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Versicherungsmakler / Betriebsunterbrechungsversicherung / Bedingungsarchiv

Hiscox Modulprodukt Bürobetriebe Österreich, Modul Sach: die Bedingungen im Volltext

Modul Sach-Betriebsunterbrechung und Mehrkosten für Bürobetriebe in Österreich, Ertragsausfall nach Sachschäden aus dem Modul Sach-Inhalt am Versicherungsort, Haftzeit höchstens 12 Monate, Verzicht auf Unterversicherung.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 65 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (versicherter Jahresertrag aus Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten)laut Polizze„Die Versicherungsleistung für den Ertragsausfall und für die Mehrkosten ist je Versicherungsfall insgesamt auf die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme begrenzt.“Abschnitt A III. 7, Seite 4
Vertragsform: eigenständige Betriebsunterbrechungsversicherung oder Baustein eines Inhalts- oder Bündelvertragsnein„versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox“Abschnitt A I., Seite 3
Art der Deckung: Klein-BU (Summe an den Inhalt gekoppelt), Ertragsausfall auf Ertragsbasis (Mittlere BU) oder Tagessatzja„Der Ertragsausfallschaden berechnet sich aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn“Abschnitt A III. 1, Seite 3
Klein-BU: Versicherungssumme gleich der Inhaltssumme (Kopplung an die Sachversicherung)nein„auf die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme“Abschnitt A III. 7, Seite 4
Definition des Unterbrechungsschadens (entgangener Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten, Deckungsbeitrag)ja„Der Ertragsausfallschaden berechnet sich aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, soweit der Versicherungsnehmer diese fortlaufenden Kosten und den Betriebsgewinn ausschließlich infolge und während der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaften kann.“Abschnitt A III. 1, Seite 3
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungja, bis zur Versicherungssumme„Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet.“Abschnitt A III. 8, Seite 4
Versicherung auf Erstes Risiko (ohne Unterversicherung bis zur Summe)nicht geregelt
Vorsorge für Ertragssteigerung (Vorsorgeversicherung, Nachhaftung bei Überschreitung)nicht geregelt
Tagesentschädigung oder Pauschale je Unterbrechungstagnicht geregelt
Mehrere Betriebsstellen und Wechselwirkung zwischen ihnennicht geregelt

Haftzeit, Karenz und Selbstbeteiligung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftzeit (Standard laut Werk, in Monaten)ja„Die Haftzeit beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Versicherungsschein maximal 12 Monate.“Abschnitt A III. 5, Seite 3
Längste wählbare Haftzeit (zum Beispiel 24 oder 36 Monate)ja„Die Haftzeit beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Versicherungsschein maximal 12 Monate.“Abschnitt A III. 5, Seite 3
Beginn der Haftzeit (mit Eintritt des Sachschadens oder mit Beginn der Unterbrechung)ja„Der Versicherer ersetzt den seit Eintritt des versicherten Sachschadens bis zum Ende der versicherten Betriebsunterbrechung entstehenden Ertragsausfallschaden (Haftzeit).“Abschnitt A III. 5, Seite 3
Zeitlicher Selbstbehalt (Karenz in Stunden oder Tagen)nicht geregelt
Kurze Unterbrechungen (zum Beispiel bis 24 Stunden) nicht versichertja„nicht erhebliche Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche Aufwendungen wieder einholen lassen;“Abschnitt A II. 1, Seite 3
Selbstbeteiligung in Euro oder Prozent des Schadensja, bis zur Versicherungssumme„Von dem aufgrund des Versicherungsfalles zu leistenden Ersatz ist der im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbehalt in Abzug zu bringen.“Abschnitt A IV., Seite 4
Leistung auch bei bloßer Beeinträchtigung (Teilunterbrechung) des Betriebsja„wenn und soweit die Erbringung von Dienstleistungen durch den Versicherungsnehmer am Versicherungsort vollständig oder teilweise unterbrochen ist“Abschnitt A I., Seite 3

