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Versicherungsmakler / Cyberversicherung für Betriebe / Bedingungsarchiv

DONAU für Betriebe: die Bedingungen im Volltext

Bausteinsystem mit Eigenschäden (Datenwiederherstellung, Forensik, Meldekosten), optionalen Kapiteln für Krisen und PR, Betriebsunterbrechung, Erpressung ohne Lösegeld und Cyber-Betrug sowie Haftpflicht für Datenschutz, Geheimhaltung, Netzwerksicherheit und optional Medieninhalte.

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Ich ermächtige DONAU, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von DONAU auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt DONAU mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei DONAU einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif DONAU Cyberversicherung für Betriebe von DONAU (Cyberversicherung für Betriebe) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an DONAU weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Summen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Versicherungsfalllaut Polizze„Die Versicherungssumme je Versicherungsfall stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall, der in den Kapiteln zu Teil A und Teil B definiert ist, dar“Teil D 3.1, Seite 8
Jahreshöchstleistung (Maximierung aller Versicherungsfälle eines Jahres)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet für alle innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen höchstens die Jahreshöchstleistung.“Teil D 3.2, Seite 8
Selbstbeteiligung Standardja, bis zur Versicherungssumme„Abwehrkosten werden, vorbehaltlich der Selbstbehalte, nur im Rahmen der Versicherungssumme ersetzt.“Teil E Abwehrkosten, Seite 11
Umsatzgrenze, bis zu der der Tarif gilt (Zielgruppe kleine und mittlere Betriebe)nicht geregelt
Geltungsbereich weltweit (auch Server und Tätigkeit im Ausland)ja„Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Staaten der Erde. Nicht versichert sind jedoch Ansprüche aus Schäden, die nach US-amerikanischem, kanadischem oder australischem Recht geltend gemacht werden.“Teil D 1, Seite 8
Anspruchserhebungs- oder Feststellungsprinzip (Versicherungsfall ist die Entdeckung oder Geltendmachung)ja„Der in diesem Kapitel I verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer durch einen Dritten“Teil B Kapitel I 1.1, Seite 5
Rückwärtsdeckung für bei Vertragsbeginn unbekannte Pflichtverletzungen und Angriffeja„Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, die aber auf ein Schadensereignis vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen sind, sind nur dann versichert, wenn dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages das Schadensereignis nicht bekannt war“Teil D 2.1.2, Seite 8
Nachmeldefrist nach Vertragsendeja„Die Nachhaftungszeit beträgt ein Jahr.“Teil D 2.2.2, Seite 8
Mitversicherung von Tochtergesellschaften, Inhabern und Mitarbeiternja„Während der Versicherungsperiode neu hinzukommende Tochtergesellschaften gelten ab Erwerb oder Neugründung automatisch mitversichert“Teil D 4, Seite 8
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfallja„Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG (siehe Anhang).“Teil D 9.2, Seite 10

Versicherte Ereignisse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hackerangriff und unberechtigter Zugriff auf IT-Systemeja„eines Datenverlusts, einer Datenbeschädigung oder einer Datenverschlüsselung auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers durch: einen rechtswidrigen Computereingriff“Teil A Kapitel I 1.1.1, Seite 1
Schadsoftware, Viren und Verschlüsselungstrojaner (Ransomware)ja„Ein Computerschadprogramm ist eine Schadsoftware (z. B. Computerviren, Spyware, Computerwürmer, Trojaner, Rootkits, Ransomware“Teil E Computerschadprogramm, Seite 12
Denial-of-Service-Angriffe (Überlastung von Servern und Websites)ja„eines Denial-of-Service-Angriffs (DoS-Angriffs), der gegen die Computersysteme des Versicherungsnehmers gerichtet ist.“Teil A Kapitel I 1.1.3, Seite 1
Datendiebstahl und Datenschutzverletzung (Abfluss personenbezogener Daten)ja„eines Datendiebstahls, der auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers stattgefunden hat.“Teil A Kapitel I 1.1.2, Seite 1
Bedienfehler und Fehlbedienung durch Mitarbeiter ohne Angriffja„unsachgemäße Bedienung der Computersysteme des Versicherungsnehmers durch fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter.“Teil A Kapitel I 1.1.1.3, Seite 1
Technisches Versagen und Programmierfehler ohne Angriffnicht geregelt
Vorsätzliche Handlungen eigener Mitarbeiter (Innentäter)nicht geregelt
Verlust oder Diebstahl mobiler Geräte mit Firmendatenja„einer rechtswidrigen Offenlegung von Daten, personenbezogenen Daten oder von Kreditkartendaten, die sich auf elektronischen Medien oder sonstigen Datenträgern oder auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers befinden oder sich zum Zeitpunkt des Diebstahls auf diesen befanden.“Teil A Kapitel I 1.1.4, Seite 1
Daten und Systeme bei externen Dienstleistern und in der Cloud mitversichertja„Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadensereignisse, die auf den Computersystemen der im Versicherungsvertrag genannten und vom Versicherungsnehmer beauftragten Outsourcing-Dienstleister in dieser Eigenschaft eingetreten sind“Teil E Computersysteme des Versicherungsnehmers, Seite 12

Soforthilfe und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Notfall-Hotline rund um die Uhr mit Einsatz ohne vorherige Deckungszusageja„Insbesondere hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich zwecks Einschaltung der Experten über die bekannt gegebene Hotline zu informieren.“Teil D 7.1.4, Seite 9
IT-Forensik (Ursache und Umfang des Angriffs ermitteln)ja, bis zur Versicherungssumme„Kosten des Versicherungsnehmers für die Feststellung der Ursachen und Auswirkungen eines Versicherungsfalles im Sinne des Punkts 1“Teil A Kapitel I 2.1.1, Seite 1
Wiederherstellung von Daten und Softwareja, bis zur Versicherungssumme„Kosten für die Wiedererlangung, Wiederherstellung oder Neuerstellung von verschlüsselten, beschädigten, verloren gegangenen oder gelöschten Daten (einschließlich Software).“Teil A Kapitel I 2.2.1, Seite 1
Bereinigung und Wiederinbetriebnahme der IT-Systemeja, bis zur Versicherungssumme„Kosten, die dadurch entstehen, dass Computerschadprogramme von Computersystemen, Daten, Computer-Backups und elektronischen Medien des Versicherungsnehmers entfernt werden müssen.“Teil A Kapitel I 2.3, Seite 2
Ersatz unbrauchbar gewordener Hardware nach einem Angriffja, bis zur Versicherungssumme„der Austausch von Hardware, sofern der Versicherer oder der im Auftrag des Versicherers handelnde IT-Experte feststellt, dass der Austausch kostengünstiger ist als deren Bereinigung.“Teil A Kapitel I 2.4, Seite 2
Kosten für Sicherheitsverbesserungen nach einem Schadennein„Kosten für die in den Punkten 2.2.1 bis 2.2.5 genannten Maßnahmen, die den Versicherungsnehmer besserstellen als vor dem Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne des Punkts 1, werden nicht ersetzt“Teil A Kapitel I 2.2.6, Seite 2
Krisenkommunikation und PR-Berater (Reputationsschutz)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind alle erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten des Versicherungsnehmers für den Einsatz einer Marketing- oder einer Public-Relations-Agentur“Teil A Kapitel II 2.2, Seite 3
Anwaltliche Beratung zu Melde- und Informationspflichten nach Datenschutzrechtnicht geregelt
Benachrichtigung betroffener Personen und Aufsichtsbehördenja, bis zur Versicherungssumme„Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er die von einem Versicherungsfall im Sinne des Punkts 1 betroffenen Personen oder die jeweilige Datenschutzbehörde gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen über die Verletzung personenbezogener Daten informieren muss.“Teil A Kapitel I 2.5.2, Seite 2
Überwachung (Monitoring) für betroffene Personen und Callcenterja, bis zur Versicherungssumme„die Einrichtung eines Call Centers sowie Maßnahmen zur Kreditkartenüberwachung.“Teil A Kapitel II 2.2, Seite 3
Lösegeld bei Cybererpressung, soweit rechtlich zulässignein„Jede Art von Lösegeldern bzw. sonstigen durch Erpressung geforderten Geldern.“Teil C 13, Seite 7
Krisenberater und Verhandlungsführung bei Erpressungja, bis zur Versicherungssumme„um sich von einem Experten für Cyber-Erpressung unterstützen zu lassen, wie bei einem Versicherungsfall zu verfahren ist“Teil A Kapitel IV 2.1.1, Seite 4
Belohnung für Hinweise zur Ergreifung der Täterja, bis zur Versicherungssumme„um einen Informanten für sachdienliche Informationen zu belohnen, sofern diese zur Verhaftung und Verurteilung eines Erpressers beitragen“Teil A Kapitel IV 2.1.2, Seite 4
Präventionsleistungen (Schwachstellenscan, Schulung, Phishing-Simulation)nicht geregelt
Eigene Untergrenzen (Sublimits) für einzelne Kostenartenja„Sublimit ist die Begrenzung des jeweiligen Versicherungsschutzes innerhalb des Versicherungslimits pro Versicherungsfall und insgesamt pro Versicherungsperiode auf die in der Polizze festgelegte Summe.“Teil E Sublimit, Seite 14

Betriebsunterbrechung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsausfall durch Betriebsunterbrechung nach Cyberangriffja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den Betriebsunterbrechungsschaden, der diesem durch eine vollständige oder teilweise Unterbrechung des in dem Versicherungsvertrag angegebenen versicherten Geschäftsbetriebes des Versicherungsnehmers während der Haftungszeit entsteht“Teil A Kapitel III 2, Seite 3
Zeitlicher Selbstbehalt (Karenzzeit) vor Beginn der Ertragsausfallentschädigungja„während der Haftungszeit entsteht (nach Überschreitung des vereinbarten Selbstbehalts).“Teil A Kapitel III 2, Seite 3
Haftzeit für den Ertragsausfallja„Die Haftungszeit ist der Zeitraum, der mit dem Eintritt des Versicherungsfalles beginnt und spätestens nach Ablauf der in dem Versicherungsvertrag festgelegten Dauer für die Haftungszeit endet.“Teil A Kapitel III 3, Seite 4
Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs (Ausweichlösungen, Überstunden)ja, bis zur Versicherungssumme„die Nutzung fremder, vom Versicherungsnehmer angemieteter oder geleaster IT-Systeme“Teil A Kapitel I 2.4, Seite 2
Betriebsunterbrechung auch durch Bedienfehler oder technisches Versagenja„die vollständige oder teilweise Unterbrechung des in dem Versicherungsvertrag angegebenen versicherten Geschäftsbetriebes des Versicherungsnehmers durch die in Teil A Kapitel I Punkt 1 genannten Schadensereignisse.“Teil A Kapitel III 1, Seite 3
Betriebsunterbrechung durch Angriff auf einen IT- oder Cloud-Dienstleisterja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadensereignisse, die auf den Computersystemen der im Versicherungsvertrag genannten und vom Versicherungsnehmer beauftragten Outsourcing-Dienstleister in dieser Eigenschaft eingetreten sind“Teil E Computersysteme des Versicherungsnehmers, Seite 12
Betriebsunterbrechung durch behördliche Anordnung nach Datenschutzverletzungnein„Inbesitznahme oder jede andere Handlung durch, im Auftrag oder auf Anordnung eines Staats, einer Regierung, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer Behörde“Teil C 3, Seite 7
Ertragseinbußen durch Reputationsschaden nach einem Vorfallnicht geregelt

Betrug und Vertrauensschäden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Social Engineering und Fake President (Überweisung nach Täuschung)nein„Ausgeschlossen sind weiters Fälle, in denen ein Dritter unter Verwendung einer falschen oder gestohlenen Identität eines Mitarbeiters einer versicherten Gesellschaft den Versicherten ohne Rechtsgrund zur Überweisung/Zahlung von Geld oder geldwerten Mittel veranlasst.“Teil A Kapitel V 4.2, Seite 5
Gefälschte Rechnungen und geänderte Kontodaten von Lieferanten (Payment Diversion)nicht geregelt
Missbrauch von Online-Banking und Zahlungsdaten durch Dritteja, bis zur Versicherungssumme„Verluste aus unautorisierten und/oder unrichtigen Überweisungen/Zahlungen.“Teil A Kapitel V 1.1.3, Seite 5
Telefonmissbrauch (Gebühren durch gehackte Telefonanlage)ja, bis zur Versicherungssumme„Erhöhte Nutzungsentgelte durch widerrechtlich genutzte Anwendungen, wie z. B. Voice-Over-IP.“Teil A Kapitel V 1.1.1, Seite 5
Mehrkosten durch Missbrauch von Rechenleistung oder Cloud-Ressourcen (Cryptojacking)nicht geregelt
Warenbetrug über gefälschte Bestellungen oder Identitätenja, bis zur Versicherungssumme„Verluste von Waren durch unautorisierte und/oder unrichtige Auslieferung.“Teil A Kapitel V 1.1.2, Seite 5
Nachweis- und Sorgfaltsauflagen für Betrugsschäden (Vier-Augen-Prinzip, Rückruf)nicht geregelt

Haftpflicht gegenüber Dritten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht wegen Datenschutzverletzung (Ansprüche Betroffener)ja, bis zur Versicherungssumme„einer sonstigen Datenschutzverletzung durch den Versicherungsnehmer.“Teil B Kapitel I 1.1.3, Seite 5
Verletzung der Vertraulichkeit fremder Geschäftsgeheimnisseja, bis zur Versicherungssumme„einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch: einen rechtswidrigen Computereingriff auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers“Teil B Kapitel II 1.1.1, Seite 6
Haftpflicht wegen Weitergabe von Schadsoftware oder Angriffen über eigene Systemeja, bis zur Versicherungssumme„einer Weitergabe von Computerschadprogrammen über die Computersysteme des Versicherungsnehmers auf die Computersysteme von Dritten“Teil B Kapitel III 1.1.4, Seite 6
Medienhaftpflicht (Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte bei Online-Inhalten)ja, bis zur Versicherungssumme„Veröffentlichung digitaler Medieninhalte auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers, welche die Verletzung nachstehender Rechte zur Folge hat“Teil B Kapitel IV 1, Seite 6
Abwehr behördlicher Verfahren der Datenschutzaufsichtja, bis zur Versicherungssumme„Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Abwehr eines von einer Aufsichtsbehörde eingeleiteten datenschutzrechtlichen Verfahrens entstehen“Teil A Kapitel I 2.5.1, Seite 2
Bußgelder und Strafen der Datenschutzaufsicht, soweit versicherbarnein„Jede Art von Vertragsstrafen, Geldstrafen, Ansprüchen auf Entschädigung mit Strafcharakter (wie z. B. Punitive oder Exemplary Damages), Geldbußen, Verwaltungsstrafen oder Garantien, jeweils auch im Regressweg.“Teil C 9, Seite 7
Vertragsstrafen der Kartenzahlungsbranche (PCI DSS)nein„Jede Art von Vertragsstrafen, Geldstrafen, Ansprüchen auf Entschädigung mit Strafcharakter (wie z. B. Punitive oder Exemplary Damages), Geldbußen, Verwaltungsstrafen oder Garantien, jeweils auch im Regressweg.“Teil C 9, Seite 7

Ausschlüsse und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kriegs- und staatliche Cyberoperationen ausgeschlossenja„Krieg, Invasionen, feindliche Kriegshandlungen, kriegsähnliche Ereignisse (unabhängig von einer Kriegserklärung), Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, innere Unruhen oder andere Ereignisse, die in einem militärischen Zusammenhang stehen.“Teil C 1, Seite 7
Ausfall von Strom, Internet oder öffentlicher Infrastruktur ausgeschlossenja„Jede Art der Unterbrechung oder Störung von Strom-, Internet-, Kabel-, Funk-, Satelliten-, Telekommunikationsverbindungen oder anderer Infrastruktureinrichtungen“Teil C 14, Seite 7
Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeitkeine„Jede rechtswidrige und vorsätzliche Herbeiführung des Schadens; wegen Schadensverursachung durch wissentliches Abweichen vom Gesetz“Teil C 5, Seite 7
Feste Pflichtliste zur IT-Sicherheit als Obliegenheit (Updates, Virenschutz, Firewall)ja„Der Versicherungsnehmer hat angemessene technische Schutzmaßnahmen und Verfahren zu verwenden (insbesondere bei Computer Backups, Anti-Viren und Anti-Malware Software, Kennworteinstellungen, Berechtigungskonzepten, Systemkonfigurationen, Firewalls sowie bei der Aktualisierung von Software).“Teil D 7.1.3, Seite 9
Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Leistungsvoraussetzungja„Der Versicherungsnehmer hat angemessene technische Schutzmaßnahmen und Verfahren zu verwenden (insbesondere bei Computer Backups“Teil D 7.1.3, Seite 9
Pflicht zu Mehr-Faktor-Authentifizierung für Fernzugriff und E-Mailja„solange und soweit der Zugriff durch diese Geräte auf die restlichen Computersysteme des Versicherungsnehmers einer Zwei-Faktor- Authentifizierung unterliegt“Teil E Computersysteme des Versicherungsnehmers, Seite 12
Ausschluss bei veralteter, nicht mehr unterstützter Softwareja„Jede Art von Abnutzungserscheinungen und Alterungserscheinungen, auch vorzeitigen, Verschleiß, Leistungsreduzierung oder veralteter Software und Hardware des Computersystems des Versicherungsnehmers“Teil C 7, Seite 7
Ausschluss für unverschlüsselte mobile Geräte und Datenträgernicht geregelt
Ausschluss vertraglicher Haftungserweiterungen und Garantienja„Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadensersatzpflicht hinausgehen.“Teil C 18, Seite 7
Ausschluss bei Vertragsbeginn bekannter Sicherheitslücken oder Vorfälleja„sind nur dann versichert, wenn dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages das Schadensereignis nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.“Teil D 2.1.2, Seite 8

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Cyberversicherung, 1034A
