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ULLA-OE
Stand 01.03.2021
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und
leitenden Angestellten (ULLA-OE 2021) - HVD103423/21
Inhaltsverzeichnis
1. Gegenstand der Versicherung 2
2. Versicherungsfall 4
3. Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 4
4. Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes 6
5. Örtlicher Geltungsbereich 8
6. Ausschlüsse 8
7. Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung 8
8. Haltungsfreistellung 9
9. Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs 9
10. Beitrag, Beitragszahlung, Verzug mit Erst-/Folgebeitrag 10
11. Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen 12
12. Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt
des Versicherungsfalls 12
13. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 13
14. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 14
15. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 14
16. Abwehr- und Kostenschutz 14
17. Freistellung von Schadenersatzleistungen 16
0 234 70 9690 AUS 0 06.21
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und
leitenden Angestellten (ULLA-OE 2021) - HVD103423/21
Hinweis
Diese Versicherung basiert auf dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims-Made). Maßgeblich für
den Versicherungsschutz ist deshalb nicht der Zeitpunkt einer tatsächlichen oder vermeintlichen
Pflichtverletzung, sondern der Zeitpunkt der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung von
Ansprüchen gegenüber einer versicherten Person oder versicherten Unternehmen, bzw. im Fall
der vorsorglichen Gewährung von Abwehrkostenschutz, das Eintreten von Umständen, die eine
Inanspruchnahme wahrscheinlich erscheinen lassen, während der Vertragslaufzeit oder einer sich
daran anschließenden Nachmeldefrist.
Der Versicherungsanspruch steht grundsätzlich den versicherten Personen zu, sofern nicht diese
Versicherungsbedingungen oder Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes etwas anderes
zulassen oder vorsehen.
Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme
begrenzt. Sofern in den nachfolgenden Versicherungsbedingungen und den diese ergänzenden
Zusatzvereinbarungen oder abweichenden individualvertraglichen Vereinbarungen nicht
abweichend geregelt, steht für vertragliche Leistungen die Versicherungssumme in voller Höhe
zur Verfügung.
Beschränkungen oder Genehmigungsvorbehalte, die der Versicherer in Ansehung der
Versicherungsnehmerin, mitversicherter Unternehmen oder mitversicherter Personen oder
Risiken (Rechtsform, Börsennotierung, Branche, Auslandsbezug etc.) in dem Antrag, in
Unterlagen zur Antragsaufnahme (Fragebogen) oder in elektronischen Medien zur Aufnahme des
Antrags gemacht hat, sind als die versicherte Gefahr gegebenenfalls erhöhende Umstände im
Sinne der §§ 23 ff. VersVG auch während der Vertragslaufzeit unverzüglich anzuzeigen.
1 . Gegenstand der Versicherung
1.1 Versicherte Tätigkeit
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen
einer in ihrer Eigenschaft gemäß 1.2 bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen
oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen (z.B. Schwestergesellschaften,
Joint-Ventures) begangenen Pflichtverletzung, auch im Rahmen der Gründungsphase, aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der
Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf
Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsnehmerin sind insoweit Tochterunternehmen und auf Antrag mitversicherte
Unternehmen gleichgestellt.
Als Schadenersatzansprüche im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten auch:
- Ansprüche gemäß § 9 i. V .m. § 80 BAO sowie
- Ansprüche gemäß § 67 Abs. 10 ASVG
- Ansprüche gemäß § 23 GenG
Für mitversicherte Unternehmen in Deutschland gelten als Schadenersatzansprüche auch:
- Ansprüche gemäß §§ 34, 69 d AO sowie Ansprüche nach
- § 64 dGmbHG bzw.§ 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 92 Abs. 2 AktG, §§ 99, 34 Abs. 3 Nr. 4 dGenG,
§ 188 Abs. 2 Nr. 3 dVAG oder §§ 130a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2. Hs., 177a dHGB
- sowie vergleichbare Ansprüche einer ausländischen Rechtsordnung.
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1.2 Versicherte Personen
Versicherte Personen sind sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen)
Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der
Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) unter Einschluss von Liquidatoren und
Abwicklern für deren Tätigkeit außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Operative Tätigkeiten stehen
strategischen Entscheidungen gleich.
