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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung für freiberuflich und selbstständig Tätige (ABFT, Fassung 2012, 87T)
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87T - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-
VERSICHERUNG FÜR FREIBERUFLICH UND SELBSTSTÄNDIG TÄTIGE (ABFT)
(Fassung 2012)
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
Anwendung.
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 Gegenstand und Umfang der Versicherung
Artikel 2 Einschränkungen des Versicherungsschutzes
Artikel 3 Unterbrechungsschaden
Artikel 4 Deckungsbeitrag
Artikel 5 Versicherungswert
Artikel 6 Haftungszeit, Karenzfrist, Haftungssumme, Ende des Unterbrechungsschadens
Artikel 7 Entschädigung
Artikel 8 Pauschalentschädigung, dauerhafte Betriebsweiterführung
Artikel 9 Sonderentschädigung
Artikel 10 Ersatz der Aufwendungen
Artikel 11 Zahlung der Entschädigung
Artikel 12 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Sachverständigenverfahren)
Artikel 13 Änderung des Berufes, der Beschäftigung sowie besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten
Artikel 14 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel 15 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel 16 Kündigung, Rechtsverhältnis nach dem Schadensfall, Erlöschen des Vertrages
Allgemeine Bestimmung
Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die versicherte Person bzw.
die den Betrieb verantwortlich leitende Person.
Artikel 1
Gegenstand und Umfang der Versicherung
1. Soweit eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes (Betriebsunterbrechung) durch
einen Sach- oder Personenschaden verursacht wird, ersetzt der Versicherer nach den folgenden
Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden.
2. Als Sachschaden gilt die Beschädigung oder die Zerstörung einer dem Betrieb dienenden Sache durch die
unmittelbare Einwirkung folgender versicherter Gefahren (Schadenereignisse):
2.1 Brand, Blitzschlag Explosion, Flugzeugabsturz
2.1.1 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus
eigener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer).
Nicht als Brand gilt, wenn Sachen dadurch beschädigt oder zerstört werden, dass sie der Einwirkung des
Feuers, des Rauches, der Wärme oder des elektrischen Stromes ausgesetzt werden oder dass sie in einen
Feuerherd (Ofen, Herd u. dgl.) fallen oder geworfen werden.
2.1.2 Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf Sachen
(direkter Blitzschlag).
2.1.3 Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende
Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen u.a.) liegt vor, wenn seine Wandung in
einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und
außerhalb des Behälters stattfindet.
Nicht als Explosion gilt, wenn Sachen durch Schleuderbruch (Fliehkraftschaden), Wasserschlag (insbesondere
an Dampfmaschinen), Rohrreißer oder andere mechanische Betriebsauswirkungen beschädigt oder zerstört
werden. Ebenso sind Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum (Zylinder
des Motors) auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an elektrischen Leistungsschaltern (z.B. Öl-,
Druckluft-, Druckgasschalter u dgl.) durch den in ihnen bereits vorhandenen oder sich bildenden Gasdruck
entstehen, keine Sachschäden.
2.1.4 Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von bemannten Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teile und
Ladung;
2.1.5 Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei einem der vorgenannten Schadenereignisse.
2.2 Einbruchdiebstahl und Vandalismus,
2.2.1 Einbruchdiebstahl ist ein Diebstahl, wenn der Täter in die Betriebsräumlichkeiten
2.2.1.1 durch Eindrücken oder Aufbrechen der Türen, Fenster, Wände, Fußböden oder Decken einbricht,
2.2.1.2 unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch eine bereits bestehende, zum Eintritt nicht bestimmte
Öffnung, einsteigt,
2.2.1.3 heimlicherweise einschleicht oder sich darin verbirgt, sofern die Wegbringung der gestohlenen Sachen erfolgt,
während die Räume abgeschlossen sind,
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2.2.1.4 mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsmäßigen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt,
2.2.1.5 unter Anwendung der richtigen Schlüssel (Original- oder Duplikatschlüssel) eindringt, sofern er diese durch
Einbruchdiebstahl in Räumlichkeiten eines Gebäudes oder durch Beraubung (Anwendung von tätlicher Gewalt
gegen eine Person oder Androhung einer solchen, um sich der Schlüssel zu bemächtigen) an sich gebracht
hat,
2.2.1.6 gelangt und darin Türen oder Behältnisse aufbricht oder zum Öffnen von Türen oder Behältnisse falsche
Schlüssel oder andere zum ordnungsmäßigen Öffnen nicht bestimmte Werkzeuge verwendet.
