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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich und selbständig Tätige (ABFT 2017)
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Allgemeine Bedingungen für die
Betriebsunterbrechungs-Versicherung für
freiberuflich und selbständig Tätige
(ABFT 2017)
Vertragspartner
Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
Aufsichtsbehörde
Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5
Unter den Flügeln des Löwen.
Fassung 06.2017 Seite 1 von 9
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Allgemeine Bedingungen für die ABFT 2017
Betriebsunterbrechungs-Versicherung für freiberuflich und
selbständig Tätige
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Gegenstand der Versicherung
Artikel 2 Versicherungsfall
Artikel 3 Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 4 Zeitlicher Geltungsbereich
Artikel 5 Versicherte Gefahren
Artikel 6 Deckungsausschlüsse und Klarstellungen
Artikel 7 Deckungsbeitrag
Artikel 8 Versicherungswert, Haftungszeit, Haftungssumme
Artikel 9 Karenzfristen
Artikel 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Artikel 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im / nach dem Schadenfall
Artikel 12 Kündigung, Vertragsende, Ende der Leistungspflicht
Artikel 13 Unterbrechungsschaden
Artikel 14 Schadenminderungskosten
Artikel 15 Unterversicherung
Artikel 16 Zahlung der Entschädigung
Artikel 17 Sachverständigenverfahren
Artikel 18 Gerichtsstand und Recht
Weitere Bestimmungen:
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
Artikel 1
Gegenstand der Versicherung
Bei gänzlicher oder teilweiser Unterbrechung des in der Polizze bezeichneten Betriebes durch einen am Versicherungsort
eingetretenen versicherten Sachschaden (Art 5.1. ABFT), durch einen versicherten Personenschaden (Art 5.2. ABFT) oder
einen sonstigen versicherten Abwesenheitsgrund (Art 5.3. ABFT) oder durch Quarantäne (Art 5.4. ABFT) betreffend die in
der Polizze namentlich genannte und den Betrieb verantwortlich leitende Person, ersetzt der Versicherer den dadurch
verursachten Unterbrechungsschaden.
Artikel 2
Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die durch eine versicherte Gefahr verursachte Unterbrechung des versicherten Betriebes
(Betriebsunterbrechung).
Ein Versicherungsfall liegt auch vor, wenn zur Verhinderung der Unterbrechung des versicherten Betriebes
- durch ein Sachschadenereignis gemäß Art. 5.1. ABFT zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendige
Geschäftsräumlichkeiten angemietet werden
- durch ein Personenschadenereignis gemäß Art. 5. 2. ABFT eine Vertretung durch eine zur Ausübung der versicherten
Tätigkeit befähigte Person erfolgt
Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
Für Unterbrechungsschäden aufgrund im Ausland eingetretener versicherter Personenschäden oder sonstiger versicherter
Abwesenheitsgründe ist Versicherungsschutz gegeben.
Für Unterbrechungsschäden aufgrund von Sachschäden ist Versicherungsschutz gegeben, so ferne der Sachschaden auf
dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsgrundstück eingetreten ist.
Es sind nur in Österreich gelegene Betriebe vom Versicherungsschutz umfaßt.
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Artikel 4
Zeitlicher Geltungsbereich
Die Betriebsunterbrechung beginnt mit dem Zeitpunkt des versicherten Sachschadeneintrittes oder des Eintrittes eines
sonstigen versicherten Abwesenheitsgrundes und endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfall nicht mehr
entsteht, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftungszeit.
Die Betriebsunterbrechung beginnt bei einem versicherten Personenschaden wegen völliger 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab
Beginn der Heilbehandlung und dem objektiven ärztlichen Urteil, dass die den Betrieb verantwortlich leitende Person ihre
berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und endet mit dem Zeitpunkt zu dem diese Person nach objektiv ärztlichen
Urteil ihre berufliche Tätigkeit teilweise wieder ausüben kann sowie bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Tod dieser
Person, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftungszeit.
Artikel 5
Versicherte Gefahren
Versicherte Gefahren sind:
1. Sachschäden an einer dem versicherten Betrieb dienenden Sache durch unmittelbare Einwirkung oder als
unmittelbare Folge von
1.1. Brand, direkter Blitzschlag, Explosion, Flugzeugabsturz
1.1.1. Brand ist ein Feuer, das bestimmungswidrig entsteht und/oder sich bestimmungswidrig ausbreitet (Schadenfeuer)
1.1.2. Direkter Blitzschlag ist die schädigende Kraft oder Wärmewirkung des Blitzes, wenn er unmittelbar in die
versicherten Sachen einschlägt. Bei beweglichen Sachen oder Betriebseinrichtung in Gebäuden gilt auch als
Blitzschlag die unmittelbare mechanische oder elektrische Folgewirkung aus einem Blitzschlag in diese Gebäude.
1.1.3. Explosion (auch Verpuffung) ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von
Gasen oder Dämpfen beruht. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung u.a.) ist die plötzliche Zerstörung
der Wand dieses Behälters durch inneren Überdruck, auch wenn dieser nicht auf eine Verbrennung des Inhaltes
zurückgeht. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung (Verbrennung, Reaktion,
etc.) hervorgerufen, so ist ein dadurch am Behälter entstehender Schaden auch dann zu ersetzen, wenn seine Wand
nicht zerrissen wird.
1.1.4. Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teilen oder Ladung
1.2. Einbruchdiebstahl und Vandalismus
versuchter oder vollendeter Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Täter in Gebäude oder Räume eines Gebäudes
(Versicherungsräumlichkeiten)
1.2.1. durch Eindrücken oder Aufbrechen der Türen, Fenster, Wände, Fußböden oder Decken einbricht
1.2.2. unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch bereits bestehende, zum Eintritt nicht bestimmte
Öffnungen, die eine normale Fortbewegung nicht gestatten, einsteigt
1.2.3. sich in diebischer Absicht einschleicht oder versteckt und das Entfernen der gestohlenen Gegenstände zu einer Zeit
erfolgt, in der die Versicherungsräumlichkeiten abgeschlossen sind
1.2.4. mit falschen Schlüsseln oder anderen schlossfremden Werkzeugen eindringt
1.2.5. mit richtigen Schlüsseln (Original- oder rechtmäßige Duplikatschlüssel) eindringt, wenn er vorher diese Schlüssel
außerhalb der Versicherungsräumlichkeiten durch Einbruchdiebstahl in Räume eines Gebäudes gemäß Pkt. 1.2.1. bis
1.2.4. oder durch Raub entwendet hat;
Raub ist Androhung oder Ausübung tätlicher Gewalt gegen eine Person
1.2.6. ohne Tatbestand gemäß Pkt. 1.2.1. bis 1.2.5. während der Zeit in die Versicherungsräumlichkeiten eindringt, in der
die Sicherungen wegen Geschäftsbetrieb nicht anzuwenden sind und darin Türen oder Behältnisse aufbricht bzw.
andere schlossfremde Werkzeuge dazu verwendet.
Vandalismus ist die vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen, nachdem der Täter durch
Einbruch in die Versicherungsräume gelangt ist
1.3. das bestimmungswidrige Austreten von Leitungswasser innerhalb der Versicherungsräumlichkeiten aus Zu- und
Ableitungsrohren, Armaturen und angeschlossenen / nachgeordneten Einrichtungen (Wasserversorgungs-,
Heizungs-, Klima- und Solaranlagen)
1.4. Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch (Elementarschäden)
1.4.1. Sturm ist ein Wind mit einer Spitzengeschwindigkeit am Versicherungsort von mehr als 60 km/h. Für die Feststellung
der Spitzengeschwindigkeit ist die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend
1.4.2. Hagel ist ein fester Niederschlag in Form von Eiskörnern
1.4.3. Schneedruck ist die Druckauswirkung natürlich angesammelter (ruhender oder zusammengerutschter, nicht
aufprallender) Schnee- und/oder Eismassen
1.4.4. Felssturz/Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen und Abstürzen von Erd- und Gesteinsmassen von Felswänden
und Steilböschungen
1.4.5. Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen
Oberfläche liegenden Gleitbahn
Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch die mit einer versicherten Gefahr gemäß Punkt 1.1. bis1.4. in unmittelbarem
Zusammenhang stehenden Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen sowie Abhandenkommen von
versicherten Sachen bei einem Schadenereignis.
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Subsidiarität: Versicherungsschutz gemäß Artikel 5 .1. ( Sachschäden ) besteht ausschließlich subsidiär .Soweit im
Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen des Betriebes und/oder des
Versicherungsnehmers beansprucht werden kann, gehen diese jedenfalls vor.
2. Personenschäden, die die in der Polizze namentlich genannte den Betrieb verantwortlich leitende Person durch
völlige 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfallfolgen betreffen:
2.1. Krankheit ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anormaler körperlicher
oder geistiger Zustand.
2.2. Unfall ist ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder
chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung nach sich zieht.
