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Volltext aufklappen: Bedingungen Smart Manufacturing by Hiscox, Betriebshaftpflicht Österreich
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Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe
Bedingungen 07/2019 für Österreich
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Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe
Bedingungen 07/2019 für Österreich
Index I. Betriebshaftpflicht- und Betriebsstättenrisiko 3
II. Produkthaftpflichtrisiko 8
III. Umweltrisiken 9
IV. Versicherte 13
V. Versicherungsfall 15
VI. Versicherter Zeitraum 16
VII. Räumlicher Geltungsbereich 16
VIII. Leistungen des Versicherers 17
IX. Prämienanpassung infolge Umsatzänderung 19
X. Obliegenheiten 19
XI. Änderung des versicherten Risikos 20
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Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe
Bedingungen 07/2019 für Österreich
I. Betriebshaftpflicht- Der Versicherer gewährt den Versicherten (Ziffer IV.1.) im Rahmen der nachstehenden Bedin-
und Betriebsstätten- gungen Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden
risiko aus dem im Versicherungsschein angegebenen Betrieb oder aus der Ausübung der im Ver-
sicherungsschein beschriebenen Tätigkeit.
1. Was ist versichert?
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese wegen
eines während der Wirksamkeit der Versicherung eintretenden Schadenereignisses (Ver-
sicherungsfall) von einem Dritten (d.h. nicht Versicherten) aufgrund gesetzlicher Haftpfli-
chtansprüche privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen werden.
Versicherungsschutz besteht insbesondere für folgende Risiken:
1.1. Teilnahme an oder Durchführung von Geschäftsreisen.
1.2. Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schu-
lungen und Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen. Aus-
geschlossen bleiben Veranstaltungen jeder Art, die nicht für das eigene Unter-
nehmen durchgeführt werden.
1.3. Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten des Versicherten als
Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer ausschließlich für
den versicherten Betrieb, für Wohnzwecke des Versicherten oder seiner ange-
stellten Mitarbeiter. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten, die dem Versicherten in den oben genannten Eigen-
schaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen
und Schneeräumen auf Gehwegen).
Nicht versichert sind Luftlandeplätze.
1.4. Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen
des Versicherten gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden
oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von € 250.000.
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungs-
pflichten, die dem Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen
(z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu-
men auf Gehwegen).
Nicht versichert sind Luftlandeplätze.
1.5. Tätigkeit des Versicherten als Bauherr sowie Besitzer eines Baugrundstücks, wenn
Ansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten erhoben wer-
den.
1.6. Halten und Gebrauch nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtiger Hub- und
Gabelstapler, selbstfahrender Arbeitsmaschinen, Anhänger sowie Kraftfahrzeuge
aller Art, jeweils mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h;
inklusive der rechtlich zulässigen Nutzung auf beschränkt/faktisch öffentlichen We-
gen und Plätzen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen
und Wollen des Versicherten genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrer-
laubnis besitzt. Ziffer I.2.15. kommt insoweit nicht zur Anwendung.
1.7. Abweichend von Ziffer I.2.15. gelten bei Geschäftsreisen, Dienstreisen und Dienst-
fahrten gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch gemieteter oder gelie-
hener zulassungspflichtiger Personen-Kraftfahrzeuge und Anhänger im In- und
Ausland (Non-Ownership-Deckung) als mitversichert, wenn sie:
• gegen den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf
den Versicherungsnehmer zugelassen ist und auch nicht Eigentum des Ver-
sicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde,
• gegen mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf
den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person
zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser
mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde.
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Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als keine ausreichende Deckung der
vorbezeichneten Ansprüche durch eine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht.
Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpfli-
chtansprüche ausgelöst hat, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des
Verfügungsberechtigten genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrerlaub-
nis besitzt.
Die Versicherungsleistung ist auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen
begrenzt.
Diese werden auf die Jahreshöchstleistung gemäß Ziffer VIII.9.2. angerechnet.
1.8. Einsatz von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten, mit der
Betreuung des Betriebsgrundstücks beauftragten Personen.
1.9. Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportgemein-
schaften, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind.
1.10. Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr.
1.11. Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen (nicht jedoch
Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck oder Wertsachen) von Betriebsange-
hörigen und Besuchern.
1.12. Den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Energie auf dem eigenen
Betriebsgelände, sofern es sich nicht um Biogasanlagen oder genehmigungs-
pflichtige Anlagen handelt.
1.13. Mängelbeseitigungsnebenkosten / Kosten der Nachbesserung
Der Versicherungsschutz besteht auch für Kosten, die erforderlich sind, um eine
mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu
machen und um den Zustand vor Mängelbeseitigung wieder herzustellen. Dies gilt
auch, wenn die mangelhafte Werkleistung noch keine Folgeschäden verursacht
hat. Nicht versichert sind die Kosten des Versicherten für die Beseitigung des Man-
gels an der Werkleistung selbst.
