Volltext der Bedingungen
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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung, Klausel 38T (laut Suche BW 1/95, Bauherren-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisiko)
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38T - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE BAUWESENVERSICHERUNG ZUR ABDECKUNG
DES BAUHERREN-, BAUUNTERNEHMER- UND BAUHANDWERKERRISIKOS
BW 1/95 - Fassung 2012
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 - Art und Gegenstand der Versicherung
Artikel 2 - Versicherte Sachen
Artikel 3 - Nichtversicherte Sachen
Artikel 4 - Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 5 - Ausschlüsse von der Versicherung
Artikel 6 - Versicherte Interessen; Versicherung für fremde Rechnung; Rückgriffsrechte
Artikel 7 - Versicherungsort
Artikel 8 - Versicherungssummen (Versicherungswert)
Artikel 9 - Beginn der Versicherung
Artikel 10 - Ende der Versicherung
Artikel 11 - Prämie
Artikel 12 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Artikel 13 - Begriffsbestimmungen: Versicherungsfall; Sachschaden; Mangel
Artikel 14 - Umfang der Versicherungsleistung
Artikel 15 - Sachverständigenverfahren
Artikel 16 - Zahlung der Versicherungsleistung; Abtretung des Versicherungsanspruches
Artikel 17 - Klagefrist; Verjährung; Gerichtsstand
Artikel 18 - Form der Erklärungen
Artikel 19 - Gesetzliche Vorschriften
Artikel 1
Art und Gegenstand der Versicherung
Die Bauwesenversicherung ist eine Sachversicherung. Sie bezieht sich auf das in der Polizze näher bezeichnete
Bauvorhaben.
Artikel 2
Versicherte Sachen
Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Bauvorhabens sind
1. FOLGENDE SACHEN VERSICHERT, SOFERN SICH AUS PUNKT 2 UND ARTIKEL 3 NICHTS ANDERES ERGIBT:
Die gesamten Bauleistungen und Arbeiten der Bauunternehmer einschließlich aller notwendigen Konstruktionsteile,
Materialien und Stoffe.
2. FOLGENDE SACHEN NUR AUFGRUND EINER BESONDEREN VEREINBARUNG MITVERSICHERT:
a) Hilfsbauten (z.B. Baugrubenumschließungen), Hangsicherungen, Stütz- und Futtermauern sowie Spezialgründungen;
b) Maßnahmen für die Wasserhaltung;
c) Baugrund- und Bodenmassen, soweit diese nicht Bestandteile der versicherten Bauleistungen sind;
d) Bauhilfsstoffe;
e) Baracken, Bauwagen, Rüstungen, Schalungen und Stützen - gemäß der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL);
f) Bauleistungen von künstlerischem Wert;
g) bestehende Altbauten;
h) Baubestandteile von künstlerischem Wert in bestehenden Altbauten;
i) die gesamten Bauleistungen und Arbeiten der Bauhandwerker einschließlich aller notwendigen Konstruktionsteile,
Materialien und Stoffe.
Artikel 3
Nichtversicherte Sachen
a) Elektrische, elektronische, maschinelle, optische und sonstige technische Einrichtungen (Anlagen) sowie
kerntechnische Maschinenanlagen, Kernmaterialien und Radionuklide.
Baugebundene Installationen - z.B. Aufzüge, Klimaanlagen, die an den Ort gebunden und ausschließlich für die
Funktion des Bauwerkes, nicht aber für die Funktion eines Betriebes oder einer Wohnung notwendig sind - können
jedoch im Rahmen des Artikels 2, Punkt 2, lit. i) mitversichert werden;
b) Einrichtungsgegenstände (Mobiliar);
c) Gartenanlagen und Pflanzungen;
d) Geräte, Werkzeuge und Arbeitskleidung mit Ausnahme der gemäß Artikel 2, Punkt 2, lit. e) versicherten Sachen;
e) Fahrzeuge aller Art, sofern sie nicht bereits schon gemäß lit. d) als nicht versichert gelten;
f) Akten, Pläne und Zeichnungen;
g) Geld, geldwerte Zeichen (z.B. Brief- und Stempelmarken) und Wertpapiere.
38T BW 1 Seite 1 DVR: 0016683
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Artikel 4
Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherungsschutz besteht - sofern sich aus Punkt 2 und Artikel 5 nichts anderes ergibt - für:
a) Schäden an versicherten Sachen (Total- oder Teilschaden),
b) Verlust der versicherten Sachen,
jedoch nur insoweit, als die Schäden gemäß lit. a) und der Verlust gemäß lit. b) für den Versicherungsnehmer
(Versicherten) unvorhersehbar sind.
2. Nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung besteht Versicherungsschutz auch für Schäden an oder Verlust der
versicherten Sachen durch:
a) stehende oder fließende Gewässer sowie Grundwasser, wenn sich der Versicherungsort im Einflussbereich eines
solchen Wassers befindet;
b) Brand, Blitzschlag und Explosion.
Artikel 5
Ausschlüsse von der Versicherung
Ausgeschlossen von der Versicherung sind
A) SCHÄDEN AN VERSICHERTEN SACHEN DURCH:
a) Erdbeben;
b) normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse zu rechnen war;
c) Verstöße des Versicherungsnehmers (Versicherten) gegen die Regeln der Technik sowie gegen die für seinen Beruf
oder Betrieb geltenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften;
d) Verwendung von Bauteilen, Baumaterialien und Baustoffen, die
aa) entgegen bestehenden Vorschriften nicht geprüft oder
bb) im Zuge vorschriftsmäßiger Prüfung von der zuständigen Prüfanstalt beanstandet wurden;
e) unmittelbare oder mittelbare Wirkungen von Kriegsereignissen jeder Art (mit oder ohne Kriegserklärung),
Gewalthandlungen ausländischer Staaten, Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen,
Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand, Unruhen, Streik, Aussperrung, Verfügungen von hoher Hand
sowie Beschlagnahmen jeder Art;
f) unmittelbare oder mittelbare Wirkungen der Kernenergie;
g) vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers (Versicherten).
B) VERLUST DER VERSICHERTEN SACHEN DURCH:
a) Ereignisse gemäß Abschnitt A);
b) Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung, unbefugten Gebrauch, Entwendung, Raub,
Erpressung, Betrug oder Untreue.
Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für den Diebstahl von versicherten Sachen, welche mit einem Bauwerk, auf das
sich die Versicherung bezieht, an ihrem endgültigen Bestimmungsort fest oder beweglich - das heißt eingebaut,
montiert oder eingehängt - verbunden sind;
c) Schwund, der erst bei einer Bestandskontrolle entdeckt wird.
Artikel 6
Versicherte Interessen; Versicherung für fremde Rechnung; Rückgriffsrechte
1. Versichert im Rahmen dieser Versicherung sind ausschließlich
a) der Bauherr sowie
b) sämtliche am versicherten Bauvorhaben beteiligten Bauunternehmer und außerdem
c) bei besonderer Vereinbarung auch Bauhandwerker,
soweit alle diese Personen aufgrund bestehender Kauf- oder Werkverträge im Umfang der ÖNORM B 2110, Punkt 2.21
die gemäß Artikel 4 versicherten Gefahren und Schäden zu tragen haben oder trotz Regelung der genannten
Gefahrenteilung letztlich wirtschaftlich tatsächlich tragen müssen und somit an den versicherten Sachen ein Interesse
haben.
Wird in den genannten Kauf- oder Werkverträgen abweichend von der ÖNORM B 2110, Punkt 2.21 eine andere
Gefahrenteilung festgelegt, so bedarf es einer besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer.
2. Je nachdem, wer Versicherungsnehmer ist, gilt die Versicherung in Ansehung der übrigen Versicherten als
Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen.
Die Bestimmungen der §§ 74 bis 80 VersVG finden sinngemäß Anwendung, sofern sich aus den Punkten 3 bis 6 nichts
anderes ergibt.
3. Soweit sich die Versicherung im Rahmen des Punktes 1 auf andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst
erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen
auch auf diese Versicherten sinngemäß Anwendung.
Die Ausschlusstatbestände des Artikels 5, Abschnitt A), lit. c), d) und g) gelten jedoch nur gegenüber jenem
Versicherten, der einen solchen Ausschlusstatbestand gesetzt oder in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren
geduldet hat.
Die Versicherten sind auch für die Erfüllung der Obliegenheiten gemäß Artikel 12 neben dem Versicherungsnehmer
verantwortlich.
Vertragspartner und Prämienschuldner bleibt jedoch ausschließlich der Versicherungsnehmer.
Über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag kann nur der Versicherungsnehmer verfügen.