3. Sonstige Abwesenheitsgründe im Betrieb, die die in der Polizze namentlich genannte, den Betrieb verantwortlich
leitende Person betreffen, wie
3.1. Tod des Ehegatten, Lebensgefährten, der Eltern (leibliche Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern) oder der Kinder (leibliche
Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder)
3.2. Flugverspätung und Flugausfall, wenn der Rückflug nachweislich verspätet ist und dadurch die Rückkehr zum
Betriebsstandort entsprechend der ursprünglichen Planung zumindest 12 Stunden verzögert wird
3.3. Kriegsereignisse oder innere Unruhen im Ausland, wenn sich die namentlich genannte Person bei Ausbruch der
inneren Unruhen oder der Kriegshandlungen bereits im betroffenen Land aufgehalten hat und nicht aktiv auf Seiten
der kriegsführenden Parteien oder der Unruhestifter an Auseinandersetzungen teilgenommen hat.
Kein Versicherungsschutz besteht , wenn die Abwesenheit der namentlich genannten Person wegen des Einsatzes
von ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen) verursacht wird.
4. Quarantäne: Maßnahmen oder Verfügungen einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe, die
anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergehen und die den Betrieb oder die namentlich genannte, den Betrieb
verantwortlich leitende Person betreffen
5. Entbindung der in der Polizze namentlich genannten den Betrieb verantwortlich leitenden weiblichen Person wenn
der ärztlich errechnete Geburtstermin nachweislich neun Monate nach Versicherungsbeginn ist.
Unabhängig der Dauer einer Betriebsunterbrechung durch die Entbindung leistet der Versicherer ausschließlich das
Entbindungsentgelt in der in der Polizze ausgewiesenen Höhe - die Entbindungspauschale kommt auch bei
Mehrlingsgeburten derselben Schwangerschaft nur einmalig zur Auszahlung.
Artikel 6
Deckungsausschlüsse und Klarstellungen
1. Nicht versichert sind Betriebsunterbrechungen wegen Sachschäden
1.1. an Sachen, die zu einem bestimmten Zweck Feuer, Wärme oder Rauch ausgesetzt werden
1.2. an Sachen, die in ein Nutzfeuer fallen oder geworfen werden
1.3. durch Wärmestrahlung und Wärmeübertragung (Sengschäden), außer als Folge eines Schadenfeuers
1.4. durch die Energie des elektrischen Stromes ohne atmosphärischen Ursprung (Überspannung, Kurzschluss, etc.),
auch wenn Licht-, Wärme oder explosionsartige Erscheinungen auftreten
1.5. durch Überspannung, Steigerung der Stromstärke oder Einfluss der atmosphärischen Elektrizität (indirekter
Blitzschlag)
1.6. durch mechanische Betriebsauswirkungen und Schäden an Verbrennungskraftmaschinen durch die Explosion im
Verbrennungsraum
1.7. durch unmittelbare oder mittelbare Wirkung von Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung,
einschließlich aller Gewaltanwendungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer
Organisationen; inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand; allen mit den genannten
Ereignissen verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen; von Erdbeben und anderen
außergewöhnlichen Naturereignissen; von Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
1.8. Einbruchdiebstahl und Vandalismus, die unter Beteiligung angehöriger Personen als Täter, Anstifter, Mitschuldige
oder Teilnehmer entstehen. Angehörige Personen sind solche, die
a) mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
b) beim Versicherungsnehmer arbeiten und/oder vom Versicherungsnehmer mit der Aufsicht über die
Versicherungsräumlichkeiten beauftragt sind.
Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Schaden zwar durch Beteiligung einer solchen Person entstanden ist, die
Versicherungsräumlichkeiten für diese Person aber verschlossen waren und weder Original- noch
Duplikatschlüssel oder andere falsche Schlüssel verwendet wurden, die unter Benützung richtiger Schlüssel
hergestellt wurden.
1.9. durch bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser
a) die vor Beginn des Versicherungsschutzes ursprünglich entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn des
Versicherungsschutzes in Erscheinung treten
b) durch Holzfäule, Vermorschung und Schwamm, außer sie sind nachweislich auf ein versichertes Ereignis
zurückzuführen
c) durch Grundwasser, Überschwemmung, Hochwasser, Muren, Wasser aus Witterungsniederschlägen und
Rückstau daraus
1.10. wenn sie vom Versicherungsnehmer oder der den Betrieb verantwortlich leitenden Person vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt wurden.
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2. Nicht versichert sind Betriebsunterbrechungen wegen Personenschäden und völliger 100%iger
Arbeitsunfähigkeit
2.1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalles wenn diese/r vor Versicherungsbeginn eingetreten ist, einschließlich
Folgeerkrankungen
2.2. wegen Kur- oder Erholungsaufenthalten
2.3. in Folge Schwangerschaft, Entbindung oder in deren Zusammenhang stehenden Beschwerden und
Heilbehandlungen sowie wegen allen Formen der künstlichen Befruchtung (z.B. Invitro-Fertilisation, Insemination)
und Untersuchungen oder Behandlungen zur Feststellung oder zur Beseitigung der Unfruchtbarkeit
2.4. wegen kosmetischer Behandlungen und Operationen, Geschlechtsumwandlungen inklusive vorbereitender
Maßnahmen und deren Folgen
2.5. psychischer oder psychosomatischer Erkrankungen oder Störungen (z.B. Depression, Burn-out-Syndrom)
2.6. in Folge von Krankheiten und Unfällen sowie deren Folgen, die aufgrund eines missbräuchlichen Genusses von
Alkohol oder Suchtgiften eintreten, verschlechtert werden oder deren Heilbehandlung infolge eines missbräuchlichen
Genusses von Alkohol oder Suchtgiften wesentlich erschwert ist sowie von Entziehungsmaßnahmen und
Entziehungskuren aller Art
2.7. wegen Unfälle in Folge einer wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol,
Suchtgifte oder Medikamente
2.8. wegen Anhaltung oder Unterbringung bei Selbst- oder Fremdgefährdung, Selbstmordversuchen sowie wegen
Krankheiten und Unfällen, die als Folge einer Vorbereitung oder Begehung einer nur vorsätzlich gerichtlich strafbaren
Handlung entstehen
2.9. durch auf Vorsatz des Versicherungsnehmers oder der den Betrieb verantwortlich leitenden Person beruhende
Krankheiten und Unfälle, einschließlich deren Folgen
2.10. in Folge von Unfällen, die die in der Polizze namentlich genannte, den Betrieb verantwortlich leitenden Person
betreffen
2.10.1.bei entgeltlich ( das ist mehr als bloßer Spesenersatz ) ausgeübter Sportart beim Wettkampf einschließlich der
offiziellen Trainings oder als von der österreichischen Sporthilfe geförderter Sportler bei Ausübung der geförderten
Sportart einschließlich der offiziellen Trainings.
2.10.2.bei Rekordversuchen in den Bereichen Geschwindigkeit, Tauchen, Luftfahrt und Alpinistik
2.10.3.bei der Teilnahme an Expeditionen
2.10.4.beim Bergsteigen im freien Gelände ab Schwierigkeitsgrad 5 UIAA (UIAA = Union Internationale des Associations
d'Alpinisme ) und beim Eisfallklettern, außer als Mitglied einer Rettungsorganisation im Einsatz
2.10.5.beim Eistauchen sowie Haitauchen ohne Schutzkäfig, außer als Mitglied einer Rettungsorganisation im Einsatz
2.10.6.als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der offiziellen
Trainings- und Qualifikationsfahrten , bei denen es auf das schnellstmögliche Zurücklegen einer vorgegebenen
Fahrtstrecke, die Bewältigung von Hindernissen oder von schwierigem Gelände ankommt
2.10.7.als Pilot von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sowie bei Fallschirmabsprüngen, Drachenfliegen und Paragliding
3. Nicht versichert ist ein sonstiger Abwesenheitsgrund (Art. 5 Pkt. 3) im Betrieb, wenn er vom Versicherungsnehmer
oder der den Betrieb verantwortlich leitenden Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Artikel 7
Deckungsbeitrag
Der versicherte Deckungsbeitrag ist die Differenz zwischen den betriebsbedingten Erträgen und den variablen Kosten des
versicherten Betriebes.
Betriebsbedingte Erträge sind Umsatzerlöse, Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, aktivierte
Eigenleistungen und sonstige betriebliche Erträge - nach Abzug der Skonti und anderer Erlösschmälerungen.
Variable Kosten sind Kosten oder Kostenteile, die als Folge einer Betriebsunterbrechung wegfallen. Diese gelten im Rahmen
der Betriebsunterbrechungsversicherung nicht versichert.
Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung der Betriebsbereitschaft. Zu den variablen Kosten zählen auch
Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der Betriebsanlagen und Betriebseinrichtung, die während der Unterbrechung
nicht genutzt werden.
Personalkosten gelten grundsätzlich nicht als variable Kosten.
Bei der Ermittlung des Deckungsbeitrags bleiben Erträge und Kosten außer Ansatz, die mit dem versicherten Betrieb nicht
unmittelbar zusammenhängen (Finanzerträge, betriebs- oder periodenfremde und außerordentliche Erträge, etc).
Artikel 8
Versicherungswert, Haftungszeit, Haftungssumme
Versicherungswert ist der Deckungsbeitrag , der im versichertem Betrieb ohne Unterbrechung während der dem Eintritt
der versicherten Gefahr folgenden 12 Monaten ( umgelegt auf 360 Tage) erwirtschaften worden wäre. Die
Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen. Der Versicherer haftet nur bis zur Höhe der
Versicherungssumme.
