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Volltext aufklappen: Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (AFBUB 2013)
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3.2. Schäden an Sachen, die in ein Nutzfeuer fallen oder geworfen werden;
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE FEUER-BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-
VERSICHERUNG (AFBUB2013) 3.3. Sengschäden;
3.4. Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stromes (z.B.
Allgemeiner Teil Steigerung der Stromstärke, Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluss, Erdschluss,
Kontaktfehler, Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Überschlag,
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Überlastung). Solche Schäden gelten auch dann nicht als Sachschäden, wenn dabei Licht-,
Sachversicherung (ABS) Anwendung. Wärme- oder explosionsartige Erscheinungen auftreten;
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen 3.5. Schäden an elektrischen Einrichtungen durch Überspannung oder durch Induktion infolge
Bedingungen für die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (AFBUB) angeführt werden, sind Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag);
im Anhang zu den ABS in vollem Wortlaut wiedergegeben.
3.6. Schäden durch mechanische Betriebsauswirkungen und Schäden an
Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen;
Besonderer Teil
3.7. Schäden durch Projektile aus Schusswaffen;
Inhaltsverzeichnis
3.8. Schäden durch Unterdruck (Implosion);
Artikel 1 Versicherter Betrieb
Artikel 2 Versicherte Gefahren 3.9. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
Artikel 3 Sachschaden
Artikel 4 Betriebsunterbrechung 3.9.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
Artikel 5 Deckungsbeitrag Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer
Artikel 6 Versicherungswert, Haftungszeit, Haftungssumme Organisationen;
Artikel 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Artikel 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall 3.9.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
Artikel 9 Unterbrechungsschaden, Entschädigung
Artikel 10 Schadenminderungskosten 3.9.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 3.9.1. und 3.9.2.) verbundenen militärischen
Artikel 11 Unterversicherung oder behördlichen Maßnahmen;
Artikel 12 Zahlung der Entschädigung
Artikel 13 Sachverständigenverfahren 3.9.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen;
Artikel 14 Versicherungssumme und Haftungssumme nach dem Schadenfall
Artikel 15 Veräußerung des versicherten Betriebes 3.9.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
Zu den Punkten 3.1. bis 3.8. gilt: Wenn solche Schäden zu einem Brand oder zu einer Explosion
Artikel 1 - Versicherter Betrieb führen, gilt der dadurch entstehende Schaden als Sachschaden.
Versichert ist der in der Polizze, auch örtlich (Versicherungsort), bezeichnete Betrieb.
Zu den Punkten 3.2., 3.3., 3.4., 3.6., 3.7. und 3.8. gilt: Solche Schäden gelten als Sachschaden,
Artikel 2 - Versicherte Gefahren wenn sie als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten.
Als versicherte Gefahren gelten: Zu Punkt 3.9. gilt: Der Nachweis, dass der Sachschaden mit den in den Punkten 3.9.1. bis 3.9.5.
genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im
1. Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus eigener Kraft Zusammenhang steht, obliegt dem Versicherungsnehmer.
ausbreitet (Schadenfeuer).
Artikel 4 - Betriebsunterbrechung
2. Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf
1. Als Betriebsunterbrechung gilt die völlige oder teilweise Unterbrechung des versicherten
Sachen (direkter Blitzschlag).
Betriebes durch einen Sachschaden.
3. Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem
2. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Sachschadens und endet mit dem Zeitpunkt,
Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht.
zu dem der Sachschaden soweit behoben ist, dass diejenige Betriebsleistung erbracht werden
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen und dergleichen) liegt nur vor, wenn seine kann, die auch ohne Betriebsunterbrechung erbracht worden wäre.
Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten Unterbrechungen, deren Folgen sich ohne
Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
erhebliche Aufwendungen wieder ausgleichen lassen, nicht als Betriebsunterbrechung.
Eine im Inneren eines Behälters durch chemische Umsetzung hervorgerufene Explosion gilt auch Artikel 5 - Deckungsbeitrag
dann als Explosion, wenn die Wandung des Behälters nicht zerrissen ist.
1. Als Deckungsbeitrag im Sinne der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung gilt die
4. Flugzeugabstur z; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, Differenz zwischen den betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des versicherten
deren Teile oder Ladung. Betriebes.
Artikel 3 - Sachschaden 2. Als betriebliche Erträge des versicherten Betriebes gelten
1. Als Sachschaden gelten Schäden an einer dem versicherten Betrieb dienenden Sache, die - Umsatzerlöse,
- Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen eigenen Erzeugnissen,
1.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten; - aktivierte Eigenleistungen,
- sonstige betriebliche Erträge
1.2. als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten; nach Abzug der Skonti und sonstigen Erlösschmälerungen.
1.3. bei einem Schadenereignis durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen verursacht werden; 3. Als variable (nicht versicherte) Kosten gelten diejenigen Kosten, die als Folge einer
Betriebsunterbrechung wegfallen oder vermindert werden.
1.4. durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis eintreten.
Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung der Betriebsbereitschaft.
