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Versicherungsmakler / Berufsunfähigkeitsversicherung / Bedingungsarchiv

Generali Selbstständige: die Bedingungen im Volltext

Berufsunfähigkeitspension ab 50 Prozent mit Verzicht auf abstrakte Verweisung, 20 Prozent Einkommensgrenze, Pflege- und Demenzleistung, Aufstockungsoption, Wiedereingliederungs- und Umorganisationshilfe, ohne Arbeitsunfähigkeitsklausel.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Generali einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Generali Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung von Generali (Berufsunfähigkeitsversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Generali weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 79 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte monatliche Berufsunfähigkeitsrenteja„Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitspension.“Artikel 13.1 a, Seite 8
Produktform: selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) oder Zusatzversicherung (BUZ) zu einer Lebens- oder Rentenversicherungja„Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung“Titel, Seite 1
Begriff der Berufsunfähigkeit: zuletzt ausgeübter Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet warja„zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten Beruf ... so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war“Artikel 14.1, Seite 9
Leistung ab einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 Prozentja„für mindestens 6 Monate zu mindestens 50 % berufsunfähig gemäß Artikel 14.1“Artikel 13.1, Seite 8
Prognosezeitraum: Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn sie voraussichtlich mindestens sechs Monate andauertja„voraussichtlich mindestens 6 Monate ... zu mindestens 50 % außerstande ist“Artikel 14.1, Seite 9
Fiktion: sechs Monate ununterbrochen berufsunfähig gilt rückwirkend von Beginn an als Berufsunfähigkeitja„Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen ... so wird dieser Zustand von Anfang an als Berufsunfähigkeit eingestuft.“Artikel 14.4, Seite 9
Rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung (ohne zeitliche Begrenzung)ja„Für die Anmeldung von Leistungsansprüchen ist keine Meldefrist vereinbart.“Artikel 13.3, Seite 8
Weltweiter Versicherungsschutz, auch bei dauerhaftem Wohnsitz im Auslandja„Mit dieser Versicherung bietet der Versicherer ... Versicherungsschutz für den Fall der“Artikel 11.1, Seite 7
Versicherungsdauer: Alter, bis zu dem eine eintretende Berufsunfähigkeit versichert istnicht geregelt
Leistungsendalter: Alter, bis zu dem die Rente längstens gezahlt wirdja„Der Leistungszeitraum kann auch über die Versicherungsdauer hinausgehen und endet spätestens mit dem vereinbarten Termin.“Begriffsbestimmungen, Leistungszeitraum, Seite 4
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfülltnicht geregelt

Verweisung und Beruf

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Abstrakte Verweisung auf einen anderen Beruf, der nicht ausgeübt wirdkeine„Der Versicherer verzichtet auf eine abstrakte ... Das heißt, er prüft nicht, ob irgendeine andere Tätigkeit theoretisch ausgeübt werden könnte.“Artikel 14.1, Seite 9
Konkrete Verweisung auf einen tatsächlich ausgeübten anderen Berufja„auszuüben und sie auch keine andere Tätigkeit konkret ausübt, die ihrer bisherigen ... entspricht (konkrete Verweisbarkeit).“Artikel 14.1, Seite 9
Konkrete Verweisung: zumutbare Einkommensminderung als feste Grenze in Prozentja„Unzumutbar ist eine Einkommensminderung (Vergütung) von 20 % oder mehr gegenüber dem Bruttoeinkommen im zuletzt“Artikel 14.1, Seite 9
Konkrete Verweisung: Wahrung der bisherigen Lebensstellung ausdrücklich geregeltja„Eine der bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit darf keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern und auch hinsichtlich Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinken.“Artikel 14.1, Seite 9
Verzicht auf Umorganisation bei Selbstständigenja„Der Versicherer verzichtet ebenfalls ... eine Prüfung der Zumutbarkeit einer Umorganisation, wenn der Betrieb der versicherten Person weniger als 5 Mitarbeiter beschäftigt.“Artikel 14.2, Seite 9
Umorganisationspflicht für Selbstständige: Voraussetzungen (Betriebsgröße, Kapitaleinsatz, Einkommensverlust)ja„Bei Selbstständigen / Betriebsinhabern liegt keine Berufsunfähigkeit vor, wenn sie nach einer zumutbaren Umorganisation gleichwertige andere Tätigkeiten“Artikel 14.2, Seite 9
Ausscheiden aus dem Beruf: wie lange der zuletzt ausgeübte Beruf maßgeblich bleibt (Jahre)ja„Ist die versicherte Person aus dem Berufsleben ... oder endgültig ausgeschieden und werden ... beantragt, so gilt die vorher konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit und die damit verbundene“Artikel 14.6, Seite 9
Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Pflege von Angehörigen: welcher Beruf gilt in der Unterbrechungja„Ist die versicherte Person aus dem Berufsleben ... oder endgültig ausgeschieden und werden ... beantragt, so gilt die vorher konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit und die damit verbundene“Artikel 14.6, Seite 9
Studenten: Definition der Berufsunfähigkeit (Studienfach, Studienfortschritt, angestrebtes Berufsbild)ja„Bei Studenten liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person ... zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls betriebenes“Artikel 15.1, Seite 9
Schüler: Definition der Berufsunfähigkeit (Schulfähigkeit, Klassenstufe, Schulform)ja„Bei Schülern, ausgenommen Schüler mittlerer und höherer Schulen mit skisportlichem Schwerpunkt ... an einer allgemeinen öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten Privatschule ohne spezielle“Artikel 15.2, Seite 10
Auszubildende: Definition der Berufsunfähigkeit (Ausbildungsberuf, Abschluss der Ausbildung)ja„berücksichtigt der Versicherer bei Prüfung einer Berufsunfähigkeit (konkrete Verweisbarkeit) zu Gunsten des Auszubildenden den mit der Ausbildung angestrebten Beruf und die damit verbundene“Artikel 15.3, Seite 10
Infektionsklausel für Heilberufe: behördliches Tätigkeitsverbot gilt als Berufsunfähigkeitja„Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn durch gesetzliche Vorschriften oder durch rechtskräftige behördliche Verfügung zur Verhinderung der ... und sich diese Untersagung auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt.“Artikel 14.5, Seite 9
Beamtenklausel: Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gilt als Berufsunfähigkeitnicht geregelt
Dienstunfähigkeit auch für Beamte auf Probe und auf Widerruf (Entlassung statt Ruhestand)nicht geregelt
Seedienstuntauglichkeit: Feststellung der Untauglichkeit für Seeleute und Nautiker gilt als Berufsunfähigkeitnicht geregelt

Arbeitsunfähigkeit und Pflege

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Arbeitsunfähigkeitsklausel: Rente bei längerer Krankschreibung, ohne Nachweis der Berufsunfähigkeitnicht geregelt
Arbeitsunfähigkeitsklausel: erforderliche Dauer der Krankschreibung (Monate)nicht geregelt
Arbeitsunfähigkeitsklausel: Höchstdauer der Leistung je Fall und insgesamt (Monate)nicht geregelt
Arbeitsunfähigkeitsklausel: Höhe der Leistung (Anteil der BU-Rente oder Höchstbetrag je Monat)nicht geregelt
Leistung bei Pflegebedürftigkeit, auch ohne Berufsunfähigkeitja„Der Versicherer erbringt die unter Artikel 13.1 genannten Leistungen auch dann, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer infolge ... (vgl. Artikel 16) für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten berufsunfähig wird“Artikel 13.2, Seite 8
Pflegeklausel: Maßstab (Pflegegrad oder Punkte für Verrichtungen des täglichen Lebens) und erforderliche Stufeja„wird die nachstehende Punktetabelle zu Grunde gelegt; der Versicherer leistet bei Vorliegen von ... einem Punkt.“Artikel 16.3, Seite 10
Leistung bei Demenz (mittelschwere Demenz, unabhängig vom Beruf)ja„Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch bei zumindest mittelschwerer Demenz vor.“Artikel 16.5, Seite 11

Anpassung und Optionen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Nachversicherungsgarantie: Erhöhung der Rente ohne erneute Gesundheitsprüfungja„Der Versicherungsnehmer hat nach den nachfolgenden Bestimmungen das Recht, die bei Vertragsabschluss vereinbarte Berufsunfähigkeitspension ereignisabhängig nach Eintritt eines der nachfolgend beschriebenen“Artikel 29.1, Seite 14
Nachversicherungsgarantie: Anlässe (Heirat, Geburt, Gehaltssprung, Immobilienkauf, Beginn der Selbstständigkeit, Studienabschluss)ja„Baubeginn oder Kauf einer Wohnimmobilie durch die versicherte Person oder ihren Ehepartner“Artikel 29.1, Seite 14
Nachversicherungsgarantie: Höchstbetrag je Anlass und insgesamtja„Die maximale Erhöhung je Ereignis ist auf 50 % der ursprünglich versicherten Berufsunfähigkeitspension (ohne etwaige vereinbarte Erhöhungen) beschränkt.“Artikel 29.3, Seite 14
Nachversicherungsgarantie: Altersgrenze und Frist nach dem Ereignis (Monate)ja„Das Recht auf Erhöhung kann der Versicherungsnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausüben.“Artikel 29.1, Seite 14
Erhöhungsoption ohne Anlass (meist in den ersten Vertragsjahren)ja„Bis 5 Jahre nach Versicherungsbeginn und bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres der versicherten Person ... der Versicherungsnehmer nach den nachfolgenden Bestimmungen einmalig das Recht“Artikel 29.2, Seite 14
Beitragsdynamik: jährliche Erhöhung von Beitrag und Rente ohne Gesundheitsprüfungja„bewirkt, dass die Berufsunfähigkeitspension jährlich um den im Versicherungsvertrag vereinbarten Prozentsatz erhöht wird, solange Prämien bezahlt werden.“Artikel 38.1, Seite 16
Leistungsdynamik: garantierte Steigerung der laufenden Rente im Leistungsfallja„bei Eintritt der Leistungspflicht (Berufsunfähigkeit) jährlich um den im Versicherungsvertrag vereinbarten Prozentsatz erhöht wird.“Artikel 38.2, Seite 17
Verlängerungsoption: Verlängerung der Versicherungsdauer ohne Gesundheitsprüfung bei Anhebung des Rentenaltersja„Wird für den Geburtsjahrgang, dem die versicherte Person angehört, die Regelaltersgrenze in der ... einmalig eine Verlängerung der ... des Vertrags ohne erneute“Artikel 30.1, Seite 15
Stundung der Beiträge bei Zahlungsschwierigkeiten und während der Leistungsprüfung (Dauer, zinslos)ja„die in diesem Zeitraum fälligen Prämien (zinslos) bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht, höchstens jedoch für einen“Artikel 13.6, Seite 8
Wiederinkraftsetzung ohne Gesundheitsprüfung nach Beitragsfreistellung oder Unterbrechungja„Nach Ablauf der Vertragshilfe wird der Vertrag auf die Pensionshöhe vor der Vertragshilfe ohne neuerliche Gesundheits- und Berufsprüfung angehoben.“Artikel 31, Seite 15

Zusätzliche Leistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeitja„volle Befreiung von der Prämienzahlung für die während der Berufsunfähigkeit fälligen Prämien.“Artikel 13.1 b, Seite 8
Wiedereingliederungshilfe bei Ende der Leistung (Einmalzahlung, Anzahl Monatsrenten)ja, bis 6.000 €„Der Versicherer bezahlt eine einmalige Wiedereingliederungshilfe in Höhe von 6 Monatspensionen, maximal jedoch 6.000 Euro“Artikel 13.8, Seite 8
Umorganisationshilfe für Selbstständige (Zuschuss zum Umbau des Betriebs)ja, bis 6.000 €„als Unterstützung der Umorganisation einen einmaligen Betrag in Höhe von 6 Monatspensionen, maximal 6.000 Euro“Artikel 14.3, Seite 9
Überbrückungsleistung während der Leistungsprüfungnicht geregelt
