Volltext der Bedingungen
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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Cyberversicherung, 1034A
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1034A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE CYBERVERSICHERUNG
(FASSUNG 2021)
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
INHALTSVERZEICHNIS
Teil A – Cyber Eigenschadensversicherung
Kapitel I Versicherungsschutz bei Verlust, Beschädigung, Diebstahl, rechtswidriger Offenlegung von Daten sowie bei DoS-
Angriffen
Kapitel II Versicherungsschutz für das Krisen- & Public-Relationsmanagement (optional)
Kapitel III Versicherungsschutz bei Betriebsunterbrechungen (optional)
Kapitel IV Versicherungsschutz bei Cyber-Erpressung (optional)
Kapitel V Versicherungsschutz bei Cyber-Betrug und Cyber-Diebstahl durch außenstehende Dritte (optional)
Teil B – Cyber Haftpflichtversicherung
Kapitel I Haftpflichtversicherungsschutz bei Verletzung der Integrität von Daten und Datenschutzverletzungen
Kapitel II Haftpflichtversicherungsschutz bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Kapitel III Haftpflichtversicherungsschutz in Bezug auf die Netzwerksicherheit
Kapitel IV Medienhaftpflichtversicherungsschutz (optional)
Teil C – Allgemeine Ausschlüsse
Teil D – Allgemeine Bedingungen
Teil E – Begriffsbestimmungen
Anhang
Teil A – Cyber Eigenschadensversicherung
Kapitel I Versicherungsschutz bei Verlust, Beschädigung, Diebstahl, rechtswidriger Offenlegung von Daten sowie bei
Denial-of-Service-Angriffen (DoS-Angriffen)
1. Versicherungsfall
1.1. Der in diesem Kapitel I verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist der Eintritt mindestens eines der nachfolgend genannten
Schadensereignisse:
1.1.1. eines Datenverlusts, einer Datenbeschädigung oder einer Datenverschlüsselung auf den Computersystemen des
Versicherungsnehmers durch:
1.1.1.1. einen rechtswidrigen Computereingriff
1.1.1.2. ein Computerschadprogramm oder
1.1.1.3. unsachgemäße Bedienung der Computersysteme des Versicherungsnehmers durch fahrlässiges Handeln oder
Unterlassen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter.
1.1.2. eines Datendiebstahls, der auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers stattgefunden hat.
1.1.3. eines Denial-of-Service-Angriffs (DoS-Angriffs), der gegen die Computersysteme des Versicherungsnehmers gerichtet ist.
1.1.4. einer rechtswidrigen Offenlegung von Daten, personenbezogenen Daten oder von Kreditkartendaten, die sich auf
elektronischen Medien oder sonstigen Datenträgern oder auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers
befinden oder sich zum Zeitpunkt des Diebstahls auf diesen befanden.
2. Leistungen des Versicherers
Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der Versicherer folgende Kosten, soweit erforderlich und tatsächlich
angefallen:
2.1. Expertenvergütung
2.1.1. Kosten des Versicherungsnehmers für die Feststellung der Ursachen und Auswirkungen eines Versicherungsfalles im
Sinne des Punkts 1 sowie Kosten für die Datenwiederherstellung im Sinne des Punkts 2.2 und Kosten für die Entfernung
von Computerschadprogrammen im Sinne des Punkts 2.3 durch den vom Versicherer benannten IT-Experten oder, nach
vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer, einen sonstigen Experten.
2.2. Kosten für die Datenwiederherstellung
2.2.1. Kosten für die Wiedererlangung, Wiederherstellung oder Neuerstellung von verschlüsselten, beschädigten, verloren
gegangenen oder gelöschten Daten (einschließlich Software). Dies umfasst auch die Suche und Erlangung von Daten, die
aus Computer-Back-ups, von elektronischen Medien oder von sonstigen Datenträgern des Versicherungsnehmers
wiederhergestellt werden können.
2.2.2. Kosten für den Ersatz von gekauften Daten, die verschlüsselt oder beschädigt wurden, verloren gegangen sind oder
gelöscht wurden. Diese Kosten sind jedoch auf den ursprünglichen Kaufpreis der betroffenen Daten beschränkt.
2.2.3. Kosten für den Erwerb von Ersatzlizenzen für Software des Versicherungsnehmers, die verschlüsselt oder beschädigt
wurde, verloren gegangen ist oder gelöscht wurde.
2.2.4. Ist eine verschlüsselte, beschädigte, verloren gegangene oder gelöschte Software des Versicherungsnehmers nicht mehr
auf dem Markt erhältlich und sind die betreffenden Computer-Backups ebenfalls beschädigt, verloren gegangen oder
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gelöscht worden, so erstreckt sich der Versicherungsschutz lediglich auf die Kosten, die für die Untersuchung, Analyse
und Einrichtung anfallen, um eine andere Software so anzupassen, dass sie gleichwertige Funktionen der nicht mehr auf
dem Markt erhältlichen Software erfüllt.
2.2.5. Kosten für die Wiedererlangung, Wiederherstellung oder Neuerstellung von verschlüsselten, beschädigten, verloren
gegangenen oder gelöschten Daten werden nur bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, an dem der Versicherer oder der im Auftrag
des Versicherers handelnde IT-Experte feststellt, dass die Wiedererlangung, Wiederherstellung oder Neuerstellung der
betroffenen Daten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist.
2.2.6. Kosten für die in den Punkten 2.2.1 bis 2.2.5 genannten Maßnahmen, die den Versicherungsnehmer besserstellen als vor
dem Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne des Punkts 1, werden nicht ersetzt, es sei denn, dass dies die einzige
Möglichkeit ist, um den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor dem Schaden stand.
2.3. Kosten für die Entfernung von Computerschadprogrammen
Kosten, die dadurch entstehen, dass Computerschadprogramme von Computersystemen, Daten, Computer-Backups und
elektronischen Medien des Versicherungsnehmers entfernt werden müssen.
2.4. Schadensminderungskosten
Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstanden sind, dass die Leistungsverpflichtung des Versicherers gemäß
den Punkten 2.1, 2.2 und 2.3 gemindert oder reduziert wurde. Dies gilt für folgende Maßnahmen des
Versicherungsnehmers:
• die Nutzung fremder, vom Versicherungsnehmer angemieteter oder geleaster IT-Systeme,
• die Einbindung eines anderen als des vom Versicherer benannten IT-Experten,
• den Einsatz zusätzlicher Mitarbeiter, insbesondere interner IT-Experten (nur die dafür anfallende
Überstundenvergütung oder zusätzliche Mehrkosten der eingesetzten Mitarbeiter) oder
• der Austausch von Hardware, sofern der Versicherer oder der im Auftrag des Versicherers handelnde IT-Experte
feststellt, dass der Austausch kostengünstiger ist als deren Bereinigung.
• weitere Kosten zur Wiederinbetriebnahme der Computersysteme des Versicherungsnehmers.
Diese Kosten dürfen den Betrag, um den die Leistungsverpflichtung des Versicherers gemäß den Punkten 2.1, 2.2 und
2.3 gemindert oder reduziert wurde, nicht übersteigen.
2.5. Zusätzliche Leistungen des Versicherers bei personenbezogenen Daten
Im Versicherungsfall im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten übernimmt der Versicherer zusätzlich folgende
Kosten, soweit erforderlich und tatsächlich angefallen:
2.5.1. Abwehrkosten
Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Abwehr eines von einer Aufsichtsbehörde eingeleiteten
datenschutzrechtlichen Verfahrens entstehen, weil der Verdacht besteht, dass personenbezogene Daten durch einen
Versicherungsfall im Sinne des Punkts 1 verletzt wurden.
2.5.2. Mitteilungskosten
Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er die von einem Versicherungsfall im Sinne des Punkts
1 betroffenen Personen oder die jeweilige Datenschutzbehörde gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen über die
Verletzung personenbezogener Daten informieren muss.
Auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung hierzu (freiwillige Anzeige) ersetzt der Versicherer die genannten
Kosten, sofern dies nach Einschätzung des Versicherers geeignet ist, um den Aufwand an versicherten Leistungen zu
mindern.
2.6. Zusätzliche Leistungen des Versicherers bei Kreditkartendaten:
Wenn der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Versicherungsfalles über eine aufrechte PCI-DSS-Zertifizierung verfügt,
übernimmt der Versicherer in einem Versicherungsfall im Zusammenhang mit Kreditkartendaten zusätzlich folgende
Kosten, soweit erforderlich und tatsächlich angefallen:
2.6.1. Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er einen akkreditierten Sicherheitsgutachter mit der
Durchführung einer forensischen Untersuchung beauftragt, um die Entstehung, die Gründe und die Umstände eines
Versicherungsfalles im Sinne des Punkts 1 festzustellen;
2.6.2. Kosten, die der Versicherungsnehmer dem akkreditierten Sicherheitsgutachter für die Überprüfung und das Erstellen
eines Berichts zahlt, der die vollständige Einhaltung der PCI-DSS-Anforderungen durch den Versicherungsnehmer
bestätigt oder darlegt, welche Maßnahmen der Versicherungsnehmer zu ergreifen hat, um die PCI-DSS-Anforderungen
künftig einzuhalten;
2.6.3. Kosten, die der Versicherungsnehmer zahlen muss, um eine neue PCI-DSS-Zertifizierung zu erhalten. Voraussetzung
hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten alle im Bericht des akkreditierten Sicherheitsgutachters im
Sinne von Punkt 2.6.2 aufgeführten Anforderungen erfüllt hat;
2.6.4. Kosten, die dem Versicherungsnehmer nach schriftlicher Zustimmung des Versicherers dadurch entstehen, dass er an
seine Kunden neue Kreditkarten ausstellen muss.
2.7. Kostenübernahme bei Nichteintritt des Versicherungsfalles
Stellt sich trotz hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte des Eintritts eines Versicherungsfalles gemäß Teil A Kapitel I
Punkt 1 im Nachhinein heraus, dass dieser nicht eingetreten ist, so übernimmt der Versicherer dennoch den Ersatz der
innerhalb von 48 Stunden (ab erstmaliger Kontaktaufnahme mit dem Versicherer) anfallenden Kosten gemäß den Punkten
2.1 bis 2.6.
2.8. Angemessenheit der Kosten
Versicherungsschutz gemäß den Punkten 2.1 bis 2.7 besteht lediglich für angemessene und möglichst kostengünstige
Maßnahmen.
2.9. Klarstellung
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Kosten, die nach dem in Punkt 2.7 genannten Zeitraum anfallen ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, sowie
zusätzliche Kosten des Experten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer den Experten für andere als in
den Punkten 2.1 bis 2.6 genannte Tätigkeiten beauftragt, er sinnvolle Empfehlungen des Experten missachtet oder ihnen
zuwiderhandelt, sind vom Versicherungsnehmer zu tragen.
Kapitel II Versicherungsschutz für das Krisen- & Public-Relationsmanagement (optional)
1. Krisenmanagement
1.1. Versicherungsfall
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß Teil A Kapitel I Punkt 1 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer
die folgenden Kosten für ein fachgerechtes Krisenmanagement, soweit erforderlich und tatsächlich angefallen:
1.1.1. Interne Kosten
Kosten des Versicherungsnehmers für die Einrichtung und den Betrieb eines internen Krisenmanagements, um möglichst
rasch und effektiv die Folgen eines Versicherungsfalles im Sinne von Teil A Kapitel I Punkt 1 zu begrenzen. Hierzu zählen
auch angefallene Überstundenvergütungen oder zusätzliche Mehrkosten der eingesetzten Mitarbeiter im Krisenstab.
1.1.2. Externe Kosten
Kosten des Versicherungsnehmers für die Beauftragung externer Dienstleister im Rahmen des Krisenmanagements, um
möglichst rasch und effektiv die Folgen eines Versicherungsfalles im Sinne von Teil A Kapitel I Punkt 1 zu begrenzen,
jeweils nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch den Versicherer oder nachträglicher Genehmigung durch diesen,
wenn nachweislich Gefahr im Verzug ist.
1.1.3. Zeitlicher Geltungsbereich
Es werden nur die vorgenannten Kosten erstattet, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, gerechnet ab der
Feststellung von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten des Versicherungsfalles gemäß Teil A Kapitel I Punkt 1,
entstanden sind.
2. Public-Relations-Management
2.1. Versicherungsfall
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß Teil A Kapitel I Punkt 1, der mediale Aufmerksamkeit erlangt hat oder diese
mit hoher Wahrscheinlichkeit erlangen wird und wodurch bei den Kunden des Versicherungsnehmers ein negativer
Eindruck über den Versicherungsnehmer entstehen könnte, werden alle unter Punkt 2.2 genannten Kosten erstattet, die
dem Versicherungsnehmer für die Verhinderung und Beseitigung dieses negativen Eindrucks beim Kunden entstehen,
jeweils nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch den Versicherer oder nachträglicher Genehmigung durch diesen,
wenn nachweislich Gefahr im Verzug ist.
2.2. Versicherte Kosten:
Versichert sind alle erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten des Versicherungsnehmers für
• den Einsatz einer Marketing- oder einer Public-Relations-Agentur,
• die Einrichtung eines Call Centers sowie
• Maßnahmen zur Kreditkartenüberwachung.
2.3. Zeitlicher Geltungsbereich
Es werden nur die vorgenannten Kosten erstattet, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, gerechnet ab dem
Zeitpunkt des erstmaligen Aufkommens medialer Aufmerksamkeit über den Versicherungsfall gemäß Teil A Kapitel I
Punkt 1 entstanden sind. Werden bereits vor dem erstmaligen Aufkommen medialer Aufmerksamkeit Schritte zur
Verhinderung dieser gesetzt, bilden diese Schritten den Ausgangspunkt des zeitlichen Rahmens.
3. Kostenübernahme bei Nichteintritt des Versicherungsfalles
Teil A Kapitel I Punkt 2.7. bis 2.9. findet entsprechend Anwendung.
Kapitel III Versicherungsschutz bei Betriebsunterbrechungen (optional)
1. Versicherungsfall
Der in diesem Kapitel III verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist die vollständige oder teilweise Unterbrechung des in
dem Versicherungsvertrag angegebenen versicherten Geschäftsbetriebes des Versicherungsnehmers durch die in Teil A
Kapitel I Punkt 1 genannten Schadensereignisse.
2. Leistungen des Versicherers
Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den Betriebsunterbrechungsschaden, der diesem durch eine
vollständige oder teilweise Unterbrechung des in dem Versicherungsvertrag angegebenen versicherten
Geschäftsbetriebes des Versicherungsnehmers während der Haftungszeit entsteht (nach Überschreitung des vereinbarten
Selbstbehalts).
Hierbei gilt:
2.1. Im Fall einer vollständigen Unterbrechung ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den in dem
Versicherungsvertrag angegeben pauschalen Deckungsbeitrag.
2.2. Im Fall einer Teilunterbrechung ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen anteiligen Prozentsatz des in
dem Versicherungsvertrag angegeben pauschalen Deckungsbeitrages.
2.3. Sollte der Versicherungsnehmer dem Versicherer mitteilen, dass der in dem Versicherungsvertrag vereinbarte pauschale
Deckungsbeitrag über dem tatsächlichen Deckungsbeitrag liegt, wird der vereinbarte pauschale Deckungsbeitrag durch
eine Obergrenze limitiert. Die Obergrenze wird wie folgt berechnet:
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Zunächst wird der Deckungsbeitrag, den der Versicherungsnehmer in den zwölf Monaten vor Eintritt des
Versicherungsfalles erzielt hat, ermittelt. Dieser ermittelte Deckungsbeitrag wird durch 360 Tage geteilt. Das Ergebnis
dieser Teilung stellt die Obergrenze dar, die der Versicherer gemäß den vorstehenden Punkten 2.1 und 2.2 pro Tag zu
ersetzen hat.
3. Begriffsbestimmungen
Hinsichtlich der Berechnung der Obergrenze gemäß Punkt 2.3 werden die in diesem Punkt 3 verwendeten Begriffe wie
folgt definiert:
Haftungszeit:
Die Haftungszeit ist der Zeitraum, der mit dem Eintritt des Versicherungsfalles beginnt und spätestens nach Ablauf der in
dem Versicherungsvertrag festgelegten Dauer für die Haftungszeit endet. Sollte das von einem Versicherungsfall gemäß
Punkt 1 betroffene Computersystem des Versicherungsnehmers vor Ablauf der Haftungszeit wiederhergestellt werden,
dann endet die Haftungszeit bereits mit diesem Zeitpunkt. Der vorgenannten Wiederherstellung steht es gleich, wenn das
Computersystem vor Ablauf der Haftungszeit in angemessener Zeit so repariert oder wiederhergestellt hätte werden
können, dass es hinsichtlich seiner Funktionalität und Leistungsfähigkeit dem Zustand wie vor dem Eintritt eines
Versicherungsfalles gemäß Punkt 1 entspricht.