1.14. Schlüsselverlust
Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Abhandenkommen oder
Verlust fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließan-
lagen, wenn sich jene rechtmäßig im Besitz des Versicherten befanden; der
Versicherungsschutz umfasst die notwendigen Kosten für Änderungen oder Er-
neuerungen der Schlösser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie
vorübergehende Objektsicherungsmaßnahmen.
1.15. Mietsachschäden
Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Beschädigung gemietet-
er, gepachteter, geleaster Gebäude oder Räumlichkeiten und beweglichen Sachen
(z.B. Arbeitsgeräte und Werkzeuge), soweit es sich nicht um ein Umweltrisiko han-
delt. Nicht mitversichert sind Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige
Beanspruchung, sowie Ansprüche wegen Schäden an versicherungspflichtigen
Kraftfahrzeugen und aller daraus ergebenden Vermögensschäden.
1.16. Tätigkeitsschäden
Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden aufgrund Tätig-
keiten an (z. B. Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) und mit (z.B. als Werkzeug
oder Hilfsmittelt) fremden Sachen.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Ansprüche wegen Schäden aufgrund
Be- und Entladen von Transportmitteln und Containern (Be- und Entladeschäden),
wegen Schäden an Leitungen (Leitungsschäden) sowie wegen Schäden an zur
Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken übernommenen
Sachen (Lohnbearbeitungsschäden).
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Für Lohnbearbeitungsschäden gilt die im Versicherungsschein benannte Entschä-
digungsgrenze je Versicherungsfall und -jahr.
1.17. Erdrutsch, Erdsenkung und Überschwemmung
Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden aufgrund
Senkung eines Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder
Erdrutsche sowie Überschwemmungen von Gewässern.
Bei Bauarbeiten gilt dieser Versicherungsschutz nicht für das Baugrundstück selbst.
1.18. Medienverluste
Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen erhöhtem Energie- oder
Wasserverbrauch aufgrund mangelhaft durchgeführter Installationen bzw. Schäden
durch den Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhafter Rohrleitun-
gen oder Behältnisse.
1.19. Strahlenschäden
Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden im Zusammen-
hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen in folgendem Umfang:
• Aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen.
• Aus Besitz oder Verwendung von Röntgengeräten, Störstrahlern, Laser-
geräten oder Masergeräten.
2. Was ist nicht versichert
Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:
2.1. Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
• auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,
Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
• wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen
zu können;
• wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen
des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
• auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
• auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
• wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen,
• wegen Vertragsstrafen,
• wegen Garantiezusagen.
2.2. Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage
über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherten hinausgehen.
2.3. Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder wissentlichen
Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers beruhen;
der Versicherer übernimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur
Feststellung der wissentlichen Pflichtverletzung durch rechtskräftiges Urteil, Ent-
scheidung eines Mediators oder Anerkenntnis der versicherten Personen; in
diesem Fall ist der Versicherte zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf
diesen Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet.
2.4. Ansprüche von Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
2.5. Ansprüche von Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie in
Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistun-
gen erbringen.
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2.6. Ansprüche
• des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen gegenein-
ander,
• unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter des Versicherungs-
nehmers, wenn dieser eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell-
schaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, und
• von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesell-
schaftern durch Mehrheitsbeteiligung verbunden sind.
2.7. Ansprüche wegen Schäden an fremden beweglichen Sachen und aller sich da-
raus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese
Sachen länger als 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder diese Sachen Gegenstand eines beson-
deren Verwahrungsvertrages sind.
2.8. Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzun-
gen.
2.9. Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbe-
handlung oder sonstigen Diskriminierungen.
2.10. Ansprüche wegen
• Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit eines Versi-
cherten entstehen,
• Sachschäden, die durch Krankheit der einem Versicherten gehörenden, von
ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherte beweist,
dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
2.11. Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit
Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages).
2.12. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der
Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeu-
gen einschließlich der Steuerung und Überwachung des Luft- oder Raumverkehrs.
2.13. Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Raum-,
Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit dieses nicht ausdrücklich mitversichert ist.
2.14. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Pla-
nung, Konstruktion, Herstellung, Überwachung, Steuerung oder Lieferung kern-
technischer oder atomarer Anlagen.
2.15. Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deck-
ungsvorsorgepflicht besteht.
2.16. Ansprüche wegen Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufs-
krankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII oder aufgrund von Dienstun-
fällen im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften, die Angehörigen derselben
Dienststelle zugefügt werden, sowie Ansprüche wegen Arbeitsunfällen, Berufs-
krankheiten oder Dienstunfällen nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnun-
gen; abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz bei Ansprüchen gegen
Versicherte, die auf dem Regresswege geltend gemacht werden.
2.17. Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen für Waffensysteme.
2.18. Ansprüche wegen Schäden aufgrund energiereicher ionisierender Strahlen (z. B. Stra-
hlen radioaktiver Stoffe) sowie elektromagnetischer Felder.
2.19. Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf:
• gentechnische Arbeiten,
• gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
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• Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder unter Verwendung
von GVO hergestellt werden.
2.20. Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder as-
besthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind.
