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Versicherungsmakler / Gruppenunfallversicherung für Dienstnehmer / Bedingungsarchiv

UNIQA Grundbedingungen: die Bedingungen im Volltext

Allgemeine Unfallbedingungen 2023 der UNIQA mit Bausteinen von Progression bis 600 Prozent über Direktleistung und Knochenbruch bis Unfallrente mit 20 Jahren Garantie; eigene Gruppenregeln enthalten sie nicht.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle

Vertragsform und versicherte Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vertragsform (namentlich, nicht namentlich, Personengruppen, Pauschal nach Lohnsumme oder Kopfzahl)nicht geregelt
Versicherbare Personen (Arbeitnehmer, Inhaber, mitarbeitende Familienangehörige, Auszubildende, Aushilfen, Vereinsmitglieder, Helfer)nicht geregelt
Neu hinzukommende Personen automatisch mitversichert (Vorsorge, Meldefrist)nicht geregelt
Ende des Schutzes beim Ausscheiden aus Betrieb oder Vereinnicht geregelt
Recht der versicherten Person, den Schutz nach dem Ausscheiden als Einzelvertrag fortzuführennicht geregelt
Wer die Rechte ausübt und an wen gezahlt wird (Versicherungsnehmer oder versicherte Person, Direktanspruch)ja„sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich Ihnen zusteht.“Artikel 27 Punkt 1, Seite 12
Höchstalter oder Leistungsänderung ab einem bestimmten Alternicht geregelt
Nicht versicherbare Personen (Pflegebedürftige, schwere Erkrankungen, Klausel und Folgen)nicht geregelt

Zeitlicher und örtlicher Umfang

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rund um die Uhr (Beruf und Freizeit) oder nur Berufsunfälle wählbarnicht geregelt
Geltungsbereich (weltweit, Einschränkung bei längerem Auslandsaufenthalt)ja„Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde.“Artikel 3, Seite 1
Wegeunfälle zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (bei reiner Berufsdeckung)ja„Als Freizeitunfälle gelten Unfälle gemäß Artikel 6, die nicht als Arbeitsunfälle und diesen gleichgestellte Unfälle (z.B. Weg von und zur Arbeit) gelten.“Artikel 7.7, Seite 3
Dienstreisen, Betriebsveranstaltungen, Betriebssportnicht geregelt
Vereinsveranstaltungen, Übungen, Wettkämpfe, Wege dorthin (Vereinsfassung)nicht geregelt

Invalidität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grundsumme für Invalidität je versicherte Personja, bis zur Versicherungssumme„Welche der folgenden Bausteine mit welchen Leistungen und Versicherungssummen tatsächlich vereinbart worden sind, ist aus der Polizze ersichtlich.“Artikel 7 bis 16, Seite 2
Gliedertaxe: Arm (Prozentsatz)ja„eines Armes ..... 70%“Artikel 8 Punkt 2.2, Seite 3
Gliedertaxe: Hand im Handgelenk (Prozentsatz)nicht geregelt
Gliedertaxe: Daumen und Zeigefinger (Prozentsatz)ja„eines Daumens ..... 20% eines Zeigefingers ..... 10%“Artikel 8 Punkt 2.2, Seite 1
Gliedertaxe: Bein und Fuß (Prozentsatz)ja„eines Beines ..... 70%“Artikel 8 Punkt 2.2, Seite 3
Gliedertaxe: Auge (Prozentsatz)ja„der Sehkraft eines Auges ..... 60%“Artikel 8 Punkt 2.2, Seite 4
Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohr (Prozentsatz)ja„des Gehörs eines Ohres ..... 15%“Artikel 8 Punkt 2.2, Seite 4
Progression (Mehrleistung bei hohen Invaliditätsgraden, Staffel)ja„ab einem Invaliditätsgrad von 75 % die 6-fache Leistung“Artikel 8 Punkt 7.3, Seite 5
Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen (Prozentsatz, ab dem gekürzt wird)ja„entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens, zu vermindern, wenn dieser Anteil mindestens 25% beträgt.“Artikel 21 Punkt 3, Seite 9
Fristen für Eintritt und ärztliche Feststellung der Invaliditätja„Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten.“Artikel 8 Punkt 1, Seite 4
Frist zur Geltendmachung der Invaliditätnicht geregelt
Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, wer sie verlangen darf)ja„sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.“Artikel 8 Punkt 5, Seite 3
Mindestgrad der Invalidität für eine Leistungkeine„bis unter 50 % Invaliditätsgrad erfolgt keine Versicherungsleistung aus diesem Baustein“Artikel 8 Punkt 8.1, Seite 5

Weitere Leistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung nach Unfallja, bis zur Versicherungssumme„Tritt innerhalb eines Jahres, vom Unfalltag an gerechnet, der Tod als Folge des Unfalles ein, bezahlen wir die für den Todesfall versicherte Summe.“Artikel 10 Punkt 1, Seite 5
Unfall-Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit (Höhe, Dauer, Karenz)ja, bis zur Versicherungssumme„Ist eine Karenzfrist von 7 Tagen vereinbart erbringen wir eine Taggeldleistung erst ab dem 8. Tag der vollständigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit.“Artikel 11, Seite 6
Krankenhaustagegeld (Höhe, Höchstdauer)ja, bis zur Versicherungssumme„Spitalgeld bezahlen wir für jeden Kalendertag, an dem sich die versicherte Person wegen eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet, längstens für 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag.“Artikel 12 Punkt 1, Seite 6
Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Unfallrente (ab welchem Invaliditätsgrad)ja, bis zur Versicherungssumme„Beträgt der festgestellte Invaliditätsgrad mindestens 35 %, jedoch weniger als 50 %, gelangt die Hälfte der vereinbarten Monatsrente zur Auszahlung.“Artikel 9, Seite 5
Übergangsleistung bei längerer Beeinträchtigungnicht geregelt
Heilkosten, Zahnersatz, Hilfsmittel (soweit kein anderer Träger zahlt)ja, bis zur Versicherungssumme„Bis zur Höhe der dafür vereinbarten Versicherungssumme werden von uns Unfall- & Heilkosten ersetzt.“Artikel 13, Seite 6
Bergungs- und Rettungskosten, Rücktransportja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert sind Bergungs- und Transportkosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme“Artikel 7.3, Seite 2
Kosmetische Operationen nach Unfallja, bis zur Versicherungssumme„Bis zur vereinbarten Versicherungssumme übernehmen wir auch die Kosten für kosmetische Operationen, wenn deren Notwendigkeit durch einen Unfall verursacht wurde.“Artikel 7.1, Seite 2
Sofortleistung bei schweren Verletzungen oder Knochenbrüchenja, bis zur Versicherungssumme„einen Knochenbruch, unabhängig von der Anzahl der gebrochenen Knochen, erlitten hat.“Artikel 15, Seite 7
Reha-Management, Hilfe bei Wiedereingliederung in den Betriebja„Wird innerhalb von drei Monaten nach einem unfallbedingten Spitalsaufenthalt eine stationäre Heilbehandlung in einem Rehabilitationszentrum angetreten ... eine Rehabilitationspauschale.“Artikel 7.5, Seite 3

Unfallbegriff und Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Verletzungen durch erhöhte Kraftanstrengung oder Eigenbewegungja„Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen.“Artikel 6 Punkt 2, Seite 2
Gesundheitsschäden durch Gase, Dämpfe, Stoffe (plötzlich, auch am Arbeitsplatz)ja„Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen, Verbrennungen und Erfrierungen, es sei denn, dass diese Einwirkungen allmählich und entrinnbar erfolgen“Artikel 6 Punkt 2, Seite 2
Infektionen durch Unfallverletzung, Zeckenbiss, Insektenstichja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Kinderlähmung und der durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitis und Lyme-Borreliose.“Artikel 16, Seite 7
Bandscheibenschäden und Bauchwandbrücheja„Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind“Artikel 21 Punkt 4, Seite 9
Herzinfarkt und Schlaganfallja„Unfälle infolge von Herzinfarkt und Schlaganfall gelten auch als mitversichert.“Artikel 21 Punkt 3, Seite 10
Psychische Reaktionen nach Unfall (auch Überfall am Arbeitsplatz)nein„Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen.“Artikel 21 Punkt 3, Seite 10
Bewusstseinsstörungen, Alkohol (Promillegrenze), Krampfanfällenein„die die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer psychischen oder physischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet“Artikel 20 Punkt 9, Seite 8
Berufskrankheiten (ausdrücklich ausgeschlossen oder mitversichert)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Motorsport und Rennveranstaltungennein„die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben ... weiters bei jeglichem Fahren auf Rennstrecken“Artikel 20 Punkt 2, Seite 9
Luftfahrt (Fluggast, Pilot, Fallschirm, Drachenflug)ja„Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die versicherte Person als Fluggast, Pilot oder Besatzungsmitglied in zum zivilen Luftfahrtverkehr zugelassenen Motorflugzeugen (ausgenommen Motorsegler und Ultra-Lights) erleidet.“Artikel 6 Punkt 4, Seite 2
Passives Kriegsrisiko und innere Unruhenja„Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend ... des siebenten Tages nach Beginn eines Krieges“Artikel 20 Punkt 5, Seite 9
Kernenergie und Strahlen (Ausnahme für berufliche Röntgen- und Strahlenarbeit)nein„durch Kernenergie“Artikel 20 Punkt 8, Seite 1
Ausgeschlossene oder zuschlagspflichtige Tätigkeiten (Gefahrengruppen, Arbeiten in Höhe, Sprengstoff, Tauchen)nicht geregelt
Unfälle bei vorsätzlicher Straftatnein„die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintreten, sofern sie vorsätzlich begangen wurden“Artikel 20 Punkt 4, Seite 9

Vertrag, Beitrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragsgrundlage (Kopfzahl, Lohn- oder Gehaltssumme, Mitgliederzahl, Gefahrengruppe) und Abrechnungnicht geregelt
Melde- und Listenpflichten des Versicherungsnehmers (Zu- und Abgänge, Jahresmeldung)nicht geregelt
Änderung der Tätigkeit oder Gefahrengruppe einer versicherten Personja„Ergibt sich eine höhere Prämie, so besteht für die Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen, auch für die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten der volle Versicherungsschutz.“Artikel 23, Seite 10
Keine Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, AUVA, Seguridad Social)ja„und nicht von einem Sozialversicherungsträger oder von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz zu leisten ist.“Artikel 13, Seite 7
Dynamik oder Anpassung der Summennicht geregelt
Obliegenheiten nach dem Unfall (Meldefrist, Arzt, Unterlagen)ja„Ein Unfall ist uns unverzüglich, spätestens ... einer Woche, in geschriebener Form anzuzeigen.“Artikel 24 Punkt 2.1, Seite 11
Laufzeit, Verlängerung und Kündigung (auch nach dem Versicherungsfall)ja„Nach Eintritt des Versicherungsfalles können sowohl Sie als auch wir kündigen, wenn wir den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder eine Versicherungsleistung (im Falle von Renten die erste Rente) erbracht haben.“Artikel 26 Punkt 1.1, Seite 11

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckung entspricht den Pflichtleistungen des Tarifvertrags (convenio colectivo), Anpassung bei neuem Convenionicht geregelt
Invalidez permanente absoluta und gran invalidez als Pauschalkapitalnicht geregelt
Invalidez permanente total für den eigenen Berufnicht geregelt
Bemessung nach Baremo (Tabelle der Bedingungen oder gesetzliche Tabelle)nicht geregelt
Bestattungskostennicht geregelt
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
UNIQA Österreich Versicherungen AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2023)
