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R+V-CyberRisk Versicherung
Versicherungsbedingungen Österreich
zur R+V-CyberRisk Versicherung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeiner Teil ................................................................................................................................................. 2
Besonderer Teil zur CyberRisk Versicherung ................................................................................................... 6
Klauseln zur CyberRisk-Versicherung ............................................................................................................. 20
Verbraucherinformationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
(VVG-InfoV) ..................................................................................................................................................... 24
Merkblatt zur Datenverarbeitung ..................................................................................................................... 26
R+V Allgemeine Versicherung AG
CyberRisk-Ö Seite 1 von 31 Stand 01.2020
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R+V-CyberRisk Versicherung
Allgemeiner Teil
1 Vertragsgrundlagen
Dieser Allgemeine Teil gilt für alle in Verbindung mit den im Folgenden dokumentierten
Versicherungsbedingungen abgeschlossenen Verträge der Versicherungspolizze, wobei jede
Spezielle Versicherungsbedingung die Grundlage für einen rechtlich selbstständigen Vertrag
darstellt.
Soweit in den Versicherungsbedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Punkt 3 zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
2. Dauer und Ende des Vertrages
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres eine Kündigung in Textform zugegangen ist.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
3 Beitrag
1. Beitrag und Versicherungssteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
2. Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts, sofort
nach Zugang des Versicherungsscheines fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginn.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
ersten Jahresbeitrags.
3. Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von 14 Tagen
nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach Aufforderung zur Prämienzahlung, so ist
der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es
gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom
Fälligkeitstag an gerichtlich gemacht wird. Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts
des Versicherungsfalls und nach Ablauf von 14 Tagen nach dem Abschluss des
Versicherungsvertrages und nach Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an
der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war, wobei der
Versicherungsnehmer dies nachzuweisen hat.
4. Fälligkeit des Folgebeitrags
Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig.
5. Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der
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CyberRisk-Ö Seite 2 von 31 Stand 01.2020
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R+V-CyberRisk Versicherung
Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5
Satz 2 des Allgemeinen Teils, auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
6. Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
7. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer im Falle der Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses berechtigt, künftig Zahlung
außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Im Übrigen sind die Regelungen über die Rechtsfolgen gemäß Punkt 3.5. und 3.6. sinngemäß
anzuwenden.
4 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen
Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
zum Zweck der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Die Angaben sind
innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
nachzuweisen.
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit zumindest fahrlässig, so kann der
Versicherer nach Maßgabe des § 6 VersVG leistungsfrei, zur Kündigung oder Beitragserhöhung
berechtigt sein.
Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu
beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die
Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, bleibt der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung Einfluss gehabt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Verpflichtung, beim Eintritt des Versicherungsfall nach
Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei Weisungen des
Versicherers zu befolgen und, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen,
vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung nach
Maßgabe des § 62 VersVG frei.
Wird durch den Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vor Eintritt des
Versicherungsfalles verschuldet verletzt, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
6 Doppelversicherung und Überversicherung
1. Doppelversicherung
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
(Doppelversicherung, § 59 VersVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
anzugeben.
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CyberRisk-Ö Seite 3 von 31 Stand 01.2020
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R+V-CyberRisk Versicherung
Ist die Doppelversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,
kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat, die
Aufhebung des später geschlossenen Vertrages oder eine Reduzierung der Versicherungssumme
verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Versicherer zugeht.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6
VersVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
Zugang wirksam.
2. Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 51 VersVG die
Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
7 Wegfall des versicherten Interesses
Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Polizze sinngemäß.
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn
rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem
Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 40 und 68 VersVG zu.
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern
nicht ausdrücklich in den gesetzlichen Bestimmungen eine – wenn auch dispositive – strengere oder
weniger strenge Formvorschrift vorgesehen ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer
nicht mitgeteilt, findet § 10 VersVG Anwendung.
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Auf die in dieser Polizze abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich österreichisches Recht
Anwendung.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
Abweichendes vereinbart ist.
10 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
§ 12 Abs. 3 VersVG über die Leistungsfreiheit bleibt jedoch unberührt.
11 Makler ohne Inkassovollmacht
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag
verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
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CyberRisk-Ö Seite 4 von 31 Stand 01.2020
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R+V-CyberRisk Versicherung
12 Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit
und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Österreich
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die
Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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CyberRisk-Ö Seite 5 von 31 Stand 01.2020
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R+V-CyberRisk Versicherung
Besonderer Teil zur CyberRisk Versicherung
Versicherungsbedingungen zur CyberRisk Versicherung (CYVAT/0117)
1 Grundlagen der Versicherung
1.1 Versicherte Schäden
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer, Versicherungsschutz für den Fall, dass
- ihm selbst, entweder durch Dritte oder durch das fahrlässige Handeln der mitversicherten
Personen (1.10), ein unmittelbarer Schaden entsteht (2 - Eigenschäden) oder
- er oder eine Person, für die er einzutreten hat oder an deren Stelle er nach gesetzlichen
Vorschriften haftbar gemacht wird, einen Dritten unmittelbar schädigt (3 - Drittschäden).
Versicherte Schäden in diesem Sinn sind Vermögensschäden sowie, soweit besonders vereinbart
(siehe Versicherungsschein), Sach-und Personenschäden.
Unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung gelten Schäden an Daten, deren Verlust oder deren
Blockade als Vermögensschäden im Sinn dieser Bedingungen.
Personenschäden sind der Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von Menschen.
Sachschäden sind die Beschädigung, das Verderben, die Vernichtung oder das Abhandenkommen
von Sachen. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen. Vermögenschäden
sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen
Schäden herleiten.
1.2 Versicherte Kosten
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer ausschließlich die Erstattung der unter 4
genannten Kosten.
1.3 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - unbeschadet 4 und 5 - die erste nachprüfbare Feststellung des versicherten
Schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer.
1.4 Sicherheitsvorfall
Voraussetzung für den Versicherungsfall ist das Vorliegen eines für den versicherten Schaden
kausalen Sicherheitsvorfalls.
Ein solcher liegt vor bei Verlust, Veränderung oder Beschädigung von Daten durch:
1.4.1 dem Zugang zu oder dem Gebrauch von Informations- oder Telekommunikationsgeräten des
Versicherungsnehmers - gleich ob befugt oder unbefugt,
1.4.2 der Verbreitung schädlichen Codes (Schadsoftware) mittels oder in Informations- oder
Telekommunikationsgeräten des Versicherungsnehmers oder
1.4.3 der Ausführung einer elektronischen Zugangsblockade (z.B. Denial of Service) von oder mittels
Informations- oder Telekommunikationsgeräten des Versicherungsnehmers.
1.5 Bring your own device (BYOD)
Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein) besteht auch Versicherungsschutz für den Gebrauch
von mobilen Informations- oder Telekommunikationsgeräten, die im Eigentum einer unter 1.10.2.1
genannten Person stehen, bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme.
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CyberRisk-Ö Seite 6 von 31 Stand 01.2020
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R+V-CyberRisk Versicherung
1.6 Serienschaden
Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
- durch denselben Sicherheitsvorfall,
- durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen
beruhenden Sicherheitsvorfällen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer,
insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus
Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren oder Dienstleistungen gelten als ein Versicherungsfall.
1.7 Versicherungssumme, Jahreshöchstentschädigung
Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die aus dem Versicherungsschein und
seinen Nachträgen ersichtlichen Versicherungssummen begrenzt. Die Gesamtleistung des
Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf die Versicherungssumme
begrenzt, Kosten (1.2) sind darin inbegriffen.
1.8 Selbstbeteiligung
Soweit vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im
Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteiligung).
