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Versicherungsmakler / Betriebsunterbrechungsversicherung / Bedingungsarchiv

DONAU Betriebsunterbrechungsversicherung (AFBUB mit Zusatzgefahren und Mehrkosten): die Bedingungen im Volltext

Feuer-Betriebsunterbrechung nach AFBUB 2012 auf Deckungsbeitragsbasis, Haftungszeit 12 bis 24 Monate, mit Besonderer Bedingung 25A erweitert auf Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm samt Mehrkosten.

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Was der Tarif leistet: 65 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (versicherter Jahresertrag aus Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten)laut Polizze„Die Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen.“AFBUB Artikel 4 Punkt 1, Seite 3
Vertragsform: eigenständige Betriebsunterbrechungsversicherung oder Baustein eines Inhalts- oder Bündelvertragsja„ALLGEMEINE FEUER-BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-VERSICHERUNGS- BEDINGUNGEN (AFBUB)“978 Titel, Seite 1
Art der Deckung: Klein-BU (Summe an den Inhalt gekoppelt), Ertragsausfall auf Ertragsbasis (Mittlere BU) oder Tagessatzja„Deckungsbeitrag im Sinne der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung ist die Differenz zwischen den Betriebserträgen (Absatz 2) und den variablen Kosten (Absatz 3).“AFBUB Artikel 3 Punkt 1, Seite 3
Klein-BU: Versicherungssumme gleich der Inhaltssumme (Kopplung an die Sachversicherung)nein„Der Versicherungswert im Sinne des § 52 VersVG wird durch den Deckungsbeitrag gemäß Artikel 3 bestimmt“AFBUB Artikel 4 Punkt 1, Seite 3
Definition des Unterbrechungsschadens (entgangener Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten, Deckungsbeitrag)ja„Der Unterbrechungsschaden errechnet sich aus dem während der Dauer der Betriebsunterbrechung, längstens jedoch während der Haftungszeit in dem Betrieb nicht erwirtschafteten (entgangenen) versicherten Deckungsbeitrag“AFBUB Artikel 2 Punkt 1, Seite 2
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungnein„so liegt Unterversicherung vor, in deren Ausmaß sich auch die Entschädigung verringert.“AFBUB Artikel 6 Punkt 1, Seite 3
Versicherung auf Erstes Risiko (ohne Unterversicherung bis zur Summe)ja, bis zur Versicherungssumme„Diese Mehrkosten-Versicherung ist eine Versicherung auf "Erstes Risiko".“45P Punkt 8, Seite 1
Vorsorge für Ertragssteigerung (Vorsorgeversicherung, Nachhaftung bei Überschreitung)nicht geregelt
Tagesentschädigung oder Pauschale je Unterbrechungstagnicht geregelt
Mehrere Betriebsstellen und Wechselwirkung zwischen ihnenja, bis zur Versicherungssumme„Auswirkungen einer Betriebsunterbrechung in einem versicherten Betrieb bzw. Betriebsteil auf andere Betriebe bzw. Betriebsteile des selben Eigentümers“25A Wechselwirkungsschäden, Seite 1

Haftzeit, Karenz und Selbstbeteiligung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftzeit (Standard laut Werk, in Monaten)ja„Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftungszeit).“AFBUB Artikel 5 Punkt 1, Seite 3
Längste wählbare Haftzeit (zum Beispiel 24 oder 36 Monate)ja„bei einer Haftungszeit von über 12 Monaten bis zu 24 Monate die Versicherungssumme für 24 Monate zugrundegelegt.“AFBUB Artikel 5 Punkt 1, Seite 3
Beginn der Haftzeit (mit Eintritt des Sachschadens oder mit Beginn der Unterbrechung)ja„innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftungszeit).“AFBUB Artikel 5 Punkt 1, Seite 3
Zeitlicher Selbstbehalt (Karenz in Stunden oder Tagen)nicht geregelt
Kurze Unterbrechungen (zum Beispiel bis 24 Stunden) nicht versichertja„Nicht ersetzt werden unbedeutende Betriebsstörungen gemäß Art.1, Pkt. 7 der AFBUB, das sind Betriebsunterbrechungen bis 24 Stunden.“25A, Seite 1
Selbstbeteiligung in Euro oder Prozent des Schadens1.400 €„Der Selbstbehalt beträgt EUR 1.400,--“25A Sprinkler Leckage Punkt 5, Seite 2
Leistung auch bei bloßer Beeinträchtigung (Teilunterbrechung) des Betriebsja„Soweit eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes (Betriebsunterbrechung) durch einen Sachschaden“AFBUB Artikel 1 Punkt 1, Seite 1

Versicherte Gefahren als Auslöser

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs (Feuer-BU)ja„Brand, Blitzschlag oder Explosion,“AFBUB Artikel 1 Punkt 2 a, Seite 1
Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach Einbruchja„Zerstörung bzw. Entwendung einer dem Betrieb dienenden Sache durch Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm.“25A Erweiterung auf Total-Betriebsunterbrechung, Seite 1
Leitungswasserja„Zerstörung bzw. Entwendung einer dem Betrieb dienenden Sache durch Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm.“25A Erweiterung auf Total-Betriebsunterbrechung, Seite 1
