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Versicherungsmakler / Cyberversicherung für Betriebe / Bedingungsarchiv

NV Cyberrisiko-Versicherung: die Bedingungen im Volltext

Cyberrisiko-Versicherung nach ABC 2020 mit Service- und Kostenbaustein, Datenwiederherstellung und Haftpflicht als Grunddeckung, optionaler Betriebsunterbrechung und fester IT-Pflichtliste mit wöchentlicher Datensicherung; Lösegeld, Geldabfluss und Bußgelder sind ausgeschlossen.

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Ich ermächtige NV, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von NV auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt NV mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei NV einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif NV Cyberrisiko-Versicherung von NV (Cyberversicherung für Betriebe) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an NV weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Summen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Versicherungsfalllaut Polizze„Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt.“Artikel 29 1., Seite 6
Jahreshöchstleistung (Maximierung aller Versicherungsfälle eines Jahres)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres (einer Versicherungsperiode) eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Einfache der jeweils vereinbarten Versicherungssumme.“Artikel 29 2., Seite 6
Selbstbeteiligung Standardja, bis zur Versicherungssumme„Es gelten die vertraglich vereinbarten Selbstbehalte.“Artikel 14, Seite 4
Umsatzgrenze, bis zu der der Tarif gilt (Zielgruppe kleine und mittlere Betriebe)nicht geregelt
Geltungsbereich weltweit (auch Server und Tätigkeit im Ausland)ja„Versicherungsschutz besteht grundsätzlich für Versicherungsfälle weltweit. Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten und nach deren Recht (mit der Ausnahme des Internationalen Privatrechts) geltend gemacht werden.“Artikel 3, Seite 2
Anspruchserhebungs- oder Feststellungsprinzip (Versicherungsfall ist die Entdeckung oder Geltendmachung)ja„Versicherungsfall ist die erstmalige Feststellung von konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen eines reinen Vermögensschadens durch eine Informationssicherheitsverletzung.“Artikel 1 3., Seite 1
Rückwärtsdeckung für bei Vertragsbeginn unbekannte Pflichtverletzungen und Angriffeja„frühestens 12 Monate vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet haben, wenn dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages diese Informationssicherheitsverletzungen nicht bekannt waren“Artikel 4, Seite 2
Nachmeldefrist nach Vertragsendeja„Nachdeckung: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf bis spätestens 2 Monate nach Ende der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle wegen Informationssicherheitsverletzungen, die sich während der Vertragslaufzeit ereignet haben.“Artikel 4, Seite 2
Mitversicherung von Tochtergesellschaften, Inhabern und Mitarbeiternja„Versicherungsschutz besteht für den in der Polizze genannten Versicherungsnehmer und die dort genannten mitversicherten Unternehmen.“Artikel 11 1., Seite 4
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfallja„Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen.“Artikel 12 2.1., Seite 4

Versicherte Ereignisse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hackerangriff und unberechtigter Zugriff auf IT-Systemeja„unberechtigte Angriffe auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers“Artikel 1 2.2., Seite 1
Schadsoftware, Viren und Verschlüsselungstrojaner (Ransomware)ja„Schadprogramme, die auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers wirken.“Artikel 1 2.2., Seite 1
Denial-of-Service-Angriffe (Überlastung von Servern und Websites)ja„Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der Verfügbarkeit“Artikel 1 2.1., Seite 1
Datendiebstahl und Datenschutzverletzung (Abfluss personenbezogener Daten)ja„unberechtigte Zugriffe auf elektronische Daten des Versicherungsnehmers“Artikel 1 2.2., Seite 1
Bedienfehler und Fehlbedienung durch Mitarbeiter ohne Angriffja„eine Handlung oder Unterlassung des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter, die zu einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Versicherungsnehmer führt“Artikel 1 2.2., Seite 1
Technisches Versagen und Programmierfehler ohne Angriffnein„die durch Softwarefehler entstanden sind, ohne dass eine Informationssicherheitsverletzung vorliegt.“Artikel 20 6., Seite 5
Vorsätzliche Handlungen eigener Mitarbeiter (Innentäter)nein„Schäden, die von einer der in Artikel 11 genannten Personen vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Vorschriften, Beschlüssen, Vollmachten oder Weisungen oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen herbeigeführt wurden.“Artikel 2 7., Seite 2
Verlust oder Diebstahl mobiler Geräte mit Firmendatenja„Der Verlust von elektronischen Daten als Folge des Abhandenkommens von Sachen bleibt als Vermögensschaden versichert.“Artikel 1 1., Seite 1
Daten und Systeme bei externen Dienstleistern und in der Cloud mitversichertnein„Schäden, die infolge des teilweisen oder gänzlichen Ausfalls oder der Störung der Dienstleistung eines für den Versicherungsnehmer tätigen externen Dienstleisters entstehen“Artikel 2 2., Seite 2

Soforthilfe und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Notfall-Hotline rund um die Uhr mit Einsatz ohne vorherige Deckungszusageja„Die vereinbarte Hotline ist zwecks Einschaltung eines Experten durch den Versicherer unverzüglich zu kontaktieren.“Artikel 10 1.2., Seite 3
IT-Forensik (Ursache und Umfang des Angriffs ermitteln)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Kosten für die Tätigkeit eines in Abstimmung mit dem Versicherer beigezogenen Sachverständigen zur Feststellung von Schadenursache, Schadenhöhe, Sanierungsmöglichkeit“Artikel 16 1., Seite 4
Wiederherstellung von Daten und Softwareja, bis zur Versicherungssumme„Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung besteht Versicherungsschutz für notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten sowie für die Entfernung der Schadsoftware.“Artikel 19 1., Seite 4
Bereinigung und Wiederinbetriebnahme der IT-Systemeja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der tatsächlich angefallenen und erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten in den Zustand vor der Informationssicherheitsverletzung sowie für die Entfernung der Schadsoftware.“Artikel 21, Seite 5
Ersatz unbrauchbar gewordener Hardware nach einem Angriffnein„Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten.“Artikel 1 1., Seite 1
Kosten für Sicherheitsverbesserungen nach einem Schadennein„Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen.“Artikel 21 1., Seite 5
Krisenkommunikation und PR-Berater (Reputationsschutz)ja, bis zur Versicherungssumme„Kosten für die Einschaltung eines Krisenmanagement- oder PR-Beraters zur Erhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Reputation des Versicherungsnehmers“Artikel 16 3.1., Seite 4
Anwaltliche Beratung zu Melde- und Informationspflichten nach Datenschutzrechtja, bis zur Versicherungssumme„Benachrichtigungskosten, die dem Versicherungsnehmer infolge einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen oder behördlichen Informationspflichten entstehen.“Artikel 16 2.1., Seite 4
Benachrichtigung betroffener Personen und Aufsichtsbehördenja, bis zur Versicherungssumme„Benachrichtigungskosten, die dem Versicherungsnehmer infolge einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen oder behördlichen Informationspflichten entstehen.“Artikel 16 2.1., Seite 4
Überwachung (Monitoring) für betroffene Personen und Callcenterja, bis zur Versicherungssumme„Kosten für die Beauftragung eines externen Call-Centers zur Beantwortung von Fragen, die infolge der Meldung einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften“Artikel 16 2.2., Seite 4
Lösegeld bei Cybererpressung, soweit rechtlich zulässignein„Schäden aus der Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern oder der Erfüllung von Erpressungsforderungen“Artikel 2 4., Seite 2
Krisenberater und Verhandlungsführung bei Erpressungnicht geregelt
Belohnung für Hinweise zur Ergreifung der Täternicht geregelt
Präventionsleistungen (Schwachstellenscan, Schulung, Phishing-Simulation)nicht geregelt
Eigene Untergrenzen (Sublimits) für einzelne Kostenartenja„Im Rahmen der Versicherungssumme ist die Leistungspflicht des Versicherers mit der vereinbarten und in der Versicherungspolizze genannten Summe (Sublimit) begrenzt.“Artikel 26 1., Seite 5

Betriebsunterbrechung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsausfall durch Betriebsunterbrechung nach Cyberangriffja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den während der Betriebsunterbrechung entgangenen Deckungsbeitrag höchstens jedoch die vereinbarte und auf der Polizze angeführte Versicherungssumme (Haftungssumme).“Artikel 35 1., Seite 6
Zeitlicher Selbstbehalt (Karenzzeit) vor Beginn der Ertragsausfallentschädigungja„Für den in der Versicherungspolizze vereinbarten Zeitraum der zeitlichen Selbstbeteiligung hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Betriebsunterbrechungsschadens.“Artikel 35 3., Seite 7
Haftzeit für den Ertragsausfallnicht geregelt
Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs (Ausweichlösungen, Überstunden)nicht geregelt
Betriebsunterbrechung auch durch Bedienfehler oder technisches Versagennein„durch Softwarefehler entstanden sind, ohne dass eine Informationssicherheitsverletzung vorliegt.“Artikel 34 6., Seite 6
Betriebsunterbrechung durch Angriff auf einen IT- oder Cloud-Dienstleisternein„Schäden, die infolge des teilweisen oder gänzlichen Ausfalls oder der Störung der Dienstleistung eines für den Versicherungsnehmer tätigen externen Dienstleisters entstehen“Artikel 2 2., Seite 2
Betriebsunterbrechung durch behördliche Anordnung nach Datenschutzverletzungnein„Schäden aus behördlichen Maßnahmen (Vollstreckungen oder Anordnungen, Geldstrafen, Punitive und Exemplary Damages) gegen den Versicherungsnehmer, sowie Vertragsstrafen.“Artikel 2 8., Seite 2
Ertragseinbußen durch Reputationsschaden nach einem Vorfallnicht geregelt

Betrug und Vertrauensschäden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Social Engineering und Fake President (Überweisung nach Täuschung)nein„Schäden aus dem Abfluss von Vermögenswerten, die in Zusammenhang mit einer Informationssicherheitsverletzung entstehen einschließlich Kryptowährungen“Artikel 2 6., Seite 2
Gefälschte Rechnungen und geänderte Kontodaten von Lieferanten (Payment Diversion)nein„Schäden aus dem Abfluss von Vermögenswerten, die in Zusammenhang mit einer Informationssicherheitsverletzung entstehen einschließlich Kryptowährungen“Artikel 2 6., Seite 2
Missbrauch von Online-Banking und Zahlungsdaten durch Drittenein„Schäden aus dem Abfluss von Vermögenswerten, die in Zusammenhang mit einer Informationssicherheitsverletzung entstehen einschließlich Kryptowährungen“Artikel 2 6., Seite 2
Telefonmissbrauch (Gebühren durch gehackte Telefonanlage)nicht geregelt
Mehrkosten durch Missbrauch von Rechenleistung oder Cloud-Ressourcen (Cryptojacking)nicht geregelt
