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Volltext aufklappen: Allgemeine Zürich Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 2022)
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Allgemeine Zurich Bedingungen für die
Kraftfahrzeughaftpflicht Versicherung
(AKHB 2022)
Version 23.12.2023
Bei den grau unterlegten Stellen weichen die Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-
Versicherung (AKHB 2022) von den Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs ab.
Wichtiger Hinweis: Einzelne Regelungen der nachfolgenden AKHB verweisen ausdrücklich auf Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) oder andere gesetzliche Bestimmungen. Gesetzesstellen des VersVG oder
anderer Gesetze, auf die im Rahmen der AKHB verwiesen wird, sowie andere wichtige Bestimmungen des VersVG sind
in der Beilage zu den AKHB in vollem Wortlaut wiedergegeben.
Gleiche Ansprache für alle
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir in unseren Texten die männliche Form.
Selbstverständlich bezieht sich die Ansprache auf Personen aller Geschlechter.
Inhalt
Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung? (Versichertes Risiko)
Artikel 2 Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen
Voraussetzungen ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers
leistungsfrei?
Artikel 3 Was gilt als Versicherungsfall?
Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 5 Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?
Artikel 6 Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen)
Artikel 7 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen. Begriff der Prämienhauptfälligkeit, wann
beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen Deckung?
Artikel 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 9 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
Artikel 10 Was gilt bei mangelnder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges?
Artikel 11 Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung
der Gefahr beschränkt?
Artikel 12 Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung)
Artikel 13 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter
Tarife mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?
Artikel 14 Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter
Bedingungen mit Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?
Artikel 15 Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? (Bonus-Malus-System)
Artikel 16 Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder
verpfändet werden?
Artikel 17 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Wer kann nach Eintritt
des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung
des versicherten Fahrzeuges?
Artikel 18 Wann ruht der Vertrag?
Artikel 19 Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
Artikel 20 Was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu geschehen?
Artikel 21 Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?
Artikel 22 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Vorgangsweise bei Anschriftwechsel
Artikel 23 Welches Recht ist anzuwenden?
Artikel 24 Versicherungsschutz für das Lenken von im Ausland gemieteten Kraftfahrzeugen
Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 68, 1015 Wien
FN 89577g, Handelsgericht Wien, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien AKHB - Seite 1
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Artikel 1
Was ist Gegenstand der Versicherung? (Versichertes Risiko)
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden,
wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder
zerstört werden oder abhandenkommen oder ein Vermögensschaden verursacht wird, der weder Personen- noch
Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden).
Artikel 2
Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen und unter welchen Voraussetzungen
ist der Versicherer ihnen gegenüber bei einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers leistungsfrei?
1. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen der Halter bei der Verwendung des
Fahrzeuges tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen.
2. Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen, sofern sie nicht selbst
Versicherungsnehmer sind. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen.
3. Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies gegenüber
einer mitversicherten Person nur, wenn die Umstände, die die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen, in der Person
dieses Versicherten eingetreten sind.
Artikel 3
Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei bloßen Vermögensschäden (Art 1) ein Verstoß
(Handlung oder Unterlassung), die dem versicherten Risiko (Art 1) entspringen und aus denen Ersatzansprüche gegen den
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen oder entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich
zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall.
Artikel 4
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls auf das Gebiet jener Staaten,
die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des europäischen
Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23
unterzeichnet haben (siehe Beilage). Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf folgende Staaten:
Marokko, Türkei (gesamt) und Tunesien.
2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte
innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen.
Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit
Beendigung des Beladevorganges.
Artikel 5
Wie ist der Versicherungsschutz für das Ausland geregelt?
1. Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte („Grüne Karte“) ausgestellt oder auf deren Vorlage
durch das Übereinkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, verzichtet worden ist, erstreckt sich die
Versicherung jedenfalls auf den in dem betreffenden Staat für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen
vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang.
2. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Ende des Versicherungsvertrages auch dann, wenn in der Internationalen
Versicherungskarte eine darüberhinausgehende Dauer ausgewiesen ist.
3. Wenn der Versicherer nach dem Recht des besuchten Staates unter Berücksichtigung der zwischen Versicherern und
Verbänden von Versicherern bestehenden Verträgen zur Leistung verpflichtet ist, nach dem Versicherungsvertrag aber
gegenüber dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht haftet, von der Verpflichtung zur Leistung frei
ist oder der Versicherungsschutz wegen Beendigung des Versicherungsvertrages erloschen ist, so ist der Versicherer
berechtigt, Ersatz für seine sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Aufwendung zu fordern.
