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Volltext aufklappen: ARAG Österreich Allgemeine und Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2023, ERB 2023)
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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG (ARB 2023)
UND ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG (ERB 2023)
Einführung und Inhaltsverzeichnis für die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2023)
und die Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB 2023)
Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen der ARB sowie die Bedingungen der ERB zusammen den
Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die allgemeine Umschreibung der versicherten Risiken erfolgt in
den Besonderen Bestimmungen der ARB und der ERB. Von den so beschriebenen Risiken werden Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
vorgenommen. Diese Ausschlüsse unterteilen sich in Allgemeine Risikoausschlüsse der Gemeinsamen Bestimmungen und Spezielle Risiko-
ausschlüsse der Besonderen Bestimmungen und der ERB. Die Gemeinsamen Bestimmungen der ARB gelten in jedem Fall, die Besonderen
Bestimmungen sowie die ERB nur soweit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind.
Die in den Besonderen Bestimmungen der ARB und der ERB beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risiken) werden in Form von
Rechtsschutz-Kombinationen angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im jeweiligen Versiche-
rungsvertrag vereinbart.
Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang.
Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen
Bezeichnungen sind somit geschlechtsneutral zu verstehen.
ARB 2023: Gemeinsame Bestimmungen ab Seite 2 Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des
versicherten Risikos? Artikel 13
Was ist Gegenstand der Versicherung? Artikel 1
Entfallen Artikel 14
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als
eingetreten? Artikel 2 Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich ein auf
bestimmte Zeit abgeschlossener Versicherungsvertrag
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? oder endet er vorzeitig? Artikel 15
(Zeitlicher Geltungsbereich) Artikel 3
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben und was
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Artikel 4 ist bei einem Wechsel der Anschrift zu beachten? Artikel 16
Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen ARB 2023: Besondere Bestimmungen ab Seite 9
können mitversicherte Personen Deckungsansprüche
geltend machen? Artikel 5 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz -
je nach Vereinbarung - mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-
Auf welche Verfahrensarten bezieht sich der Rechtsschutz für Motorfahrzeuge
Versicherungsschutz? Welche Leistungen erbringt ARAG? Artikel 6 (Fahrzeug-Rechtsschutz) Artikel 17
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz
(Allgemeine Risikoausschlüsse) Artikel 7 für Fahrzeuglenker (Lenker-Rechtsschutz) Artikel 18
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Beratungs-Rechtsschutz Artikel 19
Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten?
(Allgemeine Obliegenheiten) Artikel 8 Allgemeiner Straf-Rechtsschutz Artikel 20
Wann und wie hat ARAG zum Deckungsanspruch des Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz Artikel 21
Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?
Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz Artikel 22
Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die
Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten Rechtsschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen Artikel 23
zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren) Artikel 9
Sozialversicherungs-Rechtsschutz Artikel 24
Wer wählt den Rechtsvertreter oder den Mediator aus,
was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu Liegenschafts-Rechtsschutz Artikel 25
geschehen und durch wen und wann werden
diese beauftragt? Artikel 10 Rechtsschutz in Erbrechtssachen Artikel 26
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder Rechtsschutz in Familienrechtssachen Artikel 27
verpfändet werden und wann gehen Ansprüche auf
den Versicherer über? Artikel 11 Daten-Rechtsschutz Artikel 28
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu
bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? Artikel 12
ERB 2023: Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ab Seite 19
Steuer-Rechtsschutz Artikel E/1 ARAG web@ktiv® Artikel E/5
Förderungs-Rechtsschutz Artikel E/2 Anti-Stalking Rechtsschutz Artikel E/6
Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche Eltern und großjährige Kinder in Pflege Artikel E/7
aus Personenschäden Artikel E/3
Prämienschutz bei vorübergehender Arbeitslosigkeit Artikel E/8
Weltdeckung nach Unfällen mit Personenschäden Artikel E/4
Anhang ab Seite 24
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ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
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ARB 2023: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1 Risikoausschlüsse (Artikel 22.3.1.1., 22.3.1.8., 24.3.2.,
Was ist Gegenstand der Versicherung? 26.3.1., 27.3., E/1.3.2., E/6.3.2.).
1. ARAG sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen 3. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Versiche-
des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungs- rungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertra-
nehmer dabei entstehenden Kosten. ges eintreten, wenn
2. Dieser Versicherungsschutz wird 3.1. die tatsächliche oder vom Versicherungsnehmer, dem
- nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen der Gegner oder einem Dritten behauptete Ursache eines
ARB sowie der ERB geboten und Versicherungsfalles gemäß Artikel 2.1. vor dem Antrag auf
- bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risiken. Abschluss des Versicherungsvertrages liegt und der Versi-
Die Gemeinsamen Bestimmungen der ARB gelten für alle ver- cherungsnehmer davon wusste, oder
einbarten Risiken. Die Besonderen Bestimmungen der ARB 3.2. eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versiche-
sowie der ERB gelten nur soweit, als sie zum Zeitpunkt des rungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten vor Beginn
Versicherungsfalles im jeweiligen Vertrag vereinbart sind. des Versicherungsschutzes des Versicherungsvertrages
vorgenommen wurde und diese den Versicherungsfall ge-
mäß Artikel 2.3. innerhalb der Laufzeit des Versicherungs-
Artikel 2 vertrages auslöst.
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten? 4. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später
1. Bei der Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermö- als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für
gensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht kein Versiche-
Sachschaden zurückzuführen ist (Artikel 17.2.1.1., Arti- rungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versiche-
kel 18.2.1., Artikel 21.2.1. und Artikel 25.2.1.4.), gilt als Versi- rungsnehmer den Deckungsanspruch nach Kenntnis des Versi-
cherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadener- cherungsfalles unverzüglich im Sinne des § 33 VersVG (siehe
eignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt im Anhang) geltend macht.
dieses Schadenereignisses.
Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom
ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abwei- Artikel 4
chenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzufüh- Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
ren sind, gilt dieser Vorfall (= Störfall) als Versicherungsfall. Als 1. Im
Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Störfal- - Fahrzeug-Rechtsschutz (Artikel 17),
les. - Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18),
Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von - Allgemeinen Straf-Rechtsschutz (Artikel 20) und
Luft, Erdreich oder Gewässern. - Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz (Artikel 21)
2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 19.3.), in bestimmten Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmung der
des Liegenschafts-Rechtsschutzes (Artikel 25.4.) sowie des rechtlichen Interessen in Europa (im geografischen Sinn) samt
Rechtsschutzes in Familienrechtssachen (Artikel 27.4.) und im Island, den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf
Daten-Rechtsschutz (Artikel 28.4.) gelten die dort beschriebe- den Kanarischen Inseln, Madeira oder den Azoren erfolgt und
nen Sonderregelungen für den Versicherungsfall. dafür die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes oder einer
3. In den übrigen Fällen - insbesondere auch für die Geltendma- staatlichen Verwaltungsbehörde in diesen Ländern gegeben ist
chung eines reinen Vermögensschadens (Artikel 17.2.1., oder gegeben wäre, würde ein gerichtliches oder behördliches
18.2.1., 21.2.1.) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- Verfahren eingeleitet werden.
sen wegen reiner Vermögensschäden (Artikel 17.2.4., 18.2.4., 2. Im
22.A.2., 22.B.2.1., 23.2.1.1., 23.2.2.2., 24.2.3., 25.2.1.1.1., - Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich (Arti-
26.2.3., 27.2.4.) - gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder kel 22.B.),
behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder - Liegenschafts-Rechtsschutz (Artikel 25),
eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; - Rechtsschutz in Erbrechtssachen (Artikel 26),
der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in - Rechtsschutz in Familienrechtssachen (Artikel 27) und
dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begon- - Daten-Rechtsschutz (Artikel 28)
nen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmung rechtli-
zu verstoßen. cher Interessen in Österreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österrei-
Verstoß maßgeblich, im Führerschein-Rechtsschutz (Arti- chischen Verwaltungsbehörde gegeben ist oder gegeben wäre,
kel 17.2.3., 18.2.3.) derjenige, der die Abnahme oder Entzie- würde ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet
hung unmittelbar auslöst. werden.
Nach Vorliegen eines Exekutionstitels besteht Versicherungs-
schutz für die Vollstreckung im Geltungsbereich gemäß
Artikel 3 Punkt 3.
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Gel- 3. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn die
tungsbereich) Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Staaten der Euro-
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die wäh- päischen Union, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island
rend der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. Die oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Zeitraum zwischen erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes
dem vereinbarten Versicherungsbeginn und dem Tag, oder einer staatlichen Verwaltungsbehörde in diesen Ländern
- der auf dem Versicherungsschein (Polizze) unter "Ablauf der gegeben ist oder gegeben wäre, würde ein gerichtliches oder
Versicherung" eingetragen ist, behördliches Verfahren eingeleitet werden.
- zu dem eine vorzeitige Auflösung des Vertrages erfolgt ist
oder
- bis zu dem die Laufzeit gemäß Artikel 15.1. verlängert wurde. Artikel 5
2. Der Beginn des Versicherungsschutzes innerhalb der Laufzeit Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können
wird zeitlich begrenzt durch mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen?
- die Bestimmungen über Prämienzahlung und Beginn des 1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Be-
Versicherungsschutzes (Artikel 12); sonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversicherten
- die in den Besonderen Bestimmungen und den Ergänzenden Personen.
Bedingungen geregelten Wartefristen (Artikel 22, 23, 24, 25, Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von
26, 27, 28 und E/1, E/2, E/5 und E/6 ERB); Angehörigen vorgesehen, so umfasst der Versicherungsschutz
- die in den Besonderen Bestimmungen geregelten zeitlichen 1.1. den Versicherungsnehmer,
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ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
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1.2. seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehe- kel 23, 25, 26 und 27) oder während der Anhängigkeit
gatten, eingetragenen Partner oder verschieden- oder eines Verfahrens vor staatlichen Gerichten (Artikel 27) zu
gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten, einem Mediationsverfahren kommt.
1.3. deren Kinder 3. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, über-
1.3.1.bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres (auch En- nimmt ARAG im Falle der Leistungspflicht die entstehenden
kel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder notwendigen Kosten gemäß Punkt 5, 6 und 7.
jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder
dem Versicherungsnehmer leben), Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist
1.3.2.ab der Vollendung des 18.Lebensjahres (auch En- und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
kel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder Die Prüfung der Erfolgsaussichten gemäß Artikel 9 unterbleibt
jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit im
dem Versicherungsnehmer leben), solange für diese - Straf-Rechtsschutz (Artikel 17.2.2., 18.2.2., 20),
Familienbeihilfe bezogen wird oder - Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3., 18.2.3.) und
1.3.3.unabhängig vom Bezug der Familienbeihilfe, wenn - Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 19).
- diese Präsenz- oder Wehrersatzdienst leisten oder 4. ARAG hat die Kostenleistung zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu
- für das Kind der Versicherungsnehmer oder des- erbringen.
sen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender 4.1. Die Kostenleistung gemäß Punkt 6.1. ist fällig, sobald der
Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensge- Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außergericht-
fährte als Erwachsenenvertreter bestellt oder ein- lich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet
getragen wurde. ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote in
2. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungs- geschriebener Form gelegt wurde.
schutz geht auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung
des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall frühestens dann verlangen, wenn bei Verfahren über meh-
vor dessen Ableben eingetreten ist. rere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versi-
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für cherungsnehmer eine Honorarnote in geschriebener Form
die der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seiner Verletzung gelegt wurde.
nach dem Gesetz unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig 4.2. Die Kostenleistungen gemäß Punkt 6.2. bis 6.4. sind fällig,
werden konnte, wenn sie aufgrund des Ablebens des Versiche- sobald der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung ver-
rungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend ma- pflichtet ist oder diese Verpflichtung nachweislich bereits
chen. erfüllt hat.
4. Die für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen, 4.3. Die Kostenleistung gemäß Punkt 6.5 ist fällig, sobald die
insbesondere auch Artikel 8, gelten sinngemäß auch für die Mediation endgültig erledigt ist.
mitversicherten Personen gemäß Punkt 1 sowie Punkt 2 und für 4.4. Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung bereits
die Personen mit Anspruch auf Versicherungsschutz gemäß aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wech-
Punkt 3. selkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom
5. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegen- Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
über ARAG nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers 5. Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen werden die
geltend machen. Kosten gemäß Punkt 6.1., 6.2. und 6.4. übernommen, wenn
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu und solange Teilzahlungen der Gegenseite Kapital und Zinsen
widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versicherungsschutz nicht übersteigen (ausgenommen Inkassofälle gemäß Arti-
für kel 22.B.2.4.).
5.1. die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtli- 6. ARAG zahlt
cher Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder 6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsneh-
5.2. das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Er- mer tätigen inländischen Rechtsanwaltes bis zur Höhe
mittlungsverfahren oder des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) oder, sofern dort
5.3. die Anfechtung einer Entscheidung oder die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt
5.4. die Einleitung eines anderen Verfahrens ist, bis zur Höhe der Allgemeinen Honorar-Kriterien für
verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, Rechtsanwälte. Dies gilt abweichend von § 1 Abs 1 RATG
zu dem die Maßnahmen, für die ARAG zum Zeitpunkt des (siehe im Anhang) auch für die außergerichtliche Vertre-
Widerrufs Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlossen tung.
sind. In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des
Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach dem jeweili-
Artikel 6 gen Rechtsanwaltstarif zulässigen Einheitssatzes eines
Auf welche Verfahrensarten bezieht sich der Versicherungs- am Ort des in erster Instanz zuständigen Gerichtes an-
schutz? Welche Leistungen erbringt ARAG? sässigen Rechtsanwaltes gezahlt.
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich in den jeweils vereinbar- Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens vier
ten Risiken, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts ande- Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, übernimmt ARAG die ge-
res vorsehen (Artikel 23, 24, 25, 26 und 27), auf die mäß Rechtsanwaltstarif vorgesehenen Mehrkosten eines
1.1. außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen sprengelfremden Rechtsanwaltes.
durch ARAG oder durch den von ARAG beauftragten Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertre-
Rechtsvertreter und tung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden.
1.2. Vertretung vor staatlichen Gerichten als Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur be-
- Zivil- und Strafgericht, rufsmäßigen Parteienvertretung in Gerichts- oder Verwal-
- Verwaltungsgericht tungsverfahren befugte Person tätig, werden deren Kosten
sowie vor Verwaltungsbehörden. nach den für sie geltenden Richtlinien, maximal jedoch bis
2. Ausschließlich sofern und soweit dies in den Besonderen Be- zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen.
stimmungen vorgesehen ist, erstreckt sich der Versicherungs- Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer zur
schutz darüber hinaus auch auf berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach
2.1. das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsge- den dort geltenden Richtlinien übernommen.
richtshof (Artikel 17, 18) oder dem Verwaltungsgerichtshof 6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten
(Artikel 23, 24), Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder
2.2. das Verfahren vor den Gerichten der Europäischen Union einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständi-
(Artikel 23) und gen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Ge-
2.3. auf die Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Me- bühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche
diation, sofern es vor Einleitung eines Verfahrens vor Verfahren.
staatlichen Gerichten oder Verwaltungsbehörden (Arti- Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen
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und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen. zu beschränken.
6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit 7.3.2.Sind die Versicherungsnehmer durch diese Maßnah-
der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung verpflichtet men nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer
ist. Ansprüche durch drohende Verjährung geschützt,
Unter den gleichen Voraussetzungen trägt ARAG im Straf- übernimmt ARAG Kosten bis zu maximal € 50.000,-
verfahren gegen den Versicherungsnehmer auch die Kos- pro Versicherungsvertrag für die notwendige Füh-
ten des Schriftsatzes der Subsidiaranklage. rung von Sammelklagen oder für die individuelle
6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsneh- gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur
mers zu und von einem ausländischen Gericht, wenn sein Hemmung/Unterbrechung der Verjährung (Kostenbe-
Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem an- grenzung).
geordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachtei- 7.3.3.Die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung
len erforderlich ist. von Musterverfahren nach Punkt 7.3.1. werden nach
Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Kosten der Kopfteilen auf die Verträge der betroffenen Versiche-
Bahnfahrt zweiter Klasse einschließlich Zuschlägen. Steht rungsnehmer aufgeteilt.
dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt ARAG Die Kosten von Sammelklagen nach Punkt 7.3.2.
die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmit- werden nach Anteilen des einzelnen Versicherungs-
tels (Autobus, Fähre) bis zum nächstgelegenen Bahnan- nehmers am Gesamtstreitwert auf die Verträge der
schluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km an der Sammelklage teilnehmenden Versicherungs-
vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt nehmer aufgeteilt.
eine Kostenerstattung für einen Linienflug der Economy- 7.3.4.Für die Geltendmachung der Ansprüche aus einem
Klasse. Massenschaden gemäß Punkt 7.3. übernimmt ARAG
6.5. Kosten des eingetragenen Mediators bis maximal maximal Kosten bis € 100.000,- pro Versicherungs-
€ 4.500,- (Kostenbegrenzung), in Fällen einer Co-Mediati- vertrag (Kostenbegrenzung).
on bis maximal € 6.500,- (Kostenbegrenzung), bei Schei- Liegen mehrere Massenschäden gemäß Punkt 7.3. vor, in
dungs- und Trennungsmediation gemäß Artikel 27.2.5.2., welchen der Versicherungsnehmer gegenüber unter-
jedoch nur sofern und soweit die Kosten nicht durch schiedlichen Gegnern und auf unterschiedliche Rechts-
hoheitliche Zuschüsse oder Förderungen abgedeckt wer- oder Tatfragen gestützte Ansprüche auf Grund desselben
den. Sach-, Personen- oder Vermögensschadens geltend
7. Die Kostenleistungspflicht von ARAG ist begrenzt wie folgt: macht, übernimmt ARAG maximal Kosten bis € 200.000,-
7.1. Im pro Versicherungsvertrag und für alle Versicherungsfälle
- Fahrzeug-Rechtsschutz für betrieblich genutzte Fahr- (Kostenbegrenzung).
zeuge (Artikel 17.1.2), Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in Verfah-
- Fahrzeug-Rechtsschutz für Einzelfahrzeuge (Arti- ren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
kel 17.1.3), oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof
- Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18), umfasst, sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwen-
- Betriebsbereich (Artikel 20.1.3., 21.1.3., 22.B.1., 23.1.2., den.
24.1.3., 28.1.2, E/1.1. als Eigentümer von Firmenfahr- 7.4. Bei einem Vergleich trägt ARAG die Kosten nur in dem
zeugen, E/1.2. für betrieblich genutzte Objekte, E/1.3.3. Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterlie-
und E/2.1.) sowie im gen entspricht.
- Liegenschafts-Rechtsschutz (Artikel 25) 7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z. B. Urteil) trägt
bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles laut Ver- ARAG die Kosten der Rechtsverwirklichung bis höchstens
trag gültige Versicherungssumme die Höchstgrenze der 5 Exekutionsversuche einschließlich der Anmeldung der
für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Per- Forderung in einem Insolvenzverfahren, begrenzt mit
sonen zu erbringenden Kostenleistungen. € 12.000,- (Kostenbegrenzung).
Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich 7.6. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Titels
darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur übernimmt ARAG neben den Kosten der Anmeldung der
Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt Forderung ausschließlich die Kosten des durch eine Be-
des ersten Versicherungsfalles. streitung notwendigen Zivilverfahrens.
7.2. Sind im Versicherungsvertrag, in den ARB oder in den 7.7. Treffen bei der Wahrnehmung zivilrechtlicher Interessen
ERB für einzelne Leistungen Kostenbegrenzungen vorge- Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz
sehen (Artikel 6.6.5., 6.7.3., 6.7.5., 6.8., 17.2.2.1.2., besteht, teils nicht, trägt ARAG nur jene Kosten, die auch
18.2.2.1.2., 20.2.1.2., 23.2.3.2., 23.2.4.2., 23.2.4.4., ohne Berücksichtigung der nicht unter Versicherungs-
23.2.4.5., 24.2.4., 25.2.1.3.3., 25.2.2.3., 26.2.2.2., 26.4., schutz stehenden Ansprüche von ARAG zu übernehmen
27.2.2., 27.2.5. ARB sowie E/2, E/3, E/4 und E/5 ERB), wären. Lässt sich die Leistungspflicht danach nicht be-
bilden diese die Höchstgrenze der Leistungspflicht von stimmen, trägt ARAG die Kosten anteilig im Verhältnis der
ARAG für die dort angeführten Leistungen. Streitwerte (Bemessungsgrundlagen) zueinander.
Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich Werden bei der Wahrnehmung zivilrechtlicher Interessen
und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang vom Gegner Forderungen aufrechnungsweise geltend ge-
darstellen, werden die Kosten einmal bis zur Höhe der macht, für deren Abwehr kein Versicherungsschutz be-
jeweils vereinbarten Kostenbegrenzung übernommen. steht, trägt ARAG nur die Kosten, die der Versicherungs-
7.3. Genießen mindestens 10 Versicherungsnehmer zur nehmer nach den Kostenersatzbestimmungen der Zivilpro-
Durchsetzung ihrer Ansprüche Versicherungsschutz aus zessordnung zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforde-
einem oder mehreren Versicherungsverträgen, werfen alle rung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewesen
Ansprüche gleichartige Tat- oder Rechtsfragen auf und wäre.
sind die Ansprüche gegen dieselbe Person oder dieselben Bei einem Vergleich gilt Punkt 7.4. bezogen auf die unter
Personen gerichtet, liegt ein Massenschaden vor. Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
7.3.1.ARAG ist in Massenschäden berechtigt, ihre Leis- 7.8. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens,
tungspflicht vorerst auf für die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt
- die außergerichtliche Interessenwahrnehmung ARAG die Kosten der Verteidigung und des Verfahrens
durch von ARAG ausgewählte Rechtsvertreter, anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die
- Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte im Straf- Honorierung anwaltlicher Leistungen.
verfahren, 7.9. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch ver-
- Forderungsanmeldungen in Insolvenzverfahren so- sicherte und nicht versicherte Personen, so trägt ARAG
wie die Kosten anteilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemes-
- die Führung notwendiger Musterverfahren sungsgrundlagen) zueinander.
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7.10. Ist vertraglich ein Selbstbehalt vereinbart, so trägt ARAG 1.7.1.5. Edelmetalle und Edelsteine,
nur die den Selbstbehalt übersteigenden Kosten. und der damit zusammenhängenden Beratung, Ver-
7.11. Ist der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt, mittlung und Verwaltung;
dann werden die Kosten gemäß Punkt 6.1., 6.2., 6.4. und 1.7.2. der Verwendung virtueller oder Krypto-Währungen;
6.5. exklusive Umsatzsteuer übernommen. 2. in ursächlichem Zusammenhang
7.12. Verspricht der Versicherungsnehmer Personen, die nicht 2.1. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen
nach Artikel 5 mitversichert sind einen Vermögensvorteil vergleichbaren Mitteilungen;
aus der beabsichtigten Interessenswahrnehmung, über- 2.2. mit Unternehmenspachtverträgen;
nimmt ARAG die Kosten nach Artikel 6 entsprechend dem 2.3. mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentü-
Verhältnis des geltend gemachten Betrages zu dem ver- mer oder Pächter von Jagdgebieten und Fischereigewäs-
sprochenen Vermögensvorteil. sern sowie mit der Wahrnehmung rechtlicher Interessen
8. ARAG sorgt in versicherten Fällen des Straf-Rechtsschutzes als Inhaber von Jagd- oder Fischereirechten;
(Artikel 17.2.2., 18.2.2. und 20) vorschussweise für die Zahlung 2.4. mit der Tätigkeit
jener Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland auf- - als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen, dessen
gewendet werden müssten, um einstweilen von Strafverfol- Anstellungsverhältnis oder als Aufsichtsrat von juristi-
gungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser schen Personen;
Vorschuss ist der Höhe nach begrenzt mit € 100.000,- (Kosten- - als satzungsgemäßes Organ einer politischen Partei ge-
begrenzung) und ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von mäß § 1 Abs 4 Zi 1 Parteiengesetz (siehe im Anhang);
sechs Monaten ab Zahlung durch ARAG zurückzuzahlen. - als oberstes Organ der Vollziehung gemäß Art. 19 Abs
1 Bundes-Verfassungsgesetz (siehe im Anhang) sowie
Artikel 7 als Abgeordneter zum Nationalrat, Bundesrat oder ei-
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? (Allgemeine nem der Landtage;
Risikoausschlüsse) 2.5. mit Personen-, Sach- und Vermögensschäden, welche
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher durch die allmähliche (=nicht plötzliche) Einwirkung von
Interessen Lärm, Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder
1. in ursächlichem Zusammenhang Niederschlägen von Rauch, Ruß oder Staub entstanden
1.1. mit sind.
1.1.1.Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder 2.6. mit Enteignungen;
Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen An- 3. aus dem Bereich des
sammlung oder Kundgebung; 3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträ-
1.1.2.Streiks, Aussperrungen sowie Kündigungen von Kol- gen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
lektivverträgen; 3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
1.2. mit hoheitlichen Anordnungen, die zeitlich begrenzt vom 3.3. Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
Gesetzgeber durch Gesetze oder Organen der Verwaltung 3.4. Gesellschafts-, Genossenschafts-, Stiftungs- und Vereins-
durch Verordnungen oder Bescheide in einer Ausnahme- rechtes, des Rechtes der Stillen Gesellschaften und in
situation getroffen werden, um deren Auswirkungen auf ursächlichem Zusammenhang mit einer
die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Sicherheit - finanziellen Beteiligung des Versicherungsnehmers an
einzudämmen; einem Unternehmen oder an Unternehmenswerten so-
1.3. mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch wie
ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang - der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung
nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen und Verwaltung,
oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht; unabhängig davon, ob die Beteiligung unmittelbar oder
1.4. mit mittelbar über einen Treuhänder oder sonstige Dritte er-
1.4.1.Auswirkungen der Atomenergie; folgt;
1.4.2.genetischen Veränderungen oder gentechnisch ver- 3.5. Vergaberechtes;
änderten Organismen; 3.6. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
1.4.3.Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder In- 3.7. Handelsvertreterrechtes oder dessen analoger Anwen-
fraschall; dung;
Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine human-medizini- 3.8. Flurverfassungsrechtes;
sche Behandlung zugrunde liegt; 3.9. Raumordnungsrechtes;
1.5. mit Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Materiali- 3.10. Grundverkehrsrechtes;
en zurückzuführen sind; 3.11. Grundbuchsrechtes;
1.6. mit 4. aus
1.6.1.der Errichtung oder baubehördlich genehmigungs- 4.1. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage ge-
pflichtigen Veränderung von Gebäuden (Gebäudetei- schaffen wurde (z.B. durch Wechselbegebung, Vergleich,
len), Grundstücken oder Wohnungen, die sich im Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundla-
Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers ge wäre Versicherungsschutz gegeben;
befinden oder von ihm erworben werden; 4.2. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus Teil-
1.6.2.der Planung derartiger Maßnahmen; nutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wie-
1.6.3.der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich derkaufs-, Rückkaufs- oder Vorkaufsrechte an unbewegli-
des Grundstückerwerbes. chen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche
Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Sachen;
Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz; 4.3. dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit ARAG oder
1.7. mit gegen das für ARAG tätige Schadenabwicklungsunterneh-
1.7.1.der Anlage von Vermögen in men.
1.7.1.1. Finanzinstrumente gemäß § 1 Zi 7 bis 18 5. Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen
Wertpapieraufsichtsgesetz (siehe im An- 5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versi-
hang), cherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungs-
1.7.1.2. Veranlagungen gemäß § 1 Abs 1 Zi 3 Kapi- vertrages untereinander, mitversicherter Personen un-
talmarktgesetz (siehe im Anhang), tereinander und gegen den Versicherungsnehmer;
1.7.1.3. Finanzierungen durch ein öffentliches Ange- 5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen ver-
bot gemäß § 1 Abs 1 Alternativfinanzie- schieden- oder gleichgeschlechtlichen Partnern nicht ehe-
rungsgesetz (siehe im Anhang), licher oder nicht eingetragener Lebensgemeinschaften,
1.7.1.4. Versicherungsanlageprodukte gemäß Arti- auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben
kel 4 Zi 2 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammen-
(PRIIP-VO, siehe im Anhang), hang mit der Lebensgemeinschaft steht. Dieser Aus-
FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 5
ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
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schluss gilt nicht im Zusammenhang mit der Geltendma- hen, vor der Begleichung unverzüglich ARAG zur
chung von Personenschäden; Prüfung zu übermitteln,
5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versi- - die abschließende Kostenabrechnung verhindert,
cherungsnehmer abgetreten wurden und die Abwehr von insbesondere hat er ARAG über die rechtskräftige
Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die Erledigung zu informieren;
der Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Ab- 1.5.2.alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht.
tretung oder Haftungsübernahme erfolgte, nachdem der Damit ist der Versicherungsnehmer bei der Geltend-
Versicherungsfall eingetreten ist oder nachdem vom Versi- machung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprü-
cherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den chen insbesondere verpflichtet,
Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Wil- 1.5.2.1. ARAG vorerst die Möglichkeit einzuräumen,
lenserklärung vorgenommen wurde; Ansprüche selbst innerhalb angemessener
5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Frist außergerichtlich durchzusetzen oder
Zusammenhang mit einem über das Vermögen des Versi- abzuwehren;
cherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahren; 1.5.2.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung mit-
5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätz- tels Klage die Rechtskraft folgender Verfah-
lich und rechtswidrig herbeigeführt hat, sowie solche, die ren abzuwarten, wenn diese tatsächliche
im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens oder rechtliche Bedeutung für den beabsich-
durch den Versicherungsnehmer eintreten; tigten Rechtsstreit haben können:
5.6. Versicherungsfälle, in denen der Gewährung von Versi- - eines Strafverfahrens;
cherungsschutz Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank- - eines anderen Verfahrens, insbesondere
tionen der Europäischen Union oder der Republik Öster- eines Musterverfahrens;
reich entgegenstehen, die auf ARAG, den Versicherungs- 1.5.2.3. vorerst nur einen Teil der Ansprüche gel-
nehmer sowie die Mitversicherten (Artikel 5) direkt an- tend zu machen und die Geltendmachung
wendbar sind. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- der verbliebenen Ansprüche bis zur rechts-
oder Finanzsanktionen der Vereinigten Staaten von Ame- kräftigen Entscheidung über den Teilan-
rika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi- spruch zurückzustellen;
schen Union oder der Republik Österreich entgegenste- 1.5.2.4. nicht zwei oder mehrere Verfahren zu füh-
hen. ren, wenn das Ziel kostengünstiger mit ei-
6. Neben diesen allgemeinen Risikoausschlüssen sind in den Be- nem Verfahren erreicht werden kann (z.B.
sonderen Bestimmungen und in den ERB spezielle Risikoaus- Bündelung von Ansprüchen in einer Klage,
schlüsse geregelt (Artikel 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern in
28 und ERB E/1, E/5 und E/6). einer Klage);
1.5.2.5. in Massenschäden gemäß Artikel 6.7.3.2.
Artikel 8 seine Ansprüche in Form einer Sammelkla-
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung ge oder einer sonstigen gemeinschaftlichen
seines Deckungsanspruches zu beachten? (Allgemeine Oblie- Form der gerichtlichen Interessenswahrneh-
genheiten) mung geltend zu machen.
1. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach Eintritt ei- 2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie-
nes Versicherungsfalles notwendig, dann ist der Versicherungs- genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraus-
nehmer verpflichtet, setzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz-
1.1. ARAG unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über lich geregelt (siehe § 6 Absatz 3 VersVG im Anhang).
die jeweilige Sachlage aufzuklären; 3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in Artikel 13
1.2. ARAG alle zur Prüfung des Versicherungsschutzes (Arti- weitere und in den Besonderen Bestimmungen spezielle Oblie-
kel 9) erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen; genheiten geregelt (Artikel 17, 18, 20 und 21).
1.3. soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt wer- 4. Beauftragt der Versicherungsnehmer einen Dritten mit der Ver-
den, vor der Ergreifung von Kosten auslösenden Maßnah- tretung gegenüber ARAG bei der Abwicklung des Schadenfal-
men zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen les, so ist ihm bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten Kenntnis
1.3.1.die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Arti- und Verhalten seines Vertreters zuzurechnen.
kel 9.1.) durch ARAG einzuholen;
1.3.2.die Stellungnahme von ARAG (Artikel 9.2.), insbe- Artikel 9
sondere Wann und wie hat ARAG zum Deckungsanspruch des Versiche-
- zu den Erfolgsaussichten und rungsnehmers Stellung zu nehmen?
- zur Vorgangsweise zur Beilegung des Streitfalles, Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ARAG und
einzuholen. dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder
Dies gilt auch vor der gerichtlichen Geltendmachung die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfah-
oder Abwehr von Ansprüchen und der Anfechtung ren)
einer Entscheidung; 1. ARAG hat binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des
1.4. ARAG die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) Deckungsanspruches durch den Versicherungsnehmer und Er-
zu überlassen und dem mit der Wahrnehmung seiner halt der zur Prüfung dieses Anspruches notwendigen Unterla-
rechtlichen Interessen beauftragten Rechtsvertreter gen und Informationen dem Versicherungsnehmer gegenüber in
- Vollmacht zu erteilen, geschriebener Form den Versicherungsschutz grundsätzlich zu
- ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige bestätigen oder begründet abzulehnen.
Sachlage zu unterrichten sowie ARAG ist innerhalb dieser genannten Frist von zwei Wochen
- ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur berechtigt, diese durch einseitige Erklärung um weitere zwei
Verfügung zu stellen; Wochen zu verlängern.
1.5. soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt wer- 2. Davon unabhängig hat ARAG das Recht, jederzeit Erhebungen
den, für die Minderung des Schadens zu sorgen (siehe über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder
§ 62 VersVG im Anhang). Damit ist der Versicherungs- Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt ARAG nach Prüfung
nehmer insbesondere verpflichtet, des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Be-
1.5.1.alles zu vermeiden, was weislage zum Ergebnis,
- die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teil- 2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren
weise verhindert, insbesondere den Abschluss von im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat ARAG sich zur
Vergleichen oder andere Maßnahmen der Verfah- Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikels 6
rensbeendigung mit ARAG abzustimmen, (Versicherungsleistungen) bereit zu erklären;
- die Übernahme der Kosten erschwert, insbeson- 2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d.h. ein
dere ARAG Kostenvorschreibungen, die ihm zuge- Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als
FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 6
ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
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ein Obsiegen, ist ARAG berechtigt, die Übernahme der an 2. Liegt bei ARAG eine Interessenskollision vor, dann ist der
die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen; Versicherungsnehmer darüber hinaus berechtigt, für die außer-
2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen und im
hat ARAG das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze Beratungs-Rechtsschutz einen Rechtsvertreter frei zu wählen.
abzulehnen. Eine Interessenkollision liegt vor, wenn
Die Prüfung der Erfolgsaussichten unterbleibt im 2.1. in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem ARAG auf-
- Straf-Rechtsschutz (Artikel 17.2.2., 18.2.2., 20), grund eines anderen Versicherungsvertrages für dasselbe
- Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3., 18.2.3.) und im Ereignis den Versicherungsschutz bestätigt hat;
- Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 19). 2.2. sich die Beratung (Artikel 19) auf diesen Rechtsschutzver-
3. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenübernahme sicherungsvertrag bezieht.
wegen Tritt eine Interessenkollision ein, hat ARAG dem Versicherungs-
- nicht hinreichender oder fehlender Aussicht auf Erfolg oder nehmer von diesem Sachverhalt unverzüglich Mitteilung zu ma-
- sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Punkt 4 chen und ihn auf sein Wahlrecht hinzuweisen.
ist dem Versicherungsnehmer unter Bekanntgabe der Gründe 3. ARAG ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszuwählen,
und unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachter- 3.1. wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung
verfahrens gemäß Punkt 4 in geschriebener Form mitzuteilen. rechtlicher Interessen nicht durch ARAG selbst (Arti-
Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sind von kel 8.1.5.2.1.) vorgenommen wird;
ARAG zu tragen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des 3.2. in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes (Artikel 19).
Versicherungsschutzes vorliegen. 4. ARAG ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter auszuwählen, wenn
Unterlässt ARAG diesen Hinweis auf die Möglichkeit eines der Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung seines De-
Schiedsgutachterverfahrens, gilt der Versicherungsschutz für ckungsanspruches keinen Rechtsvertreter namhaft macht und
die begehrte Maßnahme als anerkannt. die sofortige Beauftragung eines Rechtsvertreters zur Wahrung
4. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen ARAG der rechtlichen Interessen erforderlich ist.
und dem Versicherungsnehmer über 5. Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch ARAG im
- die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechts- Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers.
verteidigung oder 6. Diese Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt
- das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles, für den Deckung 6.1. bei der Geltendmachung oder Abwehr zivilrechtlicher In-
begehrt wird, teressen
kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versiche- - nach Scheitern der außergerichtlichen Bemühungen (Ar-
rungsschutz durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfah- tikel 8.1.5.2.1.);
rens oder ohne Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens - im Fall der Warteobliegenheit (Artikel 8.1.5.2.2.) nach
gerichtlich geltend machen. rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder der
5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines sonstigen Verfahren, die tatsächliche oder rechtliche
Schiedsgutachterverfahrens, so muss er innerhalb von vier Wo- Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben;
chen nach Erhalt der (Teil-)Ablehnung von ARAG unter gleich- 6.2. in allen anderen Fällen und bei Vorliegen einer Interes-
zeitiger Benennung eines Rechtsanwaltes die Einleitung des senskollision sofort.
Schiedsgutachterverfahrens in geschriebener Form beantragen. 7. In Fällen der Mediation kann der Versicherungsnehmer den
ARAG hat nach Einlangen des Antrages innerhalb von 14 Mediator aus einem mehrere eingetragene Mediatoren umfas-
Tagen ihrerseits einen Rechtsanwalt in geschriebener Form senden Vorschlag von ARAG auswählen, der sofort im Namen
namhaft zu machen und diesen mit der Einleitung des Schieds- und im Auftrag des Versicherungsnehmers durch ARAG beauf-
gutachterverfahrens zu beauftragen. tragt wird.
Versicherungsnehmer und ARAG dürfen nur solche Rechtsan- 8. Der Rechtsvertreter und der Mediator tragen dem Versiche-
wälte als Schiedsgutachter benennen, die im konkreten Streitfall rungsnehmer gegenüber unmittelbar die Verantwortung für die
noch nicht als Rechtsvertreter tätig waren. Bei Anwaltsge- Durchführung seines Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung
sellschaften schließt die Vertretungstätigkeit eines Anwalts alle von ARAG besteht nicht. ARAG haftet aber für ein allfälliges
anderen von der Nominierung als Schiedsgutachter aus. Verschulden bei der Auswahl des Rechtsvertreters oder Media-
6. Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitlichen Mei- tors.
nung, so sind ARAG und Versicherungsnehmer an diese Ent-
scheidung gebunden. Artikel 11
Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirklichen Sachlage Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfän-
erheblich ab, können Versicherungsnehmer oder ARAG diese det werden und wann gehen Ansprüche auf ARAG über?
Entscheidung gerichtlich anfechten. 1. Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfän-
Treffen die beauftragten Rechtsanwälte innerhalb von vier Wo- det werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgül-
chen keine oder keine übereinstimmende Entscheidung, kann tig festgestellt sind.
der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungs- 2. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Be-
schutz gerichtlich geltend machen. trägen, die ARAG für ihn geleistet hat, gehen mit ihrer Entste-
7. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im Verhältnis hung auf ARAG über. Bereits an den Versicherungsnehmer
des Obsiegens zum Unterliegen in diesem Verfahren von zurückgezahlte Beträge sind ARAG zu erstatten.
ARAG oder dem Versicherungsnehmer zu tragen, wobei die Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, ARAG bei der Gel-
Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers mit der Höhe tendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen und ihr auf
seiner eigenen Anwaltskosten begrenzt ist. Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen.
Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die Kosten ihres
Rechtsanwaltes. Diese Kosten teilen das Schicksal der Kosten
eines allfälligen Deckungsprozesses. Artikel 12
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu be-
zahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?
Artikel 10 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag
Wer wählt den Rechtsvertreter oder den Mediator aus, was hat nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum
bei Vorliegen einer Interessenskollision zu geschehen und durch eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie
wen und wann werden diese beauftragt? vertragsgemäß in Teilbeträgen zu zahlen ist.
1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung Die Jahresprämie enthält die Versicherungssteuer in der jeweils
vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden eine zur berufsmäßi- gesetzlich bestimmten Höhe, die ARAG für Rechnung des Ver-
gen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsvertreter: sicherungsnehmers zu entrichten hat.
