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Versicherungsmakler / Gruppenunfallversicherung für Dienstnehmer / Bedingungsarchiv

GRAWE Grundbedingungen: die Bedingungen im Volltext

Allgemeine Unfallbedingungen AUVB 2022 der GRAWE mit Progression bis 600 Prozent, Geltendmachung der Invalidität binnen 4 Jahren, Kürzung ab 25 Prozent Mitwirkung und Ausschluss von Herzinfarkt und Schlaganfall; eigene Gruppenregeln enthalten sie nicht.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle

Vertragsform und versicherte Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vertragsform (namentlich, nicht namentlich, Personengruppen, Pauschal nach Lohnsumme oder Kopfzahl)nicht geregelt
Versicherbare Personen (Arbeitnehmer, Inhaber, mitarbeitende Familienangehörige, Auszubildende, Aushilfen, Vereinsmitglieder, Helfer)nicht geregelt
Neu hinzukommende Personen automatisch mitversichert (Vorsorge, Meldefrist)nicht geregelt
Ende des Schutzes beim Ausscheiden aus Betrieb oder Vereinnicht geregelt
Recht der versicherten Person, den Schutz nach dem Ausscheiden als Einzelvertrag fortzuführennicht geregelt
Wer die Rechte ausübt und an wen gezahlt wird (Versicherungsnehmer oder versicherte Person, Direktanspruch)ja„Die Vorschriften der §§ 75 ff VersVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht.“Artikel 23 Punkt 1, Seite 5
Höchstalter oder Leistungsänderung ab einem bestimmten Alternicht geregelt
Nicht versicherbare Personen (Pflegebedürftige, schwere Erkrankungen, Klausel und Folgen)nicht geregelt

Zeitlicher und örtlicher Umfang

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rund um die Uhr (Beruf und Freizeit) oder nur Berufsunfälle wählbarnicht geregelt
Geltungsbereich (weltweit, Einschränkung bei längerem Auslandsaufenthalt)ja„Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde.“Artikel 3, Seite 1
Wegeunfälle zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (bei reiner Berufsdeckung)nicht geregelt
Dienstreisen, Betriebsveranstaltungen, Betriebssportnicht geregelt
Vereinsveranstaltungen, Übungen, Wettkämpfe, Wege dorthin (Vereinsfassung)nicht geregelt

Invalidität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grundsumme für Invalidität je versicherte Personja, bis zur Versicherungssumme„Aus der Polizze ist ersichtlich, welche Leistungen und Versicherungssummen vereinbart sind.“Artikel 1, Seite 1
Gliedertaxe: Arm (Prozentsatz)ja„eines Armes ..... 70 %“Artikel 7 Punkt 2.2, Seite 1
Gliedertaxe: Hand im Handgelenk (Prozentsatz)nicht geregelt
Gliedertaxe: Daumen und Zeigefinger (Prozentsatz)ja„eines Daumens ..... 20 % eines Zeigefingers ..... 10 %“Artikel 7 Punkt 2.2, Seite 1
Gliedertaxe: Bein und Fuß (Prozentsatz)ja„eines Beines ..... 70 %“Artikel 7 Punkt 2.2, Seite 1
Gliedertaxe: Auge (Prozentsatz)ja„der Sehkraft eines Auges ..... 45 %“Artikel 7 Punkt 2.2, Seite 1
Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohr (Prozentsatz)ja„des Gehörs eines Ohres ..... 30 %“Artikel 7 Punkt 2.2, Seite 1
Progression (Mehrleistung bei hohen Invaliditätsgraden, Staffel)ja„Dauernde Invalidität mit progressiver Leistung bis 600 % (Progression 600XL)“Artikel 7 Punkt 7.6, Seite 1
Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen (Prozentsatz, ab dem gekürzt wird)ja„ist die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit (auch Abnützungen mit Krankheitswert) oder des Gebrechens zu vermindern, sofern dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.“Artikel 17 Punkt 3, Seite 4
Fristen für Eintritt und ärztliche Feststellung der Invaliditätja„Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten.“Artikel 7 Punkt 1, Seite 1
Frist zur Geltendmachung der Invaliditätja„innerhalb von 4 Jahren vom Unfalltag an beim Versicherer geltend gemacht worden. Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb dieser Frist, so verfällt der Leistungsanspruch.“Artikel 7 Punkt 1, Seite 1
Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, wer sie verlangen darf)ja„sind sowohl die versicherte Person als auch der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.“Artikel 7 Punkt 6, Seite 1
Mindestgrad der Invalidität für eine Leistungkeine„Dauernde Invalidität mit Leistung ab 50 % (Progression-Plus)“Artikel 7 Punkt 7.2, Seite 1

Weitere Leistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung nach Unfallja, bis zur Versicherungssumme„Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Tod als Folge des Unfalles ein, wird die für den Todesfall versicherte Summe bezahlt.“Artikel 8 Punkt 1, Seite 2
Unfall-Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit (Höhe, Dauer, Karenz)ja, bis zur Versicherungssumme„Taggeld wird bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung der versicherten Person für längstens 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag bezahlt.“Artikel 9, Seite 2
Krankenhaustagegeld (Höhe, Höchstdauer)ja, bis zur Versicherungssumme„Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich die versicherte Person wegen eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet, längstens für 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.“Artikel 10 Punkt 1, Seite 2
Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Unfallrente (ab welchem Invaliditätsgrad)ja, bis zur Versicherungssumme„Führt ein einzelnes Unfallereignis nach Art.7 AUVB zu einer dauernden Invalidität von mindestens 50 %, wird unabhängig vom Lebensalter des Versicherten die in der Polizze vereinbarte lebenslange monatliche Unfallrente in der zum Unfallstag bestehenden Höhe ausbezahlt.“Artikel 12 Punkt 1.1, Seite 3
Übergangsleistung bei längerer Beeinträchtigungnicht geregelt
Heilkosten, Zahnersatz, Hilfsmittel (soweit kein anderer Träger zahlt)ja, bis zur Versicherungssumme„Bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme werden Unfallkosten ersetzt, sofern sie innerhalb von 4 Jahren vom Unfalltag an gerechnet entstehen und soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger oder von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz zu leisten ist.“Artikel 11, Seite 3