2.2.2 Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Täter Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt, nachdem er
gemäß Pkt. 2.2.1.1 bis 2.2.1.6 in die Betriebsräumlichkeiten eingedrungen ist (Vandalismus).
2.3 Leitungswasser
Leitungswasserschäden sind Schäden an Sachen, die dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu- oder
Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder
Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen austritt.
2.4 Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutsch (Elementarereignisse),
2.4.1 Sturm ist ein außerordentlich heftiger Wind mit einer Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h. Für die
Feststellung der Stundengeschwindigkeit ist im einzelnen Fall die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie
und Geodynamik maßgebend.
2.4.2 Hagel ist Niederschlag in Form von herab fallenden Schloßen.
2.4.3 Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammelte, ruhende Schnee- und Eislast.
2.4.4 Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch sind in Bewegung geratene Felsblöcke, Gesteinsteile oder Erdmassen.
2.5 Die Versicherung gilt auch, wenn die Zerstörung oder Beschädigung, dadurch hervorgerufen wird, dass
Gebäudeteile, Bäume, Maste oder ähnliche Gegenstände durch die versicherten Schadenereignisse auf
versicherte Sachen geworfen werden.
2.6 Als Sachschaden gelten auch unvermeidliche Folgeschäden bzw. das Abhandenkommen einer dem Betrieb
dienenden Sache im Zusammenhang mit einem der vorstehend angeführten Schadenereignisse.
2.7 Der Sachschaden muss sich auf dem in der Polizze bezeichneten Grundstück ereignet haben. Der
Versicherungsschutz bleibt aufrecht, wenn der versicherte Betrieb verlegt wird, sofern sich der neue Standort in
Österreich befindet.
3. Als Personenschaden gelten:
Die völlige (100 %ige) Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers wegen Krankheit oder Unfall und daraus
resultierender Heilbehandlung, sowie Quarantäne im Zusammenhang mit einer Seuche oder Epidemie.
Der Versicherungsschutz gilt für Personenschadenereignisse auf der ganzen Erde.
3.1 Die völlige (100 %ige) Arbeitsunfähigkeit beginnt, wenn der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit
nach objektivem ärztlichen Urteil in keiner Weise ausüben kann und auch nicht ausübt; sie endet, wenn diese
Person nach medizinischem Befund wieder arbeitsfähig ist oder ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnimmt.
3.2 Krankheit ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anormaler
körperlicher oder geistiger Zustand.
Nicht als Krankheit gelten Schwangerschaft und Entbindung einschließlich darauf zurückzuführenden
Beschwerden.
3.3 Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes
Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse:
- Ertrinken,
- Unfälle, die sich infolge eines Herzinfarktes oder Schlaganfalles ereignen,
- Unfälle, die sich infolge Bewusstseinsstörungen ereignen (siehe jedoch Art. 2, Pkt. 3.1.1,
- Gesundheitsschädigungen, die der Versicherungsnehmer bei Bemühungen zur Rettung von Menschenleben
und/oder Sachen erleidet,
Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule
befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen.
3.4 Heilbehandlung ist eine medizinische Behandlung, die nach dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Wissenschaft geeignet erscheint, die Gesundheit wieder herzustellen, den Zustand zu bessern
oder eine Verschlechterung zu verhindern.
Nicht als Heilbehandlung gelten Behandlungen, die nicht unmittelbar für die Behebung von
Krankheitszuständen erforderlich sind, sowie Untersuchungen wegen Schwangerschaft und die damit im
Zusammenhang stehenden medizinisch notwendigen Heilbehandlungen; alle Formen der künstlichen
Befruchtung (z. B. Invitrofertilisation, Insemination); Sterilisation und Untersuchungen / Behandlungen zur
Beseitigung der Unfruchtbarkeit; nicht medizinisch indizierte Behandlungen und Operationen; nichtärztliche
Hauspflege; Maßnahmen der Geriatrie; Kur- oder Erholungsaufenthalte, unabhängig von einer Genehmigung
des Sozialversicherungsträgers.
Weiterhin nicht mitversichert gelten Heilbehandlungen, welche in kausalem Zusammenhang mit den
vorgenannten Behandlungen / Eingriffen stehen.
Versichert hingegen gelten Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese im kausalen Zusammenhang mit einer
Erkrankung oder einem Unfall stehen, welche einen versicherten Betriebsunterbrechungsschaden zur Folge
hatten.
