Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von elektronischen Anlagen und Geräten (AEVB 2024)
[Seite 1]
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON ELEKTRONISCHEN 3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung kann das Transportrisiko mitversichert
werden.
ANLAGEN UND GERÄTEN (AEVB2024)
Der Ausschluss Artikel 3 Punkt 1.13 entfällt.
Verweise auf gesetzliche Bestimmungen 4. Die in Pkt. 1 angeführten Schadenereignisse sind jeweils nach den einschlägigen
Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu beurteilen.
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in den Allgemeinen
Bedingungen für die Versicherung von elektronischen Anlagen und Geräten (AEVB) angeführt Artikel 2 - Versicherte Sachen und Kosten
werden, sind im Anhang in vollem Wortlaut wiedergegeben.
1. Versicherte Sachen
Inhaltsverzeichnis
sofern sie am Versicherungsort innerhalb von Gebäuden betriebsfertig (Punkt 2.) aufgestellt sind
Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden und im Eigentum des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person stehen und im
Artikel 2 Versicherte Sachen und Kosten Versicherungsvertrag angeführt sind, sind:
Artikel 3 Nicht versicherte Schäden
Artikel 4 Versicherungswert 1.1 Elektronische Geräte und Anlagen, wie
Artikel 5 Versicherungsort
Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Schadenfalles Informations-,
Artikel 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Elektronische Datenverarbeitungs-,
Artikel 8 Sicherheitsvorschriften Kommunikations-,
Artikel 9 Mehrfache Versicherung Prozesssteuerungs-Anlagen,
Artikel 10 Ersatzleistung Elektronische Fotosatz- und Druckanlagen;
Artikel 11 Deckungseinschränkung aufgrund anderweitig bestehender Versicherungen
Artikel 12 Beteiligung mehrerer Versicherer 1.2 Elektromechanische und sonstige Anlagen und Geräte, wie
Artikel 13 Automatische Vertragsverlängerung
Artikel 14 Sachverständigenverfahren Medizintechnische Anlagen und Geräte,
Artikel 15 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall, Kündigung des Vertrages Röntgengeräte,
Artikel 16 Form der Erklärungen Geräte der Ton- und Bildtechnik,
Geräte der Mess- und Regelungstechnik und deren interne Datenträger (bei denen eine
Artikel 1 - Versicherte Gefahren und Schäden betriebsbedingte Auswechslung durch den Benutzer vom Hersteller nicht vorgesehen ist).
1. Versicherungsschutz 2. Eine Sache ist betriebsfertig aufgestellt,
1. Versicherungsschutz besteht am Versicherungsort gegen nachweisbar von außen verursachte wenn sie nach beendeter Erprobung (Probebetrieb) zur Aufnahme des normalen Betriebes
entsprechend den Herstelleranweisungen bereit ist, die behördlichen Auflagen erfüllt sind und,
Beschädigungen, sofern vorgesehen, die formelle Übernahme durchgeführt wurde.
Zerstörungen oder
Verluste Waren die Sachen betriebsfertig aufgestellt, so bleiben sie auch während der Dauer einer
Reinigung, Revision, Überholung oder Instandsetzung versichert, sofern diese Tätigkeiten am
von versicherten Sachen durch unvorhergesehen und plötzlich eintretende Ereignisse wie: Versicherungsort vorgenommen werden.
1.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit oder Sabotage, sofern 3. Mitversichert sind
daraus Beschädigungen folgen und visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind;
soferne sie auf der Polizze angeführt sind:
1.2 mechanisch einwirkende Gewalt;
3.1 bewegliche oder in verkehrsüblichen Beförderungsmitteln (ausgenommen Luft- und
1.3 Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck; Wasserfahrzeuge) eingebaute Sachen
1.4 Wasser, Feuchtigkeit oder Flüssigkeit aller Art; 3.2 Geld- und Wareninhalte
1.5 Erdrutsch, Erdsenkung, Felssturz, Frost, Hagelschlag, Hochwasser, Lawinen, Schneedruck, 3.3 Fundamente, Erd- und Bauarbeiten
Steinschlag, Sturm, Überschwemmungen;
3.4 erhöhte Aufräumungskosten
1.6 Brand, Blitzschlag, Explosionen aller Art (einschließlich der beim Löschen und Retten
entstehenden Schäden); 3.5 Mehrkosten für Luftfrachten, die zur Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet
werden müssen
1.7 Versengen, Verschmoren, Rauch, Ruß, soweit diese Ereignisse durch äußere Einwirkungen
entstehen; 3.6 Schäden an Röntgenröhren und Stromventilröhren, Bildverstärkerröhren, Vakuumröhren und
Bildröhren in Diagnostik-, Therapie- und Materialprüfungseinrichtungen
1.8. Unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie infolge von Erdschluss, Kurzschluss,
übermäßige Steigerung der Stromstärke, sofern diese nachweislich von außen auf die 3.7. Aufwendungen im Zusammenhang mit Versetzungen am Versicherungsort
versicherten Geräte einwirken.
3.8 Entsorgungskosten inkl. Aufwendungen für kontaminiertes Erdreich
1.9 Mittelbare Wirkung der atmosphärischen Elektrizität (indirekter Blitzschlag);
3.9 Schadensuchkosten
1.10 Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung,
3.10 Kosten für vorläufige Reparaturen, die notwendig sind, um den weiteren Betrieb zu
1.11 Glasbruch. gewährleisten
2. Haftungserweiterung für elektromechanische und sonstige Anlagen und Geräte 3.11. Bergungskosten
laut Artikel 2, Punkt 1.2: Versicherungsschutz besteht am Versicherungsort für Baugruppen ohne 4. Versicherungsschutz
Bauelemente der Halbleitertechnik auch gegen nachweisbar unvorhergesehene und plötzlich
eintretende Beschädigungen, Zerstörungen, welche geräteintern begründet sind, durch Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf:
2.1 Material- u. Herstellungsfehler 4.1 Betriebsmittel, Hilfsstoffe und Verbrauchsmaterialien, Werkzeuge sowie Verschleißteile
2.2 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit oder Sabotage, auch wenn 4.2 Externe Datenträger (Disketten, Bänder, CD´s, DVD´s etc.)
die Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel nicht erkennbar sind.
4.3 Filme, Raster, Folien, Textil- und Kunststoffbeläge, Walzenbeläge, Formen und dergleichen
Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 1 / 5
[Seite 2]
4.4 Software und Daten 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ferner nicht auf
Artikel 3 - Nicht versicherte Schäden oder Verluste 3.1 Verluste, die bei einer Inventur oder Kontrolle festgestellt werden
1. Ausschlüsse 3.2 Vermögensschäden aller Art (auch Stillstandskosten und Stehzeiten), Leistungsmängel,
Wertminderung nach der Wiederherstellung oder Reparatur.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen,
Schäden oder Verluste, die eingetreten sind: Artikel 4 - Versicherungswert
1.1 solange und soweit Hersteller, Verkäufer, Vermieter, die Reparatur- oder Wartungsfirma 1. Versicherungswert ist der am Schadentag geltende Neuwert der versicherten Sachen, das sind
(insbesondere aus einem Wartungsvertrag) gesetzlich oder vertraglich zu haften haben, oder die Kosten für deren Neuanschaffung einschließlich der Kosten für Fracht (exklusive Luftfracht),
Garantieverpflichtungen dieser bestehen. Zoll und Montage (ohne Preisnachlass wie Einkaufsrabatt, Mengenrabatt und dergleichen)
1.2 Aufwendungen, die im Rahmen einer Wartung üblicherweise erbracht werden, sind nicht 2. Wird eine versicherte Sache nicht mehr hergestellt, so ist der letzte während der
Gegenstand der Versicherung. Herstellungszeit gültige Neuwert unter Berücksichtigung der Änderungen des Preisgefüges
Gegenstand einer Wartung im Sinne dieser Bedingung sind Leistungen wie: heranzuziehen.
Sicherheitsüberprüfung Artikel 5 - Versicherungsort
vorbeugende Instandhaltung
Behebung von Störungen infolge Alterung Die Versicherung gilt innerhalb der Republik Österreich im Aufstellungsraum des in der Polizze
Behebung von durch den normalen Betrieb ohne Einwirkung von außen entstandenen bezeichneten Versicherungsortes.
Störungen bzw. Schäden
Bereitstellung aller für die genannten Arbeiten erforderlichen Materialien und Ersatzteile. Aufgrund besonderer Vereinbarung kann die Gültigkeit der Versicherung auf den gesamten
Versicherungsort auch außerhalb des Ausstellungsraumes erweitert werden.
1.3 durch Kriegsereignisse jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Artikel 6 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des
Organisationen, inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand, und allen Schadenfalles
mit den genannten Ereignissen verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen und
Ereignisse in Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen, Kernenergie 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen und sorgen zu lassen, dass die
und ionisierenden Strahlen, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Sachschäden, versicherten Sachen sich
Vermögensschäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen oder mittelbare Schäden, sowie durch Streik
oder Aussperrung, Neutralitätsverletzung, Meuterei, militärischer Besetzung, Invasion, Verfügung in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand befinden,
von Hoher Hand sowie Wegnahme oder Beschlagnahme seitens irgendeiner Macht oder Behörde. sorgfältig gewartet und instandgehalten werden,
nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden.
1.4 durch Erdbeben, Eruption, Sprengungen und Ereignisse, die einer schädigenden Wirkung
durch Kernenergie zuzuschreiben sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass Der Betrieb hat entsprechend der Herstelleranweisung zu erfolgen. (z.B.: Betriebstemperatur,
der Schaden mit den unter Pkt. 1.3 und 1.4 angeführten Ereignissen weder unmittelbar noch Raumklima u. dgl.)
mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes (BGBl. 140/79), so obliegt der Nachweis dem Versicherer. 2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einem entsprechend legitimierten Beauftragten des
Versicherers den Zutritt zu den versicherten Sachen zu gestatten.
1.5 durch Fehler oder Mängel, die bei Abschluss der Versicherung oder vor Eintritt des
Schadenfalles vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer, der in leitender Stellung für die 3. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten ist der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und
Betriebsführung oder für den Betrieb der versicherten Sachen verantwortlichen Personen bekannt Begrenzungen des § 6 Absatz 1, 1a oder 2 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
waren oder bekannt sein mussten.
Artikel 7 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
1.6 durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des
1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende
Versicherungsnehmers, der in leitender Stellung für die Betriebsführung oder für den Betrieb der
Obliegenheiten:
versicherten Sachen verantwortlichen Personen.
