Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV)
[Seite 1]
(6)
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR
a) Die Versicherung umfaßt auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr des
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR VERMÖGENSSCHÄDEN von einem Dritten erhobenen Anspruches, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen
(AVBV). nach geboten ist, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet erweist.
Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Geschäftspartner oder
Mitarbeiter vertreten läßt, werden ihnen nur die Barauslagen erstattet.
Die Versicherung umfaßt ferner die Kosten der Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinar-
I. Der Versicherungsschutz (Art. 1 - 4). verfahren, das wegen eines Verstoßes eingleitet wurde, der einen Versicherungsanspruch
Art. 1 - Gegenstand der Versicherung begründen könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden.
I. b) Über Weisung des Versicherers oder von ihm selbst aufgewendete Kosten werden nicht als
(1) Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, daß er Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber lit. c).
wegen eines bei der Ausübung der in der Polizze angegebenen beruflichen Tätigkeit von ihm
selbst oder einer Person, für die er nach dem Gesetze einzutreten hat, begangenen Verstoßes von c) Übersteigt der Anspruch des Dritten die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer die
einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes Kosten mit jenem Betrag, der bei einem Anspruch in der Höhe der Versicherungssumme
für einen Vermögensschaden (2) verantwortlich gemacht wird. aufgelaufen wäre; dies gilt auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadenereignis
entstehende Prozesse handelt.
(2) Vermögensschäden im Sinne dieses Versicherungsvertrages sind solche Schäden, die weder
Personenschäden (Tötung, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen) noch d) Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch
Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen körperlicher Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstande des Versicherungsnehmers
Sachen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als körperliche Sachen gelten scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten
insbesondere auch Geld, geldwerte Zeichen (so z. B. Brief- und Stempelmarken), Inhaberpapiere zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für ein von der
und in blanko indossierte Orderpapiere, sowie Wertsachen. Weigerung bzw. der Verfügungsstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen
und Kosten nicht aufzukommen.
(3) Die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an sonstigen Schriftstücken und für die
Sachbearbeitung in Betracht kommenden Akten sowie aus dem Abhandenkommen von Wechseln
ist in die Versicherung eingeschlossen. Art. 4. - Ausschlüsse
II. I. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:
Im Rahmen des versicherten Risikos erstreckt sich die Versicherung auch auf die gesetzliche
1. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden - dies gilt auch im Falle einer
Haftpflicht, welche den Personen, für die der Versicherungsnehmer nach dem Gesetze einzutreten
inländischen Exekutionsbewilligung - ; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen
hat, aus ihrer für den Versicherungsnehmer ausgeübten Berufstätigkeit persönlich obliegt
Rechtes; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit;
(Art. 7, Pkt. 1, 2).
2. soweit sie auf Grund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der
Art. 2. - Zeitliche Begrenzung der Haftung gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
(1) Der Versicherer haftet nur dann, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des 3. wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder
Versicherungsschutzes begangen wird. Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung;
(2) Wird ein Schaden durch Unterlassung gestiftet, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tage 4. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten sowie aus Einbußen bei Krediten oder
begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, Kapitalsinvestitionen, aus der Anschaffung und Verwertung von Waren und Papieren; aus der
um den Eintritt des Schadens abzuwenden. entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung, Empfehlung oder der kaufmännischen
Durchführung von wirtschaftlichen Geschäften, insbesondere von Geld-, Bank-, Lagerhaus- und
Grundstückgeschäften;
Art. 3. - Sachliche Begrenzung der Haftung des Versicherers
5. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Mitglied eines Vorstands-, Verwaltungs- oder
(1) Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom Aufsichtskollegiums, Leiter, Syndikus oder Angestellter privater Unternehmungen, Vereine oder
Kostenpunkte (s. Ziff. 6) - in jedem einzelnen Schadenfalle obliegenden Leistung dar, und zwar Verbände;
mit der Maßgabe, daß nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt,
6. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim
a) gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherten oder anderer Personen, deren er
Versicherungsschutz erstreckt; sich bedient, entstehen;
b) bezüglich eines aus mehreren Verstößen erfließenden einheitlichen Schadens, auch wenn diese 7. aus nicht rechtzeitigem Abschluß (Fortsetzung oder Erneuerung) und aus nicht ausreichendem
Verstöße ganz oder teilweise durch Personen begangen wurden, für die der oder nicht vollkommenem Umfang sowie aus nicht rechtzeitiger Bezahlung der Prämien (Beiträge)
Versicherungsnehmer nach dem Gesetze einzutreten hat; von Versicherungsverträgen und aus der nicht ordnungsmäßigen Bedienung (einschließlich
Zinsenzahlung) von Hypotheken;
c) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder
gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die 8. die aus der Tätigkeit von nicht in die Versicherung einbezogenen Geschäftsteilhabern des Versi
betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem cherungsnehmers erhoben werden;
Zusammenhang stehen.