2.21. Ansprüche wegen
• Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, wenn hierdurch Grundstücke, deren
Bestandteile und Zubehör beschädigt werden;
• Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende
Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
2.22. Ansprüche wegen Schäden aufgrund von Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand,
Revolution, Aufruhr sowie militärischer oder anderer Formen der gewaltsamen
Auseinandersetzung (insbesondere Cyber-Krieg/Terrorismus).
2.23. Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung
von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbststän-
digen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
2.24. Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittel-
gesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Ver-
sicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im
Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
2.25. Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von
Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstal-
tung oder Abbrennen von Feuerwerken.
2.26. Ansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-
oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verur-
sacht haben.
2.27. Ansprüche wegen Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden, die entstehen bei
• Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe
des einzureißenden Bauwerks entspricht,
• Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von we-
niger als 150 m.
2.28. Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
2.29. Ansprüche, die gegen einen Versicherten wegen Umweltschäden gemäß Um-
weltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/
EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies
gilt auch dann, wenn der Versicherte von einem Dritten aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch
ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelt-
haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen be-
reits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts ge-
gen den Versicherten geltend gemacht werden könnten.
2.30. Ansprüche wegen Schäden, soweit diese durch von einem Versicherten
• hergestellte oder gelieferte Produkte,
• erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
verursacht wurden und der Versicherte die Produkte in den Verkehr gebracht, die
Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.
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II. Produkthaftpflicht- Der Versicherer gewährt den Versicherten (Ziffer IV.1.) abweichend von Ziffer I.2.30. im Rah
risiko men der nachstehenden Bedingungen Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus
folgenden Vermögensschaden, soweit diese durch vom Versicherten hergestellte oder gelie-
ferte Produkte, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden.
1. Was ist versichert?
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese wegen
eines während der Wirksamkeit der Versicherung eintretenden Schadenereignisses
(Versicherungsfall) von einem Dritten (d.h. nicht Versicherten) aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen werden. Der Ver-
sicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte die Produkte in den
Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.
Über die gesetzliche Haftpflicht hinaus besteht Versicherungsschutz für Ansprüche
auf Schadenersatz, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von
Sachen, Lieferungen oder Leistungen verschuldensunabhängig gehaftet werden muss.
2. Was ist nicht versichert?
Kein Versicherungsschutz unter dem Produkthaftpflichtrisiko wird gewährt für Ansprüche
und Schäden, die von den allgemeinen Ausschlusstatbeständen gemäß Ziffer I.2. erfasst
werden. Ziffer I.2.30. kommt insoweit nicht zur Anwendung.
Darüber hinaus wird kein Versicherungsschutz gewährt für
2.1. Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten
mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von
Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten,
Namensrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung).
2.2. Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereit-
stellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
• Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
• Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
• Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
• Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
2.3. Ansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden durch Produkte, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den
konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonsti-
ger Weise ausreichend erprobt waren.
Ein Produkt ist ausreichend erprobt, wenn es vor Inverkehrbringen gemäß beste-
hender gesetzlicher Vorschriften oder branchenüblicher Anforderungen (z.B. DIN
auf nationaler Ebene und ISO auf internationaler Ebene) erprobt wurde.
Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten
Produkten weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestim-
mungsgemäßer Einwirkung unterliegen.
2.4. USA- oder Kanada-Ansprüche
Ansprüche, die vor Gerichten in den USA, US Territorien oder Kanada geltend
gemacht werden, oder auf das Recht dieser Länder gestützt werden, soweit diese
direkte Exporte eines Versicherten betreffen.
Ein direkter Export liegt vor, wenn der Versicherte Produkte, selbst in diese Länder
geliefert hat oder liefern hat lassen. Dies gilt auch für Montage-, Wartungs- und
Reparaturarbeiten, die der Versicherte dort ausgeführt hat oder ausführen hat las-
sen.
2.5. Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung
stehenden Kosten.
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2.6. Ansprüche wegen Produktfehlern, die ausschließlich im Verantwortungsbereich
eines Dritten (z. B. Hersteller oder Lieferant) liegen, soweit der Versicherungs-
nehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf seinen Regressanspruch ge-
gen diesen Dritten verzichtet hat.
2.7. Ansprüche wegen Schäden an von einem Versicherten hergestellten oder gelie-
ferten Produkten, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Her-
stellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus erge-
benden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in
einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung
liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rech-
nung des Versicherten die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten
oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
III. Umweltrisiken 1. Was ist versichert?
1.1. Umwelthaftpflichtrisiko
Der Versicherer gewährt den Versicherten (Ziffer IV.1.) abweichend von Ziffer I.2.28.
im Rahmen der nachstehenden Bedingungen Versicherungsschutz für Schäden
durch Umwelteinwirkungen, soweit es sich hierbei um Personen-, Sach- und daraus
folgende Vermögensschäden handelt, und soweit es sich nicht um Umweltschäden
handelt, die von Ziffer III.1.2.2. bis III.1.2.5. erfasst werden.
Schäden durch Umwelteinwirkungen sind Schäden, bei denen sich Stoffe, Erschüt-
terungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe oder Wärme in Boden, Luft
oder Wasser mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auch allmählich, ausbreiten.
Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese wegen
Umwelteinwirkungen von einem Dritten (d.h. nicht Versicherten) aufgrund gesetzli-
cher Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen werden.
Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz, oder anderer auf der EU-Umwel-
trichtlinie (2004/35/EG) basierenden europäischen Gesetzen, sind versichert, so-
weit diese auch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts gegen Versicherte geltend gemacht werden könnten.
Versicherungsschutz besteht für folgende Risiken und Tätigkeiten:
• Anlagen, Betriebseinrichtung, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grund-
stücken (allgemeines Umweltrisiko)
• Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und
Wartung von Anlagen, wenn die Versicherten nicht selbst Inhaber der Anlage
sind (Umwelt-Regressrisiko).
1.2. Umweltschadenrisiko
1.2.1. Der Versicherer gewährt den Versicherten (Ziffer IV.1.) abweichend von
Ziffer I.2.29. im Rahmen der nachstehenden Bedingungen Versicherungs-
schutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffentlich-rechtlichen In-
halts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanierung von
Umweltschäden verantwortlich gemacht werden.
Ein Umweltschaden ist eine
• Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
• Schädigung der Gewässer,
• Schädigung des Bodens
gemäß Umweltschadengesetz.
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1.2.2. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn ein Versicherter von einer
Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sa-
nierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genom-
men wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer
auf öffentlich- rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Ansprüche, die
auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf
der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Um-
setzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts gegen einen Versicherten geltend gemacht werden
könnten.
1.2.3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätig-
keiten:
• Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden
Grundstücken.
• Herstellung oder Lieferung von Produkten, nach Inverkehrbringen.
• Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung
und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer III.2.1.1. oder Teilen, die er-
sichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungs-
nehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.2.4. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmit-
telbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit
des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestim-
mungsgemäßen Betriebes des Versicherten oder des Dritten sind (Betriebs-
störung).
Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von Ziffer
III.1.2.3. Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder
gelieferte Produkte. Das Gleiche gilt für Umweltschäden durch Lagerung,
Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Produkten Dritter. Ver-
sicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich
dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Produkte zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbrin-
gens der Produkte nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
1.2.5. Umweltschadenversicherung – Zusatzbaustein 1
Versicherungsschutz besteht auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Um-
weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz:
• an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf
Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des
Versicherten stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet
oder geliehen sind oder waren,
• an Boden, der im Eigentum des Versicherten steht, stand oder von ihm
gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von
diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen,
• an Gewässern, die im Eigentum des Versicherten stehen, standen oder
von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt,
die vom Versicherten gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
waren, findet Ziffer III.1.2.2. Absatz 2 dieser Bedingungen dann keine An-
wendung, wenn der Versicherte von einer Behörde in Anspruch genommen
wird.
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Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der
diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen
Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In-
halts in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Ver-
sicherungsschein deklarierten Betriebsstätten des Versicherten. Für Be-
triebsstätten, die ein Versicherter nach Beginn des Versicherungsverhält-
nisses erwirbt oder in Besitz nimmt, wird kein Versicherungsschutz gewährt.
Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungs-
schein benannte Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall und -jahr.
2. Was ist nicht versichert?
Kein Versicherungsschutz unter Ziffer III. (Umweltrisiken) wird gewährt für Ansprüche
und Schäden, die von den allgemeinen Ausschlusstatbeständen gemäß Ziffer I.2. er-
fasst werden. Ziffer I.2.28 und Ziffer I.2.29. kommen insoweit nicht zur Anwendung.
2.1. Allgemeine Ausschlüsse bezüglich Umweltrisiken
Darüber hinaus wird kein Versicherungsschutz gewährt für
2.1.1. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von folgenden Anlagen
oder Tätigkeiten ausgehen oder ausgegangen sind:
• Lagerung, Beförderung, Leitung gewässerschädlicher und/oder
gefährlicher Stoffe von mehr als 100.000 l/kg je Betriebsgrundstück.
Als gefährlich gelten Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 3a
Chemikaliengesetzes;
• Anlagen eines Versicherten gemäß Anhang 1 oder Anhang 2 zum
Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen);
• förmlich genehmigungspflichtigen Anlagen eines Versicherten gemäß
§ 4 Abs. 1 i.V. mit §10 Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG)
oder Anlagen, die einer Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
• Abwasseranlagen eines Versicherten – ausgenommen häusliche Ab-
wasseranlagen und Fett-, sowie Öl-/Benzinabscheider – oder Einbrin-
gen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf
ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biolo-
gische Beschaffenheit des Wassers verändert wird.
2.1.2. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder
entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
diese verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten
oder in ähnlicher Weise in den Boden oder ein Gewässer gelangen; dies
gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen.
2.1.3. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingte
unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkun-
gen entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte den Nachweis erbringt,
dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursäch-
lichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die
Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste.
2.1.4. Pflichten oder Ansprüche wegen:
• bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden,
• Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Ver-
sicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können,
• Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherte nach Beginn
des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz
nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung
betroffen waren.
