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Versicherungsmakler / Betriebshaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

VAV Betriebshaftpflicht (AHVB und EHVB 2017/1): die Bedingungen im Volltext

Haftpflicht der VAV nach AHVB und EHVB 2017/1 mit Betriebs- und Produktehaftpflicht, Geltung in Österreich, dreifacher Jahreshöchstleistung und Cyber-Ausschluss; Umweltstörung, reine Vermögensschäden und erweiterte Produktehaftpflicht nur bei besonderer Vereinbarung.

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Ich ermächtige VAV, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von VAV auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt VAV mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei VAV einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif VAV Betriebshaftpflicht (AHVB und EHVB 2017/1) von VAV (Betriebshaftpflichtversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an VAV weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden)laut Polizze„Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt. 1. dar,“Art. 5 Pkt. 1 AHVB, Seite 4
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr)ja„Der Versicherer leistet für die innerhalb eines … eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das 3-fache der jeweiligen“Art. 5 Pkt. 2 AHVB, Seite 4
Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht)ja„Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer … Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden … ist, so gilt Folgendes:“Abschnitt B Z. 1 EHVB, Seite 13
Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignisnicht geregelt
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen)ja„Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle.“Art. 3 Pkt. 1 AHVB, Seite 3
Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten)ja„der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder … des versicherten Betriebes oder eines … desselben angestellt hat;“Abschnitt A Z. 1 Pkt. 3 EHVB, Seite 10
Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebeja„Versichert sind im Rahmen des im … bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach … des Deckungsumfanges der AHVB … des Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten“Abschnitt A Z. 1 Pkt. 1 EHVB, Seite 10
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risikenja„Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen … betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos.“Art. 2 Pkt. 1 AHVB, Seite 3
Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate)nicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssummeja„Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet.“Art. 5 Pkt. 5 AHVB, Seite 4

Betriebsrisiko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumennein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn … Personen entliehen, gemietet, geleast“Art. 7 Pkt. 10.1 AHVB, Seite 6
Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen)nein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn … Personen entliehen, gemietet, geleast“Art. 7 Pkt. 10.1 AHVB, Seite 6
Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage)nein„Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder … körperlicher Sachen sind nur dann versichert,“Art. 1 Pkt. 2.2 AHVB, Seite 3
Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wirdnein„beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer … Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;“Art. 7 Pkt. 10.4 AHVB, Seite 6
Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware)nein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn … Personen in Verwahrung genommen“Art. 7 Pkt. 10.2 AHVB, Seite 6
Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containernnein„beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer … Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;“Art. 7 Pkt. 10.4 AHVB, Seite 6
Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge)nein„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf … wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, … oder nichtatmosphärischen Niederschlägen“Art. 7 Pkt. 11 AHVB, Seite 5
Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagenja„aus Schäden an unterirdischen Anlagen (wie … Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.), wobei Art. 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwendung finden;“Abschnitt B Z. 3 Pkt. 2.2 EHVB, Seite 14
Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko)nicht geregelt
Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeitja„Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer … und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches … tragen müssen oder tatsächlich tragen.“Art. 7 Pkt. 5.3 AHVB, Seite 5
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietungja„der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt werden“Abschnitt A Z. 1 Pkt. 2.3 EHVB, Seite 10
Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände)nicht geregelt
Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungenja„der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen;“Abschnitt A Z. 1 Pkt. 2.2 EHVB, Seite 10
Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware)nein„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf … wegen Sach- und/oder … die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen von … Cyberrechtsverletzungen oder einer anderen“Art. 7 Pkt. 23 AHVB, Seite 5
Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanadanein„Betriebsstätten, die im Ausland gelegen sind;“Art. 7 Pkt. 15.1 AHVB, Seite 6

Produkthaftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeitenja„Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten … wie folgt mitversichert:“Abschnitt A Z. 2 EHVB, Seite 10
Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell)ja„Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach- oder Vermögenschaden im Sinne dieser Bedingungen vorliegt,“Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.1 EHVB, Seite 11
Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschädenja„Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder … von durch den Versicherungsnehmer … Produkten mit anderen Produkten entstehen,“Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.1.1 EHVB, Seite 11
Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnisseja„Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und … mangelhafter Produkte und für Einbau, … oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte.“Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.1.3 EHVB, Seite 11
Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel)ja„Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch … oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden,“Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.1.4 EHVB, Seite 11
Prüf- und Sortierkostennicht geregelt
Rückrufkosten für Erzeugnissenicht geregelt
Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen)nicht geregelt
Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangennein„auf in allen Staaten der Erde, … USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle,“Abschnitt A Z. 2 Pkt. 3.1 EHVB, Seite 11

Umwelt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken)ja„besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:“Art. 6 AHVB, Seite 4
Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten)nicht geregelt
Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank)nicht geregelt
Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschadennicht geregelt

Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichertnicht geregelt
Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausummeja, bis 75.000 €„wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter … etwaiger Eigenleistungen EUR 75.000,00“Abschnitt B Z. 11 Pkt. 1.2 EHVB, Seite 16
Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netznicht geregelt
Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zweckenein„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf … aus Schäden, die der … oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von“Art. 7 Pkt. 5 AHVB, Seite 5
Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)nein„Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus … arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Diskriminierung oder“Art. 7 Pkt. 17 AHVB, Seite 6
Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschädennein„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf … wegen Sach- und/oder … die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen von … Cyberrechtsverletzungen oder einer anderen“Art. 7 Pkt. 23 AHVB, Seite 5
Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige)ja„Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Art. 8, Pkt. 1.5) … Verteidigung in einem Straf- oder“Art. 5 Pkt. 5.3 AHVB, Seite 4
Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger)nicht geregelt
Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländennicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werkja„die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.“Art. 7 Pkt. 1.3 AHVB, Seite 5
Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungenja„den für den versicherten … oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder … Vorschriften zuwidergehandelt wurde,“Abschnitt A Z. 3 EHVB, Seite 12
Ausschluss von Asbestschädenja„Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind“Art. 7 Pkt. 14 AHVB, Seite 6
Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel)ja„Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer … und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches … tragen müssen oder tatsächlich tragen.“Art. 7 Pkt. 5.3 AHVB, Seite 5
Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht)nicht geregelt
Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafenja„Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages);“Art. 7 Pkt. 15.3 AHVB, Seite 6

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden)500 €„Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt entgegen dem generellen Selbstbehalt in der Polizze 10 % des Schadens, mindestens EUR 500,00.“Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.2.5 EHVB, Seite 12
Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflichtja„Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder … zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist,“Art. 11 Pkt. 3.1 AHVB, Seite 7
Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsartja„ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder … Erweiterungen des versicherten Risikos“Art. 11 Pkt. 3.1 AHVB, Seite 7
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)ja„Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich zu informieren.“Art. 8 Pkt. 1.4 AHVB, Seite 7
Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten)ja„die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.“Abschnitt A Z. 2 Pkt. 4.2.3 EHVB, Seite 12
Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall)ja„Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag … um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.“Art. 12 Pkt. 1 AHVB, Seite 8

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks)nicht geregelt
RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen)nicht geregelt
Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person)nicht geregelt
RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal)nicht geregelt
RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten)nicht geregelt
Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren)nicht geregelt
Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2017/1), Allg VtgG AH E IP 2025
[Seite 1] Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2017/1*) Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden. Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) Art. 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? Art. 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? Art. 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Art. 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) Art. 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer? Art. 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt? Art. 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Art. 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Art. 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? Art. 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Per- sonen) Art. 11 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versiche- rungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung? Art. 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündi- gen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Art. 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht wer- den? (Gerichtsstand) Art. 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Art. 15 Sanktionsklausel *) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB oder EHVB. Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 1 von 22 [Seite 2] Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2017/1*) Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 2. Produktehaftpflichtrisiko 3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften 4. Betriebsübernahme Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken 1. Deckung reiner Vermögensschäden 2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze 3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe 4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe 5. Rauchfangkehrer 6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe 7. Fremdenbeherbergung 8. Badeanstalten 9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) 10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime Altersheime u. dgl. 11. Haus- und Grundbesitz 12. Tierhaltung 13. Wasserfahrzeuge 14. Vereine 15. Feuer- und Wasserwehren 16. Privathaftpflicht 17. Erweiterte Privathaftpflicht 18. Erziehungswesen 19. Spezialschulen 20. Speziallehrer 21 Politische Gemeinden 22. Kirchen, Kultusgemeinden Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 1 von 22 [Seite 3] Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines 1. Versicherungsfall Monates nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt wird. 1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsver- Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen trag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall en- (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten. det der Versicherungsvertrag einen Monat nach Emp- fang der Ablehnung. 1.2 Serienschaden Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schaden- diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. ereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gel- ten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die Für die Prämienberechnung sind Art. 12, Punkte 5. bis auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang ste- 7. sinngemäß anzuwenden. henden Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ur- sachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder techni- Artikel 3 scher Zusammenhang besteht. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 2. Versicherungsschutz 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Öster- reich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versichert 2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach 2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die US-amerikanischem, kanadischem oder australi- dem Versicherungsnehmer wegen eines Personen- schem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch im- schadens, eines Sachschadens oder eines Vermö- mer – klagsweise geltend gemacht werden, soweit gensschadens, der auf einen versicherten Personen- diese Einschränkung nach internationalen Überein- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund ge- kommen zulässig ist. setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen 2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtun- Inhalts erwachsen *); gen) gegenüber den österreichischen Sozialversiche- 2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von rungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versiche- einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflich- rungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Ausland tung im Rahmen des Art. 5, Pkt. 5. eingetreten ist. 2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Ab- Artikel 4 handenkommen körperlicher Sachen sind nur dann Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemei- nen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtver- 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungs- sicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinba- fälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungs- rung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die schutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Beachtung der §§ 38 ff. VersVG) eingetreten sind. 2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sach- des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren schäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versiche- von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder rungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Ver- Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Spei- sicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Ab- chermedien gelten nicht als Sachschäden. schluss des Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts be- Artikel 2 kannt war. Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? 2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetre- 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen ten, in dem das erste Schadenereignis der Serie ein- und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des getreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Scha- versicherten Risikos. denereignisses vereinbarte Umfang des Versiche- rungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer 2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 12 kündigt o- Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen be- der bei Risikowegfall (Art. 12, Pkt. 4.), besteht nicht nur wirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres für die während der Wirksamkeit des Versicherungs- ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels eingeschrie- schutzes, sondern auch für die nach Beendigung des benen Briefes Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz. 2.1 dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versi- cherungsvertrages anbieten oder Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Ab- schluss des Versicherungsvertrages eingetreten und 2.2 den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom von einem Monat kündigen. Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit *) In der Folge kurz ”Schadenersatzverpflichtungen” genannt. Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 3 von 22 [Seite 4] des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereig- cherungsnehmers scheitert und der Versicherer mit- nis als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig Ver- tels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, sicherungsschutz besteht. seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfü- Ist das erste Schadenereignis einer Serie während ei- gung zu halten, hat der Versicherer für den von der er- ner Unterbrechung des Versicherungsschutzes einge- wähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an treten und war dem Versicherungsnehmer oder Versi- Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. cherten vom Eintritt des Serienschadens nichts be- kannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in Artikel 6 den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallen- Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch den Schadenereignis als eingetreten. Umweltstörung geregelt? 3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versi- Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Um- cherungsfall mit der ersten nachprüfbaren Feststellung weltstörung (auch aus dem Produktehaftpflichtrisiko gemäß Ab- der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als ein- schnitt A, Ziffer 2 EHVB) – einschließlich des Schadens an Erd- getreten. reich oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz nur auf- grund besonderer Vereinbarung laut Polizze nach Maßgabe der Artikel 5 nachstehend angeführten Bedingungen: Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer? 1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaf- fenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Im- 1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des missionen. Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt. 1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der 2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Um- Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatz- weltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich pflichtige Personen erstreckt. oder Gewässern – besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvor- Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so hergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgesche- Vermögensschäden, die auf einen versicherten Perso- hen abweicht. nen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusam- men. Somit besteht insbesondere kein Versicherungs- schutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleich- 2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versi- artige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Um- cherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle weltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht höchstens das 3-fache der jeweiligen Versicherungs- eingetreten wäre, ausgelöst wird. summe. Art. 7, Pkt. 11. findet keine Anwendung. 3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtli- 3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz cher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzver- gemäß Pkt. 2. pflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versi- cherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleis- 3.1 Versicherungsfall tung. 3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1. die 4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadener- Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger satzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könn- sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungs- ten. fall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungs- 3.1.2 Serienschaden summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhält- nis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 gilt die Feststellung zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert mehrerer durch denselben Vorfall ausgelösten Um- der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der verein- weltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten barten Rententafel OEM 80/82 und eines Zinsfußes als ein Versicherungsfall Feststellungen von Um- von jährlich 3 % ermittelt. weltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zu- sammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, 5. Rettungskosten; Kosten wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirt- 5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungs- schaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. kosten. Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. 5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen 3.2 Örtlicher Geltungsbereich nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 3, Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt Österreich eingetreten sind. erweist. 3.3 Zeitlicher Geltungsbereich 5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Art. 8, Pkt. 1.5) ge- Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versiche- führten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinar- rungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der verfahren. Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätes- tens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen Versicherungsschutzes ereignen. werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksam- 6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer keit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die Schadenersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Be- aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versiche- friedigung oder Vergleich am Widerstand des Versi- rungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versi- chert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 4 von 22 [Seite 5] vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet 2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versi- Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet wer- cherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertra- den musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im ges der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden war und auch nicht bekannt sein konnte und hierfür Arbeitsweise); nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Art. 4, Pkt. 2. findet sinngemäß Anwendung. von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleis- teten Arbeiten. 