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Versicherungsmakler / Betriebsunterbrechungsversicherung / Bedingungsarchiv

Zurich Betriebsversicherung, Feuer: die Bedingungen im Volltext

Feuer-Betriebsunterbrechung nach AFBUB 2002 mit den ABS als Allgemeinem Teil: Ersatz des entgangenen Deckungsbeitrags nach Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz am Versicherungsort, Haftungszeit 12 Monate ab Sachschaden.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (versicherter Jahresertrag aus Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten)laut Polizze„Die Haftungssumme verhält sich zur Versicherungssumme wie die Haftungszeit zum Zeitraum von 12 Monaten.“Artikel 6 Punkt 3, Seite 2
Vertragsform: eigenständige Betriebsunterbrechungsversicherung oder Baustein eines Inhalts- oder Bündelvertragsja„Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.“Allgemeiner Teil, Seite 1
Art der Deckung: Klein-BU (Summe an den Inhalt gekoppelt), Ertragsausfall auf Ertragsbasis (Mittlere BU) oder Tagessatzja„Als Deckungsbeitrag im Sinne der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung gilt die Differenz zwischen den betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des versicherten Betriebes.“Artikel 5 Punkt 1, Seite 2
Klein-BU: Versicherungssumme gleich der Inhaltssumme (Kopplung an die Sachversicherung)nein„Als Versicherungswert im Sinne des § 52 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) gilt der Deckungsbeitrag“Artikel 6 Punkt 1, Seite 2
Definition des Unterbrechungsschadens (entgangener Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten, Deckungsbeitrag)ja„Als Unterbrechungsschaden gilt der durch die Betriebsunterbrechung“Artikel 9 Punkt 1.1, Seite 3
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungnein„Die gemäß Artikel 9 ermittelte Entschädigung wird bei Vorliegen einer Unterversicherung nach den Bestimmungen der ABS gekürzt.“Artikel 11, Seite 4
Versicherung auf Erstes Risiko (ohne Unterversicherung bis zur Summe)nicht geregelt
Vorsorge für Ertragssteigerung (Vorsorgeversicherung, Nachhaftung bei Überschreitung)nicht geregelt
Tagesentschädigung oder Pauschale je Unterbrechungstagnicht geregelt
Mehrere Betriebsstellen und Wechselwirkung zwischen ihnennicht geregelt

Haftzeit, Karenz und Selbstbeteiligung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftzeit (Standard laut Werk, in Monaten)ja„Die Haftungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Sachschadens und dauert 12 Monate.“Artikel 6 Punkt 2, Seite 2
Längste wählbare Haftzeit (zum Beispiel 24 oder 36 Monate)ja„Abweichende Haftungszeiten können vereinbart werden“Artikel 6 Punkt 2, Seite 2
Beginn der Haftzeit (mit Eintritt des Sachschadens oder mit Beginn der Unterbrechung)ja„Die Haftungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Sachschadens“Artikel 6 Punkt 2, Seite 2
Zeitlicher Selbstbehalt (Karenz in Stunden oder Tagen)nicht geregelt
Kurze Unterbrechungen (zum Beispiel bis 24 Stunden) nicht versichertja„Unterbrechungen, deren Folgen sich ohne erhebliche Aufwendungen wieder ausgleichen lassen, gelten nicht als Betriebsunterbrechung.“Artikel 4 Punkt 3, Seite 2
Selbstbeteiligung in Euro oder Prozent des Schadensnicht geregelt
Leistung auch bei bloßer Beeinträchtigung (Teilunterbrechung) des Betriebsja„Als Betriebsunterbrechung gilt die völlige oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes durch einen Sachschaden.“Artikel 4 Punkt 1, Seite 2

Versicherte Gefahren als Auslöser

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs (Feuer-BU)ja„Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung“Artikel 2 Punkt 1, Seite 1
Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach Einbruchnicht geregelt
Leitungswassernicht geregelt
Sturm und Hagelnicht geregelt
Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen)nein„Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen“Artikel 3 Punkt 3.9.4, Seite 2
Unbenannte Gefahren (Allgefahren: versichert ist, was nicht ausgeschlossen ist)nein„Als versicherte Gefahren gelten:“Artikel 2, Seite 1
Überspannung durch Blitznein„Schäden an elektrischen Einrichtungen durch Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag)“Artikel 3 Punkt 3.5, Seite 2
Böswillige Beschädigung, innere Unruhen, Streiknein„inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand“Artikel 3 Punkt 3.9.2, Seite 2
Bruch von Glas, Schaufenstern und Werbeanlagen als Auslösernicht geregelt
Ausfall durch Schaden an Maschinen oder Elektronik (Maschinen- oder Elektronik-BU)nein„Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie“Artikel 3 Punkt 3.4, Seite 2
Terroraktenein„Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen“Artikel 3 Punkt 3.9.1, Seite 2
Spanien: Pérdida de beneficios über das Consorcio de Compensación de Seguros bei außerordentlichen Risikennicht geregelt

Erweiterungen ohne eigenen Sachschaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zugangsbehinderung oder Schaden in der Nachbarschaft (Umgebungsschaden)nein„Das Schadenereignis muss auf dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort eintreten.“Artikel 3 Punkt 2, Seite 1
Rückwirkungsschäden bei Zulieferern oder Abnehmernnicht geregelt
Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation)nicht geregelt
Sachschäden außerhalb des Versicherungsorts (Messen, Baustellen, Außenlager)nein„Das Schadenereignis muss auf dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort eintreten.“Artikel 3 Punkt 2, Seite 1
Behördliche Betriebsschließung wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Erregernicht geregelt
Unterbrechung durch Cyberangriff oder Datenverlust ohne Sachschadennicht geregelt
Ausfall des Inhabers oder einer Schlüsselperson durch Krankheit oder Unfall (BUFT, Praxisausfall)nicht geregelt
Quarantäne oder Tätigkeitsverbot des Inhabersnicht geregelt
Unterbrechung durch Verlust von Daten und Programmen nach einem Sachschadennicht geregelt
