, Apparate und elektrische Einrichtungen, die gewerblichen ten folgende Entschädigungsgrenzen:
Zwecken dienen (Ordination, Kanzlei, etc.). 3.2.3.1. in - auch unversperrten - Möbeln oder im Safe ohne Panzer-
1.3. Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußer- ung oder freiliegend
ung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder - für Geld- und Geldeswerte und Sparbücher € 1.000,-,
Dämpfen beruht. davon freiliegend € 370,-
1.4. Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall - für Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarken- und
von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung. Münzensammlungen € 8.100,-, davon freiliegend € 2.200,-
Weiters gelten auch Schäden durch Absturz oder Anprall von 3.2.3.2. im versperrten, eisernen feuerfesten Geldschrank (mind.
unbemannten Luftfahrzeugen, seiner Teile oder Ladung sowie 100 kg Gewicht) oder im Safe mit VVO-Sicherheitsklasse
durch sonstige Himmelskörper (wie z.B. Satelliten, Asteroiden, EN 0 € 10.000,-
Meteoriten und dergleichen) mitversichert. 3.2.3.3. im versperrten Geldschrank (Gewicht über 250 kg) mit
besserem Sicherheitsgrad als unter Pkt. 3.2.3.2. beschrieben
2. Elementargefahren oder im versperrten Mauersafe (Wandsafe) mit mindestens
2.1. Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Schlossschutzpanzer(VSÖ-Sicherheitsklasse IIIb,IIIc, IIa –
Geschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60 Kilometer IId) oder im Safe mit VVO-Sicherheitsklasse EN 1 – EN 4
je Stunde beträgt. € 20.000,-.
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3.2.4. Diese Entschädigungsgrenzen gelten auch dann, wenn mehrere 6. Versicherte Schäden
Haushaltsversicherungen für denselben Haushalt bestehen. Versichert sind Sachschäden, die
3.3. Einfacher Diebstahl 6.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr
Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter Sachen entwen- (Schadenereignis) eintreten;
det, ohne dass ein Einbruchdiebstahl gemäß den Pkt.en 3.1 6.2. als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten;
oder 3.2 vorliegt. Die Entschädigung für Geld- und Geldes- 6.3. durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis eintreten.
werte ist mit € 370,- und für den sonstigen Wohnungsinhalt
mit € 1.500,- begrenzt. 7. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert ist der einfache Diebstahl durch den Mieter. Nicht versichert sind:
3.4. Beraubung Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
Beraubung liegt vor, wenn Sachen unter Anwendung oder An- 7.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung,
drohung tätlicher Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, die einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Ge-
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen oder walthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen;
andere Personen, die berechtigt in den Versicherungsräum- 7.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr,
lichkeiten anwesend sind, weggenommen werden oder deren Aufstand;
Herausgabe erzwungen wird. 7.3. allen mit den genannten Ereignissen (Pkt. 7.1 und 7.2) ver-
3.5. Vandalismus bundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen;
Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung, wenn der 7.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen;
Täter versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt, 7.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
nachdem er gemäß Pkt. 3.1 in die Versicherungsräumlichkeiten
eingedrungen ist.
3.6. Nicht versichert sind: Artikel 17
Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen Örtliche Geltung der Versicherung
herbeigeführt werden, die mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft leben. 1. Der Wohnungsinhalt ist in den in der Polizze bezeichneten Ver-
sicherungsräumlichkeiten (Versicherungsort) versichert.
4. Leitungswasser
4.1. Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Ein- 2. In Mehrfamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräum-
wirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführen- lichkeiten:
den Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrich- 2.1. die Wohnung des Versicherungsnehmers.
tungen austritt. 2.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die vom Versich-
4.2. Versichert sind auch Frostschäden an Heizungsanlagen, Bade- erungsnehmer ausschließlich genutzten Abteile in Kellern,
und Wascheinrichtungen, Klosetts, Armaturen oder ange- Schuppen, Garagen und dergleichen.
schlossenen Einrichtungen, sofern diese Sachen gemäß Art. In diesen Räumen sind nur versichert:
15 Pkt. 1.2.3. zum Wohnungsinhalt gehören. Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder bis € 1.000,- Kraft-
4.3. Nicht versichert sind - soweit nichts anderes vereinbart ist: fahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote,
Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwem- Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte
mung, Vermurung, Wasser aus Witterungsniederschlägen und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram.
und dadurch verursachten Rückstau, Bodenfeuchte, Schäden 2.3. Weiters gelten als Versicherungsräumlichkeiten versperrte ge-
durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung. meinschaftlich genützte Räume wie Dachböden, Keller,
Abstellräume sowie Stiegenhäuser, Gänge und dergleichen.
5. Glasbruch In diesen Räumen sind nur versichert:
5.1. Versichert sind die durch Bruch entstandenen Schäden Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen,
an den Gebäudeverglasungen (Art 15 Pkt. 1.2.4.), sofern Wäsche, versperrte Fahrräder bis € 1.000,-; der Teilediebstahl
keine Gebäudeversicherung besteht (subsidiär). Kochflächen von Akkus von Elektrofahrrädern ist in diesen Räumen jedoch
(Ceran- und Induktionskochfelder) gelten als mitversichert. vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
5.2. Nicht versichert sind:
5.2.1. Schäden an Wandspiegeln, die an Wänden befestigt oder 3. In Ein- und Zweifamilienwohnhäusern gelten als Versiche-
aufgehängt sind, Möbelverglasungen, die an oder in rungsräumlichkeiten:
Möbeln befestigt sind, Bildverglasungen, Handspiegeln, 3.1. Sämtliche vom Versicherungsnehmer genutzten Räume des
optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlgläsern, Beleuch- Wohngebäudes einschließlich Anbauten.
tungskörpern, Glasdächern, Glasbausteinen, gläserne 3.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die versperrten
Waschbecken/Badewannen/WCs samt Zubehör, Kunst Nebengebäude am Versicherungsort wie Gartenhäuser,
verglasungen sowie Verglasungen von Maschinen, Geräten, Schuppen, Garagen und dergleichen.
auch jenen der Unterhaltungs- und Kommunikations- In diesen Räumen sind nur versichert:
technik wie z.B. PCs, Notebooks, Tablets, TV-Geräten, Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder bis € 1.000,-, Kraft-
Mobiltelefone und dergleichen. fahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote,
5.2.2. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte
Absplittern der Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram.
angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch
eines Spiegelbelages, bestehen. 4. Im Freien am Grundstück des Versicherungsortes sind nur
5.2.3. Schäden an Fassungen und Umrahmungen. folgende Sachen versichert:
5.2.4. Schäden, die vor dem ordnungsgemäßen Einsetzen, beim Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Kinderwagen,
Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der Wäsche, versperrte Fahrräder bis € 1.000,-.
Gläser entstehen.
5.2.5. Schäden, die durch Tätigkeiten oder Reparaturarbeiten an den 5. Außenversicherung
Gläsern selbst, deren Fassungen oder Umrahmungen ent- Innerhalb Europas (im geographischen Sinn), in einem außereu-
stehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind jedoch ropäischen Mittelmeeranliegerstaat sowie auf den Kanarischen
versichert. Inseln, Madeira, den Azoren und Island sind versichert:
5.3. Mitversicherte Kosten Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht
5.3.1. Die Kosten einer erforderlichen Notverglasung gelten mitversichert. länger als 6 Monate in Gebäude verbracht werden. Diese Au-
5.3.2. Die Kosten der behördlich auferlegten Behandlung von ver- ßenversicherung ist mit 10 % der Versicherungssumme bzw.
sicherten, zerbrochenen Glasscheiben (Entsorgungskosten) mit 10 % aller Entschädigungsgrenzen (insbesondere Art. 15
als gefährlicher Abfall bis zu 50 % des Glasersatzwertes gelten Pkt. 2.2.6. und Art. 16 Pkt. 3.2.3.) beschränkt, und gilt nur, so-
mitversichert. weit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung
erlangt werden kann.
9
[Seite 10]
Diese Außenversicherung gilt nicht für weitere Wohnsitze des Schadenfall geeignete Verzeichnisse mit Wertangaben zu
Versicherungsnehmers und nicht für Schäden durch einfachen führen und gesondert aufzubewahren.
Diebstahl. Schäden durch Beraubung sind in dieser Außenversi-
cherung auch außerhalb von Gebäuden und Schäden durch Ein- 5. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sich-
bruchdiebstahl nur in ständig bewohnten Gebäuden versichert. erheitsvorschriften gemäß Art. 3 ABS. Ihre Verletzung führt
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungs-
6. Ein Wohnungswechsel innerhalb von Österreich ist dem freiheit des Versicherers.
Versicherer vor dem Beginn des Umzuges (jener Zeitpunkt,
in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft aus der bis- Artikel 19
herigen Wohnung entfernt werden, um sie in die neue Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Wohnung zu bringen) in geschriebener Form anzuzeigen.
Der Versicherer kann binnen Monatsfrist, nachdem er von dem 1. Schadenminderungspflicht
Wohnungswechsel Kenntnis erlangt hat, den Vertrag mit 1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder
einmonatiger Kündigungsfrist kündigen. Hat der Versicher- eingetretenen Schaden
ungsnehmer die rechtzeitige Anzeige unterlassen, so ver- - für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versi-
liert er, wenn der Schadenfall eintritt, das Recht auf die cherten Sachen zu sorgen;
Leistung des Versicherers, es sei denn, dass ihm ein Ver- - dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.
schulden an der Verletzung der Anzeigepflicht nicht zur Last fällt. 1.2. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die
Versicherungsschutz besteht während des Umzuges und Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, soweit
dann in den neuen Wohnräumen, wenn der Vertrag nicht vor möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren eingelei-
Beginn des Umzuges und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn tet werden.
des Umzuges schriftlich gekündigt wurde. Der erfolgte Umzug ist
dem Versicherer unverzüglich durch Vorlage eines Melde- 2. Schadenmeldungspflicht
zettels schriftlich nachzuweisen, wobei das Datum der Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden.
Abmeldung maßgeblich ist. Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, einfa-
chen Diebstahl und Beraubung sind der Sicherheitsbehörde
Artikel 18 unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbe-
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers hörde sind insbesondere alle abhanden gekommenen Sachen
vor dem Schadenfall anzugeben.
1. Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so 3. Schadenaufklärungspflicht
kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, sind 3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über
1.1. Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang
Öffnungen der Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsge- seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
mäß verschlossen zu halten. Dazu sind sämtliche Zugänge mit 3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und
Tosi- oder Sicherheitsschlössern zu versperren. Dies gilt nicht auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen
für Fenster, Balkontüren und sonstige Öffnungen, durch die zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versiche-
ein Täter nur unter Überwindung erschwerender Hindernisse rungsnehmer.
einsteigen kann; 3.3. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange
1.2. Behältnisse für Geld, Schmuck und dergleichen ordnungsge- der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versi-
mäß zu versperren; cherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche
1.3. sämtliche vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur Veränderung zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentli-
Anwendung zu bringen. chen Interesse notwendig ist. In einem solchen Fall ist das Scha-
denbild nachvollziehbar zu dokumentieren, z.B. durch Fotos. Bis
2. Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemau- zu einer Besichtigung durch den Versicherer sind die beschädig-
ert sein (100mm Betonschicht mit der Betonfestigkeitsklasse ten Sachen vom Versicherungsnehmer aufzubewahren.
B 400); für Behältnisse mit Sicherheitsgrad EN 0 und EN 2
ist die Konformitätserklärung über die Bodenverankerung bzw. 4. Leistungsfreiheit
den ordnungsgemäßen Einbau des Wertschutzbehältnisses Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Ob-
dem Versicherer zu übergeben. liegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Versi-
cherungsvertragsgesetz (VersVG) - im Fall einer Verletzung der
3. Werden die Baulichkeiten länger als 72 Stunden von allen Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG
Personen verlassen, sind während der Dauer des Unbewohnt- – von der Verpflichtung zur Leistung frei.
seins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt
zu halten und ausreichende Maßnahmen gegen Frostschäden
zu treffen, wie z.B. eine im Abstand von maximal drei Tagen Artikel 20
durchgeführte Kontrolle der Heizanlage. Eine fallweise Bege- Versicherungswert
hung der Baulichkeiten genügt nicht. Während der Heizperi- 1. Als Versicherungswert des Wohnungsinhaltes gilt grundsätz-
ode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und lich der Neuwert.
Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederherstellung bzw.
in Betrieb gehalten wird und wasserführende Heiz- oder Kli- Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte.
maanlagen mit Frostschutzmittel zu sichern oder ebenfalls zu
entleeren. Ausgenommen hievon bleiben notwendige was- 2. Als Versicherungswert gelten bei
serführende Schutzeinrichtungen (z.B. Sprinkleranlagen, - Geld und Geldeswerten der Nennwert,
Wasseranschlüsse für die Feuerwehr). In Betrieb gehaltene - Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des Guthabens,
Heizanlagen brauchen nicht abgesperrt zu werden, müssen - Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des Kraftloserklä-
aber jedenfalls ausreichend gegen Frostschäden geschützt rungsverfahrens,
sein. - Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtliche
Notierung,
Wasserführende Rohre außerhalb von Gebäuden müssen - sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
vorschriftsmäßig und frostsicher unter der Erdoberfläche
verlegt sein oder während der Frostperiode entleert werden. 3. Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf be-
findlichen Programmen und Daten gelten die Kosten für die
4. Über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände, Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
Schmuck, Pelze, Teppiche, Sparbücher, Wertpapiere, Samm-
lungen und dergleichen sind zum Zweck des Nachweises im 4. Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei
10
[Seite 11]
denen die Alterung im Allgemeinen zu keiner Entwertung führt, Entschädigung im Verhältnis der Versicherungssumme zum
gilt als Versicherungswert der Verkehrswert. Versicherungswert gekürzt.
Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis einer Sache.
2. Liegt Unterversicherung vor, wird sie auch für die Außenver-
5. Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persön- sicherung, die Entschädigungsgrenzen bei Einbruchdiebstahl
licher Liebhaberwert nicht berücksichtigt. und einfachem Diebstahl sowie die versicherten Kosten wirksam.
3. Bei Einbruchdiebstahlschäden werden für die Ermittlung des
Artikel 21
Versicherungswertes von Wertsachen gemäß Art. 16, Pkt.
Entschädigung
3.2.3. höchstens die vereinbarten Entschädigungsgrenzen
angewendet.
1. Besondere Bestimmungen zur Entschädigung
1.1. Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird der Versicherungs-
4. Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn sie
wert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
10 % des Versicherungswertes nicht übersteigt oder wenn
1.2. Bei Beschädigung werden die notwendigen Reparaturkosten
Versicherung auf „Erstes Risiko“ vereinbart ist.
zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses (Neuwertscha-
den), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor
Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt. Artikel 23
1.3. War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittel- Zahlung der Entschädigung, Wiederbeschaffung
bar vor Eintritt des Schadenereignisses kleiner als 40% des
Neuwertes, wird höchstens der Zeitwert ersetzt. 1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem 1.1. Bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes;
Zustand der Sache, insbesondere ihres Alters und ihrer Abnüt- 1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.
zung entsprechenden Betrages ermittelt. Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie
1.4. Für zerstörte oder entwendete Sachen des täglichen Gebrauchs der Zeitwert zum Neuwert.
werden die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher
Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Scha- 2. Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Pkt. 1. überstei-
dens) ohne Rücksicht auf die Höhe des Zeitwertes ersetzt. Als genden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsneh-
Sachen des täglichen Gebrauchs gelten alle in Verwendung mer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen
stehenden Sachen des Wohnungsinhaltes. Für alle anderen erfüllt sind:
Sachen, insbesondere für den so genannten Boden- und Kel- 2.1. Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wieder-
lerkram, sind weiterhin die Bestimmungen des Pkt. 1.3. gültig. herstellung bzw. Wiederbeschaffung von Sachen des Woh-
1.5. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher und Wertpapiere nungsinhaltes verwendet wird;
werden die Kosten der Wiederbeschaffung, höchstens jedoch 2.2. die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt inner-
der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadener- halb eines Jahres ab dem Eintritt des Schadenereignisses.
eignisses, ersetzt.
1.6. Für Datenträger werden die Kosten der Wiederherstellung 3. Beschleunigte A-Konto Zahlung:
oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstel- Abweichend von Art. 11 ABS gilt vereinbart, dass zwei Wo-
lung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb chen nach Anzeige des Schadens eine erste Teilzahlung ver-
eines Jahres ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsäch- langt werden kann, welche nach Lage der Sache mindestens
lich erfolgt; andernfalls wird nur der Materialwert ersetzt. zu zahlen ist.
1.7. Bei Tapeten, Malereien sowie bei Wand- und Bodenbelägen Liegt zu diesem Zeitpunkt noch kein Sachverständigen-Gut-
aus textilen Materialien oder Kunststoff wird der Neuwert gemäß achten vor, so wird der Versicherer das Einvernehmen mit
Pkt. 1.1. bzw. die Reparaturkosten gemäß Pkt. 1.2. ersetzt. einem Sachverständigen über eine angemessene Akontozah-
1.8. Für versicherte Kosten (Art. 15 Pkt. 2.) werden die tatsäch- lung herstellen.
lich anfallenden Kosten ersetzt. Auch bei noch nicht vollständiger Klarheit über die Leistungs-
1.9. Bei Glasbruchschäden werden neben den ortsüblichen Wieder- verpflichtung des Versicherers wird eine Akontierung ohne
herstellungskosten auch erforderliche Notverglasungs- und Präjudiz und mit voller Rückzahlungsverpflichtung des Versi-
Notverschalungskosten ersetzt. cherungsnehmers bei Leistungsfreiheit vorgenommen, wenn
Mehrkosten, die aus der Inanspruchnahme eines Sofortdien- der Versicherungsnehmer entsprechende Sicherheiten stellt
stes entstehen, werden nicht ersetzt. (z.B. Bankgarantie).
Vorstehende Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustim-
2. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung mung von Sperrscheinberechtigter zur Auszahlung der Ent-
2.1. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet. schädigung an den Versicherungsnehmer.
