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Versicherungsmakler / Betriebsgebäudeversicherung / Bedingungsarchiv

Oberösterreichische Gewerbe-Plus: die Bedingungen im Volltext

Bündelpolizze der Fassung 1995 mit je eigenem Vertrag für Feuer, Leitungswasser, Sturm und Glas, Neuwert mit 40 %-Regel, Unterversicherungsverzicht bis 20 % und Nebenkosten bis 5 % der Summe.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 63 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert)ja„Als Ersatzwert gelten bei Gebäuden der ortsübliche Neubauwert“SN6 Pkt. 1, Seite 4
Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)nein„Für die Verträge der einzelnen Versicherungssparten der Gewerbe-Plus-Versicherung gelten die zur jeweiligen Sparte in der Polizze ausgewiesenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen“Einleitung, Seite 1
Vertragsform: eigene Gebäudeversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertragsnein„Die Gewerbe-Plus-Versicherung ist entweder eine Einzel- oder Bündelversicherung von mindestens 2 Versicherungsverträgen (Sparten) in einer Polizze, wobei jede Sparte als eigener Vertrag gilt.“Einleitung, Seite 1
Gemischt genutzte Gebäude (Wohnen und Gewerbe unter einem Dach) versicherbarja„Bei gemischt genutzten Gebäuden finden hinsichtlich der Baubestandteile diese vorgenannten Bestimmungen“Pkt. 1 Gruppierungserläuterung, Seite 1
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer verzichtet bei Gebäudepositionen bei Vorliegen sämtlicher nachfolgender Voraussetzungen auf den Einwand der Unterversicherung“Pkt. 4, Seite 6
Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten und neu hinzukommende Gebäudeja, bis zur Versicherungssumme„Die Vorsorgeversicherung deckt Wertsteigerungen, Neu-, Zu- und Umbauten, Instandsetzungen, nicht ausreichende Bewertung und versehentlich zur Versicherung nicht aufgenommene Gebäude.“Pkt. 1 Gruppe A, Seite 2
Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wirdja„Ist der Zeitwert einer Sache niedriger als 40 % des Neuwertes, so gilt als Ersatzwert der Zeitwert.“SN6 Pkt. 2, Seite 4
Mehrere Gebäude oder Grundstücke in einem Vertrag (Pauschalsumme, Summenausgleich)ja„Zwischen den Positionen mit gleichen Prämiensätzen gilt Summenausgleich vereinbart“Pkt. 16, Seite 8

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugsja„In einem eventuellen Brandschaden gilt bei Gebäuden ein Restwert, soweit er nicht mehr als 10 % des Ersatzwertes des vom Brand betroffenen Gebäudes beträgt, als verloren“Pkt. 17, Seite 8
Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz an elektrischen Gebäudeanlagennicht geregelt
Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brandnicht geregelt
Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungenja„Die Oberösterreichische Versicherung AG gewährt erweiterten Versicherungsschutz gegen die versicherten Gefahren und Schäden gemäß Art. 1 der Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB)“GP-LW-95 Pkt. 2, Seite 1
Rohrbruch und Frostschäden an Zu- und Ableitungsrohren innerhalb des Gebäudesnicht geregelt
Zu- und Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf und außerhalb des Grundstücksja, bis zur Versicherungssumme„Bruchschäden einschließlich der hiefür erforderlichen Nebenarbeiten an Kalt- und Warmwasserzuleitungsrohren sowie von geschlossenen Warmwassersystemen außerhalb des versicherten Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück versichert.“GP-LW-95 Pkt. 2.1.9, Seite 2
Sprinkler-Leckagenicht geregelt
Sturm und Hagel am Gebäude (Windstärke laut Werk)ja„Die Oberösterreichische Versicherung AG gewährt erweiterten Versicherungsschutz gegen die versicherten Gefahren und Schäden gemäß Art. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung (AStB)“GP-St-95 Pkt. 2, Seite 1
Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinenja, bis zur Versicherungssumme„Beschädigung von Dachrinnen und darunter liegenden Gebäudeteilen durch vom Dach herabfallende Schnee- und Eislawinen.“GP-St-95 Pkt. 2.2.2, Seite 2
Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Seguros und was die Police darüber hinaus zahltnicht geregelt
Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse)nicht geregelt
Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen, auch eigener Fahrzeugenicht geregelt
Rauch, Ruß und Überschalldrucknicht geregelt
Innere Unruhen, Streik und Aussperrungnicht geregelt
Terrorschäden mitversichertnicht geregelt

Einbruch, Vandalismus und Glas

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchversuch (Türen, Fenster, Rollläden)nicht geregelt
Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Dachrinnen, Leuchten)nicht geregelt
Vandalismus und böswillige Beschädigung, auch ohne Einbruchnicht geregelt
Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungennicht geregelt
Gebäudeverglasung, Schaufenster, Glasdächer und Lichtkuppelnnicht geregelt
Am Gebäude angebrachte Schilder, Markisen, Leuchtreklame und Antennennicht geregelt

Gebäudetechnik und Grundstück

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Speicherja, bis zur Versicherungssumme„die im Dach integrierten Sonnenkollektoren inkl. Glasabdeckung gegen die in Art. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung (AStB) angeführten Risken mitversichert.“GP-St-95 Pkt. 2.2.3, Seite 2
Gebäudetechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung)nicht geregelt
Ladestationen und Wallboxen für Elektrofahrzeugenicht geregelt
Nebengebäude, Garagen, Carports und Lagerhallen auf dem Grundstücknicht geregelt
Grundstücksbestandteile: Einfriedungen, Zäune, Tore, Hofbefestigung, Beleuchtungja, bis zur Versicherungssumme„Zäune, Einfriedungen und Kulturen auf dem Grundstück des versicherten Objektes sind bis S 50.000,-- auf erstes Risiko“GP-St-95 Pkt. 2.2.1, Seite 2
Mietereinbauten und vom Mieter eingebrachte Gebäudebestandteilenicht geregelt

Kosten und Mietausfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskostenja, bis zur Versicherungssumme„Mit maximal 5 % der Versicherungssummen der Positionen für versicherte Gebäude und/oder technische und kaufmännische Betriebseinrichtung und/oder Vorräte sind auf erstes Risiko gedeckt“GP-LW-95 Pkt. 2.1.1, Seite 1
Bewegungs- und Schutzkostenja, bis zur Versicherungssumme„Kosten für Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs-, Reinigungs-, Schutz-, Demontage- und Remontagearbeiten“GP-LW-95 Pkt. 2.1.1, Seite 1
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkostenja, bis zur Versicherungssumme„Unter Feuerlöschkosten sind die Aufwendungen zu verstehen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte“Gruppe E.4, Seite 4
Dekontamination und Entsorgung von Erdreich und Löschwasserja, bis zur Versicherungssumme„Schäden an den versicherten Sachen durch radioaktive Verunreinigung (Kontamination), die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses“GP-LW-95 Pkt. 2.1.3, Seite 2
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und Preissteigerungenja, bis zur Versicherungssumme„Anläßlich eines versicherten Schadenfalles behördlich vorgeschriebene Verbesserungen an Gebäuden“Pkt. 10, Seite 7
Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Notdach, Bewachung)ja, bis zur Versicherungssumme„Kosten für kurzfristig notwendige Sicherungsmaßnahmen (Bewachung, Notverschalung etc.) nach einem ersatzpflichtigen Schadenfall sind bis S 50.000,-- auf erstes Risiko mitversichert“GP-LW-95 Pkt. 2.1.4, Seite 2
Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruchnicht geregelt
Mehrverbrauch an Frischwasser und Gas nach einem Leitungswasserschadennicht geregelt
Kosten für Sachverständigenicht geregelt
Mietausfall für gewerblich vermietete Räume nach einem Sachschaden (Haftzeit in Monaten)nicht geregelt
Nutzungsausfall bei eigener betrieblicher Nutzung des Gebäudes (Mietwert der eigenen Räume)nicht geregelt

Haftpflicht und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für das Gewerbegebäude mitversichertnicht geregelt
Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst, Trocknung)nicht geregelt

Ausschlüsse und Kürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzungnicht geregelt
Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß, Baumängeln und allmählichen Einwirkungennicht geregelt
Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Leerstand oder Betriebsstillstand (ab wie vielen Tagen)nicht geregelt
Gefahrerhöhung durch Nutzungsänderung oder feuergefährliche Betriebsart (Anzeigepflicht, Folgen)keine„Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.“Pkt. 8, Seite 7
Ausschluss von Sachschäden durch Cyberangriffe an der Gebäudetechniknicht geregelt
Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Schwamm, Grundwasser, Sturmflut)nicht geregelt

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften als Voraussetzung der Leistung (Feuerlöscher, Elektroprüfung, Sprinkler)ja„Die in den Allgemeinen Sicherheitsvorschriften für industrielle und gewerbliche Anlagen enthaltenen Bestimmungen sind einzuhalten“Pkt. 6, Seite 6
Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Leerstandnicht geregelt
Instandhaltungspflicht für Gebäude, Dach und Leitungennicht geregelt
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen oder Vorvertrag, wenn diese günstiger sindnicht geregelt
Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitragja„Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen, Ergänzenden Bedingungen, Klauseln der OBERÖSTERREICHISCHEN Versicherung AG bzw. Sicherheitsvorschriften während der Laufzeit dieses Versicherungsvertrages geändert, so gelten diese mit sofortiger Wirkung auch wahlweise“Pkt. 14, Seite 7
Rechte von Grundpfandgläubigern (Sicherungsschein, Hypothekenklausel)ja„Die Vorschriften betreffend die Sicherung des Realkredites werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.“SN6 Pkt. 4, Seite 5
Vertragslaufzeit und Verlängerungnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Zusatzbedingungen zur Gewerbe-Plus-Versicherung (GP-95)
[Seite 1] 1 ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN DER OBERÖSTERREICHISCHEN VERSICHERUNG AG FÜR DIE GEWERBE-PLUS-VERSICHERUNG (GP-95) Die Gewerbe-Plus-Versicherung ist entweder eine Einzel- oder Bündelversicherung von mindestens 2 Versicherungsverträgen (Sparten) in einer Polizze, wobei jede Sparte als eigener Vertrag gilt. Für die Verträge der einzelnen Versicherungssparten der Gewerbe-Plus-Versicherung gelten die zur je- weiligen Sparte in der Polizze ausgewiesenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Klauseln entsprechend den jeweils versicherten Sparten, in denen die Voraussetzungen und der Umfang der prä- mienfreien Zusatzdeckungen und Deckungserweiterungen genau umschrieben sind. Weiters gelten die nachfolgenden Ergänzenden Bedingungen für die Gewerbe-Plus-Versicherung, aber nur in dem Umfang und nur insoweit, als die einzelnen Punkte der Ergänzenden Bedingungen für die Gewer- be-Plus-Versicherung in den Klauseln der jeweils versicherten Sparten ausdrücklich für gültig er- klärt worden sind. 1. Gruppierungserläuterung ANWENDUNGSBEREICH Diese Gruppierungserläuterung ist auf industriell und/oder gewerblich genutzte Anlagen abgestellt und gilt auch für Bürogebäude, Krankenhäuser, Sanatorien, Kuranstalten, Hotels, Pensionen, Bäder, Sportanlagen und Veranstaltungshallen sowie landwirtschaftliche Lagerhäuser und Siloanlagen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und landwirtschaftlichen Handelsbetrieben. Bei Wohngebäuden, Wohnheimen (Kinder-, Jugend-, Studenten-, Alterswohnheimen und dgl.), Schulen, Kirchen und Museen gelten hinsichtlich der Baubestandteile Ausnahmebestimmungen (siehe Punkt A.4.). Bei landwirtschaftlichen Gebäuden gelten hinsichtlich der Baubestandteile ebenfalls Ausnahmebestim- mungen (siehe Punkt A.5.). Bei gemischt genutzten Gebäuden finden hinsichtlich der Baubestandteile diese vorgenannten Bestim- mungen sinngemäß nur auf diejenigen Räumlichkeiten oder Teile des Gebäudes Anwendung, auf die sie bei ausschließlicher Nutzung Anwendung finden würden. Erklärt der Versicherungsnehmer, Sachen artmäßig unter einer Gruppe berücksichtigt zu haben, zu der sie nach der Gruppierungserläuterung oder besonderen Vereinbarungen nicht gehören, so werden sie auf Verlangen des Versicherungsnehmers unter derjenigen Gruppe entschädigt, unter welcher sie be- rücksichtigt wurden. Für diese Sachen gilt jedoch als Ersatzwert der Wert, der für die Gruppe ver- einbart ist, zu der sie nach der Gruppierungserläuterung oder den besonderen Vereinbarungen gehö- ren. GRUPPIERUNG GRUPPE A: GEBÄUDE A.1. Als Gebäude im Sinne dieser Gruppierungserläuterung gelten: A.1.1. Alle Gebäude im engeren Sinn, das sind also alle Bauwerke, die durch räumliche Umfriedung Menschen und/oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewähren, den Eintritt und längeren Aufenthalt von Menschen zulassen, mit dem Boden fest verbunden und von einiger zeitlicher Be- ständigkeit sind. In diese Gebäude-Definition fallen z. B. auch Flugdächer und dgl. Nicht in diese Gebäude-Definitionen fallen z. B. Wohnwagen, Bauhütten (insbesondere zerlegba- re), Zelte, Traglufthallen und dgl. A.1.2. Ferner die folgenden Bauwerke: A.1.2.1. Überdachungen, Vordächer, Verbindungsbrücken, Rampen, Aufzugschächte, und ähnliche Bauwer- ke, die konstruktiv als Teile von Gebäuden nach Punkt A.1.1. zu gelten haben; A.1.2.2. Silos, Bunker, Wasser- und andere Behälter aller Art, die wegen ihres baulichen Zusammen- hanges mit einem Gebäude nach Punkt A.1.1. als dessen Bestandteil zu gelten haben und ins- besondere auch in Mauerwerk, Beton oder der sonstigen Bauweise des Gebäudes ausgeführt sind, oder ohne baulichen Zusammenhang mit einem Gebäude nach A.1.1. in Mauerwerk oder Be- ton ausgeführt sind; A.1.2.3. Schornsteine, auch freistehende, die in Mauerwerk oder Beton ausgeführt sind; -1- [Seite 2] A.1.2.4. Kanäle und Schächte für Rohrleitungen, Kabel und sonstige Installationen sowie unterirdi- sche Verbindungsgänge, soweit sich diese Bauwerke außerhalb von Gebäuden befinden und in Mauerwerk oder Beton ausgeführt sind; A.1.2.5. Einfriedungen aller Art. A.2. Zum Bauwert eines Gebäudes gehört der Wert aller für die Herstellung und den Bestand des Gebäu- des eingefügten Baubestandteile. Dazu gehören insbesondere auch: Blitzschutzanlagen für das Gebäude; fest eingebaute Trennungswände und Raumteilungen auch ande- re feste Einbauten, nicht jedoch versetzbare sowie Einbaumöbel; fest verlegte Fußböden- und Wandauflagen, Verfliesungen; fest montierte Lamperien und sonstige Wandverkleidungen; mit dem Gebäude fest verbundene Treppen und Leitern, auch außen angebrachte; mit dem Gebäude fest ver- bundene Fahnenstangen; Elektromechanisch betriebene und/ oder elektrisch beheizte Tore (in den Einfriedungen auch Schranken) samt ihren Betätigungs- und/oder Heizelementen; Zwischenglas- und Außenjalousien samt eventuellen elektromechanischen Betätigungselementen; festmontierte Zwi- schendecken, Deckenverkleidungen und abgehängte Deckenuntersichten; Gruben, Fußbodenkanäle, In- stallationsgänge und -schächte und dgl., sofern sie sich innerhalb des Gebäudes befinden oder in unmittelbarem baulichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehen und in Mauerwerk oder Beton aus- geführt sind; gemauerte Öfen zur Erzeugung von Ziegeln, Steingut, Porzellan und dgl., sowie ge- mauerte Selchen, soweit sie einen konstruktiven Bestandteil der Gebäude bilden. Ferner gehören dazu: Geschäftsportale, sofern sie sich im Eigentum des Gebäude-Eigentümers be- finden. A.3. Gebäude können mit oder ohne die unter Erdniveau befindlichen Fundamenten oder Grundmauern und tragenden Kellermauern zur Versicherung beantragt werden. Fundamente oder Grundmauern sind diejenigen Baubestandteile, die bei unterkellerten Gebäuden unterhalb der Unterkante des Kellerfußbodens liegen und bei nicht unterkellerten Gebäuden bis zur Unterkante des Erdgeschoßfußbodens reichen. Tragende Kellermauern sind diejenigen Teile der Haupt- und/oder