Einmalzahlung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit (Startkapital)ja„Diese Einmalzahlung beträgt das 6-fache der monatlichen Berufsunfähigkeitspension.“Artikel 13.9, Seite 8
Leistung bei schweren Krankheiten (Zusatzbaustein, Katalog der Krankheiten)nicht geregelt
Unterstützung bei Rehabilitation und Wiedereinstieg (Reha-Management, Kostenübernahme)ja„Fit im Beruf Assistanceleistungen umfassen ... Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Falle einer drohenden bzw. aufrechten“Artikel 13.7, Seite 8
Frist für die Leistungsentscheidung des Versicherers nach Eingang der Unterlagen (Wochen)ja„Der Versicherer entscheidet nach Vorliegen aller für die Leistungsentscheidung erforderlichen Unterlagen ... so rasch wie möglich ... jedoch nach 4 Wochen, ob und für welchen“Artikel 22.1, Seite 12

Leistungsfall und Nachprüfung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Meldefrist bei Eintritt der Berufsunfähigkeit mit Rechtsfolgen bei Verspätungkeine„Für die Anmeldung von Leistungsansprüchen ist keine Meldefrist vereinbart.“Artikel 13.3, Seite 8
Mitwirkungspflicht: Untersuchung durch vom Versicherer beauftragte Ärzte (Kosten, Reisekosten, Auswahl)ja„Der Versicherer kann außerdem weitere medizinische und berufskundliche Auskünfte, Aufklärungen, Vor-Ort-Prüfungen und zusätzliche“Artikel 19.2, Seite 11
Pflicht zur Heilbehandlung (Operationen, Therapien) über einfache Maßnahmen hinauskeine„Nicht unter die Schadenminderungspflicht fallen ... Behandlungen, spezielle Therapien wie Chemo- oder Strahlentherapie“Artikel 20.2, Seite 12
Nachprüfung: Umfang (nur Besserung der Gesundheit oder neue berufliche Tätigkeit)ja„ist der Versicherer berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person nachzuprüfen.“Artikel 24.1, Seite 12
Nachprüfung: Verweisung auf neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeitenja„Dabei kann der Versicherer auch prüfen, ob die ... Person nach dem Eintritt ihrer Berufsunfähigkeit neue berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten (z. B. durch Umschulung) erworben hat.“Artikel 24.1, Seite 13
Nachprüfung: Häufigkeit (höchstens einmal jährlich) und Frist bis zur Einstellung der Leistung (Monate)ja„Zur Nachprüfung kann der Versicherer auf seine Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch vom Versicherer zu beauftragende Ärzte“Artikel 24.2, Seite 12
Befristetes Anerkenntnis der Leistungspflicht (zulässig, Dauer, nur einmalig)ja„In begründeten Einzelfällen kann der Versicherer einmalig ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis von bis zu 12 Monaten“Artikel 22.1, Seite 12
Individuelle Vereinbarung im Leistungsfall (befristeter Vergleich statt Anerkenntnis)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss Krieg und kriegerische Ereignisse (passives Kriegsrisiko im Ausland, Auslandseinsätze)ja„unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder durch innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen“Artikel 12.2 a, Seite 7
Ausschluss Kernenergie und ionisierende Strahlen (Ausnahme medizinische Behandlung)ja„durch nukleare, biologische, chemische oder durch Terrorismus ausgelöste Katastrophen.“Artikel 12.2 e, Seite 7
Ausschluss Terror (nur bei Einsatz atomarer, biologischer oder chemischer Waffen)ja„durch nukleare, biologische, chemische oder durch Terrorismus ausgelöste Katastrophen.“Artikel 12.2 e, Seite 7
Ausschluss Motorsport (Rennen, Trainingsfahrten mit Kraftfahrzeugen und Motorbooten)keine„Der Versicherungsschutz besteht unter den ... des Artikel 14 unabhängig davon, aus welchen Gründen es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist.“Artikel 12.1, Seite 7
Ausschluss gefährlicher Sportarten und Luftfahrt (Tauchen, Klettern, Hochseesegeln, Piloten)keine„Der Versicherungsschutz besteht unter den ... des Artikel 14 unabhängig davon, aus welchen Gründen es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist.“Artikel 12.1, Seite 7
Ausschluss Selbstverletzung und Suizidversuch (Wartefrist, Ausnahme krankhafte Störung)ja„durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder“Artikel 12.2 c, Seite 7
Ausschluss oder Wartezeit für psychische Erkrankungenkeine„Der Versicherungsschutz besteht unter den ... des Artikel 14 unabhängig davon, aus welchen Gründen es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist.“Artikel 12.1, Seite 7

Vertrag und Anzeigepflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vorvertragliche Anzeigepflicht: Zeitraum der Gesundheitsfragen (Jahre)nicht geregelt
Rücktritt wegen Verletzung der Anzeigepflicht: Frist ab Vertragsschluss (fünf Jahre, bei Vorsatz oder Arglist zehn Jahre)ja„Person schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, kann der Versicherer innerhalb von 3 Jahren seit Abschluss vom Versicherungsvertrag“Artikel 6.2, Seite 5
Verzicht auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung bei schuldloser oder leicht fahrlässiger Anzeigepflichtverletzungja„Person schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, kann der Versicherer innerhalb von 3 Jahren seit Abschluss“Artikel 6.2, Seite 5
Kündigungsverzicht des Versicherers (ordentliche Kündigung und Beitragserhöhung wegen Risikoänderung)nicht geregelt
Keine Anzeigepflicht bei Berufswechsel, neuen Hobbys oder Umzug ins Auslandnicht geregelt
BUZ: Fortbestand bei Beitragsfreistellung oder Kündigung der Hauptversicherungnicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Incapacidad permanente total (dauernd unfähig für den gewöhnlichen Beruf)nicht geregelt
Incapacidad permanente absoluta (dauernd unfähig für jede Erwerbstätigkeit)nicht geregelt
Gran invalidez (Hilfe einer anderen Person für die Verrichtungen des täglichen Lebens)nicht geregelt
Leistungsform: Kapital (capital) oder Rente (renta)nicht geregelt
Anerkennung durch die Seguridad Social (INSS) als Voraussetzung der Leistungnicht geregelt
Incapacidad temporal (Tagegeld bei Krankschreibung, baja laboral)nicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Generali Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen SBU
[Seite 1] Vertragsgrundlagen zur Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Stand 06/2026 SAP 57425 [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Begriffsbestimmungen ........................................................................................................................................ 4 Die Bestimmungen im Detail ............................................................................................................................... 5 Allgemeines ................................................................................................................................................................. 5 Artikel 1 Welche Dokumente sind Vertragsgrundlagen? ................................................................................................ 5 Artikel 2 Welches Recht ist auf den Versicherungsvertrag anzuwenden? ...................................................................... 5 Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? .................................. 5 Artikel 4 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? .................................................................. 5 Artikel 5 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? ....................................................................... 5 Pflichten (Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers .......................................................................................... 5 Artikel 6 Was muss der Versicherungsnehmer bei Antragstellung beachten? ................................................................ 5 Artikel 7 Was gilt für die Prämienzahlung? ................................................................................................................... 6 Artikel 8 Wann sind die Prämien zu bezahlen und was passiert, wenn sie nicht rechtzeitig bezahlt werden? ................. 6 Versicherungsschutz ........................................................................................................................................... 6 Artikel 9 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ........................................................................................................ 6 Artikel 10 Was bedeutet der vorläufige Sofortschutz? .................................................................................................. 7 Artikel 11 Welche Regelungen gelten bezüglich eines Auslandsaufenthaltes? ............................................................... 7 Artikel 12 Wann hat der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz und wann nicht? .................................................. 7 Leistung ............................................................................................................................................................. 8 Artikel 13 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ........................................................................... 8 Artikel 14 Unter welchen Voraussetzungen wird die Leistung aufgrund Berufsunfähigkeit erbracht?.............................. 9 Artikel 15 Wie wird Berufsunfähigkeit bei Studenten, Schülern, Lehrlingen, Hausfrauen und Hausmännern definiert? .... 9 Artikel 16 Unter welchen Voraussetzungen wird die Leistung aufgrund Pflegebedürftigkeit erbracht? .......................... 10 Artikel 17 Wer erhält die Versicherungsleistung? ......................................................................................................... 11 Artikel 18 Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung? .................................................................................... 11 Leistungsprüfung .............................................................................................................................................. 11 Artikel 19 Was ist zu beachten, wenn die Versicherungsleistung beantragt wird (Anzeigepflichten)? ............................ 11 Artikel 20 Welche Mitwirkungspflichten bestehen? ...................................................................................................... 12 Artikel 21 Welche Folgen hat die Verletzung einer Anzeige- oder Mitwirkungspflicht? .................................................. 12 Artikel 22 Wie erfolgt die Erklärung über die Leistungspflicht? ..................................................................................... 12 Artikel 23 Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten? ................................................................................................... 12 Artikel 24 Was ist hinsichtlich einer Nachprüfung der Berufsunfähigkeit zu beachten? ................................................. 12 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 2 von 17 [Seite 3] Prämien, Kosten und Gebühren .......................................................................................................................... 13 Artikel 25 Wie werden Kosten verrechnet? .................................................................................................................. 13 Artikel 26 Können die Prämien angehoben werden? .................................................................................................... 13 Artikel 27 Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? ......................................................................................... 13 Gewinnbeteiligung .............................................................................................................................................. 