Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Elektronikversicherung / Bedingungsarchiv

Zurich Pauschalversicherung: die Bedingungen im Volltext

Allgefahrendeckung für die im Vertrag bezeichneten Elektronikgeräte an der Betriebsstätte mit Diebstahl und Naturgefahren, Totalschaden aber nur zum Zeitwert und ohne Daten, Software oder Mehrkosten.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, dieselbe Prämie wie direkt
  • 4,98 von 5 Sternen aus 5.037 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt. Hier fehlen nur noch Ihre Daten und ein paar Angaben. Wir bereiten Ihren Antrag bei Zurich vor.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an Zurich
Ein paar Angaben für den Antrag

Alles freiwillig. Was Sie nicht wissen, klären wir gemeinsam.

Datenschutzerklärung

Wir bereiten Ihren Antrag bei Zurich vor und melden uns mit den Unterlagen.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 68 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Neuwert der versicherten Geräte oder Pauschalsumme für alle Geräte)laut Polizze„Die Grundlage der Prämienberechnung bilden die Versicherungssummen (Neuwerte) der versicherten Sachen.“Artikel 4 Pkt. 3, Seite 2
Allgefahrendeckung (versichert ist jeder unvorhergesehene Sachschaden, der nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)ja„Unter den vorgenannten Voraussetzungen sind insbesondere folgende Ereignisse vom Versicherungsschutz umfasst:“Artikel 2 Pkt. 1, Seite 1
Vertragsform: eigene Elektronikversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertragsja„Allgemeine Zurich Bedingungen für die Elektronikpauschal Versicherung“Titel, Seite 1
Pauschaldeckung: alle Geräte bestimmter Gruppen ohne Geräteliste versichertnein„bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte“Artikel 1 Pkt. 1, Seite 1
Versicherbare Gerätegruppen: Büro-, Informations-, Kommunikations-, Sicherungs- und Meldetechnik, Mess-, Prüf- und Steuertechnikja„Zubehör (z.B.: Drucker, Scanner, Bildschirme, Tastaturen, Mäuse, Lautsprecher, Fernbedienungen, Joysticks, Controller, Geräte für Netzwerke und Internet aller Art“Artikel 1 Pkt. 1, Seite 1
Medizinische Geräte und Labortechnik versicherbar (Röntgen, Ultraschall, Praxis- und Laborgeräte)nicht geregelt
Versicherungsschutz ab Betriebsfertigkeit, auch während Reinigung, Wartung, Demontage und Transport innerhalb des Versicherungsortsnicht geregelt
Vorsorge für neu angeschaffte Geräte im Lauf des Versicherungsjahresnicht geregelt
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungnicht geregelt
Gemietete, geleaste und fremde Geräte in Obhut des Betriebs versicherbarnein„sofern diese Gegenstände vom Versicherungsnehmer betrieben werden, in seinem alleinigen Eigentum stehen oder ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben wurden.“Artikel 1 Pkt. 1, Seite 1
Privat angeschaffte Geräte von Mitarbeitern in betrieblicher Nutzung und Geräte im Homeofficenicht geregelt

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeitja„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit oder Sabotage;“Artikel 2 Pkt. 1.1, Seite 1
Vorsatz Dritter, Sabotage und Vandalismusja„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit oder Sabotage;“Artikel 2 Pkt. 1.1, Seite 1
Kurzschluss, Überspannung, Überstrom und Induktion, auch ohne Blitzja„unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie infolge von Erdschluss, Kurzschluss, übermäßige Steigerung der Stromstärke“Artikel 2 Pkt. 1.8, Seite 1
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Absturz eines Luftfahrzeugsja„Brand, Blitzschlag, Explosionen (einschließlich der beim Löschen und Retten entstehenden Schäden);“Artikel 2 Pkt. 1.6, Seite 1
Wasser, Feuchtigkeit und Flüssigkeiten jeder Art (auch umgestoßene Getränke)ja„Wasser, Feuchtigkeit oder Flüssigkeit aller Art;“Artikel 2 Pkt. 1.4, Seite 1
Sturm, Hagel, Überschwemmung und weitere Naturgefahrenja„Erdrutsch, Erdsenkung, Felssturz, Frost, Hagelschlag, Hochwasser, Lawinen, Schneedruck, Steinschlag, Sturm, Überschwemmungen;“Artikel 2 Pkt. 1.5, Seite 1
Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehlernein„durch Konstruktions-, Berechnungs-, Material-, Werkstätten- und Montagefehler“Artikel 3 Pkt. 1.12, Seite 2
Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderungja„Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung, inklusive Vandalismus;“Artikel 2 Pkt. 1.9, Seite 2
Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspurenja„Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung, inklusive Vandalismus;“Artikel 2 Pkt. 1.9, Seite 2
Bruch, Sturz, Anprall und Zusammenstoßja„mechanisch einwirkende Gewalt;“Artikel 2 Pkt. 1.2, Seite 1
Rauch, Ruß, Staub und Korrosion durch Brandgaseja„Versengen, Verschmoren, Rauch, Ruß soweit diese Ereignisse durch äußere Einwirkung entstehen;“Artikel 2 Pkt. 1.7, Seite 1
Tierbiss und Schäden durch Nagetiere oder Ungeziefernicht geregelt

Mobile Geräte

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mobile Geräte (Laptops, Tablets, Smartphones, Messgeräte, Kameras) außerhalb des Versicherungsorts versicherbarnein„Die Versicherung gilt an der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsstätte.“Artikel 5, Seite 3
