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Versicherungsmakler / Gruppenunfallversicherung für Dienstnehmer / Bedingungsarchiv

Wiener Städtische Gruppenunfallversicherung: die Bedingungen im Volltext

Besondere Bedingungen 1476K für die Gruppenunfallversicherung mit oder ohne Namensangabe, fixer Summe oder Summe nach Jahresbezug, Stichtagsmeldung und Kumulgrenze von 5 Mio. Euro; die Leistungen richten sich nach den AUVB, die hier nicht vorliegen.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle

Vertragsform und versicherte Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vertragsform (namentlich, nicht namentlich, Personengruppen, Pauschal nach Lohnsumme oder Kopfzahl)ja„Grundsätzlich stehen folgende Versicherungsarten zur Verfügung: nach Art der versicherten Personengruppe: ohne Namensangabe (siehe Punkt 2) oder mit Namensangabe (siehe Punkt 3)“Punkt 1, Seite 1
Versicherbare Personen (Arbeitnehmer, Inhaber, mitarbeitende Familienangehörige, Auszubildende, Aushilfen, Vereinsmitglieder, Helfer)ja„Versichert sind alle zu einer eindeutig beschriebenen Gruppe gehörenden Personen zum gleichen Versicherungsumfang.“Punkt 2.1, Seite 1
Neu hinzukommende Personen automatisch mitversichert (Vorsorge, Meldefrist)ja„Der Versicherungsschutz für die einzelne Person beginnt mit Eintritt in diese Gruppe“Punkt 2.1, Seite 1
Ende des Schutzes beim Ausscheiden aus Betrieb oder Vereinja„Der Versicherungsschutz für die einzelne Person beginnt mit Eintritt in diese Gruppe und endet spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dieser Gruppe.“Punkt 2.1, Seite 1
Recht der versicherten Person, den Schutz nach dem Ausscheiden als Einzelvertrag fortzuführennicht geregelt
Wer die Rechte ausübt und an wen gezahlt wird (Versicherungsnehmer oder versicherte Person, Direktanspruch)ja„Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind im Fall des Todes durch Unfall der versicherten Personen die Erben bezugsberechtigt.“Punkt 8, Seite 3
Höchstalter oder Leistungsänderung ab einem bestimmten Alternicht geregelt
Nicht versicherbare Personen (Pflegebedürftige, schwere Erkrankungen, Klausel und Folgen)nicht geregelt

Zeitlicher und örtlicher Umfang

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rund um die Uhr (Beruf und Freizeit) oder nur Berufsunfälle wählbarnicht geregelt
Geltungsbereich (weltweit, Einschränkung bei längerem Auslandsaufenthalt)nicht geregelt
Wegeunfälle zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (bei reiner Berufsdeckung)nicht geregelt
Dienstreisen, Betriebsveranstaltungen, Betriebssportnicht geregelt
Vereinsveranstaltungen, Übungen, Wettkämpfe, Wege dorthin (Vereinsfassung)nicht geregelt

Invalidität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grundsumme für Invalidität je versicherte Personja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherungssumme für die jeweils versicherte Personengruppe kann für diese Leistungsarten je nach vertraglicher Vereinbarung ein Vielfaches bzw. auch ein Bruchteil des Jahresbezugs sein (siehe Polizze).“Punkt 5, Seite 1
Gliedertaxe: Arm (Prozentsatz)nicht geregelt
Gliedertaxe: Hand im Handgelenk (Prozentsatz)nicht geregelt
Gliedertaxe: Daumen und Zeigefinger (Prozentsatz)nicht geregelt
Gliedertaxe: Bein und Fuß (Prozentsatz)nicht geregelt
Gliedertaxe: Auge (Prozentsatz)nicht geregelt
Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohr (Prozentsatz)nicht geregelt
Progression (Mehrleistung bei hohen Invaliditätsgraden, Staffel)nicht geregelt
Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen (Prozentsatz, ab dem gekürzt wird)nicht geregelt
Fristen für Eintritt und ärztliche Feststellung der Invaliditätnicht geregelt
Frist zur Geltendmachung der Invaliditätnicht geregelt
Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, wer sie verlangen darf)nicht geregelt
Mindestgrad der Invalidität für eine Leistungnicht geregelt

Weitere Leistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung nach Unfallja, bis zur Versicherungssumme„Für die versicherten Personengruppen gelten die in der Polizze genannten fixen Versicherungssummen je Leistungsart vereinbart.“Punkt 4, Seite 1
Unfall-Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit (Höhe, Dauer, Karenz)nicht geregelt
Krankenhaustagegeld (Höhe, Höchstdauer)nicht geregelt
Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Unfallrente (ab welchem Invaliditätsgrad)nicht geregelt
Übergangsleistung bei längerer Beeinträchtigungnicht geregelt
Heilkosten, Zahnersatz, Hilfsmittel (soweit kein anderer Träger zahlt)nicht geregelt
Bergungs- und Rettungskosten, Rücktransportnicht geregelt
Kosmetische Operationen nach Unfallnicht geregelt
Sofortleistung bei schweren Verletzungen oder Knochenbrüchennicht geregelt
Reha-Management, Hilfe bei Wiedereingliederung in den Betriebnicht geregelt

