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Volltext aufklappen: DONAU Zusatz-Informationsblatt Eigenheim Haftpflicht Wohnen 2019 (Stand 2024)
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Haftpflichtversicherung
Vorvertragliches ergänzendes Informationsblatt für
Schadensversicherungsprodukte (ergänzendes IPID für Schadensversicherungen)
DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
Produkt: DONAU Privatschutz Wohnen
14.03.2024
Das vorliegende Dokument enthält zusätzliche und ergänzende Informationen zu jenen, die im Informationsblatt
Haftpflichtversicherung (IPID Haftpflichtversicherung) enthalten sind, um es dem potenziellen
Versicherungsnehmer zu erleichtern, die Eigenschaften des Produkts, die vertraglichen Pflichten und die
Vermögenssituation des Unternehmens detaillierter zu erfassen.
Der Versicherungsnehmer muss vor Unterzeichnung des Vertrages Einsicht in die allgemeinen
Versicherungsbedingungen nehmen.
DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group, Aktiengesellschaft, Schottenring 15, 1010 Wien (Österreich),
Telefonnr. + 43 (0) 5033070000, Telefax: +43 (0) 503309970000, Internetseite: www.donauversicherung.at, E-Mail:
donau@donauversicherung.at.
Die Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group ist ein österreichisches Versicherungsunternehmen in der
Rechtsform einer Aktiengesellschaft und der Vienna Insurance Group zugehörig, mit Geschäftssitz und
Hauptniederlassung am Schottenring 15 in 1010 Wien (Österreich), Telefonnr. + 43 (0) 5033070000, Telefax: +43 (0)
503309970000, Internetseite: www.donauversicherung.at, E-Mail: donau@donauversicherung.at.
Der Versicherer ist beim Handelsgericht Wien in das Firmenbuch unter 32002m eingetragen und übt die
Versicherungstätigkeit aufgrund der von der zuständigen österreichischen Aufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsicht „FMA“)
erteilten Konzession aus. Der Versicherer untersteht der Kontrolle der vorgenannten FMA. In Italien ist die DONAU
Versicherung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 24
Legislativdekret vom 7. September 2005 („Versicherungskodex“) zugelassen und im Register der
Versicherungsunternehmen beim IVASS unter der Nummer II.00750 eingetragen.
Entsprechend der letzten genehmigten Bilanz (2023) entspricht das Eigenkapital des Versicherers einem Betrag in Höhe
von EUR 125,32 Millionen (EUR 32,84 Millionen für die Lebensversicherung, EUR 83,94 Millionen für die
Sachversicherung und EUR 8,54 Millionen für die Krankenversicherung). Das Grundkapital beträgt EUR 16,57 Millionen
(EUR 6,21 Millionen für die Lebensversicherung, EUR 8,86 Millionen für die Sachversicherung und EUR 1,5 Millionen für
die Krankenversicherung). Die Rücklagen, das sind Kapital-, Gewinn- und Risikorücklagen, belaufen sich insgesamt auf
EUR 88,61 Millionen (EUR 24,48 Millionen für die Lebensversicherung, EUR 58,81 Millionen für die Sachversicherung
und EUR 5,31 Millionen für die Krankenversicherung).
Entsprechend der letzten genehmigten Bilanz (2023) entspricht die Solvabilitätsrate 361,77%. Bei der Solvabilitätsrate
handelt es sich um das Verhältnis zwischen den verfügbaren Eigenmitteln und dem Eigenmittelerfordernis aufgrund der
geltenden Gesetzgebung.
https://www.donauversicherung.at/die-donau/unternehmensberichte/
Auf den Versicherungsvertrag ist österreichisches Recht anwendbar. Für den Fall, dass zwingende Regelungen des
italienischen Rechts für den Versicherungsnehmer vorteilhafter sind, gehen diese dem österreichischen Recht vor.
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Was ist versichert?
Die Haftpflichtversicherung erfüllt berechtigte Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Haus- und
Grundbesitzer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen.