1.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei
1.7 als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse oder Einwirkungen
Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen
chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art und/oder
einzuholen.
daraus entstehende Korrosion, Oxidation, Kavitation, Erosion und Ablagerungen aller Art.
1.2 Er hat unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Schaden Kenntnis
1.8 durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige.
erlangt hat, dem Versicherer in geschriebener Form Anzeige zu machen.
Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. Einbruchdiebstahl-, Diebstahl-,
1.9 durch Inbetriebnahme oder Weiterverwendung nach einem Schaden, und zwar vor Beendigung
Beraubungs- und Brandschäden sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu
der endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes; diese
bringen.
Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die anerkannten Regeln der Technik eingehalten
wurden.
1.3 Er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann
1.10 durch normale Witterungsverhältnisse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen
jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner
Verhältnisse gerechnet werden muss.
Verpflichtung zur Leistung zu gestatten;
jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben oder in geschriebener
1.11 durch Zerkratzen, Verschrammen oder sonstige Verletzungen der Oberfläche, die nur
Form zu erteilen;
Schönheitsfehler darstellen (z.B. Lack-, Email- und Schrammschäden).
Belege beizubringen.
1.12 durch Aufgabe der versicherten Sache.
1.4 Er hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch
einen Beauftragten des Versicherers unverändert bestehen zu lassen, es sei denn,
1.13 bei Transporten außerhalb des Aufstellungsraumes.
dass die Sicherheit oder der Fortgang der Arbeiten Eingriffe erfordern
2. Folgende Ausschlüsse gelten nur für elektronische Bauelemente:
dass der Versicherer auf eine Besichtigung ausdrücklich verzichtet;
2.1 Material –u. Herstellungsfehler dass die Besichtigung innerhalb von acht Tagen seit Eingang der Schadenanzeige beim
Versicherer nicht stattgefunden hat.
2.2 durch geräteinterne unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie infolge von Erdschluss,
Kurzschluss, übermäßige Steigerung der Stromstärke, Überschläge, Bildung von Lichtbögen und Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind
dergleichen jedoch dem Versicherer zwecks Besichtigung zur Verfügung zu stellen.
2.3 durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit oder Sabotage, 1.5 Er hat alle Angaben in mündlicher und geschriebener Form im Zuge der Schadenerhebung
sofern die Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel nicht erkennbar sind. dem Versicherer richtig und vollständig zu machen.
Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 2 / 5
[Seite 3]
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer entfällt während der ersten 6 Monate nach erstmaliger Inbetriebnahme die Abschreibung.
gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 3 VersVG - im Fall einer Für alle anderen versicherten Sachen gilt:
Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § liegt der Zeitwert der beschädigten, zerstörten oder in Verlust geratenen Sache niedriger als 50 %
62 VersVG - von der Verpflichtung zur Leistung frei. der Wiederbeschaffungskosten wird in jedem Fall höchstens der Zeitwert ersetzt.
3. Sind die Anzeigen der Schäden bei der Sicherheitsbehörde unterblieben, so kann die 2.3 Erfolgt keine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, so wird höchstens der Marktwert
Entschädigung nur bis zur Nachholung dieser Anzeigen verweigert werden. Sind abhanden ersetzt.
gekommene Sachen der Sicherheitsbehörde nicht angezeigt worden, so kann die Entschädigung
nur für diese Sachen verweigert werden. 2.4 Der Versicherungsnehmer hat noch verwertbare Teile mit ihrem Marktwert in Zahlung zu
nehmen.
Artikel 8 - Sicherheitsvorschriften
2.5 Sind unter einer Position einer versicherten Sache mehrere zusammengehörige Einheiten
1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte versichert und werden einzelne hievon zerstört, dann werden diese Schadenfälle so behandelt, als
Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines wären die völlig zerstörten Einheiten mit einer eigenen Position versichert.
Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger
Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der 2.6 Bei zusammengehörigen Sachen oder Einheiten wird die allfällige Entwertung, welche die
Verletzung bestanden hat. unbeschädigt gebliebenen Sachen oder Einheiten durch die Beschädigung, Zerstörung oder
Entwertung anderer erleiden, nicht berücksichtigt.
2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der
Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des 2.7 Die Ersatzleistung des Versicherers erstreckt sich auch auf Aufräumungskosten, die zur
Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden, bis zu 2 % der
Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Sachen.
den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs
der in Punkt 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. 3. Nicht ersetzt werden:
3. Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer 3.1 Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei einer Reparatur Änderungen, Verbesserungen,
Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen Überholungen oder Revisionen vorgenommen werden;
über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Absatz 2 Anwendung.
3.2 Kosten für eine vorläufige Reparatur;
Artikel 9 - Mehrfache Versicherung
3.3 Bereitstellungskosten (stand by-Pauschale)
1. Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer für das versicherte Interesse
eine Versicherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen 3.4 Mehrkosten für Luftfracht
Versicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen.
Artikel 11 - Deckungseinschränkung aufgrund anderweitig bestehender
Artikel 10 - Ersatzleistung Versicherungen
1. Wenn vereinbart, hat der Versicherungsnehmer in jedem Schadenfall den in der Polizze als Wenn für einzelne der versicherten Gefahren anderweitige Versicherungen bestehen (z.B. Feuer-,
Selbstbehalt angegebenen Betrag selbst zu tragen. Einbruchdiebstahl-Versicherung und dergleichen), gehen diese Versicherungen im Schadenfall
voran.
Der vereinbarte Selbstbehalt wird von dem bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig Bieten diese Versicherungen keinen ausreichenden Schutz, so übernimmt der Elektronik-
errechneten Betrag einschließlich Aufwendungsersatz gemäß § 63 VersVG ermittelt; von diesem Versicherer die darüber hinausgehenden Verpflichtungen im Rahmen des Versicherungsvertrages.
entschädigungspflichtigen Betrag wird je Schadenfall der vereinbarte Selbstbehalt abgezogen.
Artikel 12 - Beteiligung mehrerer Versicherer
Die Grenze der Ersatzleistung bildet der auf die betroffene Sache entfallende Teil der
Versicherungssumme abzüglich des gegebenenfalls vereinbarten Selbstbehaltes. 1. Führung
2. Die Ersatzleistung erfolgt: Der führende Versicherer oder seine in der Polizze genannte Geschäftsstelle ist bevollmächtigt,
Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer in
2.1 Bei Wiederherstellung einer beschädigten Sache in den Zustand vor Schadeneintritt aufgrund Empfang zu nehmen.
der vorzulegenden Rechnungen durch Ersatz
2. Prozessführung
der Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles einschließlich
der Kosten für Demontage, Montage, Transporte (exkl. Luftfracht) und Zoll. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird
folgendes vereinbart.
Der Wert des Altmaterials (Austauschteile) wird angerechnet.
2.1 Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen
Wird die Reparatur vom Versicherungsnehmer selbst ausgeführt, so dürfen dafür nur die den führenden Versicherer und wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
Selbstkosten, höchstens jedoch die Reparaturkosten eines Fachbetriebes berechnet werden.
2.2 Die an der Versicherung mitbeteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden
Bei Schäden an Radio-, Elektronen-, Elektronenstrahl-, Fernsehbild-, Röntgen- und Ventilröhren Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung gegenüber dem Versicherungsnehmer sowie
sowie an Beleuchtungs-, Bestrahlungs-, Beheizungskörpern und Heizelementen wird nur der die vom führenden Versicherer mit dem Versicherungsnehmer nach Streitanhängigkeit
Zeitwert ersetzt. geschlossenen Vergleich als auch für sich verbindlich an. Andererseits erkennt der
Versicherungsnehmer den Ausgang eines Rechtsstreites mit dem führenden Versicherer auch
Bei der Bemessung der Wertminderung von im Schadenfall zu ersetzenden Teilen wird der Wert gegenüber den mitbeteiligten Versicherern als für ihn verbindlich an.
der ersetzten Teile im vollständig eingebauten Zustand zugrundegelegt.
2.3 Falls der Anteil des führenden Versicherers die Revisionssumme nicht erreicht, ist der
2.2 Bei völliger Zerstörung oder Verlust einer versicherten Sache durch Ersatz des Zeitwertes Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten
unmittelbar vor Eintritt des Schadens. Versicherers verpflichtet, die Klage auf diesen zweiten, erforderlichenfalls auch auf einen dritten
und weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe überschritten ist. Wird diesem Verlangen
Als völlig zerstört gilt eine Sache, wenn die ersatzpflichtigen Reparaturkosten den Zeitwert am nicht entsprochen, so findet die Bestimmung des Punktes 2.2 keine Anwendung.
Schadentag erreichen oder übersteigen.
Artikel 13 - Automatische Vertragsverlängerung
Die dabei angerechnete Abschreibung beträgt für Anlagen und Geräte der elektronischen
Datenverarbeitung per anno 15 % des Neuwertes gemäß Artikel 3, höchstens jedoch 70 %. 1. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag zum Ablauf ohne dass es
einer Kündigung bedarf.
Bei Elektronenröhren und Elektronenstrahlröhren wird zur Ermittlung des Zeitwertes vom Neuwert
eine Abschreibung von 1,5 % pro Monat, gerechnet vom Zeitpunkt der Anschaffung der 2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag
fabriksneuen Röhre, höchstens jedoch von 70 %, vorgenommen. zunächst für die vertraglich vereinbarte Dauer.
Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der
Bei Schäden an neuen Sachen, ausgenommen Elektronenstrahlröhren und Elektronenröhren, Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird.
Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 3 / 5
[Seite 4]
Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Vertragslaufzeit unter 1.3. Die Kündigung kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 durch beide
Beachtung der vorerwähnten Frist von drei Monaten zur Verfügung. Vertragsparteien
3. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des jeweils binnen 14 Tagen nach Ablehnung der Versicherungsleistung, sowie der Anerkennung
Versicherungsnehmers gehören (Verbraucherverträgen), gilt Folgendes: oder Auszahlung der Entschädigungsleistung
im Falle eines Rechtsstreites vor Gericht auch innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des
3.1. Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer frühestens vier Monate, Urteils
spätestens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in geschriebener Form
darüber zu informieren, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zum Ablauf der ausgesprochen werden. Sie darf nicht für einen späteren Zeitpunkt als für den Schluss der
vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann. Weiters verpflichtet sich der Versicherer, den laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen, die mit der Unterlassung der rechtzeitigen
Kündigungserklärung verbunden sind, zu informieren. 1.4. Die Einschränkung des Absatzes 2 gilt nicht im Falle des vollendeten oder auch bloß
versuchten Versicherungsmissbrauchs, weiters wenn der Versicherungsnehmer arglistig einen
3.2. Der Versicherungsnehmer hat ab Zugang dieser Verständigung (siehe Punkt 3.1.), aber auch unbegründeten Anspruch erhoben hat oder sich bei der Ermittlung des Schadens oder der
schon davor, die Möglichkeit, seinen Versicherungsvertrag zum nächsten Ablauf der vereinbarten Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht.
