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Versicherungsmakler / Betriebshaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

Zurich Haftpflicht (Allgemeine Zurich Bedingungen AHVB 2014): die Bedingungen im Volltext

Haftpflicht der Zurich nach AHVB und EHVB 2014 mit Betriebs- und Produkthaftpflicht, Geltung in Europa (Betriebsrisiken außerhalb Österreichs eingeschränkt) und dreifacher Jahreshöchstleistung; Umweltstörung, reine Vermögensschäden und erweiterte Produkthaftpflicht nur bei besonderer Vereinbarung.

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Damit wir Ihren Antrag bei Zurich einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Zurich Haftpflicht (Allgemeine Zurich Bedingungen AHVB 2014) von Zurich (Betriebshaftpflichtversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Zurich weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden)laut Polizze„Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall dar,“Art. 5 Pkt. 1 AHVB, Seite 3
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr)ja„Der Versicherer leistet für die … das Dreifache der jeweils“Art. 5 Pkt. 2 AHVB, Seite 3
Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht)ja„Falls in den nachstehenden … oder in einer besonderen Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt folgendes:“Abschnitt B Z. 1 EHVB, Seite 13
Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignisnicht geregelt
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen)ja„Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Europa eingetretene“Art. 3 Pkt. 1 AHVB, Seite 2
Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten)ja„der gesetzlichen Vertreter des … Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten“Abschnitt A Z. 1 Pkt. 3 EHVB, Seite 10
Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebeja„Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maßgabe“Abschnitt A Z. 1 Pkt. 1 EHVB, Seite 10
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risikenja„Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos.“Art. 2 Pkt. 1 AHVB, Seite 2
Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate)nicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssummeja„Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf die“Art. 5 Pkt. 5 AHVB, Seite 3

Betriebsrisiko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumennein„Sachen, die der … oder die für ihn handelnden … entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder durch verbotene“Art. 7 Pkt. 10.1 AHVB, Seite 5
Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen)nein„Sachen, die der … oder die für ihn handelnden … entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder durch verbotene“Art. 7 Pkt. 10.1 AHVB, Seite 5
Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage)nein„Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen … Sachen sind nur dann … wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen … (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde.“Art. 1 Pkt. 2.2 AHVB, Seite 2
Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wirdnein„beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, … Bearbeitung oder einer … Tätigkeit an oder mit ihnen“Art. 7 Pkt. 10.4 AHVB, Seite 6
Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware)nein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben,“Art. 7 Pkt. 10.2 AHVB, Seite 5
Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containernnein„beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, … Bearbeitung oder einer … Tätigkeit an oder mit ihnen“Art. 7 Pkt. 10.4 AHVB, Seite 6
Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge)nein„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf tatsächliche oder behauptete Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch … Emission oder allmähliche … von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen“Art. 7 Pkt. 11 AHVB, Seite 6
Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagenja„Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, … Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.), wobei Art. 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwendung“Abschnitt B Z. 3 Pkt. 2.2 EHVB, Seite 14
Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko)nicht geregelt
Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeitja„Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die … oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.“Art. 7 Pkt. 5.3 AHVB, Seite 5
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietungja„der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die“Abschnitt A Z. 1 Pkt. 2.3 EHVB, Seite 10
Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände)nicht geregelt
Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungenja„der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen;“Abschnitt A Z. 1 Pkt. 2.2 EHVB, Seite 10
Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware)nein„Verlust, Veränderung oder … von Daten auf … Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.“Art. 1 Pkt. 2.3 AHVB, Seite 2
Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanadaja„aus Montage-, Wartungs- (auch Inspektion und Kundendienst),“Art. 3 Pkt. 1.4 AHVB, Seite 2

Produkthaftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeitenja„Das Produkthaftpflichtrisiko ist nach … der AHVB und EHVB sowie … der nachstehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert:“Abschnitt A Z. 2 EHVB, Seite 10
Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell)ja„Nur aufgrund besonderer … und unabhängig davon, ob ein Sach- oder Vermögensschaden im Sinne dieser Bedingungen vorliegt,“Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.1 EHVB, Seite 4
Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschädenja„Schäden Dritter infolge … von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen,“Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.1.1 EHVB, Seite 11
Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnisseja„Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen … Produkte und für Einbau, Anbringen oder Verlegen“Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.1.3 EHVB, Seite 11
Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel)ja„Schäden Dritter, die daraus … dass mittels der vom … gelieferten (auch gewarteten oder reparierten) … oder verarbeitet werden,“Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.1.4 EHVB, Seite 11
Prüf- und Sortierkostennicht geregelt
Rückrufkosten für Erzeugnissenein„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf … dem Rückruf von Produkten stehen.“Art. 7 Pkt. 20 AHVB, Seite 6
Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen)nicht geregelt
Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangennein„auf Versicherungsfälle, die weltweit … USA, Kanada und Australien eingetreten sind,“Abschnitt A Z. 2 Pkt. 3.1 EHVB, Seite 16

Umwelt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken)ja„nur aufgrund besonderer … nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:“Art. 6 AHVB, Seite 4
Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten)nicht geregelt
Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank)nicht geregelt
Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschadennicht geregelt

Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichertnicht geregelt
Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausummeja, bis 100.000 €„wenn die Gesamtkosten des … unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 100.000,- nicht überschreiten.“Abschnitt B Z. 11 Pkt. 1.2 EHVB, Seite 16
Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netznicht geregelt
Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zweckenein„durch Haltung oder Verwendung von … Luftfahrzeugen, 5.2 Luftfahrtgeräten,“Art. 7 Pkt. 5 AHVB, Seite 20
Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)nein„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf tatsächliche oder behauptete Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen,“Art. 7 Pkt. 19 AHVB, Seite 6
Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschädennicht geregelt
Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige)ja„Die Versicherung umfasst weiter die Kosten der über Weisung des … (siehe Art. 8, Pkt.1.5) … Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.“Art. 5 Pkt. 5.3 AHVB, Seite 3
Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger)nicht geregelt
Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländennicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werkja„die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.“Art. 7 Pkt. 1.3 AHVB, Seite 4
Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungenja„den für den … Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder“Abschnitt A Z. 3 EHVB, Seite 12
Ausschluss von Asbestschädenja„Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit Auswirkungen von … Asbest oder asbesthaltigen“Art. 7 Pkt. 14 AHVB, Seite 5
Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel)ja„Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die … oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.“Art. 7 Pkt. 5.3 AHVB, Seite 5
Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht)nicht geregelt
Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafenja„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Ansprüche auf … mit Strafcharakter (wie z.B. punitive oder exemplary damages).“Art. 7 Pkt. 16 AHVB, Seite 6

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden)350 €„Der Selbstbehalt des … beträgt in jedem Versicherungsfall 10% des … und der Kosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB, mindestens EUR 350,00.“Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.2.5 EHVB, Seite 4
Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflichtja„Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und … des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu“Art. 11 Pkt. 5.1 AHVB, Seite 7
Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsartja„ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- … oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos“Art. 11 Pkt. 5.1 AHVB, Seite 8
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)ja„Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens … einer Woche ab Kenntnis, zu“Art. 8 Pkt. 1.4 AHVB, Seite 6
Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten)ja„zwei Jahre nach Been- … digung des Versicherungsvertrages einlangt.“Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.2.3 EHVB, Seite 12
Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall)ja„ist der Vertrag spätestens drei … zu anderen Verträgen … spätestens ein Monat vor Ablauf zu kündigen.“Art. 12 Pkt. 1 AHVB, Seite 8

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks)nicht geregelt
RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen)nicht geregelt
Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person)nicht geregelt
RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal)nicht geregelt
RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten)nicht geregelt
Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren)nicht geregelt
Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2014)
[Seite 1] Allgemeine Zurich Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2014*) Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemei- nen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden. Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB/EHVB) Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) zitiert werden oder auf diese verwiesen wird, ist der Wort- laut dieser Bestimmungen im Anhang angeführt. Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB/EHVB) personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Artikel 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer? Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt? Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Artikel 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versicherungs- vertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen) Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung? Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Weg- fall des versicherten Risikos? Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht) Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 2. Produkthaftpflichtrisiko 3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften 4. Betriebsübernahme Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken 1. Deckung reiner Vermögensschäden 2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze 3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe 4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe 5. Rauchfangkehrer 6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe 7. Fremdenbeherbergung 8. Badeanstalten 9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) 10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl. 11. Haus- und Grundbesitz 12. Tierhaltung 13. Wasserfahrzeuge 14. Vereine 15. Feuer- und Wasserwehren 16. Privathaftpflicht 17. Erweiterte Privathaftpflicht 18. Erziehungswesen 19. Spezialschulen 20. Speziallehrer 21. Politische Gemeinden 22. Kirchen, Kultusgemeinden *) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf B edingungsstellen heißt es AHVB/EHVB 2014 - 1 - unter Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB oder EHVB. [Seite 2] Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) Artikel 1 schädigung von Menschen. Sach- und Messen sowie aus der Vorfüh- schäden sind die Beschädigung oder rung von Produkten; Was gilt als Versicherungsfall die Vernichtung von körperlichen Sa- 1.2 durch Produkte des Versicherungs- chen. und was ist versichert ? nehmers, die dorthin gelangt sind, Verlust, Veränderung oder Nichtver- ohne dass der Versicherungsnehmer 1. Versicherungsfall fügbarkeit von Daten auf elektroni- dorthin geliefert hat oder liefern hat 1.1 Versicherungsfall ist ein Schadener- schen Speichermedien gelten nicht lassen; eignis, das dem versicherten Risiko als Sachschäden. 