Bergungs- und Rettungskosten, Rücktransportja, bis zur Versicherungssumme„Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach der versicherten Person und ihres Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zu dem Unfallort nächstgelegenen Spital.“Artikel 11 Punkt 2, Seite 3
Kosmetische Operationen nach Unfallnicht geregelt
Sofortleistung bei schweren Verletzungen oder Knochenbrüchenja, bis 500 €„unabhängig von der Anzahl der gebrochenen Knochen eine einmalige Leistung in Höhe von EUR 500,-- erbracht.“Artikel 10 Punkt 2, Seite 2
Reha-Management, Hilfe bei Wiedereingliederung in den Betriebnicht geregelt

Unfallbegriff und Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Verletzungen durch erhöhte Kraftanstrengung oder Eigenbewegungja„Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen.“Artikel 6 Punkt 2, Seite 1
Gesundheitsschäden durch Gase, Dämpfe, Stoffe (plötzlich, auch am Arbeitsplatz)ja„Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkungen allmählich erfolgen“Artikel 6 Punkt 2, Seite 1
Infektionen durch Unfallverletzung, Zeckenbiss, Insektenstichja, bis 35.000 €„die Folgen von Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder Tierbisse übertragen werden, insbesondere auf die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis und die Lyme-Borreliose“Artikel 13 Punkt 1.2, Seite 2
Bandscheibenschäden und Bauchwandbrücheja„Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind“Artikel 17 Punkt 5, Seite 4
Herzinfarkt und Schlaganfallnein„die die versicherte Person infolge eines sie treffenden Herzinfarktes oder Schlaganfalles erleidet; ein Herzinfarkt gilt in keinem Fall als Unfallfolge“Artikel 16 Punkt 14, Seite 4
Psychische Reaktionen nach Unfall (auch Überfall am Arbeitsplatz)nein„Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen.“Artikel 17 Punkt 4, Seite 4
Bewusstseinsstörungen, Alkohol (Promillegrenze), Krampfanfällenein„die die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte, Drogen oder Medikamente erleidet“Artikel 16 Punkt 15, Seite 4
Berufskrankheiten (ausdrücklich ausgeschlossen oder mitversichert)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Motorsport und Rennveranstaltungennein„die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen“Artikel 16 Punkt 2, Seite 3
Luftfahrt (Fluggast, Pilot, Fallschirm, Drachenflug)nein„die die versicherte Person als Führer oder Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs, Luftfahrtgerätes oder bei einer ausschließlich mit Hilfe eines Luftfahrzeugs oder Luftfahrtgerätes auszuübender beruflichen Tätigkeit oder bei der Benutzung von Raumfahrzeugen erleidet“Artikel 16 Punkt 1, Seite 3
Passives Kriegsrisiko und innere Unruhennein„die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art (auch Bürgerkrieg) zusammenhängen“Artikel 16 Punkt 11, Seite 4
Kernenergie und Strahlen (Ausnahme für berufliche Röntgen- und Strahlenarbeit)nein„durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinn der jeweils geltenden Fassung des Strahlenschutzgesetzes, außer jene, die durch Heilbehandlungen aufgrund eines Versicherungsfalles veranlasst waren“Artikel 16 Punkt 13, Seite 4
Ausgeschlossene oder zuschlagspflichtige Tätigkeiten (Gefahrengruppen, Arbeiten in Höhe, Sprengstoff, Tauchen)nein„Tauchen ab einer Tiefe von 40 Metern“Artikel 16 Punkt 5, Seite 4
Unfälle bei vorsätzlicher Straftatnein„die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist“Artikel 16 Punkt 10, Seite 4

Vertrag, Beitrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragsgrundlage (Kopfzahl, Lohn- oder Gehaltssumme, Mitgliederzahl, Gefahrengruppe) und Abrechnungnicht geregelt
Melde- und Listenpflichten des Versicherungsnehmers (Zu- und Abgänge, Jahresmeldung)nicht geregelt
Änderung der Tätigkeit oder Gefahrengruppe einer versicherten Personja„Veränderungen der im Antrag anzugebenden Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten der versicherten Person sind unverzüglich anzuzeigen.“Artikel 19, Seite 4
Keine Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, AUVA, Seguridad Social)nicht geregelt
Dynamik oder Anpassung der Summennicht geregelt
Obliegenheiten nach dem Unfall (Meldefrist, Arzt, Unterlagen)ja„Ein Unfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftlichkeit vereinbart ist, anzuzeigen.“Artikel 20 Punkt 2.1, Seite 5
Laufzeit, Verlängerung und Kündigung (auch nach dem Versicherungsfall)ja„Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.“Artikel 21 Punkt 2.1, Seite 5

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckung entspricht den Pflichtleistungen des Tarifvertrags (convenio colectivo), Anpassung bei neuem Convenionicht geregelt
Invalidez permanente absoluta und gran invalidez als Pauschalkapitalnicht geregelt
Invalidez permanente total für den eigenen Berufnicht geregelt
Bemessung nach Baremo (Tabelle der Bedingungen oder gesetzliche Tabelle)nicht geregelt
Bestattungskostennicht geregelt
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Grazer Wechselseitige Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB GRAWE 2022)
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen der Grazer Wechselseitigen Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten. Sie ist unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes, aus dem Art und Umfang der Versicherung AG für die Unfallversicherung Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden (AUVB 2022) Invalidität hervorgeht, innerhalb von 4 Jahren vom Unfalltag an beim Versicherer geltend gemacht worden. Abschnitt A: Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb dieser Frist, so verfällt der Leistungsanspruch. Versicherungsschutz Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person Artikel 1 unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. Gegenstand der Versicherung 2 Art und Höhe der Leistung: Der Versicherer bietet Versicherungsschutz, wenn der versicherten Person ein Unfall zustößt. 