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Versicherungsmakler / Firmenrechtsschutzversicherung / Bedingungsarchiv

Oberösterreichische ImRecht Gewerbe: die Bedingungen im Volltext

Paket ImRecht Gewerbe als Klauselblatt zu den ARB: Schadenersatz, Straf samt Vorsatzdelikten, Beratung, Arbeitsgericht, Sozialversicherung, Daten, Steuer und Fahrzeug für den Betrieb, dazu Privat-Rechtsschutz für Inhaber und Familie.

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Ich ermächtige Oberösterreichische, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Oberösterreichische auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Oberösterreichische mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Oberösterreichische einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Oberösterreichische ImRecht Gewerbe von Oberösterreichische (Firmenrechtsschutzversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Oberösterreichische weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 70 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Rechtsschutzfalllaut Polizze
Höchstleistung für alle Rechtsschutzfälle eines Versicherungsjahresnicht geregelt
Darlehen für eine Strafkautionnicht geregelt
Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfallnicht geregelt
Variable oder prozentuale Selbstbeteiligung (Anteil an den Kosten, Mindestbetrag)nicht geregelt
Keine Selbstbeteiligung bei Beratung, Mediation oder früher Einigungnicht geregelt
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) für den betrieblichen Bereichnicht geregelt
Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (ARB des GDV, in Österreich ARB des VVO)nicht geregelt

Wartezeiten und Vorvertraglichkeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginnnicht geregelt
Wartezeit im Arbeitsrecht (Streit mit Arbeitnehmern)nicht geregelt
Wartezeit im Firmen-Vertragsrecht (Kunden, Lieferanten)nicht geregelt
Wartezeit im Steuerrechtnicht geregelt
Wartezeit im Rechtsschutz für gewerbliche Immobiliennicht geregelt
Ohne Wartezeit bei Schadenersatz, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachennicht geregelt
Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeit bei lückenlosem Wechselnicht geregelt
Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit (Ursache vor Vertragsbeginn)nicht geregelt

Leistungsarten für den Betrieb

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schadenersatz-Rechtsschutz (eigene Ansprüche des Betriebs gegen Schädiger)ja„Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 19.1.3. ARB)“1.1, Seite 1
Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber (Kündigung, Abmahnung, Lohn, Zeugnis)ja„Arbeitsgerichts-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 21.1.3. ARB)“1.3, Seite 1
Mitversicherung der Arbeitnehmer in ihrer beruflichen Tätigkeit für den Betriebja„Für die Dienstnehmer (im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten Betrieb)“2., Seite 1
Sozialgerichts-Rechtsschutz (Sozialversicherung, Betriebsprüfung der Rentenversicherung)ja„Sozialversicherungs-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 22.1.2. ARB)“1.4, Seite 1
Sozial-Rechtsschutz bereits im Widerspruchsverfahrennicht geregelt
Steuer-Rechtsschutz vor Finanzgerichten (betriebliche Steuern)ja„Steuer-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 28.1.3. ARB)“1.8, Seite 1
Steuer-Rechtsschutz bereits im Einspruchsverfahrennicht geregelt
Verwaltungs-Rechtsschutz (Gewerbeerlaubnis, Genehmigungen, Auflagen)nicht geregelt
Straf-Rechtsschutz für Betriebsinhaber und Mitarbeiter (fahrlässige Vergehen)ja„Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 19.1.3. ARB)“1.1, Seite 1
Spezial-Straf-Rechtsschutz (Vorsatzvorwurf, Wirtschafts-, Umwelt-, Steuerstrafrecht)ja„Rechtsschutz für Vorsatzdelikte (Artikel 19.2.4. und 19.3.3.2. ARB)“1.5, Seite 1
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (Bußgelder gegen den Betrieb)nicht geregelt
Daten-Rechtsschutz (Datenschutzverstöße, Bußgelder, Auskunft nach DSGVO)ja„Daten-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 27.1.2. ARB)“1.7, Seite 1
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Kammern, Berufsrecht)nicht geregelt
Beratungs-Rechtsschutz (anwaltliche Beratung ohne Rechtsschutzfall im engeren Sinn)ja„Beratungs-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 20.1.2. ARB)“1.2, Seite 1