Warenbetrug über gefälschte Bestellungen oder Identitätennicht geregelt
Nachweis- und Sorgfaltsauflagen für Betrugsschäden (Vier-Augen-Prinzip, Rückruf)nicht geregelt

Haftpflicht gegenüber Dritten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht wegen Datenschutzverletzung (Ansprüche Betroffener)ja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die dem versicherten Risiko und der versicherten Betriebsart entspringen und aus welchen dem Versicherungsnehmer wegen einer Informationssicherheitsverletzung und des daraus resultierenden reinen Vermögensschadens eines Dritten Schadenersatzverpflichtungen erwachsen“Artikel 24, Seite 5
Verletzung der Vertraulichkeit fremder Geschäftsgeheimnisseja, bis zur Versicherungssumme„Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der Verfügbarkeit Integrität Vertraulichkeit“Artikel 1 2.1., Seite 1
Haftpflicht wegen Weitergabe von Schadsoftware oder Angriffen über eigene Systemeja, bis zur Versicherungssumme„Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Informationssicherheitsverletzung beim Versicherungsnehmer, mitversicherten Unternehmen oder beim Anspruchsteller eingetreten ist.“Artikel 24, Seite 5
Medienhaftpflicht (Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte bei Online-Inhalten)ja, bis zur Versicherungssumme„Für den Versicherungsnehmer besteht für durch ihn veröffentlichte elektronische Medieninhalte Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter wegen Persönlichkeitsrechts- und Namensrechtsverletzungen oder Urheber- und Markenrechtsverletzungen“Artikel 26 1., Seite 5
Abwehr behördlicher Verfahren der Datenschutzaufsichtnicht geregelt
Bußgelder und Strafen der Datenschutzaufsicht, soweit versicherbarnein„Schäden aus behördlichen Maßnahmen (Vollstreckungen oder Anordnungen, Geldstrafen, Punitive und Exemplary Damages) gegen den Versicherungsnehmer, sowie Vertragsstrafen.“Artikel 2 8., Seite 2
Vertragsstrafen der Kartenzahlungsbranche (PCI DSS)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Forderungen zur Zahlung von Vertragsstrafen, die gegen den Versicherungsnehmer durch einen E-Payment Service Provider wegen einer Verletzung eines Payment Card Industry (PCI) Datensicherheitsstandards geltend gemacht werden.“Artikel 26 2., Seite 5

Ausschlüsse und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kriegs- und staatliche Cyberoperationen ausgeschlossenja„Schäden aufgrund von Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen politischer Organisationen und allen damit verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen“Artikel 2 12., Seite 2
Ausfall von Strom, Internet oder öffentlicher Infrastruktur ausgeschlossenja„Schäden aufgrund des Ausfalls von Infrastruktur“Artikel 2 1., Seite 2
Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeitkeine„Schäden, die von einer der in Artikel 11 genannten Personen vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Vorschriften, Beschlüssen, Vollmachten oder Weisungen oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen herbeigeführt wurden.“Artikel 2 7., Seite 2
Feste Pflichtliste zur IT-Sicherheit als Obliegenheit (Updates, Virenschutz, Firewall)ja„Informationsverarbeitende Systeme müssen über einen Schutz gegen Schadsoftware verfügen, der automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten wird“Artikel 9 5., Seite 3
Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Leistungsvoraussetzungja„Informationsverarbeitende Systeme müssen mindestens einmal wöchentlich einem Sicherungsprozess unterzogen werden und die Datensicherung muss auf einem externen Datenträger erfolgen“Artikel 9 7., Seite 3
Pflicht zu Mehr-Faktor-Authentifizierung für Fernzugriff und E-Mailnicht geregelt
Ausschluss bei veralteter, nicht mehr unterstützter Softwareja„Informationsverarbeitende Systeme müssen einem Patch-Management-Verfahren unterliegen“Artikel 9 6., Seite 3
Ausschluss für unverschlüsselte mobile Geräte und Datenträgernicht geregelt
Ausschluss vertraglicher Haftungserweiterungen und Garantienja„Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen“Artikel 25 1.2., Seite 5
Ausschluss bei Vertragsbeginn bekannter Sicherheitslücken oder Vorfälleja„diese Informationssicherheitsverletzungen nicht bekannt waren und die bezeichneten Personen ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet haben.“Artikel 4, Seite 2

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Niederösterreichische Versicherung AG
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Cyberrisiko-Versicherung (ABC 2020)
[Seite 1] CY100 Allgemeine Bedingungen für die Cyberrisiko-Versicherung (ABC 2020) Inhaltsverzeichnis GEMEINSAME BESTIMUNGEN GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand der Versicherung; Versicherungsfall Artikel 1 Gegenstand der Versicherung; Versicherungsfall Artikel 2 Risikoausschlüsse Gegenstand der Versicherung sind reine Vermögensschäden im Umfang Artikel 3 Örtlicher Geltungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen, die durch eine Artikel 4 Zeitlicher Geltungsbereich Informationssicherheitsverletzung verursacht worden sind. Artikel 5 Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss 1. Reine Vermögensschäden Artikel 6 Gefahrerhöhung Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Artikel 7 Versicherungsperiode; Prämie; Beginn und Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Voraussetzungen des Versicherungsschutzes Schäden herleiten. Immaterielle Schäden sind keine Artikel 8 Prämienregulierung Vermögensschäden. Artikel 9 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt Elektronische Daten sind keine Sachen im Sinne dieser Bedingungen. des Versicherungsfalls Der Verlust von elektronischen Daten als Folge des Artikel 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt Abhandenkommens von Sachen bleibt als Vermögensschaden des Versicherungsfalls versichert. Artikel 11 Einbindung Dritter in den Versicherungsvertrag 2. Informationssicherheitsverletzung Artikel 12 Dauer und Ende des Vertrags; Kündigung 2.1. Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der Artikel 13 Form von Anzeigen und Erklärungen; Anschriftänderung − Verfügbarkeit Artikel 14 Selbstbehalt − Integrität Artikel 15 Anzuwendendes Recht − Vertraulichkeit von elektronischen, vom Versicherungsnehmer verarbeiteten Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der BESONDERE BESTIMMUNGEN Versicherungsnehmer zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt. Der Begriff der Datenverarbeitung definiert Versicherte Bausteine: sich nach Artikel 4 Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; siehe Anhang). Baustein A – Service- und Kostenversicherung Der Begriff „elektronische Daten“ umfasst auch Software und Artikel 16 Versicherte Kosten Programme. Artikel 17 Verfügung über Entschädigungsansprüche 2.2. Eine Beeinträchtigung im Sinne des Punktes 2.1. stellt nur dann eine Artikel 18 Zahlung der Entschädigung Informationssicherheitsverletzung dar, wenn sie ausgelöst wird durch: − unberechtigte Angriffe auf elektronische Daten oder Baustein B – Datenwiederherstellungsversicherung informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers Artikel 19 Gegenstand der Versicherung; Versicherte Daten − unberechtigte Zugriffe auf elektronische Daten des Artikel 20 Besondere Risikoausschlüsse Versicherungsnehmers Artikel 21 Umfang der Entschädigung − unberechtigte Eingriffe in informationsverarbeitende Systeme Artikel 22 Verfügung über Entschädigungsansprüche des Versicherungsnehmers Artikel 23 Zahlung der Entschädigung − eine Handlung oder Unterlassung des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter, die zu einer Verletzung von Baustein C – Haftpflichtversicherung datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Artikel 24 Gegenstand der Versicherung Versicherungsnehmer führt Artikel 25 Besondere Risikoausschlüsse − Schadprogramme, die auf elektronische Daten oder Artikel 26 Zusatzdeckungen informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers Artikel 27 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt wirken. des Versicherungsfalls 3. Versicherungsfall Artikel 28 Vollmacht des Versicherers Versicherungsfall ist die erstmalige Feststellung von konkreten Artikel 29 Begrenzung der Leistungen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines reinen Vermögensschadens Artikel 30 Fälligkeit des Deckungsanspruchs durch eine Informationssicherheitsverletzung. Artikel 31 Verfügung über den Deckungsanspruch 4. Serienschaden Artikel 32 Selbstbehalt 4.1. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), Versicherbarer Baustein: der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese Baustein D – Betriebsunterbrechungsversicherung − auf derselben Ursache (Informationssicherheitsverletzung) oder Artikel 33 Gegenstand der Versicherung; Unterbrechungsschaden; Haftzeit − auf gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehenden Artikel 34 Besondere Risikoausschlüsse Ursachen (Informationssicherheitsverletzungen) mit rechtlichem, Artikel 35 Umfang der Entschädigung wirtschaftlichem oder technischem Zusammenhang beruhen. Artikel 36 Verfügung über Entschädigungsansprüche 4.2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Artikel 37 Zahlung der Entschädigung erste Informationssicherheitsverletzung der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt der ersten Informationssicherheitsverletzung vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. PRÄAMBEL Wenn der Versicherungsvertrag wegen Eintritts des Versicherungsfalls vom Versicherer gekündigt oder wegen Wegfalls Bitte beachten Sie, dass nur diese Gemeinsamen und die Besonderen des versicherten Interesses beendet wird, besteht nicht nur für die Bestimmungen sowie die Allgemeinen Bedingungen des während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch IT-Sicherheitspakets-Schutzengel zusammen den Umfang und die für die nach Beendigung des Vertrages eintretenden Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz. Gemeinsamen Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen der 4.3. Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des oben angeführten Bausteine A,B und C, gelten in jedem Fall als vereinbart, Versicherungsvertrages eingetreten und war dem die Besonderen Bestimmungen des Bausteins D (Betriebsunterbrechung) Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des nur soweit, als dieser im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart und auf Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem der Polizze angeführt ist . Die Gemeinsamen Bestimmungen für sich allein ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden gewähren keinen Versicherungsschutz, sondern lediglich in Schadenereignis als eingetreten, sofern hierfür nicht anderweitig Zusammenwirken mit den jeweiligen Bausteinen. Versicherungsschutz besteht. 4.4. Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten. CY100 / Seite 1/10 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040 [Seite 2] Artikel 2 3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz Risikoausschlüsse für im Ausland gelegene Betriebsstätten und informationsverarbeitende Systeme (zB Server, Produktions- oder Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf Vertriebsniederlassungen, Lager), die der Versicherungsnehmer mitwirkende Ursachen: selbst betreibt. 