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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos (BW 1-95)
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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE BAUWESENVERSICHERUNG
ZUR ABDECKUNG DES BAUHERREN-, BAUUNTERNEHMER- UND
BAUHANDWERKERRISIKOS (BW1-95)
Art. 1 Art und Gegenstand der Versicherung:
Die Bauwesenversicherung ist eine Sachversicherung. Sie bezieht sich auf das in der Polizze näher
bezeichnete Bauvorhaben.
Art. 2 Versicherte Sachen:
Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Bauvorhabens sind
1. folgende Sachen versichert, sofern sich aus Pkt. 2 und Art. 3 nicht anderes ergibt:
Die gesamten Bauleistungen und Arbeiten der Bauunternehmer einschließlich aller notwendigen
Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe.
2. folgende Sachen nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung mitversichert:
a) Hilfsbauten (z. B. Baugrubenumschließungen), Hangsicherungen, Stütz- und Futtermauern sowie
Spezialgründungen;
b) Maßnahmen für die Wasserhaltung;
c) Baugrund- und Bodenmassen, soweit diese nicht Bestandteile der versicherten Bauleistungen
sind;
d) Bauhilfsstoffe;
e) Baracken, Bauwagen, Rüstungen, Schalungen und Stützen - gem. der Österr. Baugeräteliste
(ÖBGL);
f) Bauleistungen von künstlerischem Wert;
g) bestehende Altbauten;
h) Baubestandteile von künstlerischem Wert in bestehenden Altbauten;
i) die gesamten Bauleistungen und Arbeiten der Bauhandwerker einschließlich aller notwendigen
Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe.
Art. 3 Nichtversicherte Sachen:
a) Elektrische, elektronische, maschinelle, optische und sonstige technische Einrichtungen (Anlagen)
sowie kerntechnische Maschinenanlagen, Kernmaterialien und Radionuklide.
Baugebundene Installationen - z. B. Aufzüge, Klimaanlagen, die an den Ort gebunden und
ausschließlich für die Funktion des Bauwerkes, nicht aber für die Funktion eines Betriebes oder
einer Wohnung notwendig sind - können jedoch im Rahmen des Art. 2, Pkt. 2, lit. i) mitversichert
werden;
b) Einrichtungsgegenstände (Mobiliar);
c) Gartenanlagen und Pflanzungen;
d) Geräte, Werkzeuge und Arbeitskleidung mit Ausnahme der gem. Art. 2. Pkt. 2. lit e) versicherten
Sachen;
e) Fahrzeuge aller Art, sofern sie nicht bereits schon gem. lit. d) als nicht versichert gelten;
f) Akten, Pläne und Zeichnungen;
g) Geld, geldwerte Zeichen (z. B. Brief- und Stempelmarken) und Wertpapiere.
Art. 4 Versicherte Gefahren und Schäden:
1. Versicherungsschutz besteht - sofern sich aus Pkt. 2 und Art. 5 nichts anderes ergibt - für
a) Schäden an versicherten Sachen (Total- oder Teilschaden),
b) Verlust der versicherten Sachen,
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jedoch nur insoweit , als die Schäden gem. lit. a) und der Verlust gem. lit. b) für den
Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbar sind.
2. Nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung besteht Versicherungsschutz auch für Schäden an oder
Verlust der versicherten Sachen durch :
a) stehende oder fließende Gewässer sowie Grundwasser, wenn sich der Versicherungsort im
Einflußbereich eines solchen Wassers befindet;
b) Brand, Blitzschlag und Explosion.
