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Versicherungsmakler / Betriebsunterbrechungsversicherung / Bedingungsarchiv

DONAU für freiberuflich und selbständig Tätige: die Bedingungen im Volltext

Betriebsunterbrechung für freiberuflich und selbstständig Tätige nach ABFT 2012: Ertragsausfall nach Sachschäden (Feuer, Einbruch, Leitungswasser, Sturm und Elementar) und bei völliger Arbeitsunfähigkeit oder Quarantäne des Inhabers, Tagestaxe 1/360, Haftungszeit 12 Monate.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (versicherter Jahresertrag aus Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten)laut Polizze„Die Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen.“ABFT Artikel 5, Seite 5
Vertragsform: eigenständige Betriebsunterbrechungsversicherung oder Baustein eines Inhalts- oder Bündelvertragsja„ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE BETRIEBSUNTERBRECHUNGS- VERSICHERUNG FÜR FREIBERUFLICH UND SELBSTSTÄNDIG TÄTIGE (ABFT)“87T Titel, Seite 1
Art der Deckung: Klein-BU (Summe an den Inhalt gekoppelt), Ertragsausfall auf Ertragsbasis (Mittlere BU) oder Tagessatzja„Bei gänzlicher Unterbrechung wird pro Tag ein 1/360 der vereinbarten Versicherungssumme als Taxe gemäß § 57 VersVG ausbezahlt.“ABFT Artikel 7 Punkt 6.1, Seite 6
Klein-BU: Versicherungssumme gleich der Inhaltssumme (Kopplung an die Sachversicherung)nein„Der Versicherungswert im Sinne des § 52 VersVG wird durch den Deckungsbeitrag bestimmt“ABFT Artikel 5, Seite 4
Definition des Unterbrechungsschadens (entgangener Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten, Deckungsbeitrag)ja„Der Unterbrechungsschaden errechnet sich aus dem während der Dauer der Betriebsunterbrechung, längstens jedoch während der Haftungszeit in dem Betrieb nicht erwirtschafteten (entgangenen) versicherten Deckungsbeitrag“ABFT Artikel 3 Punkt 1, Seite 4
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungja, bis zur Versicherungssumme„verzichtet der Versicherer bei Taxenauszahlung auf den Einwand der Unterversicherung.“ABFT Artikel 7 Punkt 6.1, Seite 6
Versicherung auf Erstes Risiko (ohne Unterversicherung bis zur Summe)nicht geregelt
Vorsorge für Ertragssteigerung (Vorsorgeversicherung, Nachhaftung bei Überschreitung)nicht geregelt
Tagesentschädigung oder Pauschale je Unterbrechungstagja, bis zur Versicherungssumme„Bei gänzlicher Unterbrechung wird pro Tag ein 1/360 der vereinbarten Versicherungssumme als Taxe gemäß § 57 VersVG ausbezahlt.“ABFT Artikel 7 Punkt 6.1, Seite 6
Mehrere Betriebsstellen und Wechselwirkung zwischen ihnennicht geregelt

Haftzeit, Karenz und Selbstbeteiligung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftzeit (Standard laut Werk, in Monaten)ja„Die Haftungszeit des Versicherers beginnt mit Eintritt des Unterbrechungsschadens und dauert, wenn nicht anders vereinbart, 12 Monate / ein Jahr.“ABFT Artikel 6 Punkt 1, Seite 5
Längste wählbare Haftzeit (zum Beispiel 24 oder 36 Monate)ja„nach einem Unfall, auf 24 Monate / zwei Jahre erweitert.“ABFT Artikel 6 Punkt 2, Seite 5
Beginn der Haftzeit (mit Eintritt des Sachschadens oder mit Beginn der Unterbrechung)ja„Die Haftungszeit des Versicherers beginnt mit Eintritt des Unterbrechungsschadens“ABFT Artikel 6 Punkt 1, Seite 5
Zeitlicher Selbstbehalt (Karenz in Stunden oder Tagen)ja„Im Falle eines Schadenereignisses infolge Krankheit oder Unfall gilt die in der Polizze angeführte Karenzfrist als vereinbart. Für die Dauer der Karenz wird keine Ersatzleistung erbracht.“ABFT Artikel 6 Punkt 3.1, Seite 5
Kurze Unterbrechungen (zum Beispiel bis 24 Stunden) nicht versichertja„allerdings gelten Betriebsstörungen / -unterbrechungen bis zu 24 Stunden als nicht ersatzpflichtig.“ABFT Artikel 6 Punkt 3.2, Seite 5
Selbstbeteiligung in Euro oder Prozent des Schadensnicht geregelt
Leistung auch bei bloßer Beeinträchtigung (Teilunterbrechung) des Betriebsja„Bei teilweiser Unterbrechung erfolgt die Entschädigung durch Nachweis des tatsächlichen Verdienstentganges.“ABFT Artikel 7 Punkt 6.2, Seite 6

Versicherte Gefahren als Auslöser

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs (Feuer-BU)ja„Brand, Blitzschlag Explosion, Flugzeugabsturz“ABFT Artikel 1 Punkt 2.1, Seite 1
Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach Einbruchja„Einbruchdiebstahl und Vandalismus,“ABFT Artikel 1 Punkt 2.2, Seite 1
Leitungswasserja„Leitungswasserschäden sind Schäden an Sachen, die dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren“ABFT Artikel 1 Punkt 2.3, Seite 2
Sturm und Hagelja„Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutsch (Elementarereignisse),“ABFT Artikel 1 Punkt 2.4, Seite 2
Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen)ja„Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutsch (Elementarereignisse),“ABFT Artikel 1 Punkt 2.4, Seite 2
Unbenannte Gefahren (Allgefahren: versichert ist, was nicht ausgeschlossen ist)nicht geregelt
Überspannung durch Blitznein„durch Überspannung bzw. Induktion entstanden sind.“ABFT Artikel 2 Punkt 2.1.2, Seite 3
Böswillige Beschädigung, innere Unruhen, Streiknein„im Falle von Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich Neutralitätsverletzungen) oder inneren Unruhen“ABFT Artikel 2 Punkt 1.2, Seite 3
Bruch von Glas, Schaufenstern und Werbeanlagen als Auslösernicht geregelt
Ausfall durch Schaden an Maschinen oder Elektronik (Maschinen- oder Elektronik-BU)nicht geregelt
Terroraktenein„im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.“ABFT Artikel 2 Punkt 1.1, Seite 3
Spanien: Pérdida de beneficios über das Consorcio de Compensación de Seguros bei außerordentlichen Risikennicht geregelt