2. Das Schadenereignis muss auf dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort eintreten.
Zu den variablen Kosten zählen auch Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten nicht als Sachschaden: Betriebsanlage, die während einer Betriebsunterbrechung nicht genutzt werden. Personalkosten
gelten grundsätzlich nicht als variable Kosten.
3.1. Schäden an Sachen, die bestimmungsgemäß einem Nutzfeuer, der Wärme oder dem Rauch
ausgesetzt werden; 4. Bei der Ermittlung des Deckungsbeitrages bleiben außer Ansatz:
Erträge und Kosten, die mit dem versicherten Betrieb nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B.
Finanzerträge, außerordentliches Ergebnis, Erträge oder Kosten, die betriebsfremd oder
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periodenfremd sind). Veränderungen im versicherten Betrieb, die Marktlage, Auswirkungen von höherer Gewalt,
Streik, Aussperrung, Boykott, Konkurs oder Ausgleich des Versicherungsnehmers.
Artikel 6 - Versicherungswert, Haftungszeit, Haftungssumme
1.3. Abschreibungen, die während der Dauer der Betriebsunterbrechung von den durch den
1. Als Versicherungswert im Sinne des § 52 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) gilt der
Sachschaden zerstörten Anlagen vorzunehmen gewesen wären, sind ersparte versicherte Kosten.
Deckungsbeitrag, der im versicherten Betrieb während der auf den Zeitpunkt des Eintrittes des
Sachschadens folgenden 12 Monate ohne Betriebsunterbrechung erwirtschaftet worden wäre.
1.4. Nicht als Unterbrechungsschaden gelten: Vertragsstrafen oder Entschädigungen, die dem
Versicherungsnehmer infolge Nichteinhaltens von Lieferungs- oder Fertigstellungsfristen oder
2. Die Haftungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Sachschadens und dauert 12
sonstigen übernommenen Verpflichtungen zur Last fallen.
Monate.
2. Entschädigung
Abweichende Haftungszeiten können vereinbart werden, ausgenommen bei Saisonbetrieben.
2.1. Der Versicherer ersetzt:
3. Die Haftungssumme verhält sich zur Versicherungssumme wie die Haftungszeit zum Zeitraum den längstens während der Haftungszeit eingetretenen Unterbrechungsschaden, höchstens
von 12 Monaten. jedoch die Haftungssumme.
Artikel 7 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Diese Begrenzungen gelten jedoch nicht, wenn und soweit ihre Überschreitung durch Weisung
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, des Versicherers verursacht wurde.
1. ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen zu führen, Inventuren, Bilanzen und Gewinn- und 2.2. Der Versicherer leistet keinen Ersatz, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird
Verlustrechnungen aufzustellen und diese Unterlagen für das laufende Geschäftsjahr und die
drei Vorjahre aufzubewahren. 2.2.1. durch außergewöhnliche, während der Betriebsunterbrechung eintretende Ereignisse oder
andauernde Zustände, wozu auch die in Artikel 3, Punkt 3.9.1. bis 3.9.5. angeführten Ereignisse
2. Datenträger, Geschäftsbücher, Akten, Pläne und dergleichen gegen Beschädigung, Zerstörung gehören;
oder Abhandenkommen gesichert aufzubewahren.
2.2.2. durch Veränderungen der Betriebsanlage oder durch Neuerungen im versicherten Betrieb,
Von Programmen und Daten der EDV sind in zweckmäßigen Abständen Sicherungskopien die im Zuge der Behebung des Sachschadens durchgeführt werden;
anzufertigen und auszulagern.
2.2.3. durch behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen;
3. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3
ABS. Ihre Verletzung führt gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 1, 1a 2.2.4. durch außergewöhnliche Verzögerungen bei der Behebung des Sachschadens, z.B. durch
und 2 VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Klärung von Eigentums-, Besitz- oder Pachtverhältnissen, Abwicklung von Erbschaften, Prozessen
oder dergleichen;
Artikel 8 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
2.2.5. dadurch, dass der Versicherungsnehmer für die Behebung des Sachschaden nicht
1. Schadenminderungspflicht rechtzeitig vorsorgt oder ihm dafür nicht genügend Kapital zur Verfügung steht;
Im Falle eines Sachschadens, der eine Betriebsunterbrechung zur Folge haben könnte, oder wenn 2.2.6. dadurch, dass bei zusammengehörigen Einzelsachen unbeschädigt gebliebene
ein Unterbrechungsschaden bereits eingetreten ist, ist nach Möglichkeit für die Abwendung und Einzelsachen im versicherten Betrieb nicht mehr verwendet werden können.
Minderung des Unterbrechungsschadens zu sorgen.
Artikel 10 - Schadenminderungskosten
Dazu ist Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.
1. Als Schadenminderungskosten gelten Kosten für Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur
2. Schadenmeldungspflicht Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens tätigt,
Jeder Sachschaden, der eine Betriebsunterbrechung zur Folge haben könnte, ist unverzüglich dem 1.1. soweit durch diese Maßnahmen der Unterbrechungsschaden insgesamt verringert wird,
Versicherer zu melden und der Sicherheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige bei der oder
Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle abhandengekommenen, dem versicherten Betrieb
dienenden Sachen anzugeben. 1.2. soweit der Versicherungsnehmer diese Maßnahmen für geboten halten durfte, wegen ihrer
Dringlichkeit aber das Einverständnis des Versicherers vorher nicht einholen konnte. In diesem
3. Schadenaufklärungspflicht Falle ist der Versicherer über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu verständigen.
