Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Fahrrad- und E-Bike-Versicherung / Bedingungsarchiv

hepster Bike / E-Bike Versicherung: die Bedingungen im Volltext

Fahrrad- und E-Bike-Versicherung von hepster (Risikoträger andsafe) mit Neuwert, Verschleiß bis Radalter 3 Jahre, Elektronikschutz mit Altersstaffel, Diebstahl nach Zertifikat und weltweitem Schutz.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, dieselbe Prämie wie direkt
  • 4,97 von 5 Sternen aus 5.042 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt. Hier fehlen nur noch Ihre Daten. Wir reichen Ihren Antrag an hepster weiter.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an hepster

Zahlung per Lastschrift

Die Prämie wird von Ihrem Konto abgebucht. Die IBAN prüfen wir schon beim Eintippen auf Fehler.

Ich ermächtige hepster, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von hepster auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt hepster mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei hepster einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif hepster Bike / E-Bike Versicherung von hepster (Fahrrad- und E-Bike-Versicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an hepster weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 69 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Rad (Kaufpreis laut Rechnung)laut Polizze„Die Versicherungssumme ist der unsubventionierte Kaufpreis (inkl. MwSt.) des im Versicherungszertifikat eingetragenen Fahrrades oder E-Bikes.“5.1, Seite 8
Versicherte Radarten (Fahrrad, Pedelec bis 25 km/h, Lastenrad, Kinderrad)ja„Versichert ist das im Versicherungszertifikat aufgeführte nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Fahrrad bzw. E-Bike“1, Seite 6
S-Pedelecs (Motorunterstützung bis 45 km/h) mitversichertnein„Elektrofahrräder, für die eine Zulassungs- oder Versicherungspflicht besteht;“2 a), Seite 6
Neuwertentschädigung (Wiederbeschaffung eines neuen, gleichwertigen Rads)ja„Bei Diebstahl und Zerstörung der Neuwert; maximal jedoch die vereinbarte Versicherungssumme.“5.2 b), Seite 9
Dauer der Neuwertentschädigung und Abzüge danach (Zeitwert, Staffel je Jahr)ja„bis zu einem Alter von 3 Jahren 100 % der Reparaturkosten; bis zu einem Alter von 6 Jahren 50 % der Reparaturkosten; ab einem Alter über 6 Jahre 25 % der Reparaturkosten.“5.2 a), Seite 9
Höchster versicherbarer Kaufpreis je Radnicht geregelt
Höchstalter des Rads bei Vertragsbeginnkeine„Ist das Fahrrad bzw. E-Bike älter als 12 Monate (ab Neukaufdatum mit Nachweis), gilt eine Wartezeit von 6 Wochen“9.1.2, Seite 10
Kaufbeleg als Voraussetzung der Entschädigungja„Zum Nachweis der Schadenhöhe hat die versicherte Person Originalbelege gewerblicher Händler, aus denen der Hersteller, die Marke und die Rahmennummer des versicherten Fahrrads / E-Bikes hervorgehen, vorzulegen. Privatrechnungen werden nicht akzeptiert.“7.2 c), Seite 10
Selbstbeteiligung Standardja„Sofern im Versicherungszertifikat ein Selbstbehalt ausgewiesen ist, hat die versicherte Person den im Versicherungszertifikat ausgewiesenen Selbstbehalt zu tragen.“5.3, Seite 9
Selbstbeteiligung bei Diebstahl (falls abweichend)nicht geregelt
Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit)ja„Der Versicherungsschutz besteht weltweit.“6.1, Seite 9

Diebstahl

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Einfacher Diebstahl des abgeschlossenen Rads (auch ohne Anschließen an festen Gegenstand)ja„mittels eines verkehrsüblichen, dem Fahrrad- bzw. E-Bike-Wert angemessenen Schlosses an einen festen Gegenstand festgemacht oder mindestens in gleichwertiger Weise gesichert werden“7.1 a), Seite 9
Diebstahl aus verschlossenem Raum (Wohnung, Keller, Garage)ja„Beim Abstellen innerhalb von Gebäuden muss das versicherte Fahrrad/E-Bike in einem geschlossenen und abgesperrten Bereich verwahrt werden.“7.1 a), Seite 9
Diebstahl aus gemeinschaftlich genutztem Raum (Fahrradkeller, Tiefgarage)ja„Beim Abstellen innerhalb von Gebäuden muss das versicherte Fahrrad/E-Bike in einem geschlossenen und abgesperrten Bereich verwahrt werden.“7.1 a), Seite 9
Diebstahl aus verschlossenem Kfz, Wohnmobil oder Bootja„Aufbewahrung in einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges“7.1 a), Seite 9
Nachtzeitklausel (Diebstahl im Freien nachts nur eingeschränkt oder nicht versichert)keine
Pflicht zum Anschließen an einen festen Gegenstandja„Das versicherte Fahrrad / E-Bike muss beim Abstellen außerhalb von Gebäuden mittels eines verkehrsüblichen, dem Fahrrad- bzw. E-Bike-Wert angemessenen Schlosses an einen festen Gegenstand festgemacht“7.1 a), Seite 9
Anforderungen an das Schloss (Bauart, Sicherheitsstufe, Mindestpreis)ja„verkehrsüblichen, dem Fahrrad- bzw. E-Bike-Wert angemessenen Schlosses“7.1 a), Seite 9
Teilediebstahl (Sattel, Laufräder, fest verbundene Teile)nicht geregelt
Diebstahl des Akkus, auch wenn er allein entwendet wirdnicht geregelt
Wartefrist bis zur Entschädigung nach Diebstahl (Frist für Wiederauffinden)keine
Anzeigepflicht bei der Polizei (Frist, Rahmennummer)ja„innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Ereignisses bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.“7.2 f), Seite 10

