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Volltext aufklappen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die Elektronik-Pauschalversicherung (ABEP 2017)
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Allgemeine Zurich Bedingungen für
die Elektronikpauschal Versicherung
(ABEP 2017)
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Versicherte Sachen
Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 3 Versicherungswert, Prämie
Artikel 4 Versicherungsort
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Schadenfalles
Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel 7 Entschädigung
Artikel 8 Haftungseinschränkung aufgrund anderweitig bestehender Versicherungen
Artikel 9 Sachverständigenverfahren
cherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39, 39a
Artikel 1 VersVG) eingetreten sind.
Versicherte und nicht versicherte Sachen; Versicherungsfall
Artikel 2
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die im Versiche- Versicherte Gefahren und Schäden
rungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektro-
nischen Anlagen und Geräte sowie das vom Versicherungs- 1. Versicherungsschutz besteht, wenn die im Versicherungs-
nehmer im Rahmen seiner Vertragserklärung angegebene vertrag bezeichneten versicherten Gegenstände bzw. deren
und im Versicherungsvertrag angeführte Zubehör (z.B.: Dru- im Versicherungsvertrag bezeichnetes versichertes Zubehör
cker, Scanner, Bildschirme, Tastaturen, Mäuse, Lautsprecher, gegen den Willen des Versicherungsnehmers durch unvor-
Fernbedienungen, Joysticks, Controller, Geräte für Netzwer- hergesehen und plötzlich eintretende Ereignisse am Versi-
ke und Internet aller Art; nicht aber die auf Datenträgern cherungsort beschädigt oder zerstört werden oder in Ver-
und elektronischen Speichern enthaltenen Informationen lust geraten. Unter den vorgenannten Voraussetzungen
oder Daten), sofern diese Gegenstände vom Versicherungs- sind insbesondere folgende Ereignisse vom Versicherungs-
nehmer betrieben werden, in seinem alleinigen Eigentum schutz umfasst:
stehen oder ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauft und
1.1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit,
übergeben wurden.
Böswilligkeit oder Sabotage;
2. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf:
1.2. mechanisch einwirkende Gewalt;
2.1. Betriebsmittel, Hilfsstoffe und Verbrauchsmaterialen; Werk-
1.3. Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck;
zeuge sowie Verschleißteile aller Art;
1.4. Wasser, Feuchtigkeit oder Flüssigkeit aller Art;
2.2. externe Datenträger
1.5. Erdrutsch, Erdsenkung, Felssturz, Frost, Hagelschlag,
2.3. Filme, Raster, Folien, Textil- und Kunststoffbeläge, Walzen-
Hochwasser, Lawinen, Schneedruck, Steinschlag, Sturm,
beläge, Formen u. dgl.
Überschwemmungen;
2.4. Software und Daten
1.6. Brand, Blitzschlag, Explosionen (einschließlich der beim
3. Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste Löschen und Retten entstehenden Schäden);
Schadenereignis, also der Eintritt eines Sachschadens an ei-
1.7. Versengen, Verschmoren, Rauch, Ruß soweit diese Ereig-
ner versicherten Sache durch deren Zerstörung, Beschädi-
nisse durch äußere Einwirkung entstehen;
gung oder Verlust im Sinne des Art. 2 Pkt. 1. Die Versiche-
rung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der 1.8. mittelbare Wirkung der atmosphärischen Elektrizität
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versi- (indirekter Blitzschlag); unmittelbare Wirkung der elektri-
schen Energie infolge von Erdschluss, Kurzschluss, über-
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mäßige Steigerung der Stromstärke, Überschläge, Bildung 1.8. durch Inbetriebnahme oder Weiterverwendung nach
von Lichtbögen u. dgl., mögen sie auch durch Isolations- einem Schaden, und zwar vor Beendigung der endgülti-
fehler und Überspannungen hervorgerufen worden sein; gen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ord-
nungsgemäßen Betriebes; diese Bestimmung findet keine
1.9. Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung, inklusive Van-
Anwendung, wenn die anerkannten Regeln der Technik
