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Allgemeine Bedingungen für die Cyberrisiko-Versicherung (ABC 2020)
Inhaltsverzeichnis GEMEINSAME BESTIMUNGEN
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 1
Gegenstand der Versicherung; Versicherungsfall
Artikel 1 Gegenstand der Versicherung; Versicherungsfall
Artikel 2 Risikoausschlüsse Gegenstand der Versicherung sind reine Vermögensschäden im Umfang
Artikel 3 Örtlicher Geltungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen, die durch eine
Artikel 4 Zeitlicher Geltungsbereich Informationssicherheitsverletzung verursacht worden sind.
Artikel 5 Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss 1. Reine Vermögensschäden
Artikel 6 Gefahrerhöhung Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder
Artikel 7 Versicherungsperiode; Prämie; Beginn und Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen
Voraussetzungen des Versicherungsschutzes Schäden herleiten. Immaterielle Schäden sind keine
Artikel 8 Prämienregulierung Vermögensschäden.
Artikel 9 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt Elektronische Daten sind keine Sachen im Sinne dieser Bedingungen.
des Versicherungsfalls Der Verlust von elektronischen Daten als Folge des
Artikel 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt Abhandenkommens von Sachen bleibt als Vermögensschaden
des Versicherungsfalls versichert.
Artikel 11 Einbindung Dritter in den Versicherungsvertrag 2. Informationssicherheitsverletzung
Artikel 12 Dauer und Ende des Vertrags; Kündigung 2.1. Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der
Artikel 13 Form von Anzeigen und Erklärungen; Anschriftänderung − Verfügbarkeit
Artikel 14 Selbstbehalt − Integrität
Artikel 15 Anzuwendendes Recht − Vertraulichkeit
von elektronischen, vom Versicherungsnehmer verarbeiteten Daten
oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der
BESONDERE BESTIMMUNGEN Versicherungsnehmer zur Ausübung seiner betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit nutzt. Der Begriff der Datenverarbeitung definiert
Versicherte Bausteine: sich nach Artikel 4 Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2016/679
(Datenschutz-Grundverordnung; siehe Anhang).
Baustein A – Service- und Kostenversicherung Der Begriff „elektronische Daten“ umfasst auch Software und
Artikel 16 Versicherte Kosten Programme.
Artikel 17 Verfügung über Entschädigungsansprüche 2.2. Eine Beeinträchtigung im Sinne des Punktes 2.1. stellt nur dann eine
Artikel 18 Zahlung der Entschädigung Informationssicherheitsverletzung dar, wenn sie ausgelöst wird durch:
− unberechtigte Angriffe auf elektronische Daten oder
Baustein B – Datenwiederherstellungsversicherung informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers
Artikel 19 Gegenstand der Versicherung; Versicherte Daten − unberechtigte Zugriffe auf elektronische Daten des
Artikel 20 Besondere Risikoausschlüsse Versicherungsnehmers
Artikel 21 Umfang der Entschädigung − unberechtigte Eingriffe in informationsverarbeitende Systeme
Artikel 22 Verfügung über Entschädigungsansprüche des Versicherungsnehmers
Artikel 23 Zahlung der Entschädigung − eine Handlung oder Unterlassung des Versicherungsnehmers
oder seiner Mitarbeiter, die zu einer Verletzung von
Baustein C – Haftpflichtversicherung datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den
Artikel 24 Gegenstand der Versicherung Versicherungsnehmer führt
Artikel 25 Besondere Risikoausschlüsse
− Schadprogramme, die auf elektronische Daten oder
Artikel 26 Zusatzdeckungen
informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers
Artikel 27 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt
wirken.
des Versicherungsfalls
3. Versicherungsfall
Artikel 28 Vollmacht des Versicherers
Versicherungsfall ist die erstmalige Feststellung von konkreten
Artikel 29 Begrenzung der Leistungen
Anhaltspunkten für das Vorliegen eines reinen Vermögensschadens
Artikel 30 Fälligkeit des Deckungsanspruchs
durch eine Informationssicherheitsverletzung.
Artikel 31 Verfügung über den Deckungsanspruch
4. Serienschaden
Artikel 32 Selbstbehalt
4.1. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden),
Versicherbarer Baustein:
der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
wenn diese
Baustein D – Betriebsunterbrechungsversicherung
− auf derselben Ursache (Informationssicherheitsverletzung) oder
Artikel 33 Gegenstand der Versicherung;
Unterbrechungsschaden; Haftzeit − auf gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehenden
Artikel 34 Besondere Risikoausschlüsse Ursachen (Informationssicherheitsverletzungen) mit rechtlichem,
Artikel 35 Umfang der Entschädigung wirtschaftlichem oder technischem Zusammenhang beruhen.
Artikel 36 Verfügung über Entschädigungsansprüche 4.2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die
Artikel 37 Zahlung der Entschädigung erste Informationssicherheitsverletzung der Serie eingetreten ist,
wobei der zum Zeitpunkt der ersten Informationssicherheitsverletzung
vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist.
PRÄAMBEL Wenn der Versicherungsvertrag wegen Eintritts des
Versicherungsfalls vom Versicherer gekündigt oder wegen Wegfalls
Bitte beachten Sie, dass nur diese Gemeinsamen und die Besonderen des versicherten Interesses beendet wird, besteht nicht nur für die
Bestimmungen sowie die Allgemeinen Bedingungen des während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch
IT-Sicherheitspakets-Schutzengel zusammen den Umfang und die für die nach Beendigung des Vertrages eintretenden
Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz.
Gemeinsamen Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen der 4.3. Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des
oben angeführten Bausteine A,B und C, gelten in jedem Fall als vereinbart, Versicherungsvertrages eingetreten und war dem
die Besonderen Bestimmungen des Bausteins D (Betriebsunterbrechung) Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des
nur soweit, als dieser im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart und auf Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem
der Polizze angeführt ist . Die Gemeinsamen Bestimmungen für sich allein ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden
gewähren keinen Versicherungsschutz, sondern lediglich in Schadenereignis als eingetreten, sofern hierfür nicht anderweitig
Zusammenwirken mit den jeweiligen Bausteinen. Versicherungsschutz besteht.
4.4. Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer
Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten und war dem
Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des
Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem
ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden
Schadenereignis als eingetreten.
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Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040
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Artikel 2 3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz
Risikoausschlüsse für im Ausland gelegene Betriebsstätten und
informationsverarbeitende Systeme (zB Server, Produktions- oder
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf Vertriebsniederlassungen, Lager), die der Versicherungsnehmer
mitwirkende Ursachen: selbst betreibt.