14 Artikel 28 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? ...................................................................................................... 14 Änderungen während der Vertragslaufzeit ............................................................................................................ 14 Artikel 29 Wie können die Leistungen des Versicherungsvertrages erhöht werden (Aufstockungsoption)? .................... 14 Artikel 30 Wie kann der Versicherungsnehmer die Laufzeit des Versicherungsvertrags verlängern? .............................. 15 Artikel 31 Was ist die Vertragshilfe? ............................................................................................................................ 15 Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung ................................................................................................... 15 Artikel 32 Wie sind die Kündigung (= Rückkauf) und die Prämienfreistellung geregelt? ................................................. 15 Allgemeine Informationen ................................................................................................................................... 15 Artikel 33 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus? ................................. 15 Artikel 34 Was bestimmt das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz? .................................................................... 16 Artikel 35 Was regelt die Zinszusatzrückstellung? ...................................................................................................... 16 Artikel 36 Wie funktioniert der Deckungsstock als Sicherungssystem? ....................................................................... 16 Artikel 37 Wo befindet sich der Solvenzbericht?......................................................................................................... 16 Wertsteigerung (Leistungsdynamik) .................................................................................................................. 16 Artikel 38 Welche Arten der Wertsteigerung gibt es? ................................................................................................... 16 Artikel 39 Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistung? ................................. 17 Artikel 40 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Prämien und Versicherungsleistung?.................................................... 17 Artikel 41 Wonach errechnet sich die erhöhte Versicherungsprämie? .......................................................................... 17 Artikel 42 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung der Versicherungsleistung? ................................. 17 Artikel 43 Wann endet die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistung? .............................................................. 17 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 3 von 17 [Seite 4] Begriffsbestimmungen Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen wichtig. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter. Bezugsberechtigter ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. (Begünstigter) geschriebene Form bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht. Leistungszeitraum ist der Zeitraum, in dem aufgrund bestehender Berufsunfähigkeit Anspruch auf die versi- cherten Leistungen besteht, wenn die Berufsunfähigkeit während der Versicherungsdauer eingetreten ist. Der Leistungszeitraum kann auch über die Versicherungsdauer hinaus- gehen und endet spätestens mit dem vereinbarten Termin. Tarif/Geschäftsplan ist eine detaillierte Aufstellung jener, der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen sind. Versicherer ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Versicherte Person ist die Person, auf die sich der Versicherungsschutz bezieht. Versicherungsdauer ist der Zeitraum, in dem die Berufsunfähigkeit eintreten muss, um einen Leistungs- anspruch zu begründen. Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 4 von 17 [Seite 5] Die Bestimmungen im Detail Allgemeines 4.1 Erklärungen und Informationen des Versicherungs- nehmers, der versicherten Person und sonstiger Dritter, die den Versicherungsvertrag betreffen, bedürfen zu Artikel 1 ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form. Die Erklärungen Welche Dokumente sind Vertragsgrundlagen? und Informationen müssen dem Versicherer so zugehen, dass sie von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Versicherungs- (ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei E-Mail, polizze, der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem Text muss Tarif und die vorliegenden Versicherungsbedingungen. die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Artikel 2 4.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Ver- Welches Recht ist auf den Versicherungsvertrag sicherer eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine An- fechtung nicht nur dem Versicherungsnehmer, sondern anzuwenden? auch einem berechtigten Dritten (beispielsweise Bezugs- berechtiger) gegenüber erklären. Dieser Versicherungsvertrag unterliegt ausschließlich österrei- chischem Recht ohne die Verweisungsnormen des öster- 4.3 Änderungen der Postanschrift des Versicherungs- reichischen internationalen Privatrechts, auch wenn der Ver- nehmers sind dem Versicherer unverzüglich bekannt zu sicherungsnehmer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz geben. ins Ausland verlegt. Steuerliche Bestimmungen des Staates der persönlichen Steuerpflicht des Versicherungsnehmers oder Leistungsberechtigten bleiben davon unberührt (siehe Artikel 5 Artikel 33). Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der 5.1 Eine Verpfändung oder Abtretung ist dem Versicherer gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie dem Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? Versicherer in geschriebener Form angezeigt wird. 3.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag 5.2 Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in geschrie- zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und bener Form zu ihrer Wirksamkeit auch der Zustimmung Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 des Versicherers. Wien, Otto-Wagner-Platz-5. 3.2 Beschwerdestellen: - Versicherer: online-Formular unter generali.at/service/ Pflichten (Obliegenheiten) des lob-und-beschwerde oder per Post an Generali Versi- Versicherungsnehmers cherung AG, Beschwerdemanager, 1010 Wien, Lands- krongasse 1-3. - Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Artikel 6 Informations- und Beschwerdestelle, Schwarzenberg- Was muss der Versicherungsnehmer bei Antrag- platz 7, 1030 Wien, online-Formular unter stellung beachten? https://www.vvo.at. - Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen im 6.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Antrag und Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und voll- Pflege und Konsumentenschutz, Abteilung III/3 ständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn eine an- Stubenring 1, 1010 Wien, +43/1/71100/862516 oder dere Person versichert werden soll, ist auch diese für die 862501 wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung aller (versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at). Fragen verantwortlich. 3.3 Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument zusätzlich 6.2 Werden Fragen vom Versicherungsnehmer oder der ver- die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle für Ver- sicherten Person schuldhaft unrichtig oder unvollständig brauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.at) zu beantwortet, kann der Versicherer innerhalb von 3 wenden. Die Teilnahme des Versicherers am Schlich- Jahren seit Abschluss vom Versicherungsvertrag zurück- tungsverfahren ist nicht verpflichtend. treten. Im Falle einer risikoerhöhenden Änderung des Versicherungsvertrages kann der Versicherer innerhalb 3.4 Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Rechts- von 3 Jahren nur von dieser Änderung zurücktreten. weg zu beschreiten. Tritt der Versicherungsfall innerhalb dieser 3 Jahre ein, Artikel 4 kann der Versicherer auch noch nach Ablauf dieser Frist Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungs- zurücktreten. Der Versicherer kann den Rücktritt nur in- nerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder vertrag betreffen? Unvollständigkeit der Angaben erklären. Die Erklärung muss dem Versicherungsnehmer innerhalb dieser Frist Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 5 von 17 [Seite 6] zugegangen sein. Der Versicherer kann vom Versiche- - Folgeprämien sind mit dem in der Polizze rungsvertrag jedoch nicht zurücktreten, wenn er von der angegebenen Tag fällig. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw. vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis hatte oder 8.2 Wenn der Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den rechtzeitig bezahlt, kann der Versicherer vom Versiche- Eintritt des Versicherungsfalles hatte. rungsvertrag zurücktreten. Es gilt als Rücktritt des Versi- cherers, wenn der Versicherer die erste Prämie nicht in- 6.3 Bei arglistiger Täuschung durch den Versiche-rungs- nerhalb von 3 Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich nehmer oder die versicherte Person kann der Versiche- geltend macht. rer den Versicherungsvertrag jederzeit anfechten. Wenn Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Unter- der Versicherer den Versicherungsvertrag anficht oder suchung vom Versicherungsnehmer zu bezahlen. vom Versicherungsvertrag zurücktritt, ist er zu keiner Leistung verpflichtet. 8.3 Ist die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls und nach Ablauf der in Artikel 8.1. genannten Frist noch 6.4 An den Antrag ist der Antragsteller 6 Wochen lang nicht bezahlt, ist der Versicherer leistungsfrei. Das gilt gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Antrag- nicht, wenn der Versicherungsnehmer an der rechtzeiti- stellung. gen Zahlung der Prämie ohne Verschulden verhindert war. Artikel 7 Ist der Versicherungsnehmer mit nicht mehr als 10 Pro- Was gilt für die Prämienzahlung? zent der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro in Verzug, so ist der Versicherer nicht leistungsfrei. 7.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die vereinbar- ten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Prä- 8.4 Wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie nicht mien) an den Versicherer kostenfrei und rechtzeitig zu rechtzeitig bezahlt, erhält er eine Mahnung mit dem Hin- bezahlen. weis, dass er diese innerhalb der nächsten 2 Wochen nachzahlen muss. 7.2 Die Prämien können im Einzugsermächtigungsverfahren oder per Zahlungsanweisung bezahlt werden. 