Umfassungsmauern, die von der Unterkante des Kellerfußbodens bis zur Oberkante der Kellerdecke reichen. Werden die unter Erdniveau befindlichen Fundamente oder Grundmauern und tragenden Kellermauern nicht versichert, so sind dennoch Fenster, Türen, Fußböden, Zwischenwände, Decken und sonstige Baubestandteile des Kellergeschoßes versichert. Putz und Anstrich der unter Erdniveau befindli- chen tragenden Kellermauern hingegen bleiben von der Versicherung ausgeschlossen. Als Keller gilt ein Raum, dessen Fußboden zur Gänze unterhalb des Erdniveaus liegt. Maschinenfundamente gehören zur Gruppe B. A.4. Ausnahmen bei Wohngebäuden und gleichgestellten Gebäuden: Bei Wohngebäuden, Wohnheimen (Kinder-, Jugend-, Studenten-, Alterswohnheimen und dgl.), Schu- len, Kirchen und Museen gelten noch die folgenden Sachen als Baubestandteile, sofern sie sich im Eigentum des Gebäude-Eigentümers befinden: A.4.1. Elektroinstallationen samt dazugehörigen Meßgeräten, jedoch ohne Beleuchtungskörper und ohne elektrische Verbrauchsgeräte; Gasinstallationen samt dazugehörigen Meßgeräten, jedoch ohne Gasverbrauchsgeräte; Wasserleitungsinstallationen, das sind alle Wasserver- und -entsorgungs- anlagen samt dazugehörigen Meßgeräten, Armaturen, Pumpen, Filteranlagen und Zubehör; Sanitär- anlagen, das sind Klosetts, Bade- und Wascheinrichtungen; Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanla- gen; Aufzüge. A.4.2. Darüber hinaus gehören noch die folgenden Sachen als Gebäudezubehör zum Bauwert des Gebäudes, sofern sie sich im Eigentum des Gebäude-Eigentümers befinden: Elektro-Herde, Elektro-Boiler und Elektro-Durchlauferhitzer; Gasherde und Gas-Durchlauferhit- zer; Abwaschen; Markisen, Rollos, Innenjalousien, Karniesen; Balkonverkleidungen; Antennenan- lagen; Telefon-, Torsprech- und Gegensprechanlagen; Müllentsorgungsanlagen; Garageneinrich- tungen; Bei Miet-, Wohnungseigentums- und Genossenschaftswohnhäusern auch: Einrichtungen von Wasch- und Trockenräumen, das sind Wasch-, Trocken- und Bügelmaschinen, Wä- schezentrifugen, Aufhängevorrichtungen und Kleingeräte; Geräte zur Reinigung und Wartung, das sind Reinigungsgeräte, Schneeräumgeräte und Rasenmäher; Beleuchtungskörper für Außenbeleuch- tung und allgemein genutzte Räume. A.5. Ausnahmen bei landwirtschaftlichen Gebäuden: Bei landwirtschaftlichen Gebäuden zählen die Sachen nach Punkt A.4.1. zu den Baubestandteilen, sofern sie nicht gewerblichen Zwecken dienen und sich deren Ausschluß nicht vertraglich ergibt. Vorsorgeversicherung für Gebäude: Die Vorsorgeversicherung deckt Wertsteigerungen, Neu-, Zu- und Umbauten, Instandsetzungen, nicht ausreichende Bewertung und versehentlich zur Versicherung nicht aufgenommene Gebäude. Sie dient fer- ner zum Ausgleich einer Unterversicherung, wobei sie im Schadenfall auf die Versicherungssummen je- ner Posten aufgeteilt wird, für die sie beurkundet ist und bei denen Unterversicherung vorliegt. Die Verteilung richtet sich nach der bei den einzelnen Posten bestehenden Unterversicherung. GRUPPE B: TECHNISCHE UND KAUFMÄNNISCHE BETRIEBSEINRICHTUNG Zur technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung gehören die dem Betrieb dienenden Einrichtun- gen, die sich auf dem Betriebsgrundstück befinden, und zwar unabhängig davon, ob in Gebäuden oder im Freien, oberhalb oder unterhalb des Erdniveaus. -2- [Seite 3] 3 Dazu gehören insbesondere: Maschinen, Einrichtungen, Anlagen und Installationen zur Erzeugung, Umwandlung, Fortleitung, Spei- cherung und Verbrauch von Energie in allen Formen, auch Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Trocknungs- und Brennanlagen, technische Öfen, Gas- und Elektroinstallationen samt dazugehörigen Meßgeräten, so- wie Beleuchtungsanlagen; Maschinen, Einrichtungen, Anlagen und Installationen zur Erstellung, Verarbeitung, Übertragung, Wei- terleitung und Speicherung von Daten, Informationen und Nachrichten aller Art (jedoch ohne Datenträ- ger - siehe D.2.); Arbeitsmaschinen aller Art samt ihren Antriebselementen und allem Zubehör; selbstfahrende Arbeitsma- schinen (nicht jedoch Kraftfahrzeuge mit behördlicher Zulassung - siehe D.1.); Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Installationen zum Messen, Prüfen, Anzeigen, Regeln und Steuern von Produkten, Betriebszuständen und Arbeitsvorgängen aller Art; Maschinen, Einrichtungen, Anlagen und Installationen zur Beförderung von Personen, Materialien, Wa- ren und Stoffen aller Art, auch Wasserleitungsinstallationen, das sind alle Wasserver- und -entsor- gungsanlagen samt dazugehörigen Meßgeräten, Armaturen, Filteranlagen und Zubehör, Absauganlagen, so- wie Personen- und Lastenaufzüge; Einrichtungen, Anlagen sowie Behältnisse und Gefäße zur Lagerung von Materialien, Waren und Stoffen aller Art, auch wiederverwertbare Verpackungsmittel, Paletten, Container und dgl.; der gesamte Fuhrpark, auch Gleisanlagen, Eisenbahnwaggons, Anhänger und Stapler aller Art, jedoch mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, Wasser- und Luftfahrzeugen mit behördlicher Zulassung (diese Aus- nahmen - siehe D.1.): Handmaschinen und Gerätschaften aller Art; Werkzeuge und sonstige Erzeugungshilfsmittel aller Art für Hand- und Maschinengebrauch, soweit sie nicht als Reproduktionshilfsmittel nach D.3. anzusehen sind; Büroeinrichtungen aller Art, auch Zeitschriften und Bücher; versetzbare Zwischenwände; Feuer- lösch-, Brandschutz-, Betriebsschutz-, Sanitäts- und Sporteinrichtungen sowie Dienstausrüstungen und Dienstkleidungen aller Art; Einrichtungen von Gemeinschafts-, Unterkunfts- und Gasträumen, sowie von Küchen, Kantinen, Büchereien und dgl.; Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und Wascheinrichtun- gen; Firmenschilder und Werbeanlagen; Maschinenfundamente; Kühltürme, auch in Mauerwerk oder Beton ausgeführte; Katalysatoren; außer Betrieb und/oder in Reserve gestellte technische und kaufmännische Betriebseinrichtungen; Ersatzteile und noch nicht eingebaute, für Neueinrichtungen bestimmte Gegen- stände aller vorgenannten Arten, auch Ersatzteile für Kraftfahrzeuge nach D.1. Vorsorgeversicherung für technische und kaufmännische Betriebseinrichtung: Die Vorsorgeversicherung deckt Wertsteigerungen, Instandsetzungen, Neuanschaffungen, Auswechslungen, nicht ausreichende Bewertung und versehentlich zur Versicherung nicht aufgenommene technische und kaufmännische Betriebseinrichtungen. Sie dient ferner zum Ausgleich einer Unterversicherung, wobei sie im Schadenfall auf die Versicherungssumme jener Posten aufgeteilt wird, für die sie beurkundet ist und bei denen eine Unterversicherung vorliegt. Die Verteilung richtet sich nach der bei den ein- zelnen Posten bestehenden Unterversicherung. GRUPPE C: VORRÄTE Hiezu gehören sämtliche Vorräte an Rohstoffen, in Arbeit befindlichen, halbfertigen und fertigen Er- zeugnissen, fertig bezogenen Teilen, Handelswaren aller Art, verwertbaren Abfällen, Werbemateria- lien, Betriebs- und Hilfsstoffen aller Art, Lösungsmitteln, Schmiermitteln, Heiz- und Brennstoffen, technischen Gasen, Baustoffen, Lebens- und Genußmitteln in Werkskantinen, nicht wiederverwendbaren Verpackungsmitteln aller Art sowie Edelmetallen und Edelsteinen zu Produktionszwecken, und zwar un- abhängig davon, ob in Gebäuden oder im Freien, oberhalb oder unterhalb des Erdniveaus. GRUPPE D: SONSTIGE SACHEN D.1. Kraftfahrzeuge: Hiezu gehören alle Kraftfahrzeuge, Wasser- und Luftfahrzeuge mit behördlicher Zulassung. Alle anderen Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und sonstige Fahrzeuge sowie Ersatzteile für al- le Fahrzeuge gehören zur Gruppe B. D.2. Datenträger und die auf diesen befindlichen Daten: Siehe Punkt 4 der Zusatzbedingungen für Feuerversicherungen industrieller und gewerblicher An- lagen. Hiezu gehören Datenträger aller Art, Datenverarbeitungsprogramme, alle Arten von Ge- schäftsbüchern, Akten, Niederschriften von Pacht-, Miet-, Patent-, Lizenz-, Verlags-, Urheber-, Marken-, Warenzeichen- und sonstigen Rechten, Pläne, Konstruktionszeichnungen, Datenträger