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Versicherungsmakler / Bauherrenversicherung / Bedingungsarchiv

DONAU Eigenheim mit pauschaler Bauherrnhaftpflicht: die Bedingungen im Volltext

Eigenheimpaket der DONAU mit Haftpflicht für Haus- und Grundbesitz, in dem die Bauherrnhaftpflicht für alle Bauvorhaben bis zu einer Gesamt-Baukostensumme von 1 Million Euro pauschal eingeschlossen ist.

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Ich ermächtige DONAU, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von DONAU auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt DONAU mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei DONAU einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif DONAU Eigenheim mit pauschaler Bauherrnhaftpflicht von DONAU (Bauherrenversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an DONAU weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 63 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignisja, bis 6 Mio. €„Pauschalversicherungssumme für Haus- und Grundbesitz EUR 6.000.000,–“Was ist versichert?, Seite 2
Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres oder der gesamten Bauzeit (Maximierung)nicht geregelt
Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden)nicht geregelt
Selbstbeteiligung je Schadenfall (allgemein und bei Sachschäden an Nachbargebäuden)ja, bis zur Versicherungssumme„Es gelten die in den Bedingungen und Klauseln angeführten Selbstbehalte, Versicherungssummen und Einschränkungen.“Was ist versichert?, Seite 2
Höchstgrenze der Bausumme (Gesamtbaukosten), bis zu der das Bauvorhaben versicherbar istja, bis 1 Mio. €„Bauherrenhaftpflicht für alle Bauvorhaben bis zu einer Gesamt-Baukostensumme EUR 1.000.000,–“Was ist versichert?, Seite 2
Versicherbare Bauvorhaben: Neubau, Umbau, Anbau, Sanierung, Renovierung, Abrissja„Bauherrenhaftpflicht für alle Bauvorhaben bis zu einer Gesamt-Baukostensumme“Was ist versichert?, Seite 2
Zulässige Nutzung des Gebäudes (selbst genutztes Ein- oder Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Ferienhaus, Garage, Nebengebäude)nicht geregelt
Örtlicher Geltungsbereich (Baustelle im Inland, im Ausland, Versicherungsort)nicht geregelt
Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner als Mitbauherr, Miteigentümer, Bauherrengemeinschaft)nicht geregelt
Leistungsupdate und Besitzstandsgarantie: Verbesserungen der Bedingungen und bessere Leistungen des Vorvertrags gelten mitnicht geregelt

Bauweise und Eigenleistung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Voraussetzung: Planung, Bauleitung und Ausführung sind an befugte Fachleute vergeben (Architekt, Bauunternehmer, in Österreich befugter Ziviltechniker oder Gewerbetreibender)nicht geregelt
Eigenleistung des Bauherrn mitversichert (Bauen in Eigenregie, Selbsthilfe am Bau)nicht geregelt
Grenze der Eigenleistung (Betrag oder Anteil an der Bausumme, ab dem ein Zuschlag oder kein Schutz gilt)nicht geregelt
Bauleitung in eigener Regie zulässig (ohne beauftragten Bauleiter)nicht geregelt
Haftpflicht der unentgeltlichen Bauhelfer (Familie, Freunde, Nachbarschaftshilfe) mitversichertnicht geregelt
Personenschäden der Bauhelfer untereinander und Ansprüche von Helfern gegen den Bauherrnnicht geregelt
Rückgriffsansprüche der Berufsgenossenschaft Bau, Sozialversicherung oder Unfallversicherung (in Österreich AUVA, in Spanien Seguridad Social) gegen den Bauherrnnicht geregelt
Pflichten des Bauherrn als Auftraggeber nach Baustellenverordnung, Bauarbeitenkoordinationsgesetz oder Real Decreto 1627/1997 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator)nicht geregelt
Gebrauch eigener, gemieteter oder geliehener selbstfahrender Arbeitsmaschinen (Bagger, Radlader, Minibagger) auf der Baustellenicht geregelt
Kräne, Aufzüge, Gerüste und sonstige Baustelleneinrichtung des Bauherrnnicht geregelt

Schäden aus dem Bauvorhaben

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle (Absicherung, Beleuchtung, Zugang Unbefugter, spielende Kinder)nicht geregelt
Sachschäden an Nachbargrundstücken und Nachbargebäuden durch die Bauarbeitennicht geregelt
