Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: AHVB/EHVB, Bedingungsnummer 999
[Seite 1]
999 - ALLGEMEINE UND ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AHVB und EHVB 2004)
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den
Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen
werden.
INHALTSVERZEICHNIS
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
Artikel 3 Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)?
Artikel 4 Wann gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)?
Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Artikel 7 Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?
Artikel 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten (Obliegenheiten)?
Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem
Versicherungsvertrag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)?
Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode; wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden
(Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)?
Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
2. Produktehaftpflichtrisiko
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
4. Betriebsübernahme
Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken
1. Deckung reiner Vermögensschäden
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
5. Rauchfangkehrer
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
7. Fremdenbeherbergung
8. Badeanstalten
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
11. Haus- und Grundbesitz
12. Tierhaltung
13. Wasserfahrzeuge
14. Vereine
15. Feuer- und Wasserwehren
16. Privathaftpflicht
17. Erweiterte Privathaftpflicht
18. Erziehungswesen
19. Spezialschulen
20. Speziallehrer
21. Politische Gemeinden
22. Kirchen, Kultusgemeinden
999 AHVB/EHVB Seite 1 DVR:0016683
[Seite 2]
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Artikel 1
Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
1. Versicherungsfall
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem
Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2) erwachsen oder erwachsen könnten.
1.2 Serienschaden
Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als
ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden
Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer
Zusammenhang besteht.
2. Versicherungsschutz
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens,
eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden
zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der
Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt);
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im
Rahmen des Art. 5, Pkt. 5.
2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert,
wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über
Sachschäden Anwendung.
2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden
sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder
Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.
Artikel 2
Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des
versicherten Risikos.
2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen bewirkt, so
kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels eingeschriebenen Briefes
2.1 dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten oder
2.2 den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monates
nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt wird.
Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der
Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung.
Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.
Für die Prämienberechnung sind Art. 12, Punkte 5 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
Artikel 3
Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)?
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versichert sind
Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht –
bei welchem Gerichtsstand auch immer – klagsweise geltend gemacht werden, soweit diese Einschränkung nach
internationalen Übereinkommen zulässig ist.
2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österreichischen Sozialversicherungsträgern
fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist.
999 AHVB/EHVB Seite 2 DVR:0016683
[Seite 3]
Artikel 4
Wann gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)?
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
(Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff. VersVG) eingetreten sind.
Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache
jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer
oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem
Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war.
2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist,
wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes
maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 12 kündigt oder bei Risikowegfall
(Art. 12, Pkt. 4), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die
nach Beendigung des Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz.
Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten und war dem
Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der
Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als
eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten und
war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der
Serienschaden mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als
eingetreten.
3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten nachprüfbaren Feststellung der
Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.
Artikel 5
Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 1,
Pkt. 1 dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen
erstreckt.
Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und
Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen.
2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das
Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher
Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in
demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch
verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird
zu diesem Zweck aufgrund der österreichischen Sterbetafel und eines Zinsfußes von jährlich 3 Prozent ermittelt
(siehe Rententafel).
5. Rettungskosten; Kosten
5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.
5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch
dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Art. 8, Pkt. 1.5) geführten
Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Befriedigung
oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen
Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des
Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden
Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
999 AHVB/EHVB Seite 3 DVR:0016683
[Seite 4]
Artikel 6
Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich
oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend
angeführten Bedingungen:
1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen.
2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich und
Gewässern – besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen
Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht.
Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle
(wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre,
ausgelöst wird.
Art. 7, Pkt. 11 findet keine Anwendung.
3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2
3.1 Versicherungsfall
3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1 die erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus
welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
3.1.2 Serienschaden
Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch den selben Vorfall ausgelöster
Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von
Umweltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn
zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
Art. 4, Pkt. 2 findet sinngemäß Anwendung.
3.2 Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 3, wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in
Österreich eingetreten sind.
3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der
Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen.
Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf
einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich
dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem
Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die
Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.
Art. 4, Pkt. 2 findet sinngemäß Anwendung.
3.4 Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG – verpflichtet,
3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die
einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder
warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen.
Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist -
müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des
Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung.
3.5 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindestens
EUR 360,- und höchstens EUR 36.000,-.
3.6 Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen;
weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die Endlagerung (Deponierung) von Abfällen
jeder Art.
999 AHVB/EHVB Seite 4 DVR:0016683
[Seite 5]
Artikel 7
Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?
1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1 fallen insbesondere nicht
1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der
gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;
1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie
von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz
wird gleichgehalten
2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden
Arbeitsweise);
2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten
Arbeiten.
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr.
20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder
mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit
4.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;
4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener
Teilchen erzeugt werden;
4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer
oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von
5.1 Luftfahrzeugen,
5.2 Luftfahrtgeräten,
5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des
versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss
bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr. 253/1957), die
Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliches Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl Nr.
267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.
6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden
6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;
6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader
aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende
Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);
6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen (Pkt. 6.2);
6.4 Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2) beteilgt sind, und zwar im
Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt. 6.2) an diesen
Gesellschaften; weiters Gesellschaften, die dem selben Konzern (im Sinne des § 15 AktG) wie der
Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2) zugehören und zwar im Ausmaß der unmittelbaren
und/oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften.
Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren
gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten.
7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch Veränderung des
Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Veränderung auf die
999 AHVB/EHVB Seite 5 DVR:0016683
[Seite 6]
Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf direkten gen- oder fortpflanzungstechnischen
Eingriff zurückzuführen ist. Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten
Organismen.
8. Die Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen von Staaten
oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen und terroristischen Organisationen,
Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie
Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen.
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom
Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten
Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.
10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, oder
gepachtet haben;
10.2 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben,
wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu Reparatur
und/oder Servicearbeiten);
10.3 Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im Rahmen von bloßen
Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;
10.4 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen
Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
10.5 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer
sonstigen Tätigkeit sind.
11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch
allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit
oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch
Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und
Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem
Wasserrechtsgesetz (BGBl.Nr. 215/1959) in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist. Ebensowenig erstreckt
sich die Versicherung auf derartige Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entstehen, dass der
Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt.
13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder
mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder stehen.
14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder
asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen.
15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Sach- und/oder
Vermögensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnittes A, Z. 2, Pkt. 4 EHVB (erweiterte Deckung der
Produktehaftpflicht) fallen.
Artikel 8
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten (Obliegenheiten)?
1. Obliegenheiten
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden
bestimmt:
1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art. 11, Pkt. 3.1 auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der
Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des
Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu
informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich.
999 AHVB/EHVB Seite 6 DVR:0016683
[Seite 7]
Insbesondere sind anzuzeigen:
1.4.1 der Versicherungsfall;
1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens
gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens
zu unterstützen.
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu
bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat
der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen
(auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine
Schadenersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen – es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte
die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern – oder zu vergleichen.
2. Vollmacht des Versicherers
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Artikel 9
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden.
Artikel 10
Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem
Versicherungsvertrag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)?
Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst auch
Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben
dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die
Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
Artikel 11
Was gilt als Versicherungsperiode; wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?
In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
1. Versicherungsperiode
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der
Zeitraum eines Jahres.
2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom
Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der
Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu
bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht
vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber
binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem
vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu
entrichten.
2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff. VersVG.
3. Prämienabrechnung
3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer
zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen
entsprechende Größe zugrundegelegt.
Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche
Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser
999 AHVB/EHVB Seite 7 DVR:0016683
[Seite 8]
Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers
nachzukommen.
Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung
vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig.
3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, auf
Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn
die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als
einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie
die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht.
Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur
Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zuviel gezahlten Betrag rückzuerstatten.
Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 Anwendung.
3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben
Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der
Versicherungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu gewähren.
Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar (siehe
Art. 8, Pkt. 1.1).
4. Begriffsbestimmungen
4.1 Lohn- und Gehaltssumme
Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkvertrags- und sonstige Entgelte – welche Bezeichnung
sie auch immer tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) – sämtlicher im Betrieb
beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter, Leiharbeiter, usw.); als anzurechnende Entgelte gelten auch die
Vergütungen an freie Dienstnehmer und/oder Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen.
Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an.
Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haushalts- und
Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen
sowie Betriebsveranstaltungen, Betriebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und
Wohnungsbeihilfen.
4.2 Umsatz
Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zu
verstehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche Geltungsbereich des
Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt, exklusive Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes
oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994);
Umsatz ohne Mehrwertsteuer.
Artikel 12
Wie lang läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
1. Vertragsdauer
Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein
Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Beträgt die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr, endet
der Vertrag ohne Kündigung.
2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
2.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das
Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall
gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.
Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines
begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn
der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob
fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für
die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
2.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht
durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn
- die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,- übersteigt oder
- in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür
insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
2.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
Entschädigung zulässig, wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil
jedoch erst später bekannt wurde, auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung. Der Versicherer hat
999 AHVB/EHVB Seite 8 DVR:0016683
[Seite 9]
eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren
Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
2.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen
Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab
Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.
3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann
der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
4. Risikowegfall
Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos.
Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den
verbleibenden Umfang.
5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragaulösung verstrichene Vertragslaufzeit.
6. Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2 oder ein Risikowegfall nach Pkt. 4 schließt die Anwendung der Bestimmungen
des Art. 11, Pkt. 3 nicht aus.
7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er
bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher
bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während dessen er
tatsächlich bestanden hat. Macht der Versicherer vom Kündigungsrecht gemäß Pkt. 2 Gebrauch oder wird der
Versicherungsvertrag gemäß Pkt. 3 gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden.
Artikel 13
Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden
(Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)?
Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des
inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zuständig, soweit dies nach internationalen
Übereinkommen zulässig ist. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
Artikel 14
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Mitteilungen und Erklärungen des Versicherungsnehmers bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.
Rententafel
aufgrund der österreichischen allgemeinen Sterbetafel ÖVM 80/82 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % (Art. 5, Pkt. 4)
Jahresbeitrag der monatlich im voraus zahlbaren l e b e n s l ä n g l i c h e n *) Rente für den Kapitalwert der Rente
EUR 1.000,-
Jahres- Jahres- Jahres- Jahres- Jahres- Jahres-
Alter +) rente Alter +) rente Alter +) rente Alter +) rente Alter +) rente Alter +) rente
EUR EUR EUR EUR EUR EUR
0 34,95 1 34,60 2 34,74 42 51,50 43 52,48 44 53,50
3 34,90 4 35,07 5 35,26 45 54,58 46 55,72 47 56,92
6 35,45 7 35,65 8 35,86 48 58,18 49 59,51 50 60,91
9 36,09 10 36,32 11 36,56 51 62,40 52 63,96 53 65,62
12 36,81 13 37,08 14 37,35 54 67,37 55 69,24 56 71,22
15 37,63 16 37,92 17 38,20 57 73,34 58 75,60 59 78,01
18 38,48 19 38,76 20 39,06 60 80,60 61 83,39 62 86,40
21 39,37 22 39,70 23 40,04 63 89,65 64 93,17 65 96,97
24 40,40 25 40,78 26 41,18 66 101,07 67 105,49 68 110,25
27 41,60 28 42,04 29 42,50 69 115,35 70 120,86 71 126,78
30 42,99 31 43,51 32 44,06 72 133,18 73 140,07 74 147,44
33 44,64 34 45,26 35 45,91 75 155,31 76 163,71 77 172,68
36 46,59 37 47,31 38 48,06 78 182,27 79 192,58 80 203,62
39 48,86 40 49,69 41 50,57
--------------------
*) Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf eine Versicherungssumme von EUR 1.000,- entfallenden
Jahresrente aus denselben Rechnungsgrundlagen zu erstellen.
+) Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginn des Rentenbezuges
nächstgelegenen Geburtstag maßgebend.
999 AHVB/EHVB Seite 9 DVR:0016683
[Seite 10]
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A:
Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maßgabe des
Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und
Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung.
Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen Vermietung
oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der
Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.
2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus
2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten
Betrieb;
2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten
Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt werden
(Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung);
2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer des
versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung);
2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden;
2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Z.15 EHVB findet
Anwendung);
2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungsnehmer
oder von ihm beauftragte Personen, unter der Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und
behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken);
2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte
aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;
2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten
und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benützt
werden (für die Badeanstalten findet Z. 8, für Erholungsheime Z. 7, für Betriebssportgemeinschaften Z. 14 des
Abschnittes B, EHVB sinngemäß Anwendung);
2.10 Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönliche Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer des
versicherten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung (Pkt.3 findet sinngemäß Anwendung);
2.11 der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1 und 2 Schadenersatzverpflichtungen
3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder
Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;
3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen,
jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter
Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt.
Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind gemäß Pkt. 3.1 oder Pkt. 3.2
auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert.
2. Produktehaftpflichtrisiko
Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten
Bedingungen wie folgt mitversichert:
999 AHVB/EHVB Seite 10 DVR:0016683
[Seite 11]
1. Begriffsbestimmungen
Das P r o d u k t e h a f t p f l i c h t r i s i k o ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden,
die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe
verursacht werden.