Die Haftungszeit beginnt mit Eintritt des Unterbrechungsschaden und dauert, wenn nicht anders vereinbart ist, 12 Monate
(360 Tage ) sowie jeweils 5 Kalendertage für sonstige Abwesenheitsgründe gem. Art. 5 Pkt. 3.
Die Haftungssumme entspricht dem in der Polizze angegebenen Betrag in Abhängigkeit der gewählten Haftungszeit.
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Artikel 9
Karenzfristen
So ferne Karenzfristen für versicherte Personenschäden gemäß Art 5.2.ABFT vertraglich vereinbart sind, fallen Ansprüche
innerhalb der vereinbarten Karenzfristen nicht unter die Versicherung. Karenzfristen werden je Versicherungsfall gesondert
berücksichtigt.
Artikel 10
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Der Versicherungsnehmer muss Inventuren, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen ordnungsgemäß führen. Die
bezüglichen Unterlagen und Datenträger sind für das laufende Geschäftsjahr und die drei davorliegenden Jahre gesichert
aufzubewahren.
Von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind Sicherheitskopien anzufertigen und an einem sicheren Ort
aufzubewahren.
Der Versicherungsnehmer und die den Betrieb verantwortlich leitende Person haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges die
geltenden kraftfahrrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen sowie die für eine Sportausübung allenfalls
gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweise und Lizenzen einzuhalten.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder die den Betrieb verantwortlich leitende Person eine der vorstehenden
Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG leistungsfrei.
Artikel 11
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im / nach dem Schadenfall
Schadenminderung
Im Falle eines Sachschadens, der eine Betriebsunterbrechung zur Folge hat oder haben kann, hat der Versicherungsnehmer
nach Möglichkeit für Abwendung oder Minderung eines Sachschadens und des daraus möglichen
Unterbrechungsschadens zu sorgen.
Im Falle eines Personenschadens nach einer Erkrankung oder nach einem Unfall gemäß Art. 5 Pkt. 2.1. ist unverzüglich
ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die ärztliche Behandlung und eine angemessene Pflege sind bis zum Abschluss der
Heilbehandlung fortzusetzen. Den ärztlichen Anordnungen ist vollumfänglich Folge zu leisten. Weiters ist für die Abwendung
und Minderung der Krankheitsfolgen zu sorgen.
Schadenmeldung
Jeder Sachschaden, Personenschaden oder sonstiger Abwesenheitsgrund vom versicherten Betrieb der eine
Betriebsunterbrechung zur Folge haben kann, ist dem Versicherer unverzüglich und unabhängig von einer allenfalls
vereinbarten Karenzfrist anzuzeigen.
Darüberhinaus ist die völlige 100%-ige Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bestätigung über Beginn sowie
voraussichtlicher Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.
Bestätigungen von Ärzten, die mit der versicherten Person in auf- oder absteigender Linie verwandt oder mit ihr verheiratet
sind, werden nicht anerkannt werden.
Schadenaufklärung
Der Versicherungsnehmer hat zur Feststellung des Sachverhaltes nach Möglichkeit beizutragen und auf seine Kosten neben
der unverzüglichen Schadenmeldung auch Informationen / Nachweise zum Schadenhergang und zur Schadenursache /
Schadenhöhe dem Versicherer von sich aus zu übermitteln.
Für die Auszahlung der Entbindungspauschale hat der Versicherungsnehmer eine Kopie der Geburtsurkunde zu übermitteln.
Dem Versicherer und den von ihm beauftragten Sachverständigen ist jede Untersuchung über Ursache, Umfang und Dauer
der Betriebsunterbrechung und des Betriebsunterbrechungsschadens zu ermöglichen.
Insbesondere sind Behörden, Sozialversicherungsträger sowie behandelnde Ärzte und Krankenanstalten vom
Versicherungsnehmer zu ermächtigen, die vom Versicherer geforderten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen an diesen zu
übermitteln.
Der Versicherer ist berechtigt vom Versicherungsnehmer oder der den Betrieb verantwortlich leitenden Person zu
verlangen, sich durch vom Versicherer bezeichnete Ärzte untersuchen zu lassen.
Der Versicherer und die beauftragten Sachverständigen sind zum Datenschutz und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer oder die den Betrieb verantwortlich leitende Person eine der vorstehenden
Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe. § 6 Absatz 3 und § 62 des VersVG leistungsfrei.
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Artikel 12
Kündigung / Vertragsende / Ende der Leistungspflicht
Für die Kündigung im Schadenfall finden die Bestimmungen des Art. 11 ABS 2015 und für die Ablaufkündigung jene des
Art 14 ABS 2015 Anwendung.
Darüber hinaus endet die Leistungspflicht des Versicherers , ohne dass es einer Kündigung bedarf:
• wenn für einen oder mehrere Versicherungsfälle innerhalb von 60 Monaten Leistungen im Gesamtausmaß von 360
Tagen erbracht wurden
• bei endgültiger Schließung des Betriebes oder sonstigem Wegfall des versicherten Interesses klar gestellt wird, dass
eine Betriebsverlegung innerhalb der Republik Österreich im Zuge des Wiederaufbaues keine endgültige Schließung
des Betriebes ist
• wenn die in der Polizze namentlich genannte, den Betrieb verantwortlich leitende Person das 67. Lebensjahr
vollendet hat.
Artikel 13
Unterbrechungsschaden und Entschädigung
Unterbrechungsschaden:
Als Unterbrechungsschaden gilt der durch die Betriebsunterbrechung tatsächlich entgangene Deckungsbeitrag.
Ersparte versicherte Kosten werden abgezogen, tatsächlich aufgewendete Schadenminderungskosten werden
hinzugerechnet.
Bei der Ermittlung des entgangenen Deckungsbeitrages sind alle Umstände zu berücksichtigen, die seine Höhe auch ohne
Betriebsunterbrechung verändert hätten - das sind vor allem technische und wirtschaftliche Verhältnisse im Betrieb,
saisonale oder generelle Veränderungen der Marktlage, Auswirkungen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Eröffnung des
Insolvenzverfahren über den Versicherungsnehmer.
Abschreibungen an versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, die während der Dauer der Betriebsunterbrechung
vorzunehmen gewesen wären, gelten als ersparte Kosten.
Vertragsstrafen oder Entschädigungen für nicht eingehaltene Liefer- oder Fertigstellungsfristen oder gleichartige
Verpflichtungen sind nicht versichert.
Unterbrechungen, deren Folgen sich ohne erheblichen Aufwand ausgleichen lassen, sind keine versicherten
Betriebsunterbrechungen.
Entschädigung
Der Versicherer ersetzt den innerhalb der Haftungszeit eingetretenen Unterbrechungsschaden, höchstens die
Haftungssumme. Die Begrenzung gilt nicht, soweit ihre Überschreitung durch eine Weisung des Versicherers verursacht
wird.
Der Versicherer leistet keinen Ersatz, wenn der Unterbrechungsschaden eintritt oder vergrößert wird
• durch einen nicht ersatzpflichtigen Sachschaden;
• durch Umstände, die über die Auswirkungen des Sachschadens hinausgehen und dauernd vorherrschen oder
während der Betriebsunterbrechung eintreten
• durch Verbesserungen oder Neuerungen im Betrieb, die über die Herstellung nach dem Sachschaden in den
ursprünglichen Zustand hinausgehen
• durch behördliche Vorschriften
• durch außergewöhnliche Verzögerungen bei der Wiederherstellung der Betriebsanlagen z.B. Klärung von
Eigentums-, Besitz- und Pachtverhältnissen, Erbschaften, Gerichtsverfahren, etc
• durch verspätete Organisation der Herstellung der Betriebsanlagen oder Geld- bzw. Kapitalmangel des
Versicherungsnehmers
• dadurch, dass bei zusammengehörigen Einzelsachen ein unbeschädigter Teil nicht mehr verwendet werden kann.
Artikel 14
Schadenminderungskosten
Das sind Kosten für die Abwendung oder Minderung des Betriebsunterbrechungsschadens.
Kann das Einverständnis vom Versicherer zu den Minderungsmaßnahmen wegen der Dringlichkeit nicht eingeholt werden,
so ist der Versicherer unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu informieren.
Als Minderungsmaßnahme kommen u.a. in Betracht: Ersatz-, Not- und Lohnbetrieb sowie verstärkte Betriebsleistung nach
dem Ende der Betriebsunterbrechung.
Nicht als Schadenminderungskosten gelten Kosten und Kostenanteile, aus denen dem Versicherungsnehmer über die
Betriebsunterbrechung hinaus Vorteile entstehen und Kosten, durch die ein nicht versicherter Deckungsbeitrag
erwirtschaftet wird.
Artikel 15
Unterversicherung
Die ermittelte Entschädigung wird bei Vorliegen einer Unterversicherung nach den Bestimmungen der ABS ( Allgemeine
Bedingungen für die Sachversicherung ) gekürzt.
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Artikel 16
Zahlung der Entschädigung
Nach Möglichkeit ist die Entschädigung für die ganze voraussichtliche Dauer und jeden Monat der Betriebsunterbrechung
getrennt im Voraus festzustellen. Abweichungen bei der Abschlussfeststellung des Gesamtschadens sind jedoch zu
berücksichtigen.
