Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Bauwesenversicherung / Bedingungsarchiv

Generali Bauwesenversicherung (BW 2016): die Bedingungen im Volltext

Bauwesenversicherung nach BW 2016 für das ganze Bauvorhaben mit Bauherr, Unternehmern und Bauhandwerkern, mit benannten Gefahren wie Ausführungsfehler, Vandalismus, Witterung, Einbruchdiebstahl und Glasbruch; Feuer, Hochwasser und Wartungshaftung nach besonderer Vereinbarung.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, dieselbe Prämie wie direkt
  • 4,98 von 5 Sternen aus 5.037 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt. Hier fehlen nur noch Ihre Daten und ein paar Angaben. Wir bereiten Ihren Antrag bei Generali vor.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an Generali
Ein paar Angaben für den Antrag

Alles freiwillig. Was Sie nicht wissen, klären wir gemeinsam.

Datenschutzerklärung

Wir bereiten Ihren Antrag bei Generali vor und melden uns mit den Unterlagen.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 63 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Vertragsform

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Herstellungskosten der Bauleistung einschließlich Material und Lohn)laut Polizze„Die Versicherungssumme hat dem Versicherungswert des gesamten Bauvorhabens für die gesamte Baudauer“Art. 7, Seite 5
Allgefahrendeckung: versichert sind unvorhergesehen eintretende Schäden, soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossenja„besteht Versicherungsschutz am Versicherungsort während der Versicherungsdauer gegen unvorhergesehen eintretende Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von versicherten Sachen“Art. 3 Pkt. 1, Seite 3
Vertragsform für Auftraggeber oder Bauherren (ABN, ABBL Bauherr, Bauwesen des Bauherrn)ja„Der Versicherungsnehmer, der Bauherr sowie sämtliche am versicherten Bauvorhaben beteiligten Unternehmer“Art. 4 Pkt. 1, Seite 3
Vertragsform für Bauunternehmen oder Handwerker (ABU, Jahresvertrag für Unternehmerleistungen)ja„Der Versicherungsnehmer, der Bauherr sowie sämtliche am versicherten Bauvorhaben beteiligten Unternehmer“Art. 4 Pkt. 1, Seite 3
Jahresvertrag für alle Bauvorhaben eines Unternehmens (Umsatz- oder Pauschalpolice)nicht geregelt
Neubau eines Ein- oder Zweifamilienhauses durch private Bauherren versicherbarja„Leistungen, die der Bauherr selbst erstellt, sind so versichert, als wäre mit diesen Bauleistungen ein Bauunternehmer bzw. Bauhandwerker beauftragt worden.“Art. 1 Pkt. 1, Seite 2
Umbau, Anbau, Sanierung und Arbeiten an Altbauten versicherbarja„bestehende Altbauten“Art. 1 Pkt. 2.8, Seite 2
Tief-, Straßen- und Ingenieurbau versicherbarja„unbekannt gebliebene Eigenschaften des Baugrundes“Art. 3 Pkt. 1.3, Seite 3
Höchste Bausumme ohne Einzelanfrage (Grenze der Pauschal- oder Tarifannahme)nicht geregelt

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden an der Bauleistung durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler (Folgeschaden, nicht der Mangel selbst)ja„Ausführungsfehler, fehlerhafte Konzeption, Planung, Erzeugung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lieferung oder Leistung“Art. 3 Pkt. 1.1, Seite 3
Sturm und Wolkenbruch, auch Schäden durch Niederschlag am noch offenen Rohbauja„Witterungseinflüsse wie z.B. Regen, Sturm, Hagel, Frost, Schneedruck, Lawinen“Art. 3 Pkt. 1.8, Seite 3
Hochwasser, Überschwemmung und Grundwasserja„durch Hochwasser durch stehende oder fließende Gewässer sowie Grundwasser“Art. 3 Pkt. 2.2, Seite 3
Weitere Naturgefahren (Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen)ja„Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch“Art. 3 Pkt. 1.9, Seite 3
Frost und Eisja„Witterungseinflüsse wie z.B. Regen, Sturm, Hagel, Frost, Schneedruck, Lawinen“Art. 3 Pkt. 1.8, Seite 3
Vandalismus und Sachbeschädigung durch Unbekannteja„Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit, Sabotage, Vandalismus“Art. 3 Pkt. 1.5, Seite 3
Diebstahl und Einbruchdiebstahl fest eingebauter Bestandteileja„Diebstahl und Entwendung eingebauter / montierter Teile“Art. 3 Pkt. 1.10, Seite 3
Diebstahl noch nicht eingebauter Bauteile und Baustoffeja„durch Diebstahl, Entwendung und Raub an Einbaumaterial oder zum Einbau bestimmten Gegenständen der Bauhandwerker, wenn sich diese nicht in ordnungsgemäß versperrten Räumlichkeiten auf der Baustelle befunden haben“Art. 5 a 14, Seite 4
Brand, Blitzschlag und Explosion (eingeschlossen oder nur gegen Zuschlag)nein„durch Brand, direkter Blitzschlag, Explosion (nicht jedoch durch Sprengstoff), Flugzeugabsturz“Art. 3 Pkt. 2.1, Seite 3
Streik, Aussperrung, innere Unruhennein„durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrung“Art. 5 a 2, Seite 4

Versicherte Sachen und Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Altbausubstanz und vorhandene Bauten (Schäden an bestehender Bausubstanz bei Umbauten)ja„bestehende Altbauten“Art. 1 Pkt. 2.8, Seite 2
Baustelleneinrichtung, Gerüste, Baubuden und Hilfsbautenja„Camps (Büro-, Lager- und Wohnbaracken)“Art. 1 Pkt. 2.3.3, Seite 2
Baugeräte und Baumaschinen (mitversicherbar oder ausgeschlossen)ja„Baugeräte und Baufahrzeuge ohne behördlichem Kennzeichen“Art. 1 Pkt. 2.3.1, Seite 2
Baugrund und Bodenmassen (Mehrkosten für Wiederherstellung)ja„Baugrund- und Bodenmassen, soweit diese nicht Bestandteile der versicherten Bauleistungen sind“Art. 1 Pkt. 2.4, Seite 2
Vom Bauherrn beigestellte Bauteile und Materialienja„Konstruktionsteile, Materialien oder Stoffe beigestellt, sind diese mit dem Neuwert in den Versicherungswert einzuschließen“Art. 7 Pkt. 1.1, Seite 5