2.2. Für abhandengekommene und später wiederherbeigeschaffte
Sachen gilt vereinbart: Artikel 24
2.2.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen Sachverständigenverfahren
verpflichtet, soweit dies zumutbar ist. Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestim-
2.2.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wiederher- mungen der ABS vereinbart:
beigeschafft, hat der Versicherungsnehmer die erhaltene Ent- 1. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss auch den
schädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Min- Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Sachen un-
derwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zurücknahme nicht mittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses sowie den Wert
zumutbar ist, sind dem Versicherer zu übereignen. der Reste enthalten.
2.3. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Ent-
wertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen 2. Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Fest-
durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkom- stellung des Versicherungswertes der versicherten, vom Scha-
men der anderen erleiden, nicht berücksichtigt. den nicht betroffenen Sachen, erfolgen.
2.4. Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einer anderen
Versicherung (insbesondere aus einer bestehenden Gebäude-
versicherung) Entschädigung erlangt werden kann. II. Haftpflichtversicherung
Artikel 22 Artikel 25
Unterversicherung Versicherungsfall und Versicherungsschutz
1. Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme 1. Versicherungsfall
niedriger ist als der Versicherungswert des gesamten Woh- Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten
nungsinhaltes. In diesem Fall wird die gemäß Art. 21 ermittelte Risikobereich (siehe Art. 26, Pkt. 1.) entspringt und aus wel-
11
[Seite 12]
chem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtun- 1.12. aus der Lagerung und Verwendung von Feuerwerkskörpern
gen (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten. der Kategorien F1 und F2 nach dem österreichischen Pyro-
technikgesetz in der jeweils gültigen Fassung zur üblichen pri-
2. Versicherungsschutz vaten Verwendung in Haushaltsmengen bis zu einer maximalen
2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer Versicherungssumme von € 1.000.000,-.
2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem
Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines 2. Versichert sind im Rahmen des privaten Risikobereichs gemäß
Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen Pkt. 1 auch Sachschäden durch Umweltstörung nach Maßgabe
versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, des Art. 33 bis zu einer Versicherungssumme von € 72.673,-
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme gemäß Art. 30,
chen Inhalts (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ Pkt. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener-
genannt) erwachsen; satzverpflichtungen aus der Lagerung und Verwendung von
2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Mineralölprodukten in der Wohnung (Versicherungsräumlich-
Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen keiten) bis zu einem Volumen von 500 Litern.
des Art. 30, Pkt. 3.
2.2. Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhanden- Artikel 27
kommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn Versicherte Personen
eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fäl-
len finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Scha-
2.3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Ge- denersatzverpflichtungen
sundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die
Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. 1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft
Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.
2. der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und
Artikel 26 Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicher-
Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes ten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben
darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit-
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflich- versichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haus-
tungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den halt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen (ein
Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer Wohnsitz am Studienort gilt nicht als eigener Haushalt; eine
betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, ins- Lehrlingsentschädigung gilt nicht als eigenes Einkommen);
besondere
1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbe- 3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem
sitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal; Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten
1.2. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Ge- verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Perso-
werbeberechtigung erforderlich ist. nenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne
Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Ver- der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Ver-
sicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von sicherungsnehmers handelt.
eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen
Gäste (ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge) sowie auf Artikel 28
Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden Örtliche Geltung der Versicherung
bis zu einer Versicherungssumme von € 3.700,-. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereig-
Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen nisse, die in Europa (im geographischen Sinn), einem außereu-
Personen- noch Sachschaden zurückzuführen sind. ropäischen Mittelmeeranliegerstaat sowie auf den Kanarischen
1.3. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Inseln, Madeira, den Azoren und Island eingetreten sind.
Fernsehempfangsanlage;
1.4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern und sonstigen Artikel 29
nicht motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewe- Zeitliche Geltung der Versicherung
gungsmittel zu Lande). Als Fahrräder gelten auch Elektrofahr-
räder mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die
als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit
als 25 km/h; des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39
1.5. aus der Haltung und Verwendung motorisch angetriebenen und 39a VersVG) eingetreten sind.
Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, sofern für Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache je-
diese Landfahrzeuge keine Zulassungspflicht besteht. Ausge- doch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages
nommen bleiben jedenfalls Kraftfahrzeuge gemäß Art. 31, Pkt. fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder
5.3; dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertra-
1.6. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen ges von der Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt hat,
die Jagd und Extremsportarten; nichts bekannt war.
1.7. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen
und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der 2. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungs-
Selbstverteidigung; fall mit der ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung
1.8. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde und gif- durch einen Arzt als eingetreten.
tige bzw. exotische Tiere.
Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatz- Artikel 30
verpflichtungen des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
Verfügungsberechtigten.
1.9. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung 1. Die Pauschalversicherungssumme beträgt € 500.000,- (bzw.
von Elektro- und Segelbooten; die in der Polizze dokumentierte Versicherungssumme) und gilt
1.10. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden,
angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen; die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zu-
1.11. aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch ange- rückzuführen sind, zusammen.
triebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg; Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Ver-
sicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 25.
12
[Seite 13]
Pkt. 1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungs- Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwen-
schutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. dung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungs- Jedenfalls ausgeschlossen sind Schäden bei Verwendung von
jahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifa- Kraftfahrzeugen für Renn-, Zeit-, Qualifikations-, Test-, Übungs-
che der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. oder Trainingsfahrten. Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrt-
An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versi- gerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI.Nr.253/1957),
cherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kenn-
zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen zeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.Nr.267/1967),
hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.
der Ersatzleistung.
6. Schäden, die zugefügt werden
2. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und 6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern)
übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme selbst;
oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem- 6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gel-
selben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der ten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im
Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche
zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichge-
wird zu diesem Zweck aufgrund der zum Zeitpunkt des Versi- stellt).
cherungsfalles aktuellen Rententafel und gleichzeitig gültigen
Zinsfußes ermittelt. 7. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
7.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten
3. Rettungskosten; Kosten Personen gemäß Art. 27 entliehen, gemietet, geleast, gepach-
3.1. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten. tet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge
3.2. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach ge- der Verwahrung als Nebenverpflichtung (ausgenommen Sa-
botenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der chen der Logiergäste gemäß Art. 26, Pkt. 1.2.);
Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten 7.2. Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den
Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der An- versicherten Personen gemäß Art. 27 im Rahmen von bloßen
spruch als unberechtigt erweist. Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;
3.3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weis- 7.3. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung,
ung des Versicherers geführten Verteidigung in einem Straf- Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an
oder Disziplinarverfahren. oder mit ihnen entstehen;
Kosten gemäß den Pkt. 3.1. bis 3.3. werden auf die Versiche- 7.4. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar
rungssumme angerechnet. Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen
Tätigkeit sind.
4. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schaden-
ersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver- 8. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen
gleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Tem-
und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklä- peratur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht-
rung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung atmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung
zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklä- 9. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden aus der Lagerung,
rung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen Herstellung und/oder Verwendung von Explosivkörpern aller
und Kosten nicht aufzukommen. Art. Dieser Ausschluss gilt auch für Feuerwerkskörper. Aus-
genommen sind lediglich die Lagerung und Verwendung von
Artikel 31 Feuerwerkskörpern der Kategorien F1 und F2 nach dem öster-
reichischen Pyrotechnikgesetz in der jeweils gültigen Fassung
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
zur üblichen privaten Verwendung in Haushaltsmengen.
Nicht versichert sind:
Artikel 32
1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer
besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Scha- Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers
denersatzpflicht hinausgehen.
1. Obliegenheiten
2. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des
tretende Ersatzleistung. Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1.1. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um
3. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzu-
für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, klären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz 1.2. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens
wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei wel- innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar
cher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet wer- schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich.
den musste, jedoch in Kauf genommen wurde. Insbesondere sind anzuzeigen:
1.2.1. der Versicherungsfall;
4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittel- 1.2.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
barem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der 1.2.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung ein-
Atomenergie stehen. es Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen
den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person;
5. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicher- 1.2.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von
ungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Art. 27 Schadenersatzforderungen.
verursachen durch Haltung oder Verwendung von 1.3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest-
5.1. Luftfahrzeugen, stellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter-
5.2. Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Art. 26, stützen.
Pkt. 1.10.), 1.3.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten
5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm
Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzei- alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die
chen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Prozessführung zu überlassen.
13
[Seite 14]
1.3.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurück-
Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versi- zuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall
cherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsver-
nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch trages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder der
gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen. versicherten Person gemäß Art. 27 bis zum Abschluss des Ver-
1.3.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige sicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht
Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Art. 29, Pkt.
ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versiche- 2. findet sinngemäß Anwendung.
rungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare
Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.
1.4. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden. Artikel 34
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
2. Die Bestimmungen gemäß Pkt. 1. finden sinngemäß auf
versicherte Personen gemäß Art. 27 Anwendung. 1. Nach dem Eintritt des Schadenfalles ist jeder Teil unbeschadet
anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis
3. Vollmacht des Versicherers zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflich- mit dem Schadenfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte
tung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklä- Pflicht verletzt hat.
rungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn
der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Ent-
Artikel 33 schädigungsanspruchs ganz oder teilweise verweigert oder
Versicherungsschutz für Sachschäden verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versi-
durch Umweltstörung cherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens
durch sein Verhalten vorsätzlich oder grobfahrlässig beein-
Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Um- flusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre
weltstörung gemäß Art. 26, Pkt. 2. - einschließlich des Schadens Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen
an Erdreich oder Gewässern - besteht Versicherungsschutz nach Umstand verschwiegen hat.
Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:
2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Ver-
1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit letzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den
von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen. anderen Teil das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines
Schadenfalles zu kündigen, wenn in der jeweiligen Versiche-
2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung rungsperiode insgesamt bereits zwei Schadenfälle eingetreten
- einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine
besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötz- Jahresprämie übersteigt.
lich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird,
welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsge- 3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem
schehen abweicht. Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zuläs-
Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn sig, wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen
nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt
Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzel- wurde, auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlan-
nen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. gung. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem
Art. 31, Pkt. 8. findet keine Anwendung. Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für
einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versi-
3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß cherungsperiode kündigen.
Pkt. 2.
3.1. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist abweichend von Art. 25, Pkt. 1. die erste Artikel 35
nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus welcher Terror-Ausschluss
dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen er- Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art
wachsen oder erwachsen könnten. von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt
3.2. Örtlicher Geltungsbereich oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im
Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 28, wenn Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
die schädigenden Folgen der Umweltstörung in Europa (im Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Per-
geographischen Sinn), einem außereuropäischen Mittelmeer- sonengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser,
anliegerstaat sowie auf den Kanarischen Inseln, Madeira, den ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
Azoren und Island eingetreten sind. oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung
3.3. Zeitlicher Geltungsbereich zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche
Abweichend von Art. 29 erstreckt sich der Versicherungsschutz Einrichtung Einfluss zu nehmen.
auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Ver- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche
sicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festge- Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die
stellt wird (Art. 33, Pkt. 3.1.). Der Vorfall muss sich während der direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Ein-
Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des dämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten er-
Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen griffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.
14
[Seite 15]
B Haushaltsversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH)
Besondere Bedingungen für muki Haushaltsversicherung
Artikel 36 im Keller oder am Dachboden gelagert werden. Keinesfalls
Besondere Bedingungen für Haushaltsversicherungen ohne unter Boden- und Kellerkram fallen Sportgeräte, welche noch
Unterversicherung mit Wertanpassung verwendet werden.
1. Versicherungssumme Feuer-, Sturm-, Leitungswasserschaden-,
Die Leistung des Versicherers ist mit der in der Polizze aus- Einbruchdiebstahl-Versicherung
gewiesenen Versicherungssumme begrenzt, wobei für Antiqui-
täten (ausgenommen antike Möbel), Kunstgegenstände, Pelze
und echte Teppiche nur bis zu einem Drittel der Versicherungs- Besondere Bedingungen für die Versicherung von Mehrko-
summe geleistet wird. sten durch Behandlung von gefährlichem Abfall und/oder
Problemstoffen
2. Unterversicherung / Überversicherung
Die Bestimmungen betreffend Unterversicherung (Art. 22 und 1. In Ergänzung des Art. 15 Pkt. 2.2.7 sind auch Mehrkosten
Art. 8 Pkt. 2) finden keine Anwendung. Darüber hinaus entfallen versichert, die durch die Behandlung von gefährlichem Abfall und
Art. 7 Pkt. 2 und der Art. 22 Pkt. 4. Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes(AWG)
Dies gilt jedoch nicht, wenn zum bestehenden Vertrag eine zu- BGBl.325/90 in der jeweils gültigen Fassung entstehen, soweit
sätzliche Haushalt-, Feuer- oder Einbruchdiebstahlversicherung sie die vom Versicherungsnehmer versicherten Sachen betreffen.
abgeschlossen wird.
2. Unter „Behandlung“ sind alle Maßnahmen zu verstehen, welche
3. Berechnungsgrundlage der Versicherungssumme dazu dienen, gefährlichen Abfall und Problemstoffe, ohne feste
Die Prämienberechnungsgrundlage ist die Quadratmeter- Rückstände zu beseitigen, zu verwerten oder deponiefähig zu
anzahl der Nutzfläche der Wohnung. Als Nutzfläche gilt die machen.
gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich Wandstärke
und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen 3. Der gefährliche Abfall und die Problemstoffe müssen am Ver-
(Ausnehmungen). Keller- und Dachbodenräume, soweit sie sicherungsort aus versicherten Sachen durch ein gemäß ABH
ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, versichertes Ereignis entstanden sein. Werden die Kosten der
Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaft- Behandlung durch Schadstoffe verursacht, so müssen die
liche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Schadstoffe bei diesem versicherten Ereignis entstanden oder
Räume innerhalb der Wohnung werden bei der Berechnung freigesetzt worden sein.
der Nutzfläche nicht berücksichtigt. Hobbyräume sind der
Nutzfläche zuzurechnen. 4. Die Kosten einer kurzfristigen, einmaligen Zwischenlagerung
- für eine Höchstdauer von sechs Monate - übernimmt der
4. Unrichtige Quadratmeteranzahl Versicherer im Rahmen der Versicherungssumme unter der
Stellt sich im Schadenfall heraus, dass die Nutzfläche der Woh- Voraussetzung, dass ihm die Zwischenlagerung unverzüglich
nung größer ist als die der Berechnungsgrundlage der Versi- angezeigt wurde.
cherungssumme zugrunde liegende Fläche, dann wird nur der
Teil des Schadens ersetzt, der sich zum Gesamtschaden so 5. Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der
verhält, wie die der Prämienberechnung zugrunde liegende Behandlung beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf
Fläche zur Nutzfläche der Wohnung. Diese Bestimmung findet die kostengünstigste Abwicklung.
keine Anwendung, sofern die Abweichung nicht mehr als 5 %
beträgt oder die Versicherungssumme mindestens dem Versi- 6. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen
cherungswert entspricht. wie z.B: Erdreich, Wasser inkl. Grundwasser und Luft werden
nicht ersetzt, ebenso nicht, wenn sie mit versicherten Sachen
Neuwertversicherung - Ein totaler Kostenersatz vermischt werden.
In Abänderung von Art. 21, Pkt. 1.3 und 1.7 gilt als Ersatzwert
für die Wiederbeschaffung bzw. Wiederherstellung einer ver- 7. Entstehen Kosten für die Behandlung von versicherten Sachen,
sicherten Sache, ausgenommen Boden- und Kellerkram, der die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kontaminiert
Wiederbeschaffungswert zum Tag des Schadeneintrittes. Die waren (Altlasten), so werden nur jene Kosten ersetzt, die den
Entschädigung erfolgt daher ohne Wertminderung durch Alter für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforder-
und Abnützung. Art. 23, Pkt. 1 und Pkt. 2 bleibt vollinhaltlich lichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob
aufrecht. Als Boden- und Kellerkram gelten all jene Sachen, und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewen-
die nicht mehr verwendet werden und zur Zwischenlagerung det worden wäre.
15
[Seite 16]
8. Die genannten Mehrkosten sind im Rahmen der Haushaltsver- Überschwemmung ist Regen- oder Schmelzwasser in erhebli-
sicherungssumme bis € 7.400,- gedeckt. chem Umfang, das nicht auf normalem Weg abfließt, sondern
auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erschei-
Kosten für Ersatzwohnung nung tritt und dieses überflutet.
Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Unbenutzbarkeit der Schäden durch außergewöhnlich starkes Ansteigen des
Wohnung nach einem im Sinne der ABH versicherten Scha- Grundwasserspiegels im Zuge eines Hochwassers oder einer
denfall werden die Kosten einer Ersatzwohnung ersetzt, inso- Überschwemmung sind mitversichert.
weit nicht dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf Vermurungen sind oberflächliche Massenbewegungen, die
den benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung zugemutet wer- durch Wassereinwirkungen ausgelöst werden. Muren enthalten
den kann. Erdreich und Wasser etwa im gleichen Ausmaß.
Die durch Belege nachzuweisenden Kosten werden, soweit nicht Als Erdbeben gilt eine großräumige Erschütterung des Erdbo-
aus einer anderen Versicherung Entschädigung verlangt wer- dens, deren naturbedingte Ursache im Erdinneren liegt. Die
den kann, für die Dauer von maximal 12 Monaten, begrenzt mit Erdstöße müssen nach den Messungen von mindestens zwei
€ 1.480,- je Monat, insgesamt mit maximal € 11.000,-, ersetzt. Erdbebenstationen für den Versicherungsort mindestens EMS
6 nach EMS 1998 (Europäische Makroseismische Skala) er-
Wiederbeschaffung von Dokumenten reichen.
Bei Vernichtung oder Abhandenkommen von Dokumenten des Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der
Versicherungsnehmers, des in häuslicher Gemeinschaft mit zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn die
diesem lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Zerstörung oder Beschädigung auf der unmittelbaren Einwir-
minderjährigen Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) kung eines der in lit. a) genannten Schadenereignisse beruht
im Zuge eines Schadenfalles gemäß Art. 16 übernimmt der Ver- bzw. nachweisbar Niederschlagswasser durch zerstörte oder
sicherer die Kosten für die Wiederbeschaffung sowie allfällig beschädigte, ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Au-
notwendiger Kraftloserklärungen bis zu einem Höchstbetrag ßentüren eindringt.
von € 740,- auf Erstes Risiko. Die Entschädigungsleistung wird insoweit erbracht, als sie
nicht anderweitig beansprucht werden kann.