Schäden am Rad

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vandalismus und mut- oder böswillige Beschädigungja„Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich beschädigt oder zerstört (Sachbeschädigung).“3.1 c), Seite 6
Unfallschäden (Zusammenstoß mit Fahrzeugen, Personen, Gegenständen)ja„Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad oder E-Bike einwirkendes Ereignis.“3.1 a), Seite 6
Fall- und Sturzschäden ohne Fremdeinwirkung (Umfallen, eigener Sturz)ja„Versichert ist das Umfallen des Fahrrads oder E-Bikes sowie der Sturz mit dem Fahrrad oder E-Bike“3.1 b), Seite 6
Bedienungsfehler (falsches Schalten, unsachgemäße Handhabung)ja„f) Bedienungsfehler und unsachgemäße Handhabung“3.1 f), Seite 6
Rahmenbruch und Bruch tragender Teilenicht geregelt
Material-, Konstruktions- und Herstellungsfehler nach Ablauf der Gewährleistungja„Versicherungsschutz gilt nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Sachmängelhaftung.“3.1 g), Seite 7
Brand, Blitz, Explosion, Sturm und Überschwemmungja„d) Brand und Explosion e) Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch“3.1 d), e), Seite 6
Transportschäden (Bahn, Bus, Flugzeug, Versand)ja„Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden“3.1 a), Seite 6
Schäden beim Transport auf einem Fahrradträger am Autoja„Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden“3.1 a), Seite 6
Diebstahl vom Fahrradträger am Autoja„Befestigung an einem Fahrradträger mit abschließbarem Rahmenhalter“7.1 a), Seite 9

Elektronik und Akku

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überspannung (Blitz, Ladefehler)ja„Elektronikschäden sind Beschädigungen an Akku, Motor und Steuerungsgeräten durch Kurzschluss, Induktion und Überspannung.“3.1 h), Seite 7
Kurzschluss und Induktionja„Elektronikschäden sind Beschädigungen an Akku, Motor und Steuerungsgeräten durch Kurzschluss, Induktion und Überspannung.“3.1 h), Seite 7
Feuchtigkeit und Wasser an Motor, Akku und Elektronikja„Versicherungsschutz besteht für Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten.“3.1 i), Seite 7
Elektronikschäden an Motor, Steuerung, Display und Sensorenja„Elektronikschäden sind Beschädigungen an Akku, Motor und Steuerungsgeräten durch Kurzschluss, Induktion und Überspannung.“3.1 h), Seite 7
Akkuverschleiß: Ersatz bei Kapazität unter einem Schwellenwertja„Bei Akkus liegt ein Verschleiß vor, wenn dieser innerhalb der ersten 3 Jahre nur noch max. 50 % der vom Hersteller angegebenen Leistungskapazität erbringt.“3.1 j), Seite 7
Ausschluss bei Tuning oder Manipulation der Motorunterstützungja„Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems (z. B. Tuning) oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten“4 h), Seite 8

Verschleiß und Wartung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Verschleißschutz allgemein (Abnutzung durch Gebrauch)ja„Der Versicherungsschutz besteht frühestens nach Ablauf von vier Monaten nach Versicherungsbeginn, bis zu einem maximalen Fahrradalter von 3 Jahren (ab Neukaufdatum mit Nachweis) und ausschließlich bei mehrmonatigen und Jahresverträgen.“3.1 j), Seite 7
Verschleiß an Kette, Ritzel, Kettenblatt und Riemenja„Verschleiß ist die betriebsbedingte Abnutzung der technischen Teile am versicherten Fahrrad, die der Sicherstellung der Fahrtüchtigkeit bzw. Sicherheit dienen, inklusive Reifen und Bremsbelägen.“3.1 j), Seite 7
Verschleiß an Bremsbelägen, Bremsscheiben und Felgenja„Verschleiß ist die betriebsbedingte Abnutzung der technischen Teile am versicherten Fahrrad, die der Sicherstellung der Fahrtüchtigkeit bzw. Sicherheit dienen, inklusive Reifen und Bremsbelägen.“3.1 j), Seite 7
Verschleiß an Reifen und Schläuchenja„Verschleiß ist die betriebsbedingte Abnutzung der technischen Teile am versicherten Fahrrad, die der Sicherstellung der Fahrtüchtigkeit bzw. Sicherheit dienen, inklusive Reifen und Bremsbelägen.“3.1 j), Seite 7
Pflicht zur regelmäßigen Inspektion in einer Fachwerkstattja„Das versicherte Fahrrad/E-Bike ist jederzeit gemäß den Vorgaben des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und die vorgeschriebenen Wartungsintervalle einzuhalten.“7.1 b), Seite 9

Zubehör

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fest mit dem Rad verbundenes Zubehör (Beleuchtung, Gepäckträger, Schutzbleche)ja„die für dessen Funktion dienenden Teile (wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger)“1, Seite 6
Fahrradhelm (Beschädigung bei Unfall, Diebstahl)nicht geregelt
Beschädigtes oder aufgebrochenes Schlossja„des zur Diebstahlsicherung mitgeführten eigenständigen Schlosses“1, Seite 6
Fahrradtaschen, Körbe und Inhaltja, bis 350 €„Die Entschädigungsleistung für Zubehör inkl. Gepäck ist auf 350,00 EUR pro versicherte Sache und nicht mehr als maximal 1.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt.“1, Seite 6
Navigationsgerät, Fahrradcomputer und Halterungnein„Nachträglich angebaute optische und/oder elektronische Zubehörteile, wie Navigationssysteme“2 f), Seite 6
Kindersitz und Fahrradanhängerja, bis 350 €„Zubehör, wie z. B. Kindersitz, Fahrradkorb und Anhänger“1, Seite 6