Eigenleistungen des Bauherrn und Nachbarschaftshilfe mitversichertja„Leistungen, die der Bauherr selbst erstellt, sind so versichert, als wäre mit diesen Bauleistungen ein Bauunternehmer bzw. Bauhandwerker beauftragt worden.“Art. 1 Pkt. 1, Seite 2
Haustechnik, Elektro- und Heizungsanlagen als Teil der Bauleistung, einschließlich Probebetriebja„alle der Funktion eines Betriebes oder einer Wohnung dienenden technischen Einrichtungen und Anlagen sowie Einrichtungsgegenstände (Mobiliar), die jedenfalls nicht baugebunden sind“Art. 1 Pkt. 3.1, Seite 2
Verglasungen, Fassadenglas und Glasbausteineja„Glasbruch“Art. 3 Pkt. 1.12, Seite 3
Sachen Dritter auf der Baustelle (fremde Gewerke)ja„Leistungen der Bauunternehmer, Bauhandwerker und Bauherren einschließlich aller notwendigen Konstruktionsteile“Art. 1 Pkt. 1, Seite 2

Kosten und Leistungen im Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskostenja„um den Schadenort aufzuräumen einschließlich der damit verbundenen eventuell notwendigen“Art. 12 Pkt. 2.4, Seite 7
Bergungs-, Freilegungs- und Suchkostenja„Schadensuchkosten in Verbindung mit einem ersatzpflichtigen Sachschaden“Art. 7 Pkt. 1.2.6, Seite 5
Mehrkosten für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit und Eilfrachtja„Kosten für Arbeits- und Eilfrachtzuschläge“Art. 7 Pkt. 1.2.9, Seite 5
Kosten für Sachverständige, Planer und Statiker zur Schadenbehebungnicht geregelt
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskostennicht geregelt
Ersatz zum Wiederherstellungswert ohne Abzug neu für altnein„bei Verlust oder völliger Zerstörung einer versicherten Sache (Totalschaden) durch Ersatz des Zeitwertes“Art. 12 Pkt. 2.2, Seite 7
Verzicht auf Unterversicherungseinwand (oder Abrechnung nach Schlussbausumme)ja„Nach Ablauf der Versicherungsdauer erfolgt die endgültige Prämienabrechnung auf Basis der tatsächlichen Versicherungssummen“Art. 8 Pkt. 5, Seite 5
Nachhaftung oder Einschluss der Benutzung nach Abnahme (Mitversicherung bis Ende der Gewährleistung)ja„für eine Maintenance Haftung nach Übergabe des Bauprojektes“Art. 3 Pkt. 2.3, Seite 3

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss der Mängelbeseitigung selbst (Kosten, die auch ohne Schaden für die fehlerfreie Leistung angefallen wären)ja„von vornherein nicht ordnungsgemäß erbracht, so ist dies nicht als ein versicherter Sachschaden anzusehen“Art. 5 b, Seite 4
Ausschluss normaler, nach Jahreszeit und Örtlichkeit zu erwartender Witterungseinflüsseja„durch Witterungseinflüsse mit denen aufgrund der Jahreszeit und örtlichen Verhältnisse in den letzten zehn Jahren gerechnet werden muss“Art. 5 a 7, Seite 4
Ausschluss von Baugeräten, Fahrzeugen und Schiffenja„Fahrzeuge mit behördlichem Kennzeichen“Art. 1 Pkt. 3.4, Seite 2
Ausschluss von Abnutzung, Korrosion und Verschleißja„durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige“Art. 5 a 5, Seite 4
Ausschluss von Vertragsstrafen, Verzug und Vermögensschädenja„durch Vertragsstrafen aller Art, auch wenn die Ursache auf einen ersatzpflichtigen Schaden zurückzuführen ist“Art. 5 a 16, Seite 4
Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergieja„Ereignisse, die einer schädigenden Wirkung durch Kernenergie zuzuschreiben sind“Art. 5 a 2, Seite 4
Ausschluss von Schäden durch Mängel, die der Versicherungsnehmer kannte oder kennen mussteja„durch Fehler, die bei Abschluss der Versicherung vorhanden und dem Versicherungsnehmer (Versicherten) oder dem für das Bauvorhaben verantwortlichen Bauleiter bekannt waren oder bekannt sein mussten“Art. 5 a 3, Seite 4
Ausschluss von Cyber- und Datenrisikennicht geregelt

Obliegenheiten und Sicherungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sicherungsvorgaben (verschlossene Räume, Bauzaun, Bewachung) für den Diebstahlschutzja„wenn sich diese nicht in ordnungsgemäß versperrten Räumlichkeiten auf der Baustelle befunden haben“Art. 5 a 14, Seite 4
Pflicht zu Schutzmaßnahmen gegen Witterung und Wasser (Notdach, Wasserhaltung)ja„die versicherten Sachen ihrer Beschaffenheit sowie den örtlichen und klimatischen Verhältnissen entsprechend gesichert und geschützt zu verwahren“Art. 9 Pkt. 1.4, Seite 5
Pflicht zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und behördlicher Auflagenja„nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet werden“Art. 9 Pkt. 1.1, Seite 5
Frist zur Schadenmeldung und Besichtigungsrecht vor Beginn der Aufräumungja„dass die Besichtigung innerhalb von fünf Tagen seit Eingang der Schadenanzeige beim Versicherer nicht stattgefunden hat“Art. 10 Pkt. 1.5, Seite 6
Anzeige bei der Polizei bei Diebstahl und Vandalismusja„Diebstahl-, Einbruchdiebstahl- und Brandschäden sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu bringen.“Art. 10 Pkt. 1.3, Seite 6
Anzeigepflicht bei Änderung von Bauzeit, Bausumme oder Bauweiseja„dass Gefahrenänderungen an den genannten Bauleistungen nach Abschluss der Versicherung, unverzüglich schriftlich zu melden“Art. 9 Pkt. 1.2, Seite 6
Leistung bei grober Fahrlässigkeit (Verzicht auf Kürzung)nein„durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers“Art. 5 a 4, Seite 4

Selbstbehalt, Laufzeit und Beitragsregeln

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schaden (allgemein)ja„den im Versicherungsvertrag als Selbstbehalt angegebenen Betrag zu tragen“Art. 11 Pkt. 1, Seite 6
Erhöhte Selbstbeteiligung bei Diebstahlnicht geregelt
Erhöhte Selbstbeteiligung bei Naturgefahrennicht geregelt
Beginn der Haftung (Baubeginn, Anlieferung, Vertragsbeginn)ja„mit Aufnahme der Bauarbeiten“Art. 6 Pkt. 1.1, Seite 4