3.4 Obliegenheiten 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leis- satzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- tungsfreiheit des Versicherers gemäß den Vorausset- (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes zungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe An- (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils geltenden lage) – verpflichtet Fassung. 3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Ver- 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- ordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, satzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelba- die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des rem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkun- Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzu- gen der Atomenergie stehen, insbesondere mit halten; 4.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kern- 3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltge- brennstoffe; fährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und War- 4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung tungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen. von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden; Mindestens alle fünf Jahre – sofern nicht gesetzlich o- der behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist – 4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe. müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fach- leute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet 5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbe- satzverpflichtungen aus Schäden, die der Versiche- triebnahme der Anlage oder deren letzter Überprü- rungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen fung. verursachen durch Haltung oder Verwendung von 3.5 Selbstbehalt 5.1 Luftfahrzeugen, Entgegen dem generellen Selbstbehalt laut Polizze 5.2 Luftfahrtgeräten, beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in 5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bau- jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindes- art und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen tens EUR 4.000,00 höchstens EUR 40.000,00. des versicherten Risikos ein behördliches Kennzei- 3.6 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz chen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwen- Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreini- dung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraft- gungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsan- quelle. lagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die Endlagerung (Deponierung) von Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Abfällen jeder Art. Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI. Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Artikel 7 Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI. Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen. 1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1 fallen insbeson- dere nicht 6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden 1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel (auch bei Anspruchserhebung aufgrund des Schadenersatz- 6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsneh- rechtes z.B. Mangelschaden); mern) selbst; 1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder 6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehö- einer besonderen Zusage über den Umfang der ge- rige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufstei- setzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen; gender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende 1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Erfüllung tretende Ersatzleistung. Auswirkung der ehelichen gleichgestellt); 6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren 1.4 Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden; das sind Angehörigen (Pkt. 6.2); solche Schäden, die technisch nicht vermeidbar sind 6.4 Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder technisch zwar vermeidbar wären, aber nicht mit oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2) beteiligt sind, und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand. zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des 1.5 Ansprüche aufgrund verursachungsunabhängiger o- Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt. der verschuldensunabhängiger Aufteilung mehrerer 6.2) an diesen Gesellschaften; weiters möglicher Schädiger (z.B. Ö-Norm B2110). Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine satzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, Angehörigen (Pkt. 6.2) zugehören, und zwar im Aus- für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht maß der unmittelbaren und/oder mittelbaren prozentu- werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt ha- ellen Beteiligung des herrschenden Unternehmens an ben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten diesen Gesellschaften. Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 5 von 22 [Seite 6] Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder 13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren satzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelba- gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versiche- rem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkun- rungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten. gen elektromagnetischer Felder stehen. 7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- 14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen satzverpflichtungen aus Schäden, die durch Verände- aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder rung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Verände- diesen im Zusammenhang stehen. rung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf direkten gen- oder fort- 15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- pflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist. satzverpflichtungen aus Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit 15.1 Betriebsstätten, die im Ausland gelegen sind; gentechnisch veränderten Organismen. 15.2 Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, 8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für die nicht den österreichischen Sozialversicherungs- Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen von gesetzen unterliegen; Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalt- 15.3 Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder handlungen von politischen und terroristischen Orga- exemplary damages); nisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen 15.4 Inanspruchnahme US-amerikanischen, kanadischen sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und oder australischen Rechts – bei welchem Gerichts- Aussperrungen. stand auch immer. 9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- 16. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu- satzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom sammenhang mit der Verletzung von Persönlichkeits- Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für rechten. seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelie- ferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Her- 17. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus al- stellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen. len arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Diskriminierung oder Be- 10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- lästigung während der Aufnahme, des Bestehens oder satzverpflichtungen wegen Schäden an der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. 10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn 18. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu- handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast o- sammenhang mit Tabak- und Tabakprodukten. der gepachtet haben; 19. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu- 10.2 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn sammenhang mit HIV und dadurch verursachte Krank- handelnden Personen in Verwahrung genommen ha- heiten. ben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Ne- benverpflichtung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu 20. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu- Reparatur und/oder Servicearbeiten); sammenhang mit Schimmelpilzbefall. 10.3 Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder 21. Kein Versicherungsschutz besteht für Rückgriffs- bzw. den für ihn handelnden Personen im Rahmen von blo- Ausgleichsansprüche eines anderen Versicherers aus ßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde; dem Titel der Doppelversicherung. 10.4 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benüt- 22. Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die zung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Schadenermittlung und/oder -regulierung oder die Er- Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; füllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer 10.5 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittel- behindert wird. Die Leistungspflicht des Versicherers bar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder ei- bleibt jedoch auch in einem solchen Fall bestehen, ner sonstigen Tätigkeit sind; wenn die Schadenregulierung aufgrund der vom Ver- sicherungsnehmer beigebrachten Unterlagen dem 10.6 Sachen, welche durch Schlagen von Spundwänden (o- Grunde und der Höhe nach möglich ist. der ähnlichen Bauhilfsstoffen) verursacht wurden. 23. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- 11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- satzverpflichtungen wegen Sach- und/oder Vermö- satzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch genschäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Zusammenhang mit Auswirkungen von Cyber-Angrif- Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuch- fen, Cyberrechtsverletzungen oder einer anderen Da- tigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen tenrechtsverletzung stehen. (wie Rauch, Russ, Staub usw.). 24. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- 12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- satzverpflichtungen wegen Sach- und/oder Vermö- satzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch gensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnit- Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewäs- tes A, Z. 2, Pkt. 4 EHVB (erweiterte Deckung der Pro- sern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Ein- duktehaftpflicht) fallen. bringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasser- Artikel 8 rechtsgesetz (BGBI. Nr. 215/1959), in der jeweils gel- Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu tenden Fassung, erforderlich ist. Ebenso wenig er- beachten? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer be- streckt sich die Versicherung auf derartige Schadener- vollmächtigt? satzverpflichtungen, die daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, 1. Obliegenheiten Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungs- freiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anlage) be- wirkt, werden bestimmt: Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 6 von 22 [Seite 7] 1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwi- Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versiche- schen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer rungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versiche- verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art. rungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag 11, Pkt. 3.1. auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen. beteiligten Personen) 1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der des Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflich- Versicherer billigerweise verlangen konnte und ver- tungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versiche- langt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu be- rungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen seitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Scha- Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwen- den geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahr- den; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Um- drohend. fang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwort- lich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag 1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versiche- rungsfalles aufzuklären und den entstandenen Scha- Artikel 11 den gering zu halten. Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu 1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, falls welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung? erforderlich auch fernmündlich zu informieren. 1. Versicherungsperiode Insbesondere sind anzuzeigen: Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versiche- 1.4.1 der Versicherungsfall; rungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres. 1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; 2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes 1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einlei- tung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinar- 2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Ge- verfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den bühren und Versicherungssteuer ist vom Versiche- Versicherten; rungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Ab- schluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Po- 1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchset- lizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklä- zung von Schadenersatzforderungen. rung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versiche- 1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der rungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, je- Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Scha- doch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die dens zu unterstützen. erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefor- 1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer dert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaf- bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu be- ten weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungs- vollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informatio- schutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn ge- nen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlas- geben. sen. 2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versiche- 1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einho- rungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitstermi- lung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so nen zu entrichten. hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb 2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gel- der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozess- ten die §§ 38 ff. VersVG. handlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfü- gung) vorzunehmen. 3. Prämienabrechnung: 1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne 3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der vorherige Zustimmung des Versicherers eine Scha- Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder ande- denersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerken- rer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der nen – es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Ver- die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit ver- hältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt. weigern – oder zu vergleichen. Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der 1.5.4 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhält- vorherige Zustimmung des Versicherers sich an einem nissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Mediationsverfahren oder Schiedsgerichtsverfahren Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und zu beteiligen oder sich einem Schiedsspruch zu unter- welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbe- werfen. dingte Erweiterungen des versicherten Risikos einge- treten sind; dieser Verpflichtung hat der Versiche- 2. Vollmacht des Versicherers rungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Anfrage des Versicherers oder nach Fertigstellung des Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig er- Jahresabschlusses nachzukommen. scheinenden Erklärungen im Namen des Versiche- Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des rungsnehmers abzugeben. Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie Artikel 9 ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig. Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? 3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststel- auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Ver- lung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder zugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie be- abgetreten noch verpfändet werden. trägt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jah- resprämie oder die Prämie für eine Versicherungs- Artikel 10 dauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 7 von 22 [Seite 8] ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Versi- 3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers cherungsjahr, das dem abzurechnenden Versiche- rungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleich- nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach verfahrens über das Vermögen des Versicherungs- Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Ver- nehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer zugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa Frist von einem Monat kündigen. zu viel gezahlten Betrag rückzuerstatten. 4. Risikowegfall Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 Anwendung. Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd 3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Ri- Angaben sikos. Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Ver- Die Einschränkung der behördlichen Zulassung be- sicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versiche- wirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages rungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtli- auf den verbleibenden Umfang. che maßgebenden Unterlagen zu gewähren. 5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben ge- zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit. macht, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar 6. Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risiko- (siehe Art. 8, Pkt. 1.1). wegfall nach Pkt. 4. schließt die Anwendung der Best- 4. Begriffsbestimmungen immungen des Art. 11, Pkt. 3. nicht aus. 4.1 Lohn- und Gehaltssumme; Aufwand für Leih-, Leasing- 7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte und Fremdarbeitskräfte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Aufwendungen für Leih-, Leasing- und Fremdarbeits- Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Ver- kräfte, Werkvertrags- und sonstige Entgelte – welche trag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre, Bezeichnung sie auch immer tragen (z.B. Gefahren-, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Macht Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) – sämt- der Versicherer vom Kündigungsrecht gemäß Pkt. 2 licher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heim- Gebrauch oder wird der Versicherungsvertrag gemäß arbeiter, usw.); als anzurechnende Entgelte gelten Pkt. 3 gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung auch die Vergütungen an freie Dienstnehmer und/oder nicht gefordert werden. Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt Artikel 13 es nicht an. Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungs- vertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichts- Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an stand und anzuwendendes Recht) den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haus- halts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- o- Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländi- der Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen, Be- schen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zustän- triebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner dig, soweit dies nach internationalen Übereinkommen zulässig staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen. ist. 4.2 Umsatz Es ist österreichisches Recht anzuwenden. Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte Artikel 14 für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zu ver- In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? stehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche Geltungsbereich des Versicherungs- Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist für schutzes erstreckt, ausführt, exklusive der Erlöse aus sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsneh- Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes oder mers an den Versicherer die geschriebene Form erforderlich, so- Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von Wirt- fern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklä- schaftsgütern des Anlagevermögens (§ 4 UStG 1994); rung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zu- Umsatz ohne Mehrwertsteuer. gang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Artikel 12 Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi- Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach nal der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei zugehen muss. Wegfall des versicherten Risikos? 1. Vertragsdauer Artikel 15 Der Vertrag ist auf die in der Polizze festgesetzte Zeit Sanktionsklausel abgeschlossen. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag je- Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- o- weils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union gekündigt wird. Beträgt die Vertragslaufzeit weniger oder der Republik Österreich entgegenstehen. als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung. Ebenso bedürfen Projektversicherungen keiner Kündi- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen gung. bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäi- 2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles sche oder österreichische Rechtsvorschriften entgegensteht. Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfal- les gilt § 158 VersVG. . Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 8 von 22 [Seite 9] Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 1 von 22 [Seite 10] Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken 2.11. der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Ab- schnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung). 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2. 1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsver- Schadenersatzverpflichtungen trag bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maß- 3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers gabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadener- und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beauf- satzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus sichtigung des versicherten Betriebes oder eines Tei- Innehabung und Verwendung der gesamten betriebli- les desselben angestellt hat; chen Einrichtung. 3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadener- in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursa- satzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen chen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen soweit es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung er- unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im streckt sich der Versicherungsschutz auch auf die ge- Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt. werbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten. Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des 2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen Versicherungsnehmers sind gemäß Pkt. 3.1 oder Pkt. des Versicherungsnehmers aus 3.2 auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses 2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Be- mitversichert. triebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten Betrieb; 2. Produktehaftpflichtrisiko 2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen; Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedin- 2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder gungen wie folgt mitversichert: Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicher- ten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für 1. Begriffsbestimmungen Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt wer- Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der den (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung); gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die 2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäu- durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder sern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitneh- durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe mer des versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. 