Berücksichtigung von Saisonspitzen und Sonderereignissen bei der Ertragsberechnungja„Bei der Ermittlung des entgangenen Deckungsbeitrages sind alle jene Umstände zu berücksichtigen, die dessen Höhe auch ohne Betriebsunterbrechung beeinflusst hätten“Artikel 9 Punkt 1.2, Seite 3

Fortlaufende Kosten und Mehrkosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Löhne und Gehälter der Mitarbeiter während der Unterbrechungja, bis zur Versicherungssumme„Personalkosten gelten grundsätzlich nicht als variable Kosten.“Artikel 5 Punkt 3, Seite 2
Miete, Pacht, Leasingraten und Kreditzinsennicht geregelt
Mehrkosten zur Fortführung des Betriebs (Ersatzräume, Leihmaschinen, Überstunden, Fremdfertigung)ja, bis zur Versicherungssumme„die Einrichtung eines Ersatz-, Not- oder Lohnbetriebes“Artikel 10 Punkt 2, Seite 4
Mehrkosten auch über den ersparten Unterbrechungsschaden hinaus (Mehrkostenversicherung)nicht geregelt
Schadenminderungskosten, auch wenn sie erfolglos bleibenja, bis zur Versicherungssumme„soweit der Versicherungsnehmer diese Maßnahmen für geboten halten durfte“Artikel 10 Punkt 1.2, Seite 4
Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zum Nachweis des Schadensnein„Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer.“Artikel 8 Punkt 3.2, Seite 3
Kosten des Sachverständigenverfahrensnicht geregelt
Wiederanlaufkosten (Werbung, Kundenrückgewinnung nach der Wiederaufnahme)nicht geregelt
Vertragsstrafen und Konventionalstrafen gegenüber Kundennein„Nicht als Unterbrechungsschaden gelten: Vertragsstrafen oder Entschädigungen“Artikel 9 Punkt 1.4, Seite 3

Ausschlüsse und Kürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren nicht ersetztja„Als variable (nicht versicherte) Kosten gelten diejenigen Kosten“Artikel 5 Punkt 3, Seite 2
Vergrößerung durch außergewöhnliche Ereignisse oder behördliche Wiederaufbau- und Betriebsbeschränkungenja„durch behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen“Artikel 9 Punkt 2.2.3, Seite 3
Vergrößerung durch Kapitalmangel bei der Wiederherstellungja„ihm dafür nicht genügend Kapital zur Verfügung steht“Artikel 9 Punkt 2.2.5, Seite 3
Ausschluss von Seuchen, Epidemien und Pandemiennicht geregelt
Ausschluss von Ertragseinbußen durch Marktlage, Konjunktur oder Kundenverlust ohne Sachschadenja„vorgesehene Veränderungen im versicherten Betrieb, die Marktlage“Artikel 9 Punkt 1.2, Seite 3
Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensja„den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei.“ABS Artikel 10 Punkt 1, Seite 4
Ausschluss von Cyberrisiken und Datenschädennicht geregelt

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pflicht, Bücher, Inventuren und Bilanzen der letzten Jahre getrennt sicher aufzubewahrenja„gegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen“Artikel 7 Punkt 2, Seite 3
Sicherheitsvorschriften (Brandschutz, Einbruchschutz, Wartung) mit Leistungsfolgenja„Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung einer solchen Sicherheitsvorschrift eintritt und deren Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht.“ABS Artikel 3 Punkt 2, Seite 2
Wartezeit ab Vertragsbeginn (vor allem bei Krankheit des Inhabers)nicht geregelt
Ausschluss von Vorerkrankungen des Inhabersnicht geregelt
Prämienrückgewähr bei Überversicherung (Nachmeldung des tatsächlichen Ertrags)ja„eine Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen“ABS Artikel 7, Seite 3
Prämienrückvergütung bei Schadenfreiheitnicht geregelt
Besserstellungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen oder Vorvertragnicht geregelt
Innovationsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristja„können in der Folge beide Vertragspartner den sodann auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrag“ABS Artikel 14 Punkt 2, Seite 5
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„Nach Eintritt des Versicherungsfalles können der“ABS Artikel 12 Punkt 1, Seite 4

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (AFBUB 2002)
[Seite 1] Allgemeine Zürich Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung (AFBUB 2002) Allgemeiner Teil Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung. Besonderer Teil Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Versicherter Betrieb Artikel 2 Versicherte Gefahren Artikel 3 Sachschaden Artikel 4 Betriebsunterbrechung Artikel 5 Deckungsbeitrag Artikel 6 Versicherungswert, Haftungszeit, Haftungssumme Artikel 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall Artikel 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Artikel 9 Unterbrechungsschaden, Entschädigung Artikel 10 Schadenminderungskosten Artikel 11 Unterversicherung Artikel 12 Zahlung der Entschädigung Artikel 13 Sachverständigenverfahren Artikel 14 Versicherungssumme und Haftungssumme nach dem Schadenfall Artikel 15 Veräußerung des versicherten Betriebes Artikel 1 Eine Explosion eines Behälters (Kes- 1.1. durch die unmittelbare Einwir- Versicherter Betrieb sel, Rohrleitungen und dergleichen) kung einer versicherten Gefahr liegt nur vor, wenn seine Wandung (Schadenereignis) eintreten; Versichert ist der in der Polizze, auch in einem solchen Umfang zerrissen örtlich (Versicherungsort), bezeichnete wird, dass ein plötzlicher Ausgleich 1.2. als unvermeidliche Folge eines Betrieb. des Druckunterschiedes innerhalb Schadenereignisses eintreten; und außerhalb des Behälters stattfin- 1.3. bei einem Schadenereignis durch Artikel 2 det. Löschen, Niederreißen oder Aus- Versicherte Gefahren Eine im Inneren eines Behälters durch räumen verursacht werden; Als versicherte Gefahren gelten: chemische Umsetzung hervorgerufe- 1.4. durch Abhandenkommen bei ei- ne Explosion gilt auch dann als Ex- nem Schadenereignis eintreten. 1. Brand; Brand ist ein Feuer, das sich plosion, wenn die Wandung des Be- mit schädigender Wirkung und aus hälters nicht zerrissen ist. 2. Das Schadenereignis muss auf dem eigener Kraft ausbreitet (Schaden- in der Polizze bezeichneten Versiche- feuer). 4. Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz rungsort eintreten. ist der Absturz oder Anprall von Luft- 2. Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmit- oder Raumfahrzeugen, deren Teile 3. Nicht als Sachschaden gelten: telbare direkte Kraft- oder Wärme- oder Ladung. 3.1. Schäden an Sachen, die bestim- einwirkung eines Blitzes auf Sachen mungsgemäß einem Nutzfeuer, der (direkter Blitzschlag). Artikel 3 Wärme oder dem Rauch ausgesetzt 3. Explosion; Explosion ist eine plötz- Sachschaden werden; lich verlaufende Kraftäußerung, die 3.2. Schäden an Sachen, die in ein Nutz- auf dem Ausdehnungsbestreben von 1. Als Sachschaden gelten Schäden an feuer fallen oder geworfen werden; Gasen oder Dämpfen beruht. einer dem versicherten Betrieb die- nenden Sache, die 3.3. Sengschäden; AFBUB 2002 - 1 - [Seite 2] 3.4. Schäden an elektrischen Einrichtun- liche Folge eines Schadenereignisses ein- Das Beurteilungskriterium für die gen durch die Energie des elektri- treten. Variabilität ist die Erhaltung der Be- schen Stromes (z.B. Steigerung der triebsbereitschaft. Zu Punkt 3.9. gilt: Der Nachweis, dass Stromstärke, Überspannung, Isolati- der Sachschaden mit den in den Punkten Zu den variablen Kosten zählen auch onsfehler, Kurzschluss, Erdschluss, 3.9.1. bis 3.9.5. genannten Ereignissen Abschreibungen verschleißabhängi- Kontaktfehler, Versagen von Mess-, oder deren Folgezuständen weder unmit- ger Teile der Betriebsanlage, die Regel- und Sicherheitseinrichtungen, telbar noch mittelbar im Zusammenhang während einer Betriebsunterbre- Überschlag, Überlastung). steht, obliegt dem Versicherungsnehmer. chung nicht genutzt werden. Solche Schäden gelten auch dann Personalkosten gelten grundsätzlich nicht als Sachschäden, wenn dabei Artikel 4 nicht als variable Kosten. Licht-, Wärme- oder explosionsartige Erscheinungen auftreten; Betriebsunterbrechung 4. Bei der Ermittlung des Deckungsbei- 1. Als Betriebsunterbrechung gilt die trages bleiben außer Ansatz: 3.5. Schäden an elektrischen Einrichtun- gen durch Überspannung oder durch völlige oder teilweise Unterbrechung Erträge und Kosten, die mit dem Induktion infolge Blitzschlages oder des versicherten Betriebes durch ei- versicherten Betrieb nicht unmittel- atmosphärischer Entladungen (indi- nen Sachschaden. bar zusammenhängen (z.B. Finanzer- rekter Blitzschlag); 2. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des träge, außerordentliches Ergebnis, Eintrittes des Sachschadens und en- Erträge oder Kosten, die betriebs- 3.6. Schäden durch mechanische Be- det mit dem Zeitpunkt, zu dem der fremd oder periodenfremd sind). triebsauswirkungen und Schäden an Verbrennungskraftmaschinen durch Sachschaden soweit behoben ist, die im Verbrennungsraum auftreten- dass diejenige Betriebsleistung er- Artikel 6 den Explosionen; bracht werden kann, die auch ohne Versicherungswert, Haftungszeit, Betriebsunterbrechung erbracht 3.7. Schäden durch Projektile aus worden wäre. Haftungssumme Schusswaffen; 3. Unterbrechungen, deren Folgen sich 1. Als Versicherungswert im Sinne 3.8. Schäden durch Unterdruck (Implosi- ohne erhebliche Aufwendungen des § 52 Versicherungsvertragsge- on); wieder ausgleichen lassen, gelten setz (VersVG) gilt der Deckungsbei- nicht als Betriebsunterbrechung. trag, der im versicherten Betrieb 3.9. Schäden durch die unmittelbare oder während der auf den Zeitpunkt des mittelbare Wirkung von Eintrittes des Sachschadens folgen- Artikel 5 den 12 Monate ohne Betriebsunter- 3.9.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, ein- Deckungsbeitrag brechung erwirtschaftet worden wä- schließlich aller Gewalthandlungen 1. Als Deckungsbeitrag im Sinne der re. von Staaten und aller Gewalthand- Feuer-Betriebsunterbrechungs- 2. Die Haftungszeit beginnt mit dem lungen politischer oder terroristi- Versicherung gilt die Differenz zwi- Zeitpunkt des Eintrittes des Sach- scher Organisationen; schen den betrieblichen Erträgen und schadens und dauert 12 Monate. 3.9.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, den variablen Kosten des versicher- ten Betriebes. Abweichende Haftungszeiten kön- Revolution, Rebellion, Aufruhr, nen vereinbart werden, ausgenom- Aufstand; 2. Als betriebliche Erträge des versi- men bei Saisonbetrieben. 3.9.3. allen mit den genannten Ereignis- cherten Betriebes gelten 3. Die Haftungssumme verhält sich sen (Punkte 3.9.1. und 3.9.2.) ver- - Umsatzerlöse, zur Versicherungssumme wie die bundenen militärischen oder be- - Bestandsveränderungen an unferti- Haftungszeit zum Zeitraum von 12 hördlichen Maßnahmen; gen und fertigen eigenen Erzeug- Monaten. 3.9.4. Erdbeben oder anderen außerge- nissen, wöhnlichen Naturereignissen; Artikel 7 - aktivierte Eigenleistungen, 3.9.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen - sonstige betriebliche Erträge Obliegenheiten des Versiche- oder ionisierender Strahlung. rungsnehmers vor dem Schaden- nach Abzug der Skonti und sonsti- Zu den Punkten 3.1. bis 3.8. gilt: Wenn gen Erlösschmälerungen. fall solche Schäden zu einem Brand oder zu einer Explosion führen, gilt der dadurch 3. Als variable (nicht versicherte) Kos- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, entstehende Schaden als Sachschaden. ten gelten diejenigen Kosten, die als 1. ordnungsgemäße Bücher und Auf- Folge einer Betriebsunterbrechung zeichnungen zu führen, Inventuren, Zu den Punkten 3.2., 3.3., 3.4., 3.6., wegfallen oder vermindert werden. 3.7. und 3.8. gilt: Solche Schäden gelten Bilanzen und Gewinn- und Verlust- als Sachschaden, wenn sie als unvermeid- rechnungen aufzustellen und diese Unterlagen für das laufende Ge- AFBUB 2002 - 2 - [Seite 3] schäftsjahr und die drei Vorjahre auf- Auskünfte vollständig und wahr- von Lieferungs- oder Fertig- zubewahren. heitsgetreu zu erteilen sowie alle in stellungsfristen oder sonstigen über- Artikel 7 genannten Unterlagen zur nommenen Verpflichtungen zur Last 2. Datenträger, Geschäftsbücher, Ak- Verfügung zu stellen. fallen. ten, Pläne und dergleichen gegen Beschädigung, Zerstörung oder Ab- Die Kosten dafür trägt der Versiche- 2. Entschädigung handenkommen gesichert aufzube- rungsnehmer. 