Versichert sind auch Generalbevollmächtigte, Prokuristen und leitende Angestellte sowie
Angestellte und Mitarbeiter, die als benannte Compliance Beauftragte bzw. besondere, vom
Gesetzgeber oder durch Industriestandards vorgesehene Beauftragte zur Sicherstellung der
Compliance, z. B. als Gleichstellungs-, Arbeitsschutz-, Sicherheits-, Datenschutz- oder
Geldwäschebeauftragte tätig werden.
Werden Ehegatten oder Erben oder gesetzliche Vertreter versicherter Personen für deren
Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
diese Schadenersatzansprüche.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen versicherte Personen oder
gegenwärtige, ehemalige oder zukünftige Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin oder eines
mitversicherten Unternehmens im Rahmen der Ausübung von Mandaten, die diese im Auftrag
oder im Interesse der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten Unternehmens in
Aufsichtsgremien von externen Unternehmen, sowie in Leitungs- und Aufsichtsgremien von
Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen wahrnehmen (Fremdmandate).
Für die Leistungen des Versicherers (4.1) im Rahmen von Fremdmandaten bei Non-Profit
Unternehmen steht die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme (siehe Versicherungsschein)
in voller Höhe zur Verfügung, sofern die Versicherungsnehmerin dies nicht abweichend beantragt
hat.
Sofern besonders vereinbart, sind auch Mandate in Leitungsgremien von Profit-Unternehmen bis
zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme (Sublimit oder Zusatzlimit) versichert (siehe
Versicherungsschein).
Im Übrigen bleibt Ziffer 4.4 unberührt.
1.3 Versicherte Schäden
1.3.1 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des
Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung,
Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen noch sich aus solchen
Schäden herleiten.
1.3.2 Versichert sind auch Schäden, die aus
- einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung der versicherten Personen
jedoch nicht für diesen Personen- oder Sachschaden, sondern ausschließlich für den damit
im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war;
- Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz, sondern
um den der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen bzw. mitversichertem
Unternehmen daraus entstehenden eigenen Schaden handelt.
- psychischen Beeinträchtigungen oder sonstigen immateriellen Schäden von Mitarbeitern oder
außerhalb des Unternehmens stehenden Dritten resultieren wegen einer Diskriminierung oder
wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GIBG) oder vergleichbaren in- oder ausländischen
Rechtsvorschriften folgen. Solchen Schäden gleichgestellt sind Regressansprüche des
Sozialversicherungsträgers (z.B. nach§ 334 ASVG).
1.3.3 Regressansprüche versicherter Gesellschaften gegen versicherte Personen wegen erlittener oder
gegen sie verhängter zivil- oder öffentlich-rechtlicher Strafen, Bußen oder sonstiger Pönalen, sind
vom Versicherungsschutz umfasst, soweit dies rechtlich zulässig ist.
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1.4 Mitversicherung von Tochterunternehmen
Tochterunternehmen sind Unternehmen, auf die die Versicherungsnehmerin - mittelbar oder
unmittelbar - einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, weil
- ihr die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht oder
- das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie
gleichzeitig Gesellschafterin ist oder
- die Leitung und mehr als den fünften Teil des Nennkapitals oder
- das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit diesem Unternehmen
geschlossenen ehe Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses
Unternehmens zu bestimmen oder
- sie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen dieses
Unternehmens trägt, das ihr zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels
dient (Zweckgesellschaft)
Unternehmen, zu denen ein Tochterunternehmen in einem der vorstehend beschriebenen
Verhältnisse steht, gelten ebenfalls als mitversichert (Enkelunternehmen).
2 . Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine
versicherte Person.
Unbeschadet 16.2.1 (Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls) ist ein Haftpflichtanspruch im
Sinne dieses Vertrags geltend gemacht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch
schriftlich erhoben wird oder ein Dritter der Versicherungsnehmerin, einem mitversicherten
(Tochter-)Unternehmen oder der versicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen
eine versicherte Person zu haben.