3.1. Dem Versicherer und dessen Sachverständigen ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über 2. Als Maßnahmen zur Abwehr und Minderung des Unterbrechungsschadens kommen z.B. in
Ursache, Umfang und Dauer der Betriebsunterbrechung sowie über die Höhe des Betracht: die Einrichtung eines Ersatz-, Not- oder Lohnbetriebes, die Einholung des entgangenen
Unterbrechungsschadens und der Entschädigungsleistung zu gestatten. Deckungsbeitrages innerhalb angemessener Frist durch verstärkte Betriebsleistung nach dem
Ende der Betriebsunterbrechung.
3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken. Auf Verlangen sind dem
Versicherer alle dienlichen Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen sowie alle in 3. Nicht als Schadenminderungskosten gelten Kosten für Maßnahmen, soweit durch diese
Artikel 7 genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer. 3.1. über die Dauer der Betriebsunterbrechung hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen
entsteht,
Der Versicherer und sein Sachverständiger sind zur Verschwiegenheit über die ihnen
bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. 3.2. ein nicht versicherter Deckungsbeitrag erwirtschaftet wird.
4. Leistungsfreiheit Artikel 11 - Unterversicherung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer Die gemäß Artikel 9 ermittelte Entschädigung wird bei Vorliegen einer Unterversicherung nach
gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 3 VersVG - im Fall einer den Bestimmungen der ABS gekürzt.
Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des §
62 VersVG - von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Artikel 12 - Zahlung der Entschädigung
1. Nach Möglichkeit ist die Entschädigung für die ganze voraussichtliche Dauer der
Artikel 9 - Unterbrechungsschaden, Entschädigung Betriebsunterbrechung im vorhinein festzustellen, und zwar für jeden Monat der
1. Unterbrechungsschaden Betriebsunterbrechung getrennt. Ergibt eine abschließende Feststellung der Entschädigung eine
Abweichung gegenüber der im vorhinein durchgeführten, so ist die im vorhinein durchgeführte
1.1. Als Unterbrechungsschaden gilt der durch die Betriebsunterbrechung tatsächlich entgangene richtigzustellen.
Deckungsbeitrag, abzüglich der ersparten versicherten Kosten, zuzüglich
Schadenminderungskosten nach den Bestimmungen des Artikel 10. Eine im vorhinein festgestellte Entschädigung wird monatlich im Ausmaß der auf die einzelnen
Monate der Betriebsunterbrechung entfallenden Teilbeträge fällig.
1.2. Bei der Ermittlung des entgangenen Deckungsbeitrages sind alle jene Umstände zu
berücksichtigen, die dessen Höhe auch ohne Betriebsunterbrechung beeinflusst hätten, z.B. die 2. Wenn eine Feststellung der Entschädigung im vorhinein nicht möglich sein sollte, es aber nach
technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse des versicherten Betriebes, vorgesehene Ablauf eines Monats seit Beginn der Betriebsunterbrechung und nach Ablauf eines jeden weiteren
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Monats möglich ist, den Betrag zu ermitteln, den der Versicherer für die verflossene Zeit der
Betriebsunterbrechung mindestens zu ersetzen hat, so kann der Versicherungsnehmer verlangen,
dass ihm diese Beträge in Anrechnung auf die abschließend festgestellte Entschädigung gezahlt
werden.
3. Solange die Entschädigung nicht einvernehmlich oder durch ein Sachverständigenverfahren
festgestellt ist, kann eine Abtretung der Entschädigung gegen den Versicherer nicht geltend
gemacht werden.
Artikel 13 - Sachverständigenverfahren
Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestimmungen der ABS vereinbart:
1. Die Feststellung der Sachverständigen muss mindestens enthalten:
1.1. den Versicherungswert,
1.2. den Umfang und die Dauer der Betriebsunterbrechung,
1.3. den Betrag des innerhalb der Haftungszeit eintretenden Unterbrechungsschadens.
2. Die im Sachverständigenverfahren Beteiligten sind in gleicher Weise wie der Versicherer zur
Verschwiegenheit über die ihnen bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.
Artikel 14 - Versicherungssumme und Haftungssumme nach dem Schadenfall
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Versicherungssumme und die Haftungssumme
nicht dadurch vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde.
Artikel 15 - Veräußerung des versicherten Betriebes
Bei einer Veräußerung des versicherten Betriebes sind die §§ 69 bis 71 VersVG sinngemäß
anzuwenden.
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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung zusätzlicher Gefahren (AECBU 2014)
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EC-BU - ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN FÜR DIE BU-VERSICHERUNG 1.4. Besondere Kündigungsfrist
ZUSÄTZLICHER GEFAHREN - AECBU 2014
Die Versicherung der Gefahrengruppe Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder
Aussperrung kann jederzeit vom Versicherer gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche
Allgemeiner Teil nach Zugang wirksam.
2. Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die
Sachversicherung (ABS) Anwendung. 2.1. Fahrzeuganprall
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen Als Schaden durch Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der
Bedingungen für die BU-Versicherung zusätzlicher Gefahren (AECBUB) angeführt werden, sind im versicherten Sachen durch Schienen- oder Straßenfahrzeuge.
Anhang zu den ABS in vollem Wortlaut wiedergegeben.
Nicht versichert sind:
- Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer
Besonderer Teil der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmern betrieben werden;
- Schäden an Fahrzeugen,
Inhaltsverzeichnis - Schäden an Wegen, Straßen und Brücken,
Artikel 1 Versicherter Betrieb 2.2. Rauch
Artikel 2 Versicherte Gefahren
Artikel 3 Sachschaden Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen
Artikel 4 Betriebsunterbrechung durch Rauch, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück
Artikel 5 Deckungsbeitrag befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch-, Trockenanlagen oder sonstigen Erhitzungsanlagen
Artikel 6 Versicherungswert, Haftungszeit, Haftungssumme austritt.
Artikel 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Artikel 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Nicht versichert sind:
Artikel 9 Unterbrechungsschaden, Entschädigung - Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehen.
Artikel 10 Schadenminderungskosten
Artikel 11 Unterversicherung 2.3. Überschalldruckwelle
Artikel 12 Entschädigungsgrenzen; Selbstbeteiligungen
Artikel 13 Zahlung der Entschädigung Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst
Artikel 14 Sachverständigenverfahren wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte
Artikel 15 Versicherungssumme und Haftungssumme nach dem Schadenfall Sachen einwirkt.
Artikel 16 Veräußerung des versicherten Betriebes
3. Sprinkler-Leckage
Versichert sind Schäden durch bestimmungswidriges Austreten von Wasser oder auf Wasser
Artikel 1 - Versicherter Betrieb basierenden Flüssigkeiten aus am Versicherungsort installierten Löschanlagen (Sprinkler- oder
Schaumlöschanlagen).
Versichert ist der in der Polizze, auch örtlich (Versicherungsort) bezeichnete Betrieb.
Zur Löschanlage gehören Wasserbezugsstellen, Wasserversorgung, Alarmventile,
Sprinklerrohrnetz und Sprinklerdüsen samt zugehörigen Armaturen, die ausschließlich dem
Artikel 2 - Versicherte Gefahren Betrieb der Löschanlage dienen.
Jede der nachfolgenden Gefahren oder Gefahrengruppen (Punkte 1. bis 8.) ist nur versichert, wenn
dies vereinbart und in der Polizze dokumentiert ist. Nicht versichert sind Schäden
- an der Löschanlage selbst;
1. Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung - anlässlich von Druckproben und der Durchführung von Revisions-, Kontroll- und
Wartungsarbeiten;
1.1. Innere Unruhen - infolge Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Löschanlage.
Als Innere Unruhe gilt, wenn Teile des Volkes, die zahlenmäßig nicht als unerheblich zu gelten - Weiters nicht versichert sind Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung.
haben, in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben. 4. Überschwemmung
1.2. Böswillige Beschädigung Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes
Als böswillige Beschädigung gilt jede vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung von - durch Witterungsniederschläge
versicherten Sachen. - durch Kanalrückstau infolge von Witterungsniederschlägen
Mit Ausnahme von Schäden an versicherten Gebäuden erstreckt sich die Versicherung nicht auf - durch Ausuferung von oberirdischen stehenden oder fließenden Gewässern.
Schäden durch Beraubung, Einbruchdiebstahl oder Vandalismus im Zuge eines
Einbruchdiebstahls. Nicht versichert sind
- Schäden durch vorhersehbare Überschwemmungen. Überschwemmungen gelten als
Die Versicherung erstreckt sich weiters nicht auf Schäden, die verursacht werden von vorhersehbar, wenn sie im langjährigen Mittel häufiger als einmal in zehn Jahren auftreten.
- dem Versicherungsnehmer selbst oder - Schäden, die ausschließlich durch das Ansteigen des Grundwasserspiegels
- Betriebsangehörigen oder verursacht werden.
- fremden im Betrieb tätigen Personen oder
- Bewohnern oder Mietern der versicherten Gebäude. 5. Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
1.3. Streik, Aussperrung
Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Erdbeben wird unterstellt, wenn die seismische Intensität am Schadenort mindestens der Stufe 6
Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. der Europäischen Makroseismischen Skala 1992 (EMS-92) basierend auf Mercalli-Sieberg
entspricht. Dies ist dann gegeben, wenn in der Umgebung des Versicherungsortes an Gebäuden
Als Aussperrung gilt die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer in einwandfreiem Zustand Schäden durch Erdbeben entstanden sind.
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
6. Lawinen und Lawinenluftdruck
Versichert sind Schäden durch Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im
Lawinen sind an Berghängen abgehende Schnee- oder Eismassen.
Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung.
Lawinenluftdruck ist die von einer abgehenden Lawine verursachte Druckwelle.
Nicht versichert sind:
Schäden an Sachen der Betriebsangehörigen.
