Volltext der Bedingungen
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Volltext aufklappen: Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2017/1), Allg VtgG AH E IP 2025
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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB und EHVB 2017/1*)
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemeinen
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Art. 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Art. 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
Art. 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Art. 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Art. 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
Art. 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Art. 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Art. 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
Art. 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Art. 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die
Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Per-
sonen)
Art. 11 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versiche-
rungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Art. 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündi-
gen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Art. 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht wer-
den? (Gerichtsstand)
Art. 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Art. 15 Sanktionsklausel
*) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB
oder EHVB.
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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB und EHVB 2017/1*)
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
2. Produktehaftpflichtrisiko
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
4. Betriebsübernahme
Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken
1. Deckung reiner Vermögensschäden
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
5. Rauchfangkehrer
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
7. Fremdenbeherbergung
8. Badeanstalten
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime Altersheime u.
dgl.
11. Haus- und Grundbesitz
12. Tierhaltung
13. Wasserfahrzeuge
14. Vereine
15. Feuer- und Wasserwehren
16. Privathaftpflicht
17. Erweiterte Privathaftpflicht
18. Erziehungswesen
19. Spezialschulen
20. Speziallehrer
21 Politische Gemeinden
22. Kirchen, Kultusgemeinden
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Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Artikel 1
Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages
gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines
1. Versicherungsfall Monates nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt
wird.
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem
versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsver-
Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen trag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall en-
(Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten. det der Versicherungsvertrag einen Monat nach Emp-
fang der Ablehnung.
1.2 Serienschaden
Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf
Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schaden- diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.
ereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gel-
ten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die Für die Prämienberechnung sind Art. 12, Punkte 5. bis
auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang ste- 7. sinngemäß anzuwenden.
henden Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ur-
sachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder techni- Artikel 3
scher Zusammenhang besteht. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
2. Versicherungsschutz 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Öster-
reich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versichert
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die US-amerikanischem, kanadischem oder australi-
dem Versicherungsnehmer wegen eines Personen- schem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch im-
schadens, eines Sachschadens oder eines Vermö- mer – klagsweise geltend gemacht werden, soweit
gensschadens, der auf einen versicherten Personen- diese Einschränkung nach internationalen Überein-
oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund ge- kommen zulässig ist.
setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen 2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtun-
Inhalts erwachsen *); gen) gegenüber den österreichischen Sozialversiche-
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von rungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versiche-
einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflich- rungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Ausland
tung im Rahmen des Art. 5, Pkt. 5. eingetreten ist.
2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Ab- Artikel 4
handenkommen körperlicher Sachen sind nur dann Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemei-
nen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtver- 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungs-
sicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinba- fälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungs-
rung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die schutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter
Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Beachtung der §§ 38 ff. VersVG) eingetreten sind.
2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit
oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sach- des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren
schäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versiche-
von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder rungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Ver-
Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Spei- sicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Ab-
chermedien gelten nicht als Sachschäden. schluss des Versicherungsvertrages von der Ursache,
die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts be-
Artikel 2 kannt war.
Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? 2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetre-
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen ten, in dem das erste Schadenereignis der Serie ein-
und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des getreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Scha-
versicherten Risikos. denereignisses vereinbarte Umfang des Versiche-
rungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer
2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 12 kündigt o-
Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen be- der bei Risikowegfall (Art. 12, Pkt. 4.), besteht nicht nur
wirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres für die während der Wirksamkeit des Versicherungs-
ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels eingeschrie- schutzes, sondern auch für die nach Beendigung des
benen Briefes Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie
Versicherungsschutz.
2.1 dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versi-
cherungsvertrages anbieten oder Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Ab-
schluss des Versicherungsvertrages eingetreten und
2.2 den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom
von einem Monat kündigen. Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt
der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit
*) In der Folge kurz ”Schadenersatzverpflichtungen” genannt.
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des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereig- cherungsnehmers scheitert und der Versicherer mit-
nis als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig Ver- tels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt,
sicherungsschutz besteht. seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und
Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfü-
Ist das erste Schadenereignis einer Serie während ei- gung zu halten, hat der Versicherer für den von der er-
ner Unterbrechung des Versicherungsschutzes einge- wähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an
treten und war dem Versicherungsnehmer oder Versi- Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
cherten vom Eintritt des Serienschadens nichts be-
kannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in Artikel 6
den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallen- Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch
den Schadenereignis als eingetreten. Umweltstörung geregelt?
3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versi- Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Um-
cherungsfall mit der ersten nachprüfbaren Feststellung weltstörung (auch aus dem Produktehaftpflichtrisiko gemäß Ab-
der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als ein- schnitt A, Ziffer 2 EHVB) – einschließlich des Schadens an Erd-
getreten. reich oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz nur auf-
grund besonderer Vereinbarung laut Polizze nach Maßgabe der
Artikel 5 nachstehend angeführten Bedingungen:
Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet
der Versicherer? 1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaf-
fenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Im-
1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des missionen.
Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des
Art. 1, Pkt. 1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der 2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Um-
Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatz- weltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich
pflichtige Personen erstreckt. oder Gewässern – besteht, wenn die Umweltstörung
durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvor-
Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so hergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom
gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgesche-
Vermögensschäden, die auf einen versicherten Perso- hen abweicht.
nen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusam-
men. Somit besteht insbesondere kein Versicherungs-
schutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleich-
2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versi- artige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Um-
cherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle weltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht
höchstens das 3-fache der jeweiligen Versicherungs- eingetreten wäre, ausgelöst wird.
summe.
Art. 7, Pkt. 11. findet keine Anwendung.
3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der
Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtli- 3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz
cher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzver- gemäß Pkt. 2.
pflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versi-
cherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleis- 3.1 Versicherungsfall
tung. 3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1. die
4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung,
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadener-
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger satzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könn-
sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungs- ten.
fall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungs- 3.1.2 Serienschaden
summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhält-
nis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 gilt die Feststellung
zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert mehrerer durch denselben Vorfall ausgelösten Um-
der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der verein- weltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten
barten Rententafel OEM 80/82 und eines Zinsfußes als ein Versicherungsfall Feststellungen von Um-
von jährlich 3 % ermittelt. weltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zu-
sammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden,
5. Rettungskosten; Kosten wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirt-
5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungs- schaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
kosten. Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen 3.2 Örtlicher Geltungsbereich
nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 3,
Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in
auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt Österreich eingetreten sind.
erweist.
3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über
Weisung des Versicherers (siehe Art. 8, Pkt. 1.5) ge- Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versiche-
führten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinar- rungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der
verfahren. Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätes-
tens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1).
Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des
Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen Versicherungsschutzes ereignen.
werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksam-
6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer keit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die
Schadenersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Be- aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versiche-
friedigung oder Vergleich am Widerstand des Versi- rungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versi-
chert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre
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vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet 2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der
hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versi- Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet wer-
cherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertra- den musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im
ges der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden
war und auch nicht bekannt sein konnte und hierfür Arbeitsweise);
nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
Art. 4, Pkt. 2. findet sinngemäß Anwendung. von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleis-
teten Arbeiten.
3.4 Obliegenheiten
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leis- satzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs-
tungsfreiheit des Versicherers gemäß den Vorausset- (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes
zungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe An- (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils geltenden
lage) – verpflichtet Fassung.
3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Ver- 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
ordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, satzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelba-
die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des rem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkun-
Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzu- gen der Atomenergie stehen, insbesondere mit
halten;
4.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kern-
3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltge- brennstoffe;
fährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder
warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und War- 4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung
tungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen. von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener
Teilchen erzeugt werden;
Mindestens alle fünf Jahre – sofern nicht gesetzlich o-
der behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist – 4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fach-
leute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet 5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbe- satzverpflichtungen aus Schäden, die der Versiche-
triebnahme der Anlage oder deren letzter Überprü- rungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen
fung. verursachen durch Haltung oder Verwendung von
3.5 Selbstbehalt 5.1 Luftfahrzeugen,
Entgegen dem generellen Selbstbehalt laut Polizze 5.2 Luftfahrtgeräten,
beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in 5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bau-
jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindes- art und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen
tens EUR 4.000,00 höchstens EUR 40.000,00. des versicherten Risikos ein behördliches Kennzei-
3.6 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz chen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser
Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwen-
Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreini- dung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraft-
gungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsan- quelle.
lagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen
Abfällen sowie für die Endlagerung (Deponierung) von Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im
Abfällen jeder Art. Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI. Nr. 253/1957), die
Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche
Artikel 7 Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung,
auszulegen.
1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1 fallen insbeson-
dere nicht 6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden,
die zugefügt werden
1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel (auch bei
Anspruchserhebung aufgrund des Schadenersatz- 6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsneh-
rechtes z.B. Mangelschaden); mern) selbst;
1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder 6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehö-
einer besonderen Zusage über den Umfang der ge- rige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufstei-
setzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen; gender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv-
und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende
1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer
Erfüllung tretende Ersatzleistung. Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);
6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren
1.4 Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden; das sind Angehörigen (Pkt. 6.2);
solche Schäden, die technisch nicht vermeidbar sind 6.4 Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer
oder technisch zwar vermeidbar wären, aber nicht mit oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2) beteiligt sind, und
wirtschaftlich vertretbarem Aufwand. zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des
1.5 Ansprüche aufgrund verursachungsunabhängiger o- Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt.
der verschuldensunabhängiger Aufteilung mehrerer 6.2) an diesen Gesellschaften; weiters
möglicher Schädiger (z.B. Ö-Norm B2110). Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine
satzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, Angehörigen (Pkt. 6.2) zugehören, und zwar im Aus-
für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht maß der unmittelbaren und/oder mittelbaren prozentu-
werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt ha- ellen Beteiligung des herrschenden Unternehmens an
ben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten diesen Gesellschaften.
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Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder 13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren satzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelba-
gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versiche- rem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkun-
rungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten. gen elektromagnetischer Felder stehen.
7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- 14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen
satzverpflichtungen aus Schäden, die durch Verände- aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder
rung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit
Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Verände- diesen im Zusammenhang stehen.
rung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung
transgenen Erbguts oder auf direkten gen- oder fort- 15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
pflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist. satzverpflichtungen aus
Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit 15.1 Betriebsstätten, die im Ausland gelegen sind;
gentechnisch veränderten Organismen. 15.2 Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen,
8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für die nicht den österreichischen Sozialversicherungs-
Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen von gesetzen unterliegen;
Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalt- 15.3 Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder
handlungen von politischen und terroristischen Orga- exemplary damages);
nisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher
Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen 15.4 Inanspruchnahme US-amerikanischen, kanadischen
sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und oder australischen Rechts – bei welchem Gerichts-
Aussperrungen. stand auch immer.
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- 16. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu-
satzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom sammenhang mit der Verletzung von Persönlichkeits-
Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für rechten.
seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelie-
ferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Her- 17. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus al-
stellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen. len arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
im Zusammenhang mit der Diskriminierung oder Be-
10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- lästigung während der Aufnahme, des Bestehens oder
satzverpflichtungen wegen Schäden an der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn 18. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu-
handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast o- sammenhang mit Tabak- und Tabakprodukten.
der gepachtet haben;
19. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu-
10.2 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn sammenhang mit HIV und dadurch verursachte Krank-
handelnden Personen in Verwahrung genommen ha- heiten.
ben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Ne-
benverpflichtung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu 20. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu-
Reparatur und/oder Servicearbeiten); sammenhang mit Schimmelpilzbefall.
10.3 Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder 21. Kein Versicherungsschutz besteht für Rückgriffs- bzw.
den für ihn handelnden Personen im Rahmen von blo- Ausgleichsansprüche eines anderen Versicherers aus
ßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde; dem Titel der Doppelversicherung.
10.4 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benüt- 22. Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die
zung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Schadenermittlung und/oder -regulierung oder die Er-
Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; füllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch
Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer
10.5 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittel- behindert wird. Die Leistungspflicht des Versicherers
bar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder ei- bleibt jedoch auch in einem solchen Fall bestehen,
ner sonstigen Tätigkeit sind; wenn die Schadenregulierung aufgrund der vom Ver-
sicherungsnehmer beigebrachten Unterlagen dem
10.6 Sachen, welche durch Schlagen von Spundwänden (o- Grunde und der Höhe nach möglich ist.
der ähnlichen Bauhilfsstoffen) verursacht wurden.
23. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- satzverpflichtungen wegen Sach- und/oder Vermö-
satzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch genschäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Zusammenhang mit Auswirkungen von Cyber-Angrif-
Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuch- fen, Cyberrechtsverletzungen oder einer anderen Da-
tigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen tenrechtsverletzung stehen.
(wie Rauch, Russ, Staub usw.).
24. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- satzverpflichtungen wegen Sach- und/oder Vermö-
satzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch gensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnit-
Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewäs- tes A, Z. 2, Pkt. 4 EHVB (erweiterte Deckung der Pro-
sern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Ein- duktehaftpflicht) fallen.
bringungen des Versicherungsnehmers verursacht
werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasser- Artikel 8
rechtsgesetz (BGBI. Nr. 215/1959), in der jeweils gel- Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu
tenden Fassung, erforderlich ist. Ebenso wenig er- beachten? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer be-
streckt sich die Versicherung auf derartige Schadener- vollmächtigt?
satzverpflichtungen, die daraus entstehen, dass der
Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, 1. Obliegenheiten
Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar
mitwirkt. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungs-
freiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen
und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anlage) be-
wirkt, werden bestimmt:
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1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwi- Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versiche-
schen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer rungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versiche-
verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art. rungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag
11, Pkt. 3.1. auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen. beteiligten Personen)
1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen
gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der des Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflich-
Versicherer billigerweise verlangen konnte und ver- tungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versiche-
langt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu be- rungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen
seitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Scha- Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwen-
den geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahr- den; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Um-
drohend. fang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwort-
lich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versiche-
rungsfalles aufzuklären und den entstandenen Scha- Artikel 11
den gering zu halten. Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu
1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In
spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, falls welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
erforderlich auch fernmündlich zu informieren. 1. Versicherungsperiode
Insbesondere sind anzuzeigen: Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versiche-
1.4.1 der Versicherungsfall; rungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen
ist, der Zeitraum eines Jahres.
1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einlei-
tung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinar- 2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Ge-
verfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den bühren und Versicherungssteuer ist vom Versiche-
Versicherten; rungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Ab-
schluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Po-
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchset- lizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklä-
zung von Schadenersatzforderungen. rung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung
zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versiche-
1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der rungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, je-
Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Scha- doch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die
dens zu unterstützen. erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefor-
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer dert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaf-
bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu be- ten weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungs-
vollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informatio- schutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn ge-
nen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlas- geben.
sen. 2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versiche-
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einho- rungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitstermi-
lung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so nen zu entrichten.
hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb 2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gel-
der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozess- ten die §§ 38 ff. VersVG.
handlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfü-
gung) vorzunehmen. 3. Prämienabrechnung:
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne 3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der
vorherige Zustimmung des Versicherers eine Scha- Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder ande-
denersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerken- rer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der
nen – es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Ver-
die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit ver- hältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt.
weigern – oder zu vergleichen.
Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der
1.5.4 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhält-
vorherige Zustimmung des Versicherers sich an einem nissen entsprechenden Größen anzugeben und auf
Mediationsverfahren oder Schiedsgerichtsverfahren Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und
zu beteiligen oder sich einem Schiedsspruch zu unter- welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbe-
werfen. dingte Erweiterungen des versicherten Risikos einge-
treten sind; dieser Verpflichtung hat der Versiche-
2. Vollmacht des Versicherers rungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Anfrage des Versicherers oder nach Fertigstellung des
Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig er- Jahresabschlusses nachzukommen.
scheinenden Erklärungen im Namen des Versiche- Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des
rungsnehmers abzugeben. Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung
vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie
Artikel 9 ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig.
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder
verpfändet werden? 3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht
rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl,
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststel- auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Ver-
lung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder zugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie be-
abgetreten noch verpfändet werden. trägt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jah-
resprämie oder die Prämie für eine Versicherungs-
Artikel 10 dauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie
jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt
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ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Versi- 3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
cherungsjahr, das dem abzurechnenden Versiche-
rungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleich-
nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach verfahrens über das Vermögen des Versicherungs-
Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Ver- nehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer
zugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa Frist von einem Monat kündigen.
zu viel gezahlten Betrag rückzuerstatten. 4. Risikowegfall
Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 Anwendung. Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd
3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Ri-
Angaben sikos.
Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Ver- Die Einschränkung der behördlichen Zulassung be-
sicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versiche- wirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages
rungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtli- auf den verbleibenden Umfang.
che maßgebenden Unterlagen zu gewähren. 5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis
Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben ge- zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit.
macht, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar 6. Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risiko-
(siehe Art. 8, Pkt. 1.1). wegfall nach Pkt. 4. schließt die Anwendung der Best-
4. Begriffsbestimmungen immungen des Art. 11, Pkt. 3. nicht aus.
4.1 Lohn- und Gehaltssumme; Aufwand für Leih-, Leasing- 7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte
und Fremdarbeitskräfte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so
kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages
Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die
Aufwendungen für Leih-, Leasing- und Fremdarbeits- Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Ver-
kräfte, Werkvertrags- und sonstige Entgelte – welche trag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre,
Bezeichnung sie auch immer tragen (z.B. Gefahren-, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Macht
Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) – sämt- der Versicherer vom Kündigungsrecht gemäß Pkt. 2
licher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heim- Gebrauch oder wird der Versicherungsvertrag gemäß
arbeiter, usw.); als anzurechnende Entgelte gelten Pkt. 3 gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung
auch die Vergütungen an freie Dienstnehmer und/oder nicht gefordert werden.
Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen.
Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt Artikel 13
es nicht an. Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungs-
vertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichts-
Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an stand und anzuwendendes Recht)
den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haus-
halts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden
Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- o- Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländi-
der Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen, Be- schen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zustän-
triebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner dig, soweit dies nach internationalen Übereinkommen zulässig
staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen. ist.
4.2 Umsatz Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte Artikel 14
für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zu ver- In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
stehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die
sich der örtliche Geltungsbereich des Versicherungs- Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist für
schutzes erstreckt, ausführt, exklusive der Erlöse aus sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsneh-
Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes oder mers an den Versicherer die geschriebene Form erforderlich, so-
Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von Wirt- fern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklä-
schaftsgütern des Anlagevermögens (§ 4 UStG 1994); rung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zu-
Umsatz ohne Mehrwertsteuer. gang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die
Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail).
Artikel 12 Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi-
Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach nal der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden
Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei zugehen muss.
Wegfall des versicherten Risikos?
1. Vertragsdauer
Artikel 15
Der Vertrag ist auf die in der Polizze festgesetzte Zeit Sanktionsklausel
abgeschlossen.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag je- Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- o-
weils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
gekündigt wird. Beträgt die Vertragslaufzeit weniger oder der Republik Österreich entgegenstehen.
als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.
Ebenso bedürfen Projektversicherungen keiner Kündi- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
gung. bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika
oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäi-
2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles sche oder österreichische Rechtsvorschriften entgegensteht.
Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfal-
les gilt § 158 VersVG.
.
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Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A:
Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken 2.11. der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Ab-
schnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung).
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2.
1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsver- Schadenersatzverpflichtungen
trag bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maß- 3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
gabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadener- und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beauf-
satzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus sichtigung des versicherten Betriebes oder eines Tei-
Innehabung und Verwendung der gesamten betriebli- les desselben angestellt hat;
chen Einrichtung.
3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie
Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadener- in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursa-
satzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen chen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden,
Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen soweit es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten)
und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung er- unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im
streckt sich der Versicherungsschutz auch auf die ge- Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt.
werbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.
Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des
2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen Versicherungsnehmers sind gemäß Pkt. 3.1 oder Pkt.
des Versicherungsnehmers aus 3.2 auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses
2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Be- mitversichert.
triebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten
Betrieb;
2. Produktehaftpflichtrisiko
2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen
und Messen; Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und
EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedin-
2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder gungen wie folgt mitversichert:
Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicher-
ten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für 1. Begriffsbestimmungen
Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt wer- Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der
den (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung); gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die
2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäu- durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder
sern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitneh- durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe
mer des versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. 11 verursacht werden.
EHVB findet Anwendung); Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Pla-
2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außer- nung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung,
halb des Betriebsgrundstückes befinden; Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung,
Werbung oder Beratung zurückzuführen sein.
2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch
Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Z. 15 EHVB fin- Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder
det Anwendung); Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht
kommen, samt Zubehör und Verpackung.
2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-
, Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungs- Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Pro-
nehmer oder von ihm beauftragter Personen, unter der duktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne
Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen ge- Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt,
setzlichen und behördlichen Vorschriften (ausge- wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsge-
schlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwe- walt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss
cken); auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben.
2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mit- Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fer-
versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht tigstellung und tatsächliche Übernahme durch den
der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hierfür Auftraggeber oder einen Berechtigten.
nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; 2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeits-
2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werks- programme
kantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kinder- 2.1 Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei
gärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn Vertragsabschluss dem Versicherer eine vollständige
diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen
benützt werden (für die Badeanstalten findet Z. 8, für Produktions- und Tätigkeitsprogramme zu geben. In
Erholungsheime Z. 7, für Betriebssportgemeinschaften diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz.
Z. 14 des Abschnittes B, EHVB sinngemäß Anwen-
dung); 2.2 Art. 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwen-
den, dass sich der Versicherungsschutz nur auf quan-
2.10 Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönli- titative Erweiterungen des versicherten Risikos (Be-
che Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer des versi- triebserweiterungen) erstreckt.
cherten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung (Pkt.
3. findet sinngemäß Anwendung); 3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte
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3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von der Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den ent-
Art. 3, Pkt. 1. AHVB auf in allen Staaten der Erde, aus- stehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den
genommen USA, Kanada und Australien, eingetretene Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem
oder den für ihn handelnden Personen vom Export Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für
(auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Über-
gabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein 4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer
konnte. rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse-
nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer an-
3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1 ist nicht ge- deren Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Ver-
geben, wenn die Schadenermittlung und sicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in
-regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Pro-
Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Ver- dukt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis
sicherungsnehmer verhindert wird. des Endproduktes steht;
4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinba- 4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche-
rung (Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung
und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhän-
gig davon, ob ein Sach- oder Vermögenschaden im 4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Frei-
Sinne dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der legen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbrin-
Versicherungsschutz abweichend von Art. 1 und Art. gen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Aus-
7, Pkt. 24 AHVB auch auf das Produktehaftpflichtrisiko, genommen hiervon bleiben die Kosten für die Nachlie-
soweit es sich handelt um ferung der Ersatzprodukte einschließlich Transport-
kosten.
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen,
die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verar- Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene
beitung von durch den Versicherungsnehmer geliefer- Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungs-
ten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und schutz nur in der Höhe der günstigsten versicherten
zwar Kosten.
4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Pro- Es besteht kein Versicherungsschutz,
dukte;
4.1.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn han-
4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endproduktes auf- delnden Personen die mangelhaften Produkte selbst
gewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ih-
das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; rem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen,
einbauen oder verlegen lassen.
4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des
Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. 4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der
Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarte-
veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle ten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft
der Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 hergestellt oder verarbeitet werden, ohne dass ein
und 4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös. Sachschaden gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB vorliegt,
und zwar
Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhält-
nis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Ver- 4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine ein-
sicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der gebrachten Produkte;
bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu er-
warten gewesen wäre; 4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung auf-
gewendeten Kosten;
4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer
rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse- 4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des
nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer an- Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles.
deren Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Ver- Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass
sicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle
dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Pro- der Versicherungsleistungen nach den Punkten
dukt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis 4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös;
des Endproduktes steht; 4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer
4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche- rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse-
rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer an-
und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. deren Schadenbeseitigung entstehen;
4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung o- 4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche-
der Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versi- rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung
cherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbei- 4.2 Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1
tung mit anderen Produkten stattfand, und zwar
4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1.
4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endproduktes auf- AHVB die Lieferung eines mangelhaften Produktes
gewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in
das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; der Folge kurz ”Lieferung" genannt).
4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des 4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich
Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles.
Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass Abweichend von Art. 3 AHVB erstreckt sich der Versi-
veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle cherungsschutz auf Lieferungen, die in Österreich er-
folgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1
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[Seite 12]
bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt. 3. findet jedoch Insassen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder
sinngemäß Anwendung. Raumfahrzeuge.