Artikel 6
Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer? (Versicherungssummen)
1. Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen in jedem Versicherungsfall für Personen-, Sach-
und Vermögensschäden bis zu den vorgeschriebenen bzw. (bei freiwilliger Höherversicherung) bis zu den vereinbarten
Versicherungssummen. Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen werden auf diese
angerechnet.
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2. Übersteigen die Ersatzansprüche die Versicherungssummen, hat der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine
Veranlassung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe der Ansprüche zu
tragen.
3. Sind Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach
Abzug allfälliger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
Versicherungssumme, so wird die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum
Kapitalwert der Rente geleistet. Der Ermittlung des Kapitalwertes der Rente ist die Allgemeine Sterbetafel für Österreich
und ein Zinsfuß von 3%, zugrunde zu legen.
Artikel 7
Was gilt als Versicherungsperiode. Begriff der Prämienhauptfälligkeit, wann ist die Prämie zu bezahlen, wie ist der
Prämienverzug geregelt, wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen und was versteht man unter einer
vorläufigen Deckung?
1. Versicherungsperiode
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines
Jahres; dies auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
2. Prämienhauptfälligkeit
ist jener Tag und Monat, welcher im Versicherungsvertrag als Ablaufdatum der Versicherung vereinbart wurde
(z.B.: vereinbartes Ablaufdatum 01.06.2020 – Prämienhauptfälligkeit ist der 01.06. jedes Jahres).
3. Prämie und Zahlungsverzug
3.1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer
gegen Übermittlung der Polizze innerhalb von 14 Tagen nach
- Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung)
und
- Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG
(Rücktrittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erstprämienverzug sowie die dafür geltenden
gesetzlichen Voraussetzungen) verweist
zu bezahlen (Einlösung der Polizze).
3.2. Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der Polizze
angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu
entrichten.
3.3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers und weiteren Rechtsfolgen führen.
Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstiger Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt
(siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG).
3.4. Solange der Versicherer in Ansehung des geschädigten Dritten gemäß § 24 Abs. 2 KHVG zur Leistung verpflichtet
bleibt, hat er Anspruch auf die anteilige Prämie bis zum Ablauf der dort angeführten Frist.
4. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die erste
oder einmalige Prämie einschließlich Versicherungssteuer
- innerhalb der 14-Tage-Frist des Punktes 3.1 oder
- nach Ablauf der in Punkt 3.1 angeführten 14-Tage-Frist ohne schuldhaften Verzug innerhalb von drei Monaten ab dem
Fälligkeitstag (diese Begrenzung von drei Monaten kommt nicht zum Tragen, wenn der Versicherer die Prämie innerhalb
dieses Zeitraums gerichtlich geltend gemacht hat)
bezahlt.
Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der Prämie samt Versicherungssteuer besteht Versicherungsschutz ab dem
Zeitpunkt der Prämienzahlung, sofern diese innerhalb von drei Monaten ab dem Fälligkeitstag erfolgt (diese Begrenzung
von drei Monaten kommt nicht zum Tragen, wenn der Versicherer die Prämie innerhalb dieses Zeitraums gerichtlich geltend
gemacht hat).
Bei Zahlungsverzug mit einem Teil der Prämie sind zusätzlich die Bestimmungen des § 39a VersVG (prozentuelle und
betragliche Grenzen des Prämienverzugs für die Leistungsfreiheit) maßgebend.
5. Vorläufige Deckung
Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche
Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung
gemäß § 61 Abs. 1 KFG bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung.
Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese, wenn sie nicht gemäß den in Punkt 5.1. oder 5.2. enthaltenen
Regelungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet, jedenfalls und spätestens mit Ablauf einer vereinbarten
Befristung derselben außer Kraft.
5.1. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande, endet die Vorläufige Deckung:
5.1.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat
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im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die geschriebene Form sowie eine Frist von mindestens
14 Tagen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht
erfolgt:
5.1.2. mit vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste oder einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 3.1) oder
danach ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen auch die in Pkt. 5.1.2 angeführten Umstände nicht
vor:
5.1.3. mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des Versicherungsvertrages und Aufforderung zur
Prämienzahlung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung (Punkt 3.1).
