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Volltext aufklappen: Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (AFBUB, Bedingung 978)
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978 - ALLGEMEINE FEUER-BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-VERSICHERUNGS-
BEDINGUNGEN (AFBUB)
(Fassung 2012)
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
Anwendung.
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 Gegenstand und Umfang der Versicherung
Artikel 2 Unterbrechungsschaden
Artikel 3 Deckungsbeitrag
Artikel 4 Versicherungswert
Artikel 5 Haftungszeit, Haftungssumme, Ende des Unterbrechungsschadens
Artikel 6 Entschädigung
Artikel 7 Ersatz der Aufwendungen
Artikel 8 Buchführungspflicht
Artikel 9 Taxe
Artikel 10 Veräußerung
Artikel 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel 12 Sachverständigenverfahren
Artikel 13 Zahlung der Entschädigung
Artikel 14 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
Artikel 1
Gegenstand und Umfang der Versicherung
1. Soweit eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes (Betriebsunterbrechung) durch einen
Sachschaden (Absatz 2 bis 6) verursacht wird, ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den
dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden (Artikel 2).
2. Als Sachschaden im Sinne des Absatz 1 gilt die Beschädigung oder die Zerstörung einer dem Betrieb dienenden
Sache durch
a) Brand, Blitzschlag oder Explosion,
b) Absturz oder Anprall von bemannten Luftfahrzeugen, deren Teile und Ladung,
c) Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei einem dieser Ereignisse.
Als Sachschaden gilt auch das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache im Zusammenhang mit
einem der vorstehend angeführten Ereignisse.
Der Sachschaden muss sich auf dem in der Polizze bezeichneten Grundstück ereignet haben.
3. Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus
eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer).
Nicht als Brand gilt daher und es liegt demgemäß kein Sachschaden im Sinne des Absatz 2 vor, wenn Sachen
dadurch beschädigt oder zerstört werden, dass sie der Einwirkung des Feuers, des Rauches, der Wärme oder des
elektrischen Stromes ausgesetzt werden oder dass sie in einen Feuerherd (Ofen, Herd und dergleichen) fallen oder
geworfen werden.
4. Als Blitzschlagschäden gelten nur solche Schäden, die
a) an den Gebäuden oder an im Freien befindlichen beweglichen Sachen durch die Kraft- oder Wärmewirkung des
in sie einschlagenden Blitzes entstehen bzw.
b) an den in einem Gebäude befindlichen Sachen durch die Wirkung des Blitzschlages hervorgerufen werden,
sofern am Gebäude die unter lit. a) genannten schädigenden Wirkungen des Blitzes entstanden sind.
5. Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende
Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen und dergleichen) liegt nur vor, wenn seine
Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes
innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
Nicht als Explosion gilt und es liegt demgemäß kein Sachschaden im Sinne des Absatz 2 vor, wenn Sachen durch
Schleuderbruch (Fliehkraftschaden), Wasserschlag (insbesondere an Dampfmaschinen), Rohrreißer oder andere
mechanische Betriebsauswirkungen beschädigt oder zerstört werden. Ebenso sind Schäden, die an
Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum (Zylinder des Motors) auftretenden Explosionen
sowie Schäden, die an elektrischen Leistungsschaltern (z.B. Öl-, Druckluft-, Druckgasschalter und dergleichen)
durch den in ihnen bereits vorhandenen oder sich bildenden Gasdruck entstehen, keine Sachschäden im Sinne des
Absatz 2.
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Durch Sprengstoffexplosionen in Fabriken und gewerblichen Anlagen verursachte Beschädigungen oder
Zerstörungen von Sachen gelten dagegen als Sachschaden im Sinne des Absatz 2, wenn dies besonders vereinbart
ist. Ebenfalls gelten durch Sprengstoffexplosionen auf benachbarten, nicht der Verfügung des
Versicherungsnehmers unterliegenden Anlagen entstandene Beschädigungen oder Zerstörungen der Sachen am
Versicherungsort als Sachschaden im Sinne des Absatz 2, wenn der Versicherungsnehmer vom Vorhandensein
oder der Verwendung der Sprengstoffe nicht gewusst hat oder nicht wissen musste.
