Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB 2015.1)
[Seite 1]
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste Schadenereignis.
KRAFTFAHRZEUG-KASKOVERSICHERUNG (AKKB2015.1) Artikel 3 - Wo gilt die Versicherung ? (Örtlicher Geltungsbereich)
Verweise auf gesetzliche Bestimmungen: 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf
das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen
Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB) angeführt werden, sind im Anhang assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23 unterzeichnet
zu den AKKB in vollem Wortlaut wiedergegeben. haben (siehe Anlage).
Inhaltsverzeichnis 2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen,
Artikel 1 - Was ist versichert ? wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der
Artikel 2 - Was gilt als Versicherungsfall ? Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der
Artikel 3 - Wo gilt die Versicherung ? (Örtlicher Geltungsbereich) Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges.
Artikel 4 - Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen, wann beginnt der
Versicherungsschutz im allgemeinen und was versteht man unter einer vorläufigen Artikel 4 - Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen,
Deckung ? wann beginnt der Versicherungsschutz im allgemeinen und was
Artikel 5 - Welche Leistung erbringt der Versicherer ? versteht man unter einer vorläufigen Deckung ?
Artikel 6 - Was ist nicht versichert ? (Risikoausschlüsse)
Artikel 7 - Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten ? (Obliegenheiten) 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit
Artikel 8 - Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung ? abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie
Artikel 9 - Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die Versicherungsleistung vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
ausbezahlt und wann verjährt sie? (Fälligkeit der Versicherungsleistung und
Verjährung) 2. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom
Artikel 10 - Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung zurückgefordert Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze zu zahlen (Einlösung der Polizze). Die
werden ? (Einschränkung des Regressrechtes des Versicherers) Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der
Artikel 11 - Wann ändert sich die Prämie ? (Wertanpassung) Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils
Artikel 12 - Wie lange läuft der Versicherungsvertrag ? Wer kann nach Eintritt des Schadenfalles vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
kündigen ? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Was gilt bei Veräußerung
3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und
des Fahrzeuges ?
Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG).
Artikel 13 - Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden ?
Artikel 14 - Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht
4. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2.) in Kraft,
werden ? (Gerichtsstand)
jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Wird die Polizze erst danach
Artikel 15 - Welche Rechte und Pflichten haben sonstige anspruchsberechtigte Personen ?
ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug
Artikel 16 - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben ?
gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
Artikel 17 - Welches Recht ist anzuwenden ?
5. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung),
Artikel 1 - Was ist versichert ?
ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich.
1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an
Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt
ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust
außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versicherungsnehmer mit
der Zahlung der ersten oder der einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3).
1.1. In der Teilkaskoversicherung
Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu
a) durch folgende Naturgewalten:
kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes
unmittelbare Einwirkung von Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, entfallende anteilige Prämie.
Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm (wetterbedingte
Luftbewegung von mehr als 60 km/h). Artikel 5 - Welche Leistung erbringt der Versicherer ?
Der Versicherer leistet - unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Artikel 8) -
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese jenen Betrag, der nach folgenden Punkten berechnet wird:
Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
1. Versicherungsleistung bei Totalschaden
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes
Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind; 1.1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses
b) durch Brand oder Explosion; - das Fahrzeug zerstört worden ist oder
c) durch Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen; - in Verlust geraten ist und nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenmeldung
wieder zur Stelle gebracht wird oder
d) durch Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild auf Straßen
mit öffentlichem Verkehr; - die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich der Restwerte den sich gemäß
1.2. in der Vollkaskoversicherung darüber hinaus Punkt 1.2. ergebenden Betrag übersteigen.
a) durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt Der Versicherungsnehmer kann jedoch die Kosten der Wiederherstellung (Reparaturkosten) des
einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht beschädigten Fahrzeuges verlangen, sofern diese voraussichtlich einen Betrag von 70%
versichert; des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen und die ordnungsgemäße Reparatur des
Schadens in einer Fachwerkstätte zu diesem Betrag tatsächlich auch möglich ist. Zum
b) durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. Nachweis hat der Versicherungsnehmer eine Rechnung der Fachwerkstätte über die Reparatur
des kausalen Schadens durch diese vorzulegen.
2. Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung versichert; dies gilt auch für
Sonderausstattung und Zubehör. 1.2. Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher
Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte
3. Bei PKW, Kombi und LKW bis 1,5 Tonnen Nutzlast sind Bruchschäden ohne Rücksicht auf die
aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert).
Schadenursache an Windschutz-(Front-), Seiten und Heckscheiben nur bei besonderer
Vereinbarung versichert. 2. Versicherungsleistung bei Teilschaden
Artikel 2 - Was gilt als Versicherungsfall ? 2.1. Liegt kein Totalschaden (Punkt 1.1.) vor, leistet der Versicherer
Oberösterreichische Versicherung AG - 16.11.2017 - Seite 1 / 4
[Seite 2]
- die Kosten der vorgenommenen Reparatur und die notwendigen einfachen Fracht- und - die Einleitung eines damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsbehördlichen oder
sonstigen Transportkosten der Ersatzteile; gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen;
- im Fall der Veräußerung des Fahrzeuges im beschädigten Zustand die voraussichtlichen 3.2. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen;
Kosten der Reparatur;
3.3. dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der Wiederinstandsetzung bzw. vor Verfügung über
- die notwendigen Kosten der Bergung und Verbringung des Fahrzeuges bis zur nächsten das beschädigte Fahrzeug die Zustimmung des Versicherers einzuholen hat, soweit ihm dies
Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges in der billigerweise zugemutet werden kann;
Lage ist.
3.4. dass ein Schaden, der durch Diebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde
2.2. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnützung Personen, Brand, Explosion oder Wild entsteht, vom Versicherungsnehmer oder Lenker bei der
entsprechender Abzug (neu für alt) gemacht, bis zum Ablauf des dritten Jahres ab nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen ist.
erstmaliger Zulassung jedoch nur bei Bereifung, Batterie und Lackierung. Bei PKW, Kombi
und LKW bis 1 Tonne Nutzlast unterbleibt ein solcher Abzug. 4. Für alle gesetzlichen und im Rahmen des jeweiligen Versicherungsvertrages vereinbarten
Obliegenheiten gilt, dass die Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer
2.3. Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem und sonstigen anspruchsberechtigten Personen bestehen bleibt, sofern für diese die
Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens ersetzt Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.
der Versicherer nicht.
Artikel 8 - Was gilt im Fall einer Selbstbeteiligung ?
3. Die Altteile (auch das Wrack) verbleiben dem Versicherungsnehmer. Ihr gemeiner Wert wird bei
der Ermittlung der Versicherungsleistung abgezogen. Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes Fahrzeug und für jeden Versicherungsfall mit dem jeweils
vereinbarten Betrag.
4. Werden gestohlene oder geraubte Gegenstände erst nach Ablauf eines Monates nach Eingang
der Schadensanzeige wieder zur Stelle gebracht, werden sie Eigentum des Versicherers. Artikel 9 - Wann und unter welchen Voraussetzungen wird die
Versicherungsleistung ausbezahlt und wann verjährt sie?
5. Wird das Fahrzeug aufgefunden, werden die tatsächlich aufgewendeten Rückholkosten im (Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung)
Höchstausmaß von 2 % des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug einer vereinbarten
Selbstbeteiligung vergütet. 1. Die Versicherungsleistung wird zwei Wochen nach Abschluss der für ihre Feststellung
notwendigen Erhebungen fällig. Bei Vorliegen eines Teilschadens tritt die Fälligkeit jedoch
6. Die Punkte 1. bis 4. gelten sinngemäß für Sonderausstattung und Zubehör des versicherten nicht vor Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Reparatur beziehungsweise eines
Fahrzeuges. Nachweises der Veräußerung in beschädigtem Zustand ein.
7. Über den Rahmen der Punkte 1., 2. und 5. hinausgehende Kosten werden dann ersetzt, wenn Im Fall des Diebstahles oder des Raubes tritt die Fälligkeit nicht vor dem Ablauf der
sie über ausdrückliche Weisung des Versicherers aufgewendet worden sind. Einmonatsfrist (Artikel 5 Punkt 4) ein.