Der M a n g e l kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung,
Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein.
Als P r o d u k t e gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen,
samt Zubehör und Verpackung.
Die L i e f e r u n g ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne
Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsgewalt verliert,
das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben.
Die Ü b e r g a b e e i n e r g e l e i s t e t e n A r b e i t ist deren Fertigstellung und tatsächliche Übernahme durch
den Auftraggeber oder einen Berechtigten.
2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme
2.1 Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Vertragsabschluss dem Versicherer eine vollständige
Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und Tätigkeitsprogramme zu geben. In diesem
Rahmen besteht Versicherungsschutz.
2.2 Art. 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwenden, dass sich der Versicherungsschutz nur auf
quantitative Erweiterungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) erstreckt.
3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte
3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 3, Pkt. 1 AHVB auf in allen Staaten der Erde,
ausgenommen USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer
oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw.
Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte.
3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1 ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder
die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer
verhindert wird.
4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung (Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht)
4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach- oder Vermögensschaden im Sinne
dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Art. 1 und Art. 7, Pkt. 15
AHVB auch auf das Produktehaftpflichtrisiko, soweit es sich handelt um
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung
von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und zwar
4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte;
4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das
mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann
das Endprodukt nur mit Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der
Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 und 4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös.
Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des
Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu
erwarten gewesen wäre;
4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen
Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer
ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des
Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und
Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den
Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar
4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das
mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
999 AHVB/EHVB Seite 11 DVR:0016683
[Seite 12]
4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann
das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der
Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den entstehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in
dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis
steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen
Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer
ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des
Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und
Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen
oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hievon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der
Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten.
Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz
nur in der Höhe der günstigsten versicherten Kosten.
4.1.3.1 Versicherungsschutz besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die
mangelhaften Produkte selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für ihre
Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen;
4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarteten
oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, ohne dass ein Sachschaden
gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB vorliegt, und zwar
4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten Produkte;
4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten;
4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann
das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden so ersetzt der Versicherer anstelle der
Versicherungsleistungen nach den Punkten 4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös;
4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen
Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstehen;
4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und
Zurüstung für die Maschinen und Anlagen.
4.2 Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1
4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1 AHVB die Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw. die
Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz "Lieferung" genannt).
4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art. 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in Österreich erfolgen,
soferne sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt. 3 findet jedoch sinngemäß
Anwendung.
4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach
Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
4.2.4 Serienschaden
Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus
derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus
gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen Schäden auslösen, soferne zwischen diesen
Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
Art. 4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
4.2.5 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10% des Schadens, mindestens
EUR 360,-.
5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind – auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Pkt. 4.
5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Pkt. 4.1 mitversicherte
Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Art. 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt. 9 der AHVB wird besonders
hingewiesen;
5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträgen und Verschleiß, der üblicherweise zu erwarten
ist;
999 AHVB/EHVB Seite 12 DVR:0016683
[Seite 13]
5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung im
Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft
gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die
Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendige Zulassung
nicht vorliegt;
5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder
Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde;
5.1.5 Ansprüche aus
5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder
Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen;
5.1.5.2 Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen
für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren;
5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl
wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der
Insaßen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
5.2 Nur in den gemäß Pkt. 4 durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen besteht kein
Versicherungsschutz für Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall.
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt
wurde und bewusst – insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise – den für
den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften
zuwidergehandelt wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen
leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. 22/1974), in der jeweils geltenden Fassung,
bzw. über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen.
4. Betriebsübernahme
Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines
ähnlichen Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in
die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG gelten sinngemäß.
Abschnitt B:
Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken
1. Deckung reiner Vermögensschäden
Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer besonderen Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden
vorgesehen ist, so gilt folgendes:
1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind (Art. 1, Pkt. 2
AHVB) noch sich aus solchen Schäden herleiten.
2. Abweichend von Art. 1 AHVB ist Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder Unterlassung), der den versicherten
Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder
erwachsen könnten.
2.1 Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen
1. eines Verstoßes
2. mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße
3. mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehender und auf gleichartigen Ursachen beruhender Verstöße,
wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
3. Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß in dem in der Polizze vereinbarten
örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, sich in diesem wirtschaftlich auswirkt und auch die Geltendmachung des
Anspruches in diesem örtlichen Geltungsbereich erfolgt.
4. Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer spätestens zwei
Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
999 AHVB/EHVB Seite 13 DVR:0016683
[Seite 14]
Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß mit dem Tag als begangen, an
dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens
abzuwenden.
5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße
beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des Versicherungsnehmers oder anderer für ihn
handelnder Personen, durch Verlust oder Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen sowie durch
Überschreitung von Kostenvoranschlägen und Krediten.
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
1. Anschlussbahnen
1.1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2 und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die vertragliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes "Haftung" der "Allgemeinen Bestimmungen der
Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH 510 in der Fassung der Ausgabe 1979).
1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB auch auf die
gesetzliche u. vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt. 1.1) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln, die
sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz
auch auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen.
2. Gemietete bahneigene Lagerplätze
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2 und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die dem
Versicherungsnehmer obliegenden vertragliche Haftung aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der "Allgemeinen
Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Ausgabe 1992).
3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1 und 2 erstreckt sich auch auf die dem Versicherungsnehmer nach den
dort angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden. Die
Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 2,5 % davon.
4. Zu den Punkten 1 bis 3
4.1 Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereignis ganz oder teilweise auf ein Verschulden der Bahn
oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder Minderung der Haftung des Versicherers
nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein.
4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung des
Versicherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten,
Anschaffungen und ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer
seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
4.3 Haftungen, die über die obgenannten "Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" und
"Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" hinausgehen, fallen nur aufgrund besonderer
Vereinbarung mit dem Versicherer unter Versicherungsschutz.
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Baumeister (Maurermeister), Zimmermeister,
Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit u. Druckwasser, Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker,
Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und
Klimatechniker, Abbruchsunternehmer, Baggereien (Deichgräber), Sand- und Schottererzeuger,
Sprengungsunternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunternehmer und Tiefbohrunternehmer.
2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB
insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
2.1 Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Planungen entstehen;
2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.),
wobei Art. 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwendung finden;
2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;
2.4 Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines
solchen sowie durch Erdrutschungen;
2.5 Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und
Verspreizungen);
999 AHVB/EHVB Seite 14 DVR:0016683
[Seite 15]
2.6 Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der
Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.
2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen bei
Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden
muss.
3. Der Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall beträgt bei Sachschäden 20 % des Schadens, mindestens EUR 180,-
und höchstens EUR 1.800,-.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an
Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser
Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
Abweichend von Art. 7, Pkt. 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) wegen Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit
Begutachtung nach § 57a Kraftfahrgesetz (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.
5. Rauchfangkehrer
Abweichend von Art. 7, Pkt. 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB
auch auf Schadenersatzverpflichtungen
1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung).
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden
an zum Belegen zugeführten Tieren und aus der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen sowie
dem Fahren von Kutschen und Schlitten aller Art, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer
Versicherung besteht.
Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen;
1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den eigenen Bedarf;
1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der versicherten
Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall von 20 % des Schadens,
mindestens EUR 72,-, höchstens EUR 1.440,-;
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Art. 6
AHVB.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem
Versicherungsfall EUR 360,-.
1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der
Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl.
Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines
Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der
Versicherer haftet nicht für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der
vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss;
1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger
Eigenleistungen EUR 15.000,- nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 3, Pkt.2 EHVB findet Anwendung. Für solche
Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert;
1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm § 2 Abs. 4) der GewO (BGBl.Nr. 194/1994) in der jeweils
geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen
EUR 15.000,- nicht überschreitet (Pkt. 1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwendung);
999 AHVB/EHVB Seite 15 DVR:0016683
[Seite 16]
1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 5 (iVm § 2 Abs. 9) der GewO (BGBl.Nr. 194/1994) in der
jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter
Naturalleistungen EUR 15.000,- nicht überschreitet;
1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 7 EHVB, wenn keine behördliche
Gewerbeberechtigung erforderlich ist.
2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von
Abschnitt B, Z. 16 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Z. 16, Punkte 3.1 und 3.2
EHVB mitversicherten Personen.
7. Fremdenbeherbergung
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des
Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung
aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute
übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind.
2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gleichartige Haftung des
Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen der in Pkt. 1 bezeichneten Sachen.
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer – bei sonstiger Leistungsfreiheit des
Versicherers gemäß § 6 VersVG – verpflichtet,
2.1 im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde
Anzeige zu erstatten;
2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies durch augenfälligen Anschlag
bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der
hiefür bezeichneten Stelle des versicherten Betriebes zu hinterlegen sind.
3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus
Schäden
3.1 an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung hinausgehenden
Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine Leute;
3.2 an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und den
auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder
970a ABGB beruht.
4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,-.
8. Badeanstalten
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auf die Haftung des
Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen eingebrachten Sachen.
2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des
Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, welche von Badegästen in den vom
Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Badeanstalt in Verwahrung
genommen werden.
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer – bei sonstiger Leistungsfreiheit des
Versicherers gemäß § 6 VersVG – verpflichtet
2.1 im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen
Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;
2.2 durch augenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten
gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind.
3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus
Schäden an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und
Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadenersatzverpflichtung
auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht.
4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
999 AHVB/EHVB Seite 16 DVR:0016683
[Seite 17]
2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert, soweit nicht
anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,-.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit eintreten,
sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Einschränkung nach Art. 3,
Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB weltweit
mitversichert; die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet keine Anwendung.
5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken aus Schäden an den behandelten Tieren sind
abweichend von Art. 7, Pkt. 10 AHVB mitversichert.
6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien,
Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihrer Begleitpersonen:
Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet sinngemäß Anwendung.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,-.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle die weltweit eintreten,
sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Einschränkung nach Art. 3,
Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen sind abweichend von Art. 3 AHVB weltweit
mitversichert, jedoch nur insoweit, als hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; die Einschränkung nach
Art. 3, Pkt. 1, 2.Satz AHVB findet keine Anwendung.
5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
11. Haus- und Grundbesitz
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der
versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z.B.
Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen.
Ein in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandender
Privatbadestrand ist mitversichert;
1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn
die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 75.000,- nicht
überschreiten. Abschnitt B, Z. 3, Pkt. 2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind
Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert.
1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 7 EHVB,
wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen
von 100 Liter nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem
Versicherungsfall EUR 360,-.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1 sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1 des Hauseigentümers und -besitzers;
2.2 des Hausverwalters und des Hausbesorgers;
999 AHVB/EHVB Seite 17 DVR:0016683
[Seite 18]
2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in
Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt;
2.4 jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers
treten.
Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der
Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt.
3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstukkaturen, Wandverkleidungen,
Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten
Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten – ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes – leistet
der Versicherer abweichend von Art. 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem
Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um
Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat.
Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit
Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Art. 1 AHVB.
4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren
Angehörigen (Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht
zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst verantwortlich sind.
Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3 gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen benützten Wohn- und
Geschäftsräumlichkeiten.
12. Tierhaltung
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder
Verfügungsberechtigten.
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an
zum Belegen zugeführten Tieren.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder
einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind.
13. Wasserfahrzeuge
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der
Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem
Wasserfahrzeug befördert werden.
2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat (§ 6 VersVG), wird bestimmt,
dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschriebene
Berechtigung besitzt.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Sachen, welche die
beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.
4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der Teilnahme an
Motorbootrennen und den dazugehörigen Trainingsläufen .
14. Vereine
(Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und
Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet sinngemäß
Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der
Veranstaltung.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1 sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
999 AHVB/EHVB Seite 18 DVR:0016683
[Seite 19]
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen
Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, bei welchen es sich um
Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der
Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei
Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen;
3.2 Haltung oder Verwendung von
3.2.1 Tieren;
3.2.2 Wasserfahrzeugen;
3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben.
4. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung.
15. Feuer- und Wasserwehren
1. Abschnitt B, Z. 14, Punkte 1 und 2 EHVB finden sinngemäß Anwendung.
2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an internationalen Wettbewerben erstreckt sich der
Versicherungsschutz abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa eingetreten sind.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu deren
Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde.
5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen
Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt werden.
6. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet für Berufs- und Werksfeuerwehren Anwendung.
16. Privathaftpflicht
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer
betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal
einschließlich der Fremdenbeherbergung, soferne keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist
(Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für
Zwecke der Selbstverteidigung;
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13
EHVB findet Anwendung);
1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von
Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung);
999 AHVB/EHVB Seite 19 DVR:0016683
[Seite 20]
1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen
Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg und von motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem
Fluggewicht von 3 kg.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem
Versicherungsfall EUR 360,-.
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines
mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes
regelmäßiges Einkommen verfügen;
3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche
Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um
Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des
Versicherungsnehmers handelt.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder
einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind.