5.2. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht zustande, endet die Vorläufige Deckung:
5.2.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat
im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die geschriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen
zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren): ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
5.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des Vertragsabschlusses durch eine der („Vertrags“-)Parteien
in geschriebener Form; ist auch eine solche Ablehnung nicht erfolgt: jedenfalls und spätestens
5.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein:
mit Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung nicht abgegeben, so endet die vorläufige
Deckung jedenfalls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des Antrags an den Erklärungsempfänger.
5.3. Dem Versicherer gebührt im Fall einer vorläufigen Deckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende
anteilige Prämie.
Artikel 8
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Der Versicherungsschutz umfasst nicht:
1. Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und - bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers -
des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen wegen
Sach- oder bloßer Vermögensschäden;
2. Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges und von mit
dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen
üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des
persönlichen Bedarfes mit sich führen; dies gilt nicht für das nichtgewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger
Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung;
3. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahr-zeugs, wenn diese Verwendung im Unfallzeitpunkt nicht
seiner Funktion als Beförderungsmittel entspricht, unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs und unabhängig von
dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird, und der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht;
4. Ersatzansprüche aus der Verwendung eines Fahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainings-
fahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße, für die Dauer einer solchen Veranstaltung (§ 1 Abs. 2 lit. c KFG
1967) oder in den Fällen des § 6 Abs. 4 Z 2 VOEG;
5. Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen.
Artikel 9
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Obliegenheiten, welche die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie
aufrechterhalten sollen
Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird
Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 1a VersVG (welche die Voraussetzungen und
Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmen; siehe Abdruck in der Beilage) vereinbart:
1.1. Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges sind einzuhalten;
1.2. mit dem Fahrzeug darf nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen befördert werden;
1.3. im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens darf nur jenes Fahrzeug verwendet werden, an dem die
Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind. Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 1.2. umfasst die
Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten
Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.
2. Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr
Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird
Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG (welche die Voraussetzungen und
Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmen; siehe Abdruck in der Beilage) vereinbart:
2.1. der Lenker muss zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt sein;
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2.2. der Lenker darf sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der
Straßenverkehrsvorschriften befinden;
2.3. mit dem Fahrzeug darf nicht eine größere Anzahl von Personen befördert werden, als nach den kraftfahrrechtlichen
Vorschriften zulässig ist.
Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkt. 2.1 und 2.2 gegenüber dem Versicherungsnehmer und anderen
mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht
erkennbar war.
Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer
rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem
durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 2.3 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung,
der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen
entspricht.
3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Obliegenheiten, die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des
Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wird Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG
(welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt; siehe Abdruck in der Beilage)
vereinbart:
3.1 im Fall der Verletzung von Personen ist diese Hilfe zu leisten oder, falls die Verpflichteten dazu nicht fähig sind,
unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen;
3.2 bei Personenschäden ist die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen; dies gilt auch für Sachschäden,
wenn ein umgehender Datenaustausch (Nachweis von Namen und Anschrift des Lenkers) mit jener Person,
in deren Vermögen der Schaden entstanden ist, nicht erfolgt ist.
3.3 dem Versicherer ist längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
3.3.1 der Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes,
3.3.2 die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
3.3.3 die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen
Verfahrens in geschriebener Form anzuzeigen.
Die Punkte 3.3.1 und 3.3.2 gelten nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst
ersetzt.
3.4 es ist nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
3.5 außer im Fall des Punktes 3.8 dürfen ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche des
geschädigten Dritten nicht anerkannt werden;
3.6 außer im Falle des Punktes. 3.8 darf ohne Einwilligung des Versicherers ein bedingter Zahlungsbefehl nicht in
Rechtskraft erwachsen lassen werden.
3.7 dem Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die Führung des Rechtsstreits über
den Ersatzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt ist Prozessvollmacht zu erteilen
und jede von diesem verlangte sachdienliche Aufklärung zu geben.
3.8 Hat der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles eine Leistung zur
Abdeckung des Schadens erbracht, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer
Obliegenheit gemäß Pkt. 3.3 nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt
des Versicherungsfalles nachgeholt wird. Die Obliegenheit der Anzeige eines gerichtlichen Verfahrens gemäß
Pkt. 3.3.3 wird hierdurch nicht berührt.
Artikel 10
Was gilt bei mangelnder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges?
