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Volltext aufklappen: AHVB und EHVB 2005 (Fassung 12)
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ALLGEMEINE UND ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
(AHVB2005.12 und EHVB2005.12)
Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglassen der
Jahreszahl einfach AHVB oder EHVB. Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversich-
erung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden. Die zitierten Bestimmungen des VersVG sind im
Anhang abgedruckt.
Inhaltsverzeichnis der AHVB und EHVB
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu?
Wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen?
(Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)
Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode?
Wann ist die Prämie zu bezahlen?
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend
gemacht werden? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)
Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
2. Produktehaftpflichtrisiko
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
4. Betriebsübernahme
Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken
1. Deckung reiner Vermögensschäden
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
5. Rauchfangkehrer
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
7. Fremdenbeherbergung
8. Badeanstalten
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
11. Haus- und Grundbesitz
12. Tierhaltung
13. Wasserfahrzeuge
14. Vereine
15. Feuer- und Wasserwehren
16. Privathaftpflicht
17. Erweiterte Privathaftpflicht
18. Erziehungswesen
19. Spezialschulen
20. Speziallehrer
21. Politische Gemeinden
22. Kirchen, Kultusgemeinden
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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AHVB)
Artikel 1
Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
1. Versicherungsfall
1.1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus
welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen oder
erwachsen könnten.
1.2. Serienschaden
Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall.
Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen, in zeit-
lichem Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher,
wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
2. Versicherungsschutz
2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines
Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten
Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz "Schadenersatzverpflichtungen" genannt).
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatz-
verpflichtung im Rahmen des Art 5.5.
2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann
versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft-
pflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen
Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
2.3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen.
Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.
Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien
gelten nicht als Sachschäden.
Artikel 2
Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte
Erweiterungen des versicherten Risikos.
2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen
bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen
mittels eingeschriebenen Briefes den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat kündigen.
Artikel 3
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle.
Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-Amerikanischem,
Kanadischem oder Australischem Recht - bei welchem Gerichtsstand auch immer - klagsweise
geltend gemacht werden.
2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österreichischen
Sozialversicherungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist.
Artikel 4
Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff VersVG)
eingetreten sind.
Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten
sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind
nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des
Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts
bekannt war.
2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis
der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte
Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungs-
verhältnis gemäß Art 12 kündigt oder bei Risikowegfall (Art 12.4.), besteht nicht nur für die
während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des
Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz.
Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten
und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts
bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versicherungs-
schutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht.
Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes
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eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens
nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versich-
erungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten.
3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten nachprüfbaren
Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.
Artikel 5
Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall
im Sinne des Art 1.1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
schadenersatzpflichtige Personen erstreckt.
Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden
und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen
sind, zusammen.
2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicher-
ungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder
gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt
sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente
die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Ver-
sicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der
Rente erstattet.
Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der im Zeitpunkt des Versicherungs-
falles geltenden, von der Statistik Austria herausgegebenen Rententafel und eines
Zinsfußes von jährlich 3 Prozent ermittelt.
5. Rettungskosten; Kosten
5.1. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.
5.2. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außerge-
richtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schaden-
ersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
5.3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Art 8.1.5)
geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
5.4. Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzverpflichtung durch Aner-
kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und
der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen
Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten,
hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Haupt-
sache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Artikel 6
Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des
Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer
Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:
1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern
durch Immissionen.
2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an Erd-
reich oder Gewässern - besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich einge-
tretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien
Betriebsgeschehen abweicht.
Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung
gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen
Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.
Art 7.11. findet keine Anwendung.
3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.
3.1. Versicherungsfall
3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art 1.1. die erste nachprüfbare Feststellung einer Um-
weltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder
erwachsen könnten.
3.1.2 Serienschaden
Abweichend von Art 1.1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelöster
Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststel-
lungen von Umweltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zusammenhang stehende Vor-
fälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder
technischer Zusammenhang besteht.
Art 4.2. AHVB findet sinngemäß Anwendung.
3.2. Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht abweichend von Art 3, wenn die schädigenden Folgen der Umwelt-
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störung in Österreich eingetreten sind; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet
Anwendung.
3.3. Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während
der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahren danach festgestellt wird
(Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen.
Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt
wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist,
ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des
Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum
Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und
auch nicht bekannt sein konnte.
Art 4.2. findet sinngemäß Anwendung.