6. Nicht als Sachschäden im Sinne des Absatz 1 gelten Schäden
a) im Falle von Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich Neutralitätsverletzungen) oder inneren Unruhen und
damit verbundenen militärischen und polizeilichen Maßnahmen, im Falle von Erdbeben, Erdrutsch,
Bodensenkung, unterirdischem Feuer oder außergewöhnlichen Naturereignissen, im Falle von Ereignissen,
welche einer schädigenden Wirkung durch Kernenergie zuzuschreiben sind, wenn der Versicherungsnehmer
nicht nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch
mittelbar im Zusammenhang steht,
b) soweit sie darin bestehen, dass Bargeld, Wertpapiere und Datenträger (Geschäftsbücher, Akten, Pläne,
Magnetplatten, Magnetbänder und dergleichen) und die auf diesen befindlichen Daten, geschäftliche
Aufzeichnungen und sonstige Schriften aller Art beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
c) an elektrischen Maschinen, Apparaten oder Einrichtungen, soweit sie
1. durch die Energie des elektrischen Stromes, sei es mit oder ohne Lichterscheinungen, beschädigt oder
zerstört werden,
2. durch Überspannung bzw. durch Induktion entstanden sind.
Aus solchen Vorgängen außerhalb der betroffenen Maschinen, Apparate oder Einrichtungen entstehende Brand-
oder Explosionsschäden sind jedoch Sachschäden im Sinne des Absatz 2.
7. Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne erhebliche Aufwendungen wieder beseitigen lassen, fallen
nicht unter den Versicherungsschutz.
8. Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird
a) durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse oder andauernde Zustände, wozu
auch die in Punkt 6, lit. a) angeführten Ereignisse gehören,
b) durch Vergrößerung der Betriebsanlage oder durch Neuerungen im Betriebe, die nach dem Versicherungsfall im
Zuge der Wiederherstellung der Betriebsanlage durchgeführt werden,
c) durch behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen,
d) durch außergewöhnliche Verzögerungen bei der Wiederherstellung der Betriebsanlage wie z.B. Klärung von
Eigentums-, Besitz- oder Pachtverhältnissen, Abwicklung von Erbschaften, Prozessen und dergleichen mehr,
e) dadurch, dass der Versicherungsnehmer für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung beschädigter,
zerstörter oder abhanden gekommener Sachen nicht rechtzeitig vorsorgt oder ihm nicht genügend Kapital zur
Verfügung steht,
f) dadurch, dass bei zusammengehörigen Einzelsachen unbeschädigt gebliebene Einzelsachen im versicherten
Betrieb nicht mehr verwendet werden können.
9. Terror-Ausschluss
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen,
die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art
von Terrorakten.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer,
religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder
Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu
nehmen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder
Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen
mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich
in irgendeiner Weise darauf beziehen.
Artikel 2
Unterbrechungsschaden
1. Der Unterbrechungsschaden errechnet sich aus dem während der Dauer der Betriebsunterbrechung, längstens
jedoch während der Haftungszeit in dem Betrieb nicht erwirtschafteten (entgangenen) versicherten Deckungsbeitrag
(siehe Artikel 3) abzüglich ersparter (nicht anfallender) versicherter Kosten und zuzüglich
Schadenminderungskosten im Sinne des Artikel 7.
2. Nicht zur Berechnung des Unterbrechungsschadens heranzuziehen sind Vertragsstrafen oder Entschädigungen, die
dem Versicherungsnehmer infolge Nichteinhaltens von Lieferungs- und Fertigstellungsfristen oder sonstigen
übernommenen Verpflichtungen zur Last fallen.
