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Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB
2005* und EHVB 2005*)
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den
Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen ge-
troffen werden.
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Art. 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? 3
Art. 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? 3
Art. 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 3
Art. 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) 4
Art. 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer? 4
Art. 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung
geregelt? 5
Art. 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) 6
Art. 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
(Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? 8
Art. 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? 9
Art. 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat
die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am
Vertrag beteiligten Personen) 9
Art. 11 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann
beginnt der Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur
Prämienabrechnung? 9
Art. 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des
Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? 10
Art. 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich
geltend gemacht werden? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht) 11
Art. 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? 11
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 12
2. Produktehaftpflichtrisiko 13
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften 15
4. Betriebsübernahme 16
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Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken
1. Deckung reiner Vermögensschäden 17
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze 17
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe 18
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe 19
5. Rauchfangkehrer 19
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe 19
7. Fremdenbeherbergung 20
8. Badeanstalten 20
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) 21
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime,
Altersheime u. dgl. 21
11. Haus- und Grundbesitz 22
12. Tierhaltung 23
13. Wasserfahrzeuge 23
14. Vereine 23
15. Feuer- und Wasserwehren 24
16. Privathaftpflicht 24
17. Erweiterte Privathaftpflicht 25
18. Erziehungswesen 26
19. Spezialschulen 26
20. Speziallehrer 27
21. Politische Gemeinden 27
22. Kirchen, Kultusgemeinden 28
Anhang - Auszug VersVG 29
*) Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglassen der Jahreszahl einfach
AHVB oder EHVB.
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Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Art. 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
1 Versicherungsfall
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versi-
cherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt.2) erwachsen oder erwachsen könnten.
1.2 Serienschaden
Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als
ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursa-
chen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammen-
hang besteht.
2 Versicherungsschutz
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenscha-
dens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachscha-
den zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in
der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt).
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung
im Rahmen des Art.5, Pkt.5.
2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versi-
chert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen
über Sachschäden Anwendung.
2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden
sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.
Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als
Sachschäden.
Art. 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
1 Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des
versicherten Risikos.
2 Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen bewirkt, so
kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels eingeschriebenen Briefes
den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Art. 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
1 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versichert sind
Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-amerikanischem, kanadischem oder australischem Recht - bei
welchem Gerichtsstand auch immer - klagsweise geltend gemacht werden.
2 Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österreichischen Sozialversicherungs-
trägern fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Ausland eingetreten
ist.
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Art. 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
1 Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
(Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff. VersVG) eingetreten sind.
Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursa-
che jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versiche-
rungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem
Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war.
2 Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis der Serie eingetreten
ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes
maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art.12 kündigt oder bei Risikowegfall
(Art.12, Pkt.4), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für
die nach Beendigung des Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz.
Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten und war dem
Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serien-
schaden mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetre-
ten, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten
und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt
der Serienschaden mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis
als eingetreten.
3 Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten nachprüfbaren Feststellung der
Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.
Art. 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
1 Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des
Art.1, Pkt.1 dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige
Personen erstreckt.
Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und Vermö-
gensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen.
2 Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens
das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
3 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher
Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in
demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
4 Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versi-
cherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch
verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi-
cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird
zu diesem Zweck aufgrund der vereinbarten Rententafel und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt.
5 Rettungskosten; Kosten
5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.
5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch
dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Art.8, Pkt.1.5) geführten
Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
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6 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Befriedi-
gung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels einge-
schriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Be-
friedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklä-
rung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Art. 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an
Erdreich oder Gewässern - besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe
der nachstehend angeführten Bedingungen:
1 Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissio-
nen.
2 Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Ge-
wässern - besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehe-
nen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht.
Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige
Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht einge-
treten wäre, ausgelöst wird.
Art.7, Pkt.11 findet keine Anwendung.
3 Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Pkt.2.
3.1 Versicherungsfall
3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art.1, Pkt.1 die erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus
welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
3.1.2 Serienschaden
Abweichend von Art.1, Pkt.1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelöster Umweltstö-
rungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von Umweltstörungen,
die durch gleichartige in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen
Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
3.2 Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht abweichend von Art.3, wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in
Österreich eingetreten sind; die Einschränkung nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art.4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirk-
samkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt.3.1.1). Der Vorfall
muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen.
Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber
auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn
sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versi-
cherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die
Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.
Art.4, Pkt.2 findet sinngemäß Anwendung.
3.4 Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG - verpflichtet,
3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die
einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
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3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder
warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen.
Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist - müs-
sen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des
Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung.
3.5 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens und der
Kosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB, höchstens EUR 36.500,--.
3.6 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanla-
gen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die Endlagerung (Deponierung) von
Abfällen jeder Art.
Art. 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
1 Unter die Versicherung gemäß Art.1 fallen insbesondere nicht
1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzli-
chen Schadenersatzpflicht hinausgehen;
1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den
sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem
Vorsatz wird gleichgehalten
2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Ar-
beitsweise);
2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleiste-
ten Arbeiten.
3 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr.
20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.
4 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder
mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit
4.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;
4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener
Teilchen erzeugt werden;
4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
5 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungs-
nehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von
5.1 Luftfahrzeugen,
5.2 Luftfahrtgeräten,
5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen
des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss
bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
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Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI. Nr. 253/1957), die
Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr.
267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.
6 Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden
6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;
6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufstei-
gender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Ge-
schwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);
6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen (Pkt.6.2);
6.4 Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt.6.2) beteiligt sind, und zwar
im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt.6.2) an die-
sen Gesellschaften; weiters
Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine An-
gehörigen (Pkt.6.2) zugehören und zwar im Ausmaß der unmittelbaren und/oder mittelbaren prozentuellen
Beteiligung des herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften.
Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren ge-
setzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten.
7 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch Veränderung
des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Veränderung auf die
Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf direkten gen- oder fortpflanzungstechni-
schen Eingriff zurückzuführen ist.
Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen.
8 Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen von
Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen und terroristischen Organisa-
tionen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie
Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen.
9 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versi-
cherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten
Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.
10 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder
gepachtet haben;
10.2 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben,
wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt (z. B. Übergabe einer Sache zu Reparatur
und/oder Servicearbeiten);
10.3 Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im Rahmen von bloßen
Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;
10.4 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen
Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
10.5 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer
sonstigen Tätigkeit sind.
11 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch all-
mähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit
oder nicht atmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
12 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch Überflu-
tungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen
des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (BGBI. Nr.
215/1959), in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist. Ebenso wenig erstreckt sich die Versicherung auf
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derartige Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstel-
lung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt.
13 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder
mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder stehen.
14 Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder as-
besthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen.
15 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Sach- und/oder Vermögensschä-
den, die unter die Tatbestände des Abschnitt A, Z.2, Pkt.4 EHVB (erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht)
fallen.
16 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Persönlichkeits-
oder Namensrechtsverletzungen.
17 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Anfeindung, Schi-
kane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Art. 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
(Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
1 Obliegenheiten
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden
bestimmt:
1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art.11, Pkt.3.1 auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versi-
cherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versiche-
rungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu infor-
mieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich.
Insbesondere sind anzuzeigen:
1.4.1 der Versicherungsfall;
1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfah-
rens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens
zu unterstützen.
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevoll-
mächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat
der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen
(auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Schadener-
satzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Aner-
kennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.
2 Vollmacht des Versicherers
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Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle zweckmäßig erscheinen-
den Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Art. 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versi-
cherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Art. 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus der
Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)
Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst auch Schaden-
ersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versiche-
rungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben
dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
Art. 11 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
1 Versicherungsperiode
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der
Zeitraum eines Jahres.
2 Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungs-
nehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer
gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlö-
sung der Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem verein-
barten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 Ta-
gen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versi-
cherungsbeginn gegeben.
2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu
entrichten.
2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff. VersVG.
3 Prämienabrechnung:
3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zah-
lenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen
entsprechende Größe zugrunde gelegt.
Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnis-
sen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche
Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser
Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers
nachzukommen.
Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzu-
nehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig.
3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, auf
Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn
die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als
einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie
die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht.
Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur
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Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zu viel gezahlten Betrag rückzuerstat-
ten.