1.3 durch Produkte, die der Versiche- entspringt und aus welchem dem rungsnehmer dorthin geliefert hat Versicherungsnehmer Schadener- Artikel 2 oder liefern hat lassen; satzverpflichtungen (Pkt.2.) erwach- sen oder erwachsen könnten. Was gilt bei Vergrößerung des 1.4 aus Montage-, Wartungs- (auch versicherten Risikos ? Inspektion und Kundendienst), Repa- 1.2 Serienschaden ratur- und Bauarbeiten sowie der In- 1. Die Versicherung erstreckt sich auch Mehrere auf derselben Ursache nehabung und Verwendung der be- auf Erhöhungen und betriebs- oder beruhende Schadenereignisse gelten weglichen, betrieblichen Einrichtung berufsbedingte Erweiterungen des als ein Versicherungsfall. Ferner gel- zur Durchführung dieser Arbeiten; versicherten Risikos. ten als ein Versicherungsfall Schade- 2. Der Versicherungsschutz erstreckt nereignisse, die auf gleichartigen, in 2. Wird eine Erhöhung des versicherten sich hinsichtlich nachfolgend ange- zeitlichem Zusammenhang stehen- Risikos durch Änderung oder Neu- führter Gefahren des Abschnittes A den Ursachen beruhen, wenn zwi- schaffung von Rechtsnormen be- Ziffer 1 EHVB ausschließlich auf in schen diesen Ursachen ein rechtli- wirkt, so kann der Versicherer inner- Österreich eingetretene Versiche- cher, wirtschaftlicher oder techni- halb eines Jahres ab Inkrafttreten der rungsfälle: scher Zusammenhang besteht. Rechtsnormen mittels eingeschriebe- nen Briefes den Versicherungsvertrag Pkt.1 (Betriebliche Einrichtung ...) 2. Versicherungsschutz unter Einhaltung einer Frist von ei- ausgenommen gemäß Art.3, Pkt.1.4 2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der nem Monat kündigen. AHVB; Versicherer Ein darüber hinausgehendes Recht Pkt.2.3 (Innehabung von Grundstü- 2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatz- des Versicherers zur Kündigung des cken, Gebäuden oder Räumlichkei- verpflichtungen, die dem Versiche- Versicherungsvertrags nach §27, ten ...); rungsnehmer wegen eines Perso- Abs. 3 VersVG wegen einer Erhö- hung der Gefahr durch andere all- Pkt.2.4 (Innehabung von Dienst- nenschadens, eines Sachschadens gemein bekannte Umstände als jene wohnungen und Wohnhäusern ...); oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Perso- der Änderung oder Neuschaffung Pkt.2.5 (Reklameeinrichtungen); nen- oder Sachschaden zurückzu- von Rechtsnormen, wenn diese Um- stände nicht nur auf die Risiken be- Pkt.2.6 (Werksfeuerwehren); führen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- stimmter Versicherungsnehmer ein- Pkt.2.8 (medizinische Betreuung der rechtlichen Inhalts erwachsen ; *) wirken, wird davon nicht berührt. Arbeitnehmer ...); 2.1.2 die Kosten der Feststellung und Pkt.2.9 (Sozialeinrichtungen für Artikel 3 Arbeitnehmer ...); der Abwehr einer von einem Drit- ten behaupteten Schadenersatz- Wo gilt die Versicherung ? 3. Versicherungsschutz für außerhalb verpflichtung im Rahmen des Art. (Örtlicher Geltungsbereich) Österreichs eingetretene Versiche- 5, Pkt.5. rungsfälle gemäß Pkt.1 ist nicht ge- 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich 2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus auf in Europa eingetretene Versiche- geben, wenn die Schadenfeststel- Verlust oder Abhandenkommen kör- rungsfälle. lung, -regulierung oder -abwicklung perlicher Sachen sind nur dann versi- durch Staatsgewalt oder (vom Versi- chert, wenn eine in den Ergänzenden Der Begriff Europa ist geographisch cherungsnehmer bzw. Versicherten Allgemeinen Versicherungsbedin- zu verstehen. Mitversichert gelten verschiedene) Dritte verhindert wird. gungen für die Haftpflichtversiche- auch Grönland, die Kanarischen In- seln, Madeira, die Azoren sowie die Die Leistungspflicht des Versicherers rung (EHVB) vorgesehene besondere bleibt jedoch auch in einem solchen asiatischen Gebiete der Türkei. Vereinbarung getroffen wurde. In Fall soweit bestehen, als diese Behin- derartigen Fällen finden die Bestim- Für Betriebsrisiken im Sinne von derungen (etwa aufgrund der vom mungen über Sachschäden Anwen- Abschnitt A EHVB bezieht sich der Versicherungsnehmer beigebrachten dung. Versicherungsschutz außerhalb Ös- Unterlagen) weder auf die Feststel- 2.3 Personenschäden sind die Tötung, terreichs ausschließlich auf Versiche- lung des Versicherungsfalles noch Körperverletzung oder Gesundheits- rungsfälle auf die Feststellung oder den Um- 1.1 aus Anlass von Geschäftsreisen oder fang der dem Versicherer obliegen- *) In der Folge kurz „Schadenersatz- aus der Teilnahme an Ausstellungen den Leistung Einfluss gehabt haben. verpflichtungen“ genannt . AHVB/EHVB 2014 - 2 - [Seite 3] 4. Schadenersatzverpflichtungen (Re- samkeit des Versicherungsschutzes nehmen hat, beteiligt sich der Versi- gressverpflichtungen) gegenüber den fallenden Schadenereignis als einge- cherer in demselben Umfang wie an österreichischen Sozialversicherungs- treten, sofern hiefür nicht anderwei- der Ersatzleistung. trägern fallen auch dann unter Versi- tig Versicherungsschutz besteht. Der 4. Hat der Versicherungsnehmer Ren- cherungsschutz, wenn der Versiche- Kenntnis vom Eintritt des Serien- tenzahlungen zu leisten und über- rungsfall außerhalb Europas einge- schadens steht das arglistige Sich steigt der Kapitalwert der Rente die treten ist. Pkt.2 und 3 sind auch auf Entziehen von einer solchen Kenntnis Versicherungssumme oder den nach derartige Verpflichtungen anzuwen- gleich. Abzug etwaiger sonstiger Leistungen den. Ist das erste Schadenereignis einer aus demselben Versicherungsfall Serie während einer Unterbrechung noch verbleibenden Restbetrag der Artikel 4 des Versicherungsschutzes eingetre- Versicherungssumme, so wird die zu Wann gilt die Versicherung ? ten und war sowohl Versicherungs- leistende Rente nur im Verhältnis der (Zeitlicher Geltungsbereich) nehmer als auch dem Versicherten Versicherungssumme bzw. ihres vom Eintritt des Serienschadens Restbetrages zum Kapitalwert der 1. Die Versicherung erstreckt sich auf nichts bekannt, dann gilt der Serien- Rente erstattet. Der Kapitalwert der Versicherungsfälle, die während der schaden mit dem ersten in den Wie- Rente wird zu diesem Zweck auf- Wirksamkeit des Versicherungsschut- derbeginn des Versicherungsschutzes grund der allgemeinen Sterbetafel zes (Laufzeit des Versicherungsver- fallenden Schadenereignis als einge- für Österreich OEM 2000/02 und ei- trages unter Beachtung der §§ 38 ff. treten. Der Kenntnis vom Eintritt des nes Zinsfußes von jährlich 3 % ermit- VersVG im Anhang) eingetreten sind. Serienschadens steht das arglistige telt (siehe Rententafel). Sich Entziehen von einer solchen Versicherungsfälle, die zwar während 5. Rettungskosten; Kosten Kenntnis gleich. der Wirksamkeit des Versicherungs- 5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz schutzes eingetreten sind, deren Ur- 3. Bei einem Personenschaden gilt im von Rettungskosten nach Maßgabe sache jedoch in die Zeit vor Ab- Zweifel der Versicherungsfall mit der der §§ 62 und 63 VersVG (siehe An- schluss des Versicherungsvertrages ersten nachprüfbaren Feststellung hang). fällt, sind nur gedeckt, wenn dem der Gesundheitsschädigung durch Versicherungsnehmer und dem Ver- einen Arzt als eingetreten. 5.2 Die Versicherung umfasst ferner die sicherten bis zum Abschluss des Ver- den Umständen nach gebotenen ge- sicherungsvertrages von der Ursache, Artikel 5 richtlichen und außergerichtlichen die zu dem Versicherungsfall geführt Kosten der Feststellung und Abwehr hat, nichts bekannt war und sich die- Bis zu welcher Höhe und bis zu einer von einem Dritten behaupteten se einer solchen Kenntnis auch nicht welchem Umfang leistet der Schadenersatzpflicht, und zwar auch arglistig entzogen haben. Versicherer ? dann, wenn sich der behauptete An- spruch als unberechtigt erweist. 2. Ein Serienschaden gilt als in dem 1. Die Versicherungssumme stellt die Zeitpunkt eingetreten, in dem das Höchstleistung des Versicherers für 5.3 Die Versicherung umfasst weiter die erste Schadenereignis der Serie ein- einen Versicherungsfall dar, und Kosten der über Weisung des Versi- getreten ist, wobei der zum Zeit- zwar auch dann, wenn sich der Ver- cherers (siehe Art. 8, Pkt.1.5) geführ- punkt des ersten Schadenereignisses sicherungsschutz auf mehrere scha- ten Verteidigung in einem Straf- oder vereinbarte Umfang des Versiche- denersatzpflichtige Personen er- Disziplinarverfahren. rungsschutzes maßgebend ist. Wenn streckt. der Versicherer das Versicherungs- Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis verhältnis gemäß Art. 12 kündigt Ist eine Pauschalversicherungssumme 5.3 und Zinsen werden auf die Versi- oder bei Risikowegfall (Art. 12, vereinbart, so gilt diese für Personen- cherungssumme angerechnet. Pkt.4), besteht nicht nur für die wäh- schäden, Sachschäden und Vermö- 6. Falls die vom Versicherer verlangte rend der Wirksamkeit des Versiche- gensschäden, die auf einen versicher- Erledigung einer Schadenersatzver- rungsschutzes, sondern auch für die ten Personen- oder Sachschaden zu- pflichtung durch Anerkenntnis, Be- nach Beendigung des Vertrages ein- rückzuführen sind, zusammen. friedigung oder Vergleich am Wider- tretenden Schadenereignisse einer 2. Der Versicherer leistet für die inner- stand des Versicherungsnehmers Serie Versicherungsschutz. halb eines Versicherungsjahres einge- scheitert und der Versicherer mittels Ist das erste Schadenereignis einer tretenen Versicherungsfälle höchs- eingeschriebenen Briefes die Erklä- Serie vor Abschluss des Versiche- tens das Dreifache der jeweils maß- rung abgibt, seinen vertragsmäßigen rungsvertrages eingetreten und war gebenden Versicherungssumme. Anteil an Entschädigung und Kosten sowohl dem Versicherungsnehmer zur Befriedigung des Geschädigten 3. An einer Sicherheitsleistung oder zur Verfügung zu halten, hat der als auch dem Versicherten vom Ein- Hinterlegung, die der Versicherungs- tritt des Serienschadens bis zum Ein- Versicherer für den von der erwähn- nehmer kraft Gesetzes oder gerichtli- ten Erklärung an entstehenden tritt des Versicherungsvertrages cher Anordnung zur Deckung einer nichts bekannt, dann gilt der Serien- Mehraufwand an Hauptsache, Zin- Schadenersatzverpflichtung vorzu- sen und Kosten nicht aufzukommen. schaden mit dem ersten in die Wirk- AHVB/EHVB 2014 - 3 - [Seite 4] Artikel 6 von Umweltstörungen, die durch 3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und gleichartige in zeitlichem Zusam- sonstige umweltgefährdende Ein- Wie ist der Versicherungs- menhang stehende Vorfälle ausge- richtungen fachmännisch zu war- schutz bei Sachschäden durch löst werden, wenn zwischen die- ten bzw. zu reparieren oder war- Umweltstörung geregelt ? sen Vorfällen ein rechtlicher, wirt- ten bzw. reparieren zu lassen. schaftlicher oder technischer Zu- Notwendige Reparaturen und Für Schadenersatzverpflichtungen aus sammenhang besteht. Wartungsarbeiten sind unverzüg- Sachschäden durch Umweltstörung - lich durchzuführen bzw. durchfüh- einschließlich des Schadens an Erdreich Art. 4, Pkt.2 findet sinngemäß ren zu lassen. oder Gewässern - besteht Versicherungs- Anwendung. schutz nur aufgrund besonderer Vereinba- Mindestens alle fünf Jahre - sofern 3.2 Örtlicher Geltungsbereich rung nach Maßgabe der nachstehend nicht gesetzlich oder behördlich angeführten Bedingungen: Versicherungsschutz besteht für eine kürzere Frist vorgeschrieben Versicherungsfälle (im Sinne des ist - müssen diese Anlagen und Pkt.3.1) im örtlichen Geltungsbereich Einrichtungen durch Fachleute 1. Umweltstörung ist die Beeinträchti- überprüft werden. Diese Frist be- nach Maßgabe des Art.3 AHVB. gung der Beschaffenheit von Luft, ginnt ungeachtet des Beginnes des Erdreich oder Gewässern durch Im- 3.3 Zeitlicher Geltungsbereich Versicherungsschutzes mit Inbe- missionen. triebnahme der Anlage oder deren Abweichend von Art. 4 erstreckt sich 2. Versicherungsschutz für Sachschäden der Versicherungsschutz auf Versi- letzter Überprüfung. durch Umweltstörung - einschließlich cherungsfälle (im Sinne des Pkt.3.1), 3.5 Selbstbehalt des Schadens an Erdreich oder Ge- die während der Wirksamkeit des wässern - besteht, wenn die Um- Versicherungsschutzes oder spätes- Der Selbstbehalt des Versicherungs- weltstörung durch einen einzelnen, tens zwei Jahre danach erstmals nehmers beträgt in jedem Versiche- plötzlich eingetretenen, unvorherge- nachprüfbar festgestellt werden; der rungsfall 10% des Schadens und der sehenen Vorfall ausgelöst wird, wel- die Umweltstörung auslösende Vor- Kosten gemäß Art. 5, Pkt.5 AHVB, cher vom ordnungsgemäßen, stö- fall muss sich während der Wirksam- höchstens EUR 35.000,--. rungsfreien Betriebsgeschehen ab- keit des Versicherungsschutzes er- 3.6 Ausschlüsse vom Versicherungs- weicht. eignen. schutz Somit besteht insbesondere kein Eine Umweltstörung, die zwar wäh- Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsschutz, wenn nur rend der Wirksamkeit des Versiche- Abwasserreinigungsanlagen, Kläran- durch mehrere in der Wirkung rungsschutzes erstmals nachprüfbar lagen und Abfallbehandlungsanla- gleichartige Vorfälle (wie Verkle- festgestellt wird, die aber auf einen gen; weiter für Zwischenlagerung ckern, Verdunsten) eine Umweltstö- Vorfall vor Abschluss des Versiche- von gefährlichen Abfällen sowie für rung, die bei einzelnen Vorfällen die- rungsvertrages zurückzuführen ist, ist die Endlagerung (Deponierung) von ser Art nicht eingetreten wäre, aus- nur dann versichert, wenn sich dieser Abfällen jeder Art. gelöst wird. Vorfall frühestens zwei Jahre vor Ab- schluss des Versicherungsvertrages Art. 7, Pkt.11 findet keine Anwen- Artikel 7 ereignet hat und dem Versiche- dung. rungsnehmer sowie dem Versicher- Was ist nicht versichert ? (Risi- 3. Besondere Regelungen für den Versi- ten bis zum Abschluss des Versiche- koausschlüsse) cherungsschutz gemäß Pkt.2. rungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war 1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1 3.1 Versicherungsfall und auch nicht bekannt sein konnte. fallen insbesondere nicht 3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend 3.4 Obliegenheiten 1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für von Art. 1, Pkt.1 die erste nach- Mängel; prüfbare Feststellung einer Um- Der Versicherungsnehmer