Unfallbegriff und Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Verletzungen durch erhöhte Kraftanstrengung oder Eigenbewegungnicht geregelt
Gesundheitsschäden durch Gase, Dämpfe, Stoffe (plötzlich, auch am Arbeitsplatz)nicht geregelt
Infektionen durch Unfallverletzung, Zeckenbiss, Insektenstichnicht geregelt
Bandscheibenschäden und Bauchwandbrüchenicht geregelt
Herzinfarkt und Schlaganfallnicht geregelt
Psychische Reaktionen nach Unfall (auch Überfall am Arbeitsplatz)nicht geregelt
Bewusstseinsstörungen, Alkohol (Promillegrenze), Krampfanfällenicht geregelt
Berufskrankheiten (ausdrücklich ausgeschlossen oder mitversichert)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Motorsport und Rennveranstaltungennicht geregelt
Luftfahrt (Fluggast, Pilot, Fallschirm, Drachenflug)nicht geregelt
Passives Kriegsrisiko und innere Unruhennicht geregelt
Kernenergie und Strahlen (Ausnahme für berufliche Röntgen- und Strahlenarbeit)nicht geregelt
Ausgeschlossene oder zuschlagspflichtige Tätigkeiten (Gefahrengruppen, Arbeiten in Höhe, Sprengstoff, Tauchen)nicht geregelt
Unfälle bei vorsätzlicher Straftatnicht geregelt

Vertrag, Beitrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragsgrundlage (Kopfzahl, Lohn- oder Gehaltssumme, Mitgliederzahl, Gefahrengruppe) und Abrechnungja„Die Höhe der Prämie ist abhängig von der Anzahl der versicherten Personen je versicherter Gruppe.“Punkt 2.2.1, Seite 1
Melde- und Listenpflichten des Versicherungsnehmers (Zu- und Abgänge, Jahresmeldung)ja„Nach Ablauf jeder Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Erhalt der Anfrage des Versicherers die Anzahl der tatsächlich versicherten Personen je Gruppe zu melden (Stichtagsmeldung).“Punkt 2.2.1, Seite 1
Änderung der Tätigkeit oder Gefahrengruppe einer versicherten Personnicht geregelt
Keine Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, AUVA, Seguridad Social)nicht geregelt
Dynamik oder Anpassung der Summennicht geregelt
Obliegenheiten nach dem Unfall (Meldefrist, Arzt, Unterlagen)nicht geregelt
Laufzeit, Verlängerung und Kündigung (auch nach dem Versicherungsfall)ja„Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer kündigen, wenn er den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht hat, aber nur in den nachstehend genannten Fällen“Punkt 7, Seite 2

