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Zurich Kfz-Haftpflichtversicherung: die Bedingungen im Volltext

Allgemeine Zurich Bedingungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung (AKHB 2022) mit Deckung für im Ausland gemietete Pkw; Kasko, Schutzbrief und Regeln für Flottenpolizzen enthalten sie nicht.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 70 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Flottenvertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mindestzahl der Fahrzeuge für den Flottenvertragnicht geregelt
Höchstzahl der Fahrzeuge (Grenze des Kleinflottentarifs)nicht geregelt
Wer abschließen darf (Gewerbetreibende, Selbständige, Freiberufler, Firmen)nicht geregelt
Versicherbare Fahrzeugarten (Pkw, Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen, Krafträder, Anhänger)nicht geregelt
Private Fahrzeuge des Inhabers und seiner Angehörigen im Flottenvertrag mitversicherbarnicht geregelt
Vorsorge: neu hinzukommende Fahrzeuge ab Zulassung automatisch versichertnicht geregelt
Meldefrist für Zu- und Abgänge (Tage)nicht geregelt
Abmeldung eines Fahrzeugs: Beitrag anteilig erstattetja„Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Auflösung des Vertrages verstrichene Vertragslaufzeit.“AKHB Artikel 17, Seite 8
Beitragsmodell: Stückbeitrag je Fahrzeug oder Einzelverträge mit Schadenfreiheitsklasseja„wird die Prämie, unter Zugrundelegung der in Pkt. 6. ersichtlichen Tabelle, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach dem Schadenverlauf bemessen.“AKHB Artikel 15, Seite 7
Geltungsbereich (Europa, geografische Grenzen Europas, außereuropäische Gebiete der EU)ja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn“AKHB Artikel 4 Punkt 1, Seite 2
Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten automatischnicht geregelt

Kfz-Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal je Schadenereignisja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen in jedem Versicherungsfall ... bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen.“AKHB Artikel 6 Punkt 1, Seite 2
Höchstgrenze für Personenschäden je verletzter Personnicht geregelt
Deckungssumme Sachschädennicht geregelt
Freiwillige Haftpflicht über das Pflichtmaß hinaus (RC voluntaria)ja, bis zur Versicherungssumme„bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen.“AKHB Artikel 6 Punkt 1, Seite 2
Mallorca-Deckung für gemietete Fahrzeuge im Auslandja, bis zur Versicherungssumme„aus der Verwendung von fremden, vom Versicherungsnehmer im Ausland bei einem zur gewerblichen Fahrzeugvermietung befugten Unternehmen gemieteten versicherungspflichtigen Personen- und Kombinationskraftfahrzeugen“AKHB Artikel 24 Punkt 1, Seite 10
Haftpflicht für mitgeführte Anhänger und Aufliegerja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen des Punktes 2.2. nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen.“AKHB Artikel 21 Punkt 2.1, Seite 9
Be- und Entladeschäden an fremden Sachennicht geregelt
Tätigkeitsschäden durch Arbeitsmaschinen und Ladekränenein„Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahr-zeugs, wenn diese Verwendung im Unfallzeitpunkt nicht seiner Funktion als Beförderungsmittel entspricht“AKHB Artikel 8 Punkt 3, Seite 4
Auslandsschadenschutz bei unverschuldetem Unfall im Auslandnicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz)ja„Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche“AKHB Artikel 1, Seite 2

Teilkasko und Naturgefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Teilkaskonicht geregelt
Brand und Explosionnicht geregelt
Diebstahl und unbefugter Gebrauchnicht geregelt
Werkzeuge, Mustermappen, Ersatzteile und Ware im Fahrzeugnicht geregelt
Glasbruchnicht geregelt
Sturm, Hagel, Blitz und Überschwemmungnicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risikennicht geregelt
Zusammenstoß mit Tieren aller Artnicht geregelt
Marderbiss mit Folgeschädennicht geregelt
Kurzschluss an der Verkabelung mit Folgeschädennicht geregelt

Vollkasko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Vollkaskonicht geregelt
Unfall (auch selbstverschuldet)nicht geregelt
Mut- oder böswillige Handlungen Dritternicht geregelt
Betriebsschäden (etwa Ladung verrutscht, Kippen beim Abladen)nicht geregelt
Bruchschäden an Aufbauten, Kränen und Hebebühnennicht geregelt
Auf- und Einbauten, Regalsysteme und Sonderausstattung mitversichertnicht geregelt
Beschriftung, Folierung und Werbeaufdrucknicht geregelt

Entschädigung und Werkstatt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neupreisentschädigung (Monate ab Erstzulassung)nicht geregelt
Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge (Monate)nicht geregelt
Entschädigung zum Wiederbeschaffungswertnicht geregelt
GAP-Deckung für geleaste und finanzierte Fahrzeugenicht geregelt
Erstattung ohne Mehrwertsteuer bei Vorsteuerabzugnicht geregelt
Nutzungsausfall oder Mietfahrzeug nach Kaskoschadennicht geregelt
Sachverständigenkostennicht geregelt
Abschleppkosten in der Kaskonicht geregelt
Werkstattbindung (Reparatur nur in Partnerwerkstatt)nicht geregelt

Fahrer, Nutzung und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beliebige berechtigte Fahrer (keine namentliche Fahrerliste)ja„Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen der Halter bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind“AKHB Artikel 2 Punkt 1, Seite 2
