Boot nach dem Sturm am Ufer: was die Kaskopolizze zahlt
Am Neusiedler See steckt das Boot im Schilf, an der Adria liegt die Yacht auf dem Kies. Was die Kaskopolizze dann zahlt, hängt an einer Zeile, die man vor dem Sturm lesen sollte.
11. Oktober 20268 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH
Ein Sturm braucht kein Meer, um ein Boot ans Ufer zu setzen. Am Neusiedler See drückt der Wind die Jolle in den Schilfgürtel, am Attersee oder am Bodensee bei Bregenz reißt eine Boje aus, und an der Adria liegt die Segelyacht, die über den Winter vor Anker bleiben sollte, am Morgen auf dem Kiesstrand. Für den Eigner stellen sich dann drei Fragen: Zahlt die Kaskopolizze den Schaden am Boot, wer holt das Boot vom Ufer und bezahlt dafür, und was gilt für alles, was es dabei beschädigt hat.
Die erste Frage beantwortet der Kaskotarif. Basis Plus und Premium versichern in A-3.1.1 den Unfall des Fahrzeugs und nennen das Stranden ausdrücklich, dazu in A-3.1.2 den Sturm. Ob die Leine bei Windstärke 7 durchgescheuert oder bei Windstärke 10 gerissen ist, ändert dort am Grund der Leistung nichts. Basis kennt keinen Unfall, nur Naturgewalten, Brand, Explosion und den Diebstahl des ganzen Fahrzeugs (A-3.1). Gestrandet ist das Boot dort versichert, wenn ein Sturm die Ursache war, und Sturm heißt nach A-3.1.2 a mindestens Windstärke 8 nach Beaufort, also 62 Kilometer pro Stunde. Die Messwerte der nächsten Wetterstation sind dann der wichtigste Beleg.
Die zweite Weiche stellt sich vor dem Sturm, vor allem für Eigner mit Yacht an der Adria. Liegt ein Boot unbemannt vor offener Küste, vor Anker in einer Bucht oder an einer Boje, zahlt Basis nach A-5.3 a nicht, wenn es länger als 24 Stunden so liegt und nicht sichergestellt ist, dass es bei drohender Gefahr sofort verholt werden kann. In Basis Plus sind es 48 Stunden (A-6.3 a), Premium kennt diesen Ausschluss nicht. Wer nach dem Törn mit dem Auto heim nach Linz oder Wien fährt, braucht vor Ort jemanden mit Schlüssel und Auftrag, und die Absprache am besten schriftlich.
Das Bergen ist oft der teuerste Teil. Ein Kran vom Ufer, ein Arbeitsboot, das die Jolle aus dem Schilf zieht, ein Tieflader in die Werft: Solche Kosten ersetzt die Kasko als Aufwand zur Abwendung oder Minderung des Schadens, auch wenn der erste Versuch scheitert, und auch über die Versicherungssumme hinaus (A-5.1, Basis A-4.1). Voraussetzung ist, dass der Schaden selbst gedeckt ist und Sie die Maßnahme für geboten halten durften. Ordnet eine Behörde Bergung, Wrackbeseitigung oder Entsorgung an, gilt zusätzlich A-5.2 (Basis A-4.2): in Basis bis zur Versicherungssumme, in Basis Plus bis 1.000.000 Euro, in Premium bis 2.500.000 Euro je Versicherungsfall. Den Bescheid daher aufheben und mitschicken.
Liegt das Boot erst am Ufer, arbeitet die Zeit gegen den Eigner. Regen durch eine eingedrückte Luke, Schlamm und Wasser in der Kajüte sind Witterungseinflüsse, und die sind nach A-6.2 i (Basis A-5.2 i) grundsätzlich ausgeschlossen. Die Ausnahme greift, wenn sie Folge eines Sturms sind, in Basis Folge einer versicherten Elementargefahr. Wer das Boot tagelang offen liegen lässt, öffnet die Frage, was vom Sturm kommt und was vom Warten. Eine Plane, geschlossene Luken und ein Foto mit Uhrzeit vermeiden diesen Streit.
Hat das treibende Boot einen Steg, eine Bootshütte oder ein fremdes Boot beschädigt, ist das kein Fall für die Kaskopolizze, denn sie schließt Haftpflichtansprüche Dritter aus (A-6.9, Basis A-5.7). Zuständig ist die Wassersport-Haftpflicht. Sie prüft nach A-4.1, ob Sie überhaupt haften, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und stellt Sie von berechtigten frei. Bei Sturm ist das keine Formel: Wer ordentlich festgemacht hatte und von einem schweren Sturm überrascht wurde, haftet nicht zwingend, und dann ist die Abwehr die eigentliche Leistung.
Für die ersten Stunden gelten die Pflichten aus B-3.2: den Schaden unverzüglich melden (B-3.2.1), aus eigener Initiative alles Zumutbare zur Minderung tun und Weisungen befolgen (B-3.2.2), vor der Reparatur die Besichtigung ermöglichen (B-3.2.4) und das beschädigte Boot nicht verkaufen, bevor der Versicherungsfall anerkannt ist (B-3.2.6). Fotos, die Wetterdaten der Nacht und jede Rechnung vom Kran bis zur Plane, dann ist der Akt vollständig, ob am Neusiedler See oder in Istrien.
Zum Abhaken
Häufige Fragen
Zahlt die Kaskopolizze, wenn der Sturm mein Boot ans Ufer drückt?
In Basis Plus und Premium ist das Stranden als Unfall versichert, dazu der Sturm (A-3.1.1 und A-3.1.2). In Basis zahlt die Kasko nur, wenn ein Sturm ab Windstärke 8 die Ursache war.
Wer zahlt den Kran oder das Arbeitsboot, das mein Boot zurückholt?
Die Kasko ersetzt solche Aufwendungen zur Minderung eines gedeckten Schadens, auch erfolglose und auch über die Versicherungssumme hinaus (A-5.1, Basis A-4.1). Bei behördlicher Anordnung gilt zusätzlich die Bergungsdeckung.
Gilt die Polizze, wenn meine Yacht an der Adria unbemannt vor Anker lag?
In Basis und Basis Plus nur, wenn sie nicht länger als 24 beziehungsweise 48 Stunden unbemannt lag oder ein Verholen bei Gefahr sichergestellt war. Premium kennt diesen Ausschluss nicht.
Mein Boot hat beim Abtreiben einen fremden Steg beschädigt. Wer zahlt?
Die Wassersport-Haftpflicht, nicht die Kasko. Sie prüft, ob Sie überhaupt haften, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und zahlt berechtigte (A-4.1 in allen drei Tarifen).
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