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2.1.5. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Be-
trieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
2.1.6. Ansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass
sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungs-
nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die
dem Umweltschutz dienen, abweichen.
2.1.7. Ansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass
sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem
Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisun-
gen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartun-
gen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
2.2. Besondere Ausschlüsse in Bezug auf das Umwelthaftpflichtrisiko
Darüber hinaus wird in Bezug auf das Umwelthaftpflichtrisiko kein Versicherungs-
schutz gewährt für
2.2.1. Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Planung, Herstellung, Lie-
ferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen
gemäß Ziffer III. 2.1.1., die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind
(Umwelt-Regress-Risiko), soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert
sind.
2.2.2. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer herge-
stellte oder gelieferte Abfälle nach der Auslieferung entstehen.
2.2.3. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes
(Genom), die ab der zweiten Generation eintreten.
2.2.4. Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltschäden in den USA oder
Kanada.
2.3. Besondere Risikoausschlüsse in Bezug auf das Umweltschadenrisiko
Darüber hinaus wird – unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige Aus-
wirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen
oder Gewässern oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht – in
Bezug auf das Umweltschadenrisiko kein Versicherungsschutz gewährt für:
2.3.1. Pflichten oder Ansprüche aufgrund der Herstellung, Lieferung, Ver-
wendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall-
dung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es
sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse
bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, durch
Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grund-
stücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers oder mit-
versicherter Personen stehen.
2.3.2. Pflichten oder Ansprüche, die durch Krankheit der dem Versicherten ge-
hörenden, von ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherte beweist, dass sie
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
2.3.3. Pflichten oder Ansprüche, die auf Grundstücken (an Böden oder an
Gewässern) eines Versicherten eintreten, die durch verbotene Eigenmacht
erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschütz-
te Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
2.3.4. die außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) eintreten.
2.3.5. soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinba-
rung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherten hin-
ausgehen.
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2.3.6. Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche ge-
gen Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass
sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Produkte in
den Verkehr gebracht, oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht
haben.
2.3.7. Pflichten oder Ansprüche, infolge Zwischen-, Endablagerung oder ander-
weitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche
Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an
einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt
ist.
2.3.8. Pflichten, Ansprüche oder Kosten aus der Dekontamination von Erd-
reich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherten
stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen
sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion,
eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von
Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ab-
lagerung oder Vernichtung von Erdreich.
Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine
entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden.
2.3.9. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Ab-
wasseranlagen ausgehen.
2.3.10. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch den Betrieb von Kern-
energieanlagen.
IV. Versicherte 1. Wer ist versichert?
Versicherte im Sinne dieses Versicherungsvertrages sind versicherte Gesellschaften und
mitversicherte Personen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit.
Versicherte Gesellschaften sind
• der Versicherungsnehmer,
• dessen Tochtergesellschaften im Inland und in den Ländern des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) und
• Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers außerhalb des EWR, soweit
diese im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.
Mitversicherte Personen sind die
• Mitglieder der Geschäftsführung der versicherten Gesellschaften,
• angestellten Mitarbeiter der versicherten Gesellschaften in Ausübung ihrer beruf-
lichen Dienste,
• in den Betrieb der versicherten Gesellschaften eingegliederten Mitarbeiter von
Zeitarbeitsunternehmen, Praktikanten und Werksstudenten, soweit sie in Ausübung
ihrer beruflichen Dienste für eine versicherte Gesellschaft handeln,
• in den Betrieb der versicherten Gesellschaften eingegliederten freien Mitarbeiter
(natürliche Personen), soweit diese in Ausübung ihrer beruflichen Dienste für eine
versicherte Gesellschaft tätig werden,
2. Subunternehmer
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen von einer ver-
sicherten Gesellschaft beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht
werden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht dieser Subunternehmer oder Er-
füllungsgehilfen, soweit diese keine mitversicherten Personen sind.
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3. Arbeits- und Liefergemeinschaften
Versicherungsschutz besteht auch für die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an
Arbeits-oder Liefergemeinschaften (ARGE), wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die
ARGE selbst richtet. Für die Teilnahme an einer ARGE gelten unbeschadet der sonstigen
Vertragsbedingungen folgende Bestimmungen:
• Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten auf-
geteilt und lässt sich ermitteln, dass der Versicherte der schadenverursachende ARGE-
Partner war, besteht Versicherungsschutz für Schäden, die der Versicherte verursacht
hat, bis zu den vereinbarten Deckungssummen.
• Sind die Aufgaben im Sinne des vorstehenden Absatzes dieser Klausel nicht auf-
geteilt oder ist der schadenverursachende ARGE-Partner nicht zu ermitteln, bleibt die
Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteili-
gung des Versicherten an der ARGE entspricht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den
von den einzelnen ARGE-Partnern in die ARGE eingebrachten oder von der ARGE be-
schafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig,
von wem die Schäden verursacht wurden.