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr
unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. Für Betriebsunterbrechungsschäden 2.2 gilt der
aus dem Versicherungsschein ersichtliche zeitliche Selbstbehalt.
1.9 Kumulregelung
1.9.1 Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf denselben oder gleichen Ursachen, zwischen denen ein
innerer, insbesondere sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil
dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser CyberRisk Versicherung und für den
anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einem anderen bei der R+V
Versicherungsgruppe bestehenden Versicherungsvertrag, so steht für diese Versicherungsfälle die
höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Eine Addition der Versicherungssummen findet nicht
statt.
Sofern die Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung
der maximalen Versicherungssumme das Versicherungsjahr maßgeblich, das sich aus den diesem
Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ergibt.
1.9.2 Werden mehrere in separaten Versicherungsverträgen bei der R+V Versicherungsgruppe versicherte
Unternehmen der Unternehmensgruppe, der auch der Versicherungsnehmer angehört, aus
demselben Versicherungsfall in Anspruch genommen, so steht für diese Versicherungsfälle die
höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Eine Addition der Versicherungssummen findet nicht
statt. Die unabhängig von den je Versicherungsfall geltenden Versicherungssummen in den einzelnen
Verträgen festgelegten Jahreshöchstentschädigung als solche werden von dieser Regelung nicht
berührt.
1.10 Regelungen zu mitversicherten Personen und mitversicherten Unternehmen
1.10.1 Mitversicherte Unternehmen
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Betriebsstätten des Versicherungsnehmers und
Unternehmen mit demselben Betriebscharakter innerhalb der Republik Österreich, auf die der
Versicherungsnehmer beherrschenden Einfluss ausüben kann.
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1.10.2 Mitversicherte Personen
1 Versichert sind in Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und
die mitversicherten Unternehmen
a. die gesetzlichen Vertreter,
b. Arbeitnehmer gem. §36 ArbVG sowie
c. die freien Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, soweit diese in den Betrieb integriert
wurden.
2 Versichert sind Schäden gemäß 1.1 der mitversicherten Personen und Unternehmen
untereinander. Dies gilt nicht für Handlungen und Unterlassungen rein privater Natur
(Privathaftpflichtversicherung) sowie - soweit vereinbart - Personenschäden, bei denen es
sich nicht um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in dem die
schadenverursachende Person beschäftigt ist.
1.10.3 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind insoweit auf die
mitversicherten Unternehmen und Personen entsprechend anzuwenden.
1.10.4 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
Versicherungsschutz insoweit sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
Personen.
1.10.5 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
1.11 Versicherter Zeitraum
1.11.1 Versicherungsfälle während der Vertragslaufzeit
Der Versicherungsfall und Sicherheitsvorfall müssen während der Wirksamkeit der Versicherung oder
einer sich daran anschließenden Nachmeldefrist (1.11.2) eingetreten sein.
1.11.2 Nachmeldefrist / Nachhaftung
Versicherungsschutz besteht für alle während der Versicherungsdauer eingetretenen
Sicherheitsvorfälle, die sich nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages
manifestiert haben und gemeldet werden.
Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft allein aus altersbedingten oder
gesundheitlichen Gründen oder wegen Geschäfts- oder Betriebsaufgabe weg, so umfasst der
Versicherungsschutz in Erweiterung die Folgen aller während der Versicherungsdauer eingetretenen
Sicherheitsvorfälle.
Eine Nachmeldefrist besteht nicht, wenn der Vertrag wegen Beitragszahlungsverzuges oder nach
Eintritt eines Versicherungsfalles gekündigt wurde, im Zeitpunkt des Vertragsendes
Beitragszahlungen offenstanden oder der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages abgelehnt
hat.
1.11.3 Rückwärtsversicherung
1 Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Sicherheitsvorfälle in der
Vergangenheit. Voraussetzung ist, dass der Sicherheitsvorfall sich in einem Zeitraum von 3
Jahren vor Vertragsbeginn ereignet hat und nicht bekannt geworden ist.
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2 Als bekannter Sicherheitsvorfall gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer als
solcher erkannt oder ihm gegenüber als solcher bezeichnet oder beschrieben worden ist, auch
wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind.
3 Mitversichert sind - unbeschadet von 1 - Versicherungsfälle, die erstmalig während der
Laufzeit dieses Vertrages eingetreten und vom Versicherungsnehmer unverzüglich 7.10.2 -
siehe Verhalten im Versicherungsfall (Schadenanzeige) - angezeigt worden sind, wenn
a. dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der
gleichen Art (Versicherung des gleichen Risikos) begonnen hat,
b. der diesem Vertrag zugrundeliegende Sicherheitsvorfall während der Laufzeit der
Vorversicherung eingetreten ist,
c. der Versicherungsnehmer keine eigenen versicherungsvertraglichen Pflichten verletzt hat
und
d. der Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen
Nachmeldefrist, keinen Versicherungsschutz mehr zu gewähren hat.
Versicherungsschutz besteht in Höhe des zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
unverbrauchten Teils der Versicherungssumme der Vorversicherung, maximal jedoch bis zur
vereinbarten Höhe je Versicherungsfall und maximal bis zur vereinbarten Höhe für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Die Ersatzleistung ist auf den Umfang der zum Zeitpunkt des Sicherheitsvorfalls bestehenden
Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrages hinausgehender
Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
1.12 Geltungsbereich
1.12.1 Geografischer Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht, soweit rechtlich zulässig, weltweit.
1.12.2 Cloudnutzung
Mitversichert sind Daten, die auf einem Datenträger bei seinem externen Dienstleister unmittelbar
gespeichert wurden und über die der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Sicherheitsvorfalls
berechtigt verfügen darf.
2 Eigenschäden
Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die in 1.1 genannten Eigenschäden, wenn in
2.1 ff. nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
Die Bestimmungen über die Rückwärtsversicherung (1.11.3) finden insoweit keine Anwendung.
2.1 Wiederherstellung von Daten
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung von Daten auf der Grundlage
der vorhandenen Backupdatensätze. Sollte die Wiederherstellung auf Grundlage der vorhandenen
Backupdatensätze nicht möglich sein, so ist die Weisung des Versicherers zur Wiederherstellung der
Daten einzuholen.
2.2 Betriebsunterbrechung
Schäden aus Betriebsunterbrechung ersetzt der Versicherer ausschließlich im Umfang von 2.2.1 ff.
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CyberRisk-Ö Seite 9 von 31 Stand 01.2020
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2.2.1 Vorliegen eines Betriebsunterbrechungsschadens
Ein Betriebsunterbrechungsschaden liegt vor, wenn die Verfügbarkeit von Daten aufgrund eines
Sicherheitsvorfalls beeinträchtigt ist und es deshalb zu einem Schaden in der Betriebsführung beim
Versicherungsnehmer kommt. Der Betriebsunterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden
Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer innerhalb
des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann, weil der
frühere Zustand versicherter Daten wiederhergestellt werden muss.
Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein genannte Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für
den Unterbrechungsschaden besteht. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der
Schaden für den Versicherungsnehmer frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des
Unterbrechungsschadens.
2.2.2 Umfang der Entschädigung
Der Versicherer ersetzt Betriebsunterbrechungsschäden.
Bei der Feststellung des Betriebsunterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
den Gang und das Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes günstig oder
ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre. Wirtschaftliche
Vorteile, die sich bis zu sechs Monate nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben,
sind angemessen zu berücksichtigen. Werden geplante oder notwendige Änderungen während der
Unterbrechung vorzeitig durchgeführt, so gilt diese Zeitgrenze nicht.
Fortlaufende Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder
wirtschaftlich begründet zur Überwindung der Betriebsunterbrechung erforderlich ist und soweit sie
ohne die Unterbrechung auch erwirtschaftet worden wären.