1. Schäden aufgrund des Ausfalls von Infrastruktur;
Ein Ausfall der Infrastruktur liegt vor, wenn Artikel 4
1.1. Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile hiervon, wie Stadtteile, Zeitlicher Geltungsbereich
Gemeinden, Städte oder Bezirke oder
1.2. Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung, Die Versicherung bezieht sich auf während der Wirksamkeit des
insbesondere Telefon-, Internet- oder Funknetze dienen, oder Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter
1.3. die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge: Beachtung der §§ 38, 39 und 39a VersVG, siehe Anhang) eingetretene
− Abfallbeseitigung, Versicherungsfälle wegen Informationssicherheitsverletzungen, die sich
− Trinkwasserversorgung, − während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ereignen; oder
− Abwasserentsorgung, − frühestens 12 Monate vor Abschluss des Versicherungsvertrages
− Versorgung mit Gas und Strom sowie ereignet haben, wenn dem Versicherungsnehmer und dem
− Betrieb des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages diese
1.4. sonstige Infrastrukturbetriebe vom Ausfall betroffen sind. Informationssicherheitsverletzungen nicht bekannt waren und die
2. Schäden, die infolge des teilweisen oder gänzlichen Ausfalls oder der bezeichneten Personen ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig oder
Störung der Dienstleistung eines für den Versicherungsnehmer vorsätzlich verschuldet haben.
tätigen externen Dienstleisters entstehen; Nachdeckung: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf bis
3. Schäden im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, spätestens 2 Monate nach Ende der Laufzeit des Versicherungsvertrages
Schienenfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen. Dies gilt auch für eingetretene Versicherungsfälle wegen Informationssicherheitsverletzungen,
Luftraum-, Verkehrsüberwachungs-/leit- und –Steuerungssysteme; die sich während der Vertragslaufzeit ereignet haben.
4. Schäden aus der Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern oder der
Erfüllung von Erpressungsforderungen; Artikel 5
5. Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang mit jedweder Form Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss
des Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten,
Devisen, Anleihen und vergleichbaren Wertanlagen 1. Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm
(Finanzmarkttransaktionen und Börsenhandel). bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich
6. Schäden aus dem Abfluss von Vermögenswerten, die in sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Zusammenhang mit einer Informationssicherheitsverletzung Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in
entstehen einschließlich Kryptowährungen (z.B.: Bitcoins). geschriebener Form gefragt hat (z.B.: Risikofragebogen), gilt im
7. Schäden, die von einer der in Artikel 11 genannten Personen Zweifel als erheblich.
vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von Gesetzen, 2. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer
Verordnungen, behördlichen Vorschriften, Beschlüssen, Vollmachten gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 bis 21
oder Weisungen oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen VersVG (siehe Anhang) vom Vertrag zurücktreten und von der
herbeigeführt wurden. Verpflichtung zur Leistung frei werden.
8. Schäden aus behördlichen Maßnahmen (Vollstreckungen oder 3. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
Anordnungen, Geldstrafen, Punitive und Exemplary Damages) gegen Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt (§ 22
den Versicherungsnehmer, sowie Vertragsstrafen. VersVG, siehe Anhang).
9. Versicherungsfälle oder Schäden an widerrechtlich verarbeiteten
Daten. Artikel 6
10. Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang mit Gefahrerhöhung
Immaterialgüterrechten, nämlich mit
− Plagiaten oder Verletzungen von Patenten, Markenrechten, 1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne
Urheberrechten und anderen Formen von geistigem Eigentum, Einwilligung des Versicherers keine erhebliche Gefahrerhöhung
− Lizenzen oder Lizenzgebühren, vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
− Wettbewerbs-, Kartellrechtsverletzungen, Dies gilt insbesondere für die Änderung von Umständen, nach
− Persönlichkeitsrechtsverletzungen; welchen der Versicherer vor Abschluss des Versicherungsvertrags
11. Schäden wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat.
Benachteiligung (Diskriminierung), insbesondere aus dem Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine
Gleichbehandlungsgesetz (GlBG); von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder
12. Schäden aufgrund von Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss
Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen politischer des Versicherungsvertrages unabhängig vom Willen des
Organisationen und allen damit verbundenen militärischen oder Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat er dem
behördlichen Maßnahmen; Versicherer unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu
13. Schäden durch Terrorakte und allen damit verbundenen militärischen erstatten.
oder behördlichen Maßnahmen. Terrorakte sind jegliche Handlungen 2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der
von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in
religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Absatz 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem gemäß
Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 bis 31 VersVG
Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung oder (siehe Anhang) von der Verpflichtung zur Leistung frei.
staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen; 3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch
14. Schäden aufgrund innerer Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des
Rebellion, Aufruhr, Aufstand und allen damit verbundenen Versicherungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem
militärischen oder behördlichen Maßnahmen; Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.
15. Schäden durch Kernenergie, radioaktive Isotope oder ionisierende
Strahlung. Artikel 7
16. Sanktionenklausel: Es besteht – unbeschadet der übrigen Versicherungsperiode; Prämie; Beginn und Voraussetzungen des
Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und Versicherungsschutzes
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. Embargos der 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht
Vereinten Nationen (UN), der Europäischen Union und der Republik für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und
Österreich, sofern diese durch ein Gesetz oder eine Verordnung zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in
erlassen wurden, entgegenstehen. Teilbeträgen zu entrichten ist. Jede Versicherungsperiode endet zum
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. Hauptfälligkeitstermin. Der Hauptfälligkeitstermin ist jeweils der Erste
Embargos, die durch andere Staaten erlassen werden, soweit diesen eines Monats, in dem die in der Polizze ausgewiesene
nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften Versicherungsdauer endet. Die Versicherungsperiode beginnt jeweils
entgegenstehen. mit 00:00 Uhr des ersten Tages und endet um 24:00 Uhr des letzten
Tages.
Artikel 3 2. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Steuern ist vom
Örtlicher Geltungsbereich Versicherungsnehmer gegen Übermittlung der Polizze sofort nach
Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder
Versicherungsschutz besteht grundsätzlich für Versicherungsfälle weltweit. einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung zur
1. Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten und nach Prämienzahlung zu zahlen.
deren Recht (mit der Ausnahme des Internationalen Privatrechts) 3. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten
geltend gemacht werden. Versicherungsbeginn, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der
2. Für Betriebsstätten und informationsverarbeitende Systeme (zB Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie einschließlich
Server, Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager), die der Steuern rechtzeitig, das heißt innerhalb von 14 Tagen, oder ohne
Versicherungsnehmer selbst betreibt, besteht Versicherungsschutz schuldhaften Verzug zahlt.
innerhalb Österreichs.
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Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040
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Die nähere Bestimmung des Beginns dieser Frist von 14 Tagen, die 1. Alle für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden gesetzlichen
weiteren Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit bei und behördlichen Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten.
Zahlungsverzug oder bei nur teilweiser Zahlung der ersten oder 2. Informationsverarbeitende Systeme müssen in technisch
einmaligen Prämie, die Bestimmung des Beginns des einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand gehalten werden.
Versicherungsschutzes bei nicht rechtzeitiger Prämienzahlung sowie 3. Informationsverarbeitende Systeme müssen den Herstellerangaben
weitere Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs sind in den §§ 38 und entsprechend betrieben, gewartet und instandgehalten werden.