Erweiterungen ohne eigenen Sachschaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zugangsbehinderung oder Schaden in der Nachbarschaft (Umgebungsschaden)nicht geregelt
Rückwirkungsschäden bei Zulieferern oder Abnehmernnicht geregelt
Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation)nicht geregelt
Sachschäden außerhalb des Versicherungsorts (Messen, Baustellen, Außenlager)nein„Der Sachschaden muss sich auf dem in der Polizze bezeichneten Grundstück ereignet haben.“ABFT Artikel 1 Punkt 2.7, Seite 2
Behördliche Betriebsschließung wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Erregerja, bis zur Versicherungssumme„Quarantäne ist eine Maßnahme oder Verfügung einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergeht und die den Betrieb oder den Versicherungsnehmer betreffen.“ABFT Artikel 1 Punkt 3.5, Seite 2
Unterbrechung durch Cyberangriff oder Datenverlust ohne Sachschadennicht geregelt
Ausfall des Inhabers oder einer Schlüsselperson durch Krankheit oder Unfall (BUFT, Praxisausfall)ja, bis zur Versicherungssumme„Die völlige (100 %ige) Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers wegen Krankheit oder Unfall und daraus resultierender Heilbehandlung“ABFT Artikel 1 Punkt 3, Seite 2
Quarantäne oder Tätigkeitsverbot des Inhabersja, bis zur Versicherungssumme„sowie Quarantäne im Zusammenhang mit einer Seuche oder Epidemie.“ABFT Artikel 1 Punkt 3, Seite 2
Unterbrechung durch Verlust von Daten und Programmen nach einem Sachschadennein„soweit sie darin bestehen, dass Bargeld, Wertpapiere und Datenträger (Geschäftsbücher, Akten, Pläne, Magnetplatten, Magnetbänder u dgl.) und die auf diesen befindlichen Daten“ABFT Artikel 2 Punkt 1.5, Seite 3
Berücksichtigung von Saisonspitzen und Sonderereignissen bei der Ertragsberechnungja„Bei Betrieben, bei denen der Deckungsbeitrag nicht gleichmäßig im gesamten Betriebsjahr erwirtschaftet wird“ABFT Artikel 7 Punkt 4, Seite 5

Fortlaufende Kosten und Mehrkosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Löhne und Gehälter der Mitarbeiter während der Unterbrechungja, bis zur Versicherungssumme„Personalaufwendungen gelten im Sinne dieser Bedingungen grundsätzlich als weiterlaufende (fixe) Kosten.“ABFT Artikel 4 Punkt 4, Seite 4
Miete, Pacht, Leasingraten und Kreditzinsennicht geregelt
Mehrkosten zur Fortführung des Betriebs (Ersatzräume, Leihmaschinen, Überstunden, Fremdfertigung)nicht geregelt
Mehrkosten auch über den ersparten Unterbrechungsschaden hinaus (Mehrkostenversicherung)nicht geregelt
Schadenminderungskosten, auch wenn sie erfolglos bleibenja, bis zur Versicherungssumme„Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens hat der Versicherer zu ersetzen,“ABFT Artikel 10 Punkt 1, Seite 6
Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zum Nachweis des Schadensnicht geregelt
Kosten des Sachverständigenverfahrensnicht geregelt
Wiederanlaufkosten (Werbung, Kundenrückgewinnung nach der Wiederaufnahme)nicht geregelt
Vertragsstrafen und Konventionalstrafen gegenüber Kundennein„Nicht zur Berechnung des Unterbrechungsschadens heranzuziehen sind Vertragsstrafen oder Entschädigungen“ABFT Artikel 3 Punkt 2, Seite 4

Ausschlüsse und Kürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren nicht ersetztja„Variable Kosten sind Kosten, die als Folge der Betriebsunterbrechung wegfallen oder sich vermindern“ABFT Artikel 4 Punkt 3, Seite 4
Vergrößerung durch außergewöhnliche Ereignisse oder behördliche Wiederaufbau- und Betriebsbeschränkungenja„durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse oder andauernde Zustände“ABFT Artikel 2 Punkt 4.1, Seite 4
Vergrößerung durch Kapitalmangel bei der Wiederherstellungja„nicht rechtzeitig vorsorgt oder ihm nicht genügend Kapital zur Verfügung steht,“ABFT Artikel 2 Punkt 4.5, Seite 4
Ausschluss von Seuchen, Epidemien und Pandemienkeine„sowie Quarantäne im Zusammenhang mit einer Seuche oder Epidemie.“ABFT Artikel 1 Punkt 3, Seite 2
Ausschluss von Ertragseinbußen durch Marktlage, Konjunktur oder Kundenverlust ohne Sachschadennicht geregelt
Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensnicht geregelt
Ausschluss von Cyberrisiken und Datenschädennicht geregelt

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pflicht, Bücher, Inventuren und Bilanzen der letzten Jahre getrennt sicher aufzubewahrenja„ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen zu führen und sie, soweit sie das laufende Geschäftsjahr und die drei Vorjahre betreffen, zum Schutz vor Vernichtung sicher und getrennt aufzubewahren.“ABFT Artikel 14 Punkt 1, Seite 7
Sicherheitsvorschriften (Brandschutz, Einbruchschutz, Wartung) mit Leistungsfolgennicht geregelt
Wartezeit ab Vertragsbeginn (vor allem bei Krankheit des Inhabers)nicht geregelt
Ausschluss von Vorerkrankungen des Inhabersja„für einen Unterbrechungsschaden aufgrund einer Krankheit, die vor Versicherungsbeginn entstanden ist und von der der Versicherungsnehmer Kenntnis hatte oder haben musste“ABFT Artikel 2 Punkt 3.2, Seite 4
Prämienrückgewähr bei Überversicherung (Nachmeldung des tatsächlichen Ertrags)nicht geregelt
Prämienrückvergütung bei Schadenfreiheitnicht geregelt
Besserstellungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen oder Vorvertragnicht geregelt
Innovationsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen.“ABFT Artikel 16 Punkt 1, Seite 8

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung für freiberuflich und selbstständig Tätige (ABFT, Fassung 2012, 87T)