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Artikel 3
Deckungsbeitrag
1. Deckungsbeitrag im Sinne der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung ist die Differenz zwischen den
Betriebserträgen (Absatz 2) und den variablen Kosten (Absatz 3). Im Falle eines Verlustes ist der Deckungsbeitrag
der Saldo aus den im Falle einer Betriebsunterbrechung weiterlaufenden (fixen) Kosten und dem Verlust, den der
Betrieb auch ohne Unterbrechung ausgewiesen hätte.
2. Die Betriebserträge umfassen die Umsatzerlöse, die Bestandsveränderungen an halbfertigen und fertigen
Erzeugnisssen, die aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträge nach Abzug der Skonti und
sonstigen Erlösschmälerungen, die im versicherten Betrieb aus Erzeugung, aus Handel und aus sonstigen
Dienstleistungen entstehen.
3. Variable Kosten sind Kosten, die als Folge der Betriebsunterbrechung wegfallen oder sich vermindern und die nicht
aufgrund besonderer Vereinbarung als versicherte Kosten festgelegt sind. Dazu gehören auch Abschreibungen
verschleißabhängiger Teile der Anlagen, die während der Betriebsunterbrechung nicht genutzt werden.
4. Personalaufwendungen gelten im Sinne dieser Bedingungen grundsätzlich als weiterlaufende (fixe) Kosten.
5. Bei der Ermittlung des versicherten Deckungsbeitrages bleiben außer Ansatz
a) Erträge, die mit dem versicherten Erzeugungs-, Handels- und sonstigen Dienstleistungsbetrieb nicht unmittelbar
zusammenhängen (betriebsfremde und außerordentliche Erträge),
b) betriebsfremde und außerordentliche Aufwendungen.
Artikel 4
Versicherungswert
1. Der Versicherungswert im Sinne des § 52 VersVG wird durch den Deckungsbeitrag gemäß Artikel 3 bestimmt, den
der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes während der dem Eintritt des Sachschadens
folgenden 12 Monate oder im Falle einer Haftungszeit von über 12 Monaten bis 24 Monate innerhalb von 24
Monaten erwirtschaften würde.
Die Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen.
2. Soll bei Erzeugungsbetrieben der Gewinn aus auf Lager befindlichen fertigen, von einem Sachschaden (Artikel 1
Punkt 2) betroffenen Waren mitversichert werden, der erst nach der Betriebsunterbrechung erzielt worden wäre, so
ist dieser mit separater Summe zur Versicherung zu beantragen.
Artikel 5
Haftungszeit, Haftungssumme, Ende des Unterbrechungsschadens
1. Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des
Sachschadens entsteht (Haftungszeit).
Bei Betrieben, die das ganze Jahr hindurch ohne Unterbrechung und ohne größere Saisonschwankungen arbeiten,
kann eine davon abweichende Haftungszeit vereinbart werden. In diesen Fällen haftet der Versicherer für die den
gewählten Haftungszeiten entsprechenden Teile der Versicherungssummen (= Haftungssummen). Für die
Berechnung dieser von den Versicherungssummen abweichenden Haftungssummen wird bei einer Haftungszeit
von unter 12 Monaten die Versicherungssumme für 12 Monate und bei einer Haftungszeit von über 12 Monaten bis
zu 24 Monate die Versicherungssumme für 24 Monate zugrundegelegt.
2. Der Unterbrechungsschaden endet zum Zeitpunkt der Wiederherstellung der Betriebsanlage, darüber hinaus zum
Zeitpunkt der technischen Möglichkeit, die Betriebsleistung im früheren Umfang zu erbringen.
Artikel 6
Entschädigung
1. Der Ermittlung der Entschädigung wird der Versicherungswert gemäß Artikel 4 Punkt 1 zugrunde gelegt. Die Höhe
der Entschädigung wird durch die Versicherungssumme für 12 oder für 24 Monate unter Berücksichtigung der
gewählten Haftungszeit begrenzt. Liegt die Versicherungssumme bzw. Haftungssumme unter dem
Versicherungswert (jeweils für 12 bzw. 24 Monate), so liegt Unterversicherung vor, in deren Ausmaß sich auch die
Entschädigung verringert. Ist hingegen die Versicherungssumme bzw. Haftungssumme höher als der
Versicherungswert, so erhöht sich dadurch die Entschädigung nicht.