2.1. Der Versicherer ersetzt: wahren. Der Versicherer und sein Sachver- den längstens während der Haf- Von Programmen und Daten der ständiger sind zur Verschwiegenheit tungszeit eingetretenen Unterbre- EDV sind in zweckmäßigen Abstän- über die ihnen bekanntgewordenen chungsschaden, höchstens jedoch den Sicherungskopien anzufertigen Tatsachen verpflichtet. die Haftungssumme. und auszulagern. 4. Leistungsfreiheit Diese Begrenzungen gelten jedoch 3. Die vorstehenden Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer nicht, wenn und soweit ihre Über- gelten als vereinbarte Sicherheitsvor- eine der vorstehenden Obliegenhei- schreitung durch Weisung des Versi- schriften gemäß Artikel 3 ABS. Ihre ten, ist der Versicherer nach Maßga- cherers verursacht wurde. Verletzung führt nach Maßgabe der be des § 6 VersVG - im Fall einer Ver- gesetzlichen Bestimmungen zur Leis- 2.2. Der Versicherer leistet keinen Ersatz, letzung der Schaden- tungsfreiheit des Versicherers. soweit der Unterbrechungsschaden minderungspflicht nach Maßgabe vergrößert wird des § 62 VersVG - von der Verpflich- Artikel 8 tung zur Leistung frei. 2.2.1. durch außergewöhnliche, während Obliegenheiten des Versiche- der Betriebsunterbrechung eintre- rungsnehmers im Schadenfall Artikel 9 tende Ereignisse oder andauernde Zustände, wozu auch die in Arti- 1. Schadenminderungspflicht Unterbrechungsschaden, Ent- kel 3, Punkt 3.9.1. bis 3.9.5. ange- schädigung führten Ereignisse gehören; Im Falle eines Sachschadens, der eine Betriebsunterbrechung zur Folge ha- 1. Unterbrechungsschaden 2.2.2. durch Veränderungen der Be- ben könnte, oder wenn ein Unter- triebsanlage oder durch Neuerun- 1.1. Als Unterbrechungsschaden gilt der brechungsschaden bereits eingetre- gen im versicherten Betrieb, die im durch die Betriebsunterbrechung tat- ten ist, ist nach Möglichkeit für die Zuge der Behebung des Sachscha- sächlich entgangene Deckungsbei- Abwendung und Minderung des Un- dens durchgeführt werden; trag, abzüglich der ersparten versi- terbrechungsschadens zu sorgen. cherten Kosten, zuzüglich Schaden- 2.2.3. durch behördliche Wiederaufbau- Dazu ist Weisung des Versicherers minderungskosten nach den Best- oder Betriebsbeschränkungen; einzuholen und einzuhalten. immungen des Artikel 10. 2.2.4. durch außergewöhnliche Verzöge- 2. Schadenmeldungspflicht 1.2. Bei der Ermittlung des entgangenen rungen bei der Behebung des Deckungsbeitrages sind alle jene Sachschadens, z.B. durch Klärung Jeder Sachschaden, der eine Be- Umstände zu berücksichtigen, die von Eigentums-, Besitz- oder triebsunterbrechung zur Folge haben dessen Höhe auch ohne Betriebsun- Pachtverhältnissen, Abwicklung könnte, ist unverzüglich dem Versi- terbrechung beeinflusst hätten, z.B. von Erbschaften, Prozessen oder cherer zu melden und der Sicher- die technischen und wirtschaftlichen dergleichen; heitsbehörde unverzüglich anzuzei- Verhältnisse des versicherten Betrie- gen. In der Anzeige bei der Sicher- 2.2.5. dadurch, dass der Versicherungs- bes, vorgesehene Veränderungen im heitsbehörde sind insbesondere alle nehmer für die Behebung des versicherten Betrieb, die Marktlage, abhandengekommenen, dem versi- Sachschaden nicht rechtzeitig vor- Auswirkungen von höherer Gewalt, cherten Betrieb dienenden Sachen sorgt oder ihm dafür nicht genü- Streik, Aussperrung, Boykott, Kon- anzugeben. gend Kapital zur Verfügung steht; kurs oder Ausgleich des Versiche- 3. Schadenaufklärungspflicht rungsnehmers. 2.2.6. dadurch, dass bei zusammengehö- 1.3. Abschreibungen, die während der rigen Einzelsachen unbeschädigt 3.1. Dem Versicherer und dessen Sach- Dauer der Betriebsunterbrechung gebliebene Einzelsachen im versi- verständigen ist nach Möglichkeit je- von den durch den Sachschaden zer- cherten Betrieb nicht mehr ver- de Untersuchung über Ursache, Um- störten Anlagen vorzunehmen gewe- wendet werden können. fang und Dauer der Betriebsunter- brechung sowie über die Höhe des sen wären, sind ersparte versicherte Unterbrechungsschadens und der Kosten. Artikel 10 Entschädigungsleistung zu gestatten. 1.4. Nicht als Unterbrechungsschaden Schadenminderungskosten 3.2. Bei der Schadenermittlung ist unter- gelten: Vertragsstrafen oder Ent- 1. Als Schadenminderungskosten stützend mitzuwirken. Auf Verlangen schädigungen, die dem Versiche- gelten Kosten für Maßnahmen, die sind dem Versicherer alle dienlichen rungsnehmer infolge Nichteinhaltens der Versicherungsnehmer zur Ab- AFBUB 2002 - 3 - [Seite 4] wendung oder Minderung des Un- Artikel 12 Artikel 13 terbrechungsschadens tätigt, Zahlung der Entschädigung Sachverständigenverfahren 1.1. soweit durch diese Maßnahmen der Unterbrechungsschaden insgesamt 1. Nach Möglichkeit ist die Entschädi- Für das Sachverständigenverfahren wird verringert wird, oder gung für die ganze voraussichtliche ergänzend zu den Bestimmungen der ABS Dauer der Betriebsunterbrechung im vereinbart: 1.2. soweit der Versicherungsnehmer vorhinein festzustellen, und zwar für diese Maßnahmen für geboten hal- 1. Die Feststellung der Sachverständi- jeden Monat der Betriebsunterbre- ten durfte, wegen ihrer Dringlichkeit gen muss mindestens enthalten: chung getrennt. Ergibt eine abschlie- aber das Einverständnis des Versiche- ßende Feststellung der Entschädi- 1.1. den Versicherungswert, rers vorher nicht einholen konnte. In gung eine Abweichung gegenüber diesem Falle ist der Versicherer über der im vorhinein durchgeführten, so 1.2. den Umfang und die Dauer der die eingeleiteten Maßnahmen unver- ist die im vorhinein durchgeführte Betriebsunterbrechung, züglich zu verständigen. richtigzustellen. 