Mehraufwendungen Der Versicherungsschutz kann vom Versicherer unter Einhal-
Übersteigt in einem Schadenfall gemäß Art. 16 der Schaden tung einer Frist von einem Monat jeweils zum 1.1. oder zur
den Betrag von € 7.400,-, so ersetzt der Versicherer die nach- Hauptfälligkeit eines jeden Jahres gekündigt werden.
weisbaren Mehrkosten durch Telefonspesen, Behördenwege
oder sonstige in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ver- Nicht versichert sind:
sicherungsfall stehende Aufwendungen bis € 370,- auf Erstes - Schäden an der Hausfassade, an Außenmauern und dem
Risiko, insoweit nicht bereits Anspruch auf Ersatz nach Maß- Außenverputz samt Dämmung,
gabe des Art. 15 Pkt. 2.1 besteht. - Schäden an der tragenden Dachkonstruktion und dem
Dachbelag samt Dämmung,
Computer/Telekommunikation - Schäden durch Auftauen und Reparaturen von Dachrinnen
In Abänderung des Art. 15 Pkt. 1.1 sind auch Computer samt und Außenablaufrohren, sowie
Zubehör, Telefon, Faxgeräte, Anrufbeantworter und Sprech- - Kosten für Wegräumen von Schnee und Eis sowie Schä-
anlagen, auch wenn sie teilweise beruflich genutzt werden, den infolge Eindringens von Wasser durch offene Dach-
mitversichert. Die Versicherung gilt nur, sofern aus einer an- luken und durch Öffnungen am Dach bei Neubauten sowie
derweitigen Versicherung keine Entschädigung verlangt wer- bei Umbau- oder anderen Arbeiten.
den kann.
Der Versicherer haftet jedoch nicht für:
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die versicherten
Feuer-Versicherung Sachen ganz oder teilweise mangelhaft instand gehalten wur-
den oder sich in einem entsprechenden Gebäude befunden
Verpuffung haben.
In Erweiterung von Art. 16 Pkt. 1.3 gilt Verpuffung im Kachel-
ofen ebenfalls als Explosion und gelten Folgeschäden am Woh- Sicherungsmaßnahmen:
nungsinhalt bis € 3.500,- auf Erstes Risiko mitversichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei einem Katastro-
phen-Voralarm die versicherten Sachen zu sichern.
Brandherd
In Abänderung von Art. 16 Pkt. 1.1 gilt bei einem ersatzpflich- Allgemeine Informationen zu den Schutzmaßnahmen für Hoch-
tigen Feuerschaden auch der Brandherd bis € 1.000,- als mit- wasser finden sich auf der Homepage von muki (www.muki.
versichert. com).
Die Ersatzleistung ist je Schadenfall mit der in der Polizze ge-
Sturm-Versicherung nannten Versicherungssumme begrenzt.
Naturkatastrophen Die Entschädigungsleistung für die in den Pkt. a) und b)
Der Versicherungsschutz beginnt frühestens 14 Tage nach Ver- beschriebenen Risken ist gesamt mit der in der Polizze
tragsabschluss. genannten Summe auf „Erstes Risiko“ pro Schadenereig-
In Abänderung des Art. 16 Pkt. 2.6 erstreckt sich der Versiche- nis begrenzt und darüber hinaus für die in Pkt. a) genann-
rungsschutz auch auf ten Risken limitiert mit einer Summe von € 8.000.000,- pro
Gesamtschadenereignis für sämtliche entstandenen und vom
a) Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Versicherer zu ersetzende Schäden. Übersteigen diese Schä-
Rückstau, Ansteigen des Grundwasserspiegels, Vermu- den bei einem Ereignis den Betrag von € 8.000.000,- werden
rung, Erdbeben, Lawinen und Lawinenluftdruck. die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten (nur muki-Kunden)
entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusam-
In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Sturmdeckung gel- men nicht mehr als € 8.000.000,- betragen.
ten derartige Schäden an den versicherten Sachen innerhalb
der Wohnung mitversichert (ausgenommen undichte Baulich- b) Schäden durch Regen, Schnee und Schmelzwasser im
keiten, Grundfeuchte und dauernde Witterungs- und Umwelt- Inneren der versicherten Gebäude, an den versicherten
einflüsse). Sachen im Rahmen der Haushaltversicherung.
Hochwasser ist das unvorhersehbare, unregelmäßige Anstei-
gen und Überborden von Gewässern, Stauseen sowie sonsti- In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Sturmdeckung gel-
gen künstlichen Wasseranlagen. ten derartige Schäden an den versicherten Sachen mitversi-
16
[Seite 17]
chert, allerdings nur, sofern das Wasser durch das Dach, aus Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten
Dachrinnen oder aus Außenablaufrohren in die versicherten In Erweiterung des Art. 31 Pkt. 7.1 fallen Schadenersatz-
Gebäude eingedrungen ist. verpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten
Die Versicherung gilt nur, sofern aus einer anderweitigen Ver- Räumlichkeiten sowie des darin befindlichen Inventars unter
sicherung keine Entschädigung verlangt werden kann. Versicherungsschutz, wenn das Mietverhältnis eine Höchst-
Die Ersatzleistung ist je Schadenfall mit € 3.700,- begrenzt. dauer von einem Monat aufweist.
Balkonblumen und Gefäße Angehörige des Versicherungsnehmers
Balkonblumen und Gefäße sind im Rahmen eines ersatzpflichti- In Ergänzung des Art. 31 Pkt. 6.2 gelten Schadenersatzan-
gen Sturmschaden, begrenzt mit € 370,-, mitversichert. sprüche von Angehörigen, ausgenommen der mit dem Ver-
sicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Verwandten wie z.B. Ehegatte oder Lebensgefährte, die Kin-
Einbruchdiebstahl-Versicherung der (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder des Versi-
cherungsnehmers, seines Ehegatten oder Lebensgefährten)
Sachbeschädigung im Zuge eines Überfalls mitversichert.
Sachbeschädigungen an den persönlichen Sachen (ausgenom-
men Kfz) des Versicherungsnehmers im Zuge eines Überfalles, Sachen der beherbergten Gäste -
auch außerhalb des Versicherungsortes, gelten mitversichert. Erweiterung auf Verlust und Abhandenkommen
Die Leistung des Versicherers ist jedoch mit € 3.700,- begrenzt. In Erweiterung des Art. 26, Pkt. 1.2 erstreckt sich die Haf-
tung des Versicherungsnehmers auch auf den Verlust und das
Telefonmissbrauch Abhandenkommen von eingebrachten Sachen der zur Beher-
Wird im Zuge eines Einbruchdiebstahles gemäß Art. 16 Pkt. bergung aufgenommenen Gäste (ausgenommen Kraft- und
3.1 das Telefon des Versicherungsnehmers missbräuchlich Wasserfahrzeuge).
verwendet, werden die Mehrkosten bis € 740,- ersetzt, wobei
die durchschnittlichen Telefonkosten der letzten 6 Monate als Lagerung von Heizöl
Basis dienen. In Abänderung des Art. 33 gilt die Deckung aus der Gefahr
der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern aus der La-
Krankenfahrstühle und Kinderwagen gerung von Heizöl bis zu einem Volumen von 500 Litern mit-
In Abänderung des Art. 17 gelten Krankenfahrstühle und Kin- versichert.
derwagen gemäß Art. 17, Pkt. 5 mitversichert.
Sachen des persönlichen Bedarfs im Kfz gegen Einbruch- Sonstige zusätzliche Leistungen
diebstahl
In Ergänzung zu Art. 17 gelten die versicherten Sachen in Tiefkühlwaren
einem verschlossenen Kfz gegen Einbruchdiebstahl gemäß 1. Versichert ist der Verderb von privatem Tiefkühlgut in Tief-
Art. 16 Pkt. 3.1 mitversichert, soweit nicht aus einer anderen kühltruhen und -schränken bis zu einem Höchstbetrag von
Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann. € 100,- je Schadensfall als Folge von
Jedoch nicht zu den versicherten Sachen zählen Bargeld, Va- a. Versagen der maschinellen oder elektrischen Kühlein-
luten, Einlagebücher, Schmuck, Edelsteine sowie Briefmarken- richtungen durch Material- oder Herstellfehler, Kurz-
und Münzensammlungen. Die Ersatzleistung ist je Schadenfall schluss, Überspannung oder Ungeschicklichkeit
mit € 375,- begrenzt. b. nachweislichem Stromausfall.
Spielgeräte 2. Nicht versichert sind Schäden am Tiefkühlgut
In Ergänzung zu Art. 17 Pkt. 2.3 und Pkt. 4 gelten auch Spiel- a. infolge Unterlassung zumutbarer und erforderlicher Maß-
geräte im Freien auf dem Grundstück und im Stiegenhaus mit- nahmen bei angekündigter Stromunterbrechung,
versichert. b. als Folge gewöhnlicher Abnützung, Alterserscheinungen,
Die Ersatzleistung ist je Schadenfall mit € 500,- begrenzt. Korrosion oder Ablagerungen an der Kühleinrichtung,
c. durch natürliche Veränderungen, unsachgemäße Be-
Garderobenkästchen handlung oder Verpackung des Tiefkühlgutes.
Mitversichert ist der Verlust von Sachen des Wohnungsinhaltes
(exkl. Geldwert und Schmuck) bei Einbruch in Garderobenkäst- Schlossänderungskosten
chen bis € 375,-, sofern aus einer anderweitigen Versicherung In Ergänzung zu Art. 16 gelten die Schlossänderungskosten,
keine Entschädigung verlangt werden kann. auch einer Zentralschlüsselanlage, infolge Verlustes eines Ori-
ginalschlüssels mitversichert. Die Ersatzleistung ist je Scha-
Wiederherstellung eines Zaunes densfall mit € 750,- begrenzt.
In Ergänzung des Art. 21 gelten die Kosten für die Wiederher-
stellung eines Zaunes bzw. Gartentores bis € 750,- auf „Erstes Reisegepäck
Risiko“ mitversichert, wenn der Zaun und/oder das Gartentor Reisegepäck, das der Versicherungsnehmer sowie der mit ihm
anlässlich eines gedeckten Einbruchschadens beschädigt in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte (Lebensgefährte)
wurde bzw. worden ist. und die minderjährigen Kinder zum persönlichen Gebrauch auf
Urlaubs-, Geschäfts- oder Dienstreisen innerhalb Europas mit
sich führen, ist im Rahmen der Haushaltsversicherungssumme,
Privathaftpflicht-Versicherung begrenzt mit € 1.480,- gegen
In Erweiterung von Art. 28 erstreckt sich der Versicherungs- a) Verlust durch einfachen Diebstahl während der Beförderung
schutz auf die ganze Erde. mit öffentlichen Verkehrsmitteln und während des Aufenthaltes
Besondere Bedingungen für die Beschädigung von in Hotels, Pensionen und Privathäusern, nicht aber in Wochen-
Sachen infolge ihrer Benützung end- und Schrebergartenhäusern, Bade-, Jagd-, Schihütten,
In Erweiterung von Art. 31 Pkt. 7.3 fallen Schadenersatzver- Wohnwagenanhängern und Wohnmobilen, Mobilwohnheimen,
pflichtungen aus der Beschädigung von Sachen infolge ihrer Zelten etc.,
Benützung, Beförderung oder sonstigen Tätigkeiten dann unter b) Verlust durch Aufbrechen eines nicht zum öffentlichen Ver-
Versicherungsschutz, wenn die Sachen nicht vom Versiche- kehr dienenden Personen- oder Kombikraftfahrzeuges, voraus-
rungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen, gesetzt, dass es ordnungsgemäß verschlossen und versperrt
geleast, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen war,
wurden oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder c) Beschädigung durch Brand, Blitzschlag, Explosion und
Wartung) unterzogen wurden. Abhandenkommen bei einem derartigen Schadenereignis
17
[Seite 18]
während der Beförderung mit einem der unter a) angeführten Wohnungsinhalt studierender Kinder
Transportmittel mitversichert. Versichert sind Sachen / Gegenstände des Wohnungsinhaltes
von studierenden Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebens-
Als Reisegepäck gelten Gegenstände des persönlichen Reise- jahres, die vorübergehend, längstens für die Studiendauer in
bedarfs, die während einer Reise mitgeführt, am Körper oder in ständig bewohnte Gebäude innerhalb Europas verbracht wer-
der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel den, bis zu 10 % der Versicherungssumme auf „Erstes Risiko“,
befördert werden. Nicht zum Reisegepäck gehören Handelswa- soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädi-
ren, Warenmuster, Musterkoffer oder gewerbliche Gerätschaf- gung verlangt werden kann.
ten und Apparate, Bargeld, Banknoten, Valuten, Goldmünzen,
Schmuck, Edelsteine, Wertpapiere, Einlagebücher, Urkunden
und Sammlungen aller Art. Nicht ersetzt werden Schäden
durch Selbstverschulden des Versicherungsnehmers, d.h.
Absicht oder Fahrlässigkeit, wenn etwa die übliche Sorgfalt
hinsichtlich der Verwahrung und der Beaufsichtigung des ver-
sicherten Reisegepäcks nicht angewendet wurde.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind weiters
auch sämtliche Elektronikgeräte, die dem privaten Gebrauch
dienen.
18
[Seite 19]
C Grobe Fahrlässigkeit
Versicherungsschutz grobe Fahrlässigkeit Haushalt
Artikel 37
In den Sparten Feuer, Leitungswasser und Sturm (Haushaltsversicherung: „Elementargefahren“) verzichtet der Versicherer bei grob
fahrlässiger Herbeiführung des Schadens auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß Art. 10 Pkt. 1 bzw. § 61 VersVG.
Die Versicherungsleistung beträgt in diesem Fall jedoch höchstens 50 % der Versicherungssumme.
Davon unberührt bleiben sämtliche sonstigen Einwände der Leistungsfreiheit des Versicherers, insbesondere jene der Leistungsfreiheit
wegen
- Verletzung gesetzlicher, behördlicher oder vereinbarter Sicherheitsvorschriften (z.B. Art. 3)
- Verletzung gesetzlicher oder vereinbarter Obliegenheiten (z.B. Art. 18, 19)
19
[Seite 20]
D Naturkatastrophen
Naturkatastrophen
Artikel 38
Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Rückstau, Ansteigen des Grundwasserspiegels, Vermurung, Erdbeben, Lawinen und
Lawinenluftdruck gelten an den versicherten Sachen innerhalb der Wohnung (ausgenommen undichte Baulichkeiten, Grundfeuchte und
dauernde Witterungs- und Umwelteinflüsse) bis zu einer Höhe von € 7.400,- auf „Erstes Risiko“ als mitversichert. Bei Neuabschlüssen
gilt eine Wartefrist von 14 Tagen als vereinbart.
Hochwasser ist das unvorhersehbare, unregelmäßige Ansteigen und Überborden von Gewässern, Stauseen sowie sonstigen künstli-
chen Wasseranlagen.
Überschwemmung ist Regen- oder Schmelzwasser in erheblichem Umfang, das nicht auf normalem Weg abfließt, sondern auf sonst
nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet.
Schäden durch außergewöhnlich starkes Ansteigen des Grundwasserspiegels im Zuge eines Hochwassers oder einer Überschwem-
mung sind mitversichert.
Vermurungen sind oberflächliche Massenbewegungen, die durch Wassereinwirkungen ausgelöst werden. Muren enthalten Erdreich
und Wasser etwa im gleichen Ausmaß.
Als Erdbeben gilt eine großräumige Erschütterung des Erdbodens, deren naturbedingte Ursache im Erdinneren liegt. Die Erdstöße
müssen nach den Messungen von mindestens zwei Erdbebenstationen für den Versicherungsort mindestens EMS 6 nach EMS 1998
(Europäische Makroseismische Skala) erreichen.
Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn die Zerstörung
oder Beschädigung auf der unmittelbaren Einwirkung eines der oben genannten Schadenereignisse beruht bzw. nachweisbar Nieder-
schlagswasser durch zerstörte oder beschädigte, ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren eindringt.
Die Entschädigungsleistung wird insoweit erbracht, als sie nicht anderweitig beansprucht werden kann.
Der Versicherungsschutz kann vom Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum 1.1. oder zur Hauptfälligkeit
eines jeden Jahres gekündigt werden.
Die Entschädigungsleistung für oben genannte Risken ist limitiert mit einer Summe von € 8.000.000,- pro Gesamtschadenereignis für
sämtliche entstandenen und vom Versicherer zu ersetzenden Schäden.
Übersteigen diese Schäden bei einem Ereignis den Betrag von € 8.000.000,-, werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten
entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als € 8.000.000,- betragen.
20
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E STÄNDIG BEWOHNTE GEBÄUDE
Haushaltsversicherung
in ständig bewohnten Gebäuden
Artikel 39
Voraussetzung für die Gültigkeit der Versicherung ist, dass das Gebäude, in dem sich die Versicherungsräumlichkeiten befinden, von
einer erwachsenen Person mindestens 9 Monate im Jahr auch nachtsüber ständig bewohnt wird.
Achtung:
Sollte diese Voraussetzung entfallen, ist dies dem Versicherer unverzüglich zu melden. Bargeld, Valuten, Goldmünzen, Einlagebücher,
Schmuck sowie Briefmarken- und Münzensammlungen gelten dann nicht als versichert.
21
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F WERTANPASSUNG
Wertanpassung
nach dem Baukosten-Index bzw. nach dem Index der Verbraucherpreise
Artikel 40
1. Wertanpassung nach dem Baukosten-Index für Wohn- 2. Wertanpassung nach dem Index der Verbraucherpreise
haus- und Siedlungsbau Es gilt als vereinbart, dass die Versicherungssumme bzw.