11 verursacht werden. EHVB findet Anwendung); Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Pla- 2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außer- nung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, halb des Betriebsgrundstückes befinden; Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein. 2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Z. 15 EHVB fin- Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder det Anwendung); Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung. 2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb- , Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungs- Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Pro- nehmer oder von ihm beauftragter Personen, unter der duktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen ge- Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, setzlichen und behördlichen Vorschriften (ausge- wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsge- schlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwe- walt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss cken); auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben. 2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mit- Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fer- versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht tigstellung und tatsächliche Übernahme durch den der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hierfür Auftraggeber oder einen Berechtigten. nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; 2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeits- 2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werks- programme kantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kinder- 2.1 Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei gärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn Vertragsabschluss dem Versicherer eine vollständige diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen benützt werden (für die Badeanstalten findet Z. 8, für Produktions- und Tätigkeitsprogramme zu geben. In Erholungsheime Z. 7, für Betriebssportgemeinschaften diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz. Z. 14 des Abschnittes B, EHVB sinngemäß Anwen- dung); 2.2 Art. 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwen- den, dass sich der Versicherungsschutz nur auf quan- 2.10 Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönli- titative Erweiterungen des versicherten Risikos (Be- che Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer des versi- triebserweiterungen) erstreckt. cherten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung (Pkt. 3. findet sinngemäß Anwendung); 3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 10 von 22 [Seite 11] 3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von der Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den ent- Art. 3, Pkt. 1. AHVB auf in allen Staaten der Erde, aus- stehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den genommen USA, Kanada und Australien, eingetretene Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem oder den für ihn handelnden Personen vom Export Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Über- gabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein 4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer konnte. rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse- nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer an- 3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1 ist nicht ge- deren Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Ver- geben, wenn die Schadenermittlung und sicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Pro- Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Ver- dukt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis sicherungsnehmer verhindert wird. des Endproduktes steht; 4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinba- 4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche- rung (Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. 4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhän- gig davon, ob ein Sach- oder Vermögenschaden im 4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Frei- Sinne dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der legen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbrin- Versicherungsschutz abweichend von Art. 1 und Art. gen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Aus- 7, Pkt. 24 AHVB auch auf das Produktehaftpflichtrisiko, genommen hiervon bleiben die Kosten für die Nachlie- soweit es sich handelt um ferung der Ersatzprodukte einschließlich Transport- kosten. 4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verar- Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene beitung von durch den Versicherungsnehmer geliefer- Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungs- ten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und schutz nur in der Höhe der günstigsten versicherten zwar Kosten. 4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Pro- Es besteht kein Versicherungsschutz, dukte; 4.1.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn han- 4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endproduktes auf- delnden Personen die mangelhaften Produkte selbst gewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ih- das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; rem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen. 4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. 4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarte- veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle ten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft der Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 hergestellt oder verarbeitet werden, ohne dass ein und 4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös. Sachschaden gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB vorliegt, und zwar Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhält- nis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Ver- 4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine ein- sicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der gebrachten Produkte; bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu er- warten gewesen wäre; 4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung auf- gewendeten Kosten; 4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse- 4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer an- Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. deren Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Ver- Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass sicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Pro- der Versicherungsleistungen nach den Punkten dukt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis 4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös; des Endproduktes steht; 4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer 4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche- rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse- rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer an- und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. deren Schadenbeseitigung entstehen; 4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung o- 4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche- der Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versi- rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung cherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbei- 4.2 Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1 tung mit anderen Produkten stattfand, und zwar 4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1. 4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endproduktes auf- AHVB die Lieferung eines mangelhaften Produktes gewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; der Folge kurz ”Lieferung" genannt). 4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des 4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass Abweichend von Art. 3 AHVB erstreckt sich der Versi- veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle cherungsschutz auf Lieferungen, die in Österreich er- folgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 11 von 22 [Seite 12] bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt. 3. findet jedoch Insassen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder sinngemäß Anwendung. Raumfahrzeuge. 4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich 5.2 Nur in den gemäß Pkt. 4. durch besondere Vereinba- rung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versi- Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungs- cherungsschutz für Folgeschäden, wie z.B. Betriebs- schutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit unterbrechung oder Produktionsausfall. des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages 3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften einlangt. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn 4.2.4 Serienschaden der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde und Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gelten mehrere bewusst -– insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus oder zeitsparenden Arbeitsweise – den für den versicherten Be- derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als trieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder be- ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus hördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehenden einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter Ursachen Schäden auslösen, sofern zwischen diesen oder dessen leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfas- Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder techni- sungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1974), in der jeweils geltenden scher Zusammenhang besteht. Fassung, bzw. über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen. Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. 4.2.5 Selbstbehalt 4. Betriebsübernahme Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines entgegen dem generellen Selbstbehalt in der Polizze Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen 10 % des Schadens, mindestens EUR 500,00. Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an 5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhält- 5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – nis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des § auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang) gelten Pkt. 4. – sinngemäß. 5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Pkt. 4.1 mitversi- cherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Art. 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt. 9. der AHVB wird besonders hingewiesen; 5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garan- tieverträgen und Verschleiß, der üblicherweise zu er- warten ist; 5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Ar- beiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wir- kung im Hinblick auf den konkreten Verwendungs- zweck den jeweiligen Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gege- ben, wenn für die Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendige Zulassung nicht vorliegt; 5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Ar- beiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde; 5.1.5 Ansprüche aus 5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen so- wie Seilbahnen; 5.1.5.2 Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lie- ferung von Teilen für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raum- fahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersicht- lich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbah- nen bestimmt waren; 5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl we- gen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, ein- schließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 12 von 22 [Seite 13] Abschnitt B: 1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB auch auf die gesetz- Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- liche und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt. und Nichtbetriebsrisken 1.1) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei be- 1. Deckung reiner Vermögensschäden sonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versiche- Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer beson- rungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- o- deren Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden vorge- der entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder sehen ist, so gilt Folgendes: Entladen. 1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die 2. Gemietete bahneigene Lagerplätze weder Personenschäden noch Sachschäden sind (Art. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, 1, Pkt. 2 AHVB), noch sich aus solchen Schäden her- Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die dem Ver- leiten. sicherungsnehmer obliegende vertragliche Haftung 2. Abweichend von Art. 1 AHVB ist Versicherungsfall ein aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der ”Allgemeinen Verstoß (Handlung oder Unterlassung), der den versi- Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" cherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Ausgabe 1992). Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen 3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden erwachsen oder erwachsen könnten. Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2. 2.1 Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch erstreckt sich auch auf die dem Versicherungsnehmer alle Folgen nach den dort angeführten Bedingungen obliegende - eines Verstoßes, vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden. Die Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der - mehrerer auf derselben Ursache beruhenden Ver- Pauschalversicherungssumme, sofern in der Polizze stöße, nichts anderes vereinbart ist, 2,5 % davon. - mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehenden 4. Zu den Punkten 1. bis 3. und auf gleichartigen Ursachen beruhenden Ver- stöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein recht- 4.1 Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende licher, technischer oder wirtschaftlicher Zusam- Ereignis ganz oder teilweise auf ein Verschulden der menhang besteht. Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder Minderung der Haftung des Ver- Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. sicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschul- dens ein. 3. Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungs- schutz, wenn der Verstoß in dem in der Polizze verein- 4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstra- barten örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, fen jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung des Versi- sich in diesem wirtschaftlich auswirkt und auch die Gel- cherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, tendmachung des Anspruches in diesem örtlichen Gel- Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten, Anschaf- tungsbereich erfolgt. fungen und Ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer sei- 4. Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungs- nen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachge- schutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit kommen ist. des Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer 4.3 Haftungen, die über die obgenannten ”Allgemeinen spätestens 1 Jahr nach Beendigung des Versiche- Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" und ”All- rungsvertrages einlangt. gemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestand- verträge" hinausgehen, fallen nur aufgrund besonderer 4.1 Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so Vereinbarung mit dem Versicherer unter Versiche- gilt im Zweifel der Verstoß mit dem Tag als begangen, rungsschutz. an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vor- genommen werden müssen, um den Eintritt des Scha- dens abzuwenden. 3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe 5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schä- 1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen: den durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung sei- Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahl- tens des Personals des Versicherungsnehmers oder bauunternehmen), Baumeister (Maurermeister), Bau- anderer für ihn handelnder Personen, durch Verlust o- gewerbetreibender, Zimmermeister, Brunnenmeister, der Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, As- Wertsachen sowie durch Überschreitung von Kosten- phaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenle- voranschlägen und Krediten. ger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und Klima- techniker, Abbruchsunternehmer, Baggereien (Deich- gräber), Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsun- 2.Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze ternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunterneh- 1. Anschlussbahnen mer und Tiefbohrunternehmer. 1.1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, 2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die vertrag- Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund der EHVB insbesondere auch auf Schadenersatzver- des Abschnittes ”Haftung der ”Allgemeinen Bestim- pflichtungen mungen der Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH 2.1 aus Personen- und Sachschäden, die aus vom Versi- 510 in der Fassung der Ausgabe 1979). cherungsnehmer vorgenommenen Planungen entste- hen; Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 13 von 22 [Seite 14] 2.2 aus Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizi- Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an täts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz und dgl.), wobei Art. 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB ausgeschlossen; keine Anwendung finden; 1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden 2.3 aus Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens Wald, letzteren falls jedoch nur für den eigenen Bedarf; von Bauwerken, nur bei gesonderter Vereinbarung in der Polizze; 1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der ver- 2.4 aus Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch sicherten Land- und Forstwirtschaft; eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen; 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Art. 2.5 aus Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Un- 6 AHVB. terlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifun- gen und Verspreizungen); Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs- 2.6 aus Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe fol- summe. gender Bestimmungen: Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt, 2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die sofern in der Polizze kein genereller Selbstbehalt ver- Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne einbart ist, in jedem Versicherungsfall EUR 400,00. der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt wer- 1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der den. versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur un- ter der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem 2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verord- 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versi- nung (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden cherungsschutz ausgeschlossen. Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Spreng- 2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versi- stelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausge- cherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen schlossen. Der Versicherer haftet nicht für solche bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschrie- Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz An- benen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerech- wendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnah- net werden muss. men üblicherweise gerechnet werden muss; 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- 1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkos- satzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsge- ten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Ei- meinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Ar- genleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreiten. Ab- beitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeits- schnitt B, Z. 3, Pkt. 2. EHVB findet Anwendung. Für gemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtun- gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft. gen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversi- chert; Voraussetzung ist, dass die technische Planung, Baukoordination, Leitung und Ausführung der Arbeiten 4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und einem hierzu behördlich berechtigten Ziviltechniker o- ähnliche Betriebe der Gewerbetreibenden übertragen werden; Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versiche- 1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm rungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund § 2 Abs 4) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in der je- des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) wegen Perso- weils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnauf- nen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Begutachtung wand unter Hinzurechnung etwa gewährter Natural- nach § 57 a Kraftfahrgesetz (BGBI. Nr. 267/1967), beide in der leistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet (Pkt. jeweils geltenden Fassung. 1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwendung); 1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 5. Rauchfangkehrer 5 (iVm § 2 Abs 9) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versiche- Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter rungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund Naturalleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet; des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. 1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 7 EHVB, wenn keine behördliche Ge- werbeberechtigung erforderlich ist. 6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe 2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Ver- 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des sicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A von Abschnitt B, Z. 16 EHVB sowie die gleichartige der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Z. 16, Punkte 3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten Personen. 1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwen- dungszweck (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwen- 3. Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Äquivalenz dung); zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsneh- mer verpflichtet, bei Änderungen der Hektar-Anzahl Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versiche- (z.B.. infolge Zukauf) dem Versicherer innerhalb von 3 rungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Monaten nach der Veränderung schriftlich diesen Um- Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren und aus stand anzuzeigen. Sollte der Versicherungsnehmer der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Per- dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist ein allfälli- sonen sowie dem Fahren von Kutschen und Schlitten ger Schadenersatzbetrag um den Anteil der Nichtmel- aller Art, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zum Ab- dung zu kürzen. schluss einer Versicherung besteht. Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 14 von 22 [Seite 15] 7. Fremdenbeherbergung Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) – ver- pflichtet 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des 2.1 im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Be- Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheits- schädigung von eingebrachten Sachen der zur Beher- behörde Anzeige zu erstatten; bergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gel- ten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder ei- 2.2 durch augenfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass nem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbar- angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht keiten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind. sind. 2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der 3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß Versicherungsschutz auch auf die gleichartige Haftung den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprü- des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Ab- che aus Schäden an den von den Badegästen einge- handenkommen der in Pkt. 1. bezeichneten Sachen. brachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zube- hör und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahr- Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Ver- zeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadener- sicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungsfreiheit des satzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB be- Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Be- ruht. grenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) – ver- pflichtet 4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung. 2.1 im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheits- 9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) behörde Anzeige zu erstatten; 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. 2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberech- tigung bedarf, überdies durch augenfälligen Anschlag 2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bekannt zu geben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezah- bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert, soweit nicht lungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei anderweitig Versicherungsschutz besteht. der hierfür bezeichneten Stelle des versicherten Be- 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, triebes zu hinterlegen sind. Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen 3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versiche- rungssumme von EUR 7.500,00. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprü- 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend che aus Schäden von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizini- 3.1 an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer sche Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Ein- über den Rahmen der Beförderung hinausgehenden schränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungs- Anwendung. nehmer oder seine Leute; Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste- 3.2 an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Was- Hilfe-Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB serfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und weltweit mitversichert; die Einschränkung nach Art. 3, den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sa- Pkt. 1, 2.Satz AHVB findet keine Anwendung. chen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht; 5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken aus Schäden an den behandelten Tieren 3.3 aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen sind abweichend von Art. 7, Pkt. 10. AHVB mitversi- aus allgemein zugänglichen Räumen, in denen Spei- chert. sen oder Getränke verabreicht werden. 6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf- 4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, tungsgesetzes: Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versiche- Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, rungssumme von EUR 7.500,00. Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. 8. Badeanstalten 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, 10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanato- Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auf die Haftung des Versi- rien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl. cherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädi- gung der von den Badegästen eingebrachten Sachen. 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. 2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die 2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ih- Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des rer Begleitpersonen: Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhan- Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet sinngemäß Anwendung. denkommen von Sachen, welche von Badegästen in den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Bade- Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen anstalt in Verwahrung genommen werden. aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versiche- rungssumme von EUR 7.500,00. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Ver- sicherungsnehmer – bei sonstiger Leistungsfreiheit 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizini- Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 15 von 22 [Seite 16] sche Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Ein- 2.1 des Hauseigentümers und -besitzers; schränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. 2.2 des Hausverwalters und des Hausbesorgers; Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste- 2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsneh- Hilfe-Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB mers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in weltweit mitversichert, jedoch nur insoweit, als hiefür Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt; nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; die 2.4 jener Personen, die infolge Fruchtniesung, Konkurs- o- Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2.Satz AHVB findet der Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungs- keine Anwendung. nehmers treten. 5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf- Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei wel- tungsgesetzes: chen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialver- Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, sicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftrag- Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen ten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt. aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tape- 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. ten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wandverklei- dungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in 11. Haus- und Grundbesitz vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten – 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- des Gebäudes – leistet der Versicherer abweichend pflichtungen von Art. 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben 1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstel- Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der lungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskos- versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder ten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat. auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimm- Entstehen die genannten Schäden durch Über- becken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen. schwemmungen, Grundwasser oder im Zusammen- hang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Maßgabe des Art. 1 AHVB. der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatba- destrand ist mitversichert. 4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Woh- nungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren 1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- Angehörigen (Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB) sind mitversichert, und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Ein- nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlas- rechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 75.000,00 sung für den eingetretenen Schaden selbst verant- nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 3, Pkt. 2. EHVB fin- wortlich sind. det Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Scha- denersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinnge- als Bauherr mitversichert; Voraussetzung ist, dass die mäß auch für die von diesen Personen benützten technische Planung, Baukoordination, Leitung und Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten. Ausführung der Arbeiten einem hiezu behördlich be- rechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen werden. 12. Tierhaltung Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkungen 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schaden- oder Erschütterungen sind im Rahmen des Versiche- ersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreu- rungsschutzes nur dann insoweit gedeckt, wenn durch ers oder Verfügungsberechtigten. diese Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versiche- so beeinträchtigt ist, dass die nach den geltenden Nor- rungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus men vorgegebenen Sicherheiten unterschritten wer- Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren. den bzw. dass die Standsicherheit nicht mehr gewähr- leistet ist. Schäden durch Verstaubung sind vom Ver- sicherungsschutz ausgeschlossen. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend 1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B,Z. 7 oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anlieger- EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung staat eingetreten sind. erforderlich ist; 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lage- 13. Wasserfahrzeuge rung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolu- men von 100 Liter nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener- satzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der 75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs- Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem summe. Wasserfahrzeug befördert werden. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt, 2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart ist, in des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und jedem Versicherungsfall EUR 400,00. Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) zur 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schaden- Folge hat, wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur ersatzverpflichtungen Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behörd- lich vorgeschriebene Berechtigung besitzt. Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 16 von 22 [Seite 17] 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Sachen, welche Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen die beförderten Personen an sich tragen oder als Rei- aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. segepäck mit sich führen. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. 4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Scha- 3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an denersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der internationalen Wettbewerben erstreckt sich der Versi- Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehöri- cherungsschutz abweichend von Art. 3 auf Versiche- gen Trainingsläufen. rungsfälle, die in Europa eingetreten sind. 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- 14. Vereine satzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde. (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. Nr. I, 66/2002 in der je- weils geltenden Fassung) 5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungs- Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- nehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt werden. pflichtungen aus der 6. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet für Berufs- und Werks- 1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Ge- feuerwehren Anwendung. bäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versi- cherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet 16. Privathaftpflicht sinngemäß Anwendung); 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des 1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort pflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatper- der Veranstaltung. son aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Aus- nahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schaden- gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere ersatzverpflichtungen 1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder 2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines ange- keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich stellt hat; ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung); 2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungs- 1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- nehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienst- und Fernsehempfangsanlage; lichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Aus- schluss von Personenschäden, bei welchen es sich 1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitneh- mern des versicherten Vereines im Sinne der Sozial- 1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge- versicherungsgesetze handelt; nommen die Jagd; 2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sport- Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des gerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderwei- 1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen tig Versicherungsschutz besteht. Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung); 3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich 1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtun- Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. gen aus der 13 EHVB findet Anwendung); 3.1 Innehabung oder Verwendung von 1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht 3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen; motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet 3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten Anwendung); und Loipen. 1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung 3.2 Haltung oder Verwendung von und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. 3.2.1 Tieren; 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschä- 3.2.2 Wasserfahrzeugen. den aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationa- AHVB. len Wettbewerben. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 4. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung. 75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs- summe. 15. Feuer- und Wasserwehren Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt, 1. Abschnitt B, Z. 14, Punkte 1. und 2. EHVB finden sinn- sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart ist, in gemäß Anwendung. jedem Versicherungsfall EUR 400,00. 2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf- 3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige tungsgesetzes: Schadenersatzverpflichtungen Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 17 von 22 [Seite 18] 3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- 3. Art. 7, Pkt. 10. AHVB findet nur insoweit Anwendung, meinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefähr- als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den ten; mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen wurden o- 3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, der einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, Wartung) unterzogen wurden. seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefähr- ten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll- 4. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich endung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatz- und solange sie über keinen eigenen Haushalt und verpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen; Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Die- ser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse 3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus mit einer Höchstdauer von einem Monat. einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusli- che Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge- 5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige schlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich Schadenersatzverpflichtungen um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des 5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- Versicherungsnehmers handelt. meinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefähr- ten; 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa 5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anlieger- Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, staat eingetreten sind. seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefähr- ten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll- endung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern 17. Erweiterte Privathaftpflicht und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen; 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- 5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus pflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatper- einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusli- son aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Aus- che Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge- nahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder schlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des 1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Versicherungsnehmers handelt. Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern 6. Abweichend von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB sind nur Scha- keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich denersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung); 5.2 versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage; 7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf die ganze Erde. Art. 3, Pkt. 1, 2. 1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; Satz AHVB findet keine Anwendung. 1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge- nommen die Jagd; 18. Erziehungswesen 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und 1. Schulen und Erziehungsanstalten Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sport- gerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; 1.1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung. 1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen 1.2 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung); Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht 1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der dem Verlust oder Abhandenkommen) von Sachen der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. Schüler oder Zöglinge. 13 EHVB findet Anwendung); 2. Lehr- oder Aufsichtspersonen 1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- Anwendung); pflichtungen des Versicherten aus der Lehr- und Auf- sichtstätigkeit. 1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durch- Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. führung schulischer Veranstaltungen (auch Maturar- eise), und zwar auch außerhalb des Lehrplanes, je- 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschä- doch mit Genehmigung der Schulleitung. den aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle aus der Durch- Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR führung dieser Veranstaltungen in Europa oder einem 75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs- außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat. summe. 4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf- Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt, tungsgesetzes: sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart wurde, in jedem Versicherungsfall EUR 400,00. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 18 von 22 [Seite 19] aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung, wobei und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriel- reine Vermögensschäden bis zu einer Versicherungs- len Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet summe von EUR 7.500,00 mitgedeckt sind. ist, sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhö- fen und Krematorien (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet 19. Spezialschulen Anwendung); Für Spezialschulen, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fall- 1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck schirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- des Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen, und Schischulen gilt: -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, sofern die Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Z. 3 2. Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung. EHVB findet Anwendung); 3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Ver- 1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, wendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahr- Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter zeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art. 7, Pkt. 5. der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den un- AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. ter den Punkten 1. und 2. versicherten Risiken dienen (Abschnitt B, Z. 3 EHVB findet Anwendung); Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten. 1.4 aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr. Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Auf- Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen sichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter aus der Innehabung und dem Betrieb von gemeinde- Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfge- eigenen Mülldeponien und Müllbeseitigungsanlagen, räten oder Reitpferden. Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen. 2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener- 20. Speziallehrer satzverpflichtungen der zu Robotleistungen herange- Für Speziallehrer, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung- zogenen Personen. ), Motorboot -, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und Schilehrer, 3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die sowie Bergführer gilt: Versicherung auch auf Sachschäden durch Um- 1. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung. weltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. 2. Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung. 4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung. 3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkei- 22. Kirchen, Kultusgemeinden ten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des und behördlichen Vorschriften berechtigt ist. Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen aus 4. Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer be- hördlichen Qualifikation gleichgehalten. 1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde; 5. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Ver- wendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahr- 1.2 der Durchführung von Veranstaltungen durch den Ver- zeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art. 7, Pkt. 5. sicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Veranstaltung; Der praktische Unterricht an sowie der Transport von 1.3 der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten. Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen und versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Auf- nicht vermietet oder verpachtet sind, sowie aus dem sichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfge- (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung). räten oder Reitpferden. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schaden- 21. Politische Gemeinden ersatzverpflichtungen der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auf- 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des trag für ihn handelnden Personen. Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen der Gemeinde Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 19 von 22 [Seite 20] Anhang Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes.) § 6. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver- (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Ob- trags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung liegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zah- dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versi- lung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurück- cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, zutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fällig- Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der keitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Mona- tes, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Ein- hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, tritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschul- des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer dete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, eines Monates nicht, so kann er sich auf die verein- dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen barte Leistungsfreiheit nicht berufen. Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das hingewiesen hat. höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zu- rückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die kei- Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. nen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den § 39. Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungs- dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von min- nehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder destens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versi- genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unter- cherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbar- schrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die keit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Ver- nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht be- sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser rufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Vorschriften, ist unwirksam. Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer oblie- (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist genden Leistung gehabt hat. ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Ein- trittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden ver- zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht hindert war. ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündi- Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung sol- gungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer cher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann be- die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, reits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbun- so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, so- den werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, weit die Verletzung weder auf die Feststellung des Ver- wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt sicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Um- mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versiche- fang der dem Versicherer obliegenden Leistung Ein- rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich auf- fluss gehabt hat. merksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kün- Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt digung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, sein soll, ist unwirksam. innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zah- (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verlet- lungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versi- zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab- cherungsfall bereits eingetreten ist. leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind o- Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. der ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 39a. § 38. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versi- cherers nicht ein. Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 20 von 22 [Seite 21] § 69. (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwer- in diesen Fällen für die Prämie nicht. ber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte § 71. und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzu- (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes zeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche- rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein- (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der tritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge- durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begrün- hen müssen. deten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu las- sen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt be- der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen stehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt be- Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. kannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlas- § 70. sen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Ver- den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen sicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht er- Leistung gehabt hat. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des lischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündi- Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er gung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat. nicht erfolgt ist. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhält- nis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versiche- rungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Er- werb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versi- cherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungs- recht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versi- cherung Kenntnis erlangt hat. Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 21 von 22 [Seite 22] Ergänzende Bedingungen für die Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung Variante Exklusiv (EBHP IP E 2025) Allgemeiner Teil Auf diese Ergänzenden Bedingungen finden die Bestimmungen der Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2017/1) Anwendung. Besonderer Teil In Ergänzung der EHVB 2017/1 Punkt 11 gelten folgende Schadenersatzverpflichtungen mitversichert • die Veranstalterhaftpflicht für Mieter- oder Eigentümerversammlungen (gilt nicht für Betriebsobjekte). In Erweiterung der EHVB 2017/1 Punkt 11, 1.2 gilt mitversichert, sofern der Bauproduktionswert 10% der Pauschalversicherungs- summe nicht überschreitet: • Bauherrnhaftpflicht für Zu- und Umbauten. In Ergänzung der EHVB 2017/1 Punkt 11 lit. 3 gelten mitversichert: • Schäden durch Niederschlags- oder Schmelzwasser in vermieteten und im Eigentum des Versicherungsnehmers be- findlichen Räumlichkeiten bis 100% der Pauschalversicherungssumme. Allg_VtgG_AH_E_IP_2025 / 2025-01 / 22 von 22
Volltext aufklappen: Allgemeine Vertragsgrundlagen Haftpflicht, Allg VtgG AH T IP 2025
[Seite 1] Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2017/1*) Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden. Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) Art. 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? Art. 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? Art. 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) Art. 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) Art. 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer? Art. 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt? Art. 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Art. 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Art. 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? Art. 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Per- sonen) Art. 11 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versiche- rungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung? Art. 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündi- gen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Art. 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht wer- den? (Gerichtsstand) Art. 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Art. 15 Sanktionsklausel *) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB oder EHVB. Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 1 von 22 [Seite 2] Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2017/1*) Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 2. Produktehaftpflichtrisiko 3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften 4. Betriebsübernahme Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken 1. Deckung reiner Vermögensschäden 2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze 3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe 4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe 5. Rauchfangkehrer 6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe 7. Fremdenbeherbergung 8. Badeanstalten 9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) 10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime Altersheime u. dgl. 11. Haus- und Grundbesitz 12. Tierhaltung 13. Wasserfahrzeuge 14. Vereine 15. Feuer- und Wasserwehren 16. Privathaftpflicht 17. Erweiterte Privathaftpflicht 18. Erziehungswesen 19. Spezialschulen 20. Speziallehrer 21 Politische Gemeinden 22. Kirchen, Kultusgemeinden Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 1 von 22 [Seite 3] Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines 1. Versicherungsfall Monates nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt wird. 1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsver- Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen trag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall en- (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten. det der Versicherungsvertrag einen Monat nach Emp- fang der Ablehnung. 1.2 Serienschaden Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schaden- diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. ereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gel- ten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die Für die Prämienberechnung sind Art. 12, Punkte 5. bis auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang ste- 7. sinngemäß anzuwenden. henden Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ur- sachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder techni- Artikel 3 scher Zusammenhang besteht. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 2. Versicherungsschutz 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Öster- reich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versichert 2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach 2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die US-amerikanischem, kanadischem oder australi- dem Versicherungsnehmer wegen eines Personen- schem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch im- schadens, eines Sachschadens oder eines Vermö- mer – klagsweise geltend gemacht werden, soweit gensschadens, der auf einen versicherten Personen- diese Einschränkung nach internationalen Überein- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund ge- kommen zulässig ist. setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen 2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtun- Inhalts erwachsen *); gen) gegenüber den österreichischen Sozialversiche- 2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von rungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versiche- einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflich- rungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Ausland tung im Rahmen des Art. 5, Pkt. 5. eingetreten ist. 2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Ab- Artikel 4 handenkommen körperlicher Sachen sind nur dann Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemei- nen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtver- 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungs- sicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinba- fälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungs- rung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die schutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Beachtung der §§ 38 ff. VersVG) eingetreten sind. 2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sach- des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren schäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versiche- von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder rungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Ver- Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Spei- sicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Ab- chermedien gelten nicht als Sachschäden. schluss des Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts be- Artikel 2 kannt war. Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? 2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetre- 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen ten, in dem das erste Schadenereignis der Serie ein- und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des getreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Scha- versicherten Risikos. denereignisses vereinbarte Umfang des Versiche- rungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer 2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 12 kündigt o- Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen be- der bei Risikowegfall (Art. 12, Pkt. 4.), besteht nicht nur wirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres für die während der Wirksamkeit des Versicherungs- ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels eingeschrie- schutzes, sondern auch für die nach Beendigung des benen Briefes Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz. 2.1 dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versi- cherungsvertrages anbieten oder Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Ab- schluss des Versicherungsvertrages eingetreten und 2.2 den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom von einem Monat kündigen. Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit *) In der Folge kurz ”Schadenersatzverpflichtungen” genannt. Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 3 von 21 [Seite 4] des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereig- cherungsnehmers scheitert und der Versicherer mit- nis als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig Ver- tels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, sicherungsschutz besteht. seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfü- Ist das erste Schadenereignis einer Serie während ei- gung zu halten, hat der Versicherer für den von der er- ner Unterbrechung des Versicherungsschutzes einge- wähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an treten und war dem Versicherungsnehmer oder Versi- Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. cherten vom Eintritt des Serienschadens nichts be- kannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in Artikel 6 den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallen- Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch den Schadenereignis als eingetreten. Umweltstörung geregelt? 3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versi- Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Um- cherungsfall mit der ersten nachprüfbaren Feststellung weltstörung (auch aus dem Produktehaftpflichtrisiko gemäß Ab- der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als ein- schnitt A, Ziffer 2 EHVB) – einschließlich des Schadens an Erd- getreten. reich oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz nur auf- grund besonderer Vereinbarung laut Polizze nach Maßgabe der Artikel 5 nachstehend angeführten Bedingungen: Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer? 1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaf- fenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Im- 1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des missionen. Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt. 1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der 2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Um- Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatz- weltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich pflichtige Personen erstreckt. oder Gewässern – besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvor- Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so hergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgesche- Vermögensschäden, die auf einen versicherten Perso- hen abweicht. nen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusam- men. Somit besteht insbesondere kein Versicherungs- schutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleich- 2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versi- artige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Um- cherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle weltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht höchstens das 3-fache der jeweiligen Versicherungs- eingetreten wäre, ausgelöst wird. summe. Art. 7, Pkt. 11. findet keine Anwendung. 3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtli- 3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz cher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzver- gemäß Pkt. 2. pflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versi- cherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleis- 3.1 Versicherungsfall tung. 3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1. die 4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadener- Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger satzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könn- sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungs- ten. fall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungs- 3.1.2 Serienschaden summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhält- nis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 gilt die Feststellung zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert mehrerer durch denselben Vorfall ausgelösten Um- der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der verein- weltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten barten Rententafel OEM 80/82 und eines Zinsfußes als ein Versicherungsfall Feststellungen von Um- von jährlich 3 % ermittelt. weltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zu- sammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, 5. Rettungskosten; Kosten wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirt- 5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungs- schaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. kosten. Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. 5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen 3.2 Örtlicher Geltungsbereich nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 3, Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt Österreich eingetreten sind. erweist. 3.3 Zeitlicher Geltungsbereich 5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Art. 8, Pkt. 1.5) ge- Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versiche- führten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinar- rungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der verfahren. Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätes- tens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen Versicherungsschutzes ereignen. werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksam- 6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer keit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die Schadenersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Be- aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versiche- friedigung oder Vergleich am Widerstand des Versi- rungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versi- chert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 4 von 21 [Seite 5] vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet 2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versi- Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet wer- cherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertra- den musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im ges der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden war und auch nicht bekannt sein konnte und hierfür Arbeitsweise); nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Art. 4, Pkt. 2. findet sinngemäß Anwendung. von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleis- teten Arbeiten. 3.4 Obliegenheiten 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leis- satzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- tungsfreiheit des Versicherers gemäß den Vorausset- (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes zungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe An- (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils geltenden lage) – verpflichtet Fassung. 3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Ver- 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- ordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, satzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelba- die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des rem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkun- Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzu- gen der Atomenergie stehen, insbesondere mit halten; 4.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kern- 3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltge- brennstoffe; fährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und War- 4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung tungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen. von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden; Mindestens alle fünf Jahre – sofern nicht gesetzlich o- der behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist – 4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe. müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fach- leute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet 5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbe- satzverpflichtungen aus Schäden, die der Versiche- triebnahme der Anlage oder deren letzter Überprü- rungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen fung. verursachen durch Haltung oder Verwendung von 3.5 Selbstbehalt 5.1 Luftfahrzeugen, Entgegen dem generellen Selbstbehalt laut Polizze 5.2 Luftfahrtgeräten, beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in 5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bau- jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindes- art und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen tens EUR 4.000,00 höchstens EUR 40.000,00. des versicherten Risikos ein behördliches Kennzei- 3.6 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz chen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwen- Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreini- dung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraft- gungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsan- quelle. lagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die Endlagerung (Deponierung) von Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Abfällen jeder Art. Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI. Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Artikel 7 Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI. Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen. 1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1 fallen insbeson- dere nicht 6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden 1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel (auch bei Anspruchserhebung aufgrund des Schadenersatz- 6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsneh- rechtes z.B. Mangelschaden); mern) selbst; 1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder 6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehö- einer besonderen Zusage über den Umfang der ge- rige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufstei- setzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen; gender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende 1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Erfüllung tretende Ersatzleistung. Auswirkung der ehelichen gleichgestellt); 6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren 1.4 Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden; das sind Angehörigen (Pkt. 6.2); solche Schäden, die technisch nicht vermeidbar sind 6.4 Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder technisch zwar vermeidbar wären, aber nicht mit oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2) beteiligt sind, und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand. zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des 1.5 Ansprüche aufgrund verursachungsunabhängiger o- Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt. der verschuldensunabhängiger Aufteilung mehrerer 6.2) an diesen Gesellschaften; weiters möglicher Schädiger (z.B. Ö-Norm B2110). Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine satzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, Angehörigen (Pkt. 6.2) zugehören, und zwar im Aus- für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht maß der unmittelbaren und/oder mittelbaren prozentu- werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt ha- ellen Beteiligung des herrschenden Unternehmens an ben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten diesen Gesellschaften. Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 5 von 21 [Seite 6] Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder 13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren satzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelba- gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versiche- rem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkun- rungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten. gen elektromagnetischer Felder stehen. 