Rechtsanwalt, Notar etc.) frei zu wählen. ARAG ist verpflichtet, 2. Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren und
den Versicherungsnehmer auf sein Wahlrecht hinzuweisen, so- Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer sofort gegen
bald dieser Versicherungsschutz für die Einleitung eines Ge- Zugang des Versicherungsscheines (Polizze) zu zahlen.
richts- oder Verwaltungsverfahrens verlangt.
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Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versiche- cherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Un-
rungssteuer sind zu der in der Polizze angeführten Prämien- terbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
hauptfälligkeit, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils ver- 3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb von
einbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Die Prämienhaupt- ARAG maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere
fälligkeit ist Tag und Monat, die im Versicherungsschein unter Prämie nicht übernommen, kann ARAG innerhalb eines Monats
"Ablauf der Versicherung" eingetragen sind. von dem Zeitpunkt an, in welchem sie von dem für die höhere
3. Die Prämienzahlungen gelten als rechtzeitig, wenn der Versi- Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat, den Versi-
cherungsnehmer die Zahlung bis zum Eintritt der Fälligkeit ver- cherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von ei-
anlasst hat und diese in Folge bei ARAG einlangt, bei Versiche- nem Monat kündigen.
rungsverträgen, deren Abschluss zum Betrieb eines Unterneh- Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer zum Nachteil von
mens gehört (Unternehmerverträge) jedoch nur dann, wenn die ARAG unrichtige Angaben macht oder Angaben unterbleiben,
Zahlung bei Fälligkeit bei ARAG eingelangt ist (siehe § 36 wird Leistungsfreiheit vereinbart (siehe § 6 Absatz 1a VersVG
VersVG im Anhang). im Anhang).
4. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt Diese Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungs-
die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag nehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben
eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
berechtigten Einziehung nicht widerspricht. 4. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr
Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungs- erheblicher Umstand ein, der nach dem Versicherungstarif eine
nehmers von ARAG nicht eingezogen werden, ist die Zahlung geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Ver-
auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer sicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie vom Eintritt die-
Zahlungsaufforderung in geschriebener Form von ARAG erfolgt. ses Umstandes an herabgesetzt wird.
Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand ARAG später
4.1. der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung wider- als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die Prämie vom
rufen hat oder Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
4.2. der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu ver- 5. Wird eine erhebliche Erhöhung des versicherten Risikos durch
treten hat, dass die Prämie nicht eingezogen werden Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch
kann, eine Änderung der Judikatur der Höchstgerichte bewirkt, so
ist ARAG berechtigt, Zahlungen außerhalb des Lastschriftver- kann ARAG innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechts-
fahrens zu verlangen. normen oder der Veröffentlichung der geänderten Judikatur
5. Wird eine Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann dieser Zah- (siehe § 27 VersVG im Anhang) in geschriebener Form
lungsverzug 5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versiche-
5.1. zur Leistungsfreiheit von ARAG führen. Die Voraussetzun- rungsvertrages anbieten oder
gen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetz- 5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von
lich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG im An- einem Monat kündigen.
hang); Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als
5.2. zum Rücktritt oder zur Kündigung des Versicherungsver- vom Versicherungsnehmer abgelehnt, wenn er es nicht inner-
trages durch ARAG führen (siehe §§ 38, 39 und 39a halb eines Monats nach Empfang in geschriebener Form an-
VersVG im Anhang); nimmt.
5.3. zur Aufrechnung mit der ARAG aus dem Vertrag oblie- Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als
genden Leistung führen (siehe § 35b VersVG im Anhang); von ARAG gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungs-
6. Der Versicherungsschutz wird mit der Zahlung der ersten oder vertrag einen Monat nach Empfang des Anbotes zur Änderung
einmaligen Prämie (Punkt 2) wirksam, jedoch nicht vor dem des Vertrages.
vereinbarten Versicherungsbeginn. Im Anbot zur Vertragsänderung hat ARAG auf diese Rechtsfol-
Geht die Polizze erst danach zu, wird dann aber die Prämie gen ausdrücklich hinzuweisen.
binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug ge- Für die Prämienberechnung ist Artikel 15.3.5. letzter Satz sinn-
zahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versi- gemäß anzuwenden.
cherungsbeginn gegeben.
Sind in den Besonderen Bestimmungen (Artikel 22, 23, 24, 25, Artikel 14
26, 27, 28) und in den Ergänzenden Bedingungen (E/1, E/2, entfallen
E/5 und E/6 ERB) Wartefristen vorgesehen oder zeitliche Risi-
koausschlüsse vorgesehen (Artikel 22.3.1.1., 22.3.1.8., 24.3.2.,
26.3.1., 27.3., E/1.3.2., E/6.3.2.), dann beginnt der Versiche- Artikel 15
rungsschutz erst nach Ablauf dieser Wartefristen oder der im Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich ein auf be-
zeitlichen Risikoausschluss vorgesehenen Fristen. stimmte Zeit abgeschlossener Versicherungsvertrag oder endet
er vorzeitig?
1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, ver-
Artikel 13 längert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei
Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Ablauf des Versiche-
Risikos? rungsvertrages ist derjenige Tag, der im Versicherungsschein
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und Er- (Polizze) unter "Ablauf der Versicherung" eingetragen ist.
weiterungen des versicherten Risikos. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb
Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, ARAG einen eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Ver-
nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretenen, für braucherverträge), wird ARAG den Versicherungsnehmer vor
die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand binnen eines Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Vertragsver-
Monats anzuzeigen. längerung bei unterlassener Kündigung so rechtzeitig hinwei-
2. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr sen, dass dieser zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung
erheblicher Umstand ein, der nach dem Versicherungstarif eine eine angemessene Frist hat.
höhere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann ARAG die Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der
erhöhte Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an verlangen. Vertrag ohne Kündigung.
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer zum Nachteil von 2. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versichertes
ARAG unrichtige Angaben macht oder Angaben unterbleiben, Risiko vor Ende der Vertragszeit weggefallen ist, endet der
wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Leistungen sind nur inso- Vertrag hinsichtlich dieses Risikos vorzeitig mit Wegfall des
weit zu erbringen, als es dem Verhältnis der vereinbarten Prä- Risikos.
mie zu der Prämie entspricht, die bei richtigen und vollständi- Fällt eines von mehreren versicherten Risken weg, so bleibt der
gen Angaben hätte gezahlt werden müssen (siehe § 6 Ab- Vertrag in entsprechend eingeschränktem Umfang bestehen.
satz 1a VersVG im Anhang). ARAG gebührt die Prämie, die ARAG hätte einheben können,
Diese Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versi-
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ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
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wenn die Versicherung von vornherein nur bis zu diesem Zeit- kel 9.1.),
punkt beantragt worden wäre, zu dem ARAG Kenntnis vom - nach Erbringung einer Kostenleistung (Artikel 6.6.).
Risikowegfall erlangt. 3.4. ARAG kann Versicherungsverträge, deren Abschluss zum
3. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles Betrieb eines Unternehmens gehört (Unternehmerverträ-
kann der Versicherungsvertrag unter folgenden Voraussetzun- ge) zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor über-
gen gekündigt werden: durchschnittlicher Inanspruchnahme der Versicherung
3.1. Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn ARAG kündigen, wenn in der bisherigen Laufzeit des Versiche-
- die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.) rungsvertrages mindestens drei Versicherungsfälle einge-
verzögert hat, treten sind, in denen ARAG den Versicherungsschutz be-
- die Ablehnung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.) stätigt hat.
verspätet, ohne Begründung oder zu Unrecht ausge- Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen
sprochen hat, - nach Bestätigung des Versicherungsschutzes (Arti-
- die Ablehnung der Kostenübernahme gemäß Artikel 9.3. kel 9.1.),
ohne Angaben von Gründen und/oder ohne Hinweis auf - nach Erbringung einer Kostenleistung (Artikel 6.6.).
die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens aus- 3.5. Die Kündigung
gesprochen hat. - durch den Versicherungsnehmer kann mit sofortiger
Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen Wirkung oder zum Ende der Versicherungsperiode er-
- nach Ablauf der Frist für die Bestätigung und/oder Ab- folgen,
lehnung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.), - durch ARAG kann nur unter Einhaltung einer einmonati-
- nach Zugang der unbegründeten oder ungerechtfertig- gen Kündigungsfrist erfolgen, in den Fällen gemäß Arti-
ten Ablehnung des Versicherungsschutzes oder nach kel 15.3.2. jedoch mit sofortiger Wirkung.
Zugang der Ablehnung der Kostenübernahme ohne Be- In allen Fällen einer Kündigung gebührt ARAG die auf die
gründung und/oder Rechtsbelehrung, abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prä-
- nach Beendigung eines Schiedsgutachterverfahrens ge- mie.
mäß Artikel 9.5. durch Bestätigung des Versicherungs- 4. Erlangt ARAG Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenzver-
schutzes oder nach Rechtskraft des stattgebenden Ur- fahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers, kann
teils im Falle einer Deckungsklage. ARAG den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab
3.2. ARAG kann zum Schutz der Versichertengemeinschaft Kenntnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung
kündigen, wenn Artikel 16
- der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig oder In welcher Form sind Erklärungen abzugeben und was ist bei
mutwillig erhoben hat, einem Wechsel der Anschrift zu beachten?
- der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor- 1. Für Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an
sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. ARAG ist die geschriebene Form vorgesehen, wenn nicht
Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Kenntnis Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung verein-
der Arglistigkeit, der Mutwilligkeit, des Vorsatzes oder der bart wurde. Rücktrittserklärungen nach § 5c VersVG (siehe im
groben Fahrlässigkeit vorzunehmen. Anhang) können immer in geschriebener Form erfolgen.
3.3. Der Versicherungsnehmer sowie ARAG können Verbrau- Der geschriebenen Form wird durch einen Text in Schriftzei-
cherverträge - ausgenommen Fälle des Beratungs- chen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht, ent-
Rechtsschutzes (Artikel 19) - kündigen, wenn ARAG den sprochen.
Versicherungsschutz bestätigt oder eine Kostenleistung ARAG wird unverzüglich mitteilen, wenn sie sich wegen Form-
erbracht hat. mangels auf die Unwirksamkeit einer Erklärung beziehen will.
ARAG steht dieses Kündigungsrecht nur zu, wenn in den 2. Der Versicherungsnehmer hat ARAG einen Wechsel seiner
letzten fünf Versicherungsperioden mindestens drei Versi- Anschrift mitzuteilen. Eine Erklärung der ARAG gilt ihm auch
cherungsfälle - ausgenommen Fälle des Beratungs- dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebe-
Rechtsschutzes (Artikel 19) - eingetreten sind, in denen ne Anschrift gesendet wurde aber den Versicherungsnehmer
ARAG den Versicherungsschutz bestätigt oder eine Kos- nicht erreicht hat, weil er der Verpflichtung zur Bekanntgabe
tenleistung erbracht hat. seiner neuen Anschrift nicht entsprochen hat.
Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen
- nach Bestätigung des Versicherungsschutzes (Arti-
ARB 2023: Besondere Bestimmungen
Artikel 17 und in der Luft sowie Anhänger,
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz - je nach die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf
Vereinbarung - mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz sie zugelassen oder von ihnen geleast sind.
für Motorfahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? auch auf den berechtigten Lenker und die berechtigten Insas-
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung sen dieser Fahrzeuge.
1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- 2. Was ist versichert?
kel 5.1.) für Der Versicherungsschutz umfasst
1.1.1.alle nicht betrieblich genutzten Motorfahrzeuge bis 2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
3,5 Tonnen Gesamtgewicht zu Lande sowie Anhän- für die Geltendmachung von
ger oder 2.1.1.Ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-
1.1.2.ein in der Polizze bezeichnetes nicht betrieblich ge- mungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlitte-
nutztes Motorfahrzeug bis 3,5 Tonnen Gesamtge- nen Schadens, soweit dieser aus der bestimmungs-
wicht zu Lande sowie Anhänger; gemäßen Verwendung des versicherten Motorfahr-
1.2. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- zeuges entsteht;
kel 5.1.) für 2.1.2.dinglichen Herausgabeansprüchen, die versicherte
1.2.1.alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeuge Motorfahrzeuge und Zubehör betreffen, welche nicht
zu Lande sowie Anhänger oder betrieblich genutzt werden.
1.2.2.ein in der Polizze bezeichnetes betrieblich und privat Der Versicherungsschutz im Schadenersatz-Rechtsschutz
genutztes Motorfahrzeug zu Lande sowie Anhänger; umfasst nicht die Geltendmachung von Schadenersatzan-
1.3. der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der sprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der
Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwi-
schen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorver-
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ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
[Seite 10]
traglicher Pflichten entstehen (versicherbar gemäß vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus
Punkt 2.4.). der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.2. Straf-Rechtsschutz 2.5. Erweiterte Deckung
2.2.1.für die Verteidigung wegen eines Verkehrsunfalls Der Versicherungsschutz
oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften we- 2.5.1.umfasst im Zusammenhang mit einem Strafverfah-
gen ren nach einem Verkehrsunfall (Punkt 2.2.) sowie im
- fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlas- Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechti-
sungen gung (Punkt 2.3.) auch die Kosten für
- vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlas- - die Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder die
sungen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein
2.2.1.1. in Strafverfahren vor Strafgerichten ab An- Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sowie
klage oder Antrag der Staatsanwaltschaft - den Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der
auf Festsetzung der Strafe durch Strafverfü- Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichts-
gung; hof;
2.2.1.2. in Ermittlungsverfahren gemäß der Strafpro- 2.5.2.erstreckt sich gemäß Punkt 2.1.1. auch auf die Gel-
zessordnung (StPO) ab Beginn der Ermitt- tendmachung von Schadenersatzansprüchen für ge-
lungen gegen den Versicherungsnehmer als schäftlich oder privat befördertes Gut;
Beschuldigter bis zur vertraglich vereinbar- 2.5.3.erstreckt sich gemäß Punkt 2.4. auch auf die Wahr-
ten Höhe (Kostenbegrenzung); nehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtli-
2.2.1.3. vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs- chen Verträgen
gerichten ab der ersten Verfolgungshand- - über die Anmietung von Selbstfahrer-Vermietfahr-
lung. zeugen und über den Ankauf weiterer Motorfahr-
Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang zeuge zu Lande sowie Anhänger, sofern ein Fahr-
mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung zeug-Rechtsschutz gemäß Artikel 17.1.1.1. oder
des Motorfahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verste- Artikel 17.1.2.1. für alle Motorfahrzeuge besteht
hen. und für diese Fahrzeuge die gemäß Artikel 17.1.
2.2.2.Der Versicherungsschutz nach Punkt 2.2.1. wird bei jeweils vereinbarte Nutzung vorgesehen ist;
Vorwurf - über den Ankauf eines in den Versicherungs-
- der fahrlässigen Begehung einer Straftat unabhän- schutz eintretenden Motorfahrzeuges zu Lande
gig vom Ausgang des Verfahrens wirksam, oder zu Wasser, sofern der Rechtsschutzversiche-
- der vorsätzlichen Begehung einer Straftat nur rungsvertrag gleichzeitig mit der Haftpflichtversi-
dann rückwirkend wirksam, wenn eine endgültige cherung für dieses Motorfahrzeug abgeschlossen
Einstellung des Straf- oder Ermittlungsverfahrens, wird oder der Rechtsschutzversicherungsvertrag
ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräf- auf dieses Fahrzeug übergeht;
tige Verurteilung oder eine Strafverfügung wegen - über die Veräußerung des aus dem Versiche-
fahrlässiger Begehung erfolgt. rungsschutz ausscheidenden Motorfahrzeuges zu
2.2.3.In Verwaltungsstrafsachen wegen der Verletzung Lande oder zu Wasser, sofern der Versicherungs-
von Verkehrsvorschriften besteht ab der ersten Ver- fall innerhalb von sechs Monaten ab Kündigung
folgungshandlung Versicherungsschutz nur dann, des Vertrages hinsichtlich dieses Risikos eintritt.
wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht 3. Was ist nicht versichert?
Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-
als € 280,- (Bagatellgrenze) festgesetzt wird. ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen le Risikoausschlüsse) für
verhängt, besteht Versicherungsschutz für das ge- 3.1. Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, wenn dies nicht besonders
samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe vereinbart ist;
von mehr als € 280,- festgesetzt wird. 3.2. die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden
Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Trainingsfahrten;
Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor 3.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (Arti-
Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn kel 17.2.1.1.) wegen eines erlittenen immateriellen Scha-
mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Ab- dens, ausgenommen Personenschäden und Trauerschä-
satz 2 festgesetzt wird. den;
Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht 3.4. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder
Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormer- dinglichen Herausgabeansprüchen (Artikel 17.2.1.) zwi-
kung im Örtlichen Führerscheinregister oder den schen Miteigentümern;
Entzug der Lenkerberechtigung bewirken. 3.5. die Verteidigung in Straf- und Ermittlungsverfahren
2.3. Führerschein-Rechtsschutz - gemäß Artikel 17.2.2.1.1. und Artikel 17.2.2.1.2. beim
für die Vertretung in Verfahren wegen Entziehung der Vorwurf vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder
behördlichen Berechtigung zum Lenken von versicherten Unterlassung, wenn eine gerichtliche oder staatsanwalt-
Motorfahrzeugen, wenn das Verfahren im Zusammenhang liche Diversionsmaßnahme ergriffen wird;
mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Ver- - gemäß Artikel 17.2.2.1.3. bei Vorwurf der vorsätzlichen
kehrsvorschriften eingeleitet wurde. Verletzung einer Verkehrsvorschrift, wenn diese Verlet-
In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch zung zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen
die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der Vorteils begangen wurde;
Lenkerberechtigung. 3.6. die Vertretung im Führerscheinentzugsverfahren (Arti-
2.4. Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz kel 17.2.3.), wenn das Verfahren wegen fehlender geisti-
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus ger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden ist.
2.4.1.Versicherungsverträgen, 4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
2.4.2.sonstigen schuldrechtlichen Verträgen, 4.1. Als spezielle Obliegenheiten, deren Verletzung die Leis-
die versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger einschließ- tungsfreiheit von ARAG bewirkt, gelten,
lich Ersatzteile und Zubehör betreffen. 4.1.1.dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt,
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht- das Motorfahrzeug zu lenken;
lichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Ab- 4.1.2.dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche-
wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermö- rungsfalles nicht in einem durch Alkohol-, Suchtgift-
gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu-
stand befindet;
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4.1.3.dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seiner Artikel 18
gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahr-
auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, zeuglenker - je nach Vereinbarung - mit oder ohne Lenker-Ver-
sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu las- trags-Rechtsschutz für Motorfahrzeuge (Lenker-Rechtsschutz)
sen; 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
4.1.4.dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- 1.1. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
pflichten entspricht. kel 5.1.) oder
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- 1.2. der Versicherungsnehmer
sicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer versi-
stehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten cherten Person stehen, nicht auf sie zugelassen sind und auch
weder kannten noch kennen mussten. nicht von ihr gehalten oder geleast werden.
4.2. Für den Fall, dass der Lenker eine dieser Obliegenheiten Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Motorfahr-
verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Vorausset- zeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
zungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind ge- 2. Was ist versichert?
setzlich geregelt. Zu diesen Voraussetzungen und Be- Der Versicherungsschutz umfasst
grenzungen der Leistungsfreiheit im Falle der Verletzung 2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
der Obliegenheiten für die Geltendmachung von eigenen Ansprüchen auf-
- gemäß den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. siehe § 6 Ab- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-
satz 2 VersVG im Anhang; chen Inhalts wegen eines erlittenen Schadens, soweit sie
- gemäß den Punkten 4.1.3. und 4.1.4. siehe § 6 Ab- nicht das vom Versicherungsnehmer gelenkte Fahrzeug
satz 3 VersVG im Anhang. betreffen.
Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten 2.2. Straf-Rechtsschutz
nach den Punkten 4.1.2., 4.1.3 und 4.1.4. besteht über 2.2.1.für die Verteidigung wegen eines Verkehrsunfalls
die genannten gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften we-
dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in gen
der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versi- - fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlas-
cherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung ei- sungen
nes Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt - vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlas-
worden ist. sungen
4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von ARAG bereits er- 2.2.1.1. in Strafverfahren vor Strafgerichten ab An-
brachte Leistungen zurückzuzahlen. klage oder Antrag der Staatsanwaltschaft
5. Welche Regelung gilt bei Stilllegung des Fahrzeuges und auf Festsetzung der Strafe durch Strafverfü-
wann geht der Vertrag auf ein Folgefahrzeug über? gung;
5.1. Wird ein gemäß Artikel 17.1.1.2., Artikel 17.1.2.2. oder Ar- 2.2.1.2. in Ermittlungsverfahren gemäß der Strafpro-
tikel 17.1.3. versichertes Motorfahrzeug vorübergehend zessordnung (StPO) ab Beginn der Ermitt-
aus dem Verkehr genommen, so wird dadurch der Versi- lungen gegen den Versicherungsnehmer als
cherungsvertrag nicht berührt. Beschuldigter bis zur vertraglich vereinbar-
5.2. Wird ein gemäß Artikel 17.1.1.2., Artikel 17.1.2.2. oder Ar- ten Höhe (Kostenbegrenzung);
tikel 17.1.3. versichertes Motorfahrzeug veräußert oder 2.2.1.3. vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs-
fällt es auf sonstige Weise weg, geht der Versicherungs- gerichten ab der ersten Verfolgungshand-
schutz frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen Ab- lung.
meldung des ursprünglich versicherten Fahrzeuges auf Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang
ein vorhandenes oder innerhalb von drei Monaten an- mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung
zuschaffendes Motorfahrzeug der gemäß dem Versiche- des Motorfahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verste-
rungstarif gleichen Kategorie über, das an die Stelle des hen.
bisher versicherten Motorfahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). 2.2.2.Der Versicherungsschutz nach Punkt 2.2.1. wird bei
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeu- Vorwurf
ges und die Daten des Folgefahrzeuges sind ARAG je- - der fahrlässigen Begehung einer Straftat unabhän-
weils innerhalb eines Monats anzuzeigen. gig vom Ausgang des Verfahrens wirksam,
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser - der vorsätzlichen Begehung einer Straftat nur
Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. dann rückwirkend wirksam, wenn eine endgültige
Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs- Einstellung des Straf- oder Ermittlungsverfahrens,
freiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Absatz 1 und ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräf-
Absatz 1a VersVG im Anhang), es sei denn, für das tige Verurteilung oder eine Strafverfügung wegen
Folgefahrzeug wurde das gleiche amtliche Kennzeichen fahrlässiger Begehung erfolgt.
ausgegeben oder es waren im Zeitpunkt des Versiche- 2.2.3.In Verwaltungsstrafsachen wegen der Verletzung
rungsfalles beim Versicherungsnehmer nicht mehr Motor- von Verkehrsvorschriften besteht ab der ersten Ver-
fahrzeuge vorhanden als bei ARAG versichert waren. folgungshandlung Versicherungsschutz nur dann,
6. Wann endet der Vertrag vorzeitig? wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht
6.1. Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr
Personen gemäß Artikel 17.1.1.1. oder Artikel 17.1.2.1. als € 280,- (Bagatellgrenze) festgesetzt wird.
seit mindestens einem Monat nicht mehr Eigentümer, Hal- Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen
ter, Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Motor- verhängt, besteht Versicherungsschutz für das ge-
fahrzeuges, kann der Versicherungsnehmer die Aufhe- samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe
bung des Fahrzeug-Rechtsschutzes mit sofortiger Wirkung von mehr als € 280,- festgesetzt wird.
verlangen. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur
6.2. Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein Folgefahr- Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht
zeug oder wünscht er keinen Versicherungsschutz für das Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor
Folgefahrzeug, ist er berechtigt, den Vertrag hinsichtlich Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn
dieses Risikos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Ab-
Kündigung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeit- satz 2 festgesetzt wird.
punkt der behördlichen Abmeldung des versicherten Fahr- Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht
zeuges vorzunehmen. Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormer-
kung im Örtlichen Führerscheinregister oder den
Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
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2.3. Führerschein-Rechtsschutz 4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
für die Vertretung in Verfahren wegen Entziehung der 4.1. Als spezielle Obliegenheiten, deren Verletzung die Leis-
behördlichen Berechtigung zum Lenken von Motorfahrzeu- tungsfreiheit von ARAG bewirkt, gelten,
gen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das 4.1.1.dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt,
Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall das Fahrzeug zu lenken;
oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften eingelei- 4.1.2.dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche-
tet wurde. rungsfalles nicht in einem durch Alkohol-, Suchtgift-
In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu-
die Vertretung im Verfahren zur Wiederausfolgung der stand befindet;
Lenkerberechtigung. 4.1.3.dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seiner
Sind sonstige Berechtigungen zum Führen von Motorfahr- gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft
zeugen Gegenstand derartiger Verfahren, gelten diese auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen,
Bestimmungen sinngemäß. sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu las-
2.4. Lenker-Vertrags-Rechtsschutz sen;
Wenn gesondert vereinbart, dann umfasst der Versiche- 4.1.4.dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen
rungsschutz auch gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs-
2.4.1.die Geltendmachung von Ansprüchen des Versiche- pflichten entspricht.
rungsnehmers als Bezugsberechtigter von Insas- 4.2. Für den Fall, dass der Lenker eine dieser Obliegenheiten
senunfall-Versicherungsverträgen eines gemieteten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Vorausset-
oder geliehenen Fahrzeuges; zungen und Begrenzungen sind gesetzlich geregelt. Zu
2.4.2.die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus diesen Voraussetzungen und Begrenzungen der Leis-
2.4.2.1. Verträgen über die Anmietung und Leihe tungsfreiheit im Falle der Verletzung der Obliegenheiten
von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen; - gemäß den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. siehe § 6 Ab-
2.4.2.2. Werkverträgen, die während der Gewahrsa- satz 2 VersVG im Anhang;
me des Versicherungsnehmers über ein ge- - gemäß den Punkten 4.1.3. und 4.1.4. siehe § 6 Ab-
mietetes oder geliehenes Fahrzeug zur Her- satz 3 VersVG im Anhang.
stellung des fahrbereiten Zustandes erfor- Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten
derlich werden; nach den Punkten 4.1.2., 4.1.3. und 4.1.4. besteht über
2.4.2.3. aus Transport- und Garagierungsverträgen die genannten gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur
über gemietete oder geliehene Fahrzeuge. dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht- der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versi-
lichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Ab- cherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung ei-
wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermö- nes Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt
gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder worden ist.
vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus 4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von ARAG bereits er-
der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. brachte Leistungen zurückzuzahlen.
2.5. Erweiterte Deckung
Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nach einem Artikel 19
Verkehrsunfall (Punkt 2.2.) sowie im Verfahren wegen Beratungs-Rechtsschutz
Entziehung der Lenkerberechtigung (Punkt 2.3.) umfasst Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den
der Versicherungsschutz auch die Kosten für Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
- die Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder die Revisi- 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
on an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis Versicherungsschutz haben
eines Verwaltungsgerichts sowie 1.1. im Privatbereich
- den Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der Ent- der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
scheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof. kel 5.1.) für Rechtsangelegenheiten, die den privaten Le-
3. Was ist nicht versichert? bensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich
Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann- oder eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonsti-
ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel- ge Erwerbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieb-
le Risikoausschlüsse) für lich ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte
3.1. für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben zu erzielen.
(auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehö- 1.2. im Berufsbereich
renden Trainingsfahrten. der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
3.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (Arti- kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne
kel 18.2.1.) wegen eines erlittenen immateriellen Scha- des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Rechtsangelegen-
dens, ausgenommen Personenschäden und Trauerschä- heiten, die mit der unselbstständigen Berufsausübung un-
den; mittelbar zusammenhängen;
3.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen we- 1.3. im Betriebsbereich
gen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten, die
gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Ver- mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmit-
tragspartnern entstehen oder aus der Verletzung vorver- telbar zusammenhängen.
traglicher Pflichten entstehen. Dieser Ausschluss gilt nicht 2. Was ist versichert?
für Ansprüche nach Artikel 18.2.4.; Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung
3.4. die Verteidigung in Straf- und Ermittlungsverfahren 2.1. eine mündliche Rechtsauskunft durch ARAG (Inhousebe-
- gemäß Artikel 18.2.2.1.1. und Artikel 18.2.2.1.2. beim ratung) oder
Vorwurf vorsätzlicher Begehung einer Handlung oder 2.2. eine mündliche Rechtsauskunft durch einen von ARAG
Unterlassung, wenn eine gerichtliche oder staatsanwalt- ausgewählten Rechtsanwalt oder Notar. Diese Rechtsaus-
liche Diversionsmaßnahme ergriffen wird; kunft kann sich auf Fragen aus allen Rechtsgebieten der
- gemäß Artikel 18.2.2.1.3. bei Vorwurf der vorsätzlichen Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Liech-
Verletzung einer Verkehrsvorschrift, wenn diese Verlet- tenstein, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Kö-
zung zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen nigreich Großbritannien und Nordirland beziehen oder
Vorteils begangen wurde; 2.3. eine Konfliktberatung durch einen von ARAG ausge-
3.5. die Vertretung im Führerscheinentzugsverfahren (Arti- wählten Mediator (Artikel 6.6.5. und 10.7.).
kel 18.2.3.), wenn das Verfahren wegen fehlender geisti- Eine Beratungsleistung nach Punkt 2.2. und 2.3. kann vom
ger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden ist. Versicherungsnehmer höchstens einmal monatlich in Anspruch
genommen werden.
FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 12
ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
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3. Was gilt als Versicherungsfall? (siehe im Anhang);
Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder be- - für Delikte gegen die Ehre;
vorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des - für Delikte in ursächlichem Zusammenhang mit rassisti-
Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht. schen, extremistischen, religiös motivierten oder porno-
graphischen Handlungen oder Unterlassungen;
Artikel 20 - sofern der Versicherungsnehmer bereits mindestens
Allgemeiner Straf-Rechtsschutz einmal rechtskräftig wegen einer auf derselben schädli-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den chen Neigung im Sinne des § 71 StGB (siehe im An-
Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich, hang) beruhenden Straftat verurteilt wurde und diese
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Verurteilung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles (siehe
Versicherungsschutz haben Artikel 2.3.) noch nicht im Strafregister getilgt war.
1.1. im Privatbereich 3.3. für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mit-
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- versicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentü-
kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebens- mer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder
bereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in
eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Er- der Luft sowie Anhängern einschließlich Ersatzteilen und
werbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich Zubehör eintreten.
ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu 4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
erzielen. 4.1. Als spezielle Obliegenheiten, deren Verletzung die Leis-
1.2. im Berufsbereich tungsfreiheit von ARAG bewirkt, gelten,
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- 4.1.1.dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt
kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alko-
des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Versicherungsfälle, hol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch be-
die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen einträchtigten Zustand befindet;
oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte 4.1.2.dass der Versicherungsnehmer seiner gesetzlichen
eintreten; Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol
1.3. im Betriebsbereich untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich un-
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb tersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen.
und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versi- 4.2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser
cherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart.
den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs-
direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten. freiheit sind gesetzlich geregelt. Zu diesen Voraussetzun-
2. Was ist versichert? gen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit im Falle der
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Verteidigung wegen Verletzung der Obliegenheiten
Handlungen und Unterlassungen, - gemäß Punkt 4.1.1. siehe § 6 Absatz 2 VersVG im An-
- die nur bei fahrlässiger Begehung strafbar sind, hang;
- sowohl bei fahrlässiger als auch bei vorsätzlicher Bege- - gemäß Punkt 4.1.2. siehe § 6 Absatz 3 VersVG im An-
hung strafbar sind, hang.
- nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach
2.1.1.in Strafverfahren vor Strafgerichten ab Anklage oder den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. besteht neben den genann-
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Festsetzung der ten gesetzlichen Voraussetzungen nur dann, wenn der
Strafe durch Strafverfügung; angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung
2.1.2.in Ermittlungsverfahren gemäß der Strafprozessord- einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall er-
nung (StPO) ab Beginn der Ermittlungen gegen den gangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes
Versicherungsnehmer als Beschuldigter bis zur ver- oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist.
traglich vereinbarten Höhe (Kostenbegrenzung); 4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von ARAG bereits er-
2.1.3.vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten brachte Leistungen zurückzuzahlen.
ab der ersten Verfolgungshandlung;
2.1.4.in Disziplinarverfahren ab Einleitungsbeschluss. Artikel 21
2.2. Der Versicherungsschutz nach Punkt 2.1. wird bei Vorwurf Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz
- der fahrlässigen Begehung einer Straftat unabhängig Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den
vom Ausgang des Verfahrens und auch bei Ergreifung Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.
von Diversionsmaßnahmen wirksam, 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
- der vorsätzlichen Begehung einer Straftat nur dann Versicherungsschutz haben
rückwirkend wirksam, wenn eine endgültige Einstellung 1.1. im Privatbereich
des Straf- oder Ermittlungsverfahrens, ein rechtskräfti- der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
ger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebens-
oder Strafverfügung wegen fahrlässiger Begehung er- bereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder
folgt. Sofern gesondert vereinbart, besteht auch bei der eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Er-
Ergreifung von Diversionsmaßnahmen rückwirkend Ver- werbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich
sicherungsschutz. ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu
3. Was ist nicht versichert? erzielen.
Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann- 1.2. im Berufsbereich
ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel- der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
le Risikoausschlüsse) kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne
3.1. bei Ermittlung oder Anklage wegen einer vorsätzlichen des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Versicherungsfälle,
Handlung oder Unterlassung des Versicherungsnehmers die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen
gegen Angehörige im Sinne des § 72 StGB (siehe im oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte
Anhang); eintreten;
3.2. unabhängig vom Ausgang des Straf- oder Ermittlungsver- 1.3. im Betriebsbereich
fahrens oder bei verwaltungsbehördlicher Verfolgungs- der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb
handlung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versi-
nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, cherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für
- für Verbrechen gegen das Leben und Verbrechen mit den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem
Todesfolge; direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
- für gewerbsmäßige Begehung im Sinne von § 70 StGB
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ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
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2. Was ist versichert? Artikel 22
Der Versicherungsschutz umfasst Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
2.1. die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund gesetzli- Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den
cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts we- - Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Privatbereich und/oder
gen eines erlittenen Schadens; - Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Betriebsbereich.
2.2. im Privat- und Berufsbereich die Geltendmachung von 1. Artikel 22.A. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz im Privatbe-
dinglichen Herausgabeansprüchen an beweglichen kör- reich
perlichen Sachen. A.1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
3. Was ist nicht versichert? Versicherungsschutz haben im Privatbereich der Versicherungs-
Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann- nehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.) für Versicherungs-
ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel- fälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs-
le Risikoausschlüsse) für die Geltendmachung von oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit, be-
3.1. Schadenersatzansprüchen wegen eines immateriellen treffen. Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht berufliche
Schadens, ausgenommen Personenschäden, Schäden oder betrieblich ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus
aus der Verletzung der persönlichen Freiheit und der Einkünfte zu erzielen.
geschlechtlichen Selbstbestimmung sowie Trauerschäden; A.2. Was ist versichert?
3.2. Schadenersatz- oder Herausgabeansprüchen zwischen Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher
Miteigentümern oder Pfandrechtsgläubigern; Interessen aus
3.3. Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen gemäß A.2.1.Versicherungsverträgen des Versicherungsnehmers, die
§ 1330 ABGB (siehe im Anhang) wegen einer Ehrenbelei- Risiken des Versicherungsnehmers und der Mitversicher-
dung oder der Verbreitung unwahrer Tatsachen; ten (Artikel 5.1.) abdecken.
3.4. Ansprüchen in Fällen, welche beim Versicherungsnehmer A.2.2.Darlehens- oder Kreditverträgen des Versicherungsneh-
und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als mers über Geld, sofern es sich nicht um Nachrangdarle-
Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer hen, Privatdarlehen oder Privatkredite handelt.
oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser Ein Privatdarlehen oder ein Privatkredit liegen vor, wenn
und in der Luft sowie Anhängern einschließlich Ersatztei- der Darlehens- oder Kreditgeber die Darlehens- oder Kre-
len und Zubehör eintreten; ditvergabe nicht gewerblich durchführt.
3.5. Schadenersatz- oder Herausgabeansprüchen zwischen Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Privat-
Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG darlehen oder Privatkrediten besteht nur dann Versiche-
(siehe im Anhang). Dies gilt auch für Amtshaftungsansprü- rungsschutz, wenn
che gegen den Dienstgeber in Zusammenhang mit einem - der Vertrag schriftlich erstellt und
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; - sofern die Darlehenssumme € 30.000,- übersteigt, die
3.6. reinen Vermögensschäden gegen den Sozialversiche- Unterschriften notariell oder gerichtlich beglaubigt sind.
rungsträger; A.2.3.Reiseverträgen des Versicherungsnehmers und für die
3.7. Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschä- Geltendmachung von Ansprüchen nach der Fluggastrech-
den, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher teverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004).
Pflichten zwischen den Vertragspartnern oder aus der - Der Versicherungsschutz besteht anteilig für die Wahr-
Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen; nehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungs-
3.8. Ansprüchen in Fällen, welche beim Versicherungsnehmer nehmers auch dann, wenn der Reisevertrag nicht vom
in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde, er aber an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen; der Reise teilnimmt.
3.9. reinen Vermögensschäden oder Herausgabeansprüchen - Schließt der Versicherungsnehmer einen Reisevertrag
im Zusammenhang mit einer Erb- oder Familienrechtssa- über eine Reise ab, an der auch nicht mitversicherte
che. Personen gemäß Artikel 5.1. teilnehmen, besteht Versi-
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz? cherungsschutz anteilig für die Ansprüche des Versiche-
4.1. Als spezielle Obliegenheiten, deren Verletzung die Leis- rungsnehmers.
tungsfreiheit von ARAG bewirkt, gelten, A.2.4.sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungs-
4.1.1.dass der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt nehmers über bewegliche Sachen.
des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alko- A.2.5.Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbe-
hol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch be- wegliche Sachen nur dann, wenn sich der Werkvertrag
einträchtigten Zustand befindet; auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger
4.1.2.dass der Versicherungsnehmer seiner gesetzlichen Grundstücke bezieht, die vom Versicherungsnehmer oder
Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol seinen Angehörigen (Artikel 5.1.) zu eigenen Wohnzwe-
untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich un- cken (selbstgenutztes Wohnobjekt) benützt werden.
tersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen. - Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohnzwecken als
4.2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser auch sonstigen Zwecken dienen, besteht Versiche-
Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. rungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich das selbst-
Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs- genutzte Wohnobjekt betreffen.
freiheit sind gesetzlich geregelt. Zu diesen Voraussetzun- - Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur
gen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit im Falle der der nicht gewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung die-
Verletzung der Obliegenheiten nen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
- gemäß Punkt 4.1.1. siehe § 6 Absatz 2 VersVG im An- - Bei im Liegenschafts-Rechtsschutz nach Artikel 25.1.2.
hang; versicherten Objekten, die nicht gewerblich vermietet
- gemäß Punkt 4.1.2. siehe § 6 Absatz 3 VersVG im An- oder verpachtet werden, besteht Versicherungsschutz in
hang. vollem Umfang.
Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen
den Punkten 4.1.1. und 4.1.2 besteht neben den genann- Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Scha-
ten gesetzlichen Voraussetzungen nur dann, wenn der denersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die
angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwi-
einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall er- schen den Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorver-
gangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes traglicher Pflichten entstehen.
oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. A.2.6.Rückgriffsansprüchen des Bürgen gegenüber dem Haupt-
4.3. Im Fall der Leistungsfreiheit sind von ARAG bereits er- schuldner gemäß § 1358 ABGB (siehe im Anhang).
brachte Leistungen zurückzuzahlen.
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ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
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2. Artikel 22.B. Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz im Betriebs- Mahnung an die Gegenseite, sofern ARAG nicht von ih-
bereich rem Recht gemäß Artikel 8.1.5.2.1. Gebrauch macht.
B.1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Sinken die Forderungen vor der gerichtlichen Geltendma-
Versicherungsschutz hat im Betriebsbereich der Versicherungs- chung durch Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis
nehmer für den versicherten Betrieb. - unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem
B.2. Was ist versichert? Zeitpunkt Versicherungsschutz;
B.2.1.Der Versicherungsschutz umfasst unter den Vorausset- - unter die vereinbarte Untergrenze, entfällt ab diesem
zungen von Punkt B.2.3. die Wahrnehmung rechtlicher Zeitpunkt der Versicherungsschutz.