Ende der Haftung (Abnahme, Bezug, Ingebrauchnahme oder Fristablauf)ja„für die versicherten Bauleistungen und/oder die versicherten Altbauten nach der Gesamtübernahme des Bauprojektes“Art. 6 Pkt. 2.1, Seite 4
Höchste Bauzeit im Grundbeitrag und Verlängerungsregelja„Eine erforderliche Verlängerung des Versicherungsschutzes ist mitversicherbar, jedoch dem Versicherer vor dem in der Polizze dokumentierten Versicherungsende anzuzeigen.“Art. 6 Pkt. 3, Seite 5
Einmalbeitrag für das Bauvorhaben (statt laufendem Beitrag)ja„für die gesamten Bauleistungen grundsätzlich für die vereinbarte Versicherungsdauer im Voraus zu entrichten“Art. 8 Pkt. 1, Seite 5
Beitragsabrechnung nach endgültiger Bausumme oder Umsatzja„Nach Ablauf der Versicherungsdauer erfolgt die endgültige Prämienabrechnung auf Basis der tatsächlichen Versicherungssummen“Art. 8 Pkt. 5, Seite 5
Leistungen aller beteiligten Unternehmer und Subunternehmer mitversichertja„sämtliche am versicherten Bauvorhaben beteiligten Unternehmer“Art. 4 Pkt. 1, Seite 3
Regressverzicht gegenüber mitversicherten Unternehmern (außer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit)ja„Der Versicherer verzichtet jedoch auf einen Regress gegenüber dem verpflichteten Versicherten, soweit dieser aufgrund vorliegender Bedingungen Versicherungsschutz hat.“Art. 4 Pkt. 4, Seite 3
Bauherrenhaftpflicht im selben Werk oder Paketnicht geregelt
Kombination mit Baugewährleistung oder Zehnjahresversicherung (seguro decenal) im selben Paketnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Generali Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung (BW 2016)
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung (BW 2016) Vertragspartner Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 09.2024 Seite 1 von 11 [Seite 2] Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung BW 2016 Allgemeiner Teil Es finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015) Anwendung. Besonderer Teil Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Versicherte Sachen Artikel 2 Versicherungsort Artikel 3 Versicherte Gefahren und Schäden Artikel 4 Versicherte Interessen Artikel 5 Ausschlüsse Artikel 6 Beginn und Ende der Versicherung Artikel 7 Versicherungswert Artikel 8 Prämie Artikel 9 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) vor Eintritt des Schadenfalles Artikel 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) im Schadenfall Artikel 11 Selbstbehalt Artikel 12 Ersatzleistung Artikel 13 Sachverständigenverfahren Artikel 14 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall Artikel 15 Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages Artikel 16 ÖNORM Artikel 17 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Weitere Bestimmungen: Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Artikel 1 Versicherte Sachen 1. Versichert sind am Versicherungsort, die für das in der Polizze angeführte Bauvorhaben erbrachten Lieferungen und Leistungen der Bauunternehmer, Bauhandwerker und Bauherren einschließlich aller notwendigen Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe, soweit diese in der Versicherungssumme enthalten sind, versichert. Leistungen, die der Bauherr selbst erstellt, sind so versichert, als wäre mit diesen Bauleistungen ein Bauunternehmer bzw. Bauhandwerker beauftragt worden. 2. Aufgrund besonderer Vereinbarung können am Versicherungsort mitversichert werden: 2.1 Hilfsbauten (z.B. Baugrubenumschließungen), Hangsicherungen, Stütz- und Futtermauern sowie Spezialgründungen; 2.2 Maßnahmen für die Wasserhaltung; 2.3 eigene und gemietete Bauausrüstung und -behelfe der Versicherten, sofern sie von diesen selbst benützt werden, sowie auch 2.3.1 Baugeräte und Baufahrzeuge ohne behördlichem Kennzeichen; 2.3.2 Rüstungen, Schalungen, Stützen und dgl.; 2.3.3 Camps (Büro-, Lager- und Wohnbaracken). 2.4 Baugrund- und Bodenmassen, soweit diese nicht Bestandteile der versicherten Bauleistungen sind; 2.5 Bauhilfsstoffe; 2.6 Eigentum des Personals der Versicherten: Kleidung und Gebrauchsgegenstände, mit Ausnahme von Geld, Schmuck und Wertsachen sowie Lebens- und Genussmitteln. 2.7 Bauleistungen von künstlerischem Wert; 2.8 bestehende Altbauten; 2.9 Baubestandteile von künstlerischem Wert in Altbauten. 3. Nicht versichert sind, unabhängig von der Versicherungssumme, 3.1 alle der Funktion eines Betriebes oder einer Wohnung dienenden technischen Einrichtungen und Anlagen sowie Einrichtungsgegenstände (Mobiliar), die jedenfalls nicht baugebunden sind. 3.2 Betriebsmittel; Kühl- und Lagergut; Verschleißteile wie Bereifungen, Schläuche, Beläge, Förderbänder, Bürsten, Riemen, Seile, Ketten; Werkzeuge wie Bohrer, Fräser, Messer, Sägeblätter, Brechwerkzeuge; radioaktive Isotope, Daten und Datenträger wie Akten, Zeichnungen, Filme, Röntgenaufnahmen und elektronisch gespeicherte Informationen; Geld, Zahlungsmittel, geldwerte Zeichen (z.B. Briefmarken) und Wertpapiere. 3.3 schwimmende oder fliegende Objekte; 3.4 Fahrzeuge mit behördlichem Kennzeichen; 3.5 Gartenanlagen und Pflanzungen. Artikel 2 Versicherungsort 1. Versicherungsort ist der in der Polizze bezeichnete räumliche Bereich der Baustelle. 09.2024 Seite 2 von 11 [Seite 3] 2. Nicht als Versicherungsort gelten Transportwege zu oder von einer versicherten Baustelle bzw. zwischen mehreren örtlich getrennten versicherten Baustellen. Schäden an den versicherten Sachen im Zusammenhang mit der Durchführung von Transporten außerhalb des Versicherungsortes fallen einschließlich der damit verbundenen Be- und Entladevorgänge nicht unter die Versicherung, und zwar auch dann nicht, wenn der Schaden am Versicherungsort eingetreten ist. Nicht als Entladevorgang gilt, wenn Fertigteile vom Transportfahrzeug direkt an die endgültige Position eingehoben werden. Es obliegt dem Versicherungsnehmer (Versicherten) glaubhaft zu machen, dass ein Schaden nicht mit einem Transportvorgang zusammenhängt. 