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Versicherungsmakler / Haushaltsversicherung / Bedingungsarchiv

Allianz Haushaltversicherung nach ABH 2013: die Bedingungen im Volltext

Ältere Haushaltsbedingungen (ABH 2013, Fassung 06/2017) mit Feuer, Sturm, Leitungswasser, Einbruch und einfachem Diebstahl zum Neuwert, Glasbruch nur auf Antrag; ohne Hochwasser, Erdbeben, Sengschäden und indirekten Blitz.

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Damit wir Ihren Antrag bei Allianz einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Haushaltversicherung nach ABH 2013 (Altfassung) von Allianz (Haushaltsversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Allianz weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 83 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme für den Hausratlaut Polizze
Unterversicherungsverzicht (Summe je Quadratmeter Wohnfläche) und Folgen einer Unterversicherungja„Diese Bestimmung findet keine Anwendung, sofern die Abweichung nicht mehr als 5% beträgt“Art. 14 Pkt. 2, Seite 11
Neuwertersatz (Wiederbeschaffungspreis neuwertiger Sachen)ja„Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte.“Art. 7 Pkt. 1, Seite 8
Selbstbeteiligung Standard400 €„Selbstbehalt bei Schäden durch Einbruchdiebstahl gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.1 und Vandalismus gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.4 bei nicht ständig bewohnten Gebäuden“Art. 10 Pkt. 9, Seite 10
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistungnicht geregelt
Geltungsbereich und Versicherungsort (Wohnung, Nebenräume, Grundstück)ja„Der gesamte Wohnungsinhalt gemäß Artikel 1, Punkt 1. ist in den in der Versicherungsurkunde bezeichneten Versicherungsräumlichkeiten (Versicherungsort) versichert.“Art. 4 Pkt. 1, Seite 6
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VHB)nicht geregelt
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfülltnicht geregelt
Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherernicht geregelt
Vorsorge für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen (Vorsorgebetrag)ja„Sofern automatische Wertanpassung vereinbart ist“Art. 14, Seite 10

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brand, Blitzschlag, Explosionja, bis zur Versicherungssumme„Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus eigener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer).“Art. 2 Pkt. 1.1.1, Seite 3
Implosionnicht geregelt
Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand)nicht geregelt
Sengschäden ohne Brand (Zigarette, Bügeleisen)nein„ein Nutzfeuer sowie Sengschäden.“Art. 3 Pkt. 1.1, Seite 5
Anprall von Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugenja, bis zur Versicherungssumme„Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung.“Art. 2 Pkt. 1.1.4, Seite 3
Überspannung durch Blitz an Elektrogerätennein„Überspannung oder Induktion infolge Blitzschlages oder anderer atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag) an elektrischen Einrichtungen“Art. 3 Pkt. 1.3, Seite 5
Einbruchdiebstahlja, bis zur Versicherungssumme„Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die Versicherungsräumlichkeiten“Art. 2 Pkt. 1.4.1.1, Seite 4
Raub in der Wohnungja, bis zur Versicherungssumme„Sachen unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt gegen den Versicherungsnehmer“Art. 2 Pkt. 1.4.3.1, Seite 4
Vandalismus nach einem Einbruchja, bis zur Versicherungssumme„Vandalismus liegt vor, wenn der Täter Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt“Art. 2 Pkt. 1.4.4, Seite 4
Leitungswasser (Rohrbruch, Frost, Austritt aus Geräten)ja, bis zur Versicherungssumme„Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt.“Art. 2 Pkt. 1.3.1, Seite 4
Wasser aus Aquarien, Wasserbetten und Zimmerbrunnennicht geregelt
Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch)nicht geregelt
Sturm und Hagel (ab Windstärke 8)ja, bis zur Versicherungssumme„Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit an der versicherten Örtlichkeit gemäß Artikel 4, Punkte 1., 2. und 3. mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt.“Art. 2 Pkt. 1.2.1, Seite 3

Weitere Naturgefahren (Elementarschäden)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässernnein„Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung und Vermurung.“Art. 3 Pkt. 2.1, Seite 5
Rückstau aus der Kanalisationnein„Wasser und dadurch verursachten Rückstau.“Art. 3 Pkt. 2.3, Seite 5
Erdbebennein„Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen.“Art. 3 Pkt. 6.4, Seite 5
Erdsenkungnein„Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch Bautätigkeiten oder bergmännische Tätigkeiten verursacht wurde. ... Bodensenkung“Art. 3 Pkt. 2.4, 2.5, Seite 5
Erdrutsch und Felssturzja, bis zur Versicherungssumme„Erdrutsch; Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn.“Art. 2 Pkt. 1.2.5, Seite 4
Schneedruckja, bis zur Versicherungssumme„Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen.“Art. 2 Pkt. 1.2.3, Seite 4
Lawinennein„Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung und Vermurung.“Art. 3 Pkt. 2.1, Seite 5
Vulkanausbruchnein„Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen.“Art. 3 Pkt. 6.4, Seite 5
Selbstbeteiligung bei Elementarschädennicht geregelt

Fahrrad und weiterer Diebstahl

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fahrraddiebstahl (Summe in Prozent der Versicherungssumme oder in Euro)ja, bis 2.000 €„Gartenmöbel, Gartengeräte (auch Rasenmäher; Aufsitzmäher bzw. Rasentraktoren), bewegliche Grillgeräte aller Art, Krankenfahrstühle (auch motorbetriebene), Kinderwagen, gesicherte Fahrräder, Wäsche“Art. 4 Pkt. 2, Seite 6
Fahrrad: Nachtzeitklausel entfallen (kein Ausschluss zwischen 22 und 6 Uhr)nicht geregelt
E-Bikes und Pedelecs (Diebstahl, Akku, eigene Höchstgrenze)nicht geregelt
Einfacher Diebstahl von Gartenmöbeln, Grills und Gartengeräten vom Grundstückja, bis 2.000 €„Bei Schäden durch einfachen Diebstahl gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.2 ist die Entschädigung für Bargeld und Valuten mit EUR 400,00 und für den sonstigen Wohnungsinhalt mit EUR 2.000,00 begrenzt.“Art. 10 Pkt. 2, Seite 9
Einfacher Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Rollatorenja, bis 2.000 €„Gartenmöbel, Gartengeräte (auch Rasenmäher; Aufsitzmäher bzw. Rasentraktoren), bewegliche Grillgeräte aller Art, Krankenfahrstühle (auch motorbetriebene), Kinderwagen, gesicherte Fahrräder, Wäsche“Art. 4 Pkt. 2, Seite 6
Einfacher Diebstahl von Wäsche und Geräten aus Waschküche und Trockenraumja, bis 2.000 €„Bei Schäden durch einfachen Diebstahl gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.2 ist die Entschädigung für Bargeld und Valuten mit EUR 400,00 und für den sonstigen Wohnungsinhalt mit EUR 2.000,00 begrenzt.“Art. 10 Pkt. 2, Seite 9
Diebstahl aus verschlossenem Kraftfahrzeugnicht geregelt
Taschen- und Trickdiebstahlnein„Gegen die Gefahr gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.2 (Einfacher Diebstahl) ist in dieser Außenversicherung kein Versicherungsschutz gegeben.“Art. 4 Pkt. 3.3, Seite 6
Diebstahl aus verschlossenen Bootskabinen und Wohnwagennicht geregelt

Wertsachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wertsachen insgesamt (Anteil der Versicherungssumme, Kunst, Antiquitäten, Pelze)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Entschädigung für Wertsachen gemäß Artikel 1, Punkt 1.1.2 ist mit folgenden Beträgen begrenzt:“Art. 10 Pkt. 1, Seite 9
Bargeld außerhalb eines Wertschutzschranksja, bis 2.000 €„für Bargeld und Valuten EUR 2.000,00“Art. 10 Pkt. 1.1.1, Seite 9
Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschranksja, bis 2.000 €„für Sparbücher und sonstige Inhaberpapiere EUR 2.000,00“Art. 10 Pkt. 1.1.2, Seite 9
Schmuck, Edelsteine, Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschranksja, bis 15.000 €„Münzensammlungen sowie Münzen, deren Wert den Nennbetrag übersteigt EUR 15.000,00“Art. 10 Pkt. 1.1.3, Seite 9
Wertsachen im verschlossenen Wertschutzschrank (Höchstgrenze)ja, bis 60.000 €„EUR 60.000,00“Art. 10 Pkt. 1.4, Seite 9
Anforderungen an den Wertschutzschrank (Gewicht, Sicherheitsklasse, Verankerung)ja„Freistehende Geldschränke gemäß Europäischer Normung sind entsprechend der Herstellerangaben mit Ankern am Boden zu verankern.“Art. 10 Pkt. 1, Seite 9

Unterwegs und außer Haus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Außenversicherung (Anteil der Versicherungssumme, Höchstbetrag)ja, bis zur Versicherungssumme„mit 10% der Versicherungssumme des in der Versicherungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes“Art. 10 Pkt. 5.1, Seite 9
Außenversicherung: Höchstdauer der Abwesenheitnicht geregelt
Raub und räuberische Erpressung unterwegsja, bis zur Versicherungssumme„gilt auch außerhalb von Gebäuden, jedoch nur für den Versicherungsnehmer und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.“Art. 4 Pkt. 3.4, Seite 6
Hausrat in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilennicht geregelt
Hausrat von Kindern in Ausbildung (Studentenwohnung, Internat, Wehr- oder Freiwilligendienst)nicht geregelt
Hausrat im Senioren- oder Pflegeheimnicht geregelt

Kosten nach einem Schaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarer Wohnung (Tagessatz, Dauer)ja, bis zur Versicherungssumme„Mehrkosten für eine Ersatzwohnung, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass die in der Versicherungsurkunde bezeichnete Wohnung durch ein Schadenereignis ganz oder teilweise unbenützbar wird“Art. 1 Pkt. 3.13, Seite 3
Rückreisekosten aus dem Urlaub nach einem erheblichen Schadennicht geregelt
Aufräumungskostenja, bis zur Versicherungssumme„Abbruch- und Aufräumkosten , das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort“Art. 1 Pkt. 3.4, Seite 2
Bewegungs- und Schutzkostenja, bis zur Versicherungssumme„Bewegungs- und Schutzkosten , das sind Kosten, die dadurch entstehen“Art. 1 Pkt. 3.3, Seite 2
Transport- und Lagerkostennicht geregelt
Schlossänderungskosten (Wohnung, Wertschutzschrank, Garage)ja, bis zur Versicherungssumme„Kosten für notwendige Schlossänderungen der Versicherungsräumlichkeiten nach einem Schadenereignis“Art. 1 Pkt. 3.10, Seite 3
Reparaturkosten für Gebäudeschäden nach Einbruch oder Vandalismusja, bis zur Versicherungssumme„werden auch die Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder zerstörter oder die Kosten der Wiederbeschaffung entwendeter Baubestandteile und Gebäudezubehör der Versicherungsräumlichkeiten“Art. 8 Pkt. 1.9, Seite 8
Provisorische Maßnahmen und Bewachung (Notverglasung, Notschloss)ja, bis zur Versicherungssumme„Kosten für kurzfristig notwendige Sicherungsmaßnahmen nach einem Schadenereignis.“Art. 1 Pkt. 3.7, Seite 3
Sachverständigenkostennicht geregelt
Kühl- und Gefriergut bei Stromausfall oder Gerätedefektnicht geregelt
Datenrettungskostenja, bis 4.000 €„Die Entschädigung für Datenträger mit den darauf befindlichen Programmen und Daten ist mit EUR 4.000,00 begrenzt.“Art. 10 Pkt. 7, Seite 10