(gültig für die Gebäudeversicherung) Prämienbemessungsgrundlage jährlich bei Hauptfälligkeit
der Prämie um die durchschnittliche Änderung des Index der
Es gilt als vereinbart, dass die Versicherungssumme bzw. Prä- Verbraucherpreise erhöht wird. Zur Berechnung des Prozent-
mienbemessungsgrundlage jährlich bei Hauptfälligkeit der Prä- satzes wird die für den vierten Monat vor der Prämienhaupt-
mie um die durchschnittliche Änderung des Baukostenindex für fälligkeit bekanntgegebene endgültige Monatsindexzahl und
Wohnhaus- und Siedlungsbau erhöht wird. jene desselben Monats des vorangegangenen Kalenderjahres
herangezogen. Die Anpassung erfolgt entsprechend der pro-
Zur Berechnung des Prozentsatzes wird die für den vierten zentuellen Veränderung.
Monat vor der Prämienhauptfälligkeit bekanntgegebene end-
gültige Monatsindexzahl und jene desselben Monats des vor- Basis ist der von der Statistik Austria jeweils veröffentlichte
angegangenen Kalenderjahres herangezogen. Die Anpassung Index der Verbraucherpreise (VPI 2010) oder der an seine
erfolgt entsprechend der prozentuellen Veränderung. Stelle getretene Index.
Basis ist der von der Statistik Austria jeweils veröffentlichte Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht.
Baukosten-Index für Wohnhaus- und Siedlungsbau oder der
an seine Stelle getretene Index. Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalte-
nen Vorschriften über Unterversicherung (Art. 8 (2) ABS) fin-
Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht. den im Schadensfall nur insoweit Anwendung, als
Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalte- a) zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungs-
nen Vorschriften über Unterversicherung (Art. 8 (2) ABS) fin- klausel die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungs-
den im Schadensfall nur insoweit Anwendung, als grundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten
Sachen entsprochen hat; oder
a) zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungs- b) die nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertan-
klausel die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungs- passungsklausel auf Verlangen des Versicherungsnehmers
grundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten Sa- geänderte Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungs-
chen entsprochen hat; oder grundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten
b) die nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertan- Sachen entsprochen hat; oder
passungsklausel auf Verlangen des Versicherungsnehmers c) die infolge von Veränderungen der versicherten Sachen (Zu-
geänderte Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungs- und Umbauten, Neuanschaffungen usw.) entstandene Wert-
grundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten steigerung nicht durch entsprechende Erhöhung der Versi-
Sachen entsprochen hat; oder cherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage Be-
c) die infolge von Veränderungen der versicherten Sachen rücksichtigung fand.
(Zu- und Umbauten, Neuanschaffungen usw.) entstandene
Wertsteigerung nicht durch entsprechende Erhöhung der Wurde die Versicherungssumme des Wohnungsinhaltes von
Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage der Gebäudeversicherungssumme abgeleitet (mindestens 40
Berücksichtigung fand. % der Gebäudeversicherungssumme), so erfolgt die Wertan-
passung nach dem Baukosten-Index (s. Punkt 1). Diese Ver-
Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann unbescha- einbarung (Wertanpassungsklausel) kann unbeschadet des
det des Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen für sich
für sich allein von jedem Vertragspartner jährlich mit einer allein von jedem Vertragspartner jährlich mit einer Kündigungs-
Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den Zeitpunkt der Haupt- frist von 3 Monaten auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der
fälligkeit der Prämie mittels eingeschriebenen Briefes gekün- Prämie mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
digt werden. Eine Kündigung der Wertanpassung muss für alle Eine Kündigung der Wertanpassung muss für alle Sparten
Sparten eines Vertrages gemeinsam erfolgen. eines Vertrages gemeinsam erfolgen.
22
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G UNTERVERSICHERUNG
Unterversicherungsverzicht
Artikel 41
In Ergänzung zu den Besonderen Bedingungen für muki Haushalt wird festgehalten:
Wird die Versicherungssumme mit mindestens € 1.300,- pro m2 festgelegt, verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterver-
sicherung im Sinne des Art. 8 Pkt. 2 bzw. Art 22, sofern die m2-Anzahl der Wohnnutzfläche bei Vertragsabschluss richtig angegeben
wurde.
23
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H EINRICHTUNGEN
Versicherungsschutz für Einrichtungen
Artikel 42
Einrichtungen von Büros
Die Einrichtung des Büros einschließlich Büromaschinen ist mitversichert, soweit sie sich in der Wohnung des Versicherungsnehmers
oder in Räumen befindet, die mit ihr unmittelbar in Verbindung stehen. Der Versicherer haftet jedoch nicht, wenn Sachen der Klienten
oder Kunden durch einfachen Diebstahl (Art. 16, Pkt. 3.3) entwendet werden.
Bei den versicherten elektrischen Maschinen, Apparaten und elektrischen Einrichtungen, die der Ausübung eines Berufes dienen,
sind Überspannungsschäden durch Induktion oder Influenz atmosphärischer Elektrizität, die infolge Übertragung durch Freileitungen
entstehen, nicht versichert.
Artikel 43
Einrichtung von ärztlichen Ordinationsräumen und zahnärztlichen bzw. zahntechnischen Ateliers.
Die Einrichtung, Instrumente, Heilbehelfe und Medikamente sind mitversichert, soweit sie sich in der Wohnung des Versicherungsneh-
mers oder in Räumen befinden, die mit ihr unmittelbar in Verbindung stehen. Die zur zahnärztlichen bzw. zahntechnischen Praxis not-
wendigen Edelmetalle sind im Rahmen der für Bargeld bedingungsgemäß vorgesehenen Grenzbeträge mitversichert. Der Versicherer
haftet jedoch nicht, wenn Sachen der Patienten durch einfachen Diebstahl (Art. 16, Pkt. 3.3) entwendet werden.
Bei den versicherten elektrischen Maschinen, Apparaten und elektrischen Einrichtungen, die der Ausübung eines Berufes dienen,
sind Überspannungsschäden durch Induktion oder Influenz atmosphärischer Elektrizität, die infolge Übertragung durch Freileitungen
entstehen, nicht versichert.
24
Volltext aufklappen: Haushalt / Eigenheim, Allgemeiner Teil, Allgemeine Tarifbestimmungen
[Seite 1]
Haushalt /
Eigenheim
ALLGEMEINER TEIL
H AU S H A LT S V E R S I C H E R U N G
EIGENHEIMVERSICHERUNG
inklusive 24h-Hilfe
A L LG E M E I N E TA R I F B E S T I M M U N G E N Stand 10/2026
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Haushalt /
Eigenheim
Inhaltsverzeichnis
1. ALLGEMEINER TEIL Seite 4
1.1. Was kann versichert werden? 4
1.2. Was kann nicht versichert werden? 4
1.3. Definitionen 4
1.4. Nachversicherung 5
1.5. Steuern und Gebühren 5
1.6. Prämienzahlung 5
1.7. Zuschläge bei unbewohnten Gebäuden 5
1.8. Nachlässe 6
1.9. Mindestprämie 6
1.10. Wertanpassung 6
2. BERECHNUNG HAUSHALTSVERSICHERUNG Seite 7
2.1. Haushaltsversicherung Allgemein 7
2.2. Prämienberechnung 7
2.3. Sofortschutz 7
2.4. Prämiensätze 7
3. HAUSHALTSVERSICHERUNG Seite 8
3.1. Versicherte Sachen 8
3.2. Baubestandteile 8
3.3. Sachen auf dem Dachboden, im Keller oder Ersatzraum 8
3.4. Sachen im Freien – auf dem Grundstück, im Stiegenhaus 8
3.5. Außenversicherung 8
3.6. Wertpapiere und Einlagebücher mit Klauseln 8
3.7. Bargeld, Schmuck und dgl. 9
3.8. Wertsachen 9
3.9 Kommerzielle Einrichtungen 9
3.10. Wohnungsinhalt studierender Kinder 9
3.11. Deckungserweiterungen zu den ABH 10
3.12. Glasbruchversicherung 12
3.13. 24h-Hilfe 13
4. Deckungserweiterungen gegen MehrprämieN Seite 14
4.1. Deckungserweiterung Haushalt 14
4.2. Gartenpaket I 15
4.3. Gartenpaket II 15
4.4. Swimmingpool-/Whirlpoolpaket Haushaltsversicherung 16
2
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Haushalt /
Eigenheim
4.5. Überspannungsschäden 16
4.6. Photovoltaik-Paket 17
4.7. Heizungskasko 17
4.8. IT- und Cyber-Assistance 18
4.9. Hundehaftpflicht 19
4.10. Hundehaftpflicht – Verwandtenausschluss 19
4.11. Deckungserweiterung Haushalt Haftpflicht 19
5. BERECHNUNG EIGENHEIMVERSICHERUNG Seite 20
5.1. Ermittlung der verbauten Fläche 20
5.2. Versicherungssummen und Prämienberechnung 20
6. EIGENHEIMVERSICHERUNG Seite 21
6.1. Versichert sind … 21
6.2. Sofortschutz 21
6.3. Versicherte Sparten 21
6.4. Feuerversicherung 22
6.5. Sturmversicherung 23
6.6. Leitungswasserversicherung 24
6.7. Grobe Fahrlässigkeit 24
6.8. Glasbruchversicherung 25
6.9. Haftpflichtversicherung 25
6.10. 24h-Hilfe 25
7. Deckungserweiterungen gegen MehrprämieN Seite 26
7.1. Deckungserweiterung Eigenheim 26
7.2. Photovoltaik-Paket 27
7.3. Heizungskasko 27
7.4. Swimmingpoolpaket 28
7.5. Hundehaftpflicht 28
7.6. Hundehaftpflicht – Verwandtenausschluss 28
8. Rohbauversicherung Seite 29
9. Bedingungen und Klauseln Seite 30
3
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Haushalt /
Eigenheim
1. ALLGEMEINER TEIL
1.1. WAS KANN VERSICHERT WERDEN?
Haushaltsversicherung:
Der Abschluss ist für jede Wohnung durch die Eigentümer oder Mieter möglich, gleichgültig ob sie sich in einem
Wohngebäude, in einem landwirtschaftlichen Gebäude oder in einem Gebäude befindet, das industriellen oder ge-
werblichen Zwecken dient.
Das Höchstzeichnungslimit beträgt € 1.000.000,-
Eigenheimversicherung:
Die Eigenheimversicherung kann für alle Ein- und Zweifamilienhäuser abgeschlossen werden.
Der Abschluss der Eigenheimversicherung ist in folgenden Fällen nicht möglich:
1. Wenn das Gebäude zu mehr als 33 1/3 % für gewerbliche oder industrielle Zwecke und / oder für Lager-
zwecke benützt wird.
2. Wenn das Gebäude mehr als 2 Wohneinheiten hat. Ausgebauter Dachboden gilt nicht als 3. Wohneinheit!
3. Wenn es sich um einen Wohnwagen handelt.
Das Höchstzeichnungslimit beträgt € 2.000.000,-
1.2. WAS KANN NICHT VERSICHERT WERDEN?
• Risiken im Ausland
• Gebäude in schlechtem Bauzustand sowie deren Inhalt
• Mehrfamilienhäuser
• Gartenhäuser
• Landwirtschaftlich genutzte Objekte
• Aufgelassene landwirtschaftliche Gebäude
• Wohnwagen/Wohnmobile/Mobilheime
• Zelte, Traglufthallen und alle nicht mit dem Boden fix verankerte gebäudeähnliche Objekte
• Container
• Lagerhallen / Lagerräume
• Badehütten
• Presshäuser
• Gebäude, die nicht ganzjährig durch die Feuerwehr erreichbar sind
• Risiken, die gewerblich oder über Onlineplattformen (bsp. Booking.com, Airbnb, etc.) vermietet werden
1.3. DEFINITIONEN
Gebäude sind fest mit dem Boden verbundene Bauwerke mit räumlicher Umfriedung (Wände, Dach und Boden), die
Schutz gegen äußere Einflüsse bieten und überwiegend für Wohnzwecke genutzt werden.
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude
ihre Selbständigkeit verloren haben.
Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind
und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.
Als Nebengebäude gelten überdachte Bauwerke (freistehend oder an das Hauptgebäude angebaut), die ein Funda-
ment oder eine Verankerung aufweisen und dem Versicherungsnehmer zu privaten, aber nicht zu Wohnzwecken dienen.
4
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Haushalt /
Eigenheim
1.4. NACHVERSICHERUNGEN (Mitversicherung)
Nachversicherungen (Mitversicherung) zu Verträgen anderer Versicherungsunternehmen sind nur in den Sparten Feu-
er, Sturmschaden, Glasbruch, Leitungswasser und Haushaltsversicherung möglich. Es ist darauf zu achten, dass der
Deckungsumfang der bestehenden Polizze bekannt ist und dass Subsidiarität vereinbart wird.
1.5. STEUERN UND GEBÜHREN
Bei den Prämien und Prämiensätzen sind bereits alle Steuern (Versicherungssteuern) eingerechnet.
Versicherungssteuer 11 %
Feuerschutzsteuer Gebäude 4%
Feuerschutzsteuer Haushalt 1%
Allfällige Nebengebühren (z.B. Mahnspesen, Rückleitungsspesen)
Vinkulierungen (Hypothekenanmeldungen, Abtretungen und Verpfändungen) müssen vom Kreditinstitut beantragt und
die jeweiligen Gebühren direkt an das Kreditinstitut verrechnet werden.
1.6. PRÄMIENZAHLUNG
Die angeführten Prämien sind Jahresprämien inkl. Versicherungssteuern.
Für unterjährige Prämienzahlung, monatlich, ¼-jährlich sowie ½-jährlich werden keine Zuschläge verrechnet.
Monatliche Zahlungsweise ist nur bei Erteilung eines SEPA-Mandats möglich.
1.7. ZUSCHLÄGE BEI UNBEWOHNTEN GEBÄUDEN
Haushalte mit Zuschlag:
- Nicht ständig bewohnte Gebäude außerhalb des verbauten Ortsgebietes mit Sicherungen
Zuschlag 70 %
Zugänge: Vollholztüren oder Metalltüren, im Glasteil vergitterte Türen
Fenster und Öffnungen in Reichweite: Eingestemmte Eisen- od. Scherengitter, Rollbalken, Rollgitter, in Schiene
laufende Plastik- od. Holzrollläden, Holzläden mit Querstange und Vorhängeschloss oder Innenriegel
(Klausel M05)
Nicht ständig bewohnte Gebäude außerhalb des verbauten Ortsgebietes ohne Sicherung
Wenn
obige Sicherungen nicht oder nur teilweise vorhanden sind. Zuschlag 100 %
HINWEIS für nicht ständig bewohnte Gebäude:
Bargeld, Valuten, Einlagebücher sowie Schmuck, Briefmarken- und Münzsammlungen sind während der Zeit des
Unbewohntseins nicht versichert.
Haushalte ohne Zuschlag:
- Ständig bewohnte Gebäude: die Wohnung befindet sich in einem Gebäude, das mindestens 9 Monate pro Jahr,
auch nachtsüber, bewohnt wird.
- Nicht ständig bewohnte Gebäude im verbauten Ortsgebiet, bewohnte Gebäude in der Nachbarschaft.
(Klausel M04)
5
[Seite 6]
Haushalt /
Eigenheim
1.8. NACHLÄSSE
Sicherungen für Wohnungen in ständig bewohnten Gebäuden
Prämiennachlass auf die Haushaltsprämie gegen Vorlage einer Rechnung:
VSÖ-geprüfte Alarmanlagen Prämiennachlass 10 %
Selbstbehalt
Auf Wunsch kann ein Selbstbehalt in Höhe von € 200,- für die Eigenheim- sowie die Haushaltsversicherung vereinbart
werden. Der Selbstbehalt gilt pro Schadensfall und für sämtliche Schäden.
Prämiennachlass 20 %
Ausschluss des Glasbruchrisikos Prämiennachlass 10 %
1.9. MINDESTPRÄMIE (Jahresprämie)
Mindestprämie Haushalt Exklusiv € 60,- Haushalt Premium € 80,-
Mindestprämie Eigenheim Exklusiv € 85,- Eigenheim Premium € 107,-
1.10. WERTANPASSUNG
Die Prämien der Haushalts- bzw. Gebäudeversicherung sind wertgesichert. Die Wertanpassung wird bei Hauptfällig-
keit der Prämie um die durchschnittliche Änderung der Indizes im Vorjahr angepasst. Basis für die Index-Berechnung in
der Eigenheimversicherung ist der Baukostenindex, in der Haushaltsversicherung der Verbraucherpreisindex.
Aufgrund der Wertanpassung wird auf den Einwand der Unterversicherung verzichtet. Voraussetzung ist die Prämien-
berechnung mit der richtigen m2-Anzahl.
6
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Haushalt /
Eigenheim
2. BERECHNUNG HAUSHALTSVERSICHERUNG
2.1. HAUSHALTSVERSICHERUNG
Die Versicherungssumme wird auf Neuwertbasis festgesetzt, jenen Wert, der für die Neuanschaffung gleichwertiger
Sachen zum Zeitpunkt des Schadensfalles angesetzt werden muss.
2.2. PRÄMIENBERECHNUNG
Grundlage für die Prämienberechnung ist die m2-Anzahl der Wohnnutzfläche. Zur Nutzfläche gehören die gesamten
Bodenflächen der Wohnung sowie Hobbyräume.
Für die Berechnung der Wohnfläche werden nicht berücksichtigt: Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Aus-
stattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie spezifisch für landwirt-
schaftliche oder gewerbliche Zwecke ausgestattete Räume innerhalb der Wohnung.
2.3. SOFORTSCHUTZ (VORLÄUFIGE DECKUNG)
Die vorläufige Deckung beginnt mit Zugang des Antrages in der Zentrale von muki, jedoch nicht vor dem im Antrag an-
gegebenen Versicherungsbeginn; sie endet mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages oder der Ablehnung
des Antrages, längstens jedoch nach Ablauf von 6 Wochen ab Antragstellung.
Es gelten in der Eigenheim- / Haushaltsversicherung die Deckungssummen in Höhe der Versicherungssumme.