ist - bei weltstörung, aus welcher dem Ver- sonstiger Leistungsfreiheit des Versi- 1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines sicherungsnehmer Schadenersatz- cherers gemäß § 6 VersVG (siehe Vertrages oder einer besonderen Zu- verpflichtungen erwachsen oder Anhang) verpflichtet, sage über den Umfang der gesetzli- erwachsen könnten. chen Schadenersatzpflicht hinausge- 3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlä- hen; 3.1.2 Serienschaden gigen Gesetze, Verordnungen, be- hördlichen Vorschriften und Aufla- 1.3 die Erfüllung von Verträgen und die Abweichend von Art. 1, Pkt.1.2 gen, die einschlägigen Ö-Normen an die Stelle der Erfüllung tretende gilt die Feststellung mehrerer und die Richtlinien des Österreichi- Ersatzleistung. durch den selben Vorfall ausgelös- schen Wasserwirtschafts- ter Umweltstörungen als ein Versi- 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht Verbandes einzuhalten; cherungsfall. Ferner gelten als ein auf tatsächliche oder behauptete Versicherungsfall Feststellungen Schadenersatzverpflichtungen der AHVB/EHVB 2014 - 4 - [Seite 5] Personen, die den Schaden, für den nicht auf die Verwendung von Kraft- Schadenersatzverpflichtungen aus sie von einem Dritten verantwortlich fahrzeugen als ortsgebundene Kraft- Schäden, die durch Veränderung des gemacht werden, rechtswidrig und quelle. Erbguts von menschlichen Keimzel- vorsätzlich herbeigeführt haben. len oder Embryonen entstehen, Die Begriffe Luftfahrzeug und Luft- Dem Vorsatz wird gleichgehalten gleichgültig ob die Veränderung auf fahrtgerät sind im Sinne des Luft- die Übertragung oder indirekte Ein- 2.1 eine Handlung oder Unterlassung, fahrtgesetzes (BGBI. Nr. 253/1957), wirkung transgenen Erbguts oder auf bei welcher der Schadenseintritt mit die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger direkten gen- oder fortpflanzungs- Wahrscheinlichkeit erwartet werden und behördliche Kennzeichen im technischen Eingriff zurückzuführen musste, jedoch in Kauf genommen Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI. ist. wurde (z.B. im Hinblick auf die Wahl Nr. 267/1967), beide in der jeweils einer kosten- oder zeitsparenden Ar- geltenden Fassung, auszulegen. Nicht versichert sind tatsächliche beitsweise); oder behauptete Schadenersatzver- 6. Es besteht kein Versicherungsschutz pflichtungen aus Schäden die in ur- 2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit aus Schäden, die zugefügt werden sächlichem Zusammenhang mit gen- oder Schädlichkeit von hergestellten 6.1 dem Versicherungsnehmer (den technisch veränderten Organismen oder gelieferten Waren oder geleiste- Versicherungsnehmern) selbst; stehen. ten Arbeiten. 6.2 Angehörigen des Versicherungsneh- 8. Die Versicherung erstreckt sich nicht 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht mers (als Angehörige gelten der auf tatsächliche oder behauptete auf tatsächliche oder behauptete Ehegatte, Verwandte in gerader auf- Schadenersatzverpflichtungen aus Schadenersatzverpflichtungen auf- steigender und absteigender Linie, Schäden, die in ursächlichem Zu- grund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr. Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, sammenhang mit Gewalthandlungen 20/1949) und des Organhaftpflicht- im gemeinsamen Haushalt lebende von Staaten oder gegen Staaten und gesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide Geschwister; nicht-eheliche Lebens- ihre Organe, mit Gewalthandlungen in der jeweils geltenden Fassung. gemeinschaft (zwischen verschieden- von politischen, ideologischen, religi- 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht wie gleichgeschlechtlichen Partnern) ösen oder terroristischen Organisati- auf tatsächliche oder behauptete ist in ihrer Auswirkung der ehelichen onen sowie entsprechend handeln- Schadenersatzverpflichtungen aus gleichgestellt); den Einzelpersonen, Sabotageakten, Schäden, die in unmittelbarem oder Gewalthandlungen anlässlich öffent- 6.3 Gesellschaftern des Versicherungs- licher Versammlungen, Kundgebun- mittelbarem Zusammenhang mit nehmers und deren Angehörigen gen und Aufmärschen sowie Ge- Auswirkungen der Atomenergie ste- (Pkt.6.2); walthandlungen anlässlich von hen, insbesondere mit 6.4 Gesellschaften, an denen der Versi- Streiks und Aussperrungen stehen. 4.1 Reaktionen spaltbarer oder ver- cherungsnehmer oder seine Angehö- 9. Die Versicherung erstreckt sich nicht schmelzbarer Kernbrennstoffe; rigen (Pkt.6.2) beteiligt sind, und auf tatsächliche oder behauptete 4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe zwar im Ausmaß der prozentuellen Schadenersatzverpflichtungen wegen sowie der Einwirkung von Strahlen, Beteiligung des Versicherungsneh- Schäden, die an den vom Versiche- die durch Beschleunigung geladener mers und seiner Angehörigen rungsnehmer (oder in seinem Auf- Teilchen erzeugt werden; (Pkt.6.2) an diesen Gesellschaften; trag oder für seine Rechnung von weiter Dritten) hergestellten oder geliefer- 4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe. Gesellschaften, die demselben Kon- ten Arbeiten oder Sachen infolge ei- zern (im Sinne des § 15 AktG) wie ner in der Herstellung oder Lieferung 5. Die Versicherung erstreckt sich nicht liegenden Ursache entstehen. der Versicherungsnehmer oder seine auf tatsächliche oder behauptete Angehörigen (Pkt.6.2) zugehören 10. Die Versicherung erstreckt sich nicht Schadenersatzverpflichtungen aus und zwar im Ausmaß der unmittel- auf tatsächliche oder behauptete Schäden, die der Versicherungsneh- baren und/oder mittelbaren prozen- Schadenersatzverpflichtungen wegen mer oder die für ihn handelnden Per- tuellen Beteiligung des herrschenden Schäden an sonen verursachen durch Haltung Unternehmens an diesen Gesell- oder Verwendung von 10.1 Sachen, die der Versicherungsneh- schaften; 5.1 Luftfahrzeugen, mer oder die für ihn handelnden Per- Bei juristischen Personen, geschäfts- sonen entliehen, gemietet, geleast, 5.2 Luftfahrtgeräten, unfähigen oder beschränkt ge- gepachtet oder durch verbotene Ei- schäftsfähigen Personen werden de- genmacht erlangt haben; 5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, ren gesetzliche Vertreter und Ange- die nach ihrer Bauart und Ausrüs- hörige dem Versicherungsnehmer 10.2 Sachen, die der Versicherungsneh- tung oder ihrer Verwendung im und seinen Angehörigen gleichgehal- mer oder die für ihn handelnden Per- Rahmen des versicherten Risikos ein ten. sonen in Verwahrung genommen behördliches Kennzeichen tragen haben, wobei dies auch im Zuge der müssen oder tatsächlich tragen. Die- 7. Die Versicherung erstreckt sich nicht Verwahrung als Nebenverpflichtung ser Ausschluss bezieht sich jedoch auf tatsächliche oder behauptete AHVB/EHVB 2014 - 5 - [Seite 6] gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu Asbest oder asbesthaltigen Materia- Artikel 8 Reparatur und/oder Servicearbeiten); lien stehen. Was ist vor bzw. nach Eintritt 10.3 Sachen, deren Innehabung oder 15. Die Versicherung erstreckt sich nicht des Versicherungsfalles zu be- Besitz dem Versicherungsnehmer auf Schadenersatzansprüche aus oder den für ihn handelnden Perso- Schäden, die nach US- achten ? (Obliegenheiten) nen im Rahmen von bloßen Gefällig- Amerikanischem, Kanadischem oder Wozu ist der Versicherer be- keitsverhältnissen überlassen wurde; Australischem Recht – bei welchem vollmächtigt ? Gerichtsstand auch immer – klags- 10.4 beweglichen Sachen, die bei oder 1. Obliegenheiten weise geltend gemacht werden. infolge ihrer Benützung, Beförde- rung, Bearbeitung oder einer sonsti- 16. Der Versicherungsschutz bezieht sich Für den Fall, dass der Versicherungs- gen Tätigkeit an oder mit ihnen ent- nicht auf Ansprüche auf Entschädi- nehmer eine dieser Obliegenheiten stehen; gung mit Strafcharakter (wie z.B. verletzt, wird Leistungsfreiheit nach punitive oder exemplary damages). Maßgabe des §6 VersVG (siehe An- 10.5 jenen Teilen von unbeweglichen hang) vereinbart: Sachen, die unmittelbar Gegenstand 17. Die Versicherung erstreckt sich nicht der Bearbeitung, Benützung oder ei- auf tatsächliche oder behauptete 1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung ner sonstigen Tätigkeit sind. Schadenersatzverpflichtungen auf- der Äquivalenz zwischen Risiko und grund ausländischer arbeitsrechtli- Prämie ist der Versicherungsnehmer 11. Die Versicherung erstreckt sich nicht verpflichtet, dem Versicherer die An- cher Bestimmungen und Einrichtun- auf tatsächliche oder behauptete gaben gemäß Art. 11, Pkt.5.1 und gen (wie z.B. employer`s liability, Schadenersatzverpflichtungen wegen 5.2 auf Anfrage wahrheitsgemäß worker`s compensation). Schäden an Sachen durch allmähli- mitzuteilen. che Emission oder allmähliche Ein- 18. Die Versicherung erstreckt sich nicht wirkung von Temperatur, Gasen, auf tatsächliche oder behauptete 1.2 Der Versicherungsnehmer ist ver- Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit Schadenersatzverpflichtungen wegen pflichtet, besonders gefahrdrohende oder nichtatmosphärischen Nieder- Schäden aus Persönlichkeits- oder Umstände, deren Beseitigung der schlägen (wie Rauch, Ruß, Staub Namensrechtsverletzungen. Versicherer billigerweise verlangen usw.). konnte und verlangt hatte, innerhalb 19. Die Versicherung erstreckt sich nicht einer angemessenen Frist zu beseiti- 12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf tatsächliche oder behauptete gen. Ein Umstand, welcher schon zu auf Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtungen wegen einem Schaden geführt hat, gilt im aus Schäden an Sachen durch Über- Schäden aus Anfeindung, Schikane, Zweifel als besonders gefahrdro- flutungen aus stehenden und flie- Belästigung, Ungleichbehandlung hend. ßenden Gewässern, die durch solche oder sonstigen Diskriminierungen, Anlagen, Maßnahmen und Einbrin- insbesondere auch aus Arbeits- und 1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles gungen des Versicherungsnehmers Angestelltenverhältnissen (wie z.B. ihm Zumutbare zu tun, um Ursa- verursacht werden, für die eine Be- Employment Practices Liability). chen, Hergang und Folgen des Versi- willigung nach dem Wasserrechtsge- cherungsfalles aufzuklären und den 20. Die Versicherung erstreckt sich nicht entstandenen Schaden gering zu hal- setz (BGBI. Nr. 215/1959), in der je- auf tatsächliche oder behauptete ten. weils geltenden Fassung, erforderlich Schadenersatzverpflichtungen aus ist. Ebenso wenig erstreckt sich die 1.4 Er hat den Versicherer umfassend Schäden, die im Zusammenhang mit Versicherung auf derartige Schaden- und unverzüglich, spätestens inner- dem Rückruf von Produkten stehen. ersatzverpflichtungen, die daraus halb einer Woche ab Kenntnis, zu in- entstehen, dass der Versicherungs- 21. Die Versicherung erstreckt sich nicht formieren, und zwar in geschriebe- nehmer an der Herstellung, Liefe- auf tatsächliche oder behauptete ner Form falls erforderlich auch tele- rung, Wartung oder Reparatur sol- Schadenersatzverpflichtungen wegen fonisch oder elektronisch. cher Anlagen unmittelbar mitwirkt. Sach- und/oder Vermögensschäden, die unter die Tatbestände des Ab- Insbesondere sind anzuzeigen: 13. Die Versicherung erstreckt sich nicht schnittes A, Z. 2, Pkt.4 EHVB (erwei- 1.4.1 der Versicherungsfall; auf tatsächliche oder behauptete terte Deckung der Produkthaft- Schadenersatzverpflichtungen aus 1.4.2 die Geltendmachung einer Scha- pflicht) fallen. Schäden, die in ursächlichem Zu- denersatzforderung; sammenhang mit Auswirkungen Hinweis: Neben diesen allgemeinen elektromagnetischer Felder stehen. Ausschlüssen sind in einzelnen Bestim- 1.4.3 die Zustellung einer Strafverfü- mungen der Allgemeinen und Ergänzen- gung, einer Streitverkündigung, 14. Die Versicherung erstreckt sich nicht den Allgemeinen Bedingungen für die einer Mitteilung gemäß §§ 90c auf tatsächliche oder behauptete Haftpflichtversicherung (sowie in allenfalls Abs.4, 90d Abs.3 StPO (Diversi- Schadenersatzverpflichtungen aus onsangebot) sowie die Einleitung gesondert besonderen Vertragsbestim- Schäden, die in ursächlichem Zu- eines Straf-, Verwaltungsstraf- mungen) spezielle Ausschlussregelungen sammenhang mit Auswirkungen von oder Disziplinarverfahrens gegen enthalten. AHVB/EHVB 2014 - 6 - [Seite 7] den Versicherungsnehmer oder Artikel 10 und den Versicherten; - Aufforderung zur Prämienzah- Wem steht die Ausübung der 1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur ge- lung Rechte aus dem Versicherungs- richtlichen Durchsetzung von zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Schadenersatzforderungen. vertrag zu, wer hat die Pflich- ten aus dem Versicherungsver- 2.2 Die Folgeprämien einschließlich 1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Gebühren und Versicherungssteuer Versicherer bei der Feststellung und trag zu erfüllen ? (Rechtsstel- sind zum vereinbarten, in der Polizze Erledigung oder Abwehr des Scha- lung der am Vertrag beteiligten angeführten Hauptfälligkeitstermin, dens zu unterstützen. Personen) bei vereinbarter Teilzahlung zu den 1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den jeweils vereinbarten Fälligkeitstermi- Soweit die Versicherung neben Schaden- nen zu entrichten. vom Versicherer bestellten Anwalt ersatzverpflichtungen des Versicherungs- (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu nehmers selbst auch Schadenersatzver- 2.3 Zahlungsverzug kann zur Leistungs- bevollmächtigen, ihm alle von ihm pflichtungen anderer Personen umfasst, freiheit des Versicherers führen. Die benötigten Informationen zu ge- sind alle in dem Versicherungsvertrag Voraussetzung und Begrenzung der ben und ihm die Prozessführung bezüglich des Versicherungsnehmers Leistungsfreiheit sind gesetzlich ge- zu überlassen. getroffenen Bestimmungen auch auf regelt (siehe §§38,39 und 39a 1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die diese Personen sinngemäß anzuwenden; VersVG im Anhang). rechtzeitige Einholung der Wei- sie sind neben dem Versicherungsnehmer 3. Beginn des Versicherungsschutzes sungen des Versicherers nicht im gleichen Umfang wie dieser für die möglich, so hat der Versicherungs- Erfüllung der Obliegenheiten verantwort- Der