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BW150
Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung
zur Abdeckung des Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos
Artikel 1 d)
Verwendung von Bauteilen, Baumaterialien und Baustoffen, die
Art und Gegenstand der Versicherung aa) entgegen bestehenden Vorschriften nicht geprüft oder
bb) im Zuge vorschriftsmäßiger Prüfung von der zuständigen
Die Bauwesenversicherung ist eine Sachversicherung. Sie bezieht sich auf das Prüfanstalt beanstandet wurden;
in der Polizze näher bezeichnete Bauvorhaben. e) unmittelbare oder mittelbare Wirkungen von Kriegsereignissen jeder
Art (mit oder ohne Kriegserklärung), Gewalthandlungen ausländischer
Artikel 2 Staaten, Gewalthandlungen politischer oder terroristischer
Versicherte Sachen Organisationen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand,
Unruhen, Streik, Aussperrung, Verfügungen von hoher Hand sowie
Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Bauvorhabens sind Beschlagnahmen jeder Art;
f) unmittelbare oder mittelbare Wirkungen der Kernenergie;
1 folgende Sachen versichert, sofern sich aus Pkt. 2 und Art. 3 nichts g) vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen
anderes ergibt: des Versicherungsnehmers (Versicherten).
Die gesamten Bauleistungen und Arbeiten der Bauunternehmer h) Cyber-Kriminalität
einschließlich aller notwendigen Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe. Zu Cyber-Kriminalität zählen Computer-, Internet- und jegliche
2 folgende Sachen nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung sonstige Kriminalität, welche unter dem Begriff Cyber-Kriminalität
mitversichert: subsumiert werden kann.
a) Hilfsbauten (z. B. Baugrubenumschließungen), Hangsicherungen, B) Verlust der versicherten Sachen durch:
Stütz- und Futtermauern sowie Spezialgründungen; a) Ereignisse gem. Abschnitt A);
b) Maßnahmen für die Wasserhaltung; b) Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung,
c) Baugrund- und Bodenmassen, soweit diese nicht Bestandteile der unbefugten Gebrauch, Entwendung, Raub, Erpressung, Betrug oder
versicherten Bauleistungen sind; Untreue.
d) Bauhilfsstoffe; Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für den Diebstahl von versicherten
e) Baracken, Bauwagen, Rüstungen, Schalungen und Stützen - gem. der Sachen, welche mit einem Bauwerk, auf das sich die Versicherung
Österr. Baugeräteliste (ÖBGL); bezieht, an ihrem endgültigen Bestimmungsort fest oder beweglich -
f) Bauleistungen von künstlerischem Wert; das heißt eingebaut, montiert oder eingehängt - verbunden sind;
g) bestehende Altbauten; c) Schwund, der erst bei einer Bestandskontrolle entdeckt wird.
h) Baubestandteile von künstlerischem Wert in bestehenden Altbauten;
i) die gesamten Bauleistungen und Arbeiten der Bauhandwerker Artikel 6
einschließlich aller notwendigen Konstruktionsteile, Materialien und Versicherte Interessen; Versicherung für fremde Rechnung;
Stoffe. Rückgriffsrechte
Artikel 3 1 Versichert im Rahmen dieser Versicherung sind ausschließlich
Nichtversicherte Sachen a) der Bauherr sowie
b) sämtliche am versicherten Bauvorhaben beteiligten Bauunternehmer
a) Elektrische, elektronische, maschinelle, optische und sonstige technische und außerdem
Einrichtungen (Anlagen) sowie kerntechnische Maschinenanlagen, c) bei besonderer Vereinbarung auch Bauhandwerker,
Kernmaterialien und Radionuklide. soweit alle diese Personen aufgrund bestehender Kauf- oder Werkverträge
Baugebundene Installationen - z. B. Aufzüge, Klimaanlagen, die an den Ort im Umfang der ÖNORM B 2110, Ziff. 12 die gem. Art. 4 versicherten
gebunden und ausschließlich für die Funktion des Bauwerkes, nicht aber Gefahren und Schäden zu tragen haben oder trotz Regelung der
für die Funktion eines Betriebes oder einer Wohnung notwendig sind - genannten Gefahrenteilung letztlich wirtschaftlich tatsächlich tragen
können jedoch im Rahmen des Art. 2, Pkt. 2, lit. i) mitversichert werden; müssen und somit an den versicherten Sachen ein Interesse haben.
b) Einrichtungsgegenstände (Mobiliar); Wird in den genannten Kauf- oder Werkverträgen abweichend von der
c) Gartenanlagen und Pflanzungen; ÖNORM B 2110, Ziff. 12 eine andere Gefahrenteilung festgelegt, so bedarf
d) Geräte, Werkzeuge und Arbeitskleidung mit Ausnahme der gem. Art. 2, es einer besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer.