9.
(2) Der Versicherungsnehmer hat von jeder Schadenersatzleistung und von jeder Kostenzahlung a) von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, sowie von
10 %, mindestens EUR 7,27 selbst zu tragen. Schäden bis zu EUR 7,27 fallen nicht Angehörigen des Versicherungsnehmers;
unter die Versicherung. als Angehörige gelten:
-der Ehegatte des Versicherungsnehmers;
(3) Ohne Zustimmung des Versicherers ist es nicht zulässig, daß der Versicherungsnehmer -wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie
Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen läßt, die darauf hinauslaufen, daß ihm seine verwandt oder verschwägert ist.
Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls Ansprüche von Mündeln gegen den in dieser Eigenschaft versicherten gerichtlich bestellten
mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechenden Betrag. Vormund werden durch diese Ausschlüsse nicht betroffen;
(4) Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Entgelt für seine Tätigkeit, welcher der den b) von Geschäftsteilhabern des Versicherungsnehmers;
Schadenersatzanspruch begründende Verstoß entsprungen ist (Art. I (1)), sind nicht Gegenstand
der Versicherung. c) von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile, und von sonstigen Gesellschaften,
wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem Geschäftspartner oder
(5) An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört.
Eintreibung der Haftpflichtsumme erforderlich ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben
Umfange wie an der Ersatzleistung. II. Ein Ausschließungsgrund (Abs. I) wirkt gegen sämtliche Personen, auf welche sich der Versiche
rungsschutz dieses Vertrages erstreckt, auch wenn er bei einem Ersatzanspruch nur hinsichtlich
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 3
[Seite 2]
einer oder eines Teiles dieser Personen gegeben ist. Versicherungsnehmer zu vergüten.
II. Der Versicherungsfall (Art. 5 und 6). Art. 6. - Rechtsverlust
Art. 5. (1) Wird eine Obliegenheit verletzt, die nach Art. 5 dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder
1. Versicherungsfall auf Vorsatz, noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der
Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die
Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den
Feststellung des Versicherungsfalles, noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem
Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Handelt es sich hierbei um die Verletzung von
2. Schadensanzeige. Obliegenheiten zwecks Abwendung oder Minderung des Schadens, so bleibt der Versicherer bei
grobfahrlässiger Verletzung zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens
Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt eines Versicherungsfalles, nachdem er von ihm auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.
Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles
wird genügt, wenn die Anzeige binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkt abgesendet wird, in dem (2) Hat der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten nach Art. 5, Ziff. 3 dadurch verletzt, daß er
der Dritte seinen Anspruch dem Versicherungsnehmer gegenüber außergerichtlich geltend den Versicherer über erhebliche Umstände wesentlich täuschte oder zu täuschen versuchte, so
gemacht hat oder das Strafverfahren oder Disziplinarverfahren wegen des den Anspruch verliert er alle Ansprüche aus dem betreffenden Versicherungsfall. Weitergehende gesetzliche
begründenden Verstoßes eingeleitet worden ist. Rechtsfolgen solcher Täuschungen bleiben bestehen.