7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- 14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen satzverpflichtungen aus Schäden, die durch Verände- aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder rung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Verände- diesen im Zusammenhang stehen. rung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf direkten gen- oder fort- 15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- pflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist. satzverpflichtungen aus Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit 15.1 Betriebsstätten, die im Ausland gelegen sind; gentechnisch veränderten Organismen. 15.2 Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, 8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für die nicht den österreichischen Sozialversicherungs- Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen von gesetzen unterliegen; Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalt- 15.3 Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder handlungen von politischen und terroristischen Orga- exemplary damages); nisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen 15.4 Inanspruchnahme US-amerikanischen, kanadischen sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und oder australischen Rechts – bei welchem Gerichts- Aussperrungen. stand auch immer. 9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- 16. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu- satzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom sammenhang mit der Verletzung von Persönlichkeits- Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für rechten. seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelie- ferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Her- 17. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus al- stellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen. len arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Diskriminierung oder Be- 10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- lästigung während der Aufnahme, des Bestehens oder satzverpflichtungen wegen Schäden an der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. 10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn 18. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu- handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast o- sammenhang mit Tabak- und Tabakprodukten. der gepachtet haben; 19. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu- 10.2 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn sammenhang mit HIV und dadurch verursachte Krank- handelnden Personen in Verwahrung genommen ha- heiten. ben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Ne- benverpflichtung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu 20. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu- Reparatur und/oder Servicearbeiten); sammenhang mit Schimmelpilzbefall. 10.3 Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder 21. Kein Versicherungsschutz besteht für Rückgriffs- bzw. den für ihn handelnden Personen im Rahmen von blo- Ausgleichsansprüche eines anderen Versicherers aus ßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde; dem Titel der Doppelversicherung. 10.4 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benüt- 22. Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die zung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Schadenermittlung und/oder -regulierung oder die Er- Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; füllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer 10.5 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittel- behindert wird. Die Leistungspflicht des Versicherers bar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder ei- bleibt jedoch auch in einem solchen Fall bestehen, ner sonstigen Tätigkeit sind; wenn die Schadenregulierung aufgrund der vom Ver- sicherungsnehmer beigebrachten Unterlagen dem 10.6 Sachen, welche durch Schlagen von Spundwänden (o- Grunde und der Höhe nach möglich ist. der ähnlichen Bauhilfsstoffen) verursacht wurden. 23. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- 11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- satzverpflichtungen wegen Sach- und/oder Vermö- satzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch genschäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Zusammenhang mit Auswirkungen von Cyber-Angrif- Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuch- fen, Cyberrechtsverletzungen oder einer anderen Da- tigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen tenrechtsverletzung stehen. (wie Rauch, Russ, Staub usw.). 24. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- 12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- satzverpflichtungen wegen Sach- und/oder Vermö- satzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch gensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnit- Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewäs- tes A, Z. 2, Pkt. 4 EHVB (erweiterte Deckung der Pro- sern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Ein- duktehaftpflicht) fallen. bringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasser- Artikel 8 rechtsgesetz (BGBI. Nr. 215/1959), in der jeweils gel- Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu tenden Fassung, erforderlich ist. Ebenso wenig er- beachten? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer be- streckt sich die Versicherung auf derartige Schadener- vollmächtigt? satzverpflichtungen, die daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, 1. Obliegenheiten Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungs- freiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anlage) be- wirkt, werden bestimmt: Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 6 von 21 [Seite 7] 1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwi- Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versiche- schen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer rungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versiche- verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art. rungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag 11, Pkt. 3.1. auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen. beteiligten Personen) 1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der des Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflich- Versicherer billigerweise verlangen konnte und ver- tungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versiche- langt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu be- rungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen seitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Scha- Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwen- den geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahr- den; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Um- drohend. fang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwort- lich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag 1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versiche- rungsfalles aufzuklären und den entstandenen Scha- Artikel 11 den gering zu halten. Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu 1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, falls welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung? erforderlich auch fernmündlich zu informieren. 1. Versicherungsperiode Insbesondere sind anzuzeigen: Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versiche- 1.4.1 der Versicherungsfall; rungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres. 1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; 2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes 1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einlei- tung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinar- 2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Ge- verfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den bühren und Versicherungssteuer ist vom Versiche- Versicherten; rungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Ab- schluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Po- 1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchset- lizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklä- zung von Schadenersatzforderungen. rung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versiche- 1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der rungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, je- Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Scha- doch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die dens zu unterstützen. erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefor- 1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer dert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaf- bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu be- ten weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungs- vollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informatio- schutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn ge- nen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlas- geben. sen. 2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versiche- 1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einho- rungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitstermi- lung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so nen zu entrichten. hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb 2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gel- der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozess- ten die §§ 38 ff. VersVG. handlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfü- gung) vorzunehmen. 3. Prämienabrechnung: 1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne 3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der vorherige Zustimmung des Versicherers eine Scha- Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder ande- denersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerken- rer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der nen – es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Ver- die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit ver- hältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt. weigern – oder zu vergleichen. Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der 1.5.4 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhält- vorherige Zustimmung des Versicherers sich an einem nissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Mediationsverfahren oder Schiedsgerichtsverfahren Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und zu beteiligen oder sich einem Schiedsspruch zu unter- welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbe- werfen. dingte Erweiterungen des versicherten Risikos einge- treten sind; dieser Verpflichtung hat der Versiche- 2. Vollmacht des Versicherers rungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Anfrage des Versicherers oder nach Fertigstellung des Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig er- Jahresabschlusses nachzukommen. scheinenden Erklärungen im Namen des Versiche- Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des rungsnehmers abzugeben. Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie Artikel 9 ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig. Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? 3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststel- auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Ver- lung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder zugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie be- abgetreten noch verpfändet werden. trägt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jah- resprämie oder die Prämie für eine Versicherungs- Artikel 10 dauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 7 von 21 [Seite 8] ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Versi- 3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers cherungsjahr, das dem abzurechnenden Versiche- rungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleich- nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach verfahrens über das Vermögen des Versicherungs- Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Ver- nehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer zugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa Frist von einem Monat kündigen. zu viel gezahlten Betrag rückzuerstatten. 4. Risikowegfall Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 Anwendung. Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd 3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Ri- Angaben sikos. Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Ver- Die Einschränkung der behördlichen Zulassung be- sicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versiche- wirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages rungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtli- auf den verbleibenden Umfang. che maßgebenden Unterlagen zu gewähren. 5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben ge- zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit. macht, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar 6. Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risiko- (siehe Art. 8, Pkt. 1.1). wegfall nach Pkt. 4. schließt die Anwendung der Best- 4. Begriffsbestimmungen immungen des Art. 11, Pkt. 3. nicht aus. 4.1 Lohn- und Gehaltssumme; Aufwand für Leih-, Leasing- 7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte und Fremdarbeitskräfte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Aufwendungen für Leih-, Leasing- und Fremdarbeits- Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Ver- kräfte, Werkvertrags- und sonstige Entgelte – welche trag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre, Bezeichnung sie auch immer tragen (z.B. Gefahren-, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Macht Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) – sämt- der Versicherer vom Kündigungsrecht gemäß Pkt. 2 licher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heim- Gebrauch oder wird der Versicherungsvertrag gemäß arbeiter, usw.); als anzurechnende Entgelte gelten Pkt. 3 gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung auch die Vergütungen an freie Dienstnehmer und/oder nicht gefordert werden. Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt Artikel 13 es nicht an. Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungs- vertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichts- Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an stand und anzuwendendes Recht) den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haus- halts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- o- Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländi- der Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen, Be- schen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zustän- triebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner dig, soweit dies nach internationalen Übereinkommen zulässig staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen. ist. 4.2 Umsatz Es ist österreichisches Recht anzuwenden. Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte Artikel 14 für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zu ver- In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? stehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche Geltungsbereich des Versicherungs- Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist für schutzes erstreckt, ausführt, exklusive der Erlöse aus sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsneh- Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes oder mers an den Versicherer die geschriebene Form erforderlich, so- Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von Wirt- fern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklä- schaftsgütern des Anlagevermögens (§ 4 UStG 1994); rung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zu- Umsatz ohne Mehrwertsteuer. gang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Artikel 12 Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi- Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach nal der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei zugehen muss. Wegfall des versicherten Risikos? 1. Vertragsdauer Artikel 15 Der Vertrag ist auf die in der Polizze festgesetzte Zeit Sanktionsklausel abgeschlossen. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag je- Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- o- weils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union gekündigt wird. Beträgt die Vertragslaufzeit weniger oder der Republik Österreich entgegenstehen. als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung. Ebenso bedürfen Projektversicherungen keiner Kündi- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen gung. bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäi- 2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles sche oder österreichische Rechtsvorschriften entgegensteht. Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfal- les gilt § 158 VersVG. . Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 8 von 21 [Seite 9] Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken 2.11. der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Ab- schnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung). 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2. 1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsver- Schadenersatzverpflichtungen trag bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maß- 3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers gabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadener- und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beauf- satzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus sichtigung des versicherten Betriebes oder eines Tei- Innehabung und Verwendung der gesamten betriebli- les desselben angestellt hat; chen Einrichtung. 3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadener- in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursa- satzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen chen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen soweit es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung er- unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im streckt sich der Versicherungsschutz auch auf die ge- Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt. werbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten. Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des 2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen Versicherungsnehmers sind gemäß Pkt. 3.1 oder Pkt. des Versicherungsnehmers aus 3.2 auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses 2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Be- mitversichert. triebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten Betrieb; 2. Produktehaftpflichtrisiko 2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen; Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedin- 2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder gungen wie folgt mitversichert: Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicher- ten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für 1. Begriffsbestimmungen Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt wer- Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der den (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung); gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die 2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäu- durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder sern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitneh- durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe mer des versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. 11 verursacht werden. EHVB findet Anwendung); Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Pla- 2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außer- nung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, halb des Betriebsgrundstückes befinden; Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein. 2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Z. 15 EHVB fin- Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder det Anwendung); Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung. 2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb- , Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungs- Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Pro- nehmer oder von ihm beauftragter Personen, unter der duktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen ge- Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, setzlichen und behördlichen Vorschriften (ausge- wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsge- schlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwe- walt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss cken); auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben. 2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mit- Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fer- versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht tigstellung und tatsächliche Übernahme durch den der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hierfür Auftraggeber oder einen Berechtigten. nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; 2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeits- 2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werks- programme kantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kinder- 2.1 Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei gärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn Vertragsabschluss dem Versicherer eine vollständige diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen benützt werden (für die Badeanstalten findet Z. 8, für Produktions- und Tätigkeitsprogramme zu geben. In Erholungsheime Z. 7, für Betriebssportgemeinschaften diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz. Z. 14 des Abschnittes B, EHVB sinngemäß Anwen- dung); 2.2 Art. 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwen- den, dass sich der Versicherungsschutz nur auf quan- 2.10 Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönli- titative Erweiterungen des versicherten Risikos (Be- che Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer des versi- triebserweiterungen) erstreckt. cherten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung (Pkt. 3. findet sinngemäß Anwendung); 3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 9 von 21 [Seite 10] 3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von der Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den ent- Art. 3, Pkt. 1. AHVB auf in allen Staaten der Erde, aus- stehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den genommen USA, Kanada und Australien, eingetretene Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem oder den für ihn handelnden Personen vom Export Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre; bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Über- gabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein 4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer konnte. rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse- nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer an- 3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1 ist nicht ge- deren Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Ver- geben, wenn die Schadenermittlung und sicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Pro- Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Ver- dukt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis sicherungsnehmer verhindert wird. des Endproduktes steht; 4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinba- 4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche- rung (Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. 4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhän- gig davon, ob ein Sach- oder Vermögenschaden im 4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Frei- Sinne dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der legen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbrin- Versicherungsschutz abweichend von Art. 1 und Art. gen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Aus- 7, Pkt. 24 AHVB auch auf das Produktehaftpflichtrisiko, genommen hiervon bleiben die Kosten für die Nachlie- soweit es sich handelt um ferung der Ersatzprodukte einschließlich Transport- kosten. 4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verar- Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene beitung von durch den Versicherungsnehmer geliefer- Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungs- ten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und schutz nur in der Höhe der günstigsten versicherten zwar Kosten. 4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Pro- Es besteht kein Versicherungsschutz, dukte; 4.1.