[Seite 1] <DID:|VDR:|PLX:|BLW:true|/> Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung 2023 UUA00 Fassung 01.2023 Inhaltsverzeichnis Versicherungsschutz Versicherungsschutz Was ist versichert? – Artikel 1 Was ist versichert? – Artikel 1 Wir bieten Versicherungsschutz, wenn der versicherten Was gilt als Versicherungsfall? – Artikel 2 Person ein Unfall zustößt. Welche Leistungen und Versi- Wo gilt die Versicherung? – Artikel 3 cherungssummen tatsächlich vereinbart worden sind, ist Wann gilt die Versicherung? – Artikel 4 aus der Polizze ersichtlich. Wann beginnt der Versicherungsschutz? – Artikel 5 Was ist ein Unfall? – Artikel 6 Was gilt als Versicherungsfall? – Artikel 2 Versicherungsfall ist der Eintritt des Unfalles (siehe Versicherungsleistungen Artikel 6 – Was ist ein Unfall?). Was kann versichert werden? – Artikel 7 bis 16 Was zahlen wir zusätzlich? – Artikel 17 Wo gilt die Versicherung? – Artikel 3 Wann sind unsere Leistungen fällig und wann Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde. verjähren sie? – Artikel 18 In welchen Fällen und nach welchen Regeln Wann gilt die Versicherung? – Artikel 4 entscheidet der Schiedsgutachter? – Artikel 19 Versichert sind Unfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind. Begrenzung des Versicherungsschutzes In welchen Fällen zahlen wir nicht? – Wann beginnt der Versicherungsschutz? – Artikel 5 Artikel 20 und 21 1. Beginn der Versicherung Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbar- Pflichten des Versicherungsnehmers ten Versicherungsbeginn, jedoch nur unter der Wann ist die Prämie zu bezahlen? – Artikel 22 Voraussetzung, dass Sie die erste oder einmalige Was ist bei Änderung des Berufes oder der Prämie einschließlich Steuern rechtzeitig, das heißt Beschäftigung zu beachten? – Artikel 23 innerhalb der Frist von 14 Tagen, zahlen. Die Zah- Was ist vor Eintritt eines Versicherungsfalles zu lungsfrist ist in Artikel 22 geregelt. beachten? Was ist nach Eintritt eines Waren Sie an der rechtzeitigen Zahlung der ersten Versicherungsfalles zu tun? – Artikel 24 oder einmaligen Prämie ohne Ihr Verschulden ver- hindert, so beginnt der Versicherungsschutz eben- Sonstige Vertragsbestimmungen falls mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei Was gilt zur Versicherungsperiode sowie zur schuldhaftem Verzug besteht Versicherungsschutz Vertragsdauer und deren Verlängerung? – Artikel 25 ab dem Zeitpunkt der Zahlung. Für den Zahlungsver- Unter welchen Voraussetzungen und wann zug mit einem Teil der ersten oder einmaligen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? – Prämie gilt § 39a VersVG. Wann erlischt der Versicherungsvertrag ohne Kündigung? – Artikel 26 2. Vorläufige Deckung Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Soll Versicherungsschutz schon vor dem vereinbar- Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus ten Versicherungsbeginn gewährt werden (vorläufige dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? – Artikel 27 Deckung), ist die ausdrückliche Zusage durch uns er- Wo können Ansprüche aus dem forderlich. Die vereinbarte vorläufige Deckung endet Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht mit der Aushändigung der Polizze. Wird die An- werden? – Artikel 28 nahme Ihres Antrages von uns abgelehnt, ist die vor- Wie sind Erklärungen abzugeben und wie erfolgt läufige Deckung von uns mit einer Frist von einer die Zustellung nach Wohnsitzwechsel? – Artikel 29 Woche zu kündigen. In diesem Fall steht uns die auf Welches Recht ist anzuwenden? Allgemeine die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende an- Bestimmungen, Vertragsgrundlagen – Artikel 30 teilige Prämie zu. Anhang Was ist ein Unfall? – Artikel 6 Wichtig: Bitte lesen Sie alle Gesetzesstellen, die im 1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person Anhang A abgedruckt sind, weil darauf in den folgenden durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper Versicherungsbedingungen Bezug genommen wird. wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677 Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern. Seite 1 von 17 [Seite 2] <DID:|VDR:|PLX:|BLW:true|/> 2. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse: Entschließt sich die versicherte Person zur Behebung ▪ Ertrinken, Verbrühungen, Einwirkungen von Blitz- dieser Schäden zu einer kosmetischen Operation, so schlag oder elektrischem Strom; übernehmen wir die mit der Operation und der klinischen ▪ Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Einnehmen Behandlung im Zusammenhang stehenden Kosten für von giftigen oder ätzenden Stoffen, Verbrennungen Arzthonorare, Medikamente, Verbandszeug und sons- und Erfrierungen, es sei denn, dass diese Einwir- tige ärztlich verordnete Heilmittel sowie die Kosten für kungen allmählich und entrinnbar erfolgen; die Unterbringung und Verpflegung in der Klinik. ▪ Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Versichert ist auch der unfallbedingte Verlust oder die Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wir- unfallbedingte Beschädigung der Schneidezähne. Er- belsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern setzt werden in diesem Fall die Kosten eines erstmali- und Kapseln sowie Meniskusverletzungen. gen Zahnersatzes oder die Zahnbehandlung. Hinsichtlich krankhaft abnützungsbedingter Einflüsse findet insbesondere Artikel 21 Pkt. 3, sachliche Be- Berufsunfähigkeit – Artikel 7.2 grenzung des Versicherungsschutzes, Anwendung. Wird die versicherte Person durch den Versicherungsfall dauernd vollständig berufsunfähig, bezahlen wir im Fall 3. Krankheiten gelten nicht als Unfälle. Übertragbare der Dauerinvalidität – unabhängig vom Invaliditätsgrad – Krankheiten gelten auch nicht als Unfallfolgen. Dies 100 % der dafür versicherten Summe, wobei, abhängig gilt nicht für Kinderlähmung, die durch Zeckenbiss von der gewählten Variante, auch höhere Leistungen übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis und aufgrund der Berufsunfähigkeit zur Auszahlung gelan- Lyme-Borreliose im Rahmen der Bestimmungen des gen können. Dies ist der gewählten Variante in der Po- Artikel 16 sowie für Wundstarrkrampf und Tollwut. lizze zu entnehmen. Ist die Leistung aufgrund einer ver- einbarten Progression höher als 100 %, erbringen wir 4. Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die die höhere Leistung. Für den Fall, dass der Baustein versicherte Person als Fluggast, Pilot oder Besat- Hochrisikoschutz 50 % bis 300 % (Artikel 8 Pkt. 8.1) zu- zungsmitglied in zum zivilen Luftfahrtverkehr zugelas- sätzlich eingeschlossen ist, wird dieser bei der Versiche- senen Motorflugzeugen (ausgenommen Motorsegler rungsleistung für Berufsunfähigkeit nicht berücksichtigt. und Ultra-Lights) erleidet. Die Versicherung erstreckt Vollständige Berufsunfähigkeit bedeutet: Die versicherte sich jedoch nicht auf die Teilnahme an Wettbewerben, Person ist infolge des Unfalles voraussichtlich auf Le- das Ausführen von Rekord- oder Kunstflügen, das benszeit überwiegend (mehr als 50 % im Vergleich mit Einfliegen von Neukonstruktionen und bewilligungs- einem körperlich und geistig Gesunden mit vergleichba- pflichtigen Erprobungsflügen, sowie Flüge mit Spezial- ren Fähigkeiten und Kenntnissen) außerstande seinen aufgaben (Schädlingsbekämpfung, Lichtbildaufnah- zum Zeitpunkt des Unfalles ausgeübten Beruf auszu- men, Lastenabwürfe etc.). üben. Diese Erwerbstätigkeit darf dann auch tatsächlich nicht mehr ausgeübt werden. Eine bereits zum Unfall- 5. Selbsttötung und Selbsttötungsversuche gelten nicht zeitpunkt bestehende teilweise Berufsunfähigkeit ist als als Unfall. Vorinvalidität im Sinne des Art. 21 Pkt. 2 von der Leis- tung abzuziehen. Eine Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen an der Berufsunfähigkeit ist gleichfalls im Versicherungsleistungen Sinne des Art. 21 Pkt. 3 zu berücksichtigen. Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht für Berufs- Was kann versichert werden? – Artikel 7 bis 16 sportler und Berufspiloten sowie mit Personen ohne Be- rufsausübung. Die folgenden Bausteine des Versicherungsschutzes Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalles können grundsätzlich im Rahmen einer Unfallversiche- karenziert oder vorübergehend arbeitslos, so gilt der zu- rung versichert werden. Welche der folgenden Bausteine letzt ausgeübte Beruf. Voraussetzung dafür ist, dass die mit welchen Leistungen und Versicherungssummen tat- letzte Berufstätigkeit nicht länger als 18 Monate zurück- sächlich vereinbart worden sind, ist aus der Polizze er- liegt. Der Anspruch auf Leistung infolge dauernder Be- sichtlich. rufsunfähigkeit erlischt mit dem Tag, an dem die versi- cherte Person die Pension antritt. Kosmetische Operationen – Artikel 7.1 Bis zur vereinbarten Versicherungssumme übernehmen Bergungs- und Transportkosten – Artikel 7.3 wir auch die Kosten für kosmetische Operationen, wenn Mitversichert sind Bergungs- und Transportkosten bis zu deren Notwendigkeit durch einen Unfall verursacht der vereinbarten Versicherungssumme, die notwendig wurde. waren, wenn die versicherte Person einen Unfall erlitten Leistungen können bei uns beansprucht werden, wenn hat oder in Berg- oder Wassernot geraten ist und verletzt durch einen Unfall die Körperoberfläche der versicherten oder unverletzt geborgen werden muss; durch einen Un- Person derart beschädigt oder verformt ist, dass nach fall oder infolge Berg- oder Wassernot den Tod erleidet Abschluss der Heilbehandlung das äußere Erschei- und seine Bergung erfolgen muss. nungsbild der versicherten Person hierdurch dauernd Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des beeinträchtigt ist. Suchens nach der versicherten Person und ihres Trans- portes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zu dem, dem Unfallort nächstgelegenen Spital. Unabhängig UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677 Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern. Seite 2 von 17 [Seite 3] <DID:|VDR:|PLX:|BLW:true|/> von Berg- oder Wassernot sind nach einem versicherten Leistung als die bereits ausgezahlte Direktleistung erge- Unfall auch die Kosten eines Bergung-/Nottransportes ben, behalten wir uns das Recht vor, die zu viel bezahlte mittels Rettungshubschrauber versichert. Leistung zurückzufordern (siehe Artikel 21, Pkt. 2 und 3). 7.6.4 Sind mehrere Verletzungen an unterschiedlichen Schmerzengeld – Artikel 7.4 Körperteilen betroffen, die sich im Verletzungskatalog Wird durch einen Unfall – innerhalb von 2 Jahren ab dem wiederfinden, werden die jeweiligen garantierten Direkt- Unfalltag – ein ununterbrochener Spitalsaufenthalt von leistungen zusammengerechnet. Als Obergrenze der mindestens 5 Tagen notwendig, bezahlen wir für diesen Leistung werden 50 % der Versicherungssumme für Unfall einmalig Schmerzengeld in vereinbarter Höhe. Die- Dauerinvalidität festgesetzt (dies gilt nicht für den Bau- ser Betrag verdoppelt sich bei einem unfallbedingten Spi- stein Hochrisikoschutz 50 % bis 300 %). Die endgültige talsaufenthalt von mindestens 10 Tagen. Für den Fall ei- Bemessung muss durch einen Sachverständigen erfol- nes unfallbedingten Spitalsaufenthalts von mindestens 15 gen (siehe Pkt. 7.6.8). Tagen beträgt die Leistung das Dreifache. 