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Versicherungsmakler / D&O-Versicherung (Organhaftpflicht) / Bedingungsarchiv

NV Manager-Haftpflichtversicherung: die Bedingungen im Volltext

Manager-Haftpflicht nach dem Anspruchserhebungsprinzip mit unbegrenzter Rückwärtsversicherung, 72 Monaten Nachmeldefrist, Zusatzlimit für Abwehrkosten und Wiederauffüllung, Abwehrkosten auf die Summe angerechnet.

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Grundlagen und Summen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Versicherungsfalllaut Polizze„Die Leistungspflicht des Versicherers ist je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle innerhalb einer Versicherungsperiode zusammen auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt.“2.15, Seite 3
Jahreshöchstleistung (Maximierung aller Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Leistungspflicht des Versicherers ist je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle innerhalb einer Versicherungsperiode zusammen auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt.“2.15, Seite 3
Wiederauffüllung der verbrauchten Versicherungssummeja, bis zur Versicherungssumme„kann die Versicherungsnehmerin diese Versicherungssumme gegen einen Prämienzuschlag in Höhe von 150 % der Jahresnettoprämie dieser Versicherungsperiode wieder vollständig auffüllen.“2.17, Seite 3
Abwehrkosten zusätzlich zur Versicherungssumme (nicht auf die Summe angerechnet)ja, bis zur Versicherungssumme„so steht den versicherten Personen als zusätzliche Summe für Abwehrkosten 50 % der im Versicherungsschein aufgeführten Versicherungssumme zur Verfügung.“2.16, Seite 3
Selbstbeteiligung der versicherten Person oder der Gesellschaftja, bis zur Versicherungssumme„Gegebenenfalls vereinbarte Unternehmensselbstbehalte finden Anwendung.“2.14, Seite 3
Pflichtselbstbehalt für Vorstände einer Aktiengesellschaft (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG) und dessen Absicherungnicht geregelt
Umsatzgrenze, bis zu der der Tarif ohne Einzelprüfung gilt (Zielgruppe kleine und mittlere Unternehmen und Vereine)nicht geregelt
Persönliche D&O: die Organperson selbst kann Versicherungsnehmer seinnicht geregelt
Geltungsbereich (weltweit, Europa, mit oder ohne USA und Kanada)ja„Der Versicherer gewährt weltweit Versicherungsschutz“1.1, Seite 1

Versicherte Personen und Gesellschaften

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Geschäftsführer, Vorstände und Organmitglieder der Versicherungsnehmerinja„Mitglieder der geschäftsführenden Organe (auch Interimsmanager), der Aufsichtsorgane (Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte) sowie deren Stellvertreter.“1.2.1.1, Seite 1
Aufsichtsrat, Beirat und Verwaltungsratja„der Aufsichtsorgane (Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte) sowie deren Stellvertreter.“1.2.1.1, Seite 1
Leitende Angestellte, Prokuristen und Generalbevollmächtigteja„Prokuristen und leitende Angestellte.“1.2.1.2, Seite 1
Faktische Geschäftsführer und Organe ohne formale Bestellungja„Dies gilt auch für faktische Organe.“1.2.1.1, Seite 1
Ehemalige und künftige Organmitgliederja„natürlichen Personen in ihrer gegenwärtigen, ehemaligen oder zukünftigen Tätigkeit bei versicherten Gesellschaften“1.2.1, Seite 1
Ehe- und Lebenspartner, Erben und Nachlass versicherter Personenja„Ehegatten, Lebensgefährten, Betreuer, Pfleger, Insolvenz- oder Vergleichsverwalter oder - im Falle des Todes versicherter Personen - deren Erben oder Nachlassverwalter“1.2.1.7, Seite 1
Tochtergesellschaften automatisch mitversichert (Beteiligungsschwelle, Sitz)ja„bei denen eine versicherte Gesellschaft direkt oder indirekt die Mehrheit der Kapitalanteile hält“1.4, Seite 1
Während der Laufzeit gegründete oder erworbene Tochtergesellschaftenja„Erhöht sich die konsolidierte Bilanzsumme mit Gründung oder Erwerb einer Tochtergesellschaft um mehr als 30 % gegenüber dem vorhergehenden Geschäftsjahr, so besteht für diese Gesellschaft ein befristeter Versicherungsschutz von zwei Monaten ab Gründung oder Erwerb.“1.5.1, Seite 2
Mandate in fremden Unternehmen oder Non-Profit-Organisationen (Outside Directorship)ja, bis 5 Mio. €„Die Versicherungssumme ist für alle Fremdmandate insgesamt auf 30 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal jedoch € 5,0 Mio. je Versicherungsfall und Versicherungsperiode, begrenzt.“1.2.3, Seite 1
Ehrenamtliche Vorstände von Vereinen, Verbänden und Stiftungen versicherbarja„Tätigkeit als Mitglieder in Leitungs- und Aufsichtsorganen in sonstigen Gesellschaften oder juristischen Personen“1.2.3, Seite 1

Versicherte Ansprüche und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Innenhaftung: Ansprüche der eigenen Gesellschaft gegen ihre Organeja, bis zur Versicherungssumme„Schadenersatzansprüchen versicherter Gesellschaften gegen versicherte Personen“5.3, Seite 4
Außenhaftung: Ansprüche Dritter (Gläubiger, Kunden, Behörden, Gesellschafter)ja, bis zur Versicherungssumme„dass versicherte Personen wegen einer bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.“1.1, Seite 1
Freistellung der Gesellschaft, wenn sie die Organperson selbst freigestellt hat (Company Reimbursement)ja, bis zur Versicherungssumme„so geht der Anspruch auf die Versicherungsleistung in dem Umfang auf die versicherte Gesellschaft über, in welchem diese ihrer Freistellungsverpflichtung nachkommt.“2.14, Seite 3
Abwehr unberechtigter Ansprüche: Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkostenja, bis zur Versicherungssumme„Diese sind insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten die der versicherten Person entstehen.“2.2, Seite 2
Kosten der Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahrenja, bis 250.000 €„Die Kosten gemäß Ziffern 2.4 sind mit einem Sublimit von 10 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal € 250.000,00, begrenzt“2.4.4, Seite 3
Kosten in behördlichen Untersuchungen und Ermittlungen gegen versicherte Personenja, bis 250.000 €„Werden von der Finanzmarktaufsicht erstmals während der Versicherungsperiode Maßnahmen nach § 81 BWG schriftlich angekündigt oder durchgeführt“2.4.3, Seite 2
Kosten vor Anspruchserhebung (Krisenberatung, vorsorgliche Rechtsberatung bei drohender Inanspruchnahme)ja, bis 1 Mio. €„Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 20 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal € 1,0 Mio., begrenzt.“2.3, Seite 2
Haftung für nicht abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträgenicht geregelt
Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO, § 25 IO, responsabilidad concursal)ja, bis zur Versicherungssumme„soweit gegen sie ein Haftpflichtanspruch wegen Verletzung ihrer Pflicht gemäß § 69 Insolvenzordnung (IO) geltend gemacht wird.“1.2.1.4, Seite 1
Ansprüche aus Arbeitsrecht und Diskriminierung (AGG, Mobbing, Kündigung)ja, bis zur Versicherungssumme„psychische Beeinträchtigungen und immaterielle Schäden, die im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen versicherter Personen gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)“1.1.3, Seite 1
Bußgelder, Geldstrafen und Vertragsstrafen gegen versicherte Personen (soweit gesetzlich versicherbar)nein„Schadenersatzansprüchen, welche Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. „punitive“ oder „exemplary damages“) zur Folge haben, sofern ein gesetzliches Versicherungsverbot besteht.“5.2, Seite 4
Kautionen und Sicherheitsleistungen, um Haft oder Vermögensarrest abzuwendennicht geregelt
Lebenshaltungskosten bei Vermögensarrest gegen eine versicherte Personja, bis 500.000 €„Wird wegen eines Haftpflichtanspruchs gem. Ziffer 1.1 eine Sicherstellungsexekution gegen eine versicherte Person angeordnet“2.9, Seite 3
Kosten zur Wiederherstellung der Reputation (PR-Beratung)ja, bis 500.000 €„Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 10 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal € 500.000,00, begrenzt.“2.7, Seite 3
