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Versicherungsmakler / Berufshaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht / Bedingungsarchiv

Oberösterreichische Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: die Bedingungen im Volltext

Allgemeine Bedingungen der Vermögensschaden-Haftpflicht nach dem Verstoßprinzip für die in der Polizze genannte Tätigkeit, nur Inland, mit Selbstbeteiligung von 10 Prozent und eingeschränktem Kündigungsrecht im Schadensfall.

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Damit wir Ihren Antrag bei Oberösterreichische einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Oberösterreichische Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Oberösterreichische (Berufshaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Oberösterreichische weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 65 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme für Vermögensschäden je Versicherungsfallja, bis zur Versicherungssumme„in jedem einzelnen Schadenfalle obliegenden Leistung dar“Art. 3 (1), Seite 1
Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden aus der Berufstätigkeit (kombinierte Berufshaftpflicht)nein„Vermögensschäden im Sinne dieses Versicherungsvertrages sind solche Schäden, die weder Personenschäden“Art. 1 I (2), Seite 1
Jahreshöchstleistung (Maximierung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr)nicht geregelt
Versicherungsfall: Verstoßprinzip (Pflichtverletzung im Vertrag) oder Anspruchserhebungsprinzip (claims made)ja„Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.“Art. 5 Ziff. 1, Seite 2
Offene Tätigkeitsbeschreibung: versichert ist das gesamte Berufsbild, nicht nur eine abschließende Listenein„wegen eines bei der Ausübung der in der Polizze angegebenen beruflichen Tätigkeit“Art. 1 I (1), Seite 1
Abwehr- und Verfahrenskosten zusätzlich zur Versicherungssumme (nicht angerechnet)ja, bis zur Versicherungssumme„Über Weisung des Versicherers oder von ihm selbst aufgewendete Kosten werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet“Art. 3 (6) b, Seite 1
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz)ja„soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet erweist.“Art. 3 (6) a, Seite 1
Räumlicher Geltungsbereich (Tätigkeit und Ansprüche weltweit oder nur Europa beziehungsweise Inland)ja„wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit“Art. 4 I 1, Seite 1
Ansprüche aus USA und Kanada mitversichertnein„welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden“Art. 4 I 1, Seite 1
Serienschadenklausel (mehrere Verstöße gelten als ein Versicherungsfall)ja„Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß“Art. 3 (1) c, Seite 1

Zeitlicher Umfang

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rückwärtsversicherung für Verstöße vor Vertragsbeginnnein„Der Versicherer haftet nur dann, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wird.“Art. 2 (1), Seite 1
Rückwärtsversicherung zeitlich unbegrenzt (für unbekannte Verstöße)nein„Der Versicherer haftet nur dann, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wird.“Art. 2 (1), Seite 1
Nachmeldefrist nach Vertragsende (Ansprüche aus Verstößen während der Laufzeit)nicht geregelt
Nachhaftung bei Berufsaufgabe, Ruhestand oder Todnicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Tätigkeiten oder Risikennicht geregelt
Anschlussdeckung bei Versichererwechsel (keine Lücke zwischen Vor- und Neuvertrag)nicht geregelt

Mitversicherte Schäden und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Verlust, Veränderung oder Unbrauchbarkeit elektronischer Daten Dritternicht geregelt
Ansprüche aus Verletzung des Datenschutzes (DSGVO, Persönlichkeitsrechte)nicht geregelt
Verletzung von Geheimhaltungspflichten und vertraglichen Verschwiegenheitsabredennicht geregelt
Vertragsstrafen (zum Beispiel wegen Verletzung von Geheimhaltungs- oder Datenschutzpflichten)nicht geregelt
Verletzung von Urheber-, Marken-, Namens- und Wettbewerbsrechten Dritternicht geregelt
Verletzung von Patent- und Gebrauchsmusterrechtennicht geregelt
Ansprüche wegen Diskriminierung (in Deutschland AGG) gegenüber Bewerbern und Beschäftigtennicht geregelt
Abhandenkommen oder Beschädigung von Unterlagen und Akten Dritterja, bis zur Versicherungssumme„Die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an sonstigen Schriftstücken und für die Sachbearbeitung in Betracht kommenden Akten“Art. 1 I (3), Seite 1
Überschreitung von Fristen und Terminennicht geregelt
Mietsachschäden an gemieteten Büro- und Praxisräumennicht geregelt