3 . Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
3.1 Anspruchserhebung (claims made)
Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene
Versicherungsfälle.
Unbeschadet Absatz 3 gilt dies insbesondere auch im Hinblick auf solche Versicherungsfälle,
deren zugrundeliegende Pflichtverletzung ursprünglich unter der Geltung eines zeitlich früher
geschlossenen Versicherungsvertrags gleicher Art versichert war (Vorvertrag), deren Regulierung
der Vorversicherer aber wegen des Ablaufs der dort geltenden Nachmeldefrist abgelehnt hat.
Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den versicherten
Personen bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren, es sei
denn, die Vertragsparteien haben mit Rücksicht auf zeitlich frühere Versicherungen ein
Kontinuitätsdatum vereinbart (siehe Versicherungsschein).
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Für neu hinzukommende Unternehmen besteht Versicherungsschutz für solche
Pflichtverletzungen, die bis zu 12 Monate vor dem Zeitpunkt des Erwerbs durch die
Versicherungsnehmerin begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist die
Wirksamkeit gegenüber Dritten.
Aufgrund besonderer Vereinbarung kann gegen einen einmaligen Zuschlag des im Jahr des
Erwerbes zu zahlenden Versicherungsbeitrags der Zeitraum ausgedehnt werden (s.
Versicherungsschein).
Voraussetzung ist, dass die Versicherungsnehmerin, das übernommene Unternehmen oder die in
Anspruch genommene versicherte Person im Zeitpunkt des Erwerbs von der Pflichtverletzung
keine Kenntnis hatte.
3.2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
Hinsichtlich der Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach Beendigung des
Versicherungsvertrags gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Soweit keine anderweitige
Vereinbarung getroffen wird, besteht demnach für vor Vertragsende begangene
Pflichtverletzungen Versicherungsschutz unabhängig davon, wann der daraus resultierende
Schadenersatzanspruch erhoben wird (unbegrenzte Nachmeldefrist).
Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Versicherers (Unverfallbarkeit der Nachmeldefrist).
Die Verpflichtung, Inanspruchnahmen unverzüglich anzuzeigen, bleibt hiervon unberührt.
Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldeperiode im Rahmen der bei Ablauf des
letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten
Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Kein Versicherungsschutz über
diese Deckungserweiterung besteht für den Fall, dass der Versicherungsvertrag wegen Nicht
oder verspäteter Zahlung des Versicherungsbeitrages geendet hat (10.3 und 10.5).
Für mitversicherte Unternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in
welchem die Voraussetzungen unter 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes
Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet.
Für ausgeschiedene versicherte Personen tritt an die Stelle des Vertragsendes der Zeitpunkt ihres
Ausscheidens aus dem Unternehmen.
Unabhängig vom Verbrauch der Versicherungssumme im Rahmen der Nachmeldeperiode, steht
für jede - allein altersbedingt, aus gesundheitlich Gründen oder regulär – ausgeschiedene
versicherte Person für Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis einmalig mindestens eine
Versicherungssumme von 20 Prozent des im Jahr des Ausscheidens der versicherten Person
unverbrauchten Teils der Versicherungssumme, jedenfalls aber ein Betrag in Höhe von
250.000 EUR zur Verfügung (retirement cover).
Sofern nicht abweichend vereinbart (siehe Versicherungsschein), ist die Ersatzleistung für diese
Deckungserweiterung für alle ausgeschiedenen versicherten Personen insgesamt beschränkt auf
die höchste der während der Vertragslaufzeit vereinbarten Versicherungssummen.
3.3 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
die Versicherungsnehmerin den ersten oder einmaligen Betrag rechtzeitig im Sinne von
Ziffer 10 .1 zahlt.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate
des ersten Jahresbeitrags.
3.4 Vertragsdauer
Der Vertrag ist zunächst für die in dem Versicherungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen.
Beträgt die Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer
Kündigung (Ziffer 3.5) eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr.
3.5 Vertragsaufhebung, Kündigung
3.5.1 Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende
aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags gegenüber
dem Vertragspartner abzugeben.
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3.5.2 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten
oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden.