Interessen aus Teilzahlungen des Gegners sind in Inkassofällen abwei-
B.2.1.1.Versicherungsverträgen des Versicherungsneh- chend von Artikel 6.5. zuerst auf Kosten anzurechnen.
mers, die betriebliche Risiken des Versicherungs- 3. Was ist im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Privat-
nehmers und berufliche Risiken seiner Arbeitneh- und Betriebsbereich nicht versichert?
mer abdecken; 3.1. Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) ge-
B.2.1.2.Darlehens- oder Kreditverträgen des Versiche- nannten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungs-
rungsnehmers über Geld, sofern es sich nicht um schutz (spezielle Risikoausschlüsse) für die Wahrneh-
Nachrangdarlehen handelt; mung rechtlicher Interessen
B.2.1.3.sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des Versi- 3.1.1.aus Versicherungsverträgen (Punkt A.2.1., B.2.1.1.),
cherungsnehmers über bewegliche Sachen; wenn das zugrunde liegende Unfallereignis vor Ver-
B.2.1.4.Werkverträgen des Versicherungsnehmers über sicherungsbeginn eingetreten ist;
unbewegliche Sachen. 3.1.2.aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande,
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht- zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger ein-
lichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Ab- schließlich Ersatzteile und Zubehör;
wehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermö- 3.1.3.im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis;
gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder 3.1.4.aus Versicherungsverträgen mit Sozialversicherungs-
vertraglicher Pflichten zwischen den Vertragspartnern oder trägern;
aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen. 3.1.5.aus Verwaltungsverträgen über Liegenschaften und
B.2.2.Der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher aus Verträgen über Rechte an Liegenschaften;
Interessen gemäß Punkt B.2.1.2., B.2.1.3. und B.2.1.4. 3.1.6.in ursächlichem Zusammenhang mit einer Erb- oder
besteht je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag Familienrechtssache;
ausschließlich für Versicherungsfälle über 3.1.7.aus Verträgen über die Förderung für den versicher-
B.2.2.1.Lieferungen und Leistungen Dritter an den versi- ten landwirtschaftlichen Betrieb;
cherten Betrieb; 3.1.8.für die Geltendmachung und Abwehr von vertragli-
B.2.2.2.Lieferungen und Leistungen des versicherten Be- chen Rücktritts- oder Rückabwicklungsansprüchen,
triebs an Dritte. wenn der betroffene Vertrag vor Abschluss des Ver-
B.2.3.Der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher sicherungsvertrages mit ARAG abgeschlossen wur-
Interessen gemäß Punkt B.2.1.1., B.2.1.2., B.2.1.3. und de.
B.2.1.4. besteht nur unter folgenden Voraussetzungen: 3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Ver-
B.2.3.1.sofern der Gegner dem Grunde oder der Höhe sicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht
nach Einwendungen gegen die Forderung des die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertragli-
Versicherungsnehmers erhebt; cher oder vorvertraglicher Pflichten, wenn dieses Risiko
B.2.3.2.sofern und solange die vom Versicherungsnehmer im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages versi-
geltend zu machenden oder abzuwehrenden tat- chert ist.
sächlichen und behaupteten Forderungen auf- 4. Wartefrist im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz im Privat-
grund desselben Versicherungsfalles im Sinne des und Betriebsbereich
Artikels 2.3. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab
- die vereinbarte Untergrenze übersteigen und dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
- die vertraglich vereinbarte Obergrenze nicht Versicherungsschutz. Bei der Wahrnehmung rechtlicher Interes-
übersteigen. sen aus Verträgen, die nach Versicherungsbeginn geschlossen
Dies gilt unabhängig von Umfang, Form und Zeit- wurden, gilt keine Wartefrist.
punkt deren Geltendmachung.
Sinken die Gesamtansprüche nach Bestätigung Artikel 23
des Versicherungsschutzes durch Zahlung, Ver- Rechtsschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen
gleich oder Anerkenntnis Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den
- unter die vereinbarte Untergrenze, entfällt ab Berufs- und/oder Betriebsbereich.
diesem Zeitpunkt der Versicherungsschutz; 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
- unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab Versicherungsschutz haben
diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. 1.1. im Berufsbereich
Steigen die Gesamtansprüche vor der gerichtli- der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
chen Geltendmachung kel 5.1.) je nach Vereinbarung in ihrer Eigenschaft als
- über die vereinbarte Untergrenze, besteht ab 1.1.1.Arbeitnehmer im Sinne des § 51 Absatz 1 ASGG
diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz; (siehe im Anhang) oder
- über die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab die- 1.1.2.Arbeitnehmer im Sinne des § 51 Absatz 3 ASGG
sem Zeitpunkt der Versicherungsschutz. (siehe im Anhang)
Bloß aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmit-
werden für die Überschreitung der Obergrenze und die telbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von
Unterschreitung der vereinbarten Untergrenze nicht be- und zur Arbeitsstätte eintreten;
rücksichtigt. 1.2. im Betriebsbereich
B.2.4.Wenn gesondert vereinbart, umfasst der Versicherungs- der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arbeit-
schutz abweichend von Punkt B.2.3.1. auch die Geltend- geber im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle,
machung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle), sofern die mit dem versicherten Betrieb oder der Tätigkeit für
und solange die gesamte Forderung unabhängig von Um- den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem
fang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
- die vertraglich vereinbarte Untergrenze übersteigt, 2. Was ist versichert?
- die vertraglich vereinbarte Obergrenze nicht übersteigt. Der Versicherungsschutz umfasst
Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens umfasst der 2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor
Versicherungsschutz in Inkassofällen ausschließlich eine Arbeitsgerichten
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2.1.1.zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zu- 1.1. im Privatbereich
sammenhang mit der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
2.1.1.1. dem Arbeitsverhältnis oder dessen Anbah- kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebens-
nung (Artikel 23.1.1.1.); bereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder
2.1.1.2. der Arbeitsleistung (Artikel 23.1.1.2.); eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Er-
2.1.2.zwischen juristischen Personen, die keine Sozialver- werbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich
sicherungsträger sind, und die Ruhegenüsse, Ver- ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu
sorgungsgenüsse, Abfertigungen oder Urlaubsent- erzielen.
gelte leisten, die sich aus einem aufrechten oder 1.2. im Berufsbereich
früheren Arbeitsverhältnis ergeben, und Arbeitneh- der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
mern, die solche Leistungen in Anspruch nehmen; kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne
2.2. bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Versicherungsfälle,
2.2.1.die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in dienst-, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen
besoldungs- und pensionsrechtlichen Verfahren; oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte
2.2.2.die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusam- eintreten;
menhang mit dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem 1.3. im Betriebsbereich
Dienstgeber in Verfahren vor Zivilgerichten; der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb
2.3. vor Einleitung eines gerichtlichen oder verwaltungsbehörd- und alle Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versi-
lichen Verfahrens cherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für
2.3.1.Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Me- den Betrieb unmittelbar zusammenhängen oder auf dem
diation (Artikel 6.6.5., Artikel 10.7.); direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
2.3.2.Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung 2. Was ist versichert?
rechtlicher Interessen bis € 2.500,- (Kostenbegren- Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher
zung), sofern die Angelegenheit dadurch oder durch Interessen des Versicherungsnehmers
eine Mediation endgültig beendet ist. 2.1. in gerichtlichen Verfahren
2.4. Erweiterte Deckung 2.1.1.wegen Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern
Der Versicherungsschutz umfasst in sozialversicherungsrechtlichen Leistungssachen;
2.4.1.bei Insolvenz des Arbeitgebers auch die Geltendma- sozialversicherungsrechtliche Leistungssachen sind
chung von Ansprüchen auf Insolvenz-Entgelt; Ansprüche aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall-
2.4.2.bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen auch oder Pensionsversicherung;
die Kosten für die Revision an den Verwaltungsge- 2.1.2.wegen Streitigkeiten über Pflegegeld;
richtshof bis maximal € 5.000,- (Kostenbegrenzung); 2.2. in Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger und dem
2.4.3.bei Arbeitsverhältnissen mit der Europäischen Union Verwaltungsgericht wegen Feststellung der Sozialversi-
auch die Kosten der Wahrnehmung rechtlicher In- cherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des
teressen in dienstrechtlichen Verfahren vor den Ge- Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen
richten der Europäischen Union; Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge;
2.4.4.im Berufsbereich die Wahrnehmung rechtlicher In- 2.3. für die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden
teressen in Verfahren erster Instanz über die Zu- gegen den Sozialversicherungsträger.
stimmung des Behindertenausschusses zur Kündi- 2.4. Erweiterte Deckung
gung eines begünstigten Behinderten gemäß § 8 2.4.1.Der Versicherungsschutz umfasst in den unter
Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (siehe im An- Punkt 2.1. bis 2.3. genannten Angelegenheiten auch
hang) bis € 5.000,- (Kostenbegrenzung) sowie im die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen Ver-
Verfahren zweiter Instanz ohne Kostenbegrenzung; fahren vor den Kranken- und Unfallfürsorgeanstalten
2.4.5.abweichend von Artikel 23.2.1.1. auch die Wahrneh- bis € 5.000,- (Kostenbegrenzung).
mung außergerichtlicher Interessen bis € 500,- (Kos- 2.4.2.Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten
tenbegrenzung) gegen Vorgesetzte und Kollegen bei für die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bis
Vorwurf von Mobbing oder sexueller Belästigung am maximal € 5.000,- (Kostenbegrenzung).
Arbeitsplatz. 3. Was ist nicht versichert?
3. Was ist nicht versichert? Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-
Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse), insbe- ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-
sondere auch in Artikel 7.1.1.2. genannten Fällen, besteht je- le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
denfalls kein Versicherungsschutz (spezielle Risikoausschlüsse) sen
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.1. aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosengeld,
3.1. aus dem kollektiven Arbeitsrecht. Karenzurlaubsgeld oder Notstandshilfe;
3.2. im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Scha- 3.2. aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das zu-
denersatz- oder dinglichen Herausgabeansprüchen gemäß grunde liegende Unfallereignis vor Versicherungsbeginn
Artikel 17.2.1. und Artikel 18.2.1.; eingetreten ist.
3.3. aus Versicherungsverträgen. 4. Wartefrist
4. Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten besteht kein Versicherungsschutz, ausgenommen
Versicherungsschutz, außer 4.1. im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Scha-
- bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im denersatzansprüchen gemäß Punkt 2.3.;
Zusammenhang mit Unfallereignissen, die nach Versiche- 4.2. bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Unfaller-
rungsbeginn eintreten; eignissen, die nach Versicherungsbeginn eintreten.
- bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- und
Lehrverträgen, die nach Versicherungsbeginn abgeschlossen Artikel 25
wurden. Liegenschafts-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf ein in der Polizze bezeich-
Artikel 24 netes versichertes Objekt in Form eines in Österreich gelegenen
Sozialversicherungs-Rechtsschutz Grundstückes, Gebäudes oder eines Gebäudeteils, das je nach Ver-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den einbarung Wohn- oder Betriebszwecken dient.
Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Artikel 25.1.1. oder auf
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Artikel 25.1.2.
Versicherungsschutz haben 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung der Versiche-
FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 16
ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
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rungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1.), grenzung), sofern die Angelegenheit dadurch oder
1.1. für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Eigen- durch die Mediation endgültig beendet ist;
tümer, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter 2.3. Erweiterte Deckung
des versicherten Objektes eintreten; Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung rechtlicher In-
1.2. für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Vermie- teressen aus Miet- und Pachtverträgen besteht über Arti-
ter oder Verpächter des versicherten Objektes eintreten. kel 3.1. hinaus Versicherungsschutz auch für Versiche-
Der Versicherungsschutz nach Artikel 25.1.2 umfasst auch rungsfälle, die innerhalb von sechs Monaten ab Wegfall
Fälle, die beim Versicherungsnehmer und seinen Angehö- des versicherten Objektes eintreten.
rigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Eigentümer Wird der Vertrag für ein in Österreich gelegenes Ersatzob-
oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten Ob- jekt fortgesetzt, so besteht für dieses Ersatzobjekt Versi-
jektes eintreten. cherungsschutz ohne Wartefrist und auch für Versiche-
2. Was ist versichert? rungsfälle, die innerhalb von sechs Monaten vor dem
Der Versicherungsschutz umfasst Wegfall des erstversicherten Objektes eintreten.
2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor 3. Was ist nicht versichert?
österreichischen Zivilgerichten 3.1. Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) ge-
2.1.1.aus Miet- und Pachtverträgen über das versicherte nannten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungs-
Objekt; schutz (spezielle Risikoausschlüsse) für die Wahrneh-
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen umfasst mung rechtlicher Interessen
auch 3.1.1.im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräu-
2.1.1.1. die Geltendmachung und Abwehr von Scha- ßerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dingli-
denersatzansprüchen wegen reiner Vermö- cher Rechte am versicherten Objekt durch den Ver-
gensschäden, die aus der Verletzung ge- sicherungsnehmer;
setzlicher oder vertraglicher Pflichten zwi- 3.1.2.zwischen
schen Vertragspartnern oder aus der Verlet- 3.1.2.1. Miteigentümern des versicherten Objekts;
zung vorvertraglicher Pflichten entstehen; 3.1.2.2. Miteigentümern sowie zwischen Miteigentü-
2.1.1.2. die Einbringung von Besitzstörungs- und mern und der Eigentümergemeinschaft der
Entziehungsklagen gegen Dritte; Liegenschaft, auf der sich das versicherte
2.1.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzan- Wohnungseigentumsobjekt befindet;
sprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung 3.1.2.3. sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten des
des versicherten Objekts. versicherten Objektes;
2.1.2.aus dinglichen Rechten am versicherten Objekt - 3.1.3.im ursächlichen Zusammenhang mit nachbarrechtli-
ausgenommen Wohnungseigentum - einschließlich chen Ansprüchen wegen allmählichen (=nicht plötzli-
der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher chen) Einwirkungen durch Lärm, Temperatur, Gase,
Ansprüche; Dämpfe, Feuchtigkeit oder Niederschläge von
2.1.3.aus Wohnungseigentum und dem damit verbunde- Rauch, Ruß oder Staub, sofern diese nicht vom
nen Miteigentumsanteil an der Gesamtliegenschaft Grundstück des Versicherungsnehmers oder von ei-
2.1.3.1. für Versicherungsfälle, die nur das dingliche nem an dieses unmittelbar angrenzendes Grund-
Recht, das versicherte Wohnungseigentum- stück ausgehen.
sobjekt ausschließlich zu nutzen und allein 3.1.4.im Zusammenhang mit Erb- oder Familienrechtssa-
darüber zu verfügen, betreffen; chen.
2.1.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentü- 3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Ver-
mergemeinschaft oder der Versicherungs- sicherungszweigen umfasst der Versicherungsschutz nicht
nehmer gegen Dritte vorgeht oder von Drit- die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammen-
ten in Anspruch genommen wird, anteilig hang mit der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche ge-
entsprechend dem Miteigentumsanteil des mäß Punkt 2.1.2., wenn dieses Risiko im Rahmen eines
Versicherungsnehmers an der Gesamtlie- Haftpflichtvertrages versichert ist.
genschaft, zu der das versicherte Woh- 4. Was gilt als Versicherungsfall?
nungseigentumsobjekt gehört; Bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen
Dritter ist jeder, der nicht Miteigentümer und Zusammenhang mit nachbarrechtlichen Ansprüchen aufgrund
nicht Verwalter derjenigen Liegenschaft ist, allmählicher (=nicht plötzlicher) Einwirkungen durch Lärm, Tem-
auf dem sich das versicherte Wohnungsei- peratur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit oder Niederschläge von
gentumsobjekt befindet; Rauch, Ruß oder Staub gilt der Versicherungsfall in dem Zeit-
2.1.3.3. für Versicherungsfälle, die die Wahrneh- punkt als eingetreten, in dem die allmählichen Einwirkungen
mung rechtlicher Interessen aus dem Ver- begonnen haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche
waltervertrag betreffen Maß zu übersteigen. In allen übrigen Fällen gelten die Regelun-
- bis zu € 10.000,- (Kostenbegrenzung), gen des Artikels 2.
wenn die Rechtswahrnehmung durch den 5. Wartefrist
Versicherungsnehmer alleine erfolgt, Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab
- anteilig entsprechend dem Miteigen- dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
tumsanteil des Versicherungsnehmers an Versicherungsschutz, -außer
der Gesamtliegenschaft, zu der das versi- - im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadener-
cherte Wohnungseigentumsobjekt gehört, satzansprüchen gemäß Punkt 2.1.4.;
wenn die Rechtswahrnehmung durch die - bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- oder
Eigentümergemeinschaft erfolgt. Pachtverträgen, die nach Versicherungsbeginn abgeschlos-
2.1.4.nur für die Geltendmachung von Schadenersatzan- sen wurden.
sprüchen, die aus der Beschädigung des versicher-
ten Objektes entstehen. Artikel 26
2.2. vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß Rechtsschutz in Erbrechtssachen
Punkt 2.1. 1. Wer ist versichert?
2.2.1.in Außerstreitsachen nach dem Mietrechtsgesetz die Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und sei-
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren ne Angehörigen (Artikel 5.1.).
vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden; 2. Was ist versichert?
2.2.2.Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Me- Der Versicherungsschutz umfasst
diation (Artikel 6.6.5., Artikel 10.7.); 2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichi-
2.2.3.Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung schen Zivilgerichten
rechtlicher Interessen bis zu € 2.500,- (Kostenbe- 2.1.1.aus dem Erbrecht;
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2.1.2.aus Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüchen; keine Mediationsvereinbarung geschlossen wurde.
2.1.3.aus Verträgen auf den Todesfall; 2.3. während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens Kos-
2.2. vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß ten außergerichtlicher Mediation (Artikel 6.6.5., Arti-
Punkt 2.1. kel 10.7.) in den Fällen der Rechte zwischen Eltern und
2.2.1.Kosten außergerichtlicher Konfliktlösung durch Me- Kindern (Punkt 2.1.3.) über Obsorge oder die persönlichen
diation (Artikel 6.6.5., Artikel 10.7.), Kontakte, sofern keine vorgerichtliche Mediation in An-
2.2.2.Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung spruch genommen wurde;
rechtlicher Interessen bis zu € 2.500,- (Kostenbe- 2.4. für die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden,
grenzung), sofern die Angelegenheit dadurch oder die im Zusammenhang mit Angelegenheiten gemäß
im Zusammenhang mit einer Mediation endgültig be- Punkt 2.1.1. bis Punkt 2.1.5. eintreten.
endet ist; 2.5. Erweiterte Deckung
2.3. die Geltendmachung von reinen Vermögensschäden, die 2.5.1.Sofern und soweit gemäß Punkt 2.1. Unterhaltsan-
im Zusammenhang mit Angelegenheiten gemäß sprüche minderjähriger Kinder geltend gemacht oder
Punkt 2.1.1. bis Punkt 2.1.3. eintreten. abgewehrt werden, besteht im Außerstreitverfahren
3. Was ist nicht versichert? erster Instanz Versicherungsschutz
Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann- - bis zu € 2.500,- (Kostenbegrenzung) für die Kos-
ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel- ten der Vertretung im Außerstreitverfahren erster
le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- Instanz, wenn die Angelegenheit in erster Instanz
sen, endgültig beendet ist.
3.1. wenn der zugrunde liegende Erbfall vor Versicherungsbe- - bis zu € 4.500,- (Kostenbegrenzung) für die Kos-
ginn oder innerhalb eines Jahres danach eingetreten ist; ten der Vertretung im Außerstreitverfahren erster
3.2. im Verlassenschaftsverfahren, ausgenommen in Verfahren Instanz und den Mediator (Artikel 10.7.), wenn vor
zur Entscheidung über widersprechende Erbantrittserklä- der Einleitung des Außerstreitverfahrens ein Me-
rungen (§§ 161 ff AußStrG); diationsversuch stattgefunden hat und die Angele-
3.3. im Zusammenhang mit Erbteilungsklagen; genheit in erster Instanz endgültig erledigt ist.