4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich 5.2 Nur in den gemäß Pkt. 4. durch besondere Vereinba-
rung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versi-
Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungs- cherungsschutz für Folgeschäden, wie z.B. Betriebs-
schutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit unterbrechung oder Produktionsausfall.
des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige
des Schadens beim Versicherer spätestens zwei
Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages 3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
einlangt.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
4.2.4 Serienschaden der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde und
Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gelten mehrere bewusst -– insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten-
Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus oder zeitsparenden Arbeitsweise – den für den versicherten Be-
derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als trieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder be-
ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus hördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch
gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehenden einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter
Ursachen Schäden auslösen, sofern zwischen diesen oder dessen leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfas-
Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder techni- sungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1974), in der jeweils geltenden
scher Zusammenhang besteht. Fassung, bzw. über Veranlassung oder mit Einverständnis einer
dieser Personen.
Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
4.2.5 Selbstbehalt 4. Betriebsübernahme
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines
entgegen dem generellen Selbstbehalt in der Polizze Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen
10 % des Schadens, mindestens EUR 500,00. Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an
5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der
Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhält-
5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – nis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des §
auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang) gelten
Pkt. 4. – sinngemäß.
5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es
sich nicht um ausdrücklich gemäß Pkt. 4.1 mitversi-
cherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des
Art. 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt. 9. der AHVB wird
besonders hingewiesen;
5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garan-
tieverträgen und Verschleiß, der üblicherweise zu er-
warten ist;
5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Ar-
beiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wir-
kung im Hinblick auf den konkreten Verwendungs-
zweck den jeweiligen Erkenntnissen der Technik und
der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt
war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gege-
ben, wenn für die Verwendung eines Produktes die
aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften
notwendige Zulassung nicht vorliegt;
5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Ar-
beiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder
Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz
vergeben wurde;
5.1.5 Ansprüche aus
5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-,
Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder
Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen so-
wie Seilbahnen;
5.1.5.2 Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für
Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lie-
ferung von Teilen für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raum-
fahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersicht-
lich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-,
Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbah-
nen bestimmt waren;
5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen
von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl we-
gen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, ein-
schließlich der mit diesen beförderten Sachen und der
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Abschnitt B: 1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von
Art. 7, Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB auch auf die gesetz-
Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- liche und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt.
und Nichtbetriebsrisken 1.1) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln,
die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei be-
1. Deckung reiner Vermögensschäden
sonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versiche-
Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer beson- rungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- o-
deren Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden vorge- der entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder
sehen ist, so gilt Folgendes: Entladen.
1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die 2. Gemietete bahneigene Lagerplätze
weder Personenschäden noch Sachschäden sind (Art. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1,
1, Pkt. 2 AHVB), noch sich aus solchen Schäden her- Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die dem Ver-
leiten.
sicherungsnehmer obliegende vertragliche Haftung
2. Abweichend von Art. 1 AHVB ist Versicherungsfall ein aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der ”Allgemeinen
Verstoß (Handlung oder Unterlassung), der den versi- Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge"
cherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Ausgabe 1992).
Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen 3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
erwachsen oder erwachsen könnten.
Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2.
2.1 Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch
erstreckt sich auch auf die dem Versicherungsnehmer
alle Folgen nach den dort angeführten Bedingungen obliegende
- eines Verstoßes, vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden. Die
Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der
- mehrerer auf derselben Ursache beruhenden Ver- Pauschalversicherungssumme, sofern in der Polizze
stöße, nichts anderes vereinbart ist, 2,5 % davon.
- mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehenden 4. Zu den Punkten 1. bis 3.
und auf gleichartigen Ursachen beruhenden Ver-
stöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein recht- 4.1 Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende
licher, technischer oder wirtschaftlicher Zusam- Ereignis ganz oder teilweise auf ein Verschulden der
menhang besteht. Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt
eine Aufhebung oder Minderung der Haftung des Ver-
Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. sicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschul-
dens ein.
3. Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungs-
schutz, wenn der Verstoß in dem in der Polizze verein- 4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstra-
barten örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, fen jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung des Versi-
sich in diesem wirtschaftlich auswirkt und auch die Gel- cherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-,
tendmachung des Anspruches in diesem örtlichen Gel- Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten, Anschaf-
tungsbereich erfolgt. fungen und Ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn
übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer sei-
4. Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungs-
nen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachge-
schutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit
kommen ist.
des Versicherungsschutzes begangen wurde und die
Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer 4.3 Haftungen, die über die obgenannten ”Allgemeinen
spätestens 1 Jahr nach Beendigung des Versiche- Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" und ”All-
rungsvertrages einlangt. gemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestand-
verträge" hinausgehen, fallen nur aufgrund besonderer
4.1 Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so
Vereinbarung mit dem Versicherer unter Versiche-
gilt im Zweifel der Verstoß mit dem Tag als begangen,
rungsschutz.
an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vor-
genommen werden müssen, um den Eintritt des Scha-
dens abzuwenden.
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schä-
1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
den durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch
Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung sei- Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahl-
tens des Personals des Versicherungsnehmers oder bauunternehmen), Baumeister (Maurermeister), Bau-
anderer für ihn handelnder Personen, durch Verlust o- gewerbetreibender, Zimmermeister, Brunnenmeister,
der Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, As-
Wertsachen sowie durch Überschreitung von Kosten- phaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenle-
voranschlägen und Krediten. ger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure,
Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und Klima-
techniker, Abbruchsunternehmer, Baggereien (Deich-
gräber), Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsun-
2.Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
ternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunterneh-
1. Anschlussbahnen mer und Tiefbohrunternehmer.
1.1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, 2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die vertrag- Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A
liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund der EHVB insbesondere auch auf Schadenersatzver-
des Abschnittes ”Haftung der ”Allgemeinen Bestim- pflichtungen
mungen der Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH
2.1 aus Personen- und Sachschäden, die aus vom Versi-
510 in der Fassung der Ausgabe 1979).
cherungsnehmer vorgenommenen Planungen entste-
hen;
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2.2 aus Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizi- Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an
täts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz
und dgl.), wobei Art. 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB ausgeschlossen;
keine Anwendung finden;
1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden
2.3 aus Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens Wald, letzteren falls jedoch nur für den eigenen Bedarf;
von Bauwerken, nur bei gesonderter Vereinbarung in
der Polizze; 1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und
Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der ver-
2.4 aus Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch sicherten Land- und Forstwirtschaft;
eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles
eines solchen sowie durch Erdrutschungen; 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche,
Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Art.
2.5 aus Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Un- 6 AHVB.
terlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifun-
gen und Verspreizungen); Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR
75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs-
2.6 aus Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe fol- summe.
gender Bestimmungen:
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt,
2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die sofern in der Polizze kein genereller Selbstbehalt ver-
Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne einbart ist, in jedem Versicherungsfall EUR 400,00.
der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77/1954),
in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt wer- 1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der
den. versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur un-
ter der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem
2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verord-
100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versi- nung (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden
cherungsschutz ausgeschlossen. Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden, die sich
innerhalb eines Radius von 100 m von der Spreng-
2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versi- stelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausge-
cherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen schlossen. Der Versicherer haftet nicht für solche
bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschrie- Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz An-
benen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerech- wendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnah-
net werden muss. men üblicherweise gerechnet werden muss;
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- 1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkos-
satzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsge- ten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Ei-
meinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Ar- genleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreiten. Ab-
beitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeits- schnitt B, Z. 3, Pkt. 2. EHVB findet Anwendung. Für
gemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtun-
gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft. gen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversi-
chert; Voraussetzung ist, dass die technische Planung,
Baukoordination, Leitung und Ausführung der Arbeiten
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und einem hierzu behördlich berechtigten Ziviltechniker o-
ähnliche Betriebe der Gewerbetreibenden übertragen werden;
Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versiche- 1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm
rungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund § 2 Abs 4) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in der je-
des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) wegen Perso- weils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnauf-
nen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Begutachtung wand unter Hinzurechnung etwa gewährter Natural-
nach § 57 a Kraftfahrgesetz (BGBI. Nr. 267/1967), beide in der leistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet (Pkt.
jeweils geltenden Fassung. 1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwendung);
1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z.
5. Rauchfangkehrer 5 (iVm § 2 Abs 9) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in
der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche
Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versiche- Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter
rungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund Naturalleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet;
des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils
geltenden Fassung. 1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von
Abschnitt B, Z. 7 EHVB, wenn keine behördliche Ge-
werbeberechtigung erforderlich ist.
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Ver-
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des sicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe
Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A von Abschnitt B, Z. 16 EHVB sowie die gleichartige
der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Z. 16, Punkte
3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten Personen.
1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwen-
dungszweck (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwen- 3. Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Äquivalenz
dung); zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsneh-
mer verpflichtet, bei Änderungen der Hektar-Anzahl
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versiche- (z.B.. infolge Zukauf) dem Versicherer innerhalb von 3
rungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Monaten nach der Veränderung schriftlich diesen Um-
Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren und aus stand anzuzeigen. Sollte der Versicherungsnehmer
der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Per- dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist ein allfälli-
sonen sowie dem Fahren von Kutschen und Schlitten ger Schadenersatzbetrag um den Anteil der Nichtmel-
aller Art, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zum Ab- dung zu kürzen.
schluss einer Versicherung besteht.
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7. Fremdenbeherbergung Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) – ver-
pflichtet
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des 2.1 im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer
Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Be- Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheits-
schädigung von eingebrachten Sachen der zur Beher- behörde Anzeige zu erstatten;
bergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gel-
ten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder ei- 2.2 durch augenfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass
nem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbar-
angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht keiten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen
sind. sind.
2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der 3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß
Versicherungsschutz auch auf die gleichartige Haftung den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprü-
des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Ab- che aus Schäden an den von den Badegästen einge-
handenkommen der in Pkt. 1. bezeichneten Sachen. brachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zube-
hör und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahr-
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Ver- zeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadener-
sicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungsfreiheit des satzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB be-
Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Be- ruht.
grenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) – ver-
pflichtet 4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.
2.1 im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer
Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheits- 9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
behörde Anzeige zu erstatten;
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberech-
tigung bedarf, überdies durch augenfälligen Anschlag 2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters
bekannt zu geben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezah- bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert, soweit nicht
lungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei anderweitig Versicherungsschutz besteht.
der hierfür bezeichneten Stelle des versicherten Be- 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1,
triebes zu hinterlegen sind. Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versiche-
rungssumme von EUR 7.500,00.
Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß
den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprü- 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
che aus Schäden von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit
eintreten, sofern die schadenverursachende medizini-
3.1 an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer sche Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Ein-
über den Rahmen der Beförderung hinausgehenden schränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet
Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungs- Anwendung.
nehmer oder seine Leute;
Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-
3.2 an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Was- Hilfe-Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB
serfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und weltweit mitversichert; die Einschränkung nach Art. 3,
den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sa- Pkt. 1, 2.Satz AHVB findet keine Anwendung.
chen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den
§§ 970 oder 970a ABGB beruht; 5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und
Tierkliniken aus Schäden an den behandelten Tieren
3.3 aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen sind abweichend von Art. 7, Pkt. 10. AHVB mitversi-
aus allgemein zugänglichen Räumen, in denen Spei- chert.
sen oder Getränke verabreicht werden.
6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf-
4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, tungsgesetzes:
Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versiche- Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
rungssumme von EUR 7.500,00. Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr.
20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
8. Badeanstalten
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, 10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanato-
Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auf die Haftung des Versi- rien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
cherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädi-
gung der von den Badegästen eingebrachten Sachen. 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die 2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ih-
Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des rer Begleitpersonen:
Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhan- Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet sinngemäß Anwendung.
denkommen von Sachen, welche von Badegästen in
den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1,
Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Bade- Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
anstalt in Verwahrung genommen werden. aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versiche-
rungssumme von EUR 7.500,00.
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Ver-
sicherungsnehmer – bei sonstiger Leistungsfreiheit 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit
eintreten, sofern die schadenverursachende medizini-
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sche Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Ein- 2.1 des Hauseigentümers und -besitzers;
schränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet
Anwendung. 2.2 des Hausverwalters und des Hausbesorgers;
Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste- 2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsneh-
Hilfe-Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB mers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in
weltweit mitversichert, jedoch nur insoweit, als hiefür Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt;
nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; die 2.4 jener Personen, die infolge Fruchtniesung, Konkurs- o-
Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2.Satz AHVB findet der Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungs-
keine Anwendung. nehmers treten.
5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf- Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei wel-
tungsgesetzes: chen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialver-
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, sicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftrag-
Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen ten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt.