Besondere Sachen, Glas und Internet

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Glasbruch (Mobiliarverglasung, Spiegel, Vitrinen)ja, bis 4.000 €„Scheiben der Innenverglasung wie Möbel-, Bilderverglasungen und Wandspiegel“Art. 2 Pkt. 1.5, Seite 4
Glaskeramik- und Induktionskochfeldernein„an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlgläsern, Beleuchtungskörpern, Aquarien, Kochflächen“Art. 3 Pkt. 5.1, Seite 5
Phishing und Betrug beim Online-Bankingnicht geregelt
Internetbetrug beim Online-Kauf und Missbrauch von Zahlungskartennicht geregelt
Gartengeräte und Mähroboter auf dem Grundstückja, bis 2.000 €„Gartenmöbel, Gartengeräte (auch Rasenmäher; Aufsitzmäher bzw. Rasentraktoren), bewegliche Grillgeräte aller Art, Krankenfahrstühle (auch motorbetriebene), Kinderwagen, gesicherte Fahrräder, Wäsche“Art. 4 Pkt. 2, Seite 6
Sportgeräte (Ski, Golf, Tauchausrüstung)ja, bis zur Versicherungssumme„Kinderwagen, Fahrräder, Flugdrachen, Gleitschirme, Modelle sowie Sportgeräte und -utensilien.“Art. 4 Pkt. 1.1.2, Seite 6
Musikinstrumentenicht geregelt
Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Surfbretter und Bootszubehörja, bis zur Versicherungssumme„Weiters Kraftfahrzeug-Zubehör, Schlauchboote unabhängig vom Antrieb, Ruderboote, Surfgeräte“Art. 4 Pkt. 1.1.2, Seite 6
Arbeitsgeräte und Einrichtung im häuslichen Arbeitszimmernein„Einrichtungen, bewegliche Sachen und Wertsachen, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden.“Art. 1 Pkt. 2.4, Seite 2
Ein- und Umbauten des Mieters (Einbauküche, Bodenbeläge)ja, bis zur Versicherungssumme„Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen, Elektroinstallationen“Art. 1 Pkt. 1.3, Seite 2
Fremdes Eigentum in der Wohnung (Sachen von Gästen, Leihgaben)ja, bis zur Versicherungssumme„soweit sie ihrer Art nach zu den im Punkt 1.1 angeführten versicherten Sachen gehören“Art. 1 Pkt. 1.4, Seite 2

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Umzug: Schutz in alter und neuer Wohnungja„Bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt die Versicherung“Art. 4 Pkt. 4, Seite 6
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeitnicht geregelt
Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Polizeianzeige, Stehlgutliste, Fristen)ja„Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl, Vandalismus und Beraubung sind der Sicherheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen.“Art. 6 Pkt. 2.2, Seite 7
Sicherheitsvorschriften (Verschluss, Beheizung, Absperren von Wasserleitungen)ja„Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten.“Art. 5 Pkt. 2.1, Seite 7
Leerstand und längere Abwesenheit (ab wie vielen Tagen eingeschränkt)ja„Werden die Versicherungsräumlichkeiten länger als 72 Stunden ... sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.“Art. 5 Pkt. 3, Seite 7
Besondere Ausschlüsse (Sturmflut, Grundwasser, Schwamm, Krieg)nein„Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten.“Art. 3 Pkt. 6.1, Seite 5