3.4. für die Geltendmachung von erbrechtlichen Ansprüchen, 2.5.2.Wenn gesondert vereinbart (Scheidungs- und Tren-
die durch einen Vertrag über die Erbschaft übertragen nungsmediation) und wenn es gemeinsame Kinder
worden sind. gibt, dann besteht abweichend von Artikel 6.6.5 auch
4. Bis zu welcher Höhe werden Kosten übernommen? 2.5.2.1. vor Einleitung eines gerichtlichen Schei-
Im Rechtsschutz in Erbrechtssachen werden pro Versiche- dungsverfahrens der Eltern;
rungsfall Kosten bis zu € 305.000,- übernommen (Kostenbe- 2.5.2.2. nach gemeinsamer Beantragung einer ein-
grenzung). vernehmlichen Scheidung der Eltern;
5. Wartefrist 2.5.2.3. nach der Trennung (Auflösung der häusli-
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab chen Gemeinschaft) von nicht-ehelichen El-
dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein tern
Versicherungsschutz, ausgenommen im Zusammenhang mit Versicherungsschutz für die Kosten außergerichtli-
der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß cher Mediation
Punkt 2.3. - bis zu € 6.500,- (Kostenbegrenzung), sofern die
Mediation durch eine Mediationsvereinbarung über
Artikel 27 die Scheidungs- oder Trennungsfolgen abge-
Rechtsschutz in Familienrechtssachen schlossen wird;
1. Wer ist versichert? - bis zu € 1.000,- (Kostenbegrenzung), sofern die
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und sei- Mediation nicht durch eine Mediationsvereinbarung
ne Angehörigen (Artikel 5.1.). über die Scheidungs- oder Trennungsfolgen abge-
2. Was ist versichert? schlossen wird.
Der Versicherungsschutz umfasst 3. Was ist nicht versichert?
2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichi- Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse), insbe-
schen Zivilgerichten aus sondere auch Artikel 7.5.1. genannten Fällen, besteht jedenfalls
2.1.1.dem Eherecht; kein Versicherungsschutz (spezielle Risikoausschlüsse) für die
2.1.2.den Rechten über eingetragene Partnerschaften; Wahrnehmung rechtlicher Interessen
2.1.3.den Rechten zwischen Eltern und Kindern sowie 3.1. bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer
wegen Unterhaltsansprüchen zwischen Eltern und Ehe;
Kindern; 3.2. in den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden
2.1.4.dem Obsorgerecht für minderjährige Kinder; Streitigkeiten über die Rechte der Ehegatten, wie insbe-
2.1.5.dem Erwachsenenschutzrecht für behinderte Perso- sondere die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im
nen. Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen Ge-
In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz brauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse sowie
nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche den Unterhalt, wenn der Versicherungsfall während der
Entscheidungen. Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens oder innerhalb ei-
2.2. vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nes Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss einge-
2.2.1.Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung treten ist.
rechtlicher Interessen bis zu € 2.500,- (Kostenbe- In Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungs-,
grenzung), sofern die Angelegenheit dadurch end- des Nichtigkeits- oder Aufhebungsverfahrens bereits an-
gültig beendet ist; hängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusam-
2.2.2.in den Fällen der Rechte zwischen Eltern und Kin- menhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem
dern sowie wegen Unterhaltsansprüchen zwischen Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.
Eltern und Kindern (Punkt 2.1.3.) bis zu € 4.500,- Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf eingetra-
(Kostenbegrenzung) für die außergerichtliche Wahr- gene Partnerschaften anzuwenden.
nehmung rechtlicher Interessen und den Mediator 3.3. in familienrechtlichen Streitigkeiten zwischen Eltern und
(Artikel 10.7.), sofern Kindern, wenn der Versicherungsfall
- vor der Rechtsvertretung mindestens ein Mediati- 3.3.1.während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfah-
onsversuch stattgefunden hat und rens oder innerhalb eines Jahres nach dessen
- die Angelegenheit durch die Mediation oder die rechtskräftigem Abschluss eintritt;
außergerichtliche Vertretung endgültig beendet ist; 3.3.2.innerhalb eines Jahres nach der Trennung (Auflö-
Ein Mediationsversuch liegt dann vor, wenn mindes- sung der häuslichen Gemeinschaft) der nicht-eheli-
tens eine Mediationssitzung stattgefunden hat und chen Eltern eingetreten ist.
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Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
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Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf eingetra- der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
gene Partnerschaften anzuwenden. kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die im Privatbereich, also
3.4. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und der nicht in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne von
Ehelichkeit sowie zur Feststellung der Unehelichkeit eines § 51 ASGG (siehe im Anhang), dem Betriebsbereich oder
Kindes und für die in Zusammenhang mit einem solchen einer sonstigen Erwerbstätigkeit eintreten. Als sonstige
Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versi- Erwerbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich
cherungsbeginn weniger als neun Monate vor der Geburt ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu
des betroffenen Kindes liegt. erzielen.
3.5. für die Geltendmachung von Entgeltansprüchen aus der 1.2. im Betriebsbereich
Tätigkeit als Erwachsenenvertreter. der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb,
4. Was gilt als Versicherungsfall? soweit dieser personenbezogene Daten im Sinne der Da-
4.1. Es gelten die Regelungen des Artikels 2.3. tenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet oder ver-
4.2. Liegt jedoch kein Verstoß gemäß Artikel 2.3. vor und ist arbeiten lässt, und der Datenschutzbeauftragte des versi-
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, dann cherten Betriebes für Versicherungsfälle, die mit dem Be-
gilt abweichend von Artikel 2.3. als Versicherungsfall das- trieb oder der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter unmit-
jenige Ereignis, das für den Versicherungsnehmer eine telbar zusammenhängen.
Änderung der Rechtslage zur Folge hat und die Interes- 2. Was ist versichert?
senswahrnehmung notwendig macht. Von mehreren Er- 2.1. Im Privatbereich umfasst der Versicherungsschutz die
eignissen gilt als Versicherungsfall das erste Ereignis, Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Durchsetzung
welches dieselbe Interessenswahrnehmung notwendig der Rechte auf Auskunft, Berichtigung-, Löschung und
macht. Widerspruch gemäß den Artikeln 15 bis 17 und 21 Daten-
4.3. Liegt im Falle einer Scheidungs- oder Trennungsmediation schutzgrundverordnung (DSGVO, siehe im Anhang) ge-
weder ein Verstoß gemäß Artikel 2.3. vor noch ein Um- gen private Datenverarbeiter;
stand, der die Interessenswahrnehmung notwendig macht, 2.2. Im Betriebsbereich umfasst der Versicherungsschutz die
dann gilt als Versicherungsfall die Auflösung der häusli- Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungs-
chen Gemeinschaft. nehmers zur Abwehr der unter Punkt 2.1. genannten An-
5. Wartefrist sprüche von Betroffenen nach der Datenschutzgrundver-
5.1. Für Versicherungsfälle gemäß Punkt 4, die vor Ablauf von ordnung (DSGVO).
sechs Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn 3. Was ist nicht versichert?
eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenom- Neben den in Artikel 7 (allgemeine Risikoausschlüsse) genann-
men im Zusammenhang mit der Geltendmachung von ten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (speziel-
Schadenersatzansprüchen gemäß Punkt 2.4; le Risikoausschlüsse) für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
5.2. Bei Scheidungs- und Trennungsmediation gemäß sen
Punkt 2.5.2. besteht kein Versicherungsschutz für Versi- 3.1. im Zusammenhang mit automationsunterstützter Verarbei-
cherungsfälle gemäß Punkt 4, die vor Ablauf von zwölf tung von Daten, die Dienstnehmer des versicherten Be-
Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn ein- triebes betreffen;
treten. 3.2. zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen der
Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
Artikel 28 4. Was gilt als Versicherungsfall?
Daten-Rechtsschutz Es gelten die Regelungen des Artikels 2.3.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den 5. Wartefrist
Privat- und/oder den Betriebsbereich. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
Versicherungsschutz haben Versicherungsschutz.
1.1. im Privatbereich
ERB 2023: Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung
Artikel E/1 des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes vor dem
Steuer-Rechtsschutz 2.1.1.Verfassungsgerichtshof (Verfassungsbeschwerde ge-
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? mäß Artikel 144 Bundesverfassungsgesetz, siehe im
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung Anhang);
1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Arti- 2.1.2.Verwaltungsgerichtshof wegen
kel 17 ARB) der Versicherungsnehmer und seine Angehö- - Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnis-
rigen (Artikel 5.1. ARB) als Eigentümer des versicherten ses des Bundesfinanzgerichts (Revision gemäß
Fahrzeuges; Artikel 133 Abs1 Z1 Bundesverfassungsgesetz,
1.2. in Verbindung mit einem Liegenschafts-Rechtsschutz der siehe im Anhang);
Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Artikel 5.1. - Verletzung der Entscheidungspflicht über Einga-
ARB) als Eigentümer (Artikel 25.1.1. ARB) oder als Eigen- ben des Versicherungsnehmers (Säumnisantrag
tümer, Vermieter oder Verpächter (Artikel 25.1.2. ARB) gemäß Artikel 133 Abs1 Z2 Bundesverfassungs-
des versicherten Objekts; gesetz, siehe im Anhang);
1.3. in Verbindung mit einem Allgemeinen Straf-Rechtsschutz 2.2. die Verteidigung in gerichtlichen Strafverfahren ab Ankla-
(Artikel 20 ARB) ge nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG). Eingeschlossen
1.3.1.der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen ist die Verteidigung in Verwaltungsstrafverfahren ab Einlei-
(Artikel 5.1. ARB) im Privatbereich (Artikel 20.1.1. tung des Verfahrens mittels Bescheides oder durch Straf-
ARB); verfügung gemäß § 143 Absatz. 1 FinStrG (siehe im An-
1.3.2.der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen hang).
(Artikel 5.1. ARB) im Berufsbereich (Artikel 20.1.2. Versicherungsschutz besteht dabei
ARB); 2.2.1.wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Un-
1.3.3.der Versicherungsnehmer für den versicherten Be- terlassungen;
trieb (Artikel 20.1.3. ARB). 2.2.2.bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlun-
2. Was ist versichert? gen und Unterlassungen wird rückwirkend Versiche-
Der Versicherungsschutz umfasst abweichend von Artikel 7.3.6. rungsschutz gegeben, wenn
ARB - eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässig-
2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich keit,
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- ein rechtskräftiger Freispruch, ausgenommen ein dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein
Freispruch wegen Unzuständigkeit, oder Versicherungsschutz.
- eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens er- 5. Welche Leistungen erbringt ARAG?
folgt, weil es an genügenden Gründen fehlt, den Es gelten die Regelungen des Artikels 6 ARB.
Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten Ergänzend zu Artikel 6.7.7. ARB gilt als vereinbart, dass bei
oder mangelnde Strafwürdigkeit der Tat gemäß Zusammentreffen von gedeckter und nicht gedeckter Wahrneh-
§ 25 FinStrG (siehe im Anhang) gegeben ist. mung der rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren
3. Was ist nicht versichert? ARAG die Kosten nur anteilig im Verhältnis der Bemessungs-
Neben den in Artikel 7 ARB (allgemeine Risikoausschlüsse) und grundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistungen trägt.
den in den speziellen Risikoausschlüssen der Artikel 17, 20 und 6. Rechtsgrundlage
25 ARB genannten Fällen besteht jedenfalls kein Versiche- Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen
rungsschutz Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen des versi-
3.1. im Zusammenhang mit der Haftung für Steuern, Gebühren cherten Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes der ARB.
oder sonstige Abgaben Dritter;
3.2. im Zusammenhang mit Verfahren, die Artikel E/3
3.2.1.vom Versicherungsnehmer durch ein vor Versiche- Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus
rungsbeginn oder innerhalb der Wartefrist liegendes Personenschäden
Anbringen ausgelöst wurden; 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
3.2.2.durch einen vor Versicherungsbeginn oder innerhalb Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
der Wartefrist liegenden tatsächlichen oder behaup- 1.1. in Verbindung mit einem Fahrzeug-Rechtsschutz (Arti-
teten Verstoß des Versicherungsnehmers, der Abga- kel 17 ARB) der berechtigte Lenker und die berechtigten
benbehörde oder eines Dritten ausgelöst wurden. Insassen des versicherten Fahrzeuges;
4. Was gilt als Versicherungsfall? 1.2. in Verbindung mit einem Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18
Abweichend von Artikel 2 ARB gilt für die Wahrnehmung rechtli- ARB) die gemäß Artikel 18.1. ARB jeweils versicherten
cher Interessen gemäß Artikel E/1.2.1. ERB (Verfassungs- und Personen als Lenker von Fahrzeugen, die nicht in ihrem
Verwaltungsgerichtshofverfahren) der Versicherungsfall mit dem Eigentum stehen, nicht auf sie zugelassen oder nicht von
Zeitpunkt des Zuganges der ersten Entscheidung der Abgaben- ihnen gehalten oder geleast werden;
behörde erster Instanz als eingetreten. 1.3. in Verbindung mit einem Allgemeinen Schadenersatz-
Für die Verteidigung in Strafverfahren gemäß Artikel E/1.2.2. Rechtsschutz (Artikel 21 ARB)
ERB gelten die Regelungen des Artikels 2.3. ARB. 1.3.1.der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen
5. Wartefrist (Artikel 5.1. ARB) im Privatbereich (Artikel 21.1.1.
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab ARB);
dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein 1.3.2.der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen
Versicherungsschutz. (Artikel 5.1. ARB) im Berufsbereich (Artikel 21.1.2.
6. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) ARB);
Im Steuer-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz, wenn die 1.3.3.der Versicherungsnehmer im Betriebsbereich (Arti-
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich erfolgt und kel 21.1.3. ARB)
dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Ge- 2. Was ist versichert?
richtes oder einer staatlichen österreichischen Verwaltungsbe- 2.1. In Ergänzung des in Artikel 6 ARB vorgesehenen Versi-
hörde gegeben ist. cherungsschutzes ersetzt ARAG in Versicherungsfällen
7. Rechtsgrundlage des Schadenersatz-Rechtsschutzes mit Personenschäden
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen diejenigen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf
Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen des je- Schmerzensgeld (siehe § 1325 ABGB im Anhang) und
weils versicherten Straf-Rechtsschutzes der ARB. Verunstaltungsentschädigung (siehe § 1326 ABGB im An-
hang), die beim Schädiger uneinbringlich sind.
Artikel E/2 2.2. Ersatzfähig sind solche Ansprüche gemäß Artikel E/3.2.1.
Förderungs-Rechtsschutz ERB, die durch ein staatliches Gericht
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? 2.2.1.in einem Zivilprozess über den Schadenersatzan-
Versicherungsschutz hat im Landwirtschafts-Rechtsschutz der spruch zuerkannt werden;
Versicherungsnehmer für Versicherungsfälle, die mit Förderun- 2.2.2.in einem Strafprozess dem Privatbeteiligten zuer-
gen für den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb kannt werden,
ursächlich zusammenhängen. sowie Verzugszinsen bis zur Rechtskraft und nach Maß-
2. Was ist versichert? gabe der gerichtlichen Entscheidung.
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher 2.3. Ist für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des
Interessen Versicherungsnehmers aufgrund gesetzlicher Bestimmun-
2.1. aus Verträgen über die Förderung für den versicherten gen ausländisches Recht anzuwenden, erstreckt sich der
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb; Versicherungsschutz auf vergleichbare ideelle Schadener-
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen satzansprüche.
über die Förderung gilt auch die Geltendmachung und Sach- und Vermögensschäden sind keinesfalls Gegen-
Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Ver- stand der Ersatzleistung des Versicherers.
mögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder 2.4. Die Ersatzleistung wird von ARAG bis zu € 21.000,- er-
vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus bracht.
der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen; 3. Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (Zeitlicher Gel-
2.2. wegen der Rückforderung von Förderungen für den versi- tungsbereich und Nachhaftung) und wann ist die Versiche-
cherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vor Verwal- rungsleistung fällig?
tungsbehörden und vor dem Verwaltungsgericht bis zur 3.1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die
Höhe des vertraglich vereinbarten Prozentsatzes der Ver- während der Laufzeit des Versicherungsvertrages unter
sicherungssumme (Kostenbegrenzung). Einschluss dieser Ergänzenden Bedingungen eintreten.
3. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 3.2. Der Versicherungsschutz umfasst Schadenersatzansprü-
Im Förderungs-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz, che, die während der Laufzeit gemäß Artikel 3.1. ARB und
wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Versiche-
erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichi- rungsvertrages für das Risiko des Schadenersatz-Rechts-
schen Gerichts oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde schutzes fällig werden.
gegeben ist. 3.3. Die Versicherungsleistung ist innerhalb von zwei Wochen
4. Wartefrist nach Kenntnis des Rechtsschutzversicherers von der Er-
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab gebnislosigkeit des ersten Vollstreckungsversuches fällig.
FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 20
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4. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 1.2. im Berufsbereich
Versicherungsschutz besteht, wenn die Wahrnehmung rechtli- der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti-
cher Interessen in Österreich erfolgt ist und für die Vollstre- kel 5.1.) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne
ckung ein österreichisches Gericht zuständig ist. des § 51 ASGG (siehe im Anhang) für Versicherungsfälle,
5. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Siche- die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhän-
rung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Spezielle gen.
Obliegenheiten) 2. Begriffsbestimmungen
5.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer Im ARAG web@ktiv® gilt wie folgt:
bei Geltendmachung der Versicherungsleistung, spätes- 2.1. "Verletzung der e-Reputation" ist die Verletzung
tens innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der - des Persönlichkeitsrechts auf Ehre (wie z.B. durch Be-
gerichtlichen Entscheidung, über die zugesprochene For- leidigung, üble Nachrede und Verleumdung),
derung zu informieren, das gerichtliche Erkenntnis zu - des Persönlichkeitsrechtes auf Geheimhaltung und Ach-
überlassen und über die bereits durchgeführten Betrei- tung der Privatsphäre,
bungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu informieren. - des Persönlichkeitsrechtes am eigenen Bild oder
5.2. ARAG kann nach Erbringung der Ausfallsleistung vom - des Persönlichkeitsrechtes am gesprochenen Wort
Versicherungsnehmer verlangen, dass dieser unter Kos- mit Hilfe von Fotographien, Texten, Videos oder öffentli-
tenhaftung von ARAG und nach Zession der Forderung chen Erklärungen, die über das Internet (z.B. Blog, Dis-
an den Versicherungsnehmer den ersetzten Anspruch im kussionsforum, soziales Netzwerk oder Website) verbreitet
eigenen Namen weiter betreibt. werden.
5.3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser 2.2. "Identitätsmissbrauch" ist die ungenehmigte Verwendung
Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. von
Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungs- - Identifizierungselementen (z.B. Postadresse, Telefon-
freiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Absatz 3 nummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein,
VersVG im Anhang). Zulassungsschein, Bankverbindungsdaten) oder
6. Rechtsgrundlage - Identitätsauthentifizierungselementen (z.B. Benutzerna-
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen me, Login-Daten, Passwörter, IP-Adressen, E-Mail-
Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen des je- Adressen, Kreditkartendaten, digitaler Fingerabdruck)
weils versicherten Schadenersatz-Rechtsschutzes der ARB. durch einen Dritten mit dem Ziel, eine schädigende Be-
trugshandlung zu begehen, z.B. Erlangung von Kredit un-
Artikel E/4 ter falschem Namen.
Weltdeckung nach Unfällen mit Personenschäden 2.3. "Missbrauch von Zahlungsmitteln" ist die ungenehmigte
1. Nach Unfällen mit Personenschäden besteht über Artikel 4.1. Verwendung von Online-Zahlungsmitteln (wie z.B. PayPal,
ARB hinaus je nach Vereinbarung in Verbindung mit einem Kreditkarte) durch einen Dritten mit dem Ziel, sich oder
1.1. Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18.1.1., 18.1.2. ARB), einem anderen dadurch einen Vermögensvorteil zu ver-
1.2. Allgemeinen Straf-Rechtsschutz im Privatbereich (Arti- schaffen;
kel 20.1.1. ARB), 2.4. "shit-storm" ist ein durch mehrere Personen in einem
1.3. Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz im Privatbe- Kommunikationsmedium des Internets stattfindender
reich (Artikel 21.1.1. ARB) Sturm der Entrüstung, der mit beleidigenden Äußerungen
weltweiter Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtli- einhergeht;
cher Interessen gemäß 2.5. "ARB": Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzver-
- Artikel 18.2.1., 18.2.2. ARB, sicherung;
- Artikel 20.2. ARB, 2.6. "Versicherungsjahr" ist der Zeitraum von zwölf Monaten
- Artikel 21.2.1. ARB; beginnend mit dem Tag der vereinbarten Prämienhaupt-
wenn der Unfall (Versicherungsfall gemäß Artikel 2 ARB) in fälligkeit (siehe Artikel 12 ARB).
ursächlichem Zusammenhang mit einer Reise steht. 3. Was ist versichert?