Zusatzbausteine

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (Streit mit Kunden, Lieferanten, Dienstleistern)nicht geregelt
Eigene Grenze im Firmen-Vertragsrecht (Summe je Fall und Jahr, Mindeststreitwert)nicht geregelt
Forderungsmanagement und Inkasso unbestrittener Forderungennicht geregelt
Rechtsschutz für gewerblich genutzte Immobilien (Miete, Pacht, Eigentum)nicht geregelt
Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz für Betriebsfahrzeugeja„Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17.2.1 bis 2.5. ARB) für ein oder mehrere vereinbarte und auf der Polizze angeführte Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger“1.9, Seite 1
Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz für den Inhaber und seine Familieja„Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 19.1.1. ARB) inklusive strafgerichtlichem Ermittlungsverfahren“3.3, Seite 1
Abwehr von Vertragsansprüchen gegen den Betriebnicht geregelt
Internet-Rechtsschutz und Reputationsschutz (Bewertungen, Persönlichkeitsrecht)nicht geregelt
Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht (Abmahnungen)nicht geregelt
Rechtsschutz in Insolvenzverfahren von Kunden oder Lieferantennicht geregelt

Kosten und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mediation durch einen vom Versicherer gestellten Mediatornicht geregelt
Telefonische anwaltliche Erstberatung ohne Rechtsschutzfallnicht geregelt
Prüfung von Verträgen und Geschäftsbedingungen durch einen Anwaltnicht geregelt
Kosten öffentlich bestellter oder technischer Sachverständigerja„Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten der Gegenprobenuntersuchung, wenn bezüglich der gezogenen Probe ein unter Deckung fallendes Strafverfahren nach dem Lebensmittelgesetz eingeleitet wird.“Vertragsinhalt, Seite 1
Übersetzer- und Dolmetscherkostennicht geregelt
Zwangsvollstreckung (Zahl der übernommenen Vollstreckungsanträge)nicht geregelt
Kostenübernahme bei Vergleich ohne Kürzung nach Erfolgsquotenicht geregelt
Anwaltshonorar über die gesetzlichen Gebühren hinausnicht geregelt
Freie Anwaltswahlnicht geregelt
Höchstbetrag für Honorare frei gewählter Anwältenicht geregelt
Stichentscheid des Anwalts bei Ablehnung mangels Erfolgsaussichtnicht geregelt