Artikel 6 - Was ist nicht versichert ? (Risikoausschlüsse) 2. Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer
nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des
Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden
konnten und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monates entspricht.
1. die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den
Versicherungsnehmer eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; 3. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt sich aber aus Gründen, die der
Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, die Höhe der Versicherungsleistung innerhalb
2. die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei eines Monates nach Eingang der Schadensanzeige nicht feststellen, hat der Versicherer auf
der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten, Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse zu leisten.
entstehen;
Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines
3. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
Erdbeben ursächlich zusammenhängen;
4. Für die Verjährung gilt § 12 VersVG.
4. die durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juli
1969, BGBl.Nr. 227/69, in der jeweils geltenden Fassung entstehen. Artikel 10 - Unter welchen Voraussetzungen kann eine Versicherungsleistung
zurückgefordert werden ? (Einschränkung des Regressrechtes des
Artikel 7 - Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten ? Versicherers)
(Obliegenheiten)
1. Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen
1. Als Obliegenheit, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des allfällige Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 67 VersVG auf den Versicherer über.
Begrenzungen des § 6 Abs. 1 a VersVG (siehe Anlage) bewirkt, wird die Verpflichtung
bestimmt, Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; 2. Sofern sich dieser Ersatzanspruch gegen einen berechtigten Lenker richtet, verzichtet der
Versicherer auf diesen Ersatzanspruch, wenn dieser den Schaden weder grob fahrlässig noch
2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer vorsätzlich herbeigeführt hat, noch gesetzliche oder im Rahmen des jeweiligen
Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Versicherungsvertrages vereinbarte Obliegenheiten verletzt hat. Als berechtigter Lenker gelten
Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Personen, die mit Willen des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug
Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anlage) Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken.
bewirkt, werden bestimmt,
Artikel 11 - Wann ändert sich die Prämie ? (Wertanpassung)
2.1. dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken
des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, 1. Die bei Vertragsabschluss vereinbarte Prämie wird nach dem Teilindex „Verkehr“, Position
wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird; 7.2.3 Instandhaltung und Reparatur, des Verbraucherpreisindex 2000 der Bundesanstalt
Statistik Austria (bei dessen Entfall nach dem an seine Stelle tretenden Nachfolgeindex)
2.2. dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand angepasst.
befindet.
2. Ausgangsbasis für die erstmalige Prämienanpassung bildet jene Indexziffer, die für den Monat,
3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des der drei Monate vor dem Vertragsbeginn liegt, verlautbart wird und die dem
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss auf der Polizze bekannt gegeben wird. Für alle
des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, werden bestimmt, weiteren Prämienanpassungen bildet die Indexzahl, die für die jeweils letzte
Prämienanpassung herangezogen wurde, die Ausgangsbasis.
3.1. dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis
3. Die erste Anpassung der Prämie wird frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und
- den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhaltes sowie in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen. Sie wird mit Zugang
Oberösterreichische Versicherung AG - 16.11.2017 - Seite 2 / 4
[Seite 3]
der Information über die Indexanpassung an den Versicherungsnehmer wirksam, frühestens Kündigungsfrist und des Versicherungsjahres ist jeweils auf das Beginndatum der
jedoch zu dem dem Vertrag zu Grunde liegenden Hauptfälligkeitszeitpunkt. Versicherungsdauer des Vertrages abzustellen. Für die Rechtswirksamkeit der Kündigung
durch den Versicherer genügt die geschriebene Form.
4. Die Prämie vermindert oder erhöht sich dabei in dem Ausmaß, in dem sich die Indexziffer für
den Monat, der drei Monate vor der Hauptfälligkeit liegt, gegenüber der für die 4.2. Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gemäß § 8 Abs. 3 VersVG bleibt davon
Prämienanpassung heranzuziehenden Ausgangsbasis verändert hat. unberührt.
5. Eine Prämienanpassung findet erst dann statt, wenn die Veränderung der für die Artikel 13 - Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet
Wertanpassung heranzuziehende Indexziffer mehr als 1% (Schwankungsgrenze) beträgt. werden ?