Vertragsdauer zu kündigen. Die Kündigungserklärung ist nur dann wirksam, wenn sie spätestens
einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer beim Versicherer einlangt. In diesen Fällen kann der Versicherer den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
3.3. Für den Ablauf der jeweils verlängerten Vertragsdauer gelten wiederum die Regelungen der
Punkte 3.1. bis 3.2. 1.5. Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet
wird, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Artikel 14 - Sachverständigenverfahren
1.6. Bei völliger Zerstörung (Art. 10, Pkt. 2) scheiden die völlig zerstörten Sachen jedoch mit der
1. Die Vertragspartner können in geschriebener Form vereinbaren, dass Ursache und Höhe des auf sie entfallenden Versicherungssumme aus der Versicherung aus; dem Versicherer gebührt
Schadens durch ein Sachverständigenverfahren festgestellt werden. gemäß § 68 Abs.2 VersVG hinsichtlich der völlig zerstörten Sachen unter Anrechnung der für
diese Sachen bereits gezahlten Prämie die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgenden nichts Abweichendes Versicherung nur bis zur Kenntnis des Versicherers von der völligen Zerstörung beantragt worden
bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: wäre.
a. Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren hat mindestens zu enthalten: 2. Kündigungsrecht des Versicherers bei Verbraucherverträgen
- Art und Umfang der Fragestellung an die Sachverständigen
- Namen der Sachverständigen, jeder Vertragspartner benennt seinen Sachverständigen 2.1. Versicherungsverträge mit einer vertraglich vereinbarten Dauer von mehr als drei Jahren,
und beauftragt ihn, seine Feststellungen zu treffen deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört
b. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten als (Verbraucherverträge), kann der Versicherer zum Ende des dritten und jedes darauffolgenden
Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Bei der Berechnung der
beider Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. Kündigungsfrist und des Versicherungsjahres ist jeweils auf das Beginndatum der
c. Die Sachverständigen übergeben ihre Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsdauer des Vertrages abzustellen. Für die Rechtswirksamkeit der Kündigung durch
Versicherungsnehmer. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer den Versicherer genügt die geschriebene Form.
sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenden Punkte
innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und übergibt seine Feststellung gleichzeitig 2.2. Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gemäß § 8 Abs. 3 VersVG bleibt davon
dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. unberührt.
d. Die Feststellung, die die Sachverständigen im Rahmen Ihrer Zuständigkeit treffen, sind
verbindlich und der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht Artikel 16 - Form der Erklärungen
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. im
Übrigen gilt § 64 Abs. 2 VersVG. Rücktrittserklärungen gemäß §§ 3, 3a KSchG können in jeder beliebigen Form abgegeben werden.
e. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Für sonstige Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die
Sachverständigen; die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter
Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder -
Schadenfall nicht berührt. sofern vereinbart - elektronische Kommunikation gemäß § 5a VersVG). Schriftform bedeutet, dass
dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des
3. Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen müssen neben der Erklärenden zugehen muss.
detaillierten Schätzung der Schadenhöhe mindestens enthalten:
BESTIMMUNGEN DES VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZES (VersVG), auf die in den Allgemeinen
3.1 die ermittelte oder vermutete Entstehungsursache des Schadens und dessen Umfang; Bedingungen für die Versicherung von elektronischen Anlagen und Geräten (AEVB) verwiesen
wird:
3.2 den Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem Schaden gemäß Artikel 7, Punkte 2.2
und 2.3; § 5a
(1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung
3.3 den Neuwert der beschädigten Sache zur Zeit des Schadens; des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder der
Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor
3.4 bei reparierbarem Schaden den Wert der zu ersetzenden Teile unmittelbar vor dem Schaden Einholung seiner Zustimmung hinzuweisen.
gemäß Artikel 7, Punkt 2.1; (2) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die
Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses
3.5 den etwaigen Mehrwert nach der Reparatur; betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und
für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der
3.6 den Wert der verbleibenden Teile unter Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert
Reparatur oder andere Zwecke erklärt werden muss.
(3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer
Artikel 15 - Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall, Kündigung des Vertrages Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Erklärungen
und andere Informationen, der Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen
1. Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall elektronisch übermitteln.
(4) Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das
1.1. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist jede Vertragspartei berechtigt, den
Recht, ihre Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer
Versicherungsvertrag nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu kündigen.
davon oder vom Recht des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den
Versicherungsnehmer rechtzeitig elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die
1.2. Beide Teile verzichten jedoch auf die Kündigung im Schadenfall, sofern nicht mindestens
Rechtsfolgen des § 10 hinweisen.
zwei Schäden innerhalb der letzten zwei aufeinander folgenden Versicherungsperioden zu
(5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen
Entschädigungsleistungen aus dem betroffenen Versicherungsvertrag (der betroffenen
oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so kann er jederzeit – jeweils einmalig
Versicherungssparte) geführt haben, die jeweils den Betrag von EUR 300,-- überstiegen haben.
kostenfrei – auch deren Ausfolgung auf Papier oder in einer anderen von ihm gewünschten und
Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 4 / 5
[Seite 5]
vom Versicherer allgemein zur Auswahl gestellten Art verlangen. Auf dieses Recht ist der Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum
Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung zur elektronischen Kommunikation Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem
hinzuweisen. Monat kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von
(6) Von der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bleibt die Erfüllung der Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit
Informationspflichten nach den §§ 9a, 18b und 75 VAG unberührt. des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt.
(7) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer
klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine § 56
bestimmte andere vertragsrelevante Information betrifft. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des
(8) Die elektronische Übermittlung erfordert, dass Versicherungsfalles (Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem
1. die Vereinbarung über die elektronische Kommunikation die Übermittlungsart sowie die Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert.
Verpflichtung beider Vertragspartner enthält, Angaben über ihren Zugang zum Internet zu
machen und eine Änderung dieser Daten bekanntzugeben; § 57
2. der Versicherungsnehmer nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt; Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt
dies gilt als nachgewiesen, wenn er bei seiner Zustimmung entsprechende Angaben gemacht hat werden. Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintrittes des
und der Versicherer keinen Anhaltspunkt darauf hat, dass dem Zugang ein Hindernis Versicherungsfalles hat, es sei denn, dass sie den wirklichen Versicherungswert in diesem
entgegenstehen könnte; Zeitpunkt erheblich übersteigt. Ist die Versicherungssumme niedriger als die Taxe, so haftet der
3. die vertragsrelevanten Inhalte direkt an den nach Z 1 angegebenen Zugang zum Internet Versicherer, auch wenn die Taxe den Versicherungswert erheblich übersteigt, für den Schaden nur
übermittelt werden oder an diesen Zugang eine Mitteilung ergeht, die dem Versicherungsnehmer nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zur Taxe.
gemäß Abs. 9 Zugang zu den vertragsrelevanten Inhalten ermöglicht;
4. es dem Versicherungsnehmer möglich ist, die jeweils von der Übermittlung betroffenen Inhalte § 63
(Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen und andere Informationen) (1) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62 macht, fallen, auch wenn sie
dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben. erfolglos bleiben, dem Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen
(9) Bezieht der Versicherer Inhalte einer Website, die der Öffentlichkeit frei zur Verfügung gestellt nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat Aufwendungen, die den von ihm gegebenen
werden oder die sich in einem nur dem Versicherungsnehmer zugänglichen Bereich der Website Weisungen gemäß gemacht worden sind, auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der
befinden, in die elektronische Übermittlung nach Abs. 8 mit ein, so muss er bei übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Er hat den für die Aufwendungen
vertragsrelevanten Inhalten erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
1. dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die Stelle, an der diese Inhalte (2) Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur nach dem in den §§ 56 und 57
(Versicherungsbedingungen, Erklärungen und andere Informationen) auf dieser Website zu finden bezeichneten Verhältnis zu ersetzen.
sind, klar und deutlich mitteilen und ihm einen leichten und einfachen Zugang darauf
ermöglichen sowie § 64
2. Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere (1) Eine Vereinbarung, dass einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder
Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der die Höhe des Schadens in einem Schiedsgutachterverfahren durch Sachverständige festgestellt
bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem werden sollen, ist nur wirksam, wenn vorgesehen ist, dass der Sachverständige oder die
Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern Sachverständigen von einem unbeteiligten Dritten oder jeweils in gleicher Anzahl vom Versicherer
und laufend wiederzugeben. und vom Versicherungsnehmer namhaft gemacht werden, wobei vorgesehen werden kann, dass
(10) Sind die Erfordernisse der Abs. 8 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet diese Sachverständigen oder ein unbeteiligter Dritter einen Vorsitzenden zu bestimmen haben.
worden, so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist. (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie
(11) Die Abs. 1 bis 9 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall
und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten. durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können
oder wollen oder sie verzögern.
§ 6. (3) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen vom Gericht zu bestellen, so ist für die
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Bestellung das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Schaden entstanden ist. Durch
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen
Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Bezirksgerichtes begründet werden. Der Beschluss, durch den dem Antrag auf Bestellung der
Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.
eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer (4) Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 abweicht, ist nichtig.
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen
ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte § 68
Leistungsfreiheit nicht berufen. (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist,
Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur
Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem
Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. Kenntnis erlangt.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis
Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg oder ist der Wegfall des
von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der
vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden
obliegenden Leistung gehabt hat. Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach
dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht
des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die
erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls
noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss
gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum
Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte
nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt
worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit
mitgeteilt wird.
§8
(3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§1 Abs.1 Z2 KSchG), so kann er ein
Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 5 / 5
Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Mehrkostenversicherung zur Elektronikversicherung (AEVBM 2015)
[Seite 1]
1
Allgemeine Bedingungen für die Mehrkostenversicherung von elektronischen
Anlagen und Geräten (AEVBM2015)
Verweise auf gesetzliche Bestimmungen:
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen Bedingungen für
die Informationsverlust- und Datenträger-Versicherung elektronischer Anlagen und Geräte (AEVBID)
angeführt werden, sind im Anhang zu den AEVBID in vollem Wortlaut wiedergegeben.