Pannenhilfe und Mobilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannenhilfe vor Ort (Reparatur an der Schadenstelle)nicht geregelt
Pannenhilfe erst ab einer Mindestentfernung vom Wohnortnicht geregelt
Abschleppen oder Abtransport zur nächsten Werkstattnicht geregelt
Rücktransport von Rad und Fahrer nach Hausenicht geregelt
Ersatzrad oder Mietrad während Reparatur oder nach Diebstahlnicht geregelt

Nutzung und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Reisen im Ausland (Höchstdauer je Reise)ja„Der Versicherungsschutz besteht weltweit.“6.1, Seite 9
Teilnahme an Rennen und Wettbewerbennein„bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen, sei es im Privat-, Amateur-, oder Profibereich;“4 d), Seite 8
Training für Rennen und Zeitfahrennicht geregelt
Bikepark, Downhill und Sprüngenein„bei Fahrten in Bikeparks und auf Single-Trail-Strecken ab STS S2;“4 d), Seite 8
Gewerbliche Nutzung (Kurier, Lieferdienst, Vermietung)nein„g) Gewerblich genutzte Fahrräder und E-Bikes.“2 g), Seite 6
Dienstrad vom Arbeitgeber und private Nutzungnicht geregelt
Leasingrad (Leasinggeber als Versicherter oder Zahlungsempfänger)nicht geregelt
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistungnicht geregelt

Haftpflicht, Rechtsschutz und Unfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht für Schäden an Dritten im Paketnicht geregelt
Rechtsschutz und Forderungsdurchsetzung nach einem Radunfallnicht geregelt
Unfallleistung für den Fahrer (Invalidität, Tod)nicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wartezeit ab Vertragsbeginn (vor allem für Diebstahl und Verschleiß)ja„Ist das Fahrrad bzw. E-Bike älter als 12 Monate (ab Neukaufdatum mit Nachweis), gilt eine Wartezeit von 6 Wochen“9.1.2, Seite 10
Radwechsel während der Laufzeit (Nachfolgerad, Vorsorge für Neukauf)ja„Wird das versicherte Fahrrad oder E-Bike während der Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gegen ein neues Fahrrad oder E-Bike gleicher Art und Güte getauscht“13.2, Seite 11
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Fotos, Kostenvoranschlag, Reparatur nur nach Freigabe)ja„Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 350,00 Euro übersteigen, hat der Versicherte vor der Reparaturausführung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.“7.2 d), Seite 10
Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit, Wegfall bei Diebstahl)ja„kann der Vertrag von der versicherten Person mit einer Frist von drei Werktagen und von uns mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden.“9.2.2, Seite 11

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
MOINsure GmbH (hepster), andsafe Aktiengesellschaft (Risikoträger laut Bedingungen)
Vertrieb
nur direkt beim Versicherer