Sturm und Hagelja„Zerstörung bzw. Entwendung einer dem Betrieb dienenden Sache durch Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm.“25A Erweiterung auf Total-Betriebsunterbrechung, Seite 1
Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen)nein„im Falle von Erdbeben, Erdrutsch, Bodensenkung, unterirdischem Feuer oder außergewöhnlichen Naturereignissen“AFBUB Artikel 1 Punkt 6 a, Seite 2
Unbenannte Gefahren (Allgefahren: versichert ist, was nicht ausgeschlossen ist)nicht geregelt
Überspannung durch Blitznein„durch Überspannung bzw. durch Induktion entstanden sind.“AFBUB Artikel 1 Punkt 6 c, Seite 2
Böswillige Beschädigung, innere Unruhen, Streiknein„im Falle von Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich Neutralitätsverletzungen) oder inneren Unruhen“AFBUB Artikel 1 Punkt 6 a, Seite 2
Bruch von Glas, Schaufenstern und Werbeanlagen als Auslösernicht geregelt
Ausfall durch Schaden an Maschinen oder Elektronik (Maschinen- oder Elektronik-BU)nicht geregelt
Terroraktenein„Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.“AFBUB Artikel 1 Punkt 9, Seite 2
Spanien: Pérdida de beneficios über das Consorcio de Compensación de Seguros bei außerordentlichen Risikennicht geregelt

Erweiterungen ohne eigenen Sachschaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zugangsbehinderung oder Schaden in der Nachbarschaft (Umgebungsschaden)nicht geregelt
Rückwirkungsschäden bei Zulieferern oder Abnehmernnicht geregelt
Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation)nicht geregelt
Sachschäden außerhalb des Versicherungsorts (Messen, Baustellen, Außenlager)nein„Der Sachschaden muss sich auf dem in der Polizze bezeichneten Grundstück ereignet haben.“AFBUB Artikel 1 Punkt 2, Seite 1
Behördliche Betriebsschließung wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Erregernicht geregelt
Unterbrechung durch Cyberangriff oder Datenverlust ohne Sachschadennein„Unterbrechungsschäden infolge des Verlustes oder der Änderung gespeicherter Informationen ohne gleichzeitigen Sachschaden am Datenträgermaterial werden nicht ersetzt.“25A Datenträger Punkt 3, Seite 1
Ausfall des Inhabers oder einer Schlüsselperson durch Krankheit oder Unfall (BUFT, Praxisausfall)nicht geregelt
Quarantäne oder Tätigkeitsverbot des Inhabersnicht geregelt
Unterbrechung durch Verlust von Daten und Programmen nach einem Sachschadenja, bis zur Versicherungssumme„gelten Schäden an Datenträgern (wie Geschäftsbücher, Akte, Pläne, Magnetplatten, Magnetbänder u. dgl.) als Sachschaden im Sinne des Art. 1 (1) AFBUB.“25A Datenträger Punkt 1, Seite 1
Berücksichtigung von Saisonspitzen und Sonderereignissen bei der Ertragsberechnungja„Bei Betrieben, bei denen der Deckungsbeitrag nicht gleichmäßig im gesamten Betriebsjahr erwirtschaftet wird“AFBUB Artikel 6 Punkt 4, Seite 4

Fortlaufende Kosten und Mehrkosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Löhne und Gehälter der Mitarbeiter während der Unterbrechungja, bis zur Versicherungssumme„Personalaufwendungen gelten im Sinne dieser Bedingungen grundsätzlich als weiterlaufende (fixe) Kosten.“AFBUB Artikel 3 Punkt 4, Seite 3
Miete, Pacht, Leasingraten und Kreditzinsennicht geregelt
Mehrkosten zur Fortführung des Betriebs (Ersatzräume, Leihmaschinen, Überstunden, Fremdfertigung)ja, bis zur Versicherungssumme„zusätzliche Kosten infolge vorübergehender Anmietung von anderen Gebäuden oder Räumlichkeiten“25A Mehrkosten Punkt 2 a, Seite 2
Mehrkosten auch über den ersparten Unterbrechungsschaden hinaus (Mehrkostenversicherung)ja, bis zur Versicherungssumme„ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Schaden durch Mehrkosten.“45P Punkt 1, Seite 1
Schadenminderungskosten, auch wenn sie erfolglos bleibenja, bis zur Versicherungssumme„Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens macht, fallen dem Versicherer zur Last“AFBUB Artikel 7 Punkt 1, Seite 4
Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zum Nachweis des Schadensnicht geregelt
Kosten des Sachverständigenverfahrensnicht geregelt
Wiederanlaufkosten (Werbung, Kundenrückgewinnung nach der Wiederaufnahme)nicht geregelt
Vertragsstrafen und Konventionalstrafen gegenüber Kundennein„Nicht zur Berechnung des Unterbrechungsschadens heranzuziehen sind Vertragsstrafen oder Entschädigungen“AFBUB Artikel 2 Punkt 2, Seite 2

Ausschlüsse und Kürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren nicht ersetztja„Variable Kosten sind Kosten, die als Folge der Betriebsunterbrechung wegfallen oder sich vermindern“AFBUB Artikel 3 Punkt 3, Seite 3
Vergrößerung durch außergewöhnliche Ereignisse oder behördliche Wiederaufbau- und Betriebsbeschränkungenja„durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse oder andauernde Zustände“AFBUB Artikel 1 Punkt 8 a, Seite 2
Vergrößerung durch Kapitalmangel bei der Wiederherstellungja„nicht rechtzeitig vorsorgt oder ihm nicht genügend Kapital zur Verfügung steht,“AFBUB Artikel 1 Punkt 8 e, Seite 2