Art. 5 Ausschlüsse von der Versicherung:
Ausgeschlossen von der Versicherung sind
A) Schäden an versicherten Sachen durch :
a) Erdbeben;
b) normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnis-
se zu rechnen war;
c) Verstöße des Versicherungsnehmers (Versicherten) gegen die Regeln der Technik sowie gegen
die für seinen Beruf oder Betrieb geltenden ge- setzlichen oder behördlichen Vorschriften;
d) Verwendung von Bauteilen, Baumaterialien und Baustoffen, die
aa) entgegen bestehenden Vorschriften nicht geprüft oder
bb) im Zuge vorschriftsmäßiger Prüfung von der zuständigen Prüfanstalt beanstandet wurden;
e) unmittelbare oder mittelbare Wirkungen von Kriegsereignissen jeder Art (mit oder ohne
Kriegserklärung), Gewalthandlungen ausländischer Staaten, Gewalthandlungen politischer
oder terroristischer Organisationen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand,
Unruhen, Streik, Aussperrung, Verfügungen von hoher Hand sowie Beschlagnahmen jeder Art;
f) unmittelbare oder mittelbare Wirkungen der Kernenergie;
g) vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers
(Versicherten).
B) Verlust der versicherten Sachen durch :
a) Ereignisse gem. Abschnitt A);
b) Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung, un- befugten Gebrauch,
Entwendung, Raub, Erpressung, Betrug und Untreue.
Dieser Ausschluß gilt jedoch nicht für den Diebstahl von versicherten Sachen, welche mit
einem Bauwerk, auf das sich die Versicherung bezieht, an ihrem endgültigen Bestimmungsort
fest oder beweglich - das heißt eingebaut, montiert oder eingehängt - verbunden sind;
c) Schwund, der erst bei einer Bestandskontrolle entdeckt wird.
Art. 6 Versicherte Interessen; Versicherung für fremde Rechnung;
Rückgriffsrechte:
1. Versichert im Rahmen dieser Versicherung sind ausschließlich
a) der Bauherr sowie
b) sämtliche am versicherten Bauvorhaben beteiligten Bauunternehmer und außerdem
c) bei besonderer Vereinbarung auch Bauhandwerker ,
soweit alle diese Personen aufgrund bestehender Kauf- oder Werkverträge im Umfang der
ÖNORM B 2110, Ziff. 12 die gem. Art. 4 versicherten Gefahren und Schäden zu tragen haben oder
trotz Regelung der genannten Gefahrenteilung letztlich wirtschaftlich tatsächlich tragen müssen
und somit an den versicherten Sahen ein Interesse haben.
Wird in den genannten Kauf- oder Werkverträgen abweichend von der ÖNORM B 2110, Ziff. 12 eine
andere Gefahrenteilung festgelegt, so bedarf es einer besonderen Vereinbarung mit dem
Versicherer.
2. Je nachdem, wer Versicherungsnehmer ist, gilt die Versicherung in Ansehung der übrigen
Versicherten als Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen.
Die Bestimmungen der §§ 74 bis 80 Vers. VG. finden sinngemäß Anwendung, sofern sich aus den
Punkten 3 bis 6 nichts anderes ergibt.
3. Soweit sich die Versicherung im Rahmen des Pkt. 1 auf andere Personen als den Versicherungs-
nehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungs-
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nehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Versicherten sinngemäß Anwendung.
Die Ausschlußtatbestände des Art. 5, Abschnitt A), lit. c), d) und g) gelten jedoch nur gegen-
über jenem Versicherten, der einen solchen Ausschlußtatbestand gesetzt oder in Kenntnis der da-
mit verbundenen Gefahren geduldet hat.
Die Versicherten sind auch für die Erfüllung der Obliegenheiten gem. Art. 12 neben dem
Versicherungsnehmer verantwortlich.
Vertragspartner und Prämienschuldner bleibt jedoch ausschließlich der Versicherungsnehmer.
Über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag kann nur der Versicherungsnehmer verfügen.
4. Stehen dem Versicherungsnehmer (Versicherten) aus Anlaß eines Versicherungsfalles Ansprüche
aufgrund bestehender Kauf- oder Werkverträge gem. Pkt. 1 gegenüber einem anderen Versicherten
zu, so gehen diese Ansprüche insoweit auf den Versicherer über, als dieser aufgrund dieses Ver-
sicherungsfalles eine Versicherungsleistung erbracht hat, und zwar auch dann, wenn sich der An-
spruch direkt gegen den Versicherungsnehmer selbst richtet.
Der Versicherer verzichtet jedoch auf einen Regreß gegenüber dem verpflichteten Versicherten,
soweit dieser aufgrund vorliegender Bedingungen Versicherungsschutz hat.