7.6.5 Kommt es durch ein Unfallgeschehen zu mehre- Für einen Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt wird kein ren Verletzungen an einem Körperteil, wird die garan- Schmerzengeld bezahlt. tierte Direktleistung immer von der am höchsten bewer- teten Verletzung geleistet. Rehabilitationspauschale – Artikel 7.5 7.6.6 Bei Verlust eines Beines oder Armes sowie bei Wird innerhalb von drei Monaten nach einem unfallbe- kompletter oder inkompletter Querschnittslähmung wird dingten Spitalsaufenthalt eine stationäre Heilbehandlung eine Zahlung in Höhe von 50 % der Versicherungs- in einem Rehabilitationszentrum angetreten und durch- summe für Dauerinvalidität vorgenommen (dies gilt nicht geführt bezahlen wir abhängig von der vereinbarten Ver- für den Baustein Hochrisikoschutz 50 % bis 300 %). sicherungssumme für Dauerinvalidität eine Rehabilitati- Diese Zahlung ist als eine Vorauszahlung zu betrachten, onspauschale. Die Frist gilt als gewahrt, wenn Sie die die endgültige Bemessung muss durch ein Sachverstän- Rehabilitation innerhalb von drei Monaten nach dem un- digengutachten erfolgen (siehe Pkt. 7.6.8). fallbedingten Spitalsaufenthalt zumindest beantragt und 7.6.7 Findet sich die Verletzung nach einem Unfall in weiterer Folge angetreten und durchgeführt haben. nicht im Verletzungskatalog wieder, kann die versicherte Für den Fall, dass der Baustein Hochrisikoschutz 50 % Person zur Feststellung einer möglichen Unfallinvalidität bis 300 % (Artikel 8 Pkt. 8.1) zusätzlich eingeschlossen nach dem Unfall ein Sachverständigengutachten anfor- ist, wird dieser bei der Versicherungsleistung für die Re- dern (siehe Pkt. 7.6.8). habilitationspauschale nicht berücksichtigt. Die Rehabili- 7.6.8 Grundsätzlich kann die Begutachtung durch ei- tationspauschale leisten wir nur, wenn es sich um eine nen Sachverständigen frühestens ein Jahr nach dem medizinische Rehabilitation handelt. Als medizi- Unfall erfolgen, stehen die Unfallfolgen aus ärztlicher nische Rehabilitation gelten alle Maßnahmen, die geeig- Sicht bereits früher eindeutig fest, kann dies auch bereits net sind, eine unfallbedingte Dauerinvalidität zu beseiti- innerhalb eines Jahres erfolgen. Steht der Grad der gen oder zu verbessern. Dauerinvalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die ver- sicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditäts- Direktleistung – Artikel 7.6 grad jährlich bis zu 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu 7.6.1 In Abänderung des Artikels 18 wird bei der Versi- bemessen zu lassen. cherung von Dauerinvalidität bereits bei erstmaliger An- 7.6.9 Sollte eine versicherte Person eine garantierte spruchsstellung nach einem Unfall eine garantierte Di- Direktleistung bezogen haben und innerhalb eines Jah- rektleistung für die in der Polizze im Verletzungskatalog res unfallkausal versterben, wird die bereits ausgezahlte angeführten Verletzungen vorgenommen. Direktleistung einer etwaigen Unfalltodzahlung ange- 7.6.2 Tritt eine dieser Verletzungen infolge eines Unfal- rechnet und es kommt nur die Differenz zur Auszahlung. les ein, wird die garantierte Direktleistung nach Vorlage Sollte die Unfalltodzahlung geringer ausfallen als die be- einer nachvollziehbaren Krankengeschichte (z. B. ärztli- reits gezahlte Direktleistung, kommt es zu keiner Rück- cher Befundbericht, Arztbrief, Entlassungsbericht vom forderung der zu viel bezahlten Leistung. Spital und Röntgen- oder MRT-Befund) sofort ausge- 7.6.10 Die progressive Steigerung der Leistung ist bei zahlt. Sollten in den uns vorgelegten medizinischen Un- der Direktleistung ausgenommen terlagen Vorerkrankungen oder Vorverletzungen doku- mentiert sein, die nahelegen, dass sie an den Unfallfol- Freizeitschutz plus 20% – Artikel 7.7 gen mitgewirkt haben, behalten wir uns vor, den An- Bei Mitversicherung dieses Bausteines erhöhen wir spruch auf Direktleistung durch einen medizinischen unsere Leistung im Falle einer Dauerinvalidität gem. Gutachter überprüfen zu lassen. Es kommt der Artikel Artikel 8, bei Unfalltod gem. Artikel 10 und bei einer 21, Pkt. 2 und 3 zur Anwendung. Direktleistung gem. Artikel 7.6 um 20 %, wenn die versi- 7.6.3 Mit dieser garantierten Direktleistung sind grund- cherte Person einen Freizeitunfall erleidet. Als Freizeit- sätzlich alle Ansprüche aus dem Titel Dauerinvalidität unfälle gelten Unfälle gemäß Artikel 6, die nicht als abgegolten. Die versicherte Person ist jedoch berechtigt, Arbeitsunfälle und diesen gleichgestellte Unfälle (z.B. die Beurteilung der Unfallfolgen durch einen Sachver- Weg von und zur Arbeit) gelten. Voraussetzung ist, dass ständigen zu verlangen (siehe Pkt. 7.6.8). Sollte die gut- die versicherte Person einen der gesetzlichen Unfallver- achterliche Untersuchung eine höhere Leistung als die sicherungspflicht unterliegenden Beruf ausübt. Für versi- bereits ausgezahlte Direktleistung ergeben, wird die Dif- cherte Personen, die zum Zeitpunkt des unfallbedingten ferenz nachgezahlt. Sollte das Gutachten eine niedrigere Ablebens das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677 Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern. Seite 3 von 17 [Seite 4] <DID:|VDR:|PLX:|BLW:true|/> haben, erfolgt die Erhöhung für Unfalltod gem. Artikel 10 Bei Verlust oder Funktionsbeeinträchtigung der zweiten bis zum Betrag der tatsächlich aufgewendeten Beerdi- Niere vor Eintritt des Versicherungsfalls oder als Unfall- gungskosten maximal bis zur Höhe des aktuell durch die folge ist Artikel 8 Pkt. 3 anzuwenden. FMA aufgrund der Beerdigungskostenverordnung 2016 2.3 Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung (Stammfassung BGBl II NR. 172/2015) verordneten Be- gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Pro- trages für Beerdigungskosten geleistet. zentsatzes. 3. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst Gliedertaxe extra – Artikel 7.8 sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die nor- Bei Mitversicherung dieses Bausteins gelten, in Abwei- male körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit ins- chung von Artikel 8 Pkt. 2.2, bei völligem Verlust oder gesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genann- medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. ten Körperteile die folgenden erhöhten Invaliditätsgrade Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane eines Armes .............................................................. 80% oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dau- eines Beines.............................................................. 80% ernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Die übrigen Invaliditätsgrade gem. Artikel 8 Punkt 2.2 Vorinvalidität gemindert. bleiben unverändert aufrecht. Im Übrigen gelten die 3.1 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane Bestimmungen gem. Artikel 8 Pkt. 2 und 3 auch bei Mit- durch den Unfall beeinträchtigt, werden die versicherung dieses Bausteins unverändert. nach den vorstehenden Bestimmungen ermittel- ten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr Dauerinvalidität – Artikel 8 als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt. Soweit im Einzelnen nicht anders vereinbart, gilt: 3.2 Ausgangspunkt der Berechnung der Versiche- 1. Voraussetzung für die Leistung: rungsleistung ist die Versicherungssumme. Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit 4. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditäts- beeinträchtigt. Die Invalidität ist innerhalb eines Jah- leistung von uns nur erbracht, wenn Art und Umfang res nach dem Unfall eingetreten. Sie ist unter Vor- der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig festste- lage eines Befundberichtes, aus dem Art und Um- hen. fang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit verbleibenden Invalidität hervor- 5. Steht der Grad der Dauerinvalidität nicht eindeutig geht, bei uns geltend gemacht worden. Kein An- fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir spruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die ver- berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab sicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen. nach dem Unfall stirbt. 6. Stirbt die versicherte Person 2. Art und Höhe der Leistung: 6.1 unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem 2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir abhängig vom Unfall, bezahlen wir keine Leistung für Dauerin- Invaliditätsgrad als Kapitalbetrag aus. validität; 2.2 Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfä- 6.2 aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jah- higkeit der nachstehend genannten Körperteile res nach einem Unfall, leisten wir nach dem und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit Grad der Dauerinvalidität mit dem aufgrund der nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgen- zuletzt erstellten ärztlichen Befunde zu rechnen den Invaliditätsgrade: gewesen wäre; eines Armes .............................................................. 70% 6.3 unfallbedingt oder aus unfallfremder Ursache eines Daumens ......................................................... 20% später als ein Jahr nach dem Unfall, leisten wir eines Zeigefingers ..................................................... 10% ebenfalls nach dem Grad der Dauerinvalidität, eines anderen Fingers................................................. 5% mit dem aufgrund der zuletzt erstellten ärztli- eines Beines.............................................................. 70% chen Befunde zu rechnen gewesen wäre. einer großen Zehe ....................................................... 5% einer anderen Zehe ..................................................... 2% 7. Varianten der Versicherungsleistung für der Sehkraft beider Augen ...................................... 100% Dauerinvalidität (Progressionsvarianten): der Sehkraft eines Auges .......................................... 60% 7.1 Dauerinvalidität classic (bis 100%) sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt Bei Mitversicherung dieses Bausteins leisten des Versicherungsfalles bereits verloren war ............ 80% wir, entsprechend der Regelungen in Artikel 8 des Gehörs beider Ohren .......................................... 60% Pkt. 2 und Pkt. 3 über die Höhe der Versiche- des Gehörs eines Ohres ........................................... 15% rungsleistungen, bis zu einem Invaliditätsgrad sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt von 100% entsprechend dem Invaliditätsgrad. des Versicherungsfalles bereits verloren war ............ 45% 7.2 Dauerinvalidität upgrade bis 300% des Geruchssinnes ................................................... 10% Bei Mitversicherung dieses Bausteins leisten des Geschmackssinnes ............................................ 10% wir, in Abänderung der Regelungen in Artikel 8 der Stimme ................................................................ 30% Pkt. 2 und Pkt. 3 über die Höhe der Versiche- der Milz ..................................................................... 10% rungsleistungen, einer Niere ................................................................ 20% UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677 Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern. Seite 4 von 17 [Seite 5] <DID:|VDR:|PLX:|BLW:true|/> ▪ bis zu einem Invaliditätsgrad unter 26 % ent- Arbeitsunfälle und diesen gleichgestellte Unfälle sprechend dem Invaliditätsgrad (z. B. Weg von und zur Arbeit) gelten. Voraus- ▪ bei einem Invaliditätsgrad von 26 % bis unter setzung ist, dass die versicherte Person einen 100% erfolgt pro Invaliditätsgrad eine Steige- der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht un- rung gemäß Progressionstabelle im terliegenden Beruf ausübt. Für versicherte Per- Anhang B sonen, die zum Zeitpunkt des unfallbedingten ▪ bei 100 % Invaliditätsgrad werden 300 % der Ablebens das 15. Lebensjahr noch nicht vollen- Versicherungssumme geleistet. det haben, erfolgt die Erhöhung für Unfalltod 7.3 Dauerinvalidität upgrade bis 600% gem. Artikel 10 bis zum Betrag der tatsächlich Bei Mitversicherung dieses Bausteins leisten aufgewendeten Beerdigungskosten maximal bis wir, in Abänderung der Regelungen in Artikel 8 zur Höhe des aktuell durch die FMA aufgrund Pkt. 2 und Pkt. 3 über die Höhe der Versiche- der Beerdigungskostenverordnung 2016 rungsleistungen, (Stammfassung BGBl II NR. 172/2015) verord- ▪ bis zu einem Invaliditätsgrad unter 25 % ent- neten Betrages für Beerdigungskosten geleistet. sprechend dem Invaliditätsgrad ▪ ab einem Invaliditätsgrad von 25 % bis unter Unfallrente – Artikel 9 50 % die 2-fache Leistung Führt der Unfall zu einer Dauerinvalidität, gem. Artikel 8 ▪ ab einem Invaliditätsgrad von 50 % bis unter Pkt. 2 und 3, von mindestens 50 %, wird unabhängig 75 % die 3-fache Leistung vom Lebensalter der versicherten Person die volle Un- ▪ ab einem Invaliditätsgrad von 75 % die 6-fa- fallrente bezahlt. che Leistung Beträgt der festgestellte Invaliditätsgrad mindestens 35 %, jedoch weniger als 50 %, gelangt die Hälfte