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7. Unbenannte Gefahren
7.2.17. durch Wassermangel in Dampfkesseln und Apparaten.
7.1. Versicherungsschutz wird gewährt für Sachschäden an versicherten Sachen, die durch
unvorhergesehene und direkt, plötzlich, unfallartig (von außen) einwirkende Ereignisse entstehen. 7.2.18. durch Implosion oder sonstige Wirkung von Unterdruck sowie Überdruck
Als Sachschaden gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Ein Sachschaden liegt 7.2.19. durch Genmanipulationen, Genmutationen oder andere Genveränderungen.
nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel - mit oder ohne Substanzveränderung -
offenkundig wird. 7.3. Gegen unbenannte Gefahren nicht versicherte Sachen:
Unwesentliche Veränderungen, die den Gebrauchswert nicht beeinträchtigen, gelten nicht als 7.3.1. Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
Sachschaden.
7.3.2. Pflanzen und Tiere;
7.1.1. Als unbenannte Gefahren gelten keinesfalls jene Gefahren oder Schäden,
7.3.3. Straßen, Wege, Tunnel, Brücken, Dämme, Docks, Hafenbecken, Kaimauern, Pipelines,
7.1.1.1. die nach den Bestimmungen der Punkte 1.1. - 1.6. dieses Artikels oder Brunnen, Becken, Kanäle, Deponien, Bohrungen, Ausgrabungen;
7.1.1.2. durch eine andere Versicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die einzelnen
Sachversicherungs-Sparten, auf die die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) 7.3.4. Schwimmende Anlagen (Off-shore-Anlagen) und darauf befindliche Sachen;
Anwendung finden, versichert werden können,
7.3.5. Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Wertpapiere, Gegenstände von historischem oder
7.1.1.3 die unter einen Ausschlusstatbestand, der unter Punkt 7.1.1.1. und/oder 7.1.1.2. künstlerischem Wert;
genannten Versicherungen samt Erweiterungen fallen,
7.1.1.4. die wegen mangelnder Stärke oder Intensität der unter Punkt 7.1.1.1. und/oder 7.1.1.2. 7.3.6. Datenträger aller Art mit den darauf befindlichen Programmen und Daten,
genannten Versicherungen und Gefahren nicht versichert sind. Reproduktionshilfsmittel, Urkunden, Muster, Prototypen und dergleichen
7.2. Nicht versichert sind Schäden 7.3.7. Sachen auf dem Transport;
7.2.1. durch Veruntreuung, Unterschlagung, Betrug, Erpressung oder einfachen Diebstahl (auch 7.3.8. Sachen, die sich in Bau (Bauleistungen) oder in Montage (Montageobjekte) befinden;
Ladendiebstahl);
7.3.9. Automaten mit Geldeinwurf, Geldwechsler und Geldausgabeautomaten samt Inhalt.
7.2.2. durch Verluste, die erst bei einer Bestandskontrolle festgestellt werden, Inventurdifferenzen
oder sonstige ungeklärte Verluste; 8. Weitere benannte Gefahren
7.2.3. an im Freien oder in offenen Gebäuden befindlichen beweglichen Sachen Sofern dies vereinbart und in der Polizze dokumentiert ist, gelten die Gefahren
7.2.3.1. durch Witterungs- oder sonstige Umwelteinflüsse oder Umweltstörungen; 8.1. - Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch
gemäß Artikel 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB)
7.2.3.2. durch Diebstahl;
8.2. Leitungswasser
7.2.4. durch Be- oder Verarbeitung jeder Art an Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Be- oder gemäß Artikel 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB)
Verarbeitung sind; dazu gehören z.B. auch Wartung, Reparatur, Umrüstung, Instandsetzung, Bau-
und Montagetätigkeiten; 8.3. Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub
gemäß Artikel 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Einbruch-Diebstahl-Versicherung (AEB)
7.2.5. an Gebäuden, Gebäudeteilen einschließlich Hof-, Straßen- oder Gehsteigbefestigungen
durch Senken, Reißen, Schrumpfen oder Dehnen; in der dem Versicherungsvertrag jeweils zugrunde liegenden Fassung bei Vorliegen eines
ersatzpflichtigen Schadens im Sinne der jeweiligen Allgemeinen Bedingungen als versichert.
7.2.6. durch Kontamination (z.B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Beaufschlagung und
dergleichen);
Artikel 3 - Sachschaden
7.2.7. durch Verseuchung, Verderb, Verfall, Tiere, Pflanzen, Pilze oder Mikroorganismen aller Art; 1. Als Sachschaden gelten Schäden an einer dem versicherten Betrieb dienenden Sache, die
7.2.8. durch klimatische Temperaturschwankungen, Trockenheit oder Feuchtigkeit; 1.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten und
gemäß Artikel 2 zu ersetzen sind;
7.2.9. durch Gewichtsverlust, Substanzverlust, Verfärbung, Veränderung von Geschmack, Farbe,
Struktur oder Aussehen; 1.2. als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten, ausgenommen
Schadenereignisse gemäß Artikel 2 Punkt 7., siehe jedoch Anmerkung nach Punkt 7.2.13.;
7.2.10. durch dauernde Einflüsse oder Einwirkungen chemischer, thermischer, mechanischer,
elektrischer oder elektromagnetischer Art, durch Alterung, Abnützung oder Verschleiß oder durch 1.3. durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis eintreten, ausgenommen
Korrosion, Oxydation, Rost, Erosion, Ablagerungen aller Art; Schadenereignisse gemäß Artikel 2 Punkt 1.2. (böswillige Beschädigung) und Punkt 7.