[Seite 1] 87T - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE BETRIEBSUNTERBRECHUNGS- VERSICHERUNG FÜR FREIBERUFLICH UND SELBSTSTÄNDIG TÄTIGE (ABFT) (Fassung 2012) Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung. INHALTSVERZEICHNIS Artikel 1 Gegenstand und Umfang der Versicherung Artikel 2 Einschränkungen des Versicherungsschutzes Artikel 3 Unterbrechungsschaden Artikel 4 Deckungsbeitrag Artikel 5 Versicherungswert Artikel 6 Haftungszeit, Karenzfrist, Haftungssumme, Ende des Unterbrechungsschadens Artikel 7 Entschädigung Artikel 8 Pauschalentschädigung, dauerhafte Betriebsweiterführung Artikel 9 Sonderentschädigung Artikel 10 Ersatz der Aufwendungen Artikel 11 Zahlung der Entschädigung Artikel 12 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Sachverständigenverfahren) Artikel 13 Änderung des Berufes, der Beschäftigung sowie besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten Artikel 14 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Artikel 15 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Artikel 16 Kündigung, Rechtsverhältnis nach dem Schadensfall, Erlöschen des Vertrages Allgemeine Bestimmung Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die versicherte Person bzw. die den Betrieb verantwortlich leitende Person. Artikel 1 Gegenstand und Umfang der Versicherung 1. Soweit eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes (Betriebsunterbrechung) durch einen Sach- oder Personenschaden verursacht wird, ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden. 2. Als Sachschaden gilt die Beschädigung oder die Zerstörung einer dem Betrieb dienenden Sache durch die unmittelbare Einwirkung folgender versicherter Gefahren (Schadenereignisse): 2.1 Brand, Blitzschlag Explosion, Flugzeugabsturz 2.1.1 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer). Nicht als Brand gilt, wenn Sachen dadurch beschädigt oder zerstört werden, dass sie der Einwirkung des Feuers, des Rauches, der Wärme oder des elektrischen Stromes ausgesetzt werden oder dass sie in einen Feuerherd (Ofen, Herd u. dgl.) fallen oder geworfen werden. 2.1.2 Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf Sachen (direkter Blitzschlag). 2.1.3 Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen u.a.) liegt vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Nicht als Explosion gilt, wenn Sachen durch Schleuderbruch (Fliehkraftschaden), Wasserschlag (insbesondere an Dampfmaschinen), Rohrreißer oder andere mechanische Betriebsauswirkungen beschädigt oder zerstört werden. Ebenso sind Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum (Zylinder des Motors) auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an elektrischen Leistungsschaltern (z.B. Öl-, Druckluft-, Druckgasschalter u dgl.) durch den in ihnen bereits vorhandenen oder sich bildenden Gasdruck entstehen, keine Sachschäden. 2.1.4 Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von bemannten Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teile und Ladung; 2.1.5 Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei einem der vorgenannten Schadenereignisse. 2.2 Einbruchdiebstahl und Vandalismus, 2.2.1 Einbruchdiebstahl ist ein Diebstahl, wenn der Täter in die Betriebsräumlichkeiten 2.2.1.1 durch Eindrücken oder Aufbrechen der Türen, Fenster, Wände, Fußböden oder Decken einbricht, 2.2.1.2 unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch eine bereits bestehende, zum Eintritt nicht bestimmte Öffnung, einsteigt, 2.2.1.3 heimlicherweise einschleicht oder sich darin verbirgt, sofern die Wegbringung der gestohlenen Sachen erfolgt, während die Räume abgeschlossen sind, 87T ABFT Seite 1 DVR: 0016683 [Seite 2] 2.2.1.4 mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsmäßigen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt, 2.2.1.5 unter Anwendung der richtigen Schlüssel (Original- oder Duplikatschlüssel) eindringt, sofern er diese durch Einbruchdiebstahl in Räumlichkeiten eines Gebäudes oder durch Beraubung (Anwendung von tätlicher Gewalt gegen eine Person oder Androhung einer solchen, um sich der Schlüssel zu bemächtigen) an sich gebracht hat, 2.2.1.6 gelangt und darin Türen oder Behältnisse aufbricht oder zum Öffnen von Türen oder Behältnisse falsche Schlüssel oder andere zum ordnungsmäßigen Öffnen nicht bestimmte Werkzeuge verwendet. 2.2.2 Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Täter Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt, nachdem er gemäß Pkt. 2.2.1.1 bis 2.2.1.6 in die Betriebsräumlichkeiten eingedrungen ist (Vandalismus). 2.3 Leitungswasser Leitungswasserschäden sind Schäden an Sachen, die dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen austritt. 2.4 Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutsch (Elementarereignisse), 2.4.1 Sturm ist ein außerordentlich heftiger Wind mit einer Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h. Für die Feststellung der Stundengeschwindigkeit ist im einzelnen Fall die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend. 2.4.2 Hagel ist Niederschlag in Form von herab fallenden Schloßen. 2.4.3 Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammelte, ruhende Schnee- und Eislast. 2.4.4 Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch sind in Bewegung geratene Felsblöcke, Gesteinsteile oder Erdmassen. 2.5 Die Versicherung gilt auch, wenn die Zerstörung oder Beschädigung, dadurch hervorgerufen wird, dass Gebäudeteile, Bäume, Maste oder ähnliche Gegenstände durch die versicherten Schadenereignisse auf versicherte Sachen geworfen werden. 2.6 Als Sachschaden gelten auch unvermeidliche Folgeschäden bzw. das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache im Zusammenhang mit einem der vorstehend angeführten Schadenereignisse. 