Macht der Dritte seinen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, ergeht Wenn der Versicherungsnehmer seine Selbstbeteiligung (Art. 3, 2) ohne Zustimmung des
gegen den Versicherungsnehmer eine Strafverfügung, eine Streitverkündung, eine einstweilige Versicherers anderweitig versichert, so hat er wegen der von da an vorkommenden Verstöße
Verfügung oder wird gegen ihn ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet, so ist der keinen Versicherungsanspruch.
Versicherungsnehmer außerdem verpflichtet, dem Versicherer hievon unverzüglich Anzeige zu
erstatten. Gegen Zahlungsbefehle hat der Versicherungsnehmer überdies in offener Frist die
gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel (Widerspruch) zu ergreifen und vom Geschehenen den III. Das Versicherungsverhältnis (Art. 7 - 11).
Versicherer in Kenntnis zu setzen.
Art. 7. - Versicherung für fremde Rechnung. Abtretung des Versicherungsanspruches.
3. Weitere Behandlung des Versicherungsfalles (Schadenfalles). Rückgriffsansprüche
a) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers (1) Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
was zur Klarstellung des Schadenfalles dient, sofern ihm dabei nicht Unbilliges zugemutet wird. Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße
Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und - Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der
erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Obliegenheiten verantwortlich.
Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalles erheblichen Schriftstücke
einzusenden. (2) Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst sowie seiner Angehörigen gegen den Versicherten
sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, von der Versicherung ausgeschlossen.
b) Kommt es zum Prozeß über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die
Prozeßführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten (3) Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden.
geben.
(4) Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, ebenso seine Ansprüche auf
c) Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge gehen in Höhe
einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherungsnehmer
Bei Zuwiderhandlung ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, es sei denn, daß der hat die vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel dem Versicherer auszuliefern. Der
Versicherungsnehmer nach den Umständen die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. Durch irrtümliche Annahme des Vorliegens einer Hat der Versicherungsnehmer auf einen gemäß vorstehendem Absatz zustehenden Anspruch oder
gesetzlichen Haftpflicht oder der Richtigkeit der erhobenen Ansprüche oder der behaupteten auf ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, so bleibt der Versicherer nur insoweit
Tatsachen wird der Versicherungsnehmer nicht entschuldigt. verpflichtet, als die Verfolgung des Anspruches ergebnislos geblieben wäre.
d) Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die
Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses Art. 8. - Versicherungsperiode. Fälligkeit der Prämie. Beginn des Versicherungs-
Recht auf seinen Namen vom Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Pkte. a - c schutzes. Prämienzahlung. Öffentliche Gebühren und Abgaben.
finden entsprechende Anwendung. Periodische Prämienregulierung
e) Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruches ihm I.
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. (1) Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit ab-
geschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.
4. Zahlung der Entschädigung.
(2) Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie sofort nach Abschluß des
a) Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in
Vertrages zu bezahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung der Polizze verpflichtet.
welchem der Geschädigte von dem Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze durch Zahlung der Prämie, der im
Geschädigten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden
Antrag angegebenen Kosten und etwaiger öffentlicher Abgaben, jedoch nicht vor dem in der
ist. Soweit gemäß Art. 3 Kosten zu ersetzen sind, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen von
Polizze angegebenen Zeitpunkte des Beginnes der Versicherung.
der Mitteilung der Berechnung zu leisten.
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die
Renten hat der Versicherer jeweils am Fälligkeitstage zu zahlen.
Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der
Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich
b) Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der
geltend gemacht wird.
Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
Ist die Prämie zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist der Versi-
demselben Schadenfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu
cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Wird jedoch die erste Prämie erst nach dem als Be-
leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
ginn der Versicherung festgesetzten Zeitpunkt eingefordert, alsdann aber ohne Verzug bezahlt, so
Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck auf Grund der
beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkte.
österreichischen Sterbetafel MÖ 1930/33 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt.