3.5 Quarantäne ist eine Maßnahme oder Verfügung einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe, die
anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergeht und die den Betrieb oder den Versicherungsnehmer betreffen.
Artikel 2
Einschränkungen des Versicherungsschutzes
1. Kein Versicherungsschutz besteht für Unterbrechungsschäden
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1.1 bedingt durch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt
verursacht werden, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer,
ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der
Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche
Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder
Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang
stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen
werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.
1.2 im Falle von Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich Neutralitätsverletzungen) oder inneren Unruhen und
damit verbundenen militärischen und polizeilichen Maßnahmen;
1.3 im Falle von Erdbeben, Bodensenkung, unterirdischem Feuer oder außergewöhnlichen Naturereignissen;
1.4 im Falle von Ereignissen, welche einer schädigenden Wirkung durch Kernenergie zuzuschreiben sind, wenn der
Versicherungsnehmer nicht nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen oder deren Folgezuständen
weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht,
1.5 soweit sie darin bestehen, dass Bargeld, Wertpapiere und Datenträger (Geschäftsbücher, Akten, Pläne,
Magnetplatten, Magnetbänder u dgl.) und die auf diesen befindlichen Daten, geschäftliche Aufzeichnungen und
sonstige Schriften aller Art beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen.
2. Nicht als Sachschäden gelten und es besteht daher kein Versicherungsschutz bei
2.1 Feuerschäden an elektrischen Maschinen, Apparaten oder Einrichtungen, soweit sie
2.1.1 durch die Energie des elektrischen Stromes, sei es mit oder ohne Lichterscheinung, beschädigt oder zerstört
werden,
2.1.2 durch Überspannung bzw. Induktion entstanden sind.
Aus solchen Vorgängen außerhalb der betroffenen Maschinen, Apparate oder Einrichtungen entstehende
Brand- oder Explosionsschäden gelten als Sachschäden.
2.2 Einbruchdiebstahlschäden,
2.2.1 die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbeigeführt werden, die mit dem Versicherungsnehmer in
häuslicher Gemeinschaft leben,
2.2.2 die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbei geführt werden, die für den Versicherungsnehmer tätig
sind und Zugang zu den versicherten Räumlichkeiten haben, es sei denn, dass der Einbruchdiebstahl zu einer
Zeit begangen wird, während der die versicherten Räumlichkeiten für sie verschlossen sind und von diesen
Personen weder richtige noch falsche Schlüssel verwendet werden.
2.3 Leitungswasserschäden,
2.3.1 die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn des
Versicherungsschutzes in Erscheinung treten,
2.3.2 durch Holzfäule, Vermorschung und Schwammbildung,
2.3.3 durch Grundwasser, Wasser aus Witterungsniederschlägen oder dadurch verursachten Rückstau.
2.4 Elementarschäden,
2.4.1 durch Sturmflut, Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sog- und Druckwirkung von Flugobjekten, Hochwasser,
Überschwemmungen und Vermurungen, auch wenn diese Ereignisse bei einem Sturm, Hagelschlag,
Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch auftreten bzw. deren Folge sind,
2.4.2 die auf andere Art als in Art.1, Pkt. 2.4 beschrieben werden, wie z.B. durch Niederschlags-, Schmelz- oder
Sickerwasser, das nicht auf eines der versicherten Schadenereignisse zurückzuführen ist,
2.4.3. durch Bewegung von Felsblöcken, Gesteins- oder Erdmassen, wenn diese Bewegung durch Erdaufschüttungen
bzw. -abgrabungen, weiters durch Sprengungen oder die Erschließung gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe
aus dem Erdinneren verursacht wurde.
3. Nicht als Personenschäden gelten und es besteht daher kein Versicherungsschutz
3.1 für Unterbrechungsschäden aufgrund von Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers
3.1.1 infolge von Krankheiten und Unfällen sowie deren Folgen, die aufgrund eines missbräuchlichen Genusses von
Alkohol oder Suchtgiften eintreten oder verschlechtert werden oder deren Heilbehandlung infolge eines
missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften wesentlich erschwert ist sowie für
Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren,
3.1.2 durch Anhaltung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung sowie Heilbehandlungen der Folgen von
Selbstmordversuchen,
3.1.3 infolge von Krankheiten und Unfällen, die als Folge einer Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer
Handlungen entstehen, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist,
3.1.4 durch auf Vorsatz des Versicherungsnehmers beruhende Krankheiten und Unfälle, einschließlich deren Folgen,
3.1.5 infolge von Unfällen bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Fallschirmabsprüngen sowie bei der
Benützung von Luftfahrzeugen, soweit es sich nicht um Unfälle als Fluggast in Motorflugzeugen handelt, welche
für die Verwendungsart Personenbeförderung zugelassen sind; bzw. wenn der Versicherungsnehmer als
Fluggast eine berufliche Tätigkeit ausübt,
3.1.6 infolge von Unfällen, die bei der Beteiligung motorsportlicher Wettbewerbe (auch Wertungsfahrten und Rallyes)
und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen, wenn dabei die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit
mitentscheidend ist.