38T BW 1 Seite 2 DVR: 0016683
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4. Stehen dem Versicherungsnehmer (Versicherten) aus Anlass eines Versicherungsfalles Ansprüche aufgrund
bestehender Kauf- oder Werkverträge gemäß Punkt 1 gegenüber einem anderen Versicherten zu, so gehen diese
Ansprüche insoweit auf den Versicherer über, als dieser aufgrund dieses Versicherungsfalles eine
Versicherungsleistung erbracht hat, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch direkt gegen den
Versicherungsnehmer selbst richtet.
Der Versicherer verzichtet jedoch auf einen Regress gegenüber dem verpflichteten Versicherten, soweit dieser aufgrund
vorliegender Bedingungen Versicherungsschutz hat.
5. Auf das Rückgriffsrecht gegenüber Dritten finden die Bestimmungen des § 67 VersVG Anwendung.
6. Soweit für einen Ausschlusstatbestand gemäß Artikel 5 oder die Erfüllung einer Obliegenheit gemäß Artikel 12 das
Verhalten des Versicherungsnehmers (Versicherten) maßgeblich ist, gelten die genannten Bestimmungen auch für das
Verhalten
a) der gesetzlichen oder
b) der für den Gesamt- bzw. Teilbereich des Betriebes bevollmächtigten
Vertreter des Versicherungsnehmers (Versicherten).
Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers (Versicherten), die lediglich mit dem Teilbereich der
örtlichen Bauleitung beauftragt sind.
Artikel 7
Versicherungsort
1. Versicherungsort ist der in der Polizze oder in ihren Nachträgen bezeichnete räumliche Bereich der Baustelle.
2. Transportwege
a) zu oder von einer versicherten Baustelle bzw.
b) zwischen mehreren örtlich getrennten versicherten Baustellen
gelten nicht als Versicherungsort.
Schäden an den versicherten Sachen im Zusammenhang mit der Durchführung von Transporten außerhalb des
Versicherungsortes fallen einschließlich der damit verbundenen Be- und Entladevorgänge nicht unter die Versicherung,
und zwar auch dann nicht, wenn der Schaden am Versicherungsort eingetreten ist.
Es obliegt dem Versicherungsnehmer (Versicherten) glaubhaft zu machen, dass ein Schaden nicht mit einem solchen
Transportvorgang zusammenhängt.
3. Wird ein versichertes Bauvorhaben ganz oder teilweise aus vorgefertigten Konstruktionsteilen erstellt und werden
diese Konstruktionsteile von einem versicherten Bauunternehmer nach besonderen Plänen für dieses Bauvorhaben
auch hergestellt, so kann als Versicherungsort zusätzlich auch das Betriebsgrundstück des Fertigteilwerkes besonders
vereinbart werden.
Versichert sind in einem solchen Fall nur jene Konstruktionsteile, die vom versicherten Bauunternehmer aufgrund von
Aufzeichnungen nachweislich für das versicherte Bauvorhaben bestimmt sind.
Schäden an den Konstruktionsteilen, die bei oder infolge ihrer Herstellung entstehen, sind jedoch von der Versicherung
ausgeschlossen.
Artikel 8
Versicherungssummen (Versicherungswert)
A) ALLGEMEINES
1. Der Berechnung der Versicherungssumme sind die Kosten gemäß Artikel 2, Punkt 1 zugrundezulegen.
Auf die Bestimmungen gemäß Artikel 2, Punkt 2 wird besonders hingewiesen.
2. Werden an den in Punkt 1 genannten Bauleistungen nach Abschluss der Versicherung Änderungen in der Bauweise
und/oder im Umfang vorgenommen, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, auch diese Änderungen zu versichern,
soweit der Versicherer für die Änderungen überhaupt Versicherungsschutz bieten kann.
B) VERSICHERUNGSSUMMEN AUF BASIS DES GESAMTPREISES IM SINNE DER ÖNORM B 2061
1. Versicherungssummen auf Basis des Gesamtpreises im Sinne der ÖNORM B 2061 - das entspricht dem
Gesamtauftragswert - sind zu bilden im Einzelnen für die Posten:
a) gesamte Bauleistungen gemäß Artikel 2, Punkt 1;
b) Hilfsbauten (z.B. Baugrubenumschließungen), Hangsicherungen, Stütz- und Futtermauern sowie Spezialgründungen
gemäß Artikel 2, Punkt 2, lit. a);
c) Maßnahmen für die Wasserhaltung gemäß Artikel 2, Punkt 2, lit. b);
d) Bauleistungen von künstlerischem Wert gemäß Artikel 2, Punkt 2, lit. f);
e) gesamte Bauleistungen gemäß Artikel 2, Punkt 2, lit. i).
2. Werden vom Bauherrn oder Dritten Konstruktionsteile, Materialien oder Stoffe beigestellt, so sind diese mit dem
Neuwert in die Versicherungssumme einzuschließen; werden vom Bauherrn oder Dritten Leistungen in Form von
Arbeitskraft-, Energie-, Gerätebeistellungen oder Transporten, etc. erbracht, so sind diese mit den tatsächlichen Kosten
in die Versicherungssumme aufzunehmen.
38T BW 1 Seite 3 DVR: 0016683
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3. Nicht in die Versicherungssumme einzubeziehen sind:
a) Kosten für den Kauf und die Erschließung von Grundstücken;
b) Finanzierungskosten, Pachtkosten, Vertragskosten, Versicherungskosten und Gebühren.
C) VERSICHERUNGSSUMMEN AUF BASIS DES NEUWERTES
Versicherungssummen auf Basis des Neuwertes sind im Einzelnen zu bilden für die Posten:
a) Bauhilfsstoffe gemäß Artikel 2, Punkt 2, lit. d);
b) Baracken, Bauwagen, Rüstungen, Schalungen und Stützen gemäß Artikel 2, Punkt 2, lit. e).
D) VERSICHERUNGSSUMMEN AUF "ERSTES RISIKO"
Versicherungssummen auf "Erstes Risiko" sind im Einzelnen zu bilden für die Posten:
a) Baugrund- und Bodenmassen gemäß Artikel 2, Punkt 2, lit. c);
b) bestehende Altbauten gemäß Artikel 2, Punkt 2, lit. g);
c) Baubestandteile von künstlerischem Wert in bestehenden Altbauten gemäß Artikel 2, Punkt 2, lit. h);
d) Schadensuchkosten;
e) zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass die Versicherungssumme infolge von Aufräumungskosten
überschritten wird.
E) MEHRWERTSTEUER
In dem Ausmaß, in dem der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist, ist die Mehrwertsteuer in
die Versicherungssumme der einzelnen Posten miteinzubeziehen.
Artikel 9
Beginn der Versicherung
Die Versicherung beginnt -
a) allgemein:
um 12 Uhr des Kalendertages, an welchem die Baustelle eingerichtet wird;
b) für eine versicherte Sache, die außerhalb des Versicherungsortes transportiert wurde:
sobald diese am Versicherungsort abgeladen ist;
c) bei besonderer Vereinbarung gemäß Artikel 7, Punkt 3:
sobald die Herstellung des versicherten Konstruktionsteiles beendet ist;
- keinesfalls aber vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
Artikel 10
Ende der Versicherung
1. Die Versicherung endet -
a) für die versicherten Bauleistungen und/oder die versicherten bestehenden Altbauten:
wenn die Bauleistungen übernommen sind oder gemäß ÖNORM A 2060, Punkt 2.22 als übernommen gelten;
b) für eine versicherte Sache, die außerhalb des Versicherungsortes transportiert werden soll:
sobald diese am Versicherungsort aufgeladen wird;
c) allgemein:
um 12 Uhr des Kalendertages, an welchem die Baustelle geräumt ist, spätestens jedoch vier Wochen nach der
Übernahme gemäß lit. a);
- auf jeden Fall mit dem in der Polizze vereinbarten Zeitpunkt, ohne ohne dass es hiefür einer Kündigung bedarf.
2. Eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer ist erforderlich, wenn die Versicherungsdauer wegen
Überschreitung der Bauzeit verlängert werden muss.
3. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer aufgrund der
nachstehend angeführten Bestimmungen berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen.
a) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt zu kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten
Versicherungsanspruches ganz oder teilweise verweigert oder verzögert hat.
Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monates nach Ablehnung der Versicherungsleistung, im Falle eines
Rechtsstreites über diese auch innerhalb eines Monates nach Rechtskraft des Urteiles erfolgen.