2.4. PRÄMIENSÄTZE
Berechnungsgrundlage
Prämie je € 1.000,- Versicherungssumme Exklusiv Premium
inkl. NATKAT- inkl. NATKAT-
Paket** Paket**
bis 150 m Wohnnutzfläche
2
1,313 1,707 1,558 2,022
ab 150 m Wohnnutzfläche
2
1,094 1,427 1,296 1,681
Frei gewählte Versicherungssumme unter 1.300,-/m 2
1,663 2,162 -- --
kein Unterversicherungsverzicht
Ermittlung der Versicherungssumme:
Ausstattung gehoben: Wert je m2: € 1.300,-
Ausstattung gehoben plus: Wert je m2: € 1.600,-
7
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Haushalt /
Eigenheim
3. HAUSHALTSVERSICHERUNG
3.1. VERSICHERTE SACHEN
Der versicherte Wohnungsinhalt umfasst alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen
und im Eigentum des Versicherungsnehmers, der Ehegatten/Lebensgefährten, der Kinder und anderen Verwandten,
die im gemeinsamen Haushalt leben, stehen.
Fremde Sachen – ausgenommen die der Mieter, Untermieter und der gegen Entgelt beherbergten Gäste – sind versi-
chert, soweit nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung verlangt werden kann.
Ist der Versicherungsnehmer Untermieter, so ist der dem Hauptmieter gehörende Teil des Wohnungsinhaltes im Rah-
men der Gesamtversicherung mitversichert.
3.2. Baubestandteile
Zum Wohnungsinhalt gehören auch Malereien, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen,
Heizungsanlagen, Badezimmereinrichtungen, Klosetts und Armaturen.
Diese gehören dann nicht zum Wohnungsinhalt, wenn es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt und der
Wohnungsinhaber Eigentümer dieses Gebäudes ist. Obgenannte Baubestandteile sind dann nur in einer Gebäudever-
sicherung mitversichert.
Fix montierte Gebäudebestandteile (z.B. Markisen), die der Versicherungsnehmer angebracht hat, gelten als mitversi-
chert, sofern keine Gebäudeversicherung besteht (subsidiär).
3.3. Sachen auf dem Dachboden, IM Keller oder Ersatzraum
Möbel, Werkzeuge, Stellagen, Kraftfahrzeugzubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Lebensmittel,
Wäsche, Wirtschaftsvorräte, Fahrräder bis € 1.500,-, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie sonstiger Keller- und
Bodenkram.
3.4. Sachen im Freien – auf dem Grundstück, im Stiegenhaus
Gartengeräte, Gartenmöbel, Krankenfahrstühle, Kinderwägen, Wäsche, gesicherte Fahrräder bis € 1.500,- und An-
tennenanlagen.
3.5. Sachen auSSerhalb der Versicherungsräumlichkeiten (Außenversicherung)
Sachen des Wohnungsinhaltes sind vorübergehend, längstens jedoch für 6 Monate, außerhalb der versicherten Räum-
lichkeiten in anderen ständig bewohnten Gebäuden versichert.
Örtlicher Geltungsbereich: Europa im geografischen Sinn, die außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaaten
sowie die Kanarischen Inseln, Madeira, die Azoren und Island
Höchstversicherungssumme 10 % der Höchsthaftungssumme für den Wohnungsinhalt.
Gegen Einbruchdiebstahl sind Bargeld, Schmuck und dgl. nur bis 10 % der bedingungsgemäß
vorgesehenen Grenzbeträge versichert.
3.6. Wertpapiere und Einlagebücher mit Klauseln
Versichert sind die Kosten des Aufgebotsverfahrens. Wertpapiere und Einlagebücher mit Klauseln sind bei der Ermitt-
lung der Versicherungssumme nicht zu berücksichtigen.
8
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Haushalt /
Eigenheim
3.7. Bargeld, Schmuck und dgl.
Versichert sind: Exklusiv Premium
In – auch unversperrten – Möbeln oder Mauersafes ohne Panzerung
Bargeld, Valuten sowie Einlagebücher mit Klausel bis 1.850,- 3.330,-
davon freiliegend bis 370,- 370,-
Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- und Münzsammlungen bis 8.100,- 14.000,-
davon freiliegend bis 2.200,- 2.200,-
In feuerfesten Geldschränken od. Einsatzkassen mit mind. 100 kg
Eigengewicht (Sicherheitsklasse IV laut VSÖ-Kassenfragebogen-
oder EURO-Widerstandsgrad EN 0) insgesamt bis zu 20.000,- 30.000,-
In Geldschränken mit mittlerem Sicherheitsgrad (mind. 250 kg
Eigengewicht) oder Mauersafes mit mind. Schlossschutzpanzer
(Sicherheitsklasse IIIb u. IIIc, IIa – IId laut VSÖ-Kassenfragebogen oder
EURO-Widerstandsgrad EN 1 – EN 4) insgesamt bis zu 65.000,- 65.000,-
Vollpanzerkassen mit besonderem Sicherheitsgrad (Sicherheits-
klasse IIa – IId laut VSÖ-Kassenfragebogen
oder EURO-Widerstandsgrad EN 2) insgesamt bis zu 65.000,- 65.000,-
Für Behältnisse mit EURO-Widerstandsgraden EN 0 bis EN 2 wird die Konformitätserklärung über die Bodenveran-
kerung bzw. Einbau des Wertschutzbehältnisses benötigt.
Die genannten Grenzbeträge sowie Verwahrungsvorschriften gelten nur für das Einbruchdiebstahl-Risiko.
3.8. Wertsachen
Antiquitäten (ausgenommen antike Möbel), Kunstgegenstände, Pelze und echte Teppiche gelten bis zu höchstens
einem Drittel der Versicherungssumme als mitversichert. Übersteigt der Wert dieser Gegenstände ein Drittel der Versi-
cherungssumme, ist Versicherungsschutz nur dann gegeben, wenn die Versicherungssumme um den übersteigenden
Betrag erhöht wird.
Berechnungsgrundlage
Prämie je € 1.000,- Versicherungssumme Exklusiv Premium
inkl. NATKAT- inkl. NATKAT-
Paket** Paket**
bis 150 m Wohnnutzfläche
2
1,313 1,707 1,558 2,022
ab 150 m Wohnnutzfläche
2
1,094 1,427 1,296 1,681
Frei gewählte Versicherungssumme unter 1.300,-/m 2
1,663 2,162 -- --
kein Unterversicherungsverzicht
** Das Naturkatastrophenpaket wird erst nach Prüfung durch die Fachabteilung auf € 30.000,- erhöht.
3.9. KOMMERZIELLE EINRICHTUNGEN
Die dafür benützten Räume müssen in unmittelbarer Verbindung mit der Wohnung stehen und es muss im Antrag die Mitver-
sicherung angeführt werden. Die Fläche der kommerziellen Einrichtungen darf maximal 40 % der Wohnnutzfläche betragen.
Die Mitversicherung gilt im Falle des einfachen Diebstahlrisikos nicht für Sachen von Kunden bzw. Patienten. Die zur
zahnärztlichen bzw. zahntechnischen Praxis notwendigen Edelmetalle sind im Rahmen der für Bargeld bedingungsge-
mäß vorgesehenen Grenzbeträge mitversichert.
3.10. WOHNUNGSINHALT STUDIERENDER KINDER
Der Wohnungsinhalt studierender Kinder des Versicherungsnehmers ist am Studienort innerhalb Europas bis 10 %
der VS mitversichert.
9
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Haushalt /
Eigenheim
3.11. deckungserweiterungen zu den abh
Deckungserweiterung zu den ABH Exklusiv Premium
(BBMH – Besondere Bedingungen für muki Haushalt)
Neuwertentschädigung bei Schäden an Malereien, Tapeten sowie für
Sachen des täglichen Gebrauchs 4 4
Ersatz der Nebenkosten das sind Feuerlöschkosten, Bewegungs- und
Schutzkosten, Abbruch- und Aufräumungskosten, Entsorgungs- und
Reinigungskosten bis 10 % VS 10 % VS
Mehrkosten bei Anfall von gefährlichem Abfall und/oder kontaminiertem
Erdreich bis 7.400,- 7.400,-
Wiederbeschaffung von Dokumenten bei einem Schadensfall gemäß
Art. 2 der ABH übernimmt der Versicherer die Kosten der Wiederbe-
schaffung sowie allfällig notwendige Kraftloserklärungen bis zu 500,- 1.000,-
Wohnungsinhalt studierender Kinder am Studienort innerhalb Europas bis 10 % VS 10 % VS
Mehraufwendungen Übersteigt in einem Schadensfall gemäß Art. 2 der
ABH der Schaden einen Betrag von € 7.400,-, so ersetzt der Versicherer
die nachweisbaren Mehrkosten für angefallene Spesen (Telefonspesen,
Behördenwege,…) insoweit nicht bereits ein Anspruch auf Ersatz nach Maß-
gaben des Art. 1 Pkt. 2.1 der ABH besteht, bis 370,- 800,-
Computer, Telekommunikation hier sind auch private Computer,
die teilweise beruflich genutzt werden, mitversichert. 4 4
Home-Office Deckung: hier sind vom Dienstgeber zur Verfügung
gestellte Arbeitsmittel mitversichert bis – 2.000,-
Feuer Exklusiv Premium
Indirekter Blitzschlag an den im Haushalt privat sowie teilw. gewerblich
genutzten Elektrogeräten im Rahmen der Haushaltsversicherungssumme. 4 4
Verpuffungsschäden sind in Erweiterung des Art. 2 Pkt. 1.3 der ABH
auf „Erstes Risiko“ mitversichert bis 3.500,- 3.500,-
Brandherd gilt bei einem ersatzpflichtigen Feuerschaden in Abänderung des
Art. 2 Pkt. 1.1 der ABH als mitversichert Pauschalversicherungssumme bis 2.000,- 4.000,-
Sturm versichert sind: Sturm (ab 60 km/h), Hagel, Schneedruck, Exklusiv Premium
Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch
Naturkatastrophen in Erweiterung des Artikel. 2 Pkt. 2.2.6 der ABH sind
Schäden durch Überschwemmung, Hochwasser, Grundwasseranstieg,
Lawinen und Lawinenluftdruck, Erdbeben sowie Vermurungen mitversichert.
In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Sturmdeckung gelten derartige
Schäden an den versicherten Sachen innerhalb der Wohnung mitversichert.
Höchsthaftungssumme auf „Erstes Risiko“ bis 7.400,- 7.400,-
ACHTUNG Bei Neuabschlüssen gilt eine Wartefrist von 14 Tagen als vereinbart.
Schäden durch Regen, Schnee u. Schmelzwasser gelten als
mitversichert bis 3.700,- 3.700,-
Dachlawinen
In Abänderung des Art. 16 Pkt. 2.6 der ABH gelten Schäden durch Dach-
lawinen am Wohnungsinhalt auf „Erstes Risiko“ mitversichert bis 1.500,- 1.500,-
Balkonblumen sind im Rahmen eines ersatzpflichtigen Sturmschadens
auf „Erstes Risiko“ mitversichert bis 370,- 600,-
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Haushalt /
Eigenheim
DAS NATURkATASTRopHENpAkET
Das Naturkatastrophenpaket wird erst nach Prüfung durch die Fachabteilung auf € 30.000,- erhöht.
Leitungswasser Exklusiv Premium
Folgeschäden durch Wasseraustritt aus Aquarien und Wasserbetten
gelten als auf „Erstes Risiko“ mitversichert bis 3.700,- 20.000,-
ACHTUNG In länger als 72 Stunden unbewohnten Gebäuden müssen während der Dauer des Unbewohnt-
seins die wasserführenden Leitungen abgesperrt sein (Hauptwasserhahn) und geeignete Maßnahmen gegen Frost-
schäden getroffen werden.
Einbruch Versichert sind: der Einbruch, einfacher Diebstahl, Vandalis- Exklusiv Premium
musschäden sowie das Beraubungsrisiko
ACHTUNG Damit die volle Versicherungsleistung bei Einbruchschäden erfolgen kann, müssen die Eingangstüren
in die Versicherungsräumlichkeiten mit Zylinder- oder Sicherheitsschlössern versperrt gehalten werden.
Einfacher Diebstahl Für die aus der Wohnung sowie im Freien und im
Stiegenhaus gestohlenen, versicherten Sachen insgesamt bis 1.500,- 1.500,-
für Bargeld und Valuten bis 370,- 370,-
Vandalismusschäden im Zuge eines Einbruchs 4 4
Sachbeschädigung im Zuge eines Überfalls, persönliche Sachen (ausge-
nommen Kfz) des Versicherungsnehmers auch außerhalb des Versicherungs-
ortes gelten auf „Erstes Risiko“ mitversichert bis 3.700,- 3.700,-
Telefonmissbrauch Wird im Zuge eines Einbruchdiebstahls das Telefon
des Versicherungsnehmers missbräuchlich verwendet, werden die Mehr-
kosten ersetzt. (Als Abrechnungsbasis werden die Telefonrechnungen der
letzten 6 Monate herangezogen.) 740,- 740,-
Kommerzielle Einrichtungen 4 4
Krankenfahrstühle und Kinderwagen sind gegen Feuer und Diebstahl
in ganz Europa mitversichert. 4 4
Sachen des persönlichen Bedarfs im Kfz gegen Einbruchdiebstahl im
verschlossenen Kfz, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Ent-
schädigung verlangt werden kann (Kasko) und Sachen des Wohnungs-
inhaltes bei Einbruch in Garderobenkästen. Nicht ersetzt werden Bargeld,
Valuten, Einlagebücher, Schmuck, Edelsteine sowie Brief- und Münz-
sammlungen. Die Ersatzleistung ist auf „Erstes Risiko“ begrenzt mit 375,- 375,-
Spielgeräte gelten im Freien, auf dem Grundstück und im Stiegenhaus auf
„Erstes Risiko“ als mitversichert. Ersatzleistung je Schadensfall bis 500,- 1.000,-
Haftpflicht
Privathaftpflicht mit weltweiter Deckung, Pauschalversicherungssumme € 3.500.000,-.
(In der Tarifvariante Premium gegen Mehrprämie auf € 5.000.000,- erweiterbar, siehe Punkt 4.1.)
Erweiterte Deckung in der Privathaftpflichtversicherung:
Versichert sind der Versicherungsnehmer, seine im Haushalt lebenden Partner (gleiche Wohnadresse), die minderjäh-
rigen Kinder – auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder – des Versicherungsnehmers oder seines im Haushalt le-
benden Partners. Diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, solange
sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes, regelmäßiges Einkommen verfügen.
11
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Haushalt /
Eigenheim
Ein Wohnsitz am Studienort gilt nicht als eigener Haushalt.
Eine Lehrlingsentschädigung gilt nicht als eigenes Einkommen.
Weiters sind Personen, wenn sie für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häus-
liche Arbeiten verrichten, mitversichert.
Ausgeschlossen sind Arbeitsunfälle im Sinne des Sozialversicherungsgesetzes.
Wenn gegen diese Personen gerechtfertigte Ansprüche aus Personenschäden und Sachschäden geltend gemacht
werden, ersetzt die Versicherung diese bis zur Pauschalversicherungssumme.
Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
- In Erweiterung der Haftpflichtversicherung gelten Schadenersatzansprüche von Angehörigen, die nicht im ge-
meinsamen Haushalt leben, als mitversichert.
- Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten (max. Mietdauer 1 Monat)
- Beschädigungen von Sachen infolge ihrer Benützung (Tätigkeitsschäden)
- Sachen der beherbergten Gäste – Erweiterung auf Verlust und Abhandenkommen: in Erweiterung des
Abschnitt II der ABH erstreckt sich die Haftung des Versicherungsnehmers auch auf den Verlust und das Abhanden-
kommen von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste (ausg. Kraft- u. Wasserfahrzeuge).
- Lagerung von Heizöl: es gilt die Deckung der Verunreinigung von Erdreich und Gewässern aus der Lagerung von
Heizöl bis zu einem Volumen von 500 Litern bis zu € 75.000,- als mitversichert.
Hundehaftpflicht:
Im Rahmen der Haushaltsversicherung Premium ist ein Hund weltweit mit einer Pauschalversicherungssumme von
€ 2.000.000,- prämienfrei mitversichert.
Angabe von Rasse und Name des Hundes (aller Hunde) ist unbedingt erforderlich!
(Klausel M17)
Zusätzliche Leistungen Exklusiv Premium
Inhalt von Tiefkühlbehältern durch Verderb infolge von Funktionsfehlern
der Tiefkühlbehälter sowie durch Ausfall des Netzstromes gilt auf
„Erstes Risiko“, als mitversichert bis 400,- 800,-
Schlossänderungskosten sind infolge des ersatzpflichtigen Verlustes
eines Originalschlüssels mitversichert. Ersatzleistung je Schadensfall bis zu 750,- 1.500,-
Reisegepäck ist das gesamte, zum persönlichen Gebrauch mitgeführte
Reisegepäck auf Urlaubs-, Geschäfts- oder Dienstreisen innerhalb von
Europa. Dies ist im Rahmen der Haushaltsversicherungssumme, begrenzt
mit € 1.480,-, gegen Verlust durch einfachen Diebstahl während der
Beförderung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel und während des Auf-
enthaltes in Hotels, Pensionen und Privathäusern mitversichert. 4 4
Verlust durch Aufbrechen eines nicht zum öffentlichen Verkehr
dienenden Personen- od. Kombikraftfahrzeuges, vorausgesetzt, dass es
ordnungsgemäß verschlossen und versperrt war. 4 4
Beschädigung durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Abhanden-
kommen bei einem derartigen Schadensereignis ist während der Beförderung
mit einem nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Fahrzeug mitversichert. 4 4
3.12. Glasbruchversicherung
Versichert sind die gesamte Gebäude- und Balkonverglasung, Glasdächer, Terrassenverglasung, Wintergärten, Glas-
bausteine, Kunstverglasungen, Solar- und Flächenkollektoren, Duschkabinen, Kunststoffverglasungen sowie Kochflächen
(Ceran-, Induktionskochfelder und Geräteverglasungen) bis zu einer Fläche von 6 m2 pro Einzelscheibe. Bei Gebäude-
verglasung werden die notwendigen Kosten der Notverglasung oder Notverschalung ersetzt. Die Kosten der Entsor-
gung sind mit höchstens 50 % der Entschädigungsleistung für die vom Schaden betroffene Verglasung mitversichert.