3. Wird ein versichertes Bauvorhaben ganz oder teilweise aus Fertigteilen erstellt, so kann als Versicherungsort zusätzlich auch das Betriebsgrundstück des Fertigteilwerkes besonders vereinbart werden. Versichert sind in einem solchen Fall nur jene Fertigteile, die aufgrund von Aufzeichnungen nachweislich für das versicherte Bauvorhaben bestimmt sind. Schäden an den Fertigteilen, die bei oder infolge ihrer Herstellung entstehen, sind jedoch von der Versicherung ausgeschlossen. Artikel 3 Versicherte Gefahren und Schäden 1. Unter Berücksichtigung des Punktes 2 sowie des Artikels 5 besteht Versicherungsschutz am Versicherungsort während der Versicherungsdauer gegen unvorhergesehen eintretende Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von versicherten Sachen, wie durch: 1.1 Ausführungsfehler, fehlerhafte Konzeption, Planung, Erzeugung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lieferung oder Leistung; 1.2 Verwendung ungeeigneter Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe; 1.3 unbekannt gebliebene Eigenschaften des Baugrundes; 1.4 mittelbare Einwirkung atmosphärischer Elektrizität (indirekter Blitzschlag); 1.5 Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit, Sabotage, Vandalismus; 1.6 Herabfallen von Gegenständen, Versagen von Stützkonstruktionen oder Sicherheitseinrichtungen; 1.7 von außen mechanisch einwirkende Ereignisse; 1.8 Witterungseinflüsse wie z.B. Regen, Sturm, Hagel, Frost, Schneedruck, Lawinen; 1.9 Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch; 1.10 Diebstahl und Entwendung eingebauter / montierter Teile; 1.11 Einbruchdiebstahl; 1.12 Glasbruch. 2. Aufgrund besonderer Vereinbarungen auch 2.1 durch Brand, direkter Blitzschlag, Explosion (nicht jedoch durch Sprengstoff), Flugzeugabsturz einschließlich der beim Löschen, Niederreißen oder Aufräumen verursachten Schäden; 2.2 durch Hochwasser durch stehende oder fließende Gewässer sowie Grundwasser 2.3 für eine Maintenance Haftung nach Übergabe des Bauprojektes; Artikel 4 Versicherte Interessen 1. Im Rahmen dieser Versicherung versichert: Der Versicherungsnehmer, der Bauherr sowie sämtliche am versicherten Bauvorhaben beteiligten Unternehmer, soweit alle diese Personen aufgrund bestehender Kauf- oder Werkverträge, die gemäß Artikel 2 versicherten Gefahren und Schäden zu tragen haben. 2. Je nachdem, wer Versicherungsnehmer ist, gilt die Versicherung in Ansehung der übrigen Versicherten als Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen. Die Bestimmungen der §§ 74 bis 80 VersVG finden sinngemäß Anwendung, sofern sich aus den Punkten 3 bis 6 nichts anderes ergibt. 3. Soweit sich die Versicherung im Rahmen des Punktes 1 auf andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Versicherten sinngemäß Anwendung. Die Ausschlusstatbestände des Artikels 5 Punkt a) 4., 12. und 13. gelten jedoch nur gegenüber jenem Versicherten, der einen solchen Ausschlusstatbestand gesetzt oder in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren geduldet hat. Die Versicherten sind auch für die Erfüllung der Obliegenheiten gemäß Artikel 9 und 10 neben dem Versicherungsnehmer verantwortlich. Vertragspartner und Prämienschuldner bleibt jedoch ausschließlich der Versicherungsnehmer. Über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag kann nur der Versicherungsnehmer verfügen. 4. Stehen dem Versicherungsnehmer (Versicherten) aus Anlass eines Versicherungsfalles Ansprüche aufgrund bestehender Kauf- oder Werkverträge gemäß Punkt 1 gegenüber einem anderen Versicherten zu, so gehen diese Ansprüche insoweit auf den Versicherer über, als dieser aufgrund dieses Versicherungsfalles eine Versicherungsleistung erbracht hat, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch direkt gegen den Versicherungsnehmer selbst richtet. Der Versicherer verzichtet jedoch auf einen Regress gegenüber dem verpflichteten Versicherten, soweit dieser aufgrund vorliegender Bedingungen Versicherungsschutz hat. 5. Auf das Rückgriffsrecht gegenüber Dritten finden die Bestimmungen des § 67 VersVG Anwendung. 6. Soweit für einen Ausschlusstatbestand gemäß Artikel 5 Punkt a) 4., 12. und 13. oder die Erfüllung einer Obliegenheit gemäß Artikel 9 und 10 das Verhalten des Versicherungsnehmers (Versicherten) maßgeblich ist, gelten die genannten Bestimmungen auch für das Verhalten 09.2024 Seite 3 von 11 [Seite 4] 6.1 der gesetzlichen oder 6.2 der für den Gesamt- bzw. Teilbereich des Baustellenbetriebes bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers (Versicherten). Artikel 5 Ausschlüsse Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen a) nicht auf Schäden oder Verluste, die eingetreten sind: 1. durch Erdbeben, es sei denn, der Versicherungsnehmer (Versicherte) weist nach, dass der Schaden mit diesen Ereignissen weder unmittelbar noch mittelbar in Zusammenhang steht; 2. durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Neutralitätsverletzung, kriegsähnliche Ereignisse, Krieg, Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, Meuterei, Aufruhr, militärische Besetzung, Invasion, Terror, Verfügung von hoher Hand, Beschlagnahme jeder Art, Eruption, Sprengungen und Ereignisse, die einer schädigenden Wirkung durch Kernenergie zuzuschreiben sind sowie durch direkte oder indirekte biologische oder chemische Kontamination, es sei denn, der Versicherungsnehmer (Versicherte) weist nach, dass der Schaden mit diesen Ereignissen weder