Geltungsbereich für mobile Geräte (Deutschland, Europa, weltweit)ja„Die Versicherung gilt an der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsstätte.“Artikel 5, Seite 3
Diebstahl aus einem verschlossenen Kraftfahrzeugnicht geregelt
Diebstahl unbeaufsichtigter Geräte, Liegenlassen und Verlierennicht geregelt
Schäden während Transport und Reisen (auch als Reisegepäck oder im Flugzeug)nicht geregelt
Gesonderte, höhere Selbstbeteiligung für Diebstahl oder Schäden an mobilen Gerätennicht geregelt
Bruch von Displays, Bildschirmen und Gehäusen ohne weiteren Schadennicht geregelt

Daten, Software und Mehrkosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wiederherstellung von Daten nach einem versicherten Sachschaden am Datenträger (Datenträgerversicherung)nein„Kosten der Wiederbeschaffung/ Wiederherstellung der auf Datenträgern oder elektronischen Speichern enthaltenen Informationen oder Daten.“Artikel 3 Pkt. 2.6, Seite 2
Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Programmen und Lizenzennein„Software und Daten“Artikel 1 Pkt. 2.4, Seite 1
Datenverlust ohne Sachschaden (Fehlbedienung, Stromausfall, Programmfehler, Blitzeinwirkung)nein„Kosten der Wiederbeschaffung/ Wiederherstellung der auf Datenträgern oder elektronischen Speichern enthaltenen Informationen oder Daten.“Artikel 3 Pkt. 2.6, Seite 2
Datenverlust durch Schadsoftware, Viren oder Hackerangriff im Datenbausteinnicht geregelt
Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Voraussetzung der Leistungnicht geregelt
Mehrkosten: Miete von Ersatzgeräten, Fremdleistungen, Überstunden und Eilzuschläge, solange das Gerät ausfälltnicht geregelt
Haftzeit für Mehrkosten (Monate, für die Mehrkosten bezahlt werden)nicht geregelt
Zeitlicher Selbstbehalt bei den Mehrkosten (Tage ohne Ersatz)nicht geregelt
Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach Elektronikschaden enthalten oder als Baustein wählbarnein„Minderung an Wert, äußerem Ansehen, Gewinn und Nutzungsausfall“Artikel 3 Pkt. 2.3, Seite 2
Mehrkosten durch Ausfall der öffentlichen Strom- oder Telekommunikationsversorgungnicht geregelt

Entschädigung und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Entschädigung zum Neuwert (Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte)nein„bei völliger Zerstörung oder vollständigem Verlust einer versicherten Sache (Totalschaden) durch Ersatz deren Zeitwertes unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles“Artikel 8 Pkt. 2.1, Seite 4
Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung ab einem bestimmten Gerätealterja„Der Zeitwert wird ausgehend vom Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der Sache, (insbesondere ihres Alters und ihrer Abnützung) entsprechenden Betrages ermittelt.“Artikel 8 Pkt. 2.1, Seite 4
Mehrkosten durch technologischen Fortschritt bei der Ersatzbeschaffungnein„Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei einer ... Änderungen, Verbesserungen, Überholungen oder“Artikel 8 Pkt. 3.1, Seite 4
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskostenja„Aufräumungskosten, die zur Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden, bis zu 20 % der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Sachen.“Artikel 8 Pkt. 2.5, Seite 4
De- und Remontagekosten, Bewegungs- und Schutzkostenja„Diese Kosten umfassen die notwendigen Kosten für Demontage, Montage, Transport (exkl. Luftfracht) und Zoll.“Artikel 8 Pkt. 2.2, Seite 4
Kosten für Expressfracht, Luftfracht, Überstunden und Sonntagsarbeit bei der Reparaturnein„Diese Kosten umfassen die notwendigen Kosten für Demontage, Montage, Transport (exkl. Luftfracht) und Zoll.“Artikel 8 Pkt. 2.2, Seite 4
Kosten für Fehlersuche und Fehlerbeseitigung an Leitungen und Anlagennicht geregelt
Kabel, Leitungen und fest verlegte Verkabelung außerhalb der Geräte mitversichertnicht geregelt

Ausschlüsse und Kürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungenja„durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige;“Artikel 3 Pkt. 1.7, Seite 2
Ausschluss von Schäden, für die Hersteller, Händler oder Werkstatt aus Gewährleistung oder Wartungsvertrag einstehen müssenja„solange und soweit Hersteller, Verkäufer, Vermieter, Reparatur- oder Wartungsunternehmen (insbesondere aus einem Wartungsvertrag) kraft gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung zu haften, Gewähr zu leisten“Artikel 3 Pkt. 1.1, Seite 2
Vorleistung des Versicherers, wenn Hersteller oder Händler die Gewährleistung bestreitennicht geregelt
Wartungsvertrag als Voraussetzung für den Versicherungsschutz einzelner Geräte (Medizintechnik, Großgeräte)nicht geregelt
Ausschluss oder Begrenzung bei Verbrauchsteilen, Röhren, Lampen, Akkus und Werkzeugenja„Betriebsmittel, Hilfsstoffe und Verbrauchsmaterialen; Werkzeuge sowie Verschleißteile aller Art;“Artikel 1 Pkt. 2.1, Seite 1
Ausschluss von Mängeln, die bei Abschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssenja„durch Fehler oder Mängel, die bei Abschluss der Versicherung oder vor Eintritt des Schadenfalles vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder bekannt sein mussten;“Artikel 3 Pkt. 1.4, Seite 2
Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzungnein„durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen;“Artikel 3 Pkt. 1.5, Seite 2
Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftwarenicht geregelt
Terrorschäden mitversichertnein„militärische Besetzung, Invasion, Terror, Verfügung von Hoher Hand;“Artikel 3 Pkt. 1.2, Seite 2
Außergewöhnliche Risiken über den Consorcio de Compensación de Seguros (nur Spanien)nicht geregelt

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallja„Wenn vereinbart, hat der Versicherungsnehmer in jedem Versicherungsfall den in der Polizze als Selbstbehalt angegebenen Betrag selbst zu tragen.“Artikel 8 Pkt. 1, Seite 4
Sicherungsvorschriften (Schlösser, Alarmanlage, Wegschließen mobiler Geräte) als Voraussetzung der Leistungja„Werden die Räumlichkeiten der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsstätte von allen Personen verlassen, sind sämtliche Eingangstüren zu versperren;“Artikel 6 Pkt. 1, Seite 3
Vorgaben zu Betriebsbedingungen: Klimatisierung, Überspannungsschutz, unterbrechungsfreie Stromversorgung, Herstellervorgabenja„insbesondere sind die den Hersteller- oder Lieferantenempfehlungen/-anweisungen entsprechenden Gebrauchsvorgaben zu befolgen“Artikel 6 Pkt. 2, Seite 3
Meldepflicht für Zu- und Abgänge von Geräten und jährliche Summenmeldungnicht geregelt
Summen- und Beitragsanpassung nach Indexnicht geregelt
Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sindnicht geregelt
Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitragnicht geregelt
Vertragslaufzeit und Verlängerungja„Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird.“Artikel 13 Pkt. 2, Seite 6
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„können nach Eintritt des Versicherungsfalles sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen.“Artikel 13 Pkt. 4, Seite 6
Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöheja„Die Vertragspartner können in geschriebener Form vereinbaren, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden.“Artikel 10 Pkt. 1, Seite 4

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die Elektronik-Pauschalversicherung (ABEP 2017)
[Seite 1] Allgemeine Zurich Bedingungen für die Elektronikpauschal Versicherung (ABEP 2017) Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Versicherte Sachen Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden Artikel 3 Versicherungswert, Prämie Artikel 4 Versicherungsort Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Schadenfalles Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Artikel 7 Entschädigung Artikel 8 Haftungseinschränkung aufgrund anderweitig bestehender Versicherungen Artikel 9 Sachverständigenverfahren cherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39, 39a Artikel 1 VersVG) eingetreten sind. Versicherte und nicht versicherte Sachen; Versicherungsfall Artikel 2 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die im Versiche- Versicherte Gefahren und Schäden rungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektro- nischen Anlagen und Geräte sowie das vom Versicherungs- 1. Versicherungsschutz besteht, wenn die im Versicherungs- nehmer im Rahmen seiner Vertragserklärung angegebene vertrag bezeichneten versicherten Gegenstände bzw. deren und im Versicherungsvertrag angeführte Zubehör (z.B.: Dru- im Versicherungsvertrag bezeichnetes versichertes Zubehör cker, Scanner, Bildschirme, Tastaturen, Mäuse, Lautsprecher, gegen den Willen des Versicherungsnehmers durch unvor- Fernbedienungen, Joysticks, Controller, Geräte für Netzwer- hergesehen und plötzlich eintretende Ereignisse am Versi- ke und Internet aller Art; nicht aber die auf Datenträgern cherungsort beschädigt oder zerstört werden oder in Ver- und elektronischen Speichern enthaltenen Informationen lust geraten. Unter den vorgenannten Voraussetzungen oder Daten), sofern diese Gegenstände vom Versicherungs- sind insbesondere folgende Ereignisse vom Versicherungs- nehmer betrieben werden, in seinem alleinigen Eigentum schutz umfasst: stehen oder ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauft und 1.1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, übergeben wurden. Böswilligkeit oder Sabotage; 2. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf: 1.2. mechanisch einwirkende Gewalt; 2.1. Betriebsmittel, Hilfsstoffe und Verbrauchsmaterialen; Werk- 1.3. Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck; zeuge sowie Verschleißteile aller Art; 1.4. Wasser, Feuchtigkeit oder Flüssigkeit aller Art; 2.2. externe Datenträger 1.5. Erdrutsch, Erdsenkung, Felssturz, Frost, Hagelschlag, 2.3. Filme, Raster, Folien, Textil- und Kunststoffbeläge, Walzen- Hochwasser, Lawinen, Schneedruck, Steinschlag, Sturm, beläge, Formen u. dgl. Überschwemmungen; 2.4. Software und Daten 1.6. Brand, Blitzschlag, Explosionen (einschließlich der beim 3. Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste Löschen und Retten entstehenden Schäden); Schadenereignis, also der Eintritt eines Sachschadens an ei- 1.7. Versengen, Verschmoren, Rauch, Ruß soweit diese Ereig- ner versicherten Sache durch deren Zerstörung, Beschädi- nisse durch äußere Einwirkung entstehen; gung oder Verlust im Sinne des Art. 2 Pkt. 1. Die Versiche- rung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der 1.8. mittelbare Wirkung der atmosphärischen Elektrizität Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versi- (indirekter Blitzschlag); unmittelbare Wirkung der elektri- schen Energie infolge von Erdschluss, Kurzschluss, über- ABEP 2017 - 1 - [Seite 2] mäßige Steigerung der Stromstärke, Überschläge, Bildung 1.8. durch Inbetriebnahme oder Weiterverwendung nach von Lichtbögen u. dgl., mögen sie auch durch Isolations- einem Schaden, und zwar vor Beendigung der endgülti- fehler und Überspannungen hervorgerufen worden sein; gen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ord- nungsgemäßen Betriebes; diese Bestimmung findet keine 1.9. Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung, inklusive Van- Anwendung, wenn die anerkannten Regeln der Technik dalismus; eingehalten wurden; 1.10. Glasbruch 1.9. durch dauernde normale Witterungsverhältnisse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen Verhält- Artikel 3 nisse gerechnet werden muss; Risikoausschlüsse 1.10. durch Zerkratzen, Verschrammen oder sonstige Verlet- 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf zungen der Oberfläche, die nur Schönheitsfehler darstel- mitwirkende Ursachen, nicht auf Schäden oder Verluste, die len (z.B. Lack-, Email- und Schrammschäden); eingetreten sind: 1.11. durch Aufgabe der versicherten Sache; 1.1. solange und soweit Hersteller, Verkäufer, Vermieter, Reparatur- oder Wartungsunternehmen (insbesondere 1.12. durch Konstruktions-, Berechnungs-, Material-, Werkstät- aus einem Wartungsvertrag) kraft gesetzlicher oder ver- ten- und Montagefehler traglicher Bestimmung zu haften, Gewähr zu leisten oder 1.13. durch mut- oder böswillige Beschädigung, Zerstörung, einer Garantiezusage nachzukommen haben. Diebstahl oder Untreue von Seiten der Angehörigen des Gegenstand einer Wartungsvereinbarung im Sinne dieser Versicherungsnehmers Bedingung können etwa Leistungen sein: 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ferner nicht auf: - Sicherheitsüberprüfung 2.1. Verluste, die bei einer Inventur oder einer vergleichbaren - vorbeugende Instandhaltung Warenstandskontrolle festgestellt werden - Behebung von Störungen infolge Alterung 2.2. Kosten von Überprüfungen oder von Überholungs-, Revi- - Behebung von durch den normalen Betrieb ohne Ein- sions- oder Servicetätigkeiten an versicherten Sachen, so- wirkung von außen entstandenen Störungen bzw. fern und soweit diese nicht unmittelbar zur Reparatur Schäden versicherter Sachschäden erforderlich sind, Kosten vor- - Bereitstellung aller für die genannten Arbeiten erforder- beugender Instandhaltung lichen Materialien und Ersatzteile 2.3. Minderung an Wert, äußerem Ansehen, Gewinn und 1.2. durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Neutrali- Nutzungsausfall tätsverletzungen, kriegsähnliche Ereignisse, Krieg, Bür- 2.4. Kosten für Veränderungen oder Verbesserungen gerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, Meuterei, Auf- ruhr, militärische Besetzung, Invasion, Terror, Verfügung 2.5. Kosten behördlicher Anzeige von Hoher Hand; durch Erdbeben, Eruption, Sprengun- 2.6. Kosten der Wiederbeschaffung/ Wiederherstellung der gen und Ereignisse, die einer schädigenden Wirkung auf Datenträgern oder elektronischen Speichern enthal- durch Kernenergie zuzuschreiben sind. Ist der Versiche- tenen Informationen oder Daten. rungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumenten- schutzgesetztes (BGBl. 140/79), so obliegt der Nachweis dem Versicherer; Artikel 4 Versicherungswert 1.3. durch Betrug, Veruntreuung oder Erpressung und Unter- schlagung 1. Versicherungswert ist der zum Zeitpunkt des Versicherungs- falles geltende Neuwert der versicherten Sachen. Der Neu- 1.4. durch Fehler oder Mängel, die bei Abschluss der Versiche- wert ist der in der Handelsstufe des Versicherungsnehmers rung oder vor Eintritt des Schadenfalles vorhanden waren anfallende Preis, den der Versicherungsnehmer für die Neu- und dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder be- anschaffung der versicherten Sachen einschließlich der Kos- kannt sein mussten; ten für Fracht (exklusive Luftfracht), Zoll und Montage (oh- 1.5. durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder ne Preisnachlass wie Einkaufsrabatt, Mengenrabatt und Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder eine der dergleichen) zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwen- in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortli- den müssen chen Personen; 2. Wird eine versicherte Sache nicht mehr hergestellt, so ist 1.6. als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden der letzte während der Herstellungszeit gültige Neuwert un- Einflüsse oder Einwirkungen chemischer, thermischer, ter Berücksichtigung der Änderungen des Preisgefüges her- mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art anzuziehen. und/oder daraus entstehende Korrosion, Oxidation, Kavi- 3. Die Grundlage der Prämienberechnung bilden die Versiche- tation, Erosion und Ablagerungen aller Art; rungssummen (Neuwerte) der versicherten Sachen. 