Versicherte Gefahren als Auslöser

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs (Feuer-BU)ja„versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox“Abschnitt A I., Seite 3
Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach Einbruchja„versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox“Abschnitt A I., Seite 3
Leitungswasserja„versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox“Abschnitt A I., Seite 3
Sturm und Hagelja„versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox“Abschnitt A I., Seite 3
Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen)nicht geregelt
Unbenannte Gefahren (Allgefahren: versichert ist, was nicht ausgeschlossen ist)nicht geregelt
Überspannung durch Blitznicht geregelt
Böswillige Beschädigung, innere Unruhen, Streiknicht geregelt
Bruch von Glas, Schaufenstern und Werbeanlagen als Auslösernicht geregelt
Ausfall durch Schaden an Maschinen oder Elektronik (Maschinen- oder Elektronik-BU)nicht geregelt
Terroraktenicht geregelt
Spanien: Pérdida de beneficios über das Consorcio de Compensación de Seguros bei außerordentlichen Risikennicht geregelt

Erweiterungen ohne eigenen Sachschaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zugangsbehinderung oder Schaden in der Nachbarschaft (Umgebungsschaden)nicht geregelt
Rückwirkungsschäden bei Zulieferern oder Abnehmernnicht geregelt
Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation)nicht geregelt
Sachschäden außerhalb des Versicherungsorts (Messen, Baustellen, Außenlager)nein„durch versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden“Abschnitt A I., Seite 3
Behördliche Betriebsschließung wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Erregernicht geregelt
Unterbrechung durch Cyberangriff oder Datenverlust ohne Sachschadennicht geregelt
Ausfall des Inhabers oder einer Schlüsselperson durch Krankheit oder Unfall (BUFT, Praxisausfall)nicht geregelt
Quarantäne oder Tätigkeitsverbot des Inhabersnicht geregelt
Unterbrechung durch Verlust von Daten und Programmen nach einem Sachschadennicht geregelt
Berücksichtigung von Saisonspitzen und Sonderereignissen bei der Ertragsberechnungnicht geregelt

Fortlaufende Kosten und Mehrkosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Löhne und Gehälter der Mitarbeiter während der Unterbrechungnicht geregelt
Miete, Pacht, Leasingraten und Kreditzinsennicht geregelt
Mehrkosten zur Fortführung des Betriebs (Ersatzräume, Leihmaschinen, Überstunden, Fremdfertigung)ja, bis zur Versicherungssumme„Im Rahmen der Versicherungssumme sind auch angemessene Mehrkosten vom Versicherungsschutz umfasst.“Abschnitt A III. 6, Seite 4
Mehrkosten auch über den ersparten Unterbrechungsschaden hinaus (Mehrkostenversicherung)nicht geregelt
Schadenminderungskosten, auch wenn sie erfolglos bleibennicht geregelt
Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zum Nachweis des Schadensnicht geregelt
Kosten des Sachverständigenverfahrensja, bis zur Versicherungssumme„Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.“Abschnitt B VI. 5, Seite 9
Wiederanlaufkosten (Werbung, Kundenrückgewinnung nach der Wiederaufnahme)nicht geregelt
Vertragsstrafen und Konventionalstrafen gegenüber Kundennicht geregelt

Ausschlüsse und Kürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren nicht ersetztnicht geregelt
Vergrößerung durch außergewöhnliche Ereignisse oder behördliche Wiederaufbau- und Betriebsbeschränkungenja„außergewöhnliche Ereignisse, die während der Unterbrechung eintreten;“Abschnitt A II. 2.1, Seite 3
Vergrößerung durch Kapitalmangel bei der Wiederherstellungja„Kapitalmangel.“Abschnitt A II. 2.3, Seite 3
Ausschluss von Seuchen, Epidemien und Pandemiennicht geregelt
Ausschluss von Ertragseinbußen durch Marktlage, Konjunktur oder Kundenverlust ohne Sachschadennicht geregelt
Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensnicht geregelt
Ausschluss von Cyberrisiken und Datenschädennicht geregelt