Im Falle der Verzögerung der Anerkennung muss die Kündigung innerhalb eines Monates nach Fälligkeit der
Versicherungsleistung ausgesprochen werden. Hat der Versicherungsnehmer bei Verzögerung der Anerkennung des
begründeten Versicherungsanspruches nicht innerhalb eines Monates nach Fälligkeit der Versicherungsleistung
gekündigt und erfolgt nachher eine Ablehung der Versicherungsleistung durch den Versicherer, kann der
Versicherungsnehmer noch innerhalb eines Monates nach dieser Ablehnung kündigen.
b) Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen, wenn er eine Versicherungsleistung erbracht oder die Verpflichtung zur
Leistung mindestens dem Grunde nach anerkannt hat oder der Versicherungsnehmer einen Versicherungsanspruch
arglistig erhoben hat.
Die Kündigung muss innerhalb eines Monates nach Erbringung der Versicherungsleistung oder Anerkennung der
Verpflichtung zur Leistung dem Grunde nach oder Ablehnung des arglistig erhobenen Versicherungsanspruches
erfolgen.
c) Der Versicherungsvertrag endet einen Monat nach Zustellung der Kündigung an den Kündigungsempfänger. Die
Kündigung wegen arglistiger Erhebung eines Versicherungsanspruches kann auch mit sofortiger Wirkung erfolgen.
38T BW 1 Seite 4 DVR: 0016683
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Artikel 11
Prämie
1. Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie einschließlich Nebengebühren und Steuern gegen
Aushändigung der Polizze zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Nebengebühren und
Steuern sind an den in der Polizze festgesetzten Zahlungsterminen zu entrichten.
2. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten
Versicherungsbeginn. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen gezahlt, ist
Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die Bestimmungen der §§ 38, 39 und 39a VersVG.
Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1 VersVG zurück, weil die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er eine
Geschäftsgebühr in Höhe der dem Versicherer im Zusammenhang mit dem Vertrag erwachsenen Kosten verlangen.
4. Die Prämie wird zunächst aufgrund der Angaben im Antrag für die Versicherungsdauer gemäß Artikel 9 und Artikel
10, Punkt 1 errechnet und im Voraus eingehoben.
5. Wird die Versicherungsdauer (Baudauer) verlängert, erfolgt eine Prämienvorschreibung für den
Verlängerungszeitraum.
Jeder angefangene Versicherungsmonat (nicht Kalendermonat) wird voll berechnet.
6. Nach Abschluss des Bauvorhabens bzw. Ende der Baudauer erfolgt die endgültige Prämienabrechnung aufgrund der
vom Bauherrn anerkannten Schlussrechnungen zuzüglich der Neuwerte und Kosten gemäß Artikel 8, Abschnitt B),
Punkt 2.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer diese Unterlagen unverzüglich vorzulegen.
Artikel 12
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A) OBLIEGENHEITEN VOR EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES
1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat dem Versicherer jede Änderung der Gefahr unverzüglich anzuzeigen,
insbesondere jede wesentliche
a) nachträgliche Erweiterung des Bauvorhabens;
b) Änderung der Bauweise;
c) Änderung des Bauzeitplanes;
d) Unterbrechung der Bauarbeiten.
2. Als wesentlich im Sinne des Punktes 1 gelten alle Umstände, die Einfluss auf die versicherten Gefahren haben.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer (Versicherte) eine der in Punkt 1 angeführten Obliegenheiten, so ist der
Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6, Absatz 1, 1a und 2 VersVG von der Verpflichtung
zur Leistung frei.
4. Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 VersVG über die Gefahrenerhöhung werden durch die vorstehenden Punke 1 bis
3 nicht berührt.
B) OBLIEGENHEITEN BEI EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES
1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat:
a) den Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen;
b) bei Verlust der versicherten Sachen im Sinne des Artikels 4 unverzüglich Anzeige bei der zuständigen
Sicherheitsbehörde bzw. Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu erstatten und sich dies auch bestätigen zu lassen;
c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Er hat in diesem Zusammenhang - wenn die Umstände
es gestatten - die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen;
d) das Schadenbild durch Lichtbildaufnahmen festzuhalten;
e) das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch den Beauftragten des Versicherers nicht zu verändern,
ausgenommen
aa) soweit Sicherheitsgründe Eingriffe erfordern;
bb) soweit die Eingriffe den Schaden mindern;
cc) nachdem der Versicherer zugestimmt hat;
dd) falls die Besichtigung nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche seit Eingang der Anzeige des
Versicherungsfalles gemäß lit. a) stattgefunden hat;
f) einem Beauftragten des Versicherers jederzeit die Prüfung von Ursache, Zeitpunkt, Verlauf, Kausalität, Höhe und Art
des Schadens zu gestatten und ihm auf Verlangen alle für die Feststellung der Versicherungsleistung erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gewähren sowie Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
g) seiner Kostenaufstellung unaufgefordert ordnungsgemäße und vollständige Belege beizufügen.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer (Versicherte) eine der in Punkt 1 angeführten Obliegenheiten, so ist der
Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6, Absatz 3 bzw. § 62, Absatz 2 VersVG von der
Verpflichtung zur Leistung frei.
38T BW 1 Seite 5 DVR: 0016683
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Artikel 13
Begriffsbestimmungen: Versicherungsfall; Sachschaden; Mangel
A) DER VERSICHERUNGSFALL
1. Als Versicherungsfall gilt der während der Dauer des Versicherungsschutzes am Versicherungsort eingetretene für
den Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbare gemäß Artikel 4 versicherte
a) Sachschaden an einer gemäß Artikel 2 versicherten Sache oder deren
b) Verlust.
2. Der Versicherungsfall tritt ein
a) bei einem Sachschaden in dem Zeitpunkt, in dem erstmals der technische Zustand der versicherten Sache eine
solche Veränderung erfährt, die bereits als Sachschaden anzusehen ist.
Den Zeitpunkt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer (Versicherte) zu beweisen;
b) bei einem Verlust in diesem Zeitpunkt.
Den Zeitpunkt hat der Versicherungsnehmer (Versicherte) glaubhaft zu machen.
B) DER SACHSCHADEN
1. Ein Sachschaden im Sinne dieser Bedingungen ist gegeben, wenn die versicherte Sache vernichtet oder beschädigt
ist.
2. Nicht als Sachschaden gelten insbesondere ein
a) Mangel an einer versicherten Sache;
b) Vermögensschaden jeglicher Art. Die Bestimmungen des Artikels 8, Abschnttt B), Punkt 2 werden hiedurch nicht
berührt.
C) DER MANGEL
1. Ist eine versicherte Sache
a) infolge mangelhafter oder vertragswidriger Konzeption, Planung, Erzeugung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur,
Lieferung - auch Fehllieferung - oder Leistung bzw.
b) infolge Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Konstruktionsteile, Materialien oder Stoffe
von vornherein nicht ordnungsgemäß erbracht, so ist dies nicht als ein versicherter unvorhersehbarer Sachschaden
anzusehen.
2. Führt ein solcher Mangel zu einem unvorhergesehenen Schaden an einer versicherten Sache, so ist der hiedurch
entstandene Schaden im Rahmen dieser Bedingungen vom Versicherer nur unter Abzug derjenigen Aufwendungen zu
ersetzen, die für die Behebung des Mangels selbst erforderlich wären.
Artikel 14
Umfang der Versicherungsleistung
A) BEGRENZUNG DER ERSATZLEISTUNG
Der Versicherer leistet in jedem Versicherungsfall insgesamt nur Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme jeder
einzelnen Post abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes.
Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass der Versicherer in einem Versicherungsfall eine
Ersatzleistung erbracht hat.
Für die vereinbarten Versicherungssummen auf "Erstes Risiko" gelten die in der Polizze festgelegten Beschränkungen.
Wenn der Versicherungsnehmer (Versicherte) anderweitig eine Versicherung abgeschlossen hat (Feuer, Haftpflicht
oder andere), geht diese anderweitige Versicherung im Schadenfall voran.
Bieten diese Versicherungen keinen gleichwertigen Schutz, so übernimmt der Bauwesenversicherer die darüber
hinausgehenden Verpflichtungen im Rahmen des Bauwesenversicherungsvertrages.
B) ÜBERVERSICHERUNG
Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen.
Auch wenn in bezug auf eine Post die Versicherungssumme den tatsächlichen Versicherungswert (gemäß Artikel 8)
übersteigt, so hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungsgemäße Ersatzleistung zu erbringen.
C) UNTERVERSICHERUNG
1. Ist in Bezug auf eine Post die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles niedriger als der
tatsächliche Versicherungswert (gemäß Artikel 8), so wird der Schaden nur nach dem Verhältnis der
Versicherungssumme zum tatsächlichen Versicherungswert ersetzt. Von der sich so ergebenden Ersatzleistung wird
der Selbstbehalt gemäß Abschnitt I) in Abzug gebracht.