2.7 Der Sachschaden muss sich auf dem in der Polizze bezeichneten Grundstück ereignet haben. Der Versicherungsschutz bleibt aufrecht, wenn der versicherte Betrieb verlegt wird, sofern sich der neue Standort in Österreich befindet. 3. Als Personenschaden gelten: Die völlige (100 %ige) Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers wegen Krankheit oder Unfall und daraus resultierender Heilbehandlung, sowie Quarantäne im Zusammenhang mit einer Seuche oder Epidemie. Der Versicherungsschutz gilt für Personenschadenereignisse auf der ganzen Erde. 3.1 Die völlige (100 %ige) Arbeitsunfähigkeit beginnt, wenn der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit nach objektivem ärztlichen Urteil in keiner Weise ausüben kann und auch nicht ausübt; sie endet, wenn diese Person nach medizinischem Befund wieder arbeitsfähig ist oder ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnimmt. 3.2 Krankheit ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anormaler körperlicher oder geistiger Zustand. Nicht als Krankheit gelten Schwangerschaft und Entbindung einschließlich darauf zurückzuführenden Beschwerden. 3.3 Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse: - Ertrinken, - Unfälle, die sich infolge eines Herzinfarktes oder Schlaganfalles ereignen, - Unfälle, die sich infolge Bewusstseinsstörungen ereignen (siehe jedoch Art. 2, Pkt. 3.1.1, - Gesundheitsschädigungen, die der Versicherungsnehmer bei Bemühungen zur Rettung von Menschenleben und/oder Sachen erleidet, Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen. 3.4 Heilbehandlung ist eine medizinische Behandlung, die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft geeignet erscheint, die Gesundheit wieder herzustellen, den Zustand zu bessern oder eine Verschlechterung zu verhindern. Nicht als Heilbehandlung gelten Behandlungen, die nicht unmittelbar für die Behebung von Krankheitszuständen erforderlich sind, sowie Untersuchungen wegen Schwangerschaft und die damit im Zusammenhang stehenden medizinisch notwendigen Heilbehandlungen; alle Formen der künstlichen Befruchtung (z. B. Invitrofertilisation, Insemination); Sterilisation und Untersuchungen / Behandlungen zur Beseitigung der Unfruchtbarkeit; nicht medizinisch indizierte Behandlungen und Operationen; nichtärztliche Hauspflege; Maßnahmen der Geriatrie; Kur- oder Erholungsaufenthalte, unabhängig von einer Genehmigung des Sozialversicherungsträgers. Weiterhin nicht mitversichert gelten Heilbehandlungen, welche in kausalem Zusammenhang mit den vorgenannten Behandlungen / Eingriffen stehen. Versichert hingegen gelten Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese im kausalen Zusammenhang mit einer Erkrankung oder einem Unfall stehen, welche einen versicherten Betriebsunterbrechungsschaden zur Folge hatten. 3.5 Quarantäne ist eine Maßnahme oder Verfügung einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergeht und die den Betrieb oder den Versicherungsnehmer betreffen. Artikel 2 Einschränkungen des Versicherungsschutzes 1. Kein Versicherungsschutz besteht für Unterbrechungsschäden 87T ABFT Seite 2 DVR: 0016683 [Seite 3] 1.1 bedingt durch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen. 1.2 im Falle von Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich Neutralitätsverletzungen) oder inneren Unruhen und damit verbundenen militärischen und polizeilichen Maßnahmen; 1.3 im Falle von Erdbeben, Bodensenkung, unterirdischem Feuer oder außergewöhnlichen Naturereignissen; 1.4 im Falle von Ereignissen, welche einer schädigenden Wirkung durch Kernenergie zuzuschreiben sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht, 1.5 soweit sie darin bestehen, dass Bargeld, Wertpapiere und Datenträger (Geschäftsbücher, Akten, Pläne, Magnetplatten, Magnetbänder u dgl.) und die auf diesen befindlichen Daten, geschäftliche Aufzeichnungen und sonstige Schriften aller Art beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. 2. Nicht als Sachschäden gelten und es besteht daher kein Versicherungsschutz bei 2.1 Feuerschäden an elektrischen Maschinen, Apparaten oder Einrichtungen, soweit sie 2.1.1 durch die Energie des elektrischen Stromes, sei es mit oder ohne Lichterscheinung, beschädigt oder zerstört werden, 2.1.2 durch Überspannung bzw. Induktion entstanden sind. Aus solchen Vorgängen außerhalb der betroffenen Maschinen, Apparate oder Einrichtungen entstehende Brand- oder Explosionsschäden gelten als Sachschäden. 2.2 Einbruchdiebstahlschäden, 2.2.1 die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbeigeführt werden, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, 2.2.2 die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbei geführt werden, die für den Versicherungsnehmer tätig sind und Zugang zu den versicherten Räumlichkeiten haben, es sei denn, dass der Einbruchdiebstahl zu einer Zeit begangen wird, während der die versicherten Räumlichkeiten für sie verschlossen sind und von diesen Personen weder richtige noch falsche Schlüssel verwendet werden. 2.3 Leitungswasserschäden, 2.3.1 die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten, 2.3.2 durch Holzfäule, Vermorschung und Schwammbildung, 2.3.3 durch Grundwasser, Wasser aus Witterungsniederschlägen oder dadurch verursachten Rückstau. 