7.2.11 durch Ausfall der Wasser-, Gas-, Elektrizitäts-, sonstigen Energie- oder 1.4. Nicht als Sachschaden gelten Schäden an Sachen, die gemäß Artikel 2 nicht versichert sind,
Treibstoffversorgung; auch dann nicht, wenn sie dem versicherten Betrieb dienen.
7.2.12. durch Ausfall oder unzureichende Funktion von Klima-, Kühl- oder Heizungssystemen 2. Das Schadenereignis muss auf dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort eintreten.
sowie von Mess-, Regel-, Sicherheits- und Steuerungsanlagen.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten nicht als Sachschaden:
7.2.13. durch Ausfall von EDV-Anlagen sowie durch Zerstörung, Veränderung, Verlust oder
Beeinträchtigung von Daten, Programmen oder Software, Unterbrechung des Datenflusses sowie Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von:
die Fehlfunktion von Hardware, Software oder integrierten Chips ohne vorausgehenden
Sachsubstanzschaden 3.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer
Zu den Punkten 7.2.5. bis 7.2.13. gilt: Solche Schäden sind jedoch dann versichert, wenn sie als Organisationen;
unvermeidliche Folge eines ansonsten gemäß Punkt 1.7.1. versicherten Schadenereignisses
eintreten. 3.2. Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand
7.2.14 durch Maschinenbruch, d.h. unvorhergesehene und plötzlich eintretende Schäden 3.3. durch Beschlagnahme, Enteignung oder Verfügung von Hoher Hand;
(mechanisch oder elektrisch) an Maschinen, Dampfkesseln, Dampfturbinen, Dampfrohren und
EDV-Anlagen. 3.4. allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 3.1., 3.2. und 3.3.) verbundenen militärischen
oder behördlichen Maßnahmen;
7.2.15 durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Böswilligkeit oder Fahrlässigkeit.
3.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung;
7.2.16 durch Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, Material- und Herstellungsfehler.
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3.6. Brand, Explosion und Flugzeugabsturz, ausgenommen im Zusammenhang mit Inneren 6. in Räumen unter Erdniveau aufbewahrte Sachen mindestens – soweit nichts anderes
Unruhen (gemäß Artikel 2, Punkt 1.1.) sowie Erdbeben (gemäß Artikel 2, Punkt 5.), sofern die vereinbart ist – 12 cm über dem Fußboden zu lagern.
Versicherung dieser beiden Gefahren ausdrücklich vereinbart ist..
Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3
4. Zu Punkt 3. gilt: Der Nachweis, dass der Sachschaden mit den in den Punkten 3.1. bis 3.6. ABS. Ihre Verletzung führt gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 1, 1a
genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im und 2 VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Zusammenhang steht, obliegt dem Versicherungsnehmer.
Artikel 8 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel 4 - Betriebsunterbrechung
1. Schadenminderungspflicht
1. Als Betriebsunterbrechung gilt die völlige oder teilweise Unterbrechung des versicherten
Betriebes durch einen Sachschaden. Im Falle eines Sachschadens, der eine Betriebsunterbrechung zur Folge haben könnte, oder wenn
ein Unterbrechungsschaden bereits eingetreten ist, ist nach Möglichkeit für die Abwendung und
2. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Sachschadens und endet mit dem Zeitpunkt, Minderung des Unterbrechungsschadens zu sorgen.
zu dem der Sachschaden soweit behoben ist, dass diejenige Betriebsleistung erbracht
werden kann, die auch ohne Betriebsunterbrechung erbracht worden wäre. Dazu ist Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten Unterbrechungen, deren Folgen sich ohne 2. Schadenmeldungspflicht
erhebliche Aufwendungen wieder ausgleichen lassen, nicht als Betriebsunterbrechung.
Jeder Sachschaden, der eine Betriebsunterbrechung zur Folge haben könnte, ist unverzüglich dem
Versicherer zu melden. Für Sachschäden aufgrund von böswilliger Beschädigung und
Artikel 5 - Deckungsbeitrag Fahrzeuganprall, sowie beim Abhandenkommen von Sachen ist auch eine Anzeige bei der
Sicherheitsbehörde erforderlich. In dieser Anzeige sind insbesondere alle abhandengekommenen,
1. Als Deckungsbeitrag im Sinne der Betriebsunterbrechungsversicherung gilt die Differenz
dem versicherten Betrieb dienenden Sachen anzugeben.
zwischen den betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des versicherten Betriebes.