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH 2013)
[Seite 1] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft AC Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH 2013, Fassung 06/2017) Verweise auf gesetzliche Bestimmungen: Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) angeführt werden, sind im Anhang zu den ABH in vollem Wortlaut wiedergegeben. Inhaltsverzeichnis Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Versicherungsnehmer, Wohnungsinhaber, Lebensgefährte) gilt die gewählte Bezeichnung für beide Geschlechter. Abschnitt I: Sachversicherung Auf die Sachversicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung. Artikel 1 Versicherte Sachen und Kosten Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden Artikel 3 Nicht versicherte Schäden Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Artikel 7 Versicherungswert Artikel 8 Entschädigung Artikel 9 Unterversicherung Artikel 10 Begrenzung der Entschädigung; Selbstbehalt Artikel 11 Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung Artikel 12 Sachverständigenverfahren Artikel 13 Versicherungssumme nach dem Schadenfall Artikel 14 Wertanpassung Abschnitt II: Haftpflichtversicherung Auf die Haftpflichtversicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) sinngemäß Anwen- dung. Artikel 15 Was gilt als Versicherungsfall und was ist Gegenstand der Versicherung? Artikel 16 Welche Gefahren sind versichert? Artikel 17 Welche Personen sind mitversichert? Artikel 18 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Artikel 19 Welcher Versicherungsschutz besteht bei nicht gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung? Artikel 20 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) Artikel 21 Welche Leistungen erbringt der Versicherer? Artikel 22 Wofür besteht kein Versicherungsschutz? (Risikoausschlüsse) Artikel 23 Was muss der Versicherungsnehmer beachten? (Obliegenheiten) Artikel 24 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? Artikel 25 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu? Wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)? Anhang Wiedergabe der in den ABH erwähnten Gesetzesbestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 1 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 2] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Abschnitt I: Sachversicherung gehören und der Wohnungsinhaber Eigentümer dieses Gebäudes ist. Artikel 1 Versicherte Sachen und Kosten 2.2 Glasdächer, Gewächshäuser, Abdeckungen oder Überda- chungen aus Glas oder Kunststoff. 1. Versicherte Sachen: 2.3 Wohnungsinhalt und Sachen der Mieter, Untermieter und Versichert ist: der gegen Entgeld beherbergten Gäste. Der gesamte, in der Versicherungsurkunde bezeichnete Woh- 2.4 Einrichtungen, bewegliche Sachen und Wertsachen, die nungsinhalt. ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden. Zum Wohnungsinhalt gehören: 2.5 Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger; ausgenom- men die im Artikel 4 genannten motorbetriebenen Kran- 1.1 Alle nachfolgend angeführten Sachen, die im Eigentum kenfahrstühle. des Versicherungsnehmers oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen stehen. 2.6 Luftfahrzeuge, Luftfahrgeräte und Wasserfahrzeuge; aus- genommen die im Artikel 4 genannten. 1.1.1 Die Einrichtung und alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen. 3. Versicherte Kosten: 1.1.2 Private Wertsachen (wie Bargeld, Valuten, Sparbü- Versichert sind nachfolgend angeführte Kosten, sofern sie sich cher, sonstige Inhaberpapiere, Modeschmuck, echter auf von einem entschädigungspflichtigen Schaden betroffene, Schmuck, Edel-, Halbedel- sowie Schmucksteine, versicherte Sachen beziehen. Perlen, sonstige Sachen aus - auch teilweise - Edel- metall, Briefmarken- und Münzensammlungen sowie 3.1 Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versi- Münzen, deren Wert den Nennbetrag übersteigt.) cherungsnehmer bei einem Schadenereignis zur Abwen- dung oder Minderung des Schadens für notwendig halten In nicht ständig bewohnten Gebäuden (weniger als durfte. 270 Tage im Jahr bewohnt) sind diese Sachen nur während der Zeit des Bewohntseins versichert. Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versicherten Sachen betragen zusammen höchstens die 1.1.3 Baubestandteile und Gebäudezubehör, wenn die- Versicherungssumme des in der Versicherungsurkunde se(s) noch nicht fix montiert sind (ist). bezeichneten Wohnungsinhaltes gemäß Artikel 1, Punkt 1.; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf 1.1.4 Einrichtungen von Fremdenzimmern bei nicht ge- Weisung des Versicherers erfolgt sind. werbsmäßiger Fremdenbeherbergung. 3.2 Feuerlöschkosten, das sind die durch Brandbekämpfung 1.1.5 Privat genutzte Antennenanlagen auf dem Grund- entstehenden Kosten. stück (auch im Freien), das in der Versicherungsur- kunde als Versicherungsort angeführt ist. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerweh- 1.2 Gebäudeverglasungen der Versicherungsräumlichkeiten ren und anderer zur Hilfe Verpflichteter sind gemäß ausgenommen die gemeinschaftlich genutzten Räume ge- Punkt 3.6 nur dann versichert, wenn sie gesetzlich dem mäß Artikel 4, Punkt 1.1.3. Versicherungsnehmer angelastet werden. 1.3 Die folgenden Baubestandteile und Gebäudezubehör der 3.3 Bewegungs- und Schutzkosten , das sind Kosten, die da- Versicherungsräumlichkeiten - ausgenommen die gemein- durch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung schaftlich genutzten Räume gemäß Artikel 4, Punkt 1.1.3 - oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sa- sofern sie der Versicherungsnehmer übernommen oder chen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. auf seine Kosten beschafft hat, er für Schäden an diesen aufzukommen hat und keine Gebäudeversicherung be- 3.4 Abbruch- und Aufräumkosten , das sind Kosten für Tätig- steht: keiten am Versicherungsort und soweit sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch ste- Malerei, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und hen gebliebener, vom Schaden betroffener Teile sowie für Deckenverkleidungen, Elektroinstallationen, Klima- und das Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und Heizungsanlagen, Sanitäranlagen ohne wasserführende Abfälle. Installation, Armaturen sowie Innen-, Außenjalousien und Markisen. 3.5 Entsorgungskosten, das sind die Kosten für Untersu- chung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung vom Scha- 1.4 Fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter, Unter- den betroffener versicherter Sachen. mieter und der gegen Entgelt beherbergten Gäste - , soweit sie ihrer Art nach zu den im Punkt 1.1 angeführten Diese Kosten müssen verursacht werden durch versicherten Sachen gehören, dem Versicherungsnehmer oder den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden - eine in diesem Vertrag versicherte Gefahr und Personen zur Benützung oder Verwahrung in Obhut gege- - am Versicherungsort befindliche versicherte Sachen ben wurden und er für Schäden an diesen aufzukommen und/oder hat. - am Versicherungsort befindliches Erdreich. 2. Nicht versichert sind: Versichert ist jeweils nur die kostengünstigste Abwicklung, wenn gemäß den gesetzlichen oder behördlichen Bestim- 2.1 Baubestandteile und Gebäudezubehör gemäß Punkt 1.3, mungen verschiedene Möglichkeiten der Entsorgung zu- wenn diese zu den Versicherungsräumlichkeiten eines lässig sind. Ein- oder Zweifamilienhauses gemäß Artikel 4, Punkt 1.2 FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 2 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 3] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Entsorgungskosten, die durch Kontamination von Gewäs- Ist der Versicherungsnehmer Eigentümer des Gebäudes, sern oder Luft verursacht werden, sind nicht versichert. in dem sich die zu Schaden gekommene Wohnung befin- det, so ersetzt der Versicherer die Differenz aus dem Bei Vermischung von nicht versicherten Sachen mit versi- gesetzlichen bzw. ortsüblichen Mietzins für Wohnungen cherten Sachen oder Erdreich werden nur die Entsor- gleicher Art, Größe und Lage und den tatsächlich aufge- gungskosten für die versicherten Sachen und das Erd- wendeten Kosten. reich ersetzt. Die Entschädigung wird nur bis zum Schluss des Monats Entstehen Entsorgungskosten für Erdreich oder für versi- geleistet, in dem die Wohnung wieder benützbar gewor- cherte Sachen, die bereits vor Eintritt des Schadenereig- den ist, längstens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach nisses kontaminiert waren (Altlasten), so sind nur jene dem Eintritt des Schadenereignisses. Kosten versichert, die den für die Beseitigung der Altla- sten erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne das Versicherungsnehmer die Wiederinstandsetzung der Woh- Schadenereignis aufgewendet worden wäre. nung nicht schuldhaft verzögert. Für kontaminiertes Erdreich gilt: 3.14 Kosten des Aufgebotsverfahrens im Inland bei Sparbü- chern und Wertpapieren. Versichert sind auch die Kosten der notwendigen Wieder- auffüllung der Aushubgrube mit Erdreich. 4. Nicht versicherte Kosten sind: 3.6 Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder 4.1 Mehrkosten aus der Inanspruchnahme von Verglasungs- auf behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerweh- sofortdiensten, die ohne Vorliegen von Notsituationen be- ren und anderer zur Hilfe Verpflichteter nach einem Scha- auftragt werden. Darunter fallen nicht die versicherten denereignis, soweit sie gesetzlich dem Versicherungsneh- Kosten gemäß Punkt 3.8. mer angelastet werden. 4.2 Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der 3.7 Kosten für kurzfristig notwendige Sicherungsmaßnahmen Rettungspflicht verursacht werden. nach einem Schadenereignis. Artikel 2 3.8 Kosten für Notverglasungen bzw. Notverschalungen und Versicherte Gefahren und Schäden Überstundenzuschläge sowie Kosten zur Beseitigung von Hindernissen, die dem Einsetzen von Ersatzscheiben ent- 1. Versicherte Gefahren: gegenstehen (Schutzgitter, Schutzstangen etc.) nach ei- nem Schadenereignis an versicherten Gebäudeverglasun- 1.1 Feuergefahren gen. 1.1.1 Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigen- 3.9 Mehrkosten durch Behördenauflagen, das sind Kosten, der Wirkung und aus eigener Kraft ausbreitet (Scha- die auf Grund behördlicher Auflagen nach einem Scha- denfeuer). denereignis die Kosten der Wiederherstellung in den ur- sprünglichen Zustand überschreiten. 1.1.2 Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf Sachen (di- Mehrkosten auf Grund behördlicher Auflagen, die sich rekter Blitzschlag). nicht auf vom Schaden betroffene und beschädigte Teile der versicherten Sachen beziehen, werden nicht ersetzt. 1.1.3 Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben 3.10 Kosten für notwendige Schlossänderungen der Versiche- von Gasen oder Dämpfen beruht. rungsräumlichkeiten nach einem Schadenereignis, ausge- nommen die gemeinschaftlich genutzten Räume gemäß Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitun- Artikel 4, Punkt 1.1.3. gen u.a.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein 3.11 Kosten der Verbindungsentgelte für die unbefugte Nut- plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes inner- zung von Übertragungseinrichtungen für Telefon und In- halb und außerhalb des Behälters stattfindet. ternet durch einen Täter, nachdem er gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.1.1 in die Versicherungsräumlichkeiten einge- Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion drungen ist. durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein dadurch an dem Behälter entstehender Schaden 3.12 Kosten der Schlussreinigung der Versicherungsräumlich- auch dann zu ersetzen, wenn seine Wandung nicht keiten nach einem Schadenereignis. zerrissen ist. 3.13 Mehrkosten für eine Ersatzwohnung, das sind Kosten, die 1.1.4 Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz dadurch entstehen, dass die in der Versicherungsurkunde oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren bezeichnete Wohnung durch ein Schadenereignis ganz Teile oder Ladung. oder teilweise unbenützbar wird und die Beschränkung auf den allenfalls benützbar gebliebenen Teil der Woh- 1.2 Elementargefahren nung nicht zugemutet werden kann. 1.2.1 Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, Der Versicherer ersetzt die nachweislich aufgewendeten deren Geschwindigkeit an der versicherten Örtlich- Kosten für eine gleichwertige Ersatzwohnung abzüglich keit gemäß Artikel 4, Punkte 1., 2. und 3. mehr als des kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag gegenüber 60 Kilometer je Stunde beträgt. der Hausinhabung ersparten Mietzinses. Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Ein- zelfall die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorolo- gie und Geodynamik maßgebend. FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 3 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 4] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft 1.2.2 Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in - ein Behältnis aufbricht oder mittels Werk- Form von Eiskörnern. zeugen oder falscher Schlüssel öffnet. - ein Behältnis mit richtigen Schlüsseln öff- 1.2.3 Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung net, die er durch Einbruchdiebstahl in an- durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- dere Räumlichkeiten als die Versiche- oder Eismassen. rungsräumlichkeiten oder durch Schlüs- selraub an sich gebracht hat. 1.2.4 Felssturz/Steinschlag; Felssturz/Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteins- 1.4.2 Einfacher Diebstahl massen im Gelände. Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter Sachen 1.2.5 Erdrutsch; Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärts- entwendet, ohne dass ein Einbruchdiebstahl gemäß bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen auf ei- den Punkten 1.4.1.1 oder 1.4.1.2 vorliegt. ner unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn. Der einfache Diebstahl ist nur bei Entwendung aus 1.3 Leitungswasser der Wohnung (gemäß Artikel 4, Punkt 1.1.1 bzw. Ar- tikel 4, Punkt 1.2.1), für die in gemeinschaftlich ge- 1.3.1 Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von nützten Räumlichkeiten (gemäß Artikel 4, Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Punkt 1.1.3) und im Freien am Grundstück des Ver- Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen sicherungsortes (gemäß Artikel 4, Punkt 2.) versi- Einrichtungen austritt. cherten Sachen versichert. 