17. Erweiterte Privathaftpflicht
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer
betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal
einschließlich der Fremdenbeherbergung, soferne keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist
(Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für
Zwecke der Selbstverteidigung;
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13
EHVB findet Anwendung);
1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von
Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung);
1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von Flugmodellen bis zu einem
Fluggewicht von 5 kg.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme .
Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem
Versicherungsfall EUR 360,-.
3. Art. 7, Pkt. 10 AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den
mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen wurden oder einer
Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden.
4. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf
Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen
Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.
5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
999 AHVB/EHVB Seite 20 DVR:0016683
[Seite 21]
5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines
mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes
regelmäßiges Einkommen verfügen;
5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche
Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um
Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des
Versicherungsnehmers handelt.
6. Abweichend von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2
versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf die ganze Erde. Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB
findet keine Anwendung.
18. Erziehungswesen
1. Schulen und Erziehungsanstalten
1.1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
1.2 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des
Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht dem Verlust oder Abhandenkommen) von Sachen der
Schüler oder Zöglinge.
2. Lehr- oder Aufsichtspersonen
Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
des Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung schulischer Veranstaltungen (auch Maturareise), und
zwar auch außerhalb des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der Schulleitung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle aus der Durchführung
dieser Veranstaltungen in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat.
4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung, wobei reine
Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,- mitgedeckt sind.
19. Spezialschulen
Für Spezialschulen wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und
Schischulen gilt:
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2. Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung.
3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahrzeugen und
Luftfahrtgeräten sind gemäß Art. 7, Pkt. 5 AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit
sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden.
20. Speziallehrer
Für Speziallehrer wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und
Schilehrer gilt:
1. Abschnitt A, Z. 3 EHVB findet Anwendung.
2. Abschnitt B, Z. 18 EHVB findet keine Anwendung.
3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für
seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften berechtigt ist.
999 AHVB/EHVB Seite 21 DVR:0016683
[Seite 22]
4. Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer behördlichen Qualifikation gleichgehalten.
5. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahrzeugen und
Luftfahrtgeräten sind gemäß Art. 7, Pkt. 5. AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit
sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden.
21. Poltitische Gemeinden
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
der Gemeinde
1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen
Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und
Krematorien (Abschnit B, Z. 11 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen,
-wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, soferne die Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus
Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Z. 3 EHVB findet Anwendung);
1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1 und 2 versicherten Risken dienen (Abschnitt
B, Z. 3 EHVB findet Anwendung);
1.4 aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.
Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
Innehabung und dem Betrieb von gemeindeeigenen Mülldeponien und Müllbeseitigungsanlagen,
Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.
2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen der zu Robotleistungen herangezogenen
Personen.
3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sachschäden durch Umweltstörung nach
Maßgabe des Art. 6 AHVB.
4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.
22. Kirchen, Kultusgemeinden
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
aus
1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde;
1.2 der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der
Veranstaltung;
1.3 der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und
Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen und nicht
vermietet oder verpachtet sind sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt B,
Z. 11 EHVB findet Anwendung).
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1 sind Schadenersatzverpflichtungen der gesetzlichen Vertreter des
Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handelnden Personen.
999 AHVB/EHVB Seite 22 DVR:0016683
Volltext aufklappen: AHVB/EHVB, Bedingungsnummer 11V
[Seite 1]
11V - ALLGEMEINE UND ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AHVB und EHVB 2017)
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden
Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden.
INHALTSVERZEICHNIS
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
Artikel 3 Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)?
Artikel 4 Wann gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)?
Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Artikel 7 Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?
Artikel 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten (Obliegenheiten)?
Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem
Versicherungsvertrag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)?
Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode; wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden
(Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)?
Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
2. Produktehaftpflichtrisiko
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
4. Betriebsübernahme
Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken
1. Deckung reiner Vermögensschäden
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
3. Bau- und ähnliche Gewerbe (Bauhilfsgewerbe)
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
5. Rauchfangkehrer
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
7. Fremdenbeherbergung
8. Badeanstalten
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
10. Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungs- und Altersheime
11. Haus- und Grundbesitz
12. Tierhaltung
13. Wasserfahrzeuge
14. Vereine
15. Feuer- und Wasserwehren
16. Privathaftpflicht
17. Erweiterte Privathaftpflicht
18. Erziehungswesen
19. Spezialschulen
20. Speziallehrer
21. Politische Gemeinden
22. Kirchen, Kultusgemeinden
11V AHVB/EHVB Seite 1
[Seite 2]
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Artikel 1
Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
1. Versicherungsfall
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem
Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Punkt 2) erwachsen oder erwachsen könnten.
1.2 Serienschaden
Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als
ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen
beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang
besteht.
2. Versicherungsschutz
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens,
eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden
zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der
Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt);
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im
Rahmen des Artikels 5, Punkt 5 AHVB.
2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert,
wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über
Sachschäden Anwendung.
2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden
sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. Verlust, Veränderung oder
Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden.
Artikel 2
Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des
versicherten Risikos.
2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen bewirkt, so kann
der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels eingeschriebenen Briefes den
Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Artikel 3
Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)?
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versichert sind
Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht – bei
welchem Gerichtsstand auch immer – klagsweise geltend gemacht werden.
2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österreichischen Sozialversicherungsträgern
fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist.
Artikel 4
Wann gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)?
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
(Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff. VersVG) eingetreten sind.
Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache
jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer
oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Versicherungsfall
geführt hat, nichts bekannt war.
11V AHVB/EHVB Seite 2
[Seite 3]
2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist,
wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend
ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß Artikel 12 kündigt oder bei Risikowegfall (Artikel 12,
Punkt 4 AHVB), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die
nach Beendigung des Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz.
Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten und war dem
Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden
mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten, sofern hiefür
nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten und
war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der
Serienschaden mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als
eingetreten.
3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten nachprüfbaren Feststellung der
Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.
Artikel 5
Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des
Artikels 1, Punkt 1 AHVB dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für
Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden
zurückzufühen sind, zusammen.
2. Der Versicherer leistet für die innerhalb einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das
Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher
Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in
demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch
verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu
diesem Zweck aufgrund der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestehenden Sterbetafel für Österreich der
Bundesanstalt Statistik Austria und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt.
5. Rettungskosten; Kosten
5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.
5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn
sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Artikel 8, Punkt 1.5 AHVB)
geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
6. Kosten gemäß Artikel 5, Punkt 5 AHVB sowie Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
7. Sofern sich die von einem Dritten behauptete Schadenersatzpflicht als unberechtigt erweist, findet hinsichtlich der
außergerichtlichen Kosten eines vom Versicherer beauftragten Sachverständigen ein in diesen Bedingungen (AHVB
und EHVB) vorgesehener oder individuell vereinbarter Selbstbehalt (Grundselbstbehalt) keine Anwendung.
8. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Befriedigung
oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen
Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des
Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden
Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
11V AHVB/EHVB Seite 3
[Seite 4]
Artikel 6
Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich
oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend
angeführten Bedingungen:
1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen.
2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich und
Gewässern – besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen
Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht.
Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle
(wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre,
ausgelöst wird.
Artikel 7, Punkt 11 AHVB findet keine Anwendung.
3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Punkt 2
3.1 Versicherungsfall
3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 1, Punkt 1 AHVB die erste nachprüfbare Feststellung einer
Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder
erwachsen könnten.
3.1.2 Serienschaden
Abweichend von Artikel 1, Punkt 1.2 AHVB gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelöster
Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von
Umweltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn
zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
Artikel 4, Punkt 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
3.2 Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht abweichend von Artikel 3 AHVB, wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung
in Österreich eingetreten sind, die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Artikel 4 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens drei Jahre danach festgestellt wird (siehe Artikel 6, Punkt
3.1.1 AHVB). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen.
Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf
einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich
dieser Vorfall frühestens drei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem
Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die
Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.
Artikel 4, Punkt 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
3.4 Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und
Begrenzungen des § 6 VersVG – verpflichtet,
3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die
einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten
zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen.
Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist - müssen
diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft und diese Überprüfung schriftlich dokumentiert werden.
Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder
deren letzter Überprüfung.
3.5 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens und der
Kosten gemäß Artikel 5, Punkt 5 AHVB. Sofern durch individuelle Vereinbarung kein höherer Selbstbehalt
(Grundselbstbehalt) vereinbart gilt, beträgt der vom Versicherungsnehmer mindestens zu tragende Selbstbehalt
(Mindestbetrag) EUR 500,--, ansonsten gilt der Grundselbstbehalt als Mindestbetrag vereinbart. Der Selbstbehalt
ist in jedem Fall mit höchstens EUR 25.000,-- begrenzt.
11V AHVB/EHVB Seite 4
[Seite 5]
3.6 Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen;
weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die Endlagerung (Deponierung) von Abfällen
jeder Art.
Artikel 7
Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?
1. Unter die Versicherung gemäß Artikel 1 AHVB fallen insbesondere nicht
1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen
Schadenersatzpflicht hinausgehen;
1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie
von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird
gleichgehalten
2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste,
jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise);
2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten
Arbeiten.
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr.
20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder
mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit
4.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;
4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener Teilchen
erzeugt werden;
4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer
oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von
5.1 Luftfahrzeugen,
5.2 Luftfahrtgeräten,
5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des
versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss
bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr. 253/1957), die Begriffe
Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliches Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl Nr. 267/1967),
beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.
6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden
6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;
6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender
und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister;
außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);
6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen gemäß Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB;
6.4 Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen gemäß Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB
beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und diese
Angehörigen gemäß Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB an diesen Gesellschaften; zudem Gesellschaften, die dem selben
Konzern (gemäß § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen gemäß Artikel 7, Punkt 6.2
AHVB zugehören und zwar im Ausmaß der unmittelbaren und/oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des
herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften.
11V AHVB/EHVB Seite 5
[Seite 6]
Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren
gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten.
7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch Veränderung des
Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Veränderung auf die
Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf direkten gen- oder fortpflanzungstechnischen
Eingriff zurückzuführen ist. Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten
Organismen.
8. Die Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen von Staaten
oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen und terroristischen Organisationen,
Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie
Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen.
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom
Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten
Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.
10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, oder
gepachtet haben;
10.2 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben,
wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu Reparatur
und/oder Servicearbeiten);
10.3 Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im Rahmen von bloßen
Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;
10.4 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit
an oder mit ihnen entstehen;
10.5 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer
sonstigen Tätigkeit sind.
11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch
allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit
oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch
Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen
des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (BGBl.Nr.
215/1959) in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist. Ebensowenig erstreckt sich die Versicherung auf
derartige Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstellung,
Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt.
13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder
mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder stehen.
14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder
asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen.
15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Sach- und/oder Vermögensschäden,
welche unter die Tatbestände des Abschnittes A Ziffer 2, Punkt 4 EHVB (erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht)
fallen.
16. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
Namensrechtsverletzungen.
17. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
18. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Kosten eines freiwilligen oder
angeordneten Rückrufs im Sinne des Produktsicherheitsgesetz (BGBl. I Nr. 16/2005) in der jeweils geltenden
Fassung.
19. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit eine Leistungsverpflichtung den Versicherer in Konflikt mit Sanktionen,
Verboten oder Restriktionen gemäß den Resolutionen der Vereinten Nationen oder gemäß Handels- und
Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Verordnungen einer auf den Versicherer anwendbaren Rechtsordnung bringt.
11V AHVB/EHVB Seite 6
[Seite 7]
Artikel 8
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten (Obliegenheiten)?
1. Obliegenheiten
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und
Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Artikel 11, Punkt 3.1 AHVB auf Anfrage wahrheitsgemäß
mitzuteilen.
1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der
Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des
Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.4 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu
informieren, und zwar sind insbesondere anzuzeigen:
1.4.1 der Versicherungsfall;
1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens
gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu
unterstützen.
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu
bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der
Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch
Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine
Schadenersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen – es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die
Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern – oder zu vergleichen.
2. Vollmacht des Versicherers
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Artikel 9
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden.
Artikel 10
Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem
Versicherungsvertrag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)?
Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst auch
Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem
Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung
der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
Artikel 11
Was gilt als Versicherungsperiode; wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?
In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
1. Versicherungsperiode
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der
Zeitraum eines Jahres. Bei Verträgen mit einer Einmalprämie gilt als Versicherungsperiode die gesamte Lauftzeit
dieses Vertrages.
2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom
Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der
11V AHVB/EHVB Seite 7
[Seite 8]
Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu
bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor
dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen
14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn gegeben.
2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu
entrichten.
2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff. VersVG.
3. Prämienabrechnung
3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, der Baukosten, des Umsatzes oder
anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden
Verhältnissen entsprechende Größe zugrundegelegt.
Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche
Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser
Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers
nachzukommen.
Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung
vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig.