3.5.3 Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls (siehe 12.)
gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen
Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
gemacht geworden ist.
Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat,
nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder
Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.
Die Versicherungsnehmerin kann bestimmen, ob sie mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat
wirksam.
3.5.4 Im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten (Tochter-)Unternehmens besteht der Vertrag
fort. Eine Kündigung seitens des Versicherers erfolgt nicht. Dies gilt entsprechend, wenn die
Versicherungsnehmerin selbst freiwillig liquidiert, fusioniert oder neu beherrscht werden wird.
Entsteht hierdurch eine neue juristische Person, wird der Versicherer den Vertrag unter der neuen
juristischen Person fortführen.
3.5.5 Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
geschriebener erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem
Vertragspartner.
Der Versicherer verzichtet im Leistungsfall auf sein Kündigungsrecht.
4 . Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
4.1 Leistungen des Versicherers
Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
- die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
Schadenersatzansprüche (siehe 16.) und
- die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (siehe 17.).
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherte Person aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Hierbei gilt folgendes:
Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung neben nicht über diesen Vertrag versicherten
Personen übernimmt der Versicherer die umfassende Freistellung der versicherten Person.
Ansprüche der versicherten Person in diesem Zusammenhang, insbesondere
Ausgleichsansprüche gem. § 896 ABGB, gehen automatisch auf den Versicherer über. Der
Versicherer behält sich vor, diese Ansprüche durchzusetzen.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die von versicherten Personen ohne Zustimmung des
Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der
Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für den
Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wochen von dem
Schadenersatzanspruch freizustellen.
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4.2 Serienschäden
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit
des Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
- aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen
begangen wurde,
- aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder mehrere versicherte
Personen begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt
zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem
Zusammenhang stehen,
als ein Versicherungsfall.
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch
geltend gemacht wurde.
4.3 Selbstbeteiligung
Unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen oder einer, in Ansehung kodifizierter
Grundsätze zu guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung, mit der
Versicherungsnehmerin in individual-vertraglich getroffenen Vereinbarung (z. B. im
Anstellungsvertrag), haben die Personen, im Fall von 8. die Versicherungsnehmerin,
in einem Versicherungsfall keinen Selbstbehalt zu tragen.
Auch wenn ein Selbstbehalt zu tragen ist, erfolgt keine Anrechnung auf die Kosten im
Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche (4.1).
4.4 Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung
Für den Umfang der Leistungen des Versicherers unter 4.1 ist die im Versicherungsschein jeweils
angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle
während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen.
Sofern besonders vereinbart, steht für die unter 4.1 genannte Freistellung von
Schadenersatzverpflichtungen die aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen
ersichtliche Versicherungssumme für die Aufsichtsorgane gesondert zur Verfügung.
Sofern die, über den gegenständlichen Vertrag sowie gegebenenfalls anderweit bestehende
Versicherungsverträge bei demselben Versicherer, für die Freistellung von berechtigten
Schadenersatzverpflichtungen vereinbarte Versicherungssumme einer Versicherungsperiode
aufgrund Zahlung vollständig oder teilweise ausgeschöpft ist, hat die Versicherungsnehmerin das
Recht, innerhalb von drei Monaten, beginnend mit der Anweisung der Zahlung oder der
Reservierung durch den Versicherer, diese Versicherungssumme einmalig gegen einen
Prämienzuschlag in Höhe von 150% der letzten Jahresprämie, bei teilweiser Ausschöpfung
anteilig, wieder vollständig auffüllen zu lassen. Eine Rückerstattung der Prämie findet, auch
anteilig, nicht statt.
Der wiederaufgefüllte Betrag der Versicherungssumme steht ausschließlich den versicherten
Personen und für den Fall zur Verfügung, dass eine Freistellung durch die
Versicherungsnehmerin (siehe 8.) unzulässig ist.