3.4. Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) - verpflichtet,
3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und
Auflagen, die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirt-
schaftsverbandes einzuhalten;
3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten
oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszufüh-
ren.
Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorge-
schrieben ist - müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. Diese
Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage
oder deren letzter Überprüfung.
3.5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehand-
lungsanlagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die Endlagerung
(Deponierung) von Abfällen jeder Art.
Artikel 7
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
1. Unter die Versicherung gemäß Art 1 fallen insbesondere nicht
1.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
1.2. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der
gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;
1.3. die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den
Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätz-
lich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten
2.1. eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwar-
tet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten-
oder zeitsparenden Arbeitsweise);
2.2. die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren
oder geleisteten Arbeiten.
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaft-
ungs- (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der
jeweils geltenden Fassung.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, ins-
besondere mit
4.1. Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;
4.2. der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleunigung
geladener Teilchen erzeugt werden;
4.3. der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der
Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Ver-
wendung von
5.1. Luftfahrzeugen,
5.2. Luftfahrtgeräten,
5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im
Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich
tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als
ortsgebundene Kraftquelle.
Die Begriffe Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr.
253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliches Kennzeichen im Sinne des
Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.
6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden
6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;
6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, eingetragene Partner,
Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stief-
eltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer
Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);
6.3. Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen (Pkt. 6.2.);
6.4. Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2.) beteiligt
sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner
Angehörigen (Pkt. 6.2.) an diesen Gesellschaften; weiters
Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer
oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2) zugehören und zwar im Ausmaß der unmittelbaren und/oder
mittelbaren prozentuellen Beteiligung des herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften.
Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden
deren gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen
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gleichgehalten.
7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch
Veränderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen, gleichgültig ob
die Veränderung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf
direkten gen- oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist.
Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen.
8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch Gewalthand-
lungen von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen und
terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kund-
gebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen.
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an
den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) her-
gestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Liefer-
ung liegenden Ursache entstehen.
10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
10.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet,
geleast oder gepachtet haben;
10.2. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung
genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt (z.B.
Übergabe einer Sache zu Reparatur und/oder Servicearbeiten);
10.3. Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im Rahmen
von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;
10.4. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer
sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
10.5. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung
oder einer sonstigen Tätigkeit sind.
11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen
durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssig-
keiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen
durch Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen
und Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem
Wasserrechtsgesetz (BGBl. Nr. 215/1959) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.
Ebensowenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige Schadenersatzverpflichtungen, die
daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, Wartung oder
Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt.
13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder stehen.
14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf
Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang
stehen.
15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Sach- und/oder
Vermögensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnittes A, Z.2.4 EHVB (erweiterte
Deckung der Produktehaftpflicht) fallen.
16. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus
Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
17. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus
Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Artikel 8
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
(Obliegenheiten)
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
1. Obliegenheiten
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt:
1.1. Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicher-
ungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art 11.3.1. auf Anfrage wahrheits-
gemäß mitzuteilen.
1.2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung
der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen
Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel
als besonders gefahrdrohend.
1.3. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des
Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.4. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kennt-
nis, falls erforderlich auch fernmündlich, zu informieren.
Insbesondere sind anzuzeigen:
1.4.1 der Versicherungsfall;
1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder
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Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.5. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des
Schadens zu unterstützen.
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand)
zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozess-
führung zu überlassen.
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht
möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle
gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine
Schadenersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungs-
nehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu
vergleichen.
2. Vollmacht des Versicherers
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle zweck-
mäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Artikel 9
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Artikel 10
Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu?
Wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen?
(Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)
Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst auch
Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag
bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß
anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die
Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungs-
vertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
Artikel 11
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und
wann beginnt der Versicherungsschutz?
In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
1. Versicherungsperiode
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abge-
schlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.
2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
2.1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom
Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages
(Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung
zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt mit der
Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die
einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften
weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
gegeben.
2.2. Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten Fällig-
keitsterminen zu entrichten.
2.3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff VersVG.
3. Prämienabrechnung:
3.1. Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder an-
derer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwart-
enden Verhältnissen entsprechende Größe zugrundegelegt.
Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzutei-
len, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten
Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines
Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen. Der Versicherer hat nach Empfang
der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder
Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig.
3.2. Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die
Wahl, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugs-
prämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine
Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals
zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Versicherungsjahr,
das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträg-
lich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Ver-
zugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zu viel gezahlten Betrag rückzuerstatten.
Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3. Anwendung.
3.3. Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben
Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versiche-
rungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu gewähren.
Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine Obliegenheits-
verletzung dar (siehe Art 8.1.1.).
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4. Begriffsbestimmungen
4.1. Lohn- und Gehaltssumme
Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkvertrags- und sonstige Entgelte -
welche Bezeichnungen sie auch immer tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen,
Weggelder usw.) - sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter, Leiharbeiter
usw.); als anzurechnende Entgelte gelten auch die Vergütungen an freie Dienstnehmer und/oder
Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf das Vorliegen eines Arbeitsver-
hältnisses kommt es nicht an.
Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende
Haushalts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-,
Unglücks- oder Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen, Betriebs- oder Dienstjubiläen;
Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen.
4.2. Umsatz
Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle Lieferungen und sonstigen Lei-
stungen zu verstehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche Geltungsbe-
reich des Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt, exklusive der Erlöse aus Lizenzen, aus
Veräußerungen eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von Wirtschafts-
gütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994); Umsatz ohne Mehrwertsteuer.
Artikel 12
Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
1. Vertragsdauer
Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, verlängert sich der Versicher-
ungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Für
Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungs-
nehmers gehört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der Versicherer den Versicherungs-
nehmer auf die Rechtsfolge der Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung frühestens
sechs Monate, spätestens aber vier Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit besonders
hinweisen wird.
2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG.
3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichverfahrens über das Vermögen des Versicherungs-
nehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
4. Risikowegfall
Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüg-
lich dieses Risikos.
Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicherungsver-
trages auf den verbleibenden Umfang.
5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene
Vertragslaufzeit.
6. Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risikowegfall nach Pkt. 4. schließt die Anwendung
der Bestimmungen des Art 11.3. nicht aus.
7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie
gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages - soferne darüber nicht eine
besondere Vereinbarung getroffen worden ist - die Nachzahlung des Betrages
fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum
geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Macht der Versicherer vom
Kündigungsrecht gemäß Pkt. 2 Gebrauch oder wird der Versicherungsvertrag gemäß Pkt. 3 ge-
kündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden.
Artikel 13
Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich
geltend gemacht werden? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)
Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich
das Gericht des inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zuständig.
Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
Artikel 14
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist für sämtliche Anzeigen und
Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer die geschriebene Form erforderlich,
sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem
die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass
dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des
Erklärenden zugehen muss.
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ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
(EHVB)
ABSCHNITT A:
Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Art 1 AHVB) nach
Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers
aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung.
Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen
Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.
2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus
2.1. der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen im
versicherten Betrieb;
2.2. der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
2.3. der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den
versicherten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungs-
nehmers benützt werden (B 11 EHVB findet Anwendung);
2.4. der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und
Arbeitnehmer des versicherten Betriebes (B 11 EHVB findet Anwendung);
2.5. Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden;
2.6. einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, B 15 EHVB findet
Anwendung);
2.7. dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den Ver-
sicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Personen, unter der Voraussetzung der Einhaltung
der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der
Waffengebrauch zu Jagdzwecken);
2.8. der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche
Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hiefür nicht anderweitig Ver-
sicherungsschutz besteht;
2.9. Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungs-
heimen, Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch
betriebsfremde Personen benützt werden (für die Badeanstalten findet Z. 8, für Erholungs-
heime Z. 7, für Betriebssportgemeinschaften Z. 14 des Abschnittes B, EHVB sinngemäß
Anwendung);
2.10. Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönliche Schadenersatzpflicht der Arbeit-
nehmer des versicherten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung (Pkt. 3. findet sinngemäß
Anwendung);
2.11. der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (B 12 EHVB findet Anwendung);
3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2. Schadenersatzverpflichtungen
3.1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;
3.2. sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Ver-
richtung verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um Arbeits-
unfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der
Sozialversicherungsgesetze handelt.
Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind gemäß Pkt. 3.1
oder Pkt. 3.2 auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert.
2. Produktehaftpflichtrisiko
Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nach-
stehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert:
1. Begriffsbestimmungen
1.1. Das PRODUKTEHAFTPFLICHTRISIKO ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für
Schäden, die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten
Arbeit nach Übergabe verursacht werden.
1.2. Der MANGEL kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur,
Lagerung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzu-
führen sein.
1.3. Als PRODUKTE gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in
Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung.