2.2.3 Grenzen der Entschädigung
Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten werden insbesondere dann nicht ersetzt, soweit sie wegen
geplanter oder notwendiger Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären.
Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Betriebsunterbrechungsschaden vergrößert wird durch
1 außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt
als Folge des Schadens nicht gerechnet werden muss;
2 den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Daten nicht
rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht;
3 den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Daten anlässlich der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden;
4 die verlängerte Wiederherstellung im Ausland gespeicherten Daten gegenüber im Inland
gespeicherten Daten.
2.3 Phishing, Pharming, Identitätsdiebstahl
Soweit vereinbart, ersetzt der Versicherer Schäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch
entstehen, dass Dritte unerlaubt in die elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers
eingreifen und vertrauliche Nutzerdaten missbrauchen, die der Versicherungsnehmer im Rahmen
seiner mittels Informations-oder Telekommunikationsgeräte getätigten Bankgeschäfte verwendet hat.
Das Vorliegen eines Sicherheitsvorfalls (1.4) ist nicht Voraussetzung für den Versicherungsfall.
2.4 Sachschäden
Soweit vereinbart, ersetzt der Versicherer Sachschäden, die durch einen Versicherungsfall (1.3)
entstanden sind.
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3 Drittschäden
Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die in 1.1 genannten Drittschäden, wenn in 3.1 ff.
nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
3.1 Datenschutzverletzungen und gewerbliche Schutzrechte
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich
1 wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Gesetzen, die dem Schutz von
personenbezogenen Daten dienen durch Verwendung personenbezogener Daten;
2 wegen versicherter Schäden, die vom Rechteinhaber darauf gestützt werden, dass
Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers mit einem
Rechtsmangel behaftet sind, der aus der Verletzung von Persönlichkeits-, gewerblichen
Schutz-, Namens-, Marken-, Urheber- oder Verstoß gegen Wettbewerb und Werbung
herrührt. Versicherungsschutz besteht soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
geltend gemachte Rechtsverletzung darauf beruht, dass ein Dritter, der nicht zum Kreis der
unter 1.10 benannten Personen gehört, den Sicherheitsvorfall verursacht hat.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche hinsichtlich Auskunft, Berichtigung,
Sperrung und Löschung von Daten sowie der hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten, auf
Ersatz von Bußgeldern, Strafen und Kosten derartiger Verfahren sowie Strafvollstreckungskosten.
3.2 Geheimhaltungspflichten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen versicherter
Schäden aus der Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der
Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die
Geheimhaltungsverpflichtung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gesetzen, die
dem Schutz von personenbezogenen Daten dienen oder berufsständischen Vorschriften, oder
aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden entstanden ist.
4 Krisenmanagement und Kosten
Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer nach vorheriger Abstimmung in Textform
ausschließlich die folgenden Kosten:
4.1 Benachrichtigungskosten
Der Versicherer erstattet alle notwendigen Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen,
die dem Versicherungsnehmer als Benachrichtigungspflichtigem durch die Einhaltung seiner
Informationspflicht nach EU-Datenschutzgrundverordnung entstanden sind (Art. 33, 34 EU-
Datenschutzgrundverordnung).
4.2 Kosten für Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen
Versichert sind die entstandenen notwendigen Mehrkosten eines externen Beraters zur Verhinderung,
Beseitigung oder Verminderung eines drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschadens,
wenn dieser im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall steht.
Ein Reputationsschaden liegt vor, wenn aufgrund eines Sicherheitsvorfalls durch Berichterstattung die
Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und das ihm entgegengebrachte Vertrauen erschüttert
worden ist und es infolgedessen zu einem nachweisbaren Schaden gekommen ist.
4.3 Kosten für Kreditüberwachungsdienstleistungen
Der Versicherer erstattet die notwendigen Mehrkosten des Versicherungsnehmers für die laufende
Beobachtung, Beurteilung und Auswertung von Konten (Kreditüberwachungsdienstleistungen), sofern
diese die unmittelbare Folge eines für den versicherten Schaden kausalen Sicherheitsvorfalls sind,
längstens für die Dauer von 12 Monaten.
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CyberRisk-Ö Seite 11 von 31 Stand 01.2020
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R+V-CyberRisk Versicherung
Versichert sind ausschließlich Kreditüberwachungsdienstleistungen, die dem Betroffenen im
Zusammenhang mit seiner Sozialversicherungsnummer, Führerscheinnummer oder anderen
Ausweis- oder Kennnummern, die zur Eröffnung eines neuen Bankkontos oder eines neuen
Versicherungskontos verwendet werden können, entstehen oder soweit die
Kreditüberwachungsdienstleistungen gesetzlich vorgeschrieben sind.
4.4 Kosten für Schadenermittlung
Der Versicherer erstattet die geeigneten und notwendigen Aufwendungen des
Versicherungsnehmers, die in Zusammenhang mit der Aufklärung oder Rekonstruktion des
Schadenhergangs, der Feststellung der Schadenhöhe oder für die Ermittlung des Schadenstifters
aufgewendet werden müssen.
4.5 Rechtsverfolgungskosten
Der Versicherer erstattet alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen des
Versicherungsnehmers, die durch die Abwehr von Ansprüchen entstanden sind. Wird in einem
Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Rechtsanwaltes/Strafverteidigers für
den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
die gebührenordnungsmäßigen (Rechtsanwaltstarifgesetz) oder die mit ihm besonders vereinbarten
höheren Kosten des Verteidigers.
5 Assistance-Leistungen
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Assistance-Leistungen zur Vermeidung,
Begrenzung oder Minderung von Schäden. Assistance-Leistungen sind solche Leistungen des
Versicherers an den Versicherungsnehmer, zu denen er weder durch Gesetz noch durch Vertrag
verpflichtet ist. Die Assistance-Leistungen werden ausschließlich im Umfang der 5.1 bis 5.2 gewährt.
Ein vereinbarter Selbstbehalt entfällt.
5.1 Assistance-Leistungen ohne Vorliegen eines Versicherungsfalls
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer auch ohne Vorliegen eines Versicherungsfalls
Versicherungsschutz in Form der unter den 5.1.1 ff. benannten Assistance-Leistungen.
5.1.1 Vermittlung anerkannter Auditoren
Auf Wunsch gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Zugang zu seinem Netzwerk
anerkannter Auditoren für IT-Sicherheit zur Unterstützung in der Erlangung von Zertifikaten. Die
Kosten für Zertifizierung und Akkreditierung trägt der Versicherungsnehmer.
Der Versicherer beteiligt sich ausschließlich an den Kosten für die Zertifizierung, soweit er dem
Versicherungsnehmer die Übernahme der Kosten im Vorfeld in Textform angezeigt hat.
5.1.2 Vermittlung IT-Dienstleister
Auf Wunsch gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Zugang zu seinem Netzwerk von IT-
Dienstleistern. Über die zwischen dem Versicherer und den angeschlossenen IT-Dienstleistern
vereinbarten Rahmenverträge profitiert auch der Versicherungsnehmer von den vereinbarten
Konditionen, wie Service Level Agreements und ausgehandelten Preisangeboten.
5.2 Assistance-Leistungen im Versicherungsfall
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall die unter 5.2.1 ff.
bezeichneten Leistungen, soweit der Zweck dieser Leistungen nicht bereits durch den unter 2 bis 4
bezeichneten Versicherungsschutz erreicht wird.
5.2.1 Telefonischer Notfalldienst
Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer unentgeltlich einen telefonischen Ansprechpartner
für eine erste Analyse des Schadenbilds und - soweit erforderlich - anschließende weiterführende
Betreuung durch einen IT-Dienstleister inklusive Aufschaltung auf das Kundensystem zur Verfügung.