2.4 Elementarschäden, 2.4.1 durch Sturmflut, Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sog- und Druckwirkung von Flugobjekten, Hochwasser, Überschwemmungen und Vermurungen, auch wenn diese Ereignisse bei einem Sturm, Hagelschlag, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch auftreten bzw. deren Folge sind, 2.4.2 die auf andere Art als in Art.1, Pkt. 2.4 beschrieben werden, wie z.B. durch Niederschlags-, Schmelz- oder Sickerwasser, das nicht auf eines der versicherten Schadenereignisse zurückzuführen ist, 2.4.3. durch Bewegung von Felsblöcken, Gesteins- oder Erdmassen, wenn diese Bewegung durch Erdaufschüttungen bzw. -abgrabungen, weiters durch Sprengungen oder die Erschließung gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe aus dem Erdinneren verursacht wurde. 3. Nicht als Personenschäden gelten und es besteht daher kein Versicherungsschutz 3.1 für Unterbrechungsschäden aufgrund von Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers 3.1.1 infolge von Krankheiten und Unfällen sowie deren Folgen, die aufgrund eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften eintreten oder verschlechtert werden oder deren Heilbehandlung infolge eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften wesentlich erschwert ist sowie für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren, 3.1.2 durch Anhaltung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung sowie Heilbehandlungen der Folgen von Selbstmordversuchen, 3.1.3 infolge von Krankheiten und Unfällen, die als Folge einer Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen entstehen, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist, 3.1.4 durch auf Vorsatz des Versicherungsnehmers beruhende Krankheiten und Unfälle, einschließlich deren Folgen, 3.1.5 infolge von Unfällen bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Fallschirmabsprüngen sowie bei der Benützung von Luftfahrzeugen, soweit es sich nicht um Unfälle als Fluggast in Motorflugzeugen handelt, welche für die Verwendungsart Personenbeförderung zugelassen sind; bzw. wenn der Versicherungsnehmer als Fluggast eine berufliche Tätigkeit ausübt, 3.1.6 infolge von Unfällen, die bei der Beteiligung motorsportlicher Wettbewerbe (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen, wenn dabei die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit mitentscheidend ist. 3.1.7 bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisportes, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen, 3.1.8 infolge von Unfällen beim Klettern am Fels oder in der Halle, insoweit diese Unfälle nicht mittels besonderer Vereinbarung ausdrücklich mitversichert sind, 87T ABFT Seite 3 DVR: 0016683 [Seite 4] 3.1.9 infolge von Unfällen beim Tauchen, insoweit diese Unfälle nicht mittels besonderer Vereinbarung ausdrücklich mitversichert sind, 3.1.10 infolge von Unfällen, die mittelbar oder unmittelbar durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung verursacht werden, 3.1.11 durch körperliche Schädigung bei nicht medizinisch indizierten Heilmaßnahmen und Eingriffen, die der Versicherungsnehmer an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt, 3.1.12 infolge psychischer Erkrankungen (Neurosen, Psychosen, Depressionen, Burnout Syndrom etc.), 3.1.13 infolge einer HIV Infektion / Erkrankung. 3.2 für einen Unterbrechungsschaden aufgrund einer Krankheit, die vor Versicherungsbeginn entstanden ist und von der der Versicherungsnehmer Kenntnis hatte oder haben musste oder eines Unfalles, der vor Versicherungsbeginn eingetreten ist. 4. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird 4.1 durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse oder andauernde Zustände, wozu auch die in Art. 2, Pkt. 1 angeführten Ereignisse gehören, 4.2 durch Vergrößerung der Betriebsanlage oder durch Neuerungen im Betrieb, die nach dem Versicherungsfall im Zuge der Wiederherstellung der Betriebsanlagen durchgeführt werden, 4.3 durch behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen, 4.4 durch außergewöhnliche Verzögerungen bei der Wiederherstellung der Betriebsanlage wie z. B. Klärung von Eigentums-, Besitz- oder Pachtverhältnissen, Abwicklung von Erbschaften, Prozessen und dgl. mehr, 4.5 dadurch, dass die versicherte Person für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung beschädigter, zerstörter oder abhanden gekommener Sachen nicht rechtzeitig vorsorgt oder ihm nicht genügend Kapital zur Verfügung steht, 4.6 dadurch, dass bei zusammengehörigen Einzelsachen unbeschädigt gebliebene Einzelsachen im versicherten Betrieb nicht mehr verwendet werden können. Artikel 3 Unterbrechungsschaden 1. Der Unterbrechungsschaden errechnet sich aus dem während der Dauer der Betriebsunterbrechung, längstens jedoch während der Haftungszeit in dem Betrieb nicht erwirtschafteten (entgangenen) versicherten Deckungsbeitrag abzüglich ersparter (nicht anfallender) versicherter Kosten und zuzüglich Schadenminderungskosten. 2. Nicht zur Berechnung des Unterbrechungsschadens heranzuziehen sind Vertragsstrafen oder Entschädigungen, die dem Versicherungsnehmer infolge Nichteinhaltens von Lieferungs- und Fertigstellungsfristen oder sonstigen übernommenen Verpflichtungen zur Last fallen. 3. Mehrere Betriebsunterbrechungen, die auf ein- und denselben Sach- oder Personenschaden zurückzuführen sind, gelten zur Berechnung der Karenzfrist, der Entschädigung und der Haftungszeit als eine Betriebsunterbrechung. Artikel 4 Deckungsbeitrag 1. Deckungsbeitrag im Sinne dieser Bedingungen ist die Differenz zwischen den Betriebserträgen und den variablen Kosten. Im Falle eines Verlustes ist der Deckungsbeitrag der Saldo aus den im Falle einer Betriebsunterbrechung weiterlaufenden (fixen) Kosten und dem Verlust, den der Betrieb auch ohne Unterbrechung ausgewiesen hätte. 