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Versicherungsmakler / Cyberversicherung für Betriebe / Bedingungsarchiv

R+V CyberRisk-Versicherung Österreich: die Bedingungen im Volltext

CyberRisk-Versicherung mit Eigenschäden aus Datenwiederherstellung und Betriebsunterbrechung, Haftpflicht für Datenschutz, Schutzrechte und Geheimhaltung, Kostenbausteinen für Benachrichtigung, PR, Kreditüberwachung und Forensik, Notfalldienst rund um die Uhr, drei Jahren Nachmeldefrist und Rückwärtsdeckung; Lösegeld und Bußgelder sind ausgeschlossen.

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Ich ermächtige R+V, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von R+V auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt R+V mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei R+V einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif R+V-CyberRisk-Versicherung Österreich von R+V (Cyberversicherung für Betriebe) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an R+V weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Summen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Versicherungsfalllaut Polizze„Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall.“1.6, Seite 7
Jahreshöchstleistung (Maximierung aller Versicherungsfälle eines Jahres)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf die Versicherungssumme begrenzt, Kosten (1.2) sind darin inbegriffen.“1.7, Seite 7
Selbstbeteiligung Standardja, bis zur Versicherungssumme„Soweit vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteiligung).“1.8, Seite 7
Umsatzgrenze, bis zu der der Tarif gilt (Zielgruppe kleine und mittlere Betriebe)nicht geregelt
Geltungsbereich weltweit (auch Server und Tätigkeit im Ausland)ja„Versicherungsschutz besteht, soweit rechtlich zulässig, weltweit.“1.12.1, Seite 9
Anspruchserhebungs- oder Feststellungsprinzip (Versicherungsfall ist die Entdeckung oder Geltendmachung)ja„Versicherungsfall ist - unbeschadet 4 und 5 - die erste nachprüfbare Feststellung des versicherten Schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer.“1.3, Seite 6
Rückwärtsdeckung für bei Vertragsbeginn unbekannte Pflichtverletzungen und Angriffeja„Voraussetzung ist, dass der Sicherheitsvorfall sich in einem Zeitraum von 3 Jahren vor Vertragsbeginn ereignet hat und nicht bekannt geworden ist.“1.11.3, Seite 8
Nachmeldefrist nach Vertragsendeja„Versicherungsschutz besteht für alle während der Versicherungsdauer eingetretenen Sicherheitsvorfälle, die sich nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages manifestiert haben und gemeldet werden.“1.11.2, Seite 8
Mitversicherung von Tochtergesellschaften, Inhabern und Mitarbeiternja„Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Betriebsstätten des Versicherungsnehmers und Unternehmen mit demselben Betriebscharakter innerhalb der Republik Österreich, auf die der Versicherungsnehmer beherrschenden Einfluss ausüben kann.“1.10.1, Seite 7
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfallja„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.“7.8, Seite 18

Versicherte Ereignisse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hackerangriff und unberechtigter Zugriff auf IT-Systemeja„dem Zugang zu oder dem Gebrauch von Informations- oder Telekommunikationsgeräten des Versicherungsnehmers - gleich ob befugt oder unbefugt“1.4.1, Seite 6
Schadsoftware, Viren und Verschlüsselungstrojaner (Ransomware)ja„der Verbreitung schädlichen Codes (Schadsoftware) mittels oder in Informations- oder Telekommunikationsgeräten des Versicherungsnehmers“1.4.2, Seite 6
Denial-of-Service-Angriffe (Überlastung von Servern und Websites)ja„der Ausführung einer elektronischen Zugangsblockade (z.B. Denial of Service) von oder mittels Informations- oder Telekommunikationsgeräten des Versicherungsnehmers.“1.4.3, Seite 6
Datendiebstahl und Datenschutzverletzung (Abfluss personenbezogener Daten)ja„Ein solcher liegt vor bei Verlust, Veränderung oder Beschädigung von Daten durch“1.4, Seite 6
Bedienfehler und Fehlbedienung durch Mitarbeiter ohne Angriffja„ihm selbst, entweder durch Dritte oder durch das fahrlässige Handeln der mitversicherten Personen (1.10), ein unmittelbarer Schaden entsteht“1.1, Seite 6
Technisches Versagen und Programmierfehler ohne Angriffnicht geregelt
Vorsätzliche Handlungen eigener Mitarbeiter (Innentäter)nein„Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen oder mitversicherten Personen.“6.1, Seite 13
Verlust oder Diebstahl mobiler Geräte mit Firmendatennicht geregelt
Daten und Systeme bei externen Dienstleistern und in der Cloud mitversichertja„Mitversichert sind Daten, die auf einem Datenträger bei seinem externen Dienstleister unmittelbar gespeichert wurden und über die der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Sicherheitsvorfalls berechtigt verfügen darf.“1.12.2, Seite 9

Soforthilfe und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Notfall-Hotline rund um die Uhr mit Einsatz ohne vorherige Deckungszusageja„Dieser Service steht für Sie 24 Stunden täglich zur Verfügung.“Klausel CY100500, Seite 21
IT-Forensik (Ursache und Umfang des Angriffs ermitteln)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer erstattet die geeigneten und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die in Zusammenhang mit der Aufklärung oder Rekonstruktion des Schadenhergangs, der Feststellung der Schadenhöhe oder für die Ermittlung des Schadenstifters aufgewendet werden müssen.“4.4, Seite 12
Wiederherstellung von Daten und Softwareja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung von Daten auf der Grundlage der vorhandenen Backupdatensätze.“2.1, Seite 9
Bereinigung und Wiederinbetriebnahme der IT-Systemenicht geregelt
Ersatz unbrauchbar gewordener Hardware nach einem Angriffja, bis zur Versicherungssumme„Sachschäden an Informations- oder Telekommunikationsgeräten, die durch einen versicherten Schaden gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen entstanden sind, werden bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ersetzt.“Klausel CY200400, Seite 21
Kosten für Sicherheitsverbesserungen nach einem Schadennicht geregelt
Krisenkommunikation und PR-Berater (Reputationsschutz)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind die entstandenen notwendigen Mehrkosten eines externen Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verminderung eines drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschadens“4.2, Seite 11
Anwaltliche Beratung zu Melde- und Informationspflichten nach Datenschutzrechtja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall.“5.2.2, Seite 13
Benachrichtigung betroffener Personen und Aufsichtsbehördenja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer erstattet alle notwendigen Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen“4.1, Seite 11
Überwachung (Monitoring) für betroffene Personen und Callcenterja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer erstattet die notwendigen Mehrkosten des Versicherungsnehmers für die laufende Beobachtung, Beurteilung und Auswertung von Konten (Kreditüberwachungsdienstleistungen)“4.3, Seite 11
Lösegeld bei Cybererpressung, soweit rechtlich zulässignein„Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Auslobung oder der Zahlung von Lösegeld oder Erpressung.“6.17, Seite 16
Krisenberater und Verhandlungsführung bei Erpressungnein„Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Auslobung oder der Zahlung von Lösegeld oder Erpressung.“6.17, Seite 16
Belohnung für Hinweise zur Ergreifung der Täternein„Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Auslobung oder der Zahlung von Lösegeld oder Erpressung.“6.17, Seite 16
Präventionsleistungen (Schwachstellenscan, Schulung, Phishing-Simulation)ja„Auf Wunsch gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Zugang zu seinem Netzwerk anerkannter Auditoren für IT-Sicherheit zur Unterstützung in der Erlangung von Zertifikaten.“5.1.1, Seite 12
Eigene Untergrenzen (Sublimits) für einzelne Kostenartenkeine„Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf die Versicherungssumme begrenzt, Kosten (1.2) sind darin inbegriffen.“1.7, Seite 7

Betriebsunterbrechung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsausfall durch Betriebsunterbrechung nach Cyberangriffja, bis zur Versicherungssumme„Ein Betriebsunterbrechungsschaden liegt vor, wenn die Verfügbarkeit von Daten aufgrund eines Sicherheitsvorfalls beeinträchtigt ist und es deshalb zu einem Schaden in der Betriebsführung beim Versicherungsnehmer kommt.“2.2.1, Seite 10
Zeitlicher Selbstbehalt (Karenzzeit) vor Beginn der Ertragsausfallentschädigungja„Für Betriebsunterbrechungsschäden 2.2 gilt der aus dem Versicherungsschein ersichtliche zeitliche Selbstbehalt.“1.8, Seite 7
Haftzeit für den Ertragsausfallja„Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein genannte Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht.“2.2.1, Seite 10
Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs (Ausweichlösungen, Überstunden)nicht geregelt
Betriebsunterbrechung auch durch Bedienfehler oder technisches Versagenja„dem Zugang zu oder dem Gebrauch von Informations- oder Telekommunikationsgeräten des Versicherungsnehmers - gleich ob befugt oder unbefugt“1.4.1, Seite 6
Betriebsunterbrechung durch Angriff auf einen IT- oder Cloud-Dienstleisternicht geregelt
Betriebsunterbrechung durch behördliche Anordnung nach Datenschutzverletzungnein„auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen“6.9, Seite 15
Ertragseinbußen durch Reputationsschaden nach einem Vorfallnicht geregelt

Betrug und Vertrauensschäden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Social Engineering und Fake President (Überweisung nach Täuschung)nicht geregelt
Gefälschte Rechnungen und geänderte Kontodaten von Lieferanten (Payment Diversion)nicht geregelt