3.1.7 bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und
alpinen Schisportes, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln sowie
am offiziellen Training für diese Veranstaltungen,
3.1.8 infolge von Unfällen beim Klettern am Fels oder in der Halle, insoweit diese Unfälle nicht mittels besonderer
Vereinbarung ausdrücklich mitversichert sind,
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3.1.9 infolge von Unfällen beim Tauchen, insoweit diese Unfälle nicht mittels besonderer Vereinbarung ausdrücklich
mitversichert sind,
3.1.10 infolge von Unfällen, die mittelbar oder unmittelbar durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des
Strahlenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung verursacht werden,
3.1.11 durch körperliche Schädigung bei nicht medizinisch indizierten Heilmaßnahmen und Eingriffen, die der
Versicherungsnehmer an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt,
3.1.12 infolge psychischer Erkrankungen (Neurosen, Psychosen, Depressionen,
Burnout Syndrom etc.),
3.1.13 infolge einer HIV Infektion / Erkrankung.
3.2 für einen Unterbrechungsschaden aufgrund einer Krankheit, die vor Versicherungsbeginn entstanden ist und
von der der Versicherungsnehmer Kenntnis hatte oder haben musste oder eines Unfalles, der vor
Versicherungsbeginn eingetreten ist.
4. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird
4.1 durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse oder andauernde Zustände, wozu
auch die in Art. 2, Pkt. 1 angeführten Ereignisse gehören,
4.2 durch Vergrößerung der Betriebsanlage oder durch Neuerungen im Betrieb, die nach dem Versicherungsfall im
Zuge der Wiederherstellung der Betriebsanlagen durchgeführt werden,
4.3 durch behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen,
4.4 durch außergewöhnliche Verzögerungen bei der Wiederherstellung der Betriebsanlage wie z. B. Klärung von
Eigentums-, Besitz- oder Pachtverhältnissen, Abwicklung von Erbschaften, Prozessen und dgl. mehr,
4.5 dadurch, dass die versicherte Person für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung beschädigter,
zerstörter oder abhanden gekommener Sachen nicht rechtzeitig vorsorgt oder ihm nicht genügend Kapital zur
Verfügung steht,
4.6 dadurch, dass bei zusammengehörigen Einzelsachen unbeschädigt gebliebene Einzelsachen im versicherten
Betrieb nicht mehr verwendet werden können.
Artikel 3
Unterbrechungsschaden
1. Der Unterbrechungsschaden errechnet sich aus dem während der Dauer der Betriebsunterbrechung, längstens
jedoch während der Haftungszeit in dem Betrieb nicht erwirtschafteten (entgangenen) versicherten
Deckungsbeitrag abzüglich ersparter (nicht anfallender) versicherter Kosten und zuzüglich
Schadenminderungskosten.
2. Nicht zur Berechnung des Unterbrechungsschadens heranzuziehen sind Vertragsstrafen oder
Entschädigungen, die dem Versicherungsnehmer infolge Nichteinhaltens von Lieferungs- und
Fertigstellungsfristen oder sonstigen übernommenen Verpflichtungen zur Last fallen.
3. Mehrere Betriebsunterbrechungen, die auf ein- und denselben Sach- oder Personenschaden zurückzuführen
sind, gelten zur Berechnung der Karenzfrist, der Entschädigung und der Haftungszeit als eine
Betriebsunterbrechung.
Artikel 4
Deckungsbeitrag
1. Deckungsbeitrag im Sinne dieser Bedingungen ist die Differenz zwischen den Betriebserträgen und den
variablen Kosten. Im Falle eines Verlustes ist der Deckungsbeitrag der Saldo aus den im Falle einer
Betriebsunterbrechung weiterlaufenden (fixen) Kosten und dem Verlust, den der Betrieb auch ohne
Unterbrechung ausgewiesen hätte.