1.4. Die LIEFERUNG ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen
Dritten, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die
tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf das
Produkt oder seine Verwendung auszuüben.
1.5. Die ÜBERGABE EINER GELEISTETEN ARBEIT ist deren Fertigstellung und tatsächliche Übernahme
durch den Auftraggeber oder einen Berechtigten.
2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme
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[Seite 9]
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2.1. Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Vertragsabschluss dem Versicherer eine voll-
ständige Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und Tätigkeits-
programme zu geben. In diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz.
2.2. Art 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwenden, dass sich der Versicherungsschutz nur
auf quantitative Erweiterungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) erstreckt.
3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte
3.1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art 3.1. AHVB auf in allen Staaten der
Erde, ausgenommen USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, sofern dem
Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder
Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts
bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB
findet Anwendung.
3.2. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1. ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und
-regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt,
Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird.
4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung
(Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht)
4.1. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach- oder Vermögens-
schaden im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der Versicherungsschutz
abweichend von Art 1. und Art 7.15 AHVB auch auf das Produktehaftpflichtrisiko, soweit es
sich handelt um
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung
oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen
Produkten entstehen, und zwar
4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte;
4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des
Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögens-
nachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt
der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 und 4.1.1.2
den entstehenden Mindererlös.
Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das
Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Liefe-
rung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich
angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung ent-
standen sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis
nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des
Endproduktes steht;
4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die
Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch
den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine Verbindung, Vermisch-
ung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar
4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des
Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögens-
nachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt
der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den entstehenden
Mindererlös.
Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das
Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Liefer-
ung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich
angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung ent-
standen sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis
nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des
Endproduktes steht;
4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die
Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für
Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hievon bleiben die
Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten.
Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene Maßnahmen beseitigt werden, besteht Ver-
sicherungsschutz nur in der Höhe der günstigsten versicherten Kosten.
Versicherungsschutz besteht nicht,
4.1.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die mangelhaften
Produkte selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für
ihre Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen.
4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom Versicherungsnehmer gelieferten
(auch gewarteten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet
werden, ohne dass ein Sachschaden gemäß Art 1.2.3 AHVB vorliegt, und zwar
4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten Produkte;
4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten;
4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögens-
nachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt
der Versicherer anstelle der Versicherungsleistungen nach den Punkten 4.1.4.1 und 4.1.4.2
den entstehenden Mindererlös;
4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich
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angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung ent-
stehen;
4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die
Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.2. Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1.
4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art 1.1. AHVB die Lieferung eines mangelhaften
Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz "Lieferung"
genannt).
4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in den
Ländern des laut Polizze vereinbarten örtlichen Geltungsbereiches erfolgen, sofern sich die
Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in diesen Ländern erfüllen.
Pkt. 3 findet jedoch sinngemäß Anwendung.
4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung während der Wirk-
samkeit des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer
spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
4.2.4 Serienschaden
Abweichend von Art 1.1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie
aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn
mehrere Lieferungen aus gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehende Ursachen Schäden
auslösen, soferne zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder
technischer Zusammenhang besteht.
Art 4.2. AHVB findet sinngemäß Anwendung.
5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
5.1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen Vereinbarung
gemäß Pkt. 4. -
5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Pkt. 4.1
mitversicherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Art 7.1.1 und 7.1.3 sowie 7.9 der
AHVB wird besonders hingewiesen;
5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträgen und Verschleiß, der üblicher-
weise zu erwarten ist;
5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung
oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Erkenntnissen der
Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist
jedenfalls nicht gegeben, wenn für die Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher
oder behördlicher Vorschriften notwendige Zulassung nicht vorliegt;
5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstel-
lung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde;
5.1.5 Ansprüche aus
5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie
Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen;
5.1.5.2 Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder
Lieferung von Teilen für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit
die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-,
Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren;
5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar
sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten
Sachen und der Insassen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
5.2. Nur in den gemäß Pkt. 4. durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen besteht
kein Versicherungsschutz für Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktions-
ausfall.
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grob-
fahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst - insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer
kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden
Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch
einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitenden Angestellten
im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1974) in der jeweils geltenden Fassung
bzw. über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen.
4. Betriebsübernahme
Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauches, eines Pachtver-
trages oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an
Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich
aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des § 69
Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang) gelten sinngemäß.