Missbrauch von Online-Banking und Zahlungsdaten durch Dritteja, bis zur Versicherungssumme„Soweit vereinbart, ersetzt der Versicherer Schäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass Dritte unerlaubt in die elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers eingreifen und vertrauliche Nutzerdaten missbrauchen“2.3, Seite 10
Telefonmissbrauch (Gebühren durch gehackte Telefonanlage)nicht geregelt
Mehrkosten durch Missbrauch von Rechenleistung oder Cloud-Ressourcen (Cryptojacking)nicht geregelt
Warenbetrug über gefälschte Bestellungen oder Identitätennicht geregelt
Nachweis- und Sorgfaltsauflagen für Betrugsschäden (Vier-Augen-Prinzip, Rückruf)nicht geregelt

Haftpflicht gegenüber Dritten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht wegen Datenschutzverletzung (Ansprüche Betroffener)ja, bis zur Versicherungssumme„wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Gesetzen, die dem Schutz von personenbezogenen Daten dienen durch Verwendung personenbezogener Daten“3.1, Seite 11
Verletzung der Vertraulichkeit fremder Geschäftsgeheimnisseja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit.“3.2, Seite 11
Haftpflicht wegen Weitergabe von Schadsoftware oder Angriffen über eigene Systemenein„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich“3.1, Seite 11
Medienhaftpflicht (Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte bei Online-Inhalten)ja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung darauf beruht, dass ein Dritter, der nicht zum Kreis der unter 1.10 benannten Personen gehört, den Sicherheitsvorfall verursacht hat.“3.1, Seite 11
Abwehr behördlicher Verfahren der Datenschutzaufsichtnein„Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche hinsichtlich Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie der hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten, auf Ersatz von Bußgeldern, Strafen und Kosten derartiger Verfahren sowie Strafvollstreckungskosten.“3.1, Seite 11
Bußgelder und Strafen der Datenschutzaufsicht, soweit versicherbarnein„Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche hinsichtlich Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie der hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten, auf Ersatz von Bußgeldern, Strafen und Kosten derartiger Verfahren sowie Strafvollstreckungskosten.“3.1, Seite 11
Vertragsstrafen der Kartenzahlungsbranche (PCI DSS)nein„Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages oder Vertragsstrafen.“6.14, Seite 15

Ausschlüsse und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kriegs- und staatliche Cyberoperationen ausgeschlossenja„Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden die, durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder anderen staatlich veranlassten Handlungen (z. B. Spionage, Cyberkrieg) entstanden sind“6.10, Seite 15
Ausfall von Strom, Internet oder öffentlicher Infrastruktur ausgeschlossenja„Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch den Ausfall der öffentlichen Infrastruktur.“6.12, Seite 15
Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeitkeine„Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung des Versicherungsnehmers“6.1, Seite 13
Feste Pflichtliste zur IT-Sicherheit als Obliegenheit (Updates, Virenschutz, Firewall)ja„über einen geeigneten Schutz gegen Schadsoftware verfügen, der automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten wird“7.10.1, Seite 18
Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Leistungsvoraussetzungja„einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen, wobei die Sicherungsdatenträger physisch getrennt aufbewahrt werden“7.10.1, Seite 18
Pflicht zu Mehr-Faktor-Authentifizierung für Fernzugriff und E-Mailja„mit einem zusätzlichen geeigneten Schutz gegen unberechtigten Zugriff ausgerüstet sind, wenn diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind.“7.10.1, Seite 18
Ausschluss bei veralteter, nicht mehr unterstützter Softwareja„Systeme und Anwendungen mit bekannten Sicherheitslücken dürfen nicht ohne zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt werden“7.10.1, Seite 18
Ausschluss für unverschlüsselte mobile Geräte und Datenträgernicht geregelt
Ausschluss vertraglicher Haftungserweiterungen und Garantiennicht geregelt
Ausschluss bei Vertragsbeginn bekannter Sicherheitslücken oder Vorfälleja„Als bekannter Sicherheitsvorfall gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer als solcher erkannt oder ihm gegenüber als solcher bezeichnet oder beschrieben worden ist“1.11.3, Seite 9

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen R+V-CyberRisk Österreich
[Seite 1] R+V-CyberRisk Versicherung Versicherungsbedingungen Österreich zur R+V-CyberRisk Versicherung Inhaltsverzeichnis Allgemeiner Teil ................................................................................................................................................. 2 Besonderer Teil zur CyberRisk Versicherung ................................................................................................... 6 Klauseln zur CyberRisk-Versicherung ............................................................................................................. 20 Verbraucherinformationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) ..................................................................................................................................................... 24 Merkblatt zur Datenverarbeitung ..................................................................................................................... 26 R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 1 von 31 Stand 01.2020 [Seite 2] R+V-CyberRisk Versicherung Allgemeiner Teil 1 Vertragsgrundlagen Dieser Allgemeine Teil gilt für alle in Verbindung mit den im Folgenden dokumentierten Versicherungsbedingungen abgeschlossenen Verträge der Versicherungspolizze, wobei jede Spezielle Versicherungsbedingung die Grundlage für einen rechtlich selbstständigen Vertrag darstellt. Soweit in den Versicherungsbedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Punkt 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 2. Dauer und Ende des Vertrages Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 3 Beitrag 1. Beitrag und Versicherungssteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 2. Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts, sofort nach Zugang des Versicherungsscheines fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 3. Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach Aufforderung zur Prämienzahlung, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich gemacht wird. Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages und nach Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war, wobei der Versicherungsnehmer dies nachzuweisen hat. 4. Fälligkeit des Folgebeitrags Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. 5. Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 2 von 31 Stand 01.2020 [Seite 3] R+V-CyberRisk Versicherung Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5 Satz 2 des Allgemeinen Teils, auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 6. Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 7. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer im Falle der Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Im Übrigen sind die Regelungen über die Rechtsfolgen gemäß Punkt 3.5. und 3.6. sinngemäß anzuwenden. 4 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den zum Zweck der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit zumindest fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe des § 6 VersVG leistungsfrei, zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, bleibt der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer die Verpflichtung, beim Eintritt des Versicherungsfall nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen und, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen, vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung nach Maßgabe des § 62 VersVG frei. Wird durch den Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles verschuldet verletzt, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. 6 Doppelversicherung und Überversicherung 1. Doppelversicherung Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert (Doppelversicherung, § 59 VersVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 3 von 31 Stand 01.2020 [Seite 4] R+V-CyberRisk Versicherung Ist die Doppelversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages oder eine Reduzierung der Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Versicherer zugeht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 VersVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 2. Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 51 VersVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 7 Wegfall des versicherten Interesses Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Polizze sinngemäß. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 40 und 68 VersVG zu. 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht ausdrücklich in den gesetzlichen Bestimmungen eine – wenn auch dispositive – strengere oder weniger strenge Formvorschrift vorgesehen ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 10 VersVG Anwendung. 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Polizze abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist. 10 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. § 12 Abs. 3 VersVG über die Leistungsfreiheit bleibt jedoch unberührt. 