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Versicherungsmakler / Kfz-Flottenversicherung / Bedingungsarchiv

Oberösterreichische Kfz-Kaskoversicherung: die Bedingungen im Volltext

Allgemeine Bedingungen der Oberösterreichischen für die Kfz-Kaskoversicherung (AKKB 2015.1) mit Teil- und Vollkasko zum Wiederbeschaffungswert; Kfz-Haftpflicht und Regeln für Flottenpolizzen enthalten sie nicht.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 70 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Flottenvertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mindestzahl der Fahrzeuge für den Flottenvertragnicht geregelt
Höchstzahl der Fahrzeuge (Grenze des Kleinflottentarifs)nicht geregelt
Wer abschließen darf (Gewerbetreibende, Selbständige, Freiberufler, Firmen)nicht geregelt
Versicherbare Fahrzeugarten (Pkw, Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen, Krafträder, Anhänger)nicht geregelt
Private Fahrzeuge des Inhabers und seiner Angehörigen im Flottenvertrag mitversicherbarnicht geregelt
Vorsorge: neu hinzukommende Fahrzeuge ab Zulassung automatisch versichertnicht geregelt
Meldefrist für Zu- und Abgänge (Tage)nicht geregelt
Abmeldung eines Fahrzeugs: Beitrag anteilig erstattetja„Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit.“Artikel 12 Punkt 4, Seite 3
Beitragsmodell: Stückbeitrag je Fahrzeug oder Einzelverträge mit Schadenfreiheitsklassenicht geregelt
Geltungsbereich (Europa, geografische Grenzen Europas, außereuropäische Gebiete der EU)ja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn“Artikel 3 Punkt 1, Seite 1
Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten automatischnicht geregelt

Kfz-Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal je Schadenereignisnicht geregelt
Höchstgrenze für Personenschäden je verletzter Personnicht geregelt
Deckungssumme Sachschädennicht geregelt
Freiwillige Haftpflicht über das Pflichtmaß hinaus (RC voluntaria)nicht geregelt
Mallorca-Deckung für gemietete Fahrzeuge im Auslandnicht geregelt
Haftpflicht für mitgeführte Anhänger und Aufliegernicht geregelt
Be- und Entladeschäden an fremden Sachennicht geregelt
Tätigkeitsschäden durch Arbeitsmaschinen und Ladekränenicht geregelt
Auslandsschadenschutz bei unverschuldetem Unfall im Auslandnicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz)nicht geregelt

Teilkasko und Naturgefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Teilkaskoja„Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag.“Artikel 8, Seite 2
Brand und Explosionja, bis zur Versicherungssumme„durch Brand oder Explosion“Artikel 1 Punkt 1.1 b, Seite 1
Diebstahl und unbefugter Gebrauchja, bis zur Versicherungssumme„durch Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen“Artikel 1 Punkt 1.1 c, Seite 1
Werkzeuge, Mustermappen, Ersatzteile und Ware im Fahrzeugnicht geregelt
Glasbruchja, bis zur Versicherungssumme„Bei PKW, Kombi und LKW bis 1,5 Tonnen Nutzlast sind Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Schadenursache an Windschutz-(Front-), Seiten und Heckscheiben nur bei besonderer Vereinbarung versichert.“Artikel 1 Punkt 3, Seite 1
Sturm, Hagel, Blitz und Überschwemmungja, bis zur Versicherungssumme„unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm“Artikel 1 Punkt 1.1 a, Seite 1
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risikennicht geregelt
Zusammenstoß mit Tieren aller Artja, bis zur Versicherungssumme„durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild auf Straßen mit öffentlichem Verkehr“Artikel 1 Punkt 1.1 d, Seite 1
Marderbiss mit Folgeschädennicht geregelt
Kurzschluss an der Verkabelung mit Folgeschädennicht geregelt

Vollkasko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Vollkaskoja„Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag.“Artikel 8, Seite 2
Unfall (auch selbstverschuldet)ja, bis zur Versicherungssumme„durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“Artikel 1 Punkt 1.2 a, Seite 1
Mut- oder böswillige Handlungen Dritterja, bis zur Versicherungssumme„durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen“Artikel 1 Punkt 1.2 b, Seite 1
Betriebsschäden (etwa Ladung verrutscht, Kippen beim Abladen)nein„Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht versichert“Artikel 1 Punkt 1.2 a, Seite 1
Bruchschäden an Aufbauten, Kränen und Hebebühnennein„Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht versichert“Artikel 1 Punkt 1.2 a, Seite 1
Auf- und Einbauten, Regalsysteme und Sonderausstattung mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung versichert; dies gilt auch für Sonderausstattung und Zubehör.“Artikel 1 Punkt 2, Seite 1
Beschriftung, Folierung und Werbeaufdrucknicht geregelt

Entschädigung und Werkstatt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Neupreisentschädigung (Monate ab Erstzulassung)nicht geregelt
Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge (Monate)nicht geregelt
Entschädigung zum Wiederbeschaffungswertja„Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert).“Artikel 5 Punkt 1.2, Seite 1
GAP-Deckung für geleaste und finanzierte Fahrzeugenicht geregelt
Erstattung ohne Mehrwertsteuer bei Vorsteuerabzugnicht geregelt
Nutzungsausfall oder Mietfahrzeug nach Kaskoschadennein„Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt der Versicherer nicht.“Artikel 5 Punkt 2.3, Seite 2