Deckungsbeitrag:
Der Deckungsbeitrag ist die Differenz zwischen den betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des in dem
Versicherungsvertrag angegebenen versicherten Geschäftsbetriebes des Versicherungsnehmers.
Bei der Ermittlung des Deckungsbeitrages bleiben außer Ansatz:
Erträge und Kosten, die mit dem in dem Versicherungsvertrag angegebenen versicherten Geschäftsbetrieb des
Versicherungsnehmers nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. Finanzerträge, außerordentliches Ergebnis, Erträge
oder Kosten, die betriebsfremd oder periodenfremd sind).
Betriebliche Erträge:
Die betrieblichen Erträge des in dem Versicherungsvertrag angegebenen versicherten Geschäftsbetriebes des
Versicherungsnehmers sind:
• Umsatzerlöse,
• Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen eigenen Erzeugnissen,
• aktivierte Eigenleistungen und
• sonstige betriebliche Erträge nach Abzug der Skonti und sonstigen Erlösschmälerungen.
Variable Kosten:
Variable (nicht versicherte) Kosten sind diejenigen Kosten, die als Folge einer Betriebsunterbrechung wegfallen oder
vermindert werden.
Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung der Betriebsbereitschaft. Zu den variablen Kosten zählen
auch Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der Betriebsanlage, die während einer Betriebsunterbrechung nicht
genutzt werden. Personalkosten gelten grundsätzlich nicht als variable Kosten.
Kapitel IV Versicherungsschutz bei Cyber-Erpressung (optional)
1. Versicherungsfall
1.1. Der in diesem Kapitel IV verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist die Erpressung des Versicherungsnehmers zur
Zahlung eines Lösegelds gemäß § 144 StGB unter Androhung oder Ausführung mindestens eines der nachstehenden
Schadensereignisse durch den Erpresser:
1.1.1. Durchführung eines rechtswidrigen Computereingriffs gegen die Computersysteme des Versicherungsnehmers oder
1.1.2. rechtswidrige Offenlegung vertraulicher Informationen sowie personenbezogener Daten des Versicherungsnehmers oder
vertraulicher Informationen sowie personenbezogener Daten, die sich im Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers
befinden.
Die Androhung des Erpressers muss glaubhaft und nachweisbar sein, und darüber hinaus muss die Durchführung der
vom Erpresser angedrohten Handlung unmittelbar bevorstehen.
2. Leistungen des Versicherers
Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der Versicherer folgende Kosten, soweit erforderlich und tatsächlich
angefallen:
2.1. Kosten, die der Versicherungsnehmer tätigt:
2.1.1. um sich von einem Experten für Cyber-Erpressung unterstützen zu lassen, wie bei einem Versicherungsfall zu verfahren
ist, oder
2.1.2. um einen Informanten für sachdienliche Informationen zu belohnen, sofern diese zur Verhaftung und Verurteilung eines
Erpressers beitragen, oder
2.1.3. für die im Zuge der Lösegeldverhandlungen anfallenden Reise- und Hotelkosten des Versicherungsnehmers oder des
Experten für Cyber-Erpressung oder
2.1.4. für die Leistungen von IT-Experten zur Verhinderung der vom Erpresser angedrohten Handlungen.
2.2. Voraussetzung für die in Punkt 2.1 genannten Versicherungsleistungen ist die vorherige schriftliche Zustimmung des
Versicherers oder die nachträgliche Genehmigung durch diesen, wenn nachweislich Gefahr im Verzug ist. Im Falle von
Punkt 2.1.2. ist eine nachträgliche Genehmigung nicht möglich.
3. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Zusätzlich zu den Obliegenheiten gemäß Teil D Punkt 7 hat der Versicherungsnehmer bei der Polizei oder bei anderen
zuständigen Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Erpressung Anzeige zu erstatten.
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Kapitel V Versicherungsschutz bei Cyber-Betrug und Cyber-Diebstahl durch außenstehende Dritte (optional)
1. Versicherungsfall
1.1. Der in diesem Kapitel V verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist der Eintritt mindestens eines der nachstehenden
Schadensereignisse, sofern und soweit diese in Folge eines rechtswidrigen Computereingriffs durch einen
außenstehenden Dritten eintreten und dieser Eingriff einen Straftatbestand im Sinne des Strafgesetzbuches erfüllt:
1.1.1. Erhöhte Nutzungsentgelte durch widerrechtlich genutzte Anwendungen, wie z. B. Voice-Over-IP.
1.1.2. Verluste von Waren durch unautorisierte und/oder unrichtige Auslieferung.
1.1.3. Verluste aus unautorisierten und/oder unrichtigen Überweisungen/Zahlungen.
1.2. Voraussetzung für die Ersatzpflicht des Versicherers ist in jedem Fall, dass die Handlung des außenstehenden Dritten in
der Absicht erfolgt ist, sich selbst oder einen anderen Dritten rechtswidrig zu bereichern.
2. Leistungen des Versicherers, Sublimit
Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 ersetzt der Versicherer die aus diesen resultierenden Vermögensschäden bis zu dem
in der Polizze genannten Sublimit.
3. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Zusätzlich zu den Obliegenheiten gemäß Teil D Punkt 7 hat der Versicherungsnehmer bei der Polizei oder bei anderen
zuständigen Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten.
4. Ausschlüsse
4.1 Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C besteht durch dieses Kapitel V kein Versicherungsschutz,
sofern der rechtswidrige Computereingriff mit Unterstützung oder Duldung des Versicherungsnehmers, der Kenntnis von
der fehlenden Berechtigung hat, erfolgt.
4.2 Ausgeschlossen sind weiters Fälle, in denen ein Dritter unter Verwendung einer falschen oder gestohlenen Identität eines
Mitarbeiters einer versicherten Gesellschaft den Versicherten ohne Rechtsgrund zur Überweisung/Zahlung von Geld oder
geldwerten Mittel veranlasst.
Teil B – Cyber Haftpflichtversicherung
Kapitel I Haftpflichtversicherungsschutz bei Verletzung der Integrität von Daten und Datenschutzverletzungen
1. Versicherungsfall
1.1. Der in diesem Kapitel I verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung eines Anspruchs
gegen den Versicherungsnehmer durch einen Dritten wegen eines behaupteten oder tatsächlichen Eintritts eines oder
mehrerer der nachfolgenden Schadensereignisse:
1.1.1. eines Datenverlusts, einer Datenbeschädigung oder einer Datenverschlüsselung von personenbezogenen Daten auf den
Computersystemen des Versicherungsnehmers aufgrund:
1.1.1.1. eines rechtswidrigen Computereingriffs oder
1.1.1.2. eines Computerschadprogramms.
1.1.2. einer rechtswidrigen Offenlegung oder eines Diebstahls personenbezogener Daten, die sich auf elektronischen Medien
oder sonstigen Datenträgern oder auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers befinden oder sich zum
Zeitpunkt des Diebstahls auf diesen befanden.
1.1.3. einer sonstigen Datenschutzverletzung durch den Versicherungsnehmer.
2. Leistungen des Versicherers
Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der Versicherer:
2.1. die Erfüllung von berechtigten Ansprüchen.
Berechtigt sind Ansprüche dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte.
2.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr (Abwehrkosten) von Ansprüchen:
Der Versicherungsschutz umfasst die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der
Feststellung und Abwehr eines Anspruchs, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
Die Vereinbarung von Schiedsverfahren beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht, wenn sie nach der
Schiedsgerichtverordnung der internationalen Handelskammer (ICC) oder des österreichischen schiedsrichterlichen
Verfahrens im Sinne der Zivilprozessordnung ausgetragen werden und dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsverfahren unverzüglich angezeigt und die Mitwirkung im Schiedsverfahren entsprechend der Mitwirkung des
Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges ermöglicht wird.
3. Ausschlüsse
Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C sind in diesem Kapitel I folgende Ansprüche ausgeschlossen:
3.1. Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer Veröffentlichungen oder Inhalte von einer seiner Kontrolle
unterliegenden Internetseite nicht unverzüglich entfernt hat, nachdem ein Dritter diese beanstandet oder zu deren
Entfernung aufgefordert hat.
3.2. Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite, die nicht
seiner direkten Kontrolle unterliegt, Inhalte mit personenbezogenen Daten unrechtmäßig veröffentlicht hat.
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Kapitel II Haftpflichtversicherungsschutz bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht
1. Versicherungsfall
1.1. Der in diesem Kapitel II verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung eines Anspruchs
gegen den Versicherungsnehmer durch einen Dritten wegen eines behaupteten oder tatsächlichen Eintritts eines oder
mehrerer der nachfolgenden Schadensereignisse:
1.1.1. einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch:
1.1.1.1. einen rechtswidrigen Computereingriff auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers oder
1.1.1.2. ein Computerschadprogramm auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers.
1.1.2. einer rechtswidrigen Offenlegung oder eines Diebstahls von Daten Dritter, die vertrauliche Informationen beinhalten, die
sich auf elektronischen Medien oder sonstigen Datenträgern oder auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers
befinden.
2. Leistungen des Versicherers
Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der Versicherer die in Teil B Kapitel I Punkt 2 genannten Leistungen.
3. Ausschlüsse
Auf dieses Kapitel II findet Teil C Punkt 12 der allgemeinen Ausschlüsse in Bezug auf vertrauliche Informationen keine
Anwendung.
Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C sind in diesem Kapitel II folgende Ansprüche ausgeschlossen:
3.1. Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer Veröffentlichungen oder Inhalte von einer seiner Kontrolle
unterliegenden Internetseite nicht unverzüglich entfernt hat, nachdem ein Dritter diese beanstandet oder zu deren
Entfernung aufgefordert hat.
3.2. Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite, die nicht
seiner direkten Kontrolle unterliegt, Inhalte mit vertraulichen Informationen unrechtmäßig veröffentlicht hat.
Kapitel III Haftpflichtversicherungsschutz in Bezug auf die Netzwerksicherheit
1. Versicherungsfall
1.1. Der in diesem Kapitel III verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung eines Anspruchs
gegen den Versicherungsnehmer durch einen Dritten wegen eines behaupteten oder tatsächlichen Eintritts eines oder
mehrerer der nachfolgenden Schadensereignisse:
1.1.1. eines Datenverlusts, einer Datenbeschädigung oder einer Datenverschlüsselung auf dem Computersystem eines Dritten,
1.1.2. eines Denial-of-Service-Angriffs (DoS-Angriffs), ausgehend von Computersystemen des Versicherungsnehmers gegen ein
Computersystem eines Dritten,
1.1.3. einer Verhinderung des autorisierten Zugangs Dritter zu ihren Daten oder zu Computersystemen des
Versicherungsnehmers oder
1.1.4. einer Weitergabe von Computerschadprogrammen über die Computersysteme des Versicherungsnehmers auf die
Computersysteme von Dritten,
jeweils verursacht durch entweder einen rechtswidrigen Computereingriff oder ein Computerschadprogramm auf den
Computersystemen des Versicherungsnehmers.
2. Leistungen des Versicherers
Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der Versicherer die in Teil B Kapitel I Punkt 2 genannten Leistungen.
3. Ausschlüsse
Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C besteht durch dieses Kapitel III kein Versicherungsschutz für
Ansprüche eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Outsourcing-Dienstleisters in dieser Eigenschaft.
Kapitel IV Medienhaftpflichtversicherungsschutz (optional)
1. Versicherungsfall
Der in diesem Kapitel IV verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung eines Anspruchs
gegen den Versicherungsnehmer durch einen Dritten wegen eines behaupteten oder tatsächlichen Eintritts eines oder
mehrerer der nachfolgenden Schadensereignisse:
Veröffentlichung digitaler Medieninhalte auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers, welche die Verletzung
nachstehender Rechte zur Folge hat:
1.1. Persönlichkeits- und Namensrechtsverstöße,
1.2. Urheber- und Markenrechtsverstöße oder
1.3. aus Punkt 1.1 und Punkt 1.2 resultierende Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht.
2. Leistungen des Versicherers
Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der Versicherer die in Teil B Kapitel I Punkt 2 genannten Leistungen.
3. Ausschlüsse
Auf dieses Kapitel IV findet Teil C Punkt 12 der allgemeinen Ausschlüsse in Bezug auf Urheber- und
Markenrechtsverstöße keine Anwendung.
Ansprüche aufgrund oder in Zusammenhang mit Patentrechtsverletzungen bleiben uneingeschränkt ausgeschlossen.
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Teil C – Allgemeine Ausschlüsse
Für Schäden, die sich aus folgenden Sachverhalten oder Ursachen ergeben, darauf beruhen oder darauf zurückzuführen
sind, besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen dieses Versicherungsvertrages, soweit in den einzelnen Kapiteln
nichts anderes geregelt ist:
1. Krieg, Invasionen, feindliche Kriegshandlungen, kriegsähnliche Ereignisse (unabhängig von einer Kriegserklärung),
Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, innere Unruhen oder andere Ereignisse, die in einem militärischen
Zusammenhang stehen.
2. Terroristische Handlungen (unabhängig von weiteren Gründen oder Ereignissen, die zum Schaden geführt haben) oder
Handlungen zur Kontrolle, Prävention oder Bekämpfung von Terrorismus.
3. Jeder hoheitliche Eingriff. Hoheitliche Eingriffe sind die Enteignung, die Verstaatlichung, die Beschlagnahme,
Inbesitznahme oder jede andere Handlung durch, im Auftrag oder auf Anordnung eines Staats, einer Regierung, einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer Behörde oder einer sonstigen (de facto) hoheitlichen Einrichtung.
4. Jede unmittelbare oder mittelbare Auswirkung der Atomenergie, insbesondere Reaktionen spaltbarer oder
verschmelzbarer Kernbrennstoffe; der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch
Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden; der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
5. Jede rechtswidrige und vorsätzliche Herbeiführung des Schadens; wegen Schadensverursachung durch wissentliches
Abweichen vom Gesetz, von einer Vorschrift oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung; wegen wissentlichen
Nichtbeachtens von Anweisungen oder Vorgaben der Hersteller von Software und Hardware, die der
Versicherungsnehmer in seinen Computersystemen oder zum Schutz der Computersysteme nutzt.
6. Die Nutzung illegaler oder nicht lizenzierter Software sowie jedweder Verlust, der dem Versicherungsnehmer durch die
Nutzung dieser Software entsteht.
7. Jede Art von Abnutzungserscheinungen und Alterungserscheinungen, auch vorzeitigen, Verschleiß, Leistungsreduzierung
oder veralteter Software und Hardware des Computersystems des Versicherungsnehmers sowie der vom
Versicherungsnehmer benutzten übrigen elektronischen Geräte oder Sachgegenstände, die durch den gewöhnlichen
Gebrauch oder durch fortschreitende Abnutzung hervorgerufen werden.
8. Alle vom Versicherungsnehmer in den Verkehr gebrachten Produkte, Arbeiten oder sonstigen Leistungen sowie
Produktrückrufe.
9. Jede Art von Vertragsstrafen, Geldstrafen, Ansprüchen auf Entschädigung mit Strafcharakter (wie z. B. Punitive oder
Exemplary Damages), Geldbußen, Verwaltungsstrafen oder Garantien, jeweils auch im Regressweg.
10. Jede Art von Personenschäden, Körperschäden, psychischen und physischen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen
sowie davon abgeleitete Schäden (Folgeschäden). Ausgenommen hiervon sind immaterielle Schäden.
11. Jede Art von Sachschäden sowie davon abgeleitete Schäden (Folgeschäden).
12. Jeder Verstoß gegen Patente, Lizenzrechte und sonstige Schutzrechte des geistigen Eigentums (hierzu gehören
insbesondere Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte und sonstige gewerbliche
Schutzrechte).
13. Jede Art von Lösegeldern bzw. sonstigen durch Erpressung geforderten Geldern.
14. Jede Art der Unterbrechung oder Störung von Strom-, Internet-, Kabel-, Funk-, Satelliten-, Telekommunikations-
verbindungen oder anderer Infrastruktureinrichtungen, einschließlich der Störung von Serviceleistungen, die ein Service-
Provider erbringt, Stromausfällen und Spannungsabfällen. Dieser Ausschluss gilt ausschließlich im Hinblick auf
Unterbrechungen und Störungen, die sich außerhalb der Kontrolle des Versicherungsnehmers ereignen
(Netzwerkunterbrechungen).