2. Die Betriebserträge umfassen die Umsatzerlöse, die Bestandsveränderungen an halbfertigen und fertigen
Erzeugnissen, die aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträge nach Abzug der Skonti und
sonstigen Erlösschmälerungen, die im versicherten Betrieb aus Erzeugung, aus Handel und aus sonstigen
Dienstleistungen entstehen.
3. Variable Kosten sind Kosten, die als Folge der Betriebsunterbrechung wegfallen oder sich vermindern und die
nicht aufgrund besonderer Vereinbarungen als versicherte Kosten festgelegt sind. Dazu gehören auch
Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der Anlagen, die während der Betriebsunterbrechung nicht genutzt
werden.
4. Personalaufwendungen gelten im Sinne dieser Bedingungen grundsätzlich als weiterlaufende (fixe) Kosten.
5. Bei der Ermittlung des versicherten Deckungsbeitrages bleiben Erträge und / oder Aufwendungen, die mit dem
versicherten Erzeugungs-, Handels- und sonstigen Dienstleistungsbetrieb nicht unmittelbar zusammenhängen
(betriebsfremde und außerordentliche Erträge / Aufwendungen) außer Ansatz.
Artikel 5
Versicherungswert
Der Versicherungswert im Sinne des § 52 VersVG wird durch den Deckungsbeitrag bestimmt, den der
Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes während der folgenden 12 Monate / dem folgenden Jahr nach
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Eintritt des Sach- und / oder Personenschadens erwirtschaften würde. Die Versicherungssumme hat dem
Versicherungswert zu entsprechen.
Artikel 6
Haftungszeit / Haftungssumme, Unfallspätversorgung, Karenzfrist,
Ende des Unterbrechungsschadens
1. Die Haftungszeit des Versicherers beginnt mit Eintritt des Unterbrechungsschadens und dauert, wenn nicht
anders vereinbart, 12 Monate / ein Jahr. Die Leistungspflicht des Versicherers beginnt jedoch nicht vor Ablauf
der vereinbarten Karenzfristen.
Bei Betrieben, die das ganze Jahr hindurch ohne Unterbrechung und ohne größere Saisonschwankungen
arbeiten, kann eine davon abweichende Haftungszeit vereinbart werden. In diesen Fällen haftet der Versicherer
für die den gewählten Haftungszeiten entsprechenden Teile der Versicherungssumme (=Haftungssumme). Für
die Berechnung dieser von der Versicherungssumme abweichenden Haftungssumme wird bei einer
Haftungszeit von unter 12 Monaten / einem Jahr die Versicherungssumme für 12 Monate / ein Jahr zugrunde
gelegt.
2. Die Haftungszeit wird für Unterbrechungsschäden des versicherten Betriebes aufgrund kausal notwendiger
Nachbehandlung des Versicherungsnehmers (z.B. Entfernung von Verplattungen oder Verschraubungen von
Brüchen) eines vorangegangenen ersatzpflichtigen Unterbrechungsschadens während der Laufzeit des
Vertrages, nach einem Unfall, auf 24 Monate / zwei Jahre erweitert.
3. Karenzfrist (Selbstbehalt)
3.1 Im Falle eines Schadenereignisses infolge Krankheit oder Unfall gilt die in der Polizze angeführte Karenzfrist als
vereinbart. Für die Dauer der Karenz wird keine Ersatzleistung erbracht.
3.2 Im Falle eines Sachschadens kommt die vereinbarte Karenz grundsätzlich nicht zur Anwendung, allerdings
gelten Betriebsstörungen / -unterbrechungen bis zu 24 Stunden als nicht ersatzpflichtig.
4. Der Unterbrechungsschaden endet:
4.1 zum Zeitpunkt der Wiederherstellung der Betriebseinrichtung, darüber hinaus spätestens zum Zeitpunkt der
technischen Möglichkeit, die Betriebsleistung im früheren Umfang zu erbringen,
4.2 mit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Versicherungsnehmers ,
4.3 zum Zeitpunkt, in dem objektiv feststeht, dass der versicherte Betrieb von dem Versicherungsnehmer selbst
nicht mehr weitergeführt werden kann (dauernde Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers.
Artikel 7
Entschädigung
1. Zur Ermittlung der Entschädigung wird der Versicherungswert gemäß Art. 5 zugrunde gelegt. Die Höhe der
Entschädigung wird durch die Versicherungssumme für 12 Monate / ein Jahr unter Berücksichtigung der
gewählten Haftungszeit begrenzt. Liegt die Versicherungssumme bzw. Haftungssumme unter dem
Versicherungswert, so liegt Unterversicherung vor, in deren Ausmaß sich auch die Entschädigung verringert. Ist
hingegen die Versicherungssumme bzw. Haftungssumme höher als der Versicherungswert, so erhöht sich
dadurch die Entschädigung nicht.
