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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB GRAWE 2022)
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Allgemeine Bedingungen der Grazer Wechselseitigen Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten. Sie ist unter
Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes, aus dem Art und Umfang der
Versicherung AG für die Unfallversicherung Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden
(AUVB 2022) Invalidität hervorgeht, innerhalb von 4 Jahren vom Unfalltag an beim Versicherer
geltend gemacht worden.
Abschnitt A: Erfolgt die Geltendmachung nicht innerhalb dieser Frist, so verfällt der
Leistungsanspruch.
Versicherungsschutz
Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person
Artikel 1 unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
Gegenstand der Versicherung
2 Art und Höhe der Leistung:
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz, wenn der versicherten Person ein Unfall
zustößt. 2.1 Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalbetrag gezahlt.
Die Leistungen, die versichert werden können, ergeben sich aus Abschnitt B. Aus der 2.2 Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten
Polizze ist ersichtlich, welche Leistungen und Versicherungssummen vereinbart sind. Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden
Invaliditätsgrade:
Artikel 2
eines Armes ..................................................................................... 70 %
Versicherungsfall
eines Daumens ................................................................................20 %
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Art.6).
eines Zeigefingers............................................................................10 %
Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich eines anderen Fingers .......................................................................5 %
Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde. eines Beines..................................................................................... 70 %
Artikel 4 einer großen Zehe .............................................................................5 %
Zeitlicher Geltungsbereich einer anderen Zehe............................................................................2 %
Versichert sind Unfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes der Sehkraft beider Augen ............................................................. 100 %
(Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff der Sehkraft eines Auges.................................................................45 %
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden
Fassung) eingetreten sind. - sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des
Versicherungsfalles bereits verloren war.....................................65 %
Artikel 5 des Gehörs beider Ohren ................................................................ 60 %
Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
des Gehörs eines Ohres ..................................................................30 %
1 Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor dem in der Polizze festgesetzten
Zeitpunkt. Wird der Versicherungsnehmer zur Bezahlung der ersten oder einmaligen - sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt des
Prämie erst nach diesem Zeitpunkt aufgefordert und die Prämie dann binnen 14 Versicherungsfalles bereits verloren war.....................................45 %
Tagen ab Erhalt dieser Aufforderung bezahlt, beginnt der Versicherungsschutz zu des Geruchsinnes ............................................................................10 %
dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt. des Geschmacksinnes.......................................................................5 %
2 Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, endet diese mit der Aushändigung der der Milz............................................................................................. 10 %
Polizze, es sei denn, die Bindefrist ist bereits abgelaufen. Wird die Annahme des
Antrages vom Versicherer abgelehnt, ist gleichzeitig die vorläufige Deckung mit einer der Niere .......................................................................................... 20 %
Frist von einer Woche zu kündigen. beider Nieren oder wenn die Funktion der zweiten Niere vor dem
Außerdem ist der Versicherer berechtigt, die vorläufige Deckung mit einer Frist von Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war ...................... 50 %
zwei Wochen zu kündigen. der Stimme....................................................................................... 30 %
Artikel 6 2.3 Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des
Begriff des Unfalles jeweiligen Prozentsatzes.
1 Unfall ist ein vom Willen der versicherten Person unabhängiges Ereignis, das 3 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach,
plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf ihren Körper einwirkt und eine inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt
körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht. beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu
berücksichtigen. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren
2 Als Unfall gelten auch folgende vom Willen der versicherten Person unabhängige Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad
Ereignisse: um die Vorinvalidität gemindert.
- Ertrinken bzw. Ersticken unter Wasser sowie tauchtypische Gesundheits- 4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden
schädigungen (Barotraumen, Gasembolie, Dekompressionskrankheit); die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade
- Verbrennungen, Verbrühungen, Einwirkungen von Blitzschlag oder elektrischem zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
Strom; 5 Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung nur erbracht, wenn Art
- Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Einnehmen von giftigen oder ätzenden und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen.
Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkungen allmählich erfolgen; 6 Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die
- Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an versicherte Person als auch der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich
Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.
Kapseln sowie Meniskusverletzungen. Hinsichtlich abnützungsbedingter Einflüsse 7 Die Höhe der Versicherungsleistung für einen nach den Punkten 2 bis 7 bestimmten
mit Krankheitswert findet Art.17, Punkte 2 und 3 Anwendung. Grad der dauernden Invalidität richtet sich nach der jeweils vereinbarten
3 Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Leistungsvariante gemäß Tabelle in Pkt.7.7.