Für die Verzugsprämie findet Pkt.2.3 Anwendung.
3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben
Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsneh-
mer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu gewähren.
Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar (siehe
Art.8, Pkt.1.1).
4 Begriffsbestimmungen
4.1 Lohn- und Gehaltssumme
Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkvertrags- und sonstige Entgelte - welche Bezeichnung
sie auch immer tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) - sämtlicher im Betrieb
beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter, Leiharbeiter usw.); als anzurechnende Entgelte gelten auch die
Vergütungen an freie Dienstnehmer und/oder Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf das
Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an.
Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haushalts- und
Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen
sowie Betriebsveranstaltungen, Betriebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und
Wohnungsbeihilfen.
4.2 Umsatz
Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zu verste-
hen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
erstreckt, ausführt, exklusive der Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes oder Teilbetriebes
sowie aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994); Umsatz ohne
Mehrwertsteuer.
Art. 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt
bei Wegfall des versicherten Risikos?
1 Vertragsdauer
Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils
um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Bei Versicherungsverträgen, deren Ab-
schluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), wird
der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Vertragsver-
längerung bei unterlassener Kündigung besonders hinweisen. Beträgt die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr,
endet der Vertrag ohne Kündigung.
2 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG.
3 Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers
kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
4 Risikowegfall
Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos.
Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den
verbleibenden Umfang.
5 Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit.
AHVB & EHVB 2005 Version 1.0, gültig ab 01.01.2005 Seite 10 von 30
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6 Eine Kündigung nach Pkt.1, Pkt.2 oder ein Risikowegfall nach Pkt.4 schließt die Anwendung der Bestimmungen
des Art.11, Pkt.3 nicht aus.
7 Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so
kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prä-
mie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während
dessen er tatsächlich bestanden hat. Macht der Versicherer vom Kündigungsrecht gemäß Pkt.2 Gebrauch oder
wird der Versicherungsvertrag gemäß Pkt.3 gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert wer-
den.
Art. 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden?
(Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)
Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des
inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zuständig.
Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
Art. 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen Mitteilungen und Erklärungen des Versi-
cherungsnehmers zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.
Die zitierten Bestimmungen des VersVG sind im Anhang abgedruckt.
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Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) Abschnitt A:
Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
1 Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Art.1 AHVB) nach Maßgabe des
Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und
Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung.
Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen Vermie-
tung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der
Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.
2 Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus
2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten
Betrieb;
2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten
Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt werden (Ab-
schnitt B, Z.11 EHVB findet Anwendung);
2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer
des versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z.11 EHVB findet Anwendung);
2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden;
2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Z.15 EHVB findet
Anwendung);
2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungsnehmer
oder von ihm beauftragter Personen unter der Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen
und behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken);
2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;
2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z. B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergär-
ten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benützt
werden (für die Badeanstalten findet Z.8, für Erholungsheime Z.7, für Betriebssportgemeinschaften Z.14 des
Abschnitt B, EHVB sinngemäß Anwendung);
2.10 Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönliche Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer des versicher-
ten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung (Pkt.3 findet sinngemäß Anwendung);
2.11 der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Abschnitt B, Z.12 EHVB findet Anwendung).
3 Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1 und 2 Schadenersatzverpflichtungen
3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsich-
tigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;
3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen,
jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Ar-
beitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt.
Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind gemäß Pkt.3.1 oder Pkt.3.2
auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert.
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2. Produktehaftpflichtrisiko
Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend
angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert:
1 Begriffsbestimmungen
Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die durch
Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht
werden.
Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, Liefe-
rung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein.
Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen,
samt Zubehör und Verpackung.
Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne Rück-
sicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsgewalt verliert,
das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben.
Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fertigstellung und tatsächliche Übernahme durch den Auftrag-
geber oder einen Berechtigten.
2 Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme
2.1 Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Vertragsabschluss dem Versicherer eine vollständige
Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und Tätigkeitsprogramme zu geben. In die-
sem Rahmen besteht Versicherungsschutz.
2.2 Art.2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwenden, dass sich der Versicherungsschutz nur auf quantitati-
ve Erweiterungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) erstreckt.