2. Das Ausmaß der Entschädigung des Versicherers für den nicht erwirtschafteten (entgangenen)
Deckungsbeitrag bestimmt sich nach allen jenen Umständen, die dessen Höhe während der Haftungszeit
hätten beeinflussen müssen, insbesondere nach der Marktlage und den besonderen geschäftlichen und
technischen Betriebsverhältnissen, den etwa eingetretenen Änderungen des Betriebssystems oder der
Absatzverhältnisse, nach der Einwirkung von höherer Gewalt, Streik, Boykott, Aussperrung, von Konkurs oder
eines Ausgleichsverfahrens des Versicherungsnehmers.
Bei Ermittlung der Entschädigung sind weiterhin zu berücksichtigen:
Der Deckungsbeitrag, der bei Verwertung des Rohmaterials und der halbfertigen Waren nach dem
Versicherungsfall erzielt werden kann, die Möglichkeit eines Ersatz-, Not- oder Lohnbetriebes, die Möglichkeit,
den Ausfall nach Wiederaufnahme des Betriebes durch verstärkte Erzeugung, Bearbeitung oder Verkauf von
Waren oder durch andere verstärkte Betriebsleistungen während der Haftungszeit oder nach deren Ablauf in
angemessener Frist einzuholen.
3. Nicht ersetzt werden Abschreibungen, die während der Dauer der Betriebsunterbrechung von den von einem
Sachschaden zerstörten Anlagen, die durch neue ersetzt werden, vorzunehmen gewesen wären.
4. Bei Betrieben, bei denen der Deckungsbeitrag nicht gleichmäßig im gesamten Betriebsjahr erwirtschaftet wird,
ist bei Berechnung der Entschädigung jener Teil des während der Haftungszeit nicht erwirtschafteten
Deckungsbeitrages abzuziehen, der in einem außerhalb der Haftungszeit liegenden Zeitabschnitt bereits
erwirtschaftet worden ist oder noch erwirtschaftet werden kann.
5. Der nicht erwirtschaftete Deckungsbeitrag und die hierauf entfallende Ersatzleistung ist für die ganze Dauer der
wahrscheinlichen Betriebsunterbrechung, längstens aber für die Haftungszeit, im vorhinein, und zwar für jeden
Kalendermonat getrennt, festzustellen. Ergibt sich bei einer abschließenden Gesamtberechnung des nicht
erwirtschafteten Deckungsbeitrages und der darauf entfallenden Entschädigung eine Abweichung gegenüber
der bisherigen Berechnung, so ist diese zu korrigieren.
87T ABFT Seite 5 DVR: 0016683
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6. Taxe
6.1 Bei gänzlicher Unterbrechung wird pro Tag ein 1/360 der vereinbarten Versicherungssumme als Taxe gemäß §
57 VersVG ausbezahlt. In Abänderung zu Pkt. 1 verzichtet der Versicherer bei Taxenauszahlung auf den
Einwand der Unterversicherung. Die Entschädigung erfolgt in dieser Form, nur solange der tatsächliche
Schaden mindestens 90% der gesamten Taxenleistung beträgt. Ansonsten erfolgt die Entschädigung durch
Nachweis des tatsächlichen Verdienstentganges. Die Überprüfung des Versicherungswertes durch den
Versicherer ist zu jedem Zeitpunkt zu gewährleisten.
6.2 Bei teilweiser Unterbrechung erfolgt die Entschädigung durch Nachweis des tatsächlichen Verdienstentganges.
Der Nachweis hat durch den Versicherungsnehmer zu erfolgen. Die Entschädigung ist mit dem vereinbarten
Betrag pro Tag bzw. der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Ist die teilweise Unterbrechung durch einen Personenschaden bedingt, ist immer die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers Voraussetzung – siehe Artikel 1 Pkt. 3.
Artikel 8
Pauschalentschädigung, dauerhafte Betriebsweiterführung
1. Abweichend von Art. 1 leistet der Versicherer bei dauernder 100%iger Arbeitsunfähigkeit des
Versicherungsnehmers infolge eines Personenschadens gemäß Art. 1 vor Vollendung des 50sten Lebensjahres
eine Pauschalentschädigung in Höhe von 50% der Versicherungssumme.