R+V Allgemeine Versicherung AG
CyberRisk-Ö Seite 12 von 31 Stand 01.2020
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R+V-CyberRisk Versicherung
5.2.2 Anwaltstelefon
Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer über das R+V-Anwaltstelefon telefonische
Beratungen in allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall.
5.2.3 Bereitstellung von auf den Versicherungsfall zugeschnittenen Netzwerkpartnern
Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer unentgeltlich versicherungsfallbezogene
Netzwerkpartner bereit. Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die im Rahmen
der vom Versicherer angebotenen Vermittlung vereinbarten konkreten Konditionen mit dem IT-
Dienstleister (z.B.: Datenwiederherstellung, Systemwiederherstellung, Forensik, etc.) im freien Markt
nicht durch den Versicherungsnehmer in gleicher Qualität günstiger bezogen werden können.
5.2.4 Vermittlung der Rechtsberatung durch Fachanwälte
Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer auf Wunsch die Rechtsberatung durch
Fachanwälte, insbesondere durch Fachanwälte für Informationstechnologierecht oder Urheber- und
Medienrecht.
6 Ausschlüsse
6.1 Vorsatz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden aus vorsätzlicher
Schadenverursachung des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen oder
mitversicherten Personen.
Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die
Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch rechtskräftige
Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt
der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem
Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
6.2 Wissentliche Pflichtverletzung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden durch wissentliches
Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung, Bedingung oder durch sonstige wissentliche
Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers, mitversicherter Unternehmen oder mitversicherter
Personen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch nicht versicherte Personen verursacht wurden. Sofern
die wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und
Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch
rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche
Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann
verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten
6.3 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern,
Gesellschaftern und anderen Personen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Haftpflichtansprüche von Mitgesellschaftern des
Versicherungsnehmers und solcher natürlichen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft leben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6.4 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der
Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in
einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung
führt.
R+V Allgemeine Versicherung AG
CyberRisk-Ö Seite 13 von 31 Stand 01.2020
[Seite 14]
R+V-CyberRisk Versicherung
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
Leistungen übernommen haben.
6.5 Spezielle Steuerungs- und Überwachungssoftware sowie
Informationstechnologieunternehmen
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Erbringung von Leistungen und Lieferung von Erzeugnissen
im Zusammenhang mit Steuerungs- und Überwachungssoftware sowie folgenden Tätigkeiten:
1 Informationstechnologie-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
2 Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
3 Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf in Form von Host- oder Full-Service-Providing;
4 Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
5 Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
6 Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung;
7 Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Signaturgesetzes (SigG) oder der
Signaturverordnung (SigV);
6.6 Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze, Kraftfahrzeuganhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche
6.6.1 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, das mitversicherte Unternehmen, mitversicherte
Personen oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft-,
Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugs in
Anspruch genommen werden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6.6.2 wegen Schäden an Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen
beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie
wegen sonstiger Schäden durch Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeuge aus
1 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Kraft-, Wasser-, Schienen-,
Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen (auch Software) von Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft-
oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Kraft-, Wasser-, Schienen,
Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren. Gleiches gilt für Anlagen, zur Steuerung und
Überwachung des Straßen-, Wasser-, Schienen-, Luftverkehrs;
2. Tätigkeiten, insbesondere Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur und
Beförderung, an Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen
(auch Software). Gleiches gilt für Anlagen, zur Steuerung und Überwachung des Straßen-,
Wasser-, Schienen-, Luftverkehrs.
3. gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
Nutznießer von Luftlandeplätzen
6.7 Bahnen oder Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden aus
Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der
selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
6.8 Elektromagnetische Felder oder Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die
durch elektromagnetische Felder im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen oder Mobilfunkprodukten
oder Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen entstanden sind.
6.9 Innere Unruhen oder höhere Gewalt
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die auf
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar
R+V Allgemeine Versicherung AG
CyberRisk-Ö Seite 14 von 31 Stand 01.2020
[Seite 15]
R+V-CyberRisk Versicherung
auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch
höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
6.10 Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden die,
durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder anderen
staatlich veranlassten Handlungen (z. B. Spionage, Cyberkrieg) entstanden sind
6.11 Terrorakte
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Terrorakte.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer,
religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der
Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
6.12 Ausfall öffentlicher Infrastruktur
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
den Ausfall der öffentlichen Infrastruktur.
Ein Ausfall der öffentlichen Infrastruktur liegt vor, wenn
1 Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile hiervon, wie Stadtteile, Gemeinden, Städte
oder Kreise oder
2 Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung, insbesondere Telefon-,
Internet- oder Funknetze dienen, oder
3 die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge:
a Abfallbeseitigung,
b Trinkwasserversorgung,
c Abwasserentsorgung,
d Versorgung mit Gas und Strom sowie
e Betrieb des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs
vom Ausfall betroffen sind.
6.13 Glücksspiel oder pornografische Inhalte
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die
aufgrund von oder im Zusammenhang mit pornographischen Inhalten, Lotterien, Preisausschreiben,
Werbe- oder anderen Glücksspielen stehen oder entstehen.
6.14 Entschädigungen mit Strafcharakter
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder
exemplary damages oder Vertragsstrafen.
6.15 Vermögensschäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
1 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an oder von wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen;
2 aus Geld- und Kreditgeschäften soweit sie Zweck der unternehmerischen Tätigkeit sind;
3 aus Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus
Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
4 aus Rationalisierung und Automatisierung;
5 aus dem Abhandenkommen von Sachen, elektronischen Schlüsseln, von Geld auch virtuell
(z.B.: Bitcoins), Wertpapieren und Wertsachen.
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CyberRisk-Ö Seite 15 von 31 Stand 01.2020
[Seite 16]
R+V-CyberRisk Versicherung
6.16 Verbundene Unternehmen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden die von Unternehmen, die mit dem
Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent
kapitalmäßig verbunden sind, unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen oder die
selbe Informations- und Kommunikationstechnologie-Infrastruktur verwenden, geltend gemacht
werden.
6.17 Lösegeld oder Erpressung
Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Auslobung oder der Zahlung von Lösegeld
oder Erpressung.
6.18 Elektronischer Zahlungsverkehr
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden, die nach 2.3 entstehen,
sofern das kontoführende Kreditinstitut für den Schaden haftet oder ihn ersetzt.
6.19 Feuer und Naturgefahren
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden, die durch Brand,
Blitzschlag, Explosion (§ 82 VersVG) oder Naturgefahren entstanden sind.
7 Allgemeine Regelungen
7.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die
für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung,
aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer nach
Maßgabe der §§ 6,16 bis 34a VersVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine
Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach §§ 6 und 25 VersVG auch leistungsfrei
sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß
§ 19 VersVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22
VersVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
7.2 Beitrag; Versicherungsperiode
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-,
halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. Entsprechend der Vereinbarung über
laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr
oder ein Jahr. Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer,
jedoch höchstens ein Jahr.
7.3 Beitragsregulierung
Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos
gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
7.3.1 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen
neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab
dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Beitragsangleichung nach
dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags
werden berücksichtigt.
7.3.2 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
R+V Allgemeine Versicherung AG
CyberRisk-Ö Seite 16 von 31 Stand 01.2020
[Seite 17]
R+V-CyberRisk Versicherung
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet
eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur
zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
erhöhten Beitrags erfolgten.
7.3.3 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
7.3.4 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden
trifft.
7.4 Gefahrerhöhung
7.4.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten
die §§ 16 bis 34a VersVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine
Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
7.4.2 Der Versicherer ist bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch den Wegfall oder die Änderung
bestehender oder den Erlass neuer Rechtsvorschriften berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der
Erhöhung Kenntnis erlangt oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Erhöhung
bestanden hat.