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tape-
20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. ten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wandverklei-
dungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen
Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in
11. Haus- und Grundbesitz vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten –
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite
Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- des Gebäudes – leistet der Versicherer abweichend
pflichtungen von Art. 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht
des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben
1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstel-
Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der lungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskos-
versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder ten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat.
auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie
z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimm- Entstehen die genannten Schäden durch Über-
becken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen. schwemmungen, Grundwasser oder im Zusammen-
hang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach
Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Maßgabe des Art. 1 AHVB.
der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatba-
destrand ist mitversichert. 4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Woh-
nungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren
1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- Angehörigen (Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB) sind mitversichert,
und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter
wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Ein- nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlas-
rechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 75.000,00 sung für den eingetretenen Schaden selbst verant-
nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 3, Pkt. 2. EHVB fin- wortlich sind.
det Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Scha-
denersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinnge-
als Bauherr mitversichert; Voraussetzung ist, dass die mäß auch für die von diesen Personen benützten
technische Planung, Baukoordination, Leitung und Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten.
Ausführung der Arbeiten einem hiezu behördlich be-
rechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden
übertragen werden. 12. Tierhaltung
Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkungen 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schaden-
oder Erschütterungen sind im Rahmen des Versiche- ersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreu-
rungsschutzes nur dann insoweit gedeckt, wenn durch ers oder Verfügungsberechtigten.
diese Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versiche-
so beeinträchtigt ist, dass die nach den geltenden Nor- rungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus
men vorgegebenen Sicherheiten unterschritten wer- Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren.
den bzw. dass die Standsicherheit nicht mehr gewähr-
leistet ist. Schäden durch Verstaubung sind vom Ver-
sicherungsschutz ausgeschlossen.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa
Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B,Z. 7 oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anlieger-
EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung staat eingetreten sind.
erforderlich ist;
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lage- 13. Wasserfahrzeuge
rung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolu-
men von 100 Liter nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener-
satzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der
75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs- Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem
summe. Wasserfahrzeug befördert werden.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt, 2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit
sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart ist, in des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und
jedem Versicherungsfall EUR 400,00. Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) zur
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schaden- Folge hat, wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur
ersatzverpflichtungen Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behörd-
lich vorgeschriebene Berechtigung besitzt.
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3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Sachen, welche Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
die beförderten Personen an sich tragen oder als Rei- aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr.
segepäck mit sich führen. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Scha- 3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an
denersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der internationalen Wettbewerben erstreckt sich der Versi-
Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehöri- cherungsschutz abweichend von Art. 3 auf Versiche-
gen Trainingsläufen. rungsfälle, die in Europa eingetreten sind.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
14. Vereine satzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu
deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde.
(Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. Nr. I, 66/2002 in der je-
weils geltenden Fassung) 5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die
Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungs-
Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- nehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt werden.
pflichtungen aus der
6. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet für Berufs- und Werks-
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Ge- feuerwehren Anwendung.
bäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und
Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versi-
cherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet 16. Privathaftpflicht
sinngemäß Anwendung);
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver-
Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort pflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatper-
der Veranstaltung. son aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Aus-
nahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schaden- gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
ersatzverpflichtungen
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal
Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern
zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines ange- keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich
stellt hat; ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung);
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungs- 1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk-
nehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienst- und Fernsehempfangsanlage;
lichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Aus-
schluss von Personenschäden, bei welchen es sich 1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitneh-
mern des versicherten Vereines im Sinne der Sozial- 1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge-
versicherungsgesetze handelt; nommen die Jagd;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und
statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sport-
Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des gerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderwei- 1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen
tig Versicherungsschutz besteht. Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich 1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der
die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtun- Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z.
gen aus der 13 EHVB findet Anwendung);
3.1 Innehabung oder Verwendung von 1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen; motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie
von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten Anwendung);
und Loipen.
1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung
3.2 Haltung oder Verwendung von und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen
Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
3.2.1 Tieren;
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschä-
3.2.2 Wasserfahrzeugen. den aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6
3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationa- AHVB.
len Wettbewerben. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR
4. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung. 75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs-
summe.
15. Feuer- und Wasserwehren Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt,
1. Abschnitt B, Z. 14, Punkte 1. und 2. EHVB finden sinn- sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart ist, in
gemäß Anwendung. jedem Versicherungsfall EUR 400,00.
2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf- 3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige
tungsgesetzes: Schadenersatzverpflichtungen
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3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- 3. Art. 7, Pkt. 10. AHVB findet nur insoweit Anwendung,
meinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefähr- als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den
ten; mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet,
gepachtet oder in Verwahrung genommen wurden o-
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, der einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder
Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, Wartung) unterzogen wurden.
seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefähr-
ten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll- 4. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich
endung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatz-
und solange sie über keinen eigenen Haushalt und verpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten
kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen; Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Die-
ser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse
3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus mit einer Höchstdauer von einem Monat.
einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusli-
che Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge- 5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige
schlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich Schadenersatzverpflichtungen
um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der
Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des 5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-
Versicherungsnehmers handelt. meinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefähr-
ten;
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa 5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-,
oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anlieger- Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers,
staat eingetreten sind. seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefähr-
ten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll-
endung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern
17. Erweiterte Privathaftpflicht und solange sie über keinen eigenen Haushalt und
kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- 5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus
pflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatper- einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusli-
son aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Aus- che Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge-
nahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder schlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich
gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der
Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Versicherungsnehmers handelt.
Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal
einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern 6. Abweichend von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB sind nur Scha-
keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich denersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und
ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung); 5.2 versicherten Personen vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen.
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk-
und Fernsehempfangsanlage; 7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
von Art. 3 AHVB auf die ganze Erde. Art. 3, Pkt. 1, 2.
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; Satz AHVB findet keine Anwendung.
1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge-
nommen die Jagd; 18. Erziehungswesen
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und 1. Schulen und Erziehungsanstalten
Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sport-
gerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; 1.1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen 1.2 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung); Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des
Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der dem Verlust oder Abhandenkommen) von Sachen der
Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. Schüler oder Zöglinge.
13 EHVB findet Anwendung);
2. Lehr- oder Aufsichtspersonen
1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht
motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver-
Anwendung); pflichtungen des Versicherten aus der Lehr- und Auf-
sichtstätigkeit.
1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung
und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durch-
Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. führung schulischer Veranstaltungen (auch Maturar-
eise), und zwar auch außerhalb des Lehrplanes, je-
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschä- doch mit Genehmigung der Schulleitung.
den aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6
AHVB. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle aus der Durch-
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR führung dieser Veranstaltungen in Europa oder einem
75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs- außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat.
summe.
4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf-
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt, tungsgesetzes:
sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart wurde,
in jedem Versicherungsfall EUR 400,00. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
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[Seite 19]
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land-
20/1949) in der jeweils geltenden Fassung, wobei und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriel-
reine Vermögensschäden bis zu einer Versicherungs- len Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet
summe von EUR 7.500,00 mitgedeckt sind. ist, sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhö-
fen und Krematorien (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet
19. Spezialschulen Anwendung);
Für Spezialschulen, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fall- 1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck
schirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- des Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen,
und Schischulen gilt: -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden,
sofern die Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Z. 3
2. Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung. EHVB findet Anwendung);
3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Ver- 1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen,
wendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahr- Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter
zeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art. 7, Pkt. 5. der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den un-
AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. ter den Punkten 1. und 2. versicherten Risiken dienen
(Abschnitt B, Z. 3 EHVB findet Anwendung);
Der praktische Unterricht an sowie der Transport von
diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten. 1.4 aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die
versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Auf- Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen
sichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter aus der Innehabung und dem Betrieb von gemeinde-
Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfge- eigenen Mülldeponien und Müllbeseitigungsanlagen,
räten oder Reitpferden. Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.
2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener-
20. Speziallehrer satzverpflichtungen der zu Robotleistungen herange-
Für Speziallehrer, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung- zogenen Personen.
), Motorboot -, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und Schilehrer, 3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die
sowie Bergführer gilt: Versicherung auch auf Sachschäden durch Um-
1. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung. weltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.
2. Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung. 4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.
3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkei- 22. Kirchen, Kultusgemeinden
ten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der
für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
und behördlichen Vorschriften berechtigt ist. Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver-
pflichtungen aus
4. Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer be-
hördlichen Qualifikation gleichgehalten. 1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw.
Kultusgemeinde;
5. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Ver-
wendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahr- 1.2 der Durchführung von Veranstaltungen durch den Ver-
zeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art. 7, Pkt. 5. sicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der
AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Veranstaltung;
Der praktische Unterricht an sowie der Transport von 1.3 der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken,
diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten. Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen
und Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen,
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen und
versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Auf- nicht vermietet oder verpachtet sind, sowie aus dem
sichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien
Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfge- (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung).
räten oder Reitpferden.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schaden-
21. Politische Gemeinden ersatzverpflichtungen der gesetzlichen Vertreter des
Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auf-
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des trag für ihn handelnden Personen.
Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver-
pflichtungen der Gemeinde
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Anhang
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
(Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes.)
§ 6. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14
Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver-
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Ob- trags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung
liegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zah-
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versi- lung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurück-
cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, zutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf
so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fällig-
Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der keitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Mona-
tes, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Ein-
hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, tritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist
es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschul- des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer
dete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
eines Monates nicht, so kann er sich auf die verein- dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen
barte Leistungsfreiheit nicht berufen. Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert
war.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem
Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs.
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der
die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese
Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das hingewiesen hat.
höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zu-
rückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die kei- Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
nen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den § 39.
Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn
die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so
kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungs- dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von min-
nehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder destens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung
der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versi- genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unter-
cherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbar- schrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die
keit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Ver- nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden
sicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht be- sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser
rufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Vorschriften, ist unwirksam.
Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen
Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer oblie- (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist
genden Leistung gehabt hat. ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Ein-
trittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden ver-
zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht hindert war.
ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf
grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündi-
Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung sol- gungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer
cher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann be-
die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, reits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbun-
so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, so- den werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
weit die Verletzung weder auf die Feststellung des Ver- wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt
sicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Um- mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versiche-
fang der dem Versicherer obliegenden Leistung Ein- rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich auf-
fluss gehabt hat. merksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung
fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kün-
Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt digung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,
sein soll, ist unwirksam. innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zah-
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verlet- lungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versi-
zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab- cherungsfall bereits eingetreten ist.
leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind o- Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
der ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in
der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 39a.
§ 38. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der
Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt
eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versi-
cherers nicht ein.
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[Seite 21]
§ 69. (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser
Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet
veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwer- in diesen Fällen für die Prämie nicht.
ber in die während der Dauer seines Eigentums aus
dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte § 71.
und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzu-
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes zeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom
laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer
Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche-
rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein-
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der tritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge-
durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begrün- hen müssen.
deten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu las-
sen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt be-
der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen stehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt be-
Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. kannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen
müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlas-
§ 70. sen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Ver- den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen
sicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden
einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht er- Leistung gehabt hat. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des
lischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündi-
Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er gung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung
von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat. nicht erfolgt ist.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhält-
nis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger
Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versiche-
rungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt,
wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Er-
werb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versi-
cherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungs-
recht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt
an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versi-
cherung Kenntnis erlangt hat.
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Ergänzende Bedingungen für die Haus- und
Grundbesitzhaftpflichtversicherung
Variante Exklusiv (EBHP IP E 2025)
Allgemeiner Teil
Auf diese Ergänzenden Bedingungen finden die Bestimmungen der Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2017/1) Anwendung.
Besonderer Teil
In Ergänzung der EHVB 2017/1 Punkt 11 gelten folgende Schadenersatzverpflichtungen mitversichert
• die Veranstalterhaftpflicht für Mieter- oder Eigentümerversammlungen (gilt nicht für Betriebsobjekte).
In Erweiterung der EHVB 2017/1 Punkt 11, 1.2 gilt mitversichert, sofern der Bauproduktionswert 10% der Pauschalversicherungs-
summe nicht überschreitet:
• Bauherrnhaftpflicht für Zu- und Umbauten.
In Ergänzung der EHVB 2017/1 Punkt 11 lit. 3 gelten mitversichert:
• Schäden durch Niederschlags- oder Schmelzwasser in vermieteten und im Eigentum des Versicherungsnehmers be-
findlichen Räumlichkeiten bis 100% der Pauschalversicherungssumme.