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Haushalt /
Eigenheim
Zusätzliche EXTRAS Exklusiv Premium
Safety Package: Versichert sind:
- am Versicherungsort im Keller sowie im Stiegenhaus versperrte
Fahrräder bis € 3.500,-;
- Sportgeräte aller Art durch Verlust bei einem Einbruchschaden in ein privat
genutztes Fahrzeug innerhalb Österreichs;
bis € 3.500,- sowie am Urlaubsort in Österreich in versperrten
Räumlichkeiten (subsidiär).
- Erhöhung der Entschädigungsleistung für Verluste von Sachen des Wohn-
ungsinhaltes (exkl. Geldwert und Schmuck) bei Einbruch in Garderoben-
kästchen bis € 500,- Versicherungssummen auf „Erstes Risiko“ – 4
Ausdehnung der Privathaftpflichtversicherung auf alle im versicherten
Haushalt gemeldeten Personen – 4
Grobe Fahrlässigkeit: In den Sparten Feuer, Leitungswasser und Sturm
(Haushaltsversicherung: „Elementargefahren“)verzichtet der Versicherer
max. 50 % d. max. 100 % d.
bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens auf den Einwand der
Versicherungs- Versicherungs-
Leistungsfreiheit gem. Art. 10 Abs. 1 Allgemeine Bedingungen für
summe summe
die Sachversicherung (ABS) bzw. § 61 VersVG. Gesamtleistung bis
Sengschäden bis – 500,-
Rasenroboter: einfacher Diebstahl am versicherten Grundstück bis zu – 4.000,-
3.13. 24h-HILFE
Die muki 24h-Hilfe informiert, berät und organisiert Hilfeleistungen und trägt in den dafür vorgesehenen Fällen für die
jeweils versicherten Personen und innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches gemäß den Allgemeinen Bedingungen
für die Haushaltsversicherung die den versicherten Personen entstehenden Kosten bis zu den angeführten Höchstbe-
trägen, insoweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist, dass der Schadensfall unverzüglich, auf jeden Fall aber
vor Inanspruchnahme dieser Hilfeleistungen, über die muki Notrufnummer Tel. 01 364 4 364 (aus dem Ausland Tel.
0043 1 364 4 364) gemeldet wird.
Die muki 24h-Hilfe nimmt jederzeit Meldungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer über
Schadensfälle im Zusammenhang mit der muki 24h-Hilfe entgegen.
Handwerkerservice
Nach einem Schadensfall in einer Notsituation am angeführten Versicherungsort organisiert die muki 24h-Hilfe folgen-
de Professionisten:
• Installateur bei Schäden oder Defekten an Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen
• Elektriker bei Schäden oder Defekten an Elektro- und Heizungsinstallationen
• Dachdecker, Zimmermann oder Spengler zur Dachreparatur an Ein- oder Zweifamilienhäusern nach Sturmschäden
• Elektrotechniker bei Schäden, Defekten oder Ausfall von Kühl-, Gefrier- und Heizungsgeräten
• Glaser bei Bruchschäden an der Außenverglasung
• Rohrreinigungsfirmen bei Verstopfungen des Rohrsystems
• Tischler oder Schlosser bei Schäden oder Defekten an Eingangstüren oder Außenfenstern der Wohnräumlichkeiten
Die muki 24h-Hilfe trägt die dafür anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 300,-.
Schlüsseldienst
Wenn eine versicherte Person die Eingangstür nicht öffnen kann (Abhandenkommen des Wohnungsschlüssels durch
Verlust, Diebstahl oder Beraubung oder durch Aussperrung), organisiert die muki 24h-Hilfe einen Schlüsseldienst und
übernimmt die Kosten der Türöffnung bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 200,-.
Bewachung der versicherten Räumlichkeiten
Wenn nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall die Bewachung der versicherten Räumlichkeiten aufgrund sicher-
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Haushalt /
Eigenheim
heitsbehördlicher Standards erforderlich ist, organisiert die muki 24h-Hilfe ein Bewachungsunternehmen und über-
nimmt die Kosten für die Bewachung bis zum nächsten Werktag bis zu einem Höchstbetrag von € 500,-.
Ersatzunterkunft
Wenn die versicherten Räumlichkeiten nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall unbewohnbar sind, organisiert die
muki 24h-Hilfe eine Hotel- bzw. Pensionsunterkunft. Für die Unterkunft werden keine Kosten durch die muki 24h-Hilfe
übernommen.
Umzugsdienst und Notlagerung
Wenn die gesamte Wohnungseinrichtung oder Teile davon nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall vorübergehend
verbracht werden müssen, organisiert die muki 24h-Hilfe eine Umzugsfirma, allenfalls eine Spedition und Notlage-
rungsmöglichkeiten und übernimmt die dafür anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 400,-.
4. Deckungserweiterungen gegen Mehrprämien
4.1. DECKUNGSERWEITERUNG HAUSHALT
Fahrrad
Versperrte Fahrräder sind auf dem Dachboden, im Keller oder Ersatzraum sowie gesichert am Grundstück und im
Stiegenhaus bis insgesamt € 5.000,- versichert.
Wohnungsinhalt studierender Kinder
Versichert sind Sachen/Gegenstände des Wohnungsinhaltes von studierenden Kindern bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres, die vorübergehend, längstens für die Studiendauer in ständig bewohnte Gebäude innerhalb Europas
verbracht werden, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann.
Leistung bis max. 15 % der Versicherungssumme auf „Erstes Risiko“
Verrußung
In Erweiterung zu Art. 16 GHEP Punkt 1 „Feuergefahren“ ist eine Versicherungsleistung für Verrußungsschäden bis
zu maximal € 500,- (ohne Selbstbehalt) auf „Erstes Risiko“ vorgesehen.
Folgeschäden durch undichte Silikonfugen
In Erweiterung zu Art. 16 GHEP, Leitungswasser, Punkt 4.2 gelten Folgeschäden an Einrichtungsgegenständen
durch Austritt von Wasser durch undichte Silikonverfugen an Badewanne oder Brausetassen mitversichert.
Die Ersatzleistung erfolgt auf „Erstes Risiko“ und ist mit € 1.000,- je Schadenfall begrenzt.
Privathaftpflichtversicherung
In Erweiterung des Art. 36 der GHEP beträgt die Versicherungssumme in der Privathaftpflichtversicherung
€ 5.000.000,-.
Optische Schäden
In Erweiterung der Besonderen Bedingungen für die muki Haushaltsversicherung (ABH) werden optische Schäden
durch Hagel an Garten- und Terrassenmöbel, Markisen, Rollläden, Außenjalousien, Raffstores ersetzt, sofern es sich
dabei lediglich um eine optische Beeinträchtigung ohne Auswirkung auf die Brauchbarkeit und Funktionsfähigkeit
dieser Sache handelt.
Der Ersatz erfolgt im Rahmen einer Höchstentschädigungssumme € 1.000,- auf „Erstes Risiko“, wobei eine Wertmin-
derung nicht entschädigt wird.
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Haushalt /
Eigenheim
Voraussetzung für eine Ersatzleistung ist die Wiederherstellung der beschädigten Sachen.
Versicherungsleistungen werden darüber hinaus nur insoweit erbracht, als nicht aus einem anderen Versicherungs-
vertrag Ersatz erlangt werden kann (subsidiär).
Nur in der Variante Premium abschließbar. Prämie € 35,-
(Klausel DEH 2024)
4.2. GARTENPAKET I
In Ergänzung zu Art. 17 der GHEP „Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH)“, Pkt. 4 gilt als
mitversichert:
• Garten- und Werkzeughütten (fix aufgestellt), auch Wellnesseinrichtungen wie Sauna, Dampfbad, Infrarotkabine
• Carports am versicherten Grundstück
• Terrassenüberdachungen (fix montiert)
• Pergola, Gartenlauben, Gartenpavillons, gemauerter Griller
• Terrassenheizungen
• Fix montierter Sichtschutz
• Umzäunungen*
• Müllsammelgefäße am Grundstück
• Optische Beeinträchtigung durch Hagel an Markisen, Rolläden, Außenjalousien und Sonnensegel**
• Aufstellpools (keine Technik)
• Früh- und Hochbeete inkl. Abdeckung, Foliengewächshäuser
• Spielplatzeinrichtungen am versicherten Grundstück
• Solaranlagen, Sonnenkollektoren, Balkonkraftwerke, Photovoltaikanlagen inkl. Technik und Glasbruch***
Die Ersatzleistung ist mit einer Höchstentschädigung von € 5.000,- je Schadenfall begrenzt und steht darüber hinaus
nur dann zu, wenn nicht aus einer Gebäudeversicherung Ersatz verlangt werden kann.
* Ausgeschlossen: Glaszaun
** Nur bei Wiederherstellung und bis 50% der Höchstentschädigungssumme des Gartenpaket I
*** Ausgenommen am Wohngebäude
Nur in der Variante Premium abschließbar. Prämie € 59,-
(Klausel GP I 2024)
4.3. GARTENPAKET II – HAFTPFLICHT
In Erweiterung von Artikel 26 der GHEP „Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH)“ erstreckt
sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus der Innehabung und
Pflege des zur versicherten Wohnung gehörenden Gartenanteils einschließlich der sich dort befindlichen Einrichtun-
gen wie z. B. Schwimmbecken, Kinderspielplatz.
Nur in der Variante Premium abschließbar. Prämie € 49,-
(Klausel GP II)
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Haushalt /
Eigenheim
4.4. SWIMMINGPOOL-/WHIRLPOOLPAKET – HAUSHALTSVERSICHERUNG
Als mitversichert gilt
• ein ganzjährig fix aufgestellter Swimmingpool
• ein fest montierter Whirlpool
• ein Biotop
• ein Schwimmteich
am Grundstück inklusive Abdeckung (Konstruktion und Verglasung, auch wenn diese aus Poly-Carbonat oder einem
anderen Kunststoff ist) sowie die Swimmingpool Technik (Umwälzpumpe, Filteranlage, Beleuchtung, Absauggeräte,
Poolheizung).
Versicherungsumfang:
• Schäden durch Brand, direkten und indirekten Blitzschlag, Explosion
• Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch
• Schäden am Rohrsystem zum und vom Swimmingpool / Whirlpool / Biotop (auch eigener Kreislauf) außerhalb
des Gebäudes, jedoch innerhalb des Grundstückes mitversichert. Rohrersatz bis maximal 10 Meter.
• Schäden, die durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße Instandhaltung
der versicherten Gegenstände hervorgerufen werden, sind jedoch von der Haftung des Versicherers
ausgeschlossen.
Nicht versichert sind Pflanzen und Tiere.
Die Ersatzleistung ist mit einer Höchstentschädigung von € 5.000, - auf „Erstes Risiko“ je Schadenfall begrenzt.
(Klausel SWPH)
Prämie € 79,-
4.5. ÜBERSPANNUNGSSCHÄDEN
In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen haftet der Versicherer auch für Schäden an den
versicherten Sachen durch die Wirkung der elektrischen Energie (atmosphärische Elektrizität, Überspannung, Stö-
rung in der öffentlichen und/oder eigenen Stromversorgung), sofern daraus Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel
erkennbar sind.
Ersetzt wird der Neuwert bei angeschlossenen elektrischen Einrichtungen/Geräten. Für Geräte, die älter als zwei
Jahre sind, erfolgt die Entschädigung zum Zeitwert.
Für diese Schäden gilt ein Selbstbehalt von € 200,- je Schadenfall als vereinbart.
Ausgeschlossen sind gewerblich genutzte Geräte.
Die Versicherungssumme beträgt € 3.000,- auf „Erstes Risiko“.
Nur in der Variante Premium abschließbar.
(Klausel ÜPS) Prämie € 29,-
Nutzungsdauer 1 2 3 4 5 6 7 8 9 ab 10
in Jahren
zeitwert 100 % 100 % 80 % 70 % 60 % 50 % 40 % 30 % 20 % 10 %
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Haushalt /
Eigenheim
4.6. PHOTOVOLTAIK-PAKET
Als versichert gelten unbewegliche, fest mit dem Haupt- oder Nebengebäude oder dem Grundstück (versicherte
Adresse) verbundene (fix montierte) Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung, wie:
• Photovoltaikmodule inklusive der dazugehörigen Befestigungsvorrichtungen
• Gleich- und Wechselstromverkabelung der Photovoltaikanlage
• Fundamente
• Wechselrichter
• Akkumulatoren (Energiespeicher)
• Einspeisezähler inklusive Datenlogger, Laderegler, Mess-, Steuer- und Regelungskomponenten
• Blitzschutz- und Überspannungsschutzeinrichtungen der Photovoltaikanlage
• Wallboxen (Wandladestation) zur Ladung von E-Fahrzeugen
Höchstentschädigungssumme € 15.000,-
(Bedingung PV01) Prämie € 49,-
4.7. HeizungskaskO
Die Heizungskasko versichert die im Eigentum und/oder Wohnung betriebsfertig aufgestellte komplette Heizungsanla-
ge, wie auch immer diese betrieben wird, samt Steuerung (Raumthermostat), feiner und grober Armatur, Pumpen und
Radiatoren sowie Warmwasserspeicher und Pufferspeicher.
Die Heizungskasko ersetzt die Kosten nach Schäden an den versicherten Sachen, die plötzlich und unvermittelt auf-
treten durch:
• Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl
• Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit
• Schäden durch Konstruktions-, Material- und Herstellungsfehler
• Unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie
• Wassermangel im Heizkessel
• Überdruck mit Ausnahme von Explosion
• Frost
• Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
• Ereignisse, die von außen mechanisch einwirken
• Schäden durch Tierverbiss
Weiters gelten die zur Heizungsanlage gehörenden Teile außerhalb des Gebäudes am Grundstück mitversichert:
• Solaranlagen am Gebäude oder Grundstück
• Erdwärmeleitungen (Flächenmethode) am Grundstück
• Solarthermische Anlagen, die zur Brauchwassererwärmung und Raumheizung dienen
• Luftwärmepumpen am Grundstück
Vorsicht! Nicht versicherbar sind Abnützungs- und Alterungsschäden sowie Wartungsarbeiten ohne Rücksicht
auf die Entstehungsursache.
Versicherungssumme: € 20.000,-
Selbstbehalt 5 % des ersatzfähigen Schadens, mind. € 350,-
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Haushalt /
Eigenheim
(Bedingung HK02) Prämie: € 169,-
4.8. IT- UND CYBER-ASSISTANCE
Durch diese Serviceleistung hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich per Telefon, Internet-Chat oder
Remotesitzung mit einem qualifizierten Mitarbeiter eines spezialisierten, vom Versicherer beauftragten Assistance-
Dienstleisters in Verbindung zu setzen, um Hilfestellung und Unterstützung im Umgang mit Hard- und Software, wie
z.B. bei der Installation eines Druckers, bei System Updates etc., zu erhalten. Der Mitarbeiter wird gemeinsam mit dem
Versicherungsnehmer versuchen, eine Problemlösung herzustellen. Es handelt sich um Hilfe im Umgang mit Compu-
tern, Tablets, Mobiltelefonen und unterhaltungselektronischen Geräten (wie beispielsweise gängigen Fotoapparaten).
Die IT- und Cyber-Assistance steht dem Versicherungsnehmer via Telefon, Chat, Mail und Remotesitzung 24 Stunden
am Tag und 365 Tage im Jahr zur Verfügung. Sämtliche Leistungen und die Zugangsdaten für die weiteren Kontakt-
wege können über die Telefonnummer 01 364 4 364 (aus dem Ausland Tel. 0043 1 364 4 364) abgerufen werden.
Serviceleistungen der IT-Remoteunterstützung
Die Hilfestellung via Telefon, Chat und Remotesitzung umfasst:
• Hilfestellung und Unterstützung beim alltäglichen Umgang mit Hard- und Software
• Installation und Deinstallation von Software, Updates oder Service-Packs
• Beratung zur Performancesteigerung der Hardware
• Information zu neuer Hard- und Software
• Durchführung von Softwareupdates
• Konfiguration des Betriebssystems und von Anwendungen
• Allgemeine Beratungstätigkeit zu Hard- und Software
• Installation und Konfiguration von neuer Hardware wie Drucker, Scanner usw.
• Hilfestellung bei Softwaredownloads
Serviceleistungen der Online-Datensicherung
Die Serviceleistungen der Online-Datensicherung umfassen:
• Hilfestellung bei der Registrierung für den Online-Zugang zum Datensicherungsprogramm
• Installation der für die Datensicherung notwendigen Software
• Beratung und Erstellung einer Sicherungsstrategie
• Konfiguration der Software für die Ausführung der Online-Datensicherung
• Online-Datensicherung nach Serververfügbarkeit bis zu 10 GB je Vertrag
Vor-Ort-Hilfe über Netzwerkpartner
Sollte das Problem des Versicherungsnehmers nicht via Telefon, Chat oder Remotesitzung gelöst werden können und
besteht seitens des qualifizierten Mitarbeiters die begründete Vermutung, das Problem vor Ort beheben zu können, so
wird ein Experte vor Ort entsendet. Die Kosten für einen derartigen Einsatz werden bis zu einem Maximalbetrag von
€ 250,- übernommen.
Cybercrime-Beratung
Die Cybercrime-Beratung kann im Ausmaß von bis zu einer Stunde pro Schadensfall in Anspruch genommen werden.
Bei darüber hinausgehendem Bedarf oder auf Anfrage des Versicherungsnehmers nennt der qualifizierte Mitarbeiter
geeignete spezialisierte Rechtsanwälte, die den Versicherungsnehmer auf seine Kosten rechtlich unterstützen können.
Datenrettung
Die Serviceleistungen zur Datenrettung umfassen eine Unterstützung durch qualifizierte Mitarbeiter hinsichtlich der
Einrichtung, Inbetriebnahme und Kontrolle einer Online-Datensicherung oder, sofern dies nicht möglich ist, aus einem
Kostenersatz für den Versuch der Wiederherstellung der Daten durch einen vom qualifizierten Mitarbeiter genannten
Experten.