2. Die Betriebserträge umfassen die Umsatzerlöse, die Bestandsveränderungen an halbfertigen und fertigen Erzeugnissen, die aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträge nach Abzug der Skonti und sonstigen Erlösschmälerungen, die im versicherten Betrieb aus Erzeugung, aus Handel und aus sonstigen Dienstleistungen entstehen. 3. Variable Kosten sind Kosten, die als Folge der Betriebsunterbrechung wegfallen oder sich vermindern und die nicht aufgrund besonderer Vereinbarungen als versicherte Kosten festgelegt sind. Dazu gehören auch Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der Anlagen, die während der Betriebsunterbrechung nicht genutzt werden. 4. Personalaufwendungen gelten im Sinne dieser Bedingungen grundsätzlich als weiterlaufende (fixe) Kosten. 5. Bei der Ermittlung des versicherten Deckungsbeitrages bleiben Erträge und / oder Aufwendungen, die mit dem versicherten Erzeugungs-, Handels- und sonstigen Dienstleistungsbetrieb nicht unmittelbar zusammenhängen (betriebsfremde und außerordentliche Erträge / Aufwendungen) außer Ansatz. Artikel 5 Versicherungswert Der Versicherungswert im Sinne des § 52 VersVG wird durch den Deckungsbeitrag bestimmt, den der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes während der folgenden 12 Monate / dem folgenden Jahr nach 87T ABFT Seite 4 DVR: 0016683 [Seite 5] Eintritt des Sach- und / oder Personenschadens erwirtschaften würde. Die Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen. Artikel 6 Haftungszeit / Haftungssumme, Unfallspätversorgung, Karenzfrist, Ende des Unterbrechungsschadens 1. Die Haftungszeit des Versicherers beginnt mit Eintritt des Unterbrechungsschadens und dauert, wenn nicht anders vereinbart, 12 Monate / ein Jahr. Die Leistungspflicht des Versicherers beginnt jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Karenzfristen. Bei Betrieben, die das ganze Jahr hindurch ohne Unterbrechung und ohne größere Saisonschwankungen arbeiten, kann eine davon abweichende Haftungszeit vereinbart werden. In diesen Fällen haftet der Versicherer für die den gewählten Haftungszeiten entsprechenden Teile der Versicherungssumme (=Haftungssumme). Für die Berechnung dieser von der Versicherungssumme abweichenden Haftungssumme wird bei einer Haftungszeit von unter 12 Monaten / einem Jahr die Versicherungssumme für 12 Monate / ein Jahr zugrunde gelegt. 2. Die Haftungszeit wird für Unterbrechungsschäden des versicherten Betriebes aufgrund kausal notwendiger Nachbehandlung des Versicherungsnehmers (z.B. Entfernung von Verplattungen oder Verschraubungen von Brüchen) eines vorangegangenen ersatzpflichtigen Unterbrechungsschadens während der Laufzeit des Vertrages, nach einem Unfall, auf 24 Monate / zwei Jahre erweitert. 3. Karenzfrist (Selbstbehalt) 3.1 Im Falle eines Schadenereignisses infolge Krankheit oder Unfall gilt die in der Polizze angeführte Karenzfrist als vereinbart. Für die Dauer der Karenz wird keine Ersatzleistung erbracht. 3.2 Im Falle eines Sachschadens kommt die vereinbarte Karenz grundsätzlich nicht zur Anwendung, allerdings gelten Betriebsstörungen / -unterbrechungen bis zu 24 Stunden als nicht ersatzpflichtig. 4. Der Unterbrechungsschaden endet: 4.1 zum Zeitpunkt der Wiederherstellung der Betriebseinrichtung, darüber hinaus spätestens zum Zeitpunkt der technischen Möglichkeit, die Betriebsleistung im früheren Umfang zu erbringen, 4.2 mit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Versicherungsnehmers , 4.3 zum Zeitpunkt, in dem objektiv feststeht, dass der versicherte Betrieb von dem Versicherungsnehmer selbst nicht mehr weitergeführt werden kann (dauernde Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers. Artikel 7 Entschädigung 1. Zur Ermittlung der Entschädigung wird der Versicherungswert gemäß Art. 5 zugrunde gelegt. Die Höhe der Entschädigung wird durch die Versicherungssumme für 12 Monate / ein Jahr unter Berücksichtigung der gewählten Haftungszeit begrenzt. Liegt die Versicherungssumme bzw. Haftungssumme unter dem Versicherungswert, so liegt Unterversicherung vor, in deren Ausmaß sich auch die Entschädigung verringert. Ist hingegen die Versicherungssumme bzw. Haftungssumme höher als der Versicherungswert, so erhöht sich dadurch die Entschädigung nicht. 2. Das Ausmaß der Entschädigung des Versicherers für den nicht erwirtschafteten (entgangenen) Deckungsbeitrag bestimmt sich nach allen jenen Umständen, die dessen Höhe während der Haftungszeit hätten beeinflussen müssen, insbesondere nach der Marktlage und den besonderen geschäftlichen und technischen Betriebsverhältnissen, den etwa eingetretenen Änderungen des Betriebssystems oder der Absatzverhältnisse, nach der Einwirkung von höherer Gewalt, Streik, Boykott, Aussperrung, von Konkurs oder eines Ausgleichsverfahrens des Versicherungsnehmers. Bei Ermittlung der Entschädigung sind weiterhin zu berücksichtigen: Der Deckungsbeitrag, der bei Verwertung des Rohmaterials und der halbfertigen Waren nach dem Versicherungsfall erzielt werden kann, die Möglichkeit eines Ersatz-, Not- oder Lohnbetriebes, die Möglichkeit, den Ausfall nach Wiederaufnahme des Betriebes durch verstärkte Erzeugung, Bearbeitung oder Verkauf von Waren oder durch andere verstärkte Betriebsleistungen während der Haftungszeit oder nach deren Ablauf in angemessener Frist einzuholen. 3. Nicht ersetzt werden Abschreibungen, die während der Dauer der Betriebsunterbrechung von den von einem Sachschaden zerstörten Anlagen, die durch neue ersetzt werden, vorzunehmen gewesen wären. 