ABSCHNITT B:
Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken
1. Deckung reiner Vermögensschäden
Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer Besonderen Bedingung die Deckung reiner
Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt folgendes:
1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind
(Art 1.2. AHVB), noch sich aus solchen Schäden herleiten.
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2. Abweichend von Art 1 AHVB ist ein Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder Unterlassung),
der den versicherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer
Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
2.1. Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen
2.1.1 eines Verstoßes
2.1.2 mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße
2.1.3 mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehender und auf gleichartigen Ursachen beruhender
Verstöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher
Zusammenhang besteht.
Art 4.2. AHVB findet sinngemäß Anwendung.
3. Abweichend von Art 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß in dem in der
Polizze vereinbarten örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, sich in diesem wirtschaftlich
auswirkt und auch die Geltendmachung des Anspruches in diesem örtlichen Geltungsbereich
erfolgt; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
4. Abweichend von Art 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß während der Wirksam-
keit des Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicherungsfalles beim
Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
4.1. Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß mit dem Tag
als begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um
den Eintritt des Schadens abzuwenden.
5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Fehlbeträge bei der Kassenführung,
durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des Versicherungs-
nehmers oder anderer für ihn handelnder Personen, durch Verlust oder Abhandenkommen von Geld,
Wertpapieren und Wertsachen sowie durch Überschreitung von Kostenvoranschlägen und Krediten.
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
1. Anschlussbahnen
1.1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. und Art 7.1.2 AHVB auch auf die ver-
tragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes "Haftung" der "Allge-
meinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH 510 in der Fassung der Ausgabe
1979).
1.2. Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Art 7.10.1 bis 7.10.4 AHVB auch auf die
gesetzliche und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt. 1.1.) aus der Beschädigung von
Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei besonderer Vereinbarung
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden
Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen.
2. Gemietete bahneigene Lagerplätze
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. und Art 7.1.2 AHVB auch auf die dem
Versicherungsnehmer obliegende vertragliche Haftung aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der
"Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" der ÖBB (BH 512 in der Fassung der
Ausgabe 1992).
3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2. erstreckt sich auch auf die dem Versicher-
ungsnehmer nach den dort angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung für reine Ver-
mögensschäden. Die Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme
2,5 % davon.
4. Zu den Punkten 1. bis 3.
4.1. Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereignis ganz oder teilweise auf ein Ver-
schulden der Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder
Minderung der Haftung des Versicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein.
4.2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art sowie auf die Ver-
pflichtung des Versicherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs- und
Instandhaltungsarbeiten, Anschaffungen und Ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn über-
nommen hat, weil der Versicherungsnehmer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach-
gekommen ist.
4.3. Haftungen, die über die obgenannten "Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" und
"Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" hinausgehen, fallen nur aufgrund
besonderer Vereinbarung mit dem Versicherer unter Versicherungsschutz.
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Baumeister (Maurermeister),
Baugewerbetreibender, Zimmermeister, Holzbau-Meister, Holzbaugewerbetreibender, Brunnenmeister,
Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker,
Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstallateure
(Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Abbruchsunternehmer, Baggereien (Deichgräber),
Erdbau, Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunter-
nehmer, Tiefbohrunternehmer, Betonbohrer/-schneider.
2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes
A der EHVB insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
2.1. Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Planungen entstehen;
2.2. Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel,
- 11 -
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Kanäle und dgl.), wobei Art 7.10.4 und 7.10.5 AHVB keine Anwendung finden;
2.3. Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;
2.4. Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines
Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen;
2.5. Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteif-
ungen und Verspreizungen);
2.6. Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im
Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden Fassung
durchgeführt werden.
2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden,
mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen
üblicherweise gerechnet werden muss.
3. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall bei
3.1. Schäden an unterirdischen Anlagen: 20 % des Schadens und der Kosten gemäß Art 5.5 AHVB,
mindestens EUR 150,00, höchstens EUR 1.500.00
3.2. sonstigen Sachschäden: 10 % des Schadens und der Kosten gemäß Art 5.5 AHVB, mindestens
EUR 150,00, höchstens EUR 1.500,00.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an
Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunter-
nehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Betei-
ligung an der Arbeitsgemeinschaft.
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
Abweichend von Art 7.3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) wegen Personen- oder Sach-
schäden im Zusammenhang mit Begutachtungen nach § 57 a Kraftfahrgesetz (BGBl. Nr. 267/1967),
beide in der jeweils geltenden Fassung.