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Bike / E-Bike Versicherungsbedingungen (andsafe, 2026)
[Seite 1] Bike / E-Bike Versicherungsbedingungen - AT - Dein Versicherungspartner [Seite 2] Allgemeine Vertragsinformationen Seite 2 von 15 Definitionen In diesem Dokument verwendete Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (IPID), sofern sie nicht in diesem Dokument abweichend definiert werden. Hinweis Zwischen dir und dem Versicherer kommt kein Versicherungsvertrag zustande. Durch den Abschluss des Vertrags über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz zwischen dir und der MOINsure GmbH erhältst du jedoch als versicherte Person Versicherungsschutz gemäß den nachstehenden Bedingungen. Informationen zum Versicherer Gesellschaftsangaben (Identität des Versicherers): andsafe Aktiengesellschaft Vorstand: Dr. Christian Brandt, Florian Knackstedt, Christian Koch, Stephan Reinarz Vorsitzende des Aufsichtsrats: Nina Schmal Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz Münster Registernummer: HRB 17592 Postanschrift/Hausanschrift/ Ladungsfähige Anschrift: Provinzial-Allee 1 48159 Münster Die MOINsure GmbH, Campus Altkarlshof, Am Kreuzgraben 1a, 18146 Rostock ist berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherten entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer oder die von der MOINsure GmbH beauftragten Unternehmen weiterzuleiten. Der Eingang bei der MOINsure GmbH ist rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang beim Versicherer. Andsafe kann die MOINsure GmbH außerdem bevollmächtigen, in ihrem Namen eine Kündigung auszusprechen. Hinweis: Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z. B. Schadensmeldungen) sind ausschließlich über das Webportal https://hepster.com/de-at/schaden an die MOINsure GmbH oder an die von der MOINsure GmbH beauftragten Unternehmen zu richten. Bei Fragen wendest du dich bitte an den Kundenservice: +49 (0) 381 20 38 88 00 (es fallen die üblichen Telefongebühren deines Mobilfunkanbieters an). Hauptgeschäftstätigkeit Die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers ist der Betrieb aller Arten von Schaden- und Unfallversicherungen sowie die Versicherung von Bestandsleistungen. Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bonn Bereich Versicherungen; Graurheindorfer Straße 108; 53117 Bonn Bitte beachte, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. [Seite 3] Seite 3 von 15 Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungen, gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten Unser Ziel ist es, einen exzellenten Service zu bieten. Solltest du jedoch mit den unter dieser Fahrrad- und E-Bike- Versicherung oder den Bedingungen dieser Fahrrad- und E-Bike-Versicherung erbrachten Unterstützungsleistungen unzufrieden sein oder hast du während der Versicherungszeit dieser Fahrrad- und E- Bike-Versicherung andere Streitigkeiten, die nach dem Recht deiner Gerichtsbarkeit in vollem Umfang zulässig sind, verlangt andsafe, dass du andsafe zunächst eine Mitteilung über die Streitigkeit und eine angemessene Gelegenheit zur Beantwortung gibst, bevor du dich dem Streitbeilegungsprogramm von andsafe unterziehst oder ein Schiedsverfahren wie unten beschrieben einleitest. Wenn du dich mit andsafe in Verbindung setzen möchtest, um einen Streitfall im Rahmen dieser Fahrrad- und E- Bike-Versicherung wieder beizulegen, sendest du deine schriftliche Mitteilung an: info@andsafe.de Bitte gib bei der Einreichung die folgenden Informationen an: • Eine Kopie deines Versicherungszertifikats; • Deinen Namen und deine Kontaktdaten; • Eine detaillierte Beschreibung des Anliegens und/oder der Streitigkeit sowie der Lösung, die du anstrebst; und • Eine Beschreibung der Versuche, die du mit Vertretern von andsafe unternommen hast, um das Problem zu lösen. Versicherungsombudsmann e.V.; Postfach 08 06 32; 10006 Berlin Internet: www.versicherungsombudsmann.de Dein Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, wird durch diese Einrichtungen nicht berührt. Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit auf elektronischem Wege geschlossenen Verträgen hast du zudem die Möglichkeit, über folgende Online-Streitbeilegungs-Plattform eine Beschwerde einzureichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Es erfolgt von dort eine Weiterleitung an den zuständigen Ombudsmann. Informationen zur Versicherungsleistung und zum Gesamtbetrag Die wesentlichen Merkmale der Versicherung wie Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungsleistungen sowie den Gesamtbeitrag (Gesamtpreis und eingerechnete Kosten) findest du im jeweiligen Produktinformationsblatt, den zugehörigen allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie auf dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten unter: https://hepster.com/kategorie/bike. Informationen zum Vertrag Vertragsparteien Versicherte Person ist die auf dem Versicherungszertifikat aufgeführte Person, die für ihr gekauftes Fahrrad-/E- Bike den Versicherungsschutz erworben hat. Diese muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Versicherungsschutz besteht für das jeweils versicherte Fahrrad oder E-Bike. Gültigkeitsdauer von Vorschlägen, sonstigen vorvertraglichen Angaben Die dir für den Abschluss deines Vertrags über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz zur Verfügung gestellten Informationen haben eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen, etc.) als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben. Sofern in den Informationen keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, gelten sie für eine Dauer von vier Wochen nach Veröffentlichung. Bindefrist [Seite 4] Seite 4 von 15 Du bist an deinen Antrag auf Abschluss des Vertrags über die Vermittlung und Aufrechterhaltung von Versicherungsschutz einen Monat gebunden. Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz kommt durch deinen Antrag auf Abschluss des Vertrags und unsere Annahmeerklärung durch Übersendung des Versicherungszertifikats zustande, wenn du nicht von deinem Widerrufsrecht oder deinem Recht auf Rücknahme deiner Willenserklärung Gebrauch machst. Im Fall von Abweichungen von deinem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind diese – einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit verbundenen Rechtsfolgen – in deinem Versicherungszertifikat gesondert aufgeführt. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungszertifikats bezahlt worden ist. Für den Fall, dass du den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zahlst, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Sofern bestimmte Wartezeiten bestehen, sind diese in dem jeweiligen Informationsblatt zu Versicherungsprodukten sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten. Widerrufsrecht Du hast das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen deinen auf Abschluss des Vertrags über das Verschaffen und Aufrechterhalten von Versicherungsschutz gerichtete Willenserklärung zu widerrufen. Nähere Informationen zu deinem Widerrufsrecht findest du in der Widerrufs- und Rücknahmebelehrung. Kenntnisse und Verhalten des Versicherten Sofern in den nachfolgenden Bedingungen die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers (MOINsure GmbH) von rechtlicher Bedeutung sind, sind für das Bestehen deiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch deine Kenntnis und dein Verhalten zu berücksichtigen. Geltendmachung von Ansprüchen Als versicherte Person hast du das Recht, deine dir als versicherte Person aus dem Versicherungsvertrag zwischen MOINsure GmbH und dem Versicherer resultierenden Ansprüche auch ohne Zustimmung der MOINsure GmbH gegen den Versicherer geltend zu machen. Anwendbares Gericht / Gerichtsstand Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ansprüche gegen den Versicherer kannst du vor dem Gericht an deinem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort oder vor dem Gericht, das örtlich für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist, geltend machen. Vertragssprache Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere Bestimmungen gelten oder anderslautende Vereinbarungen getroffen werden. Beendigung des Vertrages Einzelheiten entnimmst du dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Laufzeit, Mindestlaufzeit Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Zahlweise Einzelheiten zur Zahlweise findest du in Ziffer 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. [Seite 5] Seite 5 von 15 Informationen zur Datenverarbeitung Informationen zur Datenverarbeitung durch den Versicherer findest du unter: https://andsafe.de/datenschutz/ [Seite 6] Seite 6 von 15 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Fahrrad- und E-Bike-Versicherung (AVB Bike / E-Bike Schutz Premium 2022 B2C AT), Stand: 04.2026 1. Versicherte Sachen Versichert ist das im Versicherungszertifikat aufgeführte nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Fahrrad bzw. E-Bike (Fahrrad mit elektronischer Tretunterstützung für das keine Zulassungs- oder Versicherungspflicht besteht) sowie  die für dessen Funktion dienenden Teile (wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger) - einschließlich des Akkus, des zur Diebstahlsicherung mitgeführten eigenständigen Schlosses und der mitgeführten elektronischen Diebstahlsicherungen und  Zubehör, wie z. B. Kindersitz, Fahrradkorb und Anhänger, es sei denn, dies ist gemäß Ziffer 3.2 a) ausgeschlossen. Die Entschädigungsleistung für Zubehör inkl. Gepäck ist auf 350,00 EUR pro versicherte Sache und nicht mehr als maximal 1.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. 2. Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: a) Elektrofahrräder, für die eine Zulassungs- oder Versicherungspflicht besteht; b) Velomobile/vollverkleidete Fahrräder; c) Fahrräder oder E-Bikes, welche nicht nachweislich durch einen Fachbetrieb zusammengebaut wurden, sogenannte Eigenbauten; d) Dirt-Bikes; e) CFK-Bauteile (Carbon), sofern nicht gesondert im Versicherungszertifikat aufgeführt; f) Nachträglich angebaute optische und/oder elektronische Zubehörteile, wie Navigationssysteme, Action- Cams etc.; g) Gewerblich genutzte Fahrräder und E-Bikes. 3. Versicherte Gefahren und Schäden Versicherungsschutz besteht nur für die im Versicherungszertifikat aufgeführten Gefahren. Im Einzelnen können folgende Gefahren versichert werden: 3.1 Beschädigung oder Zerstörung Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren beschädigt oder zerstört werden oder infolgedessen abhandenkommen. a) Fahrradunfall Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad oder E-Bike einwirkendes Ereignis. Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes, die mit einem Kraftfahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. b) Fall- oder Sturzschäden Versichert ist das Umfallen des Fahrrads oder E-Bikes sowie der Sturz mit dem Fahrrad oder E-Bike – auch ohne äußere Einwirkung. c) Vandalismus Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich beschädigt oder zerstört (Sachbeschädigung). d) Brand und Explosion e) Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch f) Bedienungsfehler und unsachgemäße Handhabung [Seite 7] Seite 7 von 15 g) Material, Produktions- und Konstruktionsfehler Versicherungsschutz gilt nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Sachmängelhaftung. h) Elektronikschäden Elektronikschäden sind Beschädigungen an Akku, Motor und Steuerungsgeräten durch Kurzschluss, Induktion und Überspannung. i) Feuchtigkeitsschäden Versicherungsschutz besteht für Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten. j) Verschleiß Verschleiß ist die betriebsbedingte Abnutzung der technischen Teile am versicherten Fahrrad, die der Sicherstellung der Fahrtüchtigkeit bzw. Sicherheit dienen, inklusive Reifen und Bremsbelägen. Der Versicherungsschutz besteht frühestens nach Ablauf von vier Monaten nach Versicherungsbeginn, bis zu einem maximalen Fahrradalter von 3 Jahren (ab Neukaufdatum mit Nachweis) und ausschließlich bei mehrmonatigen und Jahresverträgen. Bei Akkus liegt ein Verschleiß vor, wenn dieser innerhalb der ersten 3 Jahre nur noch max. 50 % der vom Hersteller angegebenen Leistungskapazität erbringt. 3.2 Diebstahl Weiterhin wird für das Abhandenkommen des versicherten Fahrrads / E-Bikes durch die folgenden Gefahren Schutz gewährt, sofern die jeweilige Gefahr im Versicherungszertifikat als versichert ausgewiesen ist: a) Diebstahl und Einbruchsdiebstahl Lose mit genannten Gegenständen verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind. b) Raub und Plünderung Raub und Plünderung sind in folgenden Fällen gegeben:  Anwendung von Gewalt: Der Räuber wendet gegen die versicherte Person Gewalt an, um deren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).  Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben: Die versicherte Person gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht.  Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft: Der versicherten Person wird das versicherte Fahrrad / E-Bike weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands der versicherten Person haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache, wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Plünderung ist das gewaltsame, widerrechtliche Aneignen von Sachen, verbunden mit einer möglichen sinnlosen Zerstörung und Beschädigung. 4. Ausschlüsse - Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für: a) Schäden, die der Versicherte oder sein Repräsentant vorsätzlich herbeigeführt haben; b) Schäden aus gewerblicher Nutzung; c) Schäden aus Ereignissen, welche bereits bei Versicherungsbeginn eingetreten waren; d) Schäden, die entstehen: [Seite 8] Seite 8 von 15  bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen, sei es im Privat-, Amateur-, oder Profibereich;  bei und nach Ausführung von Sprüngen;  bei Fahrten in Bikeparks und auf Single-Trail-Strecken ab STS S2;  bei Fahrten mit Downhill-, Freeride-, Four Cross-, Slopestyle-, Single Trail-, Pumptrack- oder Flowline- Charakter. e) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden); f) Schäden durch Rost oder Oxidation; g) Schäden durch Be- oder Verarbeitung oder Reparatur; h) Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems (z. B. Tuning) oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie Reinigung oder ungewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung des Fahrrads oder E-Bikes; i) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus einem Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche); j) Schäden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel führen im Versicherungsfall dazu, dass wir die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen können. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrrad oder E-Bike sicher zu führen. Das ist ab 0,5 Promille der Fall. k) Schäden, für die die versicherte Person von einem Dritten Entschädigung aufgrund von Garantie oder Gewährleistungsbestimmungen beanspruchen kann. Sonstige Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen auf den Versicherer über, soweit der versicherten Person dadurch kein Nachteil entsteht; l) Schäden, für die die versicherte Person eine Entschädigung aus einer anderen Sachversicherung (z. B. aus einer anderen Fahrradversicherung oder aus einer Hausratversicherung) beanspruchen kann (Subsidiarität); Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 5. Leistungsumfang 5.1 Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist der unsubventionierte Kaufpreis (inkl. MwSt.) des im Versicherungszertifikat eingetragenen Fahrrades oder E-Bikes. Stellt der Versicherer bei der Beleg- bzw. Fahrradprüfung, z. B. im Falle eines Schadens fest, dass die Versicherungssumme den unsubventionierten Kaufpreis übersteigt (Überversicherung), kannst Du verlangen, dass die Prämien rückwirkend ab Vertragsbeginn entsprechend angepasst werden. Hierfür wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben. Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der unsubventionierte Kaufpreis (Unterversicherung), ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen. Wird nach der Prüfung festgestellt, dass das Fahrrad oder E-Bike nicht über die hepster Bike- / E-Bike- Versicherung versicherbar ist, wird der Vertrag rückwirkend aufgehoben. Bis dahin gezahlte Prämien werden rückerstattet. 5.2 Entschädigung Die Entschädigung ist je Versicherungsfall insgesamt auf den Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand (Neuwert) maximal auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. [Seite 9] Seite 9 von 15 Im Einzelnen werden vom Versicherer folgende Kosten erstattet: a) Bei Beschädigung, die für die Wiederherstellung der Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit notwendigen Reparaturkosten, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme. Bei Elektronik- und Feuchtigkeitsschäden werden in Abhängigkeit vom Alter des E-Bikes (ab Erstkauf) folgende Kosten erstattet:  bis zu einem Alter von 3 Jahren 100 % der Reparaturkosten;  bis zu einem Alter von 6 Jahren 50 % der Reparaturkosten;  ab einem Alter über 6 Jahre 25 % der Reparaturkosten. Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt, so besteht kein Entschädigungsanspruch. Restwerte werden angerechnet. Reparaturkosten werden nur erstattet, sofern deren tatsächliche Durchführung durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung nachgewiesen wird. b) Bei Diebstahl und Zerstörung der Neuwert; maximal jedoch die vereinbarte Versicherungssumme. Für Zubehörteile inkl. Gepäck nach Ziffer 1 gilt eine Höchstentschädigungsgrenze von 350,00 EUR pro versicherte Sache und nicht mehr als maximal 1.000 EUR je Versicherungsfall. 5.3 Selbstbeteiligung Sofern im Versicherungszertifikat ein Selbstbehalt ausgewiesen ist, hat die versicherte Person den im Versicherungszertifikat ausgewiesenen Selbstbehalt zu tragen. 6. Geltungsbereich 6.1 Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz besteht weltweit. 6.2 Ort der Leistungserbringung Die Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag werden in Deutschland erbracht. 7. Obliegenheiten des Versicherten 7.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls a) Das versicherte Fahrrad / E-Bike muss beim Abstellen außerhalb von Gebäuden mittels eines verkehrsüblichen, dem Fahrrad- bzw. E-Bike-Wert angemessenen Schlosses an einen festen Gegenstand festgemacht oder mindestens in gleichwertiger Weise gesichert werden (z. B. Befestigung an einem Fahrradträger mit abschließbarem Rahmenhalter oder Aufbewahrung in einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges). Für den Nachweis über die Nutzung eines entsprechenden Schlosses, bewahre bitte den Kaufbeleg oder die Rechnung des Schlosses auf. Im Schadenfall werden die Angaben für die vollständige Bearbeitung benötigt. Beim Abstellen innerhalb von Gebäuden muss das versicherte Fahrrad/E-Bike in einem geschlossenen und abgesperrten Bereich verwahrt werden. b) Das versicherte Fahrrad/E-Bike ist jederzeit gemäß den Vorgaben des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und die vorgeschriebenen Wartungsintervalle einzuhalten. Im Schadenfall müssen Nachweise über die Einhaltung dieser, dem Versicherer zur Verfügung gestellt werden. c) Der Versicherte hat Originalkaufbelege aus denen der Hersteller, die Marke und die Rahmennummer des versicherten Fahrrads / E-Bikes hervorgehen, aufzubewahren und auf Verlangen des Versicherers, beispielsweise im Schadenfall, einzureichen. 7.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherte hat sich zu bemühen, jeden Schaden so gering wie möglich zu halten und bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls der MOINsure GmbH oder den von der MOINsure GmbH beauftragten Unternehmen unter dem Webportal https://hepster.com/de-at/schaden oder über seinen persönlichen Kundenbereich [Seite 10] Seite 10 von 15 unter https://hepster.com/de-at/account/login den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, spätestens vierzehn (14) Tage nach Bekanntwerden – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen und soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten. b) Der Versicherte hat auf Verlangen des Versicherers zum Zwecke der Schadenregulierung, Dokumente, Fahrräder bzw. E-Bikes oder relevante Teile dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. c) Zum Nachweis der Schadenhöhe hat die versicherte Person Originalbelege gewerblicher Händler, aus denen der Hersteller, die Marke und die Rahmennummer des versicherten Fahrrads / E-Bikes hervorgehen, vorzulegen. Privatrechnungen werden nicht akzeptiert. Darüber hinaus müssen dem Versicherer im Schadenfall Bilder des Fahrrads oder E-Bikes bzw. der relevanten Teile zur Verfügung gestellt werden. d) Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 350,00 Euro übersteigen, hat der Versicherte vor der Reparaturausführung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Für Elektronikschäden ist ergänzend ein Nachweis zur Schadenursache zu erbringen. e) Im Falle einer Erstattung aufgrund von Beschädigung, Zerstörung oder Verschleiß, sind die ersetzten Fahrräder oder E-Bikes bzw. deren relevante Teile dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. f) Der Versicherte hat Schäden infolge strafbarer Handlungen (z. B. mutwillige Beschädigung, Diebstahl oder Unfallflucht) innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Ereignisses bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Sofern im Zusammenhang mit einem Schaden eine polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, ist der Versicherer darüber zu informieren. Wenn keine polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, aber weitere Personen beteiligt sind, sind diese dem Versicherer zu benennen. Eine Kopie der polizeilichen Meldung ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen an den Versicherer oder den Beauftragten zu übersenden. 