für NC-gesteuerte Werkzeugmaschinen, Farbauszüge in Druckereien, Farb-, Stoff- und sonstige Muster und dgl. D.3. Reproduktionshilfsmittel: Siehe Punkt 6 der Zusatzbedingungen für Feuerversicherungen industrieller und gewerblicher An- lagen. Hiezu gehören alle dem Betrieb dienenden Sachen, die der folgenden Definition entspre- chen: Das Reproduktionshilfsmittel trägt eine Form, ein Muster, ein Dessin, eine Schrift oder eine sonstige Information für ein bestimmtes Produkt in sich, und diese Form (Muster, Dessin, Schrift, sonstige Information) wird unter mechanischer Berührung direkt oder indirekt auf das Produkt übertragen, wobei im Falle einer Abänderung oder des Auslaufens des Produktes das Pro- duktionshilfsmittel nicht mehr verwendbar ist oder zumindest abgeändert werden muß. -3- [Seite 4] Das sind zum Beispiel: Gußmodelle, Web- und Jacquardkarten, Schablonen verschiedener Art, Guß-, Spritzguß-, Spritz- und Preßformen, Schnitte, Stanzen und dgl., Matern, Klischees, Druckplatten und -walzen, Präge- platten und -walzen und dgl. D.4. Bargeld und Wertpapiere unter Verschluß: Hiezu gehören alle Arten von Bargeld, auch Valuten, gültige, nicht entwertete Brief- und Stem- pelmarken, sonstige Wertpapiere und andere, im Verkehr als solche gebräuchliche Urkunden, wie z. B. Einlagebücher, Hypothekenbriefe und dgl. D.5. Gebrauchsgegenstände der im Betrieb Beschäftigten: Darunter fallen nicht Bargeld, Schmuck, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge und der in Wohnungen be- findliche Hausrat. GRUPPE E: ERGÄNZUNGEN E.1. Aufräumungskosten: Unter Aufräumungskosten sind die dem Versicherungsnehmer zur Last fallenden Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte und für die Abführung des Schuttes und nicht mehr verwendbarer Reste bis zur nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte zu verstehen, soweit sie die versicherten Sachen betreffen. E.2. Abbruchkosten: Unter Abbruchkosten sind die Kosten für einen im Schadenfall nötig werdenden Abbruch stehenge- bliebener Teile versicherter Sachen und deren Abführung bis zur nächsten geeigneten und gestat- teten Ablagerungsstätte zu verstehen. E.3. Demontage- und Remontagekosten: Unter Demontage- und Remontagekosten sind die unvermeidlichen Kosten zu verstehen, die nach ei- nem Schadenfall dadurch notwendig werden, daß beschädigte oder unbeschädigt gebliebene versi- cherte technische und kaufmännische Betriebseinrichtungen demontiert und wieder montiert oder sonstwie bewegt oder geschützt werden müssen. E.4. Feuerlöschkosten: Unter Feuerlöschkosten sind die Aufwendungen zu verstehen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, soweit sie sich auf versicherte Sachen bezogen ha- ben. 2. Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden und Einrichtungen soweit sie industriell oder gewerblich genutzt sind oder Wohn- und Bürozwecken dienen (SN6) Soweit Gebäude und Einrichtungen zum Neuwert versichert sind, gelten folgende Abweichungen von den der Versicherung zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB): 1. Als Ersatzwert gelten bei Gebäuden der ortsübliche Neubauwert, bei Einrichtungen und den sonsti- gen zum Neuwert versicherten Sachen die Wiederbeschaffungskosten (Neuwert), jeweils zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles. Restwerte werden dem Versicherungsnehmer in jedem Fall in voller Höhe angerechnet. Auf die Bewer- tung von Restwerten bleiben behördliche Wiederaufbaubeschränkungen ohne Einfluß. Die Ersatzwertbestimmung der AVB für Sachen von historischem oder künstlerischem Wert sowie die Bestimmung über den Liebhaberwert bleiben unberührt. 2. Ist der Zeitwert einer Sache niedriger als 40 % des Neuwertes, so gilt als Ersatzwert der Zeit- wert. Bei den dem Betrieb dienenden Gebäuden sowie auch bei betriebsfähigen Maschinen, die dauernd in Betrieb stehen oder durch ständige ordnungsgemäße Wartung betriebsbereit sind, beträgt der Zeit- wert mindestens 40 % des Neuwertes. In einem Schadenfall erfolgt daher unter der Voraussetzung, daß die Versicherungssumme dem tatsächlichen Neuwert entspricht, die Entschädigung zum Neuwert. Außer Betrieb gestellte Maschinen fallen nicht unter diese Regelung, es sei denn, sie wurden ent- sprechend gewartet, sodaß sie jederzeit einsatzbereit sind. 3. Ist die Versicherungssumme einer Position niedriger als der Ersatzwert der zu ihr gehörigen Sa- chen, aber höher als ihr Zeitwert, so wird der Teil des Schadens, der bei bloßer Zeitwertversi- cherung zu ersetzen wäre (Zeitwertentschädigung*), voll vergütet, der Rest aber nur im Verhältnis der den Zeitwert übersteigenden Versicherungssumme zu dem den Zeitwert übersteigenden Ersatzwert. Ist die Versicherungssumme nicht höher als der Zeitwert, so finden die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung keine Anwendung. 4. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung*) über- steigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertent- schädigung*) den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt, und in dem Umfang, in dem die Ver- wendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert ist. Hiebei genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude, für zerstörte oder beschädigte Einrichtungen wieder Einrichtungen und für zerstörte oder beschädigte sonstige Sachen gleichartige Sachen hergestellt bzw. beschafft werden, soweit alle vorgenannten Sachen dem glei- chen Betriebszweck dienen. Besteht eine Unterversicherung im Sinne von Pkt. 3. erster Satz, dann wird, wenn nur ein Teil der vom Schaden betroffenen Sachen wiederhergestellt wird, für diese Sachen die Neuwertentschädigung nur nach dem in Pkt. 3. erster Satz bestimmten Verhältnis geleistet. Gebäude, Einrichtungen und sonstige Sachen, die bei Eintritt des Schadenfalles bereits herge- -4- [Seite 5] 5 stellt bzw. angeschafft sind oder sich in Herstellung befinden, gelten nicht als Wiederherstel- lung bzw. als Wiederbeschaffung. Weist der Versicherungsnehmer nach, daß die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle behördlich verboten ist, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb Österreichs. Unterbleibt die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach dem Schadenfall oder erklärt der Versicherungsnehmer dem Versicherer vor Ablauf der Frist schriftlich, daß er nicht wiederherstellen wolle, so verbleibt es endgültig bei Gebäuden bei dem Anspruch auf Entschädigung nach dem Zeitwert, höchstens aber dem Verkehrswert*), bei Einrichtun- gen und den sonstigen Sachen bei dem Anspruch auf Zeitwertentschädigung; im Fall eines Deckungs- prozesses wird die Frist für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung um die Dauer des Dek- kungsprozesses erstreckt. Die Vorschriften betreffend die Sicherung des Realkredites werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 5. Die Bestimmungen über das Sachverständigenverfahren der AVB gelten für die Feststellung des Zeit- wertes bzw. Verkehrswertes und des Neuwertes. *) Das ist gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Gebäuden die Entschädigung nach dem Zeitwert, höchstens aber nach dem Verkehrswert (bei Teilschaden nach dessen anteiligem Verkehrs- wert), bei dessen Ermittlung der Wert des Grundstückes außer Ansatz bleibt; bei Einrichtungen und den sonstigen Sachen die Entschädigung nach dem Zeitwert. 3. Wertanpassung nach dem Baukostenindex für Gebäude bzw. Mischindex für technische und kaufmännische Betriebs- einrichtung und Vorräte 1. Die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage erhöht oder vermindert sich jährlich bei Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Veränderungen gemäß dem jeweiligen Index seit der letzten Prämienhauptfälligkeit bzw. der letzten Wertanpassung entspricht. Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht oder vermindert. 