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 2 Versicherte Sachen und Kosten
Artikel 3 Nicht versicherte Schäden
Artikel 4 Versicherungswert
Artikel 5 Versicherungsort
Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Schadenfalles
Artikel 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel 8 Sicherheitsvorschriften
Artikel 9 Mehrfache Versicherung
Artikel 10 Haftungszeit, zeitlicher Selbstbehalt
Artikel 11 Ersatzleistung
Artikel 12 Deckungseinschränkung aufgrund anderweitig bestehender Versicherungen
Artikel 13 Beteiligung mehrerer Versicherer
Artikel 14 Automatische Vertragsverlängerung
Artikel 15 Sachverständigenverfahren
Artikel 16 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall, Kündigung des Vertrages
Artikel 17 Form der Erklärungen
Artikel 1
Versicherte Gefahren und Schäden
V E R S I C H E R U N G S S C H U T Z
1.Versicherungsschutz besteht am Versicherungsort gegen nachweisbar von außen verursachte
-Beschädigungen,
-Zerstörungen oder
-Verluste
von versicherten Sachen durch unvorhergesehen und plötzlich eintretende Ereignisse wie:
1.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit oder Sabotage, sofern daraus
Beschädigungen folgen und visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind;
1.2 mechanisch einwirkende Gewalt;
1.3 Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck;
1.4 Wasser, Feuchtigkeit oder Flüssigkeit aller Art;
1.5 Erdrutsch, Erdsenkung, Felssturz, Frost, Hagelschlag, Hochwasser, Lawinen, Schneedruck,
Steinschlag, Sturm, Überschwemmungen;
1.6 Brand, Blitzschlag, Explosionen aller Art (einschließlich der beim Löschen und Retten
entstehenden Schäden);
1.7 Versengen, Verschmoren, Rauch, Ruß, soweit diese Ereignisse durch äußere Einwirkungen entstehen;
1.8. Unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie infolge von Erdschluss, Kurzschluss, übermäßige
Steigerung der Stromstärke, sofern diese nachweislich von außen auf die versicherten Geräte einwirken.
1.9 Mittelbare Wirkung der atmosphärischen Elektrizität (indirekter Blitzschlag);
1.10 Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung,
1.11 Glasbruch.
1.12 Material- u. Herstellungsfehler
Die angeführten Schadenereignisse sind jeweils nach den einschlägigen Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zu beurteilen.
Artikel 2
Versicherte Sachen und Kosten
1. Versicherungsschutz besteht für Mehrkosten, die durch die
-1-
[Seite 2]
Weiterführung der Datenverarbeitung unter Benützung einer fremden Datenverarbeitungsanlage entstehen,
wenn am Versicherungsort der Betrieb der in der Polizze angeführten, betriebsfertig aufgestellten
Sachen infolge eines Schadenereignisses gemäß Art. 1 ganz oder teilweise unterbrochen wird.
Eine Sache ist betriebsfertig aufgestellt, wenn sie nach beendeter Erprobung (Probebetrieb) zur
Aufnahme des normalen Betriebes entsprechend den Herstelleranweisungen bereit ist und, sofern
vorgesehen, die formelle Übernahme durchgeführt wurde und alle gesetzlichen Auflagen erfüllt sind.
Waren die Sachen bereits betriebsfertig aufgestellt, so bleibt der Versicherungsschutz auch
während der Dauer einer Reinigung, Revision, Überholung oder Instandsetzung aufrecht, sofern diese
Tätigkeiten innerhalb des Aufstellungsraumes am Versicherungsort vorgenommen werden.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf:
2.1 Betriebsmittel, Hilfsstoffe und Verbrauchsmaterialien, Werkzeuge sowie Verschleißteile
2.2 Externe Datenträger (Disketten, Bänder, CD=B4s, DVD=B4s etc.);
2.3 Filme, Raster, Folien, Textil- und Kunststoffbeläge, Walzenbeläge, Formen und dergleichen;
2.4 Software und Daten.
Artikel 3
Nicht versicherte Schäden oder Verluste
A U S S C H L Ü S S E
1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, Schäden oder
Verluste, die eingetreten sind:
1.1 solange und soweit Hersteller, Verkäufer, Vermieter, die Reparatur- oder Wartungsfirma
(insbesondere aus einem Wartungsvertrag) gesetzlich oder vertraglich zu haften haben, oder
Garantieverpflichtungen dieser bestehen.
1.2 Aufwendungen, die im Rahmen einer Wartung üblicherweise erbracht werden, sind nicht Gegenstand
der Versicherung.
Gegenstand einer Wartung im Sinne dieser Bedingung sind Leistungen wie:
- Sicherheitsüberprüfung
- vorbeugende Instandhaltung
- Behebung von Störungen infolge Alterung
- Behebung von durch den normalen Betrieb ohne Einwirkung von außen entstandenen Störungen bzw.
Schäden
- Bereitstellung aller für die genannten Arbeiten erforderlichen Materialien und Ersatzteile.
1.3 durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Neutralitätsverletzung, kriegsähnliche Ereignisse,
Krieg, Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, Meuterei, Aufruhr, militärischer Besetzung,
Invasion, Terror, Verfügung von Hoher Hand sowie Wegnahme oder Beschlagnahme seitens irgendeiner Macht
oder Behörde.
1.4 durch Erdbeben, Eruption, Sprengungen und Ereignisse, die einer schädigenden Wirkung durch
Kernenergie zuzuschreiben sind,
es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass der Schaden mit den unter Pkt. 1.3 und 1.4
angeführten Ereignissen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der
Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (BGBl. 140/79), so obliegt der
Nachweis dem Versicherer;
1.5 durch Fehler oder Mängel, die bei Abschluss der Versicherung oder vor Eintritt des Schadenfalles
vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer, der in leitender Stellung für die Betriebsführung oder
für den Betrieb der versicherten Sachen verantwortlichen Personen bekannt waren oder bekannt sein
mussten;
1.6 durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers,
der in leitender Stellung für die Betriebsführung oder für den Betrieb der versicherten Sachen
verantwortlichen Personen;
1.7 als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse oder Einwirkungen chemischer,
thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art und/oder daraus entstehende
Korrosion, Oxidation, Kavitation, Erosion und Ablagerungen aller Art;
1.8 durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige;
1.9 durch Inbetriebnahme oder Weiterverwendung nach einem Schaden, und zwar vor Beendigung der
endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes; diese Bestimmung
findet keine Anwendung, wenn die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden;
1.10 durch normale Witterungsverhältnisse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen
Verhältnisse gerechnet werden muss;
1.11 durch Zerkratzen, Verschrammen oder sonstige Verletzungen der Oberfläche, die nur
Schönheitsfehler darstellen (z.B. Lack-, Email- und Schrammschäden);
1.12 durch Aufgabe der versicherten Sache;
1.13 bei Transporten außerhalb des Aufstellungsraumes;
-2-
[Seite 3]
3
Artikel 4
Versicherungswert
1. Die Versicherungssumme soll den Mehrkosten entsprechen, die während der Haftungszeit (Art. 10)
für die Weiterführung der Datenverarbeitung auf einer fremden Datenverarbeitungsanlage aufgewendet
werden müssen.
2. Die Versicherungssumme wird auf "Erstes Risiko" festgesetzt.
Artikel 5
Versicherungsort
Die Versicherung gilt innerhalb der Republik Österreich im Aufstellungsraum des in der Polizze
bezeichneten Versicherungsortes.
Aufgrund besonderer Vereinbarung kann die Gültigkeit der Versicherung auf den gesamten
Versicherungsort auch außerhalb des Ausstellungsraumes erweitert werden.
Artikel 6
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Schadenfalles
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen und sorgen zu lassen, dass die
versicherten Sachen sich
- in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand befinden,
- sorgfältig gewartet und instandgehalten werden,
- nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden.
Der Betrieb hat entsprechend der Herstelleranweisung zu erfolgen. (z.B.: Betriebstemperatur,
Raumklima u. dgl.)
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einem entsprechend legitimierten Beauftragten des
Versicherers den Zutritt zu den versicherten Sachen zu gestatten.
3. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten ist der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und
Begrenzungen des § 6 Absatz 1, 1a oder 2 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Artikel 7
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende
Obliegenheiten:
1.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei
Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen
einzuholen.
1.2 Er hat unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Schaden Kenntnis
erlangt hat, dem Versicherer in geschriebener Form Anzeige zu machen.
Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. Einbruchdiebstahl-, Diebstahl-, Beraubungs-
und Brandschäden sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu bringen.
1.3 Er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann
- jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Verpflichtung zur
Leistung zu gestatten;
- jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben oder in geschriebener Form zu
erteilen;
- Belege beizubringen.
1.4 Er hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch
einen Beauftragten des Versicherers unverändert bestehen zu lassen, es sei denn,
- dass die Sicherheit oder der Fortgang der Arbeiten Eingriffe erfordern
- dass der Versicherer auf eine Besichtigung ausdrücklich verzichtet;
- dass die Besichtigung innerhalb von
acht Tagen seit Eingang der Schadenanzeige beim Versicherer nicht stattgefunden hat.
Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind jedoch dem
Versicherer zwecks Besichtigung zur Verfügung zu stellen.
-3-
[Seite 4]
1.5 Er hat alle schriftlichen und mündlichen Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer
richtig und vollständig zu machen.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß
den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 3 VersVG - im Fall einer Verletzung der
Schadenminderungspflicht gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 62 VersVG - von der
Verpflichtung zur Leistung frei.
3. Sind die Anzeigen der Schäden bei der Sicherheitsbehörde unterblieben, so kann die Entschädigung
nur bis zur Nachholung dieser Anzeigen verweigert werden. Sind abhanden gekommene Sachen der
Sicherheitsbehörde nicht angezeigt worden, so kann die Entschädigung nur für diese Sachen verweigert
werden.
Artikel 8
Sicherheitsvorschriften
1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften
oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der
Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden
hat.
2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der
Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung
keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den
Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist
die Kündigung nicht erfolgt war.
3. Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer
Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die
Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Absatz 2 Anwendung.
Artikel 9
Mehrfache Versicherung. Vereinbarter Selbstbehalt
1. Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer für das versicherte Interesse eine
Versicherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen Versicherer
und die Versicherungssumme anzuzeigen.
2. Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat
(vereinbarter Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen. Andernfalls
wird die Entschädigung so ermäßigt, dass der Versicherungsnehmer den vereinbarten Teil des Schadens
selbst trägt.
Artikel 10
Haftungszeit, zeitlicher Selbstbehalt
1. Die Haftung des Versicherers beginnt mit dem Tag, ab dem nach dem Eintritt eines Schadenfalles
die Datenverarbeitung auf einer fremden Datenverarbeitungsanlage weitergeführt wird und endet mit
der Wiederaufnahme des Betriebes der versicherten Anlagen, jedenfalls mit Ablauf der vereinbarten
Haftungszeit.
2. Die Haftungszeit wird in Arbeitstagen bemessen.
3. Der vereinbarte zeitliche Selbstbehalt (Art. 11 Pkt. 3) ist in der Polizze genannt.
Artikel 11
Ersatzleistung
1. Für jeden innerhalb der Haftungszeit liegenden Arbeitstag, an dem die in der Polizze genannten
Sachen zur Gänze oder zum Teil außer Betrieb sind (Ausfalltag), ersetzt der Versicherer jene Kosten,
die für die Weiterführung der Datenverarbeitung im bisherigen Umfang unter Benützung einer fremden
Datenverarbeitungsanlage entstehen, soweit sie über die Kosten hinausgehen, die während der gleichen
Zeit ohne das Schadenereignis entstanden wären.
2. Für jeden Ausfalltag ist die Ersatzleistung des Versicherers mit dem Betrag begrenzt, der sich bei
Teilung der Versicherungssumme durch die Zahl der Tage der vereinbarten Haftungszeit ergibt.
3. Die Entschädigungsleistung des Versicherers vermindert sich um jenen Teil, der dem Verhältnis des
zeitlichen Selbstbehaltes zur gesamten ersatzpflichtigen Ausfallszeit entspricht.
4. Nicht vom Versicherer zu ersetzen sind Kosten für das Wiederaufbringen von Daten auf Datenträger.
5. Der Versicherer haftet nicht für Mehrkosten, die infolge Verzögerung der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung durch
5.1 Kapitalmangel, selbst wenn dieser durch den Sach- oder Unterbrechungsschaden verursacht wird;
-4-
[Seite 5]
5
5.2 behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen;
5.3 Vornahme von Änderungen, Verbesserungen oder Überholungen der in der Polizze genannten Sachen
oder einzelner Anlagenteile entstehen.
6. Der Versicherer haftet nicht für andere Vermögensschäden, Leistungsmängel, Wertminderung nach der
Wiederherstellung oder Reparatur.
Artikel 12
Deckungseinschränkung aufgrund anderweitig bestehender Versicherungen
Wenn für einzelne der versicherten Gefahren anderweitige Versicherungen bestehen (z.B. Feuer-,
Einbruchdiebstahl-Versicherung und dergleichen), gehen diese Versicherungen im Schadenfall voran.
Bieten diese Versicherungen keinen ausreichenden Schutz, so übernimmt der Elektronik-Versicherer die
darüber hinausgehenden Verpflichtungen im Rahmen des Versicherungsvertrages.
Artikel 13
Beteiligung mehrerer Versicherer
1. Führung
Der führende Versicherer oder seine in der Polizze genannte Geschäfts stelle ist bevollmächtigt,
Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer in Empfang
zu nehmen.
2. Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird folgendes
vereinbart.
2.1 Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den
führenden Versicherer und wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
2.2 Die an der Versicherung mitbeteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer
rechtskräftig gewordene Entscheidung gegenüber dem Versicherungsnehmer sowie die vom führenden
Versicherer mit dem Versicherungsnehmer nach Streitanhängigkeit geschlossenen Vergleich als auch für
sich verbindlich an. Andererseits erkennt der Versicherungsnehmer den Ausgang eines Rechtsstreites mit
dem führenden Versicherer auch gegenüber den mitbeteiligten Versicherern als für ihn verbindlich an.
2.3 Falls der Anteil des führenden Versicherers die Revisionssumme nicht erreicht, ist der
Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers
verpflichtet, die Klage auf diesen zweiten, erforderlichenfalls auch auf einen dritten und weitere
Versicherer auszudehnen, bis diese Summe überschritten ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen,
so findet die Bestimmung des Punktes 2.2 keine Anwendung.
Artikel 14
Automatische Vertragsverlängerung
1. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag zum Ablauf ohne dass es einer
Kündigung bedarf.
2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, dann verlängert sich die Vertragsdauer
jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn die Kündigung des Versicherungsnehmers in der gemäß
Artikel 17 vorgesehenen Form nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der vereinbarten Vertragsdauer
beim Versicherer einlangt.
Langt die Kündigung rechtzeitig beim Versicherer ein, endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten
Vertragsdauer.
3. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des
Versicherungsnehmers gehören (Verbraucherverträgen), gilt Folgendes:
3.1. Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer spätestens drei Monate vor Ablauf der
vereinbarten Vertragsdauer in geschriebener Form darüber zu informieren, dass der Versicherungsnehmer
den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann. Weiters verpflichtet
sich der Versicherer, den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen, die mit der Unterlassung der
rechtzeitigen Kündigungserklärung verbunden sind, zu informieren.
3.2. Der Versicherungsnehmer hat ab Zugang dieser Verständigung (siehe Punkt 3.1.), aber auch schon
davor, die Möglichkeit, seinen Versicherungsvertrag zum nächsten Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer
zu kündigen. Die Kündigungserklärung ist nur dann wirksam, wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf
der vereinbarten Vertragsdauer beim Versicherer einlangt.
3.3. Wenn die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht spätestens ein Monat vor Ablauf der
Vertragsdauer beim Versicherer einlangt, verlängert sich der Versicherungsvertrag um ein weiteres
Jahr. Für den neuen Ablauf der verlängerten Vertragsdauer gelten wiederum die Regelungen der Punkte
3.1. bis 3.3.
Artikel 15
Sachverständigenverfahren
1. Die Vertragspartner können in geschriebener Form vereinbaren, dass Ursache und Höhe des Schadens
-5-
[Seite 6]
durch ein Sachverständigenverfahren festgestellt werden.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten,
soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über
Schiedsgerichte:
a) Die Vereinbarung über das
Sachverständigenverfahren hat mindestens zu enthalten:
-Art und Umfang der Fragestellung an die Sachverständigen
- Namen der Sachverständigen, jeder Vertragspartner benennt seinen Sachverständigen und beauftragt
ihn, seine Feststellungen zu treffen
b) Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten als Obmann.
Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder beider
Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
c) Die Sachverständigen übergeben ihre Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie
unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenden Punkte innerhalb der
Grenzen beider Feststellungen und übergibt seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer.
d) Die Feststellung, die die Sachverständigen im Rahmen Ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich
und der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie
offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Übrigen gilt § 64 Absatz 2 VersVG.
e) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen;
die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
nicht berührt.
3. Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen
müssen neben der detaillierten Schätzung der Schadenhöhe mindestens enthalten:
3.1 die ermittelte oder vermutete Entstehungsursache des Schadens und dessen Umfang;
3.2 den Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem Schaden gemäß Artikel 7, Punkte 2.2 und 2.3;
3.3 den Neuwert der beschädigten Sache zur Zeit des Schadens;
3.4 bei reparierbarem Schaden den Wert der zu ersetzenden Teile unmittelbar vor dem Schaden gemäß
Artikel 7, Punkt 2.1;
3.5 den etwaigen Mehrwert nach der Reparatur;
3.6 den Wert der verbleibenden Teile unter Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Reparatur
oder andere Zwecke
Artikel 16
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall, Kündigung des Vertrages
1. Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
1.1. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist jede Vertragspartei berechtigt, den
Versicherungsvertrag nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu kündigen.
1.2. Beide Teile verzichten jedoch auf die Kündigung im Schadenfall, sofern nicht mindestens zwei
Schäden innerhalb der letzten zwei aufeinander
folgenden Versicherungsperioden zu Entschädigungsleistungen aus dem betroffenen
Versicherungsvertrag (der betroffenen Versicherungssparte) geführt haben, die jeweils den Betrag
von EUR 300,-- überstiegen haben.
1.3. Die Kündigung kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 durch beide Vertragsparteien
- jeweils binnen 14 Tagen nach Ablehnung der Versicherungsleistung, sowie der Anerkennung oder
Auszahlung der Entschädigungsleistung;
- im Falle eines Rechtsstreites vor Gericht auch innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils
ausgesprochen werden. Sie darf nicht für einen späteren Zeitpunkt als für den Schluss der laufenden
Versicherungsperiode erfolgen.
1.4. Die Einschränkung des Absatzes 2 gilt nicht im Falle des vollendeten oder auch bloß versuchten
Versicherungsmissbrauchs, weiters wenn der
Versicherungsnehmer arglistig einen unbegründeten Anspruch erhoben hat oder sich bei
der Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht.
In diesen Fällen kann der Versicherer den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
mit sofortiger Wirkung kündigen.
1.5. Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird,
soweit nichts anderes vereinbart ist.
1.6. Bei völliger Zerstörung (Art.11, Pkt. 2) scheiden die völlig zerstörten Sachen jedoch mit der
auf sie entfallenden Versicherungssumme aus der Versicherung aus; dem Versicherer gebührt gemäß § 68,
Abs.2 VersVG hinsichtlich der völlig zerstörten Sachen unter Anrechnung der für diese Sachen bereits
gezahlten Prämie die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zur Kenntnis
des Versicherers von der völligen Zerstörung beantragt worden wäre.
-6-
[Seite 7]
7
2. Kündigungsrecht des Versicherers bei Verbraucherverträgen
2.1. Versicherungsverträge mit einer vertraglich vereinbarten Dauer von mehr als drei Jahren, deren
Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge),
kann der Versicherer zum Ende des dritten und jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist und des Versicherungsjahres ist
jeweils auf das Beginndatum der Versicherungsdauer des Vertrages abzustellen. Für die
Rechtswirksamkeit der Kündigung durch den Versicherer genügt die geschriebene Form.
2.2. Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gemäß § 8 Abs. 3 VersVG bleibt davon unberührt.
Artikel 17
Form der Erklärungen
Rücktrittserklärungen gemäß §§ 3, 3a KSchG können in jeder beliebigen Form abgegeben werden. Für
sonstige Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene
Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart
wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem
die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder - sofern vereinbart - elektronische
Kommunikation gemäß § 5a VersVG). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der
Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.