(3) Folgeprämien sind an den in der Polizze festgesetzten Zahlungsterminen zuzüglich etwaiger öf
c) Der Versicherer ist berechtigt, nach vorheriger Benachrichtigung des Versicherungsnehmers die
fentlicher Abgaben zu entrichten. Unterbleibt die Zahlung, so ist der Versicherungsnehmer auf
diesem gebührende Entschädigung, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten zur
seine Kosten unter Hinweis auf die Folgen fortdauernden Verzuges durch einen an seine
Leistung verpflichtet ist, unmittelbar an diesen zu zahlen. Auf Verlangen ist der Versicherer
letztbekannte Adresse gerichteten Brief zur Zahlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen
verpflichtet, die Zahlung an den Geschädigten zu bewirken.
aufzufordern. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf dieser Frist ein und ist der
Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Prämie oder der Kosten im
d) Von Zahlungen des Versicherers zu entrichtende öffentliche Gebühren und Abgaben sind vom
Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Nach dem Ablauf der Frist
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 2 / 3
[Seite 3]
ist der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Prämie noch im Verzuge Im Falle einer Kündigung nach Punkt I - III wie auch im Falle des Punktes IV finden die Bestim-
ist, berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. mungen des Art. 8, Pkt. III entsprechende Anwendung.
Kündigt der Versicherer nicht, so ist er für die gerichtliche Geltendmachung der rückständigen
Prämie nebst Kosten an eine Ausschlußfrist von einem Jahre seit Ablauf der zweiwöchigen Frist VI.
gebunden. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie
gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages
II. fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum
Die aus dem Versicherungsvertrage erfließenden öffentlichen Gebühren und Abgaben sind vom geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Wird der
Versicherungsnehmer zu vergüten. Versicherungsvertrag gemäß Absatz II gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht
gefordert werden.
III.
(1) Insoweit die Prämie vertragsmäßig auf Grund ziffernmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird
der Bemessung zunächst eine vorläufig angenommene Ziffer zugrundegelegt. Art. 10. - Klagefrist, Gerichtsstand
(2) Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines (1) Hat der Versicherer den Versicherungsschutz abgelehnt, so ist der bestrittene
Monates nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers die den tatsächlichen Verhältnissen Versicherungsanspruch bei Vermeidung des Verlustes durch Erhebung der Klage binnen einer
entsprechenden Ziffern anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen. Innerhalb eines Monates Frist von sechs Monaten geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der
nach Empfang dieser Angaben hat der Versicherer dem Versicherungnehmer durch endgültige Anspruchsberechtigte durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der
Bemessung der Prämie, unter Berücksichtigung einer etwaigen tarifmäßigen oder vereinbarten Fristversäumnis davon in Kenntnis gesetzt worden ist, inwieweit sein Anspruch auf
Mindestprämie, für die abgelaufene Versicherungsperiode Abrechnung zu erteilen; der Mehr- oder Versicherungsschutz bestritten wird.
Minderbetrag ist einen Monat nach der Abrechnung fällig.
(2) Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist neben den
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer gesetzlich zuständigen Gerichten das Gericht des inländischen Wohnsitzes des
die Wahl, auf Zahlung einer Vertragsstrafe im Betrage einer Jahresprämie oder auf Nachholung Versicherungsnehmers zuständig.
der Angaben zu klagen.
Art. 11. - Schriftliche Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers
Art. 9. - Vertragsdauer. Kündigung
Sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers müssen schriftlich an die
I. Direktion des Versicherers erfolgen. Die Agenten sind zu deren Entgegennahme nicht berechtigt.
Der Vertrag ist zunächst für die in der Polizze festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese
mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung einer rechtswirksamen Kündigung eine
Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr. Die Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie Rententafel
spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf des Vertrages durch eingeschriebenen Brief
erfolgt. auf Grund der österreichischen Sterbetafel MÖ 1930/33 und eines Zinsfußes von jährlich 3%
(§ 3 Abs. 3 AKHB 1988)
II.