dalismus;
eingehalten wurden;
1.10. Glasbruch
1.9. durch dauernde normale Witterungsverhältnisse, mit
denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen Verhält-
Artikel 3 nisse gerechnet werden muss;
Risikoausschlüsse
1.10. durch Zerkratzen, Verschrammen oder sonstige Verlet-
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf zungen der Oberfläche, die nur Schönheitsfehler darstel-
mitwirkende Ursachen, nicht auf Schäden oder Verluste, die len (z.B. Lack-, Email- und Schrammschäden);
eingetreten sind:
1.11. durch Aufgabe der versicherten Sache;
1.1. solange und soweit Hersteller, Verkäufer, Vermieter,
Reparatur- oder Wartungsunternehmen (insbesondere 1.12. durch Konstruktions-, Berechnungs-, Material-, Werkstät-
aus einem Wartungsvertrag) kraft gesetzlicher oder ver- ten- und Montagefehler
traglicher Bestimmung zu haften, Gewähr zu leisten oder 1.13. durch mut- oder böswillige Beschädigung, Zerstörung,
einer Garantiezusage nachzukommen haben. Diebstahl oder Untreue von Seiten der Angehörigen des
Gegenstand einer Wartungsvereinbarung im Sinne dieser Versicherungsnehmers
Bedingung können etwa Leistungen sein: 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ferner nicht auf:
- Sicherheitsüberprüfung
2.1. Verluste, die bei einer Inventur oder einer vergleichbaren
- vorbeugende Instandhaltung Warenstandskontrolle festgestellt werden
- Behebung von Störungen infolge Alterung
2.2. Kosten von Überprüfungen oder von Überholungs-, Revi-
- Behebung von durch den normalen Betrieb ohne Ein- sions- oder Servicetätigkeiten an versicherten Sachen, so-
wirkung von außen entstandenen Störungen bzw. fern und soweit diese nicht unmittelbar zur Reparatur
Schäden versicherter Sachschäden erforderlich sind, Kosten vor-
- Bereitstellung aller für die genannten Arbeiten erforder- beugender Instandhaltung
lichen Materialien und Ersatzteile
2.3. Minderung an Wert, äußerem Ansehen, Gewinn und
1.2. durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Neutrali- Nutzungsausfall
tätsverletzungen, kriegsähnliche Ereignisse, Krieg, Bür-
2.4. Kosten für Veränderungen oder Verbesserungen
gerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, Meuterei, Auf-
ruhr, militärische Besetzung, Invasion, Terror, Verfügung 2.5. Kosten behördlicher Anzeige
von Hoher Hand; durch Erdbeben, Eruption, Sprengun-
2.6. Kosten der Wiederbeschaffung/ Wiederherstellung der
gen und Ereignisse, die einer schädigenden Wirkung
auf Datenträgern oder elektronischen Speichern enthal-
durch Kernenergie zuzuschreiben sind. Ist der Versiche-
tenen Informationen oder Daten.
rungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumenten-
schutzgesetztes (BGBl. 140/79), so obliegt der Nachweis
dem Versicherer; Artikel 4
Versicherungswert
1.3. durch Betrug, Veruntreuung oder Erpressung und Unter-
schlagung 1. Versicherungswert ist der zum Zeitpunkt des Versicherungs-
falles geltende Neuwert der versicherten Sachen. Der Neu-
1.4. durch Fehler oder Mängel, die bei Abschluss der Versiche- wert ist der in der Handelsstufe des Versicherungsnehmers
rung oder vor Eintritt des Schadenfalles vorhanden waren anfallende Preis, den der Versicherungsnehmer für die Neu-
und dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder be- anschaffung der versicherten Sachen einschließlich der Kos-
kannt sein mussten; ten für Fracht (exklusive Luftfracht), Zoll und Montage (oh-
1.5. durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder ne Preisnachlass wie Einkaufsrabatt, Mengenrabatt und
Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder eine der dergleichen) zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwen-
in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortli- den müssen
chen Personen; 2. Wird eine versicherte Sache nicht mehr hergestellt, so ist
1.6. als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden der letzte während der Herstellungszeit gültige Neuwert un-
Einflüsse oder Einwirkungen chemischer, thermischer, ter Berücksichtigung der Änderungen des Preisgefüges her-
mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art anzuziehen.