Schäden durch Senkungen, Erdrutsch, Erschütterungen und Rammarbeiten an Grundstücken und Gebäudennicht geregelt
Erdarbeiten, Unterfangungen und Unterfahrungen an Nachbargebäudennicht geregelt
Abbruch- und Einreißarbeiten (Abstand zum Nachbarn, Ausschluss im Radius, Grenze)nicht geregelt
Sprengungen auf der Baustellenicht geregelt
Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche ohne Verschulden (§ 906 BGB, in Österreich § 364b ABGB, in Spanien relaciones de vecindad)nicht geregelt
Schäden an Erdleitungen, Kabeln, Rohren und Kanälen (unterirdische Versorgungsleitungen) und deren Folgeschädennicht geregelt
Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden an fremden Sachen (zum Beispiel am Nachbarzaun oder an einer gemeinsamen Grenzwand)nicht geregelt
Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten Baugeräten und Baustelleneinrichtungennicht geregelt
Brand- und Explosionsschäden an Sachen Dritter, die von der Baustelle ausgehennicht geregelt
Allmählichkeitsschäden (durch allmähliche Einwirkung von Staub, Feuchtigkeit, Abwasser)nicht geregelt
Schäden nach Ende der Bauzeit, die noch aus dem Bauvorhaben stammen (Nachhaftung)nicht geregelt

Umwelt und Gewässer

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gewässerschäden durch Stoffe auf der Baustelle (Heizöl, Diesel, Baustoffe), auch Rettungskostennicht geregelt
Schäden durch Grundwasserabsenkung oder Wasserhaltungnicht geregelt
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz, österreichischem B-UHG oder spanischer Ley 26/2007 (Boden, Gewässer, geschützte Arten)nicht geregelt
Boden- und Grundstücksverunreinigung durch die Bauarbeiten (Altlasten ausgeschlossen oder versichert)nicht geregelt

Erweiterungen und Abgrenzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht als Eigentümer des Baugrundstücks (Grundstücks- und Hausbesitzerhaftpflicht während der Bauzeit)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Haftpflichtversicherung erfüllt berechtigte Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Haus- und Grundbesitzer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen.“Was ist versichert?, Seite 2
Unbebautes Grundstück vor Baubeginn mitversichert (ab Kauf oder Antrag bis Baubeginn)ja, bis zur Versicherungssumme„Unbebaute Grundstücke innerhalb Österreichs, welche sich im Eigentum des Versicherungsnehmers“Was ist versichert?, Seite 2
Anschlussdeckung als Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht nach Bezugsfertigkeit (beitragsfrei, Dauer)nicht geregelt
Bauherrenrisiko in der Privathaftpflicht oder Eigenheimversicherung mit eigener Grenze (Bausumme bis Betrag X)ja, bis 1 Mio. €„Bauherrenhaftpflicht für alle Bauvorhaben bis zu einer Gesamt-Baukostensumme EUR 1.000.000,–“Was ist versichert?, Seite 2
Bauleistungsversicherung im selben Werk geregelt (Schäden am eigenen Bauwerk, nur Hinweis, eigene Sparte)nicht geregelt
Bauhelfer-Unfallversicherung im selben Werk geregeltnicht geregelt
Ausschluss von Schäden am eigenen Bauvorhaben und an eigenen Sachen (Abgrenzung zur Bauleistung)nicht geregelt
Ausschluss von Baumängeln, Gewährleistung und Erfüllungsansprüchennicht geregelt

Abwehr und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkostennicht geregelt
Kosten der Abwehr und Zinsen werden nicht auf die Deckungssumme angerechnetnicht geregelt
Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Unfall auf der Baustellenicht geregelt
Rettungskosten und Kosten zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens (zum Beispiel Abstützung eines Nachbargebäudes)nicht geregelt
Kosten der Beweissicherung am Nachbargebäude vor Baubeginnnicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungsdauer: Beginn, Höchstdauer der Bauzeit (zum Beispiel zwei Jahre) und Ende mit Bezugsfertigkeit oder Abnahmenicht geregelt
Verlängerung bei längerer Bauzeit (beitragsfrei, gegen Zuschlag oder nur auf Antrag)nicht geregelt
Beitragsberechnung nach Bausumme, Einmalbeitrag für die Bauzeit, Nachberechnung bei höherer Bausummenicht geregelt
Spielraum bei Überschreitung der angegebenen Bausumme ohne Anzeige oder Kürzungnicht geregelt