Pkt. 2, lit. e) versicherten Sachen; 2 Je nachdem, wer Versicherungsnehmer ist, gilt die Versicherung in
e) Fahrzeuge aller Art, sofern sie nicht bereits schon gem. lit. d) als nicht Ansehung der übrigen Versicherten als Versicherung für fremde Rechnung
versichert gelten; abgeschlossen.
f) Akten, Pläne und Zeichnungen; Die Bestimmungen der §§ 74 bis 80 Vers. VG. finden sinngemäß
g) Geld, geldwerte Zeichen (z. B. Brief- und Stempelmarken) und Anwendung, sofern sich aus den Punkten 3 bis 6 nichts anderes ergibt.
Wertpapiere. 3 Soweit sich die Versicherung im Rahmen des Pkt. 1 auf andere Personen
als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem
Artikel 4 Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen
Versicherte Gefahren und Schäden Bestimmungen auch auf diese Versicherten sinngemäß Anwendung.
Die Ausschlusstatbestände des Art. 5, Abschnitt A), lit. c), d) und g) gelten
1 Versicherungsschutz besteht - sofern sich aus Pkt. 2 und Art. 5 nichts jedoch nur gegenüber jenem Versicherten, der einen solchen
anderes ergibt - für Ausschlusstatbestand gesetzt oder in Kenntnis der damit verbundenen
a) Schäden an versicherten Sachen (Total- oder Teilschaden), Gefahren geduldet hat.
b) Verlust der versicherten Sachen, Die Versicherten sind auch für die Erfüllung der Obliegenheiten gem.
jedoch nur insoweit, als die Schäden gem. lit a) und der Verlust gem. lit b) Art. 12 neben dem Versicherungsnehmer verantwortlich.
für den Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbar sind. Vertragspartner und Prämienschuldner bleibt jedoch ausschließlich der
2 Nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung besteht Versicherungsnehmer.
Versicherungsschutz auch für Schäden an oder Verlust der versicherten Über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag kann nur der
Sachen durch: Versicherungsnehmer verfügen.
a) stehende oder fließende Gewässer sowie Grundwasser, wenn sich der 4 Stehen dem Versicherungsnehmer (Versicherten) aus Anlass eines
Versicherungsort im Einflussbereich eines solchen Wassers befindet; Versicherungsfalles Ansprüche aufgrund bestehender Kauf- oder
b) Brand, Blitzschlag und Explosion. Werkverträge gem. Pkt. 1 gegenüber einem anderen Versicherten zu, so
gehen diese Ansprüche insoweit auf den Versicherer über, als dieser
Artikel 5 aufgrund dieses Versicherungsfalles eine Versicherungsleistung erbracht
Ausschlüsse von der Versicherung hat, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch direkt gegen den
Versicherungsnehmer selbst richtet.
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Der Versicherer verzichtet jedoch auf einen Regress gegenüber dem
A) Schäden an versicherten Sachen durch: verpflichteten Versicherten, soweit dieser aufgrund vorliegender
a) Erdbeben; Bedingungen Versicherungsschutz hat.
b) normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und 5 Auf das Rückgriffsrecht gegenüber Dritten finden die Bestimmungen des
der örtlichen Verhältnisse zu rechnen war; § 67 Vers. VG. Anwendung.
c) Verstöße des Versicherungsnehmers (Versicherten) gegen die Regeln
der Technik sowie gegen die für seinen Beruf oder Betrieb geltenden
gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften;
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Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040
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6 Soweit für einen Ausschlusstatbestand gem. Art. 5, oder die Erfüllung einer E) Mehrwertsteuer:
Obliegenheit gem. Art. 12 das Verhalten des Versicherungsnehmers In dem Ausmaß, in dem der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug
(Versicherten) maßgeblich ist, gelten die genannten Bestimmungen auch nicht berechtigt ist, ist die Mehrwertsteuer in die Versicherungssumme der
für das Verhalten einzelnen Posten miteinzubeziehen.