15. Jede Art von Finanzmarkttransaktionen und Börsenhandel.
16. Jede Art des Einsatzes von digitaler Währung (Cryptocurrency).
17. Ansprüche:
• des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Unternehmen;
• von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
• von Liquidatoren, Zwangs- oder Insolvenzverwaltern des Versicherungsnehmers;
• von Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer beteiligt ist, und zwar im Ausmaß der prozentuellen
Beteiligung des Versicherungsnehmers an diesen Gesellschaften; weiters
• von Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer zugehören, und
zwar im Ausmaß der unmittelbaren und/oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des herrschenden Unternehmens
an diesen Gesellschaften.
• Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzliche
Vertreter dem Versicherungsnehmer gleich gehalten.
18. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen
Schadensersatzpflicht hinausgehen.
19. Ansprüche aufgrund oder im Zusammenhang mit
• Kartellrechtsverstößen
• pornographischen Inhalten
• Lotterien, Preisausschreiben, Werbe- oder anderen Glücksspielen.
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Teil D – Allgemeine Bedingungen
Die Allgemeinen Bedingungen des vorliegenden Teils D finden insoweit Anwendung, als in den vorangehenden Teilen A
bis C keine Sonderregelungen getroffen werden.
1. Örtlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Staaten der Erde. Nicht versichert sind jedoch Ansprüche aus Schäden, die
nach US-amerikanischem, kanadischem oder australischem Recht geltend gemacht werden. In diesen Ländern sind
weiters Schäden im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten nicht versichert.
2. Zeitlicher Geltungsbereich
2.1. Versicherter Zeitraum
2.1.1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle gemäß Teil A und Teil B, die während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungs-vertrages unter Beachtung der §§ 38 ff. VersVG – siehe Anhang)
erstmals eingetreten sind und – im Fall von Teil B – auf einem während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
eingetretenen Schadensereignis gemäß Teil B Kapitel I, II, III und IV beruhen.
2.1.2. Für Teil B gilt:
Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, die aber auf ein
Schadensereignis vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen sind, sind nur dann versichert, wenn dem
Versicherungsnehmer bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages das Schadensereignis nicht bekannt war und auch
nicht bekannt sein konnte.
2.2. Nachmeldefrist/Nachhaftung
2.2.1. Abweichend von Punkt 2.1 besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Anzeige des Versicherungsfalles beim
Versicherer später als ein Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
2.2.2. Für Teil B gilt:
Bei Beendigung des Versicherungsvertrages besteht Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle gemäß Teil B, die
nach Beendigung des Versicherungsvertrages und innerhalb der Nachhaftungszeit eintreten, wenn das Schadensereignis,
das zu einem Versicherungsfall geführt hat, vor Beendigung des Versicherungsvertrages gemäß Punkt 2.1 eingetreten ist.
Die Nachhaftungszeit beträgt ein Jahr.
Versicherungsschutz besteht im Umfang der unverbrauchten Versicherungssumme und der Vertragsbedingungen der
Versicherungsperiode, die der Nachhaftungszeit unmittelbar vorhergeht, sofern nicht über die Serienschadensklausel eine
abweichende Zuordnung des Versicherungsfalles erfolgt.
Eine Nachhaftungszeit besteht nicht, wenn der Versicherungsvertrag durch Widerruf oder durch Kündigung wegen eines
Prämienzahlungsverzuges oder eines von diesem Versicherungsvertrag zu entschädigenden Schadens durch den
Versicherer vorzeitig gekündigt wurde oder der Versicherungsvertrag durch eine Kündigung im Namen des
Versicherungsnehmers im Fall einer Insolvenz des Versicherungsnehmers vorzeitig beendet wurde.
Eine Nachhaftungszeit besteht weiters nicht, wenn und soweit der Versicherungsnehmer nach Beendigung des
Versicherungsvertrages eine andere Cyber-Versicherung abgeschlossen hat, die in der Nachhaftungszeit wirksam ist.
3. Höhe und Umfang der Versicherungsleistung
3.1. Versicherungssumme
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall, der in
den Kapiteln zu Teil A und Teil B definiert ist, dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
ersatzpflichtige Personen erstreckt.
3.2 Jahreshöchstleistung:
Der Versicherer leistet für alle innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen
höchstens die Jahreshöchstleistung.
3.3 Die Kosten gemäß Teil A sowie Abwehrkosten und Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
3.4 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadensersatzverpflichtung gemäß Teil B durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels
eingeschriebenen Briefs die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur
Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an
entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
4. Neu hinzukommende Tochtergesellschaften
Während der Versicherungsperiode neu hinzukommende Tochtergesellschaften gelten ab Erwerb oder Neugründung
automatisch mitversichert, es sei denn
a) der Umsatz der Gesellschaft übersteigt 10 % des Umsatzes des abgelaufenen Geschäftsjahres des
Versicherungsnehmers, oder
b) es handelt sich um ein Finanzdienstleistungsunternehmen, ein Telekommunikationsunternehmen, einen IT Service
Provider oder ein Unternehmen, das mehr als 50 % seines Umsatzes mit Internethandel erwirtschaftet, oder
c) die Gesellschaft erzielt mehr als 25 % ihres Umsatzes oder hat ihren Sitz in USA/USA-Territorien, Kanada oder
Australien, oder
d) die Gesellschaft hat ihren Sitz in solchen Staaten, die den Betrieb des Versicherungsgeschäftes durch einen vor Ort
nicht zugelassenen Versicherer verbieten (sog. non-admitted Verbotsländer).
In den Fällen a) bis c) besteht ab Erwerb oder Neugründung für zwei Monate befristeter Versicherungsschutz im Rahmen
und Umfang der Polizze. Der Erwerb oder die Neugründung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird innerhalb
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dieser zwei Monate keine Einigung über Prämie und Bedingungen erzielt, so entfällt der Versicherungsschutz
rückwirkend.
5. Kumul
5.1. Vorrangige Versicherung/Kumulklausel
Ist ein Versicherungsfall auch unter einem anderen Versicherungsvertrag versichert, so geht der vorliegende Vertrag als
der speziellere Vertrag vor.
Ist der anderweitige Versicherungsvertrag ebenfalls bei einer Gesellschaft der Vienna Insurance Group abgeschlossen, so
ist die Leistung insgesamt auf die höchste der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, wobei lediglich der höchste
vereinbarte Selbstbehalt angewendet wird.
5.2. Kürzung der Versicherungsleistung bei Kumulschäden
Sind durch einen Kumulschaden mehrere Cyber-Protect-Versicherungsverträge des Versicherers mit einer
Versicherungsleistung von insgesamt mehr als EUR 30.000.000,– schadensbetroffen, so werden die auf die einzelnen
Berechtigten entfallenden Versicherungsleistungen verhältnismäßig derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als
EUR 30.000.000,– betragen. Unter „Kumulschaden“ ist die Gesamtheit aller Einzelschäden zu verstehen, die unmittelbar
durch ein und dasselbe Geschehen verursacht wurden, unabhängig davon, ob und wie viele der gedeckten Gefahren
zusammenwirken.
6. Serienschaden
6.1. Mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder innerhalb einer allfällig vereinbarten Nachhaftungsfrist
eintretende, auf demselben Schadensereignis beruhende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall. Ferner
gelten als ein Versicherungsfall alle Versicherungsfälle, die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden
Schadensereignissen beruhen, wenn zwischen diesen Schadensereignissen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder
technischer Zusammenhang besteht (Serienschaden).
6.2. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Versicherungsfälle mehrere Kapitel innerhalb eines Teils oder sowohl Teil A als auch
Teil B des Versicherungsvertrages betreffen.
6.3. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall der Serie eingetreten ist,
wobei der zum Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist.
6.4. Wenn der Versicherer den Versicherungsvertrag gemäß Punkt 9.2 kündigt oder bei Risikowegfall (Punkt 9.4), besteht
nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des
Versicherungsvertrages eintretenden Versicherungsfälle einer Serie Versicherungsschutz, sofern der erste
Versicherungsfall der Serie während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder innerhalb einer allfällig
vereinbarten Nachhaftungsfrist eingetreten ist.
6.5. Ist der erste Versicherungsfall einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages oder während einer Unterbrechung
des Versicherungsschutzes eingetreten, dann gilt der gesamte Serienschaden als nicht versichert.
7. Obliegenheiten
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und
Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt:
7.1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
7.1.1. Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
dem Versicherer die Angaben zum Umsatz und zur Anzahl an Datensätzen auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
7.1.2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer
billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, der
schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
7.1.3. Der Versicherungsnehmer hat angemessene technische Schutzmaßnahmen und Verfahren zu verwenden (insbesondere
bei Computer Backups, Anti-Viren und Anti-Malware Software, Kennworteinstellungen, Berechtigungskonzepten,
Systemkonfigurationen, Firewalls sowie bei der Aktualisierung von Software).
7.1.4. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab
Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich, über die Feststellung von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für
den Eintritt eines Schadensereignisses zu informieren. Er hat weiters die Kosten auf den Umfang zu begrenzen, der
notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadenseintritt zu verhindern oder den Schadensumfang zu mindern. Er hat auf
Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder sich mit diesem
über die weiteren Maßnahmen abzustimmen.
Insbesondere hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich zwecks Einschaltung der Experten über die
bekannt gegebene Hotline zu informieren.
7.2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
7.2.1. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles
aufzuklären und den Schaden abzuwenden und gering zu halten. Dabei sind Weisungen des Versicherers zu befolgen.
7.2.2. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab
Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich, zu informieren.
Insbesondere sind anzuzeigen:
7.2.2.1. der Versicherungsfall;
7.2.2.2. die Geltendmachung einer Schadensersatzforderung;
7.2.2.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen
den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
7.2.2.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzforderungen.
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7.2.3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu
unterstützen.
Insbesondere hat der Versicherungsnehmer:
7.2.3.1. den Versicherer unverzüglich zwecks Einschaltung der Experten über die bekannt gegebene Hotline zu informieren;
7.2.3.2. die betroffene Hardware, Software und Daten zu sichern und dem Versicherer oder einem vom Versicherer
eingebundenen Experten zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen sowie den Experten bei der Reparatur,
Wiederherstellung oder Wiedererlangung der Daten des Versicherungsnehmers, die vom Versicherungsfall betroffen sind,
zu unterstützen;
7.2.3.3. hinsichtlich des Versicherungsfalles stets mit dem Experten zu kooperieren;
7.2.3.4. alles ihm Zumutbare zu tun, um den Experten darin zu unterstützen, Ursachen, Hergang und Folgen des
Versicherungsfalles aufzuklären sowie den Schaden abzuwenden und gering zu halten; dabei sind Weisungen des
Experten zu befolgen;
7.2.3.5. alle Informationen, Berichte, Materialien, Daten und Dokumentationen zu liefern, die der Experte benötigt,
7.2.3.6. einen vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten
Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
7.2.4. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der
Versicherungsnehmer aus Eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch
Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
7.2.5. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine
Schadensersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen – es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die
Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern – oder zu vergleichen.
7.3. Vollmacht des Versicherers
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
8. Erhöhung der Gefahr
8.1. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder
eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
8.2. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers
vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu
machen.
9. Vertragsdauer und Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
9.1. Vertragsdauer:
Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jedes Mal um ein weiteres Jahr,
wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der Vertragspartner gekündigt worden ist.
Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, so wird der Versicherungsvertrag für ihn nur dann verbindlich um ein weiteres
Jahr verlängert, wenn ihm frühestens sechs und spätestens fünf Monate vor jedem Ablauf der Vertragsdauer ein
besonderer Hinweis des Versicherers zugeht, in dem der Verbraucher auf das Kündigungsrecht, die dreimonatige
Kündigungsfrist, den notwendigen Zugang der Kündigung beim Versicherer vor Beginn dieser Frist, die für die Kündigung
erforderliche Schriftform sowie auf die Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr bei unterbliebener, verspäteter oder
fehlerhafter Kündigung aufmerksam gemacht wird.
Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, erlischt der Vertrag ohne Kündigung.
9.2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles:
Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG (siehe Anhang).
9.3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann der
Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
9.4. Risikowegfall
Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Die
Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den verbleibenden
Umfang.
9.5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit.
Eine Kündigung nach Punkt 9.2 und Punkt 9.3 oder ein Risikowegfall nach Punkt 9.4 schließt die Anwendung einer
Prämienabrechnung nicht aus.
10. Betriebsübernahmen
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauchs, eines
Pachtvertrags oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt anstelle des
Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis
ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70 und 71 VersVG (siehe
Anhang) gelten sinngemäß.
11. Mitversicherte Personen
11.1. Unter diesem Versicherungsvertrag sind folgende Personen mitversichert:
11.1.1. die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat;
11.1.2. sämtliche übrigen Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen.
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11.2. Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind gemäß Punkt 11.1 auch ohne Vorliegen
eines Arbeitsverhältnisses mitversichert.
12. Soweit es auf das Verhalten, das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des
Versicherungsnehmers ankommt, wird diesem nur das Verhalten, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das
Kennenmüssen solcher Personen zugerechnet, die Repräsentanten des Versicherungsnehmers sind.
Den versicherten Personen wird ihr eigenes Verhalten, Verschulden, Bewusstsein, Kenntnis oder Kennenmüssen
zugerechnet.
13. Rechtsstellung der unter dem Versicherungsvertrag mitversicherten Personen und Unternehmen
Soweit die Versicherung sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für weitere mitversicherte Unternehmen und
mitversicherte Personen Versicherungsschutz gewährt, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem
Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung
der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
14. Versicherungsperiode, Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
14.1. Versicherungsperiode
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum
eines Jahres.
14.2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
14.2.1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer
innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten
Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der
Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste
oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug
gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungs-beginn gegeben.
14.2.2. Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu
entrichten.
14.2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff. VersVG (siehe Anhang).
14.2.4 Alle eingehenden Zahlungen werden auf die älteste Schuld angerechnet.
15. Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine
auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von
Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften
entgegenstehen.
16. Abtretung oder Verpfändung des Versicherungsanspruches
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden.
17. Schriftformerfordernis
Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des
Versicherungsnehmers an den Versicherer die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich
und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Texts in
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z. B. Telefax oder E-Mail) Schriftform
bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden
zugehen muss.
18. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des
inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zuständig. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
Teil E – Begriffsbestimmungen
Die in diesen Bedingungen verwendeten Begriffe in Fettdruck haben die in den nachstehenden Begriffsbestimmungen angegebene
Bedeutung.
Abwehrkosten
Abwehrkosten sind alle Kosten, Aufwendungen und Honorare sowie Gebühren für Experten, Rechtsanwälte, Zeugen,
Sachverständige, Ermittlungen, Gerichtstermine, Untersuchungen bzw. Verfahren, die zur Verteidigung des Versicherungsnehmers in
zivil-, handels-, verwaltungs- bzw. strafrechtlichen Verfahren erforderlich sind.
Die Abwehrkosten beinhalten nicht die vom Versicherungsnehmer zu tragenden allgemeinen Aufwendungen für den Einsatz eigener
Mittel und Ressourcen, wie Gehältern und sonstigen internen Verwaltungskosten.
Abwehrkosten werden, vorbehaltlich der Selbstbehalte, nur im Rahmen der Versicherungssumme ersetzt.
Akkreditierter Sicherheitsgutachter
Ein akkreditierter Sicherheitsgutachter ist ein Experte, der durch den PCI-DSS Council zertifiziert ist, um die Einhaltung der PCI-DSS
durch das Vertragsunternehmen zu überprüfen.
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Anspruch
Ein Anspruch ist eine schriftliche Schadensersatzforderung eines Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts wegen eines Vermögensschadens oder wegen eines immateriellen Schadens gegen den
Versicherungsnehmer.
Außenstehende Dritte
Außenstehende Dritte sind Personen, mit denen zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis bestand.
Computernetzwerk
Ein Computernetzwerk ist eine Gruppe von Computersystemen und anderen Hardwaregeräten, die durch Informations- und
Kommunikationstechnologie miteinander verbunden sind, um die vernetzten Computersysteme und Hardwaregeräte in die Lage zu
versetzen, Daten und andere Informationen über Datenverbindungen (unter anderem über das Internet, Intranet und virtuelle private
Netzwerke [VPN]) auszutauschen.
Computerschadprogramm
Ein Computerschadprogramm ist eine Schadsoftware (z. B. Computerviren, Spyware, Computerwürmer, Trojaner, Rootkits,
Ransomware, Keylogger, illegale Dialer-Programme, Spyware, werbefinanzierte Software [Adware], schädliche Browserhilfsobjekte
[BHOs] und betrügerische Sicherheitsprogramme), die dazu bestimmt ist, ein Computersystem zu infiltrieren und zu stören, sensible
Informationen zu gewinnen oder sich unbefugten und/oder unrechtmäßigen Zugang zu Computersystemen zu verschaffen.