2. Für die Berechnung des Prozentsatzes der Veränderungen werden die vom Österreichischen Statisti- schen Zentralamt jeweils letztmals vor Prämienhauptfälligkeit veröffentlichten Indizes - und zwar jene, die jeweils 3 Monate vor Hauptfälligkeit Gültigkeit hatten - herangezogen. Wird der jewei- lige Index nicht mehr veröffentlicht, so ist der an seine Stelle getretene Index heranzuziehen. 2.1. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, werden die nachstehend angeführten Indizes herangezogen: 2.1.1. Die Aufwertung der Gebäudepositionen erfolgt nach dem vom Österreichischen Statistischen Zen- tralamt laufend veröffentlichten Baukostenindex (Baumeisterarbeiten). 2.1.2. Die Aufwertung der Positionen der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung und der Vorräte erfolgt nach einem Mischindex (Durchschnitt = 100 - siehe Polizze), dessen Verände- rungen sich zusammensetzen zu 68 % aus den Veränderungen des Tariflohnes, Gruppe Arbeiter-Industrie-insgesamt, des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, zu 22 % aus den Veränderungen des Großhandelspreisindex, Gruppe 7151 Eisen, Stahl und Halbzeug, des Österreichischen Statistischen Zentralamtes sowie zu 10 % aus den Veränderungen des Großhandelspreisindex, Gruppe 7152 NE-Metalle und Halbzeug, des Österreichischen Statistischen Zentralamtes. 2.2. Die Wertanpassung in der Gewerbe-Plus-Feuer-Betriebsunterbrechungszusatzversicherung (GP-FBUZ) und in der Gewerbe-Plus-Total-Betriebsunterbrechungszusatzversicherung (GP-TBUZ) erfolgt durch die Aufwertung der in diesen Sparten als Prämienbemessungsgrundlage herangezogenen Positionen der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung und der Vorräte gemäß Pkt. 2.1.2. 3. Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Vorschriften über Unterversicherung (Art. 8 (2) der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung) finden im Schadensfall nur in- soweit Anwendung, als a) zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungsklausel die Versicherungssumme bzw. Prä- mienbemessungsgrundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten Sachen entsprochen hat oder b) die nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungsklausel auf Verlangen des Versi- cherungsnehmers geänderte Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage nicht dem tat- sächlichen Wert der versicherten Sachen entsprochen hat oder c) infolge von Veränderungen der versicherten Sachen (Zu- und Umbauten, Neuanschaffungen usw.) entstandene Wertsteigerung nicht durch entsprechende Erhöhung der Versicherungssumme bzw. Prä- mienbemessungsgrundlage Berücksichtigung fand. -5- [Seite 6] 4. Bei Bestehen mehrfacher Versicherungen für dasselbe Interesse (Nebenversicherung) bezieht sich der Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung nur auf jenen Teil des Schadens, der dem Ver- hältnis der Versicherungssumme zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungsklausel zum damaligen Versicherungswert entspricht. 5. Abweichend von Art. 8 (1) der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung bildet die in der Polizze ausgewiesene Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Post, unter Berücksichtigung der prozentuellen Indexveränderung bis zum Schadenszeitpunkt, die Grenze der Ersatzleistung. 6. Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann unbeschadet des Fortbestandes der sonstigen Ver- tragsbestimmungen für sich allein von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Prämie mittels eingeschriebenen Briefes gekün- digt werden. 4. Unterversicherungsverzicht - Ergänzung zu Pkt. 3 (nur bei Gebäudepositionen) Der Versicherer verzichtet bei Gebäudepositionen bei Vorliegen sämtlicher nachfolgender Vorausset- zungen auf den Einwand der Unterversicherung - die Versicherungssumme wurde bei Vertragsabschluß entsprechend den zu diesem Zeitpunkt bei der Oberösterreichischen Versicherung AG gültigen Gebäudebewertungsrichtlinien ermittelt; - die vom Schaden betroffene Gebäudeposition ist ausschließlich bei der Oberösterreichischen Versi- cherung AG versichert; - sämtliche entstandenen Wertsteigerungen und Investitionen (Zu- und Umbauten, Neuanschaffungen und dgl.) wurden durch entsprechende Erhöhungen der Versicherungssumme berücksichtigt; - der Versicherungsnehmer hat sämtliche bisherigen Indexaufwertungen (Baukostenindex) angenommen; - die im Schadenfall ermittelte Unterversicherung für die betroffene Gebäudeposition beträgt maximal 20 %. 5. Bestklausel Sollten während der Dauer des vorliegenden Versicherungsvertrages die Prämien (Nachlässe und Zu- schläge) der Gewerbe-Plus-Versicherung von der OBERÖSTERREICHISCHEN Versicherung AG derart abgeän- dert werden, daß sich nach dem neuen Tarif für die vorliegende Versicherung eine geringere Prämien- zahlung ergeben würde, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, eine Herabsetzung der in vorlie- gender Polizze und eventuellen Nachträgen berechneten Prämien auf das gemäß den neuen Tarifbestim- mungen geringere Ausmaß zu verlangen. Die Einräumung dieser Begünstigung erfolgt mit Wirkung vom nächsten auf das Verlangen folgenden Prä- mienfälligkeitstermin unter der Bedingung des Abschlusses eines neuen Versicherungsvertrages mit fünfjähriger Dauer. 6. Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften Etwaige vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsgrundstück gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlaßt sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Vertragsverletzung im Sinne des Art. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung und wenn derartige Abweichungen gleichzeitig eine Gefahrenerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen den Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung. Vorstehende Vereinbarungen gelten nicht für die Durchführung von Feuerarbeiten, ohne Unterschied, ob sie durch eigenes Personal oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden. Die in den Allgemeinen Sicherheitsvorschriften für industrielle und gewerbliche Anlagen enthaltenen Bestimmungen sind einzuhalten und der Versicherungsnehmer trägt für die Einhaltung der Vorschriften die volle Verantwortung. Abweichungen, die die Dauer von 4 Monaten überschreiten, gelten jedoch nicht mehr als vorübergehend. Werden bei Bau- und/oder Montagearbeiten auf dem Versicherungsgrundstück von den ausführenden Hand- werkern, deren Angestellten oder Arbeitern Sicherheitsvorschriften wider Wissen und Willen des Ver- sicherungsnehmers verletzt, so ist dieser dafür nicht verantwortlich. 7. Anerkennung der Gefahrenumstände Der Versicherer erkennt an, daß ihm bei Vertragsabschluß sämtliche erhebliche Gefahrenumstände be- kannt geworden sind, es sei denn, daß irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Unbeab- sichtigte Fehler beim Abschluß des Versicherungsvertrages, etwa versehentlich unterbliebene Anzeigen oder Anmeldungen beeinträchtigen die Ersatzpflicht nicht. Sie sind jedoch nach Bekanntwerden unver- züglich zu berichtigen. Gleichfalls bleibt die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, eine nach- träglich eingetretene Gefahrenerhöhung gemäß § 27 VersVG anzuzeigen, unberührt. Dies bezieht sich natürlich nicht auf Auflagen der Behörden (Bau-, Feuerpolizei, Brandverhütung), die nicht erfüllt oder eingehalten werden. 8. Anzeige von Gefahrenerhöhungen - Versehensklausel Der Versicherungsnehmer wird sein Aufsichtspersonal zur laufenden Überwachung der Gefahrenverhält- nisse auf den Versicherungsgrundstücken verpflichten und Gefahrenerhöhungen nach Art. 2 der Allge- meinen Bedingungen für die Sachversicherung rechtzeitig anzeigen. Dies gilt auch für Gefahrenerhö- hungen, die sich aus der Änderung bestehender oder aus der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben ha- ben. -6- [Seite 7] 7 Die Anzeige einer Gefahrenerhöhung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nach- dem die Versicherungsabteilung (der Versicherungssachbearbeiter) des Versicherungsnehmers Kenntnis von der Erhöhung der Gefahr erhalten hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, daß die je- weils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Meldungen an die Versicherungsabteilung (den Versicherungssachbearbeiter) unverzüglich erstatten. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, so bleibt gleichwohl die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrläs- sigkeit beruht. Bleibt die Verpflichtung hiernach bestehen, so gebührt dem Versicherer rückwirkend vom Tage der Gefahrenerhöhung an, die etwa erforderliche höhere Prämie. Darüber hinaus hat der Ver- sicherungsnehmer die Pflicht, um etwa versehentlich nicht gemeldete oder bisher nicht bekannt gewe- sene Gefahrenerhöhungen nachträglich feststellen zu können, das versicherte Wagnis jährlich zu prü- fen. 9. Endgültige Wertermittlung Die Versicherungssummen werden nach Vorliegen der Endabrechnungen bzw. nach Abschluß der Montagear- beiten reguliert. Sollten die endgültigen Versicherungssummen höher sein als die durch diese Polizze gedeckten Werte, erfolgt die Berechnung der endgültigen Prämie ab der Indeckungnahme der höheren Summen. Ergeben sich jedoch niedrigere Werte, wird die Prämie ab Beginn dieser Deckung reguliert. 10. Behördlich vorgeschriebener Mehraufwand Anläßlich eines versicherten Schadenfalles behördlich vorgeschriebene Verbesserungen an Gebäuden und/oder technisch-kaufmännischen Betriebseinrichtungen sind, soferne der Verwendungszweck der be- troffenen Anlagen der gleiche bleibt, im Rahmen der Versicherungssumme mit 2 %o der Vertragspositio- nen für Gebäude und/oder kaufmännische und technische Betriebseinrichtung mitversichert. Diese Ver- sicherung gilt auf erstes Risiko. Aufwendungen für baubehördliche Auflagen sind, soweit sie nicht für vom Schaden betroffene Anlage- teile erfolgen, nicht Gegenstand der Versicherung. 11. Wiederaufbau Wird nach einem Brandschaden ein versichertes Objekt an einer anderen Stelle innerhalb Österreichs wieder aufgebaut, so wird auch die Entschädigung in gleichem Umfang geleistet, wie sie nach den Son- derbedingungen für die Neuwertversicherung bei Wiederherstellung an der gleichen Stelle zu leisten wäre. 12. Wiederauffüllung der Summen Die um die Entschädigungsleistung verminderte Versicherungssumme erhöht sich vom Schadentag an für den Rest der Versicherungsperiode um den Betrag der Entschädigung, ohne daß es eines Antrages auf Nachversicherung bedarf. Für den Auffüllbetrag wird die Prämie pro rata temporis berechnet. Dies gilt, sofern nicht nach Eintritt des Schadens von einem der Vertragspartner besondere Vereinbarungen verlangt werden. 13. Fremdes Eigentum Im Rahmen der jeweils vereinbarten Versicherungssumme, sind auch Sachen im fremden Eigentum, die dem Versicherungsnehmer zur Benützung oder Verwahrung übergeben wurden, mitversichert, soweit nicht an- derweitig bzw. anderwertig ausreichend Versicherungsschutz dafür besteht und der Versicherungsnehmer zum Ersatz gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist. Dies gilt nicht für Bargeld, Gold-, Silber-, Schmucksachen, Wertpapiere, soferne vom Versicherungs- nehmer ein Interesse besteht Kraftfahrzeuge sowie Sachen, die sich als Hausrat in Wohnungen befin- den. 14. Änderungen von Bedingungen Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen, Ergänzenden Bedingungen, Klau- seln der OBERÖSTERREICHISCHEN Versicherung AG bzw. Sicherheitsvorschriften während der Laufzeit die- ses Versicherungsvertrages geändert, so gelten diese mit sofortiger Wirkung auch wahlweise für die Dauer von drei Monaten für diesen Vertrag. Erfordern Änderungen eine höhere Prämie, so wird diese vom Zeitpunkt der Änderung an berechnet. Erfolgt innerhalb der drei Monate von seiten des Versicherungsnehmers kein ausdrücklicher Wunsch, daß die neuen Bedingungen und Sicherheitsvorschriften dem Vertrag zugrunde zu legen sind, gelten weiterhin die bisherigen Vertragsgrundlagen. 15. Regiezuschlag - Schadenbehebung durch eigenes Personal Für Arbeitsleistungen des eigenen Personals des Versicherungsnehmers wird ein Regiezuschlag von der- zeit 170 % anerkannt. Der Regiezuschlag ist auf das Grundgehalt/den Grundlohn aufzuschlagen. 16. Summenausgleich -7- [Seite 8] Zwischen den Positionen mit gleichen Prämiensätzen gilt Summenausgleich vereinbart, d. h. überschüs- sige Positionsversicherungssummen werden zum Ausgleich einer allenfalls bei einzelnen dieser Posi- tionen bestehenden Unterversicherung im Verhältnis der Unterversicherung verwendet. Bestehende Mit- bzw. Vorsorgeversicherungen gehen dem Summenausgleich voran. 17. Restwert In einem eventuellen Brandschaden gilt bei Gebäuden ein Restwert, soweit er nicht mehr als 10 % des Ersatzwertes des vom Brand betroffenen Gebäudes beträgt, als verloren, vorausgesetzt, daß die Rest- werte tatsächlich nicht wieder verwendet werden. Eine, auch nur teilweise, Wiederverwendung findet Anrechnung auf die Ersatzleistung. 18. Außenversicherung In der Feuer-, Sturm-, Leitungswasser- und Einbruchdiebstahlversicherung sind die versicherte tech- nische und kaufmännische Betriebseinrichtung sowie die versicherten Vorräte auch außerhalb des in der Polizze bezeichneten Versicherungsortes in Gebäuden oder während des Transportes innerhalb Österreichs mit einer Versicherungssumme von 10 % der für diese Sachen vereinbarten Versicherungs- summe versichert, soferne hiefür aus keiner anderen Versicherung Versicherungsschutz besteht. - Seite 8 von 8 -
Volltext aufklappen: Gewerbe-Plus Leitungswasser (GP-LW-95)
[Seite 1] 1 GEWERBE-PLUS-VERSICHERUNG GEGEN LEITUNGS- WASSERSCHÄDEN (GP-LW-95) 1. In der Versicherung gegen Leitungswasserschäden gelten die Punkte 1, 3 - 6, 8 - 10, 12 - 16, 18 der Ergänzenden Bedingungen für die Gewerbe-Plus- Versicherung (GP-95). 2. Die Oberösterreichische Versicherung AG gewährt erweiterten Versicherungs- schutz gegen die versicherten Gefahren und Schäden gemäß Art. 1 der Allge- meinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB) un- ter den nachstehend näher geregelten Voraussetzungen: Voraussetzung für die Gewährung dieses Versicherungsschutzes ist, daß die Oberösterreichische Versi- cherung AG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses AUSSCHLIESSLICHER ODER FÜHRENDER VERSICHERER GEGEN LEITUNGSWASSERSCHÄDEN (Versicherer von mehr als 50 % des Versicherungswertes gemäß § 51 VersVG) war. Der Umfang des erweiterten Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 2.1., 2.2., 2.3. richtet sich NACH DEM VERSICHERTEN OBJEKT - Gebäude (Gruppe A der Gruppierungserläuterung*) - Technische und kaufmännische Betriebseinrichtung (Gruppe B der Gruppierungserläuterung*) - Vorräte (Gruppe C der Gruppierungserläuterung*). VERSICHERUNGSSCHUTZ AUF ERSTES RISIKO wird je Sparte und versichertem Objekt (Gebäude, technische und kaufmännische Betriebseinrichtung, Vorräte) FÜR EIN EREIGNIS NUR EINMAL gewährt und zwar unab- hängig davon, wieviele Einzelverträge bei der Oberösterreichischen Versicherung AG bestehen. *) abgedruckt unter Punkt 1. der Ergänzenden Bedingungen für die Gewerbe-Plus-Versicherung (GP-95) 2.1. Prämienfreie Zusatzdeckungen und Erweiterungen des Ver- sicherungsschutzes bei der Versicherung von Gebäuden/ technischer und kaufmännischer Betriebseinrichtung/ Vorräten gegen Leitungswasserschäden 2.1.1. NEBENKOSTEN Mit maximal 5 % der Versicherungssummen der Positionen für versicherte Gebäude und/oder technische und kaufmännische Betriebseinrichtung und/oder Vorräte sind auf erstes Risiko gedeckt - Kosten für Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs-, Reinigungs-, Schutz-, Demontage- und Remontagear- beiten, die dem Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einem versicherten Schadenereignis ent- standen sind und die die versicherten Sachen betreffen; - Kosten für Aufräumung, Abbruch und Isolierung von versicherten Sachen, die als Folge eines versi- cherten Schadenereignisses radioaktiv verunreinigt (kontaminiert) wurden - sofern diese Maßnahmen behördlich angeordnet waren. 