Kosten bei Auslieferungsverfahren und psychologischer Betreuungnicht geregelt

Zeitliche Deckung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Anspruchserhebungsprinzip (Claims Made): Versicherungsfall ist die erste schriftliche Inanspruchnahme in der Laufzeitja„Der gegenständliche Versicherungsvertrag beruht auf dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims-Made).“Hinweis, Seite 1
Rückwärtsversicherung für vor Beginn begangene, unbekannte Pflichtverletzungenja„Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle aufgrund von vor Vertragsbeginn begangenen Pflichtverletzungen, sofern weder die versicherte Gesellschaft noch die jeweils betroffene versicherte Person von dieser Pflichtverletzung vor Abschluss des Versicherungsvertrages Kenntnis hatte.“9.3, Seite 5
Nachmeldefrist nach Vertragsende (Jahre, Bedingungen, Mehrbeitrag)ja„im Übrigen 72 Monate ab Vertragsbeendigung.“9.2, Seite 5
Nachhaftung bei Kontrollwechsel, Fusion oder Insolvenz der Versicherungsnehmerinja„Wird die Versicherungsnehmerin auf ein anderes Unternehmen verschmolzen, besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle aufgrund von Pflichtverletzungen, die bis zur Rechtswirksamkeit der Verschmelzung begangen werden.“1.8, Seite 2
Eigene, längere Nachmeldefrist für ausgeschiedene Organmitgliederja„für in Ruhestand getretene oder aus gesundheitlichen Gründen ausgeschiedene versicherte Personen 120 Monate ab Mandatsbeendigung“9.2, Seite 5
Umstandsmeldung: Meldung möglicher Ansprüche vor Vertragsende sichert die Deckungja„Versicherte Gesellschaften und versicherte Personen können bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages dem Versicherer Umstände vorsorglich melden, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Inanspruchnahme führen können.“9.4, Seite 5
Kontinuitätsgarantie bei Wechsel vom Vorversichererja„Ist der geltend gemachte Anspruch auch unter einem anderen, zeitlich früher abgeschlossenen Versicherungsvertrag versichert, steht die Versicherungssumme dieses Vertrages erst im Anschluss an die Versicherungssumme des anderen Versicherungsvertrages zur Verfügung.“8.1, Seite 4

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss wissentlicher oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, Abwehrdeckung bis zur rechtskräftigen Feststellungja„Sofern die direkt vorsätzliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Deckungsschutz für die Abwehrkosten.“5.1, Seite 4
Ausschluss von Ansprüchen versicherter Personen untereinander oder der Gesellschaft (Insured vs Insured)ja„Schadenersatzansprüchen versicherter Gesellschaften gegen versicherte Personen oder Ansprüche der versicherten Personen untereinander, die in den USA oder Kanada oder auf Basis des Rechts dieser Länder geltend gemacht werden,“5.3, Seite 4
Ausschluss von Ansprüchen von Mehrheitsgesellschaftern oder Großaktionärennicht geregelt
Ausschluss bei Vertragsbeginn bekannter Pflichtverletzungen oder Umständeja„Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle aufgrund von Pflichtverletzungen, welche der betroffenen versicherten Person bei Erwerb der neu hinzukommenden Gesellschaft bekannt waren.“1.5.2, Seite 2
Ausschluss oder Einschränkung für Ansprüche nach dem Recht der USA oder Kanadasja„Schadenersatzansprüchen in den USA, die ganz oder teilweise auf tatsächlichen oder angeblichen Verstößen gegen Bestimmungen“5.4.1, Seite 4
Ausschluss von Personen- und Sachschädenja„Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen herleiten.“1.1, Seite 1
Ausschluss von Umweltschädenja„Anstellungsschadenersatzansprüchen, z.B. Diskriminierung, Belästigung, Diffamierung etc. und im Zusammenhang mit Umwelteinwirkungen.“5.4.2, Seite 4
Ausschluss von Fehlern bei Beratungs- und Berufsleistungen gegenüber Kunden (Berufshaftpflicht)nicht geregelt
Ausschluss oder Einschränkung bei Cyber- und Datenschutzvorfällennicht geregelt
Sanktions- und Embargoklauselja„Der Versicherungsschutz unter diesem Versicherungsvertrag erstreckt sich nicht auf Risiken, soweit diese selbst oder deren Versicherung anwendbare Wirtschafts- oder Handelssanktionen der UN und/oder der EU/EEA und/oder sonstige anwendbare Wirtschafts- oder Handelssanktionen verletzen.“7, Seite 4

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist zur Meldung einer Inanspruchnahme an den Versichererja„verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich jeden Versicherungsfall anzuzeigen.“10.2, Seite 5
Getrennte Betrachtung: Wissen oder Verschulden einer Person wird anderen nicht zugerechnetja„Kenntnis, Verhalten oder Verschulden einer versicherten Person werden anderen versicherten Personen deckungsrechtlich nicht zugerechnet.“3.1, Seite 4
Verzicht auf Rücktritt und Anfechtung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungja„Der Versicherer verzichtet auf das Recht zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäß §§ 16 ff. VersVG bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bzw. auf das Recht zur Anfechtung bei einer arglistigen Täuschung.“4, Seite 4
Kostenverteilung bei teilweise gedeckten Ansprüchen (Allocation)ja„so besteht Versicherungsschutz für den Anteil der Abwehrkosten und/oder Vermögensschäden, der dem Haftungsanteil der versicherten Personen für versicherte Sachverhalte entspricht.“2.13, Seite 3
Reihenfolge der Leistung: versicherte Personen vor der Gesellschaftnicht geregelt
Freie Anwaltswahl der versicherten Personja„Die Anwaltswahl steht vorbehaltlich eines Widerspruchsrechts des Versicherers den versicherten Personen zu.“2.10, Seite 3
Abtretung des Freistellungsanspruchs an die geschädigte Gesellschaft erlaubtnicht geregelt
Vertragsende oder Kündigung bei Insolvenz der Versicherungsnehmerinja„Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin;“10.4, Seite 5
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfallkeine„Der Versicherer verzichtet auf sein Recht zur Schadensfallkündigung gemäß § 158 VersVG.“9.1, Seite 5
Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerungja„Der Versicherungsvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Versicherungsperiode in geschriebener Form gekündigt wird.“9.1, Seite 5

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Niederösterreichische Versicherung AG
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen der NV Manager-Haftpflichtversicherung (D&O)
[Seite 1] HD200 Allgemeine Bedingungen der NV Manager-Haftpflichtversicherung (D & O) Hinweis 1.2.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigkeit Der gegenständliche Versicherungsvertrag beruht auf dem versicherter Personen und weiterer Arbeitnehmer versicherter Anspruchserhebungsprinzip (Claims-Made). Dies bedeutet, dass ausschließlich Gesellschaften in ihrer ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen solche Haftpflichtansprüche vom Versicherungsschutz umfasst sind, die Tätigkeit als Mitglieder in Leitungs- und Aufsichtsorganen in sonstigen während der Versicherungslaufzeit oder einer vereinbarten Nachmeldefrist Gesellschaften oder juristischen Personen, sofern diese Tätigkeit im erstmals schriftlich gegen die versicherte Person geltend gemacht werden. Die Interesse, auf Veranlassung oder Weisung versicherter Gesellschaften Leistungspflicht des Versicherers ist auf die Versicherungssumme begrenzt. Auf erfolgt und es sich bei den sonstigen Gesellschaften oder juristischen die Versicherungssumme werden auch die Kosten der Abwehr von Personen nicht um Haftpflichtansprüchen angerechnet. • Gesellschaften, deren Wertpapiere an einer Börse gehandelt werden, 1. Gegenstand der Versicherung • Institute im Sinne von § 1 Bankwesengesetz (BWG), 1.1 Versicherungsschutz • Gesellschaften mit Sitz oder Registrierung in Nordamerika oder Der Versicherer gewährt weltweit Versicherungsschutz für den Fall, • Gesellschaften, deren Wertpapiere in Nordamerika an einer Börse dass versicherte Personen wegen einer bei Ausübung der gehandelt werden, einschließlich American Depository Receipts versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung für einen (ADR) und Private Placements Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. handelt (Fremdmandate). Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden noch Die Versicherungssumme ist für alle Fremdmandate insgesamt auf Sachschäden sind, noch sich aus solchen herleiten. 30 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal jedoch Als Vermögensschäden gelten aber auch € 5,0 Mio. je Versicherungsfall und Versicherungsperiode, begrenzt. 1.1.1 Schäden, die aus einem Personen- oder Sachschaden folgen, die 1.3 Versicherte Gesellschaften Pflichtverletzung jedoch nicht dafür, sondern ausschließlich für einen Versicherte Gesellschaften sind die Versicherungsnehmerin gemäß damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich Versicherungsschein, Tochtergesellschaften im Sinne von Ziffer 1.4 war, und im Versicherungsschein als mitversichert aufgeführte 1.1.2 Schäden, die aus Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich Gesellschaften. Pflichtverletzungen bei Tochtergesellschaften und im jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um den daraus entstehenden Versicherungsschein als mitversichert aufgeführten Gesellschaften eigenen Schaden versicherter Gesellschaften (Ziffer 1.3) handelt, sind versichert, sofern sie in dem Zeitraum begangen worden sind, in 1.1.3 psychische Beeinträchtigungen und immaterielle Schäden, die im dem die Eigenschaft als Tochtergesellschaft der Zusammenhang mit Pflichtverletzungen versicherter Personen gemäß Versicherungsnehmerin bestand bzw. eine Mitversicherung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) oder ähnlicher dem Versicherungsvertrag vorlag. Rechtsvorschriften geltend gemacht werden, 1.4 Tochtergesellschaften 1.1.4 Schäden, die aus Personenschäden mit Todesfolge resultieren, die Tochtergesellschaften sind Unternehmen, gegen eine versicherte Person im Zusammenhang mit einem • bei denen eine versicherte Gesellschaft direkt oder indirekt die Verfahren gegen versicherte Gesellschaften im Vereinigten Königreich Mehrheit der Kapitalanteile hält oder oder in Irland wegen grober Verletzung von Sorgfaltspflichten • soweit sie bei einer versicherten Gesellschaft die Funktion der („Corporate Manslaughter and Corporate Homicide Act 2007“) geltend Komplementär-GmbH oder der Komplementär-AG wahrnehmen gemacht werden. Diese Versicherungsleistung ist mit einem Sublimit oder in Höhe von € 1,0 Mio. begrenzt. • bei denen eine versicherte Gesellschaft bei wirtschaftlicher Versichert sind Haftpflichtansprüche aufgrund von nach Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen trägt und die Vertragsbeginn begangenen Pflichtverletzungen, die während der zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels Dauer der Versicherung erstmals schriftlich geltend gemacht werden. des Mutterunternehmens dienen (Zweckgesellschaft). Neben Der erstmaligen Inanspruchnahme steht die Einreichung einer Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige Streitverkündung gegen eine versicherte Person gleich. juristische Personen des Privatrechts oder unselbstständige Für die Bestimmung der Versicherungssumme und der Bedingungen Sondervermögen des Privatrechts sein, ausgenommen einer Versicherungsperiode ist der Zeitpunkt der ersten - Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Anspruchserhebung maßgeblich. Investmentgesetzes (InvG) oder vergleichbare 1.2 Versicherte Personen und Tätigkeit österreichische oder ausländische Investmentvermögen oder 1.2.1 Als versicherte Personen gelten die nachfolgend aufgeführten - als Sondervermögen aufgelegte offene inländische natürlichen Personen in ihrer gegenwärtigen, ehemaligen oder Spezial-AIF (Alternative Investment Fund) mit festen zukünftigen Tätigkeit bei versicherten Gesellschaften: Anlagebedingungen im Sinne des § 284 1.2.1.1 Mitglieder der geschäftsführenden Organe (auch Interimsmanager), Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder vergleichbare der Aufsichtsorgane (Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte) sowie EU-Investmentvermögen oder deren Stellvertreter. Dies gilt auch für faktische Organe. - ausländische Investmentvermögen, die den als 1.2.1.2 Generalbevollmächtigte, ständige Vertreter gemäß § 12 Sondervermögen aufgelegten offenen inländischen Unternehmensgesetzbuch (UGB), besondere Vertreter gemäß § 76 Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen im Sinne des Aktiengesetz (AktG), § 27 GmbH-Gesetz (GmbHG) und § 26 § 284 KAGB vergleichbar sind Genossenschaftsgesetz (GenG), Prokuristen und leitende Angestellte. oder Für die Definition des Begriffs der leitenden Angestellten gilt die für sie • bei denen einer versicherten Gesellschaft die Leitung oder im Einzelfall günstigste arbeitsrechtliche Auslegung. Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, durch 1.2.1.3 Arbeitnehmer, sofern sie zusammen mit oben genannten versicherten - die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder Personen oder in ihrer Eigenschaft als Beauftragte für den Bereich - das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats, Compliance, Datenschutz, Geldwäsche, Sicherheit oder Umwelt in Aufsichtsrats oder sonstiger Leitungsorgane zu bestellen Anspruch genommen werden. oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafterin ist 1.2.1.4 Persönlich haftende Gesellschafter, sofern es sich nicht um einen oder Anspruch wegen der Verletzung ihrer Pflichten als Gesellschafter - das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit handelt. Gesellschafter einer GmbH ohne organschaftliche Vertretung, diesem Unternehmen geschlossenen soweit gegen sie ein Haftpflichtanspruch wegen Verletzung ihrer Beherrschungsvertrages oder aufgrund von Pflicht gemäß § 69 Insolvenzordnung (IO) geltend gemacht wird. Satzungsbestimmungen dieses Unternehmens auszuüben. 1.2.1.5 Liquidatoren im Fall der freiwilligen Liquidation, sofern diese nicht Als in diesem Sinn beherrschte Unternehmen und damit als aufgrund eines externen Dienstleistungsvertrages tätig sind. Tochtergesellschaften gelten auch Personengesellschaften 1.2.1.6 Gegenwärtige, ehemalige und zukünftige „officers“, „company (z.B. GmbH & Co. KG) oder KGaA bzw. vergleichbare secretaries“ und „senior accounting officers“ gemäß den Vorschriften ausländische Gesellschaften, in denen eine versicherte einer Rechtsordnung des Common Law. Gesellschaft die Funktion der Komplementärin wahrnimmt. 1.2.1.7 Ehegatten, Lebensgefährten, Betreuer, Pfleger, Insolvenz- oder 1.5 Beteiligungserwerb, Gründung von Tochtergesellschaften Vergleichsverwalter oder - im Falle des Todes versicherter Personen - 1.5.1 Bei Erweiterung des Kreises versicherter Personen durch Gründung deren Erben oder Nachlassverwalter, sofern diese für oder Erwerb von Tochtergesellschaften besteht Versicherungsschutz Pflichtverletzungen versicherter Personen im Sinne von Ziffer 1.1 in für Pflichtverletzungen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anspruch genommen werden. Gründung oder des Erwerbs. Personen in vergleichbaren Funktionen nach ausländischem Recht Auch ein noch in der Gründungsphase befindliches Unternehmen, bei sind ebenfalls versichert. dem die Versicherungsnehmerin direkt oder indirekt beherrschenden Für versicherte Personen, für welche die Dienstnehmerhaftung gemäß Einfluss im Sinne der in Ziffer 1.4 aufgeführten Kriterien ausüben dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) Anwendung findet, wird nur kann, gilt bereits als Tochtergesellschaft. Die Gründungsphase beginnt in dem gemäß diesem Gesetz bestehenden Haftungsumfang mit der rechtsgültigen Abfassung des Gesellschaftsvertrages in der Versicherungsschutz gewährt. gesetzlich vorgeschriebenen Form. 1.2.2 Die operative Tätigkeit der versicherten Personen ist vom