4. Bei Betrieben, bei denen der Deckungsbeitrag nicht gleichmäßig im gesamten Betriebsjahr erwirtschaftet wird, ist bei Berechnung der Entschädigung jener Teil des während der Haftungszeit nicht erwirtschafteten Deckungsbeitrages abzuziehen, der in einem außerhalb der Haftungszeit liegenden Zeitabschnitt bereits erwirtschaftet worden ist oder noch erwirtschaftet werden kann. 5. Der nicht erwirtschaftete Deckungsbeitrag und die hierauf entfallende Ersatzleistung ist für die ganze Dauer der wahrscheinlichen Betriebsunterbrechung, längstens aber für die Haftungszeit, im vorhinein, und zwar für jeden Kalendermonat getrennt, festzustellen. Ergibt sich bei einer abschließenden Gesamtberechnung des nicht erwirtschafteten Deckungsbeitrages und der darauf entfallenden Entschädigung eine Abweichung gegenüber der bisherigen Berechnung, so ist diese zu korrigieren. 87T ABFT Seite 5 DVR: 0016683 [Seite 6] 6. Taxe 6.1 Bei gänzlicher Unterbrechung wird pro Tag ein 1/360 der vereinbarten Versicherungssumme als Taxe gemäß § 57 VersVG ausbezahlt. In Abänderung zu Pkt. 1 verzichtet der Versicherer bei Taxenauszahlung auf den Einwand der Unterversicherung. Die Entschädigung erfolgt in dieser Form, nur solange der tatsächliche Schaden mindestens 90% der gesamten Taxenleistung beträgt. Ansonsten erfolgt die Entschädigung durch Nachweis des tatsächlichen Verdienstentganges. Die Überprüfung des Versicherungswertes durch den Versicherer ist zu jedem Zeitpunkt zu gewährleisten. 6.2 Bei teilweiser Unterbrechung erfolgt die Entschädigung durch Nachweis des tatsächlichen Verdienstentganges. Der Nachweis hat durch den Versicherungsnehmer zu erfolgen. Die Entschädigung ist mit dem vereinbarten Betrag pro Tag bzw. der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Ist die teilweise Unterbrechung durch einen Personenschaden bedingt, ist immer die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers Voraussetzung – siehe Artikel 1 Pkt. 3. Artikel 8 Pauschalentschädigung, dauerhafte Betriebsweiterführung 1. Abweichend von Art. 1 leistet der Versicherer bei dauernder 100%iger Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers infolge eines Personenschadens gemäß Art. 1 vor Vollendung des 50sten Lebensjahres eine Pauschalentschädigung in Höhe von 50% der Versicherungssumme. 2. Solange noch nicht objektiv feststeht, ob der versicherte Betrieb jemals wieder vom Versicherungsnehmer selbst dauerhaft weiter geführt werden kann, so erfolgt zunächst nur eine Leistung bis zu 50% der Versicherungssumme. Erst bei dauerhafter Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeiten wird die Differenz auf die tatsächlich zu leistenden Entschädigung gezahlt. Als dauerhafte Wiederaufnahme bzw. Weiterführung gilt eine zumindest 3- monatige ununterbrochene Betriebsweiterführung durch den Versicherungsnehmer selbst. 3. Abweichend von Art. 1 leistet der Versicherer bei Tod des Versicherungsnehmers infolge eines Personenschadens gemäß Art. 1 an die in der Polizze benannte Person die Pauschalentschädigung in Höhe von 50% der Versicherungssumme. Sollte keine Person genannt sein, erfolgt die Leistung an die Erben des Versicherungsnehmers. Wird die Pauschalentschädigung geleistet, ist die Gesamtentschädigungsleistung inklusive der sonstigen bisher erbrachten Entschädigung, insgesamt mit 50% der Versicherungssumme maximiert. Artikel 9 Sonderentschädigung Nur aufgrund besonderer Vereinbarung leistet der Versicherer im Anschluss an eine Betriebsunterbrechung aufgrund 100%iger Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers eine Teilentschädigung. Diese erfolgt nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bestimmungen: 1. Die Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers beträgt noch mindestens 50% und verursacht weiterhin eine - zumindest teilweise - Unterbrechung des versicherten Betriebes (Betriebsunterbrechung). 2. Die Entschädigung pro Tag beträgt 50% von dem Betrag, welcher als Tagesentschädigung für die vorherige 100%ige Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt wurde. 3. Die Entschädigungsleistung aus der teilweisen Arbeitsunfähigkeit ist mit 30 Tagen begrenzt. Artikel 10 Ersatz der Aufwendungen 1. Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens hat der Versicherer zu ersetzen, 1.1 soweit sie den Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers verringern (z.B. Kosten für einen Vertreter des Versicherungsnehmers), oder 1.2 soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte, wegen ihrer Dringlichkeit aber das Einverständnis des Versicherers vorher nicht einholen konnte. In diesem Falle ist der Versicherer über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu verständigen. 2. Die Aufwendungen werden nicht ersetzt, soweit 2.1 diese präventiv ohne unmittelbar drohenden Schaden erfolgen. 2.2 durch sie über die Haftungszeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht, 2.3 durch sie Deckungsbeiträge erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind, 2.4 sie mit der Entschädigung zusammen die Haftungssumme übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. 3. Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur in dem Verhältnis zu ersetzen, wie der Unterbrechungsschaden. 