2.1.2. ENTSORGUNG VON SONDERMÜLL - VERSICHERUNG VON MEHRKOSTEN DURCH BEHANDLUNG VON GEFÄHRLICHEM ABFALL UND/ODER PROBLEMSTOFFEN 2.1.2.1. In Ergänzung des Art. 1 (4) der Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungs- wasserschäden (AWB) sind mit S 50.000,-- auf erstes Risiko auch Mehrkosten versichert, die durch die Behandlung von gefährlichem Abfall und Problemstoffen im Sinne des Abfallwirt- schaftsgesetzes (AWG) BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 417/92 entstehen, soweit sie die vom Versicherungsnehmer versicherten Sachen betreffen. Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die aufgrund behördlicher Auflagen nach einem ersatz- pflichtigen Schaden die Kosten der Wiederherstellung von versicherten Gebäuden und/oder der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtungen in den ursprünglichen Zustand über- schreiten. -1- [Seite 2] 2.1.2.2. Unter "Behandlung" sind alle Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, gefährlichen Ab- fall und Problemstoffe zu verwerten, ohne feste Rückstände zu beseitigen oder deponiefähig zu machen. 2.1.2.3. Der gefährliche Abfall und die Problemstoffe müssen am Versicherungsort aus versicherten Sachen durch ein gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasser- schäden (AWB) versichertes Ereignis entstanden sein. Werden die Kosten der Behandlung durch Schadstoffe verursacht, so müssen die Schadstoffe bei diesem versicherten Ereignis entstan- den oder freigesetzt worden sein. 2.1.2.4. Die Kosten einer kurzfristigen, einmaligen Zwischenlagerung - für eine Höchstdauer von sechs Monaten - übernimmt der Versicherer im Rahmen der Versicherungssumme gemäß Pkt. 2.1.2.1. unter der Voraussetzung, daß ihm die Zwischenlagerung unverzüglich angezeigt wurde. 2.1.2.5. Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung. 2.1.2.6. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie z. B. Erdreich, Wasser inkl. Grundwasser und Luft werden nicht ersetzt, ebenso nicht die Kosten der Behandlung von gefährlichem Abfall und Problemstoffen, die durch Eindringen oder Vermischen versicherter Sachen in bzw. mit Erdreich, Wasser und/oder Luft entstehen. 2.1.2.7. Entstehen Kosten für die Behandlung von versicherten Sachen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kontaminiert waren (Altlasten), so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufge- wendet worden wäre. 2.1.3. RADIOAKTIVE VERUNREINIGUNG Schäden an den versicherten Sachen durch radioaktive Verunreinigung (Kontamination), die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch, auf dem Versicherungsgrundstück be- findliche, radioaktive Isotope entstehen, sind bis S 50.000,-- auf erstes Risiko mitversichert. 2.1.4. KURZFRISTIGE SICHERUNGSMASSNAHMEN Kosten für kurzfristig notwendige Sicherungsmaßnahmen (Bewachung, Notverschalung etc.) nach einem ersatzpflichtigen Schadenfall sind bis S 50.000,-- auf erstes Risiko mitversichert, sofern aus einer anderen Versicherung kein Ersatzanspruch besteht. Besteht für solche Sicherungsmaßnahmen gemäß Pkt. 2.1.1. (Nebenkosten) Versicherungsschutz, erfolgt im Schadenfall eine Ersatzleistung für kurz- fristig notwendige Sicherungsmaßnahmen nur einmal. 2.1.5. ADAPTIERUNGEN Soweit die Wiederherstellung vertraglich oder gesetzlich zu Lasten des Versicherungsnehmers zu er- folgen hat, gelten Adaptierungen mitversichert. 2.1.6. NEUWERT-ERWEITERUNG Bei den Betrieb dienenden Gebäuden sowie auch bei betriebsfähigen Maschinen, die dauernd in Betrieb stehen oder durch ständige ordnungsgemäße Wartung betriebsbereit sind, beträgt der Zeitwert minde- stens 40 % des Neuwertes. In einem Schadenfall erfolgt daher unter der Voraussetzung, daß die Versi- cherungssumme dem tatsächlichen Neuwert entspricht, die Entschädigung zum Neuwert. Außer Betrieb ge- stellte Maschinen fallen nicht unter diese Regelung, es sei denn, sie wurden entsprechend gewartet, sodaß sie jederzeit einsatzbereit sind. 2.1.7. MALEREI, TAPETEN UND BÖDEN In Abänderung des Art. 8 (2) b der Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasser- schäden (AWB) gilt bei Schäden an Tapeten, Malereien, textilen Wand- und Bodenbelägen und solchen aus Kunststoff als Ersatzwert der Neuwert, wenn der Zeitwert der versicherten Sachen nicht niedriger als 40 % des Neuwertes ist. 2.1.8. SANIERUNGSMASZNAHMEN In Erweiterung des Art. 1 der Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB) sind Mehrkosten für kurzfristig notwendige Sanierungsmaßnahmen bis S 50.000,-- auf erstes Ri- siko mitversichert, sofern aus einer anderen Versicherung kein Ersatzanspruch besteht. 2.1.9. WASSERZULEITUNGSROHRE INNERHALB DES VERSICHERUNGSGRUNDSTÜCKES In Erweiterung des Art. 1 (2) lit. a der Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungs- wasserschäden (AWB) sind Bruchschäden einschließlich der hiefür erforderlichen Nebenarbeiten an Kalt- und Warmwasserzuleitungsrohren sowie von geschlossenen Warmwassersystemen außerhalb des versi- cherten Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück versichert. In Erweiterung des Art. 8 (2) lit. a der Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungs- wasserschäden (AWB) ist der Kostenersatz für das Einziehen von Rohren in jedem Schadenfall auf das Höchstausmaß von 6 m Rohr eingeschränkt. Werden nach einem Schadenfall Rohre mit einer Länge von mehr als 6 m eingezogen, so wird der Schaden im Verhältnis von 6 m Rohr zur tatsächlich eingezogenen Rohrlänge ersetzt. 2.2. Nur bei Versicherung der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung gegen Leitungswasserschäden -2- [Seite 3] 3 gelten darüber hinaus nachfolgende Erweiterungen des Versicherungsschutzes 2.2.1. WIEDERHERSTELLUNGSKOSTEN Wiederherstellungskosten für Datenträger, Geschäftsbücher, Akte, Pläne und dgl. und die darauf be- findlichen Daten sowie Wiederherstellungskosten für Reproduktionshilfsmittel (Modelle, Formen und dgl.) sind bis S 50.000,-- auf erstes Risiko mitversichert. 2.2.2. SACHEN DER GESCHÄFTSINHABER UND DIENSTNEHMER Sachen (ausgenommen Bargeld, Gold-, Silber- und Schmucksachen, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge sowie der in Wohnungen befindliche Hausrat) der Geschäfts-(Betriebs-)inhaber und der Dienstnehmer sowie der anwesenden betriebsfremden Personen sind bis S 50.000,-- auf erstes Risiko mitversichert, sofern aus einer anderen Versicherung kein Ersatzanspruch besteht. 2.2.3. BARGELD, WERTPAPIERE Ergänzend zu Art. 4 der Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB) sind Bargeld, Devisen, Valuten, Wertpapiere aller Art, Wechsel, Schecks, Lose, Einlagebücher, Brief- und Stempelmarken, Fahrscheine und dgl. bis S 30.000,-- auf erstes Risiko mitversichert, wenn die- se Sachen zumindest verschlossen in Möbeln - auch unversperrt - oder in anderen verschlossenen Be- hältnissen aufbewahrt werden. 2.2.4. AQUARIUM In Erweiterung des Art. 1 der Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB) sind Schäden an den versicherten Sachen durch den Austritt von Wasser aus einem Aquarium mit einem maximalen Fassungsvermögen von 200 l mitversichert. 3. Nur bei der Versicherung der Vorräte gegen Leitungswasserschäden gilt darüber hinaus nachfolgende Erweiterung des Versicherungsschutzes Unter Erdniveau befindliche Vorräte sind im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme gegen Schäden gemäß Art. 1 der Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB) mit- versichert, wenn sie mindestens 12 cm über dem Boden gelagert sind. - Seite 3 von 3 -
Volltext aufklappen: Gewerbe-Plus Sturm (GP-ST-95)