5. Rauchfangkehrer
Abweichend von Art 7.3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden
Fassung.
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes
A der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
1.1. aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (B 12 EHVB findet Anwendung).
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen
aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren und aus der Überlassung von Reittieren an
betriebsfremde Personen.
Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungs-
schutz ausgeschlossen;
1.2. aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den
eigenen Bedarf;
1.3. aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der
versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem Versicherungs-
fall von 20 % des Schadens und der Kosten gemäß Art 5.5 AHVB, mindestens EUR 75,00, höchstens
EUR 1.500,00.
1.4. aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe
des Art 6 AHVB;
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 300,00.
1.5. aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch
nur unter der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Spreng-
arbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden.
Sachschäden die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherer haftet nicht für solche Sachschäden, mit
denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen
üblicherweise gerechnet werden muss;
1.6. aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger
Eigenleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreiten. B 3.2. EHVB findet Anwendung.
Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr
mitversichert.
1.7. aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm § 2 Abs 4) der GewO (BGBl. Nr. 194/1994)
in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa ge-
währter Naturalleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet (Pkt. 1.1, 2. Absatz findet jedoch
Anwendung);
1.8. aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 5 (iVm § 2 Abs 9) der GewO (BGBl.Nr.
194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung
etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet;
1.9. aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von B 7. EHVB, wenn keine behördliche Gewerbebe-
rechtigung erforderlich ist.
2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson nach
Maßgabe von B 16 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in B 16.3.1 und 16.3.2
EHVB mitversicherten Personen.
3. Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen
3.1. aus der Beförderung von Personen mit Kutschen und Schlitten aller Art;
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3.2. aus der gewerblichen Beförderung von Personen mit Anhängern, soweit eine gesetzliche
Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht.
7. Fremdenbeherbergung
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.10.2 bis 7.10.4 AHVB auch auf die Haftung
des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur
Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer
oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten
Ort gebracht sind.
2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gleich-
artige Haftung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen der in Pkt. 1.
bezeichneten Sachen.
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungs-
freiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe
Anhang) - verpflichtet,
2.1. im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen
Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;
2.2. sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies durch augenfälligen
Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen
Bestätigung bei der hiefür bezeichneten Stelle des versicherten Betriebes zu hinterlegen sind.
3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf
Ansprüche aus Schäden
3.1. an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung hinaus-
gehenden Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine Leute;
3.2. an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestand-
teilen und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadenersatz-
verpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht.
4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. AHVB auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,00.
8. Badeanstalten
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.10.2 bis 7.10.4 AHVB auf die Haftung des
Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen eingebrachten
Sachen.
2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die gleichartige
Haftung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, welche von
Badegästen in den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und Kleiderkästen versperrt gehalten
oder von der Badeanstalt in Verwahrung genommen werden.
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungs-
freiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe
Anhang) - verpflichtet,
2.1. im Falle des Verlustes oder Abhandenkommen einer Sache unverzüglich bei der zuständigen
Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;
2.2. durch augenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und
Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind.
3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf
Ansprüche aus Schäden an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen,
deren Zubehör und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen,
soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht.
4. Abschnitt A 1 und A 3 EHVB finden Anwendung.
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert
soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. AHVB auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,00.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die
weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich
erfolgt ist; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen sind abweichend von Art 3
AHVB weltweit mitversichert; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet keine
Anwendung.
5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken aus Schäden an den behandelten
Tieren sind abweichend von Art 7.10. AHVB mitversichert.
6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
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Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflich-
tungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime,
Altersheime u. dgl.
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihre Begleitpersonen:
B 7 EHVB findet sinngemäß Anwendung.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflich-
tungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,00.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die
weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich
erfolgt ist; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen sind abweichend von Art 3
AHVB weltweit mitversichert, jedoch nur insoweit, als hiefür nicht anderweitig Versicherungs-
schutz besteht; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung.
5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflich-
tungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
11. Haus- und Grundbesitz
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatz-
verpflichtungen
1.1. aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und
Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bau-
werke und Einrichtungen wie z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken,
Kinderspielplätze und Gartenanlagen;
Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener
Privatbadestrand ist mitversichert.
1.2. aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten
Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleist-
ungen EUR 100.000,00 nicht überschreiten. B 3.2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvor-
haben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert.
