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Slowenien mit dem eigenen Boot: Patent, Polizze, Badezonen

Wer aus Österreich mit dem eigenen Boot nach Slowenien fährt, braucht einen Befähigungsausweis oder ein Patent, das für dieses Boot gilt, eine Polizze mit Haftpflichtdeckung nach slowenischem Gesetz und Abstand zu den markierten Badezonen. Hier lesen Sie, was die slowenischen Verordnungen, die Seeverwaltung und der ADAC dazu festhalten.

Seenotruf+386 5 663 2112UKW 16[9]
Promillegrenze?vorher erfragen
HaftpflichtPflichtmind. 210.000 Euro[3]
FührerscheinHeimatschein gilt[1]
1 Vor der Küste markiert die Seeverwaltung die Badebereiche, 2 dort ist Fahren und Ankern streng verboten. 3 Zum Ufer geht es nur durch den markierten Korridor, in dem Baden verboten ist.

Befähigungsausweis für Slowenien

  • Slowenien lässt Skipper mit einem im Ausland erworbenen Befähigungsausweis das Boot führen, für das dieser Ausweis gilt.[1]
  • Ist der Ausweis weder englisch noch italienisch ausgestellt, führen Sie eine Übersetzung ins Slowenische, Englische oder Italienische mit. Ob Ihr österreichischer Befähigungsausweis eine englische Beschriftung trägt, die das erspart, klären Sie vor der Reise.[1]
  • Wer keinen ausländischen Nachweis hat, braucht ein slowenisches Zeugnis. Nur Ruder- und Segelboote bis 7 m sind nach slowenischem Recht ganz frei, für Motorboote bis 7,35 kW und 7 m sowie Jetskis reicht eine kleinere slowenische Prüfung ab 16.[1][2]
  • Das Mindestalter liegt in Slowenien bei 16 Jahren für Boote bis 12 m und bei 18 Jahren für Gleitboote und größere Boote. Ob das auch für Gastskipper aus Österreich gilt, lässt die Verordnung offen, klären Sie das vor der Reise.[2]
  • Nach Angaben des ADAC brauchen ausländische Bootsfahrer in Slowenien den Schein, den ihr Heimatland für vergleichbare Gewässer verlangt.[10]

Polizze für die slowenische Küste

  • Läuft ein ausländisches Boot ins slowenische Küstenmeer oder in die inneren Seegewässer ein, braucht der Eigner eine gültige Haftpflichtpolizze für Tod, Körperverletzung und Gesundheitsschäden Dritter.[3]
  • Die Mindestversicherungssumme beträgt laut slowenischem Gesetz 210.000 Euro je Schadenereignis, unabhängig von der Zahl der Geschädigten. Weil der Betrag alle fünf Jahre an den europäischen Verbraucherpreisindex angepasst wird, klären Sie die aktuelle Höhe vor der Reise.[3]
  • Für ausländische Boote nennt das Gesetz keine Motorleistung als Untergrenze, die 3,7 kW gelten für in Slowenien eingetragene Seeboote.[3]
  • Die Polizze oder eine Versicherungsbestätigung haben Sie auf See dabei und zeigen sie der slowenischen Polizei, Hafenaufsicht oder Inspektion auf Verlangen.[3]
  • Der ADAC empfiehlt die Bootshaftpflicht für Slowenien dringend und schreibt, ein Nachweis könne verlangt werden. Das slowenische Gesetz geht weiter und macht sie für ausländische Boote zur Pflicht.[3][10]

Bootspapiere und Ausweis

  • An Bord sind die Urkunden, die Ihr Flaggenstaat vorschreibt, bei einem österreichischen Boot also die österreichischen Bootspapiere.[4]
  • Dazu kommen der Befähigungsausweis, wenn nötig mit Übersetzung, und der Nachweis der Polizze für Slowenien.[1][3]
  • Nach Angaben des ADAC brauchen Sie in Slowenien die Bootsdokumente und einen gültigen Registriernachweis. Als EU-Bürger genügt der Personalausweis oder Reisepass, Kinder brauchen ein eigenes Ausweisdokument.[10]