Als Reise gilt eine mehrtägige, vorübergehende Abwesenheit Der Versicherungsschutz umfasst
vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von acht 3.1. web@ktiv Schadenersatz-Rechtsschutz
Wochen. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf-
2. In Versicherungsfällen, in denen die Wahrnehmung der rechtli- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-
chen Interessen gemäß Punkt 1 außerhalb des Geltungsberei- chen Inhalts wegen
ches gemäß Artikel 4.1. ARB erfolgt, übernimmt ARAG 3.1.1.eines erlittenen Personen- oder Vermögensschadens
- Kosten bis zu € 30.000,- (Kostenbegrenzung); in ursächlichem Zusammenhang mit
- abweichend von Artikel 6.8. ARB eine Strafkaution bis zu 3.1.1.1. einer Verletzung der e-Reputation (siehe Ar-
€ 15.000,-. tikel E/5. 2.1. ERB);
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Übernah- 3.1.1.2. einem Identitätsmissbrauch (siehe Arti-
me von Kosten aus Streitanteils- oder Erfolgshonorarvereinba- kel E/5. 2.2.ERB);
rungen. 3.1.1.3. einem Missbrauch von Zahlungsmitteln (sie-
4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen he Artikel E/5. 2.3. ERB).
Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen des je- 3.1.2.eines sonstigen immateriellen Schadenersatzanspru-
weils versicherten Risikos der ARB und ERB. ches in ursächlichem Zusammenhang mit einer Ver-
letzung der e-Reputation abweichend von Artikel 6.1.
ARB ausschließlich im Rahmen einer außergerichtli-
Artikel E/5 chen Mediation.
ARAG web@aktiv® 3.2. web@ktiv Unterlassungs-Rechtsschutz
1. Wer ist versichert? die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen we-
Versicherungsschutz haben für Versicherungsfälle - die durch gen
tatsächliche oder behauptete Verstöße im Internet eintreten - je 3.2.1.Schädigung der e-Reputation (siehe Punkt 2.1.);
nach Vereinbarung 3.2.2.Identitätsmissbrauch (siehe Punkt 2.2.);
1.1. im Privatbereich 3.2.3.Missbrauchs von Zahlungsmitteln (siehe Punkt 2.3.).
der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen (Arti- 3.3. web@ktiv Straf-Rechtsschutz
kel 5.1.) für Versicherungsfälle, die den privaten Lebens- 3.3.1.die Verteidigung in Strafverfahren vor Strafgerichten
bereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder gemäß Artikel 20.2.1. sowie Artikel 20.2.2. ARB bei
eine sonstige Erwerbstätigkeit, betreffen. Als sonstige Er- Handlungen oder Unterlassungen, bei denen das
werbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder betrieblich Internet benutzt wird;
ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu In Abweichung von Artikel 20.3.1.2., dritter Spiegel-
erzielen. strich ARB (Delikte gegen die Ehre) und Artikel E/5
FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 21
ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
[Seite 22]
4.2.2. ERB gilt dieser Risikoausschluss als nicht wenn der Vertrag nach Versicherungsbeginn abgeschlossen
vereinbart. wurde.
3.3.2.die Verfassung einer Strafanzeige wegen Verletzung 7. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
der e-Reputation oder Identitätsmissbrauch (siehe 7.1. Im ARAG web@ktiv Schadenersatz-, Unterlassungs- und
Artikel E/5. 2.1., Artikel E/5. 2.2. ERB); Straf-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz gemäß
Kein Versicherungsschutz besteht - neben den in Artikel 4.1. ARB; im Fall der Wahrnehmung rechtlicher
Artikel 7 ARB und Artikel E/5. 4. ERB genannten Interessen durch Mediation besteht Versicherungsschutz
Fällen - für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nur dann, wenn die Mediation in Österreich durchgeführt
im Privatanklageverfahren. wird.
3.4. web@ktiv Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsver- 7.2. In allen übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz ge-
letzungen mäß Artikel 4.3. ARB.
Kosten für eine mündliche Erstberatung durch einen von 8. Welche Leistungen erbringt ARAG?
ARAG ausgewählten Rechtsanwalt, wenn der Versiche- 8.1. Ergänzend zu Artikel 6.2.3. ARB erstreckt sich der Versi-
rungsnehmer eine Abmahnung wegen eines behaupteten cherungsschutz im web@ktiv Schadenersatz-Rechts-
Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten hat. schutz, im web@ktiv Unterlassungs-Rechtsschutz und im
3.5. web@ktiv Vertrags-Rechtsschutz web@ktiv Vertrags-Rechtsschutz auch auf die Kosten au-
für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus ßergerichtlicher Konfliktlösung durch Mediation.
schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers ARAG übernimmt abweichend von Artikel 6.6.5. ARB Kos-
über bewegliche Sachen, die ten des Mediators (Artikel 10.7. ARB) bis zu € 2.000,-
3.5.1.über das Internet online im eigenen Namen und (Kostenbegrenzung) gemäß Artikel E/5. 8.3.1. ERB je Me-
Interesse abgeschlossen worden sind; ausgenom- diation, für alle innerhalb eines Kalenderjahres eingetrete-
men Ansprüche in Zusammenhang mit Versiche- nen Mediationen bis maximal € 4.000,- (Kostenbegren-
rungsfällen aus online abgeschlossenen Versiche- zung).
rungsverträgen; 8.2. Über Artikel 6.6. ARB hinaus übernimmt ARAG bei reputa-
3.5.2.mit Providern über den Zugang zum Internet abge- tionsschädigenden Internetinhalten die angemessenen
schlossen worden sind und zwar auch dann, wenn Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienli-
der Vertragsabschluss nicht online erfolgt ist. che Maßnahmen zur Identifizierung von Verantwortlichen
4. Was ist nicht versichert? für und Löschung von Internetinhalten.
4.1. Neben den in Artikel 7 ARB (allgemeine Risikoausschlüs- Diese Leistung ist mit € 100,- pro Versicherungsfall, für
se) und den in den Artikeln 20, 21 und 22 ARB genann- alle innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen
ten Fällen von speziellen Risikoausschlüssen besteht dar- Versicherungsfälle mit insgesamt € 1.000,- begrenzt (Kos-
über hinaus auch jedenfalls kein Versicherungsschutz für tenbegrenzung);
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem 8.3. Im ARAG web@ktiv® gelten neben den in Artikel 6.7.
Zusammenhang ARB genannten Fällen folgende Kostenbegrenzungen:
4.1.1.mit einer geplanten oder ausgeübten betrieblichen 8.3.1.Im ARAG web@ktiv® werden pro Versicherungsfall
Erwerbstätigkeit; Kosten bis zu € 80.000,- übernommen.
4.1.2.mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätig- 8.3.2.Im ARAG web@ktiv® gemäß Artikel E/5.3. ERB leis-
keit; tet ARAG für
4.1.3.mit der Ausübung eines religiösen Amtes unabhän- 8.3.2.1. alle innerhalb von einem Versicherungsjahr
gig von der jeweiligen Religion oder Konfession; eingetretenen Versicherungsfälle höchstens
4.1.4.mit der Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband; einmal den Betrag gemäß Artikel E/5.
4.1.5.mit rassistischen, extremistischen, religiös motivier- 8.3.1.ERB);
ten oder pornographischen Angeboten, Äußerungen 8.3.2.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
oder Darstellungen, ausgenommen im web@ktiv des Versicherungsnehmers gegenüber meh-
Schadenersatz- und Unterlassungs-Rechtsschutz; reren Anspruchsgegnern höchstens einmal
4.1.6.mit der Verletzung/Schädigung der e-Reputation den Betrag gemäß Artikel E/5. 8.3.1.ERB),
über ein Online-Presse-Medium; es besteht kein wenn die Ansprüche des Versicherungsneh-
Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtli- mers aus einem shit-storm oder einer sons-
cher Interessen nach dem Mediengesetz; tigen zeitlich zusammenhängenden mehrfa-
4.1.7.mit der Verwendung von Geninformationen; chen Verletzung der e-Reputation resultie-
4.1.8.mit Immaterialgüterrechten und damit in Zusammen- ren.
hang stehenden Verträgen, ausgenommen im Zu- 8.3.3.Im web@ktiv Straf-Rechtsschutz gemäß Artikel E/5.
sammenhang mit Urheberrecht im web@ktiv Straf- 3.3.2. ERB leistet ARAG pro Versicherungsfall bis
und Beratungs-Rechtsschutz. maximal € 200,-, für alle innerhalb eines Versiche-
4.2. Der Versicherungsschutz im web@ktiv umfasst nicht rungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle insge-
4.2.1.im web@ktiv Schadenersatz- und Unterlassungs- samt bis höchstens € 1.000,-.
Rechtsschutz die Fälle gemäß Artikel 21.3.1. und 8.3.4.Im web@ktiv Beratungs-Rechtsschutz leistet ARAG
21.3.2. ARB; bis € 200,- pro Beratung, für alle innerhalb eines
4.2.2.im web@ktiv Straf-Rechtsschutz die Fälle gemäß Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfäl-
Artikel 20.3.1. ARB; le insgesamt bis höchstens € 500,-.
4.2.3.im web@ktiv Vertrags-Rechtsschutz die Fälle ge- 9. Rechtsgrundlage
mäß Artikel 22.3. ARB. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten
4.3. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Ver- - die Gemeinsamen Bestimmungen (Artikel 1 bis Artikel 16)
sicherungsverträgen besteht kein Versicherungsschutz für und
Versicherungsfälle, die Gegenstand einer Versicherung - die Besonderen Bestimmungen (Artikel 20 (Allgemeiner
des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Per- Straf-Rechtsschutz), Artikel 21 (Allgemeiner Schadenersatz-
sonen bei einem anderen Versicherer sind, und zwar Rechtsschutz), Artikel 22 (Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz)
auch dann, wenn der Versicherungsschutz für den Versi- der ARB.
cherungsfall wegen Nichtzahlung der Prämie abgelehnt
wurde. Artikel E/6
5. Was gilt als Versicherungsfall? Anti-Stalking Rechtsschutz
In den Fällen des ARAG web@ktiv® gemäß Artikel E/5.2. ERB 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
gelten die Regelungen des Artikel 2.3. ARB. Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und sei-
6. Wartefrist ne Angehörigen (gem. Artikel 5.1. ARB) für Versicherungsfälle,
Abweichend von Artikel 3.2., 12.6. und 22.4. ARB entfällt im die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder
web@ktiv Vertrags-Rechtsschutz die dreimonatige Wartefrist, Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen.
FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 22
ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
[Seite 23]
Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht berufliche oder be- Artikel E/8
trieblich ausgeübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte Prämienschutz bei vorübergehender Arbeitslosigkeit
zu erzielen. 1. In Abweichung von § 39 VersVG (im Anhang) und Art. 12 ARB
2. Was ist versichert? verzichtet der Versicherer nach schriftlicher Geltendmachung
Der Versicherungsschutz umfasst den Antrag auf Erlassung durch den Versicherungsnehmer (Pkt. 4) bis maximal 12 Mona-
einer einstweiligen Verfügung wegen Eingriffs in die Privatsphä- te ab dem Zeitpunkt des Eintritts einer Arbeitslosigkeit auf den
re durch beharrliche Verfolgung im Sinne von § 107a StGB Einwand der Leistungsfreiheit mangels Prämienzahlung (Prämi-
(Stalking, siehe Anhang), sofern gegen eine bestimmte Person enschutz), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
ein Ermittlungsverfahren wegen § 107a StGB eingeleitet wurde. 1.1. Der Versicherungsnehmer hat durchgehend seinen ständi-
3. Was ist nicht versichert? gen Wohnsitz und dauernden Aufenthalt in Österreich;
Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen besteht - neben 1.2. Der Versicherungsnehmer ist unverschuldet arbeitslos. Als
den in Artikel 7 ARB genannten Fällen (allgemeine Risikoaus- unverschuldet gilt eine Arbeitslosigkeit dann, wenn die
schlüsse) - kein Versicherungsschutz (spezielle Risikoaus- Arbeitslosigkeit aus einem der folgenden Gründe eingetre-
schlüsse) ten ist:
3.1. für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung des - Kündigung durch den Arbeitgeber,
Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen - Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf
gegen im Zeitpunkt des Versicherungsfalles mitversicherte Initiative des Arbeitgebers,
Personen (Artikel 5.1. ARB), - berechtigter vorzeitiger Austritt,
3.2. sofern das Ermittlungsverfahren vor Abschluss des Versi- - ungerechtfertigte Entlassung,
cherungsvertrages oder innerhalb der Wartefrist eingeleitet - Schließung des Unternehmens durch den Masseverwal-
wurde. ter im Konkurs.
4. Was gilt als Versicherungsfall? 1.3. Der Versicherungsnehmer erhält Arbeitslosengeld oder
Es gelten die Regelungen des Artikels 2.3. ARB. Notstandshilfe; erhält der Versicherungsnehmer wegen
5. Wartefrist fehlender Bedürftigkeit keine Notstandshilfe, hindert dies
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab seinen Prämienschutz nicht;
dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein 1.4. Die Arbeitslosigkeit ist sechs Monate nach Abschluss die-
Versicherungsschutz. ser Zusatzvereinbarung eingetreten;
6. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 1.5. Die Dauer der Arbeitslosigkeit übersteigt sechs Wochen;
Im Anti-Stalking-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz, 1.6. Der Versicherungsnehmer war vor dem Zeitpunkt des Ein-
wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Österreich tritts der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununter-
erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichi- brochen in einem einzigen, voll sozialversicherungspflichti-
schen Gerichtes gegeben ist. gen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis
7. Rechtsgrundlage tätig;
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen 1.7. Der Versicherungsnehmer hat zum Zeitpunkt des Eintritts
Bestimmungen der ARB. der Arbeitslosigkeit sein 60. Lebensjahr noch nicht vollen-
det;
Artikel E/7 1.8. Der Rechtsschutzversicherungsvertrag des Versicherungs-
Eltern und großjährige Kinder in Pflege nehmers ist nicht gekündigt.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? 2. Der Anspruch auf Prämienschutz besteht nicht, wenn
Versicherungsschutz haben, sofern diese nicht nach Artikel 5.1. 2.1. zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieses Prämienschutzes
mitversichert sind, auch die Eltern und großjährigen Kinder 2.1.1.ein Kündigungsanfechtungsverfahren anhängig ist
- des Versicherungsnehmers und oder war,
- dessen Ehegattens oder eingetragenen Partners oder ver- 2.1.2.die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits er-
schieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten, klärt wurde oder
sofern diese 2.1.3.ein Insolvenzverfahren gegen den Arbeitgeber des
- im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer Versicherungsnehmers anhängig war oder mangels
oder in einem Pflegeheim/Seniorenwohnheim leben und Masse nicht eröffnet worden ist.
- Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) bezie- 2.2. der Versicherungsnehmer innerhalb von 18 Monaten vor
hen Eintritt der Arbeitslosigkeit als Wehrpflichtiger oder Zivil-
für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also diener tätig war oder als Lehrling, Mitarbeiter eines Sai-
nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Er- sonbetriebes oder bei seinem Ehegatten, eingetragenen
werbstätigkeit betreffen. Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede Partner, Lebensgefährten oder einem in direkter Linie Ver-
nicht berufliche oder betrieblich ausgeübte Betätigung mit dem wandten beschäftigt war.
Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen. 3. Der Prämienschutz beginnt mit dem auf den Eintritt der Ar-
2. Was ist versichert? beitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit
Der Versicherungsschutz umfasst Einlangen der schriftlichen Anzeige des Versicherungsnehmers
2.1. Beratungs-Rechtsschutz gemäß Artikel 19.2.1. und 19.2.2. gem. Pkt. 4 beim Versicherer. Der Prämienschutz endet mit
ARB Beendigung der Arbeitslosigkeit, jedenfalls aber nach 12 Mona-
2.2. im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz gemäß Arti- ten.
kel 22.A. ausschließlich die Wahrnehmung rechtlicher In- 4. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Prämienschutz ist
teressen aus vom Versicherungsnehmer nach Eintritt der Arbeitslosigkeit
- Versicherungsverträgen über private Pflegeversicherun- schriftlich beim Versicherer geltend zu machen. Der Versiche-
gen; rungsnehmer hat das Vorliegen der Voraussetzungen durch
- einem Vertrag mit/ohne Pflegeverpflichtung mit einem Übermittlung entsprechender Bescheinigungen der zuständigen
Pflegeheim oder Seniorenwohnheim; Arbeitsmarktservice-Geschäftsstelle und des Arbeitgebers nach-
- einem Vertrag über die Pflege der versicherten Person. zuweisen.
2.3. Im Sozialversicherungs-Rechtsschutz gemäß Artikel 24 5. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer unverzüglich
ARB ausschließlich die Wahrnehmung rechtlicher Interes- über die Beendigung der Arbeitslosigkeit schriftlich zu informie-
sen in gerichtlichen Verfahren wegen Streitigkeiten über ren und ist verpflichtet, dem Versicherer jederzeit auf Anforde-
das Pflegegeld. rung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzule-
3. Rechtsgrundlage gen. Der Prämienschutz tritt mit Ende des Kalendermonats, in
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen dem der Versicherer die Nachweise angefordert hat, außer
Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen des je- Kraft, wenn in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslo-
weils versicherten Risikos der ARB und ERB. sigkeit dem Versicherer nicht innerhalb von zwei Wochen nach-
gewiesen wird.
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[Seite 24]
ANHANG
zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2023) und den Ergänzenden Bedingungen
für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB 2023)
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertre-
tung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der
§ 1325 ABGB entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat;
Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Hei- dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu.
lungskosten des Verletzten; ersetzet ihm den entgangenen, oder Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenaus-
wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig schusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nach-
entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein träglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu
den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld. erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten
Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allge-
§ 1326 ABGB meinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist.
Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgespro-
worden; so muß, zumal wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, inso- chenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienst-
fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr bes- geber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt
seres Fortkommen dadurch verhindert werden kann. war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer
dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2
§ 1330 ABGB angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.
(1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher
Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er Bundesverfassungsgesetz (B-VG)
berechtigt, den Ersatz zu fordern.
(2) Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Artikel 19 B-VG
Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden (1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsi-
und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. In diesem Falle dent, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder
kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt der Landesregierungen.
werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Un-
wahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der Artikel 133 B-VG
Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerich-
§ 1358 ABGB tes wegen Rechtswidrigkeit;
Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit 2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entschei-
bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubi- dungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
gers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten 3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwi-
Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger schen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichts-
verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Siche- hof.
rungsmittel auszuliefern. (2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zustän-
digkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträ-
Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) BGBl. I Nr. 114/2015 zuletzt ge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019 eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerich-
tes vorgesehen werden.
§ 1 Abs 1 AltFG (2a) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über die Beschwerde
Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch einer Person, die durch den Verwaltungsgerichtshof in Ausübung
ein öffentliches Angebot über Wertpapiere oder Veranlagungen im seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der
Rahmen der Ausnahme zur Prospektpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 DSGVO verletzt zu sein behauptet.
und § 12 Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes 2019 - KMG 2019, BGBl. I (3) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit das Verwaltungsge-
Nr. 62/2019. richt Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Re-
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) BGBl. Nr. 104/1985 vision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt,
der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Er-
§ 51 ASGG kenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab-
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesge- weicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende
setzes sind alle Personen, die zueinander in einem privat- oder Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsge-
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen richtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur
Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind. eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz
(2) Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für die von ei- vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
nem Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit einem (5) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausge-
anderen wie von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet wird. schlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfas-
(3) Den Arbeitnehmern stehen gleich sungsgerichtshofes gehören.
1. Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, (6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann
sowie wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
2. sonstige, nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Per- 1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein
sonen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auf- behauptet;
trag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und 2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungs-
wegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit als arbeitnehmer- gericht;
ähnlich anzusehen sind. 3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2
genannten Rechtssachen.
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 zu- (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 18, BGBl. I Nr. 138/2017)
letzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021, (7) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann einen An-
trag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungs-
§ 8 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) gericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht be-
(2) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von rechtigt zu sein behauptet.
einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Be- (8) Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen
hindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes-
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[Seite 25]
oder Landesgesetze. im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre (3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezoge-
Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß nen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.
anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann
Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der
das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag
Bundesgesetz. elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektroni-
schen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes
Artikel 144 B-VG angibt.
(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden ge- (4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die
gen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Be- Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
schwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Artikel 16 DSGVO, Recht auf Berichtigung
Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederver- Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen
lautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidri- unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personen-
gen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen bezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke
Rechten verletzt zu sein behauptet. der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervoll-
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Be- ständigung unvollständiger personenbezogener Daten - auch mittels
schwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie einer ergänzenden Erklärung - zu verlangen.