Der wiederaufgefüllte Betrag der Versicherungssumme steht hingegen nicht zur Verfügung für
Haftpflichtansprüche, deren Versicherungsfall oder Versicherungsfallmeldung selbst die
Wiederauffüllung veranlasst hatte oder die mit diesem Haftpflichtanspruch einen Serienschaden
(siehe 4.2) bilden, sowie für Haftpflichtansprüche, die auf zum Zeitpunkt der Wiederauffüllung
bereits bekannten Pflichtverletzungen beruhen. Die Wiederauffüllung führt in keinem Fall zu einer
Erhöhung der Ersatzleistung je Versicherungsfall (siehe Absatz 1).
Eine Wiederauffüllung der Versicherungssumme ist nicht möglich nach Beantragung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten
Unternehmens, bei Vereinbarung einer den Faktor 1 übersteigenden Jahreshöchstersatzleistung,
sowie im Rahmen der vorläufigen Deckung.
Die Wiederauffüllung ist innerhalb einer Versicherungsperiode nur einmal möglich. Für die
Nachmeldeperiode (siehe 3.2, Absatz 1) gilt dies sinngemäß.
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4.5 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro (EUR).
Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem
Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
ist.
5 . Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt soweit rechtlich zulässig – weltweit.
Soweit dem Versicherer aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben
(Versicherungsaufsichtsrecht, Sanktionen etc.) der Versicherungsbetrieb oder die Gewährung von
Versicherungsleistungen aus diesem Vertrag in einzelnen Ländern untersagt ist, wird der
Versicherer im Rahmen eines Internationalen Versicherungsprogramms (IVP), soweit möglich,
lokale Deckungen in dem jeweiligen Land platzieren.
6 . Ausschlüsse
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher
Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss,
Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte
Person.
Wird der Schaden durch eine direkt vorsätzliche Pflichtverletzung auf Unternehmensebene
gesetztem Recht (Satzung, Gesellschaftsvertrag, Compliance-Richtlinie,
Handlungsanweisung/-empfehlung, etc.) verursacht so besteht Versicherungsschutz unter der
Voraussetzung, dass die versicherte Person objektiver Würdigung aller Umstände,
insbesondere auf der Grundlage angemessener Information und unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung, im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl
der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten (Tochter-) Unternehmens zu handeln.
Den versicherten Personen werden Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, welche
von anderen versicherten Personen begangen wurden.
Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist,
besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass
der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung,
Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der
Versicherungsschutz rückwirkend. Die versicherten Personen sind dann verpflichtet, dem
Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
7 . Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung
Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter
einem anderen, zeitlich früher abgeschlossenen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so
sind die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen verpflichtet, den Schaden
zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht
des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige
Versicherer - außer in Fällen der eigenen Zahlungsunfähigkeit - nicht leistet.
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Versicherungsschutz besteht in diesem Fall in Ergänzung zu der Leistung des anderen
Versicherers, im Rahmen und im Umfang des gegenständlichen Versicherungsvertrags, soweit
der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag weiter ist als unter dem anderen einschlägigen
Versicherungsvertrag (Konditionendifferenzdeckung / DIC) oder der anderweitige
Versicherungsschutz durch Zahlung verbraucht ist (Summenausschöpfungsdeckung / DIL).
Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des
anderweitigen Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber der
Versicherungsnehmerin oder einer versicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, diese
Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen
Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten.
Sofern die Versicherungsnehmerin ein mitversichertes Unternehmen oder eine versicherte
Person das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch anderweitig versichert
(Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unter Angabe des
Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen, unabhängig davon, ob der
Versicherungsschutz bei dem Versicherer des gegenständlichen Vertrags oder bei einem
anderen Versicherer besteht.
Enthält ein anderweitig bestehender Vertrag hiermit vergleichbare Regelungen, so geht der
Versicherungsvertrag vor der mit dem geltend gemachten Schaden im engeren sachlichen
Zusammenhang steht. Ein engerer sachlicher Zusammenhang besteht etwa zu dem Vertrag, der
für das versicherte Risikoeine speziellere Deckung, insbesondere, aber nicht ausschließlich, eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vorsorgeunternehmen (PTL Pension Trustee
Liability), für Wertpapieremissionen (POSI - Public Offering of Securities lnsurance bzw. IPO -
Initial Public Offering), für Unternehmenskäufe (W&I Warranty&lndemnity), für Cyber-Risiken, für
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (EPLI-Employment Practices Liability) oder eine
Vertrauensschadenversicherung bietet.