[Seite 1] 1034A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE CYBERVERSICHERUNG (FASSUNG 2021) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. INHALTSVERZEICHNIS Teil A – Cyber Eigenschadensversicherung Kapitel I Versicherungsschutz bei Verlust, Beschädigung, Diebstahl, rechtswidriger Offenlegung von Daten sowie bei DoS- Angriffen Kapitel II Versicherungsschutz für das Krisen- & Public-Relationsmanagement (optional) Kapitel III Versicherungsschutz bei Betriebsunterbrechungen (optional) Kapitel IV Versicherungsschutz bei Cyber-Erpressung (optional) Kapitel V Versicherungsschutz bei Cyber-Betrug und Cyber-Diebstahl durch außenstehende Dritte (optional) Teil B – Cyber Haftpflichtversicherung Kapitel I Haftpflichtversicherungsschutz bei Verletzung der Integrität von Daten und Datenschutzverletzungen Kapitel II Haftpflichtversicherungsschutz bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht Kapitel III Haftpflichtversicherungsschutz in Bezug auf die Netzwerksicherheit Kapitel IV Medienhaftpflichtversicherungsschutz (optional) Teil C – Allgemeine Ausschlüsse Teil D – Allgemeine Bedingungen Teil E – Begriffsbestimmungen Anhang Teil A – Cyber Eigenschadensversicherung Kapitel I Versicherungsschutz bei Verlust, Beschädigung, Diebstahl, rechtswidriger Offenlegung von Daten sowie bei Denial-of-Service-Angriffen (DoS-Angriffen) 1. Versicherungsfall 1.1. Der in diesem Kapitel I verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist der Eintritt mindestens eines der nachfolgend genannten Schadensereignisse: 1.1.1. eines Datenverlusts, einer Datenbeschädigung oder einer Datenverschlüsselung auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers durch: 1.1.1.1. einen rechtswidrigen Computereingriff 1.1.1.2. ein Computerschadprogramm oder 1.1.1.3. unsachgemäße Bedienung der Computersysteme des Versicherungsnehmers durch fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter. 1.1.2. eines Datendiebstahls, der auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers stattgefunden hat. 1.1.3. eines Denial-of-Service-Angriffs (DoS-Angriffs), der gegen die Computersysteme des Versicherungsnehmers gerichtet ist. 1.1.4. einer rechtswidrigen Offenlegung von Daten, personenbezogenen Daten oder von Kreditkartendaten, die sich auf elektronischen Medien oder sonstigen Datenträgern oder auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers befinden oder sich zum Zeitpunkt des Diebstahls auf diesen befanden. 2. Leistungen des Versicherers Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der Versicherer folgende Kosten, soweit erforderlich und tatsächlich angefallen: 2.1. Expertenvergütung 2.1.1. Kosten des Versicherungsnehmers für die Feststellung der Ursachen und Auswirkungen eines Versicherungsfalles im Sinne des Punkts 1 sowie Kosten für die Datenwiederherstellung im Sinne des Punkts 2.2 und Kosten für die Entfernung von Computerschadprogrammen im Sinne des Punkts 2.3 durch den vom Versicherer benannten IT-Experten oder, nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer, einen sonstigen Experten. 2.2. Kosten für die Datenwiederherstellung 2.2.1. Kosten für die Wiedererlangung, Wiederherstellung oder Neuerstellung von verschlüsselten, beschädigten, verloren gegangenen oder gelöschten Daten (einschließlich Software). Dies umfasst auch die Suche und Erlangung von Daten, die aus Computer-Back-ups, von elektronischen Medien oder von sonstigen Datenträgern des Versicherungsnehmers wiederhergestellt werden können. 2.2.2. Kosten für den Ersatz von gekauften Daten, die verschlüsselt oder beschädigt wurden, verloren gegangen sind oder gelöscht wurden. Diese Kosten sind jedoch auf den ursprünglichen Kaufpreis der betroffenen Daten beschränkt. 2.2.3. Kosten für den Erwerb von Ersatzlizenzen für Software des Versicherungsnehmers, die verschlüsselt oder beschädigt wurde, verloren gegangen ist oder gelöscht wurde. 2.2.4. Ist eine verschlüsselte, beschädigte, verloren gegangene oder gelöschte Software des Versicherungsnehmers nicht mehr auf dem Markt erhältlich und sind die betreffenden Computer-Backups ebenfalls beschädigt, verloren gegangen oder 06.10.2021 1034A Seite 1 von 17 [Seite 2] gelöscht worden, so erstreckt sich der Versicherungsschutz lediglich auf die Kosten, die für die Untersuchung, Analyse und Einrichtung anfallen, um eine andere Software so anzupassen, dass sie gleichwertige Funktionen der nicht mehr auf dem Markt erhältlichen Software erfüllt. 2.2.5. Kosten für die Wiedererlangung, Wiederherstellung oder Neuerstellung von verschlüsselten, beschädigten, verloren gegangenen oder gelöschten Daten werden nur bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, an dem der Versicherer oder der im Auftrag des Versicherers handelnde IT-Experte feststellt, dass die Wiedererlangung, Wiederherstellung oder Neuerstellung der betroffenen Daten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. 2.2.6. Kosten für die in den Punkten 2.2.1 bis 2.2.5 genannten Maßnahmen, die den Versicherungsnehmer besserstellen als vor dem Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne des Punkts 1, werden nicht ersetzt, es sei denn, dass dies die einzige Möglichkeit ist, um den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor dem Schaden stand. 2.3. Kosten für die Entfernung von Computerschadprogrammen Kosten, die dadurch entstehen, dass Computerschadprogramme von Computersystemen, Daten, Computer-Backups und elektronischen Medien des Versicherungsnehmers entfernt werden müssen. 2.4. Schadensminderungskosten Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstanden sind, dass die Leistungsverpflichtung des Versicherers gemäß den Punkten 2.1, 2.2 und 2.3 gemindert oder reduziert wurde. Dies gilt für folgende Maßnahmen des Versicherungsnehmers: • die Nutzung fremder, vom Versicherungsnehmer angemieteter oder geleaster IT-Systeme, • die Einbindung eines anderen als des vom Versicherer benannten IT-Experten, • den Einsatz zusätzlicher Mitarbeiter, insbesondere interner IT-Experten (nur die dafür anfallende Überstundenvergütung oder zusätzliche Mehrkosten der eingesetzten Mitarbeiter) oder • der Austausch von Hardware, sofern der Versicherer oder der im Auftrag des Versicherers handelnde IT-Experte feststellt, dass der Austausch kostengünstiger ist als deren Bereinigung. • weitere Kosten zur Wiederinbetriebnahme der Computersysteme des Versicherungsnehmers. Diese Kosten dürfen den Betrag, um den die Leistungsverpflichtung des Versicherers gemäß den Punkten 2.1, 2.2 und 2.3 gemindert oder reduziert wurde, nicht übersteigen. 2.5. Zusätzliche Leistungen des Versicherers bei personenbezogenen Daten Im Versicherungsfall im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten übernimmt der Versicherer zusätzlich folgende Kosten, soweit erforderlich und tatsächlich angefallen: 2.5.1. Abwehrkosten Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Abwehr eines von einer Aufsichtsbehörde eingeleiteten datenschutzrechtlichen Verfahrens entstehen, weil der Verdacht besteht, dass personenbezogene Daten durch einen Versicherungsfall im Sinne des Punkts 1 verletzt wurden. 2.5.2. Mitteilungskosten Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er die von einem Versicherungsfall im Sinne des Punkts 1 betroffenen Personen oder die jeweilige Datenschutzbehörde gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen über die Verletzung personenbezogener Daten informieren muss. Auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung hierzu (freiwillige Anzeige) ersetzt der Versicherer die genannten Kosten, sofern dies nach Einschätzung des Versicherers geeignet ist, um den Aufwand an versicherten Leistungen zu mindern. 2.6. Zusätzliche Leistungen des Versicherers bei Kreditkartendaten: Wenn der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Versicherungsfalles über eine aufrechte PCI-DSS-Zertifizierung verfügt, übernimmt der Versicherer in einem Versicherungsfall im Zusammenhang mit Kreditkartendaten zusätzlich folgende Kosten, soweit erforderlich und tatsächlich angefallen: 2.6.1. Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er einen akkreditierten Sicherheitsgutachter mit der Durchführung einer forensischen Untersuchung beauftragt, um die Entstehung, die Gründe und die Umstände eines Versicherungsfalles im Sinne des Punkts 1 festzustellen; 2.6.2. Kosten, die der Versicherungsnehmer dem akkreditierten Sicherheitsgutachter für die Überprüfung und das Erstellen eines Berichts zahlt, der die vollständige Einhaltung der PCI-DSS-Anforderungen durch den Versicherungsnehmer bestätigt oder darlegt, welche Maßnahmen der Versicherungsnehmer zu ergreifen hat, um die PCI-DSS-Anforderungen künftig einzuhalten; 2.6.3. Kosten, die der Versicherungsnehmer zahlen muss, um eine neue PCI-DSS-Zertifizierung zu erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten alle im Bericht des akkreditierten Sicherheitsgutachters im Sinne von Punkt 2.6.2 aufgeführten Anforderungen erfüllt hat; 2.6.4. Kosten, die dem Versicherungsnehmer nach schriftlicher Zustimmung des Versicherers dadurch entstehen, dass er an seine Kunden neue Kreditkarten ausstellen muss. 2.7. Kostenübernahme bei Nichteintritt des Versicherungsfalles Stellt sich trotz hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte des Eintritts eines Versicherungsfalles gemäß Teil A Kapitel I Punkt 1 im Nachhinein heraus, dass dieser nicht eingetreten ist, so übernimmt der Versicherer dennoch den Ersatz der innerhalb von 48 Stunden (ab erstmaliger Kontaktaufnahme mit dem Versicherer) anfallenden Kosten gemäß den Punkten 2.1 bis 2.6. 2.8. Angemessenheit der Kosten Versicherungsschutz gemäß den Punkten 2.1 bis 2.7 besteht lediglich für angemessene und möglichst kostengünstige Maßnahmen. 2.9. Klarstellung 06.10.2021 1034A Seite 2 von 17 [Seite 3] Kosten, die nach dem in Punkt 2.7 genannten Zeitraum anfallen ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, sowie zusätzliche Kosten des Experten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer den Experten für andere als in den Punkten 2.1 bis 2.6 genannte Tätigkeiten beauftragt, er sinnvolle Empfehlungen des Experten missachtet oder ihnen zuwiderhandelt, sind vom Versicherungsnehmer zu tragen. Kapitel II Versicherungsschutz für das Krisen- & Public-Relationsmanagement (optional) 1. Krisenmanagement 1.1. Versicherungsfall Bei Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß Teil A Kapitel I Punkt 1 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die folgenden Kosten für ein fachgerechtes Krisenmanagement, soweit erforderlich und tatsächlich angefallen: 1.1.1. Interne Kosten Kosten des Versicherungsnehmers für die Einrichtung und den Betrieb eines internen Krisenmanagements, um möglichst rasch und effektiv die Folgen eines Versicherungsfalles im Sinne von Teil A Kapitel I Punkt 1 zu begrenzen. Hierzu zählen auch angefallene Überstundenvergütungen oder zusätzliche Mehrkosten der eingesetzten Mitarbeiter im Krisenstab. 1.1.2. Externe Kosten Kosten des Versicherungsnehmers für die Beauftragung externer Dienstleister im Rahmen des Krisenmanagements, um möglichst rasch und effektiv die Folgen eines Versicherungsfalles im Sinne von Teil A Kapitel I Punkt 1 zu begrenzen, jeweils nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch den Versicherer oder nachträglicher Genehmigung durch diesen, wenn nachweislich Gefahr im Verzug ist. 1.1.3. Zeitlicher Geltungsbereich Es werden nur die vorgenannten Kosten erstattet, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, gerechnet ab der Feststellung von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten des Versicherungsfalles gemäß Teil A Kapitel I Punkt 1, entstanden sind. 2. Public-Relations-Management 2.1. Versicherungsfall Bei Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß Teil A Kapitel I Punkt 1, der mediale Aufmerksamkeit erlangt hat oder diese mit hoher Wahrscheinlichkeit erlangen wird und wodurch bei den Kunden des Versicherungsnehmers ein negativer Eindruck über den Versicherungsnehmer entstehen könnte, werden alle unter Punkt 2.2 genannten Kosten erstattet, die dem Versicherungsnehmer für die Verhinderung und Beseitigung dieses negativen Eindrucks beim Kunden entstehen, jeweils nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch den Versicherer oder nachträglicher Genehmigung durch diesen, wenn nachweislich Gefahr im Verzug ist. 2.2. Versicherte Kosten: Versichert sind alle erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten des Versicherungsnehmers für • den Einsatz einer Marketing- oder einer Public-Relations-Agentur, • die Einrichtung eines Call Centers sowie • Maßnahmen zur Kreditkartenüberwachung. 2.3. Zeitlicher Geltungsbereich Es werden nur die vorgenannten Kosten erstattet, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Aufkommens medialer Aufmerksamkeit über den Versicherungsfall gemäß Teil A Kapitel I Punkt 1 entstanden sind. Werden bereits vor dem erstmaligen Aufkommen medialer Aufmerksamkeit Schritte zur Verhinderung dieser gesetzt, bilden diese Schritten den Ausgangspunkt des zeitlichen Rahmens. 3. Kostenübernahme bei Nichteintritt des Versicherungsfalles Teil A Kapitel I Punkt 2.7. bis 2.9. findet entsprechend Anwendung. Kapitel III Versicherungsschutz bei Betriebsunterbrechungen (optional) 1. Versicherungsfall Der in diesem Kapitel III verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist die vollständige oder teilweise Unterbrechung des in dem Versicherungsvertrag angegebenen versicherten Geschäftsbetriebes des Versicherungsnehmers durch die in Teil A Kapitel I Punkt 1 genannten Schadensereignisse. 2. Leistungen des Versicherers Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den Betriebsunterbrechungsschaden, der diesem durch eine vollständige oder teilweise Unterbrechung des in dem Versicherungsvertrag angegebenen versicherten Geschäftsbetriebes des Versicherungsnehmers während der Haftungszeit entsteht (nach Überschreitung des vereinbarten Selbstbehalts). Hierbei gilt: 2.1. Im Fall einer vollständigen Unterbrechung ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den in dem Versicherungsvertrag angegeben pauschalen Deckungsbeitrag. 2.2. Im Fall einer Teilunterbrechung ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen anteiligen Prozentsatz des in dem Versicherungsvertrag angegeben pauschalen Deckungsbeitrages. 2.3. Sollte der Versicherungsnehmer dem Versicherer mitteilen, dass der in dem Versicherungsvertrag vereinbarte pauschale Deckungsbeitrag über dem tatsächlichen Deckungsbeitrag liegt, wird der vereinbarte pauschale Deckungsbeitrag durch eine Obergrenze limitiert. Die Obergrenze wird wie folgt berechnet: 06.10.2021 1034A Seite 3 von 17 [Seite 4] Zunächst wird der Deckungsbeitrag, den der Versicherungsnehmer in den zwölf Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalles erzielt hat, ermittelt. Dieser ermittelte Deckungsbeitrag wird durch 360 Tage geteilt. Das Ergebnis dieser Teilung stellt die Obergrenze dar, die der Versicherer gemäß den vorstehenden Punkten 2.1 und 2.2 pro Tag zu ersetzen hat. 3. Begriffsbestimmungen Hinsichtlich der Berechnung der Obergrenze gemäß Punkt 2.3 werden die in diesem Punkt 3 verwendeten Begriffe wie folgt definiert: Haftungszeit: Die Haftungszeit ist der Zeitraum, der mit dem Eintritt des Versicherungsfalles beginnt und spätestens nach Ablauf der in dem Versicherungsvertrag festgelegten Dauer für die Haftungszeit endet. Sollte das von einem Versicherungsfall gemäß Punkt 1 betroffene Computersystem des Versicherungsnehmers vor Ablauf der Haftungszeit wiederhergestellt werden, dann endet die Haftungszeit bereits mit diesem Zeitpunkt. Der vorgenannten Wiederherstellung steht es gleich, wenn das Computersystem vor Ablauf der Haftungszeit in angemessener Zeit so repariert oder wiederhergestellt hätte werden können, dass es hinsichtlich seiner Funktionalität und Leistungsfähigkeit dem Zustand wie vor dem Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß Punkt 1 entspricht. Deckungsbeitrag: Der Deckungsbeitrag ist die Differenz zwischen den betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des in dem Versicherungsvertrag angegebenen versicherten Geschäftsbetriebes des Versicherungsnehmers. Bei der Ermittlung des Deckungsbeitrages bleiben außer Ansatz: Erträge und Kosten, die mit dem in dem Versicherungsvertrag angegebenen versicherten Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. Finanzerträge, außerordentliches Ergebnis, Erträge oder Kosten, die betriebsfremd oder periodenfremd sind). Betriebliche Erträge: Die betrieblichen Erträge des in dem Versicherungsvertrag angegebenen versicherten Geschäftsbetriebes des Versicherungsnehmers sind: • Umsatzerlöse, • Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen eigenen Erzeugnissen, • aktivierte Eigenleistungen und • sonstige betriebliche Erträge nach Abzug der Skonti und sonstigen Erlösschmälerungen. Variable Kosten: Variable (nicht versicherte) Kosten sind diejenigen Kosten, die als Folge einer Betriebsunterbrechung wegfallen oder vermindert werden. Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung der Betriebsbereitschaft. Zu den variablen Kosten zählen auch Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der Betriebsanlage, die während einer Betriebsunterbrechung nicht genutzt werden. Personalkosten gelten grundsätzlich nicht als variable Kosten. Kapitel IV Versicherungsschutz bei Cyber-Erpressung (optional) 1. Versicherungsfall 1.1. Der in diesem Kapitel IV verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist die Erpressung des Versicherungsnehmers zur Zahlung eines Lösegelds gemäß § 144 StGB unter Androhung oder Ausführung mindestens eines der nachstehenden Schadensereignisse durch den Erpresser: 1.1.1. Durchführung eines rechtswidrigen Computereingriffs gegen die Computersysteme des Versicherungsnehmers oder 1.1.2. rechtswidrige Offenlegung vertraulicher Informationen sowie personenbezogener Daten des Versicherungsnehmers oder vertraulicher Informationen sowie personenbezogener Daten, die sich im Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers befinden. Die Androhung des Erpressers muss glaubhaft und nachweisbar sein, und darüber hinaus muss die Durchführung der vom Erpresser angedrohten Handlung unmittelbar bevorstehen. 2. Leistungen des Versicherers Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der Versicherer folgende Kosten, soweit erforderlich und tatsächlich angefallen: 2.1. Kosten, die der Versicherungsnehmer tätigt: 2.1.1. um sich von einem Experten für Cyber-Erpressung unterstützen zu lassen, wie bei einem Versicherungsfall zu verfahren ist, oder 2.1.2. um einen Informanten für sachdienliche Informationen zu belohnen, sofern diese zur Verhaftung und Verurteilung eines Erpressers beitragen, oder 2.1.3. für die im Zuge der Lösegeldverhandlungen anfallenden Reise- und Hotelkosten des Versicherungsnehmers oder des Experten für Cyber-Erpressung oder 2.1.4. für die Leistungen von IT-Experten zur Verhinderung der vom Erpresser angedrohten Handlungen. 2.2. Voraussetzung für die in Punkt 2.1 genannten Versicherungsleistungen ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Versicherers oder die nachträgliche Genehmigung durch diesen, wenn nachweislich Gefahr im Verzug ist. Im Falle von Punkt 2.1.2. ist eine nachträgliche Genehmigung nicht möglich. 3. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Zusätzlich zu den Obliegenheiten gemäß Teil D Punkt 7 hat der Versicherungsnehmer bei der Polizei oder bei anderen zuständigen Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Erpressung Anzeige zu erstatten. 06.10.2021 1034A Seite 4 von 17 [Seite 5] Kapitel V Versicherungsschutz bei Cyber-Betrug und Cyber-Diebstahl durch außenstehende Dritte (optional) 1. Versicherungsfall 1.1. Der in diesem Kapitel V verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist der Eintritt mindestens eines der nachstehenden Schadensereignisse, sofern und soweit diese in Folge eines rechtswidrigen Computereingriffs durch einen außenstehenden Dritten eintreten und dieser Eingriff einen Straftatbestand im Sinne des Strafgesetzbuches erfüllt: 1.1.1. Erhöhte Nutzungsentgelte durch widerrechtlich genutzte Anwendungen, wie z. B. Voice-Over-IP. 1.1.2. Verluste von Waren durch unautorisierte und/oder unrichtige Auslieferung. 1.1.3. Verluste aus unautorisierten und/oder unrichtigen Überweisungen/Zahlungen. 1.2. Voraussetzung für die Ersatzpflicht des Versicherers ist in jedem Fall, dass die Handlung des außenstehenden Dritten in der Absicht erfolgt ist, sich selbst oder einen anderen Dritten rechtswidrig zu bereichern. 2. Leistungen des Versicherers, Sublimit Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 ersetzt der Versicherer die aus diesen resultierenden Vermögensschäden bis zu dem in der Polizze genannten Sublimit. 3. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Zusätzlich zu den Obliegenheiten gemäß Teil D Punkt 7 hat der Versicherungsnehmer bei der Polizei oder bei anderen zuständigen Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten. 4. Ausschlüsse 4.1 Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C besteht durch dieses Kapitel V kein Versicherungsschutz, sofern der rechtswidrige Computereingriff mit Unterstützung oder Duldung des Versicherungsnehmers, der Kenntnis von der fehlenden Berechtigung hat, erfolgt. 4.2 Ausgeschlossen sind weiters Fälle, in denen ein Dritter unter Verwendung einer falschen oder gestohlenen Identität eines Mitarbeiters einer versicherten Gesellschaft den Versicherten ohne Rechtsgrund zur Überweisung/Zahlung von Geld oder geldwerten Mittel veranlasst. Teil B – Cyber Haftpflichtversicherung Kapitel I Haftpflichtversicherungsschutz bei Verletzung der Integrität von Daten und Datenschutzverletzungen 1. Versicherungsfall 1.1. Der in diesem Kapitel I verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer durch einen Dritten wegen eines behaupteten oder tatsächlichen Eintritts eines oder mehrerer der nachfolgenden Schadensereignisse: 1.1.1. eines Datenverlusts, einer Datenbeschädigung oder einer Datenverschlüsselung von personenbezogenen Daten auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers aufgrund: 1.1.1.1. eines rechtswidrigen Computereingriffs oder 1.1.1.2. eines Computerschadprogramms. 1.1.2. einer rechtswidrigen Offenlegung oder eines Diebstahls personenbezogener Daten, die sich auf elektronischen Medien oder sonstigen Datenträgern oder auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers befinden oder sich zum Zeitpunkt des Diebstahls auf diesen befanden. 1.1.3. einer sonstigen Datenschutzverletzung durch den Versicherungsnehmer. 2. Leistungen des Versicherers Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der Versicherer: 2.1. die Erfüllung von berechtigten Ansprüchen. Berechtigt sind Ansprüche dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. 2.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr (Abwehrkosten) von Ansprüchen: Der Versicherungsschutz umfasst die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr eines Anspruchs, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. Die Vereinbarung von Schiedsverfahren beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht, wenn sie nach der Schiedsgerichtverordnung der internationalen Handelskammer (ICC) oder des österreichischen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der Zivilprozessordnung ausgetragen werden und dem Versicherer die Einleitung von Schiedsverfahren unverzüglich angezeigt und die Mitwirkung im Schiedsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges ermöglicht wird. 3. Ausschlüsse Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C sind in diesem Kapitel I folgende Ansprüche ausgeschlossen: 3.1. Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer Veröffentlichungen oder Inhalte von einer seiner Kontrolle unterliegenden Internetseite nicht unverzüglich entfernt hat, nachdem ein Dritter diese beanstandet oder zu deren Entfernung aufgefordert hat. 3.2. Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite, die nicht seiner direkten Kontrolle unterliegt, Inhalte mit personenbezogenen Daten unrechtmäßig veröffentlicht hat. 06.10.2021 1034A Seite 5 von 17 [Seite 6] Kapitel II Haftpflichtversicherungsschutz bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht 1. Versicherungsfall 1.1. Der in diesem Kapitel II verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer durch einen Dritten wegen eines behaupteten oder tatsächlichen Eintritts eines oder mehrerer der nachfolgenden Schadensereignisse: 1.1.1. einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch: 1.1.1.1. einen rechtswidrigen Computereingriff auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers oder 1.1.1.2. ein Computerschadprogramm auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers. 1.1.2. einer rechtswidrigen Offenlegung oder eines Diebstahls von Daten Dritter, die vertrauliche Informationen beinhalten, die sich auf elektronischen Medien oder sonstigen Datenträgern oder auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers befinden. 2. Leistungen des Versicherers Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der Versicherer die in Teil B Kapitel I Punkt 2 genannten Leistungen. 3. Ausschlüsse Auf dieses Kapitel II findet Teil C Punkt 12 der allgemeinen Ausschlüsse in Bezug auf vertrauliche Informationen keine Anwendung. Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C sind in diesem Kapitel II folgende Ansprüche ausgeschlossen: 3.1. Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer Veröffentlichungen oder Inhalte von einer seiner Kontrolle unterliegenden Internetseite nicht unverzüglich entfernt hat, nachdem ein Dritter diese beanstandet oder zu deren Entfernung aufgefordert hat. 3.2. Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite, die nicht seiner direkten Kontrolle unterliegt, Inhalte mit vertraulichen Informationen unrechtmäßig veröffentlicht hat. Kapitel III Haftpflichtversicherungsschutz in Bezug auf die Netzwerksicherheit 1. Versicherungsfall 1.1. Der in diesem Kapitel III verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer durch einen Dritten wegen eines behaupteten oder tatsächlichen Eintritts eines oder mehrerer der nachfolgenden Schadensereignisse: 1.1.1. eines Datenverlusts, einer Datenbeschädigung oder einer Datenverschlüsselung auf dem Computersystem eines Dritten, 1.1.2. eines Denial-of-Service-Angriffs (DoS-Angriffs), ausgehend von Computersystemen des Versicherungsnehmers gegen ein Computersystem eines Dritten, 1.1.3. einer Verhinderung des autorisierten Zugangs Dritter zu ihren Daten oder zu Computersystemen des Versicherungsnehmers oder 1.1.4. einer Weitergabe von Computerschadprogrammen über die Computersysteme des Versicherungsnehmers auf die Computersysteme von Dritten, jeweils verursacht durch entweder einen rechtswidrigen Computereingriff oder ein Computerschadprogramm auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers. 2. Leistungen des Versicherers Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der Versicherer die in Teil B Kapitel I Punkt 2 genannten Leistungen. 3. Ausschlüsse Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C besteht durch dieses Kapitel III kein Versicherungsschutz für Ansprüche eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Outsourcing-Dienstleisters in dieser Eigenschaft. Kapitel IV Medienhaftpflichtversicherungsschutz (optional) 1. Versicherungsfall Der in diesem Kapitel IV verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer durch einen Dritten wegen eines behaupteten oder tatsächlichen Eintritts eines oder mehrerer der nachfolgenden Schadensereignisse: Veröffentlichung digitaler Medieninhalte auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers, welche die Verletzung nachstehender Rechte zur Folge hat: 1.1. Persönlichkeits- und Namensrechtsverstöße, 1.2. Urheber- und Markenrechtsverstöße oder 1.3. aus Punkt 1.1 und Punkt 1.2 resultierende Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. 2. Leistungen des Versicherers Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der Versicherer die in Teil B Kapitel I Punkt 2 genannten Leistungen. 3. Ausschlüsse Auf dieses Kapitel IV findet Teil C Punkt 12 der allgemeinen Ausschlüsse in Bezug auf Urheber- und Markenrechtsverstöße keine Anwendung. Ansprüche aufgrund oder in Zusammenhang mit Patentrechtsverletzungen bleiben uneingeschränkt ausgeschlossen. 06.10.2021 1034A Seite 6 von 17 [Seite 7] Teil C – Allgemeine Ausschlüsse Für Schäden, die sich aus folgenden Sachverhalten oder Ursachen ergeben, darauf beruhen oder darauf zurückzuführen sind, besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen dieses Versicherungsvertrages, soweit in den einzelnen Kapiteln nichts anderes geregelt ist: 1. Krieg, Invasionen, feindliche Kriegshandlungen, kriegsähnliche Ereignisse (unabhängig von einer Kriegserklärung), Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, innere Unruhen oder andere Ereignisse, die in einem militärischen Zusammenhang stehen. 2. Terroristische Handlungen (unabhängig von weiteren Gründen oder Ereignissen, die zum Schaden geführt haben) oder Handlungen zur Kontrolle, Prävention oder Bekämpfung von Terrorismus. 3. Jeder hoheitliche Eingriff. Hoheitliche Eingriffe sind die Enteignung, die Verstaatlichung, die Beschlagnahme, Inbesitznahme oder jede andere Handlung durch, im Auftrag oder auf Anordnung eines Staats, einer Regierung, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer Behörde oder einer sonstigen (de facto) hoheitlichen Einrichtung. 4. Jede unmittelbare oder mittelbare Auswirkung der Atomenergie, insbesondere Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe; der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden; der Verseuchung durch radioaktive Stoffe. 5. Jede rechtswidrige und vorsätzliche Herbeiführung des Schadens; wegen Schadensverursachung durch wissentliches Abweichen vom Gesetz, von einer Vorschrift oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung; wegen wissentlichen Nichtbeachtens von Anweisungen oder Vorgaben der Hersteller von Software und Hardware, die der Versicherungsnehmer in seinen Computersystemen oder zum Schutz der Computersysteme nutzt. 6. Die Nutzung illegaler oder nicht lizenzierter Software sowie jedweder Verlust, der dem Versicherungsnehmer durch die Nutzung dieser Software entsteht. 7. Jede Art von Abnutzungserscheinungen und Alterungserscheinungen, auch vorzeitigen, Verschleiß, Leistungsreduzierung oder veralteter Software und Hardware des Computersystems des Versicherungsnehmers sowie der vom Versicherungsnehmer benutzten übrigen elektronischen Geräte oder Sachgegenstände, die durch den gewöhnlichen Gebrauch oder durch fortschreitende Abnutzung hervorgerufen werden. 8. Alle vom Versicherungsnehmer in den Verkehr gebrachten Produkte, Arbeiten oder sonstigen Leistungen sowie Produktrückrufe. 9. Jede Art von Vertragsstrafen, Geldstrafen, Ansprüchen auf Entschädigung mit Strafcharakter (wie z. B. Punitive oder Exemplary Damages), Geldbußen, Verwaltungsstrafen oder Garantien, jeweils auch im Regressweg. 10. Jede Art von Personenschäden, Körperschäden, psychischen und physischen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen sowie davon abgeleitete Schäden (Folgeschäden). Ausgenommen hiervon sind immaterielle Schäden. 11. Jede Art von Sachschäden sowie davon abgeleitete Schäden (Folgeschäden). 12. Jeder Verstoß gegen Patente, Lizenzrechte und sonstige Schutzrechte des geistigen Eigentums (hierzu gehören insbesondere Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte). 13. Jede Art von Lösegeldern bzw. sonstigen durch Erpressung geforderten Geldern. 14. Jede Art der Unterbrechung oder Störung von Strom-, Internet-, Kabel-, Funk-, Satelliten-, Telekommunikations- verbindungen oder anderer Infrastruktureinrichtungen, einschließlich der Störung von Serviceleistungen, die ein Service- Provider erbringt, Stromausfällen und Spannungsabfällen. Dieser Ausschluss gilt ausschließlich im Hinblick auf Unterbrechungen und Störungen, die sich außerhalb der Kontrolle des Versicherungsnehmers ereignen (Netzwerkunterbrechungen). 15. Jede Art von Finanzmarkttransaktionen und Börsenhandel. 16. Jede Art des Einsatzes von digitaler Währung (Cryptocurrency). 17. Ansprüche: • des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Unternehmen; • von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; • von Liquidatoren, Zwangs- oder Insolvenzverwaltern des Versicherungsnehmers; • von Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer beteiligt ist, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers an diesen Gesellschaften; weiters • von Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer zugehören, und zwar im Ausmaß der unmittelbaren und/oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften. • Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzliche Vertreter dem Versicherungsnehmer gleich gehalten. 18. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadensersatzpflicht hinausgehen. 19. Ansprüche aufgrund oder im Zusammenhang mit • Kartellrechtsverstößen • pornographischen Inhalten • Lotterien, Preisausschreiben, Werbe- oder anderen Glücksspielen. 06.10.2021 1034A Seite 7 von 17 [Seite 8] Teil D – Allgemeine Bedingungen Die Allgemeinen Bedingungen des vorliegenden Teils D finden insoweit Anwendung, als in den vorangehenden Teilen A bis C keine Sonderregelungen getroffen werden. 1. Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Staaten der Erde. Nicht versichert sind jedoch Ansprüche aus Schäden, die nach US-amerikanischem, kanadischem oder australischem Recht geltend gemacht werden. In diesen Ländern sind weiters Schäden im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten nicht versichert. 2. Zeitlicher Geltungsbereich 2.1. Versicherter Zeitraum 2.1.1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle gemäß Teil A und Teil B, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungs-vertrages unter Beachtung der §§ 38 ff. VersVG – siehe Anhang) erstmals eingetreten sind und – im Fall von Teil B – auf einem während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetretenen Schadensereignis gemäß Teil B Kapitel I, II, III und IV beruhen. 2.1.2. Für Teil B gilt: Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, die aber auf ein Schadensereignis vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen sind, sind nur dann versichert, wenn dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages das Schadensereignis nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. 2.2. Nachmeldefrist/Nachhaftung 2.2.1. Abweichend von Punkt 2.1 besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer später als ein Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt. 2.2.2. Für Teil B gilt: Bei Beendigung des Versicherungsvertrages besteht Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle gemäß Teil B, die nach Beendigung des Versicherungsvertrages und innerhalb der Nachhaftungszeit eintreten, wenn das Schadensereignis, das zu einem Versicherungsfall geführt hat, vor Beendigung des Versicherungsvertrages gemäß Punkt 2.1 eingetreten ist. Die Nachhaftungszeit beträgt ein Jahr. Versicherungsschutz besteht im Umfang der unverbrauchten Versicherungssumme und der Vertragsbedingungen der Versicherungsperiode, die der Nachhaftungszeit unmittelbar vorhergeht, sofern nicht über die Serienschadensklausel eine abweichende Zuordnung des Versicherungsfalles erfolgt. Eine Nachhaftungszeit besteht nicht, wenn der Versicherungsvertrag durch Widerruf oder durch Kündigung wegen eines Prämienzahlungsverzuges oder eines von diesem Versicherungsvertrag zu entschädigenden Schadens durch den Versicherer vorzeitig gekündigt wurde oder der Versicherungsvertrag durch eine Kündigung im Namen des Versicherungsnehmers im Fall einer Insolvenz des Versicherungsnehmers vorzeitig beendet wurde. Eine Nachhaftungszeit besteht weiters nicht, wenn und soweit der Versicherungsnehmer nach Beendigung des Versicherungsvertrages eine andere Cyber-Versicherung abgeschlossen hat, die in der Nachhaftungszeit wirksam ist. 3. Höhe und Umfang der Versicherungsleistung 3.1. Versicherungssumme Die Versicherungssumme je Versicherungsfall stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall, der in den Kapiteln zu Teil A und Teil B definiert ist, dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ersatzpflichtige Personen erstreckt. 3.2 Jahreshöchstleistung: Der Versicherer leistet für alle innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen höchstens die Jahreshöchstleistung. 3.3 Die Kosten gemäß Teil A sowie Abwehrkosten und Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet. 3.4 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadensersatzverpflichtung gemäß Teil B durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefs die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 4. Neu hinzukommende Tochtergesellschaften Während der Versicherungsperiode neu hinzukommende Tochtergesellschaften gelten ab Erwerb oder Neugründung automatisch mitversichert, es sei denn a) der Umsatz der Gesellschaft übersteigt 10 % des Umsatzes des abgelaufenen Geschäftsjahres des Versicherungsnehmers, oder b) es handelt sich um ein Finanzdienstleistungsunternehmen, ein Telekommunikationsunternehmen, einen IT Service Provider oder ein Unternehmen, das mehr als 50 % seines Umsatzes mit Internethandel erwirtschaftet, oder c) die Gesellschaft erzielt mehr als 25 % ihres Umsatzes oder hat ihren Sitz in USA/USA-Territorien, Kanada oder Australien, oder d) die Gesellschaft hat ihren Sitz in solchen Staaten, die den Betrieb des Versicherungsgeschäftes durch einen vor Ort nicht zugelassenen Versicherer verbieten (sog. non-admitted Verbotsländer). In den Fällen a) bis c) besteht ab Erwerb oder Neugründung für zwei Monate befristeter Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Polizze. Der Erwerb oder die Neugründung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird innerhalb 06.10.2021 1034A Seite 8 von 17 [Seite 9] dieser zwei Monate keine Einigung über Prämie und Bedingungen erzielt, so entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. 5. Kumul 5.1. Vorrangige Versicherung/Kumulklausel Ist ein Versicherungsfall auch unter einem anderen Versicherungsvertrag versichert, so geht der vorliegende Vertrag als der speziellere Vertrag vor. Ist der anderweitige Versicherungsvertrag ebenfalls bei einer Gesellschaft der Vienna Insurance Group abgeschlossen, so ist die Leistung insgesamt auf die höchste der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, wobei lediglich der höchste vereinbarte Selbstbehalt angewendet wird. 5.2. Kürzung der Versicherungsleistung bei Kumulschäden Sind durch einen Kumulschaden mehrere Cyber-Protect-Versicherungsverträge des Versicherers mit einer Versicherungsleistung von insgesamt mehr als EUR 30.000.000,– schadensbetroffen, so werden die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Versicherungsleistungen verhältnismäßig derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als EUR 30.000.000,– betragen. Unter „Kumulschaden“ ist die Gesamtheit aller Einzelschäden zu verstehen, die unmittelbar durch ein und dasselbe Geschehen verursacht wurden, unabhängig davon, ob und wie viele der gedeckten Gefahren zusammenwirken. 6. Serienschaden 6.1. Mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder innerhalb einer allfällig vereinbarten Nachhaftungsfrist eintretende, auf demselben Schadensereignis beruhende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall alle Versicherungsfälle, die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Schadensereignissen beruhen, wenn zwischen diesen Schadensereignissen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht (Serienschaden). 6.2. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Versicherungsfälle mehrere Kapitel innerhalb eines Teils oder sowohl Teil A als auch Teil B des Versicherungsvertrages betreffen. 