a) der gesetzlichen oder
b) der für den Gesamt- bzw. Teilbereich des Betriebes bevollmächtigten Artikel 9
Vertreter des Versicherungsnehmers (Versicherten). Beginn der Versicherung
Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers
(Versicherten), die lediglich mit dem Teilbereich der örtlichen Bauleitung Die Versicherung beginnt -
beauftragt sind. a) allgemein:
um 12 Uhr des Kalendertages, an welchem die Baustelle eingerichtet wird;
Artikel 7 b) für eine versicherte Sache, die außerhalb des Versicherungsortes
Versicherungsort transportiert wurde:
sobald diese am Versicherungsort abgeladen ist;
1 Versicherungsort ist der in der Polizze oder in ihren Nachträgen c) bei besonderer Vereinbarung gemäß Art. 7, Pkt. 3:
bezeichnete räumliche Bereich der Baustelle. sobald die Herstellung des versicherten Konstruktionsteiles beendet ist;
2 Transportwege - keinesfalls aber vor dem in der Polizze vereinbarten Zeitpunkt.
a) zu oder von einer versicherten Baustelle bzw.
b) zwischen mehreren örtlich getrennten versicherten Baustellen Artikel 10
gelten nicht als Versicherungsort. Ende der Versicherung
Schäden an den versicherten Sachen im Zusammenhang mit der
Durchführung von Transporten außerhalb des Versicherungsortes fallen 1 Die Versicherung endet -
einschließlich der damit verbundenen Be- und Entladevorgänge nicht unter a) für die versicherten Bauleistungen und/oder die versicherten
die Versicherung, und zwar auch dann nicht, wenn der Schaden am bestehenden Altbauten:
Versicherungsort eingetreten ist. wenn die Bauleistungen übernommen sind, oder gemäß
Es obliegt dem Versicherungsnehmer (Versicherten) glaubhaft zu machen, ÖNORM B 2110, Ziff. 12 als übernommen gelten;
dass ein Schaden nicht mit einem solchen Transportvorgang b) für eine versicherte Sache, die außerhalb des Versicherungsortes
zusammenhängt. transportiert werden soll:
3 Wird ein versichertes Bauvorhaben ganz oder teilweise aus vorgefertigten sobald diese am Versicherungsort aufgeladen wird;
Konstruktionsteilen erstellt und werden diese Konstruktionsteile von einem c) allgemein:
versicherten Bauunternehmer nach besonderen Plänen für dieses um 12 Uhr des Kalendertages, an welchem die Baustelle geräumt ist,
Bauvorhaben auch hergestellt, so kann als Versicherungsort zusätzlich spätestens jedoch 4 Wochen nach der Übernahme gem. lit. a);
auch das Betriebsgrundstück des Fertigteilwerkes besonders vereinbart - auf jeden Fall mit dem in der Polizze vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass
werden. es hiefür einer Kündigung bedarf.
Versichert sind in einem solchen Fall nur jene Konstruktionsteile, die vom 2 Eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer ist erforderlich, wenn
versicherten Bauunternehmer aufgrund von Aufzeichnungen nachweislich die Versicherungsdauer wegen Überschreitung der Bauzeit verlängert
für das versicherte Bauvorhaben bestimmt sind. werden muss.
Schäden an den Konstruktionsteilen, die bei oder infolge ihrer Herstellung 3 Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist sowohl der
entstehen, sind jedoch von der Versicherung ausgeschlossen. Versicherungsnehmer als auch der Versicherer aufgrund der nachstehend
angeführten Bestimmungen berechtigt, den Versicherungsvertrag mittels
Artikel 8 eingeschriebenen Briefes zu kündigen.
Versicherungssummen (Versicherungswert) a) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt zu kündigen, wenn der
Versicherer die Anerkennung eines begründeten
A) Allgemeines: Versicherungsanspruches ganz oder teilweise verweigert oder
1 Der Berechnung der Versicherungssumme sind die Kosten gem. verzögert hat.
Art. 2, Pkt. 1 zugrunde zu legen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monates nach Ablehnung des
Auf die Bestimmungen gem. Art. 2, Pkt. 2 wird besonders begründeten Versicherungsanspruches, oder im Fall eines
hingewiesen. Rechtsstreites über diesen, innerhalb eines Monates nach Rechtskraft
2 Werden an den in Pkt. 1 genannten Bauleistungen nach Abschluss der des Urteiles erfolgen.
Versicherung Änderungen in der Bauweise und/oder im Umfang Im Fall der Verzögerung der Anerkennung muss die Kündigung
vorgenommen, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, auch innerhalb eines Monates nach Fälligkeit der Versicherungsleistung
diese Änderungen zu versichern, soweit der Versicherer für die ausgesprochen werden. Hat der Versicherungsnehmer nicht innerhalb
Änderungen überhaupt Versicherungsschutz bieten kann. eines Monates nach Fälligkeit der Versicherungsleistung gekündigt
B) Versicherungssummen auf Basis des Gesamtpreises im Sinne der und erfolgt nachher eine Ablehnung der Versicherungsleistung durch
ÖNORM B 2061: den Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer noch innerhalb