1.7. durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige; ABEP 2017 - 2 - [Seite 3] Artikel 5 31 VersVG) Maßgebend. Beruft sich der Versicherer zur Be- Versicherungsort gründung der Leistungsfreiheit sowohl auf die Verletzung einer vereinbarten Sicherheitsvorschrift als auch auf Gefah- Die Versicherung gilt an der im Versicherungsvertrag bezeichne- rerhöhung, so beurteilt sich die Leistungsfreiheit wegen ten Betriebsstätte. Verletzung einer vereinbarten Sicherheitsvorschrift allein nach Pkt. 3.2., die Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Artikel 6 hingegen allein nach §§ 23 bis 31 VersVG. Vereinbarte Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr (vereinbar- Artikel 7 te Sicherheitsvorschriften) Gesetzliche Schadenabwendungs- und Schadenminde- rungsobliegenheit (§ 62 VersVG); vereinbarte Obliegenhei- Die nachstehend angeführten Obliegenheiten sind vom/ von den ten nach Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsnehmer(n) zu erfüllen. Sofern und soweit auch Interessen anderer Personen versichert sind (Versicherung für Die nachstehend angeführten Obliegenheiten sind vom/ von den fremde Rechnung gemäß §§ 74 bis 80 VersVG) sind auch diese Versicherungsnehmer(n) zu erfüllen. Sofern und soweit auch Personen (Versicherte) zur Beachtung und Wahrung der ange- Interesse anderer Personen versichert sind (Versicherung für führten Obliegenheiten verpflichtet. fremde Rechnung gemäß §§ 74 bis 80 VersVG) sind auch diese 1. Werden die Räumlichkeiten der im Versicherungsvertrag Personen (Versicherte) zur Beachtung und Wahrung der ange- bezeichneten Betriebsstätte von allen Personen verlassen, führten Obliegenheiten verpflichtet. sind sämtliche Eingangstüren zu versperren; überdies sind 1. Gesetzliche Schadenabwendungs- und Minderungsob- sämtliche Fenster und sonstige Öffnungen zu schließen liegenheit bzw. verschlossen zu halten. Gemäß § 62 VersVG hat der Versicherungsnehmer nach 2. Für einen technisch einwandfreien, betriebs- und funktions- Möglichkeit bei einem unmittelbar drohenden oder einge- fähigen Zustand der versicherten Sachen ist laufend Sorge tretenen Schaden zu tragen; insbesondere sind die den Hersteller- oder Liefe- rantenempfehlungen/-anweisungen entsprechenden Ge- 1.1. für die Abwendung und Minderung des Schadens, insbe- brauchsvorgaben zu befolgen sowie die versicherten Sa- sondere für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung chen fachmännisch und vorschriftsmäßig zu warten bzw. der versicherten Sachen zu sorgen; warten zu lassen. Notwendige Reparaturen sind fachmän- 1.2. diesbezügliche Weisungen des Versicherers einzuholen und nisch durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. zu befolgen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben 3. Die vorstehenden Obliegenheiten sind vereinbarte Sicher- diese entgegenstehende Weisungen erteilt, so ist nach ei- heitsvorschriften. An deren Verletzung sind folgende genem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln. Rechtsfolgen geknüpft: 2. Vereinbarte Obliegenheiten nach Eintritt des Versi- 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft gesetzliche, cherungsfalles behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder 2.1. Schadenmeldungspflicht duldet er schuldhaft ihre Verletzung, kann der Versicherer Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden. innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Einbruchdiebstahl-, Diebstahl-, Beraubungs-, Vandalismus- Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger und Brandschäden sind unverzüglich auch der Sicherheits- Kündigungsfrist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, behörde zur Anzeige zu bringen. wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verlet- zung bestanden hat. 2.1. Dem Versicherer ist/ sind, - jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Ver- 3.2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, pflichtung zur Leistung zu gestatten, - jede hiezu dienliche wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben oder in ge- Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versi- schriebener Form zu erteilen, - soweit dies dem Versiche- cherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung rungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann, Belege bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf zu beschaffen und übermitteln den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Ein- fluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder 2.3. Bei Sachschäden, die voraussichtlich einen Betrag von EUR wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablauf der in Absatz 500 übersteigen, darf auch im Falle bereits begonnener 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. Im Reparatur das Schadenbild vor der Besichtigung durch ei- Übrigen gelten § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG. nen Beauftragten des Versicherers – sofern diese innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Schadenanzeige beim 3.3. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefah- Versicherer erfolgt – nur dann und nur insoweit verändert rerhöhung verbunden, kann sich der Versicherer zur Be- werden, als dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes des gründung einer (allfälligen) Leistungsfreiheit, nicht nur auf Versicherungsnehmers zwingend erforderlich ist. Auch in Pkt. 3.2. stützen, sondern seine Leistungsfreiheit auch auf diesem Falle, sowie dann, wenn eine Besichtigung binnen den Umstand der Gefahrerhöhung gründen; für die Leis- acht Tagen nicht erfolgt ist oder der Schadenbetrag voraus- tungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung sind allein die gesetz- sichtlich EUR 500 nicht übersteigt, sind die bei der Repara- lichen Bestimmungen über die Gefahrerhöhung (§§ 23 bis tur bzw. Ersatzbeschaffung nicht mehr verwendeten Sachen ABEP 2017 - 3 - [Seite 4] bzw. Teile aufzubewahren und dem Versicherer auf Ver- Im Falle der Veräußerung des versicherten Gegenstands in langen zwecks Besichtigung/Untersuchung zur Verfügung beschädigtem Zustand (ohne bereits erfolgte Wiederherstel- zu stellen. lung desselben) ist die Versicherungsleistung mit dem Diffe- renzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert zur Zeit des 2.4. Dem Versicherer gegenüber sind alle für die Feststellung versicherten Schadenereignisses und dem objektiven Ver- des Versicherungsfalles und die Beurteilung der Leistungs- äußerungswert („gemeiner“ Wert) des Gegenstands in be- pflicht erforderlichen Angaben vollständig und wahrheits- schädigtem zustand begrenzt; von dieser Entschädigungs- gemäß abzugeben. grenze ist ein allenfalls vereinbarter Selbstbehalt noch in 3. Die Verletzung der unter Pkt. 2 angeführten vereinbarten Abzug zu bringen. Obliegenheiten bewirkt Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn die Wiederherstellung (Reparatur) einer beschädigten nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 6 versicherten Sache nicht innerhalb eines Jahres ab Eintritt Abs. 3 VersVG. Im Fall einer Verletzung der gesetzlichen des Versicherungsfalles erfolgt oder sichergestellt ist (ohne Schadenabwendungs- und Schadenminderungsobliegenheit dass die versicherte Sache innerhalb dieses Zeitraumes be- (Pkt. 1) tritt Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßga- reits in beschädigtem Zustand veräußert wurde), werden be und unter den Voraussetzungen des § 62 VersVG ein. die notwendigen Kosten der Widerherstellung lediglich ge- kürzt in jenem Verhältnis ersetzt, in welchem der Zeitwert Artikel 8 der versicherten Sache zu deren Wiederbeschaffungswert Entschädigung steht. Zu den Begriffen „Zeitwert“ und „Wiederbeschaf- 1. Wenn vereinbart, hat der Versicherungsnehmer in jedem fungswert“ siehe Pkt. 2.1. Versicherungsfall den in der Polizze als Selbstbehalt ange- Bei Schäden an Elektronenröhren und Elektronenstrahlröh- gebenen Betrag selbst zu tragen. Der auf die schadenbe- ren sowie an Beleuchtungs-, Bestrahlungs-, Beheizungskör- troffene(n) Sache(n) entfallende Teil der Versicherungs- pern und Heizelementen wird nur deren Zeitwert ersetzt. summe abzüglich des gegebenenfalls vereinbarten Selbst- Dies betrifft nur den Materialwert. Altteile und Altmaterial behaltes bildet die Grenze der Ersatzleistung des Versiche- (auch Austauschteile) verbleiben dem Versicherungsnehmer; rers. deren (allfälliger) Wert wird bei der Ermittlung der Ersatz- 2. Die Ersatzleistung erfolgt: leistung des Versicherers abgezogen; 2.1. bei völliger Zerstörung oder vollständigem Verlust 2.3. Sind unter einer Position einer versicherten Sache mehrere einer versicherten Sache (Totalschaden) durch Ersatz zusammengehörige Einheiten versichert und werden ein- deren Zeitwertes unmittelbar vor Eintritt des Versiche- zelne hiervon zerstört, dann werden diese Schadenfälle so rungsfalles unter zusätzlicher Berücksichtigung der Pkte. behandelt, als wären die völlig zerstörten Einheiten mit ei- 2.3. – 2.6. Der Zeitwert wird ausgehend vom Neuwert ner eigenen Position versichert. durch Abzug eines dem Zustand der Sache, (insbesondere 2.4. Bei zusammengehörigen Sachen oder Einheiten wird die ihres Alters und ihrer Abnützung) entsprechenden Betrages allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen ermittelt. Als „völlig zerstört“ bzw. „vollkommen in Verlust Sachen oder Einheiten durch die Beschädigung, Zerstörung geraten“ gilt eine Sache, wenn die vom Versicherer unter oder Entwertung anderer erleiden, nicht berücksichtigt. Heranziehung des Pkt. 2.2. zu ersetzenden notwendigen Wiederherstellungs-/ Reparaturkosten (Pkt. 2.2.) den Zeit- 2.5. Die Ersatzleistung des Versicherers erstreckt sich auch auf wert der Sache zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles errei- Aufräumungskosten, die zur Behebung eines ersatzpflichti- chen oder übersteigen (würden). Wenn die Wiederbeschaf- gen Schadens aufgewendet werden, bis zu 20 % der Versi- fung einer der völlig zerstörten oder vollständig in Verlust cherungssumme der vom Schaden betroffenen Sachen. geratenen versicherten Sache entsprechenden Ersatzsache 3. Nicht ersetzt werden: nicht innerhalb eines Jahres ab Eintritt des Versicherungsfal- les erfolgt oder sichergestellt ist, wird lediglich der Wieder- 3.1. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei einer Repara- beschaffungswert der Sache ersetzt. Der Wiederbeschaf- tur Änderungen, Verbesserungen, Überholungen oder Revi- fungswert ist jener Betrag, den der Versicherungsnehmer sionen vorgenommen werden; bei Eintritt des Versicherungsfalles für einen Gegenstand 3.2. Kosten für eine vorläufige Reparatur; gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand hät- te aufwenden müssen. 3.3. Bereitstellungskosten (stand by-Pauschale). 2.2. Bei Teilschäden, also solchen, die keine Totalschäden im Artikel 9 Sinne des Punktes 2.1. sind Deckungsseinschränkung aufgrund anderweitig bestehen- Liegt kein Totalschaden (Pkt. 2.1.) vor, errechnet sich die Er- der Versicherungen (Vereinbarte Subsidiarität) satzleistung des Versicherers – unter zusätzlicher Berück- sichtigung der Punkte 2.3. – 2.6. und Pkt. 3. – auf Grundla- Versicherungsschutz im Rahmen dieser Vereinbarung besteht nur ge der notwendigen Kosten der Wiederherstellung (Repara- insofern und nur in jenem Umfang, als nicht aus anderen Versi- tur) des versicherten Gegenstands oder seiner Teile bzw. der cherungsverträgen Ersatz für die hier versicherten Schäden bean- notwendigen Kosten einer Wiederbeschaffung der in Ver- sprucht werden kann. lust geratenen Teile. Diese Kosten umfassen die notwendi- gen Kosten für Demontage, Montage, Transport (exkl. Luft- Hat der Versicherungsnehmer vor oder nach Abschluss des vor- fracht) und Zoll. liegenden Versicherungsvertrages bei einem anderen Versicherer für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen dieselben Gefahren abgeschlossen, hat er dem Versicherer unverzüglich ABEP 2017 - 4 - [Seite 5] den anderen Versicherer und die Versicherungssumme anzuzei- Artikel 11 gen. Versicherungsperiode, Prämie, Beginn des Versicherungs- schutzes, vorläufige Deckung Artikel 10 Sachverständigenverfahren 1. Versicherungsperiode 1. Die Vertragspartner können in geschriebener Form verein- Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsver- baren, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sach- trag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum verständige festgestellt werden. eines Jahres; dies gilt auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Fol- genden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestim- 2. Prämie und Zahlungsverzug mungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: 2.1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Versiche- 2.1. Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren hat rungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Übermitt- mindestens zu enthalten: lung der Polizze innerhalb von 14 Tagen nach - Art und Umfang der Fragestellungen an die Sachverstän- - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze digen oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und - Namen der Sachverständigen; jeder Vertragspartner be- - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die nennt seinen Sachverständigen und beauftragt ihn, seine Rechtsfolgen des § 38 Abs 1 und Abs 2 VersVG (Rück- Feststellungen zu treffen. trittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erst- prämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen 2.2. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- Voraussetzungen) verweist, verfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder zu bezahlen (Einlösung der Polizze). beider Vertragspartner durch das für den Schadenort zu- 2.2. Die Folgeprämien einschließlich Versicherungssteuer sind ständige Bezirksgericht ernannt. zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Fälligkeitster- 2.3. Die Sachverständigen übergeben ihre Feststellung gleichzei- min, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbar- tig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Wei- ten Fälligkeitsterminen, zu entrichten. chen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versi- 2.3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers cherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstige beider Feststellungen und übergibt seine Feststellung Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsneh- 39a VersVG im Anhang). mer. 3. Beginn des Versicherungsschutzes 2.4. Die von den Sachverständigen zu treffenden und zu beur- kundenden Feststellungen müssen neben einer detaillierten Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Schätzung der Schadenhöhe mindestens enthalten: Versicherungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie einschließlich Versicherungs- 2.4.1. die ermittelte oder vermutete Entstehungsursache des steuer Schadens und dessen Umfang; - innerhalb der 14-Tages-Frist des Pkt. 2.1.; oder 2.4.2. den Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem - nach Ablauf der in Pkt. 2.1. angeführten 14- Tage-Frist Schaden gemäß Art. 7 Pkte. 2.2 und 2.3.; ohne schuldhaften Verzug 2.4.3. den Neuwert der beschädigten Sache zur Zeit des Scha- bezahlt. dens; Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der Prämie 2.4.4. bei reparierbarem Schaden den Wert der zu ersetzenden besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Prä- Teile unmittelbar vor dem Schaden gemäß Art. 7 Pkt. 2.1; mienzahlung. Bei Zahlungsverzug mit einem Teil der Prämie 2.4.5. den etwaigen Mehrwert der Reparatur; sind zusätzlich die Bestimmungen des § 39a VersVG maß- gebend. 