2. Das Ausmaß der Entschädigung des Versicherers für den nicht erwirtschafteten (entgangenen) Deckungsbeitrag
bestimmt sich nach allen jenen Umständen, die dessen Höhe während der Haftungszeit hätten beeinflussen
müssen, insbesondere nach der Marktlage und den besonderen geschäftlichen und technischen
Betriebsverhältnissen, den etwa eingetretenen Änderungen des Betriebssystems oder der Absatzverhältnisse, nach
der Einwirkung von höherer Gewalt, Streik, Boykott, Aussperrung, von Konkurs oder eines Ausgleichsverfahrens
des Versicherungsnehmers. Bei Ermittlung der Entschädigung sind weiters zu berücksichtigen:
Der Deckungsbeitrag, der bei Verwertung des Rohmaterials und der halbfertigen Waren nach dem
Versicherungsfall erzielt werden kann, die Möglichkeit eines Ersatz-, Not- oder Lohnbetriebes, die Möglichkeit, den
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Ausfall nach Wiederaufnahme des Betriebes durch verstärkte Erzeugung, Bearbeitung oder Verkauf von Waren
oder durch andere verstärkte Betriebsleistungen während der Haftungszeit oder nach deren Ablauf in
angemessener Frist einzuholen.
3. Nicht ersetzt werden Abschreibungen, die während der Dauer der Betriebsunterbrechung von den von einem
Sachschaden zerstörten Anlagen, die durch neue ersetzt werden, vorzunehmen gewesen wären.
4. Bei Betrieben, bei denen der Deckungsbeitrag nicht gleichmäßig im gesamten Betriebsjahr erwirtschaftet wird, ist
bei Berechnung der Ersatzleistung jener Teil des während der Haftungszeit nicht erwirtschafteten
Deckungsbeitrages auszuscheiden, der in einem außerhalb der Haftungszeit liegenden Zeitabschnitt bereits
erwirtschaftet worden ist oder noch erwirtschaftet werden kann.
5. Der nicht erwirtschaftete Deckungsbeitrag und die hierauf entfallende Entschädigung ist für die ganze Dauer der
wahrscheinlichen Betriebsunterbrechung, längstens aber für die Haftungszeit, im vorhinein und zwar für jeden
Kalendermonat getrennt, festzustellen. Ergibt sich bei einer abschließenden Gesamtberechnung des nicht
erwirtschafteten Deckungsbeitrages und der darauf entfallenden Entschädigung eine Abweichung gegenüber der
bisherigen Berechnung, so ist diese zu korrigieren.
Artikel 7
Ersatz der Aufwendungen
1. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens
macht, fallen dem Versicherer zur Last
a) soweit sie den Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers verringern oder
b) soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte, wegen ihrer Dringlichkeit
aber das Einverständnis des Versicherers vorher nicht einholen konnte. In diesem Falle ist der Versicherer über
die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu verständigen.
2. Die Aufwendungen werden nicht ersetzt, soweit
a) durch sie über die Haftungszeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht,
b) durch sie Deckungsbeiträge erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind,
c) sie mit der Entschädigung zusammen die Haftungssumme übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung
des Versicherers beruhen.
3. Bei einer Unterversicherung - Artikel 8 ABS - sind die Aufwendungen nur in dem Verhältnis zu ersetzen wie der
Unterbrechungsschaden.
Artikel 8
Buchführungspflicht
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen zu führen, Inventuren und
Bilanzen aufzustellen und sie, soweit sie das laufende Geschäftsjahr und die drei Vorjahre betreffen, zum Schutz
vor Vernichtung sicher und getrennt aufzubewahren.
2. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des
§ 6 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Artikel 9
Taxe
Ein bestimmter Betrag, unabhängig von dem im Schadenfall erst zu errechnenden Unterbrechungsschäden, darf als
Entschädigung im vorhinein nicht vereinbart werden.
Artikel 10
Veräußerung
Bei Veräußerung des gesamten Unternehmens sind die §§ 69 bis 71 VersVG sinngemäß anzuwenden.
Artikel 11
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Sachschadens (Artikel 1 Punkt 2), der eine Betriebsunterbrechung zur
Folge haben könnte, für die der Versicherungsnehmer Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten:
a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei Weisungen des
Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen. Wegen des
Ersatzes der Aufwendungen siehe Artikel 7.
b) Er hat unverzüglich, nachdem er vom Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer Anzeige zu machen.
c) Er hat dem Versicherer, dessen Beauftragten und Sachverständigen, soweit es ihm billigerweise zugemutet
werden kann, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner
Verpflichtung zur Leistung zu gestatten, jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben und
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Belege beizubringen. Er hat zu dem Zweck insbesondere die Geschäftsbücher, Inventuren, Bilanzen und
Erfolgsrechnungen sowie Hilfsbücher, Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang während des laufenden
Geschäftsjahres und der drei Vorjahre zur Verfügung zu stellen, soweit der Geschäftsgang in diesen
Geschäftsjahren für die Beurteilung in Betracht kommen kann.
2. Der Versicherungsnehmer hat alle Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer richtig und vollständig
zu machen. Der Versicherer ist jedoch zur Geheimhaltung der ihm bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG, im Falle einer Verletzung der unter Absatz 1, lit. a)
genannten Obliegenheiten nach Maßgabe des § 62 VersVG, von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Artikel 12
Sachverständigenverfahren
Ergänzung zu Artikel 9 ABS:
1. Die Feststellung der Sachverständigen muss, wenn beide Vertragspartner sich hierüber nach Eintritt eines
Unterbrechungsschadens nicht anders einigen, für jede einzelne Post der Polizze insbesondere folgendes ergeben
a) den Versicherungswert nach Artikel 4,
b) den Umfang und die Dauer der wahrscheinlichen Betriebsunterbrechung,
c) den Betrag des durch den Versicherungsfall verursachten Schadens an nicht erwirtschafteten
Deckungsbeiträgen,
d) sofern die Dauer der Betriebsunterbrechung über die Haftungszeit hinausreicht, den Betrag des auf die
Haftungszeit entfallenden nicht erwirtschafteten Deckungsbeitrages.
2. Die Sachverständigen sind in gleicher Weise wie der Versicherer zur Geheimhaltung der ihnen bekanntgewordenen
Tatsachen verpflichtet.
Artikel 13
Zahlung der Entschädigung
1. Ist es nach Ablauf eines Monates seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes weiteren Monates möglich,
den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten
hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung
gezahlt wird.
2. Der Versicherer kann den monatlichen Nachweis über die tatsächlich nicht erwirtschafteten Deckungsbeiträge
verlangen.
3. Solange die Entschädigung nicht einvernehmlich oder durch Sachverständigenverfahren (Artikel 12) bestimmt ist,
kann die Abtretung des Entschädigungsanspruches dem Versicherer gegenüber nicht geltend gemacht werden.
Artikel 14
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Haftungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung
geleistet wird.
2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
a) Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das
Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall
gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.
Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines
begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn
der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder
grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen
für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
b) Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht
durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn
- die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,- bzw. EUR 500,- bei
Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder
- in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür
insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
c) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen
Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab
Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der
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Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden
Versicherungsperiode kündigen.
d) Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen
Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab
Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.