Unfallfolgen. Dies gilt nicht für Wundstarrkrampf und Tollwut, verursacht durch einen 7.1 Dauernde Invalidität mit linearer Leistung
Unfall gemäß Pkt.1, sowie die in Art.13 genannten Gesundheitsschädigungen im
Rahmen und Umfang der dort angeführten Bestimmungen. 7.2 Dauernde Invalidität mit Leistung ab 50 % (Progression-Plus)
7.3 Dauernde Invalidität mit progressiver Leistung bis 200 % (Progression 200)
entfällt
Abschnitt B:
7.4 Dauernde Invalidität mit progressiver Leistung bis 300 % (Progression 300L)
Versicherungsleistungen
7.5 Dauernde Invalidität mit progressiver Leistung bis 400 % (Progression 400XL)
Artikel 7
7.6 Dauernde Invalidität mit progressiver Leistung bis 600 % (Progression 600XL)
Dauernde Invalidität
7.7 Übersicht über die Leistungen für dauernde Invalidität nach den Modellen der
1 Voraussetzungen für die Leistung:
Punkte 7.1 bis 7.6 in Prozent der vereinbarten Versicherungssumme:
Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder
geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
EU 90004 / 01.04.2022 H237 21.02.2022 1/6
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lineare Leistung progressive progressive progressive 74 % 74 % 100 % 98 % 198 % 398 %
Leistung ab 50 % Leistung Leistung Leistung 75 % 75 % 100 % 100 % 275 % 475 %
Grad 76 % 76 % 100 % 180 % 280 % 480 %
bis 300 % bis 400 % bis 600 %
dauernder 77 % 77 % 100 % 185 % 285 % 485 %
gemäß gemäß gemäß gemäß gemäß
Invalidität 78 % 78 % 100 % 190 % 290 % 490 %
Art.7, Art.7, Art.7, Art.7, Art.7,
Pkt.7.1 Pkt.7.2 Pkt.7.4 Pkt.7.5 Pkt.7.6 79 % 79 % 100 % 195 % 295 % 495 %
80 % 80 % 100 % 200 % 300 % 500 %
1% 1% 0% 1% 1% 1% 81 % 81 % 100 % 205 % 305 % 505 %
2% 2% 0% 2% 2% 2% 82 % 82 % 100 % 210 % 310 % 510 %
3% 3% 0% 3% 3% 3% 83 % 83 % 100 % 215 % 315 % 515 %
4% 4% 0% 4% 4% 4% 84 % 84 % 100 % 220 % 320 % 520 %
5% 5% 0% 5% 5% 5% 85 % 85 % 100 % 225 % 325 % 525 %
6% 6% 0% 6% 6% 6% 86 % 86 % 100 % 230 % 330 % 530 %
7% 7% 0% 7% 7% 7% 87 % 87 % 100 % 235 % 335 % 535 %
8% 8% 0% 8% 8% 8% 88 % 88 % 100 % 240 % 340 % 540 %
9% 9% 0% 9% 9% 9% 89 % 89 % 100 % 245 % 345 % 545 %
10 % 10 % 0% 10 % 10 % 10 % 90 % 90 % 100 % 300 % 400 % 600 %
11 % 11 % 0% 11 % 11 % 11 % 91 % 91 % 100 % 300 % 400 % 600 %
12 % 12 % 0% 12 % 12 % 12 % 92 % 92 % 100 % 300 % 400 % 600 %
13 % 13 % 0% 13 % 13 % 13 % 93 % 93 % 100 % 300 % 400 % 600 %
14 % 14 % 0% 14 % 14 % 14 % 94 % 94 % 100 % 300 % 400 % 600 %
15 % 15 % 0% 15 % 15 % 15 % 95 % 95 % 100 % 300 % 400 % 600 %
16 % 16 % 0% 16 % 16 % 16 % 96 % 96 % 100 % 300 % 400 % 600 %
17 % 17 % 0% 17 % 17 % 17 % 97 % 97 % 100 % 300 % 400 % 600 %
18 % 18 % 0% 18 % 18 % 18 % 98 % 98 % 100 % 300 % 400 % 600 %
19 % 19 % 0% 19 % 19 % 19 % 99 % 99 % 100 % 300 % 400 % 600 %
20 % 20 % 0% 20 % 20 % 20 % 100 % 100 % 100 % 300 % 400 % 600 %
21 % 21 % 0% 21 % 21 % 21 %
22 % 22 % 0% 22 % 22 % 22 %
Artikel 8
23 % 23 % 0% 23 % 23 % 23 %
24 % 24 % 0% 24 % 24 % 24 % Todesfall
25 % 25 % 0% 25 % 50 % 50 % 1 Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Tod als Folge des
26 % 26 % 0% 26 % 52 % 52 % Unfalles ein, wird die für den Todesfall versicherte Summe bezahlt.