Beschreibung Plus
Pauschalversicherungssumme für Haus- und Grundbesitz EUR 6.000.000,–
Sachschäden durch Verunreinigung von Erdreich und Gewässern aus dem
gesamten Haus- und Grundbesitz, insbesondere durch die Lagerung und Leitung EUR 2.000.000,–
von Mineralölprodukten sowie von Heiz- und Kühlmittel
Rettungs- und Entsorgungskosten auf eigenem Grund – auch wenn kein
unmittelbarer Schaden an fremdem Gut droht – sind im Rahmen der EUR 100.000,–
Versicherungssumme mitversichert
Das Wegehalterrisiko des Versicherungsnehmers und des versicherten
Personenkreises (analog Haushaltsversicherung) für Zufahrtswege und -straßen
zum versicherten Grundstück bzw. zum unbebauten Grundstück innerhalb Im Rahmen der
Österreichs, ist subsidiär mitversichert. Bei unbebauten Grundstücken sind die Pauschalversicherungssumme
Wege zu diesen nur versichert, wenn sie nicht wirtschaftlich genutzt werden (Wald,
Acker, …).
Unbebaute Grundstücke innerhalb Österreichs, welche sich im Eigentum des
Versicherungsnehmers (und/oder mitversicherter Personen analog
Im Rahmen der
Haushaltsversicherung) stehen, sind im Rahmen der Haftpflichtversicherung für
Pauschalversicherungssumme
Haus- und Grundbesitz mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für wirtschaftlich genutzte
Flächen (Wald, Acker, …).
Bauherrenhaftpflicht für alle Bauvorhaben bis zu einer Gesamt-Baukostensumme
EUR 1.000.000,–
von
Gebäudehaftpflicht – Aufhebung des Verwandtschaftsausschlusses Im Rahmen der
Pauschalversicherungssumme
Paket Fremdenbeherbergung
Verlust oder Abhandenkommen eingebrachter Sachen der beherbergten Gäste bei mitversichert
nicht gewerblicher Fremdenbeherbergung;
Je einzelnen Geschädigten EUR 1.100,–
Davon für Kostbarkeiten, Geld, Schecks, Wertpapiere
EUR 550,–
Tagesmaximum EUR 11.000,–
Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen
der beherbergten Gäste EUR 40.000,–
Es gelten die in den Bedingungen und Klauseln angeführten Selbstbehalte, Versicherungssummen und
Einschränkungen.
Siehe AHVB und EHVB 1010A und Klausel 1030K
Der Umfang der Verpflichtung des Unternehmens ist auf die Deckungssumme und auf die mit dem Versicherungsnehmer
vereinbarten Versicherungssummen beschränkt.
Welche Optionen/Personalisierungen können gewählt werden?
OPTIONEN MIT ZAHLUNG EINER ZUSATZPRÄMIE
Sämtliche Optionen können bei Vertragsabschluss ausgeübt werden.
Hundehaftpflicht Erweiterung des Versicherungsschutzes
Pauschalversicherungssumme
Basis: EUR 3.000.000,–
Plus: EUR 6.000.000,–
für Personen und Sachschäden je Versicherungsfall aus der Haltung eines Hundes;
Geltungsbereich: weltweit inkl. Tollwutuntersuchung
Zusätzliche Deckung
Kein Verwandtenausschluss (ausgenommen im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige und
mitversicherte Personen, auch die jeweiligen Verwahrer, Betreuer oder Verfügungsberechtigten)
Es gelten die in der Klausel angeführten Selbstbehalte, Versicherungssummen und
Einschränkungen.
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Siehe Klausel 1010K
Pferdehaftpflicht Erweiterung des Versicherungsschutzes
Pauschalversicherungssumme
Basis: EUR 3.000.000,–
Plus: EUR 6.000.000,–
für Personen und Sachschäden je Versicherungsfall aus der Haltung eines Pferdes;
Geltungsbereich: Europa inkl. Tollwutuntersuchung
Es gelten die in der Klausel angeführten Selbstbehalte, Versicherungssummen und
Einschränkungen.