und/oder daraus entstehende Korrosion, Oxidation, Kavi- 3. Die Grundlage der Prämienberechnung bilden die Versiche-
tation, Erosion und Ablagerungen aller Art; rungssummen (Neuwerte) der versicherten Sachen.
1.7. durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch
vorzeitige;
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Artikel 5 31 VersVG) Maßgebend. Beruft sich der Versicherer zur Be-
Versicherungsort gründung der Leistungsfreiheit sowohl auf die Verletzung
einer vereinbarten Sicherheitsvorschrift als auch auf Gefah-
Die Versicherung gilt an der im Versicherungsvertrag bezeichne- rerhöhung, so beurteilt sich die Leistungsfreiheit wegen
ten Betriebsstätte. Verletzung einer vereinbarten Sicherheitsvorschrift allein
nach Pkt. 3.2., die Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
Artikel 6 hingegen allein nach §§ 23 bis 31 VersVG.
Vereinbarte Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung
oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr (vereinbar- Artikel 7
te Sicherheitsvorschriften) Gesetzliche Schadenabwendungs- und Schadenminde-
rungsobliegenheit (§ 62 VersVG); vereinbarte Obliegenhei-
Die nachstehend angeführten Obliegenheiten sind vom/ von den
ten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Versicherungsnehmer(n) zu erfüllen. Sofern und soweit auch
Interessen anderer Personen versichert sind (Versicherung für Die nachstehend angeführten Obliegenheiten sind vom/ von den
fremde Rechnung gemäß §§ 74 bis 80 VersVG) sind auch diese Versicherungsnehmer(n) zu erfüllen. Sofern und soweit auch
Personen (Versicherte) zur Beachtung und Wahrung der ange- Interesse anderer Personen versichert sind (Versicherung für
führten Obliegenheiten verpflichtet. fremde Rechnung gemäß §§ 74 bis 80 VersVG) sind auch diese
1. Werden die Räumlichkeiten der im Versicherungsvertrag Personen (Versicherte) zur Beachtung und Wahrung der ange-
bezeichneten Betriebsstätte von allen Personen verlassen, führten Obliegenheiten verpflichtet.
sind sämtliche Eingangstüren zu versperren; überdies sind 1. Gesetzliche Schadenabwendungs- und Minderungsob-
sämtliche Fenster und sonstige Öffnungen zu schließen liegenheit
bzw. verschlossen zu halten.
Gemäß § 62 VersVG hat der Versicherungsnehmer nach
2. Für einen technisch einwandfreien, betriebs- und funktions- Möglichkeit bei einem unmittelbar drohenden oder einge-
fähigen Zustand der versicherten Sachen ist laufend Sorge tretenen Schaden
zu tragen; insbesondere sind die den Hersteller- oder Liefe-
rantenempfehlungen/-anweisungen entsprechenden Ge- 1.1. für die Abwendung und Minderung des Schadens, insbe-
brauchsvorgaben zu befolgen sowie die versicherten Sa- sondere für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung
chen fachmännisch und vorschriftsmäßig zu warten bzw. der versicherten Sachen zu sorgen;
warten zu lassen. Notwendige Reparaturen sind fachmän- 1.2. diesbezügliche Weisungen des Versicherers einzuholen und
nisch durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. zu befolgen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben
3. Die vorstehenden Obliegenheiten sind vereinbarte Sicher- diese entgegenstehende Weisungen erteilt, so ist nach ei-
heitsvorschriften. An deren Verletzung sind folgende genem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln.