2.1 Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalbetrag gezahlt. Die Leistungen, die versichert werden können, ergeben sich aus Abschnitt B. Aus der 2.2 Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Polizze ist ersichtlich, welche Leistungen und Versicherungssummen vereinbart sind. Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: Artikel 2 eines Armes ..................................................................................... 70 % Versicherungsfall eines Daumens ................................................................................20 % Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Art.6). eines Zeigefingers............................................................................10 % Artikel 3 Örtlicher Geltungsbereich eines anderen Fingers .......................................................................5 % Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde. eines Beines..................................................................................... 70 % Artikel 4 einer großen Zehe .............................................................................5 % Zeitlicher Geltungsbereich einer anderen Zehe............................................................................2 % Versichert sind Unfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes der Sehkraft beider Augen ............................................................. 100 % (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff der Sehkraft eines Auges.................................................................45 % Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung) eingetreten sind. - sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war.....................................65 % Artikel 5 des Gehörs beider Ohren ................................................................ 60 % Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung des Gehörs eines Ohres ..................................................................30 % 1 Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt. Wird der Versicherungsnehmer zur Bezahlung der ersten oder einmaligen - sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt des Prämie erst nach diesem Zeitpunkt aufgefordert und die Prämie dann binnen 14 Versicherungsfalles bereits verloren war.....................................45 % Tagen ab Erhalt dieser Aufforderung bezahlt, beginnt der Versicherungsschutz zu des Geruchsinnes ............................................................................10 % dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt. des Geschmacksinnes.......................................................................5 % 2 Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, endet diese mit der Aushändigung der der Milz............................................................................................. 10 % Polizze, es sei denn, die Bindefrist ist bereits abgelaufen. Wird die Annahme des Antrages vom Versicherer abgelehnt, ist gleichzeitig die vorläufige Deckung mit einer der Niere .......................................................................................... 20 % Frist von einer Woche zu kündigen. beider Nieren oder wenn die Funktion der zweiten Niere vor dem Außerdem ist der Versicherer berechtigt, die vorläufige Deckung mit einer Frist von Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war ...................... 50 % zwei Wochen zu kündigen. der Stimme....................................................................................... 30 % Artikel 6 2.3 Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des Begriff des Unfalles jeweiligen Prozentsatzes. 1 Unfall ist ein vom Willen der versicherten Person unabhängiges Ereignis, das 3 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf ihren Körper einwirkt und eine inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht. beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren 2 Als Unfall gelten auch folgende vom Willen der versicherten Person unabhängige Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad Ereignisse: um die Vorinvalidität gemindert. - Ertrinken bzw. Ersticken unter Wasser sowie tauchtypische Gesundheits- 4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden schädigungen (Barotraumen, Gasembolie, Dekompressionskrankheit); die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade - Verbrennungen, Verbrühungen, Einwirkungen von Blitzschlag oder elektrischem zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. Strom; 5 Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung nur erbracht, wenn Art - Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Einnehmen von giftigen oder ätzenden und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen. Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkungen allmählich erfolgen; 6 Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die - Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an versicherte Person als auch der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen. Kapseln sowie Meniskusverletzungen. Hinsichtlich abnützungsbedingter Einflüsse 7 Die Höhe der Versicherungsleistung für einen nach den Punkten 2 bis 7 bestimmten mit Krankheitswert findet Art.17, Punkte 2 und 3 Anwendung. Grad der dauernden Invalidität richtet sich nach der jeweils vereinbarten 3 Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Leistungsvariante gemäß Tabelle in Pkt.7.7. Unfallfolgen. Dies gilt nicht für Wundstarrkrampf und Tollwut, verursacht durch einen 7.1 Dauernde Invalidität mit linearer Leistung Unfall gemäß Pkt.1, sowie die in Art.13 genannten Gesundheitsschädigungen im Rahmen und Umfang der dort angeführten Bestimmungen. 