8.5 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist, kann Bei Zahlung mit Einzugsermächtigungsverfahren zieht der Versicherer den Versicherungsvertrag zum Ablauf der Versicherer die Prämien jeweils bei Fälligkeit von der Frist kündigen. dem angegebenen Konto ein. Ist dies nicht möglich, wird der Versicherungsnehmer davon verständigt und 8.6 Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand nicht ein neuerlicher Einziehungsversuch durchgeführt. Die innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist und tritt dafür entstehenden Kosten gemäß Artikel 27.2. sind nach Ablauf der Frist der Versicherungsfall ein, ist der vom Versicherungsnehmer zu bezahlen. Versicherer leistungsfrei. Der Versicherer zahlt jedoch, wenn der Versicherungs- 7.3 Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu Beginn nehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden des jeweiligen Versicherungsjahres fällig werden. Die verhindert war. Prämien können nach Vereinbarung auch in halbjähr- lichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlt Ist der Versicherungsnehmer mit nicht mehr als 10 Pro- werden, dann jedoch mit Zuschlägen, die im Antrag zent der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro in gesondert vereinbart werden. Verzug, so ist der Versicherer nicht leistungsfrei. Artikel 8 Wann sind die Prämien zu bezahlen und was passiert, wenn sie nicht rechtzeitig bezahlt Versicherungsschutz werden? Artikel 9 8.1 Die Versicherungsprämien sind innerhalb von 2 Wochen Wann beginnt der Versicherungsschutz? ab Fälligkeit zu bezahlen: - Die erste Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht Der Versicherungsschutz beginnt, sobald der Versicherer den aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist dann inner- Antrag schriftlich durch Zustellung der Polizze angenommen halb von 2 Wochen zu bezahlen. hat und der Versicherungsnehmer die erste Prämie rechtzeitig (Artikel 8) bezahlt. Vor dem in der Polizze angegebenen Versi- cherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 6 von 17 [Seite 7] 12.2 Der Versicherer leistet jedoch nicht, wenn die Berufs- Artikel 10 unfähigkeit verursacht ist: Was bedeutet der vorläufige Sofortschutz? a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder durch innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen 10.1 Der Versicherungsvertrag ist mit einem vorläufigen hat. Sofortschutz bei Berufsunfähigkeit aufgrund eines Unfalles ausgestattet. Für Angehörige des österreichischen Bundesheeres oder anderer staatlich organisierter Kriseneinsatz- 10.2 Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den kräfte wie z. B. der Polizei ist die unmittelbar oder Fall der Berufsunfähigkeit versicherte Pensionszahlung, mittelbar durch die Teilnahme an mandatierten Mis- höchstens auf monatlich 1.000 Euro, auch wenn eine sionen der Vereinten Nationen, Einsätzen im Rahmen insgesamt höhere Pensionszahlung für dieselbe ver- von Bündnisverpflichtungen Österreichs oder Einsät- sicherte Person beantragt sind. zen unter Führung überstaatlicher Institutionen und Einrichtungen sowie Auslandseinsätzen unter natio- 10.3 Der vorläufige Sofortschutz gilt für den Fall, dass die naler Verantwortung mit vergleichbarem Gefähr- Berufsunfähigkeit gemäß dieser Bedingungen aufgrund dungspotenzial verursachte Berufsunfähigkeit, vor- der Folgen eines Unfalles entsteht und behaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Ver- − wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der einbarung in geschriebener Form, nicht mitversi- Antragstellung voll arbeitsfähig ist, chert. Die Verwendung für humanitäre Hilfsdienste − nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und und Hilfeleistungen im Ausland ist in der Leistungs- − soweit diese Versicherungsbedingungen keine pflicht enthalten, sofern die versicherte Person dabei Einschränkungen oder Ausschlüsse vorsehen. nicht an bewaffneten Unternehmungen beteiligt war. 10.4 Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des b) durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Antrages beim Versicherer, frühestens aber mit dem Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch beantragten Versicherungsbeginn. die versicherte Person. Bei fahrlässigen oder grob fahrlässigen Verstößen wird der Versicherer leisten. 10.5 Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der c) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Polizze, der Ablehnung des Antrages oder mit der Er- Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder ver- klärung des Versicherers, dass der vorläufige Sofort- suchte Selbsttötung sowie missbräuchlichem Dro- schutz beendet ist. Sollte der Versicherungsnehmer von genkonsum. Wenn dem Versicherer jedoch nach- seinem Antrag vor Zustellung der Polizze zurücktreten, gewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die so erlischt der vorläufige Sofortschutz ebenfalls. Der freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand vorläufige Sofortschutz endet jedoch in jedem Fall krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen 6 Wochen nach Antragstellung. worden sind, wird der Versicherer leisten. 10.6 Wenn der Versicherer aufgrund des vorläufigen Sofort- d) durch eine Handlung, mit der der Versicherungs- schutzes leistet, verrechnet der Versicherer die auf diese nehmer oder der Begünstigte vorsätzlich die Berufs- Leistungen entfallende erste Jahresprämie. unfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben bzw. hat. Artikel 11 Welche Regelungen gelten bezüglich eines e) durch nukleare, biologische, chemische oder durch Terrorismus ausgelöste Katastrophen. Auslandsaufenthaltes? 12.3 Entsteht Berufsunfähigkeit aufgrund eines der in Artikel 11.1 Mit dieser Versicherung bietet der Versicherer welt- 12.2 genannten Fälle, erlischt der Vertrag und es wird, weiten Versicherungsschutz für den Fall der Berufs- sofern vorhanden, der tarifliche Rückkaufswert zur Aus- unfähigkeit. zahlung gebracht. 11.2 Die ärztlichen Nachweise gemäß Artikel 19 und Artikel 12.4 Sanktionsklausel: 24 zum Eintritt oder zum Fortbestehen der Berufsunfä- Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte Person higkeit müssen von einem innerhalb der Europäischen oder der Leistungsempfänger persönlich sanktioniert, so Union zugelassenen Arzt erstellt werden, sofern der Ver- besteht in diesem Zeitraum kein Versicherungsschutz sicherer nicht anlässlich einer Leistungsprüfung oder der aus diesem Vertrag. Während der aufrechten Sanktionen weiteren Nachprüfung im Einzelfall abweichende Verein- erbringt der Versicherer keine Leistungen aus diesem barungen mit dem Versicherungsnehmer trifft. Vertrag. Der Versicherer ist in diesem Fall nicht berechtigt, Prämien für diesen Vertrag zu verrechnen. Artikel 12 Sanktioniert bedeutet, dass der Versicherungsnehmer, Wann hat der Versicherungsnehmer die versicherte Person oder der Leistungsempfänger Versicherungsschutz und wann nicht? internationalen Handels-, Finanz- oder Wirtschaftssanktionen aufgrund folgender Regelungen 12.1 Der Versicherungsschutz besteht unter den Vorausset- unterliegt: zungen des Artikel 14 unabhängig davon, aus welchen - Resolutionen der Vereinten Nationen und/oder Gründen es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. - Verordnungen und/oder Beschlüssen der Europäischen Union und/oder Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 7 von 17 [Seite 8] - Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden von nehmers hin bereit, die in diesem Zeitraum fälligen Organen der Republik Österreich und/oder Prämien (zinslos) bis zur endgültigen Entscheidung über - rechtlichen Vorgaben der Vereinigten Staaten die Leistungspflicht, höchstens jedoch für einen Zeit- von Amerika und des Vereinigten Königreiches. raum von einem Jahr, zu stunden. Solche internationalen Sanktionen sind insbesondere Wird eine Leistungspflicht nicht anerkannt, sind die Embargos, das heißt das Verbot der Ein- oder Ausfuhr gestundeten Prämien als Einmalzahlung zu tilgen. Sollte von Waren oder der Erbringung von eine Einmalzahlung nicht möglich sein, kann der Versi- (Finanz-)Dienstleistungen. cherungsnehmer die gestundeten Prämien zinslos in einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten in Raten zusam- men mit den laufenden Prämien nachzahlen. Leistung 13.7 Fit im Beruf Assistanceleistungen Fit im Beruf Assistanceleistungen umfassen Informa- Artikel 13 tions-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Falle einer drohenden bzw. aufrechten Berufsunfähig- Welche Leistungen werden im Versicherungsfall keit. Die versicherte Person kann diese Leistungen in erbracht? Anspruch nehmen, solange die Berufsunfähigkeits- versicherung mit Berufsunfähigkeitspension vertraglich 13.1 Wird die versicherte Person während der Versicherungs- aufrecht ist und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt dauer für mindestens 6 Monate zu mindestens 50 % sind. Die Details und die Anspruchsvoraussetzungen zu berufsunfähig gemäß Artikel 14.1, erbringt der Versiche- den Fit im Beruf Assistanceleistungen sind in den Ver- rer folgende Versicherungsleistungen: tragsgrundlagen zu Fit im Beruf Assistanceleistungen a) Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitspension. (Besondere Bedingungen für Fit im Beruf Assistance- b) volle Befreiung von der Prämienzahlung für die leistungen) geregelt. während der Berufsunfähigkeit fälligen Prämien. Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit 13.8 Wiedereingliederungshilfe besteht kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung. Der Versicherer bezahlt eine einmalige Wiedereingliede- rungshilfe in Höhe von 6 Monatspensionen, maximal 13.2 Der Versicherer erbringt die unter Artikel 13.1 genannten jedoch 6.000 Euro, wenn Leistungen auch dann, wenn die versicherte Person − die Berufsunfähigkeit endet, weil die versicherte während der Versicherungsdauer infolge Pflegebedürf- Person aufgrund neu erworbener beruflicher Fähig- tigkeit (vgl. Artikel 16) für einen Zeitraum von mindestens keiten eine andere als die bisherige Tätigkeit ausübt, 6 Monaten berufsunfähig wird und der Grad der Berufs- − die Berufsunfähigkeit mindestens 3 Jahre ununter- unfähigkeit unter 50 % liegt. brochen angedauert hat und − die restliche vertraglich vereinbarte Leistungsdauer 13.3 Für die Anmeldung von Leistungsansprüchen ist keine noch mindestens 5 Jahre beträgt. Meldefrist vereinbart. Der Anspruch auf die Versiche- Tritt innerhalb eines Jahres nach einer beendeten Berufs- rungsleistungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem unfähigkeit, gleich aus welcher Ursache, erneut Berufs- die Berufsunfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit einge- unfähigkeit ein, entfällt der Anspruch auf Wiedereinglie- treten ist. Die Versicherungsleistung wird mit Beginn des derungshilfe rückwirkend. Eine bereits gezahlte Wieder- Folgemonats fällig. eingliederungshilfe wird mit den dann fälligen Berufsunfä- higkeitspensionen verrechnet. 13.4 Der Versicherer zahlt die Berufsunfähigkeitspension ent- Die Wiedereingliederungshilfe kann während der Dauer sprechend der vereinbarten Zahlungsweise im Voraus, der Berufsunfähigkeitsversicherung mehrfach in jeweils am Ersten eines jeden Monats, erstmals am Anspruch genommen werden. Ersten des dem Eintritt des Versicherungsfalles folgen- den Monats. 13.9 Anfangshilfe Ist die Anfangshilfe vereinbart und die 13.5 Der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erlischt Berufsunfähigkeitsleistung für mindestens 12 Monate - mit dem Ablauf des Monats, in dem der Grad der durchgehend auf einmal anerkannt worden, leistet der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt; Versicherer eine Einmalzahlung. Die Anfangshilfe kann - bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit, während der Dauer der Berufsunfähigkeitsversicherung wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des Artikel 16 nur einmalig in Anspruch genommen werden. nicht mehr besteht, - wenn die versicherte Person stirbt oder Diese Einmalzahlung beträgt das 6-fache der - bei Ablauf des in der Versicherungspolizze vereinbar- monatlichen Berufsunfähigkeitspension. ten vertraglichen Leistungszeitraums. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit in den letzten 5 Jahren 13.6 Wird die Berufsunfähigkeit angezeigt, muss der Versi- vor Versicherungsablauf beträgt die Einmalzahlung das cherungsnehmer bis zur Entscheidung über die Leis- 3-fache der monatlichen Berufsunfähigkeitspension. tungspflicht die Prämien vorerst in voller Höhe weiter entrichten. Der Versicherer wird diese jedoch bei An- erkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Der Versicherer ist auf Wunsch des Versicherungs- Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 8 von 17 [Seite 9] Artikel 14 Weitere Leistungen aus diesem Versicherungsfall wer- Unter welchen Voraussetzungen wird die den in diesem Fall nicht erbracht, die Verpflichtung zur Bezahlung weiterer Versicherungsprämien bleibt unver- Leistung aufgrund Berufsunfähigkeit erbracht? ändert aufrecht. Hat der Versicherer eine Umorganisa- tionshilfe bezahlt und es besteht innerhalb von 12 Mona- 14.1 Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ten trotzdem Berufsunfähigkeit, so beginnt die Leistung infolge Krankheit, Körperverletzung oder eines (auch der Berufsunfähigkeitspension erst 6 Monate nach dem altersentsprechenden) Kräfteverfalls, die ärztlich nachzu- Auszahlungszeitpunkt der Umgestaltungskosten. weisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate unun- terbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihren 14.4 Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen in- zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten folge Krankheit, Körperverletzung oder eines (auch Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung altersentsprechenden) Kräfteverfalls, die ärztlich nachzu- ausgestaltet war – auszuüben und sie auch keine andere weisen sind, vollständig oder teilweise außerstande ge- Tätigkeit konkret ausübt, die ihrer bisherigen Lebens- wesen, ihren zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls stellung entspricht (konkrete Verweisbarkeit). ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Be- Eine der bisherigen Lebensstellung entsprechende einträchtigung ausgestaltet war – auszuüben und hat sie Tätigkeit darf keine deutlich geringeren Kenntnisse und auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die ihrer bisheri- Fähigkeiten erfordern und auch hinsichtlich Vergütung gen Lebensstellung entspricht, so wird dieser Zustand und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des von Anfang an als Berufsunfähigkeit eingestuft. bislang ausgeübten Berufs absinken. Unzumutbar ist eine Einkommensminderung (Vergütung) von 20 % oder 14.5 Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn durch mehr gegenüber dem Bruttoeinkommen im zuletzt aus- gesetzliche Vorschriften oder durch rechtskräftige geübten Beruf. behördliche Verfügung zur Verhinderung der Weiter- verbreitung einer Infektion die Ausübung der beruflichen Der Versicherer verzichtet auf eine abstrakte Verweis- Tätigkeit der versicherten Person wegen Krankheit, barkeit. Das heißt, er prüft nicht, ob irgendeine andere Krankheitsverdachts, Ansteckungsverdachts oder Aus- Tätigkeit theoretisch ausgeübt werden könnte. scheidens vollständig untersagt wird (vollständiges Tätigkeitsverbot) und sich diese Untersagung auf einen 14.2 Bei Selbstständigen / Betriebsinhabern liegt keine Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt. Berufsunfähigkeit vor, wenn sie nach einer zumutbaren Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Umorganisation gleichwertige andere Tätigkeiten aus- Person in diesem Zeitraum eine andere berufliche Tätig- üben könnten. Eine Umorganisation ist dann zumutbar, keit konkret ausgeübt hat oder ausübt, die hinsichtlich wenn die Ausübung dieser Tätigkeiten der bisherigen ihrer Ausbildung und Erfahrung und des Einkommens Stellung der versicherten Person noch angemessen ist, mit der Lebensstellung vergleichbar ist, die durch die sie ihre Lebensstellung vor Eintritt der gesundheitlichen berufliche Tätigkeit geprägt war, deren Ausübung der Leistungsbeeinträchtigung wahren kann und kein erheb- versicherten Person behördlich untersagt wird. Zum licher Kapitaleinsatz erforderlich ist. Eine Umorganisa- Nachweis des Vorliegens eines vollständigen Tätigkeits- tion ist nicht zumutbar, wenn sich dadurch das Jahres- verbotes ist dem Versicherer die Verfügung im Original bruttoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit um mehr als oder amtlich beglaubigt vorzulegen. 20 % gegenüber dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielten durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen der Werden Leistungen aufgrund des vollständigen Tätig- letzten 3 Jahre vermindert. keitsverbotes erbracht, endet die Leistungsverpflichtung mit der Aufhebung des vollständigen Tätigkeitsverbots. Der Versicherer verzichtet darauf, die Zumutbarkeit einer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Aufhebung Umorganisation zu prüfen, wenn die versicherte Person des vollständigen Tätigkeitsverbotes dem Versicherer eine akademische Ausbildung erfolgreich abgeschlos- sofort anzuzeigen. sen und zuletzt in ihrer täglichen Arbeitszeit mindestens zu 90 % kaufmännische oder organisatorische Tätig- 14.6 Ist die versicherte Person aus dem Berufsleben vorüber- keiten ausgeübt hat. Der Versicherer verzichtet ebenfalls gehend oder endgültig ausgeschieden und werden Leis- auf eine Prüfung der Zumutbarkeit einer tungen beantragt, so gilt die vorher konkret ausgeübte Umorganisation, wenn der Betrieb der versicherten berufliche Tätigkeit und die damit verbundene Lebens- Person weniger als 5 Mitarbeiter beschäftigt. stellung als ausgeübter Beruf. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in zumutbarer 14.3 Umorganisationshilfe bei Selbständigen/ Betriebs- Weise eine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund der inhabern: Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und Der Versicherer zahlt auf Wunsch des Versicherungs- ihrer Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer nehmers als Unterstützung der Umorganisation einen Wertschätzung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus einmaligen Betrag in Höhe von 6 Monatspensionen, der Erwerbstätigkeit entspricht. maximal 6.000 Euro, wenn: - die konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung der Artikel 15 versicherten Person (Selbständiger oder Betriebs- Wie wird Berufsunfähigkeit bei Studenten, inhaber) eine Weiterführung des Betriebs bzw. der Schülern, Lehrlingen, Hausfrauen und Praxis nicht mehr wie bisher ermöglicht und - die Umorganisation die Weiterführung des Betriebs Hausmännern definiert? bzw. der Praxis unterstützt. 15.1 Bei Studenten liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die ver- sicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 9 von 17 [Seite 10] (auch altersentsprechendem) Kräfteverfalls, die ärztlich auszuüben. nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Mo- nate ununterbrochen zu mind. 50 % außerstande ist, ihr Artikel 16 zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls betriebenes Studium – so wie es ohne gesundheitliche Beeinträchti- Unter welchen Voraussetzungen wird die gung ausgestaltet war – fortzusetzen. Leistung aufgrund Pflegebedürftigkeit erbracht? Studium ist die Ausbildung an einer Hochschule (Univer- 16.1 Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor, sität) oder Fachhochschule (FH). Dazu gehört auch ein wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körper- Studium an einer ausländischen Universität, wenn der verletzung oder (auch altersentsprechenden) Kräfte- angestrebte Abschluss in Österreich als akademischer verfalls so hilflos ist, dass sie für die in Artikel 16.3 Abschluss anerkannt wird. genannten gewöhnlichen und regelmäßig wieder- kehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, auch 15.2 Bei Schülern, ausgenommen Schüler mittlerer und bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel, in höherer Schulen mit skisportlichem Schwerpunkt und erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Schulen für Leistungssportler, liegt Berufsunfähigkeit Person bedarf. vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder (auch altersentsprechendem) 16.2 Ist die versicherte Person mindestens 6 Monate ununter- Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraus- brochen pflegebedürftig im Sinne dieser Bedingungen sichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen zu gewesen und deswegen täglich gepflegt worden, so mindestens 50 % außerstande ist, als Schüler am Unter- wird dieser Zustand von Anfang an als Berufsunfähigkeit richt an einer allgemeinen öffentlichen Schule oder im Sinne dieser Bedingungen eingestuft. staatlich anerkannten Privatschule ohne spezielle Förde- rung teilzunehmen, so wie es ohne gesundheitliche Be- 16.3 Bewertungsmaßstab für die Einstufung der Pflegebe- einträchtigung möglich war und keinen Beruf ausübt. dürftigkeit ist die Art und der Umfang der erforderlichen Eine spezielle Förderung ist anzunehmen, wenn sonder- täglichen Hilfe durch eine andere Person. Bei der Be- pädagogische Maßnahmen regelmäßig erforderlich sind. wertung wird die nachstehende Punktetabelle zu Grunde gelegt; der Versicherer leistet bei Vorliegen von mindes- Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte tens einem Punkt. Person in diesem Zeitraum eine andere ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entspre- Die versicherte Person benötigt Hilfe beim chende Tätigkeit konkret ausübt. Eine Person, die eine • Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Schule berufsbegleitend oder im Rahmen der Berufs- Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – ausbildung (Berufsschule) besucht, wird nicht als Schü- auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines ler im Sinne dieser Regelung gewertet. Das Wiederholen Rollstuhls – die Unterstützung einer anderen Person eines Schuljahres gilt ebenfalls nicht als Berufsunfähig- benötigt, um sich an ihrem gewöhnlichen Aufent- keit. haltsort auf ebener Oberfläche von Zimmer zu Zimmer fortzubewegen. 15.3 Bei Lehrlingen liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die ver- • Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt sicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur (auch altersentsprechendem) Kräfteverfall, die ärztlich mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Mo- oder in das Bett gelangen kann. nate ununterbrochen zu mind. 50 % außerstande ist, • An- und Auskleiden 1 Punkt ihre zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls betriebene Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – Berufsausbildung – so wie sie ohne gesundheitliche Be- auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung – einträchtigung ausgestaltet war – fortzusetzen. sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder Berufsausbildung ist ein berufliches Ausbildungsverhält- auskleiden kann. nis im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes. • Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – Für Lehrlinge in einem staatlich anerkannten Ausbil- auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke dungsberuf berücksichtigt der Versicherer bei Prüfung und Trinkgefäße – nicht ohne Hilfe einer anderen einer Berufsunfähigkeit (konkrete Verweisbarkeit) zu Person bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Gunsten des Auszubildenden den mit der Ausbildung Getränke aufnehmen kann. angestrebten Beruf und die damit verbundene Lebens- • Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt stellung. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriff 15.4 Bei Hausfrauen und Hausmännern liegt Berufsunfähig- oder einem Wannenlift – sich nicht ohne Hilfe einer keit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, anderen Person so waschen kann, dass ein akzep- Körperverletzung oder (auch altersentsprechenden) tables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraus- wenn die versicherte Person von einer anderen Per- sichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen zu mind. son gekämmt oder rasiert werden muss, da sie 50% außerstande ist, ihre im heimischen Haushalt konk- selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen ret wahrgenommenen Aufgaben und ausgeübten Tätig- Körperbewegungen auszuführen. keiten – so wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchti- • Verrichten der Notdurft 1 Punkt gung ausgestaltet waren – weiterhin wahrzunehmen und Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 10 von 17 [Seite 11] − sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern Artikel 17 kann, Wer erhält die Versicherungsleistung? − sie ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder 17.1 Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugsberech- − der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe tigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die entleert werden kann. Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der kann der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmitteln wie jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugs- Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen wer- berechtigung müssen dem Versicherer durch Erklärung den kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Not- in geschriebener Form angezeigt werden. durft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versi- cherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur 17.2 Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen, dass Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer an- der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leis- deren Person angewiesen ist. tung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen Zu- 16.4 Unabhängig von der Bewertung nach Artikel 16.3 liegt stimmung geändert werden. die Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung der Aufsicht und Artikel 18 damit ständigen Bereitschaft von Pflegepersonal bedarf. Wo ist der Erfüllungsort der Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt un- Versicherungsleistung? abhängig von der Bewertung nach Artikel 16.3 auch vor, wenn die versicherte Person dauernd bettlägerig ist und Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz des nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann. Versicherers. 16.5 Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt auch bei zumindest mittel- schwerer Demenz vor. Mittelschwere Demenz ist ge- geben, wenn die versicherte Person voraussichtlich Leistungsprüfung mindestens sechs Monate ununterbrochen nicht mehr ohne fremde Hilfe zurechtkommt. Dies setzt den Verlust Artikel 19 geistiger Fähigkeiten voraus, der sich auf das Denk-, Was ist zu beachten, wenn die Versicherungs- Erkennungs-, Erinnerungs- und Orientierungsvermögen auswirkt. leistung beantragt wird (Anzeigepflichten)? 16.6 Mittelschwere Demenz ist gegeben, wenn folgende 19.1 Zum Nachweis des Versicherungsfalls sind dem Versi- Kriterien zutreffen: cherer bei Beantragung von Leistungen unverzüglich - Kognitive Beeinträchtigungen: Einfache Tätigkeiten folgende Unterlagen zu übermitteln: können selbstständig ausgeführt werden, komplexe a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Tätigkeiten werden nicht mehr vollständig oder an- Berufsunfähigkeit; gemessen ausgeführt. - Lebensführung: Ein unabhängiges Leben ist nicht b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte mehr möglich. Die versicherte Person ist auf fremde Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder Hilfe angewiesen, eine selbstständige Lebensführung untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf ist noch teilweise möglich. und voraussichtliche Dauer des Leidens und über - Benötigte Hilfe: ist notwendig, jedoch keine ununter- den Umfang der Auswirkungen auf die Berufsfähig- brochene Betreuung oder Beaufsichtigung. keit bzw. die Pflegebedürftigkeit; c) Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, Der Nachweis der mittelschweren Demenz hat nach deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts dem Mini-Mental-Status-Test nach Folstein zu erfolgen. der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Bei einer Punktzahl von weniger als 18 Punkten liegt Veränderungen, darüber hinaus Informationen über eine mittelschwere Demenz vor. Bei einem geringeren die Ausbildung, Erfahrung und erworbenen beruf- Grad der Demenz besteht kein Anspruch auf die Versi- lichen Fähigkeiten und Kenntnisse; cherungsleistung. Vergleichbare, medizinisch aner- kannte Tests (z. B. DemTect) können ebenfalls berück- d) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zu- sichtigt werden. Die Kosten für den Test trägt der Ver- sätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Ein- sicherungsnehmer. richtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art, Um- fang und voraussichtliche Dauer der Pflege. 16.7 Vorübergehende Erkrankungen führen zu keiner höheren Einstufung. Vorübergehende Besserungen bleiben 19.2 Die Kosten für die vorzulegenden Unterlagen sind vom ebenfalls unberücksichtigt. Eine Erkrankung oder Antragsteller zu tragen. Der Versicherer kann außerdem Besserung gilt dann nicht als vorübergehend, wenn sie weitere medizinische und berufskundliche Auskünfte, nach drei Monaten noch anhält. Aufklärungen, Vor-Ort-Prüfungen und zusätzliche Unter- suchungen sowie weitere notwendige Nachweise – auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Verände- rungen – verlangen, wobei der Versicherer dazu entspre- Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 11 von 17 [Seite 12] chende Gutachter, Ärzte und sachverständige Dienst- Artikel 22 leister einsetzen kann. Die Kosten werden vom Versi- Wie erfolgt die Erklärung über die Leistungs- cherer getragen. pflicht? Artikel 20 22.1 Der Versicherer entscheidet nach Vorliegen aller für die Welche Mitwirkungspflichten bestehen? Leistungsentscheidung erforderlichen Unterlagen (inklu- sive allfälliger Gutachten) so rasch wie möglich, spätes- 20.1 Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und tens jedoch nach 4 Wochen, ob und für welchen Zeit- sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei raum er eine Leistungspflicht anerkennt. denen sie in Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer, Grundsätzlich erfolgt die Entscheidung über die Leis- Sozialversicherungsträger und Behörden zu ermächti- tungspflicht ohne zeitliche Befristung. In begründeten gen, dem Versicherer auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Einzelfällen kann der Versicherer einmalig ein zeitlich be- grenztes Anerkenntnis von bis zu 12 Monaten ausspre- 20.2 Die versicherte Person ist verpflichtet, zur Schadenmin- chen. Im Interesse des Versicherungsnehmers sind auch derung beizutragen und hat sich damit allen zumutbaren darüberhinausgehende Dauern möglich. Nach Ablauf ärztlichen und medizinischen Maßnahmen zur Besse- der Befristung prüft der Versicherer das Vorliegen bedin- rung oder Wiederherstellung der Gesundheit und damit gungsgemäßer Berufsunfähigkeit nach den Grundsätzen zur Minderung der Berufsunfähigkeit zu unterziehen, der Erstprüfung, sofern der Versicherungsnehmer eine sowie zumutbaren ärztlichen Anweisungen zur Besse- erneute Prüfung beantragt. Die erforderlichen Unter- rung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse Folge zu lagen wird der Versicherer dann vom Versicherungs- leisten. nehmer anfordern. Zumutbar sind allerdings nur Untersuchungen und Be- Während der Prüfung des Anspruchs auf Leistung aus handlungen, bei denen ein Schaden für Leben oder Ge- der Berufsunfähigkeitsversicherung wird der Versicherer sundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen den Versicherungsnehmer jeweils innerhalb einer Frist werden kann, mit denen keine erheblichen Schmerzen von 4 Wochen nach Eingang von Unterlagen über er- verbunden sind und die keinen erheblichen Eingriff in die forderliche weitere Prüfungsschritte bzw. fehlende körperliche Unversehrtheit bedeuten. Immer zumutbar Unterlagen informieren. sind damit Maßnahmen im Rahmen der medizinischen Grundversorgung (z. B. Blutkontrollen, das Einhalten von 22.2 Die Prüfung, ob die versicherte Person eine andere Diäten, Physiotherapie, Logopädie, Allergiebehandlung) Tätigkeit im Sinne des Artikels 14 ausübt, kann der Ver- und die Verwendung allgemein gebräuchlicher medizi- sicherer bei zeitlich befristeten Leistungsanerkenntnis- nisch-technischer Hilfsmittel (wie z. B. Prothesen, Seh- sen zurückstellen und zu einem späteren Zeitpunkt oder Hörhilfen oder Stützstrümpfe). nachholen. Nicht unter die Schadenminderungspflicht fallen opera- tive Behandlungen, spezielle Therapien wie Chemo- Artikel 23 oder Strahlentherapie oder medikamentöse Behandlun- Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten? gen, mit denen regelmäßig unangemessen hohe Neben- wirkungen einhergehen. Eine Ablehnung derartiger Maß- 23.1 Wenn derjenige, der den Anspruch auf die Versiche- nahmen hat keinen Einfluss auf die Leistungspflicht. rungsleistung geltend macht, mit der Leistungsentschei- dung (Artikel 22) nicht einverstanden ist, kann er ihn Artikel 21 innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Entschei- Welche Folgen hat die Verletzung einer Anzeige- dung gerichtlich geltend machen. oder Mitwirkungspflicht? 23.2 Lässt der Antragsteller die Zwölfmonatsfrist verstrei- 21.1 Solange eine Anzeige- oder Mitwirkungspflicht vom Ver- chen, ohne dass er den Anspruch gerichtlich geltend sicherungsnehmer, der versicherten Person oder dem macht, so sind weitergehende Ansprüche, als der Versi- Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt cherer sie anerkannt hat, ausgeschlossen. Auf diese wird, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- Rechtsfolge wird der Versicherer in der Erklärung nach tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwir- Artikel 22 besonders hinweisen. kungspflicht bleiben die Ansprüche aus der Versiche- rung jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Artikel 24 Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leis- Was ist hinsichtlich einer Nachprüfung der tungspflicht ist. Berufsunfähigkeit zu beachten? 21.2 Wird eine Anzeige- oder Mitwirkungspflicht verspätet er- 24.1 Nach Anerkennung oder Feststellung der Leistungs- füllt, ist der Versicherer ab Beginn des laufenden Monats pflicht ist der Versicherer berechtigt, das Fortbestehen nach Erfüllung nach Maßgabe dieser Bedingungen zur der Berufsunfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit der Leistung verpflichtet. versicherten Person nachzuprüfen. Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht mehr vor, wenn die versicherte Person einen anderen Beruf konkret ausübt, der hinsichtlich - Ausbildung und Erfahrung, sowie Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 12 von 17 [Seite 13] - der sozialen Wertschätzung und sprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen - des Einkommens neu festzusetzen. Die Prämienerhöhung ist auf jenes mit der durch den vor Eintritt der Berufsunfähigkeit aus- Ausmaß beschränkt, das zur künftigen Befriedigung des geübten Beruf geprägten Lebensstellung vergleichbar Leistungsbedarfs erforderlich ist. ist. Dabei kann der Versicherer auch prüfen, ob die ver- sicherte Person nach dem Eintritt ihrer Berufsunfähigkeit 26.2 Maßgebende Umstände für die Änderung der Prämie neue berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten (z. B. durch (siehe Artikel 26.1) sind: Umschulung) erworben hat. - Änderungen der durchschnittlichen Lebenserwartung - Änderungen der Inanspruchnahme von vertraglich Hierbei berücksichtigt der Versicherer die Umstände des vorgesehenen Leistungen (z. B. Häufigkeit, Höhe), Einzelfalls. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es bezogen auf die zu diesem Tarif Versicherten unerheblich, ob die Berufsunfähigkeit in dem früheren Beruf andauert. 26.3 Die Erklärung der Änderung der Prämie gemäß Artikel 26.2 wirkt erst ab dem der Absendung an den 24.2 Zur Nachprüfung kann der Versicherer auf seine Kosten Versicherungsnehmer folgenden Monatsersten. jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person 26.4 Erhöht der Versicherer die Prämie, so wird er dem durch vom Versicherer zu beauftragende Ärzte verlan- Versicherungsnehmer auf Wunsch die Fortsetzung des gen. Artikel 19.2 gilt entsprechend. Vertrages mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen anbieten. Auf 24.3 Nach Anerkennung oder Feststellung der Leistungs- dieses Recht wird der Versicherer den pflicht ist die versicherte Person verpflichtet, dem Ver- Versicherungsnehmer in seiner Benachrichtigung der sicherer die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruf- erhöhten Prämien ausdrücklich hinweisen. lichen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung verspätet, sind die zu Unrecht erbrachten Artikel 27 Leistungen zurückzuzahlen. Welche Leistungen sind gesondert zu Wenn sich der Gesundheitszustand nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit bessert, muss die versicherte Person bezahlen? das dem Versicherer nicht mitteilen. Der Versicherer kann jedoch regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen 27.1 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht ent- für die Leistungen noch vorliegen (siehe 24.1 und 24.2). halten. Für diese durch den Versicherungsnehmer ver- anlassten Mehraufwendungen (siehe 27.2 und 27.3) 24.4 Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr verrechnet der Versicherer Gebühren. Grad auf weniger als 50 % vermindert, stellt der Versi- cherer die Leistungen ein. Die Einstellung teilt der Ver- Die aktuell gültigen Gebühren für diese Mehraufwendun- sicherer dem Versicherungsnehmer unter Hinweis auf gen werden auf der Website www.generali.at veröffent- seine Rechte aus Artikel 23 mit. licht oder auf Wunsch zugeschickt. 24.5 Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor 27.2 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehraufwendun- und hat sich der Umfang des Pflegefalls insoweit ge- gen sind beispielsweise: ändert, dass die Voraussetzungen des Artikels 16.4 bzw. - Mahnung, 16.6 nicht mehr gegeben sind, endet die Leistungs- - Verständigung des Sicherstellungsgläubigers von der pflicht. Mahnung, - Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren. 27.3 Durch den Versicherungsnehmer veranlasste Mehr- aufwendungen im Rahmen der Vertragsführung sind Prämien, Kosten und Gebühren beispielsweise: - Ausstellen einer Duplikatspolizze, - Abschriften der Versicherungsurkunde, Artikel 25 - Änderung der Zahlungsweise, Wie werden Kosten verrechnet? - Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung, Abtretung oder Verpfändung), Die Prämie beinhaltet die Versicherungssteuer entsprechend - umfangreiche Vertragsbeauskunftungen. der gesetzlichen Bestimmungen sowie Abschlusskosten, Ver- waltungskosten sowie die Risikoprämie zur Deckung des Be- 27.4 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die festge- rufsunfähigkeitsrisikos. Die Kostenbestandteile berücksichtigt legten Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das der Versicherer bereits bei der Kalkulation der Prämien. Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die vollen Gebühren zu verlangen. Artikel 26 Können die Prämien angehoben werden? 26.1 Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der daraus berechneten Prämie ist der Versicherer berechtigt, die Prämie ent- Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 13 von 17 [Seite 14] - Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in einem an- Gewinnbeteiligung erkannten Ausbildungsberuf oder einem Beruf, der eine Mitgliedschaft in einer Körperschaft öffentlichen Artikel 28 Rechts erfordert und daraus das hauptsächliche Erwerbseinkommen erzielt wird. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? Das Recht auf Erhöhung kann der Versicherungsnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Ereignisses 28.1 Während der Prämienzahlung sind Berufsunfähigkeits- ausüben. Der Eintritt des Ereignisses ist innerhalb dieses versicherungen gewinnbeteiligt. Der Gewinnbeteiligung Zeitraumes nachzuweisen. Der Versicherer schickt dem für die Berufsunfähigkeitsversicherung, die sich aus dem Versicherungsnehmer aufgrund des Nachweises einen Risiko- und Kostenverlauf ergibt, wird jährlich in Form Vorschlag mit den für die Erhöhung gültigen Konditio- einer Bonusgutschrift auf die Bruttoprämie Rechnung nen. getragen. Die Bonusgutschrift gilt für das jeweils lau- fende Versicherungsjahr und ist für künftige Jahre nicht 29.2 Aufstockung ohne Anlass garantiert. Bis 5 Jahre nach Versicherungsbeginn und bis zur Voll- endung des 37. Lebensjahres der versicherten Person 28.2 Während der Berufsunfähigkeit werden fällige Berufs- hat der Versicherungsnehmer nach den nachfolgenden unfähigkeitspensionen im Gewinnverband C erfasst. Bestimmungen einmalig das Recht, die bei Vertrags- Wird eine Berufsunfähigkeitspension gezahlt, werden abschluss vereinbarte Berufsunfähigkeitspension ohne jährliche Gewinnanteile aus Überverzinsung jeweils zu Anlass und ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhö- Beginn eines Versicherungsjahres zugeteilt, erstmals, hen. Der Versicherer schickt dem Versicherungsnehmer nachdem die Berufsunfähigkeitspension für ein volles in diesem Fall einen Vorschlag mit den für die Erhöhung Versicherungsjahr geleistet wurde. Die Zuteilung erfolgt gültigen Konditionen. im Verhältnis zu der am Ende des jeweils abgelaufenen Beruht der Vertrag auf einem Vorvertrag, wird die fünf- Versicherungsjahres vorhandenen Deckungsrückstellung jährige Frist ab dem Versicherungsbeginn des ursprüng- der gesamten Berufsunfähigkeitspension. Aus den Zu- lichen Vertrages berechnet. teilungen werden jeweils sofort beginnende zusätzliche Berufsunfähigkeitspensionen gebildet. 29.3 Mögliches Ausmaß der Erhöhung im Rahmen der Aufstockungsoption: - Erhöhungen aus der Aufstockungsoption aufgrund eines Ereignisses können maximal 3 Mal in Anspruch Änderungen während der Vertragslaufzeit genommen werden. − Erhöhungen aus der Aufstockungsoption ohne einen Anlass kann einmalig in Anspruch genommen werden. Artikel 29 - Die jeweilige Erhöhung der Berufsunfähigkeitspension Wie können die Leistungen des Versicherungs- muss mindestens 50 Euro monatlich betragen. vertrages erhöht werden (Aufstockungsoption)? - Die maximale Erhöhung je Ereignis ist auf 50 % der ur- sprünglich versicherten Berufsunfähigkeitspension 29.1 Aufstockung aufgrund eines Ereignisses (ohne etwaige vereinbarte Erhöhungen) beschränkt. Der Versicherungsnehmer hat nach den nachfolgenden - Die Erhöhungen aller Aufstockungen dürfen insgesamt Bestimmungen das Recht, die bei Vertragsabschluss 100 % der ursprünglich versicherten Berufsunfähig- vereinbarte Berufsunfähigkeitspension ereignisabhängig keitspension nicht überschreiten. nach Eintritt eines der nachfolgend beschriebenen Er- eignisse der versicherten Person, ohne erneute Gesund- 29.4 Ausschluss der Aufstockung: heitsprüfung zu erhöhen: Das Recht auf Aufstockung ohne erneute Gesundheits- - Heirat oder Eingehen einer eingetragenen Partner- prüfung kann nicht ausgeübt werden, wenn schaft - die ursprüngliche Berufsunfähigkeitsversicherung nicht - Scheidung bzw. Aufhebung einer eingetragenen zu normalen Bedingungen angenommen wurde (z. B. Partnerschaft mit Prämienzuschlag, Leistungseinschränkung o. ä.), - Tod des Ehepartners/eingetragenen Partners - bei Aufstockung aufgrund eines Ereignisses die versi- - Geburt oder Adoption eines Kindes cherte Person das 50. Lebensjahr vollendet hat, - Baubeginn oder Kauf einer Wohnimmobilie durch die - bei Aufstockung ohne Anlass die versicherte Person versicherte Person oder ihren Ehepartner bzw. ein- das 37. Lebensjahr vollendet hat, getragenen Partner - die verbleibende Versicherungsdauer der Berufs- - Erreichen eines Hochschul- oder Fachhochschulab- unfähigkeitsversicherung weniger als 5 Jahre beträgt, schlusses - bereits Berufsunfähigkeit eingetreten ist oder Leistun- - Erfolgreiche Beendigung einer Berufsausbildung gen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bean- durch eine Lehrabschluss- oder Meisterprüfung tragt wurden, - Erhöhung des Jahresbruttoeinkommens aus nicht- - die jährliche Berufsunfähigkeitspension aus allen beim selbständiger Tätigkeit von mindestens 20 % (dauer- Versicherer bestehenden Verträgen mehr als 24.000 haft und exklusiv variabler Gehaltsbestandteile) Euro beträgt oder gegenüber dem Vorjahr - zum Zeitpunkt der möglichen Aufstockung eine Ver- - Erhöhung des Einkommens der versicherten Person, tragshilfe gemäß Artikel 31 in Anspruch genommen die erstmalig zum Überschreiten der Höchstbemes- wird. sungsgrundlage der gesetzlichen Pensionsversiche- rung führt, Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 14 von 17 [Seite 15] 29.5 Die Höhe der gesamten Berufsunfähigkeitspension Artikel 31 (inklusive jener von anderen Versicherungsunternehmen) Was ist die Vertragshilfe? darf nach der Aufstockung maximal 60 % des vorjährigen Bruttoeinkommens der versicherten Person Der Versicherungsnehmer kann nach Ablauf des ersten Versi- betragen. Der Versicherer kann Unterlagen für die cherungsjahres die Reduktion der Berufsunfähigkeitspension Prüfung der Voraussetzungen verlangen. auf die jeweils gültige Mindesthöhe beantragen. Während der Vertragslaufzeit kann die Vertragshilfe für höchstens 24 Mo- 29.6 Die zusätzliche Prämie für die Erhöhung der Berufs- nate in Anspruch genommen werden. unfähigkeitspension errechnet sich nach dem zum Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter der Dabei wird für die Dauer der Vertragshilfe die Prämienzahlung versicherten Person und der restlichen Prämienzah- auf die geminderte Pensionshöhe reduziert. lungsdauer. Nach Ablauf der Vertragshilfe wird der Vertrag auf die Pen- sionshöhe vor der Vertragshilfe ohne neuerliche Gesundheits- 29.7 Die Erhöhung des Versicherungsschutzes wird mit der und Berufsprüfung angehoben. Die Prämie wird unter Berück- nächsten Prämienzahlung nach Antragstellung in ge- sichtigung der reduzierten Prämienleistung während der Ver- schriebener Form, bei der Aufstockung aufgrund eines tragshilfe auf Basis der dem Vertrag zugrunde liegenden Tarif- Ereignisses erst nach Vorliegen der entsprechenden und Vertragsgrundlagen neu berechnet und entsprechend Nachweise vorgenommen. erhöht. Artikel 30 Die Vertragshilfe kann der Versicherungsnehmer mit einer Wie kann der Versicherungsnehmer die Laufzeit Frist von 2 Wochen zum nächsten Monatsersten in geschrie- des Versicherungsvertrags verlängern? bener Form beantragen. 