1.3. den Betrag des innerhalb der Haf- 2. Als Maßnahmen zur Abwehr und Eine im vorhinein festgestellte Ent- tungszeit eintretenden Unterbre- Minderung des Unterbrechungs- schädigung wird monatlich im Aus- chungsschadens. schadens kommen z.B. in Betracht: maß der auf die einzelnen Monate 2. Die im Sachverständigenverfahren die Einrichtung eines Ersatz-, Not- der Betriebsunterbrechung entfallen- Beteiligten sind in gleicher Weise wie oder Lohnbetriebes, die Einholung den Teilbeträge fällig. der Versicherer zur Verschwiegenheit des entgangenen Deckungsbeitrages über die ihnen bekanntgewordenen innerhalb angemessener Frist durch 2. Wenn eine Feststellung der Entschä- digung im vorhinein nicht möglich Tatsachen verpflichtet. verstärkte Betriebsleistung nach dem Ende der Betriebsunterbrechung. sein sollte, es aber nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Betriebsun- Artikel 14 3. Nicht als Schadenminderungskosten terbrechung und nach Ablauf eines Versicherungssumme und Haf- gelten Kosten für Maßnahmen, so- jeden weiteren Monats möglich ist, weit durch diese den Betrag zu ermitteln, den der tungssumme nach dem Schaden- Versicherer für die verflossene Zeit fall 3.1. über die Dauer der Betriebsunterbre- der Betriebsunterbrechung mindes- chung hinaus für den Versicherungs- Die Versicherungssumme und die Haf- tens zu ersetzen hat, so kann der nehmer Nutzen entsteht, tungssumme werden nicht dadurch ver- Versicherungsnehmer verlangen, mindert, dass eine Entschädigung gezahlt 3.2. ein nicht versicherter Deckungsbei- dass ihm diese Beträge in Anrech- wurde. trag erwirtschaftet wird. nung auf die abschließend festge- stellte Entschädigung gezahlt wer- Artikel 11 den. Artikel 15 Unterversicherung 3. Solange die Entschädigung nicht Veräußerung des versicherten einvernehmlich oder durch ein Sach- Betriebes Die gemäß Artikel 9 ermittelte Entschädi- verständigenverfahren festgestellt ist, gung wird bei Vorliegen einer Unterversi- Bei einer Veräußerung des versicherten kann eine Abtretung der Entschädi- cherung nach den Bestimmungen der ABS Betriebes sind die §§ 69 bis 71 VersVG gung gegen den Versicherer nicht gekürzt. sinngemäß anzuwenden. geltend gemacht werden. AFBUB 2002 - 4 -
Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
[Seite 1] Allgemeine Zurich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2019) Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen. Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss Artikel 2 Gefahrerhöhung Artikel 3 Sicherheitsvorschriften Artikel 4 Versicherungsperiode, Prämie und Zahlungsverzug, Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung Artikel 5 Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens Artikel 6 Mehrfache Versicherung Artikel 7 Überversicherung; Doppelversicherung Artikel 8 Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung Artikel 9 Sachverständigenverfahren Artikel 10 Schuldhafte Schadenherbeiführung ; betrügerisches Verhalten; Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles Artikel 11 Zahlung der Entschädigung Artikel 12 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall Artikel 13 Form der Erklärungen Artikel 14 Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages cherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Ge- Artikel 1 fahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungs- Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsneh- mers eine Gefahrerhöhung ein, so hat er dem Versicherer Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten; ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr er- dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die unabhängig vom heblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig Willen des Versicherungsnehmers eintreten (ausgenommen anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet solche, die durch allgemein bekannte Umstände verursacht sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt werden, die nicht nur auf die Risiken bestimmter Versiche- oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen rungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Einfluss auszuüben.Ein Umstand, nach welchem der Versicherer Rechtsvorschriften). ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zwei- fel als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten 2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung kann der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begren- (Punkt 4.) ein und/oder verletzt der Versicherungsnehmer zungen der §§ 16 bis 21 VersVG vom Vertrag zurücktreten und seine Anzeigepflicht gemäß Punkt 1., kann daraus entspre- von der Verpflichtung zur Leistung frei werden. Das Recht des chend den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Ge- – 31 VersVG ein Kündigungsrecht des Versicherers und fahrumstände anzufechten, bleibt unberührt (§ 22 VersVG). auch dessen Leistungsfreiheit resultieren. 3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Artikel 2 Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und An- Gefahrerhöhung nahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrer- 1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne höhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antra- Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung (Punkt ges nicht bekannt war. 4.) vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten 4. Gefahrerhöhungen im Sinne der vorstehenden Punkte sind gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis da- solche, die erheblich sind oder solche, bei denen nach den von, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versi- Umständen nicht als vereinbart anzusehen ist, dass das Ver- sicherungsverhältnis durch diese Erhöhung der Gefahr nicht ABS - 1 - [Seite 2] berührt werden solle. Eine erhebliche Gefahrerhöhung liegt Artikel 4 vor, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versi- Versicherungsperiode, Prämie und Zahlungsverzug, Beginn cherungsfalles oder für einen erhöhten Schadenumfang des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung nicht bloß geringfügig erhöht wird. Eine Gefahrerhöhung, bei der nach den Umständen als vereinbart anzunehmen ist, 1. Versicherungsperiode dass das Versicherungsverhältnis durch diese nicht berührt Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag werden solle, liegt vor, wenn nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jah- - eine umfassende Auslegung des konkreten Versiche- res; dies gilt auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in rungsvertrages und der diesem zugrundliegenden Abre- Teilbeträgen zu entrichten ist. den, oder 2. Prämie und Zahlungsverzug - rein objektive Umstände – losgelöst vom konkreten Inhalt des individuellen Versicherungsvertrages – im Hinblick auf 2.1. Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Versiche- den das Versicherungsverhältnis prägenden Grundsatz rungssteuer ist vom Versicherungsnehmer/von der Versiche- rungsnehmerin innerhalb von 14 Tagen nach von Treu und Glauben, die allgemeine Verkehrsauffas- sung und eine objektive Risikoverteilung - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und ergeben, dass eine bestimmte Gefahrenerhöhung vom Ver- sicherer ohne weitere Voraussetzung (eine solche Voraus- - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die setzung wäre z.B. in der Verpflichtung zur Bezahlung einer Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1. und 2. VersVG (Rücktritts- höheren Prämie gelegen) zu tragen sei. recht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erstprämi- enverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen Voraus- Artikel 3 setzungen) verweist Sicherheitsvorschriften zu bezahlen (Einlösung der Polizze). 1. Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder 2.2. Die Folgeprämien einschließlich Versicherungssteuer sind duldet er schuldhaft ihre Verletzung, kann der Versicherer zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfällig- innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung keitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils ver- Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger einbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zu- 2.3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers stand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestan- und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen den hat. und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstiger 2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39, 39a wenn der Schadenfall nach der Verletzung einer solchen Si- und 91 VersVG in der Beilage). cherheitsvorschrift eintritt und deren Verletzung auf Vorsatz 3. Beginn des Versicherungsschutzes oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers be- ruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versiche- die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schaden- rungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder ein- falles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der malige Prämie einschließlich Versicherungssteuer Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Scha- - innerhalb der 14-Tage-Frist des Punktes 2.1 oder denfalles trotz Ablaufs der in Punkt 1. beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war. Im Übrigen gelten § 6 - nach Ablauf der in Punkt 2.1 angeführten 14-Tage- Frist Abs. 1, 1a und 2 VersVG. ohne schuldhaften Verzug 3. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefah- bezahlt. rerhöhung im Sinne des Artikel 2 Punkt 4. verbunden, kann Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der Prämie samt sich der Versicherer zur Begründung einer (allfälligen) Leis- Versicherungssteuer besteht Versicherungsschutz ab dem Zeit- tungsfreiheit nicht nur auf Artikel 3 stützen, sondern seine punkt der Prämienzahlung. Bei Zahlungsverzug mit einem Teil Leistungsfreiheit auch auf den Umstand der Gefahrerhö- der Prämie sind zusätzlich die Bestimmungen des § 39a VersVG hung gründen; für die Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhö- maßgebend. hung sind allein die gesetzlichen Bestimmungen über die Gefahrerhöhung (§§ 23 – 31 VersVG) maßgebend. Beruft 4. Vorläufige Deckung sich der Versicherer zur Begründung der Leistungsfreiheit Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlösung der sowohl auf die Verletzung einer gesetzlichen, behördlichen Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zu- oder vereinbarten Sicherheitsvorschrift als auch auf Gefah- sage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. rerhöhung, so beurteilt sich die Leistungsfreiheit wegen Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese, wenn sie Verletzung der Sicherheitsvorschrift allein nach Artikel 4, die nicht gemäß den in Punkt 4.1. oder 4.2. enthaltenen Regelungen Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung hingegen allein bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet, jedenfalls und spätes- nach §§ 23 – 31 VersVG. tens mit Ablauf einer vereinbarten Befristung derselben außer Kraft. ABS - 2 - [Seite 3] 4.1. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande, en- Artikel 7 det die Vorläufige Deckung: Überversicherung; Doppelversicherung 4.1.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der 1. Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungs- im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge- wert im Zeitpunkt des Versicherungsfalles übersteigt (Über- schriebene Form sowie eine Frist von mindestens 14 Ta- versicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die verein- gen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung barte Ersatzleistung zu erbringen. zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt: 4.1.2. mit vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste o- 2. Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert der einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 2.1) oder danach erheblich, können der Versicherungsnehmer und der Versi- ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen auch die cherer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versiche- in Pkt. 4.1.2 angeführten Umstände nicht vor: rungssumme und der Prämie verlangen. Eine tariflich fest- gelegte Mindestprämie bleibt unberührt. 4.1.3. mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des Versi- cherungsvertrages und Zugang der Aufforderung zur Prä- 3. Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 mienzahlung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung (Punkt VersVG. 2.1). Artikel 8 4.2. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht zu- Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung stande, endet die Vorläufige Deckung: 4.2.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der 1. Die Entschädigung des Versicherers ist (vorbehaltlich abwei- Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat chender Vereinbarungen und unter Ausnahme jener Auf- im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge- wendungen zur Schadenabwendung und Schadenminde- schriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen zwischen rung gemäß §§ 62, 63 VersVG, die der VN über Weisung Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist des Versicherers getätigt hat) mit der vereinbarten Versiche- eine solche Kündigung nicht erfolgt: rungssumme begrenzt. Die Entschädigung für jene versi- cherten Sachen oder Kosten, die bestimmten, mit gesonder- 4.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des Ver- ten Versicherungssummen oder Entschädigungsgrenzen tragsabschlusses durch eine der Parteien in geschriebener versehenen Teilpositionen des Versicherungsvertrages zuzu- Form; ist auch eine solche Ablehnung nicht erfolgt: je- ordnen sind, ist durch die für die jeweilige Teilposition ver- denfalls und spätestens einbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze 4.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten begrenzt Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein: mit Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung 2. Unterversicherung liegt vor, wenn der Versicherungswert nicht abgegeben, so endet die Vorläufige Deckung jeden- (zum Versicherungswert siehe die in den vereinbarten Allge- falls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des An- meinen Versicherungsbedingungen der betreffenden Versi- trags an den Erklärungsempfänger. cherungssparte getroffenen Regelungen sowie allenfalls ge- troffene besondere Vereinbarungen) im Zeitpunkt des Scha- 4.3. Dem Versicherer gebührt im Falle einer Vorläufigen De- denereignisses höher ist, als die Versicherungssumme. Im ckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfal- Falle der Unterversicherung wird – soweit kein Unterversi- lende anteilige Prämie. cherungsverzicht vereinbart ist – der Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert Artikel 5 ersetzt (§ 56 VersVG). Ob und in welchem Ausmaß Unter- Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens versicherung vorliegt, ist für jede Position der Polizze geson- dert festzustellen. Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung eines Insol- venzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers o- Artikel 9 der von der Bewilligung der Zwangsverwaltung über die versi- Sachverständigenverfahren cherte Liegenschaft des Versicherungsnehmers, kann er den Ver- sicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung 1. Die Vertragspartner können in geschriebener Form verein- mit einer Frist von einem Monat kündigen. § 25a Insolvenzord- baren, dass Ursache und Höhe des Schadens im Falle dies- nung (IO) bleibt davon unberührt. bezüglicher Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ver- tragsparteien durch ein Sachverständigenverfahren Artikel 6 (Schiedsgutachter) festgestellt werden. Mehrfache Versicherung 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Fol- Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer genden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestim- für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen dieselben mungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen Ver- a) Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren sicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen. hat mindestens zu enthalten: - Art und Umfang der Fragestellungen an die Schiedsgutachter ABS - 3 - [Seite 4] - Namen der zu Schiedsgutachtern bestellten Sach- Artikel 11 verständigen; jeder Vertragspartner benennt sei- Zahlung der Entschädigung nen Sachverständigen-Schiedsgutachter und be- auftragt ihn, seine Feststellungen zu treffen. 1. Die Entschädigung ist mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungs- b) Beide Schiedsgutachter wählen vor Beginn des Fest- pflicht des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig, je- stellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als doch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens jener Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Betrag als Teilzahlung verlangt werden, der nach Lage der Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertrags- Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf der Monatsfrist ist partner durch das für den Schadenort zuständige Be- gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versiche- zirksgericht ernannt. rungsnehmers die Beendigung der notwendigen Erhebun- gen gehindert ist. Es gilt § 11 VersVG. c) Die Schiedsgutachter übergeben ihre Feststellung 2. Für die Zahlung der Entschädigung sind außerdem die in gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungs- den Versicherungsbedingungen der betreffenden Sachversi- nehmer. Weichen die Feststellungen voneinander ab, cherungssparte oder in sonstigen vertraglichen Vereinba- übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Ob- rungen getroffenen speziellen Regelungen zu beachten mann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen (z.B. Widerherstellungsklauseln bei Neuwertversicherun- Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen, gen). hat darüber ein Gutachten zu erstatten und übergibt dieses Gutachten samt darin getroffene Feststellun- Artikel 12 gen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versiche- Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall rungsnehmer. Im Gutachten des Obmanns ist die ge- troffene Entscheidung schriftlich zu begründen, wo- Sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der be- bei sich die Begründung auch mit den im Anlassfall treffenden Sachversicherungssparte oder einer sonstigen vertrag- lichen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen ist, bereits vorliegenden Gutachten der beiden gilt Folgendes: Schiedsgutachter auseinanderzusetzen hat. Die Fest- stellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen 1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können der Versiche- ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der rungsnehmer und der Versicherer kündigen, wenn Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, - der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Ent- wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von schädigung anerkannt hat; oder der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. - der Versicherer eine Entschädigungsleistung aus Anlass 3. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsfalls erbracht hat; oder des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt. - die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat; oder Artikel 10 Schuldhafte Schadenherbeiführung ; betrügerisches Ver- - über den Entschädigungsanspruch ein Rechtsstreit ge- halten; Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles führt wurde. 1. Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender 2. Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monats ab Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen - Anerkenntnis des Versicherers bezüglich seiner Verpflich- den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist tung zur Leistung der Entschädigung; der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall - Erbringung der Entschädigung (bei Leistung mehrerer frei. Teilbeträge auch nach Erbringung jeder Teilzahlung); 2. Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stel- - Verweigerung der Leistung der fälligen Entschädigung; lung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen we- gen des herbeigeführten Schadens oder wegen eines bei - Rechtskraft des Urteils im Falle eines Rechtsstreits über der Feststellung der Leistungspflicht oder bei der Ermittlung den Entschädigungsanspruch. der Entschädigung begangenen Betruges oder Betrugsver- 3. Die Kündigung des Versicherers erfolgt unter Einhaltung ei- suches rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die ner einmonatigen Kündigungsfrist (Frist zwischen Zugang Leistungsfreiheit als festgestellt. und Wirksamkeit der Kündigung). Die Kündigung des Versi- 3. Als Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles, deren cherungsnehmers kann mit sofortiger Wirkung (Zeitpunkt Verletzung vereinbarungsgemäß Leistungsfreiheit des Versi- des Zugangs der Kündigung) oder zum Schluss der laufen- cherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen den Versicherungsperiode erfolgen. des § 6 Abs.3 VersVG nach sich zieht, wird vereinbart, dass dem Versicherer im Zuge der Schadenabwicklung alle Anga- ben und Auskünfte (auch mündliche), die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungs- pflicht des Versicherers erforderlich sind, vollständig und wahrheitsgemäß zu machen sind. ABS - 4 - [Seite 5] Artikel 13 der vereinbarten Vertragsdauer von einem Vertragspartner Form der Erklärungen gekündigt wird. Erfolgt die Kündigung rechtzeitig, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Ver- Für sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Informationen des Ver- tragsdauer. Erfolgt jedoch keine fristgerechte Kündigung, sicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form können in der Folge beide Vertragspartner den sodann auf erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich und mit unbestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrag je- gesonderter Erklärung vereinbart wurde. weils zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres (Punkt 3.) Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kün- Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden digen. Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in zum Betrieb eines Unternehmens der Versicherungsneh- der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun- mers gehört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per Versicherer den Versicherungsnehmer frühestens vier Mo- Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden. nate, spätestens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbar- ten Laufzeit darüber informieren wird, dass dieser den Ver- Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi- sicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertrags- nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des Er- dauer kündigen kann; dabei wird der Versicherer auch auf klärenden zugehen muss; auch eine „qualifizierte elektronische Signatur“ erfüllt das Schriftformerfordernis. Der Begriff die Rechtsfolgen der Vertragsverlängerung auf unbe- „qualifizierte elektronische Signatur“ bestimmt sich gemäß Art. stimmte Zeit samt jährlicher Kündbarkeit zum Ablauf eines 3. Z. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen jeden Versicherungsjahres bei unterbliebener Kündigung Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische sowie der Vertragsbeendigung zum Ablauf bei Vornahme Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische der Kündigung besonders hinweisen. Transaktionen im Binnenmarkt (ABl L 257, Seite 73 vom 3. Versicherungsjahr im Sinne des Punktes 2. ist der Zeitraum 28.08.2014; siehe Abdruck im Anhang „Auszug sonstiger jeweils eines Jahres gerechnet ab dem vereinbarten Ablauf- rechtlicher Bestimmungen“). datum des Versicherungsvertrages. Artikel 14 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in unseren Texten die Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertra- männliche Form verwendet. Selbstverständlich bezieht sich die Ansprache auf Personen aller Geschlechter. ges 1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich vereinbarte Dauer. 2. Danach verlängert sich der Versicherungsvertrag automa- tisch auf unbestimmte Zeit, wird also zu einem Versiche- rungsvertrag auf unbestimmte Zeit, wenn der Versiche- rungsvertrag nicht spätestens einen Monat vor dem Ende ABS - 5 -
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