2.4.6. Gewicht und Wert der verbleibenden Teile unter Berück- sichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Reparatur oder 4. Vorläufige Deckung andere Zwecke Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Poliz- 2.5. Die Feststellungen, die Sachverständigen im Rahmen ihrer ze beginnen (Vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zu- Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der Berechnung sage der Vorläufigen Deckung durch den Versicherer erfor- der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht nach- derlich. gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachla- Die vorläufige Deckung endet bei der Annahme des Antra- ge erheblich abweichen. ges mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn 3. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten der Antrag unverändert angenommen wird und der Versi- des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt. ABEP 2017 - 5 - [Seite 6] cherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der ein- 4. Sofern im Versicherungsvertrag keine abweichende ver- maligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 2). tragliche Vereinbarung getroffen wurde, können nach Eintritt des Versicherungsfalles sowohl der Versicherer als Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer kündigen. gebührt in diesem Falle die auf die Zeit des Versicherungs- schutzes entfallende anteilige Prämie. Eine solche Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Artikel 12 Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprü- Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündi- chen gungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versiche- rungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststel- als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode lung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder kündigen. abgetreten noch verpfändet werden; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Unternehmer ist. Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsan- spruch arglistig erhoben, ist der Versicherer berechtigt, Artikel 13 den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Vertragsdauer; Rechtsverhältnis nach dem Versicherungs- Ablehnung des Entschädigungsanspruches mit sofortiger fall Wirkung zu kündigen. 1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, Artikel 14 endet der Vertrag ohne Kündigung zum vereinbarten Zeit- Geltendes Recht punkt. Es gilt österreichisches Recht. 2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich Artikel 15 vereinbarte Dauer. Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber Form der Erklärungen jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. Rücktrittserklärungen des Versicherungsnehmers sind nicht an Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden. die gesamte Vertragslaufzeit unter Beachtung der vorer- wähnten Frist von einem Monat zur Verfügung. Für sämtliche sonstige Anzeigen, Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebe- Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Be- ne Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich trieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers ge- und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. hört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der Versiche- rer den Versicherungsnehmer frühestens vier Monate, spä- Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in testens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Lauf- Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden zeit darüber informieren wird, dass dieser den Versiche- hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in rungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun- kündigen kann; dabei wird der Versicherer auch auf die gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per Rechtsfolgen der Vertragsverlängerung bei unterbliebener Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden. Kündigung sowie der Vertragsbeendigung bei Vornahme Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi- der Kündigung besonders hinweisen. nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des Für den neuerlichen Ablauf der verlängerten Vertragsdauer Erklärenden zugehen muss¸ auch eine "qualifizierte elektronische gelten wiederum die Regelungen des Punktes 2. Signatur“ erfüllt das Schriftformerfordernis. Der Begriff "qualifizierte elektronische Signatur" bestimmt sich gemäß Art. 3 3. Tritt nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles in derselben Z. 12 der Verordnung (EU) des Europäischen Par- laments und Versicherungsperiode ein neuer Versicherungsfall ein, so des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identi- fizierung und haftet der Versicherer für den dadurch verursachten Scha- Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im den nur bis zur Höhe des Restbetrages der Versicherungs- Binnenmarkt (ABl L 257 vom 28.8.2014; siehe Abdruck in der summe. Beilage). ABEP 2017 - 6 -
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: +49 3375 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.