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn han- 4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endproduktes auf- delnden Personen die mangelhaften Produkte selbst gewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ih- das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; rem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen. 4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. 4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarte- veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle ten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft der Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 hergestellt oder verarbeitet werden, ohne dass ein und 4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös. Sachschaden gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB vorliegt, und zwar Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhält- nis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Ver- 4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine ein- sicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der gebrachten Produkte; bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu er- warten gewesen wäre; 4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung auf- gewendeten Kosten; 4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse- 4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer an- Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. deren Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Ver- Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass sicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Pro- der Versicherungsleistungen nach den Punkten dukt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis 4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös; des Endproduktes steht; 4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer 4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche- rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse- rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer an- und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. deren Schadenbeseitigung entstehen; 4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung o- 4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche- der Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versi- rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung cherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbei- 4.2 Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1 tung mit anderen Produkten stattfand, und zwar 4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1. 4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endproduktes auf- AHVB die Lieferung eines mangelhaften Produktes gewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; der Folge kurz ”Lieferung" genannt). 4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des 4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass Abweichend von Art. 3 AHVB erstreckt sich der Versi- veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle cherungsschutz auf Lieferungen, die in Österreich er- folgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 10 von 21 [Seite 11] bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt. 3. findet jedoch Insassen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder sinngemäß Anwendung. Raumfahrzeuge. 4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich 5.2 Nur in den gemäß Pkt. 4. durch besondere Vereinba- rung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versi- Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungs- cherungsschutz für Folgeschäden, wie z.B. Betriebs- schutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit unterbrechung oder Produktionsausfall. des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages 3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften einlangt. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn 4.2.4 Serienschaden der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde und Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gelten mehrere bewusst -– insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus oder zeitsparenden Arbeitsweise – den für den versicherten Be- derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als trieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder be- ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus hördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehenden einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter Ursachen Schäden auslösen, sofern zwischen diesen oder dessen leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfas- Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder techni- sungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1974), in der jeweils geltenden scher Zusammenhang besteht. Fassung, bzw. über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen. Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. 4.2.5 Selbstbehalt 4. Betriebsübernahme Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines entgegen dem generellen Selbstbehalt in der Polizze Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen 10 % des Schadens, mindestens EUR 500,00. Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an 5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhält- 5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – nis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des § auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang) gelten Pkt. 4. – sinngemäß. 5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Pkt. 4.1 mitversi- cherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Art. 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt. 9. der AHVB wird besonders hingewiesen; 5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garan- tieverträgen und Verschleiß, der üblicherweise zu er- warten ist; 5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Ar- beiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wir- kung im Hinblick auf den konkreten Verwendungs- zweck den jeweiligen Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gege- ben, wenn für die Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendige Zulassung nicht vorliegt; 5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Ar- beiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde; 5.1.5 Ansprüche aus 5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen so- wie Seilbahnen; 5.1.5.2 Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lie- ferung von Teilen für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raum- fahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersicht- lich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbah- nen bestimmt waren; 5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl we- gen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, ein- schließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 11 von 21 [Seite 12] Abschnitt B: 1.1) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei be- Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- sonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versiche- und Nichtbetriebsrisken rungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- o- der entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder 1. Deckung reiner Vermögensschäden Entladen. Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer beson- 2. Gemietete bahneigene Lagerplätze deren Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden vorge- sehen ist, so gilt Folgendes: Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die dem Ver- 1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die sicherungsnehmer obliegende vertragliche Haftung weder Personenschäden noch Sachschäden sind (Art. aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der ”Allgemeinen 1, Pkt. 2 AHVB), noch sich aus solchen Schäden her- Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" leiten. der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Ausgabe 1992). 2. Abweichend von Art. 1 AHVB ist Versicherungsfall ein 3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden Verstoß (Handlung oder Unterlassung), der den versi- cherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2. Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erstreckt sich auch auf die dem Versicherungsnehmer erwachsen oder erwachsen könnten. nach den dort angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden. Die 2.1 Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der alle Folgen Pauschalversicherungssumme, sofern in der Polizze - eines Verstoßes, nichts anderes vereinbart ist, 2,5 % davon. - mehrerer auf derselben Ursache beruhenden Ver- 4. Zu den Punkten 1. bis 3. stöße, 4.1 Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende - mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehenden Ereignis ganz oder teilweise auf ein Verschulden der und auf gleichartigen Ursachen beruhenden Ver- Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt stöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein recht- eine Aufhebung oder Minderung der Haftung des Ver- licher, technischer oder wirtschaftlicher Zusam- sicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschul- menhang besteht. dens ein. Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. 4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstra- fen jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung des Versi- 3. Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungs- cherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, schutz, wenn der Verstoß in dem in der Polizze verein- Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten, Anschaf- barten örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, fungen und Ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn sich in diesem wirtschaftlich auswirkt und auch die Gel- übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer sei- tendmachung des Anspruches in diesem örtlichen Gel- nen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachge- tungsbereich erfolgt. kommen ist. 4. Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungs- 4.3 Haftungen, die über die obgenannten ”Allgemeinen schutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" und ”All- des Versicherungsschutzes begangen wurde und die gemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestand- Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer verträge" hinausgehen, fallen nur aufgrund besonderer spätestens 1 Jahr nach Beendigung des Versiche- Vereinbarung mit dem Versicherer unter Versiche- rungsvertrages einlangt. rungsschutz. 4.1 Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so 3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe gilt im Zweifel der Verstoß mit dem Tag als begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vor- 1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen: genommen werden müssen, um den Eintritt des Scha- dens abzuwenden. Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahl- bauunternehmen), Baumeister (Maurermeister), Bau- 5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schä- gewerbetreibender, Zimmermeister, Brunnenmeister, den durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, As- Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung sei- phaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenle- tens des Personals des Versicherungsnehmers oder ger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, anderer für ihn handelnder Personen, durch Verlust o- Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und Klima- der Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und techniker, Abbruchsunternehmer, Baggereien (Deich- Wertsachen sowie durch Überschreitung von Kosten- gräber), Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsun- voranschlägen und Krediten. ternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunterneh- mer und Tiefbohrunternehmer. 2.Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze 2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des 1. Anschlussbahnen Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB insbesondere auch auf Schadenersatzver- 1.1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, pflichtungen Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die vertrag- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund 2.1 aus Personen- und Sachschäden, die aus vom Versi- des Abschnittes ”Haftung der ”Allgemeinen Bestim- cherungsnehmer vorgenommenen Planungen entste- mungen der Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH hen; 510 in der Fassung der Ausgabe 1979). 2.2 aus Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizi- 1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von täts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle Art. 7, Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB auch auf die gesetz- und dgl.), wobei Art. 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB liche und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt. keine Anwendung finden; Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 12 von 21 [Seite 13] 2.3 aus Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens 1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden von Bauwerken, nur bei gesonderter Vereinbarung in Wald, letzteren falls jedoch nur für den eigenen Bedarf; der Polizze; 1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und 2.4 aus Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der ver- eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles sicherten Land- und Forstwirtschaft; eines solchen sowie durch Erdrutschungen; 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, 2.5 aus Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Un- Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Art. terlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifun- 6 AHVB. gen und Verspreizungen); Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 2.6 aus Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe fol- 75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs- gender Bestimmungen: summe. 2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt, Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne sofern in der Polizze kein genereller Selbstbehalt ver- der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77/1954), einbart ist, in jedem Versicherungsfall EUR 400,00. in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt wer- den. 1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur un- 2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von ter der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versi- Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verord- cherungsschutz ausgeschlossen. nung (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden, die sich 2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versi- innerhalb eines Radius von 100 m von der Spreng- cherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen stelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausge- bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschrie- schlossen. Der Versicherer haftet nicht für solche benen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerech- Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz An- net werden muss. wendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnah- 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- men üblicherweise gerechnet werden muss; satzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsge- 1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkos- meinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Ar- ten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Ei- beitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeits- genleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreiten. Ab- gemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages schnitt B, Z. 3, Pkt. 2. EHVB findet Anwendung. Für gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft. solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtun- gen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversi- 4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und chert; Voraussetzung ist, dass die technische Planung, ähnliche Betriebe Baukoordination, Leitung und Ausführung der Arbeiten Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versiche- einem hierzu behördlich berechtigten Ziviltechniker o- rungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund der Gewerbetreibenden übertragen werden; des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) wegen Perso- 1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm nen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Begutachtung § 2 Abs 4) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in der je- nach § 57 a Kraftfahrgesetz (BGBI. Nr. 267/1967), beide in der weils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnauf- jeweils geltenden Fassung. wand unter Hinzurechnung etwa gewährter Natural- leistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet (Pkt. 1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwendung); 5. Rauchfangkehrer 1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versiche- 5 (iVm § 2 Abs 9) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in rungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter geltenden Fassung. Naturalleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet; 1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von 6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Abschnitt B, Z. 7 EHVB, wenn keine behördliche Ge- werbeberechtigung erforderlich ist. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A 2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Ver- der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen sicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 16 EHVB sowie die gleichartige 1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwen- Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Z. 16, Punkte dungszweck (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwen- 3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten Personen. dung); 3. Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Äquivalenz Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versiche- zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsneh- rungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus mer verpflichtet, bei Änderungen der Hektar-Anzahl Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren und aus (z.B.. infolge Zukauf) dem Versicherer innerhalb von 3 der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Per- Monaten nach der Veränderung schriftlich diesen Um- sonen sowie dem Fahren von Kutschen und Schlitten stand anzuzeigen. Sollte der Versicherungsnehmer aller Art, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zum Ab- dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist ein allfälli- schluss einer Versicherung besteht. ger Schadenersatzbetrag um den Anteil der Nichtmel- Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an dung zu kürzen. Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen; 7. Fremdenbeherbergung 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 13 von 21 [Seite 14] Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Be- 2.2 durch augenfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass schädigung von eingebrachten Sachen der zur Beher- Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbar- bergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gel- keiten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen ten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder ei- sind. nem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht 3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß sind. den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprü- che aus Schäden an den von den Badegästen einge- 2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der brachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zube- Versicherungsschutz auch auf die gleichartige Haftung hör und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahr- des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Ab- zeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadener- handenkommen der in Pkt. 1. bezeichneten Sachen. satzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB be- ruht. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Ver- sicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungsfreiheit des 4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung. Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Be- grenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) – ver- 9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) pflichtet 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. 2.1 im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheits- 2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters behörde Anzeige zu erstatten; bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberech- tigung bedarf, überdies durch augenfälligen Anschlag 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, bekannt zu geben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezah- Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen lungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versiche- der hierfür bezeichneten Stelle des versicherten Be- rungssumme von EUR 7.500,00. triebes zu hinterlegen sind. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend 3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizini- Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß sche Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Ein- den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprü- schränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet che aus Schäden Anwendung. 3.1 an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste- über den Rahmen der Beförderung hinausgehenden Hilfe-Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungs- weltweit mitversichert; die Einschränkung nach Art. 3, nehmer oder seine Leute; Pkt. 1, 2.Satz AHVB findet keine Anwendung. 3.2 an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Was- 5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und serfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und Tierkliniken aus Schäden an den behandelten Tieren den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sa- sind abweichend von Art. 7, Pkt. 10. AHVB mitversi- chen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den chert. §§ 970 oder 970a ABGB beruht; 6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf- 3.3 aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen tungsgesetzes: aus allgemein zugänglichen Räumen, in denen Spei- sen oder Getränke verabreicht werden. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen 4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versiche- rungssumme von EUR 7.500,00. 10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanato- rien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl. 8. Badeanstalten 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auf die Haftung des Versi- 2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ih- cherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädi- rer Begleitpersonen: gung der von den Badegästen eingebrachten Sachen. Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet sinngemäß Anwendung. 2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhan- aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versiche- denkommen von Sachen, welche von Badegästen in rungssumme von EUR 7.500,00. den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Bade- 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend anstalt in Verwahrung genommen werden. von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizini- Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Ver- sche Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Ein- sicherungsnehmer – bei sonstiger Leistungsfreiheit schränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Anwendung. Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) – ver- pflichtet Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste- Hilfe-Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB 2.1 im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer weltweit mitversichert, jedoch nur insoweit, als hiefür Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheits- nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; die behörde Anzeige zu erstatten; Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 14 von 21 [Seite 15] Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2.Satz AHVB findet 2.4 jener Personen, die infolge Fruchtniesung, Konkurs- o- keine Anwendung. der Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungs- nehmers treten. 5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf- tungsgesetzes: Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei wel- chen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialver- Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, sicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftrag- Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen ten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt. aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. 