3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, auf
Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die
ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem
Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie
für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die
Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der
Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zuviel gezahlten Betrag rückzuerstatten.
Für die Verzugsprämie findet Artikel 11, Punkt 2.3 AHVB Anwendung.
3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben
Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsnehmer
hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu gewähren.
Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung gemäß Artikel
8, Punkt 1.1 AHVB dar.
4. Begriffsbestimmungen
4.1 Lohn- und Gehaltssumme
Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkvertrags- und sonstige Entgelte – welche Bezeichnung
sie auch immer tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) – sämtlicher im Betrieb
beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter, Leiharbeiter, usw.). Insbesondere sind auch die Kosten für Leih-, Zeit
oder Leasingpersonal sowie die Vergütungen an freie Dienstnehmer und/oder Zahlungen auf Honorarbasis für
Arbeitskräfte anzugeben. Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an.
Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haushalts- und
Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen
sowie Betriebsveranstaltungen, Betriebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und
Wohnungsbeihilfen.
4.2 Umsatz
Unter dem Begriff "Umsatz" im Sinne dieser Bedingungen ist die Summe aller Entgelte innerhalb der
abzurechnenden Versicherungsperiode für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen (ohne Umsatzsteuer) zu
verstehen, für welche der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz genießt. Davon ausgenommen bleiben
Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes oder Teilbetriebes, aus der Veräußerung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 4 UStG 1994) sowie aus Teilnahmen an Arbeitsgemeinschaften aus
der Bauwirtschaft (Abschnitt B, Ziffer 3, Punkt 4 EHVB).
Artikel 12
Wie lang läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
1. Automatische Vertragsverlängerung
1.1 Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte Dauer. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer
mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt
wird.
11V AHVB/EHVB Seite 8
[Seite 9]
Für die Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Vertragslaufzeit, unter Beachtung der zuvor bestimmten
Frist von 3 Monaten, zur Verfügung.
1.2 Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers
gehört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge
der Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung frühestens sechs Monate, spätestens aber vier Monate vor
Ablauf der vereinbarten Laufzeit besonders hinweisen wird.
1.3 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.
2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
2.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das
Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall
gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.
Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten
Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der
Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob
fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die
Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
2.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht
durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu kündigen, wenn
- die für diesen Versicherungsfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- bzw. EUR 500,-- bei
Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder
- in der jeweiligen Versicherungsperiode mindestens zwei Versicherungsfälle eingetreten sind und die dafür
insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
2.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
zulässig, wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst
später bekannt wurde, auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung. Der Versicherer hat eine
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt
als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
2.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen
einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab
Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.
3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann
der Versicherer oder der Insolvenzverwalter bis zur Aufhebung des Insolvenz- oder Konkursverfahrens den Vertrag mit
einer Frist von einem Monat kündigen.
4. Risikowegfall
Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Die
Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den
verbleibenden Umfang.
5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit („pro rata
temporis“). Dies gilt sinngemäß auch für eine allfällig vereinbarte Mindestprämie.
6. Eine Kündigung nach Artikel 12, Punkte 1 und 2 oder ein Risikowegfall nach Artikel 12, Punkt 4 schließt die Anwendung
der Bestimmungen des Artikels 11, Punkt 3 AHVB nicht aus.
Artikel 13
Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden
(Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)?
Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des
österreichischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zuständig. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
Artikel 14
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht
die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang
eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail).
Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des
Erklärenden zugehen muss.
11V AHVB/EHVB Seite 9
[Seite 10]
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Artikel 1 AHVB) nach Maßgabe des
Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und
Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung.
Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen Vermietung oder
Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der
Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.
2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus
2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten
Betrieb;
2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb
oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt werden (Abschnitt B, Ziffer
11 EHVB findet Anwendung);
2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer des
versicherten Betriebes (Abschnitt B, Ziffer 11 EHVB findet Anwendung);
2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden;
2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Ziffer 15 EHVB findet
Anwendung);
2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungsnehmer
oder von ihm beauftragte Personen, unter der Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und
behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken);
2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte
aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;
2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie beispielsweise Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen,
Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen
benützt werden (für die Badeanstalten findet Ziffer 8, für Erholungsheime Ziffer 7, für Betriebssportgemeinschaften
Ziffer 14 des Abschnittes B EHVB sinngemäß Anwendung);
2.10 Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönliche Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer des versicherten
Betriebes im Rahmen der Veranstaltung (Abschnitt A, Ziffer 1, Punkt 3 EHVB findet sinngemäß Anwendung);
2.11 der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Abschnitt B, Ziffer 12 EHVB findet Anwendung).
3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1 und 2 Schadenersatzverpflichtungen
3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder
Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;
3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer oder diesen gleichgestellten Personen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer
dienstlichen Verrichtung verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um
Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der
Sozialversicherungsgesetze handelt.
Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind gemäß Abschnitt A, Ziffer 1, Punkte
3.1 oder 3.2 EHVB auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert.
2. Produktehaftpflichtrisiko
Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten
Bedingungen wie folgt mitversichert:
1. Begriffsbestimmungen
11V AHVB/EHVB Seite 10
[Seite 11]
Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die durch
Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden.
Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, Lieferung
(auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein.
Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt
Zubehör und Verpackung.
Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne Rücksicht
auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die
Möglichkeit, einen Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben.
Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fertigstellung und tatsächliche Übernahme durch den Auftraggeber
oder einen Berechtigten.
2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme
2.1 Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Vertragsabschluss dem Versicherer eine vollständige
Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und Tätigkeitsprogramme zu geben. In diesem
Rahmen besteht Versicherungsschutz.
2.2 Artikel 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwenden, dass sich der Versicherungsschutz nur auf
quantitative Erweiterungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) erstreckt.
3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte
3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Artikel 3, Punkt 1 AHVB auf in allen Staaten der Erde,
ausgenommen USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, sofern dem Versicherungsnehmer
oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw.
Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die
Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Abschnitt A, Ziffer 2, Punkt 3.1 EHVB ist nicht gegeben, wenn die
Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt,
Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird.
4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung (Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht)
4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach- oder Vermögensschaden im Sinne
dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Artikel 1, Punkt 2 und Artikel
7, Punkt 15 AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden Dritter
4.1.1 infolge aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbarer Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung von mangelhaften durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten,
und zwar ausschließlich
4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte;
4.1.1.2 wegen der für die die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des
Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.1.3 wegen eines Mindererlöses des verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Produktes. Der Versicherer ersetzt
den Schaden in jenem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem
Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung zu erwarten gewesen wäre;
4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen
Nachbesserung des verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Produktes oder einer anderen
Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis
nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis steht;
4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und
Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1.2 aus der Be- oder Verarbeitung mangelhafter durch den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte, ohne dass eine
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar ausschließlich
4.1.2.1 wegen der für die Herstellung aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt
des Versicherungsnehmers;
4.1.2.2 wegen eines Mindererlöses des be- oder verarbeiteten Produktes. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem
Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der
bei mangelfreier Lieferung zu erwarten gewesen wäre;
4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen
Nachbesserung des be- oder verarbeiteten Produktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind.
Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das
Produkt des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis steht;
4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und
Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
11V AHVB/EHVB Seite 11
[Seite 12]
4.1.3 ausschließlich durch Ausbau, Entfernen und Freilegen von durch den Versicherungsnehmer gelieferten
mangelhaften Produkten und Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen
bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten. Kann der Mangel des
Produktes durch verschiedene Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in der Höhe der
günstigsten versicherten Kosten.
4.1.3.1 Versicherungsschutz besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die
mangelhaften Produkte selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für ihre
Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen.
4.1.4 die daraus entstehen, dass mittels der vom Versicherungsnehmer mangelhaft gelieferten, gewarteten oder
reparierten Produkten (insbesondere Maschinen) Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, ohne
dass ein Sachschaden gemäß Artikel 1, Punkt 2.3 AHVB vorliegt, und zwar ausschließlich
4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes eingebrachter Sachen;
4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten;
4.1.4.3 wegen eines Mindererlöses aus der Veräußerung der durch die Produkte (insbesondere Maschinen) hergestellten
oder verarbeiteten Sachen;
4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen
Nachbesserung der hergestellten oder verarbeiteten Sache oder einer anderen Schadenbeseitigung entstehen;
4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und
Zurüstung für die Maschinen und Anlagen.
4.2 Besondere Regelungen für Fälle des Abschnitts A, Ziffer 2, Punkt 4.1
4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 1, Punkt 1 AHVB die Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw.
die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz "Lieferung" genannt).
4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich:
Abweichend von Artikel 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf Lieferungen, die in
Österreich erfolgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Abschnitt A, Ziffer
2, Punkt 3 EHVB findet jedoch sinngemäß Anwendung.
4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Artikel 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens drei Jahre nach
Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
4.2.4 Serienschaden
Abweichend von Artikel 1, Punkt 1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus
derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus
gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen Schäden auslösen, soferne zwischen diesen
Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
Artikel 4, Punkt 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
4.2.5 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens und der
Kosten gemäß Artikel 5, Punkt 5 AHVB. Sofern durch individuelle Vereinbarung kein höherer Selbstbehalt
(Grundselbstbehalt) vereinbart gilt, beträgt der vom Versicherungsnehmer mindestens zu tragende Selbstbehalt
(Mindestbetrag) EUR 500,--, ansonsten gilt der Grundselbstbehalt als Mindestbetrag vereinbart. Der Selbstbehalt
ist in jedem Fall mit höchstens EUR 25.000,-- begrenzt.
5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Abschnitt A,
Ziffer 2, Punkt 4 EHVB
5.1.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Abschnitt A, Ziffer 2, Punkt
4.1 mitversicherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Artikels 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Punkt 9
AHVB wird besonders hingewiesen;
5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträgen und Verschleiß, der üblicherweise zu erwarten ist;
5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung im
Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft
gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die
Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendige Zulassung nicht
vorliegt;
5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder Leistung
vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde;
5.1.5 Ansprüche aus
5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder
Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen;
5.1.5.2 Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen
für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von oder
den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren;
5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl wegen
Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insaßen, als
auch wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
5.2 Nur in den gemäß Punkt 4 durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen besteht kein
Versicherungsschutz für Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall.
11V AHVB/EHVB Seite 12
[Seite 13]
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt wurde
und bewusst – insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise – den für den
versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt
wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitenden
Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. 22/1974), in der jeweils geltenden Fassung, bzw. über
Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen.
4. Betriebsübernahme
Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen
Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während
der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die
Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG gelten sinngemäß.
Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken
1. Deckung reiner Vermögensschäden
Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer Besonderen Bedingung die Deckung reiner Vermögensschäden
vorgesehen ist, so gilt – auch ohne gesonderte Vereinbarung – folgendes:
1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind (Artikel 1, Punkt
2 AHVB) noch sich aus solchen Schäden herleiten.
2. Abweichend von Artikel 1 AHVB ist Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder Unterlassung), der den versicherten
Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder
erwachsen könnten.
2.1 Serienschaden
Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen
2.1.1 eines Verstoßes
2.1.2 mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße
2.1.3 mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehender und auf gleichartigen Ursachen beruhender Verstöße, wenn
zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Artikel 4, Punkt 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
3. Örtlicher Geltungsbereich
Abweichend von Artikel 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß in dem in der Polizze vereinbarten
örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, sich in diesem wirtschaftlich auswirkt und auch die Geltendmachung des
Anspruches in diesem örtlichen Geltungsbereich erfolgt; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB
findet Anwendung.
4. Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Artikel 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer spätestens drei
Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß mit dem Tag als begangen, an dem
die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
5. In Ergänzung zu Artikel 7 AHVB bleiben Schäden wegen Fehlbeträgen bei der Kassenführung, durch Verstöße beim
Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des Versicherungsnehmers oder anderer für ihn handelnder
Personen, durch Verlust oder Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, durch Überschreitung von
Kostenvoranschlägen und Krediten sowie aus Einbußen bei Krediten oder Kapitalinvestitionen, aus der Anschaffung
und Verwertung von Waren und Papieren, aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung, Empfehlung oder
der kaufmännischen Durchführung von wirtschaftlichen Geschäften, insbesondere von Geld-, Bank-, Lagerhaus- und
Grundstückgeschäften vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
1. Anschlussbahnen
1.1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 und Artikel 7, Punkt 1.2 AHVB auch auf die
vertragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes "Haftung" der "Allgemeinen
Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH 510 in der Fassung der Ausgabe 1979).
11V AHVB/EHVB Seite 13
[Seite 14]
1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Artikel 7, Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB auch auf die
gesetzliche und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Abschnitt B, Ziffer 2, Punkt 1.1 EHVB) aus der Beschädigung
von Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich
der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be-
oder Entladen.
2. Gemietete bahneigene Lagerplätze
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 und Artikel 7, Punkt 1.2 AHVB auch auf die dem
Versicherungsnehmer obliegenden vertragliche Haftung aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der "Allgemeinen
Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Ausgabe 1992).