11 Makler ohne Inkassovollmacht Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 4 von 31 Stand 01.2020 [Seite 5] R+V-CyberRisk Versicherung 12 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 5 von 31 Stand 01.2020 [Seite 6] R+V-CyberRisk Versicherung Besonderer Teil zur CyberRisk Versicherung Versicherungsbedingungen zur CyberRisk Versicherung (CYVAT/0117) 1 Grundlagen der Versicherung 1.1 Versicherte Schäden Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer, Versicherungsschutz für den Fall, dass - ihm selbst, entweder durch Dritte oder durch das fahrlässige Handeln der mitversicherten Personen (1.10), ein unmittelbarer Schaden entsteht (2 - Eigenschäden) oder - er oder eine Person, für die er einzutreten hat oder an deren Stelle er nach gesetzlichen Vorschriften haftbar gemacht wird, einen Dritten unmittelbar schädigt (3 - Drittschäden). Versicherte Schäden in diesem Sinn sind Vermögensschäden sowie, soweit besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein), Sach-und Personenschäden. Unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung gelten Schäden an Daten, deren Verlust oder deren Blockade als Vermögensschäden im Sinn dieser Bedingungen. Personenschäden sind der Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung, das Verderben, die Vernichtung oder das Abhandenkommen von Sachen. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen. Vermögenschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. 1.2 Versicherte Kosten Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer ausschließlich die Erstattung der unter 4 genannten Kosten. 1.3 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - unbeschadet 4 und 5 - die erste nachprüfbare Feststellung des versicherten Schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. 1.4 Sicherheitsvorfall Voraussetzung für den Versicherungsfall ist das Vorliegen eines für den versicherten Schaden kausalen Sicherheitsvorfalls. Ein solcher liegt vor bei Verlust, Veränderung oder Beschädigung von Daten durch: 1.4.1 dem Zugang zu oder dem Gebrauch von Informations- oder Telekommunikationsgeräten des Versicherungsnehmers - gleich ob befugt oder unbefugt, 1.4.2 der Verbreitung schädlichen Codes (Schadsoftware) mittels oder in Informations- oder Telekommunikationsgeräten des Versicherungsnehmers oder 1.4.3 der Ausführung einer elektronischen Zugangsblockade (z.B. Denial of Service) von oder mittels Informations- oder Telekommunikationsgeräten des Versicherungsnehmers. 1.5 Bring your own device (BYOD) Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein) besteht auch Versicherungsschutz für den Gebrauch von mobilen Informations- oder Telekommunikationsgeräten, die im Eigentum einer unter 1.10.2.1 genannten Person stehen, bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 6 von 31 Stand 01.2020 [Seite 7] R+V-CyberRisk Versicherung 1.6 Serienschaden Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle - durch denselben Sicherheitsvorfall, - durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Sicherheitsvorfällen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren oder Dienstleistungen gelten als ein Versicherungsfall. 1.7 Versicherungssumme, Jahreshöchstentschädigung Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ersichtlichen Versicherungssummen begrenzt. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf die Versicherungssumme begrenzt, Kosten (1.2) sind darin inbegriffen. 1.8 Selbstbeteiligung Soweit vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. Für Betriebsunterbrechungsschäden 2.2 gilt der aus dem Versicherungsschein ersichtliche zeitliche Selbstbehalt. 1.9 Kumulregelung 1.9.1 Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf denselben oder gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser CyberRisk Versicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einem anderen bei der R+V Versicherungsgruppe bestehenden Versicherungsvertrag, so steht für diese Versicherungsfälle die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Eine Addition der Versicherungssummen findet nicht statt. Sofern die Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme das Versicherungsjahr maßgeblich, das sich aus den diesem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ergibt. 1.9.2 Werden mehrere in separaten Versicherungsverträgen bei der R+V Versicherungsgruppe versicherte Unternehmen der Unternehmensgruppe, der auch der Versicherungsnehmer angehört, aus demselben Versicherungsfall in Anspruch genommen, so steht für diese Versicherungsfälle die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Eine Addition der Versicherungssummen findet nicht statt. Die unabhängig von den je Versicherungsfall geltenden Versicherungssummen in den einzelnen Verträgen festgelegten Jahreshöchstentschädigung als solche werden von dieser Regelung nicht berührt. 1.10 Regelungen zu mitversicherten Personen und mitversicherten Unternehmen 1.10.1 Mitversicherte Unternehmen Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Betriebsstätten des Versicherungsnehmers und Unternehmen mit demselben Betriebscharakter innerhalb der Republik Österreich, auf die der Versicherungsnehmer beherrschenden Einfluss ausüben kann. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 7 von 31 Stand 01.2020 [Seite 8] R+V-CyberRisk Versicherung 1.10.2 Mitversicherte Personen 1 Versichert sind in Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Unternehmen a. die gesetzlichen Vertreter, b. Arbeitnehmer gem. §36 ArbVG sowie c. die freien Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, soweit diese in den Betrieb integriert wurden. 2 Versichert sind Schäden gemäß 1.1 der mitversicherten Personen und Unternehmen untereinander. Dies gilt nicht für Handlungen und Unterlassungen rein privater Natur (Privathaftpflichtversicherung) sowie - soweit vereinbart - Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist. 1.10.3 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind insoweit auf die mitversicherten Unternehmen und Personen entsprechend anzuwenden. 1.10.4 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz insoweit sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. 1.10.5 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 1.11 Versicherter Zeitraum 1.11.1 Versicherungsfälle während der Vertragslaufzeit Der Versicherungsfall und Sicherheitsvorfall müssen während der Wirksamkeit der Versicherung oder einer sich daran anschließenden Nachmeldefrist (1.11.2) eingetreten sein. 1.11.2 Nachmeldefrist / Nachhaftung Versicherungsschutz besteht für alle während der Versicherungsdauer eingetretenen Sicherheitsvorfälle, die sich nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages manifestiert haben und gemeldet werden. Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft allein aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen oder wegen Geschäfts- oder Betriebsaufgabe weg, so umfasst der Versicherungsschutz in Erweiterung die Folgen aller während der Versicherungsdauer eingetretenen Sicherheitsvorfälle. Eine Nachmeldefrist besteht nicht, wenn der Vertrag wegen Beitragszahlungsverzuges oder nach Eintritt eines Versicherungsfalles gekündigt wurde, im Zeitpunkt des Vertragsendes Beitragszahlungen offenstanden oder der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages abgelehnt hat. 1.11.3 Rückwärtsversicherung 1 Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Sicherheitsvorfälle in der Vergangenheit. Voraussetzung ist, dass der Sicherheitsvorfall sich in einem Zeitraum von 3 Jahren vor Vertragsbeginn ereignet hat und nicht bekannt geworden ist. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 8 von 31 Stand 01.2020 [Seite 9] R+V-CyberRisk Versicherung 2 Als bekannter Sicherheitsvorfall gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer als solcher erkannt oder ihm gegenüber als solcher bezeichnet oder beschrieben worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind. 3 Mitversichert sind - unbeschadet von 1 - Versicherungsfälle, die erstmalig während der Laufzeit dieses Vertrages eingetreten und vom Versicherungsnehmer unverzüglich 7.10.2 - siehe Verhalten im Versicherungsfall (Schadenanzeige) - angezeigt worden sind, wenn a. dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der gleichen Art (Versicherung des gleichen Risikos) begonnen hat, b. der diesem Vertrag zugrundeliegende Sicherheitsvorfall während der Laufzeit der Vorversicherung eingetreten ist, c. der Versicherungsnehmer keine eigenen versicherungsvertraglichen Pflichten verletzt hat und d. der Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen Nachmeldefrist, keinen Versicherungsschutz mehr zu gewähren hat. Versicherungsschutz besteht in Höhe des zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls unverbrauchten Teils der Versicherungssumme der Vorversicherung, maximal jedoch bis zur vereinbarten Höhe je Versicherungsfall und maximal bis zur vereinbarten Höhe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Ersatzleistung ist auf den Umfang der zum Zeitpunkt des Sicherheitsvorfalls bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrages hinausgehender Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. 1.12 Geltungsbereich 1.12.1 Geografischer Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht, soweit rechtlich zulässig, weltweit. 1.12.2 Cloudnutzung Mitversichert sind Daten, die auf einem Datenträger bei seinem externen Dienstleister unmittelbar gespeichert wurden und über die der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Sicherheitsvorfalls berechtigt verfügen darf. 2 Eigenschäden Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die in 1.1 genannten Eigenschäden, wenn in 2.1 ff. nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. Die Bestimmungen über die Rückwärtsversicherung (1.11.3) finden insoweit keine Anwendung. 2.1 Wiederherstellung von Daten Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung von Daten auf der Grundlage der vorhandenen Backupdatensätze. Sollte die Wiederherstellung auf Grundlage der vorhandenen Backupdatensätze nicht möglich sein, so ist die Weisung des Versicherers zur Wiederherstellung der Daten einzuholen. 