1 Versicherungssummen auf Basis des Gesamtpreises im Sinne der eines Monates nach dieser Ablehnung kündigen.
ÖNORM B 2061 - das entspricht dem Gesamtauftragswert - sind zu b) Der Versicherer ist berechtigt, zu kündigen, wenn er entweder den
bilden im Einzelnen für die Posten: Versicherungsanspruch dem Grunde nach anerkannt oder die
a) gesamte Bauleistungen gem. Art. 2, Pkt. 1; Versicherungsleistung erbracht hat bzw. der Versicherungsnehmer
b) Hilfsbauten (z. B. Baugrubenumschließungen), Hangsicherungen, einen unbegründeten Versicherungsanspruch arglistig erhoben hat.
Stütz- und Futtermauern sowie Spezialgründungen gem. Art. 2, Die Kündigung muss innerhalb eines Monates nach Anerkennung des
Pkt. 2, lit. a); Versicherungsanspruches dem Grunde nach oder nach Erbringung
c) Maßnahmen für die Wasserhaltung gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. b); der Versicherungsleistung bzw. nach Ablehnung des arglistig
d) Bauleistungen von künstlerischem Wert gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. f); erhobenen unbegründeten Versicherungsanspruches erfolgen.
e) gesamte Bauleistungen gem. Art. 2, Pkt. 2, lit i). c) Der Versicherungsvertrag endet einen Monat nach Zustellung der
2 Werden vom Bauherrn oder Dritten Konstruktionsteile, Materialien oder Kündigung an den Kündigungsempfänger.
Stoffe beigestellt, so sind diese mit dem Neuwert in die Im Fall arglistiger Erhebung eines unbegründeten
Versicherungssumme einzuschließen; werden vom Bauherrn oder Dritten Versicherungsanspruches bewirkt jedoch die Kündigung die sofortige
Leistungen in Form von Arbeitskraft-, Energie-, Gerätebeistellungen oder Auflösung des Versicherungsvertrages.
Transporten etc. erbracht, so sind diese mit den tatsächlichen Kosten in die
Versicherungssumme aufzunehmen. Artikel 11
3 Nicht in die Versicherungssumme einzubeziehen sind: Prämie
a) Kosten für den Kauf und die Erschließung von Grundstücken;
b) Finanzierungskosten, Pachtkosten, Vertragskosten, 1 Der Versicherungsnehmer hat die Prämie einschließlich Nebengebühren
Versicherungskosten und Gebühren. bei Aushändigung der Polizze zu bezahlen. Der Versicherungsschutz
C) Versicherungssummen auf Basis des Neuwertes: beginnt mit dieser Zahlung, jedoch nicht vor dem in der Polizze
Versicherungssummen auf Basis des Neuwertes sind im Einzelnen zu festgesetzten Zeitpunkt. Wird die Polizze nach diesem Zeitpunkt
bilden für die Posten: ausgehändigt, die Prämie sodann aber unverzüglich bezahlt, so beginnt
a) Bauhilfsstoffe gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. d); der Versicherungsschutz zu dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt.
b) Baracken, Bauwagen, Rüstungen, Schalungen und Stützen gem. 2 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die
Art. 2, Pkt. 2, lit. e). Bestimmungen der §§ 38 und 39 Vers. VG.
D) Versicherungssummen auf „Erstes Risiko“: 3 Der Versicherungsnehmer hat die Prämie für die gesamten Bauleistungen
Versicherungssummen auf „Erstes Risiko“ sind im Einzelnen zu bilden für grundsätzlich für die vereinbarte Versicherungsdauer im Voraus zu
die Posten: entrichten.
a) Baugrund- und Bodenmassen gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. c); 4 Die Prämie wird zunächst aufgrund der Angaben im Antrag errechnet.
b) Bestehende Altbauten gem Art. 2, Pkt. 2, lit. g); 5 Die Prämie für eine Verlängerung der Versicherungsdauer ist gesondert zu
c) Baubestandteile von künstlerischem Wert in bestehenden Altbauten vereinbaren.
gem. Art. 2, Pkt. 2, lit. h); 6 Nach Abschluss des Bauvorhabens erfolgt die endgültige
d) Schadensuchkosten; Prämienabrechnung aufgrund der vom Bauherrn anerkannten
c) zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass die Schlussrechnungen zuzüglich der Neuwerte und Kosten gem. Art. 8,
Versicherungssumme infolge von Aufräumungskosten überschritten Abschnitt B), Pkt. 2.
wird. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer diese
Unterlagen unverzüglich vorzulegen.