Ist eine Feststellung der Entschädigung im Voraus nicht möglich, so ist der monatliche Mindestentschädigungsbetrag zu
ermitteln und dem Versicherungsnehmer unter Anrechnung auf die festzustellende Gesamtentschädigung zu bezahlen.
Solange die Gesamtentschädigung nicht verbindlich festgestellt ist, kann ihre Abtretung gegen den Versicherer nicht
geltend gemacht werden.
Im Übrigen gilt § 11 VersVG.
Artikel 17
Sachverständigenverfahren
Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestimmungen der ABS vereinbart:
Die Feststellung der Sachverständigen muss mindestens enthalten:
• den Versicherungswert,
• den Umfang und die Dauer der Betriebsunterbrechung,
• den Betrag des innerhalb der Haftungszeit eintretenden Unterbrechungsschadens.
Die im Sachverständigenverfahren Beteiligten sind in gleicher Weise wie der Versicherer zur Verschwiegenheit über die
ihnen bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
Artikel 18
Gerichtsstand und Recht
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches Recht und österreichischer Gerichtsstand.
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
§6
(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem
Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann
den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der
Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen
Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in
dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der
Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung
des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt
worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der
Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a
- zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung
keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem
Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz
verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu
beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer
zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll,
ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem
Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die
Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 11
(1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des
Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein,
wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine
Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und
der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht.
Fassung 06.2017 Seite 8 von 9
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(2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, so
kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des
Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.
(3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des
Versicherungsnehmers gehindert ist.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist
unwirksam.
§ 55
Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes
des Versicherungsfalles, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu
ersetzen.
§ 56
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
(Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu
diesem Wert.
§ 62
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung
und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die
Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben diese
entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen
zu handeln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei
grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens
auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre.
Fassung 06.2017 Seite 9 von 9
Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen BUFT
[Seite 1]
Besondere Bedingungen zur
Betriebsunterbrechungsversicherung für
freiberuflich und selbständig Tätige
Betrieb und Beruf
Vertragspartner
Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
Aufsichtsbehörde
Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5
erstellt am 01.09.2022 Seite 1
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Inhaltsverzeichnis Seite
Sach_Buft
Verzicht auf Kündigung im Schadenfall (88BU0010) 4
Pauschalleistung pro Tag 1/360 der Versicherungssumme (88BU0020) 4
Indexanpassung Versicherungssumme und Prämie (88BU0030) 4
Verkürzung der Haftungszeit auf 6 Monate (88BU0040) 4
Wartezeit für Vorerkrankungen (88BU0050) 4
Leistungsausschluss für Vorerkrankungen (88BU0060) 4
Ausschluss Prolongation (88BU0070) 4
Unterversicherungsverzicht (88BU0080) 5
Einschluss Krankheit (88BU0200) 5
Einschränkung des Versicherungsschutz bei Personenschäden auf Unfallfolgen 5
(88BU0210)
Ausschluss des Versicherungsschutzes bei sonstigen Abwesenheitsgründen und 5
Quarantäne (88BU0220)
Halbe Karenzfrist (88BU0300) 5
Schließungskosten bei Betriebsauflösung wegen Arbeitsunfähigkeit oder Tod 5
(88BU0310)
Deckungsausschluss Quarantäne und SARS-CoV-2-Virus (88BU0400) 5
BUFT - Rehabmanagement nach Unfall Classic (88BU0500) 6
BUFT - Rehabmanagement nach Unfall Premium (88BU0510) 6
BUFT - Gesundheitsmanagement bei definierten Erkrankungen (88BU0520) 7
BUFT - Vorsorgecoaching (88BU0530) 7
BUFT - Assistance (88BU0540) 8
Premiumschutz für Ärzte (88BU0570) 8
Option auf Premiumschutz für Ärzte (88BU0580) 9
Einschränkung des Versicherungsschutzes bei Personenschäden auf 9
Vertretungskosten (BUKB1081)
Versicherungsschutz für Saisonbetriebe (BUKB1091) 10
Mitglieder der Ärztekammer für Kärnten (BUKB1231) 10
Tierärzte (BUKB1251) 10
04.2021 Seite 2
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Inhaltsverzeichnis (Fortsetzung) Seite
Gruppenpraxen (BUKB1261) 10
Betriebsunterbrechung an Arbeitstagen (BUKB1271) 10
Pauschalleistung pro Tag 1/250 der Versicherungssumme (BUKB1281) 11
Bei Betriebsunterbrechungen wegen Unfallfolgen wird die vereinbarte Karenzfrist 11
verkürzt (BUKB1291)
Rahmenvereinbarung des Vereins zur Sicherung der österreichischen 11
Gesundheitsberufe (BUKB1301)
Vertrag auf Grundlage der Rahmenvereinbarung BUFT mit der Wirtschaftskammer OÖ 11
(BUKB1311)
Vertrag auf Grundlage der Kooperationsvereinbarung mit Sie&Wir und ARGE 11
MedConsult (BUKB1321)
ARGE MedConsult-BUFT-Versicherungsoption (BUKB1331) 12
04.2021 Seite 3
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Verzicht auf Kündigung im Schadenfall 88BU0010
Der Versicherer verzichtet auf das Kündigungsrecht nach einem Schadenfall gemäß
Art. 11 Punkt 1 ABS 2015 in der jeweils gültigen Fassung nach Leistung einer Entschädigung oder Anerkenntnis der
Leistungspflicht dem Grunde nach.
Dem Versicherer steht das Kündigungsrecht jedoch zu, wenn
- die laut Antrag vereinbarte Vertragsdauer gemäß Art. 14 Punkt 2 ABS 2015 abgelaufen ist;
- ein Entschädigungsanspruch arglistig erhoben wurde.
Pauschalleistung pro Tag 1/360 der Versicherungssumme 88BU0020
Die Ersatzleistung beträgt - begrenzt durch die jeweils vereinbarte Haftungszeit - pauschal pro Kalendertag 1/360 der
Versicherungssumme, maximal jedoch den entgangenem Deckungsbeitrag. Die Vereinbarung einer Pauschalleistung darf
weder zu einer unrechtmäßigen Bereicherung (§ 55 VersVG) des Versicherungsnehmers führen noch verzichtet der
Versicherer dadurch auf den Einwand der Unterversicherung (§ 56 VersVG)so ferne ein solcher Verzicht nicht ausdrücklich
vereinbart ist.
Der Versicherer hat das Recht, bei Vertragsabschluss und im Schadenfall den entgangenen Deckungsbeitrag zu überprüfen.
Indexanpassung Versicherungssumme und Prämie 88BU0030
Die Versicherungssumme für den Deckungsbeitrag und die Prämie werden jährlich zur Hauptfälligkeit um 3 % erhöht. Durch
die Erhöhung wird der mit der Entwicklung eines Unternehmens üblicherweise steigende Deckungsbeitrag sowie die
Risikosituation im Laufe des Lebens der versicherten Person berücksichtigt und durch einen entsprechend erhöhten
Versicherungsschutz abgesichert.
Zeitliche Abweichungen zwischen Versicherungsbeginn und der Hauptfälligkeit werden durch eine aliquote Anpassung der
Versicherungssumme und der Prämie berücksichtigt.
Die Erhöhung der Versicherungssumme und der Prämie wird dem Versicherungsnehmer mit einem Informationsschreiben,
das integrierter Bestandteil des Versicherungsvertrages ist, bestätigt.
Diese Vereinbarung kann, unbeschadet des Fortbestandes des Versicherungsvertrages, von beiden Vertragspartnern für
sich allein jeweils zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
gekündigt werden - gleichzeitig entfällt der vom Versicherer abgegebene Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung.
Verkürzung der Haftungszeit auf 6 Monate 88BU0040
Abweichend von Art. 8 ABFT 2017 ist eine Haftungszeit von 6 Monaten (180 Kalendertage ) vereinbart.
Wartezeit für Vorerkrankungen 88BU0050
Abweichend von Art. 6 Punkt 2.1. ABFT 2017 gilt der Versicherungsschutz ab <Wert aus Variable1> auch für folgende
Vorerkrankung(en):
<Wert aus Variable2>
Leistungsausschluss für Vorerkrankungen 88BU0060
Abweichend von Art. 5 Punkt 2.2 ABFT 2017 gilt der Versicherungsschutz nicht für folgende Vorerkrankung (en):
<Wert aus Variable1>
Ausschluss Prolongation 88BU0070
Abweichend von Art 14 Punkt 2 Absatz 2 der ABS 2015 ist eine automatische Verlängerung des Versicherungsvertrages
ausgeschlossen. Der Vertrag endet mit dem in der Polizze angegebenem Ablauftag ohne dass es einer Kündigung bedarf.
erstellt am 01.09.2022 Seite 4
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Unterversicherungsverzicht 88BU0080
Abweichend von Art 15 ABFT 2017 und Art 9 ABS 2015 verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung
unter der Voraussetzung, dass
- die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte Versicherungssumme oder
- die während der Vertragslaufzeit auf Verlangen des Versicherungsnehmers geänderte Versicherungsumme zu diesem
Zeitpunkt dem tatsächlichen Deckungsbeitrag entsprochen hat.
Die Vereinbarung einer jährlichen Indexanpassung von Versicherungssumme und Prämie ist obligatorisch.