Siehe Klausel 1011K
Was ist NICHT versichert?
Personen und Unter die Versicherung gemäß Artikel 1 fallen insbesondere nicht
Risiken, die
nicht versichert • Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
sind • Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder einer besonderen Zusage über den
Umfang der gesetzlichen Schadensersatzpflicht hinausgehen;
• die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen der Personen, die den
Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und
vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten
• eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit
erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl
einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise);
• die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten
Waren oder geleisteten Arbeiten.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des
Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide
in der jeweils geltenden Fassung.
• Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden,
die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der
Atomenergie stehen, insbesondere mit
• Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;
• der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch
Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden;
• der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die der
Versicherungsnehmer oder
die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von
• Luftfahrzeugen,
• Luftfahrtgeräten,
• Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer
Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen
müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die
Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die zugefügt werden
• dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;
• Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der mit dem
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatte, eingetragene
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Partner oder Lebensgefährte. Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie,
Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt mit dem
Versicherungsnehmer lebende Geschwister);
• Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen
• Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen beteiligt
sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und
seiner Angehörigen an diesen Gesellschaften; weiter Gesellschaften, die dem selben
Konzern (im Sinne des § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen
zugehören und zwar im Ausmaß der unmittelbaren und/oder mittelbaren prozentuellen
Beteiligung des herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften. Bei juristischen
Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren
gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen
gleichgehalten.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch
Veränderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen, gleichgültig
ob die Veränderung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf
direkten gen- oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist. Nicht versichert sind
weiter Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden im Zusammenhang mit gentechnisch
veränderten Organismen.
Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch
Gewalthandlungen von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von
politischen und terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher
Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von
Streiks und Aussperrungen.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an
den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung
liegenden Ursache entstehen.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden an
• Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen,
gemietet, geleast, oder gepachtet haben;
• Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in
Verwahrung genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als
Nebenverpflichtung gilt (z. B. Übergabe einer Sache zu Reparatur und/oder
Servicearbeiten);
• Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen
im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;
• beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder
einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
• jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung,
Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden an
Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß,
Staub usw.)
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen
durch Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen,
Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine
Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (BGBl. Nr. 215/1959) in der jeweils geltenden Fassung
erforderlich ist. Ebenso wenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige
Schadensersatzverpflichtungen die daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der
Herstellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die in
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder
stehen.
Nicht versichert sind Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf
Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang
stehen.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Sach- und/oder
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Vermögensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnitts A, Ziffer 2, Punkt 4 EHVB
(erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) fallen.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden aus
Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden aus
Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Siehe AHVB und EHVB 1010A
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Regressanspruch
Gemäß § 67 VersVG geht - für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen
einen Dritten zusteht - der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden
ersetzt.
Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen seine Gäste, Hausangestellte und mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten und Angehörigen richtet, erklärt der Versicherer seinen Anspruch nur
mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend zu machen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich verursacht
wurde.
Welche Verpflichtungen habe ich? Welche Verpflichtungen hat das Unternehmen?
Meldung des Schadens:
Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb
einer Woche ab Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich, zu informieren.
Insbesondere sind anzuzeigen:
Was tun bei
Eintritt eines • der Versicherungsfall;
Schadensfalles? • die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
• die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf-
oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
• alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
Direkter/konventionierter Beistand:
Nein
Abwicklung seitens anderer Unternehmen:
Nein
Verjährung:
Für die Verjährung gilt § 12 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). Danach verjähren Ansprüche
aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren, wobei diese Frist gegenüber Dritten erst ab
Kenntnis des Rechts auf die Leistung des Versicherers zu laufen beginnt. Nach zehn Jahren tritt
jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
Falsche oder Etwaige falsche oder unvollständige Angaben zu Gefahrumständen bei Vertragsabschluss
unvoll- können den Versicherungsschutz beeinträchtigen bzw. gegebenenfalls zum gänzlichen Verlust
ständige des Versicherungsschutzes führen.
Angaben
Etwaige falsche oder unvollständige Angaben zu Risikoerhöhungen können den
Versicherungsschutz beeinträchtigen bzw. gegebenenfalls zum gänzlichen Verlust des
Versicherungsschutzes führen.