Versicherter Betrieb und Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mitversicherte Personen (Inhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer, mitarbeitende Familie)ja„Anstelle des Betriebsinhabers treten bei einer OG oder KG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich angeführter Geschäftsführer oder Vorstand“Vertragsinhalt, Seite 1
Begrenzung nach Zahl der Mitarbeiter oder Umsatz (Tarifierungsmerkmal, Anzeigepflicht bei Änderung)nicht geregelt
Mitversicherung weiterer Betriebsstätten und Filialennicht geregelt
Eigene Fassung für Freiberufler oder Betriebe ohne Arbeitnehmernicht geregelt
Gründer-Rechtsschutz oder Existenzgründerregelungnicht geregelt
Ausgeschlossene oder nur eingeschränkt versicherbare Betriebsarten (Betriebsartenliste)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss des Vertragsrechts im Grundschutz (nur als Baustein versicherbar)nicht geregelt
Ausschluss Gesellschaftsrecht (Streit unter Gesellschaftern, Organhaftung)nicht geregelt
Ausschluss Patent-, Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrechtnicht geregelt
Ausschluss Baurisiko (Planung, Errichtung, genehmigungspflichtiger Umbau)nicht geregelt
Ausschluss der Abwehr von Schadenersatzansprüchen (Sache der Haftpflichtversicherung)nicht geregelt
Ausschluss vorsätzlich und rechtswidrig verursachter Rechtsschutzfällenicht geregelt
Ausschluss Kartell-, Steuerhinterziehungs- und Abgabenstrafverfahrennicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mindeststreitwert, unter dem nicht geleistet wirdnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach Rechtsschutzfällennicht geregelt
Nachhaftung bei Betriebsaufgabe oder Tod des Inhabersnicht geregelt
Anzeigepflicht bei Änderung von Mitarbeiterzahl, Umsatz oder Betriebsartnicht geregelt
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristnicht geregelt
Rechtsschutz als eigener Vertrag oder gesondert ausgewiesener Teil eines Multirisikovertrags (Spanien: art. 76c Ley de Contrato de Seguro)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Oberösterreichische ImRecht Gewerbe (RS 3001), Fassung 2020
[Seite 1] RECHTSSCHUTZ - ImRecht Gewerbe mit Privatrechtsschutz - RS3001.20 Versicherungsschutz wird nur für die vereinbarten und auf der Polizze angeführten Rechtsschutzbausteine und gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) in folgendem Umfang geleistet: 1. Für den versicherten Betrieb: 1.1. Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 19.1.3. ARB) 1.2. Beratungs-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 20.1.2. ARB) 1.3. Arbeitsgerichts-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 21.1.3. ARB) 1.4. Sozialversicherungs-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 22.1.2. ARB) 1.5. Rechtsschutz für Vorsatzdelikte (Artikel 19.2.4. und 19.3.3.2. ARB) 1.6. strafgerichtliches Ermittlungsverfahren im Strafrechtsschutz (Artikel 19.2.3. ARB) 1.7. Daten-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 27.1.2. ARB) 1.8. Steuer-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 28.1.3. ARB) 1.9. Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17.2.1 bis 2.5. ARB) für ein oder mehrere vereinbarte und auf der Polizze angeführte Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die im Eigentum des versicherten Betriebes(bzw. des Betriebsinhabers, dessen Familienmitgliedes) stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen geleast sind. 2. Für die Dienstnehmer (im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten Betrieb): 2.1. Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 19.1.3. ARB) 2.2. strafgerichtliches Ermittlungsverfahren im Strafrechtsschutz (Artikel 19.2.3. ARB) 2.3. Sozialversicherungs-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 22.1.2. ARB) 3. Für den Betriebsinhaber, mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen Partner bzw. Lebensgefährten und deren unter Punkt 3.1.1. bis 3.1.3. genannten Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Enkelkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. 3.1. Das sind: 3.1.1. minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), - oder jene, die unter der Sachwalterschaft des Versicherungsnehmers oder seines in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten stehen. 3.1.2. diese Kinder (Punkt 3.1.) bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern sie in Österreich - eine Schulausbildung absolvieren(sämtliche Pflichtschulformen sowie Oberstufen- und Postsekundarformen und anschließende Kollegs), oder - eine Lehre absolvieren (Berufsschulen inkl. Landwirtschaftliche Berufsschulen) oder - ein ordentliches Studium absolvieren (Universität, Fachhochschule), oder - den Präsenz- bzw. Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten. Der Versicherungsschutz für diesen Personenkreis erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle innerhalb von 6 Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen gemäß Punkt 3.1.2., sofern diese während der tatsächlichen Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. Aufenthalte im Ausland im Rahmen einer der angeführten Tätigkeiten sind innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs gemäß Artikel 4 ARB bis zu einer gesamten Dauer von einem Jahr vom Versicherungsschutz umfasst. 3.1.3. nicht geschäftsfähige Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben. 3.2. Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18.2.1. bis 2.4. ARB) für diese Personen in ihrer Eigenschaft als Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande oder zu Wasser sowie Anhängern, die jeweils nicht in ihrem Eigentum stehen, nicht von ihnen gehalten werden, nicht auf sie zugelassen oder nicht von ihnen geleast sind. 3.3. Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 19.1.1. ARB) inklusive strafgerichtlichem Ermittlungsverfahren (Artikel 19.2.3. ARB) 3.4. Beratungs-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 20.1.1. ARB) 3.5. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 23.1.1. ARB) 3.6. Versicherungsvertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 32.1.2. ARB) 3.7. Rechtsschutz für Vorsatzdelikte für den Privatbereich (Artikel 19.2.4. und 19.3.3.2. ARB) 3.8. Sozialversicherungs-Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich (Artikel 22.1.1. ARB) Darüberhinaus gilt folgender Vertragsinhalt: Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten der Gegenprobenuntersuchung, wenn bezüglich der gezogenen Probe ein unter Deckung fallendes Strafverfahren nach dem Lebensmittelgesetz eingeleitet wird. Anstelle des Betriebsinhabers treten bei einer OG oder KG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich angeführter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder. Oberösterreichische Versicherung AG - 25.06.2020 - Seite 1 / 1
Volltext aufklappen: Oberösterreichische ImRecht Gewerbe (RS 3001), Fassung 21 laut Dateiname
[Seite 1] RECHTSSCHUTZ - ImRecht Gewerbe mit Privatrechtsschutz - RS3001.20 Versicherungsschutz wird nur für die vereinbarten und auf der Polizze angeführten Rechtsschutzbausteine und gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) in folgendem Umfang geleistet: 1. Für den versicherten Betrieb: 1.1. Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 19.1.3. ARB) 1.2. Beratungs-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 20.1.2. ARB) 1.3. Arbeitsgerichts-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 21.1.3. ARB) 1.4. Sozialversicherungs-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 22.1.2. ARB) 1.5. Rechtsschutz für Vorsatzdelikte (Artikel 19.2.4. und 19.3.3.2. ARB) 1.6. strafgerichtliches Ermittlungsverfahren im Strafrechtsschutz (Artikel 19.2.3. ARB) 1.7. Daten-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 27.1.2. ARB) 1.8. Steuer-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 28.1.3. ARB) 1.9. Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17.2.1 bis 2.5. ARB) für ein oder mehrere vereinbarte und auf der Polizze angeführte Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die im Eigentum des versicherten Betriebes(bzw. des Betriebsinhabers, dessen Familienmitgliedes) stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen geleast sind. 2. Für die Dienstnehmer (im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den versicherten Betrieb): 2.1. Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 19.1.3. ARB) 2.2. strafgerichtliches Ermittlungsverfahren im Strafrechtsschutz (Artikel 19.2.3. ARB) 2.3. Sozialversicherungs-Rechtsschutz für den Betriebsbereich (Artikel 22.1.2. ARB) 3. Für den Betriebsinhaber, mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen Partner bzw. Lebensgefährten und deren unter Punkt 3.1.1. bis 3.1.3. genannten Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Enkelkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. 3.1. Das sind: 3.1.1. minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben), - oder jene, die unter der Sachwalterschaft des Versicherungsnehmers oder seines in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten stehen. 3.1.2. diese Kinder (Punkt 3.1.) bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern sie in Österreich - eine Schulausbildung absolvieren(sämtliche Pflichtschulformen sowie Oberstufen- und Postsekundarformen und anschließende Kollegs), oder - eine Lehre absolvieren (Berufsschulen inkl. Landwirtschaftliche Berufsschulen) oder - ein ordentliches Studium absolvieren (Universität, Fachhochschule), oder - den Grundwehr- bzw. Zivildienst im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten. Der Versicherungsschutz für diesen Personenkreis erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle innerhalb von 6 Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen gemäß Punkt 3.1.2., sofern diese während der tatsächlichen Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. Aufenthalte im Ausland im Rahmen einer der angeführten Tätigkeiten sind innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs gemäß Artikel 4 ARB bis zu einer gesamten Dauer von einem Jahr vom Versicherungsschutz umfasst. 3.1.3. nicht geschäftsfähige Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben. 3.2. Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18.2.1. bis 2.4. ARB) für diese Personen in ihrer Eigenschaft als Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande oder zu Wasser sowie Anhängern, die jeweils nicht in ihrem Eigentum stehen, nicht von ihnen gehalten werden, nicht auf sie zugelassen oder nicht von ihnen geleast sind. 3.3. Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 19.1.1. ARB) inklusive strafgerichtlichem Ermittlungsverfahren (Artikel 19.2.3. ARB) 3.4. Beratungs-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 20.1.1. ARB) 3.5. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 23.1.1. ARB) 3.6. Versicherungsvertrags-Rechtsschutz für den Privatbereich (Artikel 32.1.2. ARB) 3.7. Rechtsschutz für Vorsatzdelikte für den Privatbereich (Artikel 19.2.4. und 19.3.3.2. ARB) 3.8. Sozialversicherungs-Rechtsschutz für den Privat- und Berufsbereich (Artikel 22.1.1. ARB) Darüberhinaus gilt folgender Vertragsinhalt: Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten der Gegenprobenuntersuchung, wenn bezüglich der gezogenen Probe ein unter Deckung fallendes Strafverfahren nach dem Lebensmittelgesetz eingeleitet wird. Anstelle des Betriebsinhabers treten bei einer OG oder KG ein namentlich genannter Gesellschafter, bei einer GmbH und einer Genossenschaft ein namentlich angeführter Geschäftsführer oder Vorstand und bei einer AG die Vorstandsmitglieder. Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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