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entschei-
dung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwar- Artikel 17 DSGVO, Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessen-
ten ist. werden")
(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch das ange- (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortli-
fochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne chen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten
des Abs. 1 nicht verletzt wurde, hat er auf Antrag des Beschwerde- unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflich-
führers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwer- tet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer
deführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt der folgenden Gründe zutrifft:
wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Auf Beschlüsse ge- a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die
mäß Abs. 2 ist der erste Satz sinngemäß anzuwenden. sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht
(4) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre mehr notwendig.
Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich
anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder
Beschwerde erhoben werden kann, bestimmt das das die Organisati- Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer
on und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelnde beson- anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
dere Bundesgesetz. c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Wider-
(5) Soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungs- spruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorran-
gerichtes die Zulässigkeit der Revision zum Inhalt hat, ist eine Be- gigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die
schwerde gemäß Abs. 1 unzulässig." betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch
gegen die Verarbeitung ein.
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Verordnung (EU) d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verar-
2016/679 beitet.
e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfül-
Artikel 15 DSGVO, Auskunftsrecht lung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortli- dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verant-
chen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende wortliche unterliegt.
personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebo-
sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten tene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Ab-
und auf folgende Informationen: satz 1 erhoben.
a) die Verarbeitungszwecke; (2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öf-
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet fentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung
werden; verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Tech-
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber nologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen,
denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche,
oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informie-
Drittländern oder bei internationalen Organisationen; ren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezo- zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replika-
genen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich tionen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung erforderlich ist
der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Ein- a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und
schränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder Information;
eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verar-
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbe- beitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten,
hörde; dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahr-
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffe- nehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder
nen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortli-
über die Herkunft der Daten; chen übertragen wurde;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der
einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und - öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h
zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen und i sowie Artikel 9 Absatz 3;
über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die ange- d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wis-
strebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die senschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für sta-
betroffene Person. tistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Ab-
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an satz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der
eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft be-
Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 einträchtigt, oder
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e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Kapitalmarktgesetz (KMG) BGBl. I Nr. 62/2019
Rechtsansprüchen.
§ 1 Abs 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz (KMG)
Artikel 21 DSGVO, Widerspruchsrecht Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich 3. Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere
aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verar- ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von
beitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und
Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzule- gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsa-
gen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profi- mes Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investier-
ling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten ten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagun-
nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe gen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren,
für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in Z 4 genannt sind;
Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung
dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechts- Parteiengesetz 2012 (PartG) BGBl. I Nr. 56/2012 zuletzt geändert
ansprüchen. durch BGBl. I Nr. 125/2022
(2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direkt-
werbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, § 1 PartG
jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender perso- (4) Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen,
nenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; die sie beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen haben.
dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung Dieses hat dazu ein öffentlich einsehbares Verzeichnis zu führen,
in Verbindung steht. das den Namen der politischen Partei und das Datum der Hinterle-
(3) Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für gung der Satzung zu enthalten hat. Mit der Hinterlegung der Satzung
Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Da- erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit. Die Satzungen sind
ten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. von den politischen Parteien in geeigneter Weise im Internet zu
(4) Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der veröffentlichen. Die Satzung hat insbesondere Angaben zu enthalten
ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 über die
und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in 1. Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis, wobei
einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form jedenfalls ein Leitungsorgan, eine Mitgliederversammlung und
zu erfolgen. ein Aufsichtsorgan vorgesehen sein müssen,
(5) Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Infor-
mationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richt- Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt ge-
linie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfah- ändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
ren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet wer-
den. § 1 RATG
(6) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich (1) Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und
aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende im schiedsrichterlichen Verfahren nach den §§ 577 ff. der Zivilprozeß-
Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wis- ordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die
senschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statis- Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maß-
tischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 erfolgt, Widerspruch ein- gabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen
zulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die sich auf
öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich. Grund von im Tarif angeordneten Rechenoperationen ergebenden
Tarifansätze sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden.
Finanzstrafgesetz (FinStrG) (2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im
folgenden nicht anderes bestimmt wird, sowohl im Verhältnis zwi-
§ 25 FinStrG Absehen von der Strafe; Verwarnung schen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als
(1) Die Finanzstrafbehörde hat von der Einleitung oder von der auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat,
weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Ver- und zwar auch dann, wenn dem Rechtsanwalt in eigener Sache
hängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters Kosten vom Gegner zu ersetzen sind. Sie gelten auch dann, wenn
geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach die darin bezeichneten Leistungen von Notaren verrichtet werden,
sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine sofern der Notar zu einer solchen Leistung befugt und die Entloh-
Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren nung nicht im Notariatstarif oder im Tarif über die Entlohnung der
Finanzvergehen abzuhalten. Notare als Beauftragte des Gerichtes geregelt ist.
(2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können
die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung von der Erstat- Strafgesetzbuch (StGB)
tung einer Anzeige (§ 80) absehen.
§ 70 StGB
§ 143 FinstrG (1) Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht
(1) Die Finanzstrafbehörde kann ein Strafverfahren ohne münd- ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit
liche Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses durch Straf- hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu
verfügung beenden, wenn der Sachverhalt nach Ansicht der Finanz- verschaffen, und
strafbehörde durch die Angaben des Beschuldigten oder durch das 1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die
Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte Stellung zu neh- eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder
men Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt ist; ist der Sachverhalt 2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat
schon durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens oder oder
des Vorverfahrens (§ 82 Abs. 1), zu welchem der Täter Stellung zu 3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen
nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so kann das Finanz- einer solchen Tat verurteilt worden ist.
vergehen auch ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens (2) Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist ein
durch Strafverfügung geahndet werden (vereinfachtes Verfahren). solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monat-
(2) Für die Zuziehung von Nebenbeteiligten gilt § 122. lich den Betrag von 400 Euro übersteigt.
(3) Eine Strafverfügung ist ausgeschlossen, (3) Eine frühere Tat oder Verurteilung bleibt außer Betracht,
a) wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat
Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs. 2 einem Spruchse- mehr als ein Jahr vergangen ist. In diese Frist werden Zeiten, in
nat obliegt, denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist,
b) wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren gegen Perso- nicht eingerechnet.
nen unbekannten Aufenthaltes (§ 147) oder für ein selbständi-
ges Verfahren (§ 148) gegeben sind.
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§ 71 StGB § 91 StPO Zweck des Ermittlungsverfahrens
Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte (1) Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tat-
Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf verdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsan-
gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charak- waltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstel-
termangel zurückzuführen sind. lung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine
zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird.
§ 72 StGB (2) Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staats-
(1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und anwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung,
Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des
Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Part- Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz
ners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Part- vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisauf-
ner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, nahme durchzuführen. Die bloße Nutzung von allgemein zugängli-
ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres Kindes, ihre chen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchfüh-
Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, sowie Perso- rung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht (§ 1
nen, über die ihnen die Obsorge zusteht oder unter deren Obsorge Abs. 3) vorliegt, stellen keine Ermittlung in diesem Sinn dar.).
sie stehen, zu verstehen.
(2) Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, § 210 StPO Die Anklage
werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen (1) Wenn auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts eine
werden wie Angehörige auch der anderen behandelt. Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Ver-
fahrens oder den Rücktritt von Verfolgung vorliegt, hat die Staatsan-
§ 107a StGB Beharrliche Verfolgung waltschaft bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht An-
(1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), klage einzubringen; beim Landesgericht als Geschworenen- oder
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu Schöffengericht mit Anklageschrift, beim Landesgericht als Einzelrich-
720 Tagessätzen zu bestrafen. ter und beim Bezirksgericht mit Strafantrag.
(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die (2) Durch das Einbringen der Anklage beginnt das Hauptverfah-
geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchti- ren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft wird
gen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt zur Beteiligten des Verfahrens.
1. ihre räumliche Nähe aufsucht, (3) Die Festnahme des Angeklagten ist auf Antrag der Staats-
2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung anwaltschaft vom Gericht anzuordnen, auch andere Zwangsmittel
eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt und Beweisaufnahmen, die im Ermittlungsverfahren einer Anordnung
zu ihr herstellt, oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft bedürfen, sind nach Ein-
3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren bringen der Anklage durch das Gericht anzuordnen oder zu bewilli-
oder Dienstleistungen für sie bestellt, gen. Die Durchführung obliegt weiterhin der Kriminalpolizei; Berichte
4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte und Verständigungen hat sie an das Gericht zu richten. Anträge auf
veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder Einstellung des Verfahrens (§ 108) sind nach dem Einbringen der
5. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Le- Anklage nicht mehr zulässig, bereits eingebrachte werden gegen-
bensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung ver- standslos.
öffentlicht. (4) Außerhalb der Hauptverhandlung bestimmt sich die Zustän-
(3) Übersteigt der Tatzeitraum nach Abs. 1 ein Jahr oder hat digkeit des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht
die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn nach § 32 Abs. 3.
des Abs. 2 verfolgten Person zur Folge, so ist der Täter mit Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIP-VO)
Strafprozessordnung (StPO) Artikel 4 Z 2 PRIIP-VO
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
§ 48 StPO Definitionen 2. "Versicherungsanlageprodukt" ein Versicherungsprodukt, das einen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder
1. "Verdächtiger" jede Person, gegen die auf Grund eines teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist;
Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3) ermittelt wird,
2. "Beschuldigter" jeder Verdächtige, sobald er auf Grund be- Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
stimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Hand-
lung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten § 1b VersVG
Verdachts nach dem 8. oder 9. Hauptstück dieses Bundesge- (1) Soweit dieses Bundesgesetz für Erklärungen die Schriftform
setzes Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen an- (Schriftlichkeit) verlangt, sind § 886 ABGB und § 4 SVG anzuwenden.
geordnet oder durchgeführt werden, Soweit dieses Bundesgesetz die geschriebene Form verlangt, ist
3. "Angeklagter" jeder Beschuldigte, gegen den Anklage einge- keine Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur erfor-
bracht worden ist, derlich, wenn aus der Erklärung die Person des Erklärenden hervor-
4. "Betroffener" jede Person, die durch Anordnung oder Durch- geht.
führung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt (2) Wenn sich der Versicherer auf die Unwirksamkeit einer nicht
wird, in Schriftform abgegebenen Erklärung berufen will, so hat er dies
5. "Verteidiger" eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine dem Erklärenden unverzüglich nach dem Zugang der Erklärung mit-
sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte zuteilen. Dem Empfänger steht es frei, das Formgebrechen sodann
oder eine Person, die an einer inländischen Universität die binnen 14 Tagen durch Absendung einer schriftlichen Erklärung frist-
Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, wahrend zu beseitigen.
sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt
hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestim- § 5c VersVG
mungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde. (1) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag
(2) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Be- innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30
schuldigten verweisen und im Einzelnen nichts anderes bestimmt Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
wird, sind sie auch auf Verdächtige, Angeklagte und auf Personen (2) Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit
anzuwenden, gegen die ein Verfahren zur Unterbringung in einer dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB und der Versicherungsnehmer darüber informiert worden ist, jedoch
geführt wird. nicht bevor der Versicherungsnehmer folgende Informationen er-
halten hat:
1. den Versicherungsschein (§ 3),
2. die Versicherungsbedingungen,
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3. die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit § 12 VersVG
diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
Änderungen der Prämie sowie drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die
4. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Abs. 3). Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des
(3) Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht
enthalten: nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach
1. Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn, zehn Jahren.
2. die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung, (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versiche-
3. einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6. rer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen
Die Rücktrittsbelehrung genügt jedenfalls diesen Anforderun- einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versi-
gen, wenn das Muster gemäß Anlage A verwendet wird. Eine Rück- cherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ableh-
trittsbelehrung, die derart fehlerhaft ist, dass sie dem Versicherungs- nung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder
nehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt je-
unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung aus- doch die Verjährung jedenfalls ein.
zuüben, ist einer fehlenden Belehrung gleichzuhalten. (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
(4) Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres
Versicherer zu erklären. § 45 Abs. 1 Z 2 bleibt unberührt. Die Rück- gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der
trittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen
abgesendet wird. Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter
(5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abge-
Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung lehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den
über das Rücktrittsrecht. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsneh-
(6) Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt mer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Gel-
ihm die der Dauer der Deckung entsprechende Prämie. tendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
(7) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungs-
verträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016. § 27 VersVG
(1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrages unabhängig vom
§ 6 VersVG Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegen- ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Ein-
heit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer haltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das
gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von
Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der
wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand
Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kün- (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung
digungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige
unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb ei- zu machen.
nes Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfrei- (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte
heit nicht berufen. Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versi-
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versi- cherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechts-
cherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und vorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach
Prämie aufrecht erhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter
der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurück- § 33 VersVG
bleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen (1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versiche-
Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des rungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, dem Versicherer anzuzeigen.
wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur
zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Anzeige des Versicherungsfalles nicht genügt wird, kann sich der
Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von Versicherer nicht berufen, sofern er in anderer Weise von dem
der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn
die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfal- § 35b VersVG
les oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versi- Der Versicherer kann den Betrag einer fälligen Prämienforderung
cherer obliegenden Leistung gehabt hat. oder einer anderen ihm aus dem Vertrag zustehenden Forderung von
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistung abziehen, auch
Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfal- wenn er die Leistung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern ei-
les dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte nem Dritten schuldet.
Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch
auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem § 36 VersVG
Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflus- (1) Erfüllungsort für die Entrichtung der Prämie ist der jeweilige
sen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer hat
erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, jedoch die Prämie auf seine Gefahr und seine Kosten dem Versiche-
so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- rer zu übermitteln. Eine Übermittlung gilt als rechtzeitig, wenn der
zung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Versicherungsnehmer die Zahlung bis zum Eintritt der Fälligkeit ver-
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden anlasst hat und diese in der Folge beim Versicherer einlangt.
Leistung Einfluss gehabt hat. (2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung im Rahmen
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verlet- seines Unternehmens abgeschlossen, so tritt, wenn er seine Nieder-
zung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirk- lassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die
sam. Stelle des Wohnsitzes; die Übermittlung der Prämie ist nur dann
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung rechtzeitig, wenn die Zahlung bei Fälligkeit beim Versicherer einge-
einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Ver- langt ist. In Ansehung der Rechtsfolgen nach §§ 38 Abs. 2 und 39
sicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt Abs. 2 gilt die Frist als gewahrt, wenn die bis zum Eintritt der
worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in Fälligkeit veranlasste Zahlung in der Folge beim Versicherer einlangt.
der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
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§ 38 VersVG 7. Finanzinstrumente:
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen a) Übertragbare Wertpapiere gemäß Z 5;
nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages und nach der Auf- b) Geldmarktinstrumente gemäß Z 6;
forderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, c) Anteile an OGAW gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes
so lange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zu- 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 und Anteile an AIF
rückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-
nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich gel- Gesetz - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, soweit es sich um einen
tend gemacht wird. offenen Typ nach § 1 Abs. 2 Z 1 AIFMG handelt;
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des d) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche
Versicherungsfalles und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle ande-
gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, ren Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen,
es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Deri-
Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. vat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effek-
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die in Abs. 1 und tiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versi- e) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäf-
cherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. te (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfol- Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch
gen der Abs.1 und 2 nicht aus. einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass
ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt;
§ 39 VersVG f) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert wer-
Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich den können, wenn diese Instrumente an einem geregelten
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Markt, über ein MTF oder über ein OTF gehandelt werden,
Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Un- ausgenommen davon sind über ein OTF gehandelte Energie-
terschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 großhandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen;
und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestim- g) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche
mung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle ande-
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ren Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert
ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung werden können, die sonst nicht in lit. f genannt sind und nicht
der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflich- kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer deri-
tung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer vativer Finanzinstrumente aufweisen;
an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. h) derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versi- i) finanzielle Differenzgeschäfte;
cherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, j) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche
wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle ande-
Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so ren Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze,
verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die
Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug bar abgerechnet werden müssen, oder auf Wunsch einer der
ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück- Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Aus-
lich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle
fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rech-
der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung te, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht in
verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der dieser Ziffer genannt sind und die die Merkmale anderer deriva-
Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall tiver Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem be-
bereits eingetreten ist. rücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfol- OTF oder einem MTF gehandelt werden;
gen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. k) Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Über-
einstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG
§ 39a VersVG (Emissionshandelssystem) anerkannt ist.
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der 8. Nicht komplexe Finanzinstrumente:
Jahresprämie, höchstens aber mit 60,- Euro im Verzug, so tritt eine a) Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder
in § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder einem MTF
nicht ein. zugelassen sind, sofern es sich um Aktien von Unternehmen
handelt, mit Ausnahme von Anteilen an Organismen für ge-
§ 62 VersVG meinsame Anlagen, die keine OGAW sind, und Aktien, in die
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des ein Derivat eingebettet ist;
Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde- b) Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel,
rung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versi- die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleich-
cherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche wertigen Markt eines Drittlandes oder einem MTF zugelassen
Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben sind, mit Ausnahme der Schuldverschreibungen oder verbrief-
diese entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versiche- ten Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine
rungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln. Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen ver- einhergehenden Risiken zu verstehen;
letzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es c) Geldmarktinstrumente, mit Ausnahme der Instrumente, in die
sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die
Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Ver- es dem Kunde erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu
sicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Scha- verstehen;
dens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer d) Aktien oder Anteile an OGAW, mit Ausnahme der in Art. 36
gewesen wäre. Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten
strukturierten OGAW;
Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG), BGBl. I Nr. 107/2017 zu- e) strukturierte Einlagen mit Ausnahme der Einlagen, die eine
letzt geändert durch BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 69/2022 Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, das Ertragsri-
siko oder die Kosten eines Verkaufs des Produkts vor Fälligkeit
§ 1 WAG zu verstehen;
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmun- f) andere nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne dieses
gen: Absatzes, die die in Art. 57 der delegierten Verordnung (EU)
FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 29
ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846
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2017/565 festgelegten Kriterien erfüllen. Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die von Faktoren
(Anm.: lit. g aufgehoben durch Art. 19 Z 2 BGBl. I Nr. 37/2018) abhängig ist, wie insbesondere
Für die Zwecke der lit. a bis f gilt ein Markt eines Drittlandes als a) einem Index oder einer Indexkombination, ausgenommen
einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die Anforderungen und variabel verzinsliche Einlagen, deren Ertrag unmittelbar an
Verfahren von Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/71/EG einen Zinsindex wie Euribor oder Libor gebunden ist;
erfüllt sind. b) einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finan-
9. Aktienzertifikate: Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar zinstrumenten;
sind und ein Eigentumsrecht an Wertpapieren nicht im Inland ansäs- c) einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen
siger Emittenten darstellen, wobei sie aber gleichzeitig zum Handel körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermö-
auf einem geregelten Markt zugelassen und unabhängig von den genswerten;
Wertpapieren nicht im Inland ansässiger Emittenten gehandelt wer- d) einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkur-
den können. sen.
10. Börsengehandelter Fonds: Fonds, bei dem mindestens eine An- 14. Derivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Ver-
teils- oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem Han- ordnung (EU) Nr. 600/2014.
delsplatz und mit mindestens einem Market Maker gemäß Z 32, der 15. Warenderivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 30 der
tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettover- 16. Energiegroßhandelsprodukt: Energiegroßhandelsprodukt gemäß
mögenswert oder gegebenenfalls von ihrem indikativen Nettovermö- Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.
genswert abweicht, gehandelt wird. 17. C.6-Energiederivatkontrakte: Optionen, Terminkontrakte (Futures),
11. Zertifikate: Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 27 der Verord- Swaps oder andere in Z 7 lit. f genannte Derivatkontrakte in Bezug
nung (EU) Nr. 600/2014. auf Kohle oder Öl, die an einem OTF gehandelt werden und effektiv
12. Strukturierte Finanzprodukte: Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 geliefert werden müssen.
Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. 18. Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse: Derivatkontrakte in
13. Strukturierte Einlage: Einlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des Einla- Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I bis XX und
gensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - ESAEG, XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie in Anhang I der
BGBl. I Nr. 117/2015, die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 aufgeführt sind.
ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie bzw. das
FormNr: ABARB23 (11.22) Seite 30
ARAG SE Direktion für Österreich, 1041 Wien, Favoritenstraße 36, Telefon (01) 531 02-0*, Telefax (01) 531 02-1923; Internet: https://www.ARAG.at;
Handelsgericht Wien, FN 384736p; UID: ATU67380309. ARAG SE, 40472 Düsseldorf, ARAG Platz 1, Sitz und Registergericht: Düsseldorf HRB 66846