Rechtsfolgen geknüpft: 2. Vereinbarte Obliegenheiten nach Eintritt des Versi-
3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft gesetzliche, cherungsfalles
behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder
2.1. Schadenmeldungspflicht
duldet er schuldhaft ihre Verletzung, kann der Versicherer Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden.
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Einbruchdiebstahl-, Diebstahl-, Beraubungs-, Vandalismus-
Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger und Brandschäden sind unverzüglich auch der Sicherheits-
Kündigungsfrist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, behörde zur Anzeige zu bringen.
wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verlet-
zung bestanden hat. 2.1. Dem Versicherer ist/ sind, - jede Untersuchung über Ursache
und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Ver-
3.2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, pflichtung zur Leistung zu gestatten, - jede hiezu dienliche
wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben oder in ge-
Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versi- schriebener Form zu erteilen, - soweit dies dem Versiche-
cherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung rungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann, Belege
bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf zu beschaffen und übermitteln
den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Ein-
fluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder 2.3. Bei Sachschäden, die voraussichtlich einen Betrag von EUR
wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablauf der in Absatz 500 übersteigen, darf auch im Falle bereits begonnener
1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. Im Reparatur das Schadenbild vor der Besichtigung durch ei-
Übrigen gelten § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG. nen Beauftragten des Versicherers – sofern diese innerhalb
von acht Tagen nach Eingang der Schadenanzeige beim
3.3. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefah-
Versicherer erfolgt – nur dann und nur insoweit verändert
rerhöhung verbunden, kann sich der Versicherer zur Be-
werden, als dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes des
gründung einer (allfälligen) Leistungsfreiheit, nicht nur auf
Versicherungsnehmers zwingend erforderlich ist. Auch in
Pkt. 3.2. stützen, sondern seine Leistungsfreiheit auch auf
diesem Falle, sowie dann, wenn eine Besichtigung binnen
den Umstand der Gefahrerhöhung gründen; für die Leis- acht Tagen nicht erfolgt ist oder der Schadenbetrag voraus-
tungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung sind allein die gesetz- sichtlich EUR 500 nicht übersteigt, sind die bei der Repara-
lichen Bestimmungen über die Gefahrerhöhung (§§ 23 bis tur bzw. Ersatzbeschaffung nicht mehr verwendeten Sachen
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bzw. Teile aufzubewahren und dem Versicherer auf Ver- Im Falle der Veräußerung des versicherten Gegenstands in
langen zwecks Besichtigung/Untersuchung zur Verfügung beschädigtem Zustand (ohne bereits erfolgte Wiederherstel-
zu stellen. lung desselben) ist die Versicherungsleistung mit dem Diffe-
renzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert zur Zeit des
2.4. Dem Versicherer gegenüber sind alle für die Feststellung
versicherten Schadenereignisses und dem objektiven Ver-
des Versicherungsfalles und die Beurteilung der Leistungs-
äußerungswert („gemeiner“ Wert) des Gegenstands in be-
pflicht erforderlichen Angaben vollständig und wahrheits-
schädigtem zustand begrenzt; von dieser Entschädigungs-
gemäß abzugeben.
grenze ist ein allenfalls vereinbarter Selbstbehalt noch in
3. Die Verletzung der unter Pkt. 2 angeführten vereinbarten Abzug zu bringen.
Obliegenheiten bewirkt Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn die Wiederherstellung (Reparatur) einer beschädigten
nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 6
versicherten Sache nicht innerhalb eines Jahres ab Eintritt
Abs. 3 VersVG. Im Fall einer Verletzung der gesetzlichen
des Versicherungsfalles erfolgt oder sichergestellt ist (ohne
Schadenabwendungs- und Schadenminderungsobliegenheit
dass die versicherte Sache innerhalb dieses Zeitraumes be-
(Pkt. 1) tritt Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßga-
reits in beschädigtem Zustand veräußert wurde), werden
be und unter den Voraussetzungen des § 62 VersVG ein.