5. Auf das Rückgriffsrecht gegenüber Dritten finden die Bestimmungen des § 67 Vers. VG. Anwendung.
6. Soweit für einen Ausschlußtatbestand gem. Art. 5, oder die Erfüllung einer Obliegenheit gem.
Art. 12 das Verhalten des Versicherungsnehmers (Versicherten) maßgeblich ist, gelten die ge-
nannten Bestimmungen auch für das Verhalten
a) der gesetzlichen oder
b) der für den Gesamt- bzw. Teilbereich des Betriebes bevollmächtigten
Vertreter des Versicherungsnehmers (Versicherten).
Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers (Versicherten), die lediglich
mit dem Teilbereich der örtlichen Bauleitung beauftragt sind.
Art. 7 Versicherungsort:
1. Versicherungsort ist der in der Polizze oder in ihren Nachträgen bezeichnete räumliche Bereich
der Baustelle.
2. Transportwege
a) zu oder von einer versicherten Baustelle bzw.
b) zwischen mehreren örtlich getrennten versicherten Baustellen
gelten nicht als Versicherungsort.
Schäden an den versicherten Sachen im Zusammenhang mit der Durchführung von Transporten
außerhalb des Versicherungsortes fallen einschließlich der damit verbundenen Be- und Entlade-
vorgänge nicht unter die Versicherung, und zwar auch dann nicht, wenn der Schaden am
Versicherungsort eingetreten ist.
Es obliegt dem Versicherungsnehmer (Versicherten) glaubhaft zu machen, daß ein Schaden nicht
mit einem solchen Transportvorgang zusammenhängt.
3. Wird ein versichertes Bauvorhaben ganz oder teilweise aus vorgefertigten Konstruktionsteilen
erstellt und werden diese Konstruktionsteile von einem versicherten Bauunternehmer nach beson-
deren Plänen für dieses Bauvorhaben auch hergestellt, so kann als Versicherungsort zusätzlich
auch das Betriebsgrundstück des Fertigteilwerkes besonders vereinbart werden.
Versichert sind in einem solchen Fall nur jene Konstruktionsteile, die vom versicherten Bauun-
ternehmer aufgrund von Aufzeichnungen nachweislich für das versicherte Bauvorhaben bestimmt
sind.
Schäden an den Konstruktionsteilen, die bei oder infolge ihrer Herstellung entstehen, sind je-
doch von der Versicherung ausgeschlossen.
Art. 8 Versicherungssummen (Versicherungswert):
A) Allgemeines:
1. Der Berechnung der Versicherungssumme sind die Kosten gem. Art. 2, Pkt. 1 zugrundezulegen.
Auf die Bestimmungen gem. Art. 2, Pkt. 2 wird besonders hingewiesen.
2. Werden an den in Pkt. 1 genannten Bauleistungen nach Abschluß der Versicherung Änderungen in
der Bauweise und/oder im Umfang vorgenommen, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
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auch diese Änderungen zu versichern, soweit der Versicherer für die Änderungen überhaupt
Versicherungsschutz bieten kann.
B) Versicherungssummen auf Basis des Gesamtpreises im Sinne
ÖNORM B 2061:
1. Versicherungssummen auf Basis des Gesamtpreises im Sinne der ÖNORM B 2061 - das entspricht
dem Gesamtauftragswert - sind zu bilden im einzelnen für die Posten:
a) gesamte Bauleistungen gem. Art. 2, Pkt. 1;
b) Hilfsbauten (z. B. Baugrubenumschließungen), Hangsicherungen, Stütz- und Futtermauern so-
wie Spezialgründungen gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. a);
c) Maßnahmen für die Wasserhaltung gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. b);
d) Bauleistungen von künstlerischem Wert gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. f);
e) gesamte Bauleistungen gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. i).
2. Werden vom Bauherrn oder Dritten Konstruktionsteile, Materialien oder Stoffe beigestellt, so
sind diese mit dem Neuwert in die Versicherungssumme einzuschließen; werden vom Bauherrn
oder Dritten Leistungen in Form von Arbeitskraft-, Energie-, Gerätebeistellungen oder
Transporten etc. erbracht, so sind diese mit den tatsächlichen Kosten in die Versicherungs-
summe aufzunehmen.