3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1 und 2 des Abschnitts B, Ziffer 2 EHVB erstreckt sich auch auf die dem
Versicherungsnehmer nach den dort angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung für reine
Vermögensschäden. Die Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 2,5 %
davon.
4. Zu den Punkten 1 bis 3
4.1 Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereignis ganz oder teilweise auf ein Verschulden der Bahn
oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder Minderung der Haftung des Versicherers nach
Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein.
4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung des
Versicherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten,
Anschaffungen und Ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer
seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
4.3 Haftungen, die über die obgenannten "Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" und "Allgemeinen
Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" hinausgehen, fallen nur aufgrund besonderer Vereinbarung
mit dem Versicherer unter Versicherungsschutz.
3. Bau- und ähnliche Gewerbe (Bauhilfsgewerbe)
1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
Abbruchunternehmen; Asphaltierunternehmen; Baggerunternehmen; Bauunternehmen (Baumeister); Betonbohrer-
und Schneiderunternehmen; Bodenverlegungsunternehmen (ausgenommen Platten- und Fliesenleger, Steinholz- und
Terrazzoleger sowie Parkettleger und -schleifer); Brunnenbauunternehmen (Brunnenmeister); Dachdeckerei;
Deichgräberei; Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsunternehmen (mit Verkehrsflächenreinigung und
Winterdienst); Elektroinstallateur (Elektrotechnikunternehmen); Gerüstbauunternehmen; Holzfäller mit Holzrücken und
forstbetrieblicher Tätigkeit; Installateur (Gas- und Sanitärtechnik, Heizungs- und Lüftungstechnik sowie Kälte- und
Klimatechnik); Isolierunternehmen (Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Bauwerksabdichter sowie
Schwarzdecker); Kaminsanierungsunternehmen; Sprengungsunternehmen; Steinbruchbetrieb; Straßen- und
Gehsteigreinigungsunternehmen (Verkehrsflächenreinigung) und Winterdienst; Verschrottungs- und
Abwrackungsunternehmen; Zimmerer und Holzbaumeister.
2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB
insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
2.1 Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Planungen entstehen;
2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen (wie beispielsweise Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel und
Kanälen), wobei Artikel 7, Punkte 10.4 und 10.5 AHVB keine Anwendung finden;
2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;
2.4 Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines
solchen sowie durch Erdrutschungen;
2.5 Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und
Verspreizungen);
2.6 Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der
Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.
2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen bei
Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden
muss.
11V AHVB/EHVB Seite 14
[Seite 15]
3. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers (Grundselbstbehalt) beträgt in jedem Versicherungsfall bei Sachschäden
und auf diese zurückzuführenden Vermögensschäden EUR 500,--, sofern nicht mittels besonderer Vereinbarung ein
abweichender Grundselbstbehalt vereinbart ist.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften.
Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund
eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
Abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) wegen Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit
Begutachtung nach § 57a Kraftfahrgesetz (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.
5. Rauchfangkehrer
1. Abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden
Fassung.
2. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers (Grundselbstbehalt) beträgt in jedem Versicherungsfall für alle Sach- und
auf diese zurückzuführenden Vermögensschäden EUR 500,--, sofern nicht mittels besonderer Vereinbarung ein
abweichender Grundselbstbehalt vereinbart ist.
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnitts A der EHVB
auch auf Schadenersatzverpflichtungen
1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Abschnitt B, Ziffer 12 EHVB findet Anwendung).
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an
zum Belegen zugeführten Tieren und aus der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen.
In Erweiterung zu Artikel 7 AHVB bleiben durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren oder Kulturen
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen;
1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den eigenen Bedarf;
1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der versicherten
Land- und Forstwirtschaft;
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des
Artikels 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,- im Rahmen der
Pauschalversicherungssumme.
1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der
Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl.
Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius
von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherer haftet
nicht für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen
Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss;
1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger
Eigenleistungen EUR 15.000,- nicht überschreiten. Abschnitt B, Ziffer 3, Punkt 2 EHVB findet Anwendung. Für
solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert;
1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm § 2 Abs. 4) der GewO (BGBl.Nr. 194/1994) in der jeweils
geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR
15.000,- nicht überschreitet (Punkt 1.1, 2. Absatz findet jedoch Anwendung);
1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 5 (iVm § 2 Abs. 9) der GewO (BGBl.Nr. 194/1994) in der
jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter
Naturalleistungen EUR 15.000,- nicht überschreitet;
1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Abschnitt B, Ziffer 7 EHVB, wenn keine behördliche
Gewerbeberechtigung erforderlich ist.
11V AHVB/EHVB Seite 15
[Seite 16]
2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von
Abschnitt B, Ziffer 16 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Ziffer 16, Punkte 3.1 und
3.2 EHVB mitversicherten Personen.
3. Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen
3.1 aus der Beförderung von Personen mit Kutschen und Schlitten aller Art;
3.2 aus der gewerblichen Beförderung von Personen mit Anhängern, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zum
Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht.
7. Fremdenbeherbergung
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die gesetzliche Haftung
des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung
aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute
übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind.
2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gleichartige Haftung des
Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen der in Abschnitt B, Ziffer 7, Punkt 1 EHVB
bezeichneten Sachen.
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung wird als besondere Obliegenheit - deren Verletzung die Leistungsfreiheit
des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt - bestimmt, dass der
Versicherungsnehmer verpflichtet ist
2.1 im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde
Anzeige zu erstatten;
2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies durch augenfälligen Anschlag
bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der
hiefür bezeichneten Stelle des versicherten Betriebes zu hinterlegen sind.
3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 des Abschnitts B, Ziffer 7 EHVB erstreckt
sich nicht auf Ansprüche aus Schäden
3.1 an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung hinausgehenden Tätigkeit
an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine Leute;
3.2 an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und den
auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder
970a ABGB beruht.
4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1. Punkt 2 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,-.
8. Badeanstalten
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auf die gesetzliche Haftung des
Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen eingebrachten Sachen.
2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des
Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, welche von Badegästen in den vom Bad
zur Verfügung gestellten Kabinen und Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Badeanstalt in Verwahrung
genommen werden.
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung wird als besondere Obliegenheit - deren Verletzung die Leistungsfreiheit des
Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt - bestimmt, dass der
Versicherungsnehmer verpflichtet ist
2.1 im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde
Anzeige zu erstatten;
2.2 durch augenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten
gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind.
3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 des Abschnitts B, Ziffer 8 erstreckt sich nicht
auf Ansprüche aus Schäden an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör
und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadenersatzverpflichtung
auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht.
11V AHVB/EHVB Seite 16
[Seite 17]
4. Abschnitt A, Ziffer 1 und Ziffer 3 EHVB finden Anwendung.
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist mitversichert, soweit nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,-.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die weltweit eintreten,
sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Einschränkung nach Artikel
3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen sind
abweichend von Artikel 3 AHVB weltweit mitversichert; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet
keine Anwendung.
5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken aus Schäden an den behandelten Tieren sind
abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB mitversichert.
6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
10. Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungs- und Altersheime
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihrer Begleitpersonen:
Abschnitt B, Ziffer 7 EHVB findet sinngemäß Anwendung.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,-.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle die weltweit eintreten,
sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in Österreich erfolgt ist; die Einschränkung nach Artikel
3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen sind abweichend von Artikel 3 AHVB weltweit
mitversichert, jedoch nur insoweit, als hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; die Einschränkung nach
Artikel 3, Punkt 1, 2.Satz AHVB findet keine Anwendung.
5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
11. Haus- und Grundbesitz
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der
versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie
beispielsweise Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen.
Ein in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandender Privatbadestrand
ist mitversichert;
1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn
die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 100.000,- nicht
überschreiten. Abschnitt B, Ziffer 3, Punkt 2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind
Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert.
1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B, Ziffer 7 EHVB,
wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen von
100 Liter nach Maßgabe des Artikels 6 AHVB.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Abschnitts B, Ziffer 11, Punkt 1 EHVB sind Schadenersatzverpflichtungen
11V AHVB/EHVB Seite 17
[Seite 18]
2.1 des Hauseigentümers und -besitzers;
2.2 des Hausverwalters und des Hausbesorgers;
2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in
Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt;
2.4 jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers
treten.
Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der
Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4 des
Abschnitts B, Ziffer 11 EHVB handelt.
3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstukkaturen, Wandverkleidungen,
Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn-
und Geschäftsräumlichkeiten – ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes – leistet der
Versicherer abweichend von Artikel 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter
nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um
Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat.
Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit Erdbeben,
so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Artikels 1 AHVB.
4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren Angehörigen
(Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge
persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst verantwortlich sind. Der
Versicherungsschutz gemäß Abschnitt B, Ziffer 11, Punkt 3 EHVB gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen
benützten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten.
12. Tierhaltung
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den
Verwendungszweck. Diesbezüglich gelten auch Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen Verwahrers, Betreuers
oder Verfügungsberechtigten mitversichert.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder
einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2.
Satz AHVB findet Anwendung.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich bis zur Vollendung der 12. Lebenswoche auch auf das Tierhalterrisiko für alle
während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes Neugeborene des Tieres, auf welches sich der
Versicherungsschutz gemäß Punkt 1 bezieht.
13. Wasserfahrzeuge
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der
Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem
Wasserfahrzeug befördert werden.
2. Als besondere Obliegenheit - deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen
und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt - wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten
Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschriebene Berechtigung besitzt.
3. Versichert sind Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Artikels 6 AHVB.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Sachen, welche die
beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.
5. In Erweiterung zu Artikel 7 AHVB bleiben Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der Teilnahme an
Motorbootrennen und den dazugehörigen Trainingsläufen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
14. Vereine
(Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
aus der
11V AHVB/EHVB Seite 18
[Seite 19]
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und
Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Ziffer 11 EHVB findet
sinngemäß Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der
Veranstaltung. Veranstaltungen mit Öffentlichkeitscharakter zählen jedenfalls nicht zu Vereinsveranstaltungen im
Sinne dieser Bedingungen.
2. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 1, Punkt 2 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,-.
3. Mitversichert nach Maßgabe des Abschnitt B, Ziffer 14 sind Schadenersatzverpflichtungen
3.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
3.2 sämtlicher übrigen Organwalter und unentgeltlich tätiger Rechnungsprüfer des Versicherungsnehmers für
Schäden, die sie in Ausübung ihrer Verrichtungen für den Versicherungsnehmer;
3.3 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen
Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle
(Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze
handelt;
3.4 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei
Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins, soweit nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht.
4. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
der
4.1 Innehabung oder Verwendung von
4.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
4.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen;
4.2 Haltung oder Verwendung von
4.2.1 Tieren;
4.2.2 Wasserfahrzeugen;
4.3 Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben.
5. Abschnitt A, Ziffer 3 EHVB findet Anwendung.
15. Feuer- und Wasserwehren
1. Abschnitt B, Ziffer 14, Punkte 1 und 2 EHVB finden sinngemäß Anwendung.
2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an internationalen Wettbewerben erstreckt sich der
Versicherungsschutz abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa eingetreten sind; die
Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
4. Die Versicherung erstreckt sich in Erweiterung zu Artikel 7 AHVB nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen
Schäden an Sachen, zu deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde.
5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen
Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt werden.
6. Abschnitt A, Ziffer 3 EHVB findet für Berufs- und Werksfeuerwehren Anwendung.
16. Privathaftpflicht
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer
betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
11V AHVB/EHVB Seite 19
[Seite 20]
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal
einschließlich der Fremdenbeherbergung, soferne keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist
(Abschnitt B, Ziffer 7 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern und sonstigen nicht motorisch angetriebenen Landfahrzeugen
(Fortbewegungsmittel zu Lande);
1.4 aus der Haltung und Verwendung motorisch angetriebener Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit
einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, sofern für diese Landfahrzeuge keine Zulassungspflicht
besteht. Ausgenommen bleiben jedenfalls Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 7, Punkt 5.3 AHVB;
1.5 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.6 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für
Zwecke der Selbstverteidigung;
1.7 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Ziffer 12 EHVB findet Anwendung);
1.8 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Ziffer 13
EHVB findet Anwendung);
1.9 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von
Schiffsmodellen (Abschnitt B, Ziffer 13 EHVB findet Anwendung);
1.10 aus der Haltung und Verwendung von Flugobjekten, die nicht selbstständig im Fluge verwendet werden können
(nicht motorisch angetrieben) sowie von unbemannten Geräten mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder
gleich 79 Joule, die selbstständig im Fluge verwendet werden können und nicht höher als 30 Meter über Grund
betrieben werden. Ausgenommen bleiben jedenfalls Luftfahrtgeräte und Luftfahrzeuge gemäß Artikel 7, Punkt 5.1
und 5.2 AHVB.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Abschnitt B, Ziffer 16, Punkt 1 EHVB Sachschäden aus Umweltstörung nach
Maßgabe des Artikels 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 100.000,- im Rahmen der
Pauschalversicherungssumme.