Mindestalter oder Führerscheindauer der Fahrernicht geregelt
Privatnutzung der Firmenfahrzeuge durch Mitarbeiter mitversichertnicht geregelt
Ersatz- und kurzzeitig gemietete Fahrzeuge mitversichertnicht geregelt
Fahrerschutz (Personenschäden des eigenen Fahrers)nicht geregelt
Insassenunfallversicherungnicht geregelt
Flottenrabatt oder Sondereinstufung für die ganze Flottenicht geregelt
Beitragsanpassung nach Schadenquote der Flottenicht geregelt
Schadenverlauf bei Wechsel übertragbar (Versichererwechselbescheinigung)ja„Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jederzeit innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über die innerhalb der letzten fünf Jahre der Vertragslaufzeit gedeckten Ansprüche von Geschädigten oder die Schadenfreiheit in diesem Zeitraum auszustellen.“AKHB Artikel 15 Punkt 7, Seite 8
Telematik oder Fahrtenschreiber als Voraussetzungnicht geregelt

Schutzbrief und Pannenhilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe vor Ortnicht geregelt
Abschleppen nach Pannenicht geregelt
Hilfe ab Kilometer null (auch am Betriebssitz)nicht geregelt
Weitertransport von Ladung und Werkzeug nach Ausfallnicht geregelt
Schutzbrief auch für Lieferwagen und Lkwnicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Ausnahme vom Verzicht bei Alkohol und Drogennicht geregelt
Pflichten vor dem Schaden (Führerscheinkontrolle, Lenk- und Ruhezeiten, Ladungssicherung)ja„der Lenker muss zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt sein“AKHB Artikel 9 Punkt 2.1, Seite 4
Pflichten im Schadenfall und Meldefristja„dem Versicherer ist längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis“AKHB Artikel 9 Punkt 3.3, Seite 5
Höchstbetrag des Regresses gegen den Fahrer bei Pflichtverletzungja, bis 11.000 €„Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt je EUR 11.000, --, für jeden Versicherungsfall insgesamt aber maximal EUR 22.000, --.“AKHB Artikel 11 Punkt 1, Seite 5
Vertragslaufzeit und Hauptfälligkeitja„Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres“AKHB Artikel 7 Punkt 1, Seite 3
Kündigung nach Schaden und zum Ablauf, auch für einzelne Fahrzeugeja„Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt § 14 KHVG, für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles § 158 VersVG.“AKHB Artikel 17 Punkt 1, Seite 8
Besondere Ausschlüsse (Rennen, Vermietung, gefährliche Güter, Kurier)ja„Ersatzansprüche aus der Verwendung eines Fahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße“AKHB Artikel 8 Punkt 4, Seite 4

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Zürich Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 2022)
[Seite 1] Allgemeine Zurich Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht Versicherung (AKHB 2022) Version 23.12.2023 Bei den grau unterlegten Stellen weichen die Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht- Versicherung (AKHB 2022) von den Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs ab. Wichtiger Hinweis: Einzelne Regelungen der nachfolgenden AKHB verweisen ausdrücklich auf Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) oder andere gesetzliche Bestimmungen. Gesetzesstellen des VersVG oder anderer Gesetze, auf die im Rahmen der AKHB verwiesen wird, sowie andere wichtige Bestimmungen des VersVG sind in der Beilage zu den AKHB in vollem Wortlaut wiedergegeben. Gleiche Ansprache für alle Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir in unseren Texten die männliche Form. Selbstverständlich bezieht sich die Ansprache auf Personen aller Geschlechter. Inhalt Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung? (Versichertes Risiko) Artikel 2 Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei? Artikel 3 Was gilt als Versicherungsfall? Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Artikel 5 Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt? Artikel 6 Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen) Artikel 7 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen. Begriff der Prämienhauptfälligkeit, wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung? Artikel 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Artikel 9 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) Artikel 10 Was gilt bei mangelnder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges? Artikel 11 Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt? Artikel 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung) Artikel 13 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden? Artikel 14 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden? Artikel 15 Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? (Bonus-Malus-System) Artikel 16 Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? Artikel 17 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges? Artikel 18 Wann ruht der Vertrag? Artikel 19 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand) Artikel 20 Was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu geschehen? Artikel 21 Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es? Artikel 22 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Vorgangsweise bei Anschriftwechsel Artikel 23 Welches Recht ist anzuwenden? Artikel 24 Versicherungsschutz für das Lenken von im Ausland gemieteten Kraftfahrzeugen Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 68, 1015 Wien FN 89577g, Handelsgericht Wien, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien AKHB - Seite 1 [Seite 2] Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung? (Versichertes Risiko) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen oder ein Vermögensschaden verursacht wird, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). Artikel 2 Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei? 1. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen der Halter bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen. 2. Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen, sofern sie nicht selbst Versicherungsnehmer sind. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen. 3. Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies gegenüber einer mitversicherten Person nur, wenn die Umstände, die die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen, in der Person dieses Versicherten eingetreten sind. Artikel 3 Was gilt als Versicherungsfall? Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei bloßen Vermögensschäden (Art 1) ein Verstoß (Handlung oder Unterlassung), die dem versicherten Risiko (Art 1) entspringen und aus denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen oder entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall. Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23 unterzeichnet haben (siehe Beilage). Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf folgende Staaten: Marokko, Türkei (gesamt) und Tunesien. 2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges. Artikel 5 Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt? 1. Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte („Grüne Karte“) ausgestellt oder auf deren Vorlage durch das Übereinkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, verzichtet worden ist, erstreckt sich die Versicherung jedenfalls auf den in dem betreffenden Staat für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang. 2. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des Versicherungsvertrages auch dann, wenn in der Internationalen Versicherungskarte eine darüberhinausgehende Dauer ausgewiesen ist. 3. Wenn der Versicherer nach dem Recht des besuchten Staates unter Berücksichtigung der zwischen Versicherern und Verbänden von Versicherern bestehenden Verträgen zur Leistung verpflichtet ist, nach dem Versicherungsvertrag aber gegenüber dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht haftet, von der Verpflichtung zur Leistung frei ist oder der Versicherungsschutz wegen Beendigung des Versicherungsvertrages erloschen ist, so ist der Versicherer berechtigt, Ersatz für seine sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Aufwendung zu fordern. Artikel 6 Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen) 1. Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen in jedem Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen werden auf diese angerechnet. Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 68, 1015 Wien FN 89577g, Handelsgericht Wien, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien AKHB - Seite 2 [Seite 3] 2. Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen, hat der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. 3. Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug allfälliger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwertes der Rente ist die Allgemeine Sterbetafel für Österreich und ein Zinsfuß von 3%, zugrunde zu legen. Artikel 7 Was gilt als Versicherungsperiode. Begriff der Prämienhauptfälligkeit, wann ist die Prämie zu bezahlen, wie ist der Prämienverzug geregelt, wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung? 1. Versicherungsperiode Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres; dies auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. 2. Prämienhauptfälligkeit ist jener Tag und Monat, welcher im Versicherungsvertrag als Ablaufdatum der Versicherung vereinbart wurde (z.B.: vereinbartes Ablaufdatum 01.06.2020 – Prämienhauptfälligkeit ist der 01.06. jedes Jahres). 3. Prämie und Zahlungsverzug 3.1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Übermittlung der Polizze innerhalb von 14 Tagen nach - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG (Rücktrittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erstprämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen) verweist zu bezahlen (Einlösung der Polizze). 3.2. Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. 3.3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstiger Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG). 3.4. Solange der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten gemäß § 24 Abs. 2 KHVG zur Leistung verpflichtet bleibt, hat er Anspruch auf die anteilige Prämie bis zum Ablauf der dort angeführten Frist. 4. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie einschließlich Versicherungssteuer - innerhalb der 14-Tage-Frist des Punktes 3.1 oder - nach Ablauf der in Punkt 3.1 angeführten 14-Tage-Frist ohne schuldhaften Verzug innerhalb von drei Monaten ab dem Fälligkeitstag (diese Begrenzung von drei Monaten kommt nicht zum Tragen, wenn der Versicherer die Prämie innerhalb dieses Zeitraums gerichtlich geltend gemacht hat) bezahlt. Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der Prämie samt Versicherungssteuer besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Prämienzahlung, sofern diese innerhalb von drei Monaten ab dem Fälligkeitstag erfolgt (diese Begrenzung von drei Monaten kommt nicht zum Tragen, wenn der Versicherer die Prämie innerhalb dieses Zeitraums gerichtlich geltend gemacht hat). Bei Zahlungsverzug mit einem Teil der Prämie sind zusätzlich die Bestimmungen des § 39a VersVG (prozentuelle und betragliche Grenzen des Prämienverzugs für die Leistungsfreiheit) maßgebend. 5. Vorläufige Deckung Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 KFG bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung. Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese, wenn sie nicht gemäß den in Punkt 5.1. oder 5.2. enthaltenen Regelungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet, jedenfalls und spätestens mit Ablauf einer vereinbarten Befristung derselben außer Kraft. 5.1. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande, endet die Vorläufige Deckung: 5.1.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 68, 1015 Wien FN 89577g, Handelsgericht Wien, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien AKHB - Seite 3 [Seite 4] im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die geschriebene Form sowie eine Frist von mindestens 14 Tagen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt: 5.1.2. mit vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste oder einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 3.1) oder danach ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen auch die in Pkt. 5.1.2 angeführten Umstände nicht vor: 5.1.3. mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des Versicherungsvertrages und Aufforderung zur Prämienzahlung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung (Punkt 3.1). 5.2. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht zustande, endet die Vorläufige Deckung: 5.2.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die geschriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren): ist eine solche Kündigung nicht erfolgt: 5.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des Vertragsabschlusses durch eine der („Vertrags“-)Parteien in geschriebener Form; ist auch eine solche Ablehnung nicht erfolgt: jedenfalls und spätestens 5.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein: mit Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung nicht abgegeben, so endet die vorläufige Deckung jedenfalls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des Antrags an den Erklärungsempfänger. 5.3. Dem Versicherer gebührt im Fall einer vorläufigen Deckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie. Artikel 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Der Versicherungsschutz umfasst nicht: 1. Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und - bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers - des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer Vermögensschäden; 2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges und von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfes mit sich führen; dies gilt nicht für das nichtgewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung; 3. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahr-zeugs, wenn diese Verwendung im Unfallzeitpunkt nicht seiner Funktion als Beförderungsmittel entspricht, unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs und unabhängig von dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird, und der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht; 4. Ersatzansprüche aus der Verwendung eines Fahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainings- fahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße, für die Dauer einer solchen Veranstaltung (§ 1 Abs. 2 lit. c KFG 1967) oder in den Fällen des § 6 Abs. 4 Z 2 VOEG; 5. Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen. Artikel 9 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) 1. Obliegenheiten, welche die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten sollen Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 1a VersVG (welche die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmen; siehe Abdruck in der Beilage) vereinbart: 1.1. Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges sind einzuhalten; 1.2. mit dem Fahrzeug darf nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen befördert werden; 1.3. im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens darf nur jenes Fahrzeug verwendet werden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind. Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 1.2. umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht. 2. Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG (welche die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmen; siehe Abdruck in der Beilage) vereinbart: 2.1. der Lenker muss zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt sein; Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 68, 1015 Wien FN 89577g, Handelsgericht Wien, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien AKHB - Seite 4 [Seite 5] 2.2. der Lenker darf sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befinden; 2.3. mit dem Fahrzeug darf nicht eine größere Anzahl von Personen befördert werden, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkt. 2.1 und 2.2 gegenüber dem Versicherungsnehmer und anderen mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war. Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde. Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.3 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht. 3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten, die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wird Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt; siehe Abdruck in der Beilage) vereinbart: 3.1 im Fall der Verletzung von Personen ist diese Hilfe zu leisten oder, falls die Verpflichteten dazu nicht fähig sind, unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen; 3.2 bei Personenschäden ist die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen; dies gilt auch für Sachschäden, wenn ein umgehender Datenaustausch (Nachweis von Namen und Anschrift des Lenkers) mit jener Person, in deren Vermögen der Schaden entstanden ist, nicht erfolgt ist. 3.3 dem Versicherer ist längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis 3.3.1 der Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes, 3.3.2 die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten, 3.3.3 die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in geschriebener Form anzuzeigen. Die Punkte 3.3.1 und 3.3.2 gelten nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt. 3.4 es ist nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen; 3.5 außer im Fall des Punktes 3.8 dürfen ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten nicht anerkannt werden; 3.6 außer im Falle des Punktes. 3.8 darf ohne Einwilligung des Versicherers ein bedingter Zahlungsbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen lassen werden. 3.7 dem Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreits über den Ersatzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt ist Prozessvollmacht zu erteilen und jede von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben. 3.8 Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles eine Leistung zur Abdeckung des Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit gemäß Pkt. 3.3 nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Pkt. 3.3.3 wird hierdurch nicht berührt. Artikel 10 Was gilt bei mangelnder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges? Umstände, derentwegen das Fahrzeug dem KFG oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet, sind als Erhöhung der Gefahr im Sinne der §§ 23 Abs 1 oder 27 Abs 1 VersVG anzusehen. Artikel 11 Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beschränkt? 1. Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt je EUR 11.000, --, für jeden Versicherungsfall insgesamt aber maximal EUR 22.000, --. 2. Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Pkt. 1. entfällt, Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 68, 1015 Wien FN 89577g, Handelsgericht Wien, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien AKHB - Seite 5 [Seite 6] 2.1 wenn die Obliegenheit, in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen; 2.2 bei Verletzung einer der in Artikel 9 Pkt. 3.5 oder Pkt. 3.7 genannten Obliegenheiten. Im Falle des Punktes 2.1 ist der Versicherer über die in Pkt. 1. Festgelegte Beschränkung hinaus bis zum Umfang des verschafften Vermögensvorteiles, im Falle des Punktes 2.2 bis zum Ausmaß des dem Versicherer dadurch entstandenen Vermögensnachteiles leistungsfrei. Artikel 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung) 1. Die Prämie wird nach dem von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Kraftfahrzeughaftpflicht- Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI) 2010 (bei dessen Entfall nach dem an seine Stelle tretenden Nachfolgeindex) jährlich zur Hauptfälligkeit wertangepasst. Für die Berechnung wird der endgültige Indexwert des vier Monate vor Hauptfälligkeit des Vertrages liegenden Monats (Berechnungsmonat) herangezogen, (siehe Artikel 7.2) Die Prämie vermindert oder erhöht sich prozentuell in jenem Verhältnis, in dem sich der endgültige Index zwischen dem Berechnungsmonat und dem ein Jahr vor dem Berechnungsmonat liegenden Kalendermonat verändert hat. Für die Festlegung des Ausgangsindexwertes zu Vertragsbeginn wird der endgültige Indexwert des vier Monate vor Vertragsbeginn liegenden Monats herangezogen. Der Ausgangsindexwert ist in der Polizze angeführt. 2. Prämienerhöhungen aufgrund des Punktes 1. können frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Verständigung der VersicherungsnehmerInnen durch den Versicherer in geschriebener Form wirksam. 3. Wird die Prämie aufgrund der Bestimmungen des Punktes 1. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monates kündigen. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald der Versicherer dem Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie, den Grund der Erhöhung und das Kündigungsrecht in geschriebener Form mitgeteilt hat. Der Versicherer hat in seiner Mitteilung den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung. Artikel 13 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden? 1. Der Versicherer ist berechtigt und – soweit es Änderungen anlangt, die das Risiko des Versicherers wesentlich vermindern – verpflichtet, bei einer wesentlichen Veränderung des Risikos durch - Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsnormen sowie nachhaltiger Änderung der Rechtsprechung, sofern sie auf die vom Versicherer getragene Gefahr Einfluss haben; - Änderungen der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt festgesetzten Ersatzleistungen; seinen allgemein verwendeten Tarif, mit Wirksamkeit auf bestehende Verträge anzupassen. 2. Prämienerhöhungen aufgrund der Bestimmung des Pkt. 1. können frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt des Zugangs einer entsprechenden Verständigung der VersicherungsnehmerInnen durch den Versicherer in geschriebener Form wirksam. 3. Wird der Tarif aufgrund der Bestimmung des Pkt. 1. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monates, nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung. Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Verständigung über die Prämienerhöhung ausdrücklich hinzuweisen. Artikel 14 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden? Abweichend von den unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) entfällt eine dem dortigen Artikel 14 entsprechende Regelung in den vorliegenden Zurich Bedingungen für die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung. Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 68, 1015 Wien FN 89577g, Handelsgericht Wien, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien AKHB - Seite 6 [Seite 7] Artikel 15 Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? (Bonus-Malus-System) Bei Personen- und Kombinationskraftwagen im Sinne des § 2 Ziff. 5 und 6 KFG wird die Prämie, unter Zugrundelegung der in Pkt. 6. ersichtlichen Tabelle, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach dem Schadenverlauf bemessen. 1. Grundstufe Wird auf einen Versicherungsvertrag der Schadenverlauf eines früheren Versicherungsverhältnisses nicht gemäß Pkt. 4. angerechnet, wird die erste Prämie nach der Prämienstufe 9 der in Pkt. 6. ersichtlichen Tabelle berechnet. 2. Schadenfreiheit 2.1. Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 30. September (Beobachtungszeitraum) wird die Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem, dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach der nächstniedrigeren Prämienstufe bemessen. 2.2. Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach Pkt.3.2. zu berücksichtigender Versicherungsfall eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis mindestens neun Monate bestanden hat. Wenn jedoch die während des Beobachtungszeitraumes fällige Prämie im Sinn des Pkt. 1. nach der Prämienstufe 9 bemessen war, muss das Versicherungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben. 3. Berücksichtigung von Versicherungsfällen 3.1. Für jeden gemäß Pkt. 3.2. für den Schadenverlauf zu berücksichtigender Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes wird die Prämie zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt (siehe Artikel 7.2) ab dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um drei Prämienstufen höher als zuvor bemessen. 3.2. Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf berücksichtigt, wenn der Versicherer hierfür eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder hierfür eine Rückstellung gebildet hat. Innerbetriebliche Kosten des Versicherers werden hierbei nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Entschädigungsleistungen und Rückstellungen, die vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder dem Umstand, dass für eine Entschädigungsleistung eine Rückstellung gebildet wurde, Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer erstattet wurden. 3.3. Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nicht berücksichtigt, wenn Leistungen ausschließlich aufgrund des Teilungsabkommens von Versicherern untereinander oder zwischen Versicherern und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden. 3.4. Die Höhe einer vom Versicherer erbrachten Entschädigungsleistung oder der Umstand, dass für eine Entschädigungsleistung eine Rückstellung gebildet worden ist, wird dem Versicherungsnehmer vom Versicherer mitgeteilt und auf die Möglichkeit der Erstattung hingewiesen. Hat der Versicherungsnehmer die Entschädigungsleistung erstattet oder dem Versicherer einen der Rückstellung entsprechenden Betrag bezahlt und führt derselbe Versicherungsfall zu weiteren Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen, so steht dem Versicherungsnehmer frei, auch diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten oder den bisher erstatteten Betrag mit der Wirkung zurückzufordern, dass der Versicherungsfall für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses berücksichtigt wird. 4. Übergang der Einstufung 4.1. Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf eine andere Person über, wird der bisherige Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nur dann berücksichtigt, wenn im Zuge des Übergangs oder innerhalb eines Jahres nach dem Übergang - nahe Angehörige des Versicherungsnehmers das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwerben, oder - Leasingnehmer oder Mieter, denen das Fahrzeug während mindestens eines Jahres überlassen war, das Eigentum an ihm erwerben, oder - Dienstnehmer, denen das Fahrzeug während mindestens eines Jahres regelmäßig benützt haben, von deren Dienstgeber das Eigentum an ihm oder die Anwartschaft darauf erwerben. Bei einem solchen Übergang wird der bisherige Schadenverlauf jedoch nicht berücksichtigt, wenn frühere Versicherungsnehmer im Sinne des Punktes 4.3. ein Ersatzfahrzeug erwerben. 