Umstände, derentwegen das Fahrzeug dem KFG oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht
entspricht und derentwegen eine weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet, sind als Erhöhung der
Gefahr im Sinne der §§ 23 Abs 1 oder 27 Abs 1 VersVG anzusehen.
Artikel 11
Inwieweit ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr
beschränkt?
1. Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt
je EUR 11.000, --, für jeden Versicherungsfall insgesamt aber maximal EUR 22.000, --.
2. Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Pkt. 1. entfällt,
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2.1 wenn die Obliegenheit, in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu
verschaffen;
2.2 bei Verletzung einer der in Artikel 9 Pkt. 3.5 oder Pkt. 3.7 genannten Obliegenheiten.
Im Falle des Punktes 2.1 ist der Versicherer über die in Pkt. 1. Festgelegte Beschränkung hinaus bis zum Umfang des
verschafften Vermögensvorteiles, im Falle des Punktes 2.2 bis zum Ausmaß des dem Versicherer dadurch
entstandenen Vermögensnachteiles leistungsfrei.
Artikel 12
Wann und unter welchen Voraussetzungen ändert sich die Prämie? (Prämienanpassung)
1. Die Prämie wird nach dem von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Kraftfahrzeughaftpflicht-
Versicherungsleistungspreisindex (KVLPI) 2010 (bei dessen Entfall nach dem an seine Stelle tretenden Nachfolgeindex)
jährlich zur Hauptfälligkeit wertangepasst.
Für die Berechnung wird der endgültige Indexwert des vier Monate vor Hauptfälligkeit des Vertrages liegenden Monats
(Berechnungsmonat) herangezogen, (siehe Artikel 7.2)
Die Prämie vermindert oder erhöht sich prozentuell in jenem Verhältnis, in dem sich der endgültige Index zwischen dem
Berechnungsmonat und dem ein Jahr vor dem Berechnungsmonat liegenden Kalendermonat verändert hat.
Für die Festlegung des Ausgangsindexwertes zu Vertragsbeginn wird der endgültige Indexwert des vier Monate vor
Vertragsbeginn liegenden Monats herangezogen.
Der Ausgangsindexwert ist in der Polizze angeführt.
2. Prämienerhöhungen aufgrund des Punktes 1. können frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der
Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt des
Zugangs der Verständigung der VersicherungsnehmerInnen durch den Versicherer in geschriebener Form wirksam.
3. Wird die Prämie aufgrund der Bestimmungen des Punktes 1. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag binnen eines Monates kündigen. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald der Versicherer dem
Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie, den Grund der Erhöhung und das Kündigungsrecht in geschriebener Form
mitgeteilt hat. Der Versicherer hat in seiner Mitteilung den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern.
Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.
Artikel 13
Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Tarife mit
Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?
1. Der Versicherer ist berechtigt und – soweit es Änderungen anlangt, die das Risiko des Versicherers wesentlich
vermindern – verpflichtet, bei einer wesentlichen Veränderung des Risikos durch
- Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsnormen sowie nachhaltiger Änderung der Rechtsprechung,
sofern sie auf die vom Versicherer getragene Gefahr Einfluss haben;
- Änderungen der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt festgesetzten Ersatzleistungen;
seinen allgemein verwendeten Tarif, mit Wirksamkeit auf bestehende Verträge anzupassen.
2. Prämienerhöhungen aufgrund der Bestimmung des Pkt. 1. können frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn
und in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem
Zeitpunkt des Zugangs einer entsprechenden Verständigung der VersicherungsnehmerInnen durch den Versicherer in
geschriebener Form wirksam.
3. Wird der Tarif aufgrund der Bestimmung des Pkt. 1. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
binnen eines Monates, nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat,
kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der
Prämienerhöhung.
Auf sein Kündigungsrecht ist der Versicherungsnehmer bei der Verständigung über die Prämienerhöhung ausdrücklich
hinzuweisen.
Artikel 14
Wann und unter welchen Voraussetzungen können Änderungen allgemein vom Versicherer verwendeter Bedingungen mit
Wirksamkeit auf bereits bestehende Verträge angewendet werden?
Abweichend von den unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO)
entfällt eine dem dortigen Artikel 14 entsprechende Regelung in den vorliegenden Zurich Bedingungen für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung.