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige, Schadenersatzverpflichtungen
3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder
Lebensgefährten;
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines
mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis
zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein
eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen. Ein Wohnsitz am Studienort gilt nicht als eigener Haushalt. Eine
Lehrlingsentschädigung sowie die Entschädigung für Präsenz- oder Zivildienst gelten nicht als eigenes Einkommen.
3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche
Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um
Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des
Versicherungsnehmers handelt.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder
einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind; die Einschränkung nach Artikel 3, Punkt 1, 2.
Satz AHVB findet Anwendung.
17. Erweiterte Privathaftpflicht
1. Abschnitt B, Ziffer 16 findet Anwendung.
2. In Erweiterung zu Abschnitt B, Ziffer 16 EHVB findet Artikel 7, Punkt 10 AHVB nur insoweit Anwendung, als die Sachen
vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet
beziehungsweise dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen
Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurden; weiters, als die Sachen in Verwahrung genommen oder einer
Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden.
3. Abweichend von Artikel 7, Punkt 10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf
Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars.
Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.
11V AHVB/EHVB Seite 20
[Seite 21]
4. Abweichend von Artikel 7, Punkt 6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten Abschnitt B,
Ziffer 16, Punkte 5.1 und 5.2 EHVB versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
5. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf die ganze Erde. Die Einschränkung nach
Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung, sofern der Versicherungsfall nicht in den USA, Kanada oder
Australien eingetreten ist.
18. Erziehungswesen
1. Schulen und Erziehungsanstalten
1.1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
1.2 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf die Haftung des
Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht dem Verlust oder Abhandenkommen) von Sachen der Schüler
oder Zöglinge.
2. Lehr- oder Aufsichtspersonen
Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
des Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung schulischer Veranstaltungen (auch Maturareise) auch
außerhalb des Lehrplanes, sofern eine Genehmigung der Schulleitung vorliegt.
Der Versicherungsschutz ertreckt sich abweichend von Artikel 3 AHVB auf Versicherungsfälle aus der Durchführung
dieser Veranstaltungen in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat; die Einschränkung nach
Artikel 3, Punkt 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Artikel 7, Punkt 3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung, wobei reine
Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 10.000,- mitgedeckt sind.
19. Spezialschulen
Für Spezialschulen wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und
Schischulen gilt:
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2. Abschnitt B, Ziffer 18 EHVB findet keine Anwendung.
3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahrzeugen und
Luftfahrtgeräten bleiben gemäß Artikel 7, Punkt 5 AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der praktische
Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen werden der Verwendung gleichgehalten.
4. Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos teilweise abweichend von Artikel 7, Punkt
5.2 AHVB auch auf Schadenersatzansprüche wegen Lehr- und Aufsichtstätigkeit sowie dem praktischen Unterricht
unter Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden.
20. Speziallehrer
Für Speziallehrer wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und
Schilehrer gilt:
1. Abschnitt A, Ziffer 3 EHVB findet Anwendung.
2. Abschnitt B, Ziffer 18 EHVB findet keine Anwendung.
3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen
Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften berechtigt ist.
4. Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer behördlichen Qualifikation gleichgehalten.
5. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luftfahrzeugen und
Luftfahrtgeräten sind gemäß Artikel 7, Punkt 5 AHVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung gleichgehalten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- und Aufsichtstätigkeit
sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten, Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden.
11V AHVB/EHVB Seite 21
[Seite 22]
21. Poltitische Gemeinden
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
der Gemeinde
1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen
Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und
Krematorien (Abschnit B, Ziffer 11 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen,
-wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, soferne die Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus
Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Ziffer 3 EHVB findet Anwendung);
1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1 und 2 versicherten Risken dienen (Abschnitt
B, Ziffer 3 EHVB findet Anwendung);
1.4 aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.
Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
Innehabung und dem Betrieb von gemeindeeigenen Mülldeponien und Müllbeseitigungsanlagen,
Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.
2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen der zu Robotleistungen herangezogenen
Personen.
3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sachschäden durch Umweltstörung nach
Maßgabe des Artikels 6 AHVB.
4. Abschnitt A, Ziffer 1 und Ziffer 3 EHVB finden Anwendung.
22. Kirchen, Kultusgemeinden
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
aus
1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde;
1.2 der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der
Veranstaltung;
1.3 der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und
Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen und nicht
vermietet oder verpachtet sind sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (Abschnitt B,
Ziffer 11 EHVB findet Anwendung).
2. Mitversichert nach Maßgabe des Punktes 1 sind Schadenersatzverpflichtungen der gesetzlichen Vertreter des
Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handelnden Personen.
HINWEIS
Die in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 (VersVG) in der jeweils
geltenden Fassung stehen Ihnen in Form eines Auszuges auf unserer Homepage www.donauversicherung.at als
Download zur Verfügung.
11V AHVB/EHVB Seite 22
Volltext aufklappen: AHVB/EHVB, Bedingungsnummer 899
[Seite 1]
899 - ALLGEMEINE UND ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AHVB und EHVB 1995 in der Fassung 2003)
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den
Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen
werden.
INHALTSVERZEICHNIS DER AHVB UND EHVB
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Artikel 1 Versicherungsfall und Versicherungsschutz
Artikel 2 Vergrößerung des versicherten Risikos
Artikel 3 Örtlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
Artikel 4 Zeitlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
Artikel 5 Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
Artikel 6 Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung
Artikel 7 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Artikel 8 Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers
Artikel 9 Abtretung des Versicherungsanspruches
Artikel 10 Versicherung für fremde Rechnung
Artikel 11 Versicherungsperiode; Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes;
Prämienregulierung
Artikel 12 Vertragsdauer, Kündigung, Risikowegfall
Artikel 13 Gerichtsstand
Artikel 14 Schriftliche Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A: Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
2. Produktehaftpflichtrisiko
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
4. Betriebsübernahme
Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken
Vorbemerkung: Deckung reiner Vermögensschäden
1. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
2. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
3. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
4. Rauchfangkehrer
5. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
6. Fremdenbeherbergung
7. Badeanstalten
8. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
9. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
10. Haus- und Grundbesitz
11. Tierhaltung
12. Wasserfahrzeuge
13. Vereine
14. Feuer- und Wasserwehren
15. Privathaftpflicht
16. Erweiterte Privathaftpflicht
17. Erziehungswesen
18. Politische Gemeinden
19. Kirchen, Kultusgemeinden
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)
Artikel 1
Versicherungsfall und Versicherungsschutz
1. Versicherungsfall
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem
Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten.
899 AHVB/EHVB Seite 1 DVR:0016683
[Seite 2]
1.2 Serienschaden
Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als
ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen
Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
2. Versicherungsschutz
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines
Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten
Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“ genannt);
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im
Rahmen des Art. 5, Pkt. 5.
2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert,
wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über
Sachschäden Anwendung.
2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden
sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.
Artikel 2
Vergrößerung des versicherten Risikos
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des
versicherten Risikos.
2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen bewirkt, so
kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels eingeschriebenen Briefes
2.1 dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten oder
2.2 den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monates
nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt wird.
Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der
Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung.
Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.
Für die Prämienberechnung sind Art. 12, Punkte 5. bis 7. sinngemäß anzuwenden.
Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Schadenereignisse.
2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österreichischen Sozialversicherungsträgern
fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn das Schadenereignis im Ausland eingetreten ist.
Artikel 4
Zeitlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
(Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39 und 39a VersVG) eingetreten sind.
Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache
jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer
oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem
Schadenereignis geführt hat, nichts bekannt war.
2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist,
wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes
maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 12 kündigt oder bei Risikowegfall
899 AHVB/EHVB Seite 2 DVR:0016683
[Seite 3]
(Art. 12, Pkt. 4), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die
nach Beendigung des Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz.
Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten und war dem
Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der
Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als
eingetreten, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten und
war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der
Serienschaden mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als
eingetreten.
3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten Feststellung der
Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten.
Artikel 5
Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 1,
Pkt. 1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen
erstreckt.
Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und
Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzufühen sind, zusammen.
2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das
Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher
Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in
demselben Umfang wie an einer Ersatzleistung.
4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch
verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird
zu diesem Zweck aufgrund der österreichischen Sterbetafel und eines Zinsfußes von jährlich 3 Prozent ermittelt
(siehe Rententafel).
5. Rettungskosten; Kosten
5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.
5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch
dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe Art. 8, Pkt. 1.4) geführten
Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung
oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen
Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des
Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden
Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Artikel 6
Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung
Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an Erdreich
oder Gewässern - besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend
angeführten Bedingungen:
1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch Immissionen.
2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an Erdreich und
Gewässern - besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen
Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht.
899 AHVB/EHVB Seite 3 DVR:0016683
[Seite 4]
Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle
(wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre,
ausgelöst wird.
Art. 7, Pkt. 11. findet keine Anwendung.
3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.
3.1 Versicherungsfall
3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1. die erste nachprüfbare Feststellung einer Umweltstörung, aus
welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
3.1.2 Serienschaden
Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch den selben Vorfall ausgelöster
Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von
Umweltstörungen, die durch gleichartige Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein
rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
3.2 Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 3, wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in
Österreich eingetreten sind.
3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der
Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen.
Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf
einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich
dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem
Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die
Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.
Art. 4, Pkt. 2. findet sinngemäß Anwendung.
3.4 Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 VersVG - verpflichtet,
3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die
einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder
warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen.
Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist -
müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des
Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung.
3.5 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindestens
EUR 360,-- und höchstens EUR 36.000,--.
3.6 Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht - soweit nichts anderes vereinbart ist - für Abwasserreinigungsanlagen,
Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die
Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art.
Artikel 7
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1 fallen insbesondere nicht
1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der
gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;
1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie
von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz
wird gleichgehalten
899 AHVB/EHVB Seite 4 DVR:0016683
[Seite 5]
2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden
Arbeitsweise);
2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten
Arbeiten.
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr.
20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder
mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit
4.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;
4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener
Teilchen erzeugt werden;
4.3 der Versuchung durch radioaktive Stoffe.
5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer
oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von
5.1 Luftfahrzeugen,
5.2 Luftfahrtgeräten,
5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des
versicherten Risikos eine behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss
bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl. Nr. 253/1957), die
Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl Nr.
267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.
6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden
6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;
6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader
aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende
Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);
6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen (Pkt. 6.2);
6.4 Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2) beteilgt sind, und zwar im
Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt. 6.2) an diesen
Gesellschaften.
Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren
gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten.
7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch gentechnische
Veränderungen am Erbgut in der Keimbahn des Menschen entstehen.
8. Die Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen von Staaten
oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen und terroristischen Organisationen,
Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie
Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen.
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom
Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten
Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.
10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast,
gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, es sei auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung;
10.2 bewegliche Sachen, bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an
oder mit ihnen entstehen;
10.3 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer
sonstigen Tätigkeit sind.
11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch
allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit
oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch
Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und
Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem
Wasserrechtsgesetz (BGBl.Nr. 215/1959) in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist. Ebensowenig erstreckt
sich die Versicherung auf derartige Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entstehen, dass der
Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt.
899 AHVB/EHVB Seite 5 DVR:0016683
[Seite 6]
Artikel 8
Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers
1. Obliegenheiten
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 VersVG bewirkt,
werden bestimmt:
1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der
Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
1.2 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des
Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.3 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu
informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich.
Insbesondere sind anzuzeigen:
1.3.1 der Versicherungsfall;
1.3.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.3.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens
gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
1.3.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.4 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens
zu unterstützen.
1.4.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu
bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.4.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat
der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen
(auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.4.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen
Schadenersatzanspruch anzuerkennen, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nach den Umständen die
Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.
2. Vollmacht des Versicherers
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Artikel 9
Abtretung des Versicherungsanspruches
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden.
Artikel 10
Versicherung für fremde Rechnung
Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst auch
Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben
dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die
Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
Artikel 11
Versicherungsperiode; Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes; Prämienregulierung
1. Versicherungsperiode
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der
Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen zu
entrichten ist.
2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
2.1 Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie einschließlich Nebengebühren unverzüglich nach
Aushändigung der Polizze zu bezahlen. Der Versicherungsschutz beginnt mit dieser Zahlung, jedoch nicht vor
dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt. Wird die Polizze nach diesem Zeitpunkt ausgehändigt, die Prämie
sodann aber binnen 14 Tagen bezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
gegeben.