Computersysteme
Computersysteme sind alle Informationstechnologie- und Kommunikationssysteme einschließlich der hierfür genutzten Hardware,
Infrastruktur, Software oder sonstiger Geräte sowie einzelner Komponenten hiervon, die dazu genutzt werden, Daten zu erstellen, auf
Daten zuzugreifen, Daten zu verarbeiten, zu schützen, zu überwachen, zu speichern, abzurufen, anzuzeigen oder zu übermitteln.
Computersysteme des Versicherungsnehmers
Computersysteme des Versicherungsnehmers sind der Kontrolle des Versicherungsnehmers unterliegende und von diesem
verwaltete Computersysteme, die sich in seinem Besitz befinden, von ihm lizenziert oder angemietet wurden.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadensereignisse, die auf den Computersystemen der im Versicherungsvertrag
genannten und vom Versicherungsnehmer beauftragten Outsourcing-Dienstleister in dieser Eigenschaft eingetreten sind, jedoch nur
insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Als Computersystem des Versicherungsnehmers gelten ebenso „bring your own device (BYOD)“-Geräte von Angestellten und
Mitarbeitern der versicherten Unternehmen, solange und soweit der Zugriff durch diese Geräte auf die restlichen Computersysteme
des Versicherungsnehmers einer Zwei-Faktor- Authentifizierung unterliegt und diese zur ordentlichen dienstlichen Nutzung verwendet
werden.
Daten
Daten sind alle lesbaren Informationen, Programme und Software, unabhängig von Verwendungszweck oder Darstellungsweise (Text,
Zahlen, Sprache oder Bilder), die auf elektronischen Medien verkörpert sind.
Datendiebstahl
Ein Datendiebstahl ist ein rechtswidriger Computereingriff, bei dem auf Computersystemen befindliche Daten unbefugt oder
unrechtmäßig kopiert oder anderweitig erlangt werden.
Datenschutzverletzung
Eine Datenschutzverletzung ist jede Verletzung anwendbarer datenschutzrechtlicher Bestimmungen, wie beispielsweise der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG) oder vergleichbarer inländischer oder ausländischer
Rechtsnormen.
Datenverlust, Datenbeschädigung oder Datenverschlüsselung
Datenverlust oder Datenbeschädigung ist das Einspeisen, die Verfälschung, Erstellung, Anpassung, Änderung oder Löschung von
Daten, die bei einer Verarbeitung auf einem Computersystem dazu führen könnte, dass die Computersysteme oder die Daten
beeinträchtigt, unlesbar oder beschädigt werden oder nicht mehr normal funktionieren bzw. dass der Verarbeitungsbetrieb
unterbrochen oder gestört wird.
Denial-of-Service-Angriff (DoS-Angriff)
Ein Denial-of-Service-Angriff ist ein böswilliger Angriff, der dazu führt, dass Computersysteme und Computernetzwerke ganz oder
teilweise blockiert oder gestört werden bzw. nicht verfügbar sind. Dazu zählt auch, dass eine Software auf bestimmten
Computersystemen verändert oder zerstört wird, sodass Computersysteme mit eingehenden Anfragen überhäuft und dadurch
überlastet werden, etwa durch Distributed-Denial-of-Service-Angriffe (DDoS), bei denen mehrere beeinträchtigte Computersysteme für
einen koordinierten, gleichzeitigen Angriff verwendet werden.
Diebstahl personenbezogener Daten
Ein Diebstahl personenbezogener Daten ist ein rechtswidriger Computereingriff, bei dem auf Computersystemen befindliche
personenbezogene Daten unbefugt oder unrechtmäßig kopiert oder anderweitig erlangt werden.
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Diebstahl von Daten
Siehe Datendiebstahl.
Dritter
Ein Dritter ist jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen und
der mitversicherten Personen.
Elektronische Medien
Elektronische Medien sind IT-Geräte (z. B. externe Festplatten, CD-ROMs, DVD-ROMs, Magnetbänder, Magnetdisketten, USB-
Sticks), die in der Datenverarbeitung zum Aufzeichnen und Speichern von Daten verwendet werden.
Finanzdienstleistungsunternehmen
Finanzdienstleistungsunternehmen sind Banken, (Rück-)Versicherungen, Vermögensverwalter, Kapitalanlage- bzw.
Investmentgesellschaften, sonstige Institute gemäß § 1 des österreichischen Bankwesengesetzes (BWG), sonstige Unternehmen
gemäß § 1 des österreichischen Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie vergleichbare ausländische Unternehmen.
Immaterielle Schäden
Immaterielle Schäden sind Schäden, welche keinen Schaden am Vermögen darstellen (Nichtvermögensschaden), und aufgrund von
Persönlichkeits- oder Namensrechtsverstößen entstehen.
Als immaterielle Schäden gelten im Rahmen von Teil B Kapitel IV auch Nichtvermögensschäden aufgrund von Urheber- oder
Markenrechtsverstößen sowie aufgrund von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, sofern letztere aus den vorgenannten Fällen
resultieren.
Informant
Ein Informant ist eine Person, welche die Strafverfolgungsbehörden über kriminelle Aktivitäten informiert.
Infrastruktur
Infrastruktur ist jede technische Einrichtung bzw. Vorrichtung (z. B. Telefonanlage/-ausstattung, Klimaanlagen, unterbrechungsfreie
Stromversorgung/-vorrichtungen, Einzelgeneratoren, Frequenzumrichter und Transformatoren), die dazu verwendet wird, die Funktion
der elektronischen Anlagen aufrechtzuerhalten, die den Einsatz und den Betrieb der Computersysteme und Daten unterstützen.
Kreditkarten
Kreditkarten sind Kreditkarten, Debitkarten, aufladbare Wertkarten und Geldkarten.
Kreditkartendaten
Kreditkartendaten sind Daten, die für das Ausstellen der Kreditkarte, bei der Abwicklung von Zahlungstransaktionen oder während der
Benutzung der Kreditkarte gespeichert werden.
Outsourcing-Dienstleister
Outsourcing-Dienstleister sind IT-Dienstleister, die vom Versicherungsnehmer durch einen schriftlichen Vertrag beauftragt werden, um
Verwaltungs-, Pflege- bzw. Entwicklungsfunktionen oder -leistungen für den Versicherungsnehmer auf einem Computersystem zu
übernehmen, das der Kontrolle des IT-Dienstleisters unterliegt und von diesem verwaltet wird.
PCI-DSS
PCI-DSS sind die allgemein anerkannten und veröffentlichten Datensicherheitsstandards (DSS) der Kreditkartenindustrie/Payment
Card Industry (PCI), die insbesondere Folgendes vorschreiben:
• eine Firewall-Konfiguration zum Schutz der Daten der Karteninhaber zu installieren und zu pflegen;
• für Systemkennwörter oder sonstige Sicherheitsparameter keine vom Anbieter voreingestellten Standardeinstellungen zu
verwenden;
• gespeicherte Daten von Karteninhabern zu schützen;
• Daten von Karteninhabern nur verschlüsselt über offene öffentliche Netzwerke zu übermitteln;
• Anti-Malware-/Virensoftware zu verwenden und diese regelmäßig zu aktualisieren;
• sichere Systeme und Anwendungen zu entwickeln und aufrechtzuerhalten;
• den Zugang zu den Daten der Karteninhaber auf diejenigen Personen zu beschränken, die zu geschäftlichen Zwecken auf deren
Kenntnis angewiesen sind;
• jeder Person mit Computerzugang eine eindeutige Benutzer-ID zuzuweisen;
• den physischen Zugang zu den Daten der Karteninhaber zu beschränken;
• alle Zugänge zu Netzwerkressourcen und den Daten der Karteninhaber zu protokollieren und zu überwachen;
• die Sicherheit der Computersysteme und Prozesse regelmäßig zu testen und
• Unternehmensgrundsätze für die Informationssicherheit aufzustellen.
Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind Daten, die unmittelbar oder mittelbar, allein oder in Verbindung mit anderen Informationen dazu
genutzt werden können, eine Einzelperson zu identifizieren, zu kontaktieren oder zu lokalisieren bzw. eine Einzelperson in Verbindung
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mit sonstigen personenbezogenen Angaben, beispielsweise dem Nachnamen eines Elternteils, der Sozialversicherungsnummer,
Angaben aus Krankenakten oder geschützten Informationen zum Gesundheitszustand, der Führerscheinnummer, der Steuernummer,
der Kredit- oder Debitkartennummer, der Anschrift oder Telefonnummer, einem Benutzernamen oder Kennwort, zu identifizieren.
Personenbezogene Daten sind zudem jedwede andere Personenidentifikation, wie in den Datenschutzgesetzen definiert, ganz gleich,
in welchem Format bzw. auf welchem Medium diese Daten vorliegen.
Rechtswidriger Computereingriff
Ein rechtswidriger Computereingriff ist jede rechtswidrige Handlung, die in der Absicht erfolgt, durch rechtswidrige Benutzung eines
Computersystems oder Computernetzwerks Schaden zu verursachen oder sich unbefugten Zugang zu Daten, Computersystemen
oder Computernetzwerken zu verschaffen.
Repräsentanten
Repräsentanten sind:
• die Mitglieder des Vorstands oder die Generalbevollmächtigten (bei Aktiengesellschaften);
• die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
• die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften);
• die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften);
• die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts);
• die Inhaber (bei Einzelfirmen);
• bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts,
Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane;
• Leiter der Rechtsabteilung;
• Leiter der IT-Abteilung;
• Leiter der Risikomanagementabteilung;
• Datenschutzbeauftragter;
• Leiter der mit dem Versicherungseinkauf betrauten Abteilung;
• Leiter der Personalabteilung;
• Leiter der Compliance-Abteilung;
alle Personen, die dem vorstehenden Personenkreis entsprechen (bei ausländischen Firmen).
Schadensereignis
Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das jeweils in Punkt 1 in den einzelnen Kapiteln zu Teil A und Teil B genannt ist.
Sublimit
Sublimit ist die Begrenzung des jeweiligen Versicherungsschutzes innerhalb des Versicherungslimits pro Versicherungsfall und
insgesamt pro Versicherungsperiode auf die in der Polizze festgelegte Summe. Darin enthalten sind Abwehrkosten und sonstige
Versicherungsleistungen wie Schadensminderungskosten.
Leistungen im Rahmen des Sublimits werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Tochtergesellschaft
Eine Tochtergesellschaft ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, an welchem der Versicherungsnehmer eine Beteiligung von
mehr als 50 % hält oder, in Ländern, in denen der Erwerb eines Mehrheitsanteiles durch ausländische Personen gesetzlich nicht
gestattet ist, dem Versicherungsnehmer das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben.
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist die rechtswidrige Offenlegung von vertraulichen Informationen.
Vermögensschäden
Vermögensschäden sind in Geld objektiv messbare Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen
körperlicher Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als körperliche Sachen gelten insbesondere auch Geld,
geldwerte Zeichen (so z. B. Brief- und Stempelmarken), Inhaberpapiere und blanko indossierte Orderpapiere sowie Wertsachen.
Daten gelten nicht als körperliche Sachen.
Vertrauliche Informationen
Vertrauliche Informationen sind schützenswerte Geschäfts- und Firmengeheimnisse jeglicher Art und Form, die nicht allgemein
zugänglich und im Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers sind; dabei ist es unerheblich, ob diese als „vertraulich“
gekennzeichnet oder markiert sind.
Der Begriff vertrauliche Informationen beinhaltet jedoch nicht Patente, Geschäftsideen, Marken, Urheberrechte oder
Herstellungsgeheimnisse. Diese Einschränkung gilt nicht für Teil B Kapitel II.
ANHANG
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2018) (Wiedergabe der
in den Allgemeinen Bedingungen für die Cyber-Protect-Versicherung erwähnten Bestimmungen des Gesetzes).
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§6
(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem
Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den
Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer
innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, welche die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz zwischen
Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem
die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von
Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch
den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der
Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu
erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen
Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt,
die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die
erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist
unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem
Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die
Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 12
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt
die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist dem
Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum
Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der
Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung
begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines
Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer
gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf
der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen
Anspruch und für die Zeit, in welcher der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen
Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
§ 16
(1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der
Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den
Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen
Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt
im Zweifel als erheblich.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der
Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch
ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der
Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau
umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob
fahrlässig unterblieben ist.
§ 38
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach der
Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom
Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
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[Seite 16]
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch
nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an
der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den
Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der
eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist
verbunden sind. Eine Fristbestimmung ohne Beachtung dieser Vorschriften ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der
Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der
Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung
der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam
zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der
Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem
Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so
tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§ 56
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
(Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu
diesem Wert.
§ 69
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt anstelle des Veräußerers der Erwerber in die
während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des
Versicherungsnehmers ein.
(2) Für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der
Erwerber zur ungeteilten Hand.
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten
Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis
1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
§ 70
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an
ausübt, in dem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder
auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in dem der Erwerber von der
Versicherung Kenntnis erlangt hat.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die
Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht.
§ 71
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom
Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt
war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und
die Veräußerung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
§ 158
(1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem
Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil
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[Seite 17]
berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
(2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung
der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. Der
Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen
späteren Zeitpunkt als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Auszug aus dem Strafgesetzbuch 1974 (StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2017) (Wiedergabe der in den
Allgemeinen Bedingungen für die Cyber-Protect-Versicherung erwähnten Bestimmungen des Gesetzes).
§ 144
(1) Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die
diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des
Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht
den guten Sitten widerstreitet.
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Volltext aufklappen: Bedingungen Cyberversicherung Betriebe, 90T
[Seite 1]
l
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
FÜR DEN DONAU CYBERSCHUTZ
90T
Analog den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich personenbezogene Bezeichnungen auf Frauen und Männer
in gleicher Weise.
INHALTSVERZEICHNIS Seite Seite
Teil A – Cyber Eigenschadensversicherung ............................ 2 Kapitel II Haftpflichtversicherungsschutz bei Verletzung
der Geheimhaltungspflicht ........................................... 5
Kapitel I Versicherungsschutz bei Verlust, Beschädigung,
Diebstahl, rechtswidriger Offenlegung von Daten Kapitel III Haftpflichtversicherungsschutz in Bezug auf
sowie bei DoS-Angriffen .............................................. 2 die Netzwerksicherheit ................................................ 6
Kapitel II Versicherungsschutz Kapitel IV Medienhaftpflichtversicherungsschutz (optional)….... 6
für das Krisenmanagement (optional) ........................... 3
Kapitel III Versicherungsschutz bei Betriebsunterbrechungen Teil C – Allgemeine Ausschlüsse ............................................. 6
(optional) ...................................................................... 3
Kapitel IV Versicherungsschutz bei
Cyber-Erpressung (optional) ........................................ 4 Teil D – Allgemeine Bedingungen ............................................ 7
Kapitel V Versicherungsschutz bei
Cyber-Diebstahl durch außenstehende Dritte (optional) Teil E – Begriffsbestimmungen ................................................ 10
.................................................................................... 5
Anhang ........................................................................................ 13
Teil B – Cyber Haftpflichtversicherung .................................... 5
Kapitel I Haftpflichtversicherungsschutz bei Verletzung der
Integrität von Daten und Datenschutzverletzungen ....... 5
[Seite 2]
Versicherungsnehmers, die verschlüsselt oder beschädigt
wurde, verloren gegangen ist oder gelöscht wurde.
2.2.4 Ist eine verschlüsselte, beschädigte, verloren gegangene oder
Teil A – Cyber gelöschte Software des Versicherungsnehmers nicht mehr
Eigenschadenversicherung auf dem Markt erhältlich und sind die betreffenden
Computer-Backups ebenfalls beschädigt, verloren gegangen
oder gelöscht worden, so erstreckt sich der
Versicherungsschutz lediglich auf die Kosten, die für die
Kapitel I
Untersuchung, Analyse und Einrichtung anfallen, um eine
andere Software so anzupassen, dass sie gleichwertige
Versicherungsschutz bei Verlust, Beschädigung, Diebstahl, Funktionen der nicht mehr auf dem Markt erhältlichen
rechtswidriger Offenlegung von Daten sowie bei Denial-of- Software erfüllt.
Service-Angriffen ( DoS-Angriffen) 2.2.5 Kosten für die Wiedererlangung, Wiederherstellung oder
Neuerstellung von verschlüsselten, beschädigten, verloren
gegangenen oder gelöschten Daten werden nur bis zu dem
1. VERSICHERUNGSFALL Zeitpunkt ersetzt, an dem der Versicherer oder der im Auftrag
1.1. Der in diesem Kapitel I verwendete Begriff des Versicherers handelnde IT-Experte feststellt, dass die
Wiedererlangung, Wiederherstellung oder Neuerstellung der
„Versicherungsfall“ ist der Eintritt mindestens eines der
betroffenen Daten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht
nachfolgend genannten Schadensereignisse:
mehr möglich ist.