Einschluss Krankheit 88BU0200
Abweichend von Art. 5 Punkt 2.1. und Art 5 Punkt 3 und Punkt 4 ABFT 2017 erstreckt sich der Versicherungsschutz für alle
innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre eingetretenen Versicherungsfälle ausschließlich auf die völlige 100%ige
Arbeitsunfähigkeit der den Betrieb verantwortlich leitenden Person wegen Unfallfolgen.
Mit Beginn des vierten Versicherungsjahres (berechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Vertragsbeginnes) erstreckt sich der
Versicherungsschutz automatisch auch auf Krankheiten gem. Art. 5 Punkt 2.1.
Einschränkung des Versicherungsschutz bei Personenschäden auf Unfallfolgen 88BU0210
Abweichend von Art. 5 Punkt 2.1. und Art. 5 Punkt 3 und Punkt 4 ABFT 2017 erstreckt sich der Versicherungsschutz
ausschließlich auf die völlige 100%ige Arbeitsunfähigkeit der den Betrieb verantwortlich leitenden Person wegen
Unfallfolgen.
Ausschluss des Versicherungsschutzes bei sonstigen Abwesenheitsgründen und 88BU0220
Quarantäne
Abweichend von Art. 5 Pkt 3 und Pkt 4 ABFT 2017 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf sonstige
Abwesenheitsgründe und Quarantäne.
Halbe Karenzfrist 88BU0300
Abweichend von Art 9 ABFT 2017 kommt ab dem zweiten innerhalb eines Kalenderjahres eingetretenen und
entschädigungspflichtigen Versicherungsfalles nur die halbe Karenzfrist zur Anwendung.
Versicherungsfälle die mangels Versicherungsdeckung ( z.B.: Prämienmangel, Deckungsausschluss,
Obliegenheitsverletzung ) zu keiner Entschädigungsleistung des Versicherers führen, bleiben unberücksichtigt.
Schließungskosten bei Betriebsauflösung wegen Arbeitsunfähigkeit oder Tod 88BU0310
Bei völliger und bleibender 100%iger Arbeitsunfähigkeit oder Tod - nicht jedoch bei Pensionierung - der den Betrieb
verantwortlich leitenden Person durch ein Personenschadenereignis im Sinne des Art 5 Punkt 2 ABFT 2017 werden
notwendige und nachgewiesene Schließungskosten für den Betrieb bis zur Höhe von maximal EUR 7.500,00 und für die
Dauer von maximal 60 Kalendertagen ersetzt. Die 60 Tagefrist beginnt mit dem Tag der objektiven medizinischen
Feststellung der völligen 100%igen Arbeitsunfähigkeit oder ab Eintritt des Todesfalles.
Die Schließungskosten werden zusätzlich und unabhängig von bereits erfolgten Entschädigungsleistungen und auch über
die Haftungszeit hinaus ersetzt. Unter Schließungskosten sind alle mit der Betriebsauflösung verbundenen Kosten,
insbesondere aber (steuer)rechtliche Beratungskosten und innerhalb der 60 Tagesfrist fortlaufende Fixkosten oder
Personalkosten zu verstehen.
Deckungsausschluss Quarantäne und SARS-CoV-2-Virus 88BU0400
In Abänderung zu den ABFT 2017 bzw. ABFTD 2017 sind vollständige oder teilweise Betriebsunterbrechungen
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- als unmittelbare oder mittelbare Folge einer Quarantäne (Maßnahmen oder Verfügungen einer Gesundheitsbehörde
oder ihr gleichgestellter Organe, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergehen und die den Betrieb oder die
namentlich genannte, den Betrieb verantwortlich leitende Person betreffen )
und/oder
- in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit dem positiven Nachweis des SARS-CoV-2-Virus oder der damit
verbundenen Erkrankung COVID-19 und alle daraus direkt ableitbaren Folgeerkrankungen
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
BUFT - Rehabmanagement nach Unfall Classic 88BU0500
REHAB Management ist ein Betreuungsprogramm nach einem Unfall und kann bei Bedarf bis zu 1 Jahr ab Schadendatum
in Anspruch genommen werden.
Bei Unterstützungsbedarf kann das REHAB Management per Mail oder Telefon durch den Versicherungsnehmer selbst,
seinen Versicherungsbetreuer oder den zuständigen Mitarbeiter der Leistungsabteilung aktiviert werden.
Das umfassende Betreuungsprogramm für medizinische und soziale Rehabilitation besteht aus Beratung - Begleitung -
Hilfestellung - Organisation bei
- ärztlicher Begleitung von Rehabilitationsmaßnahmen
- Physio-, Logo-, Bewegungs-, Wärme- und Kälte-, Elektro- sowie Unterwassertherapie und Massagen durch dazu
ausgebildete und berechtigte Personen
- Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen
- Kontakten zu Ämtern/Behörden, Sozialversicherungsträgern und Versicherungen
- Krankentransporten, Pflege, Essen auf Rädern, Haushaltshilfen, u. dgl.
- Analyse und Planung von notwendigen baulichen Adaptierungen des Wohnraumes (kein Kostenersatz für
Neuanschaffung/Adaptierung /Umbau des Wohnraumes selbst)
- Kontaktherstellung zu spezialisierten Bauunternehmen und Architekten
- Beschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs (kein Kostenersatz für Neuanschaffung / Umbau des Fahrzeuges
selbst)
- Anschaffung eines Behinderten-Parkplatzes
- Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel
Ziel: Erreichung einer bedarfsgerechten und patientenorientierten, ganzheitlichen Versorgung zur bestmöglichen Genesung
und raschen Wiedereingliederung in die bisherige berufliche Tätigkeit
Kostenübernahme:
Im Rahmen des Versicherungsvertrages und des REHAB Management nach einem Unfall übernimmt die Generali
Versicherung AG die externen Kosten je Versicherungsfall bis zu einer Höhe von maximal EUR 1.000,00. Voraussetzung für
die Kostenübernahme ist die ausdrückliche Zustimmung des Versicherers in schriftlicher Form vor Beauftragung externer
Partner und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 Kalendertagen.
Kontaktdaten:
Unter der Notfall- und Servicenummer 0800/20 444 00 im Inland und +431/20 444 00 aus dem Ausland oder Email-Adresse
gesund.at@generali.com stehen dem Anrufer durchgehend Ansprechpartner für die Schadenmeldung und für Hilfestellung
im Falle einer Betriebsunterbrechung zur Verfügung.
BUFT - Rehabmanagement nach Unfall Premium 88BU0510
REHAB Management ist ein Betreuungsprogramm nach einem Unfall und dauert bei Bedarf bis zu 1 Jahr ab
Schadendatum.
Bei Unterstützungsbedarf kann das REHAB Management per Mail oder Telefon durch den Versicherungsnehmer selbst,
seinen Versicherungsbetreuer oder den zuständigen Mitarbeiter der Leistungsabteilung aktiviert werden.
Das umfassende Betreuungsprogramm für medizinische und soziale Rehabilitation besteht aus Beratung - Begleitung -
Hilfestellung - Organisation bei
- ärztlicher Begleitung von Rehabilitationsmaßnahmen
- Physio-, Logo-, Bewegungs-, Wärme- und Kälte-, Elektro- sowie Unterwassertherapie und Massagen durch dazu
ausgebildete und berechtigte Personen
- Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen
- Kontakten zu Ämtern/Behörden, Sozialversicherungsträgern und Versicherungen
- Krankentransporten, Pflege, Essen auf Rädern, Haushaltshilfen, udgl
- Analyse und Planung von notwendigen baulichen Adaptierungen des Wohnraumes (kein Kostenersatz für
Neuanschaffung/Adaptierung /Umbau des Wohnraumes selbst)
- Kontaktherstellung zu spezialisierten Bauunternehmen und Architekten
- Beschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs (kein Kostenersatz für Neuanschaffung / Umbau des Fahrzeuges
selbst)
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- Anschaffung eines Behinderten-Parkplatzes
- Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel
Ziel: Erreichung einer bedarfsgerechten und patientenorientierten, ganzheitlichen Versorgung zur bestmöglichen Genesung
und raschen Wiedereingliederung in die bisherige berufliche Tätigkeit
Kostenübernahme:
Im Rahmen des Versicherungsvertrages und des REHAB Management nach einem Unfall übernimmt die Generali
Versicherung AG die externen Kosten je Versicherungsfall bis zu einer Höhe von maximal EUR 2.000,00. Voraussetzung für
die Kostenübernahme ist die ausdrückliche Zustimmung des Versicherers in schriftlicher Form vor Beauftragung externer
Partner und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 Kalendertagen.
Kontaktdaten:
Unter der Notfall- und Servicenummer 0800/20 444 00 im Inland und +431/20 444 00 aus dem Ausland oder Email-Adresse
gesund.at@generali.com stehen dem Anrufer durchgehend Ansprechpartner für die Schadenmeldung und für Hilfestellung
im Falle einer Betriebsunterbrechung zur Verfügung.
BUFT - Gesundheitsmanagement bei definierten Erkrankungen 88BU0520
Begleitendes Gesundheitsmanagement ist ein Betreuungsprogramm im akuten Krankheitsfall mit den Diagnosen
Bandscheibenvorfall, Herzinfarkt und Schlaganfall und dauert bei Bedarf bis zu 1 Jahr ab Schadendatum.