2. Solange noch nicht objektiv feststeht, ob der versicherte Betrieb jemals wieder vom Versicherungsnehmer
selbst dauerhaft weiter geführt werden kann, so erfolgt zunächst nur eine Leistung bis zu 50% der
Versicherungssumme.
Erst bei dauerhafter Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeiten wird die Differenz auf die tatsächlich zu
leistenden Entschädigung gezahlt. Als dauerhafte Wiederaufnahme bzw. Weiterführung gilt eine zumindest 3-
monatige ununterbrochene Betriebsweiterführung durch den Versicherungsnehmer selbst.
3. Abweichend von Art. 1 leistet der Versicherer bei Tod des Versicherungsnehmers infolge eines
Personenschadens gemäß Art. 1 an die in der Polizze benannte Person die Pauschalentschädigung in Höhe
von 50% der Versicherungssumme. Sollte keine Person genannt sein, erfolgt die Leistung an die Erben des
Versicherungsnehmers.
Wird die Pauschalentschädigung geleistet, ist die Gesamtentschädigungsleistung inklusive der sonstigen bisher
erbrachten Entschädigung, insgesamt mit 50% der Versicherungssumme maximiert.
Artikel 9
Sonderentschädigung
Nur aufgrund besonderer Vereinbarung leistet der Versicherer im Anschluss an eine Betriebsunterbrechung aufgrund
100%iger Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers eine Teilentschädigung. Diese erfolgt nach Maßgabe der
nachstehend angeführten Bestimmungen:
1. Die Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers beträgt noch mindestens 50% und verursacht weiterhin eine
- zumindest teilweise - Unterbrechung des versicherten Betriebes (Betriebsunterbrechung).
2. Die Entschädigung pro Tag beträgt 50% von dem Betrag, welcher als Tagesentschädigung für die vorherige
100%ige Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt wurde.
3. Die Entschädigungsleistung aus der teilweisen Arbeitsunfähigkeit ist mit 30 Tagen begrenzt.
Artikel 10
Ersatz der Aufwendungen
1. Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens hat der Versicherer zu ersetzen,
1.1 soweit sie den Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers verringern
(z.B. Kosten für einen Vertreter des Versicherungsnehmers), oder
1.2 soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte, wegen ihrer Dringlichkeit
aber das Einverständnis des Versicherers vorher nicht einholen konnte. In diesem Falle ist der Versicherer über
die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu verständigen.
2. Die Aufwendungen werden nicht ersetzt, soweit
2.1 diese präventiv ohne unmittelbar drohenden Schaden erfolgen.
2.2 durch sie über die Haftungszeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht,
2.3 durch sie Deckungsbeiträge erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind,
2.4 sie mit der Entschädigung zusammen die Haftungssumme übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer
Weisung des Versicherers beruhen.
3. Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur in dem Verhältnis zu ersetzen, wie der
Unterbrechungsschaden.
87T ABFT Seite 6 DVR: 0016683
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Artikel 11
Zahlung der Entschädigung
Ergänzung zu Art. 11 ABS:
1. Ist es nach Ablauf eines Monates seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes weiteren Monates
möglich, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens
zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die
Gesamtleistung gezahlt wird.
2. Solange die Entschädigung nicht einvernehmlich oder durch Sachverständigenverfahren bestimmt ist, kann die
Abtretung des Entschädigungsanspruches dem Versicherer gegenüber nicht geltend gemacht werden.
Artikel 12
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Sachverständigenverfahren)
Ergänzung zu Art. 9 ABS:
Die Feststellung der Sachverständigen muss, wenn beide Vertragspartner sich hierüber nach Eintritt eines
Unterbrechungsschadens nicht anders einigen, insbesondere folgendes ergeben:
1. den Versicherungswert
2. den Umfang und die Dauer der wahrscheinlichen Betriebsunterbrechung,
3. den Betrag des durch den Versicherungsfall verursachten Schadens an nicht erwirtschafteten
Deckungsbeiträgen,
4. sofern die Dauer der Betriebsunterbrechung über die Haftungszeit hinausreicht, den Betrag des auf die
Haftungszeit entfallenden nicht erwirtschafteten Deckungsbeitrages.
Artikel 13
Änderung des Berufes, der Beschäftigung sowie besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten
Veränderungen des im Antrag angegebenen Berufes, Beschäftigung sowie die Aufnahme einer vertraglich oder
beruflichen Sportausübung oder der im Antrag anzugebenden besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten der
versicherten Personen sind unverzüglich anzuzeigen. Einberufungen zum ordentlichen Präsenzdienst, zum Zivildienst
oder zu kurzfristigen militärischen Reserveübungen gelten nicht als Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung.