87T ABFT Seite 6 DVR: 0016683 [Seite 7] Artikel 11 Zahlung der Entschädigung Ergänzung zu Art. 11 ABS: 1. Ist es nach Ablauf eines Monates seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes weiteren Monates möglich, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird. 2. Solange die Entschädigung nicht einvernehmlich oder durch Sachverständigenverfahren bestimmt ist, kann die Abtretung des Entschädigungsanspruches dem Versicherer gegenüber nicht geltend gemacht werden. Artikel 12 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Sachverständigenverfahren) Ergänzung zu Art. 9 ABS: Die Feststellung der Sachverständigen muss, wenn beide Vertragspartner sich hierüber nach Eintritt eines Unterbrechungsschadens nicht anders einigen, insbesondere folgendes ergeben: 1. den Versicherungswert 2. den Umfang und die Dauer der wahrscheinlichen Betriebsunterbrechung, 3. den Betrag des durch den Versicherungsfall verursachten Schadens an nicht erwirtschafteten Deckungsbeiträgen, 4. sofern die Dauer der Betriebsunterbrechung über die Haftungszeit hinausreicht, den Betrag des auf die Haftungszeit entfallenden nicht erwirtschafteten Deckungsbeitrages. Artikel 13 Änderung des Berufes, der Beschäftigung sowie besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten Veränderungen des im Antrag angegebenen Berufes, Beschäftigung sowie die Aufnahme einer vertraglich oder beruflichen Sportausübung oder der im Antrag anzugebenden besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten der versicherten Personen sind unverzüglich anzuzeigen. Einberufungen zum ordentlichen Präsenzdienst, zum Zivildienst oder zu kurzfristigen militärischen Reserveübungen gelten nicht als Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung. - Ergibt sich für die neue Berufstätigkeit, die Beschäftigung oder die besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten des Versicherten nach dem zur Zeit der Veränderung unseres gültigen Tarifes eine niedrigere Prämie, so ist vom Zugang der Anzeige an nur diese Prämie zu bezahlen. - Ergibt sich eine höhere Prämie, so besteht für die Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem uns die Anzeige zugehen hätte müssen, auch für die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten der volle Versicherungsschutz. - Tritt ein auf die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten zurückzuführender Versicherungsfall nach Ablauf der drei Monate ein, ohne dass inzwischen eine Einigung über die Mehrprämie erreicht worden wäre, so werden unsere Leistungen in der Weise bemessen, dass dem Vertrag als Versicherungssummen jene Beträge zugrundegelegt werden, welche sich nach dem für die neue Berufstätigkeit bzw. Beschäftigung bzw. besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten erforderlichen Prämiensätzen aufgrund der tatsächlichen in der Polizze berechneten Prämie ergeben. - Bietet der Versicherer für die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten grundsätzlich keinen Versicherungsschutz an, finden die Bestimmungen der §§ 23 ff. VersVG (Gefahrenerhöhung) Anwendung. Artikel 14 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 1. Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6, Abs. 1 VersVG bewirkt, wird bestimmt, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen zu führen und sie, soweit sie das laufende Geschäftsjahr und die drei Vorjahre betreffen, zum Schutz vor Vernichtung sicher und getrennt aufzubewahren. 2. Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6, Abs. 2 VersVG bewirkt, wird bestimmt, dass der Versicherungsnehmer als Lenker eines Kraftfahrzeuges in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird. Artikel 15 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6, Abs. 3 VersVG, bei Verletzung der unter Pkt. 1. angeführten Obliegenheiten gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6, Abs. 2 und 3 VersVG bewirkt, werden bestimmt: 87T ABFT Seite 7 DVR: 0016683 [Seite 8] 1. Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Sach- oder Personenschadens zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen. 2. Der Versicherungsfall ist unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat alle Angaben im Zuge der Schadenerhebung richtig und vollständig zu machen. 3. Im Versicherungsfall sind die befassten Behörden zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer verlangten Auskünfte zu erteilen. 4. Nach einer Erkrankung oder einem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die ärztliche Behandlung und eine angemessene Pflege sind bis zum Abschluss der Heilbehandlung fortzusetzen. Weiters ist für die Abwendung und Minderung der Krankheitsfolgen zu sorgen. 5. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Krankenanstalt sowie diejenigen Ärzte oder Krankenanstalten, von denen der Versicherungsnehmer aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht worden ist, sind zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer geforderten Auskünfte zu erteilen und Berichte zu liefern. Wurde die Erkrankung einem Sozialversicherer gemeldet, so ist auch dieser zu ermächtigen. 6. Der Versicherer kann verlangen, dass sich der Versicherungsnehmer durch die vom Versicherer bezeichneten Ärzte untersuchen lässt. 7. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer, dessen Beauftragten und Sachverständigen, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Verpflichtung zur Leistung zu gestatten, jede hiezu dienliche Auskunft zu erteilen und Bücher und Aufzeichnungen gemäß Art. 14 zur Verfügung zu stellen. Artikel 16 Kündigung, Rechtsverhältnis nach dem Schadensfall, Erlöschen des Vertrages 1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monates seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. 2. Der Versicherungsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf: 2.1 wenn für einen oder mehrere Versicherungsfälle innerhalb von 24 Monaten / zwei Jahren Leistungen im Gesamtausmaß von 360 Tagen erbracht wurden, 2.2 bei endgültiger Schließung des Betriebes oder sonstigem Wegfall des versicherten Interesses; eine Betriebsverlegung führt nicht zum Erlöschen des Vertrages. 87T ABFT Seite 8 DVR: 0016683
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