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Volltext aufklappen: Allgemeine Vertragsgrundlagen Haftpflicht, Allg VtgG AH T IP 2025
[Seite 1]
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB und EHVB 2017/1*)
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemeinen
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Art. 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Art. 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
Art. 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Art. 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Art. 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
Art. 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Art. 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Art. 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
Art. 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Art. 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die
Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Per-
sonen)
Art. 11 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versiche-
rungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Art. 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündi-
gen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Art. 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht wer-
den? (Gerichtsstand)
Art. 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Art. 15 Sanktionsklausel
*) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglassen der Jahreszahl einfach AHVB
oder EHVB.
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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHVB und EHVB 2017/1*)
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
2. Produktehaftpflichtrisiko
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
4. Betriebsübernahme
Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken
1. Deckung reiner Vermögensschäden
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
5. Rauchfangkehrer
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
7. Fremdenbeherbergung
8. Badeanstalten
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime Altersheime u.
dgl.
11. Haus- und Grundbesitz
12. Tierhaltung
13. Wasserfahrzeuge
14. Vereine
15. Feuer- und Wasserwehren
16. Privathaftpflicht
17. Erweiterte Privathaftpflicht
18. Erziehungswesen
19. Spezialschulen
20. Speziallehrer
21 Politische Gemeinden
22. Kirchen, Kultusgemeinden
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Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Artikel 1
Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages
gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines
1. Versicherungsfall Monates nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt
wird.
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem
versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsver-
Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen trag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall en-
(Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten. det der Versicherungsvertrag einen Monat nach Emp-
fang der Ablehnung.
1.2 Serienschaden
Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf
Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schaden- diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.
ereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gel-
ten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die Für die Prämienberechnung sind Art. 12, Punkte 5. bis
auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang ste- 7. sinngemäß anzuwenden.
henden Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ur-
sachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder techni- Artikel 3
scher Zusammenhang besteht. Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
2. Versicherungsschutz 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Öster-
reich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versichert
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die US-amerikanischem, kanadischem oder australi-
dem Versicherungsnehmer wegen eines Personen- schem Recht – bei welchem Gerichtsstand auch im-
schadens, eines Sachschadens oder eines Vermö- mer – klagsweise geltend gemacht werden, soweit
gensschadens, der auf einen versicherten Personen- diese Einschränkung nach internationalen Überein-
oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund ge- kommen zulässig ist.
setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen 2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtun-
Inhalts erwachsen *); gen) gegenüber den österreichischen Sozialversiche-
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von rungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versiche-
einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflich- rungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Ausland
tung im Rahmen des Art. 5, Pkt. 5. eingetreten ist.
2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Ab- Artikel 4
handenkommen körperlicher Sachen sind nur dann Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemei-
nen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtver- 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungs-
sicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinba- fälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungs-
rung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die schutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter
Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Beachtung der §§ 38 ff. VersVG) eingetreten sind.
2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit
oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sach- des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren
schäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versiche-
von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder rungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Ver-
Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Spei- sicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Ab-
chermedien gelten nicht als Sachschäden. schluss des Versicherungsvertrages von der Ursache,
die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts be-
Artikel 2 kannt war.
Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? 2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetre-
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen ten, in dem das erste Schadenereignis der Serie ein-
und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des getreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Scha-
versicherten Risikos. denereignisses vereinbarte Umfang des Versiche-
rungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer
2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 12 kündigt o-
Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen be- der bei Risikowegfall (Art. 12, Pkt. 4.), besteht nicht nur
wirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres für die während der Wirksamkeit des Versicherungs-
ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels eingeschrie- schutzes, sondern auch für die nach Beendigung des
benen Briefes Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie
Versicherungsschutz.
2.1 dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versi-
cherungsvertrages anbieten oder Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Ab-
schluss des Versicherungsvertrages eingetreten und
2.2 den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom
von einem Monat kündigen. Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt
der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit
*) In der Folge kurz ”Schadenersatzverpflichtungen” genannt.
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[Seite 4]
des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereig- cherungsnehmers scheitert und der Versicherer mit-
nis als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig Ver- tels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt,
sicherungsschutz besteht. seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und
Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfü-
Ist das erste Schadenereignis einer Serie während ei- gung zu halten, hat der Versicherer für den von der er-
ner Unterbrechung des Versicherungsschutzes einge- wähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an
treten und war dem Versicherungsnehmer oder Versi- Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
cherten vom Eintritt des Serienschadens nichts be-
kannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in Artikel 6
den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallen- Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch
den Schadenereignis als eingetreten. Umweltstörung geregelt?
3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versi- Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Um-
cherungsfall mit der ersten nachprüfbaren Feststellung weltstörung (auch aus dem Produktehaftpflichtrisiko gemäß Ab-
der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als ein- schnitt A, Ziffer 2 EHVB) – einschließlich des Schadens an Erd-
getreten. reich oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz nur auf-
grund besonderer Vereinbarung laut Polizze nach Maßgabe der
Artikel 5 nachstehend angeführten Bedingungen:
Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet
der Versicherer? 1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaf-
fenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Im-
1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des missionen.
Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des
Art. 1, Pkt. 1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der 2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Um-
Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatz- weltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich
pflichtige Personen erstreckt. oder Gewässern – besteht, wenn die Umweltstörung
durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvor-
Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so hergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom
gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgesche-
Vermögensschäden, die auf einen versicherten Perso- hen abweicht.
nen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusam-
men. Somit besteht insbesondere kein Versicherungs-
schutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleich-
2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versi- artige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Um-
cherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle weltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht
höchstens das 3-fache der jeweiligen Versicherungs- eingetreten wäre, ausgelöst wird.
summe.
Art. 7, Pkt. 11. findet keine Anwendung.
3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der
Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtli- 3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz
cher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzver- gemäß Pkt. 2.
pflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versi-
cherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleis- 3.1 Versicherungsfall
tung. 3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1. die
4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung,
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadener-
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger satzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könn-
sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungs- ten.
fall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungs- 3.1.2 Serienschaden
summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhält-
nis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 gilt die Feststellung
zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert mehrerer durch denselben Vorfall ausgelösten Um-
der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der verein- weltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten
barten Rententafel OEM 80/82 und eines Zinsfußes als ein Versicherungsfall Feststellungen von Um-
von jährlich 3 % ermittelt. weltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zu-
sammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden,
5. Rettungskosten; Kosten wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirt-
5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungs- schaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
kosten. Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen 3.2 Örtlicher Geltungsbereich
nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 3,
Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in
auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt Österreich eingetreten sind.
erweist.
3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über
Weisung des Versicherers (siehe Art. 8, Pkt. 1.5) ge- Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versiche-
führten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinar- rungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der
verfahren. Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätes-
tens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1).
Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des
Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen Versicherungsschutzes ereignen.
werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksam-
6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer keit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die
Schadenersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Be- aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versiche-
friedigung oder Vergleich am Widerstand des Versi- rungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versi-
chert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre
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vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet 2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der
hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versi- Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet wer-
cherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertra- den musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im
ges der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden
war und auch nicht bekannt sein konnte und hierfür Arbeitsweise);
nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
Art. 4, Pkt. 2. findet sinngemäß Anwendung. von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleis-
teten Arbeiten.
3.4 Obliegenheiten
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leis- satzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs-
tungsfreiheit des Versicherers gemäß den Vorausset- (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes
zungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe An- (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils geltenden
lage) – verpflichtet Fassung.
3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Ver- 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
ordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, satzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelba-
die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des rem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkun-
Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzu- gen der Atomenergie stehen, insbesondere mit
halten;
4.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kern-
3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltge- brennstoffe;
fährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder
warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und War- 4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung
tungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen. von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener
Teilchen erzeugt werden;
Mindestens alle fünf Jahre – sofern nicht gesetzlich o-
der behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist – 4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fach-
leute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet 5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbe- satzverpflichtungen aus Schäden, die der Versiche-
triebnahme der Anlage oder deren letzter Überprü- rungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen
fung. verursachen durch Haltung oder Verwendung von
3.5 Selbstbehalt 5.1 Luftfahrzeugen,
Entgegen dem generellen Selbstbehalt laut Polizze 5.2 Luftfahrtgeräten,
beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in 5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bau-
jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindes- art und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen
tens EUR 4.000,00 höchstens EUR 40.000,00. des versicherten Risikos ein behördliches Kennzei-
3.6 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz chen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser
Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwen-
Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreini- dung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraft-
gungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsan- quelle.
lagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen
Abfällen sowie für die Endlagerung (Deponierung) von Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im
Abfällen jeder Art. Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI. Nr. 253/1957), die
Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche
Artikel 7 Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung,
auszulegen.
1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1 fallen insbeson-
dere nicht 6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden,
die zugefügt werden
1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel (auch bei
Anspruchserhebung aufgrund des Schadenersatz- 6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsneh-
rechtes z.B. Mangelschaden); mern) selbst;
1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder 6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehö-
einer besonderen Zusage über den Umfang der ge- rige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufstei-
setzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen; gender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv-
und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende
1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer
Erfüllung tretende Ersatzleistung. Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);
6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren
1.4 Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden; das sind Angehörigen (Pkt. 6.2);
solche Schäden, die technisch nicht vermeidbar sind 6.4 Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer
oder technisch zwar vermeidbar wären, aber nicht mit oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2) beteiligt sind, und
wirtschaftlich vertretbarem Aufwand. zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des
1.5 Ansprüche aufgrund verursachungsunabhängiger o- Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt.
der verschuldensunabhängiger Aufteilung mehrerer 6.2) an diesen Gesellschaften; weiters
möglicher Schädiger (z.B. Ö-Norm B2110). Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine
satzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, Angehörigen (Pkt. 6.2) zugehören, und zwar im Aus-
für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht maß der unmittelbaren und/oder mittelbaren prozentu-
werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt ha- ellen Beteiligung des herrschenden Unternehmens an
ben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten diesen Gesellschaften.
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Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder 13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren satzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelba-
gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versiche- rem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkun-
rungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten. gen elektromagnetischer Felder stehen.
7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- 14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen
satzverpflichtungen aus Schäden, die durch Verände- aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder
rung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit
Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Verände- diesen im Zusammenhang stehen.
rung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung
transgenen Erbguts oder auf direkten gen- oder fort- 15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
pflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist. satzverpflichtungen aus
Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit 15.1 Betriebsstätten, die im Ausland gelegen sind;
gentechnisch veränderten Organismen. 15.2 Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen,
8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für die nicht den österreichischen Sozialversicherungs-
Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen von gesetzen unterliegen;
Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalt- 15.3 Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder
handlungen von politischen und terroristischen Orga- exemplary damages);
nisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher
Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen 15.4 Inanspruchnahme US-amerikanischen, kanadischen
sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und oder australischen Rechts – bei welchem Gerichts-
Aussperrungen. stand auch immer.
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- 16. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu-
satzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom sammenhang mit der Verletzung von Persönlichkeits-
Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für rechten.
seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelie-
ferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Her- 17. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus al-
stellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen. len arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
im Zusammenhang mit der Diskriminierung oder Be-
10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- lästigung während der Aufnahme, des Bestehens oder
satzverpflichtungen wegen Schäden an der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn 18. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu-
handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast o- sammenhang mit Tabak- und Tabakprodukten.
der gepachtet haben;
19. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu-
10.2 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn sammenhang mit HIV und dadurch verursachte Krank-
handelnden Personen in Verwahrung genommen ha- heiten.
ben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Ne-
benverpflichtung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu 20. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Zu-
Reparatur und/oder Servicearbeiten); sammenhang mit Schimmelpilzbefall.
10.3 Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder 21. Kein Versicherungsschutz besteht für Rückgriffs- bzw.
den für ihn handelnden Personen im Rahmen von blo- Ausgleichsansprüche eines anderen Versicherers aus
ßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde; dem Titel der Doppelversicherung.
10.4 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benüt- 22. Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die
zung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Schadenermittlung und/oder -regulierung oder die Er-
Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; füllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch
Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer
10.5 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittel- behindert wird. Die Leistungspflicht des Versicherers
bar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder ei- bleibt jedoch auch in einem solchen Fall bestehen,
ner sonstigen Tätigkeit sind; wenn die Schadenregulierung aufgrund der vom Ver-
sicherungsnehmer beigebrachten Unterlagen dem
10.6 Sachen, welche durch Schlagen von Spundwänden (o- Grunde und der Höhe nach möglich ist.
der ähnlichen Bauhilfsstoffen) verursacht wurden.
23. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- satzverpflichtungen wegen Sach- und/oder Vermö-
satzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch genschäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Zusammenhang mit Auswirkungen von Cyber-Angrif-
Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuch- fen, Cyberrechtsverletzungen oder einer anderen Da-
tigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen tenrechtsverletzung stehen.
(wie Rauch, Russ, Staub usw.).
24. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- satzverpflichtungen wegen Sach- und/oder Vermö-
satzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch gensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnit-
Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewäs- tes A, Z. 2, Pkt. 4 EHVB (erweiterte Deckung der Pro-
sern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Ein- duktehaftpflicht) fallen.
bringungen des Versicherungsnehmers verursacht
werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasser- Artikel 8
rechtsgesetz (BGBI. Nr. 215/1959), in der jeweils gel- Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu
tenden Fassung, erforderlich ist. Ebenso wenig er- beachten? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer be-
streckt sich die Versicherung auf derartige Schadener- vollmächtigt?
satzverpflichtungen, die daraus entstehen, dass der
Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, 1. Obliegenheiten
Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar
mitwirkt. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungs-
freiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen
und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anlage) be-
wirkt, werden bestimmt:
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1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwi- Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versiche-
schen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer rungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versiche-
verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art. rungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag
11, Pkt. 3.1. auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen. beteiligten Personen)
1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen
gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der des Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflich-
Versicherer billigerweise verlangen konnte und ver- tungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versiche-
langt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu be- rungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen
seitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Scha- Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwen-
den geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahr- den; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Um-
drohend. fang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwort-
lich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versiche-
rungsfalles aufzuklären und den entstandenen Scha- Artikel 11
den gering zu halten. Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu
1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In
spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, falls welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
erforderlich auch fernmündlich zu informieren. 1. Versicherungsperiode
Insbesondere sind anzuzeigen: Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versiche-
1.4.1 der Versicherungsfall; rungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen
ist, der Zeitraum eines Jahres.
1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einlei-
tung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinar- 2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Ge-
verfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den bühren und Versicherungssteuer ist vom Versiche-
Versicherten; rungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Ab-
schluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Po-
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchset- lizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklä-
zung von Schadenersatzforderungen. rung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung
zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versiche-
1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der rungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, je-
Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Scha- doch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die
dens zu unterstützen. erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefor-
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer dert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaf-
bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu be- ten weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungs-
vollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informatio- schutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn ge-
nen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlas- geben.
sen. 2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versiche-
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einho- rungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitstermi-
lung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so nen zu entrichten.
hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb 2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gel-
der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozess- ten die §§ 38 ff. VersVG.
handlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfü-
gung) vorzunehmen. 3. Prämienabrechnung:
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne 3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der
vorherige Zustimmung des Versicherers eine Scha- Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder ande-
denersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerken- rer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der
nen – es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Ver-
die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit ver- hältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt.
weigern – oder zu vergleichen.
Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der
1.5.4 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhält-
vorherige Zustimmung des Versicherers sich an einem nissen entsprechenden Größen anzugeben und auf
Mediationsverfahren oder Schiedsgerichtsverfahren Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und
zu beteiligen oder sich einem Schiedsspruch zu unter- welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbe-
werfen. dingte Erweiterungen des versicherten Risikos einge-
treten sind; dieser Verpflichtung hat der Versiche-
2. Vollmacht des Versicherers rungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Anfrage des Versicherers oder nach Fertigstellung des
Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig er- Jahresabschlusses nachzukommen.
scheinenden Erklärungen im Namen des Versiche- Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des
rungsnehmers abzugeben. Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung
vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie
Artikel 9 ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig.
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder
verpfändet werden? 3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht
rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl,
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststel- auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Ver-
lung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder zugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie be-
abgetreten noch verpfändet werden. trägt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jah-
resprämie oder die Prämie für eine Versicherungs-
Artikel 10 dauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie
jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt
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ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Versi- 3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
cherungsjahr, das dem abzurechnenden Versiche-
rungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleich-
nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach verfahrens über das Vermögen des Versicherungs-
Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Ver- nehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer
zugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa Frist von einem Monat kündigen.
zu viel gezahlten Betrag rückzuerstatten. 4. Risikowegfall
Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 Anwendung. Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd
3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Ri-
Angaben sikos.
Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Ver- Die Einschränkung der behördlichen Zulassung be-
sicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versiche- wirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages
rungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtli- auf den verbleibenden Umfang.
che maßgebenden Unterlagen zu gewähren. 5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis
Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben ge- zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit.
macht, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar 6. Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risiko-
(siehe Art. 8, Pkt. 1.1). wegfall nach Pkt. 4. schließt die Anwendung der Best-
4. Begriffsbestimmungen immungen des Art. 11, Pkt. 3. nicht aus.
4.1 Lohn- und Gehaltssumme; Aufwand für Leih-, Leasing- 7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte
und Fremdarbeitskräfte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so
kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages
Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die
Aufwendungen für Leih-, Leasing- und Fremdarbeits- Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Ver-
kräfte, Werkvertrags- und sonstige Entgelte – welche trag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre,
Bezeichnung sie auch immer tragen (z.B. Gefahren-, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Macht
Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) – sämt- der Versicherer vom Kündigungsrecht gemäß Pkt. 2
licher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heim- Gebrauch oder wird der Versicherungsvertrag gemäß
arbeiter, usw.); als anzurechnende Entgelte gelten Pkt. 3 gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung
auch die Vergütungen an freie Dienstnehmer und/oder nicht gefordert werden.
Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen.
Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt Artikel 13
es nicht an. Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungs-
vertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichts-
Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an stand und anzuwendendes Recht)
den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haus-
halts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden
Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- o- Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländi-
der Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen, Be- schen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zustän-
triebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner dig, soweit dies nach internationalen Übereinkommen zulässig
staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen. ist.
4.2 Umsatz Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte Artikel 14
für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zu ver- In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
stehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die
sich der örtliche Geltungsbereich des Versicherungs- Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist für
schutzes erstreckt, ausführt, exklusive der Erlöse aus sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsneh-
Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes oder mers an den Versicherer die geschriebene Form erforderlich, so-
Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von Wirt- fern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklä-
schaftsgütern des Anlagevermögens (§ 4 UStG 1994); rung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zu-
Umsatz ohne Mehrwertsteuer. gang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die
Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail).
Artikel 12 Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi-
Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach nal der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden
Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei zugehen muss.
Wegfall des versicherten Risikos?
1. Vertragsdauer
Artikel 15
Der Vertrag ist auf die in der Polizze festgesetzte Zeit Sanktionsklausel
abgeschlossen.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag je- Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- o-
weils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
gekündigt wird. Beträgt die Vertragslaufzeit weniger oder der Republik Österreich entgegenstehen.
als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.
Ebenso bedürfen Projektversicherungen keiner Kündi- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
gung. bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika
oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäi-
2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles sche oder österreichische Rechtsvorschriften entgegensteht.
Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfal-
les gilt § 158 VersVG.
.
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Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A:
Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken 2.11. der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Ab-
schnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung).
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2.
1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsver- Schadenersatzverpflichtungen
trag bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maß- 3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
gabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadener- und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beauf-
satzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus sichtigung des versicherten Betriebes oder eines Tei-
Innehabung und Verwendung der gesamten betriebli- les desselben angestellt hat;
chen Einrichtung.
3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie
Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadener- in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursa-
satzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen chen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden,
Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen soweit es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten)
und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung er- unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im
streckt sich der Versicherungsschutz auch auf die ge- Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt.
werbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.
Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des
2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen Versicherungsnehmers sind gemäß Pkt. 3.1 oder Pkt.
des Versicherungsnehmers aus 3.2 auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses
2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Be- mitversichert.
triebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten
Betrieb;
2. Produktehaftpflichtrisiko
2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen
und Messen; Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und
EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedin-
2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder gungen wie folgt mitversichert:
Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicher-
ten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für 1. Begriffsbestimmungen
Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt wer- Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der
den (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung); gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die
2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäu- durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder
sern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitneh- durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe
mer des versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. 11 verursacht werden.
EHVB findet Anwendung); Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Pla-
2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außer- nung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung,
halb des Betriebsgrundstückes befinden; Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung,
Werbung oder Beratung zurückzuführen sein.
2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch
Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Z. 15 EHVB fin- Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder
det Anwendung); Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht
kommen, samt Zubehör und Verpackung.
2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-
, Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungs- Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Pro-
nehmer oder von ihm beauftragter Personen, unter der duktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne
Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen ge- Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt,
setzlichen und behördlichen Vorschriften (ausge- wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsge-
schlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwe- walt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss
cken); auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben.
2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mit- Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fer-
versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht tigstellung und tatsächliche Übernahme durch den
der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hierfür Auftraggeber oder einen Berechtigten.
nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; 2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeits-
2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werks- programme
kantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kinder- 2.1 Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei
gärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn Vertragsabschluss dem Versicherer eine vollständige
diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen
benützt werden (für die Badeanstalten findet Z. 8, für Produktions- und Tätigkeitsprogramme zu geben. In
Erholungsheime Z. 7, für Betriebssportgemeinschaften diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz.
Z. 14 des Abschnittes B, EHVB sinngemäß Anwen-
dung); 2.2 Art. 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwen-
den, dass sich der Versicherungsschutz nur auf quan-
2.10 Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönli- titative Erweiterungen des versicherten Risikos (Be-
che Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer des versi- triebserweiterungen) erstreckt.
cherten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung (Pkt.
3. findet sinngemäß Anwendung); 3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte
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3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von der Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den ent-
Art. 3, Pkt. 1. AHVB auf in allen Staaten der Erde, aus- stehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den
genommen USA, Kanada und Australien, eingetretene Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem
oder den für ihn handelnden Personen vom Export Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für
(auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Über-
gabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein 4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer
konnte. rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse-
nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer an-
3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1 ist nicht ge- deren Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Ver-
geben, wenn die Schadenermittlung und sicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in
-regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Pro-
Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Ver- dukt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis
sicherungsnehmer verhindert wird. des Endproduktes steht;
4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinba- 4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche-
rung (Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung
und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhän-
gig davon, ob ein Sach- oder Vermögenschaden im 4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Frei-
Sinne dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der legen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbrin-
Versicherungsschutz abweichend von Art. 1 und Art. gen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Aus-
7, Pkt. 24 AHVB auch auf das Produktehaftpflichtrisiko, genommen hiervon bleiben die Kosten für die Nachlie-
soweit es sich handelt um ferung der Ersatzprodukte einschließlich Transport-
kosten.
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen,
die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verar- Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene
beitung von durch den Versicherungsnehmer geliefer- Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungs-
ten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und schutz nur in der Höhe der günstigsten versicherten
zwar Kosten.
4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Pro- Es besteht kein Versicherungsschutz,
dukte;
4.1.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn han-
4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endproduktes auf- delnden Personen die mangelhaften Produkte selbst
gewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ih-
das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; rem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen,
einbauen oder verlegen lassen.
4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des
Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. 4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der
Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarte-
veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle ten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft
der Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 hergestellt oder verarbeitet werden, ohne dass ein
und 4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös. Sachschaden gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB vorliegt,
und zwar
Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhält-
nis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Ver- 4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine ein-
sicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der gebrachten Produkte;
bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu er-
warten gewesen wäre; 4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung auf-
gewendeten Kosten;
4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer
rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse- 4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des
nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer an- Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles.
deren Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Ver- Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass
sicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle
dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Pro- der Versicherungsleistungen nach den Punkten
dukt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis 4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös;
des Endproduktes steht; 4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer
4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche- rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemesse-
rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung nen Nachbesserung des Endproduktes oder einer an-
und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. deren Schadenbeseitigung entstehen;
4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung o- 4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versiche-
der Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versi- rungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung
cherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbei- 4.2 Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1
tung mit anderen Produkten stattfand, und zwar
4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1.
4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endproduktes auf- AHVB die Lieferung eines mangelhaften Produktes
gewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in
das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; der Folge kurz ”Lieferung" genannt).
4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des 4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich
Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles.
Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass Abweichend von Art. 3 AHVB erstreckt sich der Versi-
veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle cherungsschutz auf Lieferungen, die in Österreich er-
folgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1
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bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt. 3. findet jedoch Insassen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder
sinngemäß Anwendung. Raumfahrzeuge.