Versicherte Tätigkeit ist dabei auch die – gegebenenfalls unvollendete Versicherungsschutz umfasst. – Gründung einer Tochtergesellschaft, wenn die versicherte Person HD200 / Seite 1/5 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040 [Seite 2] hierbei in Ausübung einer der in Ziffer 1.2.1 aufgeführten Funktionen vorbehaltlich einer Einigung über eine Prämienanpassung. Wird eine tätig wird. Einigung hierüber nicht binnen drei Monaten nach Anzeige der Erhöht sich die konsolidierte Bilanzsumme mit Gründung oder Erwerb Veränderung erzielt, so entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend einer Tochtergesellschaft um mehr als 30 % gegenüber dem für die betreffenden versicherten Personen. vorhergehenden Geschäftsjahr, so besteht für diese Gesellschaft ein Bei Verschmelzungen von Instituten gemäß § 1 BWG, Gesellschaften, befristeter Versicherungsschutz von zwei Monaten ab Gründung oder deren Wertpapiere an einer Börse gehandelt werden oder Erwerb. Eine unbefristete Deckung unter diesem Vertrag kann gewährt Gesellschaften in Nordamerika auf die Versicherungsnehmerin besteht werden, wenn die Versicherungsnehmerin dem Versicherer die für die versicherten Personen des auf die Versicherungsnehmerin Gründung oder den Erwerb gemäß Ziffer 10.4 dieses Vertrages verschmolzenen Unternehmens kein Versicherungsschutz. Ein (Anzeigepflichtige Gefahrerhöhungen) anzeigt und zwischen der Angebot zum Einschuss der Personen kann beim Versicherer Versicherungsnehmerin und dem Versicherer eine Einigung über eine angefordert werden. Prämien- oder Bedingungsanpassung erzielt wird. 2. Umfang der Versicherung Bei Gründung und Erwerb von Tochtergesellschaften die 2.1 Abwendungskosten • Institute i.S.v. § 1 BWG oder Bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer in • Gesellschaften in Nordamerika oder Abstimmung mit der versicherten Person einen Rechtsanwalt zur • Gesellschaften, deren Wertpapiere an einer Börse gehandelt Vertretung der Interessen der versicherten Person beauftragen, sofern werden ihr Umstände bekannt werden, die mit ausreichender sind, besteht für diese Tochtergesellschaften kein Wahrscheinlichkeit zur Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches Versicherungsschutz. Ein Angebot zum Einschluss der Gesellschaften führen können. kann beim Versicherer angefordert werden. 2.2 Abwehrfunktion, Schadenersatz 1.5.2 Die Versicherungsnehmerin ist berechtigt, für eine vom Versicherer zu Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter bestimmende Zusatzprämie, eine Rückwärtsdeckung für versicherte Haftpflichtansprüche sowie die Freistellung von berechtigten Personen zu erwerben, die nach dem Erwerb in der neu Haftpflichtansprüchen. hinzukommenden Gesellschaft verbleiben oder infolge eines Die Abwehr umfasst die Übernahme gerichtlicher und Funktionswechsels versicherte Person in einer anderen versicherten außergerichtlicher Kosten der Abwehr eines Haftpflichtanspruches Gesellschaft werden, sofern es sich (Abwehrkosten). Diese sind insbesondere Anwalts-, • bei der neu hinzukommenden Tochtergesellschaft nicht um eine Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten die der versicherten Gesellschaft gemäß Ziffer 1.2.3 Aufzählungszeichen 1 bis 4 Person entstehen. handelt, Abwehrkosten werden auch dann im Rahmen des • das Unternehmen vor Erwerb nicht insolvent war und Leistungsversprechens vollständig und nicht nur anteilig übernommen, • für das Unternehmen nicht bereits D&O-Versicherungsschutz wenn in einem Versicherungsfall der Streitwert die über den Versicherer dieses Vertrages besteht. Versicherungssumme übersteigt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle Sofern der Schadenersatz in einer Fremdwährung ausgezahlt wird, gilt aufgrund von Pflichtverletzungen, welche der betroffenen versicherten der amtliche Mittelkurs am Auszahlungstag. Person bei Erwerb der neu hinzukommenden Gesellschaft bekannt 2.3 Vorbeugende Rechtskosten waren. Versicherte Personen haben ab dem Eintritt eines der nachfolgend 1.6 Beteiligungsveräußerung genannten Ereignisse das Recht, eine vorsorgliche Beratung zur 1.6.1 Verliert eine Gesellschaft ihre Eigenschaft als Tochtergesellschaft Abwehr von Haftpflichtansprüchen im Sinne von Ziffer 1.1 durch einen gemäß Ziffer 1.4 bzw. wird eine mitversicherte Gesellschaft vom Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen Versicherungsschutz ausgeschlossen, so besteht für die versicherten vornehmen zu lassen: Personen dieser ehemaligen Tochtergesellschaft bzw. mitversicherten 2.3.1 Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, das sich auf die Organtätigkeit Gesellschaft Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses bezieht, Vertrages für Versicherungsfälle aufgrund von Pflichtverletzungen, 2.3.2 Verweigerung der Entlastung der versicherten Person, welche innerhalb der Vertragsdauer oder dem Zeitraum einer 2.3.3 Vorzeitige Kündigung des Anstellungsvertrages der versicherten Rückwärtsdeckung sowie vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. Person, des Ausschlusses aus dem Versicherungsvertrag begangen wurden. 2.3.4 Erteilung einer Abmahnung gegenüber einer versicherten Person, Für den Zeitpunkt des Ausscheidens ist die rechtliche Wirksamkeit 2.3.5 Nichterbringung oder Kürzung von vereinbarten Leistungen aus gegenüber Dritten maßgeblich. Dienst- oder Anstellungsverträgen gegenüber einer versicherten 1.6.2 Die Versicherungsnehmerin kann innerhalb von zwei Monaten nach Person, Beteiligungsveräußerung durch Zahlung eines Prämienzuschlags in 2.3.6 Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 130 AktG oder Höhe von 50 % der aktuellen Jahresnettoprämie eine separate vergleichbaren ausländischen Rechtsnormen, Versicherungssumme in Höhe der gemäß diesem Vertrag für die 2.3.7 Schriftliche Ankündigung oder Androhung eines ausscheidende Tochtergesellschaft vereinbarten Schadenersatzanspruches, Versicherungssumme erwerben. Diese Versicherungssumme ist 2.3.8 Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs, einer Leistungs- • auf die ausscheidende Tochtergesellschaft und die dortigen oder Unterlassungsklage gegen versicherte Gesellschaften mit einem versicherten Personen beschränkt, Streitwert in Höhe von mindestens € 250.000,00, • steht für einen Zeitraum von 36 Monaten zur Verfügung, 2.3.9 Beschluss des Aufsichtsorgans oder der Gesellschafterversammlung • und gilt im Rahmen dieser Bedingungen für Versicherungsfälle der versicherten Gesellschaft, dass ein haftungsrelevantes Verhalten aufgrund von Pflichtverletzungen, welche innerhalb der vorliegt oder dass ein besonderer Vertreter zur Geltendmachung eines Vertragsdauer oder dem Zeitraum einer Rückwärtsdeckung sowie Anspruches gegen eine versicherte Person bestellt wird (insbesondere vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens begangen wurden. gemäß § 134 AktG sowie entsprechender ausländischer Der Versicherungsschutz für die Tochtergesellschaft und ihre Rechtsvorschriften), versicherten Personen unter diesem Vertrag entfällt mit Erwerb der 2.3.10 Schriftliche Aufforderung der Gesellschafter gegenüber der separaten Versicherungssumme. versicherten Gesellschaft, einen Anspruch gegen versicherte 1.6.3 Die Versicherungsnehmerin hat das Recht, durch Zahlung eines von Personen geltend zu machen oder dem Versicherer zu bestimmenden Prämienzuschlags den 2.3.11 Gerichtlicher Antrag von Aktionären zur Bestellung eines anderen als Versicherungsschutz abweichend von Ziffer 1.6.1 auf des satzungsmäßigen Vertreters. Versicherungsfälle aufgrund von Pflichtverletzungen, die innerhalb Die Übernahme dieser Kosten erfolgt nur, wenn eine eines Monats nach Rechtswirksamkeit der Beteiligungsveräußerung Inanspruchnahme im Sinne von Ziffer 1.1 Absatz 1 wahrscheinlich ist begangen wurden, auszudehnen. Für diese Versicherungsfälle steht und der Versicherer der Beauftragung vorher nicht widersprochen hat. der noch unverbrauchte Teil der Versicherungssumme der Der Versicherer kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Versicherungsperiode, in der die Beteiligungsveräußerung erfolgte, widersprechen. Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 20 % der maximal jedoch die gemäß diesem Vertrag für die ausscheidende Versicherungssumme des Vertrages, maximal € 1,0 Mio., begrenzt. Tochtergesellschaft vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung. 2.4 Rechtsschutz bei Straf- und Verwaltungsstrafverfahren, 1.7 Liquidation BWG-Verfahrensrechtsschutz Im Fall der freiwilligen Liquidation versicherter Gesellschaften während 2.4.1 Wird in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren wegen einer der laufenden Versicherungsperiode besteht Versicherungsschutz für Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Versicherungsfälle aufgrund von Pflichtverletzungen, welche innerhalb Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines der Vertragsdauer oder dem Zeitraum einer Rückwärtsdeckung sowie Verteidigers für die versicherte Person notwendig, so trägt der vor dem Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation begangen wurden. Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit 1.8 Verschmelzung ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Wird die Versicherungsnehmerin auf ein anderes Unternehmen 2.4.2 Werden wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den verschmolzen, besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben aufgrund von Pflichtverletzungen, die bis zur Rechtswirksamkeit der kann, strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, übernimmt der Verschmelzung begangen werden. Versicherer zudem die Kosten eines mit dem Versicherer Wird ein anderes Unternehmen auf die Versicherungsnehmerin abgestimmten Gutachtens zur Feststellung von Tatsachenfragen, verschmolzen, besteht für die versicherten Personen des auf die sofern dieses dazu geeignet ist die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Versicherungsnehmerin verschmolzenen Unternehmens verhindern. Versicherungsschutz für Versicherungsfälle aufgrund von 2.4.3 Werden von der Finanzmarktaufsicht erstmals während der Pflichtverletzungen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Versicherungsperiode Maßnahmen nach § 81 BWG schriftlich Verschmelzung. Erhöht sich die konsolidierte Bilanzsumme mit der angekündigt oder durchgeführt oder Zwangsmittel zu deren Verschmelzung um mehr als 30 % gegenüber dem vorhergehenden Durchsetzung angewendet, so übernimmt der Versicherer die Geschäftsjahr, so gilt der Versicherungsschutz vorsorglich und erforderlichen und angemessenen Kosten der Verteidigung der HD200 / Seite 2/5 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040 [Seite 3] versicherten Personen gegen diese Maßnahmen sowie Zwangsmittel, soweit diese im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sache angemessen sofern ihnen selbst Rechtsbehelfe hiergegen zustehen. sind. 2.4.4 Die Kosten gemäß Ziffern 2.4 sind mit einem Sublimit von 10 % der 2.11 Sofortkosten Versicherungssumme des Vertrages, maximal € 250.000,00, begrenzt Im Versicherungsfall dürfen die versicherten Personen ohne vorherige und werden nur erstattet, soweit nicht Deckung über eine andere Zustimmung des Versicherers angemessene Abwehrkosten für Versicherung beansprucht werden kann. innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich 2.5 Rechtsschutz bei Aufrechnung erforderliche Maßnahmen auslösen, sofern eine vorherige Erklärt ein versichertes Unternehmen die Aufrechnung mit Abstimmung mit dem Versicherer nicht möglich ist. Ziffer 2.10 Absatz Haftpflichtansprüchen, die im Umfang der Bedingungen dieses 2 gilt entsprechend. Vertrages versichert wären, gegen dienstvertragliche und damit im Diese Kosten sind mit einem Sublimit von € 100.000,00 begrenzt. unmittelbaren Zusammenhang stehende Ansprüche oder Ansprüchen 2.12 Mediationsverfahren aus Aufhebungs- und Abfindungsverträgen, übernimmt der Liegt eine Inanspruchnahme gemäß Ziffer 1.1 vor, kann mit Versicherer die Kosten der Geltendmachung dieser Ansprüche. Zustimmung des Versicherers ein Mediator zur freiwilligen, Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 20 % der außergerichtlichen Streitbeilegung der Parteien (Anspruchsteller und Versicherungssumme des Vertrages, maximal € 100.000,00, begrenzt. versicherte Person) eingeschaltet werden. 2.6 Kosten der Gehaltsfortzahlung Der Versicherer vermittelt der versicherten Person einen Mediator zur Sofern eine versicherte Gesellschaft Haftpflichtansprüche, die im Durchführung des Mediationsverfahrens in Österreich und trägt Umfang der Bedingungen dieses Vertrages versichert wären, gegen dessen Kosten. fortlaufende monatliche Festvergütungen versicherter Personen Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 10 % der aufrechnet, werden die Festvergütungen in der zum Zeitpunkt der Versicherungssumme des Vertrages, maximal € 250.000,00 begrenzt. Aufrechnung bestehenden Nettohöhe für einen Zeitraum von maximal 2.13 Allokation 12 Monaten übernommen. Werden in einem Verfahren Schadenersatzansprüche Ansprüche der betroffenen versicherten Person gegen den • sowohl gegen versicherte Personen als auch nicht versicherte Aufrechnenden gehen in Höhe der geleisteten Zahlungen auf den Personen oder, Versicherer über. Wenn die versicherte Gesellschaft die • sowohl gegen versicherte Personen als auch gegen versicherte Gegenforderung auf Anspruchsgrundlagen stützt, die nicht vom Gesellschaften oder, Versicherungsschutz umfasst sind oder wenn sie die dienstvertraglich • sowohl aufgrund versicherter als auch nicht versicherter vereinbarten Leistungen nachträglich erbringt, ist die versicherte Sachverhalte Person zur Rückzahlung der vom Versicherer gezahlten Leistungen erhoben, so besteht Versicherungsschutz für den Anteil der verpflichtet. Abwehrkosten und/oder Vermögensschäden, der dem Haftungsanteil Diese Leistungen sind mit einem Sublimit von 20 % der der versicherten Personen für versicherte Sachverhalte entspricht. Versicherungssumme des Vertrages, maximal mit € 250.000,00, Hiervon abweichend trägt der Versicherer in Fällen des 1. und 2. begrenzt. Aufzählungszeichens die gesamten Abwehrkosten der versicherten 2.7 Kosten Reputationsschäden Person. Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für die Kosten zur In Fällen des 2. Aufzählungszeichens trägt der Versicherer darüber Abwendung oder Minderung von Reputationsschäden versicherter hinaus die Abwehrkosten der versicherten Gesellschaft, solange die Personen wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den rechtlichen Interessen durch dieselbe Kanzlei vertreten werden. Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben Diese Allokationsregelung gilt nicht für Ansprüche, die in Nordamerika kann, sofern dies dem Versicherer in geschriebener Form angezeigt erhoben werden. wird und diese Kosten von der versicherten Gesellschaft nicht Der Versicherer behält sich einen Regress gegen nicht übernommen werden. versicherte natürliche Personen vor. Soweit der Versicherer insoweit Etwaige Ansprüche auf Kostenübernahme gegenüber der versicherten eine geleistete Zahlung im Regress- oder Ausgleichsweg wieder Gesellschaft sind im Falle der Kostenübernahme aus diesem Vertrag erlangt, wird dieser erlangte Betrag der Versicherungssumme wieder an den leistenden Versicherer abzutreten. zur Verfügung gestellt. Gedeckt sind Rechts- bzw. Beratungskosten für eine 2.14 Rechtsstellung, Freistellungsverpflichtung Gegendarstellung und einen externen Public-Relations-Berater, den Das Recht zur Inanspruchnahme von Leistungen aus dem die versicherte Person beauftragt, um den Schaden für ihr Ansehen zu Versicherungsvertrag steht den versicherten Personen auch ohne mindern, welcher aufgrund von Medienberichten oder anderer Besitz des Versicherungsscheines zu. öffentlich zugänglicher Informationen Dritter droht oder entstanden ist, Besteht eine gesetzlich zulässige Freistellungsverpflichtung der sofern das vorherige Einverständnis des Versicherers bezüglich der versicherten Gesellschaft gegenüber versicherten Personen, so geht Beauftragung des Anwalts bzw. des externen Public-Relations-Berater der Anspruch auf die Versicherungsleistung in dem Umfang auf die vorliegt. versicherte Gesellschaft über, in welchem diese ihrer Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 10 % der Freistellungsverpflichtung nachkommt. Gegebenenfalls vereinbarte Versicherungssumme des Vertrages, maximal € 500.000,00, begrenzt. Unternehmensselbstbehalte finden Anwendung. 