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Volltext aufklappen: Besondere Bedingung 25A Betriebsunterbrechung durch Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm
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25A - BESONDERE BEDINGUNG FÜR DIE BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-VERSICHERUNG
Für den Fall einer Betriebsunterbrechung infolge eines gedeckten Feuerschadenereignisses wird für
den Entgang an Betriebsgewinn und den erforderlichen Aufwand an weiterlaufenden
Betriebsauslagen im Sinne der Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-
Bedingungen (AFBUB) Ersatz geleistet. Nicht ersetzt werden unbedeutende Betriebsstörungen
gemäß Art.1, Pkt. 7 der AFBUB, das sind Betriebsunterbrechungen bis 24 Stunden.
Die Haftungsdauer und Haftungssumme sowie eine etwaige Erhöhung der Haftungssummen sind auf
der Polizze dokumentiert.
Erweiterung auf Total-Betriebsunterbrechung
1. In Erweiterung des Art. 1, Abs. 2, der AFBUB gilt als Sachschaden auch die Beschädigung oder die
Zerstörung bzw. Entwendung einer dem Betrieb dienenden Sache durch Einbruchdiebstahl,
Leitungswasser und Sturm.
2. Der Versicherer ersetzt den aufgrund eines solchen Sachschadens entstandenen
Unterbrechungsschaden nur dann, wenn der Sachschaden selbst, bei Zugrundelegung der genannten
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AEB, AWB, AStB), zu ersetzen wäre.
Wechselwirkungsschäden
Auswirkungen einer Betriebsunterbrechung in einem versicherten Betrieb bzw. Betriebsteil auf andere
Betriebe bzw. Betriebsteile des selben Eigentümers – gleichgültig ob sie auf dem selben oder auf
verschiedenen aber in der Polizze genannten Grundstücken liegen – gelten, unter der Voraussetzung
dass die Prämienberechnung nach dem höher zu tarifierenden Betrieb bzw. Betriebsteil erfolgt ist oder
gleich zu tarifierende Betriebe bzw. Betriebsteile vorliegen, mitversichert.
Unterbrechungsschäden infolge Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von
duplizierten Datenträgern
1. Abweichend von Art. 1 (6) lit. b AFBUB, gelten Schäden an Datenträgern (wie Geschäftsbücher,
Akte, Pläne, Magnetplatten, Magnetbänder u. dgl.) als Sachschaden im Sinne des Art. 1 (1) AFBUB.
2. Der Versicherungsnehmer hat Maßnahmen zu treffen, damit nach einem Schaden an Datenträgern
die für eine weitere Verarbeitung notwendigen Daten und Programme sofort wiederhergestellt werden
können. Diese Maßnahmen bestehen insbesondere auch darin, Duplikate der Daten und Programme,
die zerstört, beschädigt oder abhanden kommen können, herzustellen und sie so aufzubewahren,
dass sie nicht zusammen mit den Originalen zerstört werden können.
Als "Duplikate" in diesem Sinne gelten auch Urbelege oder damit vergleichbare Unterlagen, die ohne
nennenswerte Zeitverzögerung eine Rekonstruktion ermöglichen.
3. Unterbrechungsschäden infolge des Verlustes oder der Änderung gespeicherter Informationen
ohne gleichzeitigen Sachschaden am Datenträgermaterial werden nicht ersetzt.
Sprinkler Leckage
1. Als Sachschaden gilt die Zerstörung oder Beschädigung von dem Betrieb dienenden Sachen durch
Wasser, das aus einer auf dem Versicherungsgrundstück installierten Sprinkleranlage
bestimmungswidrig austritt. Zur Sprinkleranlage gehören Wasserbezugsstelle, Wasserversorgung,
Alarmventile, Sprinklerrohrnetz und Sprinklerdüsen samt zugehörigen Armaturen, die ausschließlich
dem Betrieb der Sprinkleranlage dienen.
2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, wenn Sachschäden entstehen
a) an der Sprinkleranlage selbst;
b) anlässlich von Druckproben und der Durchführung von Revisions-, Kontroll- und
Wartungsarbeiten;
c) infolge Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Sprinkleranlage;
d) infolge Erdsenkung oder Erdrutsch.
