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Schweizer Ufer des Bodensees: Patent, Polizze und Zoll
Österreich ist selbst Uferstaat des Bodensees, am Schweizer Ufer gelten trotzdem eigene Bewilligungen. Ihr Befähigungsausweis ohne Bodensee-Geltung zählt dort an 30 Tagen im Jahr als Patent, das Boot braucht eine Bewilligung des Kantons und eine Polizze über mindestens 2 Millionen Franken. Bleibt es länger als einen Monat, verlangt der Schweizer Zoll ein eigenes Formular.
Befähigungsausweis und Bodenseepatent
- Patentpflichtig sind auf dem Bodensee Boote mit Motor über 4,4 kW und Segelboote über 12 m² Segelfläche. Für Kategorie A (Motor) müssen Sie 18 sein, für Kategorie D (Segel) 14.[2]
- Ein amtlicher Befähigungsausweis aus Österreich, der nicht für den Bodensee gilt, wird als Uferstaat-Nachweis an insgesamt 30 Tagen im Kalenderjahr als Patent anerkannt, ebenso das ICC. Die Tage weist eine Bescheinigung der Behörde nach (BSO Art. 12.09).[2]
- Das Ferienpatent des Landratsamts Bodenseekreis scheidet für Sie aus: Laut Antrag darf der Hauptwohnsitz nicht in Österreich oder der Schweiz liegen. Welcher Weg für österreichische Eigner gilt, ist amtlich nicht belegt; klären Sie das vor der Reise mit der Behörde am Startort.[4]
- Der Kanton St. Gallen bietet für Fahrten ab seinem Ufer ein Bodensee-Ferienpatent für 50 Franken an und nennt dabei nur das ICC. Ob es auch mit Hauptwohnsitz in Österreich erteilt wird, fragen Sie dort vorab nach.[3]
- Auf den übrigen Schweizer Seen braucht es ab 6 kW oder 15 m² einen Ausweis. Bei vorübergehendem Aufenthalt reicht Ihr österreichischer Schein oder das ICC, nach dem Kanton St. Gallen für einen Monat im Kalenderjahr. Wer über zwölf Monate in der Schweiz wohnt, braucht einen Schweizer Ausweis.[1][3]
Bewilligung des Kantons
- Steht Ihr Boot in Österreich, braucht es für Schweizer Gewässer eine Bewilligung des Kantons, in dem es zuerst eingesetzt wird. Sie gilt bis Ende des Folgemonats auf allen zugelassenen Gewässern, eine zweite im selben Kalenderjahr gibt es nicht.[1]
- Voraussetzung sind unter anderem Ihr Befähigungsausweis oder das ICC, der Nachweis der Haftpflicht mit Schweizer Mindestdeckung und ein Wohnsitz im Ausland.[1]
- Vom Thurgauer Ufer aus erteilt die Schifffahrtskontrolle Kreuzlingen Wanderbootbewilligungen für 1, 2 oder 3 Monate; länger als einen Monat nur, wenn der Motor die Bodensee-Abgasvorschriften erfüllt. Antrag eine Woche vorher, die Gebühr ist nicht belegt.[6]
- Ob ein Boot mit österreichischer Bodensee-Zulassung im Schweizer Teil ohne diese Bewilligung fahren darf, ist amtlich nicht ausdrücklich belegt. Klären Sie das vor der Reise beim Kanton.[6][2]
- Am Zürichsee kostet die Ferienzulassung 50 Franken für den Schiffsausweis und 30 Franken für die Kontrollnummer, dazu gegebenenfalls 100 Franken Kran und ein Zwölftel der Schiffssteuer.[5]
Polizze über 2 Millionen Franken
- Vor dem ersten Einsatz muss eine Haftpflichtpolizze bestehen. Frei sind nur nicht gewerbliche Boote ohne Motor und Segelboote ohne Motor bis 15 m².[1]
- Mindestens 2 Millionen Franken je Ereignis, Personen- und Sachschäden zusammen.[1]
- Für die Bewilligung zeigen Sie den Versicherungsnachweis oder die Polizze samt Prämienquittung für das laufende Jahr, die diese Deckung garantiert. Oder Sie zahlen der Behörde die Prämie für eine Kollektivversicherung.[1]