2.8 Verteidigung gegen Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen 2.15 Versicherungssumme Wird gegen eine versicherte Person ein Unterlassungs- oder Die Leistungspflicht des Versicherers ist je Versicherungsfall und für Auskunftsanspruch nach den Vorschriften des gewerblichen alle Versicherungsfälle innerhalb einer Versicherungsperiode Rechtsschutzes, des Urheberrechts, des Kartellrechts oder des zusammen auf die im Versicherungsschein genannte Wettbewerbsrechts geltend gemacht, übernimmt der Versicherer die Versicherungssumme begrenzt. erforderlichen anwaltlichen und gerichtlichen Kosten der Verteidigung Sämtliche versicherte Leistungen werden auf die gegen diesen Anspruch, soweit dieser mit einer bei der versicherten Versicherungssumme angerechnet und die Versicherungssumme stellt Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung begründet wird, die entweder für alle versicherten Leistungen insgesamt die maximale bereits einen durch diesen Vertrag gedeckten Versicherungsfall Leistungsobergrenze dar. Auf die Versicherungssumme angerechnet ausgelöst hat oder durch die dem Versicherer mit hinreichender werden daher insbesondere folgende Leistungen: Wahrscheinlichkeit eine versicherungsvertragliche Freistellungspflicht • Kosten der Freistellung gemäß Ziffer 2.2, droht. sowie, Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 10 % der • Abwehrkosten gemäß Ziffer 2.2, Versicherungssumme des Vertrages, maximal € 250.000,00, begrenzt. • Verteidigungskosten, beispielsweise gemäß Ziffer 2.4, 2.9 Kosten in Sicherstellungsexekutions- und Verbotsverfahren • Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Wird wegen eines Haftpflichtanspruchs gem. Ziffer 1.1 eine Vermögensschadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls Sicherstellungsexekution gegen eine versicherte Person angeordnet sowie Schadenermittlungskosten. oder durchgeführt oder ein zeitlich begrenztes oder dauerhaftes Für Kosten, die bei dem Versicherer selbst entstehen, auf Weisung Verbot der Ausübung der Tätigkeit als versicherte Person erlassen, so des Versicherers veranlasste Schadenminderungskosten sowie für übernimmt der Versicherer die notwendigen und angemessenen Zinsen, die die versicherte Person infolge einer vom Versicherer Kosten der Verteidigung der versicherten Person. veranlassten Verzögerung der Befriedigung des Anspruchsstellers Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 10 % der diesem schuldet, erfolgt keine Anrechnung. Versicherungssumme des Vertrages, maximal € 500.000,00, begrenzt. Bei Erschöpfung der Versicherungssumme besteht keine weitere 2.10 Verfahrensführung, Anwaltswahl Leistungspflicht des Versicherers. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Beilegung des 2.16 Abwehrkostenzusatzlimit Anspruchs zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Ist die Versicherungssumme einer Versicherungsperiode vollständig versicherten Personen abzugeben. aufgebraucht, so steht den versicherten Personen als zusätzliche Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Summe für Abwehrkosten 50 % der im Versicherungsschein Anspruch zwischen einer versicherten Person und dem Geschädigten aufgeführten Versicherungssumme zur Verfügung. Dies gilt nur, sofern oder dessen Rechtsnachfolgern, so führt der Versicherer den der Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eintritt, kein Rechtsstreit im Namen der versicherten Person. Der Versicherer wird anderer Versicherungsschutz zur Verfügung steht und die im keinem Vergleich im Namen der versicherten Person zustimmen und Versicherungsschein aufgeführte Versicherungssumme € 5,0 Mio. kein Anerkenntnis im Namen der versicherten Person abgeben, sofern nicht überschreitet. die Versicherungssumme zur Befriedigung des daraus entstehenden 2.17 Wiederauffüllung der Versicherungssumme Schadenersatzanspruches nicht ausreicht. Sofern die Versicherungssumme einer Versicherungsperiode Die Anwaltswahl steht vorbehaltlich eines Widerspruchsrechts des vollständig ausgeschöpft ist, kann die Versicherungsnehmerin diese Versicherers den versicherten Personen zu. Der Versicherer Versicherungssumme gegen einen Prämienzuschlag in Höhe von übernimmt die gebührenordnungsmäßigen Kosten und darüber 150 % der Jahresnettoprämie dieser Versicherungsperiode wieder hinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen, vollständig auffüllen. Dies gilt nicht, sofern die Eröffnung des HD200 / Seite 3/5 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040 [Seite 4] Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer versicherten 5.3.1 es handelt sich um Kosten der Abwehr dieser Ansprüche, Gesellschaft beantragt wurde. Die Wiederauffüllung ist innerhalb der 5.3.2 eine versicherte Person nimmt als unmittelbare Folge eines Versicherungsperiode nur einmal möglich. Die maximale versicherten Schadenersatzanspruches Regress oder macht einen Leistungspflicht des Versicherers ist je Versicherungsfall auf die im Ausgleichsanspruch geltend, Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt. 5.3.3 diese Ansprüche werden von Aktionären ohne jegliche Unterstützung, 2.18 Sublimits und Zusatzlimits Förderung oder Veranlassung einer versicherten Person, oder der 2.18.1 Sublimits sind von der Versicherungssumme gemäß versicherten Gesellschaften erhoben, Versicherungsschein abweichende Leistungsobergrenzen und stehen 5.3.4 oder diese Ansprüche werden von einer ehemaligen versicherten als Teil der Versicherungssumme und nicht zusätzlich zu dieser zur Person erhoben. Verfügung. Sie gelten je Versicherungsfall und für alle 5.4 Zusatzausschlüsse USA Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode insgesamt. 5.4.1 Schadenersatzansprüchen in den USA, die ganz oder teilweise auf 2.18.2 Zusatzlimits stehen einmalig je Versicherungsfall und für alle tatsächlichen oder angeblichen Verstößen gegen Bestimmungen Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode insgesamt im • des US-Gesetzes zur Sicherung des Ruhestandseinkommens von Anschluss an die Versicherungssumme gemäß Versicherungsschein Angestellten (Employee Retirement Income Security Act von zur Verfügung. 1974) oder 2.19 Serienschaden • des US-Securities Act von 1933, des US-Securities Exchange Act Unabhängig von den einzelnen Versicherungsperioden gelten mehrere von 1934, Title IX des Organized Crime Control Act von 1970 während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretene (bekannt als Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act Versicherungsfälle (RICO)), • aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder mehrere sowie entsprechender Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften versicherte Personen begangen wurde, dieser Bestimmungen oder vergleichbarer Bundes- oder • aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder Staatsgesetze, einschließlich bundesstaatlicher „Blue Sky-Laws“ mehrere versicherte Personen begangen wurden, sofern diese oder entsprechender Grundsätze des Common Law beruhen. Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und 5.4.2 Schadenersatzansprüchen in den USA im Zusammenhang mit miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Anstellungsschadenersatzansprüchen, z.B. Diskriminierung, Zusammenhang stehen, Belästigung, Diffamierung etc. und im Zusammenhang mit als ein Versicherungsfall. Umwelteinwirkungen. Dieser Versicherungsfall gilt unabhängig von dem tatsächlichen 5.5 Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als Schadenersatzansprüchen gegen versicherte Personen, die eine in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch arglistige Täuschung begangen haben, die nach den allgemeinen erstmals schriftlich geltend gemacht wurde. Liegt die erste gesetzlichen Regelungen zur Anfechtung des Versicherungsvertrages Pflichtverletzung zeitlich vor Beginn des Versicherungsvertrages und berechtigen würde. Das gleiche gilt für versicherte Personen, welche ist aufgrund von Kenntnis für diese die vereinbarte Kenntnis von der Vornahme einer solchen Handlung hatten, es sei Rückwärtsversicherung ausgeschlossen, so gelten alle denn, sie haben den Gefahrenumstand, über den getäuscht wurde, Versicherungsfälle aufgrund von Pflichtverletzungen dieser Serie als unverzüglich angezeigt. nicht versichert. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ferner 3. Zurechnung Schadenersatzansprüche, welche auf Umständen beruhen, 3.1 Kenntnis, Verhalten oder Verschulden einer versicherten Person hinsichtlich derer eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung werden anderen versicherten Personen deckungsrechtlich nicht begangen wurde und die gemäß § 16 ff. VersVG zum Rücktritt vom zugerechnet. Versicherungsvertrag berechtigen würde. Abweichend hiervon 3.2 Soweit die Kenntnis oder das Verhalten der Versicherungsnehmerin bleiben jedoch Schadenersatzansprüche gegen versicherte Personen von rechtlicher Bedeutung sind, kommt es abweichend von § 47 gedeckt, welche die Anzeigepflichtverletzung nicht selbst begangen VersVG ausschließlich auf die Kenntnis oder das Verhalten des haben und keine Kenntnis von der Vornahme einer solchen Handlung Vorsitzenden des Vorstandes/der Geschäftsführung sowie des hatten. Finanzvorstands bzw. Geschäftsführers Finanzen, des Leiters der Der Versicherer kann sich auf einen Ausschluss gemäß den beiden Rechtsabteilung oder des Leiters der Versicherungsabteilung an. vorstehenden Absätzen nur dann berufen, wenn er den Ausschluss 4. Rücktritts- und Anfechtungsverzicht innerhalb eines Monats geltend macht. Die Frist beginnt mit dem Der Versicherer verzichtet auf das Recht zum Rücktritt vom Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der arglistigen Täuschung bzw. Versicherungsvertrag gemäß §§ 16 ff. VersVG bei einer Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bzw. auf das Recht zur Recht begründet, Kenntnis erlangt. Anfechtung bei einer arglistigen Täuschung. Der Versicherungsschutz 6. Non admitted countries wird unter den Einschränkungen gemäß Ziffer 5.5 fortgeführt. Soweit versicherte Personen oder Tochtergesellschaften aufgrund Sofern ein Verzicht auf das Recht zur Anfechtung gemäß Absatz 1 ausländischer Rechtsvorschriften keinen Anspruch gegen den Satz 1 rechtlich nicht zulässig ist und der Versicherer diesen Vertrag Versicherer auf Versicherungsschutz aus diesem Vertrag haben anficht, gelten folgende Rechtsfolgen: dürfen, gelten sie als nicht versichert. Stehen in dem vorbenannten Wird der Vertrag wegen Arglist wirksam angefochten, wird dieser Fall Haftpflichtansprüche ausländischer Tochtergesellschaften in Vertrag mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt. Die Sinne von Ziffer 1.1 gegenüber versicherten Personen fest, gewährt Vertragsparteien sind sich aber einig, dass dieser Vertrag dennoch in der Versicherer der Versicherungsnehmerin die Kosten der Bezug auf die versicherten Personen abgeschlossen worden wäre, die Befriedigung dieser Ansprüche, die er den Versicherten – würde die die arglistige Täuschung nicht begangen haben oder die von der Leistungsfreiheit nach Absatz 1 nicht bestehen – erstatten müsste. arglistigen Täuschung zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Voraussetzung der Erstattung ist, dass die Haftpflichtansprüche Vertrages keine Kenntnis hatten. Dieser Vertrag bleibt somit im aufgrund rechtskräftiger Entscheidung oder – sofern der Versicherer Verhältnis zu diesen versicherten Personen wirksam. Darüber hinaus ihnen zugestimmt hat – rechtskräftigen Anerkenntnisses bzw. hat die Anfechtung zur Folge, dass der Versicherungsschutz mit rechtskräftigen Vergleichs feststehen. Je Versicherungsfall und Wirkung für die Vergangenheit für solche Sachverhalte entfällt, die im Versicherungsperiode gilt ein Sublimit in Höhe von € 500.000,00. unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anfechtungsgrund stehen. 7. Sanktionen/Embargos 5. Ausschlüsse Der Versicherungsschutz unter diesem Versicherungsvertrag erstreckt Es besteht kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit: sich nicht auf Risiken, soweit diese selbst oder deren Versicherung 5.1 Vorsätzlicher Pflichtverletzung anwendbare Wirtschafts- oder Handelssanktionen der UN und/oder Direkt vorsätzlichen Pflichtverletzungen der in Anspruch genommenen der EU/EEA und/oder sonstige anwendbare Wirtschafts- oder Person. Bedingt vorsätzliche Pflichtverletzungen sind vom Handelssanktionen verletzen. Dies gilt klarstellend nicht, sofern Versicherungsschutz umfasst. Sofern die direkt vorsätzliche hierdurch EU-Recht (z.B. Blocking Regulation, Verordnung (EG) Nr. Pflichtverletzung streitig ist, besteht Deckungsschutz für die 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 o.a.) verletzt würde. Abwehrkosten. Wird eine direkt vorsätzliche Pflichtverletzung 8. Anderweitige Versicherungen rechtskräftig festgestellt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend 8.1 Anschlussdeckung mit der Folge, dass die versicherte Person dem Versicherer die Ist der geltend gemachte Anspruch auch unter einem anderen, zeitlich erbrachten Leistungen zurück zu gewähren hat. früher abgeschlossenen Versicherungsvertrag versichert, steht die Bei einer direkt vorsätzlichen Verletzung von internen Richtlinien oder Versicherungssumme dieses Vertrages erst im Anschluss an die Vorschriften besteht Versicherungsschutz, soweit die versicherte Versicherungssumme des anderen Versicherungsvertrages zur Person bei objektiver Würdigung aller Umstände und unter Verfügung. Bestreitet der anderweitige Versicherer seine Eintrittspflicht Berücksichtigung des Gesellschaftswohls annehmen durfte, dass die ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer dieses Vertrages unter Befolgung der internen Richtlinien oder Vorschriften rechtlich nicht Eintritt in die Rechte der versicherten Gesellschaft bzw. der erforderlich und insoweit ihr Handeln rechtmäßig war. versicherten Person vor. 5.2 Strafen 8.2 Kumulklausel Schadenersatzansprüchen, welche Entschädigungen mit Sollten mehrere Versicherungsverträge des Versicherers dieses Strafcharakter (z.B. „punitive“ oder „exemplary damages“) zur Folge Vertrages betroffen sein, so ist die maximale Leistung auf die in einer haben, sofern ein gesetzliches Versicherungsverbot besteht. dieser Versicherungen vereinbarte höchste Versicherungssumme je 5.3 Innenverhältnis USA, Kanada Versicherungsfall und Versicherungsperiode begrenzt. Schadenersatzansprüchen versicherter Gesellschaften gegen 9. Dauer der Versicherung versicherte Personen oder Ansprüche der versicherten Personen Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung der ersten jährlichen untereinander, die in den USA oder Kanada oder auf Basis des Rechts Prämie, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein festgesetzten dieser Länder geltend gemacht werden, Zeitpunkt und besteht für die Dauer der im Versicherungsschein es sei denn vereinbarten Versicherungsperiode. Wird die erste Prämie erst nach HD200 / Seite 4/5 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040 [Seite 5] diesem Zeitpunkt eingefordert und dann unverzüglich bezahlt, beginnt 10.4 