1.3. aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von B 7 EHVB,
wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist;
1.4. aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem
Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Art 6 AHVB.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungs-
summe.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 300,00.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1. des Hauseigentümers und -besitzers;
2.2. des Hausverwalters und des Hausbesorgers;
2.3. jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese
Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt;
2.4. jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Ver-
sicherungsnehmers treten.
Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der
Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten
2.1. bis 2.4. handelt.
3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstukkaturen, Wand-
verkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör
des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten - ausgenommen an Fenstern und
Türen der Außenseite des Gebäudes - leistet der Versicherer abweichend von Art 1 AHVB Ersatz,
auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz
umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskosten
handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat.
Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit
Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Art 1 AHVB.
4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten
und deren Angehörigen (Art 7.6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese Personen oder ihre
gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den ein-
getretenen Schaden selbst verantwortlich sind.
Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen be-
nützten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten.
12. Tierhaltung
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwah-
rers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten.
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen
aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die
in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind; die
Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
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13. Wasserfahrzeuge
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des
Halters und der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder
mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden.
2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen
und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) zur Folge hat, wird bestimmt, dass der
Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschriebene
Berechtigung besitzt.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.10.2 bis 7.10.4 AHVB auch auf Sachen,
welche die beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.
4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden
aus der Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehörigen Trainingsläufen.
14. Vereine
(Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatz-
verpflichtungen aus der
1.1. Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einricht-
ungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (B 11 EHVB findet
sinngemäß Anwendung);
1.2. Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig
vom Ort der Veranstaltung.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1. der gesetzlichen und bevollmächtigen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Per-
sonen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2. sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung
ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden,
bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicher-
ten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3. sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im
Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins,
soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatz-
verpflichtungen aus der
3.1. Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen.
3.2. Haltung oder Verwendung von
3.2.1 Tieren;
3.2.2 Wasserfahrzeugen.
3.3. Durchführung von Landes-, Bundes- oder Internationalen Wettbewerben.
4. Abschnitt A 3 EHVB findet Anwendung.
15. Feuer- und Wasserwehren
1. Abschnitt B 14.1. und 14.2. EHVB finden sinngemäß Anwendung.
2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflich-
tungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an internationalen Wettbewerben erstreckt
sich der Versicherungsschutz abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa
eingetreten sind; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
Sachen, zu deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde.
5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für Einsätze oder Übungen
beigestellt werden.
6. Abschnitt A 3 EHVB findet für Berufs- und Werksfeuerwehren Anwendung.
16. Privathaftpflicht
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatz-
verpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen
Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit,
insbesondere
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1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von
Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbebe-
rechtigung erforderlich ist (B 7 EHVB findet Anwendung);
1.2. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
1.4. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.5. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als
Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.6. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (B 12 EHVB findet Anwendung);
1.7. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten
(B 13 EHVB findet Anwendung);
1.8. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen
sowie von Schiffsmodellen (B 13 EHVB findet Anwendung);
1.9. abweichend von Art 7.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch ange-
triebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des
Art 6 AHVB.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 300,00.
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
3.1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensge-
fährten;
3.2. der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicher-
ungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben
darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange
sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
3.3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeits-
halber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personen-
schäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialver-
sicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die
in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind; die
Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
17. Erweiterte Privathaftpflicht
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatz-
verpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen
Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit,
insbesondere
1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Haus-
personal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbebe-
rechtigung erforderlich ist (B 7 EHVB findet Anwendung);
1.2. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
1.4. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.5. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als
Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.6. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (B 12 EHVB findet Anwendung);
1.7. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten
(B 13 EHVB findet Anwendung);
1.8. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen
sowie von Schiffsmodellen (B 13 EHVB findet Anwendung);
1.9. abweichend von Art 7.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch ange-
triebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des
Art 6 AHVB.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 300,00.
3. Art 7.10. AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den
mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet bzw. dem Versicherungsnehmer
oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen
wurden;
weiters als die Sachen in Verwahrung genommen oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur
oder Wartung) unterzogen wurden.
4. Abweichend von Art 7.10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadener-
satzverpflichtung aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen
Inventars.
Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem
Monat.
5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
5.1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebens-
gefährten;
5.2. der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicher-
ungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben
darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange
sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
5.3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeits-
halber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personen-
schäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialver-
sicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.