Ausschluss von Seuchen, Epidemien und Pandemiennicht geregelt
Ausschluss von Ertragseinbußen durch Marktlage, Konjunktur oder Kundenverlust ohne Sachschadennicht geregelt
Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensnicht geregelt
Ausschluss von Cyberrisiken und Datenschädenja„Unterbrechungsschäden infolge des Verlustes oder der Änderung gespeicherter Informationen ohne gleichzeitigen Sachschaden am Datenträgermaterial werden nicht ersetzt.“25A Datenträger Punkt 3, Seite 1

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pflicht, Bücher, Inventuren und Bilanzen der letzten Jahre getrennt sicher aufzubewahrenja„zum Schutz vor Vernichtung sicher und getrennt aufzubewahren.“AFBUB Artikel 8 Punkt 1, Seite 4
Sicherheitsvorschriften (Brandschutz, Einbruchschutz, Wartung) mit Leistungsfolgennicht geregelt
Wartezeit ab Vertragsbeginn (vor allem bei Krankheit des Inhabers)nicht geregelt
Ausschluss von Vorerkrankungen des Inhabersnicht geregelt
Prämienrückgewähr bei Überversicherung (Nachmeldung des tatsächlichen Ertrags)nicht geregelt
Prämienrückvergütung bei Schadenfreiheitnicht geregelt
Besserstellungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen oder Vorvertragnicht geregelt
Innovationsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen“AFBUB Artikel 14 Punkt 2 b, Seite 5

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (AFBUB, Bedingung 978)
[Seite 1] 978 - ALLGEMEINE FEUER-BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-VERSICHERUNGS- BEDINGUNGEN (AFBUB) (Fassung 2012) Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung. INHALTSVERZEICHNIS Artikel 1 Gegenstand und Umfang der Versicherung Artikel 2 Unterbrechungsschaden Artikel 3 Deckungsbeitrag Artikel 4 Versicherungswert Artikel 5 Haftungszeit, Haftungssumme, Ende des Unterbrechungsschadens Artikel 6 Entschädigung Artikel 7 Ersatz der Aufwendungen Artikel 8 Buchführungspflicht Artikel 9 Taxe Artikel 10 Veräußerung Artikel 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Artikel 12 Sachverständigenverfahren Artikel 13 Zahlung der Entschädigung Artikel 14 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall Artikel 1 Gegenstand und Umfang der Versicherung 1. Soweit eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes (Betriebsunterbrechung) durch einen Sachschaden (Absatz 2 bis 6) verursacht wird, ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden (Artikel 2). 2. Als Sachschaden im Sinne des Absatz 1 gilt die Beschädigung oder die Zerstörung einer dem Betrieb dienenden Sache durch a) Brand, Blitzschlag oder Explosion, b) Absturz oder Anprall von bemannten Luftfahrzeugen, deren Teile und Ladung, c) Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei einem dieser Ereignisse. Als Sachschaden gilt auch das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache im Zusammenhang mit einem der vorstehend angeführten Ereignisse. Der Sachschaden muss sich auf dem in der Polizze bezeichneten Grundstück ereignet haben. 3. Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer). Nicht als Brand gilt daher und es liegt demgemäß kein Sachschaden im Sinne des Absatz 2 vor, wenn Sachen dadurch beschädigt oder zerstört werden, dass sie der Einwirkung des Feuers, des Rauches, der Wärme oder des elektrischen Stromes ausgesetzt werden oder dass sie in einen Feuerherd (Ofen, Herd und dergleichen) fallen oder geworfen werden. 4. Als Blitzschlagschäden gelten nur solche Schäden, die a) an den Gebäuden oder an im Freien befindlichen beweglichen Sachen durch die Kraft- oder Wärmewirkung des in sie einschlagenden Blitzes entstehen bzw. b) an den in einem Gebäude befindlichen Sachen durch die Wirkung des Blitzschlages hervorgerufen werden, sofern am Gebäude die unter lit. a) genannten schädigenden Wirkungen des Blitzes entstanden sind. 5. Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen und dergleichen) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Nicht als Explosion gilt und es liegt demgemäß kein Sachschaden im Sinne des Absatz 2 vor, wenn Sachen durch Schleuderbruch (Fliehkraftschaden), Wasserschlag (insbesondere an Dampfmaschinen), Rohrreißer oder andere mechanische Betriebsauswirkungen beschädigt oder zerstört werden. Ebenso sind Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum (Zylinder des Motors) auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an elektrischen Leistungsschaltern (z.B. Öl-, Druckluft-, Druckgasschalter und dergleichen) durch den in ihnen bereits vorhandenen oder sich bildenden Gasdruck entstehen, keine Sachschäden im Sinne des Absatz 2. 