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pflicht, Bücher, Inventuren und Bilanzen der letzten Jahre getrennt sicher aufzubewahrenja„Bücher zu führen. Inventurlisten, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.“Abschnitt B IV. 1.2, Seite 6
Sicherheitsvorschriften (Brandschutz, Einbruchschutz, Wartung) mit Leistungsfolgenja„sämtliche gemäß Abschnitt B 1. Sach-Inhalt by Hiscox“Abschnitt B IV. 1.1, Seite 6
Wartezeit ab Vertragsbeginn (vor allem bei Krankheit des Inhabers)nicht geregelt
Ausschluss von Vorerkrankungen des Inhabersnicht geregelt
Prämienrückgewähr bei Überversicherung (Nachmeldung des tatsächlichen Ertrags)nicht geregelt
Prämienrückvergütung bei Schadenfreiheitnicht geregelt
Besserstellungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen oder Vorvertragnicht geregelt
Innovationsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„Die Möglichkeit der Parteien, den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles (teilweise) zu kündigen, bestimmt sich nach Ziffer V. 3. der Allgemeinen Regelungen“Abschnitt B VII., Seite 9

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Hiscox SA, Niederlassung für Deutschland (Geschäft in Österreich)
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Bedingungen Modul Sach-Betriebsunterbrechung Österreich
[Seite 1] Sach-Betriebsunterbrechung/ Mehrkostenversicherung by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich [Seite 2] Sach-Betriebsunterbrechung/ Mehrkostenversicherung by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich Index Abschnitt A – Was ist versichert? 3 I. Versicherte Risiken/Versicherungsfall 3 II. Risikoausschlüsse 3 III. Leistungen des Versicherers 3 IV. Selbstbehalt 4 Abschnitt B – Allgemeine Regelungen 5 I. Repräsentanten 5 II. Versicherung für fremde Rechnung 5 III. Gefahrerhöhung 5 IV. Obliegenheiten 6 V. Subsidiarität 8 VI. Sachverständigenverfahren 8 VII. Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles 9 2 [Seite 3] Abschnitt A – Was ist versichert? Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich I. Versicherte Der Versicherer ersetzt den unmittelbar durch eine versicherte Betriebsunterbrechung Risiken/Ver- verursachten Ertragsausfallschaden des Versicherungsnehmers. sicherungsfall Eine versicherte Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn und soweit die Erbringung von Dienstleistungen durch den Versicherungsnehmer am Versicherungsort vollständig oder teil- weise unterbrochen ist und wenn diese Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich durch versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox, Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich verursacht wird (Versicherungsfall). II. Risikoausschlüsse Kein Versicherungsschutz wird – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – gewährt für: 1. nicht erhebliche Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche Aufwendungen wieder einholen lassen; 2. Schadenfälle, die verursacht oder erheblich vergrößert werden durch: 2.1. außergewöhnliche Ereignisse, die während der Unterbrechung eintreten; 2.2. öffentlich-rechtliche Verfügungen, z.B. im Zusammenhang mit Wieder- aufbau- und Betriebsbeschränkungen; 2.3. Kapitalmangel. III. Leistungen des 1. Der Ertragsausfallschaden berechnet sich aus den fortlaufenden Kosten und dem Versicherers Betriebsgewinn, soweit der Versicherungsnehmer diese fortlaufenden Kosten und den Betriebsgewinn ausschließlich infolge und während der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaften kann. Bei der Berechnung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die das Geschäftsergebnis des Versicherungsnehmers günstig oder ungünstig beein- flusst hätten, wenn die Betriebsunterbrechung oder das schädigende Ereignis ins- gesamt nicht eingetreten wären. Wirtschaftliche Vorteile, die nach dem Zeitpunkt, ab dem eine Betriebsunterbrechung nicht mehr besteht, als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit entstehen, sind angemessen zu berück- sichtigen. 2. Nicht versichert sind: 2.1. Abschreibungen auf Gerätschaften und Einrichtung. Diese sind nur zu berück- sichtigen, soweit die Sachen in Folge des Sachschadens eingesetzt werden. 2.2. Umsatz- und Verbrauchssteuern; 2.3. umsatzabhängige Versicherungsbeiträge; 2.4. umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen; 2.5. entgangene Gewinne und Kosten, die mit dem Betrieb nicht zusammenhängen, z.B. aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften. 3. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen. 4. Wird der Betrieb nach der versicherten Betriebsunterbrechung nicht wieder aufge- nommen, ersetzt der Versicherer nur die fortlaufenden Kosten, sofern diese ohne Betriebsunterbrechung erwirtschaftet worden wären. Der Versicherungsnehmer hat die Höhe des Schadens nachzuweisen. 5. Der Versicherer ersetzt den seit Eintritt des versicherten Sachschadens bis zum Ende der versicherten Betriebsunterbrechung entstehenden Ertragsausfallschaden (Haftzeit). Die Haftzeit beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Versicherungsschein maximal 12 Monate. 3 [Seite 4] Abschnitt A – Was ist versichert? Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich 6. Im Rahmen der Versicherungssumme sind auch angemessene Mehrkosten vom Ver- sicherungsschutz umfasst. Mehrkosten sind Kosten, die zusätzlich zu den gewöhn- lichen Kosten der Fortführung des versicherten Betriebes aufgewandt werden müssen, um nach einem am Versicherungsort eingetretenen Sachschaden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich (Abschnitt A, Ziffer I.) eine versicherte Betriebsunterbrechung zu verhindern oder zu verkürzen. Angemessen sind Mehrkosten, wenn sie sich im Verhältnis zu der versicherten Betriebsunterbrechung als erheblich günstiger darstellen. 7. Die Versicherungsleistung für den Ertragsausfall und für die Mehrkosten ist je Versicherungsfall insgesamt auf die im Versicherungsschein angegebene Ver- sicherungssumme begrenzt. 8. Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet. 9. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Ver- sicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Versicherungsfall Ver- sicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge der Hiscox Gruppe oder mehrere Module dieses Versicherungsvertrages besteht. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. IV. Selbstbehalt Von dem aufgrund des Versicherungsfalles zu leistenden Ersatz ist der im Versicherungs- schein vereinbarte Selbstbehalt in Abzug zu bringen. 4 [Seite 5] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich I. Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. II. Versicherung für 1. Rechte aus dem Vertrag fremde Rechnung Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag auch im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht auch insoweit nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Ver- sicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs- nehmers verlangen. 3. Kenntnis und Verhalten 3.1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten in Betracht. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Ver- sicherungsnehmers ist. 3.2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war. Unabhängig davon, ob der Vertrag mit Wissen des Versicherten geschlossen wurde, kommt es auf die Kenntnis des Versicherten an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. III. Gefahrerhöhung 1. Der Versicherungsnehmer darf nach Abschluss des Vertrages ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Än- derung die Gefahr erhöht ist, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer un- verzüglich Anzeige zu machen. 2. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers vorhandenen gefahrerheblichen Umstände so ändern, dass dadurch der Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher wird. Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn 2.1. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer (z.B. im Angebotsfragebogen) gefragt hat; 2.2. vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind; 3. Nimmt der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrer- höhung vor oder gestattet der Versicherungsnehmer dies einem Dritten, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungs- 5 [Seite 6] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich nehmers, so muss der Versicherungsnehmer die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen. 4. Tritt der Versicherungsfall nach einer vom Versicherungsnehmer vorgenommenen oder gestatteten Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn ihm der Ver- sicherungsnehmer eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhung nicht unverzüglich nach Kenntnis anzeigt und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Ver- sicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass dem Versicherer in diesem Zeit- punkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war. Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Ver- sicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Ver- sicherers gehabt hat. 5. Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungs- nehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat. Wird die Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn dem Versicherer die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. IV. Obliegenheiten 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherungsnehmer hat 1.1. sämtliche gemäß Abschnitt B 1. Sach-Inhalt by Hiscox, Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich vereinbarten Obliegenheiten zu beachten; 1.2. Bücher zu führen. Inventurlisten, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen. 2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles 2.1. (Teilweise) Kündigung Die Möglichkeit des Versicherers, den Vertrag im Falle einer Obliegenheitsver- letzung vor Eintritt des Versicherungsfalles (teilweise) zu kündigen, bestimmt sich nach Ziffer V. 2. der Allgemeinen Regelungen, Bedingungen 01/2019. 2.2. (Teilweise) Leistungsfreiheit Im Falle einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn er nicht innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, kündigt. Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zu- grundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie 6 [Seite 7] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt die Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die verein- barte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. 3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles 3.1. den Versicherer unverzüglich zu informieren, nachdem der Versicherungsnehmer vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis erlangt hat; 3.2. Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung und -abwendung – soweit die Umstände es gestatten – einzuholen und zu beachten; 3.3. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; 3.4. dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; 3.5. die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie vom Ver- sicherer freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, hat der Ver- sicherungsnehmer das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; 3.6. dem Versicherer – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu vollständig und wahrheitsgemäß – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen; 3.7. jede Auskunft zur Aufklärung etwaiger Regressansprüche – soweit die Umstände es gestatten – zu erteilen; 3.8. den Versicherer bei Wiederauffindung versicherter Sachen unverzüglich zu informieren. 4. Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Ver- letzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Ver- sicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. 7 [Seite 8] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich Aus der fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. V. Subsidiarität Ist der versicherte Ertragsausfallschaden ganz oder teilweise auch bei anderen Ver- sicherern versichert, besteht kein Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag (qualifizierte Subsidiarität). Der vorliegende Vertrag gewährt jedoch insoweit Versicherungs- schutz, als ein Ertragsausfallschaden aufgrund des Umfangs oder der Höhe der verein- barten Versicherungssummen über den anderen Versicherungsvertrag nicht versichert ist. Bestreitet der Versicherer des anderen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers vor. In diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegen- heiten nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend. Ist der Versicherer des anderen Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der Hiscox Gruppe, beschränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere der vereinbarten Leistungen. VI. Sachverständi- 1. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können nach Eintritt des Versicherungs- genverfahren falles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsäch- liche Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung sowie der Höhe des Schadens ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigen- verfahren zur Feststellung der Höhe des Schadens auch durch einseitige Erklärung dem Versicherer gegenüber verlangen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gilt: 2.1. Jede Partei benennt in geschriebener Form einen Sachverständigen und kann dann die andere Partei unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen in geschriebener Form auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. 2.2. Beide Sachverständige benennen in geschriebener Form vor Beginn des Fest- stellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Vorsitzenden. Einigen sie sich nicht, so wird der Vorsitzende auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. 2.3. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Personen benennen, die Mit- bewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäfts- verbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts- partnern angestellt sind oder in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Vorsitzenden durch die Sach- verständigen. 3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: 3.1. die Versicherungssumme; 3.2. den Umfang und die Dauer der Betriebsunterbrechung; 3.3. die Höhe des innerhalb der Haftzeit eintretenden Unterbrechungsschadens. 4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem 8 [Seite 9] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich Vorsitzenden. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. 5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Vorsitzenden tragen beide Parteien je zur Hälfte. 6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Vorsitzenden sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Falle unverbindlicher Feststellungen oder wenn die Sachverständigen eine Fest- stellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern, erfolgt die Feststellung – vorbehaltlich einer einvernehmlichen Einigung der Parteien – durch gerichtliche Entscheidung. 7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungs- nehmers nicht berührt. VII. Kündigung nach Die Möglichkeit der Parteien, den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles (teilweise) Eintritt eines Ver- zu kündigen, bestimmt sich nach Ziffer V. 3. der Allgemeinen Regelungen, sicherungsfalles Bedingungen 01/2019. 9
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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