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhungen der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Abweichend von den Bestimmungen des VersVG sind ausschließlich 9.1 Vertragsverlängerung die bei der Versicherungsnehmerin eintretenden nachfolgend Der Versicherungsvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern genannten Gefahrerhöhungen anzeigepflichtig: der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der • die Änderung des Gesellschaftszwecks, Angebot von Versicherungsperiode in geschriebener Form gekündigt wird. Der Wertpapieren einer versicherten Gesellschaft an einer Börse, eine Versicherer verzichtet auf sein Recht zur Schadensfallkündigung Verschmelzung der Versicherungsnehmerin gemäß gemäß § 158 VersVG. Umwandlungsgesetz (UmwG) oder die freiwillige Liquidation der 9.2 Nachmeldefrist Versicherungsnehmerin; Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle, die nach • den Wechsel der gesellschaftsrechtlichen Kontrolle über die Vertragsbeendigung innerhalb einer Nachmeldefrist eintreten und dem Versicherungsnehmerin (dies gilt nicht für Anteils- oder Versicherer gemeldete werden, sofern die dem Versicherungsfall Stimmrechtsverschiebungen auf Ehegatten, Lebenspartner, Eltern zugrunde liegende Pflichtverletzung innerhalb der Vertragslaufzeit oder Kinder bisheriger Anteilseigner); oder einer vereinbarten Rückwärtsversicherung begangen worden ist • Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das und die Beendigung nicht wegen Prämienzahlungsverzug durch den Vermögen der Versicherungsnehmerin; Versicherer erfolgte. • Erwerb oder Neugründung gemäß Ziffer 1.5 oder eine Die Dauer der Nachmeldefrist beträgt Verschmelzung auf die Versicherungsnehmerin, sofern sich dann • für in Ruhestand getretene oder aus gesundheitlichen Gründen die Bilanzsumme um mehr als 30 % der bisherigen konsolidierten ausgeschiedene versicherte Personen 120 Monate ab Bilanzsumme der Versicherungsnehmerin erhöht; Mandatsbeendigung • Erwerb oder Neugründung einer Tochtergesellschaft in den USA • für veräußerte Tochtergesellschaften und ausgeschlossene oder Kanada, einer Finanzdienstleistungsgesellschaft oder einer versicherte Gesellschaften gemäß Ziffer 1.5.2 60 Monate ab Gesellschaft, deren Wertpapiere an einer Börse gehandelt Veräußerung bzw. Ausschluss werden. im Übrigen 72 Monate ab Vertragsbeendigung. Die Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, dem Versicherer jede Versicherungsnehmerin kann gegen Zahlung einer Zusatzprämie in Gefahrerhöhung unverzüglich anzuzeigen. Die §§ 23 ff. VersVG finden Höhe von 125 % der Prämie der letzten Versicherungsperiode die Anwendung. Nachmeldefrist auf 120 Monate erweitern. Die Zusatzprämie reduziert 10.5 Geschäftsbericht sich ab einer Vertragslaufzeit von einem Jahr um jeweils 25 Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, dem Versicherer auf Prozentpunkte je weiteres verlängertes Versicherungsjahr, beträgt rechtzeitige Anforderung bis spätestens einen Monat vor Ablauf der jedoch minimal 50 %. Das Recht zur Verlängerung der Nachhaftung Kündigungsfrist des Vertrages den jeweils aktuellen (konsolidierten) kann nur innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Geschäftsbericht / Jahresabschluss zur Verfügung zu stellen. Versicherungsvertrages durch Zahlung der Prämie an den Versicherer 10.6 Rechtsfolgen ausgeübt werden. Für den Zeitraum der Nachmeldefrist steht der Die Obliegenheiten der versicherten Gesellschaften und der unverbrauchte Teil der Versicherungssumme der letzten versicherten Personen während der Vertragslaufzeit ergeben sich Versicherungsperiode zur Verfügung. abschließend aus diesem Vertrag. Wird eine dieser Obliegenheiten 9.3 Unbegrenzte Rückwärtsversicherung verletzt, ist der Versicherer entsprechend der Bestimmungen des § 6 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle aufgrund von VersVG leistungsfrei. vor Vertragsbeginn begangenen Pflichtverletzungen, sofern weder die 10.7 Kontinuität bei Bedingungsänderungen versicherte Gesellschaft noch die jeweils betroffene versicherte Wird der Versicherungsvertrag mit Bedingungseinschränkungen von Person von dieser Pflichtverletzung vor Abschluss des dem Versicherer fortgesetzt, so gilt für vor Wirksamkeit der Änderung Versicherungsvertrages Kenntnis hatte. begangene Pflichtverletzungen der zuletzt vor Wirksamkeit der 9.4 Umstandsmeldung Änderung geltende und insofern weitergehende Versicherungsumfang. Versicherte Gesellschaften und versicherte Personen können bis zur Von der Regelung gemäß Satz 1 kann in den folgenden Beendigung des Versicherungsvertrages dem Versicherer Umstände Versicherungsperioden nicht zulasten der versicherten Gesellschaften vorsorglich melden, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu einer und/oder versicherter Personen abgewichen werden. Eine Inanspruchnahme führen können. Reduzierung der Versicherungssumme gilt nicht als Wird das Vertragsverhältnis durch den Versicherer beendet, kann eine Bedingungseinschränkungen im Sinne dieser Bedingung. Meldung noch innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsende erfolgen. 11. Gesetzliche Bestimmungen, Gerichtsstand Für den Fall einer Inanspruchnahme wird dann angenommen, dass Im Übrigen gelten für diese Versicherung die Bestimmungen des diese zu dem Zeitpunkt der vorsorglichen Meldung der Sachverhalte VersVG. Für Streitigkeiten aus diesem Versicherungsvertrag ist erstmals erfolgte. ausschließlich die Anwendung österreichischen Rechts als vereinbart. Die Umstandsmeldung muss die versicherte Person, welche die Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien; dies gilt ausdrücklich auch Pflichtverletzung begangen hat, benennen sowie konkrete Angaben zu dann, wenn die Versicherungsnehmerin oder eine versicherte Person der Art und dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung und zum möglichen ihren (Wohn-)Sitz im Ausland hat. Schaden, inklusive Geschädigtem, enthalten. 12. Ansprechpartner 10. Anzeigen, Willenserklärungen, Obliegenheiten 12.1 Versicherungsmakler 10.1 Geschriebene Form Der diesen Versicherungsvertrag betreuende Versicherungsmakler Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in ist berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen der geschriebener Form (§ 1b VersVG) abzugeben. Versicherungsnehmerin entgegenzunehmen und verpflichtet, sie 10.2 Schadenanzeige unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Die versicherten Gesellschaften sowie die versicherten Personen sind Des Weiteren ist der Versicherungsmakler berechtigt, alle Anzeigen, verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich jeden Versicherungsfall Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherers mit unmittelbarer anzuzeigen. Wirkung für die Versicherungsnehmerin entgegenzunehmen. 10.3 Pflicht zur Abwehr und Minderung des Schadens 12.2 Bevollmächtigter Assekuradeur Die versicherten Gesellschaften und die versicherten Personen Die DUAL Deutschland GmbH, Schanzenstraße 36 / Gebäude 197, müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Abwendung und 51063 Köln ist im Auftrag und mit Vollmacht des Versicherers für die Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind gesamte Verwaltung des Vertrages einschließlich des dabei zu beachten. Sie haben dem Versicherer ausführliche und Prämieninkassos sowie für die Schadenbearbeitung zuständig. wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstellen und ihn bei der Sämtliche den Vertrag betreffende Korrespondenz wird über die DUAL Schadenermittlung und Schadenregulierung zu unterstützen. Alle Deutschland GmbH geführt. Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens erforderlich sind, müssen auf Verlangen mitgeteilt und Belege, soweit zumutbar, zur Verfügung gestellt werden. HD200 / Seite 5/5 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040
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