7.2 Dauernde Invalidität mit Leistung ab 50 % (Progression-Plus) 7.3 Dauernde Invalidität mit progressiver Leistung bis 200 % (Progression 200) entfällt Abschnitt B: 7.4 Dauernde Invalidität mit progressiver Leistung bis 300 % (Progression 300L) Versicherungsleistungen 7.5 Dauernde Invalidität mit progressiver Leistung bis 400 % (Progression 400XL) Artikel 7 7.6 Dauernde Invalidität mit progressiver Leistung bis 600 % (Progression 600XL) Dauernde Invalidität 7.7 Übersicht über die Leistungen für dauernde Invalidität nach den Modellen der 1 Voraussetzungen für die Leistung: Punkte 7.1 bis 7.6 in Prozent der vereinbarten Versicherungssumme: Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. EU 90004 / 01.04.2022 H237 21.02.2022 1/6 [Seite 2] lineare Leistung progressive progressive progressive 74 % 74 % 100 % 98 % 198 % 398 % Leistung ab 50 % Leistung Leistung Leistung 75 % 75 % 100 % 100 % 275 % 475 % Grad 76 % 76 % 100 % 180 % 280 % 480 % bis 300 % bis 400 % bis 600 % dauernder 77 % 77 % 100 % 185 % 285 % 485 % gemäß gemäß gemäß gemäß gemäß Invalidität 78 % 78 % 100 % 190 % 290 % 490 % Art.7, Art.7, Art.7, Art.7, Art.7, Pkt.7.1 Pkt.7.2 Pkt.7.4 Pkt.7.5 Pkt.7.6 79 % 79 % 100 % 195 % 295 % 495 % 80 % 80 % 100 % 200 % 300 % 500 % 1% 1% 0% 1% 1% 1% 81 % 81 % 100 % 205 % 305 % 505 % 2% 2% 0% 2% 2% 2% 82 % 82 % 100 % 210 % 310 % 510 % 3% 3% 0% 3% 3% 3% 83 % 83 % 100 % 215 % 315 % 515 % 4% 4% 0% 4% 4% 4% 84 % 84 % 100 % 220 % 320 % 520 % 5% 5% 0% 5% 5% 5% 85 % 85 % 100 % 225 % 325 % 525 % 6% 6% 0% 6% 6% 6% 86 % 86 % 100 % 230 % 330 % 530 % 7% 7% 0% 7% 7% 7% 87 % 87 % 100 % 235 % 335 % 535 % 8% 8% 0% 8% 8% 8% 88 % 88 % 100 % 240 % 340 % 540 % 9% 9% 0% 9% 9% 9% 89 % 89 % 100 % 245 % 345 % 545 % 10 % 10 % 0% 10 % 10 % 10 % 90 % 90 % 100 % 300 % 400 % 600 % 11 % 11 % 0% 11 % 11 % 11 % 91 % 91 % 100 % 300 % 400 % 600 % 12 % 12 % 0% 12 % 12 % 12 % 92 % 92 % 100 % 300 % 400 % 600 % 13 % 13 % 0% 13 % 13 % 13 % 93 % 93 % 100 % 300 % 400 % 600 % 14 % 14 % 0% 14 % 14 % 14 % 94 % 94 % 100 % 300 % 400 % 600 % 15 % 15 % 0% 15 % 15 % 15 % 95 % 95 % 100 % 300 % 400 % 600 % 16 % 16 % 0% 16 % 16 % 16 % 96 % 96 % 100 % 300 % 400 % 600 % 17 % 17 % 0% 17 % 17 % 17 % 97 % 97 % 100 % 300 % 400 % 600 % 18 % 18 % 0% 18 % 18 % 18 % 98 % 98 % 100 % 300 % 400 % 600 % 19 % 19 % 0% 19 % 19 % 19 % 99 % 99 % 100 % 300 % 400 % 600 % 20 % 20 % 0% 20 % 20 % 20 % 100 % 100 % 100 % 300 % 400 % 600 % 21 % 21 % 0% 21 % 21 % 21 % 22 % 22 % 0% 22 % 22 % 22 % Artikel 8 23 % 23 % 0% 23 % 23 % 23 % 24 % 24 % 0% 24 % 24 % 24 % Todesfall 25 % 25 % 0% 25 % 50 % 50 % 1 Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Tod als Folge des 26 % 26 % 0% 26 % 52 % 52 % Unfalles ein, wird die für den Todesfall versicherte Summe bezahlt. 27 % 27 % 0% 27 % 54 % 54 % 2 Auf die Todesfallleistung werden nur Zahlungen, die für eine dauernde Invalidität aus 28 % 28 % 0% 28 % 56 % 56 % demselben Ereignis geleistet worden sind, angerechnet. Einen Mehrbetrag an 29 % 29 % 0% 29 % 58 % 58 % Leistung für dauernde Invalidität kann der Versicherer nicht zurückverlangen. 30 % 30 % 0% 30 % 60 % 60 % 31 % 31 % 0% 31 % 62 % 62 % 3 Für Personen unter 15 Jahren werden im Rahmen der Versicherungssumme nur die 32 % 32 % 0% 32 % 64 % 64 % aufgewendeten angemessenen Begräbniskosten ersetzt. 33 % 33 % 0% 33 % 66 % 66 % Artikel 9 34 % 34 % 0% 34 % 68 % 68 % Taggeld 35 % 35 % 0% 35 % 70 % 70 % 36 % 36 % 0% 36 % 72 % 72 % Taggeld wird bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der 37 % 37 % 0% 37 % 74 % 74 % vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung der versicherten 38 % 38 % 0% 38 % 76 % 76 % Person für längstens 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag bezahlt. 39 % 39 % 0% 39 % 78 % 78 % Artikel 10 40 % 40 % 0% 40 % 80 % 80 % Spitalgeld, Schmerzengeld 41 % 41 % 0% 41 % 82 % 82 % 42 % 42 % 0% 42 % 84 % 84 % 1 Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich die versicherte Person wegen 43 % 43 % 0% 43 % 86 % 86 % eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung 44 % 44 % 0% 44 % 88 % 88 % befindet, längstens für 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag gezahlt. 45 % 45 % 0% 45 % 90 % 90 % Wird die Heilbehandlung im Ausland durchgeführt, weil entweder der Unfall im 46 % 46 % 0% 46 % 92 % 92 % Ausland passiert ist oder weil eine Heilbehandlung in Österreich nicht möglich ist, so 47 % 47 % 0% 47 % 94 % 94 % erhöht sich die Leistung für das versicherte Spitalgeld ab dem 1. Kalendertag um 48 % 48 % 0% 48 % 96 % 96 % 50 %. 49 % 49 % 0% 49 % 98 % 98 % Dauert die unfallbedingte stationäre Erstbehandlung ununterbrochen mindestens 15 50 % 50 % 100 % 50 % 150 % 350 % Tage, werden 3 % der Versicherungssummen für dauernde Invalidität als 51 % 51 % 100 % 52 % 152 % 352 % Sofortleistung ausbezahlt, unter der Voraussetzung, dass auch Spitalgeld im Vertrag 52 % 52 % 100 % 54 % 154 % 354 % vereinbart ist. Diese Sofortleistung ist ein Vorschuss auf eine eventuel le 53 % 53 % 100 % 56 % 156 % 356 % Invaliditätszahlung. Sollte es zu keiner Invaliditätszahlung kommen, wird der bereits 54 % 54 % 100 % 58 % 158 % 358 % geleistete Betrag nicht zurückgefordert. 55 % 55 % 100 % 60 % 160 % 360 % 2 Schmerzengeld wird als einmalige Leistung dann bezahlt, wenn sich die versicherte 56 % 56 % 100 % 62 % 162 % 362 % Person wegen eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger, 57 % 57 % 100 % 64 % 164 % 364 % ununterbrochener stationärer Heilbehandlung oder Rehabilitation von mindestens 58 % 58 % 100 % 66 % 166 % 366 % 15 Tagen befindet. Hat die stationäre Heilbehandlung oder der 59 % 59 % 100 % 68 % 168 % 368 % Rehabilitationsaufenthalt ununterbrochen mindestens 22 Tage gedauert, erhöht sich 60 % 60 % 100 % 70 % 170 % 370 % das Schmerzengeld um 50 %. 61 % 61 % 100 % 72 % 172 % 372 % Ist Schmerzengeld im Versicherungsvertrag vereinbart und erleidet die versicherte 62 % 62 % 100 % 74 % 174 % 374 % Person durch den Unfall einen Knochenbruch (Fraktur, Fissur, knöcherne 63 % 63 % 100 % 76 % 176 % 376 % Absplitterung oder knöcherner Bandausriss; ausgenommen Zahnfraktur), wird 64 % 64 % 100 % 78 % 178 % 378 % unabhängig von der Anzahl der gebrochenen Knochen eine einmalige Leistung in 65 % 65 % 100 % 80 % 180 % 380 % Höhe von EUR 500,-- erbracht. Die Versicherungsleistung kommt auch dann zur 66 % 66 % 100 % 82 % 182 % 382 % Auszahlung, wenn durch einen Unfall eine Wachstumsfuge derart verletzt wird, dass 67 % 67 % 100 % 84 % 184 % 384 % eine medizinische Behandlung erforderlich ist. 68 % 68 % 100 % 86 % 186 % 386 % 69 % 69 % 100 % 88 % 188 % 388 % 3 Als Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien, die sanitätsbehördlich 70 % 70 % 100 % 90 % 190 % 390 % genehmigt sind, unter ständiger ärztlicher Leitung und Betreuung stehen und sich nicht auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränken, sowie 71 % 71 % 100 % 92 % 192 % 392 % Rehabilitationszentren der Sozialversicherungsträger, Werksspitäler und Kranken- 72 % 72 % 100 % 94 % 194 % 394 % reviere der Exekutive. 