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Haushalt /
Eigenheim
Die Assistanceleistung umfasst:
• Hilfestellung bei der Registrierung für den Online-Zugang zum Datensicherungsprogramm;
• Installation der für die Datensicherung notwendigen Software;
• Beratung und Erstellung einer Sicherungsstrategie, insbesondere hinsichtlich der zu sichernden Dateien;
• Konfiguration der Software für die Ausführung der Online-Datensicherung.
Die Online-Datensicherung kann nach Serververfügbarkeit bis zu 10 GB je Vertrag betragen. Sollte eine Sicherung
und/oder Wiederherstellung durch qualifizierte Mitarbeiter nicht möglich sein, werden für den Versuch der Sicherung/
Wiederherstellung der Daten durch einen Experten die tatsächlich entstandenen Kosten bis zu einem Maximalbetrag
von € 500,- ersetzt.
(Bedingung ICA) Prämie € 90,-
4.9. HUNDEhaftpflicht
Nur in der Variante Premium abschließbar.
Pauschalversicherungssumme € 2.000.000, - für Personen und Sachschäden je Versicherungsfall aus der Haltung
eines Hundes.
Der erste Hund ist prämienfrei mitversichert. Name und Rasse sind zwingend anzuführen.
Für jeden weiteren Hund kostet die Hundehaftpflicht: Prämie € 45,-
Name und Rasse sind zwingend erforderlich.
(Klausel M17)
4.10. HUNDEHAFTPFLICHT – VERWANDTENAUSSCHLUSS
Nur in der Variante Premium abschließbar.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen als Tierhalter wegen Schäden, die den
Angehörigen des Versicherungsnehmers zugefügt werden (als Angehörige gelten Verwandte in gerader aufsteigender
und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben).
Prämie je Hund Prämie € 49,-
(Klausel M16)
4.11 Deckungserweiterung Haushalt Haftpflicht
Abweichend von Art. 25 Pkt. 2.1.1. GHEP leistet der Versicherer für Schäden durch nicht deliktsfähige, mitversicherte
Personen, auch wenn diese gesetzlich nicht haften. Abweichend von Art. 30 Pkt. 1. GHEP leistet der Versicherer für
alle innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle bis € 2.500,-. Im Schadensfall trägt der
Versicherungsnehmer den Selbstbehalt in Höhe von € 100,-.
Rückgriffsansprüche wegen Aufwendungen des Versicherers gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten bleiben
gewahrt, soweit diese nicht (mit)versicherte Personen dieses Vertrages sind.
Ausgeschlossen davon bleiben jedoch Schäden an elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und -geräten
(z.B. Server, PCs, Laptop, Mobiltelefone, Tablets, etc.)
Nur in der Variante Premium abschließbar. Prämie € 29,-
(Klausel DEHH 10/2026)
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Eigenheim
5. BERECHNUNG EIGENHEIMVERSICHERUNG
5.1. Ermittlung der verbauten Fläche
- Länge x Breite des Gebäudes ergibt die verbaute Fläche. Wintergärten und/oder verbaute Balkone sind bei der
Berechnung zu berücksichtigen; Außenstiegen, Balkone, Terrassen werden nicht mitgerechnet.
- Die ermittelten Quadratmeter sind mit nachstehenden Prämienfaktoren zu multiplizieren.
5.2. VERSICHERUNGSSUMMEN UND PRÄMIENBERECHNUNG
Gebäudebeschreibung für Berechnungsgrundlage pro m2
Ein- und Zweifamilienhäuser, Ausstattung gehoben mit Keller ohne Keller
Ebenerdige Häuser ohne ausgebaute Mansarde € 4.464,- € 3.456,-
Ebenerdige Häuser mit ausgebauter Mansarde € 6.048,- € 5.040,-
Einstöckige Häuser ohne ausgebaute Mansarde € 6.480,- € 5.472,-
Einstöckige Häuser mit ausgebauter Mansarde € 8.064,- € 7.056,-
Zweistöckige Häuser € 8.496,- € 7.488,-
Nebengebäude ab 35m² (z.B. Gartenhütten, freistehende Garagen, ...) € 2.160,- € 1.152,-
Gebäudebeschreibung für Berechnungsgrundlage pro m2
Ein- und Zweifamilienhäuser, Ausstattung gehoben plus mit Keller ohne Keller
Ebenerdige Häuser ohne ausgebaute Mansarde € 5.184,- € 4.032,-
Ebenerdige Häuser mit ausgebauter Mansarde € 7.056,- € 5.904,-
Einstöckige Häuser ohne ausgebaute Mansarde € 7.488,- € 6.336,-
Einstöckige Häuser mit ausgebauter Mansarde € 9.360,- € 8.208,-
Zweistöckige Häuser € 9.792,- € 8.640,-
Nebengebäude ab 35m² (z.B. Gartenhütten, freistehende Garagen, ...) € 2.592,- € 1.440,-
Zur Berechnung der Prämien werden insbesondere folgende Faktoren herangezogen:
• PLZ
• Gebäudealter
• Gebäudeart (z.B. einstöckig mit Keller; zweistöckig ohne Keller etc.)
• Nebengebäude
• verbaute Fläche.
Das Gebäudealter wird anhand des Baujahres oder des Jahres der Generalsanierung ermittelt. Mindestvorausset-
zung für das Vorliegen einer Generalsanierung ist die vollständige Erneuerung der Dachdeckung und der gesamten
Versorgungsleitungen (insbesondere Warm- und Kaltwasserleitungen, Zirkulationsleitungen, Heizungsleitungen,
Abflussleitungen). Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann statt dem Baujahr das Jahr der General-
sanierung am Antrag/Vertrag berücksichtigt werden.
Die Generalsanierung ist auf Anforderung anhand geeigneter Belege und/oder Bilddokumentationen nachzuweisen.
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Haushalt /
Eigenheim
EIGENHEIMVERSICHERUNG
Nebengebäude bis 35 m² sind prämienfrei mitversichert (gegen Mehrprämie auf 50 m2 erweiterbar, siehe Punkt 7.1.)
(Nebengebäude sind Gebäude, welche nicht zum Wohnen geeignet sind und dem Versicherungsnehmer zu privaten
Zwecken dienen.) Es muss die gesamte Fläche aller Nebengebäude angegeben werden.
Bei Nebengebäuden über 35 m² sind die übersteigenden m² zur Berechnung heranzuziehen.
(Berechnung wie Eigenheim mit oder ohne Selbstbehalt)
Selbstbehalt
Auf Wunsch kann ein Selbstbehalt in Höhe von € 200,- für die Eigenheim- sowie die Haushaltsversicherung vereinbart
werden. Der Selbstbehalt gilt pro Schadensfall und für sämtliche Schäden. Prämiennachlass 20 %
6. EIGENHEIMVERSICHERUNG
6.1. Versichert sind ...
der Rohbau, das Gebäude sowie Nebengebäude bis 35 m²; sollte das Nebengebäude größer als 35 m² sein,
so muss der übersteigende Anteil laut Prämientarif berechnet werden (gegen Mehrprämie auf 50 m2 erweiterbar, siehe
Punkt 7.1.).
6.2. Sofortschutz
Die vorläufige Deckung beginnt mit Zugang des Antrages in der Zentrale von muki, jedoch nicht vor dem im Antrag an-
gegebenen Versicherungsbeginn; sie endet mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages oder der Ablehnung
des Antrages, längstens jedoch nach Ablauf von 6 Wochen ab Antragstellung.
Es gelten in der Eigenheim- / Haushaltsversicherung die Deckungssummen in Höhe der Höchsthaftungssumme.
Besondere Deckungsvereinbarung in der muki Eigenheim
- Unterversicherungsverzicht inklusive Vorsorge
- Beschleunigte A-Konto-Zahlung
- Wiederaufbauklausel
- Bauliche Verbesserungen nach Behördenauflagen, sofern ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt
- Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich
- Restwertklausel
- Kosten für Ersatzwohnung nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall
- Mehraufwendungen
Versicherungssumme
Die Wohn- und Nebengebäude sind mit allen Baubestandteilen über und unter Erdniveau versichert, darüber hinaus
gehören zu den Baubestandteilen auch
- Elektro- und Gasinstallationen samt den dazugehörigen Messgeräten, sowie Armaturen, Pumpen,
Filter und Zubehör
- Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und Wascheinrichtungen und Wasserversorgungsanlagen
- Heizungs-, Warmwasseraufbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Wärmepumpenanlagen
- Solaranlagen, Photovoltaikanlagen
- Aufzüge
Des Weiteren ist in der muki Eigenheim auch folgendes Gebäudezubehör mitversichert
Markisen, Jalousien, Rollläden samt Betätigungselementen, Balkonverkleidungen, die mit dem Gebäude fix
verbunden sind, Rollos, Sonnendächer, Antennenanlagen und Solaranlagen.
6.3. Versicherte Sparten
- Gebäudeversicherungssparten
Feuer, Sturm, Leitungswasserschaden, Haftpflicht; Glasbruch nur im Tarif Premium
- Weitere Sparten
Heizungskasko, Swimmingpoolpaket
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Haushalt /
Eigenheim
6.4. FEUERVERSICHERUNG
Feuer
Exklusiv Premium
Ersetzt werden die Kosten nach Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion.
Nebenkosten (Aufräumungs- und Abbruchkosten, De- und Remontage-
kosten, Isolier-, Feuerlösch- sowie Deponiekosten) bis 10 % d. VS 10 % d. VS
Behördenauflagen (bauliche Verbesserungen) nach Feuerschäden auf
„Erstes Risiko“ bis 10 % d. VS 10 % d. VS
Absturz von unbemannten Flugkörpern Der Versicherer leistet Ent-
schädigung für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten
Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung. 4 4
Indirekte Blitzschlagschäden an elektrischen Gebäudeinstallationen:
die im Gebäude befindliche Hauswasserpumpe, die elektrischen Teile der
Heizungsanlage, Gegensprech- und Türöffnungsanlagen, elektrische Ein-
richtung von Zähler- und Sicherungskästen. Warmwasseraufbereitungsan-
lagen sowie deren elektrische Zuleitungen, elektrische Teile von Parabol-
spiegeln, Hausantennen, Erdwärmeanlagen und elektrische Teile der
Sonnenenergieanlagen, Erdkabel (soweit der Versicherungsnehmer für
deren Wiederinstandsetzung verantwortlich ist). 4 4
Baugeräte und Baustoffe am Grundstück, gegen Brand und Blitzschlag,
sofern sie zur Errichtung des Eigenheims dienen und im Eigentum des
Versicherungsnehmers sind. 4 4
Verpuffungsschäden in Kachelöfen auf „Erstes Risiko“ bis 7.400,- 7.400,-
Antennenanlagen am Gebäude und freistehend am versicherten Grund-
stück gelten als im Rahmen der Gebäudeversicherungssumme mitversichert. 4 4
Außenanlagen, die frei am Versicherungsgrundstück stehen, wie
Telefon-, Torsprech- und Müllentsorgungsanlagen, zählen zu den Bau-
bestandteilen. Ersatzleistung bis 7.400,- 7.400,-
Außenanlagen, die fix mit dem Gebäude verbunden sind. Zu diesen
zählen Markisen, Rollos, Sonnendächer, Rollläden, Jalousien sowie die mit
dem Gebäude verbundenen Balkonverkleidungen. 4 4
Schäden an Gartenanlagen und Kulturen durch Feuer, ausgenommen
Waldbestand auf dem versicherten Grundstück, bis 3.500,- 7.000,-
Einfriedungen gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion
sowie gegen Schäden durch Kraftfahrzeuge, deren Fahrzeuginhaber nicht
ermittelt werden kann. Ausgenommen sind lebende Pflanzen. Derartige
Schäden sind unmittelbar nach Kenntniserlangen der Sicherheitsbehörde
anzuzeigen. Entschädigungsleistung bis 10 % d. VS 10 % d. VS
Kraftfahrzeuge, Kfz-Anhänger und Boote sind nur an dem in der Polizze
angeführten Versicherungsort im ruhenden Zustand mitversichert,
Entschädigungsleistung bis 7.400,- 7.400,-
Sengschäden (farbliche Veränderung, Verformung oder Verkohlung von
versicherten Sachen durch Wärmestrahlung oder –übertragung, ohne dass
ein Brand entsteht, vorliegt oder auslösend war) auf „Erstes Risiko“, sofern
die Wiederherstellung nachgewiesen wird, bis – 500,-
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Haushalt /
Eigenheim
6.5. Sturmversicherung
Sturm
Exklusiv Premium
Ersetzt werden die Kosten nach Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck,
Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch
Nebenkosten (Aufräumungs- und Abbruchkosten, De- und Remontagekosten,
Isolier-, Feuerlösch- sowie Deponiekosten) bis 10 % d. VS 10 % d. VS
Behördenauflagen (Bauliche Verbesserungen nach Sturmschäden)
auf „Erstes Risiko“ bis 10 % d. VS 10 % d. VS
Naturkatastrophen Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung,
Rückstau, Ansteigen des Grundwasserspiegels, Vermurung, Erdbeben,
Lawinen und Lawinenluftdruck. In Erweiterung der vertraglich vereinbarten
Sturmdeckung gelten derartige Schäden an den versicherten Gebäuden
und Nebengebäuden auf „Erstes Risiko“ als mitversichert bis 7.400,- 7.400,-
Das Naturkatastrophenpaket ist auf Anfrage erhältlich und nach Prüfung
durch die Fachabteilung ist die VS für Naturkatastrophenschäden
auf € 30.000,- erweiterbar.
Schäden durch Regen, Schnee u. Schmelzwasser im Inneren des
Gebäudes auf „Erstes Risiko“ bis 7.400,- 7.400,-
Hagelschäden /optische Schäden in Abänderung des Artikels 1 Abs. 2 lit. b
der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (ASTB) sind Schäden
am versicherten Objekt, die keine Zertrümmerung darstellen oder keine
Beeinträchtigung in der Brauchbarkeit und Funktionsfähigkeit nach sich ziehen
(sog. optische Schäden) auf „Erstes Risiko“, sofern die Wiederherstellung
nachgewiesen wird, mitversichert bis 1.500,- 2.500,-
Antennenanlagen am Gebäude und freistehend am versicherten Grundstück 4 4
Solaranlagen am Gebäude und freistehend am versicherten Grundstück 4 4
Photovoltaikanlagen am Gebäude und freistehend am versicherten Grundstück 4 4
Gartenanlagen und Kulturen (ausgenommen Waldbestand) auf dem
versicherten Grundstück bis 3.500,- 3.500,-
Außenanlagen, die frei am Versicherungsgrundstück stehen, wie
Telefon-, Torsprech- und Müllentsorgungsanlagen, zählen zu den Bau-
bestandteilen. Ersatzleistung bis 7.400,- 7.400,-
Außenanlagen, die fix mit dem Gebäude verbunden sind. Zu diesen zählen
Markisen, Rollos, Sonnendächer, Rollläden, Jalousien sowie die mit
dem Gebäude verbundenen Balkonverkleidungen. 4 4
Einfriedungen Versichert ist die Einfriedung des Versicherungsgrundstückes
mit einer Entschädigungsleistung bis 30.000,- 30.000,-
Kraftfahrzeuge, Kfz-Anhänger und Boote sind nur an dem in der Polizze
angeführten Versicherungsort im ruhenden Zustand mitversichert.
Entschädigungsleistung bis 7.400,- 7.400,-
Dachrinnen Schäden durch Eisrückstau sind auf „Erstes Risiko“
mitversichert bis 3.700,- 3.700,-
Dachlawinen Schäden durch Dachlawinen an Dachrinnen 4 4
Raureiflast Schäden an den versicherten Gebäuden, die dadurch entstehen,
dass Äste bzw. Bäume durch das Gewicht von gebildetem Raureif abbrechen
bzw. umstürzen und dabei versicherte Gebäude beschädigen.
Ersatzleistung je Schadensfall bis 7.400,- 7.400,-
Hangsicherungskosten Nach einem ersatzpflichtigen Erdrutschschaden
werden die nachweislich erforderlichen Hangsicherungskosten ersetzt.
Ersatzleistung je Schadensfall bis 7.400,- 7.400,-
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Haushalt /
Eigenheim
DAS NATURkATASTRopHENpAkET
Das Naturkatastrophenpaket wird erst nach Prüfung durch die Fachabteilung auf € 30.000,- erhöht.
6.6. LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG
Leitungswasser Exklusiv Premium
Ersetzt werden die Kosten nach Schäden durch Austreten von Wasser aus
Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von
Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen.
Eingeschlossen sind Bruch- und Frostschäden.
Nebenkosten (Aufräumungs- und Abbruchkosten, De- und Remontage-
kosten, Isolier-, Feuerlösch- sowie Deponiekosten) bis 10 % d. VS 10 % d. VS
Behördenauflagen (Bauliche Verbesserungen nach Leitungswasser-
schäden) auf „Erstes Risiko“ bis 10 % d. VS 10 % d. VS
Wasserführende Fußbodenheizung Rohre bis zu einer Länge von 12 m
sind mitversichert. 4 4
12 Meter Rohrersatz pro Schadensfall 4 4
Schäden durch Korrosion, Verschleiß und Abnützung 4 4
Dichtungsschäden an Zu- und Ableitungsrohren, Schäden an ange-
schlossenen Einrichtungen und Armaturen, soweit deren Erneuerung oder
Reparatur im Zuge der Behebung eines Rohrbruches notwendig ist. 4 4
Verstopfungsschäden innerhalb des versicherten Gebäudes 4 4
Wasserverlust Ersatz der Kosten auf „Erstes Risiko“ bis 1.480,- 1.480,-
Schwimmbecken und Klimaanlagen innerhalb des Gebäudes 4 4
Rohrsystem außerhalb des Gebäudes, jedoch innerh. des Grundstückes
Rohre bis zu einer Länge von 12 m sind mitversichert. 4 4
Rohrsystem (mit einer max. Länge von 10 Metern) außerh. des Grundstückes
sind, sofern der Versicherungsnehmer für die Instandsetzung verantwortlich
ist, je Schadensfall mitversichert bis 5.000,- 5.000,-
Folgeschäden durch Wasseraustritt aus Aquarien und Wasserbetten
gelten als auf „Erstes Risiko“ mitversichert bis 3.700,- 20.000,-
ACHTUNG In länger als 72 Stunden unbewohnten Gebäuden müssen während der Dauer des Unbewohntseins
die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt sein.