Bei Unterstützungsbedarf kann das begleitende Gesundheitsmanagement per Mail oder Telefon durch den
Versicherungsnehmer selbst, seinen Versicherungsbetreuer oder den zuständigen Mitarbeiter der Leistungsabteilung
aktiviert werden.
Das umfassende Betreuungsprogramm besteht aus einer individuellen Begleitung durch ein multi-professionelles Team, das
sich aus Experten verschiedener Gesundheitsberufe zusammensetzt (Psychologie, Ernährung, Bewegung und Sport,
Physiotherapie und Gesundheitspflege )
Akute Erkrankungen kündigen sich nicht an - bedarfsgerechte medizinische und therapeutische Interventionen sind
wesentlicher Bestandteil einer bestmöglichen und raschen Genesung. Speziell ausgebildete Gesundheitsmanager stehen
den Patienten und Angehörigen für einen Zeitraum von bis zu 1 Jahr ab Beginn der Betriebsunterbrechung zur Seite.
Gemeinsam mit den niedergelassenen Experten erfolgt eine Beratung über notwendige Therapie unter Einbeziehung
komplementär-medizinischer Behandlungsangeboten - bei Bedarf arbeiten die Gesundheitsmanager mit externen
Fachkräften zusammen oder unterstützen bei organisatorischen Aufgaben. Die Begleitung erfolgt individuell je nach Bedarf
mittels persönlichen Treffen in Österreich oder per Mail / Telefon.
Ziel: Erreichung einer bedarfsgerechten und patientenorientierten, ganzheitlichen Versorgung zur bestmöglichen Genesung
und raschen Wiedereingliederung in die bisherige berufliche Tätigkeit
Kostenübernahme:
Im Rahmen des Versicherungsvertrages und des Begleitenden Gesundheitsmanagement über nimmt die Generali
Versicherung AG die Kosten für externe Therapien je Versicherungsfall bis zu einer Höhe von maximal EUR 500,00
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist die ausdrückliche Zustimmung des Versicherers in schriftlicher Form vor
Beauftragung externer Partner und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 Kalendertagen.
Kontaktdaten:
Unter der Notfall- und Servicenummer 0800/20 444 00 im Inland und +431/20 444 00 aus dem Ausland oder Email-Adresse
gesund.at@generali.com stehen dem Anrufer durchgehend Ansprechpartner für die Schadenmeldung und für Hilfestellung
im Falle einer Betriebsunterbrechung zur Verfügung.
BUFT - Vorsorgecoaching 88BU0530
Das achtwöchige Vorsorge Gesundheitscoaching dient dem Erhalt der Leistungsfähigkeit in einem immer
anspruchsvolleren beruflichen Umfeld. Das Coaching wird bei Bedarf auf Initiative des Versicherungsnehmers direkt bei
Europ Assistance GmbH angefordert und bezieht sich auf die Themenbereichen:
- Psychologie (z.B. Stressmanagement, Entspannungstechniken, Reflexion von Verhalten und Denkmustern)
- Bewegung (z.B. Trainingsplanung, Bewegung in den Alltag integrieren, Fitness steigern)
- Ernährung (z.B. gesundes Abnehmen, Unverträglichkeiten, Ernährungsumstellung)
Sobald die Kontaktaufnahme mit Europ Assistance GmbH erfolgt ist, setzen sich MitarbeiterInnen mit dem
Versicherungsnehmer in Verbindung und vereinbaren einen Termin für das persönliche Erstgespräch mit dem
Gesundheitscoach. Im Rahmen des Gesprächs erhebt der Gesundheitscoach mittels Anamnese den derzeitigen
Gesundheitszustand sowie das Ernährungs- und Bewegungsverhalten. Gemeinsam werden die relevanten Problembereiche
und individuellen Ziele erarbeitet - darauf aufbauend wird ein individuelles Gesundheitsprogramm erstellt.
Zur Unterstützung , Motivation und Erreichung meßbarer Erfolge erhält der Versicherungsnehmer begleitend eine
telefonische Beratung über verschiedene altersgerechte, individualisierte Aufgaben zur Optimierung des
Gesundheitsverhaltens - im Abstand von zwei Wochen nimmt der Gesundheitscoach der Europ Assistance Gesellschaft
m.b.H. aktiv Kontakt mit dem Versicherungsnehmer und gibt praktische Umsetzungsvorschläge, um die vereinbarten Ziele
zu erreichen.
erstellt am 01.09.2022 Seite 7
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Jedem Telefonat folgt ein individueller Gesundheitsbrief mit einer Zusammenfassung der besprochenen Themen per Mail
und zur Aufrechterhaltung der Motivation können damit auch begleitende Aufgaben, Tipps&Tricks und Rezepte für den
Alltag zur Umsetzung der besprochenen Themen enthalten sein.
Am Ende des achtwöchigen Gesundheitscoaching findet ein Abschlussgespräch mit dem jeweiligen Gesundheitscoach
statt, in welchem gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer reflektiert wird, welche Ziele erreicht wurden. Abschließend
werden langfristige Ziele definiert, um die Motivation eines gesünderen Lebensstils aufrecht zu erhalten und Möglichkeiten
für eine Weiterbetreuung im Rahmen des Gesundheitsmanagements erörtert.
Das achtwöchige Gesundheitscoaching kann jeweils einmalig innerhalb von 2 Kalenderjahren ab Vertragsbeginn in
Anspruch genommen werden. Der Anspruch verfällt, wenn er nicht fristgerecht eingelöst wird.
Kontaktdaten:
Unter der Notfall- und Servicenummer 0800/20 444 00 im Inland und +431/20 444 00 aus dem Ausland oder Email-Adresse
gesund.at@generali.com stehen dem Anrufer durchgehend Ansprechpartner für die Schadenmeldung und für Hilfestellung
im Falle einer Betriebsunterbrechung zur Verfügung.
BUFT - Assistance 88BU0540
1. Unter der Tip & Tat Notfall- und Servicenummer
0800 20 444 00 im Inland und +431 20 444 00 aus dem Ausland,
stehen dem Anrufer durchgehend Ansprechpartner für die Schadenmeldung und für Hilfestellung im Falle einer
Betriebsunterbrechung zur Verfügung.
2. Handwerker - Notfallhilfe
Führt ein versicherter Sachschaden gemäß der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden ABFT zu einem Notfall,
werden Handwerker / Dienstleister für die notwendige Reparatur oder Bewachung im versicherten Betrieb organisiert.
Ein Notfall liegt vor, wenn ein versicherter Sachschaden eingetreten ist, der eine sofortige Maßnahme erfordert, um eine
längere Betriebsunterbrechung zu verhindern.
Kostenübernahme:
Im Rahmen des Versicherungsvertrages übernimmt die Generali Versicherung AG die Kosten für externe Handwerker /
Dienstleister je Leistungsfall bis zu einer Höhe von maximal EUR 2.000,00. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist
eine unverzügliche Schadenmeldung und die ausdrückliche Zustimmung des Versicherers in schriftlicher Form vor
Beauftragung externer Partner. Anderenfalls ist der Versicherer gemäß § 6 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung
frei.
3. Organisation von Serviceleistungen:
3.1. Bei einem versicherten Sachschaden der zu einer längeren Betriebsunterbrechung führt werden
- Handwerker / Dienstleister zur schnellstmöglichen Wiederherstellung des Betriebsgebäudes und der
Betriebseinrichtung
- Planungsexperten wie beispielweise Baumeister, Architekten oder Statiker
- die Suche nach alternativen, zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen Geschäftsräumlichkeiten
organisiert.
3.2. Bei einer Flugverspätung oder einem Flugausfall werden für den Versicherungsnehmer / die den versicherten Betrieb
leitende verantwortliche Person notwendige Maßnahmen wie beispielweise Beschaffung von Flug- oder Bahntickets
und Bestellung von Mietwagen (nicht jedoch die Kostenübernahme ) für die unverzügliche Rückkehr in den Betrieb
organisiert.
Premiumschutz für Ärzte 88BU0570
In Abänderung oder Ergänzung zu den ABFT 2017 gelten nachstehende Vereinbarungen:
1. Artikel 5 Pkt. 5 entfällt.
2. Zu Artikel 6 Pkt. 2.2 wird vereinbart, dass Kuraufenthalte als Leistungsfall anerkannt werden, sofern innerhalb von
24 Monaten vor Kurantritt eine stationäre Heilbehandlung vorangegangen ist, der Kuraufenthalt ausschließlich auf
dieselbe Diagnose bezogen ist, eine dem Krankheitsbild entsprechende Einrichtung aufgesucht wird und der
Sozialversicherungsträger als Kostenträger aufscheint. Der Ersatz von Kurkostenmittel allein ist nicht ausreichend.
Für Erholungsaufenthalte besteht kein Versicherungsschutz.
3. Zu Artikel 6 Pkt. 2.3 wird vereinbart, dass stationärer Krankenhausaufenthalt im Zusammenhang mit einer
Schwangerschaft oder wegen einer Entbindung als Personenschaden gilt, wenn die Schwangerschaft nachweislich
nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. Es gilt als Nachweis, wenn der ärztlich errechnete Geburtstermin neun
Monate nach Versicherungsbeginn liegt.