73 % 73 % 100 % 96 % 196 % 396 % EU 90004 / 01.04.2022 H237 21.02.2022 2/6 [Seite 3] 4 Nicht als Spitäler gelten z.B. Heil- und Pflegeanstalten für Lungenkranke sowie für Artikel 13 unheilbar chronisch Erkrankte, Erholungs- und Genesungsheime, Altersheime und Kinderlähmung; Insektenstiche und Tierbisse (Frühsommer- deren Krankenabteilungen sowie Kuranstalten, ferner Heil- und Pflegeanstalten für Meningoencephalitis; Lyme-Borreliose); Impfschäden im Sinne des Nerven- und Geisteskranke. Impfschadengesetzes Artikel 11 1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfallkosten 1.1 die Folgen der Kinderlähmung, Bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme werden Unfallkosten 1.2 die Folgen von Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder Tierbisse ersetzt, sofern sie innerhalb von 4 Jahren vom Unfalltag an gerechnet entstehen und übertragen werden, insbesondere auf die durch Zeckenbiss übertragene soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger oder von einem sonstigen Frühsommer-Meningoencephalitis und die Lyme-Borreliose, Leistungsträger Ersatz zu leisten ist. 1.3 die Folgen von allergischen Reaktionen bei Insektenstichen. Unfallkosten sind: Für die Punkte 1.1 bis 1.3. gilt: 1 Heilkosten, - Voraussetzung ist, dass die Erkrankung serologisch festgestellt wird und die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher frühestens 15 Tage nach Beginn, jedoch spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Verordnung notwendig waren. Hierzu zählen auch Rezeptgebühren, Selbstbehalte Versicherung zum Ausbruch kommt; der Sozialversicherungen, Wahl-/Privatarzthonorare, Kosten von Sanatorien oder Privatkliniken, die notwendigen Kosten des Verletztentransportes zur - als Krankheitsbeginn (Zeitpunkt des Versicherungsfalles) gilt der Tag, an dem Erstbehandlung, je Unfallereignis die einmalige Anschaffung künstlicher Gliedmaßen erstmals ein Arzt wegen der Krankheit konsultiert wurde. und eines Zahnersatzes sowie andere, nach ärztlichem Ermessen erforderliche 1.4 dauerhafte Gesundheitsschädigungen, welche die versicherte Person infolge eines erstmalige Anschaffungen und Kosten einer nach ärztlicher Verordnung Impfschadens gemäß Impfschadengesetz (BGBl. Nr. 371/1973 in der jeweils notwendigen psychologischen Betreuung. geltenden Fassung) erleidet. Kosten für Bade-, Erholungsreisen und -aufenthalte, werden nicht ersetzt. Voraussetzung ist, dass der Impfschaden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als solcher anerkannt wurde und die Schutzimpfung während 2 Bergungskosten, der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Art.4) erfolgte. die notwendig werden, wenn die versicherte Person 2 Eine Leistung wird nur für die Versicherungsleistung dauernde Invalidität gemäß 2.1 einen Unfall erlitten hat oder in Berg-, See- oder Wassernot geraten ist und verletzt Art.7 oder Todesfall gemäß Art.8 erbracht. Die Leistung bleibt im Rahmen der oder unverletzt geborgen werden muss; vereinbarten Versicherungssummen mit maximal EUR 35.000,-- pro Versicherungsfall begrenzt. 2.2 durch einen Unfall oder infolge Berg-, See- oder Wassernot den Tod erleidet und ihre Bergung erfolgen muss. Artikel 14 Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach der Zusatzleistungen versicherten Person und ihres Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder Der Versicherer übernimmt die erforderlichen Kosten, die durch Erfüllung der in Art.20, bis zu dem Unfallort nächstgelegenen Spital. Punkte 2.3 und 2.6 bestimmten Obliegenheiten entstehen. 3 Rückholkosten, Artikel 15 das sind die unfallbedingten Kosten des ärztlich empfohlenen Verletztentransportes, Fälligkeit der Leistung des Versicherers wenn die versicherte Person außerhalb ihres Wohnortes verunfallt ist, von der 1 Die Geldleistungen des Versicherers werden mit Beendigung der Erhebungen fällig, Unfallstelle bzw. dem Krankenhaus, in das sie nach dem Unfall gebracht wurde, an die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung nötig ihren Wohnort bzw. zum nächstgelegenen Krankenhaus. Bei einem tödlichen Unfall sind. werden auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letztem Wohnort in Österreich bezahlt. 2 Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Artikel 12 Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch Unfallrente nicht beendet werden konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen 1 Die Höhe der Rentenleistung richtet sich nach der vereinbarten Rentenvariante. eines Monats entspricht. 1.1 Unfallrente ab 50 % dauernder Invalidität 3 Steht die Leistungspflicht des Versicherers fest, lässt sich aber aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht verschuldet hat, die Höhe der Versicherungsleistung Führt ein einzelnes Unfallereignis nach Art.7 AUVB zu einer dauernden Invalidität innerhalb eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige nicht feststellen, hat von mindestens 50 %, wird unabhängig vom Lebensalter des Versicherten die in der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene der Polizze vereinbarte lebenslange monatliche Unfallrente in der zum Unfallstag Vorschüsse zu leisten. bestehenden Höhe ausbezahlt. 4 Für Leistungen aus dem Titel einer „Dauernden Inval idität“ ist überdies Artikel 7 Liegt der Grad der festgestellten Invalidität unter 50 %, so erfolgt aus dem Titel der Punkte 5 und 6 zu beachten. Unfallrente keine Leistung. 