2. Ob eine Unterversicherung vorliegt, ist für jede Post gesondert festzustellen.
Diese Feststellung entfällt, wenn die für eine Post festgesetzte Versicherungssumme
a) sich aufgrund der tatsächlichen Werte bei Legung der Schlussrechnungen regelt oder
b) auf "Erstes Risiko" festgesetzt wurde.
38T BW 1 Seite 6 DVR: 0016683
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D) TOTALSCHADEN
1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn
a) die versicherte Sache vernichtet ist;
b) die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten - ohne Gewinn - des Versicherungsnehmers (Versicherten) für die
Wiederherstellung im Umfang des Abschnittes E) zuzüglich des Wertes eventueller Reste den Zeitwert der
versicherten Sache im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles erreichen oder übersteigen würden;
c) eine versicherte Sache - soweit sie gemäß Artikel 4 gedeckt ist - verloren gegangen ist.
2. Im Totalschadenfall leistet der Versicherer Ersatz in Höhe des Zeitwertes der versicherten Sache im Zeitpunkt des
Eintrittes des Versicherungsfalles, abzüglich des Wertes eventueller Reste und des vereinbarten Selbstbehaltes.
3. Der Zeitwert wird aufgrund des Neuwertes der versicherten Sache im Zeitpunkt des
Eintrittes des Versicherungsfalles unter Berücksichtigung
a) der Marktverhältnisse sowie
b) der Wertminderung infolge Alters und Abnützung
ermittelt.
E) TEILSCHADEN
1. Ein Teilschaden liegt vor, wenn der Schaden in bezug auf eine versicherte Sache nicht den Umfang gemäß Abschnitt
D), Punkt 1 erreicht.
2. Im Teilschadenfall leistet der Versicherer nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles jeweils für die
Bauwirtschaft gültigen Preisgrundlagen Ersatz in Höhe der notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten - ohne Gewinn -
des Versicherungsnehmers (Versicherten) für die Wiederherstellung des Zustandes der versicherten Sache unmittelbar
vor Eintritt des Versicherungsfalles, abzüglich
a) der Wertminderung infolge Alters und Abnützung,
b) des Wertes eventueller Reste und
c) des vereinbarten Selbstbehaltes.
3. Nur soweit dies besonders vereinbart ist, werden vom Versicherer auch ersetzt Mehrkosten für
a) Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
b) Eil- und Expressfrachten;
c) Luftfrachten.
4. Wird eine beschädigte versicherte Sache nur vorläufig wiederhergestellt, so ersetzt der Versicherer für diese und die
spätere endgültige Wiederherstellung zusammen nur die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten gemäß Punkt 2,
die bei einer sofortigen endgültigen Wiederherstellung aufgelaufen wären.
5. Wird eine erkennbar reparaturbedürftige beschädigte Sache weiter verwendet, bevor sie endgültig oder mit
Zustimmung des Versicherers vorläufig wiederhergestellt ist, so leistet der Versicherer nur Ersatz für Schäden an der
versicherten Sache, die mit der Reparaturbedürftigkeit nicht im Zusammenhang stehen.
F) GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DEN TOTAL- ODER TEILSCHADEN
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für
1. Kosten, die im Total- bzw. Teilschadenfall bei der Schadenbehebung nicht wieder anfallen.
2. Mehrkosten durch
a) Änderungen der Bauweise sowie
b) Verbesserungen gegenüber dem Zustand der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.
G) RETTUNGSKOSTEN UND AUFRÄUMUNGSKOSTEN
Der Versicherer leistet im Rahmen der für jede einzelne Post zur Verfügung stehenden Versicherungssumme unter
Bedachtnahme auf die Begrenzung gemäß Abschnitt A) auch Ersatz für
1. RETTUNGSKOSTEN
Rettungskosten sind die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten - ohne Gewinn - des Versicherungsnehmers
(Versicherten), die im Falle unmittelbar drohender Gefahr bei Eintritt eines dem Grunde nach ersatzpflichtigen
Versicherungsfalles aufgewendet werden müssen, um nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des
Schadens zu sorgen - auch wenn diese Maßnahmen erfolglos bleiben.
2. AUFRÄUMUNGSKOSTEN
Aufräumungskosten sind die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten - ohne Gewinn - des Versicherungsnehmers
(Versicherten), die infolge eines dem Grunde nach ersatzpflichtigen Versicherungsfalles aufgewendet werden müssen
um den Schadenort aufzuräumen einschließlich der damit verbundenen eventuell notwendigen
a) Abbrucharbeiten an versicherten Sachen sowie
b) Transportarbeiten.
38T BW 1 Seite 7 DVR: 0016683
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H) SCHADENSUCHKOSTEN UND ZUSÄTZLICHE AUFRÄUMUNGSKOSTEN
Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten sind nur dann und insoweit versichert, als dies mit dem
Versicherer besonders vereinbart ist.
I) SELBSTBEHALT
1. Der Versicherungsnehmer hat in jedem Versicherungsfall den im gesamten oder für jede einzelne Post gesondert in
der Polizze vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.
2. Für alle Versicherungsfälle aus Anlass derselben Schadenursache (Schadenereignis) wird der Selbstbehalt gemäß
Punkt 1 vom Versicherer dem Versicherungsnehmer (Versicherten) jedoch nur einmal in Rechnung gestellt.
Artikel 15
Sachverständigenverfahren
1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt eines Versicherungsfalles bei
Meinungsverschiedenheiten verlangen, dass Ursache, Zeitpunkt, Verlauf, Kausalität, Höhe und Art des Schadens - für
den im Rahmen dieses Vertrages Ersatz gefordert wird - durch Sachverständige festgestellt werden.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze:
a) Jene Partei, die die Durchführung des Sachverständigenverfahrens wünscht, benennt ihren Sachverständigen und
gibt dessen Namen und Anschrift der anderen Partei bekannt mit der Aufforderung, ihren Sachverständigen in
gleicher Weise zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der
Aufforderung genannt, so wird der Sachverständige der säumigen Partei auf Antrag der auffordernden Partei durch
das für den Schadenort zuständige Gericht ernannt.
In der Aufforderung ist auf diese Folgen hinzuweisen.
b) Beide Sachverständigen wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als
Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch das für den
Schadenort zuständige Gericht ernannt.
3. Die Feststellungen jedes Sachverständigen müssen alle Umstände enthalten, die im Rahmen dieser Versicherung für
die Versicherungsleistung des Versicherers erheblich sind.
4. Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so
übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte
innerhalb der durch die übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine
Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
5. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Erbringung der Ersatzleistung verbindlich,
wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
6. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien zur Hälfte.
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) gemäß
Artikel 12 nicht berührt.
Artikel 16
Zahlung der Versicherungsleistung; Abtretung des Versicherungsanspruches
1. Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des
Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein,
wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung
des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und der
Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht.
2. Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, so
kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages
verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat; der Lauf dieser Frist ist gehemmt,
solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
3. Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzuschieben
a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungsnehmers zum Zahlungsempfang
bestehen, bis zur Beibringung des erforderlichen Nachweises;
b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anlass des Schadens gegen den
Versicherungsnehmer oder eine in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortliche Person eingeleitet wurde,
bis zur Erledigung dieser Untersuchung.
4. Ein Versicherungsanspruch kann vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des
Versicherers nicht übertragen werden.
38T BW 1 Seite 8 DVR: 0016683
[Seite 9]
Artikel 17
Klagefrist; Verjährung; Gerichtsstand
1. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines
Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer
gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt
hat; die Ablehnung ist mit der Anführung einer ihr zugrundegelegten Tatsache sowie einer gesetzlichen oder
vertraglichen Bestimmung zu begründen. Die Frist ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen
Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen
Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
2. Für die Verjährung gilt § 12, Absatz 1 und 2 VersVG.
3. Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist neben den gesetzlich zuständigen
Gerichten das Gericht des inländischen Wohnsitzes oder Sitzes des Versicherungsnehmers zuständig.
Artikel 18
Form der Erklärungen
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form
erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der
geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des
Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original
der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Die qualifizierte elektronische Signatur
gemäß § 4 Signaturgesetz ist der eigenhändigen Unterschrift nicht gleichgestellt.
Artikel 19
Gesetzliche Vorschriften
Sofern in diesen Bedingungen oder durch besondere Vereinbarungen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG).