6.3. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. 6.4. Wenn der Versicherer den Versicherungsvertrag gemäß Punkt 9.2 kündigt oder bei Risikowegfall (Punkt 9.4), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des Versicherungsvertrages eintretenden Versicherungsfälle einer Serie Versicherungsschutz, sofern der erste Versicherungsfall der Serie während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder innerhalb einer allfällig vereinbarten Nachhaftungsfrist eingetreten ist. 6.5. Ist der erste Versicherungsfall einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages oder während einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten, dann gilt der gesamte Serienschaden als nicht versichert. 7. Obliegenheiten Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt: 7.1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 7.1.1. Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben zum Umsatz und zur Anzahl an Datensätzen auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen. 7.1.2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, der schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend. 7.1.3. Der Versicherungsnehmer hat angemessene technische Schutzmaßnahmen und Verfahren zu verwenden (insbesondere bei Computer Backups, Anti-Viren und Anti-Malware Software, Kennworteinstellungen, Berechtigungskonzepten, Systemkonfigurationen, Firewalls sowie bei der Aktualisierung von Software). 7.1.4. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich, über die Feststellung von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für den Eintritt eines Schadensereignisses zu informieren. Er hat weiters die Kosten auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadenseintritt zu verhindern oder den Schadensumfang zu mindern. Er hat auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder sich mit diesem über die weiteren Maßnahmen abzustimmen. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich zwecks Einschaltung der Experten über die bekannt gegebene Hotline zu informieren. 7.2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 7.2.1. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den Schaden abzuwenden und gering zu halten. Dabei sind Weisungen des Versicherers zu befolgen. 7.2.2. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich, zu informieren. Insbesondere sind anzuzeigen: 7.2.2.1. der Versicherungsfall; 7.2.2.2. die Geltendmachung einer Schadensersatzforderung; 7.2.2.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten; 7.2.2.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzforderungen. 06.10.2021 1034A Seite 9 von 17 [Seite 10] 7.2.3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer: 7.2.3.1. den Versicherer unverzüglich zwecks Einschaltung der Experten über die bekannt gegebene Hotline zu informieren; 7.2.3.2. die betroffene Hardware, Software und Daten zu sichern und dem Versicherer oder einem vom Versicherer eingebundenen Experten zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen sowie den Experten bei der Reparatur, Wiederherstellung oder Wiedererlangung der Daten des Versicherungsnehmers, die vom Versicherungsfall betroffen sind, zu unterstützen; 7.2.3.3. hinsichtlich des Versicherungsfalles stets mit dem Experten zu kooperieren; 7.2.3.4. alles ihm Zumutbare zu tun, um den Experten darin zu unterstützen, Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären sowie den Schaden abzuwenden und gering zu halten; dabei sind Weisungen des Experten zu befolgen; 7.2.3.5. alle Informationen, Berichte, Materialien, Daten und Dokumentationen zu liefern, die der Experte benötigt, 7.2.3.6. einen vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen. 7.2.4. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus Eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen. 7.2.5. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Schadensersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen – es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern – oder zu vergleichen. 7.3. Vollmacht des Versicherers Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. 8. Erhöhung der Gefahr 8.1. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. 8.2. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. 9. Vertragsdauer und Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles 9.1. Vertragsdauer: Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jedes Mal um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der Vertragspartner gekündigt worden ist. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, so wird der Versicherungsvertrag für ihn nur dann verbindlich um ein weiteres Jahr verlängert, wenn ihm frühestens sechs und spätestens fünf Monate vor jedem Ablauf der Vertragsdauer ein besonderer Hinweis des Versicherers zugeht, in dem der Verbraucher auf das Kündigungsrecht, die dreimonatige Kündigungsfrist, den notwendigen Zugang der Kündigung beim Versicherer vor Beginn dieser Frist, die für die Kündigung erforderliche Schriftform sowie auf die Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr bei unterbliebener, verspäteter oder fehlerhafter Kündigung aufmerksam gemacht wird. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, erlischt der Vertrag ohne Kündigung. 9.2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles: Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG (siehe Anhang). 9.3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. 9.4. Risikowegfall Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den verbleibenden Umfang. 9.5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit. Eine Kündigung nach Punkt 9.2 und Punkt 9.3 oder ein Risikowegfall nach Punkt 9.4 schließt die Anwendung einer Prämienabrechnung nicht aus. 10. Betriebsübernahmen Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt anstelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70 und 71 VersVG (siehe Anhang) gelten sinngemäß. 11. Mitversicherte Personen 11.1. Unter diesem Versicherungsvertrag sind folgende Personen mitversichert: 11.1.1. die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat; 11.1.2. sämtliche übrigen Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen. 06.10.2021 1034A Seite 10 von 17 [Seite 11] 11.2. Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind gemäß Punkt 11.1 auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert. 12. Soweit es auf das Verhalten, das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Versicherungsnehmers ankommt, wird diesem nur das Verhalten, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen solcher Personen zugerechnet, die Repräsentanten des Versicherungsnehmers sind. Den versicherten Personen wird ihr eigenes Verhalten, Verschulden, Bewusstsein, Kenntnis oder Kennenmüssen zugerechnet. 13. Rechtsstellung der unter dem Versicherungsvertrag mitversicherten Personen und Unternehmen Soweit die Versicherung sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für weitere mitversicherte Unternehmen und mitversicherte Personen Versicherungsschutz gewährt, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. 14. Versicherungsperiode, Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes 14.1. Versicherungsperiode Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres. 14.2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes 14.2.1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungs-beginn gegeben. 14.2.2. Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. 14.2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff. VersVG (siehe Anhang). 14.2.4 Alle eingehenden Zahlungen werden auf die älteste Schuld angerechnet. 15. Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. 16. Abtretung oder Verpfändung des Versicherungsanspruches Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. 17. Schriftformerfordernis Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Texts in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z. B. Telefax oder E-Mail) Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. 18. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zuständig. Es ist österreichisches Recht anzuwenden. Teil E – Begriffsbestimmungen Die in diesen Bedingungen verwendeten Begriffe in Fettdruck haben die in den nachstehenden Begriffsbestimmungen angegebene Bedeutung. Abwehrkosten Abwehrkosten sind alle Kosten, Aufwendungen und Honorare sowie Gebühren für Experten, Rechtsanwälte, Zeugen, Sachverständige, Ermittlungen, Gerichtstermine, Untersuchungen bzw. Verfahren, die zur Verteidigung des Versicherungsnehmers in zivil-, handels-, verwaltungs- bzw. strafrechtlichen Verfahren erforderlich sind. Die Abwehrkosten beinhalten nicht die vom Versicherungsnehmer zu tragenden allgemeinen Aufwendungen für den Einsatz eigener Mittel und Ressourcen, wie Gehältern und sonstigen internen Verwaltungskosten. Abwehrkosten werden, vorbehaltlich der Selbstbehalte, nur im Rahmen der Versicherungssumme ersetzt. Akkreditierter Sicherheitsgutachter Ein akkreditierter Sicherheitsgutachter ist ein Experte, der durch den PCI-DSS Council zertifiziert ist, um die Einhaltung der PCI-DSS durch das Vertragsunternehmen zu überprüfen. 06.10.2021 1034A Seite 11 von 17 [Seite 12] Anspruch Ein Anspruch ist eine schriftliche Schadensersatzforderung eines Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines Vermögensschadens oder wegen eines immateriellen Schadens gegen den Versicherungsnehmer. Außenstehende Dritte Außenstehende Dritte sind Personen, mit denen zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis bestand. Computernetzwerk Ein Computernetzwerk ist eine Gruppe von Computersystemen und anderen Hardwaregeräten, die durch Informations- und Kommunikationstechnologie miteinander verbunden sind, um die vernetzten Computersysteme und Hardwaregeräte in die Lage zu versetzen, Daten und andere Informationen über Datenverbindungen (unter anderem über das Internet, Intranet und virtuelle private Netzwerke [VPN]) auszutauschen. Computerschadprogramm Ein Computerschadprogramm ist eine Schadsoftware (z. B. Computerviren, Spyware, Computerwürmer, Trojaner, Rootkits, Ransomware, Keylogger, illegale Dialer-Programme, Spyware, werbefinanzierte Software [Adware], schädliche Browserhilfsobjekte [BHOs] und betrügerische Sicherheitsprogramme), die dazu bestimmt ist, ein Computersystem zu infiltrieren und zu stören, sensible Informationen zu gewinnen oder sich unbefugten und/oder unrechtmäßigen Zugang zu Computersystemen zu verschaffen. Computersysteme Computersysteme sind alle Informationstechnologie- und Kommunikationssysteme einschließlich der hierfür genutzten Hardware, Infrastruktur, Software oder sonstiger Geräte sowie einzelner Komponenten hiervon, die dazu genutzt werden, Daten zu erstellen, auf Daten zuzugreifen, Daten zu verarbeiten, zu schützen, zu überwachen, zu speichern, abzurufen, anzuzeigen oder zu übermitteln. Computersysteme des Versicherungsnehmers Computersysteme des Versicherungsnehmers sind der Kontrolle des Versicherungsnehmers unterliegende und von diesem verwaltete Computersysteme, die sich in seinem Besitz befinden, von ihm lizenziert oder angemietet wurden. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadensereignisse, die auf den Computersystemen der im Versicherungsvertrag genannten und vom Versicherungsnehmer beauftragten Outsourcing-Dienstleister in dieser Eigenschaft eingetreten sind, jedoch nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Als Computersystem des Versicherungsnehmers gelten ebenso „bring your own device (BYOD)“-Geräte von Angestellten und Mitarbeitern der versicherten Unternehmen, solange und soweit der Zugriff durch diese Geräte auf die restlichen Computersysteme des Versicherungsnehmers einer Zwei-Faktor- Authentifizierung unterliegt und diese zur ordentlichen dienstlichen Nutzung verwendet werden. Daten Daten sind alle lesbaren Informationen, Programme und Software, unabhängig von Verwendungszweck oder Darstellungsweise (Text, Zahlen, Sprache oder Bilder), die auf elektronischen Medien verkörpert sind. Datendiebstahl Ein Datendiebstahl ist ein rechtswidriger Computereingriff, bei dem auf Computersystemen befindliche Daten unbefugt oder unrechtmäßig kopiert oder anderweitig erlangt werden. Datenschutzverletzung Eine Datenschutzverletzung ist jede Verletzung anwendbarer datenschutzrechtlicher Bestimmungen, wie beispielsweise der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG) oder vergleichbarer inländischer oder ausländischer Rechtsnormen. Datenverlust, Datenbeschädigung oder Datenverschlüsselung Datenverlust oder Datenbeschädigung ist das Einspeisen, die Verfälschung, Erstellung, Anpassung, Änderung oder Löschung von Daten, die bei einer Verarbeitung auf einem Computersystem dazu führen könnte, dass die Computersysteme oder die Daten beeinträchtigt, unlesbar oder beschädigt werden oder nicht mehr normal funktionieren bzw. dass der Verarbeitungsbetrieb unterbrochen oder gestört wird. Denial-of-Service-Angriff (DoS-Angriff) Ein Denial-of-Service-Angriff ist ein böswilliger Angriff, der dazu führt, dass Computersysteme und Computernetzwerke ganz oder teilweise blockiert oder gestört werden bzw. nicht verfügbar sind. Dazu zählt auch, dass eine Software auf bestimmten Computersystemen verändert oder zerstört wird, sodass Computersysteme mit eingehenden Anfragen überhäuft und dadurch überlastet werden, etwa durch Distributed-Denial-of-Service-Angriffe (DDoS), bei denen mehrere beeinträchtigte Computersysteme für einen koordinierten, gleichzeitigen Angriff verwendet werden. Diebstahl personenbezogener Daten Ein Diebstahl personenbezogener Daten ist ein rechtswidriger Computereingriff, bei dem auf Computersystemen befindliche personenbezogene Daten unbefugt oder unrechtmäßig kopiert oder anderweitig erlangt werden. 06.10.2021 1034A Seite 12 von 17 [Seite 13] Diebstahl von Daten Siehe Datendiebstahl. Dritter Ein Dritter ist jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen und der mitversicherten Personen. Elektronische Medien Elektronische Medien sind IT-Geräte (z. B. externe Festplatten, CD-ROMs, DVD-ROMs, Magnetbänder, Magnetdisketten, USB- Sticks), die in der Datenverarbeitung zum Aufzeichnen und Speichern von Daten verwendet werden. Finanzdienstleistungsunternehmen Finanzdienstleistungsunternehmen sind Banken, (Rück-)Versicherungen, Vermögensverwalter, Kapitalanlage- bzw. Investmentgesellschaften, sonstige Institute gemäß § 1 des österreichischen Bankwesengesetzes (BWG), sonstige Unternehmen gemäß § 1 des österreichischen Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie vergleichbare ausländische Unternehmen. Immaterielle Schäden Immaterielle Schäden sind Schäden, welche keinen Schaden am Vermögen darstellen (Nichtvermögensschaden), und aufgrund von Persönlichkeits- oder Namensrechtsverstößen entstehen. Als immaterielle Schäden gelten im Rahmen von Teil B Kapitel IV auch Nichtvermögensschäden aufgrund von Urheber- oder Markenrechtsverstößen sowie aufgrund von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, sofern letztere aus den vorgenannten Fällen resultieren. Informant Ein Informant ist eine Person, welche die Strafverfolgungsbehörden über kriminelle Aktivitäten informiert. Infrastruktur Infrastruktur ist jede technische Einrichtung bzw. Vorrichtung (z. B. Telefonanlage/-ausstattung, Klimaanlagen, unterbrechungsfreie Stromversorgung/-vorrichtungen, Einzelgeneratoren, Frequenzumrichter und Transformatoren), die dazu verwendet wird, die Funktion der elektronischen Anlagen aufrechtzuerhalten, die den Einsatz und den Betrieb der Computersysteme und Daten unterstützen. Kreditkarten Kreditkarten sind Kreditkarten, Debitkarten, aufladbare Wertkarten und Geldkarten. Kreditkartendaten Kreditkartendaten sind Daten, die für das Ausstellen der Kreditkarte, bei der Abwicklung von Zahlungstransaktionen oder während der Benutzung der Kreditkarte gespeichert werden. Outsourcing-Dienstleister Outsourcing-Dienstleister sind IT-Dienstleister, die vom Versicherungsnehmer durch einen schriftlichen Vertrag beauftragt werden, um Verwaltungs-, Pflege- bzw. Entwicklungsfunktionen oder -leistungen für den Versicherungsnehmer auf einem Computersystem zu übernehmen, das der Kontrolle des IT-Dienstleisters unterliegt und von diesem verwaltet wird. PCI-DSS PCI-DSS sind die allgemein anerkannten und veröffentlichten Datensicherheitsstandards (DSS) der Kreditkartenindustrie/Payment Card Industry (PCI), die insbesondere Folgendes vorschreiben: • eine Firewall-Konfiguration zum Schutz der Daten der Karteninhaber zu installieren und zu pflegen; • für Systemkennwörter oder sonstige Sicherheitsparameter keine vom Anbieter voreingestellten Standardeinstellungen zu verwenden; • gespeicherte Daten von Karteninhabern zu schützen; • Daten von Karteninhabern nur verschlüsselt über offene öffentliche Netzwerke zu übermitteln; • Anti-Malware-/Virensoftware zu verwenden und diese regelmäßig zu aktualisieren; • sichere Systeme und Anwendungen zu entwickeln und aufrechtzuerhalten; • den Zugang zu den Daten der Karteninhaber auf diejenigen Personen zu beschränken, die zu geschäftlichen Zwecken auf deren Kenntnis angewiesen sind; • jeder Person mit Computerzugang eine eindeutige Benutzer-ID zuzuweisen; • den physischen Zugang zu den Daten der Karteninhaber zu beschränken; • alle Zugänge zu Netzwerkressourcen und den Daten der Karteninhaber zu protokollieren und zu überwachen; • die Sicherheit der Computersysteme und Prozesse regelmäßig zu testen und • Unternehmensgrundsätze für die Informationssicherheit aufzustellen. Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten sind Daten, die unmittelbar oder mittelbar, allein oder in Verbindung mit anderen Informationen dazu genutzt werden können, eine Einzelperson zu identifizieren, zu kontaktieren oder zu lokalisieren bzw. eine Einzelperson in Verbindung 06.10.2021 1034A Seite 13 von 17 [Seite 14] mit sonstigen personenbezogenen Angaben, beispielsweise dem Nachnamen eines Elternteils, der Sozialversicherungsnummer, Angaben aus Krankenakten oder geschützten Informationen zum Gesundheitszustand, der Führerscheinnummer, der Steuernummer, der Kredit- oder Debitkartennummer, der Anschrift oder Telefonnummer, einem Benutzernamen oder Kennwort, zu identifizieren. Personenbezogene Daten sind zudem jedwede andere Personenidentifikation, wie in den Datenschutzgesetzen definiert, ganz gleich, in welchem Format bzw. auf welchem Medium diese Daten vorliegen. Rechtswidriger Computereingriff Ein rechtswidriger Computereingriff ist jede rechtswidrige Handlung, die in der Absicht erfolgt, durch rechtswidrige Benutzung eines Computersystems oder Computernetzwerks Schaden zu verursachen oder sich unbefugten Zugang zu Daten, Computersystemen oder Computernetzwerken zu verschaffen. Repräsentanten Repräsentanten sind: • die Mitglieder des Vorstands oder die Generalbevollmächtigten (bei Aktiengesellschaften); • die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung); • die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften); • die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften); • die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts); • die Inhaber (bei Einzelfirmen); • bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane; • Leiter der Rechtsabteilung; • Leiter der IT-Abteilung; • Leiter der Risikomanagementabteilung; • Datenschutzbeauftragter; • Leiter der mit dem Versicherungseinkauf betrauten Abteilung; • Leiter der Personalabteilung; • Leiter der Compliance-Abteilung; alle Personen, die dem vorstehenden Personenkreis entsprechen (bei ausländischen Firmen). Schadensereignis Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das jeweils in Punkt 1 in den einzelnen Kapiteln zu Teil A und Teil B genannt ist. Sublimit Sublimit ist die Begrenzung des jeweiligen Versicherungsschutzes innerhalb des Versicherungslimits pro Versicherungsfall und insgesamt pro Versicherungsperiode auf die in der Polizze festgelegte Summe. Darin enthalten sind Abwehrkosten und sonstige Versicherungsleistungen wie Schadensminderungskosten. Leistungen im Rahmen des Sublimits werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Tochtergesellschaft Eine Tochtergesellschaft ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, an welchem der Versicherungsnehmer eine Beteiligung von mehr als 50 % hält oder, in Ländern, in denen der Erwerb eines Mehrheitsanteiles durch ausländische Personen gesetzlich nicht gestattet ist, dem Versicherungsnehmer das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Verletzung der Geheimhaltungspflicht Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist die rechtswidrige Offenlegung von vertraulichen Informationen. Vermögensschäden Vermögensschäden sind in Geld objektiv messbare Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als körperliche Sachen gelten insbesondere auch Geld, geldwerte Zeichen (so z. B. Brief- und Stempelmarken), Inhaberpapiere und blanko indossierte Orderpapiere sowie Wertsachen. Daten gelten nicht als körperliche Sachen. Vertrauliche Informationen Vertrauliche Informationen sind schützenswerte Geschäfts- und Firmengeheimnisse jeglicher Art und Form, die nicht allgemein zugänglich und im Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers sind; dabei ist es unerheblich, ob diese als „vertraulich“ gekennzeichnet oder markiert sind. Der Begriff vertrauliche Informationen beinhaltet jedoch nicht Patente, Geschäftsideen, Marken, Urheberrechte oder Herstellungsgeheimnisse. Diese Einschränkung gilt nicht für Teil B Kapitel II. ANHANG Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2018) (Wiedergabe der in den Allgemeinen Bedingungen für die Cyber-Protect-Versicherung erwähnten Bestimmungen des Gesetzes). 06.10.2021 1034A Seite 14 von 17 [Seite 15] §6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, welche die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 12 (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in welcher der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt. § 16 (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist. § 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. 06.10.2021 1034A Seite 15 von 17 [Seite 16] (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung ohne Beachtung dieser Vorschriften ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. § 56 Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert. § 69 (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt anstelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. (2) Für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. § 70 (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in dem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in dem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat. (3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht. § 71 (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist. § 158 (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil 06.10.2021 1034A Seite 16 von 17 [Seite 17] berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen. (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Auszug aus dem Strafgesetzbuch 1974 (StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2017) (Wiedergabe der in den Allgemeinen Bedingungen für die Cyber-Protect-Versicherung erwähnten Bestimmungen des Gesetzes). § 144 (1) Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet. 06.10.2021 1034A Seite 17 von 17
Volltext aufklappen: Bedingungen Cyberversicherung Betriebe, 90T
[Seite 1] l ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DEN DONAU CYBERSCHUTZ 90T Analog den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich personenbezogene Bezeichnungen auf Frauen und Männer in gleicher Weise. INHALTSVERZEICHNIS Seite Seite Teil A – Cyber Eigenschadensversicherung ............................ 2 Kapitel II Haftpflichtversicherungsschutz bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht ........................................... 5 Kapitel I Versicherungsschutz bei Verlust, Beschädigung, Diebstahl, rechtswidriger Offenlegung von Daten Kapitel III Haftpflichtversicherungsschutz in Bezug auf sowie bei DoS-Angriffen .............................................. 2 die Netzwerksicherheit ................................................ 6 Kapitel II Versicherungsschutz Kapitel IV Medienhaftpflichtversicherungsschutz (optional)….... 6 für das Krisenmanagement (optional) ........................... 3 Kapitel III Versicherungsschutz bei Betriebsunterbrechungen Teil C – Allgemeine Ausschlüsse ............................................. 6 (optional) ...................................................................... 3 Kapitel IV Versicherungsschutz bei Cyber-Erpressung (optional) ........................................ 4 Teil D – Allgemeine Bedingungen ............................................ 7 Kapitel V Versicherungsschutz bei Cyber-Diebstahl durch außenstehende Dritte (optional) Teil E – Begriffsbestimmungen ................................................ 10 .................................................................................... 5 Anhang ........................................................................................ 13 Teil B – Cyber Haftpflichtversicherung .................................... 5 Kapitel I Haftpflichtversicherungsschutz bei Verletzung der Integrität von Daten und Datenschutzverletzungen ....... 5 [Seite 2] Versicherungsnehmers, die verschlüsselt oder beschädigt wurde, verloren gegangen ist oder gelöscht wurde. 2.2.4 Ist eine verschlüsselte, beschädigte, verloren gegangene oder Teil A – Cyber gelöschte Software des Versicherungsnehmers nicht mehr Eigenschadenversicherung auf dem Markt erhältlich und sind die betreffenden Computer-Backups ebenfalls beschädigt, verloren gegangen oder gelöscht worden, so erstreckt sich der Versicherungsschutz lediglich auf die Kosten, die für die Kapitel I Untersuchung, Analyse und Einrichtung anfallen, um eine andere Software so anzupassen, dass sie gleichwertige Versicherungsschutz bei Verlust, Beschädigung, Diebstahl, Funktionen der nicht mehr auf dem Markt erhältlichen rechtswidriger Offenlegung von Daten sowie bei Denial-of- Software erfüllt. Service-Angriffen ( DoS-Angriffen) 2.2.5 Kosten für die Wiedererlangung, Wiederherstellung oder Neuerstellung von verschlüsselten, beschädigten, verloren gegangenen oder gelöschten Daten werden nur bis zu dem 1. VERSICHERUNGSFALL Zeitpunkt ersetzt, an dem der Versicherer oder der im Auftrag 1.1. Der in diesem Kapitel I verwendete Begriff des Versicherers handelnde IT-Experte feststellt, dass die Wiedererlangung, Wiederherstellung oder Neuerstellung der „Versicherungsfall“ ist der Eintritt mindestens eines der betroffenen Daten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht nachfolgend genannten Schadensereignisse: mehr möglich ist. 1.1.1 eines Datenverlusts, einer Datenbeschädigung oder 2.2.6 Kosten für die in den Punkten 2.2.1 bis 2.2.5 genannten einer Datenverschlüsselung auf den Computersystemen Maßnahmen, die den Versicherungsnehmer besserstellen als des Versicherungsnehmers durch: vor dem Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Punkts 1, 1.1.1.1 einen rechtswidrigen Computereingriff werden nicht ersetzt, es sei denn, dass dies die einzige Möglichkeit ist, um den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie 1.1.1.2 ein Computerschadprogramm oder er vor dem Schaden stand. 1.1.1.3 unsachgemäße Bedienung der Computersysteme des 2.3 Kosten für die Entfernung von Computerschadprogrammen Versicherungsnehmers durch fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des Versicherungsnehmers oder Kosten, die dadurch entstehen, dass seiner Mitarbeiter. Computerschadprogramme von Computersystemen, Daten, Computer-Backups und elektronischen Medien des 1.1.2 eines Datendiebstahls, der auf den Computersystemen Versicherungsnehmers entfernt werden müssen. des Versicherungsnehmers stattgefunden hat. 2.4 Schadensminderungskosten 1.1.3 eines Denial-of-Service-Angriffs (DoS-Angriffs), der Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstanden gegen die Computersysteme des sind, dass die Leistungsverpflichtung des Versicherers gemäß Versicherungsnehmers gerichtet ist. den Punkten 2.1, 2.2 und 2.3 gemindert oder reduziert wurde. Dies gilt für folgende Maßnahmen des Versicherungsnehmers: 1.1.4 einer rechtswidrigen Offenlegung von Daten, • die Nutzung fremder, vom Versicherungsnehmer personenbezogenen Daten oder von Kreditkartendaten, angemieteter oder geleaster IT-Systeme, die sich auf elektronischen Medien oder sonstigen Datenträgern oder auf den Computersystemen des • die Einbindung eines anderen als des vom Versicherer Versicherungsnehmers befinden oder sich zum Zeitpunkt benannten IT-Experten, des Diebstahls auf diesen befanden. • den Einsatz zusätzlicher Mitarbeiter, insbesondere interner IT-Experten (nur die dafür anfallende Überstundenvergütung 2. LEISTUNGEN DES VERSICHERERS oder zusätzliche Mehrkosten der eingesetzten Mitarbeiter) oder Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der • der Austausch von Hardware, sofern der Versicherer oder der Versicherer folgende Kosten, soweit erforderlich und im Auftrag des Versicherers handelnde IT-Experte feststellt, tatsächlich angefallen: dass der Austausch kostengünstiger ist als deren Bereinigung. 2.1 Expertenvergütung • weitere Kosten zur Wiederinbetriebnahme der Computersysteme des Versicherungsnehmers. 2.1.1 Kosten des Versicherungsnehmers für die Feststellung der Ursachen und Auswirkungen eines Versicherungsfalls im Diese Kosten dürfen den Betrag, um den die Sinne des Punkts 1 sowie Kosten für die Leistungsverpflichtung des Versicherers gemäß den Punkten Datenwiederherstellung im Sinne des Punkts 2.2 und 2.1, 2.2 und 2.3 gemindert oder reduziert wurde, nicht Kosten für die Entfernung von übersteigen. Computerschadprogrammen im Sinne des Punkts 2.3 2.5 Zusätzliche Leistungen des Versicherers bei durch den vom Versicherer benannten IT-Experten oder, personenbezogenen Daten nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer, einen Im Versicherungsfall im Zusammenhang mit sonstigen Experten. personenbezogenen Daten übernimmt der Versicherer 2.2 Kosten für die Datenwiederherstellung zusätzlich folgende Kosten, soweit erforderlich und tatsächlich angefallen: 2.2.1 Kosten für die Wiedererlangung, Wiederherstellung oder Neuerstellung von verschlüsselten, beschädigten, verloren 2.5.1 Abwehrkosten gegangenen oder gelöschten Daten (einschließlich Software). Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Abwehr eines Dies umfasst auch die Suche und Erlangung von Daten, die von einer Aufsichtsbehörde eingeleiteten aus Computer-Back-ups, von elektronischen Medien oder datenschutzrechtlichen Verfahrens entstehen, weil der von sonstigen Datenträgern des Versicherungsnehmers Verdacht besteht, dass personenbezogene Daten durch einen wiederhergestellt werden können. Versicherungsfall im Sinne des Punkts 1 verletzt wurden. 2.2.2 Kosten für den Ersatz von gekauften Daten, die verschlüsselt 2.5.2 Mitteilungskosten oder beschädigt wurden, verloren gegangen sind oder Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, gelöscht wurden. Diese Kosten sind jedoch auf den dass er die von einem Versicherungsfall im Sinne des ursprünglichen Kaufpreis der betroffenen Daten beschränkt. Punkts 1 betroffenen Personen oder die jeweilige 2.2.3 Kosten für den Erwerb von Ersatzlizenzen für Software des Datenschutzbehörde gemäß den anwendbaren – 2 – [Seite 3] Datenschutzgesetzen über die Verletzung personenbezogener Daten informieren muss. 1.1.1. Interne Kosten Auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung hierzu Kosten des Versicherungsnehmers für die Einrichtung und (freiwillige Anzeige) ersetzt der Versicherer die genannten den Betrieb eines internen Krisenmanagements, um Kosten, sofern dies nach Einschätzung des Versicherers möglichst rasch und effektiv die Folgen eines geeignet ist, um den Aufwand an versicherten Leistungen zu Versicherungsfalls im Sinne von Teil A Kapitel I Punkt 1 zu mindern. begrenzen. Hierzu zählen auch angefallene Überstundenvergütungen oder zusätzliche Mehrkosten der 2.6 Zusätzliche Leistungen des Versicherers bei eingesetzten Mitarbeiter im Krisenstab. Kreditkartendaten: 1.1.2. Externe Kosten Wenn der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Kosten des Versicherungsnehmers für die Beauftragung Versicherungsfalls über eine aufrechte PCI-DSS- externer Dienstleister im Rahmen des Krisenmanagements, um Zertifizierung verfügt, übernimmt der Versicherer in einem möglichst rasch und effektiv die Folgen eines Versicherungsfall im Zusammenhang mit Versicherungsfalls im Sinne von Teil A Kapitel I Punkt 1 zu Kreditkartendaten zusätzlich folgende Kosten, soweit begrenzen, jeweils nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung erforderlich und tatsächlich angefallen: durch den Versicherer oder nachträglicher Genehmigung durch 2.6.1 Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, diesen, wenn nachweislich Gefahr im Verzug ist. dass er einen akkreditierten Sicherheitsgutachter mit der 1.1.3. Zeitlicher Geltungsbereich Durchführung einer forensischen Untersuchung beauftragt, um die Entstehung, die Gründe und die Umstände eines Es werden nur die vorgenannten Kosten erstattet, die innerhalb Versicherungsfalls im Sinne des Punkts 1 festzustellen; eines Zeitraums von sechs Monaten, gerechnet ab der 2.6.2 Kosten, die der Versicherungsnehmer dem akkreditierten Feststellung von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten Sicherheitsgutachter für die Überprüfung und das des Versicherungsfalls gemäß Teil A Kapitel I Punkt 1, Erstellen eines Berichts zahlt, der die vollständige entstanden sind. Einhaltung der PCI-DSS-Anforderungen durch den Versicherungsnehmer bestätigt oder darlegt, welche 2. Public-Relations-Management Maßnahmen der Versicherungsnehmer zu ergreifen hat, um die PCI-DSS-Anforderungen künftig einzuhalten; 2.1. VERSICHERUNGSFALL 2.6.3 Kosten, die der Versicherungsnehmer zahlen muss, um eine Bei Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß Teil A Kapitel I neue PCI-DSS-Zertifizierung zu erhalten. Voraussetzung Punkt 1, der mediale Aufmerksamkeit erlangt hat oder diese mit hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten hoher Wahrscheinlichkeit erlangen wird und wodurch bei den alle im Bericht des akkreditierten Sicherheitsgutachters Kunden des Versicherungsnehmers ein negativer Eindruck über im Sinne von Punkt 2.6.2 aufgeführten Anforderungen erfüllt den Versicherungsnehmer entstehen könnte, werden alle unter hat; Punkt 2.2 genannten Kosten erstattet, die dem 2.6.4 Kosten, die dem Versicherungsnehmer nach schriftlicher Versicherungsnehmer für die Verhinderung und Beseitigung Zustimmung des Versicherers dadurch entstehen, dass er dieses negativen Eindrucks beim Kunden entstehen, jeweils an seine Kunden neue Kreditkarten ausstellen muss. nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch den Versicherer 2.7 Kostenübernahme bei Nichteintritt des Versicherungsfalls oder nachträglicher Genehmigung durch diesen, wenn nachweislich Gefahr im Verzug ist. Stellt sich trotz hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte des Eintritts eines Versicherungsfalls gemäß Teil A Kapitel I Punkt 1 im Nachhinein heraus, dass dieser nicht eingetreten ist, so 2.2. Versicherte Kosten: übernimmt der Versicherer dennoch den Ersatz der innerhalb Versichert sind alle erforderlichen und tatsächlich angefallenen von 48 Stunden (ab erstmaliger Kontaktaufnahme mit dem Kosten des Versicherungsnehmers für Versicherer) anfallenden Kosten gemäß den Punkten 2.1 bis 2.6.  den Einsatz einer Marketing- oder einer Public- 2.8 Angemessenheit der Kosten Relations-Agentur, Versicherungsschutz gemäß den Punkten 2.1 bis 2.7 besteht  die Einrichtung eines Call Centers sowie lediglich für angemessene und möglichst kostengünstige  Maßnahmen zur Kreditkartenüberwachung. Maßnahmen. 2.9. Klarstellung 2.3. Zeitlicher Geltungsbereich Kosten, die nach dem in Punkt 2.7 genannten Zeitraum Es werden nur die vorgenannten Kosten erstattet, die innerhalb anfallen ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, eines Zeitraums von sechs Monaten, gerechnet ab dem sowie zusätzliche Kosten des Experten, die dadurch Zeitpunkt des erstmaligen Aufkommens medialer entstehen, dass der Versicherungsnehmer den Experten für Aufmerksamkeit über den Versicherungsfall gemäß Teil A andere als in den Punkten 2.1 bis 2.6 genannte Tätigkeiten Kapitel I Punkt 1 entstanden sind. Werden bereits vor dem beauftragt, er sinnvolle Empfehlungen des Experten erstmaligen Aufkommen medialer Aufmerksamkeit Schritte zur missachtet oder ihnen zuwiderhandelt, sind vom Verhinderung dieser gesetzt, bilden diese Schritten den Versicherungsnehmer zu tragen. Ausgangspunkt des zeitlichen Rahmens. 3. Kostenübernahme bei Nichteintritt des Versicherungsfalls Kapitel II Teil A Kapitel I Punkt 2.7. bis 2.9. findet entsprechend Anwendung. Versicherungsschutz für das Krisen- & Public-Relations- Management (optional) Kapitel III 1. Krisenmanagement 1.1. VERSICHERUNGSFALL Versicherungsschutz bei Betriebsunterbrechungen (optional) Bei Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß Teil A Kapitel I Punkt 1 ersetzt der Versicherer dem 1. VERSICHERUNGSFALL Versicherungsnehmer die folgenden Kosten für ein Der in diesem Kapitel III verwendete Begriff „Versicherungsfall“ fachgerechtes Krisenmanagement, soweit erforderlich und ist die vollständige oder teilweise Unterbrechung des in dem tatsächlich angefallen: – 3 – [Seite 4] Versicherungsvertrag angegebenen versicherten (z. B. Finanzerträge, außerordentliches Ergebnis, Erträge oder Geschäftsbetriebs des Versicherungsnehmers durch die in Kosten, die betriebsfremd oder periodenfremd sind). Teil A Kapitel I Punkt 1 genannten Schadensereignisse. Betriebliche Erträge: Die betrieblichen Erträge des in dem Versicherungsvertrag 2. LEISTUNGEN DES VERSICHERERS angegebenen versicherten Geschäftsbetriebs des Versicherungsnehmers sind: Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den Betriebsunterbrechungsschaden, der diesem durch eine • Umsatzerlöse, vollständige oder teilweise Unterbrechung des in dem • Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen eigenen Versicherungsvertrag angegebenen versicherten Erzeugnissen, Geschäftsbetriebs des Versicherungsnehmers während der Haftungszeit entsteht (nach Überschreitung des vereinbarten • aktivierte Eigenleistungen und Selbstbehaltes). • sonstige betriebliche Erträge nach Abzug der Skonti und sonstigen Erlösschmälerungen. Hierbei gilt: Variable Kosten: 2.1 Im Fall einer vollständigen Unterbrechung ersetzt der Variable (nicht versicherte) Kosten sind diejenigen Kosten, die Versicherer dem Versicherungsnehmer den in dem als Folge einer Betriebsunterbrechung wegfallen oder vermindert Versicherungsvertrag angegeben pauschalen werden. Deckungsbeitrag. Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung der 2.2 Im Fall einer Teilunterbrechung ersetzt der Versicherer dem Betriebsbereitschaft. Zu den variablen Kosten zählen auch Versicherungsnehmer einen anteiligen Prozentsatz des in dem Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der Betriebsanlage, Versicherungsvertrag angegeben pauschalen die während einer Betriebsunterbrechung nicht genutzt werden. Deckungsbeitrags. Betrifft die Teilunterbrechung weniger als Personalkosten gelten grundsätzlich nicht als variable Kosten. 20 % des versicherten Geschäftsbetriebs, so hat der Versicherer keine Zahlung an den Versicherungsnehmer zu Kapitel IV leisten. 2.3 Sollte der Versicherungsnehmer dem Versicherer mitteilen, Versicherungsschutz bei Cyber-Erpressung (optional) dass der in dem Versicherungsvertrag vereinbarte pauschale Deckungsbeitrag über dem tatsächlichen Deckungsbeitrag liegt, wird der vereinbarte pauschale Deckungsbeitrag durch 1. VERSICHERUNGSFALL eine Obergrenze limitiert. Die Obergrenze wird wie folgt 1.1 Der in diesem Kapitel IV verwendete Begriff „Versicherungsfall“ berechnet: ist die Erpressung des Versicherungsnehmers zur Zahlung Zunächst wird der Deckungsbeitrag, den der eines Lösegelds gemäß § 144 StGB unter Androhung oder Versicherungsnehmer in den zwölf Monaten vor Eintritt des Ausführung mindestens eines der nachstehenden Versicherungsfalls erzielt hat, ermittelt. Dieser ermittelte Schadensereignisse durch den Erpresser: Deckungsbeitrag wird durch 360 Tage geteilt. Das Ergebnis 1.1.1 Durchführung eines rechtswidrigen Computereingriffes dieser Teilung stellt die Obergrenze dar, die der Versicherer gegen die Computersysteme des Versicherungsnehmers gemäß den vorstehenden Punkten 2.1 und 2.2 pro Tag zu oder ersetzen hat. 1.1.2 rechtswidrige Offenlegung vertraulicher Informationen sowie personenbezogener Daten des Versicherungsnehmers oder vertraulicher Informationen sowie personenbezogener 3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Daten, die sich im Verfügungsbereich des Hinsichtlich der Berechnung der Obergrenze gemäß Punkt 2.3 Versicherungsnehmers befinden. werden die in diesem Punkt 3 verwendeten Begriffe wie folgt Die Androhung des Erpressers muss glaubhaft und definiert: nachweisbar sein, und darüber hinaus muss die Durchführung Haftungszeit: der vom Erpresser angedrohten Handlung unmittelbar bevorstehen. Die Haftungszeit ist der Zeitraum, der mit dem Eintritt des Versi- cherungsfalls beginnt und spätestens nach Ablauf der in dem Versicherungsvertrag festgelegten Dauer für die Haftungszeit 2. LEISTUNGEN DES VERSICHERERS endet. Sollte das von einem Versicherungsfall gemäß Punkt 1 Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der betroffene Computersystem des Versicherungsnehmers Versicherer folgende Kosten, soweit erforderlich und vor Ablauf der Haftungszeit wiederhergestellt werden, dann tatsächlich angefallen: endet die Haftungszeit bereits mit diesem Zeitpunkt. Der 2.1 Kosten, die der Versicherungsnehmer tätigt: vorgenannten Wiederherstellung steht es gleich, wenn das Computersystem vor Ablauf der Haftungszeit in 2.1.1 um sich von einem Experten für Cyber-Erpressung unterstützen angemessener Zeit so repariert oder wiederhergestellt hätte zu lassen, wie bei einem Versicherungsfall zu verfahren ist, werden können, dass es hinsichtlich seiner Funktionalität und oder Leistungsfähigkeit dem Zustand wie vor dem Eintritt eines 2.1.2 um einen Informanten für sachdienliche Informationen zu Versicherungsfalls gemäß Punkt 1 entspricht. belohnen, sofern diese zur Verhaftung und Verurteilung eines Deckungsbeitrag: Erpressers beitragen, oder 2.1.3 für die im Zuge der Lösegeldverhandlungen anfallenden Der Deckungsbeitrag ist die Differenz zwischen den Reise- und Hotelkosten des Versicherungsnehmers oder des betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des in dem Experten für Cyber-Erpressung oder Versicherungsvertrag angegebenen versicherten Geschäftsbetriebs des Versicherungsnehmers. 2.1.4 für die Leistungen von IT-Experten zur Verhinderung der vom Erpresser angedrohten Handlungen. Bei der Ermittlung des Deckungsbeitrags bleiben außer Ansatz: 2.2 Voraussetzung für die in Punkt 2.1 genannten Versicherungsleistungen ist die vorherige schriftliche Erträge und Kosten, die mit dem in dem Versicherungsvertrag Zustimmung des Versicherers oder die nachträgliche angegebenen versicherten Geschäftsbetrieb des Genehmigung durch diesen, wenn nachweislich Gefahr im Versicherungsnehmers nicht unmittelbar zusammenhängen Verzug ist. Im Falle von Punkt 2.1.2. ist eine nachträgliche – 4 – [Seite 5] Genehmigung nicht möglich. 1.1.1 eines Datenverlusts, einer Datenbeschädigung oder einer Datenverschlüsselung von personenbezogenen Daten auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers 3. OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS aufgrund: Zusätzlich zu den Obliegenheiten gemäß Teil D Punkt 7 hat der 1.1.1.1 eines rechtswidrigen Computereingriffs oder Versicherungsnehmer bei der Polizei oder bei anderen zuständigen Strafverfolgungsbehörden bezüglich der 1.1.1.2 eines Computerschadprogramms. Erpressung Anzeige zu erstatten. 1.1.2 einer rechtswidrigen Offenlegung oder eines Diebstahls personenbezogener Daten, die sich auf elektronischen Medien oder sonstigen Datenträgern oder auf den Kapitel V Computersystemen des Versicherungsnehmers befinden oder sich zum Zeitpunkt des Diebstahls auf diesen Versicherungsschutz bei Cyber-Diebstahl durch befanden. außenstehende Dritte (optional) 1.1.3 einer sonstigen Datenschutzverletzung durch den Versicherungsnehmer. 2. VERSICHERUNGSFALL 2. 2.1 Der in diesem Kapitel V verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist der Eintritt mindestens eines der nachstehenden 2. LEISTUNGEN DES VERSICHERERS Schadensereignisse, sofern und soweit diese in unmittelbarer Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der Folge eines rechtswidrigen Computereingriffes durch einen Versicherer: außenstehenden Dritten eintreten und dieser Eingriff einen 2.1 die Erfüllung von berechtigten Ansprüchen. Straftatbestand im Sinne des Strafgesetzbuches erfüllt: Berechtigt sind Ansprüche dann, wenn der 2.1.1 Erhöhte Nutzungsentgelte durch widerrechtlich genutzte Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Anwendungen, wie z.B. Voice-Over-IP. Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung 2.1.2 Verluste von Waren durch unautorisierte und/oder verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. unrichtige Auslieferung. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers 2.1.3 Verluste aus unautorisierten und/oder unrichtigen abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Überweisungen/Zahlungen. Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne 2.2 Voraussetzung für die Ersatzpflicht des Versicherers ist in Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. jedem Fall, dass die Handlung des außenstehenden Dritten 2.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr (Abwehrkosten) in der Absicht erfolgt ist, sich selbst oder einen anderen Dritten von Ansprüchen: rechtswidrig zu bereichern. Der Versicherungsschutz umfasst die den Umständen nach 2.3 Klarstellung: gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Lediglich mittelbar entstandene Schäden, insbesondere Feststellung und Abwehr eines Anspruchs, und zwar auch Schäden, die als Folge einer Täuschung hervorgerufen dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. werden, sind somit nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Die Vereinbarung von Schiedsverfahren beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht, wenn sie nach der 3. LEISTUNGEN DES VERSICHERERS, SUBLIMIT Schiedsgerichtverordnung der internationalen Handelskammer Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 ersetzt der Versicherer (ICC) oder des österreichischen schiedsrichterlichen die aus diesem resultierende Vermögensschäden bis zu dem Verfahrens im Sinne der Zivilprozessordnung ausgetragen in der Polizze genannten Sublimit. werden und dem Versicherer die Einleitung von Schiedsverfahren unverzüglich angezeigt und die Mitwirkung 4. OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS im Schiedsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Zusätzlich zu den Obliegenheiten gemäß Teil D Punkt 7 hat der Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges Versicherungsnehmer bei der Polizei oder bei anderen ermöglicht wird. zuständigen Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten. 5. AUSSCHLÜSSE 3. AUSSCHLÜSSE Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C besteht durch dieses Kapitel V kein Versicherungsschutz, sind in diesem Kapitel I folgende Ansprüche sofern der rechtswidrige Computereingriff mit ausgeschlossen: Unterstützung oder Duldung des Versicherungsnehmers, der 3.1 Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Kenntnis von der fehlenden Berechtigung hat, erfolgt. Versicherungsnehmer Veröffentlichungen oder Inhalte von einer seiner Kontrolle unterliegenden Internetseite nicht unverzüglich entfernt hat, nachdem ein Dritter diese beanstandet oder zu deren Entfernung aufgefordert hat. Teil B – Cyber 3.2 Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite, die nicht seiner direkten Kontrolle unterliegt, Inhalte mit personenbezogenen Daten unrechtmäßig Kapitel I veröffentlicht hat. Haftpflichtversicherungsschutz bei Datenschutzverletzungen Kapitel II 1. VERSICHERUNGSFALL Haftpflichtversicherungsschutz bei Verletzung 1.1 Der in diesem Kapitel I verwendete Begriff der Geheimhaltungspflicht „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer durch 1. VERSICHERUNGSFALL einen Dritten wegen eines behaupteten oder tatsächlichen 1.1 Der in diesem Kapitel II verwendete Begriff Eintritts eines oder mehrerer der nachfolgenden „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung Schadensereignisse: – 5 – [Seite 6] eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer durch auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers. einen Dritten wegen eines behaupteten oder tatsächlichen Eintritts eines oder mehrerer der nachfolgenden Schadensereignisse: 2. LEISTUNGEN DES VERSICHERERS 1.1.1 einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch: Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der Versicherer die in Teil B Kapitel I Punkt 2 genannten 1.1.1.1 einen rechtswidrigen Computereingriff auf den Leistungen. Computersystemen des Versicherungsnehmers oder 1.1.1.2 ein Computerschadprogramm auf den 3. AUSSCHLÜSSE Computersystemen des Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C Versicherungsnehmers. besteht durch dieses Kapitel III kein Versicherungsschutz 1.1.2 einer rechtswidrige Offenlegung oder eines Diebstahls für Ansprüche eines vom Versicherungsnehmer beauftragten von Daten Dritter, die vertrauliche Informationen Outsourcing-Dienstleisters in dieser Eigenschaft. beinhalten, die sich auf elektronischen Medien oder sonstigen Datenträgern oder auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers Kapitel IV Medienhaftpflichtversicherungsschutz (optional) befinden. 1. VERSICHERUNGSFALL 2. LEISTUNGEN DES VERSICHERERS Der in diesem Kapitel IV verwendete Begriff Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung Versicherer die in Teil B Kapitel I Punkt 2 genannten eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer durch Leistungen. einen Dritten wegen eines behaupteten oder tatsächlichen Eintritts eines oder mehrerer der nachfolgenden Schadensereignisse: 3. AUSSCHLÜSSE Veröffentlichung digitaler Medieninhalte auf den Auf dieses Kapitel II findet Teil C Punkt 12 der allgemeinen Computersystemen des Versicherungsnehmers, welche Ausschlüsse in Bezug auf vertrauliche Informationen keine die Verletzung nachstehender Rechte zur Folge hat: Anwendung. 1.1 Persönlichkeits- und Namensrechtsverstöße, Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C sind in diesem Kapitel II folgende Ansprüche 1.2 Urheber- und Markenrechtsverstöße oder ausgeschlossen: 1.3 aus Punkt 1.1 und Punkt 1.2 resultierende Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. 3.1 Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer Veröffentlichungen oder Inhalte von einer seiner Kontrolle unterliegenden Internetseite nicht 2. LEISTUNGEN DES VERSICHERERS unverzüglich entfernt hat, nachdem ein Dritter diese Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der beanstandet oder zu deren Entfernung aufgefordert hat. Versicherer die in Teil B Kapitel I Punkt 2 genannten 3.2 Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Leistungen. Versicherungsnehmer auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite, die nicht seiner direkten Kontrolle unterliegt, 3. AUSSCHLÜSSE Inhalte mit vertraulichen Informationen unrechtmäßig veröffentlicht hat. Auf dieses Kapitel IV findet Teil C Punkt 12 der allgemeinen Ausschlüsse in Bezug auf Urheber- und Markenrechtsverstöße keine Anwendung. Kapitel III Ansprüche aufgrund oder in Zusammenhang mit Haftpflichtversicherungsschutz in Bezug auf die Patentrechtsverletzungen bleiben uneingeschränkt Netzwerksicherheit ausgeschlossen. 1. VERSICHERUNGSFALL Teil C – ALLGEMEINE AUSSCHLÜSSE 1.1 Der in diesem Kapitel III verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer durch Für Schäden, die sich aus folgenden Sachverhalten oder einen Dritten wegen eines behaupteten oder tatsächlichen Ursachen ergeben, darauf beruhen oder darauf Eintritts eines oder mehrerer der nachfolgenden zurückzuführen sind, besteht kein Versicherungsschutz im Schadensereignisse: Rahmen dieses Versicherungsvertrags, soweit in den einzelnen Kapiteln nichts anderes geregelt ist: 1.1.1 eines Datenverlusts, einer Datenbeschädigung oder einer Datenverschlüsselung auf dem Computersystem eines Dritten, 1. Krieg, Invasionen, feindliche Kriegshandlungen, 1.1.2 eines Denial-of-Service-Angriffs (DoS-Angriffs), kriegsähnliche Ereignisse (unabhängig von einer ausgehend von Computersystemen des Kriegserklärung), Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, innere Unruhen oder andere Ereignisse, die in Versicherungsnehmers gegen ein Computersystem einem militärischen Zusammenhang stehen. eines Dritten, 2. Terroristische Handlungen (unabhängig von weiteren Gründen 1.1.3 einer Verhinderung des autorisierten Zugangs Dritter zu oder Ereignissen, die zum Schaden geführt haben) oder ihren Daten oder zu Computersystemen des Handlungen zur Kontrolle, Prävention oder Bekämpfung von Versicherungsnehmers oder Terrorismus. 1.1.4 einer Weitergabe von Computerschadprogrammen 3. Jeder hoheitliche Eingriff. Hoheitliche Eingriffe sind die über die Computersysteme des Versicherungsnehmers Enteignung, die Verstaatlichung, die Beschlagnahme, auf die Computersysteme von Dritten, Inbesitznahme oder jede andere Handlung durch, im Auftrag jeweils verursacht durch entweder einen rechtswidrigen oder auf Anordnung eines Staates, einer Regierung, einer Computereingriff oder ein Computerschadprogramm Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer Behörde oder einer – 6 – [Seite 7] sonstigen (de facto) hoheitlichen Einrichtung. zugehören, und zwar im Ausmaß der unmittelbaren 4. Jede unmittelbare oder mittelbare Auswirkung der und/oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des Atomenergie, insbesondere Reaktionen spaltbarer oder herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften. verschmelzbarer Kernbrennstoffe; der Strahlung • Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren durch Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden; gesetzliche Vertreter dem Versicherungsnehmer gleich der Verseuchung durch radioaktive Stoffe. gehalten. 5. Jede rechtswidrige und vorsätzliche Herbeiführung des 18. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder einer Schadens; wegen Schadensverursachung durch besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen wissentliches Abweichen vom Gesetz, von einer Vorschrift Schadensersatzpflicht hinausgehen. oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung; wegen 19. Ansprüche aufgrund oder im Zusammenhang mit wissentlichen Nichtbeachtens von Anweisungen oder • Kartellrechtsverstößen Vorgaben der Hersteller von Software und Hardware, die der Versicherungsnehmer in seinen Computersystemen oder • pornographischen Inhalten zum Schutz der Computersysteme nutzt. • Lotterien, Preisausschreiben, Werbe- oder anderen 6. Die Nutzung illegaler oder nicht lizenzierter Software sowie Glücksspielen. jedweder Verlust, der dem Versicherungsnehmer durch die Nutzung dieser Software entsteht. 7. Jede Art von Abnutzungserscheinungen und Teil D – Allgemeine Bedingungen Alterungserscheinungen, auch vorzeitigen, Verschleiß, Leistungsreduzierung oder veralteter Software und Hardware des Computersystems des Versicherungsnehmers sowie der Die Allgemeinen Bedingungen des vorliegenden Teils D finden vom Versicherungsnehmer benutzten übrigen elektronischen insoweit Anwendung, als in den vorangehenden Teilen A bis C keine Geräte oder Sachgegenstände, die durch den gewöhnlichen Sonderregelungen getroffen werden. Gebrauch oder durch fortschreitende Abnutzung hervorgerufen werden. 1. Örtlicher Geltungsbereich 8. Alle vom Versicherungsnehmer in den Verkehr gebrachten Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Staaten der Produkte, Arbeiten oder sonstigen Leistungen sowie Produktrückrufe. Erde. Nicht versichert sind jedoch Ansprüche aus Schäden, die nach US-amerikanischem, kanadischem oder 9. Jede Art von Vertragsstrafen, Geldstrafen, Ansprüchen auf australischem Recht geltend gemacht werden. In diesen Entschädigung mit Strafcharakter (wie z. B. punitive oder Ländern sind weiters Schäden im Zusammenhang mit exemplary damages), Geldbußen, Verwaltungsstrafen oder personenbezogenen Daten nicht versichert. Garantien, jeweils auch im Regressweg. 