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Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
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7 Kündigt der Versicherungsnehmer gem. Art. 10, Pkt. 3, lit. a), so gebührt C) Der Mangel:
dem Versicherer gleichwohl die Gesamtprämie. 1 Ist eine versicherte Sache
Kündigt der Versicherer gem. Art. 10, Pkt. 3, lit. b), so gebührt ihm nur a) infolge mangelhafter oder vertragswidriger Konzeption, Planung,
derjenige Teil der Gesamtprämie, welcher der abgelaufenen Erzeugung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lieferung - auch
Versicherungszeit entspricht. Fehllieferung - oder Leistung bzw.
Kündigt der Versicherer jedoch wegen arglistiger Erhebung eines b) infolge Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter
unbegründeten Versicherungsanspruches, so steht ihm die Gesamtprämie Konstruktionsteile, Materialien oder Stoffe
zu. von vornherein nicht ordnungsgemäß erbracht, so ist dies nicht als
Die Bestimmungen des Pkt. 6 finden sinngemäß Anwendung. ein versicherter unvorhersehbarer Sachschaden anzusehen.
2 Führt ein solcher Mangel zu einem unvorhergesehenen Schaden an
Artikel 12 einer versicherten Sache, so ist der hierdurch entstandene Schaden
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Rahmen dieser Bedingungen vom Versicherer nur unter Abzug
derjenigen Aufwendungen zu ersetzen, die für die Behebung des
A) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles: Mangels selbst erforderlich wären.
1 Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat dem Versicherer jede
Änderung der Gefahr unverzüglich schriftlich anzuzeigen, Artikel 14
insbesondere jede wesentliche Umfang der Versicherungsleistung
a) nachträgliche Erweiterung des Bauvorhabens;
b) Änderung der Bauweise; A) Begrenzung der Ersatzleistung:
c) Änderung des Bauzeitplanes; Der Versicherer leistet in jedem Versicherungsfall insgesamt nur Ersatz bis
d) Unterbrechung der Bauarbeiten. zur Höhe der Versicherungssumme jeder einzelnen Post abzüglich des
2 Als wesentlich im Sinne des Pkt. 1 gelten alle Umstände, die Einfluss vereinbarten Selbstbehaltes.
auf die versicherten Gefahren haben. Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass der
3 Verletzt der Versicherungsnehmer (Versicherte) eine der in Pkt. 1 Versicherer in einem Versicherungsfall eine Ersatzleistung erbracht hat.
angeführten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der B) Überversicherung:
Bestimmungen des § 6, Abs. 1 und 2 Vers. VG. von der Verpflichtung Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen.
zur Leistung frei. Auch wenn in Bezug auf eine Post die Versicherungssumme den
4 Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 Vers. VG. über die tatsächlichen Versicherungswert (gem. Art. 8) übersteigt, so hat der
Gefahrenerhöhung werden durch die vorstehenden Punkte 1 bis 3 Versicherer nicht mehr als die bedingungsgemäße Ersatzleistung zu
nicht berührt. erbringen.
B) Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles: C) Unterversicherung:
1 Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat: 1 Ist in Bezug auf eine Post die Versicherungssumme im Zeitpunkt des
a) den Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich schriftlich, Versicherungsfalles niedriger als der tatsächliche Versicherungswert
nach Möglichkeit fernschriftlich, anzuzeigen; (gem. Art. 8), so wird der Schaden nur nach dem Verhältnis der
b) bei Verlust der versicherten Sachen im Sinne des Art. 4 Versicherungssumme zum tatsächlichen Versicherungswert ersetzt.
unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Von der sich so ergebenden Ersatzleistung wird der Selbstbehalt gem.
bzw. Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu erstatten und sich Abschnitt I) in Abzug gebracht.
dies auch bestätigen zu lassen; 2 Ob eine Unterversicherung vorliegt, ist für jede Post gesondert
c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Er festzustellen.
hat in diesem Zusammenhang - wenn die Umstände es gestatten Diese Feststellung entfällt, wenn die für eine Post festgesetzte
- die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen; Versicherungssumme
d) das Schadenbild durch Lichtbildaufnahmen festzuhalten; a) sich aufgrund der tatsächlichen Werte bei Legung der
e) das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch den Schlussrechnungen regelt oder
Beauftragten des Versicherers nicht zu verändern, ausgenommen b) auf „Erstes Risiko“ festgesetzt wurde.