Persönliche Haftpflicht der angestellten Mitarbeiter mitversichertja„aus ihrer für den Versicherungsnehmer ausgeübten Berufstätigkeit persönlich obliegt“Art. 1 II, Seite 1
Haftung für beauftragte Subunternehmer und freie Mitarbeiterja„selbst oder einer Person, für die er nach dem Gesetze einzutreten hat“Art. 1 I (1), Seite 1
Rückforderung oder Minderung des Honorars als Schadenersatz mitversichertnein„Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Entgelt für seine Tätigkeit“Art. 3 (4), Seite 1
Eigenschaden durch Untreue oder Betrug von Mitarbeitern (Vertrauensschaden)nicht geregelt
Kosten für Krisenkommunikation oder Reputationsschutz nach einem Anspruchnicht geregelt
Eigenschäden aus Cyberangriffen (Baustein oder eingeschlossen)nicht geregelt
Kosten zur Abwendung oder Minderung eines drohenden Schadens (Rettungskosten, Schadenverhütung)nicht geregelt

Berufsgruppen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Architekten und Ingenieure: Planung, Bauüberwachung und Objektbetreuung versichertnicht geregelt
Architekten und Ingenieure: Überschreitung von Bausummen und Kostenschätzungennein„aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten“Art. 4 I 4, Seite 1
Gutachter- und Sachverständigentätigkeit mitversichertnicht geregelt
IT: Fehler in Software, Programmierung und Systemintegrationnicht geregelt
IT und Berater: vertraglich übernommene Haftung über das Gesetz hinaus (Projektverträge)nein„soweit sie auf Grund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen“Art. 4 I 2, Seite 1
Berater: Empfehlungen zu Investitionen, Wirtschaftlichkeit oder Unternehmensentscheidungennein„aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung, Empfehlung oder der kaufmännischen Durchführung von wirtschaftlichen Geschäften“Art. 4 I 4, Seite 1
Heilberufe: Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler versichertnicht geregelt
Heilberufe: Praxisvertretung, Notdienst und Erste Hilfe außerhalb der Praxisnicht geregelt
Heilberufe: ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikationnicht geregelt
Erfüllt eine gesetzliche oder berufsrechtliche Versicherungspflicht (Kammer, Berufsordnung)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung (nicht erst bei Vorsatz)ja„wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung“Art. 4 I 3, Seite 1
Ausschluss von Garantie- und Erfüllungsansprüchennicht geregelt
Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatznicht geregelt
Ausschluss von Anlage-, Kredit- und Finanzberatungja„sowie aus Einbußen bei Krediten oder Kapitalsinvestitionen, aus der Anschaffung und Verwertung von Waren und Papieren“Art. 4 I 4, Seite 1
Ausschluss von Schäden aus Cyberangriffen und IT-Ausfällennicht geregelt
Ausschluss von Ansprüchen verbundener Unternehmen, Gesellschafter und Angehörigerja„von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, sowie von Angehörigen des Versicherungsnehmers“Art. 4 I 9 a, Seite 1
Ausschluss von Fehlbeträgen, Veruntreuung und Kassenführungja„wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals“Art. 4 I 6, Seite 1
Ausschluss von Umweltschädennicht geregelt
Ausschluss bei Tätigkeit als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsratja„aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Mitglied eines Vorstands-, Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums“Art. 4 I 5, Seite 1
Ausschluss bei Anwendung von Recht der USA oder Kanadasja„wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechtes“Art. 4 I 1, Seite 1

Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Schadenmeldung (unverzüglich oder feste Frist)ja„wird genügt, wenn die Anzeige binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkt abgesendet wird“Art. 5 Ziff. 2, Seite 2
Meldung von Umständen, die einen Anspruch erwarten lassen, sichert die spätere Deckungnicht geregelt
Anerkenntnis oder Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers schadet nicht von selbstnein„Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen.“Art. 5 Ziff. 3 c, Seite 2
Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungnein„ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz, noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.“Art. 6 (1), Seite 2
Pflicht zur jährlichen Meldung von Umsatz oder Honorar (Beitragsregulierung)ja„Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ziffern anzugeben“Art. 8 III (2), Seite 3
Anzeigepflicht bei Änderung von Tätigkeit, Umsatz oder Mitarbeiterzahlnicht geregelt

Selbstbehalt und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Versicherungsfallja, bis zur Versicherungssumme„10 %, mindestens EUR 7,27 selbst zu tragen.“Art. 3 (2), Seite 1
Selbstbeteiligung gilt auch für Abwehrkostenja„Der Versicherungsnehmer hat von jeder Schadenersatzleistung und von jeder Kostenzahlung“Art. 3 (2), Seite 1