978 AFBUB Seite 1 DVR:0016683 [Seite 2] Durch Sprengstoffexplosionen in Fabriken und gewerblichen Anlagen verursachte Beschädigungen oder Zerstörungen von Sachen gelten dagegen als Sachschaden im Sinne des Absatz 2, wenn dies besonders vereinbart ist. Ebenfalls gelten durch Sprengstoffexplosionen auf benachbarten, nicht der Verfügung des Versicherungsnehmers unterliegenden Anlagen entstandene Beschädigungen oder Zerstörungen der Sachen am Versicherungsort als Sachschaden im Sinne des Absatz 2, wenn der Versicherungsnehmer vom Vorhandensein oder der Verwendung der Sprengstoffe nicht gewusst hat oder nicht wissen musste. 6. Nicht als Sachschäden im Sinne des Absatz 1 gelten Schäden a) im Falle von Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich Neutralitätsverletzungen) oder inneren Unruhen und damit verbundenen militärischen und polizeilichen Maßnahmen, im Falle von Erdbeben, Erdrutsch, Bodensenkung, unterirdischem Feuer oder außergewöhnlichen Naturereignissen, im Falle von Ereignissen, welche einer schädigenden Wirkung durch Kernenergie zuzuschreiben sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht, b) soweit sie darin bestehen, dass Bargeld, Wertpapiere und Datenträger (Geschäftsbücher, Akten, Pläne, Magnetplatten, Magnetbänder und dergleichen) und die auf diesen befindlichen Daten, geschäftliche Aufzeichnungen und sonstige Schriften aller Art beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, c) an elektrischen Maschinen, Apparaten oder Einrichtungen, soweit sie 1. durch die Energie des elektrischen Stromes, sei es mit oder ohne Lichterscheinungen, beschädigt oder zerstört werden, 2. durch Überspannung bzw. durch Induktion entstanden sind. Aus solchen Vorgängen außerhalb der betroffenen Maschinen, Apparate oder Einrichtungen entstehende Brand- oder Explosionsschäden sind jedoch Sachschäden im Sinne des Absatz 2. 7. Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne erhebliche Aufwendungen wieder beseitigen lassen, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. 8. Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird a) durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse oder andauernde Zustände, wozu auch die in Punkt 6, lit. a) angeführten Ereignisse gehören, b) durch Vergrößerung der Betriebsanlage oder durch Neuerungen im Betriebe, die nach dem Versicherungsfall im Zuge der Wiederherstellung der Betriebsanlage durchgeführt werden, c) durch behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen, d) durch außergewöhnliche Verzögerungen bei der Wiederherstellung der Betriebsanlage wie z.B. Klärung von Eigentums-, Besitz- oder Pachtverhältnissen, Abwicklung von Erbschaften, Prozessen und dergleichen mehr, e) dadurch, dass der Versicherungsnehmer für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung beschädigter, zerstörter oder abhanden gekommener Sachen nicht rechtzeitig vorsorgt oder ihm nicht genügend Kapital zur Verfügung steht, f) dadurch, dass bei zusammengehörigen Einzelsachen unbeschädigt gebliebene Einzelsachen im versicherten Betrieb nicht mehr verwendet werden können. 9. Terror-Ausschluss Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen. Artikel 2 Unterbrechungsschaden 1. Der Unterbrechungsschaden errechnet sich aus dem während der Dauer der Betriebsunterbrechung, längstens jedoch während der Haftungszeit in dem Betrieb nicht erwirtschafteten (entgangenen) versicherten Deckungsbeitrag (siehe Artikel 3) abzüglich ersparter (nicht anfallender) versicherter Kosten und zuzüglich Schadenminderungskosten im Sinne des Artikel 7. 2. Nicht zur Berechnung des Unterbrechungsschadens heranzuziehen sind Vertragsstrafen oder Entschädigungen, die dem Versicherungsnehmer infolge Nichteinhaltens von Lieferungs- und Fertigstellungsfristen oder sonstigen übernommenen Verpflichtungen zur Last fallen. 978 AFBUB Seite 2 DVR:0016683 [Seite 3] Artikel 3 Deckungsbeitrag 1. Deckungsbeitrag im Sinne der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung ist die Differenz zwischen den Betriebserträgen (Absatz 2) und den variablen Kosten (Absatz 3). Im Falle eines Verlustes ist der Deckungsbeitrag der Saldo aus den im Falle einer Betriebsunterbrechung weiterlaufenden (fixen) Kosten und dem Verlust, den der Betrieb auch ohne Unterbrechung ausgewiesen hätte. 2. Die Betriebserträge umfassen die Umsatzerlöse, die Bestandsveränderungen an halbfertigen und fertigen Erzeugnisssen, die aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträge nach Abzug der Skonti und sonstigen Erlösschmälerungen, die im versicherten Betrieb aus Erzeugung, aus Handel und aus sonstigen Dienstleistungen entstehen. 3. Variable Kosten sind Kosten, die als Folge der Betriebsunterbrechung wegfallen oder sich vermindern und die nicht aufgrund besonderer Vereinbarung als versicherte Kosten festgelegt sind. Dazu gehören auch Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der Anlagen, die während der Betriebsunterbrechung nicht genutzt werden. 