39a VersVG (siehe Anhang) geregelt. 4. Administrative Zugänge sind ausschließlich Administratoren und
4. Die nicht rechtzeitige Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie ausschließlich zur Erledigung administrativer Tätigkeiten vorbehalten.
einschließlich Steuern berechtigt den Versicherer gemäß den Es sind individuelle Zugänge für alle Nutzer erforderlich, die mit
Voraussetzungen des § 38 VersVG (siehe Anhang) zum Rücktritt ausreichend komplexen Passwörtern (mind. 10 Stellen, Kombination
vom Vertrag. aus numerischen und alphanumerischen Zeichen, sowie Verwendung
5. Die Folgeprämien sind zu den jeweils vereinbarten von Sonderzeichen) gesichert werden.
Fälligkeitsterminen zu zahlen. Die Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs 5. Informationsverarbeitende Systeme müssen über einen Schutz
mit Folgeprämien sind in den §§ 39 und 39a VersVG (siehe gegen Schadsoftware verfügen, der automatisch auf dem aktuellen
Anhang) geregelt. Stand gehalten wird, z.B. Virenscanner, Code Signing, Application
Firewall oder ähnlich wirksame Maßnahmen.
Artikel 8 6. Informationsverarbeitende Systeme müssen einem
Prämienregulierung Patch-Management-Verfahren unterliegen, das eine automatische
(evtl. durch eine zusätzliche manuelle Freigabe des Versicherten)
1. Soweit Prämienregulierung vereinbart ist, gilt Folgendes: Installation von relevanten Sicherheitspatches sicherstellt.
1.1. Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und 7. Informationsverarbeitende Systeme müssen mindestens einmal
Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben wöchentlich einem Sicherungsprozess unterzogen werden und die
zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu Datensicherung muss auf einem externen Datenträger erfolgen,
erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt. wobei der Datensicherungsträger physisch getrennt aufbewahrt
Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der werden muss (unabhängiger Sicherungsprozess).
Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen 8. Werden Daten von Zahlungsmitteln (z.B. Kreditkarten,
entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen Bankomatkarten) direkt gespeichert, sind die Standards gemäß
nachzuweisen; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer Payment Card Industry- Data Security Standards (PCI-DSS)
innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers einzuhalten.
nachzukommen. 9. Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der
Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmer die zur Kürzung der österreichischen
Versicherungsnehmers die endgültige Ab-rechnung vorzunehmen; Versicherungssteuer und falls erforderlich zur Berechnung und
der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Abführung der ausländischen Versicherungssteuer, Gebühren oder
Empfang der Abrechnung fällig. steuerähnlichen Abgaben relevanten Informationen oder
1.2. Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, Schätzungen für jede Prämienberechnung zur Verfügung stellen.
so hat der Versicherer die Wahl, auf Nachholung der Angaben zu Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen
klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. angezweifelt oder steuerrechtlich abweichend bewertet und deshalb
Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die der Versicherer für die Abführung der Versicherungssteuer oder
erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von ähnlichen Abgaben in Anspruch genommen, stellt der
weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die Versicherungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung
erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die und erstattet dem Versicherer eventuell nachzuentrichtende
Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungssteuer oder sonstige Abgaben.
Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. 10. Weitere Obliegenheiten können durch zusätzlich vereinbarte
Bedingungen oder Klauseln oder auch individuell zum einzelnen
Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Versicherungsvertrag vereinbart werden.
Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der
Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zu viel Artikel 10
gezahlten Betrag rückzuerstatten. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des
Für die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung von Verzugsprämien Versicherungsfalls
gelten ebenso die §§ 38 ff VersVG (siehe Anhang).
1.3. Einblicksrecht des Versicherers Als Obliegenheiten, die nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind
Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des und deren Verletzung die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung
Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsnehmer hat zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6
zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu Absatz 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden vereinbart:
gewähren. 1. Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht
2. Begriffsbestimmungen 1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder
2.1. Lohn- und Gehaltssumme eingetretenen Versicherungsfall
Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkvertrags- − für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten
und sonstige Entgelte welche Bezeichnung sie auch immer tragen elektronischen Daten und für die Abwendung oder Minderung
(z.B.: Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) des Schadens zu sorgen;
sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter, − dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten;
Leiharbeiter usw.); als anzurechnende Entgelte gelten auch die − der Versicherer bei der Feststellung und Abwehr des Schadens
Vergütungen an freie Dienstnehmer und/oder Zahlungen auf zu unterstützen.
Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf das Vorliegen eines 1.2. Die vereinbarte Hotline ist zwecks Einschaltung eines Experten durch
Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. den Versicherer unverzüglich zu kontaktieren.
Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den 1.3. Die betroffene Hardware, Software und Daten sind zu sichern und
Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haushalts- und dem Versicherer gemeinsam mit allen Informationen, Berichten,
Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes, Materialien, Daten und Dokumentationen zu übermitteln oder einem
Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen sowie vom Versicherer eingebundenen Experten zur Untersuchung zur
Betriebsveranstaltungen, Betriebs- oder Dienstjubiläen; Verfügung zu stellen.
Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen. 1.4. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um den
2.2. Umsatz Versicherer und den von diesem beauftragten Experten darin zu
Unter dem Jahresumsatz ist die Summe aller Entgelte für alle unterstützen, Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalls
Lieferungen und sonstigen Leistungen zu verstehen, die ein aufzuklären sowie die für die Abwehr oder Behebung des Schadens
Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche erforderlichen Maßnahmen festzulegen.
Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt, 2. Schadenmeldungspflicht
exklusive der Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines 2.1. Jeder Schaden ist durch unverzügliche Kontaktaufnahme mit der
Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von Hotline des Versicherers zu melden.
Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994, siehe Bei Verdacht auf oder Vorliegen einer strafbaren
Anhang); Umsatz ohne Mehrwertsteuer. Informationssicherheitsverletzung ist bei der Sicherheitsbehörde oder
sonst zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Artikel 9 Die Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des keine Entschädigungsansprüche geltend machen kann oder will.
Versicherungsfalls 2.2. Dem Versicherer sind unverzüglich alle Tatsachen anzuzeigen, die
Schadenersatzansprüche Dritter zur Folge haben könnten. Macht der
Zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer
Erhöhung der Gefahr wird vereinbart, dass die nachfolgend aufgezählten geltend, ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige jedenfalls
Obliegenheiten dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind. Die Verletzung unverzüglich nach der Geltendmachung verpflichtet.
solcher Obliegenheiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles bewirkt gemäß 3. Schadenaufklärungspflicht
den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absätze 1, 1a und 2 3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die
VersVG (siehe Anhang) die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner
zur Leistung. Entschädigungsleistung zu gestatten.