7.5 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
7.5.1 Im Umfang des bestehenden Vertrages sind Risiken, die im laufenden Versicherungsjahr neu
entstehen, sofort versichert, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes neue Risiko innerhalb eines Monats nach Ende des
Versicherungsjahres anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige,
entfällt der Versicherungsschutz für die neu hinzugekommenen Risiken rückwirkend ab deren
Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und
zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der
Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine
Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige
nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
Entstehung.
7.5.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
1 Risiken die einer anderen als der versicherten Betriebsart(en) zuzuordnen sind;
2 Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
3 Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind;
4 in den USA/ US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in
den USA/ US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie
Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden;
5 Ansprüche, die auf Sicherheitsvorfällen beruhen, die vor Gründungs-/Übernahmedatum des
neu hinzugekommenen Risikos eingetreten sind.
R+V Allgemeine Versicherung AG
CyberRisk-Ö Seite 17 von 31 Stand 01.2020
[Seite 18]
R+V-CyberRisk Versicherung
7.6 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum
Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des
Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat
den Schaden vorsätzlich verursacht.
7.7 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses
Anspruchsdienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren
und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so
kann der Versicherer nach Maßgabe des § 67, Absatz 1, VersVG leistungsfrei sein.
7.8 Kündigung nach dem Versicherungsfall
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres zu kündigen.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
7.9 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
7.10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
7.10.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten
Obliegenheiten einzuhalten.
1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer
nach Maßgabe der §§ 6, 16 bis 34a VersVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei.
Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
2 Dazu gehört insbesondere, dass die informationsverarbeitenden Systeme
a) einzelne Nutzer und Befugnisebenen unterscheiden. Hierzu sind individuelle Zugänge für
alle Nutzer erforderlich, die mit ausreichend komplexen Passwörtern gesichert werden.
Administrative Zugänge sind ausschließlich Administratoren und ausschließlich zur
Erledigung administrativer Tätigkeiten vorbehalten.
b) mit einem zusätzlichen geeigneten Schutz gegen unberechtigten Zugriff ausgerüstet sind,
wenn diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Ein erhöhtes Risiko besteht bei
Geräten, die über das Internet erreichbar, oder im mobilen Einsatz sind;
c) über einen geeigneten Schutz gegen Schadsoftware verfügen, der automatisch auf dem
aktuellen Stand gehalten wird;
d) einem Patch-Management-Verfahren unterliegen, das eine zeitnahe Installation von
relevanten Sicherheitspatches sicherstellt. Systeme und Anwendungen mit bekannten
Sicherheitslücken dürfen nicht ohne zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt
werden;
e) einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen, wobei die
Sicherungsdatenträger physisch getrennt aufbewahrt werden, um sicher zu stellen, dass
im Versicherungsfall auf Originale und Duplikate nicht gleichzeitig zugegriffen, oder diese
manipuliert, oder zerstört werden können. Der Versicherungsnehmer hat eine
ordnungsgemäße Funktion des Sicherungs- und Wiederherstellungsprozesses durch
regelmäßige Prüfung nach einem festgelegten Turnus sicherzustellen.
R+V Allgemeine Versicherung AG
CyberRisk-Ö Seite 18 von 31 Stand 01.2020
[Seite 19]
R+V-CyberRisk Versicherung
3 Der Versicherer verzichtet auf die unter Ziffer 7.10.2 bezeichneten Obliegenheiten,
a) soweit diese Anforderungen technisch oder systembedingt nicht vorgesehen oder
umsetzbar sind;
b) soweit diese Anforderungen einen Aufwand zur Erfüllung der Obliegenheiten erfordern,
der unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien an einem schadenfreien Verlauf
dieses Versicherungsvertrags und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben
Missverhältnis zu den Pflichten aus diesem Versicherungsvertrag steht. Bei der
Bestimmung der dem Versicherungsnehmer zumutbaren Anstrengungen zur Erfüllung der
Obliegenheiten, ist auch zu berücksichtigen, ob der Versicherungsnehmer die
Nichterfüllung der Obliegenheiten zu vertreten hat.
7.10.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
a) unverzüglich den telefonischen Notfalldienst unter +43 1 810 53333 490 anzurufen.
b) unter Beachtung der Weisungen des Versicherers für die Abwendung oder Minderung des
Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern
ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des
Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführliche und
wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den
Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die
Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.
c) Schäden verursacht durch Dritte unverzüglich den zuständigen Ermittlungsbehörden anzuzeigen.
7.11 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
des Anspruchs abgeschlossen sind.
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CyberRisk-Ö Seite 19 von 31 Stand 01.2020
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R+V-CyberRisk Versicherung
Klauseln zur CyberRisk-Versicherung
Beitragsanpassung - CY100100
1 Beitragsberechnung
Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des Jahresnettoumsatzes mit dem jeweiligen
Beitragssatz für die gewählte Versicherungssumme einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für
besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz
oder es werden feste Beitragszuschläge erhoben.
2 Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung
a. Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs
des Risikos, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung sowie des Gewinnansatzes.
Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt.
Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Verbands der Versicherungsunternehmen
Österreichs berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert auf dem zu
diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.
b. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge
mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren.
Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer
ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und
Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der
Versicherungstechnik und -mathematik beachtet.
Der ursprüngliche Gewinnansatz bleibt unverändert.
Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab
Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge.
Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als
die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für
die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen.
Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist der Versicherer verpflichtet, den
Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die
Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.
3 Wirksamkeit
Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden spätestens einen Monat vor
Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung des
Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen.
Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert.
Subsidiarität - CY100200
Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag gehen Leistungen aus anderen bei der R+V
Versicherungsgruppe bestehenden Versicherungsverträgen grundsätzlich vor.
Soweit eine Entschädigung aus Versicherungsverträgen anderer Versicherungsgesellschaften
beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen denen der CyberRisk Versicherung
grundsätzlich vor. Beansprucht der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall jedoch gleichwohl
Versicherungsschutz nach den hier vorliegenden Bedingungen, so gewährt der Versicherer gegen
Abtretung der dem Versicherungsnehmer aus dem anderen Versicherungsvertrag mit der anderen
Versicherungsgesellschaft zustehenden Ansprüche, Versicherungsschutz.
R+V Allgemeine Versicherung AG
CyberRisk-Ö Seite 20 von 31 Stand 01.2020
[Seite 21]
R+V-CyberRisk Versicherung
Ohne Mehrwertsteuer - CY100300
Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall
nicht erstattet.
Mit Mehrwertsteuer - CY100400
Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall
erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Assistance-Dienstleistungen - Klausel CY100500
Im Schadenfall zur CyberRisk Versicherung wenden Sie sich bitte an die Schadenhotline
+43 1 810 5333 490
Sie werden direkt mit unserem Dienstleister verbunden, der Ihnen im Schadenfall weiterhelfen kann.
Dieser Service steht für Sie 24 Stunden täglich zur Verfügung. An gesetzlichen Feiertagen erfolgt der
Notdienst in englischer Sprache.
Bitte halten Sie den im Versicherungsschein angegebenen Namen und die
Versicherungsscheinnummer bereit. Diese benötigt der Dienstleister.
Bring your own device (BYOD) - CY200100
Es besteht bis zu der vereinbarten Versicherungssumme Versicherungsschutz für betrieblich oder
beruflich genutzten Daten, die durch den weltweiten Gebrauch von mobilen Informations-und
Telekommunikationsgeräten, die im Eigentum einer gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden
Versicherungsbedingungen genannten natürlichen Person stehen, entstehen.