unmittelbar noch mittelbar in Zusammenhang steht; 3. durch Fehler, die bei Abschluss der Versicherung vorhanden und dem Versicherungsnehmer (Versicherten) oder dem für das Bauvorhaben verantwortlichen Bauleiter bekannt waren oder bekannt sein mussten; 4. durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers (Versicherten) oder dem für das Bauvorhaben verantwortlichen Bauleiter; 5. als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse oder Einwirkungen chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art und daraus entstehende Korrosion, Oxydation, Kavitation, Erosion und Ablagerungen aller Art, durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige; 6. durch Weiterverwendung der versicherten Sachen nach einem Schaden und zwar vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden; 7. durch Witterungseinflüsse mit denen aufgrund der Jahreszeit und örtlichen Verhältnisse in den letzten zehn Jahren gerechnet werden muss; 8. durch Zerkratzen, Verschrammen oder sonstige Verletzung der Oberfläche, die nur Schönheitsfehler darstellen (z.B. Lack-, Email- und Schrammschäden); 9. an elektronischen Bauteilen, wenn die Beschädigungen visuell nur mit Hilfsmittel erkennbar sind; 10. durch Sprengstoff verursachte Explosionen; 11. durch Aufgabe der versicherten Sache; 12. durch Verstöße des Versicherungsnehmers (Versicherten) oder dem gesetzlichen oder für den Gesamt- oder Teilbereich des Baustellenbetriebes bevollmächtigten Vertreter des Versicherungsnehmers (Versicherten) gegen berufliche oder für den Baustellenbetrieb geltende gesetzliche oder behördliche Vorschriften sowie gegen die anerkannten Regeln der Technik; 13. durch Verwendung von Bauteilen, Baumaterialien und Baustoffen, die entgegen bestehenden Vorschriften nicht geprüft oder im Zuge vorschriftsmäßiger Prüfung beanstandet wurden; 14. durch Diebstahl, Entwendung und Raub an Einbaumaterial oder zum Einbau bestimmten Gegenständen der Bauhandwerker, wenn sich diese nicht in ordnungsgemäß versperrten Räumlichkeiten auf der Baustelle befunden haben oder noch nicht eingebaut waren. 15. durch Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung; 16. durch Vertragsstrafen aller Art, auch wenn die Ursache auf einen ersatzpflichtigen Schaden zurückzuführen ist; 17. durch Stillstandskosten und Stehzeiten; 18. durch Wertminderung nach der Wiederherstellung oder Reparatur; 19. durch Vermögensschäden aller Art; 20. durch Verluste, die erst bei einer Inventur oder Kontrolle festgestellt werden; 21. durch Schäden, für die Hersteller, Lieferanten oder Planer dem Versicherungsnehmer (Versicherten) gegenüber gesetzlich oder vertraglich zu haften haben. Kann die Haftung der Hersteller, Lieferanten oder Planer nicht eindeutig festgestellt werden und liegt ein ersatzpflichtiger Schaden vor, dann leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer (Versicherten) Entschädigung unter Eintritt in die Rechte gegenüber den Herstellern, Lieferanten oder Planer (§ 67 VersVG). b) nicht auf Mängel: Wurde eine versicherte Sache • infolge mangelhafter oder vertragswidriger Konzeption, Planung, Erzeugung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lieferung - auch Fehllieferung - oder Leistung bzw.; • infolge Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Konstruktionsteile, Materialien oder Stoffe von vornherein nicht ordnungsgemäß erbracht, so ist dies nicht als ein versicherter Sachschaden anzusehen. Führt ein solcher Mangel zu einem unvorhergesehenen Schaden an einer versicherten Sache, so ist der hiedurch entstandene Sachschaden im Rahmen dieser Bedingungen vom Versicherer nur unter Abzug derjenigen Aufwendungen zu ersetzen, die für die Behebung des Mangels selbst erforderlich wären. Artikel 6 Beginn und Ende der Versicherung 1. Die Versicherung beginnt: 1.1 mit Aufnahme der Bauarbeiten; 09.2024 Seite 4 von 11 [Seite 5] 1.2 frühestens jedoch mit Aufnahme der ersten Aktivitäten am Versicherungsort, die mit dem versicherten Bauvorhaben im Zusammenhang stehen; 1.3 für versicherte Sachen, die zum Versicherungsort angeliefert werden, sobald diese am Versicherungsort abgeladen wurden. Die versicherten Sachen sind nach erfolgter Abladung am Versicherungsort auf ihren Zustand zu überprüfen (Übernahmeprotokoll). Hierbei festgestellte Schäden, insbesondere Transportschäden, fallen nicht unter den Versicherungsschutz der Bauwesenversicherung. 1.4 keinesfalls aber vor dem in der Polizze vereinbarten Zeitpunkt. Ferner erstreckt sich der Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden oder Verluste, die auf Ursachen zurückzuführen sind, die am Versicherungsort vor Versicherungsbeginn entstanden sind. 2. Der Versicherungsschutz endet: 2.1 für die versicherten Bauleistungen und/oder die versicherten Altbauten nach der Gesamtübernahme des Bauprojektes. Sollten Teilabnahmen erfolgen, so besteht der Versicherungsschutz bis zur Gesamtübernahme fort. Beschädigungen oder Verluste, die aus der normalen bestimmungsgemäßen Nutzung der fertiggestellten Teilbereiche entstehen, sind nicht Gegenstand der Bauwesenversicherung. 2.2 für eine versicherte Sache, die außerhalb des Versicherungsortes transportiert werden soll, mit Beginn des Beladevorganges. 2.3 wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Interesse dem Versicherer gegenüber als erloschen erklärt. 2.4 auf jeden Fall mit dem in der Polizze vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf. 3. Eine erforderliche Verlängerung des Versicherungsschutzes ist mitversicherbar, jedoch dem Versicherer vor dem in der Polizze dokumentierten Versicherungsende anzuzeigen. Artikel 7 Versicherungswert Die Versicherungssumme hat dem Versicherungswert des gesamten Bauvorhabens für die gesamte Baudauer (mögen die Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe auch in Teilsendungen angeliefert werden) zu entsprechen. 