(1) Hat nach Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung Jahresbetrag der monatlich im voraus zahlbaren l e b e n s l a n g e n *) Rente für einen Kapitals-
der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung zu Unrecht betrag von 1.000,--
verweigert, so ist jede Vertragspartei berechtigt, nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen den Versicherungsvertrag zu kündigen. Alter**) Jahresrente Alter**) Jahresrente Alter**) Jahresrente Alter**) Jahresrente
0 41,78 10 38,55 20 41,97 30 46,67
(2) Beide Teile verzichten jedoch auf die Kündigung im Schadensfall, sofern nicht mindestens drei 1 37,37 11 38,83 21 42,35 31 47,28
Schäden innerhalb einer Periode bzw. vier Schäden innerhalb der letzten zwei aufeinander 2 37,15 12 39,14 22 42,74 32 47,92
folgenden Perioden zu einer tatsächlichen Entschädigungsleistung geführt haben, die insgesamt 3 37,19 13 39,47 23 43,14 33 48,59
die Jahresprämie des betroffenen Versicherungsvertrages (Versicherungssparte) überstiegen 4 37,31 14 39,82 24 43,57 34 49,29
haben. 5 37,46 15 40,17 25 44,02 35 50,03
6 37,64 16 40,53 26 44,49 36 50,80
(3) Die Kündigung kann 7 37,83 17 40,89 27 45,-- 37 51,61
- durch beide Vertragsparteien, binnen 14 Tagen nach Anerkennung oder Auszahlung der 8 38,04 18 41,24 28 45,53 38 52,47
Entschädigungsleistung 9 38,28 19 41,60 29 46,08 39 53,37
- durch den Versicherungsnehmer auch binnen 14 Tagen nach ungerechtfertigter Ablehnung der
Versicherungsleistung; im Falle eines Rechtsstreites vor Gericht auch innerhalb eines Monats Alter**) Jahresrente Alter**) Jahresrente Alter**) Jahresrente Alter**) Jahresrente
nach Rechtskraft des Urteils 40 54,33 50 67,30 60 90,62 70 137,17
entweder unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist oder auf den Schluß der 41 55,33 51 69,05 61 93,92 71 144,15
laufenden Versicherungsperiode erfolgen. 42 56,39 52 70,89 62 97,45 72 151,70
43 57,51 53 72,84 63 101,21 73 159,82
(4) Die Einschränkung des Abs. 2 gilt nicht im Falle des vollendeten oder auch bloß versuchten 44 58,69 54 74,92 64 105,25 74 168,58
Versicherungsmißbrauchs, weiters wenn der Versicherungsnehmer arglistig einen unbegründeten 45 59,93 55 77,12 65 109,59 75 177,94
Anspruch erhoben hat oder sich bei Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung einer 46 61,24 56 79,47 66 114,26 76 188,01
arglistigen Täuschung schuldig macht. 47 62,63 57 81,99 67 119,30 77 198,85
In diesen Fällen kann der Versicherer den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer 48 64,10 58 84,67 68 124,78 78 210,48
Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. 49 65,66 59 87,54 69 130,72 79 223,06
80 236,57
III.
Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, so ist der Versicherer berechtigt, *) Bei zeitlich begrenzten Renten ist die Höhe der auf einen Kapitalsbetrag von 1.000,--
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Recht erlischt, wenn entfallenden Jahresrente aus denselben Rechnungsgrundlagen zu erstellen.
es nicht innerhalb eines Monates, nachdem der Versicherer von der Wohnsitzverlegung Kenntnis
erhalten hat, ausgeübt wird. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so **) Für die Berechnung der Rente ist das Alter des Rentners an seinem dem Beginne des
gebührt ihm derjenige Teil der Prämie, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. Rentenbezuges nächstgelegenen Geburtstag maßgebend.
IV.
Wenn ein versichertes Risiko vollständig und dauernd in Wegfall kommt, so erlischt die Versiche-
rung bezüglich dieses Risikos. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle die Prämie, die er hätte
erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in
welchem der Versicherer von dem Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Als Wegfall des
versicherten Risikos gilt auch der Wegfall oder die Einschränkung der behördlichen Zulassung zur
Ausübung der versicherten Tätigkeit.
V.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 3 / 3