38T BW 1 Seite 9 DVR: 0016683
Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung, Klausel 39T (laut Suche BW 2/95, Bauunternehmerrisiko)
[Seite 1]
39T - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE BAUWESENVERSICHERUNG ZUR ABDECKUNG DES
BAUUNTERNEHMERRISIKOS (BW 2/95)
Fassung 2012
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 Art und Gegenstand der Versicherung
Artikel 2 Versicherte Sachen
Artikel 3 Nichtversicherte Sachen
Artikel 4 Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 5 Ausschlüsse von der Versicherung
Artikel 6 Versicherte Interessen; Versicherung für fremde Rechnung; Rückgriffsrechte
Artikel 7 Versicherungsort
Artikel 8 Versicherungssummen (Versicherungswert)
Artikel 9 Beginn der Versicherung
Artikel 10 Ende der Versicherung
Artikel 11 Prämie
Artikel 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Artikel 13 Begriffsbestimmungen: Versicherungsfall; Sachschaden; Mangel
Artikel 14 Umfang der Versicherungsleistung
Artikel 15 Sachverständigenverfahren
Artikel 16 Zahlung der Versicherungsleistung; Abtretung des Versicherungsanspruches
Artikel 17 Klagefrist; Verjährung; Gerichtsstand
Artikel 18 Form der Erklärungen
Artikel 19 Gesetzliche Vorschriften
Artikel 1
Art und Gegenstand der Versicherung
Die Bauwesenversicherung ist eine Sachversicherung. Sie bezieht sich auf das in der Polizze näher bezeichnete
Bauvorhaben.
Artikel 2
Versicherte Sachen
Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Bauvorhabens sind
1. FOLGENDE SACHEN VERSICHERT, SOFERN SICH AUS PUNKT 2 UND ARTIKEL 3 NICHTS ANDERES ERGIBT:
Die gesamten Bauleistungen und Arbeiten, die der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Bauunternehmer im
Umfang seines Anbotes aufgrund des ihm erteilten Auftrages zu erbringen hat, einschließlich aller notwendigen
Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe.
2. FOLGENDE SACHEN NUR AUFGRUND EINER BESONDEREN VEREINBARUNG MITVERSICHERT:
a) Hilfsbauten (z.B. Baugrubenumschließungen), Hangsicherungen, Stütz- und Futtermauern sowie Spezialgründungen;
b) Maßnahmen für die Wasserhaltung;
c) Baugrund- und Bodenmassen, soweit diese nicht Bestandteile der versicherten Bauleistungen sind;
d) Bauhilfsstoffe;
e) Baracken, Bauwagen, Rüstungen, Schalungen und Stützen - gemäß der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL);
f) Bauleistungen von künstlerischem Wert;
g) bestehende Altbauten;
h) Baubestandteile von künstlerischem Wert in bestehenden Altbauten;
i) die gesamten Bauleistungen und Arbeiten der Bauhandwerker einschließlich aller notwendigen Konstruktionsteile,
Materialien und Stoffe;
j) solche Bauleistungen und Arbeiten, die der Versicherungsnehmer aufgrund seines Anbotes und des ihm erteilten
Auftrages nicht selbst zu erbringen hat, einschließlich aller notwendigen Konstruktionsteile, Materialien und Stoffe.
Artikel 3
Nichtversicherte Sachen
a) Elektrische, elektronische, maschinelle, optische und sonstige technische Einrichtungen (Anlagen) sowie kerntechnische
Maschinenanlagen, Kernmaterialien und Radionuklide.
39T BW 2 Seite 1 DVR: 0016683
[Seite 2]
Baugebundene Installationen - z.B. Aufzüge, Klimaanlagen, die an den Ort gebunden und ausschließlich für die Funktion
des Bauwerkes, nicht aber für die Funktion eines Betriebes oder einer Wohnung notwendig sind - können jedoch im
Rahmen des Artikels 2, Punkt 2, lit. i) mitversichert werden;
b) Einrichtungsgegenstände (Mobiliar);
c) Gartenanlagen und Pflanzungen;
d) Geräte, Werkzeuge und Arbeitskleidung, mit Ausnahme der gemäß Artikel 2, Punkt 2, lit. e) versicherten Sachen;
e) Fahrzeuge aller Art, sofern sie nicht bereits schon gemäß lit. d) als nicht versichert gelten;
f) Akten, Pläne und Zeichnungen;
g) Geld, geldwerte Zeichen (z.B. Brief- und Stempelmarken) und Wertpapiere.
Artikel 4
Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherungsschutz besteht - sofern sich aus Punkt 2 und Artikel 5 nichts anderes ergibt - für:
a) Schäden an versicherten Sachen (Total- oder Teilschaden),
b) Verlust der versicherten Sachen,
jedoch nur insoweit, als die Schäden gemäß lit. a) und der Verlust gemäß lit. b) für den Versicherungsnehmer (Versicherten)
unvorhersehbar sind.
2. Nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung besteht Versicherungsschutz auch für Schäden an oder Verlust der
versicherten Sachen durch:
a) stehende oder fließende Gewässer sowie Grundwasser, wenn sich der Versicherungsort im Einflussbereich eines solchen
Wassers befindet;
b) Brand, Blitzschlag und Explosion.
Artikel 5
Ausschlüsse von der Versicherung
Ausgeschlossen von der Versicherung sind
A) SCHÄDEN AN VERSICHERTEN SACHEN DURCH:
a) Erdbeben;
b) normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse zu rechnen war;
c) Verstöße des Versicherungsnehmers (Versicherten) gegen die Regeln der Technik sowie gegen die für seinen Beruf oder
Betrieb geltenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften;
d) Verwendung von Bauteilen, Baumaterialien und Baustoffen, die
aa) entgegen bestehenden Vorschriften nicht geprüft oder
bb) im Zuge vorschriftsmäßiger Prüfung von der zuständigen Prüfanstalt beanstandet wurden;
e) unmittelbare oder mittelbare Wirkungen von Kriegsereignissen jeder Art (mit oder ohne Kriegserklärung),
Gewalthandlungen ausländischer Staaten, Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen, Bürgerkrieg,
Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand, Unruhen, Streik, Aussperrung, Verfügungen von hoher Hand sowie
Beschlagnahmen jeder Art;
f) unmittelbare oder mittelbare Wirkungen der Kernenergie;
g) vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers (Versicherten).
B) VERLUST DER VERSICHERTEN SACHEN DURCH:
a) Ereignisse gemäß Abschnitt A);
b) Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung, unbefugten Gebrauch, Entwendung, Raub,
Erpressung, Betrug oder Untreue.
Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für den Diebstahl von versicherten Sachen, welche mit einem Bauwerk auf das sich die
Versicherung bezieht, an ihrem endgültigen Bestimmungsort fest oder beweglich - das heißt eingebaut, montiert oder
eingehängt - verbunden sind;
c) Schwund, der erst bei einer Bestandskontrolle entdeckt wird.
Artikel 6
Versicherte Interessen; Versicherung für fremde Rechnung; Rückgriffsrechte
1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) ist im Rahmen dieser Versicherung insoweit versichert, als er an der
Durchführung des versicherten Bauvorhabens als Bauunternehmer beteiligt ist und aufgrund des bestehenden Kauf- oder
Werkvertrages mit dem Auftraggeber im Umfang der ÖNORM B 2110 Punkt 2.21 die gemäß Artikel 4 versicherten Gefahren
und Schäden zu tragen hat oder trotz Regelung der genannten Gefahrenteilung letztlich wirtschaftlich tatsächlich tragen
muss und somit an den versicherten Sachen ein Interesse hat.
Wird in dem genannten Kauf- oder Werkvertrag abweichend von der ÖNORM B 2110, Punkt 2.21 eine andere
Gefahrenteilung festgelegt, so bedarf es einer Besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer.
39T BW 2 Seite 2 DVR: 0016683
[Seite 3]
2. Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherungsnehmer (Versicherte) die versicherten
Bauleistungen, die er zu erbringen hat, selbst ausführt oder durch einen Subunternehmer ausführen lässt.
Das Interesse eines solchen Subunternehmers des Versicherungsnehmers (Versicherten) ist im Rahmen dieser
Versicherung gemäß Punkt 1 mitversichert.
Soll sich der Versicherungsschutz auch auf andere Personen erstrecken, so bedarf es einer Besonderen Vereinbarung mit
dem Versicherer.
3. Soweit sich die Versicherung im Rahmen des Punktes 2 auf andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst
erstreckt, gilt die Versicherung in Ansehung der übrigen Versicherten als Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen.
Die Bestimmungen der §§ 74 bis 80 VersVG finden sinngemäß Anwendung, sofern sich aus den Punkten 4 bis 6 nichts
anderes ergibt.
Alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen finden auch auf diese
Versicherten sinngemäß Anwendung.
Die Ausschlusstatbestände des Artikels 5, Abschnitt A), lit. c), d) und g) gelten jedoch nur gegenüber jenem Versicherten,
der einen solchen Ausschlusstatbestand gesetzt oder in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren geduldet hat.
Die Versicherten sind auch für die Erfüllung der Obliegenheiten gemäß Artikel 12 neben dem Versicherungsnehmer
verantwortlich.