aa) soweit Sicherheitsgründe Eingriffe erfordern; D) Totalschaden:
bb) soweit die Eingriffe den Schaden mindern; 1 Ein Totalschaden liegt vor, wenn
cc) nachdem der Versicherer zugestimmt hat; a) die versicherte Sache vernichtet ist;
dd) falls die Besichtigung nicht unverzüglich, spätestens jedoch b) die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten - ohne Gewinn -
innerhalb einer Woche seit Eingang der Anzeige des des Versicherungsnehmers (Versicherten) für die
Versicherungsfalles gem. lit. a) stattgefunden hat; Wiederherstellung im Umfang des Abschnittes E) zuzüglich des
f) einem Beauftragten des Versicherers jederzeit die Prüfung von Wertes eventueller Reste den Zeitwert der versicherten Sache im
Ursache, Zeitpunkt, Verlauf, Kausalität, Höhe und Art des Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles erreichen oder
Schadens zu gestatten und ihm auf Verlangen alle für die übersteigen würden;
Feststellung der Versicherungsleistung erforderlichen Auskünfte c) eine versicherte Sache - soweit sie gem. Art. 4 gedeckt ist -
zu erteilen und Einsichtnahmen zu gewährleisten sowie verloren gegangen ist.
Unterlagen zur Verfügung zu stellen; 2 Im Totalschadensfall leistet der Versicherer Ersatz in Höhe des
g) seiner Kostenaufstellung unaufgefordert ordnungsgemäße und Zeitwertes der versicherten Sache im Zeitpunkt des Eintrittes des
vollständige Belege beizufügen. Versicherungsfalles, abzüglich des Wertes eventueller Reste und des
2 Verletzt der Versicherungsnehmer (Versicherte) eine der in Pkt. 1 vereinbarten Selbstbehaltes.
angeführten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe 3 Der Zeitwert wird aufgrund des Neuwertes der versicherten Sache im
der Bestimmungen des § 6, Abs. 3 bzw. § 62, Abs. 2 Vers. VG. von Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles unter
der Verpflichtung zur Leistung frei. Berücksichtigung
a) der Marktverhältnisse sowie
Artikel 13 b) der Wertminderung infolge Alters und Abnützung ermittelt.
Begriffsbestimmungen: Versicherungsfall; Sachschaden; Mangel E) Teilschaden:
1 Ein Teilschaden liegt vor, wenn der Schaden in Bezug auf eine
A) Der Versicherungsfall: versicherte Sache nicht den Umfang gem. Abschnitt D), Pkt. 1 erreicht.
1 Als Versicherungsfall gilt der während der Dauer des 2 Im Teilschadensfall leistet der Versicherer nach Maßgabe der im
Versicherungsschutzes am Versicherungsort eingetretene für den Zeitpunkt des Versicherungsfalles jeweils für die Bauwirtschaft
Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbare gem. Art. 4 gültigen Preisgrundlagen Ersatz in Höhe der notwendigen
versicherte nachgewiesenen Selbstkosten - ohne Gewinn - des
a) Sachschaden an einer gem. Art. 2 versicherten Sache oder deren Versicherungsnehmers (Versicherten) für die Wiederherstellung des
b) Verlust. Zustandes der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des
2 Der Versicherungsfall tritt ein Versicherungsfalles, abzüglich
a) bei einem Sachschaden in dem Zeitpunkt, in dem erstmals der a) der Wertminderung infolge Alters und Abnützung,
technische Zustand der versicherten Sache eine solche b) des Wertes eventueller Reste und
Veränderung erfährt, die bereits als Sachschaden anzusehen ist. c) des vereinbarten Selbstbehaltes.
Den Zeitpunkt des Versicherungsfalles hat der 3 Nur soweit dies besonders vereinbart ist, werden vom Versicherer
Versicherungsnehmer (Versicherte) zu beweisen; auch ersetzt Mehrkosten für
b) bei einem Verlust in diesem Zeitpunkt. a) Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
Den Zeitpunkt hat der Versicherungsnehmer (Versicherte) b) Eil- und Expressfrachten;
glaubhaft zu machen. c) Luftfrachten.