4.2. Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in gerader auf- und absteigender Linie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister. Hierbei sind den Kindern und Eltern Wahl- oder Pflegekinder und - eltern und der ehelichen Gemeinschaft eine eheähnliche gleichzuhalten. 4.3. Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, für das das versicherte Interesse weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die Bemessung der Prämie nachdem Schadenverlauf vorsieht, wird auf ein für dieses Fahrzeug begründetes Versicherungsverhältnis der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses angerechnet. Ein Fahrzeug gilt an Stelle eines anderen erworben, wenn der Erwerb längstens sechs Monate vor oder innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung oder dem Wegfall des versicherten Interesses erfolgt. 4.4. Endet das Versicherungsverhältnis und wird für dasselbe Fahrzeug vom selben Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, wird der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses auf das neue Versicherungsverhältnis angerechnet. Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 68, 1015 Wien FN 89577g, Handelsgericht Wien, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien AKHB - Seite 7 [Seite 8] 5. Berichtigung der Einstufung 5.1. Wurde ein Versicherungsfall gemäß Pkt. 3. berücksichtigt und ergibt sich, dass keine Entschädigungsleistung zu erbringen ist, wird die Einstufung berichtigt und dem Versicherungsnehmer, der aufgrund des Schadenfalles eine höhere Prämie bezahlt hat, der Unterschiedsbetrag zurückerstattet. 5.2. Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei verlaufen behandelt und ergibt sich, dass eine Entschädigungsleistung zu erbringen ist, wird, vorbehaltlich des Pkt.3.2., letzter Satz, die Einstufung berichtigt. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Unterschiedsbetrag zur Mehrprämie zu entrichten. 6. Prämienstufe Prozent der Tarifprämie 0 50 1 50 2 60 3 60 4 70 5 70 6 80 7 80 8 100 9 100 10 120 11 120 12 140 13 140 14 170 15 170 16 200 17 200 7. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jederzeit innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über die innerhalb der letzten fünf Jahre der Vertragslaufzeit gedeckten Ansprüche von Geschädigten oder die Schadenfreiheit in diesem Zeitraum auszustellen. Artikel 16 Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? 1. Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur Befriedigung oder zur Abwehr der Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherungsnehmer und der mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme und der übernommenen Gefahr abzugeben. 2. Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Artikel 17 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges? 1. Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt § 14 KHVG, für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles § 158 VersVG. 2. Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges § 158 h VersVG. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Auflösung des Vertrages verstrichene Vertragslaufzeit. Artikel 18 Wann ruht der Vertrag? Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von 45 Tagen Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das Fahrzeug gemäß § 43 KFG abgemeldet oder gemäß § 52 KFG den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln hinterlegt hat. Artikel 19 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand) Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben. Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 68, 1015 Wien FN 89577g, Handelsgericht Wien, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien AKHB - Seite 8 [Seite 9] Artikel 20 Was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu geschehen? Sofern der geschädigte Dritte und der Versicherungsnehmer beim selben Versicherer haftpflichtversichert sind, finden die Bestimmungen der Artikel 9 Pkt. 3.7 und Artikel 16 Pkt. 1 keine Anwendung. Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person kann sich in diesem Fall in einem vom geschädigten Dritten angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers (§ 150 Abs. 1 VersVG) von einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen, der im Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichtes seinen Sitz hat. Artikel 21 Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es? 1. Motorfahrräder Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Schadenereignisses die gesetzlichen Voraussetzungen als Motorfahrrad nicht oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu einem anderen als dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zweck im Sinn des Artikel 9 Pkt.1.1. 2. Anhänger 2.1. Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen des Punktes 2.2. nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahr- zeug zusammenhängen. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer und diejenigen, die mit Willen des Eigentümers den Anhänger verwendet. 2.2. Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungsfälle, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug zusammenhängen und zwar 2.2.1. hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers; 2.2.2. hinsichtlich der Schäden durch das mit dem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt; In diesen Fällen sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert. 2.2.3. bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges führen (§ 83 KFG), sind alle Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeuges eingeschlossen. 3. Probefahrtkennzeichen Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkennzeichen, so besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, an dem jeweils die Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen angebracht sind. Auf Probefahrten ist Artikel 9 Pkt.1.1. sinngemäß, hingegen nicht Artikel 10 anzuwenden. Artikel 22 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Vorgangsweise bei Anschriftwechsel Für sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärungen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per Telefax, E- Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des Erklärenden zugehen muss; auch eine „qualifizierte elektronische Signatur“ erfüllt das Schriftformerfordernis. Der Begriff „qualifizierte elektronische Signatur“ bestimmt sich gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl L 257 vom 28.8.2014; siehe Abdruck in der Beilage). Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind dem Versicherer bekannt zu geben. Solange der Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht bekannt gibt und der Versicherer keine Kenntnis von der neuen Anschrift des Versicherungsnehmers hat, gelten Erklärungen des Versicherers an die ihm vom Versicherungsnehmer (oder von dessen zur Angabe der Anschrift Bevollmächtigten) zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem Versicherungsnehmer in jenem Zeitpunkt zugegangen, in welchem sie ohne Änderung der Anschrift bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen wären. Artikel 23 Welches Recht ist anzuwenden? Es gilt österreichisches Recht. Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 68, 1015 Wien FN 89577g, Handelsgericht Wien, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien AKHB - Seite 9 [Seite 10] Artikel 24 Versicherungsschutz für das Lenken von im Ausland gemieteten Kraftfahrzeugen 1. Die Versicherung bezieht sich nach Maßgabe der Artikel 1 bis 23 (soweit diese nicht durch nachstehende Bestimmungen abgeändert/abbedungen werden) auf die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmer (und der gemäß Pkt. 3. Mitversicherten Personen) aus der Verwendung von fremden, vom Versicherungsnehmer im Ausland bei einem zur gewerblichen Fahrzeugvermietung befugten Unternehmen gemieteten versicherungspflichtigen Personen- und Kombinationskraftfahrzeugen, Wohnmobilen (jeweils bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg) und Krafträdern. "Fremde" Kraftfahrzeuge sind solche, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer gemäß Pkt. 3. mitversicherten Person stehen/standen und die auch nicht von einer dieser angeführten Personen unter Eigentumsvorbehalt erworben wird/wurde. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als nicht aus einer anderen für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz beansprucht werden kann oder der geschädigte Dritte, auch wenn ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht, aus einer im besuchten Land bestehenden Pflichtversicherung entschädigt werden muss. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 1. Besteht nur für die vertraglich vereinbarte Mietdauer, höchstens aber für 2 Monate ab Mietbeginn. 2. Die Versicherungsleistung erfolgt im Rahmen der im Versicherungsvertrag ausgewiesenen Pauschalversicherungssumme für Personen- und Sachschäden zusammen. Versicherungsschutz für bloße Vermögensschäden (Art. 1) besteht nicht. 3. Abweichend von Art. 2 gelten nur jene Personen als mitversicherte Personen, die das vom Versicherungsnehmer im Ausland gemietete Kraftfahrzeug mit Willen des Halters dieses Fahrzeugs lenken (berechtigter Lenker). Mitgeteilt der Finanzmarktaufsicht - FMA – am 31. Jänner 2022 (Art. 8 Pkt. 3. und Pkt. 4. am 28. November 2023) Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juni 2003, S 23 unterzeichnet haben: (Stand 19. Dezember 2014) Andorra Frankreich Lettland Österreich Slowakei Belgien Griechenland Liechtenstein Polen Slowenien Bulgarien Großbritannien Litauen Portugal Spanien Dänemark Irland Luxemburg Rumänien Tschechien Deutschland Island Malta Schweden Ungarn Estland Italien Niederlande Schweiz Zypern Finnland Kroatien Norwegen Serbien Zum örtlichen Geltungsbereich gem. Art.4 AKHB gehören ferner: Albanien Mazedonien Montenegro Türkei (gesamt) Vatikanstaat Bosnien-Herzegowina Moldawien Russland (europ. Teil) Tunesien Weißrussland Marokko Monaco San Marino Ukraine Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 68, 1015 Wien FN 89577g, Handelsgericht Wien, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien AKHB - Seite 10
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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