Obliegenheit, Bauvorschriften, Baugenehmigung und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten (Folgen eines Verstoßes)nicht geregelt
Anzeigepflichten bei Änderungen (Bausumme, Bauweise, Eigenleistung, Baubeginn)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung, Mitwirkung)nicht geregelt
Leistung bei grober Fahrlässigkeit (zum Beispiel bewusster Verstoß gegen Sicherheitsauflagen)nicht geregelt
Kündigung (nach Schaden, vorzeitige Beendigung bei Abbruch des Bauvorhabens, Beitragserstattung)nicht geregelt
Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Asbest, Arbeiten ohne Genehmigung, Schwarzarbeit, Gebäude über einer bestimmten Größe)nicht geregelt

Besonderheiten der Märkte

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Spanien: Haftung als promotor nach Art. 17 Ley de Ordenación de la Edificación gegenüber Dritten während der Bauzeit erfasstnicht geregelt
Spanien: Verhältnis zur Zehnjahresversicherung (seguro decenal) und zur Befreiung des autopromotor individual, falls im selben Werk geregeltnicht geregelt
Versicherungsbestätigung für Baubehörde, Bank oder Gemeinde (in Spanien certificado para la licencia de obras)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: DONAU Zusatz-Informationsblatt Eigenheim Haftpflicht Wohnen 2019 (Stand 2024)
[Seite 1] Haftpflichtversicherung Vorvertragliches ergänzendes Informationsblatt für Schadensversicherungsprodukte (ergänzendes IPID für Schadensversicherungen) DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group Produkt: DONAU Privatschutz Wohnen 14.03.2024 Das vorliegende Dokument enthält zusätzliche und ergänzende Informationen zu jenen, die im Informationsblatt Haftpflichtversicherung (IPID Haftpflichtversicherung) enthalten sind, um es dem potenziellen Versicherungsnehmer zu erleichtern, die Eigenschaften des Produkts, die vertraglichen Pflichten und die Vermögenssituation des Unternehmens detaillierter zu erfassen. Der Versicherungsnehmer muss vor Unterzeichnung des Vertrages Einsicht in die allgemeinen Versicherungsbedingungen nehmen. DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group, Aktiengesellschaft, Schottenring 15, 1010 Wien (Österreich), Telefonnr. + 43 (0) 5033070000, Telefax: +43 (0) 503309970000, Internetseite: www.donauversicherung.at, E-Mail: donau@donauversicherung.at. Die Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group ist ein österreichisches Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft und der Vienna Insurance Group zugehörig, mit Geschäftssitz und Hauptniederlassung am Schottenring 15 in 1010 Wien (Österreich), Telefonnr. + 43 (0) 5033070000, Telefax: +43 (0) 503309970000, Internetseite: www.donauversicherung.at, E-Mail: donau@donauversicherung.at. Der Versicherer ist beim Handelsgericht Wien in das Firmenbuch unter 32002m eingetragen und übt die Versicherungstätigkeit aufgrund der von der zuständigen österreichischen Aufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsicht „FMA“) erteilten Konzession aus. Der Versicherer untersteht der Kontrolle der vorgenannten FMA. In Italien ist die DONAU Versicherung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 24 Legislativdekret vom 7. September 2005 („Versicherungskodex“) zugelassen und im Register der Versicherungsunternehmen beim IVASS unter der Nummer II.00750 eingetragen. Entsprechend der letzten genehmigten Bilanz (2023) entspricht das Eigenkapital des Versicherers einem Betrag in Höhe von EUR 125,32 Millionen (EUR 32,84 Millionen für die Lebensversicherung, EUR 83,94 Millionen für die Sachversicherung und EUR 8,54 Millionen für die Krankenversicherung). Das Grundkapital beträgt EUR 16,57 Millionen (EUR 6,21 Millionen für die Lebensversicherung, EUR 8,86 Millionen für die Sachversicherung und EUR 1,5 Millionen für die Krankenversicherung). Die Rücklagen, das sind Kapital-, Gewinn- und Risikorücklagen, belaufen sich insgesamt auf EUR 88,61 Millionen (EUR 24,48 Millionen für die Lebensversicherung, EUR 58,81 Millionen für die Sachversicherung und EUR 5,31 Millionen für die