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Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
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3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken, nach 2. Anschriftänderung
Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und auf Der Versicherungsnehmer hat einen Wechsel seiner Anschrift dem
Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Versicherer unverzüglich bekanntzugeben. Eine rechtlich
Verfügung zu stellen. Vom Versicherer angeforderte Belege sind bedeutsame Erklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn der
beizubringen, soweit deren Beschaffung billigerweise zumutbar ist. Versicherungsnehmer seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des
3.3. Im Zuge der Schadensabwicklung sind alle Angaben (auch Anschriftwechsels nicht nachkommt und der Versicherer die
mündliche) vollständig und wahrheitsgetreu zu machen. Erklärung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des
3.4. Vor Abschluss der Feststellung des Versicherungsfalls und der Versicherungsnehmers sendet.
Schadenhöhe durch den Versicherer dürfen ohne dessen
Einwilligung nur solche Änderungen am Schadenbild vorgenommen Artikel 14
werden, die in Erfüllung der Schadenminderungspflicht oder im Selbstbehalt
öffentlichen Interesse geboten sind.
Es gelten die vertraglich vereinbarten Selbstbehalte.
Artikel 11
Einbindung Dritter in den Versicherungsvertrag Artikel 15
Anzuwendendes Recht
1. Mitversicherte
Versicherungsschutz besteht für den in der Polizze genannten Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht.
Versicherungsnehmer und die dort genannten mitversicherten
Unternehmen.
Mitversicherte Personen sind sämtliche vom Versicherungsnehmer BESONDERE BESTIMMUNGEN
oder einem mitversicherten Unternehmen
− aufgrund eines Arbeitsverhältnisses beschäftigte Arbeitnehmer Baustein A – Service- und Kostenversicherung
− ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder.
2. Kenntnis- und Verhaltenszurechnung Artikel 16
Die Kenntnis und das Verhalten folgender Personen werden in Bezug Versicherte Kosten
auf den Versicherungsvertrag und den Versicherungsfall der Kenntnis
und dem Verhalten des Versicherungsnehmers / der mitversicherten 1. Forensik/Schadenfeststellungskosten
Unternehmen gleichgestellt: Die Kosten für die Tätigkeit eines in Abstimmung mit dem Versicherer
− gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers / beigezogenen Sachverständigen zur Feststellung von
mitversicherter Unternehmen Schadenursache, Schadenhöhe, Sanierungsmöglichkeit eines
− deren leitende Angestellte im Sinne des Versicherungsfalls gemäß Artikel 1. Punkt 3. werden vom Versicherer
Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung übernommen.
− deren Gesamtverantwortliche für den IT-Bereich 2. Bei einem Versicherungsfall sind folgende Kosten mitversichert:
− deren Verantwortliche für den IT-Sicherheitsbereich 2.1. Benachrichtigungskosten, die dem Versicherungsnehmer infolge
− deren Verantwortliche für jeweilige IT-Projekte einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Prüfung
Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der und Erfüllung seiner gesetzlichen oder behördlichen
Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Informationspflichten entstehen.
Unternehmen/Personen im selben Umfang verantwortlich. 2.2. Kosten für die Beauftragung eines externen Call-Centers zur
3. Bei der Versicherung für fremde Rechnung gelten die §§ 74 bis 80 Beantwortung von Fragen, die infolge der Meldung einer Verletzung
VersVG (siehe Anhang). von datenschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend den
gesetzlichen und/oder behördlichen Informationspflichten, durch die
Artikel 12 betroffenen Personen an den Versicherungsnehmer gerichtet
Dauer und Ende des Vertrags; Kündigung werden.
3. Aufgrund besonderer Vereinbarung sind bei einem
1. Dauer und Ende des Vertrags Versicherungsfall folgende Kosten versichert:
1.1. Vertragsdauer 3.1. Kosten für die Einschaltung eines Krisenmanagement- oder
Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte Dauer. PR-Beraters zur Erhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
1.2. Stillschweigende Verlängerung Reputation des Versicherungsnehmers nach unverzüglicher
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer.
der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer 4. Jahreshöchstentschädigung
der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Der Versicherer leistet für die innerhalb einer Versicherungsperiode
jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. (gemäß Artikel 7 Pkt. 1) eingetretenen Versicherungsfälle höchstens
1.3. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr das Einfache der jeweils für die Service- und Kostenversicherung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der vereinbarten Versicherungssumme.
Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
bedarf. Artikel 17
2. Kündigung nach Versicherungsfall Verfügung über Entschädigungsansprüche
2.1. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können sowohl der
Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Entschädigungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne
Versicherungsvertrag kündigen. ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
2.2. Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum Ablauf eines Monats verpfändet werden.
seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
zulässig. Artikel 18
Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat Zahlung der Entschädigung
einzuhalten.
Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als 1. Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig.
den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Es gilt § 11 VersVG (siehe Anhang).
2.3. Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch 2. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
arglistig erhoben, ist der Versicherer berechtigt, den 2.1. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers
Versicherungsvertrag nach Ablehnung des bestehen;
Entschädigungs-anspruches mit sofortiger Wirkung zu kündigen. 2.2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
Versicherungsnehmer, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen
Artikel 13 leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes aus
Form von Anzeigen und Erklärungen; Anschriftänderung Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
1. Form von Anzeigen und Erklärungen
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers Baustein B – Datenwiederherstellungsversicherung
an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern
nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung Artikel 19
vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Gegenstand der Versicherung; Versicherte Daten
Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des
Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform 1. Gegenstand der Versicherung
bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung besteht
mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden oder mit qualifizierter Versicherungsschutz für notwendige Aufwendungen zur
elektronischer Signatur gemäß § 4 SVG (siehe Anhang) zugeht. Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverletzung
betroffenen Daten sowie für die Entfernung der Schadsoftware.
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2. Versicherte Daten 2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten
Versichert sind elektronische Daten, zu deren Nutzung der behaupteten Schadenersatzverpflichtung.
Versicherungsnehmer oder ein mitversichertes Unternehmen
berechtigt ist und die sich in den informationsverarbeitenden Artikel 25
Systemen des Versicherungsnehmers oder eines mitversicherten Besondere Risikoausschlüsse
Unternehmens befinden und von der
Informationssicherheitsverletzung betroffen sind. 1. Unter die Versicherung fallen insbesondere nicht
1.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
Artikel 20 1.2. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer
Besondere Risikoausschlüsse besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen
Schadenersatzpflicht hinausgehen;
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf 1.3. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung
mitwirkende Ursachen Aufwendungen für die Wiederherstellung von Daten, tretende Ersatzleistung;
die verlorengegangen sind 1.4. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
1. durch eine geplante Abschaltung informationsverarbeitender ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
Systeme; 1.5. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
2. durch eine geplante Löschung oder Veränderung elektronischer vertraglich geschuldeten Leistung.
Daten; 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf
3. durch die Einführung neuer informationsverarbeitender Systeme oder mitwirkende Ursachen
Verfahren sowie Software (eine neue Software ist dann gegeben, 2.1. Ansprüche im Zusammenhang mit dem Rückruf von eigenen oder
wenn ein neues Produkt verwendet wird, oder sich die fremden Erzeugnissen.