BESTIMMUNGEN DES VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZES (VersVG), auf die in den Allgemeinen
Bedingungen für die Versicherung von elektronischen Anlagen und Geräten (AEVB) verwiesen wird:
§ 5a (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des
Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder der Vertragsparteien
jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner
Zustimmung hinzuweisen.
(2) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die
Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses betreffen,
ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und für den
Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der Schriftform
bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss.
(3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer Versicherungsbedingungen,
Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Erklärungen und andere Informationen, der
Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen elektronisch übermitteln.
(4) Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das Recht, ihre
Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer davon oder vom Recht
des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den Versicherungsnehmer rechtzeitig
elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die Rechtsfolgen des § 10 hinweisen.
(5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen oder
andere Informationen nur elektronisch erhalten, so kann er jederzeit -; jeweils einmalig kostenfrei -;
auch deren Ausfolgung auf Papier oder in einer anderen von ihm gewünschten und vom Versicherer
allgemein zur Auswahl gestellten Art verlangen. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor
Einholung seiner Zustimmung zur elektronischen Kommunikation hinzuweisen.
(6) Von der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bleibt die Erfüllung der
Informationspflichten nach den §§ 9a, 18b und 75 VAG unberührt.
(7) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer klar
und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine bestimmte andere
vertragsrelevante Information betrifft.
(8) Die elektronische Übermittlung erfordert, dass
1. die Vereinbarung über die elektronische Kommunikation die Übermittlungsart sowie die
Verpflichtung beider Vertragspartner enthält, Angaben über ihren Zugang zum Internet zu machen und
eine Änderung dieser Daten bekanntzugeben;
2. der Versicherungsnehmer nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt;
dies gilt als nachgewiesen, wenn er bei seiner Zustimmung entsprechende Angaben gemacht hat und der
Versicherer keinen Anhaltspunkt darauf hat, dass dem Zugang ein Hindernis entgegenstehen könnte;
3. die vertragsrelevanten Inhalte direkt an den nach Z 1 angegebenen Zugang zum Internet
übermittelt werden oder an diesen Zugang eine Mitteilung ergeht, die dem Versicherungsnehmer gemäß
Abs. 9 Zugang zu den vertragsrelevanten Inhalten ermöglicht;
4. es dem Versicherungsnehmer möglich ist, die jeweils von der Übermittlung betroffenen
Inhalte (Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen und andere Informationen)
dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben.
(9) Bezieht der Versicherer Inhalte einer Website, die der Öffentlichkeit frei zur Verfügung gestellt
werden oder die sich in einem nur dem Versicherungsnehmer zugänglichen Bereich der Website befinden,
in die elektronische Übermittlung nach Abs. 8 mit ein, so muss er bei vertragsrelevanten Inhalten
1. dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die Stelle, an der diese Inhalte
(Versicherungsbedingungen, Erklärungen und andere Informationen) auf dieser Website zu finden sind,
klar und deutlich mitteilen und ihm einen leichten und einfachen Zugang darauf ermöglichen sowie
2. Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere
Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der bekanntgegebenen Stelle
dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem Versicherungsnehmer auch ermöglichen,
die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben.
(10) Sind die Erfordernisse der Abs. 8 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet worden,
so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist.
(11) Die Abs. 1 bis 9 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer und
einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten.
§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als
-7-
[Seite 8]
eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem
er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei
denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb
eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende
Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit
außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig
vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen
und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt
Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr
oder der Verhütung einer Erhöhung derGefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der
Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des
Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach
dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des
Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar
für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt
berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur
ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder
ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
- Seite 8 von 8 -
Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Informationsverlust und Datenträgern (AEVBID 2015)
[Seite 1]
1
Allgemeine Bedingungen für die Informationsverlust- und Datenträger-Versicherung
elektronischer Anlagen und Geräte (AEVBID)
Verweise auf gesetzliche Bestimmungen:
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen Bedingungen für
die Informationsverlust- und Datenträger-Versicherung elektronischer Anlagen und Geräte (AEVBID)
angeführt werden, sind im Anhang zu den AEVBID in vollem Wortlaut wiedergegeben.
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 2 Versicherte Sachen und Kosten
Artikel 3 Nicht versicherte Schäden
Artikel 4 Versicherungswert
Artikel 5 Versicherungsort
Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Schadenfalles
Artikel 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel 8 Sicherheitsvorschriften
Artikel 9 Mehrfache Versicherung
Artikel 10 Ersatzleistung
Artikel 11 Deckungseinschränkung aufgrund anderweitig bestehender Versicherungen
Artikel 12 Beteiligung mehrerer Versicherer
Artikel 13 Automatische Vertragsverlängerung
Artikel 14 Sachverständigenverfahren
Artikel 15 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall, Kündigung des Vertrages
Artikel 16 Form der Erklärungen
Artikel 1
Versicherte Gefahren und Schäden
V E R S I C H E R U N G S S C H U T Z
1.Versicherungsschutz besteht am Versicherungsort gegen nachweisbar von außen verursachte
-Beschädigungen,
-Zerstörungen oder
-Verluste
von versicherten Sachen durch unvorhergesehen und plötzlich eintretende Ereignisse wie:
1.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit oder Sabotage, sofern daraus
Beschädigungen folgen und visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind;
1.2 mechanisch einwirkende Gewalt;
1.3 Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck;
1.4 Wasser, Feuchtigkeit oder Flüssigkeit aller Art;
1.5 Erdrutsch, Erdsenkung, Felssturz, Frost, Hagelschlag, Hochwasser, Lawinen, Schneedruck,
Steinschlag, Sturm, Überschwemmungen;
1.6 Brand, Blitzschlag, Explosionen aller Art (einschließlich der beim Löschen und Retten
entstehenden Schäden);
1.7 Versengen, Verschmoren, Rauch, Ruß, soweit diese Ereignisse durch äußere Einwirkungen entstehen;
1.8. Unmittelbare Wirkung der elektrischen Energie infolge von Erdschluss, Kurzschluss, übermäßige
Steigerung der Stromstärke, sofern diese nachweislich von außen auf die versicherten Geräte einwirken.
1.9 Mittelbare Wirkung der atmosphärischen Elektrizität (indirekter Blitzschlag);
1.10 Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung,
1.11 Glasbruch.
1.12 Material-u. Herstellungsfehler
2. Der Versicherer gewährt ferner Versicherungsschutz für Datenwiederbeschaffungs- und
-aufbringungskosten, wenn versicherte Daten, die wiederbeschaffbar und für den Versicherungsnehmer,
zur Weiterführung seines Betriebes unbedingt erforderlich sind, durch einen an den Datenträgern oder
an der Datenverarbeitungsanlage eingetretenen Sachschaden gemäß Pkt. 1 verlorengehen, soferne der
Versicherungsschutz nicht gemäß Artikel 3 Pkt. 2 ausgeschlossen ist.
3. Die in Pkt. 1 angeführten Schadenereignisse sind jeweils nach den einschlägigen Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zu beurteilen.
Artikel 2
-1-
[Seite 2]
Versicherte Sachen und Kosten
Versichert sind die in der Polizze
- angeführten Datenträger
- die darauf befindlichen Daten
unter den in der Polizze angegebenen Betriebs- und Aufbewahrungsverhältnissen.
Die Daten sind nur insoweit versichert, als sie wiederbeschaffbar und für den Versicherungsnehmer,
zur Weiterführung seines Betriebes unbedingt erforderlich sind.
Artikel 3
Nicht versicherte Schäden oder Verluste
A U S S C H L Ü S S E
1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, Schäden oder
Verluste, die eingetreten sind:
1.1 solange und soweit Hersteller, Verkäufer, Vermieter, die Reparatur- oder Wartungsfirma
(insbesondere aus einem Wartungsvertrag) gesetzlich oder vertraglich zu haften haben, oder
Garantieverpflichtungen dieser bestehen.
1.2 Aufwendungen, die im Rahmen einer Wartung üblicherweise erbracht werden, sind nicht Gegenstand
der Versicherung.
Gegenstand einer Wartung im Sinne dieser Bedingung sind Leistungen wie:
- Sicherheitsüberprüfung
- vorbeugende Instandhaltung
- Behebung von Störungen infolge Alterung
- Behebung von durch den normalen Betrieb ohne Einwirkung von außen entstandenen Störungen bzw.
Schäden
- Bereitstellung aller für die genannten Arbeiten erforderlichen Materialien und Ersatzteile.
1.3 durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Neutralitätsverletzung, kriegsähnliche Ereignisse,
Krieg, Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, Meuterei, Aufruhr, militärischer Besetzung,
Invasion, Terror, Verfügung von Hoher Hand sowie Wegnahme oder Beschlagnahme seitens irgendeiner Macht
oder Behörde.
1.4 durch Erdbeben, Eruption, Sprengungen und Ereignisse, die einer schädigenden Wirkung durch
Kernenergie zuzuschreiben sind,
es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass der Schaden mit den unter Pkt. 1.3 und 1.4
angeführten Ereignissen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht. Ist der
Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (BGBl. 140/79), so obliegt der
Nachweis dem Versicherer;
1.5 durch Fehler oder Mängel, die bei Abschluss der Versicherung oder vor Eintritt des Schadenfalles
vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer, der in leitender Stellung für die Betriebsführung oder
für den Betrieb der versicherten Sachen verantwortlichen Personen bekannt waren oder bekannt sein
mussten;
1.6 durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers,
der in leitender Stellung für die Betriebsführung oder für den Betrieb der versicherten Sachen
verantwortlichen Personen;
1.7 als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse oder Einwirkungen chemischer,
thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art und/oder daraus entstehende
Korrosion, Oxidation, Kavitation, Erosion und Ablagerungen aller Art;
1.8 durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige;
1.9 durch Inbetriebnahme oder Weiterverwendung nach einem Schaden, und zwar vor Beendigung der
endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes; diese Bestimmung
findet keine Anwendung, wenn die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden;
1.10 durch normale Witterungsverhältnisse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen
Verhältnisse gerechnet werden muss;
1.11 durch Zerkratzen, Verschrammen oder sonstige Verletzungen der Oberfläche, die nur
Schönheitsfehler darstellen (z.B. Lack-, Email- und Schrammschäden);
1.12 durch Aufgabe der versicherten Sache;
1.13 bei Transporten außerhalb des Aufstellungsraumes;
1.14 Verluste, die bei einer Inventur oder Kontrolle festgestellt werden;
1.15 Vermögensschäden aller Art (auch Stillstandskosten und Stehzeiten), Leistungsmängel.
2. Nicht versichert sind Datenverluste durch
2.1 fehlerhaftes Programmieren und Operating;
2.2 irrtümliches Wegwerfen der Datenträger bzw. Löschen der Daten;
2.3 mißbräuchlichen Eingriff auf die versicherten Daten von außen.