1.2 Unfallrente ab 35 % dauernder Invalidität Führt ein einzelnes Unfallereignis nach Art.7 AUVB zu einer dauernden Invalidität Abschnitt C: von mindestens 35 %, wird unabhängig vom Lebensalter des Versicherten die in Begrenzungen des Versicherungsschutzes der Polizze vereinbarte monatliche Unfallrente wie folgt ausbezahlt: Artikel 16 - beträgt der festgestellte Invaliditätsgrad mindestens 35 % und unter 50 %, wird Ausschlüsse die halbe vereinbarte Unfallrente ein Leben lang ausbezahlt. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle - beträgt der festgestellte Invaliditätsgrad mindestens 50 %, wird die volle vereinbarte Unfallrente ein Leben lang ausbezahlt. 1 die die versicherte Person als Führer oder Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs, Luftfahrtgerätes oder bei einer ausschließlich mit Hilfe eines Luftfahrzeugs oder Liegt der Grad der festgestellten Invalidität unter 35 %, so erfolgt aus dem Titel der Luftfahrtgerätes auszuübender beruflichen Tätigkeit oder bei der Benutzung von Unfallrente keine Leistung. Raumfahrzeugen erleidet; 2 Steht die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest, 2 die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und beginnt die Rentenleistung rückwirkend mit dem Monatsersten, der dem Unfalltag Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen; folgt. Sie endet mit Schluss des Kalendermonats, in dem der Versicherte stirbt. 3 bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem 3 Stirbt der Versicherte unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, Gebiet des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie garantiert der Versicherer eine Leistung von mindestens 12 Monatsrenten. Die Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodelns, sowie am offiziellen Auszahlung erfolgt an die gesetzlichen Erben. Keine Leistung wird jedoch dann Training für diese Veranstaltungen; erbracht, wenn der Versicherte innerhalb 1 Monats ab dem Unfall stirbt. 4 bei einer entgeltlich ausgeübten sportlichen Betätigung und dem dazugehörenden 4 Löst ein Unfall die Leistung einer Unfallrente aus, erlischt rückwirkend ab dem Training; Unfalltag die versicherte Position der Unfallrente und endet für diese zu diesem Zeitpunkt auch die Prämienzahlungspflicht. Der Bestand weiterer versicherter Entgeltlichkeit liegt vor, wenn die versicherte Person mehr als eine bloße Unfallsparten wird dadurch nicht berührt. Aufwandsentschädigung erhält, jedenfalls aber, wenn dafür Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. EU 90004 / 01.04.2022 H237 21.02.2022 3/6 [Seite 4] Weiters besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die die versicherte Person als Abschnitt D: von der österreichischen Sporthilfe geförderter Sportler bei der Ausübung der geförderten Sportart erleidet. Pflichten des Versicherungsnehmers 5 bei der Ausübung folgender gefährlicher Aktivitäten bzw. Sportarten: Artikel 18 Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Prämienaufteilung; - Bergsteigen und ungesichertes Klettern ab der Schwierigkeitsstufe V bzw. Kosten, Spesen, Verzugszinsen, Geschäftsgebühr gesichertes Klettern ab der Schwierigkeitsstufe VII nach der UIAA-Skala (Union Internationale des Associations d’Alpinisme – Skala); 1 Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie einschließlich der Nebengebühren gegen Aushändigung der Polizze, Folgeprämien einschließlich - Höhlentauchen; Nebengebühren an den in der Polizze festgesetzten Zahlungsterminen zu entrichten. - Tauchen ab einer Tiefe von 40 Metern; Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor dem in der Polizze festgesetzten - Wasserspringen über 10 Meter Höhe; Zeitpunkt. Wird der Versicherungsnehmer zur Bezahlung der ersten oder einmaligen Prämie erst nach diesem Zeitpunkt aufgefordert und die Prämie dann binnen 6 die bei der Teilnahme an Wettbewerben auf dem Gebiet des Mountainbikens sowie 14 Tagen ab Erhalt dieser Aufforderung bezahlt, beginnt der Versicherungsschutz zu den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen; dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt. 7 die bei der Teilnahme an Wettbewerben oder Rekordversuchen auf dem Gebiet des Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff VersVG. Apnoetauchens sowie den dazugehörenden Trainings entstehen; 2 Die einzelnen Sparten einer Bündelversicherung stellen rechtlich selbständige 8 bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Verträge dar. Gebiet des Kampfsports (z.B.: Karate, Kickboxen) sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen; Im Fall des Prämienzahlungsverzuges wird der aushaftende Betrag im Verhältnis der für die einzelnen Sparten vereinbarten Prämien auf die einzelnen Verträge aufgeteilt. 9 der versicherten Person durch epileptische oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen; diese Anfälle gelten in keinem Fall 3 Im Fall des Prämienzahlungsverzuges wird der Versicherer die aushaftenden als Unfallfolge; Beträge in angemessener und branchenüblicher Weise zunächst außergerichtlich beim Versicherungsnehmer einmahnen. Der Versicherungsnehmer hat die dadurch 10 die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die verursachten Mehraufwendungen, die als Mahnspesen verrechnet werden, dem versicherte Person eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; Versicherer zu ersetzen. 11 die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art (auch Bürgerkrieg) 4 Ist die Prämie am Fälligkeitstag nicht oder nicht vollständig bezahlt, werden die zusammenhängen; aushaftenden Beträge, unabhängig von den sonstigen Folgen der Nichtzahlung, vom 12 durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person daran auf Seiten der Fälligkeitstag an bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung mit einem Unruhestifter teilgenommen hat; Zinssatz von 0,8 Prozent je Monat verzinst. 