3. Schadenaufklärungspflicht
2. Als betriebliche Erträge des versicherten Betriebes gelten:
- Umsatzerlöse, 3.1. Dem Versicherer und dessen Sachverständigen ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über
- Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen eigenen Erzeugnissen, Ursache, Umfang und Dauer der Betriebsunterbrechung, sowie über die Höhe des
- aktivierte Eigenleistungen, Unterbrechungsschadens und der Entschädigungsleistung zu gestatten.
- sonstige betriebliche Erträge
nach Abzug der Skonti und sonstigen Erlösschmälerungen. 3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken. Auf Verlangen sind dem
Versicherer alle dienlichen Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen sowie alle in
3. Als variable (nicht versicherte) Kosten gelten diejenigen Kosten, die als Folge einer Artikel 7 genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Betriebsunterbrechung wegfallen oder vermindert werden.
Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung der Betriebsbereitschaft. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer.
Zu den variablen Kosten zählen auch Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der Der Versicherer und sein Sachverständiger sind zur Verschwiegenheit über die ihnen
Betriebsanlage, die während einer Betriebsunterbrechung nicht genutzt werden. bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.
Personalkosten gelten grundsätzlich nicht als variable Kosten.
4. Leistungsfreiheit
4. Bei der Ermittlung des Deckungsbeitrages bleiben außer Ansatz:
Erträge und Kosten, die mit dem versicherten Betrieb nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer
Finanzerträge, außerordentliches Ergebnis, Erträge oder Kosten, die betriebsfremd oder gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG - im Fall einer Verletzung
periodenfremd sind). der Schadenminderungspflicht gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 62 VersVG -
von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Artikel 6 - Versicherungswert, Haftungszeit, Haftungssumme
Artikel 9 - Unterbrechungsschaden, Entschädigung
1. Als Versicherungswert im Sinne des § 52 Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) gilt der
Deckungsbeitrag, der im versicherten Betrieb während der auf den Zeitpunkt des Eintrittes des 1. Unterbrechungsschaden
Sachschadens folgenden 12 Monate ohne Betriebsunterbrechung erwirtschaftet worden wäre.
1.1. Als Unterbrechungsschaden gilt der durch die Betriebsunterbrechung tatsächlich entgangene
2. Die Haftungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Sachschadens und dauert 12 Deckungsbeitrag, abzüglich der ersparten versicherten Kosten, zuzüglich
Monate. Schadenminderungskosten nach den Bestimmungen des Artikel 10.
Abweichende Haftungszeiten können vereinbart werden, ausgenommen bei Saisonbetrieben. 1.2. Bei der Ermittlung des entgangenen Deckungsbeitrages sind alle jene Umstände zu
berücksichtigen, die dessen Höhe auch ohne Betriebsunterbrechung beeinflusst hätten, z.B. die
3. Die Haftungssumme verhält sich zur Versicherungssumme wie die Haftungszeit zum Zeitraum technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse des versicherten Betriebes, vorgesehene
von 12 Monaten. Veränderungen im versicherten Betrieb, die Marktlage, Auswirkungen von höherer Gewalt, Streik,
Aussperrung, Boykott, Konkurs oder Ausgleich des Versicherungsnehmers.
Artikel 7 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall 1.3. Abschreibungen, die während der Dauer der Betriebsunterbrechung von den durch den
Sachschaden zerstörten Anlagen vorzunehmen gewesen wären, sind ersparte versicherte Kosten.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
1.4. Nicht als Unterbrechungsschaden gelten: Vertragsstrafen oder Entschädigungen, die dem
1. 1. ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen zu führen, Inventuren, Bilanzen und Gewinn- Versicherungsnehmer infolge Nichteinhaltens von Lieferungs- oder Fertigstellungsfristen oder
und Verlustrechnungen aufzustellen und diese Unterlagen für das laufende Geschäftsjahr und die sonstigen übernommenen Verpflichtungen zur Last fallen.
drei Vorjahre aufzubewahren;
2. Entschädigung
2. Datenträger, Geschäftsbücher, Akten, Pläne und dergleichen gegen Beschädigung, Zerstörung
2.1. Der Versicherer ersetzt:
oder Abhandenkommen gesichert aufzubewahren. Von Programmen und Daten der EDV sind in
den längstens während der Haftungszeit eingetretenen Unterbrechungsschaden,
zweckmäßigen Abständen Sicherungskopien anzufertigen und auszulagern;
höchstens jedoch die Haftungssumme.
3. die dem Betrieb dienenden Sachen ordnungsgemäß instandzuhalten;
Diese Begrenzungen gelten jedoch nicht, wenn und soweit ihre Überschreitung durch Weisung des
Versicherers verursacht wurde.