-2-
[Seite 3]
3
Artikel 4
Versicherungswert
1. Der Versicherungswert soll den geschätzten Gesamtkosten entsprechen, die der Versicherungsnehmer
im Falle eines Totalverlustes für
- die Wiederbeschaffung der versicherten Datenträger und Daten sowie für
- das Wiederaufbringen der Daten aufwenden muss.
2. Die Versicherungssumme wird auf „Erstes Risiko“ festgesetzt.
Artikel 5
Versicherungsort
Die Versicherung gilt innerhalb der Republik Österreich im Aufstellungsraum des in der Polizze
bezeichneten Versicherungsortes.
Aufgrund besonderer Vereinbarung kann die Gültigkeit der Versicherung auf den gesamten
Versicherungsort auch außerhalb des Ausstellungsraumes erweitert werden.
Artikel 6
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Schadenfalles
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen und sorgen zu lassen, dass sich die
versicherten Datenträger und die Datenverarbeitungsanlagen, auf denen diese verwendet werden,
- in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand befinden,
- sorgfältig gewartet und instandgehalten bzw. aufbewahrt und je nach Bedeutung der Daten in
regelmäßigen, angemessen Zeitabständen gesichert werden.
Der Betrieb hat entsprechend der Herstelleranweisung zu erfolgen. (z.B.: Betriebstemperatur,
Raumklima u. dgl.)
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einem entsprechend legitimierten Beauftragten des
Versicherers den Zutritt zu den versicherten Sachen zu gestatten.
3. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten ist der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und
Begrenzungen des § 6 Absatz 1, 1a oder 2 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Artikel 7
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende
Obliegenheiten:
1.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei
Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen
einzuholen.
1.2 Er hat unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Schaden Kenntnis
erlangt hat, dem Versicherer in geschriebener Form Anzeige zu machen.
Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. Einbruchdiebstahl-, Diebstahl-, Beraubungs-
und Brandschäden sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu bringen.
1.3 Er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann
- jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Verpflichtung zur
Leistung zu gestatten;
- jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben oder in geschriebener Form zu
erteilen;
- Belege beizubringen.
1.4 Er hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch
einen Beauftragten des Versicherers unverändert bestehen zu lassen, es sei denn,
- dass die Sicherheit oder der Fortgang der Arbeiten Eingriffe erfordern
- dass der Versicherer auf eine Besichtigung ausdrücklich verzichtet;
- dass die Besichtigung innerhalb von acht Tagen seit Eingang der Schadenanzeige beim Versicherer
nicht stattgefunden hat.
Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind jedoch dem
-3-
[Seite 4]
Versicherer zwecks Besichtigung zur Verfügung zu stellen.
1.5 Er hat alle Angaben in mündlicher und geschriebener Form im Zuge der Schadenerhebung dem
Versicherer richtig und vollständig zu machen.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß
den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 3 VersVG - im Fall einer Verletzung der
Schadenminderungspflicht gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 62 VersVG - von der
Verpflichtung zur Leistung frei.
3. Sind die Anzeigen der Schäden bei der Sicherheitsbehörde unterblieben, so kann die Entschädigung
nur bis zur Nachholung dieser Anzeigen verweigert werden. Sind abhanden gekommene Sachen der
Sicherheitsbehörde nicht angezeigt worden, so kann die Entschädigung nur für diese Sachen verweigert
werden.
Artikel 8
Sicherheitsvorschriften
1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften
oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der
Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden
hat.
2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der
Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung
keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den
Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist
die Kündigung nicht erfolgt war.
3. Im übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer
Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die
Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Absatz 2 Anwendung.
Artikel 9
Mehrfache Versicherung. Vereinbarter Selbstbehalt
1. Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer für das versicherte Interesse eine
Versicherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen Versicherer
und die Versicherungssumme anzuzeigen.
2. Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat
(vereinbarter Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen. Andernfalls
wird die Entschädigung so ermäßigt, dass der Versicherungsnehmer den vereinbarten Teil des Schadens
selbst trägt.
Artikel 10
Ersatzleistung
1. Wenn vereinbart, hat der Versicherungsnehmer in jedem Schadenfall den in der Polizze als
Selbstbehalt angegebenen Betrag selbst zu tragen.
2. Der vereinbarte Selbstbehalt wird von dem bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechneten
Betrag einschließlich Aufwendungsersatz gemäß § 63 VersVG ermittelt; von diesem
entschädigungspflichtigen Betrag wird je Schadenfall der vereinbarte Selbstbehalt abgezogen.
Die Grenze der Ersatzleistung bildet der auf die betroffene Sache entfallende Teil der
Versicherungssumme abzüglich des gegebenenfalls vereinbarten Selbstbehaltes.
2. Die Ersatzleistung erfolgt:
2.1 Bei Wiederherstellung einer beschädigten Sache in den Zustand vor Schadeneintritt aufgrund der
vorzulegenden Rechnungen durch Ersatz
- der Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles einschließlich
- der Kosten für Demontage, Montage, Transporte (exkl. Luftfracht) und Zoll.
Der Wert des Altmaterials (Austauschteile) wird angerechnet.
Wird die Reparatur vom Versicherungsnehmer selbst ausgeführt, so dürfen dafür nur die Selbstkosten,
höchstens jedoch die Reparaturkosten eines Fachbetriebes berechnet werden.
2.2 Bei völliger Zerstörung oder Verlust einer versicherten Sache durch Ersatz des Zeitwertes
unmittelbar vor Eintritt des Schadens sowie die Kosten für Fracht (exklusive Luftfracht) und Zoll.
Als völlig zerstört gilt eine Sache, wenn die ersatzpflichtigen Reparaturkosten den Zeitwert am
Schadentag erreichen oder übersteigen.
2.3 Erfolgt keine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, so wird höchstens der Marktwert ersetzt.
2.4 Der Versicherungsnehmer hat noch verwertbare Teile mit ihrem Marktwert in Zahlung zu nehmen.
-4-
[Seite 5]
5
2.5 Nur auf Grund besonderer Vereinbarung ersetzt der Versicherer Mehrkosten für Luftfracht
3. Nicht ersetzt werden:
3.1 Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei einer Reparatur Änderungen, Verbesserungen,
Überholungen oder Revisionen vorgenommen werden;
3.2 Kosten für eine vorläufige Reparatur;
3.3 Bereitstellungskosten (stand by-Pauschale).
4. Bei Verlust von Daten, die für den Versicherungsnehmer, zur Weiterführung seines Betriebes
unbedingt erforderlich sind, ersetzt der Versicherer nach der Wiederbeschaffung und dem
Wiederaufbringen dieser Daten die dafür aufgewendeten Kosten; wird die Wiederbeschaffung und das
Wiederaufbringen nicht innerhalb eines Jahres ab Eintritt des Schadenfalles durchgeführt, so gelten
die Daten als für den Versicherungsnehmer nicht erforderlich.
5. Bei zusammengehörigen Einzelsachen (Datenträgern bzw. Daten) wird die allfällige Entwertung,
welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder Entwertung
anderer erleiden, nicht berücksichtigt.
Artikel 11
Deckungseinschränkung aufgrund anderweitig bestehender Versicherungen
Wenn für einzelne der versicherten Gefahren anderweitige Versicherungen bestehen (z.B. Feuer-,
Einbruchdiebstahl-Versicherung und dergleichen), gehen diese Versicherungen im Schadenfall voran.
Bieten diese Versicherungen keinen ausreichenden Schutz, so übernimmt der Elektronik-Versicherer die
darüber hinausgehenden Verpflichtungen im Rahmen des Versicherungsvertrages.
Artikel 12
Beteiligung mehrerer Versicherer
1. Führung
Der führende Versicherer oder seine in der Polizze genannte Geschäfts stelle ist bevollmächtigt,
Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer in Empfang
zu nehmen.
2. Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird folgendes
vereinbart.
2.1 Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den
führenden Versicherer und wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
2.2 Die an der Versicherung mitbeteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer
rechtskräftig gewordene Entscheidung gegenüber dem Versicherungsnehmer sowie die vom führenden
Versicherer mit dem Versicherungsnehmer nach Streitanhängigkeit geschlossenen Vergleich als auch für
sich verbindlich an. Andererseits erkennt der Versicherungsnehmer den Ausgang eines Rechtsstreites mit
dem führenden Versicherer auch gegenüber den mitbeteiligten Versicherern als für ihn verbindlich an.
2.3 Falls der Anteil des führenden Versicherers die Revisionssumme nicht erreicht, ist der
Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers
verpflichtet, die Klage auf diesen zweiten, erforderlichenfalls auch auf einen dritten und weitere
Versicherer auszudehnen, bis diese Summe überschritten ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen,
so findet die Bestimmung des Punktes 2.2 keine Anwendung.
Artikel 13
Automatische Vertragsverlängerung
1. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag zum Ablauf ohne dass es einer
Kündigung bedarf.
2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, dann verlängert sich die Vertragsdauer
jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn die Kündigung des Versicherungsnehmers in der gemäß
Artikel 16 vorgesehenen Form nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der vereinbarten Vertragsdauer
beim Versicherer einlangt.
Langt die Kündigung rechtzeitig beim Versicherer ein, endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten
Vertragsdauer.
3. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des
Versicherungsnehmers gehören (Verbraucherverträgen), gilt Folgendes:
3.1. Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer spätestens drei Monate vor Ablauf der
vereinbarten Vertragsdauer in geschriebener Form darüber zu informieren, dass der Versicherungsnehmer
den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann. Weiters verpflichtet
sich der Versicherer, den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen, die mit der Unterlassung der
rechtzeitigen Kündigungserklärung verbunden sind, zu informieren.
3.2. Der Versicherungsnehmer hat ab Zugang dieser Verständigung (siehe Punkt 3.1.), aber auch schon
davor, die Möglichkeit, seinen Versicherungsvertrag zum nächsten Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer
zu kündigen. Die Kündigungserklärung ist nur dann wirksam, wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf
der vereinbarten Vertragsdauer beim Versicherer einlangt.