B) Der Sachschaden: 4 Wird eine beschädigte versicherte Sache nur vorläufig
1 Ein Sachschaden im Sinne dieser Bedingungen ist gegeben, wenn die wiederhergestellt, so ersetzt der Versicherer für diese und die spätere
versicherte Sache vernichtet oder beschädigt ist. endgültige Wiederherstellung zusammen nur die notwendigen
2 Nicht als Sachschaden gelten insbesondere ein nachgewiesenen Selbstkosten gem. Pkt. 2, die bei einer sofortigen
a) Mangel an einer versicherten Sache; endgültigen Wiederherstellung aufgelaufen wären.
b) Vermögensschaden jeglicher Art. Die Bestimmungen des Art. 8, 5 Wird eine erkennbar reparaturbedürftige beschädigte Sache weiter
Abschnitt B), Pkt. 2 werden hierdurch nicht berührt. verwendet, bevor sie endgültig oder mit Zustimmung des Versicherers
vorläufig wiederhergestellt ist, so leistet der Versicherer nur Ersatz für
Schäden an der versicherten Sache, die mit der Reparaturbedürftigkeit
nicht im Zusammenhang stehen.
BW150 / Seite 3/5
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040
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F) Gemeinsame Bestimmungen für den Total- oder Teilschaden: 3 Die Feststellungen jedes Sachverständigen müssen alle Umstände
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für enthalten, die im Rahmen dieser Versicherung für die
1 Kosten, die im Total- bzw. Teilschadensfall bei der Versicherungsleistung des Versicherers erheblich sind.
Schadensbehebung nicht wieder anfallen. 4 Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre
2 Mehrkosten durch Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der
a) Änderungen der Bauweise sowie Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
b) Verbesserungen gegenüber dem Zustand der versicherten Sache strittig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die übereinstimmenden
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine
G) Rettungskosten und Aufräumungskosten: Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
Der Versicherer leistet im Rahmen der für jede einzelne Post zur 5 Die Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die
Verfügung stehenden Versicherungssumme unter Bedachtnahme auf die Erbringung der Ersatzleistung verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird,
Begrenzung gem. Abschnitt A) auch Ersatz für dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
1 Rettungskosten: 6 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des
Rettungskosten sind die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten - Obmannes tragen beide Parteien zur Hälfte.
ohne Gewinn - des Versicherungsnehmers (Versicherten), die im Fall 7 Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
unmittelbar drohender Gefahr bei Eintritt eines dem Grunde nach Versicherungsnehmers (Versicherten) gem. Art. 12 nicht berührt.
ersatzpflichtigen Versicherungsfalles aufgewendet werden müssen,
um nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Artikel 16
Schadens zu sorgen - auch wenn diese Maßnahmen erfolglos bleiben; Form, Feststellung und Fälligkeit der Versicherungsleistung; Abtretung
2 Aufräumungskosten: des Versicherungsanspruches
Aufräumungskosten sind die notwendigen nachgewiesenen
Selbstkosten - ohne Gewinn - des Versicherungsnehmers 1 Der Versicherer hat in Geld zu leisten.
(Versicherten), die infolge eines dem Grunde nach ersatzpflichtigen 2 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach
Versicherungsfalles aufgewendet werden müssen, um den durch
Schadensort aufzuräumen einschließlich der damit verbundenen a) Anerkenntnis des Versicherers,
eventuell notwendigen b) Vergleich mit dem Versicherer,
a) Abbrucharbeiten an versicherten Sachen sowie c) Sachverständigenverfahren (Art. 15) oder
b) Transportarbeiten. d) rechtskräftiges gerichtliches Urteil
H) Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten: endgültig festgestellt, so ist die Leistung nach zwei Wochen fällig.
Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten sind nur dann 3 Ein Versicherungsanspruch kann vor einer endgültigen Feststellung ohne
und insoweit versichert, als dies mit dem Versicherer besonders ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden.
vereinbart ist.
I) Selbstbehalt: Artikel 17
1 Der Versicherungsnehmer hat in jedem Versicherungsfall den im Klagefrist; Gerichtsstand
gesamten oder für jede einzelne Post gesondert in der Polizze
vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. 1 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
2 Für alle Versicherungsfälle aus Anlass derselben Schadenursache Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich
(Schadenereignis) wird der Selbstbehalt gem. Pkt. 1 vom Versicherer geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem
dem Versicherungsnehmer (Versicherten) jedoch nur einmal in Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe
Rechnung gestellt. der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich
abgelehnt hat.
Artikel 15 2 Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden
Sachverständigenverfahren Rechtsstreitigkeiten ist neben den gesetzlich zuständigen Gerichten das
Gericht des inländischen Wohnsitzes oder Sitzes des
1 Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt eines Versicherungsnehmers zuständig.
Versicherungsfalles bei Meinungsverschiedenheiten verlangen, dass
Ursache, Zeitpunkt, Verlauf, Kausalität, Höhe und Art des Schadens - für Artikel 18
den im Rahmen dieses Vertrages Ersatz gefordert wird - durch Schriftliche Form der Erklärungen
Sachverständige festgestellt werden.