1.1.1 eines Datenverlusts, einer Datenbeschädigung oder
2.2.6 Kosten für die in den Punkten 2.2.1 bis 2.2.5 genannten
einer Datenverschlüsselung auf den Computersystemen
Maßnahmen, die den Versicherungsnehmer besserstellen als
des Versicherungsnehmers durch:
vor dem Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Punkts 1,
1.1.1.1 einen rechtswidrigen Computereingriff werden nicht ersetzt, es sei denn, dass dies die einzige
Möglichkeit ist, um den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie
1.1.1.2 ein Computerschadprogramm oder er vor dem Schaden stand.
1.1.1.3 unsachgemäße Bedienung der Computersysteme des 2.3 Kosten für die Entfernung von Computerschadprogrammen
Versicherungsnehmers durch fahrlässiges Handeln
oder Unterlassen des Versicherungsnehmers oder Kosten, die dadurch entstehen, dass
seiner Mitarbeiter. Computerschadprogramme von Computersystemen, Daten,
Computer-Backups und elektronischen Medien des
1.1.2 eines Datendiebstahls, der auf den Computersystemen Versicherungsnehmers entfernt werden müssen.
des Versicherungsnehmers stattgefunden hat.
2.4 Schadensminderungskosten
1.1.3 eines Denial-of-Service-Angriffs (DoS-Angriffs), der Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstanden
gegen die Computersysteme des sind, dass die Leistungsverpflichtung des Versicherers gemäß
Versicherungsnehmers gerichtet ist. den Punkten 2.1, 2.2 und 2.3 gemindert oder reduziert wurde.
Dies gilt für folgende Maßnahmen des Versicherungsnehmers:
1.1.4 einer rechtswidrigen Offenlegung von Daten,
• die Nutzung fremder, vom Versicherungsnehmer
personenbezogenen Daten oder von Kreditkartendaten,
angemieteter oder geleaster IT-Systeme,
die sich auf elektronischen Medien oder sonstigen
Datenträgern oder auf den Computersystemen des • die Einbindung eines anderen als des vom Versicherer
Versicherungsnehmers befinden oder sich zum Zeitpunkt benannten IT-Experten,
des Diebstahls auf diesen befanden. • den Einsatz zusätzlicher Mitarbeiter, insbesondere interner
IT-Experten (nur die dafür anfallende Überstundenvergütung
2. LEISTUNGEN DES VERSICHERERS oder zusätzliche Mehrkosten der eingesetzten Mitarbeiter)
oder
Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der • der Austausch von Hardware, sofern der Versicherer oder der
Versicherer folgende Kosten, soweit erforderlich und im Auftrag des Versicherers handelnde IT-Experte feststellt,
tatsächlich angefallen: dass der Austausch kostengünstiger ist als deren Bereinigung.
2.1 Expertenvergütung • weitere Kosten zur Wiederinbetriebnahme der
Computersysteme des Versicherungsnehmers.
2.1.1 Kosten des Versicherungsnehmers für die Feststellung der
Ursachen und Auswirkungen eines Versicherungsfalls im Diese Kosten dürfen den Betrag, um den die
Sinne des Punkts 1 sowie Kosten für die Leistungsverpflichtung des Versicherers gemäß den Punkten
Datenwiederherstellung im Sinne des Punkts 2.2 und 2.1, 2.2 und 2.3 gemindert oder reduziert wurde, nicht
Kosten für die Entfernung von übersteigen.
Computerschadprogrammen im Sinne des Punkts 2.3 2.5 Zusätzliche Leistungen des Versicherers bei
durch den vom Versicherer benannten IT-Experten oder, personenbezogenen Daten
nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer, einen
Im Versicherungsfall im Zusammenhang mit
sonstigen Experten.
personenbezogenen Daten übernimmt der Versicherer
2.2 Kosten für die Datenwiederherstellung zusätzlich folgende Kosten, soweit erforderlich und tatsächlich
angefallen:
2.2.1 Kosten für die Wiedererlangung, Wiederherstellung oder
Neuerstellung von verschlüsselten, beschädigten, verloren 2.5.1 Abwehrkosten
gegangenen oder gelöschten Daten (einschließlich Software). Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Abwehr eines
Dies umfasst auch die Suche und Erlangung von Daten, die von einer Aufsichtsbehörde eingeleiteten
aus Computer-Back-ups, von elektronischen Medien oder datenschutzrechtlichen Verfahrens entstehen, weil der
von sonstigen Datenträgern des Versicherungsnehmers Verdacht besteht, dass personenbezogene Daten durch einen
wiederhergestellt werden können. Versicherungsfall im Sinne des Punkts 1 verletzt wurden.
2.2.2 Kosten für den Ersatz von gekauften Daten, die verschlüsselt 2.5.2 Mitteilungskosten
oder beschädigt wurden, verloren gegangen sind oder
Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen,
gelöscht wurden. Diese Kosten sind jedoch auf den
dass er die von einem Versicherungsfall im Sinne des
ursprünglichen Kaufpreis der betroffenen Daten beschränkt.
Punkts 1 betroffenen Personen oder die jeweilige
2.2.3 Kosten für den Erwerb von Ersatzlizenzen für Software des Datenschutzbehörde gemäß den anwendbaren
– 2 –
[Seite 3]
Datenschutzgesetzen über die Verletzung
personenbezogener Daten informieren muss. 1.1.1. Interne Kosten
Auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung hierzu Kosten des Versicherungsnehmers für die Einrichtung und
(freiwillige Anzeige) ersetzt der Versicherer die genannten den Betrieb eines internen Krisenmanagements, um
Kosten, sofern dies nach Einschätzung des Versicherers möglichst rasch und effektiv die Folgen eines
geeignet ist, um den Aufwand an versicherten Leistungen zu Versicherungsfalls im Sinne von Teil A Kapitel I Punkt 1 zu
mindern. begrenzen. Hierzu zählen auch angefallene
Überstundenvergütungen oder zusätzliche Mehrkosten der
2.6 Zusätzliche Leistungen des Versicherers bei
eingesetzten Mitarbeiter im Krisenstab.
Kreditkartendaten:
1.1.2. Externe Kosten
Wenn der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des
Kosten des Versicherungsnehmers für die Beauftragung
Versicherungsfalls über eine aufrechte PCI-DSS-
externer Dienstleister im Rahmen des Krisenmanagements, um
Zertifizierung verfügt, übernimmt der Versicherer in einem
möglichst rasch und effektiv die Folgen eines
Versicherungsfall im Zusammenhang mit
Versicherungsfalls im Sinne von Teil A Kapitel I Punkt 1 zu
Kreditkartendaten zusätzlich folgende Kosten, soweit
begrenzen, jeweils nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung
erforderlich und tatsächlich angefallen:
durch den Versicherer oder nachträglicher Genehmigung durch
2.6.1 Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, diesen, wenn nachweislich Gefahr im Verzug ist.
dass er einen akkreditierten Sicherheitsgutachter mit der
1.1.3. Zeitlicher Geltungsbereich
Durchführung einer forensischen Untersuchung beauftragt,
um die Entstehung, die Gründe und die Umstände eines Es werden nur die vorgenannten Kosten erstattet, die innerhalb
Versicherungsfalls im Sinne des Punkts 1 festzustellen; eines Zeitraums von sechs Monaten, gerechnet ab der
2.6.2 Kosten, die der Versicherungsnehmer dem akkreditierten Feststellung von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten
Sicherheitsgutachter für die Überprüfung und das des Versicherungsfalls gemäß Teil A Kapitel I Punkt 1,
Erstellen eines Berichts zahlt, der die vollständige entstanden sind.
Einhaltung der PCI-DSS-Anforderungen durch den
Versicherungsnehmer bestätigt oder darlegt, welche 2. Public-Relations-Management
Maßnahmen der Versicherungsnehmer zu ergreifen hat, um
die PCI-DSS-Anforderungen künftig einzuhalten; 2.1. VERSICHERUNGSFALL
2.6.3 Kosten, die der Versicherungsnehmer zahlen muss, um eine Bei Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß Teil A Kapitel I
neue PCI-DSS-Zertifizierung zu erhalten. Voraussetzung Punkt 1, der mediale Aufmerksamkeit erlangt hat oder diese mit
hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten hoher Wahrscheinlichkeit erlangen wird und wodurch bei den
alle im Bericht des akkreditierten Sicherheitsgutachters Kunden des Versicherungsnehmers ein negativer Eindruck über
im Sinne von Punkt 2.6.2 aufgeführten Anforderungen erfüllt den Versicherungsnehmer entstehen könnte, werden alle unter
hat; Punkt 2.2 genannten Kosten erstattet, die dem
2.6.4 Kosten, die dem Versicherungsnehmer nach schriftlicher Versicherungsnehmer für die Verhinderung und Beseitigung
Zustimmung des Versicherers dadurch entstehen, dass er dieses negativen Eindrucks beim Kunden entstehen, jeweils
an seine Kunden neue Kreditkarten ausstellen muss. nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch den Versicherer
2.7 Kostenübernahme bei Nichteintritt des Versicherungsfalls oder nachträglicher Genehmigung durch diesen, wenn
nachweislich Gefahr im Verzug ist.
Stellt sich trotz hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte des
Eintritts eines Versicherungsfalls gemäß Teil A Kapitel I Punkt
1 im Nachhinein heraus, dass dieser nicht eingetreten ist, so 2.2. Versicherte Kosten:
übernimmt der Versicherer dennoch den Ersatz der innerhalb Versichert sind alle erforderlichen und tatsächlich angefallenen
von 48 Stunden (ab erstmaliger Kontaktaufnahme mit dem Kosten des Versicherungsnehmers für
Versicherer) anfallenden Kosten gemäß den Punkten 2.1 bis
2.6. den Einsatz einer Marketing- oder einer Public-
2.8 Angemessenheit der Kosten Relations-Agentur,
Versicherungsschutz gemäß den Punkten 2.1 bis 2.7 besteht die Einrichtung eines Call Centers sowie
lediglich für angemessene und möglichst kostengünstige Maßnahmen zur Kreditkartenüberwachung.
Maßnahmen.
2.9. Klarstellung 2.3. Zeitlicher Geltungsbereich
Kosten, die nach dem in Punkt 2.7 genannten Zeitraum Es werden nur die vorgenannten Kosten erstattet, die innerhalb
anfallen ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, eines Zeitraums von sechs Monaten, gerechnet ab dem
sowie zusätzliche Kosten des Experten, die dadurch Zeitpunkt des erstmaligen Aufkommens medialer
entstehen, dass der Versicherungsnehmer den Experten für Aufmerksamkeit über den Versicherungsfall gemäß Teil A
andere als in den Punkten 2.1 bis 2.6 genannte Tätigkeiten Kapitel I Punkt 1 entstanden sind. Werden bereits vor dem
beauftragt, er sinnvolle Empfehlungen des Experten
erstmaligen Aufkommen medialer Aufmerksamkeit Schritte zur
missachtet oder ihnen zuwiderhandelt, sind vom
Verhinderung dieser gesetzt, bilden diese Schritten den
Versicherungsnehmer zu tragen.
Ausgangspunkt des zeitlichen Rahmens.
3. Kostenübernahme bei Nichteintritt des Versicherungsfalls
Kapitel II Teil A Kapitel I Punkt 2.7. bis 2.9. findet entsprechend
Anwendung.
Versicherungsschutz für das Krisen- & Public-Relations-
Management (optional)
Kapitel III
1. Krisenmanagement
1.1. VERSICHERUNGSFALL Versicherungsschutz bei Betriebsunterbrechungen (optional)
Bei Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß Teil A Kapitel I
Punkt 1 ersetzt der Versicherer dem 1. VERSICHERUNGSFALL
Versicherungsnehmer die folgenden Kosten für ein Der in diesem Kapitel III verwendete Begriff „Versicherungsfall“
fachgerechtes Krisenmanagement, soweit erforderlich und ist die vollständige oder teilweise Unterbrechung des in dem
tatsächlich angefallen:
– 3 –
[Seite 4]
Versicherungsvertrag angegebenen versicherten (z. B. Finanzerträge, außerordentliches Ergebnis, Erträge oder
Geschäftsbetriebs des Versicherungsnehmers durch die in Kosten, die betriebsfremd oder periodenfremd sind).
Teil A Kapitel I Punkt 1 genannten Schadensereignisse.
Betriebliche Erträge:
Die betrieblichen Erträge des in dem Versicherungsvertrag
2. LEISTUNGEN DES VERSICHERERS angegebenen versicherten Geschäftsbetriebs des
Versicherungsnehmers sind:
Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den
Betriebsunterbrechungsschaden, der diesem durch eine • Umsatzerlöse,
vollständige oder teilweise Unterbrechung des in dem
• Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen eigenen
Versicherungsvertrag angegebenen versicherten
Erzeugnissen,
Geschäftsbetriebs des Versicherungsnehmers während der
Haftungszeit entsteht (nach Überschreitung des vereinbarten • aktivierte Eigenleistungen und
Selbstbehaltes). • sonstige betriebliche Erträge nach Abzug der Skonti und
sonstigen Erlösschmälerungen.
Hierbei gilt: Variable Kosten:
2.1 Im Fall einer vollständigen Unterbrechung ersetzt der Variable (nicht versicherte) Kosten sind diejenigen Kosten, die
Versicherer dem Versicherungsnehmer den in dem als Folge einer Betriebsunterbrechung wegfallen oder vermindert
Versicherungsvertrag angegeben pauschalen werden.
Deckungsbeitrag. Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung der
2.2 Im Fall einer Teilunterbrechung ersetzt der Versicherer dem Betriebsbereitschaft. Zu den variablen Kosten zählen auch
Versicherungsnehmer einen anteiligen Prozentsatz des in dem Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der Betriebsanlage,
Versicherungsvertrag angegeben pauschalen die während einer Betriebsunterbrechung nicht genutzt werden.
Deckungsbeitrags. Betrifft die Teilunterbrechung weniger als Personalkosten gelten grundsätzlich nicht als variable Kosten.
20 % des versicherten Geschäftsbetriebs, so hat der
Versicherer keine Zahlung an den Versicherungsnehmer zu
Kapitel IV
leisten.
2.3 Sollte der Versicherungsnehmer dem Versicherer mitteilen,
Versicherungsschutz bei Cyber-Erpressung (optional)
dass der in dem Versicherungsvertrag vereinbarte pauschale
Deckungsbeitrag über dem tatsächlichen Deckungsbeitrag
liegt, wird der vereinbarte pauschale Deckungsbeitrag durch 1. VERSICHERUNGSFALL
eine Obergrenze limitiert. Die Obergrenze wird wie folgt 1.1 Der in diesem Kapitel IV verwendete Begriff „Versicherungsfall“
berechnet: ist die Erpressung des Versicherungsnehmers zur Zahlung
Zunächst wird der Deckungsbeitrag, den der eines Lösegelds gemäß § 144 StGB unter Androhung oder
Versicherungsnehmer in den zwölf Monaten vor Eintritt des Ausführung mindestens eines der nachstehenden
Versicherungsfalls erzielt hat, ermittelt. Dieser ermittelte Schadensereignisse durch den Erpresser:
Deckungsbeitrag wird durch 360 Tage geteilt. Das Ergebnis 1.1.1 Durchführung eines rechtswidrigen Computereingriffes
dieser Teilung stellt die Obergrenze dar, die der Versicherer gegen die Computersysteme des Versicherungsnehmers
gemäß den vorstehenden Punkten 2.1 und 2.2 pro Tag zu oder
ersetzen hat. 1.1.2 rechtswidrige Offenlegung vertraulicher Informationen sowie
personenbezogener Daten des Versicherungsnehmers oder
vertraulicher Informationen sowie personenbezogener
3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Daten, die sich im Verfügungsbereich des
Hinsichtlich der Berechnung der Obergrenze gemäß Punkt 2.3 Versicherungsnehmers befinden.
werden die in diesem Punkt 3 verwendeten Begriffe wie folgt Die Androhung des Erpressers muss glaubhaft und
definiert: nachweisbar sein, und darüber hinaus muss die Durchführung
Haftungszeit: der vom Erpresser angedrohten Handlung unmittelbar
bevorstehen.