27 % 27 % 0% 27 % 54 % 54 %
2 Auf die Todesfallleistung werden nur Zahlungen, die für eine dauernde Invalidität aus
28 % 28 % 0% 28 % 56 % 56 %
demselben Ereignis geleistet worden sind, angerechnet. Einen Mehrbetrag an
29 % 29 % 0% 29 % 58 % 58 % Leistung für dauernde Invalidität kann der Versicherer nicht zurückverlangen.
30 % 30 % 0% 30 % 60 % 60 %
31 % 31 % 0% 31 % 62 % 62 % 3 Für Personen unter 15 Jahren werden im Rahmen der Versicherungssumme nur die
32 % 32 % 0% 32 % 64 % 64 % aufgewendeten angemessenen Begräbniskosten ersetzt.
33 % 33 % 0% 33 % 66 % 66 % Artikel 9
34 % 34 % 0% 34 % 68 % 68 % Taggeld
35 % 35 % 0% 35 % 70 % 70 %
36 % 36 % 0% 36 % 72 % 72 % Taggeld wird bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der
37 % 37 % 0% 37 % 74 % 74 % vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung der versicherten
38 % 38 % 0% 38 % 76 % 76 % Person für längstens 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag bezahlt.
39 % 39 % 0% 39 % 78 % 78 % Artikel 10
40 % 40 % 0% 40 % 80 % 80 % Spitalgeld, Schmerzengeld
41 % 41 % 0% 41 % 82 % 82 %
42 % 42 % 0% 42 % 84 % 84 % 1 Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich die versicherte Person wegen
43 % 43 % 0% 43 % 86 % 86 % eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung
44 % 44 % 0% 44 % 88 % 88 % befindet, längstens für 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.
45 % 45 % 0% 45 % 90 % 90 % Wird die Heilbehandlung im Ausland durchgeführt, weil entweder der Unfall im
46 % 46 % 0% 46 % 92 % 92 % Ausland passiert ist oder weil eine Heilbehandlung in Österreich nicht möglich ist, so
47 % 47 % 0% 47 % 94 % 94 % erhöht sich die Leistung für das versicherte Spitalgeld ab dem 1. Kalendertag um
48 % 48 % 0% 48 % 96 % 96 % 50 %.
49 % 49 % 0% 49 % 98 % 98 % Dauert die unfallbedingte stationäre Erstbehandlung ununterbrochen mindestens 15
50 % 50 % 100 % 50 % 150 % 350 % Tage, werden 3 % der Versicherungssummen für dauernde Invalidität als
51 % 51 % 100 % 52 % 152 % 352 % Sofortleistung ausbezahlt, unter der Voraussetzung, dass auch Spitalgeld im Vertrag
52 % 52 % 100 % 54 % 154 % 354 % vereinbart ist. Diese Sofortleistung ist ein Vorschuss auf eine eventuel le
53 % 53 % 100 % 56 % 156 % 356 % Invaliditätszahlung. Sollte es zu keiner Invaliditätszahlung kommen, wird der bereits
54 % 54 % 100 % 58 % 158 % 358 % geleistete Betrag nicht zurückgefordert.
55 % 55 % 100 % 60 % 160 % 360 % 2 Schmerzengeld wird als einmalige Leistung dann bezahlt, wenn sich die versicherte
56 % 56 % 100 % 62 % 162 % 362 % Person wegen eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger,
57 % 57 % 100 % 64 % 164 % 364 % ununterbrochener stationärer Heilbehandlung oder Rehabilitation von mindestens
58 % 58 % 100 % 66 % 166 % 366 % 15 Tagen befindet. Hat die stationäre Heilbehandlung oder der
59 % 59 % 100 % 68 % 168 % 368 % Rehabilitationsaufenthalt ununterbrochen mindestens 22 Tage gedauert, erhöht sich
60 % 60 % 100 % 70 % 170 % 370 % das Schmerzengeld um 50 %.
61 % 61 % 100 % 72 % 172 % 372 %
Ist Schmerzengeld im Versicherungsvertrag vereinbart und erleidet die versicherte
62 % 62 % 100 % 74 % 174 % 374 %
Person durch den Unfall einen Knochenbruch (Fraktur, Fissur, knöcherne
63 % 63 % 100 % 76 % 176 % 376 %
Absplitterung oder knöcherner Bandausriss; ausgenommen Zahnfraktur), wird
64 % 64 % 100 % 78 % 178 % 378 % unabhängig von der Anzahl der gebrochenen Knochen eine einmalige Leistung in
65 % 65 % 100 % 80 % 180 % 380 % Höhe von EUR 500,-- erbracht. Die Versicherungsleistung kommt auch dann zur
66 % 66 % 100 % 82 % 182 % 382 % Auszahlung, wenn durch einen Unfall eine Wachstumsfuge derart verletzt wird, dass
67 % 67 % 100 % 84 % 184 % 384 % eine medizinische Behandlung erforderlich ist.