1.3.2 Fußbodenheizungen, Sprinkler-, Klima- und Wärme- Der Teildiebstahl an Sachen in gemeinschaftlich ge- pumpenanlagen (auf Basis der Wärmequellen Luft, nützten Räumlichkeiten (gemäß Artikel 4, Erdreich, oder Grundwasser), thermische Solaranla- Punkt 1.1.3) und im Freien am Grundstück des Ver- gen, Schwimmbecken (inkl. angeschlossene Anla- sicherungsortes (gemäß Artikel 4, Punkt 2.) ist nicht gen wie z.B. Filter- Umwälz- und Gegenstromanla- versichert. ge) sowie Beregnungs- und Bewässerungsanlagen gelten als angeschlossene Einrichtungen im Sinne 1.4.3 Beraubung von Punkt 1.3.1. Beraubung liegt vor, wenn Bei diesen Anlagen gelten Wasser oder sonstige wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmit- 1.4.3.1 Sachen unter Anwendung oder Androhung tel, Kältemittel und dgl. als Leitungswasser im Sinne tätlicher Gewalt gegen den Versicherungs- von Punkt 1.3.1. nehmer, die mit ihm in häuslicher Gemein- schaft lebenden Personen oder andere Per- 1.3.3 Frostschäden an den an wasserführende Rohrleitun- sonen, die berechtigt in den Versicherungs- gen angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen räumlichkeiten anwesend sind, weggenom- sowie an Heizungsanlagen, sofern diese Sachen ge- men werden oder deren Herausgabe er- mäß Artikel 1 zum Wohnungsinhalt gehören. zwungen wird. 1.4 Einbruchdiebstahl (versucht oder vollbracht), einfa- 1.4.3.2 der Versicherungsnehmer oder die mit ihm cher Diebstahl, Beraubung und Vandalismus in häuslicher Gemeinschaft lebenden Perso- nen infolge eines körperlichen Unfalles oder 1.4.1 Versuchter oder vollbrachter Einbruchdiebstahl infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache handlungsunfähig werden und so- 1.4.1.1 Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter dann die Wegnahme der Sachen unter Aus- in die Versicherungsräumlichkeiten nützung dieses Zustandes erfolgt. - durch Eindrücken oder Aufbrechen von 1.4.3.3 Sachen im Zusammenhang mit einem Tat- Türen, Fenstern oder anderen Gebäude- bestand gemäß den Punkten 1.4.3.1 und teilen einbricht. 1.4.3.2 beschädigt oder zerstört werden. - unter Überwindung erschwerender Hin- dernisse durch Öffnungen, die nicht zum 1.4.4 Vandalismus Eintritt bestimmt sind, einsteigt. - einschleicht und aus den versperrten Vandalismus liegt vor, wenn der Täter Sachen vor- Versicherungsräumlichkeiten Sachen sätzlich zerstört oder beschädigt, nachdem er ge- wegbringt. mäß Punkt 1.4.1.1 in die Versicherungsräumlichkei- - durch Öffnen von Schlössern mittels ten eingedrungen ist. Werkzeugen oder falscher Schlüssel ein- dringt. Falsche Schlüssel sind Schlüssel, 1.5 Glasbruch (sofern beantragt) die widerrechtlich angefertigt werden. - mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er Versichert sind die durch Bruch entstandenen Schäden an durch Einbruchdiebstahl in andere Räum- lichkeiten als die Versicherungsräumlich- - Scheiben sowie Blei-, Messing-, Kunstverglasungen keiten oder unter Anwendung oder An- der gemäß Artikel 1, Punkt 1.2 versicherten Gebäu- drohung tätlicher Gewalt gegen Personen deverglasungen (Schlüsselraub) an sich gebracht hat. - Scheiben der Innenverglasung wie Möbel-, Bilderver- glasungen und Wandspiegel 1.4.1.2 Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Behält- nis liegt vor, wenn ein Täter gemäß Dies gilt auch dann, wenn die angeführten Sachen aus Punkt 1.4.1.1 einbricht und glasähnlichen Kunststoffen (wie z.B. Plexi-, Acryl-Glas) gefertigt sind. FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 4 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 5] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft 2. Versicherte Schäden: die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbeigeführt werden, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- Versichert sind Sachschäden, die meinschaft leben. 2.1 durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Ge- 5. Zu Artikel 2, Punkt 1.5 (Glasbruch) gilt: fahr (Schadenereignis) eintreten. Nicht versichert sind Schäden, 2.2 als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses ein- treten. 5.1 an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohl- gläsern, Beleuchtungskörpern, Aquarien, Kochflächen so- 2.3 durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis ein- wie Verglasungen von Maschinen, Geräten und derglei- treten. chen. Artikel 3 Ebenfalls nicht versichert sind Schäden Nicht versicherte Schäden an Glasbausteinen, Sanitäreinrichtungen (ausgenommen 1. Zu Artikel 2, Punkt 1.1 (Feuergefahren) gilt: Duschwände/-kabinen und Spritzschutzwände), Lamellen- fassaden sowie an Lamellenverglasungen (ausgenommen Nicht versichert sind Schäden durch Lamellenfenster). 1.1 ein Nutzfeuer sowie Sengschäden. 5.2 an Fassungen und Umrahmungen. 1.2 die Energie des elektrischen Stromes an elektrischen Ein- 5.3 durch Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hoch- richtungen (Anlagen, Maschinen und Geräte). wasser, Überschwemmung und Vermurung. 1.3 Überspannung oder Induktion infolge Blitzschlages oder 5.4 die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplit- anderer atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitz- tern der Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf ange- schlag) an elektrischen Einrichtungen (Anlagen, Maschi- brachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch nen und Geräte). eines Spiegelbelages bestehen. 2. Zu Artikel 2, Punkt 1.2 (Elementargefahren) gilt: 5.5 die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der Gläser entstehen. Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses, Schäden durch 5.6 die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fas- sungen oder Umrahmungen entstehen. Schäden durch 2.1 Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Reinigungsarbeiten sind versichert. Überschwemmung und Vermurung. 6. Nicht versichert sind Schäden durch die unmittelbare oder mit- 2.2 Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeu- telbare Wirkung von gen. 6.1 Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklä- 2.3 Wasser und dadurch verursachten Rückstau. rung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten. Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind 6.2 inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Auf- aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäu- ruhr, Aufstand. de eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsge- mäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein 6.3 allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 6.1 und 6.2) Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden. verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen. 2.4 Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese 6.4 Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignis- Bewegung durch Bautätigkeiten oder bergmännische Tä- sen. tigkeiten verursacht wurde. 6.5 Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender 2.5 Bodensenkung Strahlung. 2.6 dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse. 7. Nicht versichert sind - sofern sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind - ohne Rücksicht auf andere mit- 3. Zu Artikel 2, Punkt 1.3 (Leitungswasser) gilt: wirkende Ursachen oder Ereignisse, die zur gleichen Zeit oder in einer vom Schaden abweichenden Reihenfolge stattfinden, Nicht versichert sind Schäden durch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendun- gen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich erge- 3.1 Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermu- ben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von rung, Wasser aus Witterungsniederschlägen und dadurch Terrorakten. verursachten Rückstau. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch - sofern 3.2 Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung. sie überhaupt Gegenstand des Versicherungsvertrages sind - jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendun- 4. Zu Artikel 2, Punkt 1.4 (Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, gen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich erge- Beraubung und Vandalismus) gilt: ben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terro- Nicht versichert sind Schäden, rakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen. FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 5 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 6] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Perso- rungsort, die nicht in Verbindung mit der Wohnung nengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, stehen (wie Gartenhäuser, Schuppen, Garagen und ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst dgl.). oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölke- rung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatli- In diesen Räumlichkeiten sind nur folgende Sachen che Einrichtung Einfluss zu nehmen. versichert: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Kon- Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Gartenmöbel, Garten- sumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass ein geräte (auch Rasenmäher; Aufsitzmäher bzw. Ra- Schaden weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang sentraktoren), bewegliche Grillgeräte aller Art, Rei- mit einem Terrorakt steht. seutensilien, Wäsche und Bekleidung (ausgenom- men Pelze), Wirtschaftsvorräte, Heizmaterial, Kühl- Artikel 4 und Waschgeräte, Wäschespinnen, Sonnenschirme Örtliche Geltung der Versicherung sowie sonstiger Boden- und Kellerkram. 1. Der gesamte Wohnungsinhalt gemäß Artikel 1, Punkt 1. ist in Weiters Kraftfahrzeug-Zubehör, Schlauchboote un- den in der Versicherungsurkunde bezeichneten Versicherungs- abhängig vom Antrieb, Ruderboote, Surfgeräte, räumlichkeiten (Versicherungsort) versichert. Krankenfahrstühle (auch motorbetriebene), Kinder- wagen, Fahrräder, Flugdrachen, Gleitschirme, Mo- 1.1 In Mehrfamilienhäusern gelten als Versicherungsräumlich- delle sowie Sportgeräte und -utensilien. keiten: 2. Im Freien am Grundstück des Versicherungsortes sind nur 1.1.1 die Wohnung des Versicherungsnehmers. folgende Sachen versichert: 1.1.2 die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder Gartenmöbel, Gartengeräte (auch Rasenmäher; Aufsitzmäher den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden bzw. Rasentraktoren), bewegliche Grillgeräte aller Art, Kranken- Personen genutzten Abteile am Dachboden, in Kel- fahrstühle (auch motorbetriebene), Kinderwagen, gesicherte lern, Schuppen, Garagen und dergleichen. Fahrräder, Wäsche, Wäschespinnen, Sonnenschirme. In diesen Räumlichkeiten sind nur folgende Sachen 3. Außenversicherung versichert: Außerhalb der in der Versicherungsurkunde bezeichneten Versi- Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Gartenmöbel, Garten- cherungsräumlichkeiten (Versicherungsort) ist der gesamte geräte (auch Rasenmäher; Aufsitzmäher bzw. Ra- Wohnungsinhalt gemäß Artikel 1, Punkt 1. weltweit laut nach- sentraktoren), bewegliche Grillgeräte aller Art, Rei- folgenden Bestimmungen versichert. seutensilien, Wäsche und Bekleidung (ausgenom- men Pelze), Wirtschaftsvorräte, Heizmaterial, Kühl- 3.1 Der Versicherungsschutz gilt nur in Gebäuden (ausge- und Waschgeräte, Wäschespinnen, Sonnenschirme nommen Beraubung). sowie sonstiger Boden- und Kellerkram. Die Bestimmungen des Punktes 1. - welche Sachen in Weiters Kraftfahrzeug-Zubehör, Schlauchboote un- welchen Räumlichkeiten eines Gebäudes versichert sind - abhängig vom Antrieb, Ruderboote, Surfgeräte, gelten sinngemäß auch in der Außenversicherung. Krankenfahrstühle (auch motorbetriebene), Kinder- wagen, Fahrräder, Flugdrachen, Gleitschirme, Mo- 3.2 Der Versicherungsschutz gegen die Gefahren gemäß Arti- delle sowie Sportgeräte und -utensilien. kel 2, Punkt 1.4.1 (Einbruchdiebstahl) und 1.4.4 (Vandalis- mus) gilt nur in ständig bewohnten Gebäuden (mindestens 1.1.3 die gemeinschaftlich genützten Räumlichkeiten (Stie- 270 Tage im Jahr bewohnt). genhäuser, Gänge, Dachböden, Abstellräume und dergleichen). 3.3 Gegen die Gefahr gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.2 (Einfacher Diebstahl) ist in dieser Außenversicherung kein Versiche- In diesen Räumlichkeiten sind nur folgende Sachen rungsschutz gegeben. versichert: 3.4 Der Versicherungsschutz gegen die Gefahr gemäß Arti- Gartenmöbel, Gartengeräte (auch Rasenmäher; Auf- kel 2, Punkt 1.4.3 (Beraubung) gilt auch außerhalb von sitzmäher bzw. Rasentraktoren), bewegliche Grillge- Gebäuden, jedoch nur für den Versicherungsnehmer und räte aller Art, Krankenfahrstühle (auch motorbetrie- die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Perso- bene), Kinderwagen, gesicherte Fahrräder, Wäsche, nen. Wäschespinnen, Sonnenschirme. 3.5 Diese Außenversicherung gilt nicht für Zweitwohnsitze. 1.2 In Ein- und Zweifamilienhäusern gelten als Versicherungs- räumlichkeiten: 4. Bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt die Versi- cherung - soweit nichts anderes vereinbart ist - während des 1.2.1 sämtliche vom Versicherungsnehmer oder den mit Umzuges, dann in den neuen Versicherungsräumlichkeiten, so- ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen fern der Vertrag nicht vor Beginn des Umzuges und mit Wir- genutzte Räumlichkeiten der Wohnung des (der) kung auf den Tag vor Beginn des Umzuges gekündigt wird. Wohngebäude(s) und die mit der Wohnung in Ver- bindung stehenden Räumlichkeiten (Keller, Dachbo- Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer in geschriebener den, Garage, Nebenräume wie Flure, Treppen und Form gemäß Artikel 16 der Allgemeinen Bedingungen für die dergleichen). Sachversicherung (ABS) zu melden. 1.2.2 sämtliche vom Versicherungsnehmer oder den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen genutzte Räumlichkeiten des (der) Wohngebäude(s), von Anbauten und Nebengebäuden am Versiche- FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 6 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 7] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Artikel 5 6.3 Sicherheitstüre gemäß ÖNORM B 5338 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall Sämtliche in die Wohnung führenden Türen (ausgenom- 1. Befinden sich die Versicherungsräumlichkeiten laut Versiche- men Balkon- oder Terrassentüren) sind gemäß rungsurkunde in einem ständig bewohnten Gebäude (minde- ÖNORM B 5338 ausgeführt. stens 270 Tage im Jahr bewohnt), dann gilt: 7. Die Beseitigung, Auflassung oder Verminderung von Sicherun- Wenn das Gebäude, in dem sich die in der Versicherungsur- gen, die vertraglich vereinbart sind, darf ohne Zustimmung des kunde bezeichneten Versicherungsräumlichkeiten befinden, Versicherers nicht vorgenommen werden. nicht an mindestens 270 Tagen im Jahr vom Versicherungsneh- mer oder anderen Personen bewohnt wird, ist dies dem Versi- 8. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicher- cherer unverzüglich als Gefahrerhöhung anzuzeigen. Als be- heitsvorschriften gemäß Artikel 3 ABS. Ihre Verletzung führt wohnt gilt ein Gebäude nur dann, wenn es tatsächlich zu nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungs- Wohnzwecken genützt wird. freiheit des Versicherers. 2. Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften sind dem Versiche- Zeit von allen Personen verlassen werden, sind rungsnehmer die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden volljährigen Personen gleichgestellt. 