Vertragspartner und Prämienschuldner bleibt jedoch ausschließlich der Versicherungsnehmer.
Über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag kann nur der Versicherungsnehmer verfügen.
4. Stehen dem Versicherungnehmer (Versicherten) aus Anlass eines Versicherungsfalles Ansprüche aufgrund eines
bestehenden Kauf- oder Werkvertrages gemäß Punkt 1 gegenüber einem anderen Versicherten zu, so gehen diese
Ansprüche insoweit auf den Versicherer über, als dieser aufgrund dieses Versicherungsfalles eine Versicherungsleistung
erbracht hat, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch direkt gegen den Versicherungsnehmer selbst richtet.
Der Versicherer verzichtet jedoch auf einen Regress gegenüber dem verpflichteten Versicherten, soweit dieser aufgrund
vorliegender Bedingungen Versicherungsschutz hat.
5. Auf das Rückgriffsrecht gegenüber Dritten finden die Bestimmungen des § 67 VersVG Anwendung.
6. Soweit für einen Ausschlusstatbestand gemäß Artikel 5 oder die Erfüllung einer Obliegenheit gemäß Artikel 12 das
Verhalten des Versicherungsnehmers (Versicherten) maßgeblich ist, gelten die genannten Bestimmungen auch für das
Verhalten
a) der gesetzlichen oder
b) der für den Gesamt- bzw. Teilbereich des Betriebes bevollmächtigten
Vertreter des Versicherungsnehmers (Versicherten).
Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers (Versicherten), die lediglich mit dem Teilbereich der
örtlichen Bauleitung beauftragt sind.
Artikel 7
Versicherungsort
1. Versicherungsort ist der in der Polizze oder in ihren Nachträgen bezeichnete räumliche Bereich der Baustelle.
2. Transportwege
a) zu oder von einer versicherten Baustelle bzw.
b) zwischen mehreren örtlich getrennten versicherten Baustellen
gelten nicht als Versicherungsort.
Schäden an den versicherten Sachen im Zusammenhang mit der Durchführung von Transporten außerhalb des
Versicherungsortes fallen einschließlich der damit verbundenen Be- und Entladevorgänge nicht unter die Versicherung, und
zwar auch dann nicht, wenn der Schaden am Versicherungsort eingetreten ist.
Es obliegt dem Versicherungsnehmer (Versicherten) glaubhaft zu machen, dass ein Schaden nicht mit einem solchen
Transportvorgang zusammenhängt.
3. Wird ein versichertes Bauvorhaben ganz oder teilweise aus vorgefertigten Konstruktionsteilen erstellt und werden diese
Konstruktionsteile von einem versicherten Bauunternehmer nach besonderen Plänen für dieses Bauvorhaben auch
hergestellt, so kann als Versicherungsort zusätzlich auch das Betriebsgrundstück des Fertigteilwerkes besonders vereinbart
werden.
Versichert sind in einem solchen Fall nur jene Konstruktionsteile, die vom versicherten Bauunternehmer aufgrund von
Aufzeichnungen nachweislich für das versicherte Bauvorhaben bestimmt sind.
Schäden an den Konstruktionsteilen, die bei oder infolge ihrer Herstellung entstehen, sind jedoch von der Versicherung
ausgeschlossen.
Artikel 8
Versicherungssummen (Versicherungswert)
A) ALLGEMEINES
39T BW 2 Seite 3 DVR: 0016683
[Seite 4]
1. Der Berechnung der Versicherungssumme sind die Kosten gemäß Artikel 2, Punkt 1 zugrundezulegen.
Auf die Bestimmungen gemäß Artikel 2, Punkt 2 sowie gemäß Artikel 6, Punkt 2, 3. Absatz wird besonders hingewiesen.
2. Werden an den in Punkt 1 genannten Bauleistungen nach Abschluss der Versicherung Änderungen in der Bauweise
und/oder im Umfang vorgenommen, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, auch diese Änderungen zu versichern,
soweit der Versicherer für die Änderungen überhaupt Versicherungsschutz bieten kann.
B) VERSICHERUNGSSUMMEN AUF BASIS DES GESAMTPREISES IM SINNE DER ÖNORM B 2061
1. Versicherungssummen auf Basis des Gesamtpreises im Sinne der ÖNORM B 2061 – das entspricht dem
Gesamtauftragswert - sind zu bilden im Einzelnen für die Posten:
a) gesamte Bauleistungen gemäß Artikel 2, Punkt 1;
b) Hilfsbauten (z.B. Baugrubenumschließungen), Hangsicherungen, Stütz- und Futtermauern sowie Spezialgründungen
gemäß Artikel 2, Punkt 2, lit. a);
c) Maßnahmen für die Wasserhaltung gemäß Artikel 2, Punkt 2, lit. b);
d) Bauleistungen von künstlerischem Wert gemäß Artikel 2, Punkt 2, lit. f);
e) gesamte Bauleistungen gemäß Artikel 2, Punkt 2, lit. i);
f) Bauleistungen gemäß Artikel 2, Punkt 2, lit. j).
2. Werden vom Bauherrn oder Dritten Konstruktionsteile, Materialien oder Stoffe beigestellt, so sind diese mit dem Neuwert
in die Versicherungssumme einzuschließen; werden vom Bauherrn oder Dritten Leistungen in Form von Arbeitskraft-,
Energie-, Gerätebeistellungen oder Transporten, etc. erbracht, so sind diese mit den tatsächlichen Kosten in die
Versicherungssumme aufzunehmen.
3. Nicht in die Versicherungssumme einzubeziehen sind:
a) Kosten für den Kauf und die Erschließung von Grundstücken;
b) Planungskosten für solche Bauleistungen, die der Versicherungsnehmer (Versicherte) aufgrund seines Anbotes und des
ihm erteilten Auftrages nicht selbst zu erbringen hat;
c) Finanzierungskosten, Pachtkosten, Vertragskosten, Versicherungskosten und Gebühren.
C) VERSICHERUNGSSUMMEN AUF BASIS DES NEUWERTES
Versicherungssummen auf Basis des Neuwertes sind im Einzelnen zu bilden für die Posten:
a) Bauhilfsstoffe gemäß Artikel 2, Punkt 2, lit. d);
b) Baracken, Bauwagen, Rüstungen, Schalungen und Stützen gemäß Artikel 2, Punkt 2, lit. e).
D) VERSICHERUNGSSUMMEN AUF "ERSTES RISIKO"
Versicherungssummen auf "Erstes Risiko" sind im Einzelnen zu bilden für die Posten:
a) Baugrund- und Bodenmassen gemäß Artikel 2, Punkt 2, lit. c);
b) bestehende Altbauten gemäß Artikel 2, Punkt 2, lit. g);
c) Baubestandteile von künstlerischem Wert in bestehenden Altbauten gemäß Artikel 2, Punkt 2, lit. h);
d) Schadensuchkosten;
e) zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass die Versicherungssumme infolge von Aufräumungskosten überschritten
wird.
E) MEHRWERTSTEUER
In dem Ausmaß, in dem der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist, ist die Mehrwertsteuer in die
Versicherungssumme der einzelnen Posten miteinzubeziehen.
Artikel 9
Beginn der Versicherung
Die Versicherung beginnt -
a) allgemein:
um 12 Uhr des Kalendertages, an welchem die Baustelle eingerichtet wird;
b) für eine versicherte Sache, die außerhalb des Versicherungsortes transportiert wurde:
sobald diese am Versicherungsort abgeladen ist;
c) bei besonderer Vereinbarung gemäß Artikel 7, Punkt 3:
sobald die Herstellung des versicherten Konstruktionsteiles beendet ist;
- keinesfalls aber vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
Artikel 10
Ende der Versicherung
1. Die Versicherung endet -
a) für die versicherten Bauleistungen und/oder die versicherten bestehenden Altbauten:
wenn diese übernommen sind oder gemäß ÖNORM A 2060, Punkt 2.22 als übernommen gelten;
39T BW 2 Seite 4 DVR: 0016683
[Seite 5]
b) für eine versicherte Sache, die außerhalb des Versicherungsortes transportiert werden soll:
sobald diese am Versicherungsort aufgeladen wird;
c) allgemein:
um 12 Uhr des Kalendertages, an welchem die Baustelle geräumt ist, spätestens jedoch 4 Wochen nach der Übernahme
gemäß lit. a);
- auf jeden Fall mit dem in der Polizze vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es hiefür einer Kündigung bedarf.
2. Eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer ist erforderlich, wenn die Versicherungsdauer wegen Überschreitung
der Bauzeit verlängert werden muss.
3. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer aufgrund der
nachstehend angeführten Bestimmungen berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen.
a) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt zu kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten
Versicherungsanspruches ganz oder teilweise verweigert oder verzögert hat. Die Kündigung kann nur innerhalb eines
Monates nach Ablehnung der Versicherungsleistung, im Falle eines Rechtsstreites über diese auch innerhalb eines
Monates nach Rechtskraft des Urteiles erfolgen. Im Falle der Verzögerung der Anerkennung muss die Kündigung innerhalb
eines Monates nach Fälligkeit der Versicherungsleistung ausgesprochen werden. Hat der Versicherungsnehmer bei
Verzögerung der Anerkennung des begründeten Versicherungsanspruches nicht innerhalb eines Monates nach Fälligkeit
der Versicherungsleistung gekündigt und erfolgt nachher eine Ablehnung der Versicherungsleistung durch den Versicherer,
kann der Versicherungsnehmer noch innerhalb eines Monates nach dieser Ablehnung kündigen.
b) Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen, wenn er eine Versicherungsleistung erbracht oder die Verpflichtung zur
Leistung mindestens dem Grunde nach anerkannt hat oder der Versicherungsnehmer einen einen Versicherungsanspruch
arglistig erhoben hat.
Die Kündigung muss innerhalb eines Monates nach Erbringung der Versicherungsleistung oder Anerkennung der
Verpflichtung zur Leistung dem Grunde nach oder Ablehnung des arglistig erhobenen Versicherungsanspruches erfolgen.
c) Der Versicherungsvertrag endet einen Monat nach Zustellung der Kündigung an den Kündigungsempfänger.
Die Kündigung wegen arglistiger Erhebung eines Versicherungsanspruches kann auch mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Artikel 11
Prämie
1. Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie einschließlich Nebengebühren und Steuern gegen
Aushändigung der Polizze zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Nebengebühren und
Steuern sind an den in der Polizze festgesetzten Zahlungsterminen zu entrichten.
2. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen gezahlt, ist Versicherungsschutz ab dem
vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38, 39 und 39a VersVG.
Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1 VersVG zurück, weil die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er eine
Geschäftsgebühr in Höhe der dem Versicherer im Zusammenhang mit dem Vertrag erwachsenen Kosten verlangen.
4. Die Prämie wird zunächst aufgrund der Angaben im Antrag für die Versicherungsdauer gemäß Artikel 9 und Artikel 10,
Punkt 1 errechnet und im Voraus eingehoben.
5. Wird die Versicherungsdauer (Baudauer) verlängert, erfolgt eine Prämienvorschreibung für den Verlängerungszeitraum.
Jeder angefangene Versicherungsmonat (nicht Kalendermonat) wird voll berechnet.
6. Nach Abschluss des Bauvorhabens bzw. Ende der Baudauer erfolgt die endgültige Prämienabrechnung aufgrund der vom
Bauherrn anerkannten Schlussrechnungen zuzüglich der Neuwerte und Kosten gemäß Artikel 8, Abschnitt B), Punkt 2.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer diese Unterlagen unverzüglich vorzulegen.
Artikel 12
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A) OBLIEGENHEITEN VOR EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES
1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat dem Versicherer jede Änderung der Gefahr unverzüglich anzuzeigen,
insbesondere jede wesentliche
a) nachträgliche Erweiterung des Bauvorhabens;
b) Änderung der Bauweise;
c) Änderung des Bauzeitplanes;
d) Unterbrechung der Bauarbeiten.
2. Als wesentlich im Sinne des Punktes 1 gelten alle Umstände, die Einfluss auf die versicherten Gefahren haben.
39T BW 2 Seite 5 DVR: 0016683
[Seite 6]
3. Verletzt der Versicherungsnehmer (Versicherte) eine der in Punkt 1 angeführten Obliegenheiten, so ist der Versicherer
gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6, Absatz 1, 1a und 2 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung
frei.
4. Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 VersVG über die Gefahrenerhöhung werden durch die vorstehenden Punke 1 bis 3
nicht berührt.
B) OBLIEGENHEITEN BEI EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES
1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) hat:
a) den Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen;
b) bei Verlust der versicherten Sachen im Sinne des Artikels 4 unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde
bzw. Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu erstatten und sich dies auch bestätigen zu lassen;
c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Er hat in diesem Zusammenhang - wenn die Umstände es
gestatten - die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen;
d) das Schadenbild durch Lichtbildaufnahmen festzuhalten;
e) das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch den Beauftragten des Versicherers nicht zu verändern, ausgenommen
aa) soweit Sicherheitsgründe Eingriffe erfordern;
bb) soweit die Eingriffe den Schaden mindern;
cc) nachdem der Versicherer zugestimmt hat;
dd) falls die Besichtigung nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche seit Eingang der Anzeige des
Versicherungsfalles gemäß lit. a) stattgefunden hat;
f) einem Beauftragten des Versicherers jederzeit die Prüfung von Ursache, Zeitpunkt, Verlauf, Kausalität, Höhe und Art des
Schadens zu gestatten und ihm auf Verlangen alle für die Feststellung der Versicherungsleistung erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und Einsichtnahmen zu gewähren sowie Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
g) seiner Kostenaufstellung unaufgefordert ordnungsgemäße und vollständige Belege beizufügen.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer (Versicherte) eine der in Punkt 1 angeführten Obliegenheiten, so ist der Versicherer
gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6, Absatz 3 bzw. § 62, Absatz 2 VersVG von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
Artikel 13
Begriffsbestimmungen: Versicherungsfall; Sachschaden; Mangel
A) DER VERSICHERUNGSFALL
1. Als Versicherungsfall gilt der während der Dauer des Versicherungsschutzes am Versicherungsort eingetretene für den
Versicherungsnehmer (Versicherten) unvorhersehbare gemäß Artikel 4 versicherte
a) Sachschaden an einer gemäß Artikel 2 versicherten Sache oder deren
b) Verlust.
2. Der Versicherungsfall tritt ein
a) bei einem Sachschaden in dem Zeitpunkt, in dem erstmals der technische Zustand der versicherten Sache eine solche
Veränderung erfährt, die bereits als Sachschaden anzusehen ist. Den Zeitpunkt des Versicherungsfalles hat der
Versicherungsnehmer (Versicherte) zu beweisen.
b) bei einem Verlust in diesem Zeitpunkt.
Den Zeitpunkt hat der Versicherungsnehmer (Versicherte) glaubhaft zu machen.
B) DER SACHSCHADEN
1. Ein Sachschaden im Sinne dieser Bedingungen ist gegeben, wenn die versicherte Sache vernichtet oder beschädigt ist.
2. Nicht als Sachschaden gelten insbesondere ein
a) Mangel an einer versicherten Sache;
b) Vermögensschaden jeglicher Art. Die Bestimmungen des Artikels 8, Abschnttt B), Punkt 2 werden hiedurch nicht berührt.
C) DER MANGEL
1. Ist eine versicherte Sache
a) infolge mangelhafter oder vertragswidriger Konzeption, Planung, Erzeugung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur,
Lieferung - auch Fehllieferung - oder Leistung bzw.
b) infolge Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Konstruktionsteile, Materialien oder Stoffe
von vornherein nicht ordnungsgemäß erbracht, so ist dies nicht als ein versicherter unvorhersehbarer Sachschaden
anzusehen.
2. Führt ein solcher Mangel zu einem unvorhergesehenen Schaden an einer versicherten Sache, so ist der hiedurch
entstandene Schaden im Rahmen dieser Bedingungen vom Versicherer nur unter Abzug derjenigen Aufwendungen zu
ersetzen, die für die Behebung des Mangels selbst erforderlich wären.
39T BW 2 Seite 6 DVR: 0016683
[Seite 7]
Artikel 14
Umfang der Versicherungsleistung
A) BEGRENZUNG DER ERSATZLEISTUNG
Der Versicherer leistet in jedem Versicherungsfall insgesamt nur Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme jeder
einzelnen Post abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes.
Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass der Versicherer in einem Versicherungsfall eine Ersatzleistung
erbracht hat.
Für die vereinbarten Versicherungssummen auf "Erstes Risiko" gelten die in der Polizze festgelegten Beschränkungen.
Wenn der Versicherungsnehmer (Versicherte) anderweitig eine Versicherung abgeschlossen hat (Feuer, Haftpflicht oder
andere), geht diese anderweitige Versicherung im Schadenfall voran.
Bieten diese Versicherungen keinen gleichwertigen Schutz, so übernimmt der Bauwesenversicherer die darüber
hinausgehenden Verpflichtungen im Rahmen des Bauwesenversicherungsvertrages.
B) ÜBERVERSICHERUNG
Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen.