die notwendigen Kosten der Widerherstellung lediglich ge-
kürzt in jenem Verhältnis ersetzt, in welchem der Zeitwert
Artikel 8 der versicherten Sache zu deren Wiederbeschaffungswert
Entschädigung steht. Zu den Begriffen „Zeitwert“ und „Wiederbeschaf-
1. Wenn vereinbart, hat der Versicherungsnehmer in jedem fungswert“ siehe Pkt. 2.1.
Versicherungsfall den in der Polizze als Selbstbehalt ange- Bei Schäden an Elektronenröhren und Elektronenstrahlröh-
gebenen Betrag selbst zu tragen. Der auf die schadenbe- ren sowie an Beleuchtungs-, Bestrahlungs-, Beheizungskör-
troffene(n) Sache(n) entfallende Teil der Versicherungs- pern und Heizelementen wird nur deren Zeitwert ersetzt.
summe abzüglich des gegebenenfalls vereinbarten Selbst- Dies betrifft nur den Materialwert. Altteile und Altmaterial
behaltes bildet die Grenze der Ersatzleistung des Versiche- (auch Austauschteile) verbleiben dem Versicherungsnehmer;
rers. deren (allfälliger) Wert wird bei der Ermittlung der Ersatz-
2. Die Ersatzleistung erfolgt: leistung des Versicherers abgezogen;
2.1. bei völliger Zerstörung oder vollständigem Verlust 2.3. Sind unter einer Position einer versicherten Sache mehrere
einer versicherten Sache (Totalschaden) durch Ersatz zusammengehörige Einheiten versichert und werden ein-
deren Zeitwertes unmittelbar vor Eintritt des Versiche- zelne hiervon zerstört, dann werden diese Schadenfälle so
rungsfalles unter zusätzlicher Berücksichtigung der Pkte. behandelt, als wären die völlig zerstörten Einheiten mit ei-
2.3. – 2.6. Der Zeitwert wird ausgehend vom Neuwert ner eigenen Position versichert.
durch Abzug eines dem Zustand der Sache, (insbesondere 2.4. Bei zusammengehörigen Sachen oder Einheiten wird die
ihres Alters und ihrer Abnützung) entsprechenden Betrages allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen
ermittelt. Als „völlig zerstört“ bzw. „vollkommen in Verlust Sachen oder Einheiten durch die Beschädigung, Zerstörung
geraten“ gilt eine Sache, wenn die vom Versicherer unter oder Entwertung anderer erleiden, nicht berücksichtigt.
Heranziehung des Pkt. 2.2. zu ersetzenden notwendigen
Wiederherstellungs-/ Reparaturkosten (Pkt. 2.2.) den Zeit- 2.5. Die Ersatzleistung des Versicherers erstreckt sich auch auf
wert der Sache zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles errei- Aufräumungskosten, die zur Behebung eines ersatzpflichti-
chen oder übersteigen (würden). Wenn die Wiederbeschaf- gen Schadens aufgewendet werden, bis zu 20 % der Versi-
fung einer der völlig zerstörten oder vollständig in Verlust cherungssumme der vom Schaden betroffenen Sachen.
geratenen versicherten Sache entsprechenden Ersatzsache 3. Nicht ersetzt werden:
nicht innerhalb eines Jahres ab Eintritt des Versicherungsfal-
les erfolgt oder sichergestellt ist, wird lediglich der Wieder- 3.1. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei einer Repara-
beschaffungswert der Sache ersetzt. Der Wiederbeschaf- tur Änderungen, Verbesserungen, Überholungen oder Revi-
fungswert ist jener Betrag, den der Versicherungsnehmer sionen vorgenommen werden;
bei Eintritt des Versicherungsfalles für einen Gegenstand 3.2. Kosten für eine vorläufige Reparatur;
gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand hät-
te aufwenden müssen. 3.3. Bereitstellungskosten (stand by-Pauschale).