Ebenso ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der ARGE untereinander sowie
Ansprüche der ARGE gegen die ARGE-Partner und umgekehrt.
Die Ersatzpflicht des Versicherers besteht auch für den Fall, dass über das Vermögen
eines ARGE-Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse
abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherten zugewachsene Anteil,
soweit für ihn nach dem Ausscheiden des ARGE-Partners und der dadurch erforderlichen
Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
4. Neue Tochtergesellschaften
Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu
einer Tochtergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Grün-
dung oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz.
Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft
zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erwerbs auf mehr als 40 % der konsolidierten Um-
satzsumme des Versicherungsnehmers oder unterscheidet sich das Tätigkeitsfeld der
Tochtergesellschaft von der in Ziffer I versicherten Tätigkeiten, so besteht Versicherungs-
schutz nur vorbehaltlich der Einigung über eine Bedingungs- und Prämienanpassung.
Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR sowie auf
Versicherungsfälle,
• die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen Versicherungsver-
trag Versicherungsschutz besteht, oder
• die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche einem Versicherten zum Zeitpunkt des
Erwerbs oder der Gründung bekannt waren.
5. Repräsentantenklausel
Repräsentanten im Sinne des Vertrages sind
• die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften),
• die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
• die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
• die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
• die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
• die Inhaber (bei Einzelfirmen),
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• bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Ver-
einen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetz-
lichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane,
• die Leiter der Rechtsabteilung, der IT-Abteilung sowie des Risiko-Managements,
• bei ausländischen Unternehmen der dem Vorstehenden entsprechende Personen-
kreis.
Soweit es auf das Verhalten, das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder fahr-
lässig fehlende Kenntnis der versicherten Gesellschaften ankommt, ist nur das Verhalten,
das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder fahrlässig fehlende Kenntnis der
Repräsentanten entscheidend.
V. Versicherungsfall 1. Versicherungsfall in der Betriebs- und der Produkthaftpflichtversicherung
Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das die Schädigung des Dritten oder
des Versicherten unmittelbar herbeiführt. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung
kommt es nicht an.
2. Versicherungsfall in der Umwelt-Haftpflicht- und Umweltschadenversicherung
Versicherungsfall ist die nachprüfbar erste Feststellung eines Schadens durch den Ge-
schädigten, die zuständige Behörde, einen sonstigen Dritten oder den Versicherten. Es
kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Ursache oder der Umfang des
Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Ansprüchen oder die Pflicht zur Vor-
nahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer
Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung, Aufwendungen des Ver-
sicherten für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar
eintretenden Schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche
Anordnung müssen in den Zeitraum der Vorwärtsversicherung fallen.
3. Serienschaden
Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ur-
sache oder auf mehreren gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
zeitlichem Zusammenhang beruhen, gelten – auch wenn sie in unterschiedlichen Ver-
sicherungsperioden oder in der Nachmeldefrist eintreten – als ein einziger Versicherungs-
fall, der zum Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der erste der zusammengefassten Ver-
sicherungsfälle eingetreten ist.
4. Kumulklausel
Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Ver-
sicherungssummen begrenzt, wenn für einen Versicherungsfall oder Schaden über
mehrere Versicherungsverträge derselben Versicherungsart (Vermögensschadenhaft-
pflicht-, Betriebshaftpflicht, D&O-, Cyber- oder Sachversicherung bzw. entsprechende
Hiscox Versicherungsprodukte im Ausland) der Hiscox-Gruppe (insbesondere der
Risikoträger Hiscox SA, Hiscox Insurance Company Ltd., Lloyds Syndicate 33 und 3624)
Versicherungsschutz besteht (Kumulfall).
Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt.
Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträ-
gen unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der nie-
drigere der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung.
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VI. Versicherter 1. Vorwärtsversicherung
Zeitraum Der Versicherungsschutz umfasst alle während der Dauer des Versicherungsvertrages
eintretenden Versicherungsfälle.
Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag
Versicherungsschutz besteht oder deren Entstehung die Versicherten bei Abgabe der
Vertragserklärung vorhergesehen haben.
2. Nachhaftungszeit bei Geschäftsaufgabe
Endet das Versicherungsverhältnis wegen der dauerhaften Aufgabe der versicherten
Tätigkeiten des Versicherungsnehmers, besteht für die Dauer von fünf Jahren nach Ver-
tragsende Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die nach der Beendigung
des Versicherungsvertrages eintreten.
Der Versicherungsschutz während der Nachhaftungszeit besteht im Rahmen des bei
Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und
zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjah-
res, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
3. Nachmeldefrist
Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später
als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
4. Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines Vorvertrages
Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages
eingetretene Versicherungsfälle, wenn der Vertrag unmittelbar an einen anderen Ver-
sicherungsvertrag gleicher Art anschließt und der Versicherungsfall dort wegen Ablaufs
einer Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist nicht mehr gedeckt ist. Kein rückwirkender Ver-
sicherungsschutz besteht, wenn der Vorvertrag eine Nachhaftungs- oder Nachmelde-
frist von weniger als fünf Jahren vorsieht, der Versicherungsfall dem Vorversicherer vor
Ablauf der Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist hätte gemeldet werden können oder der
Versicherungsfall dem Versicherungsnehmer oder der in Anspruch genommenen mitver-
sicherten Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt war. Soweit rückwirkender
Versicherungsschutz besteht, gelten die zu Beginn des ersten Versicherungsjahres ver-
einbarten Versicherungsbedingungen.
VII. Räumlicher 1. Umfang des Versicherungsschutzes
Geltungsbereich Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, mit der Ausnahme von Ansprüchen, die vor
und Non-Admitted- Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des
Countries Rechts dieser Staaten beruhen.
Für Ansprüche, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder
auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, besteht jedoch Versicherungs-
schutz für Haftpflichtansprüche wegen
• der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen,
• der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen,
• indirekter Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA oder nach
Kanada; ein indirekter Export liegt dann vor, wenn Produkte oder Dienstleistungen
in die USA oder nach Kanada gelangt sind, ohne dass der Versicherte hiervon
wusste oder dies veranlasst hat.
Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, vertraglich ge-
schuldete Leistungen im Ausland zu erbringen, sind diese Leistungen am Sitz des Ver-
sicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erbringen. Einen Anspruch
auf Erbringung von Leistungen hat in diesem Fall nur der Versicherungsnehmer selbst.
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VIII. Was leistet der 1. Umfang des Versicherungsschutzes
Versicherer?
Der Versicherungsschutz der Betriebs-, der Produkt- und der Umwelthaftpflichtver-
sicherung umfasst die Freistellung von begründeten und die Abwehr von unbegründe-
ten Haftpflichtansprüchen in Verfahren sowohl gerichtlicher als auch außergerichtlicher
sowie schiedsgerichtlicher Art durch den Versicherer. Im Rahmen eines Schiedsverfah-
rens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die
Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird.
Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetz-
licher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistel-
lung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer
Behörde oder einem sonstigen Dritten.
Versicherungsschutz besteht jedoch nur, soweit die gegenüber dem Versicherer geltend
gemachten Haftpflichtansprüche oder Schäden den im Versicherungsschein vereinbar-
ten Selbstbehalt übersteigen. Der Versicherte hat bei jedem Versicherungsfall den im
Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. Hinsichtlich der Abwehrkosten
kommt jedoch kein Selbstbehalt zum Tragen.
2. Freistellung von Haftpflichtansprüchen
Ist die Begründetheit des Haftpflichtanspruchs mit bindender Wirkung für den Versicherer
festgestellt, so stellt der Versicherer den Versicherten von den dem Grunde und der Höhe
nach festgestellten Schadenersatzansprüchen frei und weist den zu zahlenden Betrag
spätestens innerhalb einer Woche nach Fälligkeit zur Auszahlung an.
Soweit der Versicherer der konkreten Vereinbarung eines pauschalierten Schadener-
satzes vorab ausdrücklich zugestimmt hat, stellt der Versicherer den Versicherten auch
von diesem Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz frei, wenn insoweit nach den
vorliegenden Bedingungen grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde, und
wenn die Begründetheit des Anspruchs dem Grunde nach mit bindender Wirkung für den
Versicherer festgestellt wurde.
3. Abwehr von Haftpflichtansprüchen und Unterlassung / Widerruf
Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen außer-
gerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit
Zustimmung des Versicherers von einem Versicherten betriebenen negativen Feststel-
lungsklage oder Nebenintervention.
Wird ein Versicherter nicht nur auf Ersatz eines Schadens, sondern auch auf Unterlas-
sung oder Widerruf in Anspruch genommen, so besteht auch insoweit Versicherungs-
schutz in Form der Abwehrkostendeckung.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens oder Umweltdeliktes, der/
das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverp-
flichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherten
von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die notwendi-
gen Kosten des Verteidigers nach vorheriger Absprache.
4. Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf
Der Versicherer übernimmt ferner notwendige außergerichtliche und gerichtliche Kosten
der Abwehr eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen
einen Versicherten begehrt wird. Dies gilt auch für Verfügungen oder Klagen, die einen
Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf zum Gegenstand haben und im Zusammen-
hang mit einem möglichen Versicherungsfall stehen.
5. Kosten
Als Kosten gelten Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reisekosten,
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten.
Als Kosten im Rahmen der Umweltschadenversicherung gelten darüber hinaus Verwal-
tungsverfahrens- sowie Sanierungskosten. Sanierungskosten sind Kosten für die primäre
Sanierung, die ergänzende Sanierung und Ausgleichssanierung. Für die Sanierung von
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Schädigungen des Bodens ersetzt der Versicherer die Kosten für die erforderlichen
Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt,
kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter
Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder
zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der
menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen, insbe-
sondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten Rechtsanwalts,
werden nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer Streitverkündung
gegen den Versicherer und Kosten, die einem Versicherten für den aus Anlass eines
Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel entstehen.
6. Schadenminderungskosten
Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten zur – auch erfolglosen – Abwend-
ung oder Minderung eines Versicherungsfalles, soweit der Versicherte sie den Um-
ständen nach für geboten halten durfte.
7. Abwehrkosten in Bezug auf behördliche Verfahren
Wird gegen einen Versicherten im Zusammenhang mit einer gemäß Ziffer I. versicherten
Tätigkeit ein Straf-, Ordnungswidrigkeits- oder ein sonstiges behördliches Verfahren
eingeleitet, so ersetzt der Versicherer die notwendigen außergerichtlichen und gericht-
lichen Abwehrkosten, einschließlich der Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen eine
gerichtliche Vorladung vorgegangen wird.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Versicherter vorsätzlich eine Straftat oder eine
Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu er-
statten, die dieser für die Verteidigung gegen den Vorwurf getragen hat.
8. Honorar- und Werklohnforderungen
Wird ein Versicherter von einem Auftraggeber auf Ersatz eines versicherten Schadens
in Anspruch genommen oder hat ein Auftraggeber eine solche Inanspruchnahme an-
gekündigt, kann der Versicherer zur Vermeidung einer rechtlichen Auseinandersetzung
bezüglich des Bestehens einer versicherten Haftpflichtforderung offene Honorar- und
Werklohnforderungen einer versicherten Gesellschaft gegen einen Auftraggeber er-
füllen, wenn die möglichen Schadenersatzansprüche die Summe der ausstehenden
Honorar- oder Werklohnforderungen übersteigen. Zahlungen des Versicherers an die
versicherte Gesellschaft werden, für den Fall, dass der Dritte wider Erwarten doch Haft-
pflichtansprüche geltend macht, auf die Leistung des Versicherers angerechnet.
9. Leistungsobergrenzen
9.1. Je Versicherungsfall
Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Ver-
sicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. Kosten oder ander-
weitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. Soweit Ansprüche vor
Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, werden die dadurch
entstehenden Kosten jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Ent-
schädigungsgrenze angerechnet.
9.2. Je Versicherungsjahr / Jahreshöchstleistung
Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahres-
höchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hier-
auf angerechnet.
9.3. Kostenerstattung bei Überschreitung einer Leistungsobergrenze
Übersteigt der geltend gemachte Anspruch eine der Leistungsobergrenzen, trägt
der Versicherer Kosten nur in dem Umfang, in welchem diese bei einem Anspruch
in Höhe der Leistungsobergrenze entstanden wären.
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IX. Prämienanpassung Ergänzend zu Ziffer II. Allgemeine Regelungen, Bedingungen 01/2019 („Anpassung des
anpassung infolge Prämiensatzes“) gilt nachstehende Regelung zur Prämienanpassung:
Umsatzänderung Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet wird, ist
der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Änderungen des
konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen (Änderungs-
anzeige).
Hierzu übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Fragebogen, der inner-
halb von drei Monaten zu beantworten ist. Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben
durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen.
Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die gesamte
laufende Versicherungsperiode. Für frühere Versicherungsperioden wird keine Prämienan-
passung vorgenommen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der Versicherer
anstelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende Versicherungsperiode verein-
barte Prämie noch einmal verlangen. Wird die Änderungsanzeige innerhalb eines Monats nach
Empfang der Nachzahlungsaufforderung des Versicherers nachgeholt, erlischt die Pflicht des
Versicherungsnehmers zur nochmaligen Zahlung der Prämie und der Versicherer nimmt die
Prämienanpassung vor.
X. Obliegenheiten 1. Anzeige bestimmter Umstände
nach Eintritt des Der Versicherte hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen:
Versicherungsfalles
• den Eintritt eines Versicherungsfalles,
• die Erhebung eines gegen ihn gerichteten Anspruchs,
• gegen ihn gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste,
Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Be-
weisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller.
• im Rahmen der Umwelt-Haftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung
des Betriebes, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tätigwerden ihm ge-
genüber sowie ihm obliegende Informationspflichten gegenüber zuständigen Be-
hörden.
2. Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe
Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
hat der Versicherte, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Wider-
spruch zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen.
3. Befolgung der Weisungen des Versicherers
Der Versicherte ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers nach
Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun,
was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges
zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß
Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen
betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Ver-
sicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden.
4. Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer
Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit bzw. Schiedsver-
fahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherte die Verfahrensführung dem
Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt
Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben.
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5. Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haft-
pflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen
Erklärungen im Namen des Versicherten abzugeben.
6. Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Wenn der Versicherte eine der vorstehenden Obliegenheiten verletzt, die er nach Eintritt
des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu
erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob
fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit
verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflicht-
ungen nicht geringer gewesen wäre.
Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versiche-
rers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die
erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Ver-
sicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
Aus der fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherten, die er nach
Eintritt des eingetretenen oder vermuteten Versicherungsfalles gegenüber dem Ver-
sicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem Ver-
sicherten vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen
sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
XI. Änderungen des Bei einer Änderung des versicherten Risikos gelten die §§ 23 ff. VersVG, soweit in diesem
versicherten Risikos Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
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