Bring your own device (BYOD) - CY200200
Es besteht zusätzlich Versicherungsschutz für private Daten, die durch den weltweiten betrieblichen
oder beruflichen Gebrauch von mobilen Informations-und Telekommunikationsgeräten, die im
Eigentum einer gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen genannten
natürlichen Person stehen, entstehen. Die Entschädigung ist auf den genannten Prozentsatz der
vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Schäden und Ansprüche von Familienangehörigen der genannten Personen oder mitversicherten
Unternehmen sind ausgeschlossen.
Personenschäden - CY200300
Personenschäden sind Schadenereignisse, die zu Tod, Verletzung oder Gesundheitsschäden von
Menschen führen.
Personenschäden, die durch einen versicherten Schaden gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden
allgemeinen Versicherungsbedingungen entstehen, sind maximal bis zu der vereinbarten
Versicherungssumme je Versicherungsfall mitversichert. Die Versicherungssumme stellt die
Höchstentschädigung für Schäden und Kosten dar.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
Sozialgesetzbuches VII handelt.
Sachschäden - CY200400
Sachschäden an Informations- oder Telekommunikationsgeräten, die durch einen versicherten
Schaden gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen
entstanden sind, werden bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ersetzt.
Erweiterte Deckung für Sachschäden - CY200500
Der Versicherungsschutz für Sachschäden an Informations- oder Telekommunikationsgeräten, die
durch einen versicherten Schaden gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen
Versicherungsbedingungen entstanden sind, besteht bis zu der vereinbarten Versicherungssumme je
Versicherungsfall auf erstes Risiko zum Neuwert.
Die Entschädigung auf erstes Risiko wird nicht auf die Gesamtversicherungssumme angerechnet.
R+V Allgemeine Versicherung AG
CyberRisk-Ö Seite 21 von 31 Stand 01.2020
[Seite 22]
R+V-CyberRisk Versicherung
Phishing, Pharming, Identitätsdiebstahl - CY200601
Der Versicherer ersetzt Schäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass Dritte
unerlaubt in die elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers eingreifen und
vertrauliche Nutzerdaten missbrauchen, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner mittels
Informations- oder Telekommunikationsgeräte getätigten Bankgeschäfte verwendet hat.
Das Vorliegen eines Sicherheitsvorfalls gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen
Versicherungsbedingungen ist nicht Voraussetzung für den Versicherungsfall. Die Entschädigung ist
auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Verdopplung der Jahreshöchstentschädigung - CY200700
Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen steht die Versicherungssumme
zweifach je Versicherungsjahr zur Verfügung.
Selbstbeteiligung - CY200800
Der gemäß den dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte
Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Betriebsunterbrechung - CY200900
Für Schäden durch Betriebsunterbrechung gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen
Versicherungsbedingungen gilt die im Versicherungsschein genannte Haftzeit. Es gilt der im
Versicherungsschein vereinbarte zeitliche Selbstbehalt.
Erweiterte Deckung für Internetkriminalität – CY201000
Versicherungsschutz besteht für Schäden, die
1 durch eine vorsätzlich unerlaubte und zielgerichtete Herbeiführung eines Sicherheitsvorfalls
durch einen Dritten;
2 durch einen vorsätzlich unerlaubten und zielgerichteten Eingriff eines Dritten in die
elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers dadurch entstanden sind, dass
dieser Dritte vertrauliche Nutzerdaten missbraucht hat.
Zielgerichtetheit liegt vor, wenn sich die Handlung konkret auf den Versicherungsnehmer bezieht und
nicht massenhaft erfolgt.
Hierfür steht zusätzlich die 5-fache Versicherungssumme zur CyberRisk Versicherung, höchstens
jedoch 500.000 EUR, einfach je Versicherungsjahr zur Verfügung.
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen - CY400100
Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen sind Ansprüche
wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden eingeschlossen.
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in
einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung
führt.
Dieser Einschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
Leistungen übernommen haben.
Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung - CY400200
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Arzneimittel - CY400300
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des
Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der
Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine
Deckungsvorsorge zu treffen hat.
R+V Allgemeine Versicherung AG
CyberRisk-Ö Seite 22 von 31 Stand 01.2020
[Seite 23]
R+V-CyberRisk Versicherung
Übertragung von Krankheiten, mangelhafte Implantate - CY400400
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit
des Versicherungsnehmers oder aus der mangelhaften Funktionsweise von Implantaten resultieren.
Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden,
von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig gehandelt hat.
R+V Allgemeine Versicherung AG
CyberRisk-Ö Seite 23 von 31 Stand 01.2020
[Seite 24]
R+V-CyberRisk Versicherung
Verbraucherinformationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
(VVG-InfoV)
Risikoträger
Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbständige, voneinander
unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrages finden Sie im Antrag bzw.
Versicherungsschein.
Risikoträger der Verträge sind:
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
vertreten durch den Vorstand, Vorstandsvorsitzender: Dr. Norbert Rollinger
Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung
sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.
Wesentliche Merkmale der Versicherung
Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang und
Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen.
Für das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen Bedingungen für die R+V Versicherung Industrie
und Großgewerbe.
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten
Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungssteuer finden Sie im Antrag bzw.
Versicherungsschein.
Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden Sie im
Antrag, dem Versicherungsschein und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Eine erteilte
Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge.
Im Falle einer Beitragsanmahnung bei Zahlungsverzug können Mahngebühren von derzeit bis zu 15 EUR
anfallen/entstehen.
Zustandekommen des Vertrags
Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen und
Besonderen Versicherungsbedingungen sowie gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen,
sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante
Informationen.
Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge
dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der
Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.
Beginn der Versicherung
Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der
rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für die Versicherung von
Elementarschäden (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen,
Vulkanausbruch) erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit
Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung
durch den vorliegenden Antrag fortgesetzt wird.
Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein
Versicherungsschutz.
R+V Allgemeine Versicherung AG
CyberRisk-Ö Seite 24 von 31 Stand 01.2020
[Seite 25]
R+V-CyberRisk Versicherung
Belehrung über Ihr Rücktrittsrecht nach § 5c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.
Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (=
Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und
die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder
-änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.
Die Rücktrittserklärung ist zu richten an:
R+V Allgemeine Versicherung AG, Niederlassung Österreich, Wilhelmstr. 68, 1120 Wien,
E-Mail: info@ruv.at, Fax: +43 (1) 810 5333 100
Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist
absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters
gelangt.
Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen
Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Haben wir bereits Deckung gewährt, so gebührt uns eine
der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an uns geleistet haben, die über
diese Prämie hinausgehen, so haben wir Ihnen diese ohne Abzüge zurückzuzahlen.
Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich
dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.
Laufzeit des Vertrags
Die Laufzeit des Vertrags finden Sie im Antrag, im Deckblatt Ihres Versicherungsscheins und den
Verlängerungsbestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Kündigungsrecht
Die Bestimmungen zum Kündigungsrecht finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Anwendbares Recht/Sprache
Auf den Versicherungsvertrag wird ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland angewendet.
Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die
Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt.
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Finanzmarktaufsicht wenden.
Die Anschrift lautet: Otto Wagner-Platz 5, 1090 Wien.
R+V Allgemeine Versicherung AG
CyberRisk-Ö Seite 25 von 31 Stand 01.2020
[Seite 26]
R+V-CyberRisk Versicherung
Merkblatt zur Datenverarbeitung
R+V Allgemeine Versicherung AG, Niederlassung Österreich, Wilhelmstraße 68, 1120 Wien,
Österreich
Stand Mai 2018
1. Wozu dient dieses Merkblatt?
Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.
Diese nutzen wir nur, soweit wir dazu gesetzlich berechtigt oder verpflichtet sind.
2. Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten
Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der
R+V Versicherungsgruppe:
Dr. Roland Weiß
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
E-Mail: datenschutz@ruv.de
Wenn Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Vertrag haben, nutzen Sie bitte die allgemeinen Kontaktkanäle.
Informationen darüber finden Sie im Internet: www.ruv.at
3. Wie und wann verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten?
Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um das zu versichernde Risiko vor einem Vertragsabschluss
einschätzen zu können und das Vertragsverhältnis durchzuführen, z. B. im Schaden- oder Leistungsfall.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen zum Zwecke der Werbung oder
der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für die
Zukunft widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an info@ruv.at schicken.
Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben gegebenenfalls auch zu
Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Vertrag zusammenhängen.
Beispielsweise kann dies der Fall sein, um
- zulässige regulatorische oder aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. So unterliegen wir mit unserer
Haupttätigkeit einigen spezialgesetzlichen Vorschriften, in deren Rahmen Ihre personenbezogenen Daten
verarbeitet werden: z. B. Bekämpfung der Geldwäsche, gesetzliche Meldepflichten an staatliche Stellen,
Solvency II etc.
- Verfahren elektronischer Datenverarbeitung zu prüfen und zu optimieren
- unternehmensintern und rechtlich zulässig unternehmensübergreifend verwendete Daten
zusammenzustellen
- Tarifkalkulationen zu erstellen und internes Controlling durchzuführen
- rechtliche Ansprüche geltend zu machen und zur Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten
Grundsätzlich bitten wir Sie, uns nur Daten mitzuteilen, die für den jeweiligen Zweck (z. B.
Vertragsbegründung, Leistungs- oder Schadenbearbeitung) notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind
(z. B. wegen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, Vorgaben aus dem Steuerrecht). Wenn wir Sie bitten,
uns Daten freiwillig mitzuteilen, machen wir Sie darauf besonders aufmerksam. Falls es eine vertragliche oder
gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Daten gibt und Sie dies verweigern, kann daraus folgen, dass wir den
Vertrag nicht schließen können oder nicht zur Leistung verpflichtet sind.
R+V Allgemeine Versicherung AG
CyberRisk-Ö Seite 26 von 31 Stand 01.2020
[Seite 27]
R+V-CyberRisk Versicherung
4. Rechtsgrundlagen
In vielen Fällen ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis
erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um
Schäden und Leistungen zu bearbeiten.
In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen.
Beispiele:
- Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten.
- In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich
eingewilligt haben.
Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert.
In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir
wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer
Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten,
schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes
Datenschutzniveau einhalten.
5. Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten
Grundsätzlich erheben wir personenbezogenen Daten direkt beim Betroffenen.
In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personenbezogene Daten von Dritten erhalten.
Beispiele:
- Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen erhalten wir über unseren Versicherungsnehmer,
falls wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben können.
Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den
Leistungsfall erheben wir direkt beim Betroffenen.
- Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer, z. B.
den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum, um den Betroffenen im Leistungsfall kontaktieren zu
können.
- Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern
und Forderungsinhabern erhalten wir unter Umständen von unserem Versicherungsnehmer. Umgekehrt
kann es sein, dass wir von jenen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbesondere Kontaktdaten
und Angaben zum betroffenen Risiko.
- Bei einer Warenkreditversicherung erhalten wir Daten zu Risikokunden von unserem
Versicherungsnehmer, z. B. Kontaktdaten und weitere Angaben des Risikokunden.
- Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer oder beteiligten Dritten, z. B.
Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Kontaktdaten und die
jeweiligen Informationen zum Sachverhalt.
- Bei Bonitätsauskünften erhalten wir Bonitätsinformationen von spezialisierten Auskunfteien. Nähere
Informationen dazu finden Sie unter dem Punkt 11.
6. An wen übermitteln wir Ihre Daten?
Im Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte kommen:
a) Rückversicherer
Wir geben in bestimmten Fällen, z. B. bei einem hohen finanziellen Ausfallrisiko, einen Teil der durch den
Vertrag übernommenen Risiken an Rückversicherer weiter. Hier kann es notwendig sein, dem
Rückversicherer entsprechende versicherungstechnische Angaben mitzuteilen.
R+V Allgemeine Versicherung AG
CyberRisk-Ö Seite 27 von 31 Stand 01.2020
[Seite 28]
R+V-CyberRisk Versicherung
Die Datenübermittlung an Rückversicherer erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung.
Wenn es erforderlich ist, gesundheitsbezogene Informationen an Rückversicherer zu übermitteln, holen wir
Ihre gesonderte Einwilligung ein.
b) Versicherungsvermittler
Betreut Sie bei Ihren Versicherungsgeschäften ein Vermittler, teilen wir ihm allgemeine Antrags-, Vertrags-
und Leistungsdaten mit, die er zum Beraten und Betreuen braucht. Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht
mehr vom ursprünglichen Vermittler betreut werden wollen, können Sie Ihr Widerrufsrecht nutzen. Dieses
besteht auch, wenn der Vermittler aus anderen Gründen wechselt, z. B. wenn er seine Tätigkeit einstellt.
Daten an den Versicherungsvermittler übermitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen
Interessenabwägung oder auf gesetzlicher Grundlage.
Wenn es erforderlich ist, dem Vermittler gesundheitsbezogene Informationen mitzuteilen, holen wir Ihre
gesonderte Einwilligung ein.
c) Datenübermittlung an andere Versicherer
Sie sind verpflichtet, Fragen im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. In
bestimmten Fällen prüfen wir Ihre Angaben bei Ihrem Vorversicherer. Bei der Risikoprüfung kann es
beispielsweise zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten notwendig
sein, Informationen mit einem Vorversicherer auszutauschen. Gleiches gilt, wenn wir Ihre Daten an einen
Nachversicherer weitergeben.
Außerdem müssen in bestimmten Fällen, z. B. Mehrfachversicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang
und bei Teilungsabkommen, personenbezogene Daten unter den Versicherern ausgetauscht werden. Dabei
werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und
des Risikos, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Den Datenaustausch
dokumentieren wir.
Beim gemeinsamen Absichern von Risiken können bei der Risikoprüfung und Schadenbearbeitung Daten
mit den beteiligten Versicherern ausgetauscht werden.
Auch dann erfolgt die Datenübermittlung an andere Versicherer grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen
Interessenabwägung und in einigen Fällen auf Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert von Ihnen
einholen.
d) Auftragnehmer und Dienstleister
Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne eine Liste der Auftragnehmer und Dienstleister zu. Bitte wenden Sie
sich dafür an: R+V Allgemeine Versicherung AG, Niederlassung Österreich, Wilhelmstraße 68, 1120 Wien,
E-Mail: info@ruv.at
Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene „Hilfsfunktionen“ auslagern, sondern
Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig erbringen, liegt datenschutzrechtlich eine sogenannte
Funktionsübertragung vor. Typische Beispiele sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder medizinische
Dienstleister.
Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse
das Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt, haben Sie für die
Datenübermittlung bei Funktionsübertragungen ein Widerspruchsrecht.
Ein Beispiel: Bei einem zurückliegenden Versicherungsfall hat ein Gericht rechtskräftig festgestellt, dass ein
bestimmter Sachverständiger Ihren Sachverhalt falsch begutachtet hat. In einem erneuten Schadensfall
können Sie der Beauftragung desselben Sachverständigen widersprechen, da begründete Einwände gegen
diesen bestehen. Dagegen reicht es nicht aus, wenn Sie ohne Angabe besonderer Gründe keine
Datenübermittlung an Dienstleister generell oder einen bestimmten Dienstleister wünschen.
Funktionsübertragungen finden Sie in der oben genannten Dienstleisterliste.