Krankenversicherung). Entsprechend der letzten genehmigten Bilanz (2023) entspricht die Solvabilitätsrate 361,77%. Bei der Solvabilitätsrate handelt es sich um das Verhältnis zwischen den verfügbaren Eigenmitteln und dem Eigenmittelerfordernis aufgrund der geltenden Gesetzgebung. https://www.donauversicherung.at/die-donau/unternehmensberichte/ Auf den Versicherungsvertrag ist österreichisches Recht anwendbar. Für den Fall, dass zwingende Regelungen des italienischen Rechts für den Versicherungsnehmer vorteilhafter sind, gehen diese dem österreichischen Recht vor. Seite 1 von 8 [Seite 2] Was ist versichert? Die Haftpflichtversicherung erfüllt berechtigte Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Haus- und Grundbesitzer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen. Beschreibung Plus Pauschalversicherungssumme für Haus- und Grundbesitz EUR 6.000.000,– Sachschäden durch Verunreinigung von Erdreich und Gewässern aus dem gesamten Haus- und Grundbesitz, insbesondere durch die Lagerung und Leitung EUR 2.000.000,– von Mineralölprodukten sowie von Heiz- und Kühlmittel Rettungs- und Entsorgungskosten auf eigenem Grund – auch wenn kein unmittelbarer Schaden an fremdem Gut droht – sind im Rahmen der EUR 100.000,– Versicherungssumme mitversichert Das Wegehalterrisiko des Versicherungsnehmers und des versicherten Personenkreises (analog Haushaltsversicherung) für Zufahrtswege und -straßen zum versicherten Grundstück bzw. zum unbebauten Grundstück innerhalb Im Rahmen der Österreichs, ist subsidiär mitversichert. Bei unbebauten Grundstücken sind die Pauschalversicherungssumme Wege zu diesen nur versichert, wenn sie nicht wirtschaftlich genutzt werden (Wald, Acker, …). Unbebaute Grundstücke innerhalb Österreichs, welche sich im Eigentum des Versicherungsnehmers (und/oder mitversicherter Personen analog Im Rahmen der Haushaltsversicherung) stehen, sind im Rahmen der Haftpflichtversicherung für Pauschalversicherungssumme Haus- und Grundbesitz mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für wirtschaftlich genutzte Flächen (Wald, Acker, …). Bauherrenhaftpflicht für alle Bauvorhaben bis zu einer Gesamt-Baukostensumme EUR 1.000.000,– von Gebäudehaftpflicht – Aufhebung des Verwandtschaftsausschlusses Im Rahmen der Pauschalversicherungssumme Paket Fremdenbeherbergung Verlust oder Abhandenkommen eingebrachter Sachen der beherbergten Gäste bei mitversichert nicht gewerblicher Fremdenbeherbergung; Je einzelnen Geschädigten EUR 1.100,– Davon für Kostbarkeiten, Geld, Schecks, Wertpapiere EUR 550,– Tagesmaximum EUR 11.000,– Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen der beherbergten Gäste EUR 40.000,– Es gelten die in den Bedingungen und Klauseln angeführten Selbstbehalte, Versicherungssummen und Einschränkungen. Siehe AHVB und EHVB 1010A und Klausel 1030K Der Umfang der Verpflichtung des Unternehmens ist auf die Deckungssumme und auf die mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungssummen beschränkt. Welche Optionen/Personalisierungen können gewählt werden? OPTIONEN MIT ZAHLUNG EINER ZUSATZPRÄMIE Sämtliche Optionen können bei Vertragsabschluss ausgeübt werden. Hundehaftpflicht Erweiterung des Versicherungsschutzes Pauschalversicherungssumme Basis: EUR 3.000.000,– Plus: EUR 6.000.000,– für Personen und Sachschäden je Versicherungsfall aus der Haltung eines Hundes; Geltungsbereich: weltweit inkl. Tollwutuntersuchung Zusätzliche Deckung Kein Verwandtenausschluss (ausgenommen im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige und mitversicherte Personen, auch die jeweiligen Verwahrer, Betreuer oder Verfügungsberechtigten) Es gelten die in der Klausel angeführten Selbstbehalte, Versicherungssummen und Einschränkungen. Seite 2 von 8 [Seite 3] Siehe Klausel 1010K Pferdehaftpflicht Erweiterung des Versicherungsschutzes Pauschalversicherungssumme Basis: EUR 3.000.000,– Plus: EUR 6.000.000,– für Personen und Sachschäden je Versicherungsfall aus der Haltung eines Pferdes; Geltungsbereich: Europa inkl. Tollwutuntersuchung Es gelten die in der Klausel angeführten Selbstbehalte, Versicherungssummen