2.2. Bei Teilschäden, also solchen, die keine Totalschäden im Artikel 9
Sinne des Punktes 2.1. sind Deckungsseinschränkung aufgrund anderweitig bestehen-
Liegt kein Totalschaden (Pkt. 2.1.) vor, errechnet sich die Er-
der Versicherungen (Vereinbarte Subsidiarität)
satzleistung des Versicherers – unter zusätzlicher Berück-
sichtigung der Punkte 2.3. – 2.6. und Pkt. 3. – auf Grundla- Versicherungsschutz im Rahmen dieser Vereinbarung besteht nur
ge der notwendigen Kosten der Wiederherstellung (Repara- insofern und nur in jenem Umfang, als nicht aus anderen Versi-
tur) des versicherten Gegenstands oder seiner Teile bzw. der cherungsverträgen Ersatz für die hier versicherten Schäden bean-
notwendigen Kosten einer Wiederbeschaffung der in Ver- sprucht werden kann.
lust geratenen Teile. Diese Kosten umfassen die notwendi-
gen Kosten für Demontage, Montage, Transport (exkl. Luft- Hat der Versicherungsnehmer vor oder nach Abschluss des vor-
fracht) und Zoll. liegenden Versicherungsvertrages bei einem anderen Versicherer
für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen dieselben
Gefahren abgeschlossen, hat er dem Versicherer unverzüglich
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den anderen Versicherer und die Versicherungssumme anzuzei- Artikel 11
gen. Versicherungsperiode, Prämie, Beginn des Versicherungs-
schutzes, vorläufige Deckung
Artikel 10
Sachverständigenverfahren 1. Versicherungsperiode
1. Die Vertragspartner können in geschriebener Form verein- Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsver-
baren, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sach- trag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum
verständige festgestellt werden. eines Jahres; dies gilt auch dann, wenn die Jahresprämie
vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Fol-
genden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestim- 2. Prämie und Zahlungsverzug
mungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: 2.1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Versiche-
2.1. Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren hat rungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Übermitt-
mindestens zu enthalten: lung der Polizze innerhalb von 14 Tagen nach
- Art und Umfang der Fragestellungen an die Sachverstän- - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze
digen oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und
- Namen der Sachverständigen; jeder Vertragspartner be- - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die
nennt seinen Sachverständigen und beauftragt ihn, seine Rechtsfolgen des § 38 Abs 1 und Abs 2 VersVG (Rück-
Feststellungen zu treffen. trittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erst-
prämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen
2.2. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- Voraussetzungen) verweist,
verfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht,
wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder zu bezahlen (Einlösung der Polizze).
beider Vertragspartner durch das für den Schadenort zu- 2.2. Die Folgeprämien einschließlich Versicherungssteuer sind
ständige Bezirksgericht ernannt. zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Fälligkeitster-
2.3. Die Sachverständigen übergeben ihre Feststellung gleichzei- min, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbar-
tig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Wei- ten Fälligkeitsterminen, zu entrichten.
chen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versi- 2.3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers
cherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen
über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstige
beider Feststellungen und übergibt seine Feststellung Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und
gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsneh- 39a VersVG im Anhang).
mer.
3. Beginn des Versicherungsschutzes
2.4. Die von den Sachverständigen zu treffenden und zu beur-
kundenden Feststellungen müssen neben einer detaillierten Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten
Schätzung der Schadenhöhe mindestens enthalten: Versicherungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die
erste oder einmalige Prämie einschließlich Versicherungs-
2.4.1. die ermittelte oder vermutete Entstehungsursache des steuer
Schadens und dessen Umfang;
- innerhalb der 14-Tages-Frist des Pkt. 2.1.; oder
2.4.2. den Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem - nach Ablauf der in Pkt. 2.1. angeführten 14- Tage-Frist
Schaden gemäß Art. 7 Pkte. 2.2 und 2.3.; ohne schuldhaften Verzug
2.4.3. den Neuwert der beschädigten Sache zur Zeit des Scha- bezahlt.
dens;
Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der Prämie
2.4.4. bei reparierbarem Schaden den Wert der zu ersetzenden besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Prä-
Teile unmittelbar vor dem Schaden gemäß Art. 7 Pkt. 2.1; mienzahlung. Bei Zahlungsverzug mit einem Teil der Prämie
2.4.5. den etwaigen Mehrwert der Reparatur; sind zusätzlich die Bestimmungen des § 39a VersVG maß-
gebend.