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Artikel 15
Welche Auswirkungen hat der Schadenverlauf auf die Prämie? (Bonus-Malus-System)
Bei Personen- und Kombinationskraftwagen im Sinne des § 2 Ziff. 5 und 6 KFG wird die Prämie, unter Zugrundelegung der in
Pkt. 6. ersichtlichen Tabelle, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach dem Schadenverlauf bemessen.
1. Grundstufe
Wird auf einen Versicherungsvertrag der Schadenverlauf eines früheren Versicherungsverhältnisses nicht gemäß Pkt. 4.
angerechnet, wird die erste Prämie nach der Prämienstufe 9 der in Pkt. 6. ersichtlichen Tabelle berechnet.
2. Schadenfreiheit
2.1. Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 30. September (Beobachtungszeitraum) wird
die Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem, dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner
nach der nächstniedrigeren Prämienstufe bemessen.
2.2. Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach Pkt.3.2. zu berücksichtigender
Versicherungsfall eingetreten ist und das Versicherungsverhältnis mindestens neun Monate bestanden hat.
Wenn jedoch die während des Beobachtungszeitraumes fällige Prämie im Sinn des Pkt. 1. nach der Prämienstufe 9
bemessen war, muss das Versicherungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben.
3. Berücksichtigung von Versicherungsfällen
3.1. Für jeden gemäß Pkt. 3.2. für den Schadenverlauf zu berücksichtigender Versicherungsfall innerhalb eines
Beobachtungszeitraumes wird die Prämie zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt (siehe Artikel 7.2) ab dem
Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um drei Prämienstufen höher als zuvor bemessen.
3.2. Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf berücksichtigt, wenn der Versicherer hierfür eine
Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder hierfür eine Rückstellung gebildet hat. Innerbetriebliche
Kosten des Versicherers werden hierbei nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden
Entschädigungsleistungen und Rückstellungen, die vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen,
nachdem er von der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder dem Umstand, dass für eine
Entschädigungsleistung eine Rückstellung gebildet wurde, Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer erstattet wurden.
3.3. Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nicht berücksichtigt,
wenn Leistungen ausschließlich aufgrund des Teilungsabkommens von Versicherern untereinander oder zwischen
Versicherern und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden.
3.4. Die Höhe einer vom Versicherer erbrachten Entschädigungsleistung oder der Umstand, dass für eine
Entschädigungsleistung eine Rückstellung gebildet worden ist, wird dem Versicherungsnehmer vom Versicherer
mitgeteilt und auf die Möglichkeit der Erstattung hingewiesen. Hat der Versicherungsnehmer die
Entschädigungsleistung erstattet oder dem Versicherer einen der Rückstellung entsprechenden Betrag bezahlt und
führt derselbe Versicherungsfall zu weiteren Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen, so steht dem
Versicherungsnehmer frei, auch diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten oder den bisher
erstatteten Betrag mit der Wirkung zurückzufordern, dass der Versicherungsfall für den Schadenverlauf des
Versicherungsverhältnisses berücksichtigt wird.
4. Übergang der Einstufung
4.1. Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf eine andere Person über, wird der bisherige
Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nur dann berücksichtigt, wenn im Zuge des Übergangs oder
innerhalb eines Jahres nach dem Übergang
- nahe Angehörige des Versicherungsnehmers das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwerben,
oder
- Leasingnehmer oder Mieter, denen das Fahrzeug während mindestens eines Jahres überlassen war,
das Eigentum an ihm erwerben, oder
- Dienstnehmer, denen das Fahrzeug während mindestens eines Jahres regelmäßig benützt haben,
von deren Dienstgeber das Eigentum an ihm oder die Anwartschaft darauf erwerben.
Bei einem solchen Übergang wird der bisherige Schadenverlauf jedoch nicht berücksichtigt, wenn frühere
Versicherungsnehmer im Sinne des Punktes 4.3. ein Ersatzfahrzeug erwerben.
4.2. Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in gerader auf- und absteigender Linie und die im
gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister. Hierbei sind den Kindern und Eltern Wahl- oder Pflegekinder und -
eltern und der ehelichen Gemeinschaft eine eheähnliche gleichzuhalten.
4.3. Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, für das das
versicherte Interesse weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die Bemessung der Prämie nachdem
Schadenverlauf vorsieht, wird auf ein für dieses Fahrzeug begründetes Versicherungsverhältnis der Schadenverlauf
des früheren Versicherungsverhältnisses angerechnet. Ein Fahrzeug gilt an Stelle eines anderen erworben, wenn
der Erwerb längstens sechs Monate vor oder innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung oder dem Wegfall des
versicherten Interesses erfolgt.