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6. Abweichend von Art 7.6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1. und
5.2. versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf die ganze Erde. Die
Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung, sofern der Versicherungsfall nicht
in den USA, Kanada oder Australien eingetreten ist.
18. Erziehungswesen
1. Schulen und Erziehungsanstalten
1.1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
1.2. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.10.2 bis 7.10.4 AHVB auch auf die
Haftung des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht dem Verlust oder Abhanden-
kommen) von Sachen der Schüler oder Zöglinge.
2. Lehr- oder Aufsichtspersonen
Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatz-
verpflichtungen des Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung schulischer Veranstaltungen (auch
Maturareise), und zwar auch außerhalb des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der Schulleitung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle aus
der Durchführung dieser Veranstaltungen in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-
Anliegerstaat; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes;
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflich-
tungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung,
wobei reine Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,00 mitgedeckt
sind.
19. Spezialschulen
Für Spezialschulen, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-,
Segel-, Surf-, Reit-, und Schischulen gilt:
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2. Abschnitt B 18 EHVB findet keine Anwendung.
3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern,
Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art 7.5. AHVB vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen.
Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung
gleichgehalten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr-
und Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten,
Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden.
20. Speziallehrer
Für Speziallehrer, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-,
Segel-, Surf-, Reit-, und Schilehrer, sowie Bergführer gilt:
1. Abschnitt A 3 EHVB findet Anwendung
2. Abschnitt B 18 EHVB findet keine Anwendung.
3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer
aufgrund der für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften
berechtigt ist.
4. Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer behördlichen Qualifikation gleichgehalten.
5. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern,
Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art 7.5. AHVB vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen.
Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung
gleichgehalten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr-
und Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten,
Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden.
21. Politische Gemeinden
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatz-
verpflichtungen der Gemeinde
1.1. aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen
oder industriellen Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem
Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (B 11 EHVB findet Anwendung).
1.2. aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder der Erhaltung von
Gemeindestraßen, -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, sofern die Kosten für
diese Arbeiten ausschließlich aus Gemeindemitteln bestritten werden (B 3 EHVB findet
Anwendung);
1.3. aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch
nur unter der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1. und 2. ver-
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sicherten Risken dienen (B 3 EHVB findet Anwendung);
1.4. aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.
Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen aus der Innehabung und dem Betrieb von gemeindeeigenen Mülldeponien und Müll-
beseitigungsanlagen, Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.
2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen der zu Robotleistungen
herangezogenen Personen.
3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sachschäden durch
Umweltstörung nach Maßgabe des Art 6 AHVB.
4. A 1 und 3 EHVB finden Anwendung.
22. Kirchen, Kultusgemeinden
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatz-
verpflichtungen aus
1.1. der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde;
1.2. der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom
Ort der Veranstaltung;
1.3. der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Ein-
richtungen und Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder
industriellen Zwecken dienen und nicht vermietet oder verpachtet sind sowie aus dem Bestand
und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (B 11 EHVB findet Anwendung).
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen der gesetzlichen Ver-
treter des Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handelnden Personen.
Anhang - Auszug VersVG
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl.
I Nr. 131/2004). (Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des
Gesetzes.)
§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als
eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem
er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei
denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb
eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
§ 6. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende
Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit
außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarif-
mäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen
Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer
haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
§ 6. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der
Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der
Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des
Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung gehabt hat.
§ 6. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die
nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des
Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar
für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
§ 6. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum
Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
§ 6. (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit
Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere
Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des
Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der
Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt
als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an
gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 38. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach
Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne
sein Verschulden verhindert war.
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§ 38. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur,
wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
§ 38. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versiche-
rungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen;
zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen
anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne
Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
§ 39. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer
zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen
Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
§ 39. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die
Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit
Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug
ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die
Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der
Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines
Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall
bereits eingetreten ist.
§ 39. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit
60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers
nicht ein.
§ 69. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode
entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
§ 69. (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis
gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis
erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind
entsprechend anzuwenden.
§ 70. (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht
innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis
erlangt hat.
§ 70. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann
nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte
der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt
hat.
§ 70. (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der
Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie
nicht.
§ 71. (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom
Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in
welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
§ 71. (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung
in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige
nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des
Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist
für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
§ 158. (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur
Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen
Entschädigungen verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das
gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch
des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
§ 158. (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der
Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des
im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist
von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den
Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
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