2.2 Betriebsunterbrechung Schäden aus Betriebsunterbrechung ersetzt der Versicherer ausschließlich im Umfang von 2.2.1 ff. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 9 von 31 Stand 01.2020 [Seite 10] R+V-CyberRisk Versicherung 2.2.1 Vorliegen eines Betriebsunterbrechungsschadens Ein Betriebsunterbrechungsschaden liegt vor, wenn die Verfügbarkeit von Daten aufgrund eines Sicherheitsvorfalls beeinträchtigt ist und es deshalb zu einem Schaden in der Betriebsführung beim Versicherungsnehmer kommt. Der Betriebsunterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann, weil der frühere Zustand versicherter Daten wiederhergestellt werden muss. Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein genannte Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Schaden für den Versicherungsnehmer frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens. 2.2.2 Umfang der Entschädigung Der Versicherer ersetzt Betriebsunterbrechungsschäden. Bei der Feststellung des Betriebsunterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu sechs Monate nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. Werden geplante oder notwendige Änderungen während der Unterbrechung vorzeitig durchgeführt, so gilt diese Zeitgrenze nicht. Fortlaufende Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet zur Überwindung der Betriebsunterbrechung erforderlich ist und soweit sie ohne die Unterbrechung auch erwirtschaftet worden wären. 2.2.3 Grenzen der Entschädigung Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten werden insbesondere dann nicht ersetzt, soweit sie wegen geplanter oder notwendiger Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären. Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Betriebsunterbrechungsschaden vergrößert wird durch 1 außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge des Schadens nicht gerechnet werden muss; 2 den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht; 3 den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Daten anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden; 4 die verlängerte Wiederherstellung im Ausland gespeicherten Daten gegenüber im Inland gespeicherten Daten. 2.3 Phishing, Pharming, Identitätsdiebstahl Soweit vereinbart, ersetzt der Versicherer Schäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass Dritte unerlaubt in die elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers eingreifen und vertrauliche Nutzerdaten missbrauchen, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner mittels Informations-oder Telekommunikationsgeräte getätigten Bankgeschäfte verwendet hat. Das Vorliegen eines Sicherheitsvorfalls (1.4) ist nicht Voraussetzung für den Versicherungsfall. 2.4 Sachschäden Soweit vereinbart, ersetzt der Versicherer Sachschäden, die durch einen Versicherungsfall (1.3) entstanden sind. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 10 von 31 Stand 01.2020 [Seite 11] R+V-CyberRisk Versicherung 3 Drittschäden Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die in 1.1 genannten Drittschäden, wenn in 3.1 ff. nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. 3.1 Datenschutzverletzungen und gewerbliche Schutzrechte Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich 1 wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Gesetzen, die dem Schutz von personenbezogenen Daten dienen durch Verwendung personenbezogener Daten; 2 wegen versicherter Schäden, die vom Rechteinhaber darauf gestützt werden, dass Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers mit einem Rechtsmangel behaftet sind, der aus der Verletzung von Persönlichkeits-, gewerblichen Schutz-, Namens-, Marken-, Urheber- oder Verstoß gegen Wettbewerb und Werbung herrührt. Versicherungsschutz besteht soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung darauf beruht, dass ein Dritter, der nicht zum Kreis der unter 1.10 benannten Personen gehört, den Sicherheitsvorfall verursacht hat. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche hinsichtlich Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie der hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten, auf Ersatz von Bußgeldern, Strafen und Kosten derartiger Verfahren sowie Strafvollstreckungskosten. 3.2 Geheimhaltungspflichten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Geheimhaltungsverpflichtung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gesetzen, die dem Schutz von personenbezogenen Daten dienen oder berufsständischen Vorschriften, oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden entstanden ist. 4 Krisenmanagement und Kosten Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer nach vorheriger Abstimmung in Textform ausschließlich die folgenden Kosten: 4.1 Benachrichtigungskosten Der Versicherer erstattet alle notwendigen Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen, die dem Versicherungsnehmer als Benachrichtigungspflichtigem durch die Einhaltung seiner Informationspflicht nach EU-Datenschutzgrundverordnung entstanden sind (Art. 33, 34 EU- Datenschutzgrundverordnung). 4.2 Kosten für Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen Versichert sind die entstandenen notwendigen Mehrkosten eines externen Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verminderung eines drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschadens, wenn dieser im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall steht. Ein Reputationsschaden liegt vor, wenn aufgrund eines Sicherheitsvorfalls durch Berichterstattung die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und das ihm entgegengebrachte Vertrauen erschüttert worden ist und es infolgedessen zu einem nachweisbaren Schaden gekommen ist. 4.3 Kosten für Kreditüberwachungsdienstleistungen Der Versicherer erstattet die notwendigen Mehrkosten des Versicherungsnehmers für die laufende Beobachtung, Beurteilung und Auswertung von Konten (Kreditüberwachungsdienstleistungen), sofern diese die unmittelbare Folge eines für den versicherten Schaden kausalen Sicherheitsvorfalls sind, längstens für die Dauer von 12 Monaten. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 11 von 31 Stand 01.2020 [Seite 12] R+V-CyberRisk Versicherung Versichert sind ausschließlich Kreditüberwachungsdienstleistungen, die dem Betroffenen im Zusammenhang mit seiner Sozialversicherungsnummer, Führerscheinnummer oder anderen Ausweis- oder Kennnummern, die zur Eröffnung eines neuen Bankkontos oder eines neuen Versicherungskontos verwendet werden können, entstehen oder soweit die Kreditüberwachungsdienstleistungen gesetzlich vorgeschrieben sind. 4.4 Kosten für Schadenermittlung Der Versicherer erstattet die geeigneten und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die in Zusammenhang mit der Aufklärung oder Rekonstruktion des Schadenhergangs, der Feststellung der Schadenhöhe oder für die Ermittlung des Schadenstifters aufgewendet werden müssen. 4.5 Rechtsverfolgungskosten Der Versicherer erstattet alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die durch die Abwehr von Ansprüchen entstanden sind. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Rechtsanwaltes/Strafverteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen (Rechtsanwaltstarifgesetz) oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5 Assistance-Leistungen Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Assistance-Leistungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Minderung von Schäden. Assistance-Leistungen sind solche Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer, zu denen er weder durch Gesetz noch durch Vertrag verpflichtet ist. Die Assistance-Leistungen werden ausschließlich im Umfang der 5.1 bis 5.2 gewährt. Ein vereinbarter Selbstbehalt entfällt. 5.1 Assistance-Leistungen ohne Vorliegen eines Versicherungsfalls Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer auch ohne Vorliegen eines Versicherungsfalls Versicherungsschutz in Form der unter den 5.1.1 ff. benannten Assistance-Leistungen. 5.1.1 Vermittlung anerkannter Auditoren Auf Wunsch gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Zugang zu seinem Netzwerk anerkannter Auditoren für IT-Sicherheit zur Unterstützung in der Erlangung von Zertifikaten. Die Kosten für Zertifizierung und Akkreditierung trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherer beteiligt sich ausschließlich an den Kosten für die Zertifizierung, soweit er dem Versicherungsnehmer die Übernahme der Kosten im Vorfeld in Textform angezeigt hat. 5.1.2 Vermittlung IT-Dienstleister Auf Wunsch gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Zugang zu seinem Netzwerk von IT- Dienstleistern. Über die zwischen dem Versicherer und den angeschlossenen IT-Dienstleistern vereinbarten Rahmenverträge profitiert auch der Versicherungsnehmer von den vereinbarten Konditionen, wie Service Level Agreements und ausgehandelten Preisangeboten. 5.2 Assistance-Leistungen im Versicherungsfall Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall die unter 5.2.1 ff. bezeichneten Leistungen, soweit der Zweck dieser Leistungen nicht bereits durch den unter 2 bis 4 bezeichneten Versicherungsschutz erreicht wird. 5.2.1 Telefonischer Notfalldienst Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer unentgeltlich einen telefonischen Ansprechpartner für eine erste Analyse des Schadenbilds und - soweit erforderlich - anschließende weiterführende Betreuung durch einen IT-Dienstleister inklusive Aufschaltung auf das Kundensystem zur Verfügung. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 12 von 31 Stand 01.2020 [Seite 13] R+V-CyberRisk Versicherung 5.2.2 Anwaltstelefon Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall. 5.2.3 Bereitstellung von auf den Versicherungsfall zugeschnittenen Netzwerkpartnern Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer unentgeltlich versicherungsfallbezogene Netzwerkpartner bereit. Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die im Rahmen der vom Versicherer angebotenen Vermittlung vereinbarten konkreten Konditionen mit dem IT- Dienstleister (z.B.: Datenwiederherstellung, Systemwiederherstellung, Forensik, etc.) im freien Markt nicht durch den Versicherungsnehmer in gleicher Qualität günstiger bezogen werden können. 5.2.4 Vermittlung der Rechtsberatung durch Fachanwälte Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer auf Wunsch die Rechtsberatung durch Fachanwälte, insbesondere durch Fachanwälte für Informationstechnologierecht oder Urheber- und Medienrecht. 6 Ausschlüsse 6.1 Vorsatz Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen oder mitversicherten Personen. Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. 6.2 Wissentliche Pflichtverletzung Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung, Bedingung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers, mitversicherter Unternehmen oder mitversicherter Personen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch nicht versicherte Personen verursacht wurden. Sofern die wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten 6.3 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Haftpflichtansprüche von Mitgesellschaftern des Versicherungsnehmers und solcher natürlichen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 6.4 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 13 von 31 Stand 01.2020 [Seite 14] R+V-CyberRisk Versicherung Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 6.5 Spezielle Steuerungs- und Überwachungssoftware sowie Informationstechnologieunternehmen Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Erbringung von Leistungen und Lieferung von Erzeugnissen im Zusammenhang mit Steuerungs- und Überwachungssoftware sowie folgenden Tätigkeiten: 1 Informationstechnologie-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; 2 Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; 3 Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf in Form von Host- oder Full-Service-Providing; 4 Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; 5 Betrieb von Telekommunikationsnetzen; 6 Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung; 7 Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Signaturgesetzes (SigG) oder der Signaturverordnung (SigV); 6.6 Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze, Kraftfahrzeuganhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche 6.6.1 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, das mitversicherte Unternehmen, mitversicherte Personen oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 6.6.2 wegen Schäden an Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeuge aus 1 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen (auch Software) von Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Kraft-, Wasser-, Schienen, Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren. Gleiches gilt für Anlagen, zur Steuerung und Überwachung des Straßen-, Wasser-, Schienen-, Luftverkehrs; 2. Tätigkeiten, insbesondere Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur und Beförderung, an Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen (auch Software). Gleiches gilt für Anlagen, zur Steuerung und Überwachung des Straßen-, Wasser-, Schienen-, Luftverkehrs. 3. gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen 6.7 Bahnen oder Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb. 6.8 Elektromagnetische Felder oder Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die durch elektromagnetische Felder im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen oder Mobilfunkprodukten oder Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen entstanden sind. 6.9 Innere Unruhen oder höhere Gewalt Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die auf feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 14 von 31 Stand 01.2020 [Seite 15] R+V-CyberRisk Versicherung auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 6.10 Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden die, durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder anderen staatlich veranlassten Handlungen (z. B. Spionage, Cyberkrieg) entstanden sind 6.11 Terrorakte Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. 6.12 Ausfall öffentlicher Infrastruktur Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch den Ausfall der öffentlichen Infrastruktur. Ein Ausfall der öffentlichen Infrastruktur liegt vor, wenn 1 Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile hiervon, wie Stadtteile, Gemeinden, Städte oder Kreise oder 2 Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung, insbesondere Telefon-, Internet- oder Funknetze dienen, oder 3 die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge: a Abfallbeseitigung, b Trinkwasserversorgung, c Abwasserentsorgung, d Versorgung mit Gas und Strom sowie e Betrieb des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs vom Ausfall betroffen sind. 6.13 Glücksspiel oder pornografische Inhalte Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die aufgrund von oder im Zusammenhang mit pornographischen Inhalten, Lotterien, Preisausschreiben, Werbe- oder anderen Glücksspielen stehen oder entstehen. 6.14 Entschädigungen mit Strafcharakter Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages oder Vertragsstrafen. 6.15 Vermögensschäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden 1 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen; 2 aus Geld- und Kreditgeschäften soweit sie Zweck der unternehmerischen Tätigkeit sind; 3 aus Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; 4 aus Rationalisierung und Automatisierung; 5 aus dem Abhandenkommen von Sachen, elektronischen Schlüsseln, von Geld auch virtuell (z.B.: Bitcoins), Wertpapieren und Wertsachen. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 15 von 31 Stand 01.2020 [Seite 16] R+V-CyberRisk Versicherung 6.16 Verbundene Unternehmen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent kapitalmäßig verbunden sind, unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen oder die selbe Informations- und Kommunikationstechnologie-Infrastruktur verwenden, geltend gemacht werden. 6.17 Lösegeld oder Erpressung Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Auslobung oder der Zahlung von Lösegeld oder Erpressung. 6.18 Elektronischer Zahlungsverkehr Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden, die nach 2.3 entstehen, sofern das kontoführende Kreditinstitut für den Schaden haftet oder ihn ersetzt. 6.19 Feuer und Naturgefahren Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion (§ 82 VersVG) oder Naturgefahren entstanden sind. 7 Allgemeine Regelungen 7.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 6,16 bis 34a VersVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach §§ 6 und 25 VersVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 19 VersVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VersVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 7.2 Beitrag; Versicherungsperiode Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr. 7.3 Beitragsregulierung Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. 7.3.1 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Beitragsangleichung nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. 7.3.2 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 16 von 31 Stand 01.2020 [Seite 17] R+V-CyberRisk Versicherung bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 7.3.3 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 7.3.4 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 7.4 Gefahrerhöhung 7.4.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 16 bis 34a VersVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. 7.4.2 Der Versicherer ist bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch den Wegfall oder die Änderung bestehender oder den Erlass neuer Rechtsvorschriften berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. 7.5 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 7.5.1 Im Umfang des bestehenden Vertrages sind Risiken, die im laufenden Versicherungsjahr neu entstehen, sofort versichert, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes neue Risiko innerhalb eines Monats nach Ende des Versicherungsjahres anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für die neu hinzugekommenen Risiken rückwirkend ab deren Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 7.5.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für 1 Risiken die einer anderen als der versicherten Betriebsart(en) zuzuordnen sind; 2 Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 3 Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; 4 in den USA/ US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/ US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden; 5 Ansprüche, die auf Sicherheitsvorfällen beruhen, die vor Gründungs-/Übernahmedatum des neu hinzugekommenen Risikos eingetreten sind. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 17 von 31 Stand 01.2020 [Seite 18] R+V-CyberRisk Versicherung 7.6 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 7.7 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchsdienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe des § 67, Absatz 1, VersVG leistungsfrei sein. 7.8 Kündigung nach dem Versicherungsfall Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres zu kündigen. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 7.9 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. 7.10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7.10.