[Seite 1] 1 GEWERBE-PLUS-STURMSCHADENVERSICHERUNG (GP-St-95) 1. In der Sturmschadenversicherung gelten die Punkte 1 - 6, 8 - 10, 12 - 16, 18 der Ergänzenden Bedingungen für die Gewerbe-Plus-Versicherung (GP-95). 2. Die Oberösterreichische Versicherung AG gewährt erweiterten Versicherungs- schutz gegen die versicherten Gefahren und Schäden gemäß Art. 1 der Allge- meinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung (AStB) unter den nach- stehend näher geregelten Voraussetzungen: Voraussetzung für die Gewährung dieses Versicherungsschutzes ist, daß die Oberösterreichische Versi- cherung AG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses AUSSCHLIESSLICHER ODER FÜHRENDER STURMVERSICHERER (Versicherer von mehr als 50 % des Versicherungswertes gemäß § 51 VersVG) war. Der Umfang des erweiterten Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 2.1., 2.2. und 2.3. richtet sich NACH DEM VERSICHERTEN OBJEKT - Gebäude (Gruppe A der Gruppierungserläuterung*) - Technische und kaufmännische Betriebseinrichtung (Gruppe B der Gruppierungserläuterung*) - Vorräte (Gruppe C der Gruppierungserläuterung*). VERSICHERUNGSSCHUTZ AUF ERSTES RISIKO wird je Sparte und versichertem Objekt (Gebäude, technische und kaufmännische Betriebseinrichtung, Vorräte) FÜR EIN EREIGNIS NUR EINMAL gewährt und zwar unab- hängig davon, wieviele Einzelverträge bei der Oberösterreichischen Versicherung AG bestehen. *) abgedruckt unter Punkt 1. der Ergänzenden Bedingungen für die Gewerbe-Plus-Versicherung (GP-95) 2.1. Prämienfreie Zusatzdeckungen und Erweiterungen des Ver- sicherungsschutzes bei der Sturmschadenversicherung von Gebäuden/ technischer und kaufmännischer Betriebseinrich- tung/ Vorräten 2.1.1. NEBENKOSTEN Mit maximal 5 % der Versicherungssummen der Positionen für versicherte Gebäude und/oder technische und kaufmännische Betriebseinrichtung und/oder Vorräte sind auf erstes Risiko gedeckt - Kosten für Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs-, Reinigungs-, Schutz-, Demontage- und Remontagear- beiten, die dem Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einem versicherten Schadenereignis ent- standen sind und die die versicherten Sachen betreffen; - Kosten für Aufräumung, Abbruch und Isolierung von versicherten Sachen, die als Folge eines versi- cherten Schadenereignisses radioaktiv verunreinigt (kontaminiert) wurden - sofern diese Maßnahmen behördlich angeordnet waren. 2.1.2. ENTSORGUNG VON SONDERMÜLL - VERSICHERUNG VON MEHRKOSTEN DURCH BEHANDLUNG VON GEFÄHRLICHEM ABFALL UND/ODER PROBLEMSTOFFEN 2.1.2.1. In Ergänzung des Art. 1 (6) der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung (AStB) sind mit S 50.000,-- auf erstes Risiko auch Mehrkosten versichert, die durch die Be- handlung von gefährlichem Abfall und Problemstoffen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 417/92 entstehen, soweit sie die vom Versicherungs- nehmer versicherten Sachen betreffen. Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die aufgrund behördlicher Auflagen nach einem ersatz- pflichtigen Schaden die Kosten der Wiederherstellung von versicherten Gebäuden und/oder der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtungen in den ursprünglichen Zustand über- schreiten. 2.1.2.2. Unter "Behandlung" sind alle Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, gefährlichen Ab- fall und Problemstoffe zu verwerten, ohne feste Rückstände zu beseitigen oder deponiefähig zu machen. -1- [Seite 2] 2.1.2.3. Der gefährliche Abfall und die Problemstoffe müssen am Versicherungsort aus versicherten Sachen durch ein gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung (AStB) versichertes Ereignis entstanden sein. Werden die Kosten der Behandlung durch Schadstoffe verursacht, so müssen die Schadstoffe bei diesem versicherten Ereignis entstanden oder freigesetzt worden sein. 2.1.2.4. Die Kosten einer kurzfristigen, einmaligen Zwischenlagerung - für eine Höchstdauer von sechs Monaten - übernimmt der Versicherer im Rahmen der Versicherungssumme gemäß Pkt. 2.1.2.1. unter der Voraussetzung, daß ihm die Zwischenlagerung unverzüglich angezeigt wurde. 2.1.2.5. Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf die kostengünstigste Abwicklung. 2.1.2.6. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten Sachen wie z. B. Erdreich, Wasser inkl. Grundwasser und Luft werden nicht ersetzt, ebenso nicht die Kosten der Behandlung von gefährlichem Abfall und Problemstoffen, die durch Eindringen oder Vermischen versicherter Sachen in bzw. mit Erdreich, Wasser und/oder Luft entstehen. 2.1.2.7. Entstehen Kosten für die Behandlung von versicherten Sachen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kontaminiert waren (Altlasten), so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufge- wendet worden wäre. 2.1.3. RADIOAKTIVE VERUNREINIGUNG Schäden an den versicherten Sachen durch radioaktive Verunreinigung (Kontamination), die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch, auf dem Versicherungsgrundstück be- findliche, radioaktive Isotope entstehen, sind bis S 50.000,-- auf erstes Risiko mitversichert. 2.1.4. KURZFRISTIGE SICHERUNGSMASSNAHMEN Kosten für kurzfristig notwendige Sicherungsmaßnahmen (Bewachung, Notverschalung etc.) nach einem ersatzpflichtigen Schadenfall sind bis S 50.000,-- auf erstes Risiko mitversichert, sofern aus einer anderen Versicherung kein Ersatzanspruch besteht. Besteht für solche Sicherungsmaßnahmen gemäß Pkt. 2.1.1. (Nebenkosten) Versicherungsschutz, erfolgt im Schadenfall eine Ersatzleistung für kurz- fristig notwendige Sicherungsmaßnahmen nur einmal. 2.1.5. ADAPTIERUNGEN Soweit die Wiederherstellung vertraglich oder gesetzlich zu Lasten des Versicherungsnehmers zu er- folgen hat, gelten Adaptierungen mitversichert. 2.2. Nur bei der Sturmschadenversicherung von Gebäuden gelten darüber hinaus nachfolgende Erweiterungen des Versicherungsschutzes 2.2.1. ZÄUNE, EINFRIEDUNGEN Zäune, Einfriedungen und Kulturen auf dem Grundstück des versicherten Objektes sind bis S 50.000,-- auf erstes Risiko gegen Schäden gemäß Art. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversi- cherung (AStB) mitversichert. 2.2.2. DACHRINNEN UND DARUNTER LIEGENDE GEBÄUDETEILE In Erweiterung des Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung von Dachrinnen und darunter liegenden Gebäu- deteilen durch vom Dach herabfallende Schnee- und Eislawinen. 2.2.3. SONNENKOLLEKTOREN In Erweiterung des Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung (AStB) sind die im Dach integrierten Sonnenkollektoren inkl. Glasabdeckung gegen die in Art. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung (AStB) angeführten Risken mitversichert. 2.3. Nur bei der Sturmschadenversicherung der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung gelten darüber hinaus nachfolgende Erweiterungen des Versicherungsschutzes 2.3.1. WIEDERHERSTELLUNGSKOSTEN Wiederherstellungskosten für Datenträger, Geschäftsbücher, Akte, Pläne und dgl. und die darauf be- findlichen Daten sowie Wiederherstellungskosten für Reproduktionshilfsmittel (Modelle, Formen und dgl.) sind bis S 50.000,-- auf erstes Risiko mitversichert. 2.3.2. SACHEN DER GESCHÄFTSINHABER UND DIENSTNEHMER Sachen (ausgenommen Bargeld, Gold-, Silber- und Schmucksachen, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge sowie der -2- [Seite 3] 3 in Wohnungen befindliche Hausrat) der Geschäfts-(Betriebs-)inhaber und der Dienstnehmer sowie der anwesenden betriebsfremden Personen sind bis S 50.000,-- auf erstes Risiko mitversichert, sofern aus einer anderen Versicherung kein Ersatzanspruch besteht. 2.3.3. BARGELD, WERTPAPIERE Ergänzend zu Art. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung (AStB) sind Bargeld, Devisen, Valuten, Wertpapiere aller Art, Wechsel, Schecks, Lose, Einlagebücher, Brief- und Stempelmarken, Fahrscheine und dgl. bis S 30.000,-- auf erstes Risiko mitversichert, wenn diese Sa- chen zumindest verschlossen in Möbeln - auch unversperrt - oder in anderen verschlossenen Behältnis- sen aufbewahrt werden. 2.3.4. BESCHILDERUNGEN, LEUCHTREKLAMEN In Erweiterung des Art. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung (AStB) sind Beschilderungen, Leuchtreklamen, Markisen, Antennen und Masten bis S 20.000,-- auf erstes Risiko ge- gen die in Art. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung (AStB) angeführten Risken mitversichert. - Seite 3 von 3 -
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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