68 % 68 % 100 % 86 % 186 % 386 %
69 % 69 % 100 % 88 % 188 % 388 % 3 Als Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien, die sanitätsbehördlich
70 % 70 % 100 % 90 % 190 % 390 % genehmigt sind, unter ständiger ärztlicher Leitung und Betreuung stehen und sich
nicht auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränken, sowie
71 % 71 % 100 % 92 % 192 % 392 %
Rehabilitationszentren der Sozialversicherungsträger, Werksspitäler und Kranken-
72 % 72 % 100 % 94 % 194 % 394 %
reviere der Exekutive.
73 % 73 % 100 % 96 % 196 % 396 %
EU 90004 / 01.04.2022 H237 21.02.2022 2/6
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4 Nicht als Spitäler gelten z.B. Heil- und Pflegeanstalten für Lungenkranke sowie für Artikel 13
unheilbar chronisch Erkrankte, Erholungs- und Genesungsheime, Altersheime und Kinderlähmung; Insektenstiche und Tierbisse (Frühsommer-
deren Krankenabteilungen sowie Kuranstalten, ferner Heil- und Pflegeanstalten für Meningoencephalitis; Lyme-Borreliose); Impfschäden im Sinne des
Nerven- und Geisteskranke. Impfschadengesetzes
Artikel 11 1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf
Unfallkosten
1.1 die Folgen der Kinderlähmung,
Bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme werden Unfallkosten
1.2 die Folgen von Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder Tierbisse
ersetzt, sofern sie innerhalb von 4 Jahren vom Unfalltag an gerechnet entstehen und
übertragen werden, insbesondere auf die durch Zeckenbiss übertragene
soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger oder von einem sonstigen
Frühsommer-Meningoencephalitis und die Lyme-Borreliose,
Leistungsträger Ersatz zu leisten ist.
1.3 die Folgen von allergischen Reaktionen bei Insektenstichen.
Unfallkosten sind:
Für die Punkte 1.1 bis 1.3. gilt:
1 Heilkosten,
- Voraussetzung ist, dass die Erkrankung serologisch festgestellt wird und
die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher
frühestens 15 Tage nach Beginn, jedoch spätestens 15 Tage nach Erlöschen der
Verordnung notwendig waren. Hierzu zählen auch Rezeptgebühren, Selbstbehalte
Versicherung zum Ausbruch kommt;
der Sozialversicherungen, Wahl-/Privatarzthonorare, Kosten von Sanatorien oder
Privatkliniken, die notwendigen Kosten des Verletztentransportes zur - als Krankheitsbeginn (Zeitpunkt des Versicherungsfalles) gilt der Tag, an dem
Erstbehandlung, je Unfallereignis die einmalige Anschaffung künstlicher Gliedmaßen erstmals ein Arzt wegen der Krankheit konsultiert wurde.
und eines Zahnersatzes sowie andere, nach ärztlichem Ermessen erforderliche
1.4 dauerhafte Gesundheitsschädigungen, welche die versicherte Person infolge eines
erstmalige Anschaffungen und Kosten einer nach ärztlicher Verordnung
Impfschadens gemäß Impfschadengesetz (BGBl. Nr. 371/1973 in der jeweils
notwendigen psychologischen Betreuung.
geltenden Fassung) erleidet.
Kosten für Bade-, Erholungsreisen und -aufenthalte, werden nicht ersetzt. Voraussetzung ist, dass der Impfschaden vom Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen als solcher anerkannt wurde und die Schutzimpfung während
2 Bergungskosten,
der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Art.4) erfolgte.
die notwendig werden, wenn die versicherte Person
2 Eine Leistung wird nur für die Versicherungsleistung dauernde Invalidität gemäß
2.1 einen Unfall erlitten hat oder in Berg-, See- oder Wassernot geraten ist und verletzt Art.7 oder Todesfall gemäß Art.8 erbracht. Die Leistung bleibt im Rahmen der
oder unverletzt geborgen werden muss; vereinbarten Versicherungssummen mit maximal EUR 35.000,-- pro
Versicherungsfall begrenzt.
2.2 durch einen Unfall oder infolge Berg-, See- oder Wassernot den Tod erleidet und
ihre Bergung erfolgen muss. Artikel 14
Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach der Zusatzleistungen
versicherten Person und ihres Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder Der Versicherer übernimmt die erforderlichen Kosten, die durch Erfüllung der in Art.20,
bis zu dem Unfallort nächstgelegenen Spital. Punkte 2.3 und 2.6 bestimmten Obliegenheiten entstehen.