Die Leistung des Versicherers wegen Schwangerschaft und Entbindung ist insgesamt mit 4 Wochen je
Schwangerschaft begrenzt (vereinbarte Karenzfrist wird abgezogen).
Keine Arbeitsunfähigkeit begründen Untersuchungen wegen Schwangerschaft und auf die Schwangerschaft oder
Entbindung zurückzuführende Beschwerden und Heilbehandlungen, die keine stationäre Heilbehandlung erfordern.
erstellt am 01.09.2022 Seite 8
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4. Zu Artikel 6 Pkt. 2.5 wird vereinbart, dass psychische und psychosomatische Erkrankungen ausschließlich mit einer
generellen Karenzfrist von 28 Tagen und einer Haftungszeit von 6 Monaten versichert sind.
Die Haftungssumme/Versicherungssumme beträgt hierfür 50 % der abgeschlossenen
Haftungssumme/Versicherungssumme.
5. Zu Artikel 6 Pkt. 2.10.6 wird vereinbart, dass Oldtimer-Rallyes ( z.B. Planai-Classic ), bei denen es nicht um die
schnellste Fahrt, sondern beispielsweise um zwei möglichst zeitgleiche Fahrten geht, mitversichert sind.
6. In Ergänzung zu Artikel 9 gilt eine Karenzfrist von 5 Tagen als vereinbart.
Beginnt die Betriebsunterbrechung mit einem stationären Krankenhausaufenthalt von mindestens 48 Stunden, entfällt
die vereinbarte Karenzfrist.
Psychische und psychosomatische Erkrankungen sind davon ausgenommen.
7. Zu Artikel 12 wird abweichend vereinbart, dass die Leistungspflicht des Versicherers endet, wenn für einen oder
mehrere Versicherungsfälle innerhalb von 24 Monaten Leistungen im Gesamtausmaß von 360 Tagen erbracht wurden.
8. Artikel 15 Einwand Unterversicherung entfällt.
9. Bei völliger und bleibender Arbeitsunfähigkeit oder Tod der den Betrieb verantwortlich leitenden Person (versicherte
Person ) durch ein Personenschadenereignis im Sinne des Artikels 5 Pkt. 2 ABFT 2017 wird eine Nachhaftung von
maximal 6 Monaten ( = halbe Versicherungssumme ), gerechnet ab objektiver medizinischer Feststellung der völligen
Arbeitsunfähigkeit bzw. ab Eintritt des Todesfalles, für nachgewiesene nötige Betriebsauslagen und nachgewiesene
Kosten für die Liquidierung des Betriebes geboten.
Darunter fallen etwa Kosten für die Suche eines Nachfolgers bzw. von Erwerbern der Betriebseinrichtung oder Teilen
davon sowie Gebühren für die Richtigstellung in Firmenbuch und Gewerberegister.
Die Haftungszeit von 12 Monaten gemäß Artikel 8 ABFT 2017 wird durch die Vereinbarung dieser Nachhaftung nicht
erweitert.
Die Nachhaftungszeit endet jedenfalls mit Erreichen des 65. Lebensjahres der versicherten Person, im Todesfall zu dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person das 67.Lebensjahr erreicht hätte.
Die Leistung aus dieser Nachhaftung erfolgt pro Tag mit höchstens 1/360 der vereinbarten Versicherungssumme.
Die Höhe der gesamten Leistung ( Ersatzleistung aus dem Unterbrechungsschaden und Leistung aus der Nachhaftung )
wird jedenfalls durch die Versicherungssumme begrenzt.
10. Ab dem zweiten Versicherungsjahr erhöht sich die Gesamtprämie jährlich zum 01.07. um 2 %.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Betriebe, deren versicherte, verantwortlich leitende Person zum Stichtag
01.07. das 35. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Aus dieser Prämienanpassung ergibt sich weder für den Versicherungsnehmer noch für den Versicherer ein
Kündigungsrecht.
Option auf Premiumschutz für Ärzte 88BU0580
Der Optionsnehmer hat das Recht, innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer von bis zu 10 Jahren den Optionstarif ohne
neuerliche Risikoprüfung in eine Ärzte-BUFT gemäß vorliegendem Antrag umzuwandeln.Wird dieses Recht vom
Optionsnehmer bis zum Ablauf der Option nicht beantragt, so erlischt die Option, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Zum Zeitpunkt der Umstellung ist das Eintrittsalter zum Optionsbeginndatum maßgeblich. Die Tarifumstellung erfolgt ohne
neuerliche Risikoprüfung und ohne Wartezeiten für die neuen Leistungen. Bei der Umstellung ist die Vertragslaufzeit auf alle
Fälle mit dem Ablaufdatum des Optionsvertrages begrenzt. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer erlischt der
Kündigungsverzicht im Schadensfall. Ab Ausübung der Option bzw. Zustandekommen des Versicherungsvertrages ist keine
Optionsprämie mehr fällig, sondern die Vollprämie gemäß Eintrittsalter zum Optionsbeginndatum.
Die Optionsprämie beträgt jährlich 25 % der zum Optionsabschluss aufgrund des Eintrittsalters errechneten Vollprämie.
Ein Leistungsanspruch während der Dauer des Optionsvertrages besteht nicht.
Wird ein bei der Generali Versicherung AG parallel zur Versicherungsoption bestehender BUFT-Vertrag aufgrund
verschwiegener Vorerkrankung gekündigt oder dieser Vertrag nach Artikel 12 ABFT 2017 beendet oder mangels
Prämienzahlung oder sonstigen Gründen storniert, so erlischt gleichzeitig auch die Versicherungsoption (der
Optionsvertrag).
Einschränkung des Versicherungsschutzes bei Personenschäden auf BUKB1081
Vertretungskosten
1. Abweichend von Art. 9 ABFT 2002 bzw. ABFT 2006 gilt vereinbart:
Bei Unterbrechung des versicherten Betriebes durch ein Personenschadenereignis gemäß Art. 2, Pkt. 2. ABFT 2002
bzw. ABFT 2006 werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme die nachgewiesenen Kosten für eine
Vertretung bzw. der entgangene Gewinn ersetzt.
Voraussetzung ist, dass die Vertretung durch eine zur Ausübung der versicherten Tätigkeit befähigte Person erfolgt.
2. Bei einem Sachschadenereignis gemäß Art. 2, Pkt. 1. ABFT 2002 bzw. ABFT 2006 werden im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssumme die nachgewiesenen Kosten der Anmietung von Geschäftsräumlichkeiten, die zur
Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig geworden ist, ersetzt.
erstellt am 01.09.2022 Seite 9
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Versicherungsschutz für Saisonbetriebe BUKB1091
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich während der Vertragslaufzeit auf den in der Polizze vereinbarten
Betriebszeitraum.
2. Die Leistungspflicht des Versicherers beginnt mit Eintritt des Unterbrechungsschadens während des
Betriebszeitraums und dauert für Sachschäden (Art. 2, Pkt. 1. ABFT 2010 bzw. ABFT 2006 bzw. ABFT 2002) und
Personenschäden (Art. 2, Pkt. 2. ABFT 2010 bzw. ABFT 2006 bzw. ABFT 2002) bis zum Ende des
Unterbrechungsschadens, höchstens bis zum Ende des Betriebszeitraumes.
Während des Ruhens der Gewerbeberechtigung wird jedenfalls keine Leistung erbracht.
Der Versicherer haftet während des Betriebszeitraumes für die volle Versicherungssumme.
3. Bei Sachschäden und Personenschäden, die vor dem Betriebszeitraum eintreten und während des
Betriebszeitraumes weiter bestehen, wird keine Leistung erbracht.
4. Der Zeitraum der aktiven Ausübung der versicherten Tätigkeit ist durch Belege nachzuweisen.
Mitglieder der Ärztekammer für Kärnten BUKB1231
1. Für Versicherungsfälle gemäß Artikel 2 ABFT 2002 (Sachschäden, Personenschäden, sonstiger Verhinderungsgrund)
beträgt die Ersatzleistung pro Arbeitstag 1/250 der Versicherungssumme, jedoch wird für den gesamten Zeitraum der
Betriebsunterbrechung höchstens der entgangene Deckungsbeitrag vergütet.
Sofern bei Antragsstellung eine Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders über den im abgelaufenen Geschäftsjahr
erzielten Deckungsbeitrag bzw. die Steuererklärung des abgelaufenen Geschäftsjahres vorgelegt wurde, verzichtet der
Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung gemäß Artikel 8 ABS und die Überprüfung der
Versicherungssumme im Leistungsfall.
Erfolgt die Antragstellung ohne Nachweis des erzielten Deckungsbeitrages im abgelaufenen Geschäftsjahr, so ist die
Leistung aus der vereinbarten Taxe mit EUR 100,-- begrenzt. Ein höherer täglicher Deckungsbeitrag ist vom
Versicherungsnehmer nachzuweisen.
2. Im Rahmen der Betriebsunterbrechungsversicherung für Mitglieder der Ärztekammer für Kärnten wird eine Leistung
nur für Betriebsunterbrechungen an Arbeitstagen erbracht.
Es wird daher vereinbart, dass unter dem auf der Polizze angeschriebenen und in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (ABFT 2002) sowie Besonderen Bedingungen verwendeten Begriff „Tage“ nur Arbeitstage
zu verstehen sind.