- Ergibt sich für die neue Berufstätigkeit, die Beschäftigung oder die besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten des
Versicherten nach dem zur Zeit der Veränderung unseres gültigen Tarifes eine niedrigere Prämie, so ist vom Zugang
der Anzeige an nur diese Prämie zu bezahlen.
- Ergibt sich eine höhere Prämie, so besteht für die Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem uns die Anzeige
zugehen hätte müssen, auch für die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlichen
Freizeitaktivitäten der volle Versicherungsschutz.
- Tritt ein auf die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten zurückzuführender
Versicherungsfall nach Ablauf der drei Monate ein, ohne dass inzwischen eine Einigung über die Mehrprämie erreicht
worden wäre, so werden unsere Leistungen in der Weise bemessen, dass dem Vertrag als Versicherungssummen
jene Beträge zugrundegelegt werden, welche sich nach dem für die neue Berufstätigkeit bzw. Beschäftigung bzw.
besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten erforderlichen Prämiensätzen aufgrund der tatsächlichen in der Polizze
berechneten Prämie ergeben.
- Bietet der Versicherer für die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten
grundsätzlich keinen Versicherungsschutz an, finden die Bestimmungen der §§ 23 ff. VersVG (Gefahrenerhöhung)
Anwendung.
Artikel 14
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
1. Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und
Begrenzungen des § 6, Abs. 1 VersVG bewirkt, wird bestimmt, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist,
ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen zu führen und sie, soweit sie das laufende Geschäftsjahr und
die drei Vorjahre betreffen, zum Schutz vor Vernichtung sicher und getrennt aufzubewahren.
2. Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und
Begrenzungen des § 6, Abs. 2 VersVG bewirkt, wird bestimmt, dass der Versicherungsnehmer als Lenker eines
Kraftfahrzeuges in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken eines Fahrzeuges
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird.
Artikel 15
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und
Begrenzungen des § 6, Abs. 3 VersVG, bei Verletzung der unter Pkt. 1. angeführten Obliegenheiten gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6, Abs. 2 und 3 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
87T ABFT Seite 7 DVR: 0016683
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1. Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Sach- oder
Personenschadens zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände,
so hat er solche Weisungen einzuholen.
2. Der Versicherungsfall ist unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat alle Angaben im Zuge der
Schadenerhebung richtig und vollständig zu machen.
3. Im Versicherungsfall sind die befassten Behörden zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer
verlangten Auskünfte zu erteilen.
4. Nach einer Erkrankung oder einem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die ärztliche
Behandlung und eine angemessene Pflege sind bis zum Abschluss der Heilbehandlung fortzusetzen. Weiters
ist für die Abwendung und Minderung der Krankheitsfolgen zu sorgen.
5. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Krankenanstalt sowie diejenigen Ärzte oder Krankenanstalten, von
denen der Versicherungsnehmer aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht worden ist, sind zu
ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer geforderten Auskünfte zu erteilen und Berichte zu liefern.
Wurde die Erkrankung einem Sozialversicherer gemeldet, so ist auch dieser zu ermächtigen.
6. Der Versicherer kann verlangen, dass sich der Versicherungsnehmer durch die vom Versicherer bezeichneten
Ärzte untersuchen lässt.
7. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer, dessen Beauftragten und Sachverständigen, soweit es ihm
billigerweise zugemutet werden kann, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den
Umfang seiner Verpflichtung zur Leistung zu gestatten, jede hiezu dienliche Auskunft zu erteilen und Bücher
und Aufzeichnungen gemäß Art. 14 zur Verfügung zu stellen.
Artikel 16
Kündigung, Rechtsverhältnis nach dem Schadensfall, Erlöschen des Vertrages
1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen.
Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monates seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der
Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode kündigen.
Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb
eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.
2. Der Versicherungsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf:
2.1 wenn für einen oder mehrere Versicherungsfälle innerhalb von 24 Monaten / zwei Jahren Leistungen im
Gesamtausmaß von 360 Tagen erbracht wurden,
2.2 bei endgültiger Schließung des Betriebes oder sonstigem Wegfall des versicherten Interesses; eine
Betriebsverlegung führt nicht zum Erlöschen des Vertrages.
87T ABFT Seite 8 DVR: 0016683