3. Weiters leistet er keine Entschädigung, wenn Sachschäden entstehen durch Holzfäule,
Vermorschung oder Schwammbildung.
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4. Der Versicherungsschutz nach Absatz 1 besteht nur bei Sprinkleranlagen, die von der Zentralstelle
für Brandverhütung abgenommen und regelmäßig überprüft werden. Im übrigen gelten die
Bestimmungen der Besonderen Bedingung - Löschanlagen - der Feuerversicherung.
5. Der Selbstbehalt beträgt EUR 1.400,--
Mehrkosten
1. Mehrkosten sind Kosten, welche bei normalem Betriebsablauf nicht anfallen, sondern während der
Dauer einer teilweisen oder gänzlichen Betriebsunterbrechung infolge Sachschadens gemäß Artikel 1
AFBUB zusätzlich aufgewendet werden müssen, um den Absatz jener Produkte zu sichern, welche
vor dem Schadentag von der versicherten Firma erzeugt oder im Handelsprogramm geführt wurden
oder den Bürobetrieb aufrecht zu erhalten.
2. Versichert gelten insbesonders jene Kostenarten wie:
a) zusätzliche Kosten infolge vorübergehender Anmietung von anderen Gebäuden oder
Räumlichkeiten sowie Adaptierungen an diesen Gebäuden oder Räumlichkeiten (z.B. Einbauten,
Installationen aller Art, Telefonanschlüsse, Fernschreibanschlüsse);
b) zusätzliche Umzugs- und Transportkosten, welche mit der vorübergehenden Betriebsverlegung
zusammenhängen;
c) zusätzliche Kosten infolge Fremdbezug von Halbfabrikaten zur Weiterverarbeitung im versicherten
Betrieb;
d) zusätzliche Kosten infolge Fremdbezug von Fertigfabrikaten;
e) zusätzliche Reise- und Transportkosten;
f) zusätzliche Kosten für Lohn-(Fremd-)arbeit;
g) zusätzliche Lohn- und Gehaltskosten (Überstunden).
3. Die Artikel 3, 4, 5 und 6 der AFBUB gelten sinngemäß. Artikel 1 (7) der AFBUB gilt gestrichen.
4. Der Artikel 8 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) findet keine
Anwendung.
5. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach
Wiedererlangung der Lagerkapazität vor dem Schadentag ergeben, sind bei der
Entschädigungsleistung zu berücksichtigen. Ebenso ist das Ausmaß der Entschädigungsleistung von
all jenen Umständen abhängig, die während der Stillstandszeit die Höhe der Entschädigung
beeinflussen, im besonderen von der Marktsituation und den besonderen geschäftlichen und örtlichen
Betriebsverhältnissen.
6. Der Versicherer haftet für Mehrkosten, die innerhalb der vereinbarten Haftungszeit seit Eintritt des
Sachschadens bis zur technischen Betriebsbereitschaft entstehen, von der Versicherungssumme
jedoch höchstens
40 %, wenn die technische Betriebsbereitschaft innerhalb eines Monats erreicht wird;
60 %, wenn die technische Betriebsbereitschaft innerhalb zweier Monate erreicht wird;
80 %, wenn die technische Betriebsbereitschaft innerhalb dreier Monate erreicht wird;
100 %, wenn die technische Betriebsbereitschaft nach mehr als drei Monaten erreicht wird.
7. Gegenständlicher Versicherungsvertrag setzt den aufrechten Bestand einer Feuerversicherung für
denselben Betrieb bei der Donau Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft voraus.
8. Der Versicherer ersetzt den aufgrund eines solchen Sachschadens entstandenen
Mehrkostenschaden nur dann, wenn der Sachschaden selbst, bei Zugrundelegung der genannten
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB, AEB, AWB, AStB), zu ersetzen wäre.
9. Nicht ersetzt werden unbedeutende Betriebsstörungen gemäß Art.1, Pkt. 7 der AFBUB, das sind
Betriebsunterbrechungen bis 24 Stunden.