Hauptversionsnummer ändert); 2.2. Ansprüche der Versicherten untereinander
4. durch den Einsatz ungetesteter oder für den Einsatzzweck nicht 2.3. Schäden, die zugefügt werden
freigegebener informationsverarbeitender Systeme oder Verfahren 2.3.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) sowie den
sowie Software; mitversicherten Unternehmen selbst;
5. durch die Verwendung von informationsverarbeitenden Systemen 2.3.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der
oder Verfahren sowie Software, zu deren Nutzung der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender
Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist; Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen
6. die durch Softwarefehler entstanden sind, ohne dass eine Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in
Informationssicherheitsverletzung vorliegt. ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);
2.3.3. Gesellschaftern und Geschäftsteilhabern des Versicherungsnehmers
Artikel 21 und deren Angehörigen (Punkt 2.3.2.);
Umfang der Entschädigung 2.3.4. Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine
Angehörigen (Punkt 2.3.2.) beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der
Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der tatsächlich angefallenen prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner
und erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung der von der Angehörigen (Punkt 2.3.2.) an diesen Gesellschaften; weiters
Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten in den Zustand vor der Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des § 15 AktG,
Informationssicherheitsverletzung sowie für die Entfernung der siehe Anhang) wie der Versicherungsnehmer oder seine
Schadsoftware. Angehörigen (Punkt 2.3.2.) zugehören und zwar im Ausmaß der
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für: unmittelbaren und/oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des
1. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften.
Wiederherstellung hinausgehen. Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt
2. Kosten für die Wiederherstellung von Daten, wenn der Beginn der geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzliche Vertreter und
Wiederherstellung der Daten nicht binnen eines den Umständen nach Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen
angemessenen Zeitraums, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach gleichgehalten.
Beeinträchtigung der Daten durch die Ansprüche von Mündeln gegen den in dieser Eigenschaft
Informationssicherheitsverletzung erfolgt. versicherten gerichtlich bestellten Vormund werden durch diese
3. Der Versicherungsnehmer hat in jedem Schadensfall den in der Ausschlüsse nicht betroffen.
Polizze als Selbstbehalt vereinbarten Betrag / Anteil selbst zu tragen. Ein Ausschlussgrund nach Punkten 2.3.1. bis 2.3.4. wirkt gegen
In jedem Schadensfall wird der als entschädigungspflichtig sämtliche Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz dieses
errechnete Betrag um diesen vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Vertrages erstreckt.
Artikel 22 Artikel 26
Verfügung über Entschädigungsansprüche Zusatzdeckungen
Entschädigungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne 1. Rechtswidrige elektronische Kommunikation
ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch Für den Versicherungsnehmer besteht für durch ihn veröffentlichte
verpfändet werden. elektronische Medieninhalte Versicherungsschutz für Ansprüche
Dritter wegen Persönlichkeitsrechts- und Namensrechtsverletzungen
Artikel 23 oder Urheber- und Markenrechtsverletzungen und daraus
Zahlung der Entschädigung resultierende Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht.
Im Rahmen der Versicherungssumme ist die Leistungspflicht des
1. Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig. Versicherers mit der vereinbarten und in der Versicherungspolizze
Es gilt § 11 VersVG (siehe Anhang). genannten Summe (Sublimit) begrenzt.
2. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Nur aufgrund jeweils besonderer Vereinbarung sind versichert:
2.1. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers 2. E-Payment
bestehen; Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Forderungen zur
2.2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Zahlung von Vertragsstrafen, die gegen den Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen durch einen E-Payment Service Provider wegen einer Verletzung
leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes aus eines Payment Card Industry (PCI) Datensicherheitsstandards
Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft. geltend gemacht werden.
Im Rahmen der Versicherungssumme ist die Leistungspflicht des
Versicherers mit der vereinbarten und in der Versicherungspolizze
genannten Summe (Sublimit) begrenzt.
Baustein C – Haftpflichtversicherung 3. Vertragliche Schadenersatzansprüche
Abweichend von Artikel 25 Ziffer 1.4. und 1.5. sind
Artikel 24 Schadenersatzansprüche Dritter gegen den Versicherungsnehmer
Gegenstand der Versicherung wegen vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
ordnungsgemäße Vertragserfüllung sowie auf Mehraufwendungen
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die dem versicherten wegen Verzögerung der Leistung mitversichert, wenn diese durch
Risiko und der versicherten Betriebsart entspringen und aus welchen dem eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurde.
Versicherungsnehmer wegen einer Informationssicherheitsverletzung und Im Rahmen der Versicherungssumme ist die Leistungspflicht des
des daraus resultierenden reinen Vermögensschadens eines Dritten Versicherers mit der vereinbarten und in der Versicherungspolizze
Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. genannten Summe (Sublimit) begrenzt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Informationssicherheitsverletzung
beim Versicherungsnehmer, mitversicherten Unternehmen oder beim
Anspruchsteller eingetreten ist.
Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem
Versicherungsnehmer wegen eines reinen Vermögensschadens
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts erwachsen;
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Artikel 27
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Artikel 33
Versicherungsfalls Gegenstand der Versicherung; Unterbrechungsschaden; Haftzeit
Als Obliegenheiten, die nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind Im Versicherungsfall gemäß Artikel 1 Punkt 3 besteht Versicherungsschutz
und deren Verletzung die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung für Betriebsunterbrechung wie folgt:
zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des §§ 6 1. Betriebsunterbrechung
Absatz 3 und 154 Absatz 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden Eine Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn infolge einer
vereinbart: Informationssicherheitsverletzung elektronische Daten oder
Der Versicherer ist bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr von informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers nicht
Schadenersatzansprüchen zu unterstützen. Dies bedeutet: zur Verfügung stehen oder nicht die übliche Leistung erbringen und
1. Der Versicherungsnehmer hat, den vom Versicherer bestellten daraus ein Schaden entsteht, weil eine völlige oder teilweise
Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle Unterbrechung des versicherten Betriebes durch diese
von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Informationssicherheitsverletzung hervorgerufen wurde.
Prozessführung zu überlassen. 1.1. Die Betriebsunterbrechung beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes
2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der der Betriebsunterbrechung durch die
Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Informationssicherheitsverletzung und endet mit dem Zeitpunkt, zu
Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen dem die Informationssicherheitsverletzung soweit behoben ist, dass
Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen diejenige Betriebsleistung erbracht werden kann, die auch ohne
einen Zahlungsbefehl oder eine Strafverfügung) vorzunehmen. Betriebsunterbrechung erbracht worden wäre.
3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige 1.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten Unterbrechungen, deren
Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflichtung ganz Folgen sich ohne erhebliche Aufwendungen wieder ausgleichen
oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer lassen, nicht als Betriebsunterbrechung.
konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern 2. Deckungsbeitrag
- oder zu vergleichen. 2.1. Als Deckungsbeitrag im Sinne der
Betriebsunterbrechungsversicherung gilt die Differenz zwischen den
Artikel 28 betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des versicherten
Vollmacht des Versicherers Betriebes.