2.2 Folgeprämien einschließlich Nebengebühren sind zu den in der Polizze festgesetzten Zeitpunkten zu entrichten.
899 AHVB/EHVB Seite 6 DVR:0016683
[Seite 7]
2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38, 39 und 39a VersVG. Rückständige
Folgeprämien dürfen nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der § 39 VersVG gesetzten Zahlungsfrist gerichtlich
geltend gemacht werden.
3. Prämienregulierung
3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer
zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen
entsprechende Größe zugrundegelegt.
Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche
Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser
Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers
nachzukommen.
Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung
vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig.
3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, auf
Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Vertragsstrafe einzuheben. Diese Vertragsstrafe beträgt, wenn die
ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als
einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie
die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht.
Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur
Bezahlung der Vertragsstrafe gemacht, so hat der Versicherer den etwa zuviel gezahlten Betrag rückzuerstatten.
Die Vertragsstrafe gilt als Prämie; demnach findet Pkt. 2.3 Anwendung.
3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben
Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der
Versicherungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu gewähren.
Hat der Versicherungsnehmer schuldhaft unrichtige Angaben gemacht, so ist der Versicherer ab jenem Zeitpunkt
von der Verpflichtung zur Leistung frei, in welchem der Versicherungsnehmer diese Angaben spätestens zu
machen gehabt hätte. Die Leistungsfreiheit endet mit Einlangen der richtigen Angaben beim Versicherer.
4. Begriffsbestimmungen
4.1 Lohn- und Gehaltssumme
Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen und sonstige Entgelte - welche Bezeichnung sie auch immer
tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) - sämtlicher im Betrieb beschäftigter
Personen (auch Heimarbeiter usw.)
Auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an.
Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen; laufende Haushalts- und
Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen
sowie Betriebsveranstaltungen, Betriebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und
Wohnungsbeihilfen.
4.2 Umsatz
Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zu
verstehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche Geltungsbereich des
Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt, exklusive Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes
oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1972);
Umsatz ohne Mehrwertsteuer.
Artikel 12
Vertragsdauer, Kündigung, Risikowegfall
1. Vertragsdauer
Der Vertrag ist auf die in der Polizze festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so gilt das
Versicherungsverhältnis jedesmal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der
Vertragszeit von einem der Vertragsteile schriftlich gekündigt worden ist.
2. Kündigung im Versicherungsfall
899 AHVB/EHVB Seite 7 DVR:0016683
[Seite 8]
2.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das
Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall
gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.
Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines
begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn
der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob
fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für
die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
2.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht
durch den anderen Teil das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn
- die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung 5 % der Versicherungssumme, mindestens aber einen
Betrag von EUR 3.600,-- übersteigt oder
- in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür
insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
2.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
Entschädigung zulässig, wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil
jedoch erst später bekannt wurde, auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung. Der Versicherer hat
eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren
Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
2.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen
Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab
Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.
3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
Der Versicherer kann nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichverfahrens über das Vermögen des
Versicherungsnehmers den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
4. Risikowegfall
Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos.
Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den
verbleibenden Umfang.
5. Wird der Versicherungsvertrag vorzeitig aufgelöst, so gebührt dem Versicherer die Prämie nur für die bis dahin
verstrichene Vertragslaufzeit.
6. Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risikowegfall nach Pkt. 4. schließt die Anwendung der Bestimmungen
des Art. 11, Pkt. 3. nicht aus.
7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er
bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher
bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während dessen er
tatsächlich bestanden hat. Wird der Versicherungsvertrag gemäß Pkt. 2 durch den Versicherer oder Pkt. 3 gekündigt,
so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden.
Artikel 13
Fälligkeit der Leistung des Versicherers; Verjährung; Klagefrist
1. Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Dritte
vom Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis
oder Vergleich festgestellt worden ist. Soweit Kosten zu ersetzen sind, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen
von der Mitteilung der Berechnung an zu leisten.
2. Für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag und die Geltendmachung von Ansprüchen auf
Leistung gilt § 12 VersVG.
Artikel 14
Gerichtsstand
Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist neben den gesetzlich zuständigen
Gerichten das Gericht des inländischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers zuständig.
Artikel 15
Schriftliche Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers
Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen sämtliche Anzeigen und Erklärungen des
Versicherungsnehmers an den Versicherer der Schriftform. Die Versicherungsvermittler sind zu deren
Entgegegennahme berechtigt, sie sind jedoch nicht berechtigt, Erklärungen für den Versicherer abzugeben.
899 AHVB/EHVB Seite 8 DVR:0016683
[Seite 9]
Soweit die AHVB, EHVB oder allfällige besondere Vereinbarungen keine Sonderregelungen beinhalten, gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
Rententafel
aufgrund der österreichischen allgemeinen Sterbetafel ÖVM 80/82 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % (Art. 5, Pkt. 4)
Jahresbeitrag der monatlich im voraus zahlbaren l e b e n s l ä n g l i c h e n *) Rente für den Kapitalwert der Rente
EUR 1.000,--
Jahres- Jahres- Jahres-
Alter +) rente Alter +) rente Alter +) rente
EUR EUR EUR
0 34,95 1 34,60 2 34,74
3 34,90 4 35,07 5 35,26
6 35,45 7 35,65 8 35,86
9 36,09 10 36,32 11 36,56
12 36,81 13 37,08 14 37,35
15 37,63 16 37,92 17 38,20
18 38,48 19 38,76 20 39,06
21 39,37 22 39,70 23 40,04
24 40,40 25 40,78 26 41,18
27 41,60 28 42,04 29 42,50
30 42,99 31 43,51 32 44,06
33 44,64 34 45,26 35 45,91
36 46,59 37 47,31 38 48,06
39 48,86 40 49,69 41 50,57
42 51,50 43 52,48 44 53,50
45 54,58 46 55,72 47 56,92
48 58,18 49 59,51 50 60,91
51 62,40 52 63,96 53 65,62
54 67,37 55 69,24 56 71,22
57 73,34 58 75,60 59 78,01
60 80,60 61 83,39 62 86,40
63 89,65 64 93,17 65 96,97
66 101,07 67 105,49 68 110,25
69 115,35 70 120,86 71 126,78
72 133,18 73 140,07 74 147,44
75 155,31 76 163,71 77 172,68
78 182,27 79 192,58 80 203,62
-----------------
*) Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf eine Versicherungssumme von EUR 1.000,-- entfallenden
Jahresrente aus denselben Rechnungsgrundlagen zu erstellen.
+) Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginn des Rentenbezuges
nächstgelegenen Geburtstag maßgebend.
899 AHVB/EHVB Seite 9 DVR:0016683
[Seite 10]
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A:
Allgemeine Bedingungen für alle Betriebsrisken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maßgabe des
Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und
Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung.
Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen Vermietung
oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der
Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.
2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus
2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten
Betrieb;
2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten
Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt werden
(Abschnitt B, Z. 10 EHVB findet Anwendung);
2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer des
versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. 10 EHVB findet Anwendung);
2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden;
2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Z.14 EHVB findet
Anwendung);
2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungsnehmer
oder von ihm beauftragte Personen, unter der Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und
behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken);
2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte
aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hiefür nicht anderweitg Versicherungsschutz besteht;
2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten
und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benützt
werden (für die Badeanstalten findet Z. 7, für Erholungsheime Z. 6, für Betriebssportgemeinschaften Z. 13 des
Abschnittes B, EHVB sinngemäß Anwendung);
2.10 Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönliche Schadenersatzpflicht der Arbeitnehmer des
versicherten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung (Pkt.3. findet sinngemäß Anwendung);
2.11 der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung);
3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2. Schadenersatzverpflichtungen
3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder
Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;
3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen,
jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um Arbeitsunfälle unter Arbeitnehmern des
versicherten Betriebes im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt.
Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind gemäß Pkt. 3.1 oder Pkt. 3.2
auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert.
2. Produktehaftpflichtrisiko
Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten
Bedingungen wie folgt mitversichert:
1. Begriffsbestimmungen
Das P r o d u k t e h a f t p f l i c h t r i s i k o ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden,
die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe
verursacht werden.
Der M a n g e l kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung,
Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein.
Als P r o d u k t e gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen,
samt Zubehör und Verpackung.
Die L i e f e r u n g ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne
Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsgewalt verliert,
das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben.
899 AHVB/EHVB Seite 10 DVR:0016683
[Seite 11]
Die Ü b e r g a b e e i n e r g e l e i s t e t e n A r b e i t ist deren Fertigstellung und tatsächliche Übernahme durch
den Auftraggeber oder einen Berechtigten.
2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme
2.1 Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Vertragsabschluss dem Versicherer eine vollständige
Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und Tätigkeitsprogramme zu geben. In diesem
Rahmen besteht Versicherungsschutz.
2.2 Art. 2 AHVB ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass sich der Versicherungsschutz nur auf quantitative
Erweiterungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) erstreckt.
3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte
3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 3, Pkt. 1. AHVB auf in Europa eingetretene
Schadenereignisse, sofern dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch
nach Be- oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe nichts
bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte.
3.2 Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1 ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die
Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer
verhindert wird.
4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung
4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Art. 1 AHVB auf
gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen, die aus Mängeln eines Produktes nach Lieferung oder aus Mängeln
einer geleisteten Arbeit nach Übergabe resultieren, soweit es sich handelt um
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung
von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und zwar
4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte;
4.1.1.2 wegen der für Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das
mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann
das Endprodukt nur mit Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der
Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1 und 4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös.
Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des
Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu
erwarten gewesen wäre;
4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen
Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer
ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des
Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
4.1.1.5 wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung
von Maschinen und Anlagen.
4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den
Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar
4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das
mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann
das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der
Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den entstehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in
dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis
steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen
Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind. Der Versicherer
ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des
Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis des Endproduktes steht;
4.1.2.4 wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung
von Maschinen und Anlagen.
4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen
oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hievon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der
Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten.
Versicherungsschutz besteht nicht,
4.1.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die mangelhaften Produkte selbst
angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen,
einbauen oder verlegen lassen;
4.1.3.2 bei Teilen, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen:
4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarteten
oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, ohne dass ein Sachschaden
gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB vorliegt, und zwar
4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten Produkte;
4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten;
899 AHVB/EHVB Seite 11 DVR:0016683
[Seite 12]
4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann
das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden so ersetzt der Versicherer anstelle der
Versicherungsleistungen nach den Punkten 4.1.4.1 und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös;
4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen
Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstehen;
4.1.4.5 wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung
für die Maschinen und Anlagen.
4.2 Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1
4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1. AHVB die Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw. die
Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz "Lieferung" genannt).
4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art. 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in Österreich erfolgen,
soferne sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt. 3. findet jedoch sinngemäß
Anwendung.
4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach
Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
4.2.4 Serienschaden
Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus
derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt es als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus
gleichartigen Ursachen Schäden auslösen, soferne zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher
oder technischer Zusammenhang besteht.
4.2.5 Selbstbehalt
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10% des Schadens, mindestens
EUR 360,--.
5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Pkt. 4. -
5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Pkt. 4.1 mitversicherte
Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Art. 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Pkt. 9. der AHVB wird besonders
hingewiesen;
5.1.2 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung im
Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft
gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die
Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendige Zulassung
nicht vorliegt;
5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder
Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde;
5.1.4 Ansprüche aus
5.1.4.1 Planung, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile
ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren;
5.1.4.2 Tätigkeiten an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen;
und zwar sowohl wegen Schäden an Luftfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der
Insassen, als auch wegen Schäden durch Luftfahrzeuge.
5.2 Nur in den gemäß Pkt. 4. durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen besteht kein
Versicherungsschutz für Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall.
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt
wurde und bewusst – insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den
versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt
wurde, und zwar durch einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitenden
Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes oder mit Einverständnis einer dieser Personen.
4. Betriebsübernahme
Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauches, eines Pachtvertrages oder eines
ähnlichen Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in
die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG gelten sinngemäß.
Abschnitt B:
Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken
Vorbemerkung: Deckung reiner Vermögensschäden
Falls in den nachstehenden Bestimmungen die Deckung reiner Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt folgendes:
Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personen- noch Sachschaden zurückzuführen sind.
899 AHVB/EHVB Seite 12 DVR:0016683
[Seite 13]
Abweichend von Art. 1 AHVB ist Versicherungsfall der Verstoß (Handlung oder Unterlassung), aus welchem dem
Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß in Österreich begangen wurde und sich in
Österreich wirtschaftlich auswirkt.
Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer spätestens zwei
Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an dem die
versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße
beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des Versicherungsnehmers oder anderer für ihn
handelnder Personen, durch Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen sowie durch Überschreitung
von Kostenvoranschlägen.
1. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
1. Anschlussbahnen
1.1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die vertragliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes "Haftung" der "Allgemeinen Bestimmungen der
Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH 510 in der Fassung der Ausgabe 1979).
1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB auch auf die
gesetzliche u. vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt. 1.1) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln, die
sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz
auch auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen.