4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich 5.2 Nur in den gemäß Pkt. 4. durch besondere Vereinba-
rung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versi-
Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungs- cherungsschutz für Folgeschäden, wie z.B. Betriebs-
schutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit unterbrechung oder Produktionsausfall.
des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige
des Schadens beim Versicherer spätestens zwei
Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages 3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
einlangt.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
4.2.4 Serienschaden der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde und
Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gelten mehrere bewusst -– insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten-
Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus oder zeitsparenden Arbeitsweise – den für den versicherten Be-
derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als trieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder be-
ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus hördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch
gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehenden einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter
Ursachen Schäden auslösen, sofern zwischen diesen oder dessen leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfas-
Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder techni- sungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1974), in der jeweils geltenden
scher Zusammenhang besteht. Fassung, bzw. über Veranlassung oder mit Einverständnis einer
dieser Personen.
Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
4.2.5 Selbstbehalt 4. Betriebsübernahme
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines
entgegen dem generellen Selbstbehalt in der Polizze Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen
10 % des Schadens, mindestens EUR 500,00. Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an
5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der
Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhält-
5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – nis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des §
auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang) gelten
Pkt. 4. – sinngemäß.
5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es
sich nicht um ausdrücklich gemäß Pkt. 4.1 mitversi-
cherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des
Art. 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt. 9. der AHVB wird
besonders hingewiesen;
5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garan-
tieverträgen und Verschleiß, der üblicherweise zu er-
warten ist;
5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Ar-
beiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wir-
kung im Hinblick auf den konkreten Verwendungs-
zweck den jeweiligen Erkenntnissen der Technik und
der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt
war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gege-
ben, wenn für die Verwendung eines Produktes die
aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften
notwendige Zulassung nicht vorliegt;
5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Ar-
beiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder
Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz
vergeben wurde;
5.1.5 Ansprüche aus
5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-,
Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder
Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen so-
wie Seilbahnen;
5.1.5.2 Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für
Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lie-
ferung von Teilen für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raum-
fahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersicht-
lich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-,
Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbah-
nen bestimmt waren;
5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen
von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl we-
gen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, ein-
schließlich der mit diesen beförderten Sachen und der
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Abschnitt B: 1.1) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln,
die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei be-
Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- sonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versiche-
und Nichtbetriebsrisken rungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- o-
der entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder
1. Deckung reiner Vermögensschäden
Entladen.
Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer beson-
2. Gemietete bahneigene Lagerplätze
deren Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden vorge-
sehen ist, so gilt Folgendes: Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1,
Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die dem Ver-
1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die
sicherungsnehmer obliegende vertragliche Haftung
weder Personenschäden noch Sachschäden sind (Art. aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der ”Allgemeinen
1, Pkt. 2 AHVB), noch sich aus solchen Schäden her- Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge"
leiten.
der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Ausgabe 1992).
2. Abweichend von Art. 1 AHVB ist Versicherungsfall ein 3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
Verstoß (Handlung oder Unterlassung), der den versi-
cherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2.
Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erstreckt sich auch auf die dem Versicherungsnehmer
erwachsen oder erwachsen könnten. nach den dort angeführten Bedingungen obliegende
vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden. Die
2.1 Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch
Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der
alle Folgen Pauschalversicherungssumme, sofern in der Polizze
- eines Verstoßes, nichts anderes vereinbart ist, 2,5 % davon.
- mehrerer auf derselben Ursache beruhenden Ver- 4. Zu den Punkten 1. bis 3.
stöße, 4.1 Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende
- mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehenden Ereignis ganz oder teilweise auf ein Verschulden der
und auf gleichartigen Ursachen beruhenden Ver- Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt
stöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein recht- eine Aufhebung oder Minderung der Haftung des Ver-
licher, technischer oder wirtschaftlicher Zusam- sicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschul-
menhang besteht. dens ein.
Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. 4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstra-
fen jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung des Versi-
3. Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungs- cherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-,
schutz, wenn der Verstoß in dem in der Polizze verein- Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten, Anschaf-
barten örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, fungen und Ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn
sich in diesem wirtschaftlich auswirkt und auch die Gel- übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer sei-
tendmachung des Anspruches in diesem örtlichen Gel- nen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachge-
tungsbereich erfolgt. kommen ist.
4. Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungs- 4.3 Haftungen, die über die obgenannten ”Allgemeinen
schutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" und ”All-
des Versicherungsschutzes begangen wurde und die gemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestand-
Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer verträge" hinausgehen, fallen nur aufgrund besonderer
spätestens 1 Jahr nach Beendigung des Versiche- Vereinbarung mit dem Versicherer unter Versiche-
rungsvertrages einlangt. rungsschutz.
4.1 Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
gilt im Zweifel der Verstoß mit dem Tag als begangen,
an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vor- 1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
genommen werden müssen, um den Eintritt des Scha-
dens abzuwenden. Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahl-
bauunternehmen), Baumeister (Maurermeister), Bau-
5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schä- gewerbetreibender, Zimmermeister, Brunnenmeister,
den durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, As-
Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung sei- phaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenle-
tens des Personals des Versicherungsnehmers oder ger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure,
anderer für ihn handelnder Personen, durch Verlust o- Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und Klima-
der Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und techniker, Abbruchsunternehmer, Baggereien (Deich-
Wertsachen sowie durch Überschreitung von Kosten- gräber), Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsun-
voranschlägen und Krediten. ternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunterneh-
mer und Tiefbohrunternehmer.
2.Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
1. Anschlussbahnen Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A
der EHVB insbesondere auch auf Schadenersatzver-
1.1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1,
pflichtungen
Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die vertrag-
liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund 2.1 aus Personen- und Sachschäden, die aus vom Versi-
des Abschnittes ”Haftung der ”Allgemeinen Bestim- cherungsnehmer vorgenommenen Planungen entste-
mungen der Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH hen;
510 in der Fassung der Ausgabe 1979).
2.2 aus Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizi-
1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von täts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle
Art. 7, Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB auch auf die gesetz- und dgl.), wobei Art. 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB
liche und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt. keine Anwendung finden;
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2.3 aus Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens 1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden
von Bauwerken, nur bei gesonderter Vereinbarung in Wald, letzteren falls jedoch nur für den eigenen Bedarf;
der Polizze;
1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und
2.4 aus Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der ver-
eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles sicherten Land- und Forstwirtschaft;
eines solchen sowie durch Erdrutschungen;
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche,
2.5 aus Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Un- Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Art.
terlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifun- 6 AHVB.
gen und Verspreizungen);
Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR
2.6 aus Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe fol- 75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs-
gender Bestimmungen: summe.
2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt,
Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne sofern in der Polizze kein genereller Selbstbehalt ver-
der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77/1954), einbart ist, in jedem Versicherungsfall EUR 400,00.
in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt wer-
den. 1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der
versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur un-
2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von ter der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem
100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versi- Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verord-
cherungsschutz ausgeschlossen. nung (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden
Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden, die sich
2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versi- innerhalb eines Radius von 100 m von der Spreng-
cherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen stelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausge-
bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschrie- schlossen. Der Versicherer haftet nicht für solche
benen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerech- Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz An-
net werden muss. wendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnah-
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener- men üblicherweise gerechnet werden muss;
satzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsge- 1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkos-
meinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Ar- ten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Ei-
beitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeits- genleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreiten. Ab-
gemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages schnitt B, Z. 3, Pkt. 2. EHVB findet Anwendung. Für
gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft. solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtun-
gen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversi-
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und chert; Voraussetzung ist, dass die technische Planung,
ähnliche Betriebe Baukoordination, Leitung und Ausführung der Arbeiten
Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versiche- einem hierzu behördlich berechtigten Ziviltechniker o-
rungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund der Gewerbetreibenden übertragen werden;
des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) wegen Perso- 1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm
nen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Begutachtung § 2 Abs 4) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in der je-
nach § 57 a Kraftfahrgesetz (BGBI. Nr. 267/1967), beide in der weils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnauf-
jeweils geltenden Fassung. wand unter Hinzurechnung etwa gewährter Natural-
leistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet (Pkt.
1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwendung);
5. Rauchfangkehrer
1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z.
Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versiche- 5 (iVm § 2 Abs 9) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994) in
rungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche
des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter
geltenden Fassung. Naturalleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet;
1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Abschnitt B, Z. 7 EHVB, wenn keine behördliche Ge-
werbeberechtigung erforderlich ist.
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A 2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Ver-
der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen sicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe
von Abschnitt B, Z. 16 EHVB sowie die gleichartige
1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwen- Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Z. 16, Punkte
dungszweck (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwen- 3.1 und 3.2 EHVB mitversicherten Personen.
dung);
3. Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Äquivalenz
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versiche- zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsneh-
rungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus mer verpflichtet, bei Änderungen der Hektar-Anzahl
Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren und aus (z.B.. infolge Zukauf) dem Versicherer innerhalb von 3
der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Per- Monaten nach der Veränderung schriftlich diesen Um-
sonen sowie dem Fahren von Kutschen und Schlitten stand anzuzeigen. Sollte der Versicherungsnehmer
aller Art, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zum Ab- dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist ein allfälli-
schluss einer Versicherung besteht. ger Schadenersatzbetrag um den Anteil der Nichtmel-
Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an dung zu kürzen.
Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen; 7. Fremdenbeherbergung
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des
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Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Be- 2.2 durch augenfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass
schädigung von eingebrachten Sachen der zur Beher- Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbar-
bergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gel- keiten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen
ten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder ei- sind.
nem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen
angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht 3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß
sind. den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprü-
che aus Schäden an den von den Badegästen einge-
2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der brachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zube-
Versicherungsschutz auch auf die gleichartige Haftung hör und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahr-
des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Ab- zeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadener-
handenkommen der in Pkt. 1. bezeichneten Sachen. satzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB be-
ruht.
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Ver-
sicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungsfreiheit des 4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.
Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Be-
grenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) – ver- 9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
pflichtet
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2.1 im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer
Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheits- 2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters
behörde Anzeige zu erstatten; bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert, soweit nicht
anderweitig Versicherungsschutz besteht.
2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberech-
tigung bedarf, überdies durch augenfälligen Anschlag 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1,
bekannt zu geben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezah- Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
lungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versiche-
der hierfür bezeichneten Stelle des versicherten Be- rungssumme von EUR 7.500,00.
triebes zu hinterlegen sind. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit
eintreten, sofern die schadenverursachende medizini-
Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß sche Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Ein-
den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprü- schränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet
che aus Schäden Anwendung.
3.1 an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-
über den Rahmen der Beförderung hinausgehenden Hilfe-Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB
Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungs- weltweit mitversichert; die Einschränkung nach Art. 3,
nehmer oder seine Leute; Pkt. 1, 2.Satz AHVB findet keine Anwendung.
3.2 an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Was- 5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und
serfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und Tierkliniken aus Schäden an den behandelten Tieren
den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sa- sind abweichend von Art. 7, Pkt. 10. AHVB mitversi-
chen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den chert.
§§ 970 oder 970a ABGB beruht;
6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf-
3.3 aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen tungsgesetzes:
aus allgemein zugänglichen Räumen, in denen Spei-
sen oder Getränke verabreicht werden. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr.
Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versiche-
rungssumme von EUR 7.500,00. 10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanato-
rien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
8. Badeanstalten
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auf die Haftung des Versi- 2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ih-
cherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädi- rer Begleitpersonen:
gung der von den Badegästen eingebrachten Sachen. Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet sinngemäß Anwendung.
2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1,
Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhan- aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versiche-
denkommen von Sachen, welche von Badegästen in rungssumme von EUR 7.500,00.
den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und
Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Bade- 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
anstalt in Verwahrung genommen werden. von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit
eintreten, sofern die schadenverursachende medizini-
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Ver- sche Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Ein-
sicherungsnehmer – bei sonstiger Leistungsfreiheit schränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet
des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Anwendung.
Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) – ver-
pflichtet Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-
Hilfe-Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB
2.1 im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer weltweit mitversichert, jedoch nur insoweit, als hiefür
Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheits- nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; die
behörde Anzeige zu erstatten;
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Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2.Satz AHVB findet 2.4 jener Personen, die infolge Fruchtniesung, Konkurs- o-
keine Anwendung. der Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungs-
nehmers treten.
5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf-
tungsgesetzes: Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei wel-
chen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialver-
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, sicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftrag-
Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen ten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt.
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr.
20/1949) in der jeweils geltenden Fassung. 3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tape-
ten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wandverklei-
11. Haus- und Grundbesitz dungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen
Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten –
Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite
pflichtungen des Gebäudes – leistet der Versicherer abweichend
1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, von Art. 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht
Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben
versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstel-
auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie lungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskos-
z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimm- ten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat.
becken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen. Entstehen die genannten Schäden durch Über-
Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit schwemmungen, Grundwasser oder im Zusammen-
der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatba- hang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach
destrand ist mitversichert. Maßgabe des Art. 1 AHVB.