Unterbleibt aus diesem Grund eine Wertanpassung, bleibt die zuletzt für eine Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Prämienanpassung herangezogene Ausgangsbasis bis zum Überschreiten dieser Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden; dies gilt nicht, wenn der
Schwankungsgrenze unverändert. Versicherungsnehmer Unternehmer ist.
Artikel 12 - Wie lange läuft der Versicherungsvertrag ? Artikel 14 - Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich
Wer kann nach Eintritt des Schadenfalles kündigen ? geltend gemacht werden ? (Gerichtsstand)
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos ?
Was gilt bei Veräußerung des Fahrzeuges ? Der Versicherungsnehmer und sonstige anspruchsberechtigte Personen können Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren
1. Vertragsdauer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben.
1.1. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag zum Ablauf ohne dass es Artikel 15 - Welche Rechte und Pflichten haben sonstige
einer Kündigung bedarf. anspruchsberechtigte
Personen ?
1.2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag
zunächst für die vertraglich vereinbarte Dauer. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für
Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Versicherte und jene Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.
Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt Diese Personen sind neben dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung aller Obliegenheiten,
wird. insbesondere der Schadenminderungs- und Rettungspflicht verantwortlich.
Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Vertragslaufzeit unter
Beachtung der vorerwähnten Frist von einem Monat zur Verfügung. Artikel 16 - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben ?
1.3. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die
Versicherungsnehmers gehören (Verbraucherverträgen), gilt Folgendes: geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter
Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
1.3.1. Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer frühestens vier Monate, Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder -
spätestens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in geschriebener sofern vereinbart - elektronische Kommunikation gemäß § 5a VersVG). Schriftform bedeutet, dass
Form darüber zu informieren, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zum dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des
Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann. Weiters verpflichtet sich der Erklärenden zugehen muss.
Versicherer, den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen, die mit der Unterlassung der
rechtzeitigen Kündigungserklärung verbunden sind, zu informieren. Rücktrittserklärungen nach §§ 3 und 3a KSchG sind an keine bestimmte Form gebunden.
1.3.2. Der Versicherungsnehmer hat ab Zugang dieser Verständigung (siehe Punkt 1.3.1.), aber Artikel 17 - Welches Recht ist anzuwenden ?
auch schon davor, die Möglichkeit, seinen Versicherungsvertrag zum nächsten Ablauf der
Es gilt österreichisches Recht.
vereinbarten Vertragsdauer zu kündigen. Die Kündigungserklärung ist nur dann wirksam,
wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer beim
Versicherer einlangt.
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der
Mitgliedsstaaten des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten
1.3.3. Für den Ablauf der jeweils verlängerten Vertragsdauer gelten wiederum die Regelungen der
Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben:
Punkte 1.3.1. bis 1.3.2.
(Stand Jänner 2015)
2. Der gegenständliche Versicherungsvertrag kann jährlich von beiden Teilen nach Ablauf einer
Mindestvertragsdauer von einem Jahr unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum
Andorra Belgien Bulgarien
Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.
Dänemark Deutschland Estland
3. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Finnland Frankreich Griechenland
3.1 Nach Eintritt eines Versicherungsfalles (Artikel 2) ist jede Vertragspartei berechtigt, nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu kündigen.