- Allgemein verlangt die Verordnung eine von der FINMA ermächtigte Versicherungseinrichtung. Ob Ihre österreichische Polizze anerkannt wird, fragen Sie vor der Reise bei der Bewilligungsbehörde.[1]
Schweizer Zoll und Bordpapiere
- Mit Wohnsitz in Österreich ist die Ein- und Ausreise mit dem Boot bis zu einem Monat formlos. Für längere Aufenthalte brauchen Sie die Zollbewilligung 15.32, höchstens ein Jahr gültig, die das kantonale Schifffahrtsamt sehen will.[7]
- Jede Person an Bord braucht ein gültiges Reisedokument, das die Schweiz anerkennt. Am Bodensee, Genfersee, Luganersee und Langensee gibt es Zolllandeplätze.[8]
- Ausweise sind mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen, das Kennzeichen ist auch bei ausländischen Booten Pflicht.[1]
- Motorboote und Segelboote mit Motor oder Kajüteneinrichtung brauchen am Bodensee eine Zulassung und das Kennzeichen an beiden Seiten.[2]
Westen, Wurfgerät und Feuerlöscher
- Bodensee: je Person ab 40 kg eine Rettungsweste mit Kragen und 100 N; ab 30 kW und bei Kielbooten mit festem Ballast zusätzlich ein Wurfgerät mit 100 N und 10 m Leine.[4]
- Feuerlöscher: 2 kg je angefangene 100 l Tankinhalt, maximal 12 kg, bei Koch- oder Heizeinrichtung, Innenborder über 4,4 kW oder Außenborder über 7,4 kW.[4]
- Auf den anderen Schweizer Seen reichen 75 N je Person; über 30 kW oder 15 m² Segel gehört ein Wurfgerät mit 10 m Leine dazu, über 30 kW auch eine Lenzpumpe.[1]
Alkohol, Tempo und Uferabstand
- Bodensee: Fahrverbot ab 0,8 Promille oder 0,40 mg/l. Sonst in der Schweiz: fahrunfähig ab 0,5 Promille. Ob die BSO nach 2022 geändert wurde, war nicht erkennbar; prüfen Sie vor der Reise.[2][1]
- Am Bodensee gelten höchstens 40 km/h und für Motorboote 300 m Abstand zu Ufer und Schilf, zum An- und Ablegen auf kürzestem Weg mit maximal 10 km/h. Elektroantriebe bis 2 kW sind frei.[2]
- Schilf, Binsen und Seerosen sind tabu, meist mit 25 m Abstand. Die Geräuschgrenze liegt bei 72 dB(A) in 25 m, Wasserski ist in der 300 m Zone verboten.[2][4]
- Auf den anderen Seen gilt in der inneren (150 m) und äußeren Uferzone (300 m) höchstens 10 km/h, am Genfersee auch in Häfen. Dort sind Wassermotorräder verboten.[1][9]
Melde- und Reinigungspflicht
Mit dem Bootsanhänger in die Schweiz
- Für Anhängerzüge gilt in der Schweiz 80 km/h; ein leichter Motorwagen mit Anhänger bis 3,5 t darf auf Autobahn und Autostraße 100 km/h fahren, auch wenn mehr signalisiert ist.[13]
- Vignettenpflicht besteht auch für den Anhänger, außer er zahlt Schwerverkehrsabgabe; die Vignette kostet 40 Franken und gilt vom 1. Dezember des Vorjahres bis 31. Jänner des Folgejahres. Ob der Anhänger eine eigene E-Vignette braucht, lässt das BAZG offen.[14][15]
- Hinten darf Ladung höchstens 5,00 m hinter die Hinterachsmitte reichen, ab 1 m Überhang ist das Ende deutlich zu markieren. Sichthemmende Anhänger verlangen beidseitig Außenspiegel mit 100 m Sicht nach hinten.[13]
Notruf am Schweizer Ufer
- Am St. Galler Bodenseeufer führen die Notrufe 118 und 117 zur Kantonalen Notrufzentrale, die die Seerettung alarmiert. Für die übrigen Seen ist keine eigene Nummer amtlich belegt; prüfen Sie vor der Reise.[12]
Nehmen Sie Befähigungsausweis, Bescheinigung der Bodensee-Tage, kantonale Bewilligung und Polizze mit Prämienquittung mit an Bord. Wie Sie als Österreicher zu den 30 Tagen kommen, klären Sie vor der Abfahrt mit der Behörde am Startort.