8 . Haltungsfreistellung
Gibt die Versicherungsnehmerin oder ein mitversichertes Unternehmen gegenüber versicherten
Personen eine Erklärung des Inhalts ab, diese vor Ansprüchen Dritter frei zu stellen oder auf
eigene Schadenersatzansprüche zu verzichten (siehe 1.1), erteilt sie bezüglich des
Versicherungsfalls diesen Entlastung oder schließt mit ihnen insoweit einen Vergleich, so ist dies
von der Versicherungsnehmerin dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
9 . Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs
9.1 Anspruchsberechtigte
Anspruch auf Versicherungsschutz können ausgenommen 17.2 grundsätzlich nur die
versicherten Personen geltend machen.
Die Anzeigepflichten und Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin gelten sinngemäß für
mitversicherte Unternehmen und die versicherten Personen.
9.2 Übertragung der Versicherungsansprüche
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.
Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.
9.3 Rückgriffsansprüche
Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf
Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung von
Rechten gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über.
Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde
verlangen.
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9.4 Verzichtswirkung
Hat eine versicherte Person auf einen Anspruch gemäß 9.3 oder ein zu dessen Sicherung
dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer dieser gegenüber nur insoweit verpflichtet, als
die versicherte Person nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben
wäre.
10 . Beitrag, Beitragszahlung, Verzug mit Erst-/Folgebeitrag
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer
in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
10.1 Erst- oder Einmalbeitrag, Zahlungsverzug
10.1.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Zugang des
Versicherungsscheines fällig, nicht aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen
Versicherungsbeginn.
10.1.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, der Versicherungsnehmer
weist nach, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
10.1.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann
der Versicherer schriftlich vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist, es sei
denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
10.2 Folgebeitrag, Zahlungsverzug
10.2.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des
vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2.2 Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt gerät der Versicherungsnehmer ohne
Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen.
10.2.3 Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in geschriebener Form zur Zahlung
auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der
Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.
10.2.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in
Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Schriftform
kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2.3
darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen
dem Zugang und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
10.2.5 Bei Teilzahlung des Jahresbeitrages werden die noch ausstehenden Raten des
Jahresbeitrages sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in
Verzug gerät. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
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10.3 Rechtzeitigkeit bei Lastschriftverfahren
10.3.1 Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als
rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder der Beitragsrechnung
angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
10.3.2 Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach
einer in geschriebene Form abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
10.3.3 Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die
Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen
zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer
berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
Versicherungsnehmer ist zu Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom
Versicherer in geschriebener Form hierzu aufgefordert worden ist.
10.4 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
10.4.1 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der
Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil
des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Dies gilt sinngemäß für den Fall des Widerrufs.
10.4.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen Verletzung vorvertraglicher
Anzeigepflichten oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet,
steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder
Anfechtungserklärung zu.
10.4.3 Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er
eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
10.5 Beitragsregulierung, Beitragsfestsetzung
Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers,
welche mit den zum Zwecke der Beitragsbemessung benötigten Angaben verbunden werden
kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderungen in dem versicherten Risiko
eingetreten sind (Vertragsfortführung).
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Aufgrund der Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend
dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung).
Unterlässt die Versicherungsnehmerin die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein von der Versicherungsnehmerin zu viel
gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach
Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen
für mehrere Jahre Anwendung. Beim Fortfall eines Risikos (siehe Versicherungsschein) wird der
etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet. Kein Risikofortfall in diesem Sinne
ist das Ausscheiden von versicherten Personen oder Unternehmen.
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11 . Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen
In Erweiterung des Versicherungsschutzes und den Regelungen des
Versicherungsvertragsgesetzes (§§ 19 bis 23 VersVG), gilt folgendes:
11.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Wird der Vertrag von einem Vertreter der Versicherungsnehmerin geschlossen und kennt dieser
den gefahrerheblichen Umstand, muss sich die Versicherungsnehmerin so behandeln lassen, als
habe sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. Unabhängig davon
besteht Versicherungsschutz für die versicherten Personen, die diese Kenntnis nicht hatten.