3 Rückholkosten, Artikel 15
das sind die unfallbedingten Kosten des ärztlich empfohlenen Verletztentransportes, Fälligkeit der Leistung des Versicherers
wenn die versicherte Person außerhalb ihres Wohnortes verunfallt ist, von der
1 Die Geldleistungen des Versicherers werden mit Beendigung der Erhebungen fällig,
Unfallstelle bzw. dem Krankenhaus, in das sie nach dem Unfall gebracht wurde, an
die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung nötig
ihren Wohnort bzw. zum nächstgelegenen Krankenhaus. Bei einem tödlichen Unfall
sind.
werden auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letztem Wohnort in
Österreich bezahlt. 2 Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer
nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine
Artikel 12
Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch
Unfallrente nicht beendet werden konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen
1 Die Höhe der Rentenleistung richtet sich nach der vereinbarten Rentenvariante. eines Monats entspricht.
1.1 Unfallrente ab 50 % dauernder Invalidität 3 Steht die Leistungspflicht des Versicherers fest, lässt sich aber aus Gründen, die der
Versicherungsnehmer nicht verschuldet hat, die Höhe der Versicherungsleistung
Führt ein einzelnes Unfallereignis nach Art.7 AUVB zu einer dauernden Invalidität innerhalb eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige nicht feststellen, hat
von mindestens 50 %, wird unabhängig vom Lebensalter des Versicherten die in der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene
der Polizze vereinbarte lebenslange monatliche Unfallrente in der zum Unfallstag Vorschüsse zu leisten.
bestehenden Höhe ausbezahlt.
4 Für Leistungen aus dem Titel einer „Dauernden Inval idität“ ist überdies Artikel 7
Liegt der Grad der festgestellten Invalidität unter 50 %, so erfolgt aus dem Titel der Punkte 5 und 6 zu beachten.
Unfallrente keine Leistung.
1.2 Unfallrente ab 35 % dauernder Invalidität
Führt ein einzelnes Unfallereignis nach Art.7 AUVB zu einer dauernden Invalidität
Abschnitt C:
von mindestens 35 %, wird unabhängig vom Lebensalter des Versicherten die in Begrenzungen des Versicherungsschutzes
der Polizze vereinbarte monatliche Unfallrente wie folgt ausbezahlt: Artikel 16
- beträgt der festgestellte Invaliditätsgrad mindestens 35 % und unter 50 %, wird Ausschlüsse
die halbe vereinbarte Unfallrente ein Leben lang ausbezahlt.
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle
- beträgt der festgestellte Invaliditätsgrad mindestens 50 %, wird die volle
vereinbarte Unfallrente ein Leben lang ausbezahlt. 1 die die versicherte Person als Führer oder Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs,
Luftfahrtgerätes oder bei einer ausschließlich mit Hilfe eines Luftfahrzeugs oder
Liegt der Grad der festgestellten Invalidität unter 35 %, so erfolgt aus dem Titel der Luftfahrtgerätes auszuübender beruflichen Tätigkeit oder bei der Benutzung von
Unfallrente keine Leistung. Raumfahrzeugen erleidet;
2 Steht die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest, 2 die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und
beginnt die Rentenleistung rückwirkend mit dem Monatsersten, der dem Unfalltag Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen;
folgt. Sie endet mit Schluss des Kalendermonats, in dem der Versicherte stirbt.
3 bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem
3 Stirbt der Versicherte unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, Gebiet des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie
garantiert der Versicherer eine Leistung von mindestens 12 Monatsrenten. Die Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodelns, sowie am offiziellen
Auszahlung erfolgt an die gesetzlichen Erben. Keine Leistung wird jedoch dann Training für diese Veranstaltungen;
erbracht, wenn der Versicherte innerhalb 1 Monats ab dem Unfall stirbt.
4 bei einer entgeltlich ausgeübten sportlichen Betätigung und dem dazugehörenden
4 Löst ein Unfall die Leistung einer Unfallrente aus, erlischt rückwirkend ab dem Training;
Unfalltag die versicherte Position der Unfallrente und endet für diese zu diesem
Zeitpunkt auch die Prämienzahlungspflicht. Der Bestand weiterer versicherter Entgeltlichkeit liegt vor, wenn die versicherte Person mehr als eine bloße
Unfallsparten wird dadurch nicht berührt. Aufwandsentschädigung erhält, jedenfalls aber, wenn dafür
Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.