3. Nicht in die Versicherungssumme einzubeziehen sind:
a) Kosten für den Kauf und die Erschließung von Grundstücken;
b) Finanzierungskosten, Pachtkosten, Vertragskosten, Versicherungskosten und Gebühren.
C) Versicherungssummen auf Basis des Neuwertes:
Versicherungssummen auf Basis des Neuwertes sind im einzelnen zu bilden
für die Posten:
a) Bauhilfsstoffe gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. d);
b) Baracken, Bauwagen, Rüstungen, Schalungen und Stützen gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. e).
D) Versicherungssummen auf "Erstes Risiko":
Versicherungssummen auf "Erstes Risiko" sind im einzelnen zu bilden für die Posten:
a) Baugrund- und Bodenmassen gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. c);
b) bestehende Altbauten gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. g);
c) Baubestandteile von künstlerischem Wert in bestehenden Altbauten gem. Art. 2, Pkt. 2, lit.
h);
d) Schadensuchkosten;
e) zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, daß die Versicherungssumme infolge von Aufräu-
mungskosten überschritten wird.
E) Mehrwertsteuer:
In dem Ausmaß, in dem der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist, ist die
Mehrwertsteuer in die Versicherungssumme der einzelnen Posten miteinzubeziehen.
Art. 9 Beginn der Versicherung:
1. Die Versicherung beginnt -
a) allgemein:
um 12 Uhr des Kalendertages, an welchem die Baustelle eingerichtet wird;
b) für eine versicherte Sache, die außerhalb des Versicherungsortes transportiert wurde:
sobald diese am Versicherungsort abgeladen ist;
c) bei besonderer Vereinbarung gemäß Art. 7, Pkt. 3:
sobald die Herstellung des versicherten Konstruktionsteiles beendet
ist;
keinesfalls aber vor dem in der Polizze vereinbarten Zeitpunkt.
Art. 10 Ende der Versicherung:
1. Die Versicherung endet -
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a) für die versicherten Bauleistungen und/oder die versicherten bestehenden Altbauten:
wenn die Bauleistungen übernommen sind, oder gemäß ÖNORM B 2110, Ziff. 12 als übernommen
gelten;
b) für eine versicherte Sache, die außerhalb des Versicherungsortes transportiert werden soll:
sobald diese am Versicherungsort aufgeladen wird;
c) allgemein:
um 12 Uhr des Kalendertages, an welchem die Baustelle geräumt ist, spätestens jedoch 4 Wo-
chen nach der Übernahme gem. lit. a);
auf jeden Fall mit dem in der Polizze vereinbarten Zeitpunkt, ohne daß es hiefür einer Kün-
digung bedarf.
2. Eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer ist erforderlich, wenn die Versicherungsdauer
wegen Überschreitung der Bauzeit verlängert werden muß.
3. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist sowohl der Versicherungsnehmer als auch der
Versicherer aufgrund der nachstehend angeführten Bestimmungen berechtigt, den Versicherungs-
vertrag mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen.
a) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt zu kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung ei-
nes begründeten Versicherungsanspruches ganz oder teilweise verweigert oder verzögert hat.
Die Kündigung muß innerhalb eines Monates nach Ablehnung des begründeten Versicherungsan-
spruches, oder im Fall eines Rechtsstreites über diesen, innerhalb eines Monates nach
Rechtskraft des Urteiles erfolgen.
Im Fall der Verzögerung der Anerkennung muß die Kündigung innerhalb eines Monates nach Fäl-
ligkeit der Versicherungsleistung ausgesprochen werden. Hat der Versicherungsnehmer nicht
innerhalb eines Monates nach Fälligkeit der Versicherungsleistung gekündigt und erfolgt
nachher eine Ablehnung der Versicherungsleistung durch den Versicherer, so kann der Versi-
cherungsnehmer noch innerhalb eines Monates nach dieser Ablehnung kündigen.
b) Versicherer und Versicherungsnehmer sind berechtigt, zu kündigen, wenn der Versicherer den
Versicherungsanspruch dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht hat.