Ausrüstung nach Bootslänge

  • Unabhängig von den österreichischen Vorschriften verlangt Slowenien von ausländischen Booten im Küstenmeer mindestens die slowenische Pflichtausrüstung.[4]
  • Bis 5 m: Anker mit 20 m Leine oder Kette, drei Festmacher mit zusammen 30 m, zwei Riemen oder ein anderer Hilfsantrieb, Pütz mit Schöpfer, Lichter und Signalkörper.[4]
  • Offene Boote über 5 m und Kajütboote bis 7 m: Anker mit 30 m, drei Festmacher mit zusammen 40 m, Hilfsantrieb oder UKW-GMDSS-Funk oder drei rote Fallschirmraketen, Pütz oder Handpumpe, Lichter, drei rote Handfackeln, Kompass und während der Fahrt Rettungswesten für alle.[4]
  • Kajütboote über 7 m: Anker mit 40 m, drei Festmacher mit zusammen 45 m, tragbarer Pulverfeuerlöscher, Erste-Hilfe-Set, Taschenlampe, Werkzeug, nautische Handbücher und Seekarten, dazu Hilfsantrieb oder Funk oder Raketen, Handfackeln, Kompass und Rettungswesten. Spätere Änderungen der slowenischen Verordnung nach 2018 klären Sie vor der Reise.[4]
  • Für Boote bis 6 m zählt der ADAC für Slowenien Schwimmwesten für alle, wasserdichte Taschenlampe, Signalpfeife oder Signalhorn, Anker mit Leine oder Kette und einen tragbaren Feuerlöscher auf.[10]

Badezonen und Wassersport

  • Durch die von der Seeverwaltung markierten Badebereiche darf kein Boot fahren, Ankern ist dort ebenfalls streng verboten. Ans Ufer kommen Sie über markierte Zufahrtskorridore, in denen das Baden verboten ist.[6]
  • Wer dagegen verstößt, riskiert nach dem slowenischen Seegesetzbuch als Einzelperson eine Geldbuße zwischen 400 und 5.000 Euro.[6]
  • Schwimmer dürfen an angelegten slowenischen Seebädern bis zum markierten Außenrand, an natürlichen Badestellen bis 150 m hinaus. Ob diese Regel aus 2001 noch unverändert gilt, klären Sie vor der Reise.[7]
  • Jetskis, Wasserski, motorisierte Bretter, Surf- und Paddelbretter ohne Lichter sind in Slowenien nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang und bei sicherem Wetter erlaubt.[5]

Mit dem Bootsanhänger nach Slowenien

  • Mit Bootsanhänger hinter einem Pkw bis 3,5 t sind in Slowenien auf Autobahn und Schnellstraße 100 km/h erlaubt, auf Freilandstraßen 90 km/h, im Ortsgebiet 50 km/h (ZPrCP Art. 46 und 47, gleichlautend bei der EU-Kommission).[11][12][13]
  • Die slowenische E-Vignette gilt für Fahrzeuge bis 3.500 kg unabhängig vom Gewicht des Anhängers, der Anhänger selbst braucht keine. Klasse 2A oder 2B richtet sich nach der Höhe über der ersten Achse (Grenze 1,30 m).[14]
  • Ladung darf hinten maximal 1,5 m hinausragen; schon ab 1 m kommt eine rot-weiß gestreifte Tafel dran, bei Nacht zusätzlich ein rotes Licht. Bei Tag und guter Sicht genügt am Pkw ein rotes Tuch von mindestens 40 x 40 cm.[15][16]

Seenot und VTS Koper

  • MRCC Koper, die slowenische Seenotleitstelle, erreichen Sie unter +386 5 663 2112 und per E-Mail an koper.mrcc@gov.si.[9]
  • Der VTS Koper ist rund um die Uhr unter +386 5 663 2106 und +386 5 663 2107 besetzt, über Funk auf UKW-Kanal 69 und Ersatzkanal 72, Sicherheitsmeldungen kommen auf Kanal 07.[8]
  • Der ADAC gibt für den Seenotruf in Slowenien UKW-Kanal 16, DSC-Kanal 70 und +386 5 663 2106 an. Laut slowenischer Seeverwaltung ist das die Nummer des VTS Koper, klären Sie vor der Reise, welche Nummer Sie im Notfall wählen.[8][10]

Befähigungsausweis samt Übersetzung, Bestätigung der Polizze mit der Deckungssumme und die Ausrüstung nach Bootslänge gehören in Slowenien an Bord. Ob für Gastboote eine Gebühr fällig wird, klären Sie vor dem Auslaufen.