2.1 Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Artikel 6 Dazu sind vorhandene Schlösser vollständig zu versper- Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall ren. 1. Schadenminderungspflicht: 2.2 sämtliche vertraglich vereinbarten Sicherungen vollständig zur Anwendung zu bringen. 1.1 Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden 2.3 Behältnisse (Geldschränke) für Geld, Schmuck und der- gleichen ordnungsgemäß zu versperren. - für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen zu sorgen, 3. Werden die Versicherungsräumlichkeiten länger als 72 Stunden - hiezu Weisung des Versicherers einzuholen und ein- von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitungen ab- zuhalten. zusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. 1.2 Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, so- 4. Über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände, weit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren Schmuck, Edelsteine, sonstige Sachen aus Gold oder Platin, (Aufgebotsverfahren) eingeleitet werden. Pelze, Teppiche, Sparbücher, Wertpapiere, Sammlungen und dergleichen sind zum Zweck des Nachweises im Schadenfall 2. Schadenmeldungspflicht: geeignete Verzeichnisse mit Wertangaben zu führen und ge- sondert aufzubewahren. 2.1 Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu mel- den. 5. Um die Wiederherstellung von Computer-Daten zu ermöglichen, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, eine übliche (jedoch 2.2 Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, ein- mindestens einmal wöchentlich) Datensicherung vorzunehmen; fachen Diebstahl, Vandalismus und Beraubung sind der d.h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so auf- Sicherheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der An- zubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale zeige bei der Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle voraussichtlich nicht gleichzeitig betroffen sein können. abhanden gekommenen Sachen anzugeben. 6. Sofern das Vorhandensein nachfolgend angeführter Sicherun- 3. Schadenaufklärungspflicht: gen vertraglich vereinbart ist, sind diese gemäß Punkt 2. voll- ständig zur Anwendung zu bringen. 3.1 Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den 6.1 Alarmanlage Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. Die Wohnung ist mit einer VSÖ-geprüften, von einem(r) 3.2 Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken VVÖ anerkannten Errichter oder Errichterfirma installier- und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende ten, oder von einem VVÖ anerkannten Sachverständigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür abgenommenen Alarmanlage, mindestens der Klasse I trägt der Versicherungsnehmer. oder der Klasse Privat/Standard gesichert. 3.3 Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, so- 6.2 Außenschutz lange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, Die Hauseingangstüre ist gemäß ÖNORM B 5338 ausge- dass eine solche Veränderung zum Zwecke der Schaden- führt und sämtliche in Reichhöhe befindliche Fenster so- minderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist. wie Balkon- und Terrassentüren, sonstige Außentüren und Öffnungen sind wie folgt gesichert: 4. Leistungsfreiheit: - Eisen- / Scherengitter oder Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Oblie- - Rollbalken / Rollgitter oder genheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Versiche- - in Schienen laufende Rollläden oder rungsvertragsgesetz (VersVG) - im Falle einer Verletzung der - Fenster- bzw. Türläden mit Innenriegel oder Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG - - Fenster- bzw. Türläden mit Querstange und Vorhän- von der Verpflichtung zur Leistung frei. geschloss oder - durchbruchhemmende Verglasung. FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 7 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 8] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Artikel 7 Belegen erfolgen kann; andernfalls wird nur der Material- Versicherungswert wert der Datenträger ersetzt. 1. Als Versicherungswert von versicherten Sachen gemäß Arti- Für Programme und Daten, zu deren Nutzung der Versi- kel 1, Punkt 1. gilt grundsätzlich der Neuwert. cherungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. Raubkopien), für nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme so- Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederherstellung bzw. wie für Programme und Daten, die sich nur auf/in den Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte. Speichermedien der Hardware befinden, wird kein Ersatz geleistet. 2. Als Versicherungswert gilt bei 1.6 Für Gebäudeverglasungen werden die ortsüblichen Wie- - Geld und Geldeswerten der Nennwert. derherstellungskosten ersetzt. - Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des Gutha- bens. 1.7 Für Innenverglasungen werden die Wiederbeschaffungs- - Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des Kraftloser- kosten von Gläsern gleicher Art und Güte ersetzt. klärungsverfahrens (Aufgebotsverfahrens). - Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtli- 1.8 Für versicherte Kosten gemäß Artikel 1, Punkt 3. werden che Notierung. die tatsächlich anfallenden Kosten ersetzt. - sonstigen Wertpapieren der Marktpreis. 1.9 Bei Schäden durch Einbruchdiebstahl (gemäß Artikel 2, 3. Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf befindli- Punkt 1.4.1), Beraubung (gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.3) chen Programmen und Daten gelten die Kosten für die Wieder- und Vandalismus (gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.4) werden herstellung oder Wiederbeschaffung. auch die Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder zerstörter oder die Kosten der Wiederbeschaffung entwen- 4. Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei deter Baubestandteile und Gebäudezubehör der Versiche- denen die Alterung im Allgemeinen zu keiner Entwertung führt - rungsräumlichkeiten - ausgenommen die gemeinschaftlich z.B. Gemälde, Antiquitäten - gilt als Versicherungswert der genutzten Räume gemäß Artikel 4, Punkt 1.1.3 - ersetzt. Verkehrswert. Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis einer Sache. 1.10 Bei Schäden durch Einbruchdiebstahl (gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.1) in die Versicherungsräumlichkeiten eines Ein- 5. Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönli- oder Zweifamilienhauses (gemäß Artikel 4, Punkt 1.2) wer- cher Liebhaberwert nicht berücksichtigt. den auch die Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder zerstörter Einfriedungen des Grundstücks, auf dem Artikel 8 sich die vom Einbruchdiebstahl betroffenen Versiche- Entschädigung rungsräumlichkeiten befinden, ersetzt, soferne der Scha- den an den Einfriedungen im Zusammenhang mit dem 1. Besondere Bestimmungen zur Entschädigung: Einbruchdiebstahl in die Versicherungsräumlichkeiten steht. 1.1 Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird der Versiche- rungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der ersetzt. Versicherungsnehmer Eigentümer dieser Einfriedungen ist. 1.2 Bei Beschädigung werden die notwendigen Reparatur- bzw. Reinigungskosten zur Zeit des Eintritts des Schaden- 2. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung: ereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der Ver- sicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereig- 2.1 Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet. nisses, ersetzt. 2.2 Für abhanden gekommene und später wieder herbeige- 1.3 Für Sachen, die unmittelbar vor Eintritt des Schadenereig- schaffte Sachen gilt vereinbart: nisses für den Zweck, für den sie bestimmt sind, objektiv nicht mehr verwendbar oder dauernd entwertet waren, 2.2.1 Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme die- wird höchstens der Verkehrswert ersetzt. ser Sachen verpflichtet, soweit dies zumutbar ist. Eine Sache ist insbesondere dann dauernd entwertet, 2.2.2 Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wenn sie allgemein oder für ihren Betriebszweck nicht wieder herbeigeschafft, hat der Versicherungsneh- mehr verwendbar ist. mer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Ver- gütung für einen allfälligen Minderwert, zurückzuge- Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis einer ben. Sachen, deren Zurücknahme nicht zumutbar Sache. ist, sind dem Versicherer zu übereignen. 1.4 Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher und Wertpapiere 2.3 Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige werden die Kosten der Wiederbeschaffung, höchstens je- Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzel- doch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des sachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Schadenereignisses ersetzt. Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksich- tigt. 1.5 Für Datenträger werden die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung privat genutzter Programme und 2.4 Sofern versicherte Sachen in fremden Eigentum stehen, Daten ersetzt, soweit die Wiederherstellung oder Wieder- gilt die Versicherung für Rechnung der fremden Eigentü- beschaffung notwendig ist, innerhalb eines Jahres ab dem mer. Eintritt des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt und so- fern die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aus 2.5 Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einer Ursprungsprogrammen, aus im Handel erhältlichen Daten- anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden trägern oder aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen kann. FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 8 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 9] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Artikel 9 1.3 Wertsachen, die sich im ordnungsgemäß versperrten Unterversicherung Geldschrank der Sicherheitsklasse IV lt. VSÖ-VVÖ-Aner- kennung (ÖZS-Zertifikat) *) bzw. der Sicherheitsklas- Ergänzung zu Artikel 10 ABS: se EN 0 lt. Europäischer Normung befinden EUR 40.000,00 1. Alle gemäß Artikel 7 und Artikel 8 ermittelten Entschädigungen werden - bei Vorliegen einer Unterversicherung des in der 1.4 Wertsachen, die sich im ordnungsgemäß versperrten Versicherungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes gemäß Geldschrank mit besserer Sicherheitsklasse als unter Artikel 1, Punkt 1. - nach den Bestimmungen der ABS gekürzt. Punkt 1.3 beschrieben, befinden oder im ordnungsgemäß versperrten Mauer-(Wand-)Safe (mit mindestens Schloss- 2. Bei Ermittlung der Versicherungssumme des in der Versiche- schutzpanzer) der Sicherheitsklasse III lt. VSÖ-VVÖ-Aner- rungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes gemäß Artikel 1, kennung (ÖZS-Zertifikat) *) befinden, sofern dieser, mit Punkt 1. auf Basis des Neuwertes: Ausnahme der Front, im Mauerwerk in eine allseitig 100 mm dicke Betonschicht mit der Betonfestigkeitsklas- Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme des se B400 einbetoniert ist, bzw. sich im ordnungsgemäß in der Versicherungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes versperrten Geldschrank der Sicherheitsklasse EN 1 lt. gemäß Artikel 1, Punkt 1. niedriger ist als sein Versicherungs- Europäischer Normung befinden wert (ausgenommen Sachen gemäß Artikel 1, Punkte 1.2 und EUR 60.000,00 1.3). Die vorstehend angeführten Entschädigungsgrenzen gelten Für die Bemessung des Versicherungswertes gelten die Be- nicht für das Beraubungs-Risiko. stimmungen des Artikel 7 unter Berücksichtigung der Entschädi- gungsgrenzen für Wertsachen gemäß Artikel 10, Punkt 1. Freistehende Geldschränke gemäß Europäischer Normung sind entsprechend der Herstellerangaben mit Ankern am Boden zu Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn sie verankern. Die Bodenverankerung muss mit einer Konformitäts- 10% des Versicherungswertes nicht übersteigt oder, wenn Ver- erklärung nachgewiesen werden. sicherung auf Erstes Risiko vereinbart ist. Einmauerschränke gemäß Europäischer Normung sind entspre- 3. Bei Ermittlung der Versicherungssumme des in der Versiche- chend der Herstellerangaben einzumauern. Die Einmauerung rungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes gemäß Artikel 1, muss mit einer Konformitätserklärung nachgewiesen werden. Punkt 1. auf Basis der Nutzfläche der Wohnung: *) VSÖ: Verband der Sicherheitsunternehmungen Öster- Ob Unterversicherung vorliegt, ist gemäß den Bestimmungen reichs des Artikel 14, Punkt 2. festzustellen. VVÖ: Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs ÖZS: Österreichische Zertifizierungsstelle für Sicherheits- Artikel 10 technik Begrenzung der Entschädigung; Selbstbehalt 2. Entschädigungsgrenzen für die Versicherung von einfa- Die nachfolgend angeführten Entschädigungsgrenzen gemäß den chen Diebstahl gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.2 Punkten 1., 2., 3., 4., 5.3 , 7 und 8. gelten als Höchstentschädigung, auch wenn mehrere Versicherungen für den selben Haushalt beste- Bei Schäden durch einfachen Diebstahl gemäß Artikel 2, hen. Punkt 1.4.2 ist die Entschädigung für Bargeld und Valuten mit EUR 400,00 und für den sonstigen Wohnungsinhalt mit Für die gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 als entschädigungspflichtig EUR 2.000,00 begrenzt. errechneten Beträge gilt: 3. Entschädigungsgrenze für die Versicherung von Glasbruch 1. Entschädigungsgrenzen für versicherte Wertsachen gemäß gemäß Artikel 2, Punkt 1.5 Artikel 1, Punkt 1.1.2 Bei Schäden durch Glasbruch gemäß Artikel 2, Punkt 1.5 gilt: Die Entschädigung für Wertsachen gemäß Artikel 1, Punkt 1.1.2 ist mit folgenden Beträgen begrenzt: - Die Entschädigung je Verglasung, Glastafel bzw. Spiegel ist (inklusive der versicherten Kosten gemäß Artikel 1, 1.1 Wertsachen, die sich außerhalb von versperrten Geld- Punkt 3.) mit EUR 4.000,00 begrenzt. schränken oder in unversperrten Geldschränken, wie un- - Bei Lamellenfenstern ist die Entschädigung je Fenster ter Punkt 1.2 bis 1.4 beschrieben, befinden: (inklusive der versicherten Kosten gemäß Artikel 1, Punkt 3.) insgesamt mit EUR 4.000,00 begrenzt 1.1.1 für Bargeld und Valuten EUR 2.000,00 4. Entschädigungsgrenze für Sachen in gemeinschaftlich ge- nützten Räumlichkeiten gemäß Artikel 4, Punkt 1.1.3 und 1.1.2 für Sparbücher und sonstige Inhaberpapiere Sachen im Freien am Grundstück gemäß Artikel 4, Punkt 2. EUR 2.000,00 Die Entschädigung für diese Sachen ist mit EUR 2.000,00 be- 1.1.3 für Modeschmuck, echten Schmuck, Edel-, Halbe- grenzt. del- sowie Schmucksteine, Perlen, sonstige Sachen aus (auch teilweise) Edelmetall, Briefmarken und 5. Entschädigungsgrenzen für die Außenversicherung gemäß Münzensammlungen sowie Münzen, deren Wert den Artikel 4, Punkt 3. Nennbetrag übersteigt EUR 15.000,00 Die Entschädigung für die Außenversicherung gemäß Artikel 4, Punkt 3. ist begrenzt 1.2 Wertsachen, die sich im ordnungsgemäß versperrten ei- sernen Geldschrank (mit mindestens 100 kg Gewicht und 5.1 mit 10% der Versicherungssumme des in der Versiche- Feuerschutzisolierung) befinden rungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes gemäß Ar- EUR 20.000,00 tikel 1, Punkt 1. FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 9 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 10] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft 5.2 mit 10% der Entschädigungsgrenzen gemäß Punkt 6. Artikel 11 (versicherte Kosten). Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung 5.3 mit 10% der Entschädigungsgrenzen gemäß Punkt 1. (versicherte Wertsachen) bei Schäden durch Einbruch- 1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch: diebstahl gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.1 und Vandalismus gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.4. 1.1 bei Zerstörung oder Abhandenkommen der versicherten Sachen auf Ersatz des Zeitwertes. 6. Entschädigungsgrenze für versicherte Kosten gemäß Arti- kel 1, Punkt 3. 1.2 bei Beschädigung der versicherten Sachen auf Ersatz des Zeitwertschadens. Die Entschädigung für die Kosten gemäß Artikel 1, Punkte 3.2 bis 3.14 ist insgesamt mit dem in der Versicherungsurkunde Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden (unter "Versicherungsschutz") angeführten Betrag begrenzt. wie der Zeitwert zum Neuwert. Die Entschädigung erfolgt zusätzlich zur Entschädigung für den 2. Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1. überstei- in der Versicherungsurkunde (unter "Versicherungsschutz") an- genden Teil der Entschädigung - bei Wertsachen gemäß Arti- geführten Wohnungsinhalt gemäß Artikel 1, Punkt 1. kel 1, Punkt 1.1.2 auf den, für den Versicherungsnehmer erziel- baren Verkaufspreis übersteigenden Teil der Entschädigung - 7. Entschädigungsgrenze für Datenträger mit den darauf be- erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, findlichen Programmen und Daten als folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Entschädigung für Datenträger mit den darauf befindlichen 2.1 Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Programmen und Daten ist mit EUR 4.000,00 begrenzt. Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird. 8. Entschädigungsgrenze für die Kosten der Wiederherstel- lung beschädigter oder zerstörter Einfriedungen eines Ein- 2.2 Die wiederhergestellten bzw. wiederbeschafften Sachen oder Zweifamilienhauses im Zusammenhang mit einem Ein- dienen dem gleichen Verwendungszweck. bruchdiebstahl in die Versicherungsräumlichkeiten gemäß Artikel 8, Punkt 1.10. 2.3 Die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt bin- nen drei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses. Die Entschädigung für diese Kosten ist mit EUR 4.000,00 be- grenzt. Artikel 12 Sachverständigenverfahren 9. Selbstbehalt bei Schäden durch Einbruchdiebstahl gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.1 und Vandalismus gemäß Artikel 2, Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestim- Punkt 1.4.4 bei nicht ständig bewohnten Gebäuden (weni- mungen der ABS vereinbart: ger als 270 Tage im Jahr bewohnt) 1. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss auch den Falls die nachstehend angeführten Sicherungen nicht vollstän- Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Sachen unmit- dig vorhanden sind oder nicht zur Anwendung gebracht wurden, telbar vor Eintritt des Schadenereignisses sowie den Wert der wird in jedem Schadenfall gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.1 und Reste enthalten. Artikel 2, Punkt 1.4.4 der gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 (vor dem Wirksamwerden der vorstehenden Entschädigungsgren- 2. Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Feststel- zen) bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete lung des Versicherungswertes der versicherten, vom Schaden Betrag um den Selbstbehalt von 20% (mindestens EUR 400,00) nicht betroffenen Sachen erfolgen. gekürzt. Artikel 13 Wohnungseingangstüren, bei Ein- und Zweifamilienhäusern Versicherungssumme nach dem Schadenfall sämtliche Außentüren - ausgenommen Balkon- und Terrassen- türen : Die Versicherungssumme wird nicht dadurch vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde. - Hauptschloss gemäß ÖNORM B5453 und - Schließzylinder gemäß ÖNORM B5454 und Artikel 14 - Schutzbeschlag gemäß ÖNORM B5455 oder Sicherheits- Wertanpassung rosette und - Schließblech für Hauptschloss gemäß ÖNORM B5457 Sofern automatische Wertanpassung vereinbart ist, gilt : und - bei mehrflügeligen Türen zusätzlich Schutz gegen Riegel- 1. Bei Ermittlung der Versicherungssumme des in der Versi- zug (z.B. verschrauben). cherungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes gemäß - Bei Glasteilen in Türen Vergitterung oder durchbruchhem- Artikel 1, Punkt 1. auf Basis des Neuwertes: mende Verglasung. Es gilt als vereinbart, dass die Versicherungssumme des in der In Reichhöhe befindliche Fenster, Balkon- und Terrassentüren Versicherungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes gemäß sowie sonstige Öffnungen: Artikel 1, Punkt 1. jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz erhöht oder vermindert wird, der den Veränderun- - Eisen- / Scherengitter oder gen gemäß dem Verbraucherpreis-Index bzw. bei dessen Ent- - Rollbalken / Rollgitter oder fall (Auflassen) dementsprechenden Nachfolgerindex seit letzter - in Schienen laufende Rollläden oder Prämienhauptfälligkeit entspricht. - Fenster- bzw. Türläden mit Innenriegel oder - Fenster- bzw. Türläden mit Querstange und Vorhänge- Im gleichen Ausmaß verändert sich die Prämie. schloss oder - durchbruchhemmende Verglasung. FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 10 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 11] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Für die Berechnung des Prozentsatzes der Änderung wird die Fläche ermittelt wurde, zur Versicherungssumme, die aus jeweils letztmals vor Prämienhauptfälligkeit von der Statistik der tatsächlich vorhandenen Nutzfläche der Wohnung re- Austria offiziell veröffentlichte Indexzahl herangezogen. sultiert. Die prozentuelle Erhöhung oder Verminderung wird in der Prä- Diese Bestimmung findet keine Anwendung, sofern die mienvorschreibung ausgewiesen. Der Ausgangsindex ist in der Abweichung nicht mehr als 5% beträgt oder die Versiche- Versicherungsurkunde angeführt. rungssumme des in der Versicherungsurkunde bezeichne- ten Wohnungsinhaltes gemäß Artikel 1, Punkt 1. minde- Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen stens dem Versicherungswert (ausgenommen Sachen ge- Bestimmungen betreffend Unterversicherung finden im Scha- mäß Artikel 1, Punkte 1.2 und 1.3) entspricht. denfall nur insoweit Anwendung, als 2.4 Wertanpassung nach dem Verbraucherpreis-Index a) die bei Vertragsbeginn ausgewiesene Versicherungssum- me des in der Versicherungsurkunde bezeichneten Woh- Es gilt als vereinbart, dass die Versicherungssumme des nungsinhaltes gemäß Artikel 1, Punkt 1. (bei Nebenversi- in der Versicherungsurkunde bezeichneten Wohnungsin- cherung die Gesamtheit der Versicherungssummen) nicht haltes gemäß Artikel 1, Punkt 1. jährlich bei Hauptfälligkeit dem tatsächlichen Versicherungswert (ausgenommen Sa- der Prämie um den Prozentsatz erhöht oder vermindert chen gemäß Artikel 1, Punkte 1.2 und 1.3) entsprochen wird, der den Veränderungen gemäß dem Verbraucher- hat, preis-Index bzw. bei dessen Entfall (Auflassen) dement- sprechenden Nachfolgerindex seit letzter Prämienhauptfäl- b) die infolge anderer als den Schwankungen der Verbrau- ligkeit entspricht. cherpreise entsprechenden Änderungen (z.B. Neuanschaf- fungen) der Versicherungssumme des in der Versiche- Im gleichen Ausmaß verändert sich die Prämie. rungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes nicht durch entsprechende Erhöhung dieser Versicherungssumme Be- Für die Berechnung des Prozentsatzes der Änderung wird rücksichtigung fand. die jeweils letztmals vor Prämienhauptfälligkeit von der Statistik Austria offiziell veröffentlichte Indexzahl herange- Bei Bestehen mehrfacher Versicherungen für dasselbe Interes- zogen. se (Nebenversicherung) gilt folgendes: Die prozentuelle Erhöhung oder Verminderung wird in der Der Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung bezieht Prämienvorschreibung ausgewiesen. Der Ausgangsindex sich nur auf jenen Teil des Schadens, der dem Verhältnis der ist in der Versicherungsurkunde angeführt. bei Beginn dieses Vertrages darin ausgewiesenen Versiche- rungssumme zum damaligen Versicherungswert entspricht. Abschnitt II: Haftpflichtversicherung 2. Bei Ermittlung der Versicherungssumme des in der Versi- Artikel 15 cherungsurkunde bezeichneten Wohnungsinhaltes gemäß Was gilt als Versicherungsfall und was ist Gegenstand der Ver- Artikel 1, Punkt 1. auf Basis der Nutzfläche der Wohnung: sicherung? 2.1 Versicherungssumme/Berechnungsgrundlage 1. Versicherungsfall Die Berechnungsgrundlage der Versicherungssumme des 1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem priva- in der Versicherungsurkunde bezeichneten Wohnungsin- ten Risikobereich (Art. 16, Pkt. 1.) entspringt und aus wel- haltes gemäß Artikel 1, Punkt 1. ist die Quadratmeteran- chem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflich- zahl der Nutzfläche der Wohnung. tungen (Art. 15, Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könn- ten. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Woh- nung abzüglich Wandstärke und der im Verlauf der Wän- 1.2 Serienschaden de befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Kel- ler- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereig- nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, offe- nisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ne Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftli- ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichar- che oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete tigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen Räume innerhalb der Wohnung werden bei der Berech- beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, nung der Nutzfläche nicht berücksichtigt. Hobbyräume wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. sind der Nutzfläche zuzurechnen. 2. Versicherungsschutz 2.2 Unterversicherung/Überversicherung 2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthal- tenen Bestimmungen betreffend Unterversicherung finden 2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die im Schadenfall keine Anwendung. dem Versicherungsnehmer wegen eines Personen- schadens, eines Sachschadens oder eines Vermö- Darüber hinaus entfällt Artikel 7(2) der ABS. gensschadens, der auf einen versicherten Personen oder Sachschaden zurückzuführen ist, auf Grund 2.3 Unrichtige Quadratmeteranzahl gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- chen Inhalts (in der Folge kurz Schadenersatzver- Stellt sich im Schadenfall heraus, dass die Nutzfläche der pflichtungen genannt); Wohnung größer ist als die der Berechnung der Versiche- rungssumme zugrunde liegende Fläche, gilt: 2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzver- Es wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum pflichtung im Rahmen des Art. 21, Pkt. 6.; Gesamtschaden so verhält, wie die Versicherungssumme, die auf Basis der - der Berechnung zugrunde liegenden - FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 11 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 12] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft 2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhan- 1.8.3 Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich nur denkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, dann, wenn der Schiffsführer die zur Führung des wenn eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. In versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorge- derartigen Fällen finden die Bestimmungen über Sach- schriebene Berechtigung besitzt. schäden Anwendung. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer diese 2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Obliegenheit verletzt, wird Leistungsfreiheit verein- Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden bart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperli- Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 chen Sachen. VersVG im Anhang). Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten 1.8.4 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sach- Art. 22, Pkt. 9.2 und 9.3 auch auf Sachen, welche schaden. die beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen; Artikel 16 Welche Gefahren sind versichert? 1.9 abweichend von Art. 22 Pkt. 4.1 aus der Haltung und Verwendung von Flugmodellen und unbemannten Luft- 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtun- fahrzeugen (Drohnen) bis zu einem Fluggewicht von 5 kg, gen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Ge- die ohne behördliche Bewilligung betrieben werden dürfen. fahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr der betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, ins- 1.10 aus der Haltung und Verwendung von Automodellen, so- besondere fern die erzielbare Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt. 1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal 1.11 aus der Durchführung von Umbauarbeiten im versicherten Haushalt, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens un- 1.2 aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche ter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 50.000,00 Gewerbeberechtigung erforderlich ist. nicht überschreiten. Für solche Bauvorhaben sind Scha- denersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als 1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Bauherr mitversichert, allerdings nur insofern als die ge- Fernsehempfangsanlage; setzlichen Bestimmungen (z.B. Baustellenkoordinationsge- setz) eingehalten werden. Es besteht kein Versicherungs- 1.4 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern und schutz für Schadenersatzverpflichtungen, welche in ur- Segways, ausgenommen elektrisch angetriebene Fahrrä- sächlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Pla- der und Segways mit einer höchsten zulässigen Leistung nungs- oder Baustellenkoordinator stehen oder standen. von mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h; 2. Für das Risiko gemäß Pkt. 1. besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umwelt- 1.5 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung und der Frei- störung - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewäs- zeitausübung, ausgenommen die Jagd; sern - nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingun- gen. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleibt die Lage- 1.6 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schuss- rung von Mineralölprodukten in Tanks, insbesondere Heizöl in waffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Tanks aller Art und/oder die Verwendung von Mineralölproduk- Zwecke der Selbstverteidigung; ten. Versicherungsschutz besteht nur für die Lagerung und Verwendung von Heizöl für die Beheizung einer Wohnung bis 1.7 aus der Haltung von in Österreich üblichen Kleintieren, max. 50l. welche in Wohnungen üblicherweise ohne behördliche Genehmigung gehalten werden können, ausgenommen 2.1 Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit Hunde. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen. Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten. 2.2 Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstö- rung - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Ge- Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schaden- wässern - besteht, wenn die Umweltstörung durch einen ersatzverpflichtungen an zum Belegen zugeführten Tieren; einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, 1.8 Wasserfahrzeuge und Schiffsmodelle, ausschließlich ge- störungsfreien Geschehen abweicht. mäß nachstehenden Bestimmungen: Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, 1.8.1 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vor- der Haltung von Elektro- und Segelbooten. fälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten 1.8.2 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen wäre, ausgelöst wird. nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen, sowie von Schiffsmodellen bis zu einem Höchstge- Art. 22, Pkt. 10. findet keine Anwendung. wicht von 15 kg. 2.3 Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz ge- Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener- mäß Pkt. 2.2 satzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der Personen, die mit dem Willen des Halters 2.3.1 Versicherungsfall bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Wil- len mit dem Wasserfahrzeug befördert werden. 2.3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 15, Pkt. 1. die erste nachprüfbare Fest- stellung einer Umweltstörung, aus welcher FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 12 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 13] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft dem Versicherungsnehmer Schadenersatz- Artikel 17 verpflichtungen erwachsen oder erwachsen Welche Personen sind mitversichert? könnten. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schaden- 2.3.1.2 Serienschaden ersatzverpflichtungen Abweichend von Art. 15, Pkt. 1.2 gilt die 1.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein- Feststellung mehrerer durch denselben Vor- schaft lebenden Ehegatten, des eingetragenen Partners, fall ausgelöster Umweltstörungen als ein des verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensge- Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Ver- fährten; sicherungsfall Feststellungen von Umwelt- störungen, die durch gleichartige in zeitli- 1.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- chem Zusammenhang stehende Vorfälle und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mit- ausgelöst werden, wenn zwischen diesen versicherten Ehegatten oder des eingetragenen Partners, Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher des verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensge- oder technischer Zusammenhang besteht. fährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll- endung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und 2.3.2 Örtlicher Geltungsbereich solange sie über keinen eigenen Haushalt verfügen (als "kein eigener Haushalt" gilt nur ein Zimmer in Studenten- Versicherungsschutz besteht gemäß Art. 18. oder Lehrlingsheimen, oder auch ein Untermietzimmer); 2.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich 1.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus ei- nem Arbeitsvertrag häusliche Arbeiten oder gefälligkeits- Abweichend von Art. 20 erstreckt sich die Versiche- halber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigen- rung auf eine Umweltstörung, die während der Wirk- schaft. samkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens 2 Jahre danach festgestellt wird (Art. 16, Pkt. 2.3.1). Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des sich um Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten im Sinne Versicherungsschutzes ereignen. der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirk- samkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, Kein Versicherungsschutz besteht für Personen, die Tätig- die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versi- keiten in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes im ver- cherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann sicherten Haushalt vornehmen. versichert, wenn sich dieser Vorfall innerhalb von zwei Jahren vor Abschluss des Versicherungsvertra- Artikel 18 ges ereignet hat und dem Versicherungsnehmer Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Ver- sicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstö- 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Staaten der rung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein Erde und gilt in diesem Rahmen für österreichisches und aus- konnte. ländisches Recht. 2.3.4 Obliegenheiten 2. In Ergänzung zu Art. 22 fallen nicht unter die Versicherung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 2.1 Ansprüche aus Arbeitgeberhaftungen (wie zum Beispiel employer's liability, worker's compensation und ähnliche 2.3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Ge- arbeitsrechtliche Bestimmungen und Einrichtungen); setze, Verordnungen, behördlichen Vor- schriften und Auflagen, die einschlägigen Ö- 2.2 Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter (wie zum Normen und die Richtlinien des Österreichi- Beispiel punitiv oder exemplary damages); schen Wasserwirtschaftsverbandes einzu- halten; 3. Der Versicherungsschutz gem. Pkt. 1. ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung son- 2.3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige stiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder umweltgefährdende Einrichtungen fachmän- den Versicherungsnehmer verhindert wird. nisch zu warten oder warten zu lassen. Not- wendige Reparaturen und Wartungsarbeiten Artikel 19 sind unverzüglich auszuführen. Welcher Versicherungsschutz besteht bei nichtgewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung? Für den Fall, dass der Versicherungsneh- mer eine dieser Obliegenheiten verletzt, 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 22, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Vor- Pkte. 9.2 und 9.3 auch auf die Haftung des Versicherungsneh- aussetzungen und Begrenzungen der Lei- mers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten stungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als ein- § 6 VersVG im Anhang). gebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen ange- 2.3.5 Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der wiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind. Pauschalversicherungssumme EUR 100.000,00. Die Versicherungssummen betragen im Rahmen der Pauschal- 2.3.6 Selbstbehalt versicherungssumme: Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt EUR 1.100,00 bei Verlust oder Abhandenkommen eingebrach- in jedem Versicherungsfall 10% des Schadens, ter Sachen von zur Beherbergung aufgenommenen Gästen, höchstens EUR 200,00. davon jedoch höchstens EUR 550,00 für Kostbarkeiten, Geld, FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 13 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 14] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Schecks und Wertpapiere, insgesamt jedoch nicht mehr als Artikel 20 EUR 11.000,00 für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Ta- Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) ges. 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die wäh- 2. Ausschluss vom Versicherungsschutz rend der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 und 39 Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß Art. 19, VersVG - siehe Anhang) eingetreten sind. Pkt. 1. erstreckt sich nicht auf Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Ver- 2.1 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge aller Art; sicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind 2.2 Ansprüche aus Schäden an den eingebrachten Sachen nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versi- bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung cherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der hinausgehenden Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts be- Versicherungsnehmer oder seine Leute; kannt war. 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 15, 2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem Pkt. 2.1 auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Ver- das erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist, wobei der mögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Um- EUR 10.000,00 gemäß nachstehenden Bestimmungen: fang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Ver- sicherer das Versicherungsverhältnis nach Eintritt des Versiche- 3.1 Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf rungsfalles im Schadenfall kündigt (§ 158 VersVG - siehe An- einen Personen- noch einen Sachschaden zurückzuführen hang), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit des sind; Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des Vertrages eintretenden Versicherungsfälle einer Serie Ver- 3.2 Abweichend von Art. 15, Pkt. 1. ist Versicherungsfall der sicherungsschutz. Verstoß (Handlung oder Unterlassung), der den versicher- ten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem Versi- Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des cherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwach- Versicherungsvertrages eingetreten und war dem Versiche- sen oder erwachsen könnten; rungsnehmer oder dem Versicherten vom Eintritt des Serien- schadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem 3.3 Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch alle ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden Folgen Versicherungsfalles als eingetreten, sofern hierfür nicht ander- weitig Versicherungsschutz besteht. 3.3.1 eines Verstoßes; Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unter- 3.3.2 mehrerer auf der derselben Ursache beruhende Ver- brechung des Versicherungsschutzes eingetreten und war dem stöße; Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Se- rienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit 3.3.3 mehrere in zeitlichem Zusammenhang stehende und dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes auf gleichartige Ursachen beruhende Verstöße, fallenden Versicherungsfall als eingetreten. wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang be- 3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungs- steht; fall mit der ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten. Art. 20, Pkt. 2. findet sinngemäß Anwendung; 4. Auf die abweichende Regelung für Sachschäden durch Umwelt- 3.4 Abweichend von Art. 18 besteht nur dann Versicherungs- störung gemäß Art. 16, Pkt. 2.3.3 wird hingewiesen. schutz, wenn der Verstoß in Österreich begangen wurde und sich in Österreich wirtschaftlich auswirkt; Artikel 21 Welche Leistungen erbringt der Versicherer? 3.5 Abweichend von Art. 20 besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des Versiche- 1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versi- rungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Ver- cherers für einen Versicherungsfall dar, und zwar auch dann, sicherungsfalles beim Versicherer spätestens zwei Jahre wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadener- nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt; satzpflichtige Personen erstreckt oder mehrere Haushaltversi- cherungen für denselben Haushalt bei einem oder mehreren 3.5.1 Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, Versicherern abgeschlossen sind. so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an dem die versäumte Handlung späte- 2. Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese stens hätte vorgenommen werden müssen, um den für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, Eintritt des Schaden abzuwenden. die auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. 3.6 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße Auf die abweichende Regelung für Sachschäden durch Umwelt- beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung, durch Verlust störung gemäß Art. 16, Pkt. 2.3.5 und für Sachschäden bei der oder Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und nicht gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung gemäß Art. 19, Wertsachen, sowie durch Überschreitung von Kostenvor- Pkt. 1. wird hingewiesen. anschlägen und Krediten. 3. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjah- res eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 14 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 15] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft 4. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versi- 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- cherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung pflichtungen aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. 3.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrenn- stoffe; 5. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme 3.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem- von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener Teil- selben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der chen erzeugt werden; Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages 3.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe. zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck auf Grund der im Zeitpunkt des Versi- 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- cherungsfalles bestehenden Sterbetafel für Österreich der Bun- pflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder desanstalt Statistik Austria (http://www.statistik.at) und eines die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung, Zinsfußes von jährlich 3% ermittelt. Innehabung oder Verwendung von 6. Rettungskosten; Kosten; Zinsen 4.1 Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten; 6.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten; 4.2 Flug- und Landungsplätzen, sowie Einrichtungen und Ge- räten auf diesen; 6.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten 4.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördliches der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist; Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI. Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahr- 6.