EU 90004 / 01.04.2022 H237 21.02.2022 3/6
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Weiters besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die die versicherte Person als Abschnitt D:
von der österreichischen Sporthilfe geförderter Sportler bei der Ausübung der
geförderten Sportart erleidet.
Pflichten des Versicherungsnehmers
5 bei der Ausübung folgender gefährlicher Aktivitäten bzw. Sportarten: Artikel 18
Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Prämienaufteilung;
- Bergsteigen und ungesichertes Klettern ab der Schwierigkeitsstufe V bzw. Kosten, Spesen, Verzugszinsen, Geschäftsgebühr
gesichertes Klettern ab der Schwierigkeitsstufe VII nach der UIAA-Skala (Union
Internationale des Associations d’Alpinisme – Skala); 1 Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie einschließlich der
Nebengebühren gegen Aushändigung der Polizze, Folgeprämien einschließlich
- Höhlentauchen; Nebengebühren an den in der Polizze festgesetzten Zahlungsterminen zu entrichten.
- Tauchen ab einer Tiefe von 40 Metern; Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor dem in der Polizze festgesetzten
- Wasserspringen über 10 Meter Höhe; Zeitpunkt. Wird der Versicherungsnehmer zur Bezahlung der ersten oder einmaligen
Prämie erst nach diesem Zeitpunkt aufgefordert und die Prämie dann binnen
6 die bei der Teilnahme an Wettbewerben auf dem Gebiet des Mountainbikens sowie 14 Tagen ab Erhalt dieser Aufforderung bezahlt, beginnt der Versicherungsschutz zu
den dazugehörenden Trainingsfahrten entstehen; dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt.
7 die bei der Teilnahme an Wettbewerben oder Rekordversuchen auf dem Gebiet des Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff VersVG.
Apnoetauchens sowie den dazugehörenden Trainings entstehen;
2 Die einzelnen Sparten einer Bündelversicherung stellen rechtlich selbständige
8 bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Verträge dar.
Gebiet des Kampfsports (z.B.: Karate, Kickboxen) sowie am offiziellen Training für
diese Veranstaltungen; Im Fall des Prämienzahlungsverzuges wird der aushaftende Betrag im Verhältnis der
für die einzelnen Sparten vereinbarten Prämien auf die einzelnen Verträge aufgeteilt.
9 der versicherten Person durch epileptische oder andere Krampfanfälle, die den
ganzen Körper der versicherten Person ergreifen; diese Anfälle gelten in keinem Fall 3 Im Fall des Prämienzahlungsverzuges wird der Versicherer die aushaftenden
als Unfallfolge; Beträge in angemessener und branchenüblicher Weise zunächst außergerichtlich
beim Versicherungsnehmer einmahnen. Der Versicherungsnehmer hat die dadurch
10 die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die verursachten Mehraufwendungen, die als Mahnspesen verrechnet werden, dem
versicherte Person eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; Versicherer zu ersetzen.
11 die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art (auch Bürgerkrieg) 4 Ist die Prämie am Fälligkeitstag nicht oder nicht vollständig bezahlt, werden die
zusammenhängen; aushaftenden Beträge, unabhängig von den sonstigen Folgen der Nichtzahlung, vom
12 durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person daran auf Seiten der Fälligkeitstag an bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung mit einem
Unruhestifter teilgenommen hat; Zinssatz von 0,8 Prozent je Monat verzinst.
13 die mittelbar oder unmittelbar Im Fall von Zahlungsrückständen werden beim Versicherer einlangende Zahlungen
vorrangig auf aushaftende Zinsen und Kosten - unabhängig davon, ob es sich um
- durch jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen, chemischen oder biologischen Zinsen und Kosten aus älteren oder jüngeren Prämienfälligkeiten handelt - dann
Waffen, jeweils auf die ältesten, bereits fälligen Prämienforderungen angerechnet.
- durch Kernenergie, 5 Wird der Vertrag aus Verschulden des Versicherungsnehmers oder sonst aus
- durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinn der jeweils geltenden Fassung Gründen, die in der Sphäre des Versicherungsnehmers liegen, vorzeitig beendet, so
des Strahlenschutzgesetzes, außer jene, die durch Heilbehandlungen aufgrund ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer eine angemessene
eines Versicherungsfalles veranlasst waren, Geschäftsgebühr zu bezahlen. Diese beträgt 30 % der jeweiligen Jahresprämie,
mindestens EUR 35,--, höchstens EUR 350,--.
verursacht werden;
Artikel 19
14 die die versicherte Person infolge eines sie treffenden Herzinfarktes oder
Schlaganfalles erleidet; ein Herzinfarkt gilt in keinem Fall als Unfallfolge; Anzeige der Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung, sowie besonders
gefährlicher Freizeitaktivitäten der versicherten Person
15 die die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer
psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte, Drogen oder Veränderungen der im Antrag anzugebenden Berufstätigkeit, Beschäftigung oder
Medikamente erleidet; besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten der versicherten Person sind unverzüglich
anzuzeigen. Einberufungen zum ordentlichen Präsenzdienst, zum Zivildienst sowie zu
16 durch Gesundheitsschäden bei Heilmaßnahmen oder Eingriffen am Körper der kurzfristigen militärischen Reserveübungen gelten nicht als Änderung der
versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Berufstätigkeit oder Beschäftigung.
Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall
veranlasst waren. - Ergibt sich für die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährliche
Freizeitaktivität der versicherten Person nach dem zur Zeit der Veränderung gültigen
Artikel 17 Tarif des Versicherers eine niedrigere Prämie, so ist vom Zugang der Anzeige an nur
Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes diese Prämie zu bezahlen.
1 Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen Unfall - Ergibt sich eine höhere Prämie, so wird auf die Dauer von drei Monaten ab dem
hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht. Zeitpunkt, zu welchem dem Versicherer die Anzeige hätte zugehen müssen, auch für
die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlichen
2 Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in Höhe einer Vorinvalidität Freizeitaktivitäten der volle Versicherungsschutz gewährt.
nur vorgenommen, wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion
betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war. Tritt ein auf die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlichen
Freizeitaktivitäten zurückzuführender Versicherungsfall nach Ablauf der drei Monate
Die Vorinvalidität wird nach Art.7, Punkte 2 und 3 bemessen. ein, ohne dass inzwischen eine Einigung über die Mehrprämie erreicht worden wäre,
3 Haben Krankheiten (auch Abnützungen mit Krankheitswert) oder Gebrechen, die so werden die Leistungen des Versicherers in der Weise bemessen, dass dem
schon vor dem Unfall bestanden haben, die Unfallfolgen beeinflusst, ist die Leistung Vertrag als Versicherungssummen jene Beträge zugrunde gelegt werden, welche sich
entsprechend dem Anteil der Krankheit (auch Abnützungen mit Krankheitswert) oder nach den für die neue Berufstätigkeit bzw. Beschäftigung bzw. neuen besonders
des Gebrechens zu vermindern, sofern dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. gefährlichen Freizeitaktivitäten erforderlichen Prämiensätzen aufgrund der
tatsächlichen in der Polizze berechneten Prämie ergeben.
4 Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird eine Leistung nur
erbracht, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte - Bietet der Versicherer für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung bzw. die neuen
organische Schädigung zurückzuführen ist. besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten grundsätzlich keinen Versicherungsschutz
an, finden die Bestimmungen der §§ 23 ff VersVG (Gefahrerhöhung) Anwendung.
Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen.
Artikel 20
5 Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte
mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um Obliegenheiten
eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen 1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
handelt.
Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß
6 Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG (siehe
durch eine von außen kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt Anlage) bewirkt, wird bestimmt, dass die versicherte Person als Lenker eines
worden sind und nicht anlagenbedingt waren. Kraftfahrzeuges die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung, die zum Lenken
dieses oder eines typengleichen Kraftfahrzeuges erforderlich wäre, besitzt; dies gilt
auch dann, wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt
wird.
EU 90004 / 01.04.2022 H237 21.02.2022 4/6
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2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles längstens jedoch innerhalb des letzten Jahres, die für diesen Zeitraum verrechnete
Prämie übersteigen.
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß
den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 3 VersVG (siehe Anlage) Beide Vertragspartner verzichten jedoch auf dieses Kündigungsrecht im
bewirkt, werden bestimmt: Versicherungsfall, wenn sich eine diese Grenze übersteigende
Schadensbelastung aus einem einzelnen Schadensereignis aus den Positionen
2.1 Ein Unfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in
Taggeld (Art.9), Spitalgeld (Art.10, Pkt.1), Schmerzengeld (Art.10, Pkt.2) oder
geschriebener Form, sofern nicht die Schriftlichkeit vereinbart ist, anzuzeigen.
Unfallkosten (Art.11) ergibt.
2.2 Ein Todesfall ist dem Versicherer innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen, und zwar
1.2 Davon unabhängig ist zur Kündigung berechtigt
auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist.
- der Versicherer in allen Fällen des vollendeten oder auch bloß versuchten
2.3 Dem Versicherer ist das Recht einzuräumen, die Leiche durch Ärzte besichtigen,
Versicherungsmissbrauchs durch den Versicherungsnehmer bzw. sonst aus dem
obduzieren und nötigenfalls exhumieren zu lassen.