Als NAMMERT-Kunde bekommen Sie die Haftpflichtbestätigung auch auf Englisch.
Häufige Fragen
Gilt mein österreichischer Befähigungsausweis am Schweizer Bodensee?
Wenn er nicht für den Bodensee gilt, an insgesamt 30 Tagen im Kalenderjahr als Patent, mit behördlicher Bescheinigung der Tage.
Bekomme ich als Österreicher das Ferienpatent?
Das Ferienpatent des Bodenseekreises nicht, Hauptwohnsitz in Österreich ist ausgeschlossen. Den Weg für Sie klären Sie vorab mit der Behörde.
Wie hoch muss die Polizze sein?
Mindestens 2 Millionen Franken je Ereignis für Personen- und Sachschäden zusammen.
Welche Promillegrenze gilt?
Am Bodensee 0,8 Promille, auf den übrigen Schweizer Gewässern 0,5.
Quellen
Stand: 11.10.2026. Regeln ändern sich. Fragen Sie vor der Reise bei den Behörden des Landes nach, ob alles noch gilt.
- Fedlex: Binnenschifffahrtsverordnung (BSV), SR 747.201.1, Fassung Stand 1. Januar 2022, abgerufen 2026-10-11
- Fedlex: Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO), SR 747.223.1, Fassung Stand 1. Mai 2022, abgerufen 2026-10-11
- Kanton St. Gallen, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt: Ausländische Schiffsführerausweise, Stand 01.04.2026, abgerufen 2026-10-11
- Landratsamt Bodenseekreis, Schifffahrtsamt: Info Schifffahrtsrecht Bodensee, Stand September 2025, abgerufen 2026-10-11
- Kanton Zürich, Schifffahrtskontrolle: Ferienzulassung für Schiff beantragen, ohne Datum, abgerufen 2026-10-11
- Kantonspolizei Thurgau, Schifffahrtskontrolle: Antrag Wanderbootbewilligung, ohne Datum, abgerufen 2026-10-11
- BAZG: Unverzollte Fahrzeuge vorübergehend in der Schweiz benutzen, Stand 1. Januar 2024, abgerufen 2026-10-11
- BAZG: Einreise mit einem Boot, Stand 19. Dezember 2024, abgerufen 2026-10-11
- Fedlex: Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee, SR 0.747.221.11, Fassung Stand 1. Juni 2019, abgerufen 2026-10-11
- Kanton Zug: Umweltschutz Boots- und Schifffahrt, Einwassern von Booten (BGS 753.32), Rechtsstand 1. März 2025, abgerufen 2026-10-11
- Kanton St. Gallen: Schiffsreinigungs- und Meldepflicht, Aktualisierung 26.11.2025, abgerufen 2026-10-11
- Kanton St. Gallen: Seepolizei, Seerettung, Sturmwarndienst, Aktualisierung 02.12.2025, abgerufen 2026-10-11
- Fedlex, Verkehrsregelnverordnung VRV (SR 741.11), Stand 01.10.2026, abgerufen 2026-10-11
- BAZG, FAQ Vignette und E-Vignette, abgerufen 2026-10-11
- BAZG, E-Vignette und Klebevignette, abgerufen 2026-10-11