2. Gemietete bahneigene Lagerplätze
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die dem
Versicherungsnehmer obliegenden vertragliche Haftung aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der "Allgemeinen
Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" der ÖBB (BH 512 in der Fassung der Ausgabe 1992).
3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2. erstreckt sich auch auf die dem Versicherungsnehmer nach
den dort angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden. Die
Versicherungssumme hiefür beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 2,5 % davon.
4. Zu den Punkten 1. bis 3.
4.1 Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereignis ganz oder teilweise auf ein Verschulden der Bahn
oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder Minderung der Haftung des Versicherers
nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein.
4.2 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art sowie auf die Verpflichtung des
Versicherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsarbeiten,
Anschaffungen und ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn übernommen hat, weil der Versicherungsnehmer
seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
4.3 Haftungen, die über die obgenannten "Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" und
"Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" hinausgehen, fallen nur aufgrund besonderer
Vereinbarung mit dem Versicherer unter Versicherungsschutz.
2. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Baumeister (Maurermeister), Zimmermeister,
Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit u. Druckwasser, Asphaltierer und Schwarzdecker, Dachdecker,
Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstallateure, Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und
Klimatechniker, Abbruchsunternehmer, Baggereien (Deichgräber), Sand- und Schottererzeuger,
Sprengungsunternehmer und Sprengmeister, Steinbruchunternehmer und Tiefbohrunternehmer.
2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB
insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
2.1 Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Planungen entstehen;
2.2 Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dgl.),
wobei Art. 7, Punkte 10.2 und 10.3 keine Anwendung finden;
2.3 Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;
2.4 Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines
solchen sowie durch Erdrutschungen;
899 AHVB/EHVB Seite 13 DVR:0016683
[Seite 14]
2.5 Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und
Verspreizungen);
2.6 Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der
Sprengarbeiten-Verordnung BGBl. Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.
2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für Sicherheitsmaßnahmen, mit denen
üblicherweise gerechnet werden muss.
3. Der Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall beträgt bei Sachschäden 20 % des Schadens, mindestens EUR 180,--
und höchstens EUR 1.800,--.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung an
Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als Subunternehmer dieser
Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft.
3. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) wegen Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit
Begutachtung nach § 57a Kraftfahrgesetz (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung.
4. Rauchfangkehrer
Abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
5. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Abschnittes A der EHVB
auch auf Schadenersatzverpflichtungen
1.1 aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (Z. 11 EHVB findet Anwendung).
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden
an zum Belegen zugeführten Tieren und aus der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen.
Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren oder Kulturen sind vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen;
1.2 aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den eigenen Bedarf;
1.3 aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in der versicherten
Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall von 20 % des Schadens,
mindestens EUR 72,--, höchstens EUR 1.440,--;
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach Maßgabe des Art. 6
AHVB.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem
Versicherungsfall EUR 360,--.
1.5 aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch nur unter der
Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl.
Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Der Versicherer haftet nicht für solche
Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen
üblicherweise gerechnet werden muss;
1.6 aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger
Eigenleistungen EUR 15.000,-- nicht überschreiten. Abschnitt B, Z. 2, Pkt.2. EHVB findet Anwendung. Für solche
Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert;
1.7 aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 4 der GewO (BGBl.Nr. 50/1974) in der jeweils geltenden Fassung,
wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,-- nicht
überschreitet;
1.8 aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 7 der GewO (BGBl.Nr. 50/1974) in der jeweils geltenden
Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzurechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,--
nicht überschreitet;
1.9 aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 6 EHVB, wenn keine behördliche
Gewerbeberechtigung erforderlich ist.
2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson nach Maßgabe von
Abschnitt B, Z. 15 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in Abschnitt B, Z. 15, Punkte 3.1 und 3.2
EHVB mitversicherten Personen.
6. Fremdenbeherbergung
899 AHVB/EHVB Seite 14 DVR:0016683
[Seite 15]
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB auch auf die Haftung des
Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung
aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute
übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind.
2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Abhandenkommen der in Pkt. 1.
bezeichneten Sachen.
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungsfreiheit des
Versicherers gemäß § 6 VersVG - verpflichtet,
2.1 im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde
Anzeige zu erstatten;
2.2 sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies durch augenfälligen Anschlag
bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der
hiefür bezeichneten Stelle des versicherten Betriebes zu hinterlegen sind.
3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus
Schäden
3.1 an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung hinausgehenden
Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine Leute;
3.2 an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und den
auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit der Schadenersatzanspruch auf den §§ 970 oder
970a ABGB beruht.
3.3 aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aus allgemein zugänglichen Räumen, in denen Speisen
oder Getränke verabreicht werden.
4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB auch auf Schadenersatz-verpflichtungen aus
reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,--.
7. Badeanstalten
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB auf die Haftung des
Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen eingebrachten Sachen.
2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die gleichartige Haftung des
Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen, welche von Badegästen in den vom
Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und Kleiderkästen versperrt gehalten oder von der Badeanstalt in Verwahrung
genommen werden.
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger Leistungsfreiheit des
Versicherers nach Maßgabe des § 6 VersVG - verpflichtet
2.1 im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen
Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;
2.2 durch augenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kostbarkeiten
gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind.
3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1. und 2. erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus
Schäden an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und
Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit der Schadenersatzanspruch auf
den §§ 970 oder 970a ABGB beruht.
8. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
1. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.
2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Urlaubsvertreters ist mitversichert.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,--.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf vor österreichischen Gerichten wegen
einer in Österreich ausgeübten ärztlichen Tätigkeit geltend gemachte Schadenersatzverpflichtungen, auch wenn das
zugrunde liegende Schadenereignis im Ausland eingetreten ist.
Überdies sind Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Leistungen in Europa oder einem
außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaat mitversichert.
5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken aus Schäden an den behandelten Tieren sind
abweichend von Art. 7, Pkt. 10. AHVB mitversichert.
6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
899 AHVB/EHVB Seite 15 DVR:0016683
[Seite 16]
9. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien
Genesungsheime, Altersheime u. dgl.
1. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.
2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihrer Begleitpersonen:
Abschnitt B, Z. 6 EHVB findet sinngemäß Anwendung.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,--.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf vor österreichischen Gerichten wegen einer
in Österreich ausgeübten ärztlichen Tätigkeit geltend gemachte Schadenersatzverpflichtungen, auch wenn das
zugrunde liegende Schadenereignis im Ausland eingetreten ist.
5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
6. Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste-Hilfe-Leistungen in Europa oder einem außereuropäischen
Mittelmeeranrainerstaat sind mitversichert, jedoch nur insoweit, als hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz
besteht.
10. Haus- und Grundbesitz
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der
versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z.B.
Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen.
Ein in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandender
Privatbadestrand ist mitversichert;
1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn
die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 75.000,-- nicht
überschreiten. Abschnitt B, Z. 2, Pkt. 2 EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind
Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert.
1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von Abschnitt B, Z. 6 EHVB,
wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist.
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu einem Lagervolumen
von 100 Liter nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem
Versicherungsfall EUR 360,--.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1 des Hauseigentümers und -besitzers;
2.2 des Hausverwalters und des Hausbesorgers;
2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in
Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt;
2.4 jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers
treten.
Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der
Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den Punkten 2.1 bis 2.4
handelt.
3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstukkaturen, Wandverkleidungen,
Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten
Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten - ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes - leistet
der Versicherer abweichend von Art. 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem
Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um
Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat.
Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im Zusammenhang mit
Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Art. 1 AHVB.
4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren
Angehörigen (Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht
zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst verantwortlich sind.
Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen benützten Wohn- und
Geschäftsräumlichkeiten.
899 AHVB/EHVB Seite 16 DVR:0016683
[Seite 17]
11. Tierhaltung
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder
Verfügungsberechtigten.
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an
zum Belegen zugeführten Tieren.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Schadenereignisse, die in Europa oder
einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind.
12. Wasserfahrzeuge
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der
Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem
Wasserfahrzeug befördert werden.
2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 VersVG zur Folge hat,
wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich
vorgeschriebene Berechtigung besitzt.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB auch auf Sachen, welche die
beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.
4. Für Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehörigen
Trainingsläufen besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
13. Vereine
(Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. Nr. 233/1951 in der jeweils geltenden Fassung)
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
aus der
1.1 Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und
Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers (Abschnitt B, Z. 10 EHVB findet sinngemäß
Anwendung);
1.2 Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der
Veranstaltung.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1 der gesetzlichen und bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
2.2 sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen
Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, bei welchen es sich um
Arbeitsunfälle unter Arbeitnehmern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt;
2.3 sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im Verein, bei
Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Vereins.
3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
der
3.1 Innehabung oder Verwendung von
3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen;
3.2 Haltung oder Verwendung von
3.2.1 Tieren;
3.2.2 Wasserfahrzeugen;
3.3 Durchführung von Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben.
14. Feuer- und Wasserwehren
1. Abschnitt B, Z. 13, Punkte 1. und 2. EHVB finden sinngemäß Anwendung.
2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung.
3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an internationalen Wettbewerben erstreckt sich der
Versicherungsschutz abweichend von Art. 3 AHVB auf Schadenereignisse, die in Europa eingetreten sind.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, zu deren
Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde.
899 AHVB/EHVB Seite 17 DVR:0016683
[Seite 18]
5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen
Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für Einsätze oder Übungen beigestellt werden.
15. Privathaftpflicht
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer
betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal
einschließlich der Fremdenbeherbergung, soferne keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist
(Abschnitt B, Z. 6 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für
Zwecke der Selbstverteidigung;
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung);
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 12
EHVB findet Anwendung);
1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von
Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen
Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme.
Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem
Versicherungsfall EUR 360,--.
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines
mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes
regelmäßiges Einkommen verfügen;
3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche
Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um
Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Schadenereignisse, die in Europa oder
einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind.
16. Erweiterte Privathaftpflicht
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer
betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal
einschließlich der Fremdenbeherbergung, soferne keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist
(Abschnitt B, Z. 6 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für
Zwecke der Selbstverteidigung;
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung);
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 12
EHVB findet Anwendung);
1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von
Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen
Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB.
Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme .
Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem
Versicherungsfall EUR 360,--.
3. Art. 7, Pkt. 10. AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder den
mitversicherten Personen entliehen, geleast, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen wurden oder einer
Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden.
899 AHVB/EHVB Seite 18 DVR:0016683
[Seite 19]
4. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf
Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen
Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem Monat.
5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
5.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
5.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines
mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes
regelmäßiges Einkommen verfügen;
5.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche
Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um
Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt.
6. Abweichend von Art. 7, Pkt. 6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten 5.1 und 5.2
versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf die ganze Erde.
17. Erziehungswesen
1. Schulen, Erziehungsanstalten und dergleichen.
1.1 Abschnitt A, Z. 1 EHVB findet Anwendung,
1.2 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 und 10.2 AHVB auch auf die Haftung des
Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht dem Verlust oder Abhandenkommen) von Sachen der
Schüler oder Zöglinge.
2. Lehr- oder Aufsichtspersonen
Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
des Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung schulischer Veranstaltungen (auch Maturareise), und
zwar auch außerhalb des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der Schulleitung.
Der Versicherungsschutz ertreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Schadenereignisse aus der Durchführung
dieser Veranstaltungen in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat.
4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 7, Pkt. 3. AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen
aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden Fassung, wobei reine
Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 7.500,-- mitgedeckt sind.
18. Poltitische Gemeinden
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadenersatzverpflichtungen der Gemeinde
1.1 aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen
Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und
Krematorien;
1.2 aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder der Erhaltung von Gemeindestraßen, -
wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, soferne die Kosten für diese Arbeiten ausschließlich aus
Gemeindemitteln bestritten werden (Abschnitt B, Z. 2 EHVB findet Anwendung);
1.3 aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen, jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1. und 2. versicherten Risken dienen (Abschnitt
B, Z. 2 EHVB findet Anwendung);
1.4 aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr, aus der gemeindeeigenen Mülldeponie und Müllbeseitigungsanlage.
Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der
Innehabung und dem Betrieb von gemeindeeigenen Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.
2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen der zu Robotleistungen herangezogner
Personen
3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sachschäden durch Umweltstörung nach
Maßgabe des Art. 6 AHVB.
4. Abschnitt A, Z. 1 und Z. 3 EHVB finden Anwendung.
19. Kirchen, Kultusgemeinden
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen
aus
899 AHVB/EHVB Seite 19 DVR:0016683
[Seite 20]
1.1 der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde;
1.2 der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig vom Ort der
Veranstaltung;
1.3 der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und
Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen und nicht
vermietet oder verpachtet sind sowie aus dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen (Abschnitt B, Z. 10 EHVB
findet Anwendung).
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen der gesetzlichen Vertreter des
Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handelnden Personen.
899 AHVB/EHVB Seite 20 DVR:0016683