Versicherungsschutz tritt grund- nehmer aus eigenem innerhalb der lich. Die Ausübung der Rechte aus dem sätzlich mit der Einlösung der Polizze vorgeschriebenen Frist alle gebo- Versicherungsvertrag steht ausschließlich (Pkt.2.1) in Kraft, jedoch nicht vor tenen Prozesshandlungen (auch dem Versicherungsnehmer zu. dem vereinbarten Versicherungsbe- Einspruch gegen eine Strafverfü- ginn. Wird die Polizze erst danach gung) vorzunehmen. Artikel 11 ausgehändigt, dann aber die Prämien binnen 14 Tagen oder danach ohne 1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht Was gilt als Versicherungsperi- schuldhaften Verzug gezahlt, ist der berechtigt, ohne vorherige Zu- ode, wann ist die Prämie zu Versicherungsschutz ab dem verein- stimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflichtung ganz bezahlen und wann beginnt der barten Versicherungsbeginn gege- ben. oder zum Teil anzuerkennen - es Versicherungsschutz ? sei denn, der Versicherungsnehmer Bestimmungen über die vorläu- 4. Vorläufige Deckung: konnte die Anerkennung nicht oh- fige Deckung. Soll der Versicherungsschutz jeden- ne offenbare Unbilligkeit verwei- falls schon vor Einlösung der Polizze gern - oder zu vergleichen. In welchen Fällen kommt es beginnen (vorläufige Deckung), ist zur Prämienabrechnung ? die ausdrückliche Zusage der vorläu- 2. Vollmacht des Versicherers 1. Versicherungsperiode figen Deckung durch den Versicherer Der Versicherer ist bevollmächtigt, im erforderlich. Die vorläufige Deckung Rahmen seiner Verpflichtung zur Als Versicherungsperiode gilt, wenn endet bei der Annahme des Antrages Leistung alle zweckmäßig erschei- der Versicherungsvertrag nicht für mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt nenden Erklärungen im Namen des eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, außer Kraft, wenn der Antrag unver- Versicherungsnehmers abzugeben. der Zeitraum eines Jahres; dies gilt ändert angenommen wird und der auch dann, wenn die Jahresprämie Versicherungsnehmer mit der Zah- Artikel 9 vertragsgemäß in Teilbeträgen zu lung der ersten oder der einmaligen entrichten ist. Prämie schuldhaft in Verzug gerät Wann können Versicherungs- 2. Prämie und Zahlungsverzug (Pkt.2.3). Der Versicherer ist berech- ansprüche abgetreten oder ver- tigt, die vorläufige Deckung mit Frist pfändet werden ? 2.1 Die erste oder die einmalige Prämie, von zwei Wochen zu kündigen. Dem einschließlich Gebühren und Versi- Versicherer gebührt in diesem Fall die Der Versicherungsanspruch darf vor seiner cherungssteuer, ist vom Versiche- auf die Zeit des Versicherungsschut- endgültigen Feststellung ohne ausdrückli- rungsnehmer gegen Aushändigung zes entfallende anteilige Prämie. che Zustimmung des Versicherers weder der Polizze innerhalb von 14 Tagen abgetreten noch verpfändet werden. Dies nach 5. Prämienabrechnung: gilt nicht für Geldforderungen zwischen - Abschluss des Versicherungs- 5.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß Unternehmern aus unternehmerischen vertrages (Zugang der Polizze aufgrund der Lohn- und Gehalts- Geschäften (§1396a ABGB). oder einer gesonderten An- summe, des Umsatzes oder anderer tragsannahmeerklärung) zahlenmäßiger Angaben zu berech- nen ist, wird der Bemessung zu- AHVB/EHVB 2014 - 7 - [Seite 8] nächst eine den zu erwartenden Hat der Versicherungsnehmer über 1. Vertragsdauer Verhältnissen entsprechende Größe die in den Pkt.5.1 angeführten Be- Beträgt die vereinbarte Vertragsdau- zugrunde gelegt. zugsgrößen und Risikoumstände un- er mindestens ein Jahr, verlängert richtige Angaben gemacht, stellt dies Nach Ablauf einer jeden Versiche- sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, eine Obliegenheitsverletzung dar rungsperiode hat der Versicherungs- wenn er nicht rechtzeitig gekündigt (siehe Art. 8, Pkt.1.1). nehmer die den tatsächlichen Ver- wird. Zu Versicherungsverträgen, de- hältnissen entsprechenden Größen 6. Begriffsbestimmungen ren Abschluss zum Betrieb eines Un- anzugeben und auf Verlangen nach- ternehmens des Versicherungsneh- 6.1 Lohn- und Gehaltssumme zuweisen, ferner mitzuteilen, ob und mers gehört (Unternehmerverträge), welche Erhöhungen oder betriebs- Anzurechnen sind alle Löhne, Gehäl- ist der Vertrag spätestens drei Mona- oder berufsbedingte Erweiterungen ter, Provisionen, Werkvertrags- und te, zu anderen Verträgen (Verbrau- des versicherten Risikos eingetreten sonstige Entgelte - welche Bezeich- cherverträge) spätestens ein Monat sind; dieser Verpflichtung hat der nung sie auch immer tragen (z.B. Ge- vor Ablauf zu kündigen. Für die Er- Versicherungsnehmer innerhalb eines fahren-, Montage-, Schmutzzulagen, klärung der Ablaufkündigung steht Monates nach Erhalt der Anfrage des Weggelder usw.) - sämtlicher im Be- die gesamte Vertragslaufzeit, unter Versicherers nachzukommen. trieb beschäftigter Personen (auch Beachtung der zuvor bestimmte Frist Heimarbeiter, Leiharbeiter usw.); als von einem Monat bzw. von drei Mo- Der Versicherer hat nach Empfang anzurechnende Entgelte gelten auch naten, zur Verfügung. Zu Verbrau- der Angaben des Versicherungsneh- die Vergütungen an freie Dienst- cherverträgen ist vereinbart, dass der mers die endgültige Abrechnung nehmer und/oder Zahlungen auf Ho- Versicherer den Versicherungsneh- vorzunehmen; der Mehr- oder Min- norarbasis und an Leiharbeitsfirmen. mer auf die Rechtsfolge der Ver- derbetrag an Prämie ist einen Monat Auf das Vorliegen eines Arbeitsver- tragsverlängerung bei unterlassener nach Empfang der Abrechnung fäl- hältnisses kommt es nicht an. Kündigung frühestens 4 Monate, lig. spätestens aber 3 Monate vor Ablauf Nicht anzurechnen sind Anteile des der vereinbarten Laufzeit besonders 5.2 Hat der Versicherungsnehmer die Arbeitgebers an den Sozialversiche- hinweisen wird. Angaben nicht rechtzeitig gemacht, rungsbeiträgen; laufende Haushalts- so hat der Versicherer die Wahl, auf und Kinderzulagen; einmalige Zah- Beträgt die Vertragsdauer weniger Nachholung der Angaben zu klagen lungen bei Heirat, Geburt eines Kin- als ein Jahr, endet der Vertrag ohne oder eine Verzugsprämie einzuhe- des, Krankheits-, Unglücks- oder To- Kündigung. ben. Diese Verzugsprämie beträgt, desfällen sowie Betriebsveranstaltun- wenn die ausständigen Angaben die 2. Kündigung nach Eintritt des Versi- gen, Betriebs- oder Dienstjubiläen; erste Jahresprämie oder die Prämie cherungsfalles Abfertigungen; ferner staatliche Fa- für eine Versicherungsdauer von we- milien- und Wohnungsbeihilfen. Für die Kündigung nach Eintritt des niger als einem Jahr betreffen, so viel Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG wie jene Prämie, die erstmals zur 6.2 Umsatz (siehe Anhang). Vorschreibung gelangt ist, andern- falls so viel wie die Prämie für jenes Unter dem Jahres-Umsatz ist die 3. Konkurs, Ausgleich des Versiche- Versicherungsjahr, das dem abzu- Summe aller Entgelte für alle Liefe- rungsnehmers rechnenden Versicherungsjahr un- rungen und sonstigen Leistungen zu mittelbar vorangeht. Werden die verstehen, die ein Unternehmen in Nach Eröffnung des Konkurses oder Angaben nachträglich, aber noch in- den Ländern, auf die sich der örtliche des Ausgleichverfahrens über das nerhalb zweier Monate nach Emp- Geltungsbereich des Versicherungs- Vermögen des Versicherungsneh- fang der Aufforderung zur Bezah- schutzes erstreckt, ausführt, exklusi- mers kann der Versicherer den Ver- lung der Verzugsprämie gemacht, so ve der Erlöse aus Lizenzen, aus Ver- trag mit einer Frist von einem Monat hat der Versicherer den etwa zuviel äußerungen eines Betriebes oder kündigen. gezahlten Betrag rückzuerstatten. Teilbetriebes sowie aus der Veräuße- 4. Risikowegfall rung von Wirtschaftsgütern des An- Für die Verzugsprämie findet Pkt.2.3 lagenvermögens (§ 4 UStG 1994) in Fällt ein versichertes Risiko vollstän- Anwendung. der jeweils geltenden Fassung; Um- dig und dauernd weg, so erlischt die satz ohne Mehrwertsteuer. Versicherung bezüglich dieses Risi- 5.3 Einblicksrecht des Versicherers; Fol- gen unrichtiger Angaben kos. Artikel 12 Die Einschränkung der behördlichen Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers Wie lange läuft der Versiche- Zulassung bewirkt die Einschränkung nachzuprüfen. Der Versicherungs- rungsvertrag ? Wer kann nach des Versicherungsvertrages auf den nehmer hat zu diesem Zweck Ein- verbleibenden Umfang. Eintritt des Versicherungsfalles blick in sämtliche maßgebenden Un- terlagen zu gewähren. kündigen ? Was gilt bei Weg- fall des versicherten Risikos ? AHVB/EHVB 2014 - 8 - [Seite 9] 5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Artikel 13 1. Für sämtliche sonstigen Anzeigen, Prämie für die bis zur Vertragsauflö- Erklärungen und Informationen sung verstrichene Vertragslaufzeit. Wo und wann können Ansprü- des Versicherungsnehmers an den che aus dem Versicherungsver- Versicherer ist die geschriebene 6. Eine Kündigung nach Pkt.1, Pkt.2 oder ein Risikowegfall nach Pkt.4 trag gerichtlich geltend ge- Form erforderlich, sofern die schließt die Anwendung der Bestim- macht werden ? (Gerichtsstand Schriftform nicht ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart mungen des Art. 11, Pkt.5 nicht aus. und anzuwendendes Recht) wurde. 7. Wurde mit Rücksicht auf die verein- Für die aus diesem Versicherungsverhält- barte mehrjährige Vertragsdauer ein 2. Der geschriebenen Form wird nis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist durch Zugang eines Textes in Schrift- Dauerrabatt auf die Prämie gewährt, das Gericht des Wohnsitzes (Sitzes) des so hat der Versicherer das Recht, die zeichen entsprochen, aus dem die Versicherungsnehmers zuständig, soweit Person des Erklärenden hervorgeht. Nachzahlung des Dauerrabattes für nicht nach gesetzlichen Bestimmungen die gesamte tatsächliche Vertrags- Eine eigenhändige Unterschrift des ein anderer Gerichtsstand zwingend vor- Erklärenden ist in der geschriebenen dauer zu verlangen, wenn der Ver- gesehen ist. trag durch den Versicherungsnehmer Form nicht erforderlich. Anzeigen, (auch durch den Erwerber nach Ver- Es ist österreichisches Recht anzuwenden. Erklärungen und Informationen in äußerung der versicherten Sache geschriebener Form können z.B. per Telefax, E-Mail oder auf dem Post- gemäß § 70 VersVG) vorzeitig been- Artikel 14 weg übermittelt werden. det wird, es sei denn, der Versicherer In welcher Form sind Erklä- hat für eine vorzeitige Beendigung 3. Schriftform bedeutet, dass dem aus wichtigem Grund berechtigen- rungen abzugeben ? Erklärungsempfänger das Original den Anlass gegeben (etwa durch un- Rücktrittserklärungen des Versicherungs- der Erklärung mit eigenhändiger Ori- gerechtfertigte Ablehnung oder nehmers sind nicht an die Einhaltung ginalunterschrift des Erklärenden zu- schuldhafte Verzögerung der Leis- einer bestimmten Form gebunden. gehen muss. tung); Rententafel in EUR auf Grund der österreichischen Sterbetafel OEM 2000/02 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % (Art. 5, Pkt.4). Jahresbetrag der monatlich im voraus zahlbaren l e b e n s l ä n g l i c h e n 1) Rente für eine kapitalsmäßige Berechnungsgrundlage von EUR 100,00. Alter 2) Jahresrente Alter 2) Jahresrente Alter 2) Jahresrente Alter 2) Jahresrente Alter 2) Jahresrente Alter 2) Jahresrente 0 3,37 20 3,73 40 4,58 60 6,92 80 16,29 100 62,50 1 3,36 21 3,76 41 4,64 61 7,13 81 17,30 101 66,41 2 3,38 22 3,78 42 4,72 62 7,35 82 18,39 102 70,47 3 3,39 23 3,81 43 4,79 63 7,59 83 19,56 103 74,67 4 3,40 24 3,84 44 4,87 64 7,85 84 20,82 104 79,02 5 3,42 25 3,87 45 4,95 65 8,12 85 22,18 105 83,53 6 3,44 26 3,90 46 5,04 66 8,42 86 23,66 106 88,25 7 3,45 27 3,94 47 5,13 67 8,73 87 25,29 107 93,27 8 3,47 28 3,97 48 5,23 68 9,07 88 27,09 108 98,91 9 3,49 29 4,01 49 5,33 69 9,44 89 29,07 109 106,36 10 3,51 30 4,05 50 5,44 70 9,83 90 31,25 110 121,00 11 3,53 31 4,09 51 5,55 71 10,26 91 33,64 111 184,62 12 3,55 32 4,14 52 5,67 72 10,72 92 36,22 13 3,57 33 4,18 53 5,80 73 11,23 93 38,98 14 3,59 34 4,23 54 5,93 74 11,77 94 41,91 15 3,61 35 4,28 55 6,07 75 12,37 95 44,98 16 3,63 36 4,33 56 6,22 76 13,02 96 48,21 17 3,66 37 4,39 57 6,38 77 13,73 97 51,57 18 3,68 38 4,45 58 6,54 78 14,51 98 55,08 19 3,71 39 4,51 59 6,73 79 15,36 99 58,72 1) Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf eine Versicherungssumme von EUR 100,00 entfallenden Jahresrente aus denselben Rech- nungsgrundlagen zu erstellen. 2) Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginne des Rentenbezuges nächstgelegenen Geburtstage maßgebend. AHVB/EHVB 2014 - 9 - [Seite 10] Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) Abschnitt A: Dritte, Abschnitt B, Z. 15 EHVB findet ten Betriebes im Sinne der Sozialver- Anwendung); sicherungsgesetze handelt. Allgemeine Regelungen für alle 2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Die im Betrieb mittätigen Familien- Betriebsrisiken Gebrauch von Hieb-, Stich- und angehörigen des Versicherungsneh- Schusswaffen durch den Versiche- mers sind gemäß Pkt.3.1 oder rungsnehmer oder von ihm beauf- Pkt.3.2 auch ohne Vorliegen eines 1. Erweiterung des Versicherungs- tragter Personen, unter der Voraus- Arbeitsverhältnisses mitversichert. schutzes setzung der Einhaltung der einschlä- gigen gesetzlichen und behördlichen 1. Versichert sind im Rahmen des im Vorschriften (ausgeschlossen bleibt 2. Produkthaftpflichtrisiko Versicherungsvertrag bezeichneten der Waffengebrauch zu Jagdzwe- Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maßgabe cken); Das Produkthaftpflichtrisiko ist nach Maß- des Deckungsumfanges der AHVB gabe der AHVB und EHVB sowie insbe- Schadenersatzverpflichtungen des 2.8 der medizinischen Betreuung der sondere der nachstehend angeführten Versicherungsnehmers aus Inneha- Arbeitnehmer. Mitversichert ist die Bedingungen wie folgt mitversichert: bung und Verwendung der gesam- persönliche gesetzliche Haftpflicht ten betrieblichen Einrichtung. der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Be- 1. Begriffsbestimmungen trieb, sofern hiefür nicht anderweitig Im gleichen Rahmen mitversichert Versicherungsschutz besteht; Das Produkthaftpflichtrisiko ist die sind Schadenersatzverpflichtungen Gesamtheit der gesetzlichen Haf- aus der nicht gewerbsmäßigen Ver- 2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitneh- tungstatbestände für Schäden, die mietung oder Verleihung von Ar- mer, wie z.B. Werkskantinen, Bade- durch Mängel eines Produktes nach beitsmaschinen und Geräten. Nur bei anstalten, Erholungsheimen, Kinder- Lieferung oder durch Mängel einer besonderer Vereinbarung erstreckt gärten und Betriebssportgemein- geleisteten Arbeit nach Übergabe sich der Versicherungsschutz auch schaften, auch wenn diese Einrich- verursacht werden. auf die gewerbsmäßige Ausübung tungen durch betriebsfremde Perso- nen benützt werden (für die Badean- Der Mangel kann insbesondere auf dieser Tätigkeiten. stalten findet Z. 8, für Erholungshei- Konzeption, Planung, Herstellung, 2. Versichert sind auch Schadenersatz- me Z. 7, für Betriebssportgemein- Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, verpflichtungen des Versicherungs- schaften Z. 14 des Abschnittes B, Lieferung (auch Fehllieferung), Ge- nehmers aus EHVB sinngemäß Anwendung); brauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein. 2.1 der Vorführung von Produkten auch 2.10 Betriebsveranstaltungen. Mitversi- außerhalb der Betriebsgrundstücke chert ist die persönliche Schadener- Als Produkte gelten alle körperli- und aus Führungen im versicherten satzpflicht der Arbeitnehmer des ver- chen Sachen oder Teile von solchen, Betrieb; sicherten Betriebes im Rahmen der die als Handelsware in Betracht Veranstaltung (Pkt.3 findet sinnge- kommen, samt Zubehör und Verpa- 2.2 der Beschickung von und Teilnahme ckung. an Ausstellungen und Messen; mäß Anwendung); 2.11 der Haltung von Tieren für betriebli- Die Lieferung ist die tatsächliche 2.3 der Innehabung von Grundstücken, che Zwecke (Abschnitt B, Z. 12 EHVB Übergabe des Produktes durch den Gebäuden oder Räumlichkeiten, die findet Anwendung). Versicherten an einen Dritten, ohne ausschließlich für den versicherten Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie Betrieb oder Beruf und/oder aus- 3. Mitversichert sind im Rahmen der gilt als erfolgt, wenn der Versicherte schließlich für Wohnzwecke des Ver- Punkte 1 und 2 Schadenersatzver- die tatsächliche Verfügungsgewalt sicherungsnehmers benützt werden pflichtungen verliert, das heißt die Möglichkeit, (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet An- 3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versi- einen Einfluss auf das Produkt oder wendung); seine Verwendung auszuüben. cherungsnehmers und solcher Perso- 2.4 der Innehabung von Dienstwohnun- nen, die er zur Leitung oder Beauf- Die Übergabe einer geleisteten gen und Wohnhäusern samt Neben- sichtigung des versicherten Betriebes Arbeit ist deren Fertigstellung und gebäuden für Leiter und Arbeitneh- oder eines Teiles desselben angestellt tatsächliche Übernahme durch den mer des versicherten Betriebes (Ab- hat; Auftraggeber oder einen Berechtig- schnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwen- 3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für ten. dung); Schäden, die sie in Ausübung ihrer 2. Versicherungsschutz für Produktions- 2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn dienstlichen Verrichtung verursa- und Tätigkeitsprogramme sich diese außerhalb des Betriebs- chen, jedoch unter Ausschluss von grundstückes befinden; Personenschäden, soweit es sich um 2.1 Der Versicherungsnehmer hat über Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) Aufforderung bei Vertragsabschluss 2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und unter Arbeitnehmern des versicher- dem Versicherer eine vollständige In- Übungen, auch Hilfeleistungen für formation über die zu diesem Zeit- AHVB/EHVB 2014 - 10 [Seite 11] punkt gegebenen Produktions- und tes entstehenden Vermögensnach- das Produkt des Versicherungs- Tätigkeitsprogramme zu geben. In teiles. Kann das Endprodukt nur nehmers zu dem Verkaufspreis diesem Rahmen besteht Versiche- mit einem Preisnachlass veräußert steht, der bei mangelfreier Liefe- rungsschutz. werden, so ersetzt der Versicherer rung für das Endprodukt zu erwar- anstelle der Versicherungsleistung ten gewesen wäre; 2.2 Art. 2 AHVB ist daher mit der Ein- nach den Punkten 4.1.1.1 und schränkung anzuwenden, dass sich 4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätz- 4.1.1.2 den entstehenden Minder- der Versicherungsschutz nur auf lich wegen einer rechtlich notwen- erlös. quantitative Erweiterungen des versi- digen und wirtschaftlich angemes- cherten Risikos (Betriebserweiterun- Der Versicherer ersetzt den Scha- senen Nachbesserung des Endpro- gen) erstreckt. den in dem Verhältnis nicht, in duktes oder einer anderen Scha- dem das Entgelt für das Produkt denbeseitigung entstanden sind. 3. Versicherungsschutz für unbewusste des Versicherungsnehmers zu dem Der Versicherer ersetzt die ent- Exporte Verkaufspreis steht, der bei man- standenen Aufwendungen in dem 3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich gelfreier Lieferung für das Endpro- Verhältnis nicht, in dem das Ent- abweichend von Art. 3, Pkt.1 AHVB dukt zu erwarten gewesen wäre; gelt für das Produkt des Versiche- auf Versicherungsfälle, die weltweit rungsnehmers zum Verkaufspreis 4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätz- ausgenommen USA, Kanada und des Endproduktes steht; lich wegen einer rechtlich notwen- Australien eingetreten sind, sofern digen und wirtschaftlich angemes- 4.1.2.4 wegen der dem direkten Abneh- dem Versicherungsnehmer oder den senen Nachbesserung des Endpro- mer des Versicherungsnehmers für ihn handelnden Personen vom duktes oder einer anderen Scha- entstehenden Kosten für die Reini- Export (auch nach Be- oder Verarbei- denbeseitigung entstanden sind. gung und Zurüstung von Maschi- tung) seiner Produkte bzw. Arbeiten Der Versicherer ersetzt die ent- nen und Anlagen. im Zeitpunkt der Lieferung bzw. standenen Aufwendungen in dem Übergabe nichts bekannt war und 4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Verhältnis nicht, in dem das Ent- auch nichts bekannt sein konnte. Entfernen und Freilegen mangel- gelt für das Produkt des Versiche- hafter Produkte und für Einbau, 3.2 Art.7, Pkt.15 und Art.3, Pkt.3 AHVB rungsnehmers zum Verkaufspreis Anbringen oder Verlegen mangel- finden Anwendung. des Endproduktes steht; freier Ersatzprodukte. Ausgenom- 4. Versicherungsschutz aufgrund be- 4.1.1.5 wegen der dem direkten Abneh- men hievon bleiben die Kosten für sonderer Vereinbarung (Erweiterte mer des Versicherungsnehmers die Nachlieferung der Ersatzpro- Deckung der Produkthaftpflicht) entstehenden Kosten für die Reini- dukte einschließlich Transportkos- gung und Zurüstung von Maschi- ten. 4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinba- nen und Anlagen. rung und unabhängig davon, ob ein 4.1.3.1 Kann der Mangel des Produktes Sach- oder Vermögensschaden im 4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der durch verschiedene Maßnahmen Sinne dieser Bedingungen vorliegt, Weiterbearbeitung oder Weiter- beseitigt werden, besteht Versiche- erstreckt sich der Versicherungs- verarbeitung mangelhafter durch rungsschutz nur in der Höhe der schutz abweichend von Art. 1 und den Versicherungsnehmer geliefer- günstigsten versicherten Kosten. Art. 7, Pkt.21 AHVB auch auf das ter Produkte entstehen, ohne dass 4.1.3.2 Kein Versicherungsschutz besteht, Produkthaftpflichtrisiko, soweit es eine Verbindung, Vermischung wenn der Versicherungsnehmer sich handelt um oder Verarbeitung mit anderen oder die für ihn handelnden Per- Produkten stattfand, und zwar 4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangel- sonen die mangelhaften Produkte haftigkeit von Sachen, die erst 4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des selbst angebracht, eingebaut oder durch Verbindung, Vermischung Endproduktes aufgewendeten verlegt haben oder in ihrem Auf- oder Verarbeitung von durch den Kosten, mit Ausnahme des Ent- trag oder für ihre Rechnung haben Versicherungsnehmer gelieferten gelts für das mangelhafte Produkt anbringen, einbauen oder verlegen Produkten mit anderen Produkten des Versicherungsnehmers; lassen. entstehen, und zwar 4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der 4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entste- 4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes Unveräußerlichkeit des Endproduk- hen, dass mittels der vom Versi- der anderen Produkte; tes entstehenden Vermögensnach- cherungsnehmer gelieferten (auch teiles. Kann das Endprodukt nur gewarteten oder reparierten) Ma- 4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des mit einem Preisnachlass veräußert schinen Sachen mangelhaft herge- Endproduktes aufgewendeten werden, so ersetzt der Versicherer stellt oder verarbeitet werden, oh- Kosten, mit Ausnahme des Ent- anstelle der Versicherungsleistung ne dass ein Sachschaden gemäß gelts für das mangelhafte Produkt nach Pkt.4.1.2.1 den entstehenden Art. 1, Pkt.2.3 AHVB vorliegt, und des Versicherungsnehmers; Mindererlös. Der Versicherer er- zwar 4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der setzt den Schaden in dem Verhält- Unveräußerlichkeit des Endproduk- nis nicht, in dem das Entgelt für AHVB/EHVB 2014 - 11 - [Seite 12] 4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der digung des Versicherungsvertrages cher Vorschriften notwendige Zu- in die Maschine eingebrachten einlangt. lassung nicht vorliegt; Produkte; 4.2.4 Serienschaden 5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch 4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Produkte oder Arbeiten herbeige- Abweichend von Art. 1, Pkt.1.2 Verarbeitung aufgewendeten Kos- führt wurden, deren Herstellung AHVB gelten mehrere Lieferungen ten; oder Leistung vom Versicherungs- als ein Versicherungsfall, wenn sie nehmer an Dritte in Lizenz verge- 4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der aus derselben Ursache Schäden ben wurde; Unveräußerlichkeit des Endproduk- auslösen. Ferner gilt als ein Versi- tes entstehenden Vermögensnach- cherungsfall, wenn mehrere Liefe- 5.1.5 Ansprüche aus teiles. Kann das Endprodukt nur rungen aus gleichartigen in zeitli- 5.1.5.1 Planung oder Herstellung von mit einem Preisnachlass veräußert chem Zusammenhang stehenden Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, werden, so ersetzt der Versicherer Ursachen Schäden auslösen, sofern Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen anstelle der Versicherungsleistun- zwischen diesen Ursachen ein oder Lieferung von Luft-, Schie- gen nach den Punkten 4.1.4.1 und rechtlicher, wirtschaftlicher oder nen-, Raumfahrzeugen sowie Seil- 4.1.4.2 den entstehenden Minder- technischer Zusammenhang be- bahnen; erlös; steht. 5.1.5.2 Planung oder Herstellung von 4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätz- Art. 4, Pkt.2 AHVB findet sinnge- Teilen für Kraft- und Wasserfahr- lich wegen einer rechtlich notwen- mäß Anwendung. zeuge, sowie Planung, Herstellung digen und wirtschaftlich angemes- 4.2.5 Selbstbehalt oder Lieferung von Teilen für Luft-, senen Nachbesserung des Endpro- Schienen-, Raumfahrzeuge sowie duktes oder einer anderen Scha- Der Selbstbehalt des Versiche- Seilbahnen, soweit die Teile er- denbeseitigung entstehen; rungsnehmers beträgt in jedem sichtlich für den Bau von oder den Versicherungsfall 10% des Scha- 4.1.4.5 wegen der dem direkten Abneh- Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, dens und der Kosten gemäß Art.5, mer des Versicherungsnehmers Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Pkt.5 AHVB, mindestens EUR entstehenden Kosten für die Reini- Seilbahnen bestimmt waren; 350,00. gung und Zurüstung von Maschi- 5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raum- nen und Anlagen. 5. Ausschlüsse vom Versicherungs- fahrzeugen oder Teilen von Luft- schutz 4.2 Besondere Regelungen für Fälle des oder Raumfahrzeugen; und zwar Pkt.4.1 5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungs- sowohl wegen Schäden an Luft- schutz sind - auch im Fall einer be- oder Raumfahrzeugen, einschließ- 4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend sonderen Vereinbarung gemäß Pkt.4 lich der mit diesen beförderten Sa- von Art. 1, Pkt.1 AHVB die Liefe- chen und der Insassen, als auch rung eines mangelhaften Produk- 5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für wegen Schäden durch Luft- oder tes bzw. die Übergabe mangelhaft Mängel, soweit es sich nicht um Raumfahrzeuge. geleisteter Arbeit (in der Folge kurz ausdrücklich gemäß Pkt.4.1 mit- "Lieferung" genannt). versicherte Tatbestände handelt. 5.2 Nur in den gemäß Pkt.4 durch be- Auf die Bestimmung des Art. 7, sondere Vereinbarung versicherbaren 4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt.9 Tatbeständen besteht kein Versiche- Abweichend von Art. 3 AHVB und Pkt.20 der AHVB wird beson- rungsschutz für Folgeschäden, wie erstreckt sich der Versicherungs- ders hingewiesen; z.B. Betriebsunterbrechung oder schutz auf Lieferungen, die im ört- Produktionsausfall. 5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen lichen Geltungsbereich gemäß oder echten Garantieverträgen Art.3 AHVB erfolgen, sofern sich 3. Bewusstes Zuwiderhandeln und Verschleiß, der üblicherweise die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in diesem Geltungsbe- zu erwarten ist; gegen Vorschriften reich erfüllen. Pkt.3 findet jedoch 5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Der Versicherer ist von der Verpflichtung sinngemäß Anwendung. Produkte oder Arbeiten eingetre- zur Leistung frei, wenn der Versicherungs- ten sind, deren Verwendung oder fall grobfahrlässig herbeigeführt wurde 4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich Wirkung im Hinblick auf den kon- und bewusst - insbesondere im Hinblick Abweichend von Art. 4 AHVB kreten Verwendungszweck den auf die Wahl einer kosten- oder zeitspa- besteht Versicherungsschutz, jeweiligen Erkenntnissen der Tech- renden Arbeitsweise - den für den versi- wenn die Lieferung während der nik und der Wissenschaft gemäß cherten Betrieb oder Beruf geltenden Wirksamkeit des Versicherungs- nicht ausreichend erprobt war. Ei- Gesetzen, Verordnungen oder behördli- schutzes erfolgt und die Anzeige ne solche Erprobung ist jedenfalls chen Vorschriften zuwidergehandelt wur- des Schadens beim Versicherer nicht gegeben, wenn für die Ver- de, und zwar durch einen Versicherungs- spätestens zwei Jahre nach Been- wendung eines Produktes die auf- nehmer oder dessen gesetzlichen Vertre- grund gesetzlicher oder behördli- ter oder dessen leitenden Angestellten im AHVB/EHVB 2014 - 12 - [Seite 13] Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes gen Ursachen beruhender Verstöße, cherungsnehmers, einer Konzernge- (BGBl. Nr. 22/1974), in der jeweils gelten- wenn zwischen diesen Ursachen ein sellschaft, eines wirtschaftlich ver- den Fassung, bzw. über Veranlassung rechtlicher, technischer oder wirt- bundenen Unternehmens oder einer oder mit Einverständnis einer dieser Per- schaftlicher Zusammenhang besteht. sonstigen Drittgesellschaft verursacht sonen. haben (sogenannte D & O- Art. 4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Ansprüche). Anwendung. 