Großbritannien Irland Island
3.2 Die Kündigung kann durch beide Vertragsparteien binnen einem Monat nach Anerkennung
Italien Kroatien Lettland
oder Auszahlung bzw. Ablehnung der Entschädigungsleistung oder nach Rechtskraft des
Urteils (im Falle eines Rechtsstreits vor Gericht) ausgesprochen werden. Sie darf nicht für
Litauen Luxemburg Malta
einen späteren Zeitpunkt als für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
3.3 Im Falle des vollendeten oder auch bloß versuchten Versicherungsmissbrauchs, weiters wenn Niederlande Norwegen Österreich
der Versicherungsnehmer arglistig einen unbegründeten Anspruch erhoben hat oder sich bei
der Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig Polen Portugal Rumänien
macht, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
mit sofortiger Wirkung kündigen. Schweden Schweiz Serbien
4. Bei Wegfall des versicherten Risikos gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten Slowakei Slowenien Spanien
Fahrzeuges gelten die §§ 69 ff VersVG. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis
zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit. Tschechien Ungarn Zypern
4. Kündigungsrecht des Versicherers bei Verbraucherverträgen
ANLAGE
4.1. Versicherungsverträge mit einer vertraglich vereinbarten Dauer von mehr als drei Jahren,
deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört BESTIMMUNGEN DES VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZES (VersVG), auf die in den Allgemeinen
(Verbraucherverträge), kann der Versicherer zum Ende des dritten und jedes darauffolgenden Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB) verwiesen wird:
Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Bei der Berechnung der
Oberösterreichische Versicherung AG - 16.11.2017 - Seite 3 / 4
[Seite 4]
§ 5a Vers.VG Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber -
(1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer
des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder der auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf
Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf dem Umfang der dem
vor Einholung seiner Zustimmung hinzuweisen. Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(2) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach
Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die
betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
und für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die
Vereinbarung der Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu
Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so
(3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die
Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Erklärungen Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem
und andere Informationen, der Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat.
elektronisch übermitteln. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum
(4) Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
Recht, ihre Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte
davon oder vom Recht des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen
Versicherungsnehmer rechtzeitig elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die
Rechtsfolgen des § 10 hinweisen. Obliegenheit mitgeteilt wird.
(5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen
oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so kann er jederzeit – jeweils einmalig § 8 Vers.VG
kostenfrei – auch deren Ausfolgung auf Papier oder in einer anderen von ihm gewünschten (3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§1 Abs.1 Z2 KSchG), so kann er ein
und vom Versicherer allgemein zur Auswahl gestellten Art verlangen. Auf dieses Recht ist der Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum
Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung zur elektronischen Kommunikation Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von
hinzuweisen. einem Monat kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz
(6) Von der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bleibt die Erfüllung der von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren
Informationspflichten nach den §§ 9a, 18b und 75 VAG unberührt. Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt.
(7) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer
klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine
bestimmte andere vertragsrelevante Information betrifft.
(8) Die elektronische Übermittlung erfordert, dass
1. die Vereinbarung über die elektronische Kommunikation die Übermittlungsart sowie die
Verpflichtung beider Vertragspartner enthält, Angaben über ihren Zugang zum Internet zu
machen und eine Änderung dieser Daten bekanntzugeben;
2. der Versicherungsnehmer nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet
verfügt; dies gilt als nachgewiesen, wenn er bei seiner Zustimmung entsprechende
Angaben gemacht hat und der Versicherer keinen Anhaltspunkt darauf hat, dass dem
Zugang ein Hindernis entgegenstehen könnte;
3. die vertragsrelevanten Inhalte direkt an den nach Z 1 angegebenen Zugang zum Internet
übermittelt werden oder an diesen Zugang eine Mitteilung ergeht, die dem
Versicherungsnehmer gemäß Abs. 9 Zugang zu den vertragsrelevanten Inhalten ermöglicht;
4. es dem Versicherungsnehmer möglich ist, die jeweils von der Übermittlung betroffenen
Inhalte (Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen und andere
Informationen) dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben.
(9) Bezieht der Versicherer Inhalte einer Website, die der Öffentlichkeit frei zur Verfügung gestellt
werden oder die sich in einem nur dem Versicherungsnehmer zugänglichen Bereich der
Website befinden, in die elektronische Übermittlung nach Abs. 8 mit ein, so muss er bei
vertragsrelevanten Inhalten
1. dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die Stelle, an der diese Inhalte
(Versicherungsbedingungen, Erklärungen und andere Informationen) auf dieser Website zu
finden sind, klar und deutlich mitteilen und ihm einen leichten und einfachen Zugang
darauf ermöglichen sowie
2. Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und
andere Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der
bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem
Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu
speichern und laufend wiederzugeben.
(10) Sind die Erfordernisse der Abs. 8 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet
worden, so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist.
(11) Die Abs. 1 bis 9 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer
und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten.
§ 6 Vers.VG
(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,
wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den
Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine
unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so
kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende
Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte
Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für
das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von
Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die
Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn
die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der
Oberösterreichische Versicherung AG - 16.11.2017 - Seite 4 / 4