Der Versicherer kann im Falle des vollendeten oder auch bloß versuchten Versicherungsmiß-
brauchs, weiters wenn der Versicherungsnehmer arglistig einen unbegründeten Anspruch erhoben
hat oder sich bei der Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung einer arglistigen Täu-
schung schuldig macht, den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung muß innerhalb eines Monates nach Anerkennung des Versicherungsanspruches dem
Grunde nach oder nach Erbringung der Versicherungsleistung bzw. nach Ablehnung des arglistig
erhobenen unbegründeten Versicherungsanspruches erfolgen.
c) Der Versicherungsvertrag endet einen Monat nach Zustellung der Kündigung an den Kündigungs-
empfänger.
Im Fall arglistiger Erhebung eines unbegründeten Versicherungsanspruches bewirkt jedoch die
Kündigung die sofortige Auflösung des Versicherungsvertrages.
Art. 11 Prämie:
1. Der Versicherungsnehmer hat die Prämie bei Aushändigung der Polizze zu bezahlen. Der Versiche-
rungsschutz beginnt mit dieser Zahlung, jedoch nicht vor dem in der Polizze festgesetzten Zeit-
punkt. Wird die Polizze nach diesem Zeitpunkt ausgehändigt, die Prämie sodann aber unverzüglich
bezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zu dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt.
2. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die Bestimmungen der §§ 38 und 39
Vers. VG.
3. Der Versicherungsnehmer hat die Prämie für die gesamten Bauleistungen grundsätzlich für die
vereinbarte Versicherungsdauer im voraus zu entrichten.
4. Die Prämie wird zunächst aufgrund der Angaben im Antrag errechnet.
5. Die Prämie für eine Verlängerung der Versicherungsdauer ist gesondert zu vereinbaren.
6. Nach Abschluß des Bauvorhabens erfolgt die endgültige Prämienabrechnung aufgrund der vom Bau-
herrn anerkannten Schlußrechnungen zuzüglich der Neuwerte und Kosten gem. Art. 8, Abschnitt B),
Pkt. 2.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer diese Unterlagen unverzüglich vorzu-
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legen.
7. Kündigt der Versicherungsnehmer gem. Art. 10, Pkt. 3, lit. a), so gebührt dem Versicherer
gleichwohl die Gesamtprämie.
Kündigt der Versicherer gem. Art. 10, Pkt. 3, lit. b), so gebührt ihm nur derjenige Teil der
Gesamtprämie, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.
Kündigt der Versicherer jedoch wegen arglistiger Erhebung eines unbegründeten Versicherungsan-
spruches, so steht ihm die Gesamtprämie zu.
Die Bestimmungen des Pkt. 6 finden sinngemäß Anwendung.
Art. 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers:
A) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat dem Versicherer jede Änderung der Gefahr
unverzüglich schriftlich anzuzeigen, insbesondere jede wesentliche
a) nachträgliche Erweiterung des Bauvorhabens;
b) Änderung der Bauweise;
c) Änderung des Bauzeitplanes;
d) Unterbrechung der Bauarbeiten.
2. Als wesentlich im Sinne des Pkt. 1 gelten alle Umstände, die Einfluß auf die versicherten
Gefahren haben.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer (Versicherte) eine der in Pkt. 1 angeführten Obliegen-
heiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6, Abs. 1 und 2 Vers. VG.
von der Verpflichtung zur Leistung frei.
4. Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 Vers. VG. über die Gefahrenerhöhung werden durch die vor-
stehenden Punkte 1 bis 3 nicht berührt.
B) Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles:
1. Der Versicherungsehmer (Versicherte) hat:
a) den Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich schriftlich, nach Möglichkeit fern-
schriftlich, anzuzeigen;
b) bei Verlust der versicherten Sachen im Sinne des Art. 4 unverzüglich Anzeige bei der zu-
ständigen Sicherheitsbehörde bzw. Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu erstatten und
sich dies auch bestätigen zu lassen;
c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Er hat in diesem Zusammenhang -
wenn die Umstände es gestatten - die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu
befolgen;
d) das Schadenbild durch Lichtbildaufnahmen festzuhalten;
e) das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch den Beauftragten des Vesicherers nicht zu
verändern, ausgenommen
aa) soweit Sicherheitsgründe Eingriffe erfordern;
bb) soweit die Eingriffe den Schaden mindern;
cc) nachdem der Versicherer zugestimmt hat;
dd) falls die Besichtigung nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche
seit Eingang der Anzeige des Versicherungsfalles gem. lit. a) stattgefunden hat;
f) einem Beauftragten des Versicherers jederzeit die Prüfung von Ursache, Zeitpunkt, Ver-
lauf, Kausalität, Höhe und Art des Schadens zu gestatten und ihm auf Verlangen alle für
die Feststellung der Versicherungsleistung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Ein-
sichtnahmen zu gewähren sowie Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
g) seiner Kostenaufstellung unaufgefordert ordnungsgemäße und vollständige Belege bei-
zufügen.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer (Versicherte) eine der in Pkt. 1 an- geführten Obliegenhei-
ten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6, Abs. 3 bzw. § 62, Abs. 2
Vers. VG. von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Art. 13 Begriffsbestimmungen: Versicherungsfall; Sachschaden; Mangel;
A) Der Versicherungsfall:
1. Als Versicherungsfall gilt der während der Dauer des Versicherungs- schutzes am Versiche-
rungsort eingetretene für den Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbare gem. Art. 4
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versicherte
a) Sachschaden an einer gem. Art. 2 versicherten Sache oder deren
b) Verlust.
2. Der Versicherungsfall tritt ein
a) bei einem Sachschaden in dem Zeitpunkt, in dem erstmals der technische Zustand der
versicherten Sache eine solche Veränderung erfährt, die bereits als Sachschaden anzusehen
ist.
Den Zeitpunkt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer (Versicherte) zu
beweisen;
b) bei einem Verlust in diesem Zeitpunkt.
Den Zeitpunkt hat der Versicherungsnehmer (Versicherte) glaubhaft zu machen.
B) Der Sachschaden:
1. Ein Sachschaden im Sinne dieser Bedingungen ist gegeben, wenn die versicherte Sache
vernichtet oder beschädigt ist.
2. Nicht als Sachschaden gelten insbesondere ein
a) Mangel an einer versicherten Sache;
b) Vermögensschaden jeglicher Art. Die Bestimmungen des Art. 8, Abschnitt B), Pkt. 2 werden
hiedurch nicht berührt.
C) Der Mangel:
1. Ist eine versicherte Sache
a) infolge mangelhafter oder vertragswidriger Konzeption, Planung, Erzeugung, Herstellung,
Bearbeitung, Reparatur, Lieferung - auch Fehllieferung - oder Leistung bzw.
b) infolge Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Konstruktionsteile, Materialien oder
Stoffe von vornherein nicht ordnungsgemäß erbracht, so ist dies nicht als ein versicher-
ter unvorhersehbarer Sachschaden anzusehen.
2. Führt ein solcher Mangel zu einem unvorhergesehenen Schaden an einer versicherten Sache, so
ist der hiedurch entstandene Schaden im Rahmen dieser Bedingungen vom Versicherer nur untere
Abzug derjenigen Aufwendungen zu ersetzen, die für die Behebung des Mangels selbst erforder-
lich wären.
Art. 14 Umfang der Versicherungsleistung:
A) Begrenzung der Ersatzleistung:
Der Versicherer leistet in jedem Versicherungsfall insgesamt nur Ersatz bis zur Höhe der Vesi-
cherungssumme jeder einzelnen Post abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes.
Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, daß der Versicherer in einem Versiche-
rungsfall eine Ersatzleistung erbracht hat.
B) Überversicherung:
Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen.
Auch wenn in bezug auf eine Post die Versicherungssumme den tatsächlichen Versicherungswert
(gem. Art. 8) übersteigt, so hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungsgemäße Ersatzlei-
stung zu erbringen.