2.2. Als betriebliche Erträge des versicherten Betriebes gelten:
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur − Umsatzerlöse,
Leistung alle zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des − Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen eigenen
Versicherungsnehmers abzugeben. Erzeugnissen,
− aktivierte Eigenleistungen,
Artikel 29 − sonstige betriebliche Erträge
Begrenzung der Leistungen nach Abzug der Skonti und sonstigen Erlösschmälerungen.
2.3. Als variable (nicht versicherte) Kosten gelten diejenigen Kosten, die
1. Versicherungssumme als Folge einer Betriebsunterbrechung wegfallen oder vermindert
Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers werden.
für einen Versicherungsfall dar, und zwar auch dann, wenn sich der Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung der
Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen Betriebsbereitschaft.
erstreckt. Zu den variablen Kosten zählen auch Abschreibungen
2. Jahreshöchstentschädigung verschleißabhängiger Teile der Betriebsanlage, die während einer
Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres Betriebsunterbrechung nicht genutzt werden.
(einer Versicherungsperiode) eingetretenen Versicherungsfälle Personalkosten gelten grundsätzlich nicht als variable Kosten.
höchstens das Einfache der jeweils vereinbarten 2.4. Bei der Ermittlung des Deckungsbeitrages bleiben außer Ansatz:
Versicherungssumme. Erträge und Kosten, die mit dem versicherten Betrieb nicht
3. Rettungskosten; Kosten unmittelbar zusammenhängen (z.B.: Finanzerträge,
3.1. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten. Die außerordentliches Ergebnis, Erträge oder Kosten, die betriebsfremd
Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen oder periodenfremd sind).
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und
Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, Artikel 34
und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt Besondere Risikoausschlüsse
erweist.
3.2. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf
Versicherers geführten Verteidigung in einem Straf- oder mitwirkende Ursachen Unterbrechungsschäden
Disziplinarverfahren. 1. für den Zeitraum einer geplanten Abschaltung
Kosten (ausgenommen solche zur Abwendung und Minderung des informationsverarbeitender Systeme;
Schadens, die auf Weisung des Versicherers aufgewendet werden) 2. durch eine geplante Löschung oder Veränderung elektronischer
und Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Daten;
3. durch die Einführung neuer informationsverarbeitender Systeme oder
Artikel 30 Verfahren sowie Software (eine neue Software ist dann gegeben,
Fälligkeit des Deckungsanspruchs wenn ein neues Produkt verwendet wird, oder sich die
Hauptversionsnummer ändert);
Entschädigungsleistung für Ansprüche Dritter: 4. durch den Einsatz ungetesteter oder für den Einsatzzweck nicht
Der einheitliche auf Befriedigung berechtigter und Abwehr unberechtigter freigegebener informationsverarbeitender Systeme oder Verfahren
Ersatzansprüche gerichtete Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers sowie Software;
wird mit jenem Zeitpunkt fällig, in welchem erstmals 5. durch die Verwendung von informationsverarbeitenden Systemen
Schadenersatzforderungen gegen den Versicherungsnehmer oder einen oder Verfahren sowie Software, zu deren Nutzung der
Versicherten erhoben werden. Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist.
6. durch Softwarefehler entstanden sind, ohne dass eine
Artikel 31 Informationssicherheitsverletzung vorliegt.
Verfügung über den Deckungsanspruch
Artikel 35
Der Deckungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Umfang der Entschädigung
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 1. Entschädigungsberechnung
Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den während der
Artikel 32 Betriebsunterbrechung entgangenen Deckungsbeitrag höchstens
Selbstbehalt jedoch die vereinbarte und auf der Polizze angeführte
Versicherungssumme (Haftungssumme).
Der Versicherungsnehmer hat in jedem Schadensfall den in der Polizze als Diese Begrenzungen gelten jedoch nicht, wenn und soweit ihre
Selbstbehalt vereinbarten Betrag Anteil selbst zu tragen. In jedem Überschreitung durch Weisung des Versicherers verursacht wurde.
Schadensfall wird der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit die Dauer des
diesen vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Unterbrechungsschadens verlängert wird durch:
1.1. außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende
Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge der
Baustein D – Betriebsunterbrechungsversicherung Informationssicherheitsverletzung nicht gerechnet werden muss;
1.2. behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
Wenn eine Betriebsunterbrechungsversicherung für das Cyberrisiko 1.3. fehlende finanzielle Mittel;
abgeschlossen und auf der Polizze angeführt ist, gelten neben den 1.4. anlässlich der Informationssicherheitsverletzung vorgenommenen
Gemeinsamen Bestimmungen zusätzlich die folgenden Bestimmungen des Veränderungen oder Verbesserungen;
Bausteins D, die die Regelungen der Gemeinsamen Bestimmungen 1.5. einen Sach- oder Personenschaden.
abändern, sei es durch Erweiterung oder auch durch Einschränkung.
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2. Jahreshöchstentschädigung (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit
Für alle in einem Versicherungsjahr festgestellten Versicherungsfälle verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer
ist die Jahreshöchstentschädigung auf die in der gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn
Versicherungspolizze genannte Versicherungssumme begrenzt. die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
3. Zeitlicher Selbstbehalt Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des
Für den in der Versicherungspolizze vereinbarten Zeitraum der Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu
zeitlichen Selbstbeteiligung hat der Versicherungsnehmer keinen beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers
Anspruch auf Ersatz des Betriebsunterbrechungsschadens. bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit
die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf
Artikel 36 die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Verfügung über Entschädigungsansprüche Leistung Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer
Entschädigungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch (5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten
verpfändet werden. Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher
die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind,
Artikel 37 in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
Zahlung der Entschädigung § 11. (1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur
Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des
1. Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig. Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig
Es gilt § 11 VersVG (siehe Anhang). davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit
2. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers
2.1. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden
bestehen; konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats
2.2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den entspricht.
Versicherungsnehmer, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen (2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige
leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes aus des Versicherungsfalles nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in
Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft. Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des
Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens
Anhang zu zahlen hat.
(3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange die Beendigung der
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz, i.d.g.F. Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers
gehindert ist.
§ 1a. (1) Stellt der Versicherungsnehmer seinen Antrag auf Schließung (4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung,
eines Versicherungsvertrags auf einem vom Versicherer verwendeten Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist unwirksam.