Sachverständigenkostennicht geregelt
Abschleppkosten in der Kaskoja, bis zur Versicherungssumme„die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte“Artikel 5 Punkt 2.1, Seite 1
Werkstattbindung (Reparatur nur in Partnerwerkstatt)nicht geregelt

Fahrer, Nutzung und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beliebige berechtigte Fahrer (keine namentliche Fahrerliste)ja„Als berechtigter Lenker gelten Personen, die mit Willen des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken.“Artikel 10 Punkt 2, Seite 2
Mindestalter oder Führerscheindauer der Fahrernicht geregelt
Privatnutzung der Firmenfahrzeuge durch Mitarbeiter mitversichertnicht geregelt
Ersatz- und kurzzeitig gemietete Fahrzeuge mitversichertnicht geregelt
Fahrerschutz (Personenschäden des eigenen Fahrers)nicht geregelt
Insassenunfallversicherungnicht geregelt
Flottenrabatt oder Sondereinstufung für die ganze Flottenicht geregelt
Beitragsanpassung nach Schadenquote der Flottenicht geregelt
Schadenverlauf bei Wechsel übertragbar (Versichererwechselbescheinigung)nicht geregelt
Telematik oder Fahrtenschreiber als Voraussetzungnicht geregelt

Schutzbrief und Pannenhilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe vor Ortnicht geregelt
Abschleppen nach Pannenicht geregelt
Hilfe ab Kilometer null (auch am Betriebssitz)nicht geregelt
Weitertransport von Ladung und Werkzeug nach Ausfallnicht geregelt
Schutzbrief auch für Lieferwagen und Lkwnicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Ausnahme vom Verzicht bei Alkohol und Drogennicht geregelt
Pflichten vor dem Schaden (Führerscheinkontrolle, Lenk- und Ruhezeiten, Ladungssicherung)ja„dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist“Artikel 7 Punkt 2.1, Seite 2
Pflichten im Schadenfall und Meldefristja„dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes“Artikel 7 Punkt 3.1, Seite 2
Höchstbetrag des Regresses gegen den Fahrer bei Pflichtverletzungja, bis zur Versicherungssumme„verzichtet der Versicherer auf diesen Ersatzanspruch, wenn dieser den Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat“Artikel 10 Punkt 2, Seite 2
Vertragslaufzeit und Hauptfälligkeitja„Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird.“Artikel 12 Punkt 1.2, Seite 3
Kündigung nach Schaden und zum Ablauf, auch für einzelne Fahrzeugeja„Die Kündigung kann durch beide Vertragsparteien binnen einem Monat nach Anerkennung oder Auszahlung bzw. Ablehnung der Entschädigungsleistung oder nach Rechtskraft des Urteils (im Falle eines Rechtsstreits vor Gericht) ausgesprochen werden.“Artikel 12 Punkt 3.2, Seite 3
Besondere Ausschlüsse (Rennen, Vermietung, gefährliche Güter, Kurier)ja„die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben ursächlich zusammenhängen“Artikel 6 Punkt 3, Seite 2

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB 2015.1)
[Seite 1] ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste Schadenereignis. KRAFTFAHRZEUG-KASKOVERSICHERUNG (AKKB2015.1) Artikel 3 - Wo gilt die Versicherung ? (Örtlicher Geltungsbereich) Verweise auf gesetzliche Bestimmungen: 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB) angeführt werden, sind im Anhang assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23 unterzeichnet zu den AKKB in vollem Wortlaut wiedergegeben. haben (siehe Anlage). Inhaltsverzeichnis 2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, Artikel 1 - Was ist versichert ? wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Artikel 2 - Was gilt als Versicherungsfall ? Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Artikel 3 - Wo gilt die Versicherung ? (Örtlicher Geltungsbereich) Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges. Artikel 4 - Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der Versicherungsschutz im allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen Artikel 4 - Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, Deckung ? wann beginnt der Versicherungsschutz im allgemeinen und was Artikel 5 - Welche Leistung erbringt der Versicherer ? versteht man unter einer vorläufigen Deckung ? Artikel 6 - Was ist nicht versichert ? (Risikoausschlüsse) Artikel 7 - Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten ? (Obliegenheiten) 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit Artikel 8 - Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung ? abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie Artikel 9 - Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. ausbezahlt und wann verjährt sie? (Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung) 2. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Artikel 10 - Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze zu zahlen (Einlösung der Polizze). Die werden ? (Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers) Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der Artikel 11 - Wann ändert sich die Prämie ? (Wertanpassung) Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils Artikel 12 - Wie lange läuft der Versicherungsvertrag ? Wer kann nach Eintritt des Schadenfalles vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. kündigen ? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung 3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und des Fahrzeuges ? Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG). Artikel 13 - Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden ? Artikel 14 - Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht 4. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2.) in Kraft, werden ? (Gerichtsstand) jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Wird die Polizze erst danach Artikel 15 - Welche Rechte und Pflichten haben sonstige anspruchsberechtigte Personen ? ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug Artikel 16 - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben ? gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. Artikel 17 - Welches Recht ist anzuwenden ? 5. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), Artikel 1 - Was ist versichert ? ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. 1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3). 1.1. In der Teilkaskoversicherung Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu a) durch folgende Naturgewalten: kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, entfallende anteilige Prämie. Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h). Artikel 5 - Welche Leistung erbringt der Versicherer ? Der Versicherer leistet - unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Artikel 8) - Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese jenen Betrag, der nach folgenden Punkten berechnet wird: Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. 1. Versicherungsleistung bei Totalschaden Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind; 1.1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses b) durch Brand oder Explosion; - das Fahrzeug zerstört worden ist oder c) durch Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen; - in Verlust geraten ist und nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenmeldung wieder zur Stelle gebracht wird oder d) durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild auf Straßen mit öffentlichem Verkehr; - die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich der Restwerte den sich gemäß 1.2. in der Vollkaskoversicherung darüber hinaus Punkt 1.2. ergebenden Betrag übersteigen. a) durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt Der Versicherungsnehmer kann jedoch die Kosten der Wiederherstellung (Reparaturkosten) des einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht beschädigten Fahrzeuges verlangen, sofern diese voraussichtlich einen Betrag von 70% versichert; des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen und die ordnungsgemäße Reparatur des Schadens in einer Fachwerkstätte zu diesem Betrag tatsächlich auch möglich ist. Zum b) durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. Nachweis hat der Versicherungsnehmer eine Rechnung der Fachwerkstätte über die Reparatur des kausalen Schadens durch diese vorzulegen. 2. Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung versichert; dies gilt auch für Sonderausstattung und Zubehör. 1.2. Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte 3. Bei PKW, Kombi und LKW bis 1,5 Tonnen Nutzlast sind Bruchschäden ohne Rücksicht auf die aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert). Schadenursache an Windschutz-(Front-), Seiten und Heckscheiben nur bei besonderer Vereinbarung versichert. 2. Versicherungsleistung bei Teilschaden Artikel 2 - Was gilt als Versicherungsfall ? 2.1. Liegt kein Totalschaden (Punkt 1.1.) vor, leistet der Versicherer Oberösterreichische Versicherung AG - 16.11.2017 - Seite 1 / 4 [Seite 2] - die Kosten der vorgenommenen Reparatur und die notwendigen einfachen Fracht- und - die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder sonstigen Transportkosten der Ersatzteile; gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen; - im Fall der Veräußerung des Fahrzeuges im beschädigten Zustand die voraussichtlichen 3.2. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen; Kosten der Reparatur; 3.3. dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der Wiederinstandsetzung bzw. vor Verfügung über - die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten das beschädigte Fahrzeug die Zustimmung des Versicherers einzuholen hat, soweit ihm dies Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges in der billigerweise zugemutet werden kann; Lage ist. 3.4. dass ein Schaden, der durch Diebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde 2.2. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnützung Personen, Brand, Explosion oder Wild entsteht, vom Versicherungsnehmer oder Lenker bei der entsprechender Abzug (neu für alt) gemacht, bis zum Ablauf des dritten Jahres ab nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen ist. erstmaliger Zulassung jedoch nur bei Bereifung, Batterie und Lackierung. Bei PKW, Kombi und LKW bis 1 Tonne Nutzlast unterbleibt ein solcher Abzug. 4. Für alle gesetzlichen und im Rahmen des jeweiligen Versicherungsvertrages vereinbarten Obliegenheiten gilt, dass die Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer 2.3. Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem und sonstigen anspruchsberechtigten Personen bestehen bleibt, sofern für diese die Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war. der Versicherer nicht. Artikel 8 - Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung ? 3. Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem Versicherungsnehmer. Ihr gemeiner Wert wird bei der Ermittlung der Versicherungsleistung abgezogen. Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils vereinbarten Betrag. 4. Werden gestohlene oder geraubte Gegenstände erst nach Ablauf eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige wieder zur Stelle gebracht, werden sie Eigentum des Versicherers. Artikel 9 - Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung ausbezahlt und wann verjährt sie? 5. Wird das Fahrzeug aufgefunden, werden die tatsächlich aufgewendeten Rückholkosten im (Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung) Höchstausmaß von 2 % des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung vergütet. 1. Die Versicherungsleistung wird zwei Wochen nach Abschluss der für ihre Feststellung notwendigen Erhebungen fällig. Bei Vorliegen eines Teilschadens tritt die Fälligkeit jedoch 6. Die Punkte 1. bis 4. gelten sinngemäß für Sonderausstattung und Zubehör des versicherten nicht vor Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Reparatur beziehungsweise eines Fahrzeuges. Nachweises der Veräußerung in beschädigtem Zustand ein. 7. Über den Rahmen der Punkte 1., 2. und 5. hinausgehende Kosten werden dann ersetzt, wenn Im Fall des Diebstahles oder des Raubes tritt die Fälligkeit nicht vor dem Ablauf der sie über ausdrückliche Weisung des Versicherers aufgewendet worden sind. Einmonatsfrist (Artikel 5 Punkt 4) ein. Artikel 6 - Was ist nicht versichert ? (Risikoausschlüsse) 2. Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monates entspricht. 1. die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versicherungsnehmer eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; 3. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt sich aber aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, die Höhe der Versicherungsleistung innerhalb 2. die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige nicht feststellen, hat der Versicherer auf der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten, Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse zu leisten. entstehen; Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines 3. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist. Erdbeben ursächlich zusammenhängen; 4. Für die Verjährung gilt § 12 VersVG. 4. die durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juli 1969, BGBl.Nr. 227/69, in der jeweils geltenden Fassung entstehen. Artikel 10 - Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert werden ? (Einschränkung des Regressrechtes des Artikel 7 - Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten ? Versicherers) (Obliegenheiten) 1. Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen 1. Als Obliegenheit, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des allfällige Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 67 VersVG auf den Versicherer über. Begrenzungen des § 6 Abs. 1 a VersVG (siehe Anlage) bewirkt, wird die Verpflichtung bestimmt, Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; 2. Sofern sich dieser Ersatzanspruch gegen einen berechtigten Lenker richtet, verzichtet der Versicherer auf diesen Ersatzanspruch, wenn dieser den Schaden weder grob fahrlässig noch 2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer vorsätzlich herbeigeführt hat, noch gesetzliche oder im Rahmen des jeweiligen Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Versicherungsvertrages vereinbarte Obliegenheiten verletzt hat. Als berechtigter Lenker gelten Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Personen, die mit Willen des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anlage) Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken. bewirkt, werden bestimmt, Artikel 11 - Wann ändert sich die Prämie ? (Wertanpassung) 2.1. dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, 1. Die bei Vertragsabschluss vereinbarte Prämie wird nach dem Teilindex „Verkehr“, Position wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird; 7.2.3 Instandhaltung und Reparatur, des Verbraucherpreisindex 2000 der Bundesanstalt Statistik Austria (bei dessen Entfall nach dem an seine Stelle tretenden Nachfolgeindex) 2.2. dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand angepasst. befindet. 2. Ausgangsbasis für die erstmalige Prämienanpassung bildet jene Indexziffer, die für den Monat, 3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des der drei Monate vor dem Vertragsbeginn liegt, verlautbart wird und die dem Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss auf der Polizze bekannt gegeben wird. Für alle des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, werden bestimmt, weiteren Prämienanpassungen bildet die Indexzahl, die für die jeweils letzte Prämienanpassung herangezogen wurde, die Ausgangsbasis. 3.1. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis 3. Die erste Anpassung der Prämie wird frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und - den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes sowie in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen. Sie wird mit Zugang Oberösterreichische Versicherung AG - 16.11.2017 - Seite 2 / 4 [Seite 3] der Information über die Indexanpassung an den Versicherungsnehmer wirksam, frühestens Kündigungsfrist und des Versicherungsjahres ist jeweils auf das Beginndatum der jedoch zu dem dem Vertrag zu Grunde liegenden Hauptfälligkeitszeitpunkt. Versicherungsdauer des Vertrages abzustellen. Für die Rechtswirksamkeit der Kündigung durch den Versicherer genügt die geschriebene Form. 4. Die Prämie vermindert oder erhöht sich dabei in dem Ausmaß, in dem sich die Indexziffer für den Monat, der drei Monate vor der Hauptfälligkeit liegt, gegenüber der für die 4.2. Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gemäß § 8 Abs. 3 VersVG bleibt davon Prämienanpassung heranzuziehenden Ausgangsbasis verändert hat. unberührt. 5. Eine Prämienanpassung findet erst dann statt, wenn die Veränderung der für die Artikel 13 - Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet Wertanpassung heranzuziehende Indexziffer mehr als 1% (Schwankungsgrenze) beträgt. werden ? Unterbleibt aus diesem Grund eine Wertanpassung, bleibt die zuletzt für eine Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Prämienanpassung herangezogene Ausgangsbasis bis zum Überschreiten dieser Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden; dies gilt nicht, wenn der Schwankungsgrenze unverändert. Versicherungsnehmer Unternehmer ist. Artikel 12 - Wie lange läuft der Versicherungsvertrag ? Artikel 14 - Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich Wer kann nach Eintritt des Schadenfalles kündigen ? geltend gemacht werden ? (Gerichtsstand) Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos ? Was gilt bei Veräußerung des Fahrzeuges ? Der Versicherungsnehmer und sonstige anspruchsberechtigte Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren 1. Vertragsdauer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben. 1.1. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag zum Ablauf ohne dass es Artikel 15 - Welche Rechte und Pflichten haben sonstige einer Kündigung bedarf. anspruchsberechtigte Personen ? 1.2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich vereinbarte Dauer. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Versicherte und jene Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt Diese Personen sind neben dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung aller Obliegenheiten, wird. insbesondere der Schadenminderungs- und Rettungspflicht verantwortlich. Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Vertragslaufzeit unter Beachtung der vorerwähnten Frist von einem Monat zur Verfügung. Artikel 16 - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben ? 1.3. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die Versicherungsnehmers gehören (Verbraucherverträgen), gilt Folgendes: geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in 1.3.1. Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer frühestens vier Monate, Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder - spätestens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in geschriebener sofern vereinbart - elektronische Kommunikation gemäß § 5a VersVG). Schriftform bedeutet, dass Form darüber zu informieren, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zum dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann. Weiters verpflichtet sich der Erklärenden zugehen muss. Versicherer, den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen, die mit der Unterlassung der rechtzeitigen Kündigungserklärung verbunden sind, zu informieren. Rücktrittserklärungen nach §§ 3 und 3a KSchG sind an keine bestimmte Form gebunden. 1.3.2. Der Versicherungsnehmer hat ab Zugang dieser Verständigung (siehe Punkt 1.3.1.), aber Artikel 17 - Welches Recht ist anzuwenden ? auch schon davor, die Möglichkeit, seinen Versicherungsvertrag zum nächsten Ablauf der Es gilt österreichisches Recht. vereinbarten Vertragsdauer zu kündigen. Die Kündigungserklärung ist nur dann wirksam, wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer beim Versicherer einlangt. Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten 1.3.3. Für den Ablauf der jeweils verlängerten Vertragsdauer gelten wiederum die Regelungen der Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben: Punkte 1.3.1. bis 1.3.2. (Stand Jänner 2015) 2. Der gegenständliche Versicherungsvertrag kann jährlich von beiden Teilen nach Ablauf einer Mindestvertragsdauer von einem Jahr unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Andorra Belgien Bulgarien Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Dänemark Deutschland Estland 3. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles Finnland Frankreich Griechenland 3.1 Nach Eintritt eines Versicherungsfalles (Artikel 2) ist jede Vertragspartei berechtigt, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu kündigen. Großbritannien Irland Island 3.2 Die Kündigung kann durch beide Vertragsparteien binnen einem Monat nach Anerkennung Italien Kroatien Lettland oder Auszahlung bzw. Ablehnung der Entschädigungsleistung oder nach Rechtskraft des Urteils (im Falle eines Rechtsstreits vor Gericht) ausgesprochen werden. Sie darf nicht für Litauen Luxemburg Malta einen späteren Zeitpunkt als für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. 