Als NAMMERT-Kunde bekommen Sie die Haftpflichtbestätigung auch auf Englisch.

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Häufige Fragen

Gilt mein Befähigungsausweis in Slowenien?

Ein im Ausland erworbener Befähigungsausweis gilt in Slowenien für das Boot, für das er ausgestellt ist. Ist er weder englisch noch italienisch, nehmen Sie eine Übersetzung mit.

Brauche ich in Slowenien eine Polizze für mein Boot?

Ja, für ausländische Boote im Küstenmeer schreibt das slowenische Gesetz eine Haftpflicht mit mindestens 210.000 Euro je Schadenereignis vor.

Gibt es in Slowenien eine Vignette für Boote?

In den ausgewerteten amtlichen Quellen ist weder eine Vignette noch eine Navigationsgebühr für Gastboote belegt, der ADAC erwähnt nur die Vignette für die Straße. Fragen Sie vor dem Auslaufen im slowenischen Hafen nach.

Welche Alkoholgrenze gilt für Skipper in Slowenien?

Eine amtliche Grenze für Bootsführer ist in den ausgewerteten Quellen nicht belegt, die 0,5 Promille aus den ADAC-Angaben beziehen sich auf den Straßenverkehr. Klären Sie das für Slowenien vor der Reise.

Quellen

Stand: 11.10.2026. Regeln ändern sich. Fragen Sie vor der Reise bei den Behörden des Landes nach, ob alles noch gilt.

  1. Uradni list RS 39/2018: Verordnung über das Führen von Booten, Art. 37, Fassung vom 08.06.2018, abgerufen 2026-10-11
  2. Uradni list RS 42/2005: Verordnung über das Führen von Booten (Pravilnik o upravljanju s čolni), Art. 4 und 14, Ursprungsfassung vom 25.04.2005, abgerufen 2026-10-11
  3. Gesetz über Pflichtversicherungen im Verkehr (ZOZP-UPB3), Art. 3, 8.a, 33.a, 33.b, bereinigte Fassung 2007, abgerufen 2026-10-11
  4. Uradni list RS 25/2008: Verordnung über Boote, Art. 44, 63 und 64, Fassung vom 14.03.2008, Änderungen 3/2010 und 6/2018 berücksichtigt, abgerufen 2026-10-11
  5. Uradni list RS 6/2018: Änderung der Verordnung über Boote und schwimmende Geräte, Art. 56, Fassung vom 02.02.2018, abgerufen 2026-10-11
  6. Slowenische Seeverwaltung (Uprava RS za pomorstvo): Kennzeichnung der Badegewässer, 22.07.2019, abgerufen 2026-10-11
  7. Uradni list RS 72/2001: Verordnung über sicheren Verkehr in Häfen und Küstenmeer, Art. 46, Fassung vom 14.09.2001, spätere Änderungen nicht geprüft, abgerufen 2026-10-11
  8. Slowenische Seeverwaltung: Dienste des VTS Koper, zuletzt geändert 15.04.2026, abgerufen 2026-10-11
  9. EMSA: Contact details Slovenia, ohne Datum, abgerufen 2026-10-11
  10. ADAC Skipper-Portal: Revier Slowenien, ohne Datum, abgerufen 2026-10-11
  11. ZPrCP Art. 47 (zakonodaja.com), abgerufen 2026-10-11
  12. ZPrCP Art. 46 (zakonodaja.com), abgerufen 2026-10-11
  13. Europäische Kommission, Your Europe: Road rules and safety (Slovenia), abgerufen 2026-10-11, Seite zuletzt geprüft 18/09/2024
  14. DARS, Splošni pogoji e-vinjeta, Punkte 2.2 und 6.1, abgerufen 2026-10-11
  15. ZPrCP Art. 74 (zakonodaja.com), abgerufen 2026-10-11
  16. ZPrCP Art. 75 (zakonodaja.com), abgerufen 2026-10-11

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