Vertrag Anspruchsberechtigten,
2.4 Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die
- der Versicherungsnehmer, wenn der Versicherer die Leistung der fälligen
ärztliche Behandlung bis zum Abschluss des Heilverfahrens fortzusetzen; ebenso
Entschädigung zu Unrecht verweigert.
ist für eine angemessene Krankenpflege sowie nach Möglichkeit die Abwendung
und Minderung der Unfallfolgen zu sorgen. 1.3 Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem
Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
2.5 Die Unfallanzeige ist dem Versicherer unverzüglich zuzusenden; außerdem sind
dem Versicherer alle verlangten sachdienlichen Auskünfte zu erteilen. 1.4 Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Hat der
Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, ist der
2.6 Der Versicherer kann verlangen, dass sich die versicherte Person durch die vom
Versicherer jedoch berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Ablehnung des
Versicherer bezeichneten Ärzte untersuchen lässt.
Entschädigungsanspruches mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
2.7 Ist auch Spitalgeld oder Schmerzengeld versichert, so ist dem Versicherer, wenn
1.5 Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss
die versicherte Person in ein Spital (Art.10, Pkt.3) eingewiesen ist, nach der
der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Entlassung aus dem Spital eine Aufenthaltsbestätigung der Spitalsverwaltung
zuzusenden. 2 Dem Versicherer steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu.
2.8 Im Fall der Mitversicherung von Unfallkosten, kosmetischen Operationen und 3 Erlischt der Vertrag, weil die versicherte Person gestorben ist, so steht dem
Kosten für Begleitpersonen sind dem Versicherer die Originalbelege zu Versicherer die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu.
überlassen.
Artikel 23
2.9 Die versicherte Person ist als Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, im Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ihre Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich
einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder Blut abnehmen zu lassen; weiters, 1 Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer oder
sich gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen bezüglich Suchtgiften, Drogen gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden.
oder Medikamenten zu unterziehen. Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, gilt im Zweifel als für
Rechnung des anderen genommen. Die Vorschriften der §§ 75 ff VersVG sind mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausübung der Rechte aus dem
Abschnitt E: Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht.
Sonstige Vertragsbestimmungen Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, vom
Artikel 21 Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, so ist zur Gültigkeit des
Vertrages die schriftliche Zustimmung des anderen erforderlich. Ist der andere
Versicherungsperiode, Vertragsdauer und automatische Verlängerung geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Vertretung
1 Versicherungsperiode in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu,
so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Zustimmung nicht vertreten.
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere
Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, gerechnet vom Tag des 2 Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß
Hauptfälligkeitstermines an. auch für die versicherte Person und jene Personen, die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag geltend machen. Diese Personen sind neben dem
Der Hauptfälligkeitstermin ist jeweils der Erste jenes Monats, in dem die in der
Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten, der
Polizze ausgewiesene Versicherungsdauer endet.
Schadenminderungs- und Rettungspflicht verantwortlich.
2 Vertragsdauer und automatische Verlängerung Artikel 24
2.1 Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte Dauer. Beträgt die Gerichtsstand; anzuwendendes Recht
vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag um
jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Für die Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist
Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Vertragslaufzeit, unter ausschließlich das Gericht des inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des
Beachtung der zuvor bestimmten Frist von drei Monaten, zur Verfügung. Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Personen, die zur selbständigen
Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag berechtigt sind, in
2.2 Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Österreich zuständig, soweit dies nach internationalen Übereinkommen zulässig ist.
Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge) ist
vereinbart, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge Für Verträge, für die die Bestimmungen des Konsumentenschutzes keine Anwendung
der Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung frühestens sechs Monate, finden, ist Graz als Gerichtsstand vereinbart.
spätestens aber vier Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, besonders Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
hinweisen wird.
Artikel 25
2.3 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Form der Erklärungen
Kündigung.
Rücktrittserklärungen gemäß §§ 3 und 3a KSchG können in jeder beliebigen Form
Artikel 22 abgegeben werden. Für sonstige Anzeigen und Erklärungen des
Kündigung, Erlöschen des Vertrages Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich,
1 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart
wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen
1.1 Hat nach Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer die Verpflichtung zur entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-
Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht, so Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung
sind beide Vertragspartner dann berechtigt, den Versicherungsvertrag zu mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.
kündigen, wenn die gesamten Schadenszahlungen seit Beginn des Vertrages,
EU 90004 / 01.04.2022 H237 21.02.2022 5/6
[Seite 6]
Anlage:
§ 6 VersVG:
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann
den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung
als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte
Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung
von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur
ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer
gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die
Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist,
so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt,
die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers
bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder
den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die
Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.