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten. 1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 6, 16 bis 34a VersVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 2 Dazu gehört insbesondere, dass die informationsverarbeitenden Systeme a) einzelne Nutzer und Befugnisebenen unterscheiden. Hierzu sind individuelle Zugänge für alle Nutzer erforderlich, die mit ausreichend komplexen Passwörtern gesichert werden. Administrative Zugänge sind ausschließlich Administratoren und ausschließlich zur Erledigung administrativer Tätigkeiten vorbehalten. b) mit einem zusätzlichen geeigneten Schutz gegen unberechtigten Zugriff ausgerüstet sind, wenn diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Ein erhöhtes Risiko besteht bei Geräten, die über das Internet erreichbar, oder im mobilen Einsatz sind; c) über einen geeigneten Schutz gegen Schadsoftware verfügen, der automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten wird; d) einem Patch-Management-Verfahren unterliegen, das eine zeitnahe Installation von relevanten Sicherheitspatches sicherstellt. Systeme und Anwendungen mit bekannten Sicherheitslücken dürfen nicht ohne zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt werden; e) einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen, wobei die Sicherungsdatenträger physisch getrennt aufbewahrt werden, um sicher zu stellen, dass im Versicherungsfall auf Originale und Duplikate nicht gleichzeitig zugegriffen, oder diese manipuliert, oder zerstört werden können. Der Versicherungsnehmer hat eine ordnungsgemäße Funktion des Sicherungs- und Wiederherstellungsprozesses durch regelmäßige Prüfung nach einem festgelegten Turnus sicherzustellen. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 18 von 31 Stand 01.2020 [Seite 19] R+V-CyberRisk Versicherung 3 Der Versicherer verzichtet auf die unter Ziffer 7.10.2 bezeichneten Obliegenheiten, a) soweit diese Anforderungen technisch oder systembedingt nicht vorgesehen oder umsetzbar sind; b) soweit diese Anforderungen einen Aufwand zur Erfüllung der Obliegenheiten erfordern, der unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien an einem schadenfreien Verlauf dieses Versicherungsvertrags und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu den Pflichten aus diesem Versicherungsvertrag steht. Bei der Bestimmung der dem Versicherungsnehmer zumutbaren Anstrengungen zur Erfüllung der Obliegenheiten, ist auch zu berücksichtigen, ob der Versicherungsnehmer die Nichterfüllung der Obliegenheiten zu vertreten hat. 7.10.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls a) unverzüglich den telefonischen Notfalldienst unter +43 1 810 53333 490 anzurufen. b) unter Beachtung der Weisungen des Versicherers für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. c) Schäden verursacht durch Dritte unverzüglich den zuständigen Ermittlungsbehörden anzuzeigen. 7.11 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 19 von 31 Stand 01.2020 [Seite 20] R+V-CyberRisk Versicherung Klauseln zur CyberRisk-Versicherung Beitragsanpassung - CY100100 1 Beitragsberechnung Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des Jahresnettoumsatzes mit dem jeweiligen Beitragssatz für die gewählte Versicherungssumme einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es werden feste Beitragszuschläge erhoben. 2 Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung a. Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs des Risikos, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung sowie des Gewinnansatzes. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial. b. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik beachtet. Der ursprüngliche Gewinnansatz bleibt unverändert. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. 3 Wirksamkeit Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert. Subsidiarität - CY100200 Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag gehen Leistungen aus anderen bei der R+V Versicherungsgruppe bestehenden Versicherungsverträgen grundsätzlich vor. Soweit eine Entschädigung aus Versicherungsverträgen anderer Versicherungsgesellschaften beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen denen der CyberRisk Versicherung grundsätzlich vor. Beansprucht der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall jedoch gleichwohl Versicherungsschutz nach den hier vorliegenden Bedingungen, so gewährt der Versicherer gegen Abtretung der dem Versicherungsnehmer aus dem anderen Versicherungsvertrag mit der anderen Versicherungsgesellschaft zustehenden Ansprüche, Versicherungsschutz. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 20 von 31 Stand 01.2020 [Seite 21] R+V-CyberRisk Versicherung Ohne Mehrwertsteuer - CY100300 Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall nicht erstattet. Mit Mehrwertsteuer - CY100400 Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Assistance-Dienstleistungen - Klausel CY100500 Im Schadenfall zur CyberRisk Versicherung wenden Sie sich bitte an die Schadenhotline +43 1 810 5333 490 Sie werden direkt mit unserem Dienstleister verbunden, der Ihnen im Schadenfall weiterhelfen kann. Dieser Service steht für Sie 24 Stunden täglich zur Verfügung. An gesetzlichen Feiertagen erfolgt der Notdienst in englischer Sprache. Bitte halten Sie den im Versicherungsschein angegebenen Namen und die Versicherungsscheinnummer bereit. Diese benötigt der Dienstleister. Bring your own device (BYOD) - CY200100 Es besteht bis zu der vereinbarten Versicherungssumme Versicherungsschutz für betrieblich oder beruflich genutzten Daten, die durch den weltweiten Gebrauch von mobilen Informations-und Telekommunikationsgeräten, die im Eigentum einer gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen genannten natürlichen Person stehen, entstehen. Bring your own device (BYOD) - CY200200 Es besteht zusätzlich Versicherungsschutz für private Daten, die durch den weltweiten betrieblichen oder beruflichen Gebrauch von mobilen Informations-und Telekommunikationsgeräten, die im Eigentum einer gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen genannten natürlichen Person stehen, entstehen. Die Entschädigung ist auf den genannten Prozentsatz der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Schäden und Ansprüche von Familienangehörigen der genannten Personen oder mitversicherten Unternehmen sind ausgeschlossen. Personenschäden - CY200300 Personenschäden sind Schadenereignisse, die zu Tod, Verletzung oder Gesundheitsschäden von Menschen führen. Personenschäden, die durch einen versicherten Schaden gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen entstehen, sind maximal bis zu der vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall mitversichert. Die Versicherungssumme stellt die Höchstentschädigung für Schäden und Kosten dar. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches VII handelt. Sachschäden - CY200400 Sachschäden an Informations- oder Telekommunikationsgeräten, die durch einen versicherten Schaden gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen entstanden sind, werden bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ersetzt. Erweiterte Deckung für Sachschäden - CY200500 Der Versicherungsschutz für Sachschäden an Informations- oder Telekommunikationsgeräten, die durch einen versicherten Schaden gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen entstanden sind, besteht bis zu der vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall auf erstes Risiko zum Neuwert. Die Entschädigung auf erstes Risiko wird nicht auf die Gesamtversicherungssumme angerechnet. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 21 von 31 Stand 01.2020 [Seite 22] R+V-CyberRisk Versicherung Phishing, Pharming, Identitätsdiebstahl - CY200601 Der Versicherer ersetzt Schäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass Dritte unerlaubt in die elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers eingreifen und vertrauliche Nutzerdaten missbrauchen, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner mittels Informations- oder Telekommunikationsgeräte getätigten Bankgeschäfte verwendet hat. Das Vorliegen eines Sicherheitsvorfalls gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen ist nicht Voraussetzung für den Versicherungsfall. Die Entschädigung ist auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Verdopplung der Jahreshöchstentschädigung - CY200700 Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen steht die Versicherungssumme zweifach je Versicherungsjahr zur Verfügung. Selbstbeteiligung - CY200800 Der gemäß den dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Betriebsunterbrechung - CY200900 Für Schäden durch Betriebsunterbrechung gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die im Versicherungsschein genannte Haftzeit. Es gilt der im Versicherungsschein vereinbarte zeitliche Selbstbehalt. Erweiterte Deckung für Internetkriminalität – CY201000 Versicherungsschutz besteht für Schäden, die 1 durch eine vorsätzlich unerlaubte und zielgerichtete Herbeiführung eines Sicherheitsvorfalls durch einen Dritten; 2 durch einen vorsätzlich unerlaubten und zielgerichteten Eingriff eines Dritten in die elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers dadurch entstanden sind, dass dieser Dritte vertrauliche Nutzerdaten missbraucht hat. Zielgerichtetheit liegt vor, wenn sich die Handlung konkret auf den Versicherungsnehmer bezieht und nicht massenhaft erfolgt. Hierfür steht zusätzlich die 5-fache Versicherungssumme zur CyberRisk Versicherung, höchstens jedoch 500.000 EUR, einfach je Versicherungsjahr zur Verfügung. Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen - CY400100 Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden eingeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Einschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung - CY400200 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Arzneimittel - CY400300 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 22 von 31 Stand 01.2020 [Seite 23] R+V-CyberRisk Versicherung Übertragung von Krankheiten, mangelhafte Implantate - CY400400 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers oder aus der mangelhaften Funktionsweise von Implantaten resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 23 von 31 Stand 01.2020 [Seite 24] R+V-CyberRisk Versicherung Verbraucherinformationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Risikoträger Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbständige, voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrages finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. Risikoträger der Verträge sind: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden vertreten durch den Vorstand, Vorstandsvorsitzender: Dr. Norbert Rollinger Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334 Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. Wesentliche Merkmale der Versicherung Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen. Für das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen Bedingungen für die R+V Versicherung Industrie und Großgewerbe. Beitrag, Beitragszahlung und Kosten Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungssteuer finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge. Im Falle einer Beitragsanmahnung bei Zahlungsverzug können Mahngebühren von derzeit bis zu 15 EUR anfallen/entstehen. Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben. Beginn der Versicherung Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für die Versicherung von Elementarschäden (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag fortgesetzt wird. Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 24 von 31 Stand 01.2020 [Seite 25] R+V-CyberRisk Versicherung Belehrung über Ihr Rücktrittsrecht nach § 5c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben. Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: R+V Allgemeine Versicherung AG, Niederlassung Österreich, Wilhelmstr. 68, 1120 Wien, E-Mail: info@ruv.at, Fax: +43 (1) 810 5333 100 Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt. Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Haben wir bereits Deckung gewährt, so gebührt uns eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an uns geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so haben wir Ihnen diese ohne Abzüge zurückzuzahlen. Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben. Laufzeit des Vertrags Die Laufzeit des Vertrags finden Sie im Antrag, im Deckblatt Ihres Versicherungsscheins und den Verlängerungsbestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Kündigungsrecht Die Bestimmungen zum Kündigungsrecht finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Anwendbares Recht/Sprache Auf den Versicherungsvertrag wird ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland angewendet. Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Finanzmarktaufsicht wenden. Die Anschrift lautet: Otto Wagner-Platz 5, 1090 Wien. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 25 von 31 Stand 01.2020 [Seite 26] R+V-CyberRisk Versicherung Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Allgemeine Versicherung AG, Niederlassung Österreich, Wilhelmstraße 68, 1120 Wien, Österreich Stand Mai 2018 1. Wozu dient dieses Merkblatt? Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Diese nutzen wir nur, soweit wir dazu gesetzlich berechtigt oder verpflichtet sind. 2. Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der R+V Versicherungsgruppe: Dr. Roland Weiß Raiffeisenplatz 1 65189 Wiesbaden E-Mail: datenschutz@ruv.de Wenn Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Vertrag haben, nutzen Sie bitte die allgemeinen Kontaktkanäle. Informationen darüber finden Sie im Internet: www.ruv.at 3. Wie und wann verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten? Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um das zu versichernde Risiko vor einem Vertragsabschluss einschätzen zu können und das Vertragsverhältnis durchzuführen, z. B. im Schaden- oder Leistungsfall. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen zum Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an info@ruv.at schicken. Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben gegebenenfalls auch zu Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Vertrag zusammenhängen. Beispielsweise kann dies der Fall sein, um - zulässige regulatorische oder aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. So unterliegen wir mit unserer Haupttätigkeit einigen spezialgesetzlichen Vorschriften, in deren Rahmen Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden: z. B. Bekämpfung der Geldwäsche, gesetzliche Meldepflichten an staatliche Stellen, Solvency II etc. - Verfahren elektronischer Datenverarbeitung zu prüfen und zu optimieren - unternehmensintern und rechtlich zulässig unternehmensübergreifend verwendete Daten zusammenzustellen - Tarifkalkulationen zu erstellen und internes Controlling durchzuführen - rechtliche Ansprüche geltend zu machen und zur Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten Grundsätzlich bitten wir Sie, uns nur Daten mitzuteilen, die für den jeweiligen Zweck (z. B. Vertragsbegründung, Leistungs- oder Schadenbearbeitung) notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. wegen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, Vorgaben aus dem Steuerrecht). Wenn wir Sie bitten, uns Daten freiwillig mitzuteilen, machen wir Sie darauf besonders aufmerksam. Falls es eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Daten gibt und Sie dies verweigern, kann daraus folgen, dass wir den Vertrag nicht schließen können oder nicht zur Leistung verpflichtet sind. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 26 von 31 Stand 01.2020 [Seite 27] R+V-CyberRisk Versicherung 4. Rechtsgrundlagen In vielen Fällen ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten. 5. Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten Grundsätzlich erheben wir personenbezogenen Daten direkt beim Betroffenen. In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personenbezogene Daten von Dritten erhalten. Beispiele: - Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen erhalten wir über unseren Versicherungsnehmer, falls wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben können. Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den Leistungsfall erheben wir direkt beim Betroffenen. - Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum, um den Betroffenen im Leistungsfall kontaktieren zu können. - Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern und Forderungsinhabern erhalten wir unter Umständen von unserem Versicherungsnehmer. Umgekehrt kann es sein, dass wir von jenen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbesondere Kontaktdaten und Angaben zum betroffenen Risiko. - Bei einer Warenkreditversicherung erhalten wir Daten zu Risikokunden von unserem Versicherungsnehmer, z. B. Kontaktdaten und weitere Angaben des Risikokunden. - Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer oder beteiligten Dritten, z. B. Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Kontaktdaten und die jeweiligen Informationen zum Sachverhalt. - Bei Bonitätsauskünften erhalten wir Bonitätsinformationen von spezialisierten Auskunfteien. Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem Punkt 11. 6. An wen übermitteln wir Ihre Daten? Im Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte kommen: a) Rückversicherer Wir geben in bestimmten Fällen, z. B. bei einem hohen finanziellen Ausfallrisiko, einen Teil der durch den Vertrag übernommenen Risiken an Rückversicherer weiter. Hier kann es notwendig sein, dem Rückversicherer entsprechende versicherungstechnische Angaben mitzuteilen. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 27 von 31 Stand 01.2020 [Seite 28] R+V-CyberRisk Versicherung Die Datenübermittlung an Rückversicherer erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung. Wenn es erforderlich ist, gesundheitsbezogene Informationen an Rückversicherer zu übermitteln, holen wir Ihre gesonderte Einwilligung ein. b) Versicherungsvermittler Betreut Sie bei Ihren Versicherungsgeschäften ein Vermittler, teilen wir ihm allgemeine Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten mit, die er zum Beraten und Betreuen braucht. Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht mehr vom ursprünglichen Vermittler betreut werden wollen, können Sie Ihr Widerrufsrecht nutzen. Dieses besteht auch, wenn der Vermittler aus anderen Gründen wechselt, z. B. wenn er seine Tätigkeit einstellt. Daten an den Versicherungsvermittler übermitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung oder auf gesetzlicher Grundlage. Wenn es erforderlich ist, dem Vermittler gesundheitsbezogene Informationen mitzuteilen, holen wir Ihre gesonderte Einwilligung ein. c) Datenübermittlung an andere Versicherer Sie sind verpflichtet, Fragen im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. In bestimmten Fällen prüfen wir Ihre Angaben bei Ihrem Vorversicherer. Bei der Risikoprüfung kann es beispielsweise zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten notwendig sein, Informationen mit einem Vorversicherer auszutauschen. Gleiches gilt, wenn wir Ihre Daten an einen Nachversicherer weitergeben. Außerdem müssen in bestimmten Fällen, z. B. Mehrfachversicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang und bei Teilungsabkommen, personenbezogene Daten unter den Versicherern ausgetauscht werden. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Den Datenaustausch dokumentieren wir. Beim gemeinsamen Absichern von Risiken können bei der Risikoprüfung und Schadenbearbeitung Daten mit den beteiligten Versicherern ausgetauscht werden. Auch dann erfolgt die Datenübermittlung an andere Versicherer grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung und in einigen Fällen auf Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert von Ihnen einholen. d) Auftragnehmer und Dienstleister Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne eine Liste der Auftragnehmer und Dienstleister zu. Bitte wenden Sie sich dafür an: R+V Allgemeine Versicherung AG, Niederlassung Österreich, Wilhelmstraße 68, 1120 Wien, E-Mail: info@ruv.at Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene „Hilfsfunktionen“ auslagern, sondern Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig erbringen, liegt datenschutzrechtlich eine sogenannte Funktionsübertragung vor. Typische Beispiele sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder medizinische Dienstleister. Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse das Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt, haben Sie für die Datenübermittlung bei Funktionsübertragungen ein Widerspruchsrecht. Ein Beispiel: Bei einem zurückliegenden Versicherungsfall hat ein Gericht rechtskräftig festgestellt, dass ein bestimmter Sachverständiger Ihren Sachverhalt falsch begutachtet hat. In einem erneuten Schadensfall können Sie der Beauftragung desselben Sachverständigen widersprechen, da begründete Einwände gegen diesen bestehen. Dagegen reicht es nicht aus, wenn Sie ohne Angabe besonderer Gründe keine Datenübermittlung an Dienstleister generell oder einen bestimmten Dienstleister wünschen. Funktionsübertragungen finden Sie in der oben genannten Dienstleisterliste. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 28 von 31 Stand 01.2020 [Seite 29] R+V-CyberRisk Versicherung e) Zentralisierte Datenverarbeitung innerhalb der R+V Versicherungsgruppe Innerhalb der R+V Versicherungsgruppe sind einzelne Bereiche zentralisiert, z. B. der Beitragseinzug, die telefonische Kundenbetreuung oder die Datenverarbeitung. Daher werden Stammdaten wie Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge oder Ihr Geburtsdatum in einer zentralen Datensammlung geführt; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten. So wird z. B. Ihre Adresse gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen. So kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen schnell der zuständige Ansprechpartner genannt werden. Alle an die zentralisierte Datenverarbeitung angebundenen Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe können diese Stammdaten einsehen. Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den vertragsführenden Unternehmen der Gruppe abfragbar. Gesundheitsdaten bleiben unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Folgende Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe sind an die zentralisierte Datenverarbeitung angebunden: R+V Versicherung AG R+V Allgemeine Versicherung AG R+V Direktversicherung AG R+V Gruppenpensionsfonds-Service GmbH* R+V Krankenversicherung AG R+V Lebensversicherung AG R+V Lebensversicherung a.G. R+V Luxembourg Lebensversicherung S.A., Niederlassung Wiesbaden R+V Pensionsfonds AG R+V Pensionskasse AG R+V Pensionsversicherung a.G. R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH* R+V Service Center GmbH* R+V Treuhand GmbH* RUV Agenturberatungs GmbH* Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. KRAVAG-HOLDING Aktiengesellschaft KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH* KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (KUSS)* Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft Condor Dienstleistungs-GmbH* R+V Dienstleistungs-GmbH* Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH* carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH* CHEMIE Pensionsfonds AG compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH* UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH* UMBI GmbH* * Dieses Unternehmen ist Dienstleister der Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe und kann daher auf personenbezogene Daten zugreifen. h) Übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen Wir übermitteln personenbezogene Daten an die DZ BANK AG als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn und soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 29 von 31 Stand 01.2020 [Seite 30] R+V-CyberRisk Versicherung Verpflichtung kann sich aus den Regeln über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ergeben, zum Beispiel an ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Konzernebene. i) Leasing- und Kreditgeber Wenn Sie im Rahmen von Leasing- oder Kreditverträgen Sachversicherungen mit R+V abschließen, informieren wir den Leasing- bzw. Kreditgeber auf Anfrage darüber, dass ein entsprechender Versicherungsschutz besteht und er im Zusammenhang mit Kündigungen, Zahlungsverzug und Schadensfällen als Drittberechtigter erfasst ist. Er erhält auch Informationen über Versicherungssummen und bestehende Selbstbeteiligungen, damit er sein finanzielles Ausfallrisiko beurteilen kann. j) Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben An Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind. Eine solche Datenübermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Wir prüfen dann, ob die Behörde die Daten erhalten darf. In einigen Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Daten an Behörden zu übermitteln, z. B. - wegen steuerrechtlicher Vorschriften oder Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz bei Meldungen an die Deutsche Bundesbank oder - bei einer gesetzlich erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung an die rechtlich festgeschriebenen Meldestellen. In allen anderen Fällen holen wir von Ihnen eine Einwilligung ein. k) Mitversicherte In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen gibt, kann es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person übermittelt werden. Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. 7. Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR Soweit wir personenbezogene Daten innerhalb der EU/EWR übermitteln, beachten wir die strengen rechtlichen Vorgaben. Wenn es erforderlich ist, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR, z. B. im Rahmen von IT-Leistungen, oder an Sachverständige. Auswahl und vertragliche Vereinbarungen richten sich selbstverständlich nach den gesetzlichen Regelungen. Bei bestimmten Vertragstypen kann es vorkommen, dass wir Ihre Daten an Rückversicherer in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln. Insbesondere in den Fällen, bei denen das versicherte Risiko oder der Versicherungsnehmer sich in einem Drittstaat befindet, kann es erforderlich sein, Daten in den Drittstaat zu übermitteln (z. B. Vermittler, andere Versicherer). Darüber hinaus bestehen in bestimmten Fällen gesetzliche Meldeverpflichtungen, wegen deren wir Ihre Daten an Behörden und ähnliche Stellen in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln müssen. Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug kann eine solche Übermittlung notwendig sein (z. B. Rechtsanwälte). Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. 8. Wie lange speichern wir Ihre Daten? Soweit erforderlich, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer Geschäftsbeziehung. Das kann auch die Anbahnung oder die Abwicklung eines Vertrags sein. R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 30 von 31 Stand 01.2020 [Seite 31] R+V-CyberRisk Versicherung Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese ergeben sich unter anderem aus Unternehmensgesetzbuch (UGB), der Bundesabgabenordnung (BAO), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und der Gewerbeordnung (GewO). Dort vorgegebene Fristen zur Aufbewahrung und Dokumentation betragen bis zu 7 Jahre. Schließlich beurteilt sich die Speicherdauer auch nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den §§ 1479 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bis zu dreißig Jahre betragen können, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Die Regellöschfrist bei R+V beträgt 30 Jahre. 9. Welche Rechte haben Sie? Ihre gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie bei unserem Datenschutzbeauftragten geltend machen. Sofern die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung beruht, steht Ihnen ein Widerrufsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn sich aus Ihrer persönlichen Situation Gründe gegen eine Datenverarbeitung ergeben. 10. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten? Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, Geschädigte, Zeugen, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc. 11. Wann holen wir Informationen zu Ihrer Bonität ein? Bei Anträgen oder Angeboten zum Abschluss einer Kautionsversicherung, einer Kreditversicherung oder einer Versicherung gegen finanzielle Verluste, wie z. B. einer Vertrauensschadenversicherung, und während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma, Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum) an beauftragte Auskunfteien. Dies geschieht, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Anschriftdaten zu erhalten. Das berechtigte Interesse an einer Wirtschaftsauskunft besteht in diesen Fällen bei Abschluss und während der Durchführung dieser Verträge wegen des bestehenden finanziellen Ausfallrisikos der R+V Allgemeine Versicherung AG. Unsere Partner sind: infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg Prof. Schumann Analyse GmbH, Weender Landstraße 23, 37073 Göttingen Deutsche Bank AG, Zentrale Auskunftei, 20079 Hamburg Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Österreich Falls Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten wünschen, die die Auskunftei gespeichert hat, wenden Sie sich bitte direkt an die beauftragte Auskunftei. 12. Beschwerderecht Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 Datenschutzgrundverordnung). R+V Allgemeine Versicherung AG CyberRisk-Ö Seite 31 von 31 Stand 01.2020
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