3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tape- ten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wandverklei- 11. Haus- und Grundbesitz dungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten – Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite pflichtungen des Gebäudes – leistet der Versicherer abweichend 1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, von Art. 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstel- auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie lungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskos- z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimm- ten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat. becken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen. Entstehen die genannten Schäden durch Über- Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit schwemmungen, Grundwasser oder im Zusammen- der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatba- hang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach destrand ist mitversichert. Maßgabe des Art. 1 AHVB. 1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- 4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Woh- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, nungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Ein- Angehörigen (Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB) sind mitversichert, rechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 75.000,00 sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 3, Pkt. 2. EHVB fin- nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlas- det Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Scha- sung für den eingetretenen Schaden selbst verant- denersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers wortlich sind. als Bauherr mitversichert; Voraussetzung ist, dass die Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinnge- technische Planung, Baukoordination, Leitung und mäß auch für die von diesen Personen benützten Ausführung der Arbeiten einem hiezu behördlich be- Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten. rechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen werden. 12. Tierhaltung Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkungen 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schaden- oder Erschütterungen sind im Rahmen des Versiche- ersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreu- rungsschutzes nur dann insoweit gedeckt, wenn durch ers oder Verfügungsberechtigten. diese Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass die nach den geltenden Nor- Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versiche- men vorgegebenen Sicherheiten unterschritten wer- rungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus den bzw. dass die Standsicherheit nicht mehr gewähr- Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren. leistet ist. Schäden durch Verstaubung sind vom Ver- sicherungsschutz ausgeschlossen. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa 1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anlieger- Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B,Z. 7 staat eingetreten sind. EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist; 13. Wasserfahrzeuge 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lage- rung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolu- 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener- men von 100 Liter nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. satzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem 75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs- Wasserfahrzeug befördert werden. summe. 2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt, des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart ist, in Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) zur jedem Versicherungsfall EUR 400,00. Folge hat, wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schaden- Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behörd- ersatzverpflichtungen lich vorgeschriebene Berechtigung besitzt. 2.1 des Hauseigentümers und -besitzers; 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Sachen, welche 2.2 des Hausverwalters und des Hausbesorgers; die beförderten Personen an sich tragen oder als Rei- segepäck mit sich führen. 2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsneh- mers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in 4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Scha- Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt; denersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehöri- gen Trainingsläufen. Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 15 von 21 [Seite 16] 14. Vereine 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- satzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. Nr. I, 66/2002 in der je- deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde. weils geltenden Fassung) 5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungs- pflichtungen aus der nehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt werden. 1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Ge- 6. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet für Berufs- und Werks- bäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und feuerwehren Anwendung. Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versi- cherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet 16. Privathaftpflicht sinngemäß Anwendung); 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des 1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort pflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatper- der Veranstaltung. son aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Aus- 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schaden- nahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder ersatzverpflichtungen gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere 2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des 1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines ange- einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern stellt hat; keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung); 2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungs- nehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienst- 1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- lichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Aus- und Fernsehempfangsanlage; schluss von Personenschäden, bei welchen es sich 1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitneh- mern des versicherten Vereines im Sinne der Sozial- 1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge- versicherungsgesetze handelt; nommen die Jagd; 2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sport- Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des gerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderwei- tig Versicherungsschutz besteht. 1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung); 3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtun- 1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der gen aus der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung); 3.1 Innehabung oder Verwendung von 1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht 3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen; motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet 3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten Anwendung); und Loipen. 1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung 3.2 Haltung oder Verwendung von und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen 3.2.1 Tieren; Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. 3.2.2 Wasserfahrzeugen. 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschä- den aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationa- AHVB. len Wettbewerben. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 4. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung. 75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs- summe. 15. Feuer- und Wasserwehren Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt, 1. Abschnitt B, Z. 14, Punkte 1. und 2. EHVB finden sinn- sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart ist, in gemäß Anwendung. jedem Versicherungsfall EUR 400,00. 2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf- 3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige tungsgesetzes: Schadenersatzverpflichtungen Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, 3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen meinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefähr- aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. ten; 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. 3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, 3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, internationalen Wettbewerben erstreckt sich der Versi- seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefähr- cherungsschutz abweichend von Art. 3 auf Versiche- ten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll- rungsfälle, die in Europa eingetreten sind. endung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen; Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 16 von 21 [Seite 17] 3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus 5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusli- Schadenersatzverpflichtungen che Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge- schlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich 5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der meinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefähr- Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des ten; Versicherungsnehmers handelt. 5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefähr- oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anlieger- ten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll- staat eingetreten sind. endung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und 17. Erweiterte Privathaftpflicht kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen; 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des 5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusli- pflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatper- che Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge- son aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Aus- schlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich nahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt. 1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal 6. Abweichend von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB sind nur Scha- einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern denersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich 5.2 versicherten Personen vom Versicherungsschutz ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung); ausgeschlossen. 1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- 7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend und Fernsehempfangsanlage; von Art. 3 AHVB auf die ganze Erde. Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung. 1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; 18. Erziehungswesen 1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge- nommen die Jagd; 1. Schulen und Erziehungsanstalten 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und 1.1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung. Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sport- gerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; 1.2 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des 1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung); dem Verlust oder Abhandenkommen) von Sachen der Schüler oder Zöglinge. 1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 2. Lehr- oder Aufsichtspersonen 13 EHVB findet Anwendung); Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des 1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie pflichtungen des Versicherten aus der Lehr- und Auf- von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet sichtstätigkeit. Anwendung); 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durch- 1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung führung schulischer Veranstaltungen (auch Maturar- und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen eise), und zwar auch außerhalb des Lehrplanes, je- Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. doch mit Genehmigung der Schulleitung. 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschä- Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend den aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle aus der Durch- AHVB. führung dieser Veranstaltungen in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs- 4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf- summe. tungsgesetzes: Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt, Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart wurde, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen in jedem Versicherungsfall EUR 400,00. aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung, wobei 3. Art. 7, Pkt. 10. AHVB findet nur insoweit Anwendung, reine Vermögensschäden bis zu einer Versicherungs- als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den summe von EUR 7.500,00 mitgedeckt sind. mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen wurden o- 19. Spezialschulen der einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden. Für Spezialschulen, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fall- schirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- 4. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich und Schischulen gilt: der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatz- verpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Die- ser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse 2. Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung. mit einer Höchstdauer von einem Monat. Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 17 von 21 [Seite 18] 3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Ver- 1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck wendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahr- des Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen, zeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art. 7, Pkt. 5. -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. sofern die Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Z. 3 Der praktische Unterricht an sowie der Transport von EHVB findet Anwendung); diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten. 1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Auf- der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den un- sichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter ter den Punkten 1. und 2. versicherten Risiken dienen Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfge- (Abschnitt B, Z. 3 EHVB findet Anwendung); räten oder Reitpferden. 1.4 aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr. 20. Speziallehrer Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Für Speziallehrer, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung- Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen ), Motorboot -, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und Schilehrer, aus der Innehabung und dem Betrieb von gemeinde- sowie Bergführer gilt: eigenen Mülldeponien und Müllbeseitigungsanlagen, Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen. 1. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung. 2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener- 2. Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung. satzverpflichtungen der zu Robotleistungen herange- 3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkei- zogenen Personen. ten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der 3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen Versicherung auch auf Sachschäden durch Um- und behördlichen Vorschriften berechtigt ist. weltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. 4. Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer be- 4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung. hördlichen Qualifikation gleichgehalten. 5. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Ver- 22. Kirchen, Kultusgemeinden wendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahr- 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des zeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art. 7, Pkt. 5. Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. pflichtungen aus Der praktische Unterricht an sowie der Transport von 1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten. Kultusgemeinde; Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des 1.2 der Durchführung von Veranstaltungen durch den Ver- versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Auf- sicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der sichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Veranstaltung; Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfge- räten oder Reitpferden. 1.3 der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen 21. Politische Gemeinden und Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen und Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- nicht vermietet oder verpachtet sind, sowie aus dem pflichtungen der Gemeinde Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung). 1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriel- 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schaden- len Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ersatzverpflichtungen der gesetzlichen Vertreter des ist, sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhö- Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auf- fen und Krematorien (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet trag für ihn handelnden Personen. Anwendung); Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 18 von 21 [Seite 19] Anhang Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes.) § 6. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver- (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Ob- trags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung liegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zah- dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versi- lung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurück- cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, zutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fällig- Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der keitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Mona- tes, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Ein- hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, tritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschul- des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer dete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, eines Monates nicht, so kann er sich auf die verein- dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen barte Leistungsfreiheit nicht berufen. Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das hingewiesen hat. höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zu- rückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die kei- Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. nen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den § 39. Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungs- dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von min- nehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder destens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versi- genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unter- cherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbar- schrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die keit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Ver- nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht be- sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser rufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Vorschriften, ist unwirksam. Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer oblie- (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist genden Leistung gehabt hat. ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Ein- trittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden ver- zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht hindert war. ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündi- Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung sol- gungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer cher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann be- die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, reits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbun- so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, so- den werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, weit die Verletzung weder auf die Feststellung des Ver- wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt sicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Um- mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versiche- fang der dem Versicherer obliegenden Leistung Ein- rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich auf- fluss gehabt hat. merksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kün- Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt digung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, sein soll, ist unwirksam. innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zah- (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verlet- lungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versi- zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab- cherungsfall bereits eingetreten ist. leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind o- Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. der ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 39a. § 38. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versi- cherers nicht ein. Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 19 von 21 [Seite 20] § 69. (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwer- in diesen Fällen für die Prämie nicht. ber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte § 71. und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzu- (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes zeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche- rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein- (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der tritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge- durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begrün- hen müssen. deten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu las- sen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt be- der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen stehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt be- Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. kannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlas- § 70. sen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Ver- den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen sicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht er- Leistung gehabt hat. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des lischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündi- Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er gung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat. nicht erfolgt ist. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhält- nis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versiche- rungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Er- werb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versi- cherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungs- recht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versi- cherung Kenntnis erlangt hat. Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 20 von 21 [Seite 21] Ergänzende Bedingungen für die Haus- und Grundbesitzhaftpflichtver- sicherung Variante Top Exklusiv (EBHP IP T 2025) Allgemeiner Teil Auf diese Ergänzenden Bedingungen finden die Bestimmungen der Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2017/1) Anwendung. Besonderer Teil In Ergänzung der EHVB 2017/1 Punkt 11 gelten folgende Schadenersatzverpflichtungen mitversichert • die Veranstalterhaftpflicht für Mieter- oder Eigentümerversammlungen (gilt nicht für Betriebsobjekte). In Erweiterung der EHVB 2017/1 Punkt 11, 1.2 gilt mitversichert, sofern der Bauproduktionswert 20% der Pauschalversicherungs- summe nicht überschreitet: • Bauherrnhaftpflicht für Zu- und Umbauten. In Ergänzung der EHVB 2017/1 Punkt 11 lit. 3 gelten mitversichert: • Schäden durch Niederschlags- oder Schmelzwasser in vermieteten und im Eigentum des Versicherungsnehmers be- findlichen Räumlichkeiten bis 100% der Pauschalversicherungssumme. Allg_VtgG_AH_TE_IP_2025 / 2025-01 / 21 von 21
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