4. für Sprinkler und Schaumlöschanlagen geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen;
2.2. Der Versicherer leistet keinen Ersatz, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird
5. Abflussleitungen auf dem Versicherungsort frei zu halten und bei überflutungsgefährdeten
Räumen rückstaufrei zu halten;
2.2.1. durch außergewöhnliche, während der Betriebsunterbrechung eintretende Ereignisse oder
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 3 / 4
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andauernde Zustände, wozu auch die in Artikel 3, Punkt 3.1. bis 3.6. angeführten Ereignisse
gehören;
Artikel 14 - Sachverständigenverfahren
2.2.2. durch Veränderungen der Betriebsanlage oder durch Neuerungen im versicherten Betrieb,
die im Zuge der Behebung des Sachschadens durchgeführt werden; Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestimmungen der ABS vereinbart:
2.2.3. durch behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen; 1. Die Feststellung der Sachverständigen muss mindestens enthalten:
2.2.4. durch außergewöhnliche Verzögerungen bei der Behebung des Sachschadens, z.B. durch 1.1. den Versicherungswert,
Klärung von Eigentums-, Besitz- oder Pachtverhältnissen, Abwicklung von Erbschaften, Prozessen
oder dergleichen; 1.2. den Umfang und die Dauer der Betriebsunterbrechung,
2.2.5. dadurch, dass der Versicherungsnehmer für die Behebung des Sachschaden nicht 1.3. den Betrag des innerhalb der Haftungszeit eintretenden Unterbrechungsschadens.
rechtzeitig vorsorgt oder ihm dafür nicht genügend Kapital zur Verfügung steht;
2. Die im Sachverständigenverfahren Beteiligten sind in gleicher Weise wie der Versicherer zur
2.2.6. dadurch, dass bei zusammengehörigen Einzelsachen unbeschädigt gebliebene Verschwiegenheit über die ihnen bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.
Einzelsachen im versicherten Betrieb nicht mehr verwendet werden können.
Artikel 15 - Versicherungssumme und Haftungssumme nach dem Schadenfall
Artikel 10 - Schadenminderungskosten
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Versicherungssumme und die Haftungssumme
1. Als Schadenminderungskosten gelten Kosten für Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur nicht dadurch vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde.
Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens tätigt,
Artikel 16 - Veräußerung des versicherten Betriebes
1.1. soweit durch diese Maßnahmen der Unterbrechungsschaden insgesamt verringert wird,
Bei einer Veräußerung des versicherten Betriebes sind die §§ 69 bis 71 VersVG sinngemäß
oder anzuwenden.
1.2. soweit der Versicherungsnehmer diese Maßnahmen für geboten halten durfte, wegen ihrer
Dringlichkeit aber das Einverständnis des Versicherers vorher nicht einholen konnte. In diesem
Falle ist der Versicherer über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu verständigen.
2. Als Maßnahmen zur Abwehr und Minderung des Unterbrechungsschadens kommen z.B. in
Betracht: die Einrichtung eines Ersatz-, Not- oder Lohnbetriebes, die Einholung des entgangenen
Deckungsbeitrages innerhalb angemessener Frist durch verstärkte Betriebsleistung nach dem
Ende der Betriebsunterbrechung.
3. Nicht als Schadenminderungskosten gelten Kosten für Maßnahmen, soweit durch diese
3.1. über die Dauer der Betriebsunterbrechung hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen
entsteht,
3.2. ein nicht versicherter Deckungsbeitrag erwirtschaftet wird.
Artikel 11 - Unterversicherung
Die gemäß Artikel 9 ermittelte Entschädigung wird bei Vorliegen einer Unterversicherung nach
den Bestimmungen der ABS gekürzt.
Artikel 12 - Entschädigungsgrenzen; Selbstbeteiligungen
1. Ist eine Höchstentschädigung vereinbart, so gilt diese Höchstentschädigung als Grenze für die
Ersatzleistung.
2. Die gemäß Artikel 9 ermittelten Entschädigungen werden je Schadenereignis um die
vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt (nach Berücksichtigung der Unterversicherung).
3. Alle Schadenereignisse, die aus ein und derselben Ursache im zeitlichen Zusammenhang
innerhalb von 72 Stunden eintreten, gelten im Sinne der Bestimmungen der Punkte 1. und 2. als
ein Schadenereignis.
Artikel 13 - Zahlung der Entschädigung
1. Nach Möglichkeit ist die Entschädigung für die ganze voraussichtliche Dauer der
Betriebsunterbrechung im vorhinein festzustellen, und zwar für jeden Monat der
Betriebsunterbrechung getrennt. Ergibt eine abschließende Feststellung der Entschädigung eine
Abweichung gegenüber der im vorhinein durchgeführten, so ist die im vorhinein durchgeführte
richtigzustellen.
Eine im vorhinein festgestellte Entschädigung wird monatlich im Ausmaß der auf die einzelnen
Monate der Betriebsunterbrechung entfallenden Teilbeträge fällig.
2. Wenn eine Feststellung der Entschädigung im vorhinein nicht möglich sein sollte, es aber nach
Ablauf eines Monats seit Beginn der Betriebsunterbrechung und nach Ablauf eines jeden weiteren
Monats möglich ist, den Betrag zu ermitteln, den der Versicherer für die verflossene Zeit der
Betriebsunterbrechung mindestens zu ersetzen hat, so kann der Versicherungsnehmer verlangen,
dass ihm diese Beträge in Anrechnung auf die abschließend festgestellte Entschädigung gezahlt
werden.
3. Solange die Entschädigung nicht einvernehmlich oder durch ein Sachverständigenverfahren
festgestellt ist, kann eine Abtretung der Entschädigung gegen den Versicherer nicht geltend
gemacht werden.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 4 / 4