1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- 4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Woh-
und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, nungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren
wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Ein- Angehörigen (Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB) sind mitversichert,
rechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 75.000,00 sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter
nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 3, Pkt. 2. EHVB fin- nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlas-
det Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Scha- sung für den eingetretenen Schaden selbst verant-
denersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers wortlich sind.
als Bauherr mitversichert; Voraussetzung ist, dass die Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinnge-
technische Planung, Baukoordination, Leitung und mäß auch für die von diesen Personen benützten
Ausführung der Arbeiten einem hiezu behördlich be- Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten.
rechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden
übertragen werden. 12. Tierhaltung
Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkungen 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schaden-
oder Erschütterungen sind im Rahmen des Versiche- ersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreu-
rungsschutzes nur dann insoweit gedeckt, wenn durch ers oder Verfügungsberechtigten.
diese Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes
so beeinträchtigt ist, dass die nach den geltenden Nor- Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versiche-
men vorgegebenen Sicherheiten unterschritten wer- rungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus
den bzw. dass die Standsicherheit nicht mehr gewähr- Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren.
leistet ist. Schäden durch Verstaubung sind vom Ver-
sicherungsschutz ausgeschlossen. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa
1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anlieger-
Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B,Z. 7 staat eingetreten sind.
EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung
erforderlich ist;
13. Wasserfahrzeuge
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lage-
rung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolu- 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener-
men von 100 Liter nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. satzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und
der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem
75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs- Wasserfahrzeug befördert werden.
summe.
2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt, des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und
sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart ist, in Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) zur
jedem Versicherungsfall EUR 400,00. Folge hat, wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schaden- Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behörd-
ersatzverpflichtungen lich vorgeschriebene Berechtigung besitzt.
2.1 des Hauseigentümers und -besitzers; 3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Sachen, welche
2.2 des Hausverwalters und des Hausbesorgers; die beförderten Personen an sich tragen oder als Rei-
segepäck mit sich führen.
2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsneh-
mers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in 4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Scha-
Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt; denersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der
Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehöri-
gen Trainingsläufen.
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14. Vereine 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadener-
satzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu
(Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. Nr. I, 66/2002 in der je- deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde.
weils geltenden Fassung)
5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen
Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungs-
pflichtungen aus der nehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt werden.
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Ge- 6. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet für Berufs- und Werks-
bäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und feuerwehren Anwendung.
Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versi-
cherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet 16. Privathaftpflicht
sinngemäß Anwendung);
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver-
Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort pflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatper-
der Veranstaltung. son aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Aus-
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schaden- nahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder
ersatzverpflichtungen gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des 1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder
Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal
zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines ange- einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern
stellt hat; keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich
ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung);
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungs-
nehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienst- 1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk-
lichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Aus- und Fernsehempfangsanlage;
schluss von Personenschäden, bei welchen es sich 1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitneh-
mern des versicherten Vereines im Sinne der Sozial- 1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge-
versicherungsgesetze handelt; nommen die Jagd;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und
statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sport-
Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des gerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderwei-
tig Versicherungsschutz besteht. 1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen
Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich
die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtun- 1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der
gen aus der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z.
13 EHVB findet Anwendung);
3.1 Innehabung oder Verwendung von
1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen; motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie
von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten Anwendung);
und Loipen.
1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung
3.2 Haltung oder Verwendung von und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen
3.2.1 Tieren; Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
3.2.2 Wasserfahrzeugen. 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschä-
den aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6
3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationa- AHVB.
len Wettbewerben.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR
4. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung. 75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs-
summe.
15. Feuer- und Wasserwehren
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt,
1. Abschnitt B, Z. 14, Punkte 1. und 2. EHVB finden sinn- sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart ist, in
gemäß Anwendung. jedem Versicherungsfall EUR 400,00.
2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf- 3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige
tungsgesetzes: Schadenersatzverpflichtungen
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, 3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-
Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen meinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefähr-
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. ten;
20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-,
3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers,
internationalen Wettbewerben erstreckt sich der Versi- seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefähr-
cherungsschutz abweichend von Art. 3 auf Versiche- ten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll-
rungsfälle, die in Europa eingetreten sind. endung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern
und solange sie über keinen eigenen Haushalt und
kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
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3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus 5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige
einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusli- Schadenersatzverpflichtungen
che Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge-
schlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich 5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-
um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der meinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefähr-
Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des ten;
Versicherungsnehmers handelt. 5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-,
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers,
von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefähr-
oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anlieger- ten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Voll-
staat eingetreten sind. endung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern
und solange sie über keinen eigenen Haushalt und
17. Erweiterte Privathaftpflicht kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des 5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus
Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusli-
pflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatper- che Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge-
son aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Aus- schlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich
nahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der
gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des
Versicherungsnehmers handelt.
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder
Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal 6. Abweichend von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB sind nur Scha-
einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern denersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und
keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich 5.2 versicherten Personen vom Versicherungsschutz
ist (Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung); ausgeschlossen.
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- 7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
und Fernsehempfangsanlage; von Art. 3 AHVB auf die ganze Erde. Art. 3, Pkt. 1, 2.
Satz AHVB findet keine Anwendung.
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
18. Erziehungswesen
1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge-
nommen die Jagd; 1. Schulen und Erziehungsanstalten
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und 1.1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sport-
gerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; 1.2 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht
Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung); dem Verlust oder Abhandenkommen) von Sachen der
Schüler oder Zöglinge.
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der
Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 2. Lehr- oder Aufsichtspersonen
13 EHVB findet Anwendung);
Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver-
motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie pflichtungen des Versicherten aus der Lehr- und Auf-
von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet sichtstätigkeit.
Anwendung);
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durch-
1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung führung schulischer Veranstaltungen (auch Maturar-
und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen eise), und zwar auch außerhalb des Lehrplanes, je-
Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. doch mit Genehmigung der Schulleitung.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschä- Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend
den aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle aus der Durch-
AHVB. führung dieser Veranstaltungen in Europa oder einem
außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR
75.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs- 4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaf-
summe. tungsgesetzes:
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt, Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7,
sofern in der Polizze nichts anderes vereinbart wurde, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
in jedem Versicherungsfall EUR 400,00. aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr.
20/1949) in der jeweils geltenden Fassung, wobei
3. Art. 7, Pkt. 10. AHVB findet nur insoweit Anwendung, reine Vermögensschäden bis zu einer Versicherungs-
als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den summe von EUR 7.500,00 mitgedeckt sind.
mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet,
gepachtet oder in Verwahrung genommen wurden o- 19. Spezialschulen
der einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder
Wartung) unterzogen wurden. Für Spezialschulen, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fall-
schirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit-
4. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich und Schischulen gilt:
der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatz-
verpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Die-
ser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse 2. Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung.
mit einer Höchstdauer von einem Monat.
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3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Ver- 1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck
wendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahr- des Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen,
zeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art. 7, Pkt. 5. -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden,
AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. sofern die Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus
Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Z. 3
Der praktische Unterricht an sowie der Transport von EHVB findet Anwendung);
diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten.
1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen,
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter
versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Auf- der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den un-
sichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter ter den Punkten 1. und 2. versicherten Risiken dienen
Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfge- (Abschnitt B, Z. 3 EHVB findet Anwendung);
räten oder Reitpferden.
1.4 aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.
20. Speziallehrer
Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die
Für Speziallehrer, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung- Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen
), Motorboot -, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und Schilehrer, aus der Innehabung und dem Betrieb von gemeinde-
sowie Bergführer gilt: eigenen Mülldeponien und Müllbeseitigungsanlagen,
Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.
1. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung.
2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadener-
2. Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung. satzverpflichtungen der zu Robotleistungen herange-
3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkei- zogenen Personen.
ten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der 3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die
für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen Versicherung auch auf Sachschäden durch Um-
und behördlichen Vorschriften berechtigt ist. weltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.
4. Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer be- 4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.
hördlichen Qualifikation gleichgehalten.
5. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Ver- 22. Kirchen, Kultusgemeinden
wendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahr- 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des
zeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art. 7, Pkt. 5. Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver-
AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. pflichtungen aus
Der praktische Unterricht an sowie der Transport von 1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw.
diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten. Kultusgemeinde;
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des 1.2 der Durchführung von Veranstaltungen durch den Ver-
versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Auf- sicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der
sichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Veranstaltung;
Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfge-
räten oder Reitpferden. 1.3 der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken,
Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen
21. Politische Gemeinden und Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen,
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen und
Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- nicht vermietet oder verpachtet sind, sowie aus dem
pflichtungen der Gemeinde Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien
(Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung).
1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land-
und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriel- 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schaden-
len Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ersatzverpflichtungen der gesetzlichen Vertreter des
ist, sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhö- Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auf-
fen und Krematorien (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet trag für ihn handelnden Personen.
Anwendung);
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Anhang
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
(Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes.)
§ 6. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14
Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver-
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Ob- trags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung
liegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zah-
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versi- lung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurück-
cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, zutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf
so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fällig-
Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der keitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Mona-
tes, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Ein-
hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, tritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist
es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschul- des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer
dete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
eines Monates nicht, so kann er sich auf die verein- dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen
barte Leistungsfreiheit nicht berufen. Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert
war.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem
Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs.
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der
die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese
Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das hingewiesen hat.
höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zu-
rückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die kei- Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
nen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den § 39.
Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn
die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so
kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungs- dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von min-
nehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder destens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung
der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versi- genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unter-
cherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbar- schrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die
keit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Ver- nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden
sicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht be- sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser
rufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Vorschriften, ist unwirksam.
Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen
Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer oblie- (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist
genden Leistung gehabt hat. ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Ein-
trittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden ver-
zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht hindert war.
ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf
grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündi-
Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung sol- gungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer
cher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann be-
die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, reits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbun-
so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, so- den werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
weit die Verletzung weder auf die Feststellung des Ver- wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt
sicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Um- mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versiche-
fang der dem Versicherer obliegenden Leistung Ein- rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich auf-
fluss gehabt hat. merksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung
fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kün-
Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt digung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,
sein soll, ist unwirksam. innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zah-
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verlet- lungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versi-
zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab- cherungsfall bereits eingetreten ist.
leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind o- Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
der ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in
der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 39a.
§ 38. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der
Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt
eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versi-
cherers nicht ein.
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§ 69. (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser
Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet
veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwer- in diesen Fällen für die Prämie nicht.
ber in die während der Dauer seines Eigentums aus
dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte § 71.
und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzu-
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes zeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom
laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer
Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche-
rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein-
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der tritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge-
durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begrün- hen müssen.
deten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu las-
sen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt be-
der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen stehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt be-
Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. kannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen
müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlas-
§ 70. sen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Ver- den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen
sicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden
einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht er- Leistung gehabt hat. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des
lischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündi-
Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er gung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung
von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat. nicht erfolgt ist.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhält-
nis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger
Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versiche-
rungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt,
wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Er-
werb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versi-
cherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungs-
recht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt
an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versi-
cherung Kenntnis erlangt hat.
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Ergänzende Bedingungen für die Haus- und Grundbesitzhaftpflichtver-
sicherung
Variante Top Exklusiv (EBHP IP T 2025)
Allgemeiner Teil
Auf diese Ergänzenden Bedingungen finden die Bestimmungen der Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2017/1) Anwendung.
Besonderer Teil
In Ergänzung der EHVB 2017/1 Punkt 11 gelten folgende Schadenersatzverpflichtungen mitversichert
• die Veranstalterhaftpflicht für Mieter- oder Eigentümerversammlungen (gilt nicht für Betriebsobjekte).
In Erweiterung der EHVB 2017/1 Punkt 11, 1.2 gilt mitversichert, sofern der Bauproduktionswert 20% der Pauschalversicherungs-
summe nicht überschreitet:
• Bauherrnhaftpflicht für Zu- und Umbauten.
In Ergänzung der EHVB 2017/1 Punkt 11 lit. 3 gelten mitversichert:
• Schäden durch Niederschlags- oder Schmelzwasser in vermieteten und im Eigentum des Versicherungsnehmers be-
findlichen Räumlichkeiten bis 100% der Pauschalversicherungssumme.
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