1. Schäden aufgrund des Ausfalls von Infrastruktur; Ein Ausfall der Infrastruktur liegt vor, wenn Artikel 4 1.1. Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile hiervon, wie Stadtteile, Zeitlicher Geltungsbereich Gemeinden, Städte oder Bezirke oder 1.2. Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung, Die Versicherung bezieht sich auf während der Wirksamkeit des insbesondere Telefon-, Internet- oder Funknetze dienen, oder Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter 1.3. die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge: Beachtung der §§ 38, 39 und 39a VersVG, siehe Anhang) eingetretene − Abfallbeseitigung, Versicherungsfälle wegen Informationssicherheitsverletzungen, die sich − Trinkwasserversorgung, − während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ereignen; oder − Abwasserentsorgung, − frühestens 12 Monate vor Abschluss des Versicherungsvertrages − Versorgung mit Gas und Strom sowie ereignet haben, wenn dem Versicherungsnehmer und dem − Betrieb des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages diese 1.4. sonstige Infrastrukturbetriebe vom Ausfall betroffen sind. Informationssicherheitsverletzungen nicht bekannt waren und die 2. Schäden, die infolge des teilweisen oder gänzlichen Ausfalls oder der bezeichneten Personen ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig oder Störung der Dienstleistung eines für den Versicherungsnehmer vorsätzlich verschuldet haben. tätigen externen Dienstleisters entstehen; Nachdeckung: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf bis 3. Schäden im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, spätestens 2 Monate nach Ende der Laufzeit des Versicherungsvertrages Schienenfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen. Dies gilt auch für eingetretene Versicherungsfälle wegen Informationssicherheitsverletzungen, Luftraum-, Verkehrsüberwachungs-/leit- und –Steuerungssysteme; die sich während der Vertragslaufzeit ereignet haben. 4. Schäden aus der Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern oder der Erfüllung von Erpressungsforderungen; Artikel 5 5. Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang mit jedweder Form Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss des Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten, Devisen, Anleihen und vergleichbaren Wertanlagen 1. Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm (Finanzmarkttransaktionen und Börsenhandel). bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich 6. Schäden aus dem Abfluss von Vermögenswerten, die in sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Zusammenhang mit einer Informationssicherheitsverletzung Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in entstehen einschließlich Kryptowährungen (z.B.: Bitcoins). geschriebener Form gefragt hat (z.B.: Risikofragebogen), gilt im 7. Schäden, die von einer der in Artikel 11 genannten Personen Zweifel als erheblich. vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von Gesetzen, 2. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer Verordnungen, behördlichen Vorschriften, Beschlüssen, Vollmachten gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 bis 21 oder Weisungen oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen VersVG (siehe Anhang) vom Vertrag zurücktreten und von der herbeigeführt wurden. Verpflichtung zur Leistung frei werden. 8. Schäden aus behördlichen Maßnahmen (Vollstreckungen oder 3. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Anordnungen, Geldstrafen, Punitive und Exemplary Damages) gegen Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt (§ 22 den Versicherungsnehmer, sowie Vertragsstrafen. VersVG, siehe Anhang). 9. Versicherungsfälle oder Schäden an widerrechtlich verarbeiteten Daten. Artikel 6 10. Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang mit Gefahrerhöhung Immaterialgüterrechten, nämlich mit − Plagiaten oder Verletzungen von Patenten, Markenrechten, 1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Urheberrechten und anderen Formen von geistigem Eigentum, Einwilligung des Versicherers keine erhebliche Gefahrerhöhung − Lizenzen oder Lizenzgebühren, vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. − Wettbewerbs-, Kartellrechtsverletzungen, Dies gilt insbesondere für die Änderung von Umständen, nach − Persönlichkeitsrechtsverletzungen; welchen der Versicherer vor Abschluss des Versicherungsvertrags 11. Schäden wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat. Benachteiligung (Diskriminierung), insbesondere aus dem Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine Gleichbehandlungsgesetz (GlBG); von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder 12. Schäden aufgrund von Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen politischer des Versicherungsvertrages unabhängig vom Willen des Organisationen und allen damit verbundenen militärischen oder Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat er dem behördlichen Maßnahmen; Versicherer unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu 13. Schäden durch Terrorakte und allen damit verbundenen militärischen erstatten. oder behördlichen Maßnahmen. Terrorakte sind jegliche Handlungen 2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Absatz 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem gemäß Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 bis 31 VersVG Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung oder (siehe Anhang) von der Verpflichtung zur Leistung frei. staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen; 3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch 14. Schäden aufgrund innerer Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Rebellion, Aufruhr, Aufstand und allen damit verbundenen Versicherungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem militärischen oder behördlichen Maßnahmen; Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war. 15. Schäden durch Kernenergie, radioaktive Isotope oder ionisierende Strahlung. Artikel 7 16. Sanktionenklausel: Es besteht – unbeschadet der übrigen Versicherungsperiode; Prämie; Beginn und Voraussetzungen des Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und Versicherungsschutzes solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. Embargos der 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht Vereinten Nationen (UN), der Europäischen Union und der Republik für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und Österreich, sofern diese durch ein Gesetz oder eine Verordnung zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in erlassen wurden, entgegenstehen. Teilbeträgen zu entrichten ist. Jede Versicherungsperiode endet zum Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. Hauptfälligkeitstermin. Der Hauptfälligkeitstermin ist jeweils der Erste Embargos, die durch andere Staaten erlassen werden, soweit diesen eines Monats, in dem die in der Polizze ausgewiesene nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften Versicherungsdauer endet. Die Versicherungsperiode beginnt jeweils entgegenstehen. mit 00:00 Uhr des ersten Tages und endet um 24:00 Uhr des letzten Tages. Artikel 3 2. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Steuern ist vom Örtlicher Geltungsbereich Versicherungsnehmer gegen Übermittlung der Polizze sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder Versicherungsschutz besteht grundsätzlich für Versicherungsfälle weltweit. einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung zur 1. Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten und nach Prämienzahlung zu zahlen. deren Recht (mit der Ausnahme des Internationalen Privatrechts) 3. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten geltend gemacht werden. Versicherungsbeginn, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der 2. Für Betriebsstätten und informationsverarbeitende Systeme (zB Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie einschließlich Server, Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager), die der Steuern rechtzeitig, das heißt innerhalb von 14 Tagen, oder ohne Versicherungsnehmer selbst betreibt, besteht Versicherungsschutz schuldhaften Verzug zahlt. innerhalb Österreichs. CY100 / Seite 2/10 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040 [Seite 3] Die nähere Bestimmung des Beginns dieser Frist von 14 Tagen, die 1. Alle für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden gesetzlichen weiteren Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit bei und behördlichen Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten. Zahlungsverzug oder bei nur teilweiser Zahlung der ersten oder 2. Informationsverarbeitende Systeme müssen in technisch einmaligen Prämie, die Bestimmung des Beginns des einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand gehalten werden. Versicherungsschutzes bei nicht rechtzeitiger Prämienzahlung sowie 3. Informationsverarbeitende Systeme müssen den Herstellerangaben weitere Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs sind in den §§ 38 und entsprechend betrieben, gewartet und instandgehalten werden. 39a VersVG (siehe Anhang) geregelt. 4. Administrative Zugänge sind ausschließlich Administratoren und 4. Die nicht rechtzeitige Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie ausschließlich zur Erledigung administrativer Tätigkeiten vorbehalten. einschließlich Steuern berechtigt den Versicherer gemäß den Es sind individuelle Zugänge für alle Nutzer erforderlich, die mit Voraussetzungen des § 38 VersVG (siehe Anhang) zum Rücktritt ausreichend komplexen Passwörtern (mind. 10 Stellen, Kombination vom Vertrag. aus numerischen und alphanumerischen Zeichen, sowie Verwendung 5. Die Folgeprämien sind zu den jeweils vereinbarten von Sonderzeichen) gesichert werden. Fälligkeitsterminen zu zahlen. Die Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs 5. Informationsverarbeitende Systeme müssen über einen Schutz mit Folgeprämien sind in den §§ 39 und 39a VersVG (siehe gegen Schadsoftware verfügen, der automatisch auf dem aktuellen Anhang) geregelt. Stand gehalten wird, z.B. Virenscanner, Code Signing, Application Firewall oder ähnlich wirksame Maßnahmen. Artikel 8 6. Informationsverarbeitende Systeme müssen einem Prämienregulierung Patch-Management-Verfahren unterliegen, das eine automatische (evtl. durch eine zusätzliche manuelle Freigabe des Versicherten) 1. Soweit Prämienregulierung vereinbart ist, gilt Folgendes: Installation von relevanten Sicherheitspatches sicherstellt. 1.1. Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und 7. Informationsverarbeitende Systeme müssen mindestens einmal Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben wöchentlich einem Sicherungsprozess unterzogen werden und die zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu Datensicherung muss auf einem externen Datenträger erfolgen, erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt. wobei der Datensicherungsträger physisch getrennt aufbewahrt Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der werden muss (unabhängiger Sicherungsprozess). Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen 8. Werden Daten von Zahlungsmitteln (z.B. Kreditkarten, entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen Bankomatkarten) direkt gespeichert, sind die Standards gemäß nachzuweisen; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer Payment Card Industry- Data Security Standards (PCI-DSS) innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers einzuhalten. nachzukommen. 9. Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmer die zur Kürzung der österreichischen Versicherungsnehmers die endgültige Ab-rechnung vorzunehmen; Versicherungssteuer und falls erforderlich zur Berechnung und der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Abführung der ausländischen Versicherungssteuer, Gebühren oder Empfang der Abrechnung fällig. steuerähnlichen Abgaben relevanten Informationen oder 1.2. Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, Schätzungen für jede Prämienberechnung zur Verfügung stellen. so hat der Versicherer die Wahl, auf Nachholung der Angaben zu Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. angezweifelt oder steuerrechtlich abweichend bewertet und deshalb Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die der Versicherer für die Abführung der Versicherungssteuer oder erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von ähnlichen Abgaben in Anspruch genommen, stellt der weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die Versicherungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die und erstattet dem Versicherer eventuell nachzuentrichtende Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungssteuer oder sonstige Abgaben. Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. 10. Weitere Obliegenheiten können durch zusätzlich vereinbarte Bedingungen oder Klauseln oder auch individuell zum einzelnen Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Versicherungsvertrag vereinbart werden. Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zu viel Artikel 10 gezahlten Betrag rückzuerstatten. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Für die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung von Verzugsprämien Versicherungsfalls gelten ebenso die §§ 38 ff VersVG (siehe Anhang). 1.3. Einblicksrecht des Versicherers Als Obliegenheiten, die nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des und deren Verletzung die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsnehmer hat zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu Absatz 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden vereinbart: gewähren. 1. Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht 2. Begriffsbestimmungen 1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder 2.1. Lohn- und Gehaltssumme eingetretenen Versicherungsfall Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkvertrags- − für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten und sonstige Entgelte welche Bezeichnung sie auch immer tragen elektronischen Daten und für die Abwendung oder Minderung (z.B.: Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) des Schadens zu sorgen; sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter, − dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten; Leiharbeiter usw.); als anzurechnende Entgelte gelten auch die − der Versicherer bei der Feststellung und Abwehr des Schadens Vergütungen an freie Dienstnehmer und/oder Zahlungen auf zu unterstützen. Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf das Vorliegen eines 1.2. Die vereinbarte Hotline ist zwecks Einschaltung eines Experten durch Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. den Versicherer unverzüglich zu kontaktieren. Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den 1.3. Die betroffene Hardware, Software und Daten sind zu sichern und Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haushalts- und dem Versicherer gemeinsam mit allen Informationen, Berichten, Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes, Materialien, Daten und Dokumentationen zu übermitteln oder einem Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen sowie vom Versicherer eingebundenen Experten zur Untersuchung zur Betriebsveranstaltungen, Betriebs- oder Dienstjubiläen; Verfügung zu stellen. Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen. 1.4. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um den 2.2. Umsatz Versicherer und den von diesem beauftragten Experten darin zu Unter dem Jahresumsatz ist die Summe aller Entgelte für alle unterstützen, Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalls Lieferungen und sonstigen Leistungen zu verstehen, die ein aufzuklären sowie die für die Abwehr oder Behebung des Schadens Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt, 2. Schadenmeldungspflicht exklusive der Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines 2.1. Jeder Schaden ist durch unverzügliche Kontaktaufnahme mit der Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von Hotline des Versicherers zu melden. Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994, siehe Bei Verdacht auf oder Vorliegen einer strafbaren Anhang); Umsatz ohne Mehrwertsteuer. Informationssicherheitsverletzung ist bei der Sicherheitsbehörde oder sonst zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Artikel 9 Die Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des keine Entschädigungsansprüche geltend machen kann oder will. Versicherungsfalls 2.2. Dem Versicherer sind unverzüglich alle Tatsachen anzuzeigen, die Schadenersatzansprüche Dritter zur Folge haben könnten. Macht der Zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer Erhöhung der Gefahr wird vereinbart, dass die nachfolgend aufgezählten geltend, ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige jedenfalls Obliegenheiten dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind. Die Verletzung unverzüglich nach der Geltendmachung verpflichtet. solcher Obliegenheiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles bewirkt gemäß 3. Schadenaufklärungspflicht den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absätze 1, 1a und 2 3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die VersVG (siehe Anhang) die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner zur Leistung. Entschädigungsleistung zu gestatten. CY100 / Seite 3/10 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040 [Seite 4] 3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken, nach 2. Anschriftänderung Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und auf Der Versicherungsnehmer hat einen Wechsel seiner Anschrift dem Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Versicherer unverzüglich bekanntzugeben. Eine rechtlich Verfügung zu stellen. Vom Versicherer angeforderte Belege sind bedeutsame Erklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn der beizubringen, soweit deren Beschaffung billigerweise zumutbar ist. Versicherungsnehmer seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des 3.3. Im Zuge der Schadensabwicklung sind alle Angaben (auch Anschriftwechsels nicht nachkommt und der Versicherer die mündliche) vollständig und wahrheitsgetreu zu machen. Erklärung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des 3.4. Vor Abschluss der Feststellung des Versicherungsfalls und der Versicherungsnehmers sendet. Schadenhöhe durch den Versicherer dürfen ohne dessen Einwilligung nur solche Änderungen am Schadenbild vorgenommen Artikel 14 werden, die in Erfüllung der Schadenminderungspflicht oder im Selbstbehalt öffentlichen Interesse geboten sind. Es gelten die vertraglich vereinbarten Selbstbehalte. Artikel 11 Einbindung Dritter in den Versicherungsvertrag Artikel 15 Anzuwendendes Recht 1. Mitversicherte Versicherungsschutz besteht für den in der Polizze genannten Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht. Versicherungsnehmer und die dort genannten mitversicherten Unternehmen. Mitversicherte Personen sind sämtliche vom Versicherungsnehmer BESONDERE BESTIMMUNGEN oder einem mitversicherten Unternehmen − aufgrund eines Arbeitsverhältnisses beschäftigte Arbeitnehmer Baustein A – Service- und Kostenversicherung − ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder. 2. Kenntnis- und Verhaltenszurechnung Artikel 16 Die Kenntnis und das Verhalten folgender Personen werden in Bezug Versicherte Kosten auf den Versicherungsvertrag und den Versicherungsfall der Kenntnis und dem Verhalten des Versicherungsnehmers / der mitversicherten 1. Forensik/Schadenfeststellungskosten Unternehmen gleichgestellt: Die Kosten für die Tätigkeit eines in Abstimmung mit dem Versicherer − gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers / beigezogenen Sachverständigen zur Feststellung von mitversicherter Unternehmen Schadenursache, Schadenhöhe, Sanierungsmöglichkeit eines − deren leitende Angestellte im Sinne des Versicherungsfalls gemäß Artikel 1. Punkt 3. werden vom Versicherer Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung übernommen. − deren Gesamtverantwortliche für den IT-Bereich 2. Bei einem Versicherungsfall sind folgende Kosten mitversichert: − deren Verantwortliche für den IT-Sicherheitsbereich 2.1. Benachrichtigungskosten, die dem Versicherungsnehmer infolge − deren Verantwortliche für jeweilige IT-Projekte einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Prüfung Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der und Erfüllung seiner gesetzlichen oder behördlichen Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Informationspflichten entstehen. Unternehmen/Personen im selben Umfang verantwortlich. 2.2. Kosten für die Beauftragung eines externen Call-Centers zur 3. Bei der Versicherung für fremde Rechnung gelten die §§ 74 bis 80 Beantwortung von Fragen, die infolge der Meldung einer Verletzung VersVG (siehe Anhang). von datenschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend den gesetzlichen und/oder behördlichen Informationspflichten, durch die Artikel 12 betroffenen Personen an den Versicherungsnehmer gerichtet Dauer und Ende des Vertrags; Kündigung werden. 3. Aufgrund besonderer Vereinbarung sind bei einem 1. Dauer und Ende des Vertrags Versicherungsfall folgende Kosten versichert: 1.1. Vertragsdauer 3.1. Kosten für die Einschaltung eines Krisenmanagement- oder Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte Dauer. PR-Beraters zur Erhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen 1.2. Stillschweigende Verlängerung Reputation des Versicherungsnehmers nach unverzüglicher Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer. der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer 4. Jahreshöchstentschädigung der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Der Versicherer leistet für die innerhalb einer Versicherungsperiode jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. (gemäß Artikel 7 Pkt. 1) eingetretenen Versicherungsfälle höchstens 1.3. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr das Einfache der jeweils für die Service- und Kostenversicherung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der vereinbarten Versicherungssumme. Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Artikel 17 2. Kündigung nach Versicherungsfall Verfügung über Entschädigungsansprüche 2.1. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Entschädigungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne Versicherungsvertrag kündigen. ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch 2.2. Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum Ablauf eines Monats verpfändet werden. seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Artikel 18 Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat Zahlung der Entschädigung einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als 1. Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig. den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Es gilt § 11 VersVG (siehe Anhang). 2.3. Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch 2. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange arglistig erhoben, ist der Versicherer berechtigt, den 2.1. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers Versicherungsvertrag nach Ablehnung des bestehen; Entschädigungs-anspruches mit sofortiger Wirkung zu kündigen. 2.2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen Artikel 13 leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes aus Form von Anzeigen und Erklärungen; Anschriftänderung Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft. 1. Form von Anzeigen und Erklärungen Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers Baustein B – Datenwiederherstellungsversicherung an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung Artikel 19 vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Gegenstand der Versicherung; Versicherte Daten Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform 1. Gegenstand der Versicherung bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung besteht mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden oder mit qualifizierter Versicherungsschutz für notwendige Aufwendungen zur elektronischer Signatur gemäß § 4 SVG (siehe Anhang) zugeht. Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten sowie für die Entfernung der Schadsoftware. CY100 / Seite 4/10 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040 [Seite 5] 2. Versicherte Daten 2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten Versichert sind elektronische Daten, zu deren Nutzung der behaupteten Schadenersatzverpflichtung. Versicherungsnehmer oder ein mitversichertes Unternehmen berechtigt ist und die sich in den informationsverarbeitenden Artikel 25 Systemen des Versicherungsnehmers oder eines mitversicherten Besondere Risikoausschlüsse Unternehmens befinden und von der Informationssicherheitsverletzung betroffen sind. 1. Unter die Versicherung fallen insbesondere nicht 1.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel; Artikel 20 1.2. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer Besondere Risikoausschlüsse besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf 1.3. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung mitwirkende Ursachen Aufwendungen für die Wiederherstellung von Daten, tretende Ersatzleistung; die verlorengegangen sind 1.4. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf 1. durch eine geplante Abschaltung informationsverarbeitender ordnungsgemäße Vertragserfüllung; Systeme; 1.5. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der 2. durch eine geplante Löschung oder Veränderung elektronischer vertraglich geschuldeten Leistung. Daten; 2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf 3. durch die Einführung neuer informationsverarbeitender Systeme oder mitwirkende Ursachen Verfahren sowie Software (eine neue Software ist dann gegeben, 2.1. Ansprüche im Zusammenhang mit dem Rückruf von eigenen oder wenn ein neues Produkt verwendet wird, oder sich die fremden Erzeugnissen. Hauptversionsnummer ändert); 2.2. Ansprüche der Versicherten untereinander 4. durch den Einsatz ungetesteter oder für den Einsatzzweck nicht 2.3. Schäden, die zugefügt werden freigegebener informationsverarbeitender Systeme oder Verfahren 2.3.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) sowie den sowie Software; mitversicherten Unternehmen selbst; 5. durch die Verwendung von informationsverarbeitenden Systemen 2.3.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der oder Verfahren sowie Software, zu deren Nutzung der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist; Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen 6. die durch Softwarefehler entstanden sind, ohne dass eine Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in Informationssicherheitsverletzung vorliegt. ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt); 2.3.3. Gesellschaftern und Geschäftsteilhabern des Versicherungsnehmers Artikel 21 und deren Angehörigen (Punkt 2.3.2.); Umfang der Entschädigung 2.3.4. Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Punkt 2.3.2.) beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der tatsächlich angefallenen prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner und erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung der von der Angehörigen (Punkt 2.3.2.) an diesen Gesellschaften; weiters Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten in den Zustand vor der Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des § 15 AktG, Informationssicherheitsverletzung sowie für die Entfernung der siehe Anhang) wie der Versicherungsnehmer oder seine Schadsoftware. Angehörigen (Punkt 2.3.2.) zugehören und zwar im Ausmaß der Der Versicherer leistet keine Entschädigung für: unmittelbaren und/oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des 1. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften. Wiederherstellung hinausgehen. Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt 2. Kosten für die Wiederherstellung von Daten, wenn der Beginn der geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzliche Vertreter und Wiederherstellung der Daten nicht binnen eines den Umständen nach Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen angemessenen Zeitraums, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach gleichgehalten. Beeinträchtigung der Daten durch die Ansprüche von Mündeln gegen den in dieser Eigenschaft Informationssicherheitsverletzung erfolgt. versicherten gerichtlich bestellten Vormund werden durch diese 3. Der Versicherungsnehmer hat in jedem Schadensfall den in der Ausschlüsse nicht betroffen. Polizze als Selbstbehalt vereinbarten Betrag / Anteil selbst zu tragen. Ein Ausschlussgrund nach Punkten 2.3.1. bis 2.3.4. wirkt gegen In jedem Schadensfall wird der als entschädigungspflichtig sämtliche Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz dieses errechnete Betrag um diesen vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Vertrages erstreckt. Artikel 22 Artikel 26 Verfügung über Entschädigungsansprüche Zusatzdeckungen Entschädigungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne 1. Rechtswidrige elektronische Kommunikation ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch Für den Versicherungsnehmer besteht für durch ihn veröffentlichte verpfändet werden. elektronische Medieninhalte Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter wegen Persönlichkeitsrechts- und Namensrechtsverletzungen Artikel 23 oder Urheber- und Markenrechtsverletzungen und daraus Zahlung der Entschädigung resultierende Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. Im Rahmen der Versicherungssumme ist die Leistungspflicht des 1. Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig. Versicherers mit der vereinbarten und in der Versicherungspolizze Es gilt § 11 VersVG (siehe Anhang). genannten Summe (Sublimit) begrenzt. 2. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Nur aufgrund jeweils besonderer Vereinbarung sind versichert: 2.1. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers 2. E-Payment bestehen; Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Forderungen zur 2.2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Zahlung von Vertragsstrafen, die gegen den Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen durch einen E-Payment Service Provider wegen einer Verletzung leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes aus eines Payment Card Industry (PCI) Datensicherheitsstandards Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft. geltend gemacht werden. Im Rahmen der Versicherungssumme ist die Leistungspflicht des Versicherers mit der vereinbarten und in der Versicherungspolizze genannten Summe (Sublimit) begrenzt. Baustein C – Haftpflichtversicherung 3. Vertragliche Schadenersatzansprüche Abweichend von Artikel 25 Ziffer 1.4. und 1.5. sind Artikel 24 Schadenersatzansprüche Dritter gegen den Versicherungsnehmer Gegenstand der Versicherung wegen vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung sowie auf Mehraufwendungen Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die dem versicherten wegen Verzögerung der Leistung mitversichert, wenn diese durch Risiko und der versicherten Betriebsart entspringen und aus welchen dem eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurde. Versicherungsnehmer wegen einer Informationssicherheitsverletzung und Im Rahmen der Versicherungssumme ist die Leistungspflicht des des daraus resultierenden reinen Vermögensschadens eines Dritten Versicherers mit der vereinbarten und in der Versicherungspolizze Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. genannten Summe (Sublimit) begrenzt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Informationssicherheitsverletzung beim Versicherungsnehmer, mitversicherten Unternehmen oder beim Anspruchsteller eingetreten ist. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer 1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines reinen Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen; CY100 / Seite 5/10 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040 [Seite 6] Artikel 27 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Artikel 33 Versicherungsfalls Gegenstand der Versicherung; Unterbrechungsschaden; Haftzeit Als Obliegenheiten, die nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind Im Versicherungsfall gemäß Artikel 1 Punkt 3 besteht Versicherungsschutz und deren Verletzung die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung für Betriebsunterbrechung wie folgt: zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des §§ 6 1. Betriebsunterbrechung Absatz 3 und 154 Absatz 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden Eine Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn infolge einer vereinbart: Informationssicherheitsverletzung elektronische Daten oder Der Versicherer ist bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr von informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers nicht Schadenersatzansprüchen zu unterstützen. Dies bedeutet: zur Verfügung stehen oder nicht die übliche Leistung erbringen und 1. Der Versicherungsnehmer hat, den vom Versicherer bestellten daraus ein Schaden entsteht, weil eine völlige oder teilweise Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle Unterbrechung des versicherten Betriebes durch diese von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Informationssicherheitsverletzung hervorgerufen wurde. Prozessführung zu überlassen. 