1. Die Grundlagen für die Ermittlung der Versicherungswerte sind 1.1 der Gesamtpreis des kompletten Bauvorhabens bezogen auf den Endzustand; im einzelnen sind die Summen zu bilden für die Posten: 1.1.1 Bauleistungen; 1.1.2 Hilfsbauten (z.B. Baugrubenumschließungen), Hangsicherungen, Stütz- und Futtermauern sowie Spezialgründungen; 1.1.3 Maßnahmen für die Wasserhaltung; 1.1.4 Bauleistungen von künstlerischem Wert; Werden vom Bauherrn oder Dritten - Konstruktionsteile, Materialien oder Stoffe beigestellt, sind diese mit dem Neuwert in den Versicherungswert einzuschließen. - Leistungen in Form von Arbeitskraft-, Energie-, Gerätebeistellungen oder Transporten etc. erbracht, sind diese mit den tatsächlichen Kosten in den Versicherungswert aufzunehmen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, über 5% hinausgehende Änderungen des Versicherungswertes (Gesamtpreis) unverzüglich zu melden. Die Erhöhung der Versicherungssumme wird mit dem Zustandekommen der Vereinbarung wirksam. 1.2 der Wert der Bauausrüstungen, bestehender Bauteile und zusätzliche Kosten (auf "Erstes Risiko") für: 1.2.1 Bauhilfsstoffe; 1.2.2 Camps, Rüstungen, Schalungen und Stützen; 1.2.3 Baugrund- und Bodenmassen; 1.2.4 bestehende Altbauten; 1.2.5 Baubestandteile von künstlerischem Wert in bestehenden Altbauten; 1.2.6 Schadensuchkosten in Verbindung mit einem ersatzpflichtigen Sachschaden; 1.2.7 zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass die Versicherungssumme infolge von Aufräumungskosten überschritten wird; 1.2.8 Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall und Problemstoffen; 1.2.9 Kosten für Arbeits- und Eilfrachtzuschläge; 1.2.10 Kosten für Luftfrachten; 2. Mehrwertsteuer In dem Ausmaß, in dem der Versicherungsnehmer (Versicherte) zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist, ist die Mehrwertsteuer in den Versicherungswert / Versicherungssumme der einzelnen Positionen mit einzubeziehen. 3. Nicht als Versicherungswert / Versicherungssumme einzubeziehen sind Kosten für den Kauf und die Erschließung von Grundstücken, Finanzierungskosten, Pachtkosten, Vertragskosten, Versicherungskosten und Gebühren. Artikel 8 Prämie 1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat die Prämie einschließlich Nebengebühren nach Erhalt der Polizze für die gesamten Bauleistungen grundsätzlich für die vereinbarte Versicherungsdauer im Voraus zu entrichten. 2. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung der Prämie, jedoch nicht vor dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt. Wird die Polizze später ausgehändigt (übermittelt), die Prämie dann jedoch fristgerecht bezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Dokument festgesetzten Zeitpunkt. 3. Für die Folgen bei nicht fristgerechter Prämienzahlung gelten die Bestimmungen der §§ 38 und 39 VersVG. 4. Wird der Versicherungsschutz bzw. die Dauer verändert, erfolgt eine entsprechende Prämienanpassung. 09.2024 Seite 5 von 11 [Seite 6] 5. Nach Ablauf der Versicherungsdauer erfolgt die endgültige Prämienabrechnung auf Basis der tatsächlichen Versicherungssummen (nach Artikel 7). 6. Bei vorzeitiger Vertragsauflösung gilt die gemäß § 40 VersVG vereinbarte Geschäftsgebühr. Artikel 9 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) vor Eintritt des Schadenfalles 1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) verpflichtet 1.1 dafür zu sorgen oder sorgen zu lassen, dass die versicherten Sachen - nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet werden; - in technisch einwandfreiem, betriebsfähigen Zustand sind; 1.2 dass Gefahrenänderungen an den genannten Bauleistungen nach Abschluss der Versicherung, unverzüglich schriftlich zu melden und zu versichern sind, soweit der Versicherer für die Änderungen überhaupt Versicherungsschutz bieten kann, insbesondere gilt dies für nachträgliche Erweiterung des Bauvorhabens, Änderung der Bauweise, Änderung des Bauzeitplanes und Unterbrechung der Bauarbeiten; 1.3 einem legitimierten Beauftragten des Versicherers Zutritt zu den versicherten Sachen sowie Einblick in diesbezügliche Unterlagen zu gestatten; 1.4 die versicherten Sachen ihrer Beschaffenheit sowie den örtlichen und klimatischen Verhältnissen entsprechend gesichert und geschützt zu verwahren / aufzustellen. 2. Die Nichterfüllung dieser Obliegenheiten seitens des Versicherungsnehmers hat den Verlust des Rechtes auf die Leistungen des Versicherers zur Folge, wobei die Rechtsfolgen dieser Vereinbarung im § 6 (1), (1a) und (2) VersVG bestimmt werden. Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 VersVG bzgl. Gefahrenerhöhung werden nicht berührt. Artikel 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) im Schadenfall 1. Den Versicherungsnehmer (Versicherten) im Falle eines Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten: 1.1 Er hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens und Abwendung von eventuellen Folgeschäden zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen. 1.2 Er hat unverzüglich, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer schriftlich oder fernschriftlich Anzeige zu machen. 1.3 Diebstahl-, Einbruchdiebstahl- und Brandschäden sind unverzüglich auch der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu bringen. 