2. Zeitlicher Geltungsbereich 10. Jede Art von Personenschäden, Körperschäden, psychischen und physischen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen sowie 2.1 Versicherter Zeitraum davon abgeleitete Schäden (Folgeschäden). Ausgenommen 2.1.1 Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle gemäß hiervon sind immaterielle Schäden. Teil A und Teil B, die während der Wirksamkeit des 11. Jede Art von Sachschäden sowie davon abgeleitete Schäden Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrags (Folgeschäden). unter Beachtung der §§ 38 ff. VersVG – siehe Anhang) erstmals 12. Jeder Verstoß gegen Patente, Lizenzrechte und sonstige eingetreten sind und – im Fall von Teil B – auf einem während Schutzrechte des geistigen Eigentums (hierzu gehören der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetretenen insbesondere Markenrechte, Gebrauchs- und Schadensereignis gemäß Teil B Kapitel I, II, III und IV beruhen. Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte und sonstige 2.1.2 Für Teil B gilt: gewerbliche Schutzrechte). Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des 13. Jede Art von Lösegeldern bzw. sonstigen durch Erpressung Versicherungsschutzes eingetreten sind, die aber auf ein geforderten Geldern. Schadensereignis vor Abschluss des Versicherungsvertrags 14. Jede Art der Unterbrechung oder Störung von Strom-, zurückzuführen sind, sind nur dann versichert, wenn dem Internet-, Kabel-, Funk-, Satelliten-, Versicherungsnehmer bis zum Abschluss des Telekommunikationsverbindungen oder anderer Versicherungsvertrags das Schadensereignis nicht bekannt Infrastruktureinrichtungen, einschließlich der Störung von war und auch nicht bekannt sein konnte. Serviceleistungen, die ein Service-Provider erbringt, 2.2 Nachmeldefrist/Nachhaftung Stromausfällen und Spannungsabfällen. Dieser Ausschluss gilt ausschließlich im Hinblick auf Unterbrechungen und 2.2.1 Abweichend von Punkt 2.1 besteht kein Störungen, die sich außerhalb der Kontrolle des Versicherungsschutz, wenn die Anzeige des Versicherungsnehmers ereignen Versicherungsfalls beim Versicherer später als ein Jahr nach (Netzwerkunterbrechungen). Beendigung des Versicherungsvertrags einlangt. 15. Jede Art von Finanzmarkttransaktionen und Börsenhandel. 2.2.2 Für Teil B gilt: 16. Jede Art des Einsatzes von digitaler Währung Bei Beendigung des Versicherungsvertrags besteht (Cryptocurrency). Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle gemäß Teil 17. Ansprüche: B, die nach Beendigung des Versicherungsvertrags und innerhalb der Nachhaftungszeit eintreten, wenn das • des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Schadensereignis, das zu einem Versicherungsfall geführt Unternehmen; hat, vor Beendigung des Versicherungsvertrags gemäß Punkt • von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; 2.1 eingetreten ist. Die Nachhaftungszeit beträgt ein Jahr. • von Liquidatoren, Zwangs- oder Insolvenzverwaltern Versicherungsschutz besteht im Umfang der unverbrauchten des Versicherungsnehmers; Versicherungssumme und der Vertragsbedingungen der • von Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer Versicherungsperiode, die der Nachhaftungszeit unmittelbar beteiligt ist, und zwar im Ausmaß der prozentuellen vorhergeht, sofern nicht über die Serienschadensklausel eine Beteiligung des Versicherungsnehmers an diesen abweichende Zuordnung des Versicherungsfalls erfolgt. Gesellschaften; weiters Eine Nachhaftungszeit besteht nicht, wenn der • von Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne Versicherungsvertrag durch Widerruf oder durch Kündigung des § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer wegen eines Prämienzahlungsverzugs oder eines von – 7 – [Seite 8] diesem Versicherungsvertrag zu entschädigenden Versicherungsleistung von insgesamt mehr als EUR Schadens durch den Versicherer vorzeitig gekündigt wurde 30.000.000,– schadensbetroffen, so werden die auf die oder der Versicherungsvertrag durch eine Kündigung im einzelnen Berechtigten entfallenden Versicherungsleistungen Namen des Versicherungsnehmers im Fall einer Insolvenz verhältnismäßig derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr des Versicherungsnehmers vorzeitig beendet wurde. als EUR 30.000.000,– betragen. Unter „Kumulschaden“ ist die Eine Nachhaftungszeit besteht weiters nicht, wenn und Gesamtheit aller Einzelschäden zu verstehen, die unmittelbar durch ein und dasselbe Geschehen verursacht wurden, soweit der Versicherungsnehmer nach Beendigung des unabhängig davon, ob und wie viele der gedeckten Gefahren Versicherungsvertrags eine andere Cyber-Versicherung zusammenwirken. abgeschlossen hat, die in der Nachhaftungszeit wirksam ist. 6. Serienschaden 3. Höhe und Umfang der Versicherungsleistung 6.1 Mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes 3.1 Versicherungssumme oder innerhalb einer allfällig vereinbarten Nachhaftungsfrist Die Versicherungssumme je Versicherungsfall stellt die eintretende, auf demselben Schadensereignis beruhende Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall, Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall. Ferner der in den Kapiteln zu Teil A und Teil B definiert ist, dar, und gelten als ein Versicherungsfall alle Versicherungsfälle, die zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden mehrere ersatzpflichtige Personen erstreckt. Schadensereignissen beruhen, wenn zwischen diesen 3.2 Jahreshöchstleistung: Schadensereignissen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht (Serienschaden). Der Versicherer leistet für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs eingetretenen Versicherungsfälle 6.2 Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Versicherungsfälle mehrere zusammen höchstens die Jahreshöchstleistung. Kapitel innerhalb eines Teils oder sowohl Teil A als auch Teil B des Versicherungsvertrags betreffen. 3.3 Die Kosten gemäß Teil A sowie Abwehrkosten und Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet. 6.3 Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall der Serie eingetreten ist, wobei 3.4 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer der zum Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls vereinbarte Schadensersatzverpflichtung gemäß Teil B durch Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels 6.4 Wenn der Versicherer den Versicherungsvertrag gemäß Punkt eingeschriebenen Briefs die Erklärung abgibt, seinen 9.2 kündigt oder bei Risikowegfall (Punkt 9.4), besteht nicht vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur nur für die während der Wirksamkeit des Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an Beendigung des Versicherungsvertrags eintretenden entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Versicherungsfälle einer Serie Versicherungsschutz, sofern Kosten nicht aufzukommen. der erste Versicherungsfall der Serie während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder innerhalb einer allfällig 4. Neu hinzukommende Tochtergesellschaften vereinbarten Nachhaftungsfrist eingetreten ist. Während der Versicherungsperiode neu hinzukommende 6.5 Ist der erste Versicherungsfall einer Serie vor Abschluss des Tochtergesellschaften gelten ab Erwerb oder Neugründung Versicherungsvertrags oder während einer Unterbrechung des automatisch mitversichert, es sei denn Versicherungsschutzes eingetreten, dann gilt der gesamte a) der Umsatz der Gesellschaft übersteigt 10 % des Umsatzes Serienschaden als nicht versichert. des abgelaufenen Geschäftsjahres des 7. Obliegenheiten Versicherungsnehmers, oder Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des b) es handelt sich um ein Finanzdienstleistungsunternehmen, Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen ein Telekommunikationsunternehmen, einen IT Service des § 6 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt: Provider oder ein Unternehmen, das mehr als 50% seines 7.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Umsatzes mit Internethandel erwirtschaftet, oder 7.1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen c) die Gesellschaft erzielt mehr als 25 % ihres Umsatzes oder Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, hat ihren Sitz in USA/USA-Territorien, Kanada oder Australien, dem Versicherer die Angaben zum Umsatz und zur Anzahl an oder Datensätzen auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen. d) die Gesellschaft hat ihren Sitz in solchen Staaten, die den 7.1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders Betrieb des Versicherungsgeschäfts durch einen vor Ort nicht gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer zugelassenen Versicherer verbieten (sog. non-admitted billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb Verbotsländer). einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, der In den Fällen a) bis c) besteht ab Erwerb oder Neugründung für schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als 2 Monate befristeter Versicherungsschutz im Rahmen und besonders gefahrdrohend. Umfang der Polizze. Der Erwerb oder die Neugründung ist dem 7.1.3 Der Versicherungsnehmer hat angemessene technische Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird innerhalb dieser Schutzmaßnahmen und Verfahren zu verwenden 2 Monate keine Einigung über Prämie und Bedingungen erzielt, (insbesondere bei Computer Backups, Anti-Viren und Anti- so entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Malware Software, Kennworteinstellungen, 5. Kumul Berechtigungskonzepten, Systemkonfigurationen, Firewalls sowie bei der Aktualisierung von Software). 5.1 Vorrangige Versicherung/Kumulklausel 7.1.4 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend Ist ein Versicherungsfall auch unter einem anderen und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Versicherungsvertrag versichert, so geht der vorliegende Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich, über die Vertrag als der speziellere Vertrag vor. Feststellung von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten Ist der anderweitige Versicherungsvertrag ebenfalls bei einer für den Eintritt eines Schadensereignisses zu informieren. Er Gesellschaft der Vienna Insurance Group abgeschlossen, so ist hat weiters die Kosten auf den Umfang zu begrenzen, der die Leistung insgesamt auf die höchste der vereinbarten notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadenseintritt zu Versicherungssummen begrenzt, wobei lediglich der höchste verhindern oder den Schadensumfang zu mindern. Er hat auf vereinbarte Selbstbehalt angewendet wird. Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen 5.2 Kürzung der Versicherungsleistung bei Kumulschäden behördliche Anordnungen einzulegen oder sich mit diesem über die weiteren Maßnahmen abzustimmen. Sind durch einen Kumulschaden mehrere Cyberschutz Versicherungsverträge des Versicherers mit einer Insbesondere hat der Versicherungsnehmer den Versicherer – 8 – [Seite 9] unverzüglich zwecks Einschaltung der Experten über die 8.2 Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch bekannt gegebene Hotline zu informieren. eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers 7.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. 7.2.1 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalls 9. Vertragsdauer und Kündigung nach Eintritt des aufzuklären und den Schaden abzuwenden und gering zu Versicherungsfalls halten. Dabei sind Weisungen des Versicherers zu befolgen. 9.1 Vertragsdauer: 7.2.2 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab verlängert sich der Vertrag jedes Mal um ein weiteres Jahr, Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich, zu wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der informieren. Vertragsdauer von einem der Vertragspartner gekündigt worden Insbesondere sind anzuzeigen: ist. 7.2.2.1 der Versicherungsfall; Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, so wird der 7.2.2.2 die Geltendmachung einer Schadensersatzforderung; Versicherungsvertrag für ihn nur dann verbindlich um ein weiteres Jahr verlängert, wenn ihm frühestens sechs und 7.2.2.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die spätestens fünf Monate vor jedem Ablauf der Vertragsdauer ein Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder besonderer Hinweis des Versicherers zugeht, in dem der Disziplinarverfahrens gegen den Verbraucher auf das Kündigungsrecht, die dreimonatige Versicherungsnehmer oder den Versicherten; Kündigungsfrist, den notwendigen Zugang der Kündigung 7.2.2.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen beim Versicherer vor Beginn dieser Frist, die für die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen. Kündigung erforderliche Schriftform sowie auf die 7.2.3 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr bei Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterbliebener, verspäteter oder fehlerhafter Kündigung unterstützen. aufmerksam gemacht wird. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer: Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, erlischt der 7.2.3.1 den Versicherer unverzüglich zwecks Einschaltung Vertrag ohne Kündigung. der Experten über die bekannt gegebene Hotline zu 9.2 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls: informieren; Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls gilt 7.2.3.2 die betroffene Hardware, Software und Daten zu § 158 VersVG (siehe Anhang). sichern und dem Versicherer oder einem vom 9.3 Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers Versicherer eingebundenen Experten zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen sowie den Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens Experten bei der Reparatur, Wiederherstellung oder über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann der Wiedererlangung der Daten des Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat Versicherungsnehmers, die vom Versicherungsfall kündigen. betroffen sind, zu unterstützen; 9.4 Risikowegfall 7.2.3.3 hinsichtlich des Versicherungsfalls stets mit dem Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so Experten zu kooperieren; erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Die 7.2.3.4 alles ihm Zumutbare zu tun, um den Experten darin Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die zu unterstützen, Ursachen, Hergang und Folgen des Einschränkung des Versicherungsvertrags auf den Versicherungsfalls aufzuklären sowie den Schaden verbleibenden Umfang. abzuwenden und gering zu halten; dabei sind 9.5 Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Weisungen des Experten zu befolgen; Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit. 7.2.3.5 alle Informationen, Berichte, Materialien, Daten und Eine Kündigung nach Punkt 9 .2 und Punkt 9 .3 oder ein Dokumentationen zu liefern, die der Experte benötigt, Risikowegfall nach Punkt 9.4 schließt die Anwendung einer 7.2.3.6 einen vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Prämienabrechnung nicht aus. Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm 10. Betriebsübernahmen benötigten Informationen zu geben und ihm die Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers an einen Dritten Prozessführung zu überlassen. veräußert oder aufgrund eines Nießbrauchs, eines 7.2.4 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Pachtvertrags oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses von Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der einem Dritten übernommen, so tritt anstelle des Versicherungsnehmer aus Eigenem innerhalb der Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen. ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des 7.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70 und 71 VersVG (siehe vorherige Zustimmung des Versicherers eine Anhang) gelten sinngemäß. Schadensersatzverpflichtung ganz oder zum Teil 11. Mitversicherte Personen anzuerkennen – es sei denn, der Versicherungsnehmer 11.1 Unter diesem Versicherungsvertrag sind folgende Personen konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit mitversichert: verweigern – oder zu vergleichen. 11.1.1 die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und 7.3 Vollmacht des Versicherers solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig angestellt hat; erscheinenden Erklärungen im Namen des 11.1.2 sämtliche übrigen Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Versicherungsnehmers abzugeben. Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen. 8. Erhöhung der Gefahr 11.2 Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind gemäß Punkt 11.1 auch ohne 8.1 Nach Abschluss des Versicherungsvertrags darf der Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert. Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre 12. Soweit es auf das Verhalten, das Verschulden, das Vornahme durch einen Dritten gestatten. Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des – 9 – [Seite 10] Versicherungsnehmers ankommt, wird diesem nur das Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Verhalten, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Erklärenden hervorgeht (z. B. Telefax oder E-Mail) Schriftform Kennenmüssen solcher Personen zugerechnet, die bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Repräsentanten des Versicherungsnehmers sind. Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden Den versicherten Personen wird ihr eigenes Verhalten, zugehen muss. Verschulden, Bewusstsein, Kenntnis oder Kennenmüssen 18. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht zugerechnet. Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden 13. Rechtsstellung der unter dem Versicherungsvertrag Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des mitversicherten Personen und Unternehmen inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers Soweit die Versicherung sowohl für den zuständig. Es ist österreichisches Recht anzuwenden. Versicherungsnehmer als auch für weitere mitversicherte Unternehmen und mitversicherte Personen Versicherungsschutz gewährt, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Teil E – Begriffsbestimmungen Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Die in diesen Bedingungen verwendeten Begriffe in Fettdruck haben Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die die in den nachstehenden Begriffsbestimmungen angegebene Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung Bedeutung. der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. 14. Versicherungsperiode, Prämie, Beginn des Abwehrkosten Versicherungsschutzes Abwehrkosten sind alle Kosten, Aufwendungen und 14.1 Versicherungsperiode Honorare sowie Gebühren für Experten, Rechtsanwälte, Zeugen, Sachverständige, Ermittlungen, Gerichtstermine, Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Untersuchungen bzw. Verfahren, die zur Verteidigung des Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit Versicherungsnehmers in zivil-, handels-, verwaltungs- bzw. abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres. strafrechtlichen Verfahren erforderlich sind. 14.2 Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes Die Abwehrkosten beinhalten nicht die vom 14.2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Versicherungsnehmer zu tragenden allgemeinen Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Aufwendungen für den Einsatz eigener Mittel und Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Ressourcen, wie Gehältern und sonstigen internen Abschluss des Versicherungsvertrags (Zugang der Polizze Verwaltungskosten. oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Abwehrkosten werden, vorbehaltlich der Selbstbehalte, nur nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen im Rahmen der Versicherungssumme ersetzt. (Einlösung der Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Akkreditierter Sicherheitsgutachter Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen Ein akkreditierter Sicherheitsgutachter ist ein Experte, der 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, durch den PCI-DSS Council zertifiziert ist, um die Einhaltung ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten der PCI-DSS durch das Vertragsunternehmen zu überprüfen. Versicherungsbeginn gegeben. 