Auch wenn in bezug auf eine Post die Versicherungssumme den tatsächlichen Versicherungswert (gemäß Artikel 8)
übersteigt, so hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungsgemäße Ersatzleistung zu erbringen.
C) UNTERVERSICHERUNG
1. Ist in bezug auf eine Post die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles niedriger als der tatsächliche
Versicherungswert (gemäß Artikel 8), so wird der Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum
tatsächlichen Versicherungswert ersetzt. Von der sich so ergebenden Ersatzleistung wird der Selbstbehalt gemäß Abschnitt
I) in Abzug gebracht.
2. Ob eine Unterversicherung vorliegt, ist für jede Post gesondert festzustellen.
Diese Feststellung entfällt, wenn die für eine Post festgesetzte Versicherungssumme
a) sich aufgrund der tatsächlichen Werte bei Legung der Schlussrechnungen regelt oder
b) auf "Erstes Risiko" festgesetzt wurde.
D) TOTALSCHADEN
1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn
a) die versicherte Sache vernichtet ist;
b) die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten - ohne Gewinn – des Versicherungsnehmers (Versicherten) für die
Wiederherstellung im Umfang des Abschnittes E) zuzüglich des Wertes eventueller Reste den Zeitwert der versicherten
Sache im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles erreichen oder übersteigen würden;
c) eine versicherte Sache - soweit sie gemäß Artikel 4 gedeckt ist - verloren gegangen ist.
2. Im Totalschadenfall leistet der Versicherer Ersatz in Höhe des Zeitwertes der versicherten Sache im Zeitpunkt des
Eintrittes des Versicherungsfalles, abzüglich des Wertes eventueller Reste und des vereinbarten Selbstbehaltes.
3. Der Zeitwert wird aufgrund des Neuwertes der versicherten Sache im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles
unter Berücksichtigung
a) der Marktverhältnisse sowie
b) der Wertminderung infolge Alters und Abnützung
ermittelt.
E) TEILSCHADEN
1. Ein Teilschaden liegt vor, wenn der Schaden in bezug auf eine versicherte Sache nicht den Umfang gemäß Abschnitt D),
Punkt 1 erreicht.
2. Im Teilschadenfall leistet der Versicherer nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles jeweils für die
Bauwirtschaft gültigen Preisgrundlagen Ersatz in Höhe der notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten – ohne Gewinn - des
Versicherungsnehmers (Versicherten) für die Wiederherstellung des Zustandes der versicherten Sache unmittelbar vor
Eintritt des Versicherungsfalles, abzüglich
a) der Wertminderung infolge Alters und Abnützung,
b) des Wertes eventueller Reste und
c) des vereinbarten Selbstbehaltes.
3. Nur soweit dies besonders vereinbart ist, werden vom Versicherer auch ersetzt Mehrkosten für
a) Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
b) Eil- und Expressfrachten;
c) Luftfrachten.
39T BW 2 Seite 7 DVR: 0016683
[Seite 8]
4. Wird eine beschädigte versicherte Sache nur vorläufig wiederhergestellt, so ersetzt der Versicherer für diese und die
spätere endgültige Wiederherstellung zusammen nur die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten gemäß Punkt 2, die bei
einer sofortigen endgültigen Wiederherstellung aufgelaufen wären.
5. Wird eine erkennbar reparaturbedürftige beschädigte Sache weiter verwendet, bevor sie endgültig oder mit Zustimmung
des Versicherers vorläufig wiederhergestellt ist, so leistet der Versicherer nur Ersatz für Schäden an der versicherten Sache,
die mit der Reparaturbedürftigkeit nicht im Zusammenhang stehen.
F) GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DEN TOTAL- ODER TEILSCHADEN
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für
1. Kosten, die im Total- bzw. Teilschadenfall bei der Schadenbehebung nicht wieder anfallen.
2. Mehrkosten durch
a) Änderungen der Bauweise sowie
b) Verbesserungen gegenüber dem Zustand der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.
G) RETTUNGSKOSTEN UND AUFRÄUMUNGSKOSTEN
Der Versicherer leistet im Rahmen der für jede einzelne Post zur Verfügung stehenden Versicherungssumme unter
Bedachtnahme auf die Begrenzung gemäß Abschnitt A) auch Ersatz für
1. RETTUNGSKOSTEN
Rettungskosten sind die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten – ohne Gewinn - des Versicherungsnehmers
(Versicherten), die im Fall unmittelbar drohender Gefahr bei Eintritt eines dem Grunde nach ersatzpflichtigen
Versicherungsfalles aufgewendet werden müssen, um nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens
zu sorgen - auch wenn diese Maßnahmen erfolglos bleiben.
2. AUFRÄUMUNGSKOSTEN
Aufräumungskosten sind die notwendigen nachgewiesenen Selbstkosten - ohne Gewinn - des Versicherungsnehmers
(Versicherten), die infolge eines dem Grunde nach ersatzpflichtigen Versicherungsfalles aufgewendet werden müssen, um
den Schadenort aufzuräumen einschließlich der damit verbundenen eventuell notwendigen
a) Abbrucharbeiten an versicherten Sachen sowie
b) Transportarbeiten.
H) SCHADENSUCHKOSTEN UND ZUSÄTZLICHE AUFRÄUMUNGSKOSTEN
Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten sind nur dann und insoweit versichert, als dies mit dem Versicherer
besonders vereinbart ist.
I) SELBSTBEHALT
1. Der Versicherungsnehmer hat in jedem Versicherungsfall den im gesamten oder für jede einzelne Post gesondert in der
Polizze vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.
2. Für alle Versicherungsfälle aus Anlass derselben Schadenursache (Schadenereignis) wird der Selbstbehalt gemäß
Punkt 1 vom Versicherer dem Versicherungsnehmer (Versicherten) jedoch nur einmal in Rechnung gestellt.
Artikel 15
Sachverständigenverfahren
1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt eines Versicherungsfalles bei Meinungsverschiedenheiten
verlangen, dass Ursache, Zeitpunkt, Verlauf, Kausalität, Höhe und Art des Schadens - für den im Rahmen dieses Vertrages
Ersatz gefordert wird - durch Sachverständige festgestellt werden.
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze:
a) Jene Partei, die die Durchführung des Sachverständigenverfahrens wünscht, benennt ihren Sachverständigen und gibt
dessen Namen und Anschrift der anderen Partei bekannt, mit der Aufforderung, ihren Sachverständigen in gleicher Weise
zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Aufforderung genannt, so
wird der Sachverständige der säumigen Partei auf Antrag der auffordernden Partei durch das für den Schadenort
zuständige Gericht ernannt.
In der Aufforderung ist auf diese Folgen hinzuweisen.
b) Beide Sachverständigen wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann.
Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch das für den Schadenort
zuständige Gericht ernannt.
3. Die Feststellungen jedes Sachverständigen müssen alle Umstände enthalten, die im Rahmen dieser Versicherung für die
Versicherungsleistung des Versicherers erheblich sind.
39T BW 2 Seite 8 DVR: 0016683
[Seite 9]
4. Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so
übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb
der durch die übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung
beiden Parteien gleichzeitig vor.
5. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Erbringung der Ersatzleistung verbindlich, wenn
nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
6. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien zur Hälfte.
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) gemäß
Artikel 12 nicht berührt.
Artikel 16
Zahlung der Versicherungsleistung; Abtretung des Versicherungsanspruches
1. Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der
Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der
Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des
Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und der Versicherer
diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht.
2. Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, so kann
der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen,
den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat; der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die
Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
3. Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzuschieben
a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungsnehmers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Beibringung des
erforderlichen Nachweises;
b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsnehmer
oder eine in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortliche Person eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser
Untersuchung.
4. Ein Versicherungsanspruch kann vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
nicht übertragen werden.
Artikel 17
Klagefrist; Verjährung; Gerichtsstand
1. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines
Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer
gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; die
Ablehnung ist mit der Anführung einer ihr zugrundegelegten Tatsache sowie einer gesetzlichen oder vertraglichen
Bestimmung zu begründen. Die Frist ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für
die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des
Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
2. Für die Verjährung gilt § 12, Absatz 1 und 2 VersVG.
3. Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist neben den gesetzlich zuständigen
Gerichten das Gericht des inländischen Wohnsitzes oder Sitzes des Versicherungsnehmers zuständig.
Artikel 18
Form der Erklärungen
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form
erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen
Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B.
Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger
Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Die qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 4 Signaturgesetz ist der
eigenhändigen Unterschrift nicht gleichgestellt.
39T BW 2 Seite 9 DVR: 0016683
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Artikel 19
Gesetzliche Vorschriften
Sofern in diesen Bedingungen oder durch besondere Vereinbarungen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG).
39T BW 2 Seite 10 DVR: 0016683