30.1 Wird für den Geburtsjahrgang, dem die versicherte Kündigung (Rückkauf) und Person angehört, die Regelaltersgrenze in der Öster- reichischen Pensionsversicherung erhöht, kann der Ver- Prämienfreistellung sicherungsnehmer einmalig eine Verlängerung der Versi- cherungsdauer des Vertrags ohne erneute Gesundheits- Artikel 32 prüfung verlangen. Dabei wird die Versicherungsdauer Wie sind die Kündigung (= Rückkauf) und die um die gleiche Zeitspanne, kaufmännisch gerundet auf Prämienfreistellung geregelt? volle Jahre verlängert, wie die Regelaltersgrenze für das betroffene Geburtsjahr erhöht wurde, maximal jedoch 32.1 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver- bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres der versicher- trag durch Erklärung in geschriebener Form kündigen ten Person. oder prämienfrei stellen: - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden 30.2 Voraussetzungen Versicherungsjahres, Der Versicherungsnehmer kann die Verlängerung unter - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger folgenden Voraussetzungen beantragen: Frist mit Wirkung zum Monatsende, − Der Versicherungsnehmer verlangt die Verlängerung - frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten der Versicherungsdauer innerhalb von 12 Monaten Versicherungsjahres. nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung zur Erhöhung der Regelaltersgrenze in der 32.2 Im Falle der Kündigung erlischt der Versicherungsschutz Österreichischen Pensionsversicherung. mit Ende der Kündigungsfrist. Sofern ein Rückkaufswert − Die versicherte Person darf bei der Verlängerung der vorhanden ist, wird dieser ausbezahlt. Versicherungsdauer höchstens 50 Jahre alt sein. − Bei der Versicherung ist die Versicherungsdauer min- 32.3 Im Falle einer Prämienfreistellung erhält der Versiche- destens bis zum Endalter von 63 Jahren vereinbart. rungsnehmer eine neue Polizze mit der angepassten − Die Prämienzahlung ist während der vereinbarten Versicherungsleistung, sofern ein prämienfreier Wert Prämienzahlungsdauer aufrecht. vorhanden ist. Die daraus resultierende Jahrespension bei Berufsunfähigkeit darf 180 Euro nicht unterschreiten, Der Versicherungsnehmer kann die Verlängerung nicht andernfalls wird der Vertrag rückgekauft und der Rück- in Anspruch nehmen, kaufswert (siehe 32.2) ausbezahlt. − während der Laufzeit einer Vertragshilfe (siehe Artikel 31) − Zum Zeitpunkt der Beantragung darf nicht bereits eine Berufsunfähigkeit der versicherten Person ein- Allgemeine Informationen getreten sein bzw. es dürfen während der Vertrags- laufzeit keine Leistungen aus dem Vertrag bezogen worden sein. Artikel 33 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken 30.3 Der Versicherer schickt dem Versicherungsnehmer auf sich ausländische Vorschriften aus? dessen Wunsch einen Vorschlag mit den für die Verlän- gerung gültigen Konditionen. 33.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in den Unterlagen für den Versicherungsvertrag beruhen auf der Steuergesetzgebung, Rechtsprechung und Verwal- Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 15 von 17 [Seite 16] tungspraxis der Steuerbehörden zum Zeitpunkt des Ver- unternehmen-Höchstzinssatzverordnung (VUHZV) festgeleg- tragsabschlusses; eine künftige Änderung dieser steuer- ten Berechnungsmethode ermittelt. lichen Rahmenbedingungen kann eine Verminderung der Zur Sicherstellung und Durchführung einer ausreichenden Versicherungsleistung oder eine andere Besteuerung Dotierung der Zinszusatzrückstellung kann gemäß § 4 Abs 3 des Versicherungsvertrages zur Folge haben. Z 3 Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LVGBV), bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Versicherungsleistungen in Rentenform sind bei Zufluss Mindestgewinnbeteiligung ein begrenzter Betrag in Abzug ge- der Renten unter bestimmten Voraussetzungen einkom- bracht werden, wodurch eine Minderung Ihrer Gewinnbeteili- menssteuerpflichtig. Die jeweilige abgabenrechtliche Be- gung möglich ist. handlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des Im Falle einer Reduktion des Rückstellungserfordernisses Kunden ab und kann künftigen Änderungen unterworfen kann es zu einer zumindest teilweisen Auflösung der Zins- sein. Für weitergehende Informationen wenden Sie sich zusatzrückstellung kommen, die gemäß § 4 Abs 2 Lebens- bitte an Ihren Steuerberater. versicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV) in Form der Gewinnbeteiligung den Versicherungsnehmern zu 33.2 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern Gute kommt. durch den Versicherer besteht, ist der Versicherer be- rechtigt, den entsprechenden Teil der Versicherungsleis- Artikel 36 tung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten oder an Wie funktioniert der Deckungsstock als die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuer- behörden abzuführen. Sicherungssystem? Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, hat der Versicherer 33.3 Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Kosten des für die Deckung dieser Verpflichtungen ein eigenes Sonder- Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer allfälligen vermögen (Deckungsstock) getrennt vom übrigen Vermögen Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuer- zu bilden. Die Veranlagung dieses Sondervermögens ent- behörden anfallen, zu ersetzen. spricht den Vorgaben der Kapitalanlage- Verordnung. Über das Sondervermögen wacht ein unabhängiger, von der Artikel 34 Finanzmarktaufsicht bestellter Treuhänder. Was bestimmt das Die Führung des Deckungsstocks als Sondervermögen ist ein Bundesbehindertengleichstellungsgesetz? Sicherungssystem: Eine Exekution auf Werte des Deckungs- stocks darf nur zugunsten einer Versicherungsforderung 34.1 Der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer kann (direktes Klagerecht aufgrund eines Versicherungsvertrages) die Bekanntgabe der Gründe für eine risikobedingte Ab- geführt werden. Im Falle des Konkurses des Versicherers bil- lehnung oder Vereinbarung eines Prämienzuschlags, det der Deckungsstock eine Sondermasse, aus der primär eines Risikoausschlusses, einer Verminderung der Leis- sämtliche Forderungen aus Versicherungsleistungen befrie- tung oder einer Wartefrist verlangen, sofern er einen digt werden. Nachweis für das Vorliegen einer Behinderung bei der zu versichernden Person erbringt (z. B. durch einen gülti- gen Behindertenpass des Bundessozialamts oder einen Artikel 37 gültigen Einstellungsschein gemäß Behinderteneinstel- Wo befindet sich der Solvenzbericht? lungsgesetz). Der Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 34.2 Ist der Antragsteller bzw. der Versicherungsnehmer mit Versicherungsaufsichtsgesetz ist ab der erstmaligen Veröf- der zu versichernden Person nicht ident, muss diese der fentlichung 2017 auf unserer Website unter Übermittlung ihrer personenbezogenen Gesundheits- https://www.generali.at/ueber-uns/unternehmen/generali-in- daten zustimmen. zahlen/ abrufbar. Artikel 35 Was regelt die Zinszusatzrückstellung? Wertsteigerung (Leistungsdynamik) Angesichts bestehender Zinsverpflichtungen können Lebens- versicherer gemäß § 3 Versicherungsunternehmen-Höchst- Nachstehende Leistungsbeschreibungen gelten nur dann, zinssatzverordnung (VU-HZV), BGBl II Nr. 299/2015 dazu ver- wenn in der Polizze eine der in Artikel 38 beschriebenen pflichtet sein, Rückstellungen für Verträge mit Garantien zu Leistungsdynamiken eingeschlossen ist. bilden, um deren jederzeitige Erfüllbarkeit sicherzustellen. Bei dieser Zinszusatzrückstellung handelt es sich um eine Pauschalrückstellung, die in der Bilanz für das jeweils Artikel 38 laufende Geschäftsjahr als Deckungsrückstellung ausgewie- Welche Arten der Wertsteigerung gibt es? sen und nicht dem Deckungskapital der einzelnen Versiche- rungsverträge zugerechnet wird. Die Höhe der Rückstellung hängt grundsätzlich von der Zins- 38.1 Leistungsdynamik während der Prämienzahlungsdauer entwicklung auf den Kapitalmärkten sowie den Garantie- Die Leistungsdynamik während der Prämienzahlungs- zinsen ab und wird entsprechend der in der Versicherungs- dauer bewirkt, dass die Berufsunfähigkeitspension jähr- lich um den im Versicherungsvertrag vereinbarten Pro- zentsatz erhöht wird, solange Prämien bezahlt werden. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 16 von 17 [Seite 17] Daraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der rungsbedingungen über Rückkauf, prämienfreie Versicherung Prämien und eine Erhöhung der vereinbarten Berufs- und Gewinnbeteiligung gelten auch für die durch die Wert- unfähigkeitspension. steigerungsklausel Leistungsdynamik erhöhten Versiche- rungsleistungen. Es erfolgt keine Erhöhung der Berufsunfähigkeitspension in Zeiträumen, in denen eine Leistung aus dem Vertrag Artikel 43 bezogen wird. Wann endet die planmäßige Erhöhung der 38.2 Leistungsdynamik während einer Berufsunfähigkeit Versicherungsleistung? Die Leistungsdynamik während der Dauer einer Berufs- unfähigkeit bewirkt, dass die Berufsunfähigkeitspension 43.1 Befristung: Die letzte Erhöhung erfolgt spätestens ein bei Eintritt der Leistungspflicht (Berufsunfähigkeit) jähr- Jahr vor Ablauf der Prämienzahlungsdauer. lich um den im Versicherungsvertrag vereinbarten Pro- zentsatz erhöht wird. Jede Leistungspflicht aufgrund 43.2 Kündigung: Die Leistungsdynamik kann durch den Ver- Berufsunfähigkeit startet mit der vertraglich vereinbarten sicherungsnehmer jederzeit durch Erklärung in geschrie- Berufsunfähigkeitspension. bener Form gekündigt werden. Sie erlischt ferner, wenn der Versicherungsvertrag ganz gekündigt bzw. die Prä- 38.3 Leistungsdynamik während Prämienzahlungsdauer und mienzahlung durch den Versicherungsnehmer eingestellt während Berufsunfähigkeit und der Vertrag in einen prämienfreien umgewandelt Diese Leistungsdynamik bewirkt, dass die Berufsunfä- wird. higkeitspension sowohl während der Prämienzahlungs- dauer als auch während Berufsunfähigkeit jährlich um den im Versicherungsvertrag vereinbarten Prozentsatz erhöht wird. Daraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Prämien und eine Erhöhung der vereinbarten Berufs- unfähigkeitspension. Artikel 39 Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistung? Die Berufsunfähigkeitspension erhöht sich um den im Ver- sicherungsvertrag vereinbarten Prozentsatz ohne erneute Gesundheitsprüfung. Artikel 40 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Prämien und Versicherungsleistung? Die Erhöhungen der Prämien und/oder der Versicherungs- leistungen erfolgen jeweils zum Jahrestag des Versicherungs- beginnes. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhö- hung beginnt am Erhöhungstermin. Artikel 41 Wonach errechnet sich die erhöhte Versicherungsprämie? Die Versicherungsprämie wird nach Maßgabe des abge- schlossenen Tarifes und des Alters der versicherten Person zum Zeitpunkt der Erhöhung und der Versicherungsdauer vom Erhöhungszeitpunkt bis zum Vertragsablauf berechnet. Das bedeutet, dass durch das erhöhte Eintrittsalter und die kürzere Restlaufzeit die Prämie in einem anderen Verhältnis als die Versicherungsleistung angehoben wird. Artikel 42 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung der Versicherungsleistung? Alle im Rahmen des Versicherungsvertrages getroffenen Ver- einbarungen, insbesondere die Bestimmungen der Versiche- Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 17 von 17

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