14.2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und Anspruch Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Ein Anspruch ist eine schriftliche Schadensersatzforderung eines Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen 14.2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff. VersVG (siehe Anhang). privatrechtlichen Inhalts wegen eines Vermögensschadens oder wegen eines immateriellen Schadens gegen den 14.2.4 Alle eingehenden Zahlungen werden auf die älteste Schuld Versicherungsnehmer. angerechnet. 15. Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen Außenstehende Dritte – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf Außenstehende Dritte sind Personen, mit denen zu keinem die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis bestand. Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Computernetzwerk Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Ein Computernetzwerk ist eine Gruppe von Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Computersystemen und anderen Hardwaregeräten, die Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, durch Informations- und Kommunikationstechnologie soweit dem nicht europäische oder österreichische miteinander verbunden sind, um die vernetzten Rechtsvorschriften entgegenstehen. Computersysteme und Hardwaregeräte in die Lage zu versetzen, Daten und andere Informationen über 16. Abtretung oder Verpfändung des Versicherungsanspruchs Datenverbindungen (unter anderem über das Internet, Intranet Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen und virtuelle private Netzwerke [VPN]) auszutauschen. Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Computerschadprogramm 17. Schriftformerfordernis Ein Computerschadprogramm ist eine Schadsoftware (z. B. Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, Computerviren, Spyware, Computerwürmer, Trojaner, ist für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Rootkits, Ransomware, Keylogger, illegale Dialer- Versicherungsnehmers an den Versicherer die geschriebene Programme, Spyware, werbefinanzierte Software [Adware], Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich schädliche Browserhilfsobjekte [BHOs] und betrügerische und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der Sicherheitsprogramme), die dazu bestimmt ist, ein geschriebenen Form wird durch Zugang eines Texts in Computersystem zu infiltrieren und zu stören, sensible – 10 – [Seite 11] Informationen zu gewinnen oder sich unbefugten und/oder Diebstahl personenbezogener Daten unrechtmäßigen Zugang zu Computersystemen zu Ein Diebstahl personenbezogener Daten ist ein verschaffen. rechtswidriger Computereingriff, bei dem auf Computersystemen befindliche personenbezogene Daten Computersysteme unbefugt oder unrechtmäßig kopiert oder anderweitig erlangt Computersysteme sind alle Informationstechnologie- und werden. Kommunikationssysteme einschließlich der hierfür genutzten Hardware, Infrastruktur, Software oder sonstiger Geräte sowie einzelner Komponenten hiervon, die dazu Diebstahl von Daten genutzt werden, Daten zu erstellen, auf Daten zuzugreifen, Siehe Datendiebstahl. Daten zu verarbeiten, zu schützen, zu überwachen, zu speichern, abzurufen, anzuzeigen oder zu übermitteln. Dritter Ein Dritter ist jede natürliche oder juristische Person mit Computersysteme des Versicherungsnehmers Ausnahme des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Computersysteme des Versicherungsnehmers sind der Unternehmen und der mitversicherten Personen. Kontrolle des Versicherungsnehmers unterliegende und von diesem verwaltete Computersysteme, die sich in seinem Besitz befinden, von ihm lizenziert oder angemietet wurden. Elektronische Medien Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Elektronische Medien sind IT-Geräte (z. B. externe Schadenereignisse, die auf den Computersystemen der im Festplatten, CD-ROMs, DVD-ROMs, Magnetbänder, Versicherungsvertrag genannten und vom Magnetdisketten, USB-Sticks), die in der Datenverarbeitung zum Versicherungsnehmer beauftragten Outsourcing- Aufzeichnen und Speichern von Daten verwendet werden. Dienstleister in dieser Eigenschaft eingetreten sind, jedoch nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Finanzdienstleistungsunternehmen Finanzdienstleistungsunternehmen sind Banken, (Rück-)Versicherungen, Vermögensverwalter, Kapitalanlage- Daten bzw. Investmentgesellschaften, sonstige Institute gemäß § 1 des Daten sind alle lesbaren Informationen, Programme und österreichischen Bankwesengesetzes (BWG), sonstige Software, unabhängig von Verwendungszweck oder Unternehmen gemäß § 1 des österreichischen Darstellungsweise (Text, Zahlen, Sprache oder Bilder), die Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie vergleichbare auf elektronischen Medien verkörpert sind. ausländische Unternehmen. Datendiebstahl Immaterielle Schäden Ein Datendiebstahl ist ein rechtswidriger Immaterielle Schäden sind Schäden, welche keinen Schaden am Computereingriff, bei dem auf Computersystemen Vermögen darstellen (Nichtvermögensschaden), und aufgrund befindliche Daten unbefugt oder unrechtmäßig kopiert oder von Persönlichkeits- oder Namensrechtsverstößen entstehen. anderweitig erlangt werden. Als immaterielle Schäden gelten im Rahmen von Teil B Kapitel IV auch Nichtvermögensschäden aufgrund von Urheber- oder Datenschutzverletzung Markenrechtsverstößen sowie aufgrund von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, sofern letztere aus den vorgenannten Eine Datenschutzverletzung ist jede Verletzung Fällen resultieren. anwendbarer datenschutzrechtlicher Bestimmungen, wie beispielsweise der Datenschutz-Grundverordnung Informant (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG) oder Ein Informant ist eine Person, welche die vergleichbarer inländischer oder ausländischer Strafverfolgungsbehörden über kriminelle Aktivitäten informiert. Rechtsnormen. Infrastruktur Datenverlust, Datenbeschädigung oder Datenverschlüsselung Infrastruktur ist jede technische Einrichtung bzw. Vorrichtung (z. B. Telefonanlage/-ausstattung, Klimaanlagen, Datenverlust oder Datenbeschädigung ist das unterbrechungsfreie Stromversorgung/-vorrichtungen, Einspeisen, die Verfälschung, Erstellung, Anpassung, Einzelgeneratoren, Frequenzumrichter und Transformatoren), Änderung oder Löschung von Daten, die bei einer die dazu verwendet wird, die Funktion der elektronischen Verarbeitung auf einem Computersystem dazu führen Anlagen aufrechtzuerhalten, die den Einsatz und den Betrieb könnte, dass die Computersysteme oder die Daten der Computersysteme und Daten unterstützen. beeinträchtigt, unlesbar oder beschädigt werden oder nicht mehr normal funktionieren bzw. dass der Verarbeitungsbetrieb unterbrochen oder gestört wird. Kreditkarten Kreditkarten sind Kreditkarten, Debitkarten, aufladbare Denial-of-Service-Angriff (DoS-Angriff) Wertkarten und Geldkarten. Ein Denial-of-Service-Angriff ist ein böswilliger Angriff, der dazu führt, dass Computersysteme und Kreditkartendaten Computernetzwerke ganz oder teilweise blockiert oder Kreditkartendaten sind Daten, die für das Ausstellen der gestört werden bzw. nicht verfügbar sind. Dazu zählt auch, Kreditkarte, bei der Abwicklung von Zahlungstransaktionen dass eine Software auf bestimmten Computersystemen oder während der Benutzung der Kreditkarte gespeichert verändert oder zerstört wird, sodass Computersysteme mit werden. eingehenden Anfragen überhäuft und dadurch überlastet werden, etwa durch Distributed-Denial-of-Service-Angriffe (DDoS), bei denen mehrere beeinträchtigte Outsourcing-Dienstleister Computersysteme für einen koordinierten, gleichzeitigen Outsourcing-Dienstleister sind IT-Dienstleister, die vom Angriff verwendet werden. Versicherungsnehmer durch einen schriftlichen Vertrag beauftragt werden, um Verwaltungs-, Pflege- bzw. Entwicklungsfunktionen oder -leistungen für den – 11 – [Seite 12] Versicherungsnehmer auf einem Computersystem zu • die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter übernehmen, das der Kontrolle des IT-Dienstleisters Haftung); unterliegt und von diesem verwaltet wird. • die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften); • die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften); PCI-DSS • die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen PCI-DSS sind die allgemein anerkannten und Rechts); veröffentlichten Datensicherheitsstandards (DSS) der • die Inhaber (bei Einzelfirmen); Kreditkartenindustrie/Payment Card Industry (PCI), die insbesondere Folgendes vorschreiben: • bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, • eine Firewall-Konfiguration zum Schutz der Daten der Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die Karteninhaber zu installieren und zu pflegen; nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten • für Systemkennwörter oder sonstige Vertretungsorgane; Sicherheitsparameter keine vom Anbieter voreingestellten Standardeinstellungen zu verwenden; • Leiter der Rechtsabteilung; • gespeicherte Daten von Karteninhabern zu schützen; • Leiter der IT-Abteilung; • Daten von Karteninhabern nur verschlüsselt über offene • Leiter der Risikomanagementabteilung; öffentliche Netzwerke zu übermitteln; • Datenschutzbeauftragter; • Anti-Malware-/Virensoftware zu verwenden und diese • Leiter der mit dem Versicherungseinkauf betrauten regelmäßig zu aktualisieren; Abteilung; • sichere Systeme und Anwendungen zu entwickeln und • Leiter der Personalabteilung; aufrechtzuerhalten; • Leiter der Compliance-Abteilung; • den Zugang zu den Daten der Karteninhaber auf alle Personen, die dem vorstehenden Personenkreis diejenigen Personen zu beschränken, die zu entsprechen (bei ausländischen Firmen). geschäftlichen Zwecken auf deren Kenntnis angewiesen sind; Schadensereignis • jeder Person mit Computerzugang eine eindeutige Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das jeweils in Punkt 1 in Benutzer-ID zuzuweisen; den einzelnen Kapiteln zu Teil A und Teil B genannt ist. • den physischen Zugang zu den Daten der Sublimit Karteninhaber zu beschränken; Sublimit ist die Begrenzung des jeweiligen • alle Zugänge zu Netzwerkressourcen und den Daten Versicherungsschutzes innerhalb des Versicherungslimits pro der Karteninhaber zu protokollieren und zu Versicherungsfall und insgesamt pro Versicherungsperiode auf überwachen; die in der Polizze festgelegte Summe. Darin enthalten sind • die Sicherheit der Computersysteme und Prozesse Abwehrkosten und sonstige Versicherungsleistungen wie regelmäßig zu testen und Schadenminderungskosten. • Unternehmensgrundsätze für die Leistungen im Rahmen des Sublimits werden auf die Informationssicherheit aufzustellen. Versicherungssumme angerechnet. Personenbezogene Daten Tochtergesellschaft Personenbezogene Daten sind Daten, die unmittelbar Eine Tochtergesellschaft ist ein rechtlich selbstständiges oder mittelbar, allein oder in Verbindung mit anderen Unternehmen, an welchem der Versicherungsnehmer eine Informationen dazu genutzt werden können, eine Beteiligung von mehr als 50% hält oder, in Ländern, in denen der Einzelperson zu identifizieren, zu kontaktieren oder zu Erwerb eines Mehrheitsanteiles durch ausländische Personen lokalisieren bzw. eine Einzelperson in Verbindung mit gesetzlich nicht gestattet ist, dem Versicherungsnehmer das sonstigen personenbezogenen Angaben, beispielsweise Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. dem Nachnamen eines Elternteils, der Sozialversicherungsnummer, Angaben aus Krankenakten oder geschützten Informationen zum Gesundheitszustand, Verletzung der Geheimhaltungspflicht der Führerscheinnummer, der Steuernummer, der Kredit- Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist die oder Debitkartennummer, der Anschrift oder Telefonnummer, rechtswidrige Offenlegung von vertraulichen einem Benutzernamen oder Kennwort, zu identifizieren. Informationen. Personenbezogene Daten sind zudem jedwede andere Personenidentifikation, wie in den Datenschutzgesetzen definiert, ganz gleich, in welchem Format bzw. auf Vermögensschäden welchem Medium diese Daten vorliegen. Vermögensschäden sind in Geld objektiv messbare Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung, Verlust oder Rechtswidriger Computereingriff Abhandenkommen körperlicher Sachen) sind noch sich aus Ein rechtswidriger Computereingriff ist jede solchen Schäden herleiten. Als körperliche Sachen gelten rechtswidrige Handlung, die in der Absicht erfolgt, insbesondere auch Geld, geldwerte Zeichen (so z. B. Brief- und durch Benutzung eines Computersystems oder Stempelmarken), Inhaberpapiere und blanko indossierte Computernetzwerks Schaden zu verursachen oder sich Orderpapiere sowie Wertsachen. Daten gelten nicht als unbefugten Zugang zu Daten, Computersystemen oder körperliche Sachen. Computernetzwerken zu verschaffen. Vertrauliche Informationen Repräsentanten Vertrauliche Informationen sind schützenswerte Geschäfts- Repräsentanten sind: und Firmengeheimnisse jeglicher Art und Form, die nicht • die Mitglieder des Vorstands oder die allgemein zugänglich und im Verantwortungsbereich des Generalbevollmächtigten (bei Aktiengesellschaften); Versicherungsnehmers sind; dabei ist es unerheblich, ob diese – 12 – [Seite 13] als § 12 „vertraulich“ gekennzeichnet oder markiert sind. (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in Der Begriff vertrauliche Informationen beinhaltet jedoch drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so nicht Patente, Geschäftsideen, Marken, Urheberrechte oder beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht Herstellungsgeheimnisse. Diese Einschränkung gilt nicht für auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist Teil B Kapitel II. dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis ANHANG zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG, gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen BGBl. Nr. 2/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2018) (Wiedergabe Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die der in den Allgemeinen Bedingungen für die Cyberschutz Verjährung jedenfalls ein. Versicherung erwähnten Bestimmungen des Gesetzes). (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines §6 Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt (1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in welcher der Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung gehindert ist, gehemmt. als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf § 16 die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluß des Vertrages (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, welche die dem alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte entzogen hat. Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den obliegenden Leistung gehabt hat. nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem unterblieben ist. Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des § 38 Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat. vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. soll, ist unwirksam. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Versicherungsnehmer vorher die Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. verhindert war. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 – 13 – [Seite 14] vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Zeitpunkt an ausübt, in dem er von der Veräußerung Kenntnis Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. erlangt hat. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder § 39 auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen Zeitpunkt an bestehen, in dem der Erwerber von der anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist Versicherung Kenntnis erlangt hat. verbunden sind. Eine Fristbestimmung ohne Beachtung (3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser Vorschriften dieser Vorschriften ist unwirksam. gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der nicht. Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne § 71 sein Verschulden verhindert war. (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits Versicherungsfall später als einen Monat nach dem mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der zugehen müssen. Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der ist und die Veräußerung keinen Einfluß auf den Eintritt des Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der hat. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist. Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 158 § 39a (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 % der seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,– im Verzug, so Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Versicherers nicht ein. Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum § 56 Rechtsstreit kommen zu lassen. Ist die Versicherungssumme niedriger als der (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Versicherungsfalles (Unterversicherung), so haftet der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Versicherungssumme zu diesem Wert. Urteils zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer § 69 kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsperiode kündigen. veräußert, so tritt anstelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Auszug aus dem Strafgesetzbuch 1974 (StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und der Fassung BGBl. I Nr. 117/2017) (Wiedergabe der in den Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Allgemeinen Bedingungen für die Cyberschutz Versicherung (2) Für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts laufende erwähnten Bestimmungen des Gesetzes). Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. § 144 (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten (1) Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs sind er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des entsprechend anzuwenden. Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 70 (2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von nicht den guten Sitten widerstreitet. – 14 –
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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