Während der Heizperiode müssen zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen entleert werden,
sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird.
6.7. GROBE FAHRLÄSSIGKEIT
GROBE FAHRLÄSSIGKEIT Exklusiv Premium
In den Sparten Feuer, Leitungswasser und Sturm (Haushaltsversicherung:
„Elementargefahren“) verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger
Herbeiführung des Schadens auf den Einwand der Leistungsfreiheit gemäß
Art. 10 Abs. 1 Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
50 % d. max. 100 % d.
bzw. § 61 VersVG. Versicherungsleistung bis
Versicherungs- Versicherungs-
summe summe
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Haushalt /
Eigenheim
6.8. Glasbruchversicherung
GLASBRUCH Exklusiv Premium
Ersetzt die Kosten nach Bruchschäden an der gesamten Gebäudeverglasung.
- Weiters sind mitversichert: Wintergärten, Windfänge, Stiegenhausver-
– 4
glasung, Lichtkuppeln, Dachflächenfenster, private Glashäuser (auch wenn
diese aus Kunststoffverglasung sind), Glasteile der Sonnenkollektoren.
- Die Verglasung von Nebengebäuden
- Schäden an der Verglasung durch Gewalttätigkeit bei öffentlicher
Ansammlung oder Kundgebung; nicht aber bei Aufruhr oder Aufstand;
- Kosten der Entsorgung als gefährlicher Abfall sind bis 50 % des
Glasersatzwertes mitversichert;
- Notverglasung bzw. Notverschalung
6.9. HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Haftpflicht Exklusiv Premium
Haftpflicht Erfüllt werden berechtigte Schadenersatzverpflichtungen des
Versicherungsnehmers als Haus- und Grundbesitzer aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen. Versicherungssumme € 3.500.000,-* 4 4
Bauherrenhaftpflicht für alle Bauvorhaben bis zu einer Gesamt-Bau-
kostensumme von € 500.000,- 4 4
Verlust oder Abhandenkommen eingebrachter Sachen der be-
herbergten Gäste bei nicht gewerblicher Fremdenbeherbergung 4 4
Sachschäden durch Verunreinigung von Erdreich u. Gewässern durch
die Lagerung von Heizöl bis 10.000 Liter bis zur Pauschalentschädigungs-
summe von € 75.000,- je Schadensfall begrenzt. 4 4
einer Pauschalversicherungssumme von € 2.000.000,- mitversichert. Die
Versicherung gilt weltweit. 4 4
Kosten der Tollwutuntersuchung sind im Rahmen der Hundehaftpflicht-
versicherung im Schadensfall mitversichert. 4 4
* Gegen Mehrprämie auf € 5.000.000,- erweiterbar, siehe Punkt 7.1.
6.10. 24h-HILFE
Die muki 24h-Hilfe informiert, berät und organisiert Hilfsleistungen und trägt in den dafür vorgesehenen Fällen für die
jeweils versicherten Personen und innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches gemäß den Allgemeinen Bedingungen
für die Eigenheimversicherung die den versicherten Personen entstehenden Kosten bis zu den angeführten Höchstbe-
trägen, insoweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist, dass der Schadensfall unverzüglich, auf jeden Fall aber
vor Inanspruchnahme dieser Hilfeleistungen, über die muki Notrufnummer Tel. 01 364 4 364 (aus dem Ausland Tel.
0043 1 364 4 364) gemeldet wird.
Die muki 24h-Hilfe nimmt jederzeit Meldungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer über Schadensfälle im
Zusammenhang mit der muki 24h-Hilfe entgegen.
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Haushalt /
Eigenheim
Handwerkerservice
Nach einem Schadensfall in einer Notsituation am angeführten Versicherungsort organisiert die muki 24h-Hilfe folgen-
de Professionisten:
• Installateur bei Schäden oder Defekten an Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen
• Elektriker bei Schäden oder Defekten an Elektro- und Heizungsinstallationen
• Dachdecker, Zimmermann oder Spengler zur Dachreparatur an Ein- oder Zweifamilienhäusern nach Sturmschäden
• Elektrotechniker bei Schäden, Defekten oder Ausfall von Kühl-, Gefrier- und Heizungsgeräten
• Glaser bei Bruchschäden an der Außenverglasung
• Rohrreinigungsfirmen bei Verstopfungen des Rohrsystems
• Tischler oder Schlosser bei Schäden oder Defekten an Eingangstüren oder Außenfenstern der Wohnräumlichkeiten
Die muki 24h-Hilfe trägt die dafür anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 300,-.
7. Deckungserweiterungen gegen Mehrprämien
7.1. DECKUNGSERWEITERUNG EIGENHEIM
Nebengebäude
Nebengebäude sind bis 50 m² mitversichert. (Nebengebäude sind Gebäude, welche nicht zum Wohnen geeignet
sind und dem Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken dienen.) Es muss die gesamte Fläche aller Nebengebäude
angegeben werden.
Verrußung
In Erweiterung zu Artikel 15 GEEP beträgt die Versicherungsleistung für Verrußungsschäden maximal € 500,- (ohne
Selbstbehalt) auf „Erstes Risiko“.
Schadensuchkosten in der Versicherung gegen Leitungswasserschäden
In Abänderung des Artikels 28 Pkt. 2.3.1. GEEP sind Suchkosten auch bei einem nicht entschädigungspflichtigen
Schaden an den versicherten Rohren bis € 400,- mitversichert.
Folgeschäden durch Austritt von Leitungswasser durch undichte Silikonfugen
In Erweiterung zu Artikel 26 GEEP gelten Folgeschäden durch Austritt von Leitungswasser durch undichte Silikonfu-
gen im Sanitärbereich an Badewannen oder Brausetassen mitversichert.
Die Ersatzleistung erfolgt auf „Erstes Risiko“ und ist mit € 1.500,- je Schadenfall begrenzt.
Muffenversatz – Lösen von Rohrverbindungen
In Erweiterung zu Artikel 26 GEEP gilt auch das Lösen von Rohrverbindungen (Muffenversatz) als Rohrbruch.
Es gelten die Kosten für die Reparatur bis € 1.000,- auf „Erstes Risiko“ mitversichert.
Verstopfungen außerhalb des versicherten Gebäudes
In Abweichung zu Artikel 37 GEEP, Punkt „Erweiterung des Versicherungsschutzes (Dichtungsschäden an Rohren,
Schäden an angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen, Verstopfungsschäden)“ sind die Kosten für die Beseiti-
gung von Verstopfungen der Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Gebäudes, jedoch innerhalb des Grund-
stückes, mitversichert.
Optische Schäden durch Hagel
Für optische Schäden durch Hagel gemäß der Besonderen Bedingungen für die muki-Eigenheim Sturmversicherung
gilt eine Höchstentschädigungssumme von € 10.000,- auf „Erstes Risiko“ versichert, wobei davon maximal € 1.000,-
auf Schäden an Dachrinnen und Regenfallrohren entfallen können.
Voraussetzung für eine Ersatzleistung ist die Wiederherstellung der beschädigten Teile.
Ab einer Entschädigungsleistung von € 2.500,- gilt ein Selbstbehalt von € 250,- je Schadenfall als vereinbart.
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Haus- und Grundbesitzhaftpflicht
Für die Haus- und Grundbesitz-Haftpflichtversicherung im Sinne des Abschnittes B 11. der AHVB und EHVB 2009 gilt
eine Versicherungssumme von € 5.000.000,- als vereinbart.
Abweichend dazu bleibt die in Abschnitt B 11. Pkt. 1.4. der AHVB und EHVB 2009 genannte Begrenzung für Sach-
schäden durch Umweltstörung weiterhin mit maximal € 75.000,- unverändert aufrecht.
Buchschäden am Wasserschieber (Absperrvorrichtung der Hauswasserleitung)
In Erweiterung zu Artikel 26 GEEP sind bei Bruch des Wasserschiebers die Kosten der Behebung bis € 2.500,- auf
Erstes Risiko mitversichert, sofern der Versicherungsnehmer gesetzlich zur Behebung verpflichtet ist und hierfür nicht
anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Nur in der Variante Premium abschließbar. Prämie € 69,-
(Klausel DEE 2026)
7.2. PHOTOVOLTAIK-PAKET
Als versichert gelten unbewegliche, fest mit dem Haupt- oder Nebengebäude oder dem Grundstück (versicherte
Adresse) verbundene (fix montierte) Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung, wie:
• Photovoltaikmodule inklusive der dazugehörigen Befestigungsvorrichtungen
• Gleich- und Wechselstromverkabelung der Photovoltaikanlage
• Fundamente
• Wechselrichter
• Akkumulatoren (Energiespeicher)
• Einspeisezähler inklusive Datenlogger, Laderegler, Mess-, Steuer- und Regelungskomponenten
• Blitzschutz- und Überspannungsschutzeinrichtungen der Photovoltaikanlage
• Wallboxen (Wandladestation) zur Ladung von E-Fahrzeugen
Variante 1 – Höchstentschädigungssumme € 25.000,- Prämie € 69,-
Variante 2 – Höchstentschädigungssumme € 35.000,- Prämie € 99,-
(Bedingung PV01)
7.3. Heizungskasko
Die Heizungskasko versichert die im Eigentum und/oder Wohnung betriebsfertig aufgestellte komplette Heizungsanla-
ge, wie auch immer diese betrieben wird, samt Steuerung (Raumthermostat), feiner und grober Armatur, Pumpen und
Radiatoren sowie Warmwasserspeicher und Pufferspeicher.
Die Heizungskasko ersetzt die Kosten nach Schäden an den versicherten Sachen, die plötzlich und unvermittelt
auftreten durch:
• Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl
• Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit
• Schäden durch Konstruktions-, Material- und Herstellungsfehler
• Unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie
• Wassermangel im Heizkessel
• Überdruck mit Ausnahme von Explosion
• Frost
• Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
• Ereignisse, die von außen mechanisch einwirken
• Schäden durch Tierverbiss
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Weiters gelten die zur Heizungsanlage gehörenden Teile außerhalb des Gebäudes am Grundstück mitversichert:
• Solaranlagen am Gebäude oder Grundstück
• Erdwärmeleitungen (Flächenmethode) am Grundstück
• Solarthermische Anlagen, die zur Brauchwassererwärmung und Raumheizung dienen
• Luftwärmepumpen am Grundstück
Vorsicht! Nicht versicherbar sind Abnützungs- und Alterungsschäden sowie Wartungsarbeiten ohne Rücksicht auf
die Entstehungsursache.
Versicherungssumme: € 20.000,- Prämie € 169,-
Selbstbehalt 5 % des ersatzfähigen Schadens mind. € 350,-
(Bedingung HK02)
7.4. Swimmingpoolpaket
Als mitversichert gelten Schwimmbecken am Grundstück (mind. zu 2/3 eingegraben) und Schwimmbadab-
deckungen jeder Art. Sie gelten als gegen Feuer, Sturmschaden sowie Glasbruch versichert.
Als mitversichert gilt die Pooltechnik (Umwälzpumpe, Filteranlage, Beleuchtung, Absaugegeräte, Poolheizung) ge-
gen Schäden durch Brand, Blitzschlag und indirekten Blitzschlag.
Zu- und Ableitungen zum Schwimmbecken am Grundstück (auch eigener Kreislauf);
Das Swimmingpoolpaket kann auch für fest montierte Whirlpools, Biotope oder Schwimmteiche abgeschlossen
werden.
Variante 1 – Höchstentschädigungssumme € 25.000,- Prämie € 110,-
Variante 2 – Höchstentschädigungssumme € 100.000,- Prämie € 170,-
(Klausel M53)
7.5. HUNDEhaftpflicht
Pauschalversicherungssumme € 2.000.000, - für Personen und Sachschäden je Versicherungsfall aus der Haltung
eines Hundes. Der erste Hund ist prämienfrei mitversichert. Name und Rasse sind zwingend anzuführen.
Für jeden weiteren Hund kostet die Hundehaftpflicht: Prämie € 45,-
Name und Rasse sind zwingend erforderlich.
(Klausel M17)
7.6. HUNDEHAFTPFLICHT – VERWANDTENAUSSCHLUSS
Nur in der Variante Premium abschließbar
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen als Tierhalter wegen Schäden, die den
Angehörigen des Versicherungsnehmers zugefügt werden (als Angehörige gelten Verwandte in gerader aufsteigender
und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben).
Prämie je Hund Prämie € 49,-
(Klausel M16)
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Haushalt /
Eigenheim
8. Rohbauversicherung
Annahmerichtlinien: Für das fertiggebaute Haus muss ein muki Eigenheim-Vertrag für 10 Jahre abgeschlossen werden.
Vertragslaufzeit: Zeit der Rohbaudeckung sowie beantragte Versicherungslaufzeit
Bei vorzeitigem Storno wird die Prämie für den Rohbauzeitraum nachverrechnet.
Ab Versicherungsbeginn besteht prämienfreier Versicherungsschutz für den Rohbau aus der Feuer-
sowie aus der Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz.
Die Bauherrenhaftpflicht gilt für alle Bauvorhaben bis zu einer Gesamtbaukostensumme von € 500.000,-
als mitversichert.
Höchstversicherungssumme für die Bauherrenhaftpflicht € 2.000.000,- gegen Mehrprämie abschließbar.
Sofern die Sparten beantragt wurden, gilt für die restlichen Sparten unter folgenden Voraussetzungen
Versicherungsschutz:
Sturmschadenversicherung (gilt nur für die Gefahr Sturm)
Das Gebäude muss nach außen hin abgeschlossen, das heißt, es müssen folgende Arbeiten durchgeführt sein:
Das Giebelmauerwerk muss bis unter die Dachhaut bzw. Dachschalung geführt und der Dachraum nach außen
hin vollkommen abgeschlossen sein. Das Dach muss komplett eingedeckt sein.
Alle Spenglerarbeiten müssen durchgeführt und sämtliche Türen und Fenster eingesetzt und verglast sein.
Leitungswasserversicherung
In nicht benutzten und nicht beaufsichtigten Baulichkeiten müssen die wasserführenden Anlagen abgesperrt werden.
Während der möglichen Heizperiode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Anlagen zu entleeren oder durch
Frostschutzmittel zu schützen, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird. Das gleiche gilt für
vorübergehend außer Betrieb gesetzte Anlagen.
Achtung
Die Prämienfreiheit der Rohbauversicherung endet nach 12 Monaten, spätestens jedoch mit der Fertig-
stellung des Gebäudes. (Bei Verlängerung anfragepflichtig beim Versicherer.) Sollte ein ersatzpflichti-
ger Schaden eintreten, muss ab Ereignisdatum die Rohbauversicherung in eine prämienpflichtige muki
Eigenheim-Versicherung umgewandelt werden.
Die Glasbruch-, Heizungskasko- und/oder Haushaltsversicherung beginnen ab dem in der Polizze vermerkten
Ende der Rohbaudeckung oder wenn das Gebäude bezugsfertig ist bzw. bewohnt wird.
(Prämienpflichtigstellung des Vertrages)
(Klausel M06)
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Eigenheim
9. Bedingungen und Klauseln
Klauseln und Bedingungen in der
muki Haushaltsversicherung
GHE Vertragsgrundlagen für die Haushaltsversicherung Exklusiv
GHEP Vertragsgrundlagen für die Haushaltsversicherung Premium
M04 Nicht ständig bewohnte Gebäude (Ein- und Zweifamilienhäuser)
M05 Besondere Vereinbarungen bei nicht ständig bewohnten Gebäuden (mit zusätzlicher Sicherung)
M19 Selbstbehalt € 200,-
M21 Alarmanlagen – Einbruch
M24 Ausschluss von Glasbruchschäden
DEH 2024 Deckungserweiterungen Fahrrad, Wohnungsinhalt studierender Kinder,
Versicherungssumme Privathaftpflicht, optische Schäden
Haftpflichtversicherung
HV01 Allgemeine und ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB und EHVB)
M16 Hundehaftpflicht – Verwandtenausschluss
M17 Hundehaftpflicht
DEHH 10/2026 Deckungserweiterung Haushalt Haftpflicht
Gartenpakete
GP I 2024 Gartenpaket I
GP II Gartenpaket II – Haftpflicht
Swimmingpool-/Whirlpoolpaket
SWPH Swimmingpool-/Whirlpool-Paket
IT- und Cyber-Assistance
ICA Allgemeine Bedingungen für die muki IT- und Cyber-Assistance
Überspannungsschäden
ÜPS Überspannungsschäden
Photovoltaik-Paket
PV01 Photovoltaik-Paket
Heizungskasko
HK02 Allgemeine Bedingungen für die Heizungskasko
Naturkatastrophen
NK04 Naturkatastrophen
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Klauseln und Bedingungen in der
muki Eigenheimversicherung
GEE Vertragsgrundlagen für die Eigenheimversicherung Exklusiv
GEEP Vertragsgrundlagen für die Eigenheimversicherung Premium
M06 Rohbauklausel
M19 Selbstbehalt € 200,-
DEE 2026 Deckungserweiterungen Nebengebäude, Verrußung, Schadensuchkosten, Folgeschäden durch
Austritt von Leitungswasser durch undichte Silikonfugen, Muffenversatz – Lösen von Rohrver-
bindungen, Verstopfungen außerhalb des versicherten Gebäudes, optische Schäden durch Hagel,
Haus- und Grundbesitzhaftpflicht, Wasserschieber
Photovoltaik-Paket
PV01 Photovoltaikpaket
Swimmingpoolpaket
M53 Swimmingpoolpaket
Haftpflichtversicherung
HV01 Allgemeine und ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB und EHVB)
M16 Hundehaftpflicht – Verwandtenausschluss
M17 Hundehaftpflicht
Heizungskaskoversicherung
HK02 Allgemeine Bedingungen für die Heizungskaskoversicherung
Naturkatastrophen
NK04 Naturkatastrophen
10/2026
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