Formblatt, so ist eine Erklärung, während einer bestimmten Frist an den § 16. (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle
Antrag gebunden zu bleiben, insoweit unwirksam, als diese Frist sechs ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind,
Wochen übersteigt. Die Vereinbarung einer längeren Bindungsfrist ist nur dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die
rechtswirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt worden ist. geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt
(2) Stellt der Versicherungsnehmer seinen Antrag auf Schließung eines oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss
Versicherungsvertrags auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt, auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und
so ist er - soweit nicht vorläufige Deckung gewährt worden ist - darauf in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
hinzuweisen, dass der Versicherungsvertrag erst mit Zugang des (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes
Versicherungsscheins oder einer gesonderten Annahmeerklärung zustande unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das
kommt und vor diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz besteht. Kann gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb
der Versicherer einen solchen Hinweis nicht beweisen, so hat er den unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des
beantragten Versicherungsschutz ab Zugang des Antrags an ihn selbst oder Umstandes arglistig entzogen hat.
an seinen Versicherungsagenten bis zum Zustandekommen des Vertrags zu (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht
gewähren, es sei denn, dass er dieses Risiko nach den für seinen angezeigten Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die
Geschäftsbetrieb maßgebenden Grundsätzen überhaupt nicht versichert; ist Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat
ein späterer Beginn der Versicherung beantragt, so besteht diese jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem
Deckungspflicht frühestens ab diesem Zeitpunkt. Kommt der Vertrag nicht der Versicherer nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so
zustande, so endet die Deckungspflicht, sobald der Versicherungsnehmer kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige
nicht mehr an seinen Antrag gebunden ist. Dem Versicherer gebührt für vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist.
diese Deckungspflicht die ihrer Dauer entsprechende Prämie. § 17. (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn
§ 2. (1) Die Versicherung kann in der Weise genommen werden, dass sie in über einen erheblich Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
einem vor dem Abschluss des Vertrages liegenden Zeitpunkt beginnt. (2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer
(2) Weiß in diesem Fall der Versicherer beim Abschluss des Vertrages, dass bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des
die Möglichkeit des Eintrittes des Versicherungsfalles schon Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.
ausgeschlossen ist, so hat er keinen Anspruch auf die Prämie. Weiß der § 18. Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrenumstände an Hand von
Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrages, dass der vom Versicherer in geschriebener Form gestellter Fragen anzuzeigen, so
Versicherungsfall schon eingetreten ist, so ist der Versicherer von der kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach
Verpflichtung zur Leistung frei. dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im
(3) Wird der Vertrag durch einen Bevollmächtigten oder einen Vertreter ohne Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.
Vertretungsmacht geschlossen, so kommt in den Fällen des Abs. 2 nicht nur § 19. Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem
die Kenntnis des Vertreters, sondern auch die des Vertretenen in Betracht. Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, so kommt für das
§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des
vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des
erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich
so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden
unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem
eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung § 20. (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist
als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung
eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
nicht berufen. (2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Falle des Rücktrittes sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung
Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und der Prämie etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die
Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem
nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen.
Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von § 21. Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall
Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl
Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht
Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder
ist. soweit er keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck gehabt hat.
der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der § 22. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte § 23. (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer
Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr
Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von
ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete
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Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des
Anzeige zu machen. Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt,
§ 24. (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie
Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem ohne sein Verschulden verhindert war.
Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss dieser die Kündigung erst (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2
mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen. vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den
(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der
Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand Abs. 1 und 2 nicht aus.
wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. § 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der
§ 25. (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine
Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung
nach der Erhöhung der Gefahr eintritt. genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist
nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften,
Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur ist unwirksam.
Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der
unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen Monat Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der
nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
zugehen müssen, es sei denn, dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der
der Gefahr bekannt war. rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,
Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die
oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden
Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
Leistung des Versicherers gehabt hat. Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist;
§ 26. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der
Versicherers oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder,
durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird. falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,
§ 27. (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der
Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht Abs. 1 bis 3 nicht aus.
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an § 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der
ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38
Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
der Erhöhung bestanden hat.
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr § 74. (1) Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Vertrag mit
Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. dem Versicherer abschließt, im eigenen Namen für einen anderen, mit oder
(3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände ohne Benennung der Person des Versicherten, genommen werden
verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer (Versicherung für fremde Rechnung).
einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das (2) Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn
Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist der andere benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der
Abs. 2 nicht anzuwenden. Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für
§ 28. (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich fremde Rechnung handelt.
gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn § 75. (1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus
der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung eines
welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Versicherungsscheines kann jedoch nur der Versicherungsnehmer
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die verlangen.
Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die (2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über
Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts seine Rechte nur dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich
des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines ist.
abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der § 76. (1) Der Versicherungsnehmer kann über die dem Versicherten aus
Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit dem Versicherungsvertrag zustehenden Rechte im eigenen Namen
sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt verfügen.
hat. (2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer
§ 29. Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine ohne Zustimmung des Versicherten nur dann zur Annahme der Zahlung und
Erhöhung der Gefahr kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den zur Übertragung der Rechte des Versicherten befugt, wenn er im Besitz des
Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis Scheines ist.
durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll. (3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur
§ 30. Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, dass der Versicherte
zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene seine Zustimmung zur Versicherung erteilt hat.
Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der Annahme § 77. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder,
des Antrages nicht bekannt war. falls über das Vermögen des Versicherten ein Insolvenzverfahren eröffnet
§ 31. (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach ist, dem Insolvenzverwalter beziehungsweise dem Treuhänder der
den Vorschriften dieses Kapitels zum Rücktritt oder zur Kündigung Gläubiger den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm
berechtigt ist, nur für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache zustehenden
sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der
Rücktrittes oder der Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung
anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und
den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte. dessen Gläubigern befriedigen.
(2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrittes oder der § 78. Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis
Kündigung für einen Teil der Gegenstände oder Personen Gebrauch, so ist und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den ist, kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und
übrigen Teil zu kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für einen das Verhalten des Versicherten in Betracht.
späteren Zeitpunkt als den Schluss der Versicherungsperiode erklärt § 79. (1) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der
werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige
wirksam wird. Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war.
(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer (2) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des
Verletzung der Vorschriften über die Erhöhung der Gefahr von der Versicherten abgeschlossen und beim Abschluss das Fehlen des Auftrages
Verpflichtung zur Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser die Einwendung, dass
Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so ist die Vorschrift des der Vertrag ohne Wissen des Versicherten abgeschlossen worden ist, nicht
Abs. 1 auf die Befreiung entsprechend anzuwenden. gegen sich gelten zu lassen.
§ 38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach § 80. (1) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass die Versicherung für
dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur einen anderen genommen werden soll, so gilt sie als für eigene Rechnung
Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung genommen.
nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, (2) Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist
wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom sonst aus dem Vertrag zu entnehmen, dass unbestimmt gelassen werden
Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, so sind die
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Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040
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Vorschriften der §§ 75 bis 79 anzuwenden, wenn sich ergibt, dass fremdes Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen
Interesse versichert ist. eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu
§ 154. (1) Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen von verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden
dem Zeitpunkte an zu leisten, in welchem der Dritte vom personenbezogenen Daten einverstanden ist;
Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch 12. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung
rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur
ist. Soweit gemäß § 150 Kosten zu ersetzen sind, ist die Entschädigung Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten
binnen zwei Wochen von der Mitteilung der Berechnung an zu leisten. Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu
(2) Eine Vereinbarung, nach der der Versicherer von der Verpflichtung zur personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf
Leistung frei sein soll, wenn ohne seine Einwilligung der sonstige Weise verarbeitet wurden;
Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt, ist unwirksam. Eine 13. „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder
Vereinbarung, nach der eine derartige Leistungsfreiheit für den Fall erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die
vorgesehen ist, dass der Versicherungsnehmer den Anspruch des Dritten eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit
anerkennt, ist unwirksam, falls nach den Umständen der dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse
Versicherungsnehmer die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person
verweigern konnte. gewonnen wurden;
14. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene
Auszug aus der Verordnung (EU) 2016/679 personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder
(Datenschutz-Grundverordnung) verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die
eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder
Artikel 4 bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;
Begriffsbestimmungen 15. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die
körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person,
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen,
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand
identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden hervorgehen;
„betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche 16. „Hauptniederlassung“
Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels a. im Falle eines Verantwortlichen mit Niederlassungen in mehr als
Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union,
Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu es sei denn, die Entscheidungen hinsichtlich der Zwecke und Mittel
einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der der Verarbeitung personenbezogener Daten werden in einer
physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, anderen Niederlassung des Verantwortlichen in der Union getroffen
wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen und diese Niederlassung ist befugt, diese Entscheidungen
Person sind, identifiziert werden kann; umsetzen zu lassen; in diesem Fall gilt die Niederlassung, die
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren derartige Entscheidungen trifft, als Hauptniederlassung;
ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im b. im Falle eines Auftragsverarbeiters mit Niederlassungen in mehr
Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das als einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der
Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Union oder, sofern der Auftragsverarbeiter keine Hauptverwaltung
Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die in der Union hat, die Niederlassung des Auftragsverarbeiters in der
Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder Union, in der die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der
eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Tätigkeiten einer Niederlassung eines Auftragsverarbeiters
Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; hauptsächlich stattfinden, soweit der Auftragsverarbeiter
3. „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter spezifischen Pflichten aus dieser Verordnung unterliegt;
personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung 17. „Vertreter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische
einzuschränken; Person, die von dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
4. „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung schriftlich gemäß Artikel 27 bestellt wurde und den Verantwortlichen
personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf die ihnen jeweils nach dieser
personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte Verordnung obliegenden Pflichten vertritt;
persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu 18. „Unternehmen“ eine natürliche und juristische Person, die eine
bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform,
wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die
Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;
natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; 19. „Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden
5. „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;
einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung 20. „verbindliche interne Datenschutzvorschriften“ Maßnahmen zum Schutz
zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen personenbezogener Daten, zu deren Einhaltung sich ein im
Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassener Verantwortlicher
Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und oder Auftragsverarbeiter verpflichtet im Hinblick auf
organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die Datenübermittlungen oder eine Kategorie von Datenübermittlungen
personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder personenbezogener Daten an einen Verantwortlichen oder
identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden; Auftragsverarbeiter derselben Unternehmensgruppe oder derselben
6. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit
die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob ausüben, in einem oder mehreren Drittländern;
diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder 21. „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51
geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird; eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, 22. betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der
Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen a. der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet
Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,
durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, b. diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene
so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde
Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der hat oder haben kann oder
Mitgliedstaaten vorgesehen werden; c. eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde;
8. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, 23. „grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder
Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im a. eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der
Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder
9. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem
Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder
offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen
Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten ist, oder
Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der b. eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der
Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen
gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch
die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als
Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung; einem Mitgliedstaat hat oder haben kann;
10. „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung 24. „maßgeblicher und begründeter Einspruch“ einen Einspruch gegen
oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem einen Beschlussentwurf im Hinblick darauf, ob ein Verstoß gegen diese
Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter Verordnung vorliegt oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den
der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dieser
Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu Verordnung steht, wobei aus diesem Einspruch die Tragweite der
verarbeiten; Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die
11. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und
Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene
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Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
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gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach
Union ausgehen; den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes;
25. „Dienst der Informationsgesellschaft“ eine Dienstleistung im Sinne des b) im Falle des § 3a Abs. 1a Z 1 und 2 nach den auf die Ausführung dieser
Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Leistungen entfallenden Kosten;
Europäischen Parlaments und des Rates (19); c) im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a nach den nichtabzugsfähigen
26. „internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre Ausgaben (Aufwendungen).
nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine (9) Ungeachtet Abs. 1 ist der Normalwert die Bemessungsgrundlage für
zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf Lieferungen und sonstige Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke,
der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde. die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den Bedarf seines
Personals, sofern
Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz 1994 a) das Entgelt niedriger als der Normalwert ist und der Empfänger der
(1) Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt Lieferung oder sonstigen Leistung nicht oder nicht zum vollen
bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder Vorsteuerabzug berechtigt ist;
sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige b) das Entgelt niedriger als der Normalwert ist, der Unternehmer nicht
Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umsatz
Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 bis 26 oder Z 28 steuerfrei ist;
über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der (10) Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu
ersetzen hat. Auszug aus dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz, i.d.g.F.
(2) Zum Entgelt gehört auch, § 4. (1) Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche
1. was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB. Andere gesetzliche
aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, Formerfordernisse, insbesondere solche, die die Beiziehung eines Notars
2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder eines Rechtsanwalts vorsehen, sowie vertragliche Vereinbarungen
oder sonstige Leistung gewährt. über die Form bleiben unberührt.
(3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen (2) Letztwillige Verfügungen können in elektronischer Form nicht wirksam
und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt errichtet werden. Folgende Willenserklärungen können nur dann in
(durchlaufende Posten). elektronischer Form wirksam abgefasst werden, wenn das Dokument über
(4) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen von die Erklärung die Bestätigung eines Notars oder eines Rechtsanwalts
Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten enthält, dass er den Signator über die Rechtsfolgen seiner Signatur
anderen beweglichen körperlichen Gegenständen ist § 24 aufgeklärt hat:
(Differenzbesteuerung) zu beachten. 1. Willenserklärungen des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform
(5) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines oder ein strengeres Formerfordernis gebunden sind;
verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich 2. eine Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen
der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit
Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluss oder abgegeben wird.
für die einzelne Wette, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht (3) Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern sind
mindert. Vertragsbestimmungen, nach denen eine qualifizierte elektronische Signatur
Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3 nicht das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt, für Anzeigen oder
GSpG) und aus Video Lotterie Terminals sind die Erklärungen, die vom Verbraucher dem Unternehmer oder einem Dritten
Jahresbruttospieleinnahmen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abgegeben werden, nicht verbindlich, es sei denn, der Unternehmer
abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres. beweist, dass die Vertragsbestimmungen im Einzelnen ausgehandelt
(6) Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an worden sind oder mit dem Verbraucher eine andere vergleichbar einfach
Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen verwendbare Art der elektronischen Authentifizierung vereinbart wurde.
Umsatz.
(7) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens Auszug aus dem Aktiengesetz, i.d.g.F.
gesondert geführter Betrieb im Ganzen veräußert (Geschäftsveräußerung), § 15. (1) Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen
so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie einen
übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden (2) Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von
können nicht abgezogen werden. Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem
(8) Der Umsatz bemisst sich beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens, so gelten das
a) im Falle des § 3 Abs. 2 nach dem Einkaufspreis zuzüglich der mit dem herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und
Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen einzeln als Konzernunternehmen.
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