4. Personalaufwendungen gelten im Sinne dieser Bedingungen grundsätzlich als weiterlaufende (fixe) Kosten. 5. Bei der Ermittlung des versicherten Deckungsbeitrages bleiben außer Ansatz a) Erträge, die mit dem versicherten Erzeugungs-, Handels- und sonstigen Dienstleistungsbetrieb nicht unmittelbar zusammenhängen (betriebsfremde und außerordentliche Erträge), b) betriebsfremde und außerordentliche Aufwendungen. Artikel 4 Versicherungswert 1. Der Versicherungswert im Sinne des § 52 VersVG wird durch den Deckungsbeitrag gemäß Artikel 3 bestimmt, den der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes während der dem Eintritt des Sachschadens folgenden 12 Monate oder im Falle einer Haftungszeit von über 12 Monaten bis 24 Monate innerhalb von 24 Monaten erwirtschaften würde. Die Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen. 2. Soll bei Erzeugungsbetrieben der Gewinn aus auf Lager befindlichen fertigen, von einem Sachschaden (Artikel 1 Punkt 2) betroffenen Waren mitversichert werden, der erst nach der Betriebsunterbrechung erzielt worden wäre, so ist dieser mit separater Summe zur Versicherung zu beantragen. Artikel 5 Haftungszeit, Haftungssumme, Ende des Unterbrechungsschadens 1. Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftungszeit). Bei Betrieben, die das ganze Jahr hindurch ohne Unterbrechung und ohne größere Saisonschwankungen arbeiten, kann eine davon abweichende Haftungszeit vereinbart werden. In diesen Fällen haftet der Versicherer für die den gewählten Haftungszeiten entsprechenden Teile der Versicherungssummen (= Haftungssummen). Für die Berechnung dieser von den Versicherungssummen abweichenden Haftungssummen wird bei einer Haftungszeit von unter 12 Monaten die Versicherungssumme für 12 Monate und bei einer Haftungszeit von über 12 Monaten bis zu 24 Monate die Versicherungssumme für 24 Monate zugrundegelegt. 2. Der Unterbrechungsschaden endet zum Zeitpunkt der Wiederherstellung der Betriebsanlage, darüber hinaus zum Zeitpunkt der technischen Möglichkeit, die Betriebsleistung im früheren Umfang zu erbringen. Artikel 6 Entschädigung 1. Der Ermittlung der Entschädigung wird der Versicherungswert gemäß Artikel 4 Punkt 1 zugrunde gelegt. Die Höhe der Entschädigung wird durch die Versicherungssumme für 12 oder für 24 Monate unter Berücksichtigung der gewählten Haftungszeit begrenzt. Liegt die Versicherungssumme bzw. Haftungssumme unter dem Versicherungswert (jeweils für 12 bzw. 24 Monate), so liegt Unterversicherung vor, in deren Ausmaß sich auch die Entschädigung verringert. Ist hingegen die Versicherungssumme bzw. Haftungssumme höher als der Versicherungswert, so erhöht sich dadurch die Entschädigung nicht. 2. Das Ausmaß der Entschädigung des Versicherers für den nicht erwirtschafteten (entgangenen) Deckungsbeitrag bestimmt sich nach allen jenen Umständen, die dessen Höhe während der Haftungszeit hätten beeinflussen müssen, insbesondere nach der Marktlage und den besonderen geschäftlichen und technischen Betriebsverhältnissen, den etwa eingetretenen Änderungen des Betriebssystems oder der Absatzverhältnisse, nach der Einwirkung von höherer Gewalt, Streik, Boykott, Aussperrung, von Konkurs oder eines Ausgleichsverfahrens des Versicherungsnehmers. Bei Ermittlung der Entschädigung sind weiters zu berücksichtigen: Der Deckungsbeitrag, der bei Verwertung des Rohmaterials und der halbfertigen Waren nach dem Versicherungsfall erzielt werden kann, die Möglichkeit eines Ersatz-, Not- oder Lohnbetriebes, die Möglichkeit, den 978 AFBUB Seite 3 DVR:0016683 [Seite 4] Ausfall nach Wiederaufnahme des Betriebes durch verstärkte Erzeugung, Bearbeitung oder Verkauf von Waren oder durch andere verstärkte Betriebsleistungen während der Haftungszeit oder nach deren Ablauf in angemessener Frist einzuholen. 3. Nicht ersetzt werden Abschreibungen, die während der Dauer der Betriebsunterbrechung von den von einem Sachschaden zerstörten Anlagen, die durch neue ersetzt werden, vorzunehmen gewesen wären. 4. Bei Betrieben, bei denen der Deckungsbeitrag nicht gleichmäßig im gesamten Betriebsjahr erwirtschaftet wird, ist bei Berechnung der Ersatzleistung jener Teil des während der Haftungszeit nicht erwirtschafteten Deckungsbeitrages auszuscheiden, der in einem außerhalb der Haftungszeit liegenden Zeitabschnitt bereits erwirtschaftet worden ist oder noch erwirtschaftet werden kann. 5. Der nicht erwirtschaftete Deckungsbeitrag und die hierauf entfallende Entschädigung ist für die ganze Dauer der wahrscheinlichen Betriebsunterbrechung, längstens aber für die Haftungszeit, im vorhinein und zwar für jeden Kalendermonat getrennt, festzustellen. Ergibt sich bei einer abschließenden Gesamtberechnung des nicht erwirtschafteten Deckungsbeitrages und der darauf entfallenden Entschädigung eine Abweichung gegenüber der bisherigen Berechnung, so ist diese zu korrigieren. Artikel 7 Ersatz der Aufwendungen 1. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens macht, fallen dem Versicherer zur Last a) soweit sie den Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers verringern oder b) soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte, wegen ihrer Dringlichkeit aber das Einverständnis des Versicherers vorher nicht einholen konnte. In diesem Falle ist der Versicherer über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu verständigen. 2. Die Aufwendungen werden nicht ersetzt, soweit a) durch sie über die Haftungszeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht, b) durch sie Deckungsbeiträge erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind, c) sie mit der Entschädigung zusammen die Haftungssumme übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. 3. Bei einer Unterversicherung - Artikel 8 ABS - sind die Aufwendungen nur in dem Verhältnis zu ersetzen wie der Unterbrechungsschaden. Artikel 8 Buchführungspflicht 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen zu führen, Inventuren und Bilanzen aufzustellen und sie, soweit sie das laufende Geschäftsjahr und die drei Vorjahre betreffen, zum Schutz vor Vernichtung sicher und getrennt aufzubewahren. 2. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Artikel 9 Taxe Ein bestimmter Betrag, unabhängig von dem im Schadenfall erst zu errechnenden Unterbrechungsschäden, darf als Entschädigung im vorhinein nicht vereinbart werden. Artikel 10 Veräußerung Bei Veräußerung des gesamten Unternehmens sind die §§ 69 bis 71 VersVG sinngemäß anzuwenden. Artikel 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall 1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Sachschadens (Artikel 1 Punkt 2), der eine Betriebsunterbrechung zur Folge haben könnte, für die der Versicherungsnehmer Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten: a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen. Wegen des Ersatzes der Aufwendungen siehe Artikel 7. b) Er hat unverzüglich, nachdem er vom Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer Anzeige zu machen. c) Er hat dem Versicherer, dessen Beauftragten und Sachverständigen, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Verpflichtung zur Leistung zu gestatten, jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben und 978 AFBUB Seite 4 DVR:0016683 [Seite 5] Belege beizubringen. Er hat zu dem Zweck insbesondere die Geschäftsbücher, Inventuren, Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie Hilfsbücher, Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang während des laufenden Geschäftsjahres und der drei Vorjahre zur Verfügung zu stellen, soweit der Geschäftsgang in diesen Geschäftsjahren für die Beurteilung in Betracht kommen kann. 2. Der Versicherungsnehmer hat alle Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer richtig und vollständig zu machen. Der Versicherer ist jedoch zur Geheimhaltung der ihm bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. 3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG, im Falle einer Verletzung der unter Absatz 1, lit. a) genannten Obliegenheiten nach Maßgabe des § 62 VersVG, von der Verpflichtung zur Leistung frei. Artikel 12 Sachverständigenverfahren Ergänzung zu Artikel 9 ABS: 1. Die Feststellung der Sachverständigen muss, wenn beide Vertragspartner sich hierüber nach Eintritt eines Unterbrechungsschadens nicht anders einigen, für jede einzelne Post der Polizze insbesondere folgendes ergeben a) den Versicherungswert nach Artikel 4, b) den Umfang und die Dauer der wahrscheinlichen Betriebsunterbrechung, c) den Betrag des durch den Versicherungsfall verursachten Schadens an nicht erwirtschafteten Deckungsbeiträgen, d) sofern die Dauer der Betriebsunterbrechung über die Haftungszeit hinausreicht, den Betrag des auf die Haftungszeit entfallenden nicht erwirtschafteten Deckungsbeitrages. 2. Die Sachverständigen sind in gleicher Weise wie der Versicherer zur Geheimhaltung der ihnen bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Artikel 13 Zahlung der Entschädigung 1. Ist es nach Ablauf eines Monates seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes weiteren Monates möglich, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird. 2. Der Versicherer kann den monatlichen Nachweis über die tatsächlich nicht erwirtschafteten Deckungsbeiträge verlangen. 3. Solange die Entschädigung nicht einvernehmlich oder durch Sachverständigenverfahren (Artikel 12) bestimmt ist, kann die Abtretung des Entschädigungsanspruches dem Versicherer gegenüber nicht geltend gemacht werden. Artikel 14 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall 1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Haftungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. 2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles a) Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. b) Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,- bzw. EUR 500,- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. c) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der 978 AFBUB Seite 5 DVR:0016683 [Seite 6] Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. d) Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. 978 AFBUB Seite 6 DVR:0016683