3.3 Im Falle des vollendeten oder auch bloß versuchten Versicherungsmissbrauchs, weiters wenn Niederlande Norwegen Österreich der Versicherungsnehmer arglistig einen unbegründeten Anspruch erhoben hat oder sich bei der Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig Polen Portugal Rumänien macht, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Schweden Schweiz Serbien 4. Bei Wegfall des versicherten Risikos gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten Slowakei Slowenien Spanien Fahrzeuges gelten die §§ 69 ff VersVG. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit. Tschechien Ungarn Zypern 4. Kündigungsrecht des Versicherers bei Verbraucherverträgen ANLAGE 4.1. Versicherungsverträge mit einer vertraglich vereinbarten Dauer von mehr als drei Jahren, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört BESTIMMUNGEN DES VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZES (VersVG), auf die in den Allgemeinen (Verbraucherverträge), kann der Versicherer zum Ende des dritten und jedes darauffolgenden Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB) verwiesen wird: Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Bei der Berechnung der Oberösterreichische Versicherung AG - 16.11.2017 - Seite 3 / 4 [Seite 4] § 5a Vers.VG Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder der auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf dem Umfang der dem vor Einholung seiner Zustimmung hinzuweisen. Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (2) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober und für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Vereinbarung der Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so (3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Erklärungen Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem und andere Informationen, der Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat. elektronisch übermitteln. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum (4) Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. Recht, ihre Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte davon oder vom Recht des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen Versicherungsnehmer rechtzeitig elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Rechtsfolgen des § 10 hinweisen. Obliegenheit mitgeteilt wird. (5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so kann er jederzeit – jeweils einmalig § 8 Vers.VG kostenfrei – auch deren Ausfolgung auf Papier oder in einer anderen von ihm gewünschten (3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§1 Abs.1 Z2 KSchG), so kann er ein und vom Versicherer allgemein zur Auswahl gestellten Art verlangen. Auf dieses Recht ist der Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung zur elektronischen Kommunikation Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von hinzuweisen. einem Monat kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz (6) Von der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bleibt die Erfüllung der von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Informationspflichten nach den §§ 9a, 18b und 75 VAG unberührt. Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt. (7) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine bestimmte andere vertragsrelevante Information betrifft. (8) Die elektronische Übermittlung erfordert, dass 1. die Vereinbarung über die elektronische Kommunikation die Übermittlungsart sowie die Verpflichtung beider Vertragspartner enthält, Angaben über ihren Zugang zum Internet zu machen und eine Änderung dieser Daten bekanntzugeben; 2. der Versicherungsnehmer nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt; dies gilt als nachgewiesen, wenn er bei seiner Zustimmung entsprechende Angaben gemacht hat und der Versicherer keinen Anhaltspunkt darauf hat, dass dem Zugang ein Hindernis entgegenstehen könnte; 3. die vertragsrelevanten Inhalte direkt an den nach Z 1 angegebenen Zugang zum Internet übermittelt werden oder an diesen Zugang eine Mitteilung ergeht, die dem Versicherungsnehmer gemäß Abs. 9 Zugang zu den vertragsrelevanten Inhalten ermöglicht; 4. es dem Versicherungsnehmer möglich ist, die jeweils von der Übermittlung betroffenen Inhalte (Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen und andere Informationen) dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben. (9) Bezieht der Versicherer Inhalte einer Website, die der Öffentlichkeit frei zur Verfügung gestellt werden oder die sich in einem nur dem Versicherungsnehmer zugänglichen Bereich der Website befinden, in die elektronische Übermittlung nach Abs. 8 mit ein, so muss er bei vertragsrelevanten Inhalten 1. dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die Stelle, an der diese Inhalte (Versicherungsbedingungen, Erklärungen und andere Informationen) auf dieser Website zu finden sind, klar und deutlich mitteilen und ihm einen leichten und einfachen Zugang darauf ermöglichen sowie 2. Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben. (10) Sind die Erfordernisse der Abs. 8 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet worden, so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist. (11) Die Abs. 1 bis 9 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten. § 6 Vers.VG (1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Oberösterreichische Versicherung AG - 16.11.2017 - Seite 4 / 4
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