der 8. Zusatzdeckungen vereinbarten Monatsrente zur Auszahlung. Die Bausteine des Artikel 8, Pkt. 8.1 bis Pkt. 8.3 sind Wird die versicherte Person durch den Versicherungsfall nur in Kombination mit einer Variante für Dauerinvali- dauernd vollständig berufsunfähig gemäß Definition in dität (Artikel 8 Pkt. 7.1 bis Pkt. 7.3) kombinierbar und Artikel 7.2, bezahlen wir im Fall der Dauerinvalidität von können zusätzlich versichert werden. mindestens 35 % die volle Unfallrente. Diese Vereinba- rung zur Unfallrente im Falle von Berufsunfähigkeit gilt 8.1 Hochrisikoschutz 50% bis 300% nicht für Berufssportler und Berufspiloten sowie für Per- Bei Mitversicherung dieses Bausteins leisten wir sonen ohne Berufsausübung. wie folgt: Die Zahlung der Unfallrente erfolgt monatlich im Voraus ▪ bis unter 50 % Invaliditätsgrad erfolgt keine bis zum Ende des Monats, in dem die versicherte Per- Versicherungsleistung aus diesem Baustein son verstirbt, oder wenn die ärztliche Bemessung ge- ▪ ab 50 % bis unter 75 % Invaliditätsgrad wer- mäß Artikel 8 Pkt. 5 ergeben hat, dass der Invaliditäts- den 100 % der Versicherungssumme aus grad unter 35 % gesunken ist. Nach Feststellung unse- diesem Baustein geleistet. rer Leistungspflicht und der Rentenhöhe beginnt die ▪ ab 75 % bis unter 90 % Invaliditätsgrad wer- Rentenleistung rückwirkend mit dem Monatsersten, der den 200 % der Versicherungssumme aus dem Unfalltag folgt. diesem Baustein geleistet. Garantiezeitraum: ▪ ab einem Invaliditätsgrad von 90 % werden Die Lebensrente wird lebenslang, jedoch mindestens 300 % der Versicherungssumme aus diesem 20 Jahre (Garantiedauer) monatlich im Voraus bezahlt. Baustein geleistet. Stirbt die versicherte Person vor Ablauf der Garantie- 8.2 Sparoption extra dauer, so wird die Rente bis zum Ende der Garantie- Bei Mitversicherung dieses Bausteins erfolgt bei dauer an die Erben – sofern keine andere Vereinbarung einem Invaliditätsgrad von bis zu 25 % die Leis- getroffen wurde – bezahlt. tung der Dauerinvalidität von der halben Versi- cherungssumme. Ab einem Invaliditätsgrad von Unfalltod – Artikel 10 über 25 % erfolgt die Leistung aus dem Titel 1. Voraussetzung für die Leistung: Dauerinvalidität von der vollen Versicherungs- Tritt innerhalb eines Jahres, vom Unfalltag an summe. Auch Direktleistungen gemäß Artikel gerechnet, der Tod als Folge des Unfalles ein, be- 7.6 erbringen wir bei einem Invaliditätsgrad von zahlen wir die für den Todesfall versicherte Summe. bis zu 25 % von der halben Versicherungs- Haben wir eine Leistung für Dauerinvalidität aus summe, bei über 25 % von der vollen Versiche- demselben Ereignis erbracht, wird diese für die rungssumme. Todesfallleistung angerechnet. Einen Mehrbetrag an 8.3 Freizeitschutz plus 100% Leistungen für Dauerinvalidität können wir nicht zu- Bei Mitversicherung dieses Bausteines verdop- rückverlangen. peln wir unsere Leistung im Falle einer Dauerin- validität gem. Artikel 8, bei Unfalltod gem. Arti- 2. Zusätzlich, sofern Artikel 10 Pkt. 1 erfüllt ist, ersetzen kel 10 und bei einer Direktleistung gem. Artikel wir auch die Kosten der Überführung des durch ei- 8 Pkt. 8, wenn die versicherte Person einen nen Unfall Verstorbenen zu dessen letztem Wohnort Freizeitunfall erleidet. Als Freizeitunfälle gelten innerhalb der EU sowie die Kosten der Bestattung. Unfälle gemäß Artikel 6, die nicht als Diese zusätzlichen Leistungen sind mit 5 % der für UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677 Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern. Seite 5 von 17 [Seite 6] <DID:|VDR:|PLX:|BLW:true|/> den Todesfall vereinbarten Versicherungssumme, sonstigen Leistungsträger Ersatz zu leisten ist. Unfall- & insgesamt jedoch maximal 7.000 Euro, begrenzt. Heilkosten sind: 1. Heilkosten (ambulant), 3. Für Personen, die zum Zeitpunkt des unfallbedingten die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wur- Ablebens das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet den und nach ärztlicher Verordnung notwendig wa- haben, werden im Rahmen der Versicherungs- ren. Dazu zählen auch die notwendigen Kosten des summe nur die tatsächlich aufgewendeten Beerdi- Verletztentransportes, der erstmaligen Anschaffung gungskosten maximal bis zur Höhe des aktuell durch künstlicher Gliedmaßen und eines Zahnersatzes so- die FMA auf Grund der Beerdigungskostenverord- wie anderer, nach ärztlichem Ermessen erforderli- nung 2016 (Stammfassung BGBl II NR. 172/2015) cher erstmaliger Anschaffungen. Kosten für Bade-, verordneten Betrages für Beerdigungskosten, Erholungsreisen und -aufenthalte, Kosten für die Re- geleistet. paratur oder Wiederbeschaffung eines Zahnersatzes, künstlicher Gliedmaßen oder sonstiger künstlicher Taggeld – Artikel 11 Behelfe und Fahrtkosten zu medizinischen Behand- Taggeld bezahlen wir bei dauernder oder vorübergehen- lungen ersetzen wir nicht. Wir leisten auch den der unfallbedingter Invalidität. Die Leistung erfolgt für die Selbstkostenbeitrag für eine stationäre Behandlung Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in einem Krankenhaus in der allgemeinen Gebühren- in der Beschäftigung der versicherten Person für längs- klasse nach einem Unfall. tens 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag. Bis zu 30 % der Versicherungssumme übernehmen Ist eine Karenzfrist von 7 Tagen vereinbart erbringen wir wir auch die Kosten einer unfallbedingten Heilbe- eine Taggeldleistung erst ab dem 8. Tag der vollständi- handlung nach der traditionellen chinesischen Medi- gen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit. Beginnt eine zin, nämlich für Akupunktur, Akupressur, chinesische vollständige Arbeitsunfähigkeit allerdings mit einem Pharmakologie, Tuina und Shiatsu (auch ohne ärztli- mind. 24-stündigen Spitalsaufenthalt, dann entfällt die che Verordnung). vereinbarte Karenzfrist. Die Taggeldleistung wird in die- sem Fall ab dem ersten Tag erbracht. 2. Bergungs-, Transport- und Rückholkosten, Sollte Taggeld versichert sein und die versicherte Per- das sind die unfallbedingten Kosten des ärztlich son zum Zeitpunkt des Unfalles keinen Beruf ausüben, empfohlenen Verletztentransportes, wenn die versi- muss der Baustein Taggeld ab Kenntniserlangung aus cherte Person außerhalb ihres Wohnortes verunfallt dem Vertrag ausgeschlossen werden. Die Taggeldleis- ist bzw. in Berg- oder Wassernot geraten ist, von der tung aus dem zuletzt gemeldeten Unfall erfolgt durch Er- Unfallstelle bzw. dem Krankenhaus, in das sie nach bringung eines ärztlichen Attestes über die unfallkausale dem Unfall gebracht wurde, an ihren Wohnort bzw. Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. zum nächstgelegenen Krankenhaus. Bei einem tödli- chen Unfall werden auch die Kosten der Überführung Spitalgeld – Artikel 12 des Toten zu dessen letztem Wohnort in Österreich 1. Spitalgeld bezahlen wir für jeden Kalendertag, an bezahlt. dem sich die versicherte Person wegen eines Versi- cherungsfalles in medizinisch notwendiger stationä- 3. Pflegekosten, rer Heilbehandlung befindet, längstens für 365 Tage die für eine pflegebedürftige versicherte Person auf- innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag. Bei einem gewendet werden. Voraussetzung für den Ersatz der stationären Aufenthalt im Ausland leisten wir den Pflegekosten ist die Vornahme der Pflege durch eine doppelten Betrag der vereinbarten Versicherungs- dazu befugte Person bzw. durch eine dafür einge- summe für Spitalgeld. richtete Organisation oder in einer dafür geeigneten Einrichtung. 2. Auch für den unfallbedingten stationären Aufenthalt Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte in einem Rehabilitationszentrum der Sozialversiche- Person infolge eines Unfalles so hilflos ist, dass sie rungsträger wird eine Spitalgeldleistung erbracht. zumindest für 3 der gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Grundverrichtungen im Ablauf des 3. Als Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien, täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich die die sanitätsbehördlich genehmigt sind, unter Hilfe einer anderen Person benötigt. Zu diesen ständiger ärztlicher Leitung und Betreuung stehen Grundverrichtungen zählen: Aufstehen und Zubettge- und sich nicht auf die Anwendung bestimmter hen, An- und Auskleiden, Körperpflege, Zubereitung Behandlungsmethoden beschränken, sowie Rehabili- und Aufnahme der Nahrung, Aufsuchen der Toilette, tationszentren der Sozialversicherungsträger. Einnahme von Medikamenten und Wundpflege. Eine versicherte Person gilt jedenfalls als pflegebedürftig, Unfall- & Heilkosten – Artikel 13 wenn er dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Bis zur Höhe der dafür vereinbarten Versicherungs- fremde Hilfe aufstehen kann. Die Pflegebedürftigkeit summe werden von uns Unfall- & Heilkosten ersetzt. Vo- ist ärztlich nachzuweisen. raussetzung dafür ist, dass diese innerhalb von 4 Jahren vom Unfalltag an gerechnet entstehen und nicht von ei- 4. Kosmetische Operationen nem Sozialversicherungsträger oder von einem Leistungen können bei uns beansprucht werden, wenn durch einen Unfall die Körperoberfläche der UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677 Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern. Seite 6 von 17 [Seite 7] <DID:|VDR:|PLX:|BLW:true|/> versicherten Person derart beschädigt oder verformt Gebrechen oder Krankheiten (gem. Artikel 8 Pkt. 2 ist, dass nach Abschluss der Heilbehandlung das äu- und 3) festgestellt wird, behalten wir uns das Recht ßere Erscheinungsbild der versicherten Person hier- auf eine Rückforderung der zu Unrecht geleisteten durch dauernd beeinträchtigt ist. Krankenhauskosten vor. Entschließt sich die versicherte Person zur Behe- bung dieser Schäden zu einer kosmetischen Opera- 3. Bergungs-, Transport- und Rückholkosten gem. tion, so übernehmen wir die mit der Operation und Artikel 13.2 der klinischen Behandlung im Zusammenhang ste- henden Kosten für Arzthonorare, Medikamente, Ver- 4. Pflegekosten gem. Artikel 13.3 bandszeug und sonstige ärztlich verordnete Heilmit- tel sowie die Kosten für die Unterbringung und Ver- 5. Kosmetische Operationen gem. Artikel 13.4 pflegung in der Klinik. Versichert ist auch der unfallbedingte Verlust oder Knochenbruch – Artikel 15 die unfallbedingte Beschädigung der Schneide- Wir leisten eine Entschädigung in der Höhe der verein- zähne. Ersetzt werden in diesem Fall die Kosten ei- barten Versicherungssumme, wenn die versicherte Per- nes erstmaligen Zahnersatzes oder die Zahnbehand- son nach einem Unfall einen Knochenbruch, unabhängig lung. von der Anzahl der gebrochenen Knochen, erlitten hat. Der knöcherne Abriss einer Sehne sowie Knochensplit- Unfall- & Heilkosten mit Spital – Artikel 14 terungen und Fissuren (Haarrisse) gelten auch als Kno- Bis zur Höhe der dafür vereinbarten Versicherungs- chenbruch. Die Versicherungsleistung kommt auch dann summe werden von uns Unfall- & Heilkosten mit Spital zur Auszahlung, wenn bei Kindern (bis zum 18. Lebens- ersetzt. Vorausgesetzt, dass diese innerhalb von 4 Jah- jahr) durch einen Unfall eine Wachstumsfuge verletzt ren, vom Unfalltag an gerechnet, entstehen und nicht und daraufhin therapiert wird. Jedenfalls keine Leistung von einem Sozialversicherungsträger Ersatz zu leisten wird erbracht für Mikrofrakturen, Stressfrakturen sowie ist oder von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz ge- ermüdungsbedingte Frakturen. leistet wurde. Unfallkosten- & Heilkosten mit Spital sind: 1. Heilkosten (ambulant) gemäß Artikel 13.1 Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis, Lyme-Borreliose – Artikel 16 2. Krankenhauskosten Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen Krankenhauskosten sind Kosten für eine Heilbehand- der Kinderlähmung und der durch Zeckenbiss übertrage- lung im Rahmen eines medizinisch notwendigen sta- nen Frühsommer-Meningoencephalitis und Lyme-Borre- tionären Aufenthaltes in sanitätsbehördlich geneh- liose. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung serolo- migten Krankenanstalten oder Abteilungen von Kran- gisch festgestellt und frühestens 15 Tage nach Beginn, kenanstalten, sofern diese ständige ärztliche Anwe- jedoch spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versi- senheit vorsehen, über ausreichende diagnostische cherung, zum Ausbruch kommt. und therapeutische Möglichkeiten verfügen, aus- Als Krankheitsbeginn (Zeitpunkt des Versicherungsfal- schließlich nach dem allgemein anerkannten Stand les) gilt der Tag, an dem erstmals ein Arzt wegen der als der medizinischen Wissenschaft arbeiten, nicht auf Kinderlähmung, Frühsommer- Meningoencephalitis oder die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden Lyme-Borreliose diagnostizierten Krankheit konsultiert ausgerichtet sind sowie Krankengeschichten führen. wurde. Eine Leistung erbringen wir nur für Tod gemäß Als medizinisch notwendig gilt ein stationärer Aufent- Artikel 10 oder Dauerinvalidität gemäß Artikel 8 bis zur halt insbesondere nicht, wenn er lediglich im Mangel Höhe der vereinbarten Versicherungsleistung. an häuslicher Pflege oder sonstigen persönlichen Verhältnissen der versicherten Person begründet ist. Was zahlen wir zusätzlich? – Artikel 17 Sonderklassekosten werden sowohl in Privatkran- 1. Zusatzleistung kenanstalten als auch in allgemein öffentlichen Kran- Wir übernehmen die erforderlichen Kosten, die durch kenhäusern ersetzt. Die Leistung für Sonderklasse- Erfüllung der in Artikel 24 Pkt. 2 bestimmten Oblie- und Krankenhauskosten sind mit der vereinbarten genheiten entstehen. Ausgenommen davon bleiben Versicherungssumme für Unfall- & Heilkosten mit Kosten nach Pkt. 2.3 des Artikel 24 Obliegenheiten. Spital begrenzt. Ferner gehören auch die Honorare für behandelnde und operierende Ärzte zu den Kran- 2. Prämienfreie Mitversicherung eines neugeborenen kenhauskosten. Jedenfalls nicht erstattet werden Kindes Kosten für Nahrungs- und Genussmittel, Nahrungs- Kinder, die während der Laufzeit des Vertrages ge- ergänzungsmittel, Stärkungs- bzw. Aufbaumittel, Kur- boren werden, gelten ab Geburt für 6 Monate mit den , Bade-, Erholungsreisen und -aufenthalte sowie für Versicherungssummen der Mutter oder des Vaters häusliche Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung mitversichert. von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet Sind beide Elternteile versichert, so gilt die höhere wird. Es besteht kein Anspruch auf Direktverrech- Versicherungssumme. Ausgenommen davon sind nung der Kosten mit den Krankenhäusern bzw. Taggeldleistungen und Leistungen aus der Lebens- Rechnungserstellern. rente. Die Leistung für Unfalltod gem. Artikel 10 ist im Wenn im Zuge einer Überprüfung eines Leistungsan- Rahmen der Versicherungssumme mit den tatsäch- spruches eine 100%-ige Mitwirkung durch lich aufgewendeten Beerdigungskosten maximal bis UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677 Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern. Seite 7 von 17 [Seite 8] <DID:|VDR:|PLX:|BLW:true|/> zur Höhe des aktuell durch die FMA auf Grund der Anspruchsberechtigten als auch uns zu. Das Verlan- Beerdigungskostenverordnung 2016 (Stammfassung gen einer Entscheidung des Schiedsgutachters hat BGBl II NR. 172/2015) verordneten Betrages für Be- binnen 6 Monaten ab Zugang unserer in geschriebe- erdigungskosten begrenzt. ner Form übermittelten Entscheidung über die jeweils strittige Fragestellung im Sinne des Pkt. 1.“) unter Wann sind unsere Leistungen fällig und wann Bekanntgabe der Forderung bzw. Auffassung und verjähren sie? – Artikel 18 unter Vorlage eines diese Forderung/Auffassung be- 1. Unsere Geldleistungen werden umgehend nach Be- gründenden medizinischen Gutachtens zu erfolgen. endigung aller unserer Erhebungen fällig, die zur Auf dieses Recht sowie die dafür geltenden Erforder- Feststellung des Versicherungsfalles und des Um- nisse und Rahmenbedingungen werden wir den An- fanges der Leistung nötig sind. spruchsberechtigten in seiner Entscheidung über den Anspruch und/oder die strittige Fragestellung in ge- 2. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, schriebener Form hinweisen. wenn Sie nach Ablauf zweier Monate seit dem Be- gehren nach einer Geldleistung eine Erklärung von 4. Als Schiedsgutachter bestellen der von uns im An- uns verlangen, aus welchen Gründen die Erhebun- lassfall beigezogene sowie der vom Anspruchsbe- gen noch nicht beendet werden konnten, und wir die- rechtigten mit der bisherigen Fallbeurteilung beauf- sem Verlangen nicht binnen eines Monats entspre- tragte Gutachterarzt einvernehmlich einen in der ös- chen. terreichischen Ärzteliste eingetragenen Arzt mit ius practicandi (Recht zur Berufsausübung), welcher in 3. Steht unsere Leistungspflicht fest, lässt sich aber aus die Liste der in Österreich gerichtlich zertifizierten Gründen, die Sie nicht verschuldet haben, die Höhe medizinischen Sachverständigen eingetragen ist. Ei- der Versicherungsleistung innerhalb eines Monates nigen sich die beiden Ärzte über die Person des nach Eingang der Schadensanzeige nicht feststellen, Schiedsgutachters nicht, wird ein für die Beurteilung haben wir auf Ihr Verlangen angemessene Vor- der strittigen Fragen zuständiger medizinischer schüsse zu leisten. Sachverständiger durch die Österreichische Ärzte- kammer als Schiedsgutachter bestellt. 4. Für Leistungen aus dem Titel einer „Dauerinvalidität“ ist überdies Artikel 8, Pkt.1 und Pkt. 6 zu beachten. 5. Die Obliegenheiten gemäß Artikel 24 Punkt 2.4. bis 2.7. gelten sinngemäß für das Schiedsgutachterver- Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten – fahren. Die versicherte Person trifft demnach auch Artikel 19 die Obliegenheit, sich vom Schiedsgutachter unter- 1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und suchen zu lassen. Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang die eingetretene Beeinträchtigung auf den 6. Der Schiedsgutachter hat ein Gutachten zu erstatten Unfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflus- und über die strittigen Tatsachen im Sinne des Punk- sung der Unfallfolgen durch Krankheiten oder Gebre- tes 1. zu entscheiden. Diese Entscheidung des chen entscheidet verbindlich ein Schiedsgutachter, Schiedsgutachters hat eine schriftliche Begründung sofern Sie bzw. der Bezugsberechtigte (im Folgen- zu umfassen, die sich mit den vorhandenen Gutach- den: der Anspruchsberechtigte) oder wir verlangen ten auseinandersetzt. und diese Meinungsverschiedenheiten auf insofern abweichenden medizinischen Gutachten des von uns 7. Verlangen wir die Entscheidung des Schiedsgutach- im Anlassfall beigezogenen sowie eines vom An- ters, so tragen wir dessen Kosten allein. Verlangt der spruchsberechtigten beauftragten Gutachterarztes Anspruchsberechtigte die Entscheidung des beruhen. Schiedsgutachters, haben wir dem Anspruchs-be- rechtigten vor Aufnahme der Tätigkeit des 2. Gemäß § 184 VersVG ist die Entscheidung des Schiedsgutachters in geschriebener Form den Maxi- Schiedsgutachters nur dann nicht verbindlich, wenn malbetrag der vom Anspruchsberechtigten zu tragen- sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich den Kosten mitzuteilen. Dieser Maximalbetrag ist von abweicht. In diesem Fall entscheidet ein ordentliches uns unter Bedachtnahme auf die zu erwartenden ob- Gericht über die strittige Frage. Letzteres gilt auch, jektiv notwendigen Kosten des Schiedsgutachters zu wenn der Schiedsgutachter die Feststellung nicht bestimmen und darf nicht mehr als 5 % der für Tod treffen kann oder will oder sie länger als drei Monate und Invalidität zusammen versicherten Summe, verzögert oder wenn der Schiedsgutachter nicht ent- höchstens jedoch 50 % des strittigen Betrages betra- scheidet, weil der Anspruchsberechtigte zwar die gen. Der Schiedsgutachter wird nur dann tätig, wenn Entscheidung des Schiedsgutachters verlangt hat, der Anspruchsberechtigte innerhalb von vier Wochen aber nicht fristgerecht gemäß dem untenstehenden ab Erhalt der Mitteilung erklärt, mit dem ihm mitge- Punkt 8. mitgeteilt hat, mit dem ihm mitgeteilten Ma- teilten Maximalbetrag einverstanden zu sein. Die ximalbetrag einverstanden zu sein. endgültigen Kosten des Schiedsgutachters werden von ihm anhand der im Rahmen seiner Tätigkeit an- 3. Das Recht, die Entscheidung eines Schiedsgutach- gefallenen objektiv notwendigen Kosten festgesetzt ters zu verlangen, steht sowohl dem und sind im Verhältnis des Obsiegens der beiden UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677 Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern. Seite 8 von 17 [Seite 9] <DID:|VDR:|PLX:|BLW:true|/> Parteien zu tragen, vom Anspruchsberechtigten je- 7. durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person doch maximal bis zur Höhe des ihm mitgeteilten Ma- daran auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat; ximalbetrags. Bei Unverbindlichkeit der Entscheidung 8. die mittelbar oder unmittelbar des Schiedsgutachters (siehe Pkt. 2) trägt der Versi- ▪ durch jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen, cherer die Kosten des Schiedsgutachters. chemischen oder biologischen Waffen, ▪ durch Kernenergie ▪ durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Begrenzung des Versicherungsschutzes Sinne des Strahlenschutzgesetzes (BGBI. Nr. 227/1969) in der jeweils geltenden Fassung; au- In welchen Fällen zahlen wir nicht? – Artikel 20 und ßer jene die durch Heilbehandlung aufgrund eines 21 Ausschlüsse – Artikel 20 Versicherungsfalles veranlasst waren, verursacht Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle: werden 1. bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Fall- 9. die die versicherte Person infolge einer wesentlichen schirmabsprüngen sowie bei der Benützung von Luft- Beeinträchtigung ihrer psychischen oder physischen fahrzeugen,soweit diese nicht unter die Bestimmun- Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Me- gen des Artikel 6 Pkt. 4 fallen, sowie bei der Benüt- dikamente erleidet; zung von Militärluftfahrzeugen oder von Zivilluftfahr- zeugen zu militärischen Zwecken; 10. im Zuge von Heilmaßnahmen oder Eingriffen am Körper der versicherten Person. Versicherungs- 2. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewer- schutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen ben, Wertungsfahrten, Teilnahme an Rallyes und oder Eingriffe durch einen vom Versicherungsschutz den jeweils dazugehörigen Trainingsfahrten, weiters umfassten Unfall medizinisch bedingt waren. bei jeglichem Fahren auf Rennstrecken und Moto- cross-Strecken, entstehen; Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes – Artikel 21 3. die bei Teilnahme an Landes-, Bundes- oder interna- 1. Eine Versicherungsleistung wird von uns nur für die tionalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordi- durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Fol- schen und alpinen Schisports, des Snowboardens gen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht. sowie Freestyling, Bob-, Schibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln sowie bei offiziellen Trainings für diese 2. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Veranstaltungen entstehen; Abzug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenom- men, wenn durch den Unfall eine körperliche oder 4. die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher be- strafbarer Handlungen durch die versicherte Person einträchtigt war. Die Vorinvalidität wird nach Artikel 8 eintreten, sofern sie vorsätzlich begangen wurden; Pkt. 2 und 3 bemessen. 5. die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen 3. Haben Krankheiten oder Gebrechen, bei der durch jeder Art zusammenhängen. ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschä- Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versi- digung – insbesondere solche Verletzungen, die cherte Person auf Reisen im Ausland überraschend durch krankhaft abnützungsbedingte Einflüsse verur- von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen sacht oder mitverursacht worden sind – oder deren wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende Folgen mitgewirkt, ist im Fall einer Invalidität der Pro- des siebenten Tages nach Beginn eines Krieges zentsatz des Invaliditätsgrades, ansonsten die Leis- oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in tung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweite- des Gebrechens, zu vermindern, wenn dieser Anteil rung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf mindestens 25% beträgt. Dies gilt insbesondere deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. auch, wenn die Gesundheitsschädigung durch einen Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg abnützungsbedingten Einfluss mit Krankheitswert, oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waf- wie beispielsweise Arthrose, mitverursacht worden fen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder ist. kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern ▪ Für Gesundheitsschädigungen, die aufgrund aku- China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Ja- ter Mangeldurchblutung des Herzmuskels entstan- pan, Russland oder USA; den sind (z. B. Herzinfarkt), wird nur dann eine Leistung erbracht, wenn ein überwiegender Kau- 6. im Zusammenhang mit einem Kriegsereignis, wenn salzusammenhang mit einer unmittelbaren Verlet- der Staat, in dem die versicherte Person seinen zung der betreffenden Koronararterie besteht und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, als diese Verletzung durch eine direkte mechanische kriegsführende Partei beteiligt ist oder wenn die Einwirkung von außen auf den Brustkorb verur- Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates sacht worden ist. stattfinden. ▪ Für Gesundheitsschädigungen, die auf Grund einer Mangeldurchblutung des Gehirns (z. B.: Schlaganfall) entstanden sind, wird nur dann eine UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677 Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern. Seite 9 von 17 [Seite 10] <DID:|VDR:|PLX:|BLW:true|/> Leistung erbracht, wenn die Mangeldurchblutung zum ordentlichen Präsenzdienst, zum Zivildienst sowie durch eine mechanische Einwirkung von außen zu kurzfristigen militärischen Reserveübungen gelten auf den Körper verursacht wird und unmittelbar nicht als Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäfti- nach dem Unfall auftritt und weder Krankheit noch gung. Gebrechen mitgewirkt haben. Unfälle infolge von Ergibt sich für die neue Berufstätigkeit oder Beschäfti- Herzinfarkt und Schlaganfall gelten auch als mit- gung oder die besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten versichert. der versicherten Person nach unserem zur Zeit der Ver- ▪ Für organisch bedingte Störungen des Nervensys- änderung gültigen Tarif eine niedrigere Prämie, so ist tems erbringen wir nur eine Leistung, wenn und vom Zugang der Anzeige an nur diese Prämie zu bezah- soweit diese Störung auf eine durch den Unfall len. Im Übrigen kommen in diesem Fall die Bestimmun- verursachte organische Schädigung zurückzufüh- gen des §41a VersVG zur Anwendung. ren ist. Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psy- Ergibt sich eine höhere Prämie, so besteht für die Dauer choneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen. von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem uns die An- 4. Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur zeige hätte zugehen müssen, auch für die neue Berufs- erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Ein- tätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlichen wirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es Freizeitaktivitäten der volle Versicherungsschutz. Da- sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem nach besteht der volle Versicherungsschutz nur bei Zah- Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen han- lung einer dem höheren Risiko angepassten Prämie. delt. Tritt ein auf die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährliche Freizeitaktivitäten zurückzufüh- 5. Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine render Versicherungsfall nach Ablauf der drei Monate Leistung nur erbracht, wenn sie durch eine von au- ein, ohne dass inzwischen eine Einigung über die Mehr- ßen kommende Mechanische Einwirkung direkt her- prämie erreicht worden wäre, so werden unsere Leistun- beigeführt wurde und nicht anlagebedingt waren. gen in der Weise bemessen, dass dem Vertrag als Ver- sicherungssummen jene Beträge zugrunde gelegt wer- den, welche sich nach den für die neue Berufstätigkeit Pflichten des Versicherungsnehmers bzw. Beschäftigung bzw. besonders gefährlichen Frei- zeitaktivitäten erforderlichen Prämiensätzen aufgrund Wann ist die Prämie zu bezahlen? – Artikel 22 der tatsächlichen in der Polizze berechneten Prämien er- Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebüh- geben. ren und Versicherungssteuer ist von Ihnen innerhalb von Bieten wir für die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertra- oder die besonders gefährlichen Freizeit- Aktivitäten ges (Zugang der Polizze oder einer gesonderten An- grundsätzlich keinen Versicherungsschutz an, finden die tragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Bestimmungen der §§ 23 bis 30 VersVG (Gefahrerhö- Prämienzahlung zu bezahlen. hung) Anwendung. Die nähere Bestimmung des Beginns dieser Frist von 14 Sie sind berechtigt, den Versicherungsvertrag innerhalb Tagen, die weiteren Voraussetzungen für die Leistungs- eines Monats nach Zugang des Änderungsvorschlags freiheit bei Zahlungsverzug oder bei nur teilweiser Zah- des Versicherers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist lung der ersten oder einmaligen Prämie, die Bestim- zu kündigen. Kündigen Sie Ihren Versicherungsvertrag mung des Beginns des Versicherungsschutzes bei nicht nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die von uns vorge- rechtzeitiger Prämienzahlung sowie weitere Rechtsfol- schlagene erhöhte Prämie ab dem Zeitpunkt der Gefah- gen des Zahlungsverzugs sind in den §§ 38 und 39a renerhöhung. Wir werden Sie in dem Schreiben, mit dem VersVG geregelt. der Änderungsvorschlag übermittelt wird, auf die Rechts- Die nicht rechtzeitige Zahlung der ersten oder einmali- folgen der Prämienerhöhung bei unterbliebener Kündi- gen Prämie einschließlich Steuern berechtigt den Versi- gung sowie der Vertragsbeendigung bei Vornahme der cherer gemäß den Voraussetzungen des § 38 VersVG Kündigung besonders hinweisen. zum Rücktritt vom Vertrag. Die Folgeprämien einschließ- lich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den in Was ist vor Eintritt eines Versicherungsfalles zu der Polizze vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrich- beachten? ten. Die Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs mit Folge- Was ist nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu prämien sind in den §§ 39 und 39a VersVG geregelt. tun? – Artikel 24 1. Als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles, Was ist bei Änderung des Berufes oder der deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß Beschäftigung sowie besonders gefährlichen den Voraussetzungen und Bestimmungen des § 6 Freizeitaktivitäten zu beachten? – Artikel 23 Abs. 2 VersVG (Obliegenheitsverletzung) bewirkt, Veränderungen der im Antrag anzugebenden Berufstä- wird bestimmt, dass die versicherte Person als Len- tigkeit, Beschäftigung oder im Antrag anzugebender be- ker eines Kraftfahrzeuges die jeweils kraftfahrrechtli- sonders gefährlicher Freizeitaktivitäten der versicherten che Berechtigung, die zum Lenken dieses oder eines Person sind unverzüglich anzuzeigen, wenn mit der Ver- typengleichen Kraftfahrzeuges erforderlich wäre, be- änderung eine erhebliche Gefahrenerhöhung im Sinne sitzt; dies gilt auch dann, wenn dieses Fahrzeug der §§ 23 oder 27 VersVG verbunden ist. Einberufungen nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird. UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677 Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern. Seite 10 von 17 [Seite 11] <DID:|VDR:|PLX:|BLW:true|/> 2.1 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger 2. Als Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs- als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung falles, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit ge- zum vereinbarten Zeitpunkt mäß den Voraussetzungen und Bestimmungen des 2.2 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindes- § 6 Abs. 3 VersVG (Obliegenheitsverletzung) be- tens ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag zu- wirkt, werden bestimmt: nächst für die vertraglich vereinbarte Dauer. Die 2.1 Ein Unfall ist uns unverzüglich, spätestens in- Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils au- nerhalb einer Woche, in geschriebener Form tomatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Ver- anzuzeigen. trag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf 2.2 Ein Todesfall ist uns innerhalb von 3 Tagen an- gekündigt wird (Ablaufkündigung). Für den Zu- zuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Unfall gang der Erklärung der Ablaufkündigung steht bereits gemeldet ist. die gesamte Vertragslaufzeit unter Beachtung 2.3 Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe der vorerwähnten Frist von einem Monat zur in Anspruch zu nehmen und die ärztliche Be- Verfügung. handlung bis zum Abschluss des Heilverfahrens 2.3 Für Versicherungsverträge, deren Abschluss fortzusetzen. Ebenso ist für eine angemessene nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Ver- Krankenpflege und nach Möglichkeit für die sicherungsnehmers gehört (Verbraucherver- Abwendung und Minderung der Unfallfolgen zu träge) ist vereinbart, dass der Versicherer den sorgen. Darüber hinaus hat die versicherte Per- Versicherungsnehmer frühestens vier Monate, son nach Möglichkeit zur Feststellung des spätestens aber drei Monate vor Ablauf der ver- Sachverhaltes beizutragen. einbarten Laufzeit darüber informieren wird, 2.4 Die Unfallanzeige ist uns unverzüglich zuzusen- dass dieser den Versicherungsvertrag zum Ab- den; außerdem sind uns alle verlangten sach- lauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen dienlichen Auskünfte zu erteilen. kann; dabei wird der Versicherer auch auf die 2.5 Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Rechtsfolgen der Vertragsverlängerung bei un- Krankenanstalt sowie diejenigen Ärzte oder terbliebener Kündigung sowie der Vertragsbe- Krankenanstalten, von denen die versicherte endigung bei Vornahme der Kündigung beson- Person aus anderen Anlässen behandelt oder ders hinweisen. Für den neuerlichen Ablauf der untersucht worden ist, sind zu ermächtigen und verlängerten Vertragsdauer gelten wiederum die aufzufordern, die von uns verlangten Auskünfte Regelungen des Punktes 2.2. zu erteilen und Berichte zu liefern. Ist der Unfall einem Sozialversicherer gemeldet, so ist auch Unter welchen Voraussetzungen und wann kann der dieser im vorstehenden Sinne zu ermächtigen. Versicherungsvertrag gekündigt werden? – Wann 2.6 Die mit dem Unfall befassten Behörden sind zu erlischt der Versicherungsvertrag ohne Kündigung? ermächtigen und zu veranlassen, die von uns – Artikel 26 verlangten Auskünfte zu erteilen. 1. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles 2.7 Wir können verlangen, dass sich die versicherte 1.1 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können Person durch die von uns bezeichneten Ärzte sowohl Sie als auch wir kündigen, wenn wir den untersuchen lässt. Anspruch auf die Versicherungsleistung dem 2.8 Für Spitalgeld oder Schmerzengeld ist uns, Grunde nach anerkannt oder eine Versiche- wenn die versicherte Person in ein Spital einge- rungsleistung (im Falle von Renten die erste wiesen ist, nach der Entlassung aus dem Spital Rente) erbracht haben. Die Kündigung ist inner- eine Aufenthaltsbestätigung der Spitalverwal- halb eines Monats nach der Anerkennung dem tung zuzusenden. Grunde nach oder der Auszahlung einer Versi- 2.9 Im Fall der Mitversicherung von Unfall- & Heil- cherungsleistung vorzunehmen. kosten bzw. Unfall- & Heilkosten mit Spital sind 1.2 Der Versicherer kann den Versicherungsvertrag uns die Originalbelege zu überlassen. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, wenn innerhalb einer Versiche- rungsperiode mehr als zwei Versicherungsfälle Sonstige Vertragsbestimmungen eintreten und die Summe aus den Versiche- rungsleistungen das 2-fache der Jahresprämie Was gilt zur Versicherungsperiode sowie zur dieser Versicherungsperiode übersteigt. Die Kün- Vertragsdauer und deren Verlängerung? – Artikel 25 digung hat spätestens binnen eines Monats ab 1. Versicherungsperiode dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem die 2-fache Als Versicherungsperiode gilt der Zeitraum eines Jahresprämie durch eine oder mehrere Auszah- Jahres, sofern der Versicherungsvertrag nicht für lungen von Versicherungsleistungen erreicht ist. eine kürzere Zeit abgeschlossen wurde. 1.3 Sie können mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündi- 2. Vertragsdauer gen. Wir haben eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677 Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern. Seite 11 von 17 [Seite 12] <DID:|VDR:|PLX:|BLW:true|/> 1.4 Uns steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige Wie sind Erklärungen abzugeben und wie erfolgt die Prämie bis zur Wirksamkeit der Vertragsauflö- Zustellung nach Wohnsitzwechsel? – Artikel 29 sung zu. Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen an den Versi- cherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht 2. Erlischt der Vertrag, weil die versicherte Person ge- die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklä- storben ist, so steht uns die bis zur Vertragsauflösung rung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird anteilige Prämie zu. durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht. Schrift- Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem form bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi- Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus nal der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Er- dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? – Artikel 27 klärenden zugehen muss. Die qualifizierte elektronische 1. Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die Ihnen Signatur gem. § 4 Abs 1 SVG ist der eigenhändigen Un- oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, ge- terschrift gleichgestellt. nommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle, Der Versicherungsnehmer hat einen Wechsel seiner An- die einem anderen zustoßen, gilt im Zweifel als für schrift bzw. einen Wechsel der Anschrift der versicherten Rechnung des anderen genommen. Person dem Versicherer bekanntzugeben. Die Vorschriften der §§ 74 bis 80 VersVG (Versiche- rung für fremde Rechnung) sind mit der Maßgabe an- Welches Recht ist anzuwenden? – Artikel 30 zuwenden, dass die Ausübung der Rechte aus dem Es gilt österreichisches Recht. Versicherungsvertrag ausschließlich Ihnen zusteht. Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem an- Aufsichtsbehörde deren zustoßen, von Ihnen für eigene Rechnung ge- Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien. nommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Zustimmung des anderen erforderlich. Ist Beschwerdestellen der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfä- Ihre Beschwerden können Kunden an UNIQA Österreich higkeit beschränkt und steht die Vertretung in den Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, seine Person betreffenden Angelegenheiten Ihnen zu, richten, auch per E-Mail an info@uniqa.at. Eine so können Sie den anderen bei der Erteilung der Zu- Beschwerde wird von uns unverzüglich der für die stimmung nicht vertreten. Bearbeitung eingesetzten Person zugewiesen. Zu jeder Beschwerde werden wir binnen zwei Wochen eine 2. Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinnge- Stellungnahme abgeben. Sie können sich aber auch an mäß auch für die versicherten Personen und jene Per- den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs sonen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (VVO), Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, E-Mail: geltend machen. Diese Personen sind neben Ihnen für info@vvo.at wenden. die Erfüllung der Obliegenheiten, der Schadenminde- rungs- und Rettungspflicht verantwortlich. Allgemeine Bestimmungen, Vertragsgrundlagen Auf Ihren Versicherungsvertrag finden außer den Wo können Ansprüche aus dem vorliegenden Bedingungen folgende Bestimmungen Versicherungsvertrag gerichtlich geltend Anwendung: gemacht werden? – Artikel 28 Die in der Polizze getroffenen Vereinbarungen (z. B. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns be- Vertragsklauseln) stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem für Das Versicherungsvertragsgesetz in der jeweils unseren Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag geltenden Fassung zuständigen Niederlassung. Andere gesetzliche Gerichts- stände des Verbrauchers bleiben davon unberührt, z. B. ihr Wohnsitzgerichtsstand. Hat ein selbständiger Vermitt- ler am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Ver- mittler zur Zeit der Vermittlung oder Ablebens seine ge- werbliche Niederlassung oder - bei Fehlen seiner gewerb- lichen Niederlassung - seinen Wohnsitz hatte. Wir können Klagen gegen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht erheben. UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677 Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern. Seite 12 von 17 [Seite 13] <DID:|VDR:|PLX:|BLW:true|/> ANHANG A Auszug aus dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG) sowie Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG) §4. (1) Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Ein- des § 886 ABGB. Andere gesetzliche Formerforder- fluss gehabt hat. nisse, insbesondere solche, die die Beiziehung eines Notars oder eines Rechtsanwalts vorsehen, sowie ver- (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei tragliche Vereinbarungen über die Form bleiben unbe- Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt rührt. sein soll, ist unwirksam. §6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung ei- (5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verlet- ner Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungs- zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ablei- falles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der ten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versi- Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein cherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zuge- soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn gangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Mona- §12. (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag tes, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Drit- hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es ten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald die- sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete sem sein Recht auf die Leistung des Versicherers be- anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines kanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leis- bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst tungsfreiheit nicht berufen. nach zehn Jahren. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwi- Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung schen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die bis zum Einlangen einer in geschriebener Form übermit- vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Ver- telten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zu- hältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das hö- mindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit here Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurück- zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder ver- bleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonsti- traglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren gen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Ein- tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. fluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versi- cherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis- Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. tung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht in- nerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungs- Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem nehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versi- Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise cherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbun- des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versiche- denen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer rer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen An- wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des spruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, ge- gehabt hat. hemmt. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass §23. (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versi- eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des cherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu er- weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre füllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, Vornahme durch einen Dritten gestatten. wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versiche- dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versi- rers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Um- cherers vorgenommene oder gestattete Änderung die stände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leis- Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüg- tungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt lich Anzeige zu machen. der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver- letzung weder auf die Feststellung des UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677 Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern. Seite 13 von 17 [Seite 14] <DID:|VDR:|PLX:|BLW:true|/> §24. (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versiche- etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Ver- Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzu- schulden des Versicherungsnehmers, so muß dieser die wenden. Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen. §28. (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner- der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche- halb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein- wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der tritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zu- Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder- gehen müssen. hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, §25. (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt be- Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur kannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhö- müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des hung der Gefahr eintritt. Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versi- cherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie kei- Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist je- nen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versiche- doch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leis- rers gehabt hat. tung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungs- §29. Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt fall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als müssen, es sei denn, daß ihm in diesem Zeitpunkt die vereinbart anzusehen ist, daß das Versicherungsverhält- Erhöhung der Gefahr bekannt war. nis durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll. (3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts §30. Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versi- Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht er- cherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr folgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Ein- anzuwenden, die dem Versicherer bei der Annahme des fluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit Antrages nicht bekannt war. sie keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Ver- sicherers gehabt hat. §38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungs- §26. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzu- vertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung wenden, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhö- nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung hung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlaßt wird. nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an ge- richtlich geltend gemacht wird. §27. (1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrages unab- hängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Er- (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Ein- höhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, tritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kün- des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von digungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi- der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Mo- Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der nats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis er- langt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im der vor der Erhöhung bestanden hat. Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Er- hingewiesen hat. höhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein be- kannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677 Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern. Seite 14 von 17 [Seite 15] <DID:|VDR:|PLX:|BLW:true|/> §39.(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, (2) Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf so ist, auch wenn der andere benannt wird, im Zweifel dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindes- anzunehmen, daß der Vertragschließende nicht als Ver- tens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung ge- treter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung nügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. handelt. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine §75. (1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung ste- Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, hen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Ver- ist unwirksam. sicherten zu. Die Übermittlung eines Versicherungs- scheines kann jedoch nur der Versicherungsnehmer ver- (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist langen. ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrit- tes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist (2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versi- der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, cherungsnehmers über seine Rechte nur dann verfügen es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der und diese Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines ist. war. §76. (1) Der Versicherungsnehmer kann über die dem (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen- Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündi- den Rechte im eigenen Namen verfügen. gungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits (2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden wer- Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicher- den, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der ten nur dann zur Annahme der Zahlung und zur Übertra- Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zah- gung der Rechte des Versicherten befugt, wenn er im lung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer Besitz des Scheines ist. bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Ver- (3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versiche- sicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der rungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegen- Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestim- über nachweist, dass der Versicherte seine Zustimmung mung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates zur Versicherung erteilt hat. nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. §77. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über das Vermögen des Versi- (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die cherten ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, dem Insol- Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. venzverwalter beziehungsweise dem Treuhänder der Gläubiger den Versicherungsschein auszuliefern, bevor §39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr er wegen der ihm gegen den Versicherten in Bezug auf als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädi- Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. gungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungs- §41a. (1) Ist wegen bestimmter, die Gefahr erhöhender summe vor dem Versicherten und dessen Gläubigern Umstände eine höhere Prämie vereinbart, so kann der befriedigen. Versicherungsnehmer, wenn diese Umstände in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Antrages oder §78. Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgeset- nach Abschluß des Vertrages wegfallen oder ihre Be- zes die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs- deutung verlieren, verlangen, daß die Prämie für die nehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der künftigen Versicherungsperioden angemessen herabge- Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis setzt wird. und das Verhalten des Versicherten in Betracht. (2) Das gleiche gilt, wenn die Bemessung der höheren §79. (1) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es Prämie durch irrtümliche Angaben des Versicherungs- nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abge- nehmers über einen solchen Umstand veranlaßt worden schlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrich- ist. tigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war. §74. (1) Die Versicherung kann von demjenigen, welcher (2) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auf- den Vertrag mit dem Versicherer abschließt, im eigenen trag des Versicherten abgeschlossen und beim Ab- Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der schluss das Fehlen des Auftrages dem Versicherer nicht Person des Versicherten, genommen werden (Versiche- angezeigt, so braucht dieser die Einwendung, dass der rung für fremde Rechnung). Vertrag ohne Wissen des Versicherten abgeschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen. UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677 Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern. Seite 15 von 17 [Seite 16] <DID:|VDR:|PLX:|BLW:true|/> werden, so ist die getroffene Feststellung nicht verbind- §80. (1) Ergibt sich aus den Umständen nicht, daß die lich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage er- Versicherung für einen anderen genommen werden soll, heblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Falle so gilt sie als für eigene Rechnung genommen. durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständi- gen die Feststellung nicht treffen können oder wollen (2) Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ oder sie verzögern. genommen oder ist sonst aus dem Vertrag zu entneh- men, daß unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes (2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen vom oder fremdes Interesse versichert ist, so sind die Vor- Gericht zu bestellen, so sind auf die Bestellung die Vor- schriften der §§ 75 bis 79 anzuwenden, wenn sich schriften des § 64 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. ergibt, daß fremdes Interesse versichert ist. (3) Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift des Abs. 1 §184. (1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Vorausset- Satz 1 abweicht, ist nichtig. zungen des Anspruches aus der Versicherung oder das Maß der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit durch Sachverständige festgestellt UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677 Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern. Seite 16 von 17 [Seite 17] <DID:|VDR:|PLX:|BLW:true|/> ANHANG B Progressionsstaffel Dauerinvalidität upgrade bis 300% Die Versicherungsleistung wird bei Vorliegen einer Dauerinvalidität aufgrund der Progressionsvariante Dauerinvalidität upgrade bis 300% (Artikel 8 Pkt. 7.2) gemäß folgender Progressionsstaffel erbracht. Bis unter 26 %: Von 26 % bis unter 100 %: Bei 100 %: Leistung entsprechend Leistung entsprechend der Progressionsstaffel Leistung von 300 % der dem Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invalidität Leistung* Invalidität Leistung* Invalidität Leistung* Invalidität Leistung* Invalidität Leistung* 1% 1% 26 % 26,03 % 51 % 63,40 % 76 % 141,79 % 100 % 300 % 2% 2% 27 % 27,06 % 52 % 65,54 % 77 % 146,29 % 3% 3% 28 % 28,11 % 53 % 67,76 % 78 % 150,93 % 4% 4% 29 % 29,20 % 54 % 70,04 % 79 % 155,71 % 5% 5% 30 % 30,32 % 55 % 72,38 % 80 % 160,64 % 6% 6% 31 % 31,47 % 56 % 74,80 % 81 % 165,71 % 7% 7% 32 % 32,66 % 57 % 77,29 % 82 % 170,94 % 8% 8% 33 % 33,88 % 58 % 79,86 % 83 % 176,32 % 9% 9% 34 % 35,14 % 59 % 82,50 % 84 % 181,87 % 10 % 10 % 35 % 36,44 % 60 % 85,22 % 85 % 187,58 % 11 % 11 % 36 % 37,77 % 61 % 88,03 % 86 % 193,46 % 12 % 12 % 37 % 39,15 % 62 % 90,92 % 87 % 199,52 % 13 % 13 % 38 % 40,57 % 63 % 93,89 % 88 % 205,76 % 14 % 14 % 39 % 42,03 % 64 % 96,96 % 89 % 212,20 % 15 % 15 % 40 % 43,53 % 65 % 100,11 % 90 % 218,82 % 16 % 16 % 41 % 45,08 % 66 % 103,37 % 91 % 225,64 % 17 % 17 % 42 % 46,68 % 67 % 106,72 % 92 % 232,67 % 18 % 18 % 43 % 48,33 % 68 % 110,17 % 93 % 239,91 % 19 % 19 % 44 % 50,02 % 69 % 113,72 % 94 % 247,37 % 20 % 20 % 45 % 51,76 % 70 % 117,38 % 95 % 255,05 % 21 % 21 % 46 % 53,56 % 71 % 121,15 % 96 % 262,97 % 22 % 22 % 47 % 55,41 % 72 % 125,04 % 97 % 271,12 % 23 % 23 % 48 % 57,32 % 73 % 129,04 % 98 % 279,51 % 24 % 24 % 49 % 59,29 % 74 % 133,16 % 99 % 288,16 % 25 % 25 % 50 % 61,31 % 75 % 137,41 % *in % von der Versicherungssumme für Dauerinvalidität UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Tel.: +43 (0) 50677 Internet: www.uniqa.at, E-Mail: info@uniqa.at, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien UID Nr.: ATU 15362907 - Informationen zum Datenschutz: datenschutz.uniqagroup.com, Sie können diese auch beim Berater und bei unseren Servicestellen anfordern. 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Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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