Volltext aufklappen: Besondere Bedingung 25A Betriebsunterbrechung durch Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm
[Seite 1] 25A - BESONDERE BEDINGUNG FÜR DIE BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-VERSICHERUNG Für den Fall einer Betriebsunterbrechung infolge eines gedeckten Feuerschadenereignisses wird für den Entgang an Betriebsgewinn und den erforderlichen Aufwand an weiterlaufenden Betriebsauslagen im Sinne der Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs- Bedingungen (AFBUB) Ersatz geleistet. Nicht ersetzt werden unbedeutende Betriebsstörungen gemäß Art.1, Pkt. 7 der AFBUB, das sind Betriebsunterbrechungen bis 24 Stunden. Die Haftungsdauer und Haftungssumme sowie eine etwaige Erhöhung der Haftungssummen sind auf der Polizze dokumentiert. Erweiterung auf Total-Betriebsunterbrechung 1. In Erweiterung des Art. 1, Abs. 2, der AFBUB gilt als Sachschaden auch die Beschädigung oder die Zerstörung bzw. Entwendung einer dem Betrieb dienenden Sache durch Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm. 2. Der Versicherer ersetzt den aufgrund eines solchen Sachschadens entstandenen Unterbrechungsschaden nur dann, wenn der Sachschaden selbst, bei Zugrundelegung der genannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AEB, AWB, AStB), zu ersetzen wäre. Wechselwirkungsschäden Auswirkungen einer Betriebsunterbrechung in einem versicherten Betrieb bzw. Betriebsteil auf andere Betriebe bzw. Betriebsteile des selben Eigentümers – gleichgültig ob sie auf dem selben oder auf verschiedenen aber in der Polizze genannten Grundstücken liegen – gelten, unter der Voraussetzung dass die Prämienberechnung nach dem höher zu tarifierenden Betrieb bzw. Betriebsteil erfolgt ist oder gleich zu tarifierende Betriebe bzw. Betriebsteile vorliegen, mitversichert. Unterbrechungsschäden infolge Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von duplizierten Datenträgern 1. Abweichend von Art. 1 (6) lit. b AFBUB, gelten Schäden an Datenträgern (wie Geschäftsbücher, Akte, Pläne, Magnetplatten, Magnetbänder u. dgl.) als Sachschaden im Sinne des Art. 1 (1) AFBUB. 2. Der Versicherungsnehmer hat Maßnahmen zu treffen, damit nach einem Schaden an Datenträgern die für eine weitere Verarbeitung notwendigen Daten und Programme sofort wiederhergestellt werden können. Diese Maßnahmen bestehen insbesondere auch darin, Duplikate der Daten und Programme, die zerstört, beschädigt oder abhanden kommen können, herzustellen und sie so aufzubewahren, dass sie nicht zusammen mit den Originalen zerstört werden können. Als "Duplikate" in diesem Sinne gelten auch Urbelege oder damit vergleichbare Unterlagen, die ohne nennenswerte Zeitverzögerung eine Rekonstruktion ermöglichen. 3. Unterbrechungsschäden infolge des Verlustes oder der Änderung gespeicherter Informationen ohne gleichzeitigen Sachschaden am Datenträgermaterial werden nicht ersetzt. Sprinkler Leckage 1. Als Sachschaden gilt die Zerstörung oder Beschädigung von dem Betrieb dienenden Sachen durch Wasser, das aus einer auf dem Versicherungsgrundstück installierten Sprinkleranlage bestimmungswidrig austritt. Zur Sprinkleranlage gehören Wasserbezugsstelle, Wasserversorgung, Alarmventile, Sprinklerrohrnetz und Sprinklerdüsen samt zugehörigen Armaturen, die ausschließlich dem Betrieb der Sprinkleranlage dienen. 2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, wenn Sachschäden entstehen a) an der Sprinkleranlage selbst; b) anlässlich von Druckproben und der Durchführung von Revisions-, Kontroll- und Wartungsarbeiten; c) infolge Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Sprinkleranlage; d) infolge Erdsenkung oder Erdrutsch. 3. Weiters leistet er keine Entschädigung, wenn Sachschäden entstehen durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung. [Seite 2] 4. Der Versicherungsschutz nach Absatz 1 besteht nur bei Sprinkleranlagen, die von der Zentralstelle für Brandverhütung abgenommen und regelmäßig überprüft werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Besonderen Bedingung - Löschanlagen - der Feuerversicherung. 