-5-
[Seite 6]
3.3. Wenn die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht spätestens ein Monat vor Ablauf der
Vertragsdauer beim Versicherer einlangt, verlängert sich der Versicherungsvertrag um ein weiteres
Jahr. Für den neuen Ablauf der verlängerten Vertragsdauer gelten wiederum die Regelungen der Punkte
3.1. bis 3.3.
Artikel 14
Sachverständigenverfahren
1. Die Vertragspartner können in geschriebener Form vereinbaren, dass Ursache und Höhe des
Schadens durch ein Sachverständigenverfahren festgestellt werden.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten,
soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über
Schiedsgerichte:
a) Die Vereinbarung über das
Sachverständigenverfahren hat mindestens zu enthalten:
-Art und Umfang der Fragestellung an die Sachverständigen
- Namen der Sachverständigen, jeder Vertragspartner benennt seinen Sachverständigen und beauftragt
ihn, seine Feststellungen zu treffen
b) Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten als Obmann.
Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder beider
Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
c) Die Sachverständigen übergeben ihre Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie
unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenden Punkte innerhalb der
Grenzen beider Feststellungen und übergibt seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer.
d) Die Feststellung, die die Sachverständigen im Rahmen Ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich
und der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie
offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. im Übrigen gilt § 64 Absatz 2 VersVG.
e) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen;
die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
nicht berührt.
3. Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen
müssen neben der detaillierten Schätzung der Schadenhöhe mindestens enthalten:
3.1 die ermittelte oder vermutete Entstehungsursache des Schadens und dessen Umfang;
3.2 den Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem Schaden gemäß Artikel 7, Punkte 2.2 und 2.3;
3.3 den Neuwert der beschädigten Sache zur Zeit des Schadens;
3.4 bei reparierbarem Schaden den Wert der zu ersetzenden Teile unmittelbar vor dem Schaden gemäß
Artikel 7, Punkt 2.1;
3.5 den etwaigen Mehrwert nach der Reparatur;
3.6 den Wert der verbleibenden Teile unter Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Reparatur
oder andere Zwecke
Artikel 15
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall, Kündigung des Vertrages
1. Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
1.1. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist jede Vertragspartei berechtigt, den
Versicherungsvertrag nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu kündigen.
1.2. Beide Teile verzichten jedoch auf die Kündigung im Schadenfall, sofern nicht mindestens zwei
Schäden innerhalb der letzten zwei aufeinander
folgenden Versicherungsperioden zu Entschädigungsleistungen aus dem betroffenen
Versicherungsvertrag (der betroffenen Versicherungssparte) geführt haben, die jeweils den Betrag
von EUR 300,-- überstiegen haben.
1.3. Die Kündigung kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 durch beide Vertragsparteien
- jeweils binnen 14 Tagen nach Ablehnung der Versicherungsleistung, sowie der Anerkennung oder
Auszahlung der Entschädigungsleistung
- im Falle eines Rechtsstreites vor Gericht auch innerhalb eines Monats nach Rechtskraft
des Urteils
ausgesprochen werden. Sie darf nicht für einen späteren Zeitpunkt als für den Schluss der laufenden
Versicherungsperiode erfolgen.
1.4. Die Einschränkung des Absatzes 2 gilt nicht im Falle des vollendeten oder auch bloß versuchten
Versicherungsmissbrauchs, weiters wenn der Versicherungsnehmer arglistig
einen unbegründeten Anspruch erhoben hat oder sich bei der Ermittlung des Schadens oder
der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht.
-6-
[Seite 7]
7
In diesen Fällen kann der Versicherer den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
mit sofortiger Wirkung kündigen.
1.5. Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird,
soweit nichts anderes vereinbart ist.
1.6. Bei völliger Zerstörung (Art. 10, Pkt. 2) scheiden die völlig zerstörten Sachen jedoch mit der
auf sie entfallenden Versicherungssumme aus der Versicherung aus; dem Versicherer gebührt gemäß § 68
Abs.2 VersVG hinsichtlich der völlig zerstörten Sachen unter Anrechnung der für diese Sachen bereits
gezahlten Prämie die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zur Kenntnis
des Versicherers von der völligen Zerstörung beantragt worden wäre.
2. Kündigungsrecht des Versicherers bei Verbraucherverträgen
2.1. Versicherungsverträge mit einer vertraglich vereinbarten Dauer von mehr als drei Jahren, deren
Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge),
kann der Versicherer zum Ende des dritten und jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist und des Versicherungsjahres ist
jeweils auf das Beginndatum der Versicherungsdauer des Vertrages abzustellen. Für die
Rechtswirksamkeit der Kündigung durch den Versicherer genügt die geschriebene Form.
2.2. Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gemäß § 8 Abs. 3 VersVG bleibt davon unberührt.
Artikel 16
Form der Erklärungen
Rücktrittserklärungen gemäß §§ 3, 3a KSchG können in jeder beliebigen Form abgegeben werden. Für
sonstige Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene
Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart
wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem
die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder - sofern vereinbart - elektronische
Kommunikation gemäß § 5a VersVG). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der
Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.
BESTIMMUNGEN DES VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZES (VersVG), auf die in den Allgemeinen
Bedingungen für die Versicherung von elektronischen Anlagen und Geräten (AEVB) verwiesen wird:
§ 5a (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des
Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder der Vertragsparteien
jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner
Zustimmung hinzuweisen.
(2) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die
Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses betreffen,
ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und für den
Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der Schriftform
bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss.
(3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer Versicherungsbedingungen,
Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Erklärungen und andere Informationen, der
Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen elektronisch übermitteln.
(4) Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das Recht, ihre
Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer davon oder vom Recht
des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den Versicherungsnehmer rechtzeitig
elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die Rechtsfolgen des § 10 hinweisen.
(5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen oder
andere Informationen nur elektronisch erhalten, so kann er jederzeit -; jeweils einmalig kostenfrei -;
auch deren Ausfolgung auf Papier oder in einer anderen von ihm gewünschten und vom Versicherer
allgemein zur Auswahl gestellten Art verlangen. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor
Einholung seiner Zustimmung zur elektronischen Kommunikation hinzuweisen.
(6) Von der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bleibt die Erfüllung der
Informationspflichten nach den §§ 9a, 18b und 75 VAG unberührt.
(7) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer klar
und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine bestimmte andere
vertragsrelevante Information betrifft.
(8) Die elektronische Übermittlung erfordert, dass
1. die Vereinbarung über die elektronische Kommunikation die Übermittlungsart sowie die
Verpflichtung beider Vertragspartner enthält, Angaben über ihren Zugang zum Internet zu machen und
eine Änderung dieser Daten bekanntzugeben;
2. der Versicherungsnehmer nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt;
dies gilt als nachgewiesen, wenn er bei seiner Zustimmung entsprechende Angaben gemacht hat und der
Versicherer keinen Anhaltspunkt darauf hat, dass dem Zugang ein Hindernis entgegenstehen könnte;
3. die vertragsrelevanten Inhalte direkt an den nach Z 1 angegebenen Zugang zum Internet
übermittelt werden oder an diesen Zugang eine Mitteilung ergeht, die dem Versicherungsnehmer gemäß
Abs. 9 Zugang zu den vertragsrelevanten Inhalten ermöglicht;
4. es dem Versicherungsnehmer möglich ist, die jeweils von der Übermittlung betroffenen
Inhalte (Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen und andere Informationen)
dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben.
(9) Bezieht der Versicherer Inhalte einer Website, die der Öffentlichkeit frei zur Verfügung gestellt
werden oder die sich in einem nur dem Versicherungsnehmer zugänglichen Bereich der Website befinden,
in die elektronische Übermittlung nach Abs. 8 mit ein, so muss er bei vertragsrelevanten Inhalten
-7-
[Seite 8]
1. dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die Stelle, an der diese Inhalte
(Versicherungsbedingungen, Erklärungen und andere Informationen) auf dieser Website zu finden sind,
klar und deutlich mitteilen und ihm einen leichten und einfachen Zugang darauf ermöglichen sowie
2. Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere
Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der bekanntgegebenen Stelle
dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem Versicherungsnehmer auch ermöglichen,
die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben.
(10) Sind die Erfordernisse der Abs. 8 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet worden,
so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist.
(11) Die Abs. 1 bis 9 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer und
einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten.
§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als
eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem
er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei
denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb
eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende
Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit
außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig
vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen
und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt
Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr
oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der
Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des
Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach
dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des
Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar
für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt
berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur
ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder
ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 8 (3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so kann er ein
Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des
dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders
Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags gewährt worden
sind, bleibt unberührt.
§ 56. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des
Versicherungsfalles (Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem
Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert.
§ 57. Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt
werden. Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintrittes des
Versicherungsfalles hat, es sei denn, daß sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt
erheblich übersteigt. Ist die Versicherungssumme niedriger als die Taxe, so haftet der Versicherer,
auch wenn die Taxe den Versicherungswert erheblich übersteigt, für den Schaden nur nach dem Verhältnis
der Versicherungssumme zur Taxe.
§ 63. (1) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62 macht, fallen, auch wenn sie erfolglos
bleiben, dem Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten
halten durfte. Der Versicherer hat Aufwendungen, die den von ihm gegebenen Weisungen gemäß gemacht
worden sind, auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die
Versicherungssumme übersteigen. Er hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen
des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
(2) Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur nach dem in den §§ 56 und 57 bezeichneten
Verhältnis zu ersetzen.
§ 64. (1) Eine Vereinbarung, daß einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die
Höhe des Schadens in einem Schiedsgutachterverfahren durch Sachverständige festgestellt werden sollen,
ist nur wirksam, wenn vorgesehen ist, daß der Sachverständige oder die Sachverständigen von einem
unbeteiligten Dritten oder jeweils in gleicher Anzahl vom Versicherer und vom Versicherungsnehmer
namhaft gemacht werden, wobei vorgesehen werden kann, daß diese Sachverständigen oder ein
unbeteiligter Dritter einen Vorsitzenden zu bestimmen haben.
(2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie
offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch
Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen
oder sie verzögern.
(3) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen vom Gericht zu bestellen, so ist für die Bestellung
das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Schaden entstanden ist. Durch eine ausdrückliche
Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Bezirksgerichtes begründet werden.
Der Beschluß, durch den dem Antrag auf Bestellung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht
anfechtbar.
(4) Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 abweicht, ist nichtig.
§ 68. (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls
die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist,
das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung
der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer
die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder
-8-
[Seite 9]
9
durch eine behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die
unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der
Dauer der Gefahrtragung entspricht.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile
erst nach Kriegsende zu zahlen.
- Seite 9 von 9 -