Pflichten des Es bestehen keine zusätzlichen Informationen zu jenen, die bereits im Informationsblatt zum
Unter- Schadensversicherungsprodukt angegeben sind.
nehmens
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Wann und wie zahle ich?
Die Prämie muss im Voraus für das ganze Versicherungsjahr an das Versicherungsunternehmen
bezahlt werden, und zwar mit den üblichen Zahlungsmitteln (Banküberweisung, nicht übertragbarer
Scheck, Bargeld) und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend. Der Versicherer kann der
Prämie Zahlung der Jahresprämie in Teilbeträgen ohne Zusatzkosten zustimmen.
siehe ABS, Artikel 4 sowie §§ 38 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
Bei allen Prämien und Prämiensätzen ist bereits die italienische Versicherungssteuer eingerechnet
(Bruttoprämien), welche getrennt in der Polizze angeführt wird.
Rück-
Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag.
erstattung
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Beginn des Versicherungsschutzes ist in der Versicherungspolizze angegeben. Voraussetzung
ist, dass die erste Versicherungsprämie rechtzeitig und vollständig bezahlt wird.
Dauer
Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Versicherungsschutz ohne
Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt.
Bei Verträgen mit einer Dauer von einem Jahr oder länger erfolgt nach dem in der Polizze
angegebenen Ablaufdatum jeweils automatisch die Vertragsverlängerung für ein weiteres Jahr,
sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt.
Der Versicherungsschutz endet durch Kündigung durch den Versicherer oder den Kunden.
Aussetzung Es bestehen keine zusätzlichen Informationen zu jenen, die bereits im Informationsblatt zum
Schadensversicherungsprodukt angegeben sind.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Für Verbraucher ist der Rücktritt vom Versicherungsvertrag binnen zwei Wochen ab Erhalt der
Polizze möglich.
Rücktritt nach
Abschluss Nach § 5c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
(1) Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.
(2) Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des
Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor
Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen
über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten
haben.
(3) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group,
Schottenring 15, 1010 Wien, oder per E-Mail an donau@donauversicherung.at oder per Fax an
+43 (0)50 330 99 70000. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die
Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam wenn sie
in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt.
(4) Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen
Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so
gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den
Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer
ohne Abzüge zurückzuzahlen.
(5) Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein
einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.
Nach § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG)
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(1) Wurde der Vertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (z. B. Telefon, Internet, E-Mail,
SMS, Direct-Mail) abgeschlossen, kann ein Verbraucher vom Vertrag oder seiner
Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zurücktreten.
(2) Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Hat aber der Verbraucher die
Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt
die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen.
(3) Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem
Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese
Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird.
(4) Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei kurzfristigen Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger
als einem Monat.
Auflösung Der Versicherungsvertrag kann zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres mit einer
Kündigungsfrist von mindestens 60 Tagen gekündigt werden.
Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt,
das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit
dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.
Jeder Vertragspartner ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen
oder vertraglichen Pflicht durch den anderen, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines
Schadensfalles zu kündigen, wenn
• die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 500,-
übersteigt oder
• in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle
eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie
übersteigt.
An wen richtet sich dieses Produkt?
Dieses Versicherungsprodukt ist für alle Personen (insbesondere Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte) in der
italienischen Region Trentino-Südtirol lebende und gemeldete (Wohnsitz) Personen bzw. ansässige (Firmensitz oder
Niederlassung) Unternehmen mit Bedarf oder Wunsch nach einer Absicherung des Haftpflichtrisikos aus dem Haus- und
Grundbesitzrisiko des Eigenheimgebäudes und dazugehörigen Grundstücks gedacht.
Welche Kosten muss ich auf mich nehmen?
Vermittlungskosten
Der Anteil, den die Vermittler beziehen, beträgt durchschnittlich 21,39%.
Wie kann ich Beschwerden einreichen und Streitigkeiten beilegen?