8. Folgen einer Obliegenheitsverletzung Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt, verlierst du deinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere deines Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir dich durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weist du nach, dass du die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hast, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn du nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn du die Obliegenheit arglistig verletzt hast. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausüben. 9. Beginn, Dauer und Ende der Versicherung 9.1 Beginn des Versicherungsschutzes 9.1.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitpunkt, wenn du den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 10.2 zahlst. 9.1.2 Bei einem Fahrrad bzw. E-Bike, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht älter als 12 Monate (ab Neukaufdatum mit Nachweis) ist, hast du sofortigen Versicherungsschutz. Ist das Fahrrad bzw. E-Bike älter als 12 Monate (ab Neukaufdatum mit Nachweis), gilt eine Wartezeit von 6 Wochen, d. h. der Versicherungsschutz beginnt in solchen Fällen nach Ablauf von 6 Wochen, gerechnet von dem im Versicherungszertifikat angegebenen Versicherungsbeginn. 9.2 Dauer und Ende des Vertrages Der Vertrag ist für die im Versicherungszertifikat angegebene Zeit abgeschlossen. [Seite 11] Seite 11 von 15 9.2.1 Feste Vertragslaufzeit Für den Fall, dass eine feste Laufzeit vereinbart wurde, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt, sofern er nicht innerhalb der Laufzeit verlängert wurde. 9.2.2 Unbestimmte Vertragslaufzeit - Monats- und Jahresabo Für den Fall, dass keine feste Laufzeit vereinbart wurde, kann der Vertrag von der versicherten Person mit einer Frist von drei Werktagen und von uns mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt werden. Beim Monatsabo beträgt die Versicherungsperiode einen Monat, beim Jahresabo beträgt die Versicherungsperiode ein Jahr. Bitte beachte, dass eine Kündigung erst nach Ablauf der vertraglichen Mindestlaufzeit möglich ist. Bei monatlicher Zahlweise beträgt die vertragliche Mindestlaufzeit drei Monate. 9.3 Kündigung nach Versicherungsfall Den Vertrag können du oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht haben oder du gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben hast. Die Kündigung muss dir oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Falle eines Rechtsstreits - nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform zugegangen sein. Kündigst du, wird deine Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Du kannst jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungszeitraums, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei dir wirksam. 10. Beitragszahlung 10.1 Beitragszahlung und Versicherungssteuer 10.1.1 Beitragszahlung und Versicherungsperiode Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt. Die Zahlung erfolgt entweder monatlich oder jährlich. Die Versicherungsperiode beträgt bei jährlicher Zahlung ein Jahr. Ist die vereinbarte Dauer des Vertrages kürzer als ein Jahr, entspricht die Versicherungsperiode der Dauer des Vertrags, bei Monatsbeiträgen einen Monat. 10.1.2 Versicherungssteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die du in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hast. 10.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung 10.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungszertifikats fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn du fristgerecht alles getan hast, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ziffer 10.4. Die Übermittlung des Beitrages erfolgt auf deine Gefahr und deine Kosten. 10.2.2 Folgen verspäteter Zahlung 10.2.2.1 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlst du den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern du durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungszertifikat auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurdest. Das gilt nicht, wenn du nachweist, dass du die Nichtzahlung nicht zu vertreten hast. 10.2.2.2 Leistungsfreiheit im Versicherungsfall Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir dich durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungszertifikat auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass du die Nichtzahlung nicht zu vertreten hast. 10.2.2.3 Rücktritt Zahlst du den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. [Seite 12] Seite 12 von 15 Wir können nicht zurücktreten, wenn du nachweist, dass du die Nichtzahlung nicht zu vertreten hast. 10.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeiträge 10.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn du fristgerecht alles getan hast, damit die Beiträge bei uns eingehen. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ziffer 10.4. Die Übermittlung deiner Beiträge erfolgt auf deine Gefahr und deine Kosten. 10.3.2 Folgen verspäteter Zahlung 10.3.2.1 Verzug Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerätst du ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass du die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hast. Wir werden dich auf deine Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und dir eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern 10.3.2.2 und 10.3.2.3 mit dem Fristablauf verbunden sind. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung sind wir berechtigt, etwaige Beitragsrückstände zu verrechnen. 10.3.2.2 Kein Versicherungsschutz Bist du nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn du mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.3.2.1 Absatz 2 darauf hingewiesen wurdest. 10.3.2.3 Kündigung Bist du nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir dich mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.3.2.1 Absatz 2 darauf hingewiesen haben. Haben wir gekündigt und zahlst du danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 10.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und du einer berechtigten Einziehung nicht widersprichst. Konnte der fällige Beitrag ohne dein Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil du die Einzugsermächtigung widerrufen hast oder hast du aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag mehr als einmal nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Du bist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn du von uns hierzu in Textform aufgefordert worden bist. 10.5 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn du mit der Zahlung einer Rate in Verzug bist. Ferner können wir für die Zukunft eine jährliche Beitragszahlung verlangen. 10.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 11. Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen 11.1 Art des Vertrages Die angebotene und vereinbarte Fahrrad- und E-Bike Versicherung wird als Gruppenvertrag geführt. 11.2 Am Vertrag beteiligte Personengruppen bzw. Gesellschaften [Seite 13] Seite 13 von 15 Die MOINsure GmbH ist Halter und Versicherungsnehmer des Gruppenvertrages. Die andsafe Aktiengesellschaft ist Risikoträger und Versicherer des Gruppenvertrages. Versicherte Personen sind sämtliche Personen, die mit der MOINsure GmbH einen entsprechenden Vertrag über die Verschaffung von Versicherungsschutz abgeschlossen haben. 