1.4 Er hat dem Versicherer - jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Verpflichtung zur Leistung zu gestatten; - jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu erteilen; - Belege beizubringen. 1.5 Er hat bei Eintritt eines Schadenfalles das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer oder dessen Beauftragten unverändert bestehen zu lassen, es sei denn - dass die Sicherheit oder der Fortgang der Arbeiten Eingriffe erfordern, jedoch muss eine ausreichende Bilddokumentation erfolgen. - dass der Versicherer auf eine Besichtigung ausdrücklich verzichtet. - dass die Besichtigung innerhalb von fünf Tagen seit Eingang der Schadenanzeige beim Versicherer nicht stattgefunden hat. Die bei der Reparatur nicht mehr verwendeten, beschädigten bzw. ausgewechselten Teile sind dem Versicherer zwecks Besichtigung zur Verfügung zu stellen. 1.6 Er hat alle schriftlichen und mündlichen Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer richtig und vollständig zu machen sowie seiner Kostenaufstellung vollständige Belege beizufügen. 1.7 Der Versicherungsnehmer ist zu allen Maßnahmen verpflichtet, die der Sicherung und Geltendmachung allfälliger Ansprüche gegen den Lieferanten dienen. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer (Versicherte) eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass diese Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. 3. Bei grobfahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als diese Verletzung weder die Feststellung des Schadenfalles noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung beeinflusst hat. 4. Bei grobfahrlässiger Verletzung der unter Punkt 1 bestimmten Obliegenheiten bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre. 5. Sind die Anzeigen der Schäden gemäß Punkt 1.3. bei der Sicherheitsbehörde unterblieben, so kann die Entschädigung nur bis zur Nachholung dieser Anzeige verweigert werden. Sind abhanden gekommene Sachen der Sicherheitsbehörde nicht angezeigt worden, so kann die Entschädigung nur für diese Sachen verweigert werden. Artikel 11 Selbstbehalt 09.2024 Seite 6 von 11 [Seite 7] 1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat in jedem Schadenfall (auch in der Maintenance-Haftung) den im Versicherungsvertrag als Selbstbehalt angegebenen Betrag zu tragen. 2. Sind in einem Schadenfall mehrere versicherte Sachen betroffen, so wird der Selbstbehalt nur einmal angerechnet. Bei verschieden hohen Selbstbehalten kommt von den zutreffenden Selbstbehalten der höchste Betrag zur Anwendung. Artikel 12 Ersatzleistung 1. Begrenzung der Ersatzleistung Die Grenze der Ersatzleistung bildet abweichend von den ABS - der Betrag, mit dem die vom Schaden betroffene Sache in der dokumentierten Versicherungssumme (gegebenenfalls zuzüglich der Änderungen gemäß Artikel 7) enthalten ist bzw. - die vereinbarte Summe auf Erstes Risiko abzüglich des Selbstbehaltes. 2. Die Ersatzleistung erfolgt 2.1 bei Wiederherstellung einer beschädigten Sache (Teilschadenfall) in den ursprünglichen Zustand, aufgrund der vorzulegenden Unterlagen bzw. Rechnungen, durch Ersatz der neuerlich anfallenden Selbstkosten, das sind die Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Schadenfalles für die Wiederherstellung des Zustandes der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, abzüglich - der Wertminderung infolge Alter und Abnützung - des Wertes eventueller Reste und - des vereinbarten Selbstbehaltes. - des Gewinns für die Versicherten Wird eine erkennbar reparaturbedürftige beschädigte Sache weiter verwendet, bevor sie endgültig oder mit Zustimmung des Versicherers vorläufig wiederhergestellt ist, so leistet der Versicherer nur Ersatz für Schäden an der versicherten Sache, die mit der Reparaturbedürftigkeit nicht im Zusammenhang stehen. 2.2 bei Verlust oder völliger Zerstörung einer versicherten Sache (Totalschaden) durch Ersatz des Zeitwertes, der auf Basis der neuerlich anfallenden Selbstkosten für die Wiederherstellung der ganzen versicherten Sache zum Schadentag ermittelt wurde. Erreichen oder übersteigen diese Kosten gemäß Punkt 2.1. den Zeitwert, so wird maximal dieser Zeitwert vergütet. 2.3 bei Schäden, die nachweisbar nicht in die Verantwortung des Versicherten fallen, der die beschädigte Sache errichtet bzw. in Obhut oder Eigentum hat, durch Ersatz der gemäß Punkt 2.1. ermittelten Selbstkosten zuzüglich des im Kontaktpreis erhaltenen und nachzuweisenden Gewinnzuschlages des betroffenen Versicherten. Überschreiten diese Kosten den auf Basis des Versicherungswertes der versicherten Sache zum Schadentag ermittelten Zeitwert, so wird maximal dieser Zeitwert vergütet (Totalschaden). 2.4 für die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten - ohne Gewinn - des Versicherungsnehmers (Versicherten), die infolge eines dem Grunde nach ersatzpflichtigen Versicherungsfalles aufgewendet werden müssen, um den Schadenort aufzuräumen einschließlich der damit verbundenen eventuell notwendigen a) Abbrucharbeiten an versicherten Sachen sowie b) Transportarbeiten (Aufräumkosten). 3. Weiters werden jene Kosten, die im Versicherungsvertrag vereinbart wurden und zur Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden müssen, ersetzt. 4. Nicht ersetzt werden 4.1 Kosten, die dadurch entstehen, dass bei einer Reparatur Änderungen der Bauweise, Verbesserungen oder Überholungen vorgenommen werden; 4.2 Kosten für eine vorläufige Reparatur. Artikel 13 Sachverständigenverfahren Ergänzung zu den ABS: 1. Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen müssen neben der detaillierten Schätzung der Schadenhöhe mindestens enthalten: 1.1 die ermittelte oder überwiegend wahrscheinliche Entstehungsursache des Schadens und dessen Umfang; 1.2 den Versicherungswert der beschädigten Sache zur Zeit des Schadens; 1.3 die etwaige Erhöhung des Versicherungswertes durch die Reparatur; 1.4 ob den Obliegenheiten entsprochen wurde; 1.5 bei reparierbaren Schäden den Wert der zu ersetzenden Teile unmittelbar vor dem Schaden; 1.6 den Wert des anfallenden Altmaterials bzw. der verbleibenden Teile; 1.7 Kosten für die Ersatzleistung gemäß Artikel 12. Artikel 14 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall Ergänzung zu den ABS: Die Versicherungssumme verändert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. Abweichend davon stehen die Erstrisikosummen während der Vertragslaufzeit jedoch maximal einmal zur Verfügung. Artikel 15 Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages Die entsprechenden Bestimmungen der ABS finden keine Anwendung. 09.2024 Seite 7 von 11 [Seite 8] Artikel 16 ÖNORM Es gelten die ÖNORMEN in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Artikel 17 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zuständig. Es ist österreichisches Recht anzuwenden. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) §6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 23 (1) Nach Abschluß des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. § 24 (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so muß dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen. (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. § 25 (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt. (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, daß ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war. 09.2024 Seite 8 von 11 [Seite 9] (3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. § 26 Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlaßt wird. § 27 (1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden. § 28 (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. § 29 Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, daß das Versicherungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll. § 30 Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war. § 31 (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, daß für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte. (2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für einen Teil der Gegenstände oder Personen Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den übrigen Teil zu kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung wirksam wird. (3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung entsprechend anzuwenden. § 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. 09.2024 Seite 9 von 11 [Seite 10] § 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versichherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 40 Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so gebührt dem Versicherer die Prämie nur für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonderbestimmungen anderes vorsehen. Die Möglichkeit für den Versicherer, sich für diesen Fall die Zahlung einer angemessenen Konventionalstrafe (Geschäftsgebühr) auszubedingen (§ 1336 ABGB), bleibt unberührt. § 67 (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat. § 74 (1) Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Vertrag mit dem Versicherer abschließt, im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, genommen werden (Versicherung für fremde Rechnung). (2) Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn der andere benannt wird, im Zweifel anzunehmen, daß der Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt. § 75 (1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Aushändigung eines Versicherungsscheines kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen. (2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines ist. § 76 (1) Der Versicherungsnehmer kann über die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Rechte im eigenen Namen verfügen. (2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten nur dann zur Annahme der Zahlung und zur Übertragung der Rechte des Versicherten befugt, wenn er im Besitz des Scheines ist. (3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, daß der Versicherte seine Zustimmung zur Versicherung erteilt hat. § 77 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über das Vermögen des Versicherten ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, dem Insolvenzverwalter beziehungsweise dem Treuhänder der Gläubiger den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen. § 78 Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten in Betracht. 09.2024 Seite 10 von 11 [Seite 11] § 79 (1) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war. (2) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten abgeschlossen und beim Abschluß das Fehlen des Auftrages dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser die Einwendung, daß der Vertrag ohne Wissen des Versicherten abgeschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen. § 80 (1) Ergibt sich aus den Umständen nicht, daß die Versicherung für einen anderen genommen werden soll, so gilt sie als für eigene Rechnung genommen. (2) Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist sonst aus dem Vertrag zu entnehmen, dass unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, so sind die Vorschriften der §§ 75 bis 79 anzuwenden, wenn sich ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist. 09.2024 Seite 11 von 11
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: +49 3375 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.