Eventuelle Beschwerden, die das Vertragsverhältnis oder die Schadenabwicklung betreffen, können
dem Versicherer schriftlich an die folgende Adresse übermittelt werden:
An das
Versicher- Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group
ungsunter-
nehmen Beschwerde-Servicestelle
Schlossergasse 1, 6020 Innsbruck
Tel.: +43 50 330 70180
Fax: +43 50 330 99 72015
E-Mail: tirolvertrag@donauversicherung.at
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Die gesetzlich vorgesehene Antwortfrist auf Beschwerden beträgt 45 Tage.
Im Falle einer unzureichenden oder verspäteten Antwort ist es möglich sich an das IVASS, Via del
Quirinale, 21 – 00187 Roma, fax 06.42133206, pec: ivass@pec.ivass.it. Info auf: www.ivass.it, zu
wenden.
An das
IVASS
In Österreich ist die Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht (FMA) auch zugleich die zuständige
Beschwerdebehörde für den Versicherungssektor. Beschwerden können daher auch direkt per Fax
oder auf dem Postweg an folgende Anschrift gesendet werden:
Finanzmarkaufsicht
Beschwerdewesen
Otto-Wagner-Platz 5
A-1090 Vienna (Austria)
Fax: 0043 1 249 59 5199
Auf der folgenden Internet-Seite der Finanzmarktaufsicht finden sich nähere Hinweise zur
Übermittlung von Beschwerden: http://www.fma.gv.at/cms/site/DE/abfragen.html?id=BVU.
VOR ANRUFUNG DER GERICHTE ist es möglich, in einigen Fällen notwendig, sich folgender alternativer
Verfahren zur Streitbeilegung zu bedienen
Sich an eine Mediationsstelle wenden, die im Verzeichnis des Justizministeriums, einsehbar auf
Mediation der Seite www.giustizia.it, eingetragen ist (Gesetz vom 09/08/2013, Nr. 98)
Begleitete
Ver-
handlung Auf Antrag des eigenen Anwalts an das Unternehmen
mit Rechts-
beistand
Für etwaige Streitigkeiten betreffend die Höhe des Schadens oder die nötigen Reparaturkosten
kann ein Schiedsgericht mit drei Sachverständigen (je einer pro Partei eingesetzt und der Dritte im
Einvernehmen bestimmt) hinzugezogen werden. Sollte über die Ernennung des Obmanns kein
Einvernehmen hergestellt werden können, kann auch der Präsident des Gerichtes, das seinen Sitz
im zuständigen Gerichtsbarkeitsbereich des Versicherungsnehmers hat, befragt werden.
Andere Zur Regelung von grenzüberschreitenden Streitigkeiten oder Streitigkeiten zwischen einem
alternative Versicherungsnehmer, der Bürger eines Mitgliedstaates ist, und einem Unternehmen, welches
Prozeduren seinen Firmensitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, darf der in Italien ansässige
zur Streit- Beschwerdeführer wie folgt Beschwerde führen:
beilegung
- beim IVASS, das die Beschwerde auf außergerichtlichem Wege an die zuständigen ausländischen
Behörden weiterleitet und den Beschwerdeführer darüber und in Folge auch über die Antwort
informiert;
- direkt bei den zuständigen ausländischen Behörden des Mitgliedsstaates oder des dem EWR
(Europäischer Wirtschaftsraum) zugehörigen Staates, wo das Versicherungsunternehmen seinen
Sitz hat, um dort das FIN-NET Verfahren zu starten (ein Netz der Zusammenarbeit von nationalen
Einrichtungen). Siehe dazu die Internetseite http://www.ec.europa.eu/fin-net.
FÜR DIESEN VERTRAG VERFÜGT DAS UNTERNEHMEN NICHT ÜBER EINEN FÜR
DEN VERSICHERUNGSNEHMER RESERVIERTEN DISPOSITIVEN BEREICH (SOG.
HOME INSURANCE); WESWEGEN SIE NACH DER UNTERSCHRIFT DIESEN
VERTRAG NICHT TELEMATISCH VERWALTEN KÖNNEN.
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