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckung entspricht den Pflichtleistungen des Tarifvertrags (convenio colectivo), Anpassung bei neuem Convenionicht geregelt
Invalidez permanente absoluta und gran invalidez als Pauschalkapitalnicht geregelt
Invalidez permanente total für den eigenen Berufnicht geregelt
Bemessung nach Baremo (Tabelle der Bedingungen oder gesetzliche Tabelle)nicht geregelt
Bestattungskostennicht geregelt
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung, Gruppen-Unfallversicherung (13V)
[Seite 1] Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. 1476K – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE GRUPPENUNFALLVERSICHERUNG Die „Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung“ (AUVB) finden insoweit Anwendung, als in den nachstehenden „Besonderen Bedingungen“ keine Sonderregelung getroffen wird. 1. Versicherungsarten Grundsätzlich stehen folgende Versicherungsarten zur Verfügung: nach Art der versicherten Personengruppe: - ohne Namensangabe (siehe Punkt 2) oder - mit Namensangabe (siehe Punkt 3) nach Art der Versicherungssumme: - mit fixer Versicherungssumme (siehe Punkt 4) oder - mit variabler Versicherungssumme (siehe Punkt 5) für die Leistungsarten „Dauernde Invalidität“ und „Unfalltod“ Welche Versicherungsart für die jeweils versicherte Personengruppe versichert ist, ergibt sich aus der Polizze. 2. Gruppen-Unfallversicherung ohne Namensangabe 2.1 Versicherte Personen Versichert sind alle zu einer eindeutig beschriebenen Gruppe gehörenden Personen zum gleichen Versicherungsumfang. Der Versicherungsschutz für die einzelne Person beginnt mit Eintritt in diese Gruppe und endet spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dieser Gruppe. 2.2 Prämienregulierung 2.2.1 Die Höhe der Prämie ist abhängig von der Anzahl der versicherten Personen je versicherter Gruppe. Nach Ablauf jeder Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Erhalt der Anfrage des Versicherers die Anzahl der tatsächlich versicherten Personen je Gruppe zu melden (Stichtagsmeldung). Der Versicherer nimmt nach Empfang der Angabe des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vor; ein Mehrbetrag wird vorgeschrieben, ein Minderbetrag dem Versicherungsnehmer für die nächste Prämienvorschreibung gutgeschrieben oder nach Wunsch ausbezahlt. 2.2.2 Einblicksrecht des Versicherers Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in jene Unterlagen zu gewähren, die zum Nachweis der Anzahl der versicherten Personen geeignet sind. 3. Gruppen-Unfallversicherung mit Namensangabe 3.1 Versicherte Personen Versichert sind alle Personen, die dem Versicherer mit Angabe von Namen und Geburtsdatum sowie den gewünschten Versicherungssummen bekanntgegeben werden. 3.2 An- und Abmeldung Für Personen, die in den Versicherungsvertrag eingeschlossen werden sollen, tritt die Versicherung nach Zusage des Versicherungsschutzes durch den Versicherer in Kraft. Personen, die nicht mehr versichert sein sollen, sind beim Versicherer abzumelden. Die sich daraus ergebende Mehrprämie wird dem Versicherungsnehmer vorgeschrieben, die sich aus einer Abmeldung ergebende 1476K Seite 1 von 3 [Seite 2] Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Minderprämie wird dem Versicherungsnehmer für die nächste Prämienvorschreibung gutgeschrieben oder nach Wunsch ausbezahlt. 4. Fixe Versicherungssumme Für die versicherten Personengruppen gelten die in der Polizze genannten fixen Versicherungssummen je Leistungsart vereinbart. 5. Gruppen-Unfallversicherung mit variabler Versicherungssumme (Jahresbezug) Für die Leistungsarten „Dauernde Invalidität“ und „Unfalltod“ gilt: Die Versicherungssumme für die jeweils versicherte Personengruppe kann für diese Leistungsarten je nach vertraglicher Vereinbarung ein Vielfaches bzw. auch ein Bruchteil des Jahresbezugs sein (siehe Polizze). 5.1 Was ist unter Jahresbezug zu verstehen? Als Jahresbezug des einzelnen Versicherten gelten seine tatsächlichen Entgelte während der dem Unfalltag vorangegangenen zwölf Monate; wenn während dieser Zeit kein ununterbrochenes Dienstverhältnis bestanden hat, der so errechnete Jahresbezug eines vergleichbaren Dienstnehmers. Auf die Entgelte anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen und sonstige Entgelte, welche Bezeichnung sie auch immer tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulage, Weggelder usw.), die vom Versicherungsnehmer ausbezahlt werden. Nicht anzurechnen sind nur die freiwilligen außerordentlichen, nicht wiederkehrenden Zuwendungen, wie bei Betriebs- oder Dienstjubiläen, Unglücks- oder Krankheitsfällen und Betriebsveranstaltungen. 5.2 Als Höchstgrenze für den Jahresbezug des einzelnen Versicherten wird, wenn nichts anderes in der Polizze vereinbart ist, ein Betrag von EUR 100.000,– bestimmt. 6. Kumulrisiko Für alle in diesem Versicherungsvertrag versicherten Personen und Personengruppen zusammen gilt ein Betrag von EUR 5,000.000,– insgesamt als Höchstgrenze der Versicherungsleistungen, wenn diese durch ein und dasselbe versicherte Ereignis betroffen sind. Überschreitet die Summe der Ansprüche aller Versicherten den Betrag von EUR 5,000.000,–, so wird die Leistung für jeden einzelnen Versicherten im Verhältnis der Summe der vertraglichen Einzelansprüche zum Betrag von EUR 5,000.000,– gekürzt. 7. Wann und unter welchen Voraussetzungen kann die Gruppenunfallversicherung gekündigt werden? In teilweiser Abänderung der AUVB 2022 gilt anstelle der Bestimmungen des Artikel 26 Folgendes: Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles: Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer kündigen, wenn er den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht hat, aber nur in den nachstehend genannten Fällen: - Die Summe der Zahlungen und gebildeten Rückstellungen (Zahlung und Reserve) für Versicherungsfälle der letzten beiden Versicherungsperioden übersteigt die Summe der Nettojahresprämie dieser beiden Versicherungsperioden oder - eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Leistungsart Unfallrente ist dem Grunde nach anerkannt worden. 1476K Seite 2 von 3 [Seite 3] Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Der Versicherer kann auch in dem Fall kündigen, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistung arglistig erhoben hat. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats - nach Anerkennung dem Grunde nach oder - nach erbrachter Versicherungsleistung oder - nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruchs auf Versicherungsleistung vom Versicherer vorzunehmen. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen. 8. Bezugsrecht im Fall des Todes durch Unfall Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind im Fall des Todes durch Unfall der versicherten Personen die Erben bezugsberechtigt. 1476K Seite 3 von 3
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