11.2 Kenntnis, Verhalten und Verschulden versicherter Personen
Die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer versicherten Person wird einer anderen
versicherten Person nicht zugerechnet.
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrenerheblichen Umständen berechtigen den
Versicherer nicht zur Kündigung, Rücktritt und Anfechtung des Vertrags. Kein
Versicherungsschutz besteht für diejenigen versicherten Personen die die unvollständigen oder
unrichtigen Angaben gemacht haben bzw. davon Kenntnis hatten.
12 . Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des
Versicherungsfalls
12.1 Versicherungsfall
Versicherungsfall im Sinne dieses Abschnitts ist neben der Geltendmachung von
Haftpflichtansprüchen (siehe 2.) der Eintritt von Umständen gemäß 16.2.1.
12.2 Anzeige des Versicherungsfalls
12.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ergeht eine Strafverfügung oder Bescheid, der den
Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat die
Versicherungsnehmerin oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu
erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.
Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Verfahrenshilfe
beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet ist dies ebenfalls unverzüglich
anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen
einen Zahlungsbefehl oder eine Klage muss die versicherte Person rechtzeitig Einspruch erheben
bzw. für die rechtzeitige Erstattung der Klagebeantwortung sorgen, ohne dass es einer Weisung
des Versicherers bedarf.
12.2.2 Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
12.2.3 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet
(siehe 16.).
Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis
erlangt hat.
12.3 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls
12.3.1 Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, wenn
- die versicherte Person dies verlangt;
- die versicherte Person keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige
Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
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12.3.2 Wenn die versicherte Person den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird
dieser vom Versicherer im Namen der versicherten Person beauftragt. Für die Tätigkeit des
Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.
12.3.3 Macht die versicherte Person den Versicherungsanspruch geltend, hat sie den
Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu
unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu
stellen.
12.3.4 Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Er reift die versicherte Person Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer
rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt
hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er
bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
12.3.5 Die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen sind verpflichtet, unter
Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung
des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient,
sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr
des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
- ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
- alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
- alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen
Schriftstücke einzusenden.
12.3.6 Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der
Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
12.3.7 Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der
Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei
dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits
erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
12.4 Erledigung des Versicherungsfalls
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand der Versicherungsnehmerin oder einer
versicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur
Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der
Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen
und Kosten nicht aufzukommen.
13 . Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
13.1 Verletzt die Versicherungsnehmerin eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die sie vor Eintritt des
Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein
Kündigungsrecht, wenn die Versicherungsnehmerin nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
13.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur
Leistung verpflichtet.
Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn die Versicherungsnehmerin
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen
Feststellung noch auf den Umfang der Leistungspflicht oder dessen Feststellung Einfluss gehabt
hat. Dies gilt nicht, wenn die Versicherungsnehmerin die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens der Versicherungsnehmerin entsprechenden Verhältnis
zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die
Versicherungsnehmerin.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach
Ziffer 13. a) zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
13.3 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
unberührt.
14 . Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
14.1 Schrifterfordernis
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes - z. B. geschriebene Form - bestimmt ist. Sie sollen an die
Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Nachträgen als Zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
14.2 Anschriftenänderung
Hat die Versicherungsnehmerin eine Änderung ihrer Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die der Versicherungsnehmerin gegenüber abzugeben ist, die
Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall
einer Namensänderung der Versicherungsnehmerin.
15 . Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Wien. Diese
Gerichtsstandvereinbarung gilt ausdrücklich auch dann wenn die Versicherungsnehmerin, ein
mitversichertes (Tochter-) Unternehmen oder eine versicherte Person ihren (Wohn-) Sitz im
Ausland hat.
16 . Abwehr- und Kostenschutz
Aufwendungen für Kosten, auch soweit sie nicht unmittelbare Kosten der Anspruchsabwehr sind,
übernimmt der Versicherer bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme für Kosten (siehe 4.1
und 4.4), sofern in diesen Versicherungsbedingungen, der diese ergänzenden
Zusatzvereinbarungen oder aufgrund besonderer Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist.