3 Versicherungsschutz für unbewusste Exporte
3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art.3, Pkt.1 AHVB auf in allen Staaten der Erde, ausge-
nommen USA, Kanada und Australien, eingetretene Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer oder
den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten
im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die Ein-
schränkung nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt.3.1 ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder
die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer
verhindert wird.
4 Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung (erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht)
4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach- oder Vermögensschaden im Sinne
dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Art.1 und Art.7, Pkt.15
AHVB auch auf das Produktehaftpflichtrisiko, soweit es sich handelt um
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbei-
tung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und zwar
4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte;
4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das
mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann
das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versiche-
rungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 und 4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös.
Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versiche-
rungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten ge-
wesen wäre;
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4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen
Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer er-
setzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versi-
cherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und
Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versi-
cherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung
mit anderen Produkten stattfand, und zwar
4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das
mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann
das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versiche-
rungsleistung nach Pkt.4.1.2.1 den entstehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Ver-
hältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei
mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen
Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer er-
setzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versi-
cherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und
Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen
oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hiervon bleiben die Kosten für die Nachlieferung
der Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten.
Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungs-
schutz nur in der Höhe der günstigsten versicherten Kosten.
Kein Versicherungsschutz besteht,
4.1.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die mangelhaften Produkte selbst ange-
bracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen, ein-
bauen oder verlegen lassen.
4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarteten
oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, ohne dass ein Sachscha-
den gemäß Art.1, Pkt.2.3 AHVB vorliegt, und zwar
4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten Produkte;
4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten;
4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann
das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versiche-
rungsleistungen nach den Punkten 4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös;
4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen
Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstehen;
4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und
Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.2 Besondere Regelungen für Fälle des Pkt.4.1
4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art.1, Pkt.1 AHVB, die Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw. die
Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz „Lieferung“ genannt).
4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich
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Abweichend von Art.3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in Österreich erfolgen,
sofern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt.3 findet jedoch sinngemäß An-
wendung.
4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art.4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Be-
endigung des Versicherungsvertrages einlangt.
4.2.4 Serienschaden
Abweichend von Art.1, Pkt.1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus der-
selben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus gleichar-
tigen in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen Schäden auslösen, sofern zwischen diesen Ursachen ein
rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
4.2.5 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens und der
Kosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB, mindestens EUR 365,---.
Es gelten folgende Ausschlüsse vom Versicherungsschutz:
5 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Pkt.4
5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Pkt.4.1 mitversicherte
Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Art.7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt.9 der AHVB wird besonders
hingewiesen;
5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträgen und Verschleiß, der üblicherweise zu erwarten
ist;
5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung
im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Erkenntnissen der Technik und der Wissen-
schaft gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die
Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendige Zulassung
nicht vorliegt;
5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder
Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde;
5.1.5 Ansprüche aus
5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder Liefe-
rung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen;
5.1.5.2 Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen
für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von o-
der den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren;
5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl
wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insas-
sen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
5.2 Nur in den gemäß Pkt.4 durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versiche-
rungsschutz für Folgeschäden wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall.
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbei-
geführt wurde und bewusst - insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeits-
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weise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vor-
schriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Ver-
treter oder dessen leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1974), in der
jeweils geltenden Fassung, bzw. über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen.
4. Betriebsübernahme
Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines
ähnlichen Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt anstelle des Versicherungsnehmers der
Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte
und Pflichten ein. Die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang) gelten sinn-
gemäß.
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Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken
1. Deckung reiner Vermögensschäden
Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer Besonderen Bedingung die Deckung reiner Vermö-
gensschäden vorgesehen ist, so gilt - soweit nichts anderes vereinbart ist -- Folgendes:
1 Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind (Art.1, Pkt.2
AHVB), noch sich aus solchen Schäden herleiten.
2 Abweichend von Art.1 AHVB ist ein Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder Unterlassung), der den versi-
cherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen er-
wachsen oder erwachsen könnten.