4.4. Endet das Versicherungsverhältnis und wird für dasselbe Fahrzeug vom selben Versicherungsnehmer innerhalb
eines Jahres nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, wird
der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses auf das neue Versicherungsverhältnis angerechnet.
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5. Berichtigung der Einstufung
5.1. Wurde ein Versicherungsfall gemäß Pkt. 3. berücksichtigt und ergibt sich, dass keine Entschädigungsleistung zu
erbringen ist, wird die Einstufung berichtigt und dem Versicherungsnehmer, der aufgrund des Schadenfalles eine
höhere Prämie bezahlt hat, der Unterschiedsbetrag zurückerstattet.
5.2. Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei verlaufen behandelt und ergibt sich, dass eine
Entschädigungsleistung zu erbringen ist, wird, vorbehaltlich des Pkt.3.2., letzter Satz, die Einstufung berichtigt.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Unterschiedsbetrag zur Mehrprämie zu entrichten.
6. Prämienstufe Prozent der Tarifprämie
0 50
1 50
2 60
3 60
4 70
5 70
6 80
7 80
8 100
9 100
10 120
11 120
12 140
13 140
14 170
15 170
16 200
17 200
7. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jederzeit innerhalb von zwei Wochen eine
Bescheinigung über die innerhalb der letzten fünf Jahre der Vertragslaufzeit gedeckten Ansprüche von Geschädigten
oder die Schadenfreiheit in diesem Zeitraum auszustellen.
Artikel 16
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
1. Der Versicherer ist, außer im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, bevollmächtigt, die ihm zur Befriedigung
oder zur Abwehr der Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
Namen der Versicherungsnehmer und der mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme und der
übernommenen Gefahr abzugeben.
2. Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden.
Artikel 17
Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? Was gilt bei Wegfall des
versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges?
1. Für die Kündigung zum Ablauf des Vertrages gilt § 14 KHVG, für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
§ 158 VersVG.
2. Bei Wegfall des versicherten Interesses gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges
§ 158 h VersVG.
Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Auflösung des Vertrages verstrichene Vertragslaufzeit.
Artikel 18
Wann ruht der Vertrag?
Der Versicherungsnehmer kann für die Zeit von 45 Tagen Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen, wenn er das Fahrzeug
gemäß § 43 KFG abgemeldet oder gemäß § 52 KFG den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln hinterlegt hat.
Artikel 19
Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand)
Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den
Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland
haben.
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Artikel 20
Was hat bei Vorliegen einer Interessenskollision zu geschehen?
Sofern der geschädigte Dritte und der Versicherungsnehmer beim selben Versicherer haftpflichtversichert sind, finden die
Bestimmungen der Artikel 9 Pkt. 3.7 und Artikel 16 Pkt. 1 keine Anwendung.
Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person kann sich in diesem Fall in einem vom geschädigten Dritten
angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers (§ 150 Abs. 1 VersVG) von einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten
lassen, der im Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichtes seinen Sitz hat.
Artikel 21
Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es?
1. Motorfahrräder
Erfüllt ein als Motorfahrrad versichertes Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des Schadenereignisses die gesetzlichen
Voraussetzungen als Motorfahrrad nicht oder nicht mehr, so gilt dies als Verwendung zu einem anderen als dem im
Versicherungsvertrag vereinbarten Zweck im Sinn des Artikel 9 Pkt.1.1.
2. Anhänger
2.1. Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen des Punktes 2.2. nur die
Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahr- zeug zusammenhängen.
Mitversicherte Personen sind der Eigentümer und diejenigen, die mit Willen des Eigentümers den Anhänger
verwendet.
2.2. Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungsfälle, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das
Zugfahrzeug zusammenhängen und zwar
2.2.1. hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers;
2.2.2. hinsichtlich der Schäden durch das mit dem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte
gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das
Zugfahrzeug übersteigt;
In diesen Fällen sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen
mitversichert.
2.2.3. bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges
führen (§ 83 KFG), sind alle Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeuges eingeschlossen.