5. Der Selbstbehalt beträgt EUR 1.400,-- Mehrkosten 1. Mehrkosten sind Kosten, welche bei normalem Betriebsablauf nicht anfallen, sondern während der Dauer einer teilweisen oder gänzlichen Betriebsunterbrechung infolge Sachschadens gemäß Artikel 1 AFBUB zusätzlich aufgewendet werden müssen, um den Absatz jener Produkte zu sichern, welche vor dem Schadentag von der versicherten Firma erzeugt oder im Handelsprogramm geführt wurden oder den Bürobetrieb aufrecht zu erhalten. 2. Versichert gelten insbesonders jene Kostenarten wie: a) zusätzliche Kosten infolge vorübergehender Anmietung von anderen Gebäuden oder Räumlichkeiten sowie Adaptierungen an diesen Gebäuden oder Räumlichkeiten (z.B. Einbauten, Installationen aller Art, Telefonanschlüsse, Fernschreibanschlüsse); b) zusätzliche Umzugs- und Transportkosten, welche mit der vorübergehenden Betriebsverlegung zusammenhängen; c) zusätzliche Kosten infolge Fremdbezug von Halbfabrikaten zur Weiterverarbeitung im versicherten Betrieb; d) zusätzliche Kosten infolge Fremdbezug von Fertigfabrikaten; e) zusätzliche Reise- und Transportkosten; f) zusätzliche Kosten für Lohn-(Fremd-)arbeit; g) zusätzliche Lohn- und Gehaltskosten (Überstunden). 3. Die Artikel 3, 4, 5 und 6 der AFBUB gelten sinngemäß. Artikel 1 (7) der AFBUB gilt gestrichen. 4. Der Artikel 8 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) findet keine Anwendung. 5. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Wiedererlangung der Lagerkapazität vor dem Schadentag ergeben, sind bei der Entschädigungsleistung zu berücksichtigen. Ebenso ist das Ausmaß der Entschädigungsleistung von all jenen Umständen abhängig, die während der Stillstandszeit die Höhe der Entschädigung beeinflussen, im besonderen von der Marktsituation und den besonderen geschäftlichen und örtlichen Betriebsverhältnissen. 6. Der Versicherer haftet für Mehrkosten, die innerhalb der vereinbarten Haftungszeit seit Eintritt des Sachschadens bis zur technischen Betriebsbereitschaft entstehen, von der Versicherungssumme jedoch höchstens 40 %, wenn die technische Betriebsbereitschaft innerhalb eines Monats erreicht wird; 60 %, wenn die technische Betriebsbereitschaft innerhalb zweier Monate erreicht wird; 80 %, wenn die technische Betriebsbereitschaft innerhalb dreier Monate erreicht wird; 100 %, wenn die technische Betriebsbereitschaft nach mehr als drei Monaten erreicht wird. 7. Gegenständlicher Versicherungsvertrag setzt den aufrechten Bestand einer Feuerversicherung für denselben Betrieb bei der Donau Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft voraus. 8. Der Versicherer ersetzt den aufgrund eines solchen Sachschadens entstandenen Mehrkostenschaden nur dann, wenn der Sachschaden selbst, bei Zugrundelegung der genannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB, AEB, AWB, AStB), zu ersetzen wäre. 9. Nicht ersetzt werden unbedeutende Betriebsstörungen gemäß Art.1, Pkt. 7 der AFBUB, das sind Betriebsunterbrechungen bis 24 Stunden.
Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Mehrkostenversicherung (45P)
[Seite 1] 45P - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE FEUER - BETRIEBSUNTERBRECHUNGS - MEHRKOSTEN-VERSICHERUNG 1. Soweit und solange eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes (Betriebsunterbrechung) durch einen gemäß Pkt. 4 Teil B der Allgemeinen Bedingungen All Risk (ABAR) ersatzpflichtigen Sachschaden verursacht wird, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Schaden durch Mehrkosten. 2. Mehrkosten sind jene Betriebsaufwendungen, die während der Betriebsunterbrechung, höchstens jedoch während der Haftungszeit, zusätzlich zu den gewöhnlichen (im selben Zeitraum auch ohne Eintritt des Sachschadens anfallenden) Betriebsaufwendungen zur Fortführung des versicherten Betriebes aufgewendet werden müssen. 3. Mehrkosten werden nur ersetzt, soweit ihr Aufwand rechtlich notwendig oder zur Abwendung oder Minderung eines drohenden Ertragsausfalls wirtschaftlich begründet ist. 4. Durch die Unterbrechung ersparte gewöhnliche Betriebsaufwendungen werden gegengerechnet. 5. Mehrkosten infolge eines Sachschadens an elektronischen Datenverarbeitungsanlagen werden nicht ersetzt. 6. Die Haftung des Versicherers beginnt mit dem Eintritt des Sachschadens und endet mit der Wiederherstellung der Betriebsanlage, spätestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Haftungszeit. 7. Im übrigen gelten die Allgemeinen Bedingungen All Risk (ABAR) sinngemäß. 8. Diese Mehrkosten-Versicherung ist eine Versicherung auf "Erstes Risiko". Die Bestimmungen des Pkt. 13 Teil B der Allgemeinen Bedingungen All Risk (ABAR) über die Unterversicherung finden keine Anwendung. PDF wurde mit pdfFactory-Prüfversion erstellt. www.context-gmbh.de
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