13 die mittelbar oder unmittelbar Im Fall von Zahlungsrückständen werden beim Versicherer einlangende Zahlungen vorrangig auf aushaftende Zinsen und Kosten - unabhängig davon, ob es sich um - durch jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen, chemischen oder biologischen Zinsen und Kosten aus älteren oder jüngeren Prämienfälligkeiten handelt - dann Waffen, jeweils auf die ältesten, bereits fälligen Prämienforderungen angerechnet. - durch Kernenergie, 5 Wird der Vertrag aus Verschulden des Versicherungsnehmers oder sonst aus - durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinn der jeweils geltenden Fassung Gründen, die in der Sphäre des Versicherungsnehmers liegen, vorzeitig beendet, so des Strahlenschutzgesetzes, außer jene, die durch Heilbehandlungen aufgrund ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer eine angemessene eines Versicherungsfalles veranlasst waren, Geschäftsgebühr zu bezahlen. Diese beträgt 30 % der jeweiligen Jahresprämie, mindestens EUR 35,--, höchstens EUR 350,--. verursacht werden; Artikel 19 14 die die versicherte Person infolge eines sie treffenden Herzinfarktes oder Schlaganfalles erleidet; ein Herzinfarkt gilt in keinem Fall als Unfallfolge; Anzeige der Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung, sowie besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten der versicherten Person 15 die die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte, Drogen oder Veränderungen der im Antrag anzugebenden Berufstätigkeit, Beschäftigung oder Medikamente erleidet; besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten der versicherten Person sind unverzüglich anzuzeigen. Einberufungen zum ordentlichen Präsenzdienst, zum Zivildienst sowie zu 16 durch Gesundheitsschäden bei Heilmaßnahmen oder Eingriffen am Körper der kurzfristigen militärischen Reserveübungen gelten nicht als Änderung der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Berufstätigkeit oder Beschäftigung. Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. - Ergibt sich für die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährliche Freizeitaktivität der versicherten Person nach dem zur Zeit der Veränderung gültigen Artikel 17 Tarif des Versicherers eine niedrigere Prämie, so ist vom Zugang der Anzeige an nur Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes diese Prämie zu bezahlen. 1 Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen Unfall - Ergibt sich eine höhere Prämie, so wird auf die Dauer von drei Monaten ab dem hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht. Zeitpunkt, zu welchem dem Versicherer die Anzeige hätte zugehen müssen, auch für die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlichen 2 Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in Höhe einer Vorinvalidität Freizeitaktivitäten der volle Versicherungsschutz gewährt. nur vorgenommen, wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war. Tritt ein auf die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten zurückzuführender Versicherungsfall nach Ablauf der drei Monate Die Vorinvalidität wird nach Art.7, Punkte 2 und 3 bemessen. ein, ohne dass inzwischen eine Einigung über die Mehrprämie erreicht worden wäre, 3 Haben Krankheiten (auch Abnützungen mit Krankheitswert) oder Gebrechen, die so werden die Leistungen des Versicherers in der Weise bemessen, dass dem schon vor dem Unfall bestanden haben, die Unfallfolgen beeinflusst, ist die Leistung Vertrag als Versicherungssummen jene Beträge zugrunde gelegt werden, welche sich entsprechend dem Anteil der Krankheit (auch Abnützungen mit Krankheitswert) oder nach den für die neue Berufstätigkeit bzw. Beschäftigung bzw. neuen besonders des Gebrechens zu vermindern, sofern dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. gefährlichen Freizeitaktivitäten erforderlichen Prämiensätzen aufgrund der tatsächlichen in der Polizze berechneten Prämie ergeben. 4 Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird eine Leistung nur erbracht, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte - Bietet der Versicherer für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung bzw. die neuen organische Schädigung zurückzuführen ist. besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten grundsätzlich keinen Versicherungsschutz an, finden die Bestimmungen der §§ 23 ff VersVG (Gefahrerhöhung) Anwendung. Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen. Artikel 20 5 Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um Obliegenheiten eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen 1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles handelt. Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß 6 Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG (siehe durch eine von außen kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt Anlage) bewirkt, wird bestimmt, dass die versicherte Person als Lenker eines worden sind und nicht anlagenbedingt waren. Kraftfahrzeuges die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung, die zum Lenken dieses oder eines typengleichen Kraftfahrzeuges erforderlich wäre, besitzt; dies gilt auch dann, wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird. EU 90004 / 01.04.2022 H237 21.02.2022 4/6 [Seite 5] 2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles längstens jedoch innerhalb des letzten Jahres, die für diesen Zeitraum verrechnete Prämie übersteigen. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 3 VersVG (siehe Anlage) Beide Vertragspartner verzichten jedoch auf dieses Kündigungsrecht im bewirkt, werden bestimmt: Versicherungsfall, wenn sich eine diese Grenze übersteigende Schadensbelastung aus einem einzelnen Schadensereignis aus den Positionen 2.1 Ein Unfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in Taggeld (Art.9), Spitalgeld (Art.10, Pkt.1), Schmerzengeld (Art.10, Pkt.2) oder geschriebener Form, sofern nicht die Schriftlichkeit vereinbart ist, anzuzeigen. Unfallkosten (Art.11) ergibt. 