C) Unterversicherung:
1. Ist in bezug auf eine Post die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nied-
riger als der tatsächliche Versicherungswert (gem. Art. 8), so wird der Schaden nur nach dem
Verhältnis der Versicherungssumme zum tatsächlichen Versicherungswert ersetzt. Von der sich
so ergebenden Ersatzleistung wird der Selbstbehalt gem. Abschnitt I) in Abzug gebracht.
2. Ob eine Unterversicherung vorliegt, ist für jede Post gesondert festzustellen.
Diese Feststellung entfällt, wenn die für eine Post festgesetzte Versicherungssumme
a) sich aufgrund der tatsächlichen Werte bei Legung der Schlußrechnungen regelt oder
b) auf "Erstes Risiko" festgesetzt wurde.
D) Totalschaden:
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1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn
a) die versicherte Sache vernichtet ist;
b) die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten - ohne Gewinn - des Versicherungsnehmers
(Versicherten) für die Wiederherstellung im Umfang des Abschnittes E) zuzüglich des Wer-
tes eventueller Reste den Zeitwert der versicherten Sache im Zeitpunkt des Eintrittes des
Versicherungsfalles erreichen oder übersteigen würden;
c) eine versicherte Sache - soweit sie gem. Art. 4 gedeckt ist - verloren gegangen ist.
2. Im Totalschadensfall leistet der Versicherer Ersatz in Höhe des Zeitwertes der versicherten
Sache im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles, abzüglich des Wertes eventueller
Reste und des vereinbarten Selbstbehaltes.
3. Der Zeitwert wird aufgrund des Neuwertes der versicherten Sache im Zeitpunkt des Eintrittes
des Versicherungsfalles unter Berücksichtigung
a) der Marktverhältnisse sowie
b) der Wertminderung infolge Alters und Abnützung ermittelt.
E) Teilschaden:
1. Ein Teilschaden liegt vor, wenn der Schaden in bezug auf eine versicherte Sache nicht den
Umfang gem. Abschnitt D) Pkt. 1 erreicht.
2. Im Teilschadensfall leistet der Versicherer nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Versicherungs-
falles jeweils für die Bauwirtschaft gültigen Preisgrundlagen Ersatz in Höhe der notwendigen
nachgewiesenen Selbstkosten - ohne Gewinn - des Versicherungsnehmers (Versicherten) für die
Wiederherstellung des Zustandes der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles, abzüglich
a) der Wertminderung infolge Alters und Abnützung,
b) des Wertes eventueller Reste und
c) des vereinbarten Selbstbehaltes.
3. Nur soweit dies besonders vereinbart ist, werden vom Versicherer auch ersetzt Mehrkosten für
a) Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
b) Eil- und Expreßfrachten;
c) Luftfrachten.
4. Wird eine beschädigte versicherte Sache nur vorläufig wiederhergestellt, so ersetzt der
Versicherer für diese und die spätere endgültige Wiederherstellung zusammen nur die
notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten gem. Pkt. 2, die bei einer sofortigen endgültigen
Wiederherstellung aufgelaufen wären.
5. Wird eine erkennbar reparaturbedürftige beschädigte Sache weiter verwendet, bevor sie end-
gültig oder mit Zustimmung des Versicherers vorläufig wiederhergestellt ist, so leistet der
Versicherer nur Ersatz für Schäden an der versicherten Sache, die mit der Reparatur-
bedürftigkeit nicht im Zusammenhang stehen.
F) Gemeinsame Bestimmungen für den Total- oder Teilschaden:
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für
1. Kosten, die im Total- bzw. Teilschadensfall bei der Schadensbehebung nicht wieder anfallen.
2. Mehrkosten durch
a) Änderung der Bauweise sowie
b) Verbesserungen gegenüber dem Zustand der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles.