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über zeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Weisung des Versicherers (siehe Art. 23, Pkt. 1.3) geführ- Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr. 267/1967, beide in der jeweils gül- ten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. tigen Fassung), auszulegen. Kosten gemäß den Punkten 6.1 bis 6.3 und Zinsen werden auf 5. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zuge- die Versicherungssumme angerechnet. fügt werden 7. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schaden- 5.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) ersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver- selbst; gleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung 5.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung, Ko- gelten der Ehegatte, der eingetragene Partner, der ver- sten und Zinsen zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfü- schieden- oder gleichgeschlechtliche Lebensgefährte, Ver- gung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten wandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Ko- Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen sten und Zinsen nicht aufzukommen. Haushalt lebende Geschwister). Artikel 22 Bei geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Per- Wofür besteht kein Versicherungsschutz? (Risikoausschlüsse) sonen werden deren gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten. 1. Unter die Versicherung gemäß Art. 15 fallen insbesondere nicht 6. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- 1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel; pflichtungen aus Schäden, die durch Veränderung am Erbgut von Menschen, Tieren oder Pflanzen entstehen. Kein Versiche- 1.2 Ansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrages oder rungsschutz besteht auch für alle ursächlich im Zusammenhang einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzli- stehenden Schäden mit dem Klonen aller Art und allen daraus chen Schadenersatzpflicht hinausgehen; verbundenen Tätigkeiten. 1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der 7. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Scha- Erfüllung tretende Ersatzleistung. denersatzverpflichtungen wegen Schäden aller Art, die in ur- sächlichem Zusammenhang mit 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- pflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von - Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen jeder einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und Art, vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehal- - Beschlagnahme, Entziehung oder sonstigen Eingriffen von ten hoher Hand, - Streiks, Aussperrungen, Arbeitsunruhen, Aufruhr und son- 2.1 eine Handlung oder Unterlassung bei welcher der Scha- stigen bürgerlichen Unruhen, deneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, - Gewalthandlungen von politischen und terroristischen Or- jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im Hinblick auf die ganisationen, Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise); - Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlun- 2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von gen anlässlich von Streiks und Aussperrungen, hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Ar- - terroristischen Akten jeder Art beiten. stehen. FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 15 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 16] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Es ist unerheblich, ob diese Akte, Gewaltanwendungen bzw. Ausgenommen davon sind lediglich die Lagerung und Verwen- Handlungen durch Gruppen von Personen oder von Einzelper- dung von Feuerwehrskörpern der Klassen 1 und 2 nach dem sonen oder ob diese Akte, Gewaltanwendungen bzw. Handlun- österreichischen Pyrotechnikgesetz in der jeweils gültigen Fas- gen im Auftrag von oder in Verbindung mit (einer) Organisa- sung zur üblichen privaten Verwendung in Haushaltsmengen tion (-en) oder (einer) Regierung (-en), sei es auf Grund politi- bis zu einer maximalen Versicherungssumme von scher, religiöser, ideologischer oder ähnlichen Absichten, aus- EUR 1.500.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungssum- geübt oder angedroht werden. me. 8. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- Artikel 23 pflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungs- Was muss der Versicherungsnehmer beachten? (Obliegenheiten) nehmer oder mitversicherten Personen (oder in seinem/deren Auftrag oder für seine/deren Rechnung von Dritten) hergestell- 1. Als Obliegenheiten werden bestimmt: ten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Montage liegenden Ursache entste- 1.1 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu hen. tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versiche- rungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden 9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- gering zu halten. pflichtungen wegen Schäden an 1.2 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spä- 9.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn testens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, und zwar in handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder geschriebener Form zu informieren. Insbesondere sind gepachtet haben; anzuzeigen: 9.2 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn 1.2.1 der Versicherungsfall; handelnden Personen in Verwahrung genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenver- 1.2.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; pflichtung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu Reparatur und/ oder Servicearbeiten); 1.2.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einlei- tung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinar- 9.3 Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder den für ihn verfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder handelnden Personen im Rahmen von bloßen Gefällig- den Versicherten; keitsverhältnissen überlassen wurden; 1.2.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchset- 9.4 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, zung von Schadenersatzforderungen. Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; 1.3 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens 9.5 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar zu unterstützen. Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer son- stigen Tätigkeit sind. 1.3.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu 10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Infor- pflichtungen wegen Schäden an Sachen in ursächlichem Zu- mationen zu geben und ihm die Prozessführung zu sammenhang mit allmählicher Emission oder allmählicher Ein- überlassen. wirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie 1.3.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einho- Rauch, Ruß, Staub usw.). lung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus Eigenem inner- 11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- halb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Pro- pflichtungen aus Schäden an Sachen durch Überflutungen aus zesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Straf- stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anla- verfügung) vorzunehmen. gen, Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsneh- mers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem 1.3.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne Wasserrechtsgesetz (BGBl. Nr. 215/1959 in der jeweils gelten- vorherige Zustimmung des Versicherers einen Scha- den Fassung) erforderlich ist. Ebenso wenig erstreckt sich die denersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerken- Versicherung auf derartige Schadenersatzverpflichtungen, die nen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der Her- die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit stellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen verweigern - oder zu vergleichen. unmittelbar mitwirkt. 1.3.4 Für die Erfüllung der Pflichten und Obliegenheiten 12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- sind auch die mitversicherten Personen im gleichen pflichtungen aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang Umfang wie der Versicherungsnehmer verantwort- mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder stehen. lich. 13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- 1.3.5 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders pflichtungen aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen und/oder asbesthaltigen Versicherer billigerweise verlangen konnte und ver- Erzeugnissen stehen. langt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem 14. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders pflichtungen aus Schäden aus der Lagerung, Herstellung gefahrdrohend. und/oder Verwendung von Explosivkörpern aller Art. Dieser Ausschluss gilt auch für Feuerwerkskörper. FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 16 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 17] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie- Artikel 25 genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraus- Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsver- setzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz- trag zu? lich geregelt (siehe § 6 VersVG im Anhang). Wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen) 2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflich- tung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärun- Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des gen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflichtungen an- derer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag be- Artikel 24 züglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfän- auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem det werden? Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfül- lung der Obliegenheiten verantwortlich. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht aus- noch verpfändet werden. schließlich dem Versicherungsnehmer zu. FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 17 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 18] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft (i) Anhang Auszug aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VersVG), BGBl. 2/1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 12/2013. (Wiedergabe der in den ABH erwähnten Bestimmungen des Gesetzes) §6 (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge verhindert war. nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzuse- hen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Ver- ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, sicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. der Abs. 1 und 2 nicht aus. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versiche- § 39 rungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfrei- (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der heit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbar- Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten te hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen be- Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu stimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der ei- sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss genhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzuge- auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, ben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschrif- verletzt worden ist. ten, ist unwirksam. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zah- einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unab- lung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der hängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versiche- kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit rungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschul- nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den den verhindert war. Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versiche- gehabt hat. rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Oblie- Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungs- genheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungs- frist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam falles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungs- des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher nehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungs- falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden pflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versiche- ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststel- eingetreten ist. lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Lei- stung Einfluss gehabt hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verlet- zung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist § 62 unwirksam. (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Ver- (5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer sicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Min- vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Ver- derung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des sicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestat- eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit ten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer mitgeteilt wird. beteiligt und haben diese entgegenstehende Weisungen gege- ben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtge- § 38 mäßen Ermessen zu handeln. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen (2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt, so nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versi- sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf cherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Ver- an gerichtlich geltend gemacht wird. pflichtungen nicht geringer gewesen wäre. FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 18 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565 [Seite 19] Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft § 158 (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Aner- kennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechts- seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versi- streit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. cherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versiche- erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit rungsperiode kündigen. kommen zu lassen. FormNr: ABHH08 (06.17) Seite 19 Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: A-1100 Wien, Wiedner Gürtel 9-13, Telefon 05 9009-0, Telefax 05 9009-70000, Internet: www.allianz.at eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406, DVR: 0003565

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