R+V Allgemeine Versicherung AG
CyberRisk-Ö Seite 28 von 31 Stand 01.2020
[Seite 29]
R+V-CyberRisk Versicherung
e) Zentralisierte Datenverarbeitung innerhalb der R+V Versicherungsgruppe
Innerhalb der R+V Versicherungsgruppe sind einzelne Bereiche zentralisiert, z. B. der Beitragseinzug, die
telefonische Kundenbetreuung oder die Datenverarbeitung. Daher werden Stammdaten wie Ihre
Versicherungsnummer, die Art der Verträge oder Ihr Geburtsdatum in einer zentralen Datensammlung
geführt; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten.
So wird z. B. Ihre Adresse gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit
verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen. So kann eingehende Post immer richtig zugeordnet
und bei telefonischen Anfragen schnell der zuständige Ansprechpartner genannt werden.
Alle an die zentralisierte Datenverarbeitung angebundenen Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
können diese Stammdaten einsehen.
Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den vertragsführenden
Unternehmen der Gruppe abfragbar. Gesundheitsdaten bleiben unter ausschließlicher Verfügung der
jeweiligen Unternehmen.
Folgende Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe sind an die zentralisierte Datenverarbeitung
angebunden:
R+V Versicherung AG
R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V Direktversicherung AG
R+V Gruppenpensionsfonds-Service GmbH*
R+V Krankenversicherung AG
R+V Lebensversicherung AG
R+V Lebensversicherung a.G.
R+V Luxembourg Lebensversicherung S.A., Niederlassung Wiesbaden
R+V Pensionsfonds AG
R+V Pensionskasse AG
R+V Pensionsversicherung a.G.
R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH*
R+V Service Center GmbH*
R+V Treuhand GmbH*
RUV Agenturberatungs GmbH*
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G.
KRAVAG-HOLDING Aktiengesellschaft
KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG
KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH*
KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (KUSS)*
Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Dienstleistungs-GmbH*
R+V Dienstleistungs-GmbH*
Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH*
carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH*
CHEMIE Pensionsfonds AG
compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH*
UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH*
UMBI GmbH*
* Dieses Unternehmen ist Dienstleister der Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe und kann daher auf
personenbezogene Daten zugreifen.
h) Übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
Wir übermitteln personenbezogene Daten an die DZ BANK AG als übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn und soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche
R+V Allgemeine Versicherung AG
CyberRisk-Ö Seite 29 von 31 Stand 01.2020
[Seite 30]
R+V-CyberRisk Versicherung
Verpflichtung kann sich aus den Regeln über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ergeben, zum
Beispiel an ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Konzernebene.
i) Leasing- und Kreditgeber
Wenn Sie im Rahmen von Leasing- oder Kreditverträgen Sachversicherungen mit R+V abschließen,
informieren wir den Leasing- bzw. Kreditgeber auf Anfrage darüber, dass ein entsprechender
Versicherungsschutz besteht und er im Zusammenhang mit Kündigungen, Zahlungsverzug und
Schadensfällen als Drittberechtigter erfasst ist.
Er erhält auch Informationen über Versicherungssummen und bestehende Selbstbeteiligungen, damit er sein
finanzielles Ausfallrisiko beurteilen kann.
j) Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
An Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben übermitteln wir Ihre
personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind.
Eine solche Datenübermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Wir prüfen dann, ob die Behörde
die Daten erhalten darf.
In einigen Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Daten an Behörden zu übermitteln, z. B.
- wegen steuerrechtlicher Vorschriften oder Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz bei Meldungen an
die Deutsche Bundesbank oder
- bei einer gesetzlich erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung an die rechtlich festgeschriebenen
Meldestellen.
In allen anderen Fällen holen wir von Ihnen eine Einwilligung ein.
k) Mitversicherte
In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen gibt,
kann es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person übermittelt
werden. Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.
7. Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR
Soweit wir personenbezogene Daten innerhalb der EU/EWR übermitteln, beachten wir die strengen
rechtlichen Vorgaben.
Wenn es erforderlich ist, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister in Drittstaaten
außerhalb der EU/EWR, z. B. im Rahmen von IT-Leistungen, oder an Sachverständige. Auswahl und
vertragliche Vereinbarungen richten sich selbstverständlich nach den gesetzlichen Regelungen.
Bei bestimmten Vertragstypen kann es vorkommen, dass wir Ihre Daten an Rückversicherer in Drittstaaten
außerhalb der EU/EWR übermitteln.
Insbesondere in den Fällen, bei denen das versicherte Risiko oder der Versicherungsnehmer sich in einem
Drittstaat befindet, kann es erforderlich sein, Daten in den Drittstaat zu übermitteln (z. B. Vermittler, andere
Versicherer).
Darüber hinaus bestehen in bestimmten Fällen gesetzliche Meldeverpflichtungen, wegen deren wir Ihre
Daten an Behörden und ähnliche Stellen in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln müssen.
Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug kann eine solche Übermittlung notwendig sein (z. B.
Rechtsanwälte).
Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.
8. Wie lange speichern wir Ihre Daten?
Soweit erforderlich, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer
Geschäftsbeziehung. Das kann auch die Anbahnung oder die Abwicklung eines Vertrags sein.
R+V Allgemeine Versicherung AG
CyberRisk-Ö Seite 30 von 31 Stand 01.2020
[Seite 31]
R+V-CyberRisk Versicherung
Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese
ergeben sich unter anderem aus Unternehmensgesetzbuch (UGB), der Bundesabgabenordnung (BAO),
dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und der Gewerbeordnung (GewO). Dort vorgegebene Fristen zur
Aufbewahrung und Dokumentation betragen bis zu 7 Jahre.
Schließlich beurteilt sich die Speicherdauer auch nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel
nach den §§ 1479 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bis zu dreißig Jahre betragen
können, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.
Die Regellöschfrist bei R+V beträgt 30 Jahre.
9. Welche Rechte haben Sie?
Ihre gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und
Datenübertragbarkeit können Sie bei unserem Datenschutzbeauftragten geltend machen.
Sofern die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung beruht, steht Ihnen ein
Widerrufsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn sich aus Ihrer persönlichen Situation Gründe gegen
eine Datenverarbeitung ergeben.
10. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten?
Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das
Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen,
Bezugsberechtigte, Geschädigte, Zeugen, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.
11. Wann holen wir Informationen zu Ihrer Bonität ein?
Bei Anträgen oder Angeboten zum Abschluss einer Kautionsversicherung, einer Kreditversicherung oder
einer Versicherung gegen finanzielle Verluste, wie z. B. einer Vertrauensschadenversicherung, und
während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma, Name,
Vorname, Anschrift, Geburtsdatum) an beauftragte Auskunfteien. Dies geschieht, um Informationen zu Ihrem
bisherigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren
unter Nutzung von Anschriftdaten zu erhalten. Das berechtigte Interesse an einer Wirtschaftsauskunft
besteht in diesen Fällen bei Abschluss und während der Durchführung dieser Verträge wegen des
bestehenden finanziellen Ausfallrisikos der R+V Allgemeine Versicherung AG.
Unsere Partner sind:
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden
Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg
Prof. Schumann Analyse GmbH, Weender Landstraße 23, 37073 Göttingen
Deutsche Bank AG, Zentrale Auskunftei, 20079 Hamburg
Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt
KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Österreich
Falls Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten wünschen, die die Auskunftei gespeichert hat,
wenden Sie sich bitte direkt an die beauftragte Auskunftei.
12. Beschwerderecht
Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Artikel 77
Datenschutzgrundverordnung).
R+V Allgemeine Versicherung AG
CyberRisk-Ö Seite 31 von 31 Stand 01.2020