2 Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: Sämtliche für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen müssen
a) Jene Partei, die die Durchführung des Sachverständigenverfahrens schriftlich - Kündigungen eingeschrieben - an die Direktion des Versicherers
wünscht, benennt ihren Sachverständigen und gibt dessen Namen erfolgen.
und Anschrift der anderen Partei eingeschrieben bekannt, mit der
Aufforderung, ihren Sachverständigen in gleicher Weise zu benennen. Artikel 19
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von 2 Wochen nach Gesetzliche Vorschriften
Empfang der Aufforderung genannt, so wird der Sachverständige der
säumigen Partei auf Antrag der auffordernden Partei durch das für den Sofern in diesen Bedingungen oder durch besondere Vereinbarungen nichts
Schadensort zuständige Gericht ernannt. Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
In der Aufforderung ist auf diese Folgen hinzuweisen. das Versicherungsvertragsgesetz 1958 (Vers. VG.).
b) Beide Sachverständigen wählen vor Beginn des
Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Genehmigt mit Erlass des Bundesministeriums für Finanzen,
Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei GZ 92 9010/1-V/6/79, vom 12. Februar 1979
oder beider Parteien durch das für den Schadensort zuständige
Gericht ernannt.
BW150 / Seite 4/5
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040
[Seite 5]
ANHANG
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958
(BGBI. Nr. 2/1959 in der Fassung BGBI. 90/1993 und BGBI 509/1994) (VersVG)
§ 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit , die vor dem § 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der
Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Ver- Jahresprämie, höchstens aber mit 58,14 € im Verzug, so tritt eine im § 38
sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. § 62 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des
Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu
sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen
Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben diese
Leistungsfreiheit nicht berufen. entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln.
zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt (2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtung verletzt, so ist der
die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die
vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei
zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit
und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der
Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre.
verletzt worden ist.
§ 67 (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Ver- gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über,
minderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der
Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen
berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so
oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem
Leistung gehabt hat. Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen
wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist
erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der
auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die
§ 74 (1) Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Vertrag mit
Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die
dem Versicherer abschließt, im eigenen Namen für einen anderen, mit oder
Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur
ohne Benennung der Person des Versicherten, genommen werden
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
(Versicherung für fremde Rechnung).
Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. (2) Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn
der andere benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer
Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für
Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
fremde Rechnung handelt.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Ob-
§ 75 (1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus
liegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die
dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Aushändigung eines
Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde
Versicherungsscheines kann jedoch nur der Versicherungsnehmer
ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
verlangen.
§ 23 (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Ein-
(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über
willigung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre
seine Rechte nur dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich
Vornahme durch einen Dritten gestatten.
geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines ist.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm
§ 76 (1) Der Versicherungsnehmer kann über die dem Versicherten aus
ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die
dem Versicherungsvertrag zustehenden Rechte im eigenen Namen
Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
verfügen.
§ 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Ab-
(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer
schluss des Versicherungsvertrages und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung
ohne Zustimmung des Versicherten nur dann zur Annahme der Zahlung und
nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
zur Übertragung der Rechte des Versicherten befugt, wenn er im Besitz des
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf
Scheines ist.
die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend
gemacht wird. (3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur
verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, dass der Versicherte
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
seine Zustimmung zur Versicherung erteilt hat.
und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an § 77 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder,
der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. falls über das Vermögen des Versicherten der Konkurs eröffnet ist, der
Konkursmasse den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen
ihm gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache
Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese
zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus
hingewiesen hat.
der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem
nicht aus. Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.
§ 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer § 78 Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis und
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist,
mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und
der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach das Verhalten des Versicherten in Betracht.
Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne
§ 79 (1) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der
Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war.
Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im
(2) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des
Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
Versicherten abgeschlossen und beim Abschluss das Fehlen des Auftrages
dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden
dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser die Einwendung, dass
verhindert war.
der Vertrag ohne Wissen des Versicherten abgeschlossen worden ist, nicht
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis gegen sich gelten lassen.
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer
§ 80 (1) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass die Versicherung für
mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der
einen anderen genommen werden soll, so gilt sie als für eigene Rechnung
Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
genommen.
Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist
der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. (2) Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist
Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb sonst aus dem Vertrag zu entnehmen, dass unbestimmt gelassen werden
eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, so sind die
Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf Vorschriften der §§ 75 bis 79 anzuwenden, wenn sich ergibt, dass fremdes
der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits Interesse versichert ist.
eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3
nicht aus.
BW150 / Seite 5/5
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040