2.4.6. Gewicht und Wert der verbleibenden Teile unter Berück-
sichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Reparatur oder 4. Vorläufige Deckung
andere Zwecke Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Poliz-
2.5. Die Feststellungen, die Sachverständigen im Rahmen ihrer ze beginnen (Vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zu-
Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der Berechnung sage der Vorläufigen Deckung durch den Versicherer erfor-
der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht nach- derlich.
gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachla- Die vorläufige Deckung endet bei der Annahme des Antra-
ge erheblich abweichen. ges mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn
3. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten der Antrag unverändert angenommen wird und der Versi-
des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
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cherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der ein- 4. Sofern im Versicherungsvertrag keine abweichende ver-
maligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 2). tragliche Vereinbarung getroffen wurde, können nach
Eintritt des Versicherungsfalles sowohl der Versicherer als
Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit
auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer
kündigen.
gebührt in diesem Falle die auf die Zeit des Versicherungs-
schutzes entfallende anteilige Prämie.
Eine solche Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
Artikel 12
Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprü- Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündi-
chen gungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versiche-
rungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststel-
als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode
lung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder
kündigen.
abgetreten noch verpfändet werden; dies gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer Unternehmer ist. Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsan-
spruch arglistig erhoben, ist der Versicherer berechtigt,
Artikel 13 den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
Vertragsdauer; Rechtsverhältnis nach dem Versicherungs- Ablehnung des Entschädigungsanspruches mit sofortiger
fall Wirkung zu kündigen.
1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, Artikel 14
endet der Vertrag ohne Kündigung zum vereinbarten Zeit- Geltendes Recht
punkt.
Es gilt österreichisches Recht.
2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr,
gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich
Artikel 15
vereinbarte Dauer. Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber
Form der Erklärungen
jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag
nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. Rücktrittserklärungen des Versicherungsnehmers sind nicht an
Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden.
die gesamte Vertragslaufzeit unter Beachtung der vorer-
wähnten Frist von einem Monat zur Verfügung. Für sämtliche sonstige Anzeigen, Erklärungen und Informationen
des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebe-
Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Be- ne Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich
trieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers ge- und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
hört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der Versiche-
rer den Versicherungsnehmer frühestens vier Monate, spä- Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
testens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Lauf- Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden
zeit darüber informieren wird, dass dieser den Versiche- hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in
rungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun-
kündigen kann; dabei wird der Versicherer auch auf die gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per
Rechtsfolgen der Vertragsverlängerung bei unterbliebener Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden.
Kündigung sowie der Vertragsbeendigung bei Vornahme Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi-
der Kündigung besonders hinweisen. nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des
Für den neuerlichen Ablauf der verlängerten Vertragsdauer Erklärenden zugehen muss¸ auch eine "qualifizierte elektronische
gelten wiederum die Regelungen des Punktes 2. Signatur“ erfüllt das Schriftformerfordernis. Der Begriff
"qualifizierte elektronische Signatur" bestimmt sich gemäß Art. 3
3. Tritt nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles in derselben Z. 12 der Verordnung (EU) des Europäischen Par- laments und
Versicherungsperiode ein neuer Versicherungsfall ein, so des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identi- fizierung und
haftet der Versicherer für den dadurch verursachten Scha- Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im
den nur bis zur Höhe des Restbetrages der Versicherungs- Binnenmarkt (ABl L 257 vom 28.8.2014; siehe Abdruck in der
summe. Beilage).
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