G) Rettungskosten und Aufräumungskosten:
Der Versicherer leistet im Rahmen der für jede einzelne Post zur Verfügung stehenden
Versicherungssummen unter Bedachtnahme auf die Begrenzung gem. Abschnitt A) auch Ersatz für
1. Rettungskosten:
Rettungskosten sind die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten - ohne Gewinn - des Versi-
cherungsnehmers (Versicherten), die im Fall unmittelbar drohender Gefahr bei Eintritt eines
dem Grunde nach ersatzpflichtigen Versicherungsfalles aufgewendet werden müssen, um nach
Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen - auch wenn diese Maß-
nahmen erfolglos bleiben;
2. Aufräumungskosten:
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Aufräumungskosten sind die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten - ohne Gewinn - des Ver-
sicherungsnehmers (Versicherten), die infolge eines dem Grunde nach ersatzpflichtigen Versi-
cherungsfalles aufgewendet werden müssen, um den Schadenort aufzuräumen einschließlich der
damit verbundenen eventuell notwendigen
a) Abbrucharbeiten an versicherten Sachen sowie
b) Transportarbeiten.
H) Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten:
Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten sind nur dann und insoweit versichert, als
dies mit dem Versicherer besonders vereinbart ist.
I) Selbstbehalt:
1. Der Versicherungsnehmer hat in jedem Versicherungsfall den im gesamten oder für jede einzel-
ne Post gesondert in der Polizze vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.
2. Für alle Versicherungsfälle aus Anlaß derselben Schadenursache (Schadenereignis) wird der
Selbstbehalt gem. Pkt. 1 vom Versicherer dem Versicherungsnehmer (Versicherten) jedoch nur
einmal in Rechnung gestellt.
Art. 15 Sachverständigenverfahren:
1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt eines Versicherungsfalles bei Mei-
nungsverschiedenheiten verlangen, daß Ursache, Zeitpunkt, Verlauf, Kausalität, Höhe und Art des
Schadens - für den im Rahmen dieses Vertrages Ersatz gefordert wird - durch Sachverständige
festgestellt werden.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze:
a) Jene Partei, die die Durchführung des Sachverständigenverfahrens wünscht, benennt ihren
Sachverständigen und gibt dessen Namen und Anschrift der anderen Partei eingeschrieben be-
kannt, mit der Aufforderung, ihren Sachverständigen in gleicher Weise zu benennen. Wird der
zweite Sachverständige nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Aufforderung genannt,
so wird der Sachverständige der säumigen Partei auf Antrag der auffordernden Partei durch
das für den Schadenort zuständigen Gericht ernannt.
In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
b) Beide Sachverständigen wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachver-
ständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei
oder beider Parteien durch das für den Schadenort zuständige Gericht ernannt.
3. Die Feststellungen jedes Sachverständigen müssen alle Umstände enthalten, die im Rahmen dieser
Versicherung für die Versicherungsleistung des Versicherers erheblich sind.
4. Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese
voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet
über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die übereinstimmenden Feststellungen
der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig
vor.
5. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Erbringung der Ersatz-
leistung verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachla-
ge erheblich abweichen.
6. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Par-
teien zur Hälfte.
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versi-
cherten) gem. Art. 12 nicht berührt.
Art. 16 Form, Feststellung und Fälligkeit der Versicherungsleistung;
Abtretung des Versicherungsanspruches:
1. Der Versicherer hat in Geld zu leisten.
2. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach durch
a) Anerkenntnis des Versicherers,
b) Vergleich mit dem Versicherer,
c) Sachverständigenverfahren (Art. 15) oder
d) rechtskräftiges gerichtliches Urteil
endgültig festgestellt, so ist die Leistung nach zwei Wochen fällig.
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3. Ein Versicherungsanspruch kann vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustim-
mung des Versicherers nicht übertragen werden.
Art. 17 Klagefrist; Gerichtsstand:
1. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung
nicht innerhalb von zwölf Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst,
nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe
der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.
2. Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist neben den ge-
setzlich zuständigen Gerichten das Gericht des inländischen Wohnsitzes oder Sitzes des Versi-
cherungsnehmers zuständig.
Art. 18 Schriftliche Form der Erklärungen:
Sämtliche für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen müssen schriftlich an die
Direktion des Versicherers erfolgen.
Art. 19 Gesetzliche Vorschriften:
Sofern in diesen Bedingungen oder durch besondere Vereinbarungen nichts Abweichendes bestimmt ist,
gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz 1958 (Vers. VG.)
in der Fassung Novelle 1994.
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