Mindestvertragslaufzeit und Verlängerungja„Beträgt diese mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung einer rechtswirksamen Kündigung eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr.“Art. 9 I, Seite 3
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfallja„Beide Teile verzichten jedoch auf die Kündigung im Schadensfall, sofern nicht mindestens drei Schäden innerhalb einer Periode“Art. 9 II (2), Seite 3
Besserstellungs- oder Leistungsgarantie (Mindeststandard, zum Beispiel GDV-Musterbedingungen)nicht geregelt
Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV)
[Seite 1] (6) ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR a) Die Versicherung umfaßt auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr des HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR VERMÖGENSSCHÄDEN von einem Dritten erhobenen Anspruches, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen (AVBV). nach geboten ist, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet erweist. Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Geschäftspartner oder Mitarbeiter vertreten läßt, werden ihnen nur die Barauslagen erstattet. Die Versicherung umfaßt ferner die Kosten der Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinar- I. Der Versicherungsschutz (Art. 1 - 4). verfahren, das wegen eines Verstoßes eingleitet wurde, der einen Versicherungsanspruch Art. 1 - Gegenstand der Versicherung begründen könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden. I. b) Über Weisung des Versicherers oder von ihm selbst aufgewendete Kosten werden nicht als (1) Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, daß er Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber lit. c). wegen eines bei der Ausübung der in der Polizze angegebenen beruflichen Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach dem Gesetze einzutreten hat, begangenen Verstoßes von c) Übersteigt der Anspruch des Dritten die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer die einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes Kosten mit jenem Betrag, der bei einem Anspruch in der Höhe der Versicherungssumme für einen Vermögensschaden (2) verantwortlich gemacht wird. aufgelaufen wäre; dies gilt auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadenereignis entstehende Prozesse handelt. (2) Vermögensschäden im Sinne dieses Versicherungsvertrages sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen) noch d) Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen körperlicher Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstande des Versicherungsnehmers Sachen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als körperliche Sachen gelten scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten insbesondere auch Geld, geldwerte Zeichen (so z. B. Brief- und Stempelmarken), Inhaberpapiere zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für ein von der und in blanko indossierte Orderpapiere, sowie Wertsachen. Weigerung bzw. der Verfügungsstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. (3) Die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an sonstigen Schriftstücken und für die Sachbearbeitung in Betracht kommenden Akten sowie aus dem Abhandenkommen von Wechseln ist in die Versicherung eingeschlossen. Art. 4. - Ausschlüsse II. I. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche: Im Rahmen des versicherten Risikos erstreckt sich die Versicherung auch auf die gesetzliche 1. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden - dies gilt auch im Falle einer Haftpflicht, welche den Personen, für die der Versicherungsnehmer nach dem Gesetze einzutreten inländischen Exekutionsbewilligung - ; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen hat, aus ihrer für den Versicherungsnehmer ausgeübten Berufstätigkeit persönlich obliegt Rechtes; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; (Art. 7, Pkt. 1, 2). 2. soweit sie auf Grund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der Art. 2. - Zeitliche Begrenzung der Haftung gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; (1) Der Versicherer haftet nur dann, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des 3. wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Versicherungsschutzes begangen wird. Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung; (2) Wird ein Schaden durch Unterlassung gestiftet, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tage 4. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten sowie aus Einbußen bei Krediten oder begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, Kapitalsinvestitionen, aus der Anschaffung und Verwertung von Waren und Papieren; aus der um den Eintritt des Schadens abzuwenden. entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung, Empfehlung oder der kaufmännischen Durchführung von wirtschaftlichen Geschäften, insbesondere von Geld-, Bank-, Lagerhaus- und Grundstückgeschäften; Art. 3. - Sachliche Begrenzung der Haftung des Versicherers 5. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Mitglied eines Vorstands-, Verwaltungs- oder (1) Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom Aufsichtskollegiums, Leiter, Syndikus oder Angestellter privater Unternehmungen, Vereine oder Kostenpunkte (s. Ziff. 6) - in jedem einzelnen Schadenfalle obliegenden Leistung dar, und zwar Verbände; mit der Maßgabe, daß nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt, 6. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim a) gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherten oder anderer Personen, deren er Versicherungsschutz erstreckt; sich bedient, entstehen; b) bezüglich eines aus mehreren Verstößen erfließenden einheitlichen Schadens, auch wenn diese 7. aus nicht rechtzeitigem Abschluß (Fortsetzung oder Erneuerung) und aus nicht ausreichendem Verstöße ganz oder teilweise durch Personen begangen wurden, für die der oder nicht vollkommenem Umfang sowie aus nicht rechtzeitiger Bezahlung der Prämien (Beiträge) Versicherungsnehmer nach dem Gesetze einzutreten hat; von Versicherungsverträgen und aus der nicht ordnungsmäßigen Bedienung (einschließlich Zinsenzahlung) von Hypotheken; c) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die 8. die aus der Tätigkeit von nicht in die Versicherung einbezogenen Geschäftsteilhabern des Versi betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem cherungsnehmers erhoben werden; Zusammenhang stehen. 9. (2) Der Versicherungsnehmer hat von jeder Schadenersatzleistung und von jeder Kostenzahlung a) von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, sowie von 10 %, mindestens EUR 7,27 selbst zu tragen. Schäden bis zu EUR 7,27 fallen nicht Angehörigen des Versicherungsnehmers; unter die Versicherung. als Angehörige gelten: -der Ehegatte des Versicherungsnehmers; (3) Ohne Zustimmung des Versicherers ist es nicht zulässig, daß der Versicherungsnehmer -wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen läßt, die darauf hinauslaufen, daß ihm seine verwandt oder verschwägert ist. Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls Ansprüche von Mündeln gegen den in dieser Eigenschaft versicherten gerichtlich bestellten mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechenden Betrag. Vormund werden durch diese Ausschlüsse nicht betroffen; (4) Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Entgelt für seine Tätigkeit, welcher der den b) von Geschäftsteilhabern des Versicherungsnehmers; Schadenersatzanspruch begründende Verstoß entsprungen ist (Art. I (1)), sind nicht Gegenstand der Versicherung. c) von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile, und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem Geschäftspartner oder (5) An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört. Eintreibung der Haftpflichtsumme erforderlich ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfange wie an der Ersatzleistung. II. Ein Ausschließungsgrund (Abs. I) wirkt gegen sämtliche Personen, auf welche sich der Versiche rungsschutz dieses Vertrages erstreckt, auch wenn er bei einem Ersatzanspruch nur hinsichtlich Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 3 [Seite 2] einer oder eines Teiles dieser Personen gegeben ist. Versicherungsnehmer zu vergüten. II. Der Versicherungsfall (Art. 5 und 6). Art. 6. - Rechtsverlust Art. 5. (1) Wird eine Obliegenheit verletzt, die nach Art. 5 dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder 1. Versicherungsfall auf Vorsatz, noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Feststellung des Versicherungsfalles, noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Handelt es sich hierbei um die Verletzung von 2. Schadensanzeige. Obliegenheiten zwecks Abwendung oder Minderung des Schadens, so bleibt der Versicherer bei grobfahrlässiger Verletzung zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt eines Versicherungsfalles, nachdem er von ihm auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre. Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles wird genügt, wenn die Anzeige binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkt abgesendet wird, in dem (2) Hat der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten nach Art. 5, Ziff. 3 dadurch verletzt, daß er der Dritte seinen Anspruch dem Versicherungsnehmer gegenüber außergerichtlich geltend den Versicherer über erhebliche Umstände wesentlich täuschte oder zu täuschen versuchte, so gemacht hat oder das Strafverfahren oder Disziplinarverfahren wegen des den Anspruch verliert er alle Ansprüche aus dem betreffenden Versicherungsfall. Weitergehende gesetzliche begründenden Verstoßes eingeleitet worden ist. Rechtsfolgen solcher Täuschungen bleiben bestehen. Macht der Dritte seinen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, ergeht Wenn der Versicherungsnehmer seine Selbstbeteiligung (Art. 3, 2) ohne Zustimmung des gegen den Versicherungsnehmer eine Strafverfügung, eine Streitverkündung, eine einstweilige Versicherers anderweitig versichert, so hat er wegen der von da an vorkommenden Verstöße Verfügung oder wird gegen ihn ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet, so ist der keinen Versicherungsanspruch. Versicherungsnehmer außerdem verpflichtet, dem Versicherer hievon unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gegen Zahlungsbefehle hat der Versicherungsnehmer überdies in offener Frist die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel (Widerspruch) zu ergreifen und vom Geschehenen den III. Das Versicherungsverhältnis (Art. 7 - 11). Versicherer in Kenntnis zu setzen. Art. 7. - Versicherung für fremde Rechnung. Abtretung des Versicherungsanspruches. 3. Weitere Behandlung des Versicherungsfalles (Schadenfalles). Rückgriffsansprüche a) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (1) Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des was zur Klarstellung des Schadenfalles dient, sofern ihm dabei nicht Unbilliges zugemutet wird. Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und - Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Obliegenheiten verantwortlich. Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. (2) Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst sowie seiner Angehörigen gegen den Versicherten sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, von der Versicherung ausgeschlossen. b) Kommt es zum Prozeß über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozeßführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten (3) Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden. geben. (4) Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, ebenso seine Ansprüche auf c) Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge gehen in Höhe einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherungsnehmer Bei Zuwiderhandlung ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, es sei denn, daß der hat die vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel dem Versicherer auszuliefern. Der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. Durch irrtümliche Annahme des Vorliegens einer Hat der Versicherungsnehmer auf einen gemäß vorstehendem Absatz zustehenden Anspruch oder gesetzlichen Haftpflicht oder der Richtigkeit der erhobenen Ansprüche oder der behaupteten auf ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, so bleibt der Versicherer nur insoweit Tatsachen wird der Versicherungsnehmer nicht entschuldigt. verpflichtet, als die Verfolgung des Anspruches ergebnislos geblieben wäre. d) Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses Art. 8. - Versicherungsperiode. Fälligkeit der Prämie. Beginn des Versicherungs- Recht auf seinen Namen vom Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Pkte. a - c schutzes. Prämienzahlung. Öffentliche Gebühren und Abgaben. finden entsprechende Anwendung. Periodische Prämienregulierung e) Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruches ihm I. zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. (1) Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit ab- geschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres. 4. Zahlung der Entschädigung. (2) Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie sofort nach Abschluß des a) Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in Vertrages zu bezahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung der Polizze verpflichtet. welchem der Geschädigte von dem Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze durch Zahlung der Prämie, der im Geschädigten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden Antrag angegebenen Kosten und etwaiger öffentlicher Abgaben, jedoch nicht vor dem in der ist. Soweit gemäß Art. 3 Kosten zu ersetzen sind, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen von Polizze angegebenen Zeitpunkte des Beginnes der Versicherung. der Mitteilung der Berechnung zu leisten. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Renten hat der Versicherer jeweils am Fälligkeitstage zu zahlen. Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich b) Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der geltend gemacht wird. Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus Ist die Prämie zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist der Versi- demselben Schadenfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Wird jedoch die erste Prämie erst nach dem als Be- leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum ginn der Versicherung festgesetzten Zeitpunkt eingefordert, alsdann aber ohne Verzug bezahlt, so Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck auf Grund der beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkte. österreichischen Sterbetafel MÖ 1930/33 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt. (3) Folgeprämien sind an den in der Polizze festgesetzten Zahlungsterminen zuzüglich etwaiger öf c) Der Versicherer ist berechtigt, nach vorheriger Benachrichtigung des Versicherungsnehmers die fentlicher Abgaben zu entrichten. Unterbleibt die Zahlung, so ist der Versicherungsnehmer auf diesem gebührende Entschädigung, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten zur seine Kosten unter Hinweis auf die Folgen fortdauernden Verzuges durch einen an seine Leistung verpflichtet ist, unmittelbar an diesen zu zahlen. Auf Verlangen ist der Versicherer letztbekannte Adresse gerichteten Brief zur Zahlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen verpflichtet, die Zahlung an den Geschädigten zu bewirken. aufzufordern. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf dieser Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Prämie oder der Kosten im d) Von Zahlungen des Versicherers zu entrichtende öffentliche Gebühren und Abgaben sind vom Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Nach dem Ablauf der Frist Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 2 / 3 [Seite 3] ist der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Prämie noch im Verzuge Im Falle einer Kündigung nach Punkt I - III wie auch im Falle des Punktes IV finden die Bestim- ist, berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. mungen des Art. 8, Pkt. III entsprechende Anwendung. Kündigt der Versicherer nicht, so ist er für die gerichtliche Geltendmachung der rückständigen Prämie nebst Kosten an eine Ausschlußfrist von einem Jahre seit Ablauf der zweiwöchigen Frist VI. gebunden. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages II. fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum Die aus dem Versicherungsvertrage erfließenden öffentlichen Gebühren und Abgaben sind vom geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Wird der Versicherungsnehmer zu vergüten. Versicherungsvertrag gemäß Absatz II gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden. III. (1) Insoweit die Prämie vertragsmäßig auf Grund ziffernmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine vorläufig angenommene Ziffer zugrundegelegt. Art. 10. - Klagefrist, Gerichtsstand (2) Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines (1) Hat der Versicherer den Versicherungsschutz abgelehnt, so ist der bestrittene Monates nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers die den tatsächlichen Verhältnissen Versicherungsanspruch bei Vermeidung des Verlustes durch Erhebung der Klage binnen einer entsprechenden Ziffern anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen. Innerhalb eines Monates Frist von sechs Monaten geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der nach Empfang dieser Angaben hat der Versicherer dem Versicherungnehmer durch endgültige Anspruchsberechtigte durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Bemessung der Prämie, unter Berücksichtigung einer etwaigen tarifmäßigen oder vereinbarten Fristversäumnis davon in Kenntnis gesetzt worden ist, inwieweit sein Anspruch auf Mindestprämie, für die abgelaufene Versicherungsperiode Abrechnung zu erteilen; der Mehr- oder Versicherungsschutz bestritten wird. Minderbetrag ist einen Monat nach der Abrechnung fällig. (2) Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist neben den (3) Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer gesetzlich zuständigen Gerichten das Gericht des inländischen Wohnsitzes des die Wahl, auf Zahlung einer Vertragsstrafe im Betrage einer Jahresprämie oder auf Nachholung Versicherungsnehmers zuständig. der Angaben zu klagen. Art. 11. - Schriftliche Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers Art. 9. - Vertragsdauer. Kündigung Sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers müssen schriftlich an die I. Direktion des Versicherers erfolgen. Die Agenten sind zu deren Entgegennahme nicht berechtigt. Der Vertrag ist zunächst für die in der Polizze festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung einer rechtswirksamen Kündigung eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr. Die Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie Rententafel spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf des Vertrages durch eingeschriebenen Brief erfolgt. auf Grund der österreichischen Sterbetafel MÖ 1930/33 und eines Zinsfußes von jährlich 3% (§ 3 Abs. 3 AKHB 1988) II. (1) Hat nach Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung Jahresbetrag der monatlich im voraus zahlbaren l e b e n s l a n g e n *) Rente für einen Kapitals- der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung zu Unrecht betrag von 1.000,-- verweigert, so ist jede Vertragspartei berechtigt, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen den Versicherungsvertrag zu kündigen. Alter**) Jahresrente Alter**) Jahresrente Alter**) Jahresrente Alter**) Jahresrente 0 41,78 10 38,55 20 41,97 30 46,67 (2) Beide Teile verzichten jedoch auf die Kündigung im Schadensfall, sofern nicht mindestens drei 1 37,37 11 38,83 21 42,35 31 47,28 Schäden innerhalb einer Periode bzw. vier Schäden innerhalb der letzten zwei aufeinander 2 37,15 12 39,14 22 42,74 32 47,92 folgenden Perioden zu einer tatsächlichen Entschädigungsleistung geführt haben, die insgesamt 3 37,19 13 39,47 23 43,14 33 48,59 die Jahresprämie des betroffenen Versicherungsvertrages (Versicherungssparte) überstiegen 4 37,31 14 39,82 24 43,57 34 49,29 haben. 5 37,46 15 40,17 25 44,02 35 50,03 6 37,64 16 40,53 26 44,49 36 50,80 (3) Die Kündigung kann 7 37,83 17 40,89 27 45,-- 37 51,61 - durch beide Vertragsparteien, binnen 14 Tagen nach Anerkennung oder Auszahlung der 8 38,04 18 41,24 28 45,53 38 52,47 Entschädigungsleistung 9 38,28 19 41,60 29 46,08 39 53,37 - durch den Versicherungsnehmer auch binnen 14 Tagen nach ungerechtfertigter Ablehnung der Versicherungsleistung; im Falle eines Rechtsstreites vor Gericht auch innerhalb eines Monats Alter**) Jahresrente Alter**) Jahresrente Alter**) Jahresrente Alter**) Jahresrente nach Rechtskraft des Urteils 40 54,33 50 67,30 60 90,62 70 137,17 entweder unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist oder auf den Schluß der 41 55,33 51 69,05 61 93,92 71 144,15 laufenden Versicherungsperiode erfolgen. 42 56,39 52 70,89 62 97,45 72 151,70 43 57,51 53 72,84 63 101,21 73 159,82 (4) Die Einschränkung des Abs. 2 gilt nicht im Falle des vollendeten oder auch bloß versuchten 44 58,69 54 74,92 64 105,25 74 168,58 Versicherungsmißbrauchs, weiters wenn der Versicherungsnehmer arglistig einen unbegründeten 45 59,93 55 77,12 65 109,59 75 177,94 Anspruch erhoben hat oder sich bei Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung einer 46 61,24 56 79,47 66 114,26 76 188,01 arglistigen Täuschung schuldig macht. 47 62,63 57 81,99 67 119,30 77 198,85 In diesen Fällen kann der Versicherer den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer 48 64,10 58 84,67 68 124,78 78 210,48 Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. 49 65,66 59 87,54 69 130,72 79 223,06 80 236,57 III. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, so ist der Versicherer berechtigt, *) Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf einen Kapitalsbetrag von 1.000,-- den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Recht erlischt, wenn entfallenden Jahresrente aus denselben Rechnungsgrundlagen zu erstellen. es nicht innerhalb eines Monates, nachdem der Versicherer von der Wohnsitzverlegung Kenntnis erhalten hat, ausgeübt wird. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so **) Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginne des gebührt ihm derjenige Teil der Prämie, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. Rentenbezuges nächstgelegenen Geburtstag maßgebend. IV. Wenn ein versichertes Risiko vollständig und dauernd in Wegfall kommt, so erlischt die Versiche- rung bezüglich dieses Risikos. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer von dem Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Als Wegfall des versicherten Risikos gilt auch der Wegfall oder die Einschränkung der behördlichen Zulassung zur Ausübung der versicherten Tätigkeit. V. Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 3 / 3
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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