4. Betriebsübernahme 3. Abweichend von Art. 3 AHVB be- 2. Anschlussbahnen und gemiete- Wird der Betrieb an einen Dritten veräu- steht Versicherungsschutz, wenn der ßert oder aufgrund eines Nießbrauches, Verstoß in dem in der Polizze verein- te bahneigene Lagerplätze eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen barten örtlichen Geltungsbereich be- 1. Anschlussbahnen Rechtsverhältnisses von einem Dritten gangen wurde, sich in diesem wirt- übernommen, so tritt an Stelle des Versi- schaftlich auswirkt und auch die Gel- 1.1 Die Versicherung erstreckt sich ab- cherungsnehmers der Dritte in die wäh- tendmachung des Anspruches in die- weichend von Art. 1, Pkt.2 und Art. rend der Dauer seiner Berechtigung sich sem örtlichen Geltungsbereich er- 7, Pkt.1.2 AHVB auch auf die ver- aus dem Versicherungsverhältnis erge- folgt. tragliche Haftpflicht des Versiche- benden Rechte und Pflichten ein. Die rungsnehmers aufgrund des Ab- Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und Art. 7, Pkt.15 AHVB findet keine schnittes "Haftung" der "Allgemei- der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang) Anwendung, sofern der Versiche- nen Bestimmungen der Anschluss- gelten sinngemäß. rungsfall in USA, Kanada oder Aust- bahnverträge" der ÖBB (BH 510 in ralien eingetreten ist und der örtliche der Fassung der Ausgabe 1979). Geltungsbereich gemäß Polizze diese 1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner Abschnitt B: Länder umfasst. abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 4. Abweichend von Art. 4 AHVB be- und 10.4 AHVB auch auf die gesetz- Ergänzende Regelungen für steht Versicherungsschutz, wenn der liche und vertragliche Haftpflicht (im spezielle Betriebs- und Nicht- Verstoß während der Wirksamkeit Sinne von Pkt.1.1) aus der Beschädi- betriebsrisiken des Versicherungsschutzes begangen gung von Fahrbetriebsmitteln, die wurde und die Anzeige des Versiche- sich auf dem Anschlussgleis befin- rungsfalles beim Versicherer spätes- den. Nur bei besonderer Vereinba- 1. Deckung reiner Vermögens- tens zwei Jahre nach Beendigung des rung erstreckt sich der Versiche- Versicherungsvertrages einlangt. rungsschutz auch auf die Beschädi- schäden gung des zu be- oder entladenden Wurde ein Schaden durch Unterlas- Falls in den nachstehenden Bestimmun- sung verursacht, so gilt im Zweifel Fahrbetriebsmittels beim Be- oder gen oder in einer besonderen Bedingung der Verstoß mit dem Tag als began- Entladen. die Deckung reiner Vermögensschäden gen, an dem die versäumte Hand- 2. Gemietete bahneigene Lagerplätze vorgesehen ist, so gilt folgendes: lung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Die Versicherung erstreckt sich ab- 1. Reine Vermögensschäden sind solche Schadens abzuwenden. weichend von Art. 1, Pkt.2 und Art. Schäden, die weder Personenschä- 7, Pkt.1.2 AHVB auch auf die dem den noch Sachschäden sind (Art. 1, 5. Ausgeschlossen vom Versicherungs- Versicherungsnehmer obliegende Pkt.2 AHVB), noch sich aus solchen schutz sind Schäden durch Fehlbe- vertragliche Haftung aufgrund der Schäden herleiten. träge bei der Kassenführung, durch Punkte 13.1 bis 13.4 der "Allgemei- 2. Abweichend von Art. 1 AHVB ist Verstöße beim Zahlungsakt, durch nen Bestimmungen der kommerziel- Versicherungsfall ein Verstoß (Hand- Veruntreuung seitens des Personals len Bestandverträge" der ÖBB (BH lung oder Unterlassung), der den des Versicherungsnehmers oder an- 512 in der Fassung der Ausgabe versicherten Tätigkeiten entspringt derer für ihn handelnder Personen, 1992). und aus welchem dem Versiche- durch Verlust oder Abhandenkom- men von Geld, Wertpapieren und 3. Vertragliche Haftung für reine Ver- rungsnehmer Schadenersatzver- Wertsachen sowie durch Überschrei- mögensschäden pflichtungen erwachsen oder er- wachsen könnten. tung von Kostenvoranschlägen und Der Versicherungsschutz nach den Krediten. Punkten 1 und 2 erstreckt sich auch 2.1 Serienschaden: Als ein Versiche- 6. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf die dem Versicherungsnehmer rungsfall gelten auch alle Folgen auf Schadenersatzverpflichtungen nach den dort angeführten Bedin- 2.1.1eines Verstoßes wegen Schäden aus Pflichtverletzun- gungen obliegende vertragliche Haf- gen in Ausübung geschäftlicher Ver- tung für reine Vermögensschäden. 2.1.2mehrerer auf derselben Ursache Die Versicherungssumme hiefür be- beruhender Verstöße richtungen die Organe oder in gleichgestellter Funktion (Aufsichts- trägt im Rahmen der Pauschalversi- 2.1.3mehrerer im zeitlichen Zusammen- rat, Beirat, Vorstand, Geschäftsfüh- cherungssumme 2,5 % davon. hang stehender und auf gleicharti- rung, Verwaltungsrat etc.) des Versi- 4. Zu den Punkten 1 bis 3 AHVB/EHVB 2014 - 13 - [Seite 14] 4.1 Soweit bewiesen werden kann, dass 2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen meinschaften. Das Tätigwerden eines das schädigende Ereignis ganz oder (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserlei- Partners der Arbeitsgemeinschaft als teilweise auf ein Verschulden der tungen, Fernmeldekabel, Kanäle und Subunternehmer dieser Arbeitsge- Bahn oder eines ihrer Organe zu- dgl.), wobei Art. 7, Punkte 10.4 und meinschaft aufgrund eines schriftli- rückzuführen ist, tritt eine Aufhe- 10.5 AHVB keine Anwendung fin- chen Auftrages gilt nicht als Beteili- bung oder Minderung der Haftung den; gung an der Arbeitsgemeinschaft. des Versicherers nach Maßgabe des 2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder festgestellten Verschuldens ein. 4. Kraftfahrzeug- Unterfangens von Bauwerken; 4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht 2.4 Schäden durch Senkung von Grund- Reparaturwerkstätten und ähnli- auf Vertragsstrafen jeglicher Art so- che Betriebe stücken, auch eines darauf errichte- wie auf die Verpflichtung des Versi- ten Bauwerkes oder eines Teiles ei- cherungsnehmers, der Bahn für sol- Abweichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB er- nes solchen sowie durch Erdrut- che Ausstattungs-, Herstellungs- und streckt sich der Versicherungsschutz auch schungen; Instandhaltungsarbeiten, Anschaf- auf Schadenersatzverpflichtungen auf- fungen und ähnliches Ersatz zu leis- 2.5 Schäden an benachbarten Bauwer- grund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. ten, welche die Bahn übernommen ken infolge Unterlassung sachgemä- Nr. 20/1949) wegen Personen- oder Sach- hat, weil der Versicherungsnehmer ßer Pölzungen (auch Versteifungen schäden im Zusammenhang mit Begut- seinen diesbezüglichen Verpflichtun- und Verspreizungen); achtung nach § 57 a Kraftfahrgesetz gen nicht nachgekommen ist. (BGBI. Nr. 267/1967), beide in der jeweils 2.6 Schäden durch Sprengungen nach geltenden Fassung. 4.3 Haftungen, die über die obgenann- Maßgabe folgender Bestimmungen: ten "Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" und "All- 2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur 5. Rauchfangkehrer gemeinen Bestimmungen der kom- dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Abweichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB er- merziellen Bestandverträge" hinaus- streckt sich der Versicherungsschutz auch gehen, fallen nur aufgrund besonde- Sinne der Sprengarbeiten- Verordnung (BGBI. Nr. auf Schadenersatzverpflichtungen auf- rer Vereinbarung mit dem Versiche- grund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. rer unter Versicherungsschutz. II/358/2004), in der jeweils gelten- den Fassung, durchgeführt wer- Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden den. Fassung. 3. Baugewerbe und ähnliche Ge- werbe 2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 Meter von 6. Land- und forstwirtschaftliche 1. Darunter fallen im Sinne dieser Be- der Sprengstelle ereignen, sind Betriebe dingungen: vom Versicherungsschutz ausge- 1. Die Versicherung erstreckt sich nach schlossen. Maßgabe des Deckungsumfanges Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunterneh- 2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versi- der AHVB und des Abschnittes A der men), Baumeister (Maurermeister), cherer keinen Versicherungsschutz EHVB auch auf Schadenersatzver- Zimmermeister, Brunnenmeister, Ab- für solche Sachschäden, mit denen pflichtungen dichter gegen Feuchtigkeit und bei Sprengarbeiten trotz Anwen- 1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht Druckwasser, Asphaltierer und dung der vorgeschriebenen Si- auf den Verwendungszweck (Ab- Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesen- cherheitsmaßnahmen üblicher- schnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwen- leger, Spengler, Gas- und Wasserlei- weise gerechnet werden muss. dung). tungsinstallateure, Elektroinstallateu- 3. Der Selbstbehalt des Versicherungs- re (Elektriker), Heizungs- und Klima- Nur bei besonderer Vereinbarung nehmers beträgt in jedem Versiche- besteht Versicherungsschutz für techniker, Abbruchsunternehmer, rungsfall bei Schadenersatzverpflichtungen aus Baggereien (Deichgräber), Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunter- 3.1 Schäden an unterirdischen Anlagen: Schäden an zum Belegen zugeführ- nehmer und Sprengmeister, Stein- 20% des Schadens und der Kosten ten Tieren und aus der Überlassung bruchunternehmer und Tiefbohrun- gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB, mindes- von Reittieren an betriebsfremde Per- ternehmer. tens EUR 200,--, höchstens sonen. EUR 2.000,--. Durch Weidevieh oder Wild verur- 2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges 3.2 sonstigen Sachschäden: 10 % des sachte Schäden an Fluren oder Kultu- der AHVB und des Abschnittes A der Schadens und der Kosten gemäß ren sind vom Versicherungsschutz EHVB insbesondere auch auf Scha- Art.5, Pkt.5 AHVB, mindestens ausgeschlossen; denersatzverpflichtungen aus EUR 200,--, höchstens EUR 2.000,--. 1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen 2.1 Personen- und Sachschäden, die aus 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht und im fremden Wald, letzterenfalls vom Versicherungsnehmer vorge- auf Schadenersatzverpflichtungen jedoch nur für den eigenen Bedarf; nommenen Planungen entstehen; aus der Beteiligung an Arbeitsge- AHVB/EHVB 2014 - 14 - [Seite 15] 1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzen- schreitet (siehe jedoch Pkt.1.1, 2. Versicherers gemäß § 6 VersVG (sie- schädlingen und Anwendung von Absatz); he Anhang) - verpflichtet, Unkrautvertilgungsmitteln in der ver- 1.8 aus dem Buschenschank im Sinne 2.1 im Fall des Verlustes oder Abhan- sicherten Land- und Forstwirtschaft, des § 2 Abs. 1, Z. 5(iVm § 2 Abs. 9) denkommens einer Sache unverzüg- jedoch mit einem Selbstbehalt in je- der GewO (BGBI. Nr.194/1994) in lich bei der zuständigen Sicherheits- dem Versicherungsfall von 10 % des der jeweils geltenden Fassung, wenn behörde Anzeige zu erstatten; Schadens und der Kosten gemäß der jährliche Lohnaufwand unter Art. 5, Pkt.5 AHVB, mindestens 2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen Hinzurechnung etwa gewährter Na- EUR 150,--, höchstens EUR 1.500,--. Gewerbeberechtigung bedarf, über- turalleistungen EUR 20.000,-- nicht dies durch augenfälligen Anschlag 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstö- überschreitet; bekannt zu geben, dass Geld, Wert- rung durch Jauche, Düngemittel und 1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach papiere (Reisezahlungsmittel) und Siloabwässer nach Maßgabe des Art. Maßgabe von Abschnitt B, Z. 7 Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei 6 AHVB; EHVB, wenn keine behördliche Ge- der hiefür bezeichneten Stelle des Die Versicherungssumme hiefür werbeberechtigung erforderlich ist. versicherten Betriebes zu hinterlegen beträgt EUR 100.000,-- im Rahmen sind. 2. Versichert ist ferner die Schadener- der Pauschalversicherungssumme. satzpflicht des Versicherungsnehmers 3. Ausschlüsse vom Versicherungs- Der Selbstbehalt des Versicherungs- als Privatperson nach Maßgabe von schutz nehmers beträgt in jedem Versiche- Abschnitt B, Z. 16 EHVB sowie die Die Ausdehnung des Versicherungs- rungsfall 10 % des Schadens und der gleichartige Schadenersatzpflicht der schutzes gemäß den Punkten 1 und Kosten gemäß Art. 5, Pkt.5 AHVB, in Abschnitt B, Z. 16, Punkte 3.1 und 2 erstreckt sich nicht auf Ansprüche mindestens EUR 150,--, höchstens 3.2 EHVB mitversicherten Personen. aus Schäden EUR 1.500,--. 