Für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage wird daher keine Leistung erbracht. Diese Tage bleiben bei der
Berechnung einer vereinbarten Karenz außer Betracht.
3. Vollendet die versicherte Person das 65. Lebensjahr, endet der Versicherungsvertrag mit dem 01.01. des folgenden
Kalenderjahres. Zu diesem Zeitpunkt erlischt auch der vereinbarte Versicherungsschutz.
Tierärzte BUKB1251
Auswirkungen von Bekämpfungsmaßnahmen aufgrund des Tierseuchengesetzes, die den Bezirk betreffen, in dem der
Tierarzt seinen Berufssitz hat, gelten als Personenschäden im Sinne der Bestimmungen des Art. 2, Pkt. 2.3. ABFT 2010
bzw. ABFT 2006 bzw. ABFT 2002, soweit diese Auswirkungen eine teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes
bewirken. Der Versicherungsschutz wird in diesem Fall bis zur Feststellung des Erlöschens der Seuche gewährt.
Gruppenpraxen BUKB1261
Als Unterbrechungsschaden im Sinne der Bestimmungen des Art. 9 ABFT 2010 bzw. ABFT 2006 bzw. ABFT 2002 ist jener
Betrag anzusehen, der sich aus dem Verdienstausfall und den anteilig fortlaufenden Kosten ergibt.
Betriebsunterbrechung an Arbeitstagen BUKB1271
Eine Leistung wird nur für Betriebsunterbrechungen an Arbeitstagen erbracht.
Es gilt vereinbart, dass unter dem auf der Polizze angeschriebenen und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(ABFT 2010 bzw. ABFT 2006) sowie Besonderen Bedingungen verwendeten Begriff „Tage“ nur Arbeitstage zu verstehen
sind.
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Für Betriebsunterbrechungen an Samstagen, Sonntagen und/oder gesetzlichen Feiertagen wird daher keine Leistung
erbracht. Diese Tage bleiben bei der Berechnung einer vereinbarten Karenz außer Betracht.
Pauschalleistung pro Tag 1/250 der Versicherungssumme BUKB1281
Für Versicherungsfälle gemäß Art. 2, Pkt. 2.1. ABFT 2010 bzw. ABFT 2006 (völlige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit
und/oder Unfallfolgen), gemäß Art. 2, Pkt. 2.2. ABFT 2010 bzw. ABFT 2006 (völlige Arbeitsunfähigkeit infolge
Schwangerschaft bzw. Entbindung), gemäß Art. 2, Pkt. 2.3. ABFT 2010 bzw. ABFT 2006 (Quarantäne) und gemäß Art. 2,
Pkt. 3. ABFT 2010 bzw. ABFT 2006 ( sonstiger Verhinderungsgrund) beträgt die Ersatzleistung pro Arbeitstag 1/250 der
Versicherungssumme, jedoch wird für den gesamten Zeitraum der Betriebsunterbrechung höchstens der entgangene
Deckungsbeitrag vergütet.
Für Betriebsunterbrechungen an Samstagen, Sonntagen und/oder gesetzlichen Feiertagen wird keine Leistung erbracht.
Bei Betriebsunterbrechungen wegen Unfallfolgen wird die vereinbarte BUKB1291
Karenzfrist verkürzt
Bei Betriebsunterbrechungen aufgrund von völliger (100%iger) Arbeitsunfähigkeit wegen Unfallfolgen werden die
vereinbarten Karenzfristen (siehe Polizze) wie folgt verkürzt:
Karenzfrist laut Polizze Karenzfrist bei Unfallfolgen
10 Tage 5 Tage
20 Tage 10 Tage
30 Tage 20 Tage
In Abänderung von Art. 6, Pkt. 4.1. ABFT 2006 gilt die Verkürzung der Karenzfrist von 20 bzw. 30 Tagen auch dann, wenn
die Unfallfolgen keine stationäre Krankenhausbehandlung erfordern.
Rahmenvereinbarung des Vereins zur Sicherung der österreichischen BUKB1301
Gesundheitsberufe
Vertrag auf Grundlage der Rahmenvereinbarung BUFT mit der BUKB1311
Wirtschaftskammer OÖ
Vertrag auf Grundlage der Kooperationsvereinbarung mit Sie&Wir und ARGE BUKB1321
MedConsult
In Abänderung bzw. Ergänzung zur ABFT 2006 gilt folgendes vereinbart:
1. Zu Artikel 3, Punkt 4.10 wird vereinbart, dass Oldtimer-Ralleys (z.B. Planai-Classic), bei denen es nicht um die
schnellste Fahrt, sondern beispielsweise um zwei möglichst zeitgleiche Fahrten geht, nicht unter den Ausschluss
fallen.
2. Zu Artikel 6, Punkt 4.1 wird vereinbart, dass sich die Karenz bei stationärer Krankenhausbehandlung um 10 Tage
verkürzt, soferne die stationäre Aufnahme innerhalb von 5 Tagen nach Eintritt der Betriebsunterbrechung erfolgt und
mindestens 48 Stunden dauert.
3. Abweichend Artikel 6. Punkt 4.2. wird für die Entbindung unabhängig der Karenzfrist für eine Unterbrechung des
versicherten Betriebes eine Leistung von 10 Tagen erbracht. Dies Änderung wird wirksam für alle Leistungsfälle ab
01.03.2016.
4. Artikel 11 gilt als ersatzlos gestrichen (Unterversicherung).
5. Zu Artikel 15, Punkt 2.1 wird vereinbart, dass der Versicherungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, erlischt,
wenn für einen oder mehrere Versicherungsfälle innerhalb von 24 Monaten Leistungen im Gesamtausmaß von
365 Tagen erbracht wurden.
6.1. Zu Artikel 16, Punkt 1 wird vereinbart, dass die „ARGE Med Consult“ eine eigenständige Risikogemeinschaft darstellt
und Prämienanpassungen unabhängig von der Schadenentwicklung des Gesamtbestandes der
Betriebsunterbrechung für freiberuflich und selbstständig Tätige der Generali Versicherung AG durchgeführt werden
können. Insofern verliert Artikel 16, Punkt 1 seine Gültigkeit. Die Prämienanpassungen sind mit 10 % pro Jahr
maximiert.
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6.2. Eine Anpassung kann jährlich, erstmals jedoch ab 1.1.2012 erfolgen. Als Beobachtungszeitraum gilt jeweils das
abgelaufene Versicherungsjahr (Kalenderjahr).
7. In Ergänzung zu Artikel 1 gilt auch als Versicherungsfall der gleichzeitige Ausfall durch Unfall oder Krankheit von
zumindest 2 Dienstnehmern, soferne dieser Ausfall zu einer 100%igen Betriebsunterbrechung führt. Die Leistung ist
auf maximal 3 Tage begrenzt (1/360tel der Versicherungssumme).
8. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer erlischt der Kündigungsverzicht im Schadenfall.
9. Zu Artikel 3, Punkt 4.3 wird vereinbart, dass Kuraufenthalte als Leistungsfall anerkannt werden, sofern innerhalb von
24 Monaten vor Kurantritt eine stationäre Heilbehandlung vorangegangen ist, der Kuraufenthalt ausschließlich auf
dieselbe Diagnose bezogen ist, eine dem Krankheitsbild entsprechende Einrichtung aufgesucht wird und der
Sozialversicherungsträger als Kostenträger aufscheint. Der Ersatz von Kurmittelkosten allein ist nicht ausreichend.
Diese Änderung wird wirksam für alle Verträge ab 1.1.2014. Kuraufenthalte vor dem 1.1.2014 gelten nicht als
versichert.
ARGE MedConsult-BUFT-Versicherungsoption BUKB1331
Besondere Bedingung für die Kooperationsvereinbarung mit Sie&Wir und ARGE MedConsult
Der Optionsnehmer hat das Recht, innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer von bis zu 10 Jahren den Optionstarif ohne
neuerliche Risikoprüfung in eine ARGE MedConsult BUFT gemäß vorliegendem Antrag umzuwandeln. Wird dieses Recht
vom Optionsnehmer bis zum Ablauf der Option nicht beantragt, so erlischt die Option, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
Zum Zeitpunkt der Umstellung ist das Eintrittsalter zum Optionsbeginndatum maßgeblich. Die Tarifumstellung erfolgt ohne
neuerliche Risikoprüfung und ohne Wartezeiten für die neuen Leistungen. Bei Umstellung ist die Vertragslaufzeit auf alle
Fälle mit dem Ablaufdatum des Optionsvertrages begrenzt. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer erlischt der
Kündigungsverzicht im Schadenfall. Ab Ausübung der Option bzw. Zustandekommen des Versicherungsvertrages ist keine
Optionsprämie mehr fällig sondern die Vollprämie gemäß Eintrittsalter zum Optionsbeginndatum.
Die Optionsprämie beträgt jährlich 20 % der zum Optionsabschluss aufgrund des Eintrittsalters errechneten Vollprämie.
Ein Leistungsanspruch während der Dauer des Optionsvertrages besteht nicht.
Prämienrückvergütung für die Option kann nicht vereinbart werden.
Die Vereinbarung einer Prämienfreistellung ist nicht möglich.
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