2.1 Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen
2.1.1 eines Verstoßes;
2.1.2 mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße;
2.1.3 mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehender und auf gleichartigen Ursachen beruhender Verstöße, wenn
zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
3 Abweichend von Art.3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß in dem in der Polizze vereinbarten
örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, sich in diesem wirtschaftlich auswirkt und auch die Geltendma-
chung des Anspruches in diesem örtlichen Geltungsbereich erfolgt; die Einschränkung nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz
AHVB findet Anwendung.
4 Abweichend von Art.4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer spätestens
zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
4.1 Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß mit dem Tag als begangen, an
dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens
abzuwenden.
5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Ver-
stöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des Versicherungsnehmers oder anderer für
ihn handelnder Personen, durch Verlust oder Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen so-
wie durch Überschreitung von Kostenvoranschlägen und Krediten.
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
1 Anschlussbahnen
1.1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.1, Pkt.2 und Art.7, Pkt.1.2 AHVB auch auf die vertragliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes „Haftung“ der „Allgemeinen Bestimmungen
der Anschlussbahnverträge“ der ÖBB (BH 510 in der Fassung der Ausgabe 1979).
1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Art.7, Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB auch auf die gesetzli-
che und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt.1.1) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln, die sich
auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch
auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen.
2 Gemietete bahneigene Lagerplätze
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.1, Pkt.2 und Art.7, Pkt.1.2 AHVB auch auf die dem Versiche-
rungsnehmer obliegende vertragliche Haftung aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der „Allgemeinen Bestim-
mungen der kommerziellen Bestandverträge“ der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Ausgabe 1992).
3 Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
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Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1 und 2 erstreckt sich auch auf die dem Versicherungsnehmer nach
den dort angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden. Die Versi-
cherungssumme hierfür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 2,5 % davon.
4 Zu den Punkten 1 bis 3
4.1 Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereignis ganz oder teilweise auf ein Verschulden der Bahn
oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder Minderung der Haftung des Versicherers
nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein.
4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung des Versiche-
rungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten, Anschaffungen
und Ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer seinen diesbe-
züglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
4.3 Haftungen, die über die obgenannten „Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge“ und „Allge-
meinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge“ hinausgehen, fallen nur aufgrund besonderer
Vereinbarung mit dem Versicherer unter Versicherungsschutz.
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
1 Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Baumeister (Maurermeister), Zimmer-
meister, Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Asphaltierer und Schwarzdecker,
Dachdecker, Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstallateure (Elektriker), Hei-
zungs- und Klimatechniker, Abbruchsunternehmer, Baggereien (Deichgräber), Sand- und Schottererzeuger,
Sprengungsunternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunternehmer und Tiefbohrunternehmer.
2 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnitt A der EHVB
insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
2.1 Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Planungen entstehen;
2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und
dgl.), wobei Art.7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwendung finden;
2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;
2.4 Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines
solchen sowie durch Erdrutschungen;
2.5 Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und
Verspreizungen);
2.6 Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der
Sprengarbeiten-Verordnung (BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden.
2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungs-
schutz ausgeschlossen.
2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen bei
Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet wer-
den muss.
3 Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall bei
3.1 Schäden an unterirdischen Anlagen: 20 % des Schadens und der Kosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB, mindestens
EUR 180,--, höchstens EUR 1.800,--.
3.2 sonstigen Sachschäden: 20 % des Schadens und der Kosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB, mindestens EUR 180,--,
höchstens EUR 1.800,--.
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4 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsgemein-
schaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeitsgemein-
schaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
Abweichend von Art.7, Pkt.3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtun-
gen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) wegen Personen- oder Sachschäden im Zusam-
menhang mit Begutachtung nach § 57a Kraftfahrgesetz (BGBI. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden
Fassung.
5. Rauchfangkehrer
Abweichend von Art.7, Pkt.3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtun-
gen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
1 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnitt A der EHVB
auch auf Schadenersatzverpflichtungen
1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Abschnitt B, Z.12 EHVB findet Anwendung).
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden
an zum Belegen zugeführten Tieren und aus der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen.
Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz ausge-
schlossen.
1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den eigenen Bedarf;
1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der versicher-
ten Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall von 20 % des Schadens
und der Kosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB, mindestens EUR 75,--, höchstens EUR 1.450,--.
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Art.6
AHVB.
Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 75.000,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 365,-- des Schadens und der
Kosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB.
1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter
der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung
(BGBI. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. Sachschäden, die sich innerhalb ei-
nes Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Versi-
cherer haftet nicht für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebe-
nen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss;
1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigen-
leistungen EUR 15.000,-- nicht überschreiten. Abschnitt B, Z.3, Pkt.2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bau-
vorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert;
1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs.1, Z.2 (iVm § 2 Abs.4) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994), in der jeweils
geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen
EUR 15.000,-- nicht überschreitet (Pkt.1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwendung);
1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs.1, Z.5 (iVm § 2 Abs.9) der GewO (BGBI. Nr. 194/1994), in der je-
weils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleis-
tungen EUR 15.000,-- nicht überschreitet;
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1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Abschnitt B, Z.7 EHVB, wenn keine behördliche Gewerbebe-
rechtigung erforderlich ist.
2 Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von
Abschnitt B, Z.16 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Z.16, Punkte 3.1 und 3.2
EHVB mitversicherten Personen.
3 Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen
3.1 aus der Beförderung von Personen mit Kutschen und Schlitten aller Art;
3.2 aus der gewerblichen Beförderung von Personen mit Anhängern, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zum
Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht.
7. Fremdenbeherbergung
1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des
Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung
aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute
übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind.
2 Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gleichartige Haftung des
Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen der in Pkt.1 bezeichneten Sachen.
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungsfreiheit des
Versicherers gemäß § 6 VersVG (siehe Anhang) - verpflichtet,
2.1 im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde
Anzeige zu erstatten;
2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies durch augenfälligen Anschlag
bekannt zu geben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der
hierfür bezeichneten Stelle des versicherten Betriebes zu hinterlegen sind.
3 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus
Schäden
3.1 an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung hinausgehenden Tätig-
keit an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine Leute;
3.2 an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und
den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970
oder 970a ABGB beruht.
4 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.1, Pkt.2 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,--.
8. Badeanstalten
1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auf die Haftung des Versiche-
rungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen eingebrachten Sachen.
2 Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des Versi-
cherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, welche von Badegästen in den vom Bad
zur Verfügung gestellten Kabinen und Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Badeanstalt in Verwah-
rung genommen werden.
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungsfreiheit des
Versicherers gemäß § 6 VersVG (siehe Anhang) - verpflichtet,
2.1 im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehör-
de Anzeige zu erstatten;
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2.2 durch augenfälligen Anschlag bekannt zu geben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkei-
ten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind.
3 Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus
Schäden an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Be-
standteilen und der auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadenersatzverpflichtung
auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht.
4 Abschnitt A, Z.1 und Z.3 EHVB finden Anwendung.
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2 Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert, soweit nicht
anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.1, Pkt.2 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,--.
4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit eintre-
ten, sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Einschränkung
nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Leistungen sind abweichend von Art.3 AHVB weltweit
mitversichert; die Einschränkung nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung.
5 Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken aus Schäden an den behandelten Tieren sind
abweichend von Art.7, Pkt.10 AHVB mitversichert.
6 Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Pkt.3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2 Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihrer Begleitpersonen:
Abschnitt B, Z.7 EHVB findet sinngemäß Anwendung.
3 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.1, Pkt.2 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,--.
4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 AHVB auf Versicherungsfälle die weltweit eintre-
ten, sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Einschränkung
nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Leistungen sind abweichend von Art.3 AHVB weltweit
mitversichert, jedoch nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; die Einschrän-
kung nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung.
5 Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Pkt.3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
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11. Haus- und Grundbesitz
1 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflich-
tungen
1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der
versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z. B.
Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen;
Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbade-
strand ist mitversichert.
1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft,
wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 75.000,-- nicht
überschreiten. Abschnitt B, Z.3, Pkt.2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzver-
pflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert;
1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B, Z.7 EHVB,
wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist;
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen
von 100 Liter nach Maßgabe des Art.6 AHVB.
Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 75.000,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 365,-- des Schadens und der
Kosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB.
2 Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1 des Hauseigentümers und -besitzers;
2.2 des Hausverwalters und des Hausbesorgers;
2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in Aus-
übung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt;
2.4 jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsneh-
mers treten.
Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversiche-
rungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt.
3 Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wandverkleidun-
gen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermie-
teten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten - ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäu-
des - leistet der Versicherer abweichend von Art.1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters ge-
genüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit
es sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat.
Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erd-
beben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Art.1 AHVB.
4 Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren An-
gehörigen (Art.7, Pkt.6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht
zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst verantwortlich sind.
Der Versicherungsschutz gemäß Pkt.3 gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen benützten Wohn- und
Geschäftsräumlichkeiten.
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12. Tierhaltung
1 Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers
oder Verfügungsberechtigten.
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden
an zum Belegen zugeführten Tieren.
2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder
einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind; die Einschränkung nach Art.3, Pkt1, 2.
Satz AHVB findet Anwendung.
13. Wasserfahrzeuge
1 Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der
Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Was-
serfahrzeug befördert werden.
2 Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat (§ 6 VersVG), wird be-
stimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschriebene
Berechtigung besitzt.
3 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Sachen, welche die
beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.
4 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der Teilnah-
me an Motorbootrennen und den dazugehörigen Trainingsläufen.
14. Vereine
(Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
1 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflich-
tungen aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und
Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z.11 EHVB findet sinngemäß
Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der
Veranstaltung.
2 Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen
Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfäl-
le (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze
handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei Veran-
staltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig Versiche-
rungsschutz besteht.
3 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aus der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen.
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3.2 Haltung oder Verwendung von
3.2.1 Tieren;
3.2.2 Wasserfahrzeugen.
3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben.
4 Abschnitt A, Z.3 EHVB findet Anwendung.
15. Feuer- und Wasserwehren
1 Abschnitt B, Z.14, Punkte 1 und 2 EHVB finden sinngemäß Anwendung.
2 Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Pkt.3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
3 Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an internationalen Wettbewerben erstreckt sich der Versi-
cherungsschutz abweichend von Art.3 auf Versicherungsfälle, die in Europa eingetreten sind; die Einschränkung
nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
4 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu deren
Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde.
5 Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen we-
gen Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt werden.
6 Abschnitt A, Z.3 EHVB findet für Berufs- und Werksfeuerwehren Anwendung.
16. Privathaftpflicht
1 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflich-
tungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der
Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal
einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Ab-
schnitt B, Z.7 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für
Zwecke der Selbstverteidigung;
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z.12 EHVB findet Anwendung);
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z.13
EHVB findet Anwendung);
1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von
Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z.13 EHVB findet Anwendung);
1.9 abweichend von Art.7, Pkt.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen
Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
2 Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt.1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art.6 AHVB.
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Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 75.000,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 365,-- des Schadens und der
Kosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB.
3 Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines
mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regel-
mäßiges Einkommen verfügen;
3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche
Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Ar-
beitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versiche-
rungsnehmers handelt.
4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder
einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind; die Einschränkung nach Art.3, Pkt.1, 2.
Satz AHVB findet Anwendung.
17. Erweiterte Privathaftpflicht
1 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflich-
tungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der
Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal
einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Ab-
schnitt B, Z.7 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für
Zwecke der Selbstverteidigung;
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z.12 EHVB findet Anwendung);
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z.13
EHVB findet Anwendung);
1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von
Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z.13 EHVB findet Anwendung);
1.9 abweichend von Art.7, Pkt.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen
Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
2 Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt.1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art.6 AHVB.
Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 75.000,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 365,-- des Schadens und der
Kosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB.
3 Art.7, Pkt.10 AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den mitver-
sicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet bzw. dem Versicherungsnehmer oder den mitversi-
cherten Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurden; weiters, als die Sachen
in Verwahrung genommen oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wur-
den.
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4 Abweichend von Art.7, Pkt.10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflich-
tungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versiche-
rungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.
5 Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines
mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regel-
mäßiges Einkommen verfügen;
5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche
Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Ar-
beitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versiche-
rungsnehmers handelt.
6 Abweichend von Art.7, Pkt.6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2
versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
7 Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 AHVB auf die ganze Erde. Die Einschränkung nach
Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung, sofern der Versicherungsfall nicht in den USA, Kanada oder Aust-
ralien eingetreten ist.