3. Nur bei besonderer Vereinbarung 3.1 an den eingebrachten Sachen bei 1.5 aus der Vornahme von Sprengungen besteht Versicherungsschutz für oder infolge einer über den Rahmen für Zwecke der versicherten Land- Schadenersatzverpflichtungen der Beförderung hinausgehenden Tä- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter 3.1 aus der Beförderung von Personen tigkeit an oder mit ihnen durch den der Bedingung, dass die Sprengarbei- mit Kutschen und Schlitten aller Art; Versicherungsnehmer oder seine ten von einem Sprengbefugten im Leute; Sinne der Sprengarbeiten- 3.2 aus der gewerblichen Beförderung Verordnung (BGBI. Nr. II/358/2004), von Personen mit Anhängern, soweit 3.2 an den von den Gästen eingebrach- in der jeweils geltenden Fassung, eine gesetzliche Verpflichtung zum ten Kraft- und Wasserfahrzeugen, durchgeführt werden. Sachschäden, Abschluss einer Haftpflichtversiche- deren Zubehör und Bestandteilen die sich innerhalb eines Radius von rung besteht. und den auf oder in diesen Fahrzeu- 100 Meter von der Sprengstelle er- gen befindlichen Sachen, soweit die eignen, sind vom Versicherungs- 7. Fremdenbeherbergung Schadenersatzverpflichtung auf den schutz ausgeschlossen. Der Versiche- §§ 970 oder 970a ABGB beruht; rer haftet nicht für solche Sachschä- 1. Die Versicherung erstreckt sich ab- den, mit denen bei Sprengarbeiten weichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 4. Die Versicherung erstreckt sich ab- trotz Anwendung der vorgeschriebe- 10.4 AHVB auch auf die Haftung des weichend von Art. 1, Pkt.2 AHVB nen Sicherheitsmaßnahmen übli- Versicherungsnehmers als Verwahrer auch auf Schadenersatzverpflichtun- cherweise gerechnet werden muss; aus der Beschädigung von einge- gen aus reinen Vermögensschäden brachten Sachen der zur Beherber- bis zu einer Versicherungssumme 1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn von EUR 10.000,--. gung aufgenommenen Gäste. Als die Gesamtkosten des Bauvorhabens eingebracht gelten Sachen, die dem unter Einrechnung etwaiger Eigen- 8. Badeanstalten Versicherungsnehmer oder einem leistungen EUR 20.000,-- nicht über- seiner Leute übergeben oder an ei- schreiten. Abschnitt B, Z. 3, Pkt.2 1. Die Versicherung erstreckt sich ab- nen von diesen angewiesenen oder EHVB findet Anwendung. Für solche weichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis hiezu bestimmten Ort gebracht sind. Bauvorhaben sind Schadenersatzver- 10.4 AHVB auf die Haftung des Ver- pflichtungen des Versicherungsneh- 2. Nur bei besonderer Vereinbarung sicherungsnehmers als Verwahrer mers als Bauherr mitversichert; erstreckt sich der Versicherungs- aus der Beschädigung der von den schutz auch auf die gleichartige Haf- Badegästen eingebrachten Sachen. 1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § tung des Versicherungsnehmers aus 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm § 2 Abs. 4) der 2. Nur bei besonderer Vereinbarung dem Verlust und Abhandenkommen GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in der erstreckt sich die Versicherung auch der in Pkt.1 bezeichneten Sachen. jeweils geltenden Fassung, wenn der auf die gleichartige Haftung des Ver- jährliche Lohnaufwand unter Hinzu- Bei Vorliegen einer solchen Vereinba- sicherungsnehmers aus dem Verlust rechnung etwa gewährter Natural- rung ist der Versicherungsnehmer - und Abhandenkommen von Sachen, leistungen EUR 20.000,-- nicht über- bei sonstiger Leistungsfreiheit des welche von Badegästen in den vom AHVB/EHVB 2014 - 15 - [Seite 16] Bad zur Verfügung gestellten Kabi- kung nach Art. 7, Pkt.15 AHVB fin- Versicherungsschutz besteht; die Ein- nen und Kleiderkästen versperrt ge- det Anwendung. schränkung nach Art. 7, Pkt.15 halten oder von der Badeanstalt in AHVB findet keine Anwendung, so- Schadenersatzverpflichtungen von Verwahrung genommen werden. fern der Versicherungsfall in USA, Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen Kanada oder Australien eingetreten Bei Vorliegen einer solchen Vereinba- sind abweichend von Art. 3 AHVB ist. rung ist der Versicherungsnehmer - weltweit mitversichert; die Ein- bei sonstiger Leistungsfreiheit des schränkung nach Art. 7, Pkt.15 5. Schadenersatzverpflichtungen auf- Versicherers gemäß § 6 VersVG (sie- AHVB findet keine Anwendung, so- grund des Amtshaftungsgesetzes: he Anhang) - verpflichtet fern der Versicherungsfall in USA, Die Versicherung erstreckt sich ab- Kanada oder Australien eingetreten 2.1 im Falle des Verlustes oder Abhan- weichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB ist. denkommens einer Sache unverzüg- auch auf Schadenersatzverpflichtun- lich bei der zuständigen Sicherheits- 5. Schadenersatzverpflichtungen von gen aufgrund des Amtshaftungsge- behörde Anzeige zu erstatten; Tierärzten und Tierkliniken aus Schä- setzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der je- den an den behandelten Tieren sind weils geltenden Fassung. 2.2 durch augenfälligen Anschlag be- abweichend von Art. 7, Pkt.10 AHVB kannt zu geben, dass Geld, Wertpa- mitversichert. 11. Haus- und Grundbesitz piere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei 6. Schadenersatzverpflichtungen auf- 1. Die Versicherung erstreckt sich nach der Kasse zu hinterlegen sind. grund des Amtshaftungsgesetzes: Maßgabe des Deckungsumfanges 3. Die Ausdehnung des Versicherungs- Die Versicherung erstreckt sich ab- der AHVB auf Schadenersatzver- schutzes gemäß den Punkten 1 und weichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB pflichtungen 2 erstreckt sich nicht auf Ansprüche auch auf Schadenersatzverpflichtun- 1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, aus Schäden an den von den Bade- gen aufgrund des Amtshaftungsge- Beaufsichtigung, Versorgung, Rein- gästen eingebrachten Kraft- und setzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der je- haltung, Beleuchtung und Pflege der Wasserfahrzeugen, deren Zubehör weils geltenden Fassung. versicherten Liegenschaft einschließ- und Bestandteilen und der auf oder lich der in oder auf ihr befindlichen in diesen Fahrzeugen befindlichen 10. Krankenanstalten, Heil- und Bauwerke und Einrichtungen wie z.B. Sachen, soweit die Schadenersatz- Aufzüge, Heizungs- und Klimaanla- verpflichtung auf den §§ 970 oder Pflegeanstalten, Sanatorien, Ge- gen, Schwimmbecken, Kinderspiel- 970a ABGB beruht. nesungsheime, Altersheime u. dgl. plätze und Gartenanlagen. 4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB 1. Abschnitt A, EHVB findet Anwen- Ein im unmittelbaren räumlichen finden Anwendung. dung. Zusammenhang mit der versicherten 2. Haftung für eingebrachte Sachen der Liegenschaft vorhandener Privatba- 9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte Patienten und ihrer Begleitpersonen: destrand ist mitversichert; (Tierkliniken) Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet sinn- 1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, 1. Abschnitt A, EHVB findet Anwen- gemäß Anwendung. Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten dung. an der versicherten Liegenschaft, 3. Die Versicherung erstreckt sich ab- wenn die Gesamtkosten des Bauvor- 2. Die persönliche Schadenersatzpflicht weichend von Art. 1, Pkt.2 AHVB habens unter Einrechnung etwaiger des Vertreters bei Urlaub und Krank- auch auf Schadenersatzverpflichtun- Eigenleistungen EUR 100.000,-- nicht heit ist mitversichert soweit nicht an- gen aus reinen Vermögensschäden überschreiten. Abschnitt B, Z. 3, derweitig Versicherungsschutz be- bis zu einer Versicherungssumme Pkt.2 EHVB findet Anwendung. Für steht. von EUR 10.000,--. solche Bauvorhaben sind Schadener- 3. Die Versicherung erstreckt sich ab- 4. Der Versicherungsschutz erstreckt satzverpflichtungen des Versiche- weichend von Art. 1, Pkt.2 AHVB sich abweichend von Art. 3 AHVB rungsnehmers als Bauherr mitversi- auch auf Schadenersatzverpflichtun- auf Versicherungsfälle die weltweit chert. gen aus reinen Vermögensschäden eintreten, sofern die schadenverursa- 1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf bis zu einer Versicherungssumme chende medizinische Behandlung in der versicherten Liegenschaft nach von EUR 10.000,--. Österreich erfolgt ist; die Einschrän- Maßgabe von Abschnitt B, Z. 7 kung nach Art. 7, Pkt.15 AHVB fin- EHVB, wenn keine behördliche Ge- 4. Der Versicherungsschutz erstreckt det Anwendung. sich abweichend von Art. 3 AHVB werbeberechtigung erforderlich ist; auf Versicherungsfälle, die weltweit Schadenersatzverpflichtungen von 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstö- eintreten, sofern die schadenverursa- Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen rung aus der Lagerung von Mineral- chende medizinische Behandlung in sind abweichend von Art. 3 AHVB ölprodukten bis zu einem Lagervo- Österreich erfolgt ist; die Einschrän- weltweit mitversichert, jedoch nur in- lumen von 100 Liter nach Maßgabe soweit, als hiefür nicht anderweitig des Art. 6 AHVB. AHVB/EHVB 2014 - 16 - [Seite 17] Die Versicherungssumme hiefür Angehörigen (Art. 7, Pkt.6.2 AHVB) 10.4 AHVB auch auf Sachen, welche beträgt EUR 100.000,-- im Rahmen sind mitversichert, sofern diese Per- die beförderten Personen an sich der Pauschalversicherungssumme. sonen oder ihre gesetzlichen Vertre- tragen oder als Reisegepäck mit sich ter nicht zufolge persönlicher Hand- führen. Der Selbstbehalt des Versicherungs- lungen oder Unterlassung für den nehmers beträgt in jedem Versiche- 4. Der Versicherungsschutz bezieht sich eingetretenen Schaden selbst ver- rungsfall EUR 350,--. nicht auf Schadenersatzverpflichtun- antwortlich sind. gen wegen Schäden aus der Teil- 2. Mitversichert nach Maßgabe des Der Versicherungsschutz gemäß nahme an Motorbootrennen und Pkt.1 sind Schadenersatzverpflich- Pkt.3 gilt sinngemäß auch für die von den dazugehörigen Trainingsläufen. tungen diesen Personen benützten Wohn- 2.1 des Hauseigentümers und -besitzers; und Geschäftsräumlichkeiten. 14. Vereine 2.2 des Hausverwalters und des Hausbe- 5. Nur auf Grund einer besonderen (Im Sinne des Vereinsgesetzes sorgers; Vereinbarung erstreckt sich der Ver- BGBl I, Nr. 66/2002 in der sicherungsschutz auf außerhalb Ös- 2.3 jener Personen, die im Auftrag des terreichs gelegene Liegenschaften jeweils geltenden Fassung) Versicherungsnehmers für ihn han- und Bauwerke nach Maßgabe von deln, sofern diese Tätigkeit nicht in 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Pkt.1. Maßgabe des Deckungsumfanges Ausübung ihres Berufes oder Ge- werbes erfolgt; Art.3 AHVB gilt insofern als abgeän- der AHVB auf Schadenersatzver- dert. pflichtungen aus der 2.4 jener Personen, die infolge Frucht- nießung, Konkurs- oder Zwangsver- 1.1 Innehabung oder Verwendung von waltung anstelle des Versicherungs- 12. Tierhaltung Grundstücken, Gebäuden, Räumlich- nehmers treten. keiten, Anlagen, Einrichtungen und 1. Die Versicherung erstreckt sich auch Geräten für die statutengemäßen Ausgeschlossen bleiben Personen- auf die Schadenersatzverpflichtung Zwecke des Versicherungsnehmers schäden, bei welchen es sich um Ar- des jeweiligen Verwahrers, Betreuers (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet sinn- beitsunfälle (Berufskrankheiten) im oder Verfügungsberechtigten. gemäß Anwendung); Sinne der Sozialversicherungsgesetze Nur bei besonderer Vereinbarung unter gleichgestellten, beauftragten 1.2 Durchführung von Vereinsveranstal- besteht Versicherungsschutz für tungen durch den Versicherungs- Personen gemäß den Punkten 2.1 bis Schadenersatzverpflichtungen aus 2.4 handelt. nehmer, und zwar unabhängig vom Schäden an zum Belegen zugeführ- Ort der Veranstaltung. 3. Bei Schäden durch Witterungsnieder- ten Tieren. schläge an Tapeten, Zimmermalerei- 2. Mitversichert nach Maßgabe des 2. Der Versicherungsschutz erstreckt Pkt.1 sind Schadenersatzverpflich- en, Zierstukkaturen, Wandverklei- sich abweichend von Art. 3 AHVB dungen, Fußböden, Strom-, Fern- tungen auf Versicherungsfälle, die in Europa sprech- oder anderen Leitungen und oder einem außereuropäischen Mit- 2.1 der gesetzlichen und bevollmächtig- an sonstigem Zubehör des Hauses in telmeer-Anliegerstaat eingetreten ten Vertreter des Versicherungsneh- vermieteten Wohn- und Geschäfts- sind. mers und solcher Personen, die er räumlichkeiten – ausgenommen an zur Leitung oder Beaufsichtigung des Fenstern und Türen der Außenseite Vereines angestellt hat; des Gebäudes - leistet der Versiche- 13. Wasserfahrzeuge rer abweichend von Art. 1 AHVB Er- 2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des 1. Die Versicherung erstreckt sich auch satz, auch wenn eine Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden, auf Schadenersatzverpflichtungen Vermieters gegenüber dem Mieter die sie in Ausübung ihrer dienstlichen des Eigentümers, des Halters und der nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst Verrichtungen verursachen, jedoch Personen, die mit dem Willen des die Kosten der Wiederherstellungs- unter Ausschluss von Personenschä- Halters bei der Verwendung tätig arbeiten, soweit es sich nicht um Er- den, bei welchen es sich um Arbeits- sind oder mit seinem Willen mit dem haltungskosten handelt, die der unfälle (Berufskrankheiten) unter Ar- Wasserfahrzeug befördert werden. Vermieter gesetzlich zu tragen hat. beitnehmern des versicherten Verei- 2. Als Obliegenheit, deren Verletzung nes im Sinne der Sozialversiche- Entstehen die genannten Schäden Leistungsfreiheit des Versicherers zur rungsgesetze handelt; durch Überschwemmungen, Grund- Folge hat (§ 6 VersVG im Anhang), wasser oder im Zusammenhang mit 2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der wird bestimmt, dass der Schiffsführer Erdbeben, so leistet der Versicherer Ausübung der statutengemäßen die zur Führung des versicherten nur nach Maßgabe des Art. 1 AHVB. Vereinstätigkeiten im Verein, bei Wasserfahrzeuges behördlich vorge- Veranstaltungen des Vereins sowie 4. Schadenersatzansprüche von Mitei- schriebene Berechtigung besitzt. außerhalb des Vereins im Auftrag gentümern, Wohnungseigentümern, 3. Die Versicherung erstreckt sich ab- des Vereins, soweit nicht anderweitig Nutzungsberechtigten und deren weichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis Versicherungsschutz besteht. AHVB/EHVB 2014 - 17 - [Seite 18] 3. Nur aufgrund besonderer Vereinba- chen, beruflichen oder gewerbsmä- 3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in rung erstreckt sich die Versicherung ßigen Tätigkeit, insbesondere häuslicher Gemeinschaft lebenden auch auf Schadenersatzverpflichtun- Ehegatten oder Lebensgefährten; 1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als gen aus der Haus- und/oder Grundbesitzer) und 3.2 der minderjährigen Kinder (auch 3.1 Innehabung oder Verwendung von als Arbeitgeber von Hauspersonal Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stief- einschließlich der Fremdenbeherber- kinder) des Versicherungsnehmers, 3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen; gung, sofern keine behördliche Ge- seines mitversicherten Ehegatten 3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprung- werbeberechtigung erforderlich ist oder Lebensgefährten; diese schanzen, Schipisten und Loipen. (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet An- Kinder bleiben darüber hinaus bis zur wendung); Vollendung des 25. Lebensjahres 3.2 Haltung oder Verwendung von mitversichert, sofern und solange sie 1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb 3.2.1 Tieren; über keinen eigenen Haushalt und einer Rundfunk- und Fernsehemp- kein eigenes regelmäßiges Einkom- 3.2.2 Wasserfahrzeugen. fangsanlage; men verfügen; 3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- 1.3 aus der Haltung und Verwendung 3.3 von Personen, die für den Versiche- oder internationalen Wettbewerben. von Fahrrädern; rungsnehmer aus einem Arbeitsver- 4. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet An- 1.4 aus der nicht berufsmäßigen trag oder gefälligkeitshalber häusli- wendung. Sportausübung, ausgenommen die che Arbeiten verrichten, in dieser Ei- Jagd; genschaft. Ausgeschlossen sind Per- sonenschäden, bei welchen es sich 15. Feuer- und Wasserwehren 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, um Arbeitsunfälle (Berufskrankhei- Stich- und Schusswaffen und aus de- ten) im Sinne der Sozialversiche- 1. Abschnitt B, Z. 14, Punkte 1 und ren Verwendung als Sportgerät und rungsgesetze unter Arbeitnehmern 2.EHVB finden sinngemäß Anwen- für Zwecke der Selbstverteidigung; des Versicherungsnehmers handelt. dung. 1.6 aus der Haltung von Kleintieren, 4. Der Versicherungsschutz erstreckt 2. Schadenersatzverpflichtungen auf- ausgenommen Hunde (Abschnitt B, sich abweichend von Art. 3 AHVB grund des Amtshaftungsgesetzes: Z. 12 EHVB findet Anwendung); auf Versicherungsfälle, die in Europa Die Versicherung erstreckt sich ab- oder einem außereuropäischen Mit- 1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, weichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB telmeer-Anliegerstaat eingetreten nicht jedoch der Haltung von Elektro- auch auf Schadenersatzverpflichtun- sind. und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 gen aufgrund des Amtshaftungsge- EHVB findet Anwendung); Art.7, Pkt.15 findet Anwendung. setzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der je- weils geltenden Fassung. 1.8 aus der Haltung und Verwendung 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht von sonstigen nicht motorisch ange- 17. Erweiterte Privathaftpflicht triebenen Wasserfahrzeugen sowie auf Schadenersatzverpflichtungen 1. Die Versicherung erstreckt sich nach von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. wegen Schäden an Sachen, zu deren Maßgabe des Deckungsumfanges 13 EHVB findet Anwendung); Rettung oder Schutz die Wehr geru- der AHVB auf Schadenersatzver- fen wurde. 1.9 abweichend von Art. 7, Pkt.5.2 pflichtungen des Versicherungsneh- AHVB aus der Haltung und Verwen- mers als Privatperson aus den Gefah- 4. Nur bei besonderer Vereinbarung dung von nicht motorisch angetrie- ren des täglichen Lebens mit Aus- erstreckt sich die Versicherung auch benen Flugmodellen bis zu einem nahme der Gefahr einer betriebli- auf Schadenersatzverpflichtungen Fluggewicht von 5 kg. chen, beruflichen oder gewerbsmä- wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für Einsätze 2. Versichert sind für das Risiko gemäß ßigen Tätigkeit, insbesondere oder Übungen beigestellt werden. Pkt.1 Sachschäden aus Umweltstö- 1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als rung nach Maßgabe des Art. 6 Haus- und/oder Grundbesitzer) und 5. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet für AHVB. als Arbeitgeber von Hauspersonal Berufs- und Werksfeuerwehren An- wendung. Die Versicherungssumme hiefür einschließlich der Fremdenbeherber- beträgt EUR 100.000,-- im Rahmen gung, sofern keine behördliche Ge- der Pauschalversicherungssumme. werbeberechtigung erforderlich ist 16. Privathaftpflicht (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet An- 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Der Selbstbehalt des Versicherungs- wendung); Maßgabe des Deckungsumfanges nehmers beträgt in jedem Versiche- rungsfall EUR 350,--. 1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb der AHVB auf Schadenersatzver- einer Rundfunk- und Fernsehemp- pflichtungen des Versicherungsneh- 3. Die Versicherung erstreckt sich auch fangsanlage; mers als Privatperson aus den Gefah- auf gleichartige Schadenersatzver- ren des täglichen Lebens mit Aus- pflichtungen 1.3 aus der Haltung und Verwendung nahme der Gefahr einer betriebli- von Fahrrädern; AHVB/EHVB 2014 - 18 - [Seite 19] 1.4 aus der nicht berufsmäßigen für Mietverhältnisse mit einer 3. Lehr- oder Aufsichtspersonen Sportausübung, ausgenommen die Höchstdauer von einem Monat. Die Versicherung erstreckt sich nach Jagd; 5. Die Versicherung erstreckt sich auch Maßgabe des Deckungsumfanges 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, auf gleichartige Schadenersatzver- der AHVB auf Schadenersatzver- Stich- und Schusswaffen und aus de- pflichtungen pflichtungen des Versicherten aus ren Verwendung als Sportgerät und der Lehr- und Aufsichtstätigkeit. 5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in für Zwecke der Selbstverteidigung; häuslicher Gemeinschaft lebenden 4. Der Versicherungsschutz erstreckt 1.6 aus der Haltung von Kleintieren, Ehegatten oder Lebensgefährten; sich auf die Durchführung schuli- ausgenommen Hunde (Abschnitt B, scher Veranstaltungen (auch Matu- 5.2 der minderjährigen Kinder (auch Z. 12 EHVB findet Anwendung); rareise), und zwar auch außerhalb Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stief- des Lehrplanes, jedoch mit Geneh- 1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, kinder) des Versicherungsnehmers, migung der Schulleitung. nicht jedoch der Haltung von Elektro- seines mitversicherten Ehegatten und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 oder Lebensgefährten; diese Kinder Der Versicherungsschutz erstreckt EHVB findet Anwendung); bleiben darüber hinaus bis zur Voll- sich abweichend von Art. 3 AHVB endung des 25. Lebensjahres mitver- auf Versicherungsfälle aus der 1.8 aus der Haltung und Verwendung sichert, sofern und solange sie über Durchführung dieser Veranstaltun- von sonstigen nicht motorisch ange- keinen eigenen Haushalt und kein gen in Europa oder einem außereu- triebenen Wasserfahrzeugen sowie eigenes regelmäßiges Einkommen ropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat. von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. verfügen; 13 EHVB findet Anwendung); 5. Schadenersatzverpflichtungen auf- 5.3 von Personen, die für den Versiche- grund des Amtshaftungsgesetzes: 1.9 abweichend von Art. 7, Pkt.5.2 rungsnehmer aus einem Arbeitsver- AHVB aus der Haltung und Verwen- Die Versicherung erstreckt sich ab- trag oder gefälligkeitshalber häusli- dung von nicht motorisch angetrie- weichend von Art. 7, Pkt.3 AHVB che Arbeiten verrichten, in dieser Ei- benen Flugmodellen bis zu einem auch auf Schadenersatzverpflichtun- genschaft. Ausgeschlossen sind Per- Fluggewicht von 5 kg. gen aufgrund des Amtshaftungsge- sonenschäden, bei welchen es sich setzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der je- 2. Versichert sind für das Risiko gemäß um Arbeitsunfälle (Berufskrankhei- weils geltenden Fassung, wobei reine Pkt.1 Sachschäden aus Umweltstö- ten) im Sinne der Sozialversiche- Vermögensschäden bis zu einer Ver- rung nach Maßgabe des Art. 6 rungsgesetze unter Arbeitnehmern sicherungssumme von EUR 10.000,-- AHVB. des Versicherungsnehmers handelt. mitgedeckt sind. Die Versicherungssumme hiefür 6. Abweichend von Art. 7, Pkt.6.2 beträgt EUR 100.000,-- im Rahmen AHVB sind nur Schadenersatzansprü- 19. Spezialschulen der Pauschalversicherungssumme. che der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2 versicherten Personen vom Versi- gilt für Spezialschulen wie z.B. Der Selbstbehalt des Versicherungs- cherungsschutz ausgeschlossen. Fahr-, Flug- (auch Fall- nehmers beträgt in jedem Versiche- rungsfall EUR 350,--. 7. Der Versicherungsschutz erstreckt schirmsprung-), Motorboot-, sich abweichend von Art. 3 AHVB Wasserschi-, Segel-, Surf-, 3. Art. 7, Pkt.10 AHVB findet nur inso- auf die ganze Erde. weit Anwendung, als die Sachen Reit- und Schischulen: Art. 7, Pkt.15 AHVB findet keine vom Versicherungsnehmer oder den Anwendung, sofern der Versiche- 1. Abschnitt A, EHVB findet Anwen- mitversicherten Personen entliehen, rungsfall in USA, Kanada oder Aust- dung. gemietet, geleast, gepachtet bzw. ralien eingetreten ist. dem Versicherungsnehmer oder den 2. Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine mitversicherten Personen im Rahmen Anwendung. von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen 18. Erziehungswesen 3. Schadenersatzverpflichtungen aus überlassen wurden; weiter, als die gilt für Schulen und Erzie- Haltung oder Verwendung von Kraft- Sachen in Verwahrung genommen hungsanstalten fahrzeugen, Anhängern, Luftfahr- oder einer Bearbeitung (insbesondere zeugen und Luftfahrtgeräten sind Reparatur oder Wartung) unterzogen 1. Abschnitt A, EHVB findet Anwen- gemäß Art. 7, Pkt.5. AHVB vom Ver- wurden. dung. sicherungsschutz ausgeschlossen. 4. Abweichend von Art. 7, Pkt.10.1 2. Die Versicherung erstreckt sich ab- Der praktische Unterricht an sowie AHVB erstreckt sich der Versiche- weichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis der Transport von diesen Sachen rungsschutz ferner auf Schadener- 10.4 AHVB auch auf die Haftung des wird der Verwendung gleichgehal- satzverpflichtungen aus der Beschä- Versicherungsnehmers aus der Be- ten. digung von gemieteten Räumen so- schädigung (nicht dem Verlust oder wie des darin befindlichen Inventars. Abhandenkommen) von Sachen der Der Versicherungsschutz bezieht sich Dieser Versicherungsschutz gilt nur Schüler oder Zöglinge. im Rahmen des versicherten Risikos AHVB/EHVB 2014 - 19 - [Seite 20] auch auf die Lehr- und Aufsichtstä- booten, Segelbooten, Surfgeräten 2. Die Versicherung erstreckt sich auch tigkeit sowie den praktischen Unter- oder Reitpferden. auf Schadenersatzverpflichtungen richt unter Verwendung von Motor- der zu Robotleistungen herangezo- booten, Segelbooten, Surfgeräten 21. Politische Gemeinden genen Personen. oder Reitpferden. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach 3. Nur bei besonderer Vereinbarung Maßgabe des Deckungsumfanges erstreckt sich die Versicherung auch 20. Speziallehrer auf Sachschäden durch Umweltstö- der AHVB auf Schadenersatzver- gilt für Speziallehrer wie z.B. pflichtungen der Gemeinde rung nach Maßgabe des Art. 6 Fahr-, Flug- (auch Fall- AHVB. 1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbe- schirmsprung-), Motorboot-, sitz, der nicht land- und forstwirt- 4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB Wasserschi-, Segel-, Surf-, schaftlichen, gewerblichen oder in- finden Anwendung. Reit- und Schilehrer, sowie dustriellen Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie 22. Kirchen, Kultusgemeinden Bergführer: aus dem Bestand und Betrieb von 1. Die Versicherung erstreckt sich nach 1. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet An- Friedhöfen und Krematorien (Ab- Maßgabe des Deckungsumfanges wendung. schnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwen- der AHVB auf Schadenersatzver- dung). 2. Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine pflichtungen aus Anwendung. 1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließ- 1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben lich zum Zweck des Baues oder der 3. Der Versicherungsschutz bezieht sich einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde; Erhaltung von Gemeindestraßen, - auf alle Tätigkeiten, zu denen der wegen, -plätzen und -brücken vor- 1.2 der Durchführung von Veranstaltun- Versicherungsnehmer aufgrund der genommen werden, sofern die Kos- gen durch den Versicherungsneh- für seinen Beruf geltenden Gesetze, ten für diese Arbeiten ausschließlich mer, und zwar unabhängig vom Ort Verordnungen und behördlichen aus Gemeindemitteln bestritten wer- der Veranstaltung; Vorschriften berechtigt ist. den (Abschnitt B, Z. 3 EHVB findet Anwendung); 1.3 der Innehabung oder Verwendung 4. Die Qualifikation eines Alpinvereines von Grundstücken, Gebäuden, wird einer behördlichen Qualifikation 1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb Räumlichkeiten, Anlagen, Einrich- gleichgehalten. von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und tungen und Geräten, die nicht land- 5. Schadenersatzverpflichtungen aus Sandbrüchen, jedoch nur unter der und forstwirtschaftlichen, gewerbli- Haltung oder Verwendung von Kraft- Voraussetzung, dass diese aus- chen oder industriellen Zwecken die- fahrzeugen, Anhängern, Luftfahr- schließlich den unter den Punkten 1 nen und nicht vermietet oder ver- zeugen und Luftfahrtgeräten sind und 2 versicherten Risken dienen pachtet sind sowie aus dem Bestand gemäß Art. 7, Pkt.5 AHVB vom Ver- (Abschnitt B, Z. 3 EHVB findet An- und Betrieb von Friedhöfen und sicherungsschutz ausgeschlossen. wendung); Krematorien (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung). Der praktische Unterricht an sowie 1.4 aus der gemeindeeigenen Müllab- der Transport von diesen Sachen fuhr. 2. Mitversichert nach Maßgabe des wird der Verwendung gleichgehal- Pkt.1 sind Schadenersatzverpflich- Nur bei besonderer Vereinbarung ten. tungen der gesetzlichen Vertreter erstreckt sich die Versicherung auch des Versicherungsnehmers und sämt- Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schadenersatzverpflichtungen licher in seinem Auftrag für ihn han- im Rahmen des versicherten Risikos aus der Innehabung und dem Betrieb delnden Personen. auch auf die Lehr- und Aufsichtstä- von gemeindeeigenen Mülldeponien tigkeit sowie den praktischen Unter- und Müllbeseitigungsanlagen, Was- richt unter Verwendung von Motor- serversorgungs-, Kanal- und Kläran- lagen. AHVB/EHVB 2014 - 20 -
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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