3. Probefahrtkennzeichen
Bezieht sich der Versicherungsvertrag auf Probefahrtkennzeichen, so besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, an
dem jeweils die Kennzeichentafeln mit dem Probefahrtkennzeichen angebracht sind. Auf Probefahrten ist Artikel 9 Pkt.1.1.
sinngemäß, hingegen nicht Artikel 10 anzuwenden.
Artikel 22
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Vorgangsweise bei Anschriftwechsel
Für sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene
Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden
hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in der geschriebenen Form nicht erforderlich.
Anzeigen, Erklärungen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per Telefax, E- Mail oder auf dem Postweg
übermittelt werden.
Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des
Erklärenden zugehen muss; auch eine „qualifizierte elektronische Signatur“ erfüllt das Schriftformerfordernis.
Der Begriff „qualifizierte elektronische Signatur“ bestimmt sich gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt (ABl L 257 vom 28.8.2014; siehe Abdruck in der Beilage).
Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind dem Versicherer bekannt zu geben.
Solange der Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht bekannt gibt und der Versicherer
keine Kenntnis von der neuen Anschrift des Versicherungsnehmers hat, gelten Erklärungen des Versicherers an die ihm vom
Versicherungsnehmer (oder von dessen zur Angabe der Anschrift Bevollmächtigten) zuletzt bekannt gegebene Anschrift als
dem Versicherungsnehmer in jenem Zeitpunkt zugegangen, in welchem sie ohne Änderung der Anschrift bei regelmäßiger
Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen wären.
Artikel 23
Welches Recht ist anzuwenden?
Es gilt österreichisches Recht.
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Artikel 24
Versicherungsschutz für das Lenken von im Ausland gemieteten Kraftfahrzeugen
1. Die Versicherung bezieht sich nach Maßgabe der Artikel 1 bis 23 (soweit diese nicht durch nachstehende Bestimmungen
abgeändert/abbedungen werden) auf die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmer (und der gemäß Pkt. 3.
Mitversicherten Personen) aus der Verwendung von fremden, vom Versicherungsnehmer im Ausland bei einem zur
gewerblichen Fahrzeugvermietung befugten Unternehmen gemieteten versicherungspflichtigen Personen- und
Kombinationskraftfahrzeugen, Wohnmobilen (jeweils bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg) und
Krafträdern.
"Fremde" Kraftfahrzeuge sind solche, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer gemäß
Pkt. 3. mitversicherten Person stehen/standen und die auch nicht von einer dieser angeführten Personen unter
Eigentumsvorbehalt erworben wird/wurde.
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als nicht aus einer anderen für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz beansprucht werden kann oder der geschädigte Dritte, auch wenn ein solcher
Versicherungsschutz nicht besteht, aus einer im besuchten Land bestehenden Pflichtversicherung entschädigt werden
muss.
Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 1. Besteht nur für die vertraglich vereinbarte Mietdauer, höchstens aber für 2 Monate
ab Mietbeginn.
2. Die Versicherungsleistung erfolgt im Rahmen der im Versicherungsvertrag ausgewiesenen Pauschalversicherungssumme
für Personen- und Sachschäden zusammen. Versicherungsschutz für bloße Vermögensschäden (Art. 1) besteht nicht.
3. Abweichend von Art. 2 gelten nur jene Personen als mitversicherte Personen, die das vom Versicherungsnehmer im
Ausland gemietete Kraftfahrzeug mit Willen des Halters dieses Fahrzeugs lenken (berechtigter Lenker).
Mitgeteilt der Finanzmarktaufsicht - FMA –
am 31. Jänner 2022 (Art. 8 Pkt. 3. und Pkt. 4. am 28. November 2023)
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des
europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juni 2003, S 23
unterzeichnet haben:
(Stand 19. Dezember 2014)
Andorra Frankreich Lettland Österreich Slowakei
Belgien Griechenland Liechtenstein Polen Slowenien
Bulgarien Großbritannien Litauen Portugal Spanien
Dänemark Irland Luxemburg Rumänien Tschechien
Deutschland Island Malta Schweden Ungarn
Estland Italien Niederlande Schweiz Zypern
Finnland Kroatien Norwegen Serbien
Zum örtlichen Geltungsbereich gem. Art.4 AKHB gehören ferner:
Albanien Mazedonien Montenegro Türkei (gesamt) Vatikanstaat
Bosnien-Herzegowina Moldawien Russland (europ. Teil) Tunesien Weißrussland
Marokko Monaco San Marino Ukraine
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