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Im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden Ereignis (siehe 2. und
16.2.1) sind dieses insbesondere, aber nicht abschließend:
- Verweigerung der Entlastung
- Erteilung einer Abmahnung
- Fristlose Kündigung oder vorzeitige Abberufung eines Organs
- Kürzung oder Zurückbehaltung von Vergütungsleistungen von Organen
- Beschluss des Aufsichtsorgans, wonach ein haftungsrelevantes Verhalten vorliegt
- negative Feststellungsklage, gerichtet auf Nichtbestehen von Schadenersatz- oder
Herausgabeansprüchen
- Gerichtlicher Antrag zur Bestellung eines satzungsmäßigen Vertreters
- Ankündigung oder Androhung eines auf die organschaftliche Tätigkeit bezogenen
Schadenersatzanspruchs
- Staatsanwaltlich oder ordnungsbehördliche Ermittlungen
- Aufsichtsrechtliche Sonderuntersuchungen
- Interne Untersuchungen (Vorbereitung und Teilnahme an einer Anhörung, Abfassung von
Stellungnahmen)
- Forensische Dienstleistungen
- Quasi negatorische Ansprüche (Widerruf, Unterlassung, Gegendarstellung)
- Dienst- oder anstellungsvertragliche Ansprüche (Gehalt, Pension, Abfindung)
16.1 Verfahrensführung, Anwaltswahl
Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen der versicherten Person und trägt die der versicherten Person hierbei
entstehenden Kosten. Dies gilt auch insoweit, als die Höhe der, auch im Wege der Widerklage,
geltend gemachten Ansprüche (Streitwert) die Versicherungssumme übersteigt.
Die Anwaltswahl steht den versicherten Personen zu.
16.2 Kosten
Der Versicherer übernimmt die Kosten gemäß RATG bzw. AHK und - nach Abstimmung - darüber
hinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen.
Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen für
forensische Dienstleister und zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt
des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer
nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers
entstanden sind.
Der Versicherer trägt Reisekosten der versicherten Person für Reisen an den Ort des zuständigen
ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen der versicherten Person vorgeschrieben oder zur
Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
Geschäftsreisen von österreichischen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
16.2.1 Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls
In Erweiterung zu 2. haben die versicherten Personen das Recht, einen Rechtsanwalt,
Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu
beauftragen, sofern eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist.
Abweichend von 16.1 gilt diese Regelung nur, soweit der Versicherer der Beauftragung nicht
widersprochen hat. Dem Versicherer ist die beabsichtigte Beauftragung unverzüglich und
schriftlich mitzuteilen.
Ebenso übernimmt der Versicherer die Kosten einer notwendigen Verteidigung einer versicherten Person
in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann.
Die Stellung einer Sicherheitsleistung (Kaution, etc.) übernimmt der Versicherer bis zur Höhe von 10%
der für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen zur Verfügung stehenden Versicherungssumme.
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16.2.2 Kosten bei Reputationsschäden und Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die erforderlichen Kosten zur Wahrung der
Reputation und von Persönlichkeitsrechten versicherter Personen im Zusammenhang mit einem
unter den Versicherungsschutz fallenden Ereignis gemäß 2. und 16.2.1.
Diese Kosten sind Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
einstweiligen Verfügung begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung
handelt. Soweit ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassen geltend gemacht wird,
ersetzt der Versicherer auch außergerichtliche Anwaltskosten, die der versicherten Person
entstehen.
17 . Freistellung von Schadenersatzleistungen
17.1 Versicherungsumfang
Der Versicherer übernimmt die Schadenersatzleistungen, zu denen die versicherte Person in
Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Anerkenntnisses oder Vergleiches verpflichtet und soweit der Versicherer hierdurch gebunden ist.
17.2 Übergang bei Haftungsfreistellung
Im Falle einer Haftungsfreistellung (siehe 8.) geht der Anspruch gegen den Versicherer auf
Freistellung von Schadenersatzansprüchen in dem Umfang auf die Versicherungsnehmerin über,
in welchem diese oder ein mitversichertes Unternehmen ihre Verpflichtung gegenüber der
versicherten Person erfüllt hat.
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