1.1. Die Betriebsunterbrechung beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes 2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der der Betriebsunterbrechung durch die Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Informationssicherheitsverletzung und endet mit dem Zeitpunkt, zu Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen dem die Informationssicherheitsverletzung soweit behoben ist, dass Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen diejenige Betriebsleistung erbracht werden kann, die auch ohne einen Zahlungsbefehl oder eine Strafverfügung) vorzunehmen. Betriebsunterbrechung erbracht worden wäre. 3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige 1.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten Unterbrechungen, deren Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflichtung ganz Folgen sich ohne erhebliche Aufwendungen wieder ausgleichen oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer lassen, nicht als Betriebsunterbrechung. konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern 2. Deckungsbeitrag - oder zu vergleichen. 2.1. Als Deckungsbeitrag im Sinne der Betriebsunterbrechungsversicherung gilt die Differenz zwischen den Artikel 28 betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des versicherten Vollmacht des Versicherers Betriebes. 2.2. Als betriebliche Erträge des versicherten Betriebes gelten: Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur − Umsatzerlöse, Leistung alle zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des − Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen eigenen Versicherungsnehmers abzugeben. Erzeugnissen, − aktivierte Eigenleistungen, Artikel 29 − sonstige betriebliche Erträge Begrenzung der Leistungen nach Abzug der Skonti und sonstigen Erlösschmälerungen. 2.3. Als variable (nicht versicherte) Kosten gelten diejenigen Kosten, die 1. Versicherungssumme als Folge einer Betriebsunterbrechung wegfallen oder vermindert Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers werden. für einen Versicherungsfall dar, und zwar auch dann, wenn sich der Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen Betriebsbereitschaft. erstreckt. Zu den variablen Kosten zählen auch Abschreibungen 2. Jahreshöchstentschädigung verschleißabhängiger Teile der Betriebsanlage, die während einer Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres Betriebsunterbrechung nicht genutzt werden. (einer Versicherungsperiode) eingetretenen Versicherungsfälle Personalkosten gelten grundsätzlich nicht als variable Kosten. höchstens das Einfache der jeweils vereinbarten 2.4. Bei der Ermittlung des Deckungsbeitrages bleiben außer Ansatz: Versicherungssumme. Erträge und Kosten, die mit dem versicherten Betrieb nicht 3. Rettungskosten; Kosten unmittelbar zusammenhängen (z.B.: Finanzerträge, 3.1. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten. Die außerordentliches Ergebnis, Erträge oder Kosten, die betriebsfremd Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen oder periodenfremd sind). gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, Artikel 34 und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt Besondere Risikoausschlüsse erweist. 3.2. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf Versicherers geführten Verteidigung in einem Straf- oder mitwirkende Ursachen Unterbrechungsschäden Disziplinarverfahren. 1. für den Zeitraum einer geplanten Abschaltung Kosten (ausgenommen solche zur Abwendung und Minderung des informationsverarbeitender Systeme; Schadens, die auf Weisung des Versicherers aufgewendet werden) 2. durch eine geplante Löschung oder Veränderung elektronischer und Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Daten; 3. durch die Einführung neuer informationsverarbeitender Systeme oder Artikel 30 Verfahren sowie Software (eine neue Software ist dann gegeben, Fälligkeit des Deckungsanspruchs wenn ein neues Produkt verwendet wird, oder sich die Hauptversionsnummer ändert); Entschädigungsleistung für Ansprüche Dritter: 4. durch den Einsatz ungetesteter oder für den Einsatzzweck nicht Der einheitliche auf Befriedigung berechtigter und Abwehr unberechtigter freigegebener informationsverarbeitender Systeme oder Verfahren Ersatzansprüche gerichtete Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers sowie Software; wird mit jenem Zeitpunkt fällig, in welchem erstmals 5. durch die Verwendung von informationsverarbeitenden Systemen Schadenersatzforderungen gegen den Versicherungsnehmer oder einen oder Verfahren sowie Software, zu deren Nutzung der Versicherten erhoben werden. Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist. 6. durch Softwarefehler entstanden sind, ohne dass eine Artikel 31 Informationssicherheitsverletzung vorliegt. Verfügung über den Deckungsanspruch Artikel 35 Der Deckungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Umfang der Entschädigung Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 1. Entschädigungsberechnung Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den während der Artikel 32 Betriebsunterbrechung entgangenen Deckungsbeitrag höchstens Selbstbehalt jedoch die vereinbarte und auf der Polizze angeführte Versicherungssumme (Haftungssumme). Der Versicherungsnehmer hat in jedem Schadensfall den in der Polizze als Diese Begrenzungen gelten jedoch nicht, wenn und soweit ihre Selbstbehalt vereinbarten Betrag Anteil selbst zu tragen. In jedem Überschreitung durch Weisung des Versicherers verursacht wurde. Schadensfall wird der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit die Dauer des diesen vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Unterbrechungsschadens verlängert wird durch: 1.1. außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge der Baustein D – Betriebsunterbrechungsversicherung Informationssicherheitsverletzung nicht gerechnet werden muss; 1.2. behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen; Wenn eine Betriebsunterbrechungsversicherung für das Cyberrisiko 1.3. fehlende finanzielle Mittel; abgeschlossen und auf der Polizze angeführt ist, gelten neben den 1.4. anlässlich der Informationssicherheitsverletzung vorgenommenen Gemeinsamen Bestimmungen zusätzlich die folgenden Bestimmungen des Veränderungen oder Verbesserungen; Bausteins D, die die Regelungen der Gemeinsamen Bestimmungen 1.5. einen Sach- oder Personenschaden. abändern, sei es durch Erweiterung oder auch durch Einschränkung. CY100 / Seite 6/10 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040 [Seite 7] 2. Jahreshöchstentschädigung (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit Für alle in einem Versicherungsjahr festgestellten Versicherungsfälle verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer ist die Jahreshöchstentschädigung auf die in der gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn Versicherungspolizze genannte Versicherungssumme begrenzt. die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. 3. Zeitlicher Selbstbehalt Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Für den in der Versicherungspolizze vereinbarten Zeitraum der Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu zeitlichen Selbstbeteiligung hat der Versicherungsnehmer keinen beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers Anspruch auf Ersatz des Betriebsunterbrechungsschadens. bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf Artikel 36 die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Verfügung über Entschädigungsansprüche Leistung Einfluss gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Entschädigungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch (5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten verpfändet werden. Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, Artikel 37 in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. Zahlung der Entschädigung § 11. (1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des 1. Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig. Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig Es gilt § 11 VersVG (siehe Anhang). davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit 2. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers 2.1. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden bestehen; konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats 2.2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den entspricht. Versicherungsnehmer, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen (2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes aus des Versicherungsfalles nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft. Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens Anhang zu zahlen hat. (3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange die Beendigung der Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz, i.d.g.F. Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist. § 1a. (1) Stellt der Versicherungsnehmer seinen Antrag auf Schließung (4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, eines Versicherungsvertrags auf einem vom Versicherer verwendeten Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist unwirksam. Formblatt, so ist eine Erklärung, während einer bestimmten Frist an den § 16. (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle Antrag gebunden zu bleiben, insoweit unwirksam, als diese Frist sechs ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, Wochen übersteigt. Die Vereinbarung einer längeren Bindungsfrist ist nur dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die rechtswirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt worden ist. geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt (2) Stellt der Versicherungsnehmer seinen Antrag auf Schließung eines oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss Versicherungsvertrags auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt, auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und so ist er - soweit nicht vorläufige Deckung gewährt worden ist - darauf in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. hinzuweisen, dass der Versicherungsvertrag erst mit Zugang des (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes Versicherungsscheins oder einer gesonderten Annahmeerklärung zustande unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das kommt und vor diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz besteht. Kann gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb der Versicherer einen solchen Hinweis nicht beweisen, so hat er den unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des beantragten Versicherungsschutz ab Zugang des Antrags an ihn selbst oder Umstandes arglistig entzogen hat. an seinen Versicherungsagenten bis zum Zustandekommen des Vertrags zu (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht gewähren, es sei denn, dass er dieses Risiko nach den für seinen angezeigten Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Geschäftsbetrieb maßgebenden Grundsätzen überhaupt nicht versichert; ist Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat ein späterer Beginn der Versicherung beantragt, so besteht diese jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem Deckungspflicht frühestens ab diesem Zeitpunkt. Kommt der Vertrag nicht der Versicherer nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so zustande, so endet die Deckungspflicht, sobald der Versicherungsnehmer kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige nicht mehr an seinen Antrag gebunden ist. Dem Versicherer gebührt für vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist. diese Deckungspflicht die ihrer Dauer entsprechende Prämie. § 17. (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn § 2. (1) Die Versicherung kann in der Weise genommen werden, dass sie in über einen erheblich Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist. einem vor dem Abschluss des Vertrages liegenden Zeitpunkt beginnt. (2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer (2) Weiß in diesem Fall der Versicherer beim Abschluss des Vertrages, dass bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des die Möglichkeit des Eintrittes des Versicherungsfalles schon Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist. ausgeschlossen ist, so hat er keinen Anspruch auf die Prämie. Weiß der § 18. Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrenumstände an Hand von Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrages, dass der vom Versicherer in geschriebener Form gestellter Fragen anzuzeigen, so Versicherungsfall schon eingetreten ist, so ist der Versicherer von der kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach Verpflichtung zur Leistung frei. dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im (3) Wird der Vertrag durch einen Bevollmächtigten oder einen Vertreter ohne Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten. Vertretungsmacht geschlossen, so kommt in den Fällen des Abs. 2 nicht nur § 19. Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem die Kenntnis des Vertreters, sondern auch die des Vertretenen in Betracht. Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, so kommt für das § 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt. Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung § 20. (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. nicht berufen. (2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Falle des Rücktrittes sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und der Prämie etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen. Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von § 21. Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder ist. soweit er keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck gehabt hat. der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der § 22. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt. des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte § 23. (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete CY100 / Seite 7/10 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040 [Seite 8] Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Anzeige zu machen. Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, § 24. (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem ohne sein Verschulden verhindert war. Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss dieser die Kündigung erst (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen. vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand Abs. 1 und 2 nicht aus. wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. § 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der § 25. (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung nach der Erhöhung der Gefahr eintritt. genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur ist unwirksam. Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen Monat Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur zugehen müssen, es sei denn, dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der der Gefahr bekannt war. rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Leistung des Versicherers gehabt hat. Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; § 26. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherers oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird. falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, § 27. (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht Abs. 1 bis 3 nicht aus. erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an § 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. der Erhöhung bestanden hat. (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr § 74. (1) Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Vertrag mit Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. dem Versicherer abschließt, im eigenen Namen für einen anderen, mit oder (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände ohne Benennung der Person des Versicherten, genommen werden verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer (Versicherung für fremde Rechnung). einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das (2) Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist der andere benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Abs. 2 nicht anzuwenden. Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für § 28. (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich fremde Rechnung handelt. gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn § 75. (1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung eines welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Versicherungsscheines kann jedoch nur der Versicherungsnehmer (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die verlangen. Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die (2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts seine Rechte nur dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines ist. abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der § 76. (1) Der Versicherungsnehmer kann über die dem Versicherten aus Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit dem Versicherungsvertrag zustehenden Rechte im eigenen Namen sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt verfügen. hat. (2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer § 29. Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine ohne Zustimmung des Versicherten nur dann zur Annahme der Zahlung und Erhöhung der Gefahr kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den zur Übertragung der Rechte des Versicherten befugt, wenn er im Besitz des Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis Scheines ist. durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll. (3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur § 30. Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, dass der Versicherte zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene seine Zustimmung zur Versicherung erteilt hat. Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der Annahme § 77. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, des Antrages nicht bekannt war. falls über das Vermögen des Versicherten ein Insolvenzverfahren eröffnet § 31. (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach ist, dem Insolvenzverwalter beziehungsweise dem Treuhänder der den Vorschriften dieses Kapitels zum Rücktritt oder zur Kündigung Gläubiger den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm berechtigt ist, nur für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache zustehenden sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Rücktrittes oder der Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte. dessen Gläubigern befriedigen. (2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrittes oder der § 78. Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis Kündigung für einen Teil der Gegenstände oder Personen Gebrauch, so ist und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den ist, kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und übrigen Teil zu kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für einen das Verhalten des Versicherten in Betracht. späteren Zeitpunkt als den Schluss der Versicherungsperiode erklärt § 79. (1) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige wirksam wird. Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war. (3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer (2) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Verletzung der Vorschriften über die Erhöhung der Gefahr von der Versicherten abgeschlossen und beim Abschluss das Fehlen des Auftrages Verpflichtung zur Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser die Einwendung, dass Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so ist die Vorschrift des der Vertrag ohne Wissen des Versicherten abgeschlossen worden ist, nicht Abs. 1 auf die Befreiung entsprechend anzuwenden. gegen sich gelten zu lassen. § 38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach § 80. (1) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass die Versicherung für dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur einen anderen genommen werden soll, so gilt sie als für eigene Rechnung Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung genommen. nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, (2) Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom sonst aus dem Vertrag zu entnehmen, dass unbestimmt gelassen werden Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, so sind die CY100 / Seite 8/10 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040 [Seite 9] Vorschriften der §§ 75 bis 79 anzuwenden, wenn sich ergibt, dass fremdes Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen Interesse versichert ist. eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu § 154. (1) Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen von verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden dem Zeitpunkte an zu leisten, in welchem der Dritte vom personenbezogenen Daten einverstanden ist; Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch 12. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur ist. Soweit gemäß § 150 Kosten zu ersetzen sind, ist die Entschädigung Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten binnen zwei Wochen von der Mitteilung der Berechnung an zu leisten. Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu (2) Eine Vereinbarung, nach der der Versicherer von der Verpflichtung zur personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf Leistung frei sein soll, wenn ohne seine Einwilligung der sonstige Weise verarbeitet wurden; Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt, ist unwirksam. Eine 13. „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder Vereinbarung, nach der eine derartige Leistungsfreiheit für den Fall erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die vorgesehen ist, dass der Versicherungsnehmer den Anspruch des Dritten eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit anerkennt, ist unwirksam, falls nach den Umständen der dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse Versicherungsnehmer die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person verweigern konnte. gewonnen wurden; 14. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene Auszug aus der Verordnung (EU) 2016/679 personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder (Datenschutz-Grundverordnung) verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder Artikel 4 bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten; Begriffsbestimmungen 15. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, 1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden hervorgehen; „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche 16. „Hauptniederlassung“ Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels a. im Falle eines Verantwortlichen mit Niederlassungen in mehr als Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union, Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu es sei denn, die Entscheidungen hinsichtlich der Zwecke und Mittel einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der der Verarbeitung personenbezogener Daten werden in einer physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, anderen Niederlassung des Verantwortlichen in der Union getroffen wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen und diese Niederlassung ist befugt, diese Entscheidungen Person sind, identifiziert werden kann; umsetzen zu lassen; in diesem Fall gilt die Niederlassung, die 2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren derartige Entscheidungen trifft, als Hauptniederlassung; ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im b. im Falle eines Auftragsverarbeiters mit Niederlassungen in mehr Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das als einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Union oder, sofern der Auftragsverarbeiter keine Hauptverwaltung Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die in der Union hat, die Niederlassung des Auftragsverarbeiters in der Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder Union, in der die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Tätigkeiten einer Niederlassung eines Auftragsverarbeiters Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; hauptsächlich stattfinden, soweit der Auftragsverarbeiter 3. „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter spezifischen Pflichten aus dieser Verordnung unterliegt; personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung 17. „Vertreter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische einzuschränken; Person, die von dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter 4. „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung schriftlich gemäß Artikel 27 bestellt wurde und den Verantwortlichen personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf die ihnen jeweils nach dieser personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte Verordnung obliegenden Pflichten vertritt; persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu 18. „Unternehmen“ eine natürliche und juristische Person, die eine bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen; natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen; 19. „Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden 5. „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht; einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung 20. „verbindliche interne Datenschutzvorschriften“ Maßnahmen zum Schutz zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen personenbezogener Daten, zu deren Einhaltung sich ein im Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassener Verantwortlicher Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und oder Auftragsverarbeiter verpflichtet im Hinblick auf organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die Datenübermittlungen oder eine Kategorie von Datenübermittlungen personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder personenbezogener Daten an einen Verantwortlichen oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden; Auftragsverarbeiter derselben Unternehmensgruppe oder derselben 6. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob ausüben, in einem oder mehreren Drittländern; diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder 21. „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird; eingerichtete unabhängige staatliche Stelle; 7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, 22. betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen a. der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist, durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, b. diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der hat oder haben kann oder Mitgliedstaaten vorgesehen werden; c. eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde; 8. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, 23. „grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im a. eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder 9. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten ist, oder Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der b. eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung; einem Mitgliedstaat hat oder haben kann; 10. „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung 24. „maßgeblicher und begründeter Einspruch“ einen Einspruch gegen oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem einen Beschlussentwurf im Hinblick darauf, ob ein Verstoß gegen diese Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter Verordnung vorliegt oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dieser Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu Verordnung steht, wobei aus diesem Einspruch die Tragweite der verarbeiten; Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die 11. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene CY100 / Seite 9/10 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040 [Seite 10] gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach Union ausgehen; den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes; 25. „Dienst der Informationsgesellschaft“ eine Dienstleistung im Sinne des b) im Falle des § 3a Abs. 1a Z 1 und 2 nach den auf die Ausführung dieser Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Leistungen entfallenden Kosten; Europäischen Parlaments und des Rates (19); c) im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a nach den nichtabzugsfähigen 26. „internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre Ausgaben (Aufwendungen). nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine (9) Ungeachtet Abs. 1 ist der Normalwert die Bemessungsgrundlage für zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf Lieferungen und sonstige Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke, der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde. die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den Bedarf seines Personals, sofern Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz 1994 a) das Entgelt niedriger als der Normalwert ist und der Empfänger der (1) Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt Lieferung oder sonstigen Leistung nicht oder nicht zum vollen bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder Vorsteuerabzug berechtigt ist; sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige b) das Entgelt niedriger als der Normalwert ist, der Unternehmer nicht Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umsatz Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 bis 26 oder Z 28 steuerfrei ist; über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der (10) Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat. Auszug aus dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz, i.d.g.F. (2) Zum Entgelt gehört auch, § 4. (1) Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche 1. was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB. Andere gesetzliche aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, Formerfordernisse, insbesondere solche, die die Beiziehung eines Notars 2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder eines Rechtsanwalts vorsehen, sowie vertragliche Vereinbarungen oder sonstige Leistung gewährt. über die Form bleiben unberührt. (3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen (2) Letztwillige Verfügungen können in elektronischer Form nicht wirksam und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt errichtet werden. Folgende Willenserklärungen können nur dann in (durchlaufende Posten). elektronischer Form wirksam abgefasst werden, wenn das Dokument über (4) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen von die Erklärung die Bestätigung eines Notars oder eines Rechtsanwalts Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten enthält, dass er den Signator über die Rechtsfolgen seiner Signatur anderen beweglichen körperlichen Gegenständen ist § 24 aufgeklärt hat: (Differenzbesteuerung) zu beachten. 1. Willenserklärungen des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform (5) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines oder ein strengeres Formerfordernis gebunden sind; verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich 2. eine Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluss oder abgegeben wird. für die einzelne Wette, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht (3) Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern sind mindert. Vertragsbestimmungen, nach denen eine qualifizierte elektronische Signatur Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3 nicht das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt, für Anzeigen oder GSpG) und aus Video Lotterie Terminals sind die Erklärungen, die vom Verbraucher dem Unternehmer oder einem Dritten Jahresbruttospieleinnahmen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abgegeben werden, nicht verbindlich, es sei denn, der Unternehmer abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres. beweist, dass die Vertragsbestimmungen im Einzelnen ausgehandelt (6) Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an worden sind oder mit dem Verbraucher eine andere vergleichbar einfach Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen verwendbare Art der elektronischen Authentifizierung vereinbart wurde. Umsatz. (7) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens Auszug aus dem Aktiengesetz, i.d.g.F. gesondert geführter Betrieb im Ganzen veräußert (Geschäftsveräußerung), § 15. (1) Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie einen übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden (2) Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von können nicht abgezogen werden. Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem (8) Der Umsatz bemisst sich beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens, so gelten das a) im Falle des § 3 Abs. 2 nach dem Einkaufspreis zuzüglich der mit dem herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen einzeln als Konzernunternehmen. CY100 / Seite 10/10 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040
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