Die Haftungszeit ist der Zeitraum, der mit dem Eintritt des Versi-
cherungsfalls beginnt und spätestens nach Ablauf der in dem
Versicherungsvertrag festgelegten Dauer für die Haftungszeit 2. LEISTUNGEN DES VERSICHERERS
endet. Sollte das von einem Versicherungsfall gemäß Punkt 1 Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der
betroffene Computersystem des Versicherungsnehmers Versicherer folgende Kosten, soweit erforderlich und
vor Ablauf der Haftungszeit wiederhergestellt werden, dann tatsächlich angefallen:
endet die Haftungszeit bereits mit diesem Zeitpunkt. Der
2.1 Kosten, die der Versicherungsnehmer tätigt:
vorgenannten Wiederherstellung steht es gleich, wenn das
Computersystem vor Ablauf der Haftungszeit in 2.1.1 um sich von einem Experten für Cyber-Erpressung unterstützen
angemessener Zeit so repariert oder wiederhergestellt hätte zu lassen, wie bei einem Versicherungsfall zu verfahren ist,
werden können, dass es hinsichtlich seiner Funktionalität und oder
Leistungsfähigkeit dem Zustand wie vor dem Eintritt eines 2.1.2 um einen Informanten für sachdienliche Informationen zu
Versicherungsfalls gemäß Punkt 1 entspricht. belohnen, sofern diese zur Verhaftung und Verurteilung eines
Deckungsbeitrag: Erpressers beitragen, oder
2.1.3 für die im Zuge der Lösegeldverhandlungen anfallenden
Der Deckungsbeitrag ist die Differenz zwischen den
Reise- und Hotelkosten des Versicherungsnehmers oder des
betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des in dem
Experten für Cyber-Erpressung oder
Versicherungsvertrag angegebenen versicherten
Geschäftsbetriebs des Versicherungsnehmers. 2.1.4 für die Leistungen von IT-Experten zur Verhinderung der vom
Erpresser angedrohten Handlungen.
Bei der Ermittlung des Deckungsbeitrags bleiben außer
Ansatz: 2.2 Voraussetzung für die in Punkt 2.1 genannten
Versicherungsleistungen ist die vorherige schriftliche
Erträge und Kosten, die mit dem in dem Versicherungsvertrag Zustimmung des Versicherers oder die nachträgliche
angegebenen versicherten Geschäftsbetrieb des Genehmigung durch diesen, wenn nachweislich Gefahr im
Versicherungsnehmers nicht unmittelbar zusammenhängen Verzug ist. Im Falle von Punkt 2.1.2. ist eine nachträgliche
– 4 –
[Seite 5]
Genehmigung nicht möglich. 1.1.1 eines Datenverlusts, einer Datenbeschädigung oder einer
Datenverschlüsselung von personenbezogenen Daten
auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers
3. OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS
aufgrund:
Zusätzlich zu den Obliegenheiten gemäß Teil D Punkt 7 hat der
1.1.1.1 eines rechtswidrigen Computereingriffs oder
Versicherungsnehmer bei der Polizei oder bei anderen
zuständigen Strafverfolgungsbehörden bezüglich der 1.1.1.2 eines Computerschadprogramms.
Erpressung Anzeige zu erstatten. 1.1.2 einer rechtswidrigen Offenlegung oder eines Diebstahls
personenbezogener Daten, die sich auf elektronischen
Medien oder sonstigen Datenträgern oder auf den
Kapitel V
Computersystemen des Versicherungsnehmers
befinden oder sich zum Zeitpunkt des Diebstahls auf diesen
Versicherungsschutz bei Cyber-Diebstahl durch befanden.
außenstehende Dritte (optional)
1.1.3 einer sonstigen Datenschutzverletzung durch den
Versicherungsnehmer.
2. VERSICHERUNGSFALL
2.
2.1 Der in diesem Kapitel V verwendete Begriff „Versicherungsfall“
ist der Eintritt mindestens eines der nachstehenden 2. LEISTUNGEN DES VERSICHERERS
Schadensereignisse, sofern und soweit diese in unmittelbarer Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der
Folge eines rechtswidrigen Computereingriffes durch einen Versicherer:
außenstehenden Dritten eintreten und dieser Eingriff einen
2.1 die Erfüllung von berechtigten Ansprüchen.
Straftatbestand im Sinne des Strafgesetzbuches erfüllt:
Berechtigt sind Ansprüche dann, wenn der
2.1.1 Erhöhte Nutzungsentgelte durch widerrechtlich genutzte Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen
Anwendungen, wie z.B. Voice-Over-IP. Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung
2.1.2 Verluste von Waren durch unautorisierte und/oder verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
unrichtige Auslieferung. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
2.1.3 Verluste aus unautorisierten und/oder unrichtigen
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
Überweisungen/Zahlungen.
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
2.2 Voraussetzung für die Ersatzpflicht des Versicherers ist in Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
jedem Fall, dass die Handlung des außenstehenden Dritten
2.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr (Abwehrkosten)
in der Absicht erfolgt ist, sich selbst oder einen anderen Dritten von Ansprüchen:
rechtswidrig zu bereichern.
Der Versicherungsschutz umfasst die den Umständen nach
2.3 Klarstellung: gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der
Lediglich mittelbar entstandene Schäden, insbesondere Feststellung und Abwehr eines Anspruchs, und zwar auch
Schäden, die als Folge einer Täuschung hervorgerufen dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
werden, sind somit nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Die Vereinbarung von Schiedsverfahren beeinträchtigen den
Versicherungsschutz nicht, wenn sie nach der
3. LEISTUNGEN DES VERSICHERERS, SUBLIMIT
Schiedsgerichtverordnung der internationalen Handelskammer
Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 ersetzt der Versicherer (ICC) oder des österreichischen schiedsrichterlichen
die aus diesem resultierende Vermögensschäden bis zu dem Verfahrens im Sinne der Zivilprozessordnung ausgetragen
in der Polizze genannten Sublimit. werden und dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsverfahren unverzüglich angezeigt und die Mitwirkung
4. OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS
im Schiedsverfahren entsprechend der Mitwirkung des
Zusätzlich zu den Obliegenheiten gemäß Teil D Punkt 7 hat der Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges
Versicherungsnehmer bei der Polizei oder bei anderen ermöglicht wird.
zuständigen Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten.
5. AUSSCHLÜSSE 3. AUSSCHLÜSSE
Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C
besteht durch dieses Kapitel V kein Versicherungsschutz, sind in diesem Kapitel I folgende Ansprüche
sofern der rechtswidrige Computereingriff mit ausgeschlossen:
Unterstützung oder Duldung des Versicherungsnehmers, der 3.1 Ansprüche, die darauf beruhen, dass der
Kenntnis von der fehlenden Berechtigung hat, erfolgt. Versicherungsnehmer Veröffentlichungen oder Inhalte von
einer seiner Kontrolle unterliegenden Internetseite nicht
unverzüglich entfernt hat, nachdem ein Dritter diese
beanstandet oder zu deren Entfernung aufgefordert hat.
Teil B – Cyber 3.2 Ansprüche, die darauf beruhen, dass der
Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer auf einer öffentlich zugänglichen
Internetseite, die nicht seiner direkten Kontrolle unterliegt,
Inhalte mit personenbezogenen Daten unrechtmäßig
Kapitel I veröffentlicht hat.
Haftpflichtversicherungsschutz bei Datenschutzverletzungen Kapitel II
1. VERSICHERUNGSFALL Haftpflichtversicherungsschutz bei Verletzung
1.1 Der in diesem Kapitel I verwendete Begriff der Geheimhaltungspflicht
„Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung
eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer durch 1. VERSICHERUNGSFALL
einen Dritten wegen eines behaupteten oder tatsächlichen
1.1 Der in diesem Kapitel II verwendete Begriff
Eintritts eines oder mehrerer der nachfolgenden
„Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung
Schadensereignisse:
– 5 –
[Seite 6]
eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer durch auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers.
einen Dritten wegen eines behaupteten oder
tatsächlichen Eintritts eines oder mehrerer der
nachfolgenden Schadensereignisse: 2. LEISTUNGEN DES VERSICHERERS
1.1.1 einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch: Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der
Versicherer die in Teil B Kapitel I Punkt 2 genannten
1.1.1.1 einen rechtswidrigen Computereingriff auf den
Leistungen.
Computersystemen des
Versicherungsnehmers oder
1.1.1.2 ein Computerschadprogramm auf den 3. AUSSCHLÜSSE
Computersystemen des Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C
Versicherungsnehmers. besteht durch dieses Kapitel III kein Versicherungsschutz
1.1.2 einer rechtswidrige Offenlegung oder eines Diebstahls für Ansprüche eines vom Versicherungsnehmer beauftragten
von Daten Dritter, die vertrauliche Informationen Outsourcing-Dienstleisters in dieser Eigenschaft.
beinhalten, die sich auf elektronischen Medien oder
sonstigen Datenträgern oder auf den
Computersystemen des Versicherungsnehmers
Kapitel IV Medienhaftpflichtversicherungsschutz (optional)
befinden.
1. VERSICHERUNGSFALL
2. LEISTUNGEN DES VERSICHERERS
Der in diesem Kapitel IV verwendete Begriff
Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung
Versicherer die in Teil B Kapitel I Punkt 2 genannten eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer durch
Leistungen. einen Dritten wegen eines behaupteten oder tatsächlichen
Eintritts eines oder mehrerer der nachfolgenden
Schadensereignisse:
3. AUSSCHLÜSSE
Veröffentlichung digitaler Medieninhalte auf den
Auf dieses Kapitel II findet Teil C Punkt 12 der allgemeinen
Computersystemen des Versicherungsnehmers, welche
Ausschlüsse in Bezug auf vertrauliche Informationen keine
die Verletzung nachstehender Rechte zur Folge hat:
Anwendung.
1.1 Persönlichkeits- und Namensrechtsverstöße,
Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C
sind in diesem Kapitel II folgende Ansprüche 1.2 Urheber- und Markenrechtsverstöße oder
ausgeschlossen: 1.3 aus Punkt 1.1 und Punkt 1.2 resultierende Verstöße gegen
das Wettbewerbsrecht.
3.1 Ansprüche, die darauf beruhen, dass der
Versicherungsnehmer Veröffentlichungen oder Inhalte von
einer seiner Kontrolle unterliegenden Internetseite nicht 2. LEISTUNGEN DES VERSICHERERS
unverzüglich entfernt hat, nachdem ein Dritter diese Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der
beanstandet oder zu deren Entfernung aufgefordert hat. Versicherer die in Teil B Kapitel I Punkt 2 genannten
3.2 Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Leistungen.
Versicherungsnehmer auf einer öffentlich zugänglichen
Internetseite, die nicht seiner direkten Kontrolle unterliegt,
3. AUSSCHLÜSSE
Inhalte mit vertraulichen Informationen unrechtmäßig
veröffentlicht hat. Auf dieses Kapitel IV findet Teil C Punkt 12 der allgemeinen
Ausschlüsse in Bezug auf Urheber- und
Markenrechtsverstöße keine Anwendung.
Kapitel III
Ansprüche aufgrund oder in Zusammenhang mit
Haftpflichtversicherungsschutz in Bezug auf die Patentrechtsverletzungen bleiben uneingeschränkt
Netzwerksicherheit ausgeschlossen.
1. VERSICHERUNGSFALL
Teil C – ALLGEMEINE AUSSCHLÜSSE
1.1 Der in diesem Kapitel III verwendete Begriff
„Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung
eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer durch Für Schäden, die sich aus folgenden Sachverhalten oder
einen Dritten wegen eines behaupteten oder tatsächlichen Ursachen ergeben, darauf beruhen oder darauf
Eintritts eines oder mehrerer der nachfolgenden zurückzuführen sind, besteht kein Versicherungsschutz im
Schadensereignisse: Rahmen dieses Versicherungsvertrags, soweit in den
einzelnen Kapiteln nichts anderes geregelt ist:
1.1.1 eines Datenverlusts, einer Datenbeschädigung oder
einer Datenverschlüsselung auf dem Computersystem
eines Dritten, 1. Krieg, Invasionen, feindliche Kriegshandlungen,
1.1.2 eines Denial-of-Service-Angriffs (DoS-Angriffs), kriegsähnliche Ereignisse (unabhängig von einer
ausgehend von Computersystemen des Kriegserklärung), Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution,
Aufstand, innere Unruhen oder andere Ereignisse, die in
Versicherungsnehmers gegen ein Computersystem
einem militärischen Zusammenhang stehen.
eines Dritten,
2. Terroristische Handlungen (unabhängig von weiteren Gründen
1.1.3 einer Verhinderung des autorisierten Zugangs Dritter zu
oder Ereignissen, die zum Schaden geführt haben) oder
ihren Daten oder zu Computersystemen des
Handlungen zur Kontrolle, Prävention oder Bekämpfung von
Versicherungsnehmers oder
Terrorismus.
1.1.4 einer Weitergabe von Computerschadprogrammen 3. Jeder hoheitliche Eingriff. Hoheitliche Eingriffe sind die
über die Computersysteme des Versicherungsnehmers Enteignung, die Verstaatlichung, die Beschlagnahme,
auf die Computersysteme von Dritten, Inbesitznahme oder jede andere Handlung durch, im Auftrag
jeweils verursacht durch entweder einen rechtswidrigen oder auf Anordnung eines Staates, einer Regierung, einer
Computereingriff oder ein Computerschadprogramm Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer Behörde oder einer
– 6 –
[Seite 7]
sonstigen (de facto) hoheitlichen Einrichtung. zugehören, und zwar im Ausmaß der unmittelbaren
4. Jede unmittelbare oder mittelbare Auswirkung der und/oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des
Atomenergie, insbesondere Reaktionen spaltbarer oder herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften.
verschmelzbarer Kernbrennstoffe; der Strahlung • Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder
radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren
durch Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden; gesetzliche Vertreter dem Versicherungsnehmer gleich
der Verseuchung durch radioaktive Stoffe. gehalten.
5. Jede rechtswidrige und vorsätzliche Herbeiführung des 18. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder einer
Schadens; wegen Schadensverursachung durch besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen
wissentliches Abweichen vom Gesetz, von einer Vorschrift Schadensersatzpflicht hinausgehen.
oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung; wegen 19. Ansprüche aufgrund oder im Zusammenhang mit
wissentlichen Nichtbeachtens von Anweisungen oder
• Kartellrechtsverstößen
Vorgaben der Hersteller von Software und Hardware, die
der Versicherungsnehmer in seinen Computersystemen oder • pornographischen Inhalten
zum Schutz der Computersysteme nutzt. • Lotterien, Preisausschreiben, Werbe- oder anderen
6. Die Nutzung illegaler oder nicht lizenzierter Software sowie Glücksspielen.
jedweder Verlust, der dem Versicherungsnehmer durch die
Nutzung dieser Software entsteht.
7. Jede Art von Abnutzungserscheinungen und Teil D – Allgemeine Bedingungen
Alterungserscheinungen, auch vorzeitigen, Verschleiß,
Leistungsreduzierung oder veralteter Software und Hardware
des Computersystems des Versicherungsnehmers sowie der Die Allgemeinen Bedingungen des vorliegenden Teils D finden
vom Versicherungsnehmer benutzten übrigen elektronischen insoweit Anwendung, als in den vorangehenden Teilen A bis C keine
Geräte oder Sachgegenstände, die durch den gewöhnlichen Sonderregelungen getroffen werden.
Gebrauch oder durch fortschreitende Abnutzung
hervorgerufen werden.
1. Örtlicher Geltungsbereich
8. Alle vom Versicherungsnehmer in den Verkehr gebrachten
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Staaten der
Produkte, Arbeiten oder sonstigen Leistungen sowie
Produktrückrufe. Erde. Nicht versichert sind jedoch Ansprüche aus Schäden,
die nach US-amerikanischem, kanadischem oder
9. Jede Art von Vertragsstrafen, Geldstrafen, Ansprüchen auf australischem Recht geltend gemacht werden. In diesen
Entschädigung mit Strafcharakter (wie z. B. punitive oder
Ländern sind weiters Schäden im Zusammenhang mit
exemplary damages), Geldbußen, Verwaltungsstrafen oder
personenbezogenen Daten nicht versichert.
Garantien, jeweils auch im Regressweg.
2. Zeitlicher Geltungsbereich
10. Jede Art von Personenschäden, Körperschäden, psychischen
und physischen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen sowie 2.1 Versicherter Zeitraum
davon abgeleitete Schäden (Folgeschäden). Ausgenommen 2.1.1 Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle gemäß
hiervon sind immaterielle Schäden. Teil A und Teil B, die während der Wirksamkeit des
11. Jede Art von Sachschäden sowie davon abgeleitete Schäden Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrags
(Folgeschäden). unter Beachtung der §§ 38 ff. VersVG – siehe Anhang) erstmals
12. Jeder Verstoß gegen Patente, Lizenzrechte und sonstige eingetreten sind und – im Fall von Teil B – auf einem während
Schutzrechte des geistigen Eigentums (hierzu gehören der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetretenen
insbesondere Markenrechte, Gebrauchs- und Schadensereignis gemäß Teil B Kapitel I, II, III und IV beruhen.
Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte und sonstige 2.1.2 Für Teil B gilt:
gewerbliche Schutzrechte). Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des
13. Jede Art von Lösegeldern bzw. sonstigen durch Erpressung Versicherungsschutzes eingetreten sind, die aber auf ein
geforderten Geldern. Schadensereignis vor Abschluss des Versicherungsvertrags
14. Jede Art der Unterbrechung oder Störung von Strom-, zurückzuführen sind, sind nur dann versichert, wenn dem
Internet-, Kabel-, Funk-, Satelliten-, Versicherungsnehmer bis zum Abschluss des
Telekommunikationsverbindungen oder anderer Versicherungsvertrags das Schadensereignis nicht bekannt
Infrastruktureinrichtungen, einschließlich der Störung von war und auch nicht bekannt sein konnte.
Serviceleistungen, die ein Service-Provider erbringt, 2.2 Nachmeldefrist/Nachhaftung
Stromausfällen und Spannungsabfällen. Dieser Ausschluss
gilt ausschließlich im Hinblick auf Unterbrechungen und 2.2.1 Abweichend von Punkt 2.1 besteht kein
Störungen, die sich außerhalb der Kontrolle des Versicherungsschutz, wenn die Anzeige des
Versicherungsnehmers ereignen Versicherungsfalls beim Versicherer später als ein Jahr nach
(Netzwerkunterbrechungen). Beendigung des Versicherungsvertrags einlangt.
15. Jede Art von Finanzmarkttransaktionen und Börsenhandel. 2.2.2 Für Teil B gilt:
16. Jede Art des Einsatzes von digitaler Währung Bei Beendigung des Versicherungsvertrags besteht
(Cryptocurrency). Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle gemäß Teil
17. Ansprüche: B, die nach Beendigung des Versicherungsvertrags und
innerhalb der Nachhaftungszeit eintreten, wenn das
• des Versicherungsnehmers und der mitversicherten
Schadensereignis, das zu einem Versicherungsfall geführt
Unternehmen;
hat, vor Beendigung des Versicherungsvertrags gemäß Punkt
• von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; 2.1 eingetreten ist. Die Nachhaftungszeit beträgt ein Jahr.
• von Liquidatoren, Zwangs- oder Insolvenzverwaltern Versicherungsschutz besteht im Umfang der unverbrauchten
des Versicherungsnehmers; Versicherungssumme und der Vertragsbedingungen der
• von Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer Versicherungsperiode, die der Nachhaftungszeit unmittelbar
beteiligt ist, und zwar im Ausmaß der prozentuellen vorhergeht, sofern nicht über die Serienschadensklausel eine
Beteiligung des Versicherungsnehmers an diesen abweichende Zuordnung des Versicherungsfalls erfolgt.
Gesellschaften; weiters Eine Nachhaftungszeit besteht nicht, wenn der
• von Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne Versicherungsvertrag durch Widerruf oder durch Kündigung
des § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer wegen eines Prämienzahlungsverzugs oder eines von
– 7 –
[Seite 8]
diesem Versicherungsvertrag zu entschädigenden Versicherungsleistung von insgesamt mehr als EUR
Schadens durch den Versicherer vorzeitig gekündigt wurde 30.000.000,– schadensbetroffen, so werden die auf die
oder der Versicherungsvertrag durch eine Kündigung im einzelnen Berechtigten entfallenden Versicherungsleistungen
Namen des Versicherungsnehmers im Fall einer Insolvenz verhältnismäßig derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr
des Versicherungsnehmers vorzeitig beendet wurde. als EUR 30.000.000,– betragen. Unter „Kumulschaden“ ist die
Eine Nachhaftungszeit besteht weiters nicht, wenn und Gesamtheit aller Einzelschäden zu verstehen, die unmittelbar
durch ein und dasselbe Geschehen verursacht wurden,
soweit der Versicherungsnehmer nach Beendigung des
unabhängig davon, ob und wie viele der gedeckten Gefahren
Versicherungsvertrags eine andere Cyber-Versicherung
zusammenwirken.
abgeschlossen hat, die in der Nachhaftungszeit wirksam ist.
6. Serienschaden
3. Höhe und Umfang der Versicherungsleistung
6.1 Mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
3.1 Versicherungssumme
oder innerhalb einer allfällig vereinbarten Nachhaftungsfrist
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall stellt die eintretende, auf demselben Schadensereignis beruhende
Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall. Ferner
der in den Kapiteln zu Teil A und Teil B definiert ist, dar, und gelten als ein Versicherungsfall alle Versicherungsfälle, die
zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden
mehrere ersatzpflichtige Personen erstreckt. Schadensereignissen beruhen, wenn zwischen diesen
3.2 Jahreshöchstleistung: Schadensereignissen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder
technischer Zusammenhang besteht (Serienschaden).
Der Versicherer leistet für alle innerhalb eines
Versicherungsjahrs eingetretenen Versicherungsfälle 6.2 Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Versicherungsfälle mehrere
zusammen höchstens die Jahreshöchstleistung. Kapitel innerhalb eines Teils oder sowohl Teil A als auch Teil B
des Versicherungsvertrags betreffen.
3.3 Die Kosten gemäß Teil A sowie Abwehrkosten und Zinsen
werden auf die Versicherungssumme angerechnet. 6.3 Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in
dem der erste Versicherungsfall der Serie eingetreten ist, wobei
3.4 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer
der zum Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls vereinbarte
Schadensersatzverpflichtung gemäß Teil B durch
Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist.
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des
Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels 6.4 Wenn der Versicherer den Versicherungsvertrag gemäß Punkt
eingeschriebenen Briefs die Erklärung abgibt, seinen 9.2 kündigt oder bei Risikowegfall (Punkt 9.4), besteht nicht
vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur nur für die während der Wirksamkeit des
Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach
der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an Beendigung des Versicherungsvertrags eintretenden
entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Versicherungsfälle einer Serie Versicherungsschutz, sofern
Kosten nicht aufzukommen. der erste Versicherungsfall der Serie während der Wirksamkeit
des Versicherungsschutzes oder innerhalb einer allfällig
4. Neu hinzukommende Tochtergesellschaften vereinbarten Nachhaftungsfrist eingetreten ist.
Während der Versicherungsperiode neu hinzukommende 6.5 Ist der erste Versicherungsfall einer Serie vor Abschluss des
Tochtergesellschaften gelten ab Erwerb oder Neugründung Versicherungsvertrags oder während einer Unterbrechung des
automatisch mitversichert, es sei denn Versicherungsschutzes eingetreten, dann gilt der gesamte
a) der Umsatz der Gesellschaft übersteigt 10 % des Umsatzes Serienschaden als nicht versichert.
des abgelaufenen Geschäftsjahres des 7. Obliegenheiten
Versicherungsnehmers, oder
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des
b) es handelt sich um ein Finanzdienstleistungsunternehmen, Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen
ein Telekommunikationsunternehmen, einen IT Service des § 6 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt:
Provider oder ein Unternehmen, das mehr als 50% seines
7.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Umsatzes mit Internethandel erwirtschaftet, oder
7.1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen
c) die Gesellschaft erzielt mehr als 25 % ihres Umsatzes oder Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
hat ihren Sitz in USA/USA-Territorien, Kanada oder Australien, dem Versicherer die Angaben zum Umsatz und zur Anzahl an
oder Datensätzen auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
d) die Gesellschaft hat ihren Sitz in solchen Staaten, die den 7.1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders
Betrieb des Versicherungsgeschäfts durch einen vor Ort nicht gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer
zugelassenen Versicherer verbieten (sog. non-admitted billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb
Verbotsländer). einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, der
In den Fällen a) bis c) besteht ab Erwerb oder Neugründung für schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als
2 Monate befristeter Versicherungsschutz im Rahmen und besonders gefahrdrohend.
Umfang der Polizze. Der Erwerb oder die Neugründung ist dem 7.1.3 Der Versicherungsnehmer hat angemessene technische
Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird innerhalb dieser Schutzmaßnahmen und Verfahren zu verwenden
2 Monate keine Einigung über Prämie und Bedingungen erzielt, (insbesondere bei Computer Backups, Anti-Viren und Anti-
so entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Malware Software, Kennworteinstellungen,
5. Kumul Berechtigungskonzepten, Systemkonfigurationen, Firewalls
sowie bei der Aktualisierung von Software).
5.1 Vorrangige Versicherung/Kumulklausel
7.1.4 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend
Ist ein Versicherungsfall auch unter einem anderen
und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab
Versicherungsvertrag versichert, so geht der vorliegende
Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich, über die
Vertrag als der speziellere Vertrag vor.
Feststellung von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten
Ist der anderweitige Versicherungsvertrag ebenfalls bei einer für den Eintritt eines Schadensereignisses zu informieren. Er
Gesellschaft der Vienna Insurance Group abgeschlossen, so ist hat weiters die Kosten auf den Umfang zu begrenzen, der
die Leistung insgesamt auf die höchste der vereinbarten notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadenseintritt zu
Versicherungssummen begrenzt, wobei lediglich der höchste verhindern oder den Schadensumfang zu mindern. Er hat auf
vereinbarte Selbstbehalt angewendet wird. Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen
5.2 Kürzung der Versicherungsleistung bei Kumulschäden behördliche Anordnungen einzulegen oder sich mit diesem
über die weiteren Maßnahmen abzustimmen.
Sind durch einen Kumulschaden mehrere Cyberschutz
Versicherungsverträge des Versicherers mit einer Insbesondere hat der Versicherungsnehmer den Versicherer
– 8 –
[Seite 9]
unverzüglich zwecks Einschaltung der Experten über die 8.2 Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch
bekannt gegebene Hotline zu informieren. eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers
7.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist,
so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
7.2.1 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun,
um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalls 9. Vertragsdauer und Kündigung nach Eintritt des
aufzuklären und den Schaden abzuwenden und gering zu Versicherungsfalls
halten. Dabei sind Weisungen des Versicherers zu befolgen. 9.1 Vertragsdauer:
7.2.2 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr,
und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab verlängert sich der Vertrag jedes Mal um ein weiteres Jahr,
Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich, zu wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der
informieren. Vertragsdauer von einem der Vertragspartner gekündigt worden
Insbesondere sind anzuzeigen: ist.
7.2.2.1 der Versicherungsfall; Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, so wird der
7.2.2.2 die Geltendmachung einer Schadensersatzforderung; Versicherungsvertrag für ihn nur dann verbindlich um ein
weiteres Jahr verlängert, wenn ihm frühestens sechs und
7.2.2.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die
spätestens fünf Monate vor jedem Ablauf der Vertragsdauer ein
Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder
besonderer Hinweis des Versicherers zugeht, in dem der
Disziplinarverfahrens gegen den
Verbraucher auf das Kündigungsrecht, die dreimonatige
Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
Kündigungsfrist, den notwendigen Zugang der Kündigung
7.2.2.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen beim Versicherer vor Beginn dieser Frist, die für die
Durchsetzung von Schadensersatzforderungen. Kündigung erforderliche Schriftform sowie auf die
7.2.3 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr bei
Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterbliebener, verspäteter oder fehlerhafter Kündigung
unterstützen. aufmerksam gemacht wird.
Insbesondere hat der Versicherungsnehmer: Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, erlischt der
7.2.3.1 den Versicherer unverzüglich zwecks Einschaltung Vertrag ohne Kündigung.
der Experten über die bekannt gegebene Hotline zu 9.2 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls:
informieren; Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls gilt
7.2.3.2 die betroffene Hardware, Software und Daten zu § 158 VersVG (siehe Anhang).
sichern und dem Versicherer oder einem vom
9.3 Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
Versicherer eingebundenen Experten zur
Untersuchung zur Verfügung zu stellen sowie den Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens
Experten bei der Reparatur, Wiederherstellung oder über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann der
Wiedererlangung der Daten des Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat
Versicherungsnehmers, die vom Versicherungsfall kündigen.
betroffen sind, zu unterstützen; 9.4 Risikowegfall
7.2.3.3 hinsichtlich des Versicherungsfalls stets mit dem Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so
Experten zu kooperieren; erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Die
7.2.3.4 alles ihm Zumutbare zu tun, um den Experten darin Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die
zu unterstützen, Ursachen, Hergang und Folgen des Einschränkung des Versicherungsvertrags auf den
Versicherungsfalls aufzuklären sowie den Schaden verbleibenden Umfang.
abzuwenden und gering zu halten; dabei sind 9.5 Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur
Weisungen des Experten zu befolgen; Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit.
7.2.3.5 alle Informationen, Berichte, Materialien, Daten und Eine Kündigung nach Punkt 9 .2 und Punkt 9 .3 oder ein
Dokumentationen zu liefern, die der Experte benötigt, Risikowegfall nach Punkt 9.4 schließt die Anwendung einer
7.2.3.6 einen vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Prämienabrechnung nicht aus.
Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm 10. Betriebsübernahmen
benötigten Informationen zu geben und ihm die
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers an einen Dritten
Prozessführung zu überlassen.
veräußert oder aufgrund eines Nießbrauchs, eines
7.2.4 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Pachtvertrags oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses von
Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der einem Dritten übernommen, so tritt anstelle des
Versicherungsnehmer aus Eigenem innerhalb der Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer
vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis
(auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen. ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des
7.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70 und 71 VersVG (siehe
vorherige Zustimmung des Versicherers eine Anhang) gelten sinngemäß.
Schadensersatzverpflichtung ganz oder zum Teil 11. Mitversicherte Personen
anzuerkennen – es sei denn, der Versicherungsnehmer 11.1 Unter diesem Versicherungsvertrag sind folgende Personen
konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit mitversichert:
verweigern – oder zu vergleichen. 11.1.1 die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und
7.3 Vollmacht des Versicherers solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig angestellt hat;
erscheinenden Erklärungen im Namen des 11.1.2 sämtliche übrigen Arbeitnehmer für Schäden, die sie in
Versicherungsnehmers abzugeben. Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen.
8. Erhöhung der Gefahr 11.2 Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des
Versicherungsnehmers sind gemäß Punkt 11.1 auch ohne
8.1 Nach Abschluss des Versicherungsvertrags darf der
Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert.
Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers
weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre 12. Soweit es auf das Verhalten, das Verschulden, das
Vornahme durch einen Dritten gestatten. Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des
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Versicherungsnehmers ankommt, wird diesem nur das Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des
Verhalten, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Erklärenden hervorgeht (z. B. Telefax oder E-Mail) Schriftform
Kennenmüssen solcher Personen zugerechnet, die bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der
Repräsentanten des Versicherungsnehmers sind. Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden
Den versicherten Personen wird ihr eigenes Verhalten, zugehen muss.
Verschulden, Bewusstsein, Kenntnis oder Kennenmüssen 18. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
zugerechnet.
Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden
13. Rechtsstellung der unter dem Versicherungsvertrag Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des
mitversicherten Personen und Unternehmen inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers
Soweit die Versicherung sowohl für den zuständig. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
Versicherungsnehmer als auch für weitere mitversicherte
Unternehmen und mitversicherte Personen
Versicherungsschutz gewährt, sind alle in dem
Versicherungsvertrag bezüglich des Teil E – Begriffsbestimmungen
Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf
diese sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Die in diesen Bedingungen verwendeten Begriffe in Fettdruck haben
Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die die in den nachstehenden Begriffsbestimmungen angegebene
Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung Bedeutung.
der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
14. Versicherungsperiode, Prämie, Beginn des Abwehrkosten
Versicherungsschutzes Abwehrkosten sind alle Kosten, Aufwendungen und
14.1 Versicherungsperiode Honorare sowie Gebühren für Experten, Rechtsanwälte,
Zeugen, Sachverständige, Ermittlungen, Gerichtstermine,
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Untersuchungen bzw. Verfahren, die zur Verteidigung des
Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit Versicherungsnehmers in zivil-, handels-, verwaltungs- bzw.
abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres. strafrechtlichen Verfahren erforderlich sind.
14.2 Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes Die Abwehrkosten beinhalten nicht die vom
14.2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Versicherungsnehmer zu tragenden allgemeinen
Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Aufwendungen für den Einsatz eigener Mittel und
Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Ressourcen, wie Gehältern und sonstigen internen
Abschluss des Versicherungsvertrags (Zugang der Polizze Verwaltungskosten.
oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Abwehrkosten werden, vorbehaltlich der Selbstbehalte, nur
nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen
im Rahmen der Versicherungssumme ersetzt.
(Einlösung der Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt
mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem
vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Akkreditierter Sicherheitsgutachter
Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen Ein akkreditierter Sicherheitsgutachter ist ein Experte, der
14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, durch den PCI-DSS Council zertifiziert ist, um die Einhaltung
ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten der PCI-DSS durch das Vertragsunternehmen zu überprüfen.
Versicherungsbeginn gegeben.
14.2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und
Anspruch
Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten
Fälligkeitsterminen zu entrichten. Ein Anspruch ist eine schriftliche Schadensersatzforderung
eines Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
14.2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die
§§ 38 ff. VersVG (siehe Anhang). privatrechtlichen Inhalts wegen eines Vermögensschadens
oder wegen eines immateriellen Schadens gegen den
14.2.4 Alle eingehenden Zahlungen werden auf die älteste Schuld Versicherungsnehmer.
angerechnet.
15. Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen Außenstehende Dritte
– Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf Außenstehende Dritte sind Personen, mit denen zu keinem
die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis bestand.
Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Europäischen Union oder der Republik Österreich
entgegenstehen. Computernetzwerk
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Ein Computernetzwerk ist eine Gruppe von
Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Computersystemen und anderen Hardwaregeräten, die
Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, durch Informations- und Kommunikationstechnologie
soweit dem nicht europäische oder österreichische miteinander verbunden sind, um die vernetzten
Rechtsvorschriften entgegenstehen. Computersysteme und Hardwaregeräte in die Lage zu
versetzen, Daten und andere Informationen über
16. Abtretung oder Verpfändung des Versicherungsanspruchs
Datenverbindungen (unter anderem über das Internet, Intranet
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen und virtuelle private Netzwerke [VPN]) auszutauschen.
Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Computerschadprogramm
17. Schriftformerfordernis
Ein Computerschadprogramm ist eine Schadsoftware (z. B.
Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, Computerviren, Spyware, Computerwürmer, Trojaner,
ist für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Rootkits, Ransomware, Keylogger, illegale Dialer-
Versicherungsnehmers an den Versicherer die geschriebene Programme, Spyware, werbefinanzierte Software [Adware],
Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich schädliche Browserhilfsobjekte [BHOs] und betrügerische
und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der Sicherheitsprogramme), die dazu bestimmt ist, ein
geschriebenen Form wird durch Zugang eines Texts in Computersystem zu infiltrieren und zu stören, sensible
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Informationen zu gewinnen oder sich unbefugten und/oder Diebstahl personenbezogener Daten
unrechtmäßigen Zugang zu Computersystemen zu Ein Diebstahl personenbezogener Daten ist ein
verschaffen. rechtswidriger Computereingriff, bei dem auf
Computersystemen befindliche personenbezogene Daten
Computersysteme
unbefugt oder unrechtmäßig kopiert oder anderweitig erlangt
Computersysteme sind alle Informationstechnologie- und werden.
Kommunikationssysteme einschließlich der hierfür
genutzten Hardware, Infrastruktur, Software oder sonstiger
Geräte sowie einzelner Komponenten hiervon, die dazu Diebstahl von Daten
genutzt werden, Daten zu erstellen, auf Daten zuzugreifen, Siehe Datendiebstahl.
Daten zu verarbeiten, zu schützen, zu überwachen, zu
speichern, abzurufen, anzuzeigen oder zu übermitteln.
Dritter
Ein Dritter ist jede natürliche oder juristische Person mit
Computersysteme des Versicherungsnehmers Ausnahme des Versicherungsnehmers, der mitversicherten
Computersysteme des Versicherungsnehmers sind der Unternehmen und der mitversicherten Personen.
Kontrolle des Versicherungsnehmers unterliegende und von
diesem verwaltete Computersysteme, die sich in seinem
Besitz befinden, von ihm lizenziert oder angemietet wurden. Elektronische Medien
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Elektronische Medien sind IT-Geräte (z. B. externe
Schadenereignisse, die auf den Computersystemen der im Festplatten, CD-ROMs, DVD-ROMs, Magnetbänder,
Versicherungsvertrag genannten und vom Magnetdisketten, USB-Sticks), die in der Datenverarbeitung zum
Versicherungsnehmer beauftragten Outsourcing- Aufzeichnen und Speichern von Daten verwendet werden.
Dienstleister in dieser Eigenschaft eingetreten sind, jedoch
nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz
besteht. Finanzdienstleistungsunternehmen
Finanzdienstleistungsunternehmen sind Banken,
(Rück-)Versicherungen, Vermögensverwalter, Kapitalanlage-
Daten bzw. Investmentgesellschaften, sonstige Institute gemäß § 1 des
Daten sind alle lesbaren Informationen, Programme und österreichischen Bankwesengesetzes (BWG), sonstige
Software, unabhängig von Verwendungszweck oder Unternehmen gemäß § 1 des österreichischen
Darstellungsweise (Text, Zahlen, Sprache oder Bilder), die Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie vergleichbare
auf elektronischen Medien verkörpert sind. ausländische Unternehmen.
Datendiebstahl Immaterielle Schäden
Ein Datendiebstahl ist ein rechtswidriger Immaterielle Schäden sind Schäden, welche keinen Schaden am
Computereingriff, bei dem auf Computersystemen Vermögen darstellen (Nichtvermögensschaden), und aufgrund
befindliche Daten unbefugt oder unrechtmäßig kopiert oder von Persönlichkeits- oder Namensrechtsverstößen entstehen.
anderweitig erlangt werden.
Als immaterielle Schäden gelten im Rahmen von Teil B Kapitel IV
auch Nichtvermögensschäden aufgrund von Urheber- oder
Datenschutzverletzung Markenrechtsverstößen sowie aufgrund von Verstößen gegen
das Wettbewerbsrecht, sofern letztere aus den vorgenannten
Eine Datenschutzverletzung ist jede Verletzung
Fällen resultieren.
anwendbarer datenschutzrechtlicher Bestimmungen, wie
beispielsweise der Datenschutz-Grundverordnung Informant
(DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG) oder
Ein Informant ist eine Person, welche die
vergleichbarer inländischer oder ausländischer
Strafverfolgungsbehörden über kriminelle Aktivitäten informiert.
Rechtsnormen.
Infrastruktur
Datenverlust, Datenbeschädigung oder
Datenverschlüsselung Infrastruktur ist jede technische Einrichtung bzw. Vorrichtung
(z. B. Telefonanlage/-ausstattung, Klimaanlagen,
Datenverlust oder Datenbeschädigung ist das
unterbrechungsfreie Stromversorgung/-vorrichtungen,
Einspeisen, die Verfälschung, Erstellung, Anpassung,
Einzelgeneratoren, Frequenzumrichter und Transformatoren),
Änderung oder Löschung von Daten, die bei einer
die dazu verwendet wird, die Funktion der elektronischen
Verarbeitung auf einem Computersystem dazu führen
Anlagen aufrechtzuerhalten, die den Einsatz und den Betrieb
könnte, dass die Computersysteme oder die Daten
der Computersysteme und Daten unterstützen.
beeinträchtigt, unlesbar oder beschädigt werden oder nicht
mehr normal funktionieren bzw. dass der
Verarbeitungsbetrieb unterbrochen oder gestört wird. Kreditkarten
Kreditkarten sind Kreditkarten, Debitkarten, aufladbare
Denial-of-Service-Angriff (DoS-Angriff) Wertkarten und Geldkarten.
Ein Denial-of-Service-Angriff ist ein böswilliger Angriff, der
dazu führt, dass Computersysteme und Kreditkartendaten
Computernetzwerke ganz oder teilweise blockiert oder Kreditkartendaten sind Daten, die für das Ausstellen der
gestört werden bzw. nicht verfügbar sind. Dazu zählt auch, Kreditkarte, bei der Abwicklung von Zahlungstransaktionen
dass eine Software auf bestimmten Computersystemen oder während der Benutzung der Kreditkarte gespeichert
verändert oder zerstört wird, sodass Computersysteme mit werden.
eingehenden Anfragen überhäuft und dadurch überlastet
werden, etwa durch Distributed-Denial-of-Service-Angriffe
(DDoS), bei denen mehrere beeinträchtigte Outsourcing-Dienstleister
Computersysteme für einen koordinierten, gleichzeitigen Outsourcing-Dienstleister sind IT-Dienstleister, die vom
Angriff verwendet werden. Versicherungsnehmer durch einen schriftlichen Vertrag
beauftragt werden, um Verwaltungs-, Pflege- bzw.
Entwicklungsfunktionen oder -leistungen für den
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Versicherungsnehmer auf einem Computersystem zu • die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter
übernehmen, das der Kontrolle des IT-Dienstleisters Haftung);
unterliegt und von diesem verwaltet wird. • die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften);
• die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften);
PCI-DSS
• die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen
PCI-DSS sind die allgemein anerkannten und Rechts);
veröffentlichten Datensicherheitsstandards (DSS) der
• die Inhaber (bei Einzelfirmen);
Kreditkartenindustrie/Payment Card Industry (PCI), die
insbesondere Folgendes vorschreiben: • bei anderen Unternehmensformen (z. B.
Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
• eine Firewall-Konfiguration zum Schutz der Daten der
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die
Karteninhaber zu installieren und zu pflegen;
nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten
• für Systemkennwörter oder sonstige Vertretungsorgane;
Sicherheitsparameter keine vom Anbieter voreingestellten
Standardeinstellungen zu verwenden; • Leiter der Rechtsabteilung;
• gespeicherte Daten von Karteninhabern zu schützen; • Leiter der IT-Abteilung;
• Daten von Karteninhabern nur verschlüsselt über offene • Leiter der Risikomanagementabteilung;
öffentliche Netzwerke zu übermitteln; • Datenschutzbeauftragter;
• Anti-Malware-/Virensoftware zu verwenden und diese • Leiter der mit dem Versicherungseinkauf betrauten
regelmäßig zu aktualisieren; Abteilung;
• sichere Systeme und Anwendungen zu entwickeln und • Leiter der Personalabteilung;
aufrechtzuerhalten;
• Leiter der Compliance-Abteilung;
• den Zugang zu den Daten der Karteninhaber auf
alle Personen, die dem vorstehenden Personenkreis
diejenigen Personen zu beschränken, die zu entsprechen (bei ausländischen Firmen).
geschäftlichen Zwecken auf deren Kenntnis angewiesen
sind;
Schadensereignis
• jeder Person mit Computerzugang eine eindeutige
Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das jeweils in Punkt 1 in
Benutzer-ID zuzuweisen;
den einzelnen Kapiteln zu Teil A und Teil B genannt ist.
• den physischen Zugang zu den Daten der
Sublimit
Karteninhaber zu beschränken;
Sublimit ist die Begrenzung des jeweiligen
• alle Zugänge zu Netzwerkressourcen und den Daten
Versicherungsschutzes innerhalb des Versicherungslimits pro
der Karteninhaber zu protokollieren und zu
Versicherungsfall und insgesamt pro Versicherungsperiode auf
überwachen;
die in der Polizze festgelegte Summe. Darin enthalten sind
• die Sicherheit der Computersysteme und Prozesse Abwehrkosten und sonstige Versicherungsleistungen wie
regelmäßig zu testen und Schadenminderungskosten.
• Unternehmensgrundsätze für die Leistungen im Rahmen des Sublimits werden auf die
Informationssicherheit aufzustellen. Versicherungssumme angerechnet.
Personenbezogene Daten Tochtergesellschaft
Personenbezogene Daten sind Daten, die unmittelbar Eine Tochtergesellschaft ist ein rechtlich selbstständiges
oder mittelbar, allein oder in Verbindung mit anderen Unternehmen, an welchem der Versicherungsnehmer eine
Informationen dazu genutzt werden können, eine Beteiligung von mehr als 50% hält oder, in Ländern, in denen der
Einzelperson zu identifizieren, zu kontaktieren oder zu Erwerb eines Mehrheitsanteiles durch ausländische Personen
lokalisieren bzw. eine Einzelperson in Verbindung mit gesetzlich nicht gestattet ist, dem Versicherungsnehmer das
sonstigen personenbezogenen Angaben, beispielsweise Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben.
dem Nachnamen eines Elternteils, der
Sozialversicherungsnummer, Angaben aus Krankenakten
oder geschützten Informationen zum Gesundheitszustand, Verletzung der Geheimhaltungspflicht
der Führerscheinnummer, der Steuernummer, der Kredit- Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist die
oder Debitkartennummer, der Anschrift oder Telefonnummer, rechtswidrige Offenlegung von vertraulichen
einem Benutzernamen oder Kennwort, zu identifizieren. Informationen.
Personenbezogene Daten sind zudem jedwede andere
Personenidentifikation, wie in den Datenschutzgesetzen
definiert, ganz gleich, in welchem Format bzw. auf Vermögensschäden
welchem Medium diese Daten vorliegen. Vermögensschäden sind in Geld objektiv messbare Schäden,
die weder Personenschäden (Tötung, Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung von Menschen) noch Sachschäden
(Beschädigung, Verderben, Vernichtung, Verlust oder
Rechtswidriger Computereingriff
Abhandenkommen körperlicher Sachen) sind noch sich aus
Ein rechtswidriger Computereingriff ist jede solchen Schäden herleiten. Als körperliche Sachen gelten
rechtswidrige Handlung, die in der Absicht erfolgt, insbesondere auch Geld, geldwerte Zeichen (so z. B. Brief- und
durch Benutzung eines Computersystems oder Stempelmarken), Inhaberpapiere und blanko indossierte
Computernetzwerks Schaden zu verursachen oder sich Orderpapiere sowie Wertsachen. Daten gelten nicht als
unbefugten Zugang zu Daten, Computersystemen oder körperliche Sachen.
Computernetzwerken zu verschaffen.
Vertrauliche Informationen
Repräsentanten Vertrauliche Informationen sind schützenswerte Geschäfts-
Repräsentanten sind: und Firmengeheimnisse jeglicher Art und Form, die nicht
• die Mitglieder des Vorstands oder die allgemein zugänglich und im Verantwortungsbereich des
Generalbevollmächtigten (bei Aktiengesellschaften); Versicherungsnehmers sind; dabei ist es unerheblich, ob diese
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als § 12
„vertraulich“ gekennzeichnet oder markiert sind. (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
Der Begriff vertrauliche Informationen beinhaltet jedoch drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so
nicht Patente, Geschäftsideen, Marken, Urheberrechte oder beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht
Herstellungsgeheimnisse. Diese Einschränkung gilt nicht für auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist
Teil B Kapitel II. dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so
verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim
Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis
ANHANG zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten
Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit
der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG, gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen
BGBl. Nr. 2/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2018) (Wiedergabe Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die
der in den Allgemeinen Bedingungen für die Cyberschutz Verjährung jedenfalls ein.
Versicherung erwähnten Bestimmungen des Gesetzes).
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines
§6 Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt
(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer
Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2
Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem
der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den
eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in welcher der
Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der
Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung gehindert ist, gehemmt.
als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der
Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf
§ 16
die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluß des Vertrages
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, welche die dem
alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der
Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz
Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen.
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die
vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf
ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder
tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen
Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der
Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt
Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich
verletzt worden ist. (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom
zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines
einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der
unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig
ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte entzogen hat.
Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen
Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit
sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den
obliegenden Leistung gehabt hat. nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch
ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine
Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der
Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des
Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach
Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen
dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau
ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann
Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig
Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem
unterblieben ist.
Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu
beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu
beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des § 38
Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen
zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach
die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt,
obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat. vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom
Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
soll, ist unwirksam. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch
vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Versicherungsnehmer vorher die Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an
Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden
zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2
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[Seite 14]
vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Zeitpunkt an ausübt, in dem er von der Veräußerung Kenntnis
Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. erlangt hat.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu
kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder
§ 39
auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber
schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das
bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem
eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen Zeitpunkt an bestehen, in dem der Erwerber von der
anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist Versicherung Kenntnis erlangt hat.
verbunden sind. Eine Fristbestimmung ohne Beachtung
(3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser Vorschriften
dieser Vorschriften ist unwirksam.
gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie
ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der nicht.
Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß
der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne § 71
sein Verschulden verhindert war. (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch
Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer
Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte
dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der zugehen müssen.
Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt
im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt
Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden
Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der ist und die Veräußerung keinen Einfluß auf den Eintritt des
Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den
verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt
Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der hat. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 158
§ 39a (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 % der seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem
Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,– im Verzug, so Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die
tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder
Versicherers nicht ein. Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das
Gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum
§ 56 Rechtsstreit kommen zu lassen.
Ist die Versicherungssumme niedriger als der (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der
Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der
Versicherungsfalles (Unterversicherung), so haftet der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der
Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen
Versicherungssumme zu diesem Wert. Urteils zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist
von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer
§ 69 kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsperiode kündigen.
veräußert, so tritt anstelle des Veräußerers der Erwerber in
die während der Dauer seines Eigentums aus dem
Auszug aus dem Strafgesetzbuch 1974 (StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in
Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und
der Fassung BGBl. I Nr. 117/2017) (Wiedergabe der in den
Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
Allgemeinen Bedingungen für die Cyberschutz Versicherung
(2) Für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts laufende erwähnten Bestimmungen des Gesetzes).
Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der
Erwerber zur ungeteilten Hand.
§ 144
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch
das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten (1) Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu
Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die
von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn
1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs sind er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des
entsprechend anzuwenden. Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu
bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
§ 70 (2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von nicht den guten Sitten widerstreitet.
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