11.3 Rechte aus dem Vertrag Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag gegenüber dem Versicherer steht der versicherten Person zu. Alle für dich oder die versicherte Person geltenden Bestimmungen sind auf den jeweiligen Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden. Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne Zustimmung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden. 12. Verjähren der Ansprüche aus dem Vertrag Die Ansprüche aus der Fahrrad- und E-Bike-Versicherung verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Damit verjähren diese grundsätzlich nach drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 199 BGB. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung gemäß § 203 BGB von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem dir unsere Entscheidung über unsere Leistungspflicht in Textform zugeht. 13. Rückabwicklung, Tausch, Weitergabe oder Verkauf des versicherten Fahrrades oder E-Bikes 13.1 Rückabwicklung Sollte die versicherte Person im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung den Kaufvertrag für das versicherte Fahrrad oder E-Bike rückgängig machen, kann die hepster Bike- / E-Bike-Versicherung gegen Erstattung der anteiligen, nicht genutzten Prämie gekündigt werden (maßgebend ist der Posteingang bei der MOINsure GmbH oder dem Beauftragten). Alternativ hat die versicherte Person die Möglichkeit, in Abstimmung mit der MOINsure GmbH noch nicht genutzte Versicherungszeit auf einen neuen Versicherungsvertrag anrechnen zu lassen. 13.2 Tausch Wird das versicherte Fahrrad oder E-Bike während der Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gegen ein neues Fahrrad oder E-Bike gleicher Art und Güte getauscht, geht die hepster Bike- / E-Bike-Versicherung auf das neue Fahrrad oder E-Bike über. Zur Inanspruchnahme einer Leistung hat die versicherte Person die entsprechenden Nachweise (Lieferschein, Austauschbeleg etc.) vorzulegen. 13.3 Weitergabe / Verkauf Da sich die hepster Bike- / E-Bike-Versicherung auf das versicherte Fahrrad oder E-Bike bezieht, bleibt der Versicherungsschutz innerhalb der Laufzeit des Vertrages auch bei Weitergabe oder Verkauf bestehen, solange der Erwerber die Rechte und Pflichten der hepster Bike- / E-Bike-Versicherung anerkennt und die MOINsure GmbH oder die von der MOINsure GmbH beauftragten Unternehmen in Textform über den Wechsel der versicherten Person informiert wird. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Erwerber ist innerhalb eines Monats nach dem Erwerb des versicherten Fahrrades oder E-Bike berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Danach erlischt das Kündigungsrecht. 14. Wiederauffinden des versicherten Fahrrades oder E-Bikes nach Diebstahl und Abhandenkommen (sofern versichert) 14.1 Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherte dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. 14.2 Rückzahlung oder Herausgabe des versicherten Gegenstandes Hat die versicherte Person das abhandengekommene versicherte Fahrrad oder E-Bike zurückerlangt, nachdem für dieses Fahrrad oder E-Bike eine Entschädigung in voller Höhe des Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat die versicherte Person die Entschädigung zurückzuzahlen oder das versicherte Fahrrad oder E-Bike dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Dieses Wahlrecht muss innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer [Seite 14] Seite 14 von 15 schriftlichen Aufforderung des Versicherers ausgeübt werden. Nimmt die versicherte Person dieses Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht in Anspruch, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 14.3 Gleichstellung Es gilt, dass die versicherte Person auch dann im Besitz einer zurückerlangten Sache ist, wenn sie die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. 14.4 Übertragung der Rechte Sofern die versicherte Person dem Versicherer zurückerlangte Fahrräder oder E-Bikes zur Verfügung stellt, hat sie dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihr mit Bezug auf diese Fahrräder oder E-Bikes zustehen. 15. Ersatzansprüche gegen Dritte 15.1 Übergang auf den Versicherer Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über, soweit der versicherten Person daraus kein Nachteil entsteht. 15.2 Mitwirkung der versicherten Person Die versicherte Person ist verpflichtet, in diesem Rahmen den Rechtsübergang auf Wunsch von dem Versicherer schriftlich zu bestätigen. 15.3 Subsidiarität Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen gehen der Eintrittspflicht des Versicherers vor. 16. Zuständiges Gericht Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk du zur Zeit der Klageerhebung deinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen dich müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für deinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort deines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Verlegst du deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens, Liechtensteins oder der Schweiz oder ist dein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 17. Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle Wir haben uns durch die Mitgliedschaft im Verein Versicherungsombudsmann e.V. dazu verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Dadurch besteht die Möglichkeit, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen. An ihn kann man sich wenden, wenn man mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollte. Das Verfahren ist für den Beschwerdeführer kostenfrei. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Tel.: 0800 3696000 Fax: 08003699000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de www.versicherungsombudsmann.de Ist der Vertrag auf elektronischem Wege (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen worden, kann die Beschwerde auch über die Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/ consumers/odr/ eingereicht werden. Die Beschwerde wird von dort an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. Wenn das Ombudsmannverfahren in Anspruch genommen wird, bleibt davon die Möglichkeit unberührt den Rechtsweg zu beschreiten. 18. Kommunikation mit uns und Adressänderung [Seite 15] Seite 15 von 15 Alle für den Gruppenversicherungsvertrag betreffenden Anzeigen und Erklärungen (z. B. Schadensmeldungen) sind über das Webportal https://hepster.com/de-at/schaden einzureichen. Bei Fragen wende dich bitte an den Kundenservice: +43 (0) 506 330 33 (es fallen die üblichen Telefongebühren deines Mobilfunkanbieters an). Hast du uns eine Änderung deiner Anschrift und/oder deines Namens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dir gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 19. Vertragsveränderungen Änderungen der Versicherungsbedingungen sowie des Versicherungszertifikates bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung durch den Versicherer oder der MOINsure GmbH. Mündliche Zusagen und Nebenabreden jeder Art bestehen nicht und sind in jedem Fall ungültig. 20. Anwendbares Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.

Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO mit Sitz in Deutschland.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

In Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.

Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

Erstinformation lesen

Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: +49 3375 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.