und Einschränkungen. Siehe Klausel 1011K Was ist NICHT versichert? Personen und Unter die Versicherung gemäß Artikel 1 fallen insbesondere nicht Risiken, die nicht versichert • Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel; sind • Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadensersatzpflicht hinausgehen; • die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten • eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise); • die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung. • Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit • Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe; • der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden; • der Verseuchung durch radioaktive Stoffe. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von • Luftfahrzeugen, • Luftfahrtgeräten, • Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die zugefügt werden • dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst; • Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatte, eingetragene Seite 3 von 8 [Seite 4] Partner oder Lebensgefährte. Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer lebende Geschwister); • Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen • Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen an diesen Gesellschaften; weiter Gesellschaften, die dem selben Konzern (im Sinne des § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen zugehören und zwar im Ausmaß der unmittelbaren und/oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften. Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch Veränderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Veränderung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf direkten gen- oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist. Nicht versichert sind weiter Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen und terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden an • Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, oder gepachtet haben; • Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt (z. B. Übergabe einer Sache zu Reparatur und/oder Servicearbeiten); • Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde; • beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; • jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (BGBl. Nr. 215/1959) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. Ebenso wenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige Schadensersatzverpflichtungen die daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder stehen. Nicht versichert sind Schadensersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Sach- und/oder Seite 4 von 8 [Seite 5] Vermögensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnitts A, Ziffer 2, Punkt 4 EHVB (erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) fallen. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Siehe AHVB und EHVB 1010A Gibt es Deckungsbeschränkungen? Regressanspruch Gemäß § 67 VersVG geht - für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht - der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen seine Gäste, Hausangestellte und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten und Angehörigen richtet, erklärt der Versicherer seinen Anspruch nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend zu machen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde. Welche Verpflichtungen habe ich? Welche Verpflichtungen hat das Unternehmen? Meldung des Schadens: Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich, zu informieren. Insbesondere sind anzuzeigen: Was tun bei Eintritt eines • der Versicherungsfall; Schadensfalles? • die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; • die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten; • alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen. Direkter/konventionierter Beistand: Nein Abwicklung seitens anderer Unternehmen: Nein Verjährung: Für die Verjährung gilt § 12 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). Danach verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren, wobei diese Frist gegenüber Dritten erst ab Kenntnis des Rechts auf die Leistung des Versicherers zu laufen beginnt. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. Falsche oder Etwaige falsche oder unvollständige Angaben zu Gefahrumständen bei Vertragsabschluss unvoll- können den Versicherungsschutz beeinträchtigen bzw. gegebenenfalls zum gänzlichen Verlust ständige des Versicherungsschutzes führen. Angaben Etwaige falsche oder unvollständige Angaben zu Risikoerhöhungen können den Versicherungsschutz beeinträchtigen bzw. gegebenenfalls zum gänzlichen Verlust des Versicherungsschutzes führen. Pflichten des Es bestehen keine zusätzlichen Informationen zu jenen, die bereits im Informationsblatt zum Unter- Schadensversicherungsprodukt angegeben sind. nehmens Seite 5 von 8 [Seite 6] Wann und wie zahle ich? Die Prämie muss im Voraus für das ganze Versicherungsjahr an das Versicherungsunternehmen bezahlt werden, und zwar mit den üblichen Zahlungsmitteln (Banküberweisung, nicht übertragbarer Scheck, Bargeld) und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend. Der Versicherer kann der Prämie Zahlung der Jahresprämie in Teilbeträgen ohne Zusatzkosten zustimmen. siehe ABS, Artikel 4 sowie §§ 38 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Bei allen Prämien und Prämiensätzen ist bereits die italienische Versicherungssteuer eingerechnet (Bruttoprämien), welche getrennt in der Polizze angeführt wird. Rück- Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag. erstattung Wann beginnt und endet die Deckung? Der Beginn des Versicherungsschutzes ist in der Versicherungspolizze angegeben. Voraussetzung ist, dass die erste Versicherungsprämie rechtzeitig und vollständig bezahlt wird. Dauer Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Versicherungsschutz ohne Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt. Bei Verträgen mit einer Dauer von einem Jahr oder länger erfolgt nach dem in der Polizze angegebenen Ablaufdatum jeweils automatisch die Vertragsverlängerung für ein weiteres Jahr, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt. Der Versicherungsschutz endet durch Kündigung durch den Versicherer oder den Kunden. Aussetzung Es bestehen keine zusätzlichen Informationen zu jenen, die bereits im Informationsblatt zum Schadensversicherungsprodukt angegeben sind. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Für Verbraucher ist der Rücktritt vom Versicherungsvertrag binnen zwei Wochen ab Erhalt der Polizze möglich. Rücktritt nach Abschluss Nach § 5c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) (1) Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten. (2) Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben. (3) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group, Schottenring 15, 1010 Wien, oder per E-Mail an donau@donauversicherung.at oder per Fax an +43 (0)50 330 99 70000. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt. (4) Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen. (5) Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben. Nach § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) Seite 6 von 8 [Seite 7] (1) Wurde der Vertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (z. B. Telefon, Internet, E-Mail, SMS, Direct-Mail) abgeschlossen, kann ein Verbraucher vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zurücktreten. (2) Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Hat aber der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen. (3) Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird. (4) Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei kurzfristigen Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Auflösung Der Versicherungsvertrag kann zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres mit einer Kündigungsfrist von mindestens 60 Tagen gekündigt werden. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn • die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 500,- übersteigt oder • in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. An wen richtet sich dieses Produkt? Dieses Versicherungsprodukt ist für alle Personen (insbesondere Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte) in der italienischen Region Trentino-Südtirol lebende und gemeldete (Wohnsitz) Personen bzw. ansässige (Firmensitz oder Niederlassung) Unternehmen mit Bedarf oder Wunsch nach einer Absicherung des Haftpflichtrisikos aus dem Haus- und Grundbesitzrisiko des Eigenheimgebäudes und dazugehörigen Grundstücks gedacht. Welche Kosten muss ich auf mich nehmen? Vermittlungskosten Der Anteil, den die Vermittler beziehen, beträgt durchschnittlich 21,39%. Wie kann ich Beschwerden einreichen und Streitigkeiten beilegen? Eventuelle Beschwerden, die das Vertragsverhältnis oder die Schadenabwicklung betreffen, können dem Versicherer schriftlich an die folgende Adresse übermittelt werden: An das Versicher- Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group ungsunter- nehmen Beschwerde-Servicestelle Schlossergasse 1, 6020 Innsbruck Tel.: +43 50 330 70180 Fax: +43 50 330 99 72015 E-Mail: tirolvertrag@donauversicherung.at Seite 7 von 8 [Seite 8] Die gesetzlich vorgesehene Antwortfrist auf Beschwerden beträgt 45 Tage. Im Falle einer unzureichenden oder verspäteten Antwort ist es möglich sich an das IVASS, Via del Quirinale, 21 – 00187 Roma, fax 06.42133206, pec: ivass@pec.ivass.it. Info auf: www.ivass.it, zu wenden. An das IVASS In Österreich ist die Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht (FMA) auch zugleich die zuständige Beschwerdebehörde für den Versicherungssektor. Beschwerden können daher auch direkt per Fax oder auf dem Postweg an folgende Anschrift gesendet werden: Finanzmarkaufsicht Beschwerdewesen Otto-Wagner-Platz 5 A-1090 Vienna (Austria) Fax: 0043 1 249 59 5199 Auf der folgenden Internet-Seite der Finanzmarktaufsicht finden sich nähere Hinweise zur Übermittlung von Beschwerden: http://www.fma.gv.at/cms/site/DE/abfragen.html?id=BVU. VOR ANRUFUNG DER GERICHTE ist es möglich, in einigen Fällen notwendig, sich folgender alternativer Verfahren zur Streitbeilegung zu bedienen Sich an eine Mediationsstelle wenden, die im Verzeichnis des Justizministeriums, einsehbar auf Mediation der Seite www.giustizia.it, eingetragen ist (Gesetz vom 09/08/2013, Nr. 98) Begleitete Ver- handlung Auf Antrag des eigenen Anwalts an das Unternehmen mit Rechts- beistand Für etwaige Streitigkeiten betreffend die Höhe des Schadens oder die nötigen Reparaturkosten kann ein Schiedsgericht mit drei Sachverständigen (je einer pro Partei eingesetzt und der Dritte im Einvernehmen bestimmt) hinzugezogen werden. Sollte über die Ernennung des Obmanns kein Einvernehmen hergestellt werden können, kann auch der Präsident des Gerichtes, das seinen Sitz im zuständigen Gerichtsbarkeitsbereich des Versicherungsnehmers hat, befragt werden. Andere Zur Regelung von grenzüberschreitenden Streitigkeiten oder Streitigkeiten zwischen einem alternative Versicherungsnehmer, der Bürger eines Mitgliedstaates ist, und einem Unternehmen, welches Prozeduren seinen Firmensitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, darf der in Italien ansässige zur Streit- Beschwerdeführer wie folgt Beschwerde führen: beilegung - beim IVASS, das die Beschwerde auf außergerichtlichem Wege an die zuständigen ausländischen Behörden weiterleitet und den Beschwerdeführer darüber und in Folge auch über die Antwort informiert; - direkt bei den zuständigen ausländischen Behörden des Mitgliedsstaates oder des dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) zugehörigen Staates, wo das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat, um dort das FIN-NET Verfahren zu starten (ein Netz der Zusammenarbeit von nationalen Einrichtungen). Siehe dazu die Internetseite http://www.ec.europa.eu/fin-net. FÜR DIESEN VERTRAG VERFÜGT DAS UNTERNEHMEN NICHT ÜBER EINEN FÜR DEN VERSICHERUNGSNEHMER RESERVIERTEN DISPOSITIVEN BEREICH (SOG. HOME INSURANCE); WESWEGEN SIE NACH DER UNTERSCHRIFT DIESEN VERTRAG NICHT TELEMATISCH VERWALTEN KÖNNEN. Seite 8 von 8
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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