2.2 Ein Todesfall ist dem Versicherer innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen, und zwar 1.2 Davon unabhängig ist zur Kündigung berechtigt auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist. - der Versicherer in allen Fällen des vollendeten oder auch bloß versuchten 2.3 Dem Versicherer ist das Recht einzuräumen, die Leiche durch Ärzte besichtigen, Versicherungsmissbrauchs durch den Versicherungsnehmer bzw. sonst aus dem obduzieren und nötigenfalls exhumieren zu lassen. Vertrag Anspruchsberechtigten, 2.4 Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die - der Versicherungsnehmer, wenn der Versicherer die Leistung der fälligen ärztliche Behandlung bis zum Abschluss des Heilverfahrens fortzusetzen; ebenso Entschädigung zu Unrecht verweigert. ist für eine angemessene Krankenpflege sowie nach Möglichkeit die Abwendung und Minderung der Unfallfolgen zu sorgen. 1.3 Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 2.5 Die Unfallanzeige ist dem Versicherer unverzüglich zuzusenden; außerdem sind dem Versicherer alle verlangten sachdienlichen Auskünfte zu erteilen. 1.4 Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, ist der 2.6 Der Versicherer kann verlangen, dass sich die versicherte Person durch die vom Versicherer jedoch berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Ablehnung des Versicherer bezeichneten Ärzte untersuchen lässt. Entschädigungsanspruches mit sofortiger Wirkung zu kündigen. 2.7 Ist auch Spitalgeld oder Schmerzengeld versichert, so ist dem Versicherer, wenn 1.5 Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss die versicherte Person in ein Spital (Art.10, Pkt.3) eingewiesen ist, nach der der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Entlassung aus dem Spital eine Aufenthaltsbestätigung der Spitalsverwaltung zuzusenden. 2 Dem Versicherer steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu. 2.8 Im Fall der Mitversicherung von Unfallkosten, kosmetischen Operationen und 3 Erlischt der Vertrag, weil die versicherte Person gestorben ist, so steht dem Kosten für Begleitpersonen sind dem Versicherer die Originalbelege zu Versicherer die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu. überlassen. Artikel 23 2.9 Die versicherte Person ist als Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, im Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ihre Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder Blut abnehmen zu lassen; weiters, 1 Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer oder sich gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen bezüglich Suchtgiften, Drogen gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden. oder Medikamenten zu unterziehen. Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. Die Vorschriften der §§ 75 ff VersVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausübung der Rechte aus dem Abschnitt E: Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht. Sonstige Vertragsbestimmungen Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, vom Artikel 21 Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Zustimmung des anderen erforderlich. Ist der andere Versicherungsperiode, Vertragsdauer und automatische Verlängerung geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Vertretung 1 Versicherungsperiode in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Zustimmung nicht vertreten. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, gerechnet vom Tag des 2 Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß Hauptfälligkeitstermines an. auch für die versicherte Person und jene Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Diese Personen sind neben dem Der Hauptfälligkeitstermin ist jeweils der Erste jenes Monats, in dem die in der Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten, der Polizze ausgewiesene Versicherungsdauer endet. Schadenminderungs- und Rettungspflicht verantwortlich. 2 Vertragsdauer und automatische Verlängerung Artikel 24 2.1 Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte Dauer. Beträgt die Gerichtsstand; anzuwendendes Recht vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Für die Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Vertragslaufzeit, unter ausschließlich das Gericht des inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Beachtung der zuvor bestimmten Frist von drei Monaten, zur Verfügung. Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Personen, die zur selbständigen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag berechtigt sind, in 2.2 Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Österreich zuständig, soweit dies nach internationalen Übereinkommen zulässig ist. Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge Für Verträge, für die die Bestimmungen des Konsumentenschutzes keine Anwendung der Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung frühestens sechs Monate, finden, ist Graz als Gerichtsstand vereinbart. spätestens aber vier Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, besonders Es ist österreichisches Recht anzuwenden. hinweisen wird. Artikel 25 2.3 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Form der Erklärungen Kündigung. Rücktrittserklärungen gemäß §§ 3 und 3a KSchG können in jeder beliebigen Form Artikel 22 abgegeben werden. Für sonstige Anzeigen und Erklärungen des Kündigung, Erlöschen des Vertrages Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, 1 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen 1.1 Hat nach Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer die Verpflichtung zur entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E- Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht, so Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung sind beide Vertragspartner dann berechtigt, den Versicherungsvertrag zu mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. kündigen, wenn die gesamten Schadenszahlungen seit Beginn des Vertrages, EU 90004 / 01.04.2022 H237 21.02.2022 5/6 [Seite 6] Anlage: § 6 VersVG: (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
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