18. Erziehungswesen
1 Schulen und Erziehungsanstalten
1.1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
1.2 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des
Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht dem Verlust oder Abhandenkommen) von Sachen der Schü-
ler oder Zöglinge.
2 Lehr- oder Aufsichtspersonen
Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflich-
tungen des Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.
3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung schulischer Veranstaltungen (auch Maturareise),
und zwar auch außerhalb des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der Schulleitung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art.3 AHVB auf Versicherungsfälle aus der Durchfüh-
rung dieser Veranstaltungen in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat; die Ein-
schränkung nach Art.3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
4 Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.7, Pkt.3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBI. Nr. 20/1949), in der jeweils geltenden Fassung, wobei reine Vermö-
gensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,-- mitgedeckt sind.
19. Spezialschulen
Für Spezialschulen wie z. B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit-
und Schischulen gilt:
1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2 Abschnitt B, Z.18 EHVB findet keine Anwendung.
3 Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahrzeu-
gen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art.7, Pkt.5 AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Aufsichtstätig-
keit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder
Reitpferden.
20. Speziallehrer
Für Speziallehrer wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit-
und Schilehrer sowie Bergführer gilt:
1 Abschnitt A, Z.3 EHVB findet Anwendung.
2 Abschnitt B, Z.18 EHVB findet keine Anwendung.
3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für
seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften berechtigt ist.
4 Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer behördlichen Qualifikation gleichgehalten.
5 Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahrzeu-
gen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art.7, Pkt.5 AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Aufsichtstätig-
keit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder
Reitpferden.
21. Politische Gemeinden
1 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflich-
tungen der Gemeinde
1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriel-
len Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen
und Krematorien (Abschnitt B, Z.11 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen, -
wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, sofern die Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus
Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Z.3 EHVB findet Anwendung);
1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1 und 2 versicherten Risken dienen (Abschnitt
B, Z.3 EHVB findet Anwendung);
1.4 aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.
Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
der Innehabung und dem Betrieb von gemeindeeigenen Mülldeponien und Müllbeseitigungsanlagen, Wasser-
versorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.
2 Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen der zu Robotleistungen herangezoge-
nen Personen.
3 Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sachschäden durch Umweltstörung
nach Maßgabe des Art.6 AHVB.
4 Abschnitt A, Z.1 und Z.3 EHVB finden Anwendung.
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22. Kirchen, Kultusgemeinden
1 Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflich-
tungen aus
1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde;
1.2 der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der
Veranstaltung;
1.3 der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und
Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen und nicht
vermietet oder verpachtet sind sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt
B, Z.11 EHVB findet Anwendung).
2 Mitversichert nach Maßgabe des Pkt.1 sind Schadenersatzverpflichtungen der gesetzlichen Vertreter des Versi-
cherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handelnden Personen.
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Anhang - Auszug VersVG
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr.
131/2004). (Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes.)
§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so
tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Ver-
sicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen
ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit
nicht berufen.
§ 6. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz zwi-
schen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Ver-
hältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurück-
bleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Ein-
fluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Ob-
liegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
§ 6. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der
Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des
Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn
die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
§ 6. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,
wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit
dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Um-
stände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der
Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls
noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
§ 6. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt
sein soll, ist unwirksam.
§ 6. (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten,
wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine
andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und
nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht be-
wirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht
innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 38. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des
Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der
Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
§ 38. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versi-
cherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
§ 38. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen
Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine
Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3
mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist un-
wirksam.
§ 39. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes
mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
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§ 39. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann be-
reits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn
der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsneh-
mer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn
der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Frist-
bestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
§ 39. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,-- im
Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§ 69. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräu-
ßerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
§ 69. (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründe-
ten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der
§§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
§ 70. (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von
dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
§ 70. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger
Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt,
wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versiche